Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2016 - L 9 AS 4164/15

bei uns veröffentlicht am08.11.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juni 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2015 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakt).
Der 1955 geborene Kläger ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Seit Februar 2015 hält er sich in R. auf und bezieht seitdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Nach eigenen Angaben nutzt er seit vielen Jahren überwiegend Autos als Schlafstätte, und zwar bis Januar 2015 einen VW Pritschenwagen sowie ab März 2015 einen Volvo Kombi. Seinen Hausrat lagert er in einem gemieteten Kellerraum in R. ein, den er im Februar 2015 überdies als „Notquartier“ nutzte. Die Aufwendungen für den Kellerraum in Höhe von 68,- EUR werden von dem Beklagten als Kosten der Unterkunft anerkannt. In der Vergangenheit machte der Kläger außerdem die ihm durch die Nutzung seines Kraftfahrzeuges (Kfz) entstandenen Aufwendungen für Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Heizkosten als Bedarfe für Unterkunft und Heizung vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg für die Zeit von Januar bis Juni 2014 gerichtlich geltend (L 9 AS 5116/15). Mit Urteil vom 10.05.2016 entschied der Senat, dass das vom Kläger benutzte Kfz keine Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II darstelle und die Kosten hierfür nicht vom damals zuständigen Leistungsträger zu übernehmen seien.
Aus einem Aktenvermerk des Beklagten vom 04.02.2015 ergibt sich, dass der Kläger an diesem Tag ein persönliches Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Beklagten geführt und dabei signalisiert habe, keine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben und gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt gerichtlich vorzugehen.
Daraufhin erließ der Beklagte am selben Tag einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum vom 04.02.2015 bis 03.08.2015. Darin ist folgendes geregelt:
Ziel(e)
Wohnungssituation klären
1. Unterstützung durch [Beklagten]:
Wir stellen Kontakt zur Stadt R. und [zu] Notunterkünfte[n] her.
2. Bemühungen von [Kläger]:
10 
Sie suchen aktiv nach einer Wohnung, dazu besorgen Sie sich einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro R., Stadt R.
Sie können Kontakt zu Herrn […] bei der Stadt R. […] hinsichtlich [einer] Notunterkunft aufnehmen. Die Kontaktdaten werden Ihnen ausgehändigt.“
11 
Den Regelungen schloss sich eine Rechtsfolgenbelehrung an.
12 
Am 10.02.2015 legte der Kläger gegen den Verwaltungsakt vom 04.02.2015 Widerspruch ein, den er unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht des Beklagten ausdrücklich nicht begründete.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, die Eingliederungsvereinbarung sei als Verwaltungsakt zu erlassen gewesen, da der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung am 04.02.2015 mitgeteilt habe, dass er eine Unterschrift ablehne und somit eine Vereinbarung nicht zustande gekommen sei. Bei der Eingliederungsvereinbarung seien seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Daher seien die Verpflichtungen auf ein zumutbares und minimales Maß festgesetzt worden. Insbesondere sei der Fokus zunächst ausschließlich auf die Beendigung der Wohnsitzlosigkeit gelegt worden. Eigenbemühungen oder die Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung seien nicht verlangt worden. Die dem Kläger aufgegebenen Pflichten seien zumutbar, erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit längerfristig durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu verringern oder zu beenden. Dabei sei es durchaus zulässig, zunächst die soziale Integration als vorgeschalteten ersten Schritt zur späteren Eingliederung in Arbeit als Inhalt der Eingliederungsvereinbarung festzulegen. Die Eingliederung in Arbeit sei damit als längerfristiges Ziel anzusehen. Wegen den bei jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedürfe die Eingliederungsvereinbarung individueller Ausgestaltung.
14 
Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2015 bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und sich zur Begründung auf eine Rechtsverletzung nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie auf Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG berufen.
15 
Mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2015 hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheides angehört. Da der Kläger sich geweigert habe, die vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, sei eine solche nicht zustande gekommen. Die Gründe hierfür seien unerheblich. Es reiche aus, dass der Beklagte vor Erlass des Bescheids versucht habe, den Kläger zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu bewegen. Die von ihm geforderten Bemühungen bezögen sich auf die Wohnungssuche. Es handele sich dabei um eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um den Zielen des SGB II - eine Möglichkeit zu schaffen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspreche, sowie die Unterstützung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - zu dienen. Eine Wohnung sei eine Grundlage, um auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden. Indem sich der Beklagte zur Unterstützung verpflichte, den Kontakt zur Stadt R. und zu Notunterkünften herzustellen, habe dieser ausreichende und hinreichend konkretisierte Gegenleistungen erbracht. Damit sei auch dem Erfordernis Genüge getan, nicht nur solche Leistungen zuzusagen, auf die ohnehin ein Rechtsanspruch bestehe. Der Kläger habe übrigens nicht dargelegt, in welcher anderen Weise er sich eine Unterstützung von dem Beklagten gewünscht habe. Eine Grundrechtsverletzung sei im Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes nicht zu sehen. Bei der Schaffung des SGB II habe sich der Gesetzgeber entschieden, in Bezug auf die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sich auf einige wenige abstrakt-generelle Regelungen zu beschränken und die Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit diesen beiden Seiten zu überlassen. Für den Fall, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande komme, habe er vorsorglich die Möglichkeit vorgesehen, die notwendigen Regelungen einseitig durch Verwaltungsakt zu treffen. Dabei sei weder ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit noch gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit oder auf freie Berufswahl ersichtlich.
16 
Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2015 bei dem LSG Baden-Württemberg Berufung eingelegt.
17 
Am 12.08.2015 hat der Beklagte für den Zeitraum vom 12.08.2015 bis 11.02.2016 einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt erlassen, in dem folgendes geregelt ist:
18 
Ziel(e)
19 
Wohnungssituation klären
20 
1. Unterstützung durch [Beklagten]:
21 
Alg II und Beratung nach Bedarf
22 
2. Bemühungen von [Kläger]:
23 
Sie bemühen sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten regional und überregional um Wohnraum und Arbeit, über diese Aktivitäten halten Sie AV Frau […] auf dem Laufenden.“
24 
Mit Schreiben vom 20.08.2015 hat der Kläger unter Vorlage dieses Verwaltungsaktes die Änderung seiner Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt.
25 
Er beruft sich zur Begründung seines Rechtsmittels sinngemäß auf seine Ausführungen im Klageverfahren.
26 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
27 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 rechtswidrig gewesen ist.
28 
Der Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid. Mit Schreiben vom 29.02.2016 hat er auf Anfrage des Senats vom 02.02.2016 erklärt, dass der Verwaltungsakt vom 04.02.2015 aufgehoben wird.
31 
Am 15.02.2016 und 11.08.2016 hat der Beklagte weitere Eingliederungsverwaltungsakte für die Zeit vom 15.02.2016 bis 15.08.2016 sowie vom 11.08.2016 bis 10.02.2017 erlassen. Die jeweiligen Regelungen entsprechen denen des Verwaltungsaktes vom 12.08.2015 mit dem Unterschied, dass der Kläger seine „Aktivitäten auf Nachfrage hin“ nachzuweisen habe. Gegen diese Verwaltungsakte hat der Kläger keine Widersprüche eingelegt.
32 
Mit den Beteiligten ist am 12.09.2016 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Darin haben diese ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Termin, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet. Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 04.02.2015 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.
34 
Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger keine Wohnanschrift, sondern eine „postlagernde“ Adresse angegeben hat. Zwar muss die Klage den Kläger bezeichnen, worunter auch das Erfordernis einer ladungsfähigen Wohnanschrift fällt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S ). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine Wohnanschrift verfügt, liegen hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4).
35 
Streitgegenstand ist allein der Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.02.2015, den der Kläger zunächst mit einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angefochten hat. Nach Ablauf des Geltungszeitraums am 03.08.2015 sowie nach Erlass eines neuen Eingliederungsverwaltungsaktes hat der Kläger mit Berufungseinlegung - und somit nach Klageerhebung - sein Begehren dahingehend fortgesetzt, nunmehr die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
36 
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.02.2015 hat mit Ablauf seines Geltungszeitraums am 03.08.2015 und mangels hierzu ergangener Sanktionsbescheide wegen Pflichtverletzung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) und konnte somit nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Soweit wie vorliegend keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, ist im neuen Begehren des Klägers keine Klageänderung zu sehen (BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R ).
37 
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse vorliegt, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSG, Urteil vom 05.11.1997, 6 RKa 10/97 ). Die angestrebte Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse herausgebildet. Hiernach ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, mithin einer hinreichend konkreten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rn. 10b m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt Eingliederungsverwaltungsakte erlassen hat, die vergleichbare Regelungen beinhalteten wie der streitgegenständliche Verwaltungsakt vom 04.02.2015. So hat der Beklagte auch in der Folgezeit versucht, mit dem Kläger Vereinbarungen über die von ihm geforderten Bemühungen zu einer Wohnungssuche zu treffen, und ihn nach jeweils erfolglosen Versuchen in seinen Eingliederungsverwaltungsakten vom 12.08.2015, 15.02.2016 und 11.08.2016 hierzu verpflichtet. Hierdurch hat sich die Wiederholungsgefahr bereits konkretisiert. Von dieser Gefahr ist ungeachtet der vom Beklagten mit Schreiben vom 29.02.2016 abgegebenen Erklärung, den Verwaltungsakt aufzuheben, weiterhin auszugehen. Denn der Beklagte hat nach Abgabe dieser Erklärung am 11.08.2016 einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt mit vergleichbarem Regelungsinhalt erlassen. Auch in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts war der Beklagte nicht bereit, eine Erklärung abzugeben, in dem er sich zur Unterlassung verpflichtet, in der Zukunft keine vergleichbaren Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt zu treffen. Das Feststellungsinteresse war auch - trotz Vorliegens einer objektiv bestehenden Wiederholungsgefahr - nicht ausnahmsweise deswegen zu verneinen, weil der Kläger gegen die folgenden Eingliederungsverwaltungsakte keine Widersprüche eingelegt hat. Der Kläger hat in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine Klärung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes bereits im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgt. Hinreichende Gründe, bei objektivem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hier ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse zu verneinen, bestehen daher nicht.
38 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Verwaltungsakt vom 04.02.2015 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
39 
Gemäß § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
40 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
41 
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
42 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist vorliegend rechtswidrig gewesen, da die dem Kläger auferlegten Bemühungen zu unbestimmt sind. Die geforderten Eigenbemühungen in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem -verwaltungsakt sind so konkret zu beschreiben, dass später zweifellos festgestellt werden kann, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Unklarheiten gehen zu Lasten des Trägers der Grundsicherung (Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2012, § 15 Rn. 51 m.w.N.). Vorliegend ist die Regelung unbestimmt, da sie nicht genau festlegt, in welcher Häufigkeit der Kläger welche Bemühungen zu unternehmen und in welcher Form er diese nachzuweisen hat. Mit der Verpflichtung des Klägers, aktiv nach einer Wohnung zu suchen, handelt es sich um eine weitreichende Pflicht zur Wohnungssuche, ohne dass klar angegeben worden ist, welche Bemühungen (Pflicht zur Registrierung bei Wohnungsbaugesellschaften? Kontaktaufnahme zu Privatanbietern? Aufgabe von eigenen Inseraten?) vom Kläger konkret verlangt werden und in welcher Frequenz. Zwar ist dieser in hinreichend konkreter Form verpflichtet worden, sich einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro R. zu besorgen. Allerdings erschließt sich aus der Regelung nicht, ob sich darin seine Bemühungen erschöpfen oder ob noch weitere, nicht näher umrissene Aktivitäten zur Wohnungssuche von ihm verlangt werden. Überdies wird nicht deutlich, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Wohnberechtigungsschein vorzulegen hat. Unklar bleibt auch, ob und gegebenenfalls wie der Kläger seine Bemühungen nachzuweisen und zu dokumentieren hat. Dies ist bereits deshalb erforderlich, weil der Kläger bei Verstoß gegen die festgelegten Pflichten mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldes II gemäß §§ 31 ff. SGB II zu rechnen hat.
43 
Zudem kann eine leistungsberechtigte Person in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden. Zu den festzulegenden Leistungen der Eingliederung in Arbeit gehören neben nach Zahl und Qualität spezifizierten individuellen Vermittlungsangeboten alle in § 16 Abs. 1 bis 3, §§ 16 a ff. SGB II rechtlich möglichen Eingliederungsmaßnahmen (Berlit in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 15 Rn. 24 m.w.N.). Analog hierzu erstrecken sich die vom Leistungsberechtigten geforderten Eigenbemühungen auf alle in §§ 16 ff. SGB II genannten Maßnahmen (Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 29), die jedoch im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage für die streitige Verpflichtung zu einer Wohnungssuche dienen konnten.
44 
Die Agentur für Arbeit erbringt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen nach § 35 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 35 Abs. 1 SGB III hat sie dabei Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Außerdem hat die Agentur für Arbeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Schließlich hat die Agentur für Arbeit gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Zudem kann sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II folgende Leistungen des Dritten Kapitels des SGB III erbringen:
45 
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131.
46 
Aus diesem Aufgabenkatalog ergibt sich, dass alle diese Maßnahmen einen unmittelbaren Bezug zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeiten oder einer Ausbildung haben. Auch wenn hierbei vorbereitende Maßnahmen wie Beratung bei Bewerbungen oder Wissensvermittlung mit umfasst sind, so sind diese dennoch allein darauf ausgerichtet, die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu erreichen. Dies ist bei einer Verpflichtung zu Bemühungen zur Wohnungssuche jedoch nicht der Fall. Selbst wenn, worauf der Beklagte hingewiesen hat, die Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern mit festem Wohnsitz besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen und das Suchen einer Wohnung daher mittelbar der Eingliederung in Arbeit förderlich ist, so fehlt für eine solche Verpflichtung das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment.
47 
Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 16 a Nr. 3 SGB II vorliegend nicht betroffen. Nach dieser Vorschrift kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit psychosoziale Betreuung als Leistung, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich ist, erbracht werden. Hierzu kann im Einzelfall auch die Hilfe zu einer Wohnungssuche fallen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 3169/10 ), sofern diese aufgrund einer psychosozialen Notlage erforderlich ist. Die Klärung der Wohnungssituation steht im Falle des Klägers jedoch nicht in Zusammenhang mit einer belastenden Lebenssituation, da dieser seit vielen Jahren bewusst und willentlich in größeren Kraftfahrzeugen übernachtet, ohne dass sein psychisches und soziales Wohlbefinden dadurch beeinträchtigt ist, und er diesbezüglich auch keinen Hilfebedarf gegenüber dem Beklagten angezeigt hat.
48 
Schließlich kann der Beklagte sein Vorgehen auch nicht auf § 16 f SGB II (freie Förderungsleistung) stützen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Leistungsträger, die gesetzlich festgelegten Eingliederungsleistungen nach eigenem Ermessen zu erweitern (Stölting in: Eicher, SGB II, a.a.O. § 16 f Rn. 8). Dabei muss die Leistung nicht unmittelbar zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Es kommen vielmehr auch Leistungen in Betracht, die erst die Voraussetzungen für eine spätere Berufstätigkeit schaffen sollen. Somit reicht eine mittelbare Förderung durch Verbesserung der Eingliederungschancen aus (Voelzke in: Hauck/Noftz, a.a.O., Stand: November 2014, Rn. 16). Nicht gefördert werden kann demgegenüber eine Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung (vgl. Voelzke, a.a.O.). Auch wenn - wie ausgeführt - das Leben in einer festen Unterkunft in Form einer Wohnung oder eines Hauses der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich förderlich und die vom Kläger gewählte Bleibe (Schlafen in einem Kraftfahrzeug) nicht als Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II anzuerkennen ist (vgl. Urteil des Senats vom 10.05.2016, a.a.O.), so ist doch mit der von diesem frei gewählten Lebensform vorrangig sein allgemeiner Lebensstil und sein Selbstbestimmungsrecht betroffen. Eine Verpflichtung zur Wohnungssuche ist daher von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt und kann auch nicht mehr als angemessen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesehen werden. Denn je weiter sich der Leistungsträger bei den festgelegten Eigenbemühungen vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr hat er auch das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) zu beachten.
49 
Zwar folgt aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II („insbesondere“), dass neben den in Nummern 1 bis 3 genannten Bestimmungen auch andere Vereinbarungen bzw. Regelungen getroffen werden können. Aber auch in diesen Fällen muss die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 41; Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn. 55). Davon ist jedoch nicht in den Fällen auszugehen, in denen sich die dem Leistungsberechtigten auferlegten Pflichten in solchen Vorgaben erschöpfen, die - wie bereits dargelegt - keinen weiteren Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2015, L 9 AS 609/15 ).
50 
Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig war, da dieser keine Regelungen über die Finanzierung der vom Kläger verlangten Bemühungen enthielt. Werden in einem Eingliederungsverwaltungsakt von einem Leistungsberechtigten Maßnahmen gefordert, die von diesem zusätzliche finanzielle Aufwendungen voraussetzen - was im Falle einer Wohnungssuche durchaus der Fall sein kann -, so hat nämlich der Leistungsträger entsprechende Kostenerstattungsregelungen zu treffen (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand 11/2015, § 15 Rn. 94).
51 
Ergänzend (und im Hinblick auf die Einwände des Beklagten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts) ist auszuführen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen oder Eingliederungsverwaltungsakten nicht gezwungen ist, wenn von einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Denn bei § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB II handelt es sich um Soll-Vorschriften, die es zulassen, in atypischen Situationen hiervon abzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2015, a.a.O.).
52 
Der Eingliederungsverwaltungsakt war wegen der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und der Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten auf der anderen Seite nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R ) und mangels Teilbarkeit im konkreten Fall insgesamt rechtswidrig.
53 
Aus diesen Gründen hat die Berufung Erfolg.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
55 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet. Der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 04.02.2015 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.
34 
Der Zulässigkeit der Klage steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger keine Wohnanschrift, sondern eine „postlagernde“ Adresse angegeben hat. Zwar muss die Klage den Kläger bezeichnen, worunter auch das Erfordernis einer ladungsfähigen Wohnanschrift fällt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S ). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine Wohnanschrift verfügt, liegen hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4).
35 
Streitgegenstand ist allein der Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.02.2015, den der Kläger zunächst mit einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG angefochten hat. Nach Ablauf des Geltungszeitraums am 03.08.2015 sowie nach Erlass eines neuen Eingliederungsverwaltungsaktes hat der Kläger mit Berufungseinlegung - und somit nach Klageerhebung - sein Begehren dahingehend fortgesetzt, nunmehr die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Diese Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG statthaft. Hiernach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
36 
Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 04.02.2015 hat mit Ablauf seines Geltungszeitraums am 03.08.2015 und mangels hierzu ergangener Sanktionsbescheide wegen Pflichtverletzung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) und konnte somit nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Soweit wie vorliegend keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, ist im neuen Begehren des Klägers keine Klageänderung zu sehen (BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R ).
37 
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse vorliegt, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (BSG, Urteil vom 05.11.1997, 6 RKa 10/97 ). Die angestrebte Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen für ein berechtigtes Interesse herausgebildet. Hiernach ist ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, mithin einer hinreichend konkreten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rn. 10b m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt Eingliederungsverwaltungsakte erlassen hat, die vergleichbare Regelungen beinhalteten wie der streitgegenständliche Verwaltungsakt vom 04.02.2015. So hat der Beklagte auch in der Folgezeit versucht, mit dem Kläger Vereinbarungen über die von ihm geforderten Bemühungen zu einer Wohnungssuche zu treffen, und ihn nach jeweils erfolglosen Versuchen in seinen Eingliederungsverwaltungsakten vom 12.08.2015, 15.02.2016 und 11.08.2016 hierzu verpflichtet. Hierdurch hat sich die Wiederholungsgefahr bereits konkretisiert. Von dieser Gefahr ist ungeachtet der vom Beklagten mit Schreiben vom 29.02.2016 abgegebenen Erklärung, den Verwaltungsakt aufzuheben, weiterhin auszugehen. Denn der Beklagte hat nach Abgabe dieser Erklärung am 11.08.2016 einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt mit vergleichbarem Regelungsinhalt erlassen. Auch in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts war der Beklagte nicht bereit, eine Erklärung abzugeben, in dem er sich zur Unterlassung verpflichtet, in der Zukunft keine vergleichbaren Regelungen in einem Eingliederungsverwaltungsakt zu treffen. Das Feststellungsinteresse war auch - trotz Vorliegens einer objektiv bestehenden Wiederholungsgefahr - nicht ausnahmsweise deswegen zu verneinen, weil der Kläger gegen die folgenden Eingliederungsverwaltungsakte keine Widersprüche eingelegt hat. Der Kläger hat in dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine Klärung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes bereits im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgt. Hinreichende Gründe, bei objektivem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hier ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse zu verneinen, bestehen daher nicht.
38 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Verwaltungsakt vom 04.02.2015 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
39 
Gemäß § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
40 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
41 
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
42 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist vorliegend rechtswidrig gewesen, da die dem Kläger auferlegten Bemühungen zu unbestimmt sind. Die geforderten Eigenbemühungen in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem -verwaltungsakt sind so konkret zu beschreiben, dass später zweifellos festgestellt werden kann, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Unklarheiten gehen zu Lasten des Trägers der Grundsicherung (Müller in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2012, § 15 Rn. 51 m.w.N.). Vorliegend ist die Regelung unbestimmt, da sie nicht genau festlegt, in welcher Häufigkeit der Kläger welche Bemühungen zu unternehmen und in welcher Form er diese nachzuweisen hat. Mit der Verpflichtung des Klägers, aktiv nach einer Wohnung zu suchen, handelt es sich um eine weitreichende Pflicht zur Wohnungssuche, ohne dass klar angegeben worden ist, welche Bemühungen (Pflicht zur Registrierung bei Wohnungsbaugesellschaften? Kontaktaufnahme zu Privatanbietern? Aufgabe von eigenen Inseraten?) vom Kläger konkret verlangt werden und in welcher Frequenz. Zwar ist dieser in hinreichend konkreter Form verpflichtet worden, sich einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro R. zu besorgen. Allerdings erschließt sich aus der Regelung nicht, ob sich darin seine Bemühungen erschöpfen oder ob noch weitere, nicht näher umrissene Aktivitäten zur Wohnungssuche von ihm verlangt werden. Überdies wird nicht deutlich, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Wohnberechtigungsschein vorzulegen hat. Unklar bleibt auch, ob und gegebenenfalls wie der Kläger seine Bemühungen nachzuweisen und zu dokumentieren hat. Dies ist bereits deshalb erforderlich, weil der Kläger bei Verstoß gegen die festgelegten Pflichten mit einer Minderung seines Arbeitslosengeldes II gemäß §§ 31 ff. SGB II zu rechnen hat.
43 
Zudem kann eine leistungsberechtigte Person in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden. Zu den festzulegenden Leistungen der Eingliederung in Arbeit gehören neben nach Zahl und Qualität spezifizierten individuellen Vermittlungsangeboten alle in § 16 Abs. 1 bis 3, §§ 16 a ff. SGB II rechtlich möglichen Eingliederungsmaßnahmen (Berlit in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 15 Rn. 24 m.w.N.). Analog hierzu erstrecken sich die vom Leistungsberechtigten geforderten Eigenbemühungen auf alle in §§ 16 ff. SGB II genannten Maßnahmen (Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 29), die jedoch im vorliegenden Fall nicht als Rechtsgrundlage für die streitige Verpflichtung zu einer Wohnungssuche dienen konnten.
44 
Die Agentur für Arbeit erbringt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen nach § 35 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 35 Abs. 1 SGB III hat sie dabei Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Außerdem hat die Agentur für Arbeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Schließlich hat die Agentur für Arbeit gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Zudem kann sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II folgende Leistungen des Dritten Kapitels des SGB III erbringen:
45 
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a,
4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach § 131.
46 
Aus diesem Aufgabenkatalog ergibt sich, dass alle diese Maßnahmen einen unmittelbaren Bezug zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeiten oder einer Ausbildung haben. Auch wenn hierbei vorbereitende Maßnahmen wie Beratung bei Bewerbungen oder Wissensvermittlung mit umfasst sind, so sind diese dennoch allein darauf ausgerichtet, die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu erreichen. Dies ist bei einer Verpflichtung zu Bemühungen zur Wohnungssuche jedoch nicht der Fall. Selbst wenn, worauf der Beklagte hingewiesen hat, die Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern mit festem Wohnsitz besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen und das Suchen einer Wohnung daher mittelbar der Eingliederung in Arbeit förderlich ist, so fehlt für eine solche Verpflichtung das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment.
47 
Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 16 a Nr. 3 SGB II vorliegend nicht betroffen. Nach dieser Vorschrift kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit psychosoziale Betreuung als Leistung, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich ist, erbracht werden. Hierzu kann im Einzelfall auch die Hilfe zu einer Wohnungssuche fallen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 3169/10 ), sofern diese aufgrund einer psychosozialen Notlage erforderlich ist. Die Klärung der Wohnungssituation steht im Falle des Klägers jedoch nicht in Zusammenhang mit einer belastenden Lebenssituation, da dieser seit vielen Jahren bewusst und willentlich in größeren Kraftfahrzeugen übernachtet, ohne dass sein psychisches und soziales Wohlbefinden dadurch beeinträchtigt ist, und er diesbezüglich auch keinen Hilfebedarf gegenüber dem Beklagten angezeigt hat.
48 
Schließlich kann der Beklagte sein Vorgehen auch nicht auf § 16 f SGB II (freie Förderungsleistung) stützen. Diese Vorschrift erlaubt es dem Leistungsträger, die gesetzlich festgelegten Eingliederungsleistungen nach eigenem Ermessen zu erweitern (Stölting in: Eicher, SGB II, a.a.O. § 16 f Rn. 8). Dabei muss die Leistung nicht unmittelbar zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen. Es kommen vielmehr auch Leistungen in Betracht, die erst die Voraussetzungen für eine spätere Berufstätigkeit schaffen sollen. Somit reicht eine mittelbare Förderung durch Verbesserung der Eingliederungschancen aus (Voelzke in: Hauck/Noftz, a.a.O., Stand: November 2014, Rn. 16). Nicht gefördert werden kann demgegenüber eine Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung (vgl. Voelzke, a.a.O.). Auch wenn - wie ausgeführt - das Leben in einer festen Unterkunft in Form einer Wohnung oder eines Hauses der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich förderlich und die vom Kläger gewählte Bleibe (Schlafen in einem Kraftfahrzeug) nicht als Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II anzuerkennen ist (vgl. Urteil des Senats vom 10.05.2016, a.a.O.), so ist doch mit der von diesem frei gewählten Lebensform vorrangig sein allgemeiner Lebensstil und sein Selbstbestimmungsrecht betroffen. Eine Verpflichtung zur Wohnungssuche ist daher von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt und kann auch nicht mehr als angemessen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesehen werden. Denn je weiter sich der Leistungsträger bei den festgelegten Eigenbemühungen vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr hat er auch das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) zu beachten.
49 
Zwar folgt aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II („insbesondere“), dass neben den in Nummern 1 bis 3 genannten Bestimmungen auch andere Vereinbarungen bzw. Regelungen getroffen werden können. Aber auch in diesen Fällen muss die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (vgl. Voelzke, a.a.O., Rn. 41; Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn. 55). Davon ist jedoch nicht in den Fällen auszugehen, in denen sich die dem Leistungsberechtigten auferlegten Pflichten in solchen Vorgaben erschöpfen, die - wie bereits dargelegt - keinen weiteren Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit haben (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2015, L 9 AS 609/15 ).
50 
Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig war, da dieser keine Regelungen über die Finanzierung der vom Kläger verlangten Bemühungen enthielt. Werden in einem Eingliederungsverwaltungsakt von einem Leistungsberechtigten Maßnahmen gefordert, die von diesem zusätzliche finanzielle Aufwendungen voraussetzen - was im Falle einer Wohnungssuche durchaus der Fall sein kann -, so hat nämlich der Leistungsträger entsprechende Kostenerstattungsregelungen zu treffen (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand 11/2015, § 15 Rn. 94).
51 
Ergänzend (und im Hinblick auf die Einwände des Beklagten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts) ist auszuführen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen oder Eingliederungsverwaltungsakten nicht gezwungen ist, wenn von einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Denn bei § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 SGB II handelt es sich um Soll-Vorschriften, die es zulassen, in atypischen Situationen hiervon abzusehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2015, a.a.O.).
52 
Der Eingliederungsverwaltungsakt war wegen der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und der Anforderungen an die Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten auf der anderen Seite nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R ) und mangels Teilbarkeit im konkreten Fall insgesamt rechtswidrig.
53 
Aus diesen Gründen hat die Berufung Erfolg.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
55 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2016 - L 9 AS 4164/15

