Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2016 - 14 S 21/14

ECLI:ECLI:DE:LGK:2016:0602.14S21.14.00
bei uns veröffentlicht am02.06.2016

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. November 2014, Az.: 125 C 495/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014, Az. 125 C 495/13, wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin im Wege des Teil-Versäumnisurteils kostenpflichtig verurteilt worden ist, an die Klägerin 260,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2370,00 EUR Schadensersatz sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 521,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte allein trägt.

Dieses Urteil und die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014 sowie vom 19. November 2014, Az. 125 C 495/13, jeweils in der vorstehenden Form, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2016 - 14 S 21/14 zitiert 19 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

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(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft


(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfäl

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts

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(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens al

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Tenor I.  Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.11.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 467/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefas

Amtsgericht Köln Teil-Versäumnis- und Urteil, 10. März 2014 - 125 C 495/13

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Tenor 1.)                  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen. 2.)                  Im Übrigen wird die Klage abgewiese

Referenzen

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1.)                  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 260,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.

2.)                  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.)                Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

4.)                  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

9
a) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile (Abs. 1) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (Nr. 1) und die unterlegene Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 € beschwert ist (Nr. 2). Da hier das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Grenzbetrag von 600 € übersteigt. Die Bewertung steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts und kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur beschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGHZ 124, 313, 314/315; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 c aa, jew. m.w.N.).

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 19/14
Verkündet am:
11. Juni 2015
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse I
Abs. 1

