Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09

bei uns veröffentlicht am11.08.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung über einen Betrag von 570 Euro hinaus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils weiter vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein lizensierter Spielerberater, macht gegen den Beklagten, einen Fußballtorwart, Ansprüche wegen Vermittlung zum Fußballverein SV S. geltend.
Die Parteien haben am 17.1.2006 eine mit „Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA]“ überschriebene Vertragsurkunde unterzeichnet. Darin heißt es unter „2.) Entschädigung“:
Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von [eingefügt: 12] % des jährlichen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird.
- einmalige Zahlung zu Beginn der Laufzeit des Arbeitsvertrages: [angekreuzt]
- jährliche Abrechnung, jeweils am Ende eines Vertrages: [nicht angekreuzt]
Am 19.4.2006 schloss der Beklagte zum 1.7.2006 einen bis zum 30.6.2008 befristeten Vertragsamateurvertrag beim SV S. Er sah für die Oberliga ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1.050 Euro, für die Regionalliga von 1.647 Euro vor.
Der Kläger behauptet, dem Beklagten diesen Vertragsamateurvertrag vermittelt zu haben. Während er zunächst behauptet hat, die Vergütungsregelung umfasse 12% jedes Brutto-Jahresgehalts, also vorliegend 12% von zwei Brutto-Jahresgehältern, behauptet er zuletzt, gemeint seien einmalig 12% des Brutto-Jahresgehalts.
Der Kläger beantragt zuletzt ,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.168 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. Der Berufsethikkodex (Anhang des Spielervermittlungs-Reglements) enthalte eine Bestimmung, nach der es dem Spielervermittler untersagt sei, Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machen; stattdessen sei er verpflichtet, sich hinsichtlich jeglicher Ansprüche der Zuständigkeit des Verbands oder der FIFA zu unterwerfen.
11 
Der Beklagte behauptet im Übrigen, der Spielervermittlervertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Der Kläger habe den Vertragsamateurvertrag nicht vermittelt. Auch sei der Vertrag angesichts der hohen Vergütung sittenwidrig.
12 
In die mit Schriftsatz vom 14.7.2010 erklärte Klagerücknahme über 3.168,00 Euro hat der Beklagte eingewilligt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
1.) Dem Beklagten steht keine Einrede zu, die zur Unzulässigkeit der Klage führt.
15 
a) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beklagte auf eine zwischen dem Kläger und einem anderen - etwa dem DFB, der FIFA usw. - bei der Lizensierung abgeschlossene Vereinbarung berufen kann, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sein soll (zweifelnd insoweit H. P. Westermann , in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 53 [71]). Eine solche Regelung könnte einen einredeweise geltend zu machenden Anspruch des Beklagten schaffen, Forderungen nicht gerichtlich geltend zu machen ( pactum de non petendo zu Gunsten Dritter, vgl. BGH vom 18.9.1957 - Az. V ZR 209/55 - und BGH vom 26.4.2002 - Az. BLw 32/01), oder könnte als Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.5.2006 - Az. I-17 U 162/05, 17 U 162/05 - Abs.-Nr. 28 m.w.N.) auszulegen sein.
16 
b) Es ist aber bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger an eine solche Klausel gebunden ist.
17 
(1) Offen ist geblieben, ob und unter welchen Umständen der Kläger eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat. Nicht bewiesen ist auch, dass der Berufsethikkodex eine solche Vorschrift überhaupt enthält. Der „Kodex der Berufsethik“ als Anlage B zum Spielervermittler-Reglement (Anlage B3), den der Beklagte selbst vorgelegt hat, kennt eine solche Klausel jedenfalls gerade nicht. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob ein solcher Kodex mit Rechtsbindungswillen vereinbart würde oder ob hierdurch nicht nur ethisch-moralische Normen geschaffen werden sollen. Der Beklagte hat insoweit jedenfalls keinen Beweis angeboten.
18 
(2) Das geht zu Lasten des Beklagten. Insbesondere konnte das Gericht Inhalt und Reichweite der behaupteten Vereinbarung nicht von Amts wegen nach § 293 ZPO aufklären. Die dort aufgeführten Statuten sind Rechtsnormen privaten Ursprungs wie Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 TVG) oder originäres Kirchenrecht (Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG). Der Berufsethikkodex enthielte demgegenüber nicht abstrakt-generelle heteronome Normen, sondern wäre vereinbarte Selbstbindung der Vertragsparteien. Es bleibt also bei dem für Tatsachen geltenden Beibringungsgrundsatz. Ob, wie der Kläger behauptet, ein entsprechendes Schiedsgericht bislang gar nicht eingerichtet sei, kann daher dahinstehen.
19 
2.) Der Kläger kann von dem Beklagten aus dem Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA] jedoch keine Zahlungen verlangen.
20 
a) Dabei kann dahinstehen, ob der als Maklervertrag (§ 652 BGB) zu qualifizierende Vertrag nur zum Schein abgeschlossen war und deshalb nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wofür allerdings vieles spricht, dem Beklagten den Vertragsamateurvertrag vermittelt hat.
