Landgericht Magdeburg Urteil, 29. Juli 2014 - 9 O 274/13

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0729.9O274.13.0A
bei uns veröffentlicht am29.07.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin eines Planungs- und Sachverständigenbüros für technische Gebäudeausrüstung. Sie begehrt die Vergütung für die Nachträge 6 bis 13 für die an sie vergebenen Lose betreffend die Gebäude 119 bis 121 und 123 bis 125 im Rahmen der Herrichtung und Sanierung der Hochschule Merseburg in Höhe von insgesamt 13.118,41 Euro sowie die Vergütung von Mehraufwendungen wegen Bauzeitverlängerungen in Höhe von 51.013,73 Euro.

2

Eine Bauzeit bzw. ein Fertigstellungszeitpunkt für die einzelnen Bauvorhaben (Gebäude 119 bis 125) war im Vertrag vom 17./22.03.2005 nicht ausdrücklich festgelegt. In § 5 „Termine und Fristen“ (Anlage K 1, Bl. 15 d.A.) heißt es lediglich:

3

5.1 HU-Bau bis zum 22.7.2005
5.2 alle weiteren Termine nach Abstimmung zwischen AG und AN
5.3 entsprechend dem Ablaufplan“

4

Bezüglich etwaiger Verlängerungen der Bauzeit enthält § 6.2 des Vertrages die folgende Regelung:

5

Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzlich Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.

6

Die Leistungen der Klägerin endeten im Sommer 2010.

7

Die Klägerin behauptet, die für ihre Planungsleistungen maßgeblichen Fertigstellungszeitpunkte richteten sich nach Bauablaufplan Index B vom 06. März 2006 (Anlage K 9) und führten unter Berücksichtigung der Vertragsklausel unter § 6.2 zu folgenden Fertigstellungsterminen:

8

- Gebäude 119 – 14.09.2008
- Gebäude 120 – 14.09.2008
- Gebäude 121 – 12.11.2007
- Gebäude 123 – 14.01.2008
- Gebäude 124 – 17.05.2008
- Gebäude 125 – 16.08.2008

9

Der Bauablaufplan Index B sei der Klägerin, vertreten durch Herrn S, nach langem Drängen auf die Festlegung eines Fertigstellungsplanes von dem zuständigen Architekten als Vertreter des beklagten Landes, Herrn P, anlässlich einer Bauberatung am 23.03.2005 als verbindlicher Terminplan überreicht worden. Im Bauablaufplan Index B seien unabhängig von der Überschrift auch die Fertigstellungszeitpunkte für die Gewerke, für welche die Klägerin zuständig war, näher bezeichnet. Als Endtermin sei in diesem Bauablaufplan der 30.06.2008 verbindlich festgelegt. Bis zur Fertigstellung des Projektes habe ein anderer Bauablaufplan nicht existiert. Der vom beklagten Land als maßgeblich bezeichnete „9. Baumanagementplan“ sei der Klägerin erst im Jahr 2011 im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung bekanntgegeben worden.

10

Die einzelnen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 02.02.2011 angefallenen Mitarbeiterstunden habe die Klägerin in der Anlage K 9 näher aufgeschlüsselt und in den Leitzordnern A und B näher belegt. Insbesondere im Rahmen der Bauüberwachung der Leistungsphase 8 sei es naturgemäß erforderlich gewesen, dass der für das Objekt zuständige Mitarbeiter der Klägerin, S, vor Ort den Bauablauf kontrollierte, an den regelmäßigen Baubesprechungen teilnahm und die Leistungen der einzelnen Gewerke prüfte. Im Übrigen sei hervorgehoben, dass die Klägerin letztlich nur 1/3 des wahren Zeitaufwandes abgerechnet habe, nämlich denjenigen, den sie in ihren Unterlagen festgehalten habe; der tatsächliche Arbeitsaufwand sei wesentlich höher gewesen. Da sämtliche Mitarbeiter der Klägerin, insbesondere aber der Mitarbeiter S, sowohl in der Regelbauzeit, als auch in der Nachfrist von sechs Monaten sowie schließlich in der weiteren Bauzeitverlängerung mit der Bauüberwachung der Leistungsphase 8 befasst gewesen wären, seien die abgerechneten Stunden nur solche, die aufgrund der Bauzeitverlängerung entstanden seien. Ohne die vom beklagten Land verschuldeten Bauzeitverzögerungen seien die Gewerke im Rahmen der Leistungsphase 8 längst abgeschlossen worden.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten zu verurteilen, an sie 64.278,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen.

13

Das beklagte Land beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das beklagte Land legt dar, dass der Bauablaufplan Index B ausweislich der Überschrift lediglich für die Lose 01 bis 05 Geltung beanspruchte und die Klägerin die Lose 15 bis 18 fachplanerisch zu betreuen hatte. Im Übrigen seien Bauablaufpläne als Fortschreibungsinstrumente grundsätzlich kein Vertragsbestandteil bzw. legten vertragliche Beziehungen nicht verbindlich fest. Der Bauablaufplan Index B sei auch nicht der einzige Bauablaufplan gewesen, vielmehr sei dieser dem aktuellen Stand durch zahlreiche weitere Bauablaufpläne entsprechend jeweils fortgeschrieben worden. Einziger für den Fertigstellungszeitpunkt relevanter Ablaufplan sei der 9. Baumanagementplan (Anlage B1) als Bestandteil der Haushaltsunterlage-Bau, die in Ziff. 5.1 des Vertrages ausdrücklich genannt werde und das Ende der Baumaßnahme auf den 31.12.2008 festsetze. Damit sei eine Bauzeitverlängerung frühestens ab dem 01.07.2009 gegeben.

