Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2017 - 27 O 8825/16

bei uns veröffentlicht am14.07.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 9.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rangfolge einer Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO in Höhe von 19.000,00 Euro aufgrund eines Investmentvertrages zwischen dem Kläger als Anleger und der ehemals als ... firmierenden heutigen ... deren Insolvenzverwalter der Beklagte ist.

Am 10.05.2012 schloss der Kläger mit der ... einen sogenannten „GreenUp-Investmentvertrag“, wonach er einen Betrag von 19.000,00 Euro investierte (Anlage K1).

Der Vertrag umfasst insgesamt drei Seiten. In der Kopfzeile einer jeden der drei Seiten steht Folgendes (Anlage K1):

„GreenUp-Investmentvertrag

(qualifiziert nach rangiges Unternehmensdarlehen)“

§ 1 des Vertrags lautet wie folgt:

㤠1 Vertragszweck; Angebot

Der Investor unterbreitet der ... ein Angebot zum Abschluss des vorliegenden Vertrags. Er gewährt der ... ein qualifiziert nachrangiges Darlehen (vgl. § 5, nachfolgend: „Investment“) mit einer fest vereinbarten Rendite nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.“

§ 5 des Vertrags lautet wie folgt:

„Der Investor tritt mit seiner Rückzahlungsforderung (Investmentbetrag und Zinsen) aus diesem Vertrag im Interesse des wirtschaftlichen Fortbestandes der ... unwiderruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger der ... die keinen Rangrücktritt erklärt haben, in dem Umfang zurück, wie es zur Vermeidung einer Krise, insbesondere einer Überschuldung der ... erforderlich ist. Eine Auszahlung der oben genannten Forderungen ist solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen würden. Der Investor kann eine Auszahlung der oben genannten Forderung damit unabhängig von der eingetretenen Fälligkeit nur in Höhe des nach Begleichung sämtlicher Vorrangforderungen verbleibenden Vermögens verlangen. Im Insolvenzfall oder der Liquidation selbst erfolgt die Auszahlung erst nach Befriedigung sämtlicher Vorrangforderungen verbleibenden Vermögens verlangen. Im Insolvenzfall oder der Liquidation selbst erfolgt die Auszahlung erst nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger und Ablösung der Fremdmittel. Dies bedeutet, dass im Insolvenzfall der ... auch das Risiko eines Totalverlustes der Forderungen aus diesem Vertrag und damit auch des dargereichten Darlehens besteht.“

Am 13.09.2012 firmierte die ... um in ... (Anlage B1).“

Mit Beschluss vom 14.06.2013 eröffnete das Amtsgericht München unter dem Az. 1501 IN 1204/13 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter (Anlage K17).

Wegen des Rangrücktritts hat der Beklagte den Kläger innerhalb des Insolvenzverfahrens nicht als Insolvenzgläubiger angeschrieben und diesen auch nicht aufgefordert, seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Am 29.01.2016 meldete der Kläger die Forderung aus dem Investmentvertrag in Höhe von 19.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1.586,46 EUR, mithin insgesamt 20.586,46 EUR, zur Insolvenztabelle gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO an. Im Prüfungstermin vom 19.10.2016 bestritt der Beklagte die Forderung vollumfänglich (Anlage K18, K19).

Der Kläger meint, die Rangrücktrittsklausel gemäß § 5 des streitgegenständlichen Investmentvertrages sei unwirksam und die Forderung des Klägers in der Insolvenztabelle als nicht nachrangige Insolvenzforderung in der vollen Höhe in der Tabelle einzutragen ist.

Der Kläger meint, die Rangrücktrittsklausel verstoße gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die Risiken der Klausel in dem Vertragstext nicht hinreichend kenntlich gemacht und daher leicht übersehbar seien. Insbesondere sei es entscheidend, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Lage sein müsse, die Wirkung der Klausel ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen.