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2016 - L 9 AS 4164/15

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 131


(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan


(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 35 Vermittlungsangebot


(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit A

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Fe

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2011 - L 12 AS 3169/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgarts vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten stre

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Hinweisen in einem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, nach denen sich der Kläger ua im zeit- und ortsnahen Bereich des Jobcenters aufzuhalten habe und täglich mit Briefpost erreichbar sein müsse.

2

Der 1958 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er steht jedenfalls seit 1.4.2011 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte erließ am 14.3.2013 einen Eingliederungs-Verwaltungsakt, der die Zeit vom 14.3.2013 bis 30.9.2013 betraf (Gegenstand des Verfahrens L 3 AS 2503/14). Im folgenden Bewilligungsabschnitt kam erneut eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande. Der Beklagte beschied den Kläger daher mit einem Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 7.10.2013, betreffend die Zeit vom 7.10.2013 bis 7.4.2014. In diesem wird ua ausgeführt, der Kläger habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Beklagten aufzuhalten und sicherzustellen, dass er an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehörten alle Orte in der Umgebung des Grundsicherungsträgers, von denen aus er in der Lage sei, täglich Vorsprachen beim Jobcenter wahrzunehmen. Ferner sei er verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Beklagten einzuholen. Bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Alg II.

3

Der Kläger legte gegen diesen Eingliederungs-Verwaltungsakt Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 zurückwies.

4

Das SG hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.4.2014). Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verwaltungsakt inzwischen erledigt habe, denn die Klage sei auch dann, wenn dies nicht der Fall sei, unbegründet. Der Eingliederungs-Verwaltungsakt sei nicht rechtswidrig gewesen. § 7 Abs 4a SGB II aF sehe vor, dass vor einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs die Zustimmung des Jobcenters einzuholen sei. Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 101/99 R - BSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr 23; Bayerisches LSG vom 3.3.2009 - L 11 AS 23/09 NZB; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31). Die hiergegen vom Kläger zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung hat dieses zurückgewiesen (Urteil vom 15.4.2015). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte auf richterlichen Hinweis den Eingliederungs-Verwaltungsakt in seiner Geltung auf die Zeit bis zum 6.4.2014 eingeschränkt.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die betreffenden Regelungen zur Erreichbarkeit im Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 7.10.2013 sowie der zugrunde liegende § 7 Abs 4a SGB II aF verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, indem sie seine Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränkten. Auch werde er gleichheitswidrig benachteiligt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.4.2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9.4.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 aufzuheben,

7

hilfsweise,
festzustellen, dass der erledigte Bescheid insoweit rechtswidrig war, als dort angeordnet bzw darauf hingewiesen wird, er habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei, ihn verpflichte, bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen bzw auf eine solche Verpflichtung hingewiesen wird und ihm angedroht wird, bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er halte die beanstandete Passage in dem Bescheid nicht für eine Regelung, sondern für einen Hinweis auf die Rechtslage.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

11

Die Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-Verwaltungsakt (Eingliederungs-VA) vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 ist unzulässig (1.). Die wegen der Erledigung des Eingliederungs-VA erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (2.) ist ebenso wie die Feststellungsklage mit dem Ziel, bestimmte Anordnungen oder Hinweise auf Pflichten in dem Eingliederungs-VA als rechtwidrig feststellen zu lassen, unzulässig (3.).

12

1. Streitgegenstand, bestimmt durch den Hauptantrag des Klägers in der Gestalt der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), ist die Aufhebung des die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzenden gesamten Verwaltungsakts des Beklagten vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013. Soweit der Kläger im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, der zuvor benannte Verwaltungsakt sei rechtswidrig, hat er dieses allerdings auf die Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" und "Hinweise" zur Erreichbarkeit beschränkt. Der Senat legt dabei seinen Hilfsantrag im Sinne der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur BSG vom 16.2.2012 - B 9 SB 48/11 B, RdNr 17; vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R, RdNr 16; vom 4.4.2006 - B 1 KR 5/05 R, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, jeweils RdNr 14 mwN ) dahingehend aus, dass er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs 1 S 3 SGG)bezüglich des Hauptantrags nach Erledigung des ersetzenden Verwaltungsakts durch Zeitablauf stellt und für den Fall, dass er damit nicht durchdringen kann, einen Feststellungsantrag in dem Sinne, dass die benannten Anordnungen und Hinweise des Beklagten zur Erreichbarkeit als Element des Sozialrechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und ihm rechtswidrig seien (§ 55 SGG).

13

2. Die Anfechtungsklage ist durch Erledigung des Eingliederungs-VA unzulässig geworden.

14

Zwar ist der Beklagte ermächtigt gewesen, den angefochtenen Eingliederungs-VA zu erlassen (§ 15 Abs 1 S 6 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850), denn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht zustande gekommen. Gegenstand eines ersetzenden Verwaltungsakts sind nach § 15 Abs 1 S 6 und Abs 2 SGB II alsdann die möglichen Regelungen der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung, insbesondere soweit sie Eingliederungsleistungen, Eigenbemühungen und deren Nachweis betreffen.

15

Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-VA ist jedoch durch Zeitablauf unzulässig geworden, denn der Eingliederungs-VA war in seiner Geltung auf die Zeit vom 7.10.2013 bis 6.4.2014 - nach der Erklärung des Beklagten im Berufungsverfahren - beschränkt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 S 2 SGG). Damit hat er sich insgesamt erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 SGB X) und entfaltet keine Rechtswirkung mehr.

16

3. Auch mit seinem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg.

17

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig.

18

Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung des VA den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen (§ 131 Abs 1 S 3 SGG). Soweit keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, liegt hierin keine Klageänderung (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG; dazu auch BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4). So liegt der Fall hier, denn der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" oder "Hinweise" zur Erreichbarkeit in dem erledigten Eingliederungs-VA.

19

Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung.

20

Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte die vom Kläger beanstandeten "Anordnungen" oder "Hinweise" wiederholt, so dass ein Interesse an der Klärung deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bestehen könnte (vgl BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R, BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16). Denn der Kläger steht weiterhin im Leistungsbezug und lehnt den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten ab (vgl § 2 Abs 1 S 2 SGB II). Der Beklagte seinerseits hat weitere Eingliederungs-VA mit entsprechendem Inhalt erlassen (zur Fortsetzung eines Verfahrens im allgemeinen s auch: BVerfG Beschluss vom 9.11.2015 - 1 BvR 3460/13). Im konkreten Fall fehlt es dem Kläger jedoch insoweit an einem Feststellungsinteresse, als er sich nur gegen Hinweise des Beklagten zu den in § 7 Abs 4a SGB II normierten Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II wendet.

21

Bei den im Antrag benannten Passagen handelt es sich nicht um hoheitliche Regelungen der Behörde mit Außenwirkung im Einzelfall (§ 31 S 1 SGB X),sondern um Erläuterungen zur Rechtslage. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oderverbindliche Rechtsfolgen setzen will (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23; Mutschler in KassKomm, SGB X, Stand Oktober 2014 § 31 RdNr 14). An einem solchen Willen fehlt es jedoch, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt. So ist es hier.

22

Dass der Beklagte keine Rechtsfolgen im Einzelfall begründet hat, ergibt sich aus der dem Revisionsgericht obliegenden Auslegung des VA vom 7.10.2013 (vgl BSG vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R, BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr 4, RdNr 18). Dies wird schon durch die Gestaltung und Gliederung des Eingliederungs-VA deutlich. Darin sind die Pflichten des Beklagten und die Pflichten des Klägers optisch herausgehoben dargestellt, indem sie jeweils in ein Kästchen mit entsprechender Überschrift gesetzt worden sind. Dagegen finden sich die beanstandeten Aussagen zur Erreichbarkeit in dem sich anschließenden Fließtext.

23

Zudem hat der Beklagte den Kläger lediglich auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 4a SGB II aF(hier in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006; BGBl I 1706), der gemäß § 77 Abs 1 SGB II weiter Anwendung findet, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach § 13 Abs 3 SGB II nicht erlassen hat, hingewiesen. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können - EAO vom 23.10.1997, ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Da § 7 Abs 4a SGB II aF ohne nähere Erläuterungen auf die Regelungen der EAO verweist, durfte es dem Beklagten geboten erscheinen, diese dem Kläger zu verdeutlichen. Nach § 1 Abs 1 S 1 und 2 EAO kann eine Person Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn sie in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Zudem finden sich dort Regelungen über die Bedingungen, unter denen sich die Person vorübergehend auch von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen darf (§ 2) und zum längeren Aufenthalt außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs (§ 3). In diesem Sinne hat der Beklagte - abgesehen von der Bezugnahme auf die Person des Klägers ("Sie…") nur den Text der EAO wiedergegeben. Dabei ist er weder auf spezifische Gegebenheiten des Einzelfalls eingegangen, noch hat er die rechtlichen Vorgaben der EAO im Hinblick auf die Person des Klägers modifiziert. Damit handelt es sich hier lediglich um Hinweise, die zur Begründung eines VA erteilt werden können, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht bestünde. Rechte und Pflichten werden durch derartige Hinweise und Belehrungen weder begründet noch abgeändert (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Informationsschreiben und Inhalten von Schreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion vgl auch BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 20; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40).

24

4. Auch eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Kläger nicht in dem vom Beklagten ausgeführten Sinne erreichbar sein muss, ist unzulässig.

25

Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R, SozR 3-5915 § 3 Nr 1; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R, juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

26

Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Vielmehr hat der Gesetzgeber die zugrundeliegende Regelung als Abs 4a in den § 7 SGB II aF eingefügt und sie damit den Leistungsvoraussetzungen zugeordnet. Dies lässt sich bereits der Überschrift des Kapitels 2 des SGB II entnehmen. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann jedoch nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage begehrt werden.

27

Zwar kann ein einzelnes Element eines Leistungsanspruchs Gegenstand einer sog Elementen-Feststellungsklage sein. Insoweit besteht jedoch nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG Da 8; BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 8; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr 9 S 58; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 9a mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

28

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind und waren wiederholt einzelne Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sowie der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen streitig. Eine Entscheidung des Senats über das Ob und den Umfang der Anforderungen an die Erreichbarkeit wäre daher nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten so zu klären, dass der Streit insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände. Auch liegen insoweit Besonderheiten des Einzelfalls vor, als der Kläger erwerbstätig ist, sodass eine allgemeine Prüfung der Pflichten oder Obliegenheiten aus § 7 Abs 4a SGB II aF iVm EAO zu kurz greifen würde(vgl dazu auch BT-Drucks 16/1696, S 24; BT-Drucks 17/3404, S 92).

