Landgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 28 O 7/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist niedergelassene Fachärztin für Dermatologie und Allergologie.
3Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal www.anonym.de, das von monatlich mehr als 5 Millionen Internetnutzern besucht wird. Die Beklagte veröffentlicht auf der zuvor genannten Internetseite gegen den Willen der Klägerin ein Profil derselben, das ihren Namen, die Anschrift, Telefonnummer sowie die Öffnungszeiten ihrer Arztpraxis enthält und das bei Eingabe ihres Namens und des Ortes Köln in die Suchmaschine www.anonym1.de an zweiter Stelle der Suchergebnisse erscheint. Zudem werden auf diesem Profil Bewertungen von vermeintlichen Patienten angezeigt, die Noten, welche hinsichtlich verschiedener Kategorien abgegeben wurden, sowie in Einzelfällen Fließtext enthalten. Vor der Abgabe einer Bewertung muss sich der Bewertende bei der Beklagten anmelden und hierbei bestätigen, dass eine Behandlung stattfand. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vorgangs wird auf die Anlagen B1 bis B4 Bezug genommen. Aus diesen Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote errechnet, welche zentral abgebildet wird. Ferner werden unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin eingeblendet, die sich im Gegensatz zur Klägerin kostenpflichtig (vgl. Anlagen K8 und K9) registriert haben. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen Arztes auch die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Hierbei erfolgt weder eine Sortierung der Ärzte nach Noten noch werden nur Ärzte angezeigt, welche eine bessere Note als die Klägerin haben. Vielmehr werden alle zahlenden Kunden mit gleicher oder ähnlicher fachlicher Ausrichtung wie die Klägerin bzw. aus der näheren Umgebung der Praxis der Klägerin angezeigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K4, B5 und B6 Bezug genommen. Demgegenüber werden bei Ärzten, die sich kostenpflichtig (vgl. Anlagen K8 und K9) registriert haben, keine unmittelbaren Konkurrenten auf dem eigenen Profil eingeblendet.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2015, vom 30.11.2015 und vom 23.12.2015 beanstandete die Klägerin insgesamt 17 Bewertungen vermeintlicher Patienten, die seitens der Beklagten sodann gelöscht wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K5, K6 und K7 Bezug genommen. Vor der Löschung dieser Bewertungen lag die Durchschnittsnote der Klägerin bei 4,7, hiernach bei 1,5. Ferner forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2015 erfolglos auf, ihr Profil zu löschen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1822,96 EUR zu zahlen.
5Die Klägerin meint, gegen die Beklagte einen Löschungsanspruch hinsichtlich ihrer persönlichen Daten zu haben, weil im Rahmen der nach § 29 BDSG vorzunehmenden Abwägung ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht die Kommunikationsfreiheit der Beklagten und das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiege. Denn sie sei aufgrund des Vorliegens diverser von der Beklagten veröffentlichter Schmähkritiken sowie teilweise einheitlich schlechter Benotungen, die aufgrund der Veröffentlichung gegenüber einem unbeschränkten Personenkreis eine Prangerwirkung entfalten und die Gesamtnote verzerren würden, in gravierender Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie trotz der Entfernung der unzutreffende Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken enthaltene Bewertungen aufgrund der prominenten Stellung ihres Profils in den Suchergebnissen der Suchmaschine www.anonym1.de, die von der Beklagten durch eine Suchmaschinenoptimierung beeinflusst werde, dieses ständig hinsichtlich unzutreffender Bewertungen überprüfen und sich sodann unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung hiergegen wehren müsse, da es ansonsten zu einem Schwund von Patienten kommen könne. Auch sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es seitens der Beklagten keine ausreichenden Kontrollmaßnahmen gäbe, ob die bewertenden Nutzer tatsächlich Patienten der Ärzte seien, und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen vor falschen Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik gäbe, so dass eine Manipulation der Durchschnittsnoten, die lediglich davon abhingen, ob sich ein Arzt gegen unzulässige Bewertungen wende, möglich sei. Die Einrichtung eines kostenlosen Basiszugangs bei der Beklagten durch Registrierung mit ihrer E-Mail-Adresse sei ihr unzumutbar, da sie hierdurch gezwungen werde, den AGB der Beklagten zuzustimmen.
6Außerdem sei zu beachten, dass Hintergrund und Zweck des von der Beklagten betriebenen Portals und der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer – der Klägerin - Daten ein ausschließlich wirtschaftliches Interesse sei. Es gehe der Beklagten zwar darum, möglichst viele Ärzte auf dem Portal zu listen, um Dritte zu Bewertungen zu veranlassen. Dies erfolge jedoch nur zu dem Zweck, wirtschaftlichen Druck auf die gelisteten Ärzte auszuüben, sich kostenpflichtig zu registrieren, um die Darstellung unmittelbarer Konkurrenten auf dem jeweiligen Profil, die Abwanderung potenzieller Patienten und die Darstellung negativer Bewertungen zu vermeiden bzw. die eigene Darstellung auf den Profilen nicht zahlender Konkurrenten zu ermöglichen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die – unstreitige - Einblendung des Wortes „Anzeige“ (vgl. Anlagen K4 und B5) nicht hinreichend deutlich mache, dass es sich bei den auf den Profilen von nicht kostenpflichtig registrierten Ärzten eingeblendeten Ärzten um zahlende Kunden der Beklagten handele, die von ihr in Form einer vergüteten Werbeanzeige eingeblendet würden. Denn aufgrund der lediglich schwach erkennbaren Einblendung des Wortes „Anzeige“ entstehe bei dem Nutzer der unzutreffende Eindruck, dass es sich bei den eingeblendeten Ärzten um solche handle, deren Auswahl nicht von wirtschaftlichen Motiven gelenkt sei, sondern ausschließlich dadurch, dass diese Ärzte ganz besonders gute Noten erhalten hätten. Auf den Profilen der zahlenden Ärzte, für die – unstreitig - Werbung auf Profilen anderer Ärzte eingeblendet wird, sei zudem nicht erkennbar, dass auf diese in werbender Absicht verwiesen werde. Schließlich sei zu beachten, dass die Beklagte entgegen einem rechtskräftigen Urteil des LG München I – 37 O 19570/14 - Ärzten weiterhin die Möglichkeit eröffne, in Fachgebiets-Rankings oben zu stehen.
7Diesen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und ihrer Berufsfreiheit stünden – so meint die Klägerin – keine überwiegenden Interessen der Beklagten oder der Allgemeinheit gegenüber. Denn das von der Beklagten betriebene Portal stelle keine für eine Arztwahl relevanten Informationen bereit, diene nicht nur dem Meinungsaustausch und täusche die Nutzer darüber, dass es sich bei dem Portal nicht um eine unabhängige und objektive Bewertung des jeweiligen Arztes seitens der Nutzer handele, sondern vielmehr wirtschaftliche Interessen der Beklagten den Ausschlag für eine Darstellung eines zahlenden Kunden der Beklagten auf dem Profil eines nicht kostenpflichtig registrierten Arztes oder für eine Positionierung desselben innerhalb eines Rankings geben würden, ohne dass dieser werbende Charakter hinreichend verdeutlicht werde.
8Zuletzt ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 923,38 EUR freizustellen habe, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 14 der Klageschrift, Bl. 38 GA, Bezug genommen wird.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgenden auf der Internetseite www.anonym.de über die Klägerin veröffentlichten Daten zu löschen:
11(Es folgt eine Adressenangabe)
12und
13(Es folgt eine Datumswochenaufstellung)
142. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin auf der Webseite www.anonym.de ein Profil mit deren Namen und Adresse zu veröffentlichen, auf welchen Bewertungen durch angebliche Patienten der Klägerin eingestellt werden können und auf welchem werbliche Verweise auf weitere Ärzte eingeblendet werden, wenn dies geschieht wie in der nachstehend wiedergegebenen Weise:
15(Es folgt das Bild der Internetdarstellung)
163. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der G Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 923,38 EUR freizustellen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte ist der Meinung, dass die Anträge zu 1 und zu 2 zu weit bzw. zu unbestimmt seien, da der Antrag zu 1 sich auf die Löschung sämtlicher Daten der Klägerin beziehe, d.h. auch auf solche, welche sich nicht unmittelbar in dem von ihr beanstandeten Profil befänden, und der Antrag zu 2 durch seine Einschübe „auf welchen Bewertungen durch angebliche Patienten der Klägerin eingestellt werden können“ und „auf welchem werbliche Verweise auf weitere Ärzte eingeblendet werden“ konturlos sei, da unklar sei, wann von „angeblichen Patientenbewertungen“ und „werblichen Verweisen“ auszugehen sei.
20In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass ihre Interessen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwögen. Denn sie verwende die Basisdaten und Bewertungen nicht in erster Linie dazu, den betroffenen Ärzten Service-Leistungen anzudienen. Der Schwerpunkt ihrer Plattform liege eindeutig auf der Information der Nutzer über Ärzte und der Eröffnung der Möglichkeit eines Austausches über Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen, wodurch es zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen komme und weshalb das Recht auf Kommunikationsfreiheit für sie als „unverzichtbare Mittlerperson“ streite. Zudem sei im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass durch die vor der Abgabe einer Bewertung – unstreitig - erforderliche Anmeldung in Form des Double-Opt-in-Verfahren eine Maßnahme zur Verhinderung von Missbrauch vorhanden sei, welche – unstreitig – durch weitere Maßnahmen (SMS-Verifizierung im Verdachtsfall) ergänzt werden. Außerdem werde durch den – unstreitig vorhandenen -grauen Balken und durch die – unstreitige - Verwendung des Begriffs „Anzeige“ deutlich gemacht, dass es sich bei den auf dem Profil der Klägerin eingeblendeten Profilen anderer Hautärzte nicht um einen Inhalt des Profils der Klägerin handele, sondern um eine Werbeeinblendung. Überdies sei zu berücksichtigen, dass – unstreitig - nicht nur Ärzte angezeigt werden, welche eine bessere Note als die Klägerin aufweisen, und – unstreitig - keine Sortierung nach Noten erfolgt. Da die Einblendungen ihrer zahlenden Kunden nichts mit der Gesamtnote des jeweiligen eingeblendeten Kunden zu tun hätten und auch keine Empfehlung der Beklagten darstellten, sei der von der Klägerin behauptete Umlenkungseffekt allenfalls zufällig und nicht von der Beklagten beabsichtigt. Überdies sei es vollkommen normal, dass ein Online-Ärzteverzeichnis mit der Möglichkeit zu Bewertung der Ärzte sich durch die Schaltung von Werbung finanziere. Denn ein Geschäftsmodell, das nur eine kostenpflichtige Mitgliedschaft zur Grundlage habe, sei zum Scheitern verurteilt. Außerdem sei zu beachten, dass die Beklagte den Anforderungen, welche das LG München I – 37 O 19570/14 - an die Darstellung einer Werbeanzeige in einer Suchtrefferliste aufgestellt habe, durch die Hinzufügung des Wortes „Anzeige“ nachgekommen sei.
