Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 5 KR 176/16 B ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.615,37 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung.
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Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation in R... mit einer Kapazität von 200 Betten. Von 2011 bis 2014 waren bei ihr mehrere sog. Honorarärzte tätig. Vom 17. November 2015 bis 18. Mai 2016 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV über den Zeitraum 2011 bis 2014 durch, stellte nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Juni 2016 die Sozialversicherungspflicht für vier Honorarärzte fest und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.846,12 EUR. Zur Begründung führte sie nach zunächst allgemeinen Erwägungen zur Beitragspflicht aus, dass die im Einzelnen namentlich genannten Honorarärzte während ihrer Tätigkeit in die für sie fremde Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingebunden gewesen seien. So seien sie, wie die im Krankenhaus angestellten Ärzte auch, allgemein zu Bereitschaftsdiensten sowie zur Behandlung von Patienten der Abteilungen Gynäkologie, Urologie und Allgemeinmedizin eingesetzt worden. Der Einsatz sei, wie die Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung ergäben hätten, notwendig gewesen, weil diese Fachabteilungen personell stark belastet und aufgrund des weit verbreiteten Ärztemangels unterbesetzt gewesen seien. Die Vergütungen seien in den jeweiligen Honorarverträgen geregelt worden und hätten ein festes Stundenhonorar mit Zuschlägen beinhaltet. Die Einsatzplanung habe sich an den Rahmenbedingungen des Krankenhauses orientiert. Nach entsprechender Abstimmung sei eine Übernahme der geplanten Dienstzeiten in die Dienstpläne erfolgt. Während des Bereitschaftsdienstes seien die Ärzte verpflichtet gewesen, sich auf dem Krankenhausgelände aufzuhalten. Die Honorarärzte seien den Patienten gegenüber nicht als selbstständig Tätige aufgetreten, sondern als Mitarbeiter des Hauses. Dass ein Arzt in mehreren Krankenhäusern tätig sei, schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Ein Unternehmerrisiko als wesentliches Merkmal einer Selbstständigkeit habe nicht vorgelegen. Zwar sei die Honorarärztin C. K.-M. weniger als 50 Tage im Jahr tätig gewesen. Sie habe jedoch keine weiteren Auftraggeber gehabt, so dass ihre Tätigkeit bei der Antragstellerin nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gewesen sei und somit Berufsmäßigkeit vorgelegen habe. Grundlage für die Beitragsberechnung seien die geleisteten Honorare. Insoweit verwies der Bescheid auf die in der Anlage vorgenommene personenbezogene Beitragsberechnung über die streitgegenständlichen Zeiträume.
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Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme zur Anhörung. Darin hatte sie die Auffassung vertreten, dass Honorarärzte selbstständig tätig seien und hierzu u. a. auf Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgeltgesetz verwiesen, aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten als Selbstständige erkannt und legalisiert habe. Weiter hatte sich die Antragstellerin mit Urteilen aus der Rechtsprechung zur Beschäftigung von Honorarärzten auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidungen, soweit sie zu der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gekommen seien, nicht überzeugten. Nach der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV in der Fassung von 2003 sei nunmehr klar, dass es für die Abgrenzung unselbstständiger Beschäftigung vor allem auf eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ankomme. Daran fehle es bei den Honorarärzten ähnlich wie bei der Tätigkeit von Betriebsärzten. Auch habe ein Unternehmerrisiko für die Honorarärzte bestanden, das darin gelegen habe, dass im Urlaubs- und Krankheitsfalle eine Zahlung an sie nicht erfolgt sei. Der Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin stehe auch entgegen, dass die Honorarärzte auf ihre Arbeitszeit Einfluss genommen hätten, anders als die angestellten Ärzte. Sie hätten selbst bestimmen können, wie viel gearbeitet werde, an Teambesprechungen nicht teilgenommen und es sei auch keine Superversion erfolgt.
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Die gleichzeitig mit dem Widerspruch beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Juli 2016 abgelehnt.
- 5
Die Antragstellerin hat am 25. Juli 2016 beim Sozialgericht Lübeck die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin spreche, dass die Honorarärzte maßgebenden Einfluss auf ihre Arbeitszeit genommen und in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit keiner fachlichen Überprüfung unterstanden hätten. Ergänzend hat die Antragstellerin ausgeführt, dass nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV Widerspruch und Klage hinsichtlich statusrechtlicher Entscheidungen nach der Rechtsprechung zum Beispiel des LSG Rheinland-Pfalz aufschiebende Wirkung hätten.
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Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen auf den Inhalt des Beitragsbescheides verwiesen. An dessen Rechtmäßigkeit könne nicht gezweifelt werden. Außerdem sei eine unbillige Härte nicht ersichtlich.
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Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2016 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
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„Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese aber u. a. bei Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
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Bei der Prüfung dieses Antrages sind die Maßstäbe des § 86 a Absatz 3 Satz 2 SGG entsprechend anwendbar. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte zur Folge hätte.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist.
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Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Grundsätzlich muss das Gericht eine eigenständige Abwägung der beteiligten Interessen nach den auch für die Verwaltung geltenden Grundsätzen (vgl. § 86 a Absatz 3 SGG) vornehmen und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse abwägen.
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Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm aufgelegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Abzuwägen sind die Folgen die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.
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Den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Schwere der Belastung und die Möglichkeit späterer Abänderbarkeit zu berücksichtigen, wird man am ehesten durch eine dynamische Betrachtung gerecht. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt oder rückgängig gemacht werden kann, bzw. je größer die Erfolgsaussicht, desto geringer die Anforderungen an einen zusätzliches Aussetzungsinteresse des Betroffenen.
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Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und damit eine überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit nicht vor und ebenso wenig eine besondere Härte für die Antragstellerin.
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Denn die Rechtsprechung hat sich vielfach mit dem Thema der Honorarärzte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen beschäftigt und ist überwiegend zu der Auffassung gelangt, dass im Krankenhaus tätige Ärzte – auch wenn sie auf Honorarbasis tätig sind – regelmäßig abhängig beschäftigt seien (so zum Bespiel LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016, L 5 R 852/14). Zutreffend hat die Antragsgegnerin auf weitere Urteile der 2. Instanz hingewiesen, die ebenfalls von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Honorarärzte in Krankenhäusern ausgegangen sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2014, L 1 KR 405/12, LSG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2014, L 2/12 R 81/12; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. April 2015, L 7 R 60/12, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2015, L 4 R 1001/15, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2015, L 8 R 584/11 und LSG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 2015, L 2 R 515/14). Verallgemeinernd hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 30. September 2015 (L 8 R 584/11) ausgeführt, dass ein in einem Krankenhaus tätiger Arzt, der dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung unterliegt, eine arbeitsbezogene Vergütung in Form eines erfolgsunabhängigen Stundenlohns erhält, in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert sei und er auf das Pflegepersonal des Krankenhauses zurückgreifen könne, ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen habe und ihm die Betriebsmittel des Krankenhauses zur Verfügung stünden, nicht selbständig tätig sei.
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So aber liegt der Fall hier.
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Zwar gibt es auch einzelne gegenteilige Entscheidungen, so zum Beispiel vom Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19. April 2016, L 11 R 2428/15, wonach ein auf Honorarbasis tätiger Arzt keine abhängige Beschäftigung ausübt, wenn er selbst bestimmen könne, an welchen Tagen er für die Klinik tätig sein wolle und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keine Kontrolle der Klinik im Sinne von Einzelanordnungen unterliege. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der Klinik führe noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik. Diese Entscheidung vermochte die Kammer jedoch nicht zu überzeugen und reicht jedenfalls nicht aus, angesichts der überwiegend gegenteiligen Rechtsprechung, auch von dem LSG Baden-Württemberg, eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit zu begründen.
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Die Kammer vermag auch keine unbillige Härte in der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der genannten Höhe zu erkennen, da die Antragstellerin über eine betriebswirtschaftliche Größe verfügt, die die Zahlung einer derartigen Summe als relativ unproblematisch erscheinen lassen. Deshalb sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.
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Letztlich ist noch festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sich nicht aus § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB 4 ergibt. In diesem Zusammenhang wird vollinhaltlich auf die Erwiderung des Antrags der Antragsgegnerin Bezug genommen. In der Tat bezieht sich § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV allein auf das Statusfeststellungen in Antragsverfahren nach dieser Vorschrift und lässt sich auf Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Anschluss an Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB 4 nicht analog anwenden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2015, L 9 KR 192/15 B ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2015, L 8 R 442/15 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2015, L 5 KR 146/15 B ER; a.A.: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2015, L 12 R 539/15 B ER).“
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Gegen den ihr am 19. September 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, eingegangen beim Sozialgericht Lübeck am 22. September 2016. Ergänzend trägt sie darin vor, das Sozialgericht habe sich hinsichtlich seiner Begründung lediglich auf die genannten Urteile bezogen, ohne sich mit Urteilen gegenteiliger Auffassung auseinanderzusetzen. Außerdem habe es den Vortrag der Antragsgegnerin ohne Weiteres als gegeben unterstellt, obgleich die Antragstellerin keinerlei Mitwirkungspflichten unterliege und dementsprechend die Antragsgegnerin beweisbelastet sei. Es gebe auch keinen bestimmten Typus eines Honorararztes, der abhängig tätig sei. Eine weitere Begründung hat die Antragstellerin auch nach Hinweis des Senats vom 21. Oktober 2016 nicht abgegeben.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht darin den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin, abgelehnt.
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Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, orientiert sich die Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, an der Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese jedoch bei – wie hier – Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.
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Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich diese Voraussetzungen an die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie findet jedoch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung entsprechend Anwendung. Auf eine Eilbedürftigkeit als Voraussetzung der gerichtlichen Aussetzungsanordnung kann allerdings nicht gänzlich verzichtet werden.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hinsichtlich des dabei notwendigen Überzeugungsgrades bezüglich der zu klärenden Rechtsfragen ist dabei zu beachten, dass es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen; denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse insgesamt geschwächt. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – eine unbillige Härte seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen wird.
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Nach der im einstweiligen Rechtsschutz damit grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung hat das Sozialgericht zutreffend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides verneint und mit dieser Begründung die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Wie das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wird der Anwendungsbereich von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf Bescheide über Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und die in diesem Zusammenhang getroffene Statusentscheidungen durch § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nicht berührt. Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats unter Berücksichtigung grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf seine auch vom Sozialgericht zitierte Entscheidung vom 17. September 2015 (L 5 KR 146/15 B ER). In seiner Beschwerdebegründung wendet sich die Antragstellerin nicht gegen diese Auffassung, so dass der Senat von einer weiteren Begründung absieht.
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Die Abgrenzung der Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit orientiert sich an der Regelung des § 7 SGB IV. Nach dessen Abs. 1 ist die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine solche Eingliederung und Weisungsunterworfenheit lagen nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und insbesondere dem Akteninhalt vor.
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Nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihren gelebten Beziehungen erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbstständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben.
