Landgericht Wuppertal Beschluss, 17. Sept. 2015 - 16 T 47/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.01.2015 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Mettmann – Rechtspflegerin - vom 23.06.2012 wird als unzulässig verworfen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Antragsschrift vom 28.03.2011 beantragte die Beteiligte zu 4), die Zwangsversteigerung des oben bezeichneten Wohnungseigentums wegen eines persönlichen Anspruchs aus einem gegen die Schuldnerin ergangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mettmann vom 28.01.2011 (26 C 77/10) anzuordnen. Als Adresse der Schuldnerin war in der Antragsschrift genannt: Frau ###. Bei Frau ### handelt es sich um die Schwester der Schuldnerin, bei welcher sich diese zumindest für die Monate Februar und März 2011 aufhielt. Bei Einleitung des Verfahrens war die betroffene Wohnung vermietet an die Eltern der Schuldnerin, die Eheleute Xxx, zu deren Gunsten auch ein Wohnungsrecht im Grundbuch (Abt. II Nr. 11) eingetragen war.
4Unter dem 31.03.2011 hat die zuständige Rechtspflegerin Einsicht in die Akte des Ausgangsverfahren 26 C 77/10 genommen und vermerkt: „Einsicht in die hiesigen C-Akten ergab, dass die Schuldnerin Einspruch gegen das VU eingelegt hat. Termin zur mündlichen Verhandlung: 01.04.2011. Aus den C-Akten ist ferner ersichtlich, dass die Schuldnerin sich zur Zeit bei ihrer Schwester aufhält (Yy) aber demnächst wohl – wieder – in K leben wird.“ Unter dem 08.04.2011 ist vermerkt: „VU wird aufrechterhalten“.
5Aus dem in der beigezogenen Beiakte 26 C 77/10 befindlichen Protokoll über die am 01.04.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung ergibt sich folgende Auskunft der Schuldnerin: „Ich bin derzeit in K wohnhaft, allerdings nur zur Untermiete und plane diesen Wohnsitz derzeit zu wechseln.“ Ebenfalls unter dem 01.04.2011 hat die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 26 C 77/10 erklärt, sie habe „keine Postzustelladresse am Lll, noch über c/o "ttt“, dort sei sie zu Gast, vergleichbar mit einem Hotelaufenthalt. Einzig eine persönliche Zustellung könne einen Empfang sicherstellen.
6Mit Beschluss vom 08.04.2011 ordnete das Amtsgericht Mettmann die Zwangsversteigerung des vorgenannten Wohnungseigentums zugunsten der Beteiligten zu 4) an. Der Beschluss wurde ausweislich der Zustellurkunde vom 15.04.2011 (Bl. 19 GA) an diesem Tag in den zur Wohnung Am Yy 1 in F gehörenden Briefkasten gelegt. Adressiert war die Zustellungsurkunde an „Frau ####“. Sämtliche Zustellungen im Laufe des Verfahrens sind an die Schuldnerin auf diese Weise erfolgt. Rückbriefe oder Hinweise darauf, dass die Schriftstücke unter der Adresse an die Schulderin nicht zugestellt werden konnten, sind nicht eingegangen.
7Unter dem 16.02.2012 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 1) zu der angeordneten Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen Anspruchs aus der Briefgrundschuld Abteilung III Nr. 5 zugelassen. Unter dem 21.03.2012 wurde das Verfahren aufgehoben, soweit es von der Beteiligten zu 4) betrieben wurde.
8Im Versteigerungstermin am 26.03.2012, an dem ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 146ff GA) auch die Eheleute KKK teilnahmen, blieben die Beteiligten zu 3) Meistbietende. Um 12:32 Uhr wurde der Zuschlagsbeschluss dahingehend verkündet, dass das Versteigerungsobjekt den Beteiligten zu 3) als Meistbietenden zu je 1/2 Anteil für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag i.H.v. 156.000 EUR zugeschlagen werde. Dieser Beschluss wurde, adressiert an Frau ####, am 30.03.2012 in den Briefkasten der Adresse Am Yy 1 in F eingelegt (Zustellurkunde Bl. 182 GA). Ein Rückbrief oder ein anderweitiger Hinweis darauf, dass das Schriftstück unter der Adresse an die Schulderin nicht zugestellt werden konnte, ist bei dem Amtsgericht Mettmann nicht eingegangen.
9Unter dem 12.01.2015 legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ein. Dabei machte sie geltend, der Zuschlagsbeschluss – und sämtliche vorherigen Schreiben - seien niemals an sie zugestellt worden. Von dem Zuschlagsbeschluss habe sie durch eine Zustellung durch die Gegenseite am 07.01.2015 Kenntnis erlangt. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat sie an Eides statt versichert, niemals unter der Adresse Am Yy gewohnt zu haben. Lediglich im Zeitraum Februar und März 2011 sei sie dort aufgrund einer Notlage zu Gast gewesen. Vom Amtsgericht Mettmann habe sie keine Schreiben erhalten.
10Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat das Amtsgericht Mettmann – Rechtspflegerin – der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
11Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt und die Schuldnerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 21.07.2015 Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Mettmann Aktenzeichen 5 L 10/11 und 26 C 77/10 waren beigezogen und Gegenstand des Erörterungstermins. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte nebst Beiakten verwiesen.
12II.
13Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 95 ff. ZVG, 793, 567 ZPO grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist unzulässig, da die zweiwöchige Beschwerdefrist des 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gewahrt wurde. Die Beschwerdefrist war spätestens am 10.09.2012 abgelaufen.
14Die zweiwöchige Notfrist begann mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses zu laufen, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO, da eine wirksame Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerin nicht festgestellt werden kann. Eine Zustellung scheitert nicht daran, dass die Schuldnerin bei ihrer Schwester nicht dauerhaft lebte und dies nicht als „Wohnsitz“ ansah. Eine Wohnung sind die Räumlichkeiten, in denen die betreffenden Person tatsächlich lebt und schläft und die den Mittelpunkt ihres Lebens darstellt, auch wenn der Aufenthalt nur von vorübergehender Dauer ist oder Räume nur besuchsweise genutzt werden (vgl. Zöller-Stöber § 178 Rn. 4). So können auch Räume in einem Frauenhaus oder Hotel als Wohnung angesehen werden. Dabei kann der Adressat auch eine Wohnung an mehreren Orten haben. Insgesamt hatte die Schuldnerin jedenfalls im Februar und März 2011 ihre Wohnung in den Räumen ihrer Schwester.
15Dass die Wohnung allerdings auch im Zeitpunkt der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses am 12.03.2012 noch bestand, ist nicht feststellbar. Vielmehr ist nach jedenfalls insoweit nicht widerlegbaren Angaben der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie die Wohnung bei der Schwester zuvor bereits aufgegeben hatte. Eine Aufgabe der Wohnung liegt vor, wenn der Zustelladressat die Räumlichkeiten für längere Zeit nicht mehr als Mittelpunkt seines Lebens nutzt und einen anderen Aufenthaltsort begründet. Die Aufgabe der Wohnung setzt einen vom Willen getragenen Aufgabeakt voraus, der in dem Verhalten des Inhabers seinen Ausdruck gefunden hat und für einen vertrauten Beobachter erkennbar sein muss (vgl. BGH 22.10.2009 - IX ZB 248/08, BeckRS 2009, 86783).
16Aus den Angaben der Schuldnerin folgt unwiderlegbar, dass sie ihren Lebensmittelpunkt deutlich vor dem 12.03.2012 nicht mehr bei Frau Xxx hatte. Die Schuldnerin hat im Erörterungstermin vorgetragen, ihre Schwester habe sie Anfang April 2011 „vor die Tür“ gesetzt. Sie habe sich dann circa 3 Wochen in einem Frauenhaus in E aufgehalten, dann in einem Obdachlosenasyl und bis Mitte September 2011 in einem Frauenhaus in G. Bis zum 14.12.2014 habe sie dann in einer Wohnung in G gelebt. Die Angaben der Schuldnerin sind für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht widerlegbar, da sie durch die Meldebestätigung der Stadt G vom 30.07.2015 bestätigt werden. Demnach war die Schuldnerin vom 21.06.2011 – 01.10.2011 unter einer Anschrift in G gemeldet und anschließend bis Mitte Dezember 2014 unter einer anderen Anschrift ebenfalls in G.
17Auch die Zustellungsurkunde begründet keinen Beweis gemäß § 418 Abs. 1 ZPO für die Existenz von Wohnräumen an dem Zustellungsort. Zwar stellt sie hierfür ein Indiz dar (vgl. statt aller Zöller-Stöber § 182 Rn. 14). Aufgrund dieser Indizwirkung können Gerichte und Behörden im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo der Zustellungsbeamte die Niederlegungsnachricht oder die Urkunde selbst hinterlassen hat. Der Betreffende kann das Indiz, dass er unter der Zustellungsanschrift wohnt, aber durch eine schlüssige und plausible Darstellung entkräften, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (vgl. KG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2003 – 25 U 117/02 –, Rn. 10, juris). Vorliegend ist die indizielle Wirkung, jedenfalls ab dem 21.06.2011, durch die mittels der Meldebestätigungen der Stadt G belegten Angaben der Schuldnerin entkräftet.
18Da nicht feststellbar ist, dass die Schuldnerin im März 2012 noch eine Wohnung im Sinne der §§ 178 ff ZPO unter der Adresse ihrer Schwester unterhielt und dass die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten der Adresse Am Yy 1 in F wirksam vorgenommen wurde, begann der Lauf der Beschwerdefrist nach § 569 Abs.1 S. 2 Alt. 2 ZPO fünf Monate nach der am 26.03.2012 erfolgten Verkündung des Zuschlagsbeschlusses. Ausgehend von einem Fristbeginn am 26.08.2012 lief die Beschwerdefrist am 10.09.2012 ab (der 09.09.2012 war ein Sonntag).
19Die Fünfmonatsfrist ist vorliegend nach Ansicht der Kammer auch einschlägig. Allerdings nimmt der BGH im Rahmen des § 517 a. F. ZPO – der inhaltlich dem § 569 ZPO n. F. entspricht – in ständiger Rechtsprechung an, dass die Fünfmonatsfrist gegenüber einer Partei nicht eingreift, die keine „Informationslast“ trägt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, § 517 ZPO beruhe darauf, dass es einer Partei – die vor Gericht streitig verhandelt hat - grundsätzlich zuzumuten sei, sich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren (vgl. BGH Beschluss vom 07.07.2004, Az.XII ZB 12/03). Treffe dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, könne ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht komme, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (vgl. BGH NJW 1989, 1432; NJW 1999, 143f; NJW-RR 2011, 490f). Auch wenn eine Partei von einem Verfahren Kenntnis erlangt habe, ohne dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden sei, soll eine Partei keine Informationslast treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2010 XII ZB 135/09). In diesem Fall habe die Partei die Befugnis, sich auf das Verfahren nicht einzulassen.
