Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 27. Jan. 2014 - 6 S 3714/13

bei uns veröffentlicht am27.01.2014

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.03.2013 (Az.: 12 C 9286/12) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.451,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 auf 1.087,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2012 auf 364,50 € zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.451,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Nachdem die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Nürnberg hat die Klage zu Unrecht wegen Verjährung der Klageforderung abgewiesen.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von ohne Rechtsgrund bezahltem Bearbeitungsentgelt zzgl. Zinsen, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB.

Die formularmäßig vereinbarte Klausel im Verbraucherdarlehensvertrag („Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 3%) ist als allgemeine Geschäftsbedingung (hierzu Ziff. 1) und Preisnebenabrede (hierzu Ziff. 2) zu qualifizieren. Sie hält als solche einer Kontrolle nicht stand (hierzu Ziffer 3). Die klägerischen Ansprüche sind auch nicht verjährt (hierzu Ziffer 4).

Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.

a.

Gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Als Vertragsbedingungen werden dabei im Allgemeinen solche Regelungen angesehen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen (vgl. Palandt-Gröneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 305 Rdn. 4). Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Keine Rolle spielt dabei, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich vorformuliert oder nur auf der Festplatte im Computer oder im Gehirn des Verwenders gespeichert sind und bei Bedarf abgerufen und zum Inhalt eines schriftlichen oder mündlichen Vertrages gemacht werden (Nobbe, WM 2008, 185). Hinsichtlich Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen wird bei deren Qualifizierung danach unterschieden, ob der Kunde die freie Stelle nach seiner freien Entscheidung ausfüllen kann (dann keine AGB) oder der Verwender bzw. seine Mitarbeiter die Lücke in dem vom Verwender gewünschten Sinne ausfüllen (dann AGB; vgl. hierzu nur Palandt-Gröneberg, a. a. O., Rdn. 8 m. w. N.).

b.

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht aufgrund des Parteivortrags davon aus, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung vorformuliert und somit als AGB i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.

Auf S. 3 der Klageerwiderung (= Bl. 17 d. A.) lässt die Beklagte ausführen, dass die Bearbeitungsgebühr zwischen dem damaligen Sachbearbeiter Wulf Lehm und dem Kläger „eingehend“ besprochen worden sei. Hierzu wird Zeugenbeweis angeboten. Dass die Klausel ausgehandelt worden sei, d. h. der Zeuge Lehm das Beratungsgespräch diesbezüglich ergebnisoffen geführt habe, wird beklagtenseits an dieser Stelle hingegen nicht vorgetragen. Der entsprechende Vortrag taucht erst später in der Klageerwiderung bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts - dort jedoch ohne Beweisangebot - auf. Im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 18.10.2013 spricht die Beklagte auf S. 16 (= Bl. 115 d. A.) erneut davon, dass die Gebühr „für den Einzelfall zwischen den Parteien individuell vereinbart“ worden sei. Auch an dieser Stelle wird kein Beweis angeboten.

Die Beklagte ist somit beweisfällig für ihre Behauptung geblieben.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass grundsätzlich derjenige beweispflichtig ist, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft. Allerdings wird von der Rechtsprechung eine prima facie-Beweiserleichterung zugunsten des Kunden für den Fall angenommen, dass ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teils verwandt worden ist (BGH NJW 1992, 2160; Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012, § 305 Rdn. 45; Becker in: Beck'scher Online Kommentar BGB, Stand 01.08.2013, § 305, Rdn. 38). Dies war hier der Fall.

Eine Vernehmung des beklagtenseits angebotenen Zeugen Wulf Lehm war nicht erforderlich, da die Behauptung, die Bearbeitungsgebühr sei „eingehend besprochen“ worden, nicht für die Annahme einer Individualvereinbarung genügt.

2.

Die streitgegenständliche Klausel ist als kontrollfähige Preisnebenabrede i. S.v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB zu qualifizieren.

a.

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden.

Für die danach gebotene Abgrenzung zwischen kontrollfähigen Preisnebenabreden und kontrollfreien Preishauptabreden gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Grundsätze:

Kontrollfrei sind jegliche Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Regelungen, die kein Entgelt für eine dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllungen gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten, die in dessen eigenem Interesse liegen, auf den Kunden abwälzen, stellen hingegen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit der AGB-Kontrolle unterworfene Nebenabreden dar (vgl. zum Vorstehenden Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 f. m. w. N.).

Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Dabei hat sich die Auslegung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (vgl. zum Vorstehenden Schmieder, a. a. O., S. 2360 m. w. N.).

b.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich beim streitgegenständlich vereinbarten Verarbeitungsentgelt um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.

Wie Schmieder im zitierten Aufsatz zu Recht ausführt, ist Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers und Preis i. S. d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beim Darlehen lediglich der im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalbelassungspflicht des Darlehensgebers stehende Zins (a. a. O., S. 2360).

Nach den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen kann eine „Bearbeitungsgebühr“ nicht als Entgelt für eine laufzeitabhängige Überlassung des Darlehenskapitals verstanden werden. Vielmehr drängt sich aufgrund der Wortwahl geradezu auf, dass damit der (letztlich im Vorfeld des Vertragsschlusses liegende) Aufwand der Bank für die Bearbeitung des Darlehensantrages und Prüfung abgedeckt werden soll. Mit anderen Worten ist also davon auszugehen, dass durch die Bearbeitungsgebühr im Wesentlichen laufzeitunabhängig anfallende Darlehensnebenkosten vergütet werden.

Anders als die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in ihrem Endurteil vom 25.11.2013 (Az. 10 O 5948/13) meint, spielt für die Qualifikation keine entscheidende Rolle, ob die Bearbeitungsgebühr im Preisaushang oder im Darlehensvertrag aufgenommen wurde. Der örtliche Niederschlag einer Klausel kann für deren Auslegung als Preishaupt- oder als Preisnebenabrede allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein. Die starke Indizwirkung, die von der beklagtenseits gewählten Bezeichnung der Klausel ausgeht, kann hierdurch nicht relativiert oder gar ausgeräumt werden. Die 10. Zivilkammer konzediert in ihrer Entscheidung selbst, nicht feststellen zu können, ob das Bearbeitungsentgelt den Bearbeitungsaufwand abgelte oder eine zusätzliche Leistung für eine laufzeitabhängige Kapitalüberlassung darstelle. Kommt sie dann jedoch zu dem Ergebnis, das Bearbeitungsentgelt als Preishauptabrede zu qualifizieren, dürfte sie die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB verkennen, wonach Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen.

Abwegig ist schließlich die Argumentation des OLG Düsseldorf in dessen Beschluss vom 14.10.2013 (Az.: I-14 U 133/13, zitiert nach BeckRS 2013, 19416), wonach Bearbeitungsgebühren „im Interesse des Kunden“ erhoben würden.

3.

Als Preisnebenabreden einzuordnende Klauseln über Bearbeitungsgebühren halten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB auch nicht stand.

Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und betroffene Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben ungemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Nicht aber kann es als Gegenleistung für den im eigenen Interesse und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand ein gesondertes Entgelt verlangen, das ihm selbst bei vorzeitiger Vertragsauflösung unabhängig vom tatsächlichen Aufwand in voller Höhe verbleibt (vgl. zum Vorstehenden Schmieder, a. a. O., Seite 2363).

Dass die verlangte Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses gem. § 6 Abs. 1, Abs. 3 PAngV mit einzubeziehen ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Letztlich wird dem Verbraucher durch die streitgegenständliche Vertragsgestaltung ein niedrigerer Nominalzins suggeriert. Es ist gerichtsbekannt, dass Banken mitunter auch mit vorgeblich niedrigen Nominalzinsen werben. Durch die optische Verringerung des Nominalzinses lassen sich Verbraucher durch Werbemaßnahmen durchaus zum Vertragsgespräch ködern.

4.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren nach der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).

Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (vgl. nur Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 199, Rn. 33). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. nur Palandt-Ellenberger, a. a. O., Rn. 27). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 2009, 2046, 2050; BKR 2008, 511, 512).

Die Instanzrechtsprechung zu der Frage, ob hinsichtlich der Zulässigkeit der Bearbeitungsentgelte eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorlag bzw. vorliegt, ist gespalten:

a.

Ein Teil der Rspr. sieht die Ansprüche als verjährt an.

Das Amtsgericht Mannheim erkennt in seinem Urteil vom 01.02.2013 (Az.: 3 C 465/12; zitiert nach BeckRS 2013, 04368) zwar an, dass die Frage der Berechtigung, Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte streitig gewesen sei. Das Vorhandensein eines Prozessrisikos führe nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zu einer Unzumutbarkeit entsprechender Klagen. Eine andere Betrachtungsweise hätte aus Sicht des Gerichts ansonsten zur Folge, bei divergierenden OLG-(oder sogar LG- oder AG-)Entscheidungen immer ausschließlich das Vorliegen von entsprechenden BGH-Entscheidungen als maßgebend für den Beginn der Verjährung anzusehen.

Das LG Bonn meint in seinem Urteil vom 11.07.2013 (Az.: 8 S 91/13; zitiert nach BeckRS 2013, 15194), dass eine Rechtslage nicht allein deshalb schwierig und verwickelt sei, weil die Oberlandesgerichte bzw. die übrigen Instanzgerichte zu einer Rechtsfrage unterschiedlich Stellung nehmen und eine höchstrichterliche Klärung insoweit noch nicht erfolgt sei.

Jüngst hat das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 11.12.2013 (Az.: 4 U 83/13; zitiert nach BeckRS 2013, 22390) die Verjährung mit der Begründung angenommen, dass bereits die Vielzahl der Entscheidungen seit 2010 zeige, dass die Rechtslage zwar offen gewesen sein mag, eine Klage aber bereits im Jahr 2010 nicht unzumutbar gewesen sei.

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass sich die von der Rechtsprechung angesprochene Ausnahme, den Verjährungsbeginn bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage hinauszuschieben, auf den vorliegenden Sachverhalt gar nicht übertragen lasse (Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 mit Verweis auf Bitter/Alles, NJW 2011, 2081). Ferner wird argumentiert, dass die neue OLG-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Bearbeitungsentgelte auf eine vom BGH entwickelten Kasuistik zur Bepreisung von Bankdienstleistungen abstelle und damit keine Rechtsprechungsänderung, sondern vielmehr eine Fortführung dieser zu verzeichnen sei (Göhrmann, a. a. O.).

b.

Überzeugender sind hingegen die Argumente der Gegenseite:

Das Amtsgericht Frankfurt weist in seinem Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 30 C 56/13, vorgelegt als Anlage BB4) zurecht darauf hin, dass sich erst mit dem Beschluss des OLG Celle vom 13.10.2011 (Az.: 3 W 86/11; zitiert nach BeckRS 2012, 09580) eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet habe (ebenso AG Stuttgart v. 20.03.2013, Az.: 1 C 39/13, zitiert nach BeckRS 2013, 14708; LG Stuttgart v. 23.10.2013, Az.: 13 S 65/13; ähnlich AG Hamburg, NJW-RR 2013, 51, 52, das auf das Urteil des OLG Bamberg v. 04.08.2010 abstellt). Zuvor hatte sich das OLG Celle noch mit Beschluss vom 02.02.2010 (NJW 2010, 2141) für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ausgesprochen und dies ausdrücklich mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet, welche formularmäßige Bearbeitungsentgelte in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatten. Das Amtsgericht Frankfurt meint, dass eine unklare Rechtslage u. a. dann anzunehmen sei, wenn eine ganze Serie von Verfahren vorliege, die kein einheitliches Bild vermittelten, weil die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt werde (a. a. O.).

Dem schließt sich das Gericht im Ergebnis an:

Nach Ansicht des Gerichts bestand jedoch bis zum Aufsatz von Nobbe in der WM vom 02.02.2008 keine unklare Rechtslage. Vielmehr wurden bis dahin Bearbeitungsentgelte von der Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. Nachweise bei Billing, WM 2013, 1777, 1777 f.). In seinem Aufsatz stellte Nobbe, der zu dem Zeitpunkt Vorsitzender des Bankenrechtssenats des BGH war und als solcher im Aufsatz auch benannt wurde, Bearbeitungsentgelte nunmehr aber als AGB-rechtlich unzulässig dar (WM 2008, 185, 193 f.). Die Folge war, dass ab diesem Zeitpunkt selbst für einen rechtskundigen Dritten, sprich Rechtsanwalt, nicht mehr klar war, ob eine Klage auf Rückzahlung von gezahlten Bearbeitungsentgelten im

Hinblick auf die alte Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg haben würde oder aber vor dem Hintergrund der neuen Haltung des Vorsitzenden des Bankenrechtssenats potentiellen Mandanten zu empfehlen war. Die Rechtslage wurde damit unsicher und zweifelhaft, was in entsprechender Anwendung des oben dargelegten Rechtsgedanken zwar zu keinem hinausgeschobenen Verjährungsbeginn, wohl aber zu einer Verjährungshemmung führte.