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der
Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein
erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den
auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag
konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit
der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums
Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann
dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang
des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens
vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs
durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen
ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss
zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider
im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen
im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung
geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung
, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass
die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut
fehlerfrei sind.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden. Der Beklagte, ein selbständiger IT-Berater für Energieversorgungsunternehmen , ist Inhaber eines Internetzugangs.
2
Im Haushalt des Beklagten befand sich ein stationärer Computer, der seiner bei ihm angestellten Ehefrau als Arbeitsplatz diente und zur fraglichen Zeit eingeschaltet und über ein Kabel mit dem Internet verbunden war. Die Ehefrau des Beklagten verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Der ebenfalls im Haushalt des Beklagten lebende - damals 17-jährige - Sohn hatte mangels Kenntnis des Passworts keinen Zugriff auf den stationären Computer. Der vom Beklagten beruflich genutzte Laptop, von dem über den stationären Computer mit einem USB-Stick eine WLAN-Verbindung zum Internet hergestellt werden konnte, war zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschaltet ; der USB-Stick war nicht angeschlossen.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2008 abmahnen; sie behaupteten, durch das von ihnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. August 2007 um 11.12 Uhr über die IP-Adresse mittels des Tauschbörsenprogramms "BearShare" 5.080 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Kläge- rinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 400.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 800 €, an die Klägerin zu 3 1.200 € und an die Klägerin zu 4 1.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 3.454,60 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, ZUM-RD 2013, 74). Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Verurteilung zur Erstattung der Abmahnkosten abgeändert. Es hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 878,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen (OLG Köln, ZUM-RD 2014, 495). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 878,65 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www. .de" der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde liegenden 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Das Landgericht habe es auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen von als Zeugen vernommenen Mitarbeitern des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH zutreffend als erwiesen angesehen , dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Das Landgericht habe ferner auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft zutreffend angenommen, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass die IP-Adresse dem Beklagten fehlerhaft zugeordnet worden sei. Nach dem Ergeb- nis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die in Rede stehenden Musikaufnahmen über den Anschluss des zur Tatzeit unstreitig eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen stationären Computers des Beklagten zum Download angeboten worden seien. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen.
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Den Klägerinnen stünden unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zudem Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Da der Umfang der schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich hinter der Zahl der in der Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe, sei der Gegenstandswert des berechtigten Teils der Abmahnung entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht mit 400.000 €, sondern mit nicht mehr als 100.000 € zu bemessen. Dies führe unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zu einem Erstattungsanspruch in Höhe von 878,65 €. Dieser stehe den Klägerinnen zu gleichen Teilen zu.
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B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
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I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprüche in Höhe von 200 € für jede der 15 zum Download bereitgehaltenen Dateien mit Musikaufnahmen zustehen.
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1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (August 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
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Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
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2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach
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den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www. .de" der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" am 19. August 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnahmen enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
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b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist. -
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO durch den Beklagten nicht für unzulässig gehalten. Es ist vielmehr von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen und hat deshalb die Aktivlegitimation der Klägerinnen für beweisbedürftig gehalten. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist es davon ausgegangen, dass den von den Klägerinnen vorgelegten Auszügen aus dem Ph. Medienkatalog eine maßgebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG zukommt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
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bb) Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch darauf zu überprüfen , ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Um diese Überprüfung zu ermöglichen , hat der Tatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeu- gungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895). Diesen Anforderungen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.
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cc) Die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweises der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten haben den Gesetzgeber dazu bewogen, deren effektive Durchsetzung durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG, die die Vorgaben gemäß Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzen, zu gewährleisten. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG - wie im Streitfall - nicht greifen, ist in jedem Fall ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 79 f. - P-Vermerk; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 10 UrhG Rn. 53; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG Rn. 56). Als ein solches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten kommt auch die Eintragung als Lieferant eines Musiktitels in für den Handel einschlägigen Datenbank der Ph. GmbH in Betracht (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10 Rn. 63). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Ph. Medienkatalog der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel ist und dieser auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert legt. Diese Feststellungen , gegen die die Revision keine Rügen erhoben hat, tragen die Annahme einer erheblichen Indizwirkung der Eintragung in den Medienkatalog. In diesem Zusammenhang sind auch die besonderen Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechteinhaberschaft gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zu berücksichtigen , die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen , die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien , namentlich der Eintragung in den Ph. Medienkatalog, beziehen. Ein weitergehender Vortrag ist erst erforderlich, wenn vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die gegen die Richtigkeit der Eintragungen in der fraglichen Datenbank zu den jeweiligen Musikstücken sprechen.
21
c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte habe keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Indizwirkung der Einträge in der Ph. Datenbank entkräften.
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aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, einer Eintragung in der Datenbank gehe keinerlei rechtliche Prüfung von Urheber- oder Verwertungsrechten voraus. Ebenso wie bei der Vermutungswirkung im Sinne von § 10 UrhG ergibt sich die indizielle Bedeutung der Eintragung als Lieferant in der Ph. Datenbank nicht aus einer vorangegangenen Rechtsprüfung, sondern aus tatsächlichen, typischerweise für eine Rechteinhaberschaft sprechenden äußeren Umständen.
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bb) Die Revision hat nicht vorgebracht, dass der Beklagte konkrete Anhaltspunkte dargelegt hat, die gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen an den maßgeblichen Musikaufnahmen sprechen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten ein solcher Vortrag unmöglich ist. Das Berufungsgericht hat auf die Feststellung des Landgerichts Bezug genommen, wonach es dem Beklagten ohne weiteres tatsächlich möglich sei, eigene Recherchen zu den streitgegenständlichen Titeln durchzuführen. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass bereits durch eine summarische Prüfung der Rechtevermerke auf den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes unschwer verifiziert werden kann, ob der dort angegebene Rechteinhaber von den Behauptungen der Klägerinnen abweicht. Dies ergibt sich auch aus den vom Beklagten selbst als Anlage B 4 vorgelegten Screenshots der Verkaufsplattform Amazon.
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cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die generelle Unzuverlässigkeit der Einträge des Ph. Medienkatalogs nicht aus dem Vortrag des Beklagten, in der Datenbank sei die Klägerin zu 3 als Inhaberin der Rechte an dem Titel "Goldrapper" des Künstlers "Bushido" aufgeführt. Dies sei deshalb unzutreffend, weil Bushido durch die Veröffentlichung dieses Titels gegen Urheberrechte des Komponisten verstoßen habe und deshalb für die Geltendmachung von Urheberrechten nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Die Frage, ob die Rüge der Revision bereits deshalb von unzutreffenden Annahmen ausgeht, weil schon nicht rechtskräftig feststeht, ob durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Titels "Goldrapper" überhaupt Urheberrechte Dritter verletzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, juris - Goldrapper), kann auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend angenommen, dass eine etwaige Verletzung der Urheberrechte Dritter durch einen Künstler keinen Einfluss auf die Entstehung des im Streitfall maßgeblichen Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG hat (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rn. 19; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 85 UrhG Rn. 40). Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen , dass aus einer einzelnen Fehleintragung nicht gefolgert werden kann, dass Eintragungen in dem Katalog auch über diesen Einzelfall hinaus unsorgfältig vorgenommen seien.
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dd) Soweit die Revision geltend macht, die Ph. Datenbank gehöre zu 21,39 % der Klägerin zu 3, hat es keine ordnungsgemäße Revisionsrüge erhoben. Falls die Revision damit zum Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht habe diesen Umstand bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen, fehlt es an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderliche Angabe der Fundstellen und des Inhalts des Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14). Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ersichtlich, warum eine Kapitalbeteiligung der Klägerin zu 3 an der Ph. GmbH generell oder im konkreten Streitfall gegen die Zuverlässigkeit der von diesem Unternehmen betriebenen Datenbank sprechen könnte.
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3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der im Streitfall maßgeblichen Dateien gänzlich ungeklärt gelassen. Die Schutzfähigkeit sei zu verneinen. Der als Filesharing bezeichnete Tausch von Musikdateien über sogenannte Peer-to-PeerTauschbörsen sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich Da- teifragmente ("Chunks") untereinander getauscht würden, weil es allein aufgrund der Größe vieler Dateien und der Dauer der Internetverbindung vieler Nutzer unmöglich sei, eine solche Datei vollständig nur von einer einzigen Person herunterzuladen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
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a) Im Streitfall ist es unerheblich, ob auf dem Computer des Beklagten Dateien mit vollständigen Musikstücken oder lediglich Dateifragmente vorhanden waren. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts gemäß § 85 Abs. 1 UrhG angenommen. MaßgeblicherVerletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I).
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b) Soweit die Revision außerdem geltend macht, selbst das Vorhandensein von vollständigen Dateien auf der Festplatte des Rechners des Beklagten lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass diese Dateien auch vollständig hochgeladen worden seien, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Für ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist das Hochladen einer Datei nicht erforderlich. Ausreichend ist bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. zu § 19a UrhG BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I, mwN).
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4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
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a) Zu Unrecht rügt die Revision pauschal eine fehlerhafte Anwendung der "geltenden Beweislastregeln" bei der Feststellung einer Verletzungshandlung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht insoweit nicht die Klägerinnen, sondern den Beklagten für beweisbelastet gehalten hat, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den Beweis für eine Verletzungshandlung des Beklagten geführt haben.
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b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
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aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
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bb) Dies gilt zum einen für die Frage, ob unter der von den Klägerinnen ermittelten IP-Adresse zur behaupteten Tatzeit die hier maßgeblichen Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht wurden.
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(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, das Landgericht habe nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung gewonnen, dass die streitbefangenen 15 Musikdateien am 19. August 2007 unter der IP-Adresse 80.133.127.117 im Internet verfügbar gemacht worden seien. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt , die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts sprächen und daher im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen begründeten. Die Zeugen F. und L. , Mitarbeiter des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH, hätten den von den Klägerinnen vorgetragenen und durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Das Landgericht habe es auf dieser Grundlage nachvollziehbar als erwiesen angesehen, dass die in der Anlage K 1 ausgewiesenen Musiktitel unter der IP-Adresse auch zur von den Klägerinnen behaupteten Tatzeit, dem 19. August 2007 um 11.12 Uhr, bereitgehalten worden seien. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 2 eine abweichende Uhrzeit (12.05 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge F. nachvollziehbar damit erklären können, dass er die Screenshots erst am Ende seiner Ermittlungstätigkeit gefertigt habe. Die Überzeugung des Landgerichts, dass neben den beiden vom Zeugen F. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien, sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beiden von den Ermittlern kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet -Tauschbörse das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen.
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(2) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg mit den Rügen, die Aussage des Zeugen F. sei lückenhaft, unergiebig und widersprüchlich. Seine Aussage gebe letztlich keine konkreten Vorgänge, sondern nur den groben Ermittlungsablauf wieder, wie er üblicherweise vonstatten gehe. Auch die Aussage des Zeugen L. beziehe sich letztlich nur pauschal auf den üblichen Gang der Ermittlungen, nicht aber auf den konkreten Tatzeitpunkt und den konkreten Sachverhalt. Mit diesem Vorbringen legt die Revision keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Sie lässt zudem außer Acht, dass Land- und Berufungsgericht ihre Überzeugung wesentlich auf die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen gestützt haben und die Einvernahme der Zeugen der Erläuterung der in diesen Unterlagen dokumentierten Umstände und technischen Vorgänge und nicht der Schilderung der im Streitfall maßgeblichen konkreten Ermittlungsergebnisse aus eigener Wahrnehmung diente. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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(3) Ohne Erfolg rügt die Revision außerdem, der Aussage des Zeugen F. sei nicht zu entnehmen, dass ein Abgleich mit der Atomuhr vorgenommen worden sei. Da IP-Adressen dynamisch zugeordnet würden, sei ein sekundengenauer Abgleich aber erforderlich. Die ermittelte IP-Adresse könne eine Sekunde zuvor noch einem anderen Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sein. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausge- schlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Auf den Vortrag der Revisionserwiderung, wonach die Durchführung einer Zeitsynchronisation im Streitfall aus den eingereichten Screenshots ersichtlich und vom Zeugen L. bestätigt worden sei, kommt es deshalb nicht an.
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5. Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer ("dynamisch") vergebene IP-Adresse am 19. August 2007 um 11.12 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.
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a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuordnung der IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten dergestalt erfolgt, dass die Klägerinnen der Staatsanwaltschaft Köln mit elektronischer Post eine digital gespeicherte Tabelle im Dateiformat Excel übersandten, in die Daten und Zeitpunkte sowie die IP-Adressen der von der p. GmbH recherchierten Rechtsverletzungen eingetragen waren. Die Staatsanwaltschaft versandte diese Tabelle per elektronischer Post mit der Bitte um Ergänzung der Bestandsdaten an die für die Auswertung der IP-Adressen zuständige Regionalstelle für staatliche Sonderaufgaben (ReSA) der Deutsche Telekom AG. Dort wurde die Excel-Tabelle um Namen und Anschrift der Anschlussinhaber ergänzt und auf elektronischem Weg an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt. Von dieser vervollständigten Tabelle haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren eine Druckversion (Anlage K 17) und eine auf CD-ROM (Anlage K 18) gespeicherte digitale Version eingereicht. In dieser Tabelle waren die IP-Adresse , das Datum (19.08.2007), die Uhrzeit (11:12:31) sowie Name und Adresse des Beklagten angegeben. In der Angabe des Nachnamens des Beklagten war allerdings ein Buchstabe falsch geschrieben worden ("B. " statt "B. "). Diese Feststellungen zu Ablauf und Ergebnis des Auskunftsverfahrens sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Klägerin nicht gelungen, das Auskunftsverfahren detailliert und nachvollziehbar offenzulegen. Die lediglich pauschal erhobene Rüge lässt nicht erkennen, worin konkret ein Defizit in der tatrichterlichen Beurteilung liegen soll und genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revisionsrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es lägen keine Umstände vor, die generell gegen die Zuverlässigkeit der in diesem Verfahren gegebenen Auskünfte sprächen. Die Richtigkeit der Auskunft könne nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass bei Ergänzungen oder Bearbeitungen der Tabelle theoretisch eine Fehlzuordnung ganzer Datensätze erfolgt sein könne oder sogar Manipulationen durch die im Auftrag der Deutsche Telekom AG tätigen unbekannten Mitarbeiter stattgefunden haben könnten. Zwar erschienen bewusste oder unbewusste Fehler nicht schlechthin undenkbar. Solche Fehler lägen im Streitfall bei Würdigung aller Umstände jedoch fern. Nach den Bekundungen des Zeugen K. , Leiter der Dienststelle ReSA der Deutsche Telekom AG,sei anzunehmen, dass Anfragen der Staatsanwaltschaft bei der ReSA seinerzeit grundsätzlich gewissenhaft und zuverlässig bearbeitet worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass die mit der Bearbeitung derartiger Anfragen befassten Personen sogar im Fall einer etwaigen Eingabe per Hand von Kundendaten in Anbetracht der ihnen bekannten strafprozessualen Konsequenzen für die Betroffenen bemüht gewesen seien, Fehlzuordnungen tunlichst zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
40
aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein zweifelsfreier Nachweis der vollständigen Fehlerfreiheit des Auskunftsverfahrens nicht erforderlich. Für eine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia; BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8).
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bb) Aus diesem Grund greifen auch die weiteren Rügen der Revision nicht durch, mit denen sie geltend macht, die Datenermittlung könne nicht lückenlos nachvollzogen werden, ein Qualitätsmanagement beim Provider sei offensichtlich nicht vorhanden gewesen, wegen Übermittlung der Daten über mehrere Stationen liege eine "totale Intransparenz" vor, es habe zahlreiche risikobehaftete und fehleranfällige Situationen gegeben und eine ungeschützte ExcelTabelle sei ohnehin absolut ungeeignet zur beweissicheren Übermittlung von Daten. Insoweit werden lediglich abstrakt mögliche Fehlerquellen behauptet, die zwar der Annahme einer absoluten Gewissheit der Richtigkeit entgegenstehen mögen, nicht aber der Beurteilung des Berufungsgerichts widersprechen, dass solche Fehler im Streitfall bei Würdigung aller Umstände fernlägen. Soweit die Revision ferner unter Bezugnahme auf zwei instanzgerichtliche Urteile geltend macht, Fehler bei der Ermittlung von IP-Adressen kämen in der Praxis nachweislich vor, kann sie aus den gleichen Gründen mit ihrem Angriff nicht durchdringen. Eine absolute Fehlerfreiheit ist für die Gewinnung eines im praktischen Leben brauchbaren Grades von Gewissheit nicht erforderlich.
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c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , es fehlten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die IPAdresse sei dem Beklagten unzutreffend zugeordnet worden.
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aa) Soweit die Revision geltend macht, im Rahmen des Verfahrens sei zu keinem Zeitpunkt eine Urkunde vorgelegt worden, die sämtliche Daten (Name, Uhrzeit, IP-Adresse, Tatzeitpunkt) dokumentiere, lässt sie außer Acht, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung mehrere Urkunden, die verschiedene Abschnitte der Ermittlungen dokumentieren, berücksichtigt und sich ergänzend auf diese Urkunden und das Verfahren insgesamt erläuternde Zeugenaussagen gestützt hat. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht weiter aufgeklärt hat, in welcher Art und aus welcher Datenbank Daten ausgelesen worden sind und welche Person zum damaligen Zeitpunkt die Auskunft bearbeitet hat. Die Klärung dieser Detailfragen war im Streitfall für die richterliche Überzeugungsbildung zur Frage der Richtigkeit der Zuordnung der IPAdresse zum Internetanschluss des Beklagten nicht erforderlich.
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bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die fehlerhafte Schreibweise des Nachnamens des Beklagten nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt. Es hat angenommen , die unzutreffende Schreibweise eines Buchstabens des Nachnamens des Beklagten in der tabellarischen Auskunft der Deutsche Telekom AG stelle allein keinen Anhaltspunkt für eine Fehlzuordnung dar. Angesichts der zutreffenden Angabe der Anschrift und des Vor- sowie eines Großteils des Nachnamens des Beklagten handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler bei der Ergänzung der Tabelle, der die Identität des Beklagten unberührt lasse. Die fehlerhafte Erfassung eines einzelnen Buchstabens im Nachnamen lasse keine Zweifel an der generellen Richtigkeit der Bestandsdatenerfassung und der Ermittlung des Beklagten als Anschlussinhaber aufkommen. Vielmehr könne die teilweise unzutreffende Schreibweise ohne Weiteres mit der fehlerhaften Aufnahme oder Übertragung des Nachnamens - sei es im Zuge der Er- fassung der Kundendaten bei Abschluss des Vertrages über die Einrichtung des Internetanschlusses, sei es bei einer manuellen Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle - erklärt werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision vergeblich.
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cc) Soweit die Revision geltend macht, der Schreibfehler belege, dass die in der Auskunftstabelle erfassten Daten nicht automatisch, sondern per Hand eingepflegt worden seien, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, dass der Schreibfehler durch eine Ergänzung der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Excel-Tabelle per Hand erfolgt sein kann. Das Berufungsgericht hat insoweit jedoch angenommen, dass auch ein erst im Zuge der Auskunftserteilung unterlaufenes Versehen beim Schreiben des Nachnamens - insbesondere bei nicht automatisierter, sondern manueller Übertragung von Kundendaten - nicht geeignet sei, die Angaben insgesamt als unzuverlässig und fehlerhaft zu qualifizieren, die auf den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses der in der Auskunft angeführten Anschrift verwiesen. Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz, wonach Tippfehler beim Schreiben von Kundennamen zugleich auf Lesefehler bei der Bearbeitung der staatsanwaltschaftlichen Anfrage sowie auf eine fehlerhafte Zuordnung von Kundendaten zu den mitgeteilten IP-Adressen hindeuteten, habe der Beklagte nicht aufgezeigt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision meint, es greife der Erfahrungssatz, dass dort, wo ein Fehler passiere, weitere Fehler offensichtlich nicht ausgeschlossen seien, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Ansicht, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgericht aufzuzeigen. Es kommt nicht auf die theoretisch und praktisch absolute Fehlerfreiheit des Auskunftssystems oder eine vollständig fehlerfreie Schreibweise des Namens des Beklagten an, sondern auf die Frage, ob im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zuordnung der ermittelten IPAdresse zum Internetanschluss des Beklagten vorliegen oder ob der Tatrichter aufgrund der vorliegenden Angaben einen ausreichenden Grad von Gewissheit erlangen konnte, bei dem er vom Vorliegen der fraglichen Tatsachen überzeugt sein konnte.
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dd) Da das Berufungsgericht im Hinblick auf den nicht vollständig richtig geschriebenen Nachnamen des Beklagten die Möglichkeit einer Fehleingabe per Hand ausdrücklich und rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat, kommt es auf die weiteren Rügen der Revision nicht mehr an, mit denen sie sich gegen die Annahme wendet, der Schreibfehler habe bereits in den Stammdaten des Kundenkontos des Beklagten bei der Deutsche Telekom AG vorhanden gewesen sein können. Ebenfalls auf sich beruhen kann deshalb auch der Vortrag der Revision, es könne nicht von einer vollautomatisierten Auskunftserteilung ausgegangen werden.
47
ee) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Rahmen des Strafverfahrens "weitere Ungereimtheiten" aufgefallen seien. So ergebe sich beispielsweise aus der Ermittlungsakte, dass ein "offensichtliches Chaos" im Hinblick auf UJs-Aktenzeichen bestanden habe. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand auseinandergesetzt und zutreffend ausgeführt, es lägen dennoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft Köln die elektronische Datenauskunft der Deutsche Telekom AG nachträglich verfälscht haben könnte. Soweit die Revision weiter meint, seltsam erscheine auch, dass ein Staatsanwalt in einer Verfügung von einer "geringen Anzahl von Dateien" ausgegangen sei, obwohl 5.080 Dateien in Rede stünden, hat sie die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes nicht dargelegt und daher keine zulässige Revisionsrüge erhoben (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
48
d) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend auch die zur Tatzeit maßgeblichen Umstände im Haushalt des Beklagten berücksichtigt. Es hat - von der Revision unbeanstandet - angenommen, dass der Computer zu diesem Zeitpunkt unstreitig eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Es ist ferner davon ausgegangen, dass im Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen die Installation eines Filesharing-Programms sowie der streitbefangenen Musikdateien auf dem Computer des Beklagten sprechen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
49
aa) Die Revision macht geltend, die Annahme einer Haftung des Beklagten durch das Berufungsgericht sei nicht nachvollziehbar, da sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beklagten glaubhaft ausgesagt hätten, dass der Beklagte kein Musikliebhaber sei, selten Musik höre und zudem nicht über einen MP3-Player verfüge. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Beklagte über 5.000 Musikdateien in digitalisierter Form verfügt haben solle. Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Beklagten auseinandergesetzt. Es hat insoweit angenommen, die von diesen bekundeten Umstände schlössen es nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internettauschbörse mit Hilfe einer Filesharing -Software auf seinem Computer installiert habe. Ein persönliches Interesse an den Musikdateien sei nicht erforderlich. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus selbständig tra- gend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und die dazu erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an.
50
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch keine Erfahrungssätze unberücksichtigt gelassen. Die Revision macht insoweit geltend, zugunsten des Beklagten greife der Erfahrungssatz , dass jemand, der seine Computer bereits vor Familienmitgliedern mittels verschiedener Administratorenrechte schütze, erst recht nicht über den eigenen Anschluss illegal Musik tauschen werde. Der Beklagte sei IT-Fachmann. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand, der sich mit dieser Materie auskenne, Filesharing über den eigenen Anschluss betreibe. Dies insbesondere , da Filesharing gerade im Jahr 2007 eine große Präsenz in den Medien gehabt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Beklagte hinreichende Anknüpfungspunkte für die behaupteten Erfahrungssätze vorgetragen hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich zudem nicht aus der Lebenserfahrung.
51
cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, gegen eine vom Beklagten begangene Verletzungshandlung spreche indiziell, dass er keine Abmahnungen von anderen Anwaltskanzleien erhalten habe. Die Revision meint, hätte der Beklagte stets Tauschbörsen genutzt, wäre er von zahlreichen anderen Kanzleien abgemahnt worden. Die Tatsache, dass es bei einer einzigen Abmahnung geblieben sei, spreche letztlich für ein falsches Ermittlungsergebnis. Diese Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht die von der Revision zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände nicht festgestellt und die Revision nicht dargelegt hat, dass der Beklagte entsprechenden Vortrag gehalten hat. Die Rüge geht auch deshalb fehl, weil dem Beklagten im Streitfall nicht vorgeworfen wird, stets Tauschbörsen zu benutzen. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass Verletzungshand- lungen im Filesharing-Bereich nach der Lebenserfahrung nur von solchen Personen begangen werden, die stets Tauschbörsen in einem Umfang nutzen, dass sie von mindestens zwei Anwaltskanzleien deswegen abgemahnt werden.
52
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. August 2007 um 11.12 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Es hat angenommen, andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Die Ehefrau des Beklagten sei mangels entsprechender Administratorenrechte zur Installation der Filesharing-Software auf dem stationären Rechner nicht in der Lage gewesen. Der Sohn habe mangels Kenntnis des Zugangspassworts den Computer nicht allein benutzen können. Gegen eine unbefugte Nutzung des vom Beklagten eingerichteten und verkehrsüblich verschlüsselten kabellosen lokalen Netzwerks (WLAN) durch unbefugt handelnde Dritte spreche, dass der zum Betrieb erforderliche USB-Stick zur Tatzeit nicht mit dem stationären Rechner des Beklagten verbunden und daher kein lokales Funknetz aktiviert gewesen sei. Zudem habe sich die Leistungsfähigkeit des USB-Sticks nach dem Vortrag des Beklagten auf die Herstellung einer Funkverbindung innerhalb des Arbeitszimmers beschränkt. Der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit für die in seiner häuslichen Sphäre begangene Rechtsverletzung auch nicht anderweitig entkräftet. Dass der Beklagte nach seinem Vortrag zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei, lasse seine Tatherrschaft nicht entfallen. Die zuvor heruntergeladenen Dateien hätten über den eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei seiner Abwesenheit für einen Download zur Verfügung gestanden. Diese Ausführungen, gegen die sich die Revision auch nicht wendet, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung vom Inhaber begangen worden ist, weil ausgeschlossen ist, dass Dritte den Internetanschluss zum Tatzeitpunkt benutzt haben.
53
7. Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag die tatsächliche und rechtliche Problematik des Filesharing bekannt gewesen sei.
54
8. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
55
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen den gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF zu ersetzenden Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen können (BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Entgegen der Ansicht der Revision stehen diese Grundsätze nicht im Widerspruch zum Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2004/48/EG. Allerdings liegt die im Streitfall maßgebliche Verletzungshandlung nach dem 29. April 2006 und damit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/48/EG nach ihrem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 spätestens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war. Deshalb ist auch die Auslegung des vor diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen § 97 Abs. 1 UrhG aF soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten. Für die hier interessierende Frage der Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzes auf dreierlei Weise hat sich durch die Richtlinie jedoch nichts geändert. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b der Richtlinie sieht die Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs anhand des konkreten, dem Verletzten entstandenen Schadens, des vom Verletzer erzielten Gewinns oder der Lizenzanalogie vor. Nichts anderes ergibt sich aus Erwägungsgrund 26 der Richtlinie (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 19 - Einzelbild; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 58; v. Wolf in Wandtke/Bullinger aaO § 97 UrhG Rn. 60; Reber in Möhring/Nicolini aaO § 97 UrhG Rn. 1).
56
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
57
aa) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand.
58
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine ausgeführten Rügen erhoben.
59
cc) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen ist. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
60
(1) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts , es sei 400 mal auf die Datei zugegriffen worden, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar und ins Blaue hinein erfolgt.
61
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass auf die Titel jeweils 400 mal zugegriffen worden sei. Es hat - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - vielmehr zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen unter Berücksichtigung der Popularität der auch im Streitfall eingesetzten Tauschsoftware "BearShare" , dem Gefährdungspotential von zur Tatzeit gleichzeitig online befindlichen mehreren Hunderttausend potentiellen Nutzern und der Attraktivität der streitbefangenen Musiktitel plausibel begründet wurde. Das Berufungsgericht hat im Streitfall zudem ergänzend festgestellt, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssten, weder dargetan noch ersichtlich seien. Im Gegenteil bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die Aufnahmen zugegriffen hätten. Zur Tatzeit sei die fragliche Tauschbörse ausweislich der Angaben auf dem vorgelegten Screenshot (Anlage K 1) von weltweit 340.000 Teilnehmern genutzt worden. Zudem handele es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerinnen bei den im Streitfall dem Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Titeln um Aufnahmen international erfolgreicher deutscher Popmusiker, die auch aktuell immer wieder nachgefragt würden. Diese Beurteilung, die von der Revision nicht konkret angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
62
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, wegen der technischen Gegebenheiten , insbesondere des höchstmöglich übertragbaren Datenvolumens des im Jahr 2007 standardmäßig eingesetzten Internetzugangs DSL 1000 sowie der durchschnittlichen Dateigrößen ergebe sich unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht angenommen Anzahl von 5.080 Dateien bei der Annahme von 400 durchschnittlichen Zugriffen pro Datei eine Uploadzeit von 23,19 Jahren. Dieses Ergebnis sei offensichtlich unrichtig. Mit diesem Vorbringen ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten zu den technischen Kapazitäten des von ihm 2007 eingesetzten Internetanschlusses und der Größe der im Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat.
63
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung auch nicht die "Problematik der vielfachen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" verkannt. Die Revision macht insoweit geltend, nach unabhängigen Schätzungen seien 2008 zwischen 250.000 und 500.000 Abmahnungen zu Filesharing-Vorwürfen in Deutschland verschickt worden. Theoretisch bestehe daher die Möglichkeit, dass sowohl der Beklagte als Anbieter als auch der Tauschpartner, der ein Dateifragment vom Beklagten erhalten habe, abgemahnt und auf Lizenzschaden in Anspruch genommen werde. Eine solche vielfache Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen derselben Rechtsverletzung verstoße gegen die Grundsätze des Schadensersatzrechts und führe letztendlich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerinnen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
64
Die Revision geht bereits in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend davon aus, dass bei einem Filesharing-Vorgang Anbieter und Tauschpartner dieselbe Rechtsverletzung begehen. Sie verkennt, dass die relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird. Im Übrigen wären die Klägerinnen auch bei Annahme einer einheitlichen Verletzungshandlung gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB berechtigt, einen Verletzer in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Wild in Schricker /Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 67).
65
dd) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, wenn die Klägerinnen sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten. Diese Beurteilung lässt kei- nen Rechtsfehler erkennen. Allerdings kommt es für den im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ermittelnden fiktiven Lizenzbetrag auch auf die Anzahl der vom Rechtsinhaber als rechtsverletzend verwerteten Musikaufnahmen an. Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Es erscheint ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr von 200 € je Musikaufnahme zahlen würde, wenn Gegenstand dieser Vereinbarung das öffentliche Zugänglichmachen einer großen Anzahl von Musikaufnahmen wäre. Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche für die Verwertung von insgesamt 15 Aufnahmen hält sich jedoch noch im Rahmen einer nach den Umständen mit dem Betrag von 200 € je Aufnahme abzugeltenden Nutzung, weil die Klägerinnen ihre Ansprüche auf wenige Aufnahmen beschränkt haben.
66
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 878,65 € zugesprochen.
67
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 18. Februar 2008 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwend- bar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
68
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
69
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht.
70
a) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt gemäß § 677 BGB voraus, dass die Abmahnung dem Interesse des Abgemahnten entspricht. Hieraus ergibt sich, dass Form und Inhalt der Abmahnung den Zweck erfüllen müssen, eine Befriedigung des Gläubigers ohne Prozess herbeizuführen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rn. 9, 14). Mahnt der Gläubiger zunächst ab, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, gibt er damit dem Schuldner die Möglichkeit, die gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Daher muss der Gläubiger dem Schuldner durch die Abmahnung zu erkennen geben, welches Verhalten des Schuldners er als rechtsverletzend ansieht (vgl. Teplitzky aaO Kap. 41 Rn. 14 mwN). Die Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16). In einer Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Der Anspruchsgegner ist in die Lage zu versetzen, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 13 = WRP 2009, 441 - pcb). Nicht erforderlich ist allerdings, alle Einzelheiten mitzuteilen (Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 16). Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 - Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23).
71
b) Diesen Grundsätzen genügt die Abmahnung der Klägerinnen. In dieser wurde dem Beklagten vorgeworfen, geschützte Tonaufnahmen im Umfang von 5.080 Musikdateien unter Verstoß gegen §§ 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG am 19. August 2007 um 11:12:31 Uhr über seinen Internetanschluss (IPAdresse " ") zum Herunterladen verfügbar gemacht zu haben. Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht beanstandet - festgestellt , dass der Abmahnung eine Liste mit den maßgeblichen Audiodateien beigefügt war und dass die Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben. Der Umstand, dass in der Abmahnung nicht aufge- führt war, an welchem der aufgelisteten Titel welche Klägerin Rechte geltend macht, steht entgegen der Ansicht der Revision der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten nicht entgegen. Eine solche konkrete Zuordnung in der Abmahnung war nicht geboten, um den Beklagten in den Stand zu versetzen, den Vorwurf tatsächlich und rechtlich zu überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus zu ziehen. Für den Fall, dass bei einem oder mehreren der aufgelisteten Musikaufnahmen - etwa aufgrund eines Abgleichs mit den einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen wie Amazon oder iTunes - konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerinnen oder am Vorliegen eines urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären, wäre der Beklagte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerinnen auf solche Zweifel hinzuweisen und um Aufklärung im Hinblick auf die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung nachzusuchen. Vorliegend hat die Revision nicht geltend gemacht, dass der Beklagte solche Zweifel gehabt und die Klägerinnen vergeblich um Aufklärung gebeten hat.
72
4. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen gemäß § 670 BGB erstattungsfähige Aufwendungen auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sind.
73
a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Aufwendungen für die Abmahnung ist unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) ebenso wie als Schadensersatz nur begründet, soweit diese Kosten erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004,903 - Selbstauftrag; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 15 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Patentanwalts II).
74
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall hätten die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten für die Abmahnung eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zu erstatten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
75
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen ihren Rechtsanwälten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten. Soweit der Beklagte gemutmaßt habe, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart, habe er dafür weder greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
76
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten im Regelfall von den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist. Auch die Revision ist davon ausgegangen, dass die Klägerinnen mit der von ihnen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart haben.
77
cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, der Beklagte habe weder greifbare konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis dafür angetreten, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise ein erfolgsabhängiges, im Fall eines Vergleichsabschlusses unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten. Dem vom Beklagten vorgelegten Beweisaufnahmeprotokoll aus einem anderen Verfahren über die Vernehmung des von den Klägerinnen sowohl in dieser als auch in jener Sache beauftragten Rechtsanwalts sowie eines weiteren Zeugen lasse sich lediglich entnehmen, dass die Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtig- ten eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbarten, sie sich mit ihnen allerdings üblicherweise, falls sich der Abgemahnte auf die vorgerichtlich angebotene Pauschalzahlung einlasse, nachträglich auf die Ermäßigung ansonsten höherer Gebühren verständigten. Im vorliegenden Fall habe die dem Beklagten in der Abmahnung angebotene Pauschalzahlung jedoch über dem eingeklagten Gesamtbetrag gelegen. Ferner scheide ein Vergleich oder Teilerlass der Honorarforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen weiter deshalb aus, weil der Beklagte auf deren vorgerichtliches Zahlungsangebot nicht eingegangen sei.
78
Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, dass die Klägerin mit ihren Rechtsanwälten eine Abrechnung der Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbaren und eine Reduzierung der Vergütung allenfalls nachträglich im Falle eines vorgerichtlichen Vergleichs erfolgt, sind vom Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden. Sie stehen daher aufgrund der Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen nach § 314 Satz 1 ZPO fest. Die Revision ist deshalb mit ihrer Rüge ausgeschlossen, entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts sei zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigen nicht erst nachträglich, sondern von vornherein vereinbart gewesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren bei einem vorgerichtlichen Vergleich reduzieren. Damit fehlt den Rügen der Revision die tatsächliche Grundlage. Auf die vom Berufungsgericht gegebenen weiteren selbständig tragenden Begründungen gegen die Annahme eines unterhalb der gesetzlichen Gebührenhöhe liegenden Erstattungsanspruchs und die dagegen erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.
79
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen den vom Berufungsgericht der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert in Höhe von 100.000 €.
80
Das Berufungsgericht hat den ursprünglich von den Klägerinnen ihrem Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert von 400.000 € auf 100.000 € reduziert , weil die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nur für 150 Musiktitel dargelegt hätten. Es ist dabei davon ausgegangen, dass dieser reduzierte Streitwert dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen entspricht. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht insoweit zu Unrecht von einer durchschnittlichen Zahl von 400 Zugriffen pro gefundene Musikdatei ausgegangen sei.
81
Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Bemessung des Streitwertes § 12 Abs. 4 UWG berücksichtigen müssen. Diese Vorschrift ist auf Abmahnungen, die auf die Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind, nicht entsprechend anwendbar (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 916 mwN). Im Übrigen hat die Revision schon nicht geltend gemacht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nach dem vom Beklagten gehaltenen Vortrag im Streitfall vorliegen.
82
III. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 - 28 O 306/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2013 - 6 U 205/12 -

