Landgericht Tübingen Beschluss, 09. Sept. 2015 - 5 T 162/15
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 20.05.2015, Az. 2 M 715/15, aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom 1.12.2014 für unzulässig erklärt.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Urteilsbesprechung zu Landgericht Tübingen Beschluss, 09. Sept. 2015 - 5 T 162/15
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Tübingen Beschluss, 09. Sept. 2015 - 5 T 162/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Tübingen Beschluss, 09. Sept. 2015 - 5 T 162/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde beim Beklagten bis einschließlich Dezember 2012 als Rundfunkteilnehmerin nur mit einem Radiogerät geführt. Hierfür wurden Rundfunkgebühren bis einschließlich Dezember 2012 entrichtet.
Anlässlich der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2013 an den Beklagten und teilte mit, sie werde den Rundfunkbeitrag nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung bezahlen. So wie viele Experten gehe sie davon aus, dass der neue Rundfunkbeitrag rechtswidrig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als seine Rechtsgrundlage sei unter Verstoß insbesondere gegen verfassungsrechtliche Vorschriften zustande gekommen. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom ... Mai 2013 mit, eine Zahlung der Rundfunkbeiträge unter Vorbehalt könne er nicht akzeptieren und erinnerte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom ... Juni 2013 daran, dass sie unter Anrechnung eines Zahlungseingangs rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro schulde.
Weil auch in der Folgezeit die Rundfunkbeiträge nicht vollständig bezahlt wurden, setzte der Beklagte mit Bescheid vom ... Januar 2014 unter Berücksichtigung von Zahlungseingängen zuletzt vom ... Oktober 2013 in Höhe von b. Euro für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von c. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro, insgesamt d. Euro gegenüber der Klägerin fest. Mit weiterem Bescheid vom ... Februar 2014 wurden rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt e. Euro festgesetzt. Während gegen diesen Bescheid kein Rechtsbehelf ergriffen wurde, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 mit Telefax vom ... Februar 2014 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2014, zur Post gegeben am ... Februar 2014, als unbegründet zurückwies.
Mit Schreiben vom ... März 2014, das per Telefax am ... März 2014 einging, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 aufzuheben.
Des Weiteren beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Nachdem die Beteiligten das unter dem Aktenzeichen ... geführte Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht dieses Verfahren mit Beschluss vom ... April 2014 ein und entschied, dass billigem Ermessen entsprechend die Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen habe. Die gegen die Kostenentscheidung erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin wies das Gericht mit Beschluss vom ... Juni 2014 zurück.
Wie schon zur Begründung ihres Widerspruchs macht die Klägerin zur Klagebegründung umfangreiche Ausführungen insbesondere dazu, weshalb aus ihrer Sicht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei.
Beim neuen Rundfunkbeitrag handle es sich auch nach Meinung vieler Rechtsexperten nicht um einen Beitrag, sondern in Wahrheit um eine Steuer. Eine solche einzuführen hätten die Länder jedoch nicht die Gesetzgebungskompetenz, so dass bereits deshalb der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig sei. Der Beitrag verstoße auch gegen die sogenannte „negative Handlungsfreiheit“. Das Recht, seiner freien Entscheidung gemäß Rundfunkleistungen (bewusst) nicht in Anspruch zu nehmen und sich stattdessen seiner Persönlichkeit entsprechend frei zu entfalten, werde ausgehebelt. Die Klägerin höre Radio und sei bereit, auch in Zukunft hierfür zu zahlen. Sie darüber hinaus zwingen zu wollen, auch für Fernsehen zu zahlen, das sie weder nutze noch unterstützen wolle, greife in ihre allgemeine Handlungsfreiheit ein. Wenn sie gezwungen werde, zukünftig den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen, könne sie sich daneben bisher genutzte andere Informationsquellen wie Tageszeitungen nicht mehr leisten, was ebenfalls einen Grundrechtsverstoß darstelle.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bestehe darin, dass eine ... m² große, von nur einer Person mit einem Radio bewohnte Wohnung ebenso viel zahlen solle wie ein Haus mit 10 Zimmern, in welchem gegebenenfalls eine Vielzahl von Rundfunkgeräten von vielen dort wohnenden Personen benutzt würden.
Ein Eingriff in das Recht der Eltern, ihre Kinder ihren Vorstellungen gemäß zu erziehen, liege darin, dass sie gezwungen werden sollten, Fernsehprogramme zu nutzen, obwohl dies der Entwicklung von Kindern abträglich sei. Rundfunk wirke desintegrierend und kommunikationszerstörend bereits innerhalb von Familien, was erst recht für die Gesellschaft insgesamt gelte. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, Rundfunkleistungen zu bezahlen, durch die ihre Familie oder Dritte, mit denen ihre Familie in Kontakt komme, geschädigt würden. Fernsehen sei leistungsmindernd und verursache größeren volkswirtschaftlichen Schaden als es Nutzen bringe.
Das Fernsehen befördere insbesondere gesellschaftliche Konformitäten und Moden, denen Kinder dann schon im Kindergarten und auf dem Pausenhof ausgesetzt seien. Durch die Rundfunkabgabe werde man gezwungen, gesellschaftliche bzw. werbetechnische Formungen und Verhältnisse mitzufinanzieren, die man gegebenenfalls ablehne. Das Recht auf die freie Wahl von Inhalten und Methoden der Kindererziehung werde auch dadurch eingeschränkt, dass das Geld für die Rundfunkabgabe nicht mehr für Mal-, Tanz-, Sport-, Bastel- oder Töpferkurse, Kindergruppen oder Vorlesekurse zur Verfügung stehe, ebenso wenig wie für gesunde Ernährung, Schmetterlingsausstellungen, Tierparks oder Theaterbesuche. Wenn der Staat mit der sogenannten „Herdprämie“ die Nichtnutzung staatlicher Einrichtungen (Kindertagesstätten) honoriere, so müsse er das gleichermaßen gegenüber denjenigen tun, die das staatliche Rundfunk- und Fernsehangebot nicht nutzten.
Es liege auch ein Verstoß gegen die Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG vor. Wie allgemein bekannt sei, würden durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insbesondere große Sportereignisse wie Olympia, Tour de France oder Fußballweltmeisterschaften mit erheblichen Geldmitteln unterstützt. Während der Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen komme es zu erheblichen Straftaten, Korrup-tion, Verstöße gegen den freien Wettbewerb und zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Es sei der Klägerin aus Gewissensgründen nicht zuzumuten, all das mit ihren Rundfunkbeiträgen zu fördern und zu ermöglichen.
Der Rundfunkbeitrag verstoße auch gegen das Kostendeckungsprinzip. Für die vom Rundfunk zu erbringende sogenannte Grundversorgung sei ein Beitrag in dieser Höhe auf keinen Fall erforderlich.
Es sei rechtswidrig gewesen, der Klägerin gegenüber überhaupt einen Bescheid zu erlassen, da sie angeboten habe, den geforderten Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt zu bezahlen, bis geklärt sei, ob er verfassungskonform sei oder nicht. Außerdem sei der den Bescheid erlassende Beitragsservice kein Hoheitsträger und zum Erlass solcher Bescheide überhaupt nicht befugt. Die gegenüber dem ursprünglichen Beitrag für ein Hörfunkgerät eingetretene Beitragserhöhung von rund 300% sei völlig unverhältnismäßig und sittenwidrig. Der Rundfunkbeitrag diene auch nicht der Finanzierung eines „staatsfreien“ Rundfunks. Vielmehr sei dieser vom Staat, Beamten und Politikern durchsetzt, die maßgebliche Entscheidungen einschließlich von Personalentscheidungen beeinflussten oder treffen würden. Schließlich sei die Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro unverhältnismäßig und entspreche nicht dem Kostendeckungsprinzip.
Auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerin im Übrigen, insbesondere auch im Telefax vom ... April 2014, wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... März 2014, eingegangen am ... März 2014, die Verwaltungsakte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom ... Mai 2014 informierte das Gericht über die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag.
Mit Ladung vom ... Juli 2014 bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ... August 2014. Die Klägerin verlangte daraufhin, den anberaumten Termin gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO - aufzuheben und auf einen Zeitpunkt außerhalb der Schulferien zu verlegen. Auf die Aufforderung des Gerichts vom ... Juli 2014 mitzuteilen, weshalb sie verhindert sei, reagierte die Klägerin, indem sie mit Schreiben ohne Datum darauf hinwies, ihrem Antrag auf Terminverlegung sei nach § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne weiteres zu entsprechen. Dies lehnte das Gericht mit Schreiben vom ... Juli 2014 unter Hinweis darauf ab, dass die Vorschrift des § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO gemäß § 102 Abs. 4 VwGO auf den Verwaltungsprozess nicht anwendbar sei. Nachdem die Klägerin daraufhin Hinderungsgründe für ihre Teilnahme am für den ... August 2014 anberaumten Termin mit undatiertem Schreiben, eingegangen am ... August 2014, glaubhaft gemacht hatte, wurde der Termin auf den ... September 2014 verlegt.
Das Gericht hat am ... September 2014 zur Sache mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... September 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom ... Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... September 2014 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Beklagten niemand erschienen ist. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom ... August 2014 ordnungsgemäß geladen; in der Ladung vom ... Juli 2014, und der neuen Terminsbestimmung vom ... August 2014 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Der Bescheid vom ... Januar 2014 ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er bereits deshalb rechtswidrig sei, weil er vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt wurde. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid als Briefkopf auf der linken Seite den Bayerischen Rundfunk unter Nennung dessen Adresse in A... als diejenige Stelle benennt, von welcher der Bescheid stammt. Ebenso ist er mit Bayerischer Rundfunk unterschrieben (elektronische Unterschrift). Nach § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten 1.1.2013) veröffentlicht im Staatsanzeiger (StAnz Nr. 51-52/2012) bedienen sich die Rundfunkanstalten, darunter auch der Beklagte, des Beitragsservice zur Erledigung ihrer Aufgaben, ohne dass dieser dadurch selbst zum Hoheitsträger oder zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft würde, von welcher der Beitragsbescheid oder Widerspruchsbescheid stammt. Vielmehr handelt es sich um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt handelt, in deren Einzugsgebiet der Beitragsschuldner seinen (Wohn-) Sitz hat. Diese Organisation der Erledigung von Aufgaben der Rundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Landesrundfunkanstalten müssen sich alles, was der Beitragsservice in ihrem Namen tut oder unterlässt, rechtlich zurechnen lassen und hierfür auch rechtlich einstehen. Jedwede rechtliche Beziehung entsteht oder besteht ebenfalls nur zu der örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt. Rechtliche Nachteile für den Rundfunkteilnehmer und Beitragsschuldner entstehen durch die Beauftragung des Beitragsservice demnach nicht.
3. Der Bescheid vom ... Januar 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum April bis einschließlich Juni 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
3.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrags vom 7.6.2011).
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin wird als Inhaber ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.
3.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
3.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... Januar 2014 auch materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den Zeitraum April bis einschließlich Juni 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von f... Euro zu bezahlen. Das folgt daraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat sie Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Ermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.
3.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... Januar 2014 erhobenen Einwände greifen nicht durch.
(1) Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).
(2) Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder zum Teil nicht zu nutzen, indem jemand nur Radioprogramme, nicht aber Fernsehprogramme nutzt, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, ganz auf die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten oder es nur teilweise zu nutzen. Umgekehrt ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, auch diejenigen zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, die schon bisher oder in Zukunft das Programmangebot gar nicht oder nur teilweise nutzen wollen, da der abzugeltende Vorteil in der Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sehen ist (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O. Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).
Daraus folgt zugleich, dass es der Klägerin auch in Hinblick auf die Erziehung ihrer Kinder nach wie vor frei steht, diesen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gar nicht oder nur in von ihr bestimmtem Umfang zugänglich zu machen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags schränkt sie in dieser Entscheidung in keiner Weise ein.
(3) Soweit die Klägerin vorträgt, die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Rundfunkbeitrags nehme ihr den notwendigen finanziellen Spielraum, um sich neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusätzlich noch aus anderen Informationsquellen zu informieren, ist dem schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil dieser Vortrag unsubstantiiert ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen und schon gar nicht glaubhaft gemacht, dass ihr nach Abzug des Rundfunkbeitrags nur noch so wenig finanzielle Mittel verbleiben, dass diese das Niveau der Sozialleistungen (Hartz IV oder Grundsicherung im Alter) nicht übersteigen. Doch selbst wenn ihr nur finanzielle Mittel in dieser Höhe zur Verfügung stünden, ist darauf zu verweisen, dass selbst diese Bedarfssätze - wenn auch nur geringen - Spielraum z. B. für die Beschaffung wenigstens einer Tageszeitung und für den Besuch kultureller Veranstaltungen enthalten. Einen allgemeinen Rechtsanspruch darauf, unabhängig von den Kosten jedes ihr genehme Informationsmedium nutzen zu dürfen und dafür die notwendigen finanziellen Mittel - von wem auch immer - zu erhalten, hat die Klägerin nicht. Vielmehr muss sie sich wie jedermann sonst auf das beschränken, was die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erlauben.
(4) Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht oder nur schlecht erfülle, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, Programmkommissionen und Programmbeiräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
3.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht vollständig bezahlt, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin c. Euro Rundfunkbeiträge schuldet, wovon 1% weniger als 8,00 Euro sind, so dass der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war. Die Klägerin war auch säumig, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur teilweise oder unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.
5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am 03.09.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, es fehle an einem Nachweis dafür, dass der Schuldnerin die Gebührenbescheide des Gläubigers zugestellt worden seien.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 294,70 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Die Beschwerde ist ganz überwiegend begründet.
2Der Antrag des Gläubigers vom 03.09.2013, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen, kann hier nicht abgelehnt werden mit dem Argument, es fehle an einem Nachweis dafür, dass der Schuldnerin die Gebührenbescheide des Gläubigers vom 03.06, 01.07. und 01.11.2011 und vom 01.01. und 01.04.2012 wirksam zugestellt worden seien. Zwar hat ein Gerichtsvollzieher, der von einer Vollstreckungsbehörde – wie hier geschehen – gestützt auf § 5a Abs. 1 S. 1 VwVG NW damit beauftragt wird, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wie bei jeder anderen Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zumal er die ihm angetragene Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen hat (§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VwVG NW). Dies umfasst auch die Prüfung, ob der jeweilige Titel zugestellt worden ist. Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall aber nicht die vorgenannten Gebührenbescheide; dies ist vielmehr allein der Auftrag der den Gläubiger vertretenden Vollstreckungsbehörde vom 03.09.2013, der nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NW an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt und auf dem ausdrücklich vermerkt ist, dass der Gläubiger die Vollstreckbarkeit der von ihm geltend gemachten Forderung bescheinigt hat. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss – 3 T 187/12 – vom 21 November 2012 noch eine hiervon abweichende Rechtsansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht länger fest.
3Der von dem Gläubiger begehrten Vollstreckungsmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass der an die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tretende schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde vom 03.09.2013 der Schuldnerin bislang noch nicht zugestellt worden ist. Denn dies kann hier nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO auch mit Beginn der Zwangsvollstreckung geschehen, zumal der Vollstreckungsauftrag vom 03.09.2013 zugleich als Zustellungsauftrag zu verstehen ist (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Auflage, § 750 Rdnr. 67 und § 44 Abs. 1 S. 2 GVGA).
4Eine Erstattung der vom Gerichtsvollzieher bereits erhobenen Auslagen und Gebühren von zusammengerechneten 27,05 EUR kommt dagegen nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die ausführliche Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.02.2014, der sie sich anschließt.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
6Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.