Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2012 - 22 O 503/11

bei uns veröffentlicht am17.02.2012

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.364,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v.110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: bis 8000 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Leistungen aus einer Kaskoversicherung geltend.
Die Klägerin betreibt ein Transport- und Fuhrunternehmen und ist mit ihren Betriebsfahrzeugen bei der Beklagten kaskoversichert. Für den örtlichen Winterdienst hat sich die Klägerin gegenüber dem Land Baden-Württemberg verpflichtet, zum Räumen und Streuen im Bereich der Straßenmeisterei B. einen zum Streuen zugelassenen Lkw mit dem Kennzeichen LB-SR 1114 bereitzustellen.
Beginn des Versicherungsvertrages war der 16.03.2009. Vereinbart war zudem ein Selbstbehalt von 300 EUR. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob im Rahmen des Vertragsschlusses der Klägerin die aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB 2008) ausgehändigt wurden.
Nach Beendigung der Räum- und Streufahrt am 26.11.2010 fuhr der bei der Klägerin angestellte Fahrer N. zurück auf das Gelände der Straßenmeisterei B., um den so genannten Streuteller abzusetzen, der durch eine feste Verbindung mit dem Fahrzeug verbunden ist. Die Abklappmechanik für den Streuteller ist nur bei laufendem Motor zu bedienen und erfolgt durch den Fahrer aus dem Fahrerhaus. Das Absetzen des Streutellers funktioniert in der Weise, dass der Fahrer vom Fahrerstand die Absetzmechanik betätigt. Bei diesem Vorgang wird üblicherweise der Absetzvorgang von einem Mitarbeiter der Straßenmeisterei kontrolliert. Der zunächst anwesende Mitarbeiter der Straßenmeisterei hatte sich jedoch gerade in dem Moment des vorgenommen Absetzvorgangs entfernt, ohne dass dieses der Fahrer der Klägerin wusste und sehen konnte. Beim mechanischen Absetzen des gesamten Streubehälters einschließlich des Streutellers schlug der Streuteller beim Herabsetzen auf den Boden auf, wodurch der immer noch mit dem Fahrzeug verbundene Streubehälter am Streuteller verbogen wurde.
Die Klägerin ließ den Schaden für 7.664,47 EUR netto beseitigen.
Die Beklagte lehnt die Leistungen aus Kaskoversicherung ab, weil es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden infolge eines Bedienungsfehlers handele.
Die Klägerin trägt vor, dass im Rahmen des Vertragsschlusses die aktuellen Versicherungsbedingungen nicht übergegeben worden seien.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag von 7.364,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2011 zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt vor, dass die AKB 2008 anwendbar seien.
13 
Der Fahrer des versicherten Fahrzeuges habe zudem beim Abladen des Streuaufsatzes vergessen, das Rohr mit dem Streuteller hochzuklappen. Wäre dies umgesetzt worden, hätte sich beim Absetzen das Streuwerk nicht verbogen. Es gehöre zur ordnungsgemäßen Bedienung, dass das Rohr mit dem Streuteller zunächst hochgeklappt werde, bevor der Streuaufsatz abgesetzt wird.
14 
Der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Erwiderung auf den klägerischen Schriftsatz vom 19.01.2012 bis 03.02.2012 gewährt. Der Schriftsatz ging erst am 06.02.2012 und wurde berücksichtigt, soweit er Rechtsausführungen oder unstreitigen Sachvortrag enthält. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
16 
1) Im konkreten Fall sind die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) 2008 (abgedruckt in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010) anzuwenden.
17 
a) Dabei kann dahinstehen, ob diese der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses übergeben worden sind.
18 
Für Verträge mit Unternehmern gilt § 305 Abs. 2, 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist allerdings die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der allgemeine Versicherungsbedingungen, was normalerweise voraussetzt, dass der Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Vertrag seine AGB zugrunde legen will (vgl. BGH NJW 92, 1232). Dieses Erfordernis ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde: Dass der Versicherer allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag mit Inhalt zu füllen, liegt für jeden Versicherungsnehmer – und damit gerade auch für Unternehmer – auf der Hand (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 851).