16

Ferner seien die von der Klägerin angeführten Stundensätze nicht durch überprüfbare Nachweise belegt, sondern lediglich mit allgemeinen Tätigkeitsbeschreibungen wie „Administration, Controlling, Fachdiskussion, Bauberatung und Baubegehung“ umschrieben. Dies genüge den Anforderungen an einen Nachweis im Sinne des § 6 HOAI nicht. Im Übrigen sei nach dem Vertrag allenfalls ein Stundensatz von 36,- Euro für Mitarbeiter, für technische Zeichner und vergleichbare Mitarbeiter ein Stundensatz von 31,- Euro geschuldet. Fahrtkosten seien gemäß § 6.5 des Vertrages Nebenkosten und als solche von der Vergütung gedeckt. Die Prüfung der Schlussrechnungen sei eine Grundleistung der vertraglich geschuldeten Leistungsphase 8 und somit nicht zusätzlich vergütungsfähig.

17

Schließlich seien insbesondere „Mehraufwendungen“ im Sinne des § 6.2 des Vertrages durch die Bauzeitverlängerung von der Klägerin insgesamt nicht substantiiert dargetan. Die von der Klägerin in den Nachträgen abgerechneten Stunden beträfen nach dem Vertrag und nach der HOAI geschuldete Grundleistungen, die nicht zusätzlich zu vergüten seien. Bloße Bauzeitverschiebungen führten insoweit nicht zu einem höheren Stundenaufwand. Die Klägerin rechne daher faktisch doppelt ab, indem sie das im Rahmen des § 73 Abs. 1 Nr. 8 HOAI für die Grundleistungen geschuldete Honorar sowie ein zweifaches für die Bauverlängerung abrechne. Stattdessen sei jedoch der konkrete Zeitaufwand in der verlängerten Bauphase demjenigen Aufwand im Normalfall gegenüberzustellen. Dies habe die Klägerin unterlassen. Im Übrigen bedeute eine informative Einladung der Klägerin zu regelmäßigen Bausitzungen nicht, dass die Klägerin an Sitzungen teilnehmen müsse, welche die von ihr zu betreuenden Gewerke nicht zum Gegenstand haben; dies sei auch nicht üblich. Entsprechend habe ein Vertreter der Klägerin auch nicht an sämtlichen Bausitzungen teilgenommen.

18

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2013 sowie im Beschluss vom 04.03.2014 darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin bezüglich der Nachträge 6 bis 13 unsubstantiiert sein dürfte, die Klägerin detaillierter darzulegen habe, welche Arbeiten wann ausgeführt wurden und insbesondere auszuführen ist, inwiefern diese Arbeiten bereits nach dem Vertrag geschuldet waren oder Mehraufwendungen darstellen. Ferner hat das Gericht über das Vorliegen einer verbindlichen Vereinbarung zu etwaigen Fertigstellungsterminen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und P. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 20.05.2014 sowie vom 08.07.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

20

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Nachträge bzw. auf die Vergütung von Mehraufwendungen infolge von Bauzeitverlängerungen nach § 6.2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages vom 17./22.03.2005 gegen das beklagte Land.

21

1. Die Klägerin hat die von ihr vorgetragenen Bauzeiten bzw. Fertigstellungszeitpunkte für die von ihr betreuten Gewerke zur Überzeugung der Kammer nicht als verbindlich mit dem beklagten Land vereinbarte Bauzeiten im Sinne des § 6.2 des abgeschlossenen Vertrages bzw. konkrete Fertigstellungszeitpunkte für die einzelnen Gewerke dargelegt und bewiesen.

22

Nach den Einträgen in § 5 des abgeschlossenen Vertrages waren konkrete Bauzeiten zwischen der Klägerin und dem beklagten Land gerade nicht vereinbart. Soweit in § 5 „Termine und Fristen“ die Formulierung „alle weiteren Termine nach Abstimmung zwischen AG und AN entsprechend dem Ablaufplan“ enthalten ist, kann diese Klausel nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont sowohl einen Hinweis auf ergänzende, vertragskonkretisierende Dokumente und Anlagen - wie etwa Bauablaufpläne - oder aber auch lediglich eine allgemeine Umschreibung des künftig zu befolgenden Prozederes beinhalten. Als einzigen im Vertragswerk direkt enthaltenen Plan könnte man den vom beklagten Land angeführten 9. Baumanagementplan ansehen, der unstreitig Teil der Haushaltsunterlage-Bau war, welche in § 5 des Vertrages ausdrücklich zitiert wird. Dieser 9. Baumanagementplan stammt indessen vom 29.07.2005, also aus einer Zeit nach Vertragsschluss, so dass davon auszugehen ist, dass dieser jedenfalls bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen hat. In § 5 des Vertrages ist ausdrücklich auch nur von der „HU-Bau bis 22.07.2005“ die Rede, so dass jedenfalls der 9. Baumanagementplan vom 29.07.2005 nicht mehr in diese Regelung fällt, allenfalls ein vorheriger Baumanagementplan.

23

Soweit darüber hinaus die Regelung „alle weiteren Termine … entsprechend dem Ablaufplan“ getroffen wurde, ist folglich fraglich, ob sich diese Regelung auf den 9. Baumanagementplan als aktualisierten Teil der Haushaltsunterlage-Bau bezieht oder auf die im weiteren Bauverlauf seitens des Hauptplaners des beklagten Landes ausgegebenen Bauablaufpläne, unter anderem den „Bauablaufplan Index B“, auf den sich die Klägerin beruft.

