Landgericht München II Endurteil, 22. Feb. 2019 - 11 O 21010/15 Fin

bei uns veröffentlicht am22.02.2019

Gericht

Landgericht München II

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten auf Basis österreichischen Rechts über den Rücktritt und Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines Fremdwährungsdarlehens.

Die Beklagte ist ein in Österreich ansässiges Kreditinstitut, das Fremdwährungsdarlehen u.a. auch in Deutschland vertrieben hat. Seit 11.09.2000 betreibt die E1. G. Bank AG grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr auch nach Deutschland. Die E1. Bank zeigte den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr gegenüber der BaFin am 20.11.2008 an.

Mit Wirkung zum 09.08.2008 wurde der Teilbetrieb „Österreichgeschäft“ von der E1. Bank der österreichischen S2. AG auf die Dritte Wiener Vereins- und Sparkasse abgespalten. Im Zuge dieses Umstrukturierungsvorgangs wurden die Firmenbezeichnungen beider Gesellschaften geändert. Die Firma der nunmehr für das Österreichgeschäft zuständigen Dritte Wiener Vereins- und S3. AG wurde auf E1. Bank der österreichischen S2. AG geändert. Die vormalige E1. Bank der österreichischen S2. AG firmiert nunmehr unter E1. G. Bank AG. Zum Vertrieb ihrer Fremdwährungsdarlehen in Deutschland bediente sich die Beklagte der S-I. GmbH (S-ImmoFin), die nicht über eine Zulassung nach § 32 KWG verfügt.

Unter dem 22.02.2008 erhielten die Kläger seitens der Beklagten eine Kreditzusage (vgl. Anlage B 1 a). Ausweislich des dort aufgeführten Verwendungszwecks diente der streitgegenständliche Kredit der Umschuldung eines weiteren Fremdwährungsdarlehens bei der Bank A. K. AG.

Am 29.02.2008 schlossen die Parteien zwecks Ablösung der vorher genannten Immobilienfinanzierung einen Fremdwährungskredit im Gegenwert von 295.000,00 €. Die Laufzeit datiert bis zum 20.04.2038. Im Kreditvertrag wurde vereinbart, dass die Kläger eine Bearbeitungsprovision in Höhe von 7.375,00 €, eine sog. Gestionsgebühr von 29,00 €, Kreditprüfkosten von 14,53 €, Notarkosten in Höhe von 200,00 € sowie für die Zahlungszusage weitere 29,00 € bezahlen. Zusätzlich kommen weitere nicht näher bezifferte Kosten, wie „Kontoführungsgebühren lt. Aushang“ sowie „Überziehungsprovision lt. Aushang“.

Neben dem Abschluss des Fremdwährungsdarlehens eröffneten die Kläger bei der Beklagten darüber hinaus ein sog. Abwicklungskonto mit der Nummer ...1/01.

Im Rahmen der Kreditgewährung verpflichteten sich die Kläger, eine Grundschuld ohne Brief über 364.000,00 € bei einem Jahreszins von 18%, eingetragen für die Bank A. K. AG unter laufender Nummer III/3, auf die Liegenschaft des Amtsgerichts Weilheim i. OB, Grundbuch P., Blatt 11223, Flurstücknummer 845/357, T. Z1.eg 4, Gebäude und Freifläche zu 479 qm der Beklagten grundbuchgemäß abzutreten. Ferner verpflichteten sich die Kläger, eine fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung (mit Kapitalauszahlung) Polizze Nr. ... bei der A2 E2. L. AG mit einer monatlichen Prämienzahlung von mindestens 475,00 € abzuschließen und die Rechte aus dieser Versicherung an die Beklagte zu verzinsen. Weiterhin eine Lebensversicherung, Polizze Nr. ...-01 bei der H. L. AG über 250.000,00 €.

Als Verzinsung vereinbarten die Parteien 1,0000% p. a. (Marge) über dem Indikator 3-Monats-Libor. Der Kreditzusage war folgende Widerrufsbelehrung angehängt:

„WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

W. K., T. Z2. Weg 4, D P., und C. K., T. Z1. Weg 4, D P.,

nachstehend „Finanzierungsnehmer“ genannt,

können ihre auf den Abschluss des Finanzierungsvertrages Konto Nr. ...1/01 vom 22.02.2008 gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt, wenn der/die Finanzierungsnehmer diese Belehrung und den Finanzierungsvertrag erhalten, unterzeichnet und (auch über einen Dritten) an die E1. Bank der oesterreichischen S. Amtsgericht abgeschickt oder ihr übergeben hat.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an die E1. Bank der oesterreichischen S2. AG M2. Straße 121B/1. S, W2 Fax: ...

E-Mail: u...at Folgen eines form- und fristgerechten Widerrufs:

Die Finanzierungsnehmer sind nicht an den Vertrag gebunden.

Ist die Finanzierung oder Teile davon vor Erklärung des Widerrufs ausgezahlt worden, sind die vom Finanzierungsnehmer und der E1. Bank empfangenen Leistungen zurückzuzahlen.

Der Finanzierungsnehmer hat der E1. Bank gegenüber eine Gegenleistung (Zinsen) für die Überlassung des Finanzierungskapitals zu erbringen. Dies kann dazu führen, dass der Finanzierungsnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die Zinszahlungen, für den Zeitraum bis zur vollständigen Rückführung gleichwohl erfüllen muss. Die E1. Bank hat dem Finanzierungsnehmer die von ihm erbrachten Leistungen marktüblich zu verzinsen. Rückzahlungsverpflichtungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung zu erfüllen.

Innsbruck, am 29.02.08 … W. K. (Kreditnehmer)

… C. K.

(Kreditnehmer)"

Insoweit und zu den weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Anlage B 1 b Bezug genommen.

Die Kläger tragen vor, dass ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien während der Darlehensanbahnung bzw. Vergabe in Bezug auf das streitgegenständliche Fremdwährungsdarlehen nicht bestanden habe. Den Klägern sei nicht bekannt gewesen, mit welchem konkreten Kreditinstitut der streitgegenständliche Fremdwährungskredit letztendlich geschlossen würde. Der Darlehensvertrag sei durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Die von der Beklagten eingeschalteten Vertreter der S-ImmoFin lassen einen Fernkommunikationsvertrag nicht entfallen. Diese seien lediglich Boten. Die Vermittlung von Darlehen in das außerösterreichische Ausland sei nicht als Geschäftszweck im Gewerberegister eingetragen.

Die Kläger behaupten ferner, dass sie Verbraucher seien, die in dieser Eigenschaft ein Immobiliendarlehen aufnehmen wollten. Das streitgegenständliche Darlehen diene weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Im streitgegenständlichen Darlehensvertrag sei weder der Effektivzinssatz noch der von den Klägern zu leistende Gesamtbetrag genannt worden.

Bei dem streitgegenständlichen Fremdwährungsdarlehen handle es sich um einen Kredit, der in einer anderen als der eigenen Währung aufgenommen werde. Die Schuld könne durch Wechselkursänderung vergrößert oder verkleinert werden. Die Aufnahme eines Fremdwährungskredits setze höheres Wissen über finanzwirtschaftliche Zusammenhänge voraus, als dies bei der Aufnahme eines Kredites in der eigenen Währung der Fall sei. Vorliegend bestehe ein Währungsrisiko. Zu diesem komme ein sog. Zinsänderungsrisiko hinzu. Die Vergabe eines Fremdwährungskredits in Österreich sei zwar erlaubt, jedoch strengen Regeln unterworfen. Die Vergabe sei nur nach einer strengen Bonitätsprüfung möglich, die ermitteln soll, ob der Kreditnehmer über genügend Reserve für etwaige Änderungen im Wechselkurs verfüge. Praktisch sei seit dem Jahr 2010 die Ausreichung von Fremdwährungskrediten in Österreich annähernd ausgeschlossen worden.

Die Kläger behaupten außerdem, dass es keinerlei persönlichen Kontakt bis zum Abschluss des Darlehensvertrages zwischen den Parteien gegeben habe. Die Kläger hätten die Beklagte bislang nicht in einer von deren Geschäftsstellen aufgesucht. Die Anbahnung des streitgegenständlichen Fremdwährungsdarlehens sei allein durch in Deutschland tätige Vermittler der S-ImmoFin erfolgt. Die Kläger seien dabei im Vorfeld darauf aufmerksam geworden, dass österreichische Banken bessere Darlehenskonditionen anböten, als in Deutschland ansässige Kreditinstitute.