19 
Im Übrigen würde sich gem. § 306 Abs. 2 BGB, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Die durch die Nichteinbeziehung der allgemeine Versicherungsbedingungen entstehende Lücke ist nach § 306 Abs. 2 BGB, da es geeignetes materielles dispositives Recht nicht gibt, durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu füllen. Die ersatzlose Streichung der Bedingungen würde den Interessen der Beteiligten nicht angemessen Rechnung tragen. Da in allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig auch die Hauptleistungspflichten, insbesondere das versicherte Risiko umschrieben werden, ließe sich bei ihrem Wegfall oft noch nicht einmal eine Einigung darüber konstruieren, was überhaupt versichert sein soll. Es bliebe nur ein „Vertragstorso“ zurück, der für sich betrachtet keinen Bestand haben könnte. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Vertrag vielmehr durch Heranziehung der in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten – das sind im Zweifel die branchenüblichen Musterbedingungen, zu ergänzen. Mit der Geltung derartiger Bedingungen musste der Versicherungsnehmer redlicherweise rechnen (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 7 Rn. 54ff.).
20 
Branchenüblich waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Kfz-Versicherung die GDV-Musterbedingungen AKB 2008.
21 
b) Streitgegenständlich sind demnach folgende Regelungen der AKB 2008:
22 
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
23 
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
24 
Ereignisse der Teilkasko
25 
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.
26 
Unfall
27 
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
28 
Nicht als Unfallschäden gelten insbes. Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
29 
2a) Der Schaden ist durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis entstanden, mithin durch einen Unfall i.S.d. A.2.3.2 AKB 2008.
30 
Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, dass die Beschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Beschädigung erst als unmittelbare Folge des Aufpralls des versicherten Gegenstandes auf einen anderen Gegenstand - hier der Fahrbahnbelag des Geländes der Straßenmeisterei - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Gegenstandes zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (vgl. BGH: Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09; juris).
31 
b) Dem steht auch nicht die Regelung des A.2.3.2 AKB 2008 entgegen, wonach nicht als Unfallschäden Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden gelten, insbesondere Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern ohne Einwirkung von außen.
32 
(1) Nach herkömmlicher Auffassung sind entsprechend der Regelung § 12 Abs. 1 II lit. e AKB a.F. keine Unfallschäden Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96). Den Betriebsschaden kennzeichne die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider, VersR 1994, 1033). Der in § 12 Abs. 1 II lit.f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens sei so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGH NJW 1993, 2369). Versicherungsrechtliche Überlegungen könnten allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH, NJW-RR 1996, 857). So werde der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die Kaskoversicherung nur Schäden decke, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss werde er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH, NJW 1969, 96 = VersR 1969, 32). Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweise, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen sei, hänge deshalb entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde, seien Betriebsschäden (BGH, NJW 1969, 96).
33 
Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
34 
(2) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ handelt.
35 
Was darunter zu verstehen ist, ist unklar. Gewollt ist wohl die Übernahme des Begriffes „Betriebsschäden“ aus § 12 AKB a.F.. Diese Absicht ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, bei dem Kenntnis von Vorbedingungen nicht zu erwarten ist, nicht erkennbar. Da letztlich jeder Unfall sich als Folge eines „Betriebsvorgangs“ (der jeweiligen Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lässt und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereignet, ist der Ausschluss entweder umfassend und entwertet dann den Versicherungsschutz oder er bleibt unklar. So wird beispielsweise in § 7 StVG der Begriff Betriebs(-gefahr) entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift sehr weit ausgelegt und umfasst dort alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe; bei einer solchen Auslegung der AKB 2008 würde bei nahezu jedem Unfall kein Versicherungsschutz bestehen. Es mag gute Gründe dafür geben, aus einer Kaskoversicherung nicht sämtliche Schäden, die der Arbeitsbetrieb eines Nutzfahrzeugs an diesem nach sich zieht, zu ersetzen, zumal von etlichen Versicherern eine zusätzliche Versicherung des Betriebsschadenrisikos angeboten wird. Dennoch ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der über keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse verfügt, nicht erkennbar, dass unter Betrieb etwas anderes zu verstehen ist als das allgemeine Gebrauchmachen von den Funktionen des Fahrzeugs. Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass damit jeder Versicherungsschutz ausgeschlossen ist; dennoch weiß er nicht, was er sich unter einem ausgeschlossenen Betriebsvorgang vorzustellen hat. Der Ausschluss ist deshalb unwirksam (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008, A.2.3 Rn. 12ff.; Maier, r+s Beil. 2011, 85.).
