Landgericht Saarbrücken Urteil, 14. Mai 2010 - 13 S 178/09

bei uns veröffentlicht am14.05.2010

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 2. April 2009 – 13 C 934/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden gesamtschuldnerisch unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.350,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 20. Dezember 2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... in ... auf dem Gelände der Firma ... ereignete und für den die Beklagten in vollem Umfang einstandspflichtig sind.

Sie behauptet, sie beabsichtige, das Fahrzeug in eigener Regie zu reparieren. Dies sei ihr angesichts ihrer Einkünfte von – unstreitig – 75,00 EUR Praktikantenvergütung und 164,00 EUR Kindergeld nicht möglich, da ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation kein Kredit zur Vorfinanzierung gewährt werde. Der Restwert belaufe sich entsprechend dem von ihr vorgelegten Parteigutachten des Sachverständigen ... auf 500,00 EUR.

Erstinstanzlich hat sie auf der Grundlage des vorgelegten Gutachtens voraussichtliche Reparaturkosten (2.599,23 EUR), Wertminderung (200,00 EUR) und eine Auslagenpauschale (25,56 EUR) abzüglich Restwert (500,00 EUR) und abzüglich gezahlter 419,00 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, das Fahrzeug der Klägerin habe noch einen Restwert von 2.350,00 EUR. Sie meinen, die Klägerin könne nur Abrechnung auf der Grundlage einer Ersatzbeschaffung verlangen, da sie ihr Integritätsinteresse nicht durch eine Reparatur betätigt habe.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis sei ausnahmsweise nicht zu beanstanden, obwohl der Bruttoreparaturschaden den Bruttowiederbeschaffungsaufwand übersteige. Der Wille der Klägerin, das Fahrzeug weiter zu nutzen, habe sich dadurch manifestiert, dass sie das Fahrzeug weiter vorhalte. Das Interesse des Schädigers, mehr als den Wiederbeschaffungswert nur zahlen zu müssen, wenn das Fahrzeug repariert und weitergenutzt wird, müsse hinter das Interesse des Geschädigten zurücktreten. Der Schädiger, der das Rückforderungsrisiko trage, sei durch die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 BGB geschützt. Zudem stehe ihm bei Nichtdurchführung einer fachgerechten Reparatur ein Rückforderungsanspruch zu. Insoweit sei die Situation mit der einer Vorschussklage nach § 637 Abs. 3 BGB vergleichbar. Bei der Schadensbemessung sei der Restwert außer Betracht zu lassen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung begehren die Beklagten die Abweisung der Klage. Sie beanstanden die vorgenommene Abrechnung auf Reparaturkostenbasis und meinen, mit der Vollstreckungsgegenklage könnten im Vorprozess vorgetragene Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden. Es wäre der Klägerin möglich gewesen, gegenüber dem Haftpflichtversicherer eine Reparaturkostenzusage für eine Werkstattreparatur einzuholen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur einen Teilerfolg.

1. Zu Recht beanstanden die Berufungskläger, dass das Amtsgericht sie zur Leistung von Schadensersatz auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten verurteilt hat.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Erstgericht davon aus, dass Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, diesen jedoch um nicht mehr als 30 % übersteigen, ersetzt verlangt werden können, wenn der Geschädigte ein dahingehendes Integritätsinteresse betätigt.

aa) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Bei einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich wahlweise entweder die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen (BGHZ 162, 161 ff.).

bb) Dabei kann der Geschädigte Kosten der Instandsetzung, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (BGHZ 162, 161 ff.). Voraussetzung ist eine Betätigung des Integritätsinteresses. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach tatsächlich durchgeführter Reparatur in Gebrauch nimmt, wobei regelmäßig eine Eigennutzung von mindestens sechs Monaten erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 237/07, NJW 2008, 2183; Urteil vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07, NJW 2008, 439). Eine Erstattung der bei Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes kommt auch dann in Betracht, wenn die Reparatur in Eigenregie erfolgt (vgl. BGHZ 54, 82; BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 229/92, VersR 1992, 710; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, 3. Kap. Rdn. 25).

cc) Im Rahmen der danach durchzuführenden Vergleichsberechnung sind die Brutto-Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340 f.) zuzüglich der Wertminderung den Wiederbeschaffungskosten gegenüberzustellen, wobei der Restwert außer Betracht zu lassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, NJW 1992, 303). Das gilt auch, wenn wie hier eine Eigenreparatur beabsichtigt ist. Zwar kann nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Mehrwertsteuer nur verlangt werden, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Im Rahmen der hier durchzuführenden Vergleichsberechnung geht es aber um die wertende Betrachtung, unter welchen Umständen die Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2009 – VI ZR 100/08, NJW 2009, 1340 f.).

