Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 8.330,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2016 zu bezahlen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 61.300,18 EUR festgesetzt (Klageantrag: 51.076,23 Euro; Widerklageantrag Nr. 1: 8.330,00 Euro; Nr. 2: 1.393,95 Euro; Nr. 3: 500,00 Euro).

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Anwaltshonorar für die Bearbeitung einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung; der Beklagte verlangt widerklagend die Rückzahlung der Vorschüsse.
Der Beklagte hat im Jahr 2004 ein Bankkonto in Liechtenstein eröffnet. Am 11. August 2015 beauftragte er die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, eine steuerliche Selbstanzeige zu erstellen. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit, dass die Selbstanzeige noch vor Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2014, die der Beklagte bereits gefertigt hatte, eingereicht werden sollte.
Im Erstberatungsgespräch mit Herrn Rechtsanwalt G. teilte der Beklagte mit, dass er insgesamt 65.000,00 Euro aus einer Erbschaft angelegt habe und der Gesamtvermögenswert auf 82.000,00 Euro angestiegen sei (Anlage K 20). In dem Termin schlossen die Parteien eine schriftliche Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2). Sie sah einen Stundensatz von 250,00 Euro vor. Weiter wurde vereinbart, dass als „Mindestgebühr“ die 30/10-Gebühr des § 30 StBVV in doppelter Höhe geschuldet wird, und der Gegenstandswert mindestens das Doppelte des gesetzlichen Mindestgegenstandswertes entspricht. Zudem war eine Auslagenpauschale in Höhe von 5 % der berechneten Gebühren vorgesehen.
Der Beklagte leistete Vorschüsse in Höhe von insgesamt 8.330,00 Euro auf die Rechnung vom 12. August 2015 (Anlage K 3) sowie die Rechnung vom 02. September 2015 (Anlage B 5), von deren Begleichung die weitere Bearbeitung abhängig gemacht worden war (Anlage B 10).
Am 09. September 2015 erstellte die Klägerin einen - dem Beklagten zunächst nicht bekannt gegebenen - Entwurf für die Nachmeldung von Einkünften (Anlage K 10). Auf der Basis einer von der Klägerin eingeholten Erträgnisaufstellung der Bank wurden darin Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt rund 15.000,00 Euro unter Berücksichtigung von Werbungskosten (insgesamt ca. 300,00 Euro) aufgeführt. Zusätzlich wurde ein Sicherheitszuschlag von 20 % angegeben. Weiter weist der Entwurf darauf hin, dass der Mandant noch fristgerecht eine Steuererklärung für das Jahr 2014 abgeben kann, aber vorsorglich auch „Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit“ mit knapp 30.000,00 Euro, „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ mit ca. 3.000,00 Euro und Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ca. 1.300,00 Euro - jeweils einschließlich Sicherheitszuschlag - angegeben werden.
Am 07. September 2015 stellte die Klägerin dem Beklagten ihre Leistungen in Rechnung. Dabei rechnete sie für jedes der zehn Veranlagungsjahre 2004 bis 2013 eine 60/10-Gebühr gem. § 30 StBVV aus einem Gegenstandswert von 16.000,00 Euro ab, jeweils netto 3.564,00 Euro. Für das Veranlagungsjahr 2014 rechnete sie für jede Einkunftsart in entsprechender Weise ab, wobei sie für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Gegenstandswert von bis zu 30.000,00 Euro wählte, was zu einer Gebühr von 4.776,00 Euro führte. Weiter beinhaltet die Rechnung eine Auslagenpauschale von 2.377,20 Euro. Unter Berücksichtigung der Vorschüsse sowie der Umsatzsteuer ergibt sich die Klageforderung von 51.076,23 Euro.
Am 15. September 2015 forderte die Klägerin durch Frau Rechtsanwältin W. den Beklagten zur Begleichung der Rechnung bis zum 17. September 2015 auf. Dabei wies Frau Rechtsanwältin W. darauf hin, dass die Selbstanzeige zeitnah an das Finanzamt übermittelt werden müsse, andernfalls die Klägerin das Mandat wegen der Gefahr der strafrechtlichen relevanten Beihilfe zur Steuerhinterziehung niederlegen müsse und im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Honoraransprüche nicht an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden sei (Anlage K 13). Am 18. September 2015 leitete die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren ein (Anlage K 15). Am 21. September 2015 beendete der Beklagte das Mandat (Anwaltsschreiben, Anlage K 16). Die Selbstanzeige ließ er durch die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten im Dezember 2015 abgeben. Darin wurden für die Jahre 2004 bis 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen von insgesamt ca. 8.500,00 Euro nacherklärt (Anlage B 17).
Die Klägerin behauptet,
Herr Rechtsanwalt G. habe den Beklagten im Erstberatungsgespräch darauf hingewiesen, dass sich das Honorar in der Größenordnung von 50.000,00 Euro bewegen werde. Er habe ferner mitgeteilt, der Beklagte habe damit zu rechnen, dass zum Ende des Verfahrens inklusive Anwaltsvergütung, Nachversteuerung und Verzinsung alles, was er im Ausland habe, weg sei. Die Erklärung zu den Einkünften des Jahres 2014 sei vorgesehen worden, um zu vermeiden, dass das Finanzamt von einer versuchten Steuerhinterziehung ausgeht.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 51.076,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2015 zu zahlen,
12 
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. September 2015 zu zahlen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Widerklagend beantragt der Beklagte,
16 
wie in Ziffer 2 der Urteilsformel erkannt.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Widerklage abzuweisen.
19 
Der Beklagte behauptet,
20 
Herr Rechtsanwalt G. habe in der Erstberatung das Szenario aufgemalt, dass der Beklagte mit einem Strafverfahren vor dem Landgericht rechnen müsse, er dann vorbestraft sei und damit rechnen müsse, seine Anstellung im öffentlichen Dienst zu verlieren. Diese Folgen hätten durch eine strafbefreiende Selbstanzeige vermieden werden können. Aufgrund dieser Äußerungen habe sich der Beklagte unter Druck gesetzt gesehen, die Honorarvereinbarung zu unterzeichnen. Zum Inhalt der Gebührenvereinbarung habe sich Herr Rechtsanwalt G. nicht geäußert, mit Ausnahme des Stundensatzes. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2014 sei bis zum 30. September 2015 offen gewesen, deshalb habe der Beklagte der Klägerin keinen Auftrag zur Nacherklärung der Einkünfte für das Jahr 2014 erteilt.
21 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Honorarvereinbarung wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sei. Wäre er über die tatsächlich drohenden Folgen eines Strafverfahrens aufgeklärt worden - seiner Auffassung nach eine Geldbuße gem. § 153a StPO in Höhe von höchstens 2.000,00 Euro - hätte er die Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet.
22 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Weitere Widerklageanträge aus Ansprüchen wegen fehlerhafter Bearbeitung des Mandats hat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24 
Der Kläger kann aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag keine Vergütung verlangen.
I.
25 
Soweit die Klägerin Anwaltsgebühren für eine Erklärung von Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2014 geltend macht, kann sie nicht nachweisen, hierfür beauftragt worden zu sein.
26 