Die Kläger hätten zum Zwecke ihrer Umfinanzierung auf einem Internetportal nach einer günstigen Finanzierung gesucht. Dort hätten die Kläger ihre Kontaktdaten sowie ihren Finanzierungsbedarf angegeben. Daraufhin sei es zum Kontakt mit Vertretern der S-ImmoFin gekommen. Es seien mehrere Besprechungstermine mit denselben Vertretern erfolgt.

Den Klägern sei dabei mündlich das Institut des Darlehens erläutert worden. Die Darlehensverträge sehen keine feste Tilgungswirkung vor, eine Tilgung würde erst am Ende der Vertragslaufzeit erfolgen. Zusätzlich müssten daher Tilgungsträger zu den Darlehensverträgen abgeschlossen werden, wobei der Abschluss von Lebensversicherungsverträgen von österreichischen Partnerunternehmen der Beklagten angeboten worden seien. Eine weitere Voraussetzung sei der Abschluss einer Risikolebensversicherung gewesen. Vorliegend sei den Klägern im Übrigen noch ein sog. Zinscap angeboten worden. Die Kläger hätten sich für diesen auch entschieden.

Nachdem die Kläger mit dem mündlich unterbreiteten Angebot einverstanden gewesen seien, hätten sie ein Schreiben der S-ImmoFin erhalten, welches mit vorläufiger Finanzierungszusage überschrieben gewesen sei. Nachdem sich die Kläger gegenüber dem Vertreter der S-ImmoFin mit diesem Angebot einverstanden erklärt hätten, hätten sie seitens der Beklagten postalisch ein Schreiben erhalten, welches die Überschrift „Kreditzusage“ getragen habe. Dieses beinhaltete das konkrete Vertragsangebot, welches von den Klägern in ihrer Privatwohnung in Deutschland unterzeichnet worden und sodann postalisch an die Beklagte übersandt worden sein soll. Dabei sei von Seiten der Beklagten eine Überprüfung der Echtheit der Unterschrift der Kläger erfolgt.

Die Kläger meinen, dass das Gericht für den hiesigen Rechtsstreit insgesamt zuständig sei. Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass gemäß Ziffer 7. der Rahmenbedingungen für Finanzierungen der Beklagten für den streitgegenständlichen Fremdwährungskredit österreichisches Recht gelte. Auf dieser Basis können die Kläger Rückabwicklung des streitgegenständlichen. Fremdwährungsdarlehens verlangen.

Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte die Zinsen nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung berechnet habe. Im Vertrag heißt es insoweit, dass für die Zinsperiode die Verzinsung 1,0000% p. a. (Marge) über den Indikatior (3-Monats-Libor) betrage. Es sei mithin geregelt, dass der jeweilige in Prozentpunkten festgelegte jährliche Zinssatz des 3-Monats-Libor um den prozentualen Anteil der Marge erhöht werde. Tatsächlich habe die Beklagte jedoch den Zinssatz des 3-Monats-Libor um die Marge in Prozentpunkten erhöht.

Die Kläger sind des weiteren der Auffassung, dass die Beklagte unberechtigt teilweise betragsmäßig unbekannte Gebühren in Rechnung gestellt habe. Diese stünden der Beklagten nicht zu.

Das Auftreten der Vermittler der S-ImmoFin im Geschäftsverkehr habe dazu geführt, dass bei den Klägern der Anschein erweckt wurde, als würde die S-ImmoFin ein eigenes Darlehensangebot unterbreiten.

Bei einem Vertragsverhältnis zwischen einem Unternehmer einerseits und einem Verbraucher andererseits im Sinne des KSchG (österreichisches Konsumentenschutzgesetz) gelte nach Auffassung der Kläger das österreichische Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG). Die sehe vor, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung erkennbar gemacht werden müsse, wer sein Vertragspartner sei, welchen Gesamtpreis der Verbraucher dem Unternehmen schulde einschließlich aller damit verbundenen Provisionsgebühren und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern u ä. Die Vermittler der S-ImmoFin seien nicht als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Auch hätten diese die hiesige Beklagte nicht als späteren Vertragspartner genannt.

Die Kläger meinen, dass ihnen auf Grundlage des § 8 österreichisches FernFinG ein Rücktrittsrecht zustehe. Die im Darlehensangebot der Beklagten übersandten Unterlagen erfüllten die gesetzlichen Informationspflichten der genannten Vorschrift nicht vollständig. Es fehle an der Nennung der für die Zulassung der für Bankgeschäfte zuständigen österreichischen Finanzmarktaufsicht, an der Bezifferung der vollständigen Nebenkosten und der Nennung des anfänglichen effektiven Jahreszinssatzes und an der hinreichend spezifischen Risikoaufklärung. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Angaben zu Beginn der Widerrufsfrist als auch die Rechtsfolgen seien fehlerhaft erfolgt. Die Beklagte habe verkannt, dass auf Basis des österreichischen Rechtes kein Widerruf, sondern vielmehr ein Kündigungsrecht greife.

Das Fehlen der genannten Informationen bewirke, dass die Rücktrittsfrist nach § 8 österreichisches FernFinG nicht zu laufen begonnen habe. Die Ausübung des Rücktrittsrechtes sei den Klägern weiterhin unbefristet möglich. Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Belehrung sei von Seiten der Beklagten schuldhaft erfolgt.

Den Klägern stünde weiterhin ein Rücktrittsrecht auf Grundlage des § 3 Abs. 1 S. 1 österreichisches KSchG zu. Der Anwendungsbereich des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes sei eröffnet. Auch die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 3 KSchG greifen nach Auffassung der Kläger im hiesigen Fall nicht. Es liege insbesondere keine sog. kongruente Anbahnung seitens der Kläger vor. Hierfür reiche eine Internetrecherche, wie sie vorliegend erfolgt ist, nicht aus.

Ein vorgerichtliches Kreditgutachten sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Klägern einen Betrag in Höhe von 159.174,63 € schulde (vgl. Anlage K 4). Diese Feststellungen seien finanzmathematisch richtig erfolgt. Später haben die Kläger ein korrigiertes Kreditgutachten vom 03.02.2016 vorgelegt (vgl. Anlage K 18).

Die Kläger sind schließlich der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund diverser Beratungsfehler auf Grundlage der §§ 3 Abs. 1 S. 3 KSchG, 5 FernFinG und § 33 Abs. 2 Ziff. 2 BWG Schadensersatz schulde. Im Übrigen stünde den Klägern auch nach § 32 KWG mangels entsprechender Erlaubnis ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Kläger haben ihre ursprünglichen Anträge zunächst mit Schriftsatz vom 31.03.2016 und schließlich mit Schriftsatz vom 03.12.2018 abgeändert.

Die Kläger beantragen zuletzt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen auf das mit der Beklagten abgeschlossene Darlehen mit der Nummer 289-266-081 - einschließlich sämtlicher Unterziffern - zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Saldo des Darlehens Nr. 289-266-081 - einschließlich sämtlicher Unterziffern - Zug um Zug gegen Zahlung von 295.000,00 € auf Null zu setzen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.770,47 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, dass sich die Kläger für einen äußerst günstigen Fremdwährungszins entschieden hätten. Dem sei das Fremdwährungsrisiko gegenübergestanden. All dies sei den Klägern bekannt gewesen, so dass diese das Fremdwährungsrisiko zu tragen hätten.

Die Beklagte trägt ferner vor, dass der streitgegenständliche Fremdwährungskredit in den Räumen der S-ImmoFin in Innsbruck abgeschlossen worden sei. Der Vertrag sei in Anwesenheit eines Vertreters der S-ImmoFin geschlossen worden.

