Landgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 14 O 307/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 EUR Schadensersatz zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, das folgende und in der Anlage LHR 1 dargestellt Lichtbild, wie aus der Anlage LHR 3 ersichtlich, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen:
ohne dass entsprechend den Lizenzbedingungen der Z Licence "Attribution-Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)" eine Benennung des Urhebers erfolgt, auf die Seite
https://anonym1
verlinkt und der Lizenztext oder dessen vollständige Internetadresse in Form einer URL beigefügt wird.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, an die E-Mail-Adresse des Klägers ####@##.## E-Mails mit Informationen über Neuigkeiten der Website news.de zu schicken.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten um die Nutzung des aus dem Tenor und der Anlage LHR 1 (Bl. 42 der Akte) ersichtlichen Lichtbildes vom Brandenburger Tor. Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte unter www.anonym.de betreibt einen Internetauftritt, über den sie Nachrichten vorhält.
3Über diesen Internetauftritt machte die Beklagte einen Beitrag vom 7. Dezember 2009 zugänglich, in dem ein Lichtbild vom Brandenburger Tor eingefügt ist. Zu den Einzelheiten wird auf die Auszüge aus dem Internetauftritt der Beklagten aus der Anlage LHR 3 (Blatt 27 ff. der Akte), wie sie auch als Anlage zu diesem Urteil beigefügt ist, Bezug genommen.
4Ferner übersandte die Beklagte dem Kläger auf dessen E-Mail-Postfach ##@##.## zahlreiche Nachrichten, wie aus der Anlage LHR 5 (Bl. 34 der Akte) ersichtlich.
5Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Oktober 2014 (LHR 6, Bl. 35 ff. der Akte) ab.
6Der Kläger behauptet, er habe die streitgegenständliche Fotografie erstellt und biete sie Dritten seit dem 3. Mai 2008 zur Nutzung unter der URL https://anonym1 unter den Bedingungen der Z Licence "Attribution-Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)" bzw. auf Deutsch "Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 (CC BY-SA 3.0)" an. Dazu legt er die Anlage LHR 2 (Bl. 23 der Akte) vor.
7Der Kläger legt zum Beleg für seine Aktivlegitimation einen Auszug aus der Bilderserie vor (Anlage LHR 9, Bl. 111 ff.), zu der er behauptet, dass diese Bilderserie von ihm aufgenommen worden sei. Er legt ferner einen Bildvergleich zwischen dem nach seiner Behauptung von ihm aufgenommenen Lichtbild und dem von der Beklagten benutzten Lichtbild vor und benennt Übereinstimmungen der Details beider Lichtbilder. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Oktober 2015, dort Bl. 3 ff. (Bl. 102 ff. der Akte), Bezug genommen.
8Den Lizenzschaden will der Kläger nach eigenen Lizenzgebühren berechnen, wobei er diese mit 900,00 EUR beziffert und eine Verdoppelung wegen des unterlassenen Quellenachweises verlangt. Dazu behauptet er, dass er einen Lizenzkatalog vorhalte (Anlage LHR 10, Bl. 218 der Akte), nach dem er abrechne. Er verweist ferner auf eine Übersicht, die auf seiner Internetseite xxxxxxx.de eingeblendet ist, woraus sich der Ablauf des Lizenzerwerbs an seinen Lichtbildern ergebe (Anlage LHR 10a, Bl. 227 der Akte). Darüber hinaus legt er E-Mail-Schriftverkehr aus dem Jahre 2015 vor und behauptet dazu, dass sich daraus der Abschluss von Lizenzverträgen über von ihm bereitgehaltene Lichtbilder ergebe. Die Daten hinsichtlich des Empfängers der Korrespondenz mit dem Kläger sind jeweils geschwärzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15. Juni 2016 Bezug genommen.
9Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm jedenfalls Schadensersatz für die Zeit vom 7. Dezember 2009 bis mindestens zum 15. Juni 2012 (Datum der 1. Rechnung des Klägers) nach den Tarifen der MFM zustehe. Da es sich um eine Onlinezeitung handele, errechnet der Kläger einen Gesamtbetrag von 925,00 EUR einschließlich einer Verdoppelung mangels Urheberbenennung nach diesen Bestimmungen in den MFM. Dazu legt er Auszüge der diesbezüglichen Bestimmungen der MFM 2012 (Anlage LHR 16, Bl. 246 der Akte) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 15. Juni 2016 (Bl. 216 der Akte) Bezug genommen.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1800,00 EUR zu zahlen;
122. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, das folgende und in der Anlage LHR 1 dargestellt Lichtbild, wie aus der Anlage LHR 3 ersichtlich, öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen:
13ohne dass entsprechend den Lizenzbedingungen der Z Licence "Attribution-Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)" eine Benennung des Urhebers erfolgt, auf die Seite
15https://anonym1
16verlinkt und der Lizenztext oder dessen vollständige Internetadresse in Form einer URL beigefügt wird.
173. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, an die E-Mail-Adresse des Klägers ####@##.## E-Mails mit Informationen über Neuigkeiten der Website news.de zu schicken.
184. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2015 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger das streitgegenständliche Foto erstellt habe. Sie bestreitet ferner, dass es sich um dasselbe Foto handele, das die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe. Auch sei kein Werk im Sinne von § 2 UrhG, sondern nur ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG gegeben.
22Die Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass der Kläger die Nutzung des streitgegenständlichen Bildes zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzungshandlung unter der Z Licence angeboten hat. Unabhängig davon sei eine solche etwaige Lizenz nicht ausdrücklich vereinbart worden.
23Unter Berufung auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 7. Dezember 2015, Az. 24 U 111/15, ist die Beklagte der Auffassung, dass auch bei fehlender Namensnennung die Berechtigung zur Verwendung des Bildes unberührt bleibe.
24Außerdem habe die Beklagte das Bild nur über einen kurzen Zeitraum, allenfalls wenige Monate genutzt, und dies lediglich versehentlich.
25Ein Marktwert des Bildes sei lediglich mit 50-100 EUR gegeben, da das Bild mit einer Lizenz unentgeltlich genutzt werden dürfe. Auch bestreitet die Beklagte, dass der Kläger die Lizenzgebühr des streitgegenständlichen Bildes zum Zeitpunkt des Verstoßes wie behauptet berechnet und tatsächlich erzielt habe. An einer diesbezüglichen Darlegung und Beweis angeboten des Klägers fehle es.
26Betreffend die E-Mails ist die Beklagte der Auffassung, der Kläger hätte ohne weiteres Werbesendungen unterbinden können, wenn er den Abbestell-Button angeklickt hätte, den die Beklagte bereithalte. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsablauf des Klägers beeinträchtigt wird.
27Die Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die vom Kläger geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Rechnung gestellt und bezahlt worden seien.
28Auch sei die Abmahnung vom 31. Oktober 2014 unwirksam, da der Kläger behauptet habe, dass keine Lizenz bestünde, wenn die Namensnennung nicht erfolge. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit eigenen Anwaltskosten in Höhe von 865,00 EUR. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 8. Juni 2016 (Bl. 157 der Akte) Bezug genommen.
29Sie rügt ferner die Zuständigkeit des Landgerichts Köln betreffend den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der E-Mails.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
31E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
32Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Unterlassungsansprüche vollständig, betreffend den Schadensersatz nur teilweise begründet.
33I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln betreffend den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der E-Mails schriftsätzlich gerügt hat, hat sie diese Rüge in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 nicht aufrechterhalten, so dass sich die Zuständigkeit des Landgerichts Köln aus § 39 ZPO ergibt.
34II.
351. Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch wegen der ihm von der Beklagten übersandten E-Mails wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
36Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Davon ist auszugehen bei Eingriffen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen. Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II). Dem steht das Bestreiten der Beklagten nicht entgegen. Vielmehr hätte sie insbesondere in Anbetracht allein des Umfangs der übersandten E-Mails, wie er sich schon aus der Anlage LHR 5 ergibt, dazu näher vortragen müssen. Aus der zitierten Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass regelmäßig derartiger E-Mail Verkehr den Betrieb beeinträchtigt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kläger die unerbetenen E-Mails hätte möglicherweise abbestellen können. Die unerlaubte Handlung ist von der Beklagten vorgenommen worden und daher von ihr zu unterlassen, nicht vom Kläger als Verletztem abzustellen, zumal diese Notwendigkeit, nämlich dass der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss, für einen dem Kläger nicht zuzumutenden Aufwand spricht (vergleiche dazu ausdrücklich BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II).
372. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes zu, §§ 97 Abs. 1, 16, 19 a, 72 UrhG.
38a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Für den Kläger streitet bereits die aus seiner Bezeichnung als Fotograf des streitgegenständlichen Lichtbildes bei R Commons folgende Vermutung, §§ 10 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG. Unabhängig davon stellen die Auszüge aus der Bilderserie, welche der Kläger als Anlage LHR 9 vorgelegt hat, ein starkes Indiz dafür dar, dass die streitgegenständliche Aufnahme, die sich nahtlos in diese Serie einpasst, auch von dem Kläger aufgenommen worden ist. Denn nach der Lebenserfahrung ist nur der Fotograf selbst im Besitz der Bilderserie, zu der ein bestimmtes Lichtbild gehört. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders sein könnte, werden von der Beklagten nicht aufgezeigt.
39b) Das Lichtbild ist auch urheberrechtlich geschützt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, wofür allerdings die Qualität des Lichtbildes spricht, weil dem Kläger als Lichtbildner jedenfalls der Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG zusteht, der den gleichen Schutz eröffnet, § 72 Abs. 1 UrhG.
40c) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Unstreitig ist das Lichtbild von ihr genutzt worden, wie sich aus der Anlage LHR 3 ergibt.
41Dabei handelt es sich entgegen dem Bestreiten der Beklagten auch um dasjenige des Klägers. Dies ist im Hinblick auf den von dem Kläger vorgenommenen Vergleich der Details in dem von der Beklagten benutzten Lichtbild und dem von ihm erstellten Lichtbild belegt. Zutreffend hat der Kläger darauf verwiesen, dass die vor dem Brandenburger Tor zu sehenden Personen identisch sind. Weitere Details an den Säulen und im Lichteinfall bzw. hinsichtlich der Lichtreflexionen stimmen ebenfalls exakt überein. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Im Gegenteil zeigt vielmehr schon die von ihr in der Klageerwiderung eingeblendete Auswahl von anderen Lichtbildern des Brandenburger Tors, dass es sich eindeutig um abweichende Aufnahmen handelt, ohne dass man einzelne Details vergleichen müsste.
42d) Die Nutzung war auch rechtswidrig, da schon auf der Grundlage ihres eigenen Vortrages die Beklagte keine Lizenz von dem Kläger oder eines berechtigten Dritten erworben hat. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger ist auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht geschlossen worden, insbesondere nicht eine Lizenz nach den Z-Lizenzbedingungen. Die Beklagte bestreitet vielmehr, dass das Lichtbild überhaupt zum Verletzungszeitpunkt diesen Lizenzbedingungen unterfallen sei. Sie verliert auch kein Wort dazu, wann und wie sie eine Lizenz zur Nutzung des Lichtbildes erworben haben will. Da die Beklagte nicht behauptet, eigene Urheberrechte zu besitzen, was ihr als GmbH im Hinblick auf § 7 UrhG von vornherein nicht gelingen könnte, kann sie nur einen abgeleiteten Erwerb geltend machen, in diesem Falle von dem Kläger. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Einräumung bzw. deren Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte (Spezifizierungslast) trägt hier die Beklagte als Verwerterin (BGHZ 131, 8, 14; OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600 – Rundfunkwerbung). Wer sich auf die Nutzungsberechtigung beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass er die hierfür einschlägigen Rechte in dem von ihm behaupteten Umfang erworben hat (BGH , Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93 - Pauschale Rechtseinräumung, BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 18/09 – Der Frosch mit der Maske). Daran fehlt es.
43Insbesondere kann sich die Beklagte auch nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 7. Dezember 2015 (Az. 24 U 111/15) berufen. Zum einen lag dem dortigen Fall keine Lizenz nach den Lizenzbedingungen der Z Licence zu Grunde, sondern nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bildagentur pixelio. Maßgeblich ist aber gerade, dass auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten überhaupt kein Lizenzvertrag von ihr mit dem Kläger oder mit einem sonstigen Dritten abgeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund kann sie sich auf ein Recht zur Verwertung nicht berufen.
44e) Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Durch eine begangene Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 - Clone-CD; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 86/12 – Peter Fechter). Eine solche Erklärung hat die Beklagte jedoch weder aufgrund der Abmahnung, mit welcher der Verletzte dem Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer solchen Unterlassensverpflichtungserklärung beizulegen, § 97 a Abs. 1 UrhG, noch im Klageverfahren abgegeben.
453. Vor diesem Hintergrund besteht auch dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Insbesondere handelte die Beklagte fahrlässig.
46a) Die Schutzrechtsverletzung muss schuldhaft erfolgen, also jedenfalls fahrlässig begangen werden, indem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, außer Acht gelassen wird. An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD). Derjenige, der von fremden Werken Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2009, § 97, Rn. 52). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet.
47Dazu, dass sie sich über die Nutzungsrechte, deren Dauer, Einräumung oder möglichen Ablauf auch nur erkundigt hätte, trägt die Beklagte indes nichts vor. Damit ist Verschulden wenigstens in fahrlässiger Form gegeben, da der Beklagten insbesondere als gewerblichem Nutzer von Internetinhalten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, dass sie sich nicht um den Erhalt einer Lizenz wenigstens bemüht hat.
48b) Der Höhe nach besteht der Anspruch jedoch nur mit 100,00 EUR. Nach der auch hier anwendbaren, vom Kläger gewählten Berechnungsweise der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der in seinen Urheberrechten Verletzte Lizenzschadensersatz in Höhe des Betrages verlangen, den vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien für die Einräumung der Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes vereinbart hätten. Für die Ermittlung dieser Vergütung ist zunächst auf die eigene Vertragspraxis des Verletzten abzustellen, wofür regelmäßig eine repräsentative Anzahl von Verträgen erforderlich, aber auch ausreichend ist (vergleiche OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2016 – 5 U 48/13 Rn. 43 nach Beck-online). Der Kläger hat jedoch die Voraussetzungen für eine solche Berechnung nicht dargelegt. Der von dem Kläger angesetzte Betrag von 900,00 EUR, verdoppelt wegen unterlassener Benennung des Klägers nach den Bedingungen der Z Licence auf 1800,00 EUR, ist mangels ausreichendem Vortrag dazu, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Verletzungshandlung, zu dem sich also die Parteien über eine Lizenz verständigt hätten, vom Kläger Lizenzen in dieser Höhe für dieses oder vergleichbare Lichtbilder in Rechnung gestellt worden wären, nicht nachzuvollziehen. Zwar hat der Kläger auf einen Lizenzkatalog verwiesen, den er auf seinem Internetauftritt heute vorhält. Er hat ferner E-Mail-Korrespondenz und auch Rechnungen über Lizenzierungen vorgelegt. Der E-Mail Verkehr stammt jedoch aus dem Jahre 2015, die Rechnungen ebenfalls aus 2015 und auch aus 2016. Dass zu Beginn der Nutzung durch die Beklagte im Jahre 2009 der Kläger jedoch bereits derartige Lizenzierungen für vergleichbare Nutzungen vorgenommen hat, wenn das Lichtbild (oder vergleichbare Lichtbilder) ohne die Benennung des Klägers im Rahmen der Z Licence erfolgen sollte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
49Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht ist zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger das streitgegenständliche Lichtbild an die Beklagte kostenlos lizenziert hätte, wenn sie sich den Bedingungen der Z Licence unterworfen hätte, insbesondere also auch den Kläger entsprechend diesen Bedingungen benannt und auf sein Werk verlinkt hätte. Da dies auf der Grundlage des Vorbringens auch des Klägers mit dem streitgegenständlichen Lichtbild regelmäßig geschehen ist, wie sich auch aus der Anlage LHR 2 ergibt, ist diese ständige Lizenzierungspraxis diejenige, die auch vernünftige Vertragsparteien anstelle der Parteien des hiesigen Rechtsstreits angewandt hätten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Lizenzschaden wegen der unterlassenen Urheberbenennung völlig zu versagen wäre (vergleiche dazu etwa Kammergericht, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 24 U 111/15 für die Nutzung eines nach den Bedingungen der Fotoagentur pixelio kostenfreien Lizenz; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16). Denn die Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen zugänglichmachen des Lichtbildes und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an dem Lichtbild auf Kosten des Klägers etwas erlangt. Sie hat durch das Einstellen des Lichtbildes auf ihrer Internetseite in den Zuweisungsgehalt des dem Kläger zustehenden Rechts zum öffentlichen zugänglichmachen des Lichtbildes und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Lichtbild eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft (vergleiche zum parallelen Fall des Restschadensersatzes gemäß § 852 BGB: BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 32 nach juris).
50Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 39 nach juris; a.A. offenbar OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16). Für den Fall, dass der Rechteinhaber eine kostenlose Lizenz anbietet, wenn der Nutzer einen elektronischen Verweis auf die Internetseite des Rechteinhabers einrichtet, kann maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen elektronischen Verweis bewirkten Werbung auf das Werk des Urhebers abzustellen sein (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies, Rn. 75 nach juris). So hat der BGH in der Entscheidung CT-Paradies für die dort in Streit stehende Nutzung von 52 Produktfotos von Sammelfiguren es gutgeheißen, diesen Wert mit 10 EUR pro Bild zu bemessen und diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des Klägers auf 20 EUR pro Bild zu verdoppeln, obwohl der dortige Kläger für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine Internetseite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten hätte.
51Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung geht die Kammer davon aus, dass die Nutzung des hier streitgegenständlichen Lichtbildes zu den Bedingungen der Z Licence, wonach nämlich der Name des Klägers anzugeben, ein Link auf sein Werk zu setzen sowie der Lizenztext bei dem öffentlichen Zugänglichmachens des Lichtbildes einzubinden ist, für den Kläger einen – wenn auch nicht übermäßigen – Wert hat. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13 – Motorradteile, Rn. 39 nach juris). Davon geht die Kammer bei dem Kläger, der beruflich als Fotograf tätig ist, aus. Es liegt auf der Hand, dass die Angabe des Namens für den Fotografen gerade bei gelungenen Lichtbildern wie dem streitgegenständlichen Lichtbild mit einem nicht vollkommen unerheblichen Werbeeffekt verbunden ist. Durch die Bedingungen der Z Licence wird der Werbeeffekt noch dadurch verstärkt, dass bei der Nutzung des Lichtbildes durch den Lizenznehmer auf das Werk des Klägers zu verlinken ist, worüber dann auch weitere Lichtbilder für den Interessenten ohne weiteres einsehbar sind. Eine begrenzte Werbewirkung kann hier aufgrund des öffentlichen Zugänglichmachens der Fotografie auf einer Website nicht angenommen werden (vergleiche dazu etwa OLG Hamburg, Urteil vom 3. März 2016 – 5 U 48/13, Rn. 53 nach Beck online; ähnlich auch OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 29 U 2324/15, Rn. 62 nach juris). Da die Beklagte mit ihrem Internetauftritt unter news.de deutschlandweit und nicht lediglich regional beschränkt ihr Zielpublikum erreicht, und zwar auch mit dem streitgegenständlichen Artikel, dem das Lichtbild des Klägers beigefügt war, liegen vielmehr die Umstände einer beschränkten Werbewirkung nicht vor (vergleiche dazu etwa OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 – 4 U 34/15 – Rn. 161 nach juris). Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass eine nicht unerhebliche Zeitdauer für die Nutzung durch die Beklagte zu veranschlagen ist. Der Beitrag auf dem Internetauftritt der Beklagten, dem das Lichtbild zugeordnet ist, stammt vom 7. Dezember 2009. Dass das Lichtbild irgendwann ausgetauscht worden wäre, trägt die Beklagte nicht vor. Soweit sie ohne nähere Darlegung behauptet, sie habe das Bild allenfalls wenige Monate genutzt, ist dieses Vorbringen mit den von ihr unbestrittenen Fakten, insbesondere dem Erscheinungsdatum des Artikels auf ihrem Internetauftritt und dem Auffinden des Bildes mit dem Artikel durch den Kläger erst Jahre später, nicht in Einklang zu bringen und deshalb unbeachtlich.
52Nach allem hält die Kammer eine Lizenz von 50 EUR für angemessen, die wegen der fehlenden Urheberbenennung auf 100 EUR zu verdoppeln ist (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16; vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 6 U 60/14 – für den Fall einer nicht-kommerziellen Nutzung unter den Bedingungen der Z Licence).
534. Dem Kläger steht ferner dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 3 Nr. 1 UrhG zu.
54Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die im Namen des Klägers ausgesprochene Abmahnung der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Oktober 2014 (LHR 6, Bl. 35 ff) den Anforderungen des §§ 97 a Abs. 2 Nr. 1 - 4 UrhG. Die in dem Schreiben mitgeteilte Rechtsansicht des Klägers, dass der Beklagte nicht zur Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes berechtigt war, war aus obigen Gründen zutreffend. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen (vgl. § 97 Abs. 2 Nr. 4 UrhG).
55Der Höhe nach steht dem Kläger jedoch nur ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von bis 9000,00 EUR zu.
56Der Gegenstandswert für den urheberrechtlichen Unterlassungsantrag betreffend das streitgegenständliche Lichtbild ist mit 6000,00 EUR zu bemessen. Zwar ist der Kläger selbst an einem Streitwert von 10.000,00 EUR für diesen Anspruch ausgegangen. Eine nähere Erläuterung findet sich indes nicht. Auch wenn das Lichtbild nach Aktenlage gut anzuschauen ist, ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen, weshalb eine über dem durchschnittlichen Können eines Fotografen liegende Gestaltung gegeben ist bzw. aufgrund welcher Merkmale sie bestehen soll. Der Gegenstandswert von 6000,00 EUR entspricht dem von der Kammer üblicherweise bei Rechtsverletzungen betreffend Lichtbilder angesetzten Gegenstandswert (vergleiche in diesem Sinne auch die Rechtsprechung des OLG Köln, etwa auch in dem Beschluss vom 29. Juni 2016 – 6 W 72/16). Anhaltspunkte, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht gegeben. Auch die Einwände der Beklagten führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere hält die Kammer es nicht für angemessen, den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch an einen möglichen Lizenzschadensersatz zu knüpfen, da es sich hierbei um Ansprüche mit völlig unterschiedlicher Schutzrichtung handelt: Der Unterlassungsanspruch schützt den Urheber vor Rechtsverletzungen in der Zukunft, während der Schadensersatzanspruch in der Vergangenheit bereits verursachte Verletzungen ausgleichen soll. Vor diesem Hintergrund sind in Fällen der vorliegenden Art der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch unabhängig voneinander zu bewerten (so auch OLG Köln, etwa in den Beschlüssen vom 13. Juli 2016 – 6 W 71/16 und 6 W 80/16).
57Hinzuzurechnen ist ein Anspruch auf Erstattung von Lizenzschadensersatz, wie er mit der Abmahnung vom 31. Oktober 2014 gleichfalls geltend gemacht wurde, von derzeit 100,00 EUR. Zinsen sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil es sich um Nebenforderungen handelt (§§ 4 ZPO, 48 GKG).
58Für den Unterlassungsanspruch betreffend die unerwünschten Werbe-E-Mails hat die Kammer einen Gegenstandswert von 2000,00 EUR angesetzt und hält diesen für angemessen. Zwar ist unstreitig, dass eine nicht unerhebliche Zahl von unerwünschten E-Mails von der Beklagten an den Kläger gesandt worden ist. Insgesamt ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch keine Umstände für eine übermäßig hohe Beeinträchtigung.
59Demzufolge steht dem Kläger lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert bis 9000,00 EUR von (507,00 EUR × 1,3) 659,10 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 808,13 EUR zu.
60Nicht entgegen steht diesem Anspruch, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser noch keine Rechnung über das ihnen für die Abmahnung geschuldete Honorar gestellt und die Klägerin deshalb auch noch nicht an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt haben könnten. Da die Beklagte die Erstattung der Abmahnkosten ernsthaft und endgültig verweigert hat, hat sich der aus § 257 BGB resultierende Freistellungsanspruch der Klägerin entsprechend § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (OLG Köln, Urteil vom 2. August 2013 – 6 U 10/13).
61Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 709 ZPO.
62Streitwert:
63für den Antrag zu 1:
64 bis zum 17. Juni 2015: 2930,00 EUR
65 danach: 1800,00 EUR
66für den Antrag zu 2: 6000,00 EUR
67für den Antrag zu 3: 2000,00 EUR.
68(Antrag zu 4 bleibt ohne eigenen Ansatz, § 4 ZPO)
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 14 O 307/15
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 14 O 307/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 14 O 307/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe des Filmregisseurs Dr. H. R. , der unter anderem bei dreizehn in den Jahren 1957 bis 1965 entstandenen Spielfilmen Regie führte. Bei diesen Filmen handelt es sich um die sechs „Edgar-Wallace“-Filme „Der Frosch mit der Maske“, „Die Bande des Schreckens“ , „Der Fälscher von London“, „Zimmer 13“, „Der unheimliche Mönch“ und „Der Würger von Schloss Blackmoor“, die beiden „Dr.-Mabuse“-Filme „Im Stahlnetz des Dr. Mabuse“ und „Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabuse“, die vier „Karl-May“-Filme „Winnetou I“, „Winnetou II“, „Winnetou III“ und „Der Schatz im Silbersee“ sowie die Heimatkomödie „Almenrausch und Edelweiß“. Neun dieser Filme produzierte die Streithelferin der Beklagten; die Kinoauswertung lag überwiegend - nach dem Vorbringen der Beklagten immer - bei der C. GmbH (nachfolgend: C. ).
- 2
- Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hält diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urheber sämtlicher Filme gewesen sei und niemandem - insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten - entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt habe. Er nimmt die Beklagte - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.
- 3
- Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 208). Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit abgeändert, als es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten - entsprechend einem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag - nicht allein zugunsten des Klägers, sondern nur zugunsten der aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt hat. Dagegen haben beide Parteien und die Streithelferin der Beklagten die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 4
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers sei dem Grunde nach zu bejahen; die Ansprü- che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage gleichfalls begründet. Hierzu hat es ausgeführt :
- 5
- Der Vater des Klägers sei als Regisseur zumindest Miturheber der in Rede stehenden Filmwerke. Die DVD-Auswertung der Filme durch die Beklagte habe sein ausschließliches Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung verletzt, das er dem Kläger vererbt habe. Bei der Videozweitauswertung, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstelle, habe es sich um eine bis 1965 unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen gehandelt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers das Recht, die in Rede stehenden Filme auf diese damals noch unbekannte Art zu nutzen, wirksam Dritten eingeräumt habe. Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten seien vor 1966 - anders als in der Zeit von 1966 bis 2007 - urheberrechtlich zwar nicht schlechthin unwirksam gewesen. Der Übertragungszweckgedanke habe der Annahme einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten aber - auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern - im Zweifel entgegengestanden. Es bestehe keine tatsächliche Vermutung, dass bis 1966 sämtliche Filmschaffende - und insbesondere bekannte Filmurheber und berühmte Filmregisseure - den Filmherstellern umfassende Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten. Im Streitfall seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass der Vater des Klägers unzweideutig kundgetan habe, Nutzungsrechte an den Filmen auch für noch unbekannte Nutzungsarten ausschließlich den Filmherstellern einräumen zu wollen.