36 
Der Begriffsinhalt wird auch durch Satz 2 der A.2.3.2 AKB 2008 nicht hinreichend geklärt. Es wird nicht deutlich, welches der Beispiele welchem Begriff des Satz 1 zuzuordnen ist. Deshalb sind Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall subsumieren sind, nicht ausgeschlossen, soweit sie nicht den in Satz 2 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12ff.).
37 
(3) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers“ handelt.
38 
Was ein Bedienungsfehler ist, ist nicht eindeutig definiert. Jedenfalls stellt nicht jeder Fahrfehler einen Bedienungsfehler dar. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre (vgl. OLG Koblenz, r + s 2011, 423, wonach das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) in aller Regel einen Unfall darstellt, und keinen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers sei; ein solcher Fahrfehler reiche auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus), während § 81 VVG lediglich bei Vorsatz zum Leistungsausschluss und bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung führt. Der wesentliche Zweck der Kaskoversicherung liegt gerade in dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eigenen Fehlverhaltens (BGH NJW 1981, 1315).
39 
Richtigerweise handelt es sich bei Bedienungsfehlern um Fehler bei solchen Bedienungsvorgängen, die unmittelbar einen Schaden am oder im Fahrzeug herbeiführen, ohne dass eine weitere Einwirkung von außen stattfindet; also letztlich um solche Schäden, bei welchen die einzige „Einwirkung von außen“ der Bedienungsvorgang des Fahrers ist bzw. aufgrund des Bedienungsvorgangs der Schaden am Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeugteil verursacht wird (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12f.), z.B. Getriebeschäden nach Schaltfehlern oder Schäden nach Einfüllen falschen Kraftstoffs.
40 
Ein derartiger Bedienungsfehler liegt hier nicht vor, da der eigentliche Schaden durch das Aufkommen auf den Fahrbahnbelag entstanden ist.
41 
3) Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2011 die Schadensregulierung abgelehnt hat, war eine weitere Mahnung der Klägerin entbehrlich. Der Anspruch der Klägerin ist ab 07.04.2011 zu verzinsen mit Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
42 
§ 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei Forderungen auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht um eine Entgeltforderung handelt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
43 
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2, 3 ZPO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
16 
1) Im konkreten Fall sind die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) 2008 (abgedruckt in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010) anzuwenden.
17 
a) Dabei kann dahinstehen, ob diese der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses übergeben worden sind.
18 
Für Verträge mit Unternehmern gilt § 305 Abs. 2, 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht. Erforderlich ist allerdings die rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung der allgemeine Versicherungsbedingungen, was normalerweise voraussetzt, dass der Verwender zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Vertrag seine AGB zugrunde legen will (vgl. BGH NJW 92, 1232). Dieses Erfordernis ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrages regelmäßig auch dann erfüllt, wenn nicht eigens über die Einbeziehung gesprochen wurde: Dass der Versicherer allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden muss, um den Versicherungsvertrag mit Inhalt zu füllen, liegt für jeden Versicherungsnehmer – und damit gerade auch für Unternehmer – auf der Hand (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 851).
