Landgericht Münster Beschluss, 03. Feb. 2014 - 05 T 318/13
Tenor
Der Vergütungsbeschluss vom 19.04.2013 wird abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Vergütung und Auslagen des Beteiligten zu 2) werden wie folgt festgesetzt:
Regelvergütung: 43.799,40 Euro
Zuschläge: 144.538,00 Euro
Auslagenpauschale: 750,00 Euro
Vorschuss: - 100.000,00 Euro
Zwischensumme: 89.087,40 Euro
19% Mehrwertsteuer: 16.926,61 Euro
Endsumme: 106.014,01 Euro
Der Betrag kann nach Rechtskraft der Entscheidung der Insolvenzmasse entnommen werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten werden von dem Beteiligten zu 2) nur 50% erhoben. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 286.098,85 Euro
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein mit der Herstellung und dem Verkauf von Einbauküchen befasstes Unternehmen mit einer Produktions- und Vertriebsstätte in B. sowie weiteren 14 Filialen in ganz Nordrhein-Westfalen und ca. 200 Mitarbeitern. Auf den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.09.2007 den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens über das Bestehen eines Eröffnungsgrundes, Aussichten der Betriebsfortführung und das Vorliegen einer kostendeckenden Masse. Das Unternehmen wurde in der Folgezeit fortgeführt, da eine Sanierung im Wege der Durchführung eines Insolvenzplanes beabsichtigt war. Hierzu war die Aufnahme eines Massekredites über 1 Millionen Euro erforderlich. Mit der Inventarisierung und Bewertung der Vermögensgegenstände wurde die Firma A. beauftragt.
4Die weiteren Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) als vorläufiger Insolvenzverwalter ergeben sich aus seinen Berichten, seinem Gutachten und seinem Vergütungsantrag, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In seinem Gutachten vom 28.11.2007 schlug der Beteiligte zu 2) vor, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Im Gläubigerverzeichnis (Blatt 347 ff. der Akten) sind ca. 290 Gläubiger eingetragen.
5Mit Beschluss vom 01.12.2007 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Da die Sanierung mittels eines Insolvenzplanes scheiterte, verkaufte der Beteiligte zu 2) das Unternehmen mit Vertrag vom 30.04.2008 an eine Nachfolgegesellschaft für 1.550.000,00 Euro, wobei auf die Immobilien der Schuldnerin ein Betrag von 750.000,00 Euro entfiel. Mit der Firma N. GmbH, gegen die Nachhaftungsansprüche gem. §§ 160, 161, 128, 129 HGB bestanden, schloss der Beteiligte zu 2) am 30.06.2009/14.10.2009 aufgrund der Ermächtigung in § 93 InsO einen Vergleich über einen Betrag von 2.631.835,31 Euro, der nach Zahlungseingang an die haftungsprivilegierten Gläubiger ausgezahlt wurde. Diese konnten hierdurch zu 75% befriedigt werden. Außerdem verzichtete die Firma N. GmbH auf die zu ihren Gunsten auf den Firmengrundstücken eingetragenen Grundschulden in Höhe von 4.000.000,00 Euro. Ebenso verzichtete die nachrangig eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin C. GmbH auf ihre Grundschuld, so dass der Unternehmenskaufvertrag endgültig durchgeführt werden konnte.
6Mit seinem Vergütungsantrag vom 28.10.2010 begehrte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter für den Zeitraum 04.09.2007-01.12.2007 auf insgesamt 682.443,22 Euro. Dabei ging er von einer Berechnungsgrundlage von 15.457.550,00 Euro aus und machte eine erhöhte Grundvergütung gem. § 11 InsVV von 35% wegen des überdurchschnittlich umfangreichen Verfahrens sowie Zuschläge wie folgt geltend: Betriebsfortführung 60%, Massekredit/persönliche Zahlungsgarantien 7,5%, mehrere Betriebsstätten/Filialen 15%, besondere Rechtsprobleme 10%, Sanierungsbemühungen 25%, Lösung arbeitsrechtlicher Probleme für 220 Mitarbeiter/Vorfinanzierung Insolvenzgeld 12,5%, hohe Gläubigerzahl 5%. Insgesamt hielt er 170% für angemessen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale mit 750,00 Euro und die Umsatzsteuer mit 108.961,52 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag Blatt 1133 ff. der Akten Bezug genommen.
7Die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu 3 e) und 3 c) stimmten dem Antrag zu. Die weiteren Beteiligten gaben keine Stellungnahme ab.
8Das Amtsgericht holte zunächst ein Gutachten des Sachverständigen Dr. T. zur Schlussrechnung der vorläufigen Verwaltung und zur Teilungsmasse ein. In dem entsprechenden Gutachten vom 24.01.2011 wird von einer Teilungsmasse von 15.517.550,00 Euro abzüglich der Anfechtungsansprüche von 60.000,00 Euro und der Nachhaftungsansprüche von 4.928.000,00 Euro ausgegangen. Letztere seien nicht zu berücksichtigen, da sie den Gläubigern zustehen würden und erst mit Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden könnten. Sie seien daher den Anfechtungsansprüchen vergleichbar. Dem Gutachten war eine Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 21.11.2011 beigefügt, der insoweit anderer Meinung war. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 1195 ff. Bezug genommen.
9Das Amtsgericht erteilte mehrerer Hinweise, die vom Beteiligten zu 2) entsprechend beantwortet wurden. Unter anderem aktualisierte der Beteiligte zu 2) mit seiner Stellungnahme vom 30.06.2011 die Teilungsmasse auf 11.440.214,31 Euro anhand der tatsächlich realisierten Erlöse. Unter dem 07.09.2012 bewilligte das Amtsgericht antragsgemäß die Entnahme eines Vorschusses von 100.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.
10Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.04.2013 hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 2) auf insgesamt 140.886,04 Euro festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht von einem verwalteten Vermögen von 7.222.379,00 Euro ausgegangen. Die Abweichung zur aktualisierten Teilungsmasse ergibt sich daraus, dass das Amtsgericht die Betriebsimmobilie wegen der wertausschöpfenden Belastung und nicht erheblicher Befassung des Beteiligten zu 2) im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV nicht berücksichtigt hat (750.000,00 Euro), ebenso wenig die Leasingfahrzeuge (286.000,00 Euro), den Auftragsbestand (150.000,00 Euro) und die Nachhaftungsansprüche gegen die Firma N. GmbH (2.631.835,31). Hinsichtlich der Forderung gegen die Firma C1 hat das Amtsgericht nur 350.000,00 Euro und nicht wie vom Beteiligten zu 2) geltend gemacht 750.000,00 Euro berücksichtigt. Als Regelvergütung hat das Amtsgericht 25% anerkannt und nicht wie vom Insolvenzverwalter beantragt 35%. An Zuschlägen hat das Amtsgericht insgesamt 77,5% anerkannt, die sich wie folgt zusammensetzen: Betriebsfortführung 30%, Massekredit/persönliche Zahlungszusagen 5%, mehrere Filialen 10%, besondere Rechtsprobleme 5%, Sanierungsbemühungen 15%, Vorfinanzierung Insolvenzgeld 12,5%. Einen Zuschlag für „Zustellungen“ hat das Amtsgericht abgelehnt. Sodann hat das Amtsgericht noch einen Abschlag in Höhe von 15% vorgenommen gem. § 3 Abs. 2 d) InsVV, da aus Kapitallebensversicherungen ein hoher Betrag von 1.622.000,00 Euro eingenommen worden sei, was nur geringe Anforderungen an die Geschäftsführung gestellt habe und in keinem Verhältnis zu der hiermit verbundenen Erhöhung der Regelvergütung um 32.440,00 Euro stehe. Zusätzlich sind die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Blatt 1671 ff. der Akten).
11Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.04.2013. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
12Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 2) aus, bei der Berechnungsgrundlage seien zusätzlich das Betriebsgrundstück mit 750.000,00 Euro, der Auftragsbestand mit 150.000,00 Euro und die Nachhaftungsansprüche gegen die Firma N. GmbH mit 2.631.835,31 Euro zu berücksichtigen. Der Veräußerungserlös des Betriebsgrundstücks sei in voller Höhe der Masse zugeflossen, nachdem beide Grundpfandrechtsgläubigerinnen anerkannt hätten, dass die eingetragenen Grundpfandrechte nicht valutieren würden und diese daher auf Anfordern des Beteiligten zu 2) freigegeben hätten. Hinsichtlich des Auftragsbestandes berücksichtige der angefochtene Beschluss nicht die Entscheidung des BGH vom 15.11.2012. Zur Zeit der Insolvenzeröffnung habe die Schuldnerin über einen Auftragsbestand von rund 90 Kundenaufträgen mit einem Umsatzwert von rund 3 Millionen Euro verfügt. Dieses Auftragsvolumen sei in der Insolvenzeröffnungsbilanz mit einem Wert von 150.000,00 Euro angesetzt worden, was einem Überschuss aus der Abarbeitung der Aufträge von 5% entspreche. Aufträge eines Geschäftes würden zur Masse des Verfahrens gem. § 35 InsO gehören. Das gleiche gelte für die Nachhaftungsansprüche gegen die Firma N., die der Beteiligte zu 2) gem. § 93 InsO eingezogen habe. Zwar sei insoweit eine Sondermasse zu bilden. Dabei handele es sich gleichwohl um einen Teil der Insolvenzmasse. Soweit der Sachverständige meine, Nachhaftungsansprüche seien mit Anfechtungsansprüchen zu vergleichen, die unstreitig erst mit Insolvenzeröffnung entstehen würden, so sei das nicht richtig. Denn Nachhaftungsansprüche würden bereits mit dem Ausscheiden des Kommanditisten oder Komplementärs aus der Gesellschaft entstehen. Dass der Insolvenzverwalter diese Ansprüche erst mit der Insolvenzeröffnung geltend machen dürfe, sei unerheblich, denn im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV sei maßgebend für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung, somit also der Tag der Insolvenzeröffnung. Zudem sei die Berechnung der einfachen Regelsatzvergütung gem. § 2 InsVV auf der Basis einer Berechnungsgrundlage von 7.222.379,00 Euro rechnerisch falsch. Sie betrage 172.197,58 Euro und nicht wie vom Amtsgericht angenommen 134.447,58 Euro.
13Der Abschlag von 15% auf die Grundvergütung sei in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens, der persönlichen Haftungsrisiken des Beteiligten zu 2) und der Komplexität der Sanierungsaufgabe bezogen auf das operative Geschäft der Schuldnerin völlig unverhältnismäßig, zumal es nach der Entscheidung des BGH vom 15.12.2012 für die Wertermittlung der Berechnungsgrundlage unerheblich sei, in welchem Umfang und mit welchem Arbeitsaufwand sich der Insolvenzverwalter mit einzelnen Vermögenswerten der Insolvenzmasse beschäftigt habe.
14Die Wertzuschläge für die Betriebsfortführung, die Sanierungsbemühungen und die hohe Zahl von Arbeitnehmern seien zu niedrig angesetzt. Für die Betriebsfortführung sei ein Zuschlag von 60% angemessen, da ein großes Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeiterin und einem Umsatz von 7,5 Millionen Euro 3 Monate lang fortgeführt worden sei, der Beteiligte zudem mit der Prüfung einer Sanierung befasst gewesen sei und erhebliche Haftungsrisiken bestanden hätten. Die Delegation bestimmter Aufgaben an die externen Dienstleister T1 und Firma J. GmbH stünde dem nicht entgegen, da eigene Mitarbeiter der Schuldnerin ausgefallen seien und deren Bereiche – Wareneingang und Materialdisposition sowie Finanzbuchhaltung und Rechnungswesen - hätten aufgearbeitet und neu geregelt werden müssen, um den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen sei ein Zuschlag von 25% auch unter der Prämisse angemessen, dass der Insolvenzplan bereits weitestgehend von der Schuldnerin und ihren Beratern entwickelt worden sei und der Beteiligte zu 2) sich im Wesentlichen mit der Prüfung und Finanzierung auseinandergesetzt habe. Die Rechtsprechung gewähre in vergleichbaren Fällen Zuschläge von 25% bis 50%. Ohne triftigen Grund habe das Amtsgericht diesen Rahmen unterschritten. Wegen der hohen Gläubigerzahl von bereits 290 im Eröffnungsverfahren sei ein Zuschlag von 5% angemessen. Im Hinblick auf die erforderliche Information der Gläubiger sei ein erhöhter Arbeitsaufwand entstanden, zumal das Büro des Beteiligten zu 2) noch zusätzlich mit einer hohen Anzahl von Anfragen und Anträgen überhäuft worden sei. Insgesamt beantragt der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung von 147,5% auf Basis einer Berechnungsgrundlage von 10.754.214,31 Euro (soweit auf Seite 19 der Beschwerdebegründung von 10.614.214,31 Euro die Rede ist, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln).
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 12.08.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 29.01.2014 Bezug genommen.
16Der Beteiligte zu 3 c) hat sich der Auffassung des Beteiligten zu 2) angeschlossen. Die weiteren Beteiligten haben keine Stellungnahme abgegeben.
17II.
18Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 3 InsO, 567, 569 ZPO zulässig und teilweise begründet. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Beschluss vom 19.04.2013 nur in dem Umfang angegriffen werden soll, wie in der Beschwerdebegründung konkret Einwände vorgebracht werden.
19Grundsätzlich hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 ff. InsO einen Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung nach der InsVV. Gemäß § 10 InsVV gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes entsprechend. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
201. Berechnungsgrundlage
21Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezogen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV die Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
22a) Betriebsgrundstück
23Soweit der Beteiligte zu 2) der Auffassung ist, dass im Rahmen der Berechnungsgrundlage auch das Betriebsgrundstück des Schuldners mit einem Betrag von 750.000,00 Euro zu berücksichtigen ist, obwohl es wertausschöpfend mit Grundpfandrechen belastet war, ist dem nicht zu folgen. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist der Wert eines Grundstücks nicht zu berücksichtigen, wenn es wertausschöpfend mit Rechten belastet ist, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten, und zwar unabhängig davon, ob der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit dem Grundstück befasst hat oder nicht (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, NJW 2013, Seite 536 und BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630). Als Grund führt der BGH an, dass bei der Bewertung des Vermögens der in §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO angeordneten Strukturgleichheit der Vergütung von vorläufigem und endgültigem Verwalter Rechnung zu tragen sei, solange der Gesetzgeber keine anderen verfassungsmäßigen Vorgaben schaffe. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO gestatte es nicht, im Verordnungswege einen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abweichenden Systemwechsel in der Vergütungsstruktur zu vollziehen. Es würde den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne sachlichen Grund schlechter stellen als den endgültigen, für den § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV gilt, wenn ein mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstand, aus dem ein Überschuss für die Masse erzielt werde, nicht in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden würde (vgl. auch BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630; LG Münster, Beschluss vom 18.02.2013, Az. 5 T 490/12, ZInsO 2013, Seite 841). Umgekehrt würde es den vorläufigen Verwalter ohne sachlichen Grund besser stellen, wenn ein wertausschöpfend belasteter Gegenstand nur wegen erheblicher Befassung bei der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters zum vollen Sachwert berücksichtigt werden würde, obwohl dieser Gegenstand der Masse nicht zu Gute kommen wird. Die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters könnte dadurch um ein Vielfaches höher sein als die des endgültigen Verwalters. Auf eine erhebliche Befassung kommt es demnach nicht an.
