Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung über einen Betrag von 570 Euro hinaus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils weiter vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09
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Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 51.129,19 ?
Gründe:
I.
Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
W. S. war zum 1. Januar 1959 in die LPG Typ III "F. " R. eingetreten. Später wurde er im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der Landwirtschaft Mitglied der LPG "E. und F. " R. , die sich im Jahr 1991 mit drei anderen LPG'en zu der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammenschloû. Diese bezifferte den Wert der Beteiligung des Herrn S. mit 21.400 DM.
In einer Vollversammlung wurde am 8. November 1991 mit 928 Stimmen von 942 anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern (bei insgesamt 1.056 Mitgliedern ) beschlossen, das gesamte Vermögen der LPG auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten; die Komplementär-GmbH wurde ermächtigt, die Aufteilung des Kommanditanteils auf die Mitglieder der LPG nach Maûgabe des Umwandlungsbeschlusses in der Weise vorzunehmen, daû jeder Sonderrechtsnachfolger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wurde. Dementsprechend schlossen die neu gegründete "Landwirtschaft G. GmbH" und die LPG am 28. November 1991 den Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin. Deren Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 19. Juni 1992. Die LPG schied am 21. April 1994 aus der Antragsgegnerin aus, indem
sie ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere LPG-Mitglieder übertrug. Ab dem 16. September 1994 wurde die Antragsgegnerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt.
W. S. wurde nicht Kommanditist. Er veräuûerte sein "Anwartschaftsrecht auf Eintragung als Gesellschafter" für 4.280 DM an die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH", eine Kommanditistin der Antragsgegnerin; sie hatte ihm im April 1993 den Erwerb entsprechend dem in dem Umwandlungsbeschluû enthaltenen Übernahmeangebot nach § 36 LwAnpG in Höhe von 20 % des buchmäûigen Nennbetrags seines Kommanditanteils unterbreitet. In § 5 des Vertrags ist vereinbart, daû damit "alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des Verkäufers - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sind".
Am 12. Mai 2000 tratW. S. seine Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der LPG "E. und F. " R. an den Antragsteller ab.
Der Antragsteller meint, daû die Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nicht den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entspreche; es liege keine identitätswahrende Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin vor. Den Vertrag über die Veräuûerung der Kommanditbeteiligung hält der Antragsteller für nichtig, weil W. S. lediglich 20 % des Werts seiner Beteiligung erhalten habe. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daû die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist, gerichteten Antrag und die auf Zahlung von 17.945 DM nebst Zinsen sowie Auskunftserteilung gerichteten
Hilfsanträge zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für zulässig. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betreffe das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu den zusammengeschlossenen LPG'en; sie berühre zugleich die Stellung des Antragstellers aus der ihm abgetretenen Rechtsposition des W. S. als Mitglied der früheren LPG und damit das Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag begründet. Der Antragsteller sei aktivlegitimiert. Die Strukturänderung entspreche allerdings nicht den vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellten Umwandlungsmöglichkeiten, weil die Mitglieder der LPG'en nicht unmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden seien. Deswegen liege keine identitätswahrende Umwandlung vor.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, ohne daû es auf die Frage der identitätswahrenden Umwandlung ankommt.
1. Zu Recht hält das Beschwerdegericht allerdings den negativen Feststellungsantrag für zulässig. Er betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daû zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschlieûende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu der "Vereinigte LPG (P) G. " und somit zu den zusammengeschlossenen LPG©en. Sie berührt zugleich die Stellung des W. S. als früheres LPG-Mitglied und damit sein Rechtsverhältnis zu der Antragsgegnerin. Durch die Abtretung ist der Antragsteller in diese Stellung eingetreten. Würde der Antragsgegnerin gegenüber festgestellt, daû sie nicht im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus den in der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammengeschlossenen LPG©en hervorgegangen ist, könnte dem Antragsteller ein Anspruch gegen die dann als Liquidationsgenossenschaft fortbestehende LPG (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) zustehen. Hätte der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, könnten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bestehen. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung, denn er muû sich nicht von vornherein für den einen oder anderen Anspruch entscheiden; da jedoch Ansprüche überhaupt denkbar sind, schadet es auch nicht, daû W.
S. nicht Kommanditist der Antragsgegnerin geworden ist, ein Rechtsverhältnis zu ihr somit nicht besteht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 137).