19 
Im Übrigen würde sich gem. § 306 Abs. 2 BGB, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Die durch die Nichteinbeziehung der allgemeine Versicherungsbedingungen entstehende Lücke ist nach § 306 Abs. 2 BGB, da es geeignetes materielles dispositives Recht nicht gibt, durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu füllen. Die ersatzlose Streichung der Bedingungen würde den Interessen der Beteiligten nicht angemessen Rechnung tragen. Da in allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig auch die Hauptleistungspflichten, insbesondere das versicherte Risiko umschrieben werden, ließe sich bei ihrem Wegfall oft noch nicht einmal eine Einigung darüber konstruieren, was überhaupt versichert sein soll. Es bliebe nur ein „Vertragstorso“ zurück, der für sich betrachtet keinen Bestand haben könnte. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist der Vertrag vielmehr durch Heranziehung der in dem jeweiligen Versicherungszweig üblicherweise verwendeten – das sind im Zweifel die branchenüblichen Musterbedingungen, zu ergänzen. Mit der Geltung derartiger Bedingungen musste der Versicherungsnehmer redlicherweise rechnen (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 7 Rn. 54ff.).
20 
Branchenüblich waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Kfz-Versicherung die GDV-Musterbedingungen AKB 2008.
21 
b) Streitgegenständlich sind demnach folgende Regelungen der AKB 2008:
22 
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
23 
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
24 
Ereignisse der Teilkasko
25 
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.
26 
Unfall
27 
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
28 
Nicht als Unfallschäden gelten insbes. Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
29 
2a) Der Schaden ist durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis entstanden, mithin durch einen Unfall i.S.d. A.2.3.2 AKB 2008.
30 
Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, dass die Beschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Beschädigung erst als unmittelbare Folge des Aufpralls des versicherten Gegenstandes auf einen anderen Gegenstand - hier der Fahrbahnbelag des Geländes der Straßenmeisterei - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Gegenstandes zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (vgl. BGH: Urteil vom 06.07.2011 - IV ZR 29/09; juris).
31 
b) Dem steht auch nicht die Regelung des A.2.3.2 AKB 2008 entgegen, wonach nicht als Unfallschäden Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden gelten, insbesondere Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern ohne Einwirkung von außen.
32 
(1) Nach herkömmlicher Auffassung sind entsprechend der Regelung § 12 Abs. 1 II lit. e AKB a.F. keine Unfallschäden Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96). Den Betriebsschaden kennzeichne die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider, VersR 1994, 1033). Der in § 12 Abs. 1 II lit.f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens sei so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGH NJW 1993, 2369). Versicherungsrechtliche Überlegungen könnten allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH, NJW-RR 1996, 857). So werde der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die Kaskoversicherung nur Schäden decke, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss werde er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH, NJW 1969, 96 = VersR 1969, 32). Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweise, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen sei, hänge deshalb entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt sei, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos seien, das in Kauf genommen werde, seien Betriebsschäden (BGH, NJW 1969, 96).
33 
Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handele, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 686).
34 
(2) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs“ handelt.
35 
Was darunter zu verstehen ist, ist unklar. Gewollt ist wohl die Übernahme des Begriffes „Betriebsschäden“ aus § 12 AKB a.F.. Diese Absicht ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, bei dem Kenntnis von Vorbedingungen nicht zu erwarten ist, nicht erkennbar. Da letztlich jeder Unfall sich als Folge eines „Betriebsvorgangs“ (der jeweiligen Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lässt und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereignet, ist der Ausschluss entweder umfassend und entwertet dann den Versicherungsschutz oder er bleibt unklar. So wird beispielsweise in § 7 StVG der Begriff Betriebs(-gefahr) entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift sehr weit ausgelegt und umfasst dort alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe; bei einer solchen Auslegung der AKB 2008 würde bei nahezu jedem Unfall kein Versicherungsschutz bestehen. Es mag gute Gründe dafür geben, aus einer Kaskoversicherung nicht sämtliche Schäden, die der Arbeitsbetrieb eines Nutzfahrzeugs an diesem nach sich zieht, zu ersetzen, zumal von etlichen Versicherern eine zusätzliche Versicherung des Betriebsschadenrisikos angeboten wird. Dennoch ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der über keine versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse verfügt, nicht erkennbar, dass unter Betrieb etwas anderes zu verstehen ist als das allgemeine Gebrauchmachen von den Funktionen des Fahrzeugs. Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass damit jeder Versicherungsschutz ausgeschlossen ist; dennoch weiß er nicht, was er sich unter einem ausgeschlossenen Betriebsvorgang vorzustellen hat. Der Ausschluss ist deshalb unwirksam (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008, A.2.3 Rn. 12ff.; Maier, r+s Beil. 2011, 85.).
