Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2010 - L 3 AS 181/10 B ER, L 3 AS 181/10 B ER PKH

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2010:1026.L3AS181.10BER.0A
bei uns veröffentlicht am26.10.2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H... G..., I..., bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme von Nachhilfekosten.

2

Der ...2000 geborene Antragsteller, der unter einer Asthmaerkrankung leidet, bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter und drei Geschwistern von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er besucht seit dem Schuljahr 2007/2008 die Grundschule W... in I...

3

Am 4. Februar 2010 unterzog der Antragsteller sich einem Rechtschreibtest bei dem Lehrinstitut L... (L...) in I... In dem hierüber gefertigten Bericht des L... vom 10. März 2010 heißt es, das Testergebnis weise eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche des Antragstellers aus. Die Förderempfehlung laute „dringender Förderbedarf“. Das L... schlug eine von ihm angebotene pädagogische Therapie vor (Kosten für einen Kurs: 2.368,00 EUR). Am 8. Februar 2010 nahm der Antragsteller eine Rechtschreibförderung auf. An dem Unterricht des L... hat er nach Angaben seiner Mutter bis April 2010 teilgenommen. Die Kursgebühren für Februar sind von dem früheren Freund der Mutter beglichen worden; weitere Kursgebühren sind aus finanziellen bzw. wirtschaftlichen Gründen der Familie nicht gezahlt worden.

4

In einem Gutachten der P...-Schule I... - Förderzentrum - vom 20. April 2010 wurde bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt. Es heißt in dem Gutachten, der Antragsteller benötige individuelle Förderung nach dem Lehrplan sonderpädagogischer Förderung. Seit 2009 erhielt der Antragsteller an der Grundschule W... Förderunterricht, der ein- bis zweimal wöchentlich stattfindet. Seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 nimmt er an der Grundschule am Unterricht der Klasse 3c statt. Diese Klasse ist eine Integrationsklasse, in der auch sechs Kinder mit anerkanntem Förderbedarf im Bereich Lernen unterrichtet werden.

5

Erstmals mit Schreiben vom 15. März 2010 beantragte die Mutter des Antragstellers die Übernahme von Nachhilfekosten. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. April 2010 mit der Begründung ab, Kosten für Nachhilfeunterricht könnten in der Regel nicht übernommen werden. Vorrangig seien schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Die Kosten für Nachhilfeunterricht könnten nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung dafür sei, dass es einen besonderen Anlass gebe, zum Beispiel langfristige Erkrankung oder Todesfall in der Familie. Zudem müsse die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende, bestehen.

6

Am 20. Mai 2010 wiederholte die Mutter des Antragstellers den Antrag auf Übernahme der Nachhilfekosten. Sie legte ein Schreiben der Grundschule W... vom 6. Mai 2010 vor, in dem eine weitere Förderung des Antragstellers am L... befürwortetet wurde. Auf den erneuten Antrag verwies der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Juni 2010 auf seinen Bescheid vom 8. April 2010. Die Mutter des Antragstellers bestritt, diesen Bescheid zuvor erhalten zu haben, und widersprach der Ablehnung. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 2010 verwarf der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2010 als unzulässig. Er führte aus, dass bereits bei der Antragstellung am 20. Mai 2010 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden habe, weil der Antragsteller den Unterricht am L... zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besucht habe.

7

Den am 8. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht nach Durchführung eines Erörterungstermins am 11. August 2010 mit Beschluss vom 31. August 2010 abgelehnt. Auf den Beschluss wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

8

Gegen den Beschluss richtet sich die am 21. September 2010 bei dem Sozialgericht Itzehoe eingegangene Beschwerde des Antragstellers, für die er gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung macht seine Mutter im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn am L... weiter Förderung erhalten müsse, um auf der Grundschule W... verbleiben zu können. Anderenfalls würde er letztendlich auf die Schule für Lernbehinderte „abgeschoben“ werden müssen. Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt habe, dass der Antragsteller seit Mitte Juli 2010 kostenlosen Nachhilfeunterricht von Herrn La... erhalte, den dieser nach einer Presseveröffentlichung über den Fall des Antragstellers angeboten habe, sei darauf hinzuweisen, dass Herr La... diesen Unterricht Mitte August 2010 beendet habe. Die sonderpädagogische Förderung des Antragstellers an der Grundschule W... sei sinnvoll, aber nicht ausreichend.