Weiter trägt der Kläger vor, dass die Rangrücktrittsklausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB darstelle. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger unter Verweis auf Seiten 11-22 des Insolvenzgutachtens (Anlage K7), das Geschäftssystem der ...ei jenem der ... vergleichbar und stelle ein betrügerisches „Schneeballsystem“ dar. Der Kläger sei hierüber getäuscht worden und weder ordnungsgemäß aufgeklärt noch hinreichend informiert worden. Der Kläger meint, „vor diesem Hintergrund, stellt ein qualifizierter Rangrücktritt eine erhebliche Missachtung der unabgesicherten, nicht hinreichend informierten Kunden dar, durch einen Zusammenbruch des Schneeballsystems ihren restlichen Kaufpreis auch im Insolvenzverfahren nicht nicht einmal ansatzweise realisieren zu können.“

Nach Ansicht des Klägers stellt die Rangrücktrittsklausel darüber hinaus eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar. Vorliegend sei ein eindeutiger Hinweis auf diese Klausel bei Vertragsschluss nicht erfolgt, welcher bei einer wie hier gelagerten objektiv ungewöhnlichen Klausel erforderlich sei.

Aufgrund einer Vereinbarung vom 28.07.2015 (Anlage K4) über die Durchführung von „Musterverfahren“ hat der Kläger zunächst Klage vor dem Landgericht München II erhoben. Mit Beschluss des Landgerichts München II vom 25.05.2016 hat sich selbiges für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht München I verwiesen. Das Gericht hat am 06.09.2016 nach übereinstimmendem Parteiantrag das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Bl. 43/44 d.A.) und das Verfahren am 03.04.2017 (Bl. 48 d.A.) nach ebenfalls übereinstimmendem Parteiantrag im Hinblick auf den zwischenzeitlich durchgeführten insolvenzgerichtlichen Prüfungstermin wieder aufgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren das Vermögen der ... Amtsgericht München, ... eine in Rangklasse § 38 InsO aufzunehmende Forderung in Höhe von 19.000,00 Euro zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt oder über die Rangrücktrittsklausel sowie auch über das Geschäftsmodell der ... getäuscht worden sei. Darüber hinaus streitet der Beklagte ab, dass es sich bei dem Geschäftssystem um ein Schneeballsystem handele. Das als Beweis aufgeführte Insolvenzgutachten habe auf Seite 19 lediglich die Möglichkeit des Bestehens eines solchen Geschäftsmodells dargelegt, die Frage jedoch nicht näher geprüft.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Rangrücktrittsklausel nach § 5 Satz 1 gesetzlich gemäß § 39 Abs. 2 InsO zulässig und geboten ist.

Eine Überraschungsklausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB liege bereits deshalb nicht vor, da es sich zum einen nicht um einen normalen Darlehensvertrag, sondern einen Investmentvertrag mit dem Zusatz „qualifiziert nachrangiges Unternehmensdarlehen“ handele, und zum anderen die Risikofolge der Rangrücktrittsfolge „Totalverlust“ des § 5 im Fettdruck hervorgehoben worden sei.

Der Beklagte führt weiter aus, dass auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verletzt worden sei, da der Vertrag ausdrücklich das Risiko benennt und nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014 Nachrangklauseln grundsätzlich dem Transparenzgebot statthielten.

Die Rangrücktrittsklausel sei bereits nicht kontrollfähig nach § 307 Abs. 3 BGB, da diese keine „abweichende“ Regelung eines Darlehenvertrages nach § 488 BGB enthalte. Vielmehr sei bei einem nachrangigen Unternehmensdarlehen eine solche Regelung charakteristisches Wesensmerkmal und damit eine Hauptleistungsabrede. Unabhängig von der Kontrollfähigkeit der Rangrücktrittsklausel stelle diese auch keine unangemessene Benachteiligung dar, vielmehr sei diese durch den besonderen Zweck des Rangrücktritts, der in Klausel selbst dargelegt wird, objektiv gerechtfertigt.

Mit Beschluss der Kammer vom 11.07.2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 34/36 d.A.).

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2017 (Bl. 57/58 der Akte) wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist gemäß § 180 Abs. 1 Satz 3 InsO und § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO örtlich sowie gemäß §§ 23 I, 72 I GVG sachlich zuständig.

Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt seit dem Bestreiten der Insolvenzforderung durch den Beklagten im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin vor dem Amtsgericht München am 26.10.2016 gemäß §§ 179, 181 InsO vor.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 181 InsO). Die von dem Kläger angemeldeten Ansprüche sind gegenüber den in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen nachrangig. Die Regelung in § 5 des Investmentvertrags begründet eine wirksame Rangrücktrittsvereinbarung.

