Landgericht Stuttgart Beschluss, 31. Aug. 2016 - 10 T 348/16

bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.05.2016, Az. 8 C 619/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert des Beschwerdeverfahrens: Bis 500,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Beklagte betreibt mit Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2015 gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren i.H.v. 347,64 EUR (Anl. K 1, Bl. 9 f. d.A.). Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des zuständigen Obergerichtsvollziehers S. über „einen Betrag (incl. GV-Kosten) von ca. 430,00 EUR“ vom 21.08.2015 (Anl. K 2, Bl. 11 d.A.) forderte der Kläger mit Schriftsatz vom 10.09.2015 die Beklagte auf, die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Legitimation für die Erhebung des Rundfunkbeitrags einzustellen. Die von der Beklagten versandten Gebührenbescheide seien nichtig (Anl. K 3, 12 ff. d.A.). Mit Schreiben vom selben Tag beanstandete der Kläger gegenüber dem Obergerichtsvollzieher, dass er aus der Zahlungsaufforderung die Höhe der Forderung nicht zweifelsfrei entnehmen könne, woraufhin er mit Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 16.09.2015 die exakt bezifferte Vollstreckungsforderung erhielt (Anl. K 5, Bl. 15 d.A.). Die Beklagte lehnte eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ab.
Der Kläger begehrt mit der unter dem 22.03.2016 beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eingereichten „Klage (gem. § 767 ZPO) und Antrag auf einstweilige Anordnung“,
- die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1. August 2015, Az.: 285 561 208, für unzulässig zu erklären,
- den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der genannten Vollstreckungsverfügung an den Kläger herauszugeben
- gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1. August 2015, Az.: 285 561 208, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen einzustellen
- hilfsweise, das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären
- vorab im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus der Vollstreckungsverfügung vom 1. August 2015, Az. 285 561 208, bis zum Erlass des Urteils ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Hierzu bringt er vor, dass der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Titel gem. § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam sei. Die Vollstreckungsverfügung sei unwirksam. Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsverfügung ergebe sich bereits aus der Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG des ihr zugrundeliegenden Festsetzungsbescheids des Beklagten. Unabhängig von der generellen Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei die Regelung der §§ 2 f. RBStV wegen der Anknüpfung der Gebühr an Wohnraum für sich allein genommen bereits verfassungswidrig. Insoweit liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 GG vor.
Das Amtsgericht erklärte mit Beschluss vom 27.05.2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich nicht um eine Zivilsache. Vielmehr liege eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten vor, die gemäß § 17a GVG von Amts wegen nach erfolgter Anhörung der Parteien an das Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen sei. Gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Kläger vollstreckte aus Festsetzungsbescheiden, deren Rechtmäßigkeit im Verwaltungsrechtsweg festzustellen sei (Bl. 36 f. d.A.).
Gegen diese dem Kläger am 13.06.2020 zugestellte Entscheidung legte der Kläger mit am 27.06.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts sei nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide, die den Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten als Titel zugrunde liegen, Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr gehe es um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung durch den von dem Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher. Dass der Kläger sich wegen der rechtswidrigen Vollstreckung auf die Unwirksamkeit der den Vollstreckungsmaßnahmen zu Grunde liegenden Titel berufe, führe allein nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges. Insoweit begehre der Kläger die gerichtliche Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung. Auch habe der Beklagte mit der Klageerwiderung die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht gerügt (Bl. 42 ff. d.A.).