- 6
- Der Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger allerdings nicht allein zu. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vater des Klägers nicht um den alleinigen, sondern nur um einen - wenn auch besonders wichtigen - Miturheber der in Rede stehenden Filme gehandelt habe, neben dem auch andere Mitwirkende (wie Kameramann, Tonmeister, Cutter, Kostüm- und Szenenbildner ) schöpferische Leistungen erbracht hätten, die in untrennbarer Weise in die gemeinsam geschaffenen Filmwerke eingegangen seien. Entsprechend seinem Hilfsantrag könne der Kläger von der Beklagten aber Leistung an alle Miturheber verlangen.
- 7
- B. Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin hat keinen Erfolg.
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der in Rede stehenden Filme auf DVD nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF und § 97 Abs. 2 UrhG nF Schadensersatz beanspruchen kann.
- 9
- 1. Bei den in Rede stehenden Filmen handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um urheberrechtlich geschützte Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Der Vater des Klägers ist als Regisseur jedenfalls deren Miturheber (§ 8 Abs. 1 UrhG). Er hat dem Kläger sein Urheberrecht an den Filmwerken vererbt (§ 28 Abs. 1 UrhG), so dass dieser als sein Rechtsnachfolger Inhaber der dem Urheber zustehenden Rechte ist (§ 30 UrhG).
- 10
- 2. Die Beklagte hat durch die Auswertung der Filme auf DVD in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) der Filmwerke eingegriffen. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zu einer solchen Auswertung berufen.
- 11
- Bei der Auswertung von Spielfilmen auf DVD handelt es sich um eine Nutzungsart, die bei Abschluss der Verträge in den Jahren bis 1965 unbekannt war. Damals war selbst die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. - Der Zauberberg).
- 12
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Vater des Klägers mit der C. Verträge geschlossen hat, in denen er den jeweiligen Filmherstellern Nutzungsrechte an den in den Jahren 1957 bis 1965 entstandenen Filmwerken eingeräumt hat. Vom Vater des Klägers unterzeichnete Verträge sind im Rechtsstreit allerdings nicht vorgelegt worden. Die Parteien streiten daher darüber, ob und inwieweit der Kläger den Filmherstellern aufgrund der Verträge auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat und ob eine solche Einräumung von Nutzungsrechten wirksam ist.
- 13
- Die letztgenannte Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten. Auf Verträge, die - wie die hier zu beurteilenden - vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich für die §§ 42 und 43 UrhG und - mit Einschränkungen - die §§ 40 und 41 UrhG (§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht , 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG).
- 14
- Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMAVermutung IV). Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge - wie nach der vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG - die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhebers konnte nach § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschränkt auf andere übertragen werden.
- 15
- Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus (dazu a). Auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (dazu b). Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Vater des Klägers den jeweiligen Filmherstellern Nutzungsrechte an den Filmwerken auch für unbekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt hat (dazu c).
- 16
- a) Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes standen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der das gesamte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und der darauf beruhende Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), der grundsätzlich zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannten Nutzungsart regelmäßig entgegen (vgl. BGH, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte danach nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder einer angemessenen Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung angenommen werden.
- 17
- aa) Das Reichsgericht hatte im Jahre 1929 die Frage zu beantworten, ob Wilhelm Busch im Jahre 1896 bzw. seine Erben im Jahre 1918 einem Verlag mit der Übertragung der unbeschränkten dinglichen Urheberrechte gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages auch das Recht übertragen hatten, die Werke Wilhelm Buschs - wie seit dem Jahre 1926 geschehen - durch Rundfunk zu senden. Das Reichsgericht urteilte, das Urheberrecht sei trotz uneingeschränkter Übertragung nur in demjenigen Umfang abgetreten worden, der nach den damaligen Umständen als anerkannter, gesetzlich geschützter Inbegriff nutzbarer Befugnisse für den Verkehr in Betracht gekommen sei. Nach dieser wirtschaftlichen Größe habe sich auch das dafür gewährte Entgelt bestimmt. Hätte wirklich die Absicht bestanden, dem Verlag mit den an ihn überlassenen Befugnissen alle unvorhergesehenen Möglichkeiten der Ausnutzung zuzuwenden, die in Zukunft vielleicht entstehen würden, so hätte das deutlich kundgetan werden müssen (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1929 - I 320/28, RGZ 123, 312, 318 - Wilhelm Busch).
- 18
- Im Jahre 1933 stellte sich dem Reichsgericht die Frage, ob mit der Übertragung der gesamten Urheberrechte einschließlich der Verfilmungsrechte an der Operette „Der Hampelmann“ im Jahre 1924 auch das Recht zur Verwertung der Tonfilmrechte übertragen worden war. Dabei war davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag vor der praktischen Vervollkommnung und Verwendbarkeit des Tonfilms abgeschlossen hatten und sich einer solchen späteren Verwertungsart nicht bewusst gewesen waren. Das Reichsgericht billigte es, dass das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen war, der Urheber solle davor geschützt werden, dass er das ganze Urheberrecht in Unkenntnis der ihm innewohnenden nicht vorhersehbaren künftigen neuen Verwertungsmöglichkeiten aus der Hand gebe, ohne dafür ein angemessen vergütendes Entgelt zu erlangen. Es erachtete die Beurteilung des Berufungsgerichts, danach müsse auch das Tonfilmrecht als mitübertragen gelten, als rechtsfehlerfrei , weil die Urheber nach dem Vertrag für die Verwertung kinematographischer Rechte ein Entgelt von 50% erhielten. Die Urheber hätten demnach ihre Rechte nicht gegen einen bestimmten Geldbetrag übertragen, der die künftigen, noch unbekannten Möglichkeiten der Werknutzung außer Betracht gelassen hätte, sondern seien an jedem Ertrag ihres Werkes weiterhin beteiligt geblieben. Da man damals einen Weg gefunden und gewählt habe, die Gegenleistung für den Erwerb der Rechte auch unvorhersehbaren Möglichkeiten technischer Entwicklung ganz von selbst anzupassen, habe es in der nach Zweck und Umständen erkennbaren Willensrichtung der Vertragsschließenden gelegen, dass die gesamten Urheberrechte einschließlich auch aller noch unbekannten, in Zukunft erst zur Entwicklung kommenden Verwertungsmöglichkeiten übertragen und erworben werden sollten (RG, Urteil vom 5. April 1933 - I 223/32, RGZ 140, 255, 257 f. - Der Hampelmann).
- 19
- bb) Der Bundesgerichtshof hat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, dass die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten , die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übertragung nicht in Rechnung gestellt haben, selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechtes dem Werkschöpfer vorbehalten bleibt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz - wie schon das Reichsgericht - aus dem das ganze Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken hergeleitet, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (BGH, Urteil vom 6. November 1953 - I ZR 97/52, BGHZ 11, 135, 143 f. - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; Urteil vom 23. April 1954 - I ZR 139/53, GRUR 1954, 412, 414 - Bühnenaufführungsvertrag; Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266, 282 - Grundig-Reporter).
- 20
- Der Bundesgerichtshof hat ferner in ständiger Rechtsprechung den vom Reichsgericht entwickelten und auf dem Beteiligungsgrundsatz beruhenden Übertragungszweckgedanken herangezogen. Bei Verfügungen über urheberrechtlich geschützte Werke werde der Umfang der Rechtsübertragung im Zweifel durch den Zweck bestimmt, dem die Rechtsübertragung dienen solle; der Inhaber der Urheberrechte übertrage im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages erfordere (BGH, Urteil vom 21. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 264 f. - Lied der Wildbahn I; Urteil vom 26. November 1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249 - Cosima Wagner; Urteil vom 14. Juni 1957 - I ZR 143/55, GRUR 1957, 611, 612 - Bel ami; Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm ; Urteil vom 7. November 1975 - I ZR 54/74, GRUR 1976, 382, 383 - Kaviar ; Urteil vom 13. Mai 1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altverträge ). Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse könne daher in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1959 - I ZR 10/58, GRUR 1960, 197, 199 - Keine Ferien für den lieben Gott; Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, GRUR 1969, 143, 144 - Curt-GoetzFilme
II).
- 21
- b) Für Filmwerke galten vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dieselben Grundsätze. Auch bei Filmwerken konnte von einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten durch den Filmurheber an den Filmhersteller nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten oder seiner angemessenen Beteiligung an den Erlösen ausgegangen werden.
- 22
- Der Bundesgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen, dass ein Filmurheber dem Filmhersteller durch seine Mitwirkung an der Herstellung des Films im Zweifel stillschweigend die Nutzungsrechte für alle üblichen Nutzungsarten einräumt; diese Rechtsprechung betrifft jedoch allein die Einräumung von Nutzungsrechten für bekannte („übliche“) Nutzungsarten. Einer Übertragung dieses Grundsatzes auf die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten standen der Beteiligungsgrundsatz und der Übertragungszweckgedanke entgegen.
- 23
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Zeit bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes gibt ein Urheber, der die Erlaubnis erteilt, dass ein von ihm verfasstes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag, den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Films, das heißt zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1955 - I ZA 1/55, GRUR 1955, 596, 597 - Lied der Wild- bahn II; Urteil vom 8. Februar 1957 - I ZR 167/55, UFITA 34 (1957), 399, 402 f. - Lied der Wildbahn III; Urteil vom 13. November 1959 - I ZR 59/58, GRUR 1960, 199, 200 - Tofifa; Urteil vom 10. Januar 1969 - I ZR 48/67, juris Rn. 12 - Triumph des Willens).
- 24
- Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass der Filmproduzent , der mit der Herstellung des Filmes zumeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht durch Einspruchsrechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden. Er muss deshalb die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk in seiner Hand vereinigt wissen. In der Regel wird sich der Filmproduzent diese Nutzungsrechte von den Urhebern der zur Filmherstellung benutzten Werke wie auch von den an den Dreharbeiten beteiligten Filmschaffenden ausdrücklich übertragen lassen. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist im Zweifel von einer stillschweigenden Übertragung der fraglichen Nutzungsbefugnis auf den Filmproduzenten auszugehen, wenn der unter Urheberrechtsschutz stehende Beitrag zu der Filmschöpfung von seinem Urheber eindeutig gerade für Zwecke der Filmherstellung zur Verfügung gestellt worden ist. Das Interesse des Filmproduzenten an der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über den zumeist unter Aufwand beträchtlicher wirtschaftlicher Werte geschaffenen Film ist für Personen, die an der Durchführung des Filmvorhabens in urheberrechtlich bedeutsamer Weise mitwirken, ohne weiteres erkennbar, so dass es diesen Personen in der Regel nach Treu und Glauben zuzumuten ist, sich die für die übliche Verwertung des Filmes erforderlichen Nutzungsrechte an ihrem Beitrag ausdrücklich vorzubehalten, falls sie deren Übergang auf den Filmproduzenten ausschließen wollen (vgl. BGH, GRUR 1955, 596, 597 - Lied der Wildbahn II; UFITA 34 (1957), 399, 402 f. - Lied der Wildbahn III).
- 25
- bb) Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Videozweitauswertung I“, die gleichfalls die - dort allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965 zu beurteilende - Frage betraf, ob der Vater des Klägers als Regisseur einem Filmhersteller die Nutzungsrechte an Filmwerken für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hatte, darauf hingewiesen, dass nach dem vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geltenden Recht der Beteiligungsgrundsatz und der Übertragungszweckgedanke regelmäßig der Annahme einer stillschweigenden Einräumung von Rechten an noch nicht bekannten Nutzungsarten durch den Filmurheber an den Filmregisseur entgegenstanden (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I).
- 26
- Der Senat hat dabei - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt , dass sich bei einem Filmregisseurvertrag, der für die Regietätigkeit eine Pauschalvergütung vorsieht, regelmäßig die Annahme verbietet, der Regisseur habe dem Hersteller die Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt. Ist für die Regietätigkeit des Filmregisseurs bei der Herstellung eines Kinospielfilms ein fester Pauschalbetrag vereinbart, so ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Vergütung - neben anderen Faktoren - die voraussichtlichen Erträge aus der öffentlichen Filmvorführung des Filmwerks eingeflossen sind. Es ist daher anzunehmen, dass die Kenntnis einer Nutzungsart, die - wie die Zweitauswertung von Spielfilmen auf Videokassette oder auf DVD - in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der Auswertung im Wege öffentlicher Filmvorführung vergleichbar ist, die Höhe der Vergütung des Regisseurs beeinflusst hätte (vgl. BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I).
- 27
- Von einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten konnte daher auch bei einem Filmregisseurvertrag im Falle der Vereinbarung einer Pauschalvergütung nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berech- tigten ausgegangen werden. Eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten kam dagegen auch bei einem Filmregisseurvertrag grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Absatzbeteiligung vereinbart war, die eine Beteiligung des Berechtigten an der Verwertung seines Werkes gewährleistete.
- 28
- c) Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der Vater des Klägers habe den Filmherstellern an den Filmwerken die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt.
- 29
- aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte, die sich zur Rechtfertigung ihres Eingriffs in das Urheberrecht an den Filmwerken auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zur Verwertung der Filme auf DVD beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, dass der Vater des Klägers den Filmherstellern die Nutzungsrechte an seinen Filmwerken auch für damals noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat.
- 30
- bb) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, zugunsten der Beklagten streite eine tatsächliche Vermutung, dass der Vater des Klägers den jeweiligen Filmherstellern entsprechend der damals gängigen Rechtspraxis auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten übertragen habe. Sie ist der Ansicht, der Kläger hätte diese Vermutung widerlegen und substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass sein Vater sich diese Rechte bei Abschluss der Regieverträge vorbehalten habe. Es sei unstreitig, dass in der Filmbranche seinerzeit Musterverträge zwischen Filmschaffenden und Filmproduzenten üblich gewesen seien, in denen durch Bezugnahme auf Tarifordnungen grundsätzlich auch die Verwertungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten mitübertragen worden seien. Die Beklagte und ihre Streithelferin hätten unter Beweisantritt vorgetragen, dass in der Zeit vor 1966 gerade bei Regieverträgen ausnahmslos die Urheberrechte umfassend und einschränkungslos (also auch für unbekannte Nutzungsarten) auf den Filmproduzenten übertragen worden seien.
- 31
- Mit diesem Vorbringen versucht die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin, die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
- 32
- Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die von der Streithelferin vorgelegten Verträge mit dem Regisseur V. aus den Jahren 1963 bis 1965 ergänzend auf den Tarifvertrag für Filmschaffende vom 19. Dezember 1959 Bezug nehmen und § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrags bestimmt: Alle Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechte am Film [...] stehen, ohne Rücksicht auf die vom Filmschaffenden geleistete Mitarbeit, allein dem Filmhersteller zu dessen ausschließlicher Verwertung in unveränderter oder geänderter Gestalt und gleichviel auch, mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, zu, insbesondere für Fälle der Wieder- oder Neuverfilmung, der Verwertung durch Rundfunk, Fernsehen und andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren.
- 33
- Es hat ferner berücksichtigt, dass diese Regelung auch in die folgenden Tarifverträge bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes unverändert übernommen wurde und bereits die Tarifordnung für Filmschaffende vom 19. August 1943 eine Regelung enthielt, nach der die „Urheberrechte, auch auf zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten“ und das Recht zur Übertragung der Filmaufnahmen „durch Rundfunk, Television oder andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren“ ausschließlich dem Filmhersteller zustanden.
- 34
- Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daraus ergebe sich im Licht der Vertragsfreiheit und des Übertragungszweckgedankens kein für die gesamte Filmbranche typischer Geschehensablauf. Die von der Beklagten und ihrer Streithelferin vorgelegten Verträge begründeten keine tatsächliche Vermutung, dass bis 1966 sämtliche Filmschaffende - und insbesondere bekannte Filmurheber und berühmte Regisseure - den Filmherstellern durch Bezugnahme auf entsprechende Tarifordnungen umfassende Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hätten. Dem stehe auch entgegen , dass das von der Streithelferin für den Vertrag mit dem Regisseur V. vom 23. Februar 1965 verwendete Formular ausdrücklich die Möglichkeit vorsehe , nicht zutreffende Formularbedingungen zu streichen; denn es sei nicht ersichtlich, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Es bestehe daher keine tatsächliche Vermutung, dass sich der niemals tarifgebundene , juristisch vorgebildete Vater des Klägers, der sich bis zur Mitte der fünfziger Jahre bereits durch erfolgreiche Heimatfilme einen Namen gemacht habe, auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eingelassen habe.
- 35
- cc) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vater des Klägers eindeutig erklärt hat, den Filmherstellern an den Filmwerken Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten einzuräumen.
- 36
- (1) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, vom Vater des Klägers unterzeichnete Vertragsurkunden lägen nicht vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwürfen, die ein anderes Filmwerk und einen Jahresvertrag beträfen, ergebe sich nicht zweifelsfrei, ob die Verträge mit diesem Inhalt abgeschlossen worden seien. Die angebotene Vernehmung der Agentin des Regisseurs sei bereits deshalb kein tauglicher Beweisantritt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung, der Vater des Klägers habe stets großen Wert auf den Abschluss schriftlicher Verträge gelegt und darin keinerlei Beschränkungen der Rechte zu Lasten der C. vereinbart, nichts zu der entscheidenden Frage beitrage, ob er in den Verträgen eindeutig Nutzungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten eingeräumt habe. Gegen diese Beurteilung hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine Rügen erhoben.
- 37
- (2) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, nach der in einem anderen Verfahren gemachten Aussage des langjährigen Rechtsberaters der C. des , Rechtsanwalts Dr. M. , seien derartige Verträge seinerzeit auch mit dem Vater des Klägers geschlossen worden.
- 38
- Das Berufungsgericht hat in der Aussage des inzwischen verstorbenen Rechtsberaters der C. kein hinreichendes Indiz für eine eindeutige Einräumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten gesehen. Es hat angenommen, allein in der von diesem Zeugen bekundeten pauschalen Bezugnahme der mit dem Vater des Klägers geschlossenen Jahresverträge auf das Tarifrecht, das eine Rechtsübertragung für „andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren“ der Filmverwertung vorsehe, könne mit Blick auf die vereinbarte Zahlung einer Pauschalvergütung keine unzweideutige Kundgabe des Willens gesehen werden, sämtliche Rechte auch für bei Vertragsabschluss noch unvorhersehbare Arten der Nutzung zu übertragen. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
- 39
- Nach der vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung war die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten auch im Verhältnis zwischen Filmurheber und Filmhersteller - wie unter B I 2 a (Rn. 16 ff.) und b (Rn. 21 ff.) ausgeführt - zwar bei einer prozentualen Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwertung seines Werkes auf unbekannte Nutzungsarten wirksam. War aber nur eine pauschale Vergütung vereinbart, konnte von einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten nur ausgegangen werden, wenn der Urheber einen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Wortlaut der Erklärung, mit der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt wurden, eindeutig ist (OLG München, ZUM 2000, 61, 65 f.; LG Hamburg, ZUM-RD 1999, 134, 135 f.; vgl. auch LG München I, ZUM 1999, 332, 334 f.). Vielmehr darf darüber hinaus auch kein Zweifel am Willen des Urhebers bestehen, seinem Vertragspartner gegen die vereinbarte Pauschalvergütung die Nutzungsrechte auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 88 UrhG Rn. 27, § 89 UrhG Rn. 3 und Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 3; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31a Rn. 23). Haben die Vertragspartner eine Pauschalvergütung vereinbart, liegt eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich einer Einräumung von Nutzungsrechten auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten daher nur dann vor, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben (vgl. zur Einräumung von Nutzungsrechten für zwar technisch schon bekannte, aber wirtschaftlich noch bedeutungslose Nutzungsarten BGHZ 128, 336, 342 und 344 - Videozweitauswertung III). Nur unter diesen Voraussetzungen sind die durch den Beteiligungsgrundsatz und den Übertragungszweckgedanken geschützten Interessen des Urhebers hinreichend gewahrt, darüber zu entscheiden , ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auf eine neue Nutzungsart einverstanden ist.
- 40
- Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Streitfall - auch nach den Angaben von Rechtsanwalt Dr. M. - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frage einer Einräumung von Nutzungsrechten für noch unbekannte Nutzungsarten in den Vertragsverhandlungen zwischen der C. und dem Vater des Klägers thematisiert wurde und dieser dabei auf die Vereinbarung eines Beteiligungshonorars verzichtet und sich bewusst damit einverstanden erklärt hat, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegolten sein soll. Bei dieser Sachlage stellt - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die in den vorgelegten Vertragsentwürfen nicht hervorgehobene, sondern lediglich ergänzende Bezugnahme auf die Tarifordnung oder den Tarifvertrag für Filmschaffende, deren Kenntnis im hier entscheidenden Punkt bei dem nicht tarifgebundenen Vater des Klägers nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, keine hinreichend deutliche Kundgabe eines auf eine so umfassende Rechtsübertragung gerichteten Parteiwillens dar.
- 41
- 3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe das Recht des Klägers zur Verwertung der Filmwerke auf DVD schuldhaft verletzt, hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine Rügen erhoben und ist auch kein Rechtsfehler ersichtlich.
- 42
- II. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die begangenen Verletzungshandlungen, deren nähere Umstände und den dadurch erzielten Gewinn als Hilfsansprüche zur Vorbereitung einer Zahlungsklage auf Schadensersatz begründet sind.
- 43
- Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts , ein Miturheber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung wegen Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts allein an sich selbst zu verlangen. Nach dieser Bestimmung, die auch auf die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffenen Werke anwendbar ist (§ 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG), ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
- 44
- Weder Wortlaut („Leistung“) noch Sinn und Zweck der Bestimmung verbieten es einem Miturheber, hinsichtlich der einen Leistungsanspruch lediglich vorbereitenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung Erfüllung allein ihm selbst gegenüber zu verlangen (Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 8 Rn. 42; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21; Loewenheim in Schricker /Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 20; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41; aA W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 8 UrhG Rn. 20; offengelassen in BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - I ZR 58/70, GRUR 1971, 522, 523 - Gasparone II).
- 45
- Allein bei Ansprüchen auf Leistung, wie zum Beispiel auf Schadensersatz oder Überlassung, soll ein Miturheber nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG nur Leistung an alle Miturheber verlangen können (Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. IV/270, S. 41). Diese Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber verhindern (Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41).
- 46
- Macht ein Urheber lediglich Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im eigenen Namen geltend, ist eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber, der die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entgegenwirken soll, grundsätzlich nicht zu befürchten. Es spricht daher nichts dagegen, dem einzelnen Miturheber insoweit einen Anspruch auf eine ihm gegenüber zu erbringende Leistung zuzubilligen.
- 47
- C. Die Revision des Klägers hat gleichfalls keinen Erfolg.
- 48
- I. Die Revision des Klägers ist zulässig.
- 49
- Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenüber ihm allein, sondern nur gegenüber den aus ihm und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht die Revision des Klägers auch insoweit zugelassen.
- 50
- Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dazu ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil der Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, sowie der Frage der Antragsfassung für Auskunftsansprüche von Miturhebergemeinschaften eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme und eine höchstrichterliche Klärung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheine.
- 51
- Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=16&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315532009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/419/ - 22 - nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend deutlich hervorgeht , dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN). Das ist hier nicht der Fall.
- 52
- Die Begründung des Berufungsgerichts lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision gegeben hat oder ob es die Zulassung der Revision auf die von den angesprochenen Rechtsfragen betroffenen Teile der Entscheidung hat beschränken wollen. Im Übrigen betrifft die von der Revision des Klägers angegriffene Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenüber dem Kläger allein, sondern nur gegenüber den aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt werden kann, den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und damit den Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat.
- 53
- II. Die Revision des Klägers ist aber nicht begründet.
- 54
- 1. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden aus der Vervielfältigung und Verbreitung der genannten Filmwerke zu erstatten. Zur Begründung dieses Feststellungsantrags hat er in erster Linie vorgetragen, sein Vater sei alleiniger Urheber der Filme; er sei daher als der Erbe seines Vaters allein berechtigt , wegen einer Verletzung des Urheberrechts an den Filmwerken Schadensersatz zu fordern (dazu 2). Hilfsweise hat er für den Fall, dass sein Vater als Miturheber der Filme anzusehen sein sollte, geltend gemacht, ein Miturhe- ber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegenüber sich selbst zu verlangen (dazu 3).
- 55
- 2. Der Feststellungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er in erster Linie darauf gestützt ist, dass sein Vater alleiniger Urheber der Filmwerke ist.
- 56
- a) Dem Kläger obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222, 224 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 364; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?), die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Vater der alleinige Urheber der Filmwerke ist.
- 57
- Der Regisseur ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen, weil er im Regelfall den entscheidenden Einfluss auf die schöpferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I). Damit streitet aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, noch keine Vermutung für seine Alleinurheberschaft. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, hinsichtlich der Urheberschaft am Filmwerk zugunsten bestimmter Personen wie etwa des Regisseurs Vermutungen aufzustellen, da es angesichts der Vielfältigkeit des filmischen Schaffens an Regeltatbeständen fehle, die eine solche Vermutung rechtfertigen könnten. Er hat es für Filmwerke vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz belassen, dem zufolge jeweils die Personen Urheber des Filmwerkes sind, die bei seiner Herstellung einen schöpferischen Beitrag geleistet haben (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 100).
- 58
- In der Regel werden viele der an der Herstellung eines Filmwerks beteiligten Personen schöpferische Beiträge erbringen mit der Folge, dass in ihrer Person (Mit-)Urheberrechte am Filmwerk entstehen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. IV/270 S. 98). Regelmäßig kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter als Urheber des Filmwerkes in Betracht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98, 100; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 61; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 88 ff. Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Manegold aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 29; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 89 UrhG Rn. 20; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 89 Rn. 11; zur möglichen Miturheberschaft des Mischtonmeisters BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 97 - Mischtonmeister). Unter diesen Umständen ist es Sache des Klägers, näher darzulegen, dass neben seinem Vater als Filmregisseur keine anderen an der Herstellung des Filmwerks beteiligten Personen wie insbesondere Kameraleute und Cutter schöpferische Beiträge zu dem Filmwerk geleistet haben.
- 59
- b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe allen Filmen durch seine herausragende schöpferische Gestaltungskraft ihre einzigartige Charakteristik verliehen und als künstlerischer Oberleiter die individuelle Form der Filmwerke geprägt, letztlich nur das Wesen der Regietätigkeit umschreibt, ohne eine schöpferische Mitwirkung Dritter auszuschließen.
