Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2016 - L 3 AS 2354/15

published on 27.07.2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2016 - L 3 AS 2354/15
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligen ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft streitig. Streitgegenständlich ist in diesem Verfahren die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 und in einem weiteren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2355/15 anhängigen Verfahren die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014.
Die im Jahr 1972 geborene Klägerin bewohnt seit 15.10.2001 eine in Stuttgart gelegene 3,5-Zimmer-Wohnung, für die am 29.08.2001 eine Grundmiete in Höhe von monatlich 990,00 DM sowie eine Nebenkosten-Vorauszahlung in Höhe von monatlich 150,00 DM vereinbart wurden. Im Rahmen ihres Erstbewilligungsantrages auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 06.05.2010 gab die Klägerin an, sie habe für die Wohnung mit einem Flächenanteil von 80 Quadratmetern eine Grundmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR, Heizkosten in Höhe von monatlich 100,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von monatlich 66,00 EUR zu entrichten. Telefonisch gab die Klägerin sodann eine Grundmiete in Höhe von monatlich 506,18 EUR und Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR an.
Mit Schreiben vom 27.05.2010 führte der Beklagte aus, die als angemessen anzuerkennende Miete betrage derzeit monatlich 500,00 EUR. Damit übersteige die Kaltmiete der Klägerin die Mietobergrenze um monatlich 178,25 EUR. Aus der beigefügten Berechnung des Beklagten geht jedoch hervor, dass die Grundmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR die Mietobergrenze in Höhe von monatlich 321,75 EUR um monatlich 178,25 EUR übersteige; ferner werden darin Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR zu Grunde gelegt. Der Beklagte führte des Weiteren aus, die Klägerin sei aufgefordert, Bemühungen zu unternehmen, ihre zu hohe Miete zu senken.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.11.2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011 vorläufig in Höhe von monatlich 1.054,15 EUR unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 381,75 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, ab 01.12.2010 werde für die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch eine angemessene Miete in Höhe von monatlich 321,75 EUR anerkannt. Nachweise über Kostensenkungsbemühungen seien nicht vorgelegt worden. Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 wegen einer Änderung des Regelsatzes nun in Höhe von monatlich 1.059,15 EUR unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 381,75 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2011 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 15.04.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.05.2011 wegen einer Sanktion in Höhe von monatlich nur 949,95 EUR. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.05.2011 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 führte der Beklagte auf die gegen die Bescheide vom 26.03.2011 und 15.04.2011 erhobenen Widersprüche aus, die Mietobergrenze sei für die Zeit ab 01.01.2011 von monatlich 321,75 EUR auf monatlich 333,00 EUR heraufzusetzen. Im Übrigen würden die Widersprüche zurückgewiesen. Dementsprechend bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 in Höhe von nun monatlich 1.070, 40 EUR und berücksichtigte dabei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 393,00 EUR.
Die Klägerin hat am 16.06.2011 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 erhoben (S 23 AS 3574/11). Sie hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 zu verurteilen, ihr eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR - und damit monatlich weitere 167,00 EUR - über den 30.11.2010 hinaus zu zahlen. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 hat die Klägerin ebenfalls beim SG die unter dem Aktenzeichen S 23 AS 6743/14 geführte Klage erhoben.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2015 den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 zusätzlich zu den bereits bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich weitere 45,00 EUR zu bezahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011. Die Klägerin habe den Rechtsstreit zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, da es sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand handele. Zutreffend sei der Beklagte in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für einen Ein-Personen-Haushalt von einer angemessenen Wohnfläche von 45 Quadratmetern ausgegangen. Er habe auch zulässigerweise für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung auf den qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Stuttgart zurückgegriffen. Dieser sei grundsätzlich geeignet, als Grundlage eines schlüssigen Konzepts für die Ermittlung der Vergleichsmiete zu dienen. Lege ein Grundsicherungsträger wie in Stuttgart seiner Beurteilung nur Wohnungen sogenannten einfachen Standards zu Grunde, die im Mietspiegel mit einem Spannenwert ausgewiesen seien, sei für diese Fälle der Spannenoberwert maßgeblich. Hieraus ergebe sich bei einem Spannenoberwert in Höhe von 8,40 EUR pro Quadratmeter und bei einer Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern für einen Ein-Personen-Haushalt eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 378,00 EUR und damit im Falle der Klägerin in Höhe von monatlich zusätzlich 45,00 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe vorliegend durch ihre nur vereinzelten Bemühungen nicht nachgewiesen, dass ihr der Umzug in eine billigere Wohnung nicht möglich sei.
