Landgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2008 - 17 O 68/08

bei uns veröffentlicht am06.03.2008

Tenor

1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Im Weg der einstweiligen Verfügung suchte der Antragsteller der Antragsgegnerin die Verwendung eines sechsseitigen Dienstleistungsvertrags (Bl. 3 - 8 d.A.) zu verbieten. Der Antragsgegner hatte diesen Vertrag zumindest in vier Fällen bei der Vermittlung von polnischen Seniorenpflegekräften verwendet. Der Vertrag stimmt bis auf kleine sprachliche Abweichungen und die Textformatierung mit dem als Anl. A1 vorgelegten Vertragstext überein, den der Antragsteller nach seiner Behauptung selbst entworfen hat. Dabei stützt sich der Antragsteller auf Urheber- und Wettbewerbsrecht. In der mündlichen Verhandlung gab die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Beide Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Über die Kosten ist gemäß § 91a ZPO nach dem letzten Sach- und Streitstand, der Rechtslage und auch unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dies führt dazu, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
1. Urheberrechtliche Ansprüche bestehen nicht. Dem als Anl. Ast. 2 vorgelegten Vertrag fehlt die besondere Schöpfungshöhe im Sinn von § 2 Abs. 2 UrhG, die erforderlich ist, um einer bloßen Gebrauchsschrift Werkqualität zuerkennen zu können.
a) Von vornherein ausscheiden muss Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wie ihn etwa das LG Potsdam in der vom Antragsteller vorgelegten Entscheidung vom 12.12.2007 (Az. 2 O 391/07, Anl. Ast 6) angenommen hat. Der Vertrag ist keine „Darstellung“ im Sinn dieser Vorschrift, die sich ausschließlich auf Ausdrucksmittel außerhalb der Sprache bzw. Schrift bezieht (also Grafiken, Zeichnungen, Karten etc.; allgM.; vgl. Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 192). Bei solchen „Darstellungen“ sind die Gestaltungsmöglichkeiten begrenzter mit der Folge, dass auch die sog. kleine Münze Schutz genießt. Anders ist es bei den Sprachwerken der vorliegenden Art.
b) Bei nicht-literarischen Sprachwerken im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Dessen Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jüngst die insoweit geltenden Anforderungen zutreffend wie folgt zusammengefasst und dabei die entsprechende Instanzentscheidung der erkennenden Kammer bestätigt (Beschluss vom 07.02.2008, Az. 4 U 221/07):
„Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Schriftwerken, die keine literarischen Werke sind, sondern einem praktischen Gebrauchszweck dienen, die Schutzuntergrenze höher anzusetzen ist. Danach liegen die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale außerhalb jeder Schutzfähigkeit. Aber auch das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen genügt nicht, sondern die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginnt erst in einem erheblich weiteren Abstand. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung, weil hier ein weiter Bereich von Formen liegt, die jedem zugänglich bleiben müssen (vergleiche nur Loewenheim in Schricker, UrhG, 3. Aufl., 2006, § 2 Rn. 31, 34 mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer instruktiven Darstellung zur Entwicklung der Rechtsprechung auf Rn. 31 - 36).“
b) Diese Kriterien entsprechen auch dem Stand der führenden Kommentarliteratur, die sich darin einig ist, dass Urheberschutz bei Gebrauchsschriften nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 26, 27, 93, 95; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 56, 57, 59; v. Gamm in: Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Dez. 2007, § 2 Rn. 58; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. § 2 Rn. 31, 34 sowie Rn. 112; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 31, 32; Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 76). Gerade zutreffend und präzise formulierte Vertragsformulierungen müssen für die Allgemeinheit frei bleiben (Loewenheim aaO. Rn. 112).