- 60
- Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit wesentlichen Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen. Der Kläger habe vorgetragen, sein Vater habe die Szenen der einzelnen Drehbücher bei allen von ihm geschaffenen Filmwerken stets im Vorfeld in die einzelnen Einstellungen zerlegt und sodann bis ins Detail eins zu eins nach seinen Skizzen und präzisen Anweisungen von den anderen Beteiligten für die in Rede stehenden Filme umsetzen lassen. Er habe ausgeführt, dass es der besonderen Arbeitsweise seines Vaters entsprochen habe, jede einzelne Szene nach Art eines Comicskripts zu zeichnen und zu skizzieren und damit den Ablauf aller abzudrehenden Szenen genauestens vorzugeben. Er habe zudem dargelegt, sein Vater habe während der Dreharbeiten darauf geachtet, dass die einzelnen Werkbeiträge entsprechend seinen präzisen Vorgaben umgesetzt und zu einem sinnvollen Ganzen zusammengewachsen seien.
- 61
- Auch dieses Vorbringen des Klägers beschreibt lediglich typische Tätigkeiten eines Regisseurs und lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass - wie der Kläger geltend gemacht hat - im Hinblick auf die szenisch detaillierten Vorgaben seines Vaters bei der Regieführung für andere Beteiligte kein Freiraum mehr für eigene schöpferische Beiträge bestand. Zur schlüssigen Darlegung einer Alleinurheberschaft seines Vaters hätte der Kläger , wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, hinsichtlich der in Rede stehenden Filmwerke konkret dartun müssen, inwieweit sein Vater den einzelnen als Miturheber in Betracht kommenden Personen genaue Vorgaben gerade für die Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht hat, wie etwa dem Kameramann Vorgaben zu der Linsen- und Blendenauswahl, dem Standort der Kamera , dem Rhythmus und der Bewegung der Kameraführung, der Wahl zwischen Groß- und Detailaufnahme und der szenischen Ausleuchtung. Daran fehlt es.
- 62
- 3. Der Feststellungsantrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger ihn für den Fall, dass sein Vater als Miturheber der Filme anzusehen sein sollte, hilfsweise damit begründet hat, ein Miturheber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegenüber sich selbst zu verlangen.
- 63
- Der Berechtigung eines Miturhebers, die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts allein zu seinen Gunsten geltend zu machen, steht zwar nicht der Wortlaut („Leistung“), wohl aber der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entgegen. Diese Regelung soll - wie unter B II (Rn. 42 ff.) ausgeführt - eine Benachteiligung der anderen Miturheber verhindern.
- 64
- Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer Feststellung der Schadensersatzpflicht allein zugunsten eines Miturhebers die Gefahr besteht, dass die anderen Miturheber nicht in ein möglicherweise folgendes Betragsverfahren einbezogen werden. Es ist daher zu befürchten, dass der eine Miturheber den gesamten Schadensersatz zum Nachteil der anderen Miturheber für sich vereinnahmt. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn der Schaden im Betragsverfahren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, da sich die angemessene Lizenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richtet. Ein Miturheber kann daher im Falle der Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Miturheber und nicht allein zu seinen Gunsten verlangen (vgl. Wandtke /Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21 mwN).
- 65
- D. Danach sind die Revisionen der Parteien gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2008 - 28 O 297/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 U 86/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagten stellen Tonträger her. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um das Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot ab dem 1. Mai 2004 eine Originalversion des Programms „Clone-CD“ mit dem Zusatz „Allesbrenner“ auf der Internetplattform eBay zum Verkauf an. Mit diesem Programm können kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden. Der Kläger hatte die Software im Handel erworben, bevor am 13. September 2003 die Bestimmung des § 95a UrhG in Kraft trat, die unter anderem den Verkauf und die Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern verbietet. Die Internetversteigerung wurde vom Kläger am 3. Mai 2004 vorzeitig ohne Verkauf beendet.
- 2
- Die Beklagten mahnten den Kläger durch Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2004 ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger erklärte, er halte die Abmahnung für unberechtigt. Er gab zwar die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten.
- 3
- Der Kläger hat im Wege der negativen Feststellungsklage beantragt festzustellen , dass der von den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.
- 4
- Die Beklagten sind dem entgegengetreten.
- 5
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (LG Köln CR 2006, 702 = MMR 2006, 412 = ZUM-RD 2006, 187).
- 6
- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage des Klägers für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
- 8
- Den Beklagten stehe gegen den Kläger, der mit dem Angebot des Kopierprogramms gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen habe, ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder aus § 823 Abs. 2 BGB zu. Daneben sei der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB begründet. Der geltend gemachte Anspruch sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei zur Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Die Anwaltskosten seien richtig berechnet. Das Vorgehen der Beklagten sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.
- 9
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die ne- http://www.juris.de/jportal/portal/t/gcq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=92&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE070402377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gcq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=92&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE069702377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - gative Feststellungsklage unbegründet ist, weil den Beklagten gegen den Kläger wegen dessen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht. Es kann daher dahinstehen , ob der Anspruch auch als Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder § 823 Abs. 2 BGB begründet ist.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben sein kann (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.86 und 1.90; Mees in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 84 Rdn. 16; Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdn. 29). Der Ersatz der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG nunmehr ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 16 und 48 f.). Die Regelung ist jedoch noch nicht in Kraft getreten und auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 24. Mai 2004 nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des den Ersatz der Kosten für die Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes regelnden § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kommt nicht in Betracht, weil insofern keine Regelungslücke besteht.
- 11
- 2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (dazu 3.) und die Abmahnung dem Interesse und http://www.juris.de/jportal/portal/t/7xz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=34&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE103602377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach (dazu 4.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den Umständen nach für erforderlich halten durfte (dazu 5.).
- 12
- 3. Die Beklagten konnten von dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung gemäß § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V. mit § 95a Abs. 3 UrhG verlangen , dass dieser es unterlässt, das Programm „Clone-CD“ bei eBay zum Verkauf anzubieten. Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet - soweit Wiederholungsgefahr besteht - einen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB (dazu a). Bei § 95a UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB (dazu b). Mit seinem Verkaufsangebot hat der Kläger gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen (dazu c). Das Verbot eines solchen Verkaufsangebots durch § 95a Abs. 3 UrhG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (dazu d). Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben (dazu e). Es kann daher offenbleiben, ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 95a Abs. 3 UrhG ergibt, weil der Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG ein „anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt (so Peukert in Loewenheim aaO § 82 Rdn. 6; Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 95a UrhG Rdn. 40; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 88; Arlt, MMR 2005, 148, 149 f.; Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 765 f.; a.A. Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, § 95a UrhG Rdn. 105 und 43; Spieker, GRUR 2004, 475, 480 f.; vgl. auch Trayer, Technische Schutzmaßnahmen und elektronische Rechtewahrnehmungssysteme, S. 137 f.).
- 13
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden (BGH, Urt. v. 18.1.1952 - I ZR 87/51, NJW 1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; vgl. ferner Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004 Rdn. 4 m.w.N.). Demnach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Unterlassungspflicht - anders als die Ersatzpflicht (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) - auch ohne ein Verschulden des Verletzers ein (BGH NJW 1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; Palandt/Sprau aaO Einf v § 823 Rdn. 19).
- 14
- b) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB (ebenso OLG München GRUR-RR 2005, 372; Palandt/Sprau aaO § 823 Rdn. 71; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 95a UrhG Rdn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn. 105 und 45; Schricker/Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 40; Wandtke/Bullinger/ Wandtke/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 88; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 4. Aufl., Rdn. 732l; Spieker, GRUR 2004, 475, 481; Trayer aaO S. 138; vgl. auch Peukert in Loewenheim aaO § 82 Rdn. 6).
- 15
- aa) Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen; dass die Rechtsnorm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Blick hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 m.w.N.; Palandt/Sprau aaO § 823 Rdn. 57).
- 16
- bb) Die Regelung des § 95a UrhG schützt wirksame technische Maßnahmen (Schutzmaßnahmen), die ihrerseits ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk oder einen anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Schutzgegenstand schützen. Derartige Schutzmaßnahmen dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden (§ 95a Abs. 1 UrhG). Mittel oder Dienstleistungen zur Umgehung dieser Schutzmaßnahmen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 95a Abs. 3 UrhG). Der Schutz dieser technischen Maßnahmen ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der mithilfe dieser Maßnahmen geschützten Werke und Leistungen der Rechtsinhaber. Er soll den Inhabern von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten zugute kommen, die solche Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen (vgl. auch Erwägungsgründe 47 und 48 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 [ABl. Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10]). Der Umstand, dass § 95a UrhG unmittelbar die Schutzmaßnahmen und nur mittelbar die mithilfe dieser Schutzmaßnahmen geschützten Rechte der Rechtsinhaber schützt, ändert nichts daran, dass es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz zugunsten der Rechtsinhaber handelt (a.A. Spieker, GRUR 2004, 475, 481 f.). Denn der Schutz der Rechtsinhaber ist nicht nur eine unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern der eigentliche Sinn und Zweck dieser Bestimmung.
- 17
- Die Beklagten gehören als Tonträgerhersteller, die zum Schutz der von ihnen hergestellten CDs Kopierschutzmaßnahmen einsetzen, zu den von § 95a UrhG geschützten Rechtsinhabern und sind daher berechtigt, zivilrechtliche Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Bestimmung geltend zu machen (vgl. Peukert in Loewenheim aaO § 82 Rdn. 29 und 31; Schricker/Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 41; Wandtke/Bullinger/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 89). § 95a UrhG schützt unter anderem den Hersteller eines Tonträgers, der nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, vor Handlungen zur Umgehung von Maßnahmen, die das Vervielfältigen der Tonträger verhindern sollen (Schricker /Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 8; Peukert in Loewenheim aaO § 34 Rdn. 14).
- 18
- c) Der Kläger hat gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen, indem er das Programm „Clone-CD“ auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten hat. Diese Regelung verbietet unter anderem die Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Erzeugnissen, die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen (§ 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG).
- 19
- aa) Bei der Software „Clone-CD“ handelt es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Erzeugnis , das hauptsächlich hergestellt wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Maßnahmen sind unter anderem Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen und die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind (§ 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG). Wirksam sind diese Maßnahmen unter anderem, soweit der Rechtsinhaber durch sie die Nutzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Schutzgegenstands durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti- gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle hält (§ 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG). Die Software „Clone-CD“ erfüllt diese Anforderungen. Aus der Werbung des Herstellers geht hervor, dass dieses Programm „gerade auch“ dazu bestimmt ist, den - vom Hersteller des Tonträgers und Inhaber der Tonträgerrechte vorgesehenen - Schutz gegen ein Kopieren von CDs zu überwinden.
- 20
- bb) Das Angebot zum Verkauf des Programms bei eBay stellt eine Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG dar. Das Berufungsgericht hat es insoweit zu Recht als ausreichend angesehen, dass das Angebot des Klägers dazu bestimmt war, auf die Abgabe von Kaufangeboten hinzuwirken, und dementsprechend darauf abzielte, einen Käufer für das Programm zu gewinnen. Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst - wie hier - auch das private und einmalige Verkaufsangebot (vgl. Peukert in Loewenheim aaO § 34 Rdn. 18; Schricker/ Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 23 und 29; Wandtke/Bullinger/Ohst aaO § 95a UrhG Rdn. 77; Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764 f.; vgl. auch BT-Drucks. 15/38, S. 29).
- 21
- (1) Die Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 nahezu wörtlich in das deutsche Recht um. Der sowohl in der europäischen als auch in der nationalen Regelung enthaltene Begriff der Werbung ist weder in der Richtlinie 2001/29/EG noch im Urheberrechtsgesetz definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann unter Werbung in Anlehnung an die Legaldefinition des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende Werbung, die in Art. 2 lit. a) der am 12. Dezember 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung übernommen wurde, jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, verstanden werden (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 372, 373; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn. 76 und 89).
- 22
- (2) Soweit die Legaldefinition der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung den Begriff der Werbung auf Äußerungen bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs und damit auf ein gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienendes Handeln einschränkt, kann diese Einschränkung nicht für Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und für § 95a Abs. 3 UrhG gelten. Die dortigen Regelungen erfassen nach ihrem nahezu identischen Wortlaut die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie) bzw. den gewerblichen Zwecken dienenden Besitz (§ 95a Abs. 3 UrhG). Die Einschränkung auf kommerzielle bzw. gewerbliche Zwecke bezieht sich demnach ausschließlich auf den Besitz. Daraus ist zu schließen, dass § 95a Abs. 3 UrhG zwar nicht den privaten Zwecken dienenden Besitz verbietet, sämtliche anderen aufgeführten Handlungen aber ohne Rücksicht darauf untersagt, ob sie gewerblichen oder privaten Zwecken dienen (vgl. Peukert in Loewenheim aaO § 34 Rdn. 18). Der Umstand, dass der Gesetzgeber von der durch die Richtlinie 2001/29/EG eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, das Verbot auf den privaten Zwecken dienenden Besitz auszudehnen (vgl. Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2001/29/EG), mag damit zu erklären sein, dass sich das private Vorhalten von Umgehungsvorrichtungen ohne ein - im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck regelmäßig unverhältnismäßiges - Eindringen in die Privatsphäre kaum aufdecken und verfolgen ließe (Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764). Für die übrigen von dem Verbot erfassten Verhaltensweisen trifft diese Überlegung jedenfalls nicht zu. Auch insoweit bestehen daher keine Bedenken , dass § 95a Abs. 3 UrhG auch die privaten Zwecken dienende Werbung für den Verkauf von Umgehungsvorrichtungen verbietet.
- 23
- (3) Mit dem Sinn des Wortes „Werbung“ ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne weiteres vereinbar, das Angebot zum Verkauf eines einzelnen Gegenstandes als Werbung zu qualifizieren. Ein solches Angebot dient dem Zweck, den Absatz eben dieses einen Gegenstandes zu fördern, und erfüllt demnach die an eine Werbung zu stellenden Anforderungen. Es ist daher, anders als die Revision meint, auch mit Rücksicht darauf, dass an den Tatbestand des § 95a Abs. 3 UrhG, soweit er die Werbung im Hinblick auf den Verkauf verbietet , die bußgeldrechtliche Sanktion des § 108b Abs. 2 Nr. 1 b UrhG anknüpft, mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, ein derartiges Angebot unter den Begriff der Werbung zu subsumieren. Zudem geht es im Streitfall nicht um eine straf- oder bußgeldrechtliche Sanktion, sondern um einen zivilrechtlichen Anspruch, für den der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG ohnehin nicht gilt (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2003 - III ZR 106/03, WRP 2004, 107, 109, m.w.N.).
- 24
- cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG kein Verschulden des Verletzers voraus (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 95a UrhG Rdn. 96; Peukert in Loewenheim aaO § 34 Rdn. 29; Schricker/Götting aaO § 95a UrhG Rdn. 37; Arnold, MMR 2008, 144, 146). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger - wie das Berufungsgericht angenommen hat - zumindest fahrlässig gehandelt hat.
- 25
- (1) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, gebietet es eine verfassungskonforme Auslegung des § 95a Abs. 3 UrhG nicht, in diese Vorschrift ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass ein Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG ohnehin ein Verschulden erfordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Bestimmung als „ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist. Denn § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt für einen Schadensersatzanspruch voraus, dass dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, und nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht gleichfalls nur im Falle des Verschuldens ein, selbst wenn nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich ist. Desgleichen setzen die Verhängung einer Strafe (§ 108b Abs. 2 UrhG) oder eines Bußgeldes (§ 111a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG mit Rücksicht auf das Schuldprinzip stets ein Verschulden des Verletzers voraus. Der Umstand, dass Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie auf Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag generell - und so auch bei einem Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG - unabhängig von einem Verschulden bestehen, ist schon im Hinblick auf die geringere Eingriffsintensität dieser Ansprüche gerechtfertigt und jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
- 26
- (2) Ein Verschulden des Verletzers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb zu fordern, weil es sich bei den Tatbeständen des § 95a Abs. 3 UrhG um Vorbereitungshandlungen handelt, die - wie das Berufungsgericht meint (ebenso Spieker, GRUR 2004, 475, 479) - in der deutschen Gesetzgebung auch sonst einen entsprechenden subjektiven Tatbestand voraussetzen. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass es bei den von ihm zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen Straftatbeständen schon wegen des Grundsatzes, dass jede Strafe eine Schuld voraussetzt, eines Verschuldens bedarf. Dagegen gilt das Schuldprinzip nicht für zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen , mit denen - wie im vorliegenden Fall - kein Strafzweck verfolgt wird (vgl. BVerfGE 91, 1, 27).
- 27
- (3) Auch der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, die durch § 95a Abs. 3 UrhG umgesetzt worden ist, ein mindestens grob fahrlässiges Verhalten des Handelnden voraussetzt (vgl. auch Marly, K&R 1999, 106, 109 f.; Spindler, GRUR 2002, 105, 116). Die Revision macht zwar geltend, bei der deutschen Fassung dieser Richtlinie liege ein Übersetzungsfehler vor; aus der englischen und der französischen Fassung der Richtlinie ergebe sich, dass grobe Fahrlässigkeit erforderlich sei. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, dass sich der von ihr angeführte englische und französische Richtlinientext allein auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG bezieht, der durch § 95a Abs. 1 UrhG in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Demgegenüber beruht § 95a Abs. 3 UrhG auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG. Insoweit enthalten weder die englische noch die französische Fassung der Richtlinie Anhaltspunkte dafür, dass ein fahrlässiges Verhalten des Verletzers erforderlich ist.
- 28
- d) Das Verbot von Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Erzeugnissen , die hauptsächlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 372).
- 29
- aa) Keiner näheren Erörterung bedarf im Streitfall die Frage, ob mit einem straf- und bußgeldbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie (vgl. §§ 95a, 95b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 111a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte. Allerdings spricht vieles dafür, dass ein solches Verbot lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellte (BVerfG GRUR 2005, 1032, 1033), und dass die Befugnis zur Anfertigung von Privatkopien kein Recht begründet, das sich gegen das nach Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Urheberrecht und die gleichermaßen geschützten Leistungsschutzrechte - beispielsweise der Tonträgerhersteller - ins Feld führen ließe (BT-Drucks. 16/1828, S. 20). Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an, weil dem Kläger nicht die - ohne die Umgehung eines Kopierschutzes grundsätzlich zulässige - Anfertigung von Privatkopien von CDs mithilfe des Programms „Clone-CD“, sondern die Werbung für den Verkauf des auch für Vervielfältigungen zu anderen Zwecken nutzbaren „Allesbrenners“ untersagt werden soll (vgl. OLG München GRUR-RR 2005, 372, 373).
- 30
- bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Schrifttum (Ulbricht, CR 2004, 674, 677 ff.; vgl. auch Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767 ff.) werde mit guten Gründen angenommen, § 95a UrhG enthalte einen Eingriff in die Informationsfreiheit , der nicht nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt sei. Das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt zwar das Recht, sich selbst aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten , garantiert aber keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen (BT-Drucks. 16/1828, S. 20 f.).
- 31
- e) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden hat.
- 32
- aa) Der Verstoß des Klägers gegen § 95a Abs. 3 UrhG begründet die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung (vgl. - zum Wettbewerbsrecht - BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum).
- 33
- bb) Die Wiederholungsgefahr war zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht entfallen. Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGHZ 136, 380, 390 - Spielbankaffaire; BGH GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf; BGH GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Kläger erst nach der Abmahnung abgegeben. Allein durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens wird die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, solange damit nicht jede Wahrscheinlichkeit dafür beseitigt ist, dass der Verletzer erneut ähnliche Rechtsverletzungen begeht (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf; BGH GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum). Demnach ist die Wiederholungsgefahr selbst dann nicht entfallen, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung das gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßende Angebot - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und - wie die Revision geltend macht - das Original der „Clone-CD“ vernichtet hatte. http://www.juris.de/jportal/portal/t/gcq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=92&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE070402377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/gcq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=92&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE069702377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 17 -
- 34
- 4. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsverstoßes auch gerichtlich hätte auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung , dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Selbst wenn der Kläger die Auktion aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und das Original des Tonträgers vernichtet hat, sind dadurch die Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspruch nicht entfallen (vgl. oben unter II 3 e), sodass die Beklagten den Kläger auch gerichtlich hätten in Anspruch nehmen können. Unter diesen Umständen entsprach die Abmahnung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Klägers.
- 35
- 5. Der Anspruch der Beklagten ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die beanspruchten Anwaltsgebühren seien zutreffend berechnet, erhebt die Revision keine Rügen und sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Abmahnkosten könnten nicht verlangt werden, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht im Sinne des § 670 BGB erforderlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall weder die Tat- sache, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen, noch der Umstand, dass in hunderten weiteren Fällen wortgleiche Abmahnungen versandt wurden, der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts entgegenstand.
- 36
- a) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass grundsätzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen zu beauftragen, und daher berechtigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.). Dies beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht gehalten ist, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen, und dass es in gleicher Weise auch einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich freisteht, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst auszusprechen oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen. Für die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen gelten diese Erwägungen entsprechend.
- 37
- b) Diese Überlegungen stehen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mit der Rechtsprechung des Senats zur Kostenerstattung bei einer Abmahntätigkeit von Wettbewerbsverbänden (BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.) und der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nach einer Selbstbeauftragung in einer eigenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 - Selbstauftrag) nicht in Widerspruch (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.).
- 38
- aa) Wettbewerbsverbände müssen allerdings auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, und können deshalb in solchen Fällen die Anwaltskosten einer Abmahnung nicht erstattet verlangen (vgl. BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung; BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass solche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ein entsprechendes Erfordernis besteht bei kaufmännischen Unternehmen - wie den Beklagten - nicht. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593).
- 39
- bb) Desgleichen ist es einem Rechtsanwalt verwehrt, die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt zu verlangen (BGH GRUR 2004, 789 - Selbstauftrag). Diese - einen Sonderfall betreffenden - Grundsätze können schon deshalb nicht auf den Streitfall übertragen werden, weil es hier gerade nicht um einen Fall der Selbstbeauftragung, sondern um einen Fall der Fremd- beauftragung eines Rechtsanwalts geht. Soweit sich in jener Entscheidung Erwägungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten eines von einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung beauftragten Rechtsanwalts finden, sind diese nicht tragend und wird an ihnen nicht festgehalten. Die in diesem Zusammenhang zum Beleg der fehlenden Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zitierten Senatsentscheidungen „Anwaltsabmahnung“ und „Auswärtiger Rechtsanwalt IV“ betreffen nicht von Unternehmen, sondern von Wettbewerbsverbänden veranlasste Abmahnungen (dazu oben unter II 5 b aa).
- 40
- c) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht erwogen hat - ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122 f.). Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften (vgl. OLG Hamm MMR 2001, 611, 612). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße besonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz).
- 41
- III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 06.04.2005 - 113 C 463/04 -
LG Köln, Entscheidung vom 23.11.2005 - 28 S 6/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger nehmen die beklagte Rundfunkanstalt wegen einer nach ihrer Ansicht erfolgten Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an einer von dem Kameramann H. E. am 17. August 1962 gefertigten Filmaufnahme auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch; darüber hinaus beantragen sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz und zur Erlösherausgabe.
- 2
- H. E. hatte am 17. August 1962 von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus das Sterben und den Abtransport von Peter Fechter gefilmt, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charlie angeschossen worden war. Er hat den Klägern mit Vereinbarung vom 22. April 2010 rückwirkend auf den Tag der Filmaufnahme die ausschließlichen Nutzungsrechte am Filmmaterial und das Recht eingeräumt , Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich im eigenen Namen geltend zu machen und einzuklagen.
- 3
- Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe diese Aufnahmen unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau in einem Filmbeitrag gesendet. Sie habe die Filmaufnahmen darüber hinaus auf ihrer Internetseite zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kläger haben die Beklagte wegen der Nutzung des Filmmaterials mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt.
- 4
- Die Kläger haben mit ihrer - der Beklagten am 4. November 2011 zugestellten - Klage beantragt, 1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die Filmaufnahmen über den Abtransport des am 17. August 1962 angeschossenen Peter Fechter an der Berliner Mauer nahe dem sogenannten Checkpoint Charlie wie ersichtlich aus den Standbildern nach Anlage K 1 zu vervielfältigen , öffentlich zugänglich zu machen oder im Fernsehrundfunk zu senden; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Handlungen nach Ziffer 1 in den letzten zehn Jahren vor Klagezustellung zu erteilen und dabei Auskunft darüber zu erteilen, welche einzelnen Vervielfältigungs- und Sendehandlun- gen vorgenommen wurden sowie ob die Filmaufnahmen an Dritte weitergegeben wurden und welche Erlöse hierdurch erzielt wurden; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wertersatz für sämtliche Handlungen nach Antrag 1 in den letzten zehn Jahren vor Klagezustellung zu leisten sowie die erzielten Erlöse aus der Verwertung der Filmaufnahmen nach Anlage K 1 an die Kläger abzuführen.
- 5
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie behauptet, der Abtransport Peter Fechters sei nicht nur von H. E. , sondern auch von dem Kameramann H. S. gefilmt worden. Die von ihr ausgestrahlte Filmaufnahme habe nicht H. E. , sondern H. S. angefertigt. Darüber hinaus habe H. E. die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Filmmaterial bereits im Jahr 1962 H. S. eingeräumt und habe sie daher im Jahr 2010 nicht mehr den Klägern einräumen können. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt. H. E. habe fast fünfzig Jahre lang keine Ansprüche an den Filmaufnahmen geltend gemacht, obwohl derartige Aufnahmen hundertfach gesendet worden seien.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (KG, ZUM-RD 2012, 321). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, weil sie jedenfalls verwirkt seien. Dazu hat es ausgeführt :
- 8
- Die in Rede stehende Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk und die einzelnen Filmbilder seien auch nicht als Lichtbildwerke urheberrechtlich geschützt , da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für Laufbilder, weil die Filmaufnahmen vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschaffen worden seien und Laufbilder zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt gewesen seien.
- 9
- Es könne offenbleiben, ob das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der einzelnen Filmbilder in Form des Films umfasse. Selbst wenn ein solches Recht bestünde , seien Unterlassungsansprüche des H. E. gegen die Beklagte wegen einer Verletzung dieses Rechts jedenfalls verwirkt; das müssten sich auch die Kläger - sofern H. E. die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial auf sie übertragen habe - von der Beklagten entgegenhalten lassen. Desgleichen seien Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt und entsprechende Leistungsansprüche vorbereitende Auskunftsansprüche daher unbegründet.