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.07.2016 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft, rechtzeitig und formgerecht eingelegt und mithin zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
10 
Der Auffassung des Klägers, dass er mit der vorliegenden Klage die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung durch den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher überprüfen lassen wolle, überzeugt nicht. Der Kläger erhebt mit seiner Eingabe vom 22.03.2016 materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühren. Auch wenn er mit der Beschwerdebegründung ausführt, dass er die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung überprüft sehen möchte, geht es ihm letztlich darum, dass im konkreten Fall die gegen ihn vollstreckten Gebühren aus Rechtsgründen - wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide und daraus folgender Unwirksamkeit der Vollstreckungsverfügung - nicht erhoben werden dürfen. Insoweit muss sich der Kläger an dem Streitgegenstand seiner Klageschrift vom 22.03.2016, die sich aus dem Antrag und der Klagebegründung ergibt, festhalten lassen. Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels, wobei geprüft wird, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil v. 08.06.2005 - XII ZR 294/02). Diese materiell-rechtlichen Einwendungen beziehen sich vorliegend allein auf das Öffentliche Recht. Grundlage für die Gebührenerhebung gemäß den Festsetzungsbescheiden ist der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beruhenden Festsetzungsbescheide ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger sich gegen die Rundfunkbeiträge im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO zur Wehr setzt und zugleich die Unwirksamkeit der Vollstreckungsverfügung geltend macht. Eine Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO, mit der materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht werden, ist gerade nicht ein Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme des Vollstreckungsgerichts und des Gerichtsvollziehers, gegen die die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO bzw. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet wäre.
11 
Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Im Gegensatz zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 25.03.2015, Az. M 6a K 14.5749 und M 6a E 14.5751, werden vorliegend weder die Form noch der Inhalt des Vollstreckungstitels beanstandet, sondern lediglich materiell-rechtliche Einwendungen erhoben. So liegt auch der Entscheidung des VG München vom 19.02.2016, M 6 K 16.763, der Vortrag zu Grunde, dass das Vollstreckungsverfahren trotz eines „eingelegten Rechtsbehelfs gegen die unberechtigten Forderungen“ fortgesetzt werde. Diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig, da der Sachvortrag dort dahingehend verstanden wurde, dass Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher beanstandet werden. Auch die weiter von dem Kläger zitierten Entscheidungen der Zivilgerichte betreffen Verfahren, in denen über formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - etwa formale Mängel des Vollstreckungsersuchens - im Wege des Erinnerungsverfahrens oder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zu entscheiden war. Soweit das Verwaltungsgericht München - etwa in den Entscheidungen vom 17.03.2014, Az. 6b K 13.945 und vom 25.03.2015, Az. 6a K 14.4769 - für das Begehren des Klägers durch eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ff. ZPO die eingeleitete Zwangsvollstreckung wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen die Grundlagen der Gebührenerhebung für unzulässig zu erklären grundsätzlich und unabhängig von der Erhebung formaler Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung an sich den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben hält, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten wird nicht dadurch begründet, dass der Kläger die Nichtigkeit eines auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden Festsetzungsbescheides nach Beginn der Zwangsvollstreckung geltend macht.
III.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Beschluss, 31. Aug. 2016 - 10 T 348/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
Landgericht Stuttgart Beschluss, 31. Aug. 2016 - 10 T 348/16 zitiert 14 §§.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil


Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfecht

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 294/02 Verkündet am:
8. Juni 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs
des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist
hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage
nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988
- IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).
BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklären. Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Beamtenpension , während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November 2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von monatlich 1.350 DM nicht übersteige.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FF 2003, 67 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, weil der Kläger sein Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch, sondern auf Änderungen der für die B estimmung von künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftlichen Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung scheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts Auswirkungen auf die Berechnung des Elementarunterhalts habe und deswegen einen unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. Soweit sich die Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Vergangenheit nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs bilde auch die im Versorgungsausgleich erworbene Rentenanwartschaft des Unterhaltsberechtigten ein Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe und sei deswegen schon bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB zu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die frühere Auffassung, wonach der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil wirtschaftlich einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe, nicht mehr vertreten. Mit dem Rentenbezug sei vielmehr eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erforderlich. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Für die Abgrenzung zwischen der Rechtsschutzmöglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweiligen Vorschrift abzustellen. Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstrekkung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen
Einwendungen unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Henrich /Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap. Rdn. 619; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323). Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146; Johannsen /Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447; Graba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungsklage , sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461, 462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 f.). 2. In welcher Form ein - wie hier - nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu berücksichtigen ist, hat der Senat in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beantwortet.
a) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs später erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit
der Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht werden kann. Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit d er Abänderungsklage geltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157). Allerdings hatte der Senat zunächst offen gelassen, ob die Umstände, die an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können, daneben nicht nur zur Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des Unterhaltsgläubigers (so schon Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 78/85 - FamRZ 1987, 259, 261), sondern - im Sinne einer Wahlmöglichkeit - auch zur Begründung einer eigenen Abänderungsklage dienen können. Für die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 767 ZPO habe das allerdings keine Auswirkungen , wenn der zu beurteilende Sachverhalt in der Vergangenheit liege. Dann scheide eine Abänderung wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO von vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO).
b) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unterhaltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner ausschließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der Unterhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf der Übertragung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich beruht, lasse sich nicht nur entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO
oder demjenigen des § 767 ZPO zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Bedeutung. Einerseits beziehe der Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen Rechts, das vom Versorgungsschicksal seines geschiedenen Ehegatten losgelöst ist. Wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, mindere der Rentenbezug unterhaltsrechtlich seine Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon Senatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus ergebende Einwendung müsse der Schuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen können, und zwar, soweit eine Abänderung gemäß § 323 ZPO wegen der Zeitschranke des Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich aus der Ambivalenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). 3. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen führt die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO - auch für Ansprüche aus der Vergangenheit - immer dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich, die Vollstreckung auf der Grundlage des im Ausgangsurteil rechtskräftig festgestellten Unterhaltsbedarfs für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom Unterhaltsschuldner vorgebrachten Gründe aber - im Gegenzug - auch den Unter-
haltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Differenz- bzw. Additionsmethode regelmäßig der Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der materiellen Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer vollständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die - unter Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils - nur im Wege der Abänderungsklage möglich ist.
a) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn der Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur Höhe auf die Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 477 ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt wegen des Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Elementarunterhalt, was nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels einer Vollstreckungsgegenklage erreicht werden kann.
b) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Ar-
beitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.). Mit Beginn des Rentenanspruchs des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin eine vollständig neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des laufenden Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht. Eine bloße Anrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf würde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen nicht lediglich als ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang aus und kann deswegen eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr rechtfertigen (so auch Graba aaO Rdn. 156 ff., 482 f.; FA-FamR/Gerhardt Kap. VI Rdn. 625 a; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). Die durch den Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des Unterhaltsanspruchs an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO zu erfolgen. 4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu un-
tragbaren Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer verzögerten Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für Zeiträume erhält, in denen er schon den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhaltsschuld mindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 f.). Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Unterhaltstitel als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen durch eine Vollstrekkungsabwehrklage nach § 767 ZPO überhaupt entfallen kann, kommt es mithin nicht an. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht, wenn der Unterhaltsgläubiger schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen weiterhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO zunächst fortdauernden Rechtskraft des früheren Unterhaltstitels; denn es geht dabei nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der Rentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also nicht darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entspre-
chenden Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsanspruch dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.). 5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes Begehren auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse - trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken gegen die gewählte Klageart - allein im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb
auch keinen Raum für eine Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zuläßt, haben die Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig angesehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Tenor

I.

Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A. verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten

Gründe

I.

Der Beklagte richtete mit Schreiben vom ... November 2012 ein Vollstreckungsersuchen gegen die Klägerin an das Amtsgericht A. Das in dem Schreiben enthaltene Ausstandsverzeichnis umfasste vier Rundfunkgebührenbescheide vom ... September 2010, ... Dezember 2010, ... März 2011 und ... Juni 2011. Das Schreiben enthält am Ende die Erklärung: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.“. Eine Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht A. leitete daraufhin eine Zwangsvollstreckungssache gegen die Klägerin ein. Die Klägerin wandte sich dagegen mit Schreiben vom ... März 2013, eingegangen am ... März 2013, an das Amtsgericht B. Dieses teilte der Klägerin aufgrund Verfügung vom ... März 2013 zum Aktenzeichen ... mit, dass eine der Formvorschrift des § 253 ZPO entsprechende Klage nicht vorliegen dürfte. Neben anderen Hinweisen wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Zustellung der Klage erst dann erfolgen könne, wenn ein dem Streitwert entsprechender Gerichtskostenvorschuss von der Klagepartei eingezahlt worden sei.