20Vorliegend war die Schuldnerin weder im Versteigerungstermin anwesend, noch ist feststellbar, dass sie zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden wäre. Hinsichtlich der Zustellung der Terminsladung am 22.12.2011 bestehen die gleichen Wirksamkeitsbedenken, wie hinsichtlich der Zustellung des Zuschlagbeschlusses. Dennoch ist die Kammer der Ansicht, dass die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegend keine Anwendung finden kann.
21Bislang nicht entschieden ist, ob der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch in Bezug auf ein Versteigerungsverfahren als einschlägig ansehen würde, da in einem solchen Fall – trotz Kenntnis des Schuldners von dem Verfahren - möglicherweise noch nach vielen Jahren ein Zuschlagbeschluss angefochten werden könnte und alle auf Basis des Zuschlagsbeschlusses erfolgten Rechtshandlungen (Umschreibung des Grundbuches, Räumung der Wohnung, Verteilung des Versteigerungserlöses etc.) eventuell rückgängig gemacht werden müssten. Der Gesichtspunkt, dass eine Partei den Verlust ihres nach Art 14 GG geschützten Eigentumsrechts muss anfechten können, greift jedenfalls dann nicht durch, wenn diese Partei Kenntnis von dem erteilten Zuschlag und mithin der Anfechtungsmöglichkeit hatte.
22Dass in einem solchen Fall völlig losgelöst von der Kenntnis von einem Versteigerungsverfahren und den hierin getroffenen Entscheidungen keinerlei Fristenlauf bestehen soll, überzeugt die Kammer nicht. Im Rahmen von Wiedereinsetzungsgesuchen beispielsweise ist durchaus maßgebend, wann eine Person von einem Vorgang erfahren hat. Die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden Fall würde bedeuten, dass trotz der in § 569 ZPO und § 234 Abs. 3 ZPO geregelten Ausschlussfrist einer Wiedereinsetzung die reguläre Anfechtungsmöglichkeit noch bestünde. Versteigerungsverfahren weisen zudem die Besonderheit auf, dass regelmäßig eine Vielzahl von Personen beteiligt ist, was das Risiko einer unzureichenden Zustellung und mithin langfristig gegebenen Anfechtungsmöglichkeit erhöht. Nach Verteilung des Versteigerungserlöses laufen die Ersteher bei einer Rückabwicklung Gefahr, den gezahlten Versteigerungspreis bei einer Insolvenz des Gläubigers nicht zurückzuerhalten. Zudem verfügen zumindest die Ersteher zumeist nicht über Informationen in Bezug auf die übrigen Beteiligten oder das bis zum Versteigerungstermin erfolgte Prozedere, wodurch sie der Kammer stärker schutzbedürftig erscheinen, als eine Partei eines kontradiktorischen Verfahrens, die auf ZustelladrG Einfluss nehmen oder diese ggf. überprüfen kann. Insofern ist die Kammer der Ansicht, dass für ein Versteigerungsverfahren ein besonderes Interesse an einem zeitnahen Eintritt der Rechtskraft besteht, so dass für eine – im Gesetzeswortlaut ohnehin nicht angedeutete – einschränkende Auslegung des § 569 ZPO zumindest dann kein Raum bleibt, wenn der Schuldner Kenntnis von dem Versteigerungsverfahren hatte.
23Letztlich kann sich die Schuldnerin nach Ansicht der Kammer im konkreten Fall aber ohnehin nicht darauf berufen, keine Informationslast getragen zu haben und deshalb den Zuschlagbeschluss unabhängig vom Lauf jeglicher Fristen noch anfechten zu können. Vielmehr stellt sich das Verhalten der Schuldnerin im konkreten Fall als ein treuwidriges Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar.
24Die Schuldnerin hatte, wie sie im Erörterungstermin vor der Kammer dargelegt hat, jedenfalls durch ihre Eltern Kenntnis von dem Versteigerungsverfahren, dem Zwangsversteigerungstermin und dem Umstand, dass die Wohnung versteigert worden war. Dennoch entschied sie, am Versteigerungstermin nicht teilzunehmen, da sie nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Sie habe immer darauf hingewiesen, dass die Zustellungen nicht korrekt seien, deshalb habe sie nicht eingesehen, zu dem Termin zu erscheinen oder sich früher an das Gericht zu wenden. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, weshalb die Schuldnerin nicht früher bereits gegenüber dem Vollstreckungsgericht hätte tätig werden können. Hierzu ergab sich aus ihren Anführungen, dass sie sich letztlich schon aus Prinzip (weil sie es nicht einsehe) nicht an dem Verfahren beteiligen wollte.
