Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am25.01.2006

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
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Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
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Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
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Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
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Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
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Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
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II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
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Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
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Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
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Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B zitiert 16 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum


(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze


(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Aug. 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B

bei uns veröffentlicht am 01.08.2005

Tenor Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitsloseng
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B.

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 17. März 2008 - S 12 AS 2364/06

bei uns veröffentlicht am 17.03.2008

Tenor 1.) Die Klagen werden abgewiesen. 2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten 3.) Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten 1.) über die Höhe der der Klä

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 17. März 2008 - S 12 AS 3489/06

bei uns veröffentlicht am 17.03.2008

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2006 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.08.2006 bis 30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Kalt

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2006 - L 7 SO 4415/05

bei uns veröffentlicht am 23.11.2006

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Nov. 2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 09.11.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. August 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. Mai 2006 - unter Anrech

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
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Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
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Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
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Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
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Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
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Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.