Landgericht Passau Endurteil, 20. Apr. 2017 - 4 O 298/16

bei uns veröffentlicht am20.04.2017

Gericht

Landgericht Passau

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Nacherfüllung eines Kaufvertrages über einen fabrikneuen Pkw … (im Folgenden: „Der Pkw“). Der Kläger bestellte am 19.03.2012 bei der Beklagten, einem Vertragshändler der ... AG, den Pkw als Neufahrzeug mit umfangreicher Sonderausstattung zum Bruttopreis von 39.240,00 Euro. In dem am 28.06.2012 ausgelieferten Pkw war ein Motor des Herstellers ... AG verbaut des Typs EA 189. Dieser Motor verfügt über eine Steuersoftware, die erkennt, wenn der Motor im Testbetrieb zur Messung der Einhaltung der Abgasgrenzwerte betrieben wird. Erkennt die Software den Testbetrieb, werden Abgase beim Durchfahren des sogenannten NEFZ-Tests in den Motor zurückgeführt mit einer höheren Abgasrückführungsrate („Modus 1“), als im normalen Fahrbetrieb, der eine geringere Abgasrückführungsrate verwendet („Modus 0“). Folge des „Modus 0“ ist ein so hoher NOx-Ausstoß, das die Schadstoffgrenzwerte für die Schadstoffklasse Euro 5 nicht eingehalten werden.

Nachdem die Umstände über die im Pkw des Klägers und anderen Diesel-Fahrzeugen des ...-Konzerns verbaute Motorsteuersoftware ab September 2015 bekannt wurden und das Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet hatte, forderte der Kläger mit Anwaltschriftsatz vom 08.12.2015 unter Fristsetzung auf den 19.01.2016 die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion (Anlagen K 2, K 30). Die Beklagte wies den Kläger am 14.12.2015 auf die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Pkws hin und auf ein in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Zukunft durchzuführendes „technisches Update“ des Pkw (Anlage K 3).

Der Kläger erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 19.05.2016 die gegenständliche Klage, zugestellt am 23.06.2016. Im Januar 2017 wurde der Kläger zur Vereinbarung eines Werkstatttermins im Rahmen der Rückrufaktion aufgefordert.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde die Nachlieferung eines, wie vom Kläger im Jahr 2012 bestellten Neufahrzeuges der aktuellen Serienproduktion wegen kaufrechtlicher Mangelgewährleistung, Schadensersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und aus unerlaubter Handlung.

Der Pkw sei mangelhaft, da er weder die vereinbarte Beschaffenheit aufweise, noch die übliche, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers habe erwarten können, noch für die gewöhnliche Verwendung geeignet sei. So weise der Pkw eine unzulässige Abschaltvorrichtung in der Emissionskontrolle auf, die zu einem regelmäßig erhöhten Ausstoß von NOx führe.

Dem Pkw drohe die Betriebsuntersagung, da die Typengenehmigung des Pkws durch den Einsatz der Manipulationssoftware erschlichen worden sei. Die Angaben nach der Pkw-EnVKV seien falsch. Die Beklagte müsse sich das betrügerische Verhalten des ...-Konzerns zurechnen lassen.

Die Beklagte könne die Nachlieferung nicht wegen einer Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern. Eine Nachbesserung sei technisch nicht möglich, würde zu weiteren, neuen Mängeln führen und zu einem merkantilen Minderwert des Pkw. Eine Nachbesserung sei überdies - bezogen auf den Zugang des Neulieferungsverlangens - unzumutbar wegen der Dauer bis zur Durchführung der Nachbesserung. Weiter unzumutbar sei die Nachbesserung, da sie durch den ...-Konzern durchgeführt würde, der den Kläger bei der Auslieferung des manipulierten Fahrzeuges arglistig getäuscht habe. Die Kosten der Nachlieferung belief sich für die Beklagte wegen des Regresses gegen den ...-Konzern, bzw. die ... AG auf null, die Nachbesserung andererseits koste 4.000,00 bis 5.000,00 Euro pro Fahrzeug.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug … Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs ... nachzuliefern.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Neulieferung und mit der Rücknahme der im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuge in Verzug befindet.

3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.530,63 freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet, dass in den Pkw durch die vorhandene Motorsteuersoftware eine Abschaltvorrichtung verbaut gewesen sei. Der Pkw sei technisch sicher und uneingeschränkt verkehrstauglich; die EG-Typgenehmigung sei unverändert wirksam, der Pkw unterfalle weiterhin der Euro-5 Abgasnorm. Die technische Überarbeitung des Pkw sei durch das Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben, die Kosten hierfür würden deutlich unter 100,00 Euro liegen. Die Nachbesserung habe auch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb, die Dauerhaltbarkeit oder den Wert des Pkw.

Eine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung liege nicht vor, da - im Hinblick auf die Emissionen des Pkw - eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Der Pkw eignet sich für die gewöhnliche und übliche Verwendung uneingeschränkt und weise auch eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich sei. Die Gebrauchstauglichkeit werde durch die verbaute Motorsteuersoftware nicht beeinträchtigt. Der Widerruf der Zulassung drohe nur, wenn sich der Kläger gegen die Teilnahme an der technischen Überarbeitung entscheide, was dann dem Kläger anzulasten sei. Öffentliche Aussagen des Herstellers seien für die Kaufentscheidung unerheblich gewesen mit Ausnahme der Einstufung des Pkw in eine bestimmte Abgasnorm.

Eine Nachlieferung sei andererseits nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich: Die Kosten einer Nachlieferung betrügen mindestens 18.194,60 Euro, die der Nachbesserung weniger als 100,00 Euro. Die ... AG erstatte der Beklagten die Werkstattkosten für die Installation des Software-Updates von ca. 35,00 Euro. Die Kosten der Entwicklung der Software, umgelegt auf die einzelnen betroffenen Fahrzeuge, machten 7,00 Euro aus. Das Aufspielen des Updates habe zur Folge, dass der Pkw auch im realen Straßenverkehr im Wesentlichen die Emissionswerte aufweise, die er bisher in der „NOxoptimalen Betriebsart“ aufgewiesen habe.