Der Beklagte hatte zwar den Auftrag erteilt, eine Selbstanzeige zu erstatten. Auch wenn dieser Auftrag weder in der Vollmacht noch in der Vergütungsvereinbarung näher umschrieben wurde, konnte die Klägerin ihn jedoch allenfalls so verstehen, dass die Kapitaleinkünfte für das Jahr 2014 ermittelt werden sollen. Keinesfalls durfte sie annehmen, auch dazu beauftragt zu sein, dem Finanzamt innerhalb offener Frist Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu melden. Laut Schreiben des Finanzamts vom 27. August 2015 war die Steuererklärung bis zum 30.09.2015 abzugeben (vgl. Anlage B 4). Die Klägerin wusste auch, dass der Beklagte die Steuererklärung bereits vorbereitet hatte. Für die Übernahme der vom Beklagten selbst ermittelten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in den Entwurf der Selbstanzeige gab es keinen Anlass. Mithin hat die Klägerin keine Berechtigung, hierfür Gebühren von netto 8.757,00 Euro (brutto 10.420,83 Euro) abzurechnen.
II.
27 
Der Klägerin steht insgesamt keine Vergütung zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist.
1.
28 
Ein Rechtsgeschäft ist wegen Sittenverstoßes nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 – IX ZR 124/88, juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann bei wucherähnlichen Rechtsgeschäften anzunehmen sein, auch wenn die Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 BGB nicht in vollem Umfang vorliegen. Dies kann zutreffen, wenn zwischen den Leistungen der Vertragsparteien ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine Vertragspartei die Unterlegenheit - etwa Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen - der anderen bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – IX ZR 29/94, juris Rn. 60).
29 
Bei der Beurteilung, ob die Honorarvereinbarung eines Rechtsanwaltes sittenwidrig ist, ist allerdings nicht alleine der Vergleich zu den gesetzlichen Gebührensätzen maßgeblich. Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 25). Entscheidend ist, ob die Vergütung den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen abdeckt (BGH, Versäumnisurteil vom 04. Juli 2002 – IX ZR 153/01, juris Rn. 7).
a)
30 
Zwischen dem abgerechneten Honorar und den gesetzlichen Gebühren besteht ein auffälliges Missverhältnis.
aa)
31 
Bei Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren wäre lediglich eine Honorarforderung in Höhe von insgesamt 10.721,78 Euro entstanden.
32 
Dabei ist für die Vergleichsberechnung davon auszugehen, dass der Klägerin bei Anwendung der Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) die jeweilige Mittelgebühr zugestanden hätte, da sie bei durchschnittlichen Verhältnissen Anwendung findet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 – IX ZR 20/95, juris Rn. 26) und die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass ihre Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte, nachdem die Ermittlung der Kapitaleinkünfte standardisiert auf der Grundlage eingeholter Bankauskünfte erfolgt. Die Klägerin hat in den Jahren 2014 und 2015 Selbstanzeigen für eine Vielzahl von Mandanten bearbeitet. Zudem stellen sich für jedes Veranlagungsjahr ähnliche tatsächliche und rechtliche Fragen.
33 
Für die Fertigung einer Selbstanzeige wäre demzufolge für jedes der zehn Veranlagungsjahre 2004 bis 2013 gem. § 30 StBVV eine 20/10-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 Euro, mithin 866,00 Euro (Tabelle A), gerechtfertigt gewesen. Da gebührenrechtlich zehn verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wäre jeweils die Auslagenpauschale von 20,00 Euro gem. § 16 StBVV abrechenbar gewesen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, juris Rn. 11) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (vgl. § 15 StBVV). Dies ergibt für zehn Veranlagungsjahre 10.543,40 Euro. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Jahr 2014 wäre zusätzlich eine 6/20-Gebühr aus § 27 Absatz 1 StBVV abrechenbar gewesen (129,90 Euro (Tabelle A) zzgl. 20,00 Euro Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer), insgesamt 178,38 Euro.
bb)
34 
Zwar dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unbesehen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, da sie das Honorar pauschalieren und nicht notwendigerweise den angemessenen Arbeitsumfang des Rechtsanwalts abdecken. Gerade in Angelegenheiten mit niedrigem oder mittlerem Gegenstandswert kann der Rechtsanwalt ein aufwändiges Mandat nur bei Abschluss einer Honorarvereinbarung kostendeckend bearbeiten. Die von der Klägerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen belegen indes, dass die gesetzlichen Pauschalgebühren dem tatsächlichen Aufwand der Klägerin gerecht wurden. Die Klägerin kommt auf einen Aufwand von knapp 36 Stunden (Anlage K 21), wovon ca. 31 Stunden abrechenbar waren. Die weiteren ca. fünf Stunden, die nach der Mandatskündigung ab dem 23.09.2015 aufgewandt wurden, dienten ersichtlich der Durchsetzung der eigenen Honorarforderung und nicht der Bearbeitung des Mandats.
35 
Bei der Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes von 250,00 Euro hätte sich eine Honorarforderung von netto 7.750,00 Euro nebst Auslagenpauschale von - die Wirksamkeit der Vereinbarung unterstellt - netto 387,50 Euro ergeben, insgesamt 9.683,63 Euro brutto. Dies entspricht zu 90 % den gesetzlichen Gebühren.
cc)
36 
Die verlangten 59.406,23 Euro (Rechnungen vom 12.08.2015 - Anlage K 3, 02.09.2015 - Anlage B 5 und 07.09.2015 - Anlage K 11) stehen hierzu in einem auffälligen Missverhältnis; an dieser Wertung ändert sich nichts, wenn von diesem Gesamtbetrag 10.420,83 Euro abgezogen werden, weil hierfür kein Auftrag des Mandanten vorlag (vgl. oben unter A. I.).
37 
Selbst wenn die gesetzlichen Gebühren wegen ihrer Pauschalierung nicht immer dem tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwalts gerecht werden und deshalb eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, zeigt insbesondere der Vergleich mit der von den Parteien vorrangig vereinbarten Stundenvergütung die grobe Unangemessenheit der verlangten „Mindestvergütung“. Wenn die Parteien den Aufwand der Klägerin in Höhe von 250,00 Euro pro Stunde als angemessen eingeschätzt haben, steht die „Mindestvergütung“ in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit oder ihrer Bedeutung für den Auftraggeber. Auch wenn für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages maßgebend ist (BGH, Urteil vom 15. April 1987 – VIII ZR 97/86, juris Rn. 29), so ist das auffällige Missverhältnis in der Honorarvereinbarung angelegt, weil der Klägerin der Bearbeitungsumfang Mandats, von dessen Art sie eine Vielzahl bearbeitet hatte, in etwa vorhersehbar war.
b)
38 
Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 27).
39 
Im vorliegenden Fall ist darüber hinausgehend feststellbar, dass die Klägerin die Unterlegenheit des Beklagten auch bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat.
40 
Bei der Kammer sind mehrere Verfahren - darunter einige der Klägerin - anhängig gewesen, in denen Rechtsanwälte mit der Fertigung einer Selbstanzeige wegen einer begangenen Steuerhinterziehung beauftragt waren. In einigen dieser Verfahren haben die Mandanten weit überhöhte Honorarvereinbarungen abgeschlossen in der Sorge, für die begangene Steuerhinterziehung (möglicherweise in einem öffentlichen Strafverfahren) belangt zu werden. Diese Sorge - gestärkt durch die öffentliche Berichterstattung über sogenannte Steuer-CDs - wird nach der Einschätzung der Kammer von einigen Rechtsanwälten zur Durchsetzung unangemessen hoher Honorarforderungen ausgenutzt. Der vorliegende Fall zeichnet ein hervorgehobenes Beispiel dieser Praxis:
aa)
41 
Herrn Rechtsanwalt G., der für die Klägerin das Erstberatungsgespräch führte, war bekannt, dass der Beklagte „finanziell nicht gut dran war“ (Protokoll, Seite 2). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Rechtsanwalt neben dem Umfang und der Schwierigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit bei der Bestimmung der Rahmengebühren zu berücksichtigen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 RVG). Gleichwohl hat Herr Rechtsanwalt G. dem Beklagten eine Vergütungsabrede angesonnen, die sowohl beim gesetzlichen Mindestgegenstandswert als auch bei der Rahmenhöchstgebühr - ohne Bindung an die gesetzlichen Ermessensleitlinien - eine Verdoppelung vorgesehen hat. Die finanzielle Bedeutung dieser „Mindestvergütung“ konnte dem Beklagten als juristischen Laien nicht bewusst geworden sein. Selbst ein im Umgang mit der Steuerberatervergütungsverordnung vertrauter Mandant hätte erst anhand der Gebührentabellen die Auswirkungen dieser „Mindestvergütung“ abschätzen können. Die Honorarvereinbarung (Anlage K 2) umfasst etwa fünf Seiten eng bedruckten Textes in relativ kleiner Schriftgröße.
42 
Der Beklagte ging - entsprechend der mündlichen Erläuterung - von einem Stundenhonorar von 250,00 Euro aus und musste nicht damit rechnen, dass ein Honorar in der Größenordnung von 50.000,00 Euro oder 60.000,00 Euro abgerechnet werden würde. Dies hätte einen Arbeitsumfang von 200 bis 240 Stunden erfordert, wofür es keine Anhaltspunkte gegeben hat. Die Klägerin hat zunächst auch lediglich einen Vorschuss für zehn Stunden angefordert.
bb)
43 
Nicht feststellbar ist die Behauptung der Klägerin, Herr Rechtsanwalt G. habe den Beklagten im Erstberatungsgespräch auf die Größenordnung der Honorarforderung von 50.000,00 Euro hingewiesen.
44 
Soweit Herr Rechtsanwalt G. entsprechende Angaben in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hält das Gericht ihn für nicht glaubhaft. Herr Rechtsanwalt G. hatte in der Stuttgarter Kanzlei der Klägerin - die ihren Hauptsitz in Hamburg hat - die Aufgabe, mit den Mandanten aus dem Raum Stuttgart Erstgespräche zu führen und im Zuge dessen Honorarvereinbarungen abzuschließen. Die weitere Mandatsbearbeitung erfolgte sodann durch Frau Rechtsanwältin W. aus Köln. Wie sich aus seinen eigenen Angaben ergibt, hatte Herr Rechtsanwalt G. wenige Kompetenzen für eine Beratung des Mandanten: Er hat noch kein Steuerstrafverfahren bis zur Hauptverhandlung durchgeführt und konnte deshalb - obwohl sich die Kanzlei als spezialisiert ausweist - auch keine ungefähr zu erwartende Strafhöhe benennen; zuständig für die Bearbeitung der Mandate sei Frau Rechtsanwältin W. gewesen (vgl. die Anhörung im Protokoll, S. 2/3).
45 
Vielmehr hat Herr Rechtsanwalt G. den emotionalen Druck auf den Beklagten durch die Benennung des abstrakten Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe erhöht. Weiter sagte er seinen eigenen Angaben zufolge, dass das Strafverfahren je nach Strafmaß dem Beklagten berufliche Probleme bereiten würde. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe dies so aufgefasst, dass er seine Anstellung im öffentlichen Dienst verlieren würde und als 59jähriger sodann wahrscheinlich arbeitslos bliebe. Daraufhin habe er angefangen zu zittern und seine Existenz gefährdet gesehen. Diese Reaktion ist nachvollziehbar. Die Klägerin hat durch Herrn Rechtsanwalt G. einen emotionalen Druck aufgebaut, um das Mandat sowie die Unterschrift unter eine Honorarvereinbarung zu erhalten, die für den Beklagten in diesem Moment gar nicht durchschaubar war. Zwar wusste er von Herrn Rechtsanwalt G., dass es „sehr teuer“ werden würde; hierunter mag er sich allerdings nicht das tatsächliche Ausmaß vorgestellt haben.
46 
Dass Herr Rechtsanwalt G. die zu erwartende Honorarhöhe tatsächlich benannt haben soll, passt auch nicht in sein übriges Verhalten, dem Mandanten unter Nennung abstrakt möglicher strafrechtlicher und arbeitsrechtlicher Folgen des Strafverfahrens die überaus positive Bedeutung einer strafbefreienden Selbstanzeige vor Augen zu führen, um ihn zur Mandatierung zu bewegen. Dieser Eindruck verstärkt sich noch durch den Versuch der Klägerin, eine nicht beauftragte und auch nicht veranlasste Erklärung über weitere Einkunftsarten für brutto über 10.000,00 Euro abzurechnen. Zudem wird dieser Eindruck dadurch verstärkt, dass die Klägerin später darauf hinwies, im Fall einer Nichtzahlung gegenüber dem Gericht nicht an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden zu sein. Der dadurch erzeugte Druck wurde nochmals dadurch erhöht, dass die Klägerin schon unmittelbar nach Ablauf einer kurz bemessenen zweitätigen Zahlungsfrist das gerichtliche Mahnverfahren einleitete. Ferner hat sie bereits Anfang November 2015 ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren begründet. Die Klägerin hat hierbei keine Rücksicht darauf genommen, ob der Mandant seine strafbefreiende Selbstanzeige (wie nicht) bereits abgeben konnte. Gleichzeitig wusste sie, dass die Gerichte gemäß § 116 AO verpflichtet sind, den Verdacht von Steuerhinterziehungen den Finanzbehörden zu melden.
cc)
47 
Tatsächlich hätte bereits Herr Rechtsanwalt G. bei einer sachgemäßen Beratung dem Beklagten die größten Sorgen nehmen können, indem er ihn darauf hingewiesen hätte, dass unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bei dem nicht vorbestraften und geständigen Beklagten entsprechend den öffentlich zugänglichen Strafmaßtabellen (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, 53. Lieferung 11.2015, § 370 AO, Rn. 1076) eine Geldstrafe von maximal 5.000,00 Euro drohte.
48 
Dies ergibt sich aus den Informationen im Erstberatungsgespräch, wonach das in Liechtenstein angelegte Kapital in elf Jahren durch Zinsen von 65.000,00 Euro auf 82.000,00 Euro angewachsen ist, mithin pro Jahr durchschnittlich um ca. 1.500,00 Euro. Dies bedeutete eine Hinterziehung von Steuern von einigen Hundert Euro pro Jahr. Im Bezirk der Oberfinanzdirektion Stuttgart wäre pro Tat mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bzw. mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung (§ 53 StGB) und den hinterzogenen Gesamtbetrag von 30 bis allenfalls 60 Tagessätzen zu rechnen gewesen. Dies hätte bei den Einkommensverhältnissen des Beklagten eine maximale Geldstrafe in der Größenordnung von 4.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bedeutet. Statt hierüber aufzuklären, hat Herr Rechtsanwalt G. entsprechend der unwidersprochenen Angaben des Beklagten nicht die Frage beantwortet, ob es einen Unterschied in der Strafzumessung macht, ob ein Euro oder eine Million Euro hinterzogen wurde. Er meinte vielmehr, im Prinzip sei es dieselbe Straftat.
49 