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Gemessen an diesen Grundsätzen unterlagen die Honorarärzte im streitbefangenen Zeitraum der Sozialversicherungspflicht. So ergeben sich insbesondere aus den von einzelnen Honorarärzten für die Antragsgegnerin ausgefüllten Fragebögen, dass diese in die von der Antragstellerin geschaffene Organisation des Krankenhauses eingebunden waren und entsprechend dort die vereinbarte Tätigkeit, ärztliche Leistung, zu verrichten hatten. So teilte Dr. H... auf seinem Fragebogen mit, dass ihm die Patienten von der Chefärztin bzw. stellvertretenden Chefärztin zugeteilt wurden, die Zeiteinteilung bzw. der Dienst-/Einsatzplan von der Verwaltung bzw. der Klinikleitung übernommen wurde und er Rufbereitschaft, allerdings auf freiwilliger Basis, übernommen hatte. Die Ärztin C. K...-M... teilte mit, dass teilweise ihre Verordnungen und alle gutachterlichen Entlassungsbriefe/Aufnahmeuntersuchungen etc. kontrolliert wurden, es habe einen genauen Zeitplan gegeben, wann welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeführt werden mussten. Die Ärztin K...-M... und der Arzt Dr. P... bestätigten im Übrigen auf dem Fragebogen, dass sie in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen seien und die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter des Auftraggebers ausgeführt hätten. Dass die Honorarärzte weitestgehend in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie als hoch qualifizierte Beschäftigte ihre Tätigkeit zu verrichten hatten und sich in diesen Fällen das Weisungs- und Direktionsrecht in eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess wandelt (z.B. Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB 4 Rz 74 m.w.N. und als Beispiel die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus).
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Ein Unternehmerrisiko, wie es typisch für eine selbstständige Tätigkeit ist, ist hier nicht erkennbar. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass Vergütungen bei Abwesenheit der Mitarbeiter z. B. bei Krankheit oder Urlaub ausgeschlossen seien, verkennt, dass sich die Frage, ob eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle besteht, nicht an der Vereinbarung hierüber orientiert, sondern danach, ob eine Beschäftigung vorliegt. Überhaupt verkennt die Antragstellerin den Umstand, dass die Betroffenen selbst nicht bestimmen können, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Diese Entscheidung ergeht anhand der dafür maßgebenden Normen, hier, wie genannt, § 7 SGB IV, und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung. Ein Unternehmerrisiko liegt auch nicht darin, bei befristeten Verträgen mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses rechnen zu müssen. Dieser Situation ist auch der Beschäftigte, dem vom Arbeitgeber gekündigt werden kann oder der ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, ausgesetzt. Das Unternehmerrisiko beschreibt vielmehr das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu erhalten (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2016 – L 5 KR 49/14). Eine solche Gefahr bestand hier für die Honorarärzte nicht.
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Soweit die Antragstellerin ihre Begründung auf die Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgelt stützt, verkennt sie, dass dieses Gesetz keine Regelung darüber enthält, wann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
- 31
Auch der Umstand, dass, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, in einer Vielzahl von landessozialgerichtlichen Entscheidungen die Tätigkeit eines Honorararztes als sozialversicherungspflichtig angesehen wurde, spricht für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Beitragsbescheides.
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Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
- 34
Bei der Festsetzung des Streitwerts geht der Senat, ebenso wir das Sozialgericht, davon aus, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Beitragsbescheid, das allein zum Zwecke des Zahlungsaufschubs geführt wird, der Streitwert auf ein Drittel des Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.
Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 5 KR 176/16 B ER
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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 5 KR 176/16 B ER zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beigeladene zu 5) zu 1/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) bis 24), die diese selbst tragen.
Der Streitwert im Berufungsverfahren wird endgültig auf 72.693,10 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 21. September 2011 aufgehoben und die Klage - auch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2010 - abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit als Notarzt bei der Klägerin in der Zeit vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist.
- 2
Der am 14. April 1965 geborene Beigeladene zu 1. ist als Oberarzt beim Universitätsklinikum D-Stadt tätig. Nach seinen Angaben verrichtete er für die Klägerin bereits seit 1996 Notarztdienste. Er schloss mit der Klägerin unter dem 21. Januar 2008 eine „Honorarvereinbarung“, wonach der Beigeladene zu 1. als Notarzt ab dem 1. Januar 2008 Notarztdienste in deren Bereich übernahm; der Einsatz erfolgte nach Absprache und Bedarf. In der Honorarvereinbarung wurde eine Vergütung für diese Tätigkeit in Höhe von 450,00 € für einen 24-Stundendienst festgelegt, wobei der Betrag monatlich nach den erfolgten Einsätzen durch die Klägerin zu zahlen sei. Mit diesem Honorar seien sämtliche Kosten, wie Fahrtkosten, Spesen etc., des Beigeladenen zu 1. abgegolten. Letzterer habe das Honorar selbst zu versteuern und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Darüber hinaus wurde in der genannten Vereinbarung geregelt, dass der Beigeladene zu 1. als Notarzt für die Zeit seiner Tätigkeit über die Klägerin entsprechend den Verträgen für Betriebshaftpflichtversicherung versichert sei und es darüber hinaus dem Beigeladenen zu 1. untersagt sei, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu den jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Bestimmungen sollten auch nach Beendigung der Tätigkeit gelten.
- 3
Am 14. März 2008 stellten sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Im Antrag wurde bezüglich der Grundlagen und Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. angegeben, dass dieser nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers arbeite und eine regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeit nicht einzuhalten habe. Weisungen hinsichtlich der Ausführungen seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt; die Klägerin könne das Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung nicht verändern. Eine Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch den Beigeladenen zu 1. sei von der Zustimmung der Klägerin abhängig. In der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung hieß es unter anderem, der Beigeladene zu 1. sei auf Honorarbasis als Notarzt für die Klägerin tätig; das Einsatzgebiet sei das Gebiet des Kreisverbandes Mecklenburgische Seenplatte. Der Einsatzort als Notarzt variiere entsprechend der von der Leitstelle des jeweiligen Landkreises angegebenen ärztlichen Einsätze. Vier- bis fünfmal im Monat biete der Beigeladene zu 1. seine Dienste im Rahmes eines 24-Stunden- Dienstes der Klägerin an; die Wahl der Dienste erfolge in gegenseitiger Absprache und betreffe im Regelfall zwei bis drei Dienste pro Monat. Im Wesentlichen gebe der Beigeladene zu 1. vor, an welchen Tagen er zeitlich die Dienste und somit die ärztliche Bereitschaft absichern könne; er müsse daher keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten. Er unterliege auch nicht den Weisungen der Klägerin sondern entscheide vor Ort eigenverantwortlich und situationsgerecht, wie die Arbeit auszuführen und zu erledigen sei. Das Einsatzgebiet und der Einsatzort werde durch die Leitstelle des jeweiligen Landkreises bestimmt; im Rahmen des Rettungsdienstauftrages habe die Klägerin sicherzustellen, dass eine ärztliche Versorgung im Gebiet erfolge. Die genaue Anzahl der Einsätze und die Einsatzorte würden durch die jeweiligen Umstände und die Leitstelle bestimmt. Zum Einsatzort fahre der Beigeladene zu 1. mit einem Notarzteinsatzfahrzeug, teilweise auch mit einem RTW. Die in dem Wagen befindlichen Medikamente und medizinisch-technischen Geräte würden von ihm mitgenutzt, teilweise werde jedoch auch eigenes medizinisches Gerät verwandt. Der Beigeladene zu 1. reise auf eigene Kosten an und ab, er helfe, die ärztliche Versorgung im Gebiet der Klägerin mit abzusichern. Er handele auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko, dabei setze er seine gesamte medizinische Erfahrung und sein vorhandenes Wissen ein.
- 4
Die Beklagte hörte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. zu ihrer beabsichtigten Entscheidung, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin ab 1. Januar 2008 zu erlassen, an. In den Anhörungsschreiben - jeweils vom 31. April 2008 - hieß es unter anderem, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegend die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen.
- 5
Die Klägerin trug hierzu unter anderem vor, dass sowohl der Rettungswagen als auch die Medikamente und Geräte im Eigentum des Landkreises und nicht der Klägerin stünden; der Landkreis sei zuständig für die Regelung des Rettungsdienstes und der Notfallversorgung der Bevölkerung. Der Rettungsdienstauftrag sei vom Landkreis an die Klägerin übergeben worden. Der Beigeladene zu 1. nutze auch nicht die Betriebsmittel der Klägerin sondern die des Landkreises und damit des Staates. Es sei zwar zutreffend, dass das Einsatzgebiet und der Einsatzort durch die Leitstelle festgelegt werde, dass hieße, die Arbeitsverrichtung werde letztlich durch den Landkreis und die dortige Leitstelle bestimmt. In den Wartezeiten halte sich der Beigeladene zu 1. von Zeit zu Zeit auf den Rettungswachen der Klägerin auf. Dies sei jedoch nicht zwingend und seine freie Entscheidung. In der Zwischenzeit könne er sich aufhalten, wo er wolle. Der Beigeladene zu 1. habe sich während der Durchführung seines Dienstes nicht an Weisungen der Klägerin zu halten. Er entscheide frei und nach eigenem Gutdünken, wie er an die entsprechende Einsatzgebiete gelange. Da er selbst das Risiko für seine rechtzeitige Ankunft am Unfallort trage, halte er sich während seiner Dienste und Bereitschaftszeiten an solchen Orten auf, die gewährleisteten, dass er jederzeit von der Leitstelle und den entsprechenden Meldungen Kenntnis erlange und unter Nutzung der Rettungswagen des Landkreises, die eine schnellstmögliche Fahrt zum Einsatzgebiet durch den Einsatz von Sondersignalen gewährleisteten, benutzen könne. Es sei seine freie Entscheidung und Vorgabe gewesen, seine Dienste im Rahmen des 24-Stunden-Dienstes anzubieten. Er müsse lediglich zu den nicht vorhersehbaren Einsätzen, die von der Leitstelle vorgegeben würden, einsatzbereit seien. Die pauschale erfolgsunabhängige Vergütung der Dienste erfolge auf Grund der nichtvorhersehbaren Einsatzzeiten und liege in der Natur des Notdienstes und der Tätigkeit als Notarzt begründet. Ein Unternehmerrisiko des Arztes liege in der Tatsache begründet, dass er während der abgeleisteten Dienste und Zurverfügungstellung seiner Tätigkeit seine anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nachgehen könne bzw. im Falle einer selbstständigen Tätigkeit andere Patienten nicht behandeln und entsprechend gegenüber diesen abrechnen könne.
- 6
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 1. August 2008 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Notarzt bei der Klägerin seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Zu beurteilen sei ausschließlich das Auftragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin, welches mit der Vereinbarung vom 21. Januar 2008 begründet worden sei. Es stehe außer Zweifel, dass Ärzte in ihren eigenen ärztlichen Tätigkeiten keinen Weisungen unterlägen, daher komme es bei diesem Personenkreis entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Der Beigeladene zu 1. sei als Notarzt auf Honorarbasis für die Klägerin tätig und nutze etwa Rettungswagen des Auftraggebers sowie Medikamente der Klägerin bzw. würden diese von der Klägerin gestellt, welche diese vom Landkreis als übergeordnete Stelle zur Verfügung erhalten habe. Bei Annahme der Notdienste erfülle der Beigeladene zu 1. die anfallenden Aufgaben funktionsgerecht dienend und am Arbeitsprozess teilhabend innerhalb der Arbeitsorganisation der Klägerin, der Ort der Arbeitsverrichtung werde dem Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin durch ein einseitiges Direktionsrecht zugewiesen. Der Auftragnehmer arbeite an dessen Betriebssitz bzw. an einem von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsort. Zur Durchführung des Auftrages habe sich der Auftragnehmer an zeitliche Vorgaben zu halten. Vom Beigeladenen zu 1. werde zur Ausübung der Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt, ein unternehmerisches Handeln sei nicht erkennbar. Die Pauschalvergütung als Notarzt ermögliche dem Beigeladenen zu 1. keine Liquidation etwa nach der Gebührenordnung für Ärzte. Es werde eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung gezahlt, die kein Gewinn - oder Verlustrisiko erkennen lasse. Es überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
- 7
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene zu 1. keinen Weisungen ihrerseits unterliege. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert; eine persönliche Abhängigkeit liege auch nicht vor. Unter Vertiefung ihres Vortrages im Rahmen des Anhörungsverfahrens wies die Klägerin erneut darauf hin, dass entsprechende Rettungswagen, wie auch Medikamente, im Eigentum des Landkreises stünden und der Rettungsdienstauftrag an sie übergeben werde. Ebenfalls werde der Ort der Arbeitsverrichtung des Beigeladenen zu 1. durch den Landkreis und die dortige Leitstelle bestimmt, in den Wartezeiten zwischen den Einsätzen halte sich der Beigeladene zu 1. von Zeit zu Zeit auf ihren Rettungswachen auf, dies sei jedoch nicht zwingend und seine freie Entscheidung. Der Beigeladene zu 1. müsse lediglich zu den nicht vorhersehbaren Einsätzen, die von der Leitstelle vorgegeben würden, einsatzbereit sein.
