Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2003 - 27 O 228/03

bei uns veröffentlicht am07.08.2003

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Wegen der Kosten ist das Urteil zu Gunsten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Einsichtnahme in die Buchhaltung und in sämtliche Abrechnungsunterlagen der Beklagten, die den Zeitraum vom 01.10.1999 bis 30.09.2002 betreffen.
Der Kläger praktizierte als Zahnarzt und als Arzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie ab 01.10. 1999 - so die Darstellung des Klägers- bzw. nach Behauptung der Beklagten - ab 01.11.1999 bis 30.09.2002 in der zahnärztlichen und kiefer- und gesichtschirurgischen Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 1-3. Ein weiterer Arzt, Herr Dr. S., schied im 2. Quartal 2000 aus der Gemeinschaftspraxis aus.
Ein schriftlicher bzw. notariell beglaubigter Gemeinschaftspraxisvertrag existiert nicht.
Auch eine mündliche Vereinbarung über die Ausgestaltung der Gemeinschaftspraxis im einzelnen wurde zwischen den Parteien nicht getroffen.
Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte genehmigte durch Beschluss vom 24.9.1999 den Formularantrag des Klägers (Blatt 44/46) auf Ausübung einer Gemeinschaftspraxis mit den Beklagten ab 1.10.1999 (Blatt 7/8), ein entsprechender Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte erging am 25.8.1999 (Blatt 9/10). Beschlüsse über die Beendigung der Gemeinschaftspraxis per 30.9.2002 ergingen am 21.8. bzw. 13.9.2002 (Blatt 11/14).
Am Vermögen der Gemeinschaftspraxis war der Kläger nicht beteiligt.
Er wurde auch nicht in die Verträge der Praxis, wie z.B. in den Mietvertrag, mit aufgenommen. Weder auf dem Praxisschild noch auf dem Briefpapier fand der Name des Klägers Erwähnung, geführt wurde er nur auf dem Abrechnungsstempel der KZV bzw. KV.
Der Kläger hatte keine Verfügungsbefugnis über die Praxiskonten, an der Geschäftsführung bzw. Vertretung der Gemeinschaftspraxis war er nicht beteiligt. An Mitarbeiterbesprechungen hat er niemals teilgenommen, mit organisatorischen, finanziellen, abrechnungstechnischen Fragen oder dergleichen war er nicht befasst.
Völlig selbstständig war er allerdings im Hinblick auf seine ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit.
10 
Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit - 35 Stunden pro Woche - eine feste monatliche Vergütung von 12.000 DM, ab 1.1.2002 den entsprechenden Betrag von 6.135,50 EUR. Im Jahre 2001 bat der Kläger um eine Erhöhung der Bezüge auf 16.000 DM pro Monat, die Beklagten waren damit jedoch nicht einverstanden, weshalb es bei der ursprünglichen Vergütung verblieb.
11 
Dieser Betrag wurde unter dem Konto "Personalkosten" als Betriebsausgaben verbucht. Der Kläger hat seine Einkünfte als "Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit" versteuert.
12 
Eine darüber hinausgehende Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Gewinnbeteiligung wurde weder schriftlich noch mündlich getroffen.
13 
Der Kläger beendete seine Tätigkeit bei den Beklagten auf eigenen Wunsch durch mündliche Kündigung zum 30.9.2002.
14 
Erstmals nach dem Ausscheiden aus der Praxis begehrte der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2002 (Bl. 76) Einsicht in die Buchhaltung bzw. in die Abrechnungsunterlagen. Die Beklagten lehnten die Einsichtnahme in ihre Unterlagen strikt ab. Der Kläger beanspruchte die Einsicht um restliche Gewinnansprüche bzw. Abfindungsansprüche der Höhe nach beziffern zu können.
15 
Der Kläger behauptet, die Parteien hätten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden, der er als gleichberechtigter Gesellschafter bis zu seinem Ausscheiden angehört habe. Anders als in der Form der Partnerschaftsgesellschaft oder BGB-Gesellschaft sei der Betrieb einer Gemeinschaftspraxis nicht zulässig. In Praxisführung und Berufsausübung, insbesondere in Bezug auf den zahnärztlichen und ärztlichen Tätigkeitsbereich seien die Gesellschafter gleichberechtigt bei der Erfüllung ihres medizinischen Auftrages tätig gewesen. Unerheblich sei, dass laut Beschluss des Zulassungsausschusses der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft nicht erbracht worden sei, dieser Umstand beruhe allein darauf, dass kein schriftlicher Vertrag vorgelegt worden sei.
16 
Nach seinem Ausscheiden befinde sich die Gesellschaft nun in der Auseinandersetzung.
17 
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die gemeinsam erzielten Einnahmen seien gem. § 722 Abs. 1 BGB in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung unter den Gesellschaftern zu verteilen, ihnen stünden gleiche Anteile am Gewinn und Verlust zu.
18 
Die Darstellung der Beklagten sei unzutreffend, sie wollten den Kläger faktisch wie einen Arbeitnehmer behandeln. In diesem Falle wären nämlich nach Auffassung des Klägers sämtliche Honorarabrechnungen für den Zeitraum der Gemeinschaftspraxis unrichtig und es hätten außerdem Sozialabgaben für den Kläger von der Gemeinschaftspraxis abgeführt werden müssen.
19 
Um die ihm zustehenden, restlichen Gewinn- und Abfindungsansprüche geltend machen zu können und gegebenenfalls um Kontrollrechte aus § 716 BGB ausüben zu können, benötige er Einsicht in die Buchführungs- und Vertragsunterlagen der Gemeinschaftspraxis. Der Umstand, dass er diese Rechte während der kurzen Zeit der Gemeinschaftspraxis nicht wahrgenommen habe, weil er sich auf die ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Beklagten Ziff. 1 verlassen habe, sei ohne Belang.
20 
Für die zurückliegenden Jahre gebe es noch keine Gewinnverteilung, eine einheitliche Gewinn- und Verlustfeststellung der Gemeinschaftspraxis sei ihm bis heute nicht vorgelegt worden.
21 
Unerheblich sei auch der Umstand, dass der Kläger am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt gewesen sei. Eine Kapitalbeteiligung sei nicht nötig um eine Gesellschafterstellung zu begründen.
22 
Eine Einigung über eine Gewinnverteilung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass der Kläger im Falle seines Ausscheidens keine Abfindung erhalte und dass er keinerlei Rechte auf Einsicht in die Bücher, Kontozugriff, Vertretung etc. habe. Gerade weil man sich über maßgebliche Punkte nicht habe einigen können, sei die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten beendet worden.
23 
Außerdem befürchte er nach seinem Ausscheiden haftungsrechtliche Konsequenzen. Es sei nicht auszuschließen, dass die gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Erklärungen unzutreffend seien, es könnten Ansprüche des Finanzamts oder auch von anderen Gläubigern auf ihn zukommen. Er habe daher die Gesellschafter mehrfach aufgefordert, ihm Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und die Buchführung zu gewähren, dies sei ihm jedoch verweigert worden.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
26 
I. dem Kläger Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Vertragsunterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. Dr. Sch., Dr. Sch.-G., B., Dr. Schi. für den Zeitraum vom 01.10.1999 bis 30.09.2002 zu gewähren, insbesondere in die:
27 
Konten der Buchhaltung
28 
Bankauszüge des Gemeinschaftspraxiskontos bei der Volksbank AG im Kreis Böblingen, Konto- Nr. ..., BLZ 603 900 00
29 
Honorarabrechnungen mit der KZV Stuttgart für die Quartale 4/99 bis 3/02 einschließlich der Leistungsübersichten, Nachweise für Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen sowie Honorarabrechnungsbescheide, Degressionsbescheide, Honorarrückforderungsbescheide und Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheide
30 
Honorarabrechnungen mit der KV Nord-Württemberg für die Quartale 4/99 bis 3/02, einschließlich der Leistungsübersichten, Nachweise für Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen sowie Honorarabrechnungsbescheide, Fallzahlzuwachsbegrenzungsbescheide, Honorarrückforderungsbescheide und Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheide
31 
Abrechnungen mit Privatpatienten
32 
Unterlagen und Verträge zu Abrechnungen der ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen mit dem Krankenhaus S. aus Konsiliartätigkeit
33 
Unterlagen und Zahlungsbelege zur Abrechnung der belegärztlichen Tätigkeit mit dem Verband der Angestellten Krankenkassen
34 
Alle Einnahmen und Ausgabenbelege der Gemeinschaftspraxis, Miet- und Leasingverträge, Arbeitsverträge etc.
35 
II. Dem Kläger zu gestatten, sich entsprechende Ablichtungen aus den Unterlagen zu I. zu fertigen.
36 
III. Dem Kläger zu gestatten, die Akteneinsichtnahme durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt bzw. in dessen Beisein vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
37 
Die Beklagten beantragen,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Die Beklagten tragen vor, der Kläger sei lediglich "Mitgesellschafter im Sinne des Kassenarztrechts" gewesen, dort sei zwischen gleichberechtigten und nicht gleichberechtigten Gesellschaftern zu differenzieren. Der Kläger sei jedenfalls nicht gleichberechtigter Mitgesellschafter gewesen, vielmehr sei seine Position stark der eines Arbeitnehmers angenähert gewesen. Abfindungs- und Gewinnverteilungsansprüche zu Gunsten des Klägers bestünden nicht. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass das vom Kläger zur Begründung seines vermeintlichen Anspruchs angeführte Gesellschaftsrecht §§ 705 ff BGB weitgehend dispositiv sei. Es sei zwar kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden, es gäbe aber eine mündliche Vereinbarung. Laut diesem sei - statt einer variablen Ergebnisbeteiligung -eine monatliche feste Vergütung des Klägers vereinbart worden. Der Kläger habe nie deutlich gemacht, dass er diese Vergütung als eine Art Akontozahlung auf seine vermeintlichen Gewinnansprüche betrachte. In dem Zeitraum vom 1.11.1999 bis zu seinem Ausscheiden habe der Kläger monatlich 12.000 DM bzw. den entsprechenden Euro-Betrag erhalten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung am Gewinn habe er zu keinem Zeitpunkt beansprucht, vielmehr habe er auf eine feste Vergütung bestanden.
40 
Die Beklagten vertreten weiterhin die Rechtsansicht, dass der Kläger selbstverständlich ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen habe, falls er solche benötige, wenn Haftungsfragen aus Behandlungsfehlern im Raum stünden. Die Geltendmachung von Kontrollrechten sei aber dann gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger nur bezwecke, Geschäftsgeheimnisse auszuspionieren oder Ansprüche geltend mache, wie hier die vermeintlichen Gewinnansprüche, die ihm gar nicht zustünden.
41 
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
42 
Die zulässige Klage bleibt im Ergebnis erfolglos.
43 
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich wegen der Höhe des Streitwerts aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO, da die Beklagten im Landgerichtsbezirk ansässig sind.
II.
44 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Buchführungs- und Vertragsunterlagen der Beklagten, da ein wirksamer Gemeinschaftspraxisvertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden ist (1), ihm daher zu keinem Zeitpunkt Rechte gem. § 716 BGB, oder eine Beteiligung am materiellen oder immateriellen Wert der Praxis zustand.
45 
Für Ansprüche gemäß §§ 242,810 BGB hat der Kläger kein hinreichendes rechtliches Interesse dargetan (2).
46 
Zwar haben die Parteien einen "Antrag auf Führung einer Gemeinschaftspraxis (BGB Gesellschaft gem. § 705 folgende BGB)" gem. § 33 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte bzw. Ärzte gegenüber den Zulassungsausschüssen gestellt, die auch positiv beschieden worden sind, gleichwohl fehlt es an einem Gesellschaftsvertrag, der zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Gemeinschaftspraxis ist. Dieser Gemeinschaftspraxisvertrag muss sowohl dem zivilrechtlichen Mindeststandard als auch den Anforderungen genügen, die aufgrund berufs- und vertragsarztrechtlicher Bestimmungen an diese Form der ärztlichen Berufsausübung gestellt werden, damit die Genehmigungsfähigkeit nach § 33 Abs. 2 Ärzte- ZV eintritt (vgl. Wigge, Vertragsarzt- und berufsrechtliche Anforderungen an Gemeinschaftspraxisverträge, NZS 2001, 293 ff).
47 
Gem. § 85 Abs. 4b SGB V richtet sich die Punktmengengrenze bei Gemeinschaftspraxen nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist gegenüber dem Zulassung Ausschuss durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen.
48 
Nachdem die Parteien keinen notariell beglaubigten Gemeinschaftsvertrag vorgelegt haben, konnte die Gleichberechtigung nicht festgestellt werden, der Kläger wurde daher bezüglich der Punktmengen wie ein angestellter Zahnarzt behandelt.
49 
Die Beziehung zwischen den Parteien genügt aber auch den zivilrechtlichen Anforderungen an eine GbR nicht.
50 
Nachdem es weder einen mündlichen noch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt, ist die tatsächliche Handhabung der Parteien über den Zeitraum von annähernd drei Jahren maßgeblich für die Beurteilung ihrer rechtlichen Beziehungen.
51 
Wesensnotwendig für eine GbR ist der Abschluss eines Vertrages, der nicht auf den Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichtet ist und die Beteiligten gegenseitig zur Förderung dieses Zweckes verpflichtet (BGHZ 135,387). Dabei schließt der Ausschluss einzelner Gesellschafter vom Gewinn einen gemeinsamen Zweck nicht zwingend aus, jedoch ist diese Gestaltungsform von einem getarnten Dienstverhältnis abzugrenzen.
52 
Die so genannte "Null-Vermögensbeteiligungsgesellschaft" entspricht zwar nicht dem Prototyp der gesetzlichen Regelung (§§ 718,722 Abs. 1,734 BGB setzen ein gemeinsames, sogenanntes Gesamthandvermögen voraus), nach nahezu einhelliger Meinung sind diese Vorschriften jedoch dispositiver Natur (Sprau in Palandt § 722 Abs. 1 BGB; Ulmer in Münchner Kommentar § 734 Rdnr. 10; Vorwold: Nachfolge in eine Arztpraxis, ErbStB 2003, 24 ff., Wigge aaO). Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es mit der Gesellschafterstellung ohne weiteres vereinbar, dass ein Gesellschafter weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, NJW 1987,3124), die Beteiligung am Verlust einer Gesellschafter darf demnach völlig ausgeschlossen werden (BGH, WM 1989,1850). Andererseits hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 eine Gewinn- und Verlustbeteiligung als Voraussetzung für das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft angenommen (BGH NJW 1995, 192).