Das SG hat mit weiterem Gerichtsbescheid vom 04.05.2015 die den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2014 betreffende und unter dem Aktenzeichen S 23 AS 6743/14 geführte Klage abgewiesen.
Gegen beide ihr am 07.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheide hat die Klägerin am 05.06.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Der Bezug auf einen Mietspiegel genüge nicht. Die Zugrundelegung einer starren Wohnungsgröße sei nicht rechtens. Ihre Bemühungen um eine preisgünstigere Wohnung seien vergeblich geblieben. Eine Rücksprache mit dem Mieterbund habe ergeben, dass es bei der Wohnraumsituation in Stuttgart nicht möglich sei, eine Wohnung in der vom Beklagten als zulässig angesehenen Preislage zu finden. Der gleiche Befund ergebe sich insofern schon aus einem Blick in die Zeitungen und Internetportale. Darüber hinaus werde derzeit verfassungsrechtlich geklärt, ob die Heranziehung eines Mietspiegels beziehungsweise einer ortsüblichen Vergleichsmiete überhaupt ein geeignetes Verfahren zur konkreten Bedarfsfeststellung für eine Unterkunft darstellen könne. Zudem sei der Entwurf zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes zu würdigen, der ab Beginn des Jahres 2016 geltendes Gesetz werde und auch im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II anzuwenden sein solle. Stuttgart solle sodann unter die höchste Mietenstufe VI fallen, die bei einem Haushaltsmitglied einen Höchstbetrag in Höhe von monatlich 522,00 EUR ausweise.
Die Klägerin beantragt in diesem Verfahren sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2015 abzuändern, die Bescheide des Beklagten vom 26. März 2011 und 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR ab 1. Dezember 2010 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf den aus seiner Sicht zutreffenden Gerichtsbescheid des SG.
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Der Senat hat die Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008, 2009/2010, 2011/2012 und 2013/2014 beigezogen. Danach liegen die Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage für die Jahre 2007/2008 zwischen 5,90 EUR und 7,50 EUR pro Quadratmeter, für die Jahre 2009/2010 zwischen 6,20 EUR und 8,10 EUR pro Quadratmeter, für die Jahre 2011/2012 zwischen 6,40 EUR und 8,40 EUR pro Quadratmeter und für die Jahre 2013/2014 zwischen 6,80 EUR und 8,90 EUR pro Quadratmeter.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung des Gerichtsbescheides vom 04.05.2015, mit dem das SG den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 45,00 EUR zu gewähren, aber die auf die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 in Höhe von monatlich 167,00 EUR sowie vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 in Höhe von monatlich 122,00 EUR und die dementsprechende weitere Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG abgewiesen hat. Der Senat hatte daher darüber zu befinden, ob die Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft neben den ihr zu Recht vom Beklagten bewilligten Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR einen Anspruch auf Übernahme einer Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR hat. Demgegenüber sind die im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmenden Heizkosten vorliegend nicht Streitgegenstand. Hierüber hat der Beklagte gesonderte, hier nicht angefochtene Entscheidungen - wie zum Beispiel mit dem eine einmalige Beihilfe bewilligenden Bescheid vom 10.12.2012 - getroffen.
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Streitgegenständlicher Zeitraum des Verfahrens ist die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011. Da die Klägerin für diesen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 500,00 EUR x 6 Monate = 3.000,00 EUR begehrt, ihr aber mit den durch das insoweit nicht angegriffene Urteil des SG abgeänderten Bescheiden des Beklagten vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 in der Gestalt des nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 31.05.2011 für angemessen erachtete Kosten der Unterkunft in Höhe von 321,75 EUR x 1 Monat + 378,00 EUR x 5 Monate = 2.211,75 EUR bewilligt worden sind, beträgt der Beschwerdewert 3.000,00 EUR - 2.211,75 EUR = 788,25 EUR. Dieser erreicht somit den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Erhebung einer Berufung erforderlichen Beschwerdewert in Höhe von 750,00 EUR.
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Sofern die Klägerin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 begehrt, ist ihre Klage unzulässig. Denn die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 und des Änderungsbescheides vom 31.05.2011 treffen nur Regelungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011. Der auch den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 regelnde Bescheid vom 22.11.2010 ist von der Klägerin nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen worden. Dieser Bescheid ist somit, soweit er nicht durch die Bescheide des Beklagten vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 und des Änderungsbescheides vom 31.05.2011 abgeändert worden ist, mithin für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010, bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG. Ferner fehlt es an einem die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 betreffenden Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG.
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Soweit die Klägerin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 begehrt, ist ihre Klage unbegründet.