Die Rangrücktrittsklausel ist nach den §§ 305 ff BGB wirksam. Gemäß § 39 Abs. 2 InsO führt eine Rangrücktrittsklausel zwischen dem Gläubiger und dem Insolvenzschuldner dazu, dass die Forderungen des Gläubigers im Zweifel nach den in § 39 Abs. 1 Nr. 1-Nr. 5 InsO bezeichneten Forderungen berichtigt wird. Wegen der daraus resultierenden Nachrangigkeit der Insolvenzforderung des Klägers ist die Klageforderung daher nicht zur Tabelle festzustellen, § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO.

I.

Die Rangrücktrittsvereinbarung ist nach den gesetzlichen Regelungen des § 39 Abs. 2 InsO zulässig. Die ausdrücklich getroffene Vereinbarung erfüllt die an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellende Mindestanforderung einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Sie hat einen zulässigen Inhalt, weil sie einen Rangrücktritt der Forderung des Klägers vorsieht und nicht zu Lasten anderer Gläubiger geht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, Az. IX ZR 137/13, abgedruckt in NJW-RR 2014, 937).

II.

Der streitgegenständliche § 5 des Vertrages „qualifizierter Rangrücktritt“ unterliegt der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB, da es sich bei der Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingung handelt, die unstreitig von der Insolvenzschuldnerin wirksam einbezogen wurde.

1. Die qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung ist auch keine überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB.

Klauseln sind nach § 305 c Abs. 2 BGB dann überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweichen und dieser mit ihnen den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH a.a.O., Rn. 12).

Zu den individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses hat der Kläger lediglich vorgetragen, er sei nicht hinreichend informiert worden. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft erscheint, ob es sich hierbei um einen hinreichend substantiierten Vortrag handelt, hat der Beklagte alle Tatsachenbehauptungen des Klägers bestritten und der Kläger hat insoweit auch keinen Beweis angeboten, so dass der Kläger insoweit beweisfällig ist. Nach alledem kann sich der überraschende Charakter der Klausel nicht aus den individuellen Begleitumständen ergeben.

Auch nach den allgemeinen Begleitumständen liegt keine überraschende Klausel vor. Soweit der Kläger ausführt, ein Rangrücktritt im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO sei objektiv ungewöhnlich und „typischerweise nicht zu erwarten“, verkennt der Kläger die vom Bundesgerichtshof insoweit aufgestellten Grundsätze (BGH, a.a.O., Rn. 16) gleich in mehrfacher Hinsicht.

Zum einen ist bereits fraglich, ob hier überhaupt eine objektiv ungewöhnliche Klausel, die erheblich vom dispositiven Gesetzesrecht abweicht, vorliegt. Aufgrund der Überschrift „qualifiziert nachrangiges Unternehmensdarlehen“ und der weiteren ausdrücklichen Hinweise im Vertrag - siehe hierzu sogleich - sowie eingedenk der vergleichsweise üppigen Verzinsung in Höhe von 7,25 % gemäß § 3 des Vertrags musste einem jeden vernünftigen Anleger klar sein, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag gerade nicht um einen gewöhnlichen Darlehensvertrag nach § 488 BGB handelt. Die Vertragsparteien haben vorliegend gerade nicht vereinbart, der Kläger solle sein Investment in jedem Falle und unabhängig von der Entwicklung der Insolvenzschuldnerin zurückerhalten, was im Rahmen eines Darlehensvertrages nach § 488 BGB üblich wäre. Eine Rangrücktrittsklausel ist bei einem nachrangigen Unternehmendarlehen gerade nicht ungewöhnlich, sondern ist im Gegenteil sein charakteristisches Wesensmerkmal. Aber selbst wenn man zu der Wertung gelangt, die formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO sei eine objektiv ungewöhnliche Klausel, führt dies nicht ohne Weiteres zu einer Anwendung des § 305 c BGB.

Denn derartige Klauseln verlieren ihre Eignung zur Überrumpelung, wenn der Verwender durch einen eindeutigen Hinweis auf sie aufmerksam macht. Der Überraschungscharakter einer allgemein ungewöhnlichen Klausel kann schon entfallen, wenn sie inhaltlich ohne Weiteres verständlich und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen.

Gemessen hieran hat § 5 des Vertrages eindeutig keinerlei Überraschungscharakter.

