Landgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 O 550/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus zwei Swap-Verträgen.
3Die Klägerin verfügte seit 1997 über eine Fremdfinanzierung in CHF bei der H- Bank. Es handelte sich um zwei im Jahr 2007 endfällige Darlehen (vgl. Anlage B2 im AB III). Wegen der notwendigen Umfinanzierung nahm der Ehemann der Klägern, der Zeuge Dr. T, ein pensionierter Richter, Kontakt mit seinem langjährigen Berater bei der Beklagten, dem Zeugen P auf. Der Zeuge T hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Erfahrungen mit Derivaten und Fremdwährungsgeschäften, insbesondere in EUR und Yen.
4Im August 2007 fanden zwei Gespräche in den Büroräumen des Zeugen T zwischen diesem, dem Zeugen P und dem von Letzterem hinzugezogenen Zeugen S statt. Der Zeuge S erläuterte dem Zeugen T die Möglichkeiten moderner Finanzierungsinstrumente, wobei der Inhalt der Erläuterungen im Einzelnen streitig ist.
5Mit Datum vom 14.08.2007 schlossen die Parteien Darlehensverträge über 1.830.000,- EUR und 2.030.000,- EUR ab, bei welchen die Klägerin variable Zinsen nach dem Maßstab des 3-Monats-Euribor zu leisten hatte (im Einzelnen vgl. K22 und 23, Bl. 157 ff GA).
6Ausweislich eines Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 17.08.2007 schlossen die Parteien am 15.08.2007 einen Zins- und Währungsswap-Vertrag ab (Anlage K1, AB I). Dort heißt es, dass die Bedingungen des noch zwischen den Parteien abzuschließenden Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte nebst Anhängen maßgeblich für die Transaktion seien. Inhaltlich sollte die Klägerin hier Zahlerin von Festbeträgen an mit den Darlehensverträgen identischen Terminen sein, während die Beklagte Zinsen zahlt, die sich am 3-Monats-Euribor orientieren. Bezugsbetrag für die Zinszahlungen waren 3.315.375,05 CHF für die Festbeträge bzw. 2.017.878,91 EUR für die variablen Beträge.
7Unter dem 16.08.2007 unterzeichneten der Zeuge Dr. T und ein Mitarbeiter der Beklagten einen auf den 15.08.2007 datierten Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte nebst Anhängen (Anlagen B6 – B8 im AB IV). Unter dem 16.08.2007 unterzeichnete die Klägerin als „Vollmachtgeber“ eine Vollmacht für Handelsgeschäfte (Anlage B9 im AB IV), wobei auf dieser der Zeuge Dr. T als Vollmachtgeber und die Klägerin als Bevollmächtigte bezeichnet wird.
8Am 13.12.2007 schlossen die Parteien einen zweiten Zins- und Währungsswap ab, dem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2007 bestätigte (Anlage K2 im AB I). Auf den Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom 15.08.2007 wurde Bezug genommen. Die Klägerin sollte wiederum Zahlerin von Festbeträgen an mit den Darlehensverträgen identischen Terminen sein, während die Beklagte Zinsen zahlt, die sich am 3-Monats-Euribor orientieren. Bezugsbetrag für die Zinszahlungen waren 2.983.837,55 CHF für die Festbeträge bzw. 1.786.729,07 EUR für die variablen Beträge.
9Ab 2009 zahlte die Klägerin im Rahmen der Swap-Verträge mehr als die Beklagte, Ende 2009 überstiegen die Zahlungen der Klägerin die der Beklagten etwa um das 7-fache (vgl. Aufstellung im Rahmen der Klageschrift, Bl. 9 ff GA).
10Am 04.05.2011 fand ein Gespräch zwischen dem Zeugen Dr. T und Mitarbeitern der Beklagten statt, bei dem es um die zu Lasten der Klägern negative Kursentwicklung und den negativen Barwert der Swaps ging. Der Zeuge Dr. T sagte dabei gegenüber dem Zeugen P, dass er die Devisenmärkte täglich beobachte und der CHF sich aus seiner Sicht noch erholen könne.
11Die Klägerin behauptet, der Zeuge Dr. T, der für sie als Vertreter gehandelt habe, sei nicht über die Risiken der streitgegenständlichen Swaps aufgeklärt worden. Die Präsentation, an die der Zeuge Dr. T sich nicht erinnern könne, sei jedenfalls nicht im Anschluss an das Beratungsgespräch ausgehändigt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch über einen negativen Marktwert hätte aufgeklärt werden müssen. Ferner hat sie jedenfalls Zweifel an der Wirksamkeit des ersten Vertrages.
12Die Klägerin beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 817.345,43 EUR (Stand: 11.12.2014) zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
142. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche im Zusammenhang mit den Zinssatz- und Währungsswap-Geschäften mit den Referenznummern 954364 und 979780 gegen sie zustehen;
153. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 31.195,26 EUR freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, dass die Präsentation Gegenstand der Beratung gewesen und ausgehändigt worden sei. Die Risiken seien dem Zeugen Dr. T zutreffend erläutert worden. Sie ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Klägerin schon kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, vielmehr sei die Klägerin durch den Zeugen Dr. T beraten worden. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
19Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Dr. T, P und S. Bezüglich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2016 verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist nicht begründet.
23I. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten, insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB.
241. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
25Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Der Beratungsvertrag ist damit auf eine konkrete Anlageentscheidung bezogen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 23). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Zeuge Dr. T ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen aller Beteiligten vorliegend wegen der auslaufenden Fremdfinanzierungen, der Klägerin, auf seinen Berater, den Zeugen P, zugegangen, die Beklagte hat dem Zeugen im Rahmen der Verhandlungen über die Anschlussfinanzierung auch aber die Möglichkeit von SWAP-Verträgen beraten. Dabei war auch für alle Beteiligten klar, dass der Zeuge Dr. T die Gespräche für die Klägerin führte, weshalb er gemäß § 164 Abs. 1 BGB zu jeder Zeit Vertreter der Klägerin war. Die später unterzeichnete Vollmacht für Handelsgeschäfte, in welcher der Zeuge im oberen Teil offensichtlich unrichtigerweise als Vollmachtgeber und die Klägerin im unteren Teil als Bevollmächtigte bezeichnet wird, hat insoweit lediglich deklaratorischen Charakter.
262. Die für Pflichtverletzungen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die gegenüber dem Zeugen Dr. T als ihrem Vertreter vorgenommene Beratung nicht anlegergerecht gewesen wäre.