Mit Schriftsatz vom ... März 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... März 2013, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin eine „Vollstreckungsgegenklage“ gegen den Beklagten „wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung“. Er beantragte:

„1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis der Beklagten vom ...11.2012 (GEZ - Aktenzeichen Teilnehmernummer ...) wird für unzulässig erklärt.

2. Gemäß § 167 VwGO, 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis der Beklagten vom...11.2012 (GEZ - Aktenzeichen Teilnehmernummer ...) einstweilen eingestellt wird.“

Zur Begründung führte er eingangs aus, dass der Beklagte über die GEZ mittels des angegriffenen Ausstandsverzeichnisses gegen die Klägerin eine Forderung in Höhe von a. EUR geltend mache. Mittels der zuständigen Gerichtsvollzieherin sei die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden. Es folgte eine weitere Begründung zur Sache.

Das Amtsgericht B. erließ zum Aktenzeichen ... am ... März 2013 einen Beschluss des Tenors „Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klagepartei an das zuständige Verwaltungsgericht München abgegeben.“ und übersandte die dort eingegangenen Unterlagen an das Verwaltungsgericht München.

Das auf den Antrag Nr. 2 im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom ... März 2013 hin beim Verwaltungsgericht München durchgeführte Eilverfahren ... wurde nach übereinstimmenden Erklärungen der Erledigung der Hauptsache mit Beschluss vom ... März 2013 eingestellt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 hörte das Verwaltungsgericht München die Klagepartei und den Beklagten zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht A. oder das Verwaltungsgericht C... an. Der Beklagte erklärte hierzu mit Schriftsatz vom ... Februar 2014, dass er den Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Verwaltungsgericht München als sachlich und örtlich zuständig ansehe. Der Bevollmächtigte der Klägerin stimmte den Ausführungen des Beklagten mit Schriftsatz vom ... März 2014 zu.

Mit Beschluss vom ... März 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten verwiesen.

II.

1. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom ... März 2013 ausdrücklich eine „Vollstreckungsgegenklage“ erhoben. Hierzu nimmt er Bezug auf das Ausstandsverzeichnis des Beklagten und die von der Gerichtsvollzieherin eingeleitete Zwangsvollstreckung. Damit war offensichtlich die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) beabsichtigt. Dem entsprechend ist auch der Antrag Nr. 1 im Schriftsatz vom ... März 2013 formuliert. Der Bevollmächtigte hat diesen Antrag nachfolgend, insbesondere nach dem gerichtlichen Schreiben vom ... Februar 2014 und dem Schriftsatz des Beklagten vom ... Februar 2014, auch in seinem letzten Schriftsatz vom ... März 2013 nicht geändert. Dieser Antrag ist daher einer Auslegung gem. § 88 VwGO nicht zugänglich und wörtlich zu nehmen.

2. Für das so geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) jedoch nicht eröffnet. Gemäß Art. 26 Abs. 7 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gilt für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung. Hier wurde gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3 VwZVG ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Für die Entscheidung ist somit die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Der Rechtsstreit ist damit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich einem anderem Gericht zugewiesen. Infolgedessen ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtsweges zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

Eine Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtsweges gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist nicht durch die „Abgabe“ durch das Amtsgericht B. an das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom ... März 2013 (...) eingetreten. Das Amtsgericht A. hat den ursprünglich beschrittenen Rechtsweg nicht für unzulässig erklärt und den dortigen Rechtsstreit (eine Zustellung der Klage erfolgte noch nicht) auch nicht verwiesen. Es erfolgte lediglich eine „Abgabe“ zum Verfahren beim Verwaltungsgericht München ...

Zuständiges Gericht ist damit das Amtsgericht A. Vom Beklagten wurde die Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts A. mit der Vollstreckung beauftragt. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Landkreis A.

3. Dem zuständigen Gericht bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.