Die Beklagte trägt außerdem vor, dass die Kläger das streitgegenständliche Darlehen in japanischem Yen zu einem Gegenwert von 295.000,00 € abgeschlossen hätten. Diesem Vertrag seien diverse Gespräch mit Vertretern der S-ImmoFin vorausgegangen, in deren Rahmen die entsprechenden Zinsen besprochen worden sein sollen. Die Valutierung des Darlehens sei am 19.05.2008 erfolgt. Im Jahre 2010 hätten die Kläger eine Konvertierung des in Yen laufenden Kredits auf Euro beantragt.

Soweit die Beklagte in der Vergangenheit Geschäfte mit deutschen Kunden gemacht habe, seien die Geschäfte über die in Österreich ansässige und über keine Niederlassung in Deutschland verfügende S-ImmoFin vermittelt worden. Die Verzinsung sei eingehend mit den Klägern besprochen worden. Diese hätten sich einen am 3-Monats-Libor orientierten Zins gewünscht. Es sei daher besprochen worden, dass die Kläger neben dem 3-Monats-Libor-Zins eine zusätzliche Marge von 1,0000% p. a. zu zahlen hätten, wobei auch für die Kläger klar gewesen sei, dass sich der Prozentsatz auf das jeweils aushaftende Fremdkapital beziehe. Der Vertragsunterzeichnung selbst sei ein zweistündiger Beratungstermin vorausgegangen.

Die von den Klägern nach dem vorgelegten Kreditgutachten ermittelten Ergebnisse seien mittels Aufrechnung erlangt. Aufrechnungen scheiterten allerdings an dem vereinbarten Aufrechnungsverbot gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Im Übrigen seien die klägerseits vorgelegten Gutachten fehlerhaft. So sei beispielsweise die Marge falsch berechnet worden. Der Privatsachverständige sei überdies nicht von einem Fremdwährungskredit ausgegangen. Dieser habe falsche Referenzzinsen und eine falsche Zinsanpassung sowie falsche Nutzungsberechnung vorgenommen. Im Übrigen liege kein verbundenes Geschäft vor.

Die Beklagten behaupten außerdem, dass ein effektiver Jahreszinssatz in den Kreditverträgen deshalb nicht angegeben werden konnte, da dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Fremdwährungsdarlehens nicht festgestanden habe. In der Kreditzusage heiße es insoweit, dass dieser Zinssatz gesondert vereinbart werde. Eine fehlerhafte Zinsberechnung liege nicht vor.

Die Beklagte meint, dass den Klägern weder ein Rücktrittsrecht noch Schadensersatzansprüche zustehen. Ein Rücktrittsrecht auf Basis des österreichischen Fernfinanzdienstleistungsgesetzes sei nicht gegeben. Dieses Gesetz gelte nur für Fernabsatzverträge, in denen sich der Unternehmer ausschließlich oder für einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte der Fernkommunikationsmittel bedient. Vorliegend sei der streitgegenständliche Fremdwährungskredit allerdings nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Vielmehr habe es diverse persönliche Kontakte mit Vertretern der S-ImmoFin gegeben. Diese seien nicht als bloße Boten, sondern vielmehr als Handelsvertreter der Beklagten zu qualifizieren. Der Anwendungsbereich des österreichischen Fernfinanzdienstleistungsgesetzes sei daher nicht eröffnet.

Auch ein Rücktrittsrecht auf Grundlage des § 3 österreichisches KSchG komme laut der Beklagten nicht in Betracht. Die Kläger hätten ihre Vertragserklärung in den Geschäftsräumen der S-ImmoFin in Innsbruck abgegeben, sodass der Anwendungsbereich des KSchG bereits nicht eröffnet sei. Im Übrigen greife der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 1 KSchG, da der vorliegende Fremdwährungskredit allein durch die Kläger angebahnt wurde. Im Übrigen sei die Kündigung auch verfristet.

Schließlich stünden den Klägern auch keine Schadensersatzansprüche zu. Es liege ein nicht verschuldeter Rechtsirrtum vor. Die Ansprüche seien im Übrigen jedenfalls verjährt.

Die Rücktrittsrechte der Kläger seien ferner verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich, da der Rücktritt trotz Kenntnis der Kläger seit 2013 erst im laufenden Verfahren erklärt worden sei. Von den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger sei vorgerichtlich ein solcher Rücktritt gerade nicht erklärt worden.

Durch Beschluss vom 25.04.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem hier entscheidenden Einzelrichter übertragen (Bl. 258/260 d.A.). Das Gericht hat am 18.04.2016 sowie am 17.12.2018 mündlich verhandelt und dabei die beiden Kläger informatorisch angehört. Beweis hat das Gericht nicht erhoben. Zum Inhalt und Ablauf der beiden mündlichen Verhandlungen wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle verwiesen (Bl. 177/180 und 290/295 d.A.). Mit Beschluss vom 30.05.2014 hatte das Gericht ursprünglich ein Rechtsgutachten zu den Fragen des österreichischen Rechts erlassen. Insoweit wird auf das Schreiben des Sachverständigen vom 02.03.2017 verwiesen (Bl. 225/226 d.A.). Mit weiterem Beschluss vom 17.10.2017 wurde der ursprüngliche Beweisbeschluss vom 30.05.2016 teilweise aufgehoben und der Sachverständige von der weiteren Gutachtenerstellung entbunden (Bl. 253/255 d.A.). Dies nachdem Parteivertreter übereinstimmend ein entsprechendes Rechtsgutachten desselben Sachverständigen aus einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt hatten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beiden Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Kläger können weder Rückabwicklung des geschlossenen Fremdwährungsdarlehens noch Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nachgelassenen Schriftsätze vom 14. und 21.01.2019. Selbiges gilt schließlich auch für den weiteren Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.02.2019. Ein Fall des § 156 ZPO lag hierin nicht begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

A)

Insbesondere ist das hier angerufene Landgericht München II gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 71, 23 GVG sachlich und nach Art. 15 Abs. 1 lit. c, 16 Abs. 1 EuGVVO a.F. international wie örtlich zuständig.

B)

Auch im Übrigen sind Zulässigkeitshindernisse nicht ersichtlich.

Mit BGH-Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15 ist der Feststellungsantrag der Kläger zulässig. Der Antrag unter Ziffer 2 des maßgeblichen Schriftsatzes vom 03.12.2018 ist mit Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 02.11.2017, Az. 24 U 4366/16 ebenfalls zulässig.

II.

Die Kläger können die vorliegenden Anträge auch im Rahmen einer Klage geltend machen. Die Voraussetzungen einer sog. objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO liegen vor. Für sämtliche klageweise geltend gemachten Ansprüche ist das hiesige Recht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig. Da auch kein Verbindungsverbot ersichtlich ist, liegen die Voraussetzungen des § 260 ZPO insgesamt vor.

III.

Die Klage ist allerdings unbegründet und war daher vollumfänglich abzuweisen.

A)

Die von den Klägern ins Feld geführten Kündigungsrechte sowie Schadensersatzansprüche richten sich nach österreichischem Recht.

1. Die Parteien haben unstreitig österreichisches Recht vereinbart. Dies ergibt sich aus Ziffer 7 der durch den streitgegenständlichen Vertrag in Bezug genommenen und von den Klägern gesondert unterzeichneten „Rahmenbedingungen für Finanzierungen“ Diese Rechtswahl ist auch zulässig.

2. Die Rom-I-Verordnung ist nicht anwendbar, da diese nur für ab dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge gilt (vgl. Art. 28 Rom-I-Verordnung). Die Kreditzusage der Beklagten datiert vom 22.02.2008 und wurde von den Klägern am 29.02.2008 angenommen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Rom-I-Verordnung vorliegend nicht zur Anwendung.

3. Damit ist im Rahmen der anzustellenden IPR-Prüfung von den Art. 27 - 39 EGBGB a.F. auszugehen. Ausweislich des Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. ist eine Rechtswahl, wie sie vorliegend getroffen wurde, grundsätzlich zulässig. Die hiesige Rechtswahl wurde auch ausdrücklich geschlossen. Art. 29 EGBGB a.F. steht dieser Rechtswahl nicht entgegen. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht einschlägig. Denn es handelt sich vorliegend weder um einen Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen noch um einen solchen zur Finanzierung eines derartigen Geschäfts.