27Anlegergerecht ist nur eine Anlageempfehlung, die den Anlagezielen des Kunden entspricht. Der Zeuge Dr. T hat insoweit geäußert, dass ihm Sicherheit wichtig gewesen sei und diese bei der H- Bank, bei der die auslaufenden Fremdfinanzierungen der Klägerin in Schweizer Franken bestanden, aus seiner Sicht nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der Zeuge hat auch im Weiteren zum Ausdruck gebracht, dass er jederzeit Sicherheit gewünscht hätte, zudem habe er jederzeit aus der neuen Finanzierung herauskommen können wollen. Beides sei ihm sowohl zu den Swap- als auch zu den Darlehensverträgen zugesagt worden. Diese Darstellung, der die Aussagen der Zeugen P und S entgegenstehen, überzeugt nicht. Der Ehemann der Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Verträge bereits Erfahrungen mit Derivaten und Fremdwährungsgeschäften gemacht. Dass ihm insbesondere die Wechselkursrisiken bei einer Finanzierung in einer fremden Währung nicht bewusst gewesen sein sollen, ist angesichts dieser Erfahrungen und auch vor dem Hintergrund der beruflichen Bildung des Klägers unwahrscheinlich. Leicht erkennbar bestehen derartige Wechselkursrisiken bei der gewählten Umfinanzierung durch die Zins- und Währungsswap-Verträge auch fort, weil dort zu bestimmten Zahlungsterminen Beträge in verschiedenen Währungen ausgetauscht werden. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht verständlich und auch vom Zeugen nicht plausibel dargelegt worden, warum er bei der gewählten Umfinanzierung am Ende immer „als Gewinner herauskommen“ hätte sollen. Soweit der Zeuge noch angegeben hat, dass es Hinweise gegeben habe, dass bei der H- Bank die Sicherheit nicht mehr gewährleistet war, so scheinen dem Zeugen hier diese Bank betreffende Aspekte vor Augen gestanden zu haben, die aber mit konkreten Finanzierungsprodukten nicht ersichtlich etwas zu tun hatten.
283. Die Klägerin hat auch nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die gegenüber ihrem Ehemann vorgenommene Beratung nicht objektgerecht gewesen ist.
29a) In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 9). Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters zur objektgerechten Beratung entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt oder anderen Unterlagen enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH, Urt. v. 11.12.2014 - III ZR 365/13, Rn. 18; vgl. ebenso BGH, Urt. v. 20.06.2013 - III ZR 293/12 Rn. 7). Allerdings ist es dem Berater in diesem Fall verwehrt, Risiken abweichend von den Prospektangaben darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 23). Die schriftlichen Unterlagen über ein Anlageobjekt müssen den Anleger möglichst zeitnah über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 12).
30b) Daran gemessen lassen sich konkrete Pflichtverletzungen seitens der Beklagten nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, § 286 Abs. 1 ZPO.
31aa) Die durchgeführte Beweisaufnahme hat insgesamt kaum sichere Rückschlüsse auf das damalige Geschehen ergeben. Auf Seiten der Klägerin liegt dies daran, dass der Zeuge Dr. T - wie bereits dargelegt - die damaligen Vorgänge in wenig glaubhafter Weise beschrieben hat. Dass er in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Verträge lediglich verstanden haben will, dass er dabei am Ende immer als Gewinner herauskomme ist nicht plausibel. Der Zeuge hat hierzu auch nichts Konkretes zur Erläuterung vorbringen können. Der Zeuge hat zudem große Erinnerungslücken an das Geschehen offenbart, was angesichts seines fortgeschrittenen Alters und des etwa 9 Jahre zurückliegenden Geschehens auch nachvollziehbar ist. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass der Zeuge Dr. T bereits im Jahr 2006 umfassend über die Funktionsweise der streitgegenständlichen Finanzierung durch den Zeugen S aufgeklärt worden ist und dabei auch bereits die sog. Basisinformationen für Finanztermingeschäfte erhalten hat. Dies hat der Zeuge S, jedenfalls nachvollziehbar beschrieben. Konkret hat er von einem Termin im Haus des Zeugen in Köln-Rodenkirchen berichtet, bei dem auch der Sohn des Zeugen Dr. T anwesend gewesen sein soll. Dass der Zeuge S einen derartigen Termin erfindet, ist schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil dies auch durch Befragung des Sohnes leicht überprüfbar ist. Die Tatsache, dass die Beklagte von diesem Termin nicht bereits schriftsätzlich berichtet hat, ist dadurch erklärt, dass man mit dem Zeugen S zuvor nicht gesprochen hatte. Die insgesamt offenkundig wenig sorgfältige Sachverhaltsaufbereitung auf Seiten der Beklagten (zu den Anforderungen vgl. BGH, Urt. V. 22.04.2016 – VZR 256/14) macht die Angaben des Zeugen S aber nicht weniger glaubhaft. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht jedenfalls, dass er keinerlei Begünstigungstendenzen für die Beklagte hat erkennen lassen. Vielmehr hat er offen angegeben, dass die Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung bezüglich derartiger Rechtsstreitigkeiten in der Vergangenheit schwierig war.
32Es spricht demnach viel dafür, dass der Zeuge Dr. T bereits seit dem Jahr 2006 Kenntnis von der Funktionsweise des streitgegenständlichen Finanzierungsinstruments hatte. Im Übrigen sprechen die Aussagen der Zeugen S und P auch dafür, dass eine solche Aufklärung (erneut) im Jahr 2007 stattgefunden hat. Der Zeuge P war sich auch sicher, dass die streitgegenständliche Präsentation in dem Gespräch in den Räumen der Beklagten Gegenstand der Beratung war und das Gespräch auch vor Abschluss der Darlehensverträge stattgefunden hat. Dass der Zeuge gleichzeitig einräumt, sich an einzelne Dinge nicht mehr präzise zu erinnern, spricht dabei für seine Glaubwürdigkeit. Es ist einleuchtend, dass der Zeuge die Darstellung des Zeugen Dr. T, wonach dieser immer als Gewinner hätte herauskommen sollen, deutlich zurückgewiesen hat. Es ist angesichts des erkennbar geringen Erinnerungsvermögens des Zeugen Dr. T auch nicht widerlegt, dass dieser (auch) im Jahr 2007 durch Übergabe der vorgelegten Präsentation (Anlage B4 im AB III) über die wesentlichen Risiken und Eigenschaften eines Zins-Währungsswaps – einschließlich des unbegrenzten Verlustrisikos (Folie 41) und der Möglichkeit eines Zins-Caps (Folie 22 ff) - unterrichtet worden ist. Von einer Aufklärung über einen möglichen negativen Barwert bei vorzeitiger Auflösung hat der Zeuge S ebenfalls konkret berichtet.
33Die Bekundung des Zeugen Dr. T ist die der Zeugen P und S nicht derart überlegen, dass ihr zu folgen wäre.
34bb) Die Beklagte musste die Klägerin bzw. den sie vertretenden Zeugen Dr. T auch nicht über einen sog. negativen Marktwert des Zins- und Währungsswaps aufklären.