29

Schließlich erscheint auch zweifelhaft, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 SGB II zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Verwaltungsakts gemacht werden kann(§ 15 Abs 1 S 2 SGB II). Denn die Regelung des § 7 Abs 4a SGB II aF iVm §§ 1 bis 3 EAO gilt schon kraft gesetzlicher Anordnung für die Leistungsberechtigten und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine Eingliederungsvereinbarung über diese Fragen könnte nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine Konkretisierung der Bemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit handelte (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II), die deren Abschluss und ggf die Besonderheiten des Einzelfalls, hier den Leistungsbezug bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, berücksichtigen soll.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgarts vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Kostenerstattungspflicht der Beklagten wegen des Aufenthalts einer Hilfebedürftigen und ihrer zwei Kinder in einem Frauenhaus.
Die 1981 geborene Frau C. H., jugoslawische Staatsangehörige, wohnte mit ihren Kindern in M und bezog bis 2. Januar 2007 Arbeitslosengeld II von der ARGE M. sowie ab 3. Januar 2007 vom JobCenter Stuttgart. Für den Zeitraum 1. September 2006 bis 23. Januar 2007 erhielt sie zudem Leistungen für ihre Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils 127,00 EUR monatlich sowie Kindergeld. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann flüchtete Frau H. mit ihren Kindern am 31. Juli 2006 ins Frauenhaus H. in M.. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchtete sie wegen weiterer Bedrohung am 3. Januar 2007 mit ihren Kindern ins Frauenhaus S. sowie anschließend am 17. April 2007 in das Frauenhaus F. e.V. im Landkreis ., wo sie sich bis zum 6. Juli 2007 mit ihren Kindern aufhielt. Während des Aufenthalts wurden sie und ihre Kinder vom Personal des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8.283,87 EUR entstanden sind, die der Kläger getragen hat.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich Frau H. vom 17. April bis 6. Juli 2007 im Frauenhaus F. e.V. im Landkreis E. aufgehalten habe und sie zuletzt in M. wohnhaft gewesen sei. Der Kläger forderte die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der kommunalen Kosten der Unterkunft und Betreuung gemäß § 36a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf. Mit Schreiben vom 7. August 2007, 25. Oktober 2007 und 17. April 2008 forderte der Kläger die ARGE M., an die die Beklagte das Schreiben vom 19. Juli 2007 zunächst weitergeleitet hatte, zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sowie der psychosozialen Betreuung auf. Die ARGE M. lehnte dies mit Schreiben vom 15. Mai 2008 mit der Begründung ab, dass Frau H. nach einem Wechsel des Frauenhauses einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in S., begründet habe und die ARGE M. daher nicht erstattungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 19. August 2008 kündigte der Kläger die klageweise Geltendmachung der Unterkunftskosten gegen den Träger der ARGE M. an und bat um Mitteilung, ob die Stadt M. auch die Gewährung der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. auf die ARGE M. übertragen habe, was nicht der Fall war. Dieses Schreiben wurde an die Beklagte weitergeleitet, die die Kostenerstattung mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 ablehnte.
Am 15. Oktober 2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er macht geltend, dass der bisherige gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 36a SGB II trotz des Wechsels des Frauenhauses weiterhin M. bleibe. Die psychosoziale Betreuung von Frau H. und ihrer Kinder habe der späteren Wiedereingliederung von Frau H. in den Arbeitsmarkt gedient. Die Betreuungsmaßnahmen der Kinder seien notwendig gewesen, damit diese soweit hätten stabilisiert werden können, dass Frau H. später zur Arbeit gehen könne. Aufgrund des nur dreimonatigen Aufenthalts im Frauenhaus F. seien unmittelbare Maßnahmen zur Arbeitsaufnahme von Frau H. noch nicht möglich gewesen.
Die ARGE M. sagte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 dem Kläger zu, dass sie nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Unterkunftskosten für den Zeitraum des Aufenthalts von Frau H. im Frauenhaus F. übernehme, wenn die Sozialgerichtsbarkeit der Auffassung sein sollte, dass trotz des Einrichtungswechsels weiter die Landeshauptstadt M. kostenerstattungspflichtig sei. Nach Mitteilung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2011 sind die Unterkunftskosten inzwischen erstattet.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 31. Mai 2010 verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8.283,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage (hinsichtlich weiterer Verzugszinsen) abgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch begründet. Die Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung im Frauenhaus folge aus § 36a SGB II i.V.m. § 16 Abs. 2 SGB II a.F. Suche eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, sei der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Träger der Leistungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II a.F., §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt seien. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschriften. Die Beklagte sei kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger sei durch die Aufnahme von Frau H. im Frauenhaus im Landkreis E. zuständiger kommunaler Träger geworden und aktiv legitimiert. Der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder bereits in einem Frauenhaus in M. und anschließend in S. gewohnt hätten, stehe der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II bestehe gegen den bisher zuständigen Träger gemäß § 36 SGB II, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet werde. Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 36a SGB II bleibe allerdings der letzte gewöhnlichen Aufenthaltsort vor dem Aufsuchen eines Frauenhauses auch dann, wenn später die Hilfebedürftigen aus diesem Frauenhaus unmittelbar in ein anderes Frauenhaus wechselten. Dieses Ergebnis ergebe sich aus einer Auslegung des § 36a SGB II nach Sinn und Zweck der Norm, wonach eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II, die ein Frauenhaus unterhalten, vermieden werden solle. Der Wechsel des Frauenhauses von M. nach Stuttgart und anschließend in den Landkreis E. habe lediglich dazu geführt, dass der erstattungsberechtigte kommunale Träger am Ort des Frauenhauses gewechselt habe, nicht aber der erstattungspflichtige kommunale Träger der Leistungen gemäß § 36a SGB II, so dass es bei der Erstattungspflicht der Beklagten bleibe.
Die geltend gemachten Betreuungskosten seien von der Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 36a SGB II umfasst. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II a.F., wonach weitere Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich seien, insbesondere die Betreuung minderjähriger Kinder und die psychosoziale Betreuung seien. Frau H. sei vom Frauenhaus F. durch eine psychosoziale Betreuung unterstützt worden, insbesondere durch psychologische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund und zur Stärkung des Selbstvertrauens, Hilfe bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs, Kontakte zur Arbeitsagentur und Unterstützung bei der Arbeitssuche und Vermittlung von Kontakten nach Bezug einer Wohnung, die ihr bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten sowie Organisation einer Kinderbetreuung. Leistungen an die Kinder umfassten die Vermittlung bei Schulkontakten, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote und psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung und in Krisensituationen. Der Begriff der psychosozialen Betreuung sei weit auszulegen, wie aus Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. folge. Ob die geltend gemachten Kosten somit nur Betreuungsleistungen im engeren Sinne umfassten oder auch weitere Betreuungsmaßnahmen, sei daher unerheblich. Erforderlich für die Erstattungsfähigkeit der Kosten der psychosozialen Betreuungsleistungen sei jedoch, dass wesentlicher Zweck der im Frauenhaus geleisteten Betreuung auch die Eingliederung in das Erwerbsleben sei. Hier habe es sich um Maßnahmen zumindest auch mit dem Zweck der Eingliederung in das Erwerbsleben gehandelt, denn die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben gedacht werden könne. Die im Frauenhaus F. erbrachten Leistungen, unter anderem die Vermittlung von Kontakten zur Arbeitssuche auch nach Verlassen des Frauenhauses, belegten diesen Zweck. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, denn sie seien als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F. (§ 16a Nr. 1 SGB II n.F.) ausdrücklich aufgeführt. Außerdem sei die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich. Der Kläger habe somit Anspruch auf Erstattung der Kosten der psychosozialen Betreuung in Höhe von 8.283,87 EUR. Die Höhe ergebe sich dabei aus 81 Tagen multipliziert mit dem Tagessatz in Höhe von 34,09 EUR pro Person für drei Personen.
Der Anspruch sei auch nicht nach § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausgeschlossen. Die materielle Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei auf Erstattungsansprüche nach § 36a SGB II anwendbar, die Frist sei bis zum 6. Juli 2008 gelaufen. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 ein Anerkenntnis der Beklagten für die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach angefordert und den Zeitraum, für den Kosten der Unterkunft und Betreuung im Frauenhaus betreffend Frau H. und ihrer Kinder zu erstatten seien, genannt. Diese Aufforderung sei als Anmeldung nach § 111 SGB X auszulegen, die den Anforderungen der Vorschrift genüge. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher bei öffentlich-rechtlichen Zahlungsansprüchen analoge Anwendung finden könne. Es bestehe kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen, da § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen nur im Verhältnis zwischen Anspruchsberechtigten und Leistungsträgern regele. Die Verzinsungsregelung des § 108 Abs. 2 SGB X gelte nach herrschender Auffassung nur für die dort ausdrücklich genannten Leistungsträger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Eine analoge Anwendung auf Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende scheide daher aus.
Gegen das ihr am 8. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juli 2010 eingelegte Berufung der Beklagten, die das SG zugelassen hat. Die Beklagte gebe ihre noch im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung, sie sei aufgrund des Frauenhauswechsels örtlich nicht mehr zuständig für eine Erstattung der Betreuungskosten im Frauenhaus F., auf. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei den im Frauenhaus gewährten Betreuungsleistungen jedoch nicht um kommunale Eingliederungsleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Bereits die Zielrichtung des SGB II sei nicht geeignet, die Finanzierung der Betreuungskosten im Frauenhaus sicherzustellen. Grundlage und Schwerpunktaufgabe der Frauenhausarbeit sei der Schutzgedanke für die betroffene Frau und ihre Kinder, die Sicherung vor Gewalt und die Aufarbeitung der Gewaltproblematik. Hierbei handele es sich um eine gesellschaftspolitische Aufgabe, deren Bewältigung insbesondere unabhängig von der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Frau zu erfolgen habe. Auch der Beklagten sei an einer langfristigen Sicherung der Finanzierung von Frauenhäusern gelegen, weshalb sie die Auffassung vertrete, dass die Kosten für die Betreuung im Rahmen der §§ 67 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) im Regelfall übernommen werden könnten. Betreuungskosten könnten nach dem SGB II nur übernommen werden, wenn die Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen des SGB II nicht überschritten werden. Auch trete der dem SGB II zugrunde liegende Zweck der Eingliederung in das Erwerbsleben gegenüber der vorrangigen Aufgabenstellung der Frauenhausarbeit völlig in den Hintergrund. Für eine Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II a.F. sei jedoch unabdingbare Voraussetzung, dass die Eingliederung in Arbeit im Vordergrund stehen müsse. Demgegenüber verfolge das SGB XII einen ganzheitlichen Ansatz, der unter Berücksichtigung der derzeit geltenden insgesamt unbefriedigenden Rechtslage in diesem Zusammenhang, insbesondere auch was die finanziellen Konsequenzen angehe, einen passenden Regelungsansatz biete. Wie die Beklagte sei auch das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23. März 2007 - L 8 B 41/06 SO ER - ) der Auffassung, dass die Voraussetzungen der §§ 14 f. SGB II dann nicht erfüllt seien, wenn der Bedarf bereits allein im Hinblick auf eine selbständige Teilhabe am Leben der Gemeinschaft und unabhängig von einer möglichen Eingliederung ins Erwerbsleben bestehe. Nach einer Flucht vor partnerschaftlich geprägter Gewalt sei aber gerade dies der Fall. Aus diesem Grund könnten die Betreuungskosten im Frauenhaus auch im vorliegenden Fall (auch nicht teilweise) als Eingliederungsleistungen bewertet werden. Eine derart weite Auslegung lasse die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zu. Auch die aktuelle gesetzliche Veränderung zu § 16a SGB II, in dessen Verlauf die zunächst nicht abschließenden Beispiele der Nrn. 1 - 4 nunmehr in eine abschließende Aufzählung in § 16a SGB II eingeengt worden seien, spreche gegen einen derart weiten Anwendungsbereich der kommunalen Eingliederungsleistungen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Wie bereits das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23. Februar 2010 (- L 1 AS 36/09 - ) festgestellt habe, handele es sich bei der Betreuung im Frauenhaus regelmäßig um solche psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16a SGB II, die zumindest mittelbar auf die Eingliederung in Arbeit abziele. Nur eine derartig verstandene umfassende Kostenerstattungspflicht entspreche im übrigen Sinn und Zweck von § 36a SGB II. Durch Vermeidung einer einseitigen Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, werde letztlich verhindert, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden. Der Kläger hat eine Kopie der zwischen ihm und dem Verein Frauen helfen Frauen F. e.V. geschlossenen Vereinbarung vorgelegt. Je nach Personenkreis erfolge die Finanzierung der Betreuungskosten unterschiedlich. Bei Frauen aus dem Rechtskreis des SGB II arbeiteten die Betreuerinnen im Frauenhaus notwendigerweise mit den Mitarbeitern der Jobcenters zusammen, was die Vereinbarung in § 3 auch vorsehe. Die Betreuerinnen stellten zunächst die existenziellsten Bedürfnisse sicher und erbrächten die Eingliederungsarbeit, die sonst das Personal im Jobcenter erledigten müsste. Nur erbringe das Frauenhaus die speziellere Betreuung und naturgemäß diejenige, die die Frauen in dieser Notsituation zuerst bräuchten, nämlich psychische und physische Stabilisierung. Erst danach könne die Eingliederung in den Arbeitsmarkt angegangen werden. Insofern sei Betreuungsarbeit im Frauenhaus immer Vorbereitung auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es sei deshalb zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a.F. bzw. § 16a Nr. 3 n.F. SGB II psychosoziale Betreuung zulasse „zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit“. Bis zur Einführung dieser Vorschrift sei es unmöglich gewesen, von der Herkunftskommune Kostenerstattung zu verlangen, wodurch Tendenzen der Abschottung des Frauenhauses von auswärtigen Frauen sichtbar geworden seien. Misshandelte Frauen seien aber von der Natur der Sache her in größerer Entfernung vor dem Peiniger sicherer. Der Gesetzgeber habe die zuvor nicht geregelte Erstattung der Kosten im Frauenhaus - auch der Kosten der psychosozialen Betreuung - herbeiführen wollen, um den genannten Tendenzen Einhalt zu gebieten. Die Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen seien praktikabel und überzeugend. Die nordrhein-westfälischen kommunalen Spitzenverbände hätten auf das Urteil ihres LSG reagiert, indem sie die dort ausgesprochene extensive Auslegung des § 16a SGB II empfohlen hätten. Solange keine andere bundesweit geltende Finanzierungsform gefunden werde, sei es verschiedenen Bundesländern unbenommen, andere Finanzierungsformen auf die Erhebung von Tagessätzen umzustellen, damit die dortigen kommunalen Träger ebenfalls Kostenerstattung verlangen könnten. Soweit bekannt, erfolge die Finanzierung in Bayern nur selten über Tagessätze, vielmehr über kommunale Zuschüsse. Solange dies in Bayern nicht geändert werde, hätten bayerische kommunale Träger Schwierigkeiten, Kostenerstattung über § 36a SGB II zu erhalten.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2011 die Mitarbeiterin des Frauenhauses F., Frau S., als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses F. allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von Frau H. und ihrer Kinder vernommen. Bezüglich des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Beklagte zurecht verurteilt, die vom Kläger verauslagten Kosten für die Betreuung der Frau H. und ihrer Kinder im Frauenhaus F. in der Zeit vom 17. April bis 6. Juli 2007 in Höhe von insgesamt 8.283,87 EUR zu erstatten.
19 
Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSGE 86, 166, 167 f. = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 92, 223 f. = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1). Streitgegenstand ist vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen, nicht von Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt, sie sind auch inzwischen erstattet.
20 
Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten ist § 36a SGB II. Nach dieser Vorschrift ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beteiligten sind kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte ist der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger ist durch die Aufnahme von Frau H. und ihrer Kinder in seinem Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II). Es war zwar auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II gebildet, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändert dies jedoch nichts (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 44b Rdnr. 42).
21 
Wie auch die Beklagte inzwischen einräumt, steht der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder nach M. bereits in einem Frauenhaus in S. wohnten, bevor sie in das Frauenhaus F. zogen, der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch des § 36a SGB II besteht auch, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet wird. Mit dem Wortlaut des „bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Sinne von § 36a SGB II ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend mithin die Wohnung der Familie H. in M. gemeint. Im Falle eines unmittelbaren Wechsels von einem Frauenhaus in ein in einem anderen Bezirk liegendes Frauenhaus wird nicht erneut „Zuflucht in ein Frauenhaus“ im Sinne von § 36a SGB II „gesucht“, vielmehr bleiben die betreffenden Personen in einem Frauenhaus, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Halbsatzes des § 36a SGB II erfüllt sind, wenn nur ein Wechsel des Ortes des Frauenhauses stattfindet. Es bleibt daher der kommunale Träger der Leistungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Verlegung des Aufenthaltsorts in ein Frauenhaus zur Erstattung der Leistungen auch dann verpflichtet, wenn Hilfebedürftige von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus wechseln und damit ein anderer Träger des (zweiten) Frauenhauses für die Leistungserbringung zuständig wird (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2008 - S 8 AS 4000/07 - ). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB II sollte durch die Regelung eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die ein Frauenhaus unterhalten, da die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten können (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 6). Die Vorschrift erschöpft sich nicht in einer reinen Kostenausgleichsregelung, sondern dient auch dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Indem sich die Aufnahme einer Frau aus einem anderen Zuständigkeitsbereich für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstellt, wird die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht (vgl. Schoch, LPK-SGB II, 4. Aufl., § 36a Rdnr. 3). Der mit der Norm verfolgte Zweck der Kostenentlastung von Trägern, die ein Frauenhaus betreiben, würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt, welcher in einem Frauenhaus vor Wechsel in ein anderes Frauenhaus begründet wird, als „Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 36a SGB II verstehen wollte, von wo aus eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beklagte ist daher grundsätzlich erstattungspflichtig.
22 
Die hier streitigen Betreuungskosten unterliegen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II. § 36a SGB II wurde eingefügt durch Art. 1 des Freibetrags-Neuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) und erhielt seine jetzige Fassung mit Wirkung ab 1. August 2006 durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattung Pflichtleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucks. 16/1410 S. 27). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 und damit hier maßgeblichen Fassung waren die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II zuständige Leistungsträger. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) gehören. Die Aufzählung der weiteren Leistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II war, erkennbar durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“, nicht abschließend.
23 
Durch § 16a SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) sind die zuvor noch möglichen Leistungen zur Eingliederung deutlich eingeschränkt worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16a Rdnr. 1). Aber auch die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der psychosozialen Betreuung nicht geboten. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen als Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.).
24 
Der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II unterfallen damit die Leistungen, die in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 2 SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht werden. Dies sind alle Leistungen, die für die Eingliederung des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Entscheidend ist daher im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen für die Eingliederung der Frau ins Erwerbsleben erforderlich sind. Die Problematik, ob derartige Betreuungsleistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben auch dann erforderlich sind, wenn die Frau bereits erwerbstätig ist (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 36a Rdnr. 13), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, nicht an. Einer förmlichen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II bedarf es nicht. Maßgebend ist allein, dass es sich um Leistungen handelt, die - auch im Sinne einer psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen - dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben zu fördern (so ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O).
25 
Diese Voraussetzungen erfüllen die im Frauenhaus F. erbrachten Betreuungsleistungen. Wie sich aus dem Schreiben der Frau H. betreuenden Zeugin S. vom 7. Januar 2009 sowie ihrer Aussage vor dem Senat ergibt, hatte der Mann von Frau H. aufgrund eines Gerichtstermins in S. wegen des Umgangsrechts mit den Kindern erneut ihren Aufenthaltsort herausgefunden und wieder gedroht, sie umzubringen, weshalb sie in das Frauenhaus F. flüchtete. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten Frau H. und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Das ältere Kind habe schon wieder aus der Schule genommen werden müssen. Das primäre Ziel sei es gewesen, Frau H. und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Bei Frau H. habe das Unterstützungsangebot folgendermaßen ausgesehen: Psychische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund, Entlastung durch Unterstützung der Kinder, Unterstützung bei Anträgen und Ämtergängen, gemeinsame Regelung der finanziellen Situation, Hilfen bei Gerichtsterminen, Organisation der Kinderbetreuung, Hilfen bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs sowie Kontakte zum Arbeitsamt und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bei den Kindern habe es sich um Vermittlung der Schulkontakte, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote, Kreativprogramme, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung, in Krisensituationen und nach Gerichtsterminen gehandelt. Vorliegend sei die Betreuung sehr intensiv gewesen, auch zeitmäßig. Nach knapp drei Monaten nach der Gerichtsverhandlung habe Frau H. mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung ziehen können, das Frauenhaus habe Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, die ihr weiter behilflich bei der Stellensuche gewesen seien. Nach der Aussage von Frau S. wird im Frauenhaus ganzheitlich gearbeitet, wobei neben der Sicherheit der Frauen und Kinder auch die Gesundheit in psychischer und physischer Form sehr wichtig sei. Hierzu gehöre auch das Stärken des Selbstvertrauens und des Selbstbewusstseins, wozu in hohem Maße auch die Fähigkeit beitrage, einer Beschäftigung nachgehen und sich den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit sei es daher, mit der Frauen daran zu arbeiten - wenn die Grundvoraussetzungen erst einmal geschaffen seien - eine Beschäftigung zu finden. Daher würden sehr enge Kontakte zum Jobcenter gehalten, Frauen in Sprachkurse vermittelt, es werde gemeinsam überlegt mit den Frauen, welche Fähigkeiten sie haben und für welche Arbeit sie sich interessieren könnten, es würden Bewerbungen mit ihnen geschrieben, sie würden auf Vorstellungsgespräche vorbereitet, über Ausbildungsmöglichkeiten informiert, darüber informiert, wo sie Arbeitsangebote suchen könnten, Beschäftigungen vermittelt und es werde Kontakt zu Arbeitgebern von den Bewohnerinnen gehalten. Es bestünden Absprachen mit dem Jobcenter, dass die Frauen sehr schnell eine Einladung erhielten und in Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werde, sei dort enthalten, dass die Frauen im Frauenhaus psychosozial betreut würden.
26 
Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin der Überzeugung, dass die im Frauenhaus F. für Frau H. und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind. Das SG hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt erst gedacht werden kann. Wie sich aus den Angaben der Zeugin klar ergibt, ist bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses F. neben dem Schutz der Bewohnerinnen und ihrer Kinder Ziel auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Derartige Betreuungsleistungen waren hier aufgrund der konkreten Situation von Frau H. geboten und sind auch erbracht worden. Schließlich gehören auch die Kinderbetreuungskosten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Entsprechende Leistungen sind als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausdrücklich aufgeführt. Auch insoweit hat das SG zurecht darauf hingewiesen, dass die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich ist. Durch die Betreuung der gesamten Familie von Frau H. werden daher auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Frau H. selbst - beseitigt oder vermindert.
27 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestehen nicht, auch die Beklagte hat Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.
28 
Der vom SG zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB (vgl. BSG SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 = BSGE 96, 133).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Beklagte zurecht verurteilt, die vom Kläger verauslagten Kosten für die Betreuung der Frau H. und ihrer Kinder im Frauenhaus F. in der Zeit vom 17. April bis 6. Juli 2007 in Höhe von insgesamt 8.283,87 EUR zu erstatten.
19 
Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSGE 86, 166, 167 f. = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 92, 223 f. = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1). Streitgegenstand ist vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen, nicht von Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt, sie sind auch inzwischen erstattet.
20 
Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten ist § 36a SGB II. Nach dieser Vorschrift ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beteiligten sind kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte ist der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger ist durch die Aufnahme von Frau H. und ihrer Kinder in seinem Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II). Es war zwar auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II gebildet, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändert dies jedoch nichts (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 44b Rdnr. 42).
21 
Wie auch die Beklagte inzwischen einräumt, steht der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder nach M. bereits in einem Frauenhaus in S. wohnten, bevor sie in das Frauenhaus F. zogen, der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch des § 36a SGB II besteht auch, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet wird. Mit dem Wortlaut des „bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Sinne von § 36a SGB II ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend mithin die Wohnung der Familie H. in M. gemeint. Im Falle eines unmittelbaren Wechsels von einem Frauenhaus in ein in einem anderen Bezirk liegendes Frauenhaus wird nicht erneut „Zuflucht in ein Frauenhaus“ im Sinne von § 36a SGB II „gesucht“, vielmehr bleiben die betreffenden Personen in einem Frauenhaus, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Halbsatzes des § 36a SGB II erfüllt sind, wenn nur ein Wechsel des Ortes des Frauenhauses stattfindet. Es bleibt daher der kommunale Träger der Leistungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Verlegung des Aufenthaltsorts in ein Frauenhaus zur Erstattung der Leistungen auch dann verpflichtet, wenn Hilfebedürftige von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus wechseln und damit ein anderer Träger des (zweiten) Frauenhauses für die Leistungserbringung zuständig wird (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2008 - S 8 AS 4000/07 - ). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB II sollte durch die Regelung eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die ein Frauenhaus unterhalten, da die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten können (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 6). Die Vorschrift erschöpft sich nicht in einer reinen Kostenausgleichsregelung, sondern dient auch dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Indem sich die Aufnahme einer Frau aus einem anderen Zuständigkeitsbereich für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstellt, wird die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht (vgl. Schoch, LPK-SGB II, 4. Aufl., § 36a Rdnr. 3). Der mit der Norm verfolgte Zweck der Kostenentlastung von Trägern, die ein Frauenhaus betreiben, würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt, welcher in einem Frauenhaus vor Wechsel in ein anderes Frauenhaus begründet wird, als „Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 36a SGB II verstehen wollte, von wo aus eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beklagte ist daher grundsätzlich erstattungspflichtig.
22 
Die hier streitigen Betreuungskosten unterliegen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II. § 36a SGB II wurde eingefügt durch Art. 1 des Freibetrags-Neuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) und erhielt seine jetzige Fassung mit Wirkung ab 1. August 2006 durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattung Pflichtleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucks. 16/1410 S. 27). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 und damit hier maßgeblichen Fassung waren die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II zuständige Leistungsträger. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) gehören. Die Aufzählung der weiteren Leistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II war, erkennbar durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“, nicht abschließend.
23 
Durch § 16a SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) sind die zuvor noch möglichen Leistungen zur Eingliederung deutlich eingeschränkt worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16a Rdnr. 1). Aber auch die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der psychosozialen Betreuung nicht geboten. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen als Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.).
24 
Der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II unterfallen damit die Leistungen, die in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 2 SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht werden. Dies sind alle Leistungen, die für die Eingliederung des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Entscheidend ist daher im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen für die Eingliederung der Frau ins Erwerbsleben erforderlich sind. Die Problematik, ob derartige Betreuungsleistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben auch dann erforderlich sind, wenn die Frau bereits erwerbstätig ist (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 36a Rdnr. 13), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, nicht an. Einer förmlichen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II bedarf es nicht. Maßgebend ist allein, dass es sich um Leistungen handelt, die - auch im Sinne einer psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen - dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben zu fördern (so ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O).
25 
Diese Voraussetzungen erfüllen die im Frauenhaus F. erbrachten Betreuungsleistungen. Wie sich aus dem Schreiben der Frau H. betreuenden Zeugin S. vom 7. Januar 2009 sowie ihrer Aussage vor dem Senat ergibt, hatte der Mann von Frau H. aufgrund eines Gerichtstermins in S. wegen des Umgangsrechts mit den Kindern erneut ihren Aufenthaltsort herausgefunden und wieder gedroht, sie umzubringen, weshalb sie in das Frauenhaus F. flüchtete. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten Frau H. und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Das ältere Kind habe schon wieder aus der Schule genommen werden müssen. Das primäre Ziel sei es gewesen, Frau H. und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Bei Frau H. habe das Unterstützungsangebot folgendermaßen ausgesehen: Psychische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund, Entlastung durch Unterstützung der Kinder, Unterstützung bei Anträgen und Ämtergängen, gemeinsame Regelung der finanziellen Situation, Hilfen bei Gerichtsterminen, Organisation der Kinderbetreuung, Hilfen bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs sowie Kontakte zum Arbeitsamt und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bei den Kindern habe es sich um Vermittlung der Schulkontakte, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote, Kreativprogramme, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung, in Krisensituationen und nach Gerichtsterminen gehandelt. Vorliegend sei die Betreuung sehr intensiv gewesen, auch zeitmäßig. Nach knapp drei Monaten nach der Gerichtsverhandlung habe Frau H. mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung ziehen können, das Frauenhaus habe Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, die ihr weiter behilflich bei der Stellensuche gewesen seien. Nach der Aussage von Frau S. wird im Frauenhaus ganzheitlich gearbeitet, wobei neben der Sicherheit der Frauen und Kinder auch die Gesundheit in psychischer und physischer Form sehr wichtig sei. Hierzu gehöre auch das Stärken des Selbstvertrauens und des Selbstbewusstseins, wozu in hohem Maße auch die Fähigkeit beitrage, einer Beschäftigung nachgehen und sich den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit sei es daher, mit der Frauen daran zu arbeiten - wenn die Grundvoraussetzungen erst einmal geschaffen seien - eine Beschäftigung zu finden. Daher würden sehr enge Kontakte zum Jobcenter gehalten, Frauen in Sprachkurse vermittelt, es werde gemeinsam überlegt mit den Frauen, welche Fähigkeiten sie haben und für welche Arbeit sie sich interessieren könnten, es würden Bewerbungen mit ihnen geschrieben, sie würden auf Vorstellungsgespräche vorbereitet, über Ausbildungsmöglichkeiten informiert, darüber informiert, wo sie Arbeitsangebote suchen könnten, Beschäftigungen vermittelt und es werde Kontakt zu Arbeitgebern von den Bewohnerinnen gehalten. Es bestünden Absprachen mit dem Jobcenter, dass die Frauen sehr schnell eine Einladung erhielten und in Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werde, sei dort enthalten, dass die Frauen im Frauenhaus psychosozial betreut würden.
26 
Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin der Überzeugung, dass die im Frauenhaus F. für Frau H. und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind. Das SG hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt erst gedacht werden kann. Wie sich aus den Angaben der Zeugin klar ergibt, ist bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses F. neben dem Schutz der Bewohnerinnen und ihrer Kinder Ziel auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Derartige Betreuungsleistungen waren hier aufgrund der konkreten Situation von Frau H. geboten und sind auch erbracht worden. Schließlich gehören auch die Kinderbetreuungskosten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Entsprechende Leistungen sind als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausdrücklich aufgeführt. Auch insoweit hat das SG zurecht darauf hingewiesen, dass die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich ist. Durch die Betreuung der gesamten Familie von Frau H. werden daher auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Frau H. selbst - beseitigt oder vermindert.
27 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestehen nicht, auch die Beklagte hat Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.
28 
Der vom SG zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB (vgl. BSG SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 = BSGE 96, 133).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung.
Der am 1967 geborene, aus Algerien stammende Kläger, der seit 2009 auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum bezog er Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 691,- EUR (Regelbedarf 391,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung [KdUH] 300 EUR).
Nachdem der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 09.01.2013 nicht bereit gewesen war, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erging am 14.01.2014 ein Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit vom 14.01.2014 bis 14.07.2014, in dem der Kläger u.a. verpflichtet wurde, sämtliche Änderungen in der persönlichen und finanziellen Situation umgehend mitzuteilen, unentgeltliche Probebeschäftigungen, ehrenamtliche Tätigkeiten, Minijobs und Nebenbeschäftigungen vor Antritt dem Jobcenter zu melden und dazugehörige Unterlagen einzureichen, im Falle einer Krankheit innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, stationäre Aufnahmen in Kliniken und sonstigen Einrichtungen umgehend anzuzeigen, sowie Urlaub bzw. Ortsabwesenheit vorher mit dem zuständigen Ansprechpartner im Jobcenter abzusprechen. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde der Kläger darüber informiert, dass bei Verstoß das Alg II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent gemindert werde. Der Beklagte verpflichtete sich zur Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche in Form von möglichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten usw..
Gleichlautende Eingliederungsverwaltungsakte waren bereits am 12.07.2012, 09.01.2013 und 12.07.2013 ergangen (Widerspruchsbescheide vom 26.09.2012, 05.02.2013 und 12.08.2013). Die hiergegen gerichteten Klagen blieben erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz (SG) wies die als Anfechtungsklage erhobenen, nach Ablauf des Geltungszeitraums der Eingliederungsvereinbarung nicht explizit umgestellten Klagen als unzulässig (geworden) ab (S 5 AS 2609/12; S 5 AS 578/13; S 5 AS 2212/13).
Den gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.01.2014 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dieser sei durch eine andere Eingliederungsvereinbarung zu ersetzen, die seine Rechte - wie z.B. Entschädigung wegen Amtspflichtverletzung seitens der Beamten des L. f. V. B.-W. - wahrten. Außer Bedrohung mit Hunger und Obdachlosigkeit, verbunden mit dem Verlust der Krankenversicherung, habe ihm die Eingliederungsvereinbarung seit 2005 bis heute nichts gebracht. Die Eingliederungsvereinbarung helfe nicht gegen die falschen und rechtswidrigen Vorwürfe des Landesamts für Verfassungsschutz, das ihm seit langem falsche Identität und den Besitz der französischen Staatsangehörigkeit vorwerfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch ersichtlich. Es bestünden außerdem Bedenken, inwieweit die dem Kläger auferlegten Pflichten für sich genommen überhaupt als „Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit“ zu qualifizieren wären. Diese Pflichten seien außerdem bereits gesetzlich normiert.
Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2014 Klage beim SG erhoben mit dem Antrag, den Eingliederungsverwaltungsakt aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, „dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 14.01.2014 ungültig ist“. Der Beklagte solle mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung unter Berücksichtigung seiner Rechte abschließen. Überdies begehre er Akteneinsicht in die vollständige Verwaltungsakte in den Räumlichkeiten des Gerichts.
Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.01.2014 keine Rechtsfolgen mehr resultierten und auch nicht resultiert seien, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2015 abgewiesen und zur Begründung (wieder) ausgeführt, nachdem sich der Verwaltungsakt erledigt habe, sei die als Anfechtungsklage erhobene Klage unzulässig geworden. Da der Kläger seinen ausdrücklich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichteten Klagantrag nicht umgestellt habe, obwohl ihm die diesbezügliche Problematik bereits aus den vorangegangenen Klageverfahren bekannt gewesen sei, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es könne dahinstehen, ob die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet gewesen sei. Vorsorglich weise das Gericht jedoch darauf hin, dass vorliegend Bedenken bestehen könnten, inwieweit die dem Kläger auferlegten Pflichten für sich genommen als „Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit“ und damit als zulässiger Gegenstand eines Eingliederungsverwaltungsaktes zu qualifizieren seien.
Gegen den ihm am 17.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.02.2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsaktes betrage sechs Monate. Wenn diese abgelaufen sei, werde ein neuer Eingliederungsverwaltungsakt erteilt. Ein Eingliederungsverwaltungsakt bleibe immer wirksam. Der Kläger hat zudem Akteneinsicht in die komplette Verwaltungsakte begehrt.
10 
Nachdem das Gericht veranlasst hatte, dass die Verwaltungsakten des Beklagten dem Kläger gesammelt in den Räumlichkeiten des SG zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden, hat dieser am 08.06.2015 seine Akten eingesehen. Anschließend hat er mitgeteilt, es sei nur ein Teil der Akten vorgelegt worden. Viele Unterlagen, wie z.B. die falschen Aussagen der Firmen, in denen er wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf der falschen Identität nachweisen würden, habe er nicht finden können. Auch seien Inhalte der E-Mail-Nachrichten zwischen den Mitarbeitern des Jobcenters mit Marker gestrichelt worden, damit er den richtigen Inhalt nicht lesen könne.
11 
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Die ergangene Entscheidung des SG sei zutreffend. Der Beklagte sei durch Weisung der Bundesagentur für Arbeit gehalten, Eingliederungsvereinbarungen mit den Leistungsempfängern zu schließen bzw. diese durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Dies gelte auch für Eingliederungsverwaltungsakte des Inhalts, wie sie gegenüber dem Kläger erlassen würden. Der Beklagte habe die vollständigen Verwaltungsakten, einschließlich des Leistungs- und Vermittlungsteils, zur Gewährung von Akteneinsicht vorgelegt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet.
18 
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 14.01.2014 war rechtswidrig. Die hiergegen erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
19 
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger bereits bei der Klageerhebung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht nur um die Aufhebung des konkreten, zeitlich begrenzten Eingliederungsverwaltungsakts geht, sondern auch darum, dass fortlaufend Eingliederungsverwaltungsakte erlassen und nach deren Außerkrafttreten durch inhaltsgleiche abgelöst werden, die er in dieser Form für rechtswidrig bzw. „ungültig“ hält. Sein Klagebegehren war daher über die Anfechtungsklage hinaus auch als Feststellungsbegehren, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des aktuell geltenden Eingliederungsverwaltungsakts zu verstehen. Dieses hat er auch im Rahmen der Berufungsbegründung, also nach Ablauf der Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts, weiterfolgt und sinngemäß dazu ausgeführt, dadurch, dass nach Ablauf eines Eingliederungsakts immer der nächste erlassen werde, sei immer einer gültig. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es dem Kläger nicht vornehmlich um drohende Sanktionen geht, die aus dem Eingliederungsverwaltungsakt resultieren können, sondern darum, dass (in Zukunft) nicht erneut ein Eingliederungsverwaltungsakt desselben Inhalts ergeht, der seinen Interessen nicht entspricht. Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn der Beklagte nicht mehr wie bisher am Inhalt des Eingliederungsverwaltungsakts durch Erlass inhaltsgleicher Regelungen festhält und dessen Rechtswidrigkeit nach Erledigung festgestellt wird. Der Klageantrag des Klägers ist daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. hierzu z.B. Bundessozialgericht , Urteile vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R - und vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - m.w.N., ) - dahingehend zu deuten, dass er - nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes - nunmehr die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit begehrt. Eine dahingehende meistbegünstigende Auslegung ist umso mehr geboten, als der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
20 
Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - Rdnr. 16). Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 10 bis 10 f. m.w.N.) Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht zu verneinen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt und nahtlos Eingliederungsverwaltungsakte mit gleichlautendem Inhalt erlassen hat; der derzeitige, wieder inhaltsgleiche Eingliederungsverwaltungsakt hat Gültigkeit bis 20.07.2015. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der Zukunft weitere Eingliederungsverwaltungsakte desselben Inhalts zu erwarten sind.
21 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Gem. § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
22 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
23 
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
24 
Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, muss ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegen. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (s. Fassung vom 20.08.2012, Rz. 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B ER - ). Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung und damit auch eines Eingliederungsverwaltungsaktes sind die Festlegung der Leistungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen durch Festlegung, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese wie nachzuweisen hat (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 22).
25 
Vorliegend fehlt es indes bei den Vorgaben, die der Kläger zu erfüllen hat, an jeglichem konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit. Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw. Zwar folgt aus dem Wort „insbesondere“ in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass neben Bestimmungen zu Eigenbemühungen auch andere Regelungen grundsätzlich zulässig sind, doch muss zumindest im weiteren Sinne die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (so auch Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 55; s. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 - < juris>, Rdnr. 61), woran es hier fehlt. Es kann auch nicht argumentiert werden, der Kläger sei durch den Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschwert, da dieser nur von ihm verlange, was die allgemeinen Vorschriften ohnehin vorsehen: So folgt z.B. aus § 56 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, Regelungen zur Ortsabwesenheit ergeben sich aus § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 SGB II) i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung usw.. Jedoch sind die Folgen eines Pflichtverstoßes, der nach Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ergeht, häufig ungleich härter als die gesetzlich in den oben genannten Fällen vorgesehenen: Legt ein Leistungsberechtigter die AU-Bescheinigung zu spät vor, kann die Leistung gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I für die Zukunft eingestellt werden, bei ungenehmigter Ortsabwesenheit entfällt der Leistungsanspruch, bei Nichtmitteilung von wesentlichen Änderungen kann eine Aufhebung der Leistung nach § 48 SGB X erfolgen etc. Demgegenüber führte derselbe Verstoß, sofern er Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes wäre, zu einer Minderung des Alg II um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung sogar um 60 Prozent bzw. sogar zum Wegfall des Alg II (§ 31 Abs. 1, § 31 a, § 31 b SGB II). Insbesondere bei „kleineren Verstößen“ (z. B. ungenehmigte Ortsabwesenheit nur für wenige Tage mit anschließender sofortiger Meldung, kurzzeitige Nichtvorlage der AU-Bescheinigung) träfe die Minderung des Leistungsanspruchs aus § 31 a SGB II den Leistungsberechtigten ungleich härter. Insofern kann eine Beschwer durch einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem hier vorliegenden Inhalt nicht verneint werden.
26 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen bzw. ersetzenden Verwaltungsakten auch dann gezwungen wäre, wenn (derzeit) von einer erfolgreichen Integration des Betreffenden in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Bei den Bestimmungen über den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen und deren Ersetzung durch Verwaltungsakte handelt es sich zwar um Sollvorschriften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II), die aber nicht ausschließen, dass in atypischen Ausnahmefällen von einer Eingliederungsvereinbarung abgesehen wird, z. B. wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann (Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 15 Rdnr. 16).
27 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 3b m. w. N.). Stellt sich aber wie ausgeführt eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER - ). Insofern war vorliegend festzustellen, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
28 
Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Soweit er - als Ausdruck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs - beantragt hat, ihm Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsakten zu gewähren, ist diesem Antrag genügt worden, indem er am 08.06.2015 hierzu in den Räumlichkeiten des SG Gelegenheit hatte. Die vorgelegten Akten bestanden, wie die Sitzungsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt hat, sowohl aus den Leistungs- als auch den Vermittlungsakten. Hinreichende Hinweise dafür, dass die Akten unvollständig sind, ergeben sich nicht. Dementsprechend hat auch der Beklagte ausgeführt, weitere Verwaltungsakten gebe es nicht. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu erwarten, dass der Beklagte über Unterlagen über „falsche Aussagen der Firmen, in denen der Kläger wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf mit der falschen Identität nachweisen“ verfügt und diese zurückhält. Im Übrigen ist zwar vollständige Akteneinsicht zu ermöglichen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2008 - L 12 AL 4535/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - L 1 KR 18/10 - ), doch umfasst die Pflicht zur Vorlage von Akten gem. § 119 SGG nur die Akten, Dokumente und Urkunden, die sich auf die Streitsache beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 119 Rdnr. 6). Für die Feststellung, ob der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war, genügte insofern die vom Beklagten zunächst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verfügung gestellte „Versandakte“.
29 
Der Gerichtsbescheid des SG war somit aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet.
18 
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 14.01.2014 war rechtswidrig. Die hiergegen erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
19 
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger bereits bei der Klageerhebung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht nur um die Aufhebung des konkreten, zeitlich begrenzten Eingliederungsverwaltungsakts geht, sondern auch darum, dass fortlaufend Eingliederungsverwaltungsakte erlassen und nach deren Außerkrafttreten durch inhaltsgleiche abgelöst werden, die er in dieser Form für rechtswidrig bzw. „ungültig“ hält. Sein Klagebegehren war daher über die Anfechtungsklage hinaus auch als Feststellungsbegehren, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des aktuell geltenden Eingliederungsverwaltungsakts zu verstehen. Dieses hat er auch im Rahmen der Berufungsbegründung, also nach Ablauf der Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts, weiterfolgt und sinngemäß dazu ausgeführt, dadurch, dass nach Ablauf eines Eingliederungsakts immer der nächste erlassen werde, sei immer einer gültig. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es dem Kläger nicht vornehmlich um drohende Sanktionen geht, die aus dem Eingliederungsverwaltungsakt resultieren können, sondern darum, dass (in Zukunft) nicht erneut ein Eingliederungsverwaltungsakt desselben Inhalts ergeht, der seinen Interessen nicht entspricht. Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn der Beklagte nicht mehr wie bisher am Inhalt des Eingliederungsverwaltungsakts durch Erlass inhaltsgleicher Regelungen festhält und dessen Rechtswidrigkeit nach Erledigung festgestellt wird. Der Klageantrag des Klägers ist daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. hierzu z.B. Bundessozialgericht , Urteile vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R - und vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - m.w.N., ) - dahingehend zu deuten, dass er - nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes - nunmehr die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit begehrt. Eine dahingehende meistbegünstigende Auslegung ist umso mehr geboten, als der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
20 
Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - Rdnr. 16). Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 10 bis 10 f. m.w.N.) Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht zu verneinen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt und nahtlos Eingliederungsverwaltungsakte mit gleichlautendem Inhalt erlassen hat; der derzeitige, wieder inhaltsgleiche Eingliederungsverwaltungsakt hat Gültigkeit bis 20.07.2015. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der Zukunft weitere Eingliederungsverwaltungsakte desselben Inhalts zu erwarten sind.
21 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Gem. § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
22 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
23 
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
24 
Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, muss ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegen. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (s. Fassung vom 20.08.2012, Rz. 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B ER - ). Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung und damit auch eines Eingliederungsverwaltungsaktes sind die Festlegung der Leistungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen durch Festlegung, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese wie nachzuweisen hat (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 22).
25 
Vorliegend fehlt es indes bei den Vorgaben, die der Kläger zu erfüllen hat, an jeglichem konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit. Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw. Zwar folgt aus dem Wort „insbesondere“ in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass neben Bestimmungen zu Eigenbemühungen auch andere Regelungen grundsätzlich zulässig sind, doch muss zumindest im weiteren Sinne die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (so auch Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 55; s. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 - < juris>, Rdnr. 61), woran es hier fehlt. Es kann auch nicht argumentiert werden, der Kläger sei durch den Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschwert, da dieser nur von ihm verlange, was die allgemeinen Vorschriften ohnehin vorsehen: So folgt z.B. aus § 56 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, Regelungen zur Ortsabwesenheit ergeben sich aus § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 SGB II) i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung usw.. Jedoch sind die Folgen eines Pflichtverstoßes, der nach Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ergeht, häufig ungleich härter als die gesetzlich in den oben genannten Fällen vorgesehenen: Legt ein Leistungsberechtigter die AU-Bescheinigung zu spät vor, kann die Leistung gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I für die Zukunft eingestellt werden, bei ungenehmigter Ortsabwesenheit entfällt der Leistungsanspruch, bei Nichtmitteilung von wesentlichen Änderungen kann eine Aufhebung der Leistung nach § 48 SGB X erfolgen etc. Demgegenüber führte derselbe Verstoß, sofern er Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes wäre, zu einer Minderung des Alg II um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung sogar um 60 Prozent bzw. sogar zum Wegfall des Alg II (§ 31 Abs. 1, § 31 a, § 31 b SGB II). Insbesondere bei „kleineren Verstößen“ (z. B. ungenehmigte Ortsabwesenheit nur für wenige Tage mit anschließender sofortiger Meldung, kurzzeitige Nichtvorlage der AU-Bescheinigung) träfe die Minderung des Leistungsanspruchs aus § 31 a SGB II den Leistungsberechtigten ungleich härter. Insofern kann eine Beschwer durch einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem hier vorliegenden Inhalt nicht verneint werden.
26 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen bzw. ersetzenden Verwaltungsakten auch dann gezwungen wäre, wenn (derzeit) von einer erfolgreichen Integration des Betreffenden in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Bei den Bestimmungen über den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen und deren Ersetzung durch Verwaltungsakte handelt es sich zwar um Sollvorschriften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II), die aber nicht ausschließen, dass in atypischen Ausnahmefällen von einer Eingliederungsvereinbarung abgesehen wird, z. B. wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann (Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 15 Rdnr. 16).
27 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 3b m. w. N.). Stellt sich aber wie ausgeführt eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER - ). Insofern war vorliegend festzustellen, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
28 
Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Soweit er - als Ausdruck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs - beantragt hat, ihm Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsakten zu gewähren, ist diesem Antrag genügt worden, indem er am 08.06.2015 hierzu in den Räumlichkeiten des SG Gelegenheit hatte. Die vorgelegten Akten bestanden, wie die Sitzungsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt hat, sowohl aus den Leistungs- als auch den Vermittlungsakten. Hinreichende Hinweise dafür, dass die Akten unvollständig sind, ergeben sich nicht. Dementsprechend hat auch der Beklagte ausgeführt, weitere Verwaltungsakten gebe es nicht. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu erwarten, dass der Beklagte über Unterlagen über „falsche Aussagen der Firmen, in denen der Kläger wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf mit der falschen Identität nachweisen“ verfügt und diese zurückhält. Im Übrigen ist zwar vollständige Akteneinsicht zu ermöglichen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2008 - L 12 AL 4535/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - L 1 KR 18/10 - ), doch umfasst die Pflicht zur Vorlage von Akten gem. § 119 SGG nur die Akten, Dokumente und Urkunden, die sich auf die Streitsache beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 119 Rdnr. 6). Für die Feststellung, ob der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war, genügte insofern die vom Beklagten zunächst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verfügung gestellte „Versandakte“.
29 
Der Gerichtsbescheid des SG war somit aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass der Verwaltungsakt vom 20. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sowie des Änderungsbescheids vom 1. August 2014 für die Zeit vom 20. Mai 2014 bis 19. November 2014 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für alle Instanzen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Eingliederungsvereinbarungen (EinglVb) nach dem SGB II ersetzende Verwaltungsakte (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakte).