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 77/11
vom
19. April 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2011 aufgehoben. Der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2011 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin teilweise abgeändert. Der Beteiligten wird weitergehend gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG auch über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2011 im Blick auf die Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ aufgeführten IP-Adressen mit den laufenden Nummern 55 bis 91 sowie 139 bis 161 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. Gegenstandswert: 6.000 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist ein Filmverleihunternehmen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Filmherstellers zur Online-Verwertung der Bild- und Tonträger, auf die - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - die Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ aufgenommen sind, insbesondere des Rechts, die Bild- und Tonträger zur öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.
2
Die Antragstellerin hat die i. GmbH beauftragt, die illegale Verbreitung der auf ihren Bild- und Tonträgern aufgenommenen Filmwerke in Tauschbörsen zu ermitteln und die zur Durchsetzung möglicher Ansprüche erforderlichen Daten zu sichern. Die i. GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der i. GmbH ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewiesen waren, die den Bild- und Tonträgern aufgenommenen Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ in der Zeit zwischen dem 6. und dem 8. Juni 2011 über eine Internet-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der (weiteren) Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als InternetProvider zugewiesen worden.
3
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anla- ge ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
4
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2011 - 6 W 213/11, juris). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei hinsichtlich der Bild-/Tonaufnahmen „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ nicht gegeben. Dazu hat es ausgeführt:
6
Von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß könne mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswertung eines Films auf DVD nur aufgrund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegenden Anhaltspunkte ausgegangen werden. Dem liege eine die Interessen der Rechtsinhaber und der Anschlussinhaber einbeziehende wirtschaftliche Betrachtung und die dem Senat in anderen Verfahren von Rechteinhabern vermittelte Erfahrung zugrunde, dass bei Film-DVDs spätestens sechs Monate nach dem Erscheinen sowohl Erstvermarktung (Verkauf im Fachhandel) als auch Zweitvermarktung (Verkauf zu bereits teilweise reduzierten Preisen über alle Vertriebskanäle) im Wesentlichen abgeschlossen seien. Gegenteilige Anhaltspunkte seien hier nicht feststellbar. Insbesondere habe die Antragstellerin keine konkreten Absatzzahlen mitgeteilt, sondern sich nur auf Angaben zur Platzierung der Filme in den Media-Control-Charts beschränkt. Dies sei unzureichend, zumal die AmazonStatistiken für den gleichen Zeitraum weit schlechtere Verkaufsränge auswiesen.
7
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragtellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IPAdressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
8
1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urheberrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorliegenden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.
9
2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts setzt der von der Antragstellerin behauptete Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (LG Bielefeld, Beschluss vom 20. März 2009 - 4 OH 49/09, juris Rn. 6 ff.; D. Bohne, CR 2010, 104, 105 ff.; im Ergebnis ebenso Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 12; offengelassen von LG München, ZUM 2011, 762, 770; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig , GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; OLG München , GRUR-RR 2012, 68, 69; LG Köln, MMR 2009, 645; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks in eine Online-Tauschbörse - wie das Beschwerdegericht im vorliegenden und in anderen Verfahren (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 85 f.; GRUR-RR 2011, 87 f.; GRUR-RR 2012, 70 f.) angenommen hat - nur unter besonderen Umständen (OLG Zweibrücken, GRURRR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 296, 297 f.) oder grundsätzlich ohne weiteres (OLG München, GRUR-RR 2012, 68, 69 f.; LG München, ZUM 2011, 762, 767 ff.) als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379, 381 f.; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 240; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 f.).
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a) Der Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Person , die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkenden Voraussetzung besteht , dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten (vgl. Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787; Musiol, GRUR-RR 2009, 1, 3; D. Bohne, CR 2010, 104, 106).
11
Der Begriff „in gewerblichem Ausmaß“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich nicht auf das am Anfang dieses Satzes stehende Wort „Rechtsverletzung“ , sondern auf den - bei Nummer 3 dieses Satzes - verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen. Die Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG „in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,“ und der Begriff „rechtsverletzende Tätigkeiten“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verweisen zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dem zu entnehmen ist, dass damit eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist. Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG umfasst dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine solche in gewerblichem Ausmaß ist.
12
Die Formulierung „der Anspruch“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG „unbeschadet von Absatz 1“ besteht, ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begründet ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind und eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben ist (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.). Die Formulierung „unbeschadet von Absatz 1“ bringt allein zum Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz 2 weiteren Voraussetzungen unterliegt (BTDrucks. 16/5048, S. 49 zu § 101 UrhG in Verbindung mit S. 38 zu § 140b PatG). Die Wendung „auch“ besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte besteht.
13
b) Aus der Systematik des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
14
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums jeweils ein Auskunftsanspruch geschaffen worden, der dem des § 101 UrhG entspricht (§ 140b PatG, § 24b GebrMG, § 46 GeschmMG, § 37b SortSchG und § 19 MarkenG). Diese Auskunftsansprüche sind nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut dieser Regelungen, die weder für den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (anders als § 101 Abs. 1 UrhG) noch für den Auskunftsanspruch gegen Dritte (wie auch § 101 Abs. 2 UrhG) eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlangen, sondern aus dem Umstand, dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstrecken , die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden (§ 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschmMG, § 10a Nr. 1 SortSchG) oder nur Handlungen erfassen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen (§§ 14, 15, 17 MarkenG). Handlungen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken stellen zugleich Handlungen in gewerblichem Ausmaß dar (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 38 zu § 140b PatG und S. 44 zu § 19 MarkenG).
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Daraus folgt allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG gegen Dritte gleichfalls nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß greift, weil dadurch ein Gleichlauf mit den entsprechenden Auskunftsansprüchen in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums erreicht wird (so die Gegenäußerung der Bundesregierung , BT-Drucks. 16/5048, S. 65 zu § 101 Abs. 2 UrhG). Die Schutzwirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte ist nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken beschränkt, sondern erfasst auch Handlungen im privaten Bereich. Der Gedanke des Gleichlaufs der Auskunftsansprüche in den Gesetzen des geistigen Eigentums spricht daher nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG - wie auch die Auskunftsansprüche nach § 140b Abs. 2 PatG, § 24b Abs. 2 GebrMG, § 46 Abs. 2 GeschmMG, § 37b Abs. 2 SortSchG und § 19 Abs. 2 MarkenG - ohne Einschränkungen bei jeder Rechtsverletzung besteht (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zu § 101 Abs. 2 UrhG, BT-Drucks. 16/5048, S. 59 f.).
16
c) Auch der Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
17
aa) Der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG dient nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG und ist daher auch nicht an dessen Voraussetzungen geknüpft (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897).
18
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer. Er dient jedenfalls nicht in erster Linie der Ermittlung der Lieferanten und Abnehmer des Rechtsverletzers, sondern soll es dem Rechtsinhaber ermöglichen, überhaupt erst den Rechtsverletzer zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39 zu § 140b PatG und S. 49 zu § 101 UrhG). Das gilt jedenfalls in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG (zu Fällen, in denen der Verletzer bekannt ist und der Verletzte gegen ihn Klage erhoben hat - § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG -, vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 UrhG Rn. 60 bis 62).
19
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist demnach ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen - anders als die entsprechenden Ansprüche in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums und anders als der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG - keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung.
20
Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG erweitert daher nicht nur den Kreis der Auskunftspflichtigen (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897). Vielmehr hat der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 auch ein anderes Ziel und einen anderen Inhalt als der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Aus diesem Grund verbietet sich auch der Schluss, dass - wenn schon der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze - dies erst recht für den Auskunftsanspruch gegenüber dem unbeteiligten Dritten gelten müsse (aA OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRURRR 2010, 239 f.; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15).
21
bb) Es widerspräche dem mit der Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte verfolgten Zweck des Gesetzes, wenn dieser Anspruch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründet wäre (D. Bohne, CR 2010, 104, 108).
22
Die Vorschrift erfasst vor allem Rechtsverletzungen, die im Internet unter Nutzung der Möglichkeit vorgenommen werden, dort weitgehend anonym zu kommunizieren, insbesondere das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen. Bestünde kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider, könnte der Rechtsinhaber diese Rechtsverletzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht ermitteln könnte (vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 16/5048, S. 53 und 59). Wäre ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben, könnten die Hauptansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber, dem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im gewerblichen Ausmaß han- delnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen, wäre dann insoweit faktisch schutzlos gestellt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Insbesondere für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stattfinden , besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt werden kann (BT-Drucks. 16/5048, S. 39 f.). Denn solche massenhaften Rechtsverletzungen beeinträchtigen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.
23
d) Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, nach der ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nicht nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß besteht (Walter/Goebel in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 13.8.16; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15; vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5048, S. 65).
24
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art. 8 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2004/48/EG) und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte (Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG). Diese Regelung gilt gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG müssen die Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden.
25
bb) Soweit die Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG in Fällen , in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, einen Auskunftsanspruch gegen eine Person vorsieht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, entspricht sie dem Gebot des Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG, im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums, einen Auskunftsanspruch gegen solche Personen vorzusehen. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen solchen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG hinaus. Jedoch handelt es sich dabei um eine nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zulässige andere gesetzliche Bestimmung, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 29). Ein solcher weitergehender Auskunftsanspruch darf - wie sich aus Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG ergibt - auch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß annimmt.
26
e) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an (aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15); denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
27
Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagene Fassung des Auskunftsanspruchs (BT-Drucks. 16/5048, S. 17) stimmt mit der Gesetz gewordenen Fassung des Auskunftsanspruchs überein. Zwar erfordert der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 101 Abs. 1 UrhG) in der Fassung des Regierungsentwurfs eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“, während die Gesetz gewordene Fassung eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ verlangt. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestags zurück (BT-Drucks. 16/8783, S. 28), der damit hinsichtlich der Terminologie einen Gleichlauf des Urheberrechtsgesetzes mit der Durchsetzungsrichtlinie erreichen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Dritten (§ 101 Abs. 2 UrhG) ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“ bzw. „in gewerblichem Ausmaß“ erfordert, kommt es darauf jedoch nicht an. Denn dieser Auskunftsanspruch setzt weder in der Fassung des Regierungsentwurfs noch in der Fassung des Gesetzes ein besonderes Ausmaß der Rechtsverletzung voraus.
28
Die Verfasser des Regierungsentwurfs waren allerdings - wie bereits erwähnt - der Auffassung, dass auch der Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 101 UrhG-E heißt es, auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Diese Auffassung hat jedoch - wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rn. 10 ff.) - in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Hierauf hat der Bundesrat während des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen. In seiner Stellungnahme zu § 101 UrhG-E heißt es, dem Gesetzeswortlaut sei entgegen der Entwurfsbegründung nicht zu entnehmen , dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr voraussetze (BT-Drucks. 16/5048, S. 53); es werde darum gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen , dass der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG-E nicht voraussetze , dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 59). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung lediglich ihre abweichende Auffassung, der Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten erfordere, dass die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei, bekräftigt (BT-Drucks. 16/5048, S. 65), ohne dieser Auffassung durch Änderung oder Ergänzung des Gesetzestextes Ausdruck zu verleihen.
29
Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entschei- dend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).
30
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde der Antragstellerin abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestatten , der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 im Blick auf die Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ aufgeführten IP-Adressen mit den laufenden Nummern 55 bis 91 sowie 139 bis 161 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
31
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
32
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte des Filmherstellers. Der Filmhersteller hat - unter anderem - das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Filmherstellers, die Bild- und Tonträger, auf die die Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ aufgenommen sind, zur öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.
33
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer die auf den Bild- und Tonträgern aufgenommenen Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ in der Zeit zwischen dem 6. und dem 8. Juni 2011 über eine Internet-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BTDrucks. 16/5048, S. 39).
34
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
35
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Identität der Rechtsverletzter zu erfahren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Produktpirateriegesetz, BT-Drucks. 11/4792, S. 31 f.; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 901).
36
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG).
37
Verkehrsdaten sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG um Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden.
38
Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren , handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine dynamische IPAdresse ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine Sitzung (dynamisch) zugeteilt. Eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der je- weils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des Datums und der Uhrzeit der Verbindung möglich (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 898 mwN).
39
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet. Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.
40
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenUnion sind die Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind unionsrechtlich lediglich verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 70 - Promusicae /Telefónica; Urteil vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG/Tele 2; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 55 f. - Bonnier Audio; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 3050/10, ZUM-RD 2011, 395 Rn. 8).
41
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solcher Antrag unter Abwägung der betroffenen Grundrechte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch verfassungsrechtlich zulässig.
42
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses. Soweit der Gesetzgeber die Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur dann, wenn die Diensteanbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben müssen, sondern auch dann, wenn sie diese für eine Auskunft nutzen müssen (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 116 - Bestandsdatenspeicherung).
43
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung). Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinhaber selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vorratsdatenspeicherung ). Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 - Vorratsdatenspeicherung).
44
Allerdings hat auch die Begründung von Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Freilich besteht auch ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit , Kommunikationsverbindungen im Internet den jeweiligen Akteuren zuordnen zu können. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten haben, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn. 260 - Vorratsdatenspeicherung

).