24

Dieser „Bauablaufplan Index B“ wurde zwar zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Frühjahr 2006 seitens der vom beklagten Land beauftragten Herren P und H im Rahmen einer Baubesprechung an den Vertreter der Klägerin übergeben und allen beteiligten Fachplanern auch bereits am 01.03.2006 per E-mail übersandt.

25

Es handelte sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine Übergabe des Inhalts, dass dieser konkrete Bauablaufplan Index B vom 06.03.2006 die Fertigstellungszeitpunkte für die Klägerin verbindlich festlegen sollte. Vielmehr konnte die Klägerin bei Würdigung aller Umstände gemäß §§ 133, 157 BGB gerade nicht annehmen, dass dieser Bauablaufplan Index B der „Ablaufplan“ im Sinne des § 5 des Vertrages sein sollte.

26

Zunächst handelt es sich bei Bauablaufplänen um ein Fortschreibungsinstrument, d.h. die Pläne werden dem jeweiligen Baufortschritt entsprechend angepasst. Sie richten sich in erster Linie an die beteiligten Baufirmen und nicht an die Fachplaner. Selbst wenn der Zeuge P, was dieser im Rahmen seiner Vernehmung für möglich hielt und nicht ausschließen konnte, einem Vertreter der Klägerin im Frühjahr 2006 bei der Übergabe des Bauablaufplanes Index B im Rahmen einer Baubesprechung auf Nachfrage gesagt hat, dass dieser Plan verbindlich sei, so konnte die Klägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht darauf schließen, dass sich diese „Verbindlichkeit“ nicht nur auf die aktuelle Planungsdiskussion und die beteiligten Baufirmen, sondern insgesamt auf die für die Klägerin maßgeblichen Fertigstellungszeitpunkte bezog. Für eine dahingehende Willenserklärung hatte der Zeuge P unter diesen Umständen erkennbar kein Erklärungsbewusstsein.

27

Die Klägerin konnte darüber hinaus auch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass es sich bei dem „Bauablaufplan Index B“ um den einzigen Bauablaufplan im Verlauf des gesamten Bauvorhabens handelte. Zum einen hat die Klägerin selbst zu einem zuvor erstellen Bauablaufplan Index A vorgetragen. Zum anderen haben sowohl der von der Klägerin benannte Zeuge S als auch der gegenbeweislich von dem beklagten Land benannte Zeuge P ausgesagt, dass während des gesamten Bauvorhabens noch zahlreiche geänderte Bauablaufpläne mit geänderten Fertigstellungszeitpunkten ausgegeben wurden, die jeweils fortlaufende Indizes, Index C, D, E etc. enthielten.

28

Schließlich trug der Bauablaufplan Index B, auf den sich die Klägerin beruft, die Überschrift „Gültig für Los 1 bis 5“ und war daher unabhängig davon, dass es sich ohnehin um ein für die Fachplaner hinsichtlich der Fristen weitgehend unverbindliches Fortschreibungsinstrument handelt, für die Lose der Klägerin (17 bis 19) gerade nicht maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die Gewerke der Klägerin planerisch in dem Plan bereits enthalten bzw. eingezeichnet und mit Fristen versehen waren. Dass ein Bauablaufplan bereits alle nach dem aktuellen Stand vorhandenen Gewerke bezeichnet, jedoch die betreffend Lose erst zeitlich versetzt ausgeschrieben und vergeben werden, entspricht dem üblichen Prozedere. Auch angesichts dieses Umstandes durfte die Klägerin nicht darauf schließen, dass dieser Plan der Ablaufplan im Sinne des § 5 des Vertrages sein sollte.

29

Nach alledem waren verbindliche Bauzeiten bzw. Fertigstellungszeitpunkte zwischen der Klägerin und dem beklagten Land somit weder vereinbart, noch kann auf solche im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden.

30

2. Auch unter Zugrundelegung der Auffassung des beklagten Landes, dass der 9. Baumanagementplan mit einem Fertigstellungszeitpunkt zum 31.12.2008 galt und Nachträge folglich frühestens zum 01.07.2009 geltend gemacht werden können, besteht ein Anspruch der Klägerin nicht.

31

Die Klägerin leitet ihre zusätzlichen Vergütungsansprüche aus § 6.2 des Vertrages vom 17./22.03.2005 her. Diese Klausel enthält zwar nicht die Regelung, dass bei vom Auftragnehmer nicht verschuldeten wesentlichen Bauzeitenverlängerungen eine Vergütung von Mehraufwendungen zu zahlen ist, sondern dass eine solche „zu vereinbaren“ ist. Eine Vereinbarung der Klägerin mit dem beklagten Land über die Vergütung der Mehraufwendungen hat diese bereits nicht vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer inhaltlich vergleichbaren Klausel verschafft § 6.2 des Vertrages dem Auftragnehmer allerdings einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzunehmen, sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendungen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteile vom 10.05.2007 - Az. VII ZR 288/05 - juris, Rn. 32 ff. sowie vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276).

32

Aber auch wenn sich das beklagte Land nach Treu und Glauben eine Vergütungspflicht für Mehraufwendungen infolge der Bauverzögerungen ohne konkrete Vereinbarung entgegenhalten lassen muss, ist ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin hat nämlich auch auf mehrfache Hinweise des Gerichts den konkreten „Mehraufwand“ durch die Bauzeitverzögerung nicht substantiiert dargelegt.

