Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 7. Feb. 2022 - 12 Ns 507 Js 2066/20

erstmalig veröffentlicht: 11.09.2023, letzte Fassung: 30.01.2024

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Zusammenfassung des Autors

Die Corona-Soforthilfen sollen den durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberuflern dazu dienen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu erhalten.

Der Angeklagte beantragte über ein Onlineformular Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000 €. Dabei tätigte der Angeklagte wahrheitswidrige Aussagen bezüglich der Rechtsform seines Unternehmens und der Anzahl seiner Beschäftigten. Hierbei handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB. Der Angeklagte wurde wegen Subventionsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

 

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH

 

URTEIL

 

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.02.2022 - 12 Ns 507 Js 2066/20

 

Tenor


1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. April 2021 insofern abgeändert, als der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit durch die Berufung der Staatsanwaltschaft ausscheidbare Kosten entstanden sind, fallen sie der Staatskasse zur Last.

Die Berufungsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt.

Angewandte Vorschriften: § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Gründe


I.

Am 28. April 2021 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Gegen diese Verurteilung wandte sich der Angeklagte mit seiner unbeschränkt eingelegten Berufung. Darüber hinaus legte auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth eine auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung zu Ungunsten des Angeklagten ein. Das Rechtsmittel des Angeklagten führte zu der Herabsetzung der verhängten Strafe, wie aus dem Tenor ersichtlich. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.

II.

Der Angeklagte war zweimal verheiratet und ist geschieden. Aus erster Ehe entstammt sein volljähriger Sohn, der in ... studiert. Nunmehr, seit etwa vier Jahren, lebt der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin, einer Ärztin, zusammen, die den wesentlichen Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet. Der Angeklagte hatte nach Abitur und Ableistung des Wehrdienstes (er ist Leutnant der Reserve) Betriebswirtschaftslehre studiert und arbeitete sodann bei verschiedenen Unternehmen in unterschiedlicher, teils leitender Funktion und an unterschiedlichen Orten, darunter auch zwei Jahre in China. Schließlich machte er sich als Unternehmensberater im Bereich von Finanzanalysen und Sanierungen selbstständig. Hierbei geriet er im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts in eine finanzielle Schieflage, weil vereinbarte variable Vergütungsbestandteile entweder nicht erwirtschaftet werden konnten oder aber von den Auftraggebern nicht bezahlt wurden, sodass der Angeklagte aktuell noch vor dem Landgericht München wegen ausstehender Provisionen prozessiert. Infolge dessen konnte er seinen aufwendigen Lebensstil nicht mehr finanzieren, weswegen es im Jahr 2014 zur Trennung und anschließenden Scheidung von seiner zweiten Ehefrau kam. Aktuell hat der Angeklagte keine Schulden; auch die Geldstrafen aus den nachfolgend genannten Verurteilungen sind vollständig bezahlt. Seit Dezember 2021 steht der Angeklagte in einem zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis als Angestellter.

Der Angeklagte ist vorbestraft aufgrund:

1. ...

...

4. des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2012 wegen Betrugs. Hier wurde der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen, der Strafrest wurde nach der Verbüßung von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt;

...

7. des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Mai 2019 wegen Diebstahls und Betrugs in 33 Fällen. Hier verhängte das Amtsgericht eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Dieser Verurteilung lag zugrunde, der Angeklagte habe am 10. Februar 2018 dem Geschädigten W. dessen Kreditkarte entwendet, um diese unberechtigt für sich zu behalten. In der Folgezeit habe er die Karte in 33 Fällen unberechtigt eingesetzt, um damit eigene Verbindlichkeiten zu begleichen. Dabei habe er seinen jeweiligen Vertragspartnern vorgetäuscht, der berechtigte Karteninhaber zu sein. Durch den Einsatz der Kreditkarte habe er sich einen Vermögensvorteil von insgesamt 2.356,38 € verschafft;

8. und schließlich aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. August 2020, worin gegen den Angeklagten wegen des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs am 2. Februar 2020 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen von 15 € verhängt wurde.

Der Angeklagte stand im Zeitpunkt der hier abgeurteilten Tat und auch zur Zeit der Berufungshauptverhandlung im hiesigen Verfahren unter zweifacher offener Reststrafenbewährung aus den vorgenannten Verurteilungen zu Nr. 4 und 7. Er hat wegen beider Verurteilungen jeweils nur die Halbstrafe verbüßt, d.h. es droht ihm ein Widerruf von insgesamt einem Jahr und sechs Monaten. Die Bewährungszeit im Fall Nr. 4 wurde insgesamt dreimal, im Fall Nr. 7 einmal wegen zwischenzeitlich begangener weiterer Straftaten verlängert. Aktuell ist die Bewährungszeit in beiden Fällen bis 17. Juni 2024 verlängert. Zuletzt wurde der Angeklagte am 10. Januar 2020 - also rund drei Monate vor der hier abgeurteilten Tat - aus der Strafhaft entlassen.

III.

Am 7. April 2020 um 8:06 Uhr beantragte der Angeklagte online bei der Regierung von ... die Gewährung einer Überbrückungshilfe des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen ("Corona-Soforthilfe insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige").

Die Online-Eingabemaske enthielt unter anderem folgenden, vom Angeklagten wahrgenommenen und verstandenen Hinweis: "Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs i.V.m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ... ggf. i.V.m. landesgesetzlichen Rechtsregelungen [erg.: handelt]. Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben ... die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (264 StGB) zur Folge haben können."

In einem weiter unten stehenden Feld mit folgendem Begleittext "Ich bestätige, dass ich die oben genannten Bedingungen gelesen und akzeptiert habe" gab der Angeklagte sodann ein "Ja" ein.

Im Eingabefeld unter der Ziffer 1 hatte der Angeklagte zuvor bei der Rechtsform seines Unternehmens "e.K." eingetragen, also "eingetragener Kaufmann". Im Eingabefeld unter Ziffer 4, in dem nach der Zahl der Beschäftigten gefragt wurde, hatte er in der Zeile "Beschäftigte in Vollzeit (ab 30 Stunden pro Woche)" die Zahl "5" eingegeben. Beide Angaben entsprachen, wie der Angeklagte wusste, nicht der Wahrheit. Er war vielmehr als Einzelgewerbetreibender ohne jeden Eintrag im Handelsregister tätig, auch beschäftigte er niemanden, erst recht nicht in Vollzeit.

Ob der Angeklagte darüber hinaus auch noch dadurch eine falsche Angabe gemacht haben könnte, dass er in dem Antrag möglicherweise unzutreffend einen Liquiditätsengpass behauptete - wozu das Amtsgericht breit ausgeführt hat -, hat die Kammer nach Erörterung des der Intention der Verfahrensvereinfachung des § 264 StGB (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 264 Rn. 2) gegenläufigen Beweisaufwandes zur Prognose des Liquiditätsengpasses (vgl. dazu Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373, 376; Trompke/Wortmann, COVuR 2020, 401, 402 f.) nicht vertieft. Vielmehr hat sie mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass diese Angabe nicht unrichtig war.