2

Der 1978 geborene Kläger bezieht vom beklagten Jobcenter laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nachdem die ihm gesetzte Frist zur Unterzeichnung einer EinglVb verstrichen war, ersetzte der Beklagte die EinglVb unter Hinweis auf die nicht zustande gekommene Vereinbarung und die Notwendigkeit der Verbesserung der beruflichen Integrationschancen des Klägers für die Dauer vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 durch einen Verwaltungsakt ua folgenden Inhalts:

"1. Unterstützung durch Jobcenter …
Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde.


2. Bemühungen von G
- …
- Sie unternehmen von Mai 2014 bis einschließlich Oktober 2014 mindestens 6 Bewerbungen pro Monat für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber folgende Nachweise … vor:
- Vorlage dieser Dokumentation bei jeder Einladung durch die Arbeitsvermittlung!
- … "
(Bescheid vom 20.5.2014 und Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014).

3

Nach Erhebung der Klage hiergegen und noch vor Ablauf des Geltungszeitraums dieses Eingliederungsverwaltungsakts erließ der Beklagte auf Hinweise, dass die geforderten Bewerbungen des Klägers bei den Arbeitgebern nicht eingegangen seien, und nach Nichtzustandekommen einer ihm deswegen unterbreiteten ändernden EinglVb einen den ursprünglichen Bescheid teilweise ersetzenden neuen Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit vom 1.8.2014 bis 31.1.2015, wonach bei unveränderter Fassung im Übrigen nunmehr Bewerbungsschreiben innerhalb von drei Werktagen zum Postversand beim Beklagten einzureichen seien (Bescheid vom 1.8.2014 und Widerspruchsbescheid vom 13.8.2014).

4

Gestützt auf ein vom Kläger nicht angenommenes Teilanerkenntnis des Beklagten hat das SG den Bescheid vom 1.8.2014 aufgehoben, soweit der Geltungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsakts durch ihn über den 19.11.2014 hinaus verlängert worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 30.10.2014). Das LSG hat die Berufung hiergegen nach Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2015): Der Eingliederungsverwaltungsakt beruhe auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage und sei auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere seien dem Kläger sechs Bewerbungen monatlich zumutbar. Nicht zu beanstanden sei auch die partielle Änderung des Eingliederungsverwaltungsakts. Eine hierzu berechtigende rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bestehe, wenn aus begründetem Anlass während der Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts Verhandlungen über eine neue EinglVb aufgenommen würden. So liege es hier wegen der Feststellung des Beklagten, dass entgegen der Angaben des Klägers keine Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern eingegangen seien. In dieser Lage dürfe das Jobcenter die Vorlage von Bewerbungskopien fordern.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 15 Abs 1 SGB II sowie seiner Grundrechte aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 GG sowie aus Art 2 Abs 1, Art 12 Abs 1 sowie Art 3 Abs 1 GG. Die in Ziff 1 des Eingliederungsverwaltungsakts umschriebenen Unterstützungsleistungen des Beklagten seien unbestimmt und daher unzureichend, insbesondere im Hinblick auf Bewerbungs- und Fahrkosten. Der tatsächliche Zugang von Bewerbungen in der Vergangenheit stelle keinen rechtlich wesentlichen Umstand für den Fortbestand des ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsakts dar und rechtfertige daher nicht den Erlass des Änderungsbescheids. Verfassungswidrig sei, dass er über die Sanktionsnormen der §§ 31 ff SGB II dazu angehalten werde, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen, unabhängig davon, ob dies seinem Willen oder seinem Verständnis von guter Arbeit entspreche.

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Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festzustellen, dass der Verwaltungsakt vom 20. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sowie des Änderungsbescheids vom 1. August 2014 für die Zeit vom 20. Mai 2014 bis 19. November 2014 rechtswidrig war.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Ersetzung der EinglVb war mangels einer ausreichenden Ermessensbetätigung seitens des beklagten Jobcenters zu den ihm zu gewährenden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit rechtswidrig.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach Ablauf des Geltungszeitraums des Eingliederungsverwaltungsakts vom 20.5.2014 und dessen teilweiser Aufhebung durch das SG für die Zeit ab dem 20.11.2014 das Begehren des Klägers, für den verbliebenen Zeitraum vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 seine Rechtswidrigkeit in der Gestalt feststellen zu lassen, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014 und den Änderungsbescheid vom 1.8.2014 erhalten hat. Dieses Interesse verfolgt der Kläger zulässig mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG(vgl zum berechtigten Interesse nach zeitbedingter Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsakts BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16).

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2. Rechtsgrundlage des Eingliederungsverwaltungsakts ist § 15 Abs 1 Satz 6 iVm § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II(hier idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850). Hiernach soll die Agentur für Arbeit (AA) im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Diese soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben (Satz 1 und 2). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen (Satz 6).

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Hiernach war, nachdem der Kläger den ihm unterbreiteten Entwurf einer EinglVb nicht unterzeichnet hatte, jedenfalls deshalb (vgl BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 17 ff; weitergehend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17) Raum für den Erlass eines ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakts. Dafür war der Beklagte in Wahrnehmung der Aufgaben der AA auch sachlich zuständig (§ 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II). Bei dem dabei auszuübenden Ermessen hat er aber die Anforderungen verfehlt, die bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II zu beachten sind.

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3. Ersetzt das Jobcenter eine EinglVb durch Verwaltungsakt, sind die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale EinglVb gelten.