9

Ergänzend reicht der Antragsteller einen aktuellen Bericht der Grundschule W... vom 25. Oktober 2010 über seinen aktuellen Leistungsstand zur Akte.

10

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

11

Der Senat hat eine Auskunft des Herrn La... vom 14. Oktober 2010 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

12

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren führt letztlich zu keiner anderen Beurteilung. Ob der Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2010 in der Hauptsache inzwischen Bestandskraft erlangt hat, kann dabei offen bleiben, weil der Widerspruch der Mutter des Antragstellers sich gleichzeitig gegen den Bescheid vom 8. April 2010 gerichtet haben dürfte und eine Bescheidung insoweit offenbar noch nicht erfolgt ist.

13

Das Sozialgericht hat die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltenden abstrakten Maßstäbe zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.

14

Sollte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf Aufwendungen beziehen, die vor Eingang des Antrags bei Gericht (8. Juli 2010) getätigt worden sind, wäre der Antrag wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes unbegründet. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung dient der Behebung einer aktuellen Notlage. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG dient grundsätzlich der "Abwendung" wesentlicher Nachteile und ist deshalb gegenwartsbezogen, d.h. sie setzt eine noch bestehende Notlage voraus. Bezüglich einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit liegt eine aktuelle Notlage in der Regel nicht vor. Gesichtspunkte, die hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

15

Für die Zeit ab Antragseingang kommt als Anspruchsgrundlage allein § 21 Abs. 6 SGB II in der zum 3. Juni 2010 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) in Betracht. Die Vorschrift enthält in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, NJW 2010, 505-518) eine Härtefallklausel, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf erhalten, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ein solcher Anspruch kann im Grundsatz auch dem Antragsteller zustehen, obwohl er kein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne der Vorschrift ist. Auch die Bezieher von Sozialgeld können nämlich einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen, wie sich aus dem Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf § 19 Satz 1 SGB II ergibt.

16

Der Senat vermag jedoch die Unabweisbarkeit des geltend gemachten Bedarfs im Ergebnis nicht zu erkennen. Eine Definition dieses Begriffs hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das BVerfG hat es in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) als mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, dass das SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs gewährt. Ein solcher Sonderbedarf bezieht sich somit auf die Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies ist auch Maßstab für die Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II und des Begriffs „unabweisbar“ (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, L 13 AS 3318/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein (vgl. auch BVerfG a.a.O.). Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nach Ansicht des Senats deshalb nicht schon, wenn er für denjenigen, der den Anspruch geltend macht, günstig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass bei Verzicht auf die beanspruchte Leistung das menschenwürdige Existenzminimum nicht sichergestellt ist. Hiervon vermag der Senat vorliegend nicht auszugehen. Denn der Antragsteller erhält eine umfängliche schulische Förderung, die insbesondere seinem anerkannten Förderbedarf im Bereich Lernen Rechnung trägt. Zwar hat er in letzter Zeit, wie sich aus dem Bericht der Grundschule W... vom 25. Oktober 2010 ergibt, trotz der Betreuung durch die Lehrkraft des Förderzentrums nur geringe Fortschritte im Bereich der Rechtschreibung gemacht; andererseits sind indessen nach dem Bericht Verbesserungen der Lesefertigkeit sowie im Bereich der Mathematik unverkennbar. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Leiter der Grundschule W... zusammenfassend ausgeführt hat, dass bei einem lernwilligen und motivierten Schüler wie dem Antragsteller zusätzliche Förderung durch spezielle Nachhilfe einen deutlichen Lernzuwachs erwarten lasse. Damit ist jedoch die Unabweisbarkeit des in Rede stehenden Bedarfs nicht dargetan. Insoweit fehlt es auch - wie der Antragsgegner zu Recht einwendet - an einer für die Leistungsgewährung erforderlichen atypischen Lebenslage des Antragstellers. Eine solche Atypik lässt sich allein mit bestimmten Lern- bzw. Leistungsdefiziten im schulischen Alltag nicht begründen. Erforderlich sind vielmehr besondere Einzelfallumstände wie zum Beispiel eine längerfristige Erkrankung des Schülers, die die Ursache für die aufgetretenen Defizite gesetzt haben. Die Asthmaerkrankung begründet eine atypische Lebenslage in diesem Sinne nicht, zumal die dem Senat vorliegenden Gutachten und sonstigen Unterlagen darauf hindeuten, dass diese Erkrankung die schulischen Leistungen und Teilnahmemöglichkeiten des Antragstellers nicht wesentlich beeinträchtigt.

