Landgericht München I Urteil, 18. März 2015 - 37 O 19570/14

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an einem ihrer Geschäftsführer,

zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals Einträge von Ärzten, die von der kostenpflichtigen Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ Gebrauch gemacht haben, an erster Stelle der Suchergebnisse zu platzieren, ohne diese Platzierung deutlich als Anzeige zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Bild

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 246, 10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000,-; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte betreibt ein Internet-Portal zur Suche von Ärzten unter www...de. Für dieses wirbt sie mit dem Slogan „Deutschlands größtes Arztempfehlungsportal“ (Anlage K 1).

Auf ihrer Internetseite erstellt die Beklagte anhand von Patientenbewertungen Arztlisten, sortiert nach Fachrichtungen. Die Eingabe von Suchparametern ermöglicht dem Nutzer der Internetseite dabei eine gezielte Suche, bei der die Sortierung der Ergebnisse anhand der Kriterien „Relevanz“, „Entfernung“, „nur Note“, „nur Anzahl Bewertungen“, „Umkreissuche“ oder eine Kombination dieser Kriterien erfolgt. Gibt der Nutzer keine Suchparameter ein und nutzt er nur die auf der Startseite angegebenen Parameter „Was“ und „Wo“, wird die Ergebnisliste anhand einer Kombination der Kriterien „Note“ und „Bewertung“ zusammengestellt.

Die Beklagte bietet Ärzten den Erwerb von „Premium-Paketen“ unterschiedlicher Kategorien an (Anlage K 3). Zu den Premium-Paketen Gold und Platin können Ärzte die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ buchen. Diese Zusatzoption ermöglicht den Ärzten, sich mit ihren Tätigkeitsschwerpunkten bzw. Fachgebieten über allen anderen Ärzten in der Ergebnisliste der Beklagten zu präsentieren (Anlage K 5).

Die entsprechende Anzeige eines diese Zusatzoption erwerbenden Arztes wird eingeblendet, sofern der Nutzer über die beiden Suchfelder „Was“ und „Wo“ auf der Plattform nach einem Arzt einer bestimmten Fachrichtung und einem bestimmten Ort ohne weitere Differenzierung sucht. Diese Anzeige steht dann jeweils an oberster Stelle der jeweiligen Ergebnisliste; auf den anschließenden Plätzen werden die Profile derjenigen Ärzte angezeigt, die keine Zusatzoption erworben haben. Ihre Reihenfolge ergibt sich aus einer Kombination der Kriterien „Note“ und „Anzahl der Bewertungen“.

Bei einer gezielten Suche des Nutzers unter Verwendung von weiteren Suchparametern wird die Anzeige nicht eingeblendet; die Reihenfolge der Ergebnisliste richtet sich dann ausschließlich nach „Note“ und „Anzahl der Bewertungen“, des jeweiligen Arztes.

Die Anzeige wird grafisch wie irn Tenor ersichtlich hervorgehoben:

Der Hintergrund der Anzeige ist hell-grün, im Gegensatz zu den übrigen Ergebnissen, die in weiß gestaltet sind. Sobald der Nutzer mit dem Cursor über die Anzeige fährt, ändert sich die Farbe des Hintergrunds ebenfalls in Weiß.

Links neben dem Bild des jeweiligen Arztes findet sich jeweils eine blaue Blase. Bei Ärzten, die die Zusatzoption in Anspruch nehmen, befindet sich in der Blase ein Sternchen, bei den sonstigen Ärzten eine Zahl, welche die Position des Arztes im Ranking beschreibt. Unter der Blase mit den Ziffern wird jeweils die Entfernung des Arztes zum vom Nutzer abgefragten Ort angegeben. Bei Ärzten, welche die Zusatzoption gebucht haben, fehlt die Angabe zur Entfernung.

Rechts neben dem Bild des Arztes findet sich bei Ärzten, die die Zusatzoption gebucht haben, die genaue Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des jeweiligen Arztes. Bei den sonstigen Ärzten wird nur die Anschrift genannt, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind nicht angegeben. Unter der Anschrift werden stattdessen die Behandlungsschwerpunkte des jeweiligen Arztes aufgeführt. Darunter befinden sich farblich hellgrün hinterlegt, in grüner Schrift einzelne Zitate aus Patientenbewertungen.

Rechts neben der Anschrift des Arztes befindet sich bei Ärzten, welche die Zusatzoption gebucht haben, eine detaillierte Beschreibung ihrer Behandlungsschwerpunkte. Bei den sonstigen Ärzten findet sich in einem grünen Kästchen die Durchschnittsnote, errechnet aus den abgegebenen Patientenbewertungen, wobei unter der Durchschnittsnote in blauer Schrift die Anzahl der abgegebenen Bewertungen dargestellt ist sowie in Grau die Weiterempfehlungsrate des jeweiligen Arztes in Prozent. Neben der Note befindet sich optisch hervorgehoben durch eine dunkelgraue farbliche Hinterlegung und schwarze größere Schrift der Button „Bewerten“.

Am rechten Seitenrand der kostenpflichtigen Anzeige findet sich optisch hervorgehoben durch eine graue Hinterlegung und durch weiße Schrift das Wort „Premium-Partner“. Das Wort ist in kleiner Schriftgröße entgegen der Leserichtung angebracht. Erkennbare Hinweise zur Erläuterung des Begriffs „Premium-Partner“ gibt es nicht. Sofern der Nutzer mit dem Cursor über das Wort „Premium-Partner“ fährt, erscheint ein Textfeld folgenden Inhalts:

„Diese Anzeigen sind optionaler Teil des kostenpflichtigen Premium-Pakets Gold oder Platin und stehen in keinem Zusammenhang zu Bewertungen oder Empfehlungen. Sie sind Arzt und interessieren Sie sich für diese exklusive Platzierung? (...).“

Unter dem Begriff „Premium-Partner“ findet sich farblich hervorgehoben durch blaue Schrift das Wort „mehr“. Folgt man diesem Link öffnet sich das vollständige Profilbild des Arztes.

Die Profilbilder der Ärzte sind unabhängig vom Erwerb der Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ identisch.

Mit Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage K 7) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Aufwandspauschale auf.

Mit Schreiben vom 20.08.2014 wies die Beklagte die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlage K 8). Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung entstehen dem Kläger durchschnittlich Kosten in Höhe von EUR 411,12 (ohne MwSt.). Mit dem Betrag von EUR 246,10 (EUR 230,- zzgl. 7% MwSt.) verlangt der Kläger einen Anteil ihrer Aufwendungen, der erheblich unter der Kostendeckungsgrenze liegt.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 4 Nr. 3, 5 a Abs. 2 UWG sowie gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.