Laut den informatorisch angehörten Klägern diente das hiesige Fremdwährungsdarlehen der Umfinanzierung eines vorhergehenden Fremdwährungsdarlehen bei der Bank A. AG. Ein derartiger Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. nicht. Damit ist österreichisches Recht anwendbar, was sich letztlich auch aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 02.03.2017 ergibt (Bl. 225/226 d.A.).

B)

Die Kläger sind vom streitgegenständlichen Fremdwährungsdarlehen nicht wirksam zurückgetreten. Ein entsprechendes Rücktrittsrecht besteht weder nach § 8 des österreichischen Bundesgesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen am Verbraucher (FernFinG) noch nach § 3 des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. März 1979 mit den Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (KSchG).

1. Ausweislich des § 1 des österreichischen FernFinG gilt dieses Gesetz für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes. § 1 Abs. 1 KSchG definiert unter Ziffer 1 den Unternehmer als jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Unter Ziffer 2 wird der Verbraucher als jemand definiert, für den dies nicht zutrifft.

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Kläger sind unstreitig als Verbraucher zu qualifizieren. Die Beklagte ist als österreichisches Kreditinstitut Unternehmerin.

b) § 3 Nr. 1 des österreichischen FernFinG definiert den Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird.

Nach dem klägerischen Vortrag erfolgte die gesamte Anbahnung des streitgegenständlichen Fernabsatzvertrages durch in Deutschland tätige Vermittler der S-ImmoFin. Laut den klägerischen Angaben im Rahmen deren informatorischen Anhörung im Termin vom 17.12.2018 kam es zu zwei Besprechungsterminen zwischen den Klägern und einem Vermittler der S-ImmoFin. Beim ersten Termin wurde seitens der S-ImmoFin ein Finanzierungsangebot unterbreitet. Später kam es sodann zu einem weiteren Treffen in den Geschäftsräumen der S-ImmoFin in Innsbruck. Dort erfolgte die schlussendliche Unterzeichnung der Finanzierungszusage. Laut den Klägern war hierbei immer derselbe Vermittler der S-ImmoFin zugegen. Nach dem eigenen klägerischen Vortrag ist das streitgegenständliche Darlehen damit aber nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Mit dem vom Klägervertreter vorgelegten Rechtsgutachten des Herrn Professor Thomas P. vom 05.12.2016, das im Verfahren mit dem Az. 6 O 3090/15 vom Landgericht Nürnberg-Fürth eingeholt worden ist, scheidet damit ein Fernabsatzvertrag im Sinne des österreichischen FernFinG aus (vgl. Seite 19 des Rechtsgutachtens).

Es mag zwar zutreffen, dass das auch nach österreichischem Recht der Anwendung der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag nicht entgegensteht, wenn bei Vertragsschluss oder Anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 380/03; BGHZ 160, 393). Derart untergeordnet war jedoch die Stellung der jeweiligen Vermittler der S-ImmoFin nach dem Vortrag der Kläger nicht. Vielmehr war es zu dem oben erwähnten, recht ausführlichen Besprechungsterminen mit den Vermittlern gekommen, wie in der Klageschrift umfassend dargestellt wird. Ergebnis der beiden Besprechungstermine war laut den Klägern, dass die S-ImmoFin, in deren Auftrag die Vermittler tätig waren, den Klägern vorläufige Finanzierungszusagen erteilte, denen eine Kreditzusage der Beklagten folgte.

Auch der bereits genannte Sachverständige Prof. P. lehnt ein Fernabsatzgeschäft im Sinne des FernFinG mit der Begründung ab, dass mit den Vermittlern der S-ImmoFin Vertreter des Unternehmens mit dem Verbraucher Vertragsverhandlungen geführt haben und eine physische Begegnung zwischen den Vertretern und dem Verbraucher stattfand. Dies schließt einen Fernabsatzvertrag aus, sofern es sich nicht lediglich um einen Boten handelt, der nur eine vorformulierte Nachricht des Unternehmers überbringt (vgl. Seite 17 des genannten Rechtsgutachtens). In dem von Prof. P. begutachteten Fall gab es - wie vorliegend bei den beiden Klägern - mehrere Besprechungstermine mit der S-ImmoFin. Prof. P. folgert daraus Folgendes: „Auch wenn es der S-ImmoFin allenfalls unmittelbar vor Vertragsschluss möglich gewesen sein sollte, Auskünfte zu bestimmten weiteren Darlehenskonditionen zu erteilen (…), geht das Handeln der S-ImmoFin über das eines bloßen Boten hinaus und entspricht nach gutachterlicher Einschätzung nach dem gegenwärtigen Stand der Akten und vorbehaltlich abweichender Feststellungen oder Einschätzungen durch das Gericht derjenigen eines Verhandlungsgehilfen. Eine bloße Botenstellung der S-ImmoFin liegt daher nicht vor. Damit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Fernabsatzgeschäft grundsätzlich zu verneinen ist“ (vgl. Seite 19 des Rechtsgutachtens).

Dieser mit Zitaten aus der österreichischen Literatur und von Entscheidungen des österreichischen OGH begründeten Einschätzung folgt das Gericht auch für den vorliegenden, hinsichtlich der Beteiligung der Vermittler der S-ImmoFin gleichgelagerten Fall. Vor diesem Hintergrund und mit Zustimmung beider Parteivertreter bedarf es daher der Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens nach § 293 ZPO zum österreichischen Recht nicht.

Denn schon nach dem Vortrag der Kläger mangelt es vorliegend an einem Fernabsatzvertrag im Sinne des österreichischen FernFinG. Da die Vermittler der S-ImmoFin gerade nicht als bloße Boten zu qualifizieren sind, wurde der vorliegende Kreditvertrag gerade nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Im Gegenteil gab es laut den Angaben der Kläger jedenfalls zwei persönliche Besprechungstermine mit Vertretern der S-ImmoFin. Dies lässt den Anwendungsbereich des österreichischen FernFinG entfallen.

Vor diesem Hintergrund steht den Klägern auf Grundlage des § 8 des österreichischen FernFinG gerade Kündigungsrecht zu.

2. Selbiges gilt im Ergebnis für das auf § 3 Abs. 1 österreichisches KSchG gestützte Kündigungsrecht.

a) Ausweislich des Satzes 1 der zitierten Vorschrift hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat.

Gemäß den Anlagen B 1 b und B 1 e erfolgte die Vertragsunterzeichnung in Innsbruck. Hierauf angesprochen gaben die Kläger im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 17.12.2018 an, dass sie ihre Vertragserklärung tatsächlich in Innsbruck abgeben haben. Dies in Büroräumlichkeiten der S-ImmoFin.

Damit mangelt es an den oben dargelegten Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 KSchG.

Ausweislich des bereist genannten Rechtsgutachtens des Herrn Prof. P. werden nach der österreichischen Rechtsprechung Räume von Vermittlungspersonen den Räumlichkeiten des Unternehmers für die Zwecke des § 3 Nr. 1 KSchG grundsätzlich gleichgestellt (vgl. Seite 22 des Rechtsgutachtens). Dem folgend bejaht Prof. P. in dem für das Landgericht Nürnberg-Fürth erstatteten Gutachten die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KSchG in dem von ihm begutachteten Fall gerade damit, dass die Kläger ihre Vertragserklärung nicht in den Räumen der S-ImmoFin abgegeben haben, sondern zuhause (vgl. Seite 23 des Rechtsgutachtens). In contrario folgt hieraus, dass die Vertragserklärung durch die beiden hiesigen Kläger in den Räumen der S-ImmoFin in Innsbruck gerade doch in dem vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben wurde, sodass der Schutzbereich des § 3 Abs. 1 S. 1 KSchG bereits nicht eröffnet ist. Anders als der Klägervertreter schriftsätzlich vorgetragen hat, ist damit ein Vertragsschluss bei den Klägern zuhause widerlegt. Wie diese im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angaben, gab es zwar einen ersten Besprechungstermin bei ihnen zuhause. Die maßgebliche Vertragsunterzeichnung erfolgte allerdings ausweislich ihrer eigenen Angaben in den Büroräumlichkeiten der S-ImmoFin in Innsbruck. Hierfür haben sie sich extra nach Innsbruck begeben.