33

Ein Kläger genügt den Anforderungen an die Substantiierung eines Anspruchs, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69). Danach reicht es aus, wenn der Auftragnehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (BGH, Urteil vom 10.05.2007 - Az. VII ZR 288/05 - juris, Rn. 40). Dazu hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.

34

Die Klägerin hat zwar auf entsprechende Hinweise des Gerichts den Stundenumfang ihrer einzelnen Mitarbeiter und die Art der Tätigkeit sowie die von ihr hierfür angesetzte Vergütung in den Leitzordnern A und B letztlich näher dargelegt.

35

Zur Substantiierung des Vortrages von bauzeitabhängigen Mehrkosten aufgrund von Verzögerungen des Bauablaufs gehört indessen, worauf das Gericht am 29.10.2013 und im Beschluss vom 04.03.2014 hingewiesen hat, dass der geplante Bauablauf dem tatsächlichen Bauablauf gegenüber gestellt wird. Sodann müssen die einzelnen Behinderungstatbestände aufgeführt und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf erläutert werden. Die konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen muss auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie z.B. die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen (vgl. LG Halle, Urteil vom 21.10.2011 - 3 O 549/04 - juris, Rn. 69).

36

Die Klägerin hat es trotz dieser Hinweise dabei belassen auszuführen, dass sämtliche Arbeiten, die aufgrund der - zwischen den Parteien unstreitigen - Verzögerung der Fertigstellung und damit einhergehenden verlängerten Bauphase durchgeführt wurden, solche Arbeiten seien, die nicht mehr den nach dem Vertrag geschuldeten Grundleistungen der Leistungsphase 8, sondern adäquat kausal auf der Verlängerung der Bauphase beruhten. Nach der Auffassung der Klägerin habe die Regelbauzeit unter Berücksichtigung der Nachfrist von sechs Monaten in jedem Fall ausgereicht, damit die beauftragten Gewerke ihre Leistungen vollständig erbringen. Wäre der Mitarbeitereinsatz der Klägerin daher im Rahmen der Beauftragung erfolgt, so wäre eine weitere Vergütung nicht angefallen (vgl. Bd. I Bl. 211 f.).

37

Diese Einschätzung enthebt die Klägerin jedoch nicht von der Aufgabe der Darlegung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen und der Darlegung eines zusätzlichen Aufwandes durch die verlängerte Bauphase. Es mag der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass durch eine Verlängerung von Bauzeiten auch die Kosten steigen. Dennoch ist nicht jeder Aufwand in einer verlängerten Bauphase deshalb nicht zugleich ausschließlich ein „Mehraufwand“. Soweit die Klägerin daher angibt, ihr Mitarbeiter S habe in der verlängerten Bauphase weiterhin regelmäßig an den Bausitzungen teilgenommen und die Bauüberwachung ausgeführt, so hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Bausitzungen auch in der eigentlichen - ursprünglich vorgesehenen - Bauphase von einem ihrer Mitarbeiter ausnahmslos besucht wurden und dies auch erforderlich war. Soweit es letztlich nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Bauplanungsleistungen gekommen ist, fehlt es an einer Gegenüberstellung derjenigen Kosten, die ohnehin entstanden wären und denjenigen, die zusätzlich durch die Bauzeitverlängerung entstanden sind.

38

Mangels konkreter Gegenüberstellung der geschuldeten und der tatsächlich geleisteten Arbeiten seitens der Klägerin konnte die Kammer auch kein Sachverständigengutachten darüber einholen, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft oder nicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte in diesem Fall einen Ausforschungsbeweis bedeutet.

II.

39

Mangels Erfolg in der Hauptsache sind auch die Zinsansprüche seit dem 11.08.2011 unbegründet.

III.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Magdeburg Urteil, 29. Juli 2014 - 9 O 274/13

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 6 Grundlagen des Honorars


(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1. das Leistungsbild,2. die Honorarzone und3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermi
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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Referenzen

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.
das Leistungsbild,
2.
die Honorarzone und
3.
die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1.
den anrechenbaren Kosten,
2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
3.
den Leistungsphasen,
4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und
5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

(3) (weggefallen)

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

32
§ 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch darauf , dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzunehmen , sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendungen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772, 1773). Eine derartige Beschränkung enthält die Vertragsklausel nicht. Der Senat muss nicht klären, ob die Regelung in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand hält. Denn die Klägerin leitet aus der Klausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Betracht , weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 456/01 Verkündet am:
30. September 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
HOAI §§ 4 Abs. 1, 4 a Satz 3; BGB §§ 133 B, 157 Ga, Ge

a) § 4 a Satz 3 HOAI ist nur anwendbar, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung
nach § 4 a Satz 1 HOAI getroffen haben.

b) Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß dem Auftragnehmer bei
Überschreitung einer bestimmten Bauzeit ein Anspruch auf Verhandlung über eine
angemessene Entgelterhöhung zustehen soll, kann dies als vertragliche Regelung
der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein.

c) Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Preisrecht der HOAI, sofern sich
die zugrundegelegte Bauzeit unter Berücksichtigung eines den Parteien zuzubilligenden
Beurteilungsspielraums nicht als unrealistisch darstellt.
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 77.999,94 DM (= 39.880,74 €) und Zinsen zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliches Architektenhonorar des Klägers. Ende März 1996 schloß der Kläger mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über Architektenleistungen für den Umbau eines Wohnhauses in B. Die Beklagte trat später anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vertrag ein.
Gemäß § 2 des Vertrages sollte der Kläger Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI erbringen. Als Honorar vereinbarten die Parteien die Mindestsätze der Honorarzone III sowie einen Umbauzuschlag in Höhe von 10 %. § 4 des Vertrages lautet: "Dauert die Bauausführung länger als 15 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 8) zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, daß der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat". Der Kläger übernahm neben den im Vertrag vorgesehenen Leistungen zusätzlich die Bauleitung Haustechnik. Mit dem Umbau wurde im Mai 1996 begonnen. Das Bauvorhaben verzögerte sich zunächst aufgrund des Konkurses des Generalübernehmers H. und eines vom Bauaufsichtsamt verfügten Baustopps. Nach einer Besprechung, bei der es unter anderem um noch ausstehende Honoraransprüche des Klägers gegangen war, übersandte der Kläger der Beklagten Ende September 1998 einen Vorschlag für eine Vereinbarung über den Ausgleich seines derzeit offenen Honorars sowie über eine Zusatzvergütung im Hinblick auf die Überschreitung der vereinbarten Bauzeit bis Dezember 1998. Nach Verhandlungen zeichneten die Parteien am 16. November 1998 die akzeptierten Positionen ab. Das Bauvorhaben wurde aufgrund weiterer Verzögerungen erst im Herbst 1999 fertiggestellt. Der Kläger hat zunächst Zahlung des in der Vereinbarung vom 16. November 1998 festgelegten Honorars abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich noch offener Abschlagsforderungen, mithin 54.131,11 DM, gefordert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 31.186,79 DM stattgegeben. Es hat ausgeführt, dem Kläger stünden aus der Vereinbarung vom 16. November 1998
nur der auf die Bauzeitüberschreitung entfallende Teil in Höhe von 46.666,67 DM abzüglich darauf gezahlter 30.000 DM sowie die geltend gemachten Abschlagsforderungen zu. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Demgegenüber hat die unselbständige Anschlußberufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, weitgehend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger insgesamt 121.743,92 DM zugesprochen. Die Revision der Beklagten hat der Senat angenommen, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 94.666,61 DM und Zinsen (zusätzliche Vergütung wegen Konkurs H. , Baustopp durch Bauaufsicht und fehlende Bauleitung Haustechnik, insgesamt 18.000 DM, sowie zusätzliche Vergütung wegen weiterer Bauzeitverlängerung in Höhe von 76.666,61 DM) wendet. In diesem Umfang verfolgt sie ihr Rechtsmittel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Schuldverhältnisses richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger für die Bauleitung bei der Haustechnik ein Honorar von 7.000 DM zu. Dieser habe vorgetragen, daß er
isolierte Besondere Leistungen erbracht habe; dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Damit sei eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung auch formlos zulässig gewesen. Die Beklagte sei deshalb an die Abrede vom 16. November 1998 gebunden, in der sich die Parteien auf ein Entgelt von 7.000 DM geeinigt hätten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die HOAI für isolierte Besondere Leistungen keine Entgeltregeln enthält (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BGHZ 136, 33, 38). Ob derartige Leistungen vorliegen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage , die nicht mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden behandelt werden kann, sondern die das Gericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts zu beantworten hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger die Koordinierung und terminliche Abwicklung der Haustechnik übernommen; er hat damit Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 73 HOAI erbracht.
b) In der Revision ist davon auszugehen, daß die Leistung auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Das Honorar richtet sich nach den gemäß §§ 68 ff HOAI zu ermittelnden Mindestsätzen, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu fehlen Feststellungen. In der Honorarabrede vom 16. November 1998 haben sich die Parteien auf eine Vergütung von 7.000 DM geeinigt. Die Abrede ist jedoch in diesem Punkt unwirksam , da sie nach dem Vortrag des Klägers nicht bei Auftragserteilung 1997 und vor Abschluß seiner Tätigkeit getroffen worden ist, so daß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1, 4 HOAI lediglich den Mindestsatz schuldet.

c) Die gebotene Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe aus den zur Haustechnik ausgeführten Gründen Honorar in Höhe von 4.000 DM für weitere isolierte Besondere Leistungen zu, die durch den Konkurs des Generalübernehmers H. angefallen seien. Dasselbe gelte für die durch den Baustopp veranlaßten zusätzlichen Leistungen im Wert von weiteren 7.000 DM. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Isolierte Besondere Leistungen liegen nur vor, wenn die Leistungen nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen nach den Leistungsbildern der HOAI vergeben werden oder an deren Stelle treten. Dem Kläger sind die Phasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen worden. Mit diesen stehen die gesondert abgerechneten Leistungen im Zusammenhang, so daß sie keine isolierten Besonderen Leistungen sein können, für die ohne Rücksicht auf das Preisrecht der HOAI eine Vergütung hätte frei vereinbart werden können.
b) Der Senat kann nicht selbst entscheiden, ob dem Kläger eine Vergütung für die abgerechneten Leistungen zusteht. aa) Der Kläger hat die durch den Konkurs der H. angefallenen Leistungen als Prüfen und Abzeichnen von Bestellungen und Rechnungen der Rohbaufirmen sowie Wahrnehmen von Gutachterterminen mit dem Sachverständigen K. beschrieben. Die Leistungen infolge des Baustopps hat er als An-
weisung von Sicherungsarbeiten und die Vorbereitung des Beginns der Arbeiten nach Ende des Baustopps sowie Anschreiben der Firmen und Terminsabsprachen bezeichnet. Damit sind Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI aufgeführt. bb) Der Kläger kann für diese Leistungen keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie bereits Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren. Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen; es wird dies nach der Zurückverweisung durch Auslegung des Vertrages nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß allein ein unvorhergesehener Bauablauf nicht die Annahme rechtfertigt, die im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen seien nicht geschuldet gewesen. cc) Sollten die Leistungen bereits nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldet gewesen sein, kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 keine zusätzliche Vergütung verlangen. Die Vereinbarung ist insoweit unwirksam, weil sie nach Auftragserteilung und vor Beendigung der insgesamt geschuldeten Leistungen getroffen worden ist. Die zusätzliche Vergütung überschreitet den vereinbarten Mindestsatz, so daß sie nicht geschuldet ist, § 4 Abs. 4 HOAI. dd) Soweit die Leistungen ursprünglich vertraglich nicht geschuldet waren , kann der Kläger den Mindestsatz für die zusätzlich beauftragten Grundleistungen verlangen, der nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 HOAI zu ermitteln ist.

