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Die zulässige Klage bleibt im Ergebnis erfolglos.
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Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich wegen der Höhe des Streitwerts aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO, da die Beklagten im Landgerichtsbezirk ansässig sind.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Buchführungs- und Vertragsunterlagen der Beklagten, da ein wirksamer Gemeinschaftspraxisvertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden ist (1), ihm daher zu keinem Zeitpunkt Rechte gem. § 716 BGB, oder eine Beteiligung am materiellen oder immateriellen Wert der Praxis zustand.
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Für Ansprüche gemäß §§ 242,810 BGB hat der Kläger kein hinreichendes rechtliches Interesse dargetan (2).
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Zwar haben die Parteien einen "Antrag auf Führung einer Gemeinschaftspraxis (BGB Gesellschaft gem. § 705 folgende BGB)" gem. § 33 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte bzw. Ärzte gegenüber den Zulassungsausschüssen gestellt, die auch positiv beschieden worden sind, gleichwohl fehlt es an einem Gesellschaftsvertrag, der zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Gemeinschaftspraxis ist. Dieser Gemeinschaftspraxisvertrag muss sowohl dem zivilrechtlichen Mindeststandard als auch den Anforderungen genügen, die aufgrund berufs- und vertragsarztrechtlicher Bestimmungen an diese Form der ärztlichen Berufsausübung gestellt werden, damit die Genehmigungsfähigkeit nach § 33 Abs. 2 Ärzte- ZV eintritt (vgl. Wigge, Vertragsarzt- und berufsrechtliche Anforderungen an Gemeinschaftspraxisverträge, NZS 2001, 293 ff).
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Gem. § 85 Abs. 4b SGB V richtet sich die Punktmengengrenze bei Gemeinschaftspraxen nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist gegenüber dem Zulassung Ausschuss durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen.
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Nachdem die Parteien keinen notariell beglaubigten Gemeinschaftsvertrag vorgelegt haben, konnte die Gleichberechtigung nicht festgestellt werden, der Kläger wurde daher bezüglich der Punktmengen wie ein angestellter Zahnarzt behandelt.
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Die Beziehung zwischen den Parteien genügt aber auch den zivilrechtlichen Anforderungen an eine GbR nicht.
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Nachdem es weder einen mündlichen noch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt, ist die tatsächliche Handhabung der Parteien über den Zeitraum von annähernd drei Jahren maßgeblich für die Beurteilung ihrer rechtlichen Beziehungen.
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Wesensnotwendig für eine GbR ist der Abschluss eines Vertrages, der nicht auf den Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichtet ist und die Beteiligten gegenseitig zur Förderung dieses Zweckes verpflichtet (BGHZ 135,387). Dabei schließt der Ausschluss einzelner Gesellschafter vom Gewinn einen gemeinsamen Zweck nicht zwingend aus, jedoch ist diese Gestaltungsform von einem getarnten Dienstverhältnis abzugrenzen.
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Die so genannte "Null-Vermögensbeteiligungsgesellschaft" entspricht zwar nicht dem Prototyp der gesetzlichen Regelung (§§ 718,722 Abs. 1,734 BGB setzen ein gemeinsames, sogenanntes Gesamthandvermögen voraus), nach nahezu einhelliger Meinung sind diese Vorschriften jedoch dispositiver Natur (Sprau in Palandt § 722 Abs. 1 BGB; Ulmer in Münchner Kommentar § 734 Rdnr. 10; Vorwold: Nachfolge in eine Arztpraxis, ErbStB 2003, 24 ff., Wigge aaO). Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es mit der Gesellschafterstellung ohne weiteres vereinbar, dass ein Gesellschafter weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, NJW 1987,3124), die Beteiligung am Verlust einer Gesellschafter darf demnach völlig ausgeschlossen werden (BGH, WM 1989,1850). Andererseits hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 eine Gewinn- und Verlustbeteiligung als Voraussetzung für das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft angenommen (BGH NJW 1995, 192).
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Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer fehlenden Gewinn- und Verlustbeteiligung in einer Personengesellschaft rechtfertigt nach Auffassung z.B. von Wigge (aaO) noch nicht ohne weiteres die Annahme, dass dies auch im Bereich ärztlicher Gemeinschaftspraxen zulässig ist. Null-Beteiligungsmodelle seien nur für einen begrenzten Zeitraum von zwei bis drei Jahren zur Vorbereitung einer gleichberechtigten Partnerschaft zulässig.