- 8
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008, aufgegeben mit Einschreiben zur Post am selben Tag und bei der - anwaltlich vertretenen - Klägerin am 20. November 2008 ausgeliefert, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, die Klägerin verkenne, dass auch unstetig Beschäftigte, die nur einen einzelnen Arbeitsauftrag oder auch mehrere zeitlich getrennte Arbeitsaufträge ausführten, abhängig Beschäftigte seien. Die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in den Betrieb seien erfüllt. Insoweit komme dem Argument einer Selbstbestimmtheit des Zeitpunktes der Arbeitseinsätze keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Es spiele deshalb keine Rolle, dass die Notarzteinsätze auf der Basis einvernehmlich vereinbarter Termine erfolgten. Die Arbeitsmittel und auch der Rettungswagen seien nicht im Besitz des Beigeladenen zu 1., sondern im Besitz des jeweiligen Landkreises, würden jedoch der Klägerin bei Erteilung des Rettungsdienstauftrages überlassen. Diese wiederum stelle dem Beigeladenen zu 1. als Notarzt diese Betriebsmittel zur Verfügung, sodass er selbst zu keinem Zeitpunkt Eigentum hieran erlange und Kapital in diese Tätigkeit investieren müsse. Auch die Form der Vergütung des Bereitschaftsarztes belege eine Arbeitnehmereigenschaft; der Beigeladene zu 1. erhalte für jeden Arbeitseinsatz eine feste, im Vornherein bestimmte, Vergütung. Ein irgendwie geartetes Unternehmerrisiko trage der Beigeladene zu 1. dabei nicht, weil die Zahlung dieser Vergütung nicht von einem Erfolg der Arbeit abhänge. Der Umstand dass der Beigeladene zu 1. während der Einsätze keine Vergütung aus seiner Hauptbeschäftigung oder anderweitigen ärztlichen Tätigkeit erhalte, mache ihn noch nicht zum Selbstständigen. Es komme auch nicht darauf an, dass etwa für den Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin keine Sozialabgaben gezahlt würden und dieser seine Vergütung selbst versteuere.
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Mit ihrer hiergegen am 18. Mai 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei ihr kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 des 4. Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ist, weiterverfolgt. Sie hat zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist beantragt. Sie habe auf den am 21. November 2008 eingegangenen Widerspruchsbescheid nicht reagiert, da bisher immer eine Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigte erfolgt sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der gleiche Widerspruchsbescheid ebenfalls an die Prozessbevollmächtigte ergangen sei und dort die Rechtsmittelfristen kontrolliert würden. Im Übrigen hat sie ihren Vor-trag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sei der dort „ausgeprägte“ Arbeitnehmerbegriff zu Grunde zu legen, wonach das Leisten von Arbeit auf Grund eines privat-rechtlichen Vertrages sowie das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung sei. Dies sei bei dem Beigeladenen zu 1. nicht der Fall. Die Beklagte habe die vorgetragenen Gesamtumstände unzutreffend gewürdigt.
- 10
Nachdem das SG Neubrandenburg durch Beschluss vom 20. April 2010 der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf die versäumte Klagefrist gewährt hatte, hat die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 aufzuheben und festzustellen, dass für den Beigeladenen zu 1. seit dem 1. Januar 2008 kein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV besteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Klage für unzulässig gehalten, da es sich um eine wirksame Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an die Klägerin gehandelt habe. Im Übrigen hat sie die angefochtenen Bescheide verteidigt.
- 15
Während des vor dem SG anhängigen Verfahrens hat sie den weiteren Bescheid vom 28. Januar 2010 gegenüber der Klägerin erlassen, mit dem unter anderem der Bescheid vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 dahingehend abgeändert wurde, dass die von der Beigeladenen zu 1. in verschiedenen Zeiträumen ab dem 2. Januar 2008 ausgeübte Beschäftigung als Notarzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, den genannten Versicherungen unterlägen. Es ergäben sich keine Tatbestände, die die Versicherungsfreiheit begründeten bzw. die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung ausschlössen. Der hiermit erteilte Bescheid werde Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Ergänzend führte die Beklagte aus, der Bescheid berücksichtige die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 - B 12 RS 11/07 R - zum Inhalt und Umfang der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
- 16
Das SG hat durch Beschluss vom 20. April 2010 den Arzt D. zum Rechtsstreit beigeladen (Beigeladener zu 1.). Darüber hinaus hat es im Termin zur mündlichen Verhandlung den Beigeladenen zu 1. ergänzend befragt. Hinsichtlich seiner weiteren Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2011 (Bl. 75 bis 79 der Gerichtsakte) verwiesen.
- 17
Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
- 18
Durch Urteil vom 21. September 2011 hat das SG Neubrandenburg die Beklagte verurteilt, festzustellen, dass seit dem 1. Januar 2008 zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin in Bezug auf die vereinbarten Notarztdienste ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die zulässige Klage sei auch begründet. Der Beigeladene zu 1. sei im streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 nicht Beschäftigter bei der Klägerin im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV und damit in diesem Verhältnis nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände und Feststellung der relevanten Tatsachen spräche die zu bewertende Notarzttätigkeit gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin. Er sei von der Klägerin nicht persönlich abhängig, denn er sei als Erbringer von Diensten höherer Art im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Organisationsstruktur der Klägerin im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingebunden. Der Beigeladene sei gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, für sie Notarztdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zu übernehmen, die Teilnahme sei vielmehr freiwillig erfolgt. Es habe für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden, den Beigeladenen gegen seinen Willen zur Übernahme eines Notarztdienstes heranzuziehen. Bei Ablehnung eines Dienstes habe dies für den Beigeladenen zu 1. keine Konsequenzen in Form etwa typischer Sanktionen. Diese Übernahme eines bestimmten Dienstes anzuordnen, sei ein zentrales Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dies ergebe sich auch aus der Honorarvereinbarung, wonach der Einsatz nur nach Absprache und Bedarf erfolge. Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ergebe sich nicht daraus, dass diese selber verpflichtet sei, sich an einen einmal aufgestellten Dienstplan zu halten. Hieraus ergebe sich keine persönliche Abhängigkeit, sondern vielmehr sei die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen typisch für Schuldverhältnisse aller Art, unabhängig vom Vertragstyp. Entscheidend sei, dass der Beigeladene eben nicht gegen seinen Willen für einen bestimmten Dienst habe eingeteilt werden können.
- 19
Dass er nach Übernahme eines Dienstes diesen Termin auch einhalten müsse, mache ihn nicht zu einem abhängig Beschäftigten. Es bestehe auch ein gewisses unternehmerisches Risiko für den Beigeladenen darin, dass er zumindest teilweise die von ihm mitgeführten Arbeitsmittel am Einsatzort nutze; er hafte letzten Endes selbst für dort eingetretene Schäden. Dies gelte auch für eingetretene eigene körperliche Schäden. Soweit der Beigeladene weitere Arbeitsmittel nutze, stünden diese nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum des Landkreises. Wesentlicher Entscheidungsträger in medizinischen Fragen sei im Einsatz der Beigeladene zu 1. selbst, dem sich letztlich auch das in den Rettungsdienstfahrzeugen eingesetzte Personal unterzuordnen habe. Für ein im Verhältnis zu den bei der Klägerin hauptamtlich beschäftigten Ärzten vorhandenes unternehmerisches Risiko spreche auch der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung. Dort sei geregelt, dass der Beigeladene auf eigene Verantwortung, auf eigenes Risiko handele. Dies sei nicht typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Untypisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei darüber hinaus, dass der Beigeladene das Honorar selbst zu versteuern und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen habe. Im Übrigen wirke sich auch die Anzahl der Einsätze auf seinen unternehmerischen Verdienst aus. Zwar betreffe dies nicht die vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von 450,00 € für den 24-Stunden-Dienst selbst. Da dem Beigeladenen zu 1., solange kein Einsatz erfolge, die Zeit zur freien Verfügung stehe, könne er diese - anders als die bei der Klägerin angestellten Ärzte - durchaus weitergehend im Sinne seiner eigentlichen Tätigkeit verwenden.
- 20
Gegen das ihr am 11. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Februar 2012 (einem Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor, das Urteil könne bereits aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Es ignoriere den Bescheid vom 29. Januar 2010, mit dem in Umsetzung der BSG-Rechtsprechung die konkrete Versicherungspflicht festgestellt worden sei. Auch aus materiell-rechtlicher Hinsicht könne das Urteil nicht überzeugen. Das Urteil berücksichtige bereits nicht, dass die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen eine öffentliche Aufgabe sei. In ihrer eigenen ärztlichen Tätigkeit unterlägen Ärzte zweifelsfrei keinen Weisungen; bei derartigen Diensten höherer Art sei die Weisungsgebundenheit nach der Rechtsprechung des BSG im Regelfall zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Es sei ein hauptamtlicher ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes zu bestellen, der unter anderem für die Dienstplangestaltung der Notärzte verantwortlich sei und der den im Einsatz mitwirkenden Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen könne. Das Rettungsdienstgesetz M-V schreibe auch vor, dass derjenige, der Notfallrettungen oder Krankentransporte durchführe, verpflichtet sei, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen, wobei diese Maßnahme auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen sei. Es sei auch zu den Aspekten der Eingliederung in eine fremde Organisation auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinzuweisen. Es werde auch auf die Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte hingewiesen, wonach das Vorliegen etwa eines Beschäftigungsverhältnisses bei Bereitschaftsärzten bejaht worden sei bzw. bei Tätigkeiten in einer Reha-Klinik an drei Nachmittagen die Woche. Eine tatsächliche Rechtsbeziehung entstehe immer erst bei tatsächlicher Übernahme für die Dauer des jeweiligen Dienstes. Für die Frage der Weisungsgebundenheit sei nicht auf das Zustandekommen des jeweiligen Notarztdienstes abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei der ausgeübten Tätigkeit.
- 21
Die Beklagte beantragt,
- 22
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 21. September 2011 aufzuheben und die Klage auch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2010 abzuweisen.
- 23
Die Klägerin beantragt,
- 24
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auch der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 aufgehoben wird.