Vor dem Aufsatz von Nobbe haben sich Kreditinstitute aufgrund der unzweideutigen Haltung der Rechtsprechung darauf einstellen können, von Anlegern (zumindest nach Ablauf der Regelverjährungsfrist) nicht zur Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten in Anspruch genommen werden zu können. Diese Rechtssicherheit wurde ihnen - um es mit den Worten Billings (a. a. O., S. 1778) auszudrücken - „gewissermaßen schlagartig“ durch die Veröffentlichung des Aufsatzes des Vorsitzenden des Bankenrechtssenats genommen. Ab diesem Zeitpunkt war ihnen klar, dass sich die Rechtsprechung ändern könnte. Sie konnten und durften sich mithin nicht mehr darauf einstellen, dass mit dem regulären Ablauf der Verjährungsfrist mit keinen Rückforderungen von Kundenseite mehr zu rechnen sei. Von einem vorsichtigen und vorausschauenden Kreditinstitut hätte vielmehr erwartet werden können, seine Kreditgebührenpraxis kritisch zu hinterfragen, wenn nicht gar Rückstellungen für mögliche Rückforderungen zu tätigen.

Der von der Beklagten gezogene Vergleich zu den Urteilen des BGH vom 15.06.2010 (NJW-RR 2010, 1574) und vom 26.09.2012 (Az.: VIII ZR 249/11; zitiert nach BeckRS 2012, 21994) geht daher fehl, da die zugrunde liegenden Sachverhalte unterschiedlich sind: In seinem Urteil vom 15.06.2010 hat der BGH klargestellt, dass eine Verjährung anzunehmen sei, weil im streitgegenständlichen Vertrag - anders als es das Berufungsgericht annahm - gerade keine Lücke bestanden habe (NJW-RR 2010, 1574, 1575). Mit der unsicheren Rechtslage in Bezug auf die Behandlung von Bearbeitungsgebühren hat der entschiedene Fall mithin nichts zu tun. Im Urteil vom 26.09.2012 begründet der BGH, dass bereits aufgrund seiner älteren Rechtsprechung einem rechtskundigen Dritten hätte klar werden müssen, dass die streitgegenständliche Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde (BeckRS 2012, 21994, Rz. 47). Die neue (zu erwartende) Haltung des BGH zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten lässt sich aber aus dessen alter Rechtsprechung gerade nicht ableiten.

Nicht zu folgen ist der Begründung des OLG Brandenburg in seinem bereits oben angesprochenen Urteil vom 11.12.2013 (Az.: 4 U 83/13; zitiert nach BeckRS 2013, 22390), die zusammengefasst lautet: Weil 2010 viele Kunden Klage gegen ihre Bank erhoben haben, war die Klageerhebung insgesamt zumutbar. Die Argumentation ist induktiv. Vergegenwärtigt

man sich außerdem die Prozessrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungsklagen, wird deutlich, dass die Klageerhebung tatsächlich unzumutbar war: So belaufen sich etwa im vorliegenden Fall die Prozessrisiken bei einem Streitwert von 1.451,00 € für die 1. Instanz auf 867,36 € und für die Berufungsinstanz gar auf 1.202,20 € (RVG-Gebühren bis 31.07.2013). Womöglich lag den erhobenen Klagen Rechtsschutz oder eine fehlerhafte anwaltliche Beratung zugrunde. Weswegen die Klagen erhoben wurden, ist letztlich Spekulation und kann über die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit keine Aufschlüsse liefern. Entgegenzutreten ist auch der Ansicht des LG Bonn im oben angesprochenen Urteil vom 11.07.2013 (Az.: 8 S 91/13; zitiert nach BeckRS 2013, 15194), das lediglich die negative Definition enthält, wann eine Rechtslage nicht schwierig und verwickelt ist. Dem Amtsgericht Mannheim (Az.: 3 C 465/12; zitiert nach BeckRS 2013, 04368) ist zwar beizupflichten, dass eine unter verschiedenen OLG streitige Rechtsfrage nicht per se zu einem Aufschub des Verjährungsbeginns führen kann. Tatsächlich geht es vorliegend jedoch - wie ausgeführt - um eine Unklarheit ausgelöst vom BGH bzw. eines seiner Vorsitzenden selbst.

Das Gericht kommt damit zu dem Ergebnis, dass der Verjährungsbeginn zwar nicht von Anfang an herausgeschoben wurde, sondern bis zur Publikation des Aufsatzes von Nobbe lief. Seit der Veröffentlichung des Aufsatzes am 02.02.2008 wurde sie jedoch gehemmt. Eine Beendigung der Hemmung ist frühestens 2011 eingetreten, als klar wurde, dass die obergerichtliche Rechtsprechung der Auffassung Nobbes folgte.

Die Notwendigkeit Rechtsfrieden zu schaffen, steht der skizzierten Rechtsauffassung des Gerichts nicht entgegen. Rechtsfrieden tritt im Hinblick auf § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages ein. Diese Frist ist den Kreditinstituten auch zumutbar, nachdem ihnen mit der Sonderhemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB eine ebenfalls 10jährige Frist zur Seite steht.

5.

Der Kläger hat 1.087,- € an Bearbeitungsentgelt entrichtet. Aufgrund der unbestrittenen Zinsberechnung der Klagepartei (Anlage K 6) hat die Beklagte hierfür in einem Zeitraum von 84 Monaten einen Nominalzins von 8,62% erhoben. Damit ist von der Beklagten ein zusätzlicher Betrag von 364,50 € zu entrichten.

Der Ausspruch über die Verzinsung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Die Frage der AGB-rechtlichen Beurteilung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen ist obergerichtlich geklärt. Zwar gibt es nach wie vor Kontroversen hinsichtlich der Frage des Verjährungsbeginns. Allerdings gibt es in der Frage derzeit wohl noch nicht einmal divergierende OLG-Entscheidungen.

Anzumerken ist, dass die Berufungsgerichte aufgrund der Praxis der Kreditinstitute - höchstrichterliche Urteile werden dadurch verhindert, dass Revisionen kurz vor Verkündung zurückgenommen werden - nicht über Jahre an Entscheidungen gem. § 522 Abs. 2 ZPO bzw. Übertragungen an den Einzelrichter gem. § 526 Abs. 1 ZPO gehindert werden können. Es ist gerichtsbekannt, dass derzeit mindestens ein weiteres Verfahren beim BGH anhängig ist, so dass zu erwarten und zu hoffen ist, dass die Rechtsfragen höchstrichterlich in diesem Verfahren geklärt werden können.

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.123,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtl

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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.123,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 155,30 EUR freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 56 %, die Klägerin 44 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Kläger- und Beklagtenseite können die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Rückzahlungsansprüche aus verschiedenen Verbraucherkreditverträgen aus den Jahren 2005 bis 2009 geltend, hier Rückzahlung der in den entsprechenden Verträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte.
In insgesamt fünf Verbraucherkreditverträgen (21.03.2005, 01.11.2005, 08.10.2007, 20.03.2009 und 05.11.2009) vereinbarten die Parteien Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.999,19 EUR, ausgehend von entsprechenden Bedingungen der Beklagtenseite, wonach bei entsprechenden Verträgen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % vorgesehen war.
Die Klägerin ist der Auffassung, die in Rechnung gestellten und gezahlten Bearbeitungsgebühren seien zu Unrecht erhoben worden. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die unwirksam sei, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Dabei sei die Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede zu beachten und damit unwirksam.
Die gezahlten Bearbeitungsgebühren seien daher zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Klägerin sei als Bankkundin nicht bekannt gewesen, daß die Bestimmungen über die Bearbeitungsgebühr Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen und als solche unzulässig gewesen seien.
Die Klägerin beantragt daher,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.999,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 723,73 EUR seit dem 05.11.2009, aus weiteren 400,- EUR seit dem 02.03.2009, aus weiteren 369,70 EUR seit dem 08.10.2007, aus weiteren 200,60 EUR seit dem 21.03.2005 und aus weiteren 305,16 EUR seit dem 01.11.2005 zu zahlen,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 229,55 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Sie ist der Auffassung, das in den jeweiligen Darlehensverträgen ausgewiesene Bearbeitungsentgelt sei auf der Grundlage des vom Kunden vorgetragenen Darlehenswunsches einzelfallbezogen ermittelt worden. Es seien daher keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da die jeweiligen Beträge nicht für eine Vielzahl von Verträgen formuliert gewesen sei.
11 
Darüber hinaus sei das Bearbeitungsentgelt eine echte Preisabrede, somit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt einer Inhaltskontrolle entzogen.
12 
Selbst für den Fall, daß das Bearbeitungsentgelt als unwirksam anzusehen sei, bestehe kein Erstattungsanspruch. Es sei hier eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die dazu führe, daß das Bearbeitungentgelt dann bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen sei.
13 
Darüber hinaus seien Ansprüche aus den Verträgen vom 01.11.2005, 31.03.2005 und 08.10.2007 verjährt.
14 
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 10.01.2013. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.
15 
Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte aus den Verträgen vom 20.03.2009 (400,- EUR) und 05.11.2009 (723,73 EUR) zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Darüber hinausgehende Ansprüche aus den Verträgen vom 21.03.2005, 01.11.2005 und 08.10.2007 sind dagegen verjährt, §§ 194, 195 BGB.
17 
Bei den in den jeweiligen Verbraucherkreditverträgen enthaltenen und geregelten Bearbeitungsentgelte handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
18 
Der Beklagtenseite ist zwar darin recht zu geben, daß die hier ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte immer individuell für den jeweiligen Vertrag ausgerechnet und berechnet werden. Vorliegend bestimmt jedoch der Kunde die in den jeweiligen Verträgen freigelassenen Stellen nicht nach seiner freien Entscheidung, sondern der Verwender, hier die Beklagte, füllt die Lücke in dem von der Beklagten gewünschten Sinne entsprechend der übrigen allgemeinen Regelungen auf. Eine Einflußmöglichkeit des Kunden hierauf besteht nicht. Es gibt damit kein Aushandeln dieser Bearbeitungsgebühr, sondern letztlich eine Vorformulierung, was dazu führt, die berechneten Bearbeitungsentgelte insgesamt als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB anzusehen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 305 Rdn. 8 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 1574 bzw. BGH NJW 2010, 3431).
19 
Der genaue Wortlaut der Klausel, mit der die jeweiligen Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, ist nicht bekannt, so daß letztlich auch keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob hier bereits Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen sind (vgl. hierzu z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 17 U 192/10, Rdn. 21 ff.), das Gericht geht jedoch in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe davon aus, daß die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts als Preisnebenabrede unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 28 ff.).
20 
Die Klausel ist nach Überzeugung des Gerichts eine sogenannte Preisnebenabrede und als solche der Überprüfung zugänglich. Das Wesen des Verbraucherkredits besteht in der Überlassung einer Darlehenssumme unter Regelung der Verzinsung und der Rückzahlungspflicht. Wer daneben eine Bearbeitungsgebühr regelt, trifft eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Diese Preisnebenabrede ist unwirksam, da die Beklagte hier eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von entsprechenden Verbraucherkreditverträgen festlegt, obwohl eine echte Gegenleistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird.
21 
Die Tätigkeit der Beklagten, die sie sich mit dem Bearbeitungsentgelt letztlich bezahlen läßt, ist keine Tätigkeit für den Kunden, hier für die Klägerin, sondern dient vielmehr allein und ausschließlich den Interessen der Bank. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für die ursprüngliche Beratung des Kunden zur Gewinnung des Kunden für ein Darlehen als auch für die anschließend im Rahmen der Vertragsgespräche eingeholten Bonitätsauskünfte u.ä. Auch die nach Vertragsabschluß erfolgten Arbeiten der Beklagten liegen nicht im Interesse des Kunden, sondern vorrangig und ausschließlich im Interesse der Bank. Allein diese Tätigkeiten sind aber nach Sinn und Zweck von einer Bearbeitungsgebühr erfaßt. Die Beklagte wird damit letztlich "im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen tätig" (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 36). Liegt die Beratung des Kunden, die Bearbeitung des Darlehenswunsches bzw. des Darlehens jedoch im Interesse der Bank als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, läßt sie sich letztlich für eine Tätigkeit bezahlen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellt, sondern eben im eigenen Interesse durchgeführt wird, was zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 35 unter Hinweis auf BGHZ 141, 380 ff.).
22 
Damit war ein grundsätzlich bestehender Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bejahen. Ansprüche aus den Verträgen aus den Jahren 2005 und 2007 waren jedoch bereits verjährt.
23 
Die Regelverjährung des § 195 BGB (drei Jahre) beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte, § 199 Abs. 1 BGB.
24 
Der Bereicherungsanspruch des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB entsteht mit der Zahlung des entsprechenden Bearbeitungsentgelts, die - davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen - in den entsprechenden Jahren der Vertragsabschlüsse lag.
25 
Weiter ist Voraussetzung, daß die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muß, sie also von den Leistungen und von den Tatsachen Kenntnis haben muß, aus denen sich das Fehlen des entsprechenden Rechtsgrundes ergibt. Dabei setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich "nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, daß der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers, hier der Klägerin, den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere, unzweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritte nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" (vgl. BGH NJW RR 2010, 1574 unter Hinweis auf BGHZ 179, 260).
26 
Es erscheint dabei aus Sicht des Gerichts bereits als problematisch, ob es für den Lauf der Verjährung eine Rolle spielen kann, ob das entsprechende Thema/die entsprechende Problematik bereits in Literatur und Rechtsprechung thematisiert worden ist. Es erscheint also als problematisch, ob ein Themenbereich, der bislang nicht thematisiert und bislang nicht als problematisch angesehen wurde, für den in einem gewissen Zeitraum mehr oder weniger ohne größere Diskussionen Ansprüche zugesprochen wurden, nicht in der Regelverjährung von drei Jahren verjähren kann.
27 
Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, daß die Rechtsunkenntnis der Klägerin einen Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise und in unzumutbaren Fällen hinausschieben kann. Vorliegend war die Frage der Berechtigung, Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, in der Rechtsprechung verschiedener OLG's streitig. Das Vorliegen divergierender Entscheidungen, auch divergierender OLG-Entscheidungen, ist jedoch unerheblich. Das Vorhandensein eines Prozeßrisikos führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit entsprechender Klagen (vgl. BGH NJW 2009, 984). Eine andere Betrachtungsweise würde aus Sicht des Gerichts zu dem unrichtigen Ergebnis führen, beim Vorliegen divergierender OLG-(oder sogar LG- oder AG-)Entscheidungen immer ausschließlich das Vorliegen von entsprechenden BGH-Entscheidungen als maßgebend für den Beginn der Verjährung anzusehen.
28 
Damit waren Ansprüche aus den Jahren 2005 und 2007 verjährt, Ansprüche aus den Jahren 2009 jedoch zuzusprechen. In entsprechender Höhe war der Klage stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.
29 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte aus den Verträgen vom 20.03.2009 (400,- EUR) und 05.11.2009 (723,73 EUR) zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Darüber hinausgehende Ansprüche aus den Verträgen vom 21.03.2005, 01.11.2005 und 08.10.2007 sind dagegen verjährt, §§ 194, 195 BGB.
17 
Bei den in den jeweiligen Verbraucherkreditverträgen enthaltenen und geregelten Bearbeitungsentgelte handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
18 
Der Beklagtenseite ist zwar darin recht zu geben, daß die hier ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte immer individuell für den jeweiligen Vertrag ausgerechnet und berechnet werden. Vorliegend bestimmt jedoch der Kunde die in den jeweiligen Verträgen freigelassenen Stellen nicht nach seiner freien Entscheidung, sondern der Verwender, hier die Beklagte, füllt die Lücke in dem von der Beklagten gewünschten Sinne entsprechend der übrigen allgemeinen Regelungen auf. Eine Einflußmöglichkeit des Kunden hierauf besteht nicht. Es gibt damit kein Aushandeln dieser Bearbeitungsgebühr, sondern letztlich eine Vorformulierung, was dazu führt, die berechneten Bearbeitungsentgelte insgesamt als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB anzusehen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 305 Rdn. 8 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 1574 bzw. BGH NJW 2010, 3431).
19 
Der genaue Wortlaut der Klausel, mit der die jeweiligen Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, ist nicht bekannt, so daß letztlich auch keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob hier bereits Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen sind (vgl. hierzu z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 17 U 192/10, Rdn. 21 ff.), das Gericht geht jedoch in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe davon aus, daß die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts als Preisnebenabrede unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 28 ff.).
20 
Die Klausel ist nach Überzeugung des Gerichts eine sogenannte Preisnebenabrede und als solche der Überprüfung zugänglich. Das Wesen des Verbraucherkredits besteht in der Überlassung einer Darlehenssumme unter Regelung der Verzinsung und der Rückzahlungspflicht. Wer daneben eine Bearbeitungsgebühr regelt, trifft eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Diese Preisnebenabrede ist unwirksam, da die Beklagte hier eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von entsprechenden Verbraucherkreditverträgen festlegt, obwohl eine echte Gegenleistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird.
21 
Die Tätigkeit der Beklagten, die sie sich mit dem Bearbeitungsentgelt letztlich bezahlen läßt, ist keine Tätigkeit für den Kunden, hier für die Klägerin, sondern dient vielmehr allein und ausschließlich den Interessen der Bank. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für die ursprüngliche Beratung des Kunden zur Gewinnung des Kunden für ein Darlehen als auch für die anschließend im Rahmen der Vertragsgespräche eingeholten Bonitätsauskünfte u.ä. Auch die nach Vertragsabschluß erfolgten Arbeiten der Beklagten liegen nicht im Interesse des Kunden, sondern vorrangig und ausschließlich im Interesse der Bank. Allein diese Tätigkeiten sind aber nach Sinn und Zweck von einer Bearbeitungsgebühr erfaßt. Die Beklagte wird damit letztlich "im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen tätig" (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 36). Liegt die Beratung des Kunden, die Bearbeitung des Darlehenswunsches bzw. des Darlehens jedoch im Interesse der Bank als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, läßt sie sich letztlich für eine Tätigkeit bezahlen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellt, sondern eben im eigenen Interesse durchgeführt wird, was zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 35 unter Hinweis auf BGHZ 141, 380 ff.).
22 
Damit war ein grundsätzlich bestehender Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bejahen. Ansprüche aus den Verträgen aus den Jahren 2005 und 2007 waren jedoch bereits verjährt.
23 
Die Regelverjährung des § 195 BGB (drei Jahre) beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte, § 199 Abs. 1 BGB.
24 
Der Bereicherungsanspruch des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB entsteht mit der Zahlung des entsprechenden Bearbeitungsentgelts, die - davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen - in den entsprechenden Jahren der Vertragsabschlüsse lag.
25 
Weiter ist Voraussetzung, daß die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muß, sie also von den Leistungen und von den Tatsachen Kenntnis haben muß, aus denen sich das Fehlen des entsprechenden Rechtsgrundes ergibt. Dabei setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich "nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, daß der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers, hier der Klägerin, den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere, unzweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritte nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" (vgl. BGH NJW RR 2010, 1574 unter Hinweis auf BGHZ 179, 260).
26 
Es erscheint dabei aus Sicht des Gerichts bereits als problematisch, ob es für den Lauf der Verjährung eine Rolle spielen kann, ob das entsprechende Thema/die entsprechende Problematik bereits in Literatur und Rechtsprechung thematisiert worden ist. Es erscheint also als problematisch, ob ein Themenbereich, der bislang nicht thematisiert und bislang nicht als problematisch angesehen wurde, für den in einem gewissen Zeitraum mehr oder weniger ohne größere Diskussionen Ansprüche zugesprochen wurden, nicht in der Regelverjährung von drei Jahren verjähren kann.
27 
Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, daß die Rechtsunkenntnis der Klägerin einen Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise und in unzumutbaren Fällen hinausschieben kann. Vorliegend war die Frage der Berechtigung, Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, in der Rechtsprechung verschiedener OLG's streitig. Das Vorliegen divergierender Entscheidungen, auch divergierender OLG-Entscheidungen, ist jedoch unerheblich. Das Vorhandensein eines Prozeßrisikos führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit entsprechender Klagen (vgl. BGH NJW 2009, 984). Eine andere Betrachtungsweise würde aus Sicht des Gerichts zu dem unrichtigen Ergebnis führen, beim Vorliegen divergierender OLG-(oder sogar LG- oder AG-)Entscheidungen immer ausschließlich das Vorliegen von entsprechenden BGH-Entscheidungen als maßgebend für den Beginn der Verjährung anzusehen.
28 
Damit waren Ansprüche aus den Jahren 2005 und 2007 verjährt, Ansprüche aus den Jahren 2009 jedoch zuzusprechen. In entsprechender Höhe war der Klage stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.
29 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 355,27 nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von EUR 162,11 in Höhe von 4% seit dem 25.10.2007 bis zum 31.01.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von EUR 193,16 in Höhe von 4% seit dem 17.09.2010 bis zum 31.01.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 83,54 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 355,27

