Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Juni 2015 - 13 S 105/14

bei uns veröffentlicht am17.06.2015

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.05.2014, Az.: 5 C 3193/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.354,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.01.2014 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 4.268,88 EUR.

Tatbestand

 
I.
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin nach einem Unfall auf dem Parkplatz … vom 03.08.2012.
Der Ehemann der Klägerin, der deren Fahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz beim Porsche-Museum in der … abgestellt hatte, fand dieses bei Rückkehr beschädigt vor. Außerdem befand sich am Fahrzeug ein Zettel mit dem Wortlaut:
„We are very sorry!!! We are broke your car at the right side. The information about us: our car vom … Driver: S. I.“.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellungen des Berufungsvorbringen wird gemäß §§ 140 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist über einen Betrag von 1.354,00 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich Zinsen begründet.
1. Der Klägerin steht in dieser Höhe gegen den Beklagten als Passivlegitimierten ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6, 8 a AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 StVG zu.
a) Die Voraussetzungen eines Direktanspruches gegen den Beklagte sind gegeben.
Vorliegend ist es vorliegend im Inland zu einem Schadensfall mit einem ausländischen Kfz gekommen. Der Beklagte ist damit als das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. passivlegitimiert, denn im Rahmen des Grüne-Karte-Systems hat er gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 AuslPflVG i.V.m. 115 VVG neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen.
aa) Der Einwand des Beklagten, eine Eintrittspflicht sei nicht gegeben, da die Klägerin nicht alle erforderlichen Informationen zu den Unfallbeteiligten habe liefern können, verfängt nicht. Es kann nicht zur Voraussetzung des Eintretens des Beklagten gemacht werden, dass die Klägerin vorliegend die Anschrift des unfallbeteiligten Fahrers nennt bzw. eine Kopie dessen Ausweises vorlegt. Zwar wird in der Literatur teilweise die Angabe der Anschrift der direkt am Unfall Beteiligten als Voraussetzung des Direktanspruchs gegen den Beklagten genannt (vgl. Böhme-Biela, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 25. Aufl. 2013, Kap. 13, Rz. 37; MüKo, BGB, 6. Aufl. 2015, II-VO, Art. 18, Rn. 24, belegt allerdings lediglich mit einem Hinweis auf das auch hier vorgelegte Merkblatt des Deutschen Büros Grüne Karte e.V., Bl. 47 d.A.). Dies ist nach Ansicht der Kammer aber unzutreffend.
10 
Für den Direktanspruch gegen den Beklagten gelten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG die Vorschriften der §§ 115 bis 118 VVG entsprechend (die Gesetzesverweisung in § 6 Abs. 1 AuslPflVG auf § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 11 PflVG ist dabei überholt, an ihre Stelle treten die Vorschriften der §§ 115 bis 118 (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, § 6, Rn. 1)). Voraussetzung des Direktanspruches ist dabei, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch nach den allgemeinen Regelungen zum Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen hat (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, Rn. 6) und auch die versicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
11 
Nach Ansicht der Kammer kann zur Frage der vom Anspruchsinhaber zu machenden Angaben auch ohne ausdrückliche Verweisung der Regelungsgehalt des § 119 VVG herangezogen werden. Nach § 119 Abs. 3 S. 1 VVG kann der Versicherer von dem Dritten (hier die Klägerin) Auskünfte verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich sind. Insofern sind allerdings lediglich sachdienliche Fragen zu beantworten.
12 
Die nach dieser Vorschrift zu erteilenden sachdienlichen Auskünfte hat die Klägerin vorliegend erteilt. Denn in der Sache hat die Schadensregulierung nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als Recht des Begehungsortes zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1971, Az.: VI ZR 97/70; Greger-Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 15, Rn. 64). Damit ist sachrechtlich § 7 StVG als Anspruchsnorm einschlägig, der eine Halterhaftung statuiert. Bei einem Unfall mit einem Mietfahrzeug muss es daher ausreichen, wenn der Geschädigte gegenüber dem Beklagten Angaben zum Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeuges macht. Die Angaben zum Fahrzeughalter sind durch die Klägerin aber vollständig gemacht worden und durch den Beklagten auch nicht moniert worden. Mit den Informationen zum Autovermieter als Halter des schädigenden Fahrzeuges hatte der Beklagte aber die zur Identifizierung des Haftenden (und damit auch dessen ausländischer Versicherung) erforderlichen Informationen. Inwiefern der Beklagte, die ausländische Versicherung oder der Halter des Fahrzeuges Regress beim Fahrer des Fahrzeuges nehmen kann, ist nach deutschem Haftungsrecht für die Frage der Einstandspflicht gegenüber dem Geschädigten irrelevant. Ob der Unfallverursacher selbst durch das Mietwagenunternehmen identifiziert werden kann, ist dessen eigenes, mit einer Autovermietung stets einhergehendes Risiko.
13 
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, eine Kopie des Ausweises des gegnerischen Fahrers vorzulegen. Nach § 119 Abs. 3 S. 2 VVG sind nur Belege vorzulegen, die vorhanden sind oder leicht beschafft werden können (vgl. Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 119, Rn. 12). Eine Ausweiskopie war bei der vorliegenden Sachlage aber weder vorhanden noch leicht zu beschaffen.
14 
Auch wenn man sich nicht ausdrücklich auf § 119 Abs. 3 S. 2 VVG stützte, muss es nach Ansicht der Kammer beim sachrechtlichen Eingreifen einer Halterhaftung zur Begründung der Einstandspflicht des Beklagten ausreichen, wenn der Geschädigte ausreichende Angaben zur Identifizierung des Halters des Unfallfahrzeuges macht.
15 
2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach gem. § 7 StVG sind gegeben. Die Beklagte hat die Verursachung des Unfalls durch das streitgegenständliche Mietfahrzeug nicht wirksam bestritten. Alleine der Vortrag, die Ermittlung des angeblichen Fahrers sei nicht möglich ist, kein hinreichend substantiiertes Bestreiten des von Klägerseite vorgetragenen Unfallhergangs.
16 
3. Die Klägerin hat allerdings lediglich einen Anspruch in Höhe von 1.354,00 EUR.
17 
Einen höheren Schaden hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie hat insofern vorgetragen, dass die Reparatur des Fahrzeuges 1.200,00 EUR gekostet habe. Zuzüglich einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und Nutzungsausfall für 3 Tage á 43,00 EUR = 129,00 EUR, ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.354,00 EUR. Für die Notwendigkeit einer Wiederbeschaffung im Wert von 3.500,00 EUR, Ab- und Anmeldekosten und eines Nutzungsausfalls von 14 Tagen trägt die Klägerin keine Tatsachen vor. Unschlüssiger Tatsachenvortrag muss aber nicht bestritten werden. Insofern war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
II.
18 
Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.254,00 EUR, was 201,71 EUR entspricht, ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
III.
20 
Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Gründe

 
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist über einen Betrag von 1.354,00 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich Zinsen begründet.
1. Der Klägerin steht in dieser Höhe gegen den Beklagten als Passivlegitimierten ein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6, 8 a AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 StVG zu.
a) Die Voraussetzungen eines Direktanspruches gegen den Beklagte sind gegeben.
Vorliegend ist es vorliegend im Inland zu einem Schadensfall mit einem ausländischen Kfz gekommen. Der Beklagte ist damit als das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. passivlegitimiert, denn im Rahmen des Grüne-Karte-Systems hat er gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 AuslPflVG i.V.m. 115 VVG neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen.
aa) Der Einwand des Beklagten, eine Eintrittspflicht sei nicht gegeben, da die Klägerin nicht alle erforderlichen Informationen zu den Unfallbeteiligten habe liefern können, verfängt nicht. Es kann nicht zur Voraussetzung des Eintretens des Beklagten gemacht werden, dass die Klägerin vorliegend die Anschrift des unfallbeteiligten Fahrers nennt bzw. eine Kopie dessen Ausweises vorlegt. Zwar wird in der Literatur teilweise die Angabe der Anschrift der direkt am Unfall Beteiligten als Voraussetzung des Direktanspruchs gegen den Beklagten genannt (vgl. Böhme-Biela, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 25. Aufl. 2013, Kap. 13, Rz. 37; MüKo, BGB, 6. Aufl. 2015, II-VO, Art. 18, Rn. 24, belegt allerdings lediglich mit einem Hinweis auf das auch hier vorgelegte Merkblatt des Deutschen Büros Grüne Karte e.V., Bl. 47 d.A.). Dies ist nach Ansicht der Kammer aber unzutreffend.
10 
Für den Direktanspruch gegen den Beklagten gelten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG die Vorschriften der §§ 115 bis 118 VVG entsprechend (die Gesetzesverweisung in § 6 Abs. 1 AuslPflVG auf § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 11 PflVG ist dabei überholt, an ihre Stelle treten die Vorschriften der §§ 115 bis 118 (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, § 6, Rn. 1)). Voraussetzung des Direktanspruches ist dabei, dass der Anspruchsinhaber seinen Anspruch nach den allgemeinen Regelungen zum Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen hat (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, Rn. 6) und auch die versicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
11 
Nach Ansicht der Kammer kann zur Frage der vom Anspruchsinhaber zu machenden Angaben auch ohne ausdrückliche Verweisung der Regelungsgehalt des § 119 VVG herangezogen werden. Nach § 119 Abs. 3 S. 1 VVG kann der Versicherer von dem Dritten (hier die Klägerin) Auskünfte verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich sind. Insofern sind allerdings lediglich sachdienliche Fragen zu beantworten.
12 
Die nach dieser Vorschrift zu erteilenden sachdienlichen Auskünfte hat die Klägerin vorliegend erteilt. Denn in der Sache hat die Schadensregulierung nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als Recht des Begehungsortes zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1971, Az.: VI ZR 97/70; Greger-Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 15, Rn. 64). Damit ist sachrechtlich § 7 StVG als Anspruchsnorm einschlägig, der eine Halterhaftung statuiert. Bei einem Unfall mit einem Mietfahrzeug muss es daher ausreichen, wenn der Geschädigte gegenüber dem Beklagten Angaben zum Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeuges macht. Die Angaben zum Fahrzeughalter sind durch die Klägerin aber vollständig gemacht worden und durch den Beklagten auch nicht moniert worden. Mit den Informationen zum Autovermieter als Halter des schädigenden Fahrzeuges hatte der Beklagte aber die zur Identifizierung des Haftenden (und damit auch dessen ausländischer Versicherung) erforderlichen Informationen. Inwiefern der Beklagte, die ausländische Versicherung oder der Halter des Fahrzeuges Regress beim Fahrer des Fahrzeuges nehmen kann, ist nach deutschem Haftungsrecht für die Frage der Einstandspflicht gegenüber dem Geschädigten irrelevant. Ob der Unfallverursacher selbst durch das Mietwagenunternehmen identifiziert werden kann, ist dessen eigenes, mit einer Autovermietung stets einhergehendes Risiko.
13 
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, eine Kopie des Ausweises des gegnerischen Fahrers vorzulegen. Nach § 119 Abs. 3 S. 2 VVG sind nur Belege vorzulegen, die vorhanden sind oder leicht beschafft werden können (vgl. Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 119, Rn. 12). Eine Ausweiskopie war bei der vorliegenden Sachlage aber weder vorhanden noch leicht zu beschaffen.
14 
Auch wenn man sich nicht ausdrücklich auf § 119 Abs. 3 S. 2 VVG stützte, muss es nach Ansicht der Kammer beim sachrechtlichen Eingreifen einer Halterhaftung zur Begründung der Einstandspflicht des Beklagten ausreichen, wenn der Geschädigte ausreichende Angaben zur Identifizierung des Halters des Unfallfahrzeuges macht.
15 
2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach gem. § 7 StVG sind gegeben. Die Beklagte hat die Verursachung des Unfalls durch das streitgegenständliche Mietfahrzeug nicht wirksam bestritten. Alleine der Vortrag, die Ermittlung des angeblichen Fahrers sei nicht möglich ist, kein hinreichend substantiiertes Bestreiten des von Klägerseite vorgetragenen Unfallhergangs.
16 
3. Die Klägerin hat allerdings lediglich einen Anspruch in Höhe von 1.354,00 EUR.
17 
Einen höheren Schaden hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie hat insofern vorgetragen, dass die Reparatur des Fahrzeuges 1.200,00 EUR gekostet habe. Zuzüglich einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und Nutzungsausfall für 3 Tage á 43,00 EUR = 129,00 EUR, ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.354,00 EUR. Für die Notwendigkeit einer Wiederbeschaffung im Wert von 3.500,00 EUR, Ab- und Anmeldekosten und eines Nutzungsausfalls von 14 Tagen trägt die Klägerin keine Tatsachen vor. Unschlüssiger Tatsachenvortrag muss aber nicht bestritten werden. Insofern war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
II.
18 
Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.254,00 EUR, was 201,71 EUR entspricht, ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
III.
20 
Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Juni 2015 - 13 S 105/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Juni 2015 - 13 S 105/14

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Juni 2015 - 13 S 105/14.

Schadenabwicklung: Voraussetzungen für Inanspruchnahme des Büro Grüne Karte e.V.

29.07.2015

Ist das Schädigerfahrzeug in einem anderen europäischen Land zugelassen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.
andere
1 Artikel zitieren Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Juni 2015 - 13 S 105/14.

Schadenabwicklung: Voraussetzungen für Inanspruchnahme des Büro Grüne Karte e.V.

29.07.2015

Ist das Schädigerfahrzeug in einem anderen europäischen Land zugelassen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.
andere

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Juni 2015 - 13 S 105/14 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger - AuslPflVG | § 6


(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhäl

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 119 Obliegenheiten des Dritten


(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erla

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.