21 
b) Maßgeblich ist, dass ein vereinbartes Honorar jedenfalls unzulässig hoch wäre.
22 
(1) Die Höchstgrenze des Maklerlohns bemisst sich im vorliegenden Fall nicht nach § 138 Abs. 1 BGB; auch § 655 BGB ist als allgemeineres Gesetz ausgeschlossen. Die Vergütung, die ein Arbeitsvermittler vereinbaren kann, ist nämlich im Sozialrecht spezialgesetzlich geregelt.
23 
(2) § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III bestimmte in der am 17.1.2006 - bei Vertragsunterzeichnung - geltenden Fassung, dass die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer den in § 421g Abs. 2 SGB III genannten Betrag von grundsätzlich 2.000 Euro nicht übersteigen darf. Dem genügt die angebliche Vereinbarung unstreitig nicht.
24 
Allerdings macht das Gesetz für diejenigen Fälle eine Ausnahme, in denen die Vermittler-Vergütungsverordnung etwas anderes bestimmt. Für Berufssportler (§ 1 Nr. 4 VermVergVO ) bestimmt § 2 Abs. 1 VermVergVO eine Höchstgrenze der Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer von „14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts“, im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses von mehr als zwölf Monaten von „insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate“.
25 
(3) Hiergegen verstieße die vom Kläger behauptete Vereinbarung.
26 
Der Spielervermittler ist, wenn er nicht nur zwischen zwei Vereinen tätig wird, Arbeitsvermittler ( Englisch in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 35 [40]). Der Beklagte war Arbeitssuchender im Sinne des § 15 S. 2, 3 SGB III, das Vertragsamateurverhältnis ein Arbeitsverhältnis.
27 
Die behauptete Vereinbarung versprach dem Kläger einen Maklerlohn von mehr als 14% des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate. Dafür kann dahinstehen, was unter dem „Brutto-Grundgehalt“ zu verstehen ist (vgl. aber dazu Art. 12 Abs. 4 des Spielervermittler-Reglements) und wie es sich zum Arbeitsentgelt des § 2 Abs. 1 VermVergVO verhält. Die Grenze ist jedenfalls deshalb überschritten, weil nach der behaupteten Vereinbarung 12% für das erste und 12% für das zweite Jahr des vermittelten Arbeitsverhältnisses geschuldet sein sollten. Das übersteigt das Zulässige nach jeder Berechnungsmethode.
28 
Für diese Vertragsauslegung spricht bereits der Wortlaut der Vertragsurkunde. Dort ist vom jährlichen Brutto-Grundgehalt, nicht von einem Jahres-Brutto-Grundgehalt die Rede. Das wird dadurch bestätigt, dass das Formular die Möglichkeit einer jährlichen Abrechnung „jeweils am Ende eines Vertrages“ (gemeint: Vertragsjahres, vgl. Art. 12 Abs. 5 des Spielervermittler-Reglements) vorsieht, was nur bei jährlich wiederkehrender Vergütungspflicht einen Sinn ergibt. Dass das Vertragsformular so gemeint ist, erschließt sich endlich auch aus dem für die Auslegung heranzuziehen Art. 12 des Spielervermittler-Reglements, dessen Absatz 6 gerade den Fall der jährlichen Entlohnung näher beschreibt, allerdings auch (Absatz 7) einen erheblich niedrigeren und deshalb regelmäßig unbedenklichen Prozentsatz vorsieht. Auch in anderen gerichtlichen Entscheidungen sind die Parteien offenbar von dem Grundgehalt eines jeden Jahres ausgegangen (vgl. OLG Celle vom 16.1.2003 - 11 U 157/02).
29 
Dass auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits den Vertrag übereinstimmend genau so verstanden haben, zeigt sich daran, dass der Kläger seine Forderung auf Grundlage zweier Arbeitsjahre eingeklagt und erst auf gerichtlichen Hinweis halbiert hat und bis zu diesem Zeitpunkt auch der Beklagte eine Berechnung auf Grund nur eines Jahresgehalts nicht eingewandt hat. Einen übereinstimmenden anderen Willen, dem nach § 133 BGB gegenüber dem objektiv ermittelten Vertragsinhalt Vorrang zukäme (falsa demonstratio non nocet ), hatten die Parteien folglich bei Abschluss ebenfalls nicht.
30 
(4) Die Vergütungsvereinbarung ist deshalb insgesamt unwirksam und nicht auf ein noch zulässiges Maß herabzusetzen. Nach dem klaren Wortlaut des § 297 Nr. 1 SGB III ist die Vereinbarung über die Zahlung der Vergütung unwirksam, „wenn“ (nicht: „soweit“!) die Höhe die nach § 296 Abs. 3 SGB III zulässige Höchstgrenze überschreitet. Dadurch soll der Arbeitssuchende in besonderer Weise geschützt werden (vgl. Fuchs in: Gagel, SGB III, 37. EL 2010, § 297 Rn. 2). § 655 BGB wird insoweit verdrängt (anders, aber wohl zu früherem Recht,Englisch in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 35 [43]).
31 
c) Darauf, ob Nr. 3 („ Ausschliessbarkeit “) des Maklervertrags, der dem Kläger die Vermittlungsrechte ausschließlich übertragen will, mit § 297 Nr. 4 SGB III vereinbar ist (dazu etwaKathmann in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 20 [27]), kommt es nach alledem nicht mehr an.
32 
d) Mangels Klageforderung sind auch die geltend gemachten Verzugszinsen nicht geschuldet.
II.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei für den auf Klagerücknahme beruhenden Teil keine Abwendungsbefugnis auszusprechen war (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 708 Rn. 2).