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm im Rahmen zweier Kreditverträge bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 355,27.
Die Parteien schlossen am 25.10.2007 und am 17.09.2010 je einen Verbraucherdarlehensvertrag über die Nettokreditsummen von insgesamt EUR 10.518,88, wobei die Beklagte ein "Bearbeitungsentgelt" in Höhe von EUR 162,11 (Kreditvertrag vom 25.10.2007; Anl L1, Bl. 7 d.A.) und von EUR 193,16 (Kreditvertrag vom 17.09.2010; Anl L2, Bl. 9 d.A.), insgesamt mithin EUR 355,27 erhob.
Mit Schreiben vom 27.09.2012 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, ihm das vereinnahmte Bearbeitungsentgelt zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2012 (Anl L3, Bl. 14 d.A.) ab. Mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2012 forderte der Kläger die Beklagte nochmals dazu auf, die Bearbeitungsgebühren nebst Zinsen und der Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Klägervertreters an den Kläger zu bezahlen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen, Vertragsbedingung, mit welcher das Bearbeitungsentgelt festgelegt wird, um eine für eine Vielzahl von Verbraucherdarlehensverträgen vorformulierte Vertragsbedingung handele. Die Klausel, welche sich auf der ersten Seite des Vertrags unterhalb des Ausweises des Nettokreditbetrags befindet und welche " + Bearbeitungsentgelt ... EUR" lautet, sei als Preisnebenabrede zu qualifizieren und halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie den Kläger unangemessen benachteilige.
Der Kläger beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 355,27 nebst Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 162,11 seit dem 25.10.2007 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 193,16 seit dem 17.09.2010 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 83,54 Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich der Rückforderung des Bearbeitungsentgelts für den Kreditvertrag vom 25.10.2007 in Höhe von EUR 162,11 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und macht geltend, dass spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 Verjährung eingetreten sei, nachdem der Kläger das Bearbeitungsentgelt bereits im Jahr 2007 an die Beklagte bezahlt habe.
11 
Die Beklagte ist im Übrigen der Auffassung, bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handele es sich bereits nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, nachdem die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt sich nicht in einem Preis- und Leistungsverzeichnis finde, sondern auf der ersten Seite des Vertrags getroffen sei.
12 
Zudem komme der Kreditvertrag nur zu Stande, wenn der Kläger das streitgegenständliche Antragsformular, welches ihm zuvor übergeben werde und welches er daher zur Kenntnis genommen habe, unterschreibe. Da es dem Kläger frei stehe, das Kreditangebot anzunehmen oder abzulehnen, sei ihm eine Gestaltungsmacht eingeräumt, die dazu führe, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualvereinbarung handele.
13 
Unabhängig hiervon scheide jedenfalls eine Inhaltskontrolle der Klausel aus, da es sich bei der Klausel nicht um eine Preisnebenabrede, sondern um eine Hauptpreisabrede handele. So sei das Bearbeitungsentgelt in der Vertragsurkunde als Preisbestandteil des Gesamtpreises gesondert ausgewiesen, sei in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit einbezogen und sei Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten.
14 
Selbst wenn man aber die Klausel als Preisnebenabrede qualifiziere und eine Inhaltskontrolle vornähme, würde die Klausel dieser Stand halten. So liege bereits keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vor, weil § 6 Abs. 3 der Preisabgabenverordnung vorsehe, dass Bearbeitungsentgelte in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen seien. Zudem erfolge die Bearbeitung des Kredits und die Überprüfung der Bonität des Kunden auch vornehmlich in dessen Interesse, da ohne eine solche Bonitätsprüfung möglicherweise höhere Zinsen verlangt werden müssten und der Kunde durch die Überprüfung auch vor einen finanziellen Überbelastung geschützt werde.
15 
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Kreditvertrags vom 25.10.2010 nicht verjährt sei. So habe der Kläger vor 2012 keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelte, weshalb er vom Fehlen des Rechtsgrundes keine Kenntnis gehabt habe. Zudem bestehe hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage, ob Banken für die Ausreichung von Darlehen formularmäßig Bearbeitungsentgelte erheben dürften auch eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, nachdem der Bundesgerichtshof diese Frage nach Aufkommen der die Klägerauffassung stützenden obergerichtlichen Entscheidungen noch nicht geklärt habe.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 355,27 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel (hierzu 1.) über die Erhebung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 2.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 3.). Die Ansprüche sind auch nicht verjährt, nachdem die Erhebung einer auf Rückforderung des Entgelts gerichteten Klage jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2011 nicht zumutbar war (hierzu 4.).
1.
18 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier.
19 
a) Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob sich die Vertragsbedingung in einem gesonderten Preis- und Leistungsverzeichnis findet oder - wie hier - jedenfalls zum Teil in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 305 Rn. 19 m.w.N.). Für die Einordnung als allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Vertragsbedingung die vertragliche Hauptleistung regelt oder nicht (hierzu 2.), da auch die vorformulierte Regelung der Hauptleistung unter den in den §§ 305ff BGB zu Grunde gelegten Begriff der allgemeine Geschäftsbedingung fällt (zutreffend Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Habersack, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 305 Rn. 7 m.w.N.).
20 
b) Die streitgegenständliche Klausel ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagte, wonach diese dem Kläger den Kreditantrag zur Unterschrift übergeben hat, von der Beklagten vorformuliert. Hierfür und für den Umstand, dass die Beklagte die Vertragsbedingung für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, spricht im Übrigen auf Grund der äußeren Gestaltung des Kreditantrags bereits der erste Anschein. Denn der Kreditantrag enthält zahlreiche formelhafte Klauseln, ist nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt und wird bereits nach der Lebenserfahrung in dem von der Beklagten betriebenen Massengeschäft nicht für den Einzelfall entworfen (vgl. Pfeiffer, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.; BGH NJW 1992, 2160, 2162). Insbesondere führt auch der Umstand, dass die konkrete Höhe des Bearbeitungsentgelts für den Einzelfall von der Beklagten errechnet und erst dann in den Kreditantrag eingetragen wird, nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit handelt es sich um eine unselbständige Ergänzung der Klausel (vgl. hierzu Pfeiffer, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.), durch welche lediglich das konkrete Bearbeitungsentgelt eingetragen wird, welches sich bei der jeweils gewünschten Darlehenssumme auf Grund des von der Beklagten vorgegebenen Prozentsatzes von 3% (Vertrag vom 25.10.2007), beziehungsweise 3,5% (Vertrag vom 17.09.2010) errechnet.
21 
Dass dieser Prozentsatz selbst nicht in der Vertragsurkunde ausgewiesen ist, ändert an der Einordnung als allgemeine Geschäftsbedingung nichts. Denn allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht aus schriftlich vorformulierten Texten bestehen, sondern können auch dann vorliegen, wenn sonstige ausgearbeitete oder übernommene Klauseln aus dem Gedächtnis in den Vertrag üblicherweise oder gegenüber einer Mehrzahl von Kunden eingefügt werden (BGH NJW 1999, 2180,2181). Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend ein Teil der Klausel ("+ Bearbeitungsentgelt") bereits schriftlich vorformuliert ist und ein anderer Teil (3%, beziehungsweise 3,5% der Summe aus Nettokreditbetrag und Restschuldversicherungsbeitrag) es nicht ist. Dass die Klausel in ihrer Kombination gegenüber einer Mehrzahl von Kunden eingefügt werden soll, ergibt sich dabei bereits dem äußeren Anschein nach aus dem Umstand, dass die Beklagte den vorformulierten Kreditantrag ausfüllt und ihn dem Kunden zur Unterschrift vorlegt und ist im Übrigen auf Grund der Vielzahl von gleich gelagerten Fälle gerichtsbekannt.
22 
Umstände, die gegen den ersten Anschein vom Vorliegen eines Formularvertrags sprechen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Beklagten aufgezeigt. Dies gilt ebenso für Umstände, die dazu führen würden, die Klausel als im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) anzusehen, so dass die Fiktion des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB - wonach die Klausel auf Grund des vorliegenden Verbrauchervertrags als durch die Beklagte gestellt gilt - nicht eingreifen würde. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten (BGH NJW 2008, 2250, Rn. 14; Pfeiffer, a.a.O., § 310 Rn. 15f). Insbesondere folgt daraus, dass es dem Kläger freistand, den vorformulierten Kreditantrag zu unterschreiben, bereits im Ansatz nicht, dass die Beklagte den Inhalt ihrer allgemeine Geschäftsbedingungen ernsthaft zur Disposition gestellt und der Kläger eine reale Einflussmöglichkeit hierauf gehabt hätte.
2.
23 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
24 
a) Bei der Überprüfung von allgemeine Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
25 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht. Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
26 
b) Daraus folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Insofern kann offen bleiben, ob die Klausel, wie die Beklagte meint, als Preisabrede verstanden werden kann, weil es sich lediglich um einen gesondert ausgewiesen Bestandteil des für die Darlehensüberlassung geschuldeten Entgelts und damit um einen Teil von Leistung und Gegenleistung handele und das Bearbeitungsentgelt zudem in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen sei, oder ob ein solches Auslegungsergebnis allgemein ausscheidet (in diesem Sinne Schmieder WM 2012, 2358, 2361). Entscheidend ist, dass die Klausel jedenfalls nicht ausschließlich in diesem Sinn verstanden werden kann. Vielmehr kann sie bereits auf Grund des Wortlauts auch dahin gehend verstanden werden, dass mit dem Bearbeitungsentgelt nicht, auch nicht teilweise, die Überlassung des Kapitals abgegolten wird, sondern dass dieses Entgelt - wie der Wortlaut nahe legt - der Abgeltung des Bearbeitungsaufwands der Beklagten dient. Bei der Bearbeitung des Kreditantrags und der weiteren Vertragsabwicklung handelt es sich aber nicht um Tätigkeiten, welche die Beklagte als vertragliche Hauptleistung, als zusätzlich angebotene Sonderleistung oder im überwiegenden Interesse des Klägers erbringt, so dass diesem Auslegungsergebnis gem. § 305c Abs. 2 BGB der Vorzug zu geben ist.
27 
Insbesondere überprüft die Beklagte die Bonität des Klägers nicht, um diesen vor einer finanziellen Überbelastung zu bewahren, oder um diesem einen günstigen Zinssatz zu ermöglichen. Vielmehr prüft die Beklagte, welche auch aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet ist (vgl. Schmieder a.a.O. S. 2362 m.w.N.), die Bonität des Kunden hauptsächlich in ihrem eigenen Interesse, um den im Hinblick auf das Kreditausfallrisiko angemessenen Zinssatz zu bestimmen. Dass sich hieraus im Einzelfall für einen Kunden ein im Vergleich zu einem gedachten Durchschnittszinssatz günstigerer Zinssatz ergeben kann, stellt sich als bloßer Reflex dieser Prüfung dar und rechtfertigt die Annahme einer vorwiegend im Interesses des Kunden erfolgten Tätigkeit schon deshalb nicht, weil die Prüfung ebenso gut zu einem vergleichsweise höheren Zinssatz führen kann.
3.
28 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
29 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
30 
Danach hält die streitgegenständliche Klausel, mit welcher die Beklagte ein Entgelt für vorwiegend im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten (s.o.) zu erheben sucht, der Inhaltskontrolle nicht stand. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt insbesondere auch der Umstand, dass die Preisangabenverordnung in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung vorsah, dass Bearbeitungskosten als Bestandteil der Gesamtkosten des Kredits in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind (vgl. Schmieder, a.a.O., S. 2363), nicht dazu, dass das Bearbeitungsentgelt auf gesetzlicher Grundlage erhoben wäre. Denn als formelles Preisrecht regelt die Preisangabenverordnung gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr. Die Frage, ob das Entgelt erhoben werden darf, wird hierdurch jedoch nicht geregelt (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. 39; Schmieder, a.a.O., S. 2363).
31 
Auch die streitgegenständliche Klausel stellt keine taugliche Grundlage für die Erhebung des Bearbeitungsentgelt dar. Da keine Gründe ersichtlich sind, welche die Klausel trotz ihrer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dennoch als angemessen erscheinen lassen könnten, ist die Klausel unwirksam und das Bearbeitungsentgelt rechtsgrundlos geleistet.
4.
32 
Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des am 25.10.2007 geschlossenen Kreditvertrags ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Zwar hatte der Kläger bereits mit Vertragsschluss die erforderliche Kenntnis von den tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs, jedoch war ihm eine Klageerhebung vor Ablauf des Jahres 2011 nicht zumutbar.
33 
a) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß. Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden. Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az.: XI ZR 263/07 Rn. 13ff). Ein derartiger Fall einer unklaren Rechtslage kann vorliegen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH NJW 2009, 984). Weiter dann, wenn eine ganze Serie von Verfahren vorliegt, die kein einheitliches Bild vermitteln, weil die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH NJW 2002, 1793, 1797) und erst recht dann, wenn sich Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert (vgl. BGH NJW 2005, 429, 433). Fehlt es danach an der Zumutbarkeit der Klageerhebung, so ist der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az.: XI ZR 263/07 Rn. 18).
34 
b) Danach war dem Kläger vorliegend die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (Az.: 3 W 86/11) zumutbar. Denn erst mit diesem Beschluss hatte sich eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet. Zuvor hatte sich das OLG Celle noch mit Beschluss vom 02.02.2010 (Az.: 3 W 109/09) für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ausgesprochen und dies ausdrücklich mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. kritisch hierzu Nobbe, WM 2008, 185, 193f m.w.N.) begründet, welche formularmäßige Bearbeitungsentgelte in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte (OLG Celle, a.a.O.). Erst mit dem Beschluss vom 13.10.2011 gab das OLG Celle diese Rechtsauffassung auf, so dass seither jedenfalls von einer einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Schmieder, a.a.O., Fn. 1) gesprochen werden kann, auch wenn der Bundesgerichtshof bislang keine Gelegenheit hatte, darüber zu entscheiden, ob er diese obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt oder an seiner älteren Rechtsprechung festhält. Jedenfalls vor der Entscheidung des OLG Celle (Az.: 3 W 86/11) war dem Kläger daher, insbesondere im Hinblick auf die entgegenstehende ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach den dargelegten Grundsätzen eine Klageerhebung nicht zumutbar und der Verjährungsbeginn somit hinausgeschoben (a.A. AG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2012, Az.: 55 C 3594/12; AG Bonn, Urteil vom 14.02.2013, Az.: 116 C 325/12).
II.
35 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen zumindest in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Der Klaganspruch Ziffer 2. ist gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB berechtigt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Gründe

