Landgericht Itzehoe Urteil, 28. Jan. 2011 - 9 S 89/10
Gericht
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen.
- 2
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der xxx, eines Energieversorgungsunternehmens, das in xxx, xxx und in Teilen von xxx Kunden mit Strom, Erdgas, Wärme und Trinkwasser versorgt. Die xxx ging im Jahr 2003 aus dem Zusammenschluss der xxx, der xxx xxx xxx und der xxx hervor. Zum 1. September 2008 gliederte die xxx ihr Vertriebsgeschäft Gas auf die Klägerin aus. Offene Forderungen der xxx gingen in diesem Zusammenhang auf die Klägerin über.
- 3
Die Beklagten schlossen mit der damaligen xxx xxx xxx einen Erdgasbelieferungsvertrag über die Verbrauchsstelle xxx in xxx nach dem Tarif Klassik. Dem lagen die „Allgemeinen Bestimmungen zum Sondervertrag xxx“ zugrunde (Bl. 49 d.A.).
- 4
Unter Ziffer 4 des schriftlichen Vertrags heißt es:
- 5
„xxx ist berechtigt, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen.”
- 6
Die “Allgemeinen Bestimmungen zum Sondervertrag xxx“ lauten unter Ziff. 1.3.:
- 7
„Die Gaslieferung erfolgt gemäß der “Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen haben die Bestimmungen dieses Vertrages vor denen der AVBGasV den Vorrang.”
- 8
Wegen der weiteren Einzelheiten der schriftlichen Vereinbarungen wird auf die beispielhaft eingereichte Kopie eines Mustervertrags (Bl. 34 d. Gerichtsakten) Bezug genommen.
- 9
Der von den Vertragsparteien vereinbarte Tarif “xxx” sah eine Abrechnung des Erdgasverbrauchs nach einem Grundpreis und einem Arbeitspreis vor. Der Grundpreis war nach der Anzahl der Tage zu bezahlen, an denen der Kunde beliefert wurde. Der Arbeitspreis richtete sich nach der Menge der gelieferten Energie.
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Der Grundpreis betrug nach einer unwidersprochen gebliebenen Erhöhung durch die Klägerin ab dem 1. Oktober 2004 144,00 Euro je 365 Tage, der Arbeitspreis 0,03584 Euro je kWh. Der Grundpreis blieb in der Folge gleich.
- 11
Die Klägerin erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Februar 2005 auf 0,03684 Euro je kWh. Zum 1. August 2005 wurde der Arbeitspreis auf 0,04264 je kWh erhöht. Zum 1. Januar 2006 wurde der Arbeitspreis auf 0,04774 Euro je kWh erhöht. Zum 1. November 2006 wurde der Arbeitspreis auf 0,05024 Euro je kWh erhöht. Zum 1. März 2007 wurde der Arbeitspreis dann auf 0,04824 Euro je kWh gesenkt. Zum 1. Juni 2007 wurde der Arbeitspreis dann nochmals auf 0,04574 Euro je kWh gesenkt. Zum 1. Januar 2008 wurde der Arbeitspreis auf 0,04874 Euro je kWh erhöht.
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Die Beklagten widersprachen erstmals mit Schreiben vom 8. April 2005 (Anlage K7, Bl. 59 d.A.) den Preiserhöhungen. Sie akzeptierten nur eine Preiserhöhung um 2 %, solange die Klägerin ihre Preiserhöhung nicht durch Vorlage der Kalkulationsgrundlagen begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K7 (Bl. 59 d.A.) Bezug genommen.
- 13
Den Erdgasverbrauch der Beklagten im Zeitraum vom 25. Januar 2005 bis zum 15. Februar 2008 rechnete xxx unter Zugrundelegung der von ihr erklärten Preiserhöhungen ab. Im Einzelnen errechnete sie folgende Verbrauchsbeträge:
- 14
- Abrechnungszeitraum 25.01.2005 bis 3.2.2006 (Anl. K9, Bl. 61ff. d.A.)
2.183,54 Euro,
- Abrechnungszeitraum 4.2.2006 bis 2.2.2007 (Anl. K9, Bl. 64 ff. d.A.)
2.403,80 Euro,
- Abrechnungszeitraum 3.2.2007 bis 15.2.2008 (Anl. K9, Bl. 67 ff. d.A.)