45
Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ). Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es ferner nicht, diese allgemein und uneingeschränkt zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung , der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262 - Vorratsdatenspeicherung

).


46
bb) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass die Bestimmung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung in den Fällen gestattet, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
47
Bei der Regelung handelt es sich um eine fachrechtliche Eingriffsermächtigung , die eine hinreichend klare Entscheidung des Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von dynamischen IP-Adressen erlaubt ist.
48
Die Vorschrift genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist die Grundlage für ein Auskunftsverfahren, das die Zuordnung von Telekommunikationsnummern zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ermöglicht. Dazu ist die Bestimmung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise maßvoll ausgestaltet. Sie stellt sicher, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein , sondern nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung eingeholt werden kann. Dabei ist der Auskunftsanspruch mit Blick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten und im Interesse der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen , die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen - verfassungsrechtlich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ) - Richtervorbehalt gestellt (BT-Drucks. 16/5048, S. 40).
49
Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung soll die Durchsetzung der ebenfalls mit Verfassungsrang nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte von Urhebern und Inhabern anderer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte ermöglichen, die ansonsten den Rechtsverletzer nicht ermitteln könnten und damit faktisch schutzlos gestellt wären.
50
Die Rechte der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen treten demgegenüber zurück. Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Dieser Eingriff ist jedoch im Blick auf die Zielsetzung der Auskunftspflicht nicht übermäßig belastend und daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nur besteht , wenn der Internet-Provider oder das Telekommunikationsunternehmen in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht hat, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden.
51
Die betroffenen Rechte der Nutzer haben gleichfalls geringeres Gewicht. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Verletzer, über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Seine Rechte werden durch die Auskunftserteilung nicht in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. oben Rn. 44).
52
V. Es stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlagean den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten. Der Gerichtshof hat entschieden , dass eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. oben Rn. 40). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Richtlinie 2004/48/EG es zulässt, einen Auskunftsanspruch gegen Dritte auch in Fällen von Rechtsverletzungen zu gewähren, die kein gewerbliches Ausmaß haben (vgl. oben Rn. 23 ff.).
53
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2011 - 218 O 136/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2011 - 6 W 213/11 -

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 77/11
vom
19. April 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2011 aufgehoben. Der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2011 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin teilweise abgeändert. Der Beteiligten wird weitergehend gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG auch über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2011 im Blick auf die Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ aufgeführten IP-Adressen mit den laufenden Nummern 55 bis 91 sowie 139 bis 161 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. Gegenstandswert: 6.000 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist ein Filmverleihunternehmen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Filmherstellers zur Online-Verwertung der Bild- und Tonträger, auf die - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - die Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ aufgenommen sind, insbesondere des Rechts, die Bild- und Tonträger zur öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.
2
Die Antragstellerin hat die i. GmbH beauftragt, die illegale Verbreitung der auf ihren Bild- und Tonträgern aufgenommenen Filmwerke in Tauschbörsen zu ermitteln und die zur Durchsetzung möglicher Ansprüche erforderlichen Daten zu sichern. Die i. GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der i. GmbH ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewiesen waren, die den Bild- und Tonträgern aufgenommenen Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ in der Zeit zwischen dem 6. und dem 8. Juni 2011 über eine Internet-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der (weiteren) Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als InternetProvider zugewiesen worden.
3
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anla- ge ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
4
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2011 - 6 W 213/11, juris). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei hinsichtlich der Bild-/Tonaufnahmen „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ nicht gegeben. Dazu hat es ausgeführt:
6
Von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß könne mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswertung eines Films auf DVD nur aufgrund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegenden Anhaltspunkte ausgegangen werden. Dem liege eine die Interessen der Rechtsinhaber und der Anschlussinhaber einbeziehende wirtschaftliche Betrachtung und die dem Senat in anderen Verfahren von Rechteinhabern vermittelte Erfahrung zugrunde, dass bei Film-DVDs spätestens sechs Monate nach dem Erscheinen sowohl Erstvermarktung (Verkauf im Fachhandel) als auch Zweitvermarktung (Verkauf zu bereits teilweise reduzierten Preisen über alle Vertriebskanäle) im Wesentlichen abgeschlossen seien. Gegenteilige Anhaltspunkte seien hier nicht feststellbar. Insbesondere habe die Antragstellerin keine konkreten Absatzzahlen mitgeteilt, sondern sich nur auf Angaben zur Platzierung der Filme in den Media-Control-Charts beschränkt. Dies sei unzureichend, zumal die AmazonStatistiken für den gleichen Zeitraum weit schlechtere Verkaufsränge auswiesen.
7
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragtellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IPAdressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
8
1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urheberrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorliegenden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.
9
2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts setzt der von der Antragstellerin behauptete Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (LG Bielefeld, Beschluss vom 20. März 2009 - 4 OH 49/09, juris Rn. 6 ff.; D. Bohne, CR 2010, 104, 105 ff.; im Ergebnis ebenso Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 12; offengelassen von LG München, ZUM 2011, 762, 770; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig , GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; OLG München , GRUR-RR 2012, 68, 69; LG Köln, MMR 2009, 645; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks in eine Online-Tauschbörse - wie das Beschwerdegericht im vorliegenden und in anderen Verfahren (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 85 f.; GRUR-RR 2011, 87 f.; GRUR-RR 2012, 70 f.) angenommen hat - nur unter besonderen Umständen (OLG Zweibrücken, GRURRR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 296, 297 f.) oder grundsätzlich ohne weiteres (OLG München, GRUR-RR 2012, 68, 69 f.; LG München, ZUM 2011, 762, 767 ff.) als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379, 381 f.; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 240; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 f.).
10
a) Der Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Person , die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkenden Voraussetzung besteht , dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten (vgl. Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787; Musiol, GRUR-RR 2009, 1, 3; D. Bohne, CR 2010, 104, 106).
11
Der Begriff „in gewerblichem Ausmaß“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich nicht auf das am Anfang dieses Satzes stehende Wort „Rechtsverletzung“ , sondern auf den - bei Nummer 3 dieses Satzes - verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen. Die Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG „in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,“ und der Begriff „rechtsverletzende Tätigkeiten“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verweisen zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dem zu entnehmen ist, dass damit eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist. Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG umfasst dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine solche in gewerblichem Ausmaß ist.
12
Die Formulierung „der Anspruch“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG „unbeschadet von Absatz 1“ besteht, ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begründet ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind und eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben ist (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.). Die Formulierung „unbeschadet von Absatz 1“ bringt allein zum Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz 2 weiteren Voraussetzungen unterliegt (BTDrucks. 16/5048, S. 49 zu § 101 UrhG in Verbindung mit S. 38 zu § 140b PatG). Die Wendung „auch“ besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte besteht.
13
b) Aus der Systematik des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
14
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums jeweils ein Auskunftsanspruch geschaffen worden, der dem des § 101 UrhG entspricht (§ 140b PatG, § 24b GebrMG, § 46 GeschmMG, § 37b SortSchG und § 19 MarkenG). Diese Auskunftsansprüche sind nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut dieser Regelungen, die weder für den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (anders als § 101 Abs. 1 UrhG) noch für den Auskunftsanspruch gegen Dritte (wie auch § 101 Abs. 2 UrhG) eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlangen, sondern aus dem Umstand, dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstrecken , die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden (§ 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschmMG, § 10a Nr. 1 SortSchG) oder nur Handlungen erfassen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen (§§ 14, 15, 17 MarkenG). Handlungen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken stellen zugleich Handlungen in gewerblichem Ausmaß dar (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 38 zu § 140b PatG und S. 44 zu § 19 MarkenG).
15
Daraus folgt allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG gegen Dritte gleichfalls nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß greift, weil dadurch ein Gleichlauf mit den entsprechenden Auskunftsansprüchen in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums erreicht wird (so die Gegenäußerung der Bundesregierung , BT-Drucks. 16/5048, S. 65 zu § 101 Abs. 2 UrhG). Die Schutzwirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte ist nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken beschränkt, sondern erfasst auch Handlungen im privaten Bereich. Der Gedanke des Gleichlaufs der Auskunftsansprüche in den Gesetzen des geistigen Eigentums spricht daher nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG - wie auch die Auskunftsansprüche nach § 140b Abs. 2 PatG, § 24b Abs. 2 GebrMG, § 46 Abs. 2 GeschmMG, § 37b Abs. 2 SortSchG und § 19 Abs. 2 MarkenG - ohne Einschränkungen bei jeder Rechtsverletzung besteht (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zu § 101 Abs. 2 UrhG, BT-Drucks. 16/5048, S. 59 f.).
16
c) Auch der Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
17
aa) Der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG dient nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG und ist daher auch nicht an dessen Voraussetzungen geknüpft (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897).
18
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer. Er dient jedenfalls nicht in erster Linie der Ermittlung der Lieferanten und Abnehmer des Rechtsverletzers, sondern soll es dem Rechtsinhaber ermöglichen, überhaupt erst den Rechtsverletzer zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39 zu § 140b PatG und S. 49 zu § 101 UrhG). Das gilt jedenfalls in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG (zu Fällen, in denen der Verletzer bekannt ist und der Verletzte gegen ihn Klage erhoben hat - § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG -, vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 UrhG Rn. 60 bis 62).
19
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist demnach ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen - anders als die entsprechenden Ansprüche in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums und anders als der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG - keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung.
20
Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG erweitert daher nicht nur den Kreis der Auskunftspflichtigen (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897). Vielmehr hat der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 auch ein anderes Ziel und einen anderen Inhalt als der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Aus diesem Grund verbietet sich auch der Schluss, dass - wenn schon der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze - dies erst recht für den Auskunftsanspruch gegenüber dem unbeteiligten Dritten gelten müsse (aA OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRURRR 2010, 239 f.; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15).
21
bb) Es widerspräche dem mit der Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte verfolgten Zweck des Gesetzes, wenn dieser Anspruch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründet wäre (D. Bohne, CR 2010, 104, 108).
22
Die Vorschrift erfasst vor allem Rechtsverletzungen, die im Internet unter Nutzung der Möglichkeit vorgenommen werden, dort weitgehend anonym zu kommunizieren, insbesondere das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen. Bestünde kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider, könnte der Rechtsinhaber diese Rechtsverletzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht ermitteln könnte (vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 16/5048, S. 53 und 59). Wäre ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben, könnten die Hauptansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber, dem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im gewerblichen Ausmaß han- delnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen, wäre dann insoweit faktisch schutzlos gestellt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Insbesondere für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stattfinden , besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt werden kann (BT-Drucks. 16/5048, S. 39 f.). Denn solche massenhaften Rechtsverletzungen beeinträchtigen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.
23
d) Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbesserung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, nach der ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nicht nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß besteht (Walter/Goebel in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 13.8.16; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15; vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5048, S. 65).
24
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art. 8 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2004/48/EG) und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte (Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG). Diese Regelung gilt gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG müssen die Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden.
25
bb) Soweit die Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG in Fällen , in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, einen Auskunftsanspruch gegen eine Person vorsieht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, entspricht sie dem Gebot des Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG, im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums, einen Auskunftsanspruch gegen solche Personen vorzusehen. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen solchen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG hinaus. Jedoch handelt es sich dabei um eine nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zulässige andere gesetzliche Bestimmung, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 29). Ein solcher weitergehender Auskunftsanspruch darf - wie sich aus Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG ergibt - auch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß annimmt.
26
e) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an (aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15); denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
27
Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagene Fassung des Auskunftsanspruchs (BT-Drucks. 16/5048, S. 17) stimmt mit der Gesetz gewordenen Fassung des Auskunftsanspruchs überein. Zwar erfordert der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 101 Abs. 1 UrhG) in der Fassung des Regierungsentwurfs eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“, während die Gesetz gewordene Fassung eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ verlangt. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestags zurück (BT-Drucks. 16/8783, S. 28), der damit hinsichtlich der Terminologie einen Gleichlauf des Urheberrechtsgesetzes mit der Durchsetzungsrichtlinie erreichen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Dritten (§ 101 Abs. 2 UrhG) ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“ bzw. „in gewerblichem Ausmaß“ erfordert, kommt es darauf jedoch nicht an. Denn dieser Auskunftsanspruch setzt weder in der Fassung des Regierungsentwurfs noch in der Fassung des Gesetzes ein besonderes Ausmaß der Rechtsverletzung voraus.
28
Die Verfasser des Regierungsentwurfs waren allerdings - wie bereits erwähnt - der Auffassung, dass auch der Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 101 UrhG-E heißt es, auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Diese Auffassung hat jedoch - wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rn. 10 ff.) - in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Hierauf hat der Bundesrat während des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen. In seiner Stellungnahme zu § 101 UrhG-E heißt es, dem Gesetzeswortlaut sei entgegen der Entwurfsbegründung nicht zu entnehmen , dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr voraussetze (BT-Drucks. 16/5048, S. 53); es werde darum gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen , dass der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG-E nicht voraussetze , dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 59). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung lediglich ihre abweichende Auffassung, der Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten erfordere, dass die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei, bekräftigt (BT-Drucks. 16/5048, S. 65), ohne dieser Auffassung durch Änderung oder Ergänzung des Gesetzestextes Ausdruck zu verleihen.
29
Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entschei- dend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).
30
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde der Antragstellerin abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestatten , der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 im Blick auf die Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ aufgeführten IP-Adressen mit den laufenden Nummern 55 bis 91 sowie 139 bis 161 zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
31
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
32
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte des Filmherstellers. Der Filmhersteller hat - unter anderem - das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Filmherstellers, die Bild- und Tonträger, auf die die Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ aufgenommen sind, zur öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.
33
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer die auf den Bild- und Tonträgern aufgenommenen Filmwerke „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“ in der Zeit zwischen dem 6. und dem 8. Juni 2011 über eine Internet-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BTDrucks. 16/5048, S. 39).
34
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
35
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Identität der Rechtsverletzter zu erfahren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Produktpirateriegesetz, BT-Drucks. 11/4792, S. 31 f.; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 901).
36
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG).
37
Verkehrsdaten sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG um Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden.
38
Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren , handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine dynamische IPAdresse ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine Sitzung (dynamisch) zugeteilt. Eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der je- weils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des Datums und der Uhrzeit der Verbindung möglich (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 898 mwN).
39
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet. Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.
40
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenUnion sind die Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind unionsrechtlich lediglich verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 70 - Promusicae /Telefónica; Urteil vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG/Tele 2; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 55 f. - Bonnier Audio; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 3050/10, ZUM-RD 2011, 395 Rn. 8).
41
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solcher Antrag unter Abwägung der betroffenen Grundrechte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch verfassungsrechtlich zulässig.
42
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses. Soweit der Gesetzgeber die Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur dann, wenn die Diensteanbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben müssen, sondern auch dann, wenn sie diese für eine Auskunft nutzen müssen (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 116 - Bestandsdatenspeicherung).
43
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung). Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinhaber selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vorratsdatenspeicherung ). Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 - Vorratsdatenspeicherung).
44
Allerdings hat auch die Begründung von Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Freilich besteht auch ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit , Kommunikationsverbindungen im Internet den jeweiligen Akteuren zuordnen zu können. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten haben, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn. 260 - Vorratsdatenspeicherung

).