III.

1. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 16. November 1998 für die Bauzeitüberschreitung bis Dezember 1998 ein
zusätzliches Honorar von noch 16.666,67 DM zu, nämlich 46.666,67 DM abzüglich gezahlter 30.000 DM. Die Parteien hätten in Nr. 4 des Vertrages vereinbart , daß bei einer Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit von 15 Monaten über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung verhandelt werden solle. Dem entspreche die Vereinbarung vom 16. November 1998, mit der ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 6.666,66 DM je Monat bis Dezember 1998 festgelegt worden sei. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 4 Abs. 1 HOAI. Zudem sei mit § 4 a Satz 3 HOAI eine Rechtsgrundlage für Vereinbarungen über die Vergütung bei verlängerter Bauzeit geschaffen worden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Parteien durch die Verhandlungsklausel im Ursprungsvertrag und die Vereinbarung vom 16. November 1998 eine Vergütungsregelung getroffen haben, die nur am preisrechtlichen Maßstab der HOAI zu messen und danach nicht zu beanstanden sei. Das trifft nicht zu (a). Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung handelt es sich vielmehr um eine Regelung, auf deren Grundlage wirksam ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vereinbart worden ist (b).
a) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob eine bei Vertragsschluß getroffene Vereinbarung, bei einer Überschreitung einer Regelbauzeit sei über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI zu verhandeln, preisrechtlich wirksam ist. Die Klausel wird überwiegend für wirksam gehalten (so OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772; Hartmann , HOAI, § 4 Rdn. 52; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rdn. 96; zweifelnd: Löffelmann, BauR 1994, 597; Löffelmann/Fleischmann, Architekten-
recht, 4. Aufl., Rdn. 908; a.A.: Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 Rdn. 24; Knipp in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 7 Rdn. 77). (aa) Die Verpflichtung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach Vertragsschluß über die Höhe des Honorars für die Bauzeitüberschreitung zu verhandeln , wäre unter preisrechtlichen Gesichtspunkten keine zulässige Honorarvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 HOAI. Zwar müssen die Parteien bei Vertragsschluß kein bestimmtes Honorar für eine Bauzeitüberschreitung vereinbaren. Die Erhöhung des geschuldeten Honorars für eine Bauzeitüberschreitung müßte aber nach Sinn und Zweck der HOAI zumindest bestimmbar sein. Die HOAI zielt darauf ab, daß die Parteien ihre Honorarvereinbarungen gerade deshalb bei Auftragserteilung zu treffen haben, damit spätere Unklarheiten und Schwierigkeiten vermieden werden (so Amtliche Begründung – BR-Drucks. 270/76 S. 8). Daher müßte eine preisrechtlich zulässige Vereinbarung die Abrechnungsfaktoren enthalten, die die Höhe des Zuschlags zumindest berechenbar machen. Eine solche Vereinbarung müßte sich auch innerhalb des preisrechtlich zulässigen Gestaltungsspielraums der HOAI halten. bb) Die preisrechtliche Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung ergäbe sich im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 4 a Satz 3 HOAI. Der Senat hat über den Anwendungsbereich des Satzes 3 dieser Vorschrift noch nicht entschieden. Nach ganz überwiegender Auffassung ist § 4 a Satz 3 HOAI nur in Fällen des § 4 a Satz 1 HOAI anwendbar. Das setzt eine Vereinbarung voraus, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder Kostenanschlag berechnet wird (so z.B. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 a Rdn. 28; Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 4 a Rdn. 11).
Diese Auffassung trifft zu. Für sie sprechen entscheidend Wortlaut und systematische Gründe. Bereits die Überschrift des § 4 a HOAI ("Abweichende Honorarermittlung") legt nahe, daß eine Vereinbarung nach § 4 a Satz 1 HOAI Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Satzes 3 ist. Die Sätze 1 bis 3 dieser Vorschrift stehen zudem in einem engen räumlichen, ohne Absatz getrennten Zusammenhang, so daß Satz 3 unmittelbar nur an Satz 1 anknüpft. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet werden soll. Nach Nr. 2.4 des Vertrages richten sich vielmehr die anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI. Danach gilt für die Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI die Kostenfeststellung.