Eine Nachlieferung scheitere schon daran, dass der Pkw ein ... der 2. Generation sei, der seit Oktober 2012 nicht mehr hergestellt werde. Das Nachfolgemodell unterscheide sich in Baureihe, Typ, Karosserie und Motor. Nicht zu berücksichtigen sei die Möglichkeit, den Hersteller wegen der Kosten der Neubeschaffung in Regress zu nehmen. Eine Nachbesserung durch die ... AG sei dem Kläger zuzumuten.

Nicht mehr anwendbar seien die Grundsätze der Prospekthaftung. Der Beklagten könne auch nicht das Verhalten der ... AG/des ...-Konzerns als Erfüllungsgehilfe zugerechnet werden.

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.Di9e Parteien wurde im Termin vom 25.1.2017 angehört. Dazu wird auf die Protokollniederschrift verwiesen. Beweis wurde nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage war in der Sache ohne Erfolg.

Dem Kläger steht der erhobene Nachlieferungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 435, 437 Nr. 1, 439 Abs. 3 BGB.

Im Einzelnen ging die Kammer von folgenden Erwägungen aus:

I.

Nach der Änderung des Klageantrags zu 3 - nunmehr Freistellung von einem bestimmten Betrag an vorgerichtlichen Anwaltskosten - war die Klage insgesamt zulässig.

II.

1. Übereinstimmend mit dem Kläger geht die Kammer aufgrund des unstreitigen Vorbringens davon aus, dass der Pkw einen Mangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufweist. Zwar eignet sich der Pkw für die gewöhnliche Verwendung, er weist aber keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten darf.

a) Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegeben und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise, insbesondere der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15, Beck RS 2016, 6090; LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, 2 O 425/15, Beck RS 2016, 5964). Der Streit zwischen den Parteien über die Frage, ob es sich bei der installierten Software um eine - unzulässige - Abschaltvorrichtung handelt, ist daher unerheblich.

Weiter geht die Kammer vom Vorliegen eines Rechtsmangels aus. Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, hat ein Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen, er muss weiterhin dafür sorgen, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter, wie ein Eigentümer, nutzen kann. Droht aber der Kaufsache, wie hier dem Pkw, die Stilllegung nach § 5 FZV, wenn sich der Halter nicht dazu entschließt, an der Rückrufaktion teilzunehmen, so ist die freie Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt (BGH, Urteil vom 18.01.2017, VIII ZR 234/15, BeckRS 2017, 100942).

b) Die Kammer geht hinsichtlich der Emission des Pkw nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Der Kläger hat zwar eine solche Beschaffenheitsvereinbarung behauptet, aus seinem allgemein gehaltenen, ohne Bezug zu konkreten Aussagen bei den Kaufvertragsverhandlungen, Vortrag über die Anbahnung und den Abschluss des Kaufvertrages über den Pkw ergab sich jedoch nichts, was über ein Interesse an den umweltbezogenen Eigenschaften des Pkw hinausgegangen wäre. Nach Aussage des Klägers im Termin vom 25.1.2017 stand für ihn ohnehin der Fahrzeugwechsel im Vordergrund. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien über bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Kaufsache ergab sich hieraus nicht, womit eine Beweiserhebung durch Anhörung der kläger- und beklagtenseits hierzu angebotenen Zeugen nicht erforderlich war. Unstreitig ist, dass für den Pkw die EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt und der Pkw in die Abgasnorm Euro 5 eingestuft wurde. Dass diese Bescheinigungen durch die ... AG durch den Einsatz der Manipulationssoftware nach Vortrag des Klägers erschlichen wurde, ändert nichts daran, dass sie vorliegen. Auf den Vortrag des Klägers, nachdem die Erteilung der EG-Übereinstimmungserklärung rechtswidrig gewesen sei, kommt es deswegen nicht an, da der Verwaltungsakt dadurch nicht nichtig wurde. Vielmehr entfaltet ein bestandskräftiger Verwaltungsakt im Zivilrechtsstreit Tatbestandswirkung mit der Folge, dass die Entscheidung von den Zivilgerichten hinzunehmen ist (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH NJW-RR 2007, 523).

c) Unschlüssig ist die Behauptung des Klägers, ein Mangel liege wegen Abweichung von öffentlichen Äußerungen des Herstellers ... AG vor: Der Kläger konnte hierzu nicht dartun, welche öffentlichen Äußerungen der ... AG über den Pkw oder die Fahrzeuge aus dessen Baureihe für seinen Kaufentschluss prägend waren.

2. Dem Kläger steht deswegen ein Nacherfüllungsanspruch zu, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Nachdem die Beklagte die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung erfolgreich erhoben hat, was in den nachfolgenden Ausführungen näher darzulegen ist, beschränkt sich dieser Anspruch auf die Mangelbeseitigung, § 439 Abs. 3 BGB, womit die Klage in der Hauptsache und Nebenforderung zurückzuweisen war. Auch insoweit war eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, womit auch eine Darstellung der mehreren 100 einzelnen Beweisangebote der Parteien unterbleiben konnte.

a) Keine Entscheidung bedurfte der Streit zwischen den Parteien, ob eine Ersatzlieferung aus der neuen (dritten) Generation des Pkw unmöglich ist, da ein Fahrzeug wie der Pkw nach dem Generationenwechsel nicht mehr hergestellt werde und ein Fahrzeug der neuen Generation weder von Bauart, Ausstattung, Motorisierung, noch Design mit dem Pkw vergleichbar sei. Für die Position der Beklagten spricht zwar viel (höhere Motorleistung, Einstufung in Euro 6); die Entscheidung musste jedoch nicht darauf gestützt werden, da von einer Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung auszugehen war.

b) Die Unverhältnismäßigkeit ist aufgrund eines Vergleichs der beiden Arten der Nacherfüllung festzustellen. Zentrales Abwägungskriterium sind dabei die Kosten, die die beiden Formen der Nacherfüllung dem Verkäufer verursachen. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem Interesse des Verkäufers an der Minimierung seiner Kosten und dem Interesse des Käufers, gerade die gewählte Art der Nacherfüllung zu erhalten. Ist eine Art der Nacherfüllung nach § 275 BGB oder wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen, stellt sich die Frage einer relativen Unverhältnismäßigkeit nicht. Die Prüfung kann nur beginnen, wenn die vom Käufer favorisierte Nacherfüllungsart den Mangel der Kaufsache vollständig beseitigt und auch kein merkantiler Minderwert verbleibt. Bei der Abwägung sind der Grad des Vertretenmüssens des Mangels durch den Verkäufer und die für den Käufer durch eine Mangelbeseitigung entstehenden Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen (zu allem BeckOK BGB/Faust, 2014, BGB § 439 RdNr. 40 - 48).