25Weiterhin war für die Kammer maßgeblich, dass die Schuldnerin seit Herbst 2010 offenbar systematisch und unter Angabe von Unwahrheiten zu verhindern versuchte, dass ihr unliebsame Schreiben zugestellt werden konnten. So hat sie im Verfahren 26 C 77/10 mehrfach (u.a. mit Schreiben vom 01.03.2011 und vom 01.04.2011) wahrheitswidrig angegeben, in K zu wohnen, dort aber ebenfalls einen Umzug zu planen. Auf diese Weise hat sie auch etwaigen Nachfragen zu einer Ker Anschrift den Boden entzogen. Im Rahmen der Anhörung vor der Beschwerdekammer hat die Schuldnerin hingegen bekundet, niemals in K gelebt zu haben, sondern dort nur zweimal für einige Tage gewesen zu sein. Auf weitere Nachfragen gab die Schuldnerin zwar an, einmal die Absicht eines Umzuges nach K gehabt zu haben. Aus dem Zusammenhang folgte aber, dass sie diese Absicht – wenn sie jemals bestanden haben sollte - im Herbst 2010 schon wieder aufgegeben hatte. Jedenfalls lebte sie im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen im Verfahren 26 C 77/10 nicht in K und plante auch nicht dorthin zu ziehen, sondern hatte ihren einzigen Aufenthaltsort bei ihrer Schwester. Dass ihre Schwester ihr die Wohnmöglichkeit kurzfristig entziehen würde, kann der Schuldnerin im März 2011 noch nicht bekannt gewesen sein. Auffällig ist auch, dass die Abmeldung aus der noch bis Januar 2011 genutzten Wohnung in Köln (Anfang August) und aus der, im Januar 2011 zumindest wieder als solcher genutzten, Nebenwohnung im T Weg (08.08.2010) mit der Angabe „Wegzug ins Vereinigte Königreich“ mit dem Beginn des Verfahrens 26 C 77/10 zusammen fielen. Unter dem 24.06.2010 war der Schuldnerin der Mahnbescheid zugestellt worden, gegen den sie unter dem 01.08.2010 Widerspruch einlegte. Die im September 2010 an die Wohnung in Köln gesandte Anspruchsbegründung kam als unzustellbar zurück, obwohl die Anspruchsstellerin sich nach jetzigen Angaben dort noch aufgehalten hat. Sowohl die Schreiben vom 01.03.2011 als auch vom 01.04.2011 belegen den auch in der persönlichen Anhörung durch die Kammer gewonnenen Eindruck, dass die Schuldnerin der Ansicht war, man könne ihr – da sie sich überall abgemeldet hatte - Schreiben lediglich durch persönliche Übergabe zustellen. Die aus ihrer Sicht gegebene ausschlaggebende Bedeutung einer Wohnsitzanmeldung für die Möglichkeit einer Zustellung folgt auch daraus, dass sie mehrfach betonte, im T Weg einen Nebenwohnsitz/Zweitwohnsitz unterhalten zu haben, wobei sie den Umstand, dort überhaupt einen Wohnsitz gehabt zu haben, anscheinend im Hinblick auf die weiteren Verfahren bedeutsam fand. Herbei stellte sie mehrfach einen Zusammenhang dahingehend her, dass der Umstand Zweit-/Nebenwohnsitz im Gegensatz zum Erst-/Hauptwohnsitz für die Zustelladresse relevant sei. Die Kammer gewann den Eindruck, die Schuldnerin sei der Ansicht, an einen Zweitwohnsitz könne nicht wirksam zugestellt werden. Weiter war auffällig, dass hinsichtlich der Schuldnerin lückenlose MeldeadrG vorlagen, mit Ausnahme des Zeitraumes August 2010 – 21.06.2011, woraus zu entnehmen ist, dass der Schuldnerin die Bedeutung einer Meldung durchaus bewusst war.
26Dass es der Schuldnerin auch im Vorverfahren 26 C 77/10 nicht nur darum ging sicherzustellen, dass Post sie erreichte, zeigt sich weiterhin an dem Umstand, dass sie ein gerichtliches Schreiben, was sie über die Adresse ihrer Eltern (T Weg) tatsächlich erreicht hatte, ungeöffnet an das Gericht zurücksandte und die Ansicht vertrat, dieses sei ihr nicht wirksam zugestellt worden, weshalb das ergangene Versäumnisurteil aufzuheben sei (vgl. Entscheidungsgründe des Urteils des AG Mettmann vom 01.04.2011, Bl. 78 Beiakte). Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde dann berichtet, am Briefkasten der Wohnung T Weg wäre darauf verwiesen, dass Briefsendungen an die Schuldnerin hier nicht angenommen würden.
27Insofern ist aus Sicht der Kammer der Schluss zulässig, dass die Schuldnerin mit der im Verfahren 26 C 77/10 gezeigten Vorgehensweise letztlich unliebsame Zustellungen auch in Folgeverfahren verhindern wollte. Dass nach einer Verurteilung wegen ausstehender Hausgelder, Zahlungen eine Zwangsvollstreckung und auch die Zwangsversteigerung der Immobilie anstehen könnte, war ihr auch bewusst, da sie angegeben hat - insoweit nicht protokolliert - das Objekt ihrerseits im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben zu haben.