 
I.
17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 355,27 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel (hierzu 1.) über die Erhebung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 2.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 3.). Die Ansprüche sind auch nicht verjährt, nachdem die Erhebung einer auf Rückforderung des Entgelts gerichteten Klage jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2011 nicht zumutbar war (hierzu 4.).
1.
18 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier.
19 
a) Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob sich die Vertragsbedingung in einem gesonderten Preis- und Leistungsverzeichnis findet oder - wie hier - jedenfalls zum Teil in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 305 Rn. 19 m.w.N.). Für die Einordnung als allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es auch nicht darauf an, ob die Vertragsbedingung die vertragliche Hauptleistung regelt oder nicht (hierzu 2.), da auch die vorformulierte Regelung der Hauptleistung unter den in den §§ 305ff BGB zu Grunde gelegten Begriff der allgemeine Geschäftsbedingung fällt (zutreffend Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Habersack, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 305 Rn. 7 m.w.N.).
20 
b) Die streitgegenständliche Klausel ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagte, wonach diese dem Kläger den Kreditantrag zur Unterschrift übergeben hat, von der Beklagten vorformuliert. Hierfür und für den Umstand, dass die Beklagte die Vertragsbedingung für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, spricht im Übrigen auf Grund der äußeren Gestaltung des Kreditantrags bereits der erste Anschein. Denn der Kreditantrag enthält zahlreiche formelhafte Klauseln, ist nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt und wird bereits nach der Lebenserfahrung in dem von der Beklagten betriebenen Massengeschäft nicht für den Einzelfall entworfen (vgl. Pfeiffer, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.; BGH NJW 1992, 2160, 2162). Insbesondere führt auch der Umstand, dass die konkrete Höhe des Bearbeitungsentgelts für den Einzelfall von der Beklagten errechnet und erst dann in den Kreditantrag eingetragen wird, nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit handelt es sich um eine unselbständige Ergänzung der Klausel (vgl. hierzu Pfeiffer, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.), durch welche lediglich das konkrete Bearbeitungsentgelt eingetragen wird, welches sich bei der jeweils gewünschten Darlehenssumme auf Grund des von der Beklagten vorgegebenen Prozentsatzes von 3% (Vertrag vom 25.10.2007), beziehungsweise 3,5% (Vertrag vom 17.09.2010) errechnet.
21 
Dass dieser Prozentsatz selbst nicht in der Vertragsurkunde ausgewiesen ist, ändert an der Einordnung als allgemeine Geschäftsbedingung nichts. Denn allgemeine Geschäftsbedingungen müssen nicht aus schriftlich vorformulierten Texten bestehen, sondern können auch dann vorliegen, wenn sonstige ausgearbeitete oder übernommene Klauseln aus dem Gedächtnis in den Vertrag üblicherweise oder gegenüber einer Mehrzahl von Kunden eingefügt werden (BGH NJW 1999, 2180,2181). Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend ein Teil der Klausel ("+ Bearbeitungsentgelt") bereits schriftlich vorformuliert ist und ein anderer Teil (3%, beziehungsweise 3,5% der Summe aus Nettokreditbetrag und Restschuldversicherungsbeitrag) es nicht ist. Dass die Klausel in ihrer Kombination gegenüber einer Mehrzahl von Kunden eingefügt werden soll, ergibt sich dabei bereits dem äußeren Anschein nach aus dem Umstand, dass die Beklagte den vorformulierten Kreditantrag ausfüllt und ihn dem Kunden zur Unterschrift vorlegt und ist im Übrigen auf Grund der Vielzahl von gleich gelagerten Fälle gerichtsbekannt.
22 
Umstände, die gegen den ersten Anschein vom Vorliegen eines Formularvertrags sprechen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Beklagten aufgezeigt. Dies gilt ebenso für Umstände, die dazu führen würden, die Klausel als im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) anzusehen, so dass die Fiktion des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB - wonach die Klausel auf Grund des vorliegenden Verbrauchervertrags als durch die Beklagte gestellt gilt - nicht eingreifen würde. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten (BGH NJW 2008, 2250, Rn. 14; Pfeiffer, a.a.O., § 310 Rn. 15f). Insbesondere folgt daraus, dass es dem Kläger freistand, den vorformulierten Kreditantrag zu unterschreiben, bereits im Ansatz nicht, dass die Beklagte den Inhalt ihrer allgemeine Geschäftsbedingungen ernsthaft zur Disposition gestellt und der Kläger eine reale Einflussmöglichkeit hierauf gehabt hätte.
2.
23 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) um eine kontrollfähige Preisnebenabrede.
24 
a) Bei der Überprüfung von allgemeine Geschäftsbedingungen ist, soweit diese die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner zum Gegenstand haben, zunächst festzustellen, ob es sich bei der Regelung um eine Preisabrede oder eine Preisnebenabrede handelt, weil nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur darauf überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflg., 2009, § 309 Nr. 1 Rn. 16ff m.w.N.).
25 
Dabei liegt eine Preisabrede vor, wenn die Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder ein Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen bestimmt. Dagegen liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abzuwälzen sucht. Ob die streitgegenständliche Entgeltklausel eine Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung der allgemeine Geschäftsbedingungen zu ermitteln. Dabei gilt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen sind. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel, so gehen diese gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dies führt dazu, dass einer möglichen Auslegung als Preisnebenabrede im Zweifel der Vorzug vor einer möglichen Auslegung als Preisabrede zu geben ist, weil die Auslegung als Preisnebenabrede den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet und deshalb für den Verwendungsgegner günstiger ist (vgl. zu allem BGH NJW 2011, 1801 Rn. 25-35 m.w.N.).
26 
b) Daraus folgt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Insofern kann offen bleiben, ob die Klausel, wie die Beklagte meint, als Preisabrede verstanden werden kann, weil es sich lediglich um einen gesondert ausgewiesen Bestandteil des für die Darlehensüberlassung geschuldeten Entgelts und damit um einen Teil von Leistung und Gegenleistung handele und das Bearbeitungsentgelt zudem in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen sei, oder ob ein solches Auslegungsergebnis allgemein ausscheidet (in diesem Sinne Schmieder WM 2012, 2358, 2361). Entscheidend ist, dass die Klausel jedenfalls nicht ausschließlich in diesem Sinn verstanden werden kann. Vielmehr kann sie bereits auf Grund des Wortlauts auch dahin gehend verstanden werden, dass mit dem Bearbeitungsentgelt nicht, auch nicht teilweise, die Überlassung des Kapitals abgegolten wird, sondern dass dieses Entgelt - wie der Wortlaut nahe legt - der Abgeltung des Bearbeitungsaufwands der Beklagten dient. Bei der Bearbeitung des Kreditantrags und der weiteren Vertragsabwicklung handelt es sich aber nicht um Tätigkeiten, welche die Beklagte als vertragliche Hauptleistung, als zusätzlich angebotene Sonderleistung oder im überwiegenden Interesse des Klägers erbringt, so dass diesem Auslegungsergebnis gem. § 305c Abs. 2 BGB der Vorzug zu geben ist.
27 
Insbesondere überprüft die Beklagte die Bonität des Klägers nicht, um diesen vor einer finanziellen Überbelastung zu bewahren, oder um diesem einen günstigen Zinssatz zu ermöglichen. Vielmehr prüft die Beklagte, welche auch aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet ist (vgl. Schmieder a.a.O. S. 2362 m.w.N.), die Bonität des Kunden hauptsächlich in ihrem eigenen Interesse, um den im Hinblick auf das Kreditausfallrisiko angemessenen Zinssatz zu bestimmen. Dass sich hieraus im Einzelfall für einen Kunden ein im Vergleich zu einem gedachten Durchschnittszinssatz günstigerer Zinssatz ergeben kann, stellt sich als bloßer Reflex dieser Prüfung dar und rechtfertigt die Annahme einer vorwiegend im Interesses des Kunden erfolgten Tätigkeit schon deshalb nicht, weil die Prüfung ebenso gut zu einem vergleichsweise höheren Zinssatz führen kann.
3.
28 
Die folglich als Preisnebenabrede zu qualifizierende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Die Erhebung eines Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
29 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zu Grunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene derartige Tätigkeiten zu erfüllen hat ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH NJW 2011, 2640 Rn. 33).
30 
Danach hält die streitgegenständliche Klausel, mit welcher die Beklagte ein Entgelt für vorwiegend im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten (s.o.) zu erheben sucht, der Inhaltskontrolle nicht stand. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt insbesondere auch der Umstand, dass die Preisangabenverordnung in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung vorsah, dass Bearbeitungskosten als Bestandteil der Gesamtkosten des Kredits in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind (vgl. Schmieder, a.a.O., S. 2363), nicht dazu, dass das Bearbeitungsentgelt auf gesetzlicher Grundlage erhoben wäre. Denn als formelles Preisrecht regelt die Preisangabenverordnung gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr. Die Frage, ob das Entgelt erhoben werden darf, wird hierdurch jedoch nicht geregelt (vgl. BGH NJW 2011, 1801 Rn. 39; Schmieder, a.a.O., S. 2363).
31 
Auch die streitgegenständliche Klausel stellt keine taugliche Grundlage für die Erhebung des Bearbeitungsentgelt dar. Da keine Gründe ersichtlich sind, welche die Klausel trotz ihrer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dennoch als angemessen erscheinen lassen könnten, ist die Klausel unwirksam und das Bearbeitungsentgelt rechtsgrundlos geleistet.
4.
32 
Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich des am 25.10.2007 geschlossenen Kreditvertrags ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Zwar hatte der Kläger bereits mit Vertragsschluss die erforderliche Kenntnis von den tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs, jedoch war ihm eine Klageerhebung vor Ablauf des Jahres 2011 nicht zumutbar.
33 
a) Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß. Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden. Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az.: XI ZR 263/07 Rn. 13ff). Ein derartiger Fall einer unklaren Rechtslage kann vorliegen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH NJW 2009, 984). Weiter dann, wenn eine ganze Serie von Verfahren vorliegt, die kein einheitliches Bild vermitteln, weil die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH NJW 2002, 1793, 1797) und erst recht dann, wenn sich Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert (vgl. BGH NJW 2005, 429, 433). Fehlt es danach an der Zumutbarkeit der Klageerhebung, so ist der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az.: XI ZR 263/07 Rn. 18).
34 
b) Danach war dem Kläger vorliegend die Erhebung einer Klage jedenfalls nicht vor Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (Az.: 3 W 86/11) zumutbar. Denn erst mit diesem Beschluss hatte sich eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet. Zuvor hatte sich das OLG Celle noch mit Beschluss vom 02.02.2010 (Az.: 3 W 109/09) für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ausgesprochen und dies ausdrücklich mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. kritisch hierzu Nobbe, WM 2008, 185, 193f m.w.N.) begründet, welche formularmäßige Bearbeitungsentgelte in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte (OLG Celle, a.a.O.). Erst mit dem Beschluss vom 13.10.2011 gab das OLG Celle diese Rechtsauffassung auf, so dass seither jedenfalls von einer einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Schmieder, a.a.O., Fn. 1) gesprochen werden kann, auch wenn der Bundesgerichtshof bislang keine Gelegenheit hatte, darüber zu entscheiden, ob er diese obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt oder an seiner älteren Rechtsprechung festhält. Jedenfalls vor der Entscheidung des OLG Celle (Az.: 3 W 86/11) war dem Kläger daher, insbesondere im Hinblick auf die entgegenstehende ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach den dargelegten Grundsätzen eine Klageerhebung nicht zumutbar und der Verjährungsbeginn somit hinausgeschoben (a.A. AG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2012, Az.: 55 C 3594/12; AG Bonn, Urteil vom 14.02.2013, Az.: 116 C 325/12).
II.
35 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 291, 288 BGB zu. Insoweit war mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu vermuten, dass die Beklagte in dem Zeitraum vor Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen zumindest in der beantragten Höhe tatsächlich gezogen hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35). Der Klaganspruch Ziffer 2. ist gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB berechtigt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.02.2013 (Az.: 13 C 5855/12) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 510,00 Euro