Da auch durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht geklärt werden kann, ob im Fall der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines angefochtenen Umwandlungsbeschlusses die Strukturänderung nicht gleichwohl Bestand hat, und dem Antragsteller die Auflösungsklage nach §§ 161, 133 HGB wegen fehlender Gesellschafterstellung nicht zur Verfügung steht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 138), bestehen nach alledem keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
a) Allerdings ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Abtretbarkeit von Abfindungsansprüchen nach §§ 36, 44 LwAnpG bestehen nicht (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, AgrarR 2001, 22, 23). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. Sie meint vielmehr, daû W. S. im Frühjahr 1994 seine sämtlichen Rechte auf die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" übertragen habe und deswegen keine Forderung an den Antragsteller mehr habe abtreten können. Das ist indes nicht richtig. Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Veräuûerung seines Anwartschaftsrechts auf Eintragung als Kommanditist der Antragsgegnerin in das Handelsregister. Weitere Rechte und Ansprüche wurden nicht übertragen und abgetreten. Insbesondere erfolgte keine Abtretung von eventuellen Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; sie verblieben bei W. S. , so daû er sie später noch abtreten konnte. Das geschah dann am
12. Mai 2000; seitdem ist der Antragsteller Inhaber dieser Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, daû nach § 5 der Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des W. S. - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sein sollten. Diese Klausel bewirkt schon deswegen nicht den Untergang der Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz , weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin geschlossen wurde; ein Erlaû von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nicht möglich (BGHZ 126, 261, 266). Allenfalls könnte für die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung ein Anspruch gegen W. S. entstanden sein, eventuelle Ansprüche gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15). Das berührt indes nicht den Bestand der Forderungen.
b) Jedoch ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragsgegnerin ausgeschlossen.
Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" enthält im Hinblick auf Ansprüche gegen die Antragsgegnerin ein sogenanntes pactum de non petendo. Ihr Sinn bestand darin, daû W. S. sich verpflichtete, keine Ansprüche aus seiner früheren LPGMitgliedschaft mehr zu erheben. Dementsprechend erklärten die Vertragsparteien solche Ansprüche, auch soweit sie sich gegen Rechtsnachfolger der LPG richteten, für erledigt. Allerdings kann der Vertragszweck nicht dadurch erreicht werden, daû W. S. lediglich der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" gegenüber verpflichtet ist, die Antragsgegnerin nicht in Anspruch zu nehmen. Erforderlich und sinnvoll ist vielmehr die Begründung auch eines ei-
genen Anspruchs der Antragsgegnerin darauf, daû W. S. ihr gegenüber keine weiteren Forderungen mehr geltend macht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 18. September 1957, aaO). Die Vereinbarung ist auch im übrigen wirksam; sie verstöût nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die Tatsache, daû W. S. auf 80 % des buchmäûigen Nennbetrags seines möglichen Kommanditanteils verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung ist nämlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763). Hieran fehlt es. W. S. waren der auf der Grundlage von Landfläche und Arbeitsjahren ermittelte Wert seines Beteiligungsanspruchs aus der Mitgliedschaft in der LPG und der damit der Höhe nach identische buchmäûige Nennbetrag seines möglichen Kommanditanteils bekannt; der Betrag wurde sogar mit in die Vereinbarung aufgenommen. Auch war in dem Umwandlungsbeschluû die mit dem späteren Entgelt für die Veräuûerung der möglichen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister identische Höhe der angebotenen Barabfindung nach § 36 LwAnpG enthalten. Zwischen dem Umwandlungsbeschluû und dem Abschluû der Vereinbarung lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in welchem W. S. abwägen konnte, ob er seine mögliche Kommanditbeteiligung zu dem vereinbarten Preis veräuûern wollte. Deswegen wuûte er genau, auf welchen Betrag er mit dem Abschluû der Vereinbarung verzichtete. Das alles schlieût die Annahme der Sittenwidrigkeit aus.
3. Der Ausschluû der Geltendmachung von Ansprüchen des W. S. gegen die Antragsgegnerin führt dazu, daû auch die Hilfsanträge unbegründet sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Unwirksam sind
- 1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und - 1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde, - 2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, - 3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und - 4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Unwirksam sind
- 1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und - 1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde, - 2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, - 3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und - 4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 51.129,19 ?