Da die Frage zur Auslegung des österreichischen Rechts durch das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Prof. P. bereits beantwortet ist, bedarf es der Einholung eines weiteren Gutachtens hierzu nicht. Nach Auffassung des Gerichtes ist diese Rechtsfrage mit dem zitierten Rechtsgutachten zu beantworten (so auch OLG München, Urt. v. 02.11.2017, Az. 24 U 4366/16).

Schon deshalb entfällt damit auch ein Rücktrittsrecht der Kläger auf Basis des § 3 österreichisches KSchG.

b) Überdies scheitert der Rücktritt der Kläger vorliegend am Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 1 KSchG.

Ausweislich der zitierten Norm steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. Soweit Letzteres zu bejahen ist, fehlt es an dem für Haustürgeschäfte charakteristischen Überrumpelungseffekt, und es besteht kein Grund, ein Rücktrittsrecht einzuräumen. Bei alledem genügt es für eine Anbahnung durch den Verbraucher im vorgenannten Sinne nach dem ausdrücklichen Wortlaut der zitierten Ausnahmevorschrift, wenn der Verbraucher Verbindung zu einem Beauftragten des Unternehmens aufgenommen hat (vgl. Seite 23 des Rechtsgutachtens).

Die bloße Tatsache also, dass die Anbahnung über die S-ImmoFin und nicht mit der Beklagten direkt erfolgte, steht einer Anbahnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 KSchG mithin nicht entgegen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des OGH ist allerdings eine sog. kongruente Anbahnung erforderlich. Damit ist gemeint, dass der Verbraucher gerade wegen derjenigen Geschäftsverbindung zum Anbieter Kontakt aufgenommen haben muss, die dem späteren Vertragsabschluss zugrunde liegt. Damit reicht ein allgemeiner Informationswunsch ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt an den Anbieter gerade nicht.

Von der österreichischen Rechtsprechung für eine kongruente Anbahnung bejaht wurde beispielsweise ein Fall, in dem ein Kunde den Kontakt mit einer Bank aufnahm, weil er mit seinen bisherigen Sparbuchzinsen nicht mehr zufrieden war und eine Neuanlage anstrebte, was sodann zum Erwerb argentinischer Staatsanleihen führte, die nach drei Beratungsgesprächen zur Erzielung einer Hebelwirkung zum Teil durch einen Kredit mit Schweizer Franken finanziert wurde (vgl. zu allem Seite 23 ff. des Rechtsgutachtens).

Vor diesem Hintergrund lässt es Prof. P. für eine kongruente Anbahnung genügen, wenn sich die Kläger wegen einer bestimmten Umschuldung in einer konkreten Größenordnung um eine Verbindung zur S-ImmoFin bemüht haben.

Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Kläger gaben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung an, dass sie eine Umfinanzierung ihres vorhergegangenen Fremdwährungsdarlehen bei der Bank A. AG angestrebt hatten. Vor diesem Hintergrund haben sie sich online nach einer günstigen Umschuldung umgesehen und sich in einem entsprechenden Portal angemeldet. In diesem haben sie nach eigenen Angaben ihre persönlichen Angaben hinterlassen sowie den entsprechenden Kreditbedarf. Laut Klägern hat sich erst hieran anschließend ein Vertreter der S-ImmoFin bei diesen gemeldet.

Vor diesem Hintergrund wird man auf unter Zugrundelegung des Gutachtens des Herrn Prof. P. zu dem Ergebnis gelangen, dass vorliegend ein Fall sogenannter kongruenten Anbahnung zu bejahen ist. Die Kläger sind nicht wegen eines bloßen Informationswunsches auf die S-ImmoFin gestoßen. Ihnen ging es vielmehr darum, einen konkreten Finanzierungsbedarf umzufinanzieren. Das hiesige Fremdwährungsdarlehen sollte einen vorangegangenen Fremdwährungskredit ablösen. Nach Auffassung des Gerichts und unter Zugrundelegung der Grundsätze im österreichischen Recht sowie der österreichischen Rechtsprechung liegt hierin nach Auffassung der erkennenden Kammer ein kongruentes Anbahnen i.S.d. § 3 Abs. 3 Nr. 1 KSchG. Auch deshalb scheidet ein Rücktrittsrecht der Kläger im vorliegenden Fall aus.

c) Die Fragen der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs waren vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich und konnten daher offen bleiben.

C)

Schadensersatzansprüche stehen den Klägern gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu.

1. Für einen behaupteten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses nach § 33 Abs. 2 Ziff. 2 des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG) fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag der Kläger.

Die Regelung des § 33 Abs. 2 Ziff. 2 BWG lautet im maßgeblichen Zeitraum wie folgt:

„Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Das Kreditinstitut hat bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefasste Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat das Kreditinstitut diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

„1. …

2. Den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages, …“.

Wie der effektive Jahreszinssatz zu bestimmen ist, ergibt sich aus Abs. 4 der genannten Vorschrift.

Die vorliegende Kreditzusage an die beiden Kläger enthält keine entsprechende Angabe über den effektiven Jahreszins. Stattdessen findet sich unter der Überschrift „Information für Verbraucher gemäß § 33 BWG“ Folgendes:

„Da der Zinssatz für die erste Zinsperiode bei Inanspruchnahme mit Ihnen gesondert vereinbart wird, können wir Ihnen die Informationen für Verbraucher gemäß BWG (u.a. effektiver Jahreszinssatz, Gesamtbelastung, etc.) erst zu diesem Zeitpunkt bekanntgeben. Über Ihren Wunsch sind wir bei Kreditanspruchnahme gern bereit, Ihnen diese Daten gesondert schriftlich mitzuteilen.“

Auch wenn vor diesem Hintergrund der effektive Jahreszinssatz entgegen § 33 Abs. 2 Ziff. 2 BWG den Klägern gegenüber nicht bekanntgegeben wurde, würde dieser Verstoß kein Rücktrittsrecht der Kläger begründen. Es käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der sog. culpa in contrahendo in Betracht, der neben der Verletzung der Informationspflicht insbesondere die Kausalität der Pflichtverletzung für einen hieraus resultierenden Schaden voraussetzt (vgl. Seite 39 des bereits mehrfach zitierten Rechtsgutachten des Herrn Prof. P.).

Die Kläger haben allerdings weder einen Schaden vorgetragen noch Tatsachen dargelegt, aus denen sich ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und einem etwaigen Schaden ergibt. Insbesondere sind die vorgelegten Kreditgutachten Rackwitz insoweit unergiebig, weil sie nur die Berechnung der Rückzahlungsbeträge für den Fall eines Rücktritts nach § 8 FernFinG oder § 3 KSchG enthalten.

Auch die später vorgelegte Berechnung der Kontendetektei Möntmann (Anlage K 27), wonach bei einem Darlehen Nr. 288-344-220/03 vom 24.08.2007 über 116.000,00 € mit einem (nominalen) Zinssatz von 4,2080% sich ein effektiver Jahreszins von 8,3928% und sogar unter Berücksichtigung von Tilgungsträger und Gebühren von 13,5727% ergeben soll, ist unergiebig. Ein etwaiger Zusammenhang zwischen dem dort genannten Darlehensvertrag und dem hiesigen Darlehensvertrag ist nicht ersichtlich. Der streitgegenständliche Fremdwährungskredit über 295.000,00 € datiert vom 29.02.2008. Die vom Klägervertreter vorgelegte Berechnung betrifft also einen gänzlich anderen Vertrag.

Die Behauptung der Kläger, diese hätten bei ordnungsgemäßer Belehrung über einen derart hohen effektiven Jahreszinssatz vom Vertragsschluss Abstand genommen, entbehrt vor diesem Hintergrund jeder Grundlage. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Beklagte zurecht darauf beruft, dass die Angabe eines effektiven Jahreszinssatzes wegen der Abhängigkeit von dem bei Inanspruchnahme des Darlehens erst zu vereinbarenden Zinssatzes für die erste Zinsperiode nicht möglich gewesen sei oder ob sie - wie der Sachverständige Prof. P. meint (vgl. Seite 44 seines Gutachtens) - an den konkreten anfänglichen effektiven Jahreszins, etwa unter Annahme einer sofortigen Beanspruchung des Darlehens, hätte angeben müssen.

2. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger auf Grundlage des § 33 des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls nach dem oben Ausgeführten aus. Es fehlt insoweit aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches.

Die Regelung des § 32 des KWG stellt zwar ein Schlussgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 823, Rn. 68). Ein Verstoß gegen die genannte Norm scheidet jedoch aus, weil die Beklagte als Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte in Deutschland betreiben durfte. Dies ergibt sich aus § 53 b Abs. 1 S. 1 KWG. Zwar ist das Notifizierungsverfahren nach § 53 b Abs. 2 und 2 a KWG zu beachten. Zivilrechtlich berührt das Nichteinhalten des Mitteilungsverfahrens aber eben sowenig die Wirksamkeit der abgeschlossenen Geschäfte wie das Fehlen einer Erlaubnis. Die Regelung des § 53 b Abs. 2 ist im Übrigen kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, weil die Regelung des Mitteilungsverfahrens nicht dem Verbraucherschutz dient (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Vahldiek, KWG, § 53 b, Rn. 115).

D)

Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verhilft diesen ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Widerrufsbelehrung räumt den Finanzierungsnehmern (also den Klägern) jeweils ein Recht zum Widerruf der auf Abschluss des Finanzierungsvertrages gerichteten Willenserklärung ohne Angabe von Gründen ein. Ausweislich der als Anlage K 3 vorgelegten Belehrung beginnt die Frist, wenn der/die Finanzierungsnehmer diese Belehrung und den Finanzierungsvertrag erhalten, unterzeichnet und (auch über einen Dritten) an die E1. Bank der österreichischen S2. AG abgeschickt oder ihr übergeben hat.

Ausweislich der Anlage B 1 b haben die Kläger die Widerrufsbelehrung am 29.02.2008 unterzeichnet. Am selben Tag haben sie auch die Kreditzusage unterschrieben. Damit ist der Finanzierungsvertrag in diesem Moment zustande gekommen. Die Kläger haben am selben Tag die unterzeichnete Erklärung an die S-ImmoFin in deren Büroräume in Innsbruck übergeben. Dies steht einer Übergabe an die Beklagte gleich. Vor diesem Hintergrund ist die zweiwöchige Widerrufsfrist unabhängig vom konkreten Datum der Widerrufserklärung abgelaufen. Auch beim frühestmöglichen Zeitpunkt für die Kläger ist die 14-tägige Widerrufsfrist verstrichen.

E)

Mangels Hauptanspruchs waren auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuzusprechen. Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsen teilen als Nebenforderung das Schicksal dieser Forderung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München II Endurteil, 22. Feb. 2019 - 11 O 21010/15 Fin

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Kreditwesengesetz - KredWG | § 32 Erlaubnis


(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten


Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

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Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 3 Kündigungseinspruch


Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung m

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(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 586/15
Verkündet am:
16. Mai 2017
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Verbrauchers nach Widerruf
seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten
Willenserklärung.
BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
Mittels der Wendung:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem
Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."
ECLI:DE:BGH:2017:160517UXIZR586.15.0

unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens , das nicht aufgrund eines im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Vertrags gewährt wird, unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. April 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem im April 2008 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 54 über nominal 190.000 € sowie den im Juli 2008 geschlossenen Darlehensverträgen Nr. 89 über nominal 44.000 € und Nr. 36 über nominal 120.000 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. September 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge.
2
Sie schlossen - der Kläger als Verbraucher - im April 2008 einen Darlehensvertrag über 190.000 € und im Juli 2008 zwei weitere Darlehensverträge über 44.000 € und 120.000 €. Dabei belehrte die Beklagte den Kläger dreimal gleichlautend über sein Widerrufsrecht wie folgt:
3
Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11. September 2014 widerrief er seine auf Abschluss der drei Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
4
Der Kläger hat zunächst eine Klage des Inhalts anhängig gemacht festzustellen , dass die näher bezeichneten Darlehensverträge "wirksam widerrufen" worden seien "und der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten" schulde. Noch vor Zustellung hat das Landgericht den Kläger darauf hingewiesen , die Klärung einer Vorfrage - die wirksame Ausübung des Widerrufs - könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Es hat den Kläger dazu aufgefordert , den "Leistungsantrag zu beziffern". Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag dahin umgestellt festzustellen, dass der Beklagten bis zum 11. September 2014 keine höhere Forderung als die nach seinen Berechnungen noch nicht getilgte restliche Darlehensvaluta zustehe. Schließlich hat er, nachdem er auf einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz verzichtet hat, in erster Instanz beantragt festzustellen, dass der Beklagten aus den drei näher bezeichneten Darlehensverträgen nur noch die bis zur mündlichen Verhandlung verbleibende Nettodarlehenssumme in Höhe von insgesamt 278.886,38 € zustehe. Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach einer von ihm so bewerteten Teilrücknahme der Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen "bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 €" zustehe. Über in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsanträge des Klägers unter anderem darauf festzustellen, dass "die Darlehen" durch die Widerrufserklärung vom 11. September 2014 "aufgelöst" seien "und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen" könne, hatte das Berufungsgericht nicht mehr zu entscheiden. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Feststellungsklage sei zulässig. Sie sei auch in der Sache gerechtfertigt. Der Kläger habe noch im September 2014 wirksam widerrufen können. Die Beklagte habe den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts aufgeklärt. Die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist sei zweideutig. Überdies habe die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die konkreten Umstände des Vertragsschlusses seien für die Bewertung der Widerrufsbelehrung unmaßgeblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Ausübung des Widerrufsrechts habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.

II.