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von 510,00 EUR nebst Verzugszinsen. Der von dem Kläger bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2008, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.
Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine ihn benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass der Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 510,00 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an ihn zu verurteilen.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um einen unwirksame Preisnebenabsprache handele. Der Anspruch aus dem ersten Vertrag sei nicht verjährt, weil der Kläger erst nach Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 13.10.2011 Kenntnis von der erfolgversprechenden Möglichkeit der Rückforderung erhalten habe.
Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege und der erste Anspruch verjährt sei.
Deswegen beantragt die Beklagte,
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
13 
Der zugelassenen, form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht.
14 
1. Der Kläger hat das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Beklagte dem Kläger vorgegeben hat.
15 
Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 510,- EUR im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt. Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.
16 
2. Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand hält. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts Bonn (Urteil vom 16.04.2013, 8 S 293/12) und von Schmieder (in WM 2012, 2358 ff.).
17 
a) Das Landgericht Bonn (aaO) führt folgendes aus:
18 
„Nach § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Rechtsprechung unterscheidet insofern zwischen 'Preisabreden' und 'Preisnebenabreden'. Kontrollfreie Preisabreden sind Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Regelungen, die kein Entgelt für erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabreden dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 14.10.1997 - XI ZR 167/96; beide zitiert nach juris). Ob eine Klausel eine kontrollfreie Preisabrede oder aber eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 145/12, juris). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt hat keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreist Leistungen, die von ihr als Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind.
19 
Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt. Hauptpflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der vom Schuldner zu zahlende Zins (OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11, juris). Der Zinsbegriff des § 488 BGB entspricht dabei demjenigen des § 246 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 488 Rn 14). Zinsen im Rechtssinn sind gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütungen für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH, Urt. v. 24.01.1992 - V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591 ff.). Bei dem hier vereinbarten Bearbeitungsentgelt handelt es sich nicht um einen solchen laufzeitabhängigen Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB.
20 
Dies folgt zwar - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - nicht allein schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt als anfängliches Einmalentgelt verlangt wird und nicht ratierlich - wie ein Zins - anfällt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei und er kann seine Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile aufteilen (vgl. ausführlich dazu Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Dementsprechend ist auch anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalüberlassung erheben kann, das als Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation verstanden wird (dazu BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/89; juris). Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt enthält indessen kein solches zinsähnliches Teilentgelt. Der Auffassung der Beklagten, das Bearbeitungsentgelt sei wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu verstehen, das heißt als ein einmaliges Entgelt, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu bezahlen ist, vermag die Kammer nicht zu folgen.
21 
In der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 29.05.1990 (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 12) stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert hätten. Während ein Disagio früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und -gewährung zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation geworden. Angesichts dessen sei das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 13). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine Vertragsauslegung nicht gebilligt, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die Vereinbarung keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung enthalte und das Disagio der Höhe nach die bei etwa 10% anzusetzende Grenze des Marktüblichen nicht überschreite (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz.10) …
22 
Zudem konnten die Kläger - anders als bei einem Disagio, wo der Kunde die Wahl hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringen Disagio, aber höheren Zinsen oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigeren Zinsen aufnehmen will - hier keine freie Entscheidung treffen. Die Beklagte hat den Klägern das Bearbeitungsentgelt allein auf Grundlage des Kreditnennbetrages berechnet, ohne diesen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Höhe des Zinssatzes einzuräumen. Einen zinsähnlichen Charakter - wie das Disagio - weist das Bearbeitungsentgelt auch deshalb gerade nicht auf …
23 
Im Übrigen könnte die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, durch das Bearbeitungsentgelt werde die Kapitalnutzung anteilig mitvergütet, nicht als kontrollfreie Preisabrede eingeordnet werden. Lässt eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist nach Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diente und keine Entgeltfunktion aufweist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11; Schmieder, WM 2012, 2358 [2361]).
24 
Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme - wofür das Bearbeitungsentgelt nach sachgerechter Auslegung verlangt wird - dient der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit nicht gesondert vergütungsfähig (vgl. ausführlich Schmieder, WM 2012, 2358 [2362]).
25 
Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts benachteiligt die Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. dazu etwa OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 - 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.02.2011 - 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 - 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012 - 31 U 60/12; Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Wie bereits ausgeführt, kann nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Nicht aber kann ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten angefallenen Bearbeitungsaufwand verlangt werden. Die unangemessene Benachteiligung wird daher durch den gegebenen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98, juris, Rz 32).
26 
Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Denn der durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der Beklagten stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Die Beklagte ist zu dem von ihr betriebenen Aufwand - der Darlehensauszahlung - gesetzlich verpflichtet …
27 
Ein Recht der Beklagten auf Erhebung einer Bearbeitungsgebühr lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten. Es kann dahinstehen, ob hier eine ergänzende Vertragsauslegung deswegen in Betracht kommt, weil sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist. Denn kann eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 397/03; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 157 Rn 10 m.w.N.).“
28 
b) Diesen zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt sich die Kammer an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung des Klägers. Dabei handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
29 
3. Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.
30 
a) Zu Recht gehen die Parteien von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 195 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen. Richtigerweise ist das Amtsgericht, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nicht vor 2011 zu laufen begann und die 2012 erhobene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmte.
31 
b) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils m.w.N.).
32 
c) Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wusste der Kläger zwar, dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für den Kläger und auch einen spezialisierten, ihn beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Bankklauseln für unwirksam erklärt hat. Diese unwirksamen Bankklauseln betreffen nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt und sie stehen mit jenem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Eine dahingehende Entwicklung, dass die das Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.
33 
4. Der Kläger hat neben der Hauptforderung gem. §§ 288, 291 BGB Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10 Satz 2 ZPO. Weil es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche Rechtsprechung erfordern, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 249/11 Verkündet am:
26. September 2012
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Beginn der Verjährung für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer
Preisänderungsklauseln in einem Gaslieferungsvertag mit Sonderkunden.
BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die zum 1. Mai 2007 vorgenommene Preisbestimmung der Beklagten unwirksam ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die vom Landgericht getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der zum 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006, 15. Oktober 2006, 1. Mai 2007 und 1. Januar 2008 vorgenommenen Preisanpassungen mit der Einschränkung "soweit der festgesetzte Arbeitspreis einen Betrag von netto 2,15 ct/kWh und der festgesetzte Grundpreis einen Be- trag von 15,34 € im Monat übersteigt" versehen hat sowie als dort unter Ziffer 8 der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben worden ist, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden. Insoweit wird die Feststellungswiderklage abgewiesen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag zu 2 als unzulässig abgewiesen wird. Von den Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1991 leitungsgebunden Erdgas.
2
Die Parteien schlossen am 18./19. Juni 1991 einen vorformulierten "Gasversorgungs-Sondervertrag". Als Arbeitspreis waren 4,20 Pf/kWh (2,15 ct/kWh) netto, als Grundpreis 30,00 DM/Monat (15,34 €/Monat) netto vereinbart. Unter II 2 des Vertrages heißt es, dass sich der Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Beklagten eintritt.
3
Nach Ziffer VI des Vertrages kann dieser erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.
4
Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassungsklausel wiederholt ihre Preise. Der Kläger widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 3. Januar 2006; die vorangegangenen Jahresabrechnungen beanstandete er nicht.
5
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass diverse - im Einzelnen mit Daten benannte - Gaspreisbestimmungen der Beklagten im Zeitraum von 2004 bis 2008 sowie die Endabrechnungen aus den Jahren 2005 bis 2008 unwirksam und unbillig seien. Ferner hat er beantragt festzustellen , dass die von der Beklagten aufgrund der Jahresabrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 ermittelten Abschlagszahlungen unbillig und unwirksam seien.
6
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - festgestellt , dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag vorgenommenen - im Einzelnen mit Daten benannten - Preisbestimmungen im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 1. Januar 2008 (Ausspruch zu 1) sowie die Endabrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2006 bis 2008 auf den Gasverbrauch unwirksam (Ausspruch zu 3) und die von der Beklagten ermittelten Abschlagszahlungen unbillig und unwirksam sind (Ausspruch zu 2).
7
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
8
Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen wurde, und beantragt festzustellen, dass die zum 1. Dezember 2004 von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag vorgenommene Erhöhung des Gaspreises insoweit unwirksam und unbillig sei, als diese den vereinbarten Arbeitspreis von netto 3,73 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von 8,18 € monatlich übersteige (Antrag zu 1). Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Forderung aus der Endabrechnung vom 18. April 2005 bezogen auf den Gasverbrauch nicht fällig, hilfsweise, dass die Endabrechnung der Beklagten vom 18. April 2005 bezogen auf den Gaspreis unbillig und unwirksam sei, soweit sie auf Preisbe- stimmungen beruhe, die den Arbeitspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von netto 3,73 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von 8,18 € pro Monat überstiegen (Antrag zu 2). Daneben hat der Kläger beantragt festzustellen, dass ihm aus dem Zeitraum der Versorgung zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 17. April 2008 Rückzahlungsansprüche zustünden (Antrag zu 3). Hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abschlagszahlungen hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9
Die Beklagte hat beantragt, das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Urteilsaussprüche zu 2 und 3 (Abschlagszahlungen und Endabrechnungen) abzuändern und die Klage insoweit ebenso wie hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrags zu 3 abzuweisen. Ferner hat sie im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 wegen Verjährung zu verweigern.
10
Das Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - festgestellt, dass die von der Beklagten zum 1. Dezember 2004 vorgenommene Gaspreisbestimmung unwirksam ist, sofern der festgesetzte Arbeitspreis einen Betrag von netto 3,73 ct/kWh und der fest- gesetzte Grundpreis einen Betrag von 15,34 € pro Monat übersteigt. Weiter hat es festgestellt, dass die Gaspreisbestimmungen zum 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006, 15. Oktober 2006 und 1. Januar 2008 unwirksam sind, sofern der festgesetzte Arbeitspreis einen Betrag von netto 2,15 ct/kWh und der festgesetzte Grundpreis einen Betrag von 15,34 € pro Monat übersteigt. Daneben hat es festgestellt, dass Forderungen aus der Endabrechnung vom 18. April 2005 für das bezogene Gas insoweit nicht bestehen, als diese auf Preisbestimmungen beruhen, die den Arbeitspreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von netto 3,73 ct/kWh und den vereinbarten Grundpreis von 15,34 € pro Monat übersteigen. Für die Endabrechnungen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 hat es das Nichtbestehen von Forderungen insoweit festgestellt, als diese auf Preisbestimmungen beruhen, die einen Arbeitspreis von netto 2,15 ct/kWh und einen Grundpreis von 15,34 € pro Monat übersteigen.
11
Schließlich hat das Berufungsgericht antragsgemäß das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen und die Erledigung der Hauptsache bezüglich der Abschlagszahlungen festgestellt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben.
12
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger zunächst die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die Feststellung, dass auch die von der Beklagten zum 1. Mai 2007 vorgenommene Preisbestimmung unwirksam ist. Ferner wendet er sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungen zum 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006, 15. Oktober 2006 und 1. Januar 2008 mit der Einschränkung "soweit der festgesetzte Arbeitspreis einen Betrag von netto 2,15 ct/kWh und der festgesetzte Grundpreis einen Betrag von 15,34 € pro Monat übersteigt" versehen hat. Auch hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens von Forderungen aus den Endabrechnungen der Jahre 2006, 2007 und 2008 wendet sich der Kläger gegen die genannte Einschränkung. Schließlich verfolgt er seinen Klageantrag auf Feststellung, dass die Endabrechnung vom 18. April 2005 nicht fällig sei, sowie seinen Klageabweisungsantrag bezüglich der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

13
Die Revision hat teilweise Erfolg.

A.

14
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
15
Die Klage sei zulässig. Es bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an den begehrten Feststellungen. Denn solange der Gaslieferungsvertrag noch bestehe, könne das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage nicht mit der Leistungsklage erreicht werden. Dieses gelte auch für den Antrag festzustellen, dass dem Kläger Rückzahlungsansprüche zustünden, denn einer Leistungsklage stehe entgegen, dass der Kläger sich auch darauf berufe, der Ausgangspreis unterliege einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung. In diesem Falle hänge die Höhe der Rückforderungen von der Bestimmung des vereinbarten Preises durch das Gericht ab, so dass eine Leistungsklage noch nicht möglich sei. Falls der Kläger diesen Einwand im Berufungsverfahren habe fallen lassen, ergebe sich sein Feststellungsinteresse daraus, dass das Klagebegehren auch verjährte Ansprüche erfasse; insofern verspreche eine Leistungsklage keinen Erfolg. Die Verjährung stehe aber einem Feststellungsinteresse nicht entgegen.
16
Die Klage sei teilweise begründet.
17
Sämtliche von der Beklagten gegenüber dem Kläger nach Vertragsschluss vorgenommene Preisbestimmungen seien unwirksam, da der Beklagten weder ein einseitiges Preisänderungsrecht zustehe noch die Parteien sich über Preiserhöhungen geeinigt hätten.
18
Der vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Antrag festzustellen, dass die Endabrechnung aus dem Jahr 2005 nicht fällig sei, sei abzuweisen. Soweit die in Rechnung gestellten Beträge geschuldet seien, fehle es nicht an der Fälligkeit. Die Fälligkeit des Kaufpreises für die Energielieferungen folge über den Verweis in Ziffer 5 Satz 2 des vorliegenden Vertrages aus § 27 Abs. 1 AVBGasV. Hieraus ergebe sich nicht, dass nur eine inhaltlich richtig ermittelte Forderung fällig werde; ausreichend sei, dass die Rechnung den Anforderungen des § 26 AVBGasV genüge, also verständlich sei und die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Weise wiedergebe. Dies sei der Fall.
19
Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) eine abweichende Meinung vertreten werde, könne sich der Berufungssenat dem nicht anschließen. Die mangelnde Fälligkeit einer Forderung wegen unberechtigter Preiserhöhungen könne sich nur auf den Teil der in Rechnung gestellten Beträge erstrecken, der nicht geschuldet sei. Hierfür fehle allerdings ein Feststellungsinteresse, denn es sei selbstverständlich, dass nicht bestehende Forderungen auch nicht fällig werden könnten. Es sei kein Grund ersichtlich, warum auch bezüglich des tatsächlich geschuldeten Teils der Entgelte Fälligkeit erst nach Zugang einer sachlich richtigen Abrechnung oder eines Gerichtsurteils eintreten solle.
20
Auf die Berufung der Beklagten sei die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, dass die ab dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam seien, auf den Teil des Preises einzuschränken, der den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis von 4,2 Pf/kWh (2,15 ct/kWh) und den vereinbar- ten Grundpreis von netto 30,00 DM/Monat (15,34 €/Monat) übersteige. Ein Feststellungsinteresse bestehe auch bezüglich der Preisanpassung zum 1. Mai 2007, da der gesenkte Arbeitspreis immer noch den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis übersteige. Dieses gelte auch für die Endabrechnungen vom 25. April 2006, 18. April 2007 und 17. April 2008. Die weitergehende Berufung der Beklagten sei zurückzuweisen.
21
Die Feststellungswiderklage habe Erfolg. Einreden, die einer Partei gegen den von der anderen Seite geltend gemachten Anspruch zustünden, stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Der Widerklageantrag decke sich nicht mit der vom Kläger beantragten Feststellung, dass Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte bestünden. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Weise zum Erlöschen gebracht worden sei, bestehe er trotz eingetretener Verjährung. Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der vom Kläger für die Jahre 2005 bis 2006 gezahlten Gasentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 wegen Verjährung zu verweigern.
22
Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) unterlägen der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Da die Rückzahlungsansprüche jeweils im Zeitpunkt der Leistung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Kläger im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei allein die Kenntnis von der erbrachten Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob der Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes seiner Leistung gezogen habe, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der sich der Verjährungsbeginn aus- nahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Erdgassonderverträgen beruhten auf einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche des Klägers hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 erbrachten Zahlungen verjährt.
23
Die Verjährung dieser Ansprüche sei durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung hemmen, sofern diese Klage auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Feststellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen zugrunde gelegen habe. Gleiches gelte für die in erster Instanz gestellten Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der Endabrechnungen und der von der Beklagten festgesetzten Abschlagszahlungen, die ebenfalls nicht die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs umfassten.