In der Kopfzeile einer jeden der drei Seiten des Vertrages wurde der streitgegenständliche Vertrag ausdrücklich als „qualifiziertes nachrangiges Unternehmensdarlehen“ bezeichnet. § 1 des Vertrags wiederholt diese Bezeichnung nochmals und verweist ausdrücklich auf § 5 des Vertrags. Dort wiederum findet sich mit dem Wort „Totalverlustes“ das einzige im Fließtext fettgedruckte Wort des Vertrages. § 5 des Vertrages ist in derselben Schriftgröße abgefasst wie der restliche Vertrag. Das Gericht kann den Einwand des Klägers, § 5 des Vertragstextes sei kleingedruckt, nicht nachvollziehen, da die gewählte Schriftgröße ohne Probleme lesbar ist. Der Vertrag umfasst auch lediglich drei Seiten. Es kann also keine Rede davon sein, § 5 des Vertrags sei dem Kläger gewissermaßen überraschenderweise „untergeschoben“ worden. Abgesehen davon, dass es einem Anleger durchaus zumutbar ist, einen lediglich drei Seiten umfassenden Vertrag auch durchzulesen, findet sich wie gezeigt in der Kopfzeile sowie in § 1 des Vertrages ein ausdrücklicher und unmissverständlicher Hinweis auf § 5 des Vertrags. Nach alledem liegt nach dem Gesamtbild eine drucktechnische Hervorhebung vor, aufgrund derer die Insolvenzschuldnerin davon ausgehen konnte, der Kläger werde von § 5 des Vertrags Kenntnis nehmen.

§ 5 des streitgegenständlichen Vertrags ist für einen juristischen Laien auch inhaltlich ohne Weiteres verständlich. Die Klausel ist ohne komplizierte juristische Fachbegriffe in gut verständlichem Deutsch formuliert. Auf die möglichen Rechtsfolgen und Risiken der Rangrücktrittsvereinbarung wird deutlich hingewiesen, das Totalverlustrisiko wird gar in Fettdruck hervorgehoben.

Dies ist ausreichend.

2. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor.

Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, gängige Rechtsbegriffe zu erläutern oder den Vertragspartner über die hieraus folgenden Pflichten zu belehren. Vielmehr liegt es im eigenen Verantwortungsbereich des Vertragspartners, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 25).

Diese Anforderungen sind erfüllt. Wie bereits ausgeführt war § 5 des Vertrags für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend verständlich formuliert.

3. Die Rangrücktrittsklausel stellt auch keine unangemessene Behandlung im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

a) Die Vereinbarung eines Nachranges für den Anspruch auf Darlehensrückzahlung enthält eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelung. Wegen §§ 38, 174 Abs. 1 InsO sind die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger im Grundsatz gleichrangig und damit gleichmäßig zu befriedigen. Ob die Klausel deshalb gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zugleich ein tragendes und beherrschendes Prinzip des Insolvenzrechts ist, bedarf ebensowenig einer Entscheidung wie die vom Beklagtenvertreter aufgeworfene Frage, ob eine Prüfung der Angemessenheit wegen § 307 Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen ist. Auch wenn die Vereinbarung eines Nachranges in formularmäßiger Form gegen wesentliche Grundgedanken des Insolvenzrechts verstoßen sollte und § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht anwendbar wäre, führt dies nur dann zu einer Unwirksamkeit der Klausel, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch im Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung lediglich „im Zweifel“ anzunehmen.

b) Eine unangemessen Benachteiligung ist hier jedoch aufgrund der Interessenlage der Beteiligten auszuschließen.

Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten. Der Verwender darf nicht durch einseitige Vertragsbestimmung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuchen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Insofern ist zu sehen, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Tatsachenvortrag zum Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin, dem angeblichen „Schneeballsystem“ und seiner „nicht hinreichenden Unterrichtung“ beweisfällig geblieben ist. Insbesondere ist Seite 19 des Insolvenzgutachtens (Anlage K7) nicht mehr zu entnehmen, als dass nach Ansicht des Verfassers möglicherweise ein Schneeballsystem vorliegt. Demnach ist dieser Vortrag bei der anzustellenden Abwägung unbehelflich.

Vorliegend hat der Kläger - wie es § 5 des Vertrags formuliert - „im Interesse des wirtschaftlichen Fortbestands“ der Insolvenzschuldnerin einen Rangrücktritt erklärt. Das Investitionsrisiko des Klägers war damit vertragsgemäß höher als dasjenige eines einfachen Darlehensgebers. Im Gegenzug waren auch seine Renditechancen erheblich höher. Die gemäß Ziffer 3 des Vertrags vorgesehene Verzinsung von 7,25 % war deutlich höher als bei einem gewöhnlichen Darlehensvertrag, zumal der Kläger gemäß § 3 des Vertrags zudem noch einen erheblichen Bonuszins erhalten konnte.