Bei den Anzeigen derjenigen Ärzte, welche die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ erworben haben, handele es sich um Werbung, welche entsprechend als „Anzeige“ kenntlich zu machen sei. Die Kennzeichnung mit dem entgegen der Leserichtung angebrachte Hinweis „Premium-Partner“ genüge der Kennzeichnungspflicht nicht und könne aufgrund der graphischen Gestaltung und der kleinen Schriftgröße leicht übersehen werden.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, es handele sich bei der Website der Beklagten um ein über ein reines Suchportal hinausgehendes Bewertungs- und Empfehlungsportal, das mit einem reinen Suchportal, welches sich durch bewertungsneutrale, d. h. von Bewertungen Dritter nicht abhängigen Auflistungen auszeichne, nicht vergleichbar sei. Einem Bewertungs- und Empfehlungsportal sei immanent, dass es sich bei dem an erster Stelle des jeweiligen Rankings platzierten Arztes um denjenigen handele, welcher das beste Ergebnis erzielt habe und der Nutzer dürfe ein derartiges Ranking auch in berechtigter Weise erwarten.

Der Kläger ist der Auffassung, der Erwerb einer Top-Platzierung, unabhängig von der bewerteten Leistung, rufe bei den Nutzern ein falsches Bild über die Qualität des Arztes hervor und sei geeignet diese in die Irre zu führen. Die blaue Blase mit dem in sehr kleiner Größe angebrachten Sternchen statt der sonst verwendeten Ordnungsziffer verstärke diesen Eindruck, da das Sternchen zum einen leicht zu übersehen sei, zum anderen Assoziationen an die Note „1 mit Sternchen“ hervorrufe. Die Verwendung von Sternchen als Auszeichnung für Waren und Dienstleistungen sei im Internet zudem weit verbreitet und diene als Kennzeichnung für besonders gute Ergebnisse. Auch das Wort Premium zur Bezeichnung des „Premium-Partners“ suggeriere, sofern es wahrgenommen werde, eine besondere „prämierte“ Qualität des Arztes und rechtfertige so aus Sicht der Nutzer seine Platzierung an erster Stelle.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Nutzer in jedem Fall mit gebuchten „Top-Platzierungen“ konfrontiert werde, da einer gezielten Suche, bei welcher eine Einblendung der „Top-Platzierung Fachgebiete“ nicht erfolge, stets eine allgemeine Suche vorangehe, bei der eine entsprechende Anzeige erscheine, denn die allgemeine Facharztsuche sei die typische Nutzungssituation. Auch sei für den Nutzer nicht ersichtlich, bei welchen Suchanfragen eine Auflistung von Ärzten mit „Top-Platzierung Fachgebiete“ erfolge bzw. welche Suchkriterien er eingeben müsse, damit eine solche Anzeige nicht erscheine. Bei einigen allgemeinen Suchanfragen würden keine kostenpflichtigen Anzeigen eingeblendet, wenn kein Arzt des entsprechenden Fachgebietes die Zusatzoption gebucht habe. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers bestehe daher die berechtigte Erwartung, dass die Auflistung der Ärzte unabhängig von der konkret gestellten Suchanfrage stets nach den gleichen Kriterien erfolge, nämlich, dass der bestbewertete Arzt jeweils zuerst genannt werde.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Verbindung des Wortes „Premium-Partner“ mit weiteren Hinweisen über den Werbecharakter der Top-Platzierungen mittels einer sog. Mouse-Over-Methode, die zu einem Erscheinen des Hinweises nur bei Streifen des Wortes „Premium-Partner“ mit dem Cursor führt, zur Aufklärung unzureichend sei.

Zudem meint der Kläger, dass auch bei einem großzügigeren Maßstab bei Werbung im Internet im Vergleich zu Werbung in Printmedien der werbende Charakter einer Veröffentlichung bereits auf den ersten Blick und nicht erst nach analysierender Betrachtung erkennbar sein müsse.

Zu Klageantrag II. ist der Kläger der Auffassung, ihr stünde aus § 5 UKlaG sowie aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung vom 13.08.2014 verbundenen Personal- und Sachkosten in Höhe von EUR 246,10 zu.

Der Kläger beantragt,

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen ist an einem ihrer Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals Einträge von Ärzten, die von der kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ Gebrauch gemacht haben, an erster Stelle der Suchergebnisse zu platzieren, ohne diese Platzierung deutlich als Anzeige zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie nachstehend:

Bild

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 246,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Buchung der kostenpflichtigen Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ keinen Einfluss auf die Reihenfolge der Ergebnisliste habe. Die Einblendung des die Zusatzoption buchenden Arztes erfolge über der Ergebnisliste; letztere beginne erst unter der Einblendung.

Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite nicht um ein reines Empfehlungsportal, sondern um eine generelle Arztsuche. Selbst wenn eine Empfehlung ausgesprochen werde, müsse nicht der Bestplatzierte empfohlen werden. Es bestehe zudem keine Verkehrsauffassung dahingehend, dass ausschließlich der beste Arzt die Ergebnisliste anführen müsse, weil - unstreitig - eine Kombination aus Note und Anzahl der Bewertungen zur Erstplatzierung führe.

Die Beklagte ist der Auffassung, die graphische Gestaltung der Anzeige durch farbliche Hervorhebung kennzeichne diese ausreichend als Werbung. Entscheidend sei der optische Gesamteindruck der jeweiligen Internetseite. Die Werbung müsse lediglich graphisch von redaktionellen Inhalten getrennt sein. Die Beklagte verweist hierzu auf Internetseiten wie „Gelbe Engel“, „mobile.de“ und „immobilienscout24.de“, welche Werbeanzeigen grafisch kennzeichneten, ohne ausdrückliche Angabe, dass es sich bei den Anzeigen um Werbung handele. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei Bannerwerbung - auch oberhalb einer Ergebnisliste - bekannt.

Das Sternchen in der Blase werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Platzhalter und nicht als positive Bewertung aufgefasst.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der aus dem Sponsoring stammende Begriff „Premium-Partner“ ausreichend etabliert sei und eindeutig klarstelle, dass es sich beim Premium-Partner um einen Partner der Beklagten handele.

Zur Ergänzung des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht München I ist sachlich ausschließlich gemäß § 13 Abs. 1 UWG und örtlich ausschließlich gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1 UWG, 12, 17 ZPO sowie gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 6 Nr. 1 GZVJu Bayern zuständig, da die Beklagte ihren Sitz im Oberlandesgerichtsbezirk München hat.

B.

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals Einträge von Ärzten, welche die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht haben, an erster Stelle der Suchergebnisse zu platzieren, ohne diese Platzierung eindeutig als Anzeige zu kennzeichnen.

1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, Einl. Rn. 2.29).

2. Bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen auf der Internetseite der Beklagten handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die geschäftliche Handlung umfasst Werbung als eine unmittelbar der Absatz- bzw. Bezugsförderung dienende Maßnahme (vgl. Keller in: Harte/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage 2013, § 2 Rn. 13). Der Betrieb der Internetseite www.jameda.de ist auf den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen mit Ärzten gerichtet, die neben dem Erwerb von Premium-Paketen auch die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ buchen können. Durch dieses Anzeigengeschäft wird neben dem eigenen Wettbewerb der Beklagten als Deutschlands größtes Arztempfehlungsportal auch der Wettbewerb der Anzeigenkunden gefördert (so aurh Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage 2014, § 2 Rn. 33; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013 - 20 U 145/12, GRUR-RR 2013, 433, 434).

3. Diese geschäftliche Handlung ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und damit unzulässig im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Aufgrund der Gestaltung der Internetseite unterliegen die angesprochenen Verkehrskreise der irrigen Vorstellung, die Anzeige derjenigen Ärzte, die die Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht haben, führen die Ergebnisliste an, weil sie nach dem für alle gelisteten Ärzte geltenden Algorithmus (Kombination aus Note und Anzahl der Bewertungen) das beste Ergebnis erzielt haben und nicht weil sie die Zusatzoption „Top-Platzierung“ kostenpflichtig gebucht haben.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Beschaffenheit einer angebotenen Leistung.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, ist grundsätzlich die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1954 - I ZR 178/52, GRUR 1955, 37, 40 - Cupresa; BGH, Beschluss vom 25.10.1972 - I ZR 22/71, GRUR 1973, 534, 535 - Mehrwert 2; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage 2014, § 5 Rn. 115). Dabei ist zu klären, ob die bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckte Vorstellung mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt und ob diese Vorstellung für die Entschließung für oder gegen das Aufsuchen des an erster Stelle empfohlenen Arztes relevant ist.

a) Nach den §§ 1, 3 Abs. 2 Satz 2 UWG ist zur Bestimmung der Verkehrsauffassung auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern richtet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen (Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Uhrheberrecht, Medienrecht, 2. Auflage 2011, § 5 Rn. 41). Die Werbung der Beklagten richtet sich an den durchschnittlichen Verbraucher und zwar an sämtliche Betrachter der Internetseite der Beklagten als potentielle Kunden der auf der Internetseite angezeigten Ärzte. Sie richtet sich daher an die breite Öffentlichkeit und somit auch an die Mitglieder der Kammer als potentielle Nutzer der von der Beklagten betriebenen Internetseite. Die Kammer sieht sich aufgrund eigener Erkenntnisse und Erfahrungen in der Lage, die erforderliche Feststellung zur Verkehrsauffassung selbst zu treffen.

Abzustellen ist bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung konkret auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (ständige Rechtsprechung, bspw. BGH, Urteil vom 20.09.1999 - I ZR 167/97, GRUR, 619, 621 - Orientteppichmuster; BGH, Urteil vom 02.03.2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführer; vgl. auch Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 5 Rn. 1.56). Der Grad der aufgewendeten Aufmerksamkeit bestimmt sich nach der Bedeutung der beworbenen Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher und ist abhängig von der jeweiligen Situation; bei Bewerbung von geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs ist die Aufmerksamkeit in der Regel eher gering, bei höherwertigen Dienstleistungen entsprechend größer (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 5 Rn. 1.57; Beater in: Beater, Unlauterer Wettbewerb; 2010, § 16 Rn. 1356).

Der Verbraucher wird die Werbung vorliegend mit durchschnittlicher bis erhöhter Aufmerksamkeit betrachten. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Nutzer der von der Beklagten betriebenen Internetseite an den Profilen von Ärzten einer bestimmten, gesuchten Fachrichtung und an den Ergebnislisten zur Bewertung der einzelnen Ärzte interessiert sind. Überwiegend werden Verbraucher die Internetseite aufrufen, die beabsichtigen, einen Arzt einer bestimmten Fachrichtung in Anspruch zu nehmen und sich auf Grundlage der Empfehlungen auf der Internetseite der Beklagten einen Arzt aussuchen. Der potentielle Patient wird die Internetseite dabei nach den am besten bewerteten Ärzten absuchen und besonders empfänglich für solche Arztprofile sein, die in den entsprechenden Rankings an oberster oder weit oberer Stelle aufgeführt werden.

b) Beim Betrachten der jeweiligen Ergebnislisten der Arztempfehlungen wird bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung erweckt, dass der jeweils an oberster Stelle der Ergebnisliste aufgeführte Arzt derjenige ist, welcher auch in der Patientenbewertung am besten abgeschnitten hat. Der Verbraucher hat nicht das Verständnis, dass der an oberster Stelle des jeweiligen Rankings geführte Arzt vielmehr derjenige ist, welcher die Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ entgeltlich erworben hat.

Damit stimmt das Verkehrsverständnis nicht mit der objektiven Sachlage überein.

aa) Im Rahmen von reinen Suchmaschinen stellt der Kauf eines Listenplatzes allein regelmäßig keinen Wettbewerbsverstoß dar, denn der durchschnittlich aufmerksame Verbraucher wird nicht durch die schlechtere Platzierung auf der Ergebnisliste vom Angebot dahinter platzierter Wettbewerber abgelenkt. Bei reinen Suchmaschinen misst der Nutzer der Reihenfolge der Trefferliste in der Regel keine entscheidende Bedeutung zu. Eine gewisse Behinderung ist grundsätzlich als Auswirkung des erlaubten Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen (Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage 2014, § 4, Rn. 10/53). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Nutzer weiß, dass Plätze in der Trefferliste gekauft wurden (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rn. 10.31 a).

Anders zu bewerten ist der Fall hingegen, wenn der Nutzer der Reihenfolge der Trefferliste große bzw. entscheidende Bedeutung zumisst, wie dies bei der Nutzung von über eine reine Suchmaschine hinausgehenden Bewertungs- und Empfehlungsportalen der Fall ist, bei denen Bewertungen vorgenommen und über Ergebnislisten Empfehlungen ausgesprochen werden und der Nutzer sich gerade an den vorgenommenen Bewertungen und Empfehlungen orientiert und auf die Zusammenstellung der Ergebnislisten nach bekannt gemachten Kriterien vertraut (vgl. zur Funktion einer reinen Suchmaschine: Frank in: Harte/Henning, UWG, 3. Auflage 2013, Einl. H, Rn. 26). Empfehlungen Dritter werden von Nutzern nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen auch höher bewertet als bspw. die eigenen Äußerungen des Werbenden (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 5, Rn. 2.163). In solchen Konstellationen stellt der Kauf eines Listenplatzes, der sich auf die Reihenfolge der Ergebnisliste auswirkt, eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. Trepper in: Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtschutz und Wettbewerbsrecht, 2011, § 26 Rn. 340). Eine Irreführung liegt auch vor, wenn der Umstand, dass für die Platzierung ein Entgelt bezahlt wurde, nicht kenntlich gemacht wird, sofern der verständige Verbraucher ohne ausdrückliche Kennzeichnung nicht weiß, dass die Ergebnislisten entsprechend manipuliert wurden (vgl. Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Auflage 2014, § 4 Rn. 10/53; Frank in: Harte/Henning, UWG, 3. Auflage 201, Einl. H Rn. 26 f.).