36 
Der Begriffsinhalt wird auch durch Satz 2 der A.2.3.2 AKB 2008 nicht hinreichend geklärt. Es wird nicht deutlich, welches der Beispiele welchem Begriff des Satz 1 zuzuordnen ist. Deshalb sind Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall subsumieren sind, nicht ausgeschlossen, soweit sie nicht den in Satz 2 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12ff.).
37 
(3) Der Versicherungsschutz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen „Schaden aufgrund eines Bedienungsfehlers“ handelt.
38 
Was ein Bedienungsfehler ist, ist nicht eindeutig definiert. Jedenfalls stellt nicht jeder Fahrfehler einen Bedienungsfehler dar. Eine andere Wertung würde den Versicherungsschutz aushöhlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden führende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen wäre (vgl. OLG Koblenz, r + s 2011, 423, wonach das Anstoßen gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) in aller Regel einen Unfall darstellt, und keinen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers sei; ein solcher Fahrfehler reiche auch für die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht aus), während § 81 VVG lediglich bei Vorsatz zum Leistungsausschluss und bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung führt. Der wesentliche Zweck der Kaskoversicherung liegt gerade in dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eigenen Fehlverhaltens (BGH NJW 1981, 1315).
39 
Richtigerweise handelt es sich bei Bedienungsfehlern um Fehler bei solchen Bedienungsvorgängen, die unmittelbar einen Schaden am oder im Fahrzeug herbeiführen, ohne dass eine weitere Einwirkung von außen stattfindet; also letztlich um solche Schäden, bei welchen die einzige „Einwirkung von außen“ der Bedienungsvorgang des Fahrers ist bzw. aufgrund des Bedienungsvorgangs der Schaden am Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeugteil verursacht wird (so auch: Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 A.2.3 Rn. 12f.), z.B. Getriebeschäden nach Schaltfehlern oder Schäden nach Einfüllen falschen Kraftstoffs.
40 
Ein derartiger Bedienungsfehler liegt hier nicht vor, da der eigentliche Schaden durch das Aufkommen auf den Fahrbahnbelag entstanden ist.
41 
3) Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2011 die Schadensregulierung abgelehnt hat, war eine weitere Mahnung der Klägerin entbehrlich. Der Anspruch der Klägerin ist ab 07.04.2011 zu verzinsen mit Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
42 
§ 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei Forderungen auf Leistungen aus einer Unfallversicherung nicht um eine Entgeltforderung handelt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
43 
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2, 3 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles


(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, sein

Referenzen - Urteile

Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2012 - 22 O 503/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2012 - 22 O 503/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2011 - IV ZR 29/09

bei uns veröffentlicht am 06.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 29/09 Verkündet am: 6. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 17
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2012 - 22 O 503/11.

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. März 2016 - 8 O 7495/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 29/09 Verkündet am:
6. Juli 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 178 Abs. 2; AVB Unfallversicherung - hier AUB 61 § 2 (1); AURB 98 § 1
III
Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem
Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen
Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu
nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juli 2011

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger fordert weitere Invaliditätsleistungen aus zwei bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherungen wegen einer Schulterverletzung , die er sich am 3. März 2000 beim Skifahren zugezogen hat.
2
Den beiden in den Jahren 1998 und 2004 geschlossenen Verträgen liegen zum einen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1961 (AUB 61) und zum anderen Allgemeine Bedingungen für die Unfallrentenversicherung 1998 (AURB 98) zugrunde. Danach liegt ein versicherter Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet (§ 2 (1) AUB 61; § 1 III AURB 98). In dem 1998 geschlossenen Vertrag ist eine Invaliditäts-Grundsumme von 68.000 DM mit einer Progressionsstaffel vereinbart, die bis zur vierfachen Grundsumme ansteigt. Der Vertrag aus dem Jahre 2004 sieht für eine Invalidität zwischen 33% und 66% eine monatliche Rente von 923 € vor.