21Ferner sei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin monierten 17 Bewertungen – unstreitig - aus einem Zeitraum zwischen Mai 2010 und November 2015 stammen, was – so meint die Beklagte – gegen eine „Kampagne“ gegen die Klägerin spreche. Ferner entfernte sie – unstreitig - zwölf der 17 Bewertungen deshalb, weil der Autor der Bewertung diese ihr gegenüber im Rahmen des aufgrund der Beschwerde der Klägerin durchgeführten Prüfprozesses nicht bestätigte. Die übrigen fünf Bewertungen wurden- unstreitig - deshalb entfernt, weil die Rückmeldungen der Patienten aus ihrer – der Beklagten - Sicht nicht hinreichend präzise genug waren. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich auf den mittlerweile entfernten Bewertungen und der jeweiligen Notenvergabe um zulässige, kritische Meinungsäußerungen gehandelt habe, welche die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre betreffen würden und die – wie auch alle weiteren nicht angegriffenen Bewertungen - deshalb von ihr hinzunehmen gewesen seien, und dass in Bezug auf die Klägerin – unstreitig - auch positiv Bewertungen abgegeben wurden. Überdies sei zu beachten, dass Bewertungen, welche von mehr als vier Jahren abgegeben wurden, - unstreitig - automatisch ins Archiv wandern, auf der Bewertungsseite des jeweiligen Arztes nur noch als archivierte Bewertungen angezeigt werden und keinen Einfluss mehr auf die Gesamtnote oder die Weiterempfehlungsquote haben.
22Außerdem sei zu berücksichtigen, dass – unstreitig - jeder Arzt durch Registrierung per E-Mail einen kostenlosen Basiszugang beantragen kann, was zur Folge hat, dass er über neue Bewertungen informiert wird. Ferner wird jedem Arzt auf der Plattform der Beklagten – unstreitig – die Möglichkeit eröffnet, sich gegen aus seiner Sicht unberechtigte negative Bewertungen zu wehren. Deshalb sei es haltlos, wenn die Klägerin behaupte, dass die Beklagte Druck auf die Ärzte zum Abschluss kostenpflichtiger Premiumpakete ausüben wolle.
23Ferner sei zu berücksichtigen, dass potentielle Patienten nicht über die Internetsuchmaschine www.anonym1.de zur Beklagten umgeleitet würden. Denn ihr Angebot sei dort nur eines unter mehreren, zumal im Rahmen der Internetsuchmaschine www.anonym1.de das Anonym1-Profil der Klägerin, welches eine eigene „Sternchen“-Bewertung aufweise, deutlich in den Vordergrund trete (vgl. Anlagen B9 bis B12). In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass die Klägerin – unstreitig - Kundin des Onlineangebots „Doc Bewertungen“ ist, sodass anzunehmen sei, dass es ihr bei der Durchführung des hiesigen Verfahrens nur darum gehe, ihr Profil bei der Beklagten zu löschen, weil sie bei einem anderen Portal die Bewertungen bündeln wolle.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
271.
28Der Antrag zu 1. ist unbegründet.
29a.
30Der Antrag zu 1. ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu weitgehend. Denn das Begehren der Klägerin ist nach der Präzisierung des Antrags zu 1. in der mündlichen Verhandlung klar definiert.
31b.
32Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Löschungsanspruch gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG hinsichtlich der streitgegenständlichen persönlichen Daten.
33Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, der hier Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13), sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
34Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zulässig ist, bestimmt sich nicht nach §28 BDSG, sondern nach § 29 BDSG.
35Entscheidend für die Abgrenzung von § 28 BDSG und § 29 BDSG ist der vom privatwirtschaftlichen Datenverarbeiter verfolgte Zweck. Erfolgt die Datenverarbeitung „als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke“, ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle, so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 28 BDSG (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 2888). Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig „zum Zwecke der Übermittlung“ verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand, so gilt § 29 BDSG (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 2888).
36Hier stellt die Beklagte in dem von ihr betriebenen Portal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Informationen der streitgegenständlichen Art – also die so genannten „Basisdaten“, Noten und Freitextkommentare – Nutzern zum Abruf zur Verfügung. Unmittelbarer Zweck des Portalbetriebs und mithin Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten ist also die Übermittlung dieser Daten an Nutzer des Portals. Auch die dafür erforderliche Datenerhebung und -speicherung erfolgen primär zu diesem Zweck. Weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, erfolgen Datenerhebung und Datenspeicherung – wie für die Anwendung des § 29 BDSG erforderlich – auch geschäftsmäßig (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 2888). Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist vorliegend nicht primärer Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr primär im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer (vgl. BGH, NJW 2009, 2888).
37Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten ist nach § 29 BDSG zulässig.
38Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die Regelung des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die so genannten „Basisdaten“ unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Bekl. verfolgten Zweck erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13).
39Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (vgl. BGH, a.a.O.).
40Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, a.a.O.).
41Die Aufnahme der Klägerin in das Bewertungsportal berührt ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. BGH, a.a.O.).
42Betroffen ist die Klägerin darüber hinaus in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung, das mittelbar ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbstständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist. Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken. Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren zu lassen sowie sich – unter Einbeziehung von Bewertungen medizinisch unkundiger Laien – einem Vergleich mit anderen im Portal aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. BGH, a.a.O.).
43Zu Gunsten der Beklagten ist in die Abwägung das – ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehende – Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet. Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Portalbetreiberin also „unverzichtbare Mittlerperson“. Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls fraglich ist, unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal – auch über die Anzeige des Notendurchschnitts – aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. BGH, a.a.O.).
44Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. BGH, a.a.O.).
45Die Interessen der Klägerin am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten überwiegen die Interessen der Beklagten und Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbunden Datenspeicherung nicht.
46Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal nicht nur unerheblich belastet ist. Denn bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen Portal handelt es sich nicht nur um „substanzarme“, die Klägerin in ihrer Person und in ihrer beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende Daten. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Fall von negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden (vgl. BGH, a.a.O.).
47Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist ganz erheblich, da die (passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt ist. Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen – auch durch Eingabe des Namens eines Arztes – leicht auffindbar, was das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt. Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder der Adresse eines Arztes, sucht (vgl. BGH, a.a.O.).
48Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen anonym abgegeben werden können. Zwar ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung. Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar (vgl. BGH, a.a.O.).
49Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und gespeicherten Informationen die Klägerin nur in ihrer Sozialsphäre. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen sind. Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Entsprechende Umstände sind jedoch weder ersichtlich oder vorgetragen.
50Im Übrigen ist die Klägerin den oben dargestellten Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann sie unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass sie sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt. Hierzu steht ihr eine entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die Beklagte die Forderung zurück, kann die Klägerin die Beklagte gerichtlich, gegebenenfalls auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 TMG bestehende Schadensersatzansprüche. Überdies kann sich die Klägerin über neue Bewertung auf ihrem Profil von der Beklagten durch eine Registrierung ihrer E-Mail-Adresse informieren lassen und ist folglich nicht gehalten, ihr Profil anlasslos zu beobachten. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen – wenn auch keine lückenlosen – Schutzmechanismen ein (vgl. BGH, a.a.O.).
51In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass Bewertungen, welche älter als vier Jahre sind, dem Nutzer auch als solche angezeigt werden und keinen Einfluss auf die Gesamtnote mehr haben, so dass eine gewisse Aktualität der Bewertungen berücksichtigt wird.
52Demgegenüber ist freilich zu beachten, dass auch Bewertungen in die Gesamtnote einfließen, die auf einer durchgehend schlechten Benotung beruhen, was im jeweiligen Fall möglicherweise ein Indiz für eine unredliche Motivation des Bewertenden sein kann. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform eine solch einheitlich schlechte Bewertung nicht dahingehend zu verstehen ist, dass der Klägerin ärztliche Kunstfehler o.ä. unterlaufen seien, zumal der durchschnittliche Nutzer bereits aufgrund der einheitlich schlechten Benotung erkennt, dass dem Bewertenden an einer differenzierten Bewertung nicht gelegen war. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden ist, ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim Bewertenden - für den durchschnittlichen Leser erkennbar - typischerweise um einen medizinischen Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist.
53Zuletzt wiegen die von der Klägerin konkret für ihre Person geltend gemachten Belastungen nicht allzu schwer. Die von ihr in Bezug genommenen 18 Bewertungen sind nicht als Schmähkritiken einzuordnen. Denn an die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. BGH, NJW 2009, 3580). Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (vgl. BGH, VersR 1994, 57; VersR 1986, 992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für „falsch“ oder für „ungerecht“ halten (BGH, NJW 2000, 3421; VersR 1994, 57; NJW 1978, 1797). Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234). Eingedenk dieser Grundsätze ist keine der 18 Bewertungen als Schmähkritik anzusehen, weil jeweils durch die konkrete – teils umfangreiche – Beschreibung des Behandlungsverlaufs bzw. des Verhaltens der Klägerin der erforderliche Sachbezug der Kritik vorhandeln ist und eine Herabwürdigung der Klägerin nicht im Vordergrund steht. Hinzu kommt, dass die Beklagte aufgrund der Entfernung der monierten Bewertungen nach Aufforderung durch die Klägerin nicht als Störerin haftet.
54Demgegenüber ist von dem ganz erheblichen Interesse auszugehen, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat. Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen gibt – etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patienten gegebenenfalls zuvor konsultierten Hausarztes –, ändert daran nichts.
55Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen, dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des – von ihm auch nicht geschuldeten – Heilungserfolgs geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt – insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation – den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht.
56Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal – abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse – anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse der Klägerin an der Löschung der Daten dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch die Klägerin hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Fall eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen.
57Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte seitens des LG München I verurteilt wurde, eine bestimmte Darstellung einer Suchergebnisliste zu unterlassen. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre nunmehr zu beachten, dass die Beklagte den Anforderungen des LG München I mittlerweile nachgekommen ist.
58Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Fall der Löschung des Profils der Klägerin zunächst zwar ohne das Profil der Klägerin, im Übrigen aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die gegebenenfalls bei Vorliegen einer schwächeren Bewertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck allenfalls noch eingeschränkt.
59Ferner ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass zahlende Kunden der Beklagten auf dem Profil der Klägerin, die gegen ihren Willen auf dem Portal der Beklagten gelistet ist, angezeigt werden und dass die Klägerin als nicht zahlender Arzt demgegenüber nicht auf den Profilen ihrer unmittelbaren Konkurrenten angezeigt wird, so dass es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ein potentieller Patient der Klägerin sich aufgrund der dortigen Werbeeinblendung von konkurrierenden Ärzten in unmittelbarer räumlicher Nähe für einen derselben entscheidet, was seitens des Konkurrenten gewollt und von der Beklagten gegen Entgelt unterstützt wird, ohne dass die Klägerin eine vergleichbare Chance der Abwerbung potentieller Patienten hätte. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass hierdurch ein wirtschaftlicher Druck auf die die Klägerin ausgeübt wird, einen kostenpflichtigen Vertrag mit der Beklagten zu schließen, um Wettbewerbsnachteile zu verhindern bzw. auf den Profilen ihrer Konkurrenten zu erscheinen.
60Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Werbung für Konkurrenten der Klägerin in ausreichender Art und Weise als solche gekennzeichnet wird und der Durchschnittsrezipient diese auch nur als solche wahrnimmt. Denn rechts oben über den Einblendungen der jeweiligen Konkurrenten der Klägerin wird – wenn auch heller als die übrige Schrift – über der separaten Rubrik mit der aus sich heraus verständlichen Überschrift „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ mitgeteilt, dass es sich um eine (Werbe-)„Anzeige“ der eingeblendeten Ärzte handelt, die zudem durch einen grauen Hintergrund von den übrigen Angaben auf dem Profil abgesetzt ist. Vor dem ebenfalls zu beachtenden Hintergrund, dass die Konkurrenten der Klägern weder nach ihrer Gesamtnote noch nach ihrer Entfernung zu der Praxis der Klägerin sortiert werden und zudem auch Konkurrenten dargestellt werden, die eine schlechtere Gesamtnote als die Klägerin aufweisen, kann der Durchschnittsrezipient nicht den Eindruck gewinnen, die Beklagte würde durch die Einblendung der Anzeige eine Empfehlung aussprechen, so dass eine Irreführung der Nutzer der Plattform hinsichtlich der Motive der Beklagten oder der Fähigkeiten des jeweiligen Arztes nicht gegeben ist. Eingedenk des Umstands, dass eine gewisse Behinderung des eigenen Gewerbes grundsätzlich als Auswirkung des erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen ist, muss die Klägerin es im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen akzeptieren, dass ihre Konkurrenten sich durch den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags mit der Beklagten einen Vorteil in der Wahrnehmung der potentiellen Patienten verschaffen, soweit dies dem Nutzer der Plattform – wie hier der Fall – durch die Gestaltung des Profils der Klägerin und der Anzeige der Konkurrenten offenbart wird und den Nutzern gegenüber seitens der Beklagten keine Empfehlung eines bestimmten Arztes ausgesprochen wird, sondern lediglich alle Kunden der Beklagten, welche ihre Praxis im weiteren Umfeld der Praxis der Klägerin haben, unabhängig von ihrer jeweiligen Note dargestellt werden. Dann obliegt es dem jeweils nicht zahlenden Kunden – hier der Klägerin – im Rahmen einer ökonomischen Abwägung zu entscheiden, ob er sich durch Abschluss eines Vertrags mit der Beklagten einen identischen Wettbewerbsvorteil verschafft oder sich der Konkurrenz ohne einen vergleichbaren finanziellen Aufwand stellt.
612.
62Der Antrag zu 2. ist unbegründet.
63a.
64Der Antrag zu 2. ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die beiden Einschübe„auf welchen Bewertungen durch angebliche Patienten der Klägerin eingestellt werden können“ und „auf welchem werbliche Verweise auf weitere Ärzte eingeblendet werden“ lediglich die Bewertungsfunktion der Nutzer und die Einblendung der Werbung von anderen Ärzten umschreiben.
65b.
66Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach den §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG.
67Die Übermittlung ist nach §29 Abs. 2 BDSG zulässig.
68Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn – erstens – der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und – zweitens – kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. In Bezug auf Bewertungsportale im Internet ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer auf Grund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, andererseits beurteilt werden muss. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Der vom Wortlaut der Vorschrift verlangten glaubhaften einzelfallbezogenen Darlegung des berechtigten Interesses am Abruf bedarf es hingegen nicht (vgl. BGH, a.a.O.).
69Dementsprechend fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen so aus, wie unter Ziffer 1. dargestellt.
703.
71Der Antrag zu 3. ist unbegründet.
72Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den unter Ziffer 1. und 2. genannten Gründen keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 923,38 EUR gemäß § 823 Abs. 1, 257 BGB.
734.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
75Streitwert: 50.000,- EUR
76Rechtsbehelfsbelehrung:
77Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
781. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
792. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
80Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
81Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
82Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
83Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 28 O 7/16
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Landgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 28 O 7/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an einem ihrer Geschäftsführer,
zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals Einträge von Ärzten, die von der kostenpflichtigen Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ Gebrauch gemacht haben, an erster Stelle der Suchergebnisse zu platzieren, ohne diese Platzierung deutlich als Anzeige zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 246, 10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu bezahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,-; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte betreibt ein Internet-Portal zur Suche von Ärzten unter www...de. Für dieses wirbt sie mit dem Slogan „Deutschlands größtes Arztempfehlungsportal“ (Anlage K 1).
Auf ihrer Internetseite erstellt die Beklagte anhand von Patientenbewertungen Arztlisten, sortiert nach Fachrichtungen. Die Eingabe von Suchparametern ermöglicht dem Nutzer der Internetseite dabei eine gezielte Suche, bei der die Sortierung der Ergebnisse anhand der Kriterien „Relevanz“, „Entfernung“, „nur Note“, „nur Anzahl Bewertungen“, „Umkreissuche“ oder eine Kombination dieser Kriterien erfolgt. Gibt der Nutzer keine Suchparameter ein und nutzt er nur die auf der Startseite angegebenen Parameter „Was“ und „Wo“, wird die Ergebnisliste anhand einer Kombination der Kriterien „Note“ und „Bewertung“ zusammengestellt.
Die Beklagte bietet Ärzten den Erwerb von „Premium-Paketen“ unterschiedlicher Kategorien an (Anlage K 3). Zu den Premium-Paketen Gold und Platin können Ärzte die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ buchen. Diese Zusatzoption ermöglicht den Ärzten, sich mit ihren Tätigkeitsschwerpunkten bzw. Fachgebieten über allen anderen Ärzten in der Ergebnisliste der Beklagten zu präsentieren (Anlage K 5).
Die entsprechende Anzeige eines diese Zusatzoption erwerbenden Arztes wird eingeblendet, sofern der Nutzer über die beiden Suchfelder „Was“ und „Wo“ auf der Plattform nach einem Arzt einer bestimmten Fachrichtung und einem bestimmten Ort ohne weitere Differenzierung sucht. Diese Anzeige steht dann jeweils an oberster Stelle der jeweiligen Ergebnisliste; auf den anschließenden Plätzen werden die Profile derjenigen Ärzte angezeigt, die keine Zusatzoption erworben haben. Ihre Reihenfolge ergibt sich aus einer Kombination der Kriterien „Note“ und „Anzahl der Bewertungen“.
Bei einer gezielten Suche des Nutzers unter Verwendung von weiteren Suchparametern wird die Anzeige nicht eingeblendet; die Reihenfolge der Ergebnisliste richtet sich dann ausschließlich nach „Note“ und „Anzahl der Bewertungen“, des jeweiligen Arztes.
Die Anzeige wird grafisch wie irn Tenor ersichtlich hervorgehoben:
Der Hintergrund der Anzeige ist hell-grün, im Gegensatz zu den übrigen Ergebnissen, die in weiß gestaltet sind. Sobald der Nutzer mit dem Cursor über die Anzeige fährt, ändert sich die Farbe des Hintergrunds ebenfalls in Weiß.
Links neben dem Bild des jeweiligen Arztes findet sich jeweils eine blaue Blase. Bei Ärzten, die die Zusatzoption in Anspruch nehmen, befindet sich in der Blase ein Sternchen, bei den sonstigen Ärzten eine Zahl, welche die Position des Arztes im Ranking beschreibt. Unter der Blase mit den Ziffern wird jeweils die Entfernung des Arztes zum vom Nutzer abgefragten Ort angegeben. Bei Ärzten, welche die Zusatzoption gebucht haben, fehlt die Angabe zur Entfernung.
Rechts neben dem Bild des Arztes findet sich bei Ärzten, die die Zusatzoption gebucht haben, die genaue Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des jeweiligen Arztes. Bei den sonstigen Ärzten wird nur die Anschrift genannt, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind nicht angegeben. Unter der Anschrift werden stattdessen die Behandlungsschwerpunkte des jeweiligen Arztes aufgeführt. Darunter befinden sich farblich hellgrün hinterlegt, in grüner Schrift einzelne Zitate aus Patientenbewertungen.
Rechts neben der Anschrift des Arztes befindet sich bei Ärzten, welche die Zusatzoption gebucht haben, eine detaillierte Beschreibung ihrer Behandlungsschwerpunkte. Bei den sonstigen Ärzten findet sich in einem grünen Kästchen die Durchschnittsnote, errechnet aus den abgegebenen Patientenbewertungen, wobei unter der Durchschnittsnote in blauer Schrift die Anzahl der abgegebenen Bewertungen dargestellt ist sowie in Grau die Weiterempfehlungsrate des jeweiligen Arztes in Prozent. Neben der Note befindet sich optisch hervorgehoben durch eine dunkelgraue farbliche Hinterlegung und schwarze größere Schrift der Button „Bewerten“.
Am rechten Seitenrand der kostenpflichtigen Anzeige findet sich optisch hervorgehoben durch eine graue Hinterlegung und durch weiße Schrift das Wort „Premium-Partner“. Das Wort ist in kleiner Schriftgröße entgegen der Leserichtung angebracht. Erkennbare Hinweise zur Erläuterung des Begriffs „Premium-Partner“ gibt es nicht. Sofern der Nutzer mit dem Cursor über das Wort „Premium-Partner“ fährt, erscheint ein Textfeld folgenden Inhalts:
„Diese Anzeigen sind optionaler Teil des kostenpflichtigen Premium-Pakets Gold oder Platin und stehen in keinem Zusammenhang zu Bewertungen oder Empfehlungen. Sie sind Arzt und interessieren Sie sich für diese exklusive Platzierung? (...).“
Unter dem Begriff „Premium-Partner“ findet sich farblich hervorgehoben durch blaue Schrift das Wort „mehr“. Folgt man diesem Link öffnet sich das vollständige Profilbild des Arztes.
Die Profilbilder der Ärzte sind unabhängig vom Erwerb der Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ identisch.
Mit Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage K 7) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Aufwandspauschale auf.
Mit Schreiben vom 20.08.2014 wies die Beklagte die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlage K 8). Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen dem Kläger durchschnittlich Kosten in Höhe von EUR 411,12 (ohne MwSt.). Mit dem Betrag von EUR 246,10 (EUR 230,- zzgl. 7% MwSt.) verlangt der Kläger einen Anteil ihrer Aufwendungen, der erheblich unter der Kostendeckungsgrenze liegt.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 4 Nr. 3, 5 a Abs. 2 UWG sowie gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.
Bei den Anzeigen derjenigen Ärzte, welche die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ erworben haben, handele es sich um Werbung, welche entsprechend als „Anzeige“ kenntlich zu machen sei. Die Kennzeichnung mit dem entgegen der Leserichtung angebrachte Hinweis „Premium-Partner“ genüge der Kennzeichnungspflicht nicht und könne aufgrund der graphischen Gestaltung und der kleinen Schriftgröße leicht übersehen werden.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, es handele sich bei der Website der Beklagten um ein über ein reines Suchportal hinausgehendes Bewertungs- und Empfehlungsportal, das mit einem reinen Suchportal, welches sich durch bewertungsneutrale, d. h. von Bewertungen Dritter nicht abhängigen Auflistungen auszeichne, nicht vergleichbar sei. Einem Bewertungs- und Empfehlungsportal sei immanent, dass es sich bei dem an erster Stelle des jeweiligen Rankings platzierten Arztes um denjenigen handele, welcher das beste Ergebnis erzielt habe und der Nutzer dürfe ein derartiges Ranking auch in berechtigter Weise erwarten.