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
1.) Dem Beklagten steht keine Einrede zu, die zur Unzulässigkeit der Klage führt.
15 
a) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beklagte auf eine zwischen dem Kläger und einem anderen - etwa dem DFB, der FIFA usw. - bei der Lizensierung abgeschlossene Vereinbarung berufen kann, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sein soll (zweifelnd insoweit H. P. Westermann , in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 53 [71]). Eine solche Regelung könnte einen einredeweise geltend zu machenden Anspruch des Beklagten schaffen, Forderungen nicht gerichtlich geltend zu machen ( pactum de non petendo zu Gunsten Dritter, vgl. BGH vom 18.9.1957 - Az. V ZR 209/55 - und BGH vom 26.4.2002 - Az. BLw 32/01), oder könnte als Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.5.2006 - Az. I-17 U 162/05, 17 U 162/05 - Abs.-Nr. 28 m.w.N.) auszulegen sein.
16 
b) Es ist aber bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger an eine solche Klausel gebunden ist.
17 
(1) Offen ist geblieben, ob und unter welchen Umständen der Kläger eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat. Nicht bewiesen ist auch, dass der Berufsethikkodex eine solche Vorschrift überhaupt enthält. Der „Kodex der Berufsethik“ als Anlage B zum Spielervermittler-Reglement (Anlage B3), den der Beklagte selbst vorgelegt hat, kennt eine solche Klausel jedenfalls gerade nicht. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob ein solcher Kodex mit Rechtsbindungswillen vereinbart würde oder ob hierdurch nicht nur ethisch-moralische Normen geschaffen werden sollen. Der Beklagte hat insoweit jedenfalls keinen Beweis angeboten.
18 
(2) Das geht zu Lasten des Beklagten. Insbesondere konnte das Gericht Inhalt und Reichweite der behaupteten Vereinbarung nicht von Amts wegen nach § 293 ZPO aufklären. Die dort aufgeführten Statuten sind Rechtsnormen privaten Ursprungs wie Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 TVG) oder originäres Kirchenrecht (Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG). Der Berufsethikkodex enthielte demgegenüber nicht abstrakt-generelle heteronome Normen, sondern wäre vereinbarte Selbstbindung der Vertragsparteien. Es bleibt also bei dem für Tatsachen geltenden Beibringungsgrundsatz. Ob, wie der Kläger behauptet, ein entsprechendes Schiedsgericht bislang gar nicht eingerichtet sei, kann daher dahinstehen.
19 
2.) Der Kläger kann von dem Beklagten aus dem Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA] jedoch keine Zahlungen verlangen.
20 
a) Dabei kann dahinstehen, ob der als Maklervertrag (§ 652 BGB) zu qualifizierende Vertrag nur zum Schein abgeschlossen war und deshalb nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wofür allerdings vieles spricht, dem Beklagten den Vertragsamateurvertrag vermittelt hat.
21 
b) Maßgeblich ist, dass ein vereinbartes Honorar jedenfalls unzulässig hoch wäre.
22 
(1) Die Höchstgrenze des Maklerlohns bemisst sich im vorliegenden Fall nicht nach § 138 Abs. 1 BGB; auch § 655 BGB ist als allgemeineres Gesetz ausgeschlossen. Die Vergütung, die ein Arbeitsvermittler vereinbaren kann, ist nämlich im Sozialrecht spezialgesetzlich geregelt.
23 
(2) § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III bestimmte in der am 17.1.2006 - bei Vertragsunterzeichnung - geltenden Fassung, dass die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer den in § 421g Abs. 2 SGB III genannten Betrag von grundsätzlich 2.000 Euro nicht übersteigen darf. Dem genügt die angebliche Vereinbarung unstreitig nicht.
24 
Allerdings macht das Gesetz für diejenigen Fälle eine Ausnahme, in denen die Vermittler-Vergütungsverordnung etwas anderes bestimmt. Für Berufssportler (§ 1 Nr. 4 VermVergVO ) bestimmt § 2 Abs. 1 VermVergVO eine Höchstgrenze der Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer von „14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts“, im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses von mehr als zwölf Monaten von „insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate“.