bb) Vorliegend handelt es sich bei der von der Beklagten betriebenen Internetseite um ein über eine reine Suchmaschine hinausgehendes Bewertungs- und Empfehlungsportal, als solches wird die Seite selbst von der Beklagten beworben (Anlage K 1). Die Internetseite zeichnet sich dadurch aus, dass nicht nur Ärzte gesucht werden können, sondern auch Ergebnislisten nach den bekannt gegebenen Parametern „Note“ und „Anzahl der Bewertungen“ erstellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert der Umstand, dass der Nutzer über die Standardsuchfelder „Was“ und „Wo“ auf der Startseite wie in einem Branchenverzeichnis nach Ärzten suchen kann, nichts an der Qualifikation des vorliegenden Portals als ein über eine reine Suchmaschine hinausgehendes Portal. Denn auch bei einer solchen allgemeinen Suche erhält der Nutzer keine einem Branchenverzeichnis entsprechende alphabetische Reihenfolge von Ergebnissen, sondern eine Ergebnisliste errechnet aus der Durchschnittsnote und der Anzahl der Bewertungen mit Ausnahme der gekauften Platzierung an erster Stelle. Bei derartigen Bewertungs- und Empfehlungsportalen geht ein verständiger Verbraucher davon aus, dass der an der obersten Stelle der Ergebnisliste aufgeführte. Arzt derjenige ist, welcher die Ergebnisliste unter Anwendung der genannten Parameter, als Bestbewerteter anführt. Durch die Eröffnung der Möglichkeit die oberste Position in den Ergebnislisten käuflich zu erwerben, mit dem Ergebnis, dass diese Platzierung unabhängig von den jeweils erreichten Bewertungen eingenommen werden kann, wird das von der Beklagten geweckte Vertrauen in die Ergebnisliste getäuscht. Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, dass der Nutzer nur bei einer allgemeinen Suche mit den Top-Platzierungen konfrontiert werde. Aufgrund der Gestaltung der Internetseite, insbesondere der Startseite, wird der Verbraucher bei jeder Suche, unabhängig davon, ob sie allgemein oder gezielt erfolgt, mit den Top-Platzierungen konfrontiert, da der Nutzer erst nach der allgemeinen Suche auf die bereitgestellten Suchparameter stößt, die eine gezielte Suche erlauben. Auch entspricht die allgemeine Suche der typischen Situation, in welcher die von der Beklagten betriebene Internetseite üblicherweise genutzt wird.

cc) Die Beklagte hat nicht hinreichend kenntlich gemacht, dass für die Platzierung an oberster Stelle ein Entgelt bezahlt wurde. Die Internetseite ist so gestaltet, dass ein verständiger Verbraucher nicht wissen kann, dass die auf der Internetseite abrufbaren Ergebnislisten durch den Kauf manipuliert sind.

Die Kammer folgt insoweit nicht dem Einwand des Beklagten, die Anzeige sei als solche erkennbar gewesen, weil sie graphisch besonders hervorgehoben sei, sich der Hinweis „Premium-Partner“ neben der jeweiligen gekauften Anzeige befinde und in der blauen Blase neben dem Bild des jeweiligen Arztes bei den gekauften Anzeigen statt einer Ziffer zur Kennzeichnung der jeweiligen Position in der Ergebnisliste ein Sternchen zur Kennzeichnung als Platzhalter stehe.

(1) Zur Beurteilung, ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, ist auf den Gesamteindruck der Werbung unter Berücksichtigung aller ihrer Bestandteile abzustellen, einschließlich der Besonderheiten des für die Werbung verwendeten Kommunikationsmittels (vgl. Lehmler in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Uhrheberrecht, Medienrecht, 2. Auflage 2011, § 5 Rn. 36). Nach dem Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil muss der werbende Charakter einer Angabe bereits auf den ersten Blick erkennbar sein, nicht erst nach der analysierenden Lektüre des entsprechenden Beitrags (für Werbung in Printmedien: BGH, Urteil vom 31.10.2012 - I ZR 205/11, GRUR 2013, 644, 647 - Preisrätselgewinnauslobung V; für Werbung im Internet: OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - 6 U 3183/13, BeckRS 2014, 16644 Rn. 12). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Internets sollten im Rahmen von Suchmaschinen Anzeigen gegen Entgelt in der Regel räumlich getrennt in einem eigenen Teil des Bildschirmes unter einer eigenen Überschrift oder in einer eigenen Rubrik angezeigt werden (Frank in: Harte/Henning, UWG, 3. Auflage 2013, Einl. H, Rn. 27). Werden neben redaktionellen Berichten Anzeigen veröffentlicht, die diesen in der Aufmachung (Gestaltung, Farbgebung und Überschriften) gleichen, müssen diese sogar besonders deutlich als Anzeigen gekennzeichnet sein (OLG München, Urteil vom 17.09.2009 - 29 U 3337/09, NJOZ 2010, 1135; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rn. 3.21 a).

(2) Selbst bei einer großzügigeren Betrachtungsweise der Werbung im Internet (so LG Berlin, Urteil vom 26.07.2005, 16 O 132/05, MMR 2005, 778) genügt die Gestaltung der Ergebnisliste diesen Anforderungen nicht.

(a) Die Einblendung der gekauften Top-Platzierungen ist räumlich nicht von den übrigen Treffern getrennt. Sie steht an erster Stelle der jeweiligen Ergebnisliste; ist mithin Bestandteil der Ergebnisliste.

Die Kammer folgt nicht dem Einwand der Beklagten, der Verkehrskreis sei aufgrund von anderen Suchmaschinen (bspw. „mobile.de“ oder „immobilienscout24.de“) daran gewöhnt, Werbung an erster Stelle einer Ergebnisliste vorzufinden. Die Darstellung der Ergebnisse in einer reinen Suchmaschine ist mit der Darstellung in einem Bewertungsportal, wie dem vorliegenden, nicht vergleichbar. Bei reinen Suchmaschinen kommt es dem angesprochenen Verkehrskreis nicht auf die Rangfolge in der Ergebnisliste an. Dem Verbraucher ist lediglich daran gelegen, anhand seiner Suchkriterien fündig zu werden. Unerheblich ist für die Beurteilung hingegen, ob die Werbenden ein Interesse daran haben die Ergebnisliste anzuführen, weil diese häufiger von Suchenden abgerufen würden.

