Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Juli 2012 - L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B
Gericht
1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 werden zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
- 2
Der 1974 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Erstantragstellung gab er an, er bewohne gemeinsam mit seinen Eltern eine Mietwohnung. An den monatlichen Kosten von 750,00 € beteilige er sich mit 250,00 €. Aufgrund eines am 11.01.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Speyer geschlossenen Vergleichs (S 10 AS 35/05) wurde ab dem 01.01.2005 dieser Betrag bei der Bedarfberechnung als KdU berücksichtigt.
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Mit Bescheid vom 11.10.2011 wurden dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012 monatliche Leistungen in Höhe von 622,00 € gewährt. Davon entfielen auf die Regelleistung einschließlich eines Mehrbedarfs von 8,00 € für Warmwasserbereitung der seit dem 01.01.2011 "aus technischen Gründen" (vgl Bescheid vom 02.12.2011) als Mehrbedarf für Ernährung bezeichnet wurde, 372,00 € und auf die KdU 250,00 €. Mit Bescheid vom 02.12.2011 wurde wegen der Erhöhung des Regelbedarfs auf 374,00 € und des Mehrbedarfs für Warmwasser auf 8,60 € für die Zeit ab dem 01.01.2012 die Regelleistung auf 382,60 € erhöht.
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Mit Bescheid vom 18.04.2012 senkte der Antragsgegner die dem Antragsteller zustehenden Leistungen in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.2012 um 30 vH der maßgeblichen Regelleistung ab. Der Leistungsbescheid vom 11.10.2011 wurde durch Bescheid vom 24.04.2012 entsprechend geändert. Mit einem weiteren Sanktionsbescheid vom 04.05.2012 wurden die Leistungen in der Zeit vom 01.06. bis zum 31.08.2012 um 60 vH der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt.
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Im Verlauf des Verfahrens um seinen Weiterbewilligungsantrag legte der Antragsteller in einem Gespräch auf der Dienststelle des Antragsgegners am 03.05.2012 Auszüge seines Girokontos seit Januar 2012 vor. Der Anfertigung von Kopien für die Verwaltungsakte widersprach der Antragsteller. Nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass sich aus den Kontoauszügen keine Mietzahlungen an seine Eltern ergaben, gab er ausweislich des Gesprächsvermerks vom 03.05.2012 an, er habe die Miete in bar bezahlt. Auf den Hinweis, dass die Kontoauszüge nur zwei Barabhebungen von 170,00 € und 180,00 € enthielten, gab er an, er habe die Miete nur pauschal angegeben. Er habe bar gezahlt, so wie er es gekonnt habe. Er habe auch mal seinen Eltern die Einkäufe bezahlt. In dem Gesprächsvermerk vom 03.05.2012 wird dazu mitgeteilt, in der Zeit vom 02.01 bis zum 02.05.2012 finde sich eine Abbuchung des "Globus Discounter" über 72,95 €. Ansonsten seien keinerlei Abbuchungen ersichtlich, die auf Lebenshaltungskosten hindeuteten.
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In einem weiteren Gespräch am 24.05.2012 gab der Vater des Antragstellers nach einem Gesprächsvermerk vom selben Tag an, sein Sohn habe in diesem Jahr noch keine Miete gezahlt. Daran sei der Staat schuld. Auf den Hinweis, dass nur tatsächlich anfallende KdU gezahlt werden könnten, sagte der Vater des Antragstellers: "Dann schaufeln wir das Geld halt auf unser Konto, dass es so aussieht." Am 25.05.2012 ging beim Antragsgegner die Bestätigung eines Überweisungsauftrags des Antragstellers über 1.000,00 € an C R für Miete Januar bis April 2012 ein.
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Mit Leistungsbescheid vom 31.05.2012 wurden dem Antragsteller für die Monate Juni und Juli 2012 jeweils 149,60, für August 261,80 € und für September bis November 2012 monatlich 374,00 € bewilligt. Dabei wurde lediglich die Regelleistung von 374,00 € ohne einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung und ohne KdU berücksichtigt. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, die KdU seien zum 01.06.2012 aus der Berechnung genommen worden. Der Antragsteller habe in den Gesprächen vom 03.05. und 24.05.2012 angegeben, dass er keine Miete an seine Eltern zahlen müsse. Dies hätten auch seine Kontoauszüge seit Januar 2012 belegt. Die nachträgliche Überweisung als so genannte Mietzahlungen für die Vergangenheit werde nicht anerkannt. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2012 zurückgewiesen wurde.
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Am 08.06.2012 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung vorgetragen, er richte sich gegen die Nichtberücksichtigung von Unterkunftskosten. Zwischen ihm und seinen Eltern bestehe ein Mietvertrag, auch ein tatsächlicher Geldfluss sei bewiesen worden.
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Durch Beschluss vom 12.06.2012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seine Eltern hätten in der Vergangenheit über Monate hinweg auf Mietzahlungen verzichtet. Der Antragsteller und sein Vater hätten im Verwaltungsverfahren angekündigt, Geld vom einen auf das andere Konto zu überweisen, damit es so aussehe, als ob tatsächlich Miete gezahlt würde. Eine besondere Dringlichkeit sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar. Der Antragsteller könne mit seinem Anspruch auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
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Am 17.06.2012 hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde eingelegt und trägt zur Begründung vor, streitgegenständlich seien die KdU. Er schulde seinen Eltern tatsächlich Miete und leiste auch die geschuldeten Zahlungen. Auch könne von seinen Eltern nicht erwartet werden, dass sie ihm die Wohnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache unentgeltlich zur Verfügung stellten.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten der Unterkunft und Heizung von 250,00 € monatlich zu übernehmen.
- 13
Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
- 15
Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, die Gegenstand der Beratung des Senats waren, verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten des Antragstellers abgelehnt.
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Nach § 86 b Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch) des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928-932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4). Für den Erlass einer - hier relevanten - Regelungsanordnung bedarf es demnach eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (vgl. § 920 ZPO). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das materielle Recht, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird, der Anordnungsgrund betrifft die Notwendigkeit des Eilverfahrens zur Abwendung wesentlicher Nachteile (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86 b, Rn 27 f.). Dabei sind Angaben glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes setzt voraus, dass substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass ein Eilverfahren notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Gericht prüft die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Regelfall summarisch, d.h. Sach- und Rechtsfragen werden vorläufig entschieden, da die Prüfung der Erfolgsaussichten die Entscheidung nicht verzögern darf (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b, Rn. 36). Grundsätzlich darf dabei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfolgen. Lediglich ausnahmsweise kann es erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst ein zumutbarer und angemessener Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragssteller unzumutbar wäre.
- 19
Das SG hat zutreffend einen Anordnungsgrund verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, wenn er mit seinem Anspruch auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.
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Als Anordnungsanspruch kommt allein ein Anspruch auf Übernahme der vom Antragsteller behaupteten KdU in Höhe von monatlich 250,00 € in Betracht. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz darauf beschränkt wurde, ist nicht zu prüfen, ob der Antragsgegner die Regelleistung korrekt berechnet hat, insbesondere ob zu Recht ab dem 01.06.2012 kein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung mehr berücksichtigt wurde. Auch die mit Bescheiden vom 18.04.2012 und 04.05.2012 verfügten Leistungsabsenkungen sind schon deswegen hier nicht zu prüfen, weil sie nicht zu einer Absenkung der KdU geführt haben.
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Bei dem Anspruch auf Übernahme der KdU handelt es sich um einen selbständigen Regelungsgegenstand, der im gerichtlichen Verfahren einen abtrennbaren Streitgegenstand bildet (vgl nur BSG Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - und vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R -, zit nach Juris). An der Zulässigkeit eines nur auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung gerichteten Rechtsmittels hat die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nichts geändert. Nach dem neu gefassten § 19 Abs 1 S 3 SGB II umfasst das Arbeitslosengeld II (ALG II) den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach der Neufassung des § 22 Abs 1 S 1 SGB II "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" anerkannt, wogegen in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung "Leistungen" für KdU erbracht wurden.
- 22
Nach der Begründung des den Änderungen zugrunde liegenden Gesetzentwurfs (BT-Drs 17/3404 S 97-98) werden mit der Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II die Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts definiert und die Berechnung der Ansprüche geregelt. Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung solle dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Absatz 3 feststellen lässt. Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nunmehr integraler Bestandteil des ALG II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte (aaO S 98). Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt werden (S 97).
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Auch unter Berücksichtigung der in der Gesetzesvorlage genannten Motive wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung, nach der die KdU einen selbständigen abtrennbaren Streitgegenstand bilden können, nicht der Boden entzogen (so aber Berlit in Münder [Hrsg], LPK SGB II, § 22 Rn 9; aA SG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2011 - S 20 AS 6617/10 - zit nach Juris und Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn 30). Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Gesetzesänderungen die behauptete Änderung der materiellen Rechtslage hin zur Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung, einem einheitlichen ALG II, bewirkt hätten. Schon nach § 19 S 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung war ALG II legaldefiniert als "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung". Dass in der früheren Fassung des § 22 Abs 1 SGB II von "Leistungen" für KdU die Rede war, hat demgegenüber keine selbständige Bedeutung. Ob und warum aufgrund der zum 01.01.2011 erfolgten Änderungen des Gesetzes nunmehr im Gegensatz zu früher auch von einem einheitlichen Streitgegenstand ausgegangen werden soll, bleibt unklar (so auch Söhngen und SG Stuttgart aaO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen bekannt war, dass seit Jahren auf der Grundlage einer einhelligen Rechtsprechung (vgl nur BSG, Urteile vom 7.11.2006 und 06.10.2011 aaO) die Abtrennbarkeit der KdU als selbständiger Streitgegenstand für zulässig erachtet wurde. Hätte der Gesetzgeber dieser seit langem unbestrittenen und für die gerichtliche Praxis in hohem Maße bedeutsamen Rechtsansicht den Boden entziehen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Wille in einer ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Regelung seinen Niederschlag gefunden hätte, was nicht geschehen ist. Für einen so weit gehenden Änderungswillen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten im Gesetzeswortlaut.
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Daneben folgt auch aus systematischen Erwägungen die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen (vgl dazu SG Stuttgart aaO). So umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 SGB XII in allen bisher geltenden Fassungen mehrere im Einzelnen bezeichnete Bedarfe. Die Regelungsstruktur des § 42 SGB XII entspricht derjenigen des § 19 Abs 1 SGB II in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung. Gleichwohl und gerade aufgrund dieser Regelungsstruktur geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Regelbedarf, die Aufwendungen für KdU und die zusätzlichen Bedarfe selbständige Streitgegenstände bilden können (Urteile vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R - und 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R - zit nach Juris).
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Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch nach den zum 01.01.2011 erfolgten Änderungen der §§ 19 und 22 SGB II eine geteilte Leistungsträgerschaft für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die KdU besteht. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung fällt dabei nach wie vor in die Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Diese stellen nach § 44 a Abs 5 S 1 SGB II grundsätzlich die Höhe der von ihnen zu erbringenden Leistungen fest. Die Verpflichtung zur Bildung einer gemeinsamen Einrichtung zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 44 b SGB II ändert an der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung nichts. Die vom BSG stets als Begründung der Teilbarkeit des Prüfungsgegenstandes angeführte geteilte Leistungsträgerschaft (Urteile vom 7.11.2006, aaO, und 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - zit nach Juris) besteht daher weiterhin (vgl dazu auch SG Stuttgart aaO).
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Die Begründung des Gesetzentwurfs ist aus den genannten Gründen keine ausreichende Grundlage für eine Auslegung des § 19 Abs 1 S 3 SGB II, nach der die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Übernahme der KdU nicht zulässig ist. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen Regelungen dieses hier vom Antragsteller gewählte Vorgehen ausschließen, sind nicht ersichtlich.
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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind somit nur im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten KdU zu prüfen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ob der Antragsteller tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand offen. Seiner Behauptung, er zahle seinen Eltern monatlich 250,00 € für Miete und Nebenkosten einschließlich Heizkosten, stehen die Feststellungen des Antragsgegners entgegen, dass aus seinen Kontoauszügen seit Januar 2012 weder Überweisungen noch ausreichende Barabhebungen zu entnehmen sind. Obwohl die Kontoauszüge nicht zu den Akten genommen werden konnten, weil der Antragsteller der Anfertigung von Kopien widersprochen hat, bezweifelt der Senat die Angaben des Antragsgegners zu deren Inhalt nicht, da auch der Antragsteller keine davon abweichenden Angaben macht. Dem Einwand des Antragstellers, er habe seinen Eltern "die Einkäufe" bezahlt, steht ebenfalls das Fehlen von korrespondierenden Kontobewegungen, sei es durch Abbuchungen im Bankeinzugsverfahren oder Barabhebungen entgegen. Die Kontoauszüge enthielten nur eine Abbuchung der Fa G über 72,95 € und zwei Barabhebungen über 170,00 € und 180,00 €. Diese Buchungen erreichen zusammen bei weitem nicht den Wert der angeblich vom Antragsteller seinen Eltern geschuldeten Miete.
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Zudem hat der Vater des Antragstellers im Gespräch vom 24.05.2012 ausweislich darüber angefertigten Gesprächsvermerks, dessen Richtigkeit auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird, angegeben, der Antragsteller habe "in diesem Jahr", also in den Monaten Januar bis Mai 2012, noch keine Miete gezahlt, wofür der Staat verantwortlich sei. Dieser Umstand begründet tiefgreifende Zweifel daran, dass der Antragsteller seinen Eltern überhaupt zu Zahlungen für die Unterkunft verpflichtet ist. Denn für einen Erlass oder eine Stundung der angeblich zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern vereinbarten Miete von 250,00 € monatlich gab es zumindest bis zum 31.04.2012 keinen nachvollziehbaren Grund. Der Antragsteller erhielt bis einschließlich April 2012 Leistungen in Höhe von 632,60 €, in denen 250,00 € KdU enthalten waren. Erst zum 01.05.2012 wurden die Leistungen aufgrund der mit Bescheid vom 18.04.2012 verhängten Sanktion abgesenkt.
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Die dadurch begründeten Zweifel am Bestehen einer unbedingten vertraglichen Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Miete an seine Eltern werden durch die am 25.05.2012 beauftragte Überweisung von 1.000,00 € vom Konto des Antragstellers auf das Konto seiner Mutter nicht beseitigt. Insofern wurde lediglich die Ankündigung des Vaters des Antragstellers wahrgemacht, Geld von einem auf das andere Konto zu "schaufeln", um den Eindruck erfolgter Zahlungen zu erwecken.
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Ob die Zweifel am Bestehen einer Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Miete letztlich durchgreifen, muss hier nicht festgestellt werden. Unabhängig davon haben es die Eltern des Antragstellers zumindest seit Januar 2012 hingenommen, dass der Antragsteller seinen Mietanteil nicht geleistet hat. Eine Aufforderung an den Antragsteller, die Wohnung zu verlassen, haben sie bis jetzt nicht ausgesprochen, sie ist in Anbetracht der Umstände auch nicht zu erwarten, wobei auch die rechtliche Grundlage eines solchen Räumungsverlangens fraglich wäre. Der Antragsteller hat somit keine wesentlichen Nachteile iSd § 86 b Abs 2 S 2 SGG zu befürchten, die nur durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden könnten. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung durch gerichtliche Entscheidung ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist das Abwarten der im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Sachaufklärung zuzumuten. Die vom Antragsteller angeführten Interessen seiner Eltern sind dabei nicht zu berücksichtigen, zumal diese ihre angeblichen Ansprüche gegen ihn nicht ernsthaft verfolgen.
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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) war zurückzuweisen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73 a Abs 1 S 1 SGG iVm § 144 S 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S 1 SGG und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH auf § 73 a Abs 1 S 1 SGG iVm 127 Abs 4 ZPO.
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Dem Antragsteller konnte für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde keine PKH gewährt werden.
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
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Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.