24Bezogen auf den vorliegenden Fall führen diese Grundsätze dazu, dass das Betriebsgrundstück nicht mit 750.000,00 Euro zu berücksichtigen ist. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Überschuss, der nach Ablösung der Grundpfandrechte verblieben ist. Vielmehr hat der Beteiligte zu 2) selbst mehrfach ausgeführt (vgl. z.B. Seite 17 f. des Gutachtens vom 28.11.2007, Blatt 241 der Akten), die Grundschuld der Firma N. GmbH belaufe sich auf 4.000.000,00 Euro. Hinzu komme die nachrangig zugunsten der Firma C. GmbH eingetragene Grundschuld über 500.000,00 Euro. Eine wertausschöpfende Belastung liegt somit vor, da sich der Grundstückswert nach den Angaben des Beteiligten zu 2) nur auf ca. 1.500.000,00 Euro beläuft. Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei wertausschöpfender Belastung mit Rechten, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten, der Wert der Gegenstände in der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, NJW 2013, Seite 536).
25Soweit der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerdebegründung geltend macht, die Grundschulden hätten nicht valutiert bzw. seien anfechtbar gewesen, weshalb die Grundschuldgläubiger auf ihre Rechte verzichtet hätten, das Betriebsgrundstück infolge dessen hätte verkauft werden können und ein Erlös von 750.000,00 Euro der Masse zugeflossen sei, so folgt die Kammer dem nicht. Zum Einen ist dieser Vortrag widersprüchlich zum bisherigen Vortrag des Beteiligten zu 2), wonach die Grundschuld der Firma N. GmbH eben nicht anfechtbar und daher in vollem Umfang anzuerkennen gewesen sei (vgl. Seite 25 des Gutachtens vom 28.11.2007, Blatt 249 der Akten, Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 14.08.2008, Blatt 865 der Akten und Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 01.10.2009, Blatt 983 der Akten). Anderenfalls hätte auch keine Veranlassung für den Beteiligten zu 2) bestanden, mit der N. GmbH in Anbetracht von Forderungen in Höhe von ca. 5.000.000,00 Euro einen Vergleich über nur 2.631.835,31 Euro zu schließen. Dies erfolgte vielmehr unter Einbeziehung des Wertes der Grundschuld, der letztlich mit dem Wert des Grundstücks gleichzusetzen ist.
26Zum Anderen ist es letztlich ohnehin unerheblich, ob die Grundschulden anfechtbar waren oder nicht, es kommt nur auf ihre Eintragung im Grundbuch an. Denn der BGH hat in dem weiteren Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 286/11 ergänzend ausgeführt, dass ein Überschuss, der im späteren Insolvenzverfahren aufgrund erfolgreicher Anfechtung des Sicherungsrechts erzielt wird, im Rahmen der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters nicht zu berücksichtigen ist. Insoweit führt der BGH aus, die spätere Anfechtung oder Einrede der Anfechtbarkeit betreffe die Tätigkeit des endgültigen Verwalters, nicht die des vorläufigen Verwalters. Eine mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrechts sei für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters ohne Bedeutung, auch soweit damit der Wert der Masse erhöht werde (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 286/11, ZIP 2013, Seite 468). So verhält es sich hier. Die jeweiligen Gläubiger der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden haben letztlich freiwillig bzw. im Vergleichswege auf ihre Rechte verzichtet, die Firma N. aufgrund einer Verrechnung der Nachhaftungsansprüche mit dem Wert ihres Absonderungsrechts (Grundstückswert, vgl. Blatt 982 ff. der Akten), die Firma C. GmbH wohl, weil die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld anfechtbar war. Dadurch konnte das Betriebsgrundstück verkauft und ein Erlös erzielt werden. Dieses wirkt sich aber nur bei der Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters, nicht des vorläufigen Insolvenzverwalters aus (vgl. auch BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630: Auch hier geht es nur um den Überschuss, der nach Verwertung der belasteten Gegenstände und nach Abzug der an die absonderungsberechtigten Gläubiger auszukehrenden Beträge für die Masse verbleibt).
27b) Auftragsbestand
28Der Auftragsbestand ist hingegen anzurechnen. Grundsätzlich ist das gesamte Aktivvermögen des Schuldners zu berücksichtigen, zu dem auch solche Forderungen zählen, die bereits entstanden sind, auch wenn sie noch nicht fällig sind (vgl. BGH Beschluss vom 26.04.2007, Az. IX ZB 160/06, ZIP 2007, Seite 1330). Dabei ist der zu schätzende Verkehrswert zugrunde zu legen, wofür der voraussichtliche Realisierungswert einen Anhaltspunkt gibt (vgl. Beschluss vom 26.04.2007, Az. IX ZB 160/06, ZIP 2007, Seite 1330). Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, die Forderungen aus dem Auftragsbestand seien noch nicht entstanden, so ist dem nicht zu folgen. Die Forderung entsteht jeweils bereits mit der Erteilung des Auftrages. Fällig wird sie erst mit Erbringung der Leistung, doch die Fälligkeit wird nach der vorstehend zitierten Entscheidung des BGH nicht vorausgesetzt.
29Zwar ist es richtig, dass der Beteiligte zu 2) selbst in seinem Schreiben vom 17.10.2012 vorgetragen hat, der Auftragsbestand sei vollständig unbearbeitet und ohne Wertsubstanz gewesen und habe nach Insolvenzeröffnung durch das Unternehmen verarbeitet bzw. fertiggestellt werden müssen (Blatt 1533 der Akten). Dass der Auftragsbestand ohne jeden Wert gewesen sei, hat der Beteiligte zu 2) jedoch ersichtlich nicht wortwörtlich gemeint, hat er doch den Auftragsbestand von Beginn an mit einem Nominalwert von 3.871.192,00 Euro beziffert und den hieraus zu erzielenden Erlös zurückhaltend geschätzt auf 150.000,00 Euro (vgl. Seite 20 des Gutachtens vom 28.11.2007, Blatt 244 der Akten). Diese Position ist auch von dem Sachverständigen Dr. T. in dem Prüfungsbericht vom 24.01.2011 nicht beanstandet worden (Blatt 1179 ff. der Akten). Auch die Kammer sieht keine Veranlassung, die Schätzung des Auftragsbestandes durch den Beteiligten zu 2) auf einen Verkehrswert von 150.000,00 Euro zu beanstanden.
30Ferner ist dieser Betrag von 150.000,00 Euro nicht bereits in der Position „Neuforderungen aus Lieferung und Leistung“ oder in der Position „Bankguthaben auf Insolvenzanderkonten“, welches letztlich gleichzusetzen ist mit dem Überschuss aus der Betriebsfortführung, enthalten. Der Beteiligte zu 2) hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar von dem ursprünglich bei Beginn der vorläufigen Verwaltung vorgefundenen Auftragsbestand fortwährend Aufträge abgearbeitet und offene Forderungen eingezogen worden seien, dass aber auch neue Aufträge akquiriert worden seien und der Auftragsbestand mit einem Wert von 150.000,00 Euro tatsächlich der Bestand sei, der am Tag der Insolvenzeröffnung noch nicht bearbeitet gewesen sei. Dieser hat sich dementsprechend auch nicht im Überschuss aus der Betriebsfortführung bis zum 01.12.2007 niedergeschlagen.
31c) Nachhaftungsansprüche Firma N. GmbH
32Die Nachhaftungsansprüche gegen die Firma N. GmbH können nicht berücksichtigt werden. Wie der Beteiligte zu 2) selbst mehrfach zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Nachhaftungsansprüchen um Ansprüche der Gläubiger, deren Forderungen dem Grunde nach bereits zur Zeit des Ausscheidens der Firma N. GmbH als Komplementärin der damaligen B1 GmbH & Co. KG Ende 2004 (zur Firmengeschichte vgl. Blatt 229 ff. der Akten) entstanden waren. Diese Nachhaftungsansprüche können gem. §§ 160, 161, 128, 129 HGB innerhalb von 5 Jahren nach dem Ausscheiden der N. GmbH gegen diese als Gesamtschuldnerin mit der Schuldnerin geltend gemacht werden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem. § 93 InsO allein der Insolvenzverwalter befugt, diese Ansprüche geltend zu machen. Er ist dann verpflichtet, für die von der N. GmbH erlangten Beträge eine Sondermasse zu bilden und hieraus die privilegierten Gläubiger zu befrieden, wobei es sich um Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen handelt, z.B. der Arbeitnehmer, der Arbeitsagentur, der Vermieter und des Pensionssicherungsvereins.
33Auch ist zutreffend, dass der BGH entschieden hat, dass Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 GmbHG wegen unzulässiger Zahlungen in der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters mit ihrem voraussichtlichem Realisierungswert zu berücksichtigen sind, da diese Ansprüche bereits mit der Vornahme der verbotenen Zahlung entstehen (vgl. BGH Beschluss vom 23.09.2010, Az. IX ZB 204/09, ZinsO 2010, Seite 2101). Zugleich hat der BGH aber klargestellt, dass er nach wie vor der Meinung ist, dass Anfechtungsansprüche und auch Ansprüche aus §§ 32a, 32b GmbHG a.F. nicht einzubeziehen sind, da sie erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bereits endet.
34Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass Nachhaftungsansprüche gem. §§ 160 161, 128, 129 HGB nicht einzubeziehen sind. Denn diese Ansprüche entstehen zwar bereits mit dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters (hier: N. GmbH) aus der Gesellschaft (hier: Schuldnerin), allerdings stehen sie im Gegensatz zu dem Anspruch aus § 64 GmbHG nicht der Schuldnerin, sondern von vornherein den Gläubigern zu, genau genommen nur bestimmten Gläubigern aus Dauerschuldverhältnissen. Sie gehören also zunächst einmal nicht zur Insolvenzmasse. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens gehören sie dementsprechend auch nicht zu dem Vermögen, auf das sich die vorläufige Verwaltung erstreckt. Eine Vergleichbarkeit mit Ansprüchen aus § 64 GmbHG besteht daher nach Auffassung der Kammer nicht.
35Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Verwalter die Einziehungsbefugnis gem. § 93 InsO. Vorher, auch während des Eröffnungsverfahrens, können die Gläubiger ihre Forderungen noch selbst gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter geltend machen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 93 Rn. 15). Nach Insolvenzeröffnung darf der Insolvenzverwalter treuhänderisch die Forderungen nur zugunsten der privilegierten Gläubiger realisieren (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 93 Rn. 31). Nach erfolgreicher Einziehung ist eine Sondermasse zu bilden, aus der ausschließlich die privilegierten Gläubiger zu befriedigen sind (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 93 Rn. 3). Die Einziehung und Befriedigung sind demnach Tätigkeiten des endgültigen, nicht des hier zu vergütenden vorläufigen Verwalters, um es mit den Worten des BGH (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 286/11, ZIP 2013, Seite 468 – hier ging es um Anfechtung -) zu sagen. Insofern ist die Situation bei Nachhaftungsansprüchen durchaus mit der bei Ansprüchen aus Anfechtung vergleichbar.
36Ob die zu bildende Sondermasse Bestandteil der Insolvenzmasse ist (so Münchener Kommentar InsO, 2. Auflage, § 93 Rn. 22; Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 35 Rn. 55) spielt für die Bemessungsgrundlage des vorläufigen Verwalters jedenfalls keine ausschließliche Rolle, denn dieser Gesichtspunkt trifft auch auf Anfechtungsansprüche zu, die nach dem BGH – wie gesagt – bei der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters eben nicht zu berücksichtigen sind. Die vom Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Herrn Prof. I. vom 28.01.2014 zitierte Entscheidung des BGH vom 09.02.2012, Az. IX ZB 230/10, ZInsO 2012, Seite 603 passt auf den vorliegenden Fall nicht, da der BGH sich in dieser Entscheidung mit der Vergütung des Insolvenzverwalters, nicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, befasst.
37Dass der vorläufige Verwalter, ggf. auch als Sachverständiger – wofür er ohnehin eine gesonderte Vergütung erhält -, bereits im Rahmen des Eröffnungsverfahrens prüft, ob Nachhaftungsansprüche – ebenso wie auch Anfechtungsansprüche - bestehen, ist selbstverständlich, weil er ja feststellen muss, welche Masse im Insolvenzverfahren zu erwarten ist und ob diese kostendeckend ist. Dies führt aber nicht grds. zur Berücksichtigung im Rahmen der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters. Die Kammer ist aus den vorstehend genannten Gründen derselben Meinung wie das Amtsgericht, nämlich dass Nachhaftungsansprüche nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters führen. Denn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bezieht sich nicht auf diese Ansprüche, die nicht der Schuldnerin, sondern den Gläubigern zustehen und für die der vorläufige Insolvenzverwalter erst ab tatsächlicher Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Einziehungsbefugnis erhält.
38Wenn der vorläufige Verwalter sich gleichwohl bereits mit solchen Ansprüchen befasst, mag dies im Rahmen eines Zuschlages berücksichtigt werden, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist („besondere rechtliche Probleme“), letztlich entfiel der Großteil der Arbeit allerdings ohnehin in das Insolvenzverfahren selbst. Erst jetzt wurden ein Klageentwurf erstellt und intensive Vergleichsverhandlungen geführt, die am Ende auch zum Erfolg führten.
