Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Apr. 2017 - L 2 AL 2/13

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2012 und der Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 für den Arbeitnehmer C. 2.000,00 € zu zahlen

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung von 2.000,00 € aus einem Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen C. streitig.

2

Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlungsagentur. Über die Agentur wurde der Beigeladene C. als Schlosser ab dem 2. Februar 2009 unbefristet mit Arbeitsvertrag vom selben Tag bei der A. GmbH & Co. KG in C-Stadt vermittelt.

3

Der Vermittlung zugrunde lag ein „Arbeitsvermittlungsvertrag“, der außer den Daten des Beigeladenen und des Klägers folgenden Text enthält:

4

„Der Arbeitssuchende beauftragt die Arbeitsvermittlung mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle.
Gesuchte Tätigkeit Schlosser
Der Arbeitssuchende verfügt über einen gültigen Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000,- €.“

5

Diese Vereinbarung ist von beiden Vertragsparteien am 14. Januar 2009 unterzeichnet worden.

6

Der für den Beigeladenen ausgestellte Vermittlungsgutschein über 2.000,00 € hatte eine Gültigkeitsdauer vom 12. Januar 2009 bis 11. April 2009.

7

Die Beklagte lehnte den am 25. März 2009 gestellten Antrag des Klägers auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines in Höhe von zunächst 1.000,00 € ab (Bescheid vom 30. März 2009). Der Kläger habe gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch gemäß § 296 i. V. m. § 297 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

8

Mit am 8. April 2009 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er bereits durch die Beauftragung zur Vermittlung einer Arbeitsstelle sowie die Bekanntgabe des Vermittlungsbetrages (lt. Vermittlungsgutschein) vom Beigeladenen einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer erworben habe, da dieser ihn sonst nicht beauftragen müsse. So hätten dies seit fast 4 Jahren die Kollegen von den anderen Arbeitsagenturen auch gesehen.

9

Durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Rechtlich stützte sich die Beklagte auf § 421 g i. V. m. §§ 296 und 297 SGB III. Ein Vergütungsanspruch, den die Agentur für Arbeit erfüllen solle, setze voraus, dass der Vermittler mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen habe. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III bedürfe ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichte, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form. In dem Vertrag sei insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben, § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Der vorliegende Arbeitsvermittlungsvertrag enthalte neben den Angaben zu den Vertragspartnern lediglich den Hinweis auf das Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheines. Es fehle jedoch eine Vereinbarung, dass im Falle einer erfolgreichen Vermittlung überhaupt ein Vergütungsanspruch entstehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aus dem Vermittlungsgutschein selbst noch kein Zahlungsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer entstehe. Dieser könne erst aufgrund eines wirksam abgeschlossenen Vermittlungsvertrages begründet werden. Dieser liege hier jedoch nicht vor, da es an einem wesentlichen Vertragsinhalt hinsichtlich des Entstehens eines Vergütungsanspruches fehle. Selbst wenn aufgrund des Hinweises auf dem Vermittlungsgutschein auf die Höhe einer etwaigen Vergütung geschlossen werden könne, mangele es dennoch an einer explizierten Regelung bezüglich der Voraussetzungen für die Begründung eines Vergütungsanspruches gegen den Arbeitnehmer. Dies führe zur Unwirksamkeit des Vertrages i. S. v. § 297 Nr. 1 SGB III, wonach Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung unwirksam seien, wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten werde.

10

Mit der am 18. Mai 2009 beim Sozialgericht Schwerin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Es liege ein gültiger Vermittlungsgutschein vor. Es liege ferner ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 297 SGB III mit einem daraus resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte vor. Ein Zahlungsanspruch sei nach der Rechtsprechung des BSG auch dann begründet worden, wenn an die Stelle der Zahlung der Vermittlungsgutschein treten solle, welches vorliegend mit der Vereinbarung, dass der Arbeitsuchende über einen gültigen Vermittlungsgutschein verfüge, gemeint gewesen sei. Der vorliegende Vermittlungsvertrag sei auszulegen. Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene bei Abschluss des Vermittlungsvertrages beabsichtigt hätten, Zahlungen der Beklagten an den Kläger bei erfolgreicher Vermittlung zu bewirken, sei bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen, dass die Parteien den Vermittlungsvertrag in einer Weise hätten gestalten wollen, die einem solchen Anspruch nicht entgegenstehe. Auch wenn daher im Vermittlungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei, dass dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden bestehe, der dauerhaft gestundet sei, sei nach der Rechtsprechung des BSG dennoch davon auszugehen, dass diese rechtliche Konstruktion von den Vertragsparteien habe gewählt werden sollen und der Vertrag dahingehend zu verstehen sei. Dies gelte umso mehr, als hierfür keine Auslegung entgegen dem Wortlaut des Vermittlungsvertrages vorzunehmen sei. Wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitsuchende über einen gültigen Vermittlungsgutschein verfüge, so bedeute dieses, dass der Vermittlungsgutschein bei der Bundesagentur für Arbeit eingelöst werde und ein Vermittlungshonorar vom Arbeitsuchenden nicht „verlangt“ werde. Schon die vereinbarte Einlösung eines Vermittlungsgutscheines mache deutlich, dass ein grundsätzlich bestehender und von den Parteien auch vorausgesetzter Zahlungsanspruch durch den Vermittlungsgutschein abgegolten werden solle und nur deshalb keine Zahlung vom Arbeitsuchenden selbst an den Kläger verlangt werde. Nicht geregelt worden sei, dass ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach bestehen solle. Ein Gutschein werde denknotwendigerweise immer zur Begleichung einer grundsätzlich bestehenden Forderung eingelöst. Nur wenn im Vermittlungsvertrag überhaupt nicht vom Vermittlungsgutschein die Rede gewesen wäre, könne nach der Rechtsprechung des BSG zweifelhaft gewesen sein, ob eine grundsätzliche Zahlungspflicht des Arbeitsuchenden als vereinbart angesehen werden könne. Folglich sei der vorliegende Vermittlungsvertrag nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so zu verstehen und auszulegen, dass der grundsätzlich bestehende Zahlungsanspruch dauerhaft gestundet sei und durch die Einlösung des Vermittlungsgutscheines endgültig abgegolten werde. Zwar finde sich in dem Vermittlungsvertrag keine (ausdrückliche) Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, jedoch sei in dem Vertrag vereinbart worden, dass der Kläger den jeweils gültigen Vermittlungsgutschein akzeptiere, so dass durch diese Bezugnahme das Schriftformerfordernis als erfüllt anzusehen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG C-Stadt-Brandenburg vom 22. Februar 2006 - L 28 AL 166/03 -, Sozialgerichtsbarkeit.de; Sauer in Jahn, SGB III, § 296, Rn. 6).

11

Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt,

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den Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die zwei Raten aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 für den Arbeitnehmer C. in Höhe von 2.000,00 € auszuzahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat sich zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

16

Das Sozialgericht Schwerin hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2012 abgewiesen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten verwiesen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Auszahlung der Leistung an den Vermittler u.a. ein Vergütungsanspruch des Vermittlers sei, der sich nicht allein aus der Tatsache ergebe, dass die Agentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausgestellt habe. Hinzukommen müsse ein Vermittlungsvertrag im Sinne eines Maklervertrages (§§ 652 ff. BGB), für den § 296 SGB III nähere Modifizierungen enthalte. So sei Schriftform für den Vertrag erforderlich. Nach dem Vertrag müsse sich ein Vermittler verpflichten, einen Arbeitsuchenden in eine Arbeitsstelle von mindestens 15 Wochenstunden zu vermitteln und für den erfolgreichen Vertragsabschluss mit dem späteren Arbeitgeber einen Vergütungsanspruch mit dem Arbeitsuchenden vereinbaren. Diesen Anforderungen genüge der „Arbeitsvermittlungsvertrag“ vom 14. Januar 2009 nur zum Teil. Zwar habe der Beigeladene den Kläger mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle für die angegebene gesuchte Tätigkeit beauftragt. Dass dem Kläger für den Fall des Erfolges eine Vergütung zustehe, sei im Vertrag nicht vereinbart. Aus dem Hinweis im Vertrag, dass der Arbeitsuchende über einen gültigen Vermittlungsgutschein verfüge, könne allenfalls noch auf die Höhe der Vergütung geschlossen werden, obwohl diese gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III in dem Vertrag selbst anzugeben sei. Gänzlich fehle jedoch, dass für die erfolgreiche Vermittlung einer Arbeitsstelle ein Vergütungsanspruch für den Kläger entstehe. Der Hinweis auf einen gültigen Vermittlungsgutschein mache die Vereinbarung eines Vergütungsanspruches nicht entbehrlich. Denn der Vermittlungsgutschein selbst könne einen etwaigen Vermittlungsanspruch im Vertragsverhältnis des Klägers zum Arbeitsuchenden nicht regeln. Einen solchen Vergütungsanspruch könnten nur der Kläger und der Arbeitsuchende im Vermittlungsvertrag selbst vereinbaren.

17

Gegen den am 20. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Januar 2013 (Montag) Berufung eingelegt und seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe ununterbrochen fort.

18

Der Kläger beantragt sinngemäß,

19

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2012 und den Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 für den Arbeitnehmer C. 2.000,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.

22

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In § 296 SGB III a.F. seien eindeutige Vorgaben für die Ausgestaltung eines wirksamen Vermittlungsvertrages geregelt – so das Schriftformerfordernis, konkrete Angaben zur Höhe einer Vermittlungsvergütung und dass ein Vergütungsanspruch lediglich bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages entstehe. Diese gesetzlichen Vorgaben seien im Vermittlungsvertrag nicht enthalten. Für eine nachträgliche Auslegung des Vertrages lasse das Gesetz keinen Raum.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung ist begründet.

25

Der Kläger hat aus dem Vermittlungsgutschein vom 12. Januar 2009 einen Anspruch auf Zahlung von zwei Raten in Höhe von jeweils 1000,00 Euro gemäß § 421g SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2008 (SGB III a.F.).

26

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit nach Satz 4, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt nach Satz 6 für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Er wird nach Abs. 2 Satz 1 in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Nach Satz 3 wird die Vergütung in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Die Zahlung der Vergütung ist nach Abs. 3 unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Gründen ausgeschlossen. § 296 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2007), in dem die Modalitäten des Vermittlungsvertrages zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden geregelt sind, bestimmt dazu in Abs. 4 Satz 2, dass der Anspruch des Vermittlers auf Vergütung gegenüber dem Arbeitsuchenden nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet ist, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a.F. gezahlt hat.

27

Die Voraussetzungen für die Auszahlung der ersten und zweiten Rate i.H.v. jeweils 1000 Euro nach diesen Vorschriften sind gegeben.

28

Voraussetzung für den Zahlungsanspruch des Vermittlers i.H.v. 2000,00 € ist

29

1. das Vorliegen eines Vermittlungsgutscheines,

30

2. das Vorliegen eines Vergütungsanspruches des Vermittlers gegenüber dem Arbeitsuchenden aufgrund eines wirksamen Vertrages zwischen diesen beiden,

31

3. die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer sowie

32

4. eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten.

33

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Vermittlungsgutschein liegt vor, ebenso die Vermittlung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gutscheins sowie eine Beschäftigungsdauer von über 6 Monaten.

34

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung scheitert zudem auch nicht daran, dass er keinen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Beigeladenen erlangt hätte, denn es besteht ein formwirksamer Vertrag über die Vergütungshöhe.

35

Ein zivilrechtlicher Vergütungsanspruch kann (allein) aus einem zivilrechtlichen Vertrag resultieren, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richten, die von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen des § 296 SGB III, überlagert sind. Dies folgt aus § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III aF, der ausdrücklich (dem Grunde nach) einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraussetzt (BSG, Urteil vom 06.04.2006, B 7a AL 56/05 R, RdNr 12 und 13). Bei diesem zivilrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen Maklervertrag i. S. v. § 652 BGB. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III aF setzen damit dem Grunde nach Ansprüche auf Maklerlohn des Klägers gegen den Beigeladenen nach zivilrechtlichen Kriterien voraus (BSG, ebd RdNr 14 und 17). Diese zivilrechtlichen Vorgaben werden durch die Vorschriften der §§ 296, 297 SGB III sozialrechtlich überlagert (BGH Urteil vom 18.03.2010, III ZR 254/09, RdNr 13 bis18).

36

§ 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III regeln: Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Unwirksam sind u. a. Vereinbarungen, wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird (§ 297 Nr. 1 SGB III).

37

Der Vermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen entspricht der Vorgabe des § 296 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III. Es ermangelt diesem Vermittlungsvertrag insbesondere nicht an einer schriftlichen Regelung zur Vergütung.

38

Der Gesetzgeber hat die Vorgabe der Schriftform (§ 126 BGB) für die Vereinbarung der Vergütungshöhe als wesentlicher Bestandteil des Vermittlungsvertrages zum Schutze des Arbeitsuchenden als notwendig angesehen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 14/8546 S 6) wird dazu ausgeführt: „Dieser Personenkreis befindet sich jedoch in aller Regel gegenüber den Vermittlern in einer schwächeren Verhandlungsposition als die Arbeitgeber. Dies macht Bestimmungen erforderlich, die ihrem Schutz vor der Ausnutzung persönlicher oder wirtschaftlicher Notlagen und ihrer Unerfahrenheit dienen. Deshalb wird für den Abschluss des Vertrages die Schriftform vorgeschrieben.“

39

§ 126 BGB bestimmt, dass die Urkunde das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthalten und eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss, wobei die Unterschrift den Urkundentext räumlich abzuschließen hat (Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, § 296 SGB III, RdNr 2). In den Vertrag sind alle wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) aufzunehmen. Wegen der besonderen Bedeutung der Vergütung hebt § 296 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF deren Angabe im Vertrag besonders hervor (Fuchs in Gagel, a. a. O., § 296 SGB III RdNr 3). Der Arbeitsuchende muss wissen, bevor er sich auf die Dienste eines privaten Arbeitsvermittlers einlässt, welche Verpflichtungen auf ihn zukommen. Ihm muss anhand des Vermittlungsvertrages bewusst sein, dass die erfolgreiche Vermittlung in Arbeit durch einen privaten Arbeitsvermittler vergütungspflichtig ist (Fuchs in Gagel, a a O, RdNr 5). Mit dem Schriftformerfordernis bezüglich der Vergütung sollen Unklarheiten und Unsicherheiten darüber zum Schutz des Arbeitsuchenden vermieden werden, denn diesem ist in der Regel weder der taxmäßige Lohn noch der übliche Lohn bekannt, der gemäß § 653 Abs. 2 BGBG sonst im Falle einer fehlenden Vereinbarung zur Vergütungshöhe als vereinbart gelten würde.

40

Vorliegend ergibt sich die Vereinbarung einer Vergütung und deren Höhe durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Formulierung im Arbeitsvermittlungsvertrag vom 14. Januar 2009, dass der Beigeladene über einen gültigen Vermittlungsgutschein über 2000,- € verfüge. Diese Formulierung kann nämlich nicht als bloße Feststellung der Tatsache des Verfügens über einen Vermittlungsgutschein verstanden werden, denn eine solche Feststellung ohne jegliche Rechtswirkungen wäre nicht nur aus Sicht der Vertragsparteien schlicht überflüssig gewesen. Vielmehr wollten die Vertragschließenden erkennbar eine Vergütung der Vermittlungsleistungen des Klägers dergestalt vereinbaren, dass ausschließlich Zahlungen der Beklagten aus dem Vermittlungsgutschein erfolgen sollten. Der Beigeladene selbst sollte – entsprechend der Stundungsvorschrift des § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III - nicht in Anspruch genommen werden können. Nur vor dem Hintergrund einer solchen Vereinbarung macht der Hinweis auf den Vermittlungsgutschein Sinn. Mit der gewählten Formulierung ist zugleich entsprechend deutlich gemacht worden, dass beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass die erfolgreiche Vermittlung vergütungspflichtig ist. Die Höhe der Vergütung – 2000,- € - ist zudem ausdrücklich benannt. Damit ist dem Formerfordernis des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III hinreichend Rechnung getragen.

41

Weshalb die Beklagte meint, für eine nachträgliche Auslegung des Vertrages lasse das Gesetz keinen Raum, erschließt sich nicht. Die (ggfs. ergänzende) Auslegung eines Vertrages nach §§§ 133, 157 BGB betrifft den Inhalt des Rechtsgeschäfts, vor allem der vertraglichen Einigung, und ist auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften möglich (Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 157 BGB Rz.11).

42

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es schließlich keiner schriftlichen Regelung dahingehend, dass ein Vergütungsanspruch lediglich bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages entsteht. Denn dies folgt bereits aus dem Wesen des Maklervertrages und der entsprechenden Regelung des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, die lautet: Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Vorliegend ist der Kläger ausweislich des geschlossenen Vertrages mit der Vermittlung einer Arbeitsstelle beauftragt worden, ein Anspruch auf Vergütung (erfolgloser) Vermittlungsbemühungen bestand daher nicht. Das Entstehen eines Vergütungsanspruches war an den Vermittlungserfolg geknüpft.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn er hat keinen Antrag gestellt hat und ist damit für den Fall seines Unterliegens kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

44

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die vom Beklagten für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob ein Arbeitsvermittlungsvertrag über den Wortlaut der getroffenen Regelung ausgelegt werden kann, stellt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 133 BGB, wonach bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, nicht.

45

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetz (GKG) und ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Apr. 2017 - L 2 AL 2/13

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs


(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

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1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 254/09
Verkündet am:
18. März 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 307 Bh, Cb, 652, 655; SGB III §§ 296, 297 Nr. 1, § 421 g Abs. 2

a) Zur Frage der Wirksamkeit einer (formularmäßigen) Vereinbarung, wonach
der Auftraggeber (Arbeitsuchende) dem privaten Arbeitsvermittler den gesamten
Betrag der geschuldeten Vergütung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt
, höchstens 2.000 €, unabhängig von der tatsächlichen Dauer
des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten hat.

b) Zur Anwendung von § 655 BGB auf einen Vertrag über die Vermittlung eines
Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 296 SGB III.
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - III ZR 254/09 - LG Görlitz
AG Weißwasser
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Wöstmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 8. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlung und begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses in Höhe von 1.200 €.
2
Der von den Parteien abgeschlossene Vermittlungsvertrag vom 3. Dezember 2007 enthält unter anderem folgende Regelungen: "§ 1 (…) Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn aufgrund der Tätigkeit des privaten Arbeitsvermittlers ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten zustande gekommen ist. (…) § 3 b (…) Hat die/der Arbeitsuchende am Tage der Aufnahme des vermittelten sozial[versicherungs]pflichtigen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bzw. sind die Bedingungen für die Auszahlung des Gutscheins nicht erfüllt, hat der Arbeitsuchende die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten. Die Höhe der Vermittlungsgebühr beträgt ein Bruttomonatsgehalt, maximal jedoch 2.000,- EUR inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (…) § 4 (…) Vermittlungskosten sind zu zahlen, wenn der Arbeitsvermittler der/dem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle vermittelt und somit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht. (…) Wird von der/dem Arbeitsuchenden kein gültiger Vermittlungsgutschein im Original übergeben bzw. sind die Bedingungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt, so hat die/der Arbeitsuchende die in § 3 b vertraglich vereinbarte Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten. Der Arbeitsvermittler stellt in diesem Fall der/dem Arbeitsuchenden über die Vergütung eine gesonderte Rechnung. Die Vermittlungsvergütung ist spätestens 4 Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fällig. (…)"
3
Der Beklagte hatte von der Agentur für Arbeit keinen Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) erhalten.
4
Auf die nachfolgenden Vermittlungsbemühungen des Klägers wurde zwischen dem Beklagten und der Sanitätshaus S. -Passage GmbH in S. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200 € begründet. Dieses vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 befristete Arbeitsverhältnis wurde durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zum 30. Mai 2008 beendet. Mit Rechnung vom 19. Februar 2008 verlangte der Kläger von dem Beklagten eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.200 €.
5
Der Beklagte hat eingewandt, die Vergütungsabrede sei unwirksam. Die Nichtigkeit ergebe sich zum einen aus § 297 Nr. 1, § 296 Abs. 3, § 421g Abs. 2 SGB III, weil das Beschäftigungsverhältnis danach zumindest sechs Monate andauern müsse, um eine Vermittlungsprovision begründen zu können. Zum anderen stelle die formularmäßige Vergütungsregelung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsuchenden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie eine Beschäftigungsdauer von lediglich drei Monaten für die Entstehung des vollen Vergütungsanspruchs ausreichen lasse und somit eine Vermittlungsprovision von bis zu einem Drittel des gesamten aus der Arbeitsvermittlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts ermögliche.
6
Der Kläger hat die Vergütungsregelung für wirksam gehalten, weil hierin die Höchstgrenze nach § 296 Abs. 3, § 297 Nr. 1 SGB III beachtet werde.
7
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


8
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 652 BGB i.V.m. § 3 b des Vermittlungsvertrages zu. Die Vergütungsabrede sei nicht nach § 297 Nr. 1 SGB III unwirksam, weil die Vergütungshöchstgrenze von 2.000 € (inklusive Umsatzsteuer) nach § 296 Abs. 3 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III eingehalten werde. Die Zahlungsregelung in § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III betreffe nur die Fälle, in denen die Agentur für Arbeit Vermittlungsgutscheine ausgereicht habe, und werde von der Verweisung in § 296 Abs. 3 SGB III nicht erfasst. § 297 Nr. 1 und § 296 Abs. 3 SGB III seien als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die private Arbeitsvermittlung dem Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und somit auch der Vertragsfreiheit zu unterstellen. Die Vergütungsregelung sei auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsuchenden darstelle. Der Vergütungsanspruch setze voraus, dass das vermittelte Arbeitsverhältnis eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten aufweise. Der Arbeitsuchende habe es in der Hand, ob er ein befristetes kurzes Arbeitsverhältnis eingehen wolle oder nicht. In der Regel würden Arbeitsverhältnisse für eine längere Dauer als nur drei Monate begründet.

II.


10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Vergütungsabrede zutreffend verneint. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 297 Nr. 1 SGB III noch aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
12
a) Die Vergütungsvereinbarung ist nicht wegen der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze unwirksam (§ 297 Nr. 1 Fall 1, § 296 Abs. 3 Satz 1, § 421g Abs. 2 SGB III).
13
aa) Durch Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) wurde das Recht der privaten Arbeitsvermittlung mit der Neufassung der §§ 291 ff SGB III und der Einführung des Vermittlungsgutscheins (§ 421g SGB III) grundlegend umgestaltet. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. März 2002 besteht für die private Arbeitsvermittlung kein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mehr. Zivilrechtlich gilt für das Verhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitsvermittler der Grundsatz der Vertragsfreiheit, modifiziert durch die Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, vornehmlich der §§ 296 und 297 SGB III. Der Vertrag, nach dem sich der Vermittler gemäß § 296 Abs. 1 SGB III verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der den Bestimmungen der §§ 652 ff BGB - unter Berücksichtigung der diese überlagernden Sonderregelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - unterliegt (s. BSG, NJW 2007, 1902, 1903 Rn. 13 f; NZS 2009, 291, 292 Rn. 11; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568 f; Rixen, NZS 2002, 466 f, 469; Niesel/Brand, SGB III, 4. Aufl., § 296 Rn. 2, 8, 10; Niesel/ Brandts ebd. § 421g Rn. 13; Gagel/Fuchs, SGB II/III, Stand: Januar 2009, § 296 SGB III Rn. 1, 6; Gagel/Peters-Lange, SGB II/III, Stand: Dezember 2009, § 421g SGB III Rn. 17; Fischer, NJW 2007, 3107; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl., § 655 Rn. 2; Bamberger/Roth/Kotzian-Marggraf, BGB, 2. Aufl., § 655 Rn. 3, 5).
14
Mit den einschränkenden Bestimmungen in § 296 SGB III bezweckte der Gesetzgeber den Schutz der Arbeitsuchenden, die sich in aller Regel gegenüber den Arbeitsvermittlern in einer schwächeren Verhandlungsposition als die Arbeitgeber befinden, vor der Ausnutzung persönlicher und wirtschaftlicher Notlagen und ihrer Unerfahrenheit (BT-Drucks. 14/8546, S. 6). Zu diesen einschränkenden Regelungen zählen das Schriftformerfordernis in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III sowie § 296 Abs. 3 SGB III, wonach die vereinbarte Vergütung des Vermittlers einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer bestimmte in § 421g Abs. 2 SGB III für den Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes bzw. (nachfolgend) der Agentur für Arbeit genannte Beträge nicht übersteigen darf. Auch Arbeitsuchende, die keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, sollten hierdurch vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme geschützt werden (BT-Drucks. 14/8546 aaO). Die Fassung von § 296 Abs. 3 SGB III wurde seitdem laufend mit den späteren Änderungen von § 421g Abs. 2 SGB III abgestimmt. Das Gesetz vom 23. März 2002 sah in § 421g Abs. 2 SGB III zunächst eine nach der Dauer der Arbeitslosigkeit gestaffelte Vermittlungsgebühr von 1.500 € bis 2.500 € vor. Diese Staffelung wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 abgeschafft und durch eine einheitliche Vergütung von 2.000 € ersetzt, um eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen und Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern; zugleich wurde klargestellt, dass der einheitliche Vergütungsbetrag wie die Regelung in § 296 Abs. 3 SGB III die anfallende gesetzliche Umsatzsteuer umfasst (vgl. BT-Drucks. 15/3674 S. 10). Mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Drit- ten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) wurde für die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 die Möglichkeit geschaffen, den Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 € auszustellen (§ 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III n.F.), und § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III an diese Neuregelung angepasst. Weitgehend unverändert blieb seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. März 2002 die Regelung zur gestaffelten Auszahlung der Vermittlungsvergütung durch das Arbeitsamt bzw. (nachfolgend) die Agentur für Arbeit (§ 421g Abs. 2 Satz 3 [Gesetze vom 23. März 2002 und 10. Dezember 2007]; zwischenzeitlich : § 421g Abs. 2 Satz 2 [Gesetz vom 19. November 2004]). Hiernach wird ein Teilbetrag von 1.000 € bei Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses (Gesetz vom 23. März 2002) bzw. nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (Gesetz vom 19. November 2004) und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (s. zu alledem Gagel/Peters-Lange aaO § 421g SGB III Rn. 4).
15
Gemäß § 297 Nr. 1 SGB III sind Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung unter anderem dann unwirksam, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Arbeitsuchenden vor Übervorteilung und erleichtert es, Vergütungen zurückzufordern, die entgegen den genannten Bestimmungen geleistet wurden (BT-Drucks. 14/8546 aaO).
16
bb) Zu Recht geht die Revision - insoweit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - davon aus, dass die Vereinbarung eines die nach § 296 Abs. 3 i.V.m. § 421g Abs. 2 SGB III geltende Höchstgrenze überschreitenden Vermittlungsentgelts gemäß § 297 Nr. 1 Fall 1 SGB III zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung insgesamt und somit nicht lediglich zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung auf den höchstzulässigen Umfang (im Sinne einer "geltungserhaltenden Reduktion"), sondern zum Verlust des gesamten Vergütungsanspruchs des Vermittlers führt (Rixen aaO S. 469; wohl auch Gagel /Fuchs, aaO § 296 SGB III Rn. 11 a.E.; Niesel/Brand aaO § 297 Rn. 2; a.A. Roth aaO § 655 Rn. 7; Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 6). Zwar hat der Verstoß gegen ein preisrechtliches Verbotsgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB im Allgemeinen die Nichtigkeit der Entgeltregelung nur in dem Umfang zur Folge, als der zulässige Preis überschritten wird; im übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl. Senatsurteil BGHZ 145, 66, 76 f; BGHZ 51, 174, 181; 89, 316, 319 f; 108, 147, 150; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 25/06 - NJW 2008, 55, 56 Rn. 14). Dieser Grundsatz kommt für die Nichtigkeitsanordnung nach § 297 Nr. 1 SGB III jedoch nicht zum Zuge. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 297 Nr. 1 SGB III - wo von "wenn" und nicht von "soweit" die Rede ist - sowie aus dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang dieser Gesetzesbestimmung. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Arbeitsuchenden vor Übervorteilung durch eine die genannten Höchstgrenzen übersteigende Vergütungsverpflichtung erweist sich nur dann als wirkungsvoll, wenn der Vermittler in einem solchen Falle Gefahr läuft, seinen gesamten Vergütungsanspruch zu verlieren. Könnte der Vermittler sicher sein, in jedem Falle eine Vergütung im Umfang des höchstzulässigen Betrags zu erhalten, so wäre die gesetzwidrige Vereinbarung einer diesen Betrag übersteigenden Vergütung für ihn weitestgehend risiko- und folgenlos, wohingegen der Arbeitsuchende einseitig mit der Gefahr belastet bliebe, in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung eine unzulässig hohe Vergütung zu entrichten. Hinzu kommen folgende systematische Erwägungen: Aus § 297 Nr. 1 Fall 3 und § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III ergibt sich, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig ist und dem Vermittler somit kein Anspruch auf Provision zusteht, wenn der Vertrag nicht in schriftlicher Form abgefasst wurde oder auch nur keine (schriftliche) Angabe zur Vergütung des Vermittlers enthält (s. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2009 - L 9 AL 42/07 - juris Rn. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Juni 2007 - L 7 AL 391/04 - juris Rn. 18; LG Berlin, Urteil vom 7. Februar 2006 - 5 O 287/05 - juris Rn. 15 ff; Gagel/Fuchs aaO § 297 SGB III Rn. 3; Staudinger/ Reuter, BGB [2003], § 655 Rn. 3). Hinsichtlich der Nichtigkeitsfolge enthalten die in § 297 Nr. 1 SGB III aufgezählten Fälle keine Differenzierung, und es ist - zumal in Anbetracht der einheitlichen Zweckrichtung - auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, der eine solche Differenzierung erforderlich machen könnte (LG Berlin aaO Rn. 17). Fehlt es an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung , so mangelt es - anders als bei einem gewöhnlichen Maklervertrag (s. § 653 BGB) - also an einer notwendigen Voraussetzung für die Entstehung (irgend-)eines Provisionsanspruchs des Vermittlers.
17
cc) Die im Vermittlungsvertrag der Parteien enthaltene Vergütungsvereinbarung ist aber nicht gemäß § 297 Nr. 1 Fall 1 SGB III unwirksam, weil sie kein Entgelt vorsieht, das die in § 421g Abs. 2 SGB genannte Betragsgrenze überschreitet. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
18
§ 3b In des Vermittlungsvertrags ist für die Vermittlungsgebühr ein Maximalbetrag von 2.000 € vorgesehen. Dies entspricht dem in § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III genannten Betrag und überschreitet diesen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Wirksamkeit des Vergütungsanspruchs des Klägers ohne Belang, dass § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III für die Bezahlung der Vermittlungsvergütung durch die Agentur für Arbeit bestimmt, dass ein Teilbetrag von 1.000 € nach einer sechswöchigen Dauer und der Restbetrag - erst - nach einer sechsmonatigen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, wohingegen das im Vermittlungsvertrag der Parteien vereinbarte Entgelt in vollem Umfang bereits spätestens vier Wochen nach Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten ist (§ 4 des Vermittlungsvertrags ). Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, bezieht sich die erwähnte Gesetzesbestimmung nach dem klaren Regelungsinhalt von § 421g Abs. 2 SGB III allein auf die Vergütung, welche die Agentur für Arbeit auf den von ihr ausgestellten Vermittlungsgutschein an den Vermittler zu zahlen hat, und wird von der Verweisung in § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf "den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag" nicht mit umfasst. Dementsprechend setzt nach § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III und § 652 Abs. 1 BGB der Provisionsanspruch nur das (wirksame) Zustandekommen des vermittelten Arbeitsvertrags voraus, nicht aber eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zudem wäre die Vorschrift des § 296 Abs. 2 Satz 2 SGB III, wonach der Vermittler keine Vergütungsvorschüsse verlangen oder entgegennehmen darf, überflüssig, wenn die Zahlungsregelung in § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III auch für den Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitsuchenden maßgebend wäre. Der Hinweis darauf, dass der Arbeitsuchende schutzwürdig sei und hinsichtlich seiner Vergütungsverpflichtung nicht schlechter gestellt werden dürfe als die Agentur für Arbeit, verfängt nicht. Die in § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III vorgesehene Staffelung des Vergütungsanspruchs je nach Dauer des Beschäfti- gungsverhältnisses (1.000 € nach 6-wöchigem, der Restbetrag nach 6-monatigem Bestehen) soll eine besondere Anreizwirkung zugunsten einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt schaffen; darüber hinaus soll dadurch, dass die erste Rate nicht schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, Missbräuchen vorgebeugt werden (Gagel/Peters-Lange aaO § 421g SGB III Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/3674 S. 10 sowie Rn. 23; Niesel/Brandts aaO § 421g Rn. 23). Diese gesetzgeberische Intention ist schon wegen der grundsätzlich anders geregelten Risikoverteilung (§ 296 Abs. 2 SGB III, § 652 Abs. 1 BGB) auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitsuchenden nicht übertragbar. So wäre es etwa dann, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnisses aus einem allein in der Verantwortungssphäre des Arbeitsuchenden liegenden Grund frühzeitig beendet wird, nicht gerechtfertigt, dem Vermittler jeglichen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden zu versagen oder diesen Anspruch auch nur zu kürzen.
19
b) Die Vergütungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Zwar handelt es sich bei den Regelungen des Vermittlungsvertrags vom 3. Dezember 2007 - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Die Vergütungsabrede stellt sich aber nicht als unangemessene Benachteiligung des Arbeitsuchenden (Auftraggebers) entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB dar.
20
Bestimmung Die der Vergütungshöhe (hier: ein Bruttomonatsgehalt, maximal 2.000 €; § 3b des Vermittlungsvertrags) ist als solche der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogen. Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen ), unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - anders als (Preisneben-)Bestimmungen, die sich zwar mittelbar auf die Vergütungspflicht auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann - nicht der Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB (s. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 42, 46; ferner: BGHZ 93, 358, 360 ff m.w.N.; 116, 117, 119; 124, 254, 256; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214 Rn. 12; Palandt /Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 307 Rn. 57, 60 m.w.N.).
21
Soweit die Regelung der Vergütungsvoraussetzungen (hier: Zustandekommen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten; Fälligkeit - spätestens - vier Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses; keine Verknüpfung mit einer bestimmten [Mindest -]Dauer des vermittelten Arbeitsverhältnisses; §§ 1 und 4 des Vermittlungsvertrags ) kontrollfähig ist, begegnen die hier in Rede stehenden Vertragsbedingungen keinen durchgreifenden Bedenken.
22
Die in § 1 und § 4 des Vermittlungsvertrags genannten Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs befinden sich in Übereinstimmung mit § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 296 Abs. 2 SGB III und tragen dem Grundgedanken der einschlägigen Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinreichend Rechnung.
23
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich daraus, dass der Arbeitsuchende (Auftraggeber) gemäß § 3b und § 4 des Vermittlungsvertrages verpflichtet ist, den gesamten Betrag der geschuldeten Vermittlungsvergütung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, maximal 2.000 €, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des vermittelten, auf eine vertragliche Mindestbeschäfti- gungsdauer von drei Monaten angelegten, Beschäftigungsverhältnisses bereits spätestens vier Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten , keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Eine solche setzt voraus, dass der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29 und vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 - NJW 2010, 57, 58 Rn. 18). So liegt es hier aber nicht. Die Vergütungsregelung wird den Interessen beider Vertragsparteien unter gebotener Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbildes hinreichend gerecht. Gemäß § 652 Abs. 1 BGB wird der Maklerlohnanspruch fällig, wenn der vermittelte Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Ob dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wird und wie lange ein vermitteltes (Dauerschuld-)Verhältnis andauert, ist grundsätzlich auf den Vergütungsanspruch des Maklers ohne Einfluss. Dieses Leitbild gilt im Ausgangspunkt auch für die private Arbeitsvermittlung , wie § 296 Abs. 2 SGB III klarstellt. Die allein auf ausgestellte Vermittlungsgutscheine abgestellte Zahlungsregelung des § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III betrifft - wie ausgeführt - nur die Rechtsbeziehung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Vermittler und hat für die Rechtsbeziehung zwischen dem Vermittler und dem Arbeitsuchenden keine Leitbildfunktion.
24
Allerdings darf bei der rechtlichen Würdigung die gerade bei der Vermittlung von Dienst- und Arbeitsverträgen bestehende Besonderheit nicht außer Acht gelassen werden, dass der Auftraggeber des Vermittlers häufig auf den im Erfolgsfalle erzielten Lohn nicht nur zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, sondern auch zur Erfüllung der Provisionsforderung des Vermittlers angewiesen ist. Dieser Besonderheit werden die Bedingungen des Klägers (noch) gerecht. Indem die Fälligkeit der Vergütung um vier Wochen hinausgeschoben wird, ist im Regelfalle sichergestellt, dass die erste Lohnzahlung bereits erfolgt ist. Die Regelung, dass bei befristeten Arbeitsverträgen eine Provision erst ab einer Mindestlaufzeit von drei Monaten anfällt, orientiert sich ersichtlich an der Bestimmung des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III, aus der sich ergibt, dass im Verhältnis der Agentur für Arbeit zum Vermittler Zeitarbeitsverträge erst ab einer solchen Laufzeit dem Grunde nach "vergütungsfähig" sind. Wenn nun der Vermittler mit seinem privaten Auftraggeber eine entsprechende zeitliche Mindestgrenze vereinbart, so ist dies (auch unter dem Blickwinkel der vorgesehenen Provisionshöhe von einem Bruttomonatsgehalt) unter dem Aspekt des § 307 BGB hinzunehmen. Dabei ist zu bedenken, dass auch unbefristete Arbeitsverhältnisse gekündigt werden können (was vor allem in den ersten sechs Monaten erleichtert möglich ist, vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) und andererseits befristete Arbeitsverhältnisse vielfach die Chance bieten, im Falle der Bewährung ein längerfristiges Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Hierauf hat der Vermittler typischerweise keinen Einfluss, und beides ist für ihn in aller Regel auch nicht vorhersehbar. Hier ist es vor allem Sache des Auftraggebers abzuschätzen, ob es für ihn lohnend ist, das angebotene Arbeitsverhältnis zu den vorgesehenen Bedingungen einzugehen und somit den Vergütungsanspruch des Vermittlers auszulösen.
25
Im Übrigen können unbillige Härten, die sich daraus ergeben können, dass es aus Gründen, die der Auftraggeber (Arbeitnehmer) nicht zu vertreten hat, zu einer frühzeitigen Beendigung des vermittelten Arbeitsverhältnisses und infolge dessen zu einem groben Missverhältnis zwischen der geschuldeten Vermittlungsvergütung und dem aus der Vermittlung gezogenen Nutzen des Auftraggebers kommt, über eine - für solche Fälle zulässige (s. dazu nachfolgend 2.) - Herabsetzung der Maklerprovision nach § 655 Satz 1 BGB angemessen ausgeglichen werden.
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2. Auch mit ihrer Rüge, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Frage einer Herabsetzung des Maklerlohnanspruchs des Klägers nach § 655 Satz 1 BGB getroffen habe, vermag die Revision letztlich nicht durchzudringen.
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a) Zutreffend verweist die Revision allerdings auf die Anwendbarkeit von § 655 Satz 1 BGB.
28
Gemäß § 655 Satz 1 BGB kann der für die Vermittlung eines Dienstvertrags vereinbarte Maklerlohn, der sich im Einzelfall als unverhältnismäßig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Maklerprovision durch gesetzliche Regelung - wie hier gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III - auf einen Höchstbetrag begrenzt ist (s. Kühl/Breitkreuz aaO S. 570; Rieble, DB 1994, 1776, 1778 m.w.N.; wohl auch Palandt/Sprau aaO § 655 Rn. 1). Die Gegenansicht (Staudinger/Reuter aaO § 655 Rn. 9, 12; Roth aaO § 655 Rn. 1, 7; wohl auch Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 9), die bei einer solchen Lage kein Bedürfnis für § 655 Satz 1 BGB und diese Norm durch die gesetzliche Höchstbetragsregelung verdrängt sieht, verkennt, dass sich der vereinbarte Maklerlohn im konkreten Einzelfall auch unterhalb der gesetzlichen Höchstbegrenzung schon als unverhältnismäßig hoch, nämlich als ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, darstellen kann. Für das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses kommt es zum einen auf den Aufwand an, den der Makler für die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte (vgl. dazu Rieble aaO S. 1778, 1780; Palandt/Sprau aaO; Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 9; krit. Staudinger/Reuter aaO § 655 Rn. 10), und zum anderen auf den wirtschaftlichen Nutzen, den der Auftraggeber (Arbeitnehmer) aus dem vermittelten Dienstvertrag (Arbeitsverhältnis) ziehen kann (vgl. Staudinger/Reuter aaO; Kotzian-Marggraf aaO; a.A. wohl Rieble aaO S. 1780). Nach diesen Maßgaben ist nicht auszuschließen, dass eine vereinbarte Vermittlungsvergütung von 2.000 € oder geringer, die damit unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, unter bestimmten Umständen als "unverhältnismäßig hoch" einzuordnen und deshalb nach Wortlaut und Zweck von § 655 Satz 1 BGB einer richterlichen Korrektur zugänglich ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber - soweit ersichtlich - auch nicht erwogen, den Anwendungsbereich von § 655 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Höchstbetragsregelung in § 296 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III einzuschränken. Mit dieser Höchstbetragsregelung sollte der Arbeitsuchende geschützt werden und nicht den - teilweise weiterreichenden - Schutz aus § 655 Satz 1 BGB verlieren. Die Anwendbarkeit von § 655 Satz 1 BGB eröffnet zudem den erforderlichen Raum für eine Einzelfallabwägung , inwieweit das Vergütungsrisiko beim Vermittler oder beim Arbeitsuchenden liegen soll, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis schon nach kurzer Dauer beendet wird (s. dazu Gagel/Fuchs aaO § 296 SGB III Rn. 10; Gagel/PetersLange aaO § 421g SGB III Rn. 30 f).
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b) Bei der Prüfung einer Herabsetzung des verlangten Maklerlohns gemäß § 655 Satz 1 BGB, die dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt (s. Rieble, aaO S. 1780; Bamberger/Roth/Janoschek, BGB, 2. Aufl., § 343 Rn. 9; Palandt/ Grüneberg aaO § 343 Rn. 7), ist nicht allein auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss , sondern auch auf die nachfolgend eingetretenen Umstände abzustellen , da es sich nach dem Vorbild von § 343 BGB auch bei § 655 Satz 1 BGB im Schwerpunkt um eine richterliche Rechtsausübungskontrolle handelt. Neben dem Aufwand, den der Makler für die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte, ist auch der wirtschaftliche Nutzen des Auftraggebers (Arbeitnehmers) aus dem vermittelten Dienstvertrag (Arbeitsverhältnis ) zu berücksichtigen. Letzterer wird vor allem von der arbeitsvertraglich vereinbarten Laufzeit, aber auch von der tatsächlichen Dauer des vermittelten Arbeitsverhältnisses beeinflusst. Dabei ist bei der anzustellenden Abwägung in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit eine frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verantwortungssphäre des Auftraggebers (Arbeitnehmers ) oder seines Arbeitgebers - oder des Vermittlers selbst - zuzurechnen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Unverhältnismäßigkeit der Vergütung hergeleitet werden soll, trifft den Schuldner (s. Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 11; vgl. auch Janoschek aaO; Palandt/Grüneberg aaO m.w.N.).
30
Nach diesen Maßgaben wäre hier eine Herabsetzung des Vergütungsanspruchs des Klägers nach § 655 Satz 1 BGB fernliegend, weil das vermittelte Arbeitsverhältnis immerhin fünf Monate angedauert hat und die zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.200 € den Höchstbetrag von 2.000 € deutlich unterschreitet.
31
c) Letzteres bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung, da der Beklagte den für die richterliche Herabsetzung des Maklerlohnanspruchs nach § 655 Satz 1 BGB erforderlichen Antrag nicht angebracht hat.
32
Für die Frage der Wahrung dieses Antragserfordernisses kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 343 BGB zurückgegriffen werden, dem § 655 nachgebildet worden ist (s. dazu etwa Palandt/Sprau aaO § 655 Rn. 1; Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 1; Rieble aaO S. 1777, 1779, 1780). Danach kann der Herabsetzungsantrag des Schuldners auch konkludent , unbeziffert und im Wege der Einrede gegen die Zahlungsklage angebracht werden; es genügt jede Anregung oder Äußerung, die den Willen des Schuldners erkennen lässt, eine Herabsetzung zu erreichen, weil er den geforderten Betrag als unangemessen hoch und drückend empfindet (s. BGH, Urteile vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 69/66 - NJW 1968, 1625 und vom 22. Januar 1993 - V ZR 164/90 - NJW RR 1993, 464, 465; Palandt/Grüneberg aaO § 343 Rn. 5; MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 343 Rn. 12; Janoschek aaO § 343 Rn. 7). Der Schuldner muss dementsprechend zum Ausdruck bringen, dass er nicht lediglich die rechtliche Wirksamkeit der Klageforderung bekämpfen, sondern - gegebenenfalls hilfsweise - auch eine auf Billigkeitserwägungen zurückgehende richterliche Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen will (vgl. dazu Staudinger/Rieble, BGB [2004], § 343 Rn. 61).
33
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sich allein auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung berufen und § 655 Satz 1 BGB nicht angesprochen. Die Revision hat auch kein Vorbringen des Beklagten aufzuzeigen vermocht, das als Anregung auf eine richterliche Herabsetzung der Vergütung hätte ver- standen werden müssen und von den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft übergangen worden ist.
Schlick Dörr Wöstmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Weißwasser, Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 C 321/08 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 08.09.2009 - 2 S 86/08 -

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.