Die Beklagte hat dargelegt, dass die Kosten der Nachlieferung sich auf 18.194,60 Euro belaufen. Auch wenn dies im Einzelnen durch den Kläger bestritten wurde, so ist die Dimension der Kosten der Ersatzlieferung abzüglich des Wertes des zurückzugebenden Pkws nach der Erfahrung der Kammer zutreffend, wenn man den unstreitigen Kaufpreis im Jahr 2012 und die veröffentlichten Gebrauchtwagenpreise betrachtet. Die Beklagte hat ferner die Kosten der Mangelbeseitigung mit „unter 100,00 Euro“ angegeben und darauf hingewiesen, dass diese Kosten bei der Beklagten nicht anfallen, da die Arbeitszeit der Monteure der Beklagten durch die ... AG/den ...-Konzern ersetzt werden und die für die Mangelbeseitigung des Pkws erforderliche Software durch den ...-Konzern der Beklagten kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Bei dem Verhältnis der beiden Beträge ist eine Diskussion von Prozentgrenzen, ab denen eine Unverhältnismäßigkeit angenommen werden kann, müßig, da die Entscheidung eindeutig für die Mangelbeseitigung ausfallen muss.

Zu den Einwendungen des Klägers gegen die Nachbesserung durch Mangelbeseitigung wird im Folgenden Stellung genommen:

c) aa) Die Nachbesserung sei technisch unmöglich, bzw. würde zu neuen Mängeln führen.

Der Vortrag des Klägers hierzu betrifft andere Modelle des Herstellers ... AG oder ... AG oder sind allgemein gehalten und betreffen nicht den streitgegenständlichen Pkw. Die Beklagte hat dagegen die Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.06.2016 (Anlage B 3) vorgelegt, wonach für die Fahrzeuge im „Cluster 5“ (darunter der gegenständliche Pkw) bestätigt wurde, das der Software-Update („Änderung der Aplikationsdaten“) geeignet ist, die „Vorschriftmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen“. Nach dieser Bestätigung wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt geprüft das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen (keine), die Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen (vorhandene sind zulässig), die Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen (Grenzwerte und die anderen Anforderungen werden eingehalten), der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen (die ursprünglich angegebenen Werte wurden durch Prüfungen bestätigt), die Motorleistung und das maximale Drehmoment (bleiben unverändert) und schließlich die Geräuschemissionen (bleibt unverändert).

Aus dieser Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes ergibt sich nicht nur, dass die Mangelbeseitigung den Mangel an der Software der Motorsteuerung beseitigt, sondern sie räumt auch den Rechtsmangel aus, der dem Fahrzeug durch eine Stilllegung nach § 5 FZV droht. Entschließt sich der Kläger nicht, das Software-Update durchführen zu lassen (und bleibt damit die Gefahr bestehen), so hätte das nicht die Beklagte zu vertreten.

Aus der Feststellung des Kraftfahrt-Bundesamtes ergibt sich damit, dass die Befürchtungen des Klägers über durch das Update entstehenden neuen Mängel gegenstandslos sind und das Update technisch durchführbar ist und den streitgegenständlichen Mangel beseitigt.

bb) Wie oben zu aa) ist zu einem durch die Mangelbeseitigung entstehenden Minderwert des gegenständlichen Pkws nichts Konkretes vorgetragen. Die Kammer teilt nicht die Meinung, z. B. des Landgerichts Krefeld (NJW 2016 Seite 1397). dass allein die Möglichkeit, dass der Imageverlust des ...-Konzerns und damit auch der ... AG sich auf die Preisbildung auf den Gebrauchtwagenmarkt niederschlagen kann. Zur Begründung der Unzumutbarkeit im Rahmen der Abwägung nach § 439 Abs. 3 BGB taugt ein bloßer, nicht substantiierter Verdacht nicht. Für die Preisbildung auf dem Gebrauchtwagenmarkt sind ausschlaggebend das Alter des Fahrzeugs, seine Fahrleistung, seine Ausstattung, sein Erhaltungszustand. Der Umstand, dass an dem Fahrzeug ein Software-Update im Rahmen einer Rückrufaktion durchgeführt wurde, erscheint der Kammer demgegenüber nicht von Bedeutung zu sein.

cc) Im Rahmen der Abwägung der (Un) Zumutbarkeit einer der Nacherfüllungsmöglichkeiten des § 439 Abs. 1 BGB ist auch eine Zumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit des Käufers mit dem Verkäufer zu berücksichtigen. Daran kann es fehlen, wenn der Käufer durch den Verkäufer arglistig über den Kauf gegen stand oder in der Vertragsabwicklung getäuscht wurde.

Eine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagte ist nicht behauptet. Eine Täuschung des Klägers durch die Werbung der| | AG ist der Beklagten auch nach Billigkeitsgesichtspunkten nicht zuzurechnen, die A. AG ist auch nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten als deren Vertragshändler (BGH NJW 2008, Seite 2837 RdNr. 29). Dass die Mangelbeseitigung mittels einer von der ... AG (oder dem ...-Konzern) zu entwickelnden Software-Produkts erfolgen wird, der Kläger aber der ... AG (bzw. dem ...-Konzern) misstraut und dieser Vertrauensverlust mit der Folge der Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung auf die Beklagte „ausstrahlt“ (LG Krefeld a.a.O.), wendet sich von der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und beachtet auch die unter aa) dargestellte Freigabe des Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt samt den dazu getroffenen Feststellungen nicht.

dd) Der Kläger hat die Beklagte zur Nachlieferung im Dezember 2015 aufgefordert, das Kraftfahrt-Bundesamt gab die Nachbesserung mit 20.06.2016 frei, nach der Erklärung des Klägers in mündlicher Verhandlung ging ihm die Aufforderung der Beklagten/der ... AG zur Vereinbarung eines Werkstatttermins im Rahmen des Rückrufs am 20.01.2017 zu.

