Landgericht München I Hinweisbeschluss, 07. Dez. 2017 - 1 S 5856/17 WEG

bei uns veröffentlicht am07.12.2017
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, 30 C 3153/16 WEG, 10.03.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10.03.2017, Az. 30 C 3153/16 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

1. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Klägerin die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG zur Erhebung der Anfechtungsklage entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings eingehalten haben.

Gemäß § 46 I Satz 2 WEG muss die Klage innerhalb eines Monats erhoben werden. Da die materielle Ausschlussfrist nach § 46 I Satz 2, Var. 1 WEG an die Klageerhebung anknüpft, kommt es gem. § 253 I ZPO für die Einhaltung der Monatsfrist auf die Zustellung der Klage an (vgl. Roth in Bärmann, 13. Aufl., Rn 77 zu § 46 WEG). Gem. § 167 ZPO reicht allerdings der rechtzeitige Eingang der Klage innerhalb der Monatsfrist des § 46 I Satz 2, Var. 1 WEG, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, Vorliegend ist die Klage noch am 09.08.2016 und damit innerhalb der am 16.08.2016 endenden Frist bei Gericht eingegangen.

Eine Zustellung „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO setzt voraus, dass sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 I GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 5). Unberücksichtigt bleibt für die Frage, ob die Zustellung demnächst erwirkt worden ist, der Zeitraum von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klageerhebungsfrist des § 46 I Satz 2 WEG (BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 5), vorliegend also bis zum Dienstag, den 16.08.2016. Weiterhin muss der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen, sondern kann die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich zunächst abwarten. Jedenfalls ein Untätigbleiben des Klägers über einen Zeitraum von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist stellt keine dem Kläger zurechenbare Zustellungsverzögerung dar und muss daher bei der Fristberechnung gleichfalls unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az: V ZR 203/15, juris Rn 13). Vorliegend wurde der Gerichtskostenvorschuss mit Schreiben vom 16.08.2016, welches dem Klägervertreter am 22.08.2016 zugestellt wurde, und damit noch innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Einreichung der Klage angefordert. Daher kann auch der Zeitablauf bis zum 22.08.2016 der Klägerin nicht als eine durch diese schuldhaft verursachte Verzögerung bei der Zustellung zugerechnet werden. Nach Zugang der Vorschussanforderung muss die Partei den Vorschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einzahlen. Dabei muss sie jedoch nicht zwingend an demselben Tag tätig werden, bei dem bei ihr die Anforderung eingeht. In der Regel ist ihr vielmehr unter Berücksichtigung des für die Überweisung durch die Bank erforderlichen und des benötigten Zeitraumes, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sogen und die Überweisung zu veranlassen, eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 9). Wird die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses dabei nicht der Partei persönlich, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten zugesandt, ist, unabhängig davon, ob die Übersendung der Anforderung an den Anwalt zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, weiterhin der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand, der im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen ist, dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 13, 14). Vorliegend führt dies dazu, dass zunächst der Zeitraum vom 22.08.2016 bis einschließlich 25.08.2016 als der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei durch die Klägervertreter erforderliche Zeitaufwand und sodann der Zeitraum bis jedenfalls 01.09.2016 als der für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses der Partei zuzugestehende Zeitraum der Klägerin nicht als Zustellungsverzögerung angelastet werden kann. Der sodann verbleibende Zeitraum bis zum Eingang des Prozesskostenvorschusses bei Gericht am 15.09.2016 hält sich aber innerhalb der regelmäßig hinzunehmenden Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen, so dass unabhängig von der Frage, ob dieser Zeitraum der Klägerin vollumfänglich als durch diese veranlasste Zustellungsverzögerung zugerechnet werden kann, die Zustellung jedenfalls noch „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO erfolgt sein dürfte.

2. Die seitens der Klägerin innerhalb der zweimonatigen Frist des § 46 I Satz 2 WEG zur Begründung der Anfechtungsklage erhobenen Rügen greifen indessen nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht durch. Gründe, aus denen sich eine Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 13.07.2016 ergeben könnten, sind überdies nicht ersichtlich.