b) Wie das Amtsgericht weiter im Grundsatz zutreffend erkannt hat, sind diese Voraussetzungen hier nur zum Teil erfüllt. Zwar übersteigen die durch das Gutachten des Sachverständigen ... unangegriffen auf voraussichtlich brutto 3.093,08 EUR geschätzten Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung von 200,00 EUR – insgesamt 3.293,08 EUR – den Wiederbeschaffungswert von voraussichtlich brutto 2.800,00 EUR um rund 18 %. Die Klägerin hat ihr Integritätsinteresse jedoch nicht unter Durchführung einer Reparatur betätigt. Soweit das Erstgericht meint, die Klägerin habe ihr Integritätsinteresse vorliegend anderweitig betätigt, vermag ihm die Kammer im Ergebnis nicht zu folgen.

aa) Das Amtsgericht hat sich einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach Reparaturkosten bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten auch ohne Durchführung einer Reparatur erstattungsfähig sein können, wenn dem Geschädigten die Vorfinanzierung einer Reparatur weder mit eigenen Mitteln noch durch Aufnahme eines Darlehens möglich ist (vgl. OLG Oldenburg, DAR 2004, 226; OLG München, NJW-RR 1999, 909; Halm/Fritz in: Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadenregulierung, 2009, Kap. E Rdn. 47; Knerr in: Geigel, aaO, Kap. 3, Rdn. 25; offen gelassen von OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.7.2005 – 12 U 17/05, zitiert nach juris).

bb) Diese Auffassung geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass das Erfordernis einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist. Ein solches Tatbestandsmerkmal ist dem Gesetz fremd. Insofern gilt gleiches wie hinsichtlich des Merkmals der sechsmonatigen Eigennutzung (vgl. BGHZ 178, 338 ff.). Die tatsächliche Durchführung der Reparatur begründet lediglich ein Indiz für das Vorhandensein eines Integritätsinteresses, das es rechtfertigt, einen Anspruch über den Wiederbeschaffungswert hinaus zuzubilligen. Dies liegt schließlich auch in der Konsequenz der Annahme, dass der Schadensersatzanspruch grundsätzlich sofort fällig wird, selbst wenn der Umfang der Ersatzpflicht erst nach einiger Zeit feststellbar ist (vgl. BGHZ 178, 338 ff.).

cc) Die Kammer teilt auch die Einschätzung, dass die Erstattung von Reparaturkosten grundsätzlich möglich sein kann, wenn der Geschädigte eine Reparatur nicht vorfinanzieren kann, er jedoch sein Integritätsinteresse anderweitig belegt. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB soll der Geschädigte bis zur Höhe des Integritätszuschlages unter zwei grundsätzlich gleichwertigen Arten der Schadensbehebung – Reparatur oder Ersatzbeschaffung – frei wählen können. Dieses Wahlrecht würde in unzulässiger Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten verkürzt, wollte man den nicht vermögenden Geschädigten generell auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen (vgl. BGHZ 178, 338 ff.). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Geschädigte eine Eigenreparatur beabsichtigt. Wenn man dem Geschädigten – in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 54, 82 ff.) – grundsätzlich die Möglichkeit zugesteht, unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und der eigenen Freizeit eine kostengünstigere Reparatur vorzunehmen und dabei gleichwohl Kosten bis zur Höhe der bei Fremdreparatur anfallenden Höhe zu liquidieren, ist es konsequent, diese Möglichkeit der unvermögenden Partei nicht allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu nehmen.

dd) Jedoch bedarf die Annahme eines Integritätsinteresses in Fällen, in denen der Geschädigte angibt, eine Eigenreparatur durchführen zu wollen, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführen zu können, nach Auffassung der Kammer besonders kritischer tatrichterlicher Prüfung. Dies gebietet der Schutz des Schädigers vor einem ansonsten leicht möglichen Missbrauch. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt noch Raum für eine Vollstreckungsgegenklage oder eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, wenn sich das Gericht bei Prüfung des Integritätsinteresses im Rahmen des Schadensersatzprozesses bereits mit der Frage befasst hat, ob der Geschädigte die Durchführung einer Reparatur beabsichtigt. Jedenfalls wäre der Schädiger einem erheblichen Ausfallrisiko ausgesetzt, da gerade dann, wenn der Geschädigte mangels finanzieller Mittel keine Reparatur vorfinanzieren kann, ein erhöhtes Risiko der Insolvenz oder jedenfalls der Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung besteht. Wenn in Anbetracht dieser Risikoverteilung der Geschädigte auf einer Eigenreparatur besteht, obwohl ihm mit der Möglichkeit einer Fremdreparatur durch einen anerkannten Reparaturbetrieb, gegen deren Vorfinanzierung sich der Schädiger – wie auch hier – kaum wehren wird, eine alternative Möglichkeit zur vollständigen Schadlosstellung zur Verfügung steht, so genügt die bloße Absichtserklärung, eine Reparatur durchführen zu wollen, zur Manifestierung des Integritätsinteresses nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eigenreparatur nur einen ganz geringen Finanzierungsaufwand bei dem Geschädigten auslösen würde.