Der Kläger ist der Auffassung, der Erwerb einer Top-Platzierung, unabhängig von der bewerteten Leistung, rufe bei den Nutzern ein falsches Bild über die Qualität des Arztes hervor und sei geeignet diese in die Irre zu führen. Die blaue Blase mit dem in sehr kleiner Größe angebrachten Sternchen statt der sonst verwendeten Ordnungsziffer verstärke diesen Eindruck, da das Sternchen zum einen leicht zu übersehen sei, zum anderen Assoziationen an die Note „1 mit Sternchen“ hervorrufe. Die Verwendung von Sternchen als Auszeichnung für Waren und Dienstleistungen sei im Internet zudem weit verbreitet und diene als Kennzeichnung für besonders gute Ergebnisse. Auch das Wort Premium zur Bezeichnung des „Premium-Partners“ suggeriere, sofern es wahrgenommen werde, eine besondere „prämierte“ Qualität des Arztes und rechtfertige so aus Sicht der Nutzer seine Platzierung an erster Stelle.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Nutzer in jedem Fall mit gebuchten „Top-Platzierungen“ konfrontiert werde, da einer gezielten Suche, bei welcher eine Einblendung der „Top-Platzierung Fachgebiete“ nicht erfolge, stets eine allgemeine Suche vorangehe, bei der eine entsprechende Anzeige erscheine, denn die allgemeine Facharztsuche sei die typische Nutzungssituation. Auch sei für den Nutzer nicht ersichtlich, bei welchen Suchanfragen eine Auflistung von Ärzten mit „Top-Platzierung Fachgebiete“ erfolge bzw. welche Suchkriterien er eingeben müsse, damit eine solche Anzeige nicht erscheine. Bei einigen allgemeinen Suchanfragen würden keine kostenpflichtigen Anzeigen eingeblendet, wenn kein Arzt des entsprechenden Fachgebietes die Zusatzoption gebucht habe. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers bestehe daher die berechtigte Erwartung, dass die Auflistung der Ärzte unabhängig von der konkret gestellten Suchanfrage stets nach den gleichen Kriterien erfolge, nämlich, dass der bestbewertete Arzt jeweils zuerst genannt werde.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Verbindung des Wortes „Premium-Partner“ mit weiteren Hinweisen über den Werbecharakter der Top-Platzierungen mittels einer sog. Mouse-Over-Methode, die zu einem Erscheinen des Hinweises nur bei Streifen des Wortes „Premium-Partner“ mit dem Cursor führt, zur Aufklärung unzureichend sei.
Zudem meint der Kläger, dass auch bei einem großzügigeren Maßstab bei Werbung im Internet im Vergleich zu Werbung in Printmedien der werbende Charakter einer Veröffentlichung bereits auf den ersten Blick und nicht erst nach analysierender Betrachtung erkennbar sein müsse.
Zu Klageantrag II. ist der Kläger der Auffassung, ihr stünde aus § 5 UKlaG sowie aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung vom 13.08.2014 verbundenen Personal- und Sachkosten in Höhe von EUR 246,10 zu.
Der Kläger beantragt,
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an einem ihrer Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals Einträge von Ärzten, die von der kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ Gebrauch gemacht haben, an erster Stelle der Suchergebnisse zu platzieren, ohne diese Platzierung deutlich als Anzeige zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie nachstehend:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 246,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Buchung der kostenpflichtigen Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ keinen Einfluss auf die Reihenfolge der Ergebnisliste habe. Die Einblendung des die Zusatzoption buchenden Arztes erfolge über der Ergebnisliste; letztere beginne erst unter der Einblendung.
Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite nicht um ein reines Empfehlungsportal, sondern um eine generelle Arztsuche. Selbst wenn eine Empfehlung ausgesprochen werde, müsse nicht der Bestplatzierte empfohlen werden. Es bestehe zudem keine Verkehrsauffassung dahingehend, dass ausschließlich der beste Arzt die Ergebnisliste anführen müsse, weil - unstreitig - eine Kombination aus Note und Anzahl der Bewertungen zur Erstplatzierung führe.
Die Beklagte ist der Auffassung, die graphische Gestaltung der Anzeige durch farbliche Hervorhebung kennzeichne diese ausreichend als Werbung. Entscheidend sei der optische Gesamteindruck der jeweiligen Internetseite. Die Werbung müsse lediglich graphisch von redaktionellen Inhalten getrennt sein. Die Beklagte verweist hierzu auf Internetseiten wie „Gelbe Engel“, „mobile.de“ und „immobilienscout24.de“, welche Werbeanzeigen grafisch kennzeichneten, ohne ausdrückliche Angabe, dass es sich bei den Anzeigen um Werbung handele. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei Bannerwerbung - auch oberhalb einer Ergebnisliste - bekannt.
Das Sternchen in der Blase werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Platzhalter und nicht als positive Bewertung aufgefasst.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der aus dem Sponsoring stammende Begriff „Premium-Partner“ ausreichend etabliert sei und eindeutig klarstelle, dass es sich beim Premium-Partner um einen Partner der Beklagten handele.
Zur Ergänzung des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 Bezug genommen.
Gründe
A.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht München I ist sachlich ausschließlich gemäß § 13 Abs. 1 UWG und örtlich ausschließlich gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1 UWG, 12, 17 ZPO sowie gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 6 Nr. 1 GZVJu Bayern zuständig, da die Beklagte ihren Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk München hat.
B.
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals Einträge von Ärzten, welche die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht haben, an erster Stelle der Suchergebnisse zu platzieren, ohne diese Platzierung eindeutig als Anzeige zu kennzeichnen.
1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, Einl. Rn. 2.29).
2. Bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen auf der Internetseite der Beklagten handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die geschäftliche Handlung umfasst Werbung als eine unmittelbar der Absatz- bzw. Bezugsförderung dienende Maßnahme (vgl. Keller in: Harte/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage 2013, § 2 Rn. 13). Der Betrieb der Internetseite www.jameda.de ist auf den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen mit Ärzten gerichtet, die neben dem Erwerb von Premium-Paketen auch die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ buchen können. Durch dieses Anzeigengeschäft wird neben dem eigenen Wettbewerb der Beklagten als Deutschlands größtes Arztempfehlungsportal auch der Wettbewerb der Anzeigenkunden gefördert (so aurh Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage 2014, § 2 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013 - 20 U 145/12, GRUR-RR 2013, 433, 434).
3. Diese geschäftliche Handlung ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und damit unzulässig im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Aufgrund der Gestaltung der Internetseite unterliegen die angesprochenen Verkehrskreise der irrigen Vorstellung, die Anzeige derjenigen Ärzte, die die Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht haben, führen die Ergebnisliste an, weil sie nach dem für alle gelisteten Ärzte geltenden Algorithmus (Kombination aus Note und Anzahl der Bewertungen) das beste Ergebnis erzielt haben und nicht weil sie die Zusatzoption „Top-Platzierung“ kostenpflichtig gebucht haben.
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Beschaffenheit einer angebotenen Leistung.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, ist grundsätzlich die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1954 - I ZR 178/52, GRUR 1955, 37, 40 - Cupresa; BGH, Beschluss vom 25.10.1972 - I ZR 22/71, GRUR 1973, 534, 535 - Mehrwert 2; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage 2014, § 5 Rn. 115). Dabei ist zu klären, ob die bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckte Vorstellung mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt und ob diese Vorstellung für die Entschließung für oder gegen das Aufsuchen des an erster Stelle empfohlenen Arztes relevant ist.
a) Nach den §§ 1, 3 Abs. 2 Satz 2 UWG ist zur Bestimmung der Verkehrsauffassung auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern richtet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen (Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Uhrheberrecht, Medienrecht, 2. Auflage 2011, § 5 Rn. 41). Die Werbung der Beklagten richtet sich an den durchschnittlichen Verbraucher und zwar an sämtliche Betrachter der Internetseite der Beklagten als potentielle Kunden der auf der Internetseite angezeigten Ärzte. Sie richtet sich daher an die breite Öffentlichkeit und somit auch an die Mitglieder der Kammer als potentielle Nutzer der von der Beklagten betriebenen Internetseite. Die Kammer sieht sich aufgrund eigener Erkenntnisse und Erfahrungen in der Lage, die erforderliche Feststellung zur Verkehrsauffassung selbst zu treffen.
Abzustellen ist bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung konkret auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (ständige Rechtsprechung, bspw. BGH, Urteil vom 20.09.1999 - I ZR 167/97, GRUR, 619, 621 - Orientteppichmuster; BGH, Urteil vom 02.03.2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführer; vgl. auch Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 5 Rn. 1.56). Der Grad der aufgewendeten Aufmerksamkeit bestimmt sich nach der Bedeutung der beworbenen Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher und ist abhängig von der jeweiligen Situation; bei Bewerbung von geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs ist die Aufmerksamkeit in der Regel eher gering, bei höherwertigen Dienstleistungen entsprechend größer (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 5 Rn. 1.57; Beater in: Beater, Unlauterer Wettbewerb; 2010, § 16 Rn. 1356).
Der Verbraucher wird die Werbung vorliegend mit durchschnittlicher bis erhöhter Aufmerksamkeit betrachten. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Nutzer der von der Beklagten betriebenen Internetseite an den Profilen von Ärzten einer bestimmten, gesuchten Fachrichtung und an den Ergebnislisten zur Bewertung der einzelnen Ärzte interessiert sind. Überwiegend werden Verbraucher die Internetseite aufrufen, die beabsichtigen, einen Arzt einer bestimmten Fachrichtung in Anspruch zu nehmen und sich auf Grundlage der Empfehlungen auf der Internetseite der Beklagten einen Arzt aussuchen. Der potentielle Patient wird die Internetseite dabei nach den am besten bewerteten Ärzten absuchen und besonders empfänglich für solche Arztprofile sein, die in den entsprechenden Rankings an oberster oder weit oberer Stelle aufgeführt werden.
b) Beim Betrachten der jeweiligen Ergebnislisten der Arztempfehlungen wird bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung erweckt, dass der jeweils an oberster Stelle der Ergebnisliste aufgeführte Arzt derjenige ist, welcher auch in der Patientenbewertung am besten abgeschnitten hat. Der Verbraucher hat nicht das Verständnis, dass der an oberster Stelle des jeweiligen Rankings geführte Arzt vielmehr derjenige ist, welcher die Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ entgeltlich erworben hat.
Damit stimmt das Verkehrsverständnis nicht mit der objektiven Sachlage überein.
aa) Im Rahmen von reinen Suchmaschinen stellt der Kauf eines Listenplatzes allein regelmäßig keinen Wettbewerbsverstoß dar, denn der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher wird nicht durch die schlechtere Platzierung auf der Ergebnisliste vom Angebot dahinter platzierter Wettbewerber abgelenkt. Bei reinen Suchmaschinen misst der Nutzer der Reihenfolge der Trefferliste in der Regel keine entscheidende Bedeutung zu. Eine gewisse Behinderung ist grundsätzlich als Auswirkung des erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen (Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage 2014, § 4, Rn. 10/53). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Nutzer weiß, dass Plätze in der Trefferliste gekauft wurden (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rn. 10.31 a).