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Ungeachtet dieser Problematik, die hier nicht entschieden werden muß, ist zu berücksichtigen, dass die Stellung des Klägers dadurch geprägt war, dass er kein wirtschaftliches Risiko trug, wirtschaftlich nicht selbstständig war und ihm jegliche betriebliche Dispositionsfreiheit fehlte - von einer freiberuflichen Tätigkeit also keine Rede sein konnte.
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Auf Grund des unwidersprochenen Vorbringens der Beklagtenseite bzw. dem übereinstimmenden Vortrag ist davon auszugehen, dass
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- der Kläger am Vermögen nicht beteiligt war,
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- er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt war,
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- er monatlich fixe Bezüge in Höhe von 12.000 DM bzw. 6135,50 EUR erhielt,
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- keine Geschäftsführungsbefugnissen und keine Vertretungsmacht besaß,
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- er nach außen nur gegenüber der KZV/KV in Erscheinung trat.
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Die Zahlung eines festen Gehaltes ist eine typische Regelung für ein Arbeitnehmerverhältnis. Im vorliegenden Falle trug der Kläger praktisch überhaupt kein Risiko, da er nicht nur am Verlust nicht teilnahm, sondern seine Vergütung auch vom erzielten Umsatz und auch vom erwirtschafteten Gewinn unabhängig war. Dies war nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten Ziff. 1 für den Kläger jedoch Bedingung für seine Tätigkeit.
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Die Erklärung des Beklagten zu 1, es sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass dem Kläger eine feste monatliche Vergütung von 12.000 DM zustünde, der Kläger kein unternehmerisches Risiko tragen sollte, er weder kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt, noch in wichtige Verträge eingebunden war, keine Verfügungsbefugnis über die Praxiskonten hatte und die Finanzbuchhaltung während seiner Tätigkeit nie einsehen wollte, wurde vom Kläger nicht bestritten.
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Damit steht fest, dass anstelle einer Gewinn- und Verlustbeteiligung eine Festvergütung zwischen den Parteien vereinbart worden war.
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Der Kläger hat die monatlichen festen Bezüge von 12.000 DM insgesamt 35 x kommentarlos akzeptiert, wie sich aus der auszugsweise vorgelegten Finanzbuchhaltung der Beklagten ergibt.
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Soweit der Kläger behauptet, er habe unterschiedliche Vergütungen erhalten, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus den Jahreskonten der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger 35 x exakt 12.000 DM (6.135,50 EUR) erhalten hat, was einer Gesamtsumme von 420.000 DM entspricht. Dass die Zahlung der monatlichen Vergütung in Teilbeträgen von unterschiedlichen Konten der Beklagten erfolgte, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant.
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Zwar behauptet der Kläger, dass ihm nicht 432.000, sondern nur 420.000 DM ausbezahlt worden seien, die Differenz von 12.000 DM begründet aber allenfalls einen Zahlungsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Buchführung der Beklagten.
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Es mag in diesem Rechtsstreit dahinstehen, ob sich diese Summe daraus ergibt, dass der Kläger, entgegen seinem bisherigen Vortrag, nicht am 1.10.1999, sondern erst am 1.11.1999 seine Tätigkeit aufgenommen hat.
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Nach der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer fest, dass der Kläger, dem gemeinsamen Zweck, zu dessen Förderung er als Gesellschafter gem. §§ 705 ff BGB verpflichtet gewesen wäre, wenig gedient, sondern diesen eher torpediert hat.
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"Er erhielt 12.000 DM für die 35 Stunden. Die hielt er pünktlich ein. Ich habe allerdings erwartet, dass er so lange arbeitet, wie Patienten da sind. Ihn kümmerte das nicht. Er ging dann eben.(...)
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Einmal hat er einen überwiesenen Kieferbruch aus Leonberg abgelehnt und erklärt, es sei heute keine Narkose mehr möglich. (...)
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Ich habe erfahren, dass er die Frage eines Patienten nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommentierte mit: Sie sind wohl zu faul zum Schaffen. Auch äußerte er einmal, er solle sich mit Alkohol betrinken oder eine andere Ersatzdroge nehmen. Das habe ich von einem Herrn Dr. B. per Fax vom 06.02.2002 erfahren, der sagte, das sei doch geschäftsschädigend."
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Der Beklagten Ziff. 1 führte weiter aus, dass der Kläger darauf bestanden hat, ein monatlich fixes Gehalt zu beziehen. Er habe die Erhöhung der Bezüge auf 16.000 DM pro Monat verlangt, eine Beteiligung am Umsatz als Möglichkeit der Einkommenssteigerung jedoch ausdrücklich abgelehnt.
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Durch seine Einstellung und insbesondere seinem Beharren auf der festen Vergütung brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er nicht bereit war, sich auch nur in geringem Maße - da er nach wie vor nicht am Verlust beteiligt gewesen wäre - am unternehmerischen Risiko zu beteiligen.
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Typisch für ein Anstellungsverhältnis ist auch, dass der Kläger keinerlei betriebliche Dispositionsfreiheit hatte und auch nicht haben wollte. Er bestand auf seiner 35-Stundenwoche, hielt seine Arbeitszeiten exakt ein und war offenbar nicht bereit im Interesse der Gemeinschaftspraxis, des gemeinsamen Zweckes, Mehrarbeit auf sich zunehmen, d.h. Patienten zu behandeln, die ihn über seine planmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt hätten.
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Damit erfüllt der Kläger die typischen Merkmale des Arbeitnehmers - allerdings mit der Ausnahme, dass er in seiner ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden war.
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Auch aus Sicht der Beklagten nahm der Kläger keine Gesellschafterstellung ein, da seine Vergütung angestelltentypisch unter dem Konto "Personalkosten" als Betriebsausgabe und nicht wie die Tätigkeitsvergütung eines Gesellschafters verbucht wurde.
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Das Finanzamt hat im Rahmen der Betriebsprüfung diese Vorgehensweise nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten gebilligt. Dies verwundert nicht, nachdem der Kläger weder am Vermögen der Gesellschaft, noch am Gewinn noch am Verlust beteiligt war, also nicht das geringste unternehmerische Risiko trug. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass das Finanzamt von einer Mitunternehmerschaft des Klägers ausgeht, der in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 AO einzubeziehen wäre.
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Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Kläger mit den Beklagten keinen Gesellschaftsvertrag, auch keinen Gemeinschaftspraxisvertrag abgeschlossen hat. Die tatsächliche Übung spricht eindeutig dagegen.
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Dem Kläger stehen daher auch die Rechte eines Gesellschafters, Kontrollrechte gem. § 716 BGB (während seiner Zugehörigkeit), Gewinnbeteiligung gem. § 722 Abs. 1 BGB und eine Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis nach seinem Ausscheiden nicht zu.
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Nachdem feststeht, dass dem Kläger schon dem Grunde nach weder eine Gewinnbeteiligung, noch eine Abfindung zusteht, hat er jedenfalls keine Einsichtsrechte um deren Höhe beziffern zu können.
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Voraussetzung der Ansprüche gem. § 716 BGB ist, dass der Anspruchsinhaber die Stellung eines Gesellschafters i.S.d. §§ 705 ff BGB innehat. In der Person des Klägers lag diese Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt vor.
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(2) Auch kann der Kläger sein Recht auf Einsichtnahme nicht mittels §§ 242, 810 BGB verfolgen. Dieses Recht ist nicht Selbstzweck.
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Der Anspruch aus §§ 810, 242 BGB setzt voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme hat.
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Dieses Interesse ist dann zu bejahen, wenn der Kläger die Informationen aus den Unterlagen benötigt für die Erhaltung, Förderung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Sphäre.
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Das ist zum einen dann der Fall, wenn der Kläger das Einsichtsrecht braucht, um Gewinn- oder Abfindungsansprüche zu beziffern, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Parteien ergaben. Dass solche Ansprüche dem Kläger nicht zustehen, wurde oben ausgeführt.
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Zum anderen ist aber auch ein Anspruch auf Einsicht gem. §§ 810, 242 BGB wegen haftungsrechtlicher Konsequenzen unbegründet.
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Ein rechtlich beachtliches Interesse an der Einsicht in die Finanzbuchhaltung und in sämtliche Abrechnungsunterlagen hat der Kläger nicht dargetan.
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Hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine mögliche deliktische Inanspruchnahme hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Die Besorgnis allein, dass der Kläger für Behandlungsfehler in Anspruch genommen werden könnte, ist nicht hinreichend konkret, um Informationsansprüche zu bejahen.
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Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren gegen den Kläger wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers anhängig wäre.
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Dies behauptet der Kläger jedoch selbst nicht.
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Für diesen Fall haben die Beklagten bereits zugesagt, dass ihm die Einsicht in alle relevanten Unterlagen gewährt werden wird.
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Die Haftung für Behandlungsfehler gibt dem Kläger allerdings nur das Recht auf Einsicht in Patientenakten oder Behandlungsdokumente, nicht aber auf die klageweise geltend gemachte Einsicht in die Finanzbuchhaltung der Beklagten.
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Ebenfalls nicht tragkräftig ist die Behauptung des Klägers, Einsichtnahme unter dem Aspekt seiner Haftung für Altverbindlichkeiten gem. § 736 II BGB aus Verträgen mit Leasinggebern, Lieferanten etc. zu benötigen.
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Nach neuester Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7. April 2003/Az: II ZR 56/02) gebieten es Erwägungen des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
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Damit wäre für Fälle wie den vorliegenden, in dem der Eintritt des Klägers als Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis von 1999 datiert, eine Haftung aus § 736 II BGB für Altverbindlichkeiten ohnehin ausgeschlossen.
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Während des Zeitraums vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2002 trat er nach außen gegenüber Dritten, Gläubigern nicht als Gesellschafter auf.
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Das Vorbringen des Klägers ist an dieser Stelle in sich widersprüchlich, da er dem Vortrag der Beklagten, er sei in keine Verträge aufgenommen worden und nach außen nur gegenüber der KZV bzw. KV in Erscheinung getreten, von ihm akzeptiert wurde. Ansprüchen Dritter sind aber unter diesen Umständen nicht gegeben.
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Nachdem der Kläger mangels entsprechender Vereinbarung nicht Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis geworden ist, ist mit seiner Inanspruchnahme wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu rechnen.
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Die bloße Vermutung von Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung bzw. der Abrechnung gegenüber der KV und KZV Stuttgart sind derart unbestimmt, dass sie ein rechtliches Interesse i.S.d. §§ 242, 810 BGB nicht begründen.
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Allein der Hinweis darauf, dass der Kläger befürchte, die in der Praxis arbeitende Ärztin Frau Dr. Sch. habe vermutlich zahnärztliche Leistungen ohne Zulassung erbracht und deshalb sei nicht auszuschließen, dass sich weitere Unregelmäßigkeiten in der Gemeinschaftspraxis ergeben haben könnten, liefert keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine unredliche Geschäftsführung oder falsche Abrechnung. Damit kann der Kläger kein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Buchführung geltend machen.
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Ein Anspruch auf Einsichtnahme lässt sich auch nicht aus § 242 BGB zu Gunsten des Klägers herleiten.
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Die Rechte aus §§ 242, 810 BGB sind nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Vorlegung der Unterlagen ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erstmalig Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu schaffen oder Geschäftsgeheimnisse auszukundschaften (vgl. hierzu BGHZ 93, 191 und 109, 260).
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Genau diese Absicht, nämlich die Beklagten gegebenenfalls einer steuer-, straf- und disziplinarrechtlichen Verantwortung zuzuführen, gibt der Kläger mit seinen Andeutungen und Verweisen auf einen möglichen Abrechnungsbetrug gegenüber der KV/KZV Stuttgart zu erkennen. Sein Begehren stellt eine Art der Ausforschung dar, da der Kläger offen einräumt, erst einmal Einsicht nehmen zu wollen, um dann weitere rechtliche Schritte gegen die Beklagten zu prüfen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur dem deutschen Zivilprozessrecht fremd, sie kann sich auch materiellrechtlich nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB stützen.
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Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die Buchführung, die Verträge und die Abrechnungsunterlagen der Beklagten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
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Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Der Streitwertwert wird auf 62.500 EUR festgesetzt.
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Für den Wert einer Auskunftsklage ist maßgebend das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft. Er hat seinen Anspruch maßgeblich begründet mit der Behauptung, er wolle die Höhe seiner restlichen Gewinnbeteiligung bzw. seines Abfindungsanspruches zur Vorbereitung der Geltendmachung dieser Ansprüche in Erfahrung bringen. In diesem Zusammenhang behauptete er, er gehe davon aus, dass ihm für seine dreijährige Tätigkeit noch ein Anspruch in einer Größenordnung von 200.000 bis 300.000 EUR zustehe. Allerdings ist das Interesse an der Auskunft nicht identisch mit der Hauptsache, sondern lediglich mit einem Teilwert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Nachdem dem Kläger bislang jegliche Anhaltspunkte für die Bezifferung seines Anspruches fehlen, ist von einem eher größeren Bruchteil auszugehen, den die Kammer vorliegend mit einem Viertel bewertet.
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