Gründe:
I.
Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
W. S. war zum 1. Januar 1959 in die LPG Typ III "F. " R. eingetreten. Später wurde er im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der Landwirtschaft Mitglied der LPG "E. und F. " R. , die sich im Jahr 1991 mit drei anderen LPG'en zu der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammenschloû. Diese bezifferte den Wert der Beteiligung des Herrn S. mit 21.400 DM.
In einer Vollversammlung wurde am 8. November 1991 mit 928 Stimmen von 942 anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern (bei insgesamt 1.056 Mitgliedern ) beschlossen, das gesamte Vermögen der LPG auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten; die Komplementär-GmbH wurde ermächtigt, die Aufteilung des Kommanditanteils auf die Mitglieder der LPG nach Maûgabe des Umwandlungsbeschlusses in der Weise vorzunehmen, daû jeder Sonderrechtsnachfolger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wurde. Dementsprechend schlossen die neu gegründete "Landwirtschaft G. GmbH" und die LPG am 28. November 1991 den Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin. Deren Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 19. Juni 1992. Die LPG schied am 21. April 1994 aus der Antragsgegnerin aus, indem
sie ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere LPG-Mitglieder übertrug. Ab dem 16. September 1994 wurde die Antragsgegnerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt.
W. S. wurde nicht Kommanditist. Er veräuûerte sein "Anwartschaftsrecht auf Eintragung als Gesellschafter" für 4.280 DM an die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH", eine Kommanditistin der Antragsgegnerin; sie hatte ihm im April 1993 den Erwerb entsprechend dem in dem Umwandlungsbeschluû enthaltenen Übernahmeangebot nach § 36 LwAnpG in Höhe von 20 % des buchmäûigen Nennbetrags seines Kommanditanteils unterbreitet. In § 5 des Vertrags ist vereinbart, daû damit "alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des Verkäufers - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sind".
Am 12. Mai 2000 tratW. S. seine Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der LPG "E. und F. " R. an den Antragsteller ab.
Der Antragsteller meint, daû die Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nicht den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entspreche; es liege keine identitätswahrende Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin vor. Den Vertrag über die Veräuûerung der Kommanditbeteiligung hält der Antragsteller für nichtig, weil W. S. lediglich 20 % des Werts seiner Beteiligung erhalten habe. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daû die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist, gerichteten Antrag und die auf Zahlung von 17.945 DM nebst Zinsen sowie Auskunftserteilung gerichteten
Hilfsanträge zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für zulässig. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betreffe das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu den zusammengeschlossenen LPG'en; sie berühre zugleich die Stellung des Antragstellers aus der ihm abgetretenen Rechtsposition des W. S. als Mitglied der früheren LPG und damit das Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag begründet. Der Antragsteller sei aktivlegitimiert. Die Strukturänderung entspreche allerdings nicht den vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellten Umwandlungsmöglichkeiten, weil die Mitglieder der LPG'en nicht unmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden seien. Deswegen liege keine identitätswahrende Umwandlung vor.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, ohne daû es auf die Frage der identitätswahrenden Umwandlung ankommt.
1. Zu Recht hält das Beschwerdegericht allerdings den negativen Feststellungsantrag für zulässig. Er betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daû zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschlieûende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu der "Vereinigte LPG (P) G. " und somit zu den zusammengeschlossenen LPG©en. Sie berührt zugleich die Stellung des W. S. als früheres LPG-Mitglied und damit sein Rechtsverhältnis zu der Antragsgegnerin. Durch die Abtretung ist der Antragsteller in diese Stellung eingetreten. Würde der Antragsgegnerin gegenüber festgestellt, daû sie nicht im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus den in der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammengeschlossenen LPG©en hervorgegangen ist, könnte dem Antragsteller ein Anspruch gegen die dann als Liquidationsgenossenschaft fortbestehende LPG (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) zustehen. Hätte der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, könnten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bestehen. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung, denn er muû sich nicht von vornherein für den einen oder anderen Anspruch entscheiden; da jedoch Ansprüche überhaupt denkbar sind, schadet es auch nicht, daû W.
S. nicht Kommanditist der Antragsgegnerin geworden ist, ein Rechtsverhältnis zu ihr somit nicht besteht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 137).