45
Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ). Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es ferner nicht, diese allgemein und uneingeschränkt zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung , der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262 - Vorratsdatenspeicherung

).


46
bb) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass die Bestimmung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung in den Fällen gestattet, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
47
Bei der Regelung handelt es sich um eine fachrechtliche Eingriffsermächtigung , die eine hinreichend klare Entscheidung des Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von dynamischen IP-Adressen erlaubt ist.
48
Die Vorschrift genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist die Grundlage für ein Auskunftsverfahren, das die Zuordnung von Telekommunikationsnummern zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ermöglicht. Dazu ist die Bestimmung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise maßvoll ausgestaltet. Sie stellt sicher, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein , sondern nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung eingeholt werden kann. Dabei ist der Auskunftsanspruch mit Blick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten und im Interesse der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen , die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen - verfassungsrechtlich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ) - Richtervorbehalt gestellt (BT-Drucks. 16/5048, S. 40).
49
Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung soll die Durchsetzung der ebenfalls mit Verfassungsrang nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte von Urhebern und Inhabern anderer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte ermöglichen, die ansonsten den Rechtsverletzer nicht ermitteln könnten und damit faktisch schutzlos gestellt wären.
50
Die Rechte der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen treten demgegenüber zurück. Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Dieser Eingriff ist jedoch im Blick auf die Zielsetzung der Auskunftspflicht nicht übermäßig belastend und daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nur besteht , wenn der Internet-Provider oder das Telekommunikationsunternehmen in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht hat, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden.
51
Die betroffenen Rechte der Nutzer haben gleichfalls geringeres Gewicht. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Verletzer, über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Seine Rechte werden durch die Auskunftserteilung nicht in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. oben Rn. 44).
52
V. Es stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlagean den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten. Der Gerichtshof hat entschieden , dass eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. oben Rn. 40). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Richtlinie 2004/48/EG es zulässt, einen Auskunftsanspruch gegen Dritte auch in Fällen von Rechtsverletzungen zu gewähren, die kein gewerbliches Ausmaß haben (vgl. oben Rn. 23 ff.).
53
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2011 - 218 O 136/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2011 - 6 W 213/11 -
32
a) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist.
14
aa) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 75/ 1 4
Verkündet am:
11. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse III
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen
wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200,
76 - BearShare).
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden.
2
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten Söhne.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. September 2007 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr über die IP-Adresse 2.200 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11, juris). Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Ermittlungsleiters der p. GmbH als Zeugen - das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
8
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH sei erwiesen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse an seinen Internetanschluss sprächen. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten stehe außerdem fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei durch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es ernsthaft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls gegeben.
10
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
11
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprü- che in Höhe von 200 € für jede der zur Grundlage des Antrags gemachten Da- teien mit Musikaufnahmen zustehen.
12
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Juni 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
13
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
14
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit demTauschbörsenprogramm am 19. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnah- men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
16
b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, der Beklagte diese Indizwirkung nicht entkräftet und die Aktivlegitimation der Klägerinnen auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.
17
3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
18
a) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, aufgrund der als Anlage K 1 eingereichten Screenshots des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH und der erläuternden Bekundungen des Zeugen L. , Ermittlungsleiter der p. GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L. habe seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit , zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Den Mitarbeiter K., der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen K., der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L. nicht bedurft.
19
b) Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
20
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
21
bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein Verfahrensfehler zum Nachteil des Beklagten dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler K. nicht als Zeugen vernommen hat. Der Zeuge K. ist nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen benannt worden. Die Klägerinnen haben als Beweisführende auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem Berufungsgericht mitgeteilt haben, dass der Zeuge aufgrund eines Schlaganfalls nicht zum Termin habe erscheinen können.
22
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, infolge der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. sei offengeblieben, ob der von K. vorgenommene Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestätigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörten Versionen festzustellen, und ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Aufnahmen der Klägerinnen gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch auf die Bekundung des Zeugen L. gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermittler K. als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder seiner Vorgehensweise begründen könnten.
23
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unterbliebenen Vernehmung des Ermittlers K. auch keine widersprüchlichen Zeitangaben ungeklärt geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
24
ee) Die Revision macht außerdem geltend, eine IP-Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zugeordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen Nutzer zugeordnet sein könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zeitspanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Verletzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage K 1 und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat angenommen , dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszeitraum auch aus der in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein genommenen Fassung der Anlage K 1.
25
ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und -feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die Klägerinnen zur Grundlage ihres Schadensersatzantrags gemacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP-Adresse zum Download angeboten worden seien.
26
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler K. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien. Hinsichtlich der beiden von dem Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Im Übrigen habe der Zeuge L. geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
27
(2) Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträgerherstellerrechte zustünden, oder ganz andere Musikaufnahmen unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder dass die Dateien beschädigt oder unvollständig seien, ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiierten Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash-Wert sei manipulierbar. Die Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben. Wegen der Funktion der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der Ansicht der Revision nach der Lebenserfahrung außerdem fernliegend, dass Interpret und Titelbezeichnung in Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind.
28
(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den HashWert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung („im Übrigen“) ausge- führt, der Zeuge L. habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Die Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash-Wert könne doppelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben oder der Hash-Wert könne manipuliert werden, so dass dem Hash-Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vom Beklagten in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist.
29
4. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer („dynamisch“) vergebene IP-Adresse am 19. Juni 2007 um 15.04.56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Gegen die Richtigkeit der von der Deutsche Telekom AG gegebenen Auskunft hat die Revision keine Rügen erhoben.
30
5. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH und der Deutsche Telekom AG stehe fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
31
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu verkennen , dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Ent- scheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs zugrunde lie- genden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu untermauern. Gegen diese Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14), wendet sich die Revision nicht.
32
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder „höchst willkürlich“ vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf Mallorca den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage gestellt hat. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins Internet oder die Abflugtafel eines deutschen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem deutschen Flughafen nach Mallorca gingen und dass die Flugzeit gerade einmal 2 Stunden betrage.
33
Die Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem einwöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An- und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erscheint. Die Revision übersieht außerdem , dass der Beklagte keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem PKW behauptet hat.
34
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Beklagten der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. Unter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
35
d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf Mallorca befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hät- ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast sieben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehefrau des Beklagten regelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigen zu können.
36
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
37
a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt , ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
38
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
39
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können. Nach seinem ursprünglichen - allerdings nicht bewiesenen - Vortrag habe sich seine gesamte Familie zum Verletzungszeitpunkt im Urlaub befunden, und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Router seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin nach diesem Vorbringen des Beklagten technisch unmöglich gewesen, dass über seinen Internetanschluss ein Familienangehöriger oder ein außenstehender Dritter einen Datenaustausch vorgenommen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.
40
bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Alleintäterschaft eines Familienangehörigen oder Dritten auch nach dem in der Berufungsinstanz ergänzten Vortrag des Beklagten ausscheidet. Insoweit habe der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den WLAN-Anschluss bestanden. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass der Beklagte damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen, dass seine Familienangehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet hätten - falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret begründete Rüge erhoben. Sie hat lediglich geltend macht, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die Söhne des Beklagten nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte Filesharing-Abrufe zu nutzen. Damit hat sie jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.
41
cc) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe in konkreter Form lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Dazu habe jedoch Anlass bestanden. Die Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklagten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige Installation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auch vortragen müssen. Gegen diese Beurteilung und die hierzu vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht.
42
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an- deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.
43
Nicht ausreichend ist ferner der - im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene - Vortrag der Revision, ein Tauschbörsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und HipHop interessierten und Musikstücke dieser Genres angeblich vom Internetanschluss des Beklagten aus angeboten worden seien. Die Revision lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen ist, dass es auf den Musikgeschmack des Beklagten schon deshalb nicht ankommt, weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.
44
Die Revision legt zudem nicht dar, dass der Beklagte vorgetragen hätte, seinen zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten zu haben. Der Beklagte würde - gemäß § 832 Abs. 1 BGB - mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haften , wenn sein damals minderjähriger Sohn die Verletzungshandlungen began- gen hätte (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 22 ff. - Morpheus). Dass im Streitfall allein eine Verletzungshandlung seines zum Verletzungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor.
45
dd) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Ehefrau des Beklagten habe andere Netzstecker, nicht aber den des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlichen Angabe der Fundstelle und des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 551 Rn. 14).
46
ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des Beklagten könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN-Anschlusses des Beklagten über den - unterstellt nicht vom Strom getrennten - Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die WEP-Verschlüsselung des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen Klägervortrag die sicherere WPA-Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des Beklagten einsetzbar gewesen sei. Der Beklagte habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass eine WLAN-Verbindung nur in einem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne. Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19. Juni 2007 auf das umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro installierten Routers des Beklagten um 15.04 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen habe. Demzufolge habe der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei.
47
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Rügen erhoben , sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des Beklagten die unzureichende Sicherung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Beklagte und seine Familie zum Verletzungszeitpunkt nicht urlaubsabwesend waren, begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
48
ff) Nicht durchgreifend ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit und nicht lediglich von einer - nicht zum Schadensersatz verpflichtenden - Störerhaftung ausgegangen. Hat - wie im Streitfall - der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen , dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare ). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben.
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7. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
50
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
51
a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
52
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
53
c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
54
aa) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von Filesharing-Netzwerken tatsächlich in entsprechendem Umfang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht hat auch ansonsten - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
55
bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel verfügen, die der Annahme eines Schadensersatzes von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten, erhebt sie erneut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. Der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen steht nicht der von der Revision dargelegte Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern - außerhalb und innerhalb - von Deutschland zweifelhaft erscheinen lässt.
56
d) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - Tauschbörse I).
57
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zugesprochen.
58
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
59
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
60
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den für die Erstattungsfähigkeit der durch sie entstandenen Kosten zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 70 f. - Tauschbörse I).
61
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der Abmahnung stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsansprüche im Fall einer fehlenden Unterwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin hätten die Klägerinnen mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
62
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 Satz 1 BGB), zutreffend keine ex-post-Betrachtung angestellt, sondern gefragt, ob die Klägerinnen bei der Abmahnung beabsichtigt haben, ihren Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftsherren ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (vgl. Seiler in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die Klägerinnen mit ihrer Abmahnung - trotz der dort ausdrücklich ausgesprochenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - lediglich Geldforderungen geltend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
63
b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Es hat ausgeführt , nach den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerherstellerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse gehabt. Es sei überdies zu berücksichtigen , dass die Klägerinnen in der Abmahnung auch Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten sie auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge angegriffen.
64
III. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 - 28 O 391/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 U 210/12 -

Tenor

I.  Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.11.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 467/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a)   an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen,

b)   an die Klägerin zu 3. einen Betrag 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen,

c)   an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen.

d)   an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen einen Betrag von 1.200,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.  Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 75/ 1 4
Verkündet am:
11. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse III
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen
wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200,
76 - BearShare).
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden.
2
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten Söhne.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. September 2007 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr über die IP-Adresse 2.200 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11, juris). Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Ermittlungsleiters der p. GmbH als Zeugen - das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
8
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH sei erwiesen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse an seinen Internetanschluss sprächen. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten stehe außerdem fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei durch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es ernsthaft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls gegeben.
10
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
11
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprü- che in Höhe von 200 € für jede der zur Grundlage des Antrags gemachten Da- teien mit Musikaufnahmen zustehen.
12
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Juni 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
13
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
14
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit demTauschbörsenprogramm am 19. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnah- men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
16
b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, der Beklagte diese Indizwirkung nicht entkräftet und die Aktivlegitimation der Klägerinnen auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.
17
3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
18
a) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, aufgrund der als Anlage K 1 eingereichten Screenshots des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH und der erläuternden Bekundungen des Zeugen L. , Ermittlungsleiter der p. GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L. habe seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit , zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Den Mitarbeiter K., der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen K., der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L. nicht bedurft.
19
b) Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
20
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
21
bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein Verfahrensfehler zum Nachteil des Beklagten dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler K. nicht als Zeugen vernommen hat. Der Zeuge K. ist nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen benannt worden. Die Klägerinnen haben als Beweisführende auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem Berufungsgericht mitgeteilt haben, dass der Zeuge aufgrund eines Schlaganfalls nicht zum Termin habe erscheinen können.
22
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, infolge der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. sei offengeblieben, ob der von K. vorgenommene Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestätigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörten Versionen festzustellen, und ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Aufnahmen der Klägerinnen gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch auf die Bekundung des Zeugen L. gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermittler K. als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder seiner Vorgehensweise begründen könnten.
23
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unterbliebenen Vernehmung des Ermittlers K. auch keine widersprüchlichen Zeitangaben ungeklärt geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
24
ee) Die Revision macht außerdem geltend, eine IP-Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zugeordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen Nutzer zugeordnet sein könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zeitspanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Verletzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage K 1 und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat angenommen , dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszeitraum auch aus der in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein genommenen Fassung der Anlage K 1.
25
ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und -feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die Klägerinnen zur Grundlage ihres Schadensersatzantrags gemacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP-Adresse zum Download angeboten worden seien.
26
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler K. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien. Hinsichtlich der beiden von dem Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Im Übrigen habe der Zeuge L. geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
27
(2) Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträgerherstellerrechte zustünden, oder ganz andere Musikaufnahmen unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder dass die Dateien beschädigt oder unvollständig seien, ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiierten Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash-Wert sei manipulierbar. Die Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben. Wegen der Funktion der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der Ansicht der Revision nach der Lebenserfahrung außerdem fernliegend, dass Interpret und Titelbezeichnung in Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind.
28
(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den HashWert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung („im Übrigen“) ausge- führt, der Zeuge L. habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Die Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash-Wert könne doppelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben oder der Hash-Wert könne manipuliert werden, so dass dem Hash-Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vom Beklagten in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist.
29
4. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer („dynamisch“) vergebene IP-Adresse am 19. Juni 2007 um 15.04.56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Gegen die Richtigkeit der von der Deutsche Telekom AG gegebenen Auskunft hat die Revision keine Rügen erhoben.
30
5. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH und der Deutsche Telekom AG stehe fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
31
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu verkennen , dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Ent- scheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs zugrunde lie- genden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu untermauern. Gegen diese Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14), wendet sich die Revision nicht.
32
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder „höchst willkürlich“ vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf Mallorca den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage gestellt hat. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins Internet oder die Abflugtafel eines deutschen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem deutschen Flughafen nach Mallorca gingen und dass die Flugzeit gerade einmal 2 Stunden betrage.
33
Die Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem einwöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An- und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erscheint. Die Revision übersieht außerdem , dass der Beklagte keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem PKW behauptet hat.
34
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Beklagten der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. Unter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
35
d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf Mallorca befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hät- ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast sieben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehefrau des Beklagten regelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigen zu können.
36
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
37
a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt , ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
38
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
39
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können. Nach seinem ursprünglichen - allerdings nicht bewiesenen - Vortrag habe sich seine gesamte Familie zum Verletzungszeitpunkt im Urlaub befunden, und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Router seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin nach diesem Vorbringen des Beklagten technisch unmöglich gewesen, dass über seinen Internetanschluss ein Familienangehöriger oder ein außenstehender Dritter einen Datenaustausch vorgenommen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.
40
bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Alleintäterschaft eines Familienangehörigen oder Dritten auch nach dem in der Berufungsinstanz ergänzten Vortrag des Beklagten ausscheidet. Insoweit habe der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den WLAN-Anschluss bestanden. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass der Beklagte damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen, dass seine Familienangehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet hätten - falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret begründete Rüge erhoben. Sie hat lediglich geltend macht, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die Söhne des Beklagten nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte Filesharing-Abrufe zu nutzen. Damit hat sie jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.
41
cc) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe in konkreter Form lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Dazu habe jedoch Anlass bestanden. Die Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklagten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige Installation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auch vortragen müssen. Gegen diese Beurteilung und die hierzu vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht.
42
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an- deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.
43
Nicht ausreichend ist ferner der - im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene - Vortrag der Revision, ein Tauschbörsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und HipHop interessierten und Musikstücke dieser Genres angeblich vom Internetanschluss des Beklagten aus angeboten worden seien. Die Revision lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen ist, dass es auf den Musikgeschmack des Beklagten schon deshalb nicht ankommt, weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.
44
Die Revision legt zudem nicht dar, dass der Beklagte vorgetragen hätte, seinen zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten zu haben. Der Beklagte würde - gemäß § 832 Abs. 1 BGB - mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haften , wenn sein damals minderjähriger Sohn die Verletzungshandlungen began- gen hätte (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 22 ff. - Morpheus). Dass im Streitfall allein eine Verletzungshandlung seines zum Verletzungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor.
45
dd) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Ehefrau des Beklagten habe andere Netzstecker, nicht aber den des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlichen Angabe der Fundstelle und des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 551 Rn. 14).
46
ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des Beklagten könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN-Anschlusses des Beklagten über den - unterstellt nicht vom Strom getrennten - Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die WEP-Verschlüsselung des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen Klägervortrag die sicherere WPA-Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des Beklagten einsetzbar gewesen sei. Der Beklagte habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass eine WLAN-Verbindung nur in einem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne. Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19. Juni 2007 auf das umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro installierten Routers des Beklagten um 15.04 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen habe. Demzufolge habe der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei.
47
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Rügen erhoben , sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des Beklagten die unzureichende Sicherung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Beklagte und seine Familie zum Verletzungszeitpunkt nicht urlaubsabwesend waren, begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
48
ff) Nicht durchgreifend ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit und nicht lediglich von einer - nicht zum Schadensersatz verpflichtenden - Störerhaftung ausgegangen. Hat - wie im Streitfall - der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen , dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare ). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben.
49
7. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
50
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
51
a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
52
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
53
c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
54
aa) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von Filesharing-Netzwerken tatsächlich in entsprechendem Umfang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht hat auch ansonsten - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
55
bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel verfügen, die der Annahme eines Schadensersatzes von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten, erhebt sie erneut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. Der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen steht nicht der von der Revision dargelegte Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern - außerhalb und innerhalb - von Deutschland zweifelhaft erscheinen lässt.
56
d) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - Tauschbörse I).
57
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zugesprochen.
58
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
59
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
60
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den für die Erstattungsfähigkeit der durch sie entstandenen Kosten zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 70 f. - Tauschbörse I).
61
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der Abmahnung stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsansprüche im Fall einer fehlenden Unterwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin hätten die Klägerinnen mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
62
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 Satz 1 BGB), zutreffend keine ex-post-Betrachtung angestellt, sondern gefragt, ob die Klägerinnen bei der Abmahnung beabsichtigt haben, ihren Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftsherren ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (vgl. Seiler in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die Klägerinnen mit ihrer Abmahnung - trotz der dort ausdrücklich ausgesprochenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - lediglich Geldforderungen geltend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
63
b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Es hat ausgeführt , nach den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerherstellerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse gehabt. Es sei überdies zu berücksichtigen , dass die Klägerinnen in der Abmahnung auch Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten sie auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge angegriffen.
64
III. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 - 28 O 391/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 U 210/12 -

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 68/08 Verkündet am:
29. April 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Restwertbörse

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den
Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten
enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse
im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts
kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen
erstrecken, die einen anderen Schutzgegen-stand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
http://www.autoonline.de/
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 2. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 16. November 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen , in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend bezeichneten Gutachten im Internet auf sogenannten Restwertbörsen wie "www. … .de" öffentlich zugänglich gemacht hat: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Sachverständiger für Kraftfahrzeuge. Er erstellte im Auftrag der Eigentümerin eines Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten hatte, am 13. September 2006 ein Gutachten über die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Unfallfahrzeugs. Er reichte das Gutachten , wie mit der Auftraggeberin vereinbart, bei der Beklagten als dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein. Bestandteil des Gutachtens sind Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Ein Mitarbeiter des Klägers hat die Fotografien angefertigt und dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt. Die Beklagte stellte vier dieser Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hatte, zusammen mit den Fahrzeugdaten vom 18. bis zum 20. September 2006 in eine Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein. Dort können gewerbliche Käufer ihre Angebote für die beschädigten Fahrzeuge abgeben. Versicherer nutzen die Restwertbörse, um anhand dieser Angebote zu überprüfen, ob die von Sachverständigen ermittelten Restwerte angemessen sind.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit die ihm eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern verletzt.
3
Er hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die nachfolgend dargestellten drei Lichtbilder künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung zu nutzen, wie in dem Internetauftritt http:// www.[...].de geschehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen,
a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern ; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder, die gemäß der Auskunft nach Ziffer 3 im Internet veröffentlicht worden sind, resultierenden Schaden zu ersetzen.
4
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, die zur Veröffentlichung der Fotografien in der Restwertbörse erforderlichen Nutzungsrechte seien ihr zumindest stillschweigend eingeräumt worden. Es sei allen Beteiligten bekannt, dass Sachversicherer von ihnen versicherte Unfallfahrzeuge üblicherweise unter Einschaltung von Restwertbörsen begutachteten und verwerteten.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Unterlassung und Zahlung von 80 € verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Der Kläger hat seiner Berufungsschrift eine Anlage beigefügt, in der er zur Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten näher bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und der Berufung des Klägers abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von 20 € verurteilt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 378 = ZUM-RD 2009, 330). Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seine Klageanträge und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei gemäß § 97 Abs. 1, § 19a UrhG zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 € verpflichtet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Es seien auch bei Anwendung der in § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger seiner Auftraggeberin ausschließliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt habe. Der Zweck des Vertrages habe in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger bestanden, das die Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Klä- ger seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer, sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern, habe den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für den Versicherer erstellt werde, und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei.
8
Der Zahlungsanspruch sei nur in Höhe von 20 € begründet. Die Empfehlungen "Bildhonorare 2006" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könnten zur Schadensschätzung nicht herangezogen werden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, dass sie für die in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthielten. Bei der Schadensschätzung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei und lediglich die darüber hinausgehende Nutzung durch öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder von der Vergütung nicht umfasst gewesen sei. Diese überschießende Nutzung sei im Hinblick auf die kurze Zeitdauer und den eingegrenzten Umfang des Einstellens von Lichtbildern in Restwertbörsen mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten.
9
Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Er scheitere, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, an Zumutbarkeitserwägungen. Auskunftserteilung könne zudem nur über den konkreten Verletzungsfall, nicht dagegen über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden. Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kläger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungshandlungen , seien diese auch der Art nach ähnlich.
10
Da kein Auskunftsanspruch bestehe, entfalle auch der auf den Auskunftsanspruch bezogene Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.
11
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung , eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wendet.
12
1. Der Unterlassungsanspruch ist - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten - gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach dieser Bestimmung vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
13
a) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen es Bezug genommen hat, zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in die Restwertbörse eingestellten vier Fotografien aus dem Gutachten des Klägers vom 13. September 2006 gemäß § 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind.
14
b) Die Vorinstanzen haben weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte diese Lichtbilder durch das Einstellen ins Internet im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und damit in das dem Lichtbildner nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG zustehende ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, eingegriffen hat.
15
c) Berufungsgericht und Landgericht sind ferner zutreffend davon ausgegangen , dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder dem Kläger zustand und die Beklagte dieses Recht widerrechtlich verletzt hat.
16
Die urheberechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien standen nach § 72 Abs. 2 UrhG zunächst dem Mitarbeiter des Klägers zu, der die Fotografien angefertigt hat und daher Lichtbildner im Sinne dieser Bestimmung ist. Dieser Mitarbeiter hat dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt.
17
Es kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass der Kläger der Beklagten das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder selbst eingeräumt oder gegenüber der Beklagten in eine öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder eingewilligt hat. Dass ein Sachverständiger das seinem Auftraggeber erstattete Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug unmittelbar dem Haftpflichtversicherer zuleitet, entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer langen und verbreiteten Übung, die allein einer zweckmäßigen und unkomplizierten Schadensabwicklung dient. Der Gutachter handelt bei der Übermittlung des Gutachtens an den Versicherer daher in aller Regel - und so auch hier - lediglich als Bote oder Vertreter seines Auftraggebers und gibt keine Willenserklärungen im eigenen Namen ab (vgl. Diehl, ZfSch 2009, 89, 90; Blankenburg, VersR 2009, 1444, 1448; a.A. LG Nürnberg-Fürth Schaden-Praxis 2008, 195, 196). Selbst wenn - wie die Beklagte geltend macht - eine Branchenübung bestünde, nach der Autoversicherer die in Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder in Restwertbörsen einstellen, könnte daher nicht an- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - genommen werden, der Kläger habe sich mit der Übermittlung seines Gutachtens an die Beklagte einer solchen Branchenübung unterwerfen und der Beklagten stillschweigend ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder eine entsprechende Einwilligung erteilen wollen.
18
Aber auch seiner Auftraggeberin hat der Kläger das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder weder ausdrücklich noch stillschweigend eingeräumt. Diese konnte der Beklagten daher ein solches Recht weder selbst noch durch den Kläger als Boten oder Vertreter verschaffen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossene Vertrag biete auch unter Berücksichtigung der in § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seiner Auftraggeberin entsprechende Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg.
19
aa) Die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos

).

20
bb) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem http://www.juris.de/jportal/portal/t/2kmo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
21
cc) Den Zweck des Vertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger gesehen, das seine Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen , dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Kläger seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer , sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern , habe den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für den Versicherer erstellt werde und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei.
22
dd) Die Revision der Beklagten rügt, diese Beurteilung des Berufungsgerichts leide an inneren Widersprüchen und verletze den anerkannten Auslegungsgrundsatz einer interessengerechten Auslegung, weil sie die Interessen der Beklagten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Geschädigten und aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten zwischen der Geschädigten und dem Kläger nicht angemessen berücksichtige. Unter Berücksichtigung dieser Interessen sei davon auszugehen, dass der Beklagten mit der Übersendung des Gutachtens das Recht eingeräumt worden sei, die darin enthaltenen Lichtbilder in digitalisierter Form in eine Internet-Restwertbörse einzustellen.
23
Der Versicherer des Schädigers könne vom Geschädigten nach § 158d Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. (§ 119 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F.) Auskunft verlangen, soweit diese zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich sei. Die Auskunft solle es dem Versicherer ermöglichen, etwa noch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegründete Ansprüche des Geschädigten abzuwehren. Der Geschädigte sei dem Versicherer zudem nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verpflichtet. In der Zusammenschau ergebe sich aus diesen Regelungen die Verpflichtung des Geschädigten, dem Versicherer die Bilder des geschädigten Fahrzeugs zum Einstellen in eine Restwertbörse zur Verfügung zu stellen und ihm damit eine Überprüfung des Restwerts zu ermöglichen. Dies sei dem Geschädigten zumutbar, da eine solche Überprüfung des Restwerts üblich und für ihn kostenlos sei.
24
Der Versicherer des Schädigers sei zudem als Dritter in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen, der die Erstattung eines Gutachtens zum Gegenstand habe, das dem Versicherer zur Abwicklung des Schadensersatzanspruchs übersandt werde. Der Sachverständige habe dem Versicherer darüber hinaus für die Richtigkeit seines Gutachtens einzustehen. Er müsse es ihm daher ermöglichen, den Inhalt des Gutachtens auf Plausibilität zu prüfen. Die Einstellung der im Rahmen des Gutachtens angefertigten Lichtbilder in eine Internet -Restwertbörse sei dafür der übliche und wirtschaftlichste Weg. http://www.juris.de/jportal/portal/t/2zpl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE024203301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 12 -
25
ee) Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Geschädigte und der Sachverständige nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird. Es kann daher nicht angenommen werden, der Kläger habe seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Gutachten enthaltenen Fotografien in Internet-Restwertbörsen einräumen wollen, damit diese das Recht ihrerseits der Beklagten verschaffen könne.
26
Nimmt der Geschädigte bei der Beschädigung eines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der Aufwand zur Wiederherstellung nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Danach ist als Restwert der Kaufpreis anzusetzen , den der Geschädigte auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Geschädigte muss sich dagegen nicht einen höheren Restwert anrechnen lassen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt. Da er diesen Preis bei einer Inzahlunggabe oder einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt nicht erzielen kann, müsste er sich anderenfalls entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen; dazu ist er aber nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Tz. 9 f. m.w.N.).
27
Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall unrepariert weiter, gilt für die Abrechnung des Schadens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann der Geschädigte der Schadensabrechnung den Restwert zugrunde legen, der nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, und muss sich nicht das Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts entgegenhalten lassen, das der Versicherer über das Internet ermittelt hat. Anderenfalls könnte der Versicherer des Schädigers den Verkauf des Fahrzeugs mit einem entsprechend hohen Angebot erzwingen oder liefe der Geschädigte bei einem späteren Verkauf in eigener Regie jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises des Unfallfahrzeugs für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 171, 287 Tz. 10).
28
Diese Grundsätze gelten auch für die Begutachtung durch einen vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen. Der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Er hat daher gleichfalls auf den Kaufpreis abzustellen, den der Geschädigte auf dem ihm regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Gutachtenumfang wird durch den Gutachtenauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt. Auch der Gutachter hat daher nicht die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss von Online-Börsen zu ermitteln (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 10).
29
Soweit der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschlossenen Vertrags einbezogen ist, reichen seine Rechte nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass das Gutachten im Regelfall als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, hat er es daher nur unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen, ohne zu weiteren Erhebungen und Berechnungen im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet zu sein (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 8).
30
2. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 20 € und nicht - wie vom Kläger beantragt - in Höhe von 114 € als begründet erachtet hat.
31
Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zwar als Schadensersatzanspruch bezeichnet. Es hat aber durch seine Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts zu erkennen gegeben, dass es ebenso wie dieses auch von einem - verschuldensunabhängigen - Bereicherungsanspruch ausgeht. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zwar unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten zu. Dieser Anspruch ist jedoch nur in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe begründet.
32
a) Der Kläger kann die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse in das Internet eingestellt hat, das dem Kläger zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung widerrechtlich verletzt. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus , dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wr0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304219001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wr0/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3i0e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 123 Tz. 42 = WRP 2010, 57 - Scannertarif, m.w.N.). Der Kläger kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660, Tz. 13 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N.).
33
b) Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch zur Herausgabe verpflichtet. Sie hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse im Internet eingestellt hat, in den Zuweisungsgehalt des dem Kläger zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen und damit auf seine Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht gleichfalls in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGHZ 82, 299, 307 f. - Kunststoffhohlprofil II; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Tz. 22 = WRP 2010, 390 -Zoladex, m.w.N.).
34
c) Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen , ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob der Tatrichter wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hat und insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt hat, die die Parteien vorgebracht haben oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Presse- http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - fotos; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train). Dies ist hier nicht der Fall.
35
aa) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte zur Ermittlung der marktüblichen Lizenzgebühr den von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing für das Jahr 2006 ermittelten Vergütungssatz für die "Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR) Webdesign" zugrunde legen müssen, nach der für die hier in Rede stehende Nutzung der Lichtbilder eine marktgerechte Vergütung von 60 € pro Foto zu zahlen sei.
36
Bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es allerdings nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen , wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 27 - Pressefotos, m.w.N.). Es kann dahinstehen , ob die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt, branchenübliche Vergütungssätze enthalten (bejahend OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 413 Tz. 29; LG Mannheim ZUM 2006, 886, 887; verneinend LG Stuttgart ZUM 2009, 77, 82; vgl. auch BGH GRUR 2006, 136 Tz. 30 - Pressefotos).
37
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die MFM-Empfehlungen für das Jahr 2006 im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bilden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass sie für die hier in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthalten. Die Be- klagte hat die Lichtbilder nicht zur Vermarktung des Unfallfahrzeugs, sondern zur Überprüfung der Restwertermittlung genutzt. Es handelt sich damit nicht um einen Fall der Verwendung von Fotografien für Werbung im Internet, auf die sich der vom Kläger herangezogene Vergütungssatz der MFM-Empfehlungen bezieht.
38
bb) Die Revision des Klägers beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts , bei der Schadensschätzung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei, zu Unrecht als denkgesetzwidrig. Das Berufungsgericht hat entgegen der Darstellung der Revision des Klägers nicht übersehen, dass sich die Honorierung des Klägers nicht auf die Einstellung der Fotos ins Internet bezog. Es hat vielmehr geprüft, welche Lizenzgebühr für die über die bereits vergütete Nutzung hinausgehende Verwertung der Lichtbilder durch öffentliches Zugänglichmachen in der Restwertbörse angemessen ist.
39
cc) Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einstellen der Lichtbilder in die Restwertbörse sei im Hinblick auf die kurze Dauer und den eingegrenzten Umfang mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten. Die Revision des Klägers stellt nicht in Abrede, dass die Fotografien lediglich für zwei Tage in die Restwertbörse eingestellt und dort auch nur einem beschränkten Kreis von gewerblichen Aufkäufern zugänglich waren, die über das Kennwort für die Restwertbörse verfügten. Die Beurteilung, für eine solche Nutzung sei eine Lizenzgebühr von 5 € pro Lichtbild angemessen, liegt im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens.
40
dd) Entgegen der Darstellung der Revision des Klägers kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe die Qualität der Fotos nicht zutref- http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE101688000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE101688000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 18 - fend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat die Qualität der Lichtbilder im Rahmen seiner Schätzung als einen wertbildenden Faktor bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass es dabei übersehen hat, dass die Herstellung der in Rede stehenden Fotografien technischen Sachverstand erfordert.
41
ee) Die Revision des Klägers wendet erfolglos ein, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf die Veröffentlichung von Lichtbildern eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im Internet in der Regel erheblich höhere Angebote abgegeben würden als auf dem regionalen Markt. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil diese höheren Angebote - wie unter II 1 c ee ausgeführt - für die Schadensberechnung in aller Regel nicht von Bedeutung sind und sich damit nicht zum Vorteil des Versicherers auswirken. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nicht auf den vom Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn ankommt.
42
3. Die Revision des Klägers rügt dagegen mit Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch auf Auskunftserteilung als unbegründet angesehen hat.
43
a) Der Verletzte kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica) oder eines auf die Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs (BGHZ 129, 66, 75 - Mauerbilder) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE106648501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE106648501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 19 - die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I).
44
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht daran, dass die begehrte Auskunftserteilung für die Beklagte unzumutbar ist.
45
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verwiesen hat, hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, weshalb er nicht in der Lage sei, ebenso gut wie die Beklagte andere Verletzungen zu recherchieren oder der Beklagten jedenfalls mitzuteilen, welche Gutachten zu welchen Schadensfällen er in der maßgeblichen Zeit bei ihr eingereicht habe. Das einseitige Verlagern der kompletten Recherche auf die Beklagte ohne die Ausschöpfung zumutbarer eigener Möglichkeiten sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Mit dieser Begründung kann der Auskunftsanspruch nicht verneint werden.
46
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunftserteilung darüber, in welchem Umfang diese Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Da der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf von ihm zu bezeichnende Gutachten bezieht, verlangt er von der Beklagten nicht, dass sie Nachforschungen nach Gutachten anstellt, aus denen sie möglicherweise Lichtbilder entnommen und ins Internet eingestellt hat. Der Kläger hat zudem bereits in der Klageschrift zur Konkretisierung seines Auskunftsantrags auf eine der Beklagten vorgerichtlich übersandte tabellarische Übersicht verwiesen, in der er 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten bezeichnet hat. Diese Übersicht hat der Kläger dann als Anlage zur Berufungsschrift vorgelegt. Damit hat er bereits im Laufe des Rechtsstreits klargestellt, auf welche Gutachten sich sein Auskunftsbegehren bezieht.
47
Dem Kläger war es nicht zuzumuten, zu recherchieren, ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihm benannten Gutachten Lichtbilder entnommen und in Restwertbörsen eingestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger dies mit zumutbarem Aufwand hätte herausfinden können. Dagegen ist anzunehmen, dass die Beklagte dies bei einer Durchsicht ihrer Geschäftsunterlagen unschwer feststellen kann. In der Übersicht des Klägers sind sämtliche Gutachten mit Angaben über den Versicherungsnehmer der Beklagten, die Versicherungsnummer , den Schadentag, die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und die Anzahl der Lichtbilder aufgelistet.
48
c) Der Auskunftsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unbegründet, weil Auskunftserteilung nur über den konkreten Verletzungsfall und nicht über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden kann.
49
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kläger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungshandlungen , seien diese auch der Art nach ähnlich. Die Revision des Klägers macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht damit den Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung im Streitfall zu eng bestimmt hat.