Anders zu bewerten ist der Fall hingegen, wenn der Nutzer der Reihenfolge der Trefferliste große bzw. entscheidende Bedeutung zumisst, wie dies bei der Nutzung von über eine reine Suchmaschine hinausgehenden Bewertungs- und Empfehlungsportalen der Fall ist, bei denen Bewertungen vorgenommen und über Ergebnislisten Empfehlungen ausgesprochen werden und der Nutzer sich gerade an den vorgenommenen Bewertungen und Empfehlungen orientiert und auf die Zusammenstellung der Ergebnislisten nach bekannt gemachten Kriterien vertraut (vgl. zur Funktion einer reinen Suchmaschine: Frank in: Harte/Henning, UWG, 3. Auflage 2013, Einl. H, Rn. 26). Empfehlungen Dritter werden von Nutzern nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen auch höher bewertet als bspw. die eigenen Äußerungen des Werbenden (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 5, Rn. 2.163). In solchen Konstellationen stellt der Kauf eines Listenplatzes, der sich auf die Reihenfolge der Ergebnisliste auswirkt, eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. Trepper in: Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtschutz und Wettbewerbsrecht, 2011, § 26 Rn. 340). Eine Irreführung liegt auch vor, wenn der Umstand, dass für die Platzierung ein Entgelt bezahlt wurde, nicht kenntlich gemacht wird, sofern der verständige Verbraucher ohne ausdrückliche Kennzeichnung nicht weiß, dass die Ergebnislisten entsprechend manipuliert wurden (vgl. Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage 2014, § 4 Rn. 10/53; Frank in: Harte/Henning, UWG, 3. Auflage 201, Einl. H Rn. 26 f.).
bb) Vorliegend handelt es sich bei der von der Beklagten betriebenen Internetseite um ein über eine reine Suchmaschine hinausgehendes Bewertungs- und Empfehlungsportal, als solches wird die Seite selbst von der Beklagten beworben (Anlage K 1). Die Internetseite zeichnet sich dadurch aus, dass nicht nur Ärzte gesucht werden können, sondern auch Ergebnislisten nach den bekannt gegebenen Parametern „Note“ und „Anzahl der Bewertungen“ erstellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert der Umstand, dass der Nutzer über die Standardsuchfelder „Was“ und „Wo“ auf der Startseite wie in einem Branchenverzeichnis nach Ärzten suchen kann, nichts an der Qualifikation des vorliegenden Portals als ein über eine reine Suchmaschine hinausgehendes Portal. Denn auch bei einer solchen allgemeinen Suche erhält der Nutzer keine einem Branchenverzeichnis entsprechende alphabetische Reihenfolge von Ergebnissen, sondern eine Ergebnisliste errechnet aus der Durchschnittsnote und der Anzahl der Bewertungen mit Ausnahme der gekauften Platzierung an erster Stelle. Bei derartigen Bewertungs- und Empfehlungsportalen geht ein verständiger Verbraucher davon aus, dass der an der obersten Stelle der Ergebnisliste aufgeführte. Arzt derjenige ist, welcher die Ergebnisliste unter Anwendung der genannten Parameter, als Bestbewerteter anführt. Durch die Eröffnung der Möglichkeit die oberste Position in den Ergebnislisten käuflich zu erwerben, mit dem Ergebnis, dass diese Platzierung unabhängig von den jeweils erreichten Bewertungen eingenommen werden kann, wird das von der Beklagten geweckte Vertrauen in die Ergebnisliste getäuscht. Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, dass der Nutzer nur bei einer allgemeinen Suche mit den Top-Platzierungen konfrontiert werde. Aufgrund der Gestaltung der Internetseite, insbesondere der Startseite, wird der Verbraucher bei jeder Suche, unabhängig davon, ob sie allgemein oder gezielt erfolgt, mit den Top-Platzierungen konfrontiert, da der Nutzer erst nach der allgemeinen Suche auf die bereitgestellten Suchparameter stößt, die eine gezielte Suche erlauben. Auch entspricht die allgemeine Suche der typischen Situation, in welcher die von der Beklagten betriebene Internetseite üblicherweise genutzt wird.
cc) Die Beklagte hat nicht hinreichend kenntlich gemacht, dass für die Platzierung an oberster Stelle ein Entgelt bezahlt wurde. Die Internetseite ist so gestaltet, dass ein verständiger Verbraucher nicht wissen kann, dass die auf der Internetseite abrufbaren Ergebnislisten durch den Kauf manipuliert sind.
Die Kammer folgt insoweit nicht dem Einwand des Beklagten, die Anzeige sei als solche erkennbar gewesen, weil sie graphisch besonders hervorgehoben sei, sich der Hinweis „Premium-Partner“ neben der jeweiligen gekauften Anzeige befinde und in der blauen Blase neben dem Bild des jeweiligen Arztes bei den gekauften Anzeigen statt einer Ziffer zur Kennzeichnung der jeweiligen Position in der Ergebnisliste ein Sternchen zur Kennzeichnung als Platzhalter stehe.
(1) Zur Beurteilung, ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, ist auf den Gesamteindruck der Werbung unter Berücksichtigung aller ihrer Bestandteile abzustellen, einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmittels (vgl. Lehmler in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Uhrheberrecht, Medienrecht, 2. Auflage 2011, § 5 Rn. 36). Nach dem Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil muss der werbende Charakter einer Angabe bereits auf den ersten Blick erkennbar sein, nicht erst nach der analysierenden Lektüre des entsprechenden Beitrags (für Werbung in Printmedien: BGH, Urteil vom 31.10.2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 644, 647 - Preisrätselgewinnauslobung V; für Werbung im Internet: OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - 6 U 3183/13, BeckRS 2014, 16644 Rn. 12). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Internets sollten im Rahmen von Suchmaschinen Anzeigen gegen Entgelt in der Regel räumlich getrennt in einem eigenen Teil des Bildschirmes unter einer eigenen Überschrift oder in einer eigenen Rubrik angezeigt werden (Frank in: Harte/Henning, UWG, 3. Auflage 2013, Einl. H, Rn. 27). Werden neben redaktionellen Berichten Anzeigen veröffentlicht, die diesen in der Aufmachung (Gestaltung, Farbgebung und Überschriften) gleichen, müssen diese sogar besonders deutlich als Anzeigen gekennzeichnet sein (OLG München, Urteil vom 17.09.2009 - 29 U 3337/09, NJOZ 2010, 1135; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rn. 3.21 a).
(2) Selbst bei einer großzügigeren Betrachtungsweise der Werbung im Internet (so LG Berlin, Urteil vom 26.07.2005, 16 O 132/05, MMR 2005, 778) genügt die Gestaltung der Ergebnisliste diesen Anforderungen nicht.
(a) Die Einblendung der gekauften Top-Platzierungen ist räumlich nicht von den übrigen Treffern getrennt. Sie steht an erster Stelle der jeweiligen Ergebnisliste; ist mithin Bestandteil der Ergebnisliste.
Die Kammer folgt nicht dem Einwand der Beklagten, der Verkehrskreis sei aufgrund von anderen Suchmaschinen (bspw. „mobile.de“ oder „immobilienscout24.de“) daran gewöhnt, Werbung an erster Stelle einer Ergebnisliste vorzufinden. Die Darstellung der Ergebnisse in einer reinen Suchmaschine ist mit der Darstellung in einem Bewertungsportal, wie dem vorliegenden, nicht vergleichbar. Bei reinen Suchmaschinen kommt es dem angesprochenen Verkehrskreis nicht auf die Rangfolge in der Ergebnisliste an. Dem Verbraucher ist lediglich daran gelegen, anhand seiner Suchkriterien fündig zu werden. Unerheblich ist für die Beurteilung hingegen, ob die Werbenden ein Interesse daran haben die Ergebnisliste anzuführen, weil diese häufiger von Suchenden abgerufen würden.
(b) Sowohl die Einblendungen der gekauften Top-Platzierungen als auch die Einblendungen der sich daran anschließenden Ärzte haben das gleiche Format und denselben prägenden gestalterischen Aufbau (Foto in der linken oberen Ecke; Blase links daneben angeordnet; Schrift rechts neben dem Foto). Der beim verständigen Verbraucher geweckte Gesamteindruck ist der Gleiche.
(c) Alle Einblendungen sind weitestgehend in denselben Farben gehalten (heller Hintergrund mit blauer, größenmäßig hervorgehobener Überschrift und schwarzer kleinerer Schrift; blaue Blase). Die Tatsache, dass die gekaufte Anzeige in einem zarten Hellgrün gehalten ist, entschleiert den Werbecharakter nicht in ausreichendem Maße. Zum einen kann aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Grund der farblichen Hervorhebung darin liegen, dass der Bestplatzierte besonders exponiert dargestellt werden soll und zum anderen ändert sich die Farbgestaltung sobald der Nutzer mit dem Cursor über die Einblendung fährt. Dann erscheint auch der Hintergrund dieser Einblendungen in Weiß.
(d) Auch die fehlende Bewertungsangabe und Bewertungsmöglichkeit in der rechten oberen Ecke der Anzeige und die stattdessen aufgeführten Behandlungsschwerpunkte lassen nicht auf einen werbenden Charakter der Anzeige schließen. Der angesprochene Verkehrskreis wird aufgrund dieser Gestaltung nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass diese Einblendungen aufgrund der Tatsache, dass sie käuflich erworben wurden, „außer Konkurrenz“ steht, sondern es kann gleichermaßen der Eindruck entstehen, dass diese Gestaltung ein Charakteristikum der Einblendung an erster Stelle ist, insbesondere wenn anschließend Ärzte mit Noten schlechter als 1.0 aufgeführt werden.
(e) Ebenso ist der angebrachte Hinweis „Premium-Partner“ in der oberen rechten Ecke der Anzeige längs entlang der Einblendung nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers über den Werbecharakter dieser Einblendungen zu entkräften.
(aa) Zwar ist der Beklagten dahin gehend zuzustimmen, dass die Kennzeichnung von Werbung im Internet nicht ausdrücklich mit dem Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ erforderlich ist, wenn andere Aspekte, die werbetypisch sind, für eine ausreichende Erkennbarkeit sorgen und den Werbecharakter der Veröffentlichung hinreichend kennzeichnen (vgl. Bruhn in: Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Auflage 2010, § 50 Rn. 41; LG Berlin, Beschluss vom 24.01.2012 - 5 W 10/12).
(bb) Der Hinweis „Premium-Partner“ ist jedoch nicht geeignet, eine ausreichende Erkennbarkeit der Werbung sicherzustellen.
Der Hinweis ist leicht zu übersehen; jedenfalls nicht auf den ersten Blick erkennbar. Er ist in kleiner Schrift, weiß auf hell-grauem Hintergrund, ganz rechts am Ende der Einblendung und damit abseitig, zudem entgegen der Leserichtung angebracht.
Zum anderen ist der Begriff des Premium-Partners zumindest mehrdeutig und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zwingend als ein Hinweis auf eine bezahlte Anzeige aufgefasst. So ist es nicht fernliegend, dass die Bezeichnung „Premium-Partner“ zumindest von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als eine Bezeichnung für einen besonders guten Arzt aufgefasst wird. Der Rückschluss, dass ein Premium-Partner hingegen ein mit der Beklagten partnerschaftlich verbundener Arzt ist, welcher die Top-Platzierung käuflich erworben hat, ist nicht zwingend, wenn der Begriff auch einigen Mitgliedern des angesprochenen Verkehrskreises aus dem Sponsoring bekannt sein mag.
(cc) Die auf der Internetseite der Beklagten angebrachten Erklärungen zur Erläuterung des Begriffs „Premium-Partners“ über einen sog. Mouseover-Effekt sind zur Aufklärung ebenfalls nicht geeignet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verlinkung eines Begriffs mit einer Erläuterung über einen sog. Mouseover-Effekt zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Nutzer der Internetseite den Cursor über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Gibt eine Website keinen konkreten Anlass dazu, mit dem Cursor über bestimmte Begriffe zu fahren, um deren Bedeutung zu erfahren, ist nicht ausreichend sichergestellt, ob der Nutzer den Link überhaupt wahrnimmt, vielmehr ist die Wahrnehmung vom Zufall abhängig, (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2011 - 6 W 111/10, BeckRS 2011, 06931).