Eine unangemessene Benachteiligung ist demnach nicht feststellbar.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 58 GKG, 182 InsO und wurde, nachdem von den Parteien übereinstimmend eine zu erwartende Insolvenzquote von 50 % angegeben wurde (Bl. 1, Bl. 33. d.A.) wie erkannt festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 14. Juli 2017 - 27 O 8825/16

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(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 137/13
Verkündet am:
20. Februar 2014
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in einem zur Finanzierung des Schulbetriebs zwischen den Eltern der Schüler
und dem Schulträger abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Rangrücktrittserklärung
ist nicht überraschend, wenn sie eingangs des Vertrages zugleich
mit der Darlehenssumme vereinbart wird und die Eltern in einem Begleitschreiben
auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen
und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung eines
nachrangigen Darlehens gebeten werden.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
vom 20. Februar 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape,
Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über den Rang einer Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. e.V. (im Folgenden: Schuldner). Im April 2008 meldete die Klägerin ihren Sohn an der vom Schuldner betriebenen E. -Schule an. Mit Schreiben vom 31. März 2008 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann mit dem Schulvertrag ein Darlehensvertrag übersandt. Unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Zinsloses nachrangiges Darlehen" bat der Schuldner in dem Begleitschreiben unter Hinweis auf seinen Finanzierungsbedarf um ein entsprechendes Darlehen. § 1 des Darlehensvertrages lautet: "Zum Zwecke der Finanzierung des Betriebs der E. -Schule gewährt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein unverzinsliches nachrangiges Darlehen in Höhe von € 1.350,-- (in Worten : eintausenddreihundertundfünfzig Euro)."
2
Ebenso wie andere Eltern gewährten auch die Klägerin und deren Ehemann das erbetene Darlehen, das spätestens bei Ausscheiden des Kindes aus der Schule zurückgezahlt werden sollte. Am 1. März 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat die vom Ehemann der Klägerin im Rang des § 38 InsO angemeldete Forderung auf Darlehensrückzahlung im Prüfungstermin unter Hinweis auf die vereinbarte Nachrangigkeit bestritten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die angemeldete Forderung nicht nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO und als reguläre Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle einzutragen ist.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat zum Ausspruch der begehrten Feststellung geführt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin handele als Mitgläubigerin (§ 432 BGB) des Rückzahlungsanspruchs (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie mache den Anspruch in Prozessstandschaft auch für ihren Ehemann geltend und sei deshalb auch insoweit prozessführungsbefugt. Die zur Insolvenztabelle angemeldete Darlehensforderung sei nicht nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO, weil die Regelung in § 1 des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Vereinbarung eines Rangrücktritts stelle eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar. Sie sei bei einer Darlehensgewährung unter Privatleuten ungewöhnlich. Die Klägerin habe als private Darlehensgeberin nicht damit rechnen müssen , dass ihr Rückgewähranspruch aus dem Darlehensvertrag im Insolvenzfall hinter sämtliche andere Gläubiger zurücktreten solle. Dem stehe nicht entgegen , dass der Schuldner im Schreiben vom 31. März 2008 um ein nachrangiges Darlehen gebeten habe, weil er lediglich den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung wiedergegeben und nicht deren rechtliche Bedeutung erläutert habe.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
7
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass durch die Formulierung "nachrangiges Darlehen" in § 1 des Darlehensvertrages hinsichtlich der klägerischen Forderung auf Darlehensrückgewähr eine Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO für den Fall der In- solvenz des Schuldners getroffen worden ist. Der Begriff der Nachrangigkeit konnte jedenfalls angesichts der sofort zu erfolgenden Ausreichung nur so verstanden werden, dass sich der Nachrang auf den Rückforderungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) beziehen und der Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers deshalb mit seinem Anspruch hinter anderen Gläubigern zurückstehen soll. Die in der Klausel ausdrücklich getroffene Vereinbarung erfüllt auch die an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellende Mindestanforderung einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 39 Rn. 63; Preuß in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 25; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39 Rn. 54; Haas, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., S. 1320 Rn. 59; Peters, WM 1988, 685, 691). Sie hat einen zulässigen Inhalt, weil sie einen Rangrücktritt der klägerischen Forderung vorsieht und nicht zu Lasten anderer Gläubiger geht (vgl. Pape/Uhländer/Schluck-Amend, InsO, § 39 Rn. 66; Uhlenbruck /Hirte, aaO Rn. 52; Preuß, aaO Rn. 24; Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rn. 97 jeweils mwN). Entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des § 39 Abs. 2 InsO (vgl. Pape/Uhländer/Schluck-Amend, aaO; Preuß, aaO Rn. 24) bezeichnet der nicht näher beschriebene Nachrang im Zweifel eine Berichtigung der von der Vereinbarung erfassten Gläubigerforderung erst nach den in § 39 Abs. 1 InsO benannten Forderungen (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 62; HKInsO /Eickmann/Kleindiek, 6. Aufl., § 39 Rn. 12).
8
2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die vorgenannte Rangrücktrittsvereinbarung unterliege der Kontrolle nach den §§ 305 ff BGB. Dass es sich bei der Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt , wird auch durch die Revision nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie geltend macht, der Schuldner habe diese Bedingungen nicht gestellt, kann sie hiermit nicht durchdringen.
9
a) Das genannte Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 11; vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 17 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 305 Rn. 10). Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 86/82, BGHZ 88, 368, 370; vom 30. Juni 1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326, 332; vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 10). Entsprechendes gilt auch für die Frage eines etwaigen Ungleichgewichts bei den Verhandlungen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 12). Ein Stellen entfällt hingegen, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen Vertragsteils beruht , an den der Verwendungsvorschlag herangetragen wird; dazu ist erforderlich , dass die Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und die Gelegenheit besteht, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 18 mwN; Palandt/Grüneberg, aaO). Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt und damit nicht gestellt wurden, obliegt dem Verwender (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1982 - V ZR 82/81, BGHZ 83, 56, 58; vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291; MünchKommBGB /Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 45).
10
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend von einem Stellen der Vertragsbedingung durch den Schuldner ausgegangen. Dieser hatte mit Schreiben vom 31. März 2008 der Klägerin und ihrem Ehemann das später unterzeichnete Vertragsformular übersandt und so in die Verhandlung eingebracht. Unbeachtlich ist, dass ein Teil der Elternschaft das Formular entworfen haben soll, weil zu einer Beteiligung der Klägerin oder ihres Ehemanns nichts vorgetragen ist. Soweit das Berufungsgericht ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerseite zwischen einem Darlehensvertrag mit und einem solchen ohne vereinbarten Nachrang hätte wählen können, ist dies bedenkenfrei. Eine solche Wahlmöglichkeit ist weder dem Anschreiben vom 31. März 2008 noch den allgemeinen Schulbedingungen zu entnehmen. Unabhängig davon gelten die Vertragsbedingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 1, § 14 Abs. 1 BGB als durch den Schuldner gestellt.
11
3. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rangrücktrittsvereinbarung in § 1 des Darlehensvertrages sei eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
12
a) Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 69/00, WM 2001, 1520, 1521 f; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 jeweils mwN).

