Landgericht Wuppertal Urteil, 08. Nov. 2016 - 16 S 44/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 08.04.2016 (12 C 314/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2I.
3Der Kläger verfolgt einen Kaufpreisminderungsanspruch in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen aus dem Kauf eines gebrauchten Pkw. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es spreche zwar einiges für einen Sachmangel des Pkw, der als ein „Opel Adam 1.4 ecoFLEX Start/Stop Slam“ im Internet zum Preis von 10.990,00 EUR bei einer Laufleistung von 5000 km angeboten worden war, tatsächlich aber nur ein Opel Adam „Jam“ 1.4 ist, wobei dies unstreitig die weniger hochwertige Ausstattungsvariante ist. Es greife aber der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss ein, weil dem Kläger der Nachweis nicht gelungen sei, dass der Beklagte den Pkw in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Gebrauchswagenhändler verkauft habe. Arglist sei nicht nachgewiesen.
4Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Erwerb ohne Gewährleistungsausschluss vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrags erfolgt sei. Zu Unrecht sei das Amtsgericht den bestrittenen und nicht unter Beweis gestellten Angaben des Beklagten zum angeblich privaten Hintergrund seiner Autoverkäufe gefolgt und hierbei zu der falschen Würdigung gelangt, der Beklagte habe nicht als gewerblicher Autohändler gehandelt. Deshalb sei der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Außerdem habe der Beklagte ihn auch arglistig getäuscht, indem er offensichtlich bewusst die Ausstattungsvariante nicht in den Kaufvertrag aufgenommen habe. Er, der Kläger, habe nicht ohne weiteres erkennen können, dass das übergebene Fahrzeug nicht das angebotene Fahrzeug war. Zudem liege in dem Internetinserat auch eine Garantieerklärung, so dass sich der Beklagte nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen könne.
5Der Kläger beantragt sinngemäß,
6das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 08.04.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2015 zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
10II.
11Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
121.
13Unzutreffend meint der Beklagte, dass die Berufung verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig sei. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.04.2016 zugestellt worden (Bl. 49 GA), die Berufungsschrift mit gleichzeitiger Begründung ist am Pfingstdienstag, dem 17.05.2016 eingegangen(Bl. 62 GA) und damit rechtzeitig. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. So liegt der Fall hier, denn der 14.05.2016 war der Samstag vor Pfingsten.
142.
15Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung kann keinen Erfolg haben, denn weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder wegen Minderung des Kaufpreises gem. §§ 434 ff. BGB noch aus anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu.
16a)
17Mit dem schriftlichen Kaufvertrag (Kopie Bl. Bl. 7 GA) liegt ein wirksamer Kaufvertrag der Parteien über den Pkw Opel Adam vor, § 433 BGB.
18Abwegig ist die bestrittene und nicht unter Beweis gestellte Darstellung des Klägers, er habe das Internetangebot des Beklagten angenommen und dadurch das vom Beklagten angebotene Fahrzeug zu dem geforderten Kaufpreis (ohne Ausschluss der Gewährleistung) erworben und nach diesem Erwerb einen entsprechenden Kaufvertrag in schriftlicher Form abgeschlossen.
19Dem steht schon entgegen, dass der Kläger den Pkw beim Beklagten unstreitig ausgiebig besichtigt und, wie er selbst in der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben hat, probegefahren hat, wozu es keinen Anlass gegeben hätte, wenn der Kaufvertrag bereits zuvor fest abgeschlossen gewesen wäre. Zutreffend weist der Beklagte dagegen darauf hin, dass das Internetangebot lediglich eine Einladung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), nicht aber ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages darstellt. Es wäre auch lebensfremd, wenn der Kläger sich bereits verbindlich auf den Kauf des Fahrzeugs festgelegt hätte, ohne den Pkw jemals gesehen zu haben, und der Beklagte sich auf den Verkauf an den Kläger festgelegt hätte, ohne die Ernstlichkeit des Interesses durch ein Abwarten auf den angekündigten Besuch auf die Probe zu stellen. Darüber hinaus beweist der schriftliche Kaufvertrag, dass die Parteien sich auf die Schriftform geeinigt haben, so dass ein etwaiger zuvor geschlossener mündlicher Vertrag im Zweifel nichtig wäre, § 125 BGB. Davon abgesehen macht ein schriftlicher Kaufvertrag über denselben Kaufgegenstand, über den zuvor ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen worden sein soll, der auch weiterhin wirksam bleiben soll, keinen Sinn, denn er würde die weitere Verpflichtung des Verkäufers begründen, den verkauften Gegenstand ein zweites Mal zu übereignen ebenso wie die Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis ein zweites Mal zu zahlen. Schließlich spricht gegen einen mündlichen Kaufvertrag ohne Gewährleistungsausschluss auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Parteiurkunde, d.h. also, dass zu vermuten ist, dass die Parteiurkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt. Dort ist aber festgehalten, dass der schriftliche Kaufvertrag den Kauf abbildet („Der Verkäufer verkauft hiermit …“).
20b)
21Eine Sachmängelhaftung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit. Der schriftliche Kaufvertrag enthält keine Vereinbarung einer bestimmten Ausstattungsvariante, sondern bezeichnet den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten Fahrgestellnummer. Der Kaufvertragsurkunde ist mithin keine vereinbarte Beschaffenheit in Bezug auf die Ausstattungsvariante zu entnehmen, so dass hiernach ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu verneinen ist.
22Es kann auch nicht eine konkludente Vereinbarung der Ausstattungsvariante „Slam“ aus dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass diese Gegenstand des vorherigen Internetangebots war.
23Die Frage, ob Eigenschaftsbeschreibungen bezüglich des Kaufgegenstandes, die der Verkäufer im Vorfeld des Kaufvertrages geäußert hat, eine Beschaffenheitsvereinbarung oder sogar Beschaffenheitsgarantie darstellen können, wird nicht einhellig beantwortet. Die Frage ist nicht selten von ausschlaggebender Bedeutung, weil ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss sich nicht auf eine von den Parteien gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit erstreckt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06 –, BGHZ 170, 86-99), wobei die hier von den Parteien im Vertrag verwendete Klausel: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung.“ entgegen ihres Wortlauts, der auf die Beschaffenheit abstellt, als Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel zu verstehen ist.
24Im Allgemeinen wird, so die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 06. November 2015 – V ZR 78/14 –, BGHZ 207, 349-358, Rn. 14), davon ausgegangen, dass es für eine Beschaffenheitsvereinbarung genüge, wenn der Verkäufer die Eigenschaften der verkauften Sache in bestimmter Weise beschreibe und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Entscheidung treffe (BeckOK-BGB/Faust, 36. Edition, § 434 Rn. 45; Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 16; HK-BGB/Schulze, BGB, § 434 Rn. 8; juris-PK/Pammler, 7. Aufl., § 434 Rn. 42; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., Rn. 17).
25Zugleich wird die Auffassung vertreten, dass Beschaffenheitsvereinbarungen der für den Vertrag vorgesehenen Form bedürften (insoweit allg.M.: Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., Rn. 9; juris-PK/Pammler, 7. Aufl., § 434 Rn. 39; MüKoBGB/Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 16; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 434 Rn. 18; PWW/Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 434 Rn. 30; Staudinger/Matuscke-Beckmann, BGB [2013], § 434 Rn. 72) und daher - wenn das Gesetz eine bestimmte Form vorschreibe - in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden müssten (BeckOK-BGB/Faust, 36. Edition, § 434 Rn. 40; Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 233, 239; PWW/Schmidt, aaO, Rn. 27 „Einigung in Vertragsform“).
26Nach diesen Grundsätzen müssen allerdings Informationen des Verkäufers über die Kaufsache von den Vereinbarungen der Parteien unterschieden werden. Denn der Käufer kann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte Beschaffenheit – mit der Folge einer nicht ausschließbaren Haftung – vereinbaren will, wenn die geschuldete Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht erwähnt wird. Die vorver-traglichen Beschreibungen der Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer werden deshalb nicht bedeutungslos, da dieser bei ihm bekannter Unrichtigkeit der Informationen dem Käufer haftet (BGH a.a.O. Rn. 15-17).
27Ob und ggf. unter welchen näheren Voraussetzungen diese höchstrichterliche Rechtsprechung, die zu beurkundungsbedürftigen Grundstückskaufverträgen ergangen ist, auch auf Kaufverträge anzuwenden ist, die keiner gesetzlichen Formvorschrift unterfallen, bei denen aber die Kaufvertragsparteien die Schriftform gewählt haben, ist nicht zweifelsfrei. Eine hier nicht einschlägige Besonderheit stellen Verträge dar, die z.B. aufgrund einer Internetauktion zustande kommen und bei denen die in das Internet gestellte Beschreibung praktisch die einzige Grundlage des Vertragsschlusses darstellt. Nach einer verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung können aber auch bei einem käuflichen Erwerb herkömmlicher Art mit Besichtigung des Gebrauchtwagens und ggf. dessen Probefahrt außerhalb einer Internetauktion die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Eigenschaften im Grundsatz Vertragsinhalt bzw. vereinbarte Beschaffenheit werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht vereinbart werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2016 – I-3 U 20/15, juris m. Nachw. – nicht rechtskräftig, Revision beim BGH unter Az. VIII ZR 198/16 anhängig). Hiernach soll es für die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung darauf ankommen, ob die Abweichungen von der Beschreibung im Internet mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren (ähnlich für die Klausel „gekauft wie besichtigt“: BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 261/14 –, juris). Nach einer anderen Auffassung soll es darauf ankommen, ob aus Sicht des Kaufinteressenten (dessen Sicht maßgeblich ist, vgl. Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 2447) der Verkäufer für sich eine besondere Sachkunde in Anspruch genommen hat, was nicht nur dann zu bejahen sein könne, wenn es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt (OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 – I-28 U 144/14 –, Rn. 64, juris).
