Landgericht Saarbrücken Urteil, 08. Apr. 2011 - 13 S 17/11

published on 08/04/2011 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 08. Apr. 2011 - 13 S 17/11
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.12.2010 – 29 C 1320/10 – abgeändert und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.140,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils zu 1/2. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.05.2010 in ... ereignet hat.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die ... und wollte nach links in die ... abbiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem Erstbeklagten, der mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorroller aus Sicht des Klägers von rechts kommend die ... in Geradeausrichtung befuhr. Für den Kläger und den Erstbeklagten war die Sicht auf den jeweils anderen in der Annäherung an die Unfallstelle durch eine Hecke eingeschränkt.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Erstbeklagte von einem anderen Straßenteil auf die Straße eingefahren sei und deshalb gegen § 10 StVO verstoßen habe.

Die Beklagten haben eingewandt, dass ein Pflichtenverstoß allein auf Klägerseite zu sehen sei, da der Kläger die Vorfahrt des Erstbeklagten missachtet habe. Für den Erstbeklagten habe sich der Unfall als ein unabwendbares Ereignis dargestellt.

Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftung der Beklagten von 75% stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass der Erstbeklagte gegen § 10 StVO verstoßen habe. Es sei zwar richtig, dass die ... einige wenige Meter über die Einmündung der ... hinausreiche. Die einheitliche Asphaltdecke ende allerdings nach nur 4 Metern und gehe in ein Verbundsteinpflaster über, das bereits Bestandteil des an Ort und Stelle befindlichen Kirchplatzes sei. Die Verlängerung der ... über die Einmündung der ... hinaus stelle sich daher ausschließlich als Einfahrt auf den Kirchplatz als Anliegergrundstück dar. Wer diese benutze, müsse sich wie ein Einfahrender iSd. § 10 StVO verhalten. Der Erstbeklagte hätte daher dem Kläger den Vorrang einräumen müssen. Die den Erstbeklagten treffende Wartepflicht sei jedoch nicht so eindeutig, wie dies normalerweise der Fall sei. Deshalb müsse die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges mit 25% Berücksichtigung finden.

Die Beklagten wenden sich in erster Linie gegen die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Der Erstrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 10 StVO hier Anwendung finde. Aufgrund der objektiven Merkmale sei nicht von einer Zufahrt auszugehen. Der Straßenteil sei als „...“ bezeichnet; es stehe dort sogar ein entsprechendes Verkehrsschild. Äußerlich erkennbare Merkmale wie abgesenkter Bordstein oder andersartige Oberflächenbeschaffenheit, die auf einen anderen Straßenteil hindeuten könnten, lägen hier nicht vor. Vielmehr sei es so, dass sich die ... im Einmündungsbereich nicht von dem sonstigen Erscheinungsbild der Straße unterscheide. Für einen Ortsunkundigen spreche das Erscheinungsbild der Straße für die Geltung der Regel „rechts vor links“. Selbst wenn man der Argumentation des Amtsgerichts folgen wolle, so hätte der Kläger besondere Vorsicht walten lassen müssen, da durch Verkehrszeichen auf die Gefahr spielender Kinder hingewiesen werde. Schließlich rügen die Beklagten, dass der Erstrichter keinen Beweis über den tatsächlichen Unfallhergang, insbesondere zur Unvermeidbarkeit für den Erstbeklagten, erhoben habe. Insoweit sei Beweis durch Zeugen und Sachverständigengutachten angeboten worden.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagten für den Unfall haften (vgl. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG iVm. § 115 VVG), weil der Unfall nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde und für beide Fahrer kein die Haftung der Fahrzeughalter untereinander ausschließendes unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Einer weiteren Beweisaufnahme über die Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls bedarf es daher nicht mehr.