13
b) Gemessen hieran ist die genannte Rangrücktrittsvereinbarung nicht überraschend.
14
aa) Dem steht nicht entgegen, dass die formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO eine objektiv ungewöhnliche Klausel ist. Die Klausel führt dazu, dass der Gläubiger im Insolvenzfall im vereinbarten Rang hinter andere Gläubiger zurücktritt. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, ist eine solche vertragliche Gestaltung für die Gewährung eines Privatdarlehens durch einen Dritten typischerweise nicht zu erwarten. Sie nähert die Finanzierungsleistung des Dritten wirtschaftlich den Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens an, für welche das Gesetz gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ebenfalls einen Nachrang anordnet, ohne dass den Dritten demgegenüber die Finanzierungsfolgenverantwortung eines Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 17 ff und Rn. 31) trifft oder er die Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 39 Rn. 38) hat.
15
bb) Nicht gefolgt werden kann indessen der Annahme, es sei unbeachtlich , dass der Schuldner in seinem an die Klägerseite gerichteten Anschreiben vom 31. März 2008 unter Ziffer 4 um ein zinsloses nachrangiges Darlehen gebeten habe, weil der Schuldner dort lediglich den Wortlaut der formularvertraglichen Regelung wiedergegeben habe. Insbesondere bedurfte es zur Beseitigung des Überraschungsmoments keiner Erläuterung der rechtlichen Bedeutung der Klausel.

