Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 5 KR 176/16 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2016:1122.L5KR176.16BER.0A
bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.615,37 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung.

2

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation in R... mit einer Kapazität von 200 Betten. Von 2011 bis 2014 waren bei ihr mehrere sog. Honorarärzte tätig. Vom 17. November 2015 bis 18. Mai 2016 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV über den Zeitraum 2011 bis 2014 durch, stellte nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Juni 2016 die Sozialversicherungspflicht für vier Honorarärzte fest und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.846,12 EUR. Zur Begründung führte sie nach zunächst allgemeinen Erwägungen zur Beitragspflicht aus, dass die im Einzelnen namentlich genannten Honorarärzte während ihrer Tätigkeit in die für sie fremde Arbeitsorganisation der Antragstellerin eingebunden gewesen seien. So seien sie, wie die im Krankenhaus angestellten Ärzte auch, allgemein zu Bereitschaftsdiensten sowie zur Behandlung von Patienten der Abteilungen Gynäkologie, Urologie und Allgemeinmedizin eingesetzt worden. Der Einsatz sei, wie die Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung ergäben hätten, notwendig gewesen, weil diese Fachabteilungen personell stark belastet und aufgrund des weit verbreiteten Ärztemangels unterbesetzt gewesen seien. Die Vergütungen seien in den jeweiligen Honorarverträgen geregelt worden und hätten ein festes Stundenhonorar mit Zuschlägen beinhaltet. Die Einsatzplanung habe sich an den Rahmenbedingungen des Krankenhauses orientiert. Nach entsprechender Abstimmung sei eine Übernahme der geplanten Dienstzeiten in die Dienstpläne erfolgt. Während des Bereitschaftsdienstes seien die Ärzte verpflichtet gewesen, sich auf dem Krankenhausgelände aufzuhalten. Die Honorarärzte seien den Patienten gegenüber nicht als selbstständig Tätige aufgetreten, sondern als Mitarbeiter des Hauses. Dass ein Arzt in mehreren Krankenhäusern tätig sei, schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Ein Unternehmerrisiko als wesentliches Merkmal einer Selbstständigkeit habe nicht vorgelegen. Zwar sei die Honorarärztin C. K.-M. weniger als 50 Tage im Jahr tätig gewesen. Sie habe jedoch keine weiteren Auftraggeber gehabt, so dass ihre Tätigkeit bei der Antragstellerin nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gewesen sei und somit Berufsmäßigkeit vorgelegen habe. Grundlage für die Beitragsberechnung seien die geleisteten Honorare. Insoweit verwies der Bescheid auf die in der Anlage vorgenommene personenbezogene Beitragsberechnung über die streitgegenständlichen Zeiträume.

3

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme zur Anhörung. Darin hatte sie die Auffassung vertreten, dass Honorarärzte selbstständig tätig seien und hierzu u. a. auf Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgeltgesetz verwiesen, aus denen sich ergebe, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit von Honorarärzten als Selbstständige erkannt und legalisiert habe. Weiter hatte sich die Antragstellerin mit Urteilen aus der Rechtsprechung zur Beschäftigung von Honorarärzten auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass diese Entscheidungen, soweit sie zu der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gekommen seien, nicht überzeugten. Nach der Änderung des § 7 Abs. 4 SGB IV in der Fassung von 2003 sei nunmehr klar, dass es für die Abgrenzung unselbstständiger Beschäftigung vor allem auf eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ankomme. Daran fehle es bei den Honorarärzten ähnlich wie bei der Tätigkeit von Betriebsärzten. Auch habe ein Unternehmerrisiko für die Honorarärzte bestanden, das darin gelegen habe, dass im Urlaubs- und Krankheitsfalle eine Zahlung an sie nicht erfolgt sei. Der Eingliederung in den Betrieb der Antragstellerin stehe auch entgegen, dass die Honorarärzte auf ihre Arbeitszeit Einfluss genommen hätten, anders als die angestellten Ärzte. Sie hätten selbst bestimmen können, wie viel gearbeitet werde, an Teambesprechungen nicht teilgenommen und es sei auch keine Superversion erfolgt.

4

Die gleichzeitig mit dem Widerspruch beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Juli 2016 abgelehnt.

5

Die Antragstellerin hat am 25. Juli 2016 beim Sozialgericht Lübeck die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin spreche, dass die Honorarärzte maßgebenden Einfluss auf ihre Arbeitszeit genommen und in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit keiner fachlichen Überprüfung unterstanden hätten. Ergänzend hat die Antragstellerin ausgeführt, dass nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV Widerspruch und Klage hinsichtlich statusrechtlicher Entscheidungen nach der Rechtsprechung zum Beispiel des LSG Rheinland-Pfalz aufschiebende Wirkung hätten.

6

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und im Wesentlichen auf den Inhalt des Beitragsbescheides verwiesen. An dessen Rechtmäßigkeit könne nicht gezweifelt werden. Außerdem sei eine unbillige Härte nicht ersichtlich.

7

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2016 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

8

„Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese aber u. a. bei Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

9

Bei der Prüfung dieses Antrages sind die Maßstäbe des § 86 a Absatz 3 Satz 2 SGG entsprechend anwendbar. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte zur Folge hätte.

10

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist.

11

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können. Grundsätzlich muss das Gericht eine eigenständige Abwägung der beteiligten Interessen nach den auch für die Verwaltung geltenden Grundsätzen (vgl. § 86 a Absatz 3 SGG) vornehmen und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse abwägen.

12

Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm aufgelegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Abzuwägen sind die Folgen die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.

13

Den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Schwere der Belastung und die Möglichkeit späterer Abänderbarkeit zu berücksichtigen, wird man am ehesten durch eine dynamische Betrachtung gerecht. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt oder rückgängig gemacht werden kann, bzw. je größer die Erfolgsaussicht, desto geringer die Anforderungen an einen zusätzliches Aussetzungsinteresse des Betroffenen.

14

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und damit eine überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit nicht vor und ebenso wenig eine besondere Härte für die Antragstellerin.

15

Denn die Rechtsprechung hat sich vielfach mit dem Thema der Honorarärzte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen beschäftigt und ist überwiegend zu der Auffassung gelangt, dass im Krankenhaus tätige Ärzte – auch wenn sie auf Honorarbasis tätig sind – regelmäßig abhängig beschäftigt seien (so zum Bespiel LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016, L 5 R 852/14). Zutreffend hat die Antragsgegnerin auf weitere Urteile der 2. Instanz hingewiesen, die ebenfalls von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Honorarärzte in Krankenhäusern ausgegangen sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2014, L 1 KR 405/12, LSG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2014, L 2/12 R 81/12; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. April 2015, L 7 R 60/12, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2015, L 4 R 1001/15, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2015, L 8 R 584/11 und LSG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 2015, L 2 R 515/14). Verallgemeinernd hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 30. September 2015 (L 8 R 584/11) ausgeführt, dass ein in einem Krankenhaus tätiger Arzt, der dem Weisungsrecht der Krankenhausleitung unterliegt, eine arbeitsbezogene Vergütung in Form eines erfolgsunabhängigen Stundenlohns erhält, in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert sei und er auf das Pflegepersonal des Krankenhauses zurückgreifen könne, ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen habe und ihm die Betriebsmittel des Krankenhauses zur Verfügung stünden, nicht selbständig tätig sei.

16

So aber liegt der Fall hier.

17

Zwar gibt es auch einzelne gegenteilige Entscheidungen, so zum Beispiel vom Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 19. April 2016, L 11 R 2428/15, wonach ein auf Honorarbasis tätiger Arzt keine abhängige Beschäftigung ausübt, wenn er selbst bestimmen könne, an welchen Tagen er für die Klinik tätig sein wolle und er bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes keine Kontrolle der Klinik im Sinne von Einzelanordnungen unterliege. Die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes notwendige Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der Klinik führe noch nicht zu einer Eingliederung des Arztes in die Arbeitsorganisation der Klinik. Diese Entscheidung vermochte die Kammer jedoch nicht zu überzeugen und reicht jedenfalls nicht aus, angesichts der überwiegend gegenteiligen Rechtsprechung, auch von dem LSG Baden-Württemberg, eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit zu begründen.

18

Die Kammer vermag auch keine unbillige Härte in der Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der genannten Höhe zu erkennen, da die Antragstellerin über eine betriebswirtschaftliche Größe verfügt, die die Zahlung einer derartigen Summe als relativ unproblematisch erscheinen lassen. Deshalb sind Anhaltspunkte für eine besondere Härte nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden.

19

Letztlich ist noch festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sich nicht aus § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB 4 ergibt. In diesem Zusammenhang wird vollinhaltlich auf die Erwiderung des Antrags der Antragsgegnerin Bezug genommen. In der Tat bezieht sich § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV allein auf das Statusfeststellungen in Antragsverfahren nach dieser Vorschrift und lässt sich auf Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Anschluss an Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB 4 nicht analog anwenden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2015, L 9 KR 192/15 B ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2015, L 8 R 442/15 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2015, L 5 KR 146/15 B ER; a.A.: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juni 2015, L 12 R 539/15 B ER).“

20

Gegen den ihr am 19. September 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, eingegangen beim Sozialgericht Lübeck am 22. September 2016. Ergänzend trägt sie darin vor, das Sozialgericht habe sich hinsichtlich seiner Begründung lediglich auf die genannten Urteile bezogen, ohne sich mit Urteilen gegenteiliger Auffassung auseinanderzusetzen. Außerdem habe es den Vortrag der Antragsgegnerin ohne Weiteres als gegeben unterstellt, obgleich die Antragstellerin keinerlei Mitwirkungspflichten unterliege und dementsprechend die Antragsgegnerin beweisbelastet sei. Es gebe auch keinen bestimmten Typus eines Honorararztes, der abhängig tätig sei. Eine weitere Begründung hat die Antragstellerin auch nach Hinweis des Senats vom 21. Oktober 2016 nicht abgegeben.

II.

21

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht darin den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin, abgelehnt.

22

Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, orientiert sich die Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, an der Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt diese jedoch bei – wie hier – Entscheidungen über die Beitragspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

23

Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zwar richten sich diese Voraussetzungen an die Herstellung der aufschiebenden Wirkung an die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Sie findet jedoch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die gerichtliche Entscheidung entsprechend Anwendung. Auf eine Eilbedürftigkeit als Voraussetzung der gerichtlichen Aussetzungsanordnung kann allerdings nicht gänzlich verzichtet werden.

24

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nach ganz überwiegender Auffassung dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hinsichtlich des dabei notwendigen Überzeugungsgrades bezüglich der zu klärenden Rechtsfragen ist dabei zu beachten, dass es nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen; denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit das gerichtliche Rechtsschutzinteresse insgesamt geschwächt. Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – eine unbillige Härte seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen wird.

25

Nach der im einstweiligen Rechtsschutz damit grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung hat das Sozialgericht zutreffend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides verneint und mit dieser Begründung die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Wie das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wird der Anwendungsbereich von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG im Hinblick auf Bescheide über Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und die in diesem Zusammenhang getroffene Statusentscheidungen durch § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nicht berührt. Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats unter Berücksichtigung grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung. Zur Begründung verweist der Senat insoweit auf seine auch vom Sozialgericht zitierte Entscheidung vom 17. September 2015 (L 5 KR 146/15 B ER). In seiner Beschwerdebegründung wendet sich die Antragstellerin nicht gegen diese Auffassung, so dass der Senat von einer weiteren Begründung absieht.

26

Die Abgrenzung der Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit orientiert sich an der Regelung des § 7 SGB IV. Nach dessen Abs. 1 ist die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine solche Eingliederung und Weisungsunterworfenheit lagen nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und insbesondere dem Akteninhalt vor.

27

Nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihren gelebten Beziehungen erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbstständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen und der Arbeitsleistung das Gepräge geben.

28

Gemessen an diesen Grundsätzen unterlagen die Honorarärzte im streitbefangenen Zeitraum der Sozialversicherungspflicht. So ergeben sich insbesondere aus den von einzelnen Honorarärzten für die Antragsgegnerin ausgefüllten Fragebögen, dass diese in die von der Antragstellerin geschaffene Organisation des Krankenhauses eingebunden waren und entsprechend dort die vereinbarte Tätigkeit, ärztliche Leistung, zu verrichten hatten. So teilte Dr. H... auf seinem Fragebogen mit, dass ihm die Patienten von der Chefärztin bzw. stellvertretenden Chefärztin zugeteilt wurden, die Zeiteinteilung bzw. der Dienst-/Einsatzplan von der Verwaltung bzw. der Klinikleitung übernommen wurde und er Rufbereitschaft, allerdings auf freiwilliger Basis, übernommen hatte. Die Ärztin C. K...-M... teilte mit, dass teilweise ihre Verordnungen und alle gutachterlichen Entlassungsbriefe/Aufnahmeuntersuchungen etc. kontrolliert wurden, es habe einen genauen Zeitplan gegeben, wann welche ärztlichen Tätigkeiten ausgeführt werden mussten. Die Ärztin K...-M... und der Arzt Dr. P... bestätigten im Übrigen auf dem Fragebogen, dass sie in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen seien und die gleichen Arbeiten wie die fest angestellten Mitarbeiter des Auftraggebers ausgeführt hätten. Dass die Honorarärzte weitestgehend in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie als hoch qualifizierte Beschäftigte ihre Tätigkeit zu verrichten hatten und sich in diesen Fällen das Weisungs- und Direktionsrecht in eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess wandelt (z.B. Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB 4 Rz 74 m.w.N. und als Beispiel die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus).

29

Ein Unternehmerrisiko, wie es typisch für eine selbstständige Tätigkeit ist, ist hier nicht erkennbar. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass Vergütungen bei Abwesenheit der Mitarbeiter z. B. bei Krankheit oder Urlaub ausgeschlossen seien, verkennt, dass sich die Frage, ob eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle besteht, nicht an der Vereinbarung hierüber orientiert, sondern danach, ob eine Beschäftigung vorliegt. Überhaupt verkennt die Antragstellerin den Umstand, dass die Betroffenen selbst nicht bestimmen können, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Diese Entscheidung ergeht anhand der dafür maßgebenden Normen, hier, wie genannt, § 7 SGB IV, und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung. Ein Unternehmerrisiko liegt auch nicht darin, bei befristeten Verträgen mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses rechnen zu müssen. Dieser Situation ist auch der Beschäftigte, dem vom Arbeitgeber gekündigt werden kann oder der ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist, ausgesetzt. Das Unternehmerrisiko beschreibt vielmehr das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu erhalten (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2016 – L 5 KR 49/14). Eine solche Gefahr bestand hier für die Honorarärzte nicht.

30

Soweit die Antragstellerin ihre Begründung auf die Gesetzesmaterialien zum Krankenhausentgelt stützt, verkennt sie, dass dieses Gesetz keine Regelung darüber enthält, wann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

31

Auch der Umstand, dass, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, in einer Vielzahl von landessozialgerichtlichen Entscheidungen die Tätigkeit eines Honorararztes als sozialversicherungspflichtig angesehen wurde, spricht für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Beitragsbescheides.

32

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Bei der Festsetzung des Streitwerts geht der Senat, ebenso wir das Sozialgericht, davon aus, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Beitragsbescheid, das allein zum Zwecke des Zahlungsaufschubs geführt wird, der Streitwert auf ein Drittel des Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

35

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 5 KR 176/16 B ER

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Nov. 2016 - L 5 KR 176/16 B ER zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

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(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