Zwischen Aufforderung zur Nachlieferung und - bei unterstellter schneller Reaktion des Klägers - Mangelbeseitigung hätten demnach ca. 1 Jahr und 1 Monat gelegen. Dass der Kläger nicht zur Nachbesserung gewillt ist und sich die Mangelbeseitigung deswegen weiter verzögert, ist nicht in diese Frist einzurechnen. Diese Frist erscheint lange im Vergleich zu dem Zeitraum der Lieferung eines Neufahrzeuges (im gegebenen Fall von Bestellung am 19.03.2012 bis zur Auslieferung am 28.06.2012 3 Monate und 1 Woche). Der Kläger wird jedoch durch das Verstreichen der Frist nicht unmittelbar beeinträchtigt, da er, was unstreitig ist, den zugelassenen und aktuell nicht mit einer Stilllegung bedrohten Pkw in diesem Zeitraum fahren durfte und - anderes ist nicht vorgetragen - auch fuhr. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeugs war in keiner Hinsicht beeinträchtigt.

Die Erwägungen des Klägers, bei Verwendung des Fahrzeugs gelänge in unzulässig hohem Umfang schädliches NOx in die Umwelt, was ihm zur Diskussion der Mordmerkmale hinsichtlich der verantwortlichen Personen des Herstellers veranlasste, ist unzutreffend. Der NOx-Ausstoß des Pkws ist nach der Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes, den vorhandenen Zustand (bis zur Durchführung des Software-Updates) zu dulden, nicht unzulässig.

ee) Der Kläger trägt vor, die Kosten der Mangelbeseitigung machten pro Fahrzeuge 3.000,00 bis 4.000,00 Euro aus, da die Kosten der Entwicklung des Software-Updates miteingerechnet werden müssten. Die Nachlieferung sei demgegenüber für die Beklagte kostenlos, da sie die ... AG wegen der Ersatzlieferung in Regress nehmen könne.

Auch wenn die jeweils kontrovers berechneten Kosten für die Entwicklung des Software-Updates streitig sind, so kann die Behauptung des Klägers mangels Verfügbarkeit der konzerninternen Daten nur Schätzung sein. Die Beklagte trägt die Entwicklungskosten für Europa und den Rest der Welt (außer USA und Kanada) mit 58,07 Mio. EUR zzgl. weniger als 1 Mio. EUR Kosten für die Prüfungen durch Behörden vor. Verteilt auf die 10 Mio. betroffenen Fahrzeuge im ...-Konzern bestätigt dies den von der Beklagten vorgetragenen Betrag von 7,00 Euro pro Fahrzeug.

Umstände, die bei der Kostenabwägung im Rahmen der Unzumutbarkeitsprüfung zur Berücksichtigung der Gesamtheit der Entwicklungskosten nötigten, sind nicht ersichtlich. Nicht aus den Augen verloren werden darf, dass trotz allen Misstrauens, das der Kläger dem ...-Konzern und der Beklagten entgegenbringt, streitgegenständlich ein kaufrechtliches Gewährleistungsproblem ist. Die zur Gewährleistung verpflichtete Beklagte wendet die Unverhältnismäßigkeit der vom Kläger gewünschten Nachlieferung ein. Vor diesem Hintergrund ist unter anderem zu ermitteln, ob die für die eine Art der Nacherfüllung für die Beklagte anfallenden Kosten im oder außer Verhältnis zu dem für die andere Art aufzubringenden Kosten steht. Die Beklagte hat keine Kosten für Software-Entwicklung aufzuwenden und sich auch nicht an den vom ^(-Konzern aufzuwendenen Kosten zu beteiligen, sie muss auch nicht die für den Pkw des Klägers vorgesehene Software ankaufen. Für die Beklagte beschränkt sich daher der Aufwand auf die von ihr geschätzte halbe Stunde für das Aufspielen des Updates (das Bestreiten des Klägers ist insoweit unsubstantiiert) zzgl. des Büroaufwands für die Terminvereinbarung. Die Schätzung der Beklagten von Kosten von unter 100,00 Euro ist nachvollziehbar. Hinzu kommen fallabhängig noch Kosten für die Stellung einer „Ersatzmobilität“, die diese 100,00 Euro verdoppeln oder verdreifachen mögen. Übernimmt die ... AG/der ...-Konzern diese Kosten, ist die Belastung für die Beklagte 0; kann die Beklagte diese Kosten nicht abwälzen, so liegt sie bei unter 500,00 Euro.

Die Kosten der Ersatzlieferung hat die Beklagte nachvollziehbar mit 18.194,60 Euro dargestellt, was angesichts des unstreitigen ursprünglichen Kaufpreises des Pkw und des geschätzten Verwertungserlös für den zurückzugebenden Pkw für die Beklagte realistisch erscheint. Ob diese 18.194,60 Euro für die Beklagte gegenüber der ... AG regressierbar sind, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen. Sind sie es nicht, fällt die Abwägung der Unzumutbarkeit, die hauptsächlich die Kosten der Nachbesserungsarbeiten beinhaltet, zugunsten der Beklagten aus. Sind sie es, besteht jedoch kein ungefährderter Anspruch der Beklagten, so ist auch nur das Risiko eines Rechtsstreits zwischen der Beklagten und der ... AG über den Regress so nachteilig für die Beklagte, dass die Abwägung wieder zu ihren Gunsten ausfallen muss. Besteht ein unangreifbarer Regressanspruch, so müssen auch die Mangelbeseitigungskosten gegenüber der ... AG regressierbar sein (wie die Beklagte behauptet). In diesem Fall ergibt sich kein Kostenunterschied, da sowohl Ersatzlieferung, als auch Mangelbeseitigung für die Beklagten den Wert 0 haben. Nachdem der Käufer für die Nutzung der mangelhaften Sache keinen Ersatz leisten muss (§ 474 Abs. 5 BGB), hätte dies zum Ergebnis, dass der Kläger seit 5 Jahren den Pkw uneingeschränkt nutzt, um den dann eingetretenen Wertverlust auf einen Dritten verlagern zu können. Dies ist mit den Geboten von Treu und Glauben nicht vereinbar und muss, auch wenn es in dieser Abwägungsvariante die Beklagte nicht betrifft, in die Abwägung zum Nachteil des Klägers einbezogen werden.