3
Vorgerichtlich hat die Beklagte unter Zugrundelegung einer Invalidität von 4/10 Armwert (das entspricht einer Gesamtinvalidität von 28% und einem progressiven Invaliditätsgrad von 37%) aus dem 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag als Einmalzahlung eine Invaliditätsleistung von 12.864,10 € erbracht. Rentenleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag hat sie abgelehnt.
4
Nach der Behauptung des Klägers hat sich bei ihm eine bereits vorhandene Vorschädigung der Rotatorenmanschette verschlimmert, als er nach einer gefährlichen Annäherung eines anderen Skifahrers bei dem Vorfall vom 3. März 2000 zu Fall kam und auf die linke Schulter stürzte. Der linke Arm sei seither zu 50% invalide (Gesamtinvalidität demnach 35%).
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2009, 1252 veröffentlicht ist, hat angenommen, die Klage scheitere schon daran, dass kein Versicherungsfall vorliege; einen bedingungsgemäßen Unfall habe der Kläger nicht bewiesen. Grundsätzlich müsse dafür die Außenwelt, mithin Personen oder Sachen, in Form eines Zusammenstoßes auf den Körper des Versicherten einwirken. Eigenbewegungen , welche zu einer Gesundheitsbeschädigung führten, könnten demgegenüber nur dann als Unfall angesehen werden, wenn die entscheidende Ursache der Verletzung von einem irregulären Zustand der Außenwelt , etwa besonderen Hindernissen, Bodenunebenheiten oder einer besonderen Bodenbeschaffenheit herrühre. Beruhe die Verletzung hingegen lediglich auf einer ungeschickten Eigenbewegung, ohne dass ein solches äußeres Ereignis mitwirke, liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor.
8
Nach diesen Maßstäben habe der Kläger den Beweis für einen bedingungsgemäßen Unfall nicht erbracht. Zwar habe er behauptet, beim Befahren eines steilen Hanges habe sich ein von rechts kommender Skifahrer derart angenähert, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn er, der Kläger, nicht nach links ausgewichen wäre, wobei er sodann in einen Schneehaufen gefahren und gestürzt sei. Das stellte aber nur dann einen bedingungsgemäßen Unfall dar, wenn zu der Eigenbewegung des Ausweichens als äußere Einwirkung noch die Schneewehe als Ursache des Sturzes hinzugetreten wäre. Einen solchen Geschehensablauf habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
9
Auch eine bewusste Ausweichbewegung des Klägers, die das äußere Schadenereignis psychisch hätte vermitteln können, sei nicht bewiesen.
10
Nach allem könne offen bleiben, ob die Invalidität des Klägers rechtzeitig ärztlich festgestellt worden sei, welchen Grad sie unter Berücksichtigung der Vorschädigung erreiche und ob der Kläger den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt habe.
11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
1. Unter Zugrundelegung seines Vorbringens hat der Kläger einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten. Das Berufungsgericht hat nicht bedacht , dass die Schulterverletzung erst infolge des Sturzes beim linksseitigen Aufprall des Klägers auf die Skipiste eingetreten ist und deshalb ein Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsbeschädigung war.
13
a) Nach den hier vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen und auch der gesetzlichen Definition in § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet. Dafür, dass der Sturz hier nicht plötzlich geschehen oder der Kläger freiwillig zu Schaden gekommen wäre, ist nichts ersichtlich.
14
b) Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ur- sachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (vgl. BGHZ 23, 76, 80; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 3; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung 1 Rn. 7). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (Knappmann aaO Rn. 4; Knappmann, VersR 2009, 1652; Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. § 1 Rn. 28; Jannsen aaO; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 442; Kloth, jurisPR-VersR 6/2009 Anm. 4; Rüffer in HK-VVG, § 178 Rn. 4; vgl. auch OLG Koblenz NVersZ 2000, 379, 380; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1544, 1545). Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sachekollidiert.