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Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass - obgleich die Änderung im Änderungsbescheid vom 26.03.2011 nur die Regelleistung erfasst - auch die Kosten der Unterkunft Streitgegenstand sind, die Klägerin den Rechtsstreit zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft beschränkt hat und die Klägerin die in § 7 SGB II normierten Voraussetzungen erfüllt. Dem schließt sich der Senat an, er sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
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Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht gegeben. Denn vorliegend hat der Beklagte der Klägerin mit der Kostensenkungsaufforderung vom 27.05.2010 aufgezeigt, welche Kosten der Unterkunft aus seiner Sicht angemessen wären. Zwar ist dieses Schreiben insoweit etwas missverständlich, da darin zunächst die als angemessen anzuerkennende Miete mit monatlich 500,00 EUR beschrieben worden ist. Allerdings hat der Beklagte darin auch ausgeführt, dass die Kaltmiete der Klägerin die Mietobergrenze um monatlich 178,25 EUR überschreite. Ferner ergibt sich aus der dem Schreiben beigefügten Berechnung des Beklagten, dass der Beklagte von einer Mietobergrenze in Höhe von monatlich 321,75 EUR ausgegangen ist. Die Klägerin ist damit hinreichend über die aus Sicht des Beklagten bestehende Rechtslage und insbesondere darüber, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Miete in Höhe von monatlich 321,75 EUR für angemessen erachtet hat, informiert worden. Bei Zweifeln wäre die Klägerin gehalten gewesen, diese mit dem Beklagten zu klären. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein „Angebot“ dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 44). Der Klägerin war es auch nicht unzumutbar, Kostensenkungsbemühungen zu unternehmen. Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass die Klägerin - weil sie durch ihre nur vereinzelten Bemühungen nicht nachgewiesen hat, dass ihr der Umzug in eine billigere Wohnung nicht möglich war - die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt. Dem schließt sich der Senat an, er sieht daher auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Mithin hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft. Diese hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend berechnet.
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Darin hat das SG zu Recht ausgeführt, dass in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte von einer angemessenen Wohnfläche von 45 Quadratmetern auszugehen ist und sich der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete auf die Stadt Stuttgart beschränkt (zur Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 18). Ebenso wie das SG greift der Senat in Übereinstimmung mit dem BSG für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf die Werte der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom 12.02.2002 (GABl. S. 240) in der Fassung vom 22.01.2004 (GABl. S. 248) zurück, wenngleich diese Verwaltungsvorschrift bereits im Jahr 2009 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris Rn. 15).
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Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid unter zutreffender Fortentwicklung des unter dem Aktenzeichen L 1 AS 2852/09 ergangenen Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 05.07.2010 auch zu Recht entschieden, dass für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft auf den qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzugreifen ist (zum Mietspiegel für die Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 23ff.).
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Nach § 558d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d Abs. 1 Satz 2 BGB im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen, wobei nach § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden kann und nach § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB nach vier Jahren der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen ist. Ist die Vorschrift des § 558d Abs. 2 BGB eingehalten, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das LSG Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008 dargelegt, dass dieser Mietspiegel auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt worden sei. Im April 2006 seien 20.000 Haushalte und damit 7 % der Haushalte, die außerhalb zum Beispiel von Heimen oder Werkswohnungen wohnten, angeschrieben worden. 43 % der Haushalte hätten geantwortet; darunter wohnten allerdings nur ein Teil zur Miete und nur ein Teil der in Miete wohnenden Haushalte sei mietspiegelrelevant, was bedeute, dass die Wohnung grundsätzlich am freien Markt angemietet worden sein müsse und nicht sozial gefördert oder zu Freundschaftspreisen von Verwandten oder Freunden vermietet worden sein dürfte. Außerdem müsse sie vor weniger als vier Jahren bezogen oder die Miete innerhalb der letzten vier Jahre angepasst worden sein, um auf das aktuelle Mietpreisniveau Rückschlüsse zuzulassen. Unter Beachtung dieser Kriterien seien 2.300 Fälle und damit 1,3 % aller Wohnungen am freien Mietwohnungsmarkt ausgewertet worden. Der Mietspiegel sei daher auf der Basis eines einheitlichen Vergleichsraums, unter Einbeziehung nur der am Mietwohnungsmarkt in den letzten vier Jahren tatsächlich neu vermieteten beziehungsweise im Mietpreis erhöhten Wohnungen und auf Grundlage einer repräsentativen Zahl von Mieterhaushalten valide erstellt worden. Das LSG Baden-Württemberg hat in dem oben zitierten Urteil ferner unter Hinweis auf Ulrich Stein, Kurzbericht „Mietspiegel 2007/2008 ist erschienen“, Statistisches Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Monatsheft 1/2007, dargelegt, es seien auch mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung berücksichtigt worden. Da der freie Mietwohnungsmarkt in Stuttgart durch eine sehr ungleiche Baualtersverteilung der Wohnungen charakterisiert sei (etwa die Hälfte aller Mietwohnungen sei vor 1952, nur knapp 9 % nach 1980 gebaut worden), sei zur Datenauswertung eine geschichtete Stichprobe gezogen worden. Dazu seien zunächst Baualtersschichten gebildet worden, die immer fünf Baujahre umfassten. Anschließend seien aus jeder dieser Schichten per Zufallsverfahren gleich viele Wohnungen in die Stichprobe aufgenommen worden, was dazu geführt habe, dass die Wohnungen hinsichtlich ihres Baualters annähernd gleich verteilt gewesen seien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2010 - L 1 AS 2852/09 - juris Rn. 33).