B.

24
Diese Beurteilung hält - soweit die Revision zulässig ist - rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

I.

25
Die Revision ist unzulässig (geworden), soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Un- wirksamkeit von Preiserhöhungen nicht auch die Preisanpassung zum 1. Mai 2007 einbezieht. Denn insoweit hat der Senat durch Beschluss vom 6. Juni 2012 das Berufungsurteil wegen offenkundiger Unrichtigkeit nach § 319 ZPO berichtigt.

II.

26
Soweit die Revision zulässig ist, ist sie teilweise begründet.
27
1. Das Berufungsurteil ist insoweit rechtsfehlerhaft, als das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §§ 528, 308 Abs. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Ausspruchs der Unwirksamkeit der vorgenommenen Gaspreisanpassungen zum 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006, 15. Oktober 2006, 1. Mai 2007 und 1. Januar 2008 geändert hat, obwohl das Urteil insoweit nicht angefochten war.
28
a) Das Landgericht hat unter Ziffer 1 des Tenors die Unwirksamkeit der vorgenannten Preisänderungen, in Ziffer 2 die Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten ermittelten Abschlagszahlungen und in Ziffer 3 die Unwirksamkeit von Jahresabrechnungen festgestellt. Ausweislich der insoweit gemäß § 559 ZPO für die Revisionsinstanz allein maßgeblichen Feststellungen im Berufungsurteil hat die Beklagte in der Berufungsinstanz lediglich beantragt, das angefochtene Urteil im Hinblick auf den Urteilsausspruch in den Ziffern 2 und 3 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Auch aus dem Zusammenhang der Wiedergabe der Berufungsangriffe im Berufungsurteil wird nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit erkennbar, ob und in welchem Umfang die Beklagte sich auch gegen die Verurteilung in Ziffer 1 des Tenors wenden wollte (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101).
29
Damit hat die Beklagte ihr Rechtsmittel auf die Feststellungsanträge zu 2 und 3 beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam, denn es handelt sich hierbei um verschiedene selbstständige Klageansprüche und damit abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs (vgl. nur Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 21; vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, WM 2001, 2023 unter II 2).
30
b) Eine derart wirksame Beschränkung eines Rechtsmittels hat zur Folge , dass das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil gemäß §§ 308, 528 ZPO nur aufheben oder abändern darf, soweit es angefochten ist, also nur hinsichtlich der Entscheidung der Vorinstanz über die angegriffenen Ansprüche. Soweit der Streitstoff von dem zulässig beschränkten Rechtsmittel nicht erfasst wird, unterliegt er dagegen nicht der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts (Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, aaO unter II 3).
31
Überschreitet das Berufungsgericht - wie hier - seine durch eine zulässige Berufungsbeschränkung eingegrenzte Prüfungskompetenz, so liegt darin ein Verfahrensfehler, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, NJW 1999, 2817 unter II 1 [insoweit nicht in BGHZ 142, 92 abgedruckt]; Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99, aaO unter II 4).
32
2. Hinsichtlich des auf die Feststellung der mangelnden Fälligkeit der Endabrechnung vom 18. April 2005 gerichteten Klageantrags zu 2 hat das Berufungsgericht zu Unrecht in der Sache entschieden. Dieser Klageantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - am Feststellungsinteresse, da der Schuldner, der eine nicht fällige Forderung erfüllt hat, gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückerstattung verlangen kann (Senatsurteil vom 6. Juni 2012 - VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659 Rn. 25).
33
Der Kläger hat bis zu seinem Widerspruch im Januar 2006 die Abrechnungen ohne Beanstandungen hingenommen, so dass ein Interesse an der Feststellung der fehlenden Fälligkeit der Abrechnung vom 18. April 2005 nicht bestehen kann.
34
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Feststellung des Nichtbestehens von Forderungen aus den Endabrechnungen vom 25. April 2006, 18. April 2007 und 17. April 2008 auf die Teile der Preise beschränkt, die über den bei Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreis von netto 2,15 ct/kWh und den Grundpreis von netto 15,34 € pro Monat hinausgehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend die vertraglich vereinbarten Ausgangspreise von einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ausgenommen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats findet eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien - sei es bei Vertragsschluss oder später - vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB auch bei einer Monopolstellung des Gasversorgers nicht statt (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 18; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 45; vom 26. September 2012 - VIII ZR 240/11, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
35
4. Nicht frei von Rechtsfehlern sind hingegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der Widerklage, mit der die Beklagte beantragt hat, festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte für den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 wegen Verjährung zu verweigern, stattgegeben hat.
36
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Feststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.
37
aa) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung, die Rückerstattung gezahlter Gasentgelte wegen Verjährung zu verweigern, stellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. RGZ 74, 292, 294; BGH, Urteil vom 23. September 1968 - II ZR 67/66, WM 1968, 1253; Senatsurteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392 unter II 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26).
38
bb) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die zum Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht, ist nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Antrags auf Feststellung, dass ihm Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn dieser Antrag ist bei der gebotenen und auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung , die auch die Revision nicht angreift, dahin zu verstehen, dass allein das Bestehen von (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsansprüchen festgestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, aaO mwN). Nach dem so verstandenen Inhalt des Antrags des Klägers ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil seines Feststellungsbegehrens. Etwas anderes würde nur gelten, wenn mit dem Feststellungsantrag das Ziel verfolgt worden wäre festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem solchen Fall müsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 274/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12). Eine solch weitreichende Feststellung ist aber nicht Gegenstand des vom Kläger verfolgten Feststellungsbegehrens.
39
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann hingegen nicht angenommen werden, dass die Rückforderungsansprüche des Klägers für Zahlungen aus dem Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 sämtlich verjährt wären. Die Rückforderungsansprüche für Gasentgelte, welche der Kläger bis einschließlich 2006 als Abschlagszahlungen erbracht hat, sind nicht verjährt, soweit die Endabrechnung hierüber erst nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist.
40
aa) Die Rückzahlungsansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verjähren - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 18).
41
bb) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
42
(1) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erteilung der Abrechnung.
43
(2) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass in dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderungsansprüche objektiv entstanden sind, auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren.
44
(a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht , unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend , widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN).
45
(b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26).
46
Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, aaO; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; vom 9. Juni 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195, 202). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben.
47
(aa) Dass die von der Beklagten verwendete Klausel einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde, war angesichts der zu Preiserhöhungsklauseln in verschiedenen Bereichen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff zur Unwirksamkeit einer inhaltsgleichen Klausel). So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er in der Lage ist, die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der Ermächtigungsklausel zu messen (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 unter II 2). Diese Rechtsprechung wurde in den Folgejahren bestätigt (Senatsurteile vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 unter B; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, NJW-RR 2005, 1717 unter II 3; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 27 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 23 ff.).
48
(bb) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der - bereits vom Berufungsgericht vorgenommene - Rückgriff auf die Rechtsprechung zur AGBrechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln werde den rechtlichen Besonderheiten der leitungsgebundenen Versorgung von Haushaltskunden mit Gas nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im Tarifkundenverhältnis gesetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht des Gasversorgers in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie in § 5 Abs. 2 GasGVV den Anforderungen nicht genüge, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stelle (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 23, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 Abs. 1 AVBEltV]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 20 und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 22; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.) zukomme, sei bis zur Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 (KZR 2/07, aaO) unklar gewesen, ob aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an vertragliche Preisänderungsklauseln in Gasversorgungsverträgen mit Sonderkunden geringere Anforderungen als bei der AGB-rechtlichen Beurteilung sonstiger Preisänderungsklauseln zu stellen seien.
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Die Revision übersieht hierbei, dass die ab dem Jahr 2005 aufgekommene Diskussion über die Leitbildfunktion des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und der sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebenden Folgerungen nichts daran ändert, dass dem Kläger die Erhebung einer Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückforderungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann zumutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.
50
Zwar wurde in der Literatur beginnend ab dem Jahr 2005 vereinzelt vertreten , dass die Leitbildfunktion des § 4 AVBGasV im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sei (Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tüngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419). Einige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem Jahr 2006 an (OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 U 152/07, OLGR 2008, 273; LG Hanau, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch LG Bonn, ZNER 2006, 274, 276 sowie LG Verden, Urteil vom 5. Juli 2007, 5 O 419/06, juris Rn. 15; aA LG Dortmund, Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06, juris Rn. 96). Dies ändert jedoch nichts an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln berufen konnte.
51
(3) Die dreijährige Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche begann daher mit dem Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die vom Kläger erbrachten Abschlagszahlungen berücksichtigt waren.
52
Daher waren im Zeitpunkt der vom Kläger am 14. September 2010 in zweiter Instanz erhobenen Klage auf Feststellung, dass ihm aus dem Zeitraum der Versorgung vom 1. Dezember 2004 bis 17. April 2008 Rückzahlungsansprüche zustehen, bereits diejenigen Rückzahlungsansprüche verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2007 abgerechnet worden sind. Nicht verjährt waren hingegen die Rückzahlungsansprüche, die auf Zahlungen des Klägers basierten, die dieser im Wege der Abschlagszahlung zwar bis einschließlich 2006 geleistet hatte, die aber erst 2007 oder noch später abgerechnet worden sind. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und wurde durch die zweitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückzahlungsansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt.
53
cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche durch die bereits erstinstanzlich erhobenen Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen und einzelner Endabrechnungen nicht gehemmt worden ist. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
54
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. OLG Hamburg, MDR 2001, 215, 216; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 12; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubarb. 2009, § 204 Rn. 44; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 204 Rn. 3; vgl. auch Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 209 Rn. 19). Streitgegenstand der vom Kläger in der ersten Instanz erhobenen, von der Revision für ausreichend erachteten Klageanträge war aber lediglich die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen und Jahresendabrechnungen unwirksam oder unbillig sind. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über einen "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über eine für das Bestehen von Rückforderungsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen war das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG, NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAGE 9, 7 ff.). Eine Hemmung der für die Rückzahlungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch somit nicht ein.

III.


55
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Ausspruchs der Unwirksamkeit der vorgenommenen Gaspreisanpassungen zum 1. Juli 2005, 1. Januar 2006, 1. Mai 2006, 15. Oktober 2006, 1. Mai 2007 und 1. Januar 2008 geändert und soweit es der Feststellungswiderklage auch hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsansprüche stattgegeben hat, die auf Abschlagszahlungen zurückzuführen sind, die erst nach dem 31. Dezember 2006 abgerechnet wurden; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt bezüglich der vorgenannten Preisanpassungen zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Feststellungswiderklage ist abzuweisen, soweit die genannten Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt sind. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2010 - 1 HKO 88/09 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.07.2011 - U 955/10 Kart -