16
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der Gegner des Verwenders nicht von vornherein rechnen musste, können die Eignung zur Überrumpelung verlieren, wenn der Verwender durch einen eindeutigen Hinweis auf sie aufmerksam macht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, aaO S. 1522; Ulmer/ Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305c Rn. 23 f). Der Überraschungscharakter einer allgemein ungewöhnlichen Klausel kann schon entfallen, wenn sie inhaltlich ohne weiteres verständlich und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, WM 1985, 155, 156 f; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 155; vom 21. Juni 2001, aaO mwN).
17
(2) Der Nachrang kam bereits in § 1 des Darlehensvertrages, der die Höhe der Darlehenssumme regelt und deshalb für den Darlehensgeber von besonderer Bedeutung ist, unzweideutig zum Ausdruck. Hiernach war die Rangrücktrittsklausel in dem auch im Übrigen knapp und übersichtlich gehaltenen Formularvertrag nicht überraschend, zumal der Schuldner dieKlägerseite außerdem in dem genannten Anschreiben auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung eines nachrangigen Darlehens gebeten hatte. Auch wenn sich das Schreiben ausweislich seiner Einleitung auf "Formalitäten" bezieht, werden hierin neben dem nachrangigen Darlehen auch die zu leistenden Elternbeiträge erwähnt. Schon deshalb war hinreichend deutlich, dass sich das Schreiben auch auf finanzielle Belastungen bezieht. Auch ist in den dem Schreiben beigefügten Allgemeinen Schulbedingungen unter dem Oberpunkt "4. Beiträge" nicht nur die Gewährung eines zinslosen nachrangigen Elterndarlehens sondern auch das Schulgeld, eine Aufnah- megebühr, die Verpflichtung zur Abgabe einer unbefristeten Höchstbetragsbürgschaft über 3.000 € sowie ein Lehrmittelbeitrag aufgeführt. Darüber hinaus hatte der Schuldner in dem Anschreiben vom 31. März 2008 unter Ziffer 4 und der mittels Fettdruck und Unterstreichung bereits drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Zinsloses nachrangiges Darlehen" ausdrücklich auf seinen besonderen Finanzbedarf hingewiesen und um die Ausreichung eines solchen Darlehens als Finanzierungsleistung gebeten. Dabei hatte er auf den Formularvertrag verwiesen, wobei weder die im Anschreiben noch die in der Klausel gewählte Formulierung unverständlich ist. Angesichts der sofort zu erfolgenden Ausreichung des Darlehensbetrags konnte sich der vereinbarte Nachrang auch aus Sicht der Klägerseite nur auf den Rückzahlungs- und nicht auf den Auszahlungsanspruch beziehen.

III.