50
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Begehungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfang solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 34, 36 - Parfümtestkäufe, m.w.N.). Das Charakteristische der (festgestellten ) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat.
51
Der Auskunftsanspruch des Klägers bezieht sich allerdings nicht auf weitere Verletzungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den vier Lichtbildern , die die Beklagte vom 18. bis zum 20. September 2006 in die Restwertbörse eingestellt hat; er betrifft vielmehr andere Lichtbilder und damit andere Schutzgegenstände. Im Regelfall kann zwar aufgrund der Verletzung eines bestimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber verlangt werden, ob auch bestimmte andere Schutzrechte verletzt worden sind (vgl. zur Verletzung von Marken BGHZ 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.). Dies gilt aber nur, soweit über die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs demnach darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe). Ist Letzteres nicht der Fall, kann sich der Auskunftsanspruch auch auf andere Schutz- rechte oder Schutzgegenstände erstrecken. So kann insbesondere bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken einer Verwertungsgesellschaft aufgrund der rechtlichen Beziehung zwischen ihr und dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Verletzung von Nutzungsrechten an weiteren Werken aus Treu und Glauben zustehen, wenn dem kein anerkennenswertes Interesse des Auskunftspflichtigen entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk, m.w.N.).
52
Damit ist die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung vergleichbar. Die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsinteresse des Klägers begründet, beschränkt sich nicht lediglich auf die Vornahme der (festgestellten) Verletzungshandlung (hier: auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen der im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder). Unstreitig sind vielmehr nicht nur diese, sondern auch die weiteren im Auskunftsantrag des Klägers bezeichneten Lichtbilder der Beklagten einvernehmlich vom Kläger zu einem bestimmten Zweck überlassen worden, nämlich zur Abwicklung der jeweiligen Schadensfälle, in deren Zusammenhang der Kläger seine Sachverständigengutachten erstellt hat. Der Kläger begehrt Auskunft darüber, in welchem Umfang die Beklagte Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten - und von ihm genau bezeichneten - Gutachten in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie 19 weitere im Jahre 2004 verfasste Gutachten des Klägers im Besitz hat, die Angaben zum Restwert und insgesamt 257 Lichtbilder enthalten. Sie hat das Einstellen von Fotografien aus Gutachten in Restwertbörsen zudem als eine - auch in ihrem Unternehmen - übliche Vorgehensweise zur Überprüfung des von Sachverständigen ermittelten Restwerts be- zeichnet. Unter diesen Umständen besteht kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, den ihr bekannten Umfang der Nutzung sämtlicher ihr für eine bestimmte Verwendung überlassenen Lichtbilder zu verheimlichen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist, auch wenn sie sich auf andere Lichtbilder bezieht, bei dieser Sachlage nicht mit der Gefahr einer unzulässigen Ausforschung der Beklagten verbunden.
53
d) Die Abweisung des Auskunftsantrags durch das Berufungsgericht stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
54
aa) Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die behaupteten Verletzungshandlungen zeitlich vor der festgestellten Verletzungshandlung liegen. Der aus einer Schutzrechtsverletzung folgende Schadensersatzanspruch und der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Zeitraum seit der vom Gläubiger nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung beschränkt. Dies trägt dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung; dieses Interesse überwiegt das Interesse des Schuldners, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren (BGHZ 173, 269 Tz. 24 f. - Windsor Estate).
55
bb) Da der unselbständige Auskunftsanspruch zur Berechnung des Schadensersatzes nur besteht, soweit eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt werden kann, setzt er ferner voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 45 - Parfümtestkäufe ). Das Verschulden der Beklagten ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/19zv/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=12&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030102301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 24 - sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 123 Tz. 42 - Scannertarif, m.w.N.).
56
4. Aus den dargelegten Gründen kann auch die Abweisung der auf den Auskunftsantrag bezogenen Anträge auf Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht keinen Bestand haben.
57
III. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung , eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht durch das Landgericht zurückgewiesen hat.
58
1. Über die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der Senat selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist nach § 242 BGB begründet , der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. gegeben (vgl. unter II 3 c und d).
59
2. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern, kann zwar aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ver- bunden werden; über diesen Antrag kann aber erst nach Erteilung der Auskunft entschieden werden (BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/07, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 200, 101 - Planungsmappe, m.w.N.). Die Sache ist daher insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, das bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Revisionsverfahrens - zu befinden hat.
Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 308 O 288/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 5 U 242/07 -

Tenor

I.  Auf die Berufung der Klägerinnen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20.11.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 467/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a)   an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen,

b)   an die Klägerin zu 3. einen Betrag 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen,

c)   an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen.

d)   an die Klägerinnen zu 1. bis 4. zu gleichen Teilen einen Betrag von 1.200,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.  Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 75/ 1 4
Verkündet am:
11. Juni 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tauschbörse III
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen
wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere
Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht
dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs
von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200,
76 - BearShare).
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke
und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller. Sie verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Die Klägerin zu 2 ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens auf die Klägerin zu 3 verschmolzen worden.
2
Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt lebten zur fraglichen Zeit seine Ehefrau sowie die seinerzeit 16 und 20 Jahre alten Söhne.
3
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 24. September 2007 abmahnen; sie behaupteten, durch das von den Klägerinnen beauftragte Unternehmen p. GmbH sei festgestellt worden, dass am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr über die IP-Adresse 2.200 Audiodateien zum Herunterladen verfügbar gehalten worden seien. In einem daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei. Die angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen, für die die Klägerinnen originär oder aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller sowie aufgrund abgeleiteten Erwerbs Rechte der ausübenden Künstler für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besäßen. Der Beklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4
Die Klägerinnen haben den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch genommen. Den Betrag haben die Klägerinnen auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000 € berechnet. Außerdem haben die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von insgesamt 15 im Einzelnen nach Künstler und Titel benannten Musikaufnahmen verlangt. Dabei sind sie für jeden Titel von einer fiktiven Lizenzgebühr von 200 € ausgegangen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 800 €, an die Klägerin zu 3 einen Betrag von 200 € und an die Klägerin zu 4 einen Betrag von 2.000 € sowie an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2.380,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Der Beklagte hat bestritten, dass seinem Internetanschluss zum maßgeblichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18. bis zum 25. Juni 2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen. Vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11, juris). Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht - nach Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Ermittlungsleiters der p. GmbH als Zeugen - das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Köln, Urteil vom 14. März 2014 - 6 U 210/12, juris). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die
8
geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie in voller Höhe und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 2.380,80 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die Klägerinnen zu 2 bis 4 könnten als Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 Abs. 1 UrhG jeweils Schadensersatz gemäß § 97 UrhG verlangen. Sie seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die fraglichen Musikaufnahmen enthielten. Der Beklagte habe die Indizwirkung dieser Einträge nicht durch den Vortrag näherer Anhaltspunkte entkräftet, aus denen sich im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen ergeben könnten. Die dem Schadensersatzantrag zugrunde gelegten 15 Musikaufnahmen seien über den Internetanschluss des Beklagten im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf der Grundlage der eingereichten Screenshots und der erläuternden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Mitarbeiters des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH sei erwiesen, dass die streitgegenständlichen Audiodateien am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse im Internet bereitgestellt worden seien. Auf der Grundlage der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln von der Deutsche Telekom AG erteilten Auskunft stehe fest, dass die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung angeführte T-Online-Nummer zugewiesen sei. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse an seinen Internetanschluss sprächen. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten stehe außerdem fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer einwöchigen Urlaubsreise auf Mallorca befunden, sei durch die Aussagen der vom Beklagten als Zeugen benannten Ehefrau und seiner Söhne nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Der Beklagte habe für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen. Andere Personen schieden als Verantwortliche für die Verletzungshandlung aus. Eine Benutzung des Computers durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen sei nach dem Vortrag des Beklagten, die gesamte Familie sei urlaubsabwesend gewesen, nachdem der Router vom Stromnetz getrennt worden sei, technisch unmöglich gewesen. Ebenso wenig erscheine es ernsthaft möglich, dass außenstehende Dritte sich Zugang zum Internetanschluss des Beklagten verschafft und damit die Rechtsverletzungen begangen haben könnten. Die Klägerinnen könnten für jeden der insgesamt 15 von ihnen in die Berechnung einbezogenen Musiktitel im Wege der Lizenzanalogie einen Betrag in Höhe von 200 € verlangen. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls gegeben.
10
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sowie auf Erstattung von Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe zu.
11
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägerinnen zu 2 bis 4 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatzansprü- che in Höhe von 200 € für jede der zur Grundlage des Antrags gemachten Da- teien mit Musikaufnahmen zustehen.
12
1. Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (Juni 2007) maßgeblichen Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom 23. Juni 1995 kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
13
Die Klägerinnen haben ihre Klage auf eine Verletzung der ihnen als Hersteller von Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines FilesharingProgramms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist, verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 14 - Tauschbörse I; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 47; Boddien in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 85 UrhG Rn. 56; Schaefer in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 85 UrhG Rn. 40). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
14
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten 15 Musiktitel Inhaber der Tonträgerherstellerrechte im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank „www. .de“ der Ph. GmbH als Lieferantinnen der Musikalben ausgewiesen, die die nach dem Vortrag der Klägerinnen vom Beklagten mit demTauschbörsenprogramm am 19. Juni 2007 öffentlich zugänglich gemachten insgesamt 15 Musikaufnah- men enthielten. Gegen diese tatrichterliche Feststellung hat die Revision keine Rügen erhoben.
16
b) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die Eintragungen in der Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte sind, der Beklagte diese Indizwirkung nicht entkräftet und die Aktivlegitimation der Klägerinnen auch im Übrigen nicht in Zweifel gezogen hat. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 17 ff. - Tauschbörse I) und wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen.
17
3. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IPAdresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
18
a) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, aufgrund der als Anlage K 1 eingereichten Screenshots des von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens p. GmbH und der erläuternden Bekundungen des Zeugen L. , Ermittlungsleiter der p. GmbH, sei dieser Umstand als erwiesen anzusehen. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge L. habe seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit , zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Den Mitarbeiter K., der die Ermittlungen im Streitfall geführt habe, habe er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen K., der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht habe erscheinen können, habe es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen L. nicht bedurft.
19
b) Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
20
aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen.
21
bb) Entgegen der Ansicht der Revision stellt es kein Verfahrensfehler zum Nachteil des Beklagten dar, dass das Berufungsgericht den Ermittler K. nicht als Zeugen vernommen hat. Der Zeuge K. ist nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen benannt worden. Die Klägerinnen haben als Beweisführende auf dessen Vernehmung konkludent verzichtet, indem sie dem Berufungsgericht mitgeteilt haben, dass der Zeuge aufgrund eines Schlaganfalls nicht zum Termin habe erscheinen können.
22
cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, infolge der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. sei offengeblieben, ob der von K. vorgenommene Hörvergleich tatsächlich die Identität der Musiktitel bestätigt habe, wie genau dieser abgelaufen sei, ob der Ermittler genügend geschult gewesen sei, um die Identität der gehörten Versionen festzustellen, und ob er die Hörproben jeweils parallel oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Aufnahmen der Klägerinnen gehört habe. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung sowohl auf die eingereichten Screenshots als auch auf die Bekundung des Zeugen L. gestützt. Dieser hat nicht nur ausgesagt, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüfe und es bei seiner überprüfenden Tätigkeit selten vorkomme, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Der Zeuge hat außerdem den Ermittler K. als sehr vernünftigen und zuverlässigen Mitarbeiter geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass im Streitfall dennoch konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an den Fähigkeiten des Ermittlers oder seiner Vorgehensweise begründen könnten.
23
dd) Entgegen der Ansicht der Revision sind infolge der unterbliebenen Vernehmung des Ermittlers K. auch keine widersprüchlichen Zeitangaben ungeklärt geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Umstand, dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms gemäß Anlage K 1 eine abweichende Uhrzeit (15:37:18 Uhr) auswiesen, habe der Zeuge L. nachvollziehbar damit erklären können, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt würden. Dagegen hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
24
ee) Die Revision macht außerdem geltend, eine IP-Adresse gebe keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Internetanschluss benutzt habe, da sie keinem bestimmten Nutzer zugeordnet sei, sondern bereits eine halbe Stunde später einem anderen Nutzer zugeordnet sein könne. Das Berufungsgericht hätte deshalb die genauen Daten der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die exakte Uhrzeit und Zeitspanne feststellen müssen. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Verletzungshandlung durch die Vorlage der Screenshots gemäß Anlage K 1 und deren Begutachtung in der Berufungsverhandlung festgestellt. Es hat angenommen , dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit weder ersichtlich noch vom Beklagten aufgezeigt worden sind. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der Ermittlungszeitraum auch aus der in der Berufungsverhandlung allseits in Augenschein genommenen Fassung der Anlage K 1.
25
ff) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage und -feststellung davon ausgegangen, dass alle 15 Musiktitel, die die Klägerinnen zur Grundlage ihres Schadensersatzantrags gemacht haben, von der im Streitfall maßgeblichen IP-Adresse zum Download angeboten worden seien.
26
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass neben den beiden vom Ermittler K. akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren in der Anlage K 1 aufgeführten Audiodateien unter der genannten IP-Adresse zum Download angeboten worden seien. Hinsichtlich der beiden von dem Ermittler kontrollierten Musikdateien habe sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus könne mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren vom Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Im Übrigen habe der Zeuge L. geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
27
(2) Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht angehörten Titeln um Versionen handele, an denen der jeweiligen Klägerin keine Tonträgerherstellerrechte zustünden, oder ganz andere Musikaufnahmen unter den Titeln zu finden seien und diese nur falsch bezeichnet seien, oder dass die Dateien beschädigt oder unvollständig seien, ist die Revision in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden substantiierten Vortrag des Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht auf den Vortrag der Revision an, die Angabe von Titel und Interpret sei frei wählbar und der Hash-Wert sei manipulierbar. Die Revision macht auch nicht geltend, dass im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer der aufgezählten theoretisch denkbaren Fehlerquellen vorgelegen haben. Wegen der Funktion der Dateibezeichnungen, den Teilnehmern der Internet-Tauschbörse gegenseitig das Auffinden und den Download des gesuchten Musiktitels zu ermöglichen, ist es entgegen der Ansicht der Revision nach der Lebenserfahrung außerdem fernliegend, dass Interpret und Titelbezeichnung in Tauschbörsen regelmäßig falsch bezeichnet sind.
28
(3) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Annahme des öffentlichen Zugänglichmachens rechtsfehlerhaft auf den HashWert gestützt, ist die Rüge bereits nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat lediglich im Wege einer Hilfsbegründung („im Übrigen“) ausge- führt, der Zeuge L. habe geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten „Hash-Wert“ identifiziert würden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspreche. Die Rüge ist zudem unzulässig (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, dass die von ihr aufgestellte Behauptung, der Hash-Wert könne doppelt vergeben sein oder dieselbe Datei könne jeweils andere Hash-Werte haben oder der Hash-Wert könne manipuliert werden, so dass dem Hash-Wert nicht die Funktion eines digitalen Fingerabdrucks zukomme, vom Beklagten in den Vorinstanzen vorgetragen worden ist.
29
4. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Deutsche Telekom AG in zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer („dynamisch“) vergebene IP-Adresse am 19. Juni 2007 um 15.04.56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Gegen die Richtigkeit der von der Deutsche Telekom AG gegebenen Auskunft hat die Revision keine Rügen erhoben.
30
5. Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH und der Deutsche Telekom AG stehe fest, dass der stationäre Computer des Beklagten am Nachmittag des 19. Juni 2007 mit dem Internet verbunden gewesen sei. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, einschließlich Router und Computer, vom Stromnetz getrennt, habe durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen werden können. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
31
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gegen die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten spreche bereits sein Prozessverhalten. Es sei nicht zu verkennen , dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Ent- scheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs zugrunde lie- genden Sachverhalt aufweise und dass der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt habe, die Richtigkeit der Ermittlungen der p. GmbH mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahegelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr technisch unmöglich gewesen, zu untermauern. Gegen diese Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Berücksichtigung der Modifizierung des Prozessvortrags im Laufe eines Prozesses im Rahmen der Beurteilung gemäß § 286 ZPO BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rn. 14), wendet sich die Revision nicht.
32
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht weder „höchst willkürlich“ vorgegangen noch hat es sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, indem es einem einwöchigen Urlaubsaufenthalt auf Mallorca den Erholungseffekt abgesprochen und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage gestellt hat. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, ein einfacher Blick ins Internet oder die Abflugtafel eines deutschen Flughafens in den Sommermonaten hätte das Berufungsgericht zu der unzweifelhaften Erkenntnis geführt, dass nahezu täglich Flüge von fast jedem deutschen Flughafen nach Mallorca gingen und dass die Flugzeit gerade einmal 2 Stunden betrage.
33
Die Rüge der Revision geht bereits deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob gegen die Durchführung des vom Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem einwöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An- und Abfahrt von vier Personen mit einem PKW zumindest fragwürdig erscheint. Die Revision übersieht außerdem , dass der Beklagte keine Flugreise, sondern eine Anreise mit dem PKW behauptet hat.
34
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vortrag des Beklagten werde nicht durch die als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18. Juni bis zum 25. Juni 2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular unstreitig aktuell im Internet abrufbar sei, sei das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Ehefrau und einem Sohn des Beklagten der Mietvertrag vorgehalten worden sei, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig seien. Unter anderem mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Ehefrau des Beklagten verschwiegen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument gehandelt habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
35
d) Das Berufungsgericht ist nach dem Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten als Zeugen zu der Überzeugung gekommen, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub auf Mallorca befunden habe. Alle drei Zeugen hätten auffällige Erinnerungslücken gehabt, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären ließen. Teilweise hät- ten sich die Aussagen der Zeugen widersprochen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Zeugen sich zu relativ alltäglichen Vorgängen geäußert hätten, die fast sieben Jahre zurückgelegen hätten, dass die Familie sich nach der Aussage der Ehefrau des Beklagten regelmäßig zwei bis drei mal jährlich im Urlaub befunden habe und dass längst nicht alle Familien größere oder kulturell geprägte Urlaube unternähmen, bei denen konkrete Erinnerungen über viele Jahre hinweg präsent blieben. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision lediglich, die Beurteilung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigen zu können.
36
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
37
a) Die Klägerinnen tragen nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt , ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang.
38
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einer tatsächlichen Vermutung der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten ausgegangen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
39
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag des Beklagten habe zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können. Nach seinem ursprünglichen - allerdings nicht bewiesenen - Vortrag habe sich seine gesamte Familie zum Verletzungszeitpunkt im Urlaub befunden, und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Router seien nicht mit Strom versorgt gewesen. Es sei mithin nach diesem Vorbringen des Beklagten technisch unmöglich gewesen, dass über seinen Internetanschluss ein Familienangehöriger oder ein außenstehender Dritter einen Datenaustausch vorgenommen habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.
40
bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Alleintäterschaft eines Familienangehörigen oder Dritten auch nach dem in der Berufungsinstanz ergänzten Vortrag des Beklagten ausscheidet. Insoweit habe der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher Inbetriebnahme vor Reisebeginn habe die Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei Familienangehörigen auf den WLAN-Anschluss bestanden. Diesem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass der Beklagte damit etwa hilfsweise habe vorbringen wollen, dass seine Familienangehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet hätten - falsche uneidliche Aussagen gemacht hätten. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret begründete Rüge erhoben. Sie hat lediglich geltend macht, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass die Söhne des Beklagten nach dem geschilderten Herausziehen der Netzstecker den Router und Computer eigenmächtig wieder in Betrieb genommen hätten, um die Urlaubsabwesenheit für unbemerkte Filesharing-Abrufe zu nutzen. Damit hat sie jedoch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern lediglich ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung gesetzt.
41
cc) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Beklagte habe in konkreter Form lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt, während er sich im Hinblick auf seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit auf seinen Computer berufen habe. In diesem Zusammenhang habe sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden habe. Dazu habe jedoch Anlass bestanden. Die Familie habe nur über einen Computer verfügt, der im Büro des Beklagten installiert gewesen und von ihm zu beruflichen Zwecken genutzt worden sei. Da die Söhne den Computer nur im Beisein des Beklagten hätten nutzen dürfen und das Büro während der Abwesenheit des Beklagten verschlossen gewesen sei, hätte der Beklagte eine etwaige Installation einer Filesharing-Software oder die Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerken und zu diesen Umständen auch vortragen müssen. Gegen diese Beurteilung und die hierzu vom Berufungsgericht festgestellte Tatsachengrundlage wendet sich die Revision nicht.
42
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche an- deren Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.
43
Nicht ausreichend ist ferner der - im Übrigen entgegen § 559 Abs. 1 ZPO erstmals in der Revisionsinstanz gehaltene - Vortrag der Revision, ein Tauschbörsenbesuch einer der Söhne stelle sich zumindest als möglich dar, weil diese sich für Rap und HipHop interessierten und Musikstücke dieser Genres angeblich vom Internetanschluss des Beklagten aus angeboten worden seien. Die Revision lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen ist, dass es auf den Musikgeschmack des Beklagten schon deshalb nicht ankommt, weil er auch ohne ein eigenes musikalisches Interesse eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert haben kann.
44
Die Revision legt zudem nicht dar, dass der Beklagte vorgetragen hätte, seinen zum Verletzungszeitpunkt noch minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten zu haben. Der Beklagte würde - gemäß § 832 Abs. 1 BGB - mithin auch dann für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen haften , wenn sein damals minderjähriger Sohn die Verletzungshandlungen began- gen hätte (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 22 ff. - Morpheus). Dass im Streitfall allein eine Verletzungshandlung seines zum Verletzungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes in Betracht kommt, bringt auch die Revision nicht vor.
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dd) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Ehefrau des Beklagten habe andere Netzstecker, nicht aber den des Routers vom Stromnetz getrennt, da sie die Geräte nicht habe auseinander halten können, ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 559 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Es fehlt an der gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO erforderlichen Angabe der Fundstelle und des Inhalts eines entsprechenden Vortrags des Beklagten in der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f.; BAG, NJW 2008, 540, 542; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 551 Rn. 11; Krüger in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 551 Rn. 22; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. § 551 Rn. 14).
46
ee) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei angenommen, nach dem Vortrag des Beklagten könne nicht angenommen werden, dass sich ein unbefugt handelnder Dritter des WLAN-Anschlusses des Beklagten über den - unterstellt nicht vom Strom getrennten - Router bemächtigt und darüber die Rechtsverletzungen begangen habe. Zwar sei die WEP-Verschlüsselung des Routers unzureichend gewesen, weil nach dem unwidersprochenen Klägervortrag die sicherere WPA-Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik und beim Router des Beklagten einsetzbar gewesen sei. Der Beklagte habe aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass eine WLAN-Verbindung nur in einem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks aufgebaut werden könne. Auf dieser Grundlage erscheine es abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19. Juni 2007 auf das umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro installierten Routers des Beklagten um 15.04 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen habe. Demzufolge habe der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass noch für andere Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich gewesen sei.
47
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Rügen erhoben , sondern lediglich pauschal geltend gemacht, es bestehe gleichwohl die Möglichkeit, dass ein Dritter in Kenntnis der Urlaubsabwesenheit der Familie des Beklagten die unzureichende Sicherung des WLAN entschlüsselt habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Beklagte und seine Familie zum Verletzungszeitpunkt nicht urlaubsabwesend waren, begibt sich die Revision mit diesem Vorbringen erneut auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
48
ff) Nicht durchgreifend ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unzutreffend von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit und nicht lediglich von einer - nicht zum Schadensersatz verpflichtenden - Störerhaftung ausgegangen. Hat - wie im Streitfall - der Anschlussinhaber nach zumutbaren Nachforschungen nicht seiner sekundären Darlegungslast entsprechend vorgetragen , dass (auch) andere Personen zum Verletzungszeitpunkt selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare ). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben.
49
7. Die Revision wendet sich außerdem ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadensersatzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerinnen könnten nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG einen Betrag von 200 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.
50
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.
51
a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.
52
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen der Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet und Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche herangezogen werden. Hiervon ausgehend erscheine ein Betrag von 0,50 € pro Abruf angemessen. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, hat die Revision keine konkret ausgeführten Rügen erhoben.
53
c) Das Berufungsgericht ist außerdem davon ausgegangen, dass der Ansatz von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art angemessen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
54
aa) Die Revision rügt vergeblich, es fehlten hinreichende Erfahrungswerte, dass Nutzer von Filesharing-Netzwerken tatsächlich in entsprechendem Umfang CDs oder Downloads der Musiktitel erwerben würden. Die Klägerinnen mussten solche konkreten Erfahrungswerte nicht vortragen, weil sie nicht den Ersatz eines ihnen konkret entstandenen Schadens geltend machen, sondern die abstrakte Berechnungsart der Lizenzanalogie gewählt haben. Das Berufungsgericht hat auch ansonsten - mit Blick auf die hier maßgebliche Verletzungshandlung des öffentlichen Zugänglichmachens - zutreffend angenommen, dass von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer auszugehen ist. Diese Annahme hat das Berufungsgericht nachvollziehbar begründet. Es hat auf die Ausführungen in einer eigenen Entscheidung (OLG Köln, WRP 2012, 1006, 1010 Rn. 38 f.) sowie die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg (MMR 2014, 127, 130 f.) Bezug genommen, in denen die Angemessenheit des Ansatzes von 400 möglichen Zugriffen plausibel begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 61 - Tauschbörse I).
55
bb) Soweit die Revision geltend macht, die im Bereich des Filesharing sehr häufig betroffenen Minderjährigen (in aller Regel Schüler) dürften nicht ansatzweise über finanzielle Mittel verfügen, die der Annahme eines Schadensersatzes von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel rechtfertigen könnten, erhebt sie erneut eine gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Rüge. Der Richtigkeit der Annahme von durchschnittlich 400 möglichen Abrufen steht nicht der von der Revision dargelegte Umstand entgegen, dass im Streitfall auch zum Teil ältere deutsche Musikstücke streitbefangen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Revision bereits nicht ersichtlich, dass dies ein Interesse von Tauschbörsenteilnehmern - außerhalb und innerhalb - von Deutschland zweifelhaft erscheinen lässt.
56
d) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, es sei bei der Festsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr die Frage der Überkompensation und Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit vielfach derselbe Schaden geltend gemacht werde, ohne die bereits erlangte Ersatzleistung anderer Abgemahnter zu berücksichtigen, die sich außergerichtlich auf Vergleiche eingelassen hätten. Abgesehen davon, dass sich die Revision wiederum auf neuen Tatsachenvortrag stützt, mit dem sie in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, kann ihre Rüge auch aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die im Streitfall relevante Verletzungshandlung in der Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit für Dritte besteht und nicht in dem Absenden und Empfangen eines Dateifragments im Zweipersonenverhältnis. Daraus ergibt sich, dass eine eigenständige Verwertungshandlung im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 19a UrhG vorliegt, wenn die Zugriffsmöglichkeit für Dritte eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 64 - Tauschbörse I).
57
II. Das Berufungsgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € zugesprochen.
58
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
59
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt.
60
3. Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der streitgegenständlichen Abmahnung den für die Erstattungsfähigkeit der durch sie entstandenen Kosten zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, Rn. 70 f. - Tauschbörse I).
61
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berechtigung der Abmahnung stehe nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich verfolgt hätten, obwohl der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigt hätten, ihre Unterlassungsansprüche im Fall einer fehlenden Unterwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin hätten die Klägerinnen mit drei weiteren Schreiben auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bestanden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
62
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Abmahnung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (§ 683 Satz 1 BGB), zutreffend keine ex-post-Betrachtung angestellt, sondern gefragt, ob die Klägerinnen bei der Abmahnung beabsichtigt haben, ihren Unterlassungsanspruch gegebenenfalls einzuklagen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und Wille des Geschäftsherren ist der Zeitpunkt der Übernahme, also der Beginn der Geschäftsführung (vgl. Seiler in MünchKomm.BGB, 6. Aufl., § 683 Rn. 1 mwN). Die Revision hat keine Umstände geltend gemacht, die im Streitfall darauf hindeuten, dass die Klägerinnen mit ihrer Abmahnung - trotz der dort ausdrücklich ausgesprochenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - lediglich Geldforderungen geltend machen wollten. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
63
b) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Abmahnung nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Es hat ausgeführt , nach den Umständen des Streitfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgt habe, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerherstellerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hätten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse gehabt. Es sei überdies zu berücksichtigen , dass die Klägerinnen in der Abmahnung auch Schadensersatzansprüche in beträchtlicher Höhe geltend gemacht hätten. Auf diese Weise hätten sie auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der geeignet sei, diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht mit einer konkret begründeten Rüge angegriffen.
64
III. Die Revision des Beklagten ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2012 - 28 O 391/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2014 - 6 U 210/12 -

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.