Der Beklagte hätte angesichts dieser Umstände - was nachvollziehbar ist - nicht das fünf- oder sechsfache des gesetzlichen Honorars für die Abgabe der Selbstanzeige bezahlt, wenn diese Leistung - wovon auszugehen ist - auch günstiger zu bekommen war. Selbst wenn er selbst eine unvollständige, nicht strafbefreiende Selbstanzeige verfasst hätte, wäre das Verfahren sehr wahrscheinlich gem. § 153a StPO gegen eine Geldbuße von wenigen Tausend Euro eingestellt worden. Dass er daneben die Steuern nebst Hinterziehungszinsen an das Finanzamt zu bezahlen hatte, war ihm ohnehin bewusst.
c)
50 
In der Folge der Sittenwidrigkeit ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 – VI ZR 233/87, juris Rn. 12). Dies schließt den Abschluss des Anwaltsvertrages mit ein, da die Erteilung des Mandates in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der sittenwidrigen Honorarvereinbarung erfolgte.
III.
51 
Die Klägerin kann auch nicht die gesetzlichen Gebühren verlangen.
52 
Eine Herabsetzung der Vergütung gem. § 3a Absatz 2 Satz 1 RVG kommt nur in Betracht, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des § 138 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – IX ZR 273/02, juris Rn. 7, 14).
53 
Allerdings ist der Rechtsanwalt, der eine sittenwidrige Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, berechtigt, die gesetzlichen Gebühren als rechtsgrundlose Leistung gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Absatz 2 BGB zu verlangen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 28).
54 
Der Beklagte ist jedoch nicht bereichert. Die Klägerin hat - noch bevor sie dem Beklagten den Entwurf der Selbstanzeige zur Kenntnis gebracht hatte - die weitere Bearbeitung von der Zahlung der Rechnung vom 07.09.2015 über 51.076,23 Euro abhängig gemacht. Damit hat sie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, das ihr nicht einmal ansatzweise in dieser Höhe nach § 273 BGB i.V.m. § 9 RVG zustand. Der Beklagte sah sich angesichts dieses Umstandes - insbesondere auch im Eindruck der in Kürze endenden Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2014 - veranlasst, am 21. September 2015 das Mandat zu beenden und einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die bisherigen Leistungen der Klägerin sind für den Beklagten nutzlos geworden, weil sie für den Beklagten keinen bleibenden Wert darstellen. Der Beklagte war gezwungen, aufgrund der ungerechtfertigten Zurückbehaltung der Arbeitsergebnisse einen weiteren Rechtsanwalt zu beauftragen. Diese zu § 628 Absatz 1 Satz 3 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – IX ZR 170/10, juris Rn. 13 ff.) sind auf die Frage der Bereicherung im Sinne von § 812 BGB übertragbar.
B.
55 
Die zulässige Widerklage ist begründet.
56 
Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Vorschüsse in Höhe von 8.330,00 Euro folgt aus § 826 BGB. Demnach ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer in einer die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt hat.
57 
Wie dargelegt hat die Klägerin den Beklagten vorsätzlich in sittenwidriger Weise zum Abschluss einer überhöhten Honorarvereinbarung gedrängt. Die hierauf bezahlten Vorschüsse stellen einen ersatzfähigen Schaden des Beklagten dar.
C.
58 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Beklagte die Widerklageanträge Ziff. 2 und 3 zurückgenommen hat, betrifft dies lediglich ca. 3 % des Gesamtstreitwertes, ohne dass die nachfolgende Gebührenstufe entsprechend der Anlage 2 zu § 34 GKG erreicht worden wäre. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
A.
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24 
Der Kläger kann aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag keine Vergütung verlangen.
I.
25 
Soweit die Klägerin Anwaltsgebühren für eine Erklärung von Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2014 geltend macht, kann sie nicht nachweisen, hierfür beauftragt worden zu sein.
26 
Der Beklagte hatte zwar den Auftrag erteilt, eine Selbstanzeige zu erstatten. Auch wenn dieser Auftrag weder in der Vollmacht noch in der Vergütungsvereinbarung näher umschrieben wurde, konnte die Klägerin ihn jedoch allenfalls so verstehen, dass die Kapitaleinkünfte für das Jahr 2014 ermittelt werden sollen. Keinesfalls durfte sie annehmen, auch dazu beauftragt zu sein, dem Finanzamt innerhalb offener Frist Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu melden. Laut Schreiben des Finanzamts vom 27. August 2015 war die Steuererklärung bis zum 30.09.2015 abzugeben (vgl. Anlage B 4). Die Klägerin wusste auch, dass der Beklagte die Steuererklärung bereits vorbereitet hatte. Für die Übernahme der vom Beklagten selbst ermittelten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit in den Entwurf der Selbstanzeige gab es keinen Anlass. Mithin hat die Klägerin keine Berechtigung, hierfür Gebühren von netto 8.757,00 Euro (brutto 10.420,83 Euro) abzurechnen.
II.
27 
Der Klägerin steht insgesamt keine Vergütung zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist.
1.
28 
Ein Rechtsgeschäft ist wegen Sittenverstoßes nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 – IX ZR 124/88, juris Rn. 10). Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann bei wucherähnlichen Rechtsgeschäften anzunehmen sein, auch wenn die Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 BGB nicht in vollem Umfang vorliegen. Dies kann zutreffen, wenn zwischen den Leistungen der Vertragsparteien ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine Vertragspartei die Unterlegenheit - etwa Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen - der anderen bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – IX ZR 29/94, juris Rn. 60).
29 
Bei der Beurteilung, ob die Honorarvereinbarung eines Rechtsanwaltes sittenwidrig ist, ist allerdings nicht alleine der Vergleich zu den gesetzlichen Gebührensätzen maßgeblich. Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 25). Entscheidend ist, ob die Vergütung den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen abdeckt (BGH, Versäumnisurteil vom 04. Juli 2002 – IX ZR 153/01, juris Rn. 7).
a)
30 
Zwischen dem abgerechneten Honorar und den gesetzlichen Gebühren besteht ein auffälliges Missverhältnis.
aa)
31 
Bei Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren wäre lediglich eine Honorarforderung in Höhe von insgesamt 10.721,78 Euro entstanden.
32 
Dabei ist für die Vergleichsberechnung davon auszugehen, dass der Klägerin bei Anwendung der Vorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) die jeweilige Mittelgebühr zugestanden hätte, da sie bei durchschnittlichen Verhältnissen Anwendung findet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 – IX ZR 20/95, juris Rn. 26) und die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass ihre Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte, nachdem die Ermittlung der Kapitaleinkünfte standardisiert auf der Grundlage eingeholter Bankauskünfte erfolgt. Die Klägerin hat in den Jahren 2014 und 2015 Selbstanzeigen für eine Vielzahl von Mandanten bearbeitet. Zudem stellen sich für jedes Veranlagungsjahr ähnliche tatsächliche und rechtliche Fragen.
33 
Für die Fertigung einer Selbstanzeige wäre demzufolge für jedes der zehn Veranlagungsjahre 2004 bis 2013 gem. § 30 StBVV eine 20/10-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 Euro, mithin 866,00 Euro (Tabelle A), gerechtfertigt gewesen. Da gebührenrechtlich zehn verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wäre jeweils die Auslagenpauschale von 20,00 Euro gem. § 16 StBVV abrechenbar gewesen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, juris Rn. 11) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (vgl. § 15 StBVV). Dies ergibt für zehn Veranlagungsjahre 10.543,40 Euro. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Jahr 2014 wäre zusätzlich eine 6/20-Gebühr aus § 27 Absatz 1 StBVV abrechenbar gewesen (129,90 Euro (Tabelle A) zzgl. 20,00 Euro Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer), insgesamt 178,38 Euro.
bb)
34 
Zwar dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht unbesehen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, da sie das Honorar pauschalieren und nicht notwendigerweise den angemessenen Arbeitsumfang des Rechtsanwalts abdecken. Gerade in Angelegenheiten mit niedrigem oder mittlerem Gegenstandswert kann der Rechtsanwalt ein aufwändiges Mandat nur bei Abschluss einer Honorarvereinbarung kostendeckend bearbeiten. Die von der Klägerin vorgelegten Stundenaufzeichnungen belegen indes, dass die gesetzlichen Pauschalgebühren dem tatsächlichen Aufwand der Klägerin gerecht wurden. Die Klägerin kommt auf einen Aufwand von knapp 36 Stunden (Anlage K 21), wovon ca. 31 Stunden abrechenbar waren. Die weiteren ca. fünf Stunden, die nach der Mandatskündigung ab dem 23.09.2015 aufgewandt wurden, dienten ersichtlich der Durchsetzung der eigenen Honorarforderung und nicht der Bearbeitung des Mandats.
35 
Bei der Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes von 250,00 Euro hätte sich eine Honorarforderung von netto 7.750,00 Euro nebst Auslagenpauschale von - die Wirksamkeit der Vereinbarung unterstellt - netto 387,50 Euro ergeben, insgesamt 9.683,63 Euro brutto. Dies entspricht zu 90 % den gesetzlichen Gebühren.
cc)
36 
Die verlangten 59.406,23 Euro (Rechnungen vom 12.08.2015 - Anlage K 3, 02.09.2015 - Anlage B 5 und 07.09.2015 - Anlage K 11) stehen hierzu in einem auffälligen Missverhältnis; an dieser Wertung ändert sich nichts, wenn von diesem Gesamtbetrag 10.420,83 Euro abgezogen werden, weil hierfür kein Auftrag des Mandanten vorlag (vgl. oben unter A. I.).
37 
Selbst wenn die gesetzlichen Gebühren wegen ihrer Pauschalierung nicht immer dem tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwalts gerecht werden und deshalb eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, zeigt insbesondere der Vergleich mit der von den Parteien vorrangig vereinbarten Stundenvergütung die grobe Unangemessenheit der verlangten „Mindestvergütung“. Wenn die Parteien den Aufwand der Klägerin in Höhe von 250,00 Euro pro Stunde als angemessen eingeschätzt haben, steht die „Mindestvergütung“ in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit oder ihrer Bedeutung für den Auftraggeber. Auch wenn für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages maßgebend ist (BGH, Urteil vom 15. April 1987 – VIII ZR 97/86, juris Rn. 29), so ist das auffällige Missverhältnis in der Honorarvereinbarung angelegt, weil der Klägerin der Bearbeitungsumfang Mandats, von dessen Art sie eine Vielzahl bearbeitet hatte, in etwa vorhersehbar war.
b)
38 
Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel davon auszugehen, dass das auffällige Missverhältnis den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 27).
39 
Im vorliegenden Fall ist darüber hinausgehend feststellbar, dass die Klägerin die Unterlegenheit des Beklagten auch bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat.
40 
Bei der Kammer sind mehrere Verfahren - darunter einige der Klägerin - anhängig gewesen, in denen Rechtsanwälte mit der Fertigung einer Selbstanzeige wegen einer begangenen Steuerhinterziehung beauftragt waren. In einigen dieser Verfahren haben die Mandanten weit überhöhte Honorarvereinbarungen abgeschlossen in der Sorge, für die begangene Steuerhinterziehung (möglicherweise in einem öffentlichen Strafverfahren) belangt zu werden. Diese Sorge - gestärkt durch die öffentliche Berichterstattung über sogenannte Steuer-CDs - wird nach der Einschätzung der Kammer von einigen Rechtsanwälten zur Durchsetzung unangemessen hoher Honorarforderungen ausgenutzt. Der vorliegende Fall zeichnet ein hervorgehobenes Beispiel dieser Praxis:
aa)
41 
Herrn Rechtsanwalt G., der für die Klägerin das Erstberatungsgespräch führte, war bekannt, dass der Beklagte „finanziell nicht gut dran war“ (Protokoll, Seite 2). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Rechtsanwalt neben dem Umfang und der Schwierigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit bei der Bestimmung der Rahmengebühren zu berücksichtigen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 RVG). Gleichwohl hat Herr Rechtsanwalt G. dem Beklagten eine Vergütungsabrede angesonnen, die sowohl beim gesetzlichen Mindestgegenstandswert als auch bei der Rahmenhöchstgebühr - ohne Bindung an die gesetzlichen Ermessensleitlinien - eine Verdoppelung vorgesehen hat. Die finanzielle Bedeutung dieser „Mindestvergütung“ konnte dem Beklagten als juristischen Laien nicht bewusst geworden sein. Selbst ein im Umgang mit der Steuerberatervergütungsverordnung vertrauter Mandant hätte erst anhand der Gebührentabellen die Auswirkungen dieser „Mindestvergütung“ abschätzen können. Die Honorarvereinbarung (Anlage K 2) umfasst etwa fünf Seiten eng bedruckten Textes in relativ kleiner Schriftgröße.
42 
Der Beklagte ging - entsprechend der mündlichen Erläuterung - von einem Stundenhonorar von 250,00 Euro aus und musste nicht damit rechnen, dass ein Honorar in der Größenordnung von 50.000,00 Euro oder 60.000,00 Euro abgerechnet werden würde. Dies hätte einen Arbeitsumfang von 200 bis 240 Stunden erfordert, wofür es keine Anhaltspunkte gegeben hat. Die Klägerin hat zunächst auch lediglich einen Vorschuss für zehn Stunden angefordert.
bb)
43 
Nicht feststellbar ist die Behauptung der Klägerin, Herr Rechtsanwalt G. habe den Beklagten im Erstberatungsgespräch auf die Größenordnung der Honorarforderung von 50.000,00 Euro hingewiesen.
44 
Soweit Herr Rechtsanwalt G. entsprechende Angaben in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hält das Gericht ihn für nicht glaubhaft. Herr Rechtsanwalt G. hatte in der Stuttgarter Kanzlei der Klägerin - die ihren Hauptsitz in Hamburg hat - die Aufgabe, mit den Mandanten aus dem Raum Stuttgart Erstgespräche zu führen und im Zuge dessen Honorarvereinbarungen abzuschließen. Die weitere Mandatsbearbeitung erfolgte sodann durch Frau Rechtsanwältin W. aus Köln. Wie sich aus seinen eigenen Angaben ergibt, hatte Herr Rechtsanwalt G. wenige Kompetenzen für eine Beratung des Mandanten: Er hat noch kein Steuerstrafverfahren bis zur Hauptverhandlung durchgeführt und konnte deshalb - obwohl sich die Kanzlei als spezialisiert ausweist - auch keine ungefähr zu erwartende Strafhöhe benennen; zuständig für die Bearbeitung der Mandate sei Frau Rechtsanwältin W. gewesen (vgl. die Anhörung im Protokoll, S. 2/3).
45 
Vielmehr hat Herr Rechtsanwalt G. den emotionalen Druck auf den Beklagten durch die Benennung des abstrakten Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe erhöht. Weiter sagte er seinen eigenen Angaben zufolge, dass das Strafverfahren je nach Strafmaß dem Beklagten berufliche Probleme bereiten würde. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe dies so aufgefasst, dass er seine Anstellung im öffentlichen Dienst verlieren würde und als 59jähriger sodann wahrscheinlich arbeitslos bliebe. Daraufhin habe er angefangen zu zittern und seine Existenz gefährdet gesehen. Diese Reaktion ist nachvollziehbar. Die Klägerin hat durch Herrn Rechtsanwalt G. einen emotionalen Druck aufgebaut, um das Mandat sowie die Unterschrift unter eine Honorarvereinbarung zu erhalten, die für den Beklagten in diesem Moment gar nicht durchschaubar war. Zwar wusste er von Herrn Rechtsanwalt G., dass es „sehr teuer“ werden würde; hierunter mag er sich allerdings nicht das tatsächliche Ausmaß vorgestellt haben.
46 
Dass Herr Rechtsanwalt G. die zu erwartende Honorarhöhe tatsächlich benannt haben soll, passt auch nicht in sein übriges Verhalten, dem Mandanten unter Nennung abstrakt möglicher strafrechtlicher und arbeitsrechtlicher Folgen des Strafverfahrens die überaus positive Bedeutung einer strafbefreienden Selbstanzeige vor Augen zu führen, um ihn zur Mandatierung zu bewegen. Dieser Eindruck verstärkt sich noch durch den Versuch der Klägerin, eine nicht beauftragte und auch nicht veranlasste Erklärung über weitere Einkunftsarten für brutto über 10.000,00 Euro abzurechnen. Zudem wird dieser Eindruck dadurch verstärkt, dass die Klägerin später darauf hinwies, im Fall einer Nichtzahlung gegenüber dem Gericht nicht an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden zu sein. Der dadurch erzeugte Druck wurde nochmals dadurch erhöht, dass die Klägerin schon unmittelbar nach Ablauf einer kurz bemessenen zweitätigen Zahlungsfrist das gerichtliche Mahnverfahren einleitete. Ferner hat sie bereits Anfang November 2015 ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren begründet. Die Klägerin hat hierbei keine Rücksicht darauf genommen, ob der Mandant seine strafbefreiende Selbstanzeige (wie nicht) bereits abgeben konnte. Gleichzeitig wusste sie, dass die Gerichte gemäß § 116 AO verpflichtet sind, den Verdacht von Steuerhinterziehungen den Finanzbehörden zu melden.
cc)
47 
Tatsächlich hätte bereits Herr Rechtsanwalt G. bei einer sachgemäßen Beratung dem Beklagten die größten Sorgen nehmen können, indem er ihn darauf hingewiesen hätte, dass unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bei dem nicht vorbestraften und geständigen Beklagten entsprechend den öffentlich zugänglichen Strafmaßtabellen (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, 53. Lieferung 11.2015, § 370 AO, Rn. 1076) eine Geldstrafe von maximal 5.000,00 Euro drohte.
48 
Dies ergibt sich aus den Informationen im Erstberatungsgespräch, wonach das in Liechtenstein angelegte Kapital in elf Jahren durch Zinsen von 65.000,00 Euro auf 82.000,00 Euro angewachsen ist, mithin pro Jahr durchschnittlich um ca. 1.500,00 Euro. Dies bedeutete eine Hinterziehung von Steuern von einigen Hundert Euro pro Jahr. Im Bezirk der Oberfinanzdirektion Stuttgart wäre pro Tat mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bzw. mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung (§ 53 StGB) und den hinterzogenen Gesamtbetrag von 30 bis allenfalls 60 Tagessätzen zu rechnen gewesen. Dies hätte bei den Einkommensverhältnissen des Beklagten eine maximale Geldstrafe in der Größenordnung von 4.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bedeutet. Statt hierüber aufzuklären, hat Herr Rechtsanwalt G. entsprechend der unwidersprochenen Angaben des Beklagten nicht die Frage beantwortet, ob es einen Unterschied in der Strafzumessung macht, ob ein Euro oder eine Million Euro hinterzogen wurde. Er meinte vielmehr, im Prinzip sei es dieselbe Straftat.
49 
Der Beklagte hätte angesichts dieser Umstände - was nachvollziehbar ist - nicht das fünf- oder sechsfache des gesetzlichen Honorars für die Abgabe der Selbstanzeige bezahlt, wenn diese Leistung - wovon auszugehen ist - auch günstiger zu bekommen war. Selbst wenn er selbst eine unvollständige, nicht strafbefreiende Selbstanzeige verfasst hätte, wäre das Verfahren sehr wahrscheinlich gem. § 153a StPO gegen eine Geldbuße von wenigen Tausend Euro eingestellt worden. Dass er daneben die Steuern nebst Hinterziehungszinsen an das Finanzamt zu bezahlen hatte, war ihm ohnehin bewusst.
c)
50 
In der Folge der Sittenwidrigkeit ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 – VI ZR 233/87, juris Rn. 12). Dies schließt den Abschluss des Anwaltsvertrages mit ein, da die Erteilung des Mandates in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der sittenwidrigen Honorarvereinbarung erfolgte.
III.
51 
Die Klägerin kann auch nicht die gesetzlichen Gebühren verlangen.
52 
Eine Herabsetzung der Vergütung gem. § 3a Absatz 2 Satz 1 RVG kommt nur in Betracht, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des § 138 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – IX ZR 273/02, juris Rn. 7, 14).
53 
Allerdings ist der Rechtsanwalt, der eine sittenwidrige Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, berechtigt, die gesetzlichen Gebühren als rechtsgrundlose Leistung gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Absatz 2 BGB zu verlangen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, juris Rn. 28).
54 
Der Beklagte ist jedoch nicht bereichert. Die Klägerin hat - noch bevor sie dem Beklagten den Entwurf der Selbstanzeige zur Kenntnis gebracht hatte - die weitere Bearbeitung von der Zahlung der Rechnung vom 07.09.2015 über 51.076,23 Euro abhängig gemacht. Damit hat sie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, das ihr nicht einmal ansatzweise in dieser Höhe nach § 273 BGB i.V.m. § 9 RVG zustand. Der Beklagte sah sich angesichts dieses Umstandes - insbesondere auch im Eindruck der in Kürze endenden Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2014 - veranlasst, am 21. September 2015 das Mandat zu beenden und einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die bisherigen Leistungen der Klägerin sind für den Beklagten nutzlos geworden, weil sie für den Beklagten keinen bleibenden Wert darstellen. Der Beklagte war gezwungen, aufgrund der ungerechtfertigten Zurückbehaltung der Arbeitsergebnisse einen weiteren Rechtsanwalt zu beauftragen. Diese zu § 628 Absatz 1 Satz 3 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – IX ZR 170/10, juris Rn. 13 ff.) sind auf die Frage der Bereicherung im Sinne von § 812 BGB übertragbar.
B.
55 
Die zulässige Widerklage ist begründet.
56 
Der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Vorschüsse in Höhe von 8.330,00 Euro folgt aus § 826 BGB. Demnach ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer in einer die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt hat.
57 
Wie dargelegt hat die Klägerin den Beklagten vorsätzlich in sittenwidriger Weise zum Abschluss einer überhöhten Honorarvereinbarung gedrängt. Die hierauf bezahlten Vorschüsse stellen einen ersatzfähigen Schaden des Beklagten dar.
C.
58 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Beklagte die Widerklageanträge Ziff. 2 und 3 zurückgenommen hat, betrifft dies lediglich ca. 3 % des Gesamtstreitwertes, ohne dass die nachfolgende Gebührenstufe entsprechend der Anlage 2 zu § 34 GKG erreicht worden wäre. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15 zitiert 25 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

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(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 116 Anzeige von Steuerstraftaten


(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 9 Vorschuss


Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen


Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 15 Umsatzsteuer


Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 30 Selbstanzeige


(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nac

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten


(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel

Referenzen - Urteile

Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99

bei uns veröffentlicht am 30.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 121/99 Verkündet am: 30. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stuttgart Urteil, 18. Apr. 2016 - 27 O 382/15.

Landgericht Stuttgart Urteil, 11. Juli 2016 - 27 O 338/15

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerich

Referenzen

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 121/99 Verkündet am:
30. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und
veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte
Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt
abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht
rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht
schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars
einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses
Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;
BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-
widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in
der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück
nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er
in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen
Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des
Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von 3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM. In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Geschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von 5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungsansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst festgelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszugleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ohne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressenten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Gebührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie 186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil , beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden, braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzansprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisionszahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C. Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenbaren , fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aussage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig , wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners (BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125, 135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von 7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund 24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr überschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653 Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu entrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa 200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler deshalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen (§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat versprechen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm damals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. unbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Erschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus seinem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B. gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in dieser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist jedoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver- einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß. Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt, also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finanzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu vergleichen , das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle eines üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne diese Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Vereinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also, sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte. Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interessen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser Anspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Vereinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl. Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Beklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als Anstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Aufwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren Inhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat, kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am 6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen , daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel /Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach §§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespondenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer gelangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Beklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrichten ; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffache dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben, entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszugehen , daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgeblichen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebührenrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht, als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwenden.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungsansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Vergütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dürfen , nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verbleiben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der besonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine verjährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.


Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Beklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781, 782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftraggebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987, aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu beraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Partner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen - können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grundstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Geschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verweisung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu überzeugen , daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Berater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt, diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlangen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge- flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Mandaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsachen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen, müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbringen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, solche Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabgegolten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechtsstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, dabei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich geltend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Verhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äußerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Beklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abgegoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Stodolkowitz Weber-Monecke

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8 000 Euro.

(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 121/99 Verkündet am:
30. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und
veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte
Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt
abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht
rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht
schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars
einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses
Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;
BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-
widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in
der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück
nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er
in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen
Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des
Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von 3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM. In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Geschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von 5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungsansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst festgelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszugleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ohne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressenten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Gebührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie 186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil , beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden, braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzansprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisionszahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C. Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenbaren , fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aussage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig , wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners (BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125, 135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von 7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund 24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr überschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653 Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu entrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa 200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler deshalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen (§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat versprechen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm damals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. unbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Erschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus seinem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B. gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in dieser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist jedoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver- einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß. Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt, also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finanzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu vergleichen , das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle eines üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne diese Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Vereinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also, sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte. Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interessen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser Anspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Vereinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl. Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Beklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als Anstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Aufwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren Inhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat, kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am 6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen , daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel /Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach §§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespondenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer gelangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Beklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrichten ; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffache dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben, entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszugehen , daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgeblichen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebührenrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht, als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwenden.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungsansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Vergütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dürfen , nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verbleiben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der besonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine verjährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.


Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Beklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781, 782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftraggebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987, aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu beraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Partner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen - können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grundstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Geschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verweisung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu überzeugen , daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Berater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt, diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlangen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge- flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Mandaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsachen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen, müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbringen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, solche Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabgegolten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechtsstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, dabei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich geltend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Verhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äußerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Beklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abgegoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Stodolkowitz Weber-Monecke

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.

(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 121/99 Verkündet am:
30. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und
veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte
Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt
abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht
rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht
schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars
einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses
Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;
BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-
widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in
der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück
nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er
in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen
Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des
Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von 3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM. In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Geschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von 5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungsansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst festgelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszugleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ohne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressenten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Gebührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie 186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil , beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden, braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzansprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisionszahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C. Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenbaren , fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aussage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig , wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners (BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125, 135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von 7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund 24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr überschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653 Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu entrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa 200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler deshalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen (§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat versprechen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm damals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. unbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Erschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus seinem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B. gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in dieser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist jedoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver- einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß. Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt, also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finanzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu vergleichen , das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle eines üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne diese Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Vereinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also, sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte. Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interessen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser Anspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Vereinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl. Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Beklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als Anstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Aufwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren Inhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat, kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am 6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen , daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel /Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach §§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespondenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer gelangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Beklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrichten ; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffache dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben, entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszugehen , daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgeblichen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebührenrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht, als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwenden.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungsansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Vergütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dürfen , nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verbleiben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der besonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine verjährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.


Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Beklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781, 782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftraggebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987, aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu beraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Partner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen - können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grundstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Geschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verweisung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu überzeugen , daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Berater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt, diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlangen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge- flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Mandaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsachen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen, müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbringen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, solche Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabgegolten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechtsstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, dabei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich geltend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Verhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äußerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Beklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abgegoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Stodolkowitz Weber-Monecke

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 121/99 Verkündet am:
30. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und
veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte
Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt
abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht
rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht
schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars
einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses
Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;
BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-
widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in
der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück
nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er
in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen
Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des
Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von 3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM. In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Geschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von 5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungsansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst festgelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszugleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ohne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressenten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Gebührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie 186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil , beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden, braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzansprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisionszahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C. Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenbaren , fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aussage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig , wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners (BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125, 135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von 7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund 24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr überschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653 Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu entrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa 200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler deshalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen (§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat versprechen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm damals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. unbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Erschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus seinem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B. gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in dieser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist jedoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver- einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß. Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt, also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finanzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu vergleichen , das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle eines üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne diese Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Vereinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also, sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte. Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interessen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser Anspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Vereinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl. Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Beklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als Anstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Aufwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren Inhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat, kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am 6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen , daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel /Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach §§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespondenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer gelangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Beklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrichten ; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffache dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben, entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszugehen , daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgeblichen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebührenrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht, als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwenden.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungsansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Vergütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dürfen , nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verbleiben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der besonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine verjährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.


Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Beklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781, 782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftraggebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987, aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu beraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Partner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen - können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grundstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Geschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verweisung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu überzeugen , daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Berater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt, diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlangen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge- flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Mandaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsachen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen, müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbringen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, solche Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabgegolten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechtsstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, dabei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich geltend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Verhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äußerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Beklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abgegoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Stodolkowitz Weber-Monecke

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 121/99 Verkündet am:
30. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und
veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte
Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt
abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht
rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht
schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars
einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses
Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;
BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-
widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in
der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück
nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er
in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen
Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des
Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von 3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM. In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Geschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von 5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungsansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst festgelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszugleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ohne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressenten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Gebührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie 186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil , beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden, braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzansprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisionszahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C. Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenbaren , fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aussage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig , wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners (BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125, 135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von 7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund 24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr überschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653 Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu entrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa 200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler deshalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen (§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat versprechen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm damals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. unbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Erschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus seinem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B. gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in dieser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist jedoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver- einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß. Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt, also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finanzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu vergleichen , das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle eines üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne diese Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Vereinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also, sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte. Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interessen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser Anspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Vereinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl. Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Beklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als Anstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Aufwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren Inhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat, kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am 6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen , daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel /Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach §§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespondenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer gelangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Beklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrichten ; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffache dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben, entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszugehen , daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgeblichen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebührenrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht, als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwenden.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungsansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Vergütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dürfen , nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verbleiben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der besonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine verjährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.


Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Beklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781, 782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftraggebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987, aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu beraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Partner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen - können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grundstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Geschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verweisung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu überzeugen , daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Berater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt, diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlangen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge- flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Mandaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsachen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen, müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbringen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, solche Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabgegolten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechtsstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, dabei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich geltend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Verhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äußerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Beklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abgegoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Stodolkowitz Weber-Monecke

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8 000 Euro.

(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.

(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 121/99 Verkündet am:
30. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und
veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte
Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt
abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht
rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht
schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars
einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses
Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;
BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-
widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in
der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück
nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er
in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen
Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des
Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von 3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM. In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Geschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von 5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungsansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst festgelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszugleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ohne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressenten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Gebührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie 186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil , beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden, braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzansprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisionszahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C. Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenbaren , fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aussage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig , wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners (BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125, 135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von 7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund 24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr überschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653 Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu entrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa 200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler deshalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen (§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat versprechen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm damals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. unbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Erschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus seinem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B. gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in dieser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist jedoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver- einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß. Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt, also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finanzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu vergleichen , das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle eines üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne diese Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Vereinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also, sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte. Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interessen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser Anspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Vereinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl. Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Beklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als Anstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Aufwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren Inhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat, kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am 6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen , daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel /Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach §§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespondenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer gelangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Beklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrichten ; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffache dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben, entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszugehen , daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgeblichen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebührenrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht, als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwenden.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungsansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Vergütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dürfen , nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verbleiben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der besonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine verjährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.


Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Beklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781, 782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftraggebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987, aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu beraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Partner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen - können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grundstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Geschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verweisung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu überzeugen , daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Berater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt, diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlangen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge- flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Mandaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsachen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen, müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbringen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, solche Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabgegolten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechtsstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, dabei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich geltend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Verhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äußerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Beklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abgegoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Stodolkowitz Weber-Monecke

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.

(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 121/99 Verkündet am:
30. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und
veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte
Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt
abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht
rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht
schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars
einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses
Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;
BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-
widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in
der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück
nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er
in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen
Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des
Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von 3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM. In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Geschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von 5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungsansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst festgelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszugleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ohne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressenten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Gebührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie 186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil , beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden, braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzansprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisionszahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C. Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenbaren , fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aussage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig , wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners (BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125, 135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von 7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund 24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr überschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653 Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu entrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa 200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler deshalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen (§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat versprechen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm damals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. unbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Erschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus seinem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B. gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in dieser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist jedoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver- einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß. Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt, also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finanzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu vergleichen , das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle eines üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne diese Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Vereinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also, sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte. Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interessen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser Anspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Vereinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl. Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Beklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als Anstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Aufwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren Inhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat, kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am 6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen , daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel /Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach §§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespondenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer gelangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Beklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrichten ; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffache dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben, entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszugehen , daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgeblichen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebührenrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht, als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwenden.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungsansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Vergütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dürfen , nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verbleiben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der besonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine verjährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.


Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Beklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781, 782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftraggebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987, aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu beraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Partner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen - können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grundstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Geschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verweisung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu überzeugen , daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Berater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt, diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlangen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge- flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Mandaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsachen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen, müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbringen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, solche Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabgegolten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechtsstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, dabei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich geltend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Verhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äußerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Beklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abgegoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Stodolkowitz Weber-Monecke

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 121/99 Verkündet am:
30. Mai 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und
veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte
Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt
abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht
rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht
schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars
einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses
Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant
wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1;
BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten-
widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in
der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück
nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er
in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen
Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des
Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von 3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM. In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Geschäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von 5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungsansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst festgelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszugleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ohne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressenten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Gebührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das Landgericht hat ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie 186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäumnisurteil , beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden, braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzansprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.


Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisionszahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C. Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenbaren , fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aussage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwidrig , wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners (BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125, 135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von 7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund 24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr überschritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653 Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu entrichten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa 200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler deshalb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen (§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat versprechen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm damals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. unbedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Erschließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus seinem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B. gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in dieser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussage des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist jedoch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver- einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß. Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt, also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finanzielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu vergleichen , das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle eines üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne diese Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Vereinbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also, sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte. Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interessen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser Anspruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Vereinbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Beklagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl. Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Beklagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als Anstifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Aufwendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren Inhalt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat, kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am 6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.


Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen , daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel /Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach §§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespondenzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer gelangt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Korrespondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Beklagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrichten ; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffache dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben, entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht angemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszugehen , daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgeblichen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebührenrecht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht, als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwenden.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungsansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll jedoch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen beschränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Vergütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dürfen , nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verbleiben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders belastet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der besonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kurzer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine verjährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen beschränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unterworfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.


Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Beklagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestimmung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260, 264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561). Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftraggeber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienstverpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird (BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781, 782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftraggebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987, aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu beraten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Partner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen - können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grundstück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Geschäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verweisung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu überzeugen , daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Berater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt, diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlangen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge- flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Mandaten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsachen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen, müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbringen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, solche Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabgegolten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechtsstreits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, dabei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich geltend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klägers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Verhalten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äußerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Beklagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abgegoltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht. Stodolkowitz Kirchhof Fischer Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Stodolkowitz Weber-Monecke

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.