35(1) Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 31). Ein anfänglicher negativer Marktwert spiegelt nicht den voraussichtlichen Misserfolg des Geschäftes wieder, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrags, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung realisierbar wäre. Der jeweils aktuelle Marktwert wird anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle in der Weise ermittelt, dass - unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender Optionsbestandteile und bei einem Währungsswap der Wechselkursentwicklung - die voraussichtlichen künftigen festen und variablen Zinszahlungen der Parteien gegenübergestellt und mit den an den entsprechenden Zahlungsterminen gültigen Abzinsungsfaktoren auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. Negativ wird der Marktwert, indem die Bank in diesen ermittelten "Modellwert" die Bruttomarge, ihren Nettogewinn und ihre Kosten, wie etwa zur Risikoabsicherung, Eigenkapitalunterlegung oder zur Geschäftsabwicklung, durch entsprechende Festlegung der Strukturelemente des Swaps einstrukturiert. Der Begriff des negativen Marktwertes meint also das Einpreisen der Bruttomarge der Bank und nicht eine Verschiebung des Chance-Risiko-Verhältnisses (BGH, Urt. v. 22.03.2016 – XI ZR 93/15, Rn. 18). Für den Kunden bedeutet der anfängliche negative Marktwert, dass er zunächst die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaften muss, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen. Darin unterscheidet sich die Situation des Kunden nicht von der, in der er offen ausgewiesene Provisionen (z.B. Ausgabeaufschläge) zu zahlen hat. Zugleich muss er bei einer - allerdings von den Vertragsparteien regelmäßig nicht vorgesehenen - sofortigen Lösung vom Vertrag einen Verlust in Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts tragen. Eine überwiegende Verlustwahrscheinlichkeit indiziert der anfängliche stichtagsbezogene negative Marktwert dagegen nicht. Der Erfolg des Swaps hängt letztlich allein von der Zins- und/oder Währungskursentwicklung und gegebenenfalls der Entwicklung des "Spreads" während der Vertragslaufzeit ab. Die Empfehlung eines Swap-Vertrags kann daher trotz des anfänglichen negativen Marktwerts objektgerecht sein.
36Unabhängig von der Frage der objektgerechten Beratung kann eine Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bestehen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 33). Für das Zweipersonenverhältnis gilt, in dem die beratende Bank zugleich Verkäuferin des empfohlenen Produkts ist, zunächst der Grundsatz, dass die Bank nicht verpflichtet ist, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt. Für den Kunden ist bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, sodass darauf grundsätzlich nicht gesondert hingewiesen werden muss (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 37). Ein Umstand, der für den Kunden im Rahmen des aufgrund der Beratung zustande gekommenen Vertragsverhältnisses offenkundig ist, lässt auch innerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen. Die zu einem Swap-Vertrag mit ihr selbst ratende Bank realisiert ihren Gewinn ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des Swaps über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts. Das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Vertrags kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei ihr günstigem Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise unabhängig von den Bedingungen des Swap-Geschäfts nicht erkennen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 38). Weil der schwerwiegende Interessenkonflikt, über den aufzuklären ist, allein aus dem Umstand folgt, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäfts nicht rechnen muss, ist die Komplexität des Swap-Vertrags kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 39). Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis deshalb grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 42). Dies gilt auch dann, wenn sich der anfängliche negative Marktwert in marktüblicher Höhe bewegt (BGH, Beschl. v. 15.03.2016 – XI ZR 208/15, Rn. 10).
37Die Bank ist aber nicht verpflichtet zu erläutern, sie realisiere die Bruttomarge aufgrund des Umstands, dass der Markt das Risiko des Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses negativ einschätzt (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 40). Ist also der anfängliche stichtagsbezogene negative Marktwert keine Kennziffer für eine überwiegende Verlustwahrscheinlichkeit, sondern nur Spiegelbild der Bruttomarge der Bank, beschränkt sich die Hinweispflicht auf deren Bekanntgabe (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 40). Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert schließt - wie bei den sonstigen Fällen einer Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflichtung zur Information über seine Höhe mit ein (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 41; OLG Köln, Beschl. v. 09.09.2013 - 13 U 120/12, juris Rn. 24). Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts kann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrags richtig einschätzen.
38Die beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert besteht aber dann nicht, wenn die beratende Bank zu Swap-Geschäften rät, die der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 42). Existiert ein konnexes Grundgeschäft mit gegenläufigem Risiko, dient ein Zinssatz-Swap-Vertrag nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus. Ist die beratende Bank zugleich Vertragspartner des Darlehensvertrags, muss der Kunde bei normativ-objektiver Betrachtung damit rechnen, dass die Bank als Darlehensgeberin nicht nur mit dem Darlehensgeschäft, sondern auch mit dem wirtschaftlich einer Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags gleichkommenden Zinssatz-Swap-Geschäft eigennützige Interessen verfolgt (BGH, Urt. v. 22.03.2016 – XI ZR 425/14, Rn. 27). Konnexität in diesem Sinne liegt vor, wenn das Swap-Geschäft bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abändern soll (BGH, Urt. v. 22.03.2016 – XI ZR 425/14, Rn. 28). Ausgangs- und Bezugspunkt müssen ein unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta dieses Darlehensvertrags als konnexem Grundgeschäft entsprechen oder darf sie jedenfalls nicht übersteigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank aus dem Zinssatz-Swap-Vertrag müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Die Parteien müssen mithin wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.
39(2) Vorliegend waren der als Anlage K1 vorgelegte Zins- und Währungsswap und der als Anlage K23 vorgelegte Darlehensvertrag, sowie der als Anlage K2 vorgelegte Zins- und Währungsswap und der als Anlage K22 vorgelegte Darlehensvertrag jeweils zueinander konnex im Sinne der genannten Rechtsprechung. Die Swap-Verträge dienen bei wirtschaftlicher Betrachtung der Absicherung des gegenläufigen Zinsrisikos aus den Darlehensverträgen. Die jeweiligen Bezugsbeträge liegen zwar geringfügig unter den Valuten der Darlehensverträge – was der Zeuge P plausibel mit der Kalkulation eines Puffers erklärt hat – entscheidend ist aber nach dem oben Ausgeführten, dass sie diese nicht übersteigen. Die Zahlungsstichtage der Verträge sind zudem jeweils identisch und die Parteien tragen bezüglich der variablen Verzinsungen gemessen am 3-Monats-Euribor jeweils das identische Risiko, sodass sich letztlich für die Klägerin wirtschaftlich betrachtet ein synthetisches Festzinsdarlehen ergab.
40(3) Die Einbeziehung einer fremden Währung in die Swap-Verträge führt nicht dazu, dass die Konnexität zwischen Darlehens- und Swap-Verträgen entfällt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verhalten sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich. Im Vordergrund steht jedenfalls dabei erkennbar, dass ein bestehendes Zinsrisiko abgedeckt wird. Die Klägerin erwähnt zwar zutreffend, dass bei ungünstiger Währungsentwicklung der Rückzahlungsbetrag des Swap-Vertrages über dem des Darlehensvertrages liegen kann, dies kann aber entgegen ihrer Ansicht nicht zwangsläufig als Abweichung von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien angesehen werden, weil sich dessen Entscheidungen nicht mit den möglichen Auswirkungen der Einbeziehung einer Fremdwährung befassen. Maßgeblich für die Frage nach einer Aufklärungspflicht über einen negativen Marktwert – trotz Konnexität im Hinblick auf das Zinsrisiko – kann insoweit nur sein, ob die durch die Einbeziehung der fremden Währung ein (weiterer) Interessenkonflikt auf Seiten der Bank entsteht. Dass dies der Fall wäre, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen und es ist auch für die Kammer nicht erkennbar, dass die Beklagte aus der Währungskomponente eine (weitere) Marge erlangt hätte.