ee) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin ihr Integritätsinteresse hier nicht hinreichend dargetan. Ihre Behauptung, sie habe eine Eigenreparatur beabsichtigt, diese jedoch aus finanziellen Gründen nicht durchführen können, ist nicht nachvollziehbar. Wäre der klägerische Vortrag zutreffend, hätte es nahe gelegen, bereits die erfolgte Teilzahlung zu nutzen, um hiervon Reparaturteile zu erwerben und mit der Reparatur zu beginnen, zumal nach dem Parteigutachten ... davon auszugehen war, dass die bei Eigenreparatur allein anfallenden Materialkosten von netto 912,23 EUR, entsprechend brutto 1.085,60 EUR (Reparaturkosten 2.599,23 EUR abzüglich Arbeitslohn 1.687,00 EUR zuzüglich MwSt. 173,32 EUR) bereits in Höhe von 394,00 EUR (Teilzahlung 419,00 EUR abzüglich Pauschale 25,00 EUR) gedeckt waren und die Klägerin immerhin über ein – wenn auch geringes – Einkommen verfügt. Wenn sich die Klägerin vorliegend gleichwohl dazu entschloss, ihren provisorisch instand gesetzten Pkw ohne Vornahme einer Schadensbehebung längerfristig weiterzunutzen, verbleiben für die Kammer im Ergebnis nicht zu überwindende Zweifel an ihrer tatsächlichen Reparaturabsicht, ungeachtet der Frage, ob die Klägerin, die ein Vorpraktikum als Erzieherin absolvierte, überhaupt über die technischen Voraussetzungen für eine fachgerechte Eigenreparatur verfügt.

2. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abrechnung auf Totalschadensbasis stehen der Klägerin insgesamt 1.350,00 EUR zu.

a) Da die Klägerin ihr Integritätsinteresse nicht nachgewiesen hat, kann sie lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich der Reparaturkosten geltend machen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI 70/04, VersR 2005, 663).

b) Dabei ist der Restwert vorliegend mit 1.000,00 EUR in Ansatz zu bringen.

aa) Maßgeblich ist der Restwert, den der Geschädigte auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielen kann. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Markt für Restwertaufkäufer in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen. Derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden, da ansonsten die Dispositionsbefugnis des Geschädigten unterlaufen würde, dem die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen würden (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130; Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, ZfS 2007, 382; Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, ZfS 2007, 631; Kammerurteil vom 17. November 2008 – 13 S 124/08). Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, so kann das eingeholte Sachverständigengutachten den Nachweis des Restwertes auf dem jeweiligen regionalen Markt nur erbringen, wenn der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen erstellt hat. Danach ist es im Regelfall geboten, drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese im Gutachten konkret zu benennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 ff.; Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, VersR 2009 413 f.).

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze beläuft sich der Restwert vorliegendenfalls auf 1.000,00 EUR. Die von den Beklagten vorgelegten Restwertangebote waren nicht zugrunde zu legen, da sie sich ganz überwiegend nicht auf den hier maßgeblichen regionalen Markt bezogen. Der Restwert konnte jedoch auch nicht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ... zugrunde gelegt werden, da es den Anforderungen der Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen nicht genügt. Es weist den Restwert aus, ohne konkret offen zulegen, ob und mit welchem Ergebnis Angebote auf den maßgeblichen regionalen Markt berücksichtigt wurden. Auf der Grundlage der nachvollziehbaren und von den Parteien nicht substantiiert beanstandeten Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen ..., das auch den Anforderungen der Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen genügt, war der Restwert vielmehr mit 1.000,00 EUR zugrunde zu legen.

cc) Der Wiederbeschaffungswert ist nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten, das sich die Beklagten insoweit zu Eigen gemacht haben unter Abzug einer Differenzbesteuerung von rund 2 % in Ansatz zu bringen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wird ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise nach § 25a UStG differenzbesteuert, so ist die Differenzbesteuerung vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05, VersR 2006, 238 f.). So liegt der Fall hier.

dd) Danach ergibt sich ein Schaden von 2.800,00 EUR (Wiederbeschaffungswert laut Gutachten) - 56,00 EUR (Differenzbesteuerung) – 1.000,00 EUR (Restwert) + 25,00 EUR (Auslagenpauschale) – 419,00 EUR (vorprozessuale Zahlung) = 1.350,00 EUR.

3. Soweit die Klägerin Schadensersatz verlangen können, sind ihr die Beklagten auch zur Zahlung von Zinsen hieraus nach §§ 286, 288 BGB verpflichtet. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 1.350,00 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 105,00 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 29,74 (USt.) = 186,24 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 14. Mai 2010 - 13 S 178/09

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 237/07 Verkündet am:
22. April 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht
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BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - LG Duisburg
AG Oberhausen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 29. Februar 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner,
Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2007 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. September 2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 €, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400 € und den Restwert auf 800 €, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger ließ das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29. September 2006 einen Betrag in Höhe von 5.650,62 € in Rechnung stellte. Im November 2006 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der lediglich 3.505,88 € zahlte, die restlichen Reparaturkosten und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 € ersetzt.
2
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 94,12 € nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.050,62 € nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 101,92 € verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das eine sechsmonatige Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs als erforderlich angesehen hat, um das für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliche Integritätsinteresse nachzuweisen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Kläger stehe der in Rechnung gestellte Reparaturbetrag zu. Dieser liege innerhalb der Grenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Eine weitere Nutzung von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall sei nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof stelle bei einer fachgerechten Reparatur nicht auf eine nachfolgende längere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten ab. Soweit der Beklagte eine vollständige Reparatur bestreite, sei dies nicht hinreichend substantiiert.