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Diese Voraussetzungen erfüllt zur Überzeugung des Senats auch der vorliegend der Beurteilung unterliegende Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012. Das Statistische Amt und das Amt für Liegenschaften und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart haben auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung vom April 2010 den Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/12 neu aufgestellt. Der Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein und der Mieterverein Stuttgart und Umgebung wurden beteiligt. Der Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt (Mietspiegel 2011/12, Seite 4). Bei der Mieterbefragung wurden 7.200 Fragebogen an zufällig ausgewählte Mieterhaushalte zugestellt, wovon 2.700 Mieterhaushalte den Fragebogen an das Statistische Amt zurücksandten. Wegen der gesetzlichen Vorgabe, dass nur relativ marktnahe Wohnungen des freien Wohnungsmarkts bei der Mietspiegelaufstellung berücksichtigt werden sollen und nicht zum freien Wohnungsmarkt von Freunden und Verwandten angemietete Wohnungen, Werkswohnungen, Wohnungen in Wohnheimen und Sozialwohnungen zählen, und zusätzlich bei Wohnungen des freien Wohnungsmarkts die Miethöhen innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erhebung angepasst oder in dieser Zeit die Wohnungen neu vermietet worden sein müssen, konnten für die Neuaufstellung des Mietspiegels letztlich 1.400 mietspiegelrelevante Fälle herangezogen werden, wovon 61 % Neuvermietungen seit April 2006 und 39 % Mietanpassungen von bereits vor April 2006 abgeschlossenen Mietverträgen betrafen (Ulrich Stein in „Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 erstmals mit energetischer Sanierungskomponente und neuer Lagebeurteilung“, Statistik und Informationsmanagement, Monatshefte, 1/2011, Seite 7; „Der Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 liegt vor“, Pressemeldung des Statistischen Amts vom 17.12.2010). Wenn auch gegenüber den Erhebungen zum Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008 statt mehr als 2.300 Fragebogen jetzt nur noch 1.400 Fragebogen haben ausgewertet werden können, so sieht der Senat hierin dennoch eine empirisch tragfähige Datenbasis für den Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012. Anhaltspunkte dafür, dass mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden wären, hat der Senat nicht.
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Mithin ist der neu aufgestellte Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden, so dass aufgrund dieses qualifizierten Mietspiegels zu vermuten ist, dass die hierin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (zum Ganzen: Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22, Rn. 87, 91).
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Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid auch unter zutreffendem Hinweis auf das oben zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg dargelegt, dass als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert in Bezug auf örtliche Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage heranzuziehen ist, dieser bei 8,40 EUR pro Quadratmeter liegt und sich mithin bei einer Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern für einen Ein-Personen-Haushalt eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 378,00 EUR errechnet. Das LSG Baden-Württemberg hat dabei in seinem oben zitierten Urteil das Urteil des BSG vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09 R) berücksichtigt, wonach der Leistungsträger zwar die Wohnungen einfachen Standards zu Grunde legen kann, dann aber verpflichtet ist, als angemessene Grenze die obere Preisgrenze dieses Segments zu wählen. An dieser Rechtsprechung hält das BSG bis heute fest (zuletzt BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris). Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der hinter diesem berücksichtigten Mietspiegelwert stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum nicht ermöglichen sollte und die Leistungsberechtigten durch die Berücksichtigung dieses bestimmten Mietspiegelfeldes faktisch auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden (so aber zur Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 26, 30; zur Stadt Berlin: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 28, 32; zur Stadt München: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 25). Die vorliegend erfolgte Ausklammerung von Wohnungen mit Baualtersklassen ab 1975 birgt nicht das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht über den gesamten Vergleichsraum der Stadt Stuttgart und damit auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Vielmehr sind Wohnungen der Baualtersklassen vor 1975 grundsätzlich über alle Stadtteile hinweg vorhanden sind. Denn nach den unter Hinweis auf Ulrich Stein, Kurzbericht „Mietspiegel 2007/2008 ist erschienen“, Statistisches Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Monatsheft 1/2007 erfolgten Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil sind in Stuttgart etwa die Hälfte aller Mietwohnungen vor 1952 und nur knapp 9 % aller Mietwohnungen nach 1980 gebaut worden. Ferner ergibt sich aus der zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 herausgegebenen Pressemeldung des Statistischen Amts vom 17.12.2010 und der zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2013/2014 herausgegebenen Pressemeldung des Statistischen Amts vom 07.12.2012, dass 86 % aller mietspiegelrelevanten Wohnungen das Segment der Wohnungen mit der Baualtersklasse vor 1975 und damit den weit überwiegenden Teil des Gesamtbestandes an Wohnungen in Stuttgart umfasst. Damit steht fest, dass sich Wohnungen der Baualtersklassen vor 1975 über fast das gesamte Gebiet der Stadt Stuttgart erstrecken. Es besteht daher im Gebiet der Stadt Stuttgart nicht die Gefahr, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur in vereinzelte Bezirke der Stadt „gedrängt“ werden. Mithin kann in der Stadt Stuttgart bei einem Abstellen auf Wohnungen der Baualtersklasse vor 1975 auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden.