Auch hier ergab sich damit eine Unzumutbarkeit der Ersatzlieferung für die Beklagte.

ff) In die Abwägung ist weiter einzubeziehen der Grad des Verschuldens der Beklagten (hier: keines) und andere Umstände, die den Kläger bei Durchführung der von ihm favorisierten Ersatzlieferung nicht treffen, die er aber im Fall der Mangelbeseitigung zu tragen hat. Hier komme nur in Betracht, die vom Kläger aufzuwendende Zeit, um seinen Pkw zur Mangelbeseitigung bei der Beklagten zuzuführen. Angesichts der von der Beklagten geschätzten erforderlichen halben Stunde mit Zu- und Abfahrt, ist diese Aufwendung dem Kläger aber zuzumuten.

Insgesamt kann die Beklagte die Ersatzlieferung verweigern und schuldet dem Kläger daher Mangelbeseitigung. Die Beklagte ist insoweit nicht in Verzug, da ihr keine Frist gesetzt wurde.

3. Auch aus Schadensersatzansprüchen kann der Kläger seine Forderung nach Lieferung eines fabrikationsneuen Fahrzeuges nicht ableiten.

Soweit der Kläger sich auf einen Schadensersatzanspruch entsprechend der Regeln der Prospekthaftung beruft, so sind solche Ansprüche im Kaufrecht nach Gefahrübergang ausgeschlossen, wenn nicht der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat (BGH NJW 2009, Seite 2120). Für Letzteres spricht nichts.