b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden dem Sinn und Zweck der Verhandlungsklausel nicht gerecht. Die Parteien haben ihrer Leistungs - und Honorarvereinbarung in dem ursprünglichen Vertrag eine Bauzeit von 15 Monaten zugrundegelegt. Sie haben die Pflicht des Klägers zur Bauüberwachung nicht auf diese Frist beschränkt; dieser hat eine zeitlich unbeschränkte Verpflichtung übernommen. Geschäftsgrundlage dieser Verpflichtung ist eine Bauzeit von 15 Monaten. Die Parteien haben mit der Anpassungsklausel die Rechtsfolgen für den Fall eines Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage geregelt. Danach ist über eine angemessene Höhe eines zusätzlichen Honorars für eine zusätzliche Zeit der Bauüberwachung zu verhandeln; dem Kläger soll jedenfalls ein Ausgleich für den nachgewiesenen Mehraufwand zustehen, wenn er eine Bauzeitüberschreitung nicht zu vertreten hat. Diese Anpassungsklausel, auf der die spätere Einigung auf eine zusätzliche Vergütung für die bis Dezember 1998 verlängerte Bauzeit beruht, ist wirksam.
aa) Die HOAI hält die Parteien an, das Honorar schon bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Dabei können sie auch die Länge der Bauzeit berücksichtigen. Längere Bauzeiten können sie durch eine Anhebung des Honorars bis hin zum Höchstsatz abgelten; bei ungewöhnlich lange dauernden Leistungen können sie nach § 4 Abs. 3 HOAI die Höchstsätze durch schriftliche Vereinbarung überschreiten. Das muß bereits bei Auftragserteilung geschehen. Dementsprechend sind die Parteien gemäß § 4 Nr. 4 HOAI preisrechtlich gehindert , das bei Auftragserteilung zu vereinbarende Honorar offen zu lassen. bb) Diese Grundsätze gelten indes nur, soweit die Parteien die für die Honorarvereinbarung maßgebenden Voraussetzungen bei der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung erkennen und bedenken konnten. Unvorhersehbare Ereignisse mit ungewisser Dauer können grundsätzlich bei der Honorarvereinbarung für die Bauzeit nicht berücksichtigt werden; die HOAI sieht dafür keinen Regelungstatbestand vor. Diese können deshalb zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und einen Preisanpassungsanspruch auslösen (vgl. Korbion/Mantscheff/ Vygen, aaO § 4, Rn. 51). Für die Bauzeit als Faktor bei der Entgeltbestimmung bedeutet das, daß bei Vertragsabschluß die Bauzeit in die Preiskalkulation einzubeziehen ist, soweit sie von den Parteien realistisch eingeschätzt werden kann. Bereits bei Vertragsschluß absehbare Überschreitungen durchschnittlicher Bauzeiten können die Parteien durch eine angemessene Anhebung des Honorars, erforderlichenfalls auch über die Höchstsätze hinaus, berücksichtigen. Anders liegt es bei Verlängerungen der Bauzeit, die die Vertragsschließenden bei Auftragserteilung auch bei Berücksichtigung üblicher Verzögerungen nicht vorhersehen konnten. Den Parteien kann nicht zugemutet werden, insoweit eine spekulative Vergütung zu vereinbaren. Vielmehr stellt es eine interessengerechte Lösung dar,
eine bestimmte Bauzeit als Geschäftsgrundlage festzulegen und bei deren Wegfall einen vertraglichen Preisanpassungsanspruch zu begründen. Die Parteien sind nicht gehindert, einzelne Kriterien für einen sich aus § 242 BGB ohnehin ergebenden gesetzlichen Preisanpassungsanspruch im Vertrag zu umschreiben und damit einen vertraglichen Anspruch zu begründen. Die HOAI regelt lediglich das Preisrecht, nicht aber die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dies kann in der Weise geschehen, daß ein Mindestanspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen festgesetzt und der Anspruch im übrigen von dem Ergebnis der vertraglich vereinbarten Verhandlung abhängig gemacht wird. Eine Abrede über die Dauer der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages und die Folgen ihres Wegfalls darf allerdings nicht zu einer Umgehung des Preisrechts der HOAI führen. Wird eine bestimmte Bauzeit zugrundegelegt , muß diese für das konkrete Vorhaben realistisch bemessen sein und übliche Störungen berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bauzeit bei Vertragsschluß zu erwarten ist, steht den Parteien allerdings, ähnlich wie bei der Festlegung einer bestimmten Honorarzone, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 2003 - VII ZR 362/02, BauR 2004, 354 = ZfBR 2004, 251 = NZBau 2004, 159). Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei der Vereinbarung einer Bauzeit von 15 Monaten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, sind nicht ersichtlich. Nach der am 16. November 1998 getroffenen Vereinbarung stehen dem Kläger noch 16.666,67 DM zu, so daß die Revision der Beklagten insoweit nicht begründet ist.