(b) Sowohl die Einblendungen der gekauften Top-Platzierungen als auch die Einblendungen der sich daran anschließenden Ärzte haben das gleiche Format und denselben prägenden gestalterischen Aufbau (Foto in der linken oberen Ecke; Blase links daneben angeordnet; Schrift rechts neben dem Foto). Der beim verständigen Verbraucher geweckte Gesamteindruck ist der Gleiche.

(c) Alle Einblendungen sind weitestgehend in denselben Farben gehalten (heller Hintergrund mit blauer, größenmäßig hervorgehobener Überschrift und schwarzer kleinerer Schrift; blaue Blase). Die Tatsache, dass die gekaufte Anzeige in einem zarten Hellgrün gehalten ist, entschleiert den Werbecharakter nicht in ausreichendem Maße. Zum einen kann aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Grund der farblichen Hervorhebung darin liegen, dass der Bestplatzierte besonders exponiert dargestellt werden soll und zum anderen ändert sich die Farbgestaltung sobald der Nutzer mit dem Cursor über die Einblendung fährt. Dann erscheint auch der Hintergrund dieser Einblendungen in Weiß.

(d) Auch die fehlende Bewertungsangabe und Bewertungsmöglichkeit in der rechten oberen Ecke der Anzeige und die stattdessen aufgeführten Behandlungsschwerpunkte lassen nicht auf einen werbenden Charakter der Anzeige schließen. Der angesprochene Verkehrskreis wird aufgrund dieser Gestaltung nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass diese Einblendungen aufgrund der Tatsache, dass sie käuflich erworben wurden, „außer Konkurrenz“ steht, sondern es kann gleichermaßen der Eindruck entstehen, dass diese Gestaltung ein Charakteristikum der Einblendung an erster Stelle ist, insbesondere wenn anschließend Ärzte mit Noten schlechter als 1.0 aufgeführt werden.

(e) Ebenso ist der angebrachte Hinweis „Premium-Partner“ in der oberen rechten Ecke der Anzeige längs entlang der Einblendung nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers über den Werbecharakter dieser Einblendungen zu entkräften.

(aa) Zwar ist der Beklagten dahin gehend zuzustimmen, dass die Kennzeichnung von Werbung im Internet nicht ausdrücklich mit dem Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ erforderlich ist, wenn andere Aspekte, die werbetypisch sind, für eine ausreichende Erkennbarkeit sorgen und den Werbecharakter der Veröffentlichung hinreichend kennzeichnen (vgl. Bruhn in: Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Auflage 2010, § 50 Rn. 41; LG Berlin, Beschluss vom 24.01.2012 - 5 W 10/12).

(bb) Der Hinweis „Premium-Partner“ ist jedoch nicht geeignet, eine ausreichende Erkennbarkeit der Werbung sicherzustellen.

Der Hinweis ist leicht zu übersehen; jedenfalls nicht auf den ersten Blick erkennbar. Er ist in kleiner Schrift, weiß auf hell-grauem Hintergrund, ganz rechts am Ende der Einblendung und damit abseitig, zudem entgegen der Leserichtung angebracht.

Zum anderen ist der Begriff des Premium-Partners zumindest mehrdeutig und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zwingend als ein Hinweis auf eine bezahlte Anzeige aufgefasst. So ist es nicht fernliegend, dass die Bezeichnung „Premium-Partner“ zumindest von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als eine Bezeichnung für einen besonders guten Arzt aufgefasst wird. Der Rückschluss, dass ein Premium-Partner hingegen ein mit der Beklagten partnerschaftlich verbundener Arzt ist, welcher die Top-Platzierung käuflich erworben hat, ist nicht zwingend, wenn der Begriff auch einigen Mitgliedern des angesprochenen Verkehrskreises aus dem Sponsoring bekannt sein mag.

(cc) Die auf der Internetseite der Beklagten angebrachten Erklärungen zur Erläuterung des Begriffs „Premium-Partners“ über einen sog. Mouseover-Effekt sind zur Aufklärung ebenfalls nicht geeignet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verlinkung eines Begriffs mit einer Erläuterung über einen sog. Mouseover-Effekt zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Nutzer der Internetseite den Cursor über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Gibt eine Website keinen konkreten Anlass dazu, mit dem Cursor über bestimmte Begriffe zu fahren, um deren Bedeutung zu erfahren, ist nicht ausreichend sichergestellt, ob der Nutzer den Link überhaupt wahrnimmt, vielmehr ist die Wahrnehmung vom Zufall abhängig, (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2011 - 6 W 111/10, BeckRS 2011, 06931).

Vorliegend finden sich bei dem Begriff „Premium-Partner“ keine kenntlich gemachten Hinweise dazu, dass eine Erklärung zu diesem Begriff über einen sog. Mouseover-Effekt verbunden ist. Der Nutzer der Internetseite hat daher keine Möglichkeit die Informationen zu erkennen, es sei denn er fährt zufällig mit dem Cursor über den Begriff. Gerade diese zufällige Kenntniserlangung ist nicht ausreichend.

(f) Auch die rechts neben dem jeweiligen Profilbild der Ärzte angebrachte blaue Blase, die bei erworbenen Anzeigen ein Sternchen, in allen anderen Fällen die Platzziffer der in der Ergebnisliste eingenommen Platzierung enthält, ist nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers über den Werbecharakter der Anzeige zu entkräften.

Die Blase ist jeweils in Größe und Gestaltung identisch. Der angesprochene Verkehrskreis wird den Inhalt der Blase auf den ersten Blick bereits nicht wahrnehmen. Selbst wenn der angesprochene verständige Verbraucher den Inhalt wahrnehmen sollte, so wird ihm der werbende Charakter der Anzeige nicht deutlich. Denn eine Erläuterung zu der Bedeutung des Sternchens findet sich auf der Internetseite nicht. Vielmehr wird ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher der irrigen Auffassung unterliegen, dass es sich bei dem Erstplatzierten um den bestbewerteten Arzt handelt, der durch das Sternchen besonders hervorgehoben werden soll. Als reinen Platzhalter wird das Sternchen, wegen der positiven Assoziation mit einem Sternchen, hingegen nicht aufgefasst.

(g) Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der von der Beklagten in der Summe vorgetragenen Hinweise auf den werblichen Charakter der Anzeige ist dem angesprochenen Verkehrskreis nicht hinreichend ersichtlich, dass es sich um eine gekaufte Anzeige handelt. Auch aufgrund des Gesamteindrucks der Internetseite kann der verständige Verbraucher nicht auf einen Blick zweifelsfrei die kostenpflichtige Anzeige von den übrigen Ergebnissen unterscheiden. Sollten dem verständigen Verbraucher der werbende Charakter auffallen, dann allenfalls nach einer eingehenden Lektüre des Internetauftritts. Eine analysierende Lektüre der Internetseite ist jedoch gerade nicht gefordert, um die Irreführung auszuschließen.