8
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
9
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, die negative Feststellungsklage sei zulässig. Der Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, er begehre die Feststellung, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung. Dafür besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers.
10
a) Der Feststellungsantrag ist im konkreten Fall dahin auszulegen, der Kläger leugne Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses.
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 und vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14, juris Rn. 17).
12
bb) Der Kläger hat die nach seinen Berechnungen verbliebene Darlehensvaluta beziffert, sie der Beklagten im Ganzen sofort zugestanden und zugleich zum Ausdruck gebracht, mehr als die Darlehensvaluta außerhalb der vertraglichen Absprachen über deren Fälligkeit nicht zahlen zu wollen. Damit hat er im Umkehrschluss deutlich gemacht, dass er der Beklagten ab dem Wirksamwerden des Widerrufs die Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspreche. Mit seinem so verstandenen Begehren im Einklang hat er sowohl mit der Klageschrift in ihrer ursprünglichen Fassung ("und der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen und Kosten" schuldet) als auch mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag (dass "die Darlehen" durch die Widerrufserklärung vom 11. September 2014 "aufgelöst" seien "und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen" könne) zum Ausdruck gebracht, es gehe ihm um die Feststellung, ab dem Widerruf nicht mehr zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung der Darlehensvaluta gemäß den Vertragsregelungen über deren Fälligkeit verpflichtet zu sein. Wenn auch die Vorinstanzen über Anträge in dieser Form nicht zu entscheiden hatten, geben sie hier doch zusätzlich Aufschluss über das vom Kläger tatsächlich Gewollte.
13
Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des Klägers dagegen dahin zu verstehen, er leugne nicht Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen über die zuletzt eingeführte Summe von 282.105,22 € hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, fehlte das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen" ) der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19 und vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 11 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewähr- schuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB.
14
b) Für die vom Kläger gestellte Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse hingegen nicht.
15
Wie oben ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in der Regel gegeben , wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, WM 1992, 276, 277 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
16
c) Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage gilt unter den vom Senat näher ausgeführten Umständen für das Begehren auf positi- ve Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 21) und ohne entsprechenden Zusatz nicht als negative Feststellungsklage im Sinne der vom Kläger hier erhobenen ausgelegt werden kann. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden.
17
d) Weil das Begehren des Klägers sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durchgängig dahin auszulegen ist, er leugne Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Wirksamwerden des Widerrufs, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den Antrag in seiner vom Berufungsgericht in die Entscheidungsformel des Berufungsurteils übernommenen Form nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO formuliert hat.
18
2. Außerdem im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 11. September 2014 die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) noch nicht abgelaufen war, weil die Beklagte den Kläger nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des ihm zukommenden Widerrufsrechts belehrt hatte.
19
a) Zwar genügten, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts die Angaben der Beklagten zur Länge der Widerrufsfrist den Vorgaben des inhaltlichen Deut- lichkeitsgebots (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 23).
20
b) Die Angaben zu den Voraussetzungen für den Fristbeginn waren aber, was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht hinreichend deutlich.
21
aa) Die Beklagte belehrte den Kläger, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, mittels der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" unklar über die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 mwN).
22
bb) Diese Unklarheit räumte die Beklagte nicht durch den Zusatz "aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" hinter den Worten "zur Verfügung gestellt wurden" aus.
23
Zwar ist dieser Zusatz hinreichend deutlich, soweit der Gesetzgeber selbst gemäß § 312d Abs. 2 BGB in der für im Fernabsatz geschlossene Verbraucherdarlehensverträge bis zum 10. Juni 2010 relevanten Fassung (künftig: aF) an den "Tage des Vertragsschlusses" angeknüpft hat und sich die Widerrufsfrist nach dieser Vorschrift richtet (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26 und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 47). Insoweit gilt, dass sich der Unternehmer bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).
24
Außerhalb des - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs des § 312d Abs. 2 BGB aF kann mit dieser Wendung indessen nicht der von der Beklagten im vorangegangenen Halbsatz gemachte Belehrungsfehler ("der schriftliche Vertragsantrag") ausgeglichen werden. Das wäre außerhalb des Anwendungsbereichs des § 312d Abs. 2 BGB aF nur der Fall, wenn die Beklagte durch den Zusatz - wie zu ihren Lasten zulässig (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 ff. mwN) - den Beginn der Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer klar bestimmbar auf einen Tag hinausgeschoben hätte , an dem die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF erfüllt waren. Daran fehlt es. Der Tag des Vertragsschlusses musste nicht notwendig mit dem Zugang der Annahme des Vertragsantrags durch den Darlehensgeber beim Darlehensnehmer zusammenfallen. Je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen der Parteien konnte der Vertrag auch (erst) am Tag des Zugangs der Annahmeerklärung des Darlehensnehmers beim Darlehensgeber zustande kommen. Wann dies der Fall war, entzog sich in dieser Konstellation der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht informiert war (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) und deshalb den für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher bestimmen konnte.
25
cc) Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler konnte, was das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff.).
26
c) Schließlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, die Beklagte sei so erheblich sowohl von dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung als auch von dem bis zum 30. September 2008 gemäß § 16 BGB-InfoV noch verwendungsfähigen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung abgewichen, dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung - gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 BGB-InfoV - nicht berufen könne (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 22 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
27
3. Auch mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30) in Einklang stehen schließlich die Überlegungen, die das Berufungsgericht dazu veranlasst haben, den Widerruf des Klägers nicht an § 242 BGB scheitern zu lassen. Insbesondere hat das Berufungsgericht erkannt, dass bei der Entscheidung darüber, ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt sei, die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen seien. Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 aaO Rn. 18 sowie - XI ZR 564/15 aaO Rn. 43 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27).

III.

28
Um das durch Auslegung ermittelte und in der Sache gerechtfertigte Begehren des Klägers deutlich zu machen, stellt der Senat den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts klar. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2015 - 25 O 221/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.12.2015 - 6 U 107/15 -

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 380/03
Verkündet am:
21. Oktober 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der
zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt
, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über
die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine
näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme
eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen.

b) Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung
der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular
im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
vor, da der mit der Ausführung betraute
Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und -leistung
geben kann und soll.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 - OLG Schleswig
LG Flensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger, ein gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband , verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, in einer bestimmten Vertriebsform Mobiltelefone und Telefondienstleistungsverträge abzusetzen, ohne auf das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht hinzuweisen.
Der Vertrieb vollzieht sich wie folgt: Die Beklagte bew irbt durch Anzeigen ein "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Mobiltelefon zusammen mit einem sogenannten Kartenvertrag anbietet. Die Anzeige, die Ende 2000 erschien,
enthält eine kurze Beschreibung des angebotenen Geräts und die Mitteilung seines Werts. Außerdem sind in ihr unter anderem die Anschluß- und Grundgebühren , die einzelnen Tarife für Telefonate in das deutsche Festnetz und in das gleiche Mobilfunknetz, der Rahmen für die Verbindungspreise in andere Mobilfunknetze sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des Kartenvertrags angegeben. Ferner ist in der Annonce die Nummer einer "Bestell-Hotline" aufgeführt , bei der das beworbene Leistungspaket angefordert werden kann. Auf entsprechenden Anruf eines Interessenten bereitet die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor, dem sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthalten die Unterlagen nicht. Das Vertragsformular bringt sie zusammen mit dem Mobilfunkgerät und der dazu gehörenden Chipkarte zum Versand. Sie bedient sich hierfür des Postident 2-Verfahrens der Deutschen Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Beklagten ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte hiervon. Diese schaltet sodann den Anschluß frei.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Form des Vertriebs stel le einen Fernabsatz dar mit der Folge, daß den Kunden der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, über das sie belehren müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufung sgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kunde gebe in dem Telefonat mit der "Bestell-Hotline" ein bindendes Vertragsangebot ab, das die Beklagte durch die Versendung der Unterlagen und des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte nach § 151 BGB annehme. Da sich diese Vorgänge allein im Wege der Fernkommunikation vollzögen, vertreibe die Beklagte ihre Leistungen im Fernabsatz. Es bestehe deshalb ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB, auf das die Beklagte hinzuweisen habe. Falls der Vertrag hingegen erst mit der Unterschrift des Kunden unter das von der Beklagten übersandte Formular zustande käme, läge ein Umgehungsgeschäft (§ 312f Satz 2 BGB) vor.

II.


Dies rügt die Revision vergeblich.
1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG befugt, den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Das Berufungsgericht hat auf den Sachverhalt zutreffend nicht mehr die im Jahr 2000 geltenden Vorschriften angewandt, obgleich die Anzeige bereits in diesem Zeitraum erschienen war. Da die Unterlassung für die Zukunft verlangt wird, richtet sich der Anspruch des Klägers trotz Art. 229 §§ 5, 9 EGBGB nach §§ 312b bis 312d BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - NJW-RR 2004, 841, 842).
3. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt, da das Vorgehen der Beklagten bei Anbahnung und Abschluß der mit der Anzeige beworbenen Verträge unter die für den Fernabsatz geltenden besonderen Vorschriften fällt. Die Kunden der Beklagten haben deshalb ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 und § 355 BGB. Über dieses Recht hat die Beklagte zu informieren (§ 312c Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BGB-InfoV).

a) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanz, daß der Telefondienstleistungsvertrag und der Kaufvertrag über das Mobilfunkgerät bereits mit der Absendung der Vertragsunterlagen und des Telefons zustande kommt. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Kunde, der aufgrund der Anzeige der Beklagten unter der Nummer der "Bestell-Hotline" anruft, bereits in diesem Telefonat ein verbindliches Angebot auf Abschluß der in der Annonce beworbenen Verträge abgibt.
aa) Hiergegen spricht, daß die Erklärung des Kunden, zu den in der Anzeige der Beklagten genannten Bedingungen das sogenannte MultimediaPaket bestellen zu wollen, aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht mit dem für das Vorliegen eines Vertragsangebots (§ 145 BGB) erforderlichen
Rechtsbindungswillen abgegeben werden dürfte. Dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher ist, für einen objektiven Empfänger erkennbar, bewußt, daß es sich bei einem auf mindestens 24 Monate Laufzeit angelegten Telefondienstleistungsvertrag um ein Rechtsverhältnis handelt, dem typischerweise ein detailliertes Regelungswerk zugrunde liegt, dessen Bedingungen in der Anzeige nicht erschöpfend aufgeführt sein können. Er stellt sich deshalb darauf ein, von dem Anbieter noch ein Vertragsformular mit weiteren Regelungen zu erhalten. Der Empfänger der telefonischen Bestellung wird aus diesem Grund nicht annehmen können, daß sich der Kunde bereits in dem Telefonat zu den Bedingungen der Beklagten vertraglich binden will, obgleich ihm diese noch nicht bekannt sind.
bb) Legt man hingegen die Auffassung des Berufungsgeri chts zugrunde, daß die telefonische Bestellung des Multimedia-Pakets ein bindendes Angebot des Kunden darstellt, zu den in der Anzeige aufgeführten Bedingungen mit der Beklagten einen Telefondienstleistungs- und Kaufvertrag zu schließen, fehlt es an der Annahme dieser Offerte. Die Versendung des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte und schriftlichen Vertragsunterlagen ist keine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 Satz 1 BGB.
(1) Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die A nnahme eines Angebots zustande, ohne daß dies dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, das heißt eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt
botsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (z.B.: BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277 m.w.N.; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 151 Rn. 3) In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann nur in Würdigung des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen, sondern darauf, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen läßt (BGH aaO; Bamberger/Roth/Eckert aaO).
(2) Der Versendung des Geräts und der Vertragsunterlag en ist der Wille der Beklagten, ein etwaiges telefonisches Angebot des jeweiligen Kunden zu den Bedingungen der Anzeige uneingeschränkt akzeptieren, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die Beklagte aus Sicht eines objektiven Dritten dadurch, daß sie der Sendung den schriftlichen Vertragstext unter Einschluß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterschrift des Kunden beifügt, zu erkennen, daß sie hierzu nicht bereit ist. Vielmehr geht ihr nach außen zutage getretener Wille dahin, den ihr angesonnenen Vertrag nur unter Einbeziehung der in den Unterlagen enthaltenen zusätzlichen Bedingungen zu schließen. Der Versand des Geräts und des Vertragstexts stellt sich damit nicht als Betätigung des Annahmewillens der Beklagten, sondern als Abgabe eines neuen Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) dar.