- 10
- B. Die Revision der Kläger hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den erhobenen Unterlassungsanspruch (Antrag zu 1) als unbegründet erachtet hat (dazu I). Soweit das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2), Wertersatz und Erlösherausgabe (Antrag zu 3) verneint hat, ist die Revision begründet, soweit sich diese Ansprüche auf Verletzungshandlungen beziehen, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind (dazu II).
- 11
- I. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Antrag zu 1) kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden; das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin in der Vergangenheit ausgestrahlte Film vom Sterben Peter Fechters von H. E. aufgenommen worden ist. Es hat gleichfalls offengelassen, ob gegebenenfalls H. E. den Klägern die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial einräumen konnte und dem keine frühere Einräumung dieser Rechte durch H. E. an H. S. entgegenstand. Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass diese Fragen zu bejahen sind.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehende Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und die einzelnen Filmbilder seien auch nicht als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) urheberrechtlich geschützt, da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für Laufbilder (§§ 95, 94 UrhG), da die Filmaufnahmen vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschaffen worden seien und Laufbilder zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt gewesen seien (§ 129 Abs. 1 UrhG). Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
- 14
- 3. Das Berufungsgericht hat ferner offengelassen, ob das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der einzelnen Filmbilder in Form des Films umfasst. Es hat angenommen , selbst wenn ein solches Recht bestünde, seien Unterlassungsansprüche (§ 97 Abs. 1 UrhG) von H. E. gegen die Beklagte wegen der Verletzung dieses Rechts jedenfalls verwirkt (§ 242 BGB); das müssten sich auch die Kläger - für den Fall, dass H. E. die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial auf sie übertragen habe - von der Beklagten entgegenhalten lassen (§§ 413, 404 BGB). Mit dieser Begründung kann der von den Klägern erhobene Unterlassungsanspruch nicht verneint werden.
- 15
- a) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB im Immaterialgüterrecht allein , dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 21 und 79 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Café [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]). Die Entscheidungen des Senats sind zwar zum Marken- und Wettbewerbsrecht ergangen; die dort aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung gelten jedoch auch im Urheberrecht.
- 16
- Wiederholte gleichartige Urheberrechtsverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen danach jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen. Auch längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen. Der Verwirkungseinwand, der auf einen im Vertrauen auf die Benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwürdigen Besitzstand gegründet ist, darf nicht dazu führen, dass dem Benutzer eine zusätzliche Rechtsposition eingeräumt wird und die Rechte des nachTreu und Glauben nur ausnahmsweise und in engen Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers über diese Grenzen hinaus erweitert werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda-Grauimport). Andernfalls würde die Verwirkung im Ergebnis das urheberrechtliche Nutzungsrecht selbst ergreifen, obwohl sie regelmäßig nur die aus der Urheberrechtsverletzung entstandenen Ansprüche ergreifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - I ZR 63/75, BGHZ 67, 56, 67 f. - Schmalfilmrechte).
- 17
- b) Die vom Unterlassungsantrag der Kläger umfasste Verletzungsform ist das ohne ihre Zustimmung erfolgende Vervielfältigen, Öffentlich-Zugänglichmachen oder Senden der aus den vorgelegten Standbildern ersichtlichen Filmaufnahmen über den Abtransport des am 17. August 1962 angeschossenen Peter Fechter an der Berliner Mauer nahe dem sogenannten Checkpoint Charlie. Die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßgebliche Frist hat daher mit jedem Vervielfältigen, Öffentlich-Zugänglichmachen oder Senden dieser Filmaufnahmen neu zu laufen begonnen. Die Kläger haben die Beklagte unter anderem wegen des angeblichen Sendens dieser Aufnahmen am 13. August 2010 bereits mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt. Unabhängig von den sonstigen Einzelumständen des Streitfalls kommt schon mangels eines relevanten Zeitmoments eine Verwirkung des von den Klägern geltend gemachten, allein in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.
- 18
- 4. Die Abweisung des Unterlassungsantrags stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht verletzt hat (dazu a). Es kann auch nicht angenommen werden, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist (dazu b).
- 19
- a) Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob Leistungsschutzrechte an Filmeinzelbildern nach § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfassen. Diese Frage ist zu bejahen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Beklagte durch das Senden des Films am 13. August 2010 das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers an den Filmbildern verletzt hat.
- 20
- aa) Die Einzelbilder eines Filmes sind unabhängig vom Schutz des Filmes als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 72 Rn. 5). Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffene Filmeinzelbilder genießen gemäß § 129 Abs. 1 UrhG den gleichen Schutz wie danach geschaffene, da Werke der Fotografie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes nach §§ 1, 3, 15 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie vom 9. Januar 1907 (Kunst-Urhebergesetz - KUG) urheberrechtlich geschützt waren.
- 21
- bb) Der Lichtbildschutz aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Einzelbilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.
- 22
- Das folgt zum einen daraus, dass jede urheberrechtliche Nutzung der Bildfolge zwangsläufig eine urheberrechtliche Nutzung der einzelnen Bilder umfasst. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Bilder - wie die Beklagte geltend macht - bei einer Ausstrahlung des Films nicht als einzelne Bilder sinnlich wahrnehmbar sein mögen. Es ergibt sich zum anderen daraus, dass der Film- hersteller zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerks entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke die Rechte des Lichtbildners benötigt (§ 89 Abs. 4 UrhG, § 91 UrhG aF; zum Begriff der „filmischen Verwertung“ vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 15 bis 18 = WRP 2010, 933 - Film-Einzelbilder). Dieser Rechte bedürfte er nicht, wenn der Lichtbildschutz nicht das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasste (vgl. Schulze, GRUR 1994, 855, 860 mwN).
- 23
- Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, damit werde über den Leistungsschutz an Filmeinzelbildern ein Schutz für Laufbilder erreicht, der zur Zeit der Entstehung des hier in Rede stehenden Films noch nicht bestanden habe. Die Bestimmung des § 95 UrhG begründet für Laufbilder einen Leistungsschutz des Filmherstellers und nicht einen Leistungsschutz der Filmurheber; geschützt wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers und nicht die gegenüber der schöpferischen Leistung des Urhebers eines Filmwerks weniger schöpferische Leistung des Urhebers von Laufbildern (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 95 UrhG Rn. 3; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 95 Rn. 2). Soweit der Leistungsschutz an Filmeinzelbildern aus § 72 UrhG mittelbar zu einem Schutz des Films führt, handelt es sich nicht um einen Schutz der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung des Filmherstellers; geschützt wird vielmehr allein die gegenüber der schöpferischen Leistung des Urhebers eines Lichtbildwerkes weniger schöpferische Leistung des Lichtbildners (vgl. zum Verhältnis des Leistungsschutzes an Fernsehsendungen zum Leistungsschutz an einzelnen Bildern der Sendung BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 - I ZR 118/60, BGHZ 37, 1, 10 - AKI).
- 24
- b) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei entfallen, weil das an den einzel- nen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG am 31. Dezember 2012 erloschen sei.
- 25
- aa) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn die Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch noch besteht. Durch eine begangene Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Die durch die begangene Verletzung eines Schutzrechts begründete tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer erneuten Verletzung dieses Schutzrechts ist aber auch dann ausgeräumt, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen ist. Eine solche Veränderung des Rechtsbestands eines Schutzrechts ist in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten ist (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Ballermann, mwN).
- 26
- bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG am 31. Dezember 2012 erloschen wäre, wenn diese Filmbilder bereits am 17. August 1962 - dem Tag ihrer Aufnahme - erschienen wären.
- 27
- (1) Die am 17. August 1962 aufgenommenen Filmeinzelbilder waren gemäß §§ 1, 3, 15 KUG urheberrechtlich als Werke der Fotografie geschützt.
- 28
- (2) Der Schutz von Werken der Fotografie endete nach der damals maßgeblichen Fassung des § 26 KUG grundsätzlich mit dem Ablauf von 25 Jahren seit dem Erscheinen des Werkes (§ 26 Satz 1 KUG) und für den Fall, dass das Werk bis zum Tod des Urhebers noch nicht erschienen war, mit dem Ablauf von 25 Jahren seit dem Tod des Urhebers (§ 26 Satz 2 KUG).
- 29
- (3) Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, auf 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbilds und für den Fall, dass das Lichtbild innerhalb von 50 Jahren nach seiner Herstellung nicht erschienen war, auf 50 Jahre nach der Herstellung des Lichtbildes verlängert (§ 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG [1985]). Zugleich wurde bestimmt, dass die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis eingetreten ist (§ 72 Abs. 3 Satz 2, § 69 UrhG [1985]).
- 30
- Diese Regelung ist auf die hier in Rede stehenden Lichtbilder anwendbar. Zum einen ist die Schutzfristverlängerung in entsprechender Anwendung der unmittelbar für Lichtbildwerke geltenden Übergangsregelung des § 137a Abs. 1 UrhG auch auf Lichtbilder anzuwenden, deren Schutzdauer am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen war (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 717, 720; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 137a UrhG Rn. 4); die 25-jährige Schutzdauer der am 17. August 1962 aufgenommenen Filmeinzelbilder war am 1. Juli 1985 selbst dann nicht abgelaufen , wenn sie bereits mit dem Tag der Aufnahme begonnen hat. Zum anderen handelt es sich bei diesen Lichtbildern um Dokumente der Zeitgeschichte, da sie eine historisch bedeutsame Situation wiedergeben (vgl. dazu OLG Hamburg , GRUR 1990, 717, 719 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 35).
- 31
- (4) Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder mit Wirkung zum 1. Juli 1995 abermals neu geregelt. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 UrhG erlischt das Schutzrecht nunmehr 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.
- 32
- Für Lichtbilder, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 1. Juli 1995 geschaffen worden sind, gilt die Regelung, dass die Schutzfrist bereits mit der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe beginnt, wenn diese vor dem Erscheinen erfolgte, allerdings erst seit dem 1. Juli 1995 (vgl. Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 72 Rn. 37). Ansonsten würde die Schutzdauer vorher entstandener Rechte verkürzt, was der Übergangsregelung des § 137f Abs. 1 Satz 1 UrhG widerspräche.
- 33
- cc) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass die Lichtbilder bereits am 17. August 1962 erschienen sind und ihr Schutz daher nach § 72 Abs. 3 UrhG, § 69 UrhG am 31. Dezember 2012 geendet hat.
- 34
- (1) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist ein Werk erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
- 35
- (2) Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass das Lichtbild in körperlicher Form - etwa als Abzug - an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37); auch die Eingabe digitalisierter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. Maaßen, ZUM 1992, 338, 342 f.). Die Veröffentlichung eines Lichtbil- des in unkörperlicher Form - beispielsweise durch Sendung - genügtdagegen nicht.
- 36
- (3) Die Lichtbilder sind danach - anders als das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht wohl angenommen haben - nicht dadurch erschienen , dass der Film noch am Tag seiner Aufnahme am 17. August 1962 gesendet wurde. Es sind bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls wann die Lichtbilder innerhalb von 50 Jahren nach ihrer Herstellung am 17. August 1962 erschienen sind. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ihre 50-jährige Schutzfrist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz am 18. September 2013 abgelaufen war.
- 37
- II. Das Berufungsgericht hat angenommen, Ansprüche auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und Bereicherungsausgleich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 1 und 2 BGB) seien gleichfalls verwirkt und entsprechende Leistungsansprüche vorbereitende Auskunftsansprüche daher unbegründet. Die Kläger machen solche Ansprüche in Bezug auf Handlungen des Vervielfältigens , des Öffentlich-Zugänglichmachens und des Sendens in den letzten zehn Jahren vor Klagezustellung geltend. Da die Klage am 4. November 2011 zugestellt worden ist, beziehen sich diese Ansprüche demnach auf Handlungen im Zeitraum vom 3. November 2001 bis zum 3. November 2011. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Ansprüche seien nicht begründet, hält der rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand, als diese sich auf Handlungen im Zeitraum vom 3. November 2001 bis zum 31. Dezember 2007 beziehen, nicht aber, soweit sie Handlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 betreffen.
- 38
- 1. Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment ) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGHZ 67, 56, 67 - Schmalfilmrechte; Urteil vom 13. Februar 1981 - I ZR 43/79, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische; Urteil vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 146/11, NJW-RR 2012, 1227 Rn. 4; Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 241/10, WM 2012, 1686 Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13).
- 39
- 2. Das Berufungsgericht hat für das Zeitmoment der von ihm angenommenen Verwirkung auf den gesamten Zeitraum von rund 48 Jahren abgestellt, während dessen die nunmehr gerichtlich verfolgten Ansprüche nicht geltend gemacht worden seien.
- 40
- Die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche auf Wertersatz und Erlösherausgabe sind allerdings - wie ausgeführt - allein auf Verletzungshandlungen im Zeitraum vom 3. November 2001 bis zum 3. November 2011 gestützt. Da die Kläger die Beklagte wegen derartiger Verletzungshandlungen mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt haben, sind die nunmehr gerichtlich verfolgten Ansprüche lediglich während eines Zeitraums von längstens rund neun Jahren nicht geltend gemacht worden.
- 41
- Das Berufungsgericht wollte mit seiner missverständlichen Formulierung aber offensichtlich darauf abstellen, dass der Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Verletzungshandlungen während eines Zeitraums von wenigstens rund 48 Jahren wegen gleichartiger Verletzungshandlungen keine Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich geltend gemacht hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin die Filmsequenz in den ersten 20 bis 30 Jahren nach der Erstausstrahlung mehr als 100 Mal gesendet, ohne dass H. E. dagegen vorgegangen ist.
- 42
- Soweit es die Frage der Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich angeht, hat das Berufungsgericht für das Zeitmoment der Verwirkung ohne Rechtsfehler auf diese Zeitspanne von rund 48 Jahren abgestellt. Zwar lösen wiederholte gleichartige Urheberrechtsverletzungen , die zeitlich unterbrochen auftreten, jeweils neue Ansprüche nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich aus. Der Grundsatz, dass mit jeder wiederholten gleichartigen Urheberrechtsverletzung die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (vgl. oben Rn. 15 f.), gilt allerdings nur für den Unterlassungsanspruch. Die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich maßgebliche Frist kann bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen dagegen mit der ersten Verletzungshandlung beginnen. Eine längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann zwar kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen (vgl. oben Rn. 16). Sie kann aber ein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber werde wegen bereits eingetretener und von ihm geduldeter Rechtsverletzungen im Nachhinein keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich mehr geltend machen.
- 43
- 3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Umstandsmoments der Verwirkung angenommen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe durch Dispositionen zugunsten von E. W. einen ausreichenden Besitz- stand geschaffen. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte in einem von E. W. gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Sender Freies Berlin, geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 15. August 1996 rechtskräftig festgestellt , dass E. W. die ausschließlichen inländischen Nutzungsrechte an der Filmsequenz zustehen. E. W. hatte geltend gemacht, er habe diese Rechte von H. S. erworben. Der anschließende Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Berlin hatte am 30. März 1999 mit einem Vergleich geendet. Darin hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet, E. W. 500.000 DM zu zahlen; mit Zahlung dieses Betrages sollten auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Filmsequenz sämtliche Nutzungen durch sie in der Vergangenheit abgegolten sein und sollte ihr für die Zukunft eine begrenzte Nutzungsberechtigung eingeräumt werden.
- 44
- Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Senatsentscheidung „Stühle und Tische“ (BGH, GRUR 1981, 652) liege unausgesprochen der Rechtssatz zugrunde, dass rechtsverletzende Umsätze in Höhe von 1% des jährlichen Gesamtumsatzes für die Begründung eines wertvollen Besitzstandes als notwendige Voraussetzung einer Verwirkung urheberrechtlicher Ansprüche nicht ausreichten. Der an E. W. bezüglich der Filmsequenz gezahlte Vergleichsbetrag in Höhe von 500.000 DM reiche danach für die Begründung eines wertvollen Besitzstands der Beklagten nicht aus, weil dieser Betrag im Vergleich zum Jahresbudget der Beklagten und schon allein unter Berücksichtigung des Jahresgehalts ihrer Intendantin von 220.000 € als Marginalie erscheine.
- 45
- Aus der Senatsentscheidung „Stühle und Tische“ lässt sich der von der Revision formulierte Rechtssatz nicht ableiten. Der Senat hat Umsätze, die lediglich 1% des jährlichen Gesamtumsatzes eines Verletzers ausmachten, allein unter den in jenem Streitfall vorliegenden Umständen - und nicht etwa generell - für nicht ausreichend erachtet, um den für eine Verwirkung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderlichen wertvollen Besitzstand des Verletzers zu begründen (BGH, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische).
- 46
- Darüber hinaus setzt die Verwirkung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Voraussetzung ist vielmehr allein , dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Zahlungsansprüchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten , die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläubiger (mehr) leisten zu müssen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217, 222 f. - Temperaturwächter; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Rn. 36 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II, jeweils mwN).
- 47
- Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Blick auf die Zahlungen an E. W. darauf eingerichtet und durfte sich auch darauf einrichten, wegen der Nutzung dieses Filmmaterials nicht auch noch von anderen Personen auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden.
- 48
- 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber nicht angenommen werden, dass unter diesen Umständen sämtliche Ansprüche der Klä- ger auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt sind. Vielmehr sind allein die Ansprüche verwirkt, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 vorgenommen worden sind.
- 49
- Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren. Nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen , wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 66 f. - Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56, 67 - Schmalfilmrechte; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181, 200; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 200; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 102 UrhG Rn. 12). Danach sind im Streitfall jedenfalls diejenigen Ansprüche nicht verwirkt, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die nach der Abmahnung vom 31. August 2010 vorgenommen worden sind.
- 50
- Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen und eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann; dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, EnZR 23/09, NJW 2011, 212 - Stromnetznutzungsentgelt IV, mwN; Urteil vom 11. Oktober 2012, VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13). Da hier keine besonderen Umstände vorliegen, sind danach auch diejenigen Ansprüche nicht verwirkt, die zum Zeitpunkt der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden Erhebung der Klage im Jahr 2011 nicht verjährt waren. Da die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 diejenigen Ansprüche verjährt, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die bis zum 31. Dezember 2007 vorgenommen worden sind. Dagegen waren diejenigen Ansprüche, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die seit dem 1. Januar 2008 vorgenommen worden sind, nicht verjährt und damit auch nicht verwirkt.
- 51
- C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2) und soweit es hinsichtlich der Ansprüche auf Wertersatz und Erlösherausgabe (Antrag zu 3), die sich auf Verletzungshandlungen beziehen, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind, zum Nachteil der Kläger erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen insbesondere dazu bedarf, ob die von der Beklagten verwerteten Filme von H. E. angefertigt wurden und - gegebenenfalls - ob H. E. den Klägern die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Filmen einräumen konnte; ist dies der Fall, kann im Blick auf den Unterlassungsanspruch ferner zu klären sein, ob die Filmbilder noch urheberrechtlich geschützt sind.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2011 - 15 O 573/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2012 - 24 U 81/11 -
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 22. März 2016 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. März 2016 – 14 O 336/15– abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die Rechtsverteidigung gegen den Klageantrag zu II insgesamt
und soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu III Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von mehr als 523,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 beantragt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
31. Die Rechtsverteidigung gegen den Unterlassungsanspruch hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Der Unterlassungsanspruch ist begründet gemäß den §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 19a UrhG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim dem streitgegenständlichen Lichtbild um ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild handelt, da die rechtliche Beurteilung von der Einordung unabhängig ist.
5Das Landgericht hat dabei insbesondere zutreffend unterstellt, dass der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Bestimmtheit seines Klageantrags entsprechend mit einer Klarstellung hinsichtlich der Form der Urheberbezeichnung und der konkreten Lizenzbedingungen reagiert hätte.
6Durch das Einstellen des Lichtbildes auf seiner Webseite hat der Beklagte gegen § 19a UrhG verstoßen, weil das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die kostenlose Möglichkeit, sein Lichtbild öffentlich zu nutzen, ist vom Kläger von der Einhaltung bestimmter Voraussetzung abhängig gemacht worden, die der Beklagte unstreitig nicht eingehalten hat. Damit hat der Beklagte das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht.
7Bei der D Lizenz, die der Kläger verwendet hat und die die Bedingungen der Nutzung enthält, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auf diese findet im vorliegenden Fall gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB der § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung, weil der Beklagte die Webseitewww.H.pro betrieben hat, was für die Unternehmereigenschaft des Beklagten spricht. Die AGB sind daher - auch wenn sie in englischer Sprache gehalten waren - wirksam einbezogen, die Bedingungen damit Vertragsinhalt geworden.
82. Soweit das Landgericht die Verteidigung gegen den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € nebst Zinsen für nicht hinreichend erfolgversprechend gehalten hat, kann dem nicht gefolgt werden.
9Der Kläger, der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, hat sein Lichtbild unstreitig zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, wenn auch unter den Bedingungen der D Lizenz. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus.
10Soweit der Kläger einen Lizenzkatalog, E-Mail-Korrespondenz sowie eine Rechnung über eine entgeltliche Lizenz vorlegt, so stammen diese Unterlagen alle aus dem Jahr 2015. Dass bereits 2012 trotz der D Lizenz auch entgeltliche Lizenzen vergeben worden sind, ist vom Beklagten bestritten worden. Näherer Vortrag dazu seitens des Klägers fehlt. Überdies hatte im vorliegenden Fall der Kläger die Bildnutzung auch nicht auf Fälle der nicht-kommerziellen Nutzungen beschränkt, sondern ohne weitergehende Beschränkung das Lichtbild zur Nutzung bereitgestellt, so dass auch eine kommerzielle Nutzung, wie sie auf der Seite unter der Domain www.H.pro stattgefunden hat, unter den Bedingungen der D-Lizenz unentgeltlich zulässig gewesen wäre.
11Der Kläger kann nach der Berechnung nach der Lizenzanalogie dasjenige verlangen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie kommt u.a. selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 61).
12Den "objektiven Wert" der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.
13Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. - juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.
143. Den Ausführungen des Landgerichts zur Berechtigung der Abmahnkosten stimmt der Senat dem Grunde nach zu. Der Höhe nach reduziert sich jedoch der Betrag, dessen gerichtliche Durchsetzung derzeit hinreichend erfolgreich erscheint, weil mangels begründeten Schadensersatzanspruchs der Berechnung nur ein Streitwert von 6.000 € zugrundegelegt werden kann.
154. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass der Streitwert mit 6.000 € für den Unterlassungsanspruch zu hoch angesetzt sei, handelt es sich um den vom Senat üblicherweise bei Rechtsverletzungen bzgl. Lichtbildern angesetzten Streitwert. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine abweichende Festsetzung vorzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich zum einen um ein Lichtbild, das mehr ist als ein bloßer Schnappschuss oder eine schlichte Produktablichtung und zum anderen um die Nutzung des Lichtbilds auf einer kommerziellen Internetseite.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 22. März 2016 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. März 2016 – 14 O 336/15– abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die Rechtsverteidigung gegen den Klageantrag zu II insgesamt
und soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu III Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von mehr als 523,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 beantragt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
31. Die Rechtsverteidigung gegen den Unterlassungsanspruch hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Der Unterlassungsanspruch ist begründet gemäß den §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 19a UrhG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim dem streitgegenständlichen Lichtbild um ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild handelt, da die rechtliche Beurteilung von der Einordung unabhängig ist.
5Das Landgericht hat dabei insbesondere zutreffend unterstellt, dass der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Bestimmtheit seines Klageantrags entsprechend mit einer Klarstellung hinsichtlich der Form der Urheberbezeichnung und der konkreten Lizenzbedingungen reagiert hätte.
6Durch das Einstellen des Lichtbildes auf seiner Webseite hat der Beklagte gegen § 19a UrhG verstoßen, weil das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die kostenlose Möglichkeit, sein Lichtbild öffentlich zu nutzen, ist vom Kläger von der Einhaltung bestimmter Voraussetzung abhängig gemacht worden, die der Beklagte unstreitig nicht eingehalten hat. Damit hat der Beklagte das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht.
7Bei der D Lizenz, die der Kläger verwendet hat und die die Bedingungen der Nutzung enthält, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auf diese findet im vorliegenden Fall gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB der § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung, weil der Beklagte die Webseitewww.H.pro betrieben hat, was für die Unternehmereigenschaft des Beklagten spricht. Die AGB sind daher - auch wenn sie in englischer Sprache gehalten waren - wirksam einbezogen, die Bedingungen damit Vertragsinhalt geworden.
82. Soweit das Landgericht die Verteidigung gegen den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € nebst Zinsen für nicht hinreichend erfolgversprechend gehalten hat, kann dem nicht gefolgt werden.
9Der Kläger, der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, hat sein Lichtbild unstreitig zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, wenn auch unter den Bedingungen der D Lizenz. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus.
10Soweit der Kläger einen Lizenzkatalog, E-Mail-Korrespondenz sowie eine Rechnung über eine entgeltliche Lizenz vorlegt, so stammen diese Unterlagen alle aus dem Jahr 2015. Dass bereits 2012 trotz der D Lizenz auch entgeltliche Lizenzen vergeben worden sind, ist vom Beklagten bestritten worden. Näherer Vortrag dazu seitens des Klägers fehlt. Überdies hatte im vorliegenden Fall der Kläger die Bildnutzung auch nicht auf Fälle der nicht-kommerziellen Nutzungen beschränkt, sondern ohne weitergehende Beschränkung das Lichtbild zur Nutzung bereitgestellt, so dass auch eine kommerzielle Nutzung, wie sie auf der Seite unter der Domain www.H.pro stattgefunden hat, unter den Bedingungen der D-Lizenz unentgeltlich zulässig gewesen wäre.
11Der Kläger kann nach der Berechnung nach der Lizenzanalogie dasjenige verlangen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie kommt u.a. selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 61).
12Den "objektiven Wert" der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.
13Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. - juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.
143. Den Ausführungen des Landgerichts zur Berechtigung der Abmahnkosten stimmt der Senat dem Grunde nach zu. Der Höhe nach reduziert sich jedoch der Betrag, dessen gerichtliche Durchsetzung derzeit hinreichend erfolgreich erscheint, weil mangels begründeten Schadensersatzanspruchs der Berechnung nur ein Streitwert von 6.000 € zugrundegelegt werden kann.
154. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass der Streitwert mit 6.000 € für den Unterlassungsanspruch zu hoch angesetzt sei, handelt es sich um den vom Senat üblicherweise bei Rechtsverletzungen bzgl. Lichtbildern angesetzten Streitwert. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine abweichende Festsetzung vorzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich zum einen um ein Lichtbild, das mehr ist als ein bloßer Schnappschuss oder eine schlichte Produktablichtung und zum anderen um die Nutzung des Lichtbilds auf einer kommerziellen Internetseite.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Tenor
I.
Auf die Berufungen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts München I in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 110,52 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 73,68 € seit dem 26.07.2012 und aus 36,84 € seit dem 26.07.2013 zu zahlen.
II.
Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin zurückgewiesen.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
IV.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
„Frei für R. GES m.b.h. nur Hausintern, keinerlei weitergäbe an Dritte (Hausprospekt 12 Mon., Internethomepage, (TM, Textilwirtschaft, Wirtschaftspresse, Öffentlichkeitsarbeit), Messeposter 70x100 nur für Messestand, Showroom und Hausgebrauch“
bzw.
„Falls Bilder für Dritte gewünscht www.flashup.net kontaktieren. Bildfreigabe nur gegen Lizenzgebühren“
unter Abänderung des am 16.06.2014 [sie!] verkündeten Urteils des Landgerichts München I,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 16.824,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 26.07.2012, hilfsweise seit dem 19.02.2014 höchst hilfsweise ab Rechtshängigkeit der Klage, sowie Zinsen auf den bereits zugesprochenen Betrag von 950,00 Euro in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07. 2012 bis zum 9.7.2014 zu bezahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den weiteren Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte ... Hamburg, in Höhe von 4.619,04 Euro freizuhalten.
Das Urteil des LG München
l. Das Urteil des Landgerichts München I
Weiter beantragt der Kläger, die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin zurückzuweisen und die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten und der Streithelferin wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.099,00 Euro freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89 % und die Beklagte 11 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 89 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin diese.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger ist ein international erfolgreicher Fotograf, der sich im Bereich Mode spezialisiert hat. Er ist mit seiner Firma G Fotostudio GmbH, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer er ist, für weltweit agierende Unternehmen tätig.
4Die Nebenintervenientin, ein international tätiges Unternehmen, stellt Bade- und Strandbekleidung her. Sie beauftragte den Kläger zwischen 2006 und 2011 mehrmals mit der Erstellung von Modefotografien.
5Der Kläger erstellte die insgesamt elf auf Bl. 3 d.A. abgebildeten und auf der als Anlage K2 zu den Akten gereichten CD-R wiedergegebenen Fotografien, und zwar für den Katalog „T Beachfashion 2012“ der Nebenintervenientin. Im Impressum dieses Kataloges ist allein der Kläger als Fotograf angegeben.
6Die Fotografien stammen aus einem Doppel-Shooting, das im Mai 2011 auf den Malediven und auf Mykonos stattfand. Insgesamt wurden bei diesem Shooting 6.030 Bilder erstellt und der Nebenintervenientin nach dem Shooting in elektronischer Form in hoher Auflösung zur Verwendung auch im Internet, und zwar ohne Sperrvermerk, ohne verfremdenden Schriftzug und ohne Kopierschutz zur Verfügung gestellt. Das Honorar des Klägers lag hierfür ohne Reisekosten bei insgesamt 37.022,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie als Anlagen N5 und N6 zu den Akten gereichten, an die Nebenintervenientin gerichteten Rechnungen 2011014 und 2011016 des Klägers Bezug genommen.
7Im November 2011 kam es zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin zu Unstimmigkeiten über den Umfang der Verwertung dieser Fotografien durch die Nebenintervenientin, insbesondere durch die Weitergabe an Vertriebspartner. Die insoweit Ende 2011/Anfang 2012 geführten Vergleichsbemühungen scheiterten letztlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K18, K19 (Bl. 305, 306. d.A.) und K21 bis K29 (Bl. 311 bis 326 d.A.) sowie die Anlage N12 Bezug genommen.
8Die Beklagte betreibt die Internetseite *Internetadresse* zur Bewerbung ihres Wäsche- und Bademodengeschäftes in M. Sie nutzte die elf auf Bl. 3 d.A. wiedergegebenen Fotografien auf ihrer Internetseite (Anlagenkonvolut K4 – Bl. 20ff. d.A.), und zwar in Form downloadbarer Bilder in Hochauflösung.
9Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2014 ab (Anlage K9 – Bl. 46ff. d.A.) und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Schadens-/Wertersatzansprüchen sowie zur Freihaltung von anwaltlichen Kosten auf.
10Die Beklagte gab daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Ferner erteilte sie dem Kläger die Auskunft, dass sie die Fotos seit dem 04.04.2012 bis Februar 2013 auf ihrer Internetseite genutzt habe (Anlage K10 – Bl. 55ff. d.A.). Die Klägerin nahm diese Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 17.06.2014 (Anlage K11 – Bl. 57 d.A.) an.
11Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz in Höhe von 8.910,00 € bereicherungsrechtlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB bzw. hilfsweise als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Zudem könne er Freihaltung von vorgerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 1.752,90 € nach einem Gegenstandswert von 69.839,20 € verlangen.
12Bei den in Rede stehenden Fotografien handele es sich um Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. An diesen habe er der Nebenintervenientin immer nur einfache Nutzungsreche zur eigenen Nutzung an den Fotografien eingeräumt, und zwar für den Druck von 3000 Hauskatalogen und Postern für Messeauftritte, die Nutzung auf der eigenen Homepage sowie die Pressearbeit. Unstreitig hatte die Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin im Jahre 2006 auf Nachfrage des Klägers geäußert, dass die Fotografien hierfür benötigt würden.
13Der Kläger hat behauptet, dass er diese Rechte in den Metadaten seiner Kameras digital und unveränderbar von Anfang an mitgeschrieben habe. Er lege seinen Aufträgen regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Berufsfotografen zugrunde. Er sei auf dieser Basis auch für die Nebenintervenientin tätig geworden. Bereits die Rechnungen der ersten Produktionen hätten auf der Rückseite seine Liefer- und Zahlungsbedingungen beinhaltet.
14Es sei Teil seiner Kalkulation gewesen, mit der Nutzung seiner Fotografien durch Dritte weitere erhebliche Lizenzbeträge zu generieren. Er habe mit all seinen Kunden aus dem Modebereich Vereinbarungen getroffen, wonach er für die Drittnutzung gesonderte Lizenzen vergebe und dadurch zusätzlich Erlöse erwirtschafte. Üblicherweise lizensiere er seine Fotografien auf der Grundlage seiner Preisliste 2011 (Anlage K12). Diese Berechnung liege noch deutlich unter den Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Weiteren MFM). Hinzu komme ein 100%iger Aufschlag, wenn der Urhebervermerk fehle. Dass er bislang tatsächlich nur wenige Einzelhändler-Lizenzen zu diesen Konditionen erteilt habe, liege allein daran, dass die Nebenintervenientin die Fotografien zuvor ungenehmigt zur Verfügung gestellt habe.
15Der Kläger hat beantragt,
161. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.910,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012, hilfsweise ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
172. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.752,90 Euro freizuhalten.
18Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe der Nebenintervenientin die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien übertragen. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt. Denn bis zur Abmahnung habe sie keinerlei Kenntnis von der mutmaßlichen Rechtsverletzung gehabt. Sie habe davon ausgehen dürfen, zur Verwendung der Bilder berechtigt zu sein. Schließlich läge ein Schaden auch nicht annähernd in der seitens des Klägers behaupteten Höhe vor.
21Die Nebenintervenientin hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe ihr die Zustimmung zur Rechtseinräumung/Unterlizenz an ihre Vertriebspartner übertragen. Dies habe unter den gegebenen Umständen dem Vertragszweck entsprochen.
22Die Nebenintervenientin hat behauptet, es sei ihr bei der Beauftragung des Klägers auch darum gegangen, die Fotos interessierten Händlern zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen. Dieses Interesse sei vom Fotografen akzeptiert worden. Immerhin habe der Kläger seit 2006 gewusst, dass die Fotografien auch zur Verwendung durch Dritte erstellt wurden. Es sei allgemeine Übung im Bereich der Modefotografie, dass dem Auftraggeber das Recht zustehe, die Nutzungsrechte an den Fotografien auch Händlern der Produkte einzuräumen. Tatsächlich bestehe für eine Lizenzierung an Abnehmer des Auftraggebers auch kein eigener Markt.
23Die vom Kläger vorgelegte Preisliste 2011 habe dieser allenfalls für die Verwendung gegenüber angeblichen Verletzern erstellt. Die Tarife der MFM seien überhöht und im Übrigen vorliegend nicht anwendbar.
24Auf eine Urheberbezeichnung habe der Kläger keinen Wert gelegt. Eine solche sei bei Modefotografien auch nicht branchenüblich.
25Die Nebenintervenientin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Abmahnung beauftragt gewesen und dass hierfür keine andere als die gesetzliche Gebührenregelung zugrunde gelegt worden sei. Denn der Kläger habe schon zuvor – und dies ist unstreitig – weitere anwaltliche Abmahnungen gegenüber zahlreichen anderen Händlern ausgesprochen.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
27Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.400,00 € nebst Zinsen zu zahlen, und ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V und Partner i.H.v. 1.029,35 € freizuhalten. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
28Hiergegen wenden sich die Parteien mit wechselseitigen Berufungen.
29Der Kläger richtet sich mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das landgerichtliche Urteil:
30Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt habe, da dieser der Nebenintervenientin nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt habe.
31Ausgangspunkt des Auftrags sei der Zweck gewesen, die Bademode möglichst qualitativ hochwertig für den Haus-/Händlerkatalog der Nebenintervenientin zu fotografieren. Dieser Zweck habe mit der Einräumung einfacher Nutzungsrechte zum Druck von Haus- und Händlerkatalogen, Postern und zur Nutzung auf der eigenen Homepage und zur Pressearbeit erreicht werden können. Die Weitergabe sei damit auf die Händlerkataloge beschränkt. Die Weitergabe der Fotografien in elektronischer Form entspreche nicht der Weitergabe eines Printkataloges.
32Ein anderslautender Parteiwille fehle. Im Gegenteil hätten für die Nebenintervenientin objektiv erkennbare Umstände vorgelegen, die eindeutig gegen die Zustimmung des Klägers zur Weitergabe der Fotografien an Händler gesprochen hätten.
33Auf die von der Nebenintervenientin behauptete Branchenübung – und diese sei stets bestritten worden - komme es dementsprechend nicht an.
34Die Nebenintervenientin sei als weltweit tätiges Modeunternehmen täglich mit kennzeichen- und urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert und damit im Vergleich zum Kläger auch keinesfalls die „schwächere Partei“.
35Das Einrichten eines Kopierschutzes sei nicht notwendig gewesen, zumal mit den eindeutigen Metadaten die maßgeblichen Nutzungsrechte festgelegt worden seien.
36Die Grundsätze des § 43 UrhG kämen nicht zur Anwendung kämen.
37Der vom Landgericht ausgeurteilte Schadensersatzbetrag sei jedoch unzureichend.
38Das Landgericht habe zu Unrecht die Anwendung sowohl der Honorare für Bildnutzungsrechte der MFM als auch seiner Preisliste 2011 ausgeschlossen.
39Es sei jedoch unwidersprochen vorgetragen worden, dass er, der Kläger, bei unzulässiger Nutzung seiner Fotografien die vorgelegte Preisliste zur Berechnung der angemessenen Lizenz anwende. Die Berechnung sei detailliert dargelegt worden. Es sei vorgetragen worden, dass diese sogar noch hinter den Bildpreisen der MFM zurückbleibe.
40Die Rechtsprechung des OLG Hamm wende die Honorarsätze der MFM zur Schadensschätzung unter professionellen Marktteilnehmern an. Dementsprechend habe das Landgericht diese Tarife berücksichtigen müssen. Die Anwendung der MFM-Honorarsätze sei auch angemessen– und hierzu legt der Kläger mit der Berufungsbegründung ein vom Landgericht Düsseldorf eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Q vom 09.02.2015 als Anlage BK7 vor.
41Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lizenz „in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Fotografien zu erwartenden Gewinnen stehen“ müsse. Hierauf komme es nicht an. Es sei unmaßgeblich, ob der Nutzer überhaupt eine Lizenz habe erwerben wollen bzw. welchen wirtschaftlichen Nutzen er konkret aus der Nutzung der Fotografien gezogen habe. Die wirtschaftliche Bedeutung der klägerischen Bilder sei im Übrigen durchaus erheblich. Da der objektive Wert der Bilder bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen sei, führe dies sogar zu einer Überschreitung Honorarsätze der MFM.
42Der vom Landgericht angenommene Betrag eines Grundhonorars von 200,00 € pro Bild sei damit unangemessen und antragsgemäß in Anwendung der in der Klage vorgenommenen Berechnung anzupassen, und zwar unter Beibehaltung des 100 % – Zuschlags wegen der fehlenden Urheberbenennung.
43Das Landgericht sei zudem hinsichtlich der Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von einem unzutreffenden Streitwert ausgegangen. Die Bemessung für den Unterlassungsantrag habe sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung, hier der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder ohne Urheberbezeichnung zu richten. Dieses sei nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Zahlung der Lizenz gleichzusetzen, sondern komme streitwerterhöhend hinzu. Das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung sei mit 5.000,00 € pro Bild zu bemessen.
44Im Ergebnis sei daher auch die Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 723,55 € gerechtfertigt
45Der Kläger beantragt,
46unter Abänderung des am 15.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az.: I-8 O 267/14, und Beibehaltung der Entscheidung im Übrigen
471. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.510,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu bezahlen;
482. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den weiteren Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 723,55 Euro freizuhalten.
49Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
50das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.01.2015, AktenzeichenI-8 O 267/14, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
51Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das erstinstanzliche Urteil.
52Das Landgericht habe verkannt, dass die Weitergabe einfacher Nutzungsrechte keinesfalls nur im Rahmen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes möglich sei. Vielmehr sei es möglich, dass ein Urheber Nutzern ein einfaches Nutzungsrecht einräume und ihnen gleichzeitig gestatte, weiteren Nutzern die Nutzung gleichfalls zu gestatten. Dass der Kläger dies jedenfalls konkludent getan habe, sei durch die Streithelferin überzeugend vorgetragen worden.
53Sie, die Beklagte, habe auch nicht schuldhaft gehandelt.
54Hilfsweise werde die Angemessenheit des vom Landgericht angesetzten Grundbetrages von 200 € pro Foto bestritten. Denn diese sei in Anbetracht des von der Streithelferin für die Lizenzierung an den Kläger gezahlten Betrages überhöht.
55Die Anwendung der Honorarsätze der MFM, die ohnehin nicht rechtsverbindlich seien, verbiete sich im vorliegenden Fall schon aufgrund der überdurchschnittlich hoch vergüteten Auftragsproduktion wie auch der Unmöglichkeit der anderweitigen Verwendung der Bilder durch den Kläger aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter.
56Im Wege der Lizenzanalogie könne nur das verlangt werden, was vernünftige Parteien im konkreten Einzelfall vereinbart hätten. Sie habe Ware der abgebildeten Kollektion allenfalls zu einem Einkaufswert von 1.100 € bezogen und sei deshalb keinesfalls bereit gewesen, eine annähernd vierstellige Summe für Werbefotos auszugeben, zumal es sich bei ihrer Website um keinen Online-Shop handele.
57Die Nebenintervenientin wendet sich darüber hinaus unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das Urteil:
58Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie, die Nebenintervenientin nicht zur Rechtseinräumung an die Händler berechtigt gewesen sei. Denn es habe bei seiner Auslegung nicht alle Gesichtspunkten berücksichtigt. Vertragszweck sei die Verwendung von Werbefotografien für den Produktabsatz gewesen. Es habe jedoch keine Förderung des Produktabsatzes erreicht werden können, wenn die Werbefotografien nicht auch für die Endverbraucherwerbung hätten genutzt werden können. Die Weitergabe von Produktfotografien an den Händler sei daher naheliegend gewesen. Sie sei im Modebereich auch üblich. Bei der Verwendung durch den Händler handele es sich um keinen eigenen Markt. Die Fotografien hätten nie eigenständig verwertet werden sollen. Der Kläger habe gewusst, dass die Nebenintervenientin Fotografien auch an Dritte weitergegeben habe. Die Weitergabe in elektronischer Form habe hierbei praktisch der Weitergabe eines Printkataloges entsprochen. Der Kläger habe die Fotografien ohne Sperrvermerk überlassen. Der Kläger habe keinen Sperrvermerk verlangt und damit faktisch die Möglichkeit der Kopie durch Dritte in Kauf genommen. Die Nutzung auf der Homepage der Nebenintervenientin und damit auch ein Link auf diese seien ohnehin zulässig gewesen.
59Soweit das Landgericht einzelne Gesichtspunkte im Rahmen der Auslegung berücksichtigt habe, habe es dies nicht durchgehend richtig getan.
60Der Kläger habe keine ausdrücklichen Regelungen über Umfang und Grenzen der Rechtseinräumung vorgeschlagen. Es sei es ihm hierauf also nicht angekommen. Nach Treu und Glauben sei andernfalls zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Beschränkung des Verwendungszwecks offen ansprechen würde.
61Sie, die Nebenintervenientin, habe zudem anhand von Beispielen der von ihr beauftragten Fotografen vorgetragen, dass es in Deutschland wie auch in Österreich üblich sei, dass ein Fotograf bei der Auftragsproduktion für einen Modehersteller dem Auftraggeber sämtliche Nutzungsrechte einschließlich des Rechts zur Weitergabe an Dritte einräumt, ohne dass hierfür ein Aufpreis vereinbart werde.
62Das Landgericht habe die für eine Rechtseinräumung zur Weitergabe der Bilder an Händler sprechenden Gesichtspunkte schließlich nicht im Zusammenhang gewürdigt.
63Es habe im Hinblick auf den Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG nicht den Vertragszweck und die Nutzungsarten überprüft, sondern nur festgestellt, dass die Darlegungslast bei der Beklagen und der Nebenintervenientin liege.
64Es gebe keine Grundregel, wonach der Begriff der Nutzungsart gemäß § 31 Abs. 5 UrhG möglichst kleinteilig und der Begriff des Vertragszwecks möglichst eng zu verstehen sei. Der Vertragszweck habe vorliegend unstreitig darin bestanden, den Absatz der klägerischen Modeerzeugnisse zu unterstützen. Hierfür habe der Kläger die Bilder zur Verfügung gestellt und genau hierfür seien sie verwendet worden.
65Der in § 31 Abs. 5 UrhG verankerte Zweckübertragungsgedanke stelle ohnehin nur eine Auslegungsregel dar. Sie diene dem Schutz des Urhebers als regelmäßig schwächere Partei. Diese Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. Denn die Nebenintervenientin sei nicht die stärkere, sondern die schwächere Partei gewesen.
66Das Landgericht habe die Wertung der §§ 34, 35 UrhG unberücksichtigt gelassen.
67§ 43 UrhG sei entsprechend anzuwenden oder zumindest die Wertung des § 43 UrhG bei der Anwendung der §§ 31 Abs. 5, 35 UrhG derart zu berücksichtigen, dass an die Auslegung des Vertragszweckes und der Parteierklärungen keine unangemessenen Maßstäbe zu stellen seien.
68Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung sei allenfalls ein Betrag von insgesamt 12,00 € angemessen. Es existiere - wie auch die Entscheidung des BGH GRUR 2015, 258 – CT-Paradies zeige - keine Grundregel, wonach ein Fotograf stets eine Lizenzgebühr im dreistelligen Eurobereich pro Bild erhalte.
69Das Landgericht habe die Honorarempfehlungen der MFM sowie die Preisliste des Klägers zutreffend nicht angewendet. Denn die Honorarempfehlungen gäben die marktgängigen oder angemessenen Werte nicht annähernd zutreffend wieder. Die Vergütungssätze des Klägers habe dieser nie außerhalb von rechtlichen Auseinandersetzungen abgerechnet.
70Das Landgericht sei dennoch zu Unrecht zu einem überhöhten Betrag gelangt.
71Es habe übergangen, dass es sich um Auftragsfotografien gehandelt habe, deren objektiver Wert bereits aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin bestimmt worden sei. Es gebe keinen Grund, dass dasselbe Bild aufgrund der Nutzung durch die Beklagte, bei der es sich nicht um eine erstmalige öffentliche Zugänglichmachung handele, mehr wert sein solle, zumal es sich bei der Beklagten um ein viel kleineres Unternehmen handele, dessen Internetseite nur von wenigen Nutzern besucht werde.
72Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte sich im hypothetischen Fall des Wunsches nach entgeltlicher Zurverfügungstellung von Bildern an die Nebenintervenientin, die den Kontakt zum Kläger hatte, gewandt hätte. Alles andere sei lebensfremd. Denn angesichts der geringen wirtschaftlichen Marge pro Artikel sei es wirtschaftlich unsinnig, überhaupt Ausgaben für Werbemittel zu machen. Die Nebenintervenientin hätte sodann ein ergänzendes Honorar ausgehandelt.
73Die Beklagte habe jedenfalls alternativ eine Verlinkung auf die Seiten der Nebenintervenientin herstellen können, wofür keine Gebühren angefallen wären. Entsprechendes gelte für ein Framing. Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Verlinkung/Framing und Eigennutzung auf der Homepage seien gering.
74Eine Entschädigung für die Nichtnennung des Klägers als Urheber sei zumindest nicht in dieser Höhe anzuerkennen. Im Übrigen sei es im Modebereich generell unüblich, dass Fotografen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Modefotografien benannt würden. Der Kläger selbst habe eine solche nicht verlangt. Jedenfalls sei der Kläger in den Katalogen der Nebenintervenientin als Fotograf genannt worden. Schließlich sei eine Verdoppelung der Nutzungsgebühr ohnehin unangemessen hoch. Der wirtschaftliche Wert der Nennung sei nicht nennenswert.
75Das Landgericht habe dem Kläger zu Unrecht Abmahnkosten i.H.v. 1.029,35 € zugesprochen. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen. Der Kläger habe diese selbst formulieren können, nachdem er die Problematik mit seinem Anwalt schon anlässlich zahlreicher vorangegangener Abmahnungen wegen entsprechender Sachverhalte besprochen habe. Zumindest sei davon auszugehen, dass hierfür niedrigere als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt worden seien.
76Der Gegenstandswert sei in Anbetracht der extrem geringen wirtschaftlichen Bedeutung zu hoch angesetzt worden. Im Übrigen habe der Freistellungsanspruch sich selbst nach den Erwägungen des Landgericht auf nur 679,10 € (1,3 Gebühr bei einem Streitwert von 8.800 € + 700 €) belaufen dürfen.
77Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
78B.
79Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. weitgehend begründet. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2. zu einem geringen Teil begründet.
80I.
81Der Klageantrag zu 1. ist lediglich in Höhe von 110,00 € nebst Zinsen begründet.
821.
83Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.
84Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei den Fotografien um Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt. Denn die Beklagte hat jedenfalls die Urheberechte des Klägers als Lichtbildner (§ 72 Abs. 2 UrhG) an den hier in Rede stehenden Fotografien (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG) mit der Wiedergabe derselben auf ihrer Homepage www.waescheparadies.net widerrechtlich und schuldhaft verletzt.
85a)
86Die Beklagte hat hiermit in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) und Öffentlich-Zugänglichmachen der Lichtbilder (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) eingegriffen.
87b)
88Die Beklagte handelte hierbei widerrechtlich.
89Denn die Nebenintervenientin hatte der Beklagten zuvor ihrerseits mangels eigener Berechtigung keine entsprechenden Nutzungsrechte einräumen können.
90Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Nebenintervenientin von vorneherein ein umfassendes, ausschließliches Nutzungsrecht an den betreffenden Fotos eingeräumt, oder ihr die Zustimmung zur Übertragung entsprechender Nutzungsrechte an ihre Vertriebspartner erteilt hatte.
91Eine ausdrückliche Vereinbarung über den konkreten Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den von der Nebenintervenientin bei dem Kläger in Auftrag gegebenen und von diesem im Mai 2011 erstellten Fotografien, insbesondere eine solche über die Übertragung von Nutzungsrechten an Vertriebspartner der Nebenintervenientin, ist unstreitig nicht getroffen worden. Der Kläger hat der Nebenintervenientin auch keine Zustimmung zur Weitergabe der Fotografien in digitaler Form erteilt – und der Wortlaut der E-Mail der Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin vom 09.11.2011 (Anlage K21 – Bl 311 d.A.) und des Schreibens der Nebenintervenientin vom 15.11.2011 (Anlage K23 – Bl 313 d.A.) bestätigt dies.
92Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Gedanken des § 31 Abs. 5 UrhG.Danach bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck. Das heißt, die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt jedenfalls, aber auch nur – und insoweit erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Rechtseinräumung entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin zu Lasten des Verwerters durchaus eher restriktiv - in dem Umfang, den der mit dem Vertrag verfolgte Zweck „unbedingt“ erfordert. Durch den Übertragungszweckgedanken soll eine „übermäßige“ Vergabe von Nutzungsrechten durch umfassende, pauschale Rechtseinräumungen an die Verwerterseite dadurch verhindert werden, dass der Umfang an den konkret verfolgten Zweck des Vertrages angepasst wird. Wegen der urheberschützenden Funktion bestimmt sich der Vertragszweck aus der Sicht des Urhebers. Zweifel, ob ein gemeinsam verfolgter Zweck ermittelt werden kann, gehen zu Lasten des Verwenders (zum Vorstehenden u.a. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 31 UrhG Rn. 109, 128; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, UrhG, 4. Aufl. § 31 Rn. 39/40). Denn gerade in dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG kommt der von der Rechtsprechung geprägte Grundsatz zum Ausdruck (Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Einl. UrhG Rn. 22), dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt bleibt (BGH GRUR 2002, 248, 251 – Spiegel-CD-ROM).
93Für den Kläger gilt insoweit kein anderer Maßstab, auch wenn er aufgrund seines Berufes im Gegensatz zur Nebenintervenientin über ein vergleichsweise fundiertes Wissen zum Urheberrecht verfügen sollte. Denn allein dies macht ihn nicht weniger schutzwürdig. Vielmehr ist er wie jeder andere Urheber darauf angewiesen, an dem wirtschaftlichen Nutzen beteiligt zu werden, der aus seinem Werk gezogen wird.
94aa)
95Der einvernehmliche Vertragszweck bestand hier in der Erstellung von Fotografien für die Werbung der Nebenintervenientin, die Bade- und Strandmode produziert.
96Hierfür bedurfte es nicht der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte.
97(1)
98Dieser Vertragszweck machte vor allem keine uneingeschränkte Einräumung von Nutzungsrechten, solange deren Ausübung nur in irgendeinem Zusammenhang mit der Werbung für die Mode der Nebenintervenientin stand, notwendig. Denn nicht jede derartige Nutzung war für die Erfüllung dieses Vertragszwecks erforderlich.
99Anders ist auch nicht das von der Nebenintervenientin angeführte Urteil des BGH GRUR 2015, 264 – Hi Hotel II zu verstehen. Denn hierin wird lediglich klargestellt, dass die dortige Verwendung von Fotografien, die nicht der Werbung diente, eben nicht vom Vertragszweck umfasst war. Dies erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass jede Veröffentlichung zu Werbezwecken automatisch vom Vertragszweck erfasst ist.