17

Unabhängig davon, dass nach Vorstehendem nicht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, sieht der Senat auch den erforderlichen Anordnungsgrund nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an. Das Abwarten einer etwaigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erscheint schon deshalb als zumutbar, weil der Antragsteller derzeit - wie ausgeführt - nicht unerhebliche schulische Förderleistungen erhält. Im Übrigen erscheint es auch als bisher nicht hinreichend geklärt, welcher weiteren Förderung es hier bedürfte und ob die bisher im Wesentlichen in Rede stehende Rechtschreibförderung - etwa bei dem L... - angemessen und ausreichend ist. Der als privater Nachhilfelehrer tätige Herr La..., der dem Antragsteller vorübergehend Nachhilfeunterricht erteilt hat, spricht in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 davon, dass aus seiner Sicht im Falle des Antragstellers sofort und langfristig Ergotherapie und Logopädie angezeigt seien. Sollte dies für einen medizinischen Hintergrund der schulischen Defizite des Antragstellers sprechen, müssten - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - zunächst entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen in Erwägung gezogen werden. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden.

18

Nach allem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

20

Die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn die Beschwerde auch letztlich erfolglos geblieben ist, so vermag der Senat ihr gleichwohl die für die Bewilligung von PKH erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO nicht abzusprechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zu erörternden Fragen des § 21 Abs. 6 SGB II. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das PKH-Verfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will.

21

Die wirtschaftlichen PKH-Voraussetzungen sind erfüllt.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2010 - L 3 AS 181/10 B ER, L 3 AS 181/10 B ER PKH

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2010 - L 3 AS 181/10 B ER, L 3 AS 181/10 B ER PKH

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2010 - L 3 AS 181/10 B ER, L 3 AS 181/10 B ER PKH zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe


(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung we

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2010 - L 3 AS 181/10 B ER, L 3 AS 181/10 B ER PKH zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2010 - L 3 AS 181/10 B ER, L 3 AS 181/10 B ER PKH zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Aug. 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B

bei uns veröffentlicht am 03.08.2010

Tenor Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2010 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Verfahrens des

Referenzen

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2010 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin war nicht vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache 200,80 EUR für die Wahrnehmung des Umgangsrechts alle 2 Wochen zu bewilligen, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann auch bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist zu beachten, dass ein Anordnungsgrund erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung in Betracht kommt.
Als Anspruchsgrundlage für die am 1. Juni 2010 gerichtlich geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechts kommt bis 2. Juni 2010 Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (s. Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) sowie ab 3. Juni 2010 der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene § 21 Abs. 6 SGB II (s. Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weitere Gesetze vom 27. Mai 2010, BGBl I, 671, Artikel 3a und Artikel 4 Abs. 2) in Betracht. Nach dem o.g. Urteil des BVerfG ist für die Zeit ab Verkündung des Urteils bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel ein Anspruch für einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz abzuleiten. Der Gesetzgeber hat dieser Vorgabe des BVerfG entsprochen und mit der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II inhaltlich umgesetzt. Als Anspruchsgrundlage scheidet somit § 73 SGB XII anders als in dem vom BSG entschieden Fall somit aus (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht in juris). Nach § 21 Abs. 6 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf ist im Sinne beider Anspruchsgrundlagen nicht unabweisbar. Eine Definition des Begriffs der „Unabweisbarkeit“ eines Bedarfs hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) einen solchen Sonderbedarf auf die Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezogen. Danach hat sich auch die Auslegung des Begriffs „unabweisbar“ zu richten. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs.17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch auf Deckung des besonderen Bedarfes unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein (so auch das dem Gesetz zu Grunde liegende Urteil des BVerfG a.a.O.). Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nach Ansicht des Senats deshalb auch dann nicht, wenn er ohne nachvollziehbaren, tragfähigen Grund geschaffen worden ist und ein Bemittelter ihn vermieden hätte.
Zwar können Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts grundsätzlich einen zu berücksichtigenden Bedarf im o.g. Sinne darstellen. Doch müssen sich diese in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keinen unabweisbaren Bedarf für die Übernahme der Fahrtkosten, denn es liegen keine Gründe vor, die den Umzug des Antragstellers von BKr nach Li. (Od) als nachvollziehbar erscheinen lassen, was die damit einhergehenden hohen Fahrtkosten erst verursacht. Die geltend gemachte Wohnsituation bei den Schwiegereltern begründet gegebenenfalls einen Auszug, aber ebenso wenig einen Umzug in den weit entfernten Od wie die Tatsache, dass seine Eltern im Großraum Stuttgart leben. Die vom Antragsteller bewusst gewählte große räumliche Distanz ist auch nicht damit zu erklären, dass Ruhe in die Beziehung zur getrennt lebenden Ehefrau gebracht werden sollte, denn mit dieser hat der Antragsteller sowieso nur per SMS verkehrt (s. zu alledem Bl. 219 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin). Dass der Antragsteller vor Jahren bereits schon einmal im Od gelebt und es ihm dort gut gefallen hat, erscheint als Grund für den Umzug dorthin nur vorgeschoben; denn er ist nicht alleine dorthin gezogen, sondern hat die Kinder mitgenommen. Der Umzug des Antragstellers mit den Kindern ohne Zustimmung der ebenfalls sorgeberechtigten Ehefrau und ohne dementsprechende gerichtliche Entscheidung diente auch nicht dem Kindeswohl der gemeinsamen Kinder T. (geb. 1997) und S. (geb. 1999), die aus dem bisherigen Umfeld (Schulen) herausgenommen wurden. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22. Januar 2010, 46 F 16/10, wegen des Umzuges sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Ehefrau übertragen, die sodann zu ihr gezogen sind. Der Antragsteller hätte voraussehen müssen, dass die Kinder nicht auf Dauer bei ihm wohnen würden, nachdem er zuvor vom Jugendamt darauf hingewiesen worden war, dass ein Wechsel des Lebensmittelpunktes der Kinder nur erfolgen könne, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile sich darüber einig seien oder eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werde (s. Beschluss des Amtsgerichts). Auch hat der Antragsteller keine Zusicherung des Grundsicherungsträgers gem. § 22 Abs. 2 SGB II eingeholt. Die vom Antragsteller dennoch gewählte Entfernung zum Lebensmittelpunkt der Kinder stellt hiernach keinen unabweisbaren Bedarf dar. Ein nicht Hilfebedürftiger hätte bei gleichem Sachverhalt die mit dem Umzug nach Li. verbundenen hohen Fahrtkosten (pro Monat werden ca. 430,00 EUR geltend gemacht) vermieden. Einen unabweisbaren Bedarf kann der Senat nach alledem nicht anerkennen.
Damit besteht weder ein Anordnungsanspruch noch eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da das Verfahren ohne Erfolg geblieben ist und die Antragsgegnerin keinen berechtigten Anlass zu dessen Einleitung gegeben hat (§ 193 SGG analog).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.