41cc) Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche wegen einer vermeintlich fehlenden Aufklärung über die Möglichkeit eines negativen Euribors zu. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf die plausiblen Angaben des Zeugen P, wonach im Jahr 2007 nicht mit einem negativen Euribor zu rechnen war, von einem fehlenden Verschulden auszugehen sein dürfte, hat der Zeuge S bekundet, über die mögliche Negativität von variablen Zinsen aufgeklärt zu haben, dies auch am Beispiel anderer Bezugsgrößen wie des Libor und US-Dollars und des Libor Schweizer Franken. Dass sich aus den Angaben des Zeugen Dr. T nichts dafür ergibt, dass die Angaben Zeugen S nicht zutreffend wären, ergibt sich aus der bereits vorgenommenen Bewertung der Aussage des Zeugen.
424. Etwaige Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit Aufklärungspflichten bei Abschluss der Verträge sind zudem jedenfalls verjährt.
43a) Die Verjährung ergibt sich zunächst aus § 37a WpHG a.F.
44Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG in der Fassung vom 09.09.1998 ist allerdings auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Aufklärung es gleichwohl unterlassen hat, seine als Berater tätigen Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – III ZR 294/13).
45Eine solche vorsätzliche Pflichtverletzung liegt hier aber nicht vor. Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 11.11.2015 – I-13 U 159/13. Jedenfalls im Jahr 2007 durfte die Beklagte davon ausgehen, über den von ihr in Swap-Verträge einstrukturierten negativen Marktwert nicht aufklären zu müssen. Die Vorsatzvermutung ist insoweit jedenfalls aufgrund des Fehlens jeglicher, eine derartige Aufklärungspflicht bejahenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung widerlegt. Ein - auch bedingt - vorsätzliches Verhalten der Bank in Bezug auf die unterlassene Aufklärung über den negativen Marktwert der Swap-Geschäfte ist zu verneinen; auch ein vorsätzliches Organisationsverschulden kann insoweit nicht angenommen werden. Die Bank trägt zwar gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast für ein nicht vorsätzliches Handeln (BGH, Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07). Die aus dieser Vorschrift folgende Vermutung ist jedoch widerlegt. Während die Haftung wegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13, Rn. 14), entfällt die Haftung wegen Vorsatzes bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum (BGH, a.a.O.). Auf einen solchen - einfachen - Rechtsirrtum kann sich die Bank schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts mit Erfolg berufen.
46Aus der Entwicklung eines synthetischen Finanzprodukts mit von der Beklagten bewusst einstrukturiertem negativen Marktwert ist nicht im Umkehrschluss auf eine - bedingt - vorsätzlich unterlassene Aufklärung hierüber zu schließen. Für die Annahme eines Rechtsirrtums über das Bestehen einer Aufklärungspflicht kommt es entscheidend auf den Stand der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der an sich geschuldeten Aufklärung. So hat der BGH im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Kick-Back-Vereinbarungen, die ebenso wie die hier in Rede stehende Einstrukturierung eines negativen Marktwertes in ein Finanzprodukt einen möglichen Interessenkonflikt der Bank kennzeichnet, für das Vorliegen eines - anders als hier strengen Anforderungen unterliegenden - unvermeidbaren Rechtsirrtums darauf abgestellt, ob bei der dort gebotenen sorgfältigen Prüfung der Rechtslage die ergangene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung genügend Anhaltspunkte dafür bot, dass das Verschweigen von Rückvergütungen und des damit einhergehenden Interessenkonflikts der Bank von der Rechtsprechung missbilligt werden würde. Mit Rücksicht auf eine solche Rechtsprechung hat er - zuletzt - entschieden, dass sich eine Bank jedenfalls für die Zeit ab 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13, Rn. 18 ff.). In der Entscheidung BGH, Urt. v. 03.06.2014 - XI ZR 147/12, Rn. 22, 26 ff., in der erstmals eine Aufklärungspflicht beratender Banken auch über ihr von Dritten zugeflossene, im Anlagebetrag versteckte Innenprovisionen bejaht wurde, hat der BGH der Bank für Beratungsfälle vor dem 01.08.2014 die Berufung auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum ermöglicht, weil Banken angesichts der bisherigen Rechtsprechung bis dahin nicht mit einer - von der Höhe unabhängigen - Aufklärungspflicht über ihnen zufließende Innenprovisionen unter dem Gesichtspunkt des Interessenkonflikts hätten rechnen müssen. Auf die - in der Sache nicht zu bezweifelnde - Kenntnis der Bank von der ihr zufließenden Rückvergütung/Provision hat der Bundesgerichtshof für die Frage eines - unvermeidbaren - Rechtsirrtums in keinem Fall abgestellt. Höchstrichterlich ist aber erst mit der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.3.2011 - XI ZR 33/10 - eine Aufklärungspflicht der Bank über den von ihr bewusst in einen Zinsswap einstrukturierten negativen Marktwert als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts angenommen worden. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich - soweit ersichtlich - vor Abschluss des Swap-Vertrags keine Entscheidung, die eine entsprechende Aufklärungspflicht der beratenden Bank bejaht hat. Die Urteile des OLG Stuttgart (WM 2010, 756, 762 f.; WM 2010, 2169, 2173 ff.), in denen eine Aufklärungspflicht der Bank angenommen wird, datieren vom 26.02.2010 bzw. 27.10.2010, während in den zeitlich früheren - wenn auch erst nach dem Abschluss des Swap-Vertrags ergangenen - Entscheidungen des OLG Düsseldorf (9 U 187/08 vom 29.06.2009), des OLG Bamberg (4 U 92/08 vom 11.05.2009), des OLG Frankfurt (23 U 76/08 vom 27.09.2009) und des OLG Celle (3 U 45/09 vom 30.09.2009) eine Aufklärungspflicht abgelehnt wurde. Es gab danach im fraglichen Zeitraum zwar keine obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert verneint hat. Das schließt aber eine Widerlegung der Vorsatzvermutung nicht aus; umgekehrt hatte auch noch kein Oberlandesgericht eine entsprechende Aufklärungspflicht bejaht. Bei Abschluss des Swap-Vertrags hier im August 2007 konnte die Beklagte angesichts dessen davon ausgehen, über den von ihr in die fraglichen Swap-Verträge einstrukturierten negativen Marktwert nicht aufklären zu müssen; die Vorsatzvermutung ist insoweit jedenfalls aufgrund des Fehlens jeglicher, eine derartige Aufklärungspflicht bejahenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung widerlegt.