Aufgrund der Angaben des Angeklagten gewährte ihm die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 29. Mai 2020 Soforthilfe in Höhe von 9.000 € und zahlte diese auf das von ihm angegebene Konto aus. Mit Bescheid vom 10. September 2021 widerrief die Regierung den Zuwendungsbescheid. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits 5.000 € an die Staatskasse zurückgezahlt (nämlich am 18. März 2021, also gut einen Monat vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in dieser Sache). Die restlichen 4.000 € zahlte er im Januar 2022 zurück.

IV.

1. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben vor der Berufungskammer. Zu den Vorstrafen wurde der Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten verlesen, ebenso wie der Sachverhalt aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Mai 2019. Diese Angaben wurden vom Angeklagten als richtig bestätigt.

Daneben stützt sich die Kammer auf die Aussage der Bewährungshelferin des Angeklagten, der Zeugin K. Diese erteilte glaubhaft und detailliert Auskunft zu den beiden Halbstrafenaussetzungen und zum Bewährungsverlauf. Dabei beschrieb sie den Angeklagten als grundsätzlich kooperativ und seine persönlichen Lebensverhältnisse als einigermaßen geordnet. Wegen der letzten Verurteilung (vgl. oben II.8) - da habe sich der Angeklagte das von einem Münchener Autohaus für eine kurze Probefahrt zur Verfügung gestellte Fahrzeug über Nacht unbefugt "ausgeliehen" - habe es zwischen ihr und ihrem Probanden allerdings Uneinigkeit gegeben. Er habe, so die Zeugin, ebenso wie im hier abgeurteilten Fall, das Unrechte seines Tuns nicht einsehen wollen. Auch habe der Angeklagte die Zeugin nicht über hiesiges Verfahren informiert, sie habe hiervon erst durch die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils erfahren.

2. Zur Sache hat der Angeklagte sich eingangs der Berufungshauptverhandlung geständig eingelassen und bestätigt, den Antrag vom 7. April 2020 gestellt zu haben. Ebenso sei zutreffend, dass er damals nicht als eingetragener Kaufmann firmiert und dass er keine fünf Personen beschäftigt habe. Er habe überhaupt keine Arbeitnehmer gehabt. Zutreffend sei weiterhin, dass das Geld von der Regierung von Mittelfranken bei ihm eingegangen sei. Er habe es auch zurückgezahlt.

Das Geständnis ist glaubhaft. Ergänzend stützt sich die Kammer auf folgende Beweismittel, die das Geständnis bestätigen, in Teilen ergänzen und so ein in sich konsistentes und die Kammer voll überzeugendes Bild ergeben: Die Einordnung der Falschangaben des Angeklagten zu Rechtsform und Beschäftigtenanzahl als subventionserheblich i.S.d. § 264 Abs. 9 StGB ergab sich aus den verlesenen Urkunden, nämlich aus dem Ausdruck des von dem Angeklagten ausgefüllten Onlineformulars und aus dem Ausdruck des Screenshots der Eingabemaske, aus dem sich die aus dem erstgenannten Ausdruck nicht erkennbare Zuordnung der Ziffern zu den einzelnen Eingabefeldern ergab, nämlich "1" für "Antragsteller" - hier wurde auch nach der Rechtsform gefragt - und "4" für "Beschäftigte", wo nach den Beschäftigten und deren Stundenzahl gefragt wurde.

Die Bewilligung, Auszahlung von 9.000 € und Rückzahlung von 5.000 € wird belegt durch die verlesenen Bescheide der Regierung von Mittelfranken, nämlich durch den Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2020 und den Widerrufsbescheid vom 10. September 2021. Die Rückzahlung der verbleibenden 4.000 € konnte der Angeklagte durch die Vorlage einer Online-Überweisungsbestätigung belegen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

Am kognitiven Element des Vorsatzes des Angeklagten hegt die Kammer auch aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Vorbildung und langjähriger Tätigkeit in verschiedenen Unternehmen, teils bei namhaften Unternehmensberatungen wie ... und ... und aufgrund seiner einschlägigen Vorverurteilungen wegen Betrugs, keinerlei Zweifel. Das Motiv des Angeklagten, die Subvention unberechtigt zu vereinnahmen, ist für die Kammer ebenso zweifelsfrei. V.

Damit hat sich der Angeklagte wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 9 StGB strafbar gemacht. Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Subventionen i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 5). Die subventionserheblichen Tatsachen waren durch den ziffernmäßigen Verweis auf bestimmte Punkte der Online-Eingabemaske dort als solche bezeichnet und damit für den Angeklagten klar erkennbar, was ausreichend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, juris Rn. 10; LG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 608 Qs 18/20, juris Rn. 44; Höpfner/Bednarz, ZWH 2021, 91, 93). Die falschen Angaben - jedenfalls diejenige zur Zahl der Beschäftigten - waren für den Angeklagten vorteilhaft (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 a.E. StGB; dazu Saliger in SSW-StGB, 5. Aufl., § 264 Rn. 26), weil sie sein Unternehmen als größer und damit als in größerem Umfang beihilfeberechtigt erscheinen ließen als es tatsächlich war. In Nr. 4 des Bewilligungsbescheides heißt es insoweit: "Aufgrund der im Antrag gemachten Angaben zur Mitarbeiterzahl (5) ... wird die Höhe der Soforthilfe Corona auf 9.000 € festgesetzt". Die Bezeichnung der Angaben als subventionserheblich erfolgte schließlich aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB).

VI.

1. Den Strafrahmen hat die Kammer § 264 Abs. 1 StGB entnommen. Die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß Abs. 2 der Vorschrift sah die Kammer nach Abwägung aller Umstände als nicht gerechtfertigt an. Sofern das Landgericht Stade einen besonders schweren Fall unter anderem dadurch begründet sah, dass der dortige Angeklagte ein unbürokratisches staatliches Angebot zur Rettung kleiner Wirtschaftsteilnehmer in einer in der Nachkriegszeit beispiellosen nationalen Notlage durch die Pandemie ausgenutzt hat (LG Stade, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20), juris Rn. 112, gebilligt von BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21, juris Rn.12), so teilt die Kammer zwar die damit verbundene verschärfte Missbilligung. Allerdings muss man andererseits sehen, dass der Subventionsgeber es potenziellen Betrügern mangels wirksamer Kontrolle bei der Subventionsbewilligung leicht gemacht hat. Das Geld lag, um es bildhaft zu sagen, auf der Straße, und der Angeklagte hat sich danach gebückt. Die aufzuwendende kriminelle Energie war bei seinem einmaligen Antrag eher gering anzusetzen.

2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis gewertet. Zudem machte er den mit der Tatbegehung einhergehenden Schaden durch die inzwischen vollständige Rückzahlung der Subvention wieder gut. Die grundsätzlich gesamtstrafenfähige, hier aber schon vollständig bezahlte Geldstrafe von 90 Tagessätzen für den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs (oben II.8), war zugunsten des Angeklagten durch einen sog. Härteausgleich zu berücksichtigen. Die Kammer hat im Übrigen gesehen, allerdings nicht bestimmend zugunsten des Angeklagten gewertet, dass ihm prognostisch infolge des hiesigen Urteils - aus der Sicht der Kammer unausweichlich und auch überfällig - die beiden noch offenen Reststrafenbewährungen von insgesamt einem Jahr und sechs Monaten widerrufen werden, sodass das gesamte Strafübel, mit dem er sich nunmehr konfrontiert sieht, dementsprechend erhöht ist. Das ist aber schlicht Folge des bewussten und wiederholten Bewährungsbruchs (vgl. Eschelbach in SSW-StGB, 5. Aufl., § 46 Rn. 161), die der Angeklagte zu tragen hat.

Zulasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere gewertet, dass er die Tat nur kurz nach der (Teil-)Verbüßung einer einschlägigen Vorstrafe und unter einschlägiger zweifacher offener Reststrafenbewährung stehend begangen hat. Insgesamt waren die einschlägigen Vorverurteilungen und die Rückfallgeschwindigkeit negativ zu vermerken. Weiterhin war der ursprüngliche Schaden mit 9.000 € Auszahlungssumme nicht unerheblich.

Unter Abwägung aller, auch der unter VI.1 genannten Umstände hält die Kammer für die festgestellte Straftat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen.

3. Die Strafaussetzung zur Bewährung verbietet sich nach Lage der Dinge. Eine positive Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) ist dem Angeklagten angesichts des bereits genannten wiederholten Bewährungsversagens und der Rückfallgeschwindigkeit nicht zu stellen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Zeugin K. referierten und vom Angeklagten bestätigten Umständen, an deren Vorliegen die Kammer keine Zweifel hegt: Weder die Kooperation mit der Bewährungshelferin im Laufe der seit 2012 durchgehend laufenden, nur durch den Strafvollzug unterbrochenen Bewährung, noch die durch die Beziehung zu seiner aktuellen Lebensgefährtin stabilisierten persönlichen Verhältnisse haben den Angeklagten allerdings von der Begehung der hier abgeurteilten Straftat abgehalten. Sie geben daher keine Grundlage für die Annahme, der Angeklagte würde sich künftig straffrei führen.

Weiterhin hat der Angeklagte gegenüber Kammer ausgeführt, er wolle künftig "kleinere Brötchen backen". Das überzeugte die Kammer nicht. Denn die Zeugin K. hat ausgeführt, dass der Angeklagte aufgrund eines positiven Selbstbildes und seiner Kenntnisse sich rasch unterfordert fühle und immer wieder nach Selbstbestätigung suche. So sei die hiesige Tat nicht aus Not heraus geschehen, denn seine mit ihm zusammen lebende und wirtschaftende Lebensgefährtin verdiene mehr als 7.000 € netto monatlich. Er habe sich, obwohl gerade aus der Strafhaft entlassen, als Vermittler für die Lieferung von Schutzmasken an den Freistaat Bayern am Beginn der Corona-Pandemie ins Gespräch bringen wollen. Damit habe er, so führte er gegenüber der Kammer aus, der Gesellschaft in der Not helfen wollen. Ebenso wenig habe es, so die Zeugin weiter, für den unbefugten Gebrauch des Wagens aus einem Münchener Autohaus (oben II.8) einen zwingenden Anlass gegeben. Die Kammer sieht den in den Straftaten zu Tage tretenden Geltungsdrang und das Bewusstsein der eigenen Bedeutsamkeit als für den Angeklagten hinderlich, dauerhaft eine wirksame Selbstkontrolle auszuüben. Infolgedessen wäre es für die Kammer hinderlich, eine positive Sozialprognose zu bejahen, wenn sie nicht aus oben genannten Gründen ohnehin schon ausgeschlossen wäre. Insgesamt ist das Gericht vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass sich der Angeklagte durch die wiederholte Gewährung und Verlängerung von Bewährungen zur Begehung weiterer Straftaten eher ermuntert gefühlt hat als dass er hiervon abgehalten worden ist.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 7. Feb. 2022 - 12 Ns 507 Js 2066/20

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 7. Feb. 2022 - 12 Ns 507 Js 2066/20

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 7. Feb. 2022 - 12 Ns 507 Js 2066/20 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Subventionsgesetz - SubvG | § 2 Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen


(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen a

Referenzen - Urteile

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 7. Feb. 2022 - 12 Ns 507 Js 2066/20 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 7. Feb. 2022 - 12 Ns 507 Js 2066/20 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21

bei uns veröffentlicht am 25.08.2022

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen betrügerischer Erlangung von Corona-Soforthilfen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten.  Streifler&Kollegen - Rechtsa

Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Jan. 2021 - 608 Qs 18/20

bei uns veröffentlicht am 25.08.2022

Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass staatliche Leistungen, die als "Corona-Soforthilfe" aufgrund der "geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" bzw. “Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe” gewährt wurden,
sonstigesBetrug

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zuständige Behörde oder andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Subventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention demjenigen, der für sich oder einen anderen eine Subvention beantragt oder eine Subvention oder einen Subventionsvorteil in Anspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach

1.
dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren gemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Subvention oder der in Anspruch genommene Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

 Beschluss vom 04.05.2021 

Az.: 6 StR 137/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beantragte der Angeklagte im Zeitraum vom 29. März bis 1. Mai 2020 in vier Bundesländern in insgesamt sieben Fällen für seine tatsächlich nicht existierenden Kleingewerbe sogenannte Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") und der Bundesländer. In drei Fällen nutzte er fremde Personendaten. Die beantragten Gelder kamen in vier Fällen zur Auszahlung; insgesamt erlangte der Angeklagte auf diese Weise 50.000 Euro.

2. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

3. Auch der Sachrüge bleibt der Erfolg versagt. Die gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:

a) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass es sich bei den beantragten Soforthilfen um Subventionen gemäß § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB handelt, die als sogenannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht (hier aufgrund der Haushaltsgesetze § 44 BHO i.V.m. § 23 BHO bzw. § 53 der HO der Länder) Betrieben und Unternehmen gewährt werden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in seinen Anträgen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den zuständigen Behörden oder eingeschalteten Stellen oder Personen (Subventionsgeber) für ihn vorteilhafte unrichtige Angaben über aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB) gemacht.

aa) Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147 mwN). § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Da die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG i.V.m. den Subventionsgesetzen der Länder (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147, 149) - in Betracht. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, NJW 2014, 3114, 3115; Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238).

bb) Diesen Anforderungen genügen die vom Angeklagten ausgefüllten Antragsformulare.

Das bei der ersten Tat genutzte niedersächsische Antragsformular ("Version 1") bezeichnet unter Ziffer 4 die subventionserheblichen Tatsachen ausdrücklich, namentlich die Angaben zum Antragsteller, zum Unternehmen und zum Förderbedarf. Das für die letzte Tat verwendete sächsische Formular kennzeichnet dieselben jeweils durch einen erläuternden Zusatz.

Auch in dem in zwei Fällen verwendeten nordrhein-westfälischen und auch in dem bei einer Tat benutzten baden-württembergischen Antragsformularen werden die subventionserheblichen Tatsachen in der gebotenen Eindeutigkeit bezeichnet. Zwar werden sie nicht einzeln als solche benannt; der Antragsteller muss aber "durch ein zu setzendes Kreuz seine Kenntnis bestätigen, dass es sich ‚bei den Angaben unter Ziff. [...] um subventionserhebliche Tatsachen handelt‘ ". Abgefragt werden unter den aufgezählten Ziffern auch hier Angaben zu seinen Personalien, Art und Beschäftigtenzahl des Unternehmens sowie dessen Förderbedarf. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben. Da nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt werden, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, zumal sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht (so auch LG Hamburg, NJW 2021, 707, 710; Rau/Sleiman NZWiSt 2020, 373, 375; Burgert, StraFo 2020, 181, 185). Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, dass diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet (aA Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 676 f.). Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist.

Auch das in zwei weiteren Fällen verwendete geänderte niedersächsische Formular ("Version 2"), in dem es heißt, dass "alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind", genügt in den hier zu entscheidenden Fallkonstellationen den Anforderungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB (aA LG Hamburg, NJW 2021, 707, 710; Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 675; Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373, 375). Das Formular verlangt wie diejenigen anderer Bundesländer auf knapp vier Seiten die bereits genannten Angaben. Der Hinweis, dass "alle Angaben subventionserheblich" sind, sorgt bei dem Subventionsnehmer für die nötige Klarheit über die subventionserheblichen Tatsachen. Sein Augenmerk wird hinreichend präzise auf die Bedeutung aller abgefragten Angaben gelenkt. Abweichend von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; OLG Jena, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 Ws 290/06; LG Magdeburg, wistra 2005, 155, 156 f.; LG Düsseldorf, NStZ 1981, 223) oder auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17 Rn. 47, NStZ-RR 2019, 147, 149), bleibt es hier nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.

c) Schließlich begegnet die Annahme der Strafkammer, dass bei allen Taten ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt, keinen Bedenken. Sie hat insofern auf die besonderen Umstände der Taten abgestellt, namentlich auf das Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens in einer deutschlandweiten Notlage, die mehrfach und in verschiedenen Bundesländern gestellten Anträge und den Gesamtumfang der unberechtigt erlangten Unterstützungsleistungen von 50.000 Euro. Angesichts dessen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer die Tatbegehung bei wertender Betrachtung den benannten Regelbeispielen gleichgestellt hat, zumal die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten auch beim Subventionsbetrug zumindest eine Indizwirkung für das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles entfaltet (vgl. MüKo-StGB/Ceffinato, 3. Aufl. 2019, § 264 Rn. 139; BeckOK/Momsen/Laudien, 49. Edition 1. Februar 2021 § 264 Rn. 51).

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

LANDGERICHT HAMBURG

 

Beschluss vom 18.01.2021 

Az.: 608 Qs 18/20

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 30. November 2020 (Az. 5101 Js 77/20) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, mit dem sich dieses als örtlich unzuständig erklärt hat.

Dem Beschuldigten H. H. wird mit der beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhobenen Anklage vorgeworfen, am 8. April 2020 online bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) einen Antrag auf Gewährung von „Corona Soforthilfe“ gestellt zu haben, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. In der Folge habe er darauf ein als „Bewilligungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben der IFB Hamburg vom 8. April 2020 erhalten, mit dem eine Soforthilfe des Bundes (i.H.v. 9.000,- EUR) sowie der Stadt Hamburg (i.H.v. 2.500,- EUR) festgesetzt worden sei. Die insgesamt 11.500,- EUR seien sodann am 14. April 2020 auf das Konto des Beschuldigten bei der N26 Bank ausgezahlt worden, von dem er das Geld dann umgehend abgehoben habe.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in dem entsprechenden Antrag angegeben zu haben, ein Gewerbe im Hauptbetrieb zu betreiben und einen Liquiditätsengpass von 11.500,- EUR erlitten zu haben, was beides nicht zuträfe und dadurch die o.g. Festsetzung und Auszahlung zu Unrecht erwirkt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat die vorgeworfene Tat rechtlich als Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gewertet und Anklage bei dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben.

Ein Tatverdacht bezüglich eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) scheitere insbesondere daran, dass – entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die subventionserheblichen Tatsachen nicht wirksam bezeichnet worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Formular (dort unter Nr. 8) enthaltene Verweis auf verschiedene Ziffern des Antrags zu pauschal und ungenau formuliert, als dass dadurch wirksam nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt werden könnten. Zudem werde in Nr. 8 auch auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen – wie etwa die Angaben unter Nr. 2 in dem online-Antrag, also die Bankverbindung des Antragstellers – verwiesen. Auch ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB liege nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor, da es einerseits an der gesetzlichen Grundlage mangele und zudem der IFB ein Ermessen eingeräumt werde, mithin keine gesetzliche Abhängigkeit der Bewilligung vorliege.

Das Amtsgericht hat sich jedoch mit Beschluss vom 19. November 2020 für örtlich unzuständig erklärt, da entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Betrug, sondern ein Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Raume stehe, sodass aufgrund einer bestehenden Sonderzuständigkeit das Amtsgericht Hamburg zuständig sei. Das Amtsgericht meint in diesem Zusammenhang, es seien wirksam i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt worden. Insbesondere sei der Verweis in Nr. 8 des online-Antrags hinreichend konkret gefasst und auch ein Verweis auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie etwa die Bankverbindung, sei unschädlich.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 304 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19. November 2020 (Az. 940 Ds 411/20) ist rechtmäßig. Zu Recht hat sich das Amtsgericht Hamburg-St. Georg gemäß § 16 StPO für örtlich unzuständig erklärt.

1.

Durch die Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf- und -bußgeldsachen vom 27. Juni 2017 (HmbGVBl. vom 11.07.2017, S. 171) werden dem Amtsgericht Hamburg für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte die Strafsachen (u.a.) auf Grund des § 264 StGB (Subventionsbetrug) zugeordnet; es besteht mithin eine örtliche Konzentration (vgl. hierzu etwa Goers, in BeckOK GVG, Rz. 5 zu § 58 GVG).

Es besteht gegen den Beschuldigten auf Basis des Anklagevorwurfs ein hinreichender Tatverdacht des Subventionsbetrugs, woraus sich zugleich die Zuständigkeit der Kammer als große Wirtschaftsstrafkammer für das hiesige Beschwerdeverfahren ergibt (§§ 73 Abs. 1, 74c Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

2.

Nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

a.

Die von der IFB Hamburg an den Beschuldigten bewilligten Geldleistungen stellen eine Subvention i.S.d. § 264 Abs. 8 StGB dar.

Subventionen in diesem Sinne sind nach Bundes- oder Landesrecht gewährte geldwerte direkte Zuwendungen an den Empfänger, die aus Mitteln der öffentlichen Hand erbracht werden (Fischer, 68. Aufl. 2021, Rz. 7 zu § 264 StGB). Sie müssen den Charakter einer Sonderunterstützung aufweisen (Perron, in Schönke / Schröder, 30. Aufl. 2019, Rz. 10 zu § 264 StGB) und zudem wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.

Letzteres ist in Bezug auf die an den Beschuldigten geleisteten Geldzahlungen erfüllt, insbesondere wird der Charakter der Sonderunterstützung durch den Staat sowie die Gewährung ohne Gegenleistung deutlich.

b.

Es handelt sich bei den an den Beschuldigten ausgezahlten Geldern auch um „nach Bundes- oder Landesrecht“ gewährte Leistungen. Hierbei muss Leistungsgrundlage nach h.M. nicht zwingend ein gesondertes Gesetz sein, sondern es genügen auch auf Gesetz beruhende Haushaltsansätze (Fischer, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB; Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB), da die Leistungen dann letztlich auf den Haushaltsgesetzen beruhen (so auch BT-Drs. 7/5291, S. 10).

In Deutschland wurde – u.a. und soweit hier relevant – mit der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ (Bundesanzeiger, AT 31.03.2020 B2), geändert durch die „geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)“ (Bundesanzeiger, AT 24.04.2020 B1) der rechtliche Rahmen für die Gewährung von Beihilfezahlungen geschaffen.

Die Regelungen wurden am 24. März 2020 bzw. am 11. April 2020 auf der Grundlage des „Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 I vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt und traten damit jeweils an ihrem Genehmigungstag in Kraft. Die Kommission stellte dabei fest, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV im Einklang stehen.

Ergänzend zu den Regelungen des Bundes erließ auch die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in Hamburg eine „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“.

In Bezug auf die (geänderte) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird vertreten, es handle sich um ein „Gesetz im formellen und materiellen Sinne“ (Schmuck/Hecken/Tümmler, NJOZ 2020, 673, 675). Dem vermag sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen, da es sich gerade nicht um mit parlamentarischer Beteiligung erlassene Gesetze oder aber wenigstens um Rechtsverordnungen handelt. Gleiches gilt für die „Hamburger Corona Soforthilfe“. Vielmehr wurden die hier im Raume stehenden Zahlungen aufgrund bloßer (Verwaltungs-)Richtlinien ausgezahlt. Dass es sich bei der Bundesregelung nicht um eine Rechtsverordnung handelt, ergibt sich schon daraus, dass die formalen Anforderungen an eine Rechtsverordnung (nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz müsste bspw. zwingend die Rechtsgrundlage der Verordnung angegeben werden) nicht eingehalten werden. Die hamburgische Förderrichtlinie, die bereits selbst die Bezeichnung „Richtlinie“ enthält, erfüllt die Voraussetzungen einer Rechtsverordnung ebenfalls nicht.

Jedoch wurden die zu bewilligenden Gelder sowohl bundes- als auch landesrechtlich durch entsprechende Haushaltsgesetze bestätigt, sodass Rechtsgrundlage für die an den Beschuldigten ausgezahlten Leistungen letztlich (auch) die jeweiligen Haushaltsgesetze sind (vgl. dazu auch Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373, 375; Burgert, StraFo 2020, 181, 183).

So erließ der Bund noch im März 2020 ein Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (BGBl. I, S. 556), in dem – neben weiteren Mehrausgaben in Bezug auf die Corona-Pandemie – unter Titel 683 01 -290 „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ ein Ansatz in Höhe von 50.000 Mio. EUR erfolgte.

Auch die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg erließ am 22. April 2020 gem. § 35 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) einen Beschluss zur „Nachbewilligung nach § 35 der Landeshaushaltsordnung im Einzelplan 9.2 sowie Änderung des Haushaltsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2020 zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ (Drs. 22/88), mit dem der bisherige Haushaltsbeschluss 2019 / 2020 dahingehend geändert wurde, dass 1.000 Mio. EUR zur Finanzierung des Bedarfs zur Bewältigung der Corona-Pandemie zusätzlich im Haushalt angesetzt werden. Unter anderem sollen die Gelder für „das IFB-Sofortprogramm für kleine und mittlere Betriebe ..., die ... in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind“, genutzt werden.

Dass im Nachtragshaushaltsgesetz des Bundes als auch in dem Nachbewilligungsbeschluss der Bürgerschaft nicht unmittelbar auf die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ bzw. die hamburgische Förderrichtlinie Bezug genommen wird, ist dabei nach Auffassung der Kammer unschädlich. Da in beiden Haushaltsansätzen ausdrücklich die „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ bzw. das „IFB-Sofortprogramm für kleine und mittlere Betriebe“ aufgeführt werden, ist ein hinreichender Zusammenhang erkennbar; die Rechtsgrundlage für die Zahlungen ist das Gesetz bzw. der Beschluss.

Der Annahme einer Subvention i.S.d. § 264 StGB steht auch nicht entgegen, dass die Auszahlung durch die IFB (als Anstalt öffentlichen Rechts) erfolgte, denn gleichgültig ist, ob die Subvention unmittelbar durch die staatliche oder kommunale Stelle gewährt wird oder ob die fraglichen Mittel über eine – die Subvention u.U. auch bewilligende – private Stelle (z.B. Kreditinstitut) verteilt werden (Perron, aaO, Rz. 8 zu § 264 StGB m.w.N.).

c.

Der Beschuldigte hat in seinem Antrag – mutmaßlich – auch für sich unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, die für ihn vorteilhaft sind, indem er in dem von ihm nach Aktenlage ausgefüllten IFB online-Antrag auf Gewährung der Corona-Soforthilfe erklärte, sein Gewerbe im Haupterwerb auszuüben und aufgrund der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass erlitten zu haben.

aa)

Der Beschuldigte stellte bei der IFB einen online-Antrag auf Auszahlung der o.g. Gelder. In dem auszufüllenden online-Formular musste er – was er nach Aktenlage auch tat – unter Nr. 8 „sonstige Erklärungen des Antragstellers“ durch Anklicken des entsprechenden Auswahlfeldes u.a. bestätigen: „Folgende Angaben im Antrag sind subventionserhebliche Tatsachen: 1.2/2/3/4/5/7/8 ...“. Unter Nr. 7 des Antrags gab der Beschuldigte nach Aktenlage – ebenfalls durch Anklicken der entsprechenden Kästchen – u.a. an, sein Gewerbe im Haupterwerb zu betreiben und aufgrund der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass erlitten zu haben.

Zudem wird in der ebenfalls auf der Internetseite der IFB (www.ifbhh.de) als pdf-Datei vorhandenen Broschüre „Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) ...“ im Anhang unter „2. Allgemeine Hinweise“ ausgeführt: „Die Tatsachen, die der IFB Hamburg aufgrund der von ihr geforderten Angaben und Unterlagen mitgeteilt werden, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB (Subventionsbetrug) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetzes) und § 1 des Hamburgischen Subventionsgesetzes.“

Aufgrund des vorliegenden Ausdrucks aus dem Gewerberegister (Bl. 20 d.A.) bzw. der Gewerbeanmeldung (im Sonderheft) besteht jedenfalls der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschuldigte sein Gewerbe – wenn überhaupt – lediglich (wie angemeldet) im Nebenerwerb betrieben hat, sodass auch keine Subventionsberechtigung bestand.

bb)

Die Erklärung unter Nr. 8 des vom Beschuldigten ausgefüllten online-Antrags bestimmt wirksam die maßgeblichen subventionserheblichen Tatsachen.

Subventionserheblich in diesem Sinne sind nach § 264 Abs. 9 StGB solche Tatsachen, die durch Gesetz (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB) oder aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB) als subventionserheblich bezeichnet sind. Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB ist eine Tatsache auch dann subventionserheblich, wenn von ihr die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

(a)

Die Bezeichnung erfolgte zwar nicht „durch Gesetz“ (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 1. Alt. StGB), denn die Bezeichnung als subventionserhebliche Tatsache erfolgte vorliegend ausschließlich in dem online-Antrag der IFB bzw. in der auf deren Internetseite abrufbaren Broschüre „Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) ...“.

Es erfolgte keine wirksame Bestimmung in der Kleinbeihilfenverordnung oder der hamburgischen Förderrichtlinie, denn weder bei der Kleinbeihilfenverordnung noch bei der hamburgischen Förderrichtlinie handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein Gesetz im formellen oder wenigstens materiellen Sinne. Eine bloße Bezeichnung in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, „Rahmenplänen“ usw. ist jedoch nicht ausreichend (Perron, aaO, Rz. 32 zu § 264 m.w.N.).

Die im Zusammenhang mit den Subventionen beschlossenen Haushaltsgesetze enthalten ebenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen (vgl. Rau/Sleimann, aaO, 374). Die in diesem Zusammenhang erforderliche Bezeichnung durch den Subventionsgeber verlangt jedoch klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Es genügt nicht, dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt; § 264 StGB verlangt insoweit eine formale Bezeichnung der Tatsache als subventionserheblich (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

Schließlich beinhalten weder das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) noch das Hamburgische Subventionsgesetz (HmbSubvG) – auf die jedenfalls in der o.g. Broschüre verwiesen wird – eine Benennung konkreter subventionserheblicher Tatsachen als solche.

(b)

Die Bezeichnung erfolgte jedoch „aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber“ (§ 264 Abs. 9 Nr. 1, 2. Alt. StGB).

(aa)

Eine Bezeichnung durch den Subventionsgeber liegt vor, wenn sie durch die für die Bewilligung der Subvention zuständige Behörde oder eine andere in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (hier die IFB Hamburg) vorgenommen wird (Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264).

(bb)

Offenbleiben kann vorliegend die Frage, ob „aufgrund eines Gesetzes“ – auch wegen der staatsrechtlichen Bedeutung – dahingehend zu verstehen ist, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen als solche durch den Subventionsgeber einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (so bspw. Fischer, aaO, Rz. 15 zu § 264 StGB OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016, 2 Ws 14/16; ablehnend bspw. Tiedemann, in Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, Rz. 76 zu § 264 StGB m.w.N.) oder ob „Auf Grund eines Gesetzes“ lediglich bedeutet, die Bezeichnung muss „in den Grenzen des gesetzlich Zulässigen“ oder „auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung“ erfolgen (so Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264).

Gegen das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage könnte sprechen, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber für die Auslegung des § 264 Abs. 1 StGB nicht notwendig ist und mithin keine strafbegründende Wirkung hat. Vielmehr ist die Strafnorm des § 264 Abs. 1 StGB an sich – auch ohne die expliziten Bezeichnungen der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber – ausreichend konkret und genügt den Bestimmtheitserfordernissen des Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz an ein Strafgesetz. Nach diesem Bestimmtheitsgebot hat der Gesetzgeber die Pflicht, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010, 2 BvR 2559/08, 105/09, 491/09, NStZ 2010, 626). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei § 264 Abs. 1 StGB nicht um eine Blankettnorm, bei der sich das verbotene Verhalten erst durch eine Zusammenschau mit einer blankettausfüllenden Norm – also hier der Deklaration von Tatsachen als „subventionserheblich“ durch den Subventionsgeber – ergibt, mit der Folge, dass beide Normteile dem Bestimmtheitsgebot unterliegen würden, folglich vom parlamentarischen Gesetzgeber konkretisiert werden müssten (Schmitz, in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., 2020, Rz. 65 zu § 1), denn die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen als solche durch den Subventionsgeber hat keinen Einfluss auf die Frage, welche Tatsachen subventionserheblich sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2016, 2 Ws 14/16, ZWH 2017, 53, 54; Perron, aaO, Rz. 34 zu § 264 m.W.N.).

Jedenfalls stellt § 2 SubvG (in dem vorliegenden Fall i.V.m. § 1 HmbgSubvG) aber eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Bestimmung subventionserheblicher Tatsachen durch den Subventionsgeber dar (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2017, 1 StR 339/16, wistra 2018, 302 so grds. auch, wenngleich nicht ausdrücklich für Hamburg: Rau/Sleimann, aaO, 375 und Burgert, aaO, 184). Zwar benennt § 2 SubvG primär die Aufgabe des Subventionsgebers, die subventionserheblichen Tatsachen zu benennen, jedoch erfolgt nach Auffassung der Kammer – angesichts der nur geringen Eingriffsintensität, welche durch die formale Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen bewirkt wird – aus der Aufgabenzuweisung ausnahmsweise zugleich die Befugnis des Subventionsgebers zur Benennung der subventionserheblichen Tatsachen.

(cc)

Unbeachtlich ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Antrag auch auf Tatsachen verwiesen wird, die – wie bspw. die Angabe der Bankverbindung – nicht subventionserheblich sind. Zwar muss sich der Subventionsgeber bei der Bezeichnung im Rahmen dessen halten, was nach dem Gesetz als (materiell) subventionserheblich benannt werden kann, jedoch werden als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen, die es gar nicht sind, nicht durch ihre Bezeichnung subventionserheblich (vgl. Ceffinato, in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, Rz. 68 zu § 264 m.w.N.). Auf andere als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen wirkt sich die Falschbezeichnung indes nicht unmittelbar aus.

Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen in dem online-Antrag war auch – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Bl. 31 d.A.) – hinreichend bestimmt und konkret. § 264 StGB verlagert die Strafbarkeit im Bereich der Subventionskriminalität erheblich vor, da bereits die Täuschungshandlung allein pönalisiert ist, ohne dass es zu einem Schaden kommen muss (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 4, 6). Der potentielle Täter darf deshalb nicht lediglich generell darauf hingewiesen werden, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk soll vielmehr gerade auf bestimmte Tatsachen gelenkt werden, deren richtige und vollständige Beurteilung die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel sicherstellen. Erforderlich sind deshalb klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Dass sich die Subventionserheblichkeit lediglich aus dem Zusammenhang ergibt, genügt nicht. Ebenso reichen pauschale oder formelhafte Bezeichnungen nicht aus (BGH, Urteil vom 11.11.1998, 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gerade keine pauschale Bezeichnung (wie bspw. in dem Antragsformular des Landes Niedersachsen: „Mir ist bekannt, dass alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärungen) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich ... sind“, vgl. dazu Schmuck/Hecken/Tümmler, aaO, 676) erfolgte, sondern auf einzelne Punkte des online-Antrags konkret verwiesen wurde. Dem entsprechend wird bspw. für den ähnlich konzipierten Antrag der Investitionsbank Schleswig-Holstein (dort heißt es: „Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 4., 5. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen ... handelt“)auch eine hinreichend konkrete Benennung der subventionserheblichen Tatsachen angenommen (Rau/Sleimann, aaO, 375 vgl. zum Ganzen auch Burgert, aaO, 185, Schmuck/Hecken/Tümmler, aaO, 673, 677 zum Antragsformular in Sachsen-Anhalt).

Auch nach dem Sinn und Zweck, welcher mit der Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erreicht werden soll, erscheint die vorliegend erfolgte Bezeichnung noch ausreichend. Der Beschuldigte wurde nicht lediglich generell darauf hingewiesen, dass die Behörde an seinen Angaben interessiert ist. Sein Augenmerk wurde vielmehr gerade auf bestimmte (sich in dem online-Antrag unter den bezeichneten Nummern befindenden) Tatsachen gelenkt.

In dem online-Antrag wurde der Beschuldigte konkret auf einzelne Punkte hingewiesen, die als subventionserheblich bezeichnet wurden, sodass ihm unmittelbar vor Augen geführt wurde, welche einzelnen Tatsachen für § 264 StGB relevant sind. Eine eigene Wertung des Beschuldigten, wie sie bspw. bei einem pauschalen Verweis auf „alle Tatsachen, von denen die Gewährung ... abhängig ist“ (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.1980, X - 24/80) erforderlich wäre, war für die Bestimmung der bezeichneten Tatsachen nicht erforderlich; auch war es dem Beschuldigten nicht überlassen, sich die maßgebenden Merkmale aus dem Zusammenhang zu erschließen. Vielmehr war es ihm möglich, unzweifelhaft die als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen anhand des Abgleichs der Ziffern zu erkennen.

Hierbei ist es auch unerheblich, dass in dem Verweis auf nahezu alle Punkte des Antrags Bezug genommen wird, denn der Antrag wurde insgesamt knapp gehalten und beschränkt sich auf die Abfrage / Angabe der relevanten Tatsachen er umfasst als Ausdruck insgesamt lediglich sechs Seiten. Wenn jedoch der Subventionsgeber sich in dem Antragsformular zugunsten der Übersichtlichkeit auf die Befassung mit den wesentlichen Angaben beschränkt, hat dies keine Auswirkung auf die Frage, ob die subventionserheblichen Tatsachen hinreichend konkret bezeichnet werden. Zudem ist erkennbar, dass die Bezeichnung in dem online-Antrag nicht pauschal sein sollte, was dadurch deutlich wird, dass bspw. kein Verweis auf Nr. 1.1 oder Nr. 6 des Antrags erfolgte.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in dem Hinweis auch nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie insb. die angegebene Bankverbindung des Antragstellers, angeführt werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Verweis auf nicht subventionserhebliche Tatsachen jedoch grundsätzlich unschädlich. Zudem bleibt auch durch die teilweise unzutreffende Bezeichnung die in dem vorliegenden Fall bestehende hinreichende Bestimmtheit der bezeichneten Tatsachen erhalten insbesondere erscheint vorliegend die in geringem Umfang vorhandene Bezeichnung offenbar nicht subventionserheblicher Tatsachen für einen verständigen Antragsteller nicht derart verwirrend, dass es ihm insgesamt nicht mehr möglich ist, die erheblichen Tatsachen eindeutig zu erkennen.

Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass auch bei einer Gesamtschau der dargestellten Aspekte eine klare und hinreichend bestimmte Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfolgte. Die Benennung anhand der Ziffern in dem online-Antrag ist klar und konkret; Missverständnisse sind deshalb auszuschließen. Der Beschuldigte konnte erkennen, welcher Punkt als subventionserheblich bezeichnet wird und es wurde ihm deutlich vor Augen geführt, welche Risiken er mit den unrichtigen oder unvollständigen Angaben eingeht.

Letztlich ist es unbeachtlich, dass der Antrag keine „Bezeichnung“ der relevanten Tatsachen im Wortsinn enthält, sondern die Bezeichnung als (anzukreuzende) Erklärung des Antragstellers formuliert wurde. Es genügt indes, dass der Zweck der formalen Bezeichnung durch eine andere, in der Sache übereinstimmende und sprachlich nicht minder eindeutige Bezeichnung erreicht wird (Rau/Sleimann, aaO, Fn. 24; vgl. Straßer, in Graf/Jäger/Wittig, 2. Aufl. 2017, Rz. 42 zu § 264, dort zu der Frage, ob ausdrücklich das Wort „subventionserheblich“ genannt werden muss). So liegt der Fall auch hier. Auch wenn die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen im Antrag als Erklärung des Antragstellers formuliert wurde, wird diesem dennoch deutlich vor Augen geführt, welche Tatsachen subventionserheblich sind.

(c)

Auf die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob vorliegend möglicherweise ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, kommt es – da bereits § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB einschlägig ist – nicht mehr an.

3.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg ist auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt zuständig. Insbesondere tritt der vorliegend ebenfalls in Betracht zu ziehende § 263 StGB hinter § 264 StGB zurück (BGH, Beschluss vom 17.09.1986 – 3 StR 214/86 Urteil vom 08.10.2014, 1 StR 114/14, BGHSt 60, 15; Fischer, aaO, Rz. 5, 54 zu § 54 StGB m.w.N.).

4.

Schließlich durfte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg sich gem. § 16 S. 1 StPO auch mittels Beschlusses als örtlich unzuständig erklären, da das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, denn das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel wirkt weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.1963, 4 StR 497/62; Schmitt, in Meyer-Goßner, 63. Aufl. 2020, Rz. 17 zu § 473 StPO).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

 Beschluss vom 04.05.2021 

Az.: 6 StR 137/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beantragte der Angeklagte im Zeitraum vom 29. März bis 1. Mai 2020 in vier Bundesländern in insgesamt sieben Fällen für seine tatsächlich nicht existierenden Kleingewerbe sogenannte Corona-Hilfen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") und der Bundesländer. In drei Fällen nutzte er fremde Personendaten. Die beantragten Gelder kamen in vier Fällen zur Auszahlung; insgesamt erlangte der Angeklagte auf diese Weise 50.000 Euro.

2. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

3. Auch der Sachrüge bleibt der Erfolg versagt. Die gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:

a) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass es sich bei den beantragten Soforthilfen um Subventionen gemäß § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB handelt, die als sogenannte verlorene Zuschüsse ohne eine marktmäßige Gegenleistung von den Ländern aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht (hier aufgrund der Haushaltsgesetze § 44 BHO i.V.m. § 23 BHO bzw. § 53 der HO der Länder) Betrieben und Unternehmen gewährt werden und jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft dienen.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in seinen Anträgen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den zuständigen Behörden oder eingeschalteten Stellen oder Personen (Subventionsgeber) für ihn vorteilhafte unrichtige Angaben über aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnete Tatsachen (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB) gemacht.

aa) Sinn und Zweck des Merkmals der Subventionserheblichkeit ist es, angesichts der zahlreichen Normativbegriffe des Subventionsrechts sicherzustellen, dass sowohl die Vergabevoraussetzungen für den Subventionsempfänger als auch etwaige Täuschungshandlungen für den Subventionsgeber und die Strafverfolgungsorgane möglichst klar erkennbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147 mwN). § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Tatsachen durch ein Gesetz oder durch den Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden. Da die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" und die zur Umsetzung erlassenen Richtlinien der Länder keine Gesetze im formellen oder materiellen Sinne sind und Haushaltsgesetze jedenfalls keine ausdrückliche Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen enthalten, kommt nur deren Bezeichnung durch den jeweiligen Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes - hier § 2 SubvG i.V.m. den Subventionsgesetzen der Länder (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17, NStZ-RR 2019, 147, 149) - in Betracht. Pauschale oder lediglich formelhafte Bezeichnungen reichen dabei nicht aus; vielmehr muss die Subventionserheblichkeit klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, NJW 2014, 3114, 3115; Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238).

bb) Diesen Anforderungen genügen die vom Angeklagten ausgefüllten Antragsformulare.

Das bei der ersten Tat genutzte niedersächsische Antragsformular ("Version 1") bezeichnet unter Ziffer 4 die subventionserheblichen Tatsachen ausdrücklich, namentlich die Angaben zum Antragsteller, zum Unternehmen und zum Förderbedarf. Das für die letzte Tat verwendete sächsische Formular kennzeichnet dieselben jeweils durch einen erläuternden Zusatz.

Auch in dem in zwei Fällen verwendeten nordrhein-westfälischen und auch in dem bei einer Tat benutzten baden-württembergischen Antragsformularen werden die subventionserheblichen Tatsachen in der gebotenen Eindeutigkeit bezeichnet. Zwar werden sie nicht einzeln als solche benannt; der Antragsteller muss aber "durch ein zu setzendes Kreuz seine Kenntnis bestätigen, dass es sich ‚bei den Angaben unter Ziff. [...] um subventionserhebliche Tatsachen handelt‘ ". Abgefragt werden unter den aufgezählten Ziffern auch hier Angaben zu seinen Personalien, Art und Beschäftigtenzahl des Unternehmens sowie dessen Förderbedarf. Die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen erfordert keine wörtliche Wiederholung, sondern kann sich auch aus einer präzisen Verweisung ergeben. Da nur einige und zudem fast ausschließlich erhebliche Tatsachen abgefragt werden, wird die umfangreiche Verweisung nicht zu einem grundsätzlich unzulässigen pauschalen oder lediglich formelhaften Hinweis, zumal sie sich nur auf im Antragsformular selbst enthaltene Angaben bezieht (so auch LG Hamburg, NJW 2021, 707, 710; Rau/Sleiman NZWiSt 2020, 373, 375; Burgert, StraFo 2020, 181, 185). Einer wirksamen Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber steht auch nicht entgegen, dass diese ausschließlich in einer vom Subventionsempfänger anzukreuzenden Wissenserklärung aufgeführt werden. Dies führt nicht dazu, dass der Subventionsnehmer selbst über die Subventionserheblichkeit der Tatsache entscheidet (aA Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 676 f.). Vielmehr handelt es sich um eine nach Sinn und Zweck zulässige Gestaltungsmöglichkeit, welche die Kenntnisnahme des Subventionsnehmers nachweist.

Auch das in zwei weiteren Fällen verwendete geänderte niedersächsische Formular ("Version 2"), in dem es heißt, dass "alle in diesem Antrag (inklusive dieser Erklärung) anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind", genügt in den hier zu entscheidenden Fallkonstellationen den Anforderungen des § 264 Abs. 9 Nr. 1 Variante 2 StGB (aA LG Hamburg, NJW 2021, 707, 710; Schmuck/Hecken/Tümmler NJOZ 2020, 673, 675; Rau/Sleiman, NZWiSt 2020, 373, 375). Das Formular verlangt wie diejenigen anderer Bundesländer auf knapp vier Seiten die bereits genannten Angaben. Der Hinweis, dass "alle Angaben subventionserheblich" sind, sorgt bei dem Subventionsnehmer für die nötige Klarheit über die subventionserheblichen Tatsachen. Sein Augenmerk wird hinreichend präzise auf die Bedeutung aller abgefragten Angaben gelenkt. Abweichend von den in der Rechtsprechung bisher entschiedenen Konstellationen unzulässiger pauschaler und lediglich formelhafter Verweisungen, bei denen in der Regel lediglich der Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder § 2 SubvG wiederholt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 101/98, BGHSt 44, 233, 238; OLG Jena, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 Ws 290/06; LG Magdeburg, wistra 2005, 155, 156 f.; LG Düsseldorf, NStZ 1981, 223) oder auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokolle, Finanzierungspläne und Bewilligungsbescheide Bezug genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449/17 Rn. 47, NStZ-RR 2019, 147, 149), bleibt es hier nicht dem Antragsteller bzw. Subventionsnehmer überlassen, sich Klarheit über die maßgebenden Tatsachen und Angaben zu verschaffen.

c) Schließlich begegnet die Annahme der Strafkammer, dass bei allen Taten ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt, keinen Bedenken. Sie hat insofern auf die besonderen Umstände der Taten abgestellt, namentlich auf das Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens in einer deutschlandweiten Notlage, die mehrfach und in verschiedenen Bundesländern gestellten Anträge und den Gesamtumfang der unberechtigt erlangten Unterstützungsleistungen von 50.000 Euro. Angesichts dessen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer die Tatbegehung bei wertender Betrachtung den benannten Regelbeispielen gleichgestellt hat, zumal die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten auch beim Subventionsbetrug zumindest eine Indizwirkung für das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles entfaltet (vgl. MüKo-StGB/Ceffinato, 3. Aufl. 2019, § 264 Rn. 139; BeckOK/Momsen/Laudien, 49. Edition 1. Februar 2021 § 264 Rn. 51).

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.