Vorliegend finden sich bei dem Begriff „Premium-Partner“ keine kenntlich gemachten Hinweise dazu, dass eine Erklärung zu diesem Begriff über einen sog. Mouseover-Effekt verbunden ist. Der Nutzer der Internetseite hat daher keine Möglichkeit die Informationen zu erkennen, es sei denn er fährt zufällig mit dem Cursor über den Begriff. Gerade diese zufällige Kenntniserlangung ist nicht ausreichend.
(f) Auch die rechts neben dem jeweiligen Profilbild der Ärzte angebrachte blaue Blase, die bei erworbenen Anzeigen ein Sternchen, in allen anderen Fällen die Platzziffer der in der Ergebnisliste eingenommen Platzierung enthält, ist nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers über den Werbecharakter der Anzeige zu entkräften.
Die Blase ist jeweils in Größe und Gestaltung identisch. Der angesprochene Verkehrskreis wird den Inhalt der Blase auf den ersten Blick bereits nicht wahrnehmen. Selbst wenn der angesprochene verständige Verbraucher den Inhalt wahrnehmen sollte, so wird ihm der werbende Charakter der Anzeige nicht deutlich. Denn eine Erläuterung zu der Bedeutung des Sternchens findet sich auf der Internetseite nicht. Vielmehr wird ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher der irrigen Auffassung unterliegen, dass es sich bei dem Erstplatzierten um den bestbewerteten Arzt handelt, der durch das Sternchen besonders hervorgehoben werden soll. Als reinen Platzhalter wird das Sternchen, wegen der positiven Assoziation mit einem Sternchen, hingegen nicht aufgefasst.
(g) Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der von der Beklagten in der Summe vorgetragenen Hinweise auf den werblichen Charakter der Anzeige ist dem angesprochenen Verkehrskreis nicht hinreichend ersichtlich, dass es sich um eine gekaufte Anzeige handelt. Auch aufgrund des Gesamteindrucks der Internetseite kann der verständige Verbraucher nicht auf einen Blick zweifelsfrei die kostenpflichtige Anzeige von den übrigen Ergebnissen unterscheiden. Sollten dem verständigen Verbraucher der werbende Charakter auffallen, dann allenfalls nach einer eingehenden Lektüre des Internetauftritts. Eine analysierende Lektüre der Internetseite ist jedoch gerade nicht gefordert, um die Irreführung auszuschließen.
4. Die durch die unzureichende Kenntlichmachung der Werbung hervorgerufene Vorstellung des angesprochenen Verkehrskreises ist auch wettbewerblich relevant, da, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung erweckt wird, dass sich die Ergebnisliste insgesamt nach allein objektiven Kriterien und nicht beeinflusst durch käuflich erworbene Anzeigen zusammensetzt. Die angesprochenen Verkehrskreise messen Bestplatzierungen in einem Empfehlungsportal besondere Bedeutung bei, die sich auf die Entscheidung des angesprochenen Verkehrskreis, einen bestimmten Arzt aufzusuchen, auswirkt.
5. Auch die Abwägung widerstreitender Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis. Die Irreführung ist nicht derart gering, dass ein Verstoß gegen das UWG zu verneinen wäre. Es ist der Beklagten zuzumuten, die Werbeanzeigen hinreichend als solche kenntlich zu machen.
6. Aufgrund des erfolgten Wettbewerbverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 8 Rn. 1.33). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
II.
Dahinstehen kann, ob die Darstellung der Ergebnisliste auch unlauter ist gem. Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG; § 4 Nr. 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG; § 5 a Abs. 2 UWG oder § 2 Abs. 1 UKlaG.
III.
Dem Kläger steht ferner gemäß §§ 5 UKlaG und 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten in Höhe von EUR 246,10 zu.
Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten einen anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Im Falle des Klägers ist eine solche Kostenpauschale in Höhe von EUR 230,00 (zzgl. 7% MwSt.), mithin EUR 246,10 angemessen (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 12 Rn. 1.98).
Unter Heranziehung der vom Kläger dargelegten Zahlen, die die Beklagte nicht bestritten hat, hat die Kammer keine Veranlassung, gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die Angemessenheit der Kostenpauschale zu bezweifeln.
IV.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog.
C.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme eines Arztes in ein Bewertungsportal gegen dessen Willen.
- 2
- Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche - und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" angeboten. Zu ihnen gehören - soweit sie der Beklagten vorliegen - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas und ggf. auch in Form von Freitext- kommentaren abgegeben haben. Die Abgabe einer solchen Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung, bei der eine E-Mail-Adresse angegeben werden muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
- 3
- Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Im Portal der Beklagten wird er mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und seiner Praxisanschrift geführt. Im Jahr 2012 wurde er mehrfach bewertet.
- 4
- Nachdem der Kläger Ende Januar 2012 erfahren hatte, im Portal der Beklagten bewertet worden zu sein, verlangte er von ihr - zuletzt mit Anwaltsschreiben - die vollständige Löschung seines Eintrags. Die Beklagte lehnte dies ab.
- 5
- Die auf Löschung seiner auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner "persönlichen und berufsständischen Daten" auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten zu. Die Interessen des Klägers am Ausschluss der Erhebung , Speicherung oder Veränderung der Daten überwögen die Interessen der Beklagten und der Nutzer nicht. Den schutzwürdigen Interessen des Klägers werde durch die Kontrollmechanismen der Beklagten hinreichend Rechnung getragen.
- 7
- Das Erfordernis, eine verifizierbare E-Mail-Adresse anzugeben, stelle sicher , dass Rückfragen der Beklagten an den jeweiligen Nutzer möglich seien. Dies gelte insbesondere auch im Falle, dass der betroffene Arzt von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, Probleme in Bezug auf die abgegebenen Bewertungen zu melden. Dass der Arzt nicht die Möglichkeit habe, sich mit dem Bewertenden direkt auseinanderzusetzen, sei angesichts der dem Internet immanenten Möglichkeit zur anonymen Nutzung unerheblich. Vor diffamierenden und anderen rechtswidrigen Bewertungen sei er bereits durch das Vorhandensein verschiedener Beschwerdemöglichkeiten gegenüber der Beklagten, etwa über die entsprechende Schaltfläche auf der Internetseite selbst oder die Möglichkeit zur telefonischen oder schriftlichen Kontaktaufnahme zur Beklagten, hinreichend geschützt. Auch stelle die Verknüpfung der personenbezogenen Daten des Klägers mit der Bewertungsmöglichkeit durch Nutzer keine unzulässige Zweckentfremdung der Daten dar, erfasse § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) doch gerade die Fälle der geschäftsmäßigen Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung; der Zweck der Vorschrift beschränke sich nicht darauf, die Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
- 8
- Zu einem anderen Abwägungsergebnis führe auch der Umstand nicht, dass über das Internet ein "sehr weitreichender Meinungsaustausch" möglich sei. Die Meinungsfreiheit umfasse das Recht zur Wahl des Verbreitungsmediums , so dass der Kläger, der sich vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen müsse und Marktmechanismen ausgesetzt sei, es auch hinnehmen müsse, wenn die Bewertung über das Internet abgegeben werde. Schließlich greife auch das Argument des Klägers nicht, es werde von der Beklagten nicht überprüft, ob der Be- wertende tatsächlich einmal Patient des von ihm bewerteten Arztes gewesen sei. Denn nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der Beklagten müsse sich jeder Nutzer bei der Abgabe einer Bewertung über eine sogenannte "Checkbox" entsprechend erklären.
B.
- 9
- Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche, die auf der Internetseite www.jameda.de über ihn veröffentlichten Daten zu löschen (I.), die Veröffentlichung eines "Persönlichkeitsprofils" des Klägers auf der genannten Internetseite zu unterlassen (II.) und ihm die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (III.), für nicht gegeben erachtet.
I.
- 10
- Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 12
- a) Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über den Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.).
- 13
- b) Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht entgegen. Denn jedenfalls kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff. mwN; Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 41 BDSG Rn. 24 ff.; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 41 Rn. 10a; Plath/Frey in Plath, BDSG, 2013, § 41 Rn. 12; Roggenkamp, K&R 2009, 571; Westphal in Taeger /Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 41 Rn. 26 mwN; siehe zur Frage der Anwendbarkeit des § 41 BDSG auf Bewertungsportale auch Buchner, aaO, Rn. 18 f.; Greve /Schärdel, MMR 2008, 644, 647 f.; dies., MMR 2009, 613 f.; Simitis/Dix, BDSG, 8. Aufl., § 41 Rn. 11 mwN; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 41 BDSG Rn. 1).
- 15
- a) Entscheidend für die Abgrenzung von § 28 BDSG und § 29 BDSG ist der vom privatwirtschaftlichen Datenverarbeiter verfolgte Zweck. Erfolgt die Datenverarbeitung "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle (so Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 28 Rn. 4), so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 28 BDSG (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 24). Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand (so Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 29 BDSG Rn. 2; BeckOK Datenschutzrecht /Buchner [Stand: 1. Mai 2014] § 29 BDSG Rn. 2; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 2), so gilt § 29 BDSG (vgl. Senat aaO).
- 16
- Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts stellt die Beklagte in dem von ihr betriebenen Portal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Informationen der streitgegenständlichen Art - also die sogenannten "Basisdaten", Noten und Freitextkommentare - Nutzern zum Abruf zur Verfügung. Unmittelbarer Zweck des Portalbetriebs und mithin Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten ist also die Übermittlung dieser Daten an Nutzer des Portals. Auch die dafür erforderliche Datenerhebung und -speicherung erfolgen damit zu diesem Zweck. Weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, erfolgen Datenerhebung und Datenspeicherung - wie für die Anwendung des § 29 BDSG erforderlich - auch geschäftsmäßig (vgl. Senat aaO).
- 17
- b) Der von der Revision gegen die Anwendung des § 29 BDSG erhobene Einwand, die Beklagte nutze die "Basisdaten" der Ärzte und die von ihr gesammelten Bewertungen nicht allein zur Weitergabe an Dritte, sondern in erster Linie zu dem Zweck, den betroffenen Ärzten gegen ein monatliches Entgelt sogenannte "Service-Leistungen" anzudienen, greift bereits aus prozessualen Gründen nicht.
- 18
- aa) Die Revision trägt insoweit vor, die Beklagte biete interessierten Ärzten gegen Entgelt sogenannte "Premium-Pakete" an, die eine "besondere Darstellung auf jameda.de" umfassten. Im Rahmen der mit den Paketen verbunde- nen "Service-Leistungen" werde beim Aufruf eines Arztprofils insbesondere die gezielte Werbung von mit diesem Arzt unmittelbar konkurrierenden Ärzten unterdrückt. Ärzte, die bei der Beklagten kein "Premium-Paket" erwürben, müssten es dagegen hinnehmen, dass mit ihrem Namen und den über sie gesammelten Bewertungen interessierte Patienten in das Portal der Beklagten gelockt würden, denen alsdann unmittelbar nach den Basisdaten und vor den eigentlichen Bewertungen gezielt die Werbung der im räumlichen Umfeld konkurrierenden Ärzte gleicher Fachrichtung, jedoch mit "besserer Bewertung" präsentiert würde. Damit verschaffe die Beklagte Ärzten, die ein "Premium-Paket“ abonniert hätten, einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil. Umgekehrt gehe davon ein zumindest mittelbarer Druck aus, der die bei der Beklagten erfassten Ärzte zum Abschluss eines "Premium-Pakets“ veranlassen solle.