100(2)
101Tatsächlich sollten die Fotografien des Klägers ursprünglich zum Druck von 3.000 Hauskatalogen, DinA3-Postern für ausgesuchte Händler und Postern für Messen verwendet, auf der Homepage der Nebenintervenientin eingestellt und für deren Pressearbeit verwendet werden. So lautete jedenfalls unstreitig die Auskunft der Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin gegenüber dem Kläger zu Beginn der gemeinsamen Zusammenarbeit im Jahre 2006 – und dies wird durch ihre Aussage vor dem Landgericht Innsbruck ausweislich des dortigen Protokolls vom 28.01.2013 (Anlage N3, Seite 27) bestätigt.
102Gerade hierfür bedurfte es nicht der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte. Vielmehr genügte dazu die Einräumung entsprechender einfacher Nutzungsrechte.
103Denn die Aushändigung des Printprospektes der Nebenintervenientin war nicht gleichbedeutend mit der Weitergabe der Fotografien in elektronischer Form. Nur im letztgenannten Fall erhält der Vertriebspartner selbst die (faktische) Möglichkeit, die Fotografien eigenverantwortlich zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
104(3)
105Zwar mag die Weitergabe der Fotografien in digitaler Form an die Vertriebspartner der Nebenintervenientin letztlich nicht fern gelegen haben.
106Zwingend war dies selbst nach den eigenen Ausführungen der Nebenintervenientin jedoch nicht. Denn die Händler hätten die Fotografien dem Endverbraucher, wenn auch für diesen nicht ganz so „komfortabel“ auch mittels eines Links auf die Internetseite der Nebenintervenientin zur Verfügung stellen können.
107bb)
108Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände mitsamt des Verhaltens der Vertragsparteien führt zu keinem anderen Ergebnis.
109(1)
110Jedenfalls lässt die Höhe des vorliegend seitens der Nebenintervenientin an den Kläger gezahlten Honorars keine Schlüsse auf den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte zu. Denn diese war in erster Linie von der Verhandlungsposition wie dem Verhandlungsgeschick der beiden Vertragsparteien abhängig.
111Dass das Höhe des Honorars unter den gegebenen Umständen tatsächlich nur mit der Übertragung sämtlicher Rechte an den Fotografien, mithin einem sog. „Buy-out“ Vertrag (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., Vorbemerkung Vor §§ 31 ff. Rn. 92) betriebswirtschaftlich zu rechtfertigen gewesen wäre, hat die Nebenintervenientin nicht schlüssig dargetan. Dass die Nebenintervenientin anderen Fotografen geringere Honorare zahlt, kann vielfältige Gründe haben.
112(2)
113Zwar hatte der Kläger hinsichtlich der Firmen H und L – und lediglich diese Fälle sind unstreitig - Kenntnis von der Weitergabe der Fotografien. Jedoch lassen diese Einzelfälle nicht den Schluss zu, er sei mit einer solchen Handhabung generell einverstanden gewesen, zumal er diesen Firmen unstreitig entsprechende Nutzungsrechte ausdrücklich eingeräumt hatte.
114(3)
115Unerheblich ist, dass der Kläger der Nebenintervenientin die Fotografien in elektronischer Form, und zwar ohne Sperrvermerk, ohne verfremdenden Schriftzug und ohne Kopierschutz zur Verfügung gestellt hatte.
116Denn ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Vielmehr ist es allein Sache des Nutzers, sich in eigener Verantwortung Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de).
117Dementsprechend oblag es dem Kläger mitnichten, die Nebenintervenientin auf die Grenzen der ihr eingeräumten Nutzungsberechtigung hinzuweisen. Dies war auch im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung allein ihre Sache. Von einem besondere Aufklärungspflichten begründenden, strukturellen Ungleichgewicht zu Lasten der Nebenintervenientin, einem international agierenden Modeunternehmen kann ohnehin nicht die Rede sein.
118(4)
119Dass es sich bei der Verwendung von Werbefotografien durch Händler um keinen eigenen Markt handeln mag, ist ohne Belang. Denn damit ist nicht gesagt, dass hierfür auch kein Markt im Verhältnis vom Fotografen zum Hersteller besteht. Der Hersteller hat regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse an dem Absatz, den sein Vertriebspartner mithilfe der Verwendung der Fotografien auf den eigenen Internetseiten und dem damit verbundenen positiven Marketing- und Werbeeffekt erzielt. Denn selbstredend kommt dies auch seinem Umsatz zugute. Wenn dieser gut verkauft, verkauft – so selbst die Einschätzung der Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin in ihrer Vernehmung durch das Landgericht Innsbruck am 28.01.2013 (Anlage N3, Seite 29) - auch der Hersteller gut.
120Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, dass die in Rede stehenden Fotografien nur eine – so die Bezeichnung der Nebenintervenientin - „dienende“ Funktion im Rahmen der Absatzförderung der abgelichteten Produkte haben, mithin vom Kläger nach Ansicht der Nebenintervenientin nie eigenständig verwertet werden sollten und womöglich auch nicht ohne weiteres hätten verwertet werden können.
121(5)
122Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung der hier in Rede stehenden Nutzungsart in den Vertragszweck zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Kläger üblich war – und selbst die Nebenintervenientin relativiert ihre dahingehende Behauptung in der Berufungsbegründung, wenn sie von „der ganz überwiegenden Zahl der Fälle“ spricht.
123Üblich ist die Einbeziehung bestimmter Nutzungsarten in den Vertragszweck nämlich nicht allein deshalb, weil die Nutzungsart bekannt ist. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die bekannte Nutzungsart bereits eine solche Marktbedeutung genoss, dass sie üblicherweise in die Nutzungsverträge aufgenommen wurde (BGH GRUR 2004, 938, 939 – Comic-Übersetzungen III). Davon kann hier nicht die Rede sein.
124Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es insoweit an der Darlegung konkreter, für eine entsprechende Branchenüblichkeit sprechender Tatsachen durch die Nebenintervenientin fehlt.
125Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.09.2014 hat die Nebenintervenientin hierzu auf Seite 16 lediglich vorgetragen, dass im Bereich der Modefotografie Hersteller und Händler angesichts stets wechselnder, zahlreicher Produkte weder bereit seien, einen größeren Betrag für die Fotografie eines Produktes auszugeben, noch überhaupt mit den Fotografen über Einzelheiten der Nutzungsgestattung zu verhandeln. Dies rechtfertigt schon nicht den hieraus von der Nebenintervenientin gezogenen Schluss, dass es deshalb üblich und auch im Sinne des Fotografen sei, dass die Gestattung zur Weitergabe an die Absatzmittler ohne zusätzliches Entgelt erfolge. Denn dem steht das berechtigte Interesse des Fotografen, als Urheber möglichst weitgehend an den Erträgen der Verwertung beteiligt zu sein, zwangsläufig diametral entgegen. Dass dieser Interessenkonflikt in der Branche üblicherweise allein zu Lasten des Fotografen geregelt wird, ist nicht plausibel dargetan.
126Dass die im Schriftsatz vom 25.11.2014 auf den Seiten 3/4 (Bl. 215/216 d.A.) benannten Fotografen gegenüber der Nebenintervenientin erklärt haben, mit ihrem Honorar sei auch die Weitergabe der Bilder an Dritte abgegolten gewesen, rechtfertigt allein nicht Schluss, dies sei im Jahre 2011 branchenüblich gewesen.
127Die Berufungsbegründung enthält hierzu letztlich kein erhebliches neues Vorbringen. Das nun vorgelegte Gutachten aus dem Verfahren vor dem LG Innsbruck (Anlage N24) stellt auf die Marktverhältnisse in Österreich ab. Auch wenn hierbei im Hinblick auf die grenzüberschreitende Situation auch deutsche Betriebe einbezogen wurden, ist das Ergebnis in Anbetracht der mit 54 deutschen Unternehmen verhältnismäßig geringen Zahl der Befragten für den deutschen Markt nicht aussagekräftig.
128(6)
129Die Nebenintervenientin kann sich im Hinblick auf den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung auch nicht auf § 43 UrhG berufen. Denn dessen Tatbestand umfasst ausschließlich Werke, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis entstanden sind, und selbst die Nebenintervenientin vertritt nicht die Auffassung, dass der Kläger im Sinne der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stand.
130Auch eine nur analoge Anwendung des § 43 UrhG kommt nicht in Betracht. Denn lediglich Urheber, die aufgrund eines dauernden Arbeit- oder Dienstverhältnisses in gesicherten Einkommensverhältnissen stehen, sind nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie freie Urheber. Die soziale Funktion des Urheberrechts, den Urhebern ihren Unterhalt zu verschaffen und ihre Existenz zu sichern, ist bei Urhebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen deshalb auch zurückgedrängt (Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 43 UrhG Rn. 3). Der Kläger ist insoweit jedoch nicht mit einem Arbeitnehmer in gesicherten Einkommensverhältnissen vergleichbar. Denn sein Lebensunterhalt ist allein durch das aus dem einzelnen Auftrag erzielte Honorar nicht garantiert.
131Damit ist auch für eine Berücksichtigung des § 43 UrhG im Rahmen der Auslegung des Umfangs der vertraglichen Nutzungsrechtseinräumung kein Raum.
132(7)
133Die Wertung der §§ 34, 35 UrhG führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis.
134Der Kläger hatte einen sachlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung. Er konnte von der Nebenintervenientin für die Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte erst einmal ein angemessenes Entgelt verlangen, welches der Vertrag bis dahin nicht vorsah (vgl. Jan Bernd Nordemann in/Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 34 UrhG Rn. 19). Die Verhandlungen hierüber sind nicht an ihm gescheitert.
135(8)
136Damit kann dahinstehen, ob eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten nicht ohnehin am objektiv erkennbar anderslautenden Willen des Klägers scheitert.
137Es kommt damit weder darauf an, ob der Kläger seine Zahlungs- und Lieferbedingungen durchgängig verwendete, noch ob er die Metadaten der für die Nebenintervenientin erstellten Fotos von Anfang an fortlaufend mitschrieb und der Nebenintervenientin zur Kenntnis brachte.
138c)
139Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig.
140Denn beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entspricht es der üblichen Sorgfaltspflicht, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber zudem Gewissheit verschafft. Auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers ist insoweit gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. Gutgläubigkeit befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 103 mit zahlreichen Rspr.-nachweisen) und damit hier die Beklagte, die sich ohne weitere eigene Nachprüfung auf die Berechtigung der Nebenintervenientin verlassen hat.
1412.
142Dementsprechend kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz, wenn auch lediglich in Höhe von insgesamt 110 €, mithin 10 € pro Foto verlangen (vgl. zur Größenordnung BGH GRUR 2015, 258, 263 – CT-Paradies).
143Die gebräuchlichste Berechnungsmethode für den Schadensersatz ist die sog. Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Danach kann der Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (u.a. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).
144Gegenüber der Gewinnabschöpfung hat die Lizenzanalogie den Vorteil, dass es auf die Profitabilität der Rechtsverletzung für den Verletzer nicht ankommt. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt. Maßgeblich ist allein, ob das Recht derart ausgewertet wird, dass der Verletzer dessen kommerzielles Potential ausbeutet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 121mwN). Dies war ist hier der Fall.
145Dementsprechend kommt es vorliegend grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beklagte in Anbetracht der begrenzten Gewinnmarge der so beworbenen Bademode überhaupt bereit gewesen wäre, mit dem Kläger einen Lizenzvertrag zu schließen.
146a)
147Der Kläger kann sich zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr jedoch nicht auf seine Preisliste 2011 berufen.
148Zwar kann für die übliche Vergütung auf die eigene Vertragspraxis des Verletzten abgestellt werden. Ist eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen in Höhe der geforderten Vergütung abgeschlossen worden, muss die angemessene Lizenzgebühr auf dieser Grundlage berechnet werden (BGH GRUR 2009, 660 – Reseller Vertrag; BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 123; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 93).
149Allerdings kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Vertragspraxis des Klägers bestand – und hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO.).
150aa)
151Denn ausweislich des eigenen Vorbringens des Klägers in seiner Replik vom 24.11.2014 (Bl. 235, 257 d.A.) handelt es sich bei den Honoraren der Preisliste 2011 um die Beträge, die er „nachweislich seit dem Jahr 2011 in genau diesen Fällen der ungenehmigten Nutzung Drittnutzern berechnet“, und damit eben nicht um die Vergütung, die er im Rahmen regulärer Lizenzvertragsverhandlungen gegenüber Drittnutzern durchsetzen konnte.
152bb)
153Nichts anderes lässt sich dem als Anlage K42, K50 (Bl. 365ff., 391ff. d.A.) und BK8 zu den Akten gereichten Vertrag vom 06.08.2011 mit dem Trachtenmodenhersteller X GmbH, der hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 31.01.2012 (Anlage N21 – Bl. 539f. d.A.) oder den an dieses Unternehmen gerichteten, als Anlagenkonvolut BK16 zu den Akten gereichten Rechnungen vom 26.07.2013 und 12.03.2012 entnehmen. Denn hierbei handelt es sich um Vereinbarungen mit einem Auftraggeber wie der Nebenintervenientin und gerade nicht mit einem Vertriebspartner wie der Beklagten. Darauf käme es jedoch an – und dies sieht der Kläger nicht anders, wenn er wiederholt darauf hinweist, dass maßgeblich sei, was er mit der Beklagten für deren Nutzung vereinbart hätte.
154cc)
155Die bereits erstinstanzlich als Anlage K41 (Bl. 364 d.A.) und die nun mit weiteren Belegen als Anlagenkonvolut BK17 vorgelegten Rechnungen sind unerheblich.
156Denn sie wurden ohnehin durchweg noch vor Etablierung der Preisliste 2011 erstellt.
157Im Übrigen wäre allenfalls die an die „Trachtenboutique N“ adressierte Rechnung vom 23.02.2015 für „das Copyright der I 2005“ (Anlage K41 – Bl. 364 d.A.) von Belang. Denn nur diese Rechnung richtet sich an einen Vertriebspartner des ursprünglichen Auftraggebers. Von einer insoweit üblichen Vertragspraxis des Klägers kann allein hiermit jedoch nicht die Rede sein.
158b)
159Es kann aber ebenso wenig auf die Honorarempfehlungen der MFM abgestellt werden, auch wenn es bei der Festsetzung angemessener Lizenzgebühren nahe liegend ist, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen.
160Hierbei kann dahinstehen, ob hierin die marktgängigen oder angemessenen Honorare für Bildnutzungsrechte auch nur annähernd zutreffend wiedergegeben werden – und schon dies bestreitet die Nebenintervenientin vehement.
161Denn die Honorarempfehlungen sind für die hier in Rede stehende Folgelizensierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer reinen Auftragsarbeit, und zwar an einen Vertriebspartner des Auftraggebers nicht anwendbar.
162aa)
163Dies gilt zweifellos im Verhältnis zur Nebenintervenientin als Auftraggeberin.
164Ausweislich der Aufstellung unter der Überschrift „Auftragsproduktionen“ (Anlage K44 - Bl. 371R d.A.) richtet sich das Honorar bei derlei Produktionen nämlich prinzipiell nach dem Zeitaufwand des Auftragnehmers. Für den hier in Rede stehenden Bereich heißt es sodann ausdrücklich: „Werbefotografie: nach Vereinbarung und Umfang der Nutzungsrechte-Übertragung“. Dies entspricht der vorliegenden Handhabung der Vertragsparteien. Denn die Nebenintervenientin bezahlte das Grundhonorar des Klägers nach „Tagessätzen“ zuzüglich der erstellten Einstellungen.
165Da die Weitergabe der Fotos an die Händler nur einen „Annex“ zu der bereits erlaubten eigenen Nutzung der Fotografien auf der Homepage der Nebenintervenientin darstellt, könnte der Kläger hierfür auch nur einen Erhöhungsbetrag zu dieser bereits für die erlaubte Nutzung bezahlten Vergütung verlangen (vgl. u.a. OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 382, 390; Jan Bernd Nordemann in Fromm /Nordemann, § 97 Rn. 109 mwN). Dies entspricht der ursprünglich geplanten Einigung des Klägers mit der Nebenintervenientin.
166bb)
167Für das Verhältnis des Klägers zur Beklagten gilt nichts anderes.
168Denn der Kläger kann sich im vorliegenden Fall nicht dadurch besser stellen, dass er statt des Auftraggebers dessen Vertriebspartner in Anspruch nimmt.
169(1)
170Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr kommt es auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung an. Für diesen sind die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles von Belang. Das heißt, es kommt gerade nicht allein darauf an, dass die Beklagte als Nutzerin verpflichtet gewesen wäre, vor der Verwendung der Fotos einen Lizenzvertrag mit dem Kläger zu schließen. Vielmehr muss auch bedacht werden, dass Lizenzvertragsparteien erfahrungsgemäß berücksichtigen, dass und in welchem Umfang der Rechtsinhaber auch Dritten die Nutzung gestattet hat (BGH GRUR 2006, 136, 138 – Pressefotos).
171Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die Parteien im Rahmen eines Lizenzvertrages einkalkuliert hätten, dass die Fotografien aus einer Auftragsproduktion für die Nebenintervenientin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung u.a. auf der eigenen Homepage eingeräumt hatte.
172Einerseits wäre der Kläger nämlich damit ohnedies verpflichtet gewesen, der Nebenintervenientin gegen eine angemessene Erhöhung seines Honorars die Zustimmung zur kostenlosen Weitergabe an ihre Vertriebspartner zu erteilen – und genau dies entsprach seinem ursprünglichen Ansinnen im Zuge der Verhandlungen mit der Nebenintervenientin Ende 2011/Anfang 2012.
173Andererseits hätte die Beklagte sich vernünftigerweise an die Nebenintervenientin, die bereits über den Kontakt zum Fotografen verfügte, gewandt, um das für die eigene Werbung notwendige Fotomaterial zu erlangen – und genau dies hat sie tatsächlich auch getan. Im Übrigen stand ihr ohnehin die kostenlose, wenn auch für ihre Kunden nicht gleichermaßen komfortable Alternative zur Verfügung, mittels eines Links auf die Homepage der Nebenintervenientin zu verweisen.
174(2)
175Es ist nicht ersichtlich, geschweige denn seitens des Klägers nachvollziehbar dargetan, dass sich aus den Honorarsätzen der MFM eine für diese konkrete besondere Interessenlage angemessene und übliche Lizenzgebühr ergibt – und hierzu verhält sich auch das Urteil des OLG Hamm GRUR-RR 2014, 243 nicht.
176Das als Anlage BK7 vorgelegte Gutachten des Prof. Q vom 19.02.2015 stellt insoweit jedenfalls keine brauchbare Argumentationshilfe für den Kläger dar. Denn es setzt sich nicht einmal ansatzweise mit dieser Problematik auseinander.
177Die als Anlagenkonvolut BK18 vorgelegten Lizenz-Berechnungen diverser Bildagenturen sind hiermit ohnehin nicht vergleichbar.
178c)
179Dennoch kann die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, womit sich unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, eine angemessene Lizenzgebühr von insgesamt 10 € pro Foto feststellen lässt.
180aa)
181Hierbei kann der Lizenzwert zwar nicht von vorneherein auf den reinen Erhöhungsbetrag beschränkt sein, den die Nebenintervenientin dem Kläger ggf. als angemessenes Entgelt für seine Zustimmung zur Nutzungserweiterung geschuldet hätte. Denn dies berücksichtigt nicht, dass die Beklagte im Rahmen des (fiktiven) Lizenzvertragsschlusses ein eigenes Nutzungsrecht erlangt hätte.
182bb)
183Allerdings kann sich die angemessene Lizenzgebühr an der Vergütung orientieren, die die eigentlichen Vertragsparteien, mithin der Kläger und die Nebenintervenientin für die Verwendung der Fotografien (Homepage, Hauskatalog, Poster, Pressearbeit) veranschlagt hatten. Der objektive Wert der Nutzungsberechtigung für die Beklagte ging nämlich entgegen der Ansicht des Klägers nicht hierüber hinaus.
184Die vertraglich vereinbarte Vergütung lag für das hier in Rede stehende Doppelshooting unstreitig bei 37.022,00 € für 6.030 Bilder, mithin bei 6,14 € pro Foto. Die Nebenintervenientin ging jedenfalls schon in der Klageerwiderung, und zwar insoweit unwidersprochen von einem ursprünglich vereinbarten Honorar von 6,14 € pro Bild und einem im Rahmen der Gespräche Ende 2011/Anfang 2012 kalkulierten weiteren Betrag von 0,66 € pro Bild für die nachträgliche Gestattung der Drittnutzung aus. Dem entspricht das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben des Klägers vom 31.01.2012, in dem dieser selbst auf Seite 2 unten argumentiert (Anlage N12), dass sich die Kosten nach der beabsichtigten Einigung auf nun insgesamt 6,80 € pro Foto, und zwar inklusive der Abgeltung für die ungenehmigte Nutzung belaufen würden.
185Zwar muss hierbei einerseits berücksichtigt werden, dass die Verhandlungsposition des Fotografen zur Honorarhöhe gegenüber einem marktstarken Unternehmen wie der Nebenintervenientin schon angesichts der Aussicht auf lukrative Folgeaufträge im Allgemeinen vergleichsweise schwächer ist als gegenüber einem Einzelhändler.
186Jedoch entfiel andererseits ohnehin nicht der gesamte Betrag allein auf die Einräumung der Nutzungsrechte an den Fotografien. Vielmehr wurde mit diesem Honorar auch der technische und administrative Aufwand des Klägers abgegolten.
187Der Verwendung der Bilder durch die Beklagte kam sodann schon aufgrund der vorherigen (Erst-)Verwertung durch die Nebenintervenientin ein nur eingeschränkter objektiver Nutzen zu. Zudem hielt sich der wirtschaftliche Wert der auf allenfalls elf Monate begrenzten Einbindung der Fotos auf der Homepage des im Verhältnis zur Nebenintervenientin kleinen ortsansässigen Unternehmens der Beklagten mit einem entsprechend begrenzten Kundenkreis in Grenzen.
188cc)
189Dem hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 780 – Motoradteile).
190(1)
191Dem Kläger steht auch als Lichtbildner das uneingeschränkte Recht zu, bei jeder Verwertung seines Werks als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen aus § 13 UrhG, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (hierzu u.a. Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 1 mwN).
192(a)
193Eine Urheberbezeichnung in den Dateieigenschaften reicht insoweit ebenso wenig aus wie die Nennung des Klägers in den Katalogen der Nebenintervenientin, da beides für das Publikum nicht ad hoc verfügbar ist. Dem Urheber ist aber nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird. Die Namensnennung muss vielmehr so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber ohne weiteres zugeschrieben wird (Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 11).
194(b)
195Der Lichtbildner kann zwar zustimmen, dass seine Fotografie ohne Namensnennung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Denn es obliegt dem Urheber selbst zu entscheiden, ob sein Name bei einer bestimmten Werknutzung angeführt werden soll oder nicht (Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 21).
196Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen einer solchen Verfahrensweise zugestimmt hätte. Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass der Kläger hierauf keinen Wert gelegt hätte. Vielmehr spricht die bisherige eigene Handhabung der Nebenintervenientin dagegen. Denn andernfalls wäre die ausdrückliche Nennung des Klägers als Fotograf im Katalog von vorneherein überflüssig gewesen.
197Dass es branchenüblich ist, dem Berechtigten für das Unterlassen des Bildquellennachweises bei Werbefotografien der vorliegenden Art keinerlei Zuschlag zu zahlen, hat die Nebenintervenientin nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Werbebeispielen (Anlage N9) ergibt sich lediglich, dass keine Urhebernennung erfolgte. Dies kann gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen. Dass hierfür kein Honorar gezahlt wurde, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen (so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395).
198(2)
199Bei fehlender Namensnennung des Fotografen entspricht es zwar der Verkehrsüblichkeit dem Berechtigten einen 100%igen Aufschlag auf das ansonsten angemessene Honorar zuzubilligen (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 4. Aufl., § 72 Rn. 62 mwN). Allerdings ist dieser Zuschlag unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles zu beschränken.
200Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers des Werkes in der Öffentlichkeit dient nämlich nicht allein dem ideellen Interesse des Urhebers, mit dem Werk in Verbindung gebracht zu werden. Vielmehr hat es auch materielle Bedeutung. Denn die Urheberbezeichnung kann Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen (BGH GRUR 2015, 780, 784 – Motoradteile; Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 1). Die Verletzung dieses materiellen Interesses hält sich im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der vergleichsweise begrenzten Werbewirkung des Internetauftritts der Beklagten, einer Einzelhändlerin mit standortlich fixiertem Ladengeschäft, in Grenzen. Sie rechtfertigt es nur, die angemessene Lizenzgebühr pro Bild auf 10,00 € aufzurunden.
2013.
202Darüber hinaus kann der Kläger verzugsunabhängig Zinsen in der beanspruchten Höhe ab Rechtsverletzung verlangen (vgl. BGH GRUR 1982, 301 – Fersenabstützvorrichtung; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 74).
203II.
204Der Klageantrag zu 2. ist lediglich in Höhe von 1.099,00 € begründet.
2051.
206Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Anspruch auf Freistellung von den anwaltlichen Kosten der nach den obigen Ausführungen berechtigten Abmahnung vom 06.06.2014 gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG dem Grunde nach zu.
207a)
208Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist grundsätzlich (Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl. § 97a Rn. 44) und war unter den gegebenen Umständen auch für den Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
209Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es sich aufgrund der vorangegangenen Besprechungen des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten anlässlich weiterer Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße um eine ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt habe. Das Gegenteil ist der Fall. Das heißt, der Kläger durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten. Denn es ist nicht Aufgabe des Verletzten, Abmahnungen zu schreiben. Vielmehr ist die Verfolgung von Rechtsverletzungen urheberrechtlich gesehen sekundärer Natur. Dementsprechend war der Kläger nicht gehalten, die Abmahnung selbst zu verfassen, nur um der Beklagten die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen. Dies gilt selbst dann, wenn es für ihn weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu beauftragen (u.a. BGH GRUR 2008, 996, 999 – Clone CD; Senat MMR 2001, 611, 612 – FTP-Explorer; ausführlich hierzu Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrheberR, 11. Aufl., § 97a UrhG RN. 38f. mwN).
210b)
211Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit seinen Prozessbevollmächtigten eine andere als die gesetzliche Gebührenregelung vereinbart hat.
212Hierzu war er jedenfalls nicht verpflichtet. Die Behauptung der Nebenintervenientin, eine solche Vereinbarung sei tatsächlich getroffen worden, ist mangels jedweder dahingehender Anhaltspunkte eine solche „aufs Geratewohl“ und als solches unerheblich (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5).
2132.
214Jedoch ist die Gebührenforderung der Höhe nach nicht in vollem Umfang begründet.
215Der Gebührenanspruch gegen den Kläger richtet sich nach einem Streitwert von bis zu 35.000,00 € (30.000,00 € Unterlassung + 3.000,00 € Auskunft + 110,00 € Lizenz) und beläuft sich damit auf 1.079,00 € zzgl. 20,00 €.