II.

4
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
5
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).
6
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt , wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPRVerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928).
7
2. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar 2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte einen Schaden tatsächlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht über- stiegen hat. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden Fällen hatte der jeweilige Kläger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert erstattet verlangt werden kann.
8
3. Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines fehlenden Integritätsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 31 C 28/07 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 S 63/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 56/07 Verkündet am:
27. November 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger
und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das
Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil
vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.).
BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 31. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 30. März 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners.
2
Die Reparaturkosten für den Schaden am PKW des Klägers betragen nach dem im Auftrag des Klägers erstatteten Sachverständigengutachten bei vollständiger und fachgerechter Reparatur 8.292,92 € ohne Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs schätzte der Sachverständige auf 8.200 € und den Restwert auf 4.880 €. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie. Die Durchführung der Reparatur ließ er sich durch den Sachverständigen bestätigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an das Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem Ankauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der klägerischen Ansprüche aus dem Unfall 5.000 €. Der Kläger verlangt auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten.
3
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch bis auf den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 249 € nebst Zinsen und der geltend gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 6 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Geschädigte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, weil er das Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach dem Unfall verkauft habe. Das für eine Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, erforderliche fortbestehende Integritätsinteresse sei deshalb nicht nachgewiesen. Auch wenn im Streitfall der Wiederbeschaffungswert nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen nur geringfügig unter den (Netto) Reparaturkosten liege, könne ein Geschädigter Ersatz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn er das Fahrzeug - ggf. auch in Eigenreparatur - vollständig und fachgerecht repariere und sein fortbestehendes Integritätsinteresse dadurch beweise, dass er das Fahrzeug nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall verkaufe. Im vorliegen- den Fall könne offen bleiben, ob eine fachgerechte Reparatur durchgeführt worden sei, denn jedenfalls fehle die zweite Voraussetzung in Form des Nachweises des Integritätsinteresses. Auch wenn der Kläger anfangs beabsichtigt habe, das Fahrzeug nach dem Unfall noch für längere Zeit selbst zu nutzen, habe er doch mit dem Verkauf den Restwert realisiert, so dass dieser nicht mehr lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstelle. Das habe zur Folge, dass sich der Kläger den Restwert anrechnen lassen müsse. Zur Klärung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 (- VI ZR 192/05 - BGHZ 168, 43 ff.) für den Nachweis des Integritätsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert , zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch für die Fallgruppe "Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert" zu gelten habe, werde die Revision zugelassen.

II.

5
Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur grundsätzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in Fällen der vorliegenden Art erweist sich als zutreffend.
6
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar , dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).
7
2. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden , dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzuneh- men sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
8
3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integritätsinteresse nicht an, weil der Geschädigte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hat, tatsächlich hat reparieren lassen. Ihm waren die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umständen den Abzug des Restwerts. Übersteigen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Das Integritätsinteresse ist für den Anspruch auf Reparaturkostenersatz ebenso maßgebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, auf der Grundlage einer Schadensschätzung.
9
4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat. Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen. Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges.
10
Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Geschädigte Reparaturkosten aufgewendet, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er dafür Ersatz bekommt oder, weil er eine günstige Verkaufsmöglichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten für eine Ersatzbeschaffung begnügen muss. Inwieweit bei einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch könnte es sich hierbei um besondere Umstände handeln, unter denen eine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen in Frage käme.
11
Da der Anspruch des Klägers nach der Berechnung der Kosten einer Ersatzbeschaffung für ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Ansprüche ersichtlich nicht zu. Auf den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umständen leistungsfrei wäre, weil der Schädiger den Schadensfall absichtlich herbeigeführt haben könnte, kommt es nicht an, da ein Rückforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.

III.

12
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.08.2006 - 9 O 338/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 149/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 100/08 Verkündet am:
3. März 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes
darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten
den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten
abzustellen.
BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - LG Fulda
AG Fulda
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
2
Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage ver- langt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Reparaturkosten , die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen , grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder herzustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstreitig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €. Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge über- wiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Betrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf 4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen daher unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttoreparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wiederbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparaturkosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer gehöre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Bruttobasis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen.

II.

5
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
6
1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
7
Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.
8
2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei.
9
Dem kann nicht gefolgt werden.
10
a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165).
11
Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess , 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.
12
b) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation , wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.
13
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
14
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht.

III.