28Nach Ansicht der Kammer kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist. Nach allen genannten Auffassungen ergibt sich hier, dass eine vereinbarte Beschaffenheit in Bezug auf die Ausstattungsvariante „ecoFLEX Start/Stop Slam“ nicht anzunehmen ist. Dass der Beklagte hier besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen und ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Beklagte nach Meinung des Klägers ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler sein soll (s. dazu unten). Es spricht auch vieles dafür, dass die Abweichungen von der Beschreibung im Internet auch für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren (Fehlen der Start-Stopp-Automatik, Polster ohne Kunstleder, Felgen in 16-Zoll-Größe, offenbar kein Hinweis auf die Ausstattungsvariante durch Aufschrift). Nicht zuletzt spricht vieles dafür, eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits deshalb zu verneinen, weil es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, darauf hinzuwirken, dass ihm wichtig erscheinende Eigenschaften des gekauften Pkw in der Kaufvertragsurkunde aufgeführt werden.
29c)
30Zutreffend hat das Amtsgericht deshalb in Betracht gezogen, dass sich ein Sachmangel aus § 434 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 2 Nr. 2 BGB ergeben könnte. Nach diesen Vorschriften – soweit hier von Interesse - ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, wobei hierzu auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Pkw in seinem Internetangebot als Opel Adam mit der Ausstattungsvariante „ecoFLEX Start/Stop Slam“ angeboten, was unstreitig unrichtig war und nachteilig von der tatsächlichen Ausstattung „Jam“ abweicht. Dass er den Wortlaut seiner Anzeige nicht gekannt hätte und auch nicht kennen musste, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der Beklagte vorgetragen, dass ihm der Modellname nicht bekannt gewesen sei und er deshalb auf die Richtigkeit der Angaben vertraut habe, die sich aus der Eingabe der Schlüsselnummer bei der Erstellung der Anzeige ergeben hätten. Folglich ist vorliegend ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gegeben.
31d)
32Der im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung („der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung“) führt im Falle seiner Wirksamkeit, anders als bei einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, zu einem Haftungsausschluss hinsichtlich einfacher Sachmängel gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB.
33Entgegen der Auffassung des Klägers ist der im vorliegenden Fall vereinbarte Gewährleistungsausschluss auch wirksam, denn der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hätte, bei dem der Ausschluss der Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Für die Tatsachen, die die ihm günstige Behauptung eines Verbrauchsgüterkaufs ausfüllen, ist der Kläger entgegen seiner Auffassung darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06 –, juris).
34Die Stellung des Klägers als Verbraucher (§ 13 BGB) ist nicht im Streit. Streitig ist, ob der Beklagte als Unternehmer bzw. der hier im Streit stehende Kaufvertrag als unternehmensbezogen anzusehen ist. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05 –, BGHZ 167, 40-58, Rn. 14; MünchKommBGB/Micklitz, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 12 ff.; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 14 Rdnr. 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 14 Rdnr. 2 m.w.Nachw.)
35Das behauptet der Kläger zwar, vermag dies aber angesichts des Bestreitens des Beklagten, wonach er den Wagen für seine Mutter gekauft habe, diese ihn aber als zu klein abgelehnt habe, und angesichts der Darstellung des Beklagten, als Imbißbetreiber selbstständig zu sein, weder zu substantiieren noch zu belegen. Der bloße Umstand, dass der Beklagte zeitgleich drei Pkws auf der Internetplattform zum Verkauf anbot (Suchergebnisse Bl. 39 GA), rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des substantiierten Bestreitens des Beklagten, wonach der Audi A4 sein privates Fahrzeug gewesen sei und er dieses nach einem Einbruchdiebstahlschaden veräußern wollte, der Ford Fiesta der defekte Wagen seiner Mutter gewesen sei, der verkauft werden sollte, und der hier im Streit stehende Opel Adam als Ersatzfahrzeug für den beschädigten Ford Fiesta vorgesehen gewesen sei, so dass insgesamt ein privater Hintergrund dargestellt ist. Soweit der Kläger von fünf bzw. sechs Verkaufsangeboten spricht, nimmt er die beiden fremdsprachigen Angebote zusätzlich in den Blick, von denen nicht substantiiert dargetan ist, dass sie überhaupt ein anderes als eines der drei zuvor genannten Fahrzeuge betreffen würden. Dagegen spricht bereits, dass in ihnen der gleiche Kaufpreis genannt ist wie derjenige, der für den Ford Fiesta gelten sollte.
36Es bleibt daher dabei, dass ein Verbrauchsgüterkauf vom gewerblichen Händler nicht schlüssig dargelegt ist und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss der (einfachen) Sachmängelhaftung des Beklagten entgegensteht.
37e)
38Nach § 444 BGB könnte sich der Beklagte auf den Gewährleistungsausschluss allerdings dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Pkw übernommen hätte. Beide Varianten sind vorliegend zu verneinen. Soweit es um die Frage einer Beschaffenheitsgarantie geht, gilt nach dem oben dargestellten, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt. Ist aber bereits eine Beschaffenheitsvereinbarung zu verneinen, so kommt eine Beschaffenheitsgarantie erst recht nicht in Betracht. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe arglistig gehandelt, denn er habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der Ausstattungsvariante in den Kaufvertrag aufzunehmen, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die bestritten, aber nicht unter Beweis gestellt ist. Arglist würde dessen ungeachtet, was der Kläger offensichtlich verkennt, auch vor allem dann vorliegen, wenn dem Beklagten bei Vertragsschluss positiv bekannt gewesen sein sollte, dass das verkaufte Auto nicht die Ausstattungsvariante „Slam“ aufweist. Das hat der Beklagte bestritten, und hierzu hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Zwar könnte dem entgegengehalten werden, dass der Beklagte hätte stutzig werden können und vielleicht auch müssen, als er wahrnahm, dass nach Eingabe der Schlüsselnummer, wie er vorträgt, die Internetplattform die Bezeichnung des Autos als „Opel Adam 1.4 ecoFLEX Start/Stopp Slam“ vorgegeben habe, weil er gewusst haben dürfte, dass das verkaufte Fahrzeug keine Start/Stopp-Automatik hatte. Das rechtfertigt allerdings lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf und nicht den Vorwurf der Arglist.
39f)
40Der geltend gemachte Zahlungsanspruch rechtfertigt sich auch nicht (zumindest teilweise) aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorvertraglichen Verschuldens des Beklagten (§ 280 Abs. 1 i.V.m. den §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB). Solche Ansprüche wegen unrichtiger Information oder wegen unterlassener Aufklärung kommen hier zwar im Ansatz durchaus in Betracht und hätten zur Rechtsfolge, dass der Käufer als Vertrauensschaden von dem Verkäufer den Betrag verlangen kann, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (BGH NJW 2016, 1815, Rn. 24). Ein solcher Anspruch wird auch nicht nach Gefahrübergang durch die Vorschriften über die Sachmängelhaftung ausgeschlossen (BGH a.a.O.).
41Allerdings steht einem Anspruch wegen unterlassener Aufklärung des Klägers darüber, dass der verkaufte Pkw nicht die Ausstattungsvariante „Slam“ aufweist, entgegen, dass dies die positive Kenntnis des Beklagten von diesem Umstand voraussetzen würde. Insoweit gelten keine anderen Haftungsvoraussetzungen als bei der Frage nach der arglistigen Täuschung.
42Einem Schadensersatzanspruch wegen (fahrlässiger) unrichtiger Information über die tatsächliche Ausstattungsvariante des Pkw steht, sofern ein solcher Anspruch neben (hier verneinten) kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht kommt, jedenfalls entgegen, dass der Kläger zur Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem Schadenseintritt darlegen und beweisen müsste, dass er den Kaufvertrag im Vertrauen auf die unrichtige Information geschlossen hat. Das kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, weil der Beklagte vorgetragen hat, dem Kläger sei bei der Besichtigung des Fahrzeugs sofort aufgefallen, dass die Bereifung des Fahrzeugs mit 16 Zoll-Felgen nicht der serienmäßigen Ausstattung der Ausstattungsvariante „Slam“ entspricht, die 17 Zoll-Felgen vorsieht. Das hat der Kläger zwar bestritten. Er müsste aber seine Sachdarstellung beweisen, wonach ihm erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der gekaufte Pkw nicht der Ausstattungsvariante „Slam“ entspricht. An einem entsprechenden Beweisangebot fehlt es jedoch.
43III.
44Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
45Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, wann Vorfelderklärungen des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache eine Beschaffenheitsvereinbarung ausfüllen, wenn die Eigenschaft im schriftlichen, nicht beurkundungsbedürftigen Kaufvertrag nicht erwähnt wird, dürfte angesichts der Häufigkeit von Internet-Annoncen für die Vertragsanbahnung von grundsätzlicher Bedeutung sein, so dass zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist, § 546 ZPO.
47Streitwert in der Berufungsinstanz: 2.000,00 EUR
Urteilsbesprechung zu Landgericht Wuppertal Urteil, 08. Nov. 2016 - 16 S 44/16
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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]". Der Kläger erwarb das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro.
- 2
- Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.
- 3
- Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro sowie den Ersatz von Anwaltskosten von 363,42 Euro, ferner Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und aus 363,42 Euro seit dem 26. April 2004, Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrades. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26. April 2004 in Verzug befindet.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. http://www.juris.de/jportal/portal/t/g9e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=1819&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE060411709&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 5 -
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit die Revision des Beklagten Erfolg hat, ist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). Soweit die Revision des Beklagten keinen Erfolg hat, ist das Rechtsmittel ungeachtet der Säumnis des Klägers durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
I.
- 6
- Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens stünden dem Kläger ein Rücktrittsrecht und Schadensersatz zu.
- 8
- Der Kläger habe das Motorrad gemäß der Beschreibung des Beklagten mit einem "Kilometerstand (km): 30.000 km" erworben. Das vom Beklagten gelieferte Motorrad entspreche nicht dieser vereinbarten Beschaffenheit, weil es tatsächlich einen Kilometerstand von über 48.000 km habe. Das Motorrad sei daher mit einem Sachmangel behaftet und der Kläger zur Geltendmachung von Rücktritt und Schadensersatz berechtigt.
- 9
- Der Beklagte habe in seinem verbindlichen Angebot zwar jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Auf den dementsprechend vereinbarten Gewährleistungsausschluss könne er sich jedoch gemäß § 444 BGB nicht berufen, weil er für eine Laufleistung von 30.000 km bzw. den Kilometerstand von 30.000 die Garantie übernommen habe. Der Bieter bei einer eBay-Versteigerung müsse sich darauf verlassen können, dass wertbildende Faktoren der Kaufsache - wie der Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs - der eindeutigen Angebotsbeschreibung entsprächen. Der das Internet nutzende Käufer sei in höherem Maße auf die Angebotsbeschreibungen des Verkäufers angewiesen als derjenige, der die Sache vor dem Kauf besichtigen könne. Jedenfalls beim Verkauf hochwertiger Waren und bei eindeutiger Beschreibung der preisbildenden Faktoren sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Verkäufer für diese Angaben garantieren wolle.
- 10
- Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe der Kläger durch Vorlage der Kostennote hinreichend nachgewiesen. Mit der Rücknahme des Motorrades befinde der Beklagte sich in Verzug.
II.
- 11
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von dem Beklagten zwar die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades beanspruchen (1). Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger auch die Erstattung der Anwaltskosten von 363,42 Euro verlangen kann (2). Der Zinsanspruch ist erst ab dem 30. September 2004 begründet (3). Mit der Rücknahme des Motorrads befindet der Beklagte sich gleichfalls erst seit dem 30. September 2004 in Verzug (4).
- 12
- 1. Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 346 Abs. 1, § 348 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades beanspruchen.
- 13
- a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag über das Motorrad geschlossen haben (vgl. Senat, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457, unter II 1 und 2 a), auf den nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist. Der Kaufvertrag weist die engsten Verbindungen zum deutschen Recht auf, weil der Beklagte, der mit der Lieferung des Motorrades die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem in Österreich wohnhaften Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
- 14
- b) Der Kläger war nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil das Motorrad mangelhaft ist. Die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tatsächlichen Laufleistung von mehr als 48.000 km stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), der nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
- 15
- Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zweifelhaft, dass die Parteien eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des Tachometers von 30.000 km vereinbart haben. Der Beklagte hat in der Beschreibung des Motorrads einen "Kilometerstand (km): 30.000 km" angegeben. Eine solche Kilometerangabe ist, anders als die Revision meint, aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleis- http://www.juris.de/jportal/portal/t/lcs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE043002377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lcs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE031902377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lcs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE031902377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lcs/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE026802377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 8 - tung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 1; OLG Naumburg , MDR 1997, 1026; OLG Köln, OLGR Köln 1991, 19).
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- Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil insoweit nicht deshalb widersprüchlich, als darin einmal von einem Kilometerstand von 30.000 und ein andermal von einer Laufleistung von 30.000 km die Rede ist. Auch mit dem Wort "Kilometerstand" hat das Berufungsgericht offensichtlich nicht den Tachometerstand, sondern die Laufleistung gemeint. Denn es hat den Sachmangel nicht etwa darin gesehen, dass das Tachometer Meilen statt Kilometer anzeigt, sondern alleine darin, dass das Motorrad eine Laufleistung von über 48.000 km statt 30.000 km hat.
- 17
- c) Die weitere Voraussetzung des Rücktritts nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB, dass der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, ist erfüllt, weil es sich bei der Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel handelt. Die Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Motorrads scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen Stückkauf handelt. Jedoch ist beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nur ausnahmsweise möglich (Senat, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, WM 2006, 1960, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2 a). Dass diese Möglichkeit im Streitfall besteht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. http://www.juris.de/jportal/portal/t/6gd/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE045202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/6gd/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE045202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/6gd/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE200398514&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/6gd/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE200398514&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 -
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- d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann.
- 19
- aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass der Beklagte für die Laufleistung von 30.000 km eine Garantie übernommen hätte und sich deshalb nach § 444 Alt. 2 BGB nicht auf eine Vereinbarung berufen könnte, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Denn der Beklagte hat, anders als das Berufungsgericht meint, keine Garantie dafür übernommen , dass das Motorrad eine Laufleistung von 30.000 km hat.
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- Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 132, 240; Dauner-Lieb/Thiessen, ZIP 2002, 108, 112 ff.; Huber in Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, § 13 Rdnr. 164 ff.; Looschelders in Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 395, 405 ff.; Triebel/Hölzle, BB 2002, 521, 530 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1327; Stöber, DAR 2004, 570; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, DAR 2006, 143). Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft (Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a aa, m.w.Nachw.) - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Diese http://www.juris.de/jportal/portal/t/4xw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315029500&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4xw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310249600&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4xw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE310249600&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4xw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315029500&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4xw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313489500&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4zr/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE045202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4zr/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE045202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Einstandspflicht erstreckt sich bei der Garantieübernahme - ebenso wie ehemals bei der Eigenschaftszusicherung (Senat, Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II; Urteil vom 20. März 1996 - VIII ZR 109/95, WM 1996, 1592, unter II 1 b) - auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 f.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2 a, jeweils m.w.Nachw., zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht).
- 21
- Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88, WM 1989, 1894, unter II 1 a; BGHZ 128, 111, 114; jeweils m.w.Nachw.), die revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist (BGHZ 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Überprüfung ergibt jedoch, dass das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 152, 153, 156; BGHZ 131, 136, 138) verstoßen hat.
- 22
- Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 2). Dabei ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist.
- 23
- Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Der Senat hat deshalb zum alten, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht in ständiger Rechtsprechung entschieden, der Kaufinteressent könne und dürfe den Angaben des Gebrauchtwagenhändlers über die Laufleistung des Fahrzeugs besonderes Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der Händler wolle sich für die Kilometerangabe "stark machen", mithin zusichern - in heutiger Terminologie : garantieren -, dass die bisherige Laufleistung nicht wesentlich höher liege als die angegebene (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 2 und 3; Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II; Urteil vom 15. Februar 1984 - VIII ZR 327/82, WM 1984, 534, unter II 1; Urteil vom 18. Februar 1981 - VIII ZR 72/80, WM 1981, 380, unter II 1 b aa). Wolle der Händler für die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, müsse er dies gegenüber dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, indem er etwa darauf hinweise, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II).
- 24
- Ob an dieser Beurteilung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Reinking /Eggert, aaO, Rdnr. 1352 ff.), auch nach der Verbesserung der Rechtsstel- http://www.juris.de/jportal/portal/t/6gd/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE200398514&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - lung des privaten Gebrauchtwagenkäufers durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz uneingeschränkt festzuhalten ist oder ob an das Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie im Gebrauchtwagenhandel nunmehr strengere Anforderungen zu stellen sind (so etwa Stöber DAR 2004, 570, 572 f.; Reinking /Eggert, aaO, Rdnr. 1329), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn diese für den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel entwickelten Grundsätze lassen sich jedenfalls nicht auf den - hier zu beurteilenden - privaten Direktverkauf übertragen.
- 25
- Auf den privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die Übernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a cc). Der Käufer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie nachprüfen kann, ob der Tachometerstand die Laufleistung des Fahrzeugs zutreffend wiedergibt. Alleine aus der Angabe der Laufleistung kann der Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs daher nicht schließen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie darf der Käufer unter diesen Umständen deshalb grundsätzlich auch dann nicht ausgehen, wenn der Verkäufer nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die angegebene Laufleistung nicht einstehen will (KG, NJW-RR 2005, 60, 61; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vgl. KG, KGR Berlin 2001, 10, 11; OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 1212, 1213; a.A.: OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 1997, 27, 29; KG, NJW-RR 1996, 173, 174). Soweit der Senat in einem obiter dictum seines Urteils vom 15. Februar 1984 (VIII ZR 327/82, WM 1984, 534, unter II 1 a) ausgesprochen hat, dass (auch) der private Verkäufer mit der Angabe der Laufleistung regelmäßig eine Zusicherung des Inhalts abgebe, die Laufleistung liege nicht wesentlich höher als die angegebene, wird daran nicht festgehalten.
- 26
- Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein (OLG Koblenz, NJW 2004, 1670, 1671), oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die Kilometerangabe eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom "Tachostand Null" an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen (Reinking /Eggert, aaO, Rdnr. 1358; OLG Köln, NJW 1999, 2601, 2602). Im Streitfall liegen aber keine derartigen Umstände vor. Insbesondere rechtfertigen die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Annahme, der Verkäufer wolle jedenfalls für die eindeutige Beschreibung der preisbildenden Faktoren hochwertiger Waren - wie für den Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs - garantieren.
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- Allerdings ist der das Internet nutzende Käufer, der wegen der häufig großen Entfernung zum Verkäufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes Fo- to oder auch Video der Kaufsache sehen kann, in höherem Maße auf die Angebotsbeschreibung des Verkäufers angewiesen als der Käufer, der die Kaufsache vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das Internet. Der Käufer muss sich auch sonst bei einem Kaufvertrag, den er ohne vorherige Inaugenscheinnahme der Kaufsache schließt, häufig auf die Angaben des Verkäufers verlassen. So verhält es sich etwa bei Kaufverträgen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (vgl. § 312b Abs. 2 BGB), wie beispielsweise Katalogen, zustande kommen. Auf die Angaben des Verkäufers verlassen muss der Käufer sich ferner dann, wenn er selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So ist ein privater Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder Probefahrt nicht in der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem Tachometerstand des angebotenen Fahrzeugs entspricht. Alleine die - häufig - fehlende Möglichkeit oder Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu überprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften.
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- bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der von den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf die vereinbarte Laufleistung.
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- Auch die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich bei der Vereinbarung "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]" um eine Individualverein- http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=60&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307812005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=60&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307812005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=60&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307812005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=60&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307812005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/iwa/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=39&numberofresults=60&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE074700776&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/iwa/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=39&numberofresults=60&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE074700776&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - barung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (Senat, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, unter II 2 a; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, unter B II 2 a bb (2) m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall.
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- Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung , sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63, WM 1966, 1183, unter III). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung für das Motorrad ausgeschlossen , sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich eine Laufleistung von 30.000 km, vereinbart haben.
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- Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden , dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a.A. Emmert, NJW 2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen haben.
- 32
- 2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger die Erstattung der Kosten von 363,42 Euro für die Einschaltung eines Rechtsanwalts beanspruchen kann.
- 33
- a) Als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann der Kläger die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Mit der Kostennote über 363,42 Euro sind bis zum 4. Mai 2004 erbrachte Leistungen des Rechtsanwalts in Rechnung gestellt. Diese Kosten waren bereits entstanden, bevor der Beklagte mit seiner aus § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 BGB folgenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug geriet.
- 34
- Der Beklagte ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht bereits durch das Einschreiben des klägerischen Rechtsanwalts vom 7. April 2004 in Verzug gesetzt worden. Denn dieses Schreiben ist dem Beklagten nicht zugegangen, weil er die beim Postamt niedergelegte Sendung nicht abgeholt hat; da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte die Annahme grundlos verweigert oder den Zugang arglistig vereitelt hätte, muss er sich auch nicht so behandeln lassen, als ob ihm das Schreiben zugegangen wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR 22/97, WM 1998, 459, unter II m.w.Nachw.).
- 35
- b) Ob der Kläger die Anwaltskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz "neben der Leistung" ersetzt verlangen kann, kann nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abschließend beurteilt werden. Eine Schadensersatzpflicht besteht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Motorrads liegende "Pflichtverletzung" (s. dazu S. Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500; Palandt/Heinrichs , BGB, 65. Aufl., § 280 Rdnr. 13) nicht zu vertreten hat. Das ist nach § 276 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Lieferung des Motorrads keine Kenntnis davon hatte, dass die Laufleistung des Motorrads mehr als 30.000 km betrug, und seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
- 36
- 3. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und auf weitere 363,42 Euro seit dem 26. April 2004 verurteilt hat.
- 37
- Da der Beklagte - wie unter Ziffer 2 a ausgeführt wurde - erst durch das ihm am 30. September 2004 zugestellte Anwaltsschreiben vom 28. September 2004 in Verzug gesetzt wurde, hat er nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 30. September 2004 Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz aus dem zurückzuzahlenden Kaufpreis und - gegebenenfalls - aus den zu ersetzenden Anwaltskosten zu zahlen.
- 38
- Einen weitergehenden Zinsanspruch aus dem zurückzuerstattenden Kaufpreis von 5.900 Euro kann der Kläger auch nicht aus den Bestimmungen über den Rücktritt herleiten. Das reformierte Rücktrittsrecht enthält keine § 347 Satz 3 BGB a.F. entsprechende Verzinsungsvorschrift, nach der eine Geldsumme im Falle des Rücktritts von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen wäre (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2004, § 346 Rdnr. 218). Dass der Beklagte aus dem Kaufpreis entsprechende Nutzungen gezogen hat (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (§ 347 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat der Kläger nicht vorgetragen.
- 39
- 4. Schließlich ist auch der Feststellungsausspruch der Vorinstanzen - entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 2 a - dahin richtig zu stellen, dass der Beklagte sich erst seit dem 30. September 2004 - und nicht bereits seit dem 26. April 2004 - mit der Rücknahme des Motorrads in Verzug befindet.
III.
- 40
- Das Berufungsurteil hat nach alledem insoweit Bestand, als das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger den Kaufpreis von 5.900 Euro zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrades nebst drei Schlüsseln und Fahrzeugbrief. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen für die Zeit ab dem 30. September 2004 zuerkannt und soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte vor dem 30. September 2004 mit der Rücknahme des Motorrades in Verzug geraten ist, ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger Anwaltskosten von 363,42 Euro nebst Zinsen zu zahlen, bedarf es noch weiterer Feststellungen des Beru- fungsgerichts, so dass die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.09.2005 - 12 O 3741/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.03.2006 - 4 U 114/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag über eine Werkzeugmaschine erklärt hat.
- 2
- Die Klägerin bearbeitet Metallwerkstücke, die Beklagte handelt mit Werkzeugmaschinen. Ende April/Anfang Mai 2009 trat die Klägerin wegen des Er- werbs einer CNC-Zyklendrehmaschine an die Beklagte heran. Diese unterbreitete der Klägerin am 6. Mai 2009 ein Angebot. Die Klägerin besichtigte die Maschine am 25. Mai 2009 und legte dabei die Zeichnung eines zu bearbeitenden Werkstücks vor. Die anschließende telefonische Bestellung der Klägerin wurde von der Beklagten mit "Auftragsbestätigung" vom 28. Mai 2009 bestätigt. In diesem Schreiben heißt es eingangs: "Wir liefern Ihnen 1 Stück fabrikneue Flachbett-CNC Zyklendrehmaschine […]. Im Zustand wie in unserem Lager in St. vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt. Technische Daten wie in unserem Angebot vom 6.05.2009. Inkl. folgendem Zubehör: […]."
- 3
- An späterer Stelle findet sich in der "Auftragsbestätigung" unter dem Stichwort "Garantie" folgender Passus: "12 Monate auf die Maschine und 24 Monate auf die S. CNC Steuerung …"
- 4
- Die Klägerin reichte die "Auftragsbestätigung" nach Gegenzeichnung an die Beklagte zurück. Die Finanzierung des Geschäfts erfolgte über eine Leasinggesellschaft , die den Kaufpreis von 55.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte bezahlte. Die Maschine wurde am 4. Juni 2009 an die Klägerin ausgeliefert. Die Mitarbeiter der Klägerin wurden in die Benutzung eingewiesen.
- 5
- In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, dass die Maschine Werkstücke entsprechend der von ihr bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung nicht zufriedenstellend bearbeiten könne und deshalb den vorgesehenen Zweck der Serienproduktion von Achsen nicht erfülle. Von der Beklagten vorgenommene Nachbesserungsarbeiten führten nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg. Die Beklagte wies eine Verantwortung für die von der Klägerin beanstandete raue (schlechte) Oberfläche der bearbeiteten Werkstücke zurück. Nach Abschluss des im November 2010 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens trat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29. September 2011 vom Vertrag zurück. Sie hat - gestützt auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Verletzung von Beratungspflichten - Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 59.154,95 € nebst Zinsen sowie die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Zahlung von 62.177,50 € nebst Zinsen an die Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Rückgabe der Zyklendrehmaschine) begehrt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Zahlung von 12.900,08 € nebst Zinsen für die ihr entstandenen Kosten der Überprüfung der Maschine verlangt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat auf die erhobenen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in diesem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zu, weil sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Die der Klägerin verkaufte Maschine sei nicht wegen Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB mangelhaft. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen hätten, dass die Maschine geeignet sein müsse, Werkstücke entsprechend der von der Klägerin bei der Besichtigung vorgelegten Zeichnung zu bearbeiten.
- 9
- Allerdings hätten der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge G. zu den Vertragsverhandlungen eine Zeichnung des Werkstücks mitgebracht und angegeben, es sei aus deren Sicht Sinn und Zweck des Besuchs bei der Beklagten gewesen, eine Maschine zu erwerben, die zur Bearbeitung von Werkstücken der aus der Zeichnung ersichtlichen Art geeignet sei. Konkrete Angaben zum Gesprächsinhalt habe der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht machen können. Zwar habe auch der Geschäftsführer der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass bei der Besprechung vor Abschluss des Kaufvertrages anhand der Zeichnung festgestellt worden sei, dass das Werkstück nach Durchmesser und Einspannlänge auf der Maschine drehbar sei. Dies rechtfertige indes noch nicht die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Einigung, dass die Maschine zur Bearbeitung derartiger Werkstücke geeignet sei, zumal nicht einmal belegt sei, dass Gewicht und Material des Werkstücks Gesprächsgegenstand gewesen seien und sich diese Angaben auch nicht aus der Skizze ergeben hätten. Auch der Zeuge G. habe sich an einen entsprechenden Gesprächsinhalt nicht erinnern können, sondern nur bestätigt, es sei geprüft worden, ob das Werkstück "auf die Maschine draufpasse". Überdies könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in den Vertragsunterlagen keinerlei Hinweise auf die behauptete Beschaffenheitsvereinbarung fänden. Zudem enthalte die Auftragsbestätigung der Beklagten den ausdrücklichen Hinweis "technische Daten gemäß unserem Angebot vom 6. Mai 2009 sowie detaillierte Angaben zum Zubehör", aber keinen Hinweis auf eine Beschaffenheitsvereinbarung.
- 10
- Ob die Maschine unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) mangelhaft sei, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Parteien hätten mit der Formulierung "im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen am 25. 9. 2009 besichtigt" , die Gewährleistung ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2005, 3205). Hiervon wäre lediglich eine - hier nicht getroffene - Beschaffenheitsvereinbarung nicht erfasst gewesen.
II.
- 12
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Maschine sowie auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 437 Nr. 2, 3, § 440, §§ 323 und 280 Abs. 1 BGB), die auf einen Mangel der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt sind, können - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden.
- 13
- 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, dass die Maschine zur Bearbeitung der von der Klägerin vorgesehenen Werkstücke geeignet sei, nicht für erwiesen erachtet.
- 14
- Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerfrei damit begründet, dass nicht mehr im Einzelnen habe festgestellt werden können , was die Parteien anhand der von der Klägerin zur vorvertraglichen Besprechung mitgebrachten Skizze eines Werkstücks besprochen haben. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Gewicht und Material der zu bearbeitenden Werkstücke Gesprächsgegenstand gewesen sei oder sich diese Daten aus der von der Klägerin mitgebrachten Skizze des zu verarbeitenden Werkstücks ergeben hätten.
- 15
- Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe bereits durch die technische Zeichnung hinreichend zum Ausdruck gebracht, welche Anforderungen die Maschine zu erfüllen habe, und die Beklagte habe dem zugestimmt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Fachunternehmen sei, auf eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Eignung der Werkzeugmaschine zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke schließen müssen, zumal der Geschäftsführer der Klägerin bei der Besprechung darauf hingewiesen habe, dass er mit der Bearbeitung des in der Skizze wiedergegebenen Werkstücks keine Erfahrung habe.
- 16
- 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , dass der Klägerin auch im Falle einer - vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassenen - Abweichung der Beschaffenheit der Maschine von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) keine Gewährleistungsrechte zustünden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem im Eingang der "Auftragsbestätigung" enthaltenen Besichtigungshinweis kein Ausschluss jeglicher Gewährleistung der Beklagten entnommen werden.
- 17
- a) Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln , wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin ist die für den gewerblichen Gebrauch bestimmte Maschine von Beginn an generell nicht in der Lage gewesen, Werkstücke einwandfrei zu bearbeiten, für die eine solche Maschine üblicherweise eingesetzt wird oder ausgelegt ist. Im Gegenteil habe sie nicht einmal Werkstücke akzeptabel bearbeiten können, die nur die Hälfte des in dem von der Beklagten mitgelieferten Datenblatt genannten Gewichts und weder eine Unwucht noch die Bearbeitung erschwerende sonstige Besonderheiten aufgewiesen hätten. Unter diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Umständen ist die Maschine jedenfalls im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
- 18
- Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es für diesen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt unerheblich, dass das Landgericht in seinem Urteil aufgrund der von ihm vorgenommenen Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt ist, die Maschine sei lediglich "leicht gebaut", aber nicht "generell ungeeignet". Denn diese Würdigung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Hinweis darauf angegriffen, dass die Maschine - wie das Gutachten ergeben habe - nicht einmal die im Datenblatt der Beklagten beschriebenen Werkstücke zufriedenstellend bearbeiten könne. Im Hinblick auf diesen Einwand hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts zu einer fehlenden Mangelhaftigkeit der Maschine nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gerade nicht übernommen, sondern ausdrücklich offen gelassen.
- 19
- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien mit der streitigen Klausel ("Im Zustand wie in unserem Lager […] vorhanden und von Ihnen […] besichtigt")keinen vertraglichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung für die von der Klägerin zum Preis von 55.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer erworbenen neuen Maschine vereinbart.
- 20
- aa) Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich - wovon das Berufungsgericht hier ersichtlich ausgeht - um eine Individualvereinbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, dieDenkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 4, vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37 mwN). Das ist hier der Fall.
- 21
- bb) Das Berufungsgericht hat bereits nicht erwogen, ob der einleitende Passus der "Auftragsbestätigung" angesichts der an späterer Stelle in eine gegenläufige Richtung weisenden Garantie der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin überhaupt als ein Gewährleistungsausschluss verstanden werden kann oder ob darin nicht etwa nur ein warenbeschreibender Hinweis auf den im Zuge der Besichtigung konkretisierten und damit ausgesonderten Liefergegenstand (vgl. § 243 Abs. 2 BGB) gelegen hat. Schon der Wortlaut der Vereinbarung, der ausschließlich auf den Zustand "wie besichtigt" abstellt, spricht gegen einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Zudem hat das Berufungsgericht nicht bedacht, dass Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 110/76, WM 1977, 1351 unter II a; vom 9. Januar 1980 - VIII ZR 36/79, WM 1980, 444 unter II 2 a; vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354, 366; jeweils mwN).
- 22
- (1) Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung "wie besichtigt" an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1956 - VIII ZR 19/56, BB 1957, 238 unter 3; vom 5. April 1979 - VII ZR 308/77, BGHZ 74, 204, 210 mwN). Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt , kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84, WM 1986, 799 unter 4).
- 23
- (2) Um derartige, bereits bei einer bloßen Besichtigung der Maschine im Lager der Beklagten wahrnehmbare Mängel streiten die Parteien indes nicht. Vielmehr macht die Klägerin grundlegende Mängel der Funktionsfähigkeit und der Konstruktion geltend, die erst später im laufenden Betrieb der Maschine bei der Bearbeitung verschiedener Werkstücke erkennbar geworden seien. Demgegenüber hatte die in der "Auftragsbestätigung" angesprochene Besichtigung nur in einer bloßen Sichtprüfung ohne Funktionstest bestanden.
- 24
- Soweit sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung offenbar auf das Senatsurteil vom 6. Juli 2005 (VIII ZR 136/04, aaO unter II 2) stützen will, gibt diese Entscheidung - worauf die Revision mit Recht hinweist - für die hier zu beurteilende Fragestellung nichts her. Dort ging es vielmehr um eine Besichtigungsklausel, die - anders als hier - mit einem ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Gewährleistung verbunden war, und um die Klärung der sich gerade aus dieser Kombination ergebenden Rechtsfolgen.
III.
- 25
- Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand habe ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die streitige Maschine nach § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB (fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung und fehlende Beschaffenheit, die für Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann) mangelhaft ist. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2012 - 8 O 115/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2014 - 12 U 19/14 -
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug der Marke Ford, Typ Seven Plus.
4Der Beklagte inserierte 2013 das streitgegenständliche Fahrzeug auf der Internetplattform „mobile.de“, wobei er einen Link auf seine Internetseite schaltete, auf der er das Auto u.a. wie folgt beschrieb:
5„ Super Seven Plus (Pegasus 7plus Werksbau)
6Baujahr 1962 (mit H-Zulassung)
7Modifizierter Gitterrohrrahmen
8Karosserie GFK/Alu komplett neu aufgebaut
9Motor 440 cui Bigblock (7,2 Liter Hubraum) komplett neu aufgebaut
10(…)“
11Der Kläger nahm mit dem Beklagten Kontakt auf. Mit EMAIL vom 25.02.2013, auf deren Inhalt bezüglich der Einzelheiten verwiesen wird, informierte der Beklagte den Kläger ausführlich über die Entstehungsgeschichte des Fahrzeugs und gab außerdem an : „Wagen hat selbstverständlich auch bereits eine H-Zulassung“. Am 09.03.2013 besichtigte der Kläger das – zu diesem Zeitpunkt abgemeldete - Fahrzeug gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.
12Nach seinen – bestrittenen- Angaben betonte der Kläger während der Vertragsverhandlungen, dass er einen Oldtimer mit H-Zulassung kaufen wolle und fragte, ob der Ford eine solche besitze. Der Beklagte zeigte dem Kläger ein Wertgutachten des Sachverständigen M vom 18.07.2008, in dem der Zeitwert des Fahrzeugs mit 58.000 € und sein damaliges Kennzeichen (####) aufgeführt war. Der Beklagte legte dem Kläger auch die frühere Zulassungsbescheinigung Teil I vor, die ebenfalls das vorgenannte „H- Kennzeichen“ aufwies sowie daneben den Eintrag „Oldtimer“.
13Der Kläger erwarb das Fahrzeug noch am Tag der Besichtigung zum Preis von 33.000 €. In dem von den Parteien unterzeichneten ADAC - Formularkaufvertrag wird u.a. auf das Wertgutachten vom 18.07.2008 Bezug genommen. In der Rubrik „Angaben des Verkäufers, 1. Der Verkäufer garantiert“ heißt es weiter:
14„Das Kfz wurde kmpl. restauriert/neuaufgebaut. Seit Fertigstellung und Inbetriebnahme im Jahr 2006 hat das KFZ erst 700 km Laufleistung zurück gelegt. Durch lange Standzeit können evtl. Standschäden entstanden sein. Aufgrund des kmpl. Neuaufbaus und der geringen Laufleistung sind eventuell noch Nach-/Einstellarbeiten und Überprüfungen am Fahrzeug erforderlich. Der Verkauf erfolgt deshalb unter Ausschluss jeglicher Garantie/Gewährleistung/Haftung zum Sonderpreis weit unter Gutachterwert“.
15Der Kläger führte das Fahrzeug am 24.03.2013 beim TÜV zur Hauptuntersuchung vor und erhielt die TÜV-Plakette; das Fahrzeug wurde mit „H-Kennzeichen“ zugelassen. In der Folgezeit übersandte der Beklagte dem Kläger auf dessen Bitten das Gutachten über die am 31.05.2003 erteilte H-Zulassung.
16Am 19.09.2013 ließ der Kläger ein Gutachten des Sachverständigen E dazu erstatten, ob das Fahrzeug zu Recht die „H-Zulassung“ als Oldtimer erhalten habe. Dabei lag dem Sachverständigen das vom Beklagten organisierte Gutachten vom 31.05.2003 vor. Der Sachverständige E stellte in dem von ihm erstellten Gutachten fest, dass der Ford aus einer Vielzahl von Gründen zu Unrecht eine positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (alt) erhalten habe und auch nach § 23 StVZO (neu) keine positive Begutachtung gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 19.09.2013 verwiesen.
17Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2013 zur Mangelbeseitigung auf, was der Beklagte am 12.11.2013 zurückwies.
18Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 10.01.2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, hat er am 13.01.2014 die vorliegende, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz der ihm entstandenen Sachverständigenkosten sowie seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage erhoben.
19Der Kläger hat geltend gemacht :
20Der Ford weise einen Sachmangel auf. Es sei als Beschaffenheit vereinbart worden, dass das Fahrzeug eine „H-Zulassung“ besitze. Danach habe er, der Kläger, der in Bezug auf diese Art Fahrzeuge Laie sei, gefragt und der Beklagte – Fachmann auf dem Gebiet und Besitzer mehrerer Fahrzeuge vergleichbarer Art- habe es zugesichert. Angesichts des Umstands, dass der Ford mit „H-Zulassung“ nur 193 € Steuern /Jahr koste, während ohne „H-Zulassung“ rund 1.851 € im Jahr anfielen, liege auf der Hand, dass der Umstand ihm, dem Kläger, wichtig gewesen sei. Zudem sei ein echter Oldtimer eine Wertanlage; ohne die Oldtimereigenschaft wäre er, der Kläger, nicht einmal zur Besichtigung gefahren und hätte das Fahrzeug auch nicht gekauft.
21Das Auto habe den Anforderungen, die an eine Zulassung nach § 21 c StVZO (alt) bzw. § 23 StVZO (neu) gestellt würden, entsprechen sollen. Tatsächlich entspreche es diesen Anforderungen nicht, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen E ergebe.
22Da der Beklagte sich geweigert habe, den Mangel zu beseitigen und das Fahrzeug in den geschuldeten Zustand zu versetzen, sei er, der Kläger, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
23Der Beklagte habe ihm auch die für das Gutachten des Sachverständigen E entstandenen Kosten zu ersetzen.
24Einen Abzug wegen gezogener Nutzungen müsse er, der Kläger sich nicht gefallen lassen. Er sei nur rund 159 km mit dem Fahrzeug gefahren. Soweit er, der Kläger, während der Besitzzeit mit dem Auto einen Kaskoschaden erlitten habe- der Ford sei in der Garage gegen ein Motorrad gerollt- , sei der dabei entstandene leichte Lackschaden fachgerecht für 278 € repariert worden; eine Wertminderung sei nicht eingetreten.
25Der Beklagte hat geltend gemacht :
26Dem Kläger stehe schon wegen des im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kein Anspruch wegen angeblicher Sachmängel zu.
27Im Übrigen sei das Fahrzeug auch nicht mangelhaft, ihm fehle insbesondere keine vereinbarte Beschaffenheit.
28Der auf seiner, des Beklagten, Internetseite beschriebene Fahrzeugzustand sei lediglich eine unverbindliche und dem Bereich der Akquise zuzuordnende Fahrzeugbeschreibung. Der Kläger sei mit den nachfolgenden EMAILS – insbesondere der EMAIL vom 25.02.2013 – umfassend über Historie und Besonderheiten des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Dem Kläger sei es um das Fahrzeug an sich gegangen und nicht um die „H-Zulassung“. Diese betreffend habe der Kläger beim Besichtigungstermin keine Fragen gestellt und er, der Beklagte, habe auch nicht zugesichert, dass es sich um einen Oldtimer mit „H-Zulassung“ gehandelt habe. Er habe damals das Gutachten aus dem Jahr 2003 noch nicht besessen; das habe er erst später für den Kläger vom Erbauer/Vorbesitzer B besorgt.
29Richtig sei, dass das Fahrzeug beim Vorbesitzer B ein H-Kennzeichen gehabt habe, bevor es im November 2011 außer Betrieb gesetzt worden sei. Er, der Beklagte, habe es so mit den Zulassungsunterlagen erworben und diese dem Kläger gezeigt. Eine Garantie oder eine Zusage liege darin nicht.
30Wolle man eine „H-Zulassung“ als geschuldet ansehen, dann entspreche das Fahrzeug dem sogar, denn schließlich habe es bei Herrn B ein „H-Kennzeichen“ gehabt und auch beim Kläger sei eines erteilt worden.
31Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen E behaupte, die Voraussetzungen für eine Erteilung der „H-Zulassung“ lägen bei dem Ford nicht vor, werde das bestritten.
32Zuletzt sei zu rügen, dass der Kläger keine Angabe zu den gezogenen Nutzungen gemacht habe; außerdem sei zum Zustand des Autos nichts bekannt, es sei zu vermuten, dass es aufgrund erfolgter Nutzung, bei der angeblich das Schaltgestänge durch Aufsetzen des Fahrzeugs auf den Boden verbogen worden sei und des Unfalls erheblich im Wert gemindert sei.
33Das Landgericht hat im Termin am 22.08.2014 die Parteien ausführlich persönlich angehört und den vorbereitend geladenen Sachverständigen S ein mündliches Gutachten zu der Frage, ob das Fahrzeug die für eine „H-Zulassung“ erforderlichen Voraussetzungen nicht aufweise, erstatten lassen.
34Im Anschluss hat es mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, an den Kläger 32.850 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Papieren und Schlüsseln sowie weitere 1.474,89 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 1.314,71 € (Sachverständigenkosten) nebst Zinsen zu zahlen; außerdem hat es festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
35Seine Entscheidung hat das Landgericht im Kern wie folgt begründet :
36Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 346,323,433,434,437 Nr. 2 BGB. Der Ford weise einen Sachmangel auf, da er nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer nach 23 StVZO, § 2 Nr. 22 FahrzeugzulassungsVO erfülle, was die Parteien als Beschaffenheit vereinbart hätten.
37Dass der Ford die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer nicht erfülle, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige S habe die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen E bestätigt, danach seien nur kleinere Teile von Ford verbaut worden und es sei keinesfalls ein zeitgenössisches Fahrzeug aus dem Jahr 1962. Der eingebaute V8-Motor und die Fertigungstechnik, die einem deutlich besseren Stand entsprächen, als er 1962 üblich gewesen seien, verhinderten die Einordnung des Ford als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut.
38Die Parteien hätten die – tatsächlich nicht vorhandene– Beschaffenheit des Fahrzeugs als „echter Oldtimer“ vertraglich vereinbart. Der Beklagte habe außerdem gewusst, dass der Ford die Voraussetzungen für eine Oldtimerzulassung nicht besessen habe und auch nicht habe erlangen können; das habe er dem Kläger aber ganz bewusst nicht offenbart.
39Der Gewährleistungsausschluss greife in Bezug auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit nicht. Außerdem habe der Beklagte den Kläger auch arglistig getäuscht, § 444 BGB.
40Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages müsse der Kläger sich die Vorteile gezogener Nutzungen anrechnen lassen, die das Gericht für etwa gefahrene 159 km mit 150 € schätze, § 287 ZPO.
41Ein Abzug wegen einer Wertverschlechterung des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe geschildert, wie es zu dem Unfallschaden gekommen sei und den Reparaturaufwand belegt; das sei vom Beklagten nicht entkräftet worden.
42Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorprozessual vom Kläger eingeholte Gutachten ergebe sich aus §§ 280, 823 BGB, 263 StGB; das Gutachten habe der Kläger einholen müssen, weil der Beklagte seine Einstandspflicht verweigert habe.
43Auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten könne der Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 823 II BGB, 263 StGB verlangen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Urteilsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
45Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er ergänzend ausführt :
46Das Landgericht habe zu Unrecht einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs bejaht.
47Dass der Ford die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ erfüllen müsse, sei nicht vertraglich vereinbart worden; der schriftliche Kaufvertrag enthalte zu diesem Punkt nichts. Mündlich sei nur vereinbart, dass der Ford eine „H-Zulassung“ aufweisen solle und diese Beschaffenheit habe er aufgewiesen.
48Soweit das Landgericht außerdem angenommen habe, er, der Beklagte, habe den Kläger arglistig darüber getäuscht, dass der Ford die Voraussetzungen für die „H-Zulassung“ nicht besitze, gehe es fehl.
49Die technischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Oldtimereigenschaft seien sehr schwer festzustellen; ein Laie – wie er, der Beklagte – könne sie weder kennen, noch nachvollziehen, er sei insoweit auf die vorhandenen Fahrzeugdokumente angewiesen.
50Es sei auch zu monieren, dass der Kläger in Folge der Datenübermittlung durch ihn, den Beklagten, exakt denselben Kenntnisstand bzgl. aller das Fahrzeug betreffenden Umstände gehabt habe wie er, der Beklagte. Einer Rückabwicklung stehe daher § 442 BGB entgegen.
51Zuletzt seien die Feststellungen des Landgerichts, mit dem es eine Wertminderung des Fahrzeugs durch den stattgehabten Unfall verneine, nicht tragfähig. Ob der Unfall nur ein „kleiner“ gewesen sei, sei gerade streitig; seine, des Beklagten, Bedenken insoweit seien vom Kläger nicht ausgeräumt worden.
52Der Beklagte beantragt,
53unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
54Der Kläger beantragt,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
57Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
58B.
59I.Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
60Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.
61Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 437 Nr. 2, 323,346,434 BGB einen Anspruch auf Rückabwicklung des am 09.03.2013 geschlossenen Kaufvertrages, denn das vom Beklagten veräußerte Fahrzeug weist eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht auf (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist deshalb mangelhaft.
621.
63Dass die Parteien am 09.03.2013 einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Ford „Seven Plus“ geschlossen und für das Fahrzeug einen Kaufpreis von 33.000 € vereinbart haben, steht zwischen ihnen nicht in Streit.
64Weil Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kaufvertrag nicht als Privatmann, sondern als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB abgeschlossen haben könnte, von dem hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Kläger weder mit Substanz vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Kauf unter Privatleuten handelte.
652.Das streitbefangene Fahrzeug war bei Übergabe an den Kläger am 09.03.2013 mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
66Ihm fehlte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, weil es die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ gemäß § 21 c StVZO (a.F.) bzw. § 23 StVZO (n.F.) nicht erfüllt(e).
67a)Durch den -in seiner Anzeige auf der Internetplattform „mobile.de“ geschalteten- Link auf seine Homepage und die dort befindliche Fahrzeugbeschreibung, insbesondere aber durch die gegenüber dem Kläger in der EMAIL vom 25.02.2013 gemachten Angaben, mit denen der Beklagte den streitbefangenen Ford als Fahrzeug „mit H-Zulassung“ angeboten hat, hat er eine verbindliche Vorfelderklärung betreffend eine Beschaffenheit des Fahrzeugs abgegeben.
68Inhalt der Vorfelderklärung(en) des Beklagten war nicht nur, dass der Ford mit einer „H-Zulassung“ versehen ist, sondern auch, dass er diese Zulassung zu Recht besitzt. Beschreibt ein Fahrzeugverkäufer das zu veräußernde Fahrzeug auf die Art und Weise, wie es der Beklagte im Streitfall auf seiner Homepage und in seiner EMAIL vom 25.02.2013 getan hat und nimmt er in diesem Zusammenhang auch darauf Bezug, dass der Wagen durch das Baujahr bedingt „selbstverständlich …bereits eine „H-Zulassung“ habe“, weswegen lediglich eine geringere Steuerbelastung anfalle, dann geht bei einer solchen Zusage das Interesse des Käufers ersichtlich dahin, dass die amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, also der Zustand des Fahrzeugs die Erteilung der „H-Zulassung“ rechtfertigt und nicht das Risiko besteht, dass diese später wieder entzogen und das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt wird (vgl. für den Fall einer Zulassung nach § 21 c StVZO BGH, Urteil vom 13.03.2013 in NJW 2013,2749; für den Fall der Eintragung „HU neu“ BGH, Urteil vom 15.04.2015 in NJW 2015,1669).
69Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur dann, wenn der Fahrzeugverkäufer Händler mit eigener Werkstatt ist, womit der Käufer in der Regel die Annahme besonderer Fachkenntnis verbindet. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles und dabei – wie der Beklagte zu Recht in seinem Schriftsatz vom 21.08.2015 ausgeführt hat – darauf, wie der die Fahrzeugbeschreibung abgebende Verkäufer gegenüber dem Käufer auftritt, denn ob eine Fahrzeugbeschreibung als verbindliche Beschaffenheitsangabe anzusehen ist, bestimmt sich in erster Linie aus der Sicht des Käufers (Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 2447). Auch bei einem privaten Verkäufer kann deshalb dann, wenn dieser wie vorliegend durch die Beschreibungen auf seiner Homepage bzw. in seinen EMAILS den Eindruck vermittelt, er verfüge über umfassendes technisches und fachliches Wissen, das Vertrauen in die Richtigkeit seiner Angaben rechtfertige, aus Käufersicht eine Qualitätszusage in Bezug auf eine amtliche Bescheinigung wie die „H- Zulassung“ verbunden sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die nach außen dokumentierte Fachkenntnis tatsächlich besessen hat. Entscheidend ist, welchen Eindruck er durch sein Auftreten gegenüber dem Kläger als Käufer vermittelt hat. Im Streitfall hat der Beklagte nicht nur sehr detailliert die Entstehungsgeschichte des streitbefangenen Ford in seiner EMAIL vom 25.02.2013 wiedergegeben und eine technisches „Know-How“ implizierende Vielzahl technischer Einzelheiten betreffend das Fahrzeug erwähnt, sondern er hat ergänzend mehrfach darauf verwiesen, dass das Fahrzeug von einem absoluten Profi – Herrn B – für den Eigengebrauch qualitativ hochwertigst aufgebaut worden sei. Aus Sicht eines potentiellen Käufers ist mit einer solchen, auch die Person des (einzigen) Vorbesitzers und dessen herausragende Fachkenntnis einschließenden Beschreibung die verbindliche Erklärung des Verkäufers verknüpft, dass das Fahrzeug nicht nur eine „H-Zulassung“ während der Besitzzeit des Erbauers (erhalten) hat, sondern dass es sich auch in einem die Erteilung rechtfertigenden Zustand befindet.
70Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, eine Beschaffenheitsvereinbarung scheide aus, weil seine umfassende Fahrzeugbeschreibung in der EMAIL vom 25.02.2013 den Kläger über alle Details aufkläre, die nach den Gutachten der Sachverständigen E und S dazu geführt hätten, dass die Voraussetzungen für eine „H-Zulassung“ gemäß § 21 c StVZO a.F./§ 23 StVZO n.F. nicht vorlägen. Denn allein aus der Aufzählung der Einzelmerkmale kann möglicherweise ein Fachmann, nicht aber ein technischer Laie sicher darauf schließen, dass die im Jahr 2003 amtlich dokumentierte „H-Zulassung“ zu Unrecht vergeben worden ist. Auch der Beklagte will diesen Rückschluss für sich nicht gezogen haben. Dass dann aber der Kläger ihn ohne weiteres hat ziehen können, ist nicht ersichtlich; allein aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits einen hochmotorisierten Sportwagen gefahren hat, kann auf besondere Fachkenntnis auf seiner Seite nicht geschlossen werden.
71b)Von der im Vorfeld des Vertragsschlusses auf der Internetseite bzw in der EMAIL vom 25.02.2013 abgegebenen Beschaffenheitsbeschreibung ist der Beklagte nicht wieder in gleicher Stärke abgerückt. Denn weder bei den Vertragsverhandlungen - in denen der Beklagte dem Kläger das auf die „H-Zulassung“ Bezug nehmende Wertgutachten des Sachverständigen M und die frühere Zulassungsbescheinigung Teil I zur Einsicht überließ - noch im Kaufvertrag hat der Beklagte erklärt, die Voraussetzungen für die „H-Zulassung“ lägen (doch) nicht vor.
72Er hat auch nicht klargestellt, dass er in der EMAIL nur den „Ist-Zustand“ des Fahrzeugs beschreiben wollte, aber zu dem Vorliegen der Voraussetzungen für die „H-Zulassung“ keine eigenen, gesicherten Erkenntnisse gehabt habe.
73Deshalb ist seine Vorfelderklärung mit dem oben beschriebenen Inhalt Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen geworden (BGH, Urteil vom 19.12.2012 in NJW 2013,1074; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3276). Allein der Umstand, dass die „H-Zulassung“ im Kaufvertragsformular nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde, reicht für eine Zurücknahme der Vorfelderklärung nicht (Senat, Urteil vom 07.07.2009, Az.: 28 U 86/09 – zitiert nach juris-).
74c)Dass der streitbefangene Ford sich bei Gefahrübergang nicht in einem Zustand befunden hat, der die Erteilung einer „H-Zulassung“ rechtfertigt, ist von dem vom Landgericht beauftragten Sachverständigen S bei seiner mündlichen Gutachtenerstattung vor dem Landgericht anschaulich ausgeführt worden; der Sachverständige hat die Feststellungen des vorprozessual vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen E in vollem Umfang bestätigt.
75Auf der Grundlage der Gutachten hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Ford die Voraussetzungen für die Erteilung einer „H-Zulassung“ nicht besitzt. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO); der Beklagte zeigt keine Anhaltspunkte auf, die Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bieten könnten.
763.
77a)Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2013 unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert; diese hat der Beklagte ernsthaft und endgültig abgelehnt (§ 323 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Der Kläger durfte im Anschluss ohne weitere Nacherfüllungsaufforderung vom Kaufvertrag zurücktreten; das hat er mit Schreiben vom 10.01.2014 getan ( § 349 BGB).
78b)Die Geltendmachung des Rücktrittsrechts war dem Kläger nicht aufgrund des im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschlusses verwehrt. Besteht der Sachmangel darin, dass dem Kaufgegenstand eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, dann greift ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht durch (BGH in NJW 2007,1346). Ob der Beklagte sich außerdem auch deshalb nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen darf, weil ihm – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil gemeint hat- arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.
79c)Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Kläger der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Kenntnis vom Sachmangel zu versagen sei, § 442 BGB. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezogen auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „H-Zulassung“ muss der Beklagte darlegen und beweisen (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 3915). Umstände, die auf eine Kenntnis des Klägers schließen lassen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Soweit er – wie oben dargelegt – in diesem Zusammenhang auf den Inhalt seiner EMAIL vom 25.02.2013 Bezug genommen hat, ist diesem für einen technischen Laien gerade nicht sicher zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die erteilte „H-Zulassung“ zu keiner Zeit vorgelegen haben.
804.
81a)Als Rechtsfolge des Rücktritts sind die von den Parteien wechselseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren, § 346 BGB; der Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Ford verlangen.
82Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil für die vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke einen Nutzungswertersatz in Höhe von 150 € im Wege der Schätzung ermittelt und vom Kaufpreis in Abzug gebracht hat, ist das mit der Berufung nicht angegriffen worden und für den Senat bindend, § 529 Abs. 1 ZPO.
83Soweit das Landgericht es in dem angefochtenen Urteil unter näherer Darlegung abgelehnt hat, den von dem Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis auch wegen einer unfallbedingten Wertminderung des streitbefangenen Fahrzeuges gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB zu reduzieren, rechtfertigt der vom Beklagten dagegen geführte Berufungsangriff keine abweichende Bewertung durch den Senat.
84Der Beklagte ist für die Voraussetzungen eines Wertersatzanspruches aus § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1124). Umstände, die den vom Kläger in Bezug auf die Entstehung des Unfallschadens und dessen Höhe unter Vorlage von Belegen gehaltenen Vortrag entkräften könnten, hat der Beklagte nicht mit Substanz dargelegt. Das bloße Bestreiten des klägerischen Vortrags reicht insoweit nicht aus.
85b)Der Anspruch auf Erstattung der für die Beauftragung des Sachverständigen E entstandenen Kosten ist wie der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten jedenfalls aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB begründet. Der Höhe nach sind die Ansprüche nicht bestritten worden. Dass der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); exkulpiert hat der Beklagte sich nicht.
86c)Die Zinsforderungen des Klägers sind– wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – aus §§ 280,286,291 BGB in zuerkannter Höhe begründet; dagegen ist ein Berufungsangriff nicht geführt worden. Die Feststellungen des Landgerichts sind deshalb für den Senat bindend. Das gilt auch für die Feststellung des Annahmeverzugs.
87C.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
89Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711.
90Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass.
91Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte züchtet Katzen. Am 11. August 2002 verkaufte sie der Klägerin einen am 22. Juli 2002 geborenen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis von 660 €. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besaß die Klägerin einen kastrierten Kater und zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte, wobei im Jahr 2002 zwei Würfe und im Jahr 2003 ein Wurf anfielen. Die Beklagte übergab der Klägerin den Kater am 6. Oktober 2002. Am 26. Oktober 2002 stellte der behandelnde Tierarzt bei ihm die Hautpilzerkrankung Microsporum canis fest.
- 2
- In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen der Tierarztkosten für die Behandlung des gekauften Katers in Höhe von 187,04 € und ihrer anderen drei Katzen in Höhe von zuletzt noch 999,66 €, insgesamt 1.186,70 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 4
- Der Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels des gekauften Katers zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei der Übergabe von dem Erreger Microsporum canis befallen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB stützen.
- 5
- Allerdings sei die Klägerin nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB anzusehen. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt habe. Allein die Tatsache, dass sie einen oder zwei Würfe Jungkatzen im Jahr verkaufe, reiche nicht aus, um die Klägerin, die sich als "Hobbyzüchterin" bezeichne, als Unternehmerin anzusehen. Eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin liege nur dann vor, wenn sie am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin gebe lediglich die im Jahr geborenen Katzenwelpen ab, ohne dass dies angesichts von Art und Umfang des von ihr gehaltenen Katzenbestands eine planvolle Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften darstelle. Die Beklagte habe ferner nicht dargelegt, dass die Klägerin für die Veräußerung der überzähligen Welpen ei- nen gewissen organisatorischen Mindestaufwand betreibe. Allein dass die Klägerin Katzen züchte und den Kater als Zuchttier erworben habe, bedeute nicht, dass die Zucht zwangsläufig gewerblichen Zwecken diene. Vielmehr könne diese auch allein die Pflege eines privaten Hobbys darstellen. Die von der Beklagten zweitinstanzlich vorgelegten Suchergebnisse aus dem Internet führten zu keinem anderen Ergebnis.
- 6
- Auch wenn daher die Anwendbarkeit der Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) nicht an der Unternehmereigenschaft der Klägerin scheiterte , könne sie sich gleichwohl nicht auf die Vermutung des § 476 BGB stützen , weil diese mit der Art des geltend gemachten Mangels unvereinbar sei. Der Sachmangel bestehe in dem Befall des verkauften Katers mit den Erregern der Mikrosporie. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrage die Zeit zwischen dem Kontakt des Tieres mit den Erregern und dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit zwischen 7 und 14 Tagen. Sie könne aber auch bis zu anderthalb Jahren dauern. Die Erreger der Mikrosporie seien praktisch überall zu finden. Die Pilzsporen überlebten in der Umwelt bis zu 18 Monaten. Die Infektion könne sowohl durch andere Katzen als auch durch Gegenstände übertragen werden. Von den verwilderten Katzen dürften cirka 88% und von den Zuchtkatzen immerhin noch cirka 35% verseucht sein. Die Mikrosporie könne nicht nur auf andere Katzen übergreifen, sondern auch den Menschen befallen (Zoonose). Die Infektion des Katers könne danach sowohl vor als auch erst nach der Übergabe erfolgt sein. Allerdings reiche die Tatsache, dass die Pilzerkrankung aufgrund der Vielzahl der Infektionsmöglichkeiten und Übertragungswege jederzeit auftreten könne, nicht aus, um eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 476 BGB anzunehmen. Gleichwohl könne sich die Klägerin nicht auf die Vermutungswirkung des § 476 BGB berufen. Schutzzweck des § 476 BGB sei es, das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher auszugleichen , das sich insbesondere aus den besseren Erkenntnis- und Beweis- möglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware ergebe. Könne der Unternehmer den Mangel trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennen, bestehe kein Erkenntnisgefälle zum Verbraucher und damit kein Anlass, diesen durch eine Beweislastumkehr zu schützen. Hier seien die Erkenntnismöglichkeiten der Parteien gleich gewesen. Nach der Eigenart der Mikrosporie sei diese vor einem sichtbaren Ausbruch weder für den Verkäufer noch für den Käufer ohne weiteres erkennbar. Insoweit lasse sich der Erreger nach den Feststellungen des Sachverständigen nur durch eine Laboruntersuchung feststellen, für die aber kein Anlass bestehe, solange die Pilzerkrankung nicht sichtbar zum Ausbruch komme.
II.
- 7
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 90a, § 437 Nr. 3, BGB in Verbindung mit § 440, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen der Aufwendungen für den von ihr gekauften Kater und in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB wegen der Aufwendungen für ihre anderen drei Katzen in Höhe von insgesamt 1.186,70 € zu Unrecht verneint.
- 8
- 1. Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen ist, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei Übergabe an sie mit dem als solchem unstreitigen Mangel der Infektion mit den Erregern der Mikrosporie behaftet gewesen sei (§ 90a, § 434 Abs. 1, § 446 Satz 1 BGB), erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der ersten Instanz beruhen, kann die Infektion des Katers unter Berücksichtigung der Inkubationszeit, die 7 bis 14 Tage, aber auch bis zu anderthalb Jahren betragen kann, der weiten Verbreitung der Erreger und der vielfältigen Übertragungsmöglichkeiten sowohl vor als auch nach der Übergabe erfolgt sein.
- 9
- 2. Zu Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nach § 476 BGB rechtsfehlerhaft verneint hat. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Vermutung des § 476 BGB grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein (BGHZ 167, 40, 48 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies bei der hier gegebenen Infektionskrankheit der Mikrosporie, die sich etwa drei Wochen nach der Übergabe des Katers an die Klägerin und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, nicht der Fall.
- 10
- a) Dass die Mikrosporie jederzeit auftreten kann, rechtfertigt, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, keine Ausnahme von der Vermutung des § 476 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vermutung , ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, wie beim Kauf einer Sache (Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490, unter B II 1 b cc (2); Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, unter II 2 b bb) auch beim Tierkauf nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 476 BGB und dem Verbraucher schützenden Charakter der Norm wäre es auch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die Vermutung ohne weiteres schon daran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt eines Mangels typischerweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann; denn durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt (BGHZ, aaO, 50).
- 11
- b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vermutung des § 476 BGB hier aber auch nicht deswegen mit der Art des Mangels unvereinbart , weil der streitige Mangel, die Infektion des Katers mit den Erregern der Mikrosporie, bei Übergabe des Tieres für die Beklagte ebenso wie für die Klägerin selbst bei einer sorgfältigen Untersuchung - zumindest äußerlich - nicht erkennbar war. Für die Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist unerheblich, ob der Verkäufer den Mangel, sofern dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden war, hätte erkennen können. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer (BeckOK-BGB/Faust, Stand 1. Februar 2007, § 476, Rdnr. 19; Gsell, EWiR 2006, 69, 70; Maultzsch, NJW 2006, 3091, 3094; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rdnr. 1305 und 1312; aA OLG Stuttgart, ZGS 2005, 36, 38; Grohmann/Gruschinske, ZGS 2005, 452, 454 f.; Wietoska, ZGS 2004, 8, 10; Witt, NJW 2005, 3468, 3470; offen gelassen im Senatsurteil vom 14. September 2005, aaO). Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich dafür nichts entnehmen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich nichts anderes. Zwar liegt der Beweislastumkehr des § 476 BGB ausweislich der Gesetzesbegründung die Erwägung zugrunde, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe typischerweise über bessere Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt als der Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 S. 245).
- 12
- 3. Obwohl das Berufungsgericht danach eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB rechtsfehlerhaft verneint hat, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob eine solche Beweislastumkehr hier Platz greift. Wie bereits (oben unter II 2) erwähnt, setzt die Anwendbarkeit des § 476 BGB gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Verbrauchsgüterkauf voraus. Ein solcher ist nach der letztgenannten Vorschrift gegeben, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Streitig ist hier insoweit nur noch die Frage, ob die Klägerin bei dem Abschluss des Kaufvertrags der Parteien vom 11. August 2002 als Verbraucherin nach § 13 BGB gehandelt hat. Das hat das Berufungsgericht mit der Begründung angenommen, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin als Unternehmerin nach § 14 BGB gehandelt habe. Das greift zwar die Revision als ihr günstig nicht an. Zu Recht beanstandet aber die Revisionserwiderung , dass die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist. Es kann offen bleiben, ob die von ihr erhobene Gegenrüge durchgreift, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung von § 286 ZPO nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die Klägerin sei auf ihrer Internetseite und in einer im Internet aufgegebenen Verkaufsanzeige als Unternehmerin aufgetreten. Jedenfalls hat das Berufungsgericht verkannt, dass nicht die Beklagte für die Unternehmereigenschaft der Klägerin, sondern die Klägerin für ihre Eigenschaft als Verbraucherin die Darlegungs- und Beweislast trägt.
- 13
- a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die Darlegungs - und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Rechtsnorm beruft. Deshalb muss nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB in seinem Fall eingreifen (OLG Düsseldorf ZGS 2004, 271, 273; OLG Celle NJW-RR 2004, 1645, 1646; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 13 Rdnr. 4; MünchKommBGB/Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 32; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 13 Rdnr. 20; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, Stand 1. Februar 2007, § 13 Rdnr. 15; Staudinger/Weick, BGB (2004), § 13 Rdnr. 67). So liegt es auch hier. Die Klägerin beruft sich auf die ihr günstige Vorschrift des § 476 BGB. Sie muss deshalb darlegen und beweisen, dass sie bei dem Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin, mithin nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es davon ausgegangen ist, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin als Unternehmerin gehandelt habe. Es ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft der Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrags zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es richtigerweise von der Darlegungs - und Beweislast der Klägerin ausgegangen wäre.
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- b) Einer rechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils in dieser Hinsicht steht nicht entgegen, dass die Revisionserwiderung wegen der vorgenommenen Beweislastverteilung keine Gegenrüge erhebt. Denn das Revisionsgericht hat die Frage, ob der Tatrichter die Grundsätze über die Beweislast richtig angewendet hat, auch ohne Rüge jedenfalls dann nachzuprüfen, wenn es, wie hier, um die Zuweisung der Beweislast bei der Anwendung materieller Rechtssätze geht (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999, 860, unter II 3 a m.w.N.).
III.
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- Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Verbrauchereigenschaft der Klägerin und gegebenenfalls auch zu den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Ball Wiechers Dr.Wolst Dr.Hessel Dr.Milger
AG Krefeld, Entscheidung vom 12.09.2005 - 70 C 139/04 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.04.2006 - 1 S 116/05 -
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.