2. Allerdings begegnet die Haftungsabwägung des Amtsgerichts gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG insoweit Bedenken, als der Erstrichter zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten gelangt ist. Unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls führt die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu einer Haftungsteilung.

a) Ob der Erstbeklagte vorliegend den Sorgfaltsmaßstab des § 10 S. 1 StVO zu beachten hatte, wie der Erstrichter angenommen hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Auch im Rahmen des § 10 S. 1 StVO ist nämlich anerkannt, dass der Vorfahrtberechtigte in seinem Vertrauen auf den Vorrang des fließenden Verkehrs (vgl. dazu BGHSt 28, 218, 220; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 10 StVO Rn. 14; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO Rn. 8 mwN.) nicht geschützt ist, wenn ihm mangels eindeutiger Kriterien Zweifel kommen müssen, ob ein Verkehrsweg zu der von ihm befahrenen Straße eine vorfahrtberechtigte Straßeneinmündung oder eine untergeordnete Grundstücksausfahrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1987 – VI ZR 296/86, NJW-RR 1987, 1237; Hentschel aaO Rn. 6). Der Kraftfahrer muss in einer solchen Situation von der Rechtsbedeutung ausgehen, die ihm ungünstiger ist und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangt (BGH, Urteil vom 05.10.1976 – VI ZR 256/76, VersR 1977, 58; Urteil vom 14.10.1986 – VI ZR 139/85, NJW 1987, 435). So liegt der Fall hier. Der Kläger durfte aufgrund der örtlichen Besonderheiten nicht auf einen etwaigen Vorrang vertrauen. Eine eindeutige Zuordnung des Verkehrsweges, aus dem der Erstbeklagte herausgefahren ist, ist aufgrund des täuschenden Gesamtbildes nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1976 aaO; Hentschel aaO Rn. 6). Für die Einordnung als untergeordnete Zuwegung spricht zwar, dass – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - der kurze geteerte Abschnitt ersichtlich keinem anderen verkehrsrechtlichen Zweck als der Zufahrt zum Kirchplatz dient (zur Bedeutung der verkehrsrechtlichen Bestimmung im Rahmen des § 10 StVO vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1987 aaO). Gegen eine solche Einordnung sprechen aber die beiden Straßenschilder, die in diesem Bereich angebracht sind, vor allem aber der Ausbau und die Gestaltung des Straßenabschnitts. Der Bereich, in dem die ... auf den als „...“ gekennzeichneten Verkehrsweg trifft, ist in allen Fahrtrichtungen gleichermaßen ausgebaut. Der Straßenbelag wie auch die Bebauung der Fahrbahnränder und der Gehwege sind aus allen Fahrbahnrichtungen im Einmündungsbereich identisch. Aus der Fahrtrichtung des Klägers bieten sich deshalb keine objektiven Hinweise dafür, dass es sich um eine Aus- bzw. Zufahrt zu einer Fläche iSd. § 10 S. 1 StVO handeln könnte. Aus der Sicht eines Kraftfahrers anstelle des Klägers muss sich vielmehr die Vorstellung aufdrängen, an eine Einmündung bzw. Kreuzung heranzufahren, bei der – mangels ausdrücklicher Regelung – rechts vor links gilt. Ausgehend von diesen unklaren Verkehrsverhältnissen wäre der Kläger im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (§ 1 Abs. 2 StVO) zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Dies gilt erst recht, weil die Sicht des Klägers nach rechts unstreitig eingeschränkt war. Der Kläger hätte deshalb seine Geschwindigkeit herabsetzen, bremsbereit sein und vorsichtig in den Bereich einfahren müssen, um rechtzeitig vor kreuzenden Fahrzeugen anhalten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1986 aaO). Das hat der Kläger unstreitig nicht getan. Dass dem Kläger als Ortskundigen bekannt war, dass die ... in diesem Bereich der Zufahrt zum Kirchplatz dient, ändert hieran nichts. Denn es kommt für die Beurteilung des Gesamtbildes auf die Umstände bei objektiver Betrachtung an (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07, NJW 2008, 1305).