2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte der Beschlussgegenstand ausreichend in der Einladung zur Eigentümerversammlung bezeichnet worden sein i.S. des § 23 WEG. An die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes dürfen grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es ist vielmehr erförderlich aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkung der Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. In der Regel genügt eine schlagwortartige Bezeichnung; die Wohnungseigentümer haben dann auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen (vgl. Merle in Bärmann, 13. Aufl., Rn 86 zu § 23 WEG). Aus der von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Tagesordnung zur Eigentümerversammlung die mit der Einladung versandt wurde, lässt sich mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass unter TOP 8 die Frage behandelt werden sollte, ob die drei Mülltonnenplätze entsprechend dem durch den Architekten ... erstellen Konzept zusammengelegt werden sollen. Dabei mussten die Eigentümer naheliegend damit rechnen, dass auch Abwandlungen zu dem erstellten Konzept, wie beispielsweise alternative Standorte des neuen Mülltonenplatzes diskutiert und beschlossen oder aber auch die Zusammenlegung ganz oder – wie hier letztlich erfolgt – teilweise abgelehnt würden und sich die Eigentümer für die Beibehaltung der bestehenden Mülltonnenplätze entscheiden wurden. Der tatsächlich gefasste Beschluss, wonach nur die Mülltonnenplätze der Häuser ... und ... zusammengelegt und der Mülltonnenplatz des Hauses ... bestehen bleiben und lediglich saniert werden soll, stellt im Ergebnis bezogen auf die Verlegung des Mülltonenplatzes des Hauses ... nichts anderes als eine teilweise Ablehnung des in der Einladung angekündigten Beschlussantrags dar.

2.2. Die beschlossene Zusammenlegung der Mülltonnenplätze der Häuser ... und ... dürfte, sofern sie nicht aufgrund öffentlicher Vorschriften erforderlich war, eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums beinhalten, die gemäß § 22 I WEG nur beschlossen werden kann, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ob vorliegend sämtliche durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigte Eigentümer dem Beschluß zugestimmt haben, kann nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat sich innerhalb der zweimonatigen Frist des § 461 Satz 2 WEG zur Begründung der Anfechtungsklage nicht gegen die Zusammenlegung der Mülltonnenplätze der Häuser... und eine damit einhergehende bauliche Veränderung gewendet. Sie hat sich vielmehr allein gegen die Beibehaltung des Müllplatzes des Hauses ... gewehrt und gleichfalls dessen Verlegung an einen zentralen Müllplatz verlangt. Die Beibehaltung des bereits vorhandenen Müllplatzes stellt jedoch keine bauliche Veränderung dar. Sie kann daher grundsätzlich auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Eine Verlegung auch des Müllplatzes des Hauses ..., wie sie die Klägerin begehrt, dürfte demgegenüber eine bauliche Veränderung darstellen, die gemäß § 22 I WEG nur verlangt werden kann, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Letzteres dürfte aber gerade nicht der Fall sein. Wie die Beklagten nämlich vorgetragen haben und von Klägerseite nicht bestritten wurde, waren aus dem Haus ... in der Versammlung vierzehn Eigentümer persönlich anwesend, von denen zwei gegen den streitgegenständlichen Beschluss gestimmt haben (vgl. die Klageerwiderung vom 14.11.2016), so dass, nachdem es ausweislich des Protokolls keine Enthaltungen gab, zwölf Eigentümer aus dem Haus ... für den streitgegenständlichen Beschluss und damit für die Beibehaltung des bestehenden Mülltonenplatzes des Hauses ... gestimmt haben müssen. Zumindest diese Eigentümer dürften durch die Verlegung des Mülltonnenplates auch einen Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG erleiden, weil dadurch ihr WEG zu den Mülltonnen sich verlängern würde.