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a) Ob und mit welchen Inhalten eine EinglVb durch Verwaltungsakt ersetzt wird, hat das Jobcenter gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II ("sollen die Regelungen … durch Verwaltungsakt erfolgen") nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend § 39 Abs 1 SGB I ist daher die Ersetzungsentscheidung an den Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB II mit der zu ersetzenden EinglVb verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer vertraglichen Verständigung über die Inhalte der EinglVb zu wahren sind. Auch die Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts müssen danach zunächst den Anforderungen genügen, die je für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II abzuleiten sind. Zu beachten sind zudem weiter die Maßgaben, die aus der Vertragsform der zu ersetzenden EinglVb resultieren. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag (so Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - RdNr 16) unterliegt der Abschluss einer EinglVb den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X(dazu näher ebenda RdNr 16). Muss danach die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, "den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt nichts anderes, wenn das Jobcenter "die Regelungen" (§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II) durch Verwaltungsakt zu ersetzen hat; auch in dieser Handlungsform wahrt die verbindliche und ggf die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den durch § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X vorgegebenen Rahmen nur, wenn ihr eine iS der Vorschrift den Umständen nach angemessene Bestimmung der "vertraglichen Leistung der Behörde", also: der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, gegenübersteht.

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b) Nichts anderes folgt aus dem bei der Ersetzungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Sinn und Zweck von § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II selbst. Wie die Materialien und die Verankerung der Verpflichtung zum Abschluss einer EinglVb bereits in die zentrale Bestimmung des § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II zur Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten erweisen, misst der Gesetzgeber der wechselbezüglichen Konkretisierung von Pflichten und Obliegenheiten im Rahmen von EinglVben entgegen verbreiteter Skepsis(vgl etwa Ebsen in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, S 725, 736 ff; von Koppenfels-Spies, NZS 2011, 1, 5 ff) eine herausgehobene Bedeutung für die Eingliederung in Arbeit zu (vgl BT-Drucks 15/1516 S 43). Getragen von der Erwartung, dass bei personalintensiverer Betreuung und individuellen Eingliederungskonzepten insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit besser abgebaut werden könne, soll das einem Fallmanagement dienen, das unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten aufbauend auf einer Erhebung seiner konkreten Bedarfslage ein individuelles Angebot mit einer "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" planen und steuern soll (vgl BT-Drucks 15/1516 S 44). Demgemäß soll die EinglVb in Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und AA (vgl BT-Drucks 15/1516 S 54) sicherstellen, dass einerseits die AA Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen, und zugleich soll mit jedem Leistungsberechtigten vereinbart werden, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden (vgl BT-Drucks 15/1516 S 46). Diesem Zweck würde es nicht genügen, würde das Jobcenter nicht auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vornehmen.

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c) Nur so versteht sich in systematischer Hinsicht auch, dass mit dem Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II "die" Regelungen nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II zu ersetzen und im Unterschied zur Arbeitsförderung nicht nur die Eigenbemühungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu konkretisieren sind. Soweit dort das Instrumentarium der EinglVb (zunächst § 35 Abs 4 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001, BGBl I 3443; seit 1.1.2009: § 37 Abs 2 SGB III idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zwischenzeitlich in § 37 Abs 3 Satz 4 SGB III ebenfalls um eine Regelung zur Ersetzung durch Verwaltungsakt ergänzt worden ist, beschränkt sie sich ausschließlich auf die Festsetzung der "erforderlichen Eigenbemühungen" iS von § 37 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III. Ob die Arbeitsagentur darüber hinaus in dem die EinglVb ersetzenden Verwaltungsakt auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gewährt, ist hingegen in ihr Ermessen gestellt (vgl Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 37 SGB III RdNr 28, Stand der Einzelkommentierung Juli 2013). Diese unterschiedliche Ausgestaltung erweist ebenfalls, dass sich die Eingliederungsverwaltungsakte nach dem SGB II auch in Bezug auf das Sanktionsregime der §§ 31a, 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II nicht auf die Bestimmung der von den Leistungsberechtigten erwarteten Eigenbemühungen beschränken dürfen(zu den Motiven für die Einführung des Eingliederungsverwaltungsakts in das SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vgl dagegen BT-Drucks 16/10810 S 30), sondern dass sie zur Meidung eines Formenmissbrauchs jeweils ebenso situationsangepasste Eingliederungszusagen vorzusehen haben.

16

d) Gestützt wird das schließlich auch durch die Weiterentwicklung, die § 15 SGB II nach dem Entwurf der Bundesregierung eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung (im Folgenden: 9. SGB II-ÄndG-E) erfahren soll. Danach soll den Vorschriften über die EinglVb in Anlehnung an § 37 Abs 1 SGB III eine Pflicht zur Durchführung von Potentialanalysen vorangestellt werden(§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB II idF 9. SGB II-ÄndG-E, vgl BT-Drucks 18/8041 S 7), wie es in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 15 SGB II im Rahmen des sogenannten Profilings bereits zugrunde gelegt wird(vgl Brühl/Hofmann, Durchführungshinweise der BA für die Anwendung des SGB II, 8. Aufl 2011, Anlage zu § 15). Auch das unterstreicht, dass die EinglVb nach der Konzeption des SGB II als das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten anzusehen und dabei an den jeweiligen individuellen Umständen auszurichten ist (vgl BT-Drucks 18/8041 S 37), was auch bei Ersetzungsentscheidungen durch Verwaltungsakt entsprechend zu berücksichtigen ist.

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4. Hieran gemessen war der streitbefangene Eingliederungsverwaltungsakt sowohl in seiner ursprünglichen Fassung vom 20.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2014 als auch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1.8.2014 in der noch im Streit stehenden Zeit vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 rechtswidrig, ohne dass es auf die Berechtigung zu der Änderung selbst noch ankommt.

18

a) Dahinstehen kann dabei, ob bereits das an den Kläger gerichtete Verlangen rechtswidrig war, mindestens sechs Bewerbungen pro Monat für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber Nachweis zu führen. Zwar können solche Aufforderungen nach dem Maßstab von § 2 Abs 2 Satz 2 SGB II und § 10 SGB II zumutbar sein, wie das BSG zu entsprechenden Anforderungen aus dem Regelungsbereich des SGB III bereits entschieden hat(BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3, RdNr 29; BSG Urteil vom 31.1.2006 - B 11a AL 13/05 R - RdNr 21). Hiernach müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB II), soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs 1 SGB II vorliegt. Jedoch entzieht sich auch das einer schematischen, die Umstände des Einzelfalls außer Betracht lassenden Bewertung. Wie der erkennende Senat schon entschieden hat, darf in Eingliederungsvereinbarungen nicht an Zielen starr festgehalten werden, die sich als erfolglos erwiesen haben (BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 21). Ebenso hat der 4. Senat des BSG darauf hingewiesen, dass die Chancen, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die die Voraussetzungen des § 16d Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllen, deutlich herabgesetzt sind(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 25 zu § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Von Bedeutung ist schließlich ebenfalls die Arbeitsmarktlage in der konkreten Bewerbersituation (vgl BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3, RdNr 29).

19

Daher ist die Rechtsprechung des BSG zu § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III(in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, inzwischen entsprechend: § 138 Abs 1 Nr 2 SGB III) nicht dahin zu verstehen, dass aus der Selbsthilfeobliegenheit des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II eine allgemeingültige Zahl monatlicher Bewerbungsbemühungen abzuleiten sein könnte, die von besonderen und entsprechend darzulegenden Umständen des Einzelfalls abgesehen grundsätzlich als zumutbar anzusehen wäre. Vielmehr ist nach der aufgezeigten Regelungsintention des Gesetzgebers jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche Eigenbemühungen von dem Arbeitsuchenden mit Blick auf die individuellen Fähigkeiten und gesundheitliche Situation einerseits (vgl etwa Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 15 RdNr 49, Stand Einzelkommentierung Juli 2012; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 26; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 43; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 15 RdNr 88 ff; zur Rechtslage nach dem BSHG auch BVerwG Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 20/93 - BVerwGE 98, 203, Juris RdNr 17) und die Arbeitsmarktlage andererseits zumutbar verlangt werden können. Ob die hier im Streit stehenden Anforderungen dem genügt haben, vermochte der Senat mangels näherer Feststellungen der Vorinstanzen (vgl § 163 SGG) nicht zu beurteilen. Das konnte indes dahinstehen, weil sich jedenfalls die Eingliederungszusagen des streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsakts als unzureichend erweisen und er deshalb insgesamt rechtswidrig ist.

20

b) Die Eingliederungszusagen sind allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon hinsichtlich der Erklärung unzureichend, Bewerbungsaktivitäten nach "Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III" zu unterstützen durch Übernahme von "angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen …, sofern Sie diese zuvor beantragt haben" bzw "von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde". Darin liegt zwar eine verbindliche Verpflichtung dem Grunde nach und nicht lediglich ein nicht bindender Verweis auf die Rechtslage (zu einer solchen Fallgestaltung vgl dagegen Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - RdNr 21 ff). Das ist auch ausgehend von der Rechtsprechung des BSG zum Eintritt einer Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht nicht entbehrlich (vgl BSG Urteil vom 15.2.1979 - 7/12 RAr 43/77 - SozR 4100 § 119 Nr 7 S 32; BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 65/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr 4 S 16 ff). In der Ausgestaltung hat das BSG es indes regelmäßig ausreichen lassen, wenn die auf Antrag bestehenden Ansprüche dem Grunde nach verbindlich bezeichnet waren (vgl BSG Urteil vom 15.2.1979 - 7/12 RAr 43/77 - SozR 4100 § 119 Nr 7 S 32; BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 65/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr 4 S 17). Hiervon abzuweichen besteht jedenfalls in Fällen wie hier kein Anlass. Zwar mögen Gestaltungen denkbar sein, bei denen angesichts der geforderten Eigenbemühungen mit hohen Bewerbungskosten zu rechnen ist und deren Höhe im Vorhinein abschätzbar ist. Dass es hier so lag, ist indes weder den Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Angesichts dessen lässt es keinen Ermessensfehler erkennen, dass die zu beanspruchenden Leistungen in den streitbefangenen Verfügungen nach Art und Rechtsgrundlage lediglich dem Grunde nach bezeichnet worden sind und die Bestimmung ihrer Höhe im Einzelnen dem Antragsverfahren überlassen geblieben ist.

21

c) Unzureichend war jedoch, dass der streitbefangene Eingliederungsverwaltungsakt über den Verweis auf die Rechtsansprüche zur Erstattung von Bewerbungskosten und der Zusage, bei geeigneten Angeboten Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, hinaus keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der angestrebten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 44) bezeichnet hat, ohne dass dies von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen wäre. Zwar mag es dafür im Einzelfall Gründe geben. Soll auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, verzichtet werden, setzt das jedoch gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II ("sollen" die Regelungen von Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen) die Ausübung pflichtgemäßem Ermessens voraus(§ 39 Abs 1 SGB I), wofür mangels jeder Begründung der angefochtenen Entscheidungen (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB X) hier nichts erkennbar ist. Damit erschöpften sich die streitbefangenen Entscheidungen von der Bezeichnung ohnehin bestehender gesetzlicher Ansprüche abgesehen in der Konkretisierung von Eigenbemühungen des Klägers, womit sie im Ergebnis auf eine Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen reduziert worden sind; das entspricht der gesetzlichen Konzeption nicht (vgl ebenso etwa LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.1.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - RdNr 6; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.1.2012 - L 7 AS 242/10 B - RdNr 11; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.7.2015 - L 9 AS 609/15 - RdNr 25).

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d) Dieser Ermessensausfall begründete die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsakte insgesamt. Zwar konnte der Kläger etwaige weitergehende Eingliederungsleistungen auch ohne Fixierung im Eingliederungsverwaltungsakt beanspruchen. Ebenso bestand eine entsprechende Verpflichtung auf Seiten des Beklagten, ohne dass es auf die ersetzten EinglVben ankam (vgl § 14 SGB II). Nach dem dargelegten Konzept des § 15 SGB II mit der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und konkret zu bestimmender Anforderungen an die Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf der anderen Seite ist eine auf Absatz 1 Satz 6 gestützte Ersetzungsentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs 3 SGB X aber insgesamt zu Lasten des Regelungsadressaten rechtswidrig, wenn sie sich auf die Vorgabe allein ihn verpflichtender Maßgaben beschränkt. Hiernach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bei der Nichtigkeit auch eines Teils im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Das gilt für den eine EinglVb als öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzenden Verwaltungsakt entsprechend, weil es nach der gesetzlichen Konzeption, wie ausgeführt, ausgeschlossen ist, dass das Jobcenter die Ersetzungsentscheidung von besonderen Ausnahmefällen abgesehen regelhaft auf die Bestimmung ausschließlich von Pflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränken darf. Sind keine Gründe dargelegt, die ermessensfehlerfrei ausnahmsweise das Absehen von situationsangepassten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit tragen, ist der die EinglVb ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und insgesamt rechtswidrig.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Hinweisen in einem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, nach denen sich der Kläger ua im zeit- und ortsnahen Bereich des Jobcenters aufzuhalten habe und täglich mit Briefpost erreichbar sein müsse.

2

Der 1958 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er steht jedenfalls seit 1.4.2011 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte erließ am 14.3.2013 einen Eingliederungs-Verwaltungsakt, der die Zeit vom 14.3.2013 bis 30.9.2013 betraf (Gegenstand des Verfahrens L 3 AS 2503/14). Im folgenden Bewilligungsabschnitt kam erneut eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande. Der Beklagte beschied den Kläger daher mit einem Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 7.10.2013, betreffend die Zeit vom 7.10.2013 bis 7.4.2014. In diesem wird ua ausgeführt, der Kläger habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Beklagten aufzuhalten und sicherzustellen, dass er an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehörten alle Orte in der Umgebung des Grundsicherungsträgers, von denen aus er in der Lage sei, täglich Vorsprachen beim Jobcenter wahrzunehmen. Ferner sei er verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Beklagten einzuholen. Bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Alg II.

3

Der Kläger legte gegen diesen Eingliederungs-Verwaltungsakt Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 zurückwies.

4

Das SG hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.4.2014). Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verwaltungsakt inzwischen erledigt habe, denn die Klage sei auch dann, wenn dies nicht der Fall sei, unbegründet. Der Eingliederungs-Verwaltungsakt sei nicht rechtswidrig gewesen. § 7 Abs 4a SGB II aF sehe vor, dass vor einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs die Zustimmung des Jobcenters einzuholen sei. Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 101/99 R - BSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr 23; Bayerisches LSG vom 3.3.2009 - L 11 AS 23/09 NZB; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31). Die hiergegen vom Kläger zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung hat dieses zurückgewiesen (Urteil vom 15.4.2015). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte auf richterlichen Hinweis den Eingliederungs-Verwaltungsakt in seiner Geltung auf die Zeit bis zum 6.4.2014 eingeschränkt.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die betreffenden Regelungen zur Erreichbarkeit im Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 7.10.2013 sowie der zugrunde liegende § 7 Abs 4a SGB II aF verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, indem sie seine Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränkten. Auch werde er gleichheitswidrig benachteiligt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.4.2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9.4.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 aufzuheben,

7

hilfsweise,
festzustellen, dass der erledigte Bescheid insoweit rechtswidrig war, als dort angeordnet bzw darauf hingewiesen wird, er habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei, ihn verpflichte, bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen bzw auf eine solche Verpflichtung hingewiesen wird und ihm angedroht wird, bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er halte die beanstandete Passage in dem Bescheid nicht für eine Regelung, sondern für einen Hinweis auf die Rechtslage.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

11

Die Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-Verwaltungsakt (Eingliederungs-VA) vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 ist unzulässig (1.). Die wegen der Erledigung des Eingliederungs-VA erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (2.) ist ebenso wie die Feststellungsklage mit dem Ziel, bestimmte Anordnungen oder Hinweise auf Pflichten in dem Eingliederungs-VA als rechtwidrig feststellen zu lassen, unzulässig (3.).

12

1. Streitgegenstand, bestimmt durch den Hauptantrag des Klägers in der Gestalt der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), ist die Aufhebung des die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzenden gesamten Verwaltungsakts des Beklagten vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013. Soweit der Kläger im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, der zuvor benannte Verwaltungsakt sei rechtswidrig, hat er dieses allerdings auf die Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" und "Hinweise" zur Erreichbarkeit beschränkt. Der Senat legt dabei seinen Hilfsantrag im Sinne der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur BSG vom 16.2.2012 - B 9 SB 48/11 B, RdNr 17; vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R, RdNr 16; vom 4.4.2006 - B 1 KR 5/05 R, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, jeweils RdNr 14 mwN ) dahingehend aus, dass er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs 1 S 3 SGG)bezüglich des Hauptantrags nach Erledigung des ersetzenden Verwaltungsakts durch Zeitablauf stellt und für den Fall, dass er damit nicht durchdringen kann, einen Feststellungsantrag in dem Sinne, dass die benannten Anordnungen und Hinweise des Beklagten zur Erreichbarkeit als Element des Sozialrechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und ihm rechtswidrig seien (§ 55 SGG).

13

2. Die Anfechtungsklage ist durch Erledigung des Eingliederungs-VA unzulässig geworden.

14

Zwar ist der Beklagte ermächtigt gewesen, den angefochtenen Eingliederungs-VA zu erlassen (§ 15 Abs 1 S 6 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850), denn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht zustande gekommen. Gegenstand eines ersetzenden Verwaltungsakts sind nach § 15 Abs 1 S 6 und Abs 2 SGB II alsdann die möglichen Regelungen der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung, insbesondere soweit sie Eingliederungsleistungen, Eigenbemühungen und deren Nachweis betreffen.

15

Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-VA ist jedoch durch Zeitablauf unzulässig geworden, denn der Eingliederungs-VA war in seiner Geltung auf die Zeit vom 7.10.2013 bis 6.4.2014 - nach der Erklärung des Beklagten im Berufungsverfahren - beschränkt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 S 2 SGG). Damit hat er sich insgesamt erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 SGB X) und entfaltet keine Rechtswirkung mehr.

16

3. Auch mit seinem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg.

17

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig.

18

Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung des VA den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen (§ 131 Abs 1 S 3 SGG). Soweit keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, liegt hierin keine Klageänderung (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG; dazu auch BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4). So liegt der Fall hier, denn der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" oder "Hinweise" zur Erreichbarkeit in dem erledigten Eingliederungs-VA.

19

Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung.

20

Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte die vom Kläger beanstandeten "Anordnungen" oder "Hinweise" wiederholt, so dass ein Interesse an der Klärung deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bestehen könnte (vgl BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R, BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16). Denn der Kläger steht weiterhin im Leistungsbezug und lehnt den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten ab (vgl § 2 Abs 1 S 2 SGB II). Der Beklagte seinerseits hat weitere Eingliederungs-VA mit entsprechendem Inhalt erlassen (zur Fortsetzung eines Verfahrens im allgemeinen s auch: BVerfG Beschluss vom 9.11.2015 - 1 BvR 3460/13). Im konkreten Fall fehlt es dem Kläger jedoch insoweit an einem Feststellungsinteresse, als er sich nur gegen Hinweise des Beklagten zu den in § 7 Abs 4a SGB II normierten Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II wendet.

21

Bei den im Antrag benannten Passagen handelt es sich nicht um hoheitliche Regelungen der Behörde mit Außenwirkung im Einzelfall (§ 31 S 1 SGB X),sondern um Erläuterungen zur Rechtslage. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oderverbindliche Rechtsfolgen setzen will (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23; Mutschler in KassKomm, SGB X, Stand Oktober 2014 § 31 RdNr 14). An einem solchen Willen fehlt es jedoch, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt. So ist es hier.

22

Dass der Beklagte keine Rechtsfolgen im Einzelfall begründet hat, ergibt sich aus der dem Revisionsgericht obliegenden Auslegung des VA vom 7.10.2013 (vgl BSG vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R, BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr 4, RdNr 18). Dies wird schon durch die Gestaltung und Gliederung des Eingliederungs-VA deutlich. Darin sind die Pflichten des Beklagten und die Pflichten des Klägers optisch herausgehoben dargestellt, indem sie jeweils in ein Kästchen mit entsprechender Überschrift gesetzt worden sind. Dagegen finden sich die beanstandeten Aussagen zur Erreichbarkeit in dem sich anschließenden Fließtext.

23

Zudem hat der Beklagte den Kläger lediglich auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 4a SGB II aF(hier in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006; BGBl I 1706), der gemäß § 77 Abs 1 SGB II weiter Anwendung findet, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach § 13 Abs 3 SGB II nicht erlassen hat, hingewiesen. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können - EAO vom 23.10.1997, ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Da § 7 Abs 4a SGB II aF ohne nähere Erläuterungen auf die Regelungen der EAO verweist, durfte es dem Beklagten geboten erscheinen, diese dem Kläger zu verdeutlichen. Nach § 1 Abs 1 S 1 und 2 EAO kann eine Person Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn sie in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Zudem finden sich dort Regelungen über die Bedingungen, unter denen sich die Person vorübergehend auch von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen darf (§ 2) und zum längeren Aufenthalt außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs (§ 3). In diesem Sinne hat der Beklagte - abgesehen von der Bezugnahme auf die Person des Klägers ("Sie…") nur den Text der EAO wiedergegeben. Dabei ist er weder auf spezifische Gegebenheiten des Einzelfalls eingegangen, noch hat er die rechtlichen Vorgaben der EAO im Hinblick auf die Person des Klägers modifiziert. Damit handelt es sich hier lediglich um Hinweise, die zur Begründung eines VA erteilt werden können, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht bestünde. Rechte und Pflichten werden durch derartige Hinweise und Belehrungen weder begründet noch abgeändert (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Informationsschreiben und Inhalten von Schreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion vgl auch BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 20; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40).

24

4. Auch eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Kläger nicht in dem vom Beklagten ausgeführten Sinne erreichbar sein muss, ist unzulässig.

25

Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R, SozR 3-5915 § 3 Nr 1; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R, juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

26

Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Vielmehr hat der Gesetzgeber die zugrundeliegende Regelung als Abs 4a in den § 7 SGB II aF eingefügt und sie damit den Leistungsvoraussetzungen zugeordnet. Dies lässt sich bereits der Überschrift des Kapitels 2 des SGB II entnehmen. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann jedoch nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage begehrt werden.

27

Zwar kann ein einzelnes Element eines Leistungsanspruchs Gegenstand einer sog Elementen-Feststellungsklage sein. Insoweit besteht jedoch nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG Da 8; BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 8; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr 9 S 58; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 9a mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

28

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind und waren wiederholt einzelne Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sowie der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen streitig. Eine Entscheidung des Senats über das Ob und den Umfang der Anforderungen an die Erreichbarkeit wäre daher nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten so zu klären, dass der Streit insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände. Auch liegen insoweit Besonderheiten des Einzelfalls vor, als der Kläger erwerbstätig ist, sodass eine allgemeine Prüfung der Pflichten oder Obliegenheiten aus § 7 Abs 4a SGB II aF iVm EAO zu kurz greifen würde(vgl dazu auch BT-Drucks 16/1696, S 24; BT-Drucks 17/3404, S 92).