34 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch unter einem grundsätzlich zulässigen Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle (zu den Anforderungen hierzu vergleiche BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R - juris) sich im Falle der Klägerin eine nur geringfügig höhere Mietobergrenze ergeben würde. Die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) deckeln die grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze. In ihnen sind die gemäß § 9 Abs. 1 WoGG - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen, enthalten. Es ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle des § 12 Abs. 1 WoGG, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein „Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - juris; BSG, Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R und B 4 AS 5/13 R - juris; BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 21). Für eine Wohnung mit einem Haushaltsmitglied ergäbe sich hieraus für den Wohnort Stuttgart, der nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) der Mietenstufe VI zugeordnet ist, ein Betrag in Höhe von 407,00 EUR. Zuzüglich des „Sicherheitszuschlages" von 10 % hieraus betrüge danach die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen mithin 440,70 EUR (vergleiche zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 13.10.2014 - L 3 AS 3503/14 ER-B; Senatsurteil vom 02.04.2014 - L 3 AS 280/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11 - juris). Dieser Betrag liegt nur knapp über dem vom Beklagten übernommenen Betrag in Höhe der von ihm errechneten Mietobergrenze von 378,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten von 60,00 EUR und damit 438,00 EUR. Auch dieser Befund ist ein klares Indiz für die Angemessenheit der aktuell zu Grunde gelegten Mietobergrenze.
35 
Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft als monatlich 378,00 EUR.
36 
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 04.05.2015 zurückzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
18 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Abänderung des Gerichtsbescheides vom 04.05.2015, mit dem das SG den Beklagten verurteilt hat, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 45,00 EUR zu gewähren, aber die auf die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 in Höhe von monatlich 167,00 EUR sowie vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 in Höhe von monatlich 122,00 EUR und die dementsprechende weitere Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG abgewiesen hat. Der Senat hatte daher darüber zu befinden, ob die Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft neben den ihr zu Recht vom Beklagten bewilligten Nebenkosten in Höhe von monatlich 60,00 EUR einen Anspruch auf Übernahme einer Kaltmiete in Höhe von monatlich 500,00 EUR hat. Demgegenüber sind die im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmenden Heizkosten vorliegend nicht Streitgegenstand. Hierüber hat der Beklagte gesonderte, hier nicht angefochtene Entscheidungen - wie zum Beispiel mit dem eine einmalige Beihilfe bewilligenden Bescheid vom 10.12.2012 - getroffen.
19 
Streitgegenständlicher Zeitraum des Verfahrens ist die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2011. Da die Klägerin für diesen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 500,00 EUR x 6 Monate = 3.000,00 EUR begehrt, ihr aber mit den durch das insoweit nicht angegriffene Urteil des SG abgeänderten Bescheiden des Beklagten vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 in der Gestalt des nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 31.05.2011 für angemessen erachtete Kosten der Unterkunft in Höhe von 321,75 EUR x 1 Monat + 378,00 EUR x 5 Monate = 2.211,75 EUR bewilligt worden sind, beträgt der Beschwerdewert 3.000,00 EUR - 2.211,75 EUR = 788,25 EUR. Dieser erreicht somit den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Erhebung einer Berufung erforderlichen Beschwerdewert in Höhe von 750,00 EUR.