2.3 Selbst es aufgrund der Mülltonnen vor dem Haus ... zu so erheblichen Geruchsbelästigungen in der Wohnung der Klägerin kommen sollte, dass die Eigentümer dazu verpflichtet wären, Maßnahmen zu ergreifen, um dies abzustellen, sei es aufgrund der sich aus § 21 III, IV, V Nr. 2 WEG ergebenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sei es aufgrund einer im Rahmen des § 22 I WEG vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. dazu Merle in Bärmann 13. Aufl., Rn 254 zum Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne und Rn 271 zum Anspruch auf Schaffung eines behindertengerechten Zugangs), dürfte sich daraus kein Anspruch der Klägerin und demzufolge auch keine Verpflichtung der Eigentümer zur Verlegung des vorhandenen Mülltonnenplatzes des Hauses ... an eine andere Stelle ergeben. Vielmehr wäre es Sache der Eigentümer zu entscheiden, welche konkrete Maßnahme sie zur Eindämmung der Geruchsbelästigungen ergreifen wollen. Insoweit dürften neben der Verlegung des Mülltonenplatzes nämlich auch weitere Maßnahmen, wie die Verwendung anderer, weitgehend geschlossener Mülltonnen, der Bau einer Einhausung bzw. eines geschlossenen Mülltonnenhauses, in Betracht kommen. Bei der in diesem Rahmen dann vorzunehmenden Interessenabwägung wäre dann neben den Belästigungen der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin von Anfang an bekannt war, dass sich der Mülltonnenplatz in unmittelbarer Nähe des Fensters zu ihrer Wohnung befindet und sie daher gewisse Beeinträchtigungen grundsätzlich hinnehmen muss.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen fünf Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Hinweisbeschluss, 07. Dez. 2017 - 1 S 5856/17 WEG

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Landgericht München I Hinweisbeschluss, 07. Dez. 2017 - 1 S 5856/17 WEG zitiert 7 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2017 - V ZR 103/16

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 103/16 Verkündet am: 29. September 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 103/16 Verkündet am:
29. September 2017
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung
des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.

b) Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei
zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der
Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand
dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Senat
, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).
BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16 - LG Frankfurt am Main
AG Wiesbaden
ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR103.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 14. März 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Februar 2015 wurden mehrere Beschlüsse gefasst, u.a. zur Haussanierung. Mit der am 11. März 2015 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungsklage wenden sich die Kläger gegen diese Beschlüsse. Die Gerichtskostenvorschussrechnung in Höhe von 4.518 € ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. März 2015 zugegangen. Der Vorschuss ist am 23. April 2015 bei der Justizkasse eingegangen und die Klage am 29. April 2015 den Beklagten zugestellt worden.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der von dem Senat zugelassenen Revision. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger die einmonatige Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 167 ZPO. Die Klage sei nicht „demnächst“ zugestellt worden, weil der Vorschuss verspätet eingezahlt worden sei. Auch wenn der Zeitraum zwischen der Einreichung der Klage und dem Ablauf der Klageerhebungsfrist am 26. März 2015 sowie das Wochenende vom 28./29. März 2015 unberücksichtigt blieben, stelle die Dauer der Zahlung von 28 Tagen eine erhebliche Verzögerung dar. Unter Berücksichtigung der kurzen Bankbearbeitungsfrist von einem Tag (§ 675s BGB) hätte es binnen einer Woche möglich sein müssen, den Vorschuss zu zahlen. Dieser Zeitraum sei nicht deshalb zu verlängern, weil die Vorschussforderung an die Prozessbevollmächtigte der Kläger und nicht an diese selbst übersandt worden sei. Das sei nicht verfahrensfehlerhaft gewesen. Eine § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF entsprechende Regelung habe es im Jahr 2015 in Hessen nicht gegeben.

II.