47Dem steht nicht entgegen, dass auch die in der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, angenommene Aufklärungspflicht über den bewusst einstrukturierten negativen Marktwert eines Swaps ihren Grund in einer Interessenkollision der als Beraterin dem Kundeninteresse verpflichteten Bank findet und in der Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur Aufklärung über heimliche Rückvergütungen als Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen schon seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bejaht wurde. Abgesehen davon, dass die Fälle, in denen der BGH unter Hinweis auf diese seit langem bestehende Rechtsprechung einen Rechtsirrtum der Bank verneint hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2010 - XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13), einen unvermeidbaren - und nicht, wie hier, einen einfachen - Rechtsirrtum betrafen, liegen der Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen aufgrund von Rückvergütungen und jetzt auch Innenprovisionen Dreipersonenverhältnisse zugrunde, in denen die Bank dem Anleger die von ihr empfohlene Kapitalanlage erst vermittelt hat. Demgegenüber geht es im Streitfall allein um die Empfehlung eigener Anlageprodukte im (Zwei-Personen)Verhältnis zwischen Bank und Kunde, bei der die Bank anerkanntermaßen weder über ihre Gewinnerzielungsabsicht und den daraus resultierenden - auf der Hand liegenden - Interessenkonflikt noch ihre Kalkulation bzw. Gewinnmarge aufklären musste (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Tz. 38).
48Selbst wenn man mit der Klägerin also davon ausginge, dass die Einbeziehung der Währungskomponente in den Swap-Vertrag eine Aufklärungspflicht bezüglich eines negativen Marktwerts begründen würde, ließe dies allenfalls den Schluss auf eine fahrlässige Pflichtverletzung zu. Die Vorsatzvermutung ist dagegen - auch in Bezug auf bedingten Vorsatz - aus den dargelegten Gründen widerlegt. Selbst wenn die Bank nicht vorträgt, wer, wann aufgrund welcher Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt sei, der anfängliche negative Marktwert eines selbst strukturierten Swaps sei nicht aufklärungspflichtig und der zuständige Vorstand der Beklagten habe die Personen in der Rechtsabteilung nicht sorgfältig ausgesucht, überwacht und dazu angehalten, die bestehende Rechtslage auszuwerten und zu dokumentieren, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Diese Darlegungen und Maßnahmen wären von der Bank zu verlangen, wenn es um den Nachweis eines unvermeidbaren Rechtsirrtums ginge. Im Rahmen der Widerlegung der Vorsatzvermutung, an die keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, streitet neben dem Fehlen einer die Aufklärungspflicht bejahenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auch der Umstand, dass dem Kunden eigene und deshalb ersichtlich mit einer grundsätzlich nicht aufklärungspflichtigen Gewinnerzielungsabsicht verbundene Produkte der Beklagten empfohlen wurden, für die Bank. Daran vermag auch die Entscheidung des LG Frankfurt, Urt. v. 10.3.2008 - 4 O 388/06, WM 2008, 1061, nichts zu ändern, bei der es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die jedenfalls nicht geeignet war, einen dolus eventualis der Bank zu begründen.
49b) Auch bezüglich einer vermeintlich fehlenden Aufklärung bezüglich der Möglichkeit eines negativen Euribors wären Ansprüche der Klägerin nach § 37a WpHG a.F verjährt. Sofern man nicht bereits von einem gänzlichen fehlenden Verschulden ausgeht, ist angesichts der Entwicklung des Euribors bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedenfalls allenfalls von einer fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen.
50c) Verjährung ist hinsichtlich der mit dem Swap verbundenen Risiken des Verlustrisikos, der Nachschusspflicht und des Währungsrisikos auch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingetreten, dies spätestens zum 31.12.2012.
51Bereits zum Ende des Jahres 2009 war der Klägerin und ihrem Ehemann aus den regelmäßigen Mitteilungen der Beklagten die für sie dauerhaft nachteilige wirtschaftliche Entwicklung des Swap-Geschäfts bekannt oder zumindest grob fahrlässig nicht bekannt. Die Verlustrisiken mussten sich den Eheleuten spätestens ab Ende des Jahres 2009 aufdrängen, als sie weitaus höhere Zahlungen an die Beklagte zu leisten hatte, also diese an sie. Der Swap entwickelte sich ab diesem Zeitpunkt entgegen der Darstellung des Zeugen Dr. T gerade nicht mehr so, wie im Beratungsgespräch oder auch sonst vor Abschluss dargestellt.
52II. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Unbegründetheit des zulässigen Feststellungsantrages ergibt sich aus dem zu Ziffer I. Ausgeführten.
53III. Die Schriftsätze der Klägerin vom 22.08.2016 und der Beklagten vom 21.07.2016 und 22.08.2016 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
54IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
55Streitwert: Bis 850.000,- EUR
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 O 550/14
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Landgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 O 550/14 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.800 €
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, der die Beklagte zu einer objekt- und anlegergerechten Beratung verpflichtete. Der Umstand , dass die Beklagte zugleich über ihr namensgleiches Tochterunternehmen die Anlagegesellschaft beherrschte, steht dem nicht entgegen.
- 3
- 2. Im Rahmen der geschuldeten Beratung hatte die Beklagte ihre Mitarbeiter anzuweisen, die Anlageinteressenten über die Hauptaktionärin der B. AG vollständig und richtig zu informieren (dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, juris Rn. 26). Die Beteiligungsverhältnisse an derB. AG mussten wahrheitsgemäß dargestellt und die Anleger darüber informiert werden, dass die Beklagte selbst keine Aktien hielt.
- 4
- 3. Die zwischen der Beklagten und der B. AG bestehende Provisionsvereinbarung war ebenfalls offen zu legen.
- 5
- a) Die Beschwerde verkennt, dass es im vorliegenden Fall nicht um den für den Anleger regelmäßig erkennbaren Interessenkonflikt geht, der sich daraus ergibt, dass der Anlageberater vom Anleger keinerlei Entgelt oder Provision erhält, sondern darauf angewiesen ist, sein Geld mit Leistungen von Seiten des Kapitalsuchenden zu verdienen (dazu Senatsurteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 13 und vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 20). Denn die Beklagte ist gegenüber den Anlageinteressenten als Hauptaktionärin der B. AG aufgetreten, die als Investorin im eigenen Interesse weitere Mitaktionäre suchte. Bei dieser Konstellation lag es für einen Anleger nicht auf der Hand, dass die ihn beratende Beklagte ihr Geld durch Provisionszahlungen der B. AG verdiente.