15
c) Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werdenkann (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1995, 1181; OLG Saarbrücken VersR 2005, 1276, 1277; Rüffer in HK-VVG aaO), ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung - und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision - zur Gesundheitsbeschädigung führt (Knappmann, VersR 2009, 1652). So lag der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2009 (IV ZR 6/08, r+s 2009, 161 Rn. 11) ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Versicherte sich nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter der von ihm mitgeführten 40 kg schweren Last eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen hatte.
16
2. Die Sache bedarf, da das Berufungsgericht die weiteren Einwände der Beklagten bisher nicht geprüft hat, neuer Verhandlung und Entscheidung.
17
Der Senat weist darauf hin, dass die Frage, ob - wie § 8 II (1) AUB 61 dies für den älteren Versicherungsvertrag voraussetzt - die Invalidität des Klägers binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag ärztlich festgestellt worden ist, weiterer Klärung bedarf. Zwar hat die Beklagte die in Beantwortung ihrer Fragen erteilte ärztliche Bescheinigung des A. -K. - Krankenhauses des Landkreises H. vom 14. Mai 2001 zum Anlass genommen, eine Invalidität des Klägers anzuerkennen. Der Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung, die lediglich knapp gefasste Antworten gibt, kann jedoch ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Fragen nicht nachvollzogen werden. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2008- 2 O 246/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.01.2009 - 8 U 131/08 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 29/09 Verkündet am:
6. Juli 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 178 Abs. 2; AVB Unfallversicherung - hier AUB 61 § 2 (1); AURB 98 § 1
III
Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem
Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen
Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu
nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juli 2011

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger fordert weitere Invaliditätsleistungen aus zwei bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherungen wegen einer Schulterverletzung , die er sich am 3. März 2000 beim Skifahren zugezogen hat.
2
Den beiden in den Jahren 1998 und 2004 geschlossenen Verträgen liegen zum einen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1961 (AUB 61) und zum anderen Allgemeine Bedingungen für die Unfallrentenversicherung 1998 (AURB 98) zugrunde. Danach liegt ein versicherter Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet (§ 2 (1) AUB 61; § 1 III AURB 98). In dem 1998 geschlossenen Vertrag ist eine Invaliditäts-Grundsumme von 68.000 DM mit einer Progressionsstaffel vereinbart, die bis zur vierfachen Grundsumme ansteigt. Der Vertrag aus dem Jahre 2004 sieht für eine Invalidität zwischen 33% und 66% eine monatliche Rente von 923 € vor.
3
Vorgerichtlich hat die Beklagte unter Zugrundelegung einer Invalidität von 4/10 Armwert (das entspricht einer Gesamtinvalidität von 28% und einem progressiven Invaliditätsgrad von 37%) aus dem 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag als Einmalzahlung eine Invaliditätsleistung von 12.864,10 € erbracht. Rentenleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag hat sie abgelehnt.
4
Nach der Behauptung des Klägers hat sich bei ihm eine bereits vorhandene Vorschädigung der Rotatorenmanschette verschlimmert, als er nach einer gefährlichen Annäherung eines anderen Skifahrers bei dem Vorfall vom 3. März 2000 zu Fall kam und auf die linke Schulter stürzte. Der linke Arm sei seither zu 50% invalide (Gesamtinvalidität demnach 35%).
5
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2009, 1252 veröffentlicht ist, hat angenommen, die Klage scheitere schon daran, dass kein Versicherungsfall vorliege; einen bedingungsgemäßen Unfall habe der Kläger nicht bewiesen. Grundsätzlich müsse dafür die Außenwelt, mithin Personen oder Sachen, in Form eines Zusammenstoßes auf den Körper des Versicherten einwirken. Eigenbewegungen , welche zu einer Gesundheitsbeschädigung führten, könnten demgegenüber nur dann als Unfall angesehen werden, wenn die entscheidende Ursache der Verletzung von einem irregulären Zustand der Außenwelt , etwa besonderen Hindernissen, Bodenunebenheiten oder einer besonderen Bodenbeschaffenheit herrühre. Beruhe die Verletzung hingegen lediglich auf einer ungeschickten Eigenbewegung, ohne dass ein solches äußeres Ereignis mitwirke, liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor.
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Nach diesen Maßstäben habe der Kläger den Beweis für einen bedingungsgemäßen Unfall nicht erbracht. Zwar habe er behauptet, beim Befahren eines steilen Hanges habe sich ein von rechts kommender Skifahrer derart angenähert, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn er, der Kläger, nicht nach links ausgewichen wäre, wobei er sodann in einen Schneehaufen gefahren und gestürzt sei. Das stellte aber nur dann einen bedingungsgemäßen Unfall dar, wenn zu der Eigenbewegung des Ausweichens als äußere Einwirkung noch die Schneewehe als Ursache des Sturzes hinzugetreten wäre. Einen solchen Geschehensablauf habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
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Auch eine bewusste Ausweichbewegung des Klägers, die das äußere Schadenereignis psychisch hätte vermitteln können, sei nicht bewiesen.
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Nach allem könne offen bleiben, ob die Invalidität des Klägers rechtzeitig ärztlich festgestellt worden sei, welchen Grad sie unter Berücksichtigung der Vorschädigung erreiche und ob der Kläger den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt habe.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Unter Zugrundelegung seines Vorbringens hat der Kläger einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten. Das Berufungsgericht hat nicht bedacht , dass die Schulterverletzung erst infolge des Sturzes beim linksseitigen Aufprall des Klägers auf die Skipiste eingetreten ist und deshalb ein Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsbeschädigung war.
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a) Nach den hier vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen und auch der gesetzlichen Definition in § 178 Abs. 2 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsbeschädigung erleidet. Dafür, dass der Sturz hier nicht plötzlich geschehen oder der Kläger freiwillig zu Schaden gekommen wäre, ist nichts ersichtlich.
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b) Für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ur- sachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (vgl. BGHZ 23, 76, 80; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 3; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung 1 Rn. 7). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier die Skipiste - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (Knappmann aaO Rn. 4; Knappmann, VersR 2009, 1652; Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. § 1 Rn. 28; Jannsen aaO; Marlow/Tschersich, r+s 2009, 441, 442; Kloth, jurisPR-VersR 6/2009 Anm. 4; Rüffer in HK-VVG, § 178 Rn. 4; vgl. auch OLG Koblenz NVersZ 2000, 379, 380; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1544, 1545). Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sachekollidiert.
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c) Ob auch eine Eigenbewegung des Versicherten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werdenkann (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1995, 1181; OLG Saarbrücken VersR 2005, 1276, 1277; Rüffer in HK-VVG aaO), ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur zu prüfen, wenn schon diese Eigenbewegung - und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision - zur Gesundheitsbeschädigung führt (Knappmann, VersR 2009, 1652). So lag der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2009 (IV ZR 6/08, r+s 2009, 161 Rn. 11) ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Versicherte sich nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter der von ihm mitgeführten 40 kg schweren Last eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen hatte.
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2. Die Sache bedarf, da das Berufungsgericht die weiteren Einwände der Beklagten bisher nicht geprüft hat, neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Der Senat weist darauf hin, dass die Frage, ob - wie § 8 II (1) AUB 61 dies für den älteren Versicherungsvertrag voraussetzt - die Invalidität des Klägers binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag ärztlich festgestellt worden ist, weiterer Klärung bedarf. Zwar hat die Beklagte die in Beantwortung ihrer Fragen erteilte ärztliche Bescheinigung des A. -K. - Krankenhauses des Landkreises H. vom 14. Mai 2001 zum Anlass genommen, eine Invalidität des Klägers anzuerkennen. Der Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung, die lediglich knapp gefasste Antworten gibt, kann jedoch ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Fragen nicht nachvollzogen werden. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2008- 2 O 246/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.01.2009 - 8 U 131/08 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.