- 25
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Da das SG festgestellt habe, dass seit dem 1. Januar 2008 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei auch der Bescheid vom 29. Januar 2010 mit in der Entscheidung „enthalten". Die geschilderte „rechtliche" Situation zur Vergabe des Rettungsdienstes sei zutreffend. Der Inhalt der vertraglichen Beziehungen der Klägerin zum Landkreis sei für die Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. unerheblich. Sie erfülle die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes, da ansonsten bereits durch den Landkreis Maßnahmen ergriffen worden wären. Dass der Beigeladen zu 1. die entsprechende fachliche Qualifikation aufweise, dürfte unstreitig sein. Im Übrigen komme es auf den Einzelfall an, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. könne nicht verglichen werden mit einzelnen, von der Beklagten in verschiedenen Urteilen zitierten Tätigkeiten.
- 26
Der Senat hat durch Beschluss vom 13. März 2013 die E. Regio-naldirektion Nord (Beigeladene zu 2.) und durch weiteren Beschluss vom 26. März 2015 die AOK Nord-Ost zu dem Rechtsstreit beigeladen (Beigeladene zu 3.).
- 27
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte L 7 R 60/12 - S 2 R 216/09 - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
- 29
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
- 30
Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 in der Fassung des Bescheides vom 29. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
- 31
Entgegen der Auffassung des SG Neubrandenburg war der Beigeladene zu 1. in dem streitbefangenen Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 abhängig beschäftigt gewesen, sodass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III) bestand. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
- 32
Maßgeblicher Bescheid bezüglich des Bestehens von Versicherungspflicht in den oben genannten Zweigen der Sozialversicherung ist der während des anhängigen Klageverfahrens vor dem SG ergangene Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte konkret in Abänderung des zuvor erlassenen Bescheides vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 festgestellt, dass die von dem Beigeladenen zu 1. vom 2. Januar 2008 - an einzelnen Tagen - bis zum 18. November 2009 ausgeübte Tätigkeit als Notarzt der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen Sozialversicherung unterliegt.
- 33
Hiermit hat die Beklagte in Ergänzung des zuvor erlassenen Bescheides nunmehr den unvollständigen Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um die notwendige Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht in den (einzelnen) Zweigen der Sozialversicherung ergänzt. Somit liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge vor, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. auch Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R).
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Das Urteil des SG Neubrandenburg leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel dadurch, dass es über diesen streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 entgegen der Regelung des § 96 Abs. 1 SGG überhaupt nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat das SG verkannt, dass der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 unvollständig gewesen ist, weil hiermit die Beklagte nur eine unzulässige Elementenfeststellung im Hinblick auf das Bestehen einer Beschäftigung und eben nicht die notwendige Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen hat.
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Der Senat ist jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht daran gehindert, über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Januar 2010 zu entscheiden.
- 36
Der Senat hat die Möglichkeit, diesen Bescheid (bzw. den damit verbundenen Streitgegenstand) in das hier anhängige Berufungsverfahren „heraufzuholen", obwohl er bei der Entscheidung durch das SG nicht berücksichtigt worden ist. In Folge der Kraft Gesetzes eingetretenen Klageänderung ist selbst ohne Zustimmung der Beteiligten und sogar gegen deren ausdrücklichen Willen eine Entscheidung des Senates hierüber möglich, wobei die Entscheidung auch über diesen vom SG nicht entschiedenen Teil des Streitgegenstands im Rahmen der Berufung erfolgt und nicht im Rahmen einer erstinstanzlichen Klagezuständigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 17. November 2005, B 11 a/11 AL 57/04 R).
- 37
Darüber hinaus haben die Beteiligten in dem hier vorliegenden Rechtsstreit - nach Hinweis des Senates - erklärt, dass Grundlage der Entscheidung des Senats der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 sein soll und sich entsprechend die Entscheidung damit auf den Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 beschränkt.
- 38
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Gemäß Satz 2 a. a. O. sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hierüber ist, wie dies die Beklagte zutreffend getan hat, im Rahmen des sogenannten Antragsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 SGB VII auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV).
- 39
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem die Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfachen Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vorrangig durch das eigene Unternehmensrisiko, dass Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen, das heißt, es kommt auf eine qualitative Bewertung der Gesamtumstände an (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R, in Juris; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 11).
- 40
Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich daher die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses und die damit verbundene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich nicht nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, etwa zur Annahme der Eigenschaft eines Arbeitnehmers etc. Hierbei kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene zu 1. etwa im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften (z. B. nach den Vorschriften des Urlaubsgesetzes etc.) als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen wäre oder nicht.
- 41
Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen sind darüber hinaus die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrages (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 2 KR 24/10 R -, Juris, Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2013, L 2 R 64/10, Juris, Urteil LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Januar 2013, L 7 R 78/11). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses daher die eigentliche Notarzttätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin, das heißt, „erst“ nach einer entsprechenden Zusage des Beigeladenen zu 1. zur Bereitschaft bzw. zur Wahrnehmung des Notarztdienstes für die Klägerin. Wertungsmaßstab ist jeweils der einzelne vergebene Auftrag im Hinblick auf die oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nicht entscheidungsrelevant ist daher, dass sich der Kläger für die entsprechenden Notarztdienste jeweils „anbietet“ bzw. ob er etwa neben den Einsätzen einer weiteren Beschäftigung nachgeht. Angesichts der von der Beklagten in dem Bescheid vom 29. Januar 2010 im Einzelnen angeführten Tagen in dem streitbefangenen Zeitraum, an denen der Kläger entsprechende Bereitschaft zur Ableistung von Notarztdiensten hatte und angesichts des vereinbarten Honorars pro Bereitschaftsdienst liegt keine geringfügige Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV vor.
- 42
Die Klägerin verkennt darüber hinaus, dass die Art der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. in Form dieses ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Notarzteinsätze die Annahme einer „Weisungsgebundenheit“ bzw. das Merkmal der Eingliederung in eine übergeordnete Organisation nicht entfallen lässt. Denn die Weisungsgebundenheit kann - vorrangig bei Diensten höherer Art - eingeschränkt sein, die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn Dienste im Auftrag eines Betriebes verrichtet werden. Denn gerade bei Diensten höherer Art, bei dem dem Arbeitgeber eine Einflussnahme auf die Art der Ausführung einer Tätigkeit rechtlich versagt oder aus tatsächlichen Gründen - etwa wegen der überragenden Sach- und Fachkunde des Dienstleistenden - nicht möglich ist, führt dies nicht quasi zwangsläufig zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.
- 43
Hatte der Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin die Verpflichtung zur Durchführung eines Notarztdienstes bzw. eines Bereitschaftsdienstes übernommen, war er auch verpflichtet, seine Dienstleistung zu erbringen. Durch die Verrichtung seiner Dienste war der Beigeladene zu 1. in die entsprechende Organisation der Beigeladenen auch eingegliedert, letztlich genauso wie dies bei einem bei der Klägerin tätigen „angestellten“ Arzt im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes gewesen ist. Insofern vermochte der Senat keine entscheidungsrelevanten Unterschiede bei Ableistung des Dienstes durch den Beigeladenen zu 1. gegenüber im gleichen Zeitraum angestellten Ärzten der Klägerin, die regelmäßig einen entsprechenden Bereitschaftsdienst verrichteten, zu erkennen.
- 44
Das Risiko des Beigeladenen zu 1., etwa bei fehlendem Bedarf in geringerem Umfang eingesetzt zu werden, stellt zwar ein Unternehmerrisiko dar, dies tragen aber alle Arbeitnehmer, die „auf Abruf“ beschäftigt werden. Flexible Arbeitszeiten sind darüber hinaus häufig auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen anzutreffen. Dies gilt um so mehr für Tätigkeiten, die nicht etwa in Vollzeit, sondern - wie hier - in Teilzeit ausgeübt werden.
- 45
Ein eigenes Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1. ist für den Senat überhaupt nicht erkennbar. Zwar war er nicht zur Erbringung einer bestimmten Anzahl von Einsätzen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei dem bloßen Recht, die Übernahme eines angebotenen Bereitschaftsdienstes als Notarzt abzulehnen bzw. auch bei fehlendem Bedarf in geringerem Umfang eingesetzt zu werden, nicht um ein typisches Unternehmerrisiko. Kennzeichen hierfür ist nämlich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft, verbunden mit der Gefahr des Verlustes, eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also gerade ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2001, B 12 KR 17/00 R). Hiervon kann bei dem Beigeladenen zu 1. überhaupt nicht die Rede sein.
- 46
Der Beigeladene zu 1. hatte dagegen die Gewähr dafür, für die durchgeführten Bereitschaftsdienste das vereinbarte Pauschalhonorar zu erhalten. Das Risiko, bei entsprechenden Ausfällen kein Pauschalhonorar zu erhalten, wäre nur dann für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit als Indiz zu werten, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenüber bestanden hätte. Das Entgelt des Beigeladenen zu 1. war aber, wie auch bei sonst abhängigen Beschäftigten, typisch allein vom zeitlichen Einsatz abhängig, nicht hingegen etwa auch von der Güte bzw. dem Erfolg der verrichteten Dienste.
- 47
Maßgebliche eigene Betriebsmittel die der Beigeladenen zu 1. eingesetzt haben sollte, sind nicht vorhanden. Zwar mag es sein, dass der Kläger seinen eigenen „Arztkittel" und gegebenenfalls auch einen Notarztkoffer selbst bei Verrichtung dieser Dienste „gestellt" hat. Die maßgeblichen Betriebsmittel, etwa die entsprechenden Rettungsgeräte, Einsatzfahrzeuge etc., sind jedenfalls nicht von dem Kläger selbst „gestellt" worden. Ob sich diese Geräte oder Fahrzeuge im Eigentum des Landkreises befunden haben, wie der Kläger vorgetragen hat, ist letztlich unerheblich. Sie wurden ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Zudem ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Ausdruck einer selbstständigen Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch große Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Juris). Der Beigeladene zu 1. hatte keine Möglichkeiten, durch etwa eigene Entscheidungen die Höhe seines, ihm für die jeweilige Schicht zustehenden Verdienstes, zu beeinflussen.
- 48
Schließlich kommt dem in der Honorarvereinbarung offensichtlich dokumentierten Willen des Klägers und des Beigeladenen zu 1., kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da - wie oben dargelegt - dieser Wille dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen widerspricht. So sind etwa die „steuerrechtliche Behandlung" des Honorars, die Verpflichtung des Abschlusses einer eigenen Versicherung oder etwa die Regelung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im vorliegenden Rechtsstreit keine geeigneten Kriterien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bzw. das Vorhandensein eines unternehmerischen Risikos. Diese Umstände beruhen nämlich gerade auf der Prämisse, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt; sie sind damit nicht geeignet eine entsprechende Qualifizierung überhaupt zu begründen (vgl. etwa Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. September 2001 - L 5 KR 20/01; Urteil vom 23. Januar 2013, L 7 R 78/11).
- 49
Auch den Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) lässt sich nichts entnehmen, was die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. ausschließen würde.
- 50
Anlass für einen - im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 - beantragten Schriftsatznachlass für die Klägerin bestand nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausgang dieses Rechtsstreites davon abhängt, ob die - rechtskundig vertretende - Klägerin etwa die zitierte Entscheidung des Senates vom 23. Januar 2013 - L 7 R 67/11 - oder auch anderer Rechtsprechung, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Senates erwähnt und in den Entscheidungsgründen zitiert worden sind, kennt oder nicht kennt. Neue Tatsachen hat der Senat nicht in den Rechtsstreit eingeführt sondern allein im Rahmen der rechtlichen Erörterung wie bereits zuvor die Beklagte auf ergangene Rechtsprechungen hingewiesen.