Ebenso wenig ergibt sich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 12, 18 RL 2007/46/EG und 4, 6, 25 EG-FGV. Es fehlt bei der Beklagten schon an der erforderlichen subjektiven Komponente (Vorsatz, Fahrlässigkeit), da kein Wissen oder sorgfaltswidriges Unwissen über die Verletzung von drittschützenden Bestimmungen behauptet wird. Auf den Umstand, dass die^! AG oder der^|-Konzern kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Lieferung des Pkw an den Kläger war, wurde bereits hingewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Passau Endurteil, 20. Apr. 2017 - 4 O 298/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - VIII ZR 234/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 234/15 Verkündet am: 18. Januar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 234/15 Verkündet am:
18. Januar 2017
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem
(SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist
ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
berechtigt (im Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar
2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802).
BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIIIZR234.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Prof. Dr. Achilles sowie die Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen.
2
Die Parteien schlossen Mitte des Jahres 2012 mündlich einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Rolls Royce Corniche Cabrio (Oldtimer) zum Preis von 29.000 €. Nach Eingang der vereinbarten Anzahlung in Höhe von 1.000 € am 11. Oktober 2012 übergab der Beklagte dem Kläger den Pkw Mitte Oktober 2012 gegen Zahlung des Restkaufpreises.
3
Bei dem Versuch des Klägers, den Pkw Ende Juli 2013 anzumelden, wurde das Fahrzeug polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informati- onssystem (SIS) von französischen Behörden als am 6. Juni 2012 gestohlen gemeldet und zur Fahndung (Sicherstellung und Identitätsfeststellung) ausgeschrieben worden war. Gegen den Kläger und den Beklagten wurden von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei eingeleitet. Am 30. September 2013 erfolgte die Freigabe des Kraftfahrzeugs, nachdem im Zuge der Ermittlungen die Vermutung aufgekommen war, der ehemalige französische Eigentümer des Kraftfahrzeugs habe den Diebstahl zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht. In der Freigabebescheinigung des Polizeipräsidiums Düsseldorf an den Kläger ist vermerkt, dass keine Bedenken gegen eine amtliche Zulassung bestünden. Am 17. Dezember 2013 wurde der Pkw auf den Kläger zugelassen. Die zunächst im November 2013 eingestellten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen die Parteien wurden im Januar 2014 wieder aufgenommen und dauerten jedenfalls noch bis in das Jahr 2015 an. Das Fahrzeug ist nach wie vor im SIS ausgeschrieben.
4
Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2014 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn auf, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Pkw zurückzuerstatten. Der Kläger ist der Auffassung , die bei Fahrzeugübergabe vorhandene und weiter andauernde SISAusschreibung sei ein erheblicher Rechtsmangel. Der Beklagte stellt einen Rechtsmangel in Abrede, weil es sich bei der SIS-Ausschreibung lediglich um ein auf Missverständnissen beruhendes vorübergehendes Verwendungshindernis handele, das ohnehin nur im Ausland bestünde und binnen kurzer Zeit beseitigt werden könnte.
5
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 29.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,68 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat dem Zug-um-Zug-Antrag in Höhe von 28.913 € und dem weiteren Zahlungsantrag vollumfänglich, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben ; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.Das Oberlandesgericht hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
8
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe das Kraftfahrzeug einen erheblichen Rechtsmangel (§ 435 BGB) aufgewiesen, da dessen von den französischen Behörden veranlasste Eintragung in die SISFahndungsliste einen den Gebrauch der Kaufsache dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand darstelle. Das Kraftfahrzeug sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger als gestohlen gemeldet und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zur Fahndung ausgeschrieben gewesen.
9
Bei dem Eintrag in die SIS-Fahndungsliste handele es sich nicht nur um ein vorübergehendes Zulassungshindernis; die Eintragung führe vielmehr zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung, weil der Kläger bei einer Fahrt in das Ausland mit einer Beschlagnahme des Fahrzeugs rechnen müsse. Bei einer Beschlagnahme im Ausland sei der Käufer aufgrund der tatsächlichen Ge- gebenheiten (Sprache, Rechtssystem) faktisch für längere Zeit von der Nutzung des erworbenen Kraftfahrzeugs ausgeschlossen und somit in dessen Gebrauch erheblich eingeschränkt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die SISAusschreibung auch nach der Einstellung des gegen die Parteien in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens und der Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht gelöscht worden sei. Für das Vorliegen eines Rechtsmangels spreche auch der Umstand, dass der Kläger bei einem Verkauf des Pkw verpflichtet wäre, den Umstand der fortbestehenden internationalen Ausschreibung einem Käufer zu offenbaren. Dem Kläger sei es auch nicht zumutbar, selbst für die Löschung des SIS-Eintrags zu sorgen. Es könne nicht Aufgabe des Käufers sein, mit hohem Aufwand und ungewissem Erfolg selbst für eine bestehende Gebrauchsbeeinträchtigung einzustehen.
10
Einer grundsätzlich nach § 323 Abs. 1 BGB für den Rücktritt notwendigen Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es vorliegend nicht bedurft, da dem Kläger nach § 440 Satz 1 BGB die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar sei. In Anbetracht dessen, dass hier ein Diebstahl in Frankreich im Raum stehe und sich der Sachverhalt durch die polizeilichen Ermittlungen über Monate nicht habe aufklären lassen, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten abzuwarten, bis geklärt sei, ob das Kraftfahrzeug vom wahren Eigentümer veräußert worden sei und der Beklagte die Löschung der SIS-Ausschreibung erreichen könne.
11
Im Übrigen sei die Fristsetzung auch nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen. Denn der Beklagte habe die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei dieser Wertung sei auch das Verhalten des Beklagten im Prozess mit heranzuziehen. Hier habe der Beklagte durchgehend von Anfang an seine Passivlegitimation und das Vorliegen eines Rechtsmangels bestritten. Damit habe er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er werde den Mangel nicht beseitigen. Anhaltspunkte, dass der Beklagte durch eine Fristsetzung zu besserer Einsicht gelangt wäre, lägen nicht vor. Der Beklagte habe zwar vorgetragen, es wäre ihm möglich gewesen, auf die Löschung des SIS-Eintrags hinzuwirken, und er hätte diese auch erreicht. Er habe aber weder nach Zugang der Rücktrittserklärung noch nach Zustellung der Klageschrift diesbezüglich etwas unternommen.
12
Da nach allem der Rücktritt wirksam erfolgt sei, seien die Klageansprüche in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang begründet.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
14
Dem Kläger steht nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2, §§ 435, 440, 323 BGB der geltend gemachte Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB zu. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , dass der bereits bei Übergabe Mitte Oktober 2012 bestehende und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (2. Mai 2014) andauernde Eintrag des Kraftfahrzeugs im SIS-Fahndungssystem einen erheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Rechtsmangel im Sinne des § 435 Satz 1 BGB darstellt, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte.
15
1. Nach § 435 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
16
a) Der Verkäufer muss daher, um seine Leistungspflicht vollständig zu erfüllen, nicht nur das materielle (Eigentums-)Recht als solches verschaffen, sondern auch dafür sorgen, dass der Käufer die Kaufsache unangefochten und frei von Rechten Dritter erwirbt und nutzen kann. Das Ziel der Rechtsverschaffung ist umfassend, damit der Käufer, wie in § 903 Satz 1 BGB für den Eigentümer vorgesehen, in die Lage versetzt wird, nach Belieben mit der Sache zu verfahren (siehe BT-Drucks. 14/6040, S. 218; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 435 Rn. 8; vgl. auch Grunewald, Die Grenzziehung zwischen der Rechts- und Sachmängelhaftung beim Kauf, 1980, S. 50 f.). Ein Rechtsmangel liegt deshalb vor, wenn Rechte eines Dritten eine individuelle Belastung des Käufers ergeben, also geeignet sind, ihn in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen (MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl., § 435 Rn. 4; BeckOKBGB /Faust, Stand: August 2014, § 435 Rn. 6).