39d) Berechnungsgrundlage insgesamt
40Im Ergebnis ist daher von folgender Berechnungsgrundlage auszugehen:
41Berechnungsgrundlage laut angefochtenem Beschluss: 7.222.379,00 Euro
42zzgl. Auftragsbestand: 150.000,00 Euro
43Summe: 7.372.379,00 Euro
44Die Staffelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV beträgt somit:
45Grundvergütung (Teilungsmasse 7.372.379,00 Euro):
461. 40% aus 25.000,00 Euro 10.000,00 Euro
472. 25% aus 25.000,00 Euro 6.250,00 Euro
483. 7% aus 200.000,00 Euro 14.000,00 Euro
494. 3% aus 250.000,00 Euro 7.500,00 Euro
505. 2% aus 6.872.379,00 Euro 137.447,58 Euro
51Summe: 175.197,58 Euro
52Soweit das Amtsgericht bei einer Berechnungsgrundlage von 7.222.379,00 Euro von einer Grundvergütung von nur 134.447,58 Euro ausgegangen ist, liegt ein Rechenfehler vor. Es wurden wohl versehentlich die Positionen 1. – 4. nicht mitgerechnet. Richtig wäre gewesen: 172.197,58 Euro.
532. Regelvergütung
54Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25% der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Dieses sind im vorliegenden Fall 43.799,40 Euro. Soweit der Beteiligte zu 2) hier mit seinem Vergütungsantrag geltend gemacht hat, es sei von vornherein von 35% auszugehen aufgrund besonderen Umfangs und Schwierigkeit, so geht die Kammer davon aus, dass dieses mit der Beschwerde nicht mehr geltend gemacht werden soll.
553. Abschlag
56Soweit das Amtsgericht der Meinung ist, gem. §§ 10, 3 Abs. 2 d) InsVV auf die Grundvergütung einen Abschlag von 15% machen zu müssen, weil ein Großteil der Berechnungsgrundlage auf besonders leicht einzuziehende Beträge aus Kapitallebensversicherungen entfallen würde, so kann die Kammer sich dem nicht anschließen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Höhe der Berechnungsgrundlage im Rahmen der Bemessung der Zuschläge angemessen zu berücksichtigen, was dazu führt, dass bei besonders hoher Bemessungsgrundlage die prozentualen Zuschläge durchaus niedriger anzusetzen sind, bei besonders niedriger Bemessungsgrundlage aber auch höher, um am Ende zu einer angemessenen Vergütung zu kommen (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, Rn. 46, NJW 2013, Seite 536). Das vorläufige Insolvenzverfahren war aber nicht derart einfach oder von kurzer Dauer, dass von vornherein ein Abschlag auf die Regelvergütung gerechtfertigt wäre. Dergleichen sollte nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen erfolgen (vgl. Beispiele hierzu bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 73). Insbesondere wäre auch für die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2 d) InsVV – Minderung wegen geringer Anforderungen bei großer Masse – das Kriterium der geringen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 85: Es müssen beide Kriterien erfüllt sein). Von geringen Anforderungen kann schon angesichts der Betriebsfortführung eines mittleren bis großen Unternehmens über ca. 3 Monate nicht ausgegangen werden. Denn ob geringe Anforderungen vorliegen, kann immer nur im Wege einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden und nicht, wie das Amtsgericht meint, für jeden Massegegenstand gesondert.
574. Zuschläge
58Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Insoweit kann § 3 InsVV entsprechend angewendet werden, um besonderen Umständen, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen Rechnung zu tragen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03, ZinsO 2004, Seite 265). Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 InsVV aufgeführten Regelbeispielen haben sich in der Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgebildet, bei deren Verwirklichung allgemein anerkannt ist, dass die Vergütung entsprechend zu erhöhen ist (vgl. hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 39). Dabei ist die Bestimmung einzelner Zu- und Abschläge nicht verpflichtend, entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung (BGH Beschluss vom 11.05.2006, Az. IX ZB 249/04, ZInsO 2006, Seite 642). Letztlich muss die Vergütung betragsmäßig im Verhältnis zu Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit angemessen sein (Haarmeyer / Wutzke / Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 66).
59Hier sollen gleichwohl zu den vom Beteiligten zu 2) beantragten Erhöhungstatbeständen im Einzelnen, soweit diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, Ausführungen gemacht werden, um die Übersichtlichkeit zu erleichtern:
60a) Betriebsfortführung
61Gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV ist ein Zuschlag gerechtfertigt, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Masse durch die Betriebsfortführung um 643.363,62 Euro (vgl. Blatt 1203 der Akten) gemehrt, was ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von insgesamt 7.372.379,00 Euro zu einer Erhöhung der Grundvergütung um 12.867,27 Euro – von der dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25% zustehen - , also zu einer Erhöhung um 3.216,82 Euro = 7,34%, geführt hat. Dies ist keine Erhöhung, die in angemessenem Verhältnis zu dem durch die Betriebsfortführung bedingten Mehraufwand des Beteiligten zu 2) steht, weshalb das Amtsgericht zu Recht einen Zuschlag gewährt hat.
62Bei der Bemessung des Zuschlages ist stets die konkrete Dauer der vorläufigen Verwaltung zur berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04). Außerdem spielen die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand eine Rolle.
63Die Kammer hält den Zuschlag in Höhe von 30% unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, auch der Argumente des Beteiligten zu 2), für angemessen. Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Massemehrung bereits eine Erhöhung der Vergütung um 7,34% ergeben hat, so dass der Beteiligte zu 2) durch die Betriebsfortführung letztlich eine um 37,34% erhöhte Vergütung erhält.
64Die Bemessung von Zuschlägen steht weitestgehend im tatrichterlichen Ermessen, weshalb sich der BGH insoweit nur zurückhaltend geäußert hat. In dem Beschluss vom 13.11.2008, Az. IX ZB 141/07 wurde ein vom Landgericht gewährter Zuschlag in Höhe von 20% nicht beanstandet. In dem Beschluss vom 14.12.2000, Az. IX ZB 105/00 wurde ein Zuschlag von 15% nicht beanstandet. Die Kommentierung von Haarmeyer/Wutzke/Förster (vgl. Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 71 „Betriebsfortführung“ und § 3 Rn. 78 „Betriebsfortführung“) geht beim vorläufigen Verwalter bei einem mittleren Unternehmen für eine Betriebsfortführung bis 3 Monate von einem Zuschlag von 15% - 35% und bei einem größeren Unternehmen von 25% - 50% aus. Der Kommentar von Eickmann zur InsVV wird von der Kammer nicht verwendet, da er veraltet ist. Die Schuldnerin wäre im vorliegenden Fall in den Grenzbereich zwischen einem mittleren und einem größeren Unternehmen einzuordnen.
65Die Rechtsprechung hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Zuschläge für die Betriebsfortführung wie folgt gewährt:
66LG Berlin, Az. 86 T 312/01: 5%
67LG Kassel, Az. 3 T 680/07: 5%
68LG München I, Az. 14 T 17951/05: 10%
69LG Bochum, Az. 10 T 35/07: 10%
70LG Potsdam, Az. 5 T 21/05: 25%
71LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%
72LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 30%
73LG Münster, Az. 5 T 490/12: 30%
74LG Chemnitz, Az. 3 T 217/07: 40%
75LG Dresden, Az. 5 T 1186/02: 50%
76LG Traunstein, Az. 4 T 3690/03: 65%
77LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04: 75%
78LG Aurich, Az. 4 T 206/10: 75%
79AG Chemnitz, Az. 128 IN 1717/99: 100%
80Dabei fällt auf, dass in den Fällen, in denen besonders hohe Zuschläge gewährt wurden, auch außergewöhnliche Besonderheiten vorlagen, z.B. dass das schuldnerische Unternehmen sehr groß war, der Betrieb erst wieder angefahren werden musste, die vorläufige Verwaltung besonders lange dauerte und/oder besonders schwierige/umfangreiche Tätigkeiten erforderlich waren.
81Im vorliegenden Fall scheint der vom Amtsgericht gewährte Zuschlag von 30% unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen, weil die vorläufige Verwaltung knapp 3 Monate andauerte, das schuldnerische Unternehmen als mittelgroßes bis größeres einzustufen ist und der Beteiligte zu 2) durchaus umfangreiche und schwierige Tätigkeiten entfaltet hat (vgl. Vergütungsantrag vom 28.10.2010, Blatt 1133 ff. der Akten), er aber andererseits intensiv und konstruktiv mit dem gesondert vergüteten Geschäftsführer Herrn I. zusammengearbeitet hat (vgl. Blatt 1512 der Akten) und auch verschiedene Aufgaben auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat, die er dann nur noch anweisen und überwachen musste. Dieses gilt zum einen für die Inventarisierung des Schuldnervermögens, was generell Aufgabe des Verwalters selbst ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 16), ebenso wie für die Beauftragung des „externen Unternehmensberaters“ Herrn T1 (den er im Bericht vom 07.02.2008, Blatt 440 der Akten, im Berichtstermin vom 12.02.2008, Blatt 562 der Akten, und zuletzt auch noch auf Seite 8 seines Vergütungsantrages, Blatt 1145 der Akten, als eigenen Mitarbeiter bezeichnet hatte) für die Neuregelung des Wareneinkaufs, der Materialdisposition und der Vertriebssteuerung für die 14 angeschlossenen Küchenstudios sowie für die Beauftragung der Firma J. GmbH für die Aufarbeitung der Lohn- und Finanzbuchhaltung. Wenn im Rahmen der Betriebsfortführung wegen besonderer Erschwernisse ein Teil der Tätigkeiten auf Dritte delegiert wird, was grundsätzlich möglich ist (vgl. Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 4 InsVV Rn. 31), so kann der Verwalter auf diese besonderen Erschwernisse keinen erhöhten Zuschlag stützen, der Zuschlag kann vielmehr gekürzt oder versagt werden (BGH Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 122/08, ZIP 2010, Seite 1909).
82Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2) für weitere spezielle Erschwernisse während der Betriebsfortführung gesonderte Zuschläge beantragt und auch vom Amtsgericht bewilligt bekommen hat, gleichwohl aber den von ihm gewünschten Zuschlag für die Betriebsfortführung mit eben diesen Erschwernissen begründet, nämlich dass mehrere Filialen vorhanden waren, eine Sanierung angestrebt wurde der Verwalter persönliche Haftungsrisiken übernommen hatte. Diese Gesichtspunkte können jedoch nicht doppelt berücksichtigt werden. Schließlich ist zu beachten, dass die Berechnungsgrundlage im vorliegenden Fall recht hoch ist, so dass der Zuschlag nicht zu hoch angesetzt werden sollte (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, Rn. 46, NJW 2013, Seite 536).
83b) Sanierungsbemühungen des Verwalters
84Der vom Amtsgericht angesetzte Zuschlag von 15% für die Sanierungsbemühungen des Verwalters erscheint ebenfalls angemessen. In der Rechtsprechung sind bisher Zuschläge wie folgt gewährt worden:
85LG Berlin, Az. 86 T 312/01: 5%
86LG Traunstein, Az. 4 T 885/04: 5%
87LG Dresden, Az. 5 T 1186/02: 15%
88LG Münster, Az. 5 T 490/12: 15%
89LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04: 20%
90LG München I, Az. 14 T 17951/05: 20%
91LG Braunschweig, Az. 8 T 947/00: 25%
92LG Cottbus, Az. 7 T 422/05: 25%
93LG Aurich, Az. 4 T 206/10: 50%
94LG Chemnitz, Az. 3 T 21/07: 110%
95Ferner hat der BGH in dem Beschluss vom 14.12.2000, Az. IX ZB 105/00 einen Zuschlag von 5% nicht beanstandet. Bei Haarmeyer/Wutzke/Förster wird im Regelfall ein Zuschlag von 5% - 30% für den vorläufigen Verwalter als angemessen angesehen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 78 „Betriebsveräußerung“).
96Der Beschluss des LG Chemnitz, Az. 3 T 21/07 fällt aus dem Rahmen, soll daher vorliegend unberücksichtigt bleiben. Aus den vorstehend zitierten Entscheidungen ergibt sich, dass höhere Zuschläge als 15% meistens nur gewährt wurden, wenn besondere Erschwernisse vorlagen, z.B. hohes öffentliches Interesse und Auslandsbezug (LG Cottbus, Az. 7 T 422/05), Schuldnerin war nicht mehr attraktiv und faktisch vom Markt verschwunden (LG Bielefeld, Az. 23 T 280/04) oder es wurden Verkaufsunterlagen für ein großes Unternehmen erstellt, 20 Angebote geprüft und mit einigen Interessenten verhandelt (LG Aurich, Az. 4 T 206/10). Im vorliegenden Fall war im Rahmen der vorläufigen Insolvenz noch die Sanierung mittels eines Insolvenzplanes vorgesehen, der bereits von der Insolvenzschuldnerin mit Hilfe ihrer Berater vollständig ausgearbeitet war und vom Beteiligten zu 2) nur noch geprüft, überarbeitet und umgesetzt werden musste (vgl. Seite 15 des Berichts vom 07.02.2008, Blatt 454 der Akten). Hierbei standen die von der Schuldnerin beauftragte Firma N1 , der Geschäftsführer Herrn I1 und auch der Unternehmensberater Herrn O. beratend zur Seite. Die Einzelheiten der Tätigkeiten des Beteiligten zu 2) ergeben sich aus dem Vergütungsantrag (vgl. Vergütungsantrag vom 28.10.2010, Blatt 1133 ff. der Akten). Zur endgültigen Umsetzung kam es dann nicht mehr, was sich aber erst im bereits eröffneten Verfahren ergab. Es mag sein, dass der Beteiligte zu 2) auch bereits im Eröffnungsverfahren mit der Familie N2 über eine eventuelle übertragende Sanierung gesprochen hat, obwohl sich dies aus den Berichten und auch aus seinem Gutachten vom 28.11.2007 (vgl. dort Seite 15/16, Blatt 239 f. der Akten) nicht ergibt, sondern erstmals im Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 11.01.2008 (Blatt 316 der Akten) erwähnt wurde. Dieses würde gleichwohl nicht einen höheren Zuschlag rechtfertigen.
97Auch dass der Beteiligte zu 2) bereits im Eröffnungsverfahren Maßnahmen im Hinblick auf die Verbesserung bzw. Herstellung der Rentabilität und der Liquidität der Schuldnerin bei einem insgesamt schwierigem Markt angestoßen hat (vgl. Vergütungsantrag und Beschwerdebegründung Blatt 1738 f. der Akten), führt nicht zu einem höheren Zuschlag, weil, wie gesagt, ein Großteil dieser Aufgaben durch Dritte durchgeführt wurde (vgl. Seite 16 des Gutachtens vom 28.11.2007, Blatt 240 der Akten: „Für alle notwendigen betriebswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen wie Reduzierung der Personalkostenquote, Reduzierung der Materialeinsatzquote, Anpassung der sonstigen Sachkosten, Aufbau neuer Vertriebssysteme etc. obliegt die Verantwortung ausschließlich der Geschäftsleitung der Firma B1), die eigentliche Sanierung erst nach Eröffnung erfolgte (Betriebsvereinbarung zwecks Entlassung von Mitarbeitern und Fortführungskonzept der Fa. N1, vgl. Blatt 362 ff. der Akten) und auch zu beachten ist, dass die Berechnungsgrundlage im vorliegenden Fall recht hoch ist.
