Landgericht Heidelberg Urteil, 15. Juli 2016 - 5 O 75/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 15. Juli 2016 - 5 O 75/16
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Landgericht Heidelberg Urteil, 15. Juli 2016 - 5 O 75/16 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Niederlanden zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftige Erstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschaden erbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen 1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3. Der Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haftpflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mit diesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß mit einem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg aufder an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und dritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit erkannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf dem mittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlage ein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rückwärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf, erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die Polizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem noch freien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personen besetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsassen wurden zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verursacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwortlich , die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin, zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hat deshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zum Erstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, zwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusammenhang. Mit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgen des von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man unterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschulden trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von dem Fahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnahmen sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls zuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß der Fahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet habe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und Dunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als ausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Die „bloße“ Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück.II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls ohne Rechtsfehler verneint.1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für den Zweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne das vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem Zweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen des Zweitunfalls „adäquat“ kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164).
b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfall verneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wertung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896). Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß bei einem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung ist naheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der
erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrund einer derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einen Schaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einer noch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daß er gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherers gegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Erfolg.
c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. Allgemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszusammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 - VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung sei erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die Grenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der äußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. Die Revision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe im Streitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur ein äußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stücken gewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des VW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei.
Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Senatsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht herleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vorliegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann ausreichen , daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch „äußerlich“ zusammenhängt. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfallstelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern unfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß angesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer des VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklagten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Verneinung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen der Verschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungsanteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All-
gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden, wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen verlangt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch Genommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben, daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem im naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden zu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall, scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.
b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr schon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absicherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft, obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang verneint worden war. Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zurechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durch ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebsgefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfallstelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahrbar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgende Fahrer mehr bestehen.
c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint jedoch , daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu
2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf- tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebsgefahr , die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Vento vollständig zurücktrete. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Verursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft ungebremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände darstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhöhen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme wegen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford Transit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz maßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento verursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Vento ein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hinblick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten läßt.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe für das schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä-
gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Versicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Dazu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller Anlaß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auffahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndreieck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nicht aufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Urteil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umstände der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento an dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht damit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldensvorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu lassen.
III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.
- 2
- Am Nachmittag des 21. Januar 2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pkw neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23. Januar 2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der Pkw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in Hö- he von 2.924,20 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 7 Abs. 1 StVG vor. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr genüge der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dieser sei hier gegeben und zwar unabhängig davon, ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen technischen Defekt ausgelöst worden sei. In jedem Fall habe die Selbstentzündung im Bereich einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 stattgefunden. Welche genau dies gewesen sei, könne dahinstehen. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greife § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.
II.
- 4
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bejaht.
- 5
- 1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).
- 6
- 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers mit Recht der vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeuges verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Woll- te man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG - wie die Revision meint - auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2012 - 7 C 165/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2013 - 9 S 319/12 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, den dieser aufgrund des Brandes seiner Scheune auf dem Grundstück T. straße 8, G. OT N. am 22. Juni 2013 erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 95.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Brandgeschehen geltend, welches sich am 22. Juni 2013 gegen 11:44 Uhr in einer Scheune auf seinem Grundstück in G. OT N. ereignet hat.
- 2
Der Kläger wohnt dort zusammen mit seiner Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen 16 Jahre alten Tochter, der Zeugin L. F.. Zu dem Anwesen gehörte u. a. auch eine etwa sieben Meter hohe und 25 Meter breite Scheune, in der am 22. Juni 2013 mehrere sogenannte Quads und ein Motorrad der Marke Yamaha abgestellt waren. Darüber hinaus befand sich in diesem Scheunengebäude auch ein Stall, in dem die Zeugin zwei Ponys untergestellt hatte.
- 3
Der Beklagte zu 1. war Eigentümer eines der in der Scheune abgestellten tarnfarbenen Quads der Marke Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Er stellte dieses am 18. Juni 2013 in der Scheune des Klägers ab, weil er zusammen mit diesem am 22. Juni 2013 an einem Quadtreffen an der Offroad-Strecke O. teilnehmen wollte. Dieses Treffen wurde jedoch kurzfristig abgesagt. Am 22. Juni 2013 gegen 11:44 Uhr brach in der Scheune ein Feuer aus, die vollständig abbrannte. Die darin abgestellten Fahrzeuge und sonstiges Inventar wurden vollständig zerstört, die beiden Ponys verendeten. Der Sachverständige für Brände und Raumexplosionen R. vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt erstattete am 28. Oktober 2013 nach § 256 StPO ein Behördengutachten er u. a. ausgeführt hat:
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„2. Brandausbruchstelle und Brandausbreitung:
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Das Feuer brach im westlichen Abschnitt der Scheune aus. Dieser Teil wurde zur Unterbringung von zwei Ponys, der Lagerung verschiedener Gegenstände und der Unterstellung von Quads und einem Motorrad genutzt. Nach Aussage einer Zeugin, welche zuerst auf den Brand aufmerksam wurde, brannte anfänglich ein untergestelltes Quad. Die Feststellungen der Zeugin standen nicht im Widerspruch mit dem Brandschadensbild und den Aussagen nachfolgender Zeugen, wobei der Gesamtschaden am Gebäude und die darin befindlichen Gegenstände nur noch sehr eingeschränkte Aussagen hinsichtlich der Brandausbruchstelle erlaubten.
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Das Feuer konnte von dem brennenden Quad relativ schnell auf die hölzerne Dachkonstruktion übergreifen und damit das gesamte Gebäude erfassen. Die herabstürzenden Balken des Daches übertrugen den Brand auf alle Abschnitte der Scheune. Die Löschmaßnahmen der Feuerwehren konnte die vollständige Zerstörung des Gebäudes nicht verhindern. Diese wurden außerdem durch eingelagerte Gasflaschen und einen Heizöltank erheblich erschwert.
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3. Brandursache:
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Das Quad, welches der Ausgangspunkt des Brandes gewesen sein soll, wurde durch die Wärmeeinwirkung so stark zerstört, dass auswertbare Untersuchungen nicht mehr möglich waren. Der Eigentümer des betroffenen Scheunenabschnitts bestätigte, dass sich das Fahrzeug in einem betriebsbereiten Zustand befand. Damit waren die technischen Möglichkeiten für eine Brandentstehung grundsätzlich gegeben. Die elektrotechnischen Anlagen und Geräte im Umfeld der Brandausbruchstelle wurden ebenfalls vollständig zerstört und waren für Untersuchungen nicht mehr geeignet. Nach den bisher bekannten Ermittlungsergebnissen wurden keine Hinweise oder Anhaltspunkte für weitere Brandursachen gefunden.“
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. auf, die Haftung für den durch den Brand entstandenen Schaden dem Grunde nach bis zum 10. Juni 2014 anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 30. Mai 2014 ab. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf die Anlagen K 3 und K 4 (Bl. 12 ff. d A.) Bezug genommen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12. Juni 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. erneut auf, ihre Haftung bis zum 1. Juli 2014 dem Grunde nach anzuerkennen und einen Verjährungsverzicht zu erklären. Beides lehnte die Beklagte zu 2. ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf die Anlagen K 4 und K 5 (Bl. 16 ff. d. A.) verwiesen. Unter dem 29. Juli 2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro in Rechnung. Insoweit wird auf die Anlage K 10 (Bl. 22 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat behauptet, dass er Eigentümer der Scheune gewesen sei und hat dazu eine Liegenschaftskarte und Auszüge aus dem Grundbuch vorgelegt, nach denen er seit dem 21. November 2012 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Insoweit wird auf die Anlagen K 11 und K 12 (Bl. 66 ff. d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat er behauptet, dass der Brand durch das Quad des Beklagten zu 1. verursacht worden sei, welches sich spontan entzündet habe.
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Er hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden im Umfang von 100 % zu ersetzen, den er aufgrund des Brandschadens vom 22. Juni 2013 in der T. straße 8, G., OT N. erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben bestritten, dass der Brand durch das Quad des Beklagten zu 1. verursacht wurde und die Auffassung vertreten, dass eine Haftung nach § 7 StVG nicht in Betracht komme, weil der Schaden aufgrund der Standzeit des Quads nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten sei.
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Mit der Terminsladung hat das Landgericht die Parteien darüber unterrichtet, dass die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (Geschäfts-Nr.: 417 UJs 212/14) beigezogen werden soll (Bl. 87 d. A.). Ferner hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Tochter des Klägers und hat den Brandort in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Juli 2015 (Bl. 108 ff. d. A.) verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass diese zulässig sei. Insbesondere begegne der Feststellungsantrag keinen Bedenken, weil es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass gegen Versicherungen trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage auch eine Feststellungsklage erhoben werden könne. Die Klage sei jedoch nicht begründet.
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Es könne dahingestellt bleiben, ob der nach langer Standzeit von einem Fahrzeug ausgelöste Brand überhaupt noch von der Haftungsregelung des § 7 StVG erfasst werde. Jedenfalls habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Brand durch das Quad des Beklagten zu 1. verursacht worden sei.
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Zwar habe die Zeugin F. den Klägervortrag bestätigt, wonach sie am Brandtag in ihrem Zimmer im Erdgeschoss des Wohnhauses am Computer gearbeitet, plötzlich zwei Knallgeräusche gehört und zuerst an Einbrecher gedacht habe. Sie sei dann in das erste Obergeschoss des Hauses gegangen, um aus dem Fenster zu schauen. Von dort habe sie das tarnfarbene Quad des Beklagten zu 1. gesehen. Dieses habe in der Mitte, wo der Motor gesessen habe, gebrannt. Das Garagentor sei dabei ungefähr zur Hälfte geöffnet gewesen, sodass sie in die Scheune habe hineinsehen können. Andere Feuerstellen habe sie nicht gesehen. Diese Wahrnehmungen habe sie auch erneut gemacht, als sie auf den Hof gelaufen und das Scheunentor über eine Fernbedienung weiter geöffnet habe. Die Kammer halte diese Aussage jedoch nicht für überzeugend. Bereits die Art und Weise, wie die Zeugin ausgesagt habe, begründe Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Diese habe schon nicht den Eindruck vermittelt, dass sie noch eine konkrete Erinnerung an das Geschehen vom 22. Juni 2013 hatte. Ihre Aussage habe vielmehr wie auswendig gelernt gewirkt und habe in großen Teilen Übereinstimmungen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei aufgewiesen.
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Im Übrigen begründeten sich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage auf Grundlage eines von der Kammer durchgeführten Ortstermins. Dabei habe der ursprüngliche Standort der Scheune festgestellt werden können, da eine Seitenwand auf einem Nachbargrundstück erhalten geblieben sei. Die Scheune habe damals noch näher am Wohnhaus des Klägers gestanden als der später errichtete Ersatzbau. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass das Garagentor teilweise geschlossen gewesen sei, erscheine es höchst zweifelhaft, dass die Zeugin aus dem Seitenfenster im Obergeschoss die von ihr beschriebenen Wahrnehmungen habe machen können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Quad des Beklagten zu 1. nicht direkt unter dem Scheunentor geparkt, sondern weiter in die Scheune hineingefahren worden sei.
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Soweit die Zeugin bekundet habe, dass sie ihre Wahrnehmungen auch nach dem vollständigen Öffnen des Scheunentors gemacht habe, sei dies ebenfalls nicht glaubhaft. Die Scheune sei, wie sich aus den Lichtbildern ergebe, dunkel und mit mehreren Gegenständen gefüllt gewesen. Wie die Zeugin in der Stresssituation, die der Ausbruch eines Brandes mit sich bringe, genau gesehen habe wolle, dass nur das Quad in der Scheune gebrannt habe, erschließe sich nicht. Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass die Zeugin zunächst ihren Hund in Sicherheit gebracht habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie während ihres Aufenthaltes im Erdgeschoss hinreichend Zeit und Konzentration gehabt habe, den Brandherd genau zu lokalisieren. Da die Aussage der Zeugin ihrem Inhalt nach schon nicht geeignet sei, bei der Kammer eine hinreichende Überzeugung der zu beweisenden Tatsache zu begründen, komme es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht an.
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Auch aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Behördengutachten ergebe sich nichts anderes. Darin habe der Gutachter lediglich feststellen können, dass die Verursachung des Brandes durch ein geparktes Quad plausibel sei. Er habe jedoch andere Brandursachen nicht ausschließen können.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er rügt die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht sich im Ortstermin nicht von der Stelle aus, von der die Tochter den Ausbruch des Brandes erstmalig wahrgenommen habe, davon überzeugt habe, dass die Scheune von dort einsehbar sei. Hätte das Gericht dies getan, hätte es festgestellt, dass von dieser Position aus auch ein abgestelltes Quad erkennbar sei.
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Die Feststellung des Landgerichts, die Aussage der Zeugin sei unglaubhaft, weil sie in großen Teilen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei übereinstimme, rechtfertige die Klageabweisung nicht. Das Gericht habe zwar angekündigt, dass es die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal beiziehen wolle, in der mündlichen Verhandlung sei diese jedoch weder erwähnt noch zum Gegenstand der Erörterungen gemacht worden. Darüber hinaus stelle sich die Frage, was für eine Aussage das Gericht eigentlich erwartet habe. Für die Tochter des Klägers sei der Brand ein einschneidendes Ereignis gewesen. Hätte sie dieses vor Gericht anders als vor der Polizei geschildert, wäre sie erst recht unglaubwürdig gewesen. Ferner hätte das Gericht durch gezielte Fragen überprüfen können, ob die Zeugin ihre Aussage nur auswendig gelernt oder es sich tatsächlich um Erlebtes gehandelt habe. Dies habe das Gericht jedoch nicht getan, sondern lediglich die Aussage der Zeugin protokolliert, die selbstverständlich im Wesentlichen ihrer Aussage vor der Polizei am 9. Juli 2013 entspreche.
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Darüber hinaus sei die Feststellung des Landgerichts nicht nachvollziehbar, dass die Scheune dunkel und mit mehreren Gegenständen gefüllt gewesen sei, sodass die Zeugin einen entsprechenden Brand im Bereich des Quads überhaupt nicht hätte lokalisieren können. Die Annahme, dass die Zeugin sich in einer Stresssituation befunden habe und sich um den Hund gekümmert habe, rechtfertige die vom Landgericht vorgenommene Würdigung nicht. Denn die Tochter des Klägers habe den Hund erst einem Nachbarn übergeben, nachdem sie auf das Grundstück gelaufen sei und Hilfe gerufen habe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung und seinen Schriftsatz vom 9. November 2015 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 12. August 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal,
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1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden im Umfang von 100 % zu ersetzen, den er aufgrund des Brandschadens vom 22. Juni 2013 in der T. straße 8, G. OT N., erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche nicht anrechenbare Kosten in Höhe von 2.217,45 Euro zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und sind der Auffassung, dass der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden sei, weil der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen habe. Das Landgericht habe die Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei durchgeführt. Beim Ortstermin habe der Kläger dem Gericht erklärt, wo sich die abgebrannte Scheune genau befunden habe. Das Gericht habe aufgrund dieser Angaben eine eigene Einschätzung zum Blickwinkel der Zeugin treffen und erkennen können, dass diese das Beklagtenfahrzeug bei halb geöffnetem Rolltor wegen des steilen Winkels vom Fenster im Obergeschoss nicht habe sehen können.
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Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Scheune zum Brandzeitpunkt dunkel und mit mehreren Gegenständen gefüllt gewesen sei. Unstreitig sei das Rolltor der Scheune zur Hälfte geschlossen gewesen, sodass Tageslicht kaum habe einfallen können. Licht sei in der Scheune auch nicht eingeschaltet gewesen. Ebenso unstreitig habe diese zum Brandzeitpunkt auch als Lagerraum gedient. Das Landgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass ein Brand Stress auslöse und die Zeugin zusätzlich mit der Rettung von Tieren beschäftigt gewesen sei. Ferner habe es auch zu Recht die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin mit einem Verweis auf die wortgleichen Übereinstimmungen mit ihren Angaben gegenüber der Polizei begründet. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass Inhalte der Ermittlungsakte nicht verwertet werden dürften, weil diese nicht durch Beschluss beigezogen worden seien. Dies stelle ein unzulässiges venire contra factum proprium dar. Bei einer erneuten Beweisaufnahme würde die Ermittlungsakte durch Beschluss beigezogen werden. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme würde sich damit nicht ändern. Darüber hinaus beruhe das Urteil nicht auf der Verwertung der Ermittlungsakte. Denn auch so sei die Klage abweisungsreif, weil sich aus den Angaben der Zeugin nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen lasse, dass der Brand tatsächlich vom Quad des Beklagten zu 1. ausgegangen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungserwiderung verwiesen.
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Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal (Geschäfts-Nr.: 417 UJs 212/14) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 Videosequenzen und Fotos auf den beiden CDs in der Ermittlungsakte (Hülle Bl. 68 d. A.) auszugsweise in Augenschein genommen.
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Schließlich hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.. Insoweit wird auf das Protokoll vom 24. November 2015 (Bl. 173 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Denn das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO).
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Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, dass die Feststellungsklage zulässig ist. Insbesondere ist das besondere Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Zwar fehlt dieses in der Regel, wenn dasselbe Ziel auch mit einer Leistungsklage erreicht werden kann, allerdings besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (z. B. BGH, NJW 2006, 2548). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Diese Erwartung hat die Rechtsprechung bei großen Versicherungsunternehmen für begründet erachtet (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 619).
- 41
Die Beklagte zu 2. ist ein Versicherungsunternehmen und die Parteien streiten im Wesentlichen um zwei Fragen. Zum einen, ob § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand eines bereits seit vier Tagen abgestellten Quads überhaupt anwendbar ist. Zum anderen, ob hier bewiesen ist, dass das Quad des Beklagten zu 1. den Brand ausgelöst hat. Es ist sinnvoll, diese Fragen im Rahmen einer Feststellungsklage zu klären.
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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Diese haften als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG).
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Die Scheune ist beim Betrieb des Quads des Beklagten zu 1. beschädigt worden. Dass diese im Eigentum des Klägers stand, folgt aus dem von diesem vorgelegten Grundbuchauszügen bzw. der Liegenschaftskarte und wird von den Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede gestellt.
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Es ist auch nicht erheblich, dass das Quad des Beklagten zu 1. schon vier Tage vor dem Brand in der Scheune abgestellt worden war. Denn nach der Rechtsprechung ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG entsprechend des umfassenden Schutzzweckes der Norm weit auszulegen. Es umfasst grundsätzlich alle durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen beeinflussten Schadensabläufe. Dabei ist ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und das Schadensereignis mitgeprägt hat (z. B. BGHZ 199, 377). Der Schaden muss sich lediglich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges ereignet haben.
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Dies war hier der Fall. Zwar hatte die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Quads des Beklagten zu 1. keine Bedeutung mehr. Auch ein thermischer Zusammenhang mit dem betriebswarmen Motor ist wegen des Zeitraums zwischen dem Abstellen und der Entstehung des Brandes auszuschließen. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch das Quad verursachten Schaden und dessen Betrieb ist allerdings gleichwohl gegeben. Denn die Rechtsprechung hat das Erfordernis eines Zusammenhangs mit einem Betriebsvorgang gelockert und schon den bloßen Zusammenhang mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien für ausreichend erachtet (z. B. BGHZ 199, 377). Ferner steht danach eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht mehr entgegen (z. B. BGH, a. a. O.), sodass in einem Sachzusammenhang wie vorliegend nur noch ein Fremdverschulden (z. B. eine Brandstiftung) einen Haftung aus § 7 StVG ausschließt. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.
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Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass der Brand vom Quad des Beklagten zu 1. ausgegangen ist.
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Zwar ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden, allerdings gilt diese Bindung dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und dadurch Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet sind. Davon war im vorliegenden Fall auszugehen. Denn es bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (z. B. BGH, NJW 2004, 2825).
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Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin u. a. deswegen als unglaubhaft angesehen, weil diese wie auswendig gewirkt und in großen Teilen Übereinstimmungen mit der Aussage gegenüber der Polizei aufgewiesen hätten. Diese Annahme rechtfertigt allerdings die vorgenommene Würdigung nicht. Denn die Aussage der Zeugin gegenüber der Polizei befindet sich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal (Geschäfts-Nr.: 417 UJs 212/14) und hätte nur verwertet werden dürfen, wenn diese beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wäre (z. B. BGH, NJW 2004, 1324). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Weder im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015, noch im Tatbestand des angefochtenen Urteils findet sich hierzu ein Hinweis. Das Landgericht durfte auch nicht davon ausgehen, dass für alle Beteiligten erkennbar war, dass es die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal bei seiner Entscheidung berücksichtigen werde. Denn Vorhalte oder die Verwertung sonstiger Angaben hieraus lassen sich ebenfalls nicht feststellen.
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Die Beweiswürdigung ist aber auch im Übrigen nicht überzeugend. So ist es eher fernliegend, dass die zur Zeit ihrer Vernehmung gerade mal 16 Jahre alte Zeugin keine Erinnerung mehr an ein Brandgeschehen hat, welches sich nur knapp zwei Jahre zuvor ereignet hatte. Dies gilt hier umso mehr, als dabei auch deren Ponys verendet sind.
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Darüber hinaus ist das Landgericht aber auch von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, soweit es festgestellt hat, dass die Zeugin die Scheune unter anderem deswegen nicht einsehen konnte, weil es darin dunkel war. Auf den vom Senat in Augenschein genommenen Videosequenzen und Fotos auf den beiden CDs der Ermittlungsakte ist zweifelsfrei zu erkennen, dass zur Brandzeit am Brandort sonniges Wetter herrschte. Auf den von der Zeugin vor dem Brand gemachten Fotos ist darüber hinaus deutlich zu erkennen, dass im hinteren Teil der Scheune ein großes Fenster eingebaut war. Zusätzlich waren auch über dem Rolltor noch zwei große Fenster eingebaut. In der Scheune kann es daher nicht dunkel gewesen sein, wie auch auf den Videosequenzen aus dem Inneren der Scheune gut zu erkennen ist.
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Auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Aussage der Zeugin in großen Teilen im Wortlaut Übereinstimmungen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei aufgewiesen habe und deshalb unglaubhaft sei, ist nicht haltbar, wie sich bereits aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 9. Juli 2013 ergibt. Denn in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht hat die Zeugin einen anderen Ablauf geschildert, wonach sie zunächst in das erste Obergeschoss gegangen und von dort aus dem Fenster gesehen hatte. Diesen Widerspruch hat das Landgericht nicht aufgeklärt.
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Schon vor diesem Hintergrund war eine erneute Vernehmung der Zeugin notwendig und geboten. In ihrer Vernehmung vor dem Senat hat diese den vom Kläger behaupteten Brandhergang vollumfänglich bestätigt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht gleich nach dem „blechernen Knallen“ nach draußen gelaufen war - wie es in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 9. Juli 2013 aufgenommen wurde - sondern zunächst von ihrem Zimmer im Erdgeschoss des Hauses in den ersten Stock in das Schlafzimmer ihrer Eltern gelaufen sei, um von dort nach draußen zu sehen, weil sie zunächst Einbrecher im Haus vermutet hatte. Von dort aus habe sie dann aus dem Fenster durch das geöffnete Rolltor in die Scheune sehen können. Dort habe sie gesehen, dass das Quad des Beklagten zu 1. gebrannt habe. Dies konnte die Zeugin auch eindeutig zuordnen, weil es als einziges Tarnfarbe hatte. Darüber hinaus hätten die anderen Quads weiter hinten in der Scheune gestanden. Sie sei dann auf dem Hof hinausgelaufen und habe zuerst das Hoftor aufgemacht, um einen Zugang zu ermöglichen. Von dort habe sie dann erneut das brennende Quad des Beklagten zu 1. gesehen und es sei auch das einzige gewesen, welches gebrannt habe.
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Diese Aussage ist glaubhaft. Auch der Sachverständige des Landeskriminalamtes hat festgestellt, dass die Aussage der Zeugin nicht im Widerspruch zu dem Brandschadensbild stehe und keine Hinweise über weitere Brandursachen gefunden worden seien. Der Senat hat auch aufgrund der auf den von ihm in Augenschein genommenen Videosequenzen und Fotos aus den beides CD`s der Ermittlungsakte und der darauf erkennbaren räumlichen Verhältnisse und Lichtverhältnisse keinen Zweifel daran, dass die Zeugin vom Fenster des Schlafzimmers aus zumindest den vorderen Teil der Scheune einsehen und das brennende Quad des Beklagten zu 1. erkennen konnte. Eine abweichende Wertung hierzu ist nicht angezeigt, zumal die anderen Quads zum Brandzeitpunkt im hinteren Teil der Scheune gestanden haben und darüber hinaus andersfarbig waren.
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Die Zeugin war auch glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass diese ihren Vater begünstigen wollte, lassen sich weder ihrer Aussage, noch ihrem Aussageverhalten oder sonstigen Umständen ableiten. Sie war erkennbar darum bemüht, nur die Angaben zu machen, an die sie sich konkret erinnern konnte und hat auch darauf hingewiesen, wenn sie sich dabei nicht mehr ganz sicher war. Auch der persönliche Eindruck der Zeugin gibt keinen Anlass dafür, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro. Bei einem Verkehrsunfall sind vorgerichtliche Anwaltskosten grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig (z. B. OLG Karlsruhe, DAR 2015, 646). Besteht der Schaden - wie hier - in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Nach § 250 Satz 2 BGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (Freistellungserklärung bzw. Übernahme der Verbindlichkeit) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Ebenso wie beim Verzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn der Schuldner die Herstellung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (z. B. BGH, NJW-RR 1987, 43). In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (z. B. BGH, a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2. nicht nur das Anerkenntnis ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach abgelehnt sondern darüber hinaus auch die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert. Auch während des Rechtsstreits haben sich die Beklagten stets auf dem Standpunkt gestellt, der Klageanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Das genügt für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Schadensersatzforderung.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 710 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2014 - M 4 O 309/14 - aufgehoben.
2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt für die beabsichtigte Klage entsprechend dem Entwurf vom 22.09.2014. Der Antragsteller hat ab dem 01.05.2015 monatliche Raten in Höhe von 210 EUR an die Landeskasse zu zahlen.
Gründe
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er privathaftpflichtversichert ist, Freistellung von einem Schaden, den er verursacht hat. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat) zugrunde. In Letzteren ist unter III. 1 bestimmt: "Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers , Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."
- 2
- Kläger Der ist Maurermeister. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen Mercedes Transporter 4,5 t zur Verfügung gestellt für den Weg von und zur Arbeitsstelle, wobei der Kläger Arbeitskollegen abzuholen oder mitzunehmen hatte. Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht privat; dessen Kosten trug allein der Arbeitgeber. Am 19. Januar 2004 stellte der Kläger gegen 6.10 Uhr einen Heizlüfter in das Fahrzeug, um die vereisten Frontund Seitenscheiben aufzutauen. Danach wollte er sich auf den Weg zur Arbeit machen. In dieser Weise hatte der Kläger schon öfter die Scheiben vom Frost befreit. An diesem Tag kehrte der Kläger, während der Heizlüfter lief, in seine Wohnung zurück. Als er gegen 6.20 Uhr wieder nach dem Fahrzeug sah, stellte er fest, dass sich der Heizlüfter ausgeschaltet hatte und Brandschäden im Fahrzeug entstanden waren. Der Arbeitgeber stellte ihm deshalb den Betrag von 6.704,04 € in Rechnung.
- 3
- Die vom Kläger zur Regulierung aufgeforderte Beklagte beruft sich auf verschiedene Haftungsausschlüsse, u.a. auf Nr. III. 1 BBR Privat.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
- 6
- Das I. Berufungsgericht meint, die Klausel Nr. III. 1 BBR Privat schließe von der Deckung durch die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nur solche Fälle aus, bei denen sich das spezifische Risiko des Kraftfahrzeuggebrauchs verwirkliche oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgehe. Hier habe der Kläger zwar durch das Enteisen der Scheiben seinen Fahrtantritt vorbereitet. An diese Verrichtung habe sich der Fahrtantritt aber nicht unmittelbar angeschlossen. Vielmehr sei der Kläger für 10 Minuten in seine Wohnung zurückgekehrt. Außerdem habe sich mit dem Schaden ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht des Fahrzeugs anhafte. Da ein Haftungsausschluss auch aus anderen Gesichtspunkten hier nicht in Betracht komme, müsse die Beklagte für den Schaden einstehen.
- 7
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 8
- a) 1. Die so genannte Benzinklausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Als Ausschlussklausel ist Nr. III. 1 BBR Privat grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter 2 b m.w.N.).
- 9
- b) Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat nimmt vom Versicherungsschutz die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden aus, "die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Es muss sich also eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sie ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat.
- 10
- c) Dabei ist nicht zu übersehen, dass mit Nr. III. 1 BBR Privat ein Risiko aus dem Bereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen wird, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist. Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer bedenken; er wird Versicherungsschutz für das mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verbundene Risiko in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung erwarten. Insoweit erkennt der Versicherungsnehmer , wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, 243 unter 3a; vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 257/90 - VersR 1992, 47 unter 1), dass mit der hier in Rede stehenden Klausel grundsätzlich vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeug -Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Damit sollen einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermieden werden. Darin erschöpft sich indessen die Bedeutung dieser Erwägung.
- 11
- Sie bedeutet dagegen nicht - und nur insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest -, dass der Versicherungsnehmer wegen dieses auch ihm erkennbaren Zusammenhangs zur Auslegung des in Nr. III. 1 BBR Privat formulierten Merkmals "Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden", auf Bedingungswerke zurückgreifen müsste, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verwendung finden. Denn diese Bedingungswerke muss der Versicherungsnehmer nicht kennen. Nr. III. 1 BBR Privat verweist weder auf Klauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch wird dem Versicherungsnehmer sonst deren Inhalt zur Kenntnis gebracht. Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist demgemäß aus sich heraus nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen, wie dies oben näher dargelegt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs weiter auszulegen sein sollte als in Nr. III. 1 BBR Privat.
- 12
- d) Legt man diese Auslegung der Nr. III. 1 BBR Privat zugrunde, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Zwar diente die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Kläger als Fahrzeugführer. Der Kläger hat aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Heizlüfter in das Fahrzeug gestellt. Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Nr. III. 1 BBR Privat hier nicht ein.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen das Eingreifen von Risikoausschlüssen zutreffend verneint.
- 14
- a) Nach § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet , gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, nicht gedeckt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger hier aber weisungsabhängiger Besitzdiener. Er fällt daher nicht unter § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB. Dagegen wendet die Revision ein, der Kläger habe das Fahrzeug zumindest nachts für seinen Arbeitgeber zu verwahren gehabt. Eine derartige Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis würde jedoch für die Anwendung von § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB nicht ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 - IVa ZR 140/86 - VersR 1987, 1181, 1182).
- 15
- b) Gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b AHB sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. In dieser Hinsicht hält die Revision für erheblich, dass der Kläger die Scheibe enteist habe, um zur Arbeit und zum Abholen der Kollegen zu fahren. Die zitierte Ausschlussklausel nimmt indessen solche Schäden nicht vom Versicherungsschutz aus, die der Versicherungsnehmer an fremden Sachen dadurch verursacht, dass er diese benutzt, um sich selbst oder sein Material oder Werkzeug an den Arbeitsplatz zu schaffen (Senatsurteil vom 27. November 1969 - IV ZR 637/68 - VersR 1970, 145 f.). In jener Entscheidung ging es um die Beschädigung eines Paternosters, der als Beförderungsmittel auf dem Weg von einer Arbeitsstelle zur anderen benutzt worden war. Der Kläger hat auch im vorliegenden Fall seine berufliche Tätigkeit als Maurermeister nicht an oder mit dem Fahrzeug verwirklicht.
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 O 364/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 19 U 33/05 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
- 1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, - 2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder - 3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagten zu 1 bis 5 tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. Dezember 2002, bei dem er als Unfallhelfer verletzt wurde.
- 2
- Der Beklagte zu 3 fuhr mit einem Pkw, dessen Halter die Beklagte zu 4 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 5 ist, bei einsetzendem Schneefall auf der BAB 4. Er geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand und kam auf dem Seitenstreifen zum Stehen. Er schaltete das Warnblinklicht ein. Der Kläger, der mit seinem Pkw hinter dem Pkw des Beklagten zu 3 gefahren war, hielt vor dem Unfallfahrzeug auf dem Seitenstreifen an. Er schaltete bei seinem Pkw das Warnblinklicht ein und begab sich zum Pkw des Beklagten zu 3 zurück. Nachdem er sich nach dessen Befinden erkundigt hatte, wollte er zur Absicherung der Unfallstelle das Warndreieck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 entnehmen. Als der Kläger mit dem Rücken zur Fahrtrichtung stand und den Kofferraum öffnen wollte, näherte sich der vom Beklagten zu 1 gelenkte Pkw, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Der Pkw des Beklagten zu 1 geriet ebenfalls ins Schleudern und erfasste den Kläger, der dabei schwer verletzt wurde.
- 3
- Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz , Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil die Zahlungsanträge des Klägers dem Grunde nach zu 5/6 für gerechtfertigt erklärt. Von dieser Quote hätten alle Beklagten 19/30 als Gesamtschuldner , die Beklagten zu 1 und 2 weitere 10/30 als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 3 bis 5 weitere 1/30 als Gesamtschuldner zu tragen. Dem Feststellungsantrag hat es in Höhe der genannten Quoten entsprochen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 3 bis 5 haben ihre Berufung zurückgenommen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei sämtliche Beklagten zu zwei Drittel als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1 und 2 zu einem weiteren Drittel als Gesamtschuldner haften. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten für künftige Schäden in entsprechender Weise festgestellt. Es hat die Revision für den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 und 2 erstreben die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, soweit sie zur Haftung von mehr als einem Drittel verurteilt worden sind.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 2 richtet, für begründet. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 2 sei hingegen unbegründet, weil diese gegenüber dem Kläger in vollem Umfang hafteten. Dem Beklagten zu 1 falle ein unfallursächliches Verschulden zur Last, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Sein Fahrzeug sei deswegen ins Schleudern geraten und habe den Kläger erfasst. Dem Kläger könne nicht als unfallursächliches Mitverschulden angelastet werden, dass er die nach seiner Auffassung dem Beklagten zu 3 obliegende Verpflichtung zur Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks übernommen habe. Zwar sei der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder bei einer Panne Hilfe leiste, verpflichtet, sich um eigenen Schutz zu bemühen. Er habe Risiken, bei seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst zu vermeiden. Die Fehleinschätzung hinsichtlich der nach § 15 StVO erforderlichen Maßnahmen könne dem Kläger aber nicht vorgeworfen werden. Die an einen Unfallhelfer zu stellenden Anforderungen würden ansonsten bei weitem überspannt, zumal in der Unfallsituation schnelles Handeln gefragt sei und eine Einzelabwägung, zu der in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, nicht verlangt werden könne. Ob der Kläger, wie er behauptet, andere am Unfallort anwesende Personen gebeten habe, die Fahrbahn im Auge zu behalten und ihn vor Gefahren zu warnen, könne dahingestellt bleiben, weil die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für das Unfallgeschehen unaufklärbar sei. Schließlich könne dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, das Warndreieck nicht seinem eigenen Fahrzeug, sondern dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 entnommen zu haben. § 15 StVO verlange ein zeitnahes Handeln. Hätte der Kläger zunächst zu seinem Fahrzeug zurückgehen müssen, wäre wertvolle Zeit verstrichen. Das klägerische Fahrzeug habe sich zudem nicht in einer sichereren Position befunden als das Fahrzeug des Beklagten zu 3. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger das Warndreieck seinem eigenen Fahrzeug entnommen hätte.
- 5
- Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bis 5 hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen in Abweichung vom Urteilstenor eine Haftung, die die vom Landgericht bereits rechtskräftig festgestellte übersteigt, verneint. Zwar sei auch der Beklagte zu 3 infolge der in Anbetracht der Witterungsverhältnisse zu schnellen Fahrweise ins Schleudern geraten. Er habe damit auch im naturwissenschaftlichen Sinne eine Bedingung für die Verletzung des Klägers gesetzt. Jedoch bestehe zwischen dem Liegenbleiben des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 und der Verletzung des Klägers weder im Rahmen der Verschuldenshaftung gemäß §§ 823 ff. BGB noch im Rahmen der Gefährdungshaftung gemäß §§ 7 ff. StVG ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang. Der Zurechnungszusammenhang entfalle, wenn sich das Schadensrisiko des ersten Schadensereignisses in einem weiteren Schadensereignis nicht mehr verwirkliche, weil es schon vollständig abgeklungen sei und daher zwischen beiden Ereignissen nur ein äußerlicher, zufälliger Zusammenhang bestehe. Dies sei der Fall, wenn der Verursacher des Zweitunfalls ausreichende aufgrund des Erstunfalls getroffene Sicherungsmaßnahmen nicht beachtet habe und die Unfallstelle wieder soweit befahrbar sei, dass keine besonderen Gefahren aus dem Unfallgeschehen für nachfolgende Fahrer mehr bestünden. Die aus dem Schleudervorgang des Beklagten zu 3 resultierende Gefahr sei in dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 1 der Unfallstelle genähert habe, bereits vollständig beseitigt gewesen. Der Pkw des Beklagten zu 3 sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Seitenstreifen gestanden. Eine besondere Gefahr für nachfolgende Fahrer auf den Fahrspuren der Autobahn sei von ihm nicht mehr ausgegangen, zumal die Standspur den Zweck habe, das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bei Not- und Unfällen zu ermöglichen und der Beklagte zu 3 durch das Anschalten der Warnblinkanlage ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen habe.
II.
- 6
- Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ist unbegründet, diejenige des Klägers ist begründet.
- 7
- 1. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2
- 8
- Das Berufungsgericht hat die volle Haftung der Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach mit Recht bejaht.
- 9
- a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 nicht deshalb gemindert, weil sich der Kläger die Mithaftung der Beklagten zu 3 bis 5 zurechnen lassen müsste. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369, Rn. 12). Anderes gilt zwar, wenn den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf trifft und die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG dazu führt, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind. In einem solchen Fall ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso vom 8. November 1973 - VI ZR 129/71, BGHZ 61, 351, 354 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, aaO). Die Gesamtschuld umfasst unter solchen Umständen nicht den gesamten Schaden, weil der jeweilige Schädiger dem Geschädigten, soweit dieser seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, dessen Mithaftungsquote entgegenhalten kann. Jedoch ist im Streitfall ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers nicht gegeben, so dass die Gesamtschuld aller Beklagten in vollem Umfang besteht.
- 10
- b) Mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Berufungsgericht ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Klägers verneint. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er sich auf dem Seitenstreifen aufhielt, um das Warndreieck aus dem Kofferraum des vom Beklagten zu 3 gelenkten Fahrzeugs zu holen und zur Absicherung der Unfallstelle aufzustellen.
- 11
- aa) Zwar hat der Kläger durch seinen Aufenthalt auf dem Seitenstreifen, der dem Aufstellen eines Warndreiecks diente, objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Nach der Regelung in § 18 Abs. 9 Satz 1 StVO ist es Fußgängern nämlich grundsätzlich verboten, Autobahnen zu betreten, mithin auch sich auf den zur Autobahn gehörenden Seitenstreifen aufzuhalten. Jedoch ist es erlaubt und unter bestimmten Umständen sogar geboten, dass sich ein Fußgänger jedenfalls kurzzeitig auf dem Seitenstreifen aufhält, um den nach einem Verkehrsunfall bestehenden Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 1 StVO nachzukommen. Dazu gehört die nach § 15 Satz 2 StVO gebotene Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle. Diese in erster Linie dem Fahrer eines liegen gebliebenen Fahrzeugs obliegende Pflicht, können auch andere Personen, die nicht Unfallbeteiligte sind, übernehmen. Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob ein Fahrzeug, das auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zum Stehen gekommen ist, entsprechend § 15 StVO gesichert werden muss (OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 1979 - 2 Ss OWi 194/79, VRS 58, 281, 282; Janker in Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 15 StVO Rn. 5). Hierfür sind unter anderem die Beschaffenheit der Straße, der Standort des Fahrzeugs sowie die Licht- und Sichtverhältnisse maßgeblich. Bei einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Fahrzeug kann es darauf ankommen, wie breit der Seitenstreifen ist, welcher Zwischenraum zwischen der linken Seite des Fahrzeugs und dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens verbleibt, welche Lichtverhältnisse herrschen, aus welcher Entfernung das stehende Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen ist sowie ob dadurch andere Verkehrsteilnehmer irritiert werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65).
- 12
- bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es im Streitfall einer Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks nicht wirklich bedurft habe, begegnet zwar keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie wird gestützt durch die Feststellungen des Landgerichts zur Örtlichkeit und den Sichtverhältnissen an der Unfallstelle. Danach war die Unfallstelle übersichtlich, weil die Fahrbahn im Unfallbereich entlang eines Gefälles in einer leichten Rechtskurve verläuft. Trotz Dunkelheit war das Fahrzeug des Beklagten zu 3, das mit eingeschalteter Warnblinkanlage vollständig auf dem Seitenstreifen stand, für den herannahenden Verkehr hinreichend erkennbar. Die Notwendigkeit , ein Warndreieck aufzustellen, war mithin nicht wirklich gegeben. Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht einen Mitverschuldensvorwurf verneint, weil dem Kläger nicht vorzuwerfen ist, dass er in der Unfallsituation die Lage anders beurteilt, danach gehandelt und sich dadurch in die Gefahr der Verletzung gebracht hat.
- 13
- Wenn ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme ergreift, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein (Mit-)Verschuldensvorwurf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37). Objektiv falsche Reaktionen von Verkehrsteilnehmern stellen nach ständiger Senatsrechtspre- chung dann kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (Senat , Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36; vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 10 m.w.N.). In einer vergleichbaren Situation kann sich ein Unfallhelfer oder ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall befinden, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der einzelnen Unfallbeteiligten und anderer Verkehrsteilnehmer nicht immer sogleich zutreffend erkannt werden kann. So liegt der Fall hier.
- 14
- Für den Kläger war schwer zu beurteilen, ob ein Warndreieck zur zusätzlichen Absicherung der Unfallstelle erforderlich war. Für die zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck sprach, dass es zur Unfallzeit dunkel war und sich auf den Fahrbahnen teilweise eine Schneede cke bildete, welche die Fahrstreifenmarkierungen zumindest teilweise verdeckte. Die Befürchtung, herannahende Verkehrsteilnehmer könnten allein aufgrund der Warnblinkanlage nicht rechtzeitig erkennen, ob die auf dem Seitenstreifen stehenden Fahrzeuge in die Fahrbahn hineinragen, lag unter diesen Umständen nahe.
- 15
- cc) Das Berufungsgericht musste ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers auch nicht deshalb annehmen, weil der Kläger, wie die Beklagten behauptet haben, während der Entnahme des Warndreiecks den herannahenden Verkehr unbeobachtet ließ. Zwar ist ein Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht von der Pflicht befreit, sich um seinen eigenen Schutz zu bemühen. Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78, VersR 1981, 260 und vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2000, 76, 77 m.w.N.). Auch hat der erkennende Senat mehrmals den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn, ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallursächliches Mitverschulden gewertet (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.). Jedoch ist für den Vorwurf des Mitverschuldens das Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall ausschlaggebend. Dieses bestimmt sich insbesondere nach den Sichtverhältnissen des nachfolgenden Verkehrs auf das auf dem Seitenstreifen mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellte Fahrzeug, dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum und der Dauer des zum Aufstellen des Warndreiecks erforderlichen Zeitraums (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 116/69, NJW 1971, 431, 432).
- 16
- Im Streitfall spricht gegen ein Verschulden des Klägers gegen sich selbst, dass an dem Unfallfahrzeug und dem davor stehenden Fahrzeug des Klägers jeweils die Warnblinkleuchten eingeschaltet waren, wodurch der nachfolgende Verkehr auf die allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen und zu vorsichtiger Fahrweise angehalten wurde (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO). Da der Seitenstreifen vom fließenden Verkehr nicht befahren werden darf (§ 2 Abs. 1 StVO), das Fahrzeug des Beklagten zu 3 aber vollständig auf dem Seitenstreifen stand, musste der Kläger in diesem Bereich auch nicht mit nachfolgendem Verkehr rechnen und sich davor in Sicherheit bringen. Die Entnahme eines Warndreiecks aus dem Kofferraum nimmt zudem nur einen sehr kurzen Zeitraum in Anspruch. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die im Streitfall zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht auch nicht derjenigen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 29. März 1994 (27 U 219/93, VersR 1995, 1066). Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
- 17
- 2. Die Revision des Klägers
- 18
- Die Revision des Klägers ist begründet.
- 19
- a) Die Beklagten zu 3 und 5 haften dem Grunde nach in vollem Umfang gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Die Haftung aus Verschulden kommt hinsichtlich der Beklagten zu 4 nicht in Betracht, weil sie Vermieterin des vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs und somit lediglich dessen Halterin war.
- 20
- Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zwischen dem durch den Beklagten zu 3 verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers der haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang für die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530). So kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (Senat, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO). Eine solche Wertung kann etwa dann möglich sein, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verur- sacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteile vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896 und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO). So liegt der Streitfall nicht. Der erkennende Senat vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, dass das durch den ersten Schleudervorgang geschaffene Schadensrisiko bis zum zweiten Unfall bereits vollständig abgeklungen gewesen sei. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug des Beklagten zu 3 das nachfolgende Unfallgeschehen maßgeblich beeinflusste, weil erst die durch die Absicherung des Pkw der Beklagten zu 4 bedingte Anwesenheit des Klägers auf dem Seitenstreifen unmittelbar zu dessen Schädigung führte. Auch wenn es unter den gegebenen Umständen der weiteren Absicherung des Unfallfahrzeugs durch das Aufstellen eines Warndreiecks nicht bedurfte, was das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, durfte sich der Kläger jedenfalls für verpflichtet halten, an der Unfallstelle ein Warndreieck aufzustellen (vgl. §§ 15, 34 Abs. 1 StVG), und sich deshalb kurzzeitig auf dem Standstreifen aufhalten. Zudem hat sich in dem vom Beklagten zu 1 verschuldeten Zweitunfall nicht ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklicht. Auch wenn die Gefahr, dass weitere Fahrzeuge ins Schleudern geraten, durch den winterlichen Straßenzustand und die unzureichende Bereifung des Pkw des Beklagten zu 1 begründet wurde, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass sich dieser auf dem Seitenstreifen aufhielt. Zur Schädigung des Klägers kam es erst aufgrund des Zusammentreffens beider Unfallgeschehen. Haben sich die durch den Schleudervorgang des Beklagten zu 3 entstandenen Gefahren somit in dem nachfolgenden Unfallgeschehen erst in der Verletzung des Klägers ausgewirkt, kann der haftungsrechtliche Zu- rechnungszusammenhang mit dem vom Beklagten zu 3 verschuldeten Unfall nicht verneint werden.
- 21
- b) Das Berufungsgericht hält irrigerweise auch Ansprüche des Klägers aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) gegen die Beklagten zu 3 bis 5 für nicht gegeben.
- 22
- aa) Die Haftung nach den §§ 7 ff. StVG ist nicht bereits gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.
- 23
- Nach der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte u.a. bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVG Rn. 3 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19 Rn. 10). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalles an, sofern sie nur der Förderung des Betriebes des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann ei- ne den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, aaO). Die Haftungsfreistellung nach § 8 Nr. 2 StVG greift mithin nicht zu Gunsten der Beklagten zu 3 bis 5 ein.
- 24
- bb) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich in der Verletzung des Klägers nicht die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagten zu 4 ausgeht, realisiert hat, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Bei der Frage, ob der Kläger "bei dem Betrieb" des vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs verletzt worden ist, ist nicht nur auf die zum Erstunfall führenden Fahrvorgänge abzustellen. Vielmehr kann, worauf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, auch von einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Kraftfahrzeug (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 8) und von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Kraftfahrzeug bei bereits ordnungsgemäß abgesicherter Unfallstelle noch eine Betriebsgefahr ausgehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff.; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92 und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, 857; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 25 Rn. 58). Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrach- tung beurteilt werden (Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165). So hat der Senat entschieden, dass auch von einem Kraftfahrzeug, das auf der Fahrbahn einer für den Schnellverkehr bestimmten Straße liegen geblieben ist, eine Betriebsgefahr ausgeht (Senat, Urteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff. und vom 18. März 1969 - VI ZR 217/67, VersR 1969, 668, 669). Allerdings reicht nicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle aus, vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch die Fahrweise oder eine sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 72, 1074 f.; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Die Zurechnung eines Unfalls zur Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann dann unterbrochen sein, wenn nach einem Erstunfall die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ehe es zu einem weiteren Unfall kommt (Senat, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896).
- 25
- Die vom Berufungsgericht vertretene - in Bezug auf die Gefährdungshaftung nicht näher begründete - Auffassung, die vom Fahrzeug der Beklagten zu 4 ausgehende Betriebsgefahr habe sich im Hinblick auf die Verletzung des Klägers nicht ausgewirkt, begegnet danach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Durch das beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 4 entstandene Unfallgeschehen wurde der Kläger veranlasst, sich im Bereich des Seitenstreifens aufzuhalten, um eine Sicherungsmaßnahme vorzunehmen. Zwar hat den zur Verletzung des Klägers führenden Schleudervorgang des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 das zuerst verunfallte Fahrzeug der Beklagten zu 4 nicht ausge- löst. Auch ohne das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug der Beklagten zu 4 hätte der auf dem mittleren Fahrstreifen in einer der Witterung nicht angepassten Weise fahrende Beklagte zu 1 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Jedoch war der Kläger aufgrund des beim Betrieb entstandenen Unfalls auf dem Seitenstreifen tätig, um durch das Aufstellen eines Warndreiecks die Unfallstelle den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechend abzusichern. Er hatte die erforderlich erscheinenden Sicherungsmaßnahmen nach dem Erstunfall gerade noch nicht abgeschlossen, als er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 erfasst und verletzt worden ist. Das vom Beklagten zu 3 ausgelöste Unfallgeschehen ist somit auch dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 3 bis 5 zuzurechnen.
- 27
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
LG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2009 - 4 O 3156/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2009 - 7 U 397/09 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Niederlanden zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftige Erstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschaden erbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen 1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3. Der Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haftpflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mit diesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß mit einem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg aufder an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und dritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit erkannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf dem mittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlage ein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rückwärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf, erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die Polizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem noch freien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personen besetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsassen wurden zum Teil schwer verletzt. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verursacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwortlich , die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin, zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hat deshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zum Erstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht, zwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusammenhang. Mit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgen des von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man unterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschulden trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von dem Fahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnahmen sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls zuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß der Fahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet habe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und Dunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als ausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Die „bloße“ Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück.II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls ohne Rechtsfehler verneint.1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für den Zweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne das vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem Zweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen des Zweitunfalls „adäquat“ kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164).
b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhang zwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfall verneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wertung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896). Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß bei einem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung ist naheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der
erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrund einer derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einen Schaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einer noch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daß er gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherers gegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Erfolg.
c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. Allgemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszusammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 - VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung sei erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die Grenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der äußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. Die Revision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe im Streitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur ein äußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stücken gewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des VW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei.
Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Senatsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht herleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vorliegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann ausreichen , daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch „äußerlich“ zusammenhängt. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfallstelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern unfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß angesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer des VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. 2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklagten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Verneinung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen der Verschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungsanteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All-
gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden, wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen verlangt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch Genommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben, daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem im naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden zu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall, scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.
b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr schon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absicherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft, obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang verneint worden war. Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zurechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durch ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebsgefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfallstelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahrbar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgende Fahrer mehr bestehen.
c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint jedoch , daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu
2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf- tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebsgefahr , die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Vento vollständig zurücktrete. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Verursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft ungebremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände darstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhöhen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme wegen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford Transit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz maßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento verursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Vento ein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hinblick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten läßt.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe für das schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä-
gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Versicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Dazu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller Anlaß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auffahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndreieck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nicht aufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Urteil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umstände der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento an dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht damit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldensvorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu lassen.
III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.
- 2
- Am Nachmittag des 21. Januar 2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pkw neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23. Januar 2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der Pkw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in Hö- he von 2.924,20 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 7 Abs. 1 StVG vor. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr genüge der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dieser sei hier gegeben und zwar unabhängig davon, ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen technischen Defekt ausgelöst worden sei. In jedem Fall habe die Selbstentzündung im Bereich einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 stattgefunden. Welche genau dies gewesen sei, könne dahinstehen. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greife § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.
II.
- 4
- Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bejaht.
- 5
- 1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).
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- 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers mit Recht der vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeuges verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Woll- te man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG - wie die Revision meint - auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2012 - 7 C 165/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2013 - 9 S 319/12 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, den dieser aufgrund des Brandes seiner Scheune auf dem Grundstück T. straße 8, G. OT N. am 22. Juni 2013 erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 95.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Brandgeschehen geltend, welches sich am 22. Juni 2013 gegen 11:44 Uhr in einer Scheune auf seinem Grundstück in G. OT N. ereignet hat.
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Der Kläger wohnt dort zusammen mit seiner Lebensgefährtin und ihrer gemeinsamen 16 Jahre alten Tochter, der Zeugin L. F.. Zu dem Anwesen gehörte u. a. auch eine etwa sieben Meter hohe und 25 Meter breite Scheune, in der am 22. Juni 2013 mehrere sogenannte Quads und ein Motorrad der Marke Yamaha abgestellt waren. Darüber hinaus befand sich in diesem Scheunengebäude auch ein Stall, in dem die Zeugin zwei Ponys untergestellt hatte.
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Der Beklagte zu 1. war Eigentümer eines der in der Scheune abgestellten tarnfarbenen Quads der Marke Kawasaki mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Er stellte dieses am 18. Juni 2013 in der Scheune des Klägers ab, weil er zusammen mit diesem am 22. Juni 2013 an einem Quadtreffen an der Offroad-Strecke O. teilnehmen wollte. Dieses Treffen wurde jedoch kurzfristig abgesagt. Am 22. Juni 2013 gegen 11:44 Uhr brach in der Scheune ein Feuer aus, die vollständig abbrannte. Die darin abgestellten Fahrzeuge und sonstiges Inventar wurden vollständig zerstört, die beiden Ponys verendeten. Der Sachverständige für Brände und Raumexplosionen R. vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt erstattete am 28. Oktober 2013 nach § 256 StPO ein Behördengutachten er u. a. ausgeführt hat:
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„2. Brandausbruchstelle und Brandausbreitung:
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Das Feuer brach im westlichen Abschnitt der Scheune aus. Dieser Teil wurde zur Unterbringung von zwei Ponys, der Lagerung verschiedener Gegenstände und der Unterstellung von Quads und einem Motorrad genutzt. Nach Aussage einer Zeugin, welche zuerst auf den Brand aufmerksam wurde, brannte anfänglich ein untergestelltes Quad. Die Feststellungen der Zeugin standen nicht im Widerspruch mit dem Brandschadensbild und den Aussagen nachfolgender Zeugen, wobei der Gesamtschaden am Gebäude und die darin befindlichen Gegenstände nur noch sehr eingeschränkte Aussagen hinsichtlich der Brandausbruchstelle erlaubten.
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Das Feuer konnte von dem brennenden Quad relativ schnell auf die hölzerne Dachkonstruktion übergreifen und damit das gesamte Gebäude erfassen. Die herabstürzenden Balken des Daches übertrugen den Brand auf alle Abschnitte der Scheune. Die Löschmaßnahmen der Feuerwehren konnte die vollständige Zerstörung des Gebäudes nicht verhindern. Diese wurden außerdem durch eingelagerte Gasflaschen und einen Heizöltank erheblich erschwert.
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3. Brandursache:
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Das Quad, welches der Ausgangspunkt des Brandes gewesen sein soll, wurde durch die Wärmeeinwirkung so stark zerstört, dass auswertbare Untersuchungen nicht mehr möglich waren. Der Eigentümer des betroffenen Scheunenabschnitts bestätigte, dass sich das Fahrzeug in einem betriebsbereiten Zustand befand. Damit waren die technischen Möglichkeiten für eine Brandentstehung grundsätzlich gegeben. Die elektrotechnischen Anlagen und Geräte im Umfeld der Brandausbruchstelle wurden ebenfalls vollständig zerstört und waren für Untersuchungen nicht mehr geeignet. Nach den bisher bekannten Ermittlungsergebnissen wurden keine Hinweise oder Anhaltspunkte für weitere Brandursachen gefunden.“
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. auf, die Haftung für den durch den Brand entstandenen Schaden dem Grunde nach bis zum 10. Juni 2014 anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 30. Mai 2014 ab. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf die Anlagen K 3 und K 4 (Bl. 12 ff. d A.) Bezug genommen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12. Juni 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. erneut auf, ihre Haftung bis zum 1. Juli 2014 dem Grunde nach anzuerkennen und einen Verjährungsverzicht zu erklären. Beides lehnte die Beklagte zu 2. ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser beiden Schreiben wird auf die Anlagen K 4 und K 5 (Bl. 16 ff. d. A.) verwiesen. Unter dem 29. Juli 2014 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro in Rechnung. Insoweit wird auf die Anlage K 10 (Bl. 22 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat behauptet, dass er Eigentümer der Scheune gewesen sei und hat dazu eine Liegenschaftskarte und Auszüge aus dem Grundbuch vorgelegt, nach denen er seit dem 21. November 2012 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Insoweit wird auf die Anlagen K 11 und K 12 (Bl. 66 ff. d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat er behauptet, dass der Brand durch das Quad des Beklagten zu 1. verursacht worden sei, welches sich spontan entzündet habe.
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Er hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden im Umfang von 100 % zu ersetzen, den er aufgrund des Brandschadens vom 22. Juni 2013 in der T. straße 8, G., OT N. erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben bestritten, dass der Brand durch das Quad des Beklagten zu 1. verursacht wurde und die Auffassung vertreten, dass eine Haftung nach § 7 StVG nicht in Betracht komme, weil der Schaden aufgrund der Standzeit des Quads nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten sei.
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Mit der Terminsladung hat das Landgericht die Parteien darüber unterrichtet, dass die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (Geschäfts-Nr.: 417 UJs 212/14) beigezogen werden soll (Bl. 87 d. A.). Ferner hat es Beweis erhoben durch Vernehmung der Tochter des Klägers und hat den Brandort in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Juli 2015 (Bl. 108 ff. d. A.) verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass diese zulässig sei. Insbesondere begegne der Feststellungsantrag keinen Bedenken, weil es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass gegen Versicherungen trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage auch eine Feststellungsklage erhoben werden könne. Die Klage sei jedoch nicht begründet.
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Es könne dahingestellt bleiben, ob der nach langer Standzeit von einem Fahrzeug ausgelöste Brand überhaupt noch von der Haftungsregelung des § 7 StVG erfasst werde. Jedenfalls habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Brand durch das Quad des Beklagten zu 1. verursacht worden sei.
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Zwar habe die Zeugin F. den Klägervortrag bestätigt, wonach sie am Brandtag in ihrem Zimmer im Erdgeschoss des Wohnhauses am Computer gearbeitet, plötzlich zwei Knallgeräusche gehört und zuerst an Einbrecher gedacht habe. Sie sei dann in das erste Obergeschoss des Hauses gegangen, um aus dem Fenster zu schauen. Von dort habe sie das tarnfarbene Quad des Beklagten zu 1. gesehen. Dieses habe in der Mitte, wo der Motor gesessen habe, gebrannt. Das Garagentor sei dabei ungefähr zur Hälfte geöffnet gewesen, sodass sie in die Scheune habe hineinsehen können. Andere Feuerstellen habe sie nicht gesehen. Diese Wahrnehmungen habe sie auch erneut gemacht, als sie auf den Hof gelaufen und das Scheunentor über eine Fernbedienung weiter geöffnet habe. Die Kammer halte diese Aussage jedoch nicht für überzeugend. Bereits die Art und Weise, wie die Zeugin ausgesagt habe, begründe Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Diese habe schon nicht den Eindruck vermittelt, dass sie noch eine konkrete Erinnerung an das Geschehen vom 22. Juni 2013 hatte. Ihre Aussage habe vielmehr wie auswendig gelernt gewirkt und habe in großen Teilen Übereinstimmungen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei aufgewiesen.
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Im Übrigen begründeten sich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage auf Grundlage eines von der Kammer durchgeführten Ortstermins. Dabei habe der ursprüngliche Standort der Scheune festgestellt werden können, da eine Seitenwand auf einem Nachbargrundstück erhalten geblieben sei. Die Scheune habe damals noch näher am Wohnhaus des Klägers gestanden als der später errichtete Ersatzbau. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass das Garagentor teilweise geschlossen gewesen sei, erscheine es höchst zweifelhaft, dass die Zeugin aus dem Seitenfenster im Obergeschoss die von ihr beschriebenen Wahrnehmungen habe machen können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Quad des Beklagten zu 1. nicht direkt unter dem Scheunentor geparkt, sondern weiter in die Scheune hineingefahren worden sei.
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Soweit die Zeugin bekundet habe, dass sie ihre Wahrnehmungen auch nach dem vollständigen Öffnen des Scheunentors gemacht habe, sei dies ebenfalls nicht glaubhaft. Die Scheune sei, wie sich aus den Lichtbildern ergebe, dunkel und mit mehreren Gegenständen gefüllt gewesen. Wie die Zeugin in der Stresssituation, die der Ausbruch eines Brandes mit sich bringe, genau gesehen habe wolle, dass nur das Quad in der Scheune gebrannt habe, erschließe sich nicht. Dabei sei noch zu berücksichtigen, dass die Zeugin zunächst ihren Hund in Sicherheit gebracht habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie während ihres Aufenthaltes im Erdgeschoss hinreichend Zeit und Konzentration gehabt habe, den Brandherd genau zu lokalisieren. Da die Aussage der Zeugin ihrem Inhalt nach schon nicht geeignet sei, bei der Kammer eine hinreichende Überzeugung der zu beweisenden Tatsache zu begründen, komme es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht an.
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Auch aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Behördengutachten ergebe sich nichts anderes. Darin habe der Gutachter lediglich feststellen können, dass die Verursachung des Brandes durch ein geparktes Quad plausibel sei. Er habe jedoch andere Brandursachen nicht ausschließen können.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er rügt die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht sich im Ortstermin nicht von der Stelle aus, von der die Tochter den Ausbruch des Brandes erstmalig wahrgenommen habe, davon überzeugt habe, dass die Scheune von dort einsehbar sei. Hätte das Gericht dies getan, hätte es festgestellt, dass von dieser Position aus auch ein abgestelltes Quad erkennbar sei.
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Die Feststellung des Landgerichts, die Aussage der Zeugin sei unglaubhaft, weil sie in großen Teilen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei übereinstimme, rechtfertige die Klageabweisung nicht. Das Gericht habe zwar angekündigt, dass es die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal beiziehen wolle, in der mündlichen Verhandlung sei diese jedoch weder erwähnt noch zum Gegenstand der Erörterungen gemacht worden. Darüber hinaus stelle sich die Frage, was für eine Aussage das Gericht eigentlich erwartet habe. Für die Tochter des Klägers sei der Brand ein einschneidendes Ereignis gewesen. Hätte sie dieses vor Gericht anders als vor der Polizei geschildert, wäre sie erst recht unglaubwürdig gewesen. Ferner hätte das Gericht durch gezielte Fragen überprüfen können, ob die Zeugin ihre Aussage nur auswendig gelernt oder es sich tatsächlich um Erlebtes gehandelt habe. Dies habe das Gericht jedoch nicht getan, sondern lediglich die Aussage der Zeugin protokolliert, die selbstverständlich im Wesentlichen ihrer Aussage vor der Polizei am 9. Juli 2013 entspreche.
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Darüber hinaus sei die Feststellung des Landgerichts nicht nachvollziehbar, dass die Scheune dunkel und mit mehreren Gegenständen gefüllt gewesen sei, sodass die Zeugin einen entsprechenden Brand im Bereich des Quads überhaupt nicht hätte lokalisieren können. Die Annahme, dass die Zeugin sich in einer Stresssituation befunden habe und sich um den Hund gekümmert habe, rechtfertige die vom Landgericht vorgenommene Würdigung nicht. Denn die Tochter des Klägers habe den Hund erst einem Nachbarn übergeben, nachdem sie auf das Grundstück gelaufen sei und Hilfe gerufen habe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung und seinen Schriftsatz vom 9. November 2015 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 12. August 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal,
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1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden im Umfang von 100 % zu ersetzen, den er aufgrund des Brandschadens vom 22. Juni 2013 in der T. straße 8, G. OT N., erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind;
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche nicht anrechenbare Kosten in Höhe von 2.217,45 Euro zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und sind der Auffassung, dass der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden sei, weil der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen habe. Das Landgericht habe die Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei durchgeführt. Beim Ortstermin habe der Kläger dem Gericht erklärt, wo sich die abgebrannte Scheune genau befunden habe. Das Gericht habe aufgrund dieser Angaben eine eigene Einschätzung zum Blickwinkel der Zeugin treffen und erkennen können, dass diese das Beklagtenfahrzeug bei halb geöffnetem Rolltor wegen des steilen Winkels vom Fenster im Obergeschoss nicht habe sehen können.
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Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Scheune zum Brandzeitpunkt dunkel und mit mehreren Gegenständen gefüllt gewesen sei. Unstreitig sei das Rolltor der Scheune zur Hälfte geschlossen gewesen, sodass Tageslicht kaum habe einfallen können. Licht sei in der Scheune auch nicht eingeschaltet gewesen. Ebenso unstreitig habe diese zum Brandzeitpunkt auch als Lagerraum gedient. Das Landgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass ein Brand Stress auslöse und die Zeugin zusätzlich mit der Rettung von Tieren beschäftigt gewesen sei. Ferner habe es auch zu Recht die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin mit einem Verweis auf die wortgleichen Übereinstimmungen mit ihren Angaben gegenüber der Polizei begründet. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass Inhalte der Ermittlungsakte nicht verwertet werden dürften, weil diese nicht durch Beschluss beigezogen worden seien. Dies stelle ein unzulässiges venire contra factum proprium dar. Bei einer erneuten Beweisaufnahme würde die Ermittlungsakte durch Beschluss beigezogen werden. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme würde sich damit nicht ändern. Darüber hinaus beruhe das Urteil nicht auf der Verwertung der Ermittlungsakte. Denn auch so sei die Klage abweisungsreif, weil sich aus den Angaben der Zeugin nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen lasse, dass der Brand tatsächlich vom Quad des Beklagten zu 1. ausgegangen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungserwiderung verwiesen.
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Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal (Geschäfts-Nr.: 417 UJs 212/14) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 Videosequenzen und Fotos auf den beiden CDs in der Ermittlungsakte (Hülle Bl. 68 d. A.) auszugsweise in Augenschein genommen.
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Schließlich hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.. Insoweit wird auf das Protokoll vom 24. November 2015 (Bl. 173 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist begründet. Denn das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 1. Alt., 546 ZPO).
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Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, dass die Feststellungsklage zulässig ist. Insbesondere ist das besondere Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Zwar fehlt dieses in der Regel, wenn dasselbe Ziel auch mit einer Leistungsklage erreicht werden kann, allerdings besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (z. B. BGH, NJW 2006, 2548). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Diese Erwartung hat die Rechtsprechung bei großen Versicherungsunternehmen für begründet erachtet (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 619).
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Die Beklagte zu 2. ist ein Versicherungsunternehmen und die Parteien streiten im Wesentlichen um zwei Fragen. Zum einen, ob § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand eines bereits seit vier Tagen abgestellten Quads überhaupt anwendbar ist. Zum anderen, ob hier bewiesen ist, dass das Quad des Beklagten zu 1. den Brand ausgelöst hat. Es ist sinnvoll, diese Fragen im Rahmen einer Feststellungsklage zu klären.
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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Diese haften als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG).
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Die Scheune ist beim Betrieb des Quads des Beklagten zu 1. beschädigt worden. Dass diese im Eigentum des Klägers stand, folgt aus dem von diesem vorgelegten Grundbuchauszügen bzw. der Liegenschaftskarte und wird von den Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede gestellt.
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Es ist auch nicht erheblich, dass das Quad des Beklagten zu 1. schon vier Tage vor dem Brand in der Scheune abgestellt worden war. Denn nach der Rechtsprechung ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG entsprechend des umfassenden Schutzzweckes der Norm weit auszulegen. Es umfasst grundsätzlich alle durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen beeinflussten Schadensabläufe. Dabei ist ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und das Schadensereignis mitgeprägt hat (z. B. BGHZ 199, 377). Der Schaden muss sich lediglich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges ereignet haben.
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Dies war hier der Fall. Zwar hatte die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Quads des Beklagten zu 1. keine Bedeutung mehr. Auch ein thermischer Zusammenhang mit dem betriebswarmen Motor ist wegen des Zeitraums zwischen dem Abstellen und der Entstehung des Brandes auszuschließen. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch das Quad verursachten Schaden und dessen Betrieb ist allerdings gleichwohl gegeben. Denn die Rechtsprechung hat das Erfordernis eines Zusammenhangs mit einem Betriebsvorgang gelockert und schon den bloßen Zusammenhang mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien für ausreichend erachtet (z. B. BGHZ 199, 377). Ferner steht danach eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht mehr entgegen (z. B. BGH, a. a. O.), sodass in einem Sachzusammenhang wie vorliegend nur noch ein Fremdverschulden (z. B. eine Brandstiftung) einen Haftung aus § 7 StVG ausschließt. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.
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Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass der Brand vom Quad des Beklagten zu 1. ausgegangen ist.
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Zwar ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden, allerdings gilt diese Bindung dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und dadurch Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet sind. Davon war im vorliegenden Fall auszugehen. Denn es bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (z. B. BGH, NJW 2004, 2825).
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Das Landgericht hat die Angaben der Zeugin u. a. deswegen als unglaubhaft angesehen, weil diese wie auswendig gewirkt und in großen Teilen Übereinstimmungen mit der Aussage gegenüber der Polizei aufgewiesen hätten. Diese Annahme rechtfertigt allerdings die vorgenommene Würdigung nicht. Denn die Aussage der Zeugin gegenüber der Polizei befindet sich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal (Geschäfts-Nr.: 417 UJs 212/14) und hätte nur verwertet werden dürfen, wenn diese beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wäre (z. B. BGH, NJW 2004, 1324). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Weder im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015, noch im Tatbestand des angefochtenen Urteils findet sich hierzu ein Hinweis. Das Landgericht durfte auch nicht davon ausgehen, dass für alle Beteiligten erkennbar war, dass es die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal bei seiner Entscheidung berücksichtigen werde. Denn Vorhalte oder die Verwertung sonstiger Angaben hieraus lassen sich ebenfalls nicht feststellen.
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Die Beweiswürdigung ist aber auch im Übrigen nicht überzeugend. So ist es eher fernliegend, dass die zur Zeit ihrer Vernehmung gerade mal 16 Jahre alte Zeugin keine Erinnerung mehr an ein Brandgeschehen hat, welches sich nur knapp zwei Jahre zuvor ereignet hatte. Dies gilt hier umso mehr, als dabei auch deren Ponys verendet sind.
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Darüber hinaus ist das Landgericht aber auch von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, soweit es festgestellt hat, dass die Zeugin die Scheune unter anderem deswegen nicht einsehen konnte, weil es darin dunkel war. Auf den vom Senat in Augenschein genommenen Videosequenzen und Fotos auf den beiden CDs der Ermittlungsakte ist zweifelsfrei zu erkennen, dass zur Brandzeit am Brandort sonniges Wetter herrschte. Auf den von der Zeugin vor dem Brand gemachten Fotos ist darüber hinaus deutlich zu erkennen, dass im hinteren Teil der Scheune ein großes Fenster eingebaut war. Zusätzlich waren auch über dem Rolltor noch zwei große Fenster eingebaut. In der Scheune kann es daher nicht dunkel gewesen sein, wie auch auf den Videosequenzen aus dem Inneren der Scheune gut zu erkennen ist.
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Auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Aussage der Zeugin in großen Teilen im Wortlaut Übereinstimmungen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei aufgewiesen habe und deshalb unglaubhaft sei, ist nicht haltbar, wie sich bereits aus dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 9. Juli 2013 ergibt. Denn in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht hat die Zeugin einen anderen Ablauf geschildert, wonach sie zunächst in das erste Obergeschoss gegangen und von dort aus dem Fenster gesehen hatte. Diesen Widerspruch hat das Landgericht nicht aufgeklärt.
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Schon vor diesem Hintergrund war eine erneute Vernehmung der Zeugin notwendig und geboten. In ihrer Vernehmung vor dem Senat hat diese den vom Kläger behaupteten Brandhergang vollumfänglich bestätigt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht gleich nach dem „blechernen Knallen“ nach draußen gelaufen war - wie es in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 9. Juli 2013 aufgenommen wurde - sondern zunächst von ihrem Zimmer im Erdgeschoss des Hauses in den ersten Stock in das Schlafzimmer ihrer Eltern gelaufen sei, um von dort nach draußen zu sehen, weil sie zunächst Einbrecher im Haus vermutet hatte. Von dort aus habe sie dann aus dem Fenster durch das geöffnete Rolltor in die Scheune sehen können. Dort habe sie gesehen, dass das Quad des Beklagten zu 1. gebrannt habe. Dies konnte die Zeugin auch eindeutig zuordnen, weil es als einziges Tarnfarbe hatte. Darüber hinaus hätten die anderen Quads weiter hinten in der Scheune gestanden. Sie sei dann auf dem Hof hinausgelaufen und habe zuerst das Hoftor aufgemacht, um einen Zugang zu ermöglichen. Von dort habe sie dann erneut das brennende Quad des Beklagten zu 1. gesehen und es sei auch das einzige gewesen, welches gebrannt habe.
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Diese Aussage ist glaubhaft. Auch der Sachverständige des Landeskriminalamtes hat festgestellt, dass die Aussage der Zeugin nicht im Widerspruch zu dem Brandschadensbild stehe und keine Hinweise über weitere Brandursachen gefunden worden seien. Der Senat hat auch aufgrund der auf den von ihm in Augenschein genommenen Videosequenzen und Fotos aus den beides CD`s der Ermittlungsakte und der darauf erkennbaren räumlichen Verhältnisse und Lichtverhältnisse keinen Zweifel daran, dass die Zeugin vom Fenster des Schlafzimmers aus zumindest den vorderen Teil der Scheune einsehen und das brennende Quad des Beklagten zu 1. erkennen konnte. Eine abweichende Wertung hierzu ist nicht angezeigt, zumal die anderen Quads zum Brandzeitpunkt im hinteren Teil der Scheune gestanden haben und darüber hinaus andersfarbig waren.
- 54
Die Zeugin war auch glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass diese ihren Vater begünstigen wollte, lassen sich weder ihrer Aussage, noch ihrem Aussageverhalten oder sonstigen Umständen ableiten. Sie war erkennbar darum bemüht, nur die Angaben zu machen, an die sie sich konkret erinnern konnte und hat auch darauf hingewiesen, wenn sie sich dabei nicht mehr ganz sicher war. Auch der persönliche Eindruck der Zeugin gibt keinen Anlass dafür, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
- 55
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro. Bei einem Verkehrsunfall sind vorgerichtliche Anwaltskosten grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig (z. B. OLG Karlsruhe, DAR 2015, 646). Besteht der Schaden - wie hier - in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Nach § 250 Satz 2 BGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (Freistellungserklärung bzw. Übernahme der Verbindlichkeit) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Ebenso wie beim Verzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn der Schuldner die Herstellung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (z. B. BGH, NJW-RR 1987, 43). In diesem Fall wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert (z. B. BGH, a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2. nicht nur das Anerkenntnis ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach abgelehnt sondern darüber hinaus auch die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert. Auch während des Rechtsstreits haben sich die Beklagten stets auf dem Standpunkt gestellt, der Klageanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Das genügt für die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Schadensersatzforderung.
III.
- 56
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 710 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2014 - M 4 O 309/14 - aufgehoben.
2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt für die beabsichtigte Klage entsprechend dem Entwurf vom 22.09.2014. Der Antragsteller hat ab dem 01.05.2015 monatliche Raten in Höhe von 210 EUR an die Landeskasse zu zahlen.
Gründe
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er privathaftpflichtversichert ist, Freistellung von einem Schaden, den er verursacht hat. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat) zugrunde. In Letzteren ist unter III. 1 bestimmt: "Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers , Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."
- 2
- Kläger Der ist Maurermeister. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen Mercedes Transporter 4,5 t zur Verfügung gestellt für den Weg von und zur Arbeitsstelle, wobei der Kläger Arbeitskollegen abzuholen oder mitzunehmen hatte. Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht privat; dessen Kosten trug allein der Arbeitgeber. Am 19. Januar 2004 stellte der Kläger gegen 6.10 Uhr einen Heizlüfter in das Fahrzeug, um die vereisten Frontund Seitenscheiben aufzutauen. Danach wollte er sich auf den Weg zur Arbeit machen. In dieser Weise hatte der Kläger schon öfter die Scheiben vom Frost befreit. An diesem Tag kehrte der Kläger, während der Heizlüfter lief, in seine Wohnung zurück. Als er gegen 6.20 Uhr wieder nach dem Fahrzeug sah, stellte er fest, dass sich der Heizlüfter ausgeschaltet hatte und Brandschäden im Fahrzeug entstanden waren. Der Arbeitgeber stellte ihm deshalb den Betrag von 6.704,04 € in Rechnung.
- 3
- Die vom Kläger zur Regulierung aufgeforderte Beklagte beruft sich auf verschiedene Haftungsausschlüsse, u.a. auf Nr. III. 1 BBR Privat.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
- 6
- Das I. Berufungsgericht meint, die Klausel Nr. III. 1 BBR Privat schließe von der Deckung durch die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nur solche Fälle aus, bei denen sich das spezifische Risiko des Kraftfahrzeuggebrauchs verwirkliche oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgehe. Hier habe der Kläger zwar durch das Enteisen der Scheiben seinen Fahrtantritt vorbereitet. An diese Verrichtung habe sich der Fahrtantritt aber nicht unmittelbar angeschlossen. Vielmehr sei der Kläger für 10 Minuten in seine Wohnung zurückgekehrt. Außerdem habe sich mit dem Schaden ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht des Fahrzeugs anhafte. Da ein Haftungsausschluss auch aus anderen Gesichtspunkten hier nicht in Betracht komme, müsse die Beklagte für den Schaden einstehen.
- 7
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 8
- a) 1. Die so genannte Benzinklausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Als Ausschlussklausel ist Nr. III. 1 BBR Privat grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter 2 b m.w.N.).
- 9
- b) Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat nimmt vom Versicherungsschutz die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden aus, "die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Es muss sich also eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sie ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat.
- 10
- c) Dabei ist nicht zu übersehen, dass mit Nr. III. 1 BBR Privat ein Risiko aus dem Bereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen wird, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist. Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer bedenken; er wird Versicherungsschutz für das mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verbundene Risiko in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung erwarten. Insoweit erkennt der Versicherungsnehmer , wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, 243 unter 3a; vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 257/90 - VersR 1992, 47 unter 1), dass mit der hier in Rede stehenden Klausel grundsätzlich vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeug -Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Damit sollen einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermieden werden. Darin erschöpft sich indessen die Bedeutung dieser Erwägung.
- 11
- Sie bedeutet dagegen nicht - und nur insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest -, dass der Versicherungsnehmer wegen dieses auch ihm erkennbaren Zusammenhangs zur Auslegung des in Nr. III. 1 BBR Privat formulierten Merkmals "Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden", auf Bedingungswerke zurückgreifen müsste, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verwendung finden. Denn diese Bedingungswerke muss der Versicherungsnehmer nicht kennen. Nr. III. 1 BBR Privat verweist weder auf Klauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch wird dem Versicherungsnehmer sonst deren Inhalt zur Kenntnis gebracht. Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist demgemäß aus sich heraus nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen, wie dies oben näher dargelegt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs weiter auszulegen sein sollte als in Nr. III. 1 BBR Privat.
- 12
- d) Legt man diese Auslegung der Nr. III. 1 BBR Privat zugrunde, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Zwar diente die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Kläger als Fahrzeugführer. Der Kläger hat aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Heizlüfter in das Fahrzeug gestellt. Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Nr. III. 1 BBR Privat hier nicht ein.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen das Eingreifen von Risikoausschlüssen zutreffend verneint.
- 14
- a) Nach § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet , gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, nicht gedeckt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger hier aber weisungsabhängiger Besitzdiener. Er fällt daher nicht unter § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB. Dagegen wendet die Revision ein, der Kläger habe das Fahrzeug zumindest nachts für seinen Arbeitgeber zu verwahren gehabt. Eine derartige Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis würde jedoch für die Anwendung von § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB nicht ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 - IVa ZR 140/86 - VersR 1987, 1181, 1182).
- 15
- b) Gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b AHB sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. In dieser Hinsicht hält die Revision für erheblich, dass der Kläger die Scheibe enteist habe, um zur Arbeit und zum Abholen der Kollegen zu fahren. Die zitierte Ausschlussklausel nimmt indessen solche Schäden nicht vom Versicherungsschutz aus, die der Versicherungsnehmer an fremden Sachen dadurch verursacht, dass er diese benutzt, um sich selbst oder sein Material oder Werkzeug an den Arbeitsplatz zu schaffen (Senatsurteil vom 27. November 1969 - IV ZR 637/68 - VersR 1970, 145 f.). In jener Entscheidung ging es um die Beschädigung eines Paternosters, der als Beförderungsmittel auf dem Weg von einer Arbeitsstelle zur anderen benutzt worden war. Der Kläger hat auch im vorliegenden Fall seine berufliche Tätigkeit als Maurermeister nicht an oder mit dem Fahrzeug verwirklicht.
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 O 364/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 19 U 33/05 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
- 1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen Betrieb befindet, - 2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder - 3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagten zu 1 bis 5 tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. Dezember 2002, bei dem er als Unfallhelfer verletzt wurde.
- 2
- Der Beklagte zu 3 fuhr mit einem Pkw, dessen Halter die Beklagte zu 4 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 5 ist, bei einsetzendem Schneefall auf der BAB 4. Er geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand und kam auf dem Seitenstreifen zum Stehen. Er schaltete das Warnblinklicht ein. Der Kläger, der mit seinem Pkw hinter dem Pkw des Beklagten zu 3 gefahren war, hielt vor dem Unfallfahrzeug auf dem Seitenstreifen an. Er schaltete bei seinem Pkw das Warnblinklicht ein und begab sich zum Pkw des Beklagten zu 3 zurück. Nachdem er sich nach dessen Befinden erkundigt hatte, wollte er zur Absicherung der Unfallstelle das Warndreieck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 entnehmen. Als der Kläger mit dem Rücken zur Fahrtrichtung stand und den Kofferraum öffnen wollte, näherte sich der vom Beklagten zu 1 gelenkte Pkw, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Der Pkw des Beklagten zu 1 geriet ebenfalls ins Schleudern und erfasste den Kläger, der dabei schwer verletzt wurde.
- 3
- Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz , Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil die Zahlungsanträge des Klägers dem Grunde nach zu 5/6 für gerechtfertigt erklärt. Von dieser Quote hätten alle Beklagten 19/30 als Gesamtschuldner , die Beklagten zu 1 und 2 weitere 10/30 als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 3 bis 5 weitere 1/30 als Gesamtschuldner zu tragen. Dem Feststellungsantrag hat es in Höhe der genannten Quoten entsprochen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 3 bis 5 haben ihre Berufung zurückgenommen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei sämtliche Beklagten zu zwei Drittel als Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1 und 2 zu einem weiteren Drittel als Gesamtschuldner haften. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten für künftige Schäden in entsprechender Weise festgestellt. Es hat die Revision für den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagten zu 1 und 2 erstreben die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage, soweit sie zur Haftung von mehr als einem Drittel verurteilt worden sind.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 bis 2 richtet, für begründet. Die Berufung der Beklagten zu 1 bis 2 sei hingegen unbegründet, weil diese gegenüber dem Kläger in vollem Umfang hafteten. Dem Beklagten zu 1 falle ein unfallursächliches Verschulden zur Last, weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Sein Fahrzeug sei deswegen ins Schleudern geraten und habe den Kläger erfasst. Dem Kläger könne nicht als unfallursächliches Mitverschulden angelastet werden, dass er die nach seiner Auffassung dem Beklagten zu 3 obliegende Verpflichtung zur Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks übernommen habe. Zwar sei der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder bei einer Panne Hilfe leiste, verpflichtet, sich um eigenen Schutz zu bemühen. Er habe Risiken, bei seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst zu vermeiden. Die Fehleinschätzung hinsichtlich der nach § 15 StVO erforderlichen Maßnahmen könne dem Kläger aber nicht vorgeworfen werden. Die an einen Unfallhelfer zu stellenden Anforderungen würden ansonsten bei weitem überspannt, zumal in der Unfallsituation schnelles Handeln gefragt sei und eine Einzelabwägung, zu der in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, nicht verlangt werden könne. Ob der Kläger, wie er behauptet, andere am Unfallort anwesende Personen gebeten habe, die Fahrbahn im Auge zu behalten und ihn vor Gefahren zu warnen, könne dahingestellt bleiben, weil die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für das Unfallgeschehen unaufklärbar sei. Schließlich könne dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, das Warndreieck nicht seinem eigenen Fahrzeug, sondern dem Fahrzeug des Beklagten zu 3 entnommen zu haben. § 15 StVO verlange ein zeitnahes Handeln. Hätte der Kläger zunächst zu seinem Fahrzeug zurückgehen müssen, wäre wertvolle Zeit verstrichen. Das klägerische Fahrzeug habe sich zudem nicht in einer sichereren Position befunden als das Fahrzeug des Beklagten zu 3. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger das Warndreieck seinem eigenen Fahrzeug entnommen hätte.
- 5
- Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bis 5 hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen in Abweichung vom Urteilstenor eine Haftung, die die vom Landgericht bereits rechtskräftig festgestellte übersteigt, verneint. Zwar sei auch der Beklagte zu 3 infolge der in Anbetracht der Witterungsverhältnisse zu schnellen Fahrweise ins Schleudern geraten. Er habe damit auch im naturwissenschaftlichen Sinne eine Bedingung für die Verletzung des Klägers gesetzt. Jedoch bestehe zwischen dem Liegenbleiben des Fahrzeugs des Beklagten zu 3 und der Verletzung des Klägers weder im Rahmen der Verschuldenshaftung gemäß §§ 823 ff. BGB noch im Rahmen der Gefährdungshaftung gemäß §§ 7 ff. StVG ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang. Der Zurechnungszusammenhang entfalle, wenn sich das Schadensrisiko des ersten Schadensereignisses in einem weiteren Schadensereignis nicht mehr verwirkliche, weil es schon vollständig abgeklungen sei und daher zwischen beiden Ereignissen nur ein äußerlicher, zufälliger Zusammenhang bestehe. Dies sei der Fall, wenn der Verursacher des Zweitunfalls ausreichende aufgrund des Erstunfalls getroffene Sicherungsmaßnahmen nicht beachtet habe und die Unfallstelle wieder soweit befahrbar sei, dass keine besonderen Gefahren aus dem Unfallgeschehen für nachfolgende Fahrer mehr bestünden. Die aus dem Schleudervorgang des Beklagten zu 3 resultierende Gefahr sei in dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 1 der Unfallstelle genähert habe, bereits vollständig beseitigt gewesen. Der Pkw des Beklagten zu 3 sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Seitenstreifen gestanden. Eine besondere Gefahr für nachfolgende Fahrer auf den Fahrspuren der Autobahn sei von ihm nicht mehr ausgegangen, zumal die Standspur den Zweck habe, das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bei Not- und Unfällen zu ermöglichen und der Beklagte zu 3 durch das Anschalten der Warnblinkanlage ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen habe.
II.
- 6
- Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ist unbegründet, diejenige des Klägers ist begründet.
- 7
- 1. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2
- 8
- Das Berufungsgericht hat die volle Haftung der Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach mit Recht bejaht.
- 9
- a) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Haftung der Beklagten zu 1 und 2 nicht deshalb gemindert, weil sich der Kläger die Mithaftung der Beklagten zu 3 bis 5 zurechnen lassen müsste. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369, Rn. 12). Anderes gilt zwar, wenn den Geschädigten ein Mitverschuldensvorwurf trifft und die Abwägung nach § 254 BGB oder § 17 StVG dazu führt, dass die Ersatzansprüche, die dem Verletzten gegen mehrere Nebentäter zustehen, zu mindern sind. In einem solchen Fall ist das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB bzw. des § 17 StVG in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 211 f.; ebenso vom 8. November 1973 - VI ZR 129/71, BGHZ 61, 351, 354 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, aaO). Die Gesamtschuld umfasst unter solchen Umständen nicht den gesamten Schaden, weil der jeweilige Schädiger dem Geschädigten, soweit dieser seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, dessen Mithaftungsquote entgegenhalten kann. Jedoch ist im Streitfall ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers nicht gegeben, so dass die Gesamtschuld aller Beklagten in vollem Umfang besteht.
- 10
- b) Mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Berufungsgericht ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Klägers verneint. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er sich auf dem Seitenstreifen aufhielt, um das Warndreieck aus dem Kofferraum des vom Beklagten zu 3 gelenkten Fahrzeugs zu holen und zur Absicherung der Unfallstelle aufzustellen.
- 11
- aa) Zwar hat der Kläger durch seinen Aufenthalt auf dem Seitenstreifen, der dem Aufstellen eines Warndreiecks diente, objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Nach der Regelung in § 18 Abs. 9 Satz 1 StVO ist es Fußgängern nämlich grundsätzlich verboten, Autobahnen zu betreten, mithin auch sich auf den zur Autobahn gehörenden Seitenstreifen aufzuhalten. Jedoch ist es erlaubt und unter bestimmten Umständen sogar geboten, dass sich ein Fußgänger jedenfalls kurzzeitig auf dem Seitenstreifen aufhält, um den nach einem Verkehrsunfall bestehenden Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 1 StVO nachzukommen. Dazu gehört die nach § 15 Satz 2 StVO gebotene Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle. Diese in erster Linie dem Fahrer eines liegen gebliebenen Fahrzeugs obliegende Pflicht, können auch andere Personen, die nicht Unfallbeteiligte sind, übernehmen. Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob ein Fahrzeug, das auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zum Stehen gekommen ist, entsprechend § 15 StVO gesichert werden muss (OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 1979 - 2 Ss OWi 194/79, VRS 58, 281, 282; Janker in Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 15 StVO Rn. 5). Hierfür sind unter anderem die Beschaffenheit der Straße, der Standort des Fahrzeugs sowie die Licht- und Sichtverhältnisse maßgeblich. Bei einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Fahrzeug kann es darauf ankommen, wie breit der Seitenstreifen ist, welcher Zwischenraum zwischen der linken Seite des Fahrzeugs und dem rechten Rand des rechten Fahrstreifens verbleibt, welche Lichtverhältnisse herrschen, aus welcher Entfernung das stehende Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen ist sowie ob dadurch andere Verkehrsteilnehmer irritiert werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. November 1973 - 1 Ss OWi 1338/73, VRS 47, 65).
- 12
- bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es im Streitfall einer Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks nicht wirklich bedurft habe, begegnet zwar keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie wird gestützt durch die Feststellungen des Landgerichts zur Örtlichkeit und den Sichtverhältnissen an der Unfallstelle. Danach war die Unfallstelle übersichtlich, weil die Fahrbahn im Unfallbereich entlang eines Gefälles in einer leichten Rechtskurve verläuft. Trotz Dunkelheit war das Fahrzeug des Beklagten zu 3, das mit eingeschalteter Warnblinkanlage vollständig auf dem Seitenstreifen stand, für den herannahenden Verkehr hinreichend erkennbar. Die Notwendigkeit , ein Warndreieck aufzustellen, war mithin nicht wirklich gegeben. Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht einen Mitverschuldensvorwurf verneint, weil dem Kläger nicht vorzuwerfen ist, dass er in der Unfallsituation die Lage anders beurteilt, danach gehandelt und sich dadurch in die Gefahr der Verletzung gebracht hat.
- 13
- Wenn ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme ergreift, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein (Mit-)Verschuldensvorwurf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37). Objektiv falsche Reaktionen von Verkehrsteilnehmern stellen nach ständiger Senatsrechtspre- chung dann kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dar, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (Senat , Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36; vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 10 m.w.N.). In einer vergleichbaren Situation kann sich ein Unfallhelfer oder ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall befinden, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der einzelnen Unfallbeteiligten und anderer Verkehrsteilnehmer nicht immer sogleich zutreffend erkannt werden kann. So liegt der Fall hier.
- 14
- Für den Kläger war schwer zu beurteilen, ob ein Warndreieck zur zusätzlichen Absicherung der Unfallstelle erforderlich war. Für die zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck sprach, dass es zur Unfallzeit dunkel war und sich auf den Fahrbahnen teilweise eine Schneede cke bildete, welche die Fahrstreifenmarkierungen zumindest teilweise verdeckte. Die Befürchtung, herannahende Verkehrsteilnehmer könnten allein aufgrund der Warnblinkanlage nicht rechtzeitig erkennen, ob die auf dem Seitenstreifen stehenden Fahrzeuge in die Fahrbahn hineinragen, lag unter diesen Umständen nahe.
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- cc) Das Berufungsgericht musste ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers auch nicht deshalb annehmen, weil der Kläger, wie die Beklagten behauptet haben, während der Entnahme des Warndreiecks den herannahenden Verkehr unbeobachtet ließ. Zwar ist ein Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht von der Pflicht befreit, sich um seinen eigenen Schutz zu bemühen. Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78, VersR 1981, 260 und vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2000, 76, 77 m.w.N.). Auch hat der erkennende Senat mehrmals den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn, ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallursächliches Mitverschulden gewertet (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.). Jedoch ist für den Vorwurf des Mitverschuldens das Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall ausschlaggebend. Dieses bestimmt sich insbesondere nach den Sichtverhältnissen des nachfolgenden Verkehrs auf das auf dem Seitenstreifen mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellte Fahrzeug, dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum und der Dauer des zum Aufstellen des Warndreiecks erforderlichen Zeitraums (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 116/69, NJW 1971, 431, 432).
- 16
- Im Streitfall spricht gegen ein Verschulden des Klägers gegen sich selbst, dass an dem Unfallfahrzeug und dem davor stehenden Fahrzeug des Klägers jeweils die Warnblinkleuchten eingeschaltet waren, wodurch der nachfolgende Verkehr auf die allgemeine Gefahrenstelle hingewiesen und zu vorsichtiger Fahrweise angehalten wurde (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO). Da der Seitenstreifen vom fließenden Verkehr nicht befahren werden darf (§ 2 Abs. 1 StVO), das Fahrzeug des Beklagten zu 3 aber vollständig auf dem Seitenstreifen stand, musste der Kläger in diesem Bereich auch nicht mit nachfolgendem Verkehr rechnen und sich davor in Sicherheit bringen. Die Entnahme eines Warndreiecks aus dem Kofferraum nimmt zudem nur einen sehr kurzen Zeitraum in Anspruch. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die im Streitfall zutreffende Beurteilung durch das Berufungsgericht auch nicht derjenigen des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 29. März 1994 (27 U 219/93, VersR 1995, 1066). Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
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- 2. Die Revision des Klägers
- 18
- Die Revision des Klägers ist begründet.
- 19
- a) Die Beklagten zu 3 und 5 haften dem Grunde nach in vollem Umfang gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Die Haftung aus Verschulden kommt hinsichtlich der Beklagten zu 4 nicht in Betracht, weil sie Vermieterin des vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs und somit lediglich dessen Halterin war.
- 20
- Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zwischen dem durch den Beklagten zu 3 verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers der haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang für die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530). So kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (Senat, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO). Eine solche Wertung kann etwa dann möglich sein, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verur- sacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind (Senatsurteile vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896 und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, aaO). So liegt der Streitfall nicht. Der erkennende Senat vermag die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, dass das durch den ersten Schleudervorgang geschaffene Schadensrisiko bis zum zweiten Unfall bereits vollständig abgeklungen gewesen sei. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug des Beklagten zu 3 das nachfolgende Unfallgeschehen maßgeblich beeinflusste, weil erst die durch die Absicherung des Pkw der Beklagten zu 4 bedingte Anwesenheit des Klägers auf dem Seitenstreifen unmittelbar zu dessen Schädigung führte. Auch wenn es unter den gegebenen Umständen der weiteren Absicherung des Unfallfahrzeugs durch das Aufstellen eines Warndreiecks nicht bedurfte, was das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, durfte sich der Kläger jedenfalls für verpflichtet halten, an der Unfallstelle ein Warndreieck aufzustellen (vgl. §§ 15, 34 Abs. 1 StVG), und sich deshalb kurzzeitig auf dem Standstreifen aufhalten. Zudem hat sich in dem vom Beklagten zu 1 verschuldeten Zweitunfall nicht ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklicht. Auch wenn die Gefahr, dass weitere Fahrzeuge ins Schleudern geraten, durch den winterlichen Straßenzustand und die unzureichende Bereifung des Pkw des Beklagten zu 1 begründet wurde, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass sich dieser auf dem Seitenstreifen aufhielt. Zur Schädigung des Klägers kam es erst aufgrund des Zusammentreffens beider Unfallgeschehen. Haben sich die durch den Schleudervorgang des Beklagten zu 3 entstandenen Gefahren somit in dem nachfolgenden Unfallgeschehen erst in der Verletzung des Klägers ausgewirkt, kann der haftungsrechtliche Zu- rechnungszusammenhang mit dem vom Beklagten zu 3 verschuldeten Unfall nicht verneint werden.
- 21
- b) Das Berufungsgericht hält irrigerweise auch Ansprüche des Klägers aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG a.F. (nunmehr § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) gegen die Beklagten zu 3 bis 5 für nicht gegeben.
- 22
- aa) Die Haftung nach den §§ 7 ff. StVG ist nicht bereits gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.
- 23
- Nach der Regelung in § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte u.a. bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVG Rn. 3 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 19 Rn. 10). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalles an, sofern sie nur der Förderung des Betriebes des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann ei- ne den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 131/52, aaO). Die Haftungsfreistellung nach § 8 Nr. 2 StVG greift mithin nicht zu Gunsten der Beklagten zu 3 bis 5 ein.
- 24
- bb) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich in der Verletzung des Klägers nicht die Betriebsgefahr, die vom Fahrzeug des Beklagten zu 4 ausgeht, realisiert hat, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Bei der Frage, ob der Kläger "bei dem Betrieb" des vom Beklagten zu 3 geführten Fahrzeugs verletzt worden ist, ist nicht nur auf die zum Erstunfall führenden Fahrvorgänge abzustellen. Vielmehr kann, worauf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, auch von einem auf dem Seitenstreifen einer Autobahn stehenden Kraftfahrzeug (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 StVG Rn. 8) und von einem nach einem Unfall liegen gebliebenen Kraftfahrzeug bei bereits ordnungsgemäß abgesicherter Unfallstelle noch eine Betriebsgefahr ausgehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff.; vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92 und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95, VersR 1996, 856, 857; Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 25 Rn. 58). Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrach- tung beurteilt werden (Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 86; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165). So hat der Senat entschieden, dass auch von einem Kraftfahrzeug, das auf der Fahrbahn einer für den Schnellverkehr bestimmten Straße liegen geblieben ist, eine Betriebsgefahr ausgeht (Senat, Urteile vom 9. Januar 1959 - VI ZR 202/57, BGHZ 29, 163, 165 ff. und vom 18. März 1969 - VI ZR 217/67, VersR 1969, 668, 669). Allerdings reicht nicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle aus, vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch die Fahrweise oder eine sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 72, 1074 f.; vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74, VersR 1976, 927; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641 und vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993). Die Zurechnung eines Unfalls zur Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann dann unterbrochen sein, wenn nach einem Erstunfall die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ehe es zu einem weiteren Unfall kommt (Senat, Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68, VersR 1969, 895, 896).
- 25
- Die vom Berufungsgericht vertretene - in Bezug auf die Gefährdungshaftung nicht näher begründete - Auffassung, die vom Fahrzeug der Beklagten zu 4 ausgehende Betriebsgefahr habe sich im Hinblick auf die Verletzung des Klägers nicht ausgewirkt, begegnet danach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Durch das beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 4 entstandene Unfallgeschehen wurde der Kläger veranlasst, sich im Bereich des Seitenstreifens aufzuhalten, um eine Sicherungsmaßnahme vorzunehmen. Zwar hat den zur Verletzung des Klägers führenden Schleudervorgang des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 das zuerst verunfallte Fahrzeug der Beklagten zu 4 nicht ausge- löst. Auch ohne das auf dem Seitenstreifen stehende Fahrzeug der Beklagten zu 4 hätte der auf dem mittleren Fahrstreifen in einer der Witterung nicht angepassten Weise fahrende Beklagte zu 1 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Jedoch war der Kläger aufgrund des beim Betrieb entstandenen Unfalls auf dem Seitenstreifen tätig, um durch das Aufstellen eines Warndreiecks die Unfallstelle den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechend abzusichern. Er hatte die erforderlich erscheinenden Sicherungsmaßnahmen nach dem Erstunfall gerade noch nicht abgeschlossen, als er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 erfasst und verletzt worden ist. Das vom Beklagten zu 3 ausgelöste Unfallgeschehen ist somit auch dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 3 bis 5 zuzurechnen.
- 27
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
LG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2009 - 4 O 3156/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2009 - 7 U 397/09 -
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.