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(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beigeladene zu 5) zu 1/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) bis 24), die diese selbst tragen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird endgültig auf 72.693,10 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitgegenstand ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und der Umlage U2 nach dem seit 01.01.2006 geltenden Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Höhe von insgesamt 72.693,10 EUR für die Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie 23) und 24) für jeweils unterschiedliche Zeiträume zwischen dem 01.01.2004 und 31.12.2007.
Die klagende GmbH betreibt ein nach § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenes Krankenhaus, das aus einer Fachklinik für Pneumologie und einer Rehabilitationsklinik besteht.
Bei der Klägerin waren - neben festangestellten Ärzten, Krankenschwestern und Pflegern - die Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie 23) und 24) als Honorarkräfte tätig.
Der 1931 geborene Beigeladene zu 1), der von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit ist (Bescheid vom 12.05.1966), war in der Zeit vom 09.01. bis 31.12.2004, vom 01.01. bis 15.04.2005, vom 30.06. bis 30.07.2005, vom 22.08. bis 09.09.2005, vom 27.03. bis 16.07.2006, vom 31.07. bis 03.09.2006 sowie vom 08.01. bis 04.05., 04.06. bis 03.08., 20.08. bis 16.09. und vom 22.10. bis 04.11.2007 für die Klägerin tätig. Er war zunächst als Gastarzt, später als stellvertretender leitender Arzt der Rehabilitationsklinik beschäftigt und führte in diesen Funktionen u.a. tägliche Visiten durch, erstellte Entlassungsberichte und Verlegungsberichte und als stellvertretender leitender Arzt auch Verlängerungsanträge. Im von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 17.07.2008 gab er an, er habe eine regelmäßige Arbeitszeit von acht bis neun Stunden täglich einzuhalten und bei Erkrankung die Geschäftsführung der Klägerin zu unterrichten. Er habe die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt, Arztkittel und Arbeitsmittel seien ihm kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Die Abrechnung erfolgte der Gestalt, dass der Beigeladene zu 1) Dienst- und Fahrtkostenabrechnungen für einzelne Kalenderwochen (teilweise zzgl. Fahrtkosten) auf einem Vordruck der Klägerin unterzeichnete und die Klägerin und der Beigeladene zu 1) anschließend eine „Vereinbarung“ unterzeichneten. In der „Vereinbarung“ heißt es jeweils unter Angabe der Zeit und des Betrags:
Es wird vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom …… als Arzt zur Vertretung in der Klinik….tätig ist.
Der Beigeladene zu 1) stellt für diese Zeit einen Betrag von EUR …in Rechnung. Die anfallenden Steuern/Abgaben und Versicherungen nimmt der Beigeladene zu 1) selbst vor.
Der Beigeladene zu 1) nimmt die ihm übertragenen ärztlichen Aufgaben in eigener Verantwortung wahr und unterliegt in der Verrichtung seiner Tätigkeiten keinerlei Weisungen.
St. B., den ….
Für das Jahr 2004 stellte der Beigeladene zu 1) der Klägerin einen Betrag von insgesamt 14.582,00 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 46.792,30 EUR, für das Jahr 2005 von 23.768,00 EUR und für das Jahr 2007 von 45.369,50 EUR in Rechnung (Aufstellung Bl. 260 bis 262 Bd. I der Unterlagen der Beklagten).
Der 1965 geborene Beigeladene zu 2), der von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, war in der Zeit vom 11.06. bis 22.07., 27.07. bis 29.07., 31.08. bis 07.09., 10.09. bis 21.09., 24.09. bis 26.09., 04.10. bis 19.10., 23.11. bis 25.11. und 30.11. bis 04.12.2007 für die Klägerin als Facharzt tätig. Nach dem von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 22.08.2008 bestand seine Tätigkeit in der fachärztlichen Patientenversorgung. Er habe die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin ausgeführt. Der Tätigkeit zu Grunde lagen zwischen den Beteiligten geschlossene Honorarverträge, wobei der Vertrag für die Zeit vom 11.06. bis 22.07.2007 (Vertrag vom 30.05./11.06.2007) von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) und der Vertrag für die Zeit vom 31.08. bis 30.09.2007 nur von der Klägerin unterschrieben (Vertrag vom 07.08.2007) ist. Die gleichlautenden Verträge enthalten u. a. folgende Regelungen:
§ 1
Der Honorarvertreter wird vom … bis einschließlich … in der Klinik die Aufgaben eines Facharztes wahrnehmen und in dieser Zeit am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Die Bereitschaftsdienste sind entsprechend des für die Abteilung gültigen Dienstplanes zu leisten.
§ 2
Der Honorarvertreter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und persönlich wahrzunehmen, mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammen arbeiten und über alle ihm bei seiner Vertragserfüllung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
§ 4
10 
Für den in § 1 genannten Zeitraum erhält der Honorarvertreter für die Erledigung seiner vertraglichen Verpflichtungen ein Honorar in Höhe von 60,00 EUR pro Stunde.
11 
Die Bereitschaftsdienste werden mit 30,00 EUR pro Dienst an Wochentagen und 30,00 EUR pro Dienst an Wochenendtagen und Feiertagen abgegolten.
12 
Zusätzlich wird dem Honorarvertreter für den genannten Zeitraum von der Klinik eine Unterkunft sowie die kostenlose Teilnahme an der Personalverpflegung zur Verfügung gestellt. Mit dem vereinbarten Honorar sowie der zur Verfügungsstellung von Kost und Logis sind alle dem Honorarvertreter entstehenden Kosten gleich welcher Art abgegolten.
§ 5
13 
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird. Das Honorar wird ohne Lohnsteuerabzug gezahlt und unterliegt daher der Veranlagung nach dem jeweils gültigen Einkommenssteuergesetz.
§ 6
14 
Die Klinik haftet für die Tätigkeit des Honorarvertreters wie für die übrigen Mitarbeiter der Klinik.
15 
Der Beigeladene zu 2) reichte zur Abrechnung anfänglich an eine Facharztagentur GmbH in B. von ihm und der Klägerin unterzeichnete tageweise Aufstellungen seiner Dienste mit der jeweiligen Stundenzahl, und zuletzt an die Klägerin Stundennachweise ein, auf deren Grundlage die Bezahlung erfolgte. Insgesamt wurden 53.430,00 EUR abgerechnet (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
16 
Die 1958 geborene Beigeladene zu 3), die ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, war bei der Klägerin neben ihrer Vollzeittätigkeit in einem weiteren Krankenhaus in abhängiger Beschäftigung ab dem 01.12.2005 als Ärztin im Bereitschaftsdienst tätig. Nach ihren Angaben auf dem Fragebogen vom 17.09.2008 erfolgte vorab eine Abstimmung zwischen der Klägerin und ihr, an welchen Tagen sie bereit sei, nächtliche Bereitschaftsdienste wahrzunehmen. Für den Fall der Einteilung übernehme sie den Nachtdienst ab 17:00 Uhr bis 07:30 Uhr am nächsten Morgen. Für Schäden aufgrund von Fehlern sei sie voll haftbar. Sie werde nicht kontrolliert. Über Auffälligkeiten während der Nacht berichte sie am Morgen. Berufskleidung werde ihr nicht zur Verfügung gestellt. Die Klägerin und die Beigeladene zu 3) schlossen für die Zeit ab 01.12.2005 einen Vertrag vom 01.12.2005, der u. a. folgende Regelungen enthält:
17 
1. Vertragsgegenstand
18 
Ab dem 01.12.2005 übernimmt die Beigeladene zu 3) für die Klägerin im Rahmen der Bereitschaftsdiensteinteilung des ärztlichen Dienstes, Bereitschaftsdienste zum Zwecke der ärztlichen Versorgung der Patienten und Rehabilitanten in der Lungenfachklinik St. B. und der Rehabilitationsklinik St. B..
19 
Die Zeiten der Bereitschaftsdienste ergeben sich aus dem jeweils geltenden und im Vorfeld mit der Beigeladenen zu 3) abgestimmten Bereitschaftsdienstplan.
20 
Der Einsatzort ist die Lungenfachklinik und Rehabilitationsklinik St. B..
21 
Die Beigeladene zu 3) hat den fachlichen Anordnungen und Vorgaben des ärztlichen Leiters (Chefarzt) der Lungenfachklinik sowie der ärztlichen Leiterin der Rehabilitationsklinik Folge zu leisten.
22 
Die Zeiträume für die zu leistenden Bereitschaftsdienste und deren Vergütung werden auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Zeiten errechnet:
23 
Montag bis Freitag
Samstag, Sonntag und Wochentag
= 7,70 Stunden (Einsatz von 17:00 Uhr bis 07:30 Uhr)
= 13,20 Stunden (Einsatz von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr)
24 
Die Beigeladene zu 3) erhält für ihre Leistungen ein Stundenhonorar in Höhe von 26,00 EUR.
25 
4. Steuer- und Sozialversicherungsabgaben
26 
Klägerin und Beigeladene zu 3) sind sich darüber einig, dass die Beigeladene zu 3) im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert wird. Die Beigeladene zu 3) wird selbst für ihre Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung aufkommen und die gebotenen Steuern abführen.
27 
Die Klägerin rechnete mit der Beigeladenen zu 3) die Honorarvergütung monatlich ab. Insgesamt wurde für das Jahr 2005 ein Betrag in Höhe von 943,80 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 17.817,80 EUR und für das Jahr 2007 ein Betrag in Höhe von 16.588,00 EUR abgerechnet (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
28 
Der 1961 geborene Beigeladene zu 4), der in seinem Antwortschreiben vom 24.04.2009 angab, wie die anderen Honorarärzte tätig geworden zu sein, und der ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, war bei der Klägerin in der Zeit vom 19.05. bis 26.07.2006 sowie vom 01.01. bis 02.02.2007 als Arzt tätig. Er rechnete für das Jahr 2006 mit der Klägerin 35.669,00 EUR und für das Jahr 2007 23.950,00 EUR ab (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
29 
Die 1970 geborene Beigeladene zu 5) war bei der Klägerin ab 15.01.2004 als Diät- und Ernährungsberaterin tätig. Im Fragebogen vom 12.03.2008 gab sie an, dass sie mit der Klägerin vereinbart habe, dass sie dienstags ab 14:00 Uhr komme, um Termine wahrnehmen oder Vorträge halten zu können. Die Vereinbarung sei erfolgt, damit die Patienten und Therapeuten wüssten, wann sie im Haus sei. Wenn keiner komme, gehe sie wieder heim. Es sei ein Honorarsatz von 55,00 DM (28,12 EUR) vereinbart worden. Sie habe zu Hause einen Arbeitsplatz, an dem sie Kostformeln, Diäten, Vorträge und Schulungen ausarbeite, Konzepte erstelle oder Rechnungen schreibe. Die Vorlagen für die Patienten der Klägerin drucke sie bei der Klägerin aus. Die Patienten kämen entweder zu ihr oder sie zu ihnen auf ihre Zimmer. Um den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln, nehme sie an Reha-Teambesprechungen teil. Sie berichte über die einzelnen Patienten und erstelle ggf. auch eine Prognose. Wenn sie für einen Patienten eine Koständerung wolle und dies mit dem behandelnden Arzt besprochen habe, gebe sie die Anweisungen mit Erläuterungen in die Küche weiter, die diese dann ausführen solle. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeit würden ihr nicht erteilt. Für den Fall ihrer Verhinderung informiere sie eine Sekretärin, damit diese eine Notiz an den Vortragsraum hänge. Sie habe noch weitere Auftraggeber und betreibe Werbung durch Auslage von Prospekten in Arztpraxen, in Form von Inseraten und durch Mund zu Mund Propaganda. Die Beigeladene zu 5) berechnete der Klägerin die geleisteten Vorträge sowie Diät- und Ernährungsberatungen monatsweise unter Angabe der erfolgten Tätigkeit, der genauen Uhrzeit, Stundenzahl und der Höhe des vereinbarten Stundensatzes. Sie rechnete in den einzelnen Monaten Beträge zwischen 126,54 EUR und 323,38 EUR ab. Für den Monat Januar 2007 berechnete sie 365,56 EUR, für den Monat Oktober 2007 492,10 EUR und für November 2007 557,71 EUR.
30 
Der 1974 geborene Beigeladene zu 6) war für die Klägerin vom 23.05. bis 29.06., vom 02.07. bis 13.07., vom 16.07. bis 23.07., vom 27.07. bis 30.07., vom 02.08. bis 06.08., vom 11.08. bis 18.08., vom 22.08. bis 03.09. und vom 06.09. bis 07.10.2007 als Pfleger tätig. Er gab im Fragebogen vom 25.07.2008 und in einem ergänzenden Schreiben vom 19.09.2008 an, er sei über eine der beiden Vermittlungsagenturen, bei der er angemeldet sei, vermittelt worden. Er habe in fünf verschiedenen Kliniken bzw. Pflegeheimen Aufträge gehabt. Er habe selbst festgelegt, ob er die Aufträge annehme und wie viel er arbeite. Mit der Klägerin habe er die Dienste bzw. Einsatzzeiten eine Woche im Voraus besprochen. Die Dienstkleidung habe er selbst besorgt. Es sei ihm gesagt worden, dass die Zeiten für den Frühdienst von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr seien, dass er Anspruch auf eine halbe Stunde Pause habe und er die Kleidung täglich zu wechseln habe. Fachliche Weisungen seien ihm nicht erteilt worden. Bei Fachfragen habe er sich an den diensthabenden Arzt gewandt. Er sei auf einer geschlossenen Station für TB-Infizierte eingesetzt gewesen und habe dort in eigener Regie gearbeitet. Die einmal im Monat stattfindende MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) - Kontrolle habe er selbst bezahlt. Der Beigeladene zu 6) berechnete der Klägerin die Pflegeeinsätze wöchentlich auf der Grundlage von Einzelaufstellungen mit einem Stundensatz von 23,10 EUR wochentags, 27,70 EUR Wochenende und Nachtschicht und 32,30 EUR Nachtschicht am Wochenende. Insgesamt stellte er der Klägerin 20.255,61 EUR in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
31 
Die 1973 geborene Beigeladene zu 7) war bei der Klägerin ab 20.02.2006 als Krankenschwester tätig. Sie schloss mit der Klägerin unter dem 15.02./20.02.2006 einen Rahmenvertrag zur Abwicklung künftiger Aufträge. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
32 
1. Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag in Form von Rahmenbedingungen soll die Konditionen einer künftigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien regeln.
33 
2. Tätigkeit
34 
Unter der Voraussetzung einer Auftragserteilung bzw. Auftragsannahme im Einzelfall, wird der Auftragnehmer im Wesentlichen folgende Leistungen erbringen, wobei der Umfang der konkret beauftragten Tätigkeit, wenn sie vom folgenden Leistungskatalog abweicht, im Einzelnen schriftlich festzuhalten ist:
35 
- Überwachung und Kontrolle der für den Klienten notwendigen medizintechnischen Geräte,
36 
- Beratung und Anleitung des Klienten und dessen Angehörigen in fachpflegerischen Fragen,
37 
- ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung des Klienten,
38 
- Ermittlung fallspezifischer Daten und Gegebenheiten im Bereich des Klienten, die für die weitere Beratung/Behandlung von Bedeutung sein könnten,
39 
- Beratung des Auftraggebers in speziellen Fachfragen,
40 
- Kommunikation zwischen Auftraggeber und Klient und Klient und anderen Stellen, soweit notwendig nach eigenem Ermessen des Auftragnehmers.
41 
3. Personelle/Örtliche Durchführung
42 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragte Leistung selbst oder durch Dritte durchzuführen/durchführen zu lassen.
43 
Der Auftragnehmer ist jedoch dafür verantwortlich, dass jeder im Rahmen eines Auftrages zum Einsatz gelangende Vertreter dieselbe fachpflegerische und gesundheitsberatende Kompetenz und Qualifikation hat, wie der Auftragnehmer selbst. Zur Sicherstellung der dem Auftraggeber wesentlichen fachpflegerischen Qualität, bedarf die Vertreterbestellung des Nachweises der Qualifikation gegenüber dem Auftraggeber. Der Ort der Durchführung orientiert sich alleine an den Bedürfnissen des konkreten Auftrages bzw. des Klienten.
44 
4. Auftragsabwicklung
45 
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen seine zeitlichen und fachlichen Kapazitäten anbieten, die er dem Auftraggeber in der konkreten Abrechnungsperiode zur Verfügung stellen will.
46 
Der Auftraggeber wird sich bemühen, dieses Angebot in einen konkreten Auftrag umzusetzen. Besteht auf Seiten des Auftraggebers in Konkurrenz zur Anfrage des Auftragnehmers Tätigkeitsbedarf, so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, aus dem sich das Auftragsvolumen in zeitlicher und fachlicher Hinsicht ergibt.
47 
Der Auftragnehmer wird das Angebot prüfen und dem Auftraggeber innerhalb weniger Tage die Annahme oder Ablehnung des Angebotes bzw. alternative Vorschläge mitteilen.
48 
Gleichzeitig wird der Auftragnehmer im Falle der Auftragsübernahme mitteilen, ob er den Auftrag selbst oder durch Dritte ausführen wird. Im letzteren Falle wird er den Namen und die notwendigen Informationen zur Qualifikation des Dritten mitteilen.
49 
5. Inhaltliche fachpflegerische und gesundheitsberatende Ausführung
50 
Der Auftragnehmer gewährleistet grundsätzlich eine eigenständige fachpflegerische und gesundheitsberatende Professionalität bei der Durchführung seiner Dienstleistung.
51 
6. Vergütung
52 
Die Vergütung erfolgt entweder nach zeitlichem Aufwand oder projektbezogen. Für die zeitbezogene Abrechnung gilt die jeweils gültige Konditionsliste, aktuell Stand Oktober 2005.
53 
Im Fall einer projektbezogenen Abrechnung wird die Vergütung bei der Auftragserteilung individuell verhandelt. Die vereinbarte Vergütung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei projektorientierter Vergütung am Ende des Projekts (Abschlagszahlungen nach Vereinbarung), bei zeitorientierter Vergütung jeweils am Montag für die zurückliegende Woche, in Rechnung stellen. Die Vergütung ist sieben Tage nach Rechnungsstellung fällig. Für die Versteuerung der Vergütung ist der Auftragnehmer verantwortlich.
54 
7. Haftung/Gewährleistung
55 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer sein Berufsrisiko deckenden Berufshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen des Auftraggebers sind diesem Art und Umfang der Versicherung mitzuteilen.
56 
Im Falle der Vertretung des Auftragnehmers durch Dritte muss der Auftragnehmer gewährleisten, dass auch diese Dritte über einen gleichbedeutenden Versicherungsschutz verfügen.
57 
Die Gewährleistung des Auftragnehmers bestimmt sich nach dem Gesetz.
58 
8. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
59 
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle ihm selbst zugänglichen Informationen zum konkreten Fall zur Verfügung stellen.
60 
9. Kündigung
61 
Diese Rahmenvereinbarung ist jederzeit von beiden Parteien ohne die Einhaltung einer Frist kündbar.
62 
Des Weiteren schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 7) am 15.02.2006 einen Honorarvertrag über freiberufliche Dienstleistungen bezüglich der Auftragsdauer vom 19.02.2006 bis zum 31.03.2006, ausweislich dessen folgende Konditionen vereinbart wurden:
63 
Tagdienste:
Montag bis Freitag
        
23,10 EUR je Stunde
        
Samstag und Sonntag
        
27,70 EUR je Stunde
Nachtdienste:
Montag bis Freitag
        
27,70 EUR je Stunde
        
Samstag und Sonntag
        
32,30 EUR je Stunde
Feiertag:
gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester 52,00 EUR je Stunde.
64 
Einsatzzeiten werden vor Ort abgesprochen. Änderungen der Arbeitszeiten sind nach Absprache im Einvernehmen der oben genannten Vertragsparteien möglich.
65 
Das Honorar ist laut § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
66 
Fahrtkostenpauschale: keine
67 
Der/Die Auftraggeber/in stellt dem/der Auftragnehmer/in kostenfrei eine Unterkunft: ja
68 
Im Fragebogen vom 23.07.2008 und den ergänzenden Stellungnahmen vom selben Tag und vom 11.09.2008 gab die Beigeladene zu 7) an, sie offeriere der Klägerin monatlich ihre freien Kapazitäten und erhalte auf dieser Grundlage von der Klägerin ggf. einen Auftrag. Sie gestalte ihren Einsatzplan selbst. Generell habe sie die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können, dies sei aber nicht vorgekommen, da sie bei ihrer persönlichen Verhinderung gleichwertigen Ersatz stelle. Aufgrund ihrer Erkrankung am 15./16.02.2007 habe ein freiberuflicher Kollege bei der Klägerin ihren Auftrag übernommen. Sie betreibe Werbung und beschäftige seit April 2008 einen Arbeitnehmer. Sie verrichte nicht die gleichen Arbeiten wie fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin. Ihre Aufgabe beziehe sich auf die ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung der ihr anvertrauten Klienten. Im Gegensatz hierzu erledigten festangestellte Mitarbeiter noch weitere Aufgaben hinsichtlich des Stationsablaufs im Krankenhaus wie Material- und Medikamentenbestellungen. Eine Weisung sei ihr dahingehend erteilt worden, dass sie ihrem Beruf als Krankenschwester entsprechend zu handeln habe. Die zur pflegerischen Versorgung der Patienten notwendigen Arbeitsmittel seien ihr kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Sie habe eine Berufshaftpflicht abgeschlossen und arbeite auch für andere Kliniken und Pflegedienste. Die Beigeladene zu 7) reichte bei der Klägerin Stundennachweise ein und rechnete auf dieser Grundlage mit der Klägerin ab. Die Beklagte bezahlte an sie im Jahr 2006 39.591,90 EUR und im Jahr 2007 62.594,45 EUR (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
69 
Die 1957 geborene Beigeladene zu 8) war bei der Klägerin vom 01.07. bis 09.07., vom 13.07. bis 26.07., vom 30.07. bis 04.08., vom 08.08. bis 17.08. und vom 20.08. bis 24.08.2006 als Krankenschwester tätig. Sie stellte der Klägerin wochenweise auf der Grundlage von Einzelnachweisen die Einsatzzeiten in Rechnung, wobei die Höhe der Vergütung der Vergütung der Beigeladenen zu 7) entsprach. Insgesamt stellte sie einen Betrag in Höhe von 10.478,55 EUR in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
70 
Die Beigeladene zu 23) war bei der Klägerin vom 20.02. bis 03.03., vom 09.03. bis 24.03., vom 27.03. bis 02.04., vom 07.04. bis 13.04., vom 18.04. bis 24.04., vom 28.04. bis 30.04. und vom 01.05. bis 01.06.2004 als Krankenschwester beschäftigt. Unter Beifügung von Einzelnachweisen stellte sie der Klägerin insgesamt 22.284,26 EUR in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
71 
Die Beigeladene zu 24) war bei der Klägerin vom 17.03. bis 31.07., vom 01.08. bis 05.08., vom 09.08. bis 20.08. und vom 24.08. bis 31.08.2004 als Pflegefachkraft tätig. Sie schloss mit der Klägerin am 08.07.2004 einen Dienstleistungsvertrag für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2004 zu den folgenden Konditionen:
72 
Tagdienst: Montag-Freitag
        
23,10 Euro/Std. vom 06:00 bis 20:00 Uhr
Tagdienst: Samstag/Sonntag
        
27,70 Euro/Std. von 06:00 bis 20:00 Uhr
Nachtdienst: Montag-Freitag
        
27,70 Euro/Std. von 06:00 bis 20:00 Uhr
Nachtdienst: Samstag/Sonntag
        
32,30 Euro/Std. von 20:00 bis 06:00 Uhr
Gesetzliche Feiertage:
                 