216a)
217Der Gegenstandswert, der der Kostenforderung zugrunde gelegt wurde, ist nicht nur bezüglich des nach den obigen Ausführungen deutlich geringer zu veranschlagenden Lizenzschadens, sondern vor allem auch im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch deutlich zu hoch angesetzt.
218Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem auf Unterlassung gerichteten Antrag das individuelle Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verletzungen hat. Insoweit spielt vor allem der sogenannte Angriffsfaktor (Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung sowie die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung) eine maßgebliche Rolle. Hierbei haben die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln WRP 2014, 1236; KG ZUM-RD 2011, 543; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223).
219Danach ist der in der Abmahnung angegebene Gegenstandswert, der den Unterlassungsanspruch pro Bild mit 5.000,00 € bemisst, prinzipiell nicht unrealistisch. Eine Begrenzung des Streitwertes auf den doppelten Lizenzschaden, die bei einer zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich handelnde Anbieter im Internet im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein mag (hierzu u.a. OLG Hamm GRUR-RR 2013, 39), kommt unter den hier gegebenen Umständen nämlich nicht in Betracht. Der maßgebliche Angriffsfaktor darf zwar in Anbetracht des lediglich fahrlässigen Handelns der Beklagten, nicht zu hoch eingeschätzt werden, zumal die Fotos ohnehin schon zuvor für jedermann zugänglich auf der Internetseite der Nebenintervenientin veröffentlicht worden waren. Allerdings muss auch dem Umstand, dass die Beklagte mit der urheberrechtswidrigen Verwendung der in Rede stehenden Fotos den eigenen Absatz ihres Einzelhandelsgeschäfts, wenn auch keineswegs in gleichem Maße wie bei einer Nutzung im Rahmen eines bundesweiten Onlineshops (vgl. hierzu OLG Köln WRP 2014, 1236; Übersicht bei Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223 mwN) förderte, ins Gewicht fallen. Sodann verbietet sich jedoch eine rein schematische Addition der einzelnen Streitwerte, da die Fotos zeitgleich auf ein und derselben Homepage veröffentlicht wurden. Der wirtschaftliche Angriffsfaktor der Veröffentlichung der einzelnen Bilder überlagert sich damit (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO. mwN). Dementsprechend ist es gerechtfertigt, den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs auf insgesamt 30.000,00 € zu begrenzen.
220b)
221Die mit 1,3 angesetzte Geschäftsgebühr ist für eine urheberrechtliche Angelegenheit, die regelmäßig einen vergleichsweise hohen Schwierigkeitsgrad aufweist und unter Umständen sogar einen höheren Gebührensatz rechtfertigt (hierzu Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97a UrhG Rn. 41 mwN) angemessen. Allein der Umstand, dass der Verletzte berechtigt ist, mehrere Verletzer einzeln abzumahnen, rechtfertigt keine weitere Herabsetzung (vgl. Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 48).
222C.
223Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
224Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 22. März 2016 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. März 2016 – 14 O 336/15– abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die Rechtsverteidigung gegen den Klageantrag zu II insgesamt
und soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu III Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von mehr als 523,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 beantragt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
31. Die Rechtsverteidigung gegen den Unterlassungsanspruch hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Der Unterlassungsanspruch ist begründet gemäß den §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 19a UrhG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim dem streitgegenständlichen Lichtbild um ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild handelt, da die rechtliche Beurteilung von der Einordung unabhängig ist.
5Das Landgericht hat dabei insbesondere zutreffend unterstellt, dass der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Bestimmtheit seines Klageantrags entsprechend mit einer Klarstellung hinsichtlich der Form der Urheberbezeichnung und der konkreten Lizenzbedingungen reagiert hätte.
6Durch das Einstellen des Lichtbildes auf seiner Webseite hat der Beklagte gegen § 19a UrhG verstoßen, weil das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die kostenlose Möglichkeit, sein Lichtbild öffentlich zu nutzen, ist vom Kläger von der Einhaltung bestimmter Voraussetzung abhängig gemacht worden, die der Beklagte unstreitig nicht eingehalten hat. Damit hat der Beklagte das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht.
7Bei der D Lizenz, die der Kläger verwendet hat und die die Bedingungen der Nutzung enthält, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auf diese findet im vorliegenden Fall gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB der § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung, weil der Beklagte die Webseitewww.H.pro betrieben hat, was für die Unternehmereigenschaft des Beklagten spricht. Die AGB sind daher - auch wenn sie in englischer Sprache gehalten waren - wirksam einbezogen, die Bedingungen damit Vertragsinhalt geworden.
82. Soweit das Landgericht die Verteidigung gegen den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € nebst Zinsen für nicht hinreichend erfolgversprechend gehalten hat, kann dem nicht gefolgt werden.
9Der Kläger, der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, hat sein Lichtbild unstreitig zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, wenn auch unter den Bedingungen der D Lizenz. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus.
10Soweit der Kläger einen Lizenzkatalog, E-Mail-Korrespondenz sowie eine Rechnung über eine entgeltliche Lizenz vorlegt, so stammen diese Unterlagen alle aus dem Jahr 2015. Dass bereits 2012 trotz der D Lizenz auch entgeltliche Lizenzen vergeben worden sind, ist vom Beklagten bestritten worden. Näherer Vortrag dazu seitens des Klägers fehlt. Überdies hatte im vorliegenden Fall der Kläger die Bildnutzung auch nicht auf Fälle der nicht-kommerziellen Nutzungen beschränkt, sondern ohne weitergehende Beschränkung das Lichtbild zur Nutzung bereitgestellt, so dass auch eine kommerzielle Nutzung, wie sie auf der Seite unter der Domain www.H.pro stattgefunden hat, unter den Bedingungen der D-Lizenz unentgeltlich zulässig gewesen wäre.
11Der Kläger kann nach der Berechnung nach der Lizenzanalogie dasjenige verlangen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie kommt u.a. selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 61).
12Den "objektiven Wert" der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.
13Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. - juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.
143. Den Ausführungen des Landgerichts zur Berechtigung der Abmahnkosten stimmt der Senat dem Grunde nach zu. Der Höhe nach reduziert sich jedoch der Betrag, dessen gerichtliche Durchsetzung derzeit hinreichend erfolgreich erscheint, weil mangels begründeten Schadensersatzanspruchs der Berechnung nur ein Streitwert von 6.000 € zugrundegelegt werden kann.
154. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass der Streitwert mit 6.000 € für den Unterlassungsanspruch zu hoch angesetzt sei, handelt es sich um den vom Senat üblicherweise bei Rechtsverletzungen bzgl. Lichtbildern angesetzten Streitwert. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine abweichende Festsetzung vorzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich zum einen um ein Lichtbild, das mehr ist als ein bloßer Schnappschuss oder eine schlichte Produktablichtung und zum anderen um die Nutzung des Lichtbilds auf einer kommerziellen Internetseite.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. März 2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 232/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 482,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. 2. 2013 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht zwei Jahre übersteigen darf,
v e r b o t e n,
folgendes Lichtbild:
wie aus der Anlage K 4 (Bl. 23 d. A.) ersichtlich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
5. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Tenors zu 2. (Unterlassung) 1.000 EUR, im Übrigen für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
6. Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Radiosender „E.“ betreibt. Sie wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Unter der Adresse www.Exxx.de stellt die Beklagte ein Internetangebot zur Verfügung, das vor allen Dingen Sendungsbeiträge zum Nachhören und Nachlesen umfasst, die unverändert in das Internetangebot übernommen werden.
5Die Parteien streiten um die Verwendung des nachstehend wiedergegebenen Lichtbilds, das der Kläger über den Internetdienst flickr.com unter der Bedingung der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz (CC-BY-NC) (nachfolgend Creative Commons-Lizenz) anbietet (Anlage K 6, Bl. 25 d. A.).
6Unter „Nutzungsbedingungen“ waren auf der entsprechenden Seite zu dem Text „Bestimmte Rechte vorbehalten“ zwei Symbole abgebildet, unter denen ein Link auf eine Seite „Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert) (CC-BY-NC 2.0) führte (Anlage K 7, Bl. 26 d. A.), und auf der es hieß:
8„Namensnennung – Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.
9Keine kommerzielle Nutzung – Dieses Werk bzw. dieser Inhalt darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.“
10Ferner fand sich dort der Hinweis, die Seite stelle eine vereinfachte Fassung des „rechtsverbindlichen Lizenzvertrages“ in allgemeinverständlicher Sprache dar. Der Text „rechtsverbindlichen Lizenzvertrages“ war mit einem Link unterlegt, der zu der Seite „Creative Commons Legal Code Attribution-NonCommercial 2.0“ (Anlage K 8, Bl. 27 ff. d. A.) mit dem Text der Lizenzbedingungen führte, die auszugsweise lauten:
11„3. License Grant. Subject to the terms and conditions of this License, Licensor hereby grants You a worldwide, royalty-free, non-exclusive, perpetual (for the duration of the applicable copyright) license to exercise the rights in the Work as stated below:
12a) to reproduce the Work, to incorporate the Work into one or more Collective Works, and to reproduce the Work as incorporated in the Collective Works;
13b) to create and reproduce Derivative Works;
14…
15The above rights may be exercised in all media and formats whether now known or hereafter devised. The above rights include the right to make such modifications as are technically necessary to exercise the rights in other media and formats. All rights not expressly granted by Licensor are hereby reserved, including but not limited to the rights set forth in Sections 4(d) and 4(e).
164. Restrictions. The license granted in Section 3 above is expressly made subject to and limited by the following restrictions:
17a) You may distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work only under the terms of this License, and You must include a copy of, or the Uniform Resource Identifier for, this License with every copy or phonorecord of the Work You distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform. ...
18b) You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in any manner that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation. The exchange of the Work for other copyrighted works by means of digital file-sharing or otherwise shall not be considered to be intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation, provided there is no payment of any monetary compensation in connection with the exchange of copyrighted works.
19c) If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means You are utilizing by conveying the name (or pseudonym if applicable) of the Original Author if supplied; the title of the Work if supplied; to the extent reasonably practicable, the Uniform Resource Identifier, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work; and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., "French translation of the Work by Original Author," or "Screenplay based on original Work by Original Author"). Such credit may be implemented in any reasonable manner; provided, however, that in the case of a Derivative Work or Collective Work, at a minimum such credit will appear where any other comparable authorship credit appears and in a manner at least as prominent as such other comparable authorship credit.
20(…)
217. Termination
22a) This License and the rights granted hereunder will terminate automatically upon any breach by You of the terms of this License. Individuals or entities who have received Derivative Works or Collective Works from You under this License, however, will not have their licenses terminated provided such individuals or entities remain in full compliance with those licenses. Sections 1, 2, 5, 6, 7, and 8 will survive any termination of this License.
23b) Subject to the above terms and conditions, the license granted here is perpetual (for the duration of the applicable copyright in the Work). Notwithstanding the above, Licensor reserves the right to release the Work under different license terms or to stop distributing the Work at any time; provided, however that any such election will not serve to withdraw this License (or any other license that has been, or is required to be, granted under the terms of this License), and this License will continue in full force and effect unless terminated as stated above.”
24In der von der Beklagten vorgelegten deutschen Fassung („Creative Commons Namensnennung – Nicht-kommerziell 2.0“, Anlage B 7, Bl. 127 ff. d. A.):
25„3. Lizenzierung. Unter den Bedingungen dieses Lizenzvertrages räumt Ihnen der Lizenzgeber ein lizenzgebührenfreies, räumlich und zeitlich (für die Dauer des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts) unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht ein, den Schutzgegenstand in der folgenden Art und Weise zu nutzen:
26a) den Schutzgegenstand in körperlicher Form zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen;
27b) den Schutzgegenstand in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, insbesondere … öffentlich zugänglich zu machen …
28d) den Schutzgegenstand zu bearbeiten oder in anderer Weise umzugestalten und die Bearbeitung zu veröffentlichen …
29Die genannten Nutzungsrechte können für alle bekannten Nutzungsarten ausgeübt werden. Die genannten Nutzungsrechte beinhalten das Recht, solche Veränderungen an dem Werk vorzunehmen, die technisch erforderlich sind, um die Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten wahrzunehmen. Insbesondere sind davon die Anpassung an andere Medien und auf andere Dateiformate umfasst.
304. Beschränkungen. Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 3 erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:
31a) Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, und Sie müssen stets eine Kopie oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) dieser Lizenz beifügen, wenn Sie den Schutzgegenstandvervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben. …
32b) Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist. Erhalten Sie im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte ebenfalls einen Schutzgegenstand, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht, so wird dies nicht als geschäftlicher Vorteil oder vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung angesehen, wenn keine Zahlung oder geldwerte Vergütung in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände geleistet wird (z.B. File-Sharing).
33c) Wenn Sie den Schutzgegenstand oder eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben ist, sowie - in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang - für die mit dem Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand. Bei einer Bearbeitung ist ein Hinweis darauf aufzuführen, in welcher Form der Schutzgegenstand in die Bearbeitung eingegangen ist (z.B. „Französische Übersetzung des ... (Werk) durch ... (Urheber)“ oder „Das Drehbuch beruht auf dem Werk des ... (Urheber)“). Ein solcher Hinweis kann in jeder angemessenen Weise erfolgen, wobei jedoch bei einer Bearbeitung, einer Datenbank oder einem Sammelwerk der Hinweis zumindest an gleicher Stelle und in ebenso auffälliger Weise zu erfolgen hat wie vergleichbare Hinweise auf andere Rechtsinhaber.
34(…)
357. Vertragsende
36a) Dieser Lizenzvertrag und die durch ihn eingeräumten Nutzungsrechte enden automatisch bei jeder Verletzung der Vertragsbedingungen durch Sie. Für natürliche und juristische Personen, die von Ihnen eine Bearbeitung, eine Datenbank oder ein Sammelwerk unter diesen Lizenzbedingungen erhalten haben, gilt die Lizenz jedoch weiter, vorausgesetzt, diese natürlichen oder juristischen Personen erfüllen sämtliche Vertragsbedingungen. Die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 gelten bei einer Vertragsbeendigung fort.
37b) Unter den oben genannten Bedingungen erfolgt die Lizenz auf unbegrenzte Zeit (für die Dauer des Schutzrechts). Dennoch behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, den Schutzgegenstand unter anderen Lizenzbedingungen zu nutzen oder die eigene Weitergabe des Schutzgegenstandes jederzeit zu beenden, vorausgesetzt, dass solche Handlungen nicht dem Widerruf dieser Lizenz dienen (oder jeder anderen Lizenzierung, die auf Grundlage dieser Lizenz erfolgt ist oder erfolgen muss) und diese Lizenz wirksam bleibt, bis Sie unter den oben genannten Voraussetzungen endet.“
38Die Beklagte stellte auf ihrer Internetseite unter dem Titel „Was die GEMA nicht kennt...“ einen Beitrag vom 29. 8. 2012 zur Verfügung, der zumindest bis zum 6. 2. 2013 abrufbar war. Es handelte sich dabei um ein Gespräch einer Moderatorin mit dem Autor des Beitrages in Form einer sogenannten Webschau. In der schriftlichen Version wurde der Inhalt des Gesprächs in Textform wiedergegeben und mit nachstehendem Lichtbild illustriert (Anlage K 4, Bl. 23 d. A.):
39Unter dem Bild fanden sich der Name des Klägers, ein Verweis auf die Creative Commons (CC)-Lizenz sowie Links zum Werk sowie zu den vereinbarten Nutzungsbedingungen der Creative Commons-Lizenz.
41Der Kläger ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 24. 1. 2013 abmahnen. Mit Schreiben vom 29. 1. 2013 wies die Beklagte die Ansprüche zurück und forderte für den Fall, dass der Kläger die Angelegenheit weiterverfolgen wolle, die Vorlage einer Vollmacht. In der Folge entfernte die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das streitgegenständliche Lichtbild und illustriert seitdem den Beitrag mit einem anderen Bild.
42Der Kläger hat die Ansicht vertreten, in der Einstellung des Lichtbilds, dessen Urheber er sei, auf der Internetseite der Beklagten liege eine nach der von ihm gewählten Creative Commons-Lizenz unzulässige kommerzielle Nutzung. Jedenfalls habe er den Lizenzvertrag durch Kündigung wirksam beendet.
43Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, das Bild entsprechend der Anlage K 4 öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Ferner hat er Schadensersatz, berechnet auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen, in Höhe von 310 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 507,50 EUR, jeweils nebst Zinsen, verlangt.
44Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
45Die Beklagte hat die Urheberschaft des Klägers an dem Lichtbild bestritten und die Ansicht vertreten, da sie das Lichtbild zur Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrages auf die Seite gestellt habe, liege keine kommerzielle Nutzung vor. Der Lizenzvertrag sei auch nicht durch eine Kündigung des Klägers beendet worden. Es fehle an Kündigungsgründen, außerdem sei keine Vollmacht vorgelegt worden.
46Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, MMR 2014, 478) und zur Begründung ausgeführt, nach der Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG) sei unter einer nicht kommerziellen Nutzung allein eine rein private Nutzung zu verstehen, was bei der streitgegenständlichen Nutzung durch die Beklagte nicht der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
47Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und verweist darauf, jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB sei davon auszugehen, dass ihre Nutzung des Bildes als nicht-kommerziell zulässig gewesen sei. Sie beanstandet ferner den vom Kläger beanspruchten Schadensersatz als überhöht.
48Auf den Hinweis des Senats, dass die Beklagte gegen die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz verstoßen habe, indem sie das bearbeitete Lichtbild des Klägers veröffentlicht habe und dabei die vom Kläger angebrachte Urheberbezeichnung entfernt habe, hat die Beklagte vorgetragen, dieser Umstand könne nicht berücksichtigt werden, da der Kläger sich nicht auf ihn berufen habe. Es liege auch kein Verstoß gegen die Creative Commons-Lizenz vor, da die Angabe sowohl von Urhebervermerk (Copyright-Vermerk) als auch Urheberbezeichung nur dann erforderlich sei, wenn Urheberschaft und Rechteinhaberschaft auseinanderfallen würden. Ferner habe sie das Lichtbild auch nicht verändert. Schließlich habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Kläger mit den vorgenommenen Änderungen einverstanden gewesen sei, da er lediglich die – vermeintliche – kommerzielle Nutzung des Lichtbilds beanstandet habe.
49Die Beklagte beantragt,
50unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
51Der Kläger beantragt,
52die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
53mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu 3. (Unterlassung) lautet:
54Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht zwei Jahre übersteigen darf,
55v e r b o t e n,
56folgendes Lichtbild:
57wie aus der Anlage K 4 ersichtlich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.
59Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
60II.
61Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich eines Teils der Zahlungsansprüche des Klägers Erfolg.
621. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 23 S. 1 UrhG zu.
63a) Das Lichtbild des Klägers (K 6) ist schutzfähig. Der Kläger bezeichnet es als Lichtbildwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG; die Beklagte hat in der Klageerwiderung insoweit Zweifel angedeutet, die auch naheliegend sind, da das Bild sich nur wenig von einem „Schnappschuss“ abhebt.
64Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung; insbesondere stellen das Urheberrecht an einem Lichtbildwerk und das Schutzrecht des Lichtbildners keine unterschiedlichen Streitgegenstände dar (a. A. Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 72 Rn. 64). Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, es handele sich insoweit nur um unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgegenstandes (BGH, GRUR 2000, 317, 318 – Werbefotos). Diese Bewertung trifft nach wie vor zu. Auch wenn es sich bei dem Schutz der Lichtbilder formal um ein eigenständiges Schutzrecht handelt, so ist es eingeführt worden, um Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Schöpfungshöhe bei Lichtbildern zu umgehen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 72 Rn. 2). Dies würde teilweise unterlaufen, wenn über die Bewertung als eigener Streitgegenstand die Abgrenzung doch wieder rechtlich relevant würde.
65Ansonsten ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von der Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild ohne Werkcharakter unabhängig, da die hier einschlägigen Bestimmungen gleichermaßen für Lichtbildwerke wie auch für Lichtbilder gelten.
66b) Die Aktivlegitimation des Klägers folgt bereits aus dem Urhebervermerk auf dem Bild K 6. Die Urheberschaftsvermutung des § 10 Abs. 1 UrhG findet gemäß § 72 Abs. 1 auf Lichtbilder uneingeschränkt Anwendung (Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 72 Rn. 59). Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um einen „Copyright“-Vermerk (©) handelt, so spricht er für die Urheberschaft des Klägers. Bezeichnet der Copyright-Vermerk eine natürliche Person, kann bei Abwesenheit anderer Urhebervermerke davon ausgegangen werden, dass diese Person auch der Urheber des so bezeichneten Gegenstands ist (Senat, ZUM 1999, 404, juris Tz. 41 – Overlays; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 10 Rn. 13). Den erforderlichen Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angetreten.
67c) Die Beklagte hat gegen § 23 S. 1 UrhG verstoßen, indem sie das streitgegenständliche Lichtbild ohne wirksame Einwilligung des Klägers veröffentlicht hat.
68Von den Parteien ist schriftsätzlich bis zur Verhandlung vor dem Senat nicht erörtert worden, dass die Beklagte nicht das Originalbild des Klägers gemäß Anlage K 6 auf ihrer Internetseite verwendet hat, sondern lediglich einen Ausschnitt davon. Da auch die Beklagte bislang davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem von ihr auf ihrer Seite eingestellten Bild um das gleiche Bild wie das auf der Anlage K 6 handelt, kann als unstreitig zu Grunde gelegt werden, dass das Bild auf der Anlage K 4 tatsächlich einen Ausschnitt des Bildes gemäß Anlage K 6 darstellt; dies ergibt im Übrigen auch ein optischer Vergleich der Bilder.
69Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinn des § 23 S. 1 UrhG dar (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 4; vgl. LG München I AfP 1994, 239), das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Beschneiden die Bildaussage verändert wird. Dies ist hier der Fall, da durch den von der Beklagten verwendeten Ausschnitt die Bildaussage wesentlich auf den Demonstranten, der ein sprechblasenförmiges Plakat hochhält, konzentriert wird, während das Originalbild des Klägers einen größeren Ausschnitt der Demonstration zeigt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten beschränkt sich der Unterschied nicht nur darauf, dass auf dem Originalbild des Klägers deutlich mehr Menschen zu sehen sind. Auf ihm ist auch, anders als auf dem von der Beklagten veröffentlichten Lichtbild, das Umfeld der Demonstration zu erkennen. Während das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild auch während einer Veranstaltung in einem geschlossenen Raum entstanden sein könnte, wird auf dem Lichtbild des Klägers durch den abgebildeten Hintergrund, auf dem neben Bäumen auch ein Polizeifahrzeug zu erkennen ist, eindeutig, dass es sich um die Aufnahme einer Demonstration unter freiem Himmel handelt. Schon angesichts der inhaltlichen Veränderung der Aussage des Bildes gehen daher die Ausführungen der Beklagten zu einer aus publizistischen, gestalterischen oder technischen Gründen erforderlichen Veränderung fehl.
70Indem die Beklagte den Bildausschnitt entsprechend der Anlage K 4 auf ihrer Internetseite eingestellt hat, hat sie daher nicht das Originalbild des Klägers öffentlich zugänglich gemacht, sondern eine Umgestaltung veröffentlicht. Hierin liegt gleichzeitig ein Öffentlichzugänglichmachen, so dass die durch den Kläger auf Anregung des Senats vorgenommene Umformulierung des Antrags rein redaktioneller Natur war.
71d) Es fehlt an der gemäß § 23 S. 1 UrhG erforderlichen Einwilligung des Klägers, da die Beklagte die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz, unter der der Kläger das Bild zur Verfügung stellt, nicht eingehalten hat.
72aa) Der Kläger hat eine Fassung der Creative Commons-Lizenz in englischer Sprache (Anlage K 8) vorgelegt, die Beklagte hat als „Übersetzung“ eine Fassung in deutscher Sprache (Anlage B 7) vorgelegt. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei dem von der Beklagten vorgelegten Text um die für deutsche Verhältnisse angepasste (die sogenannte „portierte“) Fassung, die in einigen Punkten inhaltlich von der englischen Fassung abweicht, so beispielsweise beim Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte (Nr. 3) sowie in den – für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblichen – Klauseln Nr. 5 („Limitation on Liability“/„Gewährleistungsausschluss“) oder Nr. 8 f) (Anwendbarkeit deutschen Rechts). Da die Beklagte aber nicht den Vortrag in der Klageschrift bestritten hat, dass der Kläger das Bild unter der Lizenz entsprechend der Anlage K 8, also in der Fassung „US-amerikanisch nicht portiert“, zur Verfügung gestellt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass die englische Fassung maßgeblich ist und die deutsche Fassung lediglich als Übersetzung und Interpretationshilfe herangezogen werden kann, soweit sie inhaltlich mit der englischen übereinstimmt. Der Senat, dessen Mitglieder der englischen Sprache hinreichend mächtig sind (der Berichterstatter war beispielsweise mehrere Jahre an eine internationale Organisation abgeordnet und ist von daher mit dem Umgang mit englischen Rechtstexten vertraut), sieht sich in der Lage, die erforderliche Auslegung selber vorzunehmen.
73An der Anwendbarkeit deutschen Rechts ändert sich nichts, da die vom Kläger vorgelegte englische Fassung keine ausdrückliche Bestimmung über das anwendbare Recht enthält. Bei einem Lizenzvertrag, der mit einem – wie hier – in Deutschland ansässigen Fotografen abgeschlossen worden ist, folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, vor § 120 Rn. 52).
74Jedenfalls bei Vereinbarung der nicht-portierten englischen Fassung ist bei ihrer Auslegung zu beachten, dass es sich um eine Lizenz handelt, die zum weltweiten Einsatz im Internet bestimmt ist. Eine Auslegung, die entscheidend auf Besonderheiten des deutschen Rechts abstellt, ist daher nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob es sich bei der hier streitgegenständlichen Nutzung des Bildes um eine „non-commercial“ („nicht-kommerzielle“) Nutzung handelt, nicht ausschließlich auf der Grundlage der Begrifflichkeiten des deutschen Rundfunkstaatsvertrages entschieden werden, wie es beispielsweise die Argumentation des Klägers nahelegt. Ebensowenig kann die Auslegung des Begriffs „nicht kommerzieller Zwecke“ in § 52a Abs. 1 UrhG im Sinn von „nicht gewinnorientiert“ (BGH, GRUR 2014, 549 Tz. 42 – Meilensteine der Psychologie) als maßgeblich angesehen werden (Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 43).
75Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um AGB (Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 21; Strobel, MMR 2003, 778, 780), so dass ihre Auslegung unter Berücksichtigung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat. Die Bedingungen sind für eine Vielzahl von Rechteeinräumungen vorformuliert; der Umstand, dass sie nicht von einer der Vertragsparteien, sondern von dritter Seite erstellt worden sind, ändert nichts an ihrer Bewertung als Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie einseitig seitens des Klägers zur Bedingung der Nutzung seines Bilds gemacht worden sind.