4
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Kläger haben die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Es ist auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht abzustellen, da die Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden ist.
5
1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht aller- dings an, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 - insoweit nicht in BGHZ 131, 376 abgedruckt; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8).
6
2. Zutreffend lässt das Berufungsgericht für die Frage, ob die Zustellung demnächst erwirkt worden ist, den Zeitraum von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klageerhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG am 26. März 2015 unberücksichtigt. Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen miteinzurechnen (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471).
7
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt jedoch eine den Klägern vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht vor.
8
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass es den Klägern eine Woche zur Erledigung der Zahlung zugebilligt hat.
9
Eine Partei muss den angeforderten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzahlen. Die Auffassung des II. Zivilsenats, ihr sei dafür eine Erledigungsfrist von bis zu drei Werktage zuzugestehen (Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25), teilt der Senat nicht. Die Partei muss nicht zwingend an demselben Tag tätig werden, an dem bei ihr die Anforderung eingeht. Bei der Bemessung der Frist, innerhalb der die Zahlung zu erfolgen hat, ist zudem nicht nur auf den für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraum (§ 675s Abs. 1 Satz 1 u. 3 BGB) abzustellen. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen , die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern, etwa wenn - wie hier - der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19: mehrere Tage) bzw. es mehrere Kostenschuldner gibt und eine interne Abstimmung über die Zahlung erforderlich ist. Danach beträgt sie hier für die Kläger jedenfalls eine Woche.
10
Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG besteht nicht, weil die Annahme des II. Zivilsenat in dem Urteil vom 25. Oktober 2016 (II ZR 230/15, WM 2017, 294 Rn. 25), die Erledigungsfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses betrage bis zu drei Werktage, nicht entscheidungserheblich war. Bei fehlender Entscheidungserheblichkeit ist eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nicht zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 mwN).
11
b) Rechtsfehlerhaft rechnet das Berufungsgericht aber die für die Kenntnisnahme , Bearbeitung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung durch die Prozessbevollmächtigte erforderliche Zeit den Klägern als vorwerfbare Verzögerung zu.
12
aa) Die Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an die Prozessbevollmächtigte der Kläger war, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend erkennt, verfahrensfehlerfrei. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 26 Abs. 6 KostVfg Hessen vom 16. April 2014 (JMBl. 2014, S. 229), die mit der entsprechenden Regelung der Kostenverfügung des Bundes vom 6. März 2014 (Bundesanzeiger, Beilage 1 vom 7. April 2014 i.d.F. vom 10. August 2015, Bundesanzeiger, Beilage 1 vom 25. August 2015) übereinstimmt. Danach soll, sofern der Zahlungspflichtige u.a. von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird, die Kostenanforderung grundsätzlich diesem zur Vermittlung der Zahlung zugesandt werden.
13
bb) Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten.
14
Zwar hat der Senat entschieden, dass dann, wenn der Kostenvorschuss unter Missachtung einer landesgesetzlichen Sonderregelung und damit verfahrenswidrig nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist, die damit einhergehende Verzögerung nicht der Partei zuzurechnen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJWRR 2012, 527 Rn. 11 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW aF). Tragend dafür war aber nicht der Verfahrensfehler, sondern der Umstand, dass die Partei erst tätig werden muss, wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung bei ihr eingeht. Das muss sie auch dann erst, wenn die Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung verfahrensfehlerfrei an ihren Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Richtig ist zwar, dass die Partei sich dessen Wissen zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 206/59, BGHZ 31, 351, 354; Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029 Rn. 2; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, ZfBR 2017, 147 Rn. 6). Der Prozessbevollmächtigte, dem die Gerichtskostenvorschussrechnung zugesandt wird, ist aber nur Zahlungsvermittler. Er muss die Kostenanforderung entgegennehmen, prüfen und an die Partei zur Unterrichtung weiterleiten. Der dafür erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8). Er führt nicht zu einer der Partei zuzurechnenden Verzögerung , sondern zählt zum normalen Ablauf.
15
c) Danach überschreitet die den Klägern zuzurechnende Zustellungsverzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht. Der mit drei Tagen zu veranschlagende Zeitraum für die Prüfung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung durch den Prozessbevollmächtigten begann wegen der am 26. März 2015 abgelaufenen Klageerhebungsfrist am 27. März 2015 (Freitag) und endete am 31. März 2015 (Dienstag). Danach wäre eine Einzahlung bzw. Überweisung spätestens am 7. April 2015 zu erwarten gewesen. Es ist aber in Rechnung zu stellen, dass von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden kann, an Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 9; Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Daher sind, was das Berufungsgericht übersehen hat, die Osterfeiertage vom 3. April 2015 (Karfreitag) und vom 6. April 2015 (Ostermontag) bei der Ermittlung des für die Einzahlung des Vorschusses ohnehin erforderlichen Zeitraums herauszurechnen. Danach war die Einzahlung bzw. Überweisung frühestens am 9. April 2015 zu erwarten. Tatsächlich haben die Kläger den Kostenvorschusses am 23. April 2015 und damit noch innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt gezahlt.

III.


16
Nach allem unterliegt der Beschluss des Berufungsgerichts der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen, damit die für eine Endentscheidung notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.08.2015 - 91 C 1131/15 (78) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2016 - 2-13 S 158/15 -

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.