15
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 32 C 203/07 -
LG Fulda, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 S 200/07 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 100/08 Verkündet am:
3. März 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes
darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten
den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten
abzustellen.
BGH, Urteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - LG Fulda
AG Fulda
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
2
Ausweislich eines vom Kläger eingeholten Gutachtens betragen die Reparaturkosten 3.572,40 € netto (4.251,16 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 €. Der Kläger verlangte von den Beklagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 € zuzüglich 25,00 € Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 € abzüglich 1.680,00 € Restwert, und zahlte daher 2.520,00 € nebst 20,00 € Kostenpauschale. Mit der Klage ver- langt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 €.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 € (erhöhte Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht führt aus: Übersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, könnten dem Geschädigten Reparaturkosten , die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen , grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteige. Anderenfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrfähigkeit des PKW wieder herzustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, könne er nur dann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen habe. Die für die Entscheidung maßgebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen habe, sei zu bejahen. Unstreitig betrage der Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 4.200 €. Insofern habe der Gutachter ausgeführt, dass vergleichbare Fahrzeuge über- wiegend am Privatmarkt angeboten würden. Der mehrwertsteuerneutrale Betrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer. Demgegenüber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 € netto und auf 4.251,16 € einschließlich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten lägen daher unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 €, während die Bruttoreparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wiederbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparaturkosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer gehöre. Insofern bedürfe es eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes und könnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Bruttobasis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich gehe, also alternative tatsächliche Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen würden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen.

II.

5
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
6
1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist (Senatsurteile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
7
Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt die Revision nicht in Frage.
8
2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall überstiegen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einfließen dürfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge nur auf dem Privatmarkt angeboten würden, dieser Wert nicht zu korrigieren sei.
9
Dem kann nicht gefolgt werden.
10
a) Dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, werden die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165).
11
Daran hat sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nimmt der Geschädigte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (ebenso: OLG Düsseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess , 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.
12
b) Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation , wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist.
13
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unterstellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umständen auszurichten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
14
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Berechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, wendet sich die Revision nicht.

III.

15
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 32 C 203/07 -
LG Fulda, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 S 200/07 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 318/08
Verkündet am:
13. Oktober 2009
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der
ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung
erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und
die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein
Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung
grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der
Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete
Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem
maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten
konkret zu benennen.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 heißt: "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €.
2
Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale) abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 € (14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Gebühr in Höhe von 747,80 €.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung eines Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen abgewiesen hat.
4
Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Totalschadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger angezweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung, ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsge- richt hinsichtlich des Restwerts das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abgeändert hat.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht allein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezialisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abgegeben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 € zu schätzen.

II.

6
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer (Teil-)Reparatur - weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.
8
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der Fall.
9
a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
10
b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachver- ständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
11
Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Restwert : Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 415).
12
3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2.000 € zu schätzen. Galke Zoll Wellner Richter am Bundesgerichtshof Pauge ist urlaubsbedingt gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Diederichsen Galke
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.06.2008 - 28 C 1689/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.11.2008 - 13 S 124/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 120/06 Verkündet am:
6. März 2007
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als
130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches
und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für
den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat
, BGHZ 143, 189 ff.).
BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 24. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und
Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Mai 2006 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in einem 100 € nebst Zinsen übersteigenden Betrag in dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2005 im Kostenpunkt und in der Sache abgeändert. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger 800 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2005 sowie 51,27 € zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 11% und haben die Beklagten 89% gesamtschuldnerisch zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des Klägers.
2
Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten hat das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 € brutto und einen Restwert von 500 € brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige in Höhe von 2.511,62 € brutto. Der Kläger benutzt sein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Mit Schreiben vom 14. April 2005 legte die Beklagte zu 2 dem Kläger zwei Restwertangebote vor. Eines der Angebote belief sich auf 550 € brutto, das andere auf 1.300 € brutto. Das zuletzt genannte Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die anbot , das Fahrzeug beim Kläger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. Die Beklagte zu 2 legte der Schadensabrechnung das Restwertangebot von 1.300 € zugrunde und erstattete an den Kläger 500 €. Der Kläger errechnet einen Mittelwert von 400 € aus den dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Restwertangeboten von 300 € und 500 €. Er verlangt mit der Klage weitere 900 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die zuletzt genannte Forderung haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25. November 2005 unstreitig gestellt.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Integritätsinteresse des Geschädigten und seiner Ersetzungsbefugnis habe, wenn sowohl die tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert als auch der tatsächlich erzielbare Restwert den vom Sachverständigen ermittelten Restwert um mehr als 30% übersteigen. Unter solchen Umständen würde ein ökonomisch denkender Geschädigter nicht zögern, durch Verkauf seines Unfallfahrzeugs den höheren Restwert zu erzielen. Daher müsse sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er dies getan, auch wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, sondern (unrepariert) weiter benutze.

II.

5
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger muss sich bei der Schadensabrechnung auf Gutachtensbasis nicht den Restwert von 1.300 € anrechnen lassen , obwohl der Sachverständige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 € bewertet hat.
6
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, nur http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-115-364'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-115-368'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-115-375'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-154-397'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 5 - Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen kann. Hingegen hat der Schädiger entgegen der Auffassung der Revision nicht die für eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu erstatten. Bei Reparaturkosten , die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten , besteht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interesse an der Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist Naturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache beschränkt; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378; 154, 395, 397; 162, 161, 164 m.w.N.). Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen lassen , auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach sachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert, dass sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).
7
Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt , den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und BGHZ 163, 362 jeweils aaO).
8
2. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar , dass der Kläger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Schadensschätzung einen über das Internet ermittelten Restwert in Höhe von 1.300 € anrechnen lassen müsse, obwohl der Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeugs lediglich mit 500 € bewertet hat und Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte Begutachtung durch den Sachverständigen hinweisen könnten, von den Beklagten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind.
9
a) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veran- lassung geben, ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall, müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist.
10
b) Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet würde. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufpreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-66-239'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-66-246'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-143-189'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-143-194'%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 8 - nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367). Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).
11
3. Im Streitfall genügte der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast , indem er der Schadensabrechnung den Restwert, den der Sachverständige ermittelt hatte, zugrunde legte. Soweit die Beklagten geltend machen, er hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war dazu der Kläger nicht verpflichtet. Da die Beklagten die Schätzung des Sachverständigen für den regionalen Markt des Klägers nicht in Zweifel gezogen haben, ist der Schadensabrechnung der geschätzte Restwert von 500 € zugrunde zu legen. Hingegen besteht keine Veranlassung für die Bildung eines Mittelwerts aus Restwertangeboten im Gutachten zwischen 300 € und 500 €. Dass für das Fahrzeug 500 € erzielt werden könnten, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens, auf das sich der Kläger stützt, erwiesen. Da ein Verkauf tatsächlich nicht getätigt worden ist, stellt sich die Frage eines geringeren erzielten Kaufpreises nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 368).

III.

12
Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es im Streitfall nicht. Die Sache ist deshalb zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil und das Urteil des Amtsgerichts sind im Sachausspruch - wie geschehen - abzuändern.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.12.2005 - 14 C 3515/05 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 S 2/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 217/06 Verkündet am:
10. Juli 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 %
des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil
)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten
in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen
Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom
6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - LG Bochum
AGBochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis zum 20. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und
die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004 in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges anrechnen lassen muss.
2
Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige hat für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 13.767,14 €, einen BruttoWiederbeschaffungswert von 12.500 € und einen auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert von 2.000 € ermittelt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Netto-Wiederbeschaffungswert nach Abzug der Differenzsteuer 12.200 € beträgt.
3
Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Haftpflichtversicherer (Beklagte zu 2) dem Kläger ein höheres Restwertangebot von 4.300 € eines Restwertaufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse vorgelegt und auf dieser Basis den Fahrzeugschaden mit 7.900 € reguliert.
4
Der Kläger will sich das höhere Restwertangebot nicht anrechnen lassen, weil er das Unfallfahrzeug (teil-)repariert hat und weiternutzt und verlangt mit der vorliegenden Klage die Differenz von 2.300 € zu dem Restwert von 2.000 €, den sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
5
Das Amtsgericht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.300 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot unter Umständen verpflichtet sein, ein ihm vom Haftpflichtversicherer übermitteltes höheres Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter Restwertaufkäufer im Internet anzunehmen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht für die Schadensabrechnung maßgeblich, weil der Klä- ger das Fahrzeug repariert habe und weiternutze. Würde man ihn auf das höhere Restwertangebot verweisen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Kläger sein Fahrzeug statt der Reparatur zwingend hätte verkaufen müssen, um nicht einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich für eine Reparatur entschieden hätte. Damit würde in die Dispositionsfreiheit des Klägers und die ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gelte um so mehr, als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus reparaturwürdig gewesen sei, weil die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten hätten.

II.

7
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Beklagten zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 € anrechnen lassen.
8
1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann.
9
a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.
10
b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Repara- turkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - Umdr. S. 7, Rn. 10).

III.

11
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 17.05.2006 - 70 C 385/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 05.09.2006 - 9 S 106/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 318/08
Verkündet am:
13. Oktober 2009
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der
ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung
erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und
die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein
Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung
grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der
Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete
Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem
maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten
konkret zu benennen.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatzfrist bis 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 heißt: "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €.
2
Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale) abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 € (14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Gebühr in Höhe von 747,80 €.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung eines Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen abgewiesen hat.
4
Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Totalschadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger angezweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung, ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsge- richt hinsichtlich des Restwerts das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abgeändert hat.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht allein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezialisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abgegeben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 € zu schätzen.

II.

6
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer (Teil-)Reparatur - weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.
8
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der Fall.
9
a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
10
b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachver- ständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
11
Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Restwert : Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 415).
12
3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2.000 € zu schätzen. Galke Zoll Wellner Richter am Bundesgerichtshof Pauge ist urlaubsbedingt gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Diederichsen Galke
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.06.2008 - 28 C 1689/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.11.2008 - 13 S 124/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 205/08 Verkündet am:
13. Januar 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat
bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen
, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein KFZ-Haftpflichtversicherer, verlangt Ersatz eines Teils der Unfallkosten, die sie auf der Grundlage einer Schadensschätzung durch die Beklagten erstattet hat.
2
Am 9. August 2003 kam es zu einem Unfall zwischen dem Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin und einem PKW Audi A 4 Kombi 1.9 TDI. Der Versicherungsnehmer der Klägerin haftet zu 75 % für den Unfallschaden am gegnerischen Fahrzeug. Die Halterin des geleasten Audi A 4 beauftragte am selben Tag die Beklagten mit der Schadensbegutachtung. Das am 14. August 2003 erstellte Gutachten wies auf der Grundlage zweier Angebote von ortsansässigen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Auto- händlers einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs von 3.500 € inklusive Mehrwertsteuer aus. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug durch die Geschädigte verkauft. Die Möglichkeit eines Verkaufs zu einem höheren Preis eröffnete die Klägerin der Geschädigten bis zum Verkauf nicht. Am 26. April 2004 beauftragte sie einen Gutachter, der den Restwert auf mindestens 9.000 € schätzte. Die Klägerin verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote der Geschädigten von 25 % den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem nach ihrer Auffassung erzielbaren Restwert zuzüglich der Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten.
3
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in den Schutzbereich des Vertrages zwischen den Beklagten und der Geschädigten einbezogen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagten bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätte. Ein Sachverständiger habe bei der Ermittlung des Restwerts eines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten in die Bewertung einzubeziehen, die vom Fahrzeugeigentümer in zumutbarer Weise wahrgenommen werden könnten. Es bestehe für den Unfallgeschädigten keine Verpflichtung, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Solche Angebote seien deshalb auch vom Gutachter im Rahmen der Schadensschätzung nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Restwerts auf dem sogenannten regionalen Markt genüge die Einholung von drei Angeboten, wie sie von den Beklagten dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien. Das Gutachten des in erster Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen beruhe auf Angeboten des online-Handels. Es sei deshalb nicht zu Lasten der Beklagten verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb den Beklagten hätte auffallen müssen, dass die drei von ihnen eingeholten Angebote angesichts des Schadenszustandes des PKW erheblich zu gering seien. Auch der gerichtliche Sachverständige habe im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass die Kalkulationen möglicher Interessenten sehr breit auseinander gingen.

II.

5
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
6
1. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstige Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn die Beklagten vertragliche Pflichten verletzt haben, die auch zu Gunsten der Klägerin bestehen. Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 138, 257, 260 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - VersR 2001, 468 und vom 9. Juli 2002 - X ZR 244/00 - NJW-RR 2002, 1528 unter I. 3. b); OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG München, r+s 1990, 273, 274; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 328 Rn. 34; Steffen, DAR 1997, 297, 298; Huber, DAR 2002, 385, 393).
7
b) Der Auffassung der Revision, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil die Beklagten sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des sogenannten "Internetmarkts" berücksichtigt haben, ist nicht zu folgen. Die Beklagten hatten ihrem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.
8
aa) Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet.
9
bb) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Beschädigung eines Fahrzeugs, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 143, 189, 193 ff.; 163, 362, 365 ff.; 171, 287, 290 ff.; Urteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f.). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.
10
cc) Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen zu ermitteln , verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln (OLG Köln, VersR 2004, 1145; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Celle, Schaden -Praxis 2006, 434). Müsste der Sachverständige einen höheren Restwert berücksichtigen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet -Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt, so könnte der Geschädigte nur auf der Basis eines solchen Gutachtens abrechnen, auch wenn er diesen Preis bei der Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen "allgemeinen" regionalen Markt nicht erzielen kann. Folglich müsste er sich entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen, wozu er jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367; 171, aaO, 291, 292).
11
dd) Das Argument der Revision, dass die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt angekauft worden sei, mithin ein weiterer Erlös mit dem Unfallwagen erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn dem so wäre, kann der interessengerechte Ausgleich nicht zu Lasten des Geschädigten herbeigeführt werden. Der Versicherer des Schädigers könnte sonst mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Ein vollständiger Schadensausgleich wäre nicht gewährleistet.
12
ee) Hat der Geschädigte tatsächlich verkauft, steht außerdem mit dem Verkaufspreis der erzielte Restwert und damit fest, in welcher Höhe der Schaden durch den Verkauf ausgeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 180, 185, 187; 163, 362, 367 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381, 382). In diesem Fall obliegt es dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte mit dem Verkauf seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verletzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB).
13
Im Streitfall hat die Klägerin der Geschädigten vor der Veräußerung des Fahrzeugs kein günstigeres Angebot unterbreitet, das ohne weiteres wahrzunehmen gewesen wäre. Die Beklagten durften deshalb bei der Schätzung des Restwerts auf denjenigen Kaufpreis abstellen, der auf dem allgemeinen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war. Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass keine Anhaltspunkte für deren fehlende Seriosität vorliegen, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision nennt bis auf die erheblichen Differenzen zu den meisten der acht Monate später eingeholten Angebote der Klägerin keine konkreten Umstände, die den Beklagten hätten Anlass geben müssen , die Preisangaben zu hinterfragen. Die Tatsache, dass die Angebote gleich hoch waren, musste die Beklagten noch nicht eine unredliche Preisabsprache vermuten lassen. Hiergegen spricht im Übrigen, dass ein Angebot in gleicher Höhe auch gegenüber der Klägerin abgegeben worden ist. Eine Verpflichtung, Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf die Beklagten dabei so wenig wie die Geschädigte (st. Rspr. vgl. etwa Senat, BGHZ 171, 287, 290 f. und Urteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO).
14
ff) Soweit die Revision eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung höherer Angebote im Internetmarkt annehmen will, weil die Geschädigte ein Mitverschulden von 25 % trifft, spricht entscheidend dagegen, dass die Fra- ge der Mithaftung des Geschädigten für die Höhe des durch den Unfall entstandenen Schadens als Grundlage des Erstattungsanspruchs nicht relevant ist. Sie hat deshalb regelmäßig bei der Schadensschätzung außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob etwas anderes gelten kann, wenn der Gutachtensauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensabrechnung gerichtet wäre, kann schon deshalb offen bleiben, weil im Streitfall von keiner Partei hierzu etwas vorgetragen worden ist.
15
c) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Vortrag der Klägerin dazu fehlt, dass die Geschädigte das Unfallfahrzeug über das Internet zu dem von ihr behaupteten Preis und nicht am regionalen Markt - wie geschehen - veräußert hätte. Eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Geschädigte dies getan hätte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 m.w.N.), ist nicht gegeben. Insoweit trifft aber die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 123, 311 m.w.N.).

III.

16
Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 15.03.2007 - 85 C 1844/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2008 - 21 S 171/07 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 26/05 Verkündet am:
15. November 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 249 Gb, Hb
Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung
nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung
des Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270).
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 17. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23. August 2004 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als ein weiteres Schmerzensgeld von 150 € zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung und Abänderung wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % und von den Kosten der zweiten Instanz der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 2. Dezember 2003. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger erlitt leichte Verletzungen. An seinem Pkw entstand Totalschaden. Der von ihm beauftragte Sachverständige schätzte den Restwert des Fahrzeugs auf 1.800 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte er mit 15.100 € brutto, wobei er von einer Differenzbesteuerung ausging und einen Steueranteil von 2 % (266 €) zugrunde legte. Die Beklagte erstattete dem Kläger neben sonstigen Schadenspositionen zunächst 13.034 €, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Mehrwertsteueranteil. Am 26. Februar 2004 erwarb der Kläger als Ersatzfahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen zum Preis von 24.741,01 € brutto (21.328,46 € netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer). Daraufhin erstattete die Beklagte ihm auch den vom Gutachter geschätzten Mehrwertsteueranteil von 266 €. Mit der Klage hat der Kläger neben einem angemessenen weiteren Schmerzensgeld (Vorstellung: 650 €) die Zahlung weiterer 2.107,44 € begehrt, nämlich 16 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes (15.100 € minus 266 €) abzüglich gezahlter 266 €. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und dem Kläger darüber hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 150 € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung um 288 € (16 % des Restwertes ) auf 1.969,44 € (1.819,44 € zuzüglich 150 € Schmerzensgeld) nebst Zinsen ermäßigt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die Beklagte das angefochtene Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 1.819,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Berechnung des dem Geschädigten zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils sei grundsätzlich von dem Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs auszugehen; dieser Betrag erhöhe sich um den Steuersatz, der bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfalle. Wenn - wie im Streitfall - ein älteres Fahrzeug beschädigt werde, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteuert angeboten werde, der Geschädigte als Ersatz aber ein regelbesteuertes Fahrzeug erwerbe, sei für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil der Regelsteuersatz zugrunde zu legen. Der Mehrwertsteueranteil berechne sich aus dem Nettowiederbeschaffungswert. Vorab sei allerdings der Restwert abzuziehen.

II.


3
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Anschlussrevision des Klägers hat dagegen keinen Erfolg.
4
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).
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2. Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665). Erwirbt der Geschädigte - wie im Streitfall - ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen. Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667).
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Wie der erkennende Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, kommt es in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, nicht darauf an, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist. Vielmehr kann der Geschädigte im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 270 bestimmt ). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist in diesen Fällen grundsätzlich auch nicht von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO S. 995 m.w.N.).
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3. Der Kläger, der ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 24.741,01 € einschließlich Mehrwertsteuer erworben hat, kann mithin (nur) die Differenz zwischen dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert (15.100 €) und dem Restwert (1.800 €), also 13.300 € ersetzt verlangen. Da die Beklagte diesen Betrag vorgerichtlich gezahlt hat, erweist sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiteren materiellen Schadens als unbegründet.

III.


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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 23.08.2004 - 13 C 1138/04 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2 S 1783/04 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.