98c) Hohe Gläubigerzahl
99Der Beteiligte zu 2) hatte mit seinem Vergütungsantrag vom 28.10.2010 einen Zuschlag von 5% wegen besonders hoher Gläubigerzahl von 290 wegen eines damit verbundenen erhöhten Umfanges von Anfragen, Aus- und Absonderungsanträgen und allgemeinen Anfragen zum Sachstand des Verfahrens beantragt. Das Amtsgericht ist auf diese Begründung nicht eingegangen und hat einen „Zuschlag für Zustellungen“ abgelehnt, da kein Mehraufwand „für hier 190 Zustellungen“ (hierbei dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, vgl. Gläubigerverzeichnis Blatt 347 ff. der Akten) verursacht worden sei, der einen Zuschlag rechtfertigen würde. Hierbei handelt es sich allerdings um unterschiedliche Fallgruppen, die einen Zuschlag rechtfertigen können. Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster rechtfertigt schon allein eine hohe Gläubigerzahl – unabhängig von Zustellungen – einen Zuschlag von 5%, wobei ab 400 von einer besonders großen Gläubigerzahl auszugehen sein soll (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3 Rn. 78 „Gläubiger“ – Fußnote 2). Diese Zahl ist vorliegend zwar nicht erreicht, jedoch ist die Zahl von ca. 290 Gläubigern bereits im Eröffnungsverfahren deutlich überdurchschnittlich und der vorgetragene Mehraufwand nachvollziehbar. Dementsprechend ist der beantragte Zuschlag von 5% nach Meinung der Kammer gerechtfertigt (vgl. hierzu auch LG Braunschweig, Beschluss vom 29.01.2001, Az. 8 T 947/00, RPfl 2001, Seite 315; LG Göttingen, Beschluss vom 25.06.2001, Az. 10 T 41/01, NZI 2002, Seite 115 und AG Bonn, Beschluss vom 13.01.2006, Az. 89 IN 196/99: Hier wurden jeweils Zuschläge gewährt, ohne jedoch die jeweilige Gläubigerzahl anzugeben).
100d) Befassung mit der Betriebsimmobilie
101Schließlich ist zu prüfen, ob die Tätigkeiten, die der Beteiligte zu 2) im Hinblick auf die Betriebsimmobilie entfaltet hat, im Rahmen eines Zuschlages gem. §§ 10, 3 Abs. 1 a) InsVV berücksichtigt werden können, wenn sie aufgrund der wertausschöpfenden Belastung schon nicht in die Berechnungsgrundlage fällt (vgl. obige Ausführungen unter II.1.a) und BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, NJW 2013, Seite 536). Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Denn die Inbesitznahme und Sicherung des Vermögens des Schuldners stellt eine Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters dar, die dieser im Normalverfahren immer zu erfüllen hat (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 11 Rn. 16). Die vom Beteiligten zu 2) geschilderten Tätigkeiten gehen nicht so gravierend über den Normalfall hinaus, dass ein Zuschlag gerechtfertigt wäre. Die Betriebsfortführung auf dem Betriebsgrundstück ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil die Betriebsfortführung bereits mit einem eigenen Zuschlag abgegolten ist, ebenso die Prüfung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit den eingetragenen Grundpfandrechten. Auch liegt keine erhebliche Befassung mit Absonderungsrechten im Sinne der §§ 10, 3 Abs. 1 a) InsVV vor, indem der Beteiligte zu 2) mit den Grundpfandrechtsgläubigern verhandelt hat. Diese Verhandlungen erfolgten im Wesentlichen erst nach Insolvenzeröffnung.
102e) Zuschläge insgesamt
103Insgesamt ergeben sich damit folgende Zuschläge:
104Betriebsfortführung: 30%
105Massekredit/persönliche Zahlungszusagen: 5%
106Mehrere Filialen: 10%
107Besondere Rechtsprobleme: 5%
108Sanierungsbemühungen: 15%
109Vorfinanzierung Insolvenzgeld: 12,5%
110Hohe Gläubigerzahl: 5%
111Summe: 82,5%
112Unter Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Insolvenzverfahrens hält die Kammer eine Erhöhung der Regelvergütung um insgesamt 82,5% für angemessen. Bei dem errechneten einfachen Vergütungssatz von 175.197,58 Euro entspricht dies einem Betrag von 144.538,00 Euro.
113Hinzu kommen die Auslagen gem. § 10 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 InsVV mit 750,00 Euro und die Mehrwertsteuer gem. § 7 InsVV in Höhe von 19%. Der Vorschuss von 100.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer ist in Abzug zu bringen.
1145. Berechnung insgesamt
115Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
116Regelvergütung: 43.799,40 Euro
117Zuschläge: 144.538,00 Euro
118Auslagenpauschale: 750,00 Euro
119Vorschuss: - 100.000,00 Euro
120Zwischensumme: 89.087,40 Euro
12119% Mehrwertsteuer: 16.926,61 Euro
122Endsumme: 106.014,01 Euro
1236. Nebenentscheidungen
124Der Endbetrag kann nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse entnommen werden.
125Die Gerichtskosten hat die Kammer nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigt, da die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, GKG Anlage 1, KV 2361 Satz 3. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt.
126Die Rechtsbeschwerde war gem. § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zuzulassen, da die zugrunde liegenden Rechtsfragen zum Teil grundsätzliche Bedeutung haben und hierüber höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde.
127Rechtsmittelbelehrung:
128Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
129Unterschriften
Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Beschluss, 03. Feb. 2014 - 05 T 318/13
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Münster Beschluss, 03. Feb. 2014 - 05 T 318/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Münster Beschluss, 03. Feb. 2014 - 05 T 318/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.869,99 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte zu 2 war vom 3. November 2009 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. Dezember 2009 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Das Insolvenzgericht hat seine Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 57.594,23 € festgesetzt (Vergütung 47.686,51 €, Zustellungswesen 462 €, Auslagenpauschale 250 €, jeweils zu- züglich 19 vom Hundert Umsatzsteuer). Es hat die Berechnungsgrundlage mit 2.018.679,19 € angenommen und dabei auch den Wert von Gegenständen einbezogen , an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aus- und Absonderungsrechte bestanden. Den Vergütungssatz hat es unter Berücksichtigung mehrerer Zuschläge auf 70 vom Hundert des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV festgelegt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht die Vergütung auf insgesamt 33.670,88 € herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 19.869,99 € (einschließlich Umsatzsteuer).
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 3
- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Berechnungsgrundlage sei der Betrag von 734.258,34 €. Der vom weiteren Beteiligten zu 2 angegebene Erlös in Höhe von 1.284.420,84 € aus der Verwertung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten erhöhe die Berechnungsgrundlage nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme insoweit allenfalls ein Zuschlag zur Regelvergütung in Betracht. Voraussetzung der Gewährung eines Zuschlags sei aber, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Ausund Absonderungsrechten in erheblichem Umfang befasst habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Aus anderen Gründen seien Zuschläge in Höhe von insgesamt 40 vom Hundert der Regelvergütung gerechtfertigt.
- 4
- 2. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 nimmt die Herabsetzung des Gesamtzuschlags um 5 vom Hundert hin, wendet sich aber gegen den niedrigeren Ansatz der Berechnungsgrundlage. Sie rügt, das Beschwerdegericht habe die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV außer Acht gelassen, nach der Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen seien, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst habe. Letzteres sei der Fall, die abweichende Beurteilung des Beschwerdegerichts sei rechtsfehlerhaft.
- 5
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
- 6
- a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV über die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters teilweise nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und insoweit nichtig (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, WM 2013, 77 Rn. 21; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, WM 2013, 85 Rn. 25). Gegenstände, an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsrechte bestehen, gehören nicht zu dem Vermögen des Schuldners und sind deshalb nicht der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, aaO Rn. 21 ff). Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, zählen hingegen zu dem Vermögen des Schuldners und sind in die Berechnungsgrundlage selbst dann einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Verwalter mit ihnen nicht befasst hat. Zu berücksichtigen sind diese Gegenstände allerdings nur insoweit, als aus ihnen der späteren Masse ein Überschuss zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3, § 10 InsVV; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 25 ff).
- 7
- b) Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren, weil sie bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage die Gegenstände mit Absonderungsrechten unberücksichtigt gelassen hat, ohne zu prüfen, ob ein Überschuss für die Masse zu erwarten war. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- 8
- 4. Eine eigene Entscheidung kann der Senat nicht treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.
- 9
- a) Der in der Beschwerdeentscheidung in Bezug genommene Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2, im eröffneten Verfahren sei aus der Verwertung der Absonderungsrechte ein Erlös in Höhe von 385.420,84 € erzielt worden, lässt nicht erkennen, ob es sich dabei um den Gesamterlös aus der Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände handelt oder um den Überschuss, welcher nach Auskehr der den absonderungsberechtigten Gläubigern zustehenden Beträge der Masse verblieben ist. Nur dieser Überschuss kann in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Dabei wird das Beschwerdegericht allerdings zu prüfen haben, ob der im eröffneten Verfahren erzielte Übererlös einen zuverlässigen Schluss auf den freien, von den Absonderungsrechten nicht abgedeckten Wert der Gegenstände zu dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV maßgeblichen Zeitpunkt erlaubt.
- 10
- b) Hat das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage nach den vorstehenden Grundsätzen neu ermittelt, wird es zu prüfen haben, ob dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Bearbeitung der (späteren) Aus- und Absonderungsrechte zusätzlich ein Zuschlag nach §§ 10, 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV zu gewähren ist, sofern der Mehraufwand durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht angemessen abgegolten sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 46).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 21 IN 388/09 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.08.2011 - I-6 T 215/11 -
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
- 1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; - 1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden; - 2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; - 3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; - 4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten; - 5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
- 1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht. - 2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. - 3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. - 4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen: - a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen. - b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
- 5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.869,99 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte zu 2 war vom 3. November 2009 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. Dezember 2009 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Das Insolvenzgericht hat seine Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 57.594,23 € festgesetzt (Vergütung 47.686,51 €, Zustellungswesen 462 €, Auslagenpauschale 250 €, jeweils zu- züglich 19 vom Hundert Umsatzsteuer). Es hat die Berechnungsgrundlage mit 2.018.679,19 € angenommen und dabei auch den Wert von Gegenständen einbezogen , an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aus- und Absonderungsrechte bestanden. Den Vergütungssatz hat es unter Berücksichtigung mehrerer Zuschläge auf 70 vom Hundert des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV festgelegt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht die Vergütung auf insgesamt 33.670,88 € herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 19.869,99 € (einschließlich Umsatzsteuer).
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 3
- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Berechnungsgrundlage sei der Betrag von 734.258,34 €. Der vom weiteren Beteiligten zu 2 angegebene Erlös in Höhe von 1.284.420,84 € aus der Verwertung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten erhöhe die Berechnungsgrundlage nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme insoweit allenfalls ein Zuschlag zur Regelvergütung in Betracht. Voraussetzung der Gewährung eines Zuschlags sei aber, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Ausund Absonderungsrechten in erheblichem Umfang befasst habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Aus anderen Gründen seien Zuschläge in Höhe von insgesamt 40 vom Hundert der Regelvergütung gerechtfertigt.
- 4
- 2. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 nimmt die Herabsetzung des Gesamtzuschlags um 5 vom Hundert hin, wendet sich aber gegen den niedrigeren Ansatz der Berechnungsgrundlage. Sie rügt, das Beschwerdegericht habe die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV außer Acht gelassen, nach der Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen seien, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst habe. Letzteres sei der Fall, die abweichende Beurteilung des Beschwerdegerichts sei rechtsfehlerhaft.
- 5
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
- 6
- a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV über die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters teilweise nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und insoweit nichtig (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, WM 2013, 77 Rn. 21; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, WM 2013, 85 Rn. 25). Gegenstände, an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsrechte bestehen, gehören nicht zu dem Vermögen des Schuldners und sind deshalb nicht der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, aaO Rn. 21 ff). Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, zählen hingegen zu dem Vermögen des Schuldners und sind in die Berechnungsgrundlage selbst dann einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Verwalter mit ihnen nicht befasst hat. Zu berücksichtigen sind diese Gegenstände allerdings nur insoweit, als aus ihnen der späteren Masse ein Überschuss zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3, § 10 InsVV; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 25 ff).
- 7
- b) Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren, weil sie bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage die Gegenstände mit Absonderungsrechten unberücksichtigt gelassen hat, ohne zu prüfen, ob ein Überschuss für die Masse zu erwarten war. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- 8
- 4. Eine eigene Entscheidung kann der Senat nicht treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.
- 9
- a) Der in der Beschwerdeentscheidung in Bezug genommene Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2, im eröffneten Verfahren sei aus der Verwertung der Absonderungsrechte ein Erlös in Höhe von 385.420,84 € erzielt worden, lässt nicht erkennen, ob es sich dabei um den Gesamterlös aus der Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände handelt oder um den Überschuss, welcher nach Auskehr der den absonderungsberechtigten Gläubigern zustehenden Beträge der Masse verblieben ist. Nur dieser Überschuss kann in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Dabei wird das Beschwerdegericht allerdings zu prüfen haben, ob der im eröffneten Verfahren erzielte Übererlös einen zuverlässigen Schluss auf den freien, von den Absonderungsrechten nicht abgedeckten Wert der Gegenstände zu dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV maßgeblichen Zeitpunkt erlaubt.
- 10
- b) Hat das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage nach den vorstehenden Grundsätzen neu ermittelt, wird es zu prüfen haben, ob dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Bearbeitung der (späteren) Aus- und Absonderungsrechte zusätzlich ein Zuschlag nach §§ 10, 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV zu gewähren ist, sofern der Mehraufwand durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht angemessen abgegolten sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 46).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 21 IN 388/09 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.08.2011 - I-6 T 215/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.648,49 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Schuldners vom 10. Juni 2010 am gleichen Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über dessen Vermögen bestellt. Er wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen des Schuldners einzuziehen, auch Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte. Am 14. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 2
- Er begehrt die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 8.220,38 € zuzüglich Auslagen von 1.027,55 € und Umsatzsteuer von 1.757,11 €, zusammen 11.005,04 €. Als Berechnungsgrundlage legt er einen Betrag von 209.303,59 € zugrunde, in den er die Rückkaufswerte nebst Überschussbeteiligung zweier Lebensversicherungen in Höhe von 91.083,11 € und 78.080,96 € einbezieht, die der Schuldner an das Land Nordrhein-Westfalen sicherungshalber abgetreten hatte. Die Einbeziehung begründet er damit, dass die Sicherungsabtretung jeweils der Insolvenzanfechtung unterliege.