28Wer in einem Erkenntnisverfahren falsche Angaben über seine Wohnsituation macht, um Zustellungen zu verhindern und dann ohne Ummeldung und ohne Sicherstellung einer Nachsendung offizieller Schreiben den Wohnsitz wechselt, kann sich nach Ansicht der Kammer im Rahmen des Versteigerungsverfahrens nicht auf eine fehlerhafte Zustellung berufen, wenn er dennoch zuverlässige Kenntnis von dem Versteigerungsverfahren und einem Versteigerungstermin erhält. Wer sich in dieser Weise verhält, muss damit rechnen, dass auch im Rahmen der Vollstreckung die einmal bekannt gewordene – und zu diesem Zeitpunkt auch zutreffende – Wohnadresse genutzt wird. Weshalb die Schuldnerin der Meinung gewesen sein könnte, die Schreiben im Versteigerungsverfahren seien nach Köln gegangen, obwohl sie die Aufgabe dieser Wohnung im Vorverfahren angezeigt und die Wohnung abgemeldet hatte, erschloss sich der Kammer nicht. Dass umgekehrt an die Adresse ihrer Schwester durchaus Schreiben gesandt wurden, war ihr aufgrund der am 18.02.2011 erfolgten Zustellung klar.
29Auch eine Wiedereinsetzung in die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Dabei ist unschädlich, dass die Schuldnerin nicht ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, da eine Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden kann (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO). Allerdings steht einer Wiedereinsetzung die Ausschlussfrist aus § 234 Abs. 3 ZPO entgegen. Spätestens ab dem 11.09.2013 konnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr gestellt werden, da nach § 234 Abs. 3 ZPO eine Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden kann. Überdies war auch die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO abgelaufen, da sich aus den Angaben der Schuldnerin ergab, dass sie von dem Zuschlagsbeschluss und auch den folgenden Eigenbedarfsklagen der Ersteher gegen ihre Eltern recht zeitnah Kenntnis erlangt hatte.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da sich die Beteiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung nicht als Parteien gegenüberstehen.
31Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 574 Abs. 2 ZPO.
32Der Beschwerdewert wird auf 165.000,- EUR (Bargebot) festgesetzt. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 54 Abs. 2 S.1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006, V ZB 168/05).
33Rechtsbehelfsbelehrung
34Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
35Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
36Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
371. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
382. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
393. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
40a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
41b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
42Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Wuppertal Beschluss, 17. Sept. 2015 - 16 T 47/15
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Wuppertal Beschluss, 17. Sept. 2015 - 16 T 47/15
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Landgericht Wuppertal Beschluss, 17. Sept. 2015 - 16 T 47/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte begehrt die Fortsetzung eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzprozesses wegen behaupteter Verletzung seiner Pflichten aus einem Steuerberatervertrag. Gegen ihn erging Vollstreckungsbescheid. Er macht geltend , dieser sei nicht wirksam zugestellt worden, hilfsweise beantragt er Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist.
- 2
- Der Beklagte betrieb sein Büro in einem mit der Hausnummer 5 gekennzeichneten Anbau des Wohnhauses mit der Hausnummer 3, in dem er mit seiner Ehefrau lebt. Die Büroräume hatte er bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit am 31. Oktober 2007 von seiner Ehefrau gemietet. Nach Einstellung der Berufstätigkeit entfernte der Beklagte sein Kanzleischild sowie die Namensschilder von Klingel und Briefkasten (Briefschlitz in der Eingangstür). Dem für das Gebiet zuständigen Briefträger teilte er mit, dass er sein Büro geschlossen habe und dass für ihn bestimmte Post in den Briefkasten der Hausnummer 3 eingeworfen werden möge. Die ehemaligen Büroräume blieben in der Folge unbenutzt.
- 3
- Der Kläger erwirkte zunächst den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 9. Januar 2008 in den Briefkasten des Anbaus mit der Hausnummer 5 eingelegt wurde. Am 5. Februar 2008 erging ein Vollstreckungsbescheid , der laut Aktenausdruck am 7. Februar 2008 in Hausnummer 5 zugestellt wurde. Auf der Zustellungsurkunde ist vermerkt: "Weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt."
- 4
- Am 9. Juni 2008 ging der mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Einspruch des Beklagten beim Amtsgericht - Mahnabteilung - ein. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 24. Juni 2008 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte in erster Linie geltend machte, eine wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheides sei nicht erfolgt, hatte keinen Erfolg.
- 5
- Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Anliegen weiter.
II.
- 6
- Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
- 7
- Die 1. Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil sie das Beschwerdegericht zugelassen hat.
- 8
- Nach der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 341 Abs. 2 ZPO hätte das Landgericht über den Einspruch und die beantragte Wiedereinsetzung in die womöglich versäumte Einspruchsfrist allerdings durch Urteil entscheiden müssen, auch wenn es über die beantragte Wiedereinsetzung isoliert vorab und nicht zusammen mit der Entscheidung über den Einspruch entschieden hat (BGH, Versäumnisurteil v. 19. Juli 2007 - I ZR 136/05, NJW-RR 2008, 218 f Rn. 14 ff). Hätte das Landgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch richtigerweise durch Urteil erkannt, hätte der Beklagte das die Wiedereinsetzung versagende Urteil mit der Berufung und das die Berufung zurückweisende Urteil gegebenenfalls mit der Revision anfechten können (BGH, aaO Rn. 18).
- 9
- Umstand, Der dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft durch Beschluss entschieden hat, kann sich allerdings nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken (BGH, aaO). Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGH, aaO Rn. 12). Demgemäß konnte der Beklagte auch gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sofortige Beschwerde einlegen und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zulassen , wie es andernfalls aus diesem Grund auch die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte zulassen können.
- 11
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 12
- Der a) Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist konnte von Anfang an bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass darüber erst und nur dann zu entscheiden ist, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte die Einspruchsfrist gewahrt hat (BGH, Beschl. v. 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460; v. 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, 1458 Rn. 12; v. 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07, WuM 2007, 712 Rn. 9). Dies hatten das Landgericht und das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 aaO Rn. 8).
- 13
- b) Der Beklagte hat die Einspruchsfrist gewahrt. Da eine wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht erfolgt ist, hätte die Einspruchsfrist gemäß §§ 339, 700 ZPO frühestens mit einer möglichen Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO zu laufen beginnen können. Eine solche kommt erst mit der Kenntnisnahme des Beklagten von dem Vollstreckungsbescheid am 1. Juni 2008 in Betracht, an dem er nach seinem Vorbringen die Postsendung tatsächlich auffand. Deshalb war der am 9. Juni 2008 eingelegte Einspruch jedenfalls rechtzeitig.
- 14
- Eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO liegt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht vor. Diese setzt bei Geschäftsräumen voraus, dass eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar war. Dann kann ein Schriftstück in einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück dann als zugestellt, § 180 Sätze 1 und 2 ZPO. Ein Geschäftsraum in diesem Sinne lag jedoch bei der Zustellung nicht vor.
- 15
- aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass die Räume von dem Adressaten tatsächlich als Geschäftsraum genutzt werden (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863; v. 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747, 1748; für die vergleichbare Rechtslage bei der Wohnung vgl. etwa BGH, Urt. v. 14. September 2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415).
- 16
- Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Urt. v. 19. März 1998, aaO; Beschl. v. 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747, 1748 Rn.7; für die vergleichbare Rechtslage bei der Wohnung vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14. September 2004 aaO).
- 17
- bb) Ebenfalls noch zutreffend hat das Beschwerdegericht gesehen, dass ein solcher Geschäftsraum nicht mehr vorliegt, wenn der vormalige Inhaber die Räumlichkeiten nicht mehr für seine Geschäftszwecke nutzt und Aufgabewille und Aufgabeakt erkennbar sind. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist bislang allerdings bei Geschäftsräumen höchstrichterlich nicht geklärt.
- 18
- cc) Bei der Frage, ob eine Wohnung mit der Folge aufgegeben worden ist, dass dort eine Zustellung nicht mehr vorgenommen werden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die bloße Absicht des bisherigen Inhabers der Wohnung abzustellen, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Dieser Wille muss vielmehr, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes nach § 7 Abs. 3 BGB, in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen. Der Wille des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Wohnung muss also nach außen erkennbar und in seinem Verhalten Ausdruck gefunden haben. Zwar setzt die Aufgabe einer Wohnung nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er wohne dort auch weiterhin. Der Aufgabewille muss aber, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstückes oder die mit der Zustellung betraute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Hierauf kann nicht verzichtet werden, weil sonst Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, NJW 1988, 713; v. 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564, 565; Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; v. 14. September 2004 aaO).
- 19
- dd) Das Beschwerdegericht meint, an die Erkennbarkeit von Aufgabewillen und Aufgabeakt seien bei einem Geschäftslokal strengere Anforderungen zu stellen, jedenfalls wenn die Räume anschließend leer stehen. Der bisherige Inhaber der Geschäftsräume müsse jedenfalls in diesem Fall sicherstellen, dass an ihn gerichteter Schriftverkehr nicht in den Briefkasten der leer stehenden Räume eingelegt werde. Deshalb müsse er nach den Umständen den Briefschlitz zukleben, ein Hinweisschild anbringen oder einen Nachsendeauftrag stellen. Unterblieben derartige Maßnahmen, spreche einiges dafür, dass der ehemalige Inhaber der Geschäftsräume es geradezu darauf anlege, an ihn ge- richtete Post nicht zu erhalten. Das bloße Entfernen des Namensschildes genüge nicht, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der jeweils tätige Zusteller mit den bisherigen örtlichen Gegebenheiten vertraut sei.
- 20
- ee) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
- 21
- Nach der Regelung der §§ 178 ff ZPO wird für die Ersatzzustellung vorausgesetzt , dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum tatsächlich vorhanden ist. In beiden Fällen kann es deshalb bei einer Aufgabe der Wohnung oder des Geschäftsraums nur darum gehen, möglichen Manipulationen vorzubeugen. Es muss der Wille, die Geschäftsräume aufzugeben, nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Insoweit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen. Aus §§ 178 ff ZPO ergibt sich auch bei Geschäftsräumen keine Verpflichtung des Inhabers, bei einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Aufgabe des Geschäftsraums zusätzliche Vorsorge dafür zu treffen, dass Sendungen nicht gleichwohl in den Briefkasten oder Briefschlitz eingeworfen werden. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, ein Schild anzubringen, auf dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Geschäftsräume aufgegeben sind. Damit würde dem Empfänger das Risiko der Wirksamkeit zweifelhafter Ersatzzustellungen auferlegt. Dies sieht § 180 ZPO nicht vor. Dem Zustellungsempfänger kann eine ungenaue oder sorglose Arbeit des Zustellers ebenso wenig zugerechnet werden wie dessen Irrtum über das Vorliegen eines Geschäfts- oder Wohnraums.
- 22
- Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte unstreitig alle Kanzlei- und Namensschilder unmittelbar nach dem 31. Oktober 2007 entfernt und den Geschäftsraum geräumt. Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden. Er hat damit für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter zweifelsfrei zum Aus- druck gebracht, dass er die Geschäftsräume aufgab. Für einen Zusteller, der mit den Gegebenheiten vor Ort nicht vertraut war, gab es danach auch keinen Anhaltspunkt mehr dafür, dass die Räume die Geschäftsräume des Beklagten sein könnten. Der üblicherweise zuständige Briefträger war über die Aufgabe der Geschäftsräume ohnehin ausdrücklich unterrichtet.
- 23
- Dem Beschwerdegericht ist zwar darin zuzustimmen, dass es dem Beklagten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles wohl möglich gewesen wäre, sich gleichwohl Kenntnis von der Post zu verschaffen, die bei seinen ehemaligen Kanzleiräumen eingeworfen wurde. Das ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen einer Ersatzzustellung nicht vorlagen. Auf die Möglichkeit des Zustellungsempfängers, sich Kenntnis von dem Inhalt von Sendungen zu verschaffen, die ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersatzzustellung eingeworfen wurden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
- 24
- ff) Da die Einspruchsfrist somit nicht versäumt war, kam es auf den nur hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung nicht an. Das Landgericht wird nunmehr dem Rechtsstreit Fortgang zu geben haben.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.06.2008 - 12 O 1532/08 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.08.2008 - 6 W 77/08 -
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. Mit Verbundurteil vom 31. Oktober 1996 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 5.977 DM (4.500 DM Elementarunterhalt und 1.477 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Im Tenor der den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen war der vom Antragsteller geschuldete nacheheliche Ehegattenunterhalt allerdings fehlerhaft mit insgesamt monatlich 4.700 DM (3.700 DM Elementarunterhalt und 1.000 DM Altersvorsorgeunterhalt ) angegeben. Seine gegen die Verpflichtung zum nachehelichen Ehegatten-unterhalt eingelegte Berufung nahm der Antragsteller - in Unkenntnis der tatsächlich höheren Verurteilung - zurück. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2001 (402 F 2331/99) wurde das Verbundurteil dahingehend abgeändert, daß der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1. Juni 1999 lediglich noch nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 3.834 DM (3.018,25 DM Elementarunterhalt und 815,75 DM Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen hat. Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin zurückgenommen. Zuvor wurden die Parteien im Verhandlungstermin vom 19. Juni 2002 vor dem Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß der Tenor des verkündeten Verbundurteils zum nachehelichen Ehegattenunterhalt von dem Tenor der im Abänderungsverfahren eingereichten Urteilsausfertigung abweicht. Darauf hat der Antragsteller am 3. Juli 2002 Berufung gegen das Verbundurteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Nach Zustellung der Berufungsbegründung hat sich die Antragsgegnerin der Berufung angeschlossen und begehrt einen höheren nachehelichen Ehegattenunterhalt. Das Berufungsgericht hat dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sowohl in Fällen einer Divergenz als auch dann geboten, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundsätze auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (BGHZ 151, 221, 226 f.). Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht verstoßen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Entgegen der Rechtsbeschwerde erweist sich der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts allerdings nicht schon deshalb als fehlerhaft, weil er dem Antragsteller nicht wirksam am 8. Januar 2003 zugestellt worden sei. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsfrage an, ob ein verkündeter Beschluß zu seiner Wirksamkeit die Unterschriften aller beteiligten Richter enthalten muß
(vgl. insoweit BGH Beschluß vom 10. Mai 1994 - X ZB 7/93 - NJW-RR 1994, 1406). Denn der angefochtene Beschluß ist ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden Richters vom 23. Januar 2003 am 17. Dezember 2002 durch den Senat als Kollegialgericht gefaßt und entsprechend von allen Richtern unterzeichnet worden. Die Zustellung eines allein vom Berichterstatter unterschriebenen Beschlusses „vom 20. Dezember 2002“ ist lediglich auf ein Kanzleiversehen zurückzuführen, das mit der (erneuten) Zustellung des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2002 geheilt worden ist.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß der Antragsteller die Berufungsfrist des § 516 2. Alt. ZPO a.F. versäumt hat, weil das angefochtene Verbundurteil am 31. Oktober 1996 verkündet und die Berufung nicht innerhalb von fünf Monaten eingegangen ist. Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlichkeiten gehört gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung des Urteils. Diese erfolgt nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Verlesung der Urteilsformel , die - bei der Verkündung in einem besonderen Verkündungstermin in Abwesenheit der Parteien - gemäß § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden kann. Diesen Anforderungen genügt das Verkündungsprotokoll vom 31. Oktober 1996. Danach wurde in Anwesenheit der persönlich erschienenen Antragsgegnerin das aus der Anlage ersichtliche Urteil durch "Verlesen des entscheidenden Teils" verkündet. Damit ist dem Erfordernis des § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO genügt, auch wenn die Formulierung des Verkündungsprotokolls zu Zweifeln veranlassen könnte, ob der gesamte Urteilstenor verlesen worden ist (BGHZ 10, 327, 329; BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782). Somit ist gemäß § 165 Satz 1 ZPO die Verkündung des in Bezug genommenen Verbundurteils vom 31. Oktober 1996 bewiesen. Da der Bezug zwischen dem Verkündungsproto-
koll und dem verkündeten Urteil eindeutig ist, muss das Verkündungsprotokoll nicht fest mit dem verkündeten Urteil verbunden sein. Aus dem Verkündungsprotokoll vom 31. Oktober 1996 geht hervor, daß an diesem Tag und in dieser Sache das anliegende Urteil, also das Urteil vom 31. Oktober 1996, verkündet worden ist. Entsprechend ist das in den Akten befindliche Verbundurteil ausweislich der darauf angebrachten Vermerke der Geschäftsstelle am 31. Oktober 1996 zur Geschäftsstelle gelangt und auch an diesem Tag verkündet worden. Damit ist eine zweifelsfreie Zuordnung zwischen Verkündungsprotokoll und verkündetem Urteil möglich, ohne daß es auf eine körperliche Verbindung dieser Schriftstücke ankäme.
c) Trotz der späteren Zustellung einer von der Originalfassung abweichenden Urteilsausfertigung hatte die fünfmonatige Ausschlußfrist des § 516 2. Alt. ZPO a.F. schon mit der Verkündung des angefochtenen Urteils begonnen. Die Vorschrift des § 516 2. Alt. ZPO a.F. beruht im wesentlichen auf Gründen der Rechtssicherheit. Nach Ablauf dieser Frist soll sich auch der Prozeßgegner auf die Rechtskraft des Urteils verlassen dürfen. Dabei liegt der Vorschrift der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen muß und daß es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist. Nur wenn dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zutrifft, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Beschwerdepartei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH Beschluß vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 m.w.N.). Die Zustellung einer fehlerhaften Ausfertigung hat demnach keine Auswirkung auf den Beginn der Frist des § 516 2. Alt. ZPO a.F., sondern ist im Rahmen der Verschuldensprüfung bei einer beantragten Wiedereinsetzung zu berücksichtigen.
Wegen der abgelaufenen Fünfmonatsfrist kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Zustellung der fehlerhaften Urteilsausfertigung die Berufungsfrist schon nach § 516 1. Alt. ZPO a.F. in Gang gesetzt hatte (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70).
d) Das Berufungsgericht hat dem Antragsteller aber zu Unrecht die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung versagt. Allerdings geht es auch insoweit zu Recht davon aus, daß sich die Partei ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß und es diesem grundsätzlich obliegt, ein zugestelltes Urteil innerhalb der Berufungsfrist inhaltlich zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Antragsteller nach Überprüfung der ihm zugestellten Urteilsausfertigung allerdings nicht gehalten, eine Diskrepanz zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen durch Einsicht in das bei den Akten befindliche Originalurteil aufzuklären. Dabei kann dahin stehen, ob den Prozessbevollmächtigten auch dann eine solche Prüfungspflicht trifft, wenn der zugestellte Urteilstenor im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen für seinen Mandanten günstiger ist und sich ein Rechtsmittel sogar zu dessen Lasten auswirken würde. Denn aus der Erkenntnis , daß der Tenor und die Gründe der zugestellten Urteilsausfertigung nicht eindeutig aufeinander abgestimmt waren, musste er hier nicht den Schluß auf eine von dem in den Akten befindlichen Originalurteil abweichende, fehlerhafte Urteilsausfertigung ziehen. Positive Kenntnis von dem abweichenden Originalurteil hat der Antragsteller erst im Rahmen des Abänderungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002 erhalten. Der Antragsteller hat deswegen die Berufungsfrist in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der tatsäch-
lich höheren Verurteilung und somit schuldlos versäumt. Mit dem am 3. Juli 2002 eingegangen Wiedereinsetzungsantrag hat er auch die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt. Eine Wiedereinsetzung ist auch nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, obwohl diese Vorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte absoluten Charakter hat. Sie verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten. Demgemäß hat die Rechtsprechung Ausnahmen davon in Fällen abgelehnt, in denen ein die Prozeßkostenhilfe verweigernder Beschluß vor Ablauf der Frist eingegangen ist, der Partei von ihrem Anwalt jedoch erst nach Ablauf dieser Frist bekannt gegeben werden konnte (BGH Beschluß vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76 - VersR 1976, 728) oder in denen die Ursache für die Verspätung und die weitere Behandlung durch das Gericht entscheidend in der Sphäre der Partei lag, welche die Frist versäumt hatte (BGH Beschluß vom 18. Mai 1971 - IX ZR 206/68 - RzW 1971, 564; Urteil vom 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82 - VersR 1983, 376, 377). Hingegen ist die Anwendung der Vorschrift dann ausgeschlossen worden, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist über ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden war (BGH Beschluß vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73 - VersR 1973, 851) oder das Gericht sonst aus allein in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an darüber entschieden hat, ob eine Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien aufgrund gerichtlicher Verfügung der Auffassung sein konnten, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden (BAG NJW 1982, 1664). Entsprechendes muß auch hier gelten, weil es allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen ist, daß der Antragsteller erst Jahre später von einer höheren Verurteilung erfahren hat, als es aus der ihm zugestellten Urteilsausfertigung hervorgeht. Der An-
tragsteller war deswegen ohne eigenes Verschulden gehindert, einen sicheren Weg zu gehen und Wiedereinsetzung innerhalb der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO zu beantragen. 3. Weil das Berufungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, wird es erneut auch über die Zulässigkeit der Berufung zu befinden haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
- 2
- Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -