Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Sept. 2016 - L 20 SO 194/14

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2016:0905.L20SO194.14.00
bei uns veröffentlicht am05.09.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Düsseldorfs vom 11.04.2014 neu gefasst: Der Bescheid vom 11.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin den Bescheid vom 22.06.2009 für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2010 teilweise aufgehoben und Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Zugrundelegung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes i.H.v. monatlich lediglich 64,62 EUR gewährt hat. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Februar und März 2010 i.H.v. jeweils 294,38 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Sept. 2016 - L 20 SO 194/14 zitiert 26 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe


(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

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(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen


(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurc

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

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Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze


(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland


(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt


Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom Bundesministerium der Finanzen (BM

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Tatbestand 1 Im Streit sind um 67 Euro pro Monat höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005.

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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgenommenen Schätzung (sog. Ländergruppeneinteilung) rechtmäßig war.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2007 zusammen und im Streitjahr 2008 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Wesentlichen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

3

In den Steuererklärungen für 2007 und 2008 machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen für die Mutter der Klägerin (M) als außergewöhnliche Belastung geltend. M hatte ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation, in St. Petersburg. Sie bezog in 2007 eine Rente in Höhe von 1.096 € und in 2008 in Höhe von 1.424,22 €. M verfügte über kein nennenswertes Vermögen.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Rahmen des Einspruchsverfahrens den Abzug von Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich an. Er kürzte jedoch für 2007 den Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund des BMF-Schreibens vom 17. November 2003 IV C 4 -S2285- 54/03 (BStBl I 2003, 637) auf ein Viertel des gesetzlichen Betrages. Für 2008 kürzte das FA den Unterhaltshöchstbetrag zur Hälfte aufgrund des BMF-Schreibens vom 9. September 2008 IV C 4 - S2285/07/0005 (BStBl I 2008, 936).

5

Das Finanzgericht (FG) wies die erhobene Klage ab. Es führte aus, dass die vom FA vorgenommene Kürzung anhand der Ländergruppeneinteilung durch das BMF rechtmäßig erfolgt sei. Diese Einteilung biete einen von den FG grundsätzlich zu beachtenden Maßstab. Die Schätzungsmethode des BMF sei verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn der Vergleich des Existenzminimums der Länder gerechter wäre. Die Anwendung der Ländergruppeneinteilung führe auch im Streitfall nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung. Da der Gesetzgeber typisierend auf die Verhältnisse eines ganzen Staates abstelle, sei es konsequent vom BMF, nicht die konkreten Lebensverhältnisse einer Person oder bestimmter Gruppen zu berücksichtigen, sondern die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung zu Grunde zu legen. Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis sei nur möglich, wenn die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums von dem Pro-Kopf-Einkommen im Vergleich zu den deutschen Verhältnissen extrem nach oben abweichen. Ein solcher Fall liege aber nicht vor.

6

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragen,

das am 16. März 2010 verkündete Urteil des Niedersächsischen FG 15 K 14414/09 und die Einspruchsentscheidungen aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 4.931 € herabzusetzen, ferner den Einkommensteuerbescheid 2008 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 1.883 € herabzusetzen.

8

Das FA beantragt,

die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG Unterhaltszahlungen an die M für 2007 nur in Höhe von 1.270 € und für 2008 in Höhe von 3.010 € zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.

10

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 25.11.2010 VI R 28/10 (BFHE 231, 571).

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2009 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5. Januar 2007 zurückgewiesen, soweit Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2006 betroffen sind.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind (noch) Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) sowie für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.1.2006 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Die 1969 geborene Klägerin ist schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Bei ihr sind die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" festgestellt worden. Sie lebt bei ihren Eltern in deren Eigenheim, ohne dass ein (Unter-)Mietverhältnis begründet oder eine finanzielle Belastung der Klägerin an den Gesamtkosten der Unterkunft vereinbart worden wäre; vertragliche Verpflichtungen gegenüber Gemeinde, Energieversorger oder Versicherung im Zusammenhang mit Nebenkosten und Heizung sind von der Klägerin ebenfalls nicht aufzubringen. Ab 1.1.2003 bezog sie Leistungen nach dem GSiG und ab dem 1.1.2005 nach § 41 ff SGB XII(Bescheid vom 17.4.2003, 15.9.2005, zwei Bescheide vom 16.9.2005, Bescheide vom 21.9.2005 und 2.12.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.3.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter). Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte dabei mit der Begründung ab, die Klägerin habe insoweit keine Aufwendungen.

3

Die Klage, mit der die Klägerin unter anderem Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, hat das Sozialgericht (SG) Stade abgewiesen, weil die Klägerin keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe (Urteil vom 5.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat auf die Berufung der Klägerin den Beklagten verurteilt, "der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Januar 2006 höhere Grundsicherungsleistungen für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen, und zwar unter Berücksichtigung von einem Drittel der für das Haus L. anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" (Urteil vom 27.8.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft einer hilfebedürftigen Person, die mit nicht hilfebedürftigen, mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebten, in einem Teil der angemessenen Aufwendungen bestünden, die für die Wohnung der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten seien. Die Unterkunftskosten seien dabei nach Kopfzahlen - hier drei - aufzuteilen. Dies gelte auch dann, wenn tatsächliche Aufwendungen im Sinne der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht bestünden.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG sowie des § 42 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Übernahmefähig seien danach nur tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die der Klägerin nicht entstanden seien.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, soweit Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.1.2006 betroffen sind.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Auffassung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das LSG hat zu Unrecht den Beklagten zur Zahlung anteiliger Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verurteilt. Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum von Januar 2003 bis Januar 2006 keinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung, der von dem Beklagten zu decken war.

9

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.9.2005, 16.9.2005 (zwei Bescheide) sowie die Änderungsbescheide vom 21.9.2005 und 2.12.2005, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.3.2006. Der ursprüngliche Bescheid vom 17.4.2003, mit dem Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG ab 1.1.2003 bewilligt wurden, ist - soweit es den streitbefangenen Zeitraum betrifft - durch die genannten Bescheide, die Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG geworden sind, ersetzt worden. Gegenstand des Verfahrens ist, was vom LSG übersehen wurde, insoweit auch der Bescheid vom 2.12.2005, mit dem der Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 15.9.2005 idF des Änderungsbescheids vom 21.9.2005 die Leistungen für den Monat Januar 2006 auf 28,26 Euro festgesetzt hat.

10

Der Senat hat hinsichtlich der angegriffenen Bescheide nur über die Kosten von Unterkunft und Heizung zu entscheiden, nachdem die Klägerin den ursprünglichen Klagegegenstand, höhere Leistungen nach dem GSiG bzw SGB XII, durch ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zulässigerweise (BSGE 103, 181 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2; zum Recht des SGB II: BSGE 97, 217 ff RdNr 18 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 104, 41 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 10) beschränkt hat. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (BSGE 97, 217 ff RdNr 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R- RdNr 10). Dabei spielt es keine Rolle, dass eine ausdrückliche Ablehnung von Kosten für Unterkunft und Heizung in den angegriffenen Bescheiden im Sinne einer Verfügung fehlt, weil eine solche Ablehnung stillschweigend in den Bewilligungsbescheiden enthalten ist, sich hiergegen der Widerspruch richtete und in dem Widerspruchsbescheid vom 9.3.2006 ausdrücklich eine (den Widerspruch zurückweisende) Entscheidung über Kosten für Unterkunft und Heizung getroffen wurde.

11

Mangels in Niedersachsen angeordneten Behördenprinzips (vgl § 70 Nr 3 SGG) richtet sich die Klage zu Recht gegen den Rechtsträger, hier den Landkreis Cuxhaven als sachlich (§ 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 20.11.2002 - GVBl 728 iVm § 4 Abs 1 und 3 GSiG; ab 1.1.2005 §§ 3 Abs 2, 97 SGB XII iVm dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.12.2004 - GVBl 644) und örtlich (§ 4 Abs 1 GSiG; ab 1.1.2005 § 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw nach dem SGB XII.

12

Hieran ändert auch nichts, dass die Samtgemeinde Beverstedt die ursprüngliche Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung getroffen hat; dies beruhte auf § 3 Nds AG-GSiG iVm § 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes(vom 20.3.1997 - GVBl 85), wonach die Landkreise zur Durchführung der ihnen als Grundsicherungsträger obliegenden Aufgaben unter anderem Samtgemeinden heranziehen können. Hiervon hatte der Landkreis Cuxhaven in der Satzung über der Heranziehung der Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Cuxhaven sowie der Stadt Langen zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 18.12.2002 (Amtsblatt Landkreis Cuxhaven Nr 1 vom 2.1.2003) zunächst Gebrauch gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung der Samtgemeinde eigenverantwortlich in eigenem Namen oder in einem bloßen Auftragsverhältnis zum Landkreis erging; denn die Satzung vom 18.12.2002 trat nach § 7 Abs 2 Nr 2 der Satzung über die Heranziehung der Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Cuxhaven sowie der Stadt Langen zur Durchführung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vom 8.12.2004 (Amtsblatt Landkreis Cuxhaven Nr 48 vom 30.12.2004) am 1.1.2005 außer Kraft. Zwar sah die (neue) Satzung vom 8.12.2004 für Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII die Heranziehung der Samtgemeinde Beverstedt ab 1.1.2005 vor (§ 1 der Satzung). Die mit der Satzung übertragenen Aufgaben wurden aber nach § 7 Abs 1 dieser Satzung ab dem 1.1.2006 wieder vom Landkreis Cuxhaven wahrgenommen.

13

Wird ein Gesetz mit verwaltungsverfahrensrechtlichem Inhalt während des gerichtlichen Verfahrens geändert, so richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich des Gesetzes nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzes festzustellen ist (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Danach sind Änderungen des Verfahrensrechts - soweit nichts anderes vorgeschrieben - bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten. Deshalb ist das ab 1.1.2006 geltende Recht anzuwenden.

14

Ob die - vom LSG bejahten - Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem GSiG bzw nach dem SGB XII für den streitigen Zeitraum gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung - auf den die Klage beschränkt wurde - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen schon mangels Bedarf ausscheidet. Nach § 3 Abs 1 Nr 2 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Eine entsprechende Regelung für die Zeit ab 1.1.2005 sieht § 42 Nr 2 SGB XII vor. Danach umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach § 29 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht.

15

Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin jedoch keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Insoweit kommt nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 14),wenn - wie hier - eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebt. Die vom LSG herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen vorsah, trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Dort hatte - anders als vorliegend - die Hilfebedürftige über ihren Kopfteil hinausgehende Kosten für Unterkunft und Heizung (BVerwGE 79, 17, 21 f). Die Kopfteilmethode kann deshalb insbesondere zur Vermeidung eines Missbrauchs ihre Rechtfertigung erhalten, wenn überhaupt Kosten der Unterkunft anfallen, insbesondere wenn auch die übrigen Mitglieder des Haushalts hilfebedürftig sind.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 105 107,23 Euro.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Erstattung von Sozialhilfekosten für die Zeit vom 19.10.2009 bis zum 30.6.2010 in Höhe von 24 940,17 Euro, die der Kläger für den Leistungsempfänger B P (P) als Eingliederungshilfe erbracht hat, und die zusätzliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die für P nach diesem Zeitpunkt angefallenen und anfallenden Kosten der fortdauernden Maßnahme im Kloster E/C zu erstatten.

2

Bei dem im Juni 1990 geborenen P bestehen eine Intelligenzminderung leichter Ausprägung und eine psychische Behinderung mit emotionaler Störung sowie eine Verhaltensstörung mit Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens. Bis zum 7.8.2001 lebte er im Haushalt seiner Eltern (im Landkreis B). Anschließend war er auf Kosten dieses Landkreises bis zum 30.9.2008 in verschiedenen Heimen untergebracht (Heimerziehung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - ), zuletzt vom 17.9.2007 bis zum 30.9.2008 in der vollstationären intensiv-pädagogischen Jugendwohngruppe D, einer Einrichtung des Jugendhilfezentrums Ve, die im Landkreis V liegt.

3

Das Jugendhilfezentrum Ve traf während dieser Zeit mit dem Vermieter eines Hauses im ca 15 km entfernten G, gelegen im Landkreis V, eine (formlose) Vereinbarung, wonach dieser ein Haus für Jugendliche aus der Jugendwohngruppe zur Verfügung stellen sollte. Auf der Basis eines Hilfeplangesprächs vom 21.8.2008 schloss der mittlerweile unter Betreuung stehende P zum 1.10.2008 einen Mietvertrag mit dem Vermieter über ein Zimmer mit Küche ab und zog zu diesem Zeitpunkt in das Haus ein; der Beklagte bewilligte ab diesem Zeitpunkt Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung nach § 41 SGB VIII iVm § 34 SGB VIII in Form eines betreuten Wohnens(Bescheid vom 16.10.2008).

4

Nach dem Einzug in G wurde P weiterhin durch eine Mitarbeiterin der Jugendwohngruppe D betreut, und zwar morgens, wenn P nicht in der (18 km entfernten) Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erschien, die er an fünf Tagen in der Woche besuchte, und nach Rückkehr aus der WfbM ab 17 Uhr bzw 17.30 Uhr bis gegen 21 Uhr bzw 22 Uhr. An den Wochenenden nahm P regelmäßig am Programm der Jugendwohngruppe teil. Die Nächte verbrachte P zunächst allein im Haus; zum 28.2.2009 wurde ein weiterer Jugendlicher der Jugendwohngruppe in das Haus vermittelt. Im Dezember 2008 kehrte P jedoch kurzfristig in die Jugendwohngruppe zurück und befand sich im Januar und Februar 2009 jeweils für zwei Wochen sowie in der Folge ein weiteres Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Da er nicht in der Lage war, allein in dem Haus zu leben, wurde er ab Mitte Juni 2009 übergangsweise wieder in der Jugendwohngruppe D aufgenommen. Zum 19.10.2009 wurde P schließlich im Kloster E (gelegen im Landkreis C) untergebracht, wo er seither lebt. Zu diesem Zeitpunkt stellte der Beklagte seine Hilfegewährung ein (Bescheid vom 24.9.2009).

5

Bereits am 24.8.2009 hatte Ps Betreuer bei dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen der vollstationären Unterbringung im Kloster E beantragt. Diesen Antrag leitete der Beklagte am selben Tag per E-Mail und am 16.9.2009 schriftlich an den Kläger weiter, weil dieser wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in G für die Leistungserbringung zuständig sei. Der Kläger gewährte Eingliederungshilfe unter Bezugnahme auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) als "zweitangegangener" Rehabilitationsträger und Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags ua) unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes (sog unechte Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -). Eine beim Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung lehnte dieser ab (Schreiben vom 9.10.2009).

6

Der anschließend erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier nach Erweiterung der Klage um die Kosten der bis zum 30.6.2010 erbrachten Leistungen stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger "die im Zeitraum vom 19.10.2009 bis 30.6.2010 für P aufgewandten Kosten in Höhe von 24 940,17 Euro zu zahlen"; darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagte auch zur Erstattung der nach diesem Zeitpunkt "angefallenen Kosten für die Hilfe an P" verpflichtet sei (Urteil vom 24.8.2010).

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Erstattungsanspruch nach § 106 Abs 1 Satz 1 SGB XII und nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX scheide aus. Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII sei nämlich der Kläger für die Leistungserbringung zuständig gewesen, weil P zuletzt vor der erneuten stationären Unterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt(§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -) in G gehabt habe. Bei dem Betreuten-Wohnen habe es sich nicht um einen Aufenthalt in einer Einrichtung gehandelt. Die von P genutzte Unterkunft sei nach den Aussagen der vor dem SG vernommenen Zeugen nicht in die Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers, des Jugendhilfezentrums Ve, eingegliedert gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem zwischen dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz im Jahre 1997 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens und einem weiteren Vertrag aus dem Jahre 2005. Eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende rechtliche Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts sei unzulässig. Für den hier vorliegenden Fall, dass der nach dem Gesetz zuständige Leistungsträger eine Leistung erbracht habe, deren Kosten ein anderer Leistungsträger übernehmen solle, treffe die Vereinbarung keine Regelung.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger, nachdem er die Klage auf Zahlung weiterer im Revisionsverfahren geltend gemachter 75 167,06 Euro zurückgenommen hat, die Verletzung des § 106 Abs 2 SGB XII und des § 98 Abs 2 SGB XII. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass P in G einen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 SGB I begründet habe. Bei der Wohnung in G habe es sich vielmehr um eine dezentrale Außenstelle einer stationären Einrichtung gehandelt, weil die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers (Jugendhilfezentrum Ve) zugeordnet gewesen sei. Zuständig sei deshalb der Beklagte, weil P vor seiner Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung am 8.8.2001 im dortigen Kreis seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Selbst wenn man von einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in G ausgehe, sei der Beklagte zur Kostenerstattung aufgrund landesrechtlicher Vereinbarungen der Sozialhilfeträger verpflichtet.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Kosten anlässlich der Maßnahme im Kloster E, weil er selbst aufgrund einer Heranziehung zur Leistungserbringung durch den zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land Rheinland-Pfalz, die Leistungen in eigenem Namen zu erbringen hatte (Wahrnehmungszuständigkeit); über Erstattungsansprüche gegen das Land (vgl §§ 5 Abs 2, 6 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt 571) ist im vorliegenden Verfahren mangels Beiladung des Landes (vgl § 75 Abs 5 SGG), die im Revisionsverfahren nicht gerügt war (zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN), nicht zu befinden.

13

Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) zum einen die Erstattung der für P erbrachten Aufwendungen in der Zeit vom 19.10.2009 bis 30.6.2010, die der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend macht; an der in der Revisionsbegründungsschrift zunächst erklärten Erweiterung des Zahlungsantrages um die danach angefallenen Kosten in Höhe von weiteren 75 167,06 Euro hat er nicht festgehalten. Zum anderen ist zulässigerweise Gegenstand die prozessuale Feststellung der ab dem 1.7.2010 fortbestehenden Erstattungspflicht der wegen der Maßnahme im Kloster E entstandenen Aufwendungen (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG: Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses). Jedenfalls nach der Konkretisierung des Feststellungsantrags, dass (lediglich) die Feststellung der Erstattungspflicht für die fortdauernde Maßnahme im Kloster E begehrt werde, und der Teilrücknahme der Klage insoweit (§ 102 Abs 1 SGG) ist die Feststellungsklage zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war dem Kläger für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehenden Rechtsverhältnis möglich. Er kann - davon ausgehend - nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage jederzeit und ggf immer aufs Neue dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossene Zeiträume möglich wäre (vgl BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 12). Zulässig wäre auch die gerichtliche Feststellung der Erstattungspflicht erst nach dem Senatsurteil entstehender (künftiger) Kosten bei Fortführung der Maßnahme (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 55 RdNr 8a mwN).

14

Auch sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor; eine Beiladung des P gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war nicht erforderlich (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris RdNr 10 mwN). Eine echte notwendige Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz als überörtlichen Träger war ebenfalls nicht erforderlich, weil es an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte.

15

Alle denkbaren Anspruchsgrundlagen für die Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen - § 106 Abs 1 SGB XII iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII (Erstattung für den Fall der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärtem gewöhnlichen Aufenthalt), § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX (Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Träger der Rehabilitation), bzw die allgemeinen Vorschriften der §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - durch den Beklagten scheiden vorliegend aus, weil der Kläger über eine Heranziehung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger, das Land, bzw ab 1.1.2013 selbst die Grundsicherungsleistungen zu erbringen hatte.

16

In Rheinland-Pfalz haben für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund einer Heranziehung des Landes als dem überörtlichen Sozialhilfeträger (vgl § 1 Abs 2 AGSGB XII iVm § 3 Abs 3 SGB XII), der für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 3 SGB XII iVm § 2 Abs 2 Nr 2 AGSGB XII), die Wahrnehmungszuständigkeit; sie erbringen diese Leistungen insoweit in eigenem Namen (§ 4 AGSGB XII). Das Land Rheinland-Pfalz hat nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs 2 SGB XII iVm § 1 Abs 1 AGSGB XII) nach § 99 Abs 2 SGB XII iVm § 4 AGSGB XII zur Aufgabenwahrnehmung ua für Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen herangezogen(vgl § 1 Erste Landesverordnung zur Durchführung des AGSGB XII vom 26.4.1967; zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 28.9.2010 - GVBl 298); dies muss bis 31.12.2012 uneingeschränkt auch die Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erfassen (vgl § 97 Abs 4 SGB XII iVm § 2 der Landesverordnung vom 26.4.1967). Für die Zuständigkeit bei Grundsicherungsleistungen gilt jedoch seit 1.1.2013 § 46b SGB XII, der die Anwendung des § 97 Abs 4 SGB XII ausschließt; insoweit ergibt sich gemäß § 2 Abs 1 und 3 AGSGB XII iVm § 46b Abs 1 SGB XII eine unmittelbare sachliche Leistungszuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger, also der Landkreise und kreisfreien Städte. Das LSG hat die landesrechtlichen Vorschriften unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften seiner Entscheidung zugrundezulegen.

17

Die streitigen stationären Leistungen im Kloster E, die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherungsleistungen hatte bzw hat auf der Grundlage dieser Regelungen in jedem Fall der Kläger selbst zu erbringen. Dabei richtet sich gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII(in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - und ab 1.1.2013 des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012 - BGBl I 2783) die örtliche Zuständigkeit für die stationäre Leistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung bzw dem gewöhnlichen Aufenthalt, der in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt bestand. § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII bestimmt abweichend davon, dass bei Einrichtungswechseln der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, für unmittelbar daran anschließende Aufenthalte in stationären Einrichtungen im Rahmen einer sog Einrichtungskette entscheidend bleibt. Zuletzt vor der (erneuten) Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Juni 2009 (in die Jugendwohngruppe D) hatte P in G seinen gewöhnlichen Aufenthalt; dieser ist auch für die Zuständigkeit wegen der am 19.10.2009 unmittelbar anschließenden stationären Unterbringung im Kloster E der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Ein bereits davor seit dem 8.8.2001 durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen (zum fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung vgl § 109 SGB XII), der - wie der Kläger meint - die Zuständigkeit des Beklagten - ausgehend von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Eltern - nach sich ziehen würde, liegt nach den vom LSG festgestellten Umständen nicht vor. Trotz einer Betreuung durch die Jugendwohngruppe D auch in G handelte es sich dort nicht um eine stationäre Einrichtung.

18

Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies traf für P in G zu; er hat sich dort unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilen wollte. Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dort ist unschädlich, dass er nur weniger als ein Jahr in dem Haus gelebt hat und bereits kurze Zeit nach dem Einzug (im Oktober 2008) im Dezember 2008 sowie im ersten Halbjahr des Jahres 2009 drei weitere Male kurzfristig in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden musste; denn er hielt sich nach den Feststellungen des LSG im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in dem Haus in G auf, was für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichend ist (vgl nur BVerwGE 145, 257 ff RdNr 23 mwN; BSG, Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R -, RdNr 16; Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R -, RdNr 13). Auch § 109 SGB XII steht dem nicht entgegen. Danach gilt (Fiktion) als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, SGB XII (Zuständigkeitsregelungen und Kostenerstattungsregelungen zwischen den Sozialhilfeträgern) ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS von § 98 Abs 2 SGB XII.

19

Nach den Feststellungen des LSG hat es sich bei der Wohnung in G jedoch nicht um eine stationäre Einrichtung gehandelt. Eine Einrichtung in diesem Sinne ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 -, FEVS 45, 183 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; BSGE 106, 264 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2)und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (vgl § 13 Abs 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15). Zwar können betreute Personen auch in einer dezentralen Unterkunft stationär untergebracht sein; eine dezentrale Unterkunft gehört in diesem Sinne allerdings nur dann zu den Räumlichkeiten "der" Einrichtung, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -, FEVS 45, 52 ff). Die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst ist also wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers". Hierin kommt die räumliche Bindung an die Einrichtung zum Ausdruck, die auch dann bestehen muss, wenn sich die Einrichtung nicht "unter einem Dach" befindet. Das war hier nicht der Fall.

20

Insoweit handelt es sich nicht nur um eine Formalie, wie der Kläger meint. Auch wenn der Abschluss des Mietvertrages zwischen P und dem Vermieter auf Vermittlung des Jugendhilfezentrums Ve zustande gekommen ist, genügt dies für die vollständige organisatorische Einordnung im Sinne einer "Außenwohnstelle" nicht. Soweit der Träger der Einrichtung - und sei es nur, wie der Kläger vorträgt, um "die Finanzierung abzusichern" - nicht die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung für die Unterkunft übernimmt, sondern der Fortbestand der Wohnmöglichkeit vom Bestand des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Hilfebedürftigen abhängt, fehlt es an diesem Merkmal. Es ist dem Träger, der die Betreuungsleistungen erbringt, dann rechtlich nicht möglich, die Unterkunft uneingeschränkt einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe der Unterkunft an andere Personen hängt nämlich sowohl vom Einverständnis des Vermieters im Einzelfall als auch vom Einverständnis des Hilfebedürftigen mit der Auflösung seines Mietvertrages ab. Schließlich bestand nach den Feststellungen des LSG nicht schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Vermieter die Absicht, andere Jugendliche in dem Haus unterzubringen und also eine "Außenwohnstelle" für einen wechselnden Personenkreis einzurichten.

21

Daraus, dass die Fähigkeit des P, außerhalb einer stationären Einrichtung zu leben, von vornherein angezweifelt worden war, ist nicht zu schließen, es habe sich um eine stationäre Wohnform gehandelt. Auch dass im Einzelfall die Kosten für die geleistete Betreuung (zusammen mit den gesondert bewilligten Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft) den Umfang der Kosten einer (teil-)stationären Maßnahme erreichen oder auch übersteigen, steht der Annahme einer ambulanten Betreuung nicht entgegen (BSGE 106, 264 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).

22

§ 106 Abs 2 1. Alt SGB XII, wonach als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt, wenn jemand (zwar) außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, greift nicht ein; deshalb ergibt sich über diese Norm iVm § 109 SGB XII kein Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts. § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII erweitert den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung - neben den Fällen der Beurlaubung aus dieser Einrichtung - um die Fälle, in denen der Aufenthalt in der stationären Einrichtung zwar beendet ist, wegen der Fortdauer der Betreuung durch diese Einrichtung die anschließende Unterbringung diesem Aufenthalt aber gleichsteht.

23

Von § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII werden zwar gerade auch Wohnmöglichkeiten erfasst, die nicht unmittelbar zur Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers gehören, etwa eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Ausbildungsstätte. Für die Anwendung des § 106 Abs 2 1. Alt SGB XII ist aber nicht jede Art der Betreuung durch die bisherige Einrichtung ausreichend; vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Regelung (Schutz des Ortes, der stationäre Leistungen bzw gleichstehende Leistungen anbietet) eine ständige Überwachung durch die Einrichtung (ggf unter Einschaltung dritter Stellen) erforderlich, wobei der Einrichtung ein bestimmender Einfluss bleiben muss. Gelegentliche Maßnahmen rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht; die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss im Ergebnis qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung entsprechen (vgl: W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 106 SGB XII RdNr 21; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 106 SGB XII RdNr 18; Böttiger in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 106 SGB XII RdNr 125 f). Nach den Feststellungen des LSG sind auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Tagesablauf von P war in wesentlichen Teilen nicht von der Einrichtung vorgegeben; ein "bestimmender Einfluss" bei seiner Betreuung fehlte. Die morgendliche Betreuung beschränkte sich darauf, dass eine Mitarbeiterin des Jugendhilfezentrums Ve, die vor Ort wohnte, sich dann um P kümmerte, wenn dieser nicht selbständig in der WfbM erschienen war. Allein die abendliche Betreuung, die das LSG im Wesentlichen mit unterstützenden Hilfeleistungen bei der Führung des Haushalts (Aufstellen eines Essensplanes, gemeinsames Einkaufen etc) beschrieben hat, genügt nicht den rechtlichen Anforderungen an eine Betreuung im Sinne einer ständigen Überwachung.

24

Die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Soweit er vorträgt, aus den Aussagen des Leiters der Jugendwohngruppe und des Betreuers von P seien andere tatsächliche Schlüsse zu ziehen, als sie das LSG vorgenommen hat, rügt er die Beweiswürdigung durch das LSG, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

25

Eine andere örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 98 Abs 5 SGB XII durch eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII. Nach § 98 Abs 5 SGB XII ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Mit dieser Norm wurde - anders als noch unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - für Ambulant-betreutes-Wohnen eine der Regelung für stationäre Leistungen in § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung mit Wirkung ab 1.1.2005 geschaffen. Wäre über § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII hinaus § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII analog anwendbar, wäre im Rahmen einer sog gemischten Kette zwischen Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen(vgl dazu BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 15) vorliegend auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die erste Einrichtung (bis 7.8.2001) im Landkreis B abzustellen. Ob eine solche Analogie gerechtfertigt ist, hat der Senat bislang offen gelassen (BSG, aaO, RdNr 16). Einer Entscheidung hierüber bedarf es auch jetzt nicht; denn mit Rücksicht auf § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII, wonach vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmte Zuständigkeiten unberührt bleiben, wäre der Kläger ebenfalls zuständig, weil bei einem einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfall des Betreuten-Wohnens, der vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten würden (vgl BSGE 109, 56 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Da das BSHG andererseits eine § 98 Abs 5 SGB XII vergleichbare Norm für das Ambulant-betreute-Wohnen nicht kannte, verbliebe es auch unter Anwendung des § 97 BSHG dabei, dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt (nur) bei Beginn der (eigentlichen) Einrichtungskette - ohne das Ambulant-betreute-Wohnen - abzustellen wäre(vgl BSG, aaO, RdNr 16), vorliegend mithin auf die Zeit in G

26

Die Zuständigkeit für die stationären Leistungen hat andererseits die sachliche Zuständigkeit für andere Leistungen gemäß § 97 Abs 4 SGB XII zur Folge. Ob mit Rücksicht auf den Sinn des § 97 Abs 4 SGB XII, wegen des Wegfalls von § 27 Abs 3 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt als Bestandteil der Hilfe in "besonderen Lebenslagen") die Zuständigkeit zweier Leistungsträger zu vermeiden(BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 92), eine analoge Anwendung dieser Vorschrift (oder des § 98 Abs 2 SGB XII) für Leistungen des Lebensunterhalts während stationärer Maßnahmen bei Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls müssen die landesrechtlichen Vorschriften über die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte (dazu siehe oben) im Lichte des § 97 Abs 4 SGB XII so ausgelegt werden, dass nicht gerade aus der Heranziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers eine unterschiedliche Leistungs-/Wahrnehmungszuständigkeit resultiert. Welche Leistungen im Einzelnen neben der stationären Leistung erbracht worden sind bzw erbracht werden, ist vom LSG nicht festgestellt. Allerdings bedürfen die in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt, die lediglich einen Rechenposten im Rahmen der Erbringung der besonderen Sozialhilfeleistung darstellen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - RdNr 18), weder einer gesonderten Bewilligung noch handelt es sich insoweit um Geldleistungen, die neben der stationären Leistung erbracht werden (vgl dazu: BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13; Blüggel in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 42 SGB XII RdNr 23, und § 46a SGB XII RdNr 35; Behrend in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b SGB XII RdNr 75 ff; Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, Anhang zu § 13 SGB XII RdNr 3). Der weitere notwendige Lebensunterhalt des § 35 Abs 2 SGB XII aF bzw § 27b Abs 2 SGB XII nF ist demgegenüber keine Grundsicherungsleistung, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt(Blüggel, Behrend und Eicher, aaO; BSG SozR 4-3500 § 35 Nr 3 RdNr 13).

27

Wenn der Kläger P ab 1.1.2013 Grundsicherungsleistungen nach § 42 SGB XII über die Leistungen in der Einrichtung hinaus erbracht haben sollte, würde sich für die Beurteilung der Zuständigkeit insoweit eine Änderung ergeben, als der Kläger dann nicht mehr als vom sachlich zuständigen Land herangezogener örtlicher Sozialhilfeträger, sondern in eigener Leistungszuständigkeit die Leistungen erbracht hätte. Nach § 46b Abs 1 SGB XII werden die zuständigen Träger zur Ausführung der Grundsicherung nach Landesrecht bestimmt. Die Norm ist unvollständig, weil sie keine Aussage darüber enthält, welches Land anknüpfend an welchen Tatbestand (tatsächlicher Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt oder anderes) die Zuständigkeit regelt. Jedoch dürfte mit der Ergänzung des § 46b SGB XII durch einen Abs 3 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB XII vom 1.10.2013 (BGBl I 3733) klargestellt sein, dass - anknüpfend an die früheren Regelungen - das Land gemeint ist, in dem der Leistungsempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 2 Abs 3 AGSGB XII ordnet die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Sozialhilfeträgers an, und § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII sieht abweichend von Satz 1, in dem die Anwendung des Zwölften Kapitels des SGB XII ausgeschlossen ist, für Grundsicherungsleistungen bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 1 bis 3 SGB XII vor. Auf diese Weise wird wiederum eine einheitliche örtliche und sachliche Zuständigkeit hergestellt (vgl BT-Drucks 17/13662, S 1 und S 6 zu Nr 2).

28

Ob diese Regelung mit Rücksicht auf § 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII auch für gemischte Einrichtungsketten (Wechsel zwischen stationären Einrichtungen und Ambulant-betreutem-Wohnen) gilt, kann ebenso wie im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII offen bleiben(dazu oben). Finden für die stationären Leistungen selbst, damit auch für die in der Einrichtung erbrachten Grundsicherungsleistungen, wegen des einheitlichen, ununterbrochenen Bedarfsfalls eines Betreuten-Wohnens, der bereits vor dem 1.1.2005 begonnen hat, die Zuständigkeitsregelungen des BSHG weiterhin Anwendung, so kann im Rahmen des § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII nichts anderes gelten. § 46b Abs 3 Satz 2 SGB XII müsste für diese Fälle normerweiternd dahin ausgelegt werden, dass § 97 Abs 2 Satz 1 bis 3 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Nur dies würde der Intention des Gesetzgebers gerecht, der bei Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII anordnet(§ 46b Abs 3 Satz 3 SGB XII).

29

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus den Vereinbarungen zwischen Landkreistag Rheinland-Pfalz und Städtetag Rheinland-Pfalz über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des Betreuten-Wohnens aus den Jahren 1997 und 2005. Um eine Normsetzung durch vertragliche Vereinbarung auch mit Wirkung für am Vertragsschluss Nichtbeteiligte (sog Normvertrag; vgl BSGE 94, 50 ff RdNr 65 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2 mwN)handelt es sich jedenfalls nicht; denn es fehlt an jeglicher gesetzlichen Ermächtigung dafür.

30

Ob sich die Beteiligten selbst mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 vertraglich gebunden haben und ob diese Vereinbarung fortgalt, nachdem die Beteiligten dem diese Vereinbarung ersetzenden Vertrag aus dem Jahr 2005 nicht beigetreten sind, ist vom LSG nicht festgestellt; dies konnte aber letztlich offenbleiben. Die in der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 getroffene Regelung, wonach sich die Vereinbarungspartner darin einig sind, "dass durch den Aufenthalt in einer solchen Einrichtung (des Betreuten-Wohnens) kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des BSHG/Kinder-und Jugendhilfegesetz begründet wird" und deshalb wegen der insoweit von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I abweichenden Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine (bundesrechtliche) Zuständigkeitsregelung nicht zur Anwendung komme, wäre ohnedies nichtig(§ 53 Abs 1, § 58 Abs 1 SGB X).

31

Koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge - wie hier - iS von § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl näher Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 53 RdNr 4) sind nach § 58 Abs 1 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Dabei können qualifizierte Rechtsverstöße gegen eine Norm nach § 134 BGB die Nichtigkeit des entsprechenden Vertrages zur Folge haben, wenn sich die Norm von ihrer Ausrichtung her gegen eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung richtet(vgl: Engelmann, aaO, § 58 RdNr 6a; Hissnauer in jurisPK SGB X, § 58 SGB X RdNr 9; jeweils mwN). Durch den Vertrag aus dem Jahr 1997 konnte - wegen der Sperre des § 53 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X("soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen"; zu diesem Gedanken bereits BSGE 86, 78 ff = SozR 3-1300 § 111 Nr 8) - die Vorschrift des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I weder ausgeschlossen noch umgangen werden. Bei den in § 30 Abs 3 SGB I enthaltenen Legaldefinitionen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts handelt es sich um zwingende Rechtsnormen. Mit ihnen kommt zum Ausdruck, dass "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" grundsätzlich als einheitliche Anknüpfungspunkte für die Anwendung aller Rechtsmaterien des SGB dienen sollen und abweichende Regelungen (vgl § 37 SGB I)dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl Schlegel in jurisPK SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 SGB I RdNr 25 mwN).

32

Ob und welche vertraglichen Regelungen auf dem Gebiet eines Landes § 112 SGB XII zulässt, die von den Kostenerstattungsregelungen des Zweiten Abschnitts im Dreizehnten Kapitel des SGB XII abweichen, kann offen bleiben. Um eine abweichende Vereinbarung der Kostenerstattung handelt es sich nicht; denn die vertragliche Vereinbarung aus dem Jahr 1997 trifft inhaltliche Regelungen lediglich über den gewöhnlichen Aufenthalt, an die eine (abweichende) Kostenerstattungsregelung nur als vertragliche Folge geknüpft ist.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei waren die Streitwerte der Leistungs- und Feststellungsklage zusammenzurechnen (§ 39 Abs 1 GKG). Der Streitwert der Leistungsklage entspricht dem Betrag der mit dem Revisionsbegründungsschriftsatz geltend gemachten Hauptforderung (§§ 40, 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 3 GKG). Für die Feststellungsklage war mangels hinreichender Anhaltspunkte für deren Wert der Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs 2 GKG).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14 211,29 Euro festgesetzt.

I

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten für eine stationäre Maßnahme der Sozialhilfe für die Zeit vom 25.3.2010 bis 28.2.2011, die der Landkreis L.-W. (L) für den Hilfeempfänger D. B. (B) erbracht hat.

2

Der 1986 geborene B lebte bis zum 20.3.2010 in Be. (R.-P.) im elterlichen Haushalt. Nachdem ihn seine Mutter der Wohnung verwiesen hatte, hielt er sich zunächst bis 22.3.2010 bei einem Bekannten - ebenfalls in R.-P. auf. Vom 22. bis 24.3.2010 übernachtete er in der "Herberge" des W.-A.-Hauses in Li. (H.), die Übernachtungsmöglichkeiten für wohnsitzlose Menschen anbietet. Diese Tage nutzte er, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er in das W:-A.-Haus selbst (stationär) aufgenommen werden wolle; diese Aufnahme erfolgte dann am 25.3.2010. L übernahm vorläufig die Kosten hierfür (Bescheide vom 30.6.2010 und 28.10.2010). Der Beklagte lehnte die geltend gemachte Kostenerstattung mit der Begründung ab, B habe in der Herberge einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass L selbst der zuständige Sozialhilfeträger sei (Schreiben vom 7.12.2010).

3

Die auf Erstattung von 14 211,29 Euro an sich gerichtete Klage, erhoben vom Landeswohlfahrtsverband H. während des Berufungsverfahrens wurde durch L eine Vollmacht zur Durchführung des Gerichtsverfahrens erteilt -, hatte in beiden Instanzen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30.10.2012; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.9.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, B habe seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der stationären Aufnahme bei seinen Eltern in Be. gehabt; weder bei seinem Bekannten noch während des kurzfristigen Aufenthalts in der Herberge habe er einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Insbesondere habe B am 22.3.2010 noch nicht die Entscheidung getroffen, dauerhaft in Li. zu bleiben. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäbe sich für die Frage der Zuständigkeit nichts anderes. Denn der Schutz der Einrichtungsorte, den § 98 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 109 SGB XII vermittle, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am Einrichtungsort, also auch auf die - wie hier - einer Einrichtung angeschlossene Herberge, erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie des § 109 SGB XII. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, am 22.3.2010 sei der Verbleib des B in Li. noch nicht sicher gewesen; allein die Möglichkeit, dass er an einen anderen Ort hätte weiterziehen können, stehe ohnedies der rechtlichen Wertung eines zukunftsoffenen Verbleibs und damit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Es bestehe auch nicht die Notwendigkeit, den Schutz des § 109 SGB XII auf zeitlich der Aufnahme vorgelagerte Aufenthalte zu erstrecken.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

9

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 14 211,29 Euro, die L in der Zeit vom 25.3.2010 bis 28.2.2011 für B vorläufig erbracht haben soll und deren Erstattung der Kläger in Form einer eigennützigen gewillkürten Prozessstandschaft mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 SGG)durch Zahlung an sich verlangt. Insoweit ist die Klage jedenfalls mit der durch L im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung zulässig geworden. Anders als das LSG meint, war und ist L vom Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe (§ 100 Abs 1 Nr 5 Bundessozialhilfegesetz, § 99 BSHG iVm § 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz - Gesetz und Verordnungsblatt 642) Herangezogener (§ 96 Abs 1 Satz 2 BSHG iVm § 5 HAG/BSHG; Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs 1 HAG/BSHG, die wie hier am 31.12.2004 Geltung hatten, gelten fort, vgl § 13 Abs 2 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675) für die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen im eigenen Namen (vgl insoweit auch § 1 Abs 1 Nr 3 des Delegationsbeschlusses des Verwaltungsausschusses des Landeswohlfahrtsverbandes H. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 24.9.1993 idF des Änderungsbeschlusses vom 25.10.2001) für das Leistungs- und Erstattungsverfahren wahrnehmungszuständig; daran hat sich auch durch die Einführung des SGB XII nichts geändert (§ 97 Abs 1 und Abs 3 Nr 3 SGB XII iVm § 2 HAG/SGB XII vom 20.12.2004 - GVBl 488 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2013 - GVBl 675). L wäre eigentlich selbst zur Prozessführung berechtigt (und verpflichtet) gewesen.

10

Doch hat L diese Befugnis prozessual wirksam dem Kläger übertragen (gewillkürte Prozessstandschaft; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen vgl nur Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 72. Aufl 2014, Grdz § 50 RdNr 29 f; Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, vor § 50 RdNr 42 ff, insbesondere RdNr 49) und diesem unter Berücksichtigung des Inhalts der Erklärung auch das Recht eingeräumt, Zahlung an sich selbst zu verlangen (vgl dazu nur BGH, Urteil vom 7.6.2001 - I ZR 49/99). Wegen der besonderen Konstellation der Heranziehung, in der der Kläger für diese Leistung originär zuständig war und trotz der Heranziehung auch geblieben ist, hat der Kläger naturgemäß ein eigenes berechtigtes Interesse an der Prozessführung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, RdNr 30). Zur Auslegung der vorgenannten, an sich nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Regelungen war der Senat befugt, weil das LSG insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen hat (vgl zu dieser Voraussetzung: BSGE 94, 38, 43 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1; BSGE 96, 64, 67 f = SozR 4-4300 § 143a Nr 1). Es hat bei seinen Ausführungen zur Zuständigkeit vielmehr lediglich auf § 1 Abs 2 des Delegationsbeschlusses abgestellt; die eigentlich maßgeblichen landes- und bundesrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit hat es jedoch nicht ermittelt bzw ausgelegt.

11

Sonstige von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere war eine Beiladung des B in den Fällen des § 106 SGB XII, der hier als Anspruchsnorm allein in Betracht kommt, nicht erforderlich; weil die Rechtsstellung des B durch das vorliegende Verfahren nicht berührt wird (vgl zuletzt Senatsentscheidung vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R -, SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 14 mwN). Von einer Beiladung des L wiederum konnte hier schon deshalb abgesehen werden, weil L kein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung (mehr) hat; der Kläger hat ihm die aufgewendeten Kosten bereits erstattet.

12

Ob der Kläger gemäß § 106 Abs 1 iVm § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII die Erstattung der Aufwendungen des L vom Beklagten verlangen kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es ist schon nicht beurteilbar, ob sich ein Zahlungsanspruch überhaupt gegen den Beklagten richten kann, weil es an der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten nach Landesrecht fehlt, die dem Senat nicht möglich ist. Denn sollte es sich bei der Leistung ab 25.3.2010 um eine solche nach § 67 SGB XII gehandelt haben, wäre eine Zuständigkeit des Landes R.-P. als überörtlichem Sozialhilfeträger statt des örtlichen nur denkbar, wenn die Leistungserbringung an B in einer stationären Einrichtung erforderlich gewesen wäre (vgl § 2 Abs 2 Nr 5 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2004 - GVBl R.-P. 571). Dazu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des LSG.

13

Es fehlen jedoch auch weitere tatsächliche Feststellungen. Nach § 106 Abs 1 SGB XII hat der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII für die Hilfegewährung (örtlich) zuständige Träger dem nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. L hat nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII zu Recht vorläufig Leistungen an B erbracht. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung war, ist nach § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII nämlich der nach § 98 Abs 1 SGB XII für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger - hier L - örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liegt und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden kann (vgl BT-Drucks 12/4401, S 84 zur Vorgängerregelung des § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG).

14

Ob der Beklagte bzw der örtliche Träger der Sozialhilfe (siehe oben) jedoch der nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII eigentlich zuständige Träger ist, weil B seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung in R.-P. bei seiner Mutter, damit in seinem Zuständigkeitsbereich, hatte, kann nicht abschließend beurteilt werden.

15

Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen (BSGE 112, 116 ff RdNr 25 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6; BSGE 65, 84, 86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17; BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 183), und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen (dazu BSGE 94, 133 ff RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2) dagegen erhoben werden.

16

Dass das LSG eine Prognose getroffen hat, ist für den Senat nicht erkennbar. Die vom LSG festgestellten Umstände, warum B in die Herberge kam und wie er die Tage dort nutzte, haben nach den aufgezeigten Maßstäben keine selbständige materiellrechtliche Bedeutung; denn sie können nur neben weiteren objektiven Umständen die Grundlage der einheitlichen Prognoseentscheidung bilden. Das LSG hat zukunftsgerichtet lediglich die subjektive Tatsache festgestellt, dass B im Zeitpunkt des Eintreffens in der Herberge noch nicht den Willen hatte, dauerhaft in Li. zu verbleiben. Ebenso sei denkbar gewesen, dass er weiterziehe; er habe sich daher "zukunftsoffen" in L aufgehalten.

17

Die Formulierung "zukunftsoffen" ist jedoch nur der Gebrauch eines Rechtsbegriffs. Sie genügt damit nicht den Anforderungen einer (hypothetischen) Tatsachenfeststellung im Sinne der erforderlichen Prognose, die eine Würdigung nicht nur des Willens von B, sondern aller Umstände verlangt. Nach der Formulierung des LSG hat dieses die Zukunftsoffenheit rechtlich unzutreffend lediglich mit der subjektiven Vorstellung des B verknüpft, nicht aber eine eigene Einschätzung vorgenommen, ob trotz dessen subjektiver Offenheit unter Berücksichtigung weiterer Umstände nicht doch mit einem Verbleib in Li. zu rechnen war. Besonders deutlich wird dies auch daran, dass das LSG zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Verbleibs unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsoffenheit gelangt, indem es B mit einem wohnsitzlosen Menschen gleichstellt und für diesen Personenkreis zu Unrecht abweichende Kriterien für die Prognose aufstellt.

18

Wäre mit einem Verbleib in Li. zu rechnen gewesen, hätte B in der Herberge und damit im Zuständigkeitsbereich des L einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. § 109 SGB XII fände keine Anwendung. Danach gilt als gewöhnlicher Aufenthalt ua nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 98 Abs 2 SGB XII. Der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII gebietet eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossenen Herberge nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss(so bereits BVerwGE 42, 196 f). Die Absicht des Eintretens in die Einrichtung muss mithin der Grund für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Ort der Einrichtung sein, was nach den Feststellungen des LSG bei B gerade nicht der Fall war. Demgemäß hat das LSG die Anwendung des § 109 SGB XII auch nur für den Fall bejaht, dass man entgegen seiner tatsächlichen Feststellungen von einer Entschlossenheit des B zum Wechsel in die Einrichtung ausgehen würde.

19

Sollte das LSG hingegen zum Schluss kommen, B habe sich nur vorübergehend in L aufgehalten, dort also keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wäre weiter zu prüfen, ob die dem B von L erbrachten Leistungen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sind (vgl nur BSGE 109, 56 ff RdNr 10 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1). Hierzu hat das LSG lediglich ausgeführt, es sei "unstreitig", dass die Leistungserbringung an B erforderlich gewesen sei; der Erstattungsanspruch sei zudem auch seiner Höhe nach "unstreitig". Diese Ausführungen ermöglichen keine rechtliche Überprüfung durch den Senat.

20

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG ggf das Rubrum im Hinblick auf das in R.-P. geltende Behördenprinzip unter Berücksichtigung von § 1 Abs 2 Satz 2 AGSGB II R.-P. vom 22.12.2004 (GVBl 571) zu berichtigen haben.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), §§ 40, 47 Abs 1 und Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG.

22

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2010 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist (noch) die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes über die darlehensweise Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), soweit mit diesem Bescheid Darlehenszinsen verlangt worden sind, sowie die Rückzahlung dieser von der Klägerin bereits gezahlten Zinsen iHv 2019,08 Euro.

2

Der Klägerin wurden ab 1.10.2002 bis Ende Oktober 2004 Leistungen der Sozialhilfe (nur) darlehensweise bewilligt, weil sie Miteigentum an einem Grundstück nicht sofort verwerten konnte (Bescheid vom 20.9.2002; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004). Im Darlehensbescheid ist ua Folgendes ausgeführt:

        

"Das Darlehen ist von dem Zeitpunkt an, zu dem Ihnen jeweils Sozialhilfe ausgezahlt wird, mit 4 vH zu verzinsen. Die Zinsen werden bis zur Fälligkeit der Darlehensschuld gestundet. …

Sobald das Darlehen fällig wird, ist die Schuld mit 5 vH über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank - höchstens aber mit 10 vH - zu verzinsen."

3

Nachdem die Klägerin im Herbst 2004 rund 89 000 Euro aus dem Grundstücksverkauf erhalten hatte, forderte der Beklagte gezahlte Sozialhilfe (21 975,45 Euro) einschließlich Zinsen und einer Mahngebühr zurück (Bescheide vom 14.1.2005 und 28.6.2005). Im August 2005 beglich die Klägerin die gesamte Forderung einschließlich der Zinsen und der Mahngebühr.

4

Gegen den Bescheid vom 20.9.2002 hatte die Klägerin bereits zuvor Klage beim Sozialgericht (SG) Berlin erhoben (S 50 SO 215/05). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG im Dezember 2006 nahm sie die Klage jedoch zurück, nachdem der Beklagte erklärt hatte, die Zinsforderung erneut zu prüfen.

5

In Ausführung dazu stellte der Beklagte fest, "dass die Hauptforderung in Höhe von 21 975,45 Euro und die Nebenforderungen in Höhe von 2070,18 Euro (Zinsen 2019,08 Euro, Mahngebühren 51,10 Euro) von der Klägerin gezahlt seien und die Forderung erfüllt" sei (Bescheid vom 21.12.2006). Den Widerspruch der Klägerin, in der Sache beschränkt auf die Zinsen und die Mahngebühr, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.2.2008).

6

Während das SG den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 verpflichtet hat, "den Darlehensbescheid vom 20.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2004 insoweit zurückzunehmen, als eine Verzinsung der Darlehensschuld angeordnet" worden ist, darüber hinaus den Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 insoweit aufgehoben hat, als Mahngebühren in Höhe von 51,10 Euro erhoben worden sind, und den Beklagten zugleich verurteilt hat, der Klägerin 2070,18 Euro zurückzuzahlen (Urteil vom 26.4.2010), hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Mahngebühren aufgehoben und die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat, die Klage abgewiesen (Urteil vom 18.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, zu Recht sei das SG zwar davon ausgegangen, dass Zinsen durch Verwaltungsakt nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung verlangt werden könnten, die das BSHG nicht enthalte. Doch sei die Berechtigung zur Verzinsung der Regelung des § 89 BSHG(seit 1.1.2005: § 91 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -) immanent; denn durch die Verwendung des Begriffs "Darlehen" habe der Gesetzgeber auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Bezug genommen, die eine Verzinsung ermöglichten. Seit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 sei nach § 488 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass eine Darlehensschuld verzinst werde. Die Möglichkeit der Verzinsung sei folglich unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und der sozialhilferechtlichen Grundentscheidungen des BSHG zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation des Beklagten nicht zu beanstanden, die Klägerin sei während des Sozialhilfebezugs eigentlich vermögend gewesen und habe sich durch das Darlehen des Sozialhilfeträgers die Aufnahme eines Kredits mit hinausgeschobenem Tilgungsbeginn zu weitaus ungünstigeren Konditionen erspart. Es sei folglich nicht einzusehen, warum sie auf Kosten der Allgemeinheit von den typischen Pflichten einer Darlehensnehmerin befreit werden sollte.

7

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und rügt einen Verstoß gegen § 89 BSHG und § 91 SGB XII. Zinsen hätten allenfalls dann verlangt werden können, wenn dies vertraglich vereinbart worden wäre.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).

12

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2008 (§ 95 SGG). In der Sache ist der Streit auf die Verpflichtung des Beklagten zur teilweisen Aufhebung des Darlehensbescheids hinsichtlich der Zinsforderung sowie die daraus resultierende Erstattung der bereits geleisteten Zinsen (2019,08 Euro) beschränkt. Bei der Zinsforderung handelt es sich um eine eigenständige, von der darlehensweisen Bewilligung der Sozialhilfe abtrennbare Verfügung. Für die nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Frage des Streitgegenstands ist es unerheblich, ob die - tatsächliche oder vermeintliche - Pflicht zur Zinszahlung im zivilrechtlichen Vertragsverhältnis eine im Synallagma stehende Hauptpflicht des Darlehensnehmers ist (dazu Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 488 BGB RdNr 8 mwN).

13

Gegen die streitgegenständliche Verfügung wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), letztere zulässigerweise gerichtet auf eine künftige Leistung. Denn der Beklagte hat aufgrund seiner Erklärung vor dem SG im Verfahren S 50 SO 215/05, den nach Klagerücknahme bestandskräftigen ursprünglichen Darlehensbescheid vom 20.9.2002 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dahin überprüft, ob auf die darlehensweise gewährten Leistungen Zinsen zu zahlen sind; danach ist die Zinsverfügung zurückzunehmen. Richtiger Beklagter ist das Land Berlin; das Gesetz zur Ausführung des SGB XII (vom 7.9.2005 - Gesetz- und Verordnungsblatt 467) sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) nicht vor.

14

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids bildet § 44 Abs 2 SGB X. § 44 Abs 1 SGB X findet keine Anwendung; denn davon erfasst sind nur hier nicht im Streit stehende Verwaltungsakte, die Sozialleistungen iS des § 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), also Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, oder zu Unrecht erhobene Beiträge zum Gegenstand haben. Nach § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X ist außer in den Fällen des Absatzes 1 ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann jedoch nach Abs 2 Satz 2 auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das dem Beklagten dabei nach § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich eingeräumte Ermessen war hier auf Null reduziert, weil er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG(S 50 SO 215/05) eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 20.9.2002 zugesichert hatte.

15

Dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2004 ist für die Vergangenheit zurückzunehmen, sodass im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs (§ 131 Abs 1 Satz 1 SGG) die gezahlten Zinsen danach zu erstatten sind. Weder existiert eine Rechtsgrundlage für die Zinsforderung, noch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte.

16

Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für die Erhebung von Zinsen folgt bereits aus dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs - das BSHG zählte nach § 68 Nr 11 SGB I in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung zu den besonderen Teilen des SGB -, nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt (zu § 24 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vgl nur: Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 42a RdNr 12 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 42a RdNr 78, Stand Februar 2012; eine Verzinsung auch ohne gesetzliche Grundlage befürwortet bzw hält zu Unrecht für möglich Lücking in Schellhorn/ Schellhorn/Hohm, 18. Aufl 2010, § 91 RdNr 17, und ders in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 91 RdNr 17, 19, Stand August 2011). Doch fand sich im BSHG, insbesondere in § 89 BSHG, keine Ermächtigungsgrundlage für die Verzinsung von Ansprüchen auf Rückzahlung eines Darlehens. Auch § 44 Abs 1 SGB I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen sind, kommt als Eingriffsnorm nicht in Betracht. Bei der Darlehensforderung des Beklagten handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS der Regelung. Davon erfasst sind nur hier nicht streitbefangene Ansprüche des Bürgers gegen den Staat, die diesem zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt, aber im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit noch nicht gezahlt wurden. § 27 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) regelt nur die Verzinsung zu Unrecht entrichteter Beiträge, die hier ebenso wenig im Streit steht. Auch die Anwendung des § 50 Abs 2a SGB X, der die Verzinsung bestimmter Erstattungsforderungen des Staates gegen den Bürger vorsieht, scheidet aus.

17

Würde man die Zinsforderung als Nebenstimmung zur Verfügung über die Bewilligung des Darlehens erachten (so: Mecke in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 91 RdNr 25; Groth in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 15 RdNr 46; unklar Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 91 RdNr 16; Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 91 RdNr 6),ergäbe sich nichts anderes. Ob es sich um eine Nebenbestimmung handelt, kann deshalb offen bleiben. Die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt über die Erbringung einer Leistung (Darlehen), die keine Ermessensleistung darstellt, nur mit einer entsprechenden Nebenbestimmung (Zinsen) versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung erfüllt werden, liegen jedenfalls nicht vor.

18

Auch § 32 Abs 2 SGB X kommt nicht zur Anwendung. Beim Darlehen nach dem hier maßgeblichen § 89 BSHG (Hauptleistung) handelt es sich nämlich im vorliegenden Fall nicht um eine Ermessensleistung. Zwar soll nach dem hier noch anwendbaren § 89 Satz 1 BSHG - die Verfügung ist vor dem 1.1.2005 ergangen - Sozialhilfe als Darlehen erbracht werden, soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Soll-Vorschriften räumen der Behörde jedoch im Regelfall kein Ermessen ein, sondern ermöglichen über den Regelungsinhalt hinausgehende Rechtsfolgen und Abweichungen nur ausnahmsweise in atypischen, besonders gelagerten Fällen, wobei dann Ermessen auszuüben ist (vgl nur BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 43 mwN). Solche sind hier nicht festgestellt; die Situation der Klägerin, der die Verwertung des Miteigentumsanteils nicht sofort möglich war, stellt vielmehr einen typischen Anwendungsfall der Leistungsgewährung nach § 89 BSHG dar. Da der Beklagte die Handlungsform des Verwaltungsakts gewählt hat, bedarf es keiner Ausführungen, wieso es ihm in Abweichung von § 53 Abs 2 SGB X überhaupt freigestanden hätte, zwischen der Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt oder der durch Vertrag zu wählen(zur sog allgemeinen Formwahlfreiheit vgl Aschermann, ZfF 1989, 121 ff; kritisch hierzu Schlette, ZFSH/SGB 1998, 154 ff). Auf § 55 Abs 2 SGB X, wonach eine Gegenleistung bei einer gebundenen Entscheidung im Vertrag nur vereinbart werden kann, wenn diese auch Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X sein könnte, soll deshalb nur ergänzend hingewiesen werden.

19

Die Berechtigung zur Verzinsung des Darlehens ergibt sich auch nicht aus der Rechtsnatur des Darlehens selbst. Bereits zivilrechtlich ist ein Darlehen nur dann verzinslich, wenn dies vereinbart worden ist (§ 488 BGB), also allenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Darlehensvertrag entsprechenden Inhalts - ggf konkludent - geschlossen wurde. Auch der Umstand, dass seit der Schuldrechtsreform durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.2002 die Verzinslichkeit des Darlehens möglicherweise den Regelfall bildet, zwingt nicht zu den vom LSG hieraus gezogenen Schlüssen. Denn § 89 BSHG konnte zum einen ursprünglich allenfalls an die Regelungen der §§ 607 ff BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung anknüpfen, wonach ein Darlehen nur aufgrund besonderer Vereinbarung zu verzinsen war (§ 608 BGB). Bedeutsamer ist jedoch, dass auch § 488 Abs 1 Satz 2 BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung nicht von einer solchen Vereinbarung ("geschuldeter Zins") enthebt, dh, nach wie vor kann ein Darlehen auch zivilrechtlich als Unentgeltliches vereinbart werden. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Schuldrechtsreform zugleich eine inhaltliche Änderung des Sozialhilferechts verbunden sein sollte, bestehen ohnedies nicht. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB (BT-Drucks 15/1514, S 66 zu § 86) enthält dafür keinen Hinweis. Darin ist lediglich ausgeführt: "Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 89 des Bundessozialhilfegesetzes".

20

Ein "übergeordnetes" sozialhilferechtliches Prinzip, das die Zinsforderung rechtfertigen könnte, kann ebenso wenig als Grundlage für den Zinsanspruch herangezogen werden. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es keine über dem geschriebenen Recht stehende "Supranormen" gibt, die gesetzliche Regelung konterkarieren dürften (BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 14; SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19) oder bei ihrem Fehlen gar eine solche ersetzen könnten. Prinzipien können vielmehr allenfalls aus den jeweiligen maßgeblichen Normen entwickelt werden, mithin weder dazu genutzt werden, explizite gesetzliche Regelungen in ihr Gegenteil zu kehren, noch dazu, fehlende gesetzliche Regelungen, wie hier zum Zinsanspruch, zu ersetzen.

21

Auch eine analoge Anwendung der genannten Zinsvorschriften, insbesondere des § 44 SGB I, kommt nicht in Betracht. Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist nur geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (vgl BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 10). Daneben muss eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegen (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

22

Eine analoge Anwendung des § 44 SGB I scheidet für andere Personen als Empfänger einer Geldleistung aus(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1 S 3); insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit der Interessenlage. Entsprechendes gilt hinsichtlich des § 27 SGB IV oder des § 50 Abs 2a SGB X. Es fehlt zudem an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 89 Satz 2 BSHG ausdrücklich Voraussetzungen normiert, von denen die Leistungserbringung abhängig gemacht werden kann, nämlich die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs auf dingliche oder andere Weise. Gesichert werden soll also nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Rückzahlung des Darlehens selbst, nicht aber soll die Gewährung eines Darlehens von einem finanziellen Ausgleich (Vergütung) für die zeitweise Überlassung von Geld abhängig gemacht werden können. Schon angesichts dieser die Darlehensgewährung bereits einschränkenden Regelung, die sich bei anderen Darlehenstatbeständen im BSHG (etwa §§ 15a, 15b, 27 Abs 2, 30 Abs 3) gerade nicht fand, ist von einer abschließenden gesetzlichen Regelung auszugehen. Im Übrigen war dem Gesetzgeber bekannt, dass im Sozialrecht neben den gesetzlich geregelten Fällen weitere Ansprüche auf Geldleistungen verschiedenster Art existieren. Dennoch hat er für entsprechende Ansprüche von der Schaffung von Zinsregelungen abgesehen und es darüber hinaus abgelehnt, den Anwendungsbereich bereits bestehender Zinsregelungen auf alle Ansprüche des Bürgers gegen den Staat auszudehnen (vgl BT-Drucks 7/868, S 30 und S 42 zu § 44 SGB I, sowie 7/4122, S 34 zu §§ 22 bis 29 SGB IV; BSGE 71, 72, 76 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4; BSGE 76, 233, 240 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 9 f); erst recht schließt dies die Annahme einer unbewussten Regelungslücke aus.

23

Ist der Darlehensbescheid folglich nach § 44 Abs 2 SGB X aufzuheben, sind der Klägerin danach die gezahlten 2019,08 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (§ 131 Abs 1 Satz 1 SGG). Dieser zielt, anders als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der auf die Rückgängigmachung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet ist (vgl dazu nur: Schoch, Jura 1994, 82 ff; Weber, JuS 1986, 29 ff), auf die Rückgängigmachung der unmittelbaren Folgen einer rechtswidrigen Amtshandlung, insbesondere bei vollzogenen, rechtswidrigen Verwaltungsakten (BSGE 76, 233, 239 = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 8; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 113 RdNr 80 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 4 mwN). Die Klägerin hat nach Rücknahme des Zinsbescheids Anspruch auf Erstattung des darauf Geleisteten; denn auf deren Zahlung war die Forderung des Beklagten unmittelbar gerichtet. Für die Frage der Unmittelbarkeit ist ohne Bedeutung, dass der Beklagte nach Erlass der ursprünglichen Bescheide und der Zahlung durch die Klägerin erst gemäß § 44 SGB X nochmals in die Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Forderung eingetreten ist. Denn das Erfordernis der Unmittelbarkeit soll nur die Rückgängigmachung solcher hier nicht im Streit stehender Handlungen ausschließen, die lediglich mittelbare Folge einer rechtswidrigen Amtshandlung sind, also zB die Aufnahme eines Kredits durch den Erstattungspflichtigen, um die geltend gemachte Forderung zu bezahlen, nicht aber solcher, auf deren Eintritt die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war.

24

Von einer klarstellenden Korrektur des erstinstanzlichen Tenors im Hinblick auf die Teilerledigung des Rechtsstreits (§ 102 Abs 1 Satz 2 SGG) durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren erklärte Teilklagerücknahme hat der Senat abgesehen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

Tatbestand

1

Im Streit sind um 67 Euro pro Monat höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005.

2

Der 1984 geborene Kläger ist behindert bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 31.8.2005 und von 70 ab 1.9.2005; Nachteilsausgleiche sind nicht festgestellt. Im streitigen Zeitraum nahm er an einem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderten Lehrgang im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teil; er erhielt von der BA Ausbildungsgeld in Höhe von 67 Euro monatlich. Außerdem bezog er eine Halbwaisenrente; diese betrug in den Monaten Mai und Juni 2005 je 184,09 Euro, ab Juli 2005 183,18 Euro monatlich. Weiteres Einkommen oder Vermögen war nicht vorhanden. Er lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, an die das Kindergeld gezahlt wurde.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 32,45 Euro für die Monate Mai und Juni 2005 und in Höhe von monatlich 33,36 Euro für die Monate Juli bis Oktober 2005; als Regelbedarf legte der Beklagte dabei den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen zugrunde (80 % des Regelsatzes von 331 Euro = 265 Euro), das Ausbildungsgeld und die Halbwaisenrente wurden voll als Einkommen angerechnet (Bescheid vom 19.8.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.2.2006).

4

Während die Klage erstinstanzlich erfolglos geblieben ist (Urteil des Sozialgerichts vom 4.6.2008), hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2005 weitere Regelleistungen von insgesamt 402 Euro, monatlich 67 Euro, zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, beim Bedarf seien die Regelsatzleistungen für den Haushaltsvorstand in Höhe von 331 Euro zu berücksichtigen, weil weder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) noch eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vorliege. Der Regelsatz sei aber abweichend festzulegen, weil ein Teil des (monatlichen) Bedarfs durch kostenfreies Mittagessen in der WfbM (im streitigen Zeitraum zwischen 17,82 Euro und 36,96 Euro) gedeckt sei. Als Einkommen sei neben der Halbwaisenrente grundsätzlich auch das monatlich von der BA gezahlte Ausbildungsgeld zu berücksichtigen, weil dieses keine zweckbestimmte Leistung nach § 83 Abs 1 SGB XII sei. Allerdings sei wegen des mit der Gewährung des Ausbildungsgelds verbundenen Zwecks, einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben und den behinderten Menschen zu motivieren, hiervon wie bei einem Entgelt aus einer Beschäftigung in einer WfbM in entsprechender Anwendung von § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts - insgesamt 47,79 Euro monatlich - abzusetzen. Das Ausbildungsgeld sei folglich nur im Umfang von 19,21 Euro als Einkommen einzusetzen. Der Kläger habe danach einen Anspruch auf höhere Leistungen, der sich im streitigen Zeitraum zwischen 76,83 Euro und 95,97 Euro bewege. Da er nur eine um 67 Euro höhere monatliche Leistung geltend gemacht habe, ergebe sich so jedenfalls ein Gesamtzahlungsanspruch von 402 Euro.

5

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 82 Abs 3 SGB XII. Das Ausbildungsgeld diene demselben Zweck wie die Sozialhilfe und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Auch § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII sei nicht anwendbar. Der Anwendung dieser Norm stehe entgegen, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld gerade nicht um Arbeits- oder Erwerbseinkommen auf Grund einer entgeltlichen Beschäftigung in einer WfbM handele. Ihrem Charakter nach handele es sich bei den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich einer WfbM um berufsvorbereitende Maßnahmen mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, sodass der behinderte Mensch in die Lage versetzt werde, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und später in den Arbeitsbereich einer WfbM zu wechseln.

6

Der Beklagte hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

7

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Auffassung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zur dauerhaften vollen Erwerbsminderung des Klägers, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII ist. Liegt diese Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen vor, hat der Kläger allerdings einen um mehr als 67 Euro monatlich höheren Anspruch. Das LSG ist zu Recht von einem Regelsatz von 100 vH bei der Berechnung des Bedarfs ausgegangen. Das während der Teilnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM von der BA gezahlte Ausbildungsgeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen; ebenso wenig ist der Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt durch die Einnahme des Mittagessens - wie vom LSG angenommen - in der WfbM von dem Regelsatz abweichend (niedriger) festzulegen.

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 19.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.2.2006 (§ 95 SGG), soweit der Beklagte damit höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (67 Euro monatlich) für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis 31.10.2005 abgelehnt hat; hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG). Über Kosten für Unterkunft und Heizung ist nicht (mehr) zu befinden, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 7.4.2009) ausdrücklich erklärt hat, diese seien nicht im Streit, und insoweit den Streitgegenstand zulässigerweise beschränkt hat (zur Abtrennbarkeit dieser Leistungen als eigenständigen Streitgegenstand: BSGE 101, 219 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1 RdNr 14).

11

Richtiger Beklagter ist der Landkreis Jerichower Land. Landesrechtlich ist keine Beteiligtenfähigkeit der Behörde (§ 70 Nr 3 SGG) bestimmt (vgl Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19.3.1992 - Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt 292 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Gerichtsstrukturen vom 14.2.2008 - GVBl 50). Der Beklagte ist als Landkreis auch der für die Leistung örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 11.1.2005 - GVBl 8) und als solcher für die streitgegenständlichen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sachlich zuständig (§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII); eine sachlich Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ist landesrechtlich nicht begründet worden (§ 3 AG SGB XII).

12

Ob vor Erlass des Widerspruchsbescheids entsprechend § 116 Abs 2 SGB XII sozial erfahrene Dritte beteiligt wurden, lässt sich weder dem Urteil des LSG noch den Verwaltungsakten entnehmen. Das Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen ist kein bloßes Ordnungserfordernis. Vielmehr stellt die Nichtbeteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren einen erheblichen Mangel des Vorverfahrens dar, der überdies wegen der Bedeutung der Beratung für die Entscheidungspraxis der Behörden im Allgemeinen nicht der Disposition der unmittelbar Beteiligten überlassen werden kann und mithin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 21, 208 ff). Ein ggf von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel führt allerdings nur dann zu einer Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Dies ist hier - unbeschadet der Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, der die Ausübung von Ermessen bei der Nichtberücksichtigung von Einkommen in begründeten Fällen vorsieht - der Fall, weil das Ermessen auf Null reduziert wäre (siehe dazu unten) und deshalb nur eine Entscheidung denkbar ist(vgl zur Anwendung von § 42 SGB X auf Ermessensentscheidungen: Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 42 RdNr 9).

13

Gemäß § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 Nr 2 SGB XII(beide idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

14

Der Kläger hat am 31.5.2005 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gestellt; auf Grund dieses Antrags können Leistungen ab dem 1.5.2005 gewährt werden (§ 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Ob der Kläger aber auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach erfüllt, lässt sich mangels Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Auf Dauer voll erwerbsgemindert ist gemäß § 41 Abs 3 SGB XII iVm § 43 Abs 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, oder bei dem die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI erfüllt sind und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zwar geht das LSG davon aus, dass diese Voraussetzungen gegeben seien, trifft aber keine eigenen Feststellungen, die nachvollziehbar diesen Schluss rechtfertigen könnten. Das LSG folgert dies vielmehr allein aus der Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM vom 10.10.2005, in der jedoch (ohne weitere Begründung) nur angegeben wird, dass eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nicht möglich sei, und der Verbleib des Klägers im Arbeitsbereich der WfbM empfohlen werde.

15

Es mag angesichts des GdB von 50 bzw 70 und der Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM (aussagekräftiger könnte ggf das Protokoll bezüglich der Aufnahme des Klägers in den Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich der WfbM sein) wahrscheinlich sein, dass die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer vorliegen. Regelmäßig ist der Sozialhilfeträger nach § 45 Abs 1 SGB XII verpflichtet ("ersucht"), den Rentenversicherungsträger zur abschließenden Prüfung der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung zu ersuchen, wenn - wie hier - zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Eine eigene Prüfungskompetenz des Sozialhilfeträgers sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Die Prüfung der nicht auf Dauer bestehenden Erwerbsfähigkeit darf der Sozialhilfeträger hingegen selbst vornehmen. Dies zeigt schon das Zusammenspiel mit § 44a SGB II, wonach in einem mehrstufigen Verfahren bei einem Streit zwischen dem SGB-II- und dem SGB-XII-Leistungsträger über die Erwerbsfähigkeit zunächst die Einigungsstelle angerufen wird und bis zu deren Entscheidung der SGB-II-Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II zu erbringen hat(§ 44a Abs 1 Satz 3 SGB II). § 44a SGB II enthält insoweit nach dem Vorbild des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) eine Nahtlosigkeitsregelung(BSGE 97, 231 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Entscheidet die Einigungsstelle, dass Erwerbsunfähigkeit vorliegt, muss der SGB-XII-Leistungsträger (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) von nun an Leistungen nach dem SGB XII erbringen und, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Erwerbsunfähigkeit auf Dauer besteht, den Rentenversicherungsträger insoweit um Prüfung ersuchen. An dessen Entscheidung ist er gebunden (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 8 RdNr 19, § 44a RdNr 45).

16

Ein Ersuchen des Rentenversicherungsträgers findet nach § 45 Abs 1 Satz 3 SGB XII allerdings dann nicht statt, wenn ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Nr 2 SGB XII im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat (Nr 1) oder - wie hier - der Fachausschuss einer WfbM - im Hinblick auf § 43 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI - über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat(§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt (Nr 2). § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII soll (nur) verfahrensmäßig eine aufwändige Prüfung der Erwerbsfähigkeit für in einer WfbM Beschäftigte vermeiden und den Sozialhilfeträger und den Rentenversicherungsträger im Rahmen bestehender Massenverwaltung entlasten. Die Regelung enthält allerdings selbst keine Fiktion der Erwerbsminderung bzw deren Dauerhaftigkeit. Insoweit bezieht sich ihr Wortlaut ("gilt") auf die rentenversicherungsrechtliche Regelung; selbst dort ist zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Fiktion handelt. § 45 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB XII besagt nur, dass bei Vorliegen einer Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger unterbleibt. Ob und in welchem Umfang der Sozialhilfeträger - entsprechend § 45 Abs 1 Satz 2 SGB XII - an die Stellungnahme des Fachausschusses gebunden ist, muss hier nicht entschieden werden. Eine Bindung des Gerichts ergibt sich keinesfalls - weder rechtlich noch tatsächlich; dies gilt ebenso für eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, die auf Ersuchen des Sozialhilfeträgers ergangen ist und (nur) letzteren bindet. Denn wenn ein Antragsteller entgegen der "Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers, die zur Ablehnung von Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII geführt hat, geltend macht, er sei auf Dauer erwerbsgemindert, müssen die Gerichte die verminderte Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch in vollem Umfang von Amts wegen selbst überprüfen können(vgl dazu im Rahmen des § 44a SGB II: Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 44a RdNr 56 f).

17

Im Übrigen sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII dem Grunde nach gegeben; insbesondere ist der Leistungsanspruch nicht wegen etwaiger Unterhaltsansprüche nach § 43 Abs 2 iVm § 2 SGB XII ausgeschlossen (dazu später). Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem maßgeblichen Regelsatz (§ 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch iVm § 28 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 ) und dem auf diesen Bedarf anzurechnenden Einkommen (§§ 82 ff SGB XII idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch).

18

Der für den Kläger maßgebliche Regelsatz beträgt nicht - wovon der Beklagte zu Unrecht ausgeht - 265 Euro, sondern 331 Euro. Nach § 28 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm §§ 2, 3 Abs 1 Satz 2 der auf der Grundlage des § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung(idF vom 3.6.2004 - BGBl I 1067 - ) hat ein Haushaltsvorstand Anspruch auf 100 vH des Eckregelsatzes; dieser betrug nach § 1 Nr 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem SGB XII im Land Sachsen-Anhalt vom 21.12.2004 (GVBl 877) in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 331 Euro; der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende (§ 3 Abs 1 Satz 3 RSV). Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen nach § 3 Abs 2 RSV bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 60 vH (Nr 1) und ab Vollendung des 14. Lebensjahrs 80 vH des Eckregelsatzes (Nr 2).

19

Der Kläger ist kein Haushaltsangehöriger im Sinne der RSV. Die abgestufte Höhe des Regelsatzes beruht auf der Erwägung, dass bei einer gemeinsamen Haushaltsführung Ersparnisse die Annahme eines geringeren Bedarfs rechtfertigen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hielt vor dem 1.1.2005 die Zuordnung als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehöriger in allen Konstellationen des Zusammenlebens für möglich und machte dies allein von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung im Sinne einer "Wirtschaftsgemeinschaft" abhängig, deren Vorliegen allerdings bei nicht miteinander verwandten oder verschwägerten Personen besonders sorgfältig zu prüfen war (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30.12.1965 - V B 152.65 -, FEVS 14, 241, 242; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 3 RSV RdNr 12).

20

Bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen in der RSV muss ab 1.1.2005 aber berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abweichenden gesetzgeberischen Konzeption folgt. Der Gesetzgeber des SGB II hat die Annahme einer Haushaltsersparnis und Kürzung der Regelleistung nicht mehr mit einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse der zusammenlebenden Personen verbunden, sondern in § 20 SGB II typisierend prozentuale Abschläge von der Regelleistung wegen Haushaltsersparnis nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft vorgenommen und insofern bewusst auf die Normierung der Rechtsfigur eines "Haushaltsvorstands" verzichtet(BSGE 97, 211 ff RdNr 19 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2). Da aber bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw der Regelleistung wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, hat der Senat bereits früher entschieden (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr 2), dass seit dem 1.1.2005, mit dem Inkrafttreten des SGB XII (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954), nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur dann anzunehmen sind, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden.

21

Der Kläger war im streitigen Zeitraum bereits volljährig. Er lebte deshalb nicht in einer eine Bedarfs- oder eine Einsatzgemeinschaft rechtfertigenden Beziehung zu seiner Mutter. Nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II(in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) gehören nur die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder (der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen) zur Bedarfsgemeinschaft. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) auch volljährige bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr - wie der Kläger - in Bedarfsgemeinschaften einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, S 13). Betroffen ist hier ein Zeitraum vor der Änderung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung gilt nicht rückwirkend, was nicht zuletzt § 68 Abs 1 SGB II belegt, wonach § 7 SGB II in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung sogar weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die vor dem 1.7.2006 beginnen (Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R).

22

Ohne Bedeutung ist es, ob die Mutter des Klägers Leistungen nach dem SGB II bezieht oder hilfebedürftig ist, wie dies die Formulierung des § 7 Abs 3 SGB II nahelegen könnte, weil diese immer von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - ggf über die Fiktion des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II - ausgeht. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber die prozentualen Regelsatzabschläge des § 20 SGB II nur bei den familiären Konstellationen des § 7 Abs 3 SGB II unterstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor; ebenso wenig lebt der Kläger mit seiner Mutter in einer Einsatzgemeinschaft des SGB XII. Nach § 19 SGB XII bilden Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, mit diesen nur dann eine Einsatzgemeinschaft, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, sodass dem Kläger - unterstellt, er hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 durchgängig statt 265 Euro (80 % des Eckregelsatzes für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahrs an) nominal 331 Euro zustehen.

23

Auf diesen Bedarf ist die vom Kläger bezogene Halbwaisenrente nach § 82 SGB XII als Einkommen anzurechnen. Zu Unrecht hat der Beklagte aber das an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld als Einkommen berücksichtigt. Das von der BA nach § 104 Abs 1 Nr 3, § 107 SGB III geleistete Ausbildungsgeld wird auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ebenso wenig angerechnet wie das kostenlose Mittagessen in der WfbM; sonstiges Einkommen ist nicht vorhanden. Etwaige Unterhaltsansprüche gegen Eltern sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie stellen - anders als tatsächliche Unterhaltsleistungen, die nach den Feststellungen des LSG nicht erbracht werden - Vermögen iS von § 90 SGB XII dar, das nach § 43 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 SGB XII unberücksichtigt bleibt, wenn das jährliche Gesamteinkommen unter 100 000 Euro liegt, was nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII gesetzlich vermutet wird(BSGE 99, 137 ff RdNr 23 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11). Auf die Frage, inwieweit sie bereites Vermögen sind, kommt es damit nicht an.

24

Bei dem Ausbildungsgeld handelt es sich um Einkünfte in Geld und damit um Einkommen iS des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). Es ist auch nicht als zweckbestimmte Einnahme iS des § 83 SGB XII von der Einkommensanrechnung freigestellt. Eine nach § 83 Abs 1 SGB XII auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte Leistung ist nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt wird(BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 16), der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen und zudem ein anderer als derjenige sein muss, für den die im Einzelfall in Frage stehende Sozialhilfe gewährt wird. Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften - ggf aber auch in dem Bescheid, der die Leistung bewilligt, oder auch nur in der Gesetzesbegründung - ein über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehender Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist (enger zu der vor dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage nach dem BSHG noch: BVerwGE 69, 177 ff = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 7; anders auch zum Recht des SGB II: BSGE 101, 281 ff RdNr 15 = SozR 4-4200 § 11 Nr 14, weil dort - angeblich abweichend - keine "ausdrückliche" Zweckbestimmung verlangt werde). Der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf es dabei jedenfalls nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt schon durch Worte wie "zur Sicherung", "zum Ausgleich" etc ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 13). Lässt sich danach ein "ausdrücklich genannter" Zweck der anderen Leistung feststellen, ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung zu ermitteln. In einem dritten Schritt sind die Zwecke der beiden Leistungen einander gegenüberzustellen. Nur wenn es dann an der Identität der Zwecke fehlt, ist die andere Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (BVerwG aaO).

25

Eine ausdrückliche genannte Zweckbestimmung ist mit der Leistung hier nicht verbunden. Eine solche lässt sich weder dem Wortlaut der Regelungen über das Ausbildungsgeld entnehmen, noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere Zwecksetzung verfolgt hätte, die er in §§ 104 ff SGB III zum Ausdruck gebracht hätte. Dies gilt insbesondere für die Annahme, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Mehraufwandsentschädigung handeln solle (so aber: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.2.2009 - L 8/13 SO 7/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.2.2008 - L 23 SO 269/06). Dagegen spricht, dass ausbildungsbedingte Mehrkosten ohnehin nach Maßgabe der §§ 109 f SGB III übernommen werden. Hinweise darauf, dass das Ausbildungsgeld den Charakter einer daneben noch zu zahlenden zusätzlichen (pauschalen) Mehraufwandsentschädigung haben sollte, finden sich anders als beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (hierzu BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R) nicht.

26

Auch kommen als Zweck des Ausbildungsgelds eine "fürsorgerische Leistung mit Taschengeldcharakter" (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 8 S 21) und eine damit beabsichtigte Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 1) weder in den maßgebenden Bestimmungen, noch in der Gesetzesbegründung oder sonst unzweideutig zum Ausdruck. Bei dem Anreizcharakter des Ausbildungsgelds handelt es sich vielmehr nur um ein Motiv für die Leistungserbringung seitens des Leistungserbringers, dem eine bestimmte Verhaltenserwartung beim Leistungsempfänger - allerdings nicht im Zusammenhang mit der Verwendung der Leistung - zugrunde liegt.

27

Eine Zweckbestimmung lässt sich nicht einmal dem Wortlaut der §§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB III entnehmen. Zwar werden danach die Leistungen "zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" erbracht; hierin liegt aber keine Zweckbestimmung iS von § 83 Abs 1 SGB XII. Der Gesetzgeber statuiert mit jener Formulierung nur ein allgemeines, abstrakt-generelles Ziel für alle - damit eine Vielzahl von - Einzelleistungen oder gar nur eine Kategorisierung der Leistungen, die der Orientierung bei der Auslegung der Vorschriften über die allgemeinen (§§ 100, 101 SGB III) und die besonderen Leistungen (§§ 102 ff SGB III) dient. Eine Zweckbestimmung iS von § 83 SGB XII muss hingegen einen konkret-individuellen Bezug zu der jeweiligen Einzelleistung herstellen(vgl auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 83 SGB XII, RdNr 6).

28

Auch gesetzeshistorisch lässt sich eine Zweckbestimmung des Ausbildungsgelds nicht begründen. Die Vorschriften der §§ 104 ff SGB III über das Ausbildungsgeld im Rahmen der Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und damit auch § 107 SGB III knüpfen an die Regelungen der Anordnungen des Verwaltungsrates der BA über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) des Arbeitsförderungsgesetzes an(vgl BT-Drucks 13/4941, S 174). Eine solche Anordnung wurde am 2.7.1970 erlassen (ANBA 637). Für die Förderung der beruflichen Ausbildung behinderter Menschen wurde danach Berufsausbildungsbeihilfe erbracht, die sich aus einem Bedarf für den Lebensunterhalt (§§ 17, 18 AReha 1970)und dem Bedarf für die Ausbildung oder für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme zusammensetzte (§ 15 AReha 1970). Eine spezielle Regelung für in Werkstätten für behinderte Menschen tätige Personen gab es (noch) nicht. Als unmittelbare Vorläuferregelungen zu den heute geltenden §§ 104 ff SGB III können die Regelungen der AReha 1975 vom 31.7.1975 angesehen werden (ANBA 994). Diese Anordnung brachte Anpassungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 (RehaAnglG, BGBl I 1881) erforderlich geworden waren; insbesondere wurden die Vorschriften über die "Leistungen zum Lebensunterhalt" (so ausdrücklich die Überschrift zu den §§ 24 ff AReha 1975 bis zum Außerkrafttreten am 31.12.1997, mittlerweile wieder aufgegriffen in der Überschrift zu § 45 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) an die Vorgaben des RehaAnglG angepasst. Für an Bildungsmaßnahmen, die auf die Tätigkeit in einer WfbM ausgerichtet waren, teilnehmende behinderte Menschen sah § 24 Abs 5 AReha 1975 ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 60 DM im ersten Jahr der Maßnahme und von 80 DM im zweiten Jahr vor. Diese Regelung, die mit der 7. Änderungsanordnung vom 16.3.1982 (ANBA 575) als § 24 Abs 3 Nr 4 AReha und mit der 12. Änderungsanordnung vom 1.10.1986 (ANBA 1649) als § 24 Abs 5 AReha fortgeschrieben wurde, hatte - wie die festgesetzten Beträge zeigen - als Bezugspunkt für die Höhe des Ausbildungsgelds die Höhe eines künftig einmal zu erwartenden Werkstattentgelts(BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 1 S 4). Die Verbindung zwischen Ausbildungsgeld und Werkstattentgelt wurde später normativ ausdrücklich aufgegriffen, zunächst in § 13 Abs 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) vom 13.8.1980 (BGBl I 1365), dann in § 54b SchwbG idF des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) und gegenwärtig in § 138 Abs 2 SGB IX. Dieses Konzept hat der Gesetzgeber mit den §§ 104 ff SGB III fortgeführt. Eine besondere, über die Gewährung einer entgeltorientierten Leistung zur teilweisen Deckung des Lebensunterhalts hinausgehende Zweckbestimmung des Ausbildungsgelds nach den §§ 104 ff SGB III lässt sich dieser Entwicklung nicht entnehmen.

29

Gleichwohl bleibt das Ausbildungsgeld nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anrechnungsfrei. § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII sieht bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben den in § 82 Abs 2 SGB XII aufgeführten Absetzbeträgen für auf das Einkommen entrichtete Steuern etc auch die Absetzung bestimmter Freibeträge vor (30 vH, höchstens 50 vH des Eckregelsatzes); abweichend hiervon ist nach § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII bei einer Beschäftigung in einer WfbM von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vH des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. In begründeten Fällen kann nach Abs 3 Satz 3 dieser Vorschrift schließlich ein anderer als in Satz 1 (für das Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit) festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

30

Um einen solchen "begründeten Fall" handelt es sich bei dem dem Kläger gewährten Ausbildungsgeld, selbst wenn es kein Einkommen aus einer Tätigkeit im eigentlichen Sinn ist. Einkommen knüpft an eine Beschäftigung (des Behinderten) und an das dabei erzielte Arbeitsentgelt an. Als Arbeitsentgelt bezeichnet § 14 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; ferner gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV).

31

Diese Voraussetzungen erfüllt eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM nicht. Leistungen im Berufsbildungsbereich einer WfbM werden erbracht, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 SGB IX zu erbringen(§ 40 Abs 1 Nr 2 SGB IX). Die Maßnahme soll den behinderten Menschen also erst befähigen, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen und in den Arbeitsbereich der Werkstatt (oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) überzuwechseln (BSGE 73, 83, 88 = SozR 3-4100 § 58 Nr 5 S 15; BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 8 S 17); sie hat nach Inhalt und Zielsetzung ausschließlich rehabilitativen Charakter (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 8 S 20). Erst bei der im Anschluss an die Maßnahme im Arbeitsbereich erbrachten Arbeitsleistung in der Werkstatt handelt es sich um eine "entlohnte Beschäftigung" (SozR 3-8575 Art 2 § 10 Nr 1 S 6).

32

§ 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII findet allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht zwingend nur bei Einkommen aus einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit Anwendung. Die Regelung ist vielmehr als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 106, Stand März 2007) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen. Offen bleiben kann, ob die Vorschrift als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen ist, was nahe liegt, oder nur auf § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII rekurriert. Jedenfalls kommt sie für das Ausbildungsgeld zur Anwendung, weil dieses dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung - also der Konstellation des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII - nahekommt. So begründet die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung außer in der Arbeitslosenversicherung (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 9; SozR 3-2500 § 5 Nr 19), wird mithin als eine einer Beschäftigung vergleichbare Tätigkeit gewertet, bei der - wie bei der Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM - ohnehin nicht die üblicherweise sozialversicherungsrechtlich relevanten und kennzeichnenden Kriterien maßgebend sind. Die besondere Nähe zur Beschäftigung zeigt sich auch darin, dass sich das Ausbildungsgeld am späteren Verdienst orientiert.

33

Eine Berücksichtigung des Ausbildungsgelds als Einkommen würde vor diesem Hintergrund zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sind und Werkstatteinkommen beziehen, führen. Von dem Arbeitsentgelt eines im Arbeitsbereich einer WfbM Beschäftigten bleibt das Arbeitsförderungsgeld (§ 43 SGB IX) in Höhe von 26 Euro monatlich nach § 82 Abs 2 Nr 5 SGB XII von vornherein und darüber hinaus nach Abs 3 Satz 2 der Vorschrift ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vH des diesen Betrag übersteigenden Arbeitsentgelts(ausgehend von einem Durchschnittseinkommen von damals 135 Euro; vgl Vater in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 1. Aufl 2002, § 138 RdNr 16) anrechnungsfrei. Danach verbleibt dem behinderten Menschen, der im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt ist, ein über dem Ausbildungsgeld liegender anrechnungsfreier Betrag.

34

Ein relevanter Unterschied zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM und denen im Berufsbildungsbereich sowie dem Werkstattentgelt und dem Ausbildungsgeld existiert nicht. Die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich und die sich anschließende Beschäftigung im Arbeitsbereich ist als ineinandergreifende und kontinuierliche Rehabilitationsleistung zu verstehen. Dies zeigt sich gerade bei dem von der BA geleisteten Ausbildungsgeld während der Tätigkeit im Berufsbildungsbereich (§ 104 Abs 1 Nr 3, § 107 SGB III) und dem Arbeitsentgelt iS des § 138 Abs 2 SGB IX nach Übergang in den Arbeitsbereich. Das nach Übergang in den Arbeitsbereich gezahlte Entgelt setzt sich nämlich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgelds, das die BA nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen (§ 138 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Die Zusammensetzung des Entgelts aus leistungsunabhängigem Grund- und leistungsabhängigem Steigerungsbetrag (dazu Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl 2009, § 138 SGB IX RdNr 34 ff) macht deutlich, dass es sich bei dem Werkstattentgelt - jedenfalls was den leistungsunabhängigen Grundbetrag angeht - nicht um ein Entgelt handelt, das den Marktwert einer erbrachten Leistung widerspiegelt, sondern dass insoweit nur sichergestellt werden soll, dass die behinderten Menschen nach Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs im Arbeitsbereich keine geringere Zahlung erhalten als im Berufsbildungsbereich (Cramer, aaO, RdNr 36). Hierdurch wird die zentrale Bedeutung der Werkstattbeschäftigung als Rehabilitationsleistung zementiert. Diese Nähe des Ausbildungsgelds zum Werkstatteinkommen rechtfertigt es nicht, nur letzteres zu privilegieren. Würde das Ausbildungsgeld auf den Bedarf des Klägers angerechnet, stünde er sich aber schlechter als ein im Arbeitsbereich einer WfbM Beschäftigter.

35

Zudem besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs 3 SGB XII darin, einen Anreiz zu schaffen, Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (BVerwG Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr 13; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82 RdNr 76 Stand 6/08; Brühl in Lehr- und Praxiskommentar -SGB XII, 8. Aufl 2008, § 82 SGB XII RdNr 75). Die Auffangregelung des Abs 3 Satz 3 der Vorschrift soll dem Hilfeträger die Möglichkeit eröffnen, flexibel zu reagieren (vgl Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs aE; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 SGB XII RdNr 50; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 82 SGB XII RdNr 82 f, Stand Dezember 2009). Dabei stellt ein Beispiel in der Gesetzesbegründung (aaO) ausdrücklich auf das "Erfordernis eines besonderen Anreizes" ab. Der - gerichtlich voll nachprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff "in begründeten Fällen" ist im Sinne dieser Zweckbestimmung der Norm ausfüllungsbedürftig. Da dem Ausbildungsgeld ebenso wie dem Werkstatteinkommen - wie oben dargestellt - Anreizfunktion - bezogen auf die berufliche Bildung - zukommt (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 1)und das Werkstatteinkommen gemäß § 108 Abs 1 SGB III auf den Bedarf bei Maßnahmen in einer WfbM (ebenfalls) nicht angerechnet wird, liegt ein "begründeter Fall" vor. Es bestünde ein Wertungswiderspruch, wenn das Ausbildungsgeld - und sei es nur teilweise - auf die dem behinderten Menschen zustehende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anrechnung fände. Das dem Beklagten durch die Vorschrift ("… kann …") eingeräumte Ermessen ist bei einer Sachlage wie der vorliegenden auf die eine richtige Entscheidung der Nichtanrechnung des Ausbildungsgelds - mithin auf Null - reduziert. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber das Ausbildungsgeld - anders als das Arbeitsförderungsgeld (s § 82 Abs 2 Nr 5 SGB XII) - nicht ausdrücklich privilegiert hat.

36

Zu Unrecht hat das LSG schließlich unter Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII das dem Kläger kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen in der WfbM bedarfsmindernd berücksichtigt. Nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII werden die Bedarfe abweichend - geringer - festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3) kommt eine solche bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII nur in Betracht, wenn diese von einem Träger der Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB XII erbracht werden. Eine Berücksichtigung als Einkommen scheidet dann nämlich schon deshalb aus, weil nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII Leistungen nach dem SGB XII von dem Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind. Dies ist der maßgebende Gesichtspunkt für die Abgrenzung beider Vorschriften (BSG, aaO, RdNr 19). Der Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist deshalb zur Vermeidung von Doppelleistungen dann eröffnet, wenn es bei der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt - etwa als Teil der Eingliederungshilfeleistung -(vgl dazu grundlegend BSGE 102, 126 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 3) zu Überschneidungen mit den durch den Regelsatz nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB XII pauschal abgegoltenen tatsächlichen Bedarfen kommt. Einer solchen Überschneidung kann nicht im Rahmen der Einkommensberücksichtigung, sondern allein durch Minderung des Bedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII begegnet werden, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine Absenkung des Regelsatzes vorliegen. In anderen Fällen, in denen - wie hier - die Leistung nicht (institutionell) als Sozialhilfe erbracht wird, ist im Rahmen der normativen Abgrenzung eine Berücksichtigung als Einkommen iS von § 82 SGB XII zu prüfen; Einkommen mindert also im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht bereits den Bedarf.

37

Im Hinblick auf die Rechtslage im Rahmen des SGB II ist das Mittagessen aus Harmonisierungsgründen aber - wie dort - nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dort fehlte es - bei einer dem SGB XII im Übrigen ähnlichen Rechtslage - bis 31.12.2007 an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -). Nach § 96 Abs 1 SGB XII bzw bis 31.12.2004 nach § 76 Abs 3 BSHG kann bzw konnte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung des Einkommens bestimmen. Auf Grund des Wortlauts und der Struktur der Verordnungsermächtigung muss selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Gewährung von Verpflegung eine Einnahme in Geldeswert iS des § 82 Abs 1 SGB XII ist - was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht wird -, in der Verordnung zu § 82 SGB XII ausdrücklich geregelt werden, wie dieses Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Recht des SGB II zur fehlenden Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung anderweitig bereitgestellter Vollverpflegung (Verköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: BSGE 101, 70 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 11; zur kostenfreien Verpflegung durch Familienangehörige in der Haushaltsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R; ebenso zur Verpflegung in der Justizvollzugsanstalt: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R).

38

Wie die (in der WfbM) bereitgestellte Verpflegung im Einzelnen als Einkommen zu berechnen ist, regelt die Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 82 SGB XII(hier idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) bei sachgerechter Auslegung nicht. Zwar enthält § 2 DVO zu § 82 SGB XII eine Regelung über die Bewertung von Sachbezügen. Danach sind für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge), die auf Grund des § 17 Abs 2 SGB IV für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werte der Sachbezüge maßgebend. Sachbezüge werden durch die Sachbezugsverordnung (hier idF vom 22.10.2004 - BGBl I 2663; ab 1.1.2007 Sozialversicherungsentgeltverordnung) festgesetzt. Nach dessen § 1 Abs 1 beträgt der Wert des als Sachbezug zur Verfügung gestellten Mittagessens monatlich 78,25 Euro. Die Vollverpflegung wird dort mit einem Wert von monatlich 200,30 Euro festgesetzt. § 2 der DVO zu § 82 SGB XII und die in Bezug genommene Sachbezugsverordnung sind aber erkennbar auf die Bewertung von Sachbezügen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gerichtet. So regelt § 2 Abs 2 der DVO zu § 82 SGB XII die Anwendbarkeit von Abs 1 auch in den Fällen, in denen der Wert der Sachbezüge in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag festgesetzt worden ist, und zeigt damit deutlich, dass die Vorschrift (nur) auf nichtselbstständige Beschäftigungen zielt. Dies macht außerdem die Sachbezugsverordnung deutlich, die mehrfach von Beschäftigten eines Arbeitgebers spricht, etwa in § 1 Abs 2, § 3 Abs 2 und § 6 Abs 3. Andernfalls wäre auch nicht zu erklären, weshalb die DVO zu § 82 SGB XII den Wert, der für die Vollverpflegung in Ansatz zu bringen ist, mit mehr als 60 % des Regelsatzes von 331 Euro bestimmt, während der Bedarfsanteil für Ernährung, Getränke und Tabakwaren im Regelsatz nur etwa 38 % beträgt(BSGE 99, 252 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3).

39

Selbst wenn der Verordnungsgeber in § 2 DVO zu § 82 SGB XII alle Sachbezüge erfasst wissen wollte, wäre die Regelung zur Harmonisierung mit der Einkommensberücksichtigung im Recht des SGB II durch die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld(Alg II-V vom 20.10.2004 - BGBl I 2622) nur auf Sachbezüge aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzuwenden. Für Sachbezüge aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit fand sich eine § 2 DVO zu § 82 SGB XII vergleichbare Regelung in § 2 Abs 4 Alg II-V. Sachleistungen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit waren danach nach der Sachbezugsverordnung (bis 31.12.2006) bzw der Sozialversicherungsentgeltverordnung (ab 1.1.2007) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind, regelte § 2b Alg II-V(idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 - BGBl I 2499) eine entsprechende Anwendung des § 2 Alg II-V. Das BSG hat hierzu allerdings zu Recht ausgeführt, dass die Berücksichtigung von im Krankenhaus oder von Verwandten gewährter kostenloser Nahrung nicht "entsprechend" bewertet werden könne wie die innerhalb einer abhängigen Beschäftigung (als Lohnbestandteil) gewährte kostenfreie Ernährung (BSG, aaO, RdNr 17).

40

Nichts Anderes gilt für das in der WfbM zur Verfügung gestellte kostenlose Mittagessen aus Mitteln der BA. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88; 93, 386, 397). Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber also, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 13, unter Bezug auf BVerfGE 98, 365, 385). Zwar hat der Gesetzgeber bei Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 16). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 51). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 107, 27, 45 f; 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 14; BVerfG SozR 4-2500 § 240 Nr 11 RdNr 12). Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (BVerfGE 84, 197, 199; 112, 164, 174 = SozR, aaO, RdNr 13). Ist von mehreren Auslegungen nur eine mit dem Grundgesetz vereinbar, muss diese gewählt werden (BVerfGE 112, 164, 182 f = SozR 4-7410 § 32 Nr 1 RdNr 32; vgl auch BSG SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 19 mwN). Entsprechend sind unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII bei der Bewertung von Sachbezügen gleich zu behandeln, soweit kein (rechtfertigender) Grund für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar ist. Insoweit existiert bei der Bewertung von kostenlosem Essen als Einkommen im Recht des SGB II kein Bezug zu der dem SGB II immanenten Erwerbsbezogenheit.

41

Für die Zeit ab 1.1.2008, für die die Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) dann eine genaue Regelung enthält (vgl § 2 Abs 5 iVm § 4 Alg II-V, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 % der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen war), wurden vom 14. Senat des BSG deutliche Zweifel an der Ermächtigungskonformität angemeldet (BSGE 101, 70 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 11; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R). Unter Hinweis hierauf (vgl die nichtamtliche Begründung, abgedruckt bei Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr 259, Stand März 2010) wurde die Verordnung dann später - rückwirkend zum 1.1.2008 - wieder dahin geändert, dass die - erneut geänderte - Regelung des § 2 Abs 5 Alg II-V für kostenlos bereitgestellte Verpflegung nur noch für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie bei Wehr- und Ersatzzeiten Anwendung findet(§ 1 Abs 1 Nr 11 Alg II-V). Keine dieser Varianten ist vorliegend einschlägig. Wollte man schließlich zur Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen die gegenteilige Auffassung vertreten, wäre zu prüfen, ob dann nicht zur Harmonisierung der Grundsicherungssysteme SGB II und SGB XII auf § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII im Sinne einer generellen Härteregelung zurückgegriffen werden müsste.

42

Ist das Mittagessen aber, obwohl Einkommen, nicht als solches zu berücksichtigen, kann dieses Ergebnis nicht wieder durch einen Rückgriff auf § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII konterkariert werden. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII insoweit nur zur Anwendung gelangt, wenn eine Bewertung der Sachbezüge deshalb ausscheidet, weil es sich um Leistungen nach dem SGB XII handelt. Für eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII, wenn ein Bedarf anderweitig gedeckt ist, weil "der Leistungsberechtigte einzelne Leistungen von dritter Seite erhält, zB unentgeltliches Essen"(BT-Drucks 15/1514, S 59), bleibt dann immer noch ein Anwendungsbereich.

43

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.