b) Aber auch der Erstbeklagte durfte aufgrund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich vorfahrtberechtigt war, nicht auf eine ihm gemäß § 8 Abs 1 StVO zustehende Vorfahrt vertrauen. Der allgemeine Grundsatz, dass der Berechtigte auf die Beachtung seiner Vorfahrt, auch gegenüber nicht sichtbar Wartepflichtigen, vertrauen darf, gilt dann nicht, wenn konkrete Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen (Kammer, Urteil vom 09.07.2010 – 13 S 27/10 mwN.). Solche Umstände können nicht nur in dem erkannten oder erkennbaren Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern auch in den örtlichen Verhältnissen an der Kreuzung oder Einmündung liegen (vgl. Kammer aaO mwN.). Vorliegend war nicht nur die Sicht des Erstbeklagten auf den von links kommenden Verkehr eingeschränkt, sondern es lag auch eine unklare Verkehrssituation vor, da zweifelhaft war, welche Vorfahrtregelung gilt. Bestand aber eine Unsicherheit, ob der Erstbeklagte noch oder überhaupt bevorrechtigt war, musste er – ebenso wie der Kläger - eine für ihn ungünstigere und ihm eine höhere Sorgfalt abverlangende Regelung in Betracht ziehen und sich danach verhalten. Unter diesen Umständen hätte sich auch der Erstbeklagte aufgrund des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (§ 1 Abs. 2 StVO) der Einmündung zumindest vorsichtig nähern und darauf gefasst sein müssen, dass der von links kommende Verkehr die Vorfahrt nicht beachten werde. Er hätte demnach seine Geschwindigkeit so weit reduzieren müssen, bis er sich davon überzeugt hatte, dass sich von links kein Verkehrsteilnehmer näherte, mit dem er zusammenstoßen konnte (vgl. Kammer aaO mwN.; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.2007 aaO). Diesen Anforderungen ist der Erstbeklagte nicht gerecht geworden. Er hat weder seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Einmündung herabgesetzt noch den von rechts kommenden Verkehr näher beobachtet, wie sich bereits aus seinen eigenen Ausführungen in der informatorischen Anhörung vor dem Amtsgericht ergibt.

c) Bei der Haftungsabwägung geht die Kammer davon aus, dass die Führer der beteiligten Fahrzeuge den Unfall gleichermaßen mitverschuldet haben. Der Kläger und der Erstbeklagte hatten – wie ausgeführt – die gleiche Sorgfalt anzuwenden. Dies rechtfertigt angesichts gleicher Betriebsgefahr der Fahrzeuge eine Haftungsteilung zwischen den Parteien. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.1986 – IV ZR 139, 85, aaO nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dieser Entscheidung das Verschulden eines Vorfahrtsberechtigten, der aus einer über abgeflachte Bordsteine „überführten“ Zufahrt auf eine Durchgangsstraße eingefahren war, gegenüber dem Verschulden des Wartepflichtigen überwiegen lassen. Der Streitfall unterscheidet sich aber wesentlich von der durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltung dadurch, dass sich hier beiden Fahrzeugführern in gleichem Maße Zweifel an ihrer Vorfahrtberechtigung aufdrängen mussten, während dort der Wartepflichtige zu einer vermeidbaren Fehleinschätzung verleitet worden war (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1986 aaO Gründe II. 5.).

3. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten netto:

3.512,26 EUR

Wertminderung:

200,00 EUR

Sachverständigenkosten:      

544,43 EUR

Unkostenpauschale:

     25,00 EUR

Gesamtschaden:

4.281,69 EUR

Davon 1/2:

2.140,85 EUR

4. Die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Geltendmachung des ersatzfähigen Schadens von 2.140,85 EUR (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300: 209,30 EUR + Auslagenpauschale VV 7002: 20,-EUR zzgl. 19% MWSt =), mithin 272,87 EUR ersatzfähig.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO iVm. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 20/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 8/07 Verkündet am: 20. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.