Da auch durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht geklärt werden kann, ob im Fall der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines angefochtenen Umwandlungsbeschlusses die Strukturänderung nicht gleichwohl Bestand hat, und dem Antragsteller die Auflösungsklage nach §§ 161, 133 HGB wegen fehlender Gesellschafterstellung nicht zur Verfügung steht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 138), bestehen nach alledem keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
a) Allerdings ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Abtretbarkeit von Abfindungsansprüchen nach §§ 36, 44 LwAnpG bestehen nicht (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, AgrarR 2001, 22, 23). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. Sie meint vielmehr, daû W. S. im Frühjahr 1994 seine sämtlichen Rechte auf die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" übertragen habe und deswegen keine Forderung an den Antragsteller mehr habe abtreten können. Das ist indes nicht richtig. Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Veräuûerung seines Anwartschaftsrechts auf Eintragung als Kommanditist der Antragsgegnerin in das Handelsregister. Weitere Rechte und Ansprüche wurden nicht übertragen und abgetreten. Insbesondere erfolgte keine Abtretung von eventuellen Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; sie verblieben bei W. S. , so daû er sie später noch abtreten konnte. Das geschah dann am
12. Mai 2000; seitdem ist der Antragsteller Inhaber dieser Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, daû nach § 5 der Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des W. S. - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sein sollten. Diese Klausel bewirkt schon deswegen nicht den Untergang der Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz , weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin geschlossen wurde; ein Erlaû von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nicht möglich (BGHZ 126, 261, 266). Allenfalls könnte für die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung ein Anspruch gegen W. S. entstanden sein, eventuelle Ansprüche gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15). Das berührt indes nicht den Bestand der Forderungen.
b) Jedoch ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragsgegnerin ausgeschlossen.
Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" enthält im Hinblick auf Ansprüche gegen die Antragsgegnerin ein sogenanntes pactum de non petendo. Ihr Sinn bestand darin, daû W. S. sich verpflichtete, keine Ansprüche aus seiner früheren LPGMitgliedschaft mehr zu erheben. Dementsprechend erklärten die Vertragsparteien solche Ansprüche, auch soweit sie sich gegen Rechtsnachfolger der LPG richteten, für erledigt. Allerdings kann der Vertragszweck nicht dadurch erreicht werden, daû W. S. lediglich der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" gegenüber verpflichtet ist, die Antragsgegnerin nicht in Anspruch zu nehmen. Erforderlich und sinnvoll ist vielmehr die Begründung auch eines ei-
genen Anspruchs der Antragsgegnerin darauf, daû W. S. ihr gegenüber keine weiteren Forderungen mehr geltend macht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 18. September 1957, aaO). Die Vereinbarung ist auch im übrigen wirksam; sie verstöût nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die Tatsache, daû W. S. auf 80 % des buchmäûigen Nennbetrags seines möglichen Kommanditanteils verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung ist nämlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763). Hieran fehlt es. W. S. waren der auf der Grundlage von Landfläche und Arbeitsjahren ermittelte Wert seines Beteiligungsanspruchs aus der Mitgliedschaft in der LPG und der damit der Höhe nach identische buchmäûige Nennbetrag seines möglichen Kommanditanteils bekannt; der Betrag wurde sogar mit in die Vereinbarung aufgenommen. Auch war in dem Umwandlungsbeschluû die mit dem späteren Entgelt für die Veräuûerung der möglichen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister identische Höhe der angebotenen Barabfindung nach § 36 LwAnpG enthalten. Zwischen dem Umwandlungsbeschluû und dem Abschluû der Vereinbarung lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in welchem W. S. abwägen konnte, ob er seine mögliche Kommanditbeteiligung zu dem vereinbarten Preis veräuûern wollte. Deswegen wuûte er genau, auf welchen Betrag er mit dem Abschluû der Vereinbarung verzichtete. Das alles schlieût die Annahme der Sittenwidrigkeit aus.
3. Der Ausschluû der Geltendmachung von Ansprüchen des W. S. gegen die Antragsgegnerin führt dazu, daû auch die Hilfsanträge unbegründet sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Unwirksam sind
- 1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und - 1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde, - 2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, - 3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und - 4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Unwirksam sind
- 1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und - 1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde, - 2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, - 3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und - 4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.