IV.

1. Das Berufungsgericht hält den Kläger für berechtigt, für die Bauzeitverlängerung von Januar bis September 1999 weitere 59.999,94 DM (9 Monate zu je 6.666,66 DM) zu verlangen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich aus der Vereinbarung vom 16. November 1998. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung in diesem Punkt nicht aus, sondern stellt lediglich ein Auslegungsergebnis fest, ohne die Grundlagen hierfür darzulegen. Der Wortlaut der Erklärung, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, bietet keinen Anhalt dafür, daß die Zuerkennung eines weiteren Honorars auch für Leistungen nach Dezember 1998 gelten sollte. Eine Vereinbarung , mit der ein zusätzliches monatliches Honorar ohne Rücksicht auf die in der verbleibenden Bauzeit noch anfallenden Architektenleistungen über eine ungewisse Zeit für die Zukunft fortgeschrieben wird, wäre nicht interessengerecht.
b) Der Kläger hat aus dem Architektenvertrag einen Anspruch darauf, daß die Beklagte mit ihm auch über eine angemessene Vergütung für die über Dezember 1998 hinausgehende Bauzeitverlängerung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht der Beklagten, Verhandlungen mit dem Kläger aufzunehmen, sondern auch, in eine angemessene Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Dafür spricht bereits die Regelung im Architektenvertrag, wonach bei einer Bauzeitüberschreitung mindestens der nachgewiesene Mehraufwand zu erstatten ist. Als angemessen ist dabei diejenige Vergütung anzusehen, die die Vertragsparteien im Rahmen der sich aus der HOAI ergebenden Beschränkungen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß des ursprünglichen Vertrages die tatsächliche Verlänge-
rung der Bauzeit vorausgesehen hätten. Im Rechtsstreit ist an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der angemessenen Vergütung getreten. Hierzu wird das Berufungsgericht nach entsprechendem Vortrag des Klägers Feststellungen zu treffen haben.
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 170/01 Verkündet am:
20. September 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins
Blaue hinein" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher
Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die
Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.
BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.
Der Kläger war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentümer eines im Seebad A. (U. ) unmittelbar an der Strandpromenade gelegenen Grundstücks, auf dem um das Jahr 1900 ein dreigeschossiges Hotelgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des Klägers im Jahre
1951 wurde das Gebäude in der DDR zuletzt als HO-Ferienheim genutzt. 1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wiederholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs Interessenten , die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. Mit notarieller Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objekt für 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zu Gunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene Investitionsvorrangbescheid ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher Anspruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.164.228 DM zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM an den Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen B. vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hat der Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum Bewertungsstichtag 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, nämlich 2.390.000 DM, verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der Beklagten erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am Bewertungsstichtag , dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehende Behauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm eingeholte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefälligkeitsgutachten , weshalb das Vorbringen des Klägers aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Privatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993 kein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotel auf U. einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei gerichtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur Begründung eines höheren Verkehrswerts herangezogenen Umstände seien ersichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, der Verkehrswert habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substantiierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine der Klage entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG); denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alternativ zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlung des höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wird dieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt, während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hinausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. Gegenstand beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität der Streitsachen nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1970, I ZR 99/69, WM 1971, 83, 84).
2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO).

a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als Prozeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte
Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (Senat, Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze will offenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des Klägers als beachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des Investitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stellen wollte (vgl. Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 69), wären diese in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie "ins Blaue hinein" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - "aus der Luft gegriffen" seien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm behaupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, nicht nachgegangen.


b) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten , über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des Klägers bei weitem.
aa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stellungnahmen des Sachverständigen B. als "reines Gefälligkeitsgutachten" sowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als "reinen Phantasiewert" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einem Privatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem - hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhten Verkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern vor-
sätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138 Abs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeachtlich wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 10; MünchKomm -ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 16), tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens des Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sachverständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nach dessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nicht berücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, das mit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachliche Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es begründet seine Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des Gebäudes am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, mit einem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvollziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht gerechtfertigten Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvollziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit Ungereimtheiten bei der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertverfahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen H. .
bb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den Anforderungen für ein zulässiges Parteivorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur) für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa
BGH, Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1639). Damit hat das Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einer Überprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein" verlassen und fehlerhaft das Beweismaß zugrunde gelegt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist. Wird das Vorbringen des Klägers dagegen auf einen etwaigen Rechtsmißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Geratewohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegt doch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des Klägers nicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zu dem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern beruhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine Partei ist aufgrund der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der Annahme einer Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtens entgegenzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1993, IV ZR 245/91, FamRZ 1993, 950, 951). Daher kann, wenn die Partei gleichwohl ein Privatgutachten vorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch in Ausnahmefällen Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsgericht letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon deshalb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Darlegungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer Partei ohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) Parteivortrag handelt (BGH, Urteil v. 15. Juli 1998, IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, 1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten (zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Juli 1993, IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2678).

c) Verfahrensfehlerhaft läßt das Berufungsgericht auch den - aus seiner Sicht "nicht recht nachvollziehbaren" - Vortrag des Klägers zur Verwertbarkeit des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. unberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger widersprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) mißachtendes Vorbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, VI ZR 199/86, NJWRR 1987, 1469) zur Last legen, weil H. im Unterschied zu dem vom Kläger behaupteten Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag in Höhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, wie die Revision zu Recht rügt, den Inhalt des Klägervorbringens. Der Kläger hat die Verwertbarkeit des Gutachtens H. nur für die darin enthaltene Beschreibung des Gebäudezustandes geltend gemacht, nicht dagegen die Schlüssigkeit seines Vorbringens durch die Übernahme des von H. ermittelten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des Sachverständigen H. , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer Streit gestellt hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheides am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entnehmen sind, kann das Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegen völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr ist den Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweisaufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des Gerichts ergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1962, III ZR 155/60, DRiZ 1962, 167, 168).
3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrswertes unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht zutreffend den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung beigelegt hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen - Verfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreises auswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wie ihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven Verkaufs die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten vertragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe des aus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche Verpflichtungen bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrenden Erlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten (so Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 36; Racky in Jesch/Ley/Racky, InVorG, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rdn. 24; a.A. Rodenbach, in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 16 Rdn. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis führen , der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. Wegner, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 18). Da der Kläger ohnehin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und Arbeits-
platzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die eingeklagte Forderung.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des § 8 GKG für gegeben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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§ 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch darauf , dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt. Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzunehmen , sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendungen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001, 1772, 1773). Eine derartige Beschränkung enthält die Vertragsklausel nicht. Der Senat muss nicht klären, ob die Regelung in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand hält. Denn die Klägerin leitet aus der Klausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Betracht , weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.