4. Die durch die unzureichende Kenntlichmachung der Werbung hervorgerufene Vorstellung des angesprochenen Verkehrskreises ist auch wettbewerblich relevant, da, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung erweckt wird, dass sich die Ergebnisliste insgesamt nach allein objektiven Kriterien und nicht beeinflusst durch käuflich erworbene Anzeigen zusammensetzt. Die angesprochenen Verkehrskreise messen Bestplatzierungen in einem Empfehlungsportal besondere Bedeutung bei, die sich auf die Entscheidung des angesprochenen Verkehrskreis, einen bestimmten Arzt aufzusuchen, auswirkt.

5. Auch die Abwägung widerstreitender Interessen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergeben kein abweichendes Ergebnis. Die Irreführung ist nicht derart gering, dass ein Verstoß gegen das UWG zu verneinen wäre. Es ist der Beklagten zuzumuten, die Werbeanzeigen hinreichend als solche kenntlich zu machen.

6. Aufgrund des erfolgten Wettbewerbverstoßes besteht eine tatsächliche Vermutung für die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 8 Rn. 1.33). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

II.

Dahinstehen kann, ob die Darstellung der Ergebnisliste auch unlauter ist gem. Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG; § 4 Nr. 3 UWG; § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG; § 5 a Abs. 2 UWG oder § 2 Abs. 1 UKlaG.

III.

Dem Kläger steht ferner gemäß §§ 5 UKlaG und 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten in Höhe von EUR 246,10 zu.

Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten einen anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Im Falle des Klägers ist eine solche Kostenpauschale in Höhe von EUR 230,00 (zzgl. 7% MwSt.), mithin EUR 246,10 angemessen (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 12 Rn. 1.98).

Unter Heranziehung der vom Kläger dargelegten Zahlen, die die Beklagte nicht bestritten hat, hat die Kammer keine Veranlassung, gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die Angemessenheit der Kostenpauschale zu bezweifeln.

IV.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog.

C.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Urteil, 18. März 2015 - 37 O 19570/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Urteil, 18. März 2015 - 37 O 19570/14

Referenzen - Gesetze

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
Landgericht München I Urteil, 18. März 2015 - 37 O 19570/14 zitiert 20 §§.

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken


(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassu

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grun

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 6 Zuständigkeit


(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Nie

Telemediengesetz - TMG | § 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen


(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten: 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.2. Die na

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Landgericht München I Urteil, 18. März 2015 - 37 O 19570/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht München I Urteil, 18. März 2015 - 37 O 19570/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2012 - I ZR 205/11

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/11 Verkündet am: 31. Oktober 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Landgericht Köln Urteil, 13. Juli 2016 - 28 O 7/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Die Klägerin ist niedergelassen