17
aa) Hinsichtlich der rechtlichen Natur dieser individuellen Belastung kommen nicht nur dingliche Rechte eines Dritten, sondern auch obligatorische Rechte in Betracht, wenn ihre Ausübung eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzung für den Käufer bedeuten, indem sie dem Rechtsinhaber ein Recht zum Besitz der Sache verschaffen (Miet- und Pachtverhältnisse betreffend: BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 105/86, NJW-RR 1988, 79 unter II 1; vom 17. Mai 1991 - V ZR 92/90, NJW 1991, 2700 unter III; vgl. auch MünchKommBGB /Westermann, aaO Rn. 7; Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 435 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, aaO Rn. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO Rn. 15).
18
bb) Auch auf öffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen und Bindungen, die die Nutzung der Kaufsache beeinträchtigen, können einen Rechtsmangel begründen (BT-Drucks. 14/6040, S. 217; BeckOKBGB /Faust, aaO Rn. 18 f.; MünchKommBGB/Westermann, aaO Rn. 10; Erman/ Grunewald, aaO Rn. 11). Dies gilt - in Abgrenzung zu den dem Bereich der Sachmängelgewährleistung (§ 434 BGB) zuzuordnenden Sachverhalten - je- denfalls dann, wenn das Eingreifen öffentlich-rechtlicher Normen nicht Folge der (auch) einen Sachmangel begründenden nicht vertragsgemäßen Beschaffenheit der Kaufsache ist; andernfalls liegt es nahe, (nur) einen Sachmangel anzunehmen (Erman/Grunewald, aaO). Schematische Lösungen verbieten sich hierbei (Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, BGHZ 113, 106, 112).
19
(1) So hat der Senat in einem Fall, in dem Hasenfleisch verkauft wurde, bei dem der begründete Verdacht der Salmonellenverseuchung bestand, einen Sachmangel bejaht, weil die Kaufsache - unabhängig davon, dass sie in Folge des Verdachts (auch) der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme unterlag - nicht mehr für die vorgesehene Verwendung (Weiterveräußerung) tauglich war (Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314 unter I 3). In Abgrenzung hiervon hat der Senat dagegen entschieden (Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, aaO S. 112 f.), dass sich ein Käufer, der Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren bestellt, gegenüber dem Verkäufer mit Erfolg auf einen Rechtsmangel berufen kann, wenn in Abweichung von der Bestellung ein mit Heizöl verunreinigter Dieselkraftstoff geliefert wird; die Besonderheit dieses Falles, die zur Annahme eines Rechtsmangels führte, lag darin, dass der gelieferte Kraftstoff zwar zur vertraglich vorgesehenen Verwendung (Betrieb von Dieselmotoren) auch mit der Verunreinigung tauglich war, er aber wegen der Heizölbeimischung der Gefahr der behördlichen Beschlagnahme unterlag. Die den Käufer treffende Beeinträchtigung lag mithin nicht in der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache, sondern darin, dass der Verkäufer dem Käufer nur Eigentum ohne rechtlichen Bestand verschaffen konnte (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, aaO).
20
(2) Auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zieht die Grenze zwischen Sach- und Rechtsmangel in Fällen, in denen öffentlich-rechtliche Befug- nisse oder Beschränkungen auf die Nutzung eines verkauften Grundstücks einwirken, in gleicher Weise. So liegt in öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit eines verkauften Grundstücks, die an dessen Beschaffenheit (insbesondere die Lage) anknüpfen, ein Sachmangel (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 5 mwN): Hingegen stellt etwa die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, die von deren Beschaffenheit unabhängig ist, ebenso einen Rechtsmangel dar (BGH, Urteile vom 9. Juli 1976 - V ZR 256/75, BGHZ 67, 134, 135 ff.; vom 21. Januar2000 - V ZR 387/98, NJW 2000, 1256 unter II 1) wie eine Veränderungssperre (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 263/83, BGHZ 96, 385, 390 f.) oder die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers, einen Teil des verkauften Grundstücks als Straßenbauland an die Gemeinde zu veräußern (BGH, Urteil vom 4. Juni 1982 - V ZR 81/81, NJW 1983, 275 unter II 3 b).
21
(3) Dementsprechend hat der Senat die nach § 111b StPO (rechtmäßig) durchgeführte Beschlagnahme eines im Ausland als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeugs - deren allein der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des durch die Straftat Verletzten dienende Anordnung keine Folge der Beschaffenheit des Fahrzeugs war - als Rechtsmangel angesehen und es insoweit als genügend erachtet, wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die (spätere) Beschlagnahme erfolgt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 unter II 1). Diese Rechtsprechung geht zurück auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts, in denen die rechtlichen Folgen von öffentlich-rechtlichen Beschlagnahmebefugnissen (zum einen aufgrund Verstoßes gegen Einfuhrbestimmungen [RGZ 105, 390], zum anderen aufgrund Verstoßes gegen zollrechtliche Bestimmungen [RGZ 111, 86]) zu klären waren. In beiden Fällen hat es bereits das Reichsgericht für die Annahme eines Rechtsmangels ausreichen lassen, dass bei Gefahrübergang ein Sach- verhalt vorliegt, der einen staatlichen Zugriff auf die Kaufsache im Wege einer künftigen Beschlagnahmeanordnung ermöglicht (RGZ 105, 390, 391 f.; RGZ 111, 86, 88 f.). Im Anschluss daran hat auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Rechtsmangel bereits dann gegeben ist, wenn das Recht eines Dritten auch nur potentiell geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - V ZR 204/91, NJW-RR 1993, 396 unter II 2; so auch Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO Rn. 9).
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b) Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist (bereits) die Eintragung eines Kraftfahrzeugs in die Fahndungsliste aufgrund einer SISAusschreibung als Rechtsmangel anzusehen (so auch die einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte; vgl. OLG Köln NJW-RR 2014, 1080; OLG Düsseldorf vom 20. Februar 2015 - I-22 U 159/14, juris; OLG München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 21 U 3016/15, juris). Zwar handelt es sich bei dem Schengener Informationssystem (nur) um eine interne Datenbank der Sicherheitsbehörden des Schengen-Raumes, mit der - anders als bei einer bereits vollzogenen behördlichen Beschlagnahme oder Sicherstellung - noch kein unmittelbarer Eingriff in Form des Entzugs der Sache verbunden ist. Die Eigenart der auf einem internationalen Abkommen beruhenden SIS-Sachfahndung gebietet es jedoch, bereits die Eintragung als solche und nicht erst eine daraufhin erfolgende Beschlagnahme oder Sicherstellung als Rechtsmangel einzuordnen. Denn bereits die Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dieses Fahndungssystem ist für den Käufer mit der Gefahr einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung verbunden und führt damit zu einer individuellen Belastung, die geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen.
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aa) Die SIS-Ausschreibung hat ihre rechtliche Grundlage in dem Beschluss 2007/533/JI des Europäischen Rats vom 12. Juni 2007 über die Errichtung , den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205/63). In Art. 38 Abs. 1, 2 Buchst. a dieses Beschlusses ist geregelt, dass Daten in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, in das Fahndungssystem eingegeben werden können. Wird das gesuchte Fahrzeug aufgefunden, wird dem aufgreifenden Mitgliedsstaat in Art. 39 Abs. 3 des Beschlusses aufgegeben, Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts zu ergreifen.
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bb) Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die SIS-Ausschreibung eines Kraftfahrzeugs mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs, einer Halteränderung oder bei einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt wird und das Fahrzeug daraufhin behördlicherseits - nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes, in dem es aufgefunden wird - rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt wird, wie es auch im vorliegenden Fall Mitte des Jahres 2013 für die Dauer von mehreren Monaten geschehen ist.
25
Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Einordnung als Rechtsmangel unerheblich, dass der streitgegenständliche Pkw hier nach der Sicherstellung in Düsseldorf von der dortigen Polizei wieder freigegeben wurde und der Kläger das Fahrzeug anschließend zum Straßenverkehr zulassen konnte. Denn die Ausschreibung besteht nach wie vor, weil ungeachtet der schon länger andauernden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bisher nicht abschließend geklärt werden konnte, ob der Pkw dem (früheren) französischen Eigentümer abhandengekommen oder er Gegenstand eines Versicherungsbetruges gewesen ist; auch das - zwischenzeitlich für kurze Zeit einge- stellte - Ermittlungsverfahren gegen beide Parteien dauerte jedenfalls bis in das Jahr 2015 hinein an.