25 
(3) Hiergegen verstieße die vom Kläger behauptete Vereinbarung.
26 
Der Spielervermittler ist, wenn er nicht nur zwischen zwei Vereinen tätig wird, Arbeitsvermittler ( Englisch in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 35 [40]). Der Beklagte war Arbeitssuchender im Sinne des § 15 S. 2, 3 SGB III, das Vertragsamateurverhältnis ein Arbeitsverhältnis.
27 
Die behauptete Vereinbarung versprach dem Kläger einen Maklerlohn von mehr als 14% des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate. Dafür kann dahinstehen, was unter dem „Brutto-Grundgehalt“ zu verstehen ist (vgl. aber dazu Art. 12 Abs. 4 des Spielervermittler-Reglements) und wie es sich zum Arbeitsentgelt des § 2 Abs. 1 VermVergVO verhält. Die Grenze ist jedenfalls deshalb überschritten, weil nach der behaupteten Vereinbarung 12% für das erste und 12% für das zweite Jahr des vermittelten Arbeitsverhältnisses geschuldet sein sollten. Das übersteigt das Zulässige nach jeder Berechnungsmethode.
28 
Für diese Vertragsauslegung spricht bereits der Wortlaut der Vertragsurkunde. Dort ist vom jährlichen Brutto-Grundgehalt, nicht von einem Jahres-Brutto-Grundgehalt die Rede. Das wird dadurch bestätigt, dass das Formular die Möglichkeit einer jährlichen Abrechnung „jeweils am Ende eines Vertrages“ (gemeint: Vertragsjahres, vgl. Art. 12 Abs. 5 des Spielervermittler-Reglements) vorsieht, was nur bei jährlich wiederkehrender Vergütungspflicht einen Sinn ergibt. Dass das Vertragsformular so gemeint ist, erschließt sich endlich auch aus dem für die Auslegung heranzuziehen Art. 12 des Spielervermittler-Reglements, dessen Absatz 6 gerade den Fall der jährlichen Entlohnung näher beschreibt, allerdings auch (Absatz 7) einen erheblich niedrigeren und deshalb regelmäßig unbedenklichen Prozentsatz vorsieht. Auch in anderen gerichtlichen Entscheidungen sind die Parteien offenbar von dem Grundgehalt eines jeden Jahres ausgegangen (vgl. OLG Celle vom 16.1.2003 - 11 U 157/02).
29 
Dass auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits den Vertrag übereinstimmend genau so verstanden haben, zeigt sich daran, dass der Kläger seine Forderung auf Grundlage zweier Arbeitsjahre eingeklagt und erst auf gerichtlichen Hinweis halbiert hat und bis zu diesem Zeitpunkt auch der Beklagte eine Berechnung auf Grund nur eines Jahresgehalts nicht eingewandt hat. Einen übereinstimmenden anderen Willen, dem nach § 133 BGB gegenüber dem objektiv ermittelten Vertragsinhalt Vorrang zukäme (falsa demonstratio non nocet ), hatten die Parteien folglich bei Abschluss ebenfalls nicht.
30 
(4) Die Vergütungsvereinbarung ist deshalb insgesamt unwirksam und nicht auf ein noch zulässiges Maß herabzusetzen. Nach dem klaren Wortlaut des § 297 Nr. 1 SGB III ist die Vereinbarung über die Zahlung der Vergütung unwirksam, „wenn“ (nicht: „soweit“!) die Höhe die nach § 296 Abs. 3 SGB III zulässige Höchstgrenze überschreitet. Dadurch soll der Arbeitssuchende in besonderer Weise geschützt werden (vgl. Fuchs in: Gagel, SGB III, 37. EL 2010, § 297 Rn. 2). § 655 BGB wird insoweit verdrängt (anders, aber wohl zu früherem Recht,Englisch in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 35 [43]).
31 
c) Darauf, ob Nr. 3 („ Ausschliessbarkeit “) des Maklervertrags, der dem Kläger die Vermittlungsrechte ausschließlich übertragen will, mit § 297 Nr. 4 SGB III vereinbar ist (dazu etwaKathmann in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 20 [27]), kommt es nach alledem nicht mehr an.
32 
d) Mangels Klageforderung sind auch die geltend gemachten Verzugszinsen nicht geschuldet.
II.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei für den auf Klagerücknahme beruhenden Teil keine Abwendungsbefugnis auszusprechen war (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 708 Rn. 2).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09 zitiert 17 §§.