c) Die nicht völlig einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls im Kern zum Inhalt, dass Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet die Werkqualität fehlt (BGH v. 10.10.1991, Az. I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung; BGH v. 17.04.1986, Az. I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 740 - Anwaltsschriftsatz; BGH v. 21.11.1980, Az. I ZR 106/78 - Staatsexamenshausarbeit). Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten (BGH v. 21.11.1991, Az. I ZR 190/89, GRUR 1992, 382 - Leitsätze), Themen (BGH v. 12.07.1990, Az. I ZR 16/89, GRUR 1981, 130 - Themenkatalog) oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts (BGH v. 11.04.2002, Az. I ZR 231/99, GRUR 2002, 958 - technisches Regelwerk) rechtfertigen es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen haben daher die Gerichte - soweit ersichtlich - jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt hat wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge (LG Hamburg v. 04.06.1986, Az. 74 O 283/85 - Gesellschaftsvertrag; LG Köln v. 21.11.1986, 28 O 291/86, GRUR 1987, 905 - Vertragswerk). Soweit das LG Berlin in der Entscheidung vom 04.08.2005 (Az. 16 O 83/05, ZUM 2005, 842 - Host-Providing-Mustervertrag) möglicherweise einen geringeren Maßstab angelegt hat, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.
d) Nach diesen Kriterien ist der vom Antragsteller für sich beanspruchte Vertrag zwar als individuell, zweckmäßig und möglicherweise sogar als gelungen zu bezeichnen, aber nicht als überragend, überdurchschnittlich oder Spitzen- bzw. Ausnahmeprodukt im obigen Sinn. Die Sprache ist ersichtlich angelehnt an typische juristische Vertragsformulierungen, die der Antragsteller als Nichtjurist ohnehin bereits existierenden Verträgen entnommen haben muss. Bei einer großen Zahl von Sätzen handelt es sich um Standardsätze wie „Der Leistungserbringer kann … Dritte beauftragen“, „Der Vertrag kann … mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen vorzeitig gekündigt werden“ oder „Die monatlichen Kosten .. belaufen sich auf ..“. Auch die Gliederung in sieben Paragraphen und der Aufbau von den „Allgemeinen Bestimmungen“ bis zu „Datenschutz und Schweigepflicht“ entsprechen den üblichen Vertragsmustern und sind geprägt von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Das äußere Erscheinungsbild folgt gewohnten Pfaden (und ist im Übrigen auch nicht vom Gegner übernommen worden).
10 
e) Bei seiner abweichenden Beurteilung verkennt der Antragsteller, dass die Regelungsmaterie als solche, nämlich eines speziellen Vertrags zur Vermittlung von polnischen Pflegerinnen an deutsche Senioren, die eventuelle Neuheit der Materie und vor allem die Mühe der Erstellung keine ausreichende Grundlage für die Werkqualität des Produktes sind. Die hinter den Formulierungen eines wissenschaftlichen Werkes stehenden Ideen, die sog. Lehren, und damit auch die in einem Vertrag geregelte rechtliche Materie, sind stets frei und begründen nie urheberrechtlichen Schutz (vgl. etwa BGH v. 12.07.1990 - Themenkatalog, aaO.). Solche „Erfindungen“ begründen trotz möglicher Neuheit keine Ausschließlichkeitsstellung. Der Antragsteller kann beispielsweise weder die Idee, mit Blick auf die Grenzen der Dienstleistungsfreiheit die in § 1 Abs. 2 des Vertrags niedergelegten Regeln in den Vertrag aufzunehmen, noch die Idee, ein Zimmer mit ausreichender Belüftung zum Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung zu machen, für sich monopolisieren, sondern allenfalls die Art der Zusammenfassung und Präsentation dieser Inhalte.
11 