29

Schließlich erscheint auch zweifelhaft, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 SGB II zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Verwaltungsakts gemacht werden kann(§ 15 Abs 1 S 2 SGB II). Denn die Regelung des § 7 Abs 4a SGB II aF iVm §§ 1 bis 3 EAO gilt schon kraft gesetzlicher Anordnung für die Leistungsberechtigten und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine Eingliederungsvereinbarung über diese Fragen könnte nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine Konkretisierung der Bemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit handelte (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II), die deren Abschluss und ggf die Besonderheiten des Einzelfalls, hier den Leistungsbezug bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, berücksichtigen soll.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgarts vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Kostenerstattungspflicht der Beklagten wegen des Aufenthalts einer Hilfebedürftigen und ihrer zwei Kinder in einem Frauenhaus.
Die 1981 geborene Frau C. H., jugoslawische Staatsangehörige, wohnte mit ihren Kindern in M und bezog bis 2. Januar 2007 Arbeitslosengeld II von der ARGE M. sowie ab 3. Januar 2007 vom JobCenter Stuttgart. Für den Zeitraum 1. September 2006 bis 23. Januar 2007 erhielt sie zudem Leistungen für ihre Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von jeweils 127,00 EUR monatlich sowie Kindergeld. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann flüchtete Frau H. mit ihren Kindern am 31. Juli 2006 ins Frauenhaus H. in M.. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchtete sie wegen weiterer Bedrohung am 3. Januar 2007 mit ihren Kindern ins Frauenhaus S. sowie anschließend am 17. April 2007 in das Frauenhaus F. e.V. im Landkreis ., wo sie sich bis zum 6. Juli 2007 mit ihren Kindern aufhielt. Während des Aufenthalts wurden sie und ihre Kinder vom Personal des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8.283,87 EUR entstanden sind, die der Kläger getragen hat.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich Frau H. vom 17. April bis 6. Juli 2007 im Frauenhaus F. e.V. im Landkreis E. aufgehalten habe und sie zuletzt in M. wohnhaft gewesen sei. Der Kläger forderte die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der kommunalen Kosten der Unterkunft und Betreuung gemäß § 36a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf. Mit Schreiben vom 7. August 2007, 25. Oktober 2007 und 17. April 2008 forderte der Kläger die ARGE M., an die die Beklagte das Schreiben vom 19. Juli 2007 zunächst weitergeleitet hatte, zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sowie der psychosozialen Betreuung auf. Die ARGE M. lehnte dies mit Schreiben vom 15. Mai 2008 mit der Begründung ab, dass Frau H. nach einem Wechsel des Frauenhauses einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in S., begründet habe und die ARGE M. daher nicht erstattungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 19. August 2008 kündigte der Kläger die klageweise Geltendmachung der Unterkunftskosten gegen den Träger der ARGE M. an und bat um Mitteilung, ob die Stadt M. auch die Gewährung der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. auf die ARGE M. übertragen habe, was nicht der Fall war. Dieses Schreiben wurde an die Beklagte weitergeleitet, die die Kostenerstattung mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 ablehnte.
Am 15. Oktober 2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er macht geltend, dass der bisherige gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 36a SGB II trotz des Wechsels des Frauenhauses weiterhin M. bleibe. Die psychosoziale Betreuung von Frau H. und ihrer Kinder habe der späteren Wiedereingliederung von Frau H. in den Arbeitsmarkt gedient. Die Betreuungsmaßnahmen der Kinder seien notwendig gewesen, damit diese soweit hätten stabilisiert werden können, dass Frau H. später zur Arbeit gehen könne. Aufgrund des nur dreimonatigen Aufenthalts im Frauenhaus F. seien unmittelbare Maßnahmen zur Arbeitsaufnahme von Frau H. noch nicht möglich gewesen.
Die ARGE M. sagte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 dem Kläger zu, dass sie nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Unterkunftskosten für den Zeitraum des Aufenthalts von Frau H. im Frauenhaus F. übernehme, wenn die Sozialgerichtsbarkeit der Auffassung sein sollte, dass trotz des Einrichtungswechsels weiter die Landeshauptstadt M. kostenerstattungspflichtig sei. Nach Mitteilung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2011 sind die Unterkunftskosten inzwischen erstattet.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 31. Mai 2010 verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8.283,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage (hinsichtlich weiterer Verzugszinsen) abgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch begründet. Die Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung im Frauenhaus folge aus § 36a SGB II i.V.m. § 16 Abs. 2 SGB II a.F. Suche eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, sei der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Träger der Leistungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II a.F., §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt seien. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschriften. Die Beklagte sei kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger sei durch die Aufnahme von Frau H. im Frauenhaus im Landkreis E. zuständiger kommunaler Träger geworden und aktiv legitimiert. Der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder bereits in einem Frauenhaus in M. und anschließend in S. gewohnt hätten, stehe der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch nach § 36a SGB II bestehe gegen den bisher zuständigen Träger gemäß § 36 SGB II, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet werde. Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 36a SGB II bleibe allerdings der letzte gewöhnlichen Aufenthaltsort vor dem Aufsuchen eines Frauenhauses auch dann, wenn später die Hilfebedürftigen aus diesem Frauenhaus unmittelbar in ein anderes Frauenhaus wechselten. Dieses Ergebnis ergebe sich aus einer Auslegung des § 36a SGB II nach Sinn und Zweck der Norm, wonach eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II, die ein Frauenhaus unterhalten, vermieden werden solle. Der Wechsel des Frauenhauses von M. nach Stuttgart und anschließend in den Landkreis E. habe lediglich dazu geführt, dass der erstattungsberechtigte kommunale Träger am Ort des Frauenhauses gewechselt habe, nicht aber der erstattungspflichtige kommunale Träger der Leistungen gemäß § 36a SGB II, so dass es bei der Erstattungspflicht der Beklagten bleibe.
Die geltend gemachten Betreuungskosten seien von der Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 36a SGB II umfasst. Dies folge aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II a.F., wonach weitere Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich seien, insbesondere die Betreuung minderjähriger Kinder und die psychosoziale Betreuung seien. Frau H. sei vom Frauenhaus F. durch eine psychosoziale Betreuung unterstützt worden, insbesondere durch psychologische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund und zur Stärkung des Selbstvertrauens, Hilfe bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs, Kontakte zur Arbeitsagentur und Unterstützung bei der Arbeitssuche und Vermittlung von Kontakten nach Bezug einer Wohnung, die ihr bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten sowie Organisation einer Kinderbetreuung. Leistungen an die Kinder umfassten die Vermittlung bei Schulkontakten, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote und psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung und in Krisensituationen. Der Begriff der psychosozialen Betreuung sei weit auszulegen, wie aus Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. folge. Ob die geltend gemachten Kosten somit nur Betreuungsleistungen im engeren Sinne umfassten oder auch weitere Betreuungsmaßnahmen, sei daher unerheblich. Erforderlich für die Erstattungsfähigkeit der Kosten der psychosozialen Betreuungsleistungen sei jedoch, dass wesentlicher Zweck der im Frauenhaus geleisteten Betreuung auch die Eingliederung in das Erwerbsleben sei. Hier habe es sich um Maßnahmen zumindest auch mit dem Zweck der Eingliederung in das Erwerbsleben gehandelt, denn die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben gedacht werden könne. Die im Frauenhaus F. erbrachten Leistungen, unter anderem die Vermittlung von Kontakten zur Arbeitssuche auch nach Verlassen des Frauenhauses, belegten diesen Zweck. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, denn sie seien als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F. (§ 16a Nr. 1 SGB II n.F.) ausdrücklich aufgeführt. Außerdem sei die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich. Der Kläger habe somit Anspruch auf Erstattung der Kosten der psychosozialen Betreuung in Höhe von 8.283,87 EUR. Die Höhe ergebe sich dabei aus 81 Tagen multipliziert mit dem Tagessatz in Höhe von 34,09 EUR pro Person für drei Personen.
Der Anspruch sei auch nicht nach § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausgeschlossen. Die materielle Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei auf Erstattungsansprüche nach § 36a SGB II anwendbar, die Frist sei bis zum 6. Juli 2008 gelaufen. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 ein Anerkenntnis der Beklagten für die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach angefordert und den Zeitraum, für den Kosten der Unterkunft und Betreuung im Frauenhaus betreffend Frau H. und ihrer Kinder zu erstatten seien, genannt. Diese Aufforderung sei als Anmeldung nach § 111 SGB X auszulegen, die den Anforderungen der Vorschrift genüge. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher bei öffentlich-rechtlichen Zahlungsansprüchen analoge Anwendung finden könne. Es bestehe kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen, da § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen nur im Verhältnis zwischen Anspruchsberechtigten und Leistungsträgern regele. Die Verzinsungsregelung des § 108 Abs. 2 SGB X gelte nach herrschender Auffassung nur für die dort ausdrücklich genannten Leistungsträger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Eine analoge Anwendung auf Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende scheide daher aus.
Gegen das ihr am 8. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Juli 2010 eingelegte Berufung der Beklagten, die das SG zugelassen hat. Die Beklagte gebe ihre noch im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung, sie sei aufgrund des Frauenhauswechsels örtlich nicht mehr zuständig für eine Erstattung der Betreuungskosten im Frauenhaus F., auf. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei den im Frauenhaus gewährten Betreuungsleistungen jedoch nicht um kommunale Eingliederungsleistungen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Bereits die Zielrichtung des SGB II sei nicht geeignet, die Finanzierung der Betreuungskosten im Frauenhaus sicherzustellen. Grundlage und Schwerpunktaufgabe der Frauenhausarbeit sei der Schutzgedanke für die betroffene Frau und ihre Kinder, die Sicherung vor Gewalt und die Aufarbeitung der Gewaltproblematik. Hierbei handele es sich um eine gesellschaftspolitische Aufgabe, deren Bewältigung insbesondere unabhängig von der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Frau zu erfolgen habe. Auch der Beklagten sei an einer langfristigen Sicherung der Finanzierung von Frauenhäusern gelegen, weshalb sie die Auffassung vertrete, dass die Kosten für die Betreuung im Rahmen der §§ 67 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) im Regelfall übernommen werden könnten. Betreuungskosten könnten nach dem SGB II nur übernommen werden, wenn die Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen des SGB II nicht überschritten werden. Auch trete der dem SGB II zugrunde liegende Zweck der Eingliederung in das Erwerbsleben gegenüber der vorrangigen Aufgabenstellung der Frauenhausarbeit völlig in den Hintergrund. Für eine Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II a.F. sei jedoch unabdingbare Voraussetzung, dass die Eingliederung in Arbeit im Vordergrund stehen müsse. Demgegenüber verfolge das SGB XII einen ganzheitlichen Ansatz, der unter Berücksichtigung der derzeit geltenden insgesamt unbefriedigenden Rechtslage in diesem Zusammenhang, insbesondere auch was die finanziellen Konsequenzen angehe, einen passenden Regelungsansatz biete. Wie die Beklagte sei auch das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23. März 2007 - L 8 B 41/06 SO ER - ) der Auffassung, dass die Voraussetzungen der §§ 14 f. SGB II dann nicht erfüllt seien, wenn der Bedarf bereits allein im Hinblick auf eine selbständige Teilhabe am Leben der Gemeinschaft und unabhängig von einer möglichen Eingliederung ins Erwerbsleben bestehe. Nach einer Flucht vor partnerschaftlich geprägter Gewalt sei aber gerade dies der Fall. Aus diesem Grund könnten die Betreuungskosten im Frauenhaus auch im vorliegenden Fall (auch nicht teilweise) als Eingliederungsleistungen bewertet werden. Eine derart weite Auslegung lasse die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zu. Auch die aktuelle gesetzliche Veränderung zu § 16a SGB II, in dessen Verlauf die zunächst nicht abschließenden Beispiele der Nrn. 1 - 4 nunmehr in eine abschließende Aufzählung in § 16a SGB II eingeengt worden seien, spreche gegen einen derart weiten Anwendungsbereich der kommunalen Eingliederungsleistungen.
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Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Wie bereits das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23. Februar 2010 (- L 1 AS 36/09 - ) festgestellt habe, handele es sich bei der Betreuung im Frauenhaus regelmäßig um solche psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16a SGB II, die zumindest mittelbar auf die Eingliederung in Arbeit abziele. Nur eine derartig verstandene umfassende Kostenerstattungspflicht entspreche im übrigen Sinn und Zweck von § 36a SGB II. Durch Vermeidung einer einseitigen Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, werde letztlich verhindert, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden. Der Kläger hat eine Kopie der zwischen ihm und dem Verein Frauen helfen Frauen F. e.V. geschlossenen Vereinbarung vorgelegt. Je nach Personenkreis erfolge die Finanzierung der Betreuungskosten unterschiedlich. Bei Frauen aus dem Rechtskreis des SGB II arbeiteten die Betreuerinnen im Frauenhaus notwendigerweise mit den Mitarbeitern der Jobcenters zusammen, was die Vereinbarung in § 3 auch vorsehe. Die Betreuerinnen stellten zunächst die existenziellsten Bedürfnisse sicher und erbrächten die Eingliederungsarbeit, die sonst das Personal im Jobcenter erledigten müsste. Nur erbringe das Frauenhaus die speziellere Betreuung und naturgemäß diejenige, die die Frauen in dieser Notsituation zuerst bräuchten, nämlich psychische und physische Stabilisierung. Erst danach könne die Eingliederung in den Arbeitsmarkt angegangen werden. Insofern sei Betreuungsarbeit im Frauenhaus immer Vorbereitung auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es sei deshalb zu begrüßen, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a.F. bzw. § 16a Nr. 3 n.F. SGB II psychosoziale Betreuung zulasse „zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit“. Bis zur Einführung dieser Vorschrift sei es unmöglich gewesen, von der Herkunftskommune Kostenerstattung zu verlangen, wodurch Tendenzen der Abschottung des Frauenhauses von auswärtigen Frauen sichtbar geworden seien. Misshandelte Frauen seien aber von der Natur der Sache her in größerer Entfernung vor dem Peiniger sicherer. Der Gesetzgeber habe die zuvor nicht geregelte Erstattung der Kosten im Frauenhaus - auch der Kosten der psychosozialen Betreuung - herbeiführen wollen, um den genannten Tendenzen Einhalt zu gebieten. Die Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen seien praktikabel und überzeugend. Die nordrhein-westfälischen kommunalen Spitzenverbände hätten auf das Urteil ihres LSG reagiert, indem sie die dort ausgesprochene extensive Auslegung des § 16a SGB II empfohlen hätten. Solange keine andere bundesweit geltende Finanzierungsform gefunden werde, sei es verschiedenen Bundesländern unbenommen, andere Finanzierungsformen auf die Erhebung von Tagessätzen umzustellen, damit die dortigen kommunalen Träger ebenfalls Kostenerstattung verlangen könnten. Soweit bekannt, erfolge die Finanzierung in Bayern nur selten über Tagessätze, vielmehr über kommunale Zuschüsse. Solange dies in Bayern nicht geändert werde, hätten bayerische kommunale Träger Schwierigkeiten, Kostenerstattung über § 36a SGB II zu erhalten.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2011 die Mitarbeiterin des Frauenhauses F., Frau S., als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses F. allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von Frau H. und ihrer Kinder vernommen. Bezüglich des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Beklagte zurecht verurteilt, die vom Kläger verauslagten Kosten für die Betreuung der Frau H. und ihrer Kinder im Frauenhaus F. in der Zeit vom 17. April bis 6. Juli 2007 in Höhe von insgesamt 8.283,87 EUR zu erstatten.
19 
Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSGE 86, 166, 167 f. = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 92, 223 f. = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1). Streitgegenstand ist vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen, nicht von Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt, sie sind auch inzwischen erstattet.
20 
Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten ist § 36a SGB II. Nach dieser Vorschrift ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beteiligten sind kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte ist der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger ist durch die Aufnahme von Frau H. und ihrer Kinder in seinem Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II). Es war zwar auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II gebildet, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändert dies jedoch nichts (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 44b Rdnr. 42).
21 
Wie auch die Beklagte inzwischen einräumt, steht der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder nach M. bereits in einem Frauenhaus in S. wohnten, bevor sie in das Frauenhaus F. zogen, der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch des § 36a SGB II besteht auch, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet wird. Mit dem Wortlaut des „bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Sinne von § 36a SGB II ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend mithin die Wohnung der Familie H. in M. gemeint. Im Falle eines unmittelbaren Wechsels von einem Frauenhaus in ein in einem anderen Bezirk liegendes Frauenhaus wird nicht erneut „Zuflucht in ein Frauenhaus“ im Sinne von § 36a SGB II „gesucht“, vielmehr bleiben die betreffenden Personen in einem Frauenhaus, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Halbsatzes des § 36a SGB II erfüllt sind, wenn nur ein Wechsel des Ortes des Frauenhauses stattfindet. Es bleibt daher der kommunale Träger der Leistungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Verlegung des Aufenthaltsorts in ein Frauenhaus zur Erstattung der Leistungen auch dann verpflichtet, wenn Hilfebedürftige von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus wechseln und damit ein anderer Träger des (zweiten) Frauenhauses für die Leistungserbringung zuständig wird (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2008 - S 8 AS 4000/07 - ). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB II sollte durch die Regelung eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die ein Frauenhaus unterhalten, da die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten können (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 6). Die Vorschrift erschöpft sich nicht in einer reinen Kostenausgleichsregelung, sondern dient auch dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Indem sich die Aufnahme einer Frau aus einem anderen Zuständigkeitsbereich für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstellt, wird die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht (vgl. Schoch, LPK-SGB II, 4. Aufl., § 36a Rdnr. 3). Der mit der Norm verfolgte Zweck der Kostenentlastung von Trägern, die ein Frauenhaus betreiben, würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt, welcher in einem Frauenhaus vor Wechsel in ein anderes Frauenhaus begründet wird, als „Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 36a SGB II verstehen wollte, von wo aus eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beklagte ist daher grundsätzlich erstattungspflichtig.
22 
Die hier streitigen Betreuungskosten unterliegen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II. § 36a SGB II wurde eingefügt durch Art. 1 des Freibetrags-Neuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) und erhielt seine jetzige Fassung mit Wirkung ab 1. August 2006 durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattung Pflichtleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucks. 16/1410 S. 27). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 und damit hier maßgeblichen Fassung waren die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II zuständige Leistungsträger. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) gehören. Die Aufzählung der weiteren Leistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II war, erkennbar durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“, nicht abschließend.
23 
Durch § 16a SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) sind die zuvor noch möglichen Leistungen zur Eingliederung deutlich eingeschränkt worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16a Rdnr. 1). Aber auch die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der psychosozialen Betreuung nicht geboten. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen als Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.).
24 
Der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II unterfallen damit die Leistungen, die in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 2 SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht werden. Dies sind alle Leistungen, die für die Eingliederung des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Entscheidend ist daher im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen für die Eingliederung der Frau ins Erwerbsleben erforderlich sind. Die Problematik, ob derartige Betreuungsleistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben auch dann erforderlich sind, wenn die Frau bereits erwerbstätig ist (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 36a Rdnr. 13), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, nicht an. Einer förmlichen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II bedarf es nicht. Maßgebend ist allein, dass es sich um Leistungen handelt, die - auch im Sinne einer psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen - dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben zu fördern (so ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O).
25 
Diese Voraussetzungen erfüllen die im Frauenhaus F. erbrachten Betreuungsleistungen. Wie sich aus dem Schreiben der Frau H. betreuenden Zeugin S. vom 7. Januar 2009 sowie ihrer Aussage vor dem Senat ergibt, hatte der Mann von Frau H. aufgrund eines Gerichtstermins in S. wegen des Umgangsrechts mit den Kindern erneut ihren Aufenthaltsort herausgefunden und wieder gedroht, sie umzubringen, weshalb sie in das Frauenhaus F. flüchtete. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten Frau H. und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Das ältere Kind habe schon wieder aus der Schule genommen werden müssen. Das primäre Ziel sei es gewesen, Frau H. und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Bei Frau H. habe das Unterstützungsangebot folgendermaßen ausgesehen: Psychische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund, Entlastung durch Unterstützung der Kinder, Unterstützung bei Anträgen und Ämtergängen, gemeinsame Regelung der finanziellen Situation, Hilfen bei Gerichtsterminen, Organisation der Kinderbetreuung, Hilfen bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs sowie Kontakte zum Arbeitsamt und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bei den Kindern habe es sich um Vermittlung der Schulkontakte, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote, Kreativprogramme, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung, in Krisensituationen und nach Gerichtsterminen gehandelt. Vorliegend sei die Betreuung sehr intensiv gewesen, auch zeitmäßig. Nach knapp drei Monaten nach der Gerichtsverhandlung habe Frau H. mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung ziehen können, das Frauenhaus habe Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, die ihr weiter behilflich bei der Stellensuche gewesen seien. Nach der Aussage von Frau S. wird im Frauenhaus ganzheitlich gearbeitet, wobei neben der Sicherheit der Frauen und Kinder auch die Gesundheit in psychischer und physischer Form sehr wichtig sei. Hierzu gehöre auch das Stärken des Selbstvertrauens und des Selbstbewusstseins, wozu in hohem Maße auch die Fähigkeit beitrage, einer Beschäftigung nachgehen und sich den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit sei es daher, mit der Frauen daran zu arbeiten - wenn die Grundvoraussetzungen erst einmal geschaffen seien - eine Beschäftigung zu finden. Daher würden sehr enge Kontakte zum Jobcenter gehalten, Frauen in Sprachkurse vermittelt, es werde gemeinsam überlegt mit den Frauen, welche Fähigkeiten sie haben und für welche Arbeit sie sich interessieren könnten, es würden Bewerbungen mit ihnen geschrieben, sie würden auf Vorstellungsgespräche vorbereitet, über Ausbildungsmöglichkeiten informiert, darüber informiert, wo sie Arbeitsangebote suchen könnten, Beschäftigungen vermittelt und es werde Kontakt zu Arbeitgebern von den Bewohnerinnen gehalten. Es bestünden Absprachen mit dem Jobcenter, dass die Frauen sehr schnell eine Einladung erhielten und in Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werde, sei dort enthalten, dass die Frauen im Frauenhaus psychosozial betreut würden.
26 
Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin der Überzeugung, dass die im Frauenhaus F. für Frau H. und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind. Das SG hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt erst gedacht werden kann. Wie sich aus den Angaben der Zeugin klar ergibt, ist bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses F. neben dem Schutz der Bewohnerinnen und ihrer Kinder Ziel auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Derartige Betreuungsleistungen waren hier aufgrund der konkreten Situation von Frau H. geboten und sind auch erbracht worden. Schließlich gehören auch die Kinderbetreuungskosten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Entsprechende Leistungen sind als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausdrücklich aufgeführt. Auch insoweit hat das SG zurecht darauf hingewiesen, dass die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich ist. Durch die Betreuung der gesamten Familie von Frau H. werden daher auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Frau H. selbst - beseitigt oder vermindert.
27 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestehen nicht, auch die Beklagte hat Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.
28 
Der vom SG zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB (vgl. BSG SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 = BSGE 96, 133).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), da das SG die Berufung zugelassen hat. Der Senat ist hieran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Beklagte zurecht verurteilt, die vom Kläger verauslagten Kosten für die Betreuung der Frau H. und ihrer Kinder im Frauenhaus F. in der Zeit vom 17. April bis 6. Juli 2007 in Höhe von insgesamt 8.283,87 EUR zu erstatten.
19 
Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt es sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSGE 86, 166, 167 f. = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 92, 223 f. = SozR 3-2500 § 39 Nr. 1). Streitgegenstand ist vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen, nicht von Kosten der Unterkunft und Heizung. Letztere hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt, sie sind auch inzwischen erstattet.
20 
Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten ist § 36a SGB II. Nach dieser Vorschrift ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beteiligten sind kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift, die Beklagte ist der kommunale Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger ist durch die Aufnahme von Frau H. und ihrer Kinder in seinem Frauenhaus zuständiger kommunaler Träger geworden (§ 36 Satz 2 SGB II). Es war zwar auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II gebildet, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändert dies jedoch nichts (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 44b Rdnr. 42).
21 
Wie auch die Beklagte inzwischen einräumt, steht der Umstand, dass Frau H. und ihre Kinder nach M. bereits in einem Frauenhaus in S. wohnten, bevor sie in das Frauenhaus F. zogen, der Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht entgegen. Der Erstattungsanspruch des § 36a SGB II besteht auch, wenn durch einen Wechsel des Frauenhauses die Zuständigkeit eines anderen kommunalen Trägers begründet wird. Mit dem Wortlaut des „bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort“ im Sinne von § 36a SGB II ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend mithin die Wohnung der Familie H. in M. gemeint. Im Falle eines unmittelbaren Wechsels von einem Frauenhaus in ein in einem anderen Bezirk liegendes Frauenhaus wird nicht erneut „Zuflucht in ein Frauenhaus“ im Sinne von § 36a SGB II „gesucht“, vielmehr bleiben die betreffenden Personen in einem Frauenhaus, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Halbsatzes des § 36a SGB II erfüllt sind, wenn nur ein Wechsel des Ortes des Frauenhauses stattfindet. Es bleibt daher der kommunale Träger der Leistungen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Verlegung des Aufenthaltsorts in ein Frauenhaus zur Erstattung der Leistungen auch dann verpflichtet, wenn Hilfebedürftige von einem Frauenhaus in ein anderes Frauenhaus wechseln und damit ein anderer Träger des (zweiten) Frauenhauses für die Leistungserbringung zuständig wird (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2008 - S 8 AS 4000/07 - ). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, denn nach der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB II sollte durch die Regelung eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden, die ein Frauenhaus unterhalten, da die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen Leistungen nach dem SGB II erhalten können (vgl. BT-Drucks. 15/5607 S. 6). Die Vorschrift erschöpft sich nicht in einer reinen Kostenausgleichsregelung, sondern dient auch dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Indem sich die Aufnahme einer Frau aus einem anderen Zuständigkeitsbereich für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstellt, wird die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht (vgl. Schoch, LPK-SGB II, 4. Aufl., § 36a Rdnr. 3). Der mit der Norm verfolgte Zweck der Kostenentlastung von Trägern, die ein Frauenhaus betreiben, würde geradezu in sein Gegenteil verkehrt, wenn man den gewöhnlichen Aufenthalt, welcher in einem Frauenhaus vor Wechsel in ein anderes Frauenhaus begründet wird, als „Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 36a SGB II verstehen wollte, von wo aus eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht. Die Beklagte ist daher grundsätzlich erstattungspflichtig.
22 
Die hier streitigen Betreuungskosten unterliegen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II. § 36a SGB II wurde eingefügt durch Art. 1 des Freibetrags-Neuregelungsgesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) und erhielt seine jetzige Fassung mit Wirkung ab 1. August 2006 durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattung Pflichtleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucks. 16/1410 S. 27). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 und damit hier maßgeblichen Fassung waren die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II zuständige Leistungsträger. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB II in der vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) gehören. Die Aufzählung der weiteren Leistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II war, erkennbar durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“, nicht abschließend.
23 
Durch § 16a SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) sind die zuvor noch möglichen Leistungen zur Eingliederung deutlich eingeschränkt worden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 16a Rdnr. 1). Aber auch die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des Begriffs der psychosozialen Betreuung nicht geboten. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen als Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.).
24 
Der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II unterfallen damit die Leistungen, die in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 2 SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers erbracht werden. Dies sind alle Leistungen, die für die Eingliederung des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Entscheidend ist daher im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen für die Eingliederung der Frau ins Erwerbsleben erforderlich sind. Die Problematik, ob derartige Betreuungsleistungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben auch dann erforderlich sind, wenn die Frau bereits erwerbstätig ist (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 36a Rdnr. 13), stellt sich im vorliegenden Fall nicht; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, nicht an. Einer förmlichen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II bedarf es nicht. Maßgebend ist allein, dass es sich um Leistungen handelt, die - auch im Sinne einer psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen - dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben zu fördern (so ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O).
25 
Diese Voraussetzungen erfüllen die im Frauenhaus F. erbrachten Betreuungsleistungen. Wie sich aus dem Schreiben der Frau H. betreuenden Zeugin S. vom 7. Januar 2009 sowie ihrer Aussage vor dem Senat ergibt, hatte der Mann von Frau H. aufgrund eines Gerichtstermins in S. wegen des Umgangsrechts mit den Kindern erneut ihren Aufenthaltsort herausgefunden und wieder gedroht, sie umzubringen, weshalb sie in das Frauenhaus F. flüchtete. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten Frau H. und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Das ältere Kind habe schon wieder aus der Schule genommen werden müssen. Das primäre Ziel sei es gewesen, Frau H. und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Bei Frau H. habe das Unterstützungsangebot folgendermaßen ausgesehen: Psychische Unterstützung in regelmäßigen Gesprächen mit traumatherapeutischem Hintergrund, Entlastung durch Unterstützung der Kinder, Unterstützung bei Anträgen und Ämtergängen, gemeinsame Regelung der finanziellen Situation, Hilfen bei Gerichtsterminen, Organisation der Kinderbetreuung, Hilfen bei der Wohnungssuche und der Organisation des Umzugs sowie Kontakte zum Arbeitsamt und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Bei den Kindern habe es sich um Vermittlung der Schulkontakte, Planung und Organisation von geeigneten Fördermaßnahmen, Hausaufgabenhilfe, Betreuungsangebote, Kreativprogramme, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, psychische Unterstützung bei der Traumabewältigung, in Krisensituationen und nach Gerichtsterminen gehandelt. Vorliegend sei die Betreuung sehr intensiv gewesen, auch zeitmäßig. Nach knapp drei Monaten nach der Gerichtsverhandlung habe Frau H. mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung ziehen können, das Frauenhaus habe Kontakte zu anderen Einrichtungen vermittelt, die ihr weiter behilflich bei der Stellensuche gewesen seien. Nach der Aussage von Frau S. wird im Frauenhaus ganzheitlich gearbeitet, wobei neben der Sicherheit der Frauen und Kinder auch die Gesundheit in psychischer und physischer Form sehr wichtig sei. Hierzu gehöre auch das Stärken des Selbstvertrauens und des Selbstbewusstseins, wozu in hohem Maße auch die Fähigkeit beitrage, einer Beschäftigung nachgehen und sich den Lebensunterhalt selbst verdienen zu können. Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit sei es daher, mit der Frauen daran zu arbeiten - wenn die Grundvoraussetzungen erst einmal geschaffen seien - eine Beschäftigung zu finden. Daher würden sehr enge Kontakte zum Jobcenter gehalten, Frauen in Sprachkurse vermittelt, es werde gemeinsam überlegt mit den Frauen, welche Fähigkeiten sie haben und für welche Arbeit sie sich interessieren könnten, es würden Bewerbungen mit ihnen geschrieben, sie würden auf Vorstellungsgespräche vorbereitet, über Ausbildungsmöglichkeiten informiert, darüber informiert, wo sie Arbeitsangebote suchen könnten, Beschäftigungen vermittelt und es werde Kontakt zu Arbeitgebern von den Bewohnerinnen gehalten. Es bestünden Absprachen mit dem Jobcenter, dass die Frauen sehr schnell eine Einladung erhielten und in Fällen, in denen eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen werde, sei dort enthalten, dass die Frauen im Frauenhaus psychosozial betreut würden.
26 
Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Zeugin der Überzeugung, dass die im Frauenhaus F. für Frau H. und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen und insoweit Betreuungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind. Das SG hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt erst gedacht werden kann. Wie sich aus den Angaben der Zeugin klar ergibt, ist bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses F. neben dem Schutz der Bewohnerinnen und ihrer Kinder Ziel auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Derartige Betreuungsleistungen waren hier aufgrund der konkreten Situation von Frau H. geboten und sind auch erbracht worden. Schließlich gehören auch die Kinderbetreuungskosten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Entsprechende Leistungen sind als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II ausdrücklich aufgeführt. Auch insoweit hat das SG zurecht darauf hingewiesen, dass die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggf. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich ist. Durch die Betreuung der gesamten Familie von Frau H. werden daher auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - Frau H. selbst - beseitigt oder vermindert.
27 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestehen nicht, auch die Beklagte hat Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.
28 
Der vom SG zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB (vgl. BSG SozR 4-7610 § 291 Nr. 3 = BSGE 96, 133).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung.
Der am 1967 geborene, aus Algerien stammende Kläger, der seit 2009 auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum bezog er Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 691,- EUR (Regelbedarf 391,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung [KdUH] 300 EUR).
Nachdem der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 09.01.2013 nicht bereit gewesen war, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erging am 14.01.2014 ein Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit vom 14.01.2014 bis 14.07.2014, in dem der Kläger u.a. verpflichtet wurde, sämtliche Änderungen in der persönlichen und finanziellen Situation umgehend mitzuteilen, unentgeltliche Probebeschäftigungen, ehrenamtliche Tätigkeiten, Minijobs und Nebenbeschäftigungen vor Antritt dem Jobcenter zu melden und dazugehörige Unterlagen einzureichen, im Falle einer Krankheit innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, stationäre Aufnahmen in Kliniken und sonstigen Einrichtungen umgehend anzuzeigen, sowie Urlaub bzw. Ortsabwesenheit vorher mit dem zuständigen Ansprechpartner im Jobcenter abzusprechen. In der Rechtsfolgenbelehrung wurde der Kläger darüber informiert, dass bei Verstoß das Alg II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent gemindert werde. Der Beklagte verpflichtete sich zur Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche in Form von möglichen Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten usw..
Gleichlautende Eingliederungsverwaltungsakte waren bereits am 12.07.2012, 09.01.2013 und 12.07.2013 ergangen (Widerspruchsbescheide vom 26.09.2012, 05.02.2013 und 12.08.2013). Die hiergegen gerichteten Klagen blieben erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz (SG) wies die als Anfechtungsklage erhobenen, nach Ablauf des Geltungszeitraums der Eingliederungsvereinbarung nicht explizit umgestellten Klagen als unzulässig (geworden) ab (S 5 AS 2609/12; S 5 AS 578/13; S 5 AS 2212/13).
Den gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.01.2014 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dieser sei durch eine andere Eingliederungsvereinbarung zu ersetzen, die seine Rechte - wie z.B. Entschädigung wegen Amtspflichtverletzung seitens der Beamten des L. f. V. B.-W. - wahrten. Außer Bedrohung mit Hunger und Obdachlosigkeit, verbunden mit dem Verlust der Krankenversicherung, habe ihm die Eingliederungsvereinbarung seit 2005 bis heute nichts gebracht. Die Eingliederungsvereinbarung helfe nicht gegen die falschen und rechtswidrigen Vorwürfe des Landesamts für Verfassungsschutz, das ihm seit langem falsche Identität und den Besitz der französischen Staatsangehörigkeit vorwerfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch ersichtlich. Es bestünden außerdem Bedenken, inwieweit die dem Kläger auferlegten Pflichten für sich genommen überhaupt als „Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit“ zu qualifizieren wären. Diese Pflichten seien außerdem bereits gesetzlich normiert.
Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2014 Klage beim SG erhoben mit dem Antrag, den Eingliederungsverwaltungsakt aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, „dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 14.01.2014 ungültig ist“. Der Beklagte solle mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung unter Berücksichtigung seiner Rechte abschließen. Überdies begehre er Akteneinsicht in die vollständige Verwaltungsakte in den Räumlichkeiten des Gerichts.
Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.01.2014 keine Rechtsfolgen mehr resultierten und auch nicht resultiert seien, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2015 abgewiesen und zur Begründung (wieder) ausgeführt, nachdem sich der Verwaltungsakt erledigt habe, sei die als Anfechtungsklage erhobene Klage unzulässig geworden. Da der Kläger seinen ausdrücklich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichteten Klagantrag nicht umgestellt habe, obwohl ihm die diesbezügliche Problematik bereits aus den vorangegangenen Klageverfahren bekannt gewesen sei, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es könne dahinstehen, ob die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet gewesen sei. Vorsorglich weise das Gericht jedoch darauf hin, dass vorliegend Bedenken bestehen könnten, inwieweit die dem Kläger auferlegten Pflichten für sich genommen als „Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit“ und damit als zulässiger Gegenstand eines Eingliederungsverwaltungsaktes zu qualifizieren seien.
Gegen den ihm am 17.01.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.02.2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsaktes betrage sechs Monate. Wenn diese abgelaufen sei, werde ein neuer Eingliederungsverwaltungsakt erteilt. Ein Eingliederungsverwaltungsakt bleibe immer wirksam. Der Kläger hat zudem Akteneinsicht in die komplette Verwaltungsakte begehrt.
10 
Nachdem das Gericht veranlasst hatte, dass die Verwaltungsakten des Beklagten dem Kläger gesammelt in den Räumlichkeiten des SG zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden, hat dieser am 08.06.2015 seine Akten eingesehen. Anschließend hat er mitgeteilt, es sei nur ein Teil der Akten vorgelegt worden. Viele Unterlagen, wie z.B. die falschen Aussagen der Firmen, in denen er wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf der falschen Identität nachweisen würden, habe er nicht finden können. Auch seien Inhalte der E-Mail-Nachrichten zwischen den Mitarbeitern des Jobcenters mit Marker gestrichelt worden, damit er den richtigen Inhalt nicht lesen könne.
11 
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Januar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Die ergangene Entscheidung des SG sei zutreffend. Der Beklagte sei durch Weisung der Bundesagentur für Arbeit gehalten, Eingliederungsvereinbarungen mit den Leistungsempfängern zu schließen bzw. diese durch Verwaltungsakt zu ersetzen. Dies gelte auch für Eingliederungsverwaltungsakte des Inhalts, wie sie gegenüber dem Kläger erlassen würden. Der Beklagte habe die vollständigen Verwaltungsakten, einschließlich des Leistungs- und Vermittlungsteils, zur Gewährung von Akteneinsicht vorgelegt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet.
18 
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 14.01.2014 war rechtswidrig. Die hiergegen erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
19 
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger bereits bei der Klageerhebung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht nur um die Aufhebung des konkreten, zeitlich begrenzten Eingliederungsverwaltungsakts geht, sondern auch darum, dass fortlaufend Eingliederungsverwaltungsakte erlassen und nach deren Außerkrafttreten durch inhaltsgleiche abgelöst werden, die er in dieser Form für rechtswidrig bzw. „ungültig“ hält. Sein Klagebegehren war daher über die Anfechtungsklage hinaus auch als Feststellungsbegehren, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des aktuell geltenden Eingliederungsverwaltungsakts zu verstehen. Dieses hat er auch im Rahmen der Berufungsbegründung, also nach Ablauf der Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts, weiterfolgt und sinngemäß dazu ausgeführt, dadurch, dass nach Ablauf eines Eingliederungsakts immer der nächste erlassen werde, sei immer einer gültig. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es dem Kläger nicht vornehmlich um drohende Sanktionen geht, die aus dem Eingliederungsverwaltungsakt resultieren können, sondern darum, dass (in Zukunft) nicht erneut ein Eingliederungsverwaltungsakt desselben Inhalts ergeht, der seinen Interessen nicht entspricht. Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn der Beklagte nicht mehr wie bisher am Inhalt des Eingliederungsverwaltungsakts durch Erlass inhaltsgleicher Regelungen festhält und dessen Rechtswidrigkeit nach Erledigung festgestellt wird. Der Klageantrag des Klägers ist daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. hierzu z.B. Bundessozialgericht , Urteile vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R - und vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - m.w.N., ) - dahingehend zu deuten, dass er - nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes - nunmehr die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit begehrt. Eine dahingehende meistbegünstigende Auslegung ist umso mehr geboten, als der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
20 
Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - Rdnr. 16). Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 10 bis 10 f. m.w.N.) Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht zu verneinen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt und nahtlos Eingliederungsverwaltungsakte mit gleichlautendem Inhalt erlassen hat; der derzeitige, wieder inhaltsgleiche Eingliederungsverwaltungsakt hat Gültigkeit bis 20.07.2015. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der Zukunft weitere Eingliederungsverwaltungsakte desselben Inhalts zu erwarten sind.
21 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Gem. § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
22 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
23 
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
24 
Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, muss ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegen. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (s. Fassung vom 20.08.2012, Rz. 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B ER - ). Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung und damit auch eines Eingliederungsverwaltungsaktes sind die Festlegung der Leistungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen durch Festlegung, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese wie nachzuweisen hat (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 22).
25 
Vorliegend fehlt es indes bei den Vorgaben, die der Kläger zu erfüllen hat, an jeglichem konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit. Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw. Zwar folgt aus dem Wort „insbesondere“ in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass neben Bestimmungen zu Eigenbemühungen auch andere Regelungen grundsätzlich zulässig sind, doch muss zumindest im weiteren Sinne die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (so auch Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 55; s. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 - < juris>, Rdnr. 61), woran es hier fehlt. Es kann auch nicht argumentiert werden, der Kläger sei durch den Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschwert, da dieser nur von ihm verlange, was die allgemeinen Vorschriften ohnehin vorsehen: So folgt z.B. aus § 56 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, Regelungen zur Ortsabwesenheit ergeben sich aus § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 SGB II) i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung usw.. Jedoch sind die Folgen eines Pflichtverstoßes, der nach Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ergeht, häufig ungleich härter als die gesetzlich in den oben genannten Fällen vorgesehenen: Legt ein Leistungsberechtigter die AU-Bescheinigung zu spät vor, kann die Leistung gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I für die Zukunft eingestellt werden, bei ungenehmigter Ortsabwesenheit entfällt der Leistungsanspruch, bei Nichtmitteilung von wesentlichen Änderungen kann eine Aufhebung der Leistung nach § 48 SGB X erfolgen etc. Demgegenüber führte derselbe Verstoß, sofern er Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes wäre, zu einer Minderung des Alg II um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung sogar um 60 Prozent bzw. sogar zum Wegfall des Alg II (§ 31 Abs. 1, § 31 a, § 31 b SGB II). Insbesondere bei „kleineren Verstößen“ (z. B. ungenehmigte Ortsabwesenheit nur für wenige Tage mit anschließender sofortiger Meldung, kurzzeitige Nichtvorlage der AU-Bescheinigung) träfe die Minderung des Leistungsanspruchs aus § 31 a SGB II den Leistungsberechtigten ungleich härter. Insofern kann eine Beschwer durch einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem hier vorliegenden Inhalt nicht verneint werden.
26 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen bzw. ersetzenden Verwaltungsakten auch dann gezwungen wäre, wenn (derzeit) von einer erfolgreichen Integration des Betreffenden in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Bei den Bestimmungen über den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen und deren Ersetzung durch Verwaltungsakte handelt es sich zwar um Sollvorschriften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II), die aber nicht ausschließen, dass in atypischen Ausnahmefällen von einer Eingliederungsvereinbarung abgesehen wird, z. B. wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann (Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 15 Rdnr. 16).
27 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 3b m. w. N.). Stellt sich aber wie ausgeführt eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER - ). Insofern war vorliegend festzustellen, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
28 
Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Soweit er - als Ausdruck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs - beantragt hat, ihm Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsakten zu gewähren, ist diesem Antrag genügt worden, indem er am 08.06.2015 hierzu in den Räumlichkeiten des SG Gelegenheit hatte. Die vorgelegten Akten bestanden, wie die Sitzungsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt hat, sowohl aus den Leistungs- als auch den Vermittlungsakten. Hinreichende Hinweise dafür, dass die Akten unvollständig sind, ergeben sich nicht. Dementsprechend hat auch der Beklagte ausgeführt, weitere Verwaltungsakten gebe es nicht. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu erwarten, dass der Beklagte über Unterlagen über „falsche Aussagen der Firmen, in denen der Kläger wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf mit der falschen Identität nachweisen“ verfügt und diese zurückhält. Im Übrigen ist zwar vollständige Akteneinsicht zu ermöglichen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2008 - L 12 AL 4535/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - L 1 KR 18/10 - ), doch umfasst die Pflicht zur Vorlage von Akten gem. § 119 SGG nur die Akten, Dokumente und Urkunden, die sich auf die Streitsache beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 119 Rdnr. 6). Für die Feststellung, ob der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war, genügte insofern die vom Beklagten zunächst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verfügung gestellte „Versandakte“.
29 
Der Gerichtsbescheid des SG war somit aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet.
18 
Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 14.01.2014 war rechtswidrig. Die hiergegen erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
19 
Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger bereits bei der Klageerhebung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht nur um die Aufhebung des konkreten, zeitlich begrenzten Eingliederungsverwaltungsakts geht, sondern auch darum, dass fortlaufend Eingliederungsverwaltungsakte erlassen und nach deren Außerkrafttreten durch inhaltsgleiche abgelöst werden, die er in dieser Form für rechtswidrig bzw. „ungültig“ hält. Sein Klagebegehren war daher über die Anfechtungsklage hinaus auch als Feststellungsbegehren, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des aktuell geltenden Eingliederungsverwaltungsakts zu verstehen. Dieses hat er auch im Rahmen der Berufungsbegründung, also nach Ablauf der Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts, weiterfolgt und sinngemäß dazu ausgeführt, dadurch, dass nach Ablauf eines Eingliederungsakts immer der nächste erlassen werde, sei immer einer gültig. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass es dem Kläger nicht vornehmlich um drohende Sanktionen geht, die aus dem Eingliederungsverwaltungsakt resultieren können, sondern darum, dass (in Zukunft) nicht erneut ein Eingliederungsverwaltungsakt desselben Inhalts ergeht, der seinen Interessen nicht entspricht. Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn der Beklagte nicht mehr wie bisher am Inhalt des Eingliederungsverwaltungsakts durch Erlass inhaltsgleicher Regelungen festhält und dessen Rechtswidrigkeit nach Erledigung festgestellt wird. Der Klageantrag des Klägers ist daher - auch unter dem Gesichtspunkt des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. hierzu z.B. Bundessozialgericht , Urteile vom 23.03.2010 - B 14 AS 6/09 R - und vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - m.w.N., ) - dahingehend zu deuten, dass er - nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes - nunmehr die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit begehrt. Eine dahingehende meistbegünstigende Auslegung ist umso mehr geboten, als der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
20 
Statthaft ist insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - Rdnr. 16). Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 10 bis 10 f. m.w.N.) Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht zu verneinen, denn der Verlauf des Verfahrens zeigt, dass der Beklagte wiederholt und nahtlos Eingliederungsverwaltungsakte mit gleichlautendem Inhalt erlassen hat; der derzeitige, wieder inhaltsgleiche Eingliederungsverwaltungsakt hat Gültigkeit bis 20.07.2015. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der Zukunft weitere Eingliederungsverwaltungsakte desselben Inhalts zu erwarten sind.
21 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, da der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Gem. § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
22 
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
23 
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
24 
Einer Eingliederungsvereinbarung, an deren Stelle gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen der Eingliederungsverwaltungsakt tritt, muss ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegen. Nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II (s. Fassung vom 20.08.2012, Rz. 15.1) handelt es sich um ein wirkungsorientiertes Instrument zur Erzeugung von Verbindlichkeit im Integrationsprozess mit den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen. Wegen der unterschiedlich anzutreffenden konkreten Voraussetzungen im Hinblick auf die Integrationschancen am Arbeitsmarkt bedarf die Eingliederungsvereinbarung dabei einer individuellen Ausgestaltung. Eine sorgfältige Standortbestimmung bei der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, die die Stärken und den Unterstützungsbedarf identifiziert und daraus folgende Handlungsbedarfe aufzeigt, ist nach den fachlichen Hinweisen zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2015 - L 3 AS 99/15 B ER - ). Zentrale Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung und damit auch eines Eingliederungsverwaltungsaktes sind die Festlegung der Leistungen, die der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Eingliederung in Arbeit erhält und die Konkretisierung der aktiven Eingliederungsbemühungen durch Festlegung, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese wie nachzuweisen hat (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 22).
25 
Vorliegend fehlt es indes bei den Vorgaben, die der Kläger zu erfüllen hat, an jeglichem konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit. Von ihm wird lediglich und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften verlangt, Änderungen mitzuteilen, AU-Bescheinigungen vorzulegen, Urlaub und andere Ortsabwesenheiten mitzuteilen usw. Zwar folgt aus dem Wort „insbesondere“ in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass neben Bestimmungen zu Eigenbemühungen auch andere Regelungen grundsätzlich zulässig sind, doch muss zumindest im weiteren Sinne die Eingliederung in Arbeit betroffen sein (so auch Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rdnr. 55; s. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 27.02.2014 - L 3 AS 639/10 - < juris>, Rdnr. 61), woran es hier fehlt. Es kann auch nicht argumentiert werden, der Kläger sei durch den Eingliederungsverwaltungsakt nicht beschwert, da dieser nur von ihm verlange, was die allgemeinen Vorschriften ohnehin vorsehen: So folgt z.B. aus § 56 Abs. 1 Ziffer 2 SGB II die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, Regelungen zur Ortsabwesenheit ergeben sich aus § 7 Abs. 4 a SGB II in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (vgl. § 77 Abs. 1 SGB II) i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung usw.. Jedoch sind die Folgen eines Pflichtverstoßes, der nach Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes ergeht, häufig ungleich härter als die gesetzlich in den oben genannten Fällen vorgesehenen: Legt ein Leistungsberechtigter die AU-Bescheinigung zu spät vor, kann die Leistung gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I für die Zukunft eingestellt werden, bei ungenehmigter Ortsabwesenheit entfällt der Leistungsanspruch, bei Nichtmitteilung von wesentlichen Änderungen kann eine Aufhebung der Leistung nach § 48 SGB X erfolgen etc. Demgegenüber führte derselbe Verstoß, sofern er Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsaktes wäre, zu einer Minderung des Alg II um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung sogar um 60 Prozent bzw. sogar zum Wegfall des Alg II (§ 31 Abs. 1, § 31 a, § 31 b SGB II). Insbesondere bei „kleineren Verstößen“ (z. B. ungenehmigte Ortsabwesenheit nur für wenige Tage mit anschließender sofortiger Meldung, kurzzeitige Nichtvorlage der AU-Bescheinigung) träfe die Minderung des Leistungsanspruchs aus § 31 a SGB II den Leistungsberechtigten ungleich härter. Insofern kann eine Beschwer durch einen Eingliederungsverwaltungsakt mit dem hier vorliegenden Inhalt nicht verneint werden.
26 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte von Gesetzes wegen zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen bzw. ersetzenden Verwaltungsakten auch dann gezwungen wäre, wenn (derzeit) von einer erfolgreichen Integration des Betreffenden in den Arbeitsmarkt nicht auszugehen ist. Bei den Bestimmungen über den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen und deren Ersetzung durch Verwaltungsakte handelt es sich zwar um Sollvorschriften (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II), die aber nicht ausschließen, dass in atypischen Ausnahmefällen von einer Eingliederungsvereinbarung abgesehen wird, z. B. wenn der Gesetzeszweck der Strukturierung und Beförderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (aktuell) nicht erreicht werden kann (Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 15 Rdnr. 16).
27 
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rdnr. 3b m. w. N.). Stellt sich aber wie ausgeführt eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER - ). Insofern war vorliegend festzustellen, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
28 
Das rechtliche Gehör des Klägers ist gewahrt. Soweit er - als Ausdruck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs - beantragt hat, ihm Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsakten zu gewähren, ist diesem Antrag genügt worden, indem er am 08.06.2015 hierzu in den Räumlichkeiten des SG Gelegenheit hatte. Die vorgelegten Akten bestanden, wie die Sitzungsvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärt hat, sowohl aus den Leistungs- als auch den Vermittlungsakten. Hinreichende Hinweise dafür, dass die Akten unvollständig sind, ergeben sich nicht. Dementsprechend hat auch der Beklagte ausgeführt, weitere Verwaltungsakten gebe es nicht. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht zu erwarten, dass der Beklagte über Unterlagen über „falsche Aussagen der Firmen, in denen der Kläger wegen der Ermittlungen früher geschickt worden sei und die den Vorwurf mit der falschen Identität nachweisen“ verfügt und diese zurückhält. Im Übrigen ist zwar vollständige Akteneinsicht zu ermöglichen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2008 - L 12 AL 4535/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - L 1 KR 18/10 - ), doch umfasst die Pflicht zur Vorlage von Akten gem. § 119 SGG nur die Akten, Dokumente und Urkunden, die sich auf die Streitsache beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 119 Rdnr. 6). Für die Feststellung, ob der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war, genügte insofern die vom Beklagten zunächst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verfügung gestellte „Versandakte“.
29 
Der Gerichtsbescheid des SG war somit aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass der Verwaltungsakt vom 20. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sowie des Änderungsbescheids vom 1. August 2014 für die Zeit vom 20. Mai 2014 bis 19. November 2014 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für alle Instanzen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Eingliederungsvereinbarungen (EinglVb) nach dem SGB II ersetzende Verwaltungsakte (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakte).

2

Der 1978 geborene Kläger bezieht vom beklagten Jobcenter laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nachdem die ihm gesetzte Frist zur Unterzeichnung einer EinglVb verstrichen war, ersetzte der Beklagte die EinglVb unter Hinweis auf die nicht zustande gekommene Vereinbarung und die Notwendigkeit der Verbesserung der beruflichen Integrationschancen des Klägers für die Dauer vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 durch einen Verwaltungsakt ua folgenden Inhalts:

"1. Unterstützung durch Jobcenter …
Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde.


2. Bemühungen von G
- …
- Sie unternehmen von Mai 2014 bis einschließlich Oktober 2014 mindestens 6 Bewerbungen pro Monat für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber folgende Nachweise … vor:
- Vorlage dieser Dokumentation bei jeder Einladung durch die Arbeitsvermittlung!
- … "
(Bescheid vom 20.5.2014 und Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014).

3

Nach Erhebung der Klage hiergegen und noch vor Ablauf des Geltungszeitraums dieses Eingliederungsverwaltungsakts erließ der Beklagte auf Hinweise, dass die geforderten Bewerbungen des Klägers bei den Arbeitgebern nicht eingegangen seien, und nach Nichtzustandekommen einer ihm deswegen unterbreiteten ändernden EinglVb einen den ursprünglichen Bescheid teilweise ersetzenden neuen Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit vom 1.8.2014 bis 31.1.2015, wonach bei unveränderter Fassung im Übrigen nunmehr Bewerbungsschreiben innerhalb von drei Werktagen zum Postversand beim Beklagten einzureichen seien (Bescheid vom 1.8.2014 und Widerspruchsbescheid vom 13.8.2014).

4

Gestützt auf ein vom Kläger nicht angenommenes Teilanerkenntnis des Beklagten hat das SG den Bescheid vom 1.8.2014 aufgehoben, soweit der Geltungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsakts durch ihn über den 19.11.2014 hinaus verlängert worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 30.10.2014). Das LSG hat die Berufung hiergegen nach Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2015): Der Eingliederungsverwaltungsakt beruhe auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage und sei auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere seien dem Kläger sechs Bewerbungen monatlich zumutbar. Nicht zu beanstanden sei auch die partielle Änderung des Eingliederungsverwaltungsakts. Eine hierzu berechtigende rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bestehe, wenn aus begründetem Anlass während der Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts Verhandlungen über eine neue EinglVb aufgenommen würden. So liege es hier wegen der Feststellung des Beklagten, dass entgegen der Angaben des Klägers keine Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern eingegangen seien. In dieser Lage dürfe das Jobcenter die Vorlage von Bewerbungskopien fordern.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 15 Abs 1 SGB II sowie seiner Grundrechte aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 GG sowie aus Art 2 Abs 1, Art 12 Abs 1 sowie Art 3 Abs 1 GG. Die in Ziff 1 des Eingliederungsverwaltungsakts umschriebenen Unterstützungsleistungen des Beklagten seien unbestimmt und daher unzureichend, insbesondere im Hinblick auf Bewerbungs- und Fahrkosten. Der tatsächliche Zugang von Bewerbungen in der Vergangenheit stelle keinen rechtlich wesentlichen Umstand für den Fortbestand des ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsakts dar und rechtfertige daher nicht den Erlass des Änderungsbescheids. Verfassungswidrig sei, dass er über die Sanktionsnormen der §§ 31 ff SGB II dazu angehalten werde, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen, unabhängig davon, ob dies seinem Willen oder seinem Verständnis von guter Arbeit entspreche.

6

Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festzustellen, dass der Verwaltungsakt vom 20. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sowie des Änderungsbescheids vom 1. August 2014 für die Zeit vom 20. Mai 2014 bis 19. November 2014 rechtswidrig war.

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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Ersetzung der EinglVb war mangels einer ausreichenden Ermessensbetätigung seitens des beklagten Jobcenters zu den ihm zu gewährenden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit rechtswidrig.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach Ablauf des Geltungszeitraums des Eingliederungsverwaltungsakts vom 20.5.2014 und dessen teilweiser Aufhebung durch das SG für die Zeit ab dem 20.11.2014 das Begehren des Klägers, für den verbliebenen Zeitraum vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 seine Rechtswidrigkeit in der Gestalt feststellen zu lassen, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014 und den Änderungsbescheid vom 1.8.2014 erhalten hat. Dieses Interesse verfolgt der Kläger zulässig mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG(vgl zum berechtigten Interesse nach zeitbedingter Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsakts BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16).

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2. Rechtsgrundlage des Eingliederungsverwaltungsakts ist § 15 Abs 1 Satz 6 iVm § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II(hier idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850). Hiernach soll die Agentur für Arbeit (AA) im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Diese soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben (Satz 1 und 2). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen (Satz 6).

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Hiernach war, nachdem der Kläger den ihm unterbreiteten Entwurf einer EinglVb nicht unterzeichnet hatte, jedenfalls deshalb (vgl BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 17 ff; weitergehend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17) Raum für den Erlass eines ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakts. Dafür war der Beklagte in Wahrnehmung der Aufgaben der AA auch sachlich zuständig (§ 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II). Bei dem dabei auszuübenden Ermessen hat er aber die Anforderungen verfehlt, die bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II zu beachten sind.

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3. Ersetzt das Jobcenter eine EinglVb durch Verwaltungsakt, sind die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale EinglVb gelten.

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a) Ob und mit welchen Inhalten eine EinglVb durch Verwaltungsakt ersetzt wird, hat das Jobcenter gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II ("sollen die Regelungen … durch Verwaltungsakt erfolgen") nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend § 39 Abs 1 SGB I ist daher die Ersetzungsentscheidung an den Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB II mit der zu ersetzenden EinglVb verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer vertraglichen Verständigung über die Inhalte der EinglVb zu wahren sind. Auch die Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts müssen danach zunächst den Anforderungen genügen, die je für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II abzuleiten sind. Zu beachten sind zudem weiter die Maßgaben, die aus der Vertragsform der zu ersetzenden EinglVb resultieren. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag (so Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - RdNr 16) unterliegt der Abschluss einer EinglVb den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X(dazu näher ebenda RdNr 16). Muss danach die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, "den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt nichts anderes, wenn das Jobcenter "die Regelungen" (§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II) durch Verwaltungsakt zu ersetzen hat; auch in dieser Handlungsform wahrt die verbindliche und ggf die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den durch § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X vorgegebenen Rahmen nur, wenn ihr eine iS der Vorschrift den Umständen nach angemessene Bestimmung der "vertraglichen Leistung der Behörde", also: der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, gegenübersteht.

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b) Nichts anderes folgt aus dem bei der Ersetzungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Sinn und Zweck von § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II selbst. Wie die Materialien und die Verankerung der Verpflichtung zum Abschluss einer EinglVb bereits in die zentrale Bestimmung des § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II zur Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten erweisen, misst der Gesetzgeber der wechselbezüglichen Konkretisierung von Pflichten und Obliegenheiten im Rahmen von EinglVben entgegen verbreiteter Skepsis(vgl etwa Ebsen in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, S 725, 736 ff; von Koppenfels-Spies, NZS 2011, 1, 5 ff) eine herausgehobene Bedeutung für die Eingliederung in Arbeit zu (vgl BT-Drucks 15/1516 S 43). Getragen von der Erwartung, dass bei personalintensiverer Betreuung und individuellen Eingliederungskonzepten insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit besser abgebaut werden könne, soll das einem Fallmanagement dienen, das unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten aufbauend auf einer Erhebung seiner konkreten Bedarfslage ein individuelles Angebot mit einer "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" planen und steuern soll (vgl BT-Drucks 15/1516 S 44). Demgemäß soll die EinglVb in Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und AA (vgl BT-Drucks 15/1516 S 54) sicherstellen, dass einerseits die AA Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen, und zugleich soll mit jedem Leistungsberechtigten vereinbart werden, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden (vgl BT-Drucks 15/1516 S 46). Diesem Zweck würde es nicht genügen, würde das Jobcenter nicht auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vornehmen.

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c) Nur so versteht sich in systematischer Hinsicht auch, dass mit dem Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II "die" Regelungen nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II zu ersetzen und im Unterschied zur Arbeitsförderung nicht nur die Eigenbemühungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu konkretisieren sind. Soweit dort das Instrumentarium der EinglVb (zunächst § 35 Abs 4 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001, BGBl I 3443; seit 1.1.2009: § 37 Abs 2 SGB III idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zwischenzeitlich in § 37 Abs 3 Satz 4 SGB III ebenfalls um eine Regelung zur Ersetzung durch Verwaltungsakt ergänzt worden ist, beschränkt sie sich ausschließlich auf die Festsetzung der "erforderlichen Eigenbemühungen" iS von § 37 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III. Ob die Arbeitsagentur darüber hinaus in dem die EinglVb ersetzenden Verwaltungsakt auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gewährt, ist hingegen in ihr Ermessen gestellt (vgl Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 37 SGB III RdNr 28, Stand der Einzelkommentierung Juli 2013). Diese unterschiedliche Ausgestaltung erweist ebenfalls, dass sich die Eingliederungsverwaltungsakte nach dem SGB II auch in Bezug auf das Sanktionsregime der §§ 31a, 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II nicht auf die Bestimmung der von den Leistungsberechtigten erwarteten Eigenbemühungen beschränken dürfen(zu den Motiven für die Einführung des Eingliederungsverwaltungsakts in das SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vgl dagegen BT-Drucks 16/10810 S 30), sondern dass sie zur Meidung eines Formenmissbrauchs jeweils ebenso situationsangepasste Eingliederungszusagen vorzusehen haben.

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d) Gestützt wird das schließlich auch durch die Weiterentwicklung, die § 15 SGB II nach dem Entwurf der Bundesregierung eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung (im Folgenden: 9. SGB II-ÄndG-E) erfahren soll. Danach soll den Vorschriften über die EinglVb in Anlehnung an § 37 Abs 1 SGB III eine Pflicht zur Durchführung von Potentialanalysen vorangestellt werden(§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB II idF 9. SGB II-ÄndG-E, vgl BT-Drucks 18/8041 S 7), wie es in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 15 SGB II im Rahmen des sogenannten Profilings bereits zugrunde gelegt wird(vgl Brühl/Hofmann, Durchführungshinweise der BA für die Anwendung des SGB II, 8. Aufl 2011, Anlage zu § 15). Auch das unterstreicht, dass die EinglVb nach der Konzeption des SGB II als das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten anzusehen und dabei an den jeweiligen individuellen Umständen auszurichten ist (vgl BT-Drucks 18/8041 S 37), was auch bei Ersetzungsentscheidungen durch Verwaltungsakt entsprechend zu berücksichtigen ist.

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4. Hieran gemessen war der streitbefangene Eingliederungsverwaltungsakt sowohl in seiner ursprünglichen Fassung vom 20.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2014 als auch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1.8.2014 in der noch im Streit stehenden Zeit vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 rechtswidrig, ohne dass es auf die Berechtigung zu der Änderung selbst noch ankommt.

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a) Dahinstehen kann dabei, ob bereits das an den Kläger gerichtete Verlangen rechtswidrig war, mindestens sechs Bewerbungen pro Monat für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber Nachweis zu führen. Zwar können solche Aufforderungen nach dem Maßstab von § 2 Abs 2 Satz 2 SGB II und § 10 SGB II zumutbar sein, wie das BSG zu entsprechenden Anforderungen aus dem Regelungsbereich des SGB III bereits entschieden hat(BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3, RdNr 29; BSG Urteil vom 31.1.2006 - B 11a AL 13/05 R - RdNr 21). Hiernach müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB II), soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs 1 SGB II vorliegt. Jedoch entzieht sich auch das einer schematischen, die Umstände des Einzelfalls außer Betracht lassenden Bewertung. Wie der erkennende Senat schon entschieden hat, darf in Eingliederungsvereinbarungen nicht an Zielen starr festgehalten werden, die sich als erfolglos erwiesen haben (BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 21). Ebenso hat der 4. Senat des BSG darauf hingewiesen, dass die Chancen, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die die Voraussetzungen des § 16d Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllen, deutlich herabgesetzt sind(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 25 zu § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Von Bedeutung ist schließlich ebenfalls die Arbeitsmarktlage in der konkreten Bewerbersituation (vgl BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3, RdNr 29).

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Daher ist die Rechtsprechung des BSG zu § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III(in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, inzwischen entsprechend: § 138 Abs 1 Nr 2 SGB III) nicht dahin zu verstehen, dass aus der Selbsthilfeobliegenheit des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II eine allgemeingültige Zahl monatlicher Bewerbungsbemühungen abzuleiten sein könnte, die von besonderen und entsprechend darzulegenden Umständen des Einzelfalls abgesehen grundsätzlich als zumutbar anzusehen wäre. Vielmehr ist nach der aufgezeigten Regelungsintention des Gesetzgebers jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche Eigenbemühungen von dem Arbeitsuchenden mit Blick auf die individuellen Fähigkeiten und gesundheitliche Situation einerseits (vgl etwa Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 15 RdNr 49, Stand Einzelkommentierung Juli 2012; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 26; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 43; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 15 RdNr 88 ff; zur Rechtslage nach dem BSHG auch BVerwG Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 20/93 - BVerwGE 98, 203, Juris RdNr 17) und die Arbeitsmarktlage andererseits zumutbar verlangt werden können. Ob die hier im Streit stehenden Anforderungen dem genügt haben, vermochte der Senat mangels näherer Feststellungen der Vorinstanzen (vgl § 163 SGG) nicht zu beurteilen. Das konnte indes dahinstehen, weil sich jedenfalls die Eingliederungszusagen des streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsakts als unzureichend erweisen und er deshalb insgesamt rechtswidrig ist.

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b) Die Eingliederungszusagen sind allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon hinsichtlich der Erklärung unzureichend, Bewerbungsaktivitäten nach "Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III" zu unterstützen durch Übernahme von "angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen …, sofern Sie diese zuvor beantragt haben" bzw "von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde". Darin liegt zwar eine verbindliche Verpflichtung dem Grunde nach und nicht lediglich ein nicht bindender Verweis auf die Rechtslage (zu einer solchen Fallgestaltung vgl dagegen Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - RdNr 21 ff). Das ist auch ausgehend von der Rechtsprechung des BSG zum Eintritt einer Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht nicht entbehrlich (vgl BSG Urteil vom 15.2.1979 - 7/12 RAr 43/77 - SozR 4100 § 119 Nr 7 S 32; BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 65/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr 4 S 16 ff). In der Ausgestaltung hat das BSG es indes regelmäßig ausreichen lassen, wenn die auf Antrag bestehenden Ansprüche dem Grunde nach verbindlich bezeichnet waren (vgl BSG Urteil vom 15.2.1979 - 7/12 RAr 43/77 - SozR 4100 § 119 Nr 7 S 32; BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 65/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr 4 S 17). Hiervon abzuweichen besteht jedenfalls in Fällen wie hier kein Anlass. Zwar mögen Gestaltungen denkbar sein, bei denen angesichts der geforderten Eigenbemühungen mit hohen Bewerbungskosten zu rechnen ist und deren Höhe im Vorhinein abschätzbar ist. Dass es hier so lag, ist indes weder den Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Angesichts dessen lässt es keinen Ermessensfehler erkennen, dass die zu beanspruchenden Leistungen in den streitbefangenen Verfügungen nach Art und Rechtsgrundlage lediglich dem Grunde nach bezeichnet worden sind und die Bestimmung ihrer Höhe im Einzelnen dem Antragsverfahren überlassen geblieben ist.

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c) Unzureichend war jedoch, dass der streitbefangene Eingliederungsverwaltungsakt über den Verweis auf die Rechtsansprüche zur Erstattung von Bewerbungskosten und der Zusage, bei geeigneten Angeboten Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, hinaus keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der angestrebten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 44) bezeichnet hat, ohne dass dies von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen wäre. Zwar mag es dafür im Einzelfall Gründe geben. Soll auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, verzichtet werden, setzt das jedoch gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II ("sollen" die Regelungen von Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen) die Ausübung pflichtgemäßem Ermessens voraus(§ 39 Abs 1 SGB I), wofür mangels jeder Begründung der angefochtenen Entscheidungen (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB X) hier nichts erkennbar ist. Damit erschöpften sich die streitbefangenen Entscheidungen von der Bezeichnung ohnehin bestehender gesetzlicher Ansprüche abgesehen in der Konkretisierung von Eigenbemühungen des Klägers, womit sie im Ergebnis auf eine Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen reduziert worden sind; das entspricht der gesetzlichen Konzeption nicht (vgl ebenso etwa LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.1.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - RdNr 6; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.1.2012 - L 7 AS 242/10 B - RdNr 11; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.7.2015 - L 9 AS 609/15 - RdNr 25).

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d) Dieser Ermessensausfall begründete die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsakte insgesamt. Zwar konnte der Kläger etwaige weitergehende Eingliederungsleistungen auch ohne Fixierung im Eingliederungsverwaltungsakt beanspruchen. Ebenso bestand eine entsprechende Verpflichtung auf Seiten des Beklagten, ohne dass es auf die ersetzten EinglVben ankam (vgl § 14 SGB II). Nach dem dargelegten Konzept des § 15 SGB II mit der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und konkret zu bestimmender Anforderungen an die Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf der anderen Seite ist eine auf Absatz 1 Satz 6 gestützte Ersetzungsentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs 3 SGB X aber insgesamt zu Lasten des Regelungsadressaten rechtswidrig, wenn sie sich auf die Vorgabe allein ihn verpflichtender Maßgaben beschränkt. Hiernach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bei der Nichtigkeit auch eines Teils im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Das gilt für den eine EinglVb als öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzenden Verwaltungsakt entsprechend, weil es nach der gesetzlichen Konzeption, wie ausgeführt, ausgeschlossen ist, dass das Jobcenter die Ersetzungsentscheidung von besonderen Ausnahmefällen abgesehen regelhaft auf die Bestimmung ausschließlich von Pflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränken darf. Sind keine Gründe dargelegt, die ermessensfehlerfrei ausnahmsweise das Absehen von situationsangepassten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit tragen, ist der die EinglVb ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und insgesamt rechtswidrig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.