53 
Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer fehlenden Gewinn- und Verlustbeteiligung in einer Personengesellschaft rechtfertigt nach Auffassung z.B. von Wigge (aaO) noch nicht ohne weiteres die Annahme, dass dies auch im Bereich ärztlicher Gemeinschaftspraxen zulässig ist. Null-Beteiligungsmodelle seien nur für einen begrenzten Zeitraum von zwei bis drei Jahren zur Vorbereitung einer gleichberechtigten Partnerschaft zulässig.
54 
Ungeachtet dieser Problematik, die hier nicht entschieden werden muß, ist zu berücksichtigen, dass die Stellung des Klägers dadurch geprägt war, dass er kein wirtschaftliches Risiko trug, wirtschaftlich nicht selbstständig war und ihm jegliche betriebliche Dispositionsfreiheit fehlte - von einer freiberuflichen Tätigkeit also keine Rede sein konnte.
55 
Auf Grund des unwidersprochenen Vorbringens der Beklagtenseite bzw. dem übereinstimmenden Vortrag ist davon auszugehen, dass
56 
- der Kläger am Vermögen nicht beteiligt war,
57 
- er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt war,
58 
- er monatlich fixe Bezüge in Höhe von 12.000 DM bzw. 6135,50 EUR erhielt,
59 
- keine Geschäftsführungsbefugnissen und keine Vertretungsmacht besaß,
60 
- er nach außen nur gegenüber der KZV/KV in Erscheinung trat.
61 
Die Zahlung eines festen Gehaltes ist eine typische Regelung für ein Arbeitnehmerverhältnis. Im vorliegenden Falle trug der Kläger praktisch überhaupt kein Risiko, da er nicht nur am Verlust nicht teilnahm, sondern seine Vergütung auch vom erzielten Umsatz und auch vom erwirtschafteten Gewinn unabhängig war. Dies war nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten Ziff. 1 für den Kläger jedoch Bedingung für seine Tätigkeit.
62 
Die Erklärung des Beklagten zu 1, es sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass dem Kläger eine feste monatliche Vergütung von 12.000 DM zustünde, der Kläger kein unternehmerisches Risiko tragen sollte, er weder kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt, noch in wichtige Verträge eingebunden war, keine Verfügungsbefugnis über die Praxiskonten hatte und die Finanzbuchhaltung während seiner Tätigkeit nie einsehen wollte, wurde vom Kläger nicht bestritten.
63 
Damit steht fest, dass anstelle einer Gewinn- und Verlustbeteiligung eine Festvergütung zwischen den Parteien vereinbart worden war.
64 
Der Kläger hat die monatlichen festen Bezüge von 12.000 DM insgesamt 35 x kommentarlos akzeptiert, wie sich aus der auszugsweise vorgelegten Finanzbuchhaltung der Beklagten ergibt.
65 
Soweit der Kläger behauptet, er habe unterschiedliche Vergütungen erhalten, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus den Jahreskonten der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger 35 x exakt 12.000 DM (6.135,50 EUR) erhalten hat, was einer Gesamtsumme von 420.000 DM entspricht. Dass die Zahlung der monatlichen Vergütung in Teilbeträgen von unterschiedlichen Konten der Beklagten erfolgte, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant.
66 
Zwar behauptet der Kläger, dass ihm nicht 432.000, sondern nur 420.000 DM ausbezahlt worden seien, die Differenz von 12.000 DM begründet aber allenfalls einen Zahlungsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Buchführung der Beklagten.
67 
Es mag in diesem Rechtsstreit dahinstehen, ob sich diese Summe daraus ergibt, dass der Kläger, entgegen seinem bisherigen Vortrag, nicht am 1.10.1999, sondern erst am 1.11.1999 seine Tätigkeit aufgenommen hat.
68 
Nach der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer fest, dass der Kläger, dem gemeinsamen Zweck, zu dessen Förderung er als Gesellschafter gem. §§ 705 ff BGB verpflichtet gewesen wäre, wenig gedient, sondern diesen eher torpediert hat.
69 
Der Beklagte Ziff. 1:
70 
"Er erhielt 12.000 DM für die 35 Stunden. Die hielt er pünktlich ein. Ich habe allerdings erwartet, dass er so lange arbeitet, wie Patienten da sind. Ihn kümmerte das nicht. Er ging dann eben.(...)
71 
Einmal hat er einen überwiesenen Kieferbruch aus Leonberg abgelehnt und erklärt, es sei heute keine Narkose mehr möglich. (...)
72 
Ich habe erfahren, dass er die Frage eines Patienten nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommentierte mit: Sie sind wohl zu faul zum Schaffen. Auch äußerte er einmal, er solle sich mit Alkohol betrinken oder eine andere Ersatzdroge nehmen. Das habe ich von einem Herrn Dr. B. per Fax vom 06.02.2002 erfahren, der sagte, das sei doch geschäftsschädigend."
73 
Der Beklagten Ziff. 1 führte weiter aus, dass der Kläger darauf bestanden hat, ein monatlich fixes Gehalt zu beziehen. Er habe die Erhöhung der Bezüge auf 16.000 DM pro Monat verlangt, eine Beteiligung am Umsatz als Möglichkeit der Einkommenssteigerung jedoch ausdrücklich abgelehnt.
74 
Durch seine Einstellung und insbesondere seinem Beharren auf der festen Vergütung brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er nicht bereit war, sich auch nur in geringem Maße - da er nach wie vor nicht am Verlust beteiligt gewesen wäre - am unternehmerischen Risiko zu beteiligen.
75 
Typisch für ein Anstellungsverhältnis ist auch, dass der Kläger keinerlei betriebliche Dispositionsfreiheit hatte und auch nicht haben wollte. Er bestand auf seiner 35-Stundenwoche, hielt seine Arbeitszeiten exakt ein und war offenbar nicht bereit im Interesse der Gemeinschaftspraxis, des gemeinsamen Zweckes, Mehrarbeit auf sich zunehmen, d.h. Patienten zu behandeln, die ihn über seine planmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt hätten.
76 
Damit erfüllt der Kläger die typischen Merkmale des Arbeitnehmers - allerdings mit der Ausnahme, dass er in seiner ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden war.
77 
Auch aus Sicht der Beklagten nahm der Kläger keine Gesellschafterstellung ein, da seine Vergütung angestelltentypisch unter dem Konto "Personalkosten" als Betriebsausgabe und nicht wie die Tätigkeitsvergütung eines Gesellschafters verbucht wurde.
78 
Das Finanzamt hat im Rahmen der Betriebsprüfung diese Vorgehensweise nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten gebilligt. Dies verwundert nicht, nachdem der Kläger weder am Vermögen der Gesellschaft, noch am Gewinn noch am Verlust beteiligt war, also nicht das geringste unternehmerische Risiko trug. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass das Finanzamt von einer Mitunternehmerschaft des Klägers ausgeht, der in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 AO einzubeziehen wäre.
79 
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Kläger mit den Beklagten keinen Gesellschaftsvertrag, auch keinen Gemeinschaftspraxisvertrag abgeschlossen hat. Die tatsächliche Übung spricht eindeutig dagegen.