- 6
- b) Die Provisionsvereinbarung war aber auch deshalb offen zu legen, weil sie dazu führte, dass das von der Beklagten (mittelbar) über ihre namensgleiche Tochtergesellschaft investierte Kapital in Form von Provisionen wieder an die Beklagte zurückfließen sollte. Dies widersprach den Angaben in dem so genannten Businessplan (S. 8), wonach sich die Projektpartner auch mit eige- nen Mitteln dauerhaft an der B. AG beteiligten und die Beklagte zu diesem Zweck bereits 2.150.000 € Grundkapital einbezahlt hatte (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn. 25).
- 7
- 4. Aufzuklären war ferner darüber, dass die Aktien der B. AG, solange keine Börsennotierung vorlag, mangels eines funktionierenden (Zweit-)Markts faktisch unverkäuflich waren (vgl. OLG Stuttgart, WM 2008, 1368, 1370 f; siehe auch Senatsurteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 16 und vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11581 Rn. 7, 10).
- 8
- 5. Die Frage, ob die von der B. AG ausgegebenen Aktien Wertpapiere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG (in der zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2708) darstellen (dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn. 34), ist nicht entscheidungserheblich. Die bis zum 4. August 2009 geltende Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG ist auf vorsätzliche Aufklärungsund Beratungspflichtverletzungen, die das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sachlich nicht anwendbar (Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 312 und vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 20). Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die für die Beklagte tätig gewordenen Berater nicht an. Denn die Beklagte trifft jedenfalls der Vorwurf vorsätzlichen Organisationsverschuldens , da sie es in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur Aufklärung gleichwohl unterlassen hat, ihre Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden über die Beteiligungsverhältnisse an der B. AG, die getroffene Provisionsvereinbarung und die stark eingeschränkte Fungibilität der Aktien wahrheitsgemäß zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 Rn. 14).
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 24.10.2012 - 5 O 1060/12 -
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 U 4372/12 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch.
- 2
- Die Zedentin erwarb nach einem - inhaltlich im Einzelnen streitigen - Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten am 15. Februar 2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14. Juni 2000 über die Beklagte für 141.478,21 € Anteile an Aktienfonds und für 106.395,72 € Aktien. In den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht besonders ausgewiesene Ausgabeaufschläge zwischen 3% und 5% enthalten. Die Beklagte, die aus diesen Aufschlägen und den von den konzerneigenen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen erhält, gewährte der Zedentin insoweit Bonifikationen von zumeist 1%, in einem Fall von 2,5%. Über die Ausgabeaufschläge wurde die Zedentin informiert , nicht aber über die Rückvergütungen an die Beklagte.
- 3
- Nach erheblichen Kursverlusten suchte der Geschäftsführer der Zedentin, der sich falsch beraten fühlte, am 8. August 2000 zusammen mit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Nach Veräußerung eines Teils der Fondsanteile für 70.842,62 € und der Aktien für 54.908,60 € hat der Kläger am 13. August 2003 Klage eingereicht und unter Berücksichtigung erzielter Wertpapiererträge von 511,58 € die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 127.611,13 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen Wertpapiere beantragt.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) das Berufungsurteil aufgehoben, weil die Beklagte durch das Verschweigen der Rückvergütungen den zwischen der Zedentin und der Beklagten zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Zedentin aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist.
- 5
- Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 351 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der für die Beklagte tätig gewesene Mitarbeiter K. habe seine Beratung damals als rechtlich ausreichend erachtet und noch nicht einmal als möglich erkannt, dass er Aufklärungspflichten verletze. Ihm habe daher das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens gefehlt. Dieser Rechtsirrtum schließe den Vorsatz aus.
- 9
- Der Kläger könne sich auch nicht auf ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten berufen. Seine Behauptung, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht gekannt, die Rückvergütung aber behalten wollen, ohne sie zu offenbaren, lasse kein vorsätzliches und für den Abschluss der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte ursächliches Verhalten eines Entscheidungsträgers der Beklagten erkennen. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, das zuständige Vorstandsmitglied der Beklagten sei nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, sich bei der Rechtsabteilung über die Behandlung von Rückvergütungen zu vergewissern und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Rückvergütungen dem Kunden offenbarten, lasse die Feststellung vorsätzlichen Verhaltens nicht zu. Dass von einem Verantwortlichen der Beklagten durch eine Einzelfallweisung, eine generelle Anordnung oder eine bankinterne Richtlinie die gebotene Aufklärung im vorliegenden Fall vorsätzlich verhindert worden wäre, sei nicht ersichtlich.
- 10
- Dass es dem Kläger mangels Kenntnis von den Unternehmensinterna der Beklagten naturgemäß Schwierigkeiten bereite, ein etwaiges vorsätzliches Verhalten der Beklagten durch konkreten Tatsachenvortrag zu untermauern, rechtfertige es nicht, den Vorsatz einer Person, deren Verhalten der Beklagten nach § 31 BGB oder § 278 BGB zuzurechnen sei, zu unterstellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 280 Abs. 1 BGB (§ 282 BGB aF) grundsätzlich der Schädiger die Beweislast dafür trage, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen. Komme - wie vorliegend wegen Verjährung (§ 37a WpHG) der auf Fahr- lässigkeit gestützten Ansprüche - nur eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens in Betracht, obliege es dem Geschädigten, das Vorliegen des Vorsatzes darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
II.
- 11
- Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht, den Kläger über die Rückvergütungen zu unterrichten, zu Unrecht verneint.
- 12
- Ohne 1. Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass dem Anlageberater K. das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens gefehlt habe und er sich daher in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden habe. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des Zeugen K. , die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision ausdrücklich hingenommen.
- 13
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten verneint.
- 14
- Eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern , die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird (vgl. BGHZ 135, 202, 205 ff.; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 166 Rn. 26 m.w.N.). Danach ist hier ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (Nobbe, ZBB 2009, 93, 104; Koller, ZBB 2007, 197, 201).
- 15
- a) Insoweit hat der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur auftrags- bzw. kommissionsrechtlichen Auskunfts- und Herausgabepflicht (§§ 666, 667 BGB, § 384 Abs. 2 HGB) in Bezug auf heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers geflossene Zahlungen (vgl. BGHZ 114, 87, 91; 146, 235, 239 und BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, WM 1992, 879, 880 f.) und unter Hinweis auf Ziffer 2.2 Abs. 2 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions -, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 (BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586), nach der eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird, behauptet, die Beklagte habe ihre Herausgabe- und Aufklärungspflicht zwar gekannt, die Rückvergütungen aber behalten wollen und deswegen nicht offenbart. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als unschlüssig angesehen hat, erscheint das im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (die Revision hat sich zusätzlich noch auf BGHZ 78, 263, 268 und das Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 bezogen) zu Herausgabe- und Aufklärungspflichten eines Beraters zweifelhaft, kann aber letztlich da- hinstehen, da das Berufungsgericht bereits die Darlegungs- und Beweislast für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten verkannt hat.
- 16
- b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Darlegungs - und Beweislast für vorsätzliches Handeln der Beklagten trage der Kläger.