b) Hiernach gibt die Beklagte durch die Versendung des Mobilfunkgeräts und des Vertragstexts ein Angebot auf Abschluß eines Telefondienstleistungsund Kaufvertrags ab. Dabei handelt es sich, je nach rechtlicher Bewertung der
telefonischen Bestellung des Kunden, entweder um ein erstmaliges Angebot oder um eine neue Offerte gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Der Vertrag kommt durch die Annahme des jeweiligen Kunden zustande, die er mit der von dem Postmitarbeiter eingeholten Unterschrift auf dem Vertragsformular der Beklagten erklärt. Dieser Vertragsschluß erfolgt bei wertender Betrachtung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 1, 2 BGB) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
aa) Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk-, Teleund Mediendienste.
bb) Bei Anbahnung und Abschluß der Telefondienstleistu ngs- und Kaufverträge finden in dem hier in Rede stehenden Vertriebsweg ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB, und zwar Telefon und Postversand, Verwendung. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Postident 2-Verfahren vermittelt im Gegensatz zu der von ihr vertretenen Auffassung nicht die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nach § 312b Abs. 2 BGB.
(1) Entgegen der in der Literatur feststellbaren Ten denz (Härting, Fernabsatzgesetz , 2000, § 1 Rn. 37 f; Lütcke, Fernabsatzrecht, 2002, § 312b Rn. 67; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 312b Rn. 42, siehe jedoch auch Rn. 44: bei Einschaltung von Angestellten eines Logistikunternehmens
soll § 312f Satz 2 BGB eingreifen; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 312b Rn. 8; nicht eindeutig: Reich EuZW 1997, 581, 583: "Repräsentanten" schließen Anwendung des Fernabsatzrechts aus; anders wohl Bamberger/Roth/ Schmidt-Räntsch, BGB, § 312b Rn. 22) bedeutet der Einsatz von Boten beim Vertragsschluß oder bei seiner Anbahnung nicht stets, daß Direktkommunikationsmittel Verwendung finden.
(a) Der Schutzzweck der §§ 312b bis 312d BGB gebietet es, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll.
§§ 312b bis 312d BGB sowie das zuvor geltende inhaltsgle iche Fernabsatzgesetz beruhen auf der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - FernAbsRL (Abl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19). Nach Nr. 14 der Erwägungsgründe der Richtlinie war Anlaß für die Schaffung von besonderen Vorschriften für den Fernabsatz, daß der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluß des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Die Fernabsatzvorschriften sollen dementsprechend zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen (BGHZ 154, 239, 242 f; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 24; vgl. auch MünchKommBGB/ Wendehorst aaO, Rn. 47): Der Verbraucher kann vor Abschluß des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natür-
liche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (Bamberger/ Roth/Schmidt-Räntsch aaO). Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluß durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenüber steht. In diesen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Fernabsatzrechts vor (§ 312b Abs. 2 BGB; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S. 31 zu § 1 Abs. 2).
(b) Etwas anderes dürfte gelten, wenn die eingeschalte te Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen , sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben. Dies kann beispielsweise bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. MünchKommBGB /Wendehorst aaO), der Fall sein.
(2) Das Postident 2-Verfahren vermittelt dem mit dessen Ausführung betrauten Mitarbeiter der Deutschen Post AG jedoch lediglich die Stellung eines bloßen Boten. Er ist nicht befugt und in aller Regel auch nicht in der Lage, den Kunden der Beklagten über die Vertragsleistung Auskunft zu geben.
(a) Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deut schen Post AG über den Postident-Service umfaßt der Postident 2-Dienst lediglich die
Identifikation natürlicher Personen anhand des Personalausweises oder Reisepasses , die Erfassung der Ausweisnummer, die Einholung von zwei eigenhändigen Unterschriften des Empfängers zu den vom Auftraggeber definierten Zwecken und die Aushändigung von Unterlagen an den Empfänger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 der AGB). Zum Leistungsumfang gehört hingegen nicht die Abgabe von Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur für den Auftraggeber gegenüber dem Empfänger der Sendung.
(b) Der Postmitarbeiter besitzt zudem - von denkbaren Zu fällen abgesehen - nicht die tatsächlichen und rechtlichen Kenntnisse, die erforderlich sind, um etwaige Fragen des Kunden zu den von der Beklagten angebotenen Leistungen beantworten zu können. Der Zusteller muß im Laufe einer Lieferfahrt in aller Regel eine Vielzahl verschiedenartiger Sendungen aushändigen und ist weder in der Lage noch mit dieser Zielsetzung beauftragt, sich mit dem Inhalt der einzelnen Aufträge zu befassen oder sich gar Wissen anzueignen, das über die Informationen, die der Auftraggeber dem Empfänger über das versandte Produkt zukommen läßt, hinausgeht. Zudem verfügt er nicht über die nötige Zeit, um abzuwarten, daß der Empfänger die übersandte Ware prüft und sich mit den Vertragsbedingungen des Versenders vertraut macht, um sodann gegebenenfalls weitergehende Informationen zu verlangen.

c) Die Beklagte handelt mit dem hier fraglichen Absatz der Mobilfunkgeräte und Kartenverträge im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems, wie es weitere Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge ist (§ 312b Abs. 1, 2. Halbsatz BGB). Hierfür ist erforderlich, daß der Unternehmer durch die personelle und sachliche Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Bedingungen ge-
schaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Fernabsatzgesetzes aaO, S. 30; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 11 m.w.N.; MünchKommBGB/Wendehorst aaO, Rn. 49 m.w.N.; Fuchs ZIP 2000, 1273, 1275; Lorenz JuS 2000, 833, 838; Meents CR 2000, 610, 611). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich die Beklagte durch die Angabe der "Bestell -Hotline" systematisch die Technik der Fernkommunikation zunutze macht und für ihren Betriebsablauf in personeller und sächlicher Hinsicht ein eingespieltes Verfahren entwickelt hat, um den Abschluß und die Ausführung des Vertrages regelmäßig im Postwege zu vollziehen.
4. Soweit die Revision meint, die Verurteilung sei in jedem Fall zu weit gehend , da auch Fälle erfaßt würden, in denen dem Kunden bei der telefonischen Bestellung erläutert werde, daß der Vertragsschluß erst durch Unterzeichnung des Vertragsformulars und dessen Übergabe an den Postmitarbeiter erfolge, ist dem nicht zu folgen. Für die rechtliche Bewertung des von der Beklagten gewählten Vertriebswegs als Fernabsatzgeschäft ist es ohne Bedeutung, ob dem Verbraucher das Verfahren bei Vertragsanbahnung erklärt wird.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.