18
Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
19
1. Die maßgebliche Rangrücktrittsvereinbarung durch Formularvertrag hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
20
a) Die Vereinbarung eines Nachranges für den Anspruch auf Darlehensrückzahlung enthält eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelung. Wegen §§ 38, 174 Abs. 1 InsO sind die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger im Grundsatz gleichrangig und damit gleichmäßig zu befriedigen. Ob die Klausel deshalb gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zugleich ein tragendes und beherrschendes Prinzip des Insolvenzrechts ist (MünchKommInsO /Stürner, 3. Aufl., Einl. Rn. 1, 62; Prütting in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung , 3. Aufl., S. 19 Rn. 61; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kapitel 12 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - Ib ZR 197/62, BGHZ 41, 98, 101; vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 197), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch wenn die Vereinbarung eines Nachranges in formularmäßiger Form gegen wesentliche Grundgedanken des Insolvenzrechts verstoßen sollte, führt dies nur dann zu einer Unwirksamkeit der Klausel, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch im Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung lediglich "im Zweifel" anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f; vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 100 f).
21
b) Eine unangemessene Benachteiligung der Verwendungsgegner (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedoch schon aufgrund der auch im Vertragszweck zum Ausdruck kommenden besonderen Interessenlage der Beteiligten auszuschließen.
22
aa) Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 165; vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350; MünchKomm-BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 32). Der Verwender darf nicht durch einseitige Vertragsbestimmung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuchen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65 f; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113; vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775; vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18 jeweils mwN).
23
bb) Ausgangspunkt der hiernach erforderlichen Abwägung ist der Umstand , dass der Schuldner bei der von ihm erbetenen Darlehensgewährung aufgrund der Nachrangklausel eine Beteiligung in dieser Höhe an dem von ihm eingegangenen wirtschaftlichen Risiko beim Betrieb der Schule gefordert hat. Als Begründung hat er seinen großen Finanzierungsbedarf geltend gemacht, weil er gerade in der Anlaufphase des privaten Schulprojekts ohne staatliche Förderung auskommen müsse. Es liegt nahe, dass die getroffene Vereinbarung dazu führen sollte, die gewährten Darlehensbeträge nicht passivieren zu müssen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 19 Rn. 22, 25; Kadenbach in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 19 Rn. 40; Pape/Uhländer/Sikora, InsO, § 19 Rn. 44; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 27; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 19 Rn. 35, § 39 Rn. 22 jeweils mwN). Die mit der Risikobeteiligung ermöglichte Sicherstellung des Schulbetriebes lag insoweit auch im Interesse der Verwendungsgegner. Bei diesen handelte es sich ausschließlich um Eltern der Schüler der von dem Schuldner getragenen Schule. Diese wollten vornehmlich den Schulbesuch ihrer Kinder nach Maßgabe des durch die Schule angebotenen pädagogischen Konzepts sicherstellen. Dies kommt auch in dem in der Klausel genannten besonderen Vertragszweck zum Ausdruck. Hiernach diente das Darlehen der Finanzierung der vom Schuldner getragenen Schule, so dass für die Eltern als Verwendungsgegner wirtschaftliche Interessen in den Hintergrund traten. Das mit der Nachrangklausel verbundene Risiko des wirtschaftlichen Verlustes des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist von dem aufgezeigten Vertragszweck gedeckt. Die mit der Klausel erstrebte Risikobeteiligung kann angesichts der dargestellten Interessenlage schwerlich als einseitige Interessendurchsetzung des Schuldners gewertet werden , zumal der Darlehensbetrag auch nicht außer Verhältnis zu den im Übrigen für den Schulbesuch geforderten Beträgen steht. Hierzu gehören ausweislich der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Schulvertrag eine einmalige Auf- nahmegebühr in Höhe von 400 € sowie monatlich ein Schulgeldin Höhe von 200 €, weitere 190 € für die nachmittäglichen Betreuungs- und Unterrichtsan- gebote sowie weitere 60 € für die Verpflegung während des Schultages.
24
2. Die in der Klausel gebrauchte Formulierung "nachrangiges Darlehen" verstößt ferner nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
25
a) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15). Er ist jedoch nicht verpflichtet, gängige Rechtsbegriffe zu erläutern oder den Vertragspartner über die hieraus folgenden Pflichten zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 35 f; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 15; Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 22). Vielmehr liegt es im eigenen Verant- wortungsbereich des Vertragspartners, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen (Staudinger/Coestner, BGB, 2013, § 307 Rn. 199).
26
b) Diese Anforderungen sind erfüllt. Die gewählte Klausel war für die Eltern der Schüler der von dem Schuldner getragenen Schule auch als juristische Laien weder unklar noch undurchschaubar. Insbesondere waren für sie die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob der Begriff des nachrangigen Darlehens nicht bereits als Rechtsbegriff weit verbreitet ist und den genannten fest umrissenen Inhalt hat. Für die Eltern war jedenfalls verständlich, dass sich der formularvertraglich vereinbarte Nachrang nur auf den Rückzahlungsanspruch beziehen konnte und Zahlungen hierauf deshalb erst nach vollständiger Befriedigung anderer vorrangiger Gläubiger erfolgen würden. Da nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, dass das Vermögen des Darlehensnehmers nicht ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen, war hiernach für die Eltern auch erkennbar, dass es sich bei dem erbetenen nachrangigen Darlehen um eine Finanzierungsleistung handelt, die mit dem wirtschaftlichen Risiko ihres Ausfalls verbunden ist.

IV.


27
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung zurückweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 181 InsO). Die von der Klägerseite angemeldeten Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch gegenüber den in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen nachrangig. Die Regelung in § 1 des Darlehensvertrages be- gründet eine wirksame Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO.
Vill Gehrlein Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.09.2012 - 31 C 333/12 (17) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.05.2013 - 2-15 S 155/12 -

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.