76Die Creative Commons-Lizenz ist wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden. Auf die Beklagte finden gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB die § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung. Die Einbeziehung über einen „doppelten“ Link ist daher ohne weiteres möglich, und jedenfalls gegenüber einer Organisation von der Größe und internationalen Aufstellung der Beklagten ist auch die Verwendung der englischen Fassung unbedenklich.
77bb) Durch die streitgegenständliche Verwendung des Bildes hat die Beklagte entgegen der Annahme des Klägers und des Landgerichts allerdings nicht gegen das Verbot kommerzieller Nutzung verstoßen.
78Das Internetangebot der Beklagten stellt zwar, anders als dies die Beklagte vorträgt, und wie es auch Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gefunden hat, kein im strengen Sinne unentgeltliches Angebot dar. Die Beklagte wird vielmehr aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrages gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finanziert. Dieser Beitrag ist sowohl im privaten wie auch im nicht-privaten Bereich nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH, DVBl. 2014, 848, juris Tz. 72; die entgegenstehenden Ausführungen in der noch zum alten Rundfunkgebührenrecht ergangenen Entscheidung BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739, 1740, auf die sich die Beklagte berufen hat, dürften überholt sein). Nutzern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wird daher das Internetangebot nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern als Teil der Gegenleistung für den von ihnen gezahlten Rundfunkbeitrag.
79Ob eine solche Nutzung von der Ausschlussklausel für „nicht-kommerzielle“ Nutzungen erfasst ist, lässt sich den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz nicht eindeutig entnehmen. Nach diesen ist eine Nutzung untersagt „that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation“ (Nr. 4 b), in der deutschen Fassung „die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung abzielt oder darauf gerichtet ist“. Beiden Fassungen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es auf die konkrete Nutzung des lizenzierten Werkes und nicht allgemein auf das Aufgabengebiet des Lizenznehmers ankommt. Der Umstand, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert arbeitet, führt daher nicht dazu, dass von ihr vorgenommene Benutzungshandlungen automatisch als nicht-kommerziell einzuordnen sind.
80Für das Verständnis der Lizenzbedingungen können ferner die Erläuterungen in der seitens der Beklagten vorgelegten Broschüre der „Creative Commons“-Organisation „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingungen ,nicht-kommerziell – NC‘“ (Anlage B 8, Bl. 169 ff. d. A.) mit herangezogen werden. Auch wenn diese Broschüre nicht als eine „authentische Interpretation“ der Creative Commons-Lizenz angesehen werden kann, so kann sie doch als indizieller Beleg für das Verkehrsverständnis der Lizenz ausgewertet werden.
81Auch die Broschüre betont, dass es nicht auf den Lizenznehmer, sondern auf die konkrete Art der Nutzung ankommt (anders, für gemeinnützige Institutionen, Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 45). „Kommerzielle Nutzung“ wird an einer Stelle in der Broschüre dahingehend erläutert, „dass [die Institution] einen geschäftlichen Vorteil erringen und durch ihr Tun eine geldwerte Vergütung erzielen will. Und auf diese sind alle angewiesen, die nicht durch den Staat oder durch Spenden finanziert werden“ (S. 11 = Bl. 179 d. A.). Auch nach dieser Erläuterung bleibt offen, ob die Nutzung des Bildes durch die Beklagte als kommerziell einzustufen ist, da die Beklagte nach ihrer Selbsteinschätzung weder durch Spenden noch durch den Staat, sondern durch ihre Nutzer finanziert wird. Deutlich wird jedenfalls, dass nach diesem Verständnis „nicht kommerziell“ nicht mit „nicht gewinnorientiert“ gleichgesetzt werden kann, da auch geldwerte Vergütungen, die allein zur Kostendeckung erhoben werden, als „monetary compensation“ zu verstehen sind.
82Allerdings finden sich in der Broschüre auch Erläuterungen, die wieder Zweifel daran erwecken können, ob nicht doch der Charakter des Lizenznehmers als gewinnorientiert arbeitendes Unternehmen oder gemeinnützige Einrichtung auf die Bewertung Einfluss haben soll. So wird die Nutzung eines Bildes auf der Internetseite eines privaten Unternehmens als eine „ganz klar“ kommerzielle Nutzung bewertet (S. 11 = Bl. 179 d. A.; so auch Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 43), selbst wenn der Zugang zu der Internetseite – wie bei Unternehmensseiten generell üblich – für den Nutzer vollständig unentgeltlich ist. Andererseits wird dort ausgeführt, dass die Lizenz „nicht-kommerziell“ auch die Nutzung auf „Wikipedia“ untersagt, weil Inhalte von Wikipedia ihrerseits kommerziell vertrieben würden (S. 10 = Bl. 178 d. A.). Die Tätigkeit der Beklagten wäre daher in diesem Sinne bereits dann als kommerziell einzustufen, wenn sie ihrerseits entgeltliche Lizenzen an von ihr produzierten Inhalten erteilen würde.
83Die Bewertung der Motivlage der Rechteinhaber, die die hier in Rede stehende Einschränkung der Creative Commons-Lizenz wählen, führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Als mögliche Motive werden in der Broschüre die Ablehnung von „Geschäftemacherei“ zu Lasten gemeinnütziger Institutionen (S. 9 = Bl. 177 d. A.) genannt. Als weiteres mögliches Motiv wird das Interesse eines unternehmerisch tätigen Rechteinhabers genannt, seine Inhalte im Bereich von Bildung und Wissenschaft zu verbreiten, nicht aber Konkurrenten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (S. 21 = Bl. 189 d. A.). Auch wenn in der Broschüre betont wird, die Fähigkeit eines Lizenznehmers, für die Lizenz ein Entgelt zu bezahlen, sei für die Bewertung als kommerziell oder nicht-kommerziell nicht einschlägig (S. 12 = Bl. 180 d. A.), so kann – auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Broschüre zur schwachen Finanzbasis vieler gemeinnütziger Institutionen – nicht ausgeschlossen werden, dass Rechteinhaber mit der Wahl der „non-commercial“-Option in diesem Sinn „bedürftige“ Institutionen unterstützen wollen. Ein ähnliches Motiv kann darin bestehen, zwei Lizenzmodelle anzubieten, ein unentgeltliches für den nicht-kommerziellen und ein entgeltliches für den kommerziellen Einsatz (Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 46). Gerade bei einem Fotografen, der seine Bilder vermarkten möchte, liegt es nahe, dass er diese nur solchen Institutionen unentgeltlich zur Verfügung stellen möchte, die auf die Nutzung kostenfreier Inhalte angewiesen sind, was bei der Beklagten – ohne die Diskussion über die Angemessenheit der Rundfunkgebühren eröffnen zu wollen – nicht angenommen werden kann.
84Ebensowenig lässt sich unter Heranziehung des allgemeinen Zwecks der „Creative Commons“-Lizenzen ein eindeutiges Ergebnis ermitteln. Zwar liegt diesen Lizenzen grundsätzlich der Gedanke zugrunde, dass die unter ihnen zur Verfügung gestellten Inhalte möglichst weit verbreitet werden sollen. Hier ist aber eine Einschränkung dieses Grundsatzes zu beurteilen, die auch nach dem in der Broschüre B 8 wiedergegebenen Verständnis der „Creative Commons“-Organisation zu einer deutlichen Einschränkung der freien Verbreitung führt (S. 10 = Bl. 178 d. A.: „NC [non-commercial] lizenzierte Inhalte können nicht so weit und nicht so leicht verbreitet werden“). Eine Auslegung im Sinn einer möglichst weitgehenden Verbreitungsbefugnis ist daher nicht möglich.
85Schließlich spricht auch eine von Jaeger/Mantz in ihrer Besprechung des erstinstanzlichen Urteils (MMR 2014, 478) zitierte Studie der „Creative Commons“-Organisation (http://mirrors.creativecommons.org/defining-noncommercial/Defining_Noncommercial_fullreport.pdf) für eine beträchtliche Unsicherheit hinsichtlich des Verständnisses der Einschränkung „non-commercial“. Danach ordneten die befragten Nutzer die Tätigkeit staatlicher Organisationen auf einer Skala von 1 (definitiv nicht-kommerziell) bis 100 (definitiv kommerziell) mit 65-75 Punkten ein. Für öffentlich-rechtliche Organisationen wie die Beklagte dürfte nichts anderes gelten. Bemerkenswert ist weiter, dass nach dieser Studie die meisten Befragten als Fall „nicht-kommerzieller“ Nutzung in erster Linie die Nutzung durch Einzelpersonen für persönliche und private Zwecke nannten (S. 50 der Studie), mithin eben das Verständnis zugrundelegten, von dem auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist.
86Auch die Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG, auf den das Landgericht entscheidend abgestellt hat, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Für die Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG ist vorrangig der von den Parteien verfolgte Vertragszweck zu ermitteln (BGH, GRUR 1984, 528, 529 – Bestellvertrag). In der hier zu beurteilenden Konstellation kann dieser allein durch die nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz ermittelt werden, der sich aber – wie dargelegt – gerade nicht eindeutig entnehmen lässt, welcher Zweck mit der Einschränkung auf „nicht-kommerzielle“ Nutzungen verfolgt wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Grundgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG, die Rechte tendenziell beim Urheber zu belassen, um diesem eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu sichern (BGH, GRUR 2012, 1031, Tz. 17 – Honorarbedingungen freie Journalisten; Senat, NJOZ 2008, 174, 178 – Videozweitverwertung), im Bereich der Open Content-Lizenzen, die im Gegenteil tendenziell eine möglichst weitgehende Verbreitung des Werks erlauben sollen, nicht uneingeschränkt Anwendung finden kann.
87Bei dieser Sachlage gehen daher gemäß der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, die auch auf vorformulierte Lizenzbedingungen Anwendung findet (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 31 Rn. 109), die Zweifel an der Reichweite des Verbots nicht-kommerzieller Nutzungsarten zu Lasten des Verwenders, hier des Klägers. Da ein Verständnis dieser Einschränkung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen darf, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich ist, ist diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen.
88cc) Allein der Umstand, dass die Beklagte das Bild des Klägers durch Beschneiden umgestaltet hat, stellt keinen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen dar. Derartige Umgestaltungen werden durch die Klausel Nr. 3 c), die die Schaffung und Reproduktion von „Derivative Works“ erlaubt, gestattet. Dafür spricht auch die Klausel Nr. 3 d) der deutschen Fassung, die Bearbeitungen und Umgestaltungen sowie deren Veröffentlichung erlaubt.
89dd) Die Beklagte hat allerdings gegen die Klausel 4 c) verstoßen, indem sie beim Beschneiden des Bilds auch die Bezeichnung des Klägers in der rechten unteren Ecke des Bildes entfernt hat. Die Beklagte entlastet dabei nicht, dass sie auf ihrer Internetseite unterhalb des Bildes den Kläger als Urheber benannt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel stehen die Verpflichtung, vorhandene Urheberbezeichnungen beizubehalten („must keep intact all copyright notices“) und die Verpflichtung, den Urheber anzuerkennen („give the Original Author credit“) nebeneinander („and“). Dies entspricht der deutschen Fassung dieser Klausel, die ebenfalls das Verbot der Entfernung von Urheberbezeichnungen und die Verpflichtung, die Urheberschaft anzuerkennen, nebeneinander stellt.
90Die Beklagte weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass eine „copyright notice“ inhaltlich nicht deckungsgleich mit einem Urhebervermerk ist (auch wenn die von ihr vorgelegte portierte Fassung der Creative Commons-Lizenz „Copyright notice“ mit „Urhebervermerk“ übersetzt), da die „copyright notice“ den Rechteinhaber angibt, bei dem es sich nicht notwendigerweise um den Urheber handeln muss (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 10 Rn. 13). Die seitens der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, die „copyright notice“ müsse nur dann beibehalten werden, wenn Urheber und Rechteinhaber auseinanderfallen würden, ansonsten dürfe eine „copyright notice“ entfernt werden, solange nur der Urheber benannt werde, findet aber in dem klaren Wortlaut der Bestimmung keine Stütze.
91Die von der Beklagten vertretene Auslegung wird ferner dem Sinn und Zweck der Creative Commons-Lizenz nicht gerecht. Diese zielt auf eine möglichst weite (Weiter-) Verbreitung des Inhalts. Die Entfernung einer an einem Lichtbild vorhandenen Urheberbezeichnung steigert die Gefahr, dass dieses Lichtbild im Internet ohne adäquate Benennung des Urhebers weiterverbreitet wird, auch wenn der ursprüngliche Nutzer den Urheber ausdrücklich anderweitig benannt hat. Ferner ist nur dann, wenn der in das Lichtbild eingefügte Urhebervermerk erhalten bleibt, sichergestellt, dass ein Dritter, der das Bild auf der Seite der Beklagten beispielsweise über eine Suchmaschine findet, auch den Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers sieht. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass in solchen Fällen, in denen ein Zugriff auf das Bild direkt erfolgt – ohne vorherigen Aufruf des Artikels der Beklagten – ebenfalls ein Hinweis auf seine Urheberschaft angezeigt wird.
92Die Bedeutung des Verbots der Entfernung der Urheberbezeichnung wird auch dadurch hervorgehoben, dass es sinngemäß bereits auf der „Kurzfassung“ der Lizenz entsprechend der Anlage K 7 angesprochen wird („Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen“). Durch das Anbringen seines Namens auf dem Bild hat der Kläger festgelegt, wie sein Name genannt werden soll, und durch die Entfernung dieser Bezeichnung hat die Beklagte gegen diese Festlegung verstoßen.
93ee) Ein weiterer Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen ist darin zu sehen, dass die Beklagte auch bei der Nennung des Klägers als Urheber nicht die Vorgaben der Creative Commons-Lizenz eingehalten hat. Im Fall von „Derivative Works“ ist gemäß Nr. 3 c) der Lizenz die Art der Verarbeitung anzugeben (vgl. Nr. 3 c der deutschen Fassung: „Bei einer Bearbeitung ist ein Hinweis darauf aufzuführen, in welcher Form der Schutzgegenstand in der Bearbeitung eingegangen ist…“). Korrekt wäre daher allein die Benennung des Klägers in der Form „Ausschnitt eines Fotos von…“ oder einer sinngleichen Formulierung gewesen.
94ff) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Einwilligung des Klägers von vorneherein nur im Rahmen der Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenz erteilt worden ist, so dass das Verhalten der Beklagten von vorneherein nicht von dem ihr eingeräumten Nutzungsrecht umfasst war (so wohl das Landgericht im angefochtenen Urteil und LG Berlin, MMR 2011, 763), oder ob die Beklagte durch einen Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ihre automatische Beendigung entsprechend Nr. 7 a) S. 1 ausgelöst hat. Die Nutzung des Bildes durch die Beklagte verstieß von Anfang an gegen die Bestimmungen der Lizenz, so dass die automatische Beendigung der Lizenz zeitgleich mit der ersten Nutzung erfolgt wäre.
95Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall stellt die automatische Beendigung des Nutzungsrechts („Heimfall“) bei einem Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen, mithin die Gewährung eines Nutzungsrechts unter einer auflösenden Bedingung, weder eine überraschende Klausel dar, noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners (vgl. Mantz, MMR 2011, 763, 764). Bei einem im Rechtsverkehr in Deutschland ausweislich der geringen Zahl der hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen derzeit noch relativ selten eingesetzten Vertragswerk wie den Creative Commons-Lizenzen kann von einem Vertragspartner, der eine solche Lizenz nutzen möchte, erwartet werden, dass er sich mit den Grenzen des ihm unentgeltlich überlassenen Nutzungsrechts vertraut macht und auch mit Einschränkungen oder Lizenzbedingungen rechnet, die bei entgeltlichen Lizenzen ungewöhnlich wären. Vor dem Hintergrund der sehr weitgehenden, unentgeltlich überlassenen Rechte stellt die automatische Beendigung der Lizenz bei Verstößen gegen die Lizenzbedingungen auch keine unangemessene Benachteiligung des Lizenznehmers dar, jedenfalls im unternehmerischen oder unternehmensähnlichen Bereich.
96Diese Konstruktion des „Heimfalls“ des Nutzungsrechts bei Lizenzverstößen hat auch zur Folge, dass es an der gemäß § 23 S. 1 UrhG erforderlichen Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildausschnitts fehlt, unabhängig davon, ob sich der Kläger vorprozessual oder im laufenden Verfahren auf bestimmte Verstöße gegen die Lizenzbedingungen berufen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt in der Berücksichtigung dieser Verletzungen kein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime, und auch nicht gegen den Verhandlungsgrundsatz.
97Zunächst liegt hierin keine Erweiterung des Streitgegenstandes. Dieser wird im vorliegenden Verfahren durch den Antrag des Klägers bestimmt, der Beklagten zu untersagen, das Lichtbild ohne seine Einwilligung öffentlich zugänglich zu machen (so die ursprüngliche Fassung) beziehungsweise zu veröffentlichen. Die „Einwilligung“, auf die sich die Beklagte beruft, ist die Creative Commons-Lizenz; bei einem Verstoß gegen ihre Bedingungen fehlt es infolge des Heimfalls der Nutzungsrechte an der erforderlichen Einwilligung.
98Aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung zur Reichweite des Verhandlungsgrundsatzes bei Unterlassungsansprüchen wegen irreführender Werbeaussagen folgt nichts anderes. Zutreffend ist zwar, dass in diesen Fällen ein Verbot nicht auf Aspekte gestützt werden kann, die seitens der Parteien nicht vorgetragen worden sind. Dies findet seine Begründung darin, dass ein bestimmtes (Verkehrs-) Verständnis einer Werbeaussage ein tatsächlicher Umstand ist, der von den Parteien in das Verfahren eingeführt werden muss. Tatsachen, die seitens der Parteien nicht vorgetragen worden sind, darf das Gericht in der Tat nicht berücksichtigen, solange es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 302 – Zählrate; so auch OLG Hamburg, NJOZ 2013, 1290, 1292 = MD 2013, 39 – Kindermilch).
99Im vorliegenden Fall folgt die fehlende Einwilligung des Klägers aus dem Verstoß gegen die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz, die von beiden Seiten vorgetragen worden sind und daher als unstreitiger Tatsachenvortrag der Entscheidung zugrunde zu legen sind (abgesehen davon, dass es sich bei ihnen auch um offenkundige Tatsachen handelt). Auch das Verhalten, dass diese Verstöße begründet, ist durch Vorlage des beschnittenen Bildes vorgetragen worden. Die Beklagte selber hat keine von den Parteien nicht vorgetragene Tatsache aufgezeigt, auf die sich der Senat bei seiner Bewertung, es liege ein Verstoß gegen die Creative Commons-Lizenz vor, stützen müsste. Die Bewertung, dass die Beklagte gegen die Bedingungen der Creative Commons-Lizenz verstoßen hat, so dass es an einer wirksamen Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung des Bildes fehlt, ist reine Rechtsanwendung.
100Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass sich der Kläger durch sein prozessuales Verhalten damit einverstanden erklärt habe, dass sie das Bild in der veränderten Form veröffentlicht habe. Der Kläger hat von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen, dass er mit der Veröffentlichung des Bildes in der von der Beklagten gewählten konkreten Form nicht einverstanden war und ist. Dass sein Begehren möglicherweise durch andere Überlegungen motiviert war als die, die ihm letztlich zum Erfolg verhelfen, ist dabei unerheblich. Der Kläger hat im Gegenteil, auch nachdem der Senat seine Einschätzung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung offen gelegt hatte, an seinem Klagebegehren festgehalten.
101Es ist daher unerheblich, wenn die Beklagte erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, „unstreitig“ liege – außer der von den Parteien erörterten Frage der nicht-kommerziellen Nutzung – kein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vor. Ferner kommt es wegen des Heimfalls des Nutzungsrechts auch auf die von den Parteien erörterte Frage, ob in der Abmahnung vom 24. 1. 2013 eine – wirksame – Kündigung zu sehen ist, nicht weiter an.
1022. Schadensersatz steht dem Kläger dagegen nur in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
103a) Der Kläger berechnet den von ihm geltend gemachten Schaden nicht konkret, sondern objektiv auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG). Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, GRUR 1962, 509, 513 – Dia-Rähmchen II; GRUR 2006, 136, Tz. 23 – Pressefotos; GRUR 2009, 407, Tz. 22 – Whistling for a train). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 407, Tz. 23, 29 – Whistling for a train). Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (BGH, GRUR 2000, 685, 688 – Formunwirksamer Lizenzvertrag).
104Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden (vgl. Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9. 3. 2006 – KG 06-176 SR – ECLI:NL:RBAMS:2006:AV4204 – uitspraken.rechtspraak.nl; dazu Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 22).
105Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393, 394 – Informationsbroschüre; v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 76). Aber 100 % von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.
106Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch voraussetzt (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 75).
107b) Die Abmahnkosten stehen dem Kläger dagegen dem Grunde nach zu. Maßgeblich ist insoweit § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG in der bis zum 8. 10. 2013 geltenden Fassung, da sich die Erstattung der Abmahnkosten nach der im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Rechtslage richtet (BGH, MMR 2012, 39, Tz. 8 – Erstattung von Abmahnkosten; GRUR 2014, 657, Tz. 11 – BearShare; Senat, WRP 2014, 622 Tz. 31 – Walk this way). Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Abmahnung bestehen nicht. Zwar ist die Abmahnung allein auf den – nach Ansicht des Klägers vorliegenden – Verstoß gegen die Lizenzbedingungen durch eine kommerzielle Nutzung des Bildes gestützt. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Sie bezeichnet das beanstandete Verhalten (Verwendung des Bildes in der konkreten Verletzungsform) hinreichend genau, rechtliche Ausführungen wurden zumindest von § 97a Abs. 1 UrhG a. F. nicht gefordert (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97a Rn. 5).
108Die Höhe der – vom Landgericht auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 6.310,00 EUR berechneten – Abmahnkosten wird seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht beanstandet. Sie sind daher lediglich, da die Abmahnung hinsichtlich des mit ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches unbegründet war, entsprechend der im vorliegenden Verfahren auszuurteilenden Kostenquote um 5 % zu kürzen.
1093. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht anwendbar, da die Zuvielforderung des Klägers einen Kostensprung ausgelöst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
110Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der Auslegung der Creative Commons-Lizenz, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, zugelassen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 22. März 2016 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 9. März 2016 – 14 O 336/15– abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die Rechtsverteidigung gegen den Klageantrag zu II insgesamt
und soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu III Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von mehr als 523,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 beantragt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
31. Die Rechtsverteidigung gegen den Unterlassungsanspruch hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Der Unterlassungsanspruch ist begründet gemäß den §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15, 19a UrhG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim dem streitgegenständlichen Lichtbild um ein Lichtbildwerk oder ein Lichtbild handelt, da die rechtliche Beurteilung von der Einordung unabhängig ist.
5Das Landgericht hat dabei insbesondere zutreffend unterstellt, dass der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Bestimmtheit seines Klageantrags entsprechend mit einer Klarstellung hinsichtlich der Form der Urheberbezeichnung und der konkreten Lizenzbedingungen reagiert hätte.
6Durch das Einstellen des Lichtbildes auf seiner Webseite hat der Beklagte gegen § 19a UrhG verstoßen, weil das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die kostenlose Möglichkeit, sein Lichtbild öffentlich zu nutzen, ist vom Kläger von der Einhaltung bestimmter Voraussetzung abhängig gemacht worden, die der Beklagte unstreitig nicht eingehalten hat. Damit hat der Beklagte das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht.
7Bei der D Lizenz, die der Kläger verwendet hat und die die Bedingungen der Nutzung enthält, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auf diese findet im vorliegenden Fall gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB der § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung, weil der Beklagte die Webseitewww.H.pro betrieben hat, was für die Unternehmereigenschaft des Beklagten spricht. Die AGB sind daher - auch wenn sie in englischer Sprache gehalten waren - wirksam einbezogen, die Bedingungen damit Vertragsinhalt geworden.
82. Soweit das Landgericht die Verteidigung gegen den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € nebst Zinsen für nicht hinreichend erfolgversprechend gehalten hat, kann dem nicht gefolgt werden.
9Der Kläger, der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt, hat sein Lichtbild unstreitig zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, wenn auch unter den Bedingungen der D Lizenz. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus.
10Soweit der Kläger einen Lizenzkatalog, E-Mail-Korrespondenz sowie eine Rechnung über eine entgeltliche Lizenz vorlegt, so stammen diese Unterlagen alle aus dem Jahr 2015. Dass bereits 2012 trotz der D Lizenz auch entgeltliche Lizenzen vergeben worden sind, ist vom Beklagten bestritten worden. Näherer Vortrag dazu seitens des Klägers fehlt. Überdies hatte im vorliegenden Fall der Kläger die Bildnutzung auch nicht auf Fälle der nicht-kommerziellen Nutzungen beschränkt, sondern ohne weitergehende Beschränkung das Lichtbild zur Nutzung bereitgestellt, so dass auch eine kommerzielle Nutzung, wie sie auf der Seite unter der Domain www.H.pro stattgefunden hat, unter den Bedingungen der D-Lizenz unentgeltlich zulässig gewesen wäre.
11Der Kläger kann nach der Berechnung nach der Lizenzanalogie dasjenige verlangen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Die Lizenzanalogie kommt u.a. selbst dann in Betracht, wenn Lizenzverträge in der Praxis nicht üblich sind, das verletzte Recht seiner Art nach aber vermögenswert genutzt wird oder zumindest genutzt werden kann (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 61).
12Den "objektiven Wert" der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat sein Lichtbild sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könnte. Da das öffentliche Zugänglichmachen bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien. Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu schätzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Vergütung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert lässt sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.
13Gleiches gilt für die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, über einen wirtschaftlichen Wert verfügten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen häufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt würden. Der Urheber veröffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu können. Hier müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. - juris). Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl für kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als über die D Lizenz Lichtbilder des Klägers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung für den Kläger ersichtlich.
143. Den Ausführungen des Landgerichts zur Berechtigung der Abmahnkosten stimmt der Senat dem Grunde nach zu. Der Höhe nach reduziert sich jedoch der Betrag, dessen gerichtliche Durchsetzung derzeit hinreichend erfolgreich erscheint, weil mangels begründeten Schadensersatzanspruchs der Berechnung nur ein Streitwert von 6.000 € zugrundegelegt werden kann.
154. Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass der Streitwert mit 6.000 € für den Unterlassungsanspruch zu hoch angesetzt sei, handelt es sich um den vom Senat üblicherweise bei Rechtsverletzungen bzgl. Lichtbildern angesetzten Streitwert. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine abweichende Festsetzung vorzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich zum einen um ein Lichtbild, das mehr ist als ein bloßer Schnappschuss oder eine schlichte Produktablichtung und zum anderen um die Nutzung des Lichtbilds auf einer kommerziellen Internetseite.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.