Heiligabend, Silvester
        
52,00 Euro/Stunde von 0:00 - 24:00 Uhr.
73 
Der Auftrag wird überwiegend im Tagdienst absolviert. Änderungen der Arbeitszeiten sind nach Absprache im Einvernehmen der o.g. Vertragsparteien möglich.
74 
Das Honorar ist laut § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
75 
Die Fahrtkostenpauschale beträgt 100,00 EUR einmalig im Monat.
76 
Unterkunft wird gestellt.
77 
Auf dieser Grundlage stellte die Beigeladene zu 24) der Klägerin unter Beifügung von Einzelnachweisen insgesamt einen Betrag in Höhe von 24.475,37 EUR in Rechnung (Aufstellung nach I 90 der Akte der Beklagten).
78 
In der Zeit vom 01.07.2008 bis 14.04.2009 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum vom 01.12.2003 bis 31.12.2007 durch. U.a. mit Schreiben vom 14.04.2009 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beitragsnachforderung aufgrund der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie 23) und 24) als abhängig Beschäftigte an.
79 
Im Rahmen der Anhörung führte die Klägerin aus, dass Ärzte wie Pflegepersonal in Kliniken sowohl als Arbeitnehmer wie als freie Mitarbeiter tätig werden könnten. Es komme darauf an, wie es tatsächlich gewesen sei und, wenn Zweifel blieben, wie die Verträge gestaltet seien. Bezüglich der Beigeladenen zu 7) habe nur ein fachliches Weisungsrecht bestanden. Die einzelnen Dienste seien mit ihr abgesprochen worden. Die B. für G. und W. habe der Beigeladenen zu 7) bescheinigt, dass sie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ordnungsgemäß bezahlt habe. Daraus folge zwingend, dass sie bei der Berufsgenossenschaft als selbstständige Unternehmerin geführt werde. Auch mit den Beigeladenen zu 2), 3) und 6) seien die Dienstpläne abgesprochen worden. Der Beigeladene zu 1) sei keinerlei Weisungen unterlegen.
80 
Mit Bescheid vom 10.06.2009 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sowie bis einschließlich 01.04.2005 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für die Beigeladenen zu 2) bis 4) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, für die Beigeladene zu 5) pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung einer geringfügigen Beschäftigung, für die Beigeladenen zu 6) und 7) Gesamtsozialversicherungsbeiträge und für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24) Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung einschließlich der Umlage U 2 in Höhe von insgesamt 72.693,10 EUR.
81 
Zur Begründung führte sie aus, bezüglich des Beigeladenen zu 1) spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Patienten ihm durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden seien. Er sei insoweit örtlich und zeitlich in die Organisation der Klägerin eingebunden gewesen, als dass er regelmäßig in der Klinik tätig gewesen sei. Die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen könne hier nicht für eine freie Gestaltungsmöglichkeit sprechen, da Ort, Zeit, Art und Umfang der Tätigkeit bei Annahme eines Auftrags für den Auftragnehmer verbindlich gewesen seien. Die Berichte seien durch die Klägerin kontrolliert worden, dadurch sei eine bestimmte Weisungsgebundenheit gegeben gewesen. Ferner habe er die gleichen Arbeiten ausgeführt, wie die festangestellten Ärzte. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei von der Zustimmung der Klägerin abhängig gewesen. Die Leistungen seien ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin erbracht worden. Rechnungen seien nicht von ihm, sondern von der Klägerin erstellt worden. Dies lasse darauf schließen, dass letztendlich auch Arbeitszeitnachweise durch die Klägerin geführt worden seien. Laut Rechnungslegung seien auch Fahrtkosten abgerechnet worden. Bei plötzlicher Verhinderung habe die Geschäftsleitung der Klägerin informiert werden müssen. Es sei auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen worden. Der Beigeladene zu 1) habe kein eigenes Kapital einsetzen müssen, habe keine eigenen Praxisräume unterhalten und auch kein häusliches Arbeitszimmer. Benötigte Arbeitsmaterialien seien ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Indizien für eine selbstständige Tätigkeit seien allenfalls, dass ärztliche Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich erfüllt würden. Dem müsse allerdings entgegengehalten werden, dass sich die Weisungsgebundenheit vornehmlich bei Diensten höherer Art einschränke und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere. Die Freiheit zur Arbeitszeitgestaltung erfahre dadurch Einschränkungen, als dass nach Angaben des Beigeladenen zu 1) im Fragebogen eine Arbeitszeit von acht bis neun Stunden täglich vereinbart worden sei. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Für die Beschäftigungszeiten bis einschließlich 01.04.2005 sei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V festzustellen. Hieraus ergebe sich auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag sei nicht zu erheben, da der Beigeladene zu 1) vor dem 01.01.1940 geboren worden sei. Ab 02.04.2005 liege das von ihm bezogene regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Insofern bestehe ab diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folge auch Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI seien Personen versicherungsfrei, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen würden. Dennoch habe der Arbeitgeber für Beschäftigte, die als Versorgungsbezieher versicherungsfrei seien, die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) zu entrichten, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig wäre (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies gelte auch mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung (§ 146 Abs. 3 SGB III).
82 
Dem Beigeladenen zu 2) seien ebenfalls die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden. Durch die Wahrnehmung der Aufgaben eines Facharztes und Übernahme der Bereitschaftsdienste sei er örtlich und zeitlich in die Organisation der Klägerin eingebunden gewesen. Er sei nach § 2 des mit ihm geschlossenen Vertrags verpflichtet gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben persönlich wahrzunehmen, mit dem leitenden Arzt der Abteilung zusammen zu arbeiten und über alle ihm bei seiner Vertragserfüllung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Hierdurch habe die Ausübung der Tätigkeit als Facharzt eine weitere Weisungsgebundenheit erfahren. Darüber hinaus habe bei plötzlicher Verhinderung der Chefarzt der Klinik informiert werden müssen. Er habe kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko des Mangels an Aufträgen sei als Risiko der Arbeitslosigkeit ein typisches Arbeitnehmerrisiko, welches sich bei unständiger Beschäftigung mit kurzfristigen Engagements häufiger stelle als bei längerfristigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Für die geleistete Arbeit habe er eine von vornherein vereinbarte Vergütung erhalten. Die nach § 4 des Vertrags geregelte feste Honorarvereinbarung widerspreche den Angaben des Beigeladenen zu 2), wonach er die Preise habe selbst gestalten können. Nach Absprache sei er auch in die Dienstplanung der Klägerin integriert gewesen. Insofern erfahre die Weisungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit Einschränkungen. Erlaubte eigene Werbung habe er nicht betrieben. Im Zeitraum seiner Tätigkeit für die Klägerin sei er auch nicht für andere Auftraggeber tätig geworden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Beiträge seien wegen der Versicherungspflicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III nur mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
83 
Die Beigeladene zu 3) unterliege durch die Übernahme von Bereitschaftsdiensten den zeitlichen Vorgaben des jeweils übernommenen Bereitschaftsdienstes und außerdem den Weisungen der Klägerin bezüglich des Arbeitsortes. Sie habe den fachlichen Anordnungen und Vorgaben des ärztlichen Leiters Folge zu leisten gehabt. Hierdurch habe die Ausführung der Tätigkeit eine weitere Weisungsgebundenheit erfahren. Patienten seien ihr zugewiesen worden durch den Klinikaufenthalt. Bei plötzlicher Verhinderung habe sie den Geschäftsführer informieren müssen. Ein bedeutsames wirtschaftliches Risiko habe sie nicht getragen. Das Risiko, keine Aufträge zu erhalten, sei ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Eigene Werbung habe sie nicht betrieben. Während der Zeit ihrer Tätigkeit für die Klägerin sei sie nicht für andere Auftraggeber tätig geworden. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wegen der Versicherungspflicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergebe sich in den oben genannten Beschäftigungszeiträumen eine Forderung bisher nicht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
84 
Mit Blick auf den Beigeladenen zu 4) sei ebenfalls von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arzt für die Klägerin auszugehen. Wegen der Versicherungspflicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergebe sich eine Forderung bisher nicht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
85 
Die Beigeladene zu 5) sei hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes weisungsgebunden gewesen. Sie sei immer dienstags ab 14:00 Uhr in der Klinik beschäftigt gewesen. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit sei sie dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Insoweit genüge es, wenn die Klägerin den Inhalt der übertragenen Aufgabe umreiße, im Falle der Beigeladenen zu 5) die Diät- und Ernährungsberatung in Form von Fachvorträgen oder in Einzelgesprächen mit den Patienten. Darüber hinaus sei auch aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene zu 5) an der Reha-Teambesprechung teilgenommen habe, eine Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Klägerin erfolgt. Weiterhin habe sie zu den Gesprächen mit den Patienten Berichte erstellen müssen, da diese für die weitere Behandlung notwendig gewesen seien, und es seien Buchnachweise zu führen gewesen. Ferner liege eine Eingliederung in den Klinikbetrieb vor, weil die Klinik die von dem Patienten bzw. von den Krankenkassen zu entrichtende Vergütung weiterhin einziehe. Aufträge seien zum Teil von der Klinik angeboten und nicht selbst akquiriert worden. Die Beigeladene zu 5) sei auch nicht als selbstständige Diät- und Ernährungsberaterin von den Patienten wahrgenommen worden, sondern als Mitarbeiterin der Klägerin. Bei einer Erkrankung habe gegenüber der Klägerin eine Informationsverpflichtung bestanden. Für eine abhängige Beschäftigung spreche des Weiteren, dass die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden seien. Die Beigeladene zu 5) habe sich diese nicht aussuchen können und habe auch nicht mehr Patienten beraten können, um ggf. ihren Umsatz zu steigern. Sie habe auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko, keine Aufträge zu erhalten, sei ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Von vornherein sei auch eine feste Vergütung vereinbart gewesen. Die Beigeladene zu 5) habe auch keine eigenen Arbeitsmittel eingesetzt. Sie habe keine eigenen Geschäftsräume. Es seien durch die Klinik Computer, Drucker und Kopierer zur Verfügung gestellt worden. Eine für einen Patienten notwendige Änderung der Kost habe von ihr mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden müssen. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass berufliche Werbung sowie weitere Tätigkeit erlaubt gewesen seien, der eigene Kundenstamm der Beigeladenen zu 5) und die Zahlung von Umsatzsteuer. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen aber die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 5) liege mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Demnach würden pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge nachberechnet.
86 
Der Beigeladene zu 6) sei hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsorts weisungsgebunden gewesen. Ihm seien die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen gewesen. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit sei er dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Bei Beschwerden von Patienten habe er der Klägerin Rechenschaft ablegen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich zu erbringen und bei plötzlicher Verhinderung habe er den Personaldienstleiter der Klägerin informieren müssen. Er habe kein eigenes Kapital eingesetzt und habe auch keine eigenen Geschäftsräume unterhalten. Das Risiko keine Aufträge zu erhalten, sei als Risiko der Arbeitslosigkeit ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Es sei von vornherein ein festes Honorar vereinbart gewesen. Im Übrigen habe er nach eigenen Angaben Vorschüsse für die noch zu leistende Arbeit erhalten. Hierdurch ergebe sich kein ungewisser Erfolg für die eingesetzte Arbeitskraft. Die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft ergebe sich nicht aus der Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, weil diese Freiheit jeder abhängig Beschäftigte habe. Inhaltliche Unterschiede zu den Tätigkeiten von abhängig beschäftigten Pflegefachkräften seien nicht dargelegt worden. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass berufliche Werbung erlaubt gewesen sei. Der Beigeladene zu 6) habe auch für andere Auftraggeber tätig werden dürfen und habe eigene Dienstkleidung benutzt. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen aber auch hier die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zu entrichten seien Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
87 
Die Beigeladene zu 7) sei hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit dem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen gewesen. Dies sei mit dem Rahmenvertrag unter Nr. 2 erfolgt. Im Übrigen würden aufgrund der von der Beigeladenen zu 7) erbrachten Tätigkeiten zwangsläufig Weisungen von der Stationsleitung und den Ärzten der Klinik erteilt. Darüber hinaus sei die geleistete Arbeit in Stundennachweisen dokumentiert. Ferner existierten auch bezüglich des Arbeitsortes Vorgaben. Wenn sie sich einmal für einen Einsatz entschieden habe, sei sie auch an die vorgegebene Arbeitszeit gebunden gewesen. Bei eventueller Erkrankung habe eine Informationsverpflichtung bestanden. Eine Selbstständigkeit begründende freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft habe sich auch nicht aus der Möglichkeit ergeben, angebotene Aufträge abzulehnen, denn diese Freiheit habe jeder abhängig Beschäftigte in gleicher Weise. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiterhin, dass die Patienten durch den Klinikaufenthalt zugewiesen worden seien. Mangels eigener Rechnungsstellung und eigener Berufskleidung sei die Beigeladene zu 7) auch nicht als freiberufliche Krankenschwester von den Patienten wahrgenommen worden, sondern als beschäftigte Krankenschwester der Klägerin. Die Beigeladene zu 7) habe auch kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko getragen. Das Risiko keine Aufträge zu erhalten, sei ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Es sei von vornherein ein festes Honorar vereinbart worden. Die Beigeladene zu 7) habe auch keine eigenen Arbeitsmittel eingesetzt, sondern die Materialien der Klägerin verwendet. Um eine selbstständige Tätigkeit festzustellen, sei nicht ausreichend, dass die festangestellten Mitarbeiter noch weitere Tätigkeiten im Bereich des Apothekenbestellwesens, der Materialbestellungen und der Bereitstellung/Instandhaltung des technischen Equipments vorzunehmen gehabt hätten. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass berufliche Werbung sowie weitere Tätigkeiten erlaubt gewesen seien und der eigene Kundenstamm. Die Beigeladene zu 7) sei auch berechtigt gewesen, die beauftragte Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, was einmalig in der Zeit vom 15.02. und 16.02.2007 erfolgt sei. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen freilich auch hier die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 7) unterliege der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
88 
Bezüglich der Beigeladenen zu 8), 23) und 24) sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden hätten. Sie unterlägen, nachdem sie mit Blick auf die erzielten Entgelte versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung seien, der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
89 
Hiergegen erhoben die Klägerin und der Beigeladene zu 6) Widerspruch. Die Klägerin führte für die Beigeladene zu 7) beispielhaft aus, dass diese vor Antritt ihrer Tätigkeit einen Vertrag vorgelegt habe, der von einem Sozialrechtler ausgearbeitet worden sei. Von der Berufsgenossenschaft sei ihr bescheinigt worden, dass sie Unternehmerin sei. Sie habe auch weitere Auftraggeber gehabt. Die Beigeladene zu 7) habe im Wege eigener Werbung ihre Dienste als selbstständige Krankenpflegekraft angeboten. Sie sei es gewesen, die initiativ geworden sei und freie Kapazitäten mitgeteilt habe. Im Vorfeld habe jeder Einsatz mit ihr abgesprochen und abgestimmt werden müssen, ob sie bereit sei, Dienste zu übernehmen. Es sei so gewesen, dass die Beigeladene zu 7) von vornherein bei Annahme von Aufträgen zur Bedingung gemacht habe, dass, nachdem sie ihre freien Kapazitäten mitgeteilt habe, binnen in der Regel längstens zwei Tagen ihr verbindlich mitzuteilen sei, ob Nachfrage bestehe oder nicht. Ansonsten sei sie an das Angebot nicht mehr gebunden gewesen. Die sich bei Annahme des Auftrags dann ergebende Verpflichtung, Verträge einzuhalten, gelte im Rechtsleben allgemein. Das sei kein Kriterium für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitsverhältnis. Die Beigeladene zu 7) habe auch die Bedingung gestellt, dass sie einen Auftrag nur entgegennehmen werde, wenn sie auf der Intensivtherapiestation mit einer begrenzten Anzahl zu versorgender Patienten tätig werden könne. Arbeitsumfang, Art der Arbeit und Arbeitszeit seien allein von ihr vorgegeben worden. Sie sei weisungsungebunden gewesen. Sie sei entsprechend auch nur nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, also der aufgewandten Zeit zu einem Honorar vergütet worden, das vertraglich vereinbart gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass sie sich in den Vertragsgesprächen nur mit einem Honorar einverstanden erklärt habe, das sie zuvor selbst kalkuliert habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht deshalb, weil die Beigeladene zu 7) kein eigenes Kapital eingesetzt habe. Ein Kapitaleinsatz sei kein Charakteristikum für eine selbstständige Tätigkeit. Der Dienstleistungssektor, um den es sich hier handele, zeichne sich gerade dadurch aus, dass zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Kapitaleinsatz nicht erforderlich sei. Dass sie bei Übernahme der Arbeit selbstverständlich die von der Klinikeinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen gehabt habe, um ihrer Arbeit nachgehen zu können, ändere an der Selbstständigkeit nichts. Das gleiche gelte für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24). Die Beigeladene zu 8) sei nur bereit gewesen, nachts und in der Rehabilitationsklinik auf der TBC-Station zu arbeiten. Wenn man von Seiten der Klägerin auf einem anderen Einsatzgebiet bestanden habe, habe sie ihr Angebot sofort zurückgezogen. Die Beigeladene zu 23) habe nur für die Nacht Tätigkeitsangebote unterbreitet. Sie habe auch einseitig die Anzahl der Patienten vorgegeben, die sie bereit gewesen sei, zu betreuen. Bei der Beigeladenen zu 24) habe es sich so verhalten, dass sie nur für die Rehabilitationsklinik Aufgaben übernommen habe. Bei den Ärzten sei es bezüglich der zeitlichen Vorgaben nicht anders gewesen. So habe insbesondere auch der Beigeladene zu 4) die Zeiträume vorgegeben. Für den Beigeladenen zu 4) liege auch der Bescheid der B. vor, dass er von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung seit dem 01.06.1989 befreit sei. Die Beigeladene zu 5) habe sich bei Beginn ihrer Tätigkeit bei der I. beraten lassen. Dort sei ihr gesagt worden, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung bestehe nicht, wenn sie für mehrere Auftraggeber arbeite. Sie arbeite seit 1997 als Diät- und Ernährungsberaterin und arbeite für acht verschiedene Institutionen.
90 
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend führte sie aus, den Arbeitsverhältnissen sei gemeinsam, dass sie in den Räumen der Klägerin durchgeführt worden seien, die Patienten seien zugewiesen und Arbeitsmaterialien gestellt worden. Es habe kein unternehmerisches Risiko bestanden, da kein Kapitaleinsatz erfolgt sei und die Personen keine Praxis, kein häusliches Arbeitszimmer o. ä. zur Erfüllung der Aufgaben benötigt hätten. Die Arbeiten hätten sich nicht von denen von Festangestellten unterschieden. Kapitaleinsatz sei auch im Dienstleistungssektor - wenn auch vielleicht in geringerem Maße als bei anderen Tätigkeiten - als Unterscheidungsmerkmal zwischen abhängiger Tätigkeit und selbstständiger Tätigkeit geeignet. Den Personen seien Arbeitskleidung, Arbeitsmaterialien und Arbeitsmittel gestellt worden. Sie hätten einzig ihre Arbeitskraft eingebracht. Das sei für eine selbstständige Tätigkeit gänzlich untypisch. Sie seien im Namen der Klägerin aufgetreten und seien auch z. B. für die Patienten nicht von den Festangestellten zu unterscheiden gewesen. Es sei somit eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Dass die Arbeitseinsätze teilweise einzeln abgesprochen worden seien, sei z. B. im Schichtdienst nicht ungewöhnlich und auch bei Teilzeitkräften möglich. Die Klägerin habe keinen starren Dienstplan vorgegeben, sondern nach Bedarf und Arbeitsanfall einzelne oder mehrere Personen beschäftigt. Ob die Anfrage nach Arbeitseinsätzen dabei von der Klägerin oder den einzelnen Personen ausgegangen sei, sei genauso unerheblich wie die Einforderung bestimmter Arbeitsbedingungen. Auch bei einem abhängig Beschäftigten seien die Bedingungen eines Arbeitsvertrags durchaus verhandelbar. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit habe keine Auswirkung auf die hier zu beurteilenden Beschäftigungen/Tätigkeiten. Für jedes zu beurteilende Auftragsverhältnis sei gesondert zu prüfen, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Dass der Beigeladene zu 4) von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, sei im Bescheid berücksichtigt.
91 
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2010 wies die Beklagte auch den Widerspruch des Beigeladenen zu 6) unter Hinweis auf die Feststellungen im Bescheid vom 10.06.2009 zurück. Der Beigeladene zu 6) nahm die von ihm dagegen zum Sozialgericht Köln erhobene Klage zurück (S 2 R 620/10).
92 
Die Klägerin erhob am 31.05.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Sie trug vor, die Beklagte verkenne die Kriterien, die jedenfalls im Krankenhausbereich für die Abgrenzung des freien Mitarbeiters vom Arbeitnehmer maßgebend seien. Es werde insoweit auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen. Ergänzend werde ausgeführt, dass die Beigeladene zu 7) weder am Standort der Klägerin noch in der Nähe wohne. Sie sei ausschließlich in der Nachtwache auf der Intensivtherapiestation eingesetzt worden. Der mit ihr geschlossene Rahmenvertrag beinhalte keinerlei Verpflichtung der Beigeladenen zu 7), für sie, die Klägerin, tätig zu werden. So sei der Vertrag auch über die gesamte Zeit gelebt worden. Dienstpläne seien von ihr, der Klägerin, Monat für Monat erstellt worden. Etwa einen Monat zuvor habe sie mit der Beigeladenen zu 7) Kontakt aufgenommen und nachgefragt, an welchen Tagen des kommenden Monates sie zur Verfügung stehe. Die Daten seien von der Beigeladenen zu 7) vorgegeben worden. Zu keiner Zeit habe sie, die Klägerin, der Beigeladenen zu 7) Einsatzzeiten vorgegeben und angewiesen. Wäre die Beigeladene zu 7) Arbeitnehmerin gewesen, wäre sie dem Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) unterworfen gewesen. Ebenso habe es der Beigeladenen zu 7) jederzeit völlig frei gestanden, von heute auf morgen weitere Aufträge abzulehnen, ohne dadurch vertragsbrüchig zu werden. Ein Arbeitsverhältnis sehe gänzlich anders aus. Als Krankenschwester sei die Beigeladene zu 7), wenn sie sich einmal mit einem Dienstplan einverstanden erklärt habe, natürlich verpflichtet gewesen, an diesen Tagen auch tatsächlich zu arbeiten oder eine Vertretung zu besorgen. Dies sei nicht anders, als wenn sich beispielsweise ein Handwerker verpflichte, an bestimmten Tagen Arbeiten auszuführen. Dass bei einer Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses der Ort vorgegeben sei, verstehe sich bei einer Tätigkeit in einer Klinik für stationäre Patienten von selbst. Auch mit dem Beigeladenen zu 6) habe jeder Einsatz im Vorfeld abgesprochen werden müssen. Der Dienstplan sei erst aufgestellt worden, wenn er seine freien Kapazitäten mitgeteilt und Bereitschaft erklärt habe, an bestimmten Tagen zu arbeiten. Der Beigeladenen zu 3), die noch als Vollzeitarbeitnehmerin in einem anderen Krankenhaus angestellt gewesen sei, seien Einsätze laut Dienstplan ebenfalls niemals vorgegeben worden. Mindestens drei Wochen bevor der Dienstplan aufgestellt worden sei, sei bei ihr angefragt worden. Die Abrechnung sei nach den Einsatzstunden erfolgt. Irgendwelche Vorgaben seien nicht gemacht worden. In gleicher Weise sei das Vertragsverhältnis mit den Beigeladenen zu 2) und 4) abgeschlossen und auch gelebt worden. Der mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag sehe ausdrücklich vor, dass er in eigener Verantwortung seine ärztlichen Aufgaben wahrnehme und keinerlei Weisungen unterliege. Die Weisungsfreiheit habe sich nicht nur auf seine ärztliche Tätigkeit, sondern auch auf die Art und Weise und auf die Zeit, in der er sich der Klinik zur Verfügung gestellt habe, bezogen. Bezüglich der Arbeitszeit sei er völlig frei gewesen. Dass der Arbeitsort in der Klinik gewesen sei, verstehe sich auch bei ihm von selbst. Die Beigeladene zu 5) habe so wie sie in ihren Privaträumen als selbstständige Diätberaterin Kunden empfange oder zu diesen im Auftrag nach Hause gehe, die selbstständige Tätigkeit in der Klinik verrichtet. Wer beratungsbedürftig gewesen sei, sei natürlich von ihr, der Klägerin, bestimmt worden, weil ja nur das ärztliche Personal die Notwendigkeit einer solchen Beratung beurteilen könne. Ein Dienstleister, der an einem jour fixe präsent sei, werde dadurch nicht zum Arbeitnehmer. Es handele sich um nichts anderes als eine Modalität in der Ausgestaltung der freiberuflichen Tätigkeit.