f) Es mag sein, dass einzelne Formulierungen wie der vom Antragsteller hervorgehobene „Frischluftzugang“ des Zimmers der Servicekraft (§ 2 Abs. 1) oder die „Dienst- undFreizeitpläne“ (§ 1 Abs. 2 b) ungewöhnlich und originell sind. Selbst wenn insofern ein Urheberrecht an solchen Einzelformulierungen anzuerkennen wäre - was die Kammer ebenfalls für mehr als zweifelhaft hielte - so wäre damit keineswegs das gesamte Vertragswerk geschützt. Selbst wenn den Antragsgegnern daher die Übernahme von zwei oder drei Einzelformulierungen hätte verboten werden können, so wäre der Antragsteller mit seinem Antrag insgesamt daher ganz überwiegend gescheitert, was ebenfalls zur vollen Kostenlast geführt hätte (§ 92 Abs. 2 ZPO).
12 
g) Urheberschutz als Sammelwerk (§ 4 UrhG) oder Datenbankschutz (§ 87a UrhG) kommen zur Begründung eines Verbots ebenfalls nicht in Betracht, weil eine besondere Auswahl-, Sammel- und Ordnungsleistung nicht schon in der Formulierung eines auf sieben Paragraphen verteilten Vertrags liegt. Solches ist auch nicht aufgezeigt.
13 
2. Der Antrag wäre auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erfolgreich gewesen. Erfüllt eine Handlung nicht den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung, so ist zwar die Anwendung des § 3 i. V. m. § 4 Nr. 9 UWG nicht ausgeschlossen. Es müssen aber besondere, außerhalb der Sondertatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände hinzutreten, um die Unlauterkeit zu begründen (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rn. 9.7). Daran fehlt es. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass sein Dienstleistungsvertrag so bekannt sei, dass der Verkehr in ihm einen Hinweis auf sein Unternehmen sehe oder ihn als besonders wertig schätze. Das ist angesichts der verhältnismäßig kurzen Zeit der Verwendung seit 2005 auch kaum denkbar. Solche Umstände wären aber Voraussetzung dafür, dass die Antragsgegnerin durch die Verwendung des leicht abgeänderten Vertrags den Verkehr über die Herkunft des Regelungswerks oder den Inhalt ihrer (Vermittlungs-) Leistung täuschen könnte oder dass eine vorhandene Wertschätzung ausgebeutet werden könnte. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin die Vorlage für ihren Vertrag vom Großvater eines ihrer Geschäftsführer oder - was angesichts des vorgelegten Schriftverkehrs eher anzunehmen ist - von Fa. S… aus Polen erhalten hat, fehlt es am alternativen Merkmal der unredlichen Informationsgewinnung, die regelmäßig strafbares Verhalten oder Täuschung bzw. Vertrauensbruch voraussetzt (Köhler aaO. Rn. 9.61 f.). Denn weil der Antragsteller seinen Vertrag offen im normalen Geschäftsverkehr gegenüber seinen Geschäftspartnern verwendet hat, kann keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin ihn nur unter Verletzung eines Vertrauensverhältnisses habe erlangen können. Unabhängig von der Schweigepflichtklausel in § 7 Abs. 1, die sich auf im Diffusen bleibende „Daten und Erkenntnisse“ aus der Durchführung des Vertrags bezieht (und nicht auf das Vertragswerk als solches), stellt ein im Geschäftsverkehr gegenüber beliebigen Kunden verwendeter Vertragstext kein Geschäftsgeheimnis dar, das die Antragsgegnerin hätte verletzen können. Auch unter dem weiteren Gesichtspunkt der Behinderung ist wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin nicht zu erkennen, weil die Antragstellerin durch den nur leicht variierten Vertrag der Konkurrenz nicht an der ungestörten Vermarktung ihrer Vermittlungsleistungen gehindert wurde; solches behauptet der Antragsteller auch nicht.
14 
3. Den Streitwert hat die Kammer unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls an den in vergleichbaren Fällen angenommenen Streitwerten orientiert, so weit neben urheber- auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden. Immerhin behauptet der Antragsteller eine Marktführerstellung.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2008 - 17 O 68/08

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2008 - 17 O 68/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
Landgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2008 - 17 O 68/08 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87a Begriffsbestimmungen


(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Be

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke


(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bes

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2002 - I ZR 231/99

bei uns veröffentlicht am 11.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/99 Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 231/99 Verkündet am:
11. April 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Technische Lieferbedingungen

a) Bei einem technischen Regelwerk kann die schöpferische Leistung nicht nur in
der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, sondern
auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen Sachverhalts
liegen.

b) Der Beklagte, der sich gegenüber dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung
mit dem Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle, weil der Urheber auf
vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. BGH GRUR 1981, 820,
822 – Stahlrohrstuhl II), muß die Entgegenhaltungen im einzelnen bezeichnen
und darlegen, inwieweit der Urheber auf frühere Gestaltungen zurückgegriffen
hat.
BGH, Urt. v. 11. April 2002 – I ZR 231/99 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebene Forschungseinrichtung, zu deren Aufgaben es gehört, in verschiedenen Arbeitskreisen technische Regelwerke auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrswesens zu erstellen. Von der Klägerin stammen auch die „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen“ (TL-PmOB) und die „Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwand -Fertigteile“ (TL BSWF 96), die das Bundesministerium für Verkehr mit
Allgemeinen Rundschreiben vom Juli 1992 und vom April 1996 für den Bereich des Bundesfernstraßenbaus eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden der Länder zur Einführung in ihrem Zuständigkeitsbereich empfohlen hat. In den Rundschreiben heißt es jeweils, daß Mehrfertigungen der in Rede stehenden Lieferbedingungen beim Verlag der Klägerin zu beziehen seien.
Der beklagte Verlag gibt das zweimal im Monat erscheinende Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr ± das ¹Verkehrsblattª ± heraus. Dort werden auch die Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht. Darüber hinaus bietet der Beklagte die beiden Regelwerke TL-PmOB und TL BSWF 96 in seinem Verlag als gesonderte ¹Verkehrsblatt-Dokumenteª unter Verwendung des Bundesadlers und der Kopfzeile ¹Bundesministerium für Verkehr ± Abteilung Straßenbauª an. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung des Urheberrechts an den Lieferbedingungen, hinsichtlich dessen ihr ausschließliche Nutzungsrechte zustünden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die beiden Werke
a) TL BSWF 96 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Dokument Nr. B 5217, und
b) TL-PmOB Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen, Dokument Nr. B 6746, ihres Verlagsprogramms herzustellen und zu vertreiben; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Exemplare von den beiden streitbefangenen Werken er bisher gedruckt und verkauft hat; 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den durch die bisher verkauften Exemplare entstandenen Schaden zu ersetzen; 4. den Beklagten zu verurteilen, die bisher gedruckten Exemplare, die der Beklagte noch in Besitz hat, zu vernichten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht, das zunächst im Verfügungsverfahren das vom Landgericht ausgesprochene Verbot bestätigt hatte (OLG Köln ZUM-RD 1998, 110), hat die Klage abgewiesen (OLG Köln GRUR 2000, 1022).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat zwar ± unter Berufung auf seine Ausführungen im Verfügungsverfahren ± angenommen, die Klägerin sei grundsätzlich aktivlegitimiert ; auch stehe § 5 UrhG einer Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegen. Es hat jedoch ± anders als im Verfügungsverfahren ± die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Lieferbedingungen verneint und zur Begründung ausgeführt:
Im Streitfall handele es sich um Werke rein technischen Inhalts, bei denen ein Urheberrechtsschutz nur in Betracht zu ziehen sei, wenn die persönliche geistige Schöpfung in der individuellen Darstellung selbst, also in der Formgestaltung zum Ausdruck komme. Auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts sei dagegen nicht abzustellen. Der Aufforderung, im einzelnen darzulegen, worin konkret bei den fraglichen Regelwerken die eigenschöpferische Prägung liege, sei die Klägerin nicht in ausreichendem Maûe nachgekommen. Ihr Hinweis auf den hohen wissenschaftlich-technischen Gehalt und die Einmaligkeit des Regelwerks ziele allein auf den Inhalt ab und lasse nicht erkennen , daû gerade die Gedankenformung und -führung, die besonders geistvolle
Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes eigenschöpferische Züge aufwiesen. Beispielsweise fehle jeder Sachvortrag dazu, an welchen Stellen der Regelwerke von der sonst im Fachbereich üblichen Ausdrucksweise abgewichen werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
1. Hinsichtlich der Sachbefugnis der Klägerin hat das Berufungsgericht auf seine Ausführungen Bezug genommen, die es hierzu in dem im Verfügungsverfahren ergangenen Urteil gemacht hat. Die dort im einzelnen begründete Annahme des Berufungsgerichts, die Mitglieder der zuständigen Arbeitskreise hätten der Klägerin stillschweigend ausschlieûliche Nutzungsrechte an den erarbeiteten Regelwerken eingeräumt, zumindest liege eine solche Rechtseinräumung in den eidesstattlichen Versicherungen, mit denen sie eine solche Rechtseinräumung bestätigt hätten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge ein, das Berufungsgericht habe sich darüber hinweggesetzt, daû der Beklagte die Rechtseinräumung (mit Nichtwissen) bestritten habe. Die tatsächlichen Grundlagen, aufgrund deren das Berufungsgericht den ± naheliegenden ± Schluû gezogen hat, daû die einzelnen Mitglieder der zuständigen Arbeitskreise der Klägerin als Veranstalterin die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben, sind indessen unstreitig. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ist der erhobenen Verfahrensrüge dagegen nicht zugänglich und läût auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
Soweit der Beklagte die Berechtigung der Klägerin unter Hinweis auf die Nutzungsrechte des ± als gesonderte Rechtspersönlichkeit organisierten ± Verlags der Klägerin in Zweifel gezogen hat, ist von dem unbestritten gebliebenen
Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach sie dem Verlag keine ausschlieûlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat.
2. Das Berufungsgericht hat den in Rede stehenden technischen Lieferbedingungen zu Unrecht den urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie Abs. 2 UrhG versagt. Es hat nicht hinreichend beachtet, daû demjenigen, der ein ± inhaltlich vorgegebenes ± komplexes technisches Regelwerk in Worte faût, für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt.

a) Die Frage, ob einem Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderlichen Eigenschaften zukommen (§ 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere die Frage, ob es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, ist eine im Revisionsverfahren uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage (vgl. BGHZ 22, 209, 216 ± Europapost ; 24, 55, 68 ± Ledigenheim; 27, 351, 355 ± Candida; BGH, Urt. v. 27.2.1961 ± I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 ± Stahlrohrstuhl I).

b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû technische Vorschriften der hier in Rede stehenden Art als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) Urheberrechtsschutz genieûen können. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG eine individuelle geistige Schöpfung, die sowohl in der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1980 ± I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 ± Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27.2.1981 ± I ZR 20/79, GRUR 1981, 520, 521 ± Fragensammlung; BGHZ 116, 136, 144 ± Leitsätze; 134, 250, 254 f. ± CB-infobank I; 141, 329, 333 f. ± Tele-Info-CD). Liegt die schöpferische
Kraft dagegen allein im innovativen Charakter des Inhalts ± hier des zu beschreibenden Regelwerks ±, käme ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht.

c) Bei der sprachlichen und zeichnerischen Darstellung eines technischen Regelwerks kann die urheberrechtlich geschützte Leistung in erster Linie in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen. Regelwerke der streitigen Art zeichnen sich ± wenn sie den Ansprüchen genügen ± darüber hinaus dadurch aus, daû sie technische Vorgaben nicht nur als solche wiedergeben , sondern im einzelnen verständlich beschreiben; es können daher hier auch Ausdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Form ins Gewicht fallen. Sie sind in dieser auf eine verständliche sprachliche Umsetzung gerichteten Leistung am ehesten mit Betriebsanleitungen vergleichbar, bei denen es ebenfalls darum geht, ein ± häufig komplexes ± technisches Regelwerk nicht nur in übersichtlicher Auswahl und Anordnung, sondern vor allem in gut verständlicher, klarer Sprache auszudrücken (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 ± I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 ± Bedienungsanweisung; ferner Urt. v. 17.4.1986 ± I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 740 ± Anwaltsschriftsatz). Zudem enthalten die in Rede stehenden Regelwerke Tabellen und Zeichnungen, also Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, an deren Individualität nach gefestigter Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1984 ± I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 ± Elektrodenfabrik; Urt. v. 28.2.1991 ± I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 ± Explosionszeichnungen; BGHZ 134, 250, 255 ± CB-infobank I). Insofern unterscheiden sich diese Regelwerke grundlegend von bloûen Verzeichnissen, bei denen die darin enthaltenen Angaben ± urheberrechtlich betrachtet ± Gemeingut sind und die individuelle schöpferische Leistung lediglich in der Auswahl und Ordnung des Stoffes liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1987 ± I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 705 ± Warenzeichenlexika ; Urt. v. 12.7.1990 ± I ZR 16/89, GRUR 1991, 130, 132 f. ± Themenkatalog;
BGHZ 141, 329, 333 f. ± Tele-Info-CD), oder von Ausschreibungsunterlagen, die sich häufig darin erschöpfen, die ± dem Urheberrechtsschutz unzugänglichen ± technischen Vorgaben aufzulisten, ohne sie verbal zu umschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.1984 ± I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 f. ± Ausschreibungsunterlagen).

d) Bei Berücksichtigung dieser Grundlagen kann den Regelwerken der Klägerin der urheberrechtliche Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG nicht versagt werden.
aa) Das Berufungsgericht hat sich von der unzutreffenden Vorstellung leiten lassen, dem Urheberrechtsschutz stehe im Streitfall der Umstand entgegen, daû die beiden Regelwerke technisches Gedankengut enthielten. Es hat zu Unrecht angenommen, die Darstellung erschöpfe sich in der Wiedergabe der technischen Lehre und weise keine eine schöpferische Leistung zum Ausdruck bringende Individualität auf. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall, der der Entscheidung ¹Ausschreibungsunterlagenª (BGH GRUR 1984, 659) zugrunde lag. Dort war der untaugliche Versuch unternommen worden, den Urheberrechtsschutz damit zu begründen, daû die in den Unterlagen enthaltenen Informationen eine neue, keinem Fachbuch und keiner sonstigen Gebrauchsanweisung zu entnehmende technische Lösung darstelle und es sich um ein spezifisches , anderen Fachkreisen nicht zugängliches Know-how handele. Der Darstellung war dagegen in jenem Fall keinerlei individuelle Prägung zu entnehmen; sie ergab sich dort aus der Natur der Sache und war ± etwa durch einfache Gesetze der Zweckmäûigkeit ± vorgegeben (BGH GRUR 1984, 659, 661 ± Ausschreibungsunterlagen ).
bb) Im Streitfall verhält es sich anders. Dies kann der Senat aufgrund der vorliegenden Regelwerke, die durch Bezugnahme Teil des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts geworden sind, sowie aufgrund des unstreitigen Par-
teivorbringens selbst beurteilen. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es hierfür nicht.
(1) Die ¹Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteileª (TL BSWF 96) stellen einen umfangreichen Stoff in übersichtlicher, klar gegliederter Form dar. Sie beginnen mit einem kurzen Vorspann, in dem der Zweck des Regelwerks beschrieben wird (¹0. Allgemeinesª) und dem vier Abschnitte folgen: Sie dienen der Begriffsbestimmung (¹1. Begriffeª), der Beschreibung der Anforderungen an die verwendeten Baustoffe und an die Fertigteile (¹2. Anforderungenª), der Darstellung der durchzuführenden Prüfungen und der einzuhaltenden Prüfverfahren (¹3. Prüfungenª) sowie der Beschreibung weiterer Lieferbedingungen (¹4. Lieferungª). Der erste Abschnitt (¹Begriffeª) enthält mehrere graphische Darstellungen mit Angabe der Maûe. Die weiteren Abschnitte sind auf mehreren Ebenen untergliedert; so weist der zweite Abschnitt ¹Anforderungenª insgesamt 14 Untergliederungspunkte auf.
Entsprechendes gilt für die ¹Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungenª (TL-PmOB). Auch sie geben einen umfangreichen, komplexen Stoff technischer Bedingungen und Regeln klar gegliedert und gut verständlich wieder. Auch hier wird der Zweck der Lieferbedingungen in einem Abschnitt ¹Allgemeinesª umschrieben, dem wiederum ein Abschnitt folgt, in dem die verwendeten Begriffe definiert werden. Ein dritter Abschnitt enthält eine Tabelle mit den Bindemittelarten und Liefersorten, während im vierten Abschnitt die Bedingungen für die Lieferung, Lagerung und Verarbeitung kurz beschrieben sind. Der zentrale fünfte Abschnitt enthält fünf Tabellen , in denen die erforderlichen Eigenschaften des polymermodifizierten Bitumens übersichtlich dargestellt sind. Es folgen ein sechster Abschnitt mit der Auflistung einzuhaltender Prüfnormen und Prüfverfahren sowie ein siebter Abschnitt mit weiteren Anforderungen. Im fünften und im sechsten Abschnitt wird teilweise
auf DIN-Normen verwiesen, denen verwendete Stoffe entsprechen müssen oder nach denen Prüfungen zu erfolgen haben, teilweise werden eigene Prüfverfahren ± etwa zur Stabilität gegen Entmischung, zur thermischen Beanspruchung in dünner Schicht oder zur Bestimmung des Splitthaltevermögens ± angeführt, die in den Anlagen A bis G im einzelnen, zum Teil auch unter Verwendung graphischer Darstellungen , ausführlich beschrieben sind. Schlieûlich enthält ein ¹Anhang 1ª einen Fragenkatalog zur Umweltverträglichkeit von polymermodifizierten Bindemitteln für Oberflächenbehandlungen.
Insgesamt weist die sprachliche und graphische Darstellung der komplexen Regelwerke ein den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG grundsätzlich genügendes Maû an schöpferischer Individualität auf. Es ist ohne weiteres ersichtlich, daû die fraglichen Regeln auf vielfältige Weise hätten dargestellt und gegliedert werden können. Der gewählte Weg ist in beiden Fällen durch eine klare Konzeption der Gliederung und eine insgesamt gut verständliche und einleuchtende Darstellung des Stoffes gekennzeichnet.
(2) Bei dieser Sachlage könnte an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nur gezweifelt werden, wenn bei der Erstellung der Regelwerke andere Regelungen ± etwa frühere Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt worden wären ± Modell gestanden hätten. Aus dem Parteivorbringen ergibt sich, daû dies nicht der Fall war. Den Vortrag der Klägerin hierzu hat das Berufungsgericht in der Weise zusammengefaût, daû es ¹keine Vorläufer von anderer Seite oder andere vergleichbare Regelwerkeª gebe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin damit nicht (nur) auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts abgestellt, sondern die in der Darstellung der Regelwerke liegende eigenschöpferische, individuelle Leistung der Verfasser betont.
Unter diesen Umständen hätte es dem Beklagten oblegen, im einzelnen darzulegen , daû die Verfasser der beiden Regelwerke ± es handelt sich um die Mitglieder der zuständigen Arbeitskreise der Klägerin ± für die Darstellung auf Vorbekanntes zurückgegriffen haben. Er hätte durch Vorlage von konkreten Entgegenhaltungen darlegen müssen, inwieweit bei den beiden Regelwerken in der gestalterischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 ± I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 ± Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 ± I ZR 78/89, GRUR 1991, 531, 533 ± Brown Girl I; BGHZ 112, 264, 273 ± Betriebssystem; BGH, Urt. v. 6.11.1997 ± I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 479 = WRP 1998, 377 ± Trachtenjanker ; BGHZ 139, 68, 76 ± Stadtplanwerk). Dem wird das Vorbringen des Beklagten ± entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ± nicht gerecht. Der Beklagte hat es lediglich als unrichtig bezeichnet, daû es keine Vorläufer gebe, und behauptet, vergleichbare Regelwerke existierten in groûer Zahl. Auch dem von ihm in diesem Zusammenhang als Anlage BB 2 vorgelegten ¹Verzeichnis der Vergabebestimmungen und Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Straûen- und Brückenbauª lassen sich konkrete Entgegenhaltungen nicht entnehmen.
3. Der urheberrechtliche Schutz an den beiden Regelwerken ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG handelte.
Auch insoweit hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen in seinem das vorangegangene Verfügungsverfahren abschlieûenden Urteil verwiesen. Dort hatte es dargelegt, daû den beiden Regelwerken der Charakter eines amtlichen Erlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG fehle, weil sie nicht aus einem Amt stammten, sondern von den Arbeitskreisen der Klägerin erstellt worden seien. Diese Arbeitskreise seien nicht als beliehene Unternehmer tätig geworden; denn ihnen seien keine hoheitlichen Befugnisse über-
tragen worden. Auch durch Bezugnahmen in amtlichen Verlautbarungen seien die Regelwerke nicht zu amtlichen Werken geworden, weil es an einer hoheitlichen Willensbekundung des Bundesministeriums für Verkehr fehle, wonach es die beiden Regelwerke als verbindliche Regelungen in Kraft setzen wolle.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stehen insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluû des Urheberrechtsschutzes bei amtlichen Werken nach § 5 UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 ± I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 ± VOB/C; Urt. v. 26.4.1990 ± I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003 ± DIN-Normen). Anders als in dem der Entscheidung ¹DIN-Normenª zugrundeliegenden Fall fehlt es vorliegend an einer gesetzlichen Regelung, die auf die hier in Rede stehenden technischen Lieferbedingungen in der Weise Bezug nimmt, daû diese mit unmittelbarer Auûenwirkung normausfüllenden Charakter erlangen.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.