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Darüber hinaus bestand für den Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Vergangen ausreichend Gelegenheit hierzu und zu den Voraussetzungen der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch Gebrauch gemacht. Damit ist dem in § 62 SGG geregelten verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren hinreichend Rechnung getragen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154, 155 VwGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.3.2011 geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 30.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 sowie der Änderungsbescheide vom 23.11.2011 und 30.9.2015 wird aufgehoben, soweit er Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellt. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 25.400,00 Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin als Arzt im Bereitschafts- und Tagesdienst der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
3Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin des St. F-Hospitals in C, eines Krankenhauses der Grund- und Regelversorgung mit den Fachabteilungen Chirurgie, Innere Medizin, Geriatrie, Urologie, Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie einer Belegabteilung im Bereich der Orthopädie. Das Krankenhaus verfügt über ca. 228 Betten und 350 Mitarbeiter. Gesellschafter der Klägerin sind die St. G-Stiftung N (51 % der Anteile) und die Stiftung St. F-Hospital C (49 % der Anteile).
4Seit dem Jahr 1983 ist die Klägerin aufgrund einer "Vereinbarung über die Bereithaltung von Notärzten im Rettungsdienst" mit der Stadt C als Trägerin der Rettungswache nach § 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (RettGNW) verpflichtet. In der Vereinbarung heißt es u.a. wörtlich wie folgt:
5"§ 1 Das Krankenhaus verpflichtet sich, einen Arzt für die Notfallversorgung im Rahmen des Notarztwageneinsatzes der Stadt als Notarzt bereitzustellen. Der Notarztbeauftragte des Krankenhauses erstellt verantwortlich in Absprache mit den Beteiligten niedergelassenen Ärzten den Dienstplan der Notärzte. ( ...).
6§ 3 Der Notarzt kann jederzeit von der für das Versorgungsgebiet zuständigen Einsatzzentrale der Stadt eingesetzt werden. Die Einsatznotwendigkeit wird, außer bei unklaren Notrufen, in einem Indikationenkatalog in Absprache mit dem Notarztbeauftragten festgelegt. Das Krankenhaus setzt den diensthabenden Notarzt nur in solchen Arbeitsbereichen ein, in denen eine jederzeitige Abkömmlichkeit gewährleistet ist. [ ...]."
7Im Übrigen wird auf die Vereinbarung sowie auf ihre Ergänzung vom 1.3.2007 Bezug genommen.
8Der 1975 geborene Beigeladene zu 1) ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Er war bei der Klägerin zunächst bis zum 30.6.2006 als Assistenzarzt im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung in der Inneren Abteilung tätig. In der Zeit vom 1.7.2006 bis zum 28.2.2007 war er als angestellter Assistenzarzt in einer allgemeinmedizinischen Praxis in I in einem Umfang von 38,5 Stunden in der Woche beschäftigt. Es folgte vom 1.3.2007 bis zum 31.3.2008 eine weitere Anstellung in der Praxis Dr. M in C im gleichen zeitlichen Umfang. Seit dem 1.4.2008 nimmt der Beigeladene zu 1) als zugelassener Vertragsarzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
9Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) schlossen am 1.7.2006 einen Vertrag über freie Mitarbeit, in dem es wörtlich u.a. wie folgt heißt und auf den im Übrigen Bezug genommen wird:
10"§ 1 Honorarauftrag Die St. F-Hospital GmbH beauftragt Herrn Dr. L mit nachfolgend aufgeführter Tätigkeit:
11Übernahme von ärztlicher Tätigkeit im Tag- wie im Bereitschaftsdienst.
12Die zeitliche und sonstige organisatorische Planung verbleibt beim freien Mitarbeiter. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über eine Verhinderung oder eine mögliche Verzögerung der Ausführung der vereinbarten Tätigkeit zu unterrichten.
13In der Tätigkeit als Arzt erklärt der freie Mitarbeiter, dass er die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes in der BRD besitzt und als Arzt über die notwendigen fachlichen Kenntnisse zur Erfüllung der ihn übertragenen Aufgaben verfügt. Er erklärt, dass er nicht vorbestraft ist und insbesondere, dass gegen ihn kein Verfahren zur Entziehung der ärztlichen Berufserlaubnis derzeit läuft oder jemals angestrebt wurde.
14§ 2 Weisungsfreiheit Der freie Mitarbeiter ist eigenverantwortlich tätig und unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Ebenfalls hat er gegenüber den anderen Angestellten des Auftraggebers keine Weisungsbefugnis. Er verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft persönlich wahrzunehmen, mit dem Leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung und den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammen zu arbeiten.
15§ 3 Tätigkeit bei anderen Auftraggebern Der freie Mitarbeiter kann uneingeschränkt neben der Tätigkeit für das St. F-Hospital auch Tätigkeiten bei anderen Auftraggebern wahrnehmen, soweit hierdurch nicht die vertragsgerechte Ausführung der vereinbarten Tätigkeit beeinträchtigt wird. Er kann uneingeschränkt Werbung zum Zwecke der Akquisierung am Markt betreiben.
16§ 4 Verschwiegenheit Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, über im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna Stillschweigen zu bewahren.
17§ 5 Haftpflichtversicherung Honorarärzte sind durch die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses versichert. Es wird den freien Mitarbeitern jedoch empfohlen zur Abdeckung der Risiken aus seiner Tätigkeit eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
18§ 6 Vergütung Der freie Mitarbeiter erstellt über den geleisteten Dienst dem Auftraggeber eine Rechnung, sofern mehrwertsteuerpflichtig, mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
19Er erhält für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von 35,00 Euro im Tagdienst und 28,00 Euro für den Bereitschaftsdienst.
20Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Honorar auf das vom freien Mitarbeiter angegebene Konto innerhalb von 4 Wochen zu überweisen. Mit der Zahlung des vereinbarten Honorars sind alle Ansprüche des freien Mitarbeiters gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Die für die Ausführung der vereinbarten Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel stellt der freie Mitarbeiter selbst.
21§ 7 Steuern/Versicherung Soweit für die Vergütung des freien Mitarbeiters Steuern und sonstige sozialversicherungspflichtige Abgaben anfallen, werden diese vom freien Mitarbeiter getragen und abgeführt. Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, sein Honorar zur Einkommensteuer anzumelden. Sollten Sozialabgaben - gleich aus welchem Rechtsgrund - zu zahlen sein, werden diese ausschließlich vom freien Mitarbeiter entrichtet. Eine gleichwie geartete Beteiligung des St. F-Hospitals als Arbeitgeber findet nicht statt.
22§ 8 Vertretung Der freie Mitarbeiter kann im Benehmen mit dem Auftraggeber die vereinbarte Tätigkeit in Absprache durch andere - geeignete - dem Auftraggeber bekannte - Honorarkräfte ausführen lassen. Kann die vereinbarte Tätigkeit wegen Krankheit oder sonstiger persönlicher Verhinderung des freien Mitarbeiters oder eines seiner Vertretungskräfte nicht ausgeführt werden, entfällt für die ausgefallene Tätigkeit ein Honoraranspruch.
23§ 9 Urlaub Der freie Mitarbeiter hat die Möglichkeit Urlaub nach eigenen Vorstellungen zu nehmen. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nicht. Gleiches gilt für die Hinzuziehung dritter Personen.
24§ 10 Gesundheitliche Unbedenklichkeit [...].
25§ 11 Dauer des Vertrages Dieser Vertrag wird unbefristet abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Monats von beiden Vertragsnehmern durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
26§ 12 Sonstiges Von der Möglichkeit des Abschlusses einer Anstellung ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende, persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
27§ 13 Nebenabreden [...]."
28Der Beigeladene zu 1) versah im Januar 2007 am 12., 19., 24. und 25.1.2007 Bereitschaftsdienste in der Abteilung für Innere Medizin und am 17. und 31.1.2007 in der Abteilung für Chirurgie. An den genannten Tagen war er zudem im Bereitschaftsdienstplan für interne Notarzteinsätze vorgesehen. Zudem leistete er vom 8. bis zum 12.1.2007 in der Abteilung für Innere Medizin Tagesdienste. Dies wurden wie folgt abgerechnet:
29Bereitschaftsdienste Datum - Abteilung - Std. - Std.satz in Euro 12.1.2007 - Innere - 19,25 - 28 17.1.2007 - Chirurgie - 16,5 - 28 19.1.2007 - Innere - 19,25 - 28 24.1.2007 - Innere - 16,5 - 28 25.1.2007 - Innere - 16,5 - 28 31.1.2007 - Chirurgie - 16,5 - 28 Insgesamt = 2.926,00 Euro
30interne Notarzteinsätze = 9 Einsätze a 48,57 Euro = insgesamt: 437,13 Euro
31Tagesdienste Datum - Abteilung - Std. - Std.satz in Euro 8.1.2007 - Innere - 8,5 - 35 9.1.2007 - Innere - 8,5 - 35 10.1.2007 - Innere - 8,5 - 35 11.1.2007 - Innere - 8,5 - 35 12.1.2007 - Innere - 4,75 - 35 Insgesamt = 1.356,25 Euro Gesamtsumme Januar 2007 = 4.719,38 Euro
32Am 4.3.2008 stellte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV mit dem Begehren, dass keine abhängige Beschäftigung als Bereitschafts- und Notarzt vorliege. Er sei hauptberuflich als angestellter Arzt in einer Praxis tätig. Er arbeite zudem freiberuflich als Vertretungsarzt in weiteren Praxen, Krankenhäusern und als Notarzt für Kommunen. Er sei bei der Klägerin weisungsungebunden als Honorarkraft neben seiner angestellten Tätigkeit tätig.
33Mit Schreiben vom 24.7.2008 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) zu der beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Bereitschaftsarzt ab dem 1.6.2006 an. Seine Dienste würden gemäß dem Bedarf der Klinik und den eigenen zeitlichen Möglichkeiten abgesprochen. Nach Übernahme bestimmter Bereitschaftsdienstzeiten bestehe Anwesenheitspflicht des Beigeladenen zu 1). Als Vergütung werde ein nach geleistetem Dienst bemessenes Honorar gewährt. Dadurch werde nicht der Erfolg der Arbeitsleistung, sondern die Anwesenheit honoriert. Der Beigeladene zu 1) trete gegenüber den Patienten der Klinik ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin auf. Während der Bereitschaftsdienste sei er gegenüber dem Stationspflegepersonal weisungsbefugt. Alle benötigten Arbeits- und Betriebsmittel würden von der Klägerin gestellt. Seine Leistungen rechne er nicht direkt gegenüber der Krankenkasse bzw. dem Patienten ab.
34Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 6.8.2008 wie folgt Stellung: Der Beigeladene zu 1) sei nicht abhängig beschäftigt. Es handele sich um eine Nebentätigkeit. Sie sei auch nicht seine alleinige Auftraggeberin. Er sei gegenüber dem Krankenhauspersonal nicht weisungsbefugt. Er könne lediglich auf dessen Mithilfe zurückgreifen. Er bestimme, wann er in der Klinik seine Tätigkeit aufnehme, und werde immer nur nach Anforderung durch den Patienten tätig. Er versteuere seine Einkünfte selbst, leiste Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur berufsständigen Ärzteversorgung.
35Der Beigeladene zu 1) nahm mit Schreiben vom 12.8.2008 Stellung. Er unterliege keiner Weisungspflicht in Bezug auf Dauer, Zeit und Art der Tätigkeit. Stattdessen bestehe ein Auftrag zur Patientenversorgung nach den allgemeingültigen medizinischen Leitlinien. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit werde den Kundenwünschen angepasst. Die Tätigkeit sei im Krankenhaus auszuführen, was in der Natur der Sache liege. Er leiste keine Regelversorgung der stationären Patienten, wie planbare Operationen oder andere Eingriffe, sondern lediglich Hilfe bei Notfällen. Zudem komme zu dem Honorar für die Bereitschaftsdienste noch das Honorar für die Notarzteinsätze, welches in Art und Häufigkeit nicht kalkulierbar sei, hinzu. Kleinere Arbeitsmittel - wie persönliche Schutzkleidung, Stethoskop, Orthoskop, etc. - würden von ihm gestellt, sonst greife er auf die Gerätschaften der Klägerin zurück. Eine direkte Abrechnung gegenüber dem Patienten sei vergütungsrechtlich nicht möglich.
36Mit Bescheid vom 30.8.2008 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Bereitschaftsarzt bei der Klägerin seit dem 1.6.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Zwar unterliege der Beigeladene zu 1) als Arzt im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit keinen Weisungen. Allerdings ergebe sich die Weisungsgebundenheit bei Diensten höherer Art aus der funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Er werde zudem in den Räumlichkeiten des Krankenhauses tätig und nutze die dortigen medizinischen Geräte und Medikamente. Er erhalte eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung.
37Dagegen legte die Klägerin am 25.9.2008 Widerspruch ein. Der Beigeladene zu 1) unterstütze lediglich hin und wieder das Krankenhaus im Bereitschaftsdienst. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Das spreche für seine Unabhängigkeit und Selbständigkeit. Der Beigeladene zu 1) erhob am 23.10.2008 ebenfalls Widerspruch.
38Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 18.12.2008 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation als unbegründet zurück.
39Dagegen hat die Klägerin am 21.1.2009 vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in die Betriebsorganisation des Krankenhauses eingegliedert. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass er kostenfrei Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt erhalte und seine Tätigkeit in den Klinikräumen ausübe. Denn wenn er einen Auftrag als Bereitschaftsarzt übernehme, ergebe sich aus der Natur der Sache, dass er vor Ort verfügbar sein müsse. Er sei frei darin gewesen, ihm erteilte Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Er habe frei seinen Urlaub planen können. Er habe das wirtschaftliche Risiko des Einsatzes seiner Arbeitskraft getragen, denn wenn er einen von ihm übernommenen Dienst nicht wahr genommen habe, sei kein Honoraranspruch entstanden. Er sei frei darin gewesen zu entscheiden, für wen und für wie viele Auftraggeber er tatsächlich tätig werde. Zudem sei zu beachten, dass er auch Notarztdienste wahrgenommen habe. Auch die bei der Klägerin angestellten Krankenhausärzte nähmen am Rettungsdienst teil. Der Notarzt werde durch den Krankenwagen der Stadt am Krankenhaus abgeholt. Er sei über die Stadt versichert. Die Vergütung werde über die Klägerin an den Notarzt für seine Tätigkeit gezahlt. Die Kosten würden von der Stadt an die Klägerin erstattet.
40Die Klägerin hat beantragt,
41den Bescheid der Beklagten vom 30.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Bereitschaftsarzt in der Ambulanz und Notarzt bei der Klägerin seit dem 1.6.2006 nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
42Die Beklagte hat beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Sie hat im Wesentlichen auf ihre Bescheide Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass es für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich sei, ob der Beigeladene zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig werde bzw. als niedergelassener Arzt selbständig sei.
45Der durch Beschluss vom 23.1.2009 am Verfahren beteiligte Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
46Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.3.2011 den Beigeladenen zu 1) sowie die Personalleiterin der Klägerin angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
47Das SG hat sodann mit Urteil vom 21.3.2011 die streitigen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Bereitschaftsarzt in der Ambulanz und als Notarzt bei der Klägerin seit dem 1.6.2006 nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
48Gegen das der Beklagten am 28.4.2011 zugestellte Urteil hat diese am Montag, dem 30.5.2011 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, den Rechnungen des Beigeladenen zu 1) an die Klägerin sei ein umfassender Einsatz im Bereitschaftsdienst auf der Inneren und der Chirurgischen Station zu entnehmen. Zudem ergäben sich daraus interne sowie externe Notarzteinsätze. Die Tätigkeit in der Ambulanz an der Klinik erfordere sachlogisch eine Zusammenarbeit mit weiterem Personal der Klinik. Bereits aus den eigenen Äußerungen des Beigeladenen zu 1) ergebe sich, dass dieser in den Arbeitsablauf der Klägerin eingebunden gewesen sei. Entsprechendes zeige sich im Vertrag vom 1.7.2006. Der durch das SG herangezogene Vergleich einer konsiliarischen Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) sei rechtlich unzutreffend. Nicht glaubhaft sei ebenfalls die Angabe des Beigeladenen zu 1), er sei gegenüber dem Pflegepersonal nicht weisungsbefugt. Unerheblich seien darüber hinaus die anderweitig ausgeübten Nebentätigkeiten des Beigeladenen zu 1), die Gründe, die zu der vertraglichen Gestaltung geführt hätten, sowie der Mangel an Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Unternehmerrisiko könne nicht darin gesehen werden, dass im Falle der Schlechtleistung die Nachfrage nachlasse.
49Die Beklagte hat durch Bescheide vom 23.11.2011 und 30.9.2015 die streitigen Bescheide abgeändert. Sie hat nunmehr festgestellt, dass in der vom 1.7.2006 bis zum 31.1.2011 ausgeübten Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin Versicherungspflicht nach dem Recht zur Arbeitsförderung bestanden habe. In der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung habe demgegenüber Versicherungsfreiheit bestanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte klargestellt, dass diese Feststellungen ausschließlich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Arzt im Tages- und Bereitschaftsdienst und innerhalb des internen Notdienstes, nicht hingegen seine externen Notdiensteinsätze betreffen.
50Daraufhin hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend angepasst, dass sie nunmehr beantragt,
51den Bescheid vom 30.8.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 in der Gestalt der Bescheide vom 23.11.2011 und 30.9.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten am 12., 17., 19., 24., 25. und 31.1.2007 sowie in seiner Tätigkeit im Tagesdienst der Inneren Abteilung vom 8. bis 12.1.2007 bei der Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
52Die Beklagte beantragt vor diesem Hintergrund,
53das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.3.2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.
54Die Klägerin beantragt,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Beigeladene zu 1) sei weisungsfrei gewesen. Sie habe sich aufgrund seiner Qualifikation als Arzt darauf verlassen, dass dieser ordnungsgemäße ärztliche Entscheidungen treffe. Ein Letztentscheidungsrecht des Chefarztes bestehe nicht. Der Beigeladene zu 1) habe seine Dienste ohne Einschränkungen tauschen können. Der krankenhausinterne Tausch unterliege demgegenüber immer den Einschränkungen des Arbeitszeitrechtes. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des § 2 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) ab dem 1.1.2013 zudem klargestellt, dass der Einsatz von selbständig tätigen Honorarärzten in Krankenhäusern zulässig sei.
57Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
58Auf Anforderung des Senates hat die Klägerin für den streitigen Zeitraum die Bereitschaftsdienstpläne mit der Notarztdienstplanung sowie die Dienstpläne der Abteilungen für Innere Medizin und Chirurgie, ihre Leitbild-Broschüren und Betriebsprüfungsbescheide sowie die Rechnungen des Beigeladenen zu 1) vorgelegt. Der Beigeladene zu 1) hat auf Anforderung eine Auflistung seiner Honorartätigkeiten, Unterlagen zum Umfang der Absicherung durch eine private Kranken- und Pflegeversicherung sowie seine Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2011 zum Verfahren gereicht. Ferner hat der Senat einen Handelsregisterauszug der Klägerin, deren Qualitätsberichte der Jahre 2008 und 2010 und einen unverschlüsselten Versicherungsverlauf des Beigeladenen zu 1) beigezogen sowie mit Beschluss vom 27.6.2014 die Beigeladenen zu 2) bis 4) an dem Verfahren beteiligt.
59In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Zeugen Dr. C, Chefarzt der Inneren Abteilung der Klägerin, und Dr. P, ehemaliger Chefarzt der Klägerin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
61Entscheidungsgründe:
62Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßer Terminsnachricht auf die Möglichkeit hingewiesen hat.
63Die am Montag, den 30.5.2011, bei dem erkennenden Landessozialgericht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 28.4.2011 zugestellte Urteil des SG Münster ist zulässig, insbesondere gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1 Abs. 2, 63 SGG).
64Streitgegenstand ist, nachdem die Klägerin ihren Antrag entsprechend beschränkt hat, nur noch die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Rahmen von Diensten am 12., 17., 19., 24., 25. und 31.1.2007 sowie in seiner Tätigkeit im Tagesdienst der Inneren Abteilung vom 8. bis 12.1.2007.
65Ausgehend hiervon ist die Berufung der Beklagten erfolglos, soweit die Beklagte sich gegen die Aufhebung der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung wendet, dass im Streitzeitraum (durchgängig) Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe (1.). Soweit demgegenüber die Klägerin im Rahmen ihres zulässigerweise nach §§ 153, 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG beschränkten Feststellungsantrages die Feststellung begehrt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten am 12., 17., 19., 24., 25. und 31.1.2007 in der Inneren und der Chirurgischen Abteilung des St. F-Hospitals sowie in seiner Tätigkeit im Tagesdienst der Inneren Abteilung vom 8. bis 12.1.2007 nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag, ist die Berufung begründet, weil die Klage unbegründet ist (Ziff. 2).
661. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der streitigen Bescheide im beschriebenen Umfang wendet. Denn die auf Aufhebung des Bescheids vom 30.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2008 sowie der nach §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 23.11.2011 und 30.9.2015 gerichtete Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 1. Alt. SGG ist zulässig und begründet. Diese Bescheide beschweren die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da sie rechtswidrig sind.
67a) Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge Beilage 2014, 387). Besteht zwischen ihnen keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O., Rdnr. 25; Urteil v. 18.9.2011, a.a.O., juris Rdnr. 17; jeweils m.w.N.; Senat, Urteil v. 17.12.2014, L 8 R 463/11, juris). Die streitgegenständlichen Bescheide sind vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Adressaten (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) dahingehend auszulegen, dass die Beklagte das Vorliegen eines Dauerrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgestellt hat. Für dieses Verständnis sprechen bereits die jeweiligen Verfügungssätze, aber auch - im Umkehrschluss - der Umstand, dass die Beklagte die einzelnen Einsatztage bzw. - zeiträume des Beigeladenen zu 1) nicht gesondert aufgeführt hat.
68b) Die Feststellung eines Dauerschuldverhältnisses ist indes rechtswidrig.
69aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beigeladene zu 1) für die Klägerin im Rahmen von Einzelaufträgen tätig geworden, welche die Beklagte dementsprechend jeweils als rechtlichen Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung hätte zugrunde legen müssen. Denn die jeweils im Vorfeld eines Dienstes getroffenen Absprachen lassen zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme zu, dass der Beigeladene zu 1) und die Klägerin eine im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses zu würdigende Vertragsbeziehung begründet haben oder begründen wollten. Die monatsweise u.a. durch den Zeugen Dr. C gefertigten Dienstpläne wurden bei der Klägerin ab Mitte des Vormonats für den Folgemonat erstellt. Sie wurden zuletzt an den Chefarzt der Anästhesiologie und Notarztbeauftragten, den Zeugen Dr. P, weitergeleitet, der diese um die Dienste seiner Abteilung anreicherte und im Anschluss den internen Notarzt einteilte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beigeladene zu 1) mit einem Monat Vorlauf in den Sekretariaten der jeweiligen für ihn in Betracht kommenden Abteilungen des Hospitals bereits seine Vakanzen mitgeteilt und konnte bei Bedarf auf dieser Grundlage im Dienstplan Berücksichtigung finden. Dementsprechend ist zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin als Trägerin des Krankenhauses jeweils neu über die Übernahme einzelner Dienste entschieden worden.
70bb) Ein Dauerschuldverhältnis ergibt sich auch nicht aus dem als Rahmenvertrag zu wertenden Honorarvertrag vom 1.7.2006. Ein solcher eröffnet eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung, legt jedoch (im Voraus) nur bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Verträge fest (BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91 NJW-RR 1992, 977, 978). Vorliegend haben sich die Vertragsparteien nach dem Wortlaut der Vereinbarung in dieser gerade nicht auf eine übergeordnete Leistungspflicht des Beigeladenen zu 1) und damit korrespondierend auf ein allgemeines Heranziehungsrecht der Klägerin, auf welches sich das St. F-Hospital hätte stützen können, geeinigt (hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19). Weder aus den schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen noch aus der tatsächlich geübten Praxis der Zusammenarbeit der an der maßgeblichen Rechtsbeziehung beteiligten Personen lässt sich schließen, dass zwischen den konkreten Einsatztagen des Beigeladenen zu 1) eine Verpflichtung zu einer Rufbereitschaft bestehen sollte, kraft derer die Klägerin innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Beigeladenen zu 1) nach konkretem Arbeitsanfall hätte bestimmen dürfen (Senat, Urteil v. 17.12.2014, a.a.O.; BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O.).
71cc) Ebenso wenig hat die zwischen der Klägerin, vertreten durch das St. F-Hospital, und dem Beigeladenen zu 1) praktizierte Rechtsbeziehung das charakteristische Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]) gehabt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beteiligten auf eine bestimmte Tätigkeit und ein bestimmtes Arbeitsdeputat verständigt hätten, welches die Klägerin kraft eines etwaigen Direktionsrechts in einem bestimmten Bezugszeitraum abrufen können sollte (vgl. hierzu Laux, in: Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 12 Rn. 32; allgemein zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst mit Arbeitseinsätzen innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit und Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, der den Abruf aus unbezahlter Freizeit erfasst, auch Linck, in: Schaub, in: Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 43 Rn. 21a m.w.N.; Jacobs, in: Annuß/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 Rn. 10 m.w.N., Arnold, in: Arnold/Gräfl, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 Rn. 26, Senat, Urteil v. 1.4.2015, L 8 R 517/14, juris).
72c) Die streitgegenständlichen Bescheide sind daher im tenorierten Umfang rechtswidrig und aufzuheben. Sie können insbesondere nicht insoweit aufrecht erhalten bleiben, als die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem 1.7.2006 bis zum 31.1.2011 jedenfalls auch die nunmehr noch streitgegenständlichen Einsatztage im Januar 2007 umfasst, in denen der Beigeladene zu 1) tatsächlich für die Klägerin tätig geworden ist.
73Wie schon allein die Bestimmungen über die unständige Beschäftigung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zeigen (§§ 186 Abs. 2 SGB V, 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III), knüpfen sich ggf. an die Feststellung, ob ein Dauerrechtsverhältnis oder eine Mehrzahl von Einzelaufträgen vorliegt, bereits in versicherungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Rechtsfolgen. Gleiches gilt im Einzelfall für die Frage der Geringfügigkeit wegen kurzfristiger Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Das gilt erst recht eingedenk des Umstandes, dass die Entscheidungen der Versicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Falle ihrer Bestandskraft auch beitragsrechtlich verbindlich sind (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72). Auch insoweit ist eine Feststellung des genauen Beschäftigungszeitraums von erheblicher Bedeutung (z.B. für die Frage, in welchen Zeiträumen bei Mehrfachbeschäftigungen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten ist, oder für die Anwendung von §§ 232 SGB V, 163 Abs. 1 SGB VI (Senat, Urteil v. 17.12.2014, a.a.O., juris).
742. Soweit die Beklagte sich mit der Berufung gegen die Feststellung des SG wendet, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterliegt, ist die Berufung im tenorierten Umfang begründet. Denn die nach § 55 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der Beigeladene zu 1) unterlag in seiner Tätigkeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten einschließlich der internen Notarzteinsätze am 12., 17., 19., 24., 25. und 31.1.2007 sowie in seiner Tätigkeit im Tagesdienst auf der Inneren Abteilung vom 8. bis zum 12.1.2007 bei der Klägerin der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung.
75a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen und unterlagen im Streitzeitraum nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
76Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
77Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insoweit insbesondere BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.).
78b) Im Rahmen des festgestellten Sachverhaltes und des o.g. Prüfungsmaßstabs zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem eines abhängig Beschäftigten entspricht, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegendem Umfang vorhanden sind.
79aa) Dabei handelt es sich bei den an die Bereitschaftsdienste gekoppelten (internen) Notarztdienste des Beigeladenen zu 1) zunächst nicht um eine separiert zu betrachtende Tätigkeit sondern um ein damit einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 1/11 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 16; BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn die internen Notarztdienste wurden durch die diensthabenden Bereitschaftsärzte verrichtet, waren mit diesen insofern zeitlich, organisatorisch und örtlich verbunden.
80bb) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist das praktizierte Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt bzw. aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.
81(1) Bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art ist dabei nicht auf den gesamten vom Vertrag über freie Mitarbeit erfassten Zeitraum abzustellen, sondern jeweils auf die Verhältnisse, die nach Annahme eines Auftrags durch den Beigeladenen zu 1) während dessen Durchführung herrschen (vgl. BSG Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris). Über die einzelnen Einsätze sind keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden. Vielmehr wurden die wesentlichen für sie maßgebenden Vertragsbedingungen zum einen durch den Vertrag über freie Mitarbeit vom 1.7.2006 festgelegt. Zum anderen ergeben sie sich aus der ständigen Vertragspraxis der Beteiligten, so wie sie insbesondere auch in der Beweisaufnahme durch den Senat vom Beigeladenen zu 1) und den hierzu gehörten Zeugen beschrieben worden sind.
82(2) Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) während der von ihm angenommenen Aufträge einem - zumindest im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten - Weisungsrecht der Klägerin nach Ort, Zeit, Dauer und Art der Arbeitsleistung unterlegen hat.
83(a) Was den Ort der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) angeht, so war dieser kraft Natur der ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus und zwar dort auf der Inneren Abteilung bzw. der Abteilung für Chirurgie zu verrichten. Zwar führt die Ortsgebundenheit der Tätigkeit für sich genommen noch nicht zur Annahme eines entsprechenden Weisungsrechts. Allerdings wird ein solches dadurch auch nicht ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten (also auch hinsichtlich Zeit, Dauer und Art der Arbeit) besteht oder ob dieses ausgeschlossen ist.
84(b) Hinsichtlich der Arbeitszeit schuldete der Beigeladene zu 1) seine Anwesenheit und Tätigkeit grundsätzlich während der gesamten Schicht, für die er eingeteilt war. Das ergibt sich schon aus der Notwendigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung, wie sie in der Beweisaufnahme durch den Senat von den Zeugen Dres. C und P bestätigt worden ist. Dementsprechend enthält § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit auch die Verpflichtung, die Klägerin unverzüglich über eine Verhinderung oder eine mögliche Verzögerung der Ausführung der vereinbarten Tätigkeit zu unterrichten.
85Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) für teilweise von den normalen Bereitschaftsdienstzeiten abweichende Zeiten zur Verfügung gestanden hat, beispielsweise an Dienstagen erst später, da er bis 18:00 Uhr Praxisdienst hatte. Das spricht zur Überzeugung des Senates jedoch nicht entscheidend gegen die Annahme einer Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um eine Nebentätigkeit des Beigeladenen zu 1) gehandelt hat. Zudem ist Rücksichtnahme auf individuelle Wünsche zur zeitlichen Einsatzplanung auch bei (sonstigen) Beschäftigten in der modernen Arbeitswelt vorstellbar. Auch bei der Einsatzplanung dieses Personenkreises werden gegebenenfalls in vertretbaren Umfang individuelle Interessen z.B. aus familiären Gründen berücksichtigt werden können (Senat, Urteil v. 26.11.2014, a.a.O.). Dass dies vorliegend auch tatsächlich geschehen ist, zeigt sich an den handschriftlichen Namensänderungen in den vorgelegten Bereitschaftsdienstplänen.
86(c) Es bestand ferner ein Weisungsrecht in inhaltlicher Hinsicht. Dieser Beurteilung steht insbesondere die in § 2 Satz 1 des Vertrages über freie Mitarbeit getroffene Regelung, wonach der Beigeladene zu 1) "eigenverantwortlich tätig" ist und "bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers" unterliegt, nicht entgegen. Denn jedenfalls war der Beigeladene zu 1) vereinbarungsgemäß im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an den Klinikprozessen einem verfeinerten Weisungsrecht der Klägerin ausgesetzt. Dieses wird in ihren groben Zügen bereits in § 2 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit dahingehend beschrieben, dass der Beigeladene zu 1) sich verpflichtete, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft persönlich wahrzunehmen, mit dem Leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung und den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammenzuarbeiten.
87Zunächst schloss sich der Berücksichtigung des Beigeladenen zu 1) im Bereitschaftsdienstplan ggf. auch die Einteilung während dieser Schicht als interner Notarzt durch den Zeugen Dr. P an, ohne dass der Beigeladene zu 1) auf diese Tätigkeitserweiterung maßgeblichen Einfluss hätte nehmen können. Die Bestimmung des Notarztes erfolgte unter Berücksichtigung, welche Abteilung im Rotationsverfahren zu dessen Stellung an der Reihe gewesen ist und ob der dort zur Bereitschaft eingeteilte Arzt über einen Rettungsschein verfügte, was bei dem Beigeladenen zu 1) der Fall gewesen ist.
88Hinzu kommt, dass sich der Beigeladene zu 1) grundsätzlich zu Dienstbeginn bei dem zuständigen Ober- oder Chefarzt zu melden hatte, der ihn mit den notwendigen Informationen zur Dienstübernahme versah. Das dies ggf. aufgrund der hauptberuflichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zu leicht angepassten Dienstzeiten auch teilweise durch einen Assistenzarzt im Auftrag des bereits die Klinik verlassenen Oberarztes geschehen ist, ist ebenso wenig entscheidend wie, dass der Beigeladene zu 1) zugunsten dieses von dem Zeugen Dr. C als "Kurzübergabe" bezeichneten Procedere nicht an der Intensivübergabe bei Beginn des Dienstes und der Frühbesprechung am nächsten Morgen teilnehmen musste. Denn dies lag nach den Auskünften des Zeugen weniger in seinem Status als in der Tatsache begründet, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Assistenzarzt die Eigenarten der Klinik, die Leitlinien der Klägerin und die dortigen strukturierten Behandlungspfade nicht nur verinnerlicht sondern teilweise auch mitentwickelt hatte. Vor diesem Hintergrund ging die Klägerin aufgrund seiner Kompetenz - und nicht hingegen aufgrund des gewünschten Status - davon aus, ohne einen Qualitätsverlust befürchten zu müssen, sich von dem üblichen Ablauf lösen zu können. Wäre sich die Klägerin dem nicht sicher gewesen, hätte sie die Kontrolle der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) verschärft, wie sie dies grundsätzlich nach den Bekundungen des Zeugen Dr. C bei Ärzten tat, die ihm "wenig sicher erschienen." Das bedeutet allerdings wiederum nicht, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet gewesen wäre, bei bestimmten schweren Krankheitsbildern, den hintergrunddiensthabenden Ober- oder Chefarzt zu benachrichtigen.
89In der Gesamtbewertung gewinnt damit ebenfalls kein maßgebliches Gewicht, dass die Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den Patienten auch aufgrund der dem Arzt zuzugestehenden Therapiefreiheit durch Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit des Beigeladenen zu 1) geprägt war. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
90(d) Soweit § 9 Satz 1 des Vertrages über freie Mitarbeit es dem Beigeladenen zu 1) gestattet, Urlaub nach eignen Vorstellungen zu nehmen, und die Klägerin ergänzend vorträgt, dass der Beigeladene zu 1) zur Ablehnung von Aufträgen berechtigt gewesen sei, ist das vorliegend kein entscheidendes Kriterium. Da nicht von einer Dauerrechtsbeziehung sondern von der Vereinbarung von Einzelaufträgen hinsichtlich der einzelnen Dienste auszugehen ist, gab es kein grundsätzliches (einseitiges) Heranziehungsrecht der Klägerin. Da jeder Einzelauftrag neu vereinbart werden musste, wird auch nur die Tätigkeit innerhalb dieser Aufträge im Rahmen des Statusverfahrens geprüft. Aus dem Umstand jedoch, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - abhängige Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.10.2014, L 2 R 5/14, juris).
91(e) Dass der Beigeladene zu 1) hingegen nach Auftragsannahme entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechtigt gewesen ist, einen Einsatz ohne Begründung und Folgen für spätere Einsatzoptionen abzubrechen, ist nicht ersichtlich (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum einen einmal übernommenen Auftrag tatsächlich nicht mehr durchgeführt und zurückgegeben hat.
92(3) Die in § 8 des Vertrages über freie Mitarbeit geregelte Befugnis, die Tätigkeit auch durch andere Honorarkräfte ausüben zu lassen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
93(a) Zunächst ist diese Befugnis - für eine selbständigen Unternehmer untypisch - bereits vertraglich dadurch eingeschränkt gewesen, dass die Ersatzkräfte der Klägerin bekannt sein mussten und dass ein Einsatz durch sie nur im Benehmen mit der Klägerin zulässig war.
94(b) Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) von seiner vertraglich eingeräumten Delegationsbefugnis jemals Gebrauch gemacht hätte, erst recht nicht in einem Ausmaß, dass die Delegation als vertragsprägend im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit angesehen werden könnte.
95(4) Der in §§ 8 Satz 2, 9 Satz 2 des Vertrages über freie Mitarbeit geregelte Ausschluss von Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall führt ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Bedeutung solcher Regelungen erschöpft sich darin, den Willen der Vertragsparteien zu dokumentieren, eine selbständige Tätigkeit zu begründen [hierzu unter ff)].
96(5) Mit einer zeitbezogenen Vergütung in Gestalt eines erfolgsunabhängigen Stundenlohns i.H.v. 35,00 EUR im Tagdienst und 28,00 EUR im Bereitschaftsdienst (§ 6 des Vertrages über freie Mitarbeit) sowie der Möglichkeit, die Haftpflichtversicherung der Klägerin in Anspruch zu nehmen (§ 5 des Vertrages über freie Mitarbeit) wurden schließlich Regelungen getroffen, die sich ohne weiteres mit der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vereinbaren lassen.
97cc) Auf dieser Grundlage ist der Beigeladene zu 1) in dem streitbefangenen Zeitraum eingegliedert in einem fremden Betrieb, nämlich in dem von der Klägerin getragenen St. F-Hospital tatsächlich tätig geworden.
98(1) Der Beigeladene zu 1) hat die von dem Krankenhaus der Klägerin bereitgestellte organisatorische, personelle und sächliche Infrastruktur nicht etwa zur Erbringung eigener Leistungen im eigenen Namen genutzt. Vielmehr ist er von der Klägerin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihren Patienten im Sinne funktionsgerecht dienender Teilnahme am therapeutischen Prozess eingesetzt worden. Dies entspricht auch dem sich aus den Qualitätsberichten sowie dem Leitbild der Klägerin ergebenden Selbstverständnis, die sich danach als kompetenter Anbieter in der medizinischen Betreuung von Patienten versteht und deren Abteilungen mit Schnittstellen wie der Notfall-Ambulanz und der interdisziplinären Intensivstation untereinander vernetzt sind. Letzteres wurde nicht zuletzt durch die Aussage des Zeugen Dr. C bestätigt, wonach der Bereitschaftsdienst nicht nur die jeweilige Abteilung sondern auch die Intensivstation mit betreut. Die umfassende und systematische Integration auch nur kurzzeitig im Tages- und Bereitschaftsdienst eingesetzter Ärzte in die personelle und organisatorische Klinikstruktur der Klägerin ist dabei zur Überzeugung des Senates insbesondere deshalb unverzichtbar, weil der umfassende Wissenstransfer zwischen allen für die medizinische Betreuung der Patienten Verantwortlichen maßgeblicher Teil des Qualitätssicherungsprozesses ist. Dies ist Standard eines jeden Qualitätsmanagements in diesem Bereich. Nicht zuletzt deshalb sind im Rahmen der Qualitätsberichte der Klägerin Fragen der Prozessorientierung und des Risikomanagements zentrale Schwerpunkte.
99(2) Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Funktionsabläufe der Klägerin wird dabei auch durch die Möglichkeit und Notwendigkeit unterstrichen, auf deren Pflegepersonal zurückzugreifen. Dass der Beigeladene zu 1) nach dem klägerischen Vortrag bei der Ausübung seiner Tätigkeit lediglich auf die freiwillige Kooperation des Pflegepersonals angewiesen war, ist lebensfremd. Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst die automatisierten Abläufe bei Einlieferung eines Notfalls geschildert. Allein die Tatsache jedoch, dass Abläufe routiniert durchgeführt und nicht hinterfragt werden, bedeutet nicht, dass im Fall einer (auch vor den sich ggf. anschließenden strafrechtlichen Konsequenzen fragwürdigen) Weigerung des Pflegepersonals eine ärztliche Anweisung des Beigeladenen zu 1) nicht durchsetzbar gewesen wäre. Dementsprechend hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärt, dass regelmäßig gemacht werde, was er sage.
100(3) Nicht ins Gewicht fällt weiterhin, dass der Beigeladene zu 1) während der übernommenen Tagesdienste nicht an den dort stattfindenden Röntgen- und Stationsbesprechungen teilzunehmen hatte. Zunächst nahmen auch die angestellten Ärzte nur teilweise an der erstgenannten Besprechungsform teil. Darüber hinaus hat sich der Beigeladene zu 1) in dieser Zeit stattdessen nach der Aussage des Zeugen Dr. C als einer der klägerischen "Gastärzte [ ...] auf der Station weiter um den Routinekram gekümmert". Dies spricht nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Im Gegenteil zeigt sich hier, dass die Klägerin die ihr in Form des Beigeladenen zu 1) zur Verfügung stehenden zeitlichen Kapazitäten optimal ausnutzte, indem sie ihn gerade nicht für ihn nicht tangierende Besprechungen sondern für die Patientenbetreuung entlohnen wollte.
101dd) Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) während eines übernommenen Tages- und Bereitschaftsdienstes von dem eines angestellten Arztes unterschied. Vielmehr wurde er statt eines angestellten Arztes eingesetzt, da aufgrund von Personalengpässen der Einsatz solcher nicht in Betracht kam. Er verrichtete damit unter Berücksichtigung der Dienstpläne nicht nur in Zusammenarbeit mit angestellten Ärzten seine Dienste sondern trat auch an ihre Stelle und erledigte nach beschriebener Übergabe ihre Tätigkeit fort.
102ee) Hinzu kommt, dass für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechende Gesichtspunkte nicht in einem Maße vorhanden sind, die die vorangegangenen Gesichtspunkte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit relevanten Umstände überwiegen würden.
103Weder verfügte der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte - in Bezug auf die Tages- und Bereitschaftsdienste -, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihm zu erkennen. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.).
104Der Beigeladene zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt Das gilt namentlich für den Einsatz eigener Betriebsmittel. Das wesentliche Equipment, insbesondere die behandlungsrelevanten medizintechnischen Instrumente und Geräte, das Verbrauchsmaterial sowie die erforderlichen Medikamente sind ihm von der Klägerin gestellt worden. Die wenigen von ihm selbst beschafften bzw. ihm von dritter Seite zugewandten Arbeitsmittel (Stethoskop, Arbeitskleidung, etc.) rechtfertigen nicht die Annahme eines Unternehmerrisikos von wesentlichem Gewicht, zumal eine Erweiterung seiner unternehmerischen Chancen daraus nicht ersichtlich ist.
105Ein Vergütungsrisiko ist mit Ausnahme des auch von einem abhängig Beschäftigten zu tragenden Insolvenzrisikos des Gläubigers gleichfalls nicht ersichtlich. Der Beigeladene zu 1) wurde für die Tages- und Bereitschaftsdienste stundenweise und für die Tätigkeit als Notarzt pro Einsatz vergütet. Da der interne Notarztdienst im Rahmen der Bereitschaftsdienste stattfand, wurden ihm dadurch auch die Wartezeiten mit vergütet.
106Eigenes Kapital hat der Beigeladene zu 1) in Bezug auf die Tätigkeit bei der Klägerin nicht in Form von Investitionen in Werbung etc. eingesetzt. Unerheblich ist, dass während der Ausübung der einzelnen Dienste das durch langjährige Ausbildung und mit hohen Investitionen erworbene Fachwissen nicht vermarktet werden kann.
107ff) Der Wille und die Vereinbarung der Beteiligten, dass der Beigeladene zu 1) selbständig tätig sein solle, sind grundsätzlich allerdings nicht geeignet, Selbständigkeit zu begründen. Entscheidend sind allein die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess - was hier nicht der Fall ist - kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 2.Auflage, § 7 Rn. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, WM 2014, 1883).
108gg) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus der ab dem 1.1.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 2 Abs. 1, 3 KHEntgG keine gesetzgeberische Wertung entnehmen, die entscheidend zur Statusbestimmung des Beigeladenen zu 1) herangezogen werden könnte. Zunächst ist die Änderung erst nach Ablauf des noch streitigen Zeitraums erfolgt. Zudem kann offen bleiben, ob der Schluss zu ziehen ist, wenn § 2 Abs. 1, 3 KHEntgG von "nicht fest angestellten Ärztinnen und Ärzten" spricht, dass damit auch ärztliche Behandlungen durch nicht angestellte Ärzte zulässig sein sollen. Denn jedenfalls kann dem für die Unterscheidung der jeweiligen Tätigkeitsarten nichts entnommen werden (vgl. BT-Drucksache 17/9992, S. 26; Berchtold, Aktuelle Abgrenzungsprobleme der abhängigen Beschäftigung § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, DAI, 26. Sozialrechtliche Jahresarbeitstagung, S. 241, 257).
109c) Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung entfällt auch nicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, weil es sich nicht um eine unständige Beschäftigung in diesem Sinne handelt. Danach sind versicherungsfrei Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht allerdings zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin grundsätzlich davon ausging, dass sie bei festgestellten Kapazitätsengpässen versuchen würde, auf den Beigeladenen zu 1) zurückzugreifen. Dafür spricht insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. C, der die dringende Bedarfssituation der Klägerin nach geeigneten Ärzten und die Vorzüge des Beigeladenen zu 1) beschrieben hat, die ihn zu einem sehr willkommenen Bereitschaftsarzt gemacht haben.
110Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat hat diesbezüglich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten berücksichtigt.
111Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
112Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
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den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
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zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
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während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.