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Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden


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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende


Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 32/01

bei uns veröffentlicht am 26.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 32/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 328, LwAnpG §§ 28 Abs. 2, 36, 44 Die zwi

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 32/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zwischen einem ehemaligen LPG-Mitglied und einem Dritten geschlossene Vereinbarung
über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit
kann für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG einen
eigenen Anspruch begründen, daß auch gegen ihn keine weiteren Forderungen
geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 26. April 2002 - BLw 32/01 - OLG Brandenburg
AG Fürstenwalde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2001 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 51.129,19 ?

Gründe:


I.


Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
W. S. war zum 1. Januar 1959 in die LPG Typ III "F. " R. eingetreten. Später wurde er im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der Landwirtschaft Mitglied der LPG "E. und F. " R. , die sich im Jahr 1991 mit drei anderen LPG'en zu der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammenschloû. Diese bezifferte den Wert der Beteiligung des Herrn S. mit 21.400 DM.
In einer Vollversammlung wurde am 8. November 1991 mit 928 Stimmen von 942 anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern (bei insgesamt 1.056 Mitgliedern ) beschlossen, das gesamte Vermögen der LPG auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten; die Komplementär-GmbH wurde ermächtigt, die Aufteilung des Kommanditanteils auf die Mitglieder der LPG nach Maûgabe des Umwandlungsbeschlusses in der Weise vorzunehmen, daû jeder Sonderrechtsnachfolger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wurde. Dementsprechend schlossen die neu gegründete "Landwirtschaft G. GmbH" und die LPG am 28. November 1991 den Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin. Deren Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 19. Juni 1992. Die LPG schied am 21. April 1994 aus der Antragsgegnerin aus, indem
sie ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere LPG-Mitglieder übertrug. Ab dem 16. September 1994 wurde die Antragsgegnerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt.
W. S. wurde nicht Kommanditist. Er veräuûerte sein "Anwartschaftsrecht auf Eintragung als Gesellschafter" für 4.280 DM an die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH", eine Kommanditistin der Antragsgegnerin; sie hatte ihm im April 1993 den Erwerb entsprechend dem in dem Umwandlungsbeschluû enthaltenen Übernahmeangebot nach § 36 LwAnpG in Höhe von 20 % des buchmäûigen Nennbetrags seines Kommanditanteils unterbreitet. In § 5 des Vertrags ist vereinbart, daû damit "alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des Verkäufers - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sind".
Am 12. Mai 2000 tratW. S. seine Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der LPG "E. und F. " R. an den Antragsteller ab.
Der Antragsteller meint, daû die Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nicht den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entspreche; es liege keine identitätswahrende Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin vor. Den Vertrag über die Veräuûerung der Kommanditbeteiligung hält der Antragsteller für nichtig, weil W. S. lediglich 20 % des Werts seiner Beteiligung erhalten habe. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daû die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist, gerichteten Antrag und die auf Zahlung von 17.945 DM nebst Zinsen sowie Auskunftserteilung gerichteten
Hilfsanträge zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für zulässig. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betreffe das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu den zusammengeschlossenen LPG'en; sie berühre zugleich die Stellung des Antragstellers aus der ihm abgetretenen Rechtsposition des W. S. als Mitglied der früheren LPG und damit das Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag begründet. Der Antragsteller sei aktivlegitimiert. Die Strukturänderung entspreche allerdings nicht den vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellten Umwandlungsmöglichkeiten, weil die Mitglieder der LPG'en nicht unmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden seien. Deswegen liege keine identitätswahrende Umwandlung vor.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet, ohne daû es auf die Frage der identitätswahrenden Umwandlung ankommt.

