Landgericht Mainz Beschluss, 13. Mai 2016 - 8 T 82/16

ECLI: ECLI:DE:LGMAINZ:2016:0513.8T82.16.0A
published on 13.05.2016 00:00
Landgericht Mainz Beschluss, 13. Mai 2016 - 8 T 82/16
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 7. April 2016 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24. März 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

2. Die Staatskasse wird verpflichtet, die Dolmetscherkosten für das Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt … vom 6. April 2016 in Höhe von 155,00 € zu tragen.

3. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag vom 7. Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.

4. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen in beiden Instanzen werden der antragstellenden Behörde auferlegt.

5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist georgischer Staatsangehöriger.

2

Er wurde erstmals im Januar 2014 in Bielefeld festgenommen und kurzzeitig in Untersuchungshaft genommen. Von der dort zuständigen Ausländerbehörde wurde ihm in der JVA ein Anhörungsschreiben zur Ausweisung zugestellt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft tauchte der Betroffene unter. Er wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft Bielefeld zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 16. Juni 2015 wurde der Betroffene erneut festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. In der Folgezeit war er zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Düsseldorf und anschließend in Karlsruhe untergebracht, die er wieder verließ und erneut untertauchte.

3

Der Betroffene wurde schließlich am Abend des 23. März 2016 in … festgenommen. Die antragstellende Behörde beantragte mit Antrag vom 24. März 2016 beim Amtsgericht Trier die Anordnung der Festnahme und Abschiebehaft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 4. Mai 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung.

4

Nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht Trier mit Beschluss vom 24. März 2016 8BI. 49 ff. d.A.) Abschiebehaft, die nicht über den 4. Mai 2016 hinaus andauern dürfe, sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Zugleich belehrte es den Betroffenen darüber, dass gegen den Beschluss die binnen eines Monats einzulegende Beschwerde statthaft sei. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

5

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 7. April 2016. In der Beschwerdeschrift beantragt der Betroffene zugleich, das Land Rheinland-Pfalz zu verpflichten, die ihm entstandenen Dolmetscherkosten für das Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt … vom 6. April 2016 in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim i.H.v. 155 € zu tragen.

6

Das nach Abgabe des Verfahrens zuständige Amtsgericht Bingen/Rhein hat der Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 11. April 2016 nicht abgeholfen.

7

Der Betroffene wurde am 15. April 2016 nach Georgien abgeschoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

8

Der nach § 62 Abs. 1 FamFG analog eröffnete Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24. März 2016 ist zulässig und begründet.

9

Im Hinblick auf die vorgenommene Freiheitsentziehung liegt bis zum Zeitpunkt der Abschiebung des Betroffenen am 15.04.2016 ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG analog vor. Bei behaupteter rechtswidriger Freiheitsentziehung ist ein schutzwürdiges Interesse an der richterlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit anzuerkennen, das weder von dem Ablauf des Verfahrens noch vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme abhängt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 -, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 238/11 -, juris, Rn. 6). Der Betroffene kann neben dem Antrag auf Haftaufhebung zulässigerweise auch einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung stellen, denn beide Anträge verfolgen nicht dasselbe Rechtsschutzziel. Ziel einer Beschwerde gegen die Haftanordnung oder eines Antrags auf Haftaufhebung ist die Beseitigung der Freiheitsentziehung. Ziel des Feststellungsantrags ist die Rehabilitierung des Betroffenen in Bezug auf den mit der Haftanordnung verbundenen Verwurf rechtswidrigen Verhaltens (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - V ZB 314/10 -, juris, Rn. 7).

10

Der Antrag ist auch begründet, da die vom Amtsgericht im Hauptsacheverfahren angeordnete Haft ohne den gern. § 417 Abs. 1 FamFG erforderlichen Antrag der Behörde auf den Erlass einer Hauptsacheentscheidung ergangen ist. Die Behörde hat nämlich in ihrem Antrag vom 24. März 2016 ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

11

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13 -, juris, Rn. 9, m.w.N.). Die ordnungsgemäße Antragstellung der Behörde nach § 417 FamFG stellt eine Verfahrensgarantie dar, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305; BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, juris, Rn. 19; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 10). Das gilt sowohl, wenn der Haftantrag nicht den in § 417 Abs. 2 FamFG aufgestellten Begründungserfordernissen entspricht (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 -, Rn. 15, juris), als auch, wenn es an dem für die angeordnete Freiheitsentziehung erforderlichen Haftantrag der Behörde überhaupt fehlt (BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 -, Rn. 22, juris). Ein Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist dabei keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13 - Rn. 11, juris) und kann einen Antrag in der Hauptsache auch nicht ersetzen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13 -, juris, Rn. 13). Wegen der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen für einstweilige Anordnungen nach § 427 FamFG und denen für Entscheidungen in der Hauptsache nach § 422 FamFG muss für das Gericht und den Betroffenen stets klar sein, in welchem Verfahren die Behörde die Freiheitsentziehung beantragt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13-, juris, Rn. 13).

12

Vorliegend hat die Behörde in ihrem Antrag vom 24. März 2016 ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG, 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG beantragt. Bei der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich demgegenüber um eine Hauptsacheentscheidung.

13

Maßgebend für die rechtliche Qualifikation des freiheitsentziehenden Beschlusses ist dabei nicht der Antrag der Behörde, sondern der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren sind das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden Höchstdauer von sechs Wochen (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die Rechtsmittelbelehrung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 -V ZB 114/13 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax2014, 87 Rn. 5).

14

Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 24. März 2016 als Hauptsacheentscheidung anzusehen. In der Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 24. März 2016 wird zwar die für einstweilige Anordnungen geltende Vorschrift des § 427 FamFG angeführt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet, allein hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das Amtsgericht eine vorläufige Anordnung nach § 427 Abs. 1 Satz 1 FamFG getroffen hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beschluss weder Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit einer zunächst vorläufigen Regelung enthält und in den Entscheidungsgründen die Voraussetzungen der Abschiebungshaft abschließend festgestellt werden. Zudem weist die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG und nicht auf die - im Fall der einstweiligen Anordnung maßgebliche - Zwei-Wochen-Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hin.

15

Der für die ergangene Haftanordnung erforderliche Antrag in der Hauptsache ist von der beteiligten Behörde auch nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren gestellt worden, so dass eine - an sich mögliche - Beendigung der Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in der Beschwerdeinstanz nicht eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014-V ZB 114/13-, Rn. 15, juris).

16

Der Anspruch auf Erstattung verauslagter Dolmetscherkosten für eine Verständigung zwischen dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK, weil die Beiziehung eines Dolmetschers zu dem betreffenden Gespräch notwendig war (vgl. OLG München, NJW-RR 2006, 1511, 1512; OLG Celle, Beschluss vom 5. April 2005 - 22 W 12/05 -, juris, Rdnr. 10; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. November 2010 - 2/29 T 171/10 -, juris, Rdnr. 9). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit kommt es konkret auf die Sprachkenntnisse sowohl des Betroffenen als auch seines Verfahrensbevollmächtigten und die daraus resultierenden Verständigungsmöglichkeiten - gegebenenfalls unter Beiziehung eines privaten Sprachmittlers - an (vgl. OLG München, NJW-RR 2006, 1511, 1512). Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat hierzu dargelegt, dass der Betroffene nach seinen Angaben weder Deutsch noch Englisch gesprochen habe und er selbst weder russisch noch georgisch spreche, so dass die Kosten für die Beiziehung des Dolmetschers in Höhe von 155,00 € notwendig waren.

17

Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe folgt aus § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§114 ff. ZPO.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 2, 430 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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Annotations

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.

(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.