26
Die SIS-Ausschreibung erschöpft sich deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. Denn die durch die Eintragung begründeten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden des Schengen-Raums bestehen fort, solange die Eintragung nicht beseitigt ist. Damit kann der Kläger, selbst wenn er - was angesichts der ungeklärten Historie des Fahrzeugs offen ist - Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte, gerade nicht, wie in § 903 Satz 1 BGB vorgesehen, unbelastet von (Zugriffs-)Rechten Dritter nach Belieben mit der Kaufsache verfahren. Denn sobald er das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt, muss er damit rechnen, dass dieses, je nach Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden, erneut beschlagnahmt wird. Dies wäre für den Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur mit einem Verlust der Nutzungsmöglichkeit für einen nicht ohne weiteres abzusehenden Zeitraum, sondern mit Blick auf die zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes erforderlichen Anstrengungen auch mit erheblichen weiteren Nachteilen - insbesondere bei einer Sicherstellung im Ausland - verbunden.
27
Darüber hinaus ist die Verkäuflichkeit des Pkw durch die Eintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die nach wie vor bestehende Ausschreibung aufzuklären. Diese gravierenden Folgen rechtfertigen es, bereits die aufgrund behördlicher Verfügung erfolgte SIS-Ausschreibung als einen - im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erheblichen - Rechtsmangel anzusehen.
28
cc) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass vorliegend der Grund der Eintragung des Fahrzeugs in das SIS in dem ungeklärten Eigen- tumsherausgabeanspruch eines Dritten besteht, der durch seine Diebstahlsanzeige das Ermittlungsverfahren initiiert hat. Zwar trifft es zu, dass ein nur behaupteter Anspruch eines Dritten einen Rechtsmangel nicht begründen kann (BT-Drucks. 14/6040 S. 217), sondern es eines tatsächlich bestehenden Rechts eines Dritten bedarf, um einen Rechtsmangel annehmen zu können (BeckOKBGB /Faust, aaO Rn. 8). Die den Käufer im Streitfall unmittelbar treffende individuelle Belastung ist jedoch nicht in dem ungeklärten Eigentumsherausgabeanspruch zu sehen, sie liegt vielmehr in den durch die Eintragung eröffneten Zugriffsmöglichkeiten staatlicher Behörden auf die Kaufsache.
29
Dass die Eintragung - solange das Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen beziehungsweise die Eigentumslage nicht geklärt ist - auf einer sich auf die Diebstahlsanzeige gründenden "Vermutung" beruht, ist für die Annahme des Rechtsmangels unerheblich (vgl. auch Erman/Grunewald, aaO Rn. 12). Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit auch Fallgestaltungen für denkbar gehalten , in denen der Verkäufer dafür einsteht, dass Dritte keine Rechte geltend machen, und er etwaig erhobene Ansprüche abzuwehren hat (BT-Drucks. 14/6040, S. 218). Darum geht es auch hier. Denn es versteht sich bei einem Kraftfahrzeugkauf von selbst, dass der Verkäufer als Teil seiner Erfüllungspflicht ein Fahrzeug zu verschaffen hat, das problemlos zur Straßenverkehrszulassung gebracht und ohne Sorge vor behördlicher Beschlagnahme im In- und Ausland benutzt werden kann.
30
2. Der am 2. Mai 2014 erklärte Rücktritt ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil es der Kläger versäumt hätte, dem Beklagten zuvor eine nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu setzen. Denn das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Umstände des Streitfalls jeden- falls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es hier einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts nicht bedurfte.
31
a) Allerdings ergibt sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung vorliegend nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats sind, was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 33 mwN).
32
Ob ein Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, unterliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, aaO Rn. 34 mwN); diese ist jedoch revisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und alle Umstände des Falles, insbesondere das gesamte Verhalten des Verkäufers, berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, aaO).
33
Das Berufungsgericht hat den bereits in der Klageerwiderung gehaltenen und in der Folgezeit beibehaltenen Vortrag des Beklagten, er sei nicht passiv legitimiert, sowie das prozessuale Bestreiten eines Mangels dahin gewürdigt, der Beklagte habe die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert. Damit hat es in Abweichung von höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen die Anforderungen an eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu niedrig angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann aus dem bloßen Bestreiten von Mängeln nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - die das Berufungsgericht hier nicht festgestellt hat - auf eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, aaO). Gleiches gilt für die Behauptung, nicht passivlegitimiert zu sein.
34
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass eine Fristsetzung hier nach § 440 Satz 1 BGB entbehrlich war, weil es dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Rücktritts nicht zuzumuten war, sich noch auf eine Nacherfüllung (Beseitigung der SIS-Eintragung bei den französischen Behörden) durch den Beklagten einzulassen. Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor - sowohl der Verdacht eines durch den französischen Eigentümer begangenen Versicherungsbetruges als auch eines zu dessen Nachteil begangenen Diebstahls im Raum stand und die im Zeitpunkt des Rücktritts (2. Mai 2014) seit mehr als 18 Monaten andauernden Ermittlungsmaßnahmen der Polizei den Sachverhalt nicht hatten klären können. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass es dem Kläger unter diesen Umständen nicht zuzumuten war, noch abzuwarten, ob der Beklagte in absehbarer Zeit etwas würde erreichen können, was den Ermittlungsbehörden bisher nicht gelungen war, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
35
Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten nicht gewürdigt. Der Beklagte, so die Revision, habe vorgetragen, er sei seit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 13. November 2013 bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung im Mai 2014 von einer Aufklärung der Angelegenheit ausgegangen , auch weil ihm ein Mitarbeiter der französischen Versicherungsgesellschaft mitgeteilt habe, der frühere Eigentümer habe einen Versicherungsbe- trug oder einen versuchten Versicherungsbetrug begangen. Die Beibehaltung der Ausschreibung könne nur auf einem Missverständnis beruhen, denn die französischen Ermittlungsbehörden hätten von der Versicherung die unzutreffende Auskunft erhalten, das Fahrzeug sei noch nicht gerichtlich freigegeben und die Ermittlungen in Deutschland seien noch nicht abgeschlossen. Er, der Beklagte, hätte die Möglichkeit gehabt, über das Landeskriminalamt oder das Bundeskriminalamt oder durch entsprechenden Nachdruck bei der Kriminalpolizei in Düsseldorf auf die Löschung des SIS-Eintrags hinzuwirken und hätte dies wohl auch erreicht.
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Diese Umstände sind indes nicht geeignet, die Würdigung des Berufungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung in Frage zu stellen. Denn bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es maßgeblich auf den Erkenntnisstand des Klägers als Käufer im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Aus dessen Sicht war es aber am 2. Mai 2014 entscheidend, dass es - wie bereits ausgeführt - in einem nach Übergabe des Fahrzeugs verstrichenen Zeitraum von 18 Monaten nicht einmal den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden gelungen war, den Sachverhalt aufzuklären. Der Hinweis des Beklagten auf die Einstellung der Ermittlungen am 13. November 2013 liegt neben der Sache. Denn die - von den deutschen Behörden geführten - strafrechtlichen Ermittlungen wurden nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kurz nach deren Einstellung - auch gegen den Beklagten - wieder aufgenommen und dauerten jedenfalls bis in das Jahr 2015 noch an. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass es dem Kläger unter diesen Umständen im Mai 2014 nicht zumutbar war abzuwarten, ob der Beklagte nunmehr (erfolgreich) versuchen könnte, den Sachverhalt in ab- sehbarer Zeit doch noch aufzuklären und eine Löschung des Eintrags zu erreichen , ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 01.12.2014 - 6 O 243/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2015 - 3 U 192/14 -

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.