1. Zu Recht hält das Beschwerdegericht allerdings den negativen Feststellungsantrag für zulässig. Er betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daû zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschlieûende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu der "Vereinigte LPG (P) G. " und somit zu den zusammengeschlossenen LPG©en. Sie berührt zugleich die Stellung des W. S. als früheres LPG-Mitglied und damit sein Rechtsverhältnis zu der Antragsgegnerin. Durch die Abtretung ist der Antragsteller in diese Stellung eingetreten. Würde der Antragsgegnerin gegenüber festgestellt, daû sie nicht im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus den in der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammengeschlossenen LPG©en hervorgegangen ist, könnte dem Antragsteller ein Anspruch gegen die dann als Liquidationsgenossenschaft fortbestehende LPG (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) zustehen. Hätte der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, könnten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bestehen. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung, denn er muû sich nicht von vornherein für den einen oder anderen Anspruch entscheiden; da jedoch Ansprüche überhaupt denkbar sind, schadet es auch nicht, daû W.
S. nicht Kommanditist der Antragsgegnerin geworden ist, ein Rechtsverhältnis zu ihr somit nicht besteht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 137).
Da auch durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht geklärt werden kann, ob im Fall der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines angefochtenen Umwandlungsbeschlusses die Strukturänderung nicht gleichwohl Bestand hat, und dem Antragsteller die Auflösungsklage nach §§ 161, 133 HGB wegen fehlender Gesellschafterstellung nicht zur Verfügung steht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 138), bestehen nach alledem keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Allerdings ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Abtretbarkeit von Abfindungsansprüchen nach §§ 36, 44 LwAnpG bestehen nicht (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, AgrarR 2001, 22, 23). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. Sie meint vielmehr, daû W. S. im Frühjahr 1994 seine sämtlichen Rechte auf die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" übertragen habe und deswegen keine Forderung an den Antragsteller mehr habe abtreten können. Das ist indes nicht richtig. Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Veräuûerung seines Anwartschaftsrechts auf Eintragung als Kommanditist der Antragsgegnerin in das Handelsregister. Weitere Rechte und Ansprüche wurden nicht übertragen und abgetreten. Insbesondere erfolgte keine Abtretung von eventuellen Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; sie verblieben bei W. S. , so daû er sie später noch abtreten konnte. Das geschah dann am
12. Mai 2000; seitdem ist der Antragsteller Inhaber dieser Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, daû nach § 5 der Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des W. S. - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sein sollten. Diese Klausel bewirkt schon deswegen nicht den Untergang der Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz , weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin geschlossen wurde; ein Erlaû von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nicht möglich (BGHZ 126, 261, 266). Allenfalls könnte für die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung ein Anspruch gegen W. S. entstanden sein, eventuelle Ansprüche gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15). Das berührt indes nicht den Bestand der Forderungen.

b) Jedoch ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragsgegnerin ausgeschlossen.
Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" enthält im Hinblick auf Ansprüche gegen die Antragsgegnerin ein sogenanntes pactum de non petendo. Ihr Sinn bestand darin, daû W. S. sich verpflichtete, keine Ansprüche aus seiner früheren LPGMitgliedschaft mehr zu erheben. Dementsprechend erklärten die Vertragsparteien solche Ansprüche, auch soweit sie sich gegen Rechtsnachfolger der LPG richteten, für erledigt. Allerdings kann der Vertragszweck nicht dadurch erreicht werden, daû W. S. lediglich der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" gegenüber verpflichtet ist, die Antragsgegnerin nicht in Anspruch zu nehmen. Erforderlich und sinnvoll ist vielmehr die Begründung auch eines ei-
genen Anspruchs der Antragsgegnerin darauf, daû W. S. ihr gegenüber keine weiteren Forderungen mehr geltend macht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 18. September 1957, aaO). Die Vereinbarung ist auch im übrigen wirksam; sie verstöût nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die Tatsache, daû W. S. auf 80 % des buchmäûigen Nennbetrags seines möglichen Kommanditanteils verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung ist nämlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763). Hieran fehlt es. W. S. waren der auf der Grundlage von Landfläche und Arbeitsjahren ermittelte Wert seines Beteiligungsanspruchs aus der Mitgliedschaft in der LPG und der damit der Höhe nach identische buchmäûige Nennbetrag seines möglichen Kommanditanteils bekannt; der Betrag wurde sogar mit in die Vereinbarung aufgenommen. Auch war in dem Umwandlungsbeschluû die mit dem späteren Entgelt für die Veräuûerung der möglichen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister identische Höhe der angebotenen Barabfindung nach § 36 LwAnpG enthalten. Zwischen dem Umwandlungsbeschluû und dem Abschluû der Vereinbarung lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in welchem W. S. abwägen konnte, ob er seine mögliche Kommanditbeteiligung zu dem vereinbarten Preis veräuûern wollte. Deswegen wuûte er genau, auf welchen Betrag er mit dem Abschluû der Vereinbarung verzichtete. Das alles schlieût die Annahme der Sittenwidrigkeit aus.
3. Der Ausschluû der Geltendmachung von Ansprüchen des W. S. gegen die Antragsgegnerin führt dazu, daû auch die Hilfsanträge unbegründet sind.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 32/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zwischen einem ehemaligen LPG-Mitglied und einem Dritten geschlossene Vereinbarung
über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit
kann für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG einen
eigenen Anspruch begründen, daß auch gegen ihn keine weiteren Forderungen
geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 26. April 2002 - BLw 32/01 - OLG Brandenburg
AG Fürstenwalde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2001 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 51.129,19 ?