- 17
- aa) Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Haftung des Schuldners auf Vorsatz beschränkt ist, es im Regelfall zunächst Sache des Gläubigers sei, die Umstände darzutun, die für den Vorsatz des Schuldners sprächen (vgl. MünchKommBGB/ Ernst, 5. Aufl., § 280 Rn. 35 m.w.N.). Das ist jedoch mit der gesetzlichen Wertung des § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) nicht vereinbar. Der Gesetzeswortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine unterschiedliche Darlegungslast für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Der Bundesgerichtshof hat eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen (BGHZ 46, 260, 267). Daraus folgt, dass auch eine Differenzierung zwischen Vorsatz und einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises nicht zulässig ist (vgl. Soergel /Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 282 Rn. 14 m.w.N.; Nobbe, ZBB 2009, 93, 104). Es gibt auch keinen sachlichen Grund, dem Gläubiger ausnahmsweise eine Darlegungslast aufzubürden. Ob vorsätzliches Handeln vorliegt, betrifft eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne weiteres Auskunft geben kann, während sie dem Gläubiger verschlossen ist. Der Gläubiger kann lediglich Indizien anführen, aus denen sich der Vorsatz ergibt. Auch dies spricht dagegen, den Schuldner entgegen der gesetzlichen Wertung von ihm möglichen und zumutbaren Vortrag zu entlasten.
- 18
- bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht als Beleg für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (XI ZR 155/92, WM 1993, 2251, 2252) berufen. Das Senatsurteil betraf den Aufrechnungsausschluss nach § 393 BGB, bei dem der Vorsatz eine Voraussetzung des Ausschlusses ist, so dass er von demjenigen, der sich darauf beruft, darzulegen und zu beweisen ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es steht fest, dass die Beklagte den Kläger fehlerhaft beraten hat, indem sie die Rückvergütungen verschwiegen hat. Für diese fehlerhafte Aufklärung haftet die Beklagte grundsätzlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Ihre Haftung ist nicht auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Die Besonderheit besteht vorliegend allein darin, dass der Anspruch des Klägers wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, der an sich gegeben ist, wegen der Sonderverjährungsregelung des § 37a WpHG bereits verjährt und damit lediglich nicht mehr durchsetzbar ist. Dadurch wird aber der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund ge- hört (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Rn. 864).
- 19
- cc) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 1. Juli 2008 (XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 23), dessen Aussagen zur Beweislast nicht die allgemeine Vorsatzhaftung nach § 276 BGB betreffen. In jenem Fall ging es um arglistiges Verhalten eines Kapitalanlagevermittlers nach § 123 BGB, für das der Anspruchsteller darlegungsund beweispflichtig ist. Da die Arglist des Vermittlers bei einem verbundenen Geschäft nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, Tz. 29 f.) zugleich eine Haftung der den Erwerb der Kapitalanlage finanzierenden Bank für ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsverhandlungen (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) begründet, trägt die Beweislast für diesen aus der Arglist hergeleiteten Vorsatz ausnahmsweise ebenfalls der Anspruchsteller.
- 20
- c) Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es aufgrund der Aussage des Zeugen K. feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen (vgl. BGHZ 69, 128, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276 Rn. 11).
III.
- 21
- angefochtene Das Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Die Beklagte wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, ergänzend dazu vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass sie trotz Kenntnis der Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers nach §§ 675, 666, 667 BGB bzw. des Kommissionärs nach §§ 383, 384 Abs. 2 HGB und der dazu veröffentlichten Rechtsprechung sowie der darauf Bezug nehmenden BAWe-Richtlinie vom 26. Mai 1997 (aaO) eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und auch nicht für möglich gehalten hat und sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unterlassen hat, ihre Anlageberater zur Aufklärung der Kunden zu verpflichten.
- 22
- Für den Fall, dass das Berufungsgericht nach neuer Verhandlung eine Haftung der Beklagten aus vorsätzlichem Handeln bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass bei der fehlerhaften Anlageberatung bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden ist, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 122; 124, 151, 159 f.; auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789, Tz. 6 m.w.N.). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/ Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft Rn. 863). Erwirbt der Anleger neben Produkten, bei denen ihm Rückvergütungen verschwiegen wurden, auch Produkte, bei denen die Bank keine Rückvergütungen erhalten hat, so kann er sich aber nur in Bezug auf die erstgenannten Produkte auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Hinsichtlich der Produkte, bei denen keine Rückvergütungen gezahlt wurden, muss der Anleger darlegen und beweisen, dass er bei gehöriger Aufklärung insgesamt den Geschäftskontakt mit der beratenden Bank abgebrochen und auch die Produkte nicht erworben hätte, bei denen keine Rückvergütungen geflossen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, WM 2007, 487, Tz. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 HKO 15075/03 -
OLG München, Entscheidung vom 19.12.2007 - 7 U 3009/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
- 2
- 1. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verschuldensfrage eine Zulassung der Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die beklagte Sparkasse den Kläger anlässlich der Beratungsgespräche im Dezember 1997 und 1998 über eine Zeichnung des Renditefonds schuldhaft nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat.
- 3
- a) Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542, Tz. 18 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 17). Zum Vertretenmüssen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), so dass die Beklagte bereits für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat. Soweit sich - wie hier - der Aufklärungspflichtige auf einen Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer konkreten Aufklärungspflicht beruft, ist zu unterscheiden. Während die vorsätzliche Haftung bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum entfällt (vgl. BGHZ 170, 226, Tz. 25 m.w.N.), ist die Haftung wegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen (vgl. BGHZ 118, 201, 208). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. m.w.N.).
- 4
- b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei bejaht.
- 5
- aa) Zwar lagen im Zeitpunkt des ersten Beratungsgesprächs im Dezember 1997 die Entscheidungen des Senats zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, WM 2009, 405 f.) noch nicht vor. Der Senat hat aber bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen (Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 und vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 464) bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt, den Vermittler zur Herausgabe der Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB für verpflichtet gehalten und dem Berufungsgericht aufgegeben , Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen. In der Literatur sind diese Entscheidungen zu Recht dahin verstanden worden, dass die Verheimlichung der Rückvergütung nicht nur in Bezug auf die bloße Herausgabepflicht eine Täuschung des Kunden darstellt, sondern auch deswegen, weil die Rückvergütungen die Tätigkeit des Vermittlers zuungunsten des Anlegers beeinflussen (vgl. Nassall, WuB IV A § 826 BGB 8.89 unter 3.; Wach, EWiR 1989, 765, 766). Aufgrund dessen war für eine Bank bereits ab diesem Zeitpunkt erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein in deren Interesse erfolgenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden.
- 6
- Eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen - als Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen - wurde auch im einschlägigen Schrifttum angenommen (vgl. Roth in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 1990, § 12 Rn. 49 f.; Schäfer, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung, 1. Aufl. 1993, S. 23 f.; zu § 384 HGB bereits Koller, BB 1978, 1733, 1738 f.; ebenso in der Folgezeit: Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 1. Aufl. 1995 und 2. Aufl. 1999, jeweils § 31 Rn. 74; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 8.194 f. und 16.440; Schäfer, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung, 2. Aufl. 1995, S. 28; Schäfer in Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 1. Aufl. 1997, § 11 Rn. 84 ff.; Schäfer in Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, 1999, S. 62; Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz , Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, 1999, § 31 WpHG Rn. 82; offengelassen von Hopt in Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute - der moderne Schuldturm?, Bankrechtstag 1992, S. 1, 19; allgemein auf die Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. deren Offenbarung hinweisend: Claussen, Bank- und Börsenrecht, 1. Aufl. 1996 und 2. Aufl. 2000, jeweils § 6 Rn. 39 ff.). Lediglich in der älteren Literatur wurde eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bzw. Bonifikationen im Grundsatz verneint (vgl. Canaris in Staub, Großkommentar HGB, 3. Aufl., Bd. III/3, Bankvertragsrecht, 2. Bearb. 1981, Rn. 1891; Hopt, Der Kapitalanlegerschutz im Recht der Banken, 1975, S. 441 ff., 447 m.w.N.) und nur ausnahmsweise für den Fall bejaht, dass die Höhe der Rückvergütung ein Indiz für eine fehlende Solidität der empfohlenen Kapitalanlage darstelle (vgl. Canaris, aaO). Die Problematik der Interessenkollision wurde dagegen zu Unrecht ausgeblendet, weshalb diese Literaturmeinung jedenfalls nach 1989 nicht mehr maßgeblich sein konnte.
- 7
- bb) An seiner Rechtsprechung aus den Jahren 1989 und 1990 über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Senat seitdem konsequent festgehalten. Mit Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 (BGHZ 146, 235 ff.) wurde entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Zur Begründung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluß aufzuklären (BGHZ 146, 235, 239). Diese Ausführungen galten nicht nur für die besondere Konstellation der Vermögensverwaltung, sondern bezogen sich erkennbar allgemein auf die Aufklärungspflicht der Bank bei einer von ihr geschaffenen Gefährdung der Kundeninteressen. Darauf wurde auch in mehreren - teils zustimmenden, teils kritischen - Besprechungen der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (vgl. Balzer, ZIP 2001, 232, 233; Meder, WuB I G 9.-1.01 unter 3.; Tilp, EWiR 2001, 255, 256) und hervorgehoben, dass der Senat seine Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei der Schaffung von Gefährdungstatbeständen durch eine Bank, speziell zu Rückvergütungen und Kick-back-Vereinbarungen bei Termingeschäften, fortführe (vgl. Tilp, aaO: "Offenbar lässt der XI. Zivilsenat bei kickback … nicht mit sich spaßen.").
- 8
- Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 (BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586) zu sehen, in deren Ziff. 2.2 Abs. 2 eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 15), die ihre Grundlage unter anderem in den Senatsurteilen aus den Jahren 1989 und 1990 findet.
- 9
- cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419) und 20. Januar 2004 (XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523 f.). Dort wurde entschieden, dass die Bank ihren Kunden nicht darüber aufklären muss, wenn sie ohne dessen Wissen an einen Finanzierungsvermittler, der den Kontakt zwischen Kunde und Bank hergestellt hat, eine Vermittlungsprovision zahlt. Eine mit der Zahlung von Rückvergütungen vergleichbare Gefährdung der Interessen des Bankkunden ist hiermit offensichtlich nicht verbunden.
- 10
- dd) Die Beklagte musste daher bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. Ihr Rechtsirrtum war damit nicht entschuldbar (ebenso OLG Celle, WM 2009, 1794, 1796; OLG Frankfurt am Main, NZG 2010, 510; OLG Karlsruhe, NZG 2009, 1155, 1157; OLG München, WM 2010, 836, 837 f.; OLG Naumburg, BKR 2010, 215, 217 f.; OLG Stuttgart, WM 2009, 2312, 2316 ff. und WM 2010, 844, 846; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 276 Rn. 22; Nobbe, WuB I G 1.-5.10 m.w.N.; Theewen, EWiR 2009, 701, 702; a.A. OLG Dresden, WM 2009, 1689, 1691 f., aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 16. März 2010 - XI ZR 258/09; OLG Oldenburg, BB 2009, 2390, 2391 f., aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 23. Februar 2010 - XI ZR 286/09; Edelmann, BB 2010, 1163, 1170; Grys/Geist, BKR 2009, 127, 128 f.; Harnos, BKR 2009, 316, 319 f.; Herresthal, ZBB 2009, 348, 354 ff., die allerdings alle fälschlich auf die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen abstellen; Casper, ZIP 2009, 2409, 2413; Veil, WM 2009, 2193, 2195 ff.; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2249; Mülbert, WuB I G 1.-10.09 unter 2.; die von Casper, ZIP 2009, 2409, 2414 Fn. 50 zur Stütze seiner Ansicht zitierten Aufsätze von Wagner, WM 1998, 694, 697 f. und Loritz, WM 2000, 1831, 1835 sind nicht einschlägig, weil sie nur die Aufklärungspflicht über Innenprovisionen behandeln).
- 11
- c) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde und Stimmen im Schrifttum (Herdegen, WM 2009, 2202 ff.; Pieroth/Hartmann, ZIP 2010, 753 ff.) meinen , führt die Annahme eines Verschuldens auch nicht zu einer rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtsprechung, die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes bedenklich sein könnte. Eine rückwirkende Rechtsprechungsänderung liegt nicht vor. Wie oben unter 1 b dargelegt worden ist, stellt das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (BGHZ 170, 226 ff.) keine grundlegende Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung oder gar eine richterliche Rechtsfortbildung dar, sondern beinhaltet lediglich eine bloße Fortführung und weitere Ausformung der Senatsrechtsprechung zur Offenlegung von Interessenkollisionen der Bank gegenüber ihren Kunden im Allgemeinen und von Rückvergütungen im Besonderen, die für die beteiligten Verkehrskreise bei der gebotenen Sorgfalt bereits ab den Jahren 1989/90 absehbar war.
- 12
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich im Hinblick auf die Verschuldensfrage auch nicht auf einen anderen Zulassungsgrund berufen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt; insbesondere fehlen jegliche spezifische Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die hier entscheidungserhebliche Frage zum Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums über das Bestehen einer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten umstritten ist (vgl. BGHZ 159, 135, 138; BVerfG NJW-RR 2008, 26, 29). Einer Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums bedarf es ebenfalls nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO); der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGHZ 151, 221, 225; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945). Schließlich liegt auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde nur unter Hinweis auf das Urteil des OLG Dresden (WM 2009, 1689, 1691 f.) dargelegte Divergenz nicht (mehr) vor, nachdem dieses Urteil durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 16. März 2010 (XI ZR 258/09) aufgehoben worden ist.
- 13
- 3. Auch im Übrigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 O 295/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2009 - I-31 U 31/09 -
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.