20 
Sofern die Klägerin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 begehrt, ist ihre Klage unzulässig. Denn die mit der Klage angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 und des Änderungsbescheides vom 31.05.2011 treffen nur Regelungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011. Der auch den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 regelnde Bescheid vom 22.11.2010 ist von der Klägerin nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen worden. Dieser Bescheid ist somit, soweit er nicht durch die Bescheide des Beklagten vom 26.03.2011 und 15.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2011 und des Änderungsbescheides vom 31.05.2011 abgeändert worden ist, mithin für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010, bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG. Ferner fehlt es an einem die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 betreffenden Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG.
21 
Soweit die Klägerin die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2011 begehrt, ist ihre Klage unbegründet.
22 
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass - obgleich die Änderung im Änderungsbescheid vom 26.03.2011 nur die Regelleistung erfasst - auch die Kosten der Unterkunft Streitgegenstand sind, die Klägerin den Rechtsstreit zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft beschränkt hat und die Klägerin die in § 7 SGB II normierten Voraussetzungen erfüllt. Dem schließt sich der Senat an, er sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
23 
Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Bedarfe für die Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
24 
Im Falle der Klägerin sind die Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht gegeben. Denn vorliegend hat der Beklagte der Klägerin mit der Kostensenkungsaufforderung vom 27.05.2010 aufgezeigt, welche Kosten der Unterkunft aus seiner Sicht angemessen wären. Zwar ist dieses Schreiben insoweit etwas missverständlich, da darin zunächst die als angemessen anzuerkennende Miete mit monatlich 500,00 EUR beschrieben worden ist. Allerdings hat der Beklagte darin auch ausgeführt, dass die Kaltmiete der Klägerin die Mietobergrenze um monatlich 178,25 EUR überschreite. Ferner ergibt sich aus der dem Schreiben beigefügten Berechnung des Beklagten, dass der Beklagte von einer Mietobergrenze in Höhe von monatlich 321,75 EUR ausgegangen ist. Die Klägerin ist damit hinreichend über die aus Sicht des Beklagten bestehende Rechtslage und insbesondere darüber, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Miete in Höhe von monatlich 321,75 EUR für angemessen erachtet hat, informiert worden. Bei Zweifeln wäre die Klägerin gehalten gewesen, diese mit dem Beklagten zu klären. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein „Angebot“ dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 44). Der Klägerin war es auch nicht unzumutbar, Kostensenkungsbemühungen zu unternehmen. Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass die Klägerin - weil sie durch ihre nur vereinzelten Bemühungen nicht nachgewiesen hat, dass ihr der Umzug in eine billigere Wohnung nicht möglich war - die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht in Betracht kommt. Dem schließt sich der Senat an, er sieht daher auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
25 
Mithin hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft. Diese hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend berechnet.
26 
Darin hat das SG zu Recht ausgeführt, dass in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für Ein-Personen-Haushalte von einer angemessenen Wohnfläche von 45 Quadratmetern auszugehen ist und sich der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete auf die Stadt Stuttgart beschränkt (zur Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 18). Ebenso wie das SG greift der Senat in Übereinstimmung mit dem BSG für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf die Werte der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom 12.02.2002 (GABl. S. 240) in der Fassung vom 22.01.2004 (GABl. S. 248) zurück, wenngleich diese Verwaltungsvorschrift bereits im Jahr 2009 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris Rn. 15).
27 
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid unter zutreffender Fortentwicklung des unter dem Aktenzeichen L 1 AS 2852/09 ergangenen Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 05.07.2010 auch zu Recht entschieden, dass für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft auf den qualifizierten Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzugreifen ist (zum Mietspiegel für die Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 23ff.).