Gründe:


I.


Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
W. S. war zum 1. Januar 1959 in die LPG Typ III "F. " R. eingetreten. Später wurde er im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der Landwirtschaft Mitglied der LPG "E. und F. " R. , die sich im Jahr 1991 mit drei anderen LPG'en zu der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammenschloû. Diese bezifferte den Wert der Beteiligung des Herrn S. mit 21.400 DM.
In einer Vollversammlung wurde am 8. November 1991 mit 928 Stimmen von 942 anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern (bei insgesamt 1.056 Mitgliedern ) beschlossen, das gesamte Vermögen der LPG auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten; die Komplementär-GmbH wurde ermächtigt, die Aufteilung des Kommanditanteils auf die Mitglieder der LPG nach Maûgabe des Umwandlungsbeschlusses in der Weise vorzunehmen, daû jeder Sonderrechtsnachfolger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wurde. Dementsprechend schlossen die neu gegründete "Landwirtschaft G. GmbH" und die LPG am 28. November 1991 den Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin. Deren Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 19. Juni 1992. Die LPG schied am 21. April 1994 aus der Antragsgegnerin aus, indem
sie ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere LPG-Mitglieder übertrug. Ab dem 16. September 1994 wurde die Antragsgegnerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt.
W. S. wurde nicht Kommanditist. Er veräuûerte sein "Anwartschaftsrecht auf Eintragung als Gesellschafter" für 4.280 DM an die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH", eine Kommanditistin der Antragsgegnerin; sie hatte ihm im April 1993 den Erwerb entsprechend dem in dem Umwandlungsbeschluû enthaltenen Übernahmeangebot nach § 36 LwAnpG in Höhe von 20 % des buchmäûigen Nennbetrags seines Kommanditanteils unterbreitet. In § 5 des Vertrags ist vereinbart, daû damit "alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des Verkäufers - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sind".
Am 12. Mai 2000 tratW. S. seine Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der LPG "E. und F. " R. an den Antragsteller ab.
Der Antragsteller meint, daû die Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nicht den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entspreche; es liege keine identitätswahrende Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin vor. Den Vertrag über die Veräuûerung der Kommanditbeteiligung hält der Antragsteller für nichtig, weil W. S. lediglich 20 % des Werts seiner Beteiligung erhalten habe. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daû die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist, gerichteten Antrag und die auf Zahlung von 17.945 DM nebst Zinsen sowie Auskunftserteilung gerichteten
Hilfsanträge zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für zulässig. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betreffe das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu den zusammengeschlossenen LPG'en; sie berühre zugleich die Stellung des Antragstellers aus der ihm abgetretenen Rechtsposition des W. S. als Mitglied der früheren LPG und damit das Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag begründet. Der Antragsteller sei aktivlegitimiert. Die Strukturänderung entspreche allerdings nicht den vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellten Umwandlungsmöglichkeiten, weil die Mitglieder der LPG'en nicht unmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden seien. Deswegen liege keine identitätswahrende Umwandlung vor.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet, ohne daû es auf die Frage der identitätswahrenden Umwandlung ankommt.

1. Zu Recht hält das Beschwerdegericht allerdings den negativen Feststellungsantrag für zulässig. Er betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daû zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschlieûende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu der "Vereinigte LPG (P) G. " und somit zu den zusammengeschlossenen LPG©en. Sie berührt zugleich die Stellung des W. S. als früheres LPG-Mitglied und damit sein Rechtsverhältnis zu der Antragsgegnerin. Durch die Abtretung ist der Antragsteller in diese Stellung eingetreten. Würde der Antragsgegnerin gegenüber festgestellt, daû sie nicht im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus den in der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammengeschlossenen LPG©en hervorgegangen ist, könnte dem Antragsteller ein Anspruch gegen die dann als Liquidationsgenossenschaft fortbestehende LPG (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) zustehen. Hätte der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, könnten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bestehen. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung, denn er muû sich nicht von vornherein für den einen oder anderen Anspruch entscheiden; da jedoch Ansprüche überhaupt denkbar sind, schadet es auch nicht, daû W.
S. nicht Kommanditist der Antragsgegnerin geworden ist, ein Rechtsverhältnis zu ihr somit nicht besteht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 137).
Da auch durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht geklärt werden kann, ob im Fall der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines angefochtenen Umwandlungsbeschlusses die Strukturänderung nicht gleichwohl Bestand hat, und dem Antragsteller die Auflösungsklage nach §§ 161, 133 HGB wegen fehlender Gesellschafterstellung nicht zur Verfügung steht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 138), bestehen nach alledem keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Allerdings ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Abtretbarkeit von Abfindungsansprüchen nach §§ 36, 44 LwAnpG bestehen nicht (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, AgrarR 2001, 22, 23). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. Sie meint vielmehr, daû W. S. im Frühjahr 1994 seine sämtlichen Rechte auf die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" übertragen habe und deswegen keine Forderung an den Antragsteller mehr habe abtreten können. Das ist indes nicht richtig. Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Veräuûerung seines Anwartschaftsrechts auf Eintragung als Kommanditist der Antragsgegnerin in das Handelsregister. Weitere Rechte und Ansprüche wurden nicht übertragen und abgetreten. Insbesondere erfolgte keine Abtretung von eventuellen Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; sie verblieben bei W. S. , so daû er sie später noch abtreten konnte. Das geschah dann am
12. Mai 2000; seitdem ist der Antragsteller Inhaber dieser Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, daû nach § 5 der Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des W. S. - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sein sollten. Diese Klausel bewirkt schon deswegen nicht den Untergang der Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz , weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin geschlossen wurde; ein Erlaû von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nicht möglich (BGHZ 126, 261, 266). Allenfalls könnte für die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung ein Anspruch gegen W. S. entstanden sein, eventuelle Ansprüche gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15). Das berührt indes nicht den Bestand der Forderungen.

b) Jedoch ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragsgegnerin ausgeschlossen.
Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" enthält im Hinblick auf Ansprüche gegen die Antragsgegnerin ein sogenanntes pactum de non petendo. Ihr Sinn bestand darin, daû W. S. sich verpflichtete, keine Ansprüche aus seiner früheren LPGMitgliedschaft mehr zu erheben. Dementsprechend erklärten die Vertragsparteien solche Ansprüche, auch soweit sie sich gegen Rechtsnachfolger der LPG richteten, für erledigt. Allerdings kann der Vertragszweck nicht dadurch erreicht werden, daû W. S. lediglich der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" gegenüber verpflichtet ist, die Antragsgegnerin nicht in Anspruch zu nehmen. Erforderlich und sinnvoll ist vielmehr die Begründung auch eines ei-
genen Anspruchs der Antragsgegnerin darauf, daû W. S. ihr gegenüber keine weiteren Forderungen mehr geltend macht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 18. September 1957, aaO). Die Vereinbarung ist auch im übrigen wirksam; sie verstöût nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die Tatsache, daû W. S. auf 80 % des buchmäûigen Nennbetrags seines möglichen Kommanditanteils verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung ist nämlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763). Hieran fehlt es. W. S. waren der auf der Grundlage von Landfläche und Arbeitsjahren ermittelte Wert seines Beteiligungsanspruchs aus der Mitgliedschaft in der LPG und der damit der Höhe nach identische buchmäûige Nennbetrag seines möglichen Kommanditanteils bekannt; der Betrag wurde sogar mit in die Vereinbarung aufgenommen. Auch war in dem Umwandlungsbeschluû die mit dem späteren Entgelt für die Veräuûerung der möglichen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister identische Höhe der angebotenen Barabfindung nach § 36 LwAnpG enthalten. Zwischen dem Umwandlungsbeschluû und dem Abschluû der Vereinbarung lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in welchem W. S. abwägen konnte, ob er seine mögliche Kommanditbeteiligung zu dem vereinbarten Preis veräuûern wollte. Deswegen wuûte er genau, auf welchen Betrag er mit dem Abschluû der Vereinbarung verzichtete. Das alles schlieût die Annahme der Sittenwidrigkeit aus.
3. Der Ausschluû der Geltendmachung von Ansprüchen des W. S. gegen die Antragsgegnerin führt dazu, daû auch die Hilfsanträge unbegründet sind.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.