Landgericht Köln Urteil, 15. Juni 2016 - 84 O 2/16

ECLI:ECLI:DE:LGK:2016:0615.84O2.16.00
bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Taschen wie nachfolgend abgebildet anzubieten oder anbieten zu lassen:


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Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 15. Juni 2016 - 84 O 2/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 15. Juni 2016 - 84 O 2/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2011 - I ZR 109/10

bei uns veröffentlicht am 18.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 109/10 vom 18. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaf

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - I ZR 85/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 85/ 1 4 vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richter

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 85/ 1 4
vom
30. April 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher und die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler,
die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen der Streithelferin der Beklagten genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes durch den Senat.
2
1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür ist eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht ausreichend. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2).
3
2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Streithelferin der Beklagten nicht gerecht.
4
a) Soweit die Streithelferin der Beklagten mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 154/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - I ZR 135/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - I ZR 159/13, juris Rn. 4).
5
b) Ohne Erfolg macht die Streithelferin der Beklagten ferner geltend, es müsse deshalb von einer eigenständigen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil sie im Rahmen der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sehr wohl im Einzelnen aufgezeigt habe, dass und aus welchen Gründen die Zulassung der Revision sowohl wegen Grundsatzbedeutung als auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sei. Ei- ne weitere „eigenständige Auseinandersetzung“ mit dem Nichtzulassungsbe- schluss des Senats sei ihr nicht möglich, weil dieser nicht näher begründet sei.
6
aa) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 2). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log

).


7
bb) Der Bundesgerichtshof ist auch in Ansehung der grundgesetzlichen Ansprüche auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, seine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde über einen formelhaften Hinweis auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus näher zu begründen; § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497). Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 mwN). Die Effektivität der Kontrolle der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht auf eine Gehörsverletzung wird nicht davon beeinflusst, ob der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird (BVerfG, NJW 2011, 1497, 1498). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn. 4 mwN.).
8
cc) Eine ausführliche Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deswegen geboten, weil gegen sie eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben werden kann, mit der nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzungen durch den Bundesgerichtshof gerügt werden. Zwar wird es einem Beschwerdeführer durch das Fehlen einer näheren Begründung zu den Zulassungsvoraussetzungen erschwert, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine neue und eigenständige Gehörsverletzung zu überprüfen. Dies lässt jedoch die verfassungsrechtlich gewährleistete einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder leerlaufen noch macht sie diese unzumutbar (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 8). Die Begründungserleichterung in § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten Gerichts des Bundes sachgerecht und dient der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit und damit der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtssuchenden. Von Verfassungs wegen geboten ist lediglich eine einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden Entscheidung (BVerfG, NJW 2011, 1497, 1498 mwN). Deshalb begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn vom Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge verzichtet wird (BVerfG NJW 2011, 1497, 1499). Eine Begründung ist nur ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497). Eine solche Ausnahme ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.
9
II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag der Streithelferin der Beklagten, auch zu den unionsrechtlichen Fragestellungen und zur Frage der Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union, berücksichtigt. Er rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Richter am BGH Feddersen ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.06.2013 - 33 O 240/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.03.2014 - 6 U 160/13 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 109/10
vom
18. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg , 5. Zivilsenat, vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme derjenigen der Nebenintervenientin, die diese selbst zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen , dass die von der Klägerin hergestellte elektrische Gebäckpresse über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510 - ICON; Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 67 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen. Bei der Prüfung, ob das Erzeugnis der Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Berufungsgericht zwar auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen, mit denen dieses eine Eigenart des Klagemusters begründet hat. Daraus folgt aber nicht, dass das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen oder einen falschen Maßstab seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Vielmehr dient die Wiedergabe der landgerichtlichen Entscheidung der Beschreibung derjenigen Merkmale, die das Erzeugnis der Klägerin und dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen.
Aus Rechtsgründen nicht zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, das Anforderungsniveau für die Feststellung einer wettbewerblichen Eigenart liege in der Regel unterhalb derjenigen einer geschmacksmusterrechtlichen Schutzfähigkeit. Da sich die Voraussetzungen der Eigenart nach § 2 Abs. 3 GeschmMG und Art. 6 Abs. 1 GGV einerseits und der wettbewerblichen Eigenart nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG nicht decken, lassen sich allgemeine Aussagen zu einem Rangverhältnis zwischen geschmacksmusterrechtlicher und wettbewerblicher Eigenart nicht treffen. Dafür, dass das Berufungsgericht durch den unzutreffenden Ansatz zu einem falschen Ergebnis gelangt ist, ist aber nichts ersichtlich. Vielmehr ist die Würdigung des Berufungsgerichts, das Erzeugnis der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart, nicht zu beanstanden.
Daran ändert auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde nichts, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, dass der Verkehr dazu neige, auf dem Markt für Gebäckpressen der Formgestaltung einer Ware einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Bei Haushaltsgeräten seien für den Verbraucher nicht deren Ästhetik oder Design, sondern ihre Praktikabilität und Handhabbarkeit für die Kaufentscheidung wesentlich. Diese Produkte ordne der Verkehr deshalb nicht nach ihrer äußeren Form einem Hersteller zu.
In der von der Nichtzulassungsbeschwerde angenommenen Allgemeinheit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr bei Haushaltsgeräten mit ihrem Design keine Herkunftsvorstellungen verbindet. Entscheidend ist vielmehr auch hier, ob es sich um "Allerweltserzeugnisse" oder "Dutzendware" handelt, bei denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses keinen Wert legt, oder ob die Produkte bestimmte Merkmale aufweisen , anhand deren das Publikum auf die betriebliche Herkunft schließt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 26 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern). Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ebenfalls ausgegangen.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: 350.000 € Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 308 O 182/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - 5 U 96/05 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.