80 
Dem Kläger stehen daher auch die Rechte eines Gesellschafters, Kontrollrechte gem. § 716 BGB (während seiner Zugehörigkeit), Gewinnbeteiligung gem. § 722 Abs. 1 BGB und eine Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis nach seinem Ausscheiden nicht zu.
81 
Nachdem feststeht, dass dem Kläger schon dem Grunde nach weder eine Gewinnbeteiligung, noch eine Abfindung zusteht, hat er jedenfalls keine Einsichtsrechte um deren Höhe beziffern zu können.
82 
Voraussetzung der Ansprüche gem. § 716 BGB ist, dass der Anspruchsinhaber die Stellung eines Gesellschafters i.S.d. §§ 705 ff BGB innehat. In der Person des Klägers lag diese Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt vor.
83 
(2) Auch kann der Kläger sein Recht auf Einsichtnahme nicht mittels §§ 242, 810 BGB verfolgen. Dieses Recht ist nicht Selbstzweck.
84 
Der Anspruch aus §§ 810, 242 BGB setzt voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme hat.
85 
Dieses Interesse ist dann zu bejahen, wenn der Kläger die Informationen aus den Unterlagen benötigt für die Erhaltung, Förderung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Sphäre.
86 
Das ist zum einen dann der Fall, wenn der Kläger das Einsichtsrecht braucht, um Gewinn- oder Abfindungsansprüche zu beziffern, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Parteien ergaben. Dass solche Ansprüche dem Kläger nicht zustehen, wurde oben ausgeführt.
87 
Zum anderen ist aber auch ein Anspruch auf Einsicht gem. §§ 810, 242 BGB wegen haftungsrechtlicher Konsequenzen unbegründet.
88 
Ein rechtlich beachtliches Interesse an der Einsicht in die Finanzbuchhaltung und in sämtliche Abrechnungsunterlagen hat der Kläger nicht dargetan.
89 
Hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine mögliche deliktische Inanspruchnahme hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
90 
Die Besorgnis allein, dass der Kläger für Behandlungsfehler in Anspruch genommen werden könnte, ist nicht hinreichend konkret, um Informationsansprüche zu bejahen.
91 
Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren gegen den Kläger wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers anhängig wäre.
92 
Dies behauptet der Kläger jedoch selbst nicht.
93 
Für diesen Fall haben die Beklagten bereits zugesagt, dass ihm die Einsicht in alle relevanten Unterlagen gewährt werden wird.
94 
Die Haftung für Behandlungsfehler gibt dem Kläger allerdings nur das Recht auf Einsicht in Patientenakten oder Behandlungsdokumente, nicht aber auf die klageweise geltend gemachte Einsicht in die Finanzbuchhaltung der Beklagten.
95 
Ebenfalls nicht tragkräftig ist die Behauptung des Klägers, Einsichtnahme unter dem Aspekt seiner Haftung für Altverbindlichkeiten gem. § 736 II BGB aus Verträgen mit Leasinggebern, Lieferanten etc. zu benötigen.
96 
Nach neuester Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7. April 2003/Az: II ZR 56/02) gebieten es Erwägungen des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
97 
Damit wäre für Fälle wie den vorliegenden, in dem der Eintritt des Klägers als Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis von 1999 datiert, eine Haftung aus § 736 II BGB für Altverbindlichkeiten ohnehin ausgeschlossen.
98 
Während des Zeitraums vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2002 trat er nach außen gegenüber Dritten, Gläubigern nicht als Gesellschafter auf.
99 
Das Vorbringen des Klägers ist an dieser Stelle in sich widersprüchlich, da er dem Vortrag der Beklagten, er sei in keine Verträge aufgenommen worden und nach außen nur gegenüber der KZV bzw. KV in Erscheinung getreten, von ihm akzeptiert wurde. Ansprüchen Dritter sind aber unter diesen Umständen nicht gegeben.
100 
Nachdem der Kläger mangels entsprechender Vereinbarung nicht Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis geworden ist, ist mit seiner Inanspruchnahme wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu rechnen.
101 
Die bloße Vermutung von Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung bzw. der Abrechnung gegenüber der KV und KZV Stuttgart sind derart unbestimmt, dass sie ein rechtliches Interesse i.S.d. §§ 242, 810 BGB nicht begründen.
102 
Allein der Hinweis darauf, dass der Kläger befürchte, die in der Praxis arbeitende Ärztin Frau Dr. Sch. habe vermutlich zahnärztliche Leistungen ohne Zulassung erbracht und deshalb sei nicht auszuschließen, dass sich weitere Unregelmäßigkeiten in der Gemeinschaftspraxis ergeben haben könnten, liefert keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine unredliche Geschäftsführung oder falsche Abrechnung. Damit kann der Kläger kein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Buchführung geltend machen.
103 
Ein Anspruch auf Einsichtnahme lässt sich auch nicht aus § 242 BGB zu Gunsten des Klägers herleiten.
104 
Die Rechte aus §§ 242, 810 BGB sind nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Vorlegung der Unterlagen ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erstmalig Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu schaffen oder Geschäftsgeheimnisse auszukundschaften (vgl. hierzu BGHZ 93, 191 und 109, 260).
105 
Genau diese Absicht, nämlich die Beklagten gegebenenfalls einer steuer-, straf- und disziplinarrechtlichen Verantwortung zuzuführen, gibt der Kläger mit seinen Andeutungen und Verweisen auf einen möglichen Abrechnungsbetrug gegenüber der KV/KZV Stuttgart zu erkennen. Sein Begehren stellt eine Art der Ausforschung dar, da der Kläger offen einräumt, erst einmal Einsicht nehmen zu wollen, um dann weitere rechtliche Schritte gegen die Beklagten zu prüfen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur dem deutschen Zivilprozessrecht fremd, sie kann sich auch materiellrechtlich nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB stützen.
106 
Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die Buchführung, die Verträge und die Abrechnungsunterlagen der Beklagten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
107 
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
108 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
109 
Der Streitwertwert wird auf 62.500 EUR festgesetzt.
110 
Für den Wert einer Auskunftsklage ist maßgebend das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft. Er hat seinen Anspruch maßgeblich begründet mit der Behauptung, er wolle die Höhe seiner restlichen Gewinnbeteiligung bzw. seines Abfindungsanspruches zur Vorbereitung der Geltendmachung dieser Ansprüche in Erfahrung bringen. In diesem Zusammenhang behauptete er, er gehe davon aus, dass ihm für seine dreijährige Tätigkeit noch ein Anspruch in einer Größenordnung von 200.000 bis 300.000 EUR zustehe. Allerdings ist das Interesse an der Auskunft nicht identisch mit der Hauptsache, sondern lediglich mit einem Teilwert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Nachdem dem Kläger bislang jegliche Anhaltspunkte für die Bezifferung seines Anspruches fehlen, ist von einem eher größeren Bruchteil auszugehen, den die Kammer vorliegend mit einem Viertel bewertet.

Gründe

 
I.
42 
Die zulässige Klage bleibt im Ergebnis erfolglos.
43 
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich wegen der Höhe des Streitwerts aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO, da die Beklagten im Landgerichtsbezirk ansässig sind.
II.
44 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Buchführungs- und Vertragsunterlagen der Beklagten, da ein wirksamer Gemeinschaftspraxisvertrag zwischen den Parteien nicht geschlossen worden ist (1), ihm daher zu keinem Zeitpunkt Rechte gem. § 716 BGB, oder eine Beteiligung am materiellen oder immateriellen Wert der Praxis zustand.
45 
Für Ansprüche gemäß §§ 242,810 BGB hat der Kläger kein hinreichendes rechtliches Interesse dargetan (2).
46 
Zwar haben die Parteien einen "Antrag auf Führung einer Gemeinschaftspraxis (BGB Gesellschaft gem. § 705 folgende BGB)" gem. § 33 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte bzw. Ärzte gegenüber den Zulassungsausschüssen gestellt, die auch positiv beschieden worden sind, gleichwohl fehlt es an einem Gesellschaftsvertrag, der zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Gemeinschaftspraxis ist. Dieser Gemeinschaftspraxisvertrag muss sowohl dem zivilrechtlichen Mindeststandard als auch den Anforderungen genügen, die aufgrund berufs- und vertragsarztrechtlicher Bestimmungen an diese Form der ärztlichen Berufsausübung gestellt werden, damit die Genehmigungsfähigkeit nach § 33 Abs. 2 Ärzte- ZV eintritt (vgl. Wigge, Vertragsarzt- und berufsrechtliche Anforderungen an Gemeinschaftspraxisverträge, NZS 2001, 293 ff).
47 
Gem. § 85 Abs. 4b SGB V richtet sich die Punktmengengrenze bei Gemeinschaftspraxen nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärztlichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mitgliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzte entsprechend. Eine Gleichberechtigung der zahnärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglich gleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Berufsausübung und Praxisführung vereinbart sind. Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaberschaft ist gegenüber dem Zulassung Ausschuss durch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrages zu erbringen.
48 
Nachdem die Parteien keinen notariell beglaubigten Gemeinschaftsvertrag vorgelegt haben, konnte die Gleichberechtigung nicht festgestellt werden, der Kläger wurde daher bezüglich der Punktmengen wie ein angestellter Zahnarzt behandelt.
49 
Die Beziehung zwischen den Parteien genügt aber auch den zivilrechtlichen Anforderungen an eine GbR nicht.
50 
Nachdem es weder einen mündlichen noch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt, ist die tatsächliche Handhabung der Parteien über den Zeitraum von annähernd drei Jahren maßgeblich für die Beurteilung ihrer rechtlichen Beziehungen.
51 
Wesensnotwendig für eine GbR ist der Abschluss eines Vertrages, der nicht auf den Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichtet ist und die Beteiligten gegenseitig zur Förderung dieses Zweckes verpflichtet (BGHZ 135,387). Dabei schließt der Ausschluss einzelner Gesellschafter vom Gewinn einen gemeinsamen Zweck nicht zwingend aus, jedoch ist diese Gestaltungsform von einem getarnten Dienstverhältnis abzugrenzen.
52 
Die so genannte "Null-Vermögensbeteiligungsgesellschaft" entspricht zwar nicht dem Prototyp der gesetzlichen Regelung (§§ 718,722 Abs. 1,734 BGB setzen ein gemeinsames, sogenanntes Gesamthandvermögen voraus), nach nahezu einhelliger Meinung sind diese Vorschriften jedoch dispositiver Natur (Sprau in Palandt § 722 Abs. 1 BGB; Ulmer in Münchner Kommentar § 734 Rdnr. 10; Vorwold: Nachfolge in eine Arztpraxis, ErbStB 2003, 24 ff., Wigge aaO). Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es mit der Gesellschafterstellung ohne weiteres vereinbar, dass ein Gesellschafter weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, NJW 1987,3124), die Beteiligung am Verlust einer Gesellschafter darf demnach völlig ausgeschlossen werden (BGH, WM 1989,1850). Andererseits hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 eine Gewinn- und Verlustbeteiligung als Voraussetzung für das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft angenommen (BGH NJW 1995, 192).
53 
Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit einer fehlenden Gewinn- und Verlustbeteiligung in einer Personengesellschaft rechtfertigt nach Auffassung z.B. von Wigge (aaO) noch nicht ohne weiteres die Annahme, dass dies auch im Bereich ärztlicher Gemeinschaftspraxen zulässig ist. Null-Beteiligungsmodelle seien nur für einen begrenzten Zeitraum von zwei bis drei Jahren zur Vorbereitung einer gleichberechtigten Partnerschaft zulässig.
54 
Ungeachtet dieser Problematik, die hier nicht entschieden werden muß, ist zu berücksichtigen, dass die Stellung des Klägers dadurch geprägt war, dass er kein wirtschaftliches Risiko trug, wirtschaftlich nicht selbstständig war und ihm jegliche betriebliche Dispositionsfreiheit fehlte - von einer freiberuflichen Tätigkeit also keine Rede sein konnte.
55 
Auf Grund des unwidersprochenen Vorbringens der Beklagtenseite bzw. dem übereinstimmenden Vortrag ist davon auszugehen, dass
56 
- der Kläger am Vermögen nicht beteiligt war,
57 
- er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt war,
58 
- er monatlich fixe Bezüge in Höhe von 12.000 DM bzw. 6135,50 EUR erhielt,
59 
- keine Geschäftsführungsbefugnissen und keine Vertretungsmacht besaß,
60 
- er nach außen nur gegenüber der KZV/KV in Erscheinung trat.
61 
Die Zahlung eines festen Gehaltes ist eine typische Regelung für ein Arbeitnehmerverhältnis. Im vorliegenden Falle trug der Kläger praktisch überhaupt kein Risiko, da er nicht nur am Verlust nicht teilnahm, sondern seine Vergütung auch vom erzielten Umsatz und auch vom erwirtschafteten Gewinn unabhängig war. Dies war nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten Ziff. 1 für den Kläger jedoch Bedingung für seine Tätigkeit.
62 
Die Erklärung des Beklagten zu 1, es sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass dem Kläger eine feste monatliche Vergütung von 12.000 DM zustünde, der Kläger kein unternehmerisches Risiko tragen sollte, er weder kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt, noch in wichtige Verträge eingebunden war, keine Verfügungsbefugnis über die Praxiskonten hatte und die Finanzbuchhaltung während seiner Tätigkeit nie einsehen wollte, wurde vom Kläger nicht bestritten.
63 
Damit steht fest, dass anstelle einer Gewinn- und Verlustbeteiligung eine Festvergütung zwischen den Parteien vereinbart worden war.
64 
Der Kläger hat die monatlichen festen Bezüge von 12.000 DM insgesamt 35 x kommentarlos akzeptiert, wie sich aus der auszugsweise vorgelegten Finanzbuchhaltung der Beklagten ergibt.
65 
Soweit der Kläger behauptet, er habe unterschiedliche Vergütungen erhalten, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus den Jahreskonten der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger 35 x exakt 12.000 DM (6.135,50 EUR) erhalten hat, was einer Gesamtsumme von 420.000 DM entspricht. Dass die Zahlung der monatlichen Vergütung in Teilbeträgen von unterschiedlichen Konten der Beklagten erfolgte, ist für die rechtliche Beurteilung irrelevant.
66 
Zwar behauptet der Kläger, dass ihm nicht 432.000, sondern nur 420.000 DM ausbezahlt worden seien, die Differenz von 12.000 DM begründet aber allenfalls einen Zahlungsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Buchführung der Beklagten.
67 
Es mag in diesem Rechtsstreit dahinstehen, ob sich diese Summe daraus ergibt, dass der Kläger, entgegen seinem bisherigen Vortrag, nicht am 1.10.1999, sondern erst am 1.11.1999 seine Tätigkeit aufgenommen hat.
68 
Nach der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer fest, dass der Kläger, dem gemeinsamen Zweck, zu dessen Förderung er als Gesellschafter gem. §§ 705 ff BGB verpflichtet gewesen wäre, wenig gedient, sondern diesen eher torpediert hat.
69 
Der Beklagte Ziff. 1:
70 
"Er erhielt 12.000 DM für die 35 Stunden. Die hielt er pünktlich ein. Ich habe allerdings erwartet, dass er so lange arbeitet, wie Patienten da sind. Ihn kümmerte das nicht. Er ging dann eben.(...)
71 
Einmal hat er einen überwiesenen Kieferbruch aus Leonberg abgelehnt und erklärt, es sei heute keine Narkose mehr möglich. (...)
72 
Ich habe erfahren, dass er die Frage eines Patienten nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommentierte mit: Sie sind wohl zu faul zum Schaffen. Auch äußerte er einmal, er solle sich mit Alkohol betrinken oder eine andere Ersatzdroge nehmen. Das habe ich von einem Herrn Dr. B. per Fax vom 06.02.2002 erfahren, der sagte, das sei doch geschäftsschädigend."
73 
Der Beklagten Ziff. 1 führte weiter aus, dass der Kläger darauf bestanden hat, ein monatlich fixes Gehalt zu beziehen. Er habe die Erhöhung der Bezüge auf 16.000 DM pro Monat verlangt, eine Beteiligung am Umsatz als Möglichkeit der Einkommenssteigerung jedoch ausdrücklich abgelehnt.
74 
Durch seine Einstellung und insbesondere seinem Beharren auf der festen Vergütung brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er nicht bereit war, sich auch nur in geringem Maße - da er nach wie vor nicht am Verlust beteiligt gewesen wäre - am unternehmerischen Risiko zu beteiligen.
75 
Typisch für ein Anstellungsverhältnis ist auch, dass der Kläger keinerlei betriebliche Dispositionsfreiheit hatte und auch nicht haben wollte. Er bestand auf seiner 35-Stundenwoche, hielt seine Arbeitszeiten exakt ein und war offenbar nicht bereit im Interesse der Gemeinschaftspraxis, des gemeinsamen Zweckes, Mehrarbeit auf sich zunehmen, d.h. Patienten zu behandeln, die ihn über seine planmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt hätten.
76 
Damit erfüllt der Kläger die typischen Merkmale des Arbeitnehmers - allerdings mit der Ausnahme, dass er in seiner ärztlichen bzw. zahnärztlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden war.
77 
Auch aus Sicht der Beklagten nahm der Kläger keine Gesellschafterstellung ein, da seine Vergütung angestelltentypisch unter dem Konto "Personalkosten" als Betriebsausgabe und nicht wie die Tätigkeitsvergütung eines Gesellschafters verbucht wurde.
78 
Das Finanzamt hat im Rahmen der Betriebsprüfung diese Vorgehensweise nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten gebilligt. Dies verwundert nicht, nachdem der Kläger weder am Vermögen der Gesellschaft, noch am Gewinn noch am Verlust beteiligt war, also nicht das geringste unternehmerische Risiko trug. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass das Finanzamt von einer Mitunternehmerschaft des Klägers ausgeht, der in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 AO einzubeziehen wäre.
79 
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Kläger mit den Beklagten keinen Gesellschaftsvertrag, auch keinen Gemeinschaftspraxisvertrag abgeschlossen hat. Die tatsächliche Übung spricht eindeutig dagegen.
80 
Dem Kläger stehen daher auch die Rechte eines Gesellschafters, Kontrollrechte gem. § 716 BGB (während seiner Zugehörigkeit), Gewinnbeteiligung gem. § 722 Abs. 1 BGB und eine Beteiligung am immateriellen Wert der Praxis nach seinem Ausscheiden nicht zu.
81 
Nachdem feststeht, dass dem Kläger schon dem Grunde nach weder eine Gewinnbeteiligung, noch eine Abfindung zusteht, hat er jedenfalls keine Einsichtsrechte um deren Höhe beziffern zu können.
82 
Voraussetzung der Ansprüche gem. § 716 BGB ist, dass der Anspruchsinhaber die Stellung eines Gesellschafters i.S.d. §§ 705 ff BGB innehat. In der Person des Klägers lag diese Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt vor.
83 
(2) Auch kann der Kläger sein Recht auf Einsichtnahme nicht mittels §§ 242, 810 BGB verfolgen. Dieses Recht ist nicht Selbstzweck.
84 
Der Anspruch aus §§ 810, 242 BGB setzt voraus, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme hat.
85 
Dieses Interesse ist dann zu bejahen, wenn der Kläger die Informationen aus den Unterlagen benötigt für die Erhaltung, Förderung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Sphäre.
86 
Das ist zum einen dann der Fall, wenn der Kläger das Einsichtsrecht braucht, um Gewinn- oder Abfindungsansprüche zu beziffern, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Parteien ergaben. Dass solche Ansprüche dem Kläger nicht zustehen, wurde oben ausgeführt.
87 
Zum anderen ist aber auch ein Anspruch auf Einsicht gem. §§ 810, 242 BGB wegen haftungsrechtlicher Konsequenzen unbegründet.
88 
Ein rechtlich beachtliches Interesse an der Einsicht in die Finanzbuchhaltung und in sämtliche Abrechnungsunterlagen hat der Kläger nicht dargetan.
89 
Hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine mögliche deliktische Inanspruchnahme hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
90 
Die Besorgnis allein, dass der Kläger für Behandlungsfehler in Anspruch genommen werden könnte, ist nicht hinreichend konkret, um Informationsansprüche zu bejahen.
91 
Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren gegen den Kläger wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers anhängig wäre.
92 
Dies behauptet der Kläger jedoch selbst nicht.
93 
Für diesen Fall haben die Beklagten bereits zugesagt, dass ihm die Einsicht in alle relevanten Unterlagen gewährt werden wird.
94 
Die Haftung für Behandlungsfehler gibt dem Kläger allerdings nur das Recht auf Einsicht in Patientenakten oder Behandlungsdokumente, nicht aber auf die klageweise geltend gemachte Einsicht in die Finanzbuchhaltung der Beklagten.
95 
Ebenfalls nicht tragkräftig ist die Behauptung des Klägers, Einsichtnahme unter dem Aspekt seiner Haftung für Altverbindlichkeiten gem. § 736 II BGB aus Verträgen mit Leasinggebern, Lieferanten etc. zu benötigen.
96 
Nach neuester Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7. April 2003/Az: II ZR 56/02) gebieten es Erwägungen des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
97 
Damit wäre für Fälle wie den vorliegenden, in dem der Eintritt des Klägers als Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis von 1999 datiert, eine Haftung aus § 736 II BGB für Altverbindlichkeiten ohnehin ausgeschlossen.
98 
Während des Zeitraums vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2002 trat er nach außen gegenüber Dritten, Gläubigern nicht als Gesellschafter auf.
99 
Das Vorbringen des Klägers ist an dieser Stelle in sich widersprüchlich, da er dem Vortrag der Beklagten, er sei in keine Verträge aufgenommen worden und nach außen nur gegenüber der KZV bzw. KV in Erscheinung getreten, von ihm akzeptiert wurde. Ansprüchen Dritter sind aber unter diesen Umständen nicht gegeben.
100 
Nachdem der Kläger mangels entsprechender Vereinbarung nicht Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis geworden ist, ist mit seiner Inanspruchnahme wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu rechnen.
101 
Die bloße Vermutung von Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung bzw. der Abrechnung gegenüber der KV und KZV Stuttgart sind derart unbestimmt, dass sie ein rechtliches Interesse i.S.d. §§ 242, 810 BGB nicht begründen.
102 
Allein der Hinweis darauf, dass der Kläger befürchte, die in der Praxis arbeitende Ärztin Frau Dr. Sch. habe vermutlich zahnärztliche Leistungen ohne Zulassung erbracht und deshalb sei nicht auszuschließen, dass sich weitere Unregelmäßigkeiten in der Gemeinschaftspraxis ergeben haben könnten, liefert keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine unredliche Geschäftsführung oder falsche Abrechnung. Damit kann der Kläger kein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Buchführung geltend machen.
103 
Ein Anspruch auf Einsichtnahme lässt sich auch nicht aus § 242 BGB zu Gunsten des Klägers herleiten.
104 
Die Rechte aus §§ 242, 810 BGB sind nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Vorlegung der Unterlagen ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erstmalig Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu schaffen oder Geschäftsgeheimnisse auszukundschaften (vgl. hierzu BGHZ 93, 191 und 109, 260).
105 
Genau diese Absicht, nämlich die Beklagten gegebenenfalls einer steuer-, straf- und disziplinarrechtlichen Verantwortung zuzuführen, gibt der Kläger mit seinen Andeutungen und Verweisen auf einen möglichen Abrechnungsbetrug gegenüber der KV/KZV Stuttgart zu erkennen. Sein Begehren stellt eine Art der Ausforschung dar, da der Kläger offen einräumt, erst einmal Einsicht nehmen zu wollen, um dann weitere rechtliche Schritte gegen die Beklagten zu prüfen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur dem deutschen Zivilprozessrecht fremd, sie kann sich auch materiellrechtlich nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB stützen.
106 
Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die Buchführung, die Verträge und die Abrechnungsunterlagen der Beklagten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
107 
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
108 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
109 
Der Streitwertwert wird auf 62.500 EUR festgesetzt.
110 
Für den Wert einer Auskunftsklage ist maßgebend das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft. Er hat seinen Anspruch maßgeblich begründet mit der Behauptung, er wolle die Höhe seiner restlichen Gewinnbeteiligung bzw. seines Abfindungsanspruches zur Vorbereitung der Geltendmachung dieser Ansprüche in Erfahrung bringen. In diesem Zusammenhang behauptete er, er gehe davon aus, dass ihm für seine dreijährige Tätigkeit noch ein Anspruch in einer Größenordnung von 200.000 bis 300.000 EUR zustehe. Allerdings ist das Interesse an der Auskunft nicht identisch mit der Hauptsache, sondern lediglich mit einem Teilwert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Nachdem dem Kläger bislang jegliche Anhaltspunkte für die Bezifferung seines Anspruches fehlen, ist von einem eher größeren Bruchteil auszugehen, den die Kammer vorliegend mit einem Viertel bewertet.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2003 - 27 O 228/03

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2003 - 27 O 228/03

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2003 - 27 O 228/03 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung


(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 716 Kontrollrecht der Gesellschafter


(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 810 Einsicht in Urkunden


Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 722 Anteile am Gewinn und Verlust


(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder

Referenzen - Urteile

Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2003 - 27 O 228/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Aug. 2003 - 27 O 228/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2003 - II ZR 56/02

bei uns veröffentlicht am 07.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 56/02 Verkündet am: 7. April 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Referenzen

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 56/02 Verkündet am:
7. April 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten
der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner
mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer
Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten
aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine
Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2000 auch hinsichtlich der Haftung mit seinem Privatvermögen zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 2 wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bielefeld wie folgt abgeändert: Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen, soweit sie auf Zahlung aus seinem Privatvermögen gerichtet ist.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen: die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zwei Drittel der Gerichtskosten , ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Klägerin jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen: die Beklagten zu 1 und 3 jeweils 12 % der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Klägerin 76 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin hat den Beklagten zu 2 gemeinsam mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von 172.500,00 DM in Anspruch genommen.
Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1. Juli 1998 zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Die Klägerin hatte den Vorschuß Anfang Mai 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2 noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Das Landgericht hat der Klage gegen alle drei Beklagten stattgegeben. Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist nur von dem Beklagten zu 2 begründet worden, die Beklagten zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Beklagte zu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung 223.700,00 DM an die Klägerin , die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt hat. Der Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. Da er noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose Vorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden sei, hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 2 sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung aus seinem Privatvermögen betrifft.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung der 223.700,00 DM durch den Beklagten zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem Beklagten zu 2 zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341, 358) analog §§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips sei der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entsprechend § 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf dem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei. Der Beklagte zu 2 habe deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintritt in die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin auch mit seinem Privatvermögen gehaftet.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischen Haftungsprinzips der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich , also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Beklagte zu 2 hatte für die Forderung der Klägerin mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen. Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem bei
seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit seinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten.

a) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der Gesellschafter im Grundsatz stets wie die Gesellschaft haftet, also dem sog. Akzessorietätsprinzip , folgt, das in der neueren Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) an die Stelle der früher von ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß ausländische Rechtsordnungen, insbesondere die US-amerikanische, eine akzessorische Gesellschafterhaftung auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen (Wiedemann, JZ 2001, 661, 664).
Denn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch ohne dahingehende besondere Verpflichtungserklärungen gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt und damit nicht anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung haftet, sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlich zusammenhängend - einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 130 Rdn. 1). Auch die Senatsentscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 74, 240, 242) bezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter - bei Annahme einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten haften zu lassen. Der Weg dahin war für die Rechtsprechung jedoch damals noch verschlossen, weil sie bis zu der grundlegenden Entscheidung BGHZ 146, 341 der sog. Doppelverpflichtungslehre folgte.
Die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann.
Zudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft auch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw.
Mandantenbeziehungen, die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftli- che Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die Gesellschaft im Zuge ihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für die der neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der Gesellschaft als Gegenleistung (aus der Sicht der Gesellschaft Gegenverpflichtung ) zuzuordnen sein, an dem der Eintretende für sich eine Mitberechtigung reklamiert.
Bei der grundsätzlichen Mithaftung der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um ein überraschendes Geschenk an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründete Ergebnis einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des Neueingetretenen. Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt, daß das kodifizierte deutsche Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender Gesellschafter vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173 HGB, in § 8 Abs. 1 PartGG und in Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO (dort allerdings mit der Möglichkeit des Ausschlusses durch Gesellschafts- oder Aufnahmevertrag und Eintragung im Handelsregister).
Die innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist um so fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender Gesellschafter für alle vor ihrem Eintritt "begründeten" Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre. "Begründet" ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nach überkommenem Verständnis , sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist. Ohne eine haftungsmäßige Gleich-
stellung von Alt- und Neugesellschaftern bräuchten letztere bei Dauerschuldverhältnissen oder langfristigen Vertragsverhältnissen auch für die nach ihrem Beitritt fällig werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur das Rechtsverhältnis selber davor begründet worden war. Im Extremfall könnte dies, wie etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für ein langfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für die Rückzahlung der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter erst nach der Aufnahme des Kredits in die Gesellschaft eingetreten waren und die Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen mit über den Beitrittszeitpunkt hinaus bestehenden Pflichten könnte es dazu kommen, daß der neu eingetretene Gesellschafter für eine Pflichtverletzung selbst dann nicht persönlich zu haften hätte, wenn er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte. Diesen unakzeptablen Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neu eingetretene Gesellschafter erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung weiterhin nur durch methodisch unaufrichtige (so zu Recht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 60 III. 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer stillschweigenden Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertragsbeitritts begegnet werden, zu denen sich die Rechtsprechung unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre genötigt sah (s. etwa BGHZ 124, 47, 48 m.w.N.; Urt. v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 828 f.; s. ferner OLG Frankfurt a.M., NJW 1986, 3144; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 223).
Des weiteren kann die Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten den Vorteil für sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf einen gerade in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ermangelung jedweder Registerpublizität u.U. besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens seiner
Forderung und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschaf- ters einlassen muß (Ulmer, ZIP 2001, 585, 598; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999; Habersack, BB 2001, 477, 482; Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978).
Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130 Abs. 1 HGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handelsrechtlichen Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Rechtfertigung vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie auch seine Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter b).
Die Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die bereits bei seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzt damit in rechtspraktischer und methodisch folgerichtiger Weise die Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft derjenigen bei der oHG entspricht (BHGZ 142, 315 und 146, 341).
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich bei gewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform der oHG zu derjenigen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und umgekehrt in Abhängigkeit von Art und vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränderlichkeit und Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregistereintragung oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haftungsverfassung zu erheblicher Unsicherheit führen würde (Westermann, NZG 2001, 289, 291).


b) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, daß neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung) und insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der Gesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine spezielle Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legitimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Regelung nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers keine Bedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist, offen bleiben.
2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, hat auf seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet , daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben. Neugesellschafter brauchten sich auf Grund jener Rechtsprechung vor ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es träfe sie deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, ZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
III. Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Beklagten zu 2 von Anfang an unbegründet, soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.
Der Beklagte zu 2 ist zwar am 1. Juli 1998 in die zwischen den Beklagten zu 1 und 3 bestehende (Außen-)Sozietät eingetreten, die der Klägerin die Rückzahlung des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvorschusses schuldete. Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in
seinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.
Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des Beklagten zu 2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönliche Haftung betrifft.
Röhricht Dr. Hesselberger ist wegen Kraemer Erkrankung an der Unterschrift gehindert Röhricht Münke Graf

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 56/02 Verkündet am:
7. April 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten
der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner
mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer
Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten
aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine
Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2000 auch hinsichtlich der Haftung mit seinem Privatvermögen zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 2 wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bielefeld wie folgt abgeändert: Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen, soweit sie auf Zahlung aus seinem Privatvermögen gerichtet ist.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen: die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zwei Drittel der Gerichtskosten , ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Klägerin jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen: die Beklagten zu 1 und 3 jeweils 12 % der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Klägerin 76 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin hat den Beklagten zu 2 gemeinsam mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von 172.500,00 DM in Anspruch genommen.
Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1. Juli 1998 zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Die Klägerin hatte den Vorschuß Anfang Mai 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2 noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Das Landgericht hat der Klage gegen alle drei Beklagten stattgegeben. Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist nur von dem Beklagten zu 2 begründet worden, die Beklagten zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Beklagte zu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung 223.700,00 DM an die Klägerin , die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt hat. Der Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. Da er noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose Vorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden sei, hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 2 sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung aus seinem Privatvermögen betrifft.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung der 223.700,00 DM durch den Beklagten zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem Beklagten zu 2 zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341, 358) analog §§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips sei der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entsprechend § 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf dem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei. Der Beklagte zu 2 habe deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintritt in die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin auch mit seinem Privatvermögen gehaftet.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischen Haftungsprinzips der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich , also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Beklagte zu 2 hatte für die Forderung der Klägerin mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen. Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem bei
seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit seinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten.

a) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der Gesellschafter im Grundsatz stets wie die Gesellschaft haftet, also dem sog. Akzessorietätsprinzip , folgt, das in der neueren Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) an die Stelle der früher von ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß ausländische Rechtsordnungen, insbesondere die US-amerikanische, eine akzessorische Gesellschafterhaftung auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen (Wiedemann, JZ 2001, 661, 664).
Denn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch ohne dahingehende besondere Verpflichtungserklärungen gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt und damit nicht anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung haftet, sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlich zusammenhängend - einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 130 Rdn. 1). Auch die Senatsentscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 74, 240, 242) bezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter - bei Annahme einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten haften zu lassen. Der Weg dahin war für die Rechtsprechung jedoch damals noch verschlossen, weil sie bis zu der grundlegenden Entscheidung BGHZ 146, 341 der sog. Doppelverpflichtungslehre folgte.
Die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann.
Zudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft auch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw.
Mandantenbeziehungen, die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftli- che Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die Gesellschaft im Zuge ihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für die der neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der Gesellschaft als Gegenleistung (aus der Sicht der Gesellschaft Gegenverpflichtung ) zuzuordnen sein, an dem der Eintretende für sich eine Mitberechtigung reklamiert.
Bei der grundsätzlichen Mithaftung der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um ein überraschendes Geschenk an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründete Ergebnis einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des Neueingetretenen. Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt, daß das kodifizierte deutsche Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender Gesellschafter vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173 HGB, in § 8 Abs. 1 PartGG und in Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO (dort allerdings mit der Möglichkeit des Ausschlusses durch Gesellschafts- oder Aufnahmevertrag und Eintragung im Handelsregister).
Die innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist um so fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender Gesellschafter für alle vor ihrem Eintritt "begründeten" Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre. "Begründet" ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nach überkommenem Verständnis , sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist. Ohne eine haftungsmäßige Gleich-
stellung von Alt- und Neugesellschaftern bräuchten letztere bei Dauerschuldverhältnissen oder langfristigen Vertragsverhältnissen auch für die nach ihrem Beitritt fällig werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur das Rechtsverhältnis selber davor begründet worden war. Im Extremfall könnte dies, wie etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für ein langfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für die Rückzahlung der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter erst nach der Aufnahme des Kredits in die Gesellschaft eingetreten waren und die Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen mit über den Beitrittszeitpunkt hinaus bestehenden Pflichten könnte es dazu kommen, daß der neu eingetretene Gesellschafter für eine Pflichtverletzung selbst dann nicht persönlich zu haften hätte, wenn er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte. Diesen unakzeptablen Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neu eingetretene Gesellschafter erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung weiterhin nur durch methodisch unaufrichtige (so zu Recht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 60 III. 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer stillschweigenden Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertragsbeitritts begegnet werden, zu denen sich die Rechtsprechung unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre genötigt sah (s. etwa BGHZ 124, 47, 48 m.w.N.; Urt. v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 828 f.; s. ferner OLG Frankfurt a.M., NJW 1986, 3144; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 223).
Des weiteren kann die Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten den Vorteil für sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf einen gerade in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ermangelung jedweder Registerpublizität u.U. besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens seiner
Forderung und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschaf- ters einlassen muß (Ulmer, ZIP 2001, 585, 598; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999; Habersack, BB 2001, 477, 482; Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978).
Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130 Abs. 1 HGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handelsrechtlichen Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Rechtfertigung vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie auch seine Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter b).
Die Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die bereits bei seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzt damit in rechtspraktischer und methodisch folgerichtiger Weise die Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft derjenigen bei der oHG entspricht (BHGZ 142, 315 und 146, 341).
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich bei gewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform der oHG zu derjenigen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und umgekehrt in Abhängigkeit von Art und vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränderlichkeit und Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregistereintragung oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haftungsverfassung zu erheblicher Unsicherheit führen würde (Westermann, NZG 2001, 289, 291).


b) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, daß neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung) und insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der Gesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine spezielle Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legitimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Regelung nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers keine Bedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist, offen bleiben.
2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, hat auf seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet , daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben. Neugesellschafter brauchten sich auf Grund jener Rechtsprechung vor ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es träfe sie deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, ZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
III. Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Beklagten zu 2 von Anfang an unbegründet, soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.
Der Beklagte zu 2 ist zwar am 1. Juli 1998 in die zwischen den Beklagten zu 1 und 3 bestehende (Außen-)Sozietät eingetreten, die der Klägerin die Rückzahlung des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvorschusses schuldete. Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in
seinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.
Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des Beklagten zu 2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönliche Haftung betrifft.
Röhricht Dr. Hesselberger ist wegen Kraemer Erkrankung an der Unterschrift gehindert Röhricht Münke Graf

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.