- 19
- bb) Dieser Vortrag ist in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähig.
- 20
- Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neuer Sachvortrag ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15). Dass der Kläger die dargestellten Behauptungen zum Angebot von "Service-Leistungen" durch die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen aufgestellt hätte, ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll. Dies gilt auch, soweit die Revision auf das der Klagschrift als Anlage K2 beigefügte Schreiben der Beklagten verweist, in dem diese den Kläger über eine ihn betreffende Bewertung auf www.jameda.de informiert. Zwar gehört dieses Schreiben zum aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen. Denn das angefochtene Urteil verweist auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, der wiederum auf die zwischen den Partei- en gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt. Dies reicht grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2001 - IV ZR 309/00, VersR 2002, 95 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 559 Rn. 1; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 559 Rn. 7). Der der Revisionsrüge zugrundeliegende Sachvortrag ergibt sich aus dem genannten Schreiben aber nicht. Bezüglich der "ServiceLeistungen" ist hier nur ausgeführt: "Möchten Sie dieses Potenzial für sich nutzen, um besser von (Privat -)Patienten gefunden zu werden? Dann informieren Sie sich über unsere Serviceangebote." Was es mit den "Service-Leistungen" auf sich hat, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Zudem wurde das Schreiben - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - vom Kläger allein zum Beweis seiner Behauptung vorgelegt, er sei von der Beklagten über die Abgabe einer (weiteren) Bewertung informiert worden.
- 21
- Der damit neue Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ist auch nicht ausnahmsweise zu berücksichtigen. Zwar hat die Rechtsprechung aus prozesswirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von dem sich aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergebenden Grundsatz zugelassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661 Rn. 25; vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN). Insbesondere ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revision in bestimmtem Umfang auch neue, im Hinblick auf die materielle Rechtslage relevante Tatsachen berücksichtigt werden können, wenn die Tatsachen unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die neuen Tatsachen erst während des Revisionsverfahrens (so etwa BGH, Urteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 221; jeweils mwN) bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (so etwa BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07 aaO; vom 17. Dezember 1969 - IV ZR 750/68, BGHZ 53, 128, 131 f. mwN) eingetreten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 23
- a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten "Basisdaten" unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der - im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen - Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009, 571).
- 24
- b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, VersR 1983, 1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Für diese Abwägung sind die im Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, aaO) entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
- 25
- c) Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist.
- 26
- aa) Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28).
- 27
- Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV 2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010, 329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff [Stand: Juni 2006]) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit , die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, VersR 2011, 632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini, DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren zu lassen sowie sich - unter Einbeziehung von Bewertungen medizinisch unkundiger Laien - einem Vergleich mit anderen im Portal aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm, K&R 2011, 733, 734; Martini, aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194).
- 28
- bb) Zugunsten der Beklagten ist in die Abwägung das - ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 99 mwN) - Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 87 ff. [Stand: Januar 2013]; siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191). Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Portaltalbetreiberin also "unverzichtbare Mittlerperson" (so Schröder, VerwArch 2010, 205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal - auch über die Anzeige des Notendurchschnitts - aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch 2010, 205, 213 f.).
- 29
- Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228, 253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 [Stand: Juni 2006]) Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.).
- 30
- d) Die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung hält der rechtlichen Nachprüfung, der sie in vollem Umfang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27), im Ergebnis stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Interessen des Klägers am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten überwögen die Interessen der Beklagten und Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbunden Datenspeicherung nicht, trifft zu.
- 31
- aa) Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal nicht nur unerheblich belastet ist.
- 32
- (1) Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin, dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen Portal - anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal, das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 [insoweit Rn. 37]) war - nicht nur um "substanzarme", den Kläger in seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen , sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.
- 33
- Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die (passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen - auch durch Eingabe des Namens eines Arztes - leicht auffindbar, was das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014, 2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder der Adresse eines Arztes, sucht.
- 34
- Auch ist nicht ausgeschlossen,dass Bewerter das Portal missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit , Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung. Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar.
- 35
- (2) Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 29; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom 23. Juni 2009- VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall nicht in Rede.
- 36
- Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG) bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen - wenn auch keine lückenlosen - Schutzmechanismen ein.
- 37
- Zuletzt wiegen die vom Kläger konkret für seine Person geltend gemachten Belastungen nicht allzu schwer. Dass er Opfer einer rechtlich oder auch nur nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten unzulässigen Bewertung geworden sei, trägt er nicht vor. Umsatzeinbußen werden vom Kläger zwar behauptet ; substantiierter Vortrag dazu fehlt aber.
- 38
- bb) Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit.
- 39
- (1) Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen gibt - etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert daran nichts.
- 40
- Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen, dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des - von ihm auch nicht geschuldeten - Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt - insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation - den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig/Etgeton, DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im Internet, 2013, S. 211 f.).
- 41
- (2) Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal - abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse - anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen.
- 42
- (3) Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren Be- wertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck allenfalls noch eingeschränkt.
- 43
- cc) Der Einwand der Revision, die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung sei auch deshalb unvollständig und fehlerhaft, weil sie das Interesse des Klägers außer Acht lasse, die über ihn und seine berufliche Tätigkeit erhobenen Daten nicht zu dem Zweck einzusetzen, den Internetnutzern, die seinen Namen aufrufen, die werbende Selbstdarstellung der unmittelbaren Konkurrenten einzublenden, greift nicht. Denn der Einwand stützt sich auf den - wie dargelegt – in der Revision nicht mehr berücksichtigungsfähigen neuen Sachvortrag. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe auch bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte das Portal mit dem Ziel betreibe, gelisteten Ärzten, die eine Werbung unmittelbarer Konkurrenten bei Aufruf ihres Profils verhindern wollten, ihre "ServiceLeistungen" zu verkaufen, und die betroffenen Ärzte den dafür verlangten monatlichen Betrag "quasi als Schutzgeld" entrichten lasse.
II.
- 44
- Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Die Übermittlung ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.
- 45
- 1. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn - erstens - der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und - zweitens - kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. In Bezug auf Bewertungsportale im Internet ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 42 f.; ebenso etwa Greve/Schärdel in Große RuseKhan /Klass/v. Lewinski (Hrsg.), Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des Privatrechts, 2010, S. 71, 81; siehe auch Plath in Plath, BDSG, 2013, § 29 Rn. 87; Iraschko-Luscher/Kiekenbeck, ZD 2012, 261, 262; Roggenkamp, K&R 2009, 571, 572 f.; kritisch etwa BeckOK Datenschutzrecht/Buchner [Stand: 1. Mai 2014], § 29 BDSG Rn. 119 f.; Taeger in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, andererseits beurteilt werden muss. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Der vom Wortlaut der Vorschrift verlangten glaubhaften einzelfallbezogenen Darlegung des berechtigten Interesses am Abruf bedarf es hingegen nicht.
- 46
- 2. Im Streitfall fällt die danach vorgegebene Abwägung zugunsten der Beklagten und ihrer Nutzer aus. Dies ergibt sich aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als zulässig erscheinen lassen.
III.
- 47
- Nachdem die vom Kläger geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsansprüche nicht bestehen, steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler
AG München, Entscheidung vom 12.10.2012 - 158 C 13912/12 -
LG München I, Entscheidung vom 19.07.2013 - 30 S 24145/12 -
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme eines Arztes in ein Bewertungsportal gegen dessen Willen.
- 2
- Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche - und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" angeboten. Zu ihnen gehören - soweit sie der Beklagten vorliegen - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas und ggf. auch in Form von Freitext- kommentaren abgegeben haben. Die Abgabe einer solchen Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung, bei der eine E-Mail-Adresse angegeben werden muss, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
- 3
- Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Im Portal der Beklagten wird er mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und seiner Praxisanschrift geführt. Im Jahr 2012 wurde er mehrfach bewertet.
- 4
- Nachdem der Kläger Ende Januar 2012 erfahren hatte, im Portal der Beklagten bewertet worden zu sein, verlangte er von ihr - zuletzt mit Anwaltsschreiben - die vollständige Löschung seines Eintrags. Die Beklagte lehnte dies ab.
- 5
- Die auf Löschung seiner auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung seiner "persönlichen und berufsständischen Daten" auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten zu. Die Interessen des Klägers am Ausschluss der Erhebung , Speicherung oder Veränderung der Daten überwögen die Interessen der Beklagten und der Nutzer nicht. Den schutzwürdigen Interessen des Klägers werde durch die Kontrollmechanismen der Beklagten hinreichend Rechnung getragen.
- 7
- Das Erfordernis, eine verifizierbare E-Mail-Adresse anzugeben, stelle sicher , dass Rückfragen der Beklagten an den jeweiligen Nutzer möglich seien. Dies gelte insbesondere auch im Falle, dass der betroffene Arzt von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, Probleme in Bezug auf die abgegebenen Bewertungen zu melden. Dass der Arzt nicht die Möglichkeit habe, sich mit dem Bewertenden direkt auseinanderzusetzen, sei angesichts der dem Internet immanenten Möglichkeit zur anonymen Nutzung unerheblich. Vor diffamierenden und anderen rechtswidrigen Bewertungen sei er bereits durch das Vorhandensein verschiedener Beschwerdemöglichkeiten gegenüber der Beklagten, etwa über die entsprechende Schaltfläche auf der Internetseite selbst oder die Möglichkeit zur telefonischen oder schriftlichen Kontaktaufnahme zur Beklagten, hinreichend geschützt. Auch stelle die Verknüpfung der personenbezogenen Daten des Klägers mit der Bewertungsmöglichkeit durch Nutzer keine unzulässige Zweckentfremdung der Daten dar, erfasse § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) doch gerade die Fälle der geschäftsmäßigen Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung; der Zweck der Vorschrift beschränke sich nicht darauf, die Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
- 8
- Zu einem anderen Abwägungsergebnis führe auch der Umstand nicht, dass über das Internet ein "sehr weitreichender Meinungsaustausch" möglich sei. Die Meinungsfreiheit umfasse das Recht zur Wahl des Verbreitungsmediums , so dass der Kläger, der sich vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen müsse und Marktmechanismen ausgesetzt sei, es auch hinnehmen müsse, wenn die Bewertung über das Internet abgegeben werde. Schließlich greife auch das Argument des Klägers nicht, es werde von der Beklagten nicht überprüft, ob der Be- wertende tatsächlich einmal Patient des von ihm bewerteten Arztes gewesen sei. Denn nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der Beklagten müsse sich jeder Nutzer bei der Abgabe einer Bewertung über eine sogenannte "Checkbox" entsprechend erklären.
B.
- 9
- Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche, die auf der Internetseite www.jameda.de über ihn veröffentlichten Daten zu löschen (I.), die Veröffentlichung eines "Persönlichkeitsprofils" des Klägers auf der genannten Internetseite zu unterlassen (II.) und ihm die vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten (III.), für nicht gegeben erachtet.
I.
- 10
- Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 12
- a) Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über den Kläger unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 17 f.; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.).
- 13
- b) Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht entgegen. Denn jedenfalls kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff. mwN; Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 41 BDSG Rn. 24 ff.; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 41 Rn. 10a; Plath/Frey in Plath, BDSG, 2013, § 41 Rn. 12; Roggenkamp, K&R 2009, 571; Westphal in Taeger /Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 41 Rn. 26 mwN; siehe zur Frage der Anwendbarkeit des § 41 BDSG auf Bewertungsportale auch Buchner, aaO, Rn. 18 f.; Greve /Schärdel, MMR 2008, 644, 647 f.; dies., MMR 2009, 613 f.; Simitis/Dix, BDSG, 8. Aufl., § 41 Rn. 11 mwN; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 41 BDSG Rn. 1).
- 15
- a) Entscheidend für die Abgrenzung von § 28 BDSG und § 29 BDSG ist der vom privatwirtschaftlichen Datenverarbeiter verfolgte Zweck. Erfolgt die Datenverarbeitung "als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke", ist sie also lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der datenverarbeitenden Stelle (so Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 28 Rn. 4), so beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 28 BDSG (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 24). Werden die Daten hingegen geschäftsmäßig "zum Zwecke der Übermittlung" verarbeitet, ist die Datenübermittlung selbst also eigentlicher Geschäftsgegenstand (so Buchner in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 29 BDSG Rn. 2; BeckOK Datenschutzrecht /Buchner [Stand: 1. Mai 2014] § 29 BDSG Rn. 2; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 2), so gilt § 29 BDSG (vgl. Senat aaO).
- 16
- Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts stellt die Beklagte in dem von ihr betriebenen Portal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Informationen der streitgegenständlichen Art - also die sogenannten "Basisdaten", Noten und Freitextkommentare - Nutzern zum Abruf zur Verfügung. Unmittelbarer Zweck des Portalbetriebs und mithin Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten ist also die Übermittlung dieser Daten an Nutzer des Portals. Auch die dafür erforderliche Datenerhebung und -speicherung erfolgen damit zu diesem Zweck. Weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, erfolgen Datenerhebung und Datenspeicherung - wie für die Anwendung des § 29 BDSG erforderlich - auch geschäftsmäßig (vgl. Senat aaO).
- 17
- b) Der von der Revision gegen die Anwendung des § 29 BDSG erhobene Einwand, die Beklagte nutze die "Basisdaten" der Ärzte und die von ihr gesammelten Bewertungen nicht allein zur Weitergabe an Dritte, sondern in erster Linie zu dem Zweck, den betroffenen Ärzten gegen ein monatliches Entgelt sogenannte "Service-Leistungen" anzudienen, greift bereits aus prozessualen Gründen nicht.
- 18
- aa) Die Revision trägt insoweit vor, die Beklagte biete interessierten Ärzten gegen Entgelt sogenannte "Premium-Pakete" an, die eine "besondere Darstellung auf jameda.de" umfassten. Im Rahmen der mit den Paketen verbunde- nen "Service-Leistungen" werde beim Aufruf eines Arztprofils insbesondere die gezielte Werbung von mit diesem Arzt unmittelbar konkurrierenden Ärzten unterdrückt. Ärzte, die bei der Beklagten kein "Premium-Paket" erwürben, müssten es dagegen hinnehmen, dass mit ihrem Namen und den über sie gesammelten Bewertungen interessierte Patienten in das Portal der Beklagten gelockt würden, denen alsdann unmittelbar nach den Basisdaten und vor den eigentlichen Bewertungen gezielt die Werbung der im räumlichen Umfeld konkurrierenden Ärzte gleicher Fachrichtung, jedoch mit "besserer Bewertung" präsentiert würde. Damit verschaffe die Beklagte Ärzten, die ein "Premium-Paket“ abonniert hätten, einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil. Umgekehrt gehe davon ein zumindest mittelbarer Druck aus, der die bei der Beklagten erfassten Ärzte zum Abschluss eines "Premium-Pakets“ veranlassen solle.
- 19
- bb) Dieser Vortrag ist in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähig.
- 20
- Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neuer Sachvortrag ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig (Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15). Dass der Kläger die dargestellten Behauptungen zum Angebot von "Service-Leistungen" durch die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen aufgestellt hätte, ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll. Dies gilt auch, soweit die Revision auf das der Klagschrift als Anlage K2 beigefügte Schreiben der Beklagten verweist, in dem diese den Kläger über eine ihn betreffende Bewertung auf www.jameda.de informiert. Zwar gehört dieses Schreiben zum aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringen. Denn das angefochtene Urteil verweist auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, der wiederum auf die zwischen den Partei- en gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt. Dies reicht grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2001 - IV ZR 309/00, VersR 2002, 95 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 559 Rn. 1; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 559 Rn. 7). Der der Revisionsrüge zugrundeliegende Sachvortrag ergibt sich aus dem genannten Schreiben aber nicht. Bezüglich der "ServiceLeistungen" ist hier nur ausgeführt: "Möchten Sie dieses Potenzial für sich nutzen, um besser von (Privat -)Patienten gefunden zu werden? Dann informieren Sie sich über unsere Serviceangebote." Was es mit den "Service-Leistungen" auf sich hat, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Zudem wurde das Schreiben - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - vom Kläger allein zum Beweis seiner Behauptung vorgelegt, er sei von der Beklagten über die Abgabe einer (weiteren) Bewertung informiert worden.
- 21
- Der damit neue Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ist auch nicht ausnahmsweise zu berücksichtigen. Zwar hat die Rechtsprechung aus prozesswirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von dem sich aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergebenden Grundsatz zugelassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661 Rn. 25; vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN). Insbesondere ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revision in bestimmtem Umfang auch neue, im Hinblick auf die materielle Rechtslage relevante Tatsachen berücksichtigt werden können, wenn die Tatsachen unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die neuen Tatsachen erst während des Revisionsverfahrens (so etwa BGH, Urteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 27; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 221; jeweils mwN) bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (so etwa BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07 aaO; vom 17. Dezember 1969 - IV ZR 750/68, BGHZ 53, 128, 131 f. mwN) eingetreten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 23
- a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten "Basisdaten" unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der - im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen - Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009, 571).
- 24
- b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82, VersR 1983, 1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Für diese Abwägung sind die im Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, aaO) entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
- 25
- c) Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen zu erfolgen, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist.
- 26
- aa) Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28).
- 27
- Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV 2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010, 329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff [Stand: Juni 2006]) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit , die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, VersR 2011, 632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini, DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren zu lassen sowie sich - unter Einbeziehung von Bewertungen medizinisch unkundiger Laien - einem Vergleich mit anderen im Portal aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm, K&R 2011, 733, 734; Martini, aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194).
- 28
- bb) Zugunsten der Beklagten ist in die Abwägung das - ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 99 mwN) - Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen. Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 87 ff. [Stand: Januar 2013]; siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191). Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Portaltalbetreiberin also "unverzichtbare Mittlerperson" (so Schröder, VerwArch 2010, 205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal - auch über die Anzeige des Notendurchschnitts - aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch 2010, 205, 213 f.).
- 29
- Durch eine Pflicht zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228, 253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 [Stand: Juni 2006]) Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.).
- 30
- d) Die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung hält der rechtlichen Nachprüfung, der sie in vollem Umfang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27), im Ergebnis stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Interessen des Klägers am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten überwögen die Interessen der Beklagten und Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbunden Datenspeicherung nicht, trifft zu.
- 31
- aa) Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal nicht nur unerheblich belastet ist.
- 32
- (1) Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin, dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen Portal - anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal, das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 [insoweit Rn. 37]) war - nicht nur um "substanzarme", den Kläger in seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen , sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.
- 33
- Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die (passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen - auch durch Eingabe des Namens eines Arztes - leicht auffindbar, was das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014, 2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder der Adresse eines Arztes, sucht.
- 34
- Auch ist nicht ausgeschlossen,dass Bewerter das Portal missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit , Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung. Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar.
- 35
- (2) Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 29; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom 23. Juni 2009- VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall nicht in Rede.
- 36
- Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - gerichtlich, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG) bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen - wenn auch keine lückenlosen - Schutzmechanismen ein.
- 37
- Zuletzt wiegen die vom Kläger konkret für seine Person geltend gemachten Belastungen nicht allzu schwer. Dass er Opfer einer rechtlich oder auch nur nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten unzulässigen Bewertung geworden sei, trägt er nicht vor. Umsatzeinbußen werden vom Kläger zwar behauptet ; substantiierter Vortrag dazu fehlt aber.
- 38
- bb) Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit.
- 39
- (1) Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen gibt - etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert daran nichts.
- 40
- Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen, dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des - von ihm auch nicht geschuldeten - Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt - insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation - den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig/Etgeton, DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im Internet, 2013, S. 211 f.).
- 41
- (2) Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal - abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse - anonym abgegeben werden können, führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen, etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein. Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich, bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung absehen.
- 42
- (3) Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren Be- wertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck allenfalls noch eingeschränkt.
- 43
- cc) Der Einwand der Revision, die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung sei auch deshalb unvollständig und fehlerhaft, weil sie das Interesse des Klägers außer Acht lasse, die über ihn und seine berufliche Tätigkeit erhobenen Daten nicht zu dem Zweck einzusetzen, den Internetnutzern, die seinen Namen aufrufen, die werbende Selbstdarstellung der unmittelbaren Konkurrenten einzublenden, greift nicht. Denn der Einwand stützt sich auf den - wie dargelegt – in der Revision nicht mehr berücksichtigungsfähigen neuen Sachvortrag. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe auch bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte das Portal mit dem Ziel betreibe, gelisteten Ärzten, die eine Werbung unmittelbarer Konkurrenten bei Aufruf ihres Profils verhindern wollten, ihre "ServiceLeistungen" zu verkaufen, und die betroffenen Ärzte den dafür verlangten monatlichen Betrag "quasi als Schutzgeld" entrichten lasse.
II.
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- Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung an die abfragenden Nutzer. Die Übermittlung ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.
- 45
- 1. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn - erstens - der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und - zweitens - kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. In Bezug auf Bewertungsportale im Internet ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 42 f.; ebenso etwa Greve/Schärdel in Große RuseKhan /Klass/v. Lewinski (Hrsg.), Nutzergenerierte Inhalte als Gegenstand des Privatrechts, 2010, S. 71, 81; siehe auch Plath in Plath, BDSG, 2013, § 29 Rn. 87; Iraschko-Luscher/Kiekenbeck, ZD 2012, 261, 262; Roggenkamp, K&R 2009, 571, 572 f.; kritisch etwa BeckOK Datenschutzrecht/Buchner [Stand: 1. Mai 2014], § 29 BDSG Rn. 119 f.; Taeger in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn. 56) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, andererseits beurteilt werden muss. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt, an deren Weitergabe gegenüberzustellen. Der vom Wortlaut der Vorschrift verlangten glaubhaften einzelfallbezogenen Darlegung des berechtigten Interesses am Abruf bedarf es hingegen nicht.
- 46
- 2. Im Streitfall fällt die danach vorgegebene Abwägung zugunsten der Beklagten und ihrer Nutzer aus. Dies ergibt sich aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als zulässig erscheinen lassen.
III.
- 47
- Nachdem die vom Kläger geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsansprüche nicht bestehen, steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler
AG München, Entscheidung vom 12.10.2012 - 158 C 13912/12 -
LG München I, Entscheidung vom 19.07.2013 - 30 S 24145/12 -
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder - 2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.