- 3
- Mit Beschluss vom 1. Juli 2011 hat das Amtsgericht die Vergütung unter Zugrundelegung einer Berechnungsgrundlage ohne den Wert der beiden Lebensversicherungen in Höhe von 40.139,52 € auf einen Endbetrag von 6.356,55 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist am 17. Oktober 2011 beschlossen und am 25. Oktober 2011 zur Post gegeben, also vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden, weshalb für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 7 InsO aF Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5 ff; IX ZB 296/11, ZInsO 2012, 1185 Rn. 7).
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Berücksichtigung des Wertes der Lebensversicherungen, an denen infolge der Sicherungsabtretung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestünden, komme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nicht in Betracht, weil der vorläufige Insolvenzverwalter nicht dargelegt habe, dass er sich in erheblichem Umfang mit den Lebensversicherungen befasst habe. Der Umstand, dass die bestehenden Absonderungsrechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 129 ff InsO anfechtbar seien, ändere daran nichts, weil mögliche Anfechtungsrechte erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren entstünden.
- 7
- Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung auch sicherungszedierte Forderungen gemäß § 166 Abs. 2 InsO einziehen und verwerten dürfte und einem Absonderungsbegehren des Sicherungszessionars zeitlich unbegrenzt die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenhalten könne (§ 146 Abs. 2 InsO). Denn der Beschwerdeführer habe nach Verfahrenseröffnung von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht, und auch vor der Eröffnung die ausgesprochene Einziehungsermächtigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nicht genutzt.
- 8
- 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage ist nicht zu beanstanden.
- 9
- a) Eine Einbeziehung des Wertes der Lebensversicherungen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nur dann in Betracht, wenn sich der vorläufige Verwalter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Die Lebensversicherungen waren durch die Sicherungsabtretungen wertausschöpfend mit Absonderungsrechten gemäß § 51 Nr. 1 InsO belastet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich mit ihnen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht in erheblichem Umfang befasst. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.
- 10
- Davon abgesehen kämen die Lebensversicherungen als Bestandteil der Berechnungsgrundlage selbst dann nicht in Betracht, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hätte. Denn § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist insoweit mit der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 65 InsO unvereinbar und nichtig, als er anordnet , dass mit Absonderungsrechten wertausschöpfend belastete Gegenstände unter der Voraussetzung erheblicher Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, ZIP 2013, 30 Rn. 34 ff, zVb in BGHZ).
- 11
- b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung nach § 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung der sicherungszedierten Forderungen berechtigt ist und einem Absonderungsbegehren des Sicherungszessionars gemäß § 146 Abs. 2 InsO zeitlich unbegrenzt die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenhalten kann. Dies betrifft die Tätigkeit des endgültigen Verwalters, nicht diejenige des hier zu vergütenden vorläufigen Verwalters.
- 12
- Wie der Senat entschieden hat, ist die mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrechts für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters ohne Bedeutung , auch soweit damit der Wert der Masse erhöht würde. Mögliche Anfechtungsansprüche entstehen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie müssen vom endgültigen Verwalter erst geltend gemacht und durchgesetzt werden und haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung zur Folge. Der Zessionar der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten worden ist oder infolge der Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 18; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 9). Deshalb ist auch der Wert des Anfechtungsanspruchs selbst, der erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach geltendem Recht nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 10 mwN).
- 13
- Ob und in welchem Umfang das Einziehungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen ) Verwalters erhöht, kann dahinstehen. Dieses Einziehungsrecht entsteht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und kann deshalb nicht die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters erhöhen.
- 14
- c) Schließlich hat das nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO vom Insolvenzgericht pauschal angeordnete Einziehungsrecht hinsichtlich der sicherungshalber abgetretenen Forderungen die Berechnungsgrundlage nicht erhöht.
- 15
- aa) Die Berechnungsgrundlage hätte sich allerdings um die Feststellungs - und Verwertungspauschalen im Sinne des § 171 InsO erhöht, wenn der vorläufige Verwalter die sicherungsabgetretenen Forderungen tatsächlich eingezogen hätte. Denn nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 InsO wäre in diesem Fall § 171 InsO entsprechend anwendbar und beide Pauschalen hätten für die spätere Insolvenzmasse vereinnahmt werden können. Die Pauschalen oder jedenfalls der Anspruch hierauf wären in das Vermögen gelangt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bezog. Der vorläufige Verwalter hat jedoch nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts von seinem Einziehungsrecht - die Wirksamkeit der pauschalen Anordnung unterstellt - keinen Gebrauch gemacht.
- 16
- bb) Ob sich die Berechnungsgrundlage weitergehend hätte erhöhen können, wenn der vorläufige Verwalter die sicherungshalber abgetretenen Forderungen aufgrund der Ermächtigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO eingezogen hätte, kann dahinstehen. Das ist hier nicht entscheidungserheblich. Da er von dem Einziehungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt es dabei, dass die durch die Sicherungsabtretung wertausschöpfend belasteten Forde- rungen die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters nicht erhöhen konnten.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2011 - 61 IN 129/10 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 17.10.2011 - 7 T 123/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.869,99 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte zu 2 war vom 3. November 2009 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 1. Dezember 2009 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Das Insolvenzgericht hat seine Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 57.594,23 € festgesetzt (Vergütung 47.686,51 €, Zustellungswesen 462 €, Auslagenpauschale 250 €, jeweils zu- züglich 19 vom Hundert Umsatzsteuer). Es hat die Berechnungsgrundlage mit 2.018.679,19 € angenommen und dabei auch den Wert von Gegenständen einbezogen , an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aus- und Absonderungsrechte bestanden. Den Vergütungssatz hat es unter Berücksichtigung mehrerer Zuschläge auf 70 vom Hundert des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV festgelegt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht die Vergütung auf insgesamt 33.670,88 € herabgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 19.869,99 € (einschließlich Umsatzsteuer).
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 3
- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Berechnungsgrundlage sei der Betrag von 734.258,34 €. Der vom weiteren Beteiligten zu 2 angegebene Erlös in Höhe von 1.284.420,84 € aus der Verwertung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten erhöhe die Berechnungsgrundlage nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme insoweit allenfalls ein Zuschlag zur Regelvergütung in Betracht. Voraussetzung der Gewährung eines Zuschlags sei aber, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit den Ausund Absonderungsrechten in erheblichem Umfang befasst habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Aus anderen Gründen seien Zuschläge in Höhe von insgesamt 40 vom Hundert der Regelvergütung gerechtfertigt.
- 4
- 2. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 nimmt die Herabsetzung des Gesamtzuschlags um 5 vom Hundert hin, wendet sich aber gegen den niedrigeren Ansatz der Berechnungsgrundlage. Sie rügt, das Beschwerdegericht habe die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV außer Acht gelassen, nach der Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen seien, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst habe. Letzteres sei der Fall, die abweichende Beurteilung des Beschwerdegerichts sei rechtsfehlerhaft.
- 5
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
- 6
- a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV über die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters teilweise nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und insoweit nichtig (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, WM 2013, 77 Rn. 21; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, WM 2013, 85 Rn. 25). Gegenstände, an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsrechte bestehen, gehören nicht zu dem Vermögen des Schuldners und sind deshalb nicht der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, aaO Rn. 21 ff). Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, zählen hingegen zu dem Vermögen des Schuldners und sind in die Berechnungsgrundlage selbst dann einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Verwalter mit ihnen nicht befasst hat. Zu berücksichtigen sind diese Gegenstände allerdings nur insoweit, als aus ihnen der späteren Masse ein Überschuss zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3, § 10 InsVV; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 25 ff).
- 7
- b) Mit diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren, weil sie bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage die Gegenstände mit Absonderungsrechten unberücksichtigt gelassen hat, ohne zu prüfen, ob ein Überschuss für die Masse zu erwarten war. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- 8
- 4. Eine eigene Entscheidung kann der Senat nicht treffen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.
- 9
- a) Der in der Beschwerdeentscheidung in Bezug genommene Vortrag des weiteren Beteiligten zu 2, im eröffneten Verfahren sei aus der Verwertung der Absonderungsrechte ein Erlös in Höhe von 385.420,84 € erzielt worden, lässt nicht erkennen, ob es sich dabei um den Gesamterlös aus der Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände handelt oder um den Überschuss, welcher nach Auskehr der den absonderungsberechtigten Gläubigern zustehenden Beträge der Masse verblieben ist. Nur dieser Überschuss kann in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Dabei wird das Beschwerdegericht allerdings zu prüfen haben, ob der im eröffneten Verfahren erzielte Übererlös einen zuverlässigen Schluss auf den freien, von den Absonderungsrechten nicht abgedeckten Wert der Gegenstände zu dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV maßgeblichen Zeitpunkt erlaubt.
- 10
- b) Hat das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage nach den vorstehenden Grundsätzen neu ermittelt, wird es zu prüfen haben, ob dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Bearbeitung der (späteren) Aus- und Absonderungsrechte zusätzlich ein Zuschlag nach §§ 10, 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV zu gewähren ist, sofern der Mehraufwand durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht angemessen abgegolten sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 46).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 21.03.2011 - 21 IN 388/09 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.08.2011 - I-6 T 215/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.385,89 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligter), der zuvor beauftragt worden war, als Sachverständiger ein Gutachten zum Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zu erstatten, wurde am 1. Dezember 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen des Schuldners bestellt , der auf Grund eines Lohnfuhrvertrages als Subunternehmer mit 18 Ar- beitnehmern einen Paketzustelldienst betrieb. Während des Eröffnungsverfahrens wurde das Unternehmen fortgeführt. Am 16. Dezember 2005 hob das Insolvenzgericht die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf, nachdem die antragstellende Gläubigerin den Eröffnungsantrag für erledigt erklärt hatte. Dies wurde dem Beteiligten noch am selben Tage mitgeteilt.
- 2
- Dieser hat daraufhin beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter (einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer) auf 11.142,59 € festzusetzen. Dabei hat er den Wert des von ihm verwalteten Vermögens mit 85.162,13 € angesetzt. Dieser Betrag ergibt sich aus den für November 2005 vereinnahmten Fuhrlöhnen des Schuldners in Höhe von 56.774,75 € und der auf 28.387,38 € geschätzten Vergütung für bis zum 16. Dezember 2005 erbrachte Transportleistungen. Neben der Regelvergütung von 25 v.H. hat der Beteiligte Zuschläge von 10 v.H. für seine Tätigkeit als Sachverständiger, 10 v.H. für die Betriebsfortführung und 5 v.H. für die weitgehend abschlussreife Vorbereitung einer Insolvenzgeldvorfinanzierung geltend gemacht. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf 6.765,70 € incl. Auslagenersatz und Umsatzsteuer ermäßigt. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- statthafte Das (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
- 4
- 1. Das Landgericht hat als Berechnungsgrundlage der Vergütung des Beteiligten lediglich der Betrag von 56.774,75 € zugrunde gelegt. Die von dem Beteiligten außerdem in Ansatz gebrachten, auf die Hälfte der Einkünfte des Vormonats geschätzten Einnahmen für Transportleistungen bis zum 16. Dezember 2005 hat es nicht berücksichtigt, weil diese bis zur Beendigung des Amtes des Beteiligten noch nicht ausbezahlt und noch nicht einmal fällig gewesen seien. Diese Auffassung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet.
- 5
- a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) ist der Wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem gesicherten und verwalteten oder sonst für die (künftige) Masse zu reklamierenden Vermögen gehört haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627; v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, NZI 2005, 557, 558). Forderungen des Schuldners gegen Dritte fallen jedenfalls dann darunter, wenn Rechte Dritter insoweit nicht ersichtlich sind. Ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Forderungen eingezogen hat, ist nicht entscheidend (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, NZI 2005, 557; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, z.V.b, Rn. 15). Er muss sich auch sonst nicht besonders damit befasst haben, weil die Forderungen Teil des Vermögens und somit der "Istmasse" sind (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, NZI 2005, 557, 558).
- 6
- b) Ob die Forderungen fällig sein müssen, um in die Berechnungsgrundlage aufgenommen werden zu können, hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden.
- 7
- aa) Im vorliegenden Fall ist zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
- 8
- Für den Lohnfuhrvertrag kennzeichnend ist, dass ein "bemanntes" Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird. Er wird im Allgemeinen als gemischter Vertrag mit Elementen von Miete und Dienstverschaffung eingeordnet (MünchKommHGB /Dubischar, § 425 a.F. Rn. 14; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB § 407 Rn. 57). Ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Transporterfolg herbeizuführen, wird er dadurch jedoch zum Frachtführer (Koller, Transportrecht 4. Aufl. § 407 HGB Rn. 18). Die Fracht ist - sofern nichts Besonderes vereinbart ist - bei Ablieferung des Gutes zu zahlen (§ 420 Abs. 1 Satz 1 HGB).
- 9
- dem Nach vorliegenden Lohnfuhrvertrag war der als "Transportunternehmer" bezeichnete Schuldner verpflichtet, Pakete von Kunden abzuholen und zu dem jeweiligen Depot zu befördern sowie sie von dort zu den Empfängern zu verbringen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1). Er hatte die Abholung und Auslieferung der Pakete "sicherzustellen" (§ 1 Abs. 2). Die Vergütung des Schuldners war ausweislich der Anlage 3 zum Lohnfuhrvertrag grundsätzlich mit einem "Paketsatz" vereinbart. Die Geltung der Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs - und Logistikunternehmer war (mit gewissen Ausnahmen) abgesprochen. Der Lohnfuhrvertrag war deshalb als Frachtvertrag im Sinne von § 407 HGB einzuordnen. Gleichwohl hat das Beschwerdegericht den Lohnfuhrvertrag dahin ausgelegt, die Vergütung "für Dezember 2005" sei bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht, auch nicht zur Hälfte, fällig gewesen. An diese tatrichterliche Auslegung, die von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt wird, ist der Senat gebunden.