28 
Nach § 558d Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d Abs. 1 Satz 2 BGB im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen, wobei nach § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden kann und nach § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB nach vier Jahren der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen ist. Ist die Vorschrift des § 558d Abs. 2 BGB eingehalten, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
29 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das LSG Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008 dargelegt, dass dieser Mietspiegel auf einer empirisch tragfähigen Datenbasis erstellt worden sei. Im April 2006 seien 20.000 Haushalte und damit 7 % der Haushalte, die außerhalb zum Beispiel von Heimen oder Werkswohnungen wohnten, angeschrieben worden. 43 % der Haushalte hätten geantwortet; darunter wohnten allerdings nur ein Teil zur Miete und nur ein Teil der in Miete wohnenden Haushalte sei mietspiegelrelevant, was bedeute, dass die Wohnung grundsätzlich am freien Markt angemietet worden sein müsse und nicht sozial gefördert oder zu Freundschaftspreisen von Verwandten oder Freunden vermietet worden sein dürfte. Außerdem müsse sie vor weniger als vier Jahren bezogen oder die Miete innerhalb der letzten vier Jahre angepasst worden sein, um auf das aktuelle Mietpreisniveau Rückschlüsse zuzulassen. Unter Beachtung dieser Kriterien seien 2.300 Fälle und damit 1,3 % aller Wohnungen am freien Mietwohnungsmarkt ausgewertet worden. Der Mietspiegel sei daher auf der Basis eines einheitlichen Vergleichsraums, unter Einbeziehung nur der am Mietwohnungsmarkt in den letzten vier Jahren tatsächlich neu vermieteten beziehungsweise im Mietpreis erhöhten Wohnungen und auf Grundlage einer repräsentativen Zahl von Mieterhaushalten valide erstellt worden. Das LSG Baden-Württemberg hat in dem oben zitierten Urteil ferner unter Hinweis auf Ulrich Stein, Kurzbericht „Mietspiegel 2007/2008 ist erschienen“, Statistisches Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Monatsheft 1/2007, dargelegt, es seien auch mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung berücksichtigt worden. Da der freie Mietwohnungsmarkt in Stuttgart durch eine sehr ungleiche Baualtersverteilung der Wohnungen charakterisiert sei (etwa die Hälfte aller Mietwohnungen sei vor 1952, nur knapp 9 % nach 1980 gebaut worden), sei zur Datenauswertung eine geschichtete Stichprobe gezogen worden. Dazu seien zunächst Baualtersschichten gebildet worden, die immer fünf Baujahre umfassten. Anschließend seien aus jeder dieser Schichten per Zufallsverfahren gleich viele Wohnungen in die Stichprobe aufgenommen worden, was dazu geführt habe, dass die Wohnungen hinsichtlich ihres Baualters annähernd gleich verteilt gewesen seien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2010 - L 1 AS 2852/09 - juris Rn. 33).
30 
Diese Voraussetzungen erfüllt zur Überzeugung des Senats auch der vorliegend der Beurteilung unterliegende Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012. Das Statistische Amt und das Amt für Liegenschaften und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart haben auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung vom April 2010 den Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/12 neu aufgestellt. Der Stuttgarter Haus- und Grundbesitzerverein und der Mieterverein Stuttgart und Umgebung wurden beteiligt. Der Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt (Mietspiegel 2011/12, Seite 4). Bei der Mieterbefragung wurden 7.200 Fragebogen an zufällig ausgewählte Mieterhaushalte zugestellt, wovon 2.700 Mieterhaushalte den Fragebogen an das Statistische Amt zurücksandten. Wegen der gesetzlichen Vorgabe, dass nur relativ marktnahe Wohnungen des freien Wohnungsmarkts bei der Mietspiegelaufstellung berücksichtigt werden sollen und nicht zum freien Wohnungsmarkt von Freunden und Verwandten angemietete Wohnungen, Werkswohnungen, Wohnungen in Wohnheimen und Sozialwohnungen zählen, und zusätzlich bei Wohnungen des freien Wohnungsmarkts die Miethöhen innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erhebung angepasst oder in dieser Zeit die Wohnungen neu vermietet worden sein müssen, konnten für die Neuaufstellung des Mietspiegels letztlich 1.400 mietspiegelrelevante Fälle herangezogen werden, wovon 61 % Neuvermietungen seit April 2006 und 39 % Mietanpassungen von bereits vor April 2006 abgeschlossenen Mietverträgen betrafen (Ulrich Stein in „Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 erstmals mit energetischer Sanierungskomponente und neuer Lagebeurteilung“, Statistik und Informationsmanagement, Monatshefte, 1/2011, Seite 7; „Der Stuttgarter Mietspiegel 2011/12 liegt vor“, Pressemeldung des Statistischen Amts vom 17.12.2010). Wenn auch gegenüber den Erhebungen zum Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2007/2008 statt mehr als 2.300 Fragebogen jetzt nur noch 1.400 Fragebogen haben ausgewertet werden können, so sieht der Senat hierin dennoch eine empirisch tragfähige Datenbasis für den Mietspiegel der Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012. Anhaltspunkte dafür, dass mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung nicht oder nicht genügend berücksichtigt worden wären, hat der Senat nicht.
31 
Mithin ist der neu aufgestellte Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden, so dass aufgrund dieses qualifizierten Mietspiegels zu vermuten ist, dass die hierin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (zum Ganzen: Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22, Rn. 87, 91).
32 
Das SG hat im angegriffenen Gerichtsbescheid auch unter zutreffendem Hinweis auf das oben zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg dargelegt, dass als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert in Bezug auf örtliche Vergleichsmieten für Wohnungen mit Baujahren vor 1975 mit einfacher Ausstattung und in durchschnittlicher Lage heranzuziehen ist, dieser bei 8,40 EUR pro Quadratmeter liegt und sich mithin bei einer Wohnfläche von bis zu 45 Quadratmetern für einen Ein-Personen-Haushalt eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 378,00 EUR errechnet. Das LSG Baden-Württemberg hat dabei in seinem oben zitierten Urteil das Urteil des BSG vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09 R) berücksichtigt, wonach der Leistungsträger zwar die Wohnungen einfachen Standards zu Grunde legen kann, dann aber verpflichtet ist, als angemessene Grenze die obere Preisgrenze dieses Segments zu wählen. An dieser Rechtsprechung hält das BSG bis heute fest (zuletzt BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R - juris). Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
33 
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der hinter diesem berücksichtigten Mietspiegelwert stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum nicht ermöglichen sollte und die Leistungsberechtigten durch die Berücksichtigung dieses bestimmten Mietspiegelfeldes faktisch auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden (so aber zur Stadt Duisburg: BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 26, 30; zur Stadt Berlin: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 28, 32; zur Stadt München: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rn. 25). Die vorliegend erfolgte Ausklammerung von Wohnungen mit Baualtersklassen ab 1975 birgt nicht das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht über den gesamten Vergleichsraum der Stadt Stuttgart und damit auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Vielmehr sind Wohnungen der Baualtersklassen vor 1975 grundsätzlich über alle Stadtteile hinweg vorhanden sind. Denn nach den unter Hinweis auf Ulrich Stein, Kurzbericht „Mietspiegel 2007/2008 ist erschienen“, Statistisches Amt der Landeshauptstadt Stuttgart, Monatsheft 1/2007 erfolgten Ausführungen des LSG Baden-Württemberg in dem oben zitierten Urteil sind in Stuttgart etwa die Hälfte aller Mietwohnungen vor 1952 und nur knapp 9 % aller Mietwohnungen nach 1980 gebaut worden. Ferner ergibt sich aus der zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2011/2012 herausgegebenen Pressemeldung des Statistischen Amts vom 17.12.2010 und der zum Mietspiegel für die Stadt Stuttgart für die Jahre 2013/2014 herausgegebenen Pressemeldung des Statistischen Amts vom 07.12.2012, dass 86 % aller mietspiegelrelevanten Wohnungen das Segment der Wohnungen mit der Baualtersklasse vor 1975 und damit den weit überwiegenden Teil des Gesamtbestandes an Wohnungen in Stuttgart umfasst. Damit steht fest, dass sich Wohnungen der Baualtersklassen vor 1975 über fast das gesamte Gebiet der Stadt Stuttgart erstrecken. Es besteht daher im Gebiet der Stadt Stuttgart nicht die Gefahr, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur in vereinzelte Bezirke der Stadt „gedrängt“ werden. Mithin kann in der Stadt Stuttgart bei einem Abstellen auf Wohnungen der Baualtersklasse vor 1975 auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich auch unter einem grundsätzlich zulässigen Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle (zu den Anforderungen hierzu vergleiche BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R - juris) sich im Falle der Klägerin eine nur geringfügig höhere Mietobergrenze ergeben würde. Die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) deckeln die grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze. In ihnen sind die gemäß § 9 Abs. 1 WoGG - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen, enthalten. Es ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle des § 12 Abs. 1 WoGG, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein „Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - juris; BSG, Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R und B 4 AS 5/13 R - juris; BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rn. 21). Für eine Wohnung mit einem Haushaltsmitglied ergäbe sich hieraus für den Wohnort Stuttgart, der nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) der Mietenstufe VI zugeordnet ist, ein Betrag in Höhe von 407,00 EUR. Zuzüglich des „Sicherheitszuschlages" von 10 % hieraus betrüge danach die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen mithin 440,70 EUR (vergleiche zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 13.10.2014 - L 3 AS 3503/14 ER-B; Senatsurteil vom 02.04.2014 - L 3 AS 280/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11 - juris). Dieser Betrag liegt nur knapp über dem vom Beklagten übernommenen Betrag in Höhe der von ihm errechneten Mietobergrenze von 378,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten von 60,00 EUR und damit 438,00 EUR. Auch dieser Befund ist ein klares Indiz für die Angemessenheit der aktuell zu Grunde gelegten Mietobergrenze.
35 
Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft als monatlich 378,00 EUR.
36 
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 04.05.2015 zurückzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 16.06.2015 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 104/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entsc
published on 12.12.2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.
published on 10.09.2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
published on 10.09.2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2012 - L 12 AS 1882/11 - aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Ent
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Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

1.
Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,
2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3.
die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,
4.
Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
5.
Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

1.
Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,
2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3.
die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,
4.
Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
5.
Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.

(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.

(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.

(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.