93 
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Die Klägerin stelle abhängig Beschäftigte als weitgehend rechtlos und dem Willen des Arbeitgebers ausgeliefert dar und wolle offensichtlich damit die angeblich selbstständige Tätigkeit der betroffenen Personen belegen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Beschäftigung oder Tätigkeit. Hiernach lägen abhängige Beschäftigungen vor.
94 
Das SG lud mit Beschluss vom 30.08.2012 die Beigeladenen zu 1) bis 22) bei.
95 
Der Beigeladene zu 1) gab an, dass er im Prüfzeitraum über keine Kassenzulassung verfügt habe und auch nicht als niedergelassener Arzt tätig gewesen sei.
96 
Der Beigeladene zu 2) teilte mit, dass er bis Februar 2007 als angestellter Arzt tätig gewesen sei. Seither sei er freiberuflich als sogenannter Honorararzt in einer Vielzahl verschiedener Kliniken (und Praxen) tätig. In dieser Funktion sei ihm niemand gegenüber weisungsbefugt und die Einteilung seiner Arbeitszeit erfolge völlig selbstbestimmt. Angebote einer Festanstellung, auch von der Klägerin, habe er ausgeschlagen. Eine Kassenzulassung habe er zu keinem Zeitpunkt besessen und er sei auch nicht als niedergelassener Arzt tätig.
97 
Der Beigeladene zu 4) äußerte sich dahingehend, dass er in der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2007 über keine eigene Kassenzulassung verfügt habe und auch nicht als selbstständiger niedergelassener Kassenarzt tätig gewesen sei. Er sei im gesamten Zeitraum für den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst der KV B. tätig gewesen. Bis Dezember 2005 und erneut seit Mai 2007 sei er als angestellter Arzt tätig.
98 
Die Beigeladene zu 5) beantragte die Aufhebung des Bescheids der Beklagten mit Blick auf ihre Tätigkeit und teilte auf Anfrage des SG mit, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum bei Krankenkassen und auch in einem weiteren Krankenhaus Schulungen und Einzelberatungen angeboten habe. In Kindergärten habe sie ohne Berechnung Vorträge gehalten. Sie sei immer weit unter 400,00 EUR monatlich geblieben. In den Betrieben habe sie keinen eigenen Raum und auch keine Arbeitsmittel zur Verfügung gehabt. Über ihre Arbeitszeit, die Abläufe, den Inhalt der Vorträge oder Gespräche habe sie keine Weisungen erhalten. Wie jeder Handwerker habe sie eine kurze Zusammenfassung ihrer Tätigkeit angefertigt. In den Alltag sei sie nicht integriert gewesen. Sie habe weder Urlaub noch Krankheit melden müssen, habe jedoch mitgeteilt, wenn ein von ihr angesetzter Termin dadurch ausgefallen sei.
99 
Die Beigeladene zu 7) legte eine Aufstellung ihrer Einkünfte zwischen dem 20.02.2006 und 31.12.2007 vor.
100 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
101 
Mit Urteil vom 17.12.2013 hob das SG den Bescheid vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 insoweit auf, wie er die Beigeladene zu 7) und die Beigeladene zu 5) betrifft. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die von der Beklagten zu den Beigeladenen zu 1) bis 4) beschäftigten Ärzten getroffenen Feststellungen seien zutreffend. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids werde insoweit gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Ergänzend werde auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11 - Bezug genommen. Wie im dort entschiedenen Fall eines nicht niedergelassenen und auf Honorarbasis in einem Krankenhaus tätigen Anästhesisten seien auch die hier tätigen Ärzte nicht niedergelassen und gegen Honorar tätig und u.a. mit Bereitschaftsdiensten betraut gewesen. Sie hätten damit eine Leistung, zu deren Erbringung und Bereithaltung die Klägerin im Rahmen des Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung verpflichtet gewesen sei, erbracht. Das LSG habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die dortige Beigeladene zu 1) dem Kläger als nicht niedergelassenen Arzt in rechtlich zulässiger Weise diese Aufgaben nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hätte übertragen dürfen. Denn die Berechtigung eines Arztes zur stationären Behandlung von Krankenhauspatienten in einem Krankenhaus als allgemeine Krankenhausleistung setze in der Regel die abhängige Beschäftigung in diesem Krankenhaus voraus. Als Ausnahme komme für die stationäre Tätigkeit im Krankenhaus nur die Kooperation mit niedergelassenen Ärzten und für die ambulante Tätigkeit im Krankenhaus nur die Kooperation mit niedergelassenen Vertragsärzten in Betracht. Diesen Ausführungen im Urteil des LSG schließe sich das SG ebenfalls an. Des Weiteren sei vorliegend beachtlich, dass die Klägerin sich außer beim Beigeladenen zu 1) ausdrücklich (so der Rahmenvertrag Beigeladene zu 3)) oder sinngemäß (so die Einsatzverträge der Beigeladenen zu 4) und 2) mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit) ein fachliches Weisungsrecht vorbehalten habe. Den letzteren beiden sei wie eigenem Personal Verpflegung und eine Haftungsfreistellung nach außen gewährt worden. Die Leistungserbringung habe bei allen Ärztinnen und Ärzten persönlich erfolgen müssen und sei zeitabhängig fest vergütet worden. Ein unternehmerisches Risiko habe damit auch nicht ansatzweise bestanden. Es habe sich um ärztliche Tätigkeiten gehandelt, die sich in keiner Weise von denjenigen festangestellter Ärztinnen und Ärzte unterschieden hätten. Die Vertragsgestaltung mit dem Beigeladenen zu 1) führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn seine Tätigkeit sei in Art und Maß seiner Einbindung in die Betriebsabläufe nicht von den Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2) bis 4) abgewichen. Auf die mögliche Einschränkung des Weisungsrechts bei Diensten höherer Art auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungen habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen. Die vorgetragenen Motive des Beigeladenen zu 2) für eine selbstständige und gegen eine abhängige Beschäftigung seien unbeachtlich. Ein als wahr zu unterstellendes Wahlrecht bezüglich der Annahme oder Ablehnung der Dienste stelle kein erhebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit dar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - L 8 R 532/10 -, in juris). Denn auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen könne es für den Einzelfall sehr kurz befristete Arbeitsverträge sowie Arbeitsrahmenverträge auf Zuruf geben, bei denen vorab keine Verpflichtung zur Ableistung einer bestimmten Arbeitsmenge bestehe. Größere Aussagekraft gewinne in diesem Zusammenhang allein das Vergütungsmodell, das vorliegend ausschließlich zeitabhängig und nicht erfolgsabhängig gestaltet und damit arbeitnehmertypisch gewesen sei. Auch die streitgegenständlichen Tätigkeiten der vier Pflegekräfte (Beigeladene zu 6), 8), 23) und 24)) habe in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen stattgefunden. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids werde insoweit wiederum Bezug genommen (§ 131 Abs. 3 SGG). Die Tätigkeit von Pflegekräften in einem Krankenhaus sei ohne eine enge Einbindung in die Betriebsabläufe und ein fachliches Weisungsrecht der Pflegedienstleistung sowie der jeweils diensthabenden Ärzte schlechterdings nicht denkbar, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorlägen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - L 8 R 532/10 -, in juris). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) als Ernährungs- und Diätberaterin in der Klinik der Klägerin habe demgegenüber nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stattgefunden, sondern sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid sei insoweit materiell rechtswidrig und aufzuheben. Aus der Regelmäßigkeit des Termins, an dem die Beigeladene zu 5) ihre Dienste angeboten habe, sei nicht abzuleiten, dass die Klägerin der Beigeladenen zu 5) im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Weisungsrechts eine bestimmte Arbeitszeit hätte rechtlich vorgeben können und tatsächlich diese Arbeitszeit vorgegeben habe. Die aktenkundigen Ermittlungen der Beklagten würden diese Annahme nicht tragen. Aus dem mündlichen Vortrag der Beigeladenen zu 5) in der mündlichen Verhandlung sei darüber hinaus deutlich geworden, dass es handfeste praktische Gründe für den festen Termin gebe, die mit dem Weisungsrecht der Klinik nichts zu tun hätten, sondern schlicht auf der erfolgsorientierten Überlegung beruhten, dass die Patienten von dem Beratungsangebot der Beigeladenen zu 5) umso eher Kenntnis nähmen und es auch in Anspruch nähmen, je regelmäßiger und vorhersehbarer es stattfinde. Von einer nennenswerten Eingliederung in den Betriebsablauf könne ebenfalls keine Rede sein. Damit die angebotene Leistung - eine Ernährungsberatung und gegebenenfalls -umstellung von stationär behandelten Patienten - nicht schon im Keim ersticke oder später im Sande verlaufe, sei naturgemäß eine gewisse Abstimmung und Weitergabe der Beratungsinhalte an die für die Patientenkost zuständigen Stellen der Klägerin nicht nur sinnvoll, sondern beispielsweise bei Stoffwechselerkrankungen wegen Wechselwirkungen zwischen der Ernährung und bestimmten Therapien auch medizinisch erforderlich. Daraus, dass eine solche Abstimmung stattgefunden habe, sei jedoch wenig für die streitige Rechtsfrage abzuleiten, da nichts dafür spreche, dass die Beigeladene zu 5) eine andere als eine ausschließlich beratende Rolle eingenommen habe. Gerade weil das Ob und Wie der Umsetzung den behandelnden Ärzten und der Krankenhausküche oblegen habe, komme der Beigeladenen zu 5) die Rolle einer externen Dienstleisterin zu und nicht die einer in den Betriebsablauf eingegliederten und hierarchisch eingebundenen Angestellten. Denn mit der Umsetzungskompetenz auf Seiten der Klinik(Ärzte) sei keine Weisungsbefugnis gegenüber der Beigeladenen zu 5) - etwa über die Beratungsinhalte - einhergegangen. Dies bestätige auch das vollständige Fehlen einer jeglichen sachlichen Ausstattung durch die Klägerin. Im Gegenteil zur Annahme der Beklagten habe die Klägerin der Beigeladenen zu 5) keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Auch räumlich sei die Beigeladene zu 5) nicht in die Klinik eingegliedert gewesen. Ihr sei kein persönliches oder mit anderen zu teilendes Arbeitszimmer bereitgestellt worden. Ihre Vorträge habe sie im Aufenthaltsbereich der Patienten gehalten. Die persönlichen Beratungen habe sie - gleich einem Besucher - im Patientenzimmer geleistet. Sämtliche Vor- und Nachbereitung habe im häuslichen Arbeitszimmer mit eigenfinanziertem Computer und Büromaterial nebst Kosten für Internet, Post und Telekommunikation stattgefunden. Darin sei auch der zwar - wie für Dienstleistungen typisch - geringe, aber jedenfalls messbare eigene Kapitaleinsatz zu sehen, der für eine unternehmerische Tätigkeit zu fordern sei. Auch das äußere Erscheinungsbild der Beigeladenen zu 5), der keine Dienstkleidung vorgeschrieben gewesen sei und die keinen Namensanstecker getragen habe, habe für Patienten und Besucher nicht Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie zum angestellten Krankenhauspersonal gehöre. Im Gegenteil habe die Beigeladene zu 5) anlässlich ihrer Beratungsleistungen Werbematerial für ihre selbstständige Tätigkeit in Form von Visitenkarten und Broschüren ausgelegt, die ermöglicht hätten, ihre Selbstständigkeit zu erkennen. Eine umfassende und einseitige Zuweisung der zu beratenden Patienten durch die Klägerin habe nicht stattgefunden. Hierbei sei zwischen den einzelnen Tätigkeiten der Beigeladenen zu 5) zu unterscheiden. Die Vorträge der Beigeladenen zu 5) im Patientenaufenthaltsraum seien klinikintern öffentlich gewesen. Eine Zuweisung habe hier unter keinem Gesichtspunkt stattgefunden. Der Klinikaufenthalt der Patienten bedeute keineswegs eine Zuweisung durch die Klägerin, zumal die Beigeladene zu 5) ihre Veranstaltung durch Aushang habe bewerben müssen und dem Patienten eine Teilnahme völlig freigestanden habe. Lediglich die Einzelberatungen in den Patientenzimmern hätten auf Veranlassung der behandelnden Ärzte stattgefunden. In dieser Veranlassung dürfte jedoch in Anbetracht des Vergütungsmodells mehr eine vermittelnde als eine einseitig zuweisende Rolle der Ärzte zu sehen sein. Denn die Beigeladene zu 5) habe an solchen Einzelberatungen ausweislich der aktenkundigen Rechnungen jeweils separat verdient. Die Tätigkeit bei der Klägerin sei für die Beigeladene zu 5) überdies nur eine von vielen Aufträgen gewesen. Dies zeige schon der Umstand, dass die hier erzielten Einkünfte vor Steuer mit rund 200,00 EUR monatlich nur geringfügig zum Lebensunterhalt der Beigeladenen zu 5) beigetragen hätten. Auch der strukturierte Qualitätsbericht 2006, auf den die Beklagte erstmals in mündlicher Verhandlung zur Begründung ihres Standpunkts Bezug genommen habe, enthalte keine entscheidenden neuen Anhaltspunkte, die für oder gegen eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) sprechen würden. Auf S. 13 des Berichts sei eine „Diät- und Ernährungsberatung“ als eine von 25 medizinisch-pflegerischen Leistungen der Lungenfachklinik St. B. benannt worden. Da der Leistungsort der streitigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) in der Klinik liege, verwundere es nicht, dass die Klinik mit einem entsprechenden Beratungsangebot werbe. Nähere Angaben zur eigen- oder fremdverantwortenden Durchführung dieses Angebots seien dem Bericht nicht zu entnehmen. Lediglich die Angaben zur personellen Ausstattung auf den S. 17 und 18 erweckten den Eindruck, die Klägerin halte eigenes Personal für Ernährungsberatung in Form von „Diätassistenten“ - ohne nähere Angaben - vor. Ob dies zusätzlich zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) im Berichtsjahr 2006 zugetroffen habe, oder ob mit dieser Angabe ausschließlich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) gemeint sei, sei offen. Diese Angabe trage jedoch ohnehin nicht zur Klärung der streitigen Rechtsfrage bei. Denn im erstgenannten Fall hätte diese Angabe nichts mit der Beigeladenen zu 5) zu tun. Im zweiten Fall wäre die Angabe schlicht unzutreffend, da die Berufsbezeichnung im Plural verwendet worden sei und sie damit nicht nur sachlich darstellende, sondern auch werbende Züge enthalte. Lediglich das Vergütungsmodell, das allein auf einer Abrechnung nach Stunden beruhe, spreche für eine Arbeitnehmertätigkeit. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei dieser Aspekt jedoch nachrangig. Immerhin habe die Beigeladene zu 5) allein darüber bestimmen dürfen, ob sie Termine urlaubs- oder krankheitsbedingt zum Preis ausbleibender Vergütung ausfallen lasse. Auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) als Nachtwache - Krankenschwester in der Intensivstation der Klinik der Klägerin habe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stattgefunden, sondern sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit materiell rechtswidrig und aufzuheben. Die zum Berufsbild einer Krankenschwester gehörenden Aufgaben würden typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbracht (vgl. für eine Pflegehilfskraft LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2011 - L 8 R 532/10 -, in juris). Dies folge sowohl aus der typischerweise erforderlichen engen Eingliederung in den Betriebsablauf durch Schichtdienste nach Dienstplan mit Dienstbesprechungen und Übergaben zu Beginn und Ende der jeweiligen Schicht als auch aus der gegenüber dem diensthabenden ärztlichen Personal und der Pflegedienstleistung bestehenden Weisungsgebundenheit. Der hier zu würdigende Sachverhalt weise jedoch mehrere Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung als selbstständige Tätigkeit ausnahmsweise rechtfertigen würden. Die Klägerin habe über die Beigeladene zu 7) kein umfassendes Weisungsrecht ausgeübt. Es habe lediglich eine fachliche Weisungsgebundenheit gegenüber jeweils diensthabenden Ärzten bestanden. Die Beigeladene zu 7) sei darüber hinaus jedoch nicht wie fest angestellte Krankenschwestern auch mit begleitenden organisatorischen Tätigkeiten (Apothekenbestellwesen, Materialbestellungen, Bereitstellung/Instandhaltung des technischen Equipments) befasst gewesen. Auch habe sie nicht mit einer ihren Einsatzort (Abteilung Intensivtherapie) und ihrer Einsatzart (Nachtwache) ändernden Weisung zu rechnen gebraucht. Die Tätigkeit als Nachtwache mit der speziellen ihrer Berufsqualifikation entsprechenden Aufgabe, Beatmungspatienten zu betreuen, sei ein Teilausschnitt des Berufsbildes einer Krankenschwester, der ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung erfordere und zugleich mit einem geringeren Maß sowohl an vor- und nachlaufenden Abstimmungen im Kollegium als auch an Weisungen durch ärztliches Personal und die Pflegedienstleistung vereinbar erscheine. Die Beigeladene zu 7) sei bereits seit vielen Jahren unternehmerisch tätig, wie ihre Beiträge an die Berufsgenossenschaft seit 2001 zeigten. Ihre Tätigkeit sei neben derjenigen der Beigeladenen zu 5) die einzige der hier streitgegenständlichen Auftrags- bzw. Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Klägerin nicht nur keine von ihr vorformulierten Vertragstexte verwandt habe, sondern bei der es die vermeintlich Beschäftigte bzw. Auftragnehmerin gewesen sei, die die Vertragsbedingungen durch einen offenbar zur mehrfachen Verwendung bestimmten vorformulierten Vertragstext nebst Preisliste maßgeblich bestimmt habe. Die jährlichen Gesamteinkünfte der Beigeladenen zu 7) hätten sich von 2006 zu 2007 dahingehend verlagert, dass die Klägerin wirtschaftlich betrachtet fast zur einzigen Auftraggeberin geworden sei. Mit dieser zunehmenden - aber angesichts zweier weiterer Auftraggeber im Jahr 2007 noch nicht allumfassenden - wirtschaftlichen Abhängigkeit der Beigeladenen zu 7) von der Klägerin sei jedoch keine auch persönliche Abhängigkeit, wie sie arbeitnehmertypisch sei, einhergegangen. Schließlich habe sich die Beigeladene zu 7), als sie bei einem zugesagten Dienst erkrankt sei, durch einen von ihr bereitgestellten Dritten vertreten lassen. Eine solche Vertretung sei in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen derart untypisch, dass im Ergebnis von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei.
102 
Gegen das ihnen jeweils am 20.01.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 18.02.2014 und die Klägerin am 19.02.2014 Berufung eingelegt.
103 
Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, bei den Beigeladenen zu 5) und 7) liege eine abhängige Beschäftigung vor. Das SG gehe ohne nähere Begründung davon aus, dass in einer stationären Einrichtung beratende Tätigkeiten (Diät- und Ernährungsberatung) in Form einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden könnten. Hierbei sei jedoch nicht beachtet worden, dass die Klägerin diese Leistungen nur aufgrund einer eigenen Vereinbarung mit den Krankenkassen abrechnen könne und die Beigeladene zu 5) nicht zur Versorgung zugelassen sei. Für ihre Tätigkeit habe die Beigeladene zu 5) lediglich eine Vergütung nach geleisteter Arbeitszeit erhalten. Daher könne sie nicht anders beurteilt werden als abhängig beschäftigte Ärzte, Pfleger, Krankenschwestern oder Physiotherapeuten der Klinik, auch wenn ihr (wie auch dem Verwaltungspersonal der Klägerin) keine Dienstkleidung vorgeschrieben gewesen sei. Die Beigeladene zu 5) habe über keine eigene Betriebsstätte mit eigenen Mitarbeitern verfügt, sondern habe lediglich ein häusliches Arbeitszimmer zur Vorbereitung genutzt. Sie habe der Klägerin keinen Arbeitserfolg, sondern eine Arbeitsleistung geschuldet, für deren Qualität sie, wenn überhaupt, jedenfalls nicht weitergehend als ein Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gehaftet habe. Die Vorträge hätten „klinikintern“ stattgefunden und seien somit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich gewesen. Die Einzelberatungen seien auf Weisung der Klägerin innerhalb der Räumlichkeiten der Klinik (Patientenzimmer) erfolgt. Sie, die Beklagte, sehe darin sowohl eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsorts als auch in fachlicher Hinsicht. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 7) als Nachtwache - Krankenschwester auf der Intensivstation spreche noch deutlicher für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, da die Tätigkeit der Nachtwache für die Ablauforganisation einer Klinik unverzichtbar sei. Für eine selbstständige Tätigkeit könne auch nicht berücksichtigt werden, dass bei einer Nachtwache keine organisatorischen Aufgaben (wie z.B. Materialbestellungen) übernommen würden. Auch der höhere Verantwortungsgrad entspreche dem einer fest angestellten Krankenschwester in einer Nachtwache. Eigene Betriebsmittel habe die Beigeladene zu 7) nicht eingesetzt. Die Eingliederung in die vorgegebenen Arbeitsabläufe scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin nur tatsächlich geleistete Arbeit zu vergüten gehabt habe, und dass von den Beigeladenen zu 5) und 7) keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden sei, sondern diese frei gewesen seien, die Übernahme von Aufträgen und deren Umfang nach ihren eigenen Bedürfnissen auszurichten und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätten. Denn mit jeder Annahme eines Auftrags habe die Entscheidungsfreiheit geendet und für die Beurteilung, ob die Beigeladenen in eine von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen seien, müsse auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen „Einsatzauftrags“ im Hinblick (allein) hierauf bestanden hätten. Deshalb sei es auch ohne Belang, ob die Beigeladenen außer ihrer Tätigkeit für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig geworden seien. Als zusätzliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung müsse im Gegenteil berücksichtigt werden, dass die Beigeladene zu 7) fast ausschließlich für die Klägerin tätig geworden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der Zahlung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft durch die Beigeladene zu 7). Die Zahlung von Beiträgen an die Berufsgenossenschaft beinhalte noch keine Statusentscheidung des Unfallversicherungsträgers, dass die Beigeladene zu 7) als selbstständige Unternehmerin für die Klägerin tätig geworden sei. Sie, die Beklagte, gehe auch nicht davon aus, dass die Beigeladene zu 7) eigene Arbeitnehmer eingesetzt habe, sondern sich allenfalls um eine Vertretung gekümmert habe, die ansonsten von der Klägerin organisiert worden wäre. Zu klären wäre an dieser Stelle, ob in dem genannten - einmaligen - Vertretungsfall die Klägerin das Entgelt an die Beigeladene zu 7) oder an den von ihr gestellten Dritten ausgezahlt habe. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass den Beigeladenen zu 5) und 7) für einen Beschäftigten untypische Belastungen und Risiken auferlegt worden seien (keine Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaubsanspruch, keine soziale Absicherung). Die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spreche nur dann für Selbstständigkeit, wenn damit auch tatsächlich größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien. Auch dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, hätten auch viele Beschäftigte. Die Risikozuweisung stelle sich nach allem als Zweck einer vermeintlichen Selbstständigkeit dar, welche wegen der aktuell höheren Einkünfte vor allem im Interesse der Beigeladenen stünden und sei daher nicht geeignet, als mitausschlaggebendes Indiz Berücksichtigung zu finden. Unerheblich für die Gesamtbewertung sei, ob die Einkünfte der Beigeladenen von den zuständigen Finanzämtern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt worden seien oder zu behandeln seien. Es bestehe zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung von Einkünften einerseits und steuerrechtlicher andererseits ebenso wenig eine Bindung wie umgekehrt. Soweit Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen würden, wögen sie angesichts der dargelegten Eingliederung der Beigeladenen zu 5) und 7) in den Betrieb der Klägerin und ihre funktionsgerecht dienende Teilhabe an dem von ihr gestalteten und verantworteten Arbeitsprozess nicht so schwer, dass sie das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung in Frage stellen könnten.
104 
Mit Bescheid vom 03.03.2014 hat die Beklagte das Urteil des SG vom 17.12.2013 vorläufig ausgeführt und die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung auf 34.575,94 EUR festgesetzt.
105 
Die Beklagte beantragt,
106 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1) aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 voll umfänglich abzuweisen,
107 
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
108 
Die Klägerin beantragt,
109 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 vollumfänglich aufzuheben,
110 
und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
111 
Die Klägerin trägt vor, auch die Beigeladenen zu 1) bis 4), 6), 8), 23) und 24) seien als Selbstständige bei ihr tätig geworden und unterlägen deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht. Ihr Fall zeige, dass es jedenfalls für eine Klinik, die wie sie an der Peripherie gelegen sei, überhaupt nicht möglich sei, ihren ärztlichen Bedarf im Rahmen von Arbeitsverhältnissen abzudecken, weil sich keine Ärzte fänden, die bereit seien, sich ohne Wenn und Aber dem Weisungsrecht einer Klinik zu unterwerfen. Gleiches gelte auch für die weiteren Pflegekräfte.
112 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.12.2015 die Beigeladenen zu 23) und 24) beigeladen.
113 
Die Beigeladenen zu 1) bis 6) und 8) bis 24) haben sich in der Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
114 
Die Beigeladene zu 7) hat ohne Antragstellung auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie für ihre Vertretung einen freiberuflichen Kollegen eingesetzt hätte, der direkt mit der Klägerin abgerechnet habe. Die Klägerin hat hierzu ergänzend weitere Angaben zum tatsächlich eingesetzten Vertreter, einem Krankenpfleger, gemacht und vorgetragen, dass dieser direkt mit ihr, der Klägerin, abgerechnet habe.
115 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