- 10
- bb) Der Senat hat für die Vergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters ausgesprochen, in dessen Einnahmen-/Ausgabenrechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV seien sämtliche die Masse belastenden Verbindlichkeiten aufzunehmen, die bis dahin entstanden seien. Auch Geschäftsvorfälle , die noch nicht zu einer Fakturierung geführt hätten, müssten erfasst werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, z.V.b., Rn. 15). Dies muss dann entsprechend auch für Forderungen des Schuldners gelten. Jedenfalls solche Forderungen, die bereits entstanden sind, müssen in die Berechnungsgrundlage aufgenommen werden. Zu Grunde zu legen ist der - gegebenenfalls zu schätzende - Verkehrswert der Forderungen (BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005, aaO S. 558; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 11 InsVV Rn. 7; Graeber, Vergütung in Insolvenzverfahren von A-Z 2005 Rn. 187). Dafür gibt der voraussichtliche Realisierungswert einen Anhaltspunkt (vgl. LG Heilbronn ZIP 2002, 719; FK-InsO/ Lorenz, 4. Aufl. § 11 InsVV Rn. 14)
- 11
- c) Im vorliegenden Fall sind die Vergütungsansprüche für die von dem Schuldner bis zum 16. Dezember 2005 durchgeführten Transporte mit der jeweiligen Erbringung der Leistung jedenfalls entstanden. Sie zählen damit zu dem Vermögen des Schuldners und sind grundsätzlich bei der Berechnungsgrundlage der Vergütung des Beteiligten zu berücksichtigen.
- 12
- d) Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die Rechtsbeschwerde insoweit Erfolg haben muss. Wenn der Beteiligte als endgültiger Insolvenzverwalter tätig geworden wäre, müssten die Einnahmen aus der Fortführung des Schuldner -Unternehmens in eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung eingestellt werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, z.V.b.). Nur der um die Betriebsausgaben bereinigte Saldo gäbe die Berechnungsgrundlage für die Ver- waltervergütung ab (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Es ist zwar nicht festgestellt und nicht einmal vorgetragen, dass der Schuldner auch Betriebsausgaben gehabt hat. Indes liegt es auf der Hand, dass es solche gegeben haben muss, weil er die Transportfahrzeuge vorzuhalten und seine Angestellten zu entlohnen hatte.
- 13
- Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Fortführung durch den Schuldner überwacht, ist die analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV umstritten (ablehnend Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 1 InsVV Rn. 7; befürwortend demgegenüber MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 6; FK-InsO/Lorenz, § 11 InsVV Rn. 15; Graeber, aaO Rn. 449; ähnlich Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverrfahren 2. Aufl. Rn. 449). Sie ist indes gerechtfertigt. Da sich die Tätigkeit des das Unternehmen fortführenden "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis nicht von derjenigen eines endgültigen Insolvenzverwalters unterscheidet, kann auch für ihn nur das bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden. Für den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann nichts anderes gelten, weil er vergütungsrechtlich nicht besser gestellt sein kann als der "starke".
- 14
- 2. Das Beschwerdegericht hat zwar im Ausgangspunkt, dem Antrag des Beteiligten folgend, unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zuschläge einen Vergütungssatz von 50 v.H. zugrunde gelegt, diesen jedoch wegen der kurzen Dauer des Eröffnungsverfahrens pauschal um ein Drittel gekürzt. Auch dies ist methodisch unzutreffend.
- 15
- a) Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch nachprüfen, ob der Tatrichter hierbei zutreffende Beurteilungsmaßstäbe angewandt hat (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002, 509, 510; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40,
41).
- 16
- b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann in der Weise berechnet werden, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 f). Das Insolvenzgericht darf für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert feststellen , ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt. Es muss dies jedoch nicht, sondern darf auch sogleich eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände, die in das Endergebnis einfließen , in einer für die Beteiligten nachvollziehbaren Weise darzulegen sind (Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465). Eine Gesamtbetrachtung, wie das Beschwerdegericht sie vorgenommen hat, wonach verschiedene Erschwerungstatbestände sich zu mehreren Zuschlägen addieren und der so gewonnene Vergütungssatz hernach wegen eines einzigen erleichternden Umstandes insgesamt gekürzt wird, ist jedoch allenfalls dann statthaft, wenn der als Abschlag in Betracht kommende Umstand sämtliche Zuschlagstatbestände in gleicher Weise relativiert. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 17
- aa) Hinsichtlich des Zuschlags für die Vorbereitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung ist die Dauer des Eröffnungsverfahrens unerheblich.
- 18
- bb) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann zwar ein Zuschlag auf die Vergütung gewährt werden, wenn in der Eröffnungsphase der Betrieb des Schuldners fortgeführt worden ist und sich dadurch für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters erhebliche Erschwernisse ergeben haben (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, NZI 2006, 401 f; v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168, 169). Die Dauer des Eröffnungsverfahrens - und damit der Betriebsfortführung - beeinflusst jedoch unmittelbar die Höhe des Zuschlags. Die Betriebsfortführung über eine längere Zeit rechtfertigt einen höheren Zuschlag als die Fortführung von lediglich kurzer Dauer. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Beteiligte habe die Dauer der Betriebsfortführung bei der Bemessung des Zuschlags mit lediglich 10 v.H. bereits berücksichtigt gehabt. Ob das Beschwerdegericht diese Möglichkeit bedacht hat, lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen.
- 19
- 3. Andererseits ist die Tätigkeit als Sachverständiger überhaupt kein zuschlagsrelevanter Umstand. Insofern erhält der vorläufige Insolvenzverwalter gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (§ 11 Abs. 2 InsVV).
III.
- 20
- Da der Vergütungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann, ist die Beschwerdeentscheidung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 m.w.N.) und die Sache zurückzuverweisen.
- 21
- Die Zurückverweisung gibt dem Beteiligten Gelegenheit, seinen Antrag entsprechend den Ausführungen des Senats anzupassen. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Beschwerdegericht das Verschlechterungsverbot zu beachten haben (vgl. dazu BGHZ 159, 122, 124).
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 14.03.2006 - 1 IN 188/05 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 11 T 177/06 -
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.648,49 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte wurde auf Antrag des Schuldners vom 10. Juni 2010 am gleichen Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über dessen Vermögen bestellt. Er wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen des Schuldners einzuziehen, auch Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte. Am 14. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 2
- Er begehrt die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 8.220,38 € zuzüglich Auslagen von 1.027,55 € und Umsatzsteuer von 1.757,11 €, zusammen 11.005,04 €. Als Berechnungsgrundlage legt er einen Betrag von 209.303,59 € zugrunde, in den er die Rückkaufswerte nebst Überschussbeteiligung zweier Lebensversicherungen in Höhe von 91.083,11 € und 78.080,96 € einbezieht, die der Schuldner an das Land Nordrhein-Westfalen sicherungshalber abgetreten hatte. Die Einbeziehung begründet er damit, dass die Sicherungsabtretung jeweils der Insolvenzanfechtung unterliege.
- 3
- Mit Beschluss vom 1. Juli 2011 hat das Amtsgericht die Vergütung unter Zugrundelegung einer Berechnungsgrundlage ohne den Wert der beiden Lebensversicherungen in Höhe von 40.139,52 € auf einen Endbetrag von 6.356,55 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 103 f EGInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist am 17. Oktober 2011 beschlossen und am 25. Oktober 2011 zur Post gegeben, also vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden, weshalb für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 7 InsO aF Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5 ff; IX ZB 296/11, ZInsO 2012, 1185 Rn. 7).
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Berücksichtigung des Wertes der Lebensversicherungen, an denen infolge der Sicherungsabtretung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestünden, komme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nicht in Betracht, weil der vorläufige Insolvenzverwalter nicht dargelegt habe, dass er sich in erheblichem Umfang mit den Lebensversicherungen befasst habe. Der Umstand, dass die bestehenden Absonderungsrechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 129 ff InsO anfechtbar seien, ändere daran nichts, weil mögliche Anfechtungsrechte erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren entstünden.
- 7
- Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung auch sicherungszedierte Forderungen gemäß § 166 Abs. 2 InsO einziehen und verwerten dürfte und einem Absonderungsbegehren des Sicherungszessionars zeitlich unbegrenzt die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenhalten könne (§ 146 Abs. 2 InsO). Denn der Beschwerdeführer habe nach Verfahrenseröffnung von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht, und auch vor der Eröffnung die ausgesprochene Einziehungsermächtigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nicht genutzt.
- 8
- 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage ist nicht zu beanstanden.
- 9
- a) Eine Einbeziehung des Wertes der Lebensversicherungen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nur dann in Betracht, wenn sich der vorläufige Verwalter mit ihnen in erheblichem Umfang befasst hat. Die Lebensversicherungen waren durch die Sicherungsabtretungen wertausschöpfend mit Absonderungsrechten gemäß § 51 Nr. 1 InsO belastet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sich mit ihnen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht in erheblichem Umfang befasst. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.
- 10
- Davon abgesehen kämen die Lebensversicherungen als Bestandteil der Berechnungsgrundlage selbst dann nicht in Betracht, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hätte. Denn § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist insoweit mit der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 65 InsO unvereinbar und nichtig, als er anordnet , dass mit Absonderungsrechten wertausschöpfend belastete Gegenstände unter der Voraussetzung erheblicher Befassung bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, ZIP 2013, 30 Rn. 34 ff, zVb in BGHZ).
- 11
- b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung nach § 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung der sicherungszedierten Forderungen berechtigt ist und einem Absonderungsbegehren des Sicherungszessionars gemäß § 146 Abs. 2 InsO zeitlich unbegrenzt die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenhalten kann. Dies betrifft die Tätigkeit des endgültigen Verwalters, nicht diejenige des hier zu vergütenden vorläufigen Verwalters.
- 12
- Wie der Senat entschieden hat, ist die mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrechts für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters ohne Bedeutung , auch soweit damit der Wert der Masse erhöht würde. Mögliche Anfechtungsansprüche entstehen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie müssen vom endgültigen Verwalter erst geltend gemacht und durchgesetzt werden und haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung zur Folge. Der Zessionar der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten worden ist oder infolge der Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 18; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 9). Deshalb ist auch der Wert des Anfechtungsanspruchs selbst, der erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach geltendem Recht nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 10 mwN).
- 13
- Ob und in welchem Umfang das Einziehungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen ) Verwalters erhöht, kann dahinstehen. Dieses Einziehungsrecht entsteht erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und kann deshalb nicht die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters erhöhen.
- 14
- c) Schließlich hat das nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO vom Insolvenzgericht pauschal angeordnete Einziehungsrecht hinsichtlich der sicherungshalber abgetretenen Forderungen die Berechnungsgrundlage nicht erhöht.
- 15
- aa) Die Berechnungsgrundlage hätte sich allerdings um die Feststellungs - und Verwertungspauschalen im Sinne des § 171 InsO erhöht, wenn der vorläufige Verwalter die sicherungsabgetretenen Forderungen tatsächlich eingezogen hätte. Denn nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 InsO wäre in diesem Fall § 171 InsO entsprechend anwendbar und beide Pauschalen hätten für die spätere Insolvenzmasse vereinnahmt werden können. Die Pauschalen oder jedenfalls der Anspruch hierauf wären in das Vermögen gelangt, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bezog. Der vorläufige Verwalter hat jedoch nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts von seinem Einziehungsrecht - die Wirksamkeit der pauschalen Anordnung unterstellt - keinen Gebrauch gemacht.
- 16
- bb) Ob sich die Berechnungsgrundlage weitergehend hätte erhöhen können, wenn der vorläufige Verwalter die sicherungshalber abgetretenen Forderungen aufgrund der Ermächtigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO eingezogen hätte, kann dahinstehen. Das ist hier nicht entscheidungserheblich. Da er von dem Einziehungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt es dabei, dass die durch die Sicherungsabtretung wertausschöpfend belasteten Forde- rungen die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters nicht erhöhen konnten.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2011 - 61 IN 129/10 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 17.10.2011 - 7 T 123/11 -
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
- 1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, - 2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent, - 3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent, - 4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent, - 5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent, - 6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent, - 7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent, - 8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent, - 9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.441,25
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 9. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO wurde angeordnet , daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Antragstel-
lers wirksam sind und daß der Antragsteller das Unternehmen der Schuldnerin vorläufig fortzusetzen habe. Das vorläufige Insolvenzverfahren endete am 1. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der Antragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 119.287,57 n- ! " solvenzgericht hat sie auf lediglich 54.846,32 vom Antragsteller ermittelte Bemessungsgrundlage, nämlich die fiktive Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, wegen der erheblichen Zahl von Arbeitnehmern der Schuldnerin um 10 % erhöht. Den auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Bruchteil - dem Regelfall entsprechend 25 % - hat es wegen des Vorhandenseins einer zweiten Betriebsstätte um 5 % und wegen der vom Antragsteller unternommenen Sanierungsbemühungen um weitere 10 % auf insgesamt 40 % erhöht. Weitere Zuschläge hat es abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO insgesamt zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer unzutreffenden Methode, die Vergütung des vorläufi-
gen Insolvenzverwalters zu berechnen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beanstandung ist auch in der Sache gerechtfertigt.
a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, wie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 Abs. 1 InsVV zu berechnen ist. Hauptsächlich werden drei Meinungen vertreten. Die erste steht grundsätzlich auf dem Standpunkt, Besonderheiten bezüglich des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters seien bereits bei der Festlegung der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, an der die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sich prozentual auszurichten habe (OLG Celle ZInsO 2001, 1003, 1005; LG Göttingen ZInsO 2001, 794, 795; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 36). Nach anderer Ansicht beeinflussen diese Besonderheiten lediglich die Höhe des für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Prozentsatzes (vgl. OLG Stuttgart ZInsO 2001, 897, 899; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751; LG Bonn ZInsO 2002, 1030; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 S. 60; Lorenz, in: FK-InsO, 3. Aufl. § 11 InsVV Rn. 8; wohl auch Eickmann, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 25). Nach einer dritten, differenzierenden Meinung kommt es darauf an, ob die Besonderheiten dem Verfahren als Ganzem - also sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung - anhaften (LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; Blersch, in: Breutigam /Blersch/Goetsch, InsO § 11 InsVV Rn. 27 f; im Ansatz auch OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 607; ebenso für die Sequestervergütung bereits LG BadenBaden NZI 1999, 159, 160). Danach wirken sich solche Umstände, die das gesamte Verfahren prägen, bereits auf die fiktive Regelvergütung des Insolvenz-
verwalters aus; solche, die nur das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen, sind ausschließlich bei der Bruchteilsbestimmung zu berücksichtigen. Dieser Meinung sind im vorliegenden Fall Amts- und Landgericht gefolgt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang noch nicht zu entscheiden gehabt (in dem Senatsbeschl. v. 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 = ZIP 2001, 165 wurde sie - entgegen Lorenz, aaO - nicht behandelt; Entsprechendes gilt für die Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548 und v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Sie wird im vorliegenden Fall erheblich. Zwar können alle drei Berechnungsmethoden idealtypisch zum gleichen Ergebnis führen. In der Praxis können sich jedoch Unterschiede ergeben. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsbeschwerde dargetan, daß - unter Zugrundelegung des bisher diskutierten Faktors für die überdurchschnittlich hohe Zahl der Arbeitnehmer - die Nettovergütung des Antragstellers höher wäre, wenn kein Zuschlag auf die fiktive Vergütung des Insolvenzverwalters gewährt, sondern - wie der Antragsteller dies anstrebt - der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermittelnde Bruchteil erhöht würde.
Der Bundesgerichtshof schließt sich nunmehr der zweiten Meinung an. Diese hat er bereits in seinen bisherigen Entscheidungen zugrundegelegt, ohne die Frage zu problematisieren. Zwar ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters , wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt, als Bruchteil einer fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 146, 165, 171). Besonderheiten, welche, verglichen mit dem Normalfall, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als mehr oder weniger schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, sind deswegen aber nicht
bereits bei der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung, die für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Bemessungsgrundlage darstellt, zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Besonderheiten auch das Verfahren nach Insolvenzeröffnung geprägt haben und somit für die Vergütung des endgültigen Verwalters wesentlich sind. Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankommen, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; es ist deshalb hinzunehmen, daß die fiktive Verwaltervergütung als Bemessungsgrundlage für den vorläufigen Verwalter und die wirkliche Verwaltervergütung, wie sie später festgesetzt wird, nicht notwendig übereinstimmen. Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist aus sich heraus zu bewerten. Dies kann durchweg dadurch geschehen, daß der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird.
Diese Verfahrensweise gewährleistet eine angemessene Vergütung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringenden Leistungen. Würden Erschwernisse und Erleichterungen stets in die fiktive Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenzverwalter einen Prozentsatz erhält, würde der vorläufige Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt, wenn sich jene Erschwernisse und Erleichterungen tatsächlich nur in dem Insolvenzeröffnungsverfahren bemerkbar gemacht haben. Wenn umgekehrt die Erschwernisse und Erleichterungen ausschließlich das Verfahrensstadium nach Insolvenzeröffnung betroffen haben , sind sie für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeachtlich. Haben die Erschwernisse oder Erleichterungen das Verfahren als Ganzes geprägt, muß zwar sichergestellt sein, daß sie nicht doppelt Berücksichtigung
finden (einmal bei der als Bemessungsgrundlage dienenden fiktiven Insolvenz- verwaltervergütung und ein zweites Mal durch Zu- oder Abschläge bei dem auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Prozentsatz). Eine solche Gefahr besteht jedoch nicht, wenn die fraglichen Umstände ausschließlich auf die Bemessung dieses Prozentsatzes Einfluß haben. Diese Berechnungsmethode ist zudem praktikabel und vermeidet Mißverständnisse sowie Überschneidungen (zutreffend Lorenz, aaO).
b) Die Berechnungsweisen des Insolvenz- wie auch des Beschwerdegerichts stimmen mit diesen Grundsätzen nicht überein. Die "erhebliche Zahl der Mitarbeiter" wurde bei der Ermittlung der fiktiven Verwaltervergütung berücksichtigt. Dadurch ist der Antragsteller beschwert.
2. Die weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde berühren zwar keine Grundsatzfragen; insoweit würde auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Ist eine Rechtsbeschwerde auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, von denen nur einzelne rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben, so ist jedoch die Rechtsbeschwerde regelmäßig insgesamt zulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dann auch auf die anderen, nicht für rechtsgrundsätzlich erachteten Rügen einzugehen. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für die Zulassung einer Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 6 ZPO entschieden (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Für die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO, § 7 n.F. Rn. 87 ff). Auch das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht lediglich die Rechts-
fragen, derentwegen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, sondern darüber zu entscheiden, ob die Ausgangsentscheidung zutreffend ist. Dabei ist es an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Allerdings hat die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Voraussetzung, daß der Rechtsbeschwerdeführer sachliche oder verfahrensrechtliche Rügen erhoben hat.
Daß eine einzelne, rechtsgrundsätzliche Fragen berührende Rüge auch für die anderen Rügen die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet, gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Rügen rechtlich unselbständige Teile der angefochtenen Entscheidung betreffen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die verschiedenen Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich dagegen, daß Erschwernisse der Tätigkeit entweder überhaupt nicht oder in zu geringem Maße oder methodisch an der falschen Stelle berücksichtigt worden seien. Der Verfahrensgegenstand ist dabei durchweg derselbe, nämlich der Vergütungsanspruch des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Insoweit sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde teilweise gerechtfertigt.
a) Die Frage, ob die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bereits für sich allein, ohne Rücksicht auf die tatsächlich daraus sich ergebenden Erschwernisse, eine erhöhte Vergütung rechtfertigt, hat der Senat bereits - im für den Antragsteller nachteiligen Sinne - entschieden (vgl. Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548).
b) Soweit gerügt wird, das Insolvenzgericht habe eine weitere Erhöhung der Vergütung deshalb abgelehnt, weil diese im Hinblick auf die inzwischen
angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar sei, ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß eine derartige Betrachtungsweise mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Wenn die Masse nicht einmal zur Deckung der Massekosten nach § 54 InsO ausreicht, ist das Verfahren unverzüglich einzustellen (§ 207 InsO). Ein derartiger Fall liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Masseunzulänglichkeit ist auch erst nach Insolvenzeröffnung angezeigt worden. Reicht die Masse aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, nicht jedoch alle anderen Masseverbindlichkeiten, ist nach den §§ 208 bis 211 InsO zu verfahren. Die Verwaltervergütung nebst Auslagen ist erstrangig zu decken (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Massearmut wirkt sich über die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus. Von der Festsetzung einer Vergütung, die der vorläufige Insolvenzverwalter danach verdient hat, kann indes nicht deshalb abgesehen werden, weil dann für die anderen Massegläubiger weniger übrig bleibt (vgl. Eickmann, aaO vor § 1 InsVV Rn. 41 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 1 InsVV Rn. 91 ff).
Das Beschwerdegericht hat sich die beanstandete Erwägung des Insolvenzgerichts jedoch weder ausdrücklich noch - soweit erkennbar - in der Sache zu eigen gemacht.
c) Teilweise begründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht alle vom Antragsteller dargelegten Erhöhungstatbestände berücksichtigt. Teilweise waren diese bereits dem Vergütungsantrag zugrunde gelegt worden (nachfolgend aa); andere waren in der Beschwerdeinstanz nachgeschoben worden (nachfolgend bb bis ee).
aa) Der Antragsteller hat bereits in seinem Vergütungsantrag geltend gemacht, die von ihm durchgeführten Sozialplanverhandlungen für mehr als 130 Arbeitnehmer rechtfertigten eine Erhöhung der Vergütung. Das Insolvenzgericht hat diese Erhöhung abgelehnt, weil die geltend gemachten Bemühungen des Antragstellers dem Ziel der vorläufigen Betriebsfortführung gedient hätten. Da dieses Ziel erreicht und dadurch eine erhebliche Massemehrung bewirkt worden sei, von der - wegen der höheren Berechnungsgrundlage für die Vergütung - der Antragsteller bereits profitiert habe, komme eine weitere Erhöhung nicht in Betracht. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sozialplanverhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen werden bei einem Insolvenzverwalter - auch bei dem nur vorläufigen - als "zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV angesehen (AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; Graeber, aaO S. 143 ff; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14, § 11 Rn. 20; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, aaO § 3 Rn. 32, § 11 Rn. 76; Nowak, in: MünchKomm-InsO, § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 23), weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind. Sie können zwar mittelbar - wie im vorliegenden Fall - zu einer Masseerhöhung führen. Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, deswegen von einer besonderen Vergütung abzusehen. Selbst in den Fällen des § 3 Abs. 1 Buchst. a und b InsVV kann die Festsetzung eines Zuschlags nur unterbleiben , wenn die fragliche Tätigkeit zu einem "entsprechenden" Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt hat. Daß im vorliegenden Fall der aus der Massemehrung fließende vergütungsmäßige Vorteil des Antragstellers seinem zusätzlichen Aufwand "entsprochen" habe, ist nicht dargelegt. Außerdem fehlt
in § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV der Vorbehalt, daß ein Zuschlag im Hinblick auf eine Massemehrung entfallen könne.
Jedenfalls die Belastung, die aus der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes resultiert und auf die der Antragsteller außerdem abgehoben hat (zur Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. AG Chemnitz DZWIR 2002, 391, 392; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20; Graeber, aaO S. 143; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 3 InsVV Rn. 10, 23), wird nicht durch den von Insolvenz- und Beschwerdegericht herausgestellten Vorteil kompensiert.
bb) Begründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe den Vortrag unberücksichtigt gelassen, daß im vorliegenden Fall die Schuldnerin einen ungewöhnlich hohen Jahresumsatz gehabt habe. Ein Jahresumsatz des Schuld- %$ '& () ) +*, $- ." 0/21 $3*, . .4. ner-Unternehmens von über 1.500.000 # etrachtet , rechtfertigt mithin einen Zuschlag (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 948, 951; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751, Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 217; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 30; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 19). Der Antragsteller hat vorgetragen, im Jahr 2001 habe die Schuldnerin etwa 11.000.000 DM umgesetzt, allein in dem Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die etwa sieben Wochen gedauert hat, habe er 5 67 98 $: " $ ; $ 8 < " = >&? &A@B1 $: >& Rechnungen im Wert von 881.343,05 nzen nicht eingegangen worden.
cc) In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller ferner auf die von ihm vorgenommenen Massenentlassungen hingewiesen. Dieser Umstand kann nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV Anlaß für eine erhöhte Vergütung sein (Graeber, aaO S. 143; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14; Nowak, aaO § 3 InsVV
Rn. 10; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 4 InsVV Rn. 41). Auch dazu ist - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - in der Beschwerdeentscheidung nicht Stellung genommen worden.
dd) Unberechtigt erscheint die Rüge, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt, er habe das Unternehmen der Schuldnerin über zwei Monate mit 130 Arbeitnehmern fortgesetzt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, insofern habe das Insolvenzgericht den eigenen Wertungsspielraum "insbesondere durch den zusätzlichen Wertansatz hinreichend ausgeschöpft". Das erscheint rechtsfehlerfrei.
Die Betriebsfortführung kann gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1, § 10 InsVV einen Vergütungszuschlag begründen, wenn sie die Arbeitskraft des vorläufigen Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang gebunden hat (LG Traunstein ZInsO 2000, 510, 515; LG Bonn ZInsO 2002, 1030 f; Eickmann, aaO § 11 Rn. 20, 22; Graeber, aaO S. 72 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 3 InsVV Rn. 15; Hess, in: Hess/Weis/Wienberg, § 3 InsVV Rn. 44 ff). Weitere Voraussetzung ist, daß durch die Betriebsfortführung keine oder nur eine solche Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht entspricht (Graeber, aaO S. 73). Nach den Angaben des Antragstellers erhöhte sich der Wert der Masse durch die Betriebsfortführung
8
über einen Zeitraum von ca. sieben Wochen um 881.343,05 D E 8 *F( ;GEH 3.928.558,01 C %. Unter diesen Umständen hält sich die Annahme , der Antragsteller sei insoweit durch die Zugrundelegung des höheren Werts genügend honoriert, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.ee) Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Antragsteller habe Zustel- lungen an 80 Drittschuldner und 252 Gläubiger vornehmen müssen. Das Zustellungswesen war dem Antragsteller erst in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden; eine entsprechende Anordnung für das Insolvenzeröffnungsverfahren, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO möglich gewesen wäre, ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.
III.
Obwohl die Rügen der Rechtsbeschwerde nur teilweise berechtigt sind, ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben. Die Festsetzung der Vergütung kann nur einheitlich erfolgen. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit eine methodisch richtige Berechnung erfolgt, die bislang fehlenden Feststellungen zu II 2 c aa bis cc nachgeholt werden und das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage von seinem tatrichterlichen Ermessen Gebrauch macht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn
- a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, - b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, - c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, - d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder - e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.
(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
- a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war, - b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm, - c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet, - d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte, - e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder - f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 295.285,87 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - I nsolvenzgerichts - vom 3. April 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 2. Juni 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Antragstellers zum endgültigen Insolvenzverwalter.
Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 501.282,10 € festzusetzen. Er hat hierbei einen 25 %-igen Regelsatz und Zuschläge von insgesamt 170 % - unter anderem 75 % für die Betriebsfortführung und 50 % für die Vermietung und Verwaltung von Immobilien - zugrunde gelegt. Mit Beschluß vom 1. April 2003 hat das Amtsgericht die Vergütung auf 205.996,23 € festgesetzt. Es hat - unter anderem wegen der Betriebsfortführung und des Vorhandenseins von teils fertigzustellenden, teils vermieteten Objekten - lediglich Zuschläge von insgesamt 55 % anerkannt, ohne diesen Prozentsatz aufzuschlüsseln. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, allerdings den Prozentsatz der gewährten Zuschläge nunmehr auf einzelne Zuschlagsfaktoren verteilt. Hierbei sind jeweils 15 % auf die Betriebsfortführung und die Vermietung /Verwaltung von Immobilien entfallen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht ha be zwar die in dem Vergütungsantrag dargelegten Erhöhungstatbestände einzeln bewertet, jedoch weit weniger als beantragt zugebilligt, weil es zu Unrecht angenommen habe, die Zuschläge auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters seien regelmäßig nur mit einem Bruchteil der für den endgültigen Verwalter in vergleichbaren Fällen anerkannten Zuschläge zu bemessen.
2. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob f ür die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, die Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, regelmäßig nur ein Bruchteil der für den endgültigen Verwalter anerkannten Zuschläge anzusetzen ist (so LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Haarmeyer / Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72 und § 11 Rn. 74; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2000 Rn. 189; ebenso zur Konkursordnung LG Göttingen ZInsO 1998, 189, 190) oder ob die Zuschläge - unter der Voraussetzung , daß sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden - ebenso hoch wie bei dem endgültigen Verwalter zu bemessen sind (OLG Frankfurt/Main ZIP 2001, 1016, 1018; MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 16; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 InsVV Rn. 22; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 InsVV 2003 S. 74 f).
3. Im vorliegenden Fall wird diese Frage erheblich, w eil das Landgericht sich wegen des Zuschlags für die Betriebsfortführung unter Berufung auf Haarmeyer/Wutzke/Förster (aaO) an der von diesen Autoren für den vorläufigen Insolvenzverwalter genannten "Untergrenze" von 15 % orientiert hat. Da die genannten Autoren unter sonst gleichen Voraussetzungen für den endgültigen Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 0,5 auf den Regelsatz befürworten, ist davon auszugehen, daß das Landgericht die Betriebsfortführung unterschiedlich bewertet hat je nachdem, ob sie durch den vorläufigen oder den endgültigen Insolvenzverwalter vorgenommen wird.
4. Der Senat schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, daß die Zuschläge für Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erschweren, mit dem gleichen Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu bemessen sind, falls diese Umstände sich nicht von denen unterscheiden, die bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag führen würden.
a) Zwar ist die Gesamttätigkeit des vorläufigen Insolvenzve rwalters regelmäßig geringer zu vergüten als die des endgültigen Insolvenzverwalters, weil ihre Aufgaben unterschiedlich sind. Dementsprechend sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV vor, daß die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten soll (zur Berechnung vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252). Dies gilt insbesondere für den einen Normalfall abgeltenden Regelsatz, der bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548; vgl. nunmehr auch Art. 1 Ziff. 4 der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtli chen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl. I, 2569) und den das Landgericht antragsgemäß auch in dieser Höhe festgesetzt hat.
b) Anders kann es sich indessen mit den erschwerenden Umstän den im Sinne von § 3 Abs. 1 InsVV verhalten, die nach den §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend zu berücksichtigen sind und denen durch Veränderung des Regelsatzes Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253). Der-
artige Umstände können sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung vorliegen. Je nach Lage des Einzelfalles können sie sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise belastend auswirken wie für den endgültigen Insolvenzverwalter. Gegebenenfalls wäre es nicht zu rechtfertigen, sie bei der Vergütung unterschiedlich zu berücksichtigen.
c) Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbet rieb des Schuldners fort und wird hierdurch nicht die Masse entsprechend größer, rechtfertigen die durch die Fortführung verursachten Erschwernisse in analoger Anwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung (vgl. BGHZ 146, 165, 178; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO). In diesem Stadium sind die auf die Betriebsfortführung zurückgehenden Erschwernisse häufig nicht weniger belastend als nach Insolvenzeröffnung für den Insolvenzverwalter, weil der vorläufige Insolvenzverwalter es oft mit einer wirtschaftlich noch ungeklärten Situation zu tun bekommt und erst die Grundlagen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes schaffen muß. Beispielsweise muß er mit den Lieferanten wegen einer Wiederaufnahme oder Fortführung der Lieferungen und mit den Banken wegen neuer Kredite verhandeln, um die Liquidität wiederherzustellen. Hier werden die Weichen für die Zukunft gestellt. Das dabei zu Leistende kann - was den Arbeitsaufwand sowie die Bereitstellung der erforderlichen sachlichen und persönlichen Mittel angeht - nicht weniger bedeutsam sein als die Betriebsfortführung durch den späteren Insolvenzverwalter. Auch ist, solange die wirtschaftliche Situation, insbesondere der Bestand der Masse, nicht geklärt ist, das Haftungsrisiko für den vorläufigen Insolvenzverwalter eher höher als für den Insolvenzverwalter.
Das Argument, Betriebsfortführungen durch den vorläufi gen Insolvenzverwalter seien von kürzerer Dauer, trifft nicht in jedem Einzelfall zu. Der Zuschlag ist - unabhängig davon, ob er einen vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter betrifft - stets nach der konkreten Dauer zu bemessen. Bei gleicher Dauer ist, falls auch sonst keine wesentlichen Unterschiede bestehen, der gleiche Zuschlag veranlaßt.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, wie vom L andgericht festgestellt , das Unternehmen der Schuldnerin für ca. acht Wochen mit 19 Arbeitnehmern fortgeführt. Nach Ansicht des Landgerichts ist er dabei "wie ein endgültiger Verwalter tätig geworden". Es ging um die Bauleitung für die Fertigstellung von sieben Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgaragenstellplätzen. Die noch ausstehende Bauleistung hatte einen Wert von etwa 2,5 Mio. €. Dabei war in Abstimmung mit der Gläubigerbank der Generalunternehmer zur Aufholung einer Bauverzögerung anzuhalten. Da das Landgericht möglicherweise auf Grund der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung einem endgültigen Verwalter für eine entsprechende achtwöchige Betriebsfortführung einen höheren Zuschlag als 15 % zugebilligt hätte, kann die angefochtene Entscheidung insofern keinen Bestand haben.
d) Dasselbe gilt hinsichtlich des Zuschlags für die Vermiet ung und Verwaltung von Immobilienvermögen der Schuldnerin (§ 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2; §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Die Schuldnerin verfügte über 103 Objekte im Inland und ein Objekt in Italien. Auch insoweit sind die Erschwernisse, die den Zuschlag rechtfertigen, für den Antragsteller als vorläufigen Insolvenzverwalter nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht von vornherein geringer als für den endgültigen. Es hat auf die von dem Antragsteller ange-
führten "zahlreichen Verhandlungen mit Mietern und insbesondere Versorgungsunternehmen" abgestellt sowie darauf, daß "die Zuordnung der einzelnen Dauerschuldverhältnisse überaus schwierig" gewesen sei. Auch seien zunächst "umfangreiche Nachforschungen" erforderlich gewesen. Nach den Angaben in der Antragsschrift hat der Antragsteller überdies persönliche Zahlungszusagen erteilt, um die Weiterbelieferung mit elektrischer Energie, Gas, Wärme und Wasser sicherzustellen.
Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann nicht ausschließen , daß das Landgericht hierfür einen Zuschlag von mehr als 15 % gewährt hätte, wenn es von der vorstehend unter b) dargelegten Rechtsauffassung ausgegangen wäre.
III.
Hinsichtlich der übrigen Zuschlagsfaktoren - jeweils 5 % f ür die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, die Prüfung des Vertrages mit dem Generalunternehmer, die Prüfung und Abwicklung von Kaufverträgen, Verhandlungen mit Gläubigerbanken über die Verwertung des Immobilienvermögens, insgesamt also (4 x 5 =) 20 % - zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Dennoch ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben, weil die Festsetzung der Vergütung nur einheitlich erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO). Daran ändert auch der dem Landgericht unterlaufene Additionsfehler nichts. Die von ihm ermittelten Zuschläge hätten insgesamt nur 50 % und nicht, wie dem Antragsteller zugebilligt, 55 % ergeben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß dem Antragsteller wegen
Antragsteller wegen der Betriebsfortführung und der Verwaltung des Immobilienvermögens Zuschläge von insgesamt mehr als (55 ./. 20 =) 35 % gebühren.
Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgerich t zurückzuverweisen. Die Bemessung der Zuschläge unter Berücksichtigung der Art und
des Umfangs der jeweils entfalteten Tätigkeit ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.451,92 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 2. Juli 2002 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Dieser beantragte zuletzt, die Vergütung auf insgesamt 91.303,79 € und Auslagen von 17.255 € jeweils inklusive 19 % Umsatzsteuer festzusetzen.
- 2
- Amtsgericht Das hat die Vergütung und die Auslagen auf insgesamt 80.110,04 € inklusive 19 % Umsatzsteuer festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Be- schwerde hat der Insolvenzverwalter eine Erhöhung der Vergütung um 7.451,92 € angestrebt. Dieses Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. In gleichem Umfang verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag mit der Rechtsbeschwerde weiter.
II.
- 3
- Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
- 5
- Ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alternative 1 InsVV ist festzusetzen , wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Beide Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" größeren Masse ist auszugehen, wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergibt, ungefähr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über den Zuschlag zustände. Denn der Insolvenzverwalter , der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf vergütungsmäßig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Masse- mehrung verdient wäre, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein. Andernfalls würde der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert. Dies ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786 Rn. 19; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514, Rn. 7).
- 6
- Danach ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 aaO Rn. 8).
- 7
- Die angefochtenen Entscheidungen haben diese Vergleichsrechnung in zutreffender Weise durchgeführt.
- 8
- 2. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208, Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen , ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4).
- 9
- Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben einen Zuschlag von 20 % auf die Vergütung ohne die durch die Unternehmensfortführung bewirkte Massemehrung für angemessen angesehen. Dabei haben sie berücksichtigt, dass die Betriebsfortführung etwas über einen Monat gedauert hat, der Insolvenzverwalter ausschließlich Restaufträge abgewickelt hat, der Geschäftsbetrieb bei Amtsantritt des Verwalters praktisch eingestellt war, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 58 Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt waren und durch die Betriebsfortführung Erlöse in Höhe von 119.776,03 € erzielt werden konnten. Einen übermäßigen Arbeitsaufwand, der eine weitere Erhöhung des Zuschlags rechtfertigen könnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
- 10
- Die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach Art, Dauer und Umfang einer Unternehmensfortführung ist Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Deshalb verbietet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren eine vergleichende Betrachtung mit Einzelfallentscheidungen anderer Landgerichte , wie sie die Rechtsbeschwerdebegründung vornimmt. Es ist nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts, für die Zuschläge aus Anlass von Unternehmensfortführungen nach den Umständen der Einzelfälle "Faustregel-Tabellen" aufzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05 n.v.; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3).
- 11
- Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, liegt weder die behauptete Divergenz zu Entscheidungen anderer Landgerichte noch eine symptomatisch fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts vor. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt ebenso wenig vor wie eine Verletzung des Grundrechts des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
- 12
- 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 04.04.2007 - 80 IN 70/02 -
LG Bochum, Entscheidung vom 09.07.2007 - 10 T 31/07 -
(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen.
(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend.
(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 37.119,34 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der weitere Beteiligte wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 19. Dezember 2006 zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht ordnete unter anderem an, dass der Beteiligte das Unternehmen der Schuldnerin bis zur Ent- scheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Schuldnerin fortführen sollte. Er sollte ferner Sanierungsmöglichkeiten prüfen und hierzu Verhandlungen führen sowie mit Lieferanten der Schuldnerin Vereinbarungen zur Weiterbelieferung treffen. Am 1. März 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 7. März 2007 beantragte der Beteiligte, ihm für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 1.783.409,30 € eine Vergütung in Höhe von 75 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zuzüglich 1.000 € Auslagen und 19 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung nach der Korrektur eines Rechenfehlers antragsgemäß auf 57.790,73 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf 20.671,39 € herabgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 3
- 1. Das Beschwerdegericht ist von der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen und hat grundsätzlich neben anderen Zuschlägen in der Gesamthöhe von 20 % auch einen Zuschlag für die Fortführung des Unternehmens von 10 % und für Sanierungsbemühungen von 20 % für gerechtfertigt gehalten. Es hat die beiden zuletzt genannten Zuschläge jedoch um die Hälfte gekürzt, weil sich der Beteiligte durch den Einsatz eines so genannten Interims- Managers, der von der Schuldnerin bezahlt wurde, erhebliche Arbeit erspart habe, die er sonst selbst hätte erledigen müssen. Das für die Berechnung der Vergütung maßgebliche Vermögen der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht lediglich mit 207.640,83 € angenommen. Es hat dabei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (548.564,74 €), das Guthaben auf einem Anderkonto (71.117,67 €), Ersatzansprüche nach § 64 Abs. 2 GmbHG (50.000 €), Anfechtungsansprüche (vom Beteiligten mit insgesamt 891.086,09 € bewertet) und Ansprüche aus Eigenkapital ersetzendem Darlehen (15.000 €) unberücksichtigt gelassen.
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- 2. Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 5
- a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Kürzung der Zuschläge für die Unternehmensfortführung und für die Sanierungsbemühungen. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall. Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. Delegiert der vorläufige Insolvenzverwalter einen Teil solcher Tätigkeiten auf Dritte , die vom Schuldner vergütet werden, kann ein Zuschlag gekürzt oder gar versagt werden. Beides hat das Beschwerdegericht berücksichtigt.
- 6
- b) Die Kürzung der Berechnungsgrundlage um die behaupteten Ersatzansprüche nach § 64 Abs. 2 GmbHG nimmt die Rechtsbeschwerde hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
- 7
- c) Die vom Beteiligten behaupteten Anfechtungsansprüche und Ansprüche auf Rückzahlung Eigenkapital ersetzender Leistungen nach §§ 32b, 32a GmbHG a.F. hat das Beschwerdegericht bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage mit Recht außer Betracht gelassen, weil sie erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654). Die 2. Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 10). Ob dieses neue Recht anwendbar ist, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.
- 8
- d) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Würdigung des Beschwerdegerichts, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 548.564,74 € seien bei der Berechnungsgrundlage nicht zu berücksichtigen, weil die Schuldnerin unwidersprochen vorgetragen habe, dass diese Forderungen Gegenstand einer Globalzession seien, und der Beteiligte nicht vorgetragen habe, sich in erheblichem Umfang mit diesen Forderungen befasst zu haben (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV). Die Schuldnerin hat erstmals im Schriftsatz vom 23. August 2007 vorgetragen , die Forderungen seien aufgrund einer Globalzession eines Kreditinstituts mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet; die in Rede stehenden Positionen könnten nur abzüglich der vom Insolvenzverwalter noch bekannt zu gebenden Aus- und Absonderungsrechte bei der Berechungsgrundlage berücksichtigt werden. Hierauf hat der Beteiligte nicht mehr erwidert. Er hatte jedoch bereits in seinem Gutachten vom 27. Februar 2007 ausgeführt, hinsichtlich Altforderungen in Höhe von 40.000 € bestehe zwar eine Forderungsabtretung zugunsten einer Bank; diese greife jedoch nicht, weil eine Gläubigerin die Forderungsabtretung vertraglich ausgeschlossen habe. Forderungen nach Anordnung der Insolvenzverwaltung bestünden in Höhe von 508.564,74 €; diese seien vollständig einziehbar. Bei dieser Sachlage durfte das Beschwerdegericht nicht davon ausgehen, dass die Forderungen vollständig von der Globalzession erfasst sind.
- 9
- e) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht hingegen das Guthaben auf dem Anderkonto unberücksichtigt gelassen. Auch insoweit hat sich die Schuldnerin auf eine bestehende Globalzession berufen. Anders als bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hat der Beteiligte bezüglich der Position Anderkonto zu keinem Zeitpunkt Entgegenstehendes vorgetragen.
- 10
- 3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da die bisher getroffenen Feststellungen eine Beurteilung, ob und in welchem Umfang Aus- oder Absonderungsrechte an den Forderungen aus Lieferungen und Leis- tungen bestehen, nicht erlauben. Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 19.04.2007 - 662 IN 180/06 -
LG Kassel, Entscheidung vom 05.05.2008 - 3 T 399/07 -
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.