Referenzen

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder
3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 205/11 Verkündet am:
31. Oktober 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Preisrätselgewinnauslobung V
Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben
ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen
das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter
der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat
aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern
erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - I ZR 205/11 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2011 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 18. August 2010 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Verlegerin der monatlich erscheinenden Zeitschrift „G. M. “. In der Ausgabe 12/2009 befand sich auf Seite 19 unter der Rubrik „Preisrätsel“ ein Gewinnspiel, bei dem die Teilnehmer nach richtiger Beantwortung der Preisfrage eines von drei ausgelobten Epiliergeräten der Marke Braun im Wert von 150 € gewinnen konnten.
2
Unterhalb der Überschrift „Gewinnen Sie ein Epiliergerät von Braun“ war folgender Text abgedruckt: Der Winter setzt unserer Haut mächtig zu: Trockene Heizungsluft drinnen, klirrende Kälte draußen und der Wechsel zwischen beiden lässt die Haut leiden. Bei frostigen Temperaturen ist das körpereigene Kreatin weniger flexibel, mit der Folge, dass die Haut schnell spannt. Darüber hinaus trocknet Kälte sie zusätzlich aus, was zu Irritationen und Juckreiz führen kann. So kommt der Wasserhaushalt aus der Balance und verlangsamt den natürlichen Erneuerungspro- zess der Haut. Ein Grund, warum Experten im Winter eine äußerst sanfte Haarentfernungsmethode empfehlen. Der Silk-épil Xpressive Wet&Dry von Braun ist dafür ideal, denn er bietet die sanfteste und hautschonendste Epilation, die es je von Braun gab. Sein Geheimnis ist die Anwendung unter Wasser, denn warmes Wasser wirkt entspannend und beruhigend, das Gefühl auf der Haut wird besser und das Zupfempfinden nimmt merklich ab.
3
Die darunter abgedruckte Preisfrage lautete: Was ist das Geheimnis des Silk-épil Xpressive Wet&Dry?
4
In den in einem separaten Kasten abgedruckten Teilnahmebedingungen war in den untersten beiden Zeilen der Hinweis enthalten, dass die Gewinne vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt würden.
5
Optisch war der Beitrag wie nachfolgend abgebildet gestaltet:
6
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Ansicht, das Preisrätsel sei - neben fünf anderen in derselben Ausgabe abgedruckten Beiträgen, die nicht mehr in Streit stehen - wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil der Werbecharakter des Beitrags verschleiert werde. Es handele sich zudem um eine als Information getarnte Werbung nach Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, die auch im Widerspruch zum presserechtlichen Trennungsgebot nach § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW) stehe und daher gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoße. Die Klägerin hat ursprünglich die Veröffentlichung von sechs Beiträgen in der Zeitschrift „G. M. “ (Ausgabe 12/2009) beanstandet und deren Unterlassung begehrt. Darüber hinaus hat sie die Erstattung von Abmahnkosten verlangt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
7
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage lediglich in Bezug auf drei Veröffentlichungen für begründet erachtet und sie im Übrigen abgewiesen (dazu Kloth, LG Freiburg, GRUR-Prax 2011, 480). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren hinsichtlich der auf den Seiten 38 und 39 veröffentlichten Beiträge („Komplex TriProtect“ und „Dr. Hauschka Med“) zurückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage mit dem von der Klägerin allein noch weiterverfolgten Unterlassungsantrag hinsichtlich des auf Seite 19 veröffentlichten Beitrags „Preisrätsel“ sowie mit dem Begehren auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen (OLG Karlsruhe , WRP 2012, 991).
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in dem noch rechtshängigen Umfang.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin allein noch beanstandete Veröffentlichung verschleiere nicht den Werbecharakter des Beitrags im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG, weil der Verkehr dessen werbliche Zielsetzung erkenne. Ein Verstoß gegen Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG scheide aus gleichen Gründen aus. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG sei ebenfalls nicht verletzt, weil die Beklagte kein Entgelt für die Veröffentlichung erhalten habe und der Beitrag daher nicht gegen das Trennungsgebot des § 10 LPresseG BW verstoße.
10
II. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und in dem noch rechtshängigen Umfang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
11
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 3 UWG verneint.
12
a) Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Preisrätsels stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Mit Recht ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass der beanstandete Beitrag einen werblichen Charakter hat, der über eine bloße Eigenwerbung hinausgeht. Beides wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Zweifel gezogen.
13
b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, der Werbecharakter des Preisrätsels werde bei der konkreten Art der Aufmachung nicht verschleiert. Zwar gehöre der Beitrag formal zum redaktionellen Teil der Zeitschrift. Die Gefahr einer Irreführung über den Werbecharakter von Preisrätseln sei jedoch nur dann gegeben, wenn der durchschnittliche, situationsadäquat aufmerksame und verständige Leser der Fehlvorstellung unterliege, dass die Redaktion das Produkt nach eigenem Belieben und aufgrund ihrer objektiv fundierten Wertschätzung ausgesucht habe. Die Gefahr einer solchen Fehlvorstellung sei vorliegend nicht gegeben, weil der Leser darauf hingewiesen werde, dass die ausgelobten Geräte vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien , und der spielerisch-unterhaltende Charakter aufgrund der banalen Preisfrage nahezu vollständig in den Hintergrund trete. Der Leser, der Inhalt und Gestaltung des Beitrags zur Kenntnis nehme, erkenne, dass er auf das als attraktiv dargestellte Produkt aufmerksam gemacht werden solle. Da es sich um ein Gesundheitsmagazin handele, das teilweise durch Anzeigen finanziert werde und sich unter anderem der Vorstellung von Gesundheits-, Wellness- und Schönheitsprodukten widme, werde der Leser auch eine allgemeine Abhängigkeit des Herausgebers der Zeitschrift erwarten. Der Leser rechne unter diesen Umstän- den nicht damit, dass das ausgelobte Produkt nach objektiven Gesichtspunkten als Gewinn ausgewählt worden sei.
14
c) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
15
aa) Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den werblichen Charakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert. Mit der genannten Vorschrift soll das medienrechtliche Verbot der Schleichwerbung auf alle Formen der Werbung ausgedehnt werden (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Die Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG bezweckt damit den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen. Insofern dient sie auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09, GRUR 2011, 163 Rn. 21 = WRP 2011, 747 - Flappe). Eine Verschleierung liegt danach vor, wenn die Handlung so vorgenommen wird, dass der Werbecharakter nicht klar und eindeutig zu erkennen ist (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 3.11).
16
Grundlage des in § 4 Nr. 3 UWG - ebenso wie in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG - enthaltenen Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag aufgrund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung bemisst (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1981 - I ZR 96/79, BGHZ 81, 247, 250 f. = GRUR 1981, 835 - Getarnte Werbung I; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 104/93, GRUR 1994, 821, 822 = WRP 1994, 814 - Preisrätselgewinnauslobung I, jeweils zu § 1 UWG aF). Wird in einer Zeitschrift der redaktionelle Teil mit Werbung vermischt, ist im Allgemeinen eine Irreführung anzunehmen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 909 = WRP 1997, 843 - Emil-Grünbär-Klub; Urteil vom 30. April 1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 916 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitrag gegen Entgelt oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung geschaltet wurde (BGH, GRUR 1994, 821, 822 - Preisrätselgewinnauslobung I). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der redaktionelle Beitrag das Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt des Berichts, dessen Anlass und Aufmachung sowie die Gestaltung und Zielsetzung des Presseorgans, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter).
17
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Preisrätsel zwar grundsätzlich dem redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer Zeitschrift im weiteren Sinne zuzuordnen sind, dass jedoch für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung solcher Beiträge und der darin enthaltenen Präsentation der ausgelobten Produkte andere Maßstäbe gelten als für den engeren redaktionellen Bereich, der der Unterrichtung und der Meinungsbildung der Leser dient (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 806 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III). Dies folgt daraus, dass der durchschnittliche, situationsadäquat aufmerksame Leser in dem Gewinnspiel regelmäßig auch eine Form der Eigenwerbung des Verlages für die Zeitschrift erkennt und sie daher anders beurteilt als solche Beiträge, die zum engeren redaktionellen Bereich zählen. Der Leser wird regelmäßig erwarten, dass ihm attraktive Gewinne präsentiert und diese auch positiv dargestellt werden. Aus diesem Grund ist eine Präsentation der ausgelobten Produkte in der Regel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie die Grenzen des Normalen und seriöserweise Üblichen nicht überschreitet (BGH, GRUR 1994, 821, 822 - Preisrätselgewinnauslobung I). Umgekehrt kann eine Darstellung der Preise wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn die werbliche Herausstellung der ausgelobten Produkte deutlich im Vordergrund steht und dabei dem Verkehr der Eindruck vermittelt wird, die Redaktion habe in einem objektiven Auswahlverfahren ein nicht nur als Preis attraktives, sondern wegen seiner Eigenschaften auch sonst besonders empfehlenswertes Produkt ausgesucht (BGH, GRUR 1996, 804, 806 - Preisrätselgewinnauslobung III, mwN; kritisch dazu Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.26; Frank in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 44; Hoeren in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 4-3 Rn. 40).
18
cc) Das Berufungsgericht hat die Besonderheit des vorliegenden Falls bei der Ermittlung der maßgeblichen Verkehrserwartung nicht hinreichend beachtet. Der dargestellte großzügigere Maßstab bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung redaktioneller Gewinnspiele kommt dann nicht zum Tragen, wenn - wie vorliegend - die Werbung für das ausgelobte Produkt selbst Teil des redaktionell verantworteten Gewinnspiels ist und dieses zudem mit Elementen redaktioneller Berichterstattung angereichert ist, so dass werbliche und redaktionelle Ebenen ineinander übergehen und der Leser zwischen diesen Ebenen nicht mehr unterscheiden kann.
19
In solchen Fällen mag der Verkehr zwar ohne weiteres erkennen, dass ein Gewinnspiel im redaktionellen Teil einer Zeitschrift (auch) der Eigenwerbung dient, weil die Unterhaltung ebenso wie die Gewinnchance einen Anreiz für den Kauf der Zeitschrift bietet (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 162/92, GRUR 1994, 823, 824 = WRP 1994, 816 - Preisrätselgewinnauslobung II). Doch der Verkehr stellt dabei nicht von vornherein in Rechnung, dass die in redaktioneller Form dargebotene und mit sachlichen Informationen angereicherte Unterhaltung der Förderung des Wettbewerbs eines Dritten dient. Vielmehr wird er davon ausgehen, dass dieser Beitrag - auch wenn er unter der Rubrik Preisrätsel geführt wird - von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist. Jedenfalls insoweit wird er auch den in diesem Teil des Beitrags enthaltenen Informationen größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entsprechenden , ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst.
20
dd) Zudem kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Leser einer Zeitschrift, die sich nur zum Teil aus Anzeigen finanziert, generell davon ausgehen, der Herausgeber sei auch im Rahmen der redaktionellen Gestaltung von Werbenden abhängig. Eine solche Verkehrserwartung erweist sich als erfahrungswidrig und kann daher keinen Bestand haben. Solange eine Zeitschrift selbst zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung differenziert, wird der durchschnittlich informierte Leser dem redaktionellen Teil jedenfalls ein Mindestmaß an Vertrauen im Hinblick auf Objektivität und Neutralität der Beiträge entgegenbringen. Das gilt auch dann, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - im redaktionellen Teil der Zeitschrift allgemeine Informationen über Gesundheitsthemen neben der Vorstellung von Gesundheits -, Wellness- oder Schönheitsprodukten befinden.
21
ee) Das Berufungsgericht hat auch zu geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit des werblichen Charakters der streitgegenständlichen Veröffentlichung gestellt. Es hat insoweit nicht genügend beachtet, dass es bei der Beurteilung von redaktioneller Werbung am Maßstab des § 4 Nr. 3 UWG nicht allein darauf ankommt, ob der durchschnittliche Leser erst nach einer - analysierenden - Lektüre des Beitrags die werbliche Wirkung des Beitrags erkennt. Dies schließt es nämlich nicht aus, dass der Leser aufgrund der Zuordnung des Beitrags zum redaktionellen Teil einer Zeitschrift diesem überhaupt erst eine eingehendere Beachtung schenkt, weil er der irrigen Annahme unterliegt, es handele sich um eine unabhängige Äußerung der Redaktion. Aus diesem Grund muss für den Leser bereits auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich der Sache nach um Werbung für den Hersteller des ausgelobten Produkts handelt. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, dass der Verkehr die äußerst positive Beschreibung des Produkts erkennt. Er muss vielmehr sofort und zweifelsfrei erkennen, dass diese Beschreibung der Bewerbung des Produkts dient und nicht von der Redaktion verantwortet wird. Insofern hat das Berufungsgericht , wie die Revision zutreffend rügt, im Streitfall auch nicht berücksichtigt , dass die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie habe den Beitrag nicht redaktionell recherchiert oder aufbereitet.
22
Vor diesem Hintergrund genügt auch der Hinweis darauf, dass der Hersteller des Produkts die ausgelobten Gewinne kostenlos zur Verfügung gestellt hat, nicht, um hinreichend deutlich zu machen, dass das gesamte Gewinnspiel einschließlich der redaktionellen Inhalte der Werbung für das ausgelobte Produkt dient. Es kommt hinzu, dass sich der Hinweis in vergleichsweise kleiner Schrift erst ganz am Ende des Beitrags innerhalb der Teilnahmebedingungen befindet. Ein ausreichender Hinweis auf den werblichen Charakter kann auch nicht daraus entnommen werden, dass es - worauf deutlich hingewiesen wird - um ein Preisrätsel geht, bei dem ein Produkt der Marke Braun zu gewinnen ist. Denn dieser Hinweis lässt zunächst nur erkennen, dass es sich um einen unterhaltenden Beitrag handelt, bei dem Preise zum Zweck der Eigenwerbung ausgelobt werden. Dass es sich um eine Werbung zugunsten des Herstellers des ausgelobten Produkts handelt, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, zumal wenn das Preisrätsel unter einer eigenen redaktionellen Rubrik erscheint und darüber hinaus mit redaktionellen Inhalten angereichert ist, so dass zunächst der Eindruck entsteht, die Redaktion und nicht der Unternehmer verantworte den Inhalt des in Rede stehenden Beitrags.
23
d) Die Beklagte verschleiert mit der angegriffenen Veröffentlichung den werblichen Charakter des Beitrags. Da sie sich an das allgemeine Publikum richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat, kann der Senat selbst abschließend beurteilen, welche Erwartungen der Verkehr bei der Lektüre des streitgegenständlichen Beitrags hat und ob der Verkehr den werblichen Charakter des Beitrags hinreichend deutlich erkennen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 18 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum).
24
Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen geht der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame Leser davon aus, die Redaktion habe in einem objektiven Auswahlverfahren ein als Preis attraktives und wegen seiner Eigenschaften auch sonst besonders empfehlenswertes Produkt ausgesucht. Aufgrund der Verbindung von redaktioneller Berichterstattung und unterhaltendem Inhalt wird er auch annehmen, dass dieser Beitrag - soweit er sachlich informiert und unterhält - von der Redaktion objektiv und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen Dritter gestaltet worden ist. Insoweit wird der Leser angesichts des Abdrucks im redaktionellen Teil der Zeitschrift den in diesem Teil des Beitrags enthaltenen Informationen, einschließlich der besonders lobenden Produktbeschreibung, größere Bedeutung und Beachtung beimessen und ihm auch unkritischer gegenüberstehen als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Herstellers selbst.
25
Dieser Verkehrserwartung trägt die Beklagte nicht hinreichend Rechnung, weil aufgrund des Inhalts und der Gestaltung des Beitrags für den durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Leser der werbliche Charakter des Beitrags nicht eindeutig, unmissverständlich und auf den ersten Blick als solcher hervortritt. Der Umstand, dass der Beitrag eindeutig als Preisrätsel gekennzeichnet ist und einen Hinweis darauf enthält, dass der Hersteller der ausgelobten Produkte diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, steht dem nach den vorstehenden Erwägungen nicht entgegen.
26
e) Die Werbung hat auch wettbewerbliche Relevanz, weil sie geeignet ist, das Marktverhalten der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. Aufgrund der mangelnden Kennzeichnung als Werbung werden die Leser zunächst veranlasst, dem Beitrag überhaupt Beachtung zu schenken und sodann den darin enthaltenen Informationen angesichts des Abdrucks im redaktionellen Teil eine größere Bedeutung beimessen als einem hinreichend als Werbung gekennzeichneten Beitrag. Aufgrund dieses Beitrags können sich die angesprochenen Leser sodann veranlasst sehen, das Produkt zu erwerben.
27
2. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die angegriffene Veröffentlichung darüber hinaus gegen Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 LPresseG BW verstößt, insbesondere , ob der Beitrag aufgrund der zur Verfügung gestellten Preise als finanziert gilt.
28
3. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt in der geltend gemachten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
29
III. Das angegriffene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsurteil ist auf die Revision der Klägerin auf- zuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen.
30
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 12 O 38/10 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.10.2011 - 4 U 160/10 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

1.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2.
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3.
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

(3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

(4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

(5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.