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.123,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 155,30 EUR freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 56 %, die Klägerin 44 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Kläger- und Beklagtenseite können die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Rückzahlungsansprüche aus verschiedenen Verbraucherkreditverträgen aus den Jahren 2005 bis 2009 geltend, hier Rückzahlung der in den entsprechenden Verträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte.
In insgesamt fünf Verbraucherkreditverträgen (21.03.2005, 01.11.2005, 08.10.2007, 20.03.2009 und 05.11.2009) vereinbarten die Parteien Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.999,19 EUR, ausgehend von entsprechenden Bedingungen der Beklagtenseite, wonach bei entsprechenden Verträgen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % vorgesehen war.
Die Klägerin ist der Auffassung, die in Rechnung gestellten und gezahlten Bearbeitungsgebühren seien zu Unrecht erhoben worden. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die unwirksam sei, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Dabei sei die Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede zu beachten und damit unwirksam.
Die gezahlten Bearbeitungsgebühren seien daher zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Klägerin sei als Bankkundin nicht bekannt gewesen, daß die Bestimmungen über die Bearbeitungsgebühr Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen und als solche unzulässig gewesen seien.
Die Klägerin beantragt daher,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.999,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 723,73 EUR seit dem 05.11.2009, aus weiteren 400,- EUR seit dem 02.03.2009, aus weiteren 369,70 EUR seit dem 08.10.2007, aus weiteren 200,60 EUR seit dem 21.03.2005 und aus weiteren 305,16 EUR seit dem 01.11.2005 zu zahlen,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 229,55 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Sie ist der Auffassung, das in den jeweiligen Darlehensverträgen ausgewiesene Bearbeitungsentgelt sei auf der Grundlage des vom Kunden vorgetragenen Darlehenswunsches einzelfallbezogen ermittelt worden. Es seien daher keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da die jeweiligen Beträge nicht für eine Vielzahl von Verträgen formuliert gewesen sei.
11 
Darüber hinaus sei das Bearbeitungsentgelt eine echte Preisabrede, somit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt einer Inhaltskontrolle entzogen.
12 
Selbst für den Fall, daß das Bearbeitungsentgelt als unwirksam anzusehen sei, bestehe kein Erstattungsanspruch. Es sei hier eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die dazu führe, daß das Bearbeitungentgelt dann bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen sei.
13 
Darüber hinaus seien Ansprüche aus den Verträgen vom 01.11.2005, 31.03.2005 und 08.10.2007 verjährt.
14 
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 10.01.2013. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.
15 
Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte aus den Verträgen vom 20.03.2009 (400,- EUR) und 05.11.2009 (723,73 EUR) zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Darüber hinausgehende Ansprüche aus den Verträgen vom 21.03.2005, 01.11.2005 und 08.10.2007 sind dagegen verjährt, §§ 194, 195 BGB.
17 
Bei den in den jeweiligen Verbraucherkreditverträgen enthaltenen und geregelten Bearbeitungsentgelte handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
18 
Der Beklagtenseite ist zwar darin recht zu geben, daß die hier ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte immer individuell für den jeweiligen Vertrag ausgerechnet und berechnet werden. Vorliegend bestimmt jedoch der Kunde die in den jeweiligen Verträgen freigelassenen Stellen nicht nach seiner freien Entscheidung, sondern der Verwender, hier die Beklagte, füllt die Lücke in dem von der Beklagten gewünschten Sinne entsprechend der übrigen allgemeinen Regelungen auf. Eine Einflußmöglichkeit des Kunden hierauf besteht nicht. Es gibt damit kein Aushandeln dieser Bearbeitungsgebühr, sondern letztlich eine Vorformulierung, was dazu führt, die berechneten Bearbeitungsentgelte insgesamt als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB anzusehen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 305 Rdn. 8 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 1574 bzw. BGH NJW 2010, 3431).
19 
Der genaue Wortlaut der Klausel, mit der die jeweiligen Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, ist nicht bekannt, so daß letztlich auch keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob hier bereits Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen sind (vgl. hierzu z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 17 U 192/10, Rdn. 21 ff.), das Gericht geht jedoch in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe davon aus, daß die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts als Preisnebenabrede unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 28 ff.).
20 
Die Klausel ist nach Überzeugung des Gerichts eine sogenannte Preisnebenabrede und als solche der Überprüfung zugänglich. Das Wesen des Verbraucherkredits besteht in der Überlassung einer Darlehenssumme unter Regelung der Verzinsung und der Rückzahlungspflicht. Wer daneben eine Bearbeitungsgebühr regelt, trifft eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Diese Preisnebenabrede ist unwirksam, da die Beklagte hier eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von entsprechenden Verbraucherkreditverträgen festlegt, obwohl eine echte Gegenleistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird.
21 
Die Tätigkeit der Beklagten, die sie sich mit dem Bearbeitungsentgelt letztlich bezahlen läßt, ist keine Tätigkeit für den Kunden, hier für die Klägerin, sondern dient vielmehr allein und ausschließlich den Interessen der Bank. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für die ursprüngliche Beratung des Kunden zur Gewinnung des Kunden für ein Darlehen als auch für die anschließend im Rahmen der Vertragsgespräche eingeholten Bonitätsauskünfte u.ä. Auch die nach Vertragsabschluß erfolgten Arbeiten der Beklagten liegen nicht im Interesse des Kunden, sondern vorrangig und ausschließlich im Interesse der Bank. Allein diese Tätigkeiten sind aber nach Sinn und Zweck von einer Bearbeitungsgebühr erfaßt. Die Beklagte wird damit letztlich "im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen tätig" (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 36). Liegt die Beratung des Kunden, die Bearbeitung des Darlehenswunsches bzw. des Darlehens jedoch im Interesse der Bank als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, läßt sie sich letztlich für eine Tätigkeit bezahlen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellt, sondern eben im eigenen Interesse durchgeführt wird, was zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 35 unter Hinweis auf BGHZ 141, 380 ff.).
22 
Damit war ein grundsätzlich bestehender Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bejahen. Ansprüche aus den Verträgen aus den Jahren 2005 und 2007 waren jedoch bereits verjährt.
23 
Die Regelverjährung des § 195 BGB (drei Jahre) beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte, § 199 Abs. 1 BGB.
24 
Der Bereicherungsanspruch des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB entsteht mit der Zahlung des entsprechenden Bearbeitungsentgelts, die - davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen - in den entsprechenden Jahren der Vertragsabschlüsse lag.
25 
Weiter ist Voraussetzung, daß die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muß, sie also von den Leistungen und von den Tatsachen Kenntnis haben muß, aus denen sich das Fehlen des entsprechenden Rechtsgrundes ergibt. Dabei setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich "nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, daß der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers, hier der Klägerin, den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere, unzweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritte nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" (vgl. BGH NJW RR 2010, 1574 unter Hinweis auf BGHZ 179, 260).
26 
Es erscheint dabei aus Sicht des Gerichts bereits als problematisch, ob es für den Lauf der Verjährung eine Rolle spielen kann, ob das entsprechende Thema/die entsprechende Problematik bereits in Literatur und Rechtsprechung thematisiert worden ist. Es erscheint also als problematisch, ob ein Themenbereich, der bislang nicht thematisiert und bislang nicht als problematisch angesehen wurde, für den in einem gewissen Zeitraum mehr oder weniger ohne größere Diskussionen Ansprüche zugesprochen wurden, nicht in der Regelverjährung von drei Jahren verjähren kann.
27 
Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, daß die Rechtsunkenntnis der Klägerin einen Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise und in unzumutbaren Fällen hinausschieben kann. Vorliegend war die Frage der Berechtigung, Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, in der Rechtsprechung verschiedener OLG's streitig. Das Vorliegen divergierender Entscheidungen, auch divergierender OLG-Entscheidungen, ist jedoch unerheblich. Das Vorhandensein eines Prozeßrisikos führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit entsprechender Klagen (vgl. BGH NJW 2009, 984). Eine andere Betrachtungsweise würde aus Sicht des Gerichts zu dem unrichtigen Ergebnis führen, beim Vorliegen divergierender OLG-(oder sogar LG- oder AG-)Entscheidungen immer ausschließlich das Vorliegen von entsprechenden BGH-Entscheidungen als maßgebend für den Beginn der Verjährung anzusehen.
28 
Damit waren Ansprüche aus den Jahren 2005 und 2007 verjährt, Ansprüche aus den Jahren 2009 jedoch zuzusprechen. In entsprechender Höhe war der Klage stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.
29 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte aus den Verträgen vom 20.03.2009 (400,- EUR) und 05.11.2009 (723,73 EUR) zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Darüber hinausgehende Ansprüche aus den Verträgen vom 21.03.2005, 01.11.2005 und 08.10.2007 sind dagegen verjährt, §§ 194, 195 BGB.
17 
Bei den in den jeweiligen Verbraucherkreditverträgen enthaltenen und geregelten Bearbeitungsentgelte handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
18 
Der Beklagtenseite ist zwar darin recht zu geben, daß die hier ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte immer individuell für den jeweiligen Vertrag ausgerechnet und berechnet werden. Vorliegend bestimmt jedoch der Kunde die in den jeweiligen Verträgen freigelassenen Stellen nicht nach seiner freien Entscheidung, sondern der Verwender, hier die Beklagte, füllt die Lücke in dem von der Beklagten gewünschten Sinne entsprechend der übrigen allgemeinen Regelungen auf. Eine Einflußmöglichkeit des Kunden hierauf besteht nicht. Es gibt damit kein Aushandeln dieser Bearbeitungsgebühr, sondern letztlich eine Vorformulierung, was dazu führt, die berechneten Bearbeitungsentgelte insgesamt als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB anzusehen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 305 Rdn. 8 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 1574 bzw. BGH NJW 2010, 3431).
19 
Der genaue Wortlaut der Klausel, mit der die jeweiligen Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, ist nicht bekannt, so daß letztlich auch keine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob hier bereits Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen sind (vgl. hierzu z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Aktenzeichen 17 U 192/10, Rdn. 21 ff.), das Gericht geht jedoch in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe davon aus, daß die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts als Preisnebenabrede unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 28 ff.).
20 
Die Klausel ist nach Überzeugung des Gerichts eine sogenannte Preisnebenabrede und als solche der Überprüfung zugänglich. Das Wesen des Verbraucherkredits besteht in der Überlassung einer Darlehenssumme unter Regelung der Verzinsung und der Rückzahlungspflicht. Wer daneben eine Bearbeitungsgebühr regelt, trifft eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Diese Preisnebenabrede ist unwirksam, da die Beklagte hier eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von entsprechenden Verbraucherkreditverträgen festlegt, obwohl eine echte Gegenleistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird.
21 
Die Tätigkeit der Beklagten, die sie sich mit dem Bearbeitungsentgelt letztlich bezahlen läßt, ist keine Tätigkeit für den Kunden, hier für die Klägerin, sondern dient vielmehr allein und ausschließlich den Interessen der Bank. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für die ursprüngliche Beratung des Kunden zur Gewinnung des Kunden für ein Darlehen als auch für die anschließend im Rahmen der Vertragsgespräche eingeholten Bonitätsauskünfte u.ä. Auch die nach Vertragsabschluß erfolgten Arbeiten der Beklagten liegen nicht im Interesse des Kunden, sondern vorrangig und ausschließlich im Interesse der Bank. Allein diese Tätigkeiten sind aber nach Sinn und Zweck von einer Bearbeitungsgebühr erfaßt. Die Beklagte wird damit letztlich "im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen tätig" (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 36). Liegt die Beratung des Kunden, die Bearbeitung des Darlehenswunsches bzw. des Darlehens jedoch im Interesse der Bank als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, läßt sie sich letztlich für eine Tätigkeit bezahlen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellt, sondern eben im eigenen Interesse durchgeführt wird, was zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdn. 35 unter Hinweis auf BGHZ 141, 380 ff.).
22 
Damit war ein grundsätzlich bestehender Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte zu bejahen. Ansprüche aus den Verträgen aus den Jahren 2005 und 2007 waren jedoch bereits verjährt.
23 
Die Regelverjährung des § 195 BGB (drei Jahre) beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte, § 199 Abs. 1 BGB.
24 
Der Bereicherungsanspruch des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB entsteht mit der Zahlung des entsprechenden Bearbeitungsentgelts, die - davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen - in den entsprechenden Jahren der Vertragsabschlüsse lag.
25 
Weiter ist Voraussetzung, daß die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben muß, sie also von den Leistungen und von den Tatsachen Kenntnis haben muß, aus denen sich das Fehlen des entsprechenden Rechtsgrundes ergibt. Dabei setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich "nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, daß der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers, hier der Klägerin, den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere, unzweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritte nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" (vgl. BGH NJW RR 2010, 1574 unter Hinweis auf BGHZ 179, 260).
26 
Es erscheint dabei aus Sicht des Gerichts bereits als problematisch, ob es für den Lauf der Verjährung eine Rolle spielen kann, ob das entsprechende Thema/die entsprechende Problematik bereits in Literatur und Rechtsprechung thematisiert worden ist. Es erscheint also als problematisch, ob ein Themenbereich, der bislang nicht thematisiert und bislang nicht als problematisch angesehen wurde, für den in einem gewissen Zeitraum mehr oder weniger ohne größere Diskussionen Ansprüche zugesprochen wurden, nicht in der Regelverjährung von drei Jahren verjähren kann.
27 
Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, daß die Rechtsunkenntnis der Klägerin einen Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise und in unzumutbaren Fällen hinausschieben kann. Vorliegend war die Frage der Berechtigung, Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen, in der Rechtsprechung verschiedener OLG's streitig. Das Vorliegen divergierender Entscheidungen, auch divergierender OLG-Entscheidungen, ist jedoch unerheblich. Das Vorhandensein eines Prozeßrisikos führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Unzumutbarkeit entsprechender Klagen (vgl. BGH NJW 2009, 984). Eine andere Betrachtungsweise würde aus Sicht des Gerichts zu dem unrichtigen Ergebnis führen, beim Vorliegen divergierender OLG-(oder sogar LG- oder AG-)Entscheidungen immer ausschließlich das Vorliegen von entsprechenden BGH-Entscheidungen als maßgebend für den Beginn der Verjährung anzusehen.
28 
Damit waren Ansprüche aus den Jahren 2005 und 2007 verjährt, Ansprüche aus den Jahren 2009 jedoch zuzusprechen. In entsprechender Höhe war der Klage stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.
29 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.