116 
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 EUR) ist bei einem mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) und 7)) entfallenden Nachforderungsbetrag von 38.117,16 EUR überschritten. Die Berufung der Klägerin hat einen (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4), 6), 8) und 23) und 24) entfallenden) Nachforderungsbetrag von 34.575,94 EUR zum Gegenstand. Die Berufungen sind auch jeweils form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig.
117 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010, nicht jedoch der Ausführungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2014. Dieser in Ausführung des Urteils ergangene Bescheid wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dieser vorläufig ergangene Bescheid ersetzt den ursprünglichen Bescheid nicht, er wird mit der Aufhebung des Urteils, auf dem er beruht, ohne weiteres hinfällig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 155 Rd. 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rd. 4b; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 -, in juris).
118 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Berufung der Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung der wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen aufgegeben. Das SG hat den Bescheid vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 zu Unrecht mit Blick auf die Beigeladenen zu 5) und 7) aufgehoben.
119 
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass für den Beigeladenen zu 1) der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sowie bis einschließlich 01.04.2005 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für die Beigeladenen zu 2) bis 4) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, für die Beigeladene zu 5) pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung einer geringfügigen Beschäftigung, für die Beigeladenen zu 6) und 7) zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge zu zahlen sind und für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24) Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu zahlen sind, da sie versicherungspflichtige bzw. beitragspflichtige Beschäftigungen (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben. Der Nachforderungsbescheid ist daher materiell rechtmäßig. Er ist auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass der Beitragsnachforderung angehört.
1.)
120 
Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
121 
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. In der Krankenversicherung tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht aber nur ein, wenn die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird (2004: 46.350,00 EUR; 2005: 46.800,00 EUR; 2006: 47.250,00 EUR; 2007: 47.700,00 EUR). In der ab 02.02.2007 bis 30.06.2008 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007, BGBl. I, Seite 378) trat Versicherungspflicht ein, wenn eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war, und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V nicht überstieg und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt wurden, blieben unberücksichtigt.Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können bestimmte Versicherte von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind Personen rentenversicherungsfrei, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Für Beschäftigte, die als Versorgungsbezieher versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber jedoch die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung zu entrichten, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig wäre (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31.12.2007 waren Personen in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollendet hatten. Der Arbeitgeber trug aber dennoch die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Beschäftige versicherungspflichtig wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. In der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hatte für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, bis 30.06.2006 einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 v.H. und ab 01.07.2006 von 13 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Weiterhin hatte der Arbeitgeber bis 30.06.2006 einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 12 v.H. und ab 01.07.2006 von 15 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte in der geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei ist. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-2-Umlagen ergibt sich seit 01.01.2006 aus § 7 AAG.
122 
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R; Urteile vom 29.07.2015, B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
123 
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
124 
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist.
125 
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
2.)
a)
126 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit in der Klinik der Klägerin als Ärzte, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie als Gastarzt, Stellvertretender Leitender Arzt, Facharzt, im Bereitschaftsdienst oder Stationsarzt tätig sind, nach ihrem Gesamtbild und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die das SG im Einzelnen unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11 (rechtskräftig) ausgeführt hat, nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung einzustufen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend), dies liegt hier insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt nahe, weil die Klägerin sich insoweit nur darauf berufen hat, dass sie aufgrund ihrer Randlage Schwierigkeiten habe, angestellte Ärzte zu beschäftigen. Dies ist ein Problem des Arbeitsmarktes, vermag jedoch nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu rechtfertigen (vgl. hierzu auch SG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2015, - S 8 KR 54/14 -; a.A.: SG Berlin, Urteil vom 10.02.2012 - S 208 KR 102/09 -, beide in juris; Wenner: Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Soziale Sicherheit 2014, 245ff; Diepenbrock: Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft im Sozialrecht in NZS 2016, 127ff.).
127 
Bezüglich der Tätigkeit der zu 6), 8), 23) und 24) beigeladenen Pflegekräfte/Krankenschwestern verweist der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 131 Abs. 3 SGG). Auch insoweit gilt, dass allein das Argument, dass Pflegekräfte schwer zu finden sind, ein Arbeitsmarktproblem darstellt, jedoch nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2015, - L 7 R 240/13 -; SG Dortmund, Urteil vom 29.10.2013 - S 25 R 2232/12 -, beide in juris).
128 
Entgegen der Annahme des SG ist auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) als Diät- und Ernährungsberaterin als abhängige Beschäftigung einzustufen. Zwar stellt der Wille der Vertragsparteien zu „freier“ Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 12/16 vom 29.03.2016 zu B 12 KR 20/14 R), für die abhängige Beschäftigung sprechen allerdings insbesondere die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin und das fehlende Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 5) in der Tätigkeit für die Klägerin. Die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin zeigt sich darin, dass sie ihre Tätigkeit ohne Zahlung einer Miete in den Räumlichkeiten der Klägerin zu festen Zeiten am Dienstagnachmittag verrichtet hat, nämlich entweder im Aufenthaltsraum der Patienten oder in den Patientenzimmern. Mit Blick auf die Einzelberatungen wurden ihr die Patienten sogar von der Klägerin zugeführt. Um den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln, nahm sie auch an Reha-Teambesprechungen teil. Nach Durchführung der Einzelberatungen berichtete die Beigeladene zu 5) der Klägerin über die einzelnen Patienten und erstellte gegebenenfalls eine Prognose. Wenn sie für einen Patienten eine Koständerung wollte, besprach sie dies mit dem behandelnden Arzt und gab die Anweisungen mit Erläuterungen in die Küche weiter, die diese dann ausführen sollte. Auch die Patienten mit Blick auf die Vorträge rekrutierte sie aus dem Patientenstamm der Klägerin. Die Vorträge fanden „klinikintern“ statt, sie wurden nicht außerhalb der Klinik beworben und waren somit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich. Dass das Angebot Diät- und Ernährungsberatung in der Klinikbeschreibung der Klägerin aufgeführt ist, spricht ebenfalls für die Einbindung der Beigeladenen zu 5). Dies erweckt den Eindruck, dass diese Leistung von der Klägerin selbst vorgehalten wird und dass die insoweit agierende Person für die Klägerin tätig wird. Das fehlende Unternehmerrisiko wird daraus deutlich, dass die Beigeladene zu 5) kein eigenes Wagniskapital eingesetzt hat. Kosten für die Tätigkeit fielen nicht an. Für den Aufenthaltsraum der Klägerin, in der sie die Vorträge abhielt, hatte sie auch keine Miete zu entrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil sie ihren privaten PC zur Vorbereitung nutzte. Die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker) oder eines privaten Telefons genügt nicht für die Bejahung eines Kapitaleinsatzes, zumal insoweit auch zu beachten ist, dass die Beigeladene zu 5) diese Geräte auch für ihre sonstigen Tätigkeiten verwendet und eingesetzt hat. Auch die Fahrt zur Arbeitsstelle mit dem eigenen PKW ist nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung als Selbstständige. Ihre Leistungen hat die Beigeladene zu 5) auch stundenweise abgerechnet und hierbei in den Rechnungen im Einzelnen detailliert unter Angabe der genauen Stundenzahl und des Namens des Patienten ihre Leistung der Klägerin dargelegt. Die Beigeladene zu 5) rechnete nicht direkt mit der Krankenkasse oder mit den Patienten ab. Es verblieb ihr das Risiko, nicht den ganzen Dienstagnachmittag arbeiten zu können, wenn nicht genügend Patienten eine Beratung benötigten. Dies ist jedoch ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge erhält oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständiger Beschäftigter ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris). Zum echten Unternehmerrisiko wird das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen, regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 und Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 761/11 -, in juris). Ein solches Unternehmerrisiko trug die Beigeladene zu 5) nicht. Sie setzte kein eigenes Kapital ein. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Beigeladenen zu 5) keine Dienstkleidung vorgeschrieben war und sie anlässlich der Vorträge auch Werbung für ihre Tätigkeit machte. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 5) keine Dienstkleidung zu tragen hatte, machte sie als Beraterin noch nicht zur Selbstständigen. Unerheblich für das Gesamtbild der von der Beigeladenen zu 5) im Unternehmen der Klägerin verrichteten Tätigkeit ist, dass sie ihr Arbeitsentgelt durch Rechnungen geltend gemacht hat. Dies stellt eine formale Äußerlichkeit der Entgeltzahlung dar und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Letztlich ist dies ebenso wie die Abgabe von Gewerbeanmeldungen, die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) typisch bei Scheinselbstständigkeit und beruht auf der Tatsache, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, was nicht (allein) entscheidend ist (Urteil des erkennenden Senats vom 27.01.2016 - L 5 R 3385/14 -, n.v.). Soweit die Beigeladene zu 5) weitere Tätigkeiten verrichtet hat, sind diese Tätigkeiten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen, es findet eine (konkret) tätigkeitsbezogene Beurteilung statt (BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, in juris).
129 
Die Umstände, unter denen die Beigeladene zu 7) bei der Klägerin als Nachtkrankenschwester auf der Intensivstation gearbeitet hat, weisen ebenfalls überwiegend auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch die Beigeladene zu 7) war nach Übernahme des Auftrags in die Organisation der Klägerin eingebunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Übernahme des Patienten bei Dienstantritt und eine Übergabe des Patienten nach Dienstende erfolgte. Ohne eine Übernahme und Übergabe ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Krankenschwestern nicht denkbar. Während der Nachtwache erfolgte darüber hinaus auch eine Zusammenarbeit mit den diensthabenden Ärzten. Die Beigeladene zu 7) verrichtete mit Blick auf die eigentliche pflegerische Tätigkeit keine andere Tätigkeit als festangestellte Krankenschwestern während einer Nachtwache und wurde von den Patienten auch nicht als Selbstständige wahrgenommen. Allein die Tatsache, dass sie keine organisatorischen Aufgaben wahrnahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie trug auch kein wirtschaftliches Risiko. Es war von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart, das nach Erbringung der Stunden, die dokumentiert wurden, bezahlt wurde. Die Beigeladene zu 7) nutzte auch die Materialien der Klägerin, sie verwendete die ihr zur Verfügung gestellten Medikamente, Verbandmaterial, technischen Geräte etc. Eigene Betriebsmittel setzte sie nicht ein. Sie unterhielt auch keine eigene Betriebsstätte. Vielmehr hat sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin an den Patienten der Klägerin verrichtet. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) bezüglich der eigentlichen Pflegetätigkeit keinen gezielten Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit unterlegen haben dürfte. Sie hat insoweit Dienste höherer Art erbracht und diesbezüglich keiner Weisungen bedurft. Damit hat sie „funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgehabt“. Abgesehen davon bedurfte es gegenüber der Beigeladenen zu 7) als gelernter Krankenschwester keiner Weisung bezüglich der zu verrichtenden Pflegetätigkeiten. Ohne Belang ist, dass die Beigeladene zu 7) außer ihrer Tätigkeit für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig war, denn jedes Tätigkeitsverhältnis ist gesondert zu bewerten. Insoweit fällt aber auch besonders ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 7) insbesondere im Jahr 2007 nahezu ausschließlich für die Klägerin tätig war und gar nicht die Möglichkeit hatte, für andere Kliniken tätig zu werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) aufgrund ihrer Erkrankung am 15./16.02.2007 der Klägerin einen freiberuflichen Kollegen genannt hat und dieser dann für sie den Auftrag übernommen hat. Insoweit handelt es sich nicht um einen Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 7). Dieser freiberuflich tätige Kollege hat auch direkt mit der Klägerin abgerechnet. Die Abrechnung lief nicht über die Beigeladene zu 7). Dies bedeutet, dass sie der Klägerin nur eine Vertretung benannt hat, ohne diese dann selbst zu finanzieren. Für den Senat ergibt sich angesichts dieser Umstände trotz des entgegenstehenden Willens der Vertragsparteien das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 7) in der Klinik der Klägerin.
130 
Damit ist von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin auszugehen. Die Beklagte hat insoweit auch in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) teilweise nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Sie hat insbesondere auch berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) bereits Versorgungsempfänger ist, und hat für ihn deshalb nur den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Bezüglich der Beigeladenen zu 2) bis 4) wurden aufgrund der insoweit erfolgten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Beachtet wurden auch die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen und die Geringfügigkeit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 5). Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nach den tatsächlichen gezahlten Entgelten und dem im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung geltenden Beitragssatz. Einwendungen gegen die dem Bescheid in Anlage beigefügten Rechenwerke werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
131 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nachdem in der ersten Instanz sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 5) Anträge gestellt haben, sind der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei der Senat mit Blick auf die grundsätzliche Frage des Bestehens der Versicherungspflicht und des Anteils des für die Beigeladene zu 5) zu entrichtenden Beitrags die Klägerin zu 9/10 und die Beigeladene zu 5) zu 1/10 zu den Kosten des Verfahrens heranzieht. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) auch die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 4) und 6) bis 24) aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben. Bezüglich des Berufungsverfahrens sind nur der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da nur die Klägerin einen Antrag gestellt hat. Da alle Beigeladenen im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst tragen.
132 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG); maßgeblich ist der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Nachforderungsbetrag von 72.693,10 EUR, der im Berufungsverfahren zur Gänze im Streit stand.
133 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

116 
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind gemäß §§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 EUR) ist bei einem mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) und 7)) entfallenden Nachforderungsbetrag von 38.117,16 EUR überschritten. Die Berufung der Klägerin hat einen (auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4), 6), 8) und 23) und 24) entfallenden) Nachforderungsbetrag von 34.575,94 EUR zum Gegenstand. Die Berufungen sind auch jeweils form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig.
117 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010, nicht jedoch der Ausführungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2014. Dieser in Ausführung des Urteils ergangene Bescheid wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dieser vorläufig ergangene Bescheid ersetzt den ursprünglichen Bescheid nicht, er wird mit der Aufhebung des Urteils, auf dem er beruht, ohne weiteres hinfällig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 155 Rd. 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rd. 4b; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 -, in juris).
118 
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die Berufung der Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Nachzahlung der wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen aufgegeben. Das SG hat den Bescheid vom 10.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2010 zu Unrecht mit Blick auf die Beigeladenen zu 5) und 7) aufgehoben.
119 
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass für den Beigeladenen zu 1) der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sowie bis einschließlich 01.04.2005 auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für die Beigeladenen zu 2) bis 4) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, für die Beigeladene zu 5) pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung einer geringfügigen Beschäftigung, für die Beigeladenen zu 6) und 7) zu allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge zu zahlen sind und für die Beigeladenen zu 8), 23) und 24) Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu zahlen sind, da sie versicherungspflichtige bzw. beitragspflichtige Beschäftigungen (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben. Der Nachforderungsbescheid ist daher materiell rechtmäßig. Er ist auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass der Beitragsnachforderung angehört.
1.)
120 
Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).
121 
Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. In der Krankenversicherung tritt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht aber nur ein, wenn die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird (2004: 46.350,00 EUR; 2005: 46.800,00 EUR; 2006: 47.250,00 EUR; 2007: 47.700,00 EUR). In der ab 02.02.2007 bis 30.06.2008 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26. März 2007, BGBl. I, Seite 378) trat Versicherungspflicht ein, wenn eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war, und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V nicht überstieg und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt wurden, blieben unberücksichtigt.Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können bestimmte Versicherte von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind Personen rentenversicherungsfrei, die nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Für Beschäftigte, die als Versorgungsbezieher versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber jedoch die Hälfte des Beitrags zur Rentenversicherung zu entrichten, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig wäre (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis 31.12.2007 waren Personen in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten, mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollendet hatten. Der Arbeitgeber trug aber dennoch die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Beschäftige versicherungspflichtig wäre (§ 346 Abs. 3 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen versicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben. In der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht überstieg. Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hatte für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, bis 30.06.2006 einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 11 v.H. und ab 01.07.2006 von 13 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Weiterhin hatte der Arbeitgeber bis 30.06.2006 einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 12 v.H. und ab 01.07.2006 von 15 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte in der geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei ist. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-2-Umlagen ergibt sich seit 01.01.2006 aus § 7 AAG.
122 
Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R; Urteile vom 29.07.2015, B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
123 
Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).
124 
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein „Etikettenschwindel“ bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist.
125 
Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.
2.)
a)
126 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 4) während der streitigen Zeit in der Klinik der Klägerin als Ärzte, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie als Gastarzt, Stellvertretender Leitender Arzt, Facharzt, im Bereitschaftsdienst oder Stationsarzt tätig sind, nach ihrem Gesamtbild und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, die das SG im Einzelnen unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11 (rechtskräftig) ausgeführt hat, nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung einzustufen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend), dies liegt hier insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt nahe, weil die Klägerin sich insoweit nur darauf berufen hat, dass sie aufgrund ihrer Randlage Schwierigkeiten habe, angestellte Ärzte zu beschäftigen. Dies ist ein Problem des Arbeitsmarktes, vermag jedoch nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu rechtfertigen (vgl. hierzu auch SG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2015, - S 8 KR 54/14 -; a.A.: SG Berlin, Urteil vom 10.02.2012 - S 208 KR 102/09 -, beide in juris; Wenner: Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Soziale Sicherheit 2014, 245ff; Diepenbrock: Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft im Sozialrecht in NZS 2016, 127ff.).
127 
Bezüglich der Tätigkeit der zu 6), 8), 23) und 24) beigeladenen Pflegekräfte/Krankenschwestern verweist der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 131 Abs. 3 SGG). Auch insoweit gilt, dass allein das Argument, dass Pflegekräfte schwer zu finden sind, ein Arbeitsmarktproblem darstellt, jedoch nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu rechtfertigen vermag (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2015, - L 7 R 240/13 -; SG Dortmund, Urteil vom 29.10.2013 - S 25 R 2232/12 -, beide in juris).
128 
Entgegen der Annahme des SG ist auch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 5) als Diät- und Ernährungsberaterin als abhängige Beschäftigung einzustufen. Zwar stellt der Wille der Vertragsparteien zu „freier“ Mitarbeit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar (vgl. Terminbericht des BSG Nr. 12/16 vom 29.03.2016 zu B 12 KR 20/14 R), für die abhängige Beschäftigung sprechen allerdings insbesondere die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin und das fehlende Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 5) in der Tätigkeit für die Klägerin. Die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 5) in die betriebliche Organisation der Klägerin zeigt sich darin, dass sie ihre Tätigkeit ohne Zahlung einer Miete in den Räumlichkeiten der Klägerin zu festen Zeiten am Dienstagnachmittag verrichtet hat, nämlich entweder im Aufenthaltsraum der Patienten oder in den Patientenzimmern. Mit Blick auf die Einzelberatungen wurden ihr die Patienten sogar von der Klägerin zugeführt. Um den jeweiligen Beratungsbedarf zu ermitteln, nahm sie auch an Reha-Teambesprechungen teil. Nach Durchführung der Einzelberatungen berichtete die Beigeladene zu 5) der Klägerin über die einzelnen Patienten und erstellte gegebenenfalls eine Prognose. Wenn sie für einen Patienten eine Koständerung wollte, besprach sie dies mit dem behandelnden Arzt und gab die Anweisungen mit Erläuterungen in die Küche weiter, die diese dann ausführen sollte. Auch die Patienten mit Blick auf die Vorträge rekrutierte sie aus dem Patientenstamm der Klägerin. Die Vorträge fanden „klinikintern“ statt, sie wurden nicht außerhalb der Klinik beworben und waren somit nicht der Öffentlichkeit frei zugänglich. Dass das Angebot Diät- und Ernährungsberatung in der Klinikbeschreibung der Klägerin aufgeführt ist, spricht ebenfalls für die Einbindung der Beigeladenen zu 5). Dies erweckt den Eindruck, dass diese Leistung von der Klägerin selbst vorgehalten wird und dass die insoweit agierende Person für die Klägerin tätig wird. Das fehlende Unternehmerrisiko wird daraus deutlich, dass die Beigeladene zu 5) kein eigenes Wagniskapital eingesetzt hat. Kosten für die Tätigkeit fielen nicht an. Für den Aufenthaltsraum der Klägerin, in der sie die Vorträge abhielt, hatte sie auch keine Miete zu entrichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil sie ihren privaten PC zur Vorbereitung nutzte. Die Nutzung einer in vielen Privathaushalten vorhandenen EDV-Anlage (PC, Bildschirm, Drucker) oder eines privaten Telefons genügt nicht für die Bejahung eines Kapitaleinsatzes, zumal insoweit auch zu beachten ist, dass die Beigeladene zu 5) diese Geräte auch für ihre sonstigen Tätigkeiten verwendet und eingesetzt hat. Auch die Fahrt zur Arbeitsstelle mit dem eigenen PKW ist nicht ausschlaggebend für die Qualifizierung als Selbstständige. Ihre Leistungen hat die Beigeladene zu 5) auch stundenweise abgerechnet und hierbei in den Rechnungen im Einzelnen detailliert unter Angabe der genauen Stundenzahl und des Namens des Patienten ihre Leistung der Klägerin dargelegt. Die Beigeladene zu 5) rechnete nicht direkt mit der Krankenkasse oder mit den Patienten ab. Es verblieb ihr das Risiko, nicht den ganzen Dienstagnachmittag arbeiten zu können, wenn nicht genügend Patienten eine Beratung benötigten. Dies ist jedoch ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge erhält oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständiger Beschäftigter ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris). Zum echten Unternehmerrisiko wird das Wagnis, kein Entgelt zu erzielen, regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2004 - L 4 KR 3083/02 und Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 761/11 -, in juris). Ein solches Unternehmerrisiko trug die Beigeladene zu 5) nicht. Sie setzte kein eigenes Kapital ein. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Beigeladenen zu 5) keine Dienstkleidung vorgeschrieben war und sie anlässlich der Vorträge auch Werbung für ihre Tätigkeit machte. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 5) keine Dienstkleidung zu tragen hatte, machte sie als Beraterin noch nicht zur Selbstständigen. Unerheblich für das Gesamtbild der von der Beigeladenen zu 5) im Unternehmen der Klägerin verrichteten Tätigkeit ist, dass sie ihr Arbeitsentgelt durch Rechnungen geltend gemacht hat. Dies stellt eine formale Äußerlichkeit der Entgeltzahlung dar und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Letztlich ist dies ebenso wie die Abgabe von Gewerbeanmeldungen, die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) typisch bei Scheinselbstständigkeit und beruht auf der Tatsache, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, was nicht (allein) entscheidend ist (Urteil des erkennenden Senats vom 27.01.2016 - L 5 R 3385/14 -, n.v.). Soweit die Beigeladene zu 5) weitere Tätigkeiten verrichtet hat, sind diese Tätigkeiten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen, es findet eine (konkret) tätigkeitsbezogene Beurteilung statt (BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, in juris).
129 
Die Umstände, unter denen die Beigeladene zu 7) bei der Klägerin als Nachtkrankenschwester auf der Intensivstation gearbeitet hat, weisen ebenfalls überwiegend auf eine abhängige Beschäftigung hin. Auch die Beigeladene zu 7) war nach Übernahme des Auftrags in die Organisation der Klägerin eingebunden. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Übernahme des Patienten bei Dienstantritt und eine Übergabe des Patienten nach Dienstende erfolgte. Ohne eine Übernahme und Übergabe ist eine Zusammenarbeit mit den anderen Krankenschwestern nicht denkbar. Während der Nachtwache erfolgte darüber hinaus auch eine Zusammenarbeit mit den diensthabenden Ärzten. Die Beigeladene zu 7) verrichtete mit Blick auf die eigentliche pflegerische Tätigkeit keine andere Tätigkeit als festangestellte Krankenschwestern während einer Nachtwache und wurde von den Patienten auch nicht als Selbstständige wahrgenommen. Allein die Tatsache, dass sie keine organisatorischen Aufgaben wahrnahm, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie trug auch kein wirtschaftliches Risiko. Es war von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart, das nach Erbringung der Stunden, die dokumentiert wurden, bezahlt wurde. Die Beigeladene zu 7) nutzte auch die Materialien der Klägerin, sie verwendete die ihr zur Verfügung gestellten Medikamente, Verbandmaterial, technischen Geräte etc. Eigene Betriebsmittel setzte sie nicht ein. Sie unterhielt auch keine eigene Betriebsstätte. Vielmehr hat sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin an den Patienten der Klägerin verrichtet. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) bezüglich der eigentlichen Pflegetätigkeit keinen gezielten Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit unterlegen haben dürfte. Sie hat insoweit Dienste höherer Art erbracht und diesbezüglich keiner Weisungen bedurft. Damit hat sie „funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgehabt“. Abgesehen davon bedurfte es gegenüber der Beigeladenen zu 7) als gelernter Krankenschwester keiner Weisung bezüglich der zu verrichtenden Pflegetätigkeiten. Ohne Belang ist, dass die Beigeladene zu 7) außer ihrer Tätigkeit für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig war, denn jedes Tätigkeitsverhältnis ist gesondert zu bewerten. Insoweit fällt aber auch besonders ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 7) insbesondere im Jahr 2007 nahezu ausschließlich für die Klägerin tätig war und gar nicht die Möglichkeit hatte, für andere Kliniken tätig zu werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Beigeladene zu 7) aufgrund ihrer Erkrankung am 15./16.02.2007 der Klägerin einen freiberuflichen Kollegen genannt hat und dieser dann für sie den Auftrag übernommen hat. Insoweit handelt es sich nicht um einen Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 7). Dieser freiberuflich tätige Kollege hat auch direkt mit der Klägerin abgerechnet. Die Abrechnung lief nicht über die Beigeladene zu 7). Dies bedeutet, dass sie der Klägerin nur eine Vertretung benannt hat, ohne diese dann selbst zu finanzieren. Für den Senat ergibt sich angesichts dieser Umstände trotz des entgegenstehenden Willens der Vertragsparteien das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 7) in der Klinik der Klägerin.
130 
Damit ist von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin auszugehen. Die Beklagte hat insoweit auch in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 1) bis 8) und 23) und 24) teilweise nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Sie hat insbesondere auch berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) bereits Versorgungsempfänger ist, und hat für ihn deshalb nur den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Bezüglich der Beigeladenen zu 2) bis 4) wurden aufgrund der insoweit erfolgten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge gefordert. Beachtet wurden auch die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen und die Geringfügigkeit der Beschäftigung der Beigeladenen zu 5). Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist deshalb nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nach den tatsächlichen gezahlten Entgelten und dem im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung geltenden Beitragssatz. Einwendungen gegen die dem Bescheid in Anlage beigefügten Rechenwerke werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
131 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nachdem in der ersten Instanz sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 5) Anträge gestellt haben, sind der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei der Senat mit Blick auf die grundsätzliche Frage des Bestehens der Versicherungspflicht und des Anteils des für die Beigeladene zu 5) zu entrichtenden Beitrags die Klägerin zu 9/10 und die Beigeladene zu 5) zu 1/10 zu den Kosten des Verfahrens heranzieht. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) auch die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) - 4) und 6) bis 24) aufzuerlegen, da diese Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben. Bezüglich des Berufungsverfahrens sind nur der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da nur die Klägerin einen Antrag gestellt hat. Da alle Beigeladenen im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst tragen.
132 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG); maßgeblich ist der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Nachforderungsbetrag von 72.693,10 EUR, der im Berufungsverfahren zur Gänze im Streit stand.
133 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 21. September 2011 aufgehoben und die Klage - auch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2010 - abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit als Notarzt bei der Klägerin in der Zeit vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist.

2

Der am 14. April 1965 geborene Beigeladene zu 1. ist als Oberarzt beim Universitätsklinikum D-Stadt tätig. Nach seinen Angaben verrichtete er für die Klägerin bereits seit 1996 Notarztdienste. Er schloss mit der Klägerin unter dem 21. Januar 2008 eine „Honorarvereinbarung“, wonach der Beigeladene zu 1. als Notarzt ab dem 1. Januar 2008 Notarztdienste in deren Bereich übernahm; der Einsatz erfolgte nach Absprache und Bedarf. In der Honorarvereinbarung wurde eine Vergütung für diese Tätigkeit in Höhe von 450,00 € für einen 24-Stundendienst festgelegt, wobei der Betrag monatlich nach den erfolgten Einsätzen durch die Klägerin zu zahlen sei. Mit diesem Honorar seien sämtliche Kosten, wie Fahrtkosten, Spesen etc., des Beigeladenen zu 1. abgegolten. Letzterer habe das Honorar selbst zu versteuern und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Darüber hinaus wurde in der genannten Vereinbarung geregelt, dass der Beigeladene zu 1. als Notarzt für die Zeit seiner Tätigkeit über die Klägerin entsprechend den Verträgen für Betriebshaftpflichtversicherung versichert sei und es darüber hinaus dem Beigeladenen zu 1. untersagt sei, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu den jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Bestimmungen sollten auch nach Beendigung der Tätigkeit gelten.

3

Am 14. März 2008 stellten sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. Im Antrag wurde bezüglich der Grundlagen und Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. angegeben, dass dieser nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers arbeite und eine regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeit nicht einzuhalten habe. Weisungen hinsichtlich der Ausführungen seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt; die Klägerin könne das Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung nicht verändern. Eine Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch den Beigeladenen zu 1. sei von der Zustimmung der Klägerin abhängig. In der beigefügten Tätigkeitsbeschreibung hieß es unter anderem, der Beigeladene zu 1. sei auf Honorarbasis als Notarzt für die Klägerin tätig; das Einsatzgebiet sei das Gebiet des Kreisverbandes Mecklenburgische Seenplatte. Der Einsatzort als Notarzt variiere entsprechend der von der Leitstelle des jeweiligen Landkreises angegebenen ärztlichen Einsätze. Vier- bis fünfmal im Monat biete der Beigeladene zu 1. seine Dienste im Rahmes eines 24-Stunden- Dienstes der Klägerin an; die Wahl der Dienste erfolge in gegenseitiger Absprache und betreffe im Regelfall zwei bis drei Dienste pro Monat. Im Wesentlichen gebe der Beigeladene zu 1. vor, an welchen Tagen er zeitlich die Dienste und somit die ärztliche Bereitschaft absichern könne; er müsse daher keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten. Er unterliege auch nicht den Weisungen der Klägerin sondern entscheide vor Ort eigenverantwortlich und situationsgerecht, wie die Arbeit auszuführen und zu erledigen sei. Das Einsatzgebiet und der Einsatzort werde durch die Leitstelle des jeweiligen Landkreises bestimmt; im Rahmen des Rettungsdienstauftrages habe die Klägerin sicherzustellen, dass eine ärztliche Versorgung im Gebiet erfolge. Die genaue Anzahl der Einsätze und die Einsatzorte würden durch die jeweiligen Umstände und die Leitstelle bestimmt. Zum Einsatzort fahre der Beigeladene zu 1. mit einem Notarzteinsatzfahrzeug, teilweise auch mit einem RTW. Die in dem Wagen befindlichen Medikamente und medizinisch-technischen Geräte würden von ihm mitgenutzt, teilweise werde jedoch auch eigenes medizinisches Gerät verwandt. Der Beigeladene zu 1. reise auf eigene Kosten an und ab, er helfe, die ärztliche Versorgung im Gebiet der Klägerin mit abzusichern. Er handele auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko, dabei setze er seine gesamte medizinische Erfahrung und sein vorhandenes Wissen ein.

4

Die Beklagte hörte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. zu ihrer beabsichtigten Entscheidung, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin ab 1. Januar 2008 zu erlassen, an. In den Anhörungsschreiben - jeweils vom 31. April 2008 - hieß es unter anderem, dass nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegend die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen.

5

Die Klägerin trug hierzu unter anderem vor, dass sowohl der Rettungswagen als auch die Medikamente und Geräte im Eigentum des Landkreises und nicht der Klägerin stünden; der Landkreis sei zuständig für die Regelung des Rettungsdienstes und der Notfallversorgung der Bevölkerung. Der Rettungsdienstauftrag sei vom Landkreis an die Klägerin übergeben worden. Der Beigeladene zu 1. nutze auch nicht die Betriebsmittel der Klägerin sondern die des Landkreises und damit des Staates. Es sei zwar zutreffend, dass das Einsatzgebiet und der Einsatzort durch die Leitstelle festgelegt werde, dass hieße, die Arbeitsverrichtung werde letztlich durch den Landkreis und die dortige Leitstelle bestimmt. In den Wartezeiten halte sich der Beigeladene zu 1. von Zeit zu Zeit auf den Rettungswachen der Klägerin auf. Dies sei jedoch nicht zwingend und seine freie Entscheidung. In der Zwischenzeit könne er sich aufhalten, wo er wolle. Der Beigeladene zu 1. habe sich während der Durchführung seines Dienstes nicht an Weisungen der Klägerin zu halten. Er entscheide frei und nach eigenem Gutdünken, wie er an die entsprechende Einsatzgebiete gelange. Da er selbst das Risiko für seine rechtzeitige Ankunft am Unfallort trage, halte er sich während seiner Dienste und Bereitschaftszeiten an solchen Orten auf, die gewährleisteten, dass er jederzeit von der Leitstelle und den entsprechenden Meldungen Kenntnis erlange und unter Nutzung der Rettungswagen des Landkreises, die eine schnellstmögliche Fahrt zum Einsatzgebiet durch den Einsatz von Sondersignalen gewährleisteten, benutzen könne. Es sei seine freie Entscheidung und Vorgabe gewesen, seine Dienste im Rahmen des 24-Stunden-Dienstes anzubieten. Er müsse lediglich zu den nicht vorhersehbaren Einsätzen, die von der Leitstelle vorgegeben würden, einsatzbereit seien. Die pauschale erfolgsunabhängige Vergütung der Dienste erfolge auf Grund der nichtvorhersehbaren Einsatzzeiten und liege in der Natur des Notdienstes und der Tätigkeit als Notarzt begründet. Ein Unternehmerrisiko des Arztes liege in der Tatsache begründet, dass er während der abgeleisteten Dienste und Zurverfügungstellung seiner Tätigkeit seine anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nachgehen könne bzw. im Falle einer selbstständigen Tätigkeit andere Patienten nicht behandeln und entsprechend gegenüber diesen abrechnen könne.

6

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 1. August 2008 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Notarzt bei der Klägerin seit dem 1. Januar 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Zu beurteilen sei ausschließlich das Auftragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin, welches mit der Vereinbarung vom 21. Januar 2008 begründet worden sei. Es stehe außer Zweifel, dass Ärzte in ihren eigenen ärztlichen Tätigkeiten keinen Weisungen unterlägen, daher komme es bei diesem Personenkreis entscheidend darauf an, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Der Beigeladene zu 1. sei als Notarzt auf Honorarbasis für die Klägerin tätig und nutze etwa Rettungswagen des Auftraggebers sowie Medikamente der Klägerin bzw. würden diese von der Klägerin gestellt, welche diese vom Landkreis als übergeordnete Stelle zur Verfügung erhalten habe. Bei Annahme der Notdienste erfülle der Beigeladene zu 1. die anfallenden Aufgaben funktionsgerecht dienend und am Arbeitsprozess teilhabend innerhalb der Arbeitsorganisation der Klägerin, der Ort der Arbeitsverrichtung werde dem Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin durch ein einseitiges Direktionsrecht zugewiesen. Der Auftragnehmer arbeite an dessen Betriebssitz bzw. an einem von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsort. Zur Durchführung des Auftrages habe sich der Auftragnehmer an zeitliche Vorgaben zu halten. Vom Beigeladenen zu 1. werde zur Ausübung der Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt, ein unternehmerisches Handeln sei nicht erkennbar. Die Pauschalvergütung als Notarzt ermögliche dem Beigeladenen zu 1. keine Liquidation etwa nach der Gebührenordnung für Ärzte. Es werde eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung gezahlt, die kein Gewinn - oder Verlustrisiko erkennen lasse. Es überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

7

Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene zu 1. keinen Weisungen ihrerseits unterliege. Er sei nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert; eine persönliche Abhängigkeit liege auch nicht vor. Unter Vertiefung ihres Vortrages im Rahmen des Anhörungsverfahrens wies die Klägerin erneut darauf hin, dass entsprechende Rettungswagen, wie auch Medikamente, im Eigentum des Landkreises stünden und der Rettungsdienstauftrag an sie übergeben werde. Ebenfalls werde der Ort der Arbeitsverrichtung des Beigeladenen zu 1. durch den Landkreis und die dortige Leitstelle bestimmt, in den Wartezeiten zwischen den Einsätzen halte sich der Beigeladene zu 1. von Zeit zu Zeit auf ihren Rettungswachen auf, dies sei jedoch nicht zwingend und seine freie Entscheidung. Der Beigeladene zu 1. müsse lediglich zu den nicht vorhersehbaren Einsätzen, die von der Leitstelle vorgegeben würden, einsatzbereit sein.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008, aufgegeben mit Einschreiben zur Post am selben Tag und bei der - anwaltlich vertretenen - Klägerin am 20. November 2008 ausgeliefert, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, die Klägerin verkenne, dass auch unstetig Beschäftigte, die nur einen einzelnen Arbeitsauftrag oder auch mehrere zeitlich getrennte Arbeitsaufträge ausführten, abhängig Beschäftigte seien. Die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in den Betrieb seien erfüllt. Insoweit komme dem Argument einer Selbstbestimmtheit des Zeitpunktes der Arbeitseinsätze keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Es spiele deshalb keine Rolle, dass die Notarzteinsätze auf der Basis einvernehmlich vereinbarter Termine erfolgten. Die Arbeitsmittel und auch der Rettungswagen seien nicht im Besitz des Beigeladenen zu 1., sondern im Besitz des jeweiligen Landkreises, würden jedoch der Klägerin bei Erteilung des Rettungsdienstauftrages überlassen. Diese wiederum stelle dem Beigeladenen zu 1. als Notarzt diese Betriebsmittel zur Verfügung, sodass er selbst zu keinem Zeitpunkt Eigentum hieran erlange und Kapital in diese Tätigkeit investieren müsse. Auch die Form der Vergütung des Bereitschaftsarztes belege eine Arbeitnehmereigenschaft; der Beigeladene zu 1. erhalte für jeden Arbeitseinsatz eine feste, im Vornherein bestimmte, Vergütung. Ein irgendwie geartetes Unternehmerrisiko trage der Beigeladene zu 1. dabei nicht, weil die Zahlung dieser Vergütung nicht von einem Erfolg der Arbeit abhänge. Der Umstand dass der Beigeladene zu 1. während der Einsätze keine Vergütung aus seiner Hauptbeschäftigung oder anderweitigen ärztlichen Tätigkeit erhalte, mache ihn noch nicht zum Selbstständigen. Es komme auch nicht darauf an, dass etwa für den Beigeladenen zu 1. durch die Klägerin keine Sozialabgaben gezahlt würden und dieser seine Vergütung selbst versteuere.

9

Mit ihrer hiergegen am 18. Mai 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei ihr kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 des 4. Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ist, weiterverfolgt. Sie hat zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Klagefrist beantragt. Sie habe auf den am 21. November 2008 eingegangenen Widerspruchsbescheid nicht reagiert, da bisher immer eine Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigte erfolgt sei. Sie sei davon ausgegangen, dass der gleiche Widerspruchsbescheid ebenfalls an die Prozessbevollmächtigte ergangen sei und dort die Rechtsmittelfristen kontrolliert würden. Im Übrigen hat sie ihren Vor-trag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sei der dort „ausgeprägte“ Arbeitnehmerbegriff zu Grunde zu legen, wonach das Leisten von Arbeit auf Grund eines privat-rechtlichen Vertrages sowie das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung sei. Dies sei bei dem Beigeladenen zu 1. nicht der Fall. Die Beklagte habe die vorgetragenen Gesamtumstände unzutreffend gewürdigt.

10

Nachdem das SG Neubrandenburg durch Beschluss vom 20. April 2010 der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf die versäumte Klagefrist gewährt hatte, hat die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 aufzuheben und festzustellen, dass für den Beigeladenen zu 1. seit dem 1. Januar 2008 kein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV besteht.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat die Klage für unzulässig gehalten, da es sich um eine wirksame Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an die Klägerin gehandelt habe. Im Übrigen hat sie die angefochtenen Bescheide verteidigt.

15

Während des vor dem SG anhängigen Verfahrens hat sie den weiteren Bescheid vom 28. Januar 2010 gegenüber der Klägerin erlassen, mit dem unter anderem der Bescheid vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 dahingehend abgeändert wurde, dass die von der Beigeladenen zu 1. in verschiedenen Zeiträumen ab dem 2. Januar 2008 ausgeübte Beschäftigung als Notarzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, den genannten Versicherungen unterlägen. Es ergäben sich keine Tatbestände, die die Versicherungsfreiheit begründeten bzw. die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung ausschlössen. Der hiermit erteilte Bescheid werde Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Ergänzend führte die Beklagte aus, der Bescheid berücksichtige die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. März 2009 - B 12 RS 11/07 R - zum Inhalt und Umfang der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.

16

Das SG hat durch Beschluss vom 20. April 2010 den Arzt D. zum Rechtsstreit beigeladen (Beigeladener zu 1.). Darüber hinaus hat es im Termin zur mündlichen Verhandlung den Beigeladenen zu 1. ergänzend befragt. Hinsichtlich seiner weiteren Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2011 (Bl. 75 bis 79 der Gerichtsakte) verwiesen.

17

Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

18

Durch Urteil vom 21. September 2011 hat das SG Neubrandenburg die Beklagte verurteilt, festzustellen, dass seit dem 1. Januar 2008 zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin in Bezug auf die vereinbarten Notarztdienste ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die zulässige Klage sei auch begründet. Der Beigeladene zu 1. sei im streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 nicht Beschäftigter bei der Klägerin im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV und damit in diesem Verhältnis nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände und Feststellung der relevanten Tatsachen spräche die zu bewertende Notarzttätigkeit gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin. Er sei von der Klägerin nicht persönlich abhängig, denn er sei als Erbringer von Diensten höherer Art im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Organisationsstruktur der Klägerin im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingebunden. Der Beigeladene sei gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, für sie Notarztdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zu übernehmen, die Teilnahme sei vielmehr freiwillig erfolgt. Es habe für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden, den Beigeladenen gegen seinen Willen zur Übernahme eines Notarztdienstes heranzuziehen. Bei Ablehnung eines Dienstes habe dies für den Beigeladenen zu 1. keine Konsequenzen in Form etwa typischer Sanktionen. Diese Übernahme eines bestimmten Dienstes anzuordnen, sei ein zentrales Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dies ergebe sich auch aus der Honorarvereinbarung, wonach der Einsatz nur nach Absprache und Bedarf erfolge. Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ergebe sich nicht daraus, dass diese selber verpflichtet sei, sich an einen einmal aufgestellten Dienstplan zu halten. Hieraus ergebe sich keine persönliche Abhängigkeit, sondern vielmehr sei die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen typisch für Schuldverhältnisse aller Art, unabhängig vom Vertragstyp. Entscheidend sei, dass der Beigeladene eben nicht gegen seinen Willen für einen bestimmten Dienst habe eingeteilt werden können.

19

Dass er nach Übernahme eines Dienstes diesen Termin auch einhalten müsse, mache ihn nicht zu einem abhängig Beschäftigten. Es bestehe auch ein gewisses unternehmerisches Risiko für den Beigeladenen darin, dass er zumindest teilweise die von ihm mitgeführten Arbeitsmittel am Einsatzort nutze; er hafte letzten Endes selbst für dort eingetretene Schäden. Dies gelte auch für eingetretene eigene körperliche Schäden. Soweit der Beigeladene weitere Arbeitsmittel nutze, stünden diese nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum des Landkreises. Wesentlicher Entscheidungsträger in medizinischen Fragen sei im Einsatz der Beigeladene zu 1. selbst, dem sich letztlich auch das in den Rettungsdienstfahrzeugen eingesetzte Personal unterzuordnen habe. Für ein im Verhältnis zu den bei der Klägerin hauptamtlich beschäftigten Ärzten vorhandenes unternehmerisches Risiko spreche auch der Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung. Dort sei geregelt, dass der Beigeladene auf eigene Verantwortung, auf eigenes Risiko handele. Dies sei nicht typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Untypisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei darüber hinaus, dass der Beigeladene das Honorar selbst zu versteuern und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abzuführen habe. Im Übrigen wirke sich auch die Anzahl der Einsätze auf seinen unternehmerischen Verdienst aus. Zwar betreffe dies nicht die vereinbarte Pauschalvergütung in Höhe von 450,00 € für den 24-Stunden-Dienst selbst. Da dem Beigeladenen zu 1., solange kein Einsatz erfolge, die Zeit zur freien Verfügung stehe, könne er diese - anders als die bei der Klägerin angestellten Ärzte - durchaus weitergehend im Sinne seiner eigentlichen Tätigkeit verwenden.

20

Gegen das ihr am 11. Januar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Februar 2012 (einem Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor, das Urteil könne bereits aus prozessualen Gründen keinen Bestand haben. Es ignoriere den Bescheid vom 29. Januar 2010, mit dem in Umsetzung der BSG-Rechtsprechung die konkrete Versicherungspflicht festgestellt worden sei. Auch aus materiell-rechtlicher Hinsicht könne das Urteil nicht überzeugen. Das Urteil berücksichtige bereits nicht, dass die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen eine öffentliche Aufgabe sei. In ihrer eigenen ärztlichen Tätigkeit unterlägen Ärzte zweifelsfrei keinen Weisungen; bei derartigen Diensten höherer Art sei die Weisungsgebundenheit nach der Rechtsprechung des BSG im Regelfall zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Es sei ein hauptamtlicher ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes zu bestellen, der unter anderem für die Dienstplangestaltung der Notärzte verantwortlich sei und der den im Einsatz mitwirkenden Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen könne. Das Rettungsdienstgesetz M-V schreibe auch vor, dass derjenige, der Notfallrettungen oder Krankentransporte durchführe, verpflichtet sei, für eine regelmäßige Fortbildung des Personals zu sorgen, wobei diese Maßnahme auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen sei. Es sei auch zu den Aspekten der Eingliederung in eine fremde Organisation auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinzuweisen. Es werde auch auf die Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte hingewiesen, wonach das Vorliegen etwa eines Beschäftigungsverhältnisses bei Bereitschaftsärzten bejaht worden sei bzw. bei Tätigkeiten in einer Reha-Klinik an drei Nachmittagen die Woche. Eine tatsächliche Rechtsbeziehung entstehe immer erst bei tatsächlicher Übernahme für die Dauer des jeweiligen Dienstes. Für die Frage der Weisungsgebundenheit sei nicht auf das Zustandekommen des jeweiligen Notarztdienstes abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei der ausgeübten Tätigkeit.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 21. September 2011 aufzuheben und die Klage auch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2010 abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass auch der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 aufgehoben wird.

25

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Da das SG festgestellt habe, dass seit dem 1. Januar 2008 kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei auch der Bescheid vom 29. Januar 2010 mit in der Entscheidung „enthalten". Die geschilderte „rechtliche" Situation zur Vergabe des Rettungsdienstes sei zutreffend. Der Inhalt der vertraglichen Beziehungen der Klägerin zum Landkreis sei für die Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. unerheblich. Sie erfülle die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes, da ansonsten bereits durch den Landkreis Maßnahmen ergriffen worden wären. Dass der Beigeladen zu 1. die entsprechende fachliche Qualifikation aufweise, dürfte unstreitig sein. Im Übrigen komme es auf den Einzelfall an, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. könne nicht verglichen werden mit einzelnen, von der Beklagten in verschiedenen Urteilen zitierten Tätigkeiten.

26

Der Senat hat durch Beschluss vom 13. März 2013 die E. Regio-naldirektion Nord (Beigeladene zu 2.) und durch weiteren Beschluss vom 26. März 2015 die AOK Nord-Ost zu dem Rechtsstreit beigeladen (Beigeladene zu 3.).

27

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte L 7 R 60/12 - S 2 R 216/09 - sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

30

Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 in der Fassung des Bescheides vom 29. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

31

Entgegen der Auffassung des SG Neubrandenburg war der Beigeladene zu 1. in dem streitbefangenen Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 abhängig beschäftigt gewesen, sodass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III) bestand. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

32

Maßgeblicher Bescheid bezüglich des Bestehens von Versicherungspflicht in den oben genannten Zweigen der Sozialversicherung ist der während des anhängigen Klageverfahrens vor dem SG ergangene Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte konkret in Abänderung des zuvor erlassenen Bescheides vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 festgestellt, dass die von dem Beigeladenen zu 1. vom 2. Januar 2008 - an einzelnen Tagen - bis zum 18. November 2009 ausgeübte Tätigkeit als Notarzt der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen Sozialversicherung unterliegt.

33

Hiermit hat die Beklagte in Ergänzung des zuvor erlassenen Bescheides nunmehr den unvollständigen Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um die notwendige Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht in den (einzelnen) Zweigen der Sozialversicherung ergänzt. Somit liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge vor, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. auch Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R).

34

Das Urteil des SG Neubrandenburg leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel dadurch, dass es über diesen streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 entgegen der Regelung des § 96 Abs. 1 SGG überhaupt nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat das SG verkannt, dass der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2008 unvollständig gewesen ist, weil hiermit die Beklagte nur eine unzulässige Elementenfeststellung im Hinblick auf das Bestehen einer Beschäftigung und eben nicht die notwendige Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen hat.

35

Der Senat ist jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht daran gehindert, über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Januar 2010 zu entscheiden.

36

Der Senat hat die Möglichkeit, diesen Bescheid (bzw. den damit verbundenen Streitgegenstand) in das hier anhängige Berufungsverfahren „heraufzuholen", obwohl er bei der Entscheidung durch das SG nicht berücksichtigt worden ist. In Folge der Kraft Gesetzes eingetretenen Klageänderung ist selbst ohne Zustimmung der Beteiligten und sogar gegen deren ausdrücklichen Willen eine Entscheidung des Senates hierüber möglich, wobei die Entscheidung auch über diesen vom SG nicht entschiedenen Teil des Streitgegenstands im Rahmen der Berufung erfolgt und nicht im Rahmen einer erstinstanzlichen Klagezuständigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 17. November 2005, B 11 a/11 AL 57/04 R).

37

Darüber hinaus haben die Beteiligten in dem hier vorliegenden Rechtsstreit - nach Hinweis des Senates - erklärt, dass Grundlage der Entscheidung des Senats der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 sein soll und sich entsprechend die Entscheidung damit auf den Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 18. November 2009 beschränkt.

38

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Gemäß Satz 2 a. a. O. sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hierüber ist, wie dies die Beklagte zutreffend getan hat, im Rahmen des sogenannten Antragsverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 SGB VII auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV).

39

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem die Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses Weisungsrecht kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfachen Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vorrangig durch das eigene Unternehmensrisiko, dass Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen, das heißt, es kommt auf eine qualitative Bewertung der Gesamtumstände an (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R, in Juris; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 11).

40

Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich daher die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses und die damit verbundene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich nicht nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, etwa zur Annahme der Eigenschaft eines Arbeitnehmers etc. Hierbei kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene zu 1. etwa im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften (z. B. nach den Vorschriften des Urlaubsgesetzes etc.) als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen wäre oder nicht.

41

Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen sind darüber hinaus die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrages (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 2 KR 24/10 R -, Juris, Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2013, L 2 R 64/10, Juris, Urteil LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Januar 2013, L 7 R 78/11). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses daher die eigentliche Notarzttätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin, das heißt, „erst“ nach einer entsprechenden Zusage des Beigeladenen zu 1. zur Bereitschaft bzw. zur Wahrnehmung des Notarztdienstes für die Klägerin. Wertungsmaßstab ist jeweils der einzelne vergebene Auftrag im Hinblick auf die oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nicht entscheidungsrelevant ist daher, dass sich der Kläger für die entsprechenden Notarztdienste jeweils „anbietet“ bzw. ob er etwa neben den Einsätzen einer weiteren Beschäftigung nachgeht. Angesichts der von der Beklagten in dem Bescheid vom 29. Januar 2010 im Einzelnen angeführten Tagen in dem streitbefangenen Zeitraum, an denen der Kläger entsprechende Bereitschaft zur Ableistung von Notarztdiensten hatte und angesichts des vereinbarten Honorars pro Bereitschaftsdienst liegt keine geringfügige Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV vor.

42

Die Klägerin verkennt darüber hinaus, dass die Art der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. in Form dieses ärztlichen Bereitschaftsdienstes für Notarzteinsätze die Annahme einer „Weisungsgebundenheit“ bzw. das Merkmal der Eingliederung in eine übergeordnete Organisation nicht entfallen lässt. Denn die Weisungsgebundenheit kann - vorrangig bei Diensten höherer Art - eingeschränkt sein, die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn Dienste im Auftrag eines Betriebes verrichtet werden. Denn gerade bei Diensten höherer Art, bei dem dem Arbeitgeber eine Einflussnahme auf die Art der Ausführung einer Tätigkeit rechtlich versagt oder aus tatsächlichen Gründen - etwa wegen der überragenden Sach- und Fachkunde des Dienstleistenden - nicht möglich ist, führt dies nicht quasi zwangsläufig zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.

43

Hatte der Beigeladene zu 1. gegenüber der Klägerin die Verpflichtung zur Durchführung eines Notarztdienstes bzw. eines Bereitschaftsdienstes übernommen, war er auch verpflichtet, seine Dienstleistung zu erbringen. Durch die Verrichtung seiner Dienste war der Beigeladene zu 1. in die entsprechende Organisation der Beigeladenen auch eingegliedert, letztlich genauso wie dies bei einem bei der Klägerin tätigen „angestellten“ Arzt im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes gewesen ist. Insofern vermochte der Senat keine entscheidungsrelevanten Unterschiede bei Ableistung des Dienstes durch den Beigeladenen zu 1. gegenüber im gleichen Zeitraum angestellten Ärzten der Klägerin, die regelmäßig einen entsprechenden Bereitschaftsdienst verrichteten, zu erkennen.

44

Das Risiko des Beigeladenen zu 1., etwa bei fehlendem Bedarf in geringerem Umfang eingesetzt zu werden, stellt zwar ein Unternehmerrisiko dar, dies tragen aber alle Arbeitnehmer, die „auf Abruf“ beschäftigt werden. Flexible Arbeitszeiten sind darüber hinaus häufig auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen anzutreffen. Dies gilt um so mehr für Tätigkeiten, die nicht etwa in Vollzeit, sondern - wie hier - in Teilzeit ausgeübt werden.

45

Ein eigenes Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1. ist für den Senat überhaupt nicht erkennbar. Zwar war er nicht zur Erbringung einer bestimmten Anzahl von Einsätzen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei dem bloßen Recht, die Übernahme eines angebotenen Bereitschaftsdienstes als Notarzt abzulehnen bzw. auch bei fehlendem Bedarf in geringerem Umfang eingesetzt zu werden, nicht um ein typisches Unternehmerrisiko. Kennzeichen hierfür ist nämlich, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft, verbunden mit der Gefahr des Verlustes, eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also gerade ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2001, B 12 KR 17/00 R). Hiervon kann bei dem Beigeladenen zu 1. überhaupt nicht die Rede sein.

46

Der Beigeladene zu 1. hatte dagegen die Gewähr dafür, für die durchgeführten Bereitschaftsdienste das vereinbarte Pauschalhonorar zu erhalten. Das Risiko, bei entsprechenden Ausfällen kein Pauschalhonorar zu erhalten, wäre nur dann für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit als Indiz zu werten, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder eine höhere Verdienstchance gegenüber bestanden hätte. Das Entgelt des Beigeladenen zu 1. war aber, wie auch bei sonst abhängigen Beschäftigten, typisch allein vom zeitlichen Einsatz abhängig, nicht hingegen etwa auch von der Güte bzw. dem Erfolg der verrichteten Dienste.

47

Maßgebliche eigene Betriebsmittel die der Beigeladenen zu 1. eingesetzt haben sollte, sind nicht vorhanden. Zwar mag es sein, dass der Kläger seinen eigenen „Arztkittel" und gegebenenfalls auch einen Notarztkoffer selbst bei Verrichtung dieser Dienste „gestellt" hat. Die maßgeblichen Betriebsmittel, etwa die entsprechenden Rettungsgeräte, Einsatzfahrzeuge etc., sind jedenfalls nicht von dem Kläger selbst „gestellt" worden. Ob sich diese Geräte oder Fahrzeuge im Eigentum des Landkreises befunden haben, wie der Kläger vorgetragen hat, ist letztlich unerheblich. Sie wurden ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Zudem ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Ausdruck einer selbstständigen Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch große Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - Juris). Der Beigeladene zu 1. hatte keine Möglichkeiten, durch etwa eigene Entscheidungen die Höhe seines, ihm für die jeweilige Schicht zustehenden Verdienstes, zu beeinflussen.

48

Schließlich kommt dem in der Honorarvereinbarung offensichtlich dokumentierten Willen des Klägers und des Beigeladenen zu 1., kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da - wie oben dargelegt - dieser Wille dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen widerspricht. So sind etwa die „steuerrechtliche Behandlung" des Honorars, die Verpflichtung des Abschlusses einer eigenen Versicherung oder etwa die Regelung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im vorliegenden Rechtsstreit keine geeigneten Kriterien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. bzw. das Vorhandensein eines unternehmerischen Risikos. Diese Umstände beruhen nämlich gerade auf der Prämisse, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt; sie sind damit nicht geeignet eine entsprechende Qualifizierung überhaupt zu begründen (vgl. etwa Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. September 2001 - L 5 KR 20/01; Urteil vom 23. Januar 2013, L 7 R 78/11).

49

Auch den Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) lässt sich nichts entnehmen, was die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. ausschließen würde.

50

Anlass für einen - im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 - beantragten Schriftsatznachlass für die Klägerin bestand nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausgang dieses Rechtsstreites davon abhängt, ob die - rechtskundig vertretende - Klägerin etwa die zitierte Entscheidung des Senates vom 23. Januar 2013 - L 7 R 67/11 - oder auch anderer Rechtsprechung, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Senates erwähnt und in den Entscheidungsgründen zitiert worden sind, kennt oder nicht kennt. Neue Tatsachen hat der Senat nicht in den Rechtsstreit eingeführt sondern allein im Rahmen der rechtlichen Erörterung wie bereits zuvor die Beklagte auf ergangene Rechtsprechungen hingewiesen.

51

Darüber hinaus bestand für den Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Vergangen ausreichend Gelegenheit hierzu und zu den Voraussetzungen der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch Gebrauch gemacht. Damit ist dem in § 62 SGG geregelten verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren hinreichend Rechnung getragen worden.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154, 155 VwGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.3.2011 geändert und der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 30.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2008 sowie der Änderungsbescheide vom 23.11.2011 und 30.9.2015 wird aufgehoben, soweit er Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) nach dem Recht der Arbeitsförderung feststellt. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 25.400,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) als Bereitschaftsarzt vom 20.02.2011 bis 30.04.2015 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin ist Trägerin einer Klinik für medizinische Vorsorge- und Rehabilitation mit den Fachgebieten Innere Medizin/Kardiologie, Orthopädie/Unfallchirurgie und Neurologie. Es besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der 1948 geborene Beigeladene zu 1) war vom 15.10.1990 bis 31.03.2010 als Chirurg mit eigener Praxis in W. niedergelassen. Er war anschließend noch für das S. M. (freiberufliche Tätigkeit als Notarzt), als Konsiliararzt für eine psychiatrische Klinik in W. und als Praxisvertretung für eine vertragsärztliche Praxis in L. tätig. Er ist Mitglied in der Versorgungsanstalt der Ärzte und von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Am 24.01.2011 schlossen die Klägerin als Auftraggeber und der Beigeladene zu 1) als Auftragnehmer folgende Vereinbarung über freie Mitarbeit.
§ 1 Beginn und Ende des Vertragsverhältnisses
Der Vertrag beginnt zum 01. Februar 2011 und kann von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
§ 2 Tätigkeit/Weisungsfreiheit
Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis tätig und übernimmt fachübergreifende Bereitschaftsdienste im S. Gesundheitszentrum B. W.. Fachliche Vorgaben des Auftraggebers sind insoweit zu beachten, als dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendig ist.
Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Gegenüber den anderen Angestellten des Gesundheitszentrums hat der Auftragnehmer keine Weisungsbefugnis. Lediglich im Rahmen des Bereitschaftsdienstes besteht Weisungsbefugnis.
§ 3 Arbeitsaufwand/Betriebliche Anwesenheit
10 
Art und Umfang der dem Auftragnehmer nach § 2 übertragenen Aufgaben richten sich nach den jeweiligen Dienstplänen für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste.
11 
Im Übrigen unterliegt der Auftragnehmer in der Ausgestaltung seiner Einsatzzeit keinen Einschränkungen. Der Auftragnehmer ist auch für andere Auftraggeber tätig.
12 
§ 4 Vergütung/Aufwendungen
13 
Als Vergütung gelten die derzeitigen Bereitschaftsdiensthonorare in Höhe von brutto EUR 23,-- pro Stunde des Bereitschaftsdienstes. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zahlung von sonstigen Kosten, gleich aus welchem Rechtsgrund; diese sind mit der Vergütung abgegolten.
14 
15 
Der Auftragnehmer wird die gesamte Vergütung im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung angeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen kann.
16 
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersversorgung, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, abgesichert ist und diese Absicherung aufrecht erhält. Der Auftragnehmer stimmt darüber hinaus im Falle einer Anfrage an die Deutsche Rentenversicherung gem § 7a SGB IV einem evtl hieraus folgenden späteren Eintritt der Versicherungspflicht bereits jetzt zu.
17 
18 
Der Beigeladene zu 1) stellte an die Klägerin monatlich Rechnungen. Ab September 2012 erhöhte sich der Stundenlohn auf 30 EUR.
19 
Am 21.11.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1). Sie teilte mit Schreiben vom 16.12.2011 der Beklagten mit, am S. Gesundheitszentrum seien festangestellte Mitarbeiter im gleichen Fachgebiet beschäftigt. Deren Arbeit unterscheide sich dadurch von der des Beigeladenen zu 1), dass die festangestellten Mediziner in die tägliche medizinische Versorgung fest eingebunden seien. Der Beigeladene zu 1) leiste ausschließlich nächtlichen Bereitschaftsdienst und nehme keine Aufgaben in der Routineversorgung der Patienten war. Eine direkte Zuweisung von Patienten an ihn erfolge nicht, er werde nur im Einzelfall zu Notsituationen gerufen. Für die Dienstorganisation gebe er monatlich seine möglichen Einsatzzeiten vor. Seine Vorgaben hätten bei der Planung der Einsatzzeiten absoluten Vorrang. Der Beigeladene zu 1) äußerte, er gehe davon aus, nach zwanzigjähriger Tätigkeit in eigener Praxis weiterhin selbstständig zu sein, zumal er mehrere Aufträge habe, seine Zeiten frei wähle, nicht weisungsgebunden, allein verantwortlich und haftpflichtig sei. Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes würden nur Patienten behandelt, deren Krankheitsbild sich akut verschlechtert habe oder die über neu aufgetretene Beschwerden klagten. Routinearbeiten fielen nicht an. Der sonntägliche Bereitschaftsdienst beginne um 8:30 Uhr und ende am Montag, 8:30 Uhr. Er übe den Dienst an zwei Sonntagen im Monat aus. Bei Verhinderung stelle er keine Ersatzkraft. Er arbeite mit den diensthabenden Stationsschwestern zusammen, gegenüber diesen sei er weisungsbefugt. Sämtliche Tätigkeiten würden mit Stundenpauschale vergütet. Arbeitsmittel wie Kittel, Hose, Stethoskop bringe er mit. Zur Teilnahme an Teambesprechungen sei er nicht verpflichtet.
20 
Nach Anhörung mit Schreiben vom 15.03.2012 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2012 mit, dass die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Von der Rentenversicherungspflicht sei der Beigeladene zu 1) wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit; die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sei aufgrund der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen. Bei der Tätigkeit als Bereitschaftsarzt spreche für eine abhängige Beschäftigung: Die Tätigkeit werde am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeübt; Festlegung der Arbeitszeit für die jeweiligen Dienste nach festem Dienstplan; Verbrauchsmaterial werde vom Krankenhaus gestellt; Abrechnung der Vergütung erfolge über das Krankenhaus; gewinnunabhängige Vergütung auf Stundenbasis; Haftung gegenüber den Patienten übernehme das Krankenhaus; Forderungsmanagement gegenüber den Patienten erfolge durch das Krankenhaus; Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung; Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern des Krankenhauses. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit seien: Ablehnung von Aufträgen möglich; Weisungsfreiheit hinsichtlich Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit; keine Kontrolle durch Auftraggeber; Einsatz eigener Arbeitsmittel. Da Ärzte in der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterlägen, komme es entscheidend auf die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation an. Der Ort der Verrichtung am Gesundheitszentrum werde einseitig zugewiesen, zur Durchführung sei der Beigeladene zu 1) an die zeitlichen Vorgaben und damit feste Arbeitszeiten gebunden. Ein Gewinn- oder Verlustrisiko sei bei Pauschalvergütung auf Stundenbasis nicht erkennbar. Im Außenverhältnis gegenüber den Patienten sei der Beigeladene zu 1) nicht als Selbstständiger erkennbar.
21 
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2012 zurück.
22 
Hiergegen richtet sich die am 14.02.2013 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände habe nur unzureichend stattgefunden. Die Beklagte lasse die vertragliche Vereinbarung mit dem Honorararzt völlig außer Betracht. Bei der Möglichkeit, Aufträge ablehnen zu können, handele es sich um das Gegenteil einer Weisungsgebundenheit. Ein Arbeitnehmer könne nicht einfach seine Arbeit nicht antreten, ohne eine grobe Arbeitspflichtverletzung zu begehen. Andererseits sei jeder Selbstständige, der sich zu einem Auftrag verpflichte, insofern auch vertraglich gebunden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Zusammenhang mit Verkehrspiloten festgestellt, dass allein die Feststellung wiederholter, jeweils gesondert von Fall zu Fall vereinbarter Tätigkeiten im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses nicht zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führe (28.05.2008, B 12 KR 13/07 R). Wenn die Beklagte erkläre, die Möglichkeit zur Ablehnung von Aufträgen sei irrelevant, entwerte sie dieses Kriterium und verkehre das Urteil des BSG in sein Gegenteil. Der Beigeladene zu 1) habe sämtliche Aufwendungen zur Ausübung der Tätigkeit selbst tragen müssen (Arbeitskleidung, Stethoskop, Büromittel, Fortbildungskosten). Erfordere die Tätigkeit keine höheren Investitionen, liege dies in der Natur der Sache. Gleiches gelte für die Tätigkeit am Betriebssitz der Klägerin; die Patienten seien nun einmal dort. Die völlig unterschiedliche Bewertung von Belegärzten und Honorarärzten durch die Beklagte verletze Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Belegärzte seien unstreitig nicht angestellt. Ihre Situation sei jedoch sehr vergleichbar mit derjenigen der Honorarärzte. Belegärzte seien aufgrund ihrer Eingebundenheit in die Hauptleistung einer Krankenhausabteilung sogar deutlich stärker in die dortige Arbeitsorganisation eingebunden. Auch Belegärzte rechneten nicht zwingend gegenüber den Patienten ab, es könnten nach § 121 Abs 5 SGB V Honorarverträge mit dem Krankenhaus getroffen werden.
23 
Mit Urteil vom 13.05.2015 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) als Bereitschaftsarzt bei der Klägerin in der Zeit vom 20.02.2011 bis 30.04.2015 nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Nach den Gesamtumständen sei der Beigeladene zu 1) selbstständig tätig gewesen. Dies entspreche auch der getroffenen Vereinbarung über freie Mitarbeit. Eine selbstständige Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus sei grundsätzlich möglich. Zwar sei teilweise noch umstritten, inwieweit § 2 Abs 2 Nr 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), wonach auch Leistungen Dritter als Leistungen des Krankenhauses zu betrachten seien, die Tätigkeit selbstständiger Honorarärzte mit einbeziehe. Das Modell des Honorararztes werde vom Gesetzgeber jedoch als zulässig vorausgesetzt. Der Beigeladene zu 1) sei weder weisungsunterworfen, auch nicht gegenüber Chefärzten, noch in ein fremdes Unternehmen eingegliedert. Er habe ausschließlich Notdienste geleistet. Die diensthabende Schwester habe ihn über Notfälle unterrichtet. Er sei mit der Abfassung von Arztbriefen oder der Aufnahme und Entlassung von Patienten nicht betraut gewesen. In den Klinikablauf sei er nicht eingebunden gewesen. Er habe die Übernahme der Bereitschaftsdienste auch ablehnen können. Allein die Nutzung der Räumlichkeiten der Klägerin begründe keine Eingliederung in deren Arbeitsorganisation. Dass der Beigeladene zu 1) sich hinsichtlich des Beginns des Bereitschaftsdienstes nach den Gegebenheiten der Klägerin zu richten hatte, ergebe sich aus der Natur der Sache; der Betrieb eines Krankenhauses sei anders gar nicht möglich. Für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass Verbrauchsmaterial von der Klägerin gestellt worden sei, der Beigeladene zu 1) nur ein geringes Unternehmerrisiko getragen habe und nach außen nicht als Selbstständiger in Erscheinung getreten sei. Im Rahmen der Abwägung träten diese Gesichtspunkte jedoch zurück. Hinsichtlich der Betriebsmittel handele es sich nur um Bedarfsmedikamente und Materialien bei Versorgung der Notfälle. Die Wahrnehmung durch Patienten als Mitarbeiter der Klägerin könne nicht streitentscheidend sein (unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15.07.2011, L 1 KR 206/09 zum Besucherdienst im Bundesrat). Im Dienstleistungssektor könnten die Akteure generell überwiegend ohne sächliche Produktionsmittel tätig sein, so dass eine Gleichsetzung mit einem Kapitalrisiko wie im gewerblichen Bereich nicht gerechtfertigt sei. Das Risiko liege hier in der Verwertbarkeit der eigenen Arbeitskraft. Der Beigeladene zu 1) habe auch eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt umfasse. Auch wenn die Klägerin im Außenverhältnis hafte, könne sie im Innenverhältnis auf den Beigeladenen zu 1) zurückgreifen. Es gebe auch keine festangestellten Mitarbeiter bei der Klägerin, die ausschließlich Bereitschaftsdienste übernähmen. In die tägliche Patientenversorgung sei der Beigeladene zu 1) nicht eingebunden, die Teilnahme an Teambesprechungen erfolge lediglich auf freiwilliger Basis.
24 
Gegen das ihr am 22.05.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.06.2015 eingelegte Berufung der Beklagten. Da Ärzte in ihrer eigentlichen Tätigkeit keinen Weisungen unterlägen, sei entscheidend die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation. Tätigkeiten von Ärzten in einem Explantationsteam, als Hubschrauberarzt, Notarzt oder Notdienst würden vor diesem Hintergrund regelmäßig als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert. Das BSG habe die Tätigkeit eines Chefarztes in einem Kreiskrankenhaus als Beschäftigungsverhältnis qualifiziert (BSG 23.10.1970, 2 RU 6/69, BSGE 32, 38) und einen Arzt, der für Polizeidienststellen Blutproben in eigener Praxis nahm und nach der Gebührenordnung für Ärzte liquidiert habe, als selbstständig gesehen (BSG 22.03.1973, 2 RU 110/71). Auch der Vertreter eines niedergelassenen Arztes unterliege idR keinem wesentlichen Direktionsrecht des Praxisinhabers (BSG 27.05.1959, 3 RK 18/59, BSGE 10, 41). Führe ein Facharzt in einer Reha-Klinik über Jahre regelmäßig an drei Nachmittagen Aufnahme- und Entlassungsuntersuchungen durch, liege aufgrund der Eingliederung ein Beschäftigungsverhältnis vor (LSG Nordrhein-Westfalen 29.11.2006, L 11 (8) R 50/06). Die maßgebenden Sachverhalte seien mit denen des vorliegenden Falles durchaus vergleichbar. Dienste im OP und auf der Station eines Krankenhauses erforderten bereits sachlogisch eine Zusammenarbeit mit weiterem Krankenhauspersonal, woraus sich eine Weisungsbefugnis eines Arztes gegenüber Krankenschwestern/-pflegern ergebe. Der Beigeladene zu 1) wiederum habe dem Weisungsrecht des Chefarztes unterstanden. Da er als Ersatz für festangestellte Ärzte eingesetzt worden sei, sei er in ähnlichem Maße in die organisatorischen Abläufe eingegliedert gewesen wie diese und habe somit funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgenommen. Als Arzt sei er als Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses im Rahmen eines zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrags iSv § 2 Abs 1 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) tätig. Allein im Hinblick auf ein mögliches Organisationsverschulden könne die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) bei der Behandlung gar kein Letztentscheidungsrecht einräumen. Bei Bereitschaftsärzten habe das Hessische LSG das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses bejaht (25.01.2007, L 8 KR 148/05). Zwar könnte die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, als Indiz für selbstständige Tätigkeit gesehen werden, derartige Vertragsgestaltungen seien jedoch auch im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen nicht unüblich. Für eine selbstständige Tätigkeit würde sprechen, wenn der Beigeladene zu 1) – wie Belegärzte – ein Nutzungsentgelt für die Nutzung der Krankenhausressourcen entrichtet hätte. Aus Sicht der Beklagten sei eine Tätigkeit von Ärzten in Kliniken oder anderen stationären Einrichtungen als „freier Mitarbeiter“ kaum denkbar. Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg (17.04.2013, L 5 R 3755/11) habe auch die Änderung von § 2 Abs 1 KHEntgG nicht zur Zulässigkeit von selbstständig tätigen Honorarärzten im Krankenhaus geführt.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
27 
Die Klägerin beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Soweit die Beklagte die Notärzte als typisches Beispiel für regelmäßig abhängig Beschäftigte nenne, entspreche dies keinesfalls der Rechtsprechung (LSG Baden-Württemberg 29.07.2014, L 9 U 4701/11; LSG Berlin-Brandenburg 20.03.2015, L 1 KR 105/13). Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei auch in keiner Weise mit derjenigen eines Chefarztes zu vergleichen. Die vom LSG Nordrhein-Westfalen (29.06.2006) entschiedene Konstellation sei ebenfalls nicht vergleichbar, da der Beigeladene zu 1) ausschließlich als Bereitschaftsarzt eingesetzt worden sei und nicht die Funktion eines Chefarztvertreters gehabt habe. Irritierend sei, dass die Beklagte in ihrer Begründung zum Teil von einem völlig anderen Fall ausgehe. So habe der Beigeladene zu 1) keine Dienste im OP und auf der Station eines Krankenhauses erbracht, sondern Bereitschaftsdienste in einer Reha-Klinik, für die auch die BPflV nicht gelte. Eine Weisungsgebundenheit gegenüber einem Chefarzt gebe es nicht. Ein unternehmerisches Risiko liege unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats vor (17.01.2012, L 11 R 5681/09), denn auch dem Beigeladenen zu 1) sei kein Mindesteinkommen garantiert. Soweit die Beklagte die vertragliche Gestaltung für irrelevant halte, widerspreche dies der Rechtsprechung des BSG, die gerade die vertragliche Vereinbarung in den Vordergrund rücke (unter Hinweis auf BSG 17.12.2014, B 12 R 13/13 R). Der Beigeladene zu 1) sei als reiner Bereitschaftsarzt gerade nicht in das laufende Geschäft der Klinik eingebunden gewesen. Soweit die Beklagte auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 (L 5 R 3755/11) abstelle, sei der Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Begründung der Entscheidung sei zudem in der Literatur zu Recht kritisiert worden, da sie letztendlich krankenhaus- und berufsrechtlicher Natur sei und damit der Dogmatik des BSG im Rahmen der zu treffenden Gesamtabwägung widerspreche.
30 
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
31 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
33 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 20.02.2011 bis 30.04.2015 selbständig ausgeübt hat und nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
34 
Formell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
35 
Materiell ist der angefochtene Bescheid allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht eine Beschäftigung und eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen der Statusfeststellung festgestellt.
36 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, S 6).
37 
Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist seitens der Klägerin am 21.11.2011 bei der Beklagten eingegangen. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
38 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) und nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Pflegeversicherung. Da die Pflegeversicherung akzessorisch zur Krankenversicherung ist, kommt eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung bei hier fehlender Krankenversicherungspflicht nach § 20 Abs 1 SGB XI nicht in Betracht. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so dass auch keine Versicherungspflicht nach § 20 Abs 3 SGB XI besteht. Unabhängig vom Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Feststellung von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung daher in jedem Fall rechtswidrig.
39 
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
40 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
41 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
42 
Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
43 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt und daher auch keine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
44 
Die Tätigkeit als Honorararzt kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Tätigkeit als Facharzt in einem Krankenhaus grundsätzlich selbstständig auf Honorarbasis erbracht werden kann (Hessisches Landesarbeitsgericht 30.11.2015, 16 Sa 583/15, juris mwN; Hanau, MedR 2015, 77, 80 f). Im Krankenhausrecht hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs 1 Satz 1 KHEntgG in der ab 01.01.2013 gültigen Fassung (Gesetz vom 21.07.2012, BGBl I 1613) durch die Klarstellung, dass Krankenhausleistungen auch ärztliche Leistungen nicht festangestellter Ärztinnen und Ärzte sind, in der Rechtsprechung daran geäußerten Zweifeln (BSG 23.03.2011, B 6 KA 11/10 R, BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 69 Nr 8; vgl auch BSG 17.11.2015, B 1 KR 12/15 R, juris zur Rechtslage vor 2007) den Boden entzogen. Abgesehen davon, dass auf die Klägerin als Rehabilitationsklinik weder die BPflV noch das KHEntgG Anwendung finden, spielen vergütungsrechtliche wie auch berufsrechtliche Fragen aber auch keine Rolle bei der Beurteilung, welchen Status der Honorararzt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat (aA LSG Baden-Württemberg 17.04.2013, L 5 R 3755/11, juris).
45 
Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) war über eine freