Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 19. März 2012 - L 2 SO 72/12 ER-B

published on 19/03/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 19. März 2012 - L 2 SO 72/12 ER-B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt F., F., beigeordnet.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschlüsse des Landessozialgericht Baden-Württemberg v. 1.8.2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und v. 17.8.2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt eine besondere Ausgestaltung, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Will sich das entscheidende Gericht in einem solchen Fall an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, dann muss es die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) gilt (BVerfG v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = Breith 2005, 803). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (LSG Baden-Württemberg v. 27.3.2006 - L 8 AS 1171/06 ER-B und v. 6.9.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG v. 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236). Diejenigen Folgen sind gegeneinander abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht eine einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Verfahren der Hauptsache herausstellte, dass der Anspruch doch bestanden hätte, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die beantragte einstweilige Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht bestanden habe.
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (LSG Baden-Württemberg v. 4.4.2008 – L 7 AS 5626/07 ER-B und v. 11.6.2008 – L 7 AS 2309/08 ER-B ). Sind nach Überzeugung des Gerichts Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Anordnungszwecks erforderlich sind (§ 938 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht statt gegeben, da ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und die Beschwerde gegen die Entscheidung aus denselben Gründen zurückgewiesen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er weder die Auslegung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII durch den Antragsgegner, noch seine Auffassung, aufgrund des Alters der Antragstellerin würde Eingliederungshilfe von vorneherein nicht in Frage kommen, teilt.
Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich vorliegend der Anordnungsanspruch aus § 61 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 SGB XII (Hilfe zur Pflege) bzw. aus den § 53 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB XII, § 55 Abs. 1 SGB IX (Eingliederungshilfe), ohne dass vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Einzelnen eine Abgrenzung der beiden Leistungen vorgenommen zu werden braucht, denn Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege stehen nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis sondern können, abhängig von den Umständen Einzelfalles, auch nebeneinander erbracht werden (vgl. BVerwG v. 27.10.1977 – V C 15/77 – BVerwGE 55, 31 = juris RdNr 18 f.; Meßling in: jurisPK-SGB XII, 2011, RdNr. 18; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 53 RdNr 32). Die Maßnahmen, um die vorliegend gestritten wird, enthalten sowohl Elemente der Eingliederungshilfe (Milderung der Folgen der Behinderung), als auch der Pflege (Kompensation eines bestehenden Defizits durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen; vgl. zur Abgrenzung je nach Ziel und Schwerpunkt der Maßnahme VGH Baden-Württemberg v. 31.1.1996 – 6 S 494/93 = NVwZ-RR 1997, 362 = juris RdNr. 34).
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die u.a. der Hilfe für andere Verrichtungen als die sog. Katalogverrichtungen nach § 61 Abs. 5 SGB XII bedürfen. Zu diesen sonstigen Verrichtungen zählt auch die vorliegend glaubhaft gemachte Erforderlichkeit einer Nachtwache zur Verhinderung selbstgefährdenden Verhaltens (vgl. Klie in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 61 RdNr 5; H. Schellhorn in: ders./W. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 61 RdNr. 35; Meßling in: jurisPK-SGB XII, 2011, § 61 RdNr. 89). Mit der Inbezugnahme auch „anderer Verrichtungen“ hat der Gesetzgeber bewusst eine Öffnungsklausel normiert, die es dem zuständigen Sozialhilfeträger einerseits ermöglichen soll, auf unterschiedliche Bedarfssituationen flexibel zu reagieren (vgl. zu § 68 Abs. 5 BSHG: VG Leipzig v. 14.7.2004 – 2 K 1028/03 = juris RdNr. 20), andererseits aber auch verpflichtenden Charakter für den zuständigen Träger hat, indem die individuelle Bedarfsdeckung sichergestellt werden muss (vgl. BT-Drucks 13/4521, S. 3).
10 
Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, es bestehe ein Anspruch auf Bedarfsdeckung für die „anderen Verrichtungen“ in Form von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 61 RdNr. 32), da die Eingliederungshilfe den umfassenderen Ansatz habe, braucht dies nach dem vorstehend Ausgeführten zwar nicht vertieft zu werden, jedoch weist der Senat darauf hin, dass es dem Normzweck und dem Regelungsgehalt der §§ 53 ff. SGB XII nicht gerecht werden dürfte, wenn man grundsätzlich darauf abstellen würde, dass die 1931 geborene Klägerin schon auf Grund ihres Alters nicht mehr eingegliedert werden könne. Eingliederungshilfe zielt u.a. darauf ab, Folgen einer Behinderung abzumildern um auf diese Weise die Teilhabefähigkeit zu verbessern (§ 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), weshalb grundsätzlich keine Altersgrenze bestehen dürfte (vgl. BVerwG v. 21.12.2005 – 5 C 26/04 – juris RdNr. 13; Voelzke in: Hauck/Noftz, K § 53a RdNr 26a; Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 53 RdNr, 41).
11 
Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde vorbringt, die Antragstellerin sei derzeit bezüglich ihrer Erkrankungen und der erforderlichen Pflege in einem ungeeigneten Heim untergebracht, dürfte dies zwar zutreffen und ein zeitnaher Wechsel in ein geeignetes Heim erforderlich sein. Die Antragstellerin hat aber im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass ein Wechsel in die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeschriftsatz vom 4.1.2012 vorgeschlagenen Heime derzeit mangels Kapazitäten bzw. Geeignetheit nicht möglich ist. Der Senat hat diesbezüglich im Beschwerdeverfahren bei der Bruderhaus Diakonie D. eine ergänzende Auskunft über die mögliche Aufnahme der Antragstellerin eingeholt. Der Haus- und Pflegedienstleister S. hat mit Telefaxschreiben vom 17.3.2012 mitgeteilt, eine Aufnahme sei derzeit nicht möglich und es sei auch nicht absehbar, wann ein Zimmer frei werde. Seine gegenüber der Antragsgegnerin gemachte Aussage, wonach eine Aufnahme binnen 14 Tagen möglich sei, habe sich auf eine erste allgemeine Anfrage bezogen. Nach Kenntnis der Einzelheiten komme aber nur ein spezieller Bereich der Einrichtung in Frage. Insoweit bestehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund fort; es ist aber beiden Beteiligten anzuraten, den im beiderseitigen Interesse liegenden Heimwechsel möglichst zeitnah und möglichst kooperativ durchzuführen. Auch unter diesem Aspekt erscheint die vom SG vorgenommene Begrenzung bis längstens 30.6.2012 sachgerecht.
12 
Aus diesen Gründen war der Klägerin auch unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
14 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 06/09/2007 00:00

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published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014, S 15 SO 33/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision w
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger, der Leistungen der Kranken- und Pflegeversiche
published on 08/07/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, a
published on 27/05/2014 00:00

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Annotations

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.