2.437,30 Euro.
- 15
Wegen der Einzelheiten der Verbrauchswerte wird auf die Abrechnungen Anlage K9 (Bl 61, 64, 67 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten leisteten darauf folgende Abschläge (Anlage K10, Bl. 72 d.A.):
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- im Abrechnungszeitraum 25.01.2005 bis 3.2.2006:
1.948,14 Euro,
- im Abrechnungszeitraum 4.2.2006 bis 2.2.2007:
2.032,78 Euro,
- im Abrechnungszeitraum 3.2.2007 bis 15.2.2008:
1.782,24 Euro.
- 17
Insgesamt errechnet die Klägerin folgende Nachzahlungen (Anlage K10, Bl. 72 d.A.):
- 18
- für den Abrechnungszeitraum 25.01.2005 bis 3.2.2006:
234,40 Euro,
- für den Abrechnungszeitraum 4.2.2006 bis 2.2.2007:
371,02 Euro,
- im Abrechnungszeitraum 3.2.2007 bis 15.2.2008:
655,06 Euro,
insgesamt:
1.261,48 Euro.
- 19
Mit der Klage hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Rechtshängigkeitszinsen erstrebt.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
- 21
Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten im o.g. Umfang.
- 22
Sie ist der Ansicht, die in § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Sondervertrages enthaltene “Wärmemarktklausel”, nach der “xxx […] berechtigt [ist], ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen”, sei wirksam. Eine solche Preisanpassungsklausel könne insbesondere vor dem Hintergrund der wettbewerblichen Zwänge, denen die Klägerin unterliege, nicht unangemessen i. S. d. § 307 BGB sei. Dies werde vor allem dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber auf eine behördliche Preisgenehmigung verzichtet habe.
- 23
Im Übrigen sei aufgrund der weiteren Entnahme von Gas durch die Beklagten aus dem Leitungsnetz der Klägerin nach den Preiserhöhungen jeweils ein konkludenter Energielieferungsvertrag zu dem durch die Klägerin geforderten Preis zustande gekommen.
- 24
Hilfsweise stützt sich die Klägerin auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung und trägt vor, im Falle der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel sei die hierdurch entstehende Regelungslücke durch die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Die hiernach erforderliche Abwägung, was die Parteien vereinbart hätten, wäre ihnen bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel bekannt gewesen, führe vorliegend hierzu, dass sich die Parteien nicht an einem Festpreis hätten festhalten lassen wollen. Für die Klägerin sei es unzumutbar, als Folge einer unwirksamen Preisanpassungsregelung den Kunden zu einem Preis beliefern zu müssen, der nicht den objektiven Wert des vom Kunden bezogenen Gases widerspiegelt. Dies würde letztlich zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der Fall, dass es sich bei der Haushaltskundenversorgung um ein Massengeschäft handle und der Klägerin bei Rückforderungsansprüchen aller Kunden ein Rückforderungsrisiko i. H. v. ca. 749 Mio. Euro drohe. Dieser Argumentation könne auch nicht die Kündigungsmöglichkeit der Klägerin entgegen gehalten werden, da die Klägerin vor dem Hintergrund zweier Gerichtsentscheidungen – zum einen durch das Landgericht xxx und zum anderen durch das Landgericht Itzehoe –, die die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln bejaht hätten, keinen Grund zur Kündigung gehabt habe.
- 25
Ab dem 1.6.2007 seien Preisanpassungen auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 GasGVV erfolgt und seien mithin wirksam.
- 26
Die erfolgten Erhöhungen seien auch nicht unbillig gewesen, denn die Klägerin habe nicht einmal die volle Bezugskostensteigerung an ihre Kunden weitergegeben.
- 27
Die Klägerin beantragt,
- 28
das am 30.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts xxx - ab-zuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.261,48 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 29
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 31
Sie meint, eine Erhöhung des Gaspreises sei nicht stillschweigend vereinbart worden. Die Beklagten hätten durch den Widerspruch eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht zur Bezahlung des erhöhten Preises bereit zu sein. Im Übrigen sei die “Wärmemarktklausel” wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme vorliegend nicht in Betracht. Des Weiteren könnten § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (im Folgenden: AVBGasV) und § 5 der Gasgrundversorgungsverordnung (im Folgenden: GasGVV) nicht herangezogen werden, da es sich vorliegend um einen Sondervertrag handle.
II.
- 33
Die Entscheidung des Amtsgerichts weist weder eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zum Nachteil der Klägerin auf, noch rechtfertigen die von der Kammer nach Maßgabe des § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
- 34
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlungen. Dabei kann dahinstehen, ob die Erhöhung durch die Klägerin zum 1.10.2004 wirksam war, der die Beklagten nicht widersprochen haben. Jedenfalls sind die Preiserhöhungen der Klägerin ab dem 1.2.2005 gegenüber den Beklagten aufgrund ihres Widerspruchs nicht wirksam. Die Beklagten können allenfalls verpflichtet sein, die von ihnen akzeptierte Erhöhung des Arbeitspreises um 2%, bezogen auf die bis 31.2.2005 gültigen Preise der Klägerin, hinzunehmen. Auch wenn dies zugrundegelegt wird, steht der Klägerin keine Nachforderung mehr zu.
- 35
Die Preiserhöhungen der Klägerin ab dem 1.2.2005 sind gegenüber den Beklagten nicht wirksam.
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1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der erhöhten Preise ergibt sich nicht aus der in § 4 des Sondervertrages enthaltenen Preiserhöhungsklausel. Denn diese Klausel hält, wie durch das Amtsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
- 37
a) Die durch die Klägerin verwendete Preisanpassungsklausel ist einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht gemäß § 310 Abs. 2 BGB entzogen. Zwar findet gemäß § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB bei Sonderverträgen der Gasversorgung grundsätzlich nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der AVBGasV abweichen, an deren Stelle die GasGVV getreten ist (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, Rn. 35 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 13.01.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481, Rn. 15, 17 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993, Rn. 29 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59, Rn. 18 [zitiert nach juris]). Allerdings unterliegt die hier in Frage stehende Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 22 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 15.07.2009 – VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41, Rn. 17 [zitiert nach juris]). Dieser Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand.
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b) Die Preisanpassungsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam.
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Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden ausgegangen werden, wenn in einem Sondervertrag die Preisänderungsregel des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV unverändert übernommen wird (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 19 [zitiert nach juris]). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr weicht die vorliegende Preiserhöhungsklausel zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Preisänderungsklausel ab. Denn §4 AVBGasV ermöglicht die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereich ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 26 [zitiert nach juris]).
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Die vorliegende Regelung geht hierüber jedoch hinaus, denn nach ihr ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin (bzw. nun die Klägerin) berechtigt, “ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen”. Die Klausel enthält mithin - im Gegensatz zu § 4 AVBGasV - keine Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn diese für den Kunden günstig wäre. Insofern werden durch vorliegende Klausel die Risiken einer Veränderung des Wärmemarkes ungleich verteilt, was dazu führt, dass das Äquivalenzverhältnis zwischen den Vertragsparteien nicht gewahrt wird (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; LG Dortmund, Urt. v. 19.08.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]). Zwar lässt der Wortlaut der in Frage stehenden Preisänderungsklausel durchaus die Auslegung zu, unter den Begriff der “Anpassung an den Wärmemarkt” gegebenenfalls auch eine Preisabsenkung zu verstehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind jedoch nach ihrem objektiven Inhalt so auslegen, wie sie von verständigen Vertragspartnern verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.12.1987 - VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384, Rn. 20 [zitiert nach juris]). Zweifel im Rahmen der Auslegung gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Insofern ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, die im Zweifel zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244, Rn. 19 [zitiert nach juris]). Eine solche Auslegung führt vorliegend dazu, dass die Preisanpassungsklausel den Kunden unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Denn aus der Formulierung ist nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass eine Anpassung der Preise an den Wärmemarkt auch eine Absenkung der Preise umfasst - und erst recht nicht, dass die Klägerin zu einer solchen Preissenkung verpflichtet ist. Insofern folgt die Kammer der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit derartiger Preisanpassungsklauseln. So hat der Bundesgerichtshof unter anderem eine Klausel, nach der “Preisänderungen [sowohl] Erhöhung als auch Absenkung ein[schlossen]” für unwirksam erachtet (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 29 [zitiert nach juris]). Insofern kann im Wege des Erst-recht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (13 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 – 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 - 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach juris])
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c) Des Weiteren verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn soweit die Preisanpassungsklausel an die “Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt” anknüpft, wird bereits nicht hinreichend deutlich, welcher Markt hier als Bezugsobjekt dienen und in welcher Weise eine etwaige Erhöhung berechnet werden soll (so auch LG xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05, Rn. 38 [zitiert nach juris] im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel).
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d) Der Unwirksamkeit der Klausel kann auch nicht entgegen gehalten werden, sie entspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 4 AVBGasV. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit ergibt sich auch die Pflicht des Versorgungsunternehmens zur Preisanpassung, wenn diese für den Kunden günstig ist (BGH, Urt. v. 29.04.2008, aaO, Rn. 26 [zitiert nach juris]). Diesem Leitbild entspricht die hier in Frage stehende Preisänderungsklausel jedoch gerade nicht. Denn in der Klausel kommt die - das Leitbild des § 4 AVBGasV prägende - Rechtspflicht des Versorgers, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen nicht zum Ausdruck.
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2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch nicht aufgrund einer konkludenten Einigung Anspruch auf Zahlung des von ihr erklärten Lieferpreises. Denn dies wurde von den Beklagten nicht stillschweigend angenommen. Unabhängig von der Frage, ob in der weiteren Entgegennahme der Leistung allein überhaupt eine Annahmeerklärung durch die Beklagten gesehen werden könnte (dagegen LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 74 [zitiert nach juris]; LG Bonn, Urt. v. 03.11.2010 – 5 S 3/10), käme dies jedenfalls nur in Betracht, wenn die Kunden nach einer einseitig erklärten Preiserhöhung ihren Gasbezug über einen Zeitraum widerspruchslos fortsetzen, in dem mit einem Widerspruch zu rechnen gewesen wäre, oder wenn sie durch widerspruchslose Zahlung erhöhter Abschläge oder Nachforderungsbeträge die Preiserhöhung anerkennen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagten haben der Preiserhöhung per 1.2.2005 mit Schreiben vom 8.4.2005 widersprochen. Damit konnte weder der weitere Bezug von Gas noch die nachfolgenden Zahlungen als Einverständnis mit den von der Klägerin begehrten Preiserhöhungen verstanden werden.
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Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegründung zur Stützung ihrer Auffassung im Übrigen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor allem BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 und BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen, da sich die zitierte Rechtsprechung auf Tarifkunden, nicht aber Sonderkunden bezieht.
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Nach dieser Rechtsprechung kommt eine konkludente Einigung zwischen dem Gasversorgung und dem (Tarif-)kunden dann zustande, wenn der Kunde nach einer auf der Grundlage von § 4 AVBGasV vorgenommenen Preiserhöhung weiterhin ohne Beanstandung des erhöhten Preises Gas bezieht, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB zu verlangen (BGH, Urt. v. 19.11.2008, aaO, Rn. 16 [zitiert nach juris); BGH, Urt. v. 13.06.2007, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]. Diese Rechtsprechung findet grundsätzlich lediglich auf Tarifkunden Anwendung, bzgl. derer dem Gasversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eingeräumt ist (so auch LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 73 [zitiert nach juris]). Zudem haben die Beklagten die Preiserhöhung zum 1.2.2005 in angemessener Zeit beanstandet.
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3. Ein Preiserhöhungsrecht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV. Bei Unwirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel gelten diese Vorschriften subsidiär. Folge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel ist, dass die gesetzlichen Vorschriften an ihre Stelle treten (§ 306 Abs. 2 BGB). Das sind vorliegend die § 433 ff. BGB und nicht die AVBGasV bzw. GasGVV. Das gilt bereits, weil diese lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009 – VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris].; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009 – 18 O 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).
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Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Sondervertrag mit der in Frage stehenden Wärmemarktklausel eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthält, die sich als abschließende Regelung darstellt. Denn gemäß Ziff. 1.3. der Allgemeinen Bestimmungen (Anlage K 3, Bl. 34 d.A.) haben bei Widersprüchen die Bestimmungen des Vertrages vor denen der AVBGasV Vorrang. Eine hilfsweise Anwendbarkeit der AVBGasV für den Fall der Unwirksamkeit der ausdrücklich im Vertrag geregelten Preisanpassungsklausel ist damit gerade nicht vereinbart (i. d. S. auch BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 24 [zitiert nach juris]). Im Übrigen wäre die Vereinbarung, wonach an die Stelle einer spezielleren Klausel im Fall ihrer Unwirksamkeit nicht die gesetzlichen Vorschriften, sondern eine andere Klausel treten soll, auch nicht mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zu vereinbaren (i. d. S. auch BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 37 [zitiert nach juris]).
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4. Die Klägerin kann auch nicht damit durchdringen, ab dem 01.06.2007 seien die Preisanpassungen auf der Grundlage einer Anpassungsklausel, die den Text des § 5 Abs. 2 GasGVV übernehme, vorgenommen worden. Aus dem Schreiben vom 10.04.2007 (Anlage K4, Bl. 50 d. A.) ergibt sich keine Vertragsänderung (so auch LG Kiel, Urt. v. 21.12.2010 - 1 S 167/10). Denn der Beklagte hat einer Ersetzung der im Sondervertrag enthaltenen Preisanpassungsklausel jedenfalls nicht zugestimmt. In dem Schreiben der Klägerin wird bereits nicht hinreichend deutlich, dass hierdurch eine Vertragsänderung bezweckt werde - und damit eine Annahme durch den Beklagten erfolgen sollte. Vielmehr ist das Schreiben lediglich als Informationsschreiben zu verstehen, in dem u.a. auf die neue Rechtslage hingewiesen wurde. Hätte die Klägerin hierdurch eine Vertragsänderung vornehmen wollen, hätte sie klarstellen müssen, dass sie eine (ggf. konkludente) Annahme der Beklagten erwartet. Da ein entsprechender Hinweis in dem Schreiben nicht enthalten ist, kann widerspruchslosen weiteren Bezug von Gas durch die Beklagten aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Rolle der Klägerin keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung gesehen werden.
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5. Das Amtsgericht hat es im Ergebnis auch zu Recht verneint, der Klägerin ein Preisänderungsrecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuzubilligen. Zwar richtet sich in Fällen, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, der Inhalt des Vertrages gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, zu denen auch die Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zählen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36; BGH, Urt. v. 01.02.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, Rn. 21 [zitiert nach juris]). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositive Normen füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern vielmehr das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des einen Vertragsteils, hier des Kunden, verschiebt (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 36 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 01.02.1984, aaO).
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a) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine unzumutbare Belastung der Klägerin lag daher nicht vor (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 42 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 64 [zitiert nach juris]).Eine unzumutbare Belastung der Klägerin läge vor, wenn sie infolge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel dauerhaft an die von ihr bei Vertragsbeginn erklärten Preise gebunden wäre und mithin langfristig Preissteigerungen nicht weitergeben könnte und ggf. unter ihrem eigenen Einstandspreis liefern müsste. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Denn die Klägerin hätte sich der Pflicht zur weiteren Lieferung entziehen können, indem sie den Vertrag fristgemäß gekündigt hätte. Ihr stand nach § 32 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 20 GasGVV ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende zu. Dann hätte sie die Kunden zwar ggf. nach den Bedingungen der Grundversorgung weiterversorgen müssen. Nach diesen Bedingungen wäre ihr aber eine angemessene Preisanpassung möglich gewesen. Sie war mithin nicht gezwungen, die Kunden aufgrund der Unwirksamkeit der in dem Sondervertrag vereinbarten Klausel dauerhaft und unabhängig von der Änderung ihrer Bezugspreise zu demselben Preis zu beliefern.
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b) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, sie habe mit einer Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel nicht rechnen müssen. Zwar gingen die Parteien von einer Wirksamkeit der Klausel aus, was sich auch daraus ergibt, dass die Beklagten ihn ihrem Widerspruch ausführten, sie akzeptierten nur eine Preiserhöhung um 2%, solange die Klägerin ihre Preiserhöhung nicht durch Vorlage der Kalkulationsgrundlagen begründet habe. Ebenfalls trifft zu, dass auch die Rechtsprechung im Versorgungsgebiet der Klägerin in zwei Entscheidungen des Landgerichts xxx und des Landgerichts xxx vom März 2008 und vom März 2009 noch von der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel ausging.
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Deshalb geht das Hanseatische Oberlandesgericht xxx insoweit in einem Parallelverfahren, in dem es um dieselbe Klausel nach den Sonderverträgen der damaligen xxx xxx xxx geht, mit Beschluss vom 09.12.2010 (Az.: 13 U 211/09) davon aus, die Klägerin sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung so zu stellen, dass sie nicht unter ihren Einstandspreisen liefern müsse und hat eine entsprechende Beweiserhebung angeordnet. Nachdem das Landgericht xxx in der ersten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, die Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB komme zur Anwendung, habe die Klägerin mit einer Unwirksamkeit der Klausel nicht rechnen müssen. Da sie davon ausgegangen sei, die Billigkeit der Preiserhöhung nachweisen zu können, habe für sie kein Anlass zur Kündigung der Lieferverträge mit ihren Kunden bestanden. Das gelte jedenfalls, wenn die Kunden in ihren Widerspruchsschreiben zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie grundsätzlich von einem Erhöhungsrecht des Versorgungsunternehmens ausgingen, und lediglich die Billigkeit der Preiserhöhung - ggf. soweit diese 2 % übersteigt - angegriffen hätten.
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Für die Frage, ob im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht der Klägerin oder ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Preisanpassung anzunehmen ist, kommt es nicht darauf an, ob für das Versorgungsunternehmen über den bloßen Widerspruch gegen die Preiserhöhung - gleich aus welchem Grunde - hinaus ein Anlass bestand, den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen, ob es insoweit die Rechtslage zur Wirksamkeit der Preiserhöhungsklausel dem Grunde nach richtig erkannt hat und ob es in seinem diesbezüglichen Irrtum durch Rechtsprechung oder die Formulierung des Widerspruchs bestärkt wurde. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der durch das Oberlandesgericht xxx zitierten Entscheidung vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 246/08) und dort Rn. 51 (zitiert nach juris) im Rahmen der Erörterung der Herleitung eines Preisänderungsrechts im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ausgeführt:
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“Am 1. April 2007 hatten bereits sämtliche Kläger durch Widersprüche gegen vorangegangene Preiserhöhungen und durch Erhebung der vorliegenden Klage deutlich gemacht, dass sie mit den Preiserhöhungen der Beklagten nicht einverstanden sind. Für die Klägerin bestand deshalb Anlass, auch eine Kündigung der mit den Klägern bestehenden Verträge in Betracht zu ziehen.”
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Insofern ist dem Oberlandesgericht xxx zuzustimmen, dass der Bundesgerichtshof die Ablehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung jedenfalls auch damit begründet, dass für das Versorgungsunternehmen ein Anlass zur Kündigung bestand. Als Anlass reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber grundsätzlich der Widerspruch gegen die Preiserhöhungen aus. Dass ein darüber hinausgehender subjektiven Anlass zur Kündigung dergestalt, dass die Klägerin auch die Unwirksamkeit ihrer Preisanpassungsklausel erkannt haben müsste, fehlt, eröffnet nicht die ergänzende Vertragsauslegung. Hiergegen spricht bereits, dass der Bundesgerichtshof einen Anlass zur Kündigung - und damit ein solches subjektives Kriterium - in anderen einschlägigen Entscheidungen gar nicht angesprochen hat. So stellte der Bundesgerichtshof etwa in den Urteilen vom 28.10.2009 (Az.: VIII ZR 320/07, aaO, Rn. 45 [zitiert nach juris]), vom 15.07.2009 (Az.: VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 35 ff. [zitiert nach juris]) sowie vom 29.04.2008 (Az.: KZR 2/07, aaO, Rn. 30 ff. [zitiert nach juris]) im Hinblick auf die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung darauf ab, ob objektiv eine Kündigungsmöglichkeit für das Versorgungsunternehmen bestand und erachtete diese - objektiv bestehende - Kündigungsmöglichkeit als ausreichend, um eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden - und damit eine ergänzende Vertragsauslegung - zu verneinen.
- 56
Dies folgt auch aus allgemeinen Grundsätzen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sind Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und treten gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften an ihre Stelle, zählen hierzu zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75), doch sind deren Voraussetzungen eben nur gegeben, wenn sich andernfalls das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschieben würde.
- 57
Im Rahmen der Prüfung, ob die infolge der Unwirksamkeit der Klausel entstehende Lücke zu einem unbilligen Ergebnis führt, ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen. Bereits die objektiv gegebene Kündigungsmöglichkeit verhindert daher ein Verschieben des Vertragsgefüges zu Lasten der Klägerin. Denn bereits dann wird sie infolge der Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel objektiv nicht in unzulässiger Weise benachteiligt. Ob sie einen Anlass zur Kündigung in dem Sinne hatte, dass sie subjektiv mit der Unwirksamkeit der Klausel hätte rechnen müssen, kann hingegen nicht von Bedeutung sein. Denn die ergänzende Vertragsauslegung ist geprägt von einer objektiv-typisierenden Betrachtung (vgl. hierzu allgemein Roth in: Staudinger, BGB, 2003, § 157 Rn. 47 f.). So soll den typischen Interessen des Klauselverwenders und der Kunden Rechnung getragen werden (Roth, aaO; Basedow in: Münchener Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl. 2007, § 306 Rn. 27). Diesen Zielen wird jedoch bereits dann Genüge getan, wenn sich das Versorgungsunternehmen, hier mithin die Klägerin, von dem Vertrag lösen kann und somit nicht an einem - für sie unter Umständen unwirtschaftlichen - Preis festgehalten wird. Ob sie die Notwendigkeit einer Kündigung erkannt hatte, kann hierfür nicht von Bedeutung sein.
- 58
Entscheidend ist auch nicht, dass die Beklagten in ihrem Widerspruchsschreiben ankündigten, sie akzeptierten nur eine Preiserhöhung um 2 %, solange die Klägerin ihre Preiserhöhung nicht durch Vorlage der Kalkulationsgrundlagen begründet habe, und damit konkludent zum Ausdruck brachten, dass sie von einer Wirksamkeit der Preiserhöhungsklausel dem Grunde nach ausgingen. Denn bei unwirksamen Klauseln ist eine Geltendmachung der Unwirksamkeit nicht erforderlich. Denn es handelt sich nicht etwa um eine - von einer Partei zu erhebende - Einrede. Vielmehr ist die Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB von Amts wegen durchzuführen. Die Frage, ob die Unwirksamkeit der Klausel ausdrücklich geltend gemacht wurde oder ob die Beklagten die Klausel selbst für wirksam hielten, ist mithin nicht entscheidend.
- 59
Soweit die Klägerin anführt, eine Unzumutbarkeit ergebe sich aus erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen, weil sie sich ohne die Möglichkeit einer Preisanpassung Rückforderungsansprüchen von bis zu 749 Millionen Euro ausgesetzt sähe, kommt es darauf bereits deshalb nicht an, weil nicht dargetan ist, dass es sich dabei um die hypothetischen Rückforderungsansprüche derjenigen Kunden handelt, die der Preiserhöhung widersprochen haben. Dass die Preiserhöhungen der Klägerin gegenüber den Kunden, die der Erhöhung ausdrücklich widersprochen haben, unwirksam sind, bedeutet nicht, dass hinsichtlich der Kunden, die die Preiserhöhungen unwidersprochen hingenommen haben und ggf. sogar entsprechend erhöhte Abschläge entrichtet haben oder Nachzahlungen entrichtet haben, ebenfalls keine konkludente Einigung über die Preiserhöhung anzunehmen wäre oder die Annahme eines entsprechenden Rechtes im Wege ergänzender Vertragsauslegung ebenfalls ausschiede.
- 60
Die von der Klägerin erklärten Preiserhöhungen sind nach alledem gegenüber den Beklagten nicht wirksam geworden.
- 61
Die Klage hat auch nicht teilweise deswegen Erfolg, weil die Beklagten mit dem Widerspruchschreiben eine Erhöhung des Arbeitspreises um 2%, bezogen auf die bis 31.1.2005 gültigen Preise der Klägerin, akzeptiert haben und die Klägerin die Beklagten in der Folgezeit weiterhin mit Gas belieferte. Das Hanseatische Oberlandesgericht ist in o.g. Parallelverfahren davon ausgegangen, die Kunden seien dann jedenfalls zur Zahlung des bezogenen Gases auf der Grundlage des von ihnen akzeptierten Preises verpflichtet (Beschluss v. 12.10.2010 - 13 U 211/09). Ob eine solche Verpflichtung besteht, kann vorliegend dahinstehen. Denn auch, wenn für das bezogene Gas ein Arbeitspreis zugrunde gelegt wird, der gegenüber dem Arbeitspreis der Klägerin per 31.1.2005 um 2 % erhöht wird, ergibt sich kein Nachzahlungsanspruch der Klägerin.
- 62
Ausgehend von einem Arbeitspreis der Klägerin per 31.1.2005 von 3,584 Ct/kWh wäre bei einer Erhöhung des Arbeitspreises um 2 % ein Arbeitspreis von 3,65568 Ct/kWh zugrunde zu legen. Daraus würden sich folgende Abrechnung ergeben:
- 63
Arbeitspreis
[ct]Menge
[kWh]Netto-
betragBrutto-
betragSaldo
1. Abrechnung 25.1.2005 bis 3.2.06
Arbeitspreise
(Bl. 63, 66, 69)
bis 31.1.2005
3,584
1.321,21
47,35 €
1.2. bis 31.7.2005
3,65568
18.944,80
692,56 €
1.8.2005 bis 31.12.2005
3,65568
15.776,13
576,72 €
1.1.2006 bis 3.2.2006
3,65568
6.628,44
242,31 €
Summe Arbeitspreise
1.558,95 €
Grundpreis
15.1.2005-3.2.2006
147,95 €
Summe netto
1.706,90 €
Umsatzsteuer 16 %
273,10 €
Rechnungsbetrag brutto
1.980,01 €
Zahlungen
1.948,14 €
Forderung der Klägerin
31,87 €
- 64
2. Abrechnung
4.2.2006 bis 2.2.07Arbeitspreis
[ct]Menge
[kWh]Netto-
betragBrutto-
betragSaldo
Arbeitspreise
4.2.06-31.10.06
3,65568
25.574,35
934,92 €
1.11.06 -31.12.06
3,65568
8.951,58
327,24 €
1.1.07 bis 2.2.07
3,65568
4.999,08
182,75 €
Summe Arbeitspreise
1.444,91 €
Grundpreis
4.2.06 - 31.12.06
130,59 €
1.1.07 - 2.2.07
13,02 €
Summe netto
1.588,52 €
Umsatzsteuer 16 % (2006) auf
1.392,75 €
222,84 €
Umsatzsteuer 19 % (2007) auf
195,77 €
37,20 €
Rechnungsbetrag brutto
1.848,55 €
Zahlungen
2.032,78 €
Guthaben der Beklagten
-184,23 €
- 65
3. Abrechnung
3.2.2007 bis 15.2.08Arbeitspreise
3.2.07 bis 28.2.07
3,65568
4.293,34
156,95 €
1.3.2007 bis 31.5.2007
3,65568
9.349,45
341,79 €
1.6.2007 bis 31.12.2007
3,65568
19.254,63
703,89 €
1.1.2008 bis 15.2.2008
3,65568
7.213,68
263,71 €
Summe Arbeitspreise
1.466,33 €
Grundpreis
3.2.07-15.2.08
149,13 €
Summe netto
1.615,46 €
Umsatzsteuer 19 %
306,94 €
Rechnungsbetrag brutto
1.922,40 €
Zahlungen
1.782,24 €
Forderung der Klägerin
140,16 €
Saldo
-12,20 €
- 66
Insgesamt ergäbe sich auch bei Zugrundelegung von um 2 % erhöhten Arbeitspreisen eine Überzahlung der Beklagten um 12,20 Euro. Die geltend gemachte Nachzahlungsforderung steht der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt auch nicht teilweise zu.
- 67
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 68
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 69
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Ausweislich des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 09.12.2010 (Az. 13 U 211/09) geht dieses in einem Fall, der dieselbe Klausel der Rechtsvorgängerin der Klägerin und im Übrigen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte hinsichtlich der Widersprüche angeht, davon aus, dass die Preiserhöhungsklausel zwar unwirksam sei, an ihre Stelle aber aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Recht der Klägerin trete, die Preise zumindest so weit zu erhöhen, dass sie nicht unter ihrem eigenen Gestehungspreis liefern müsse, da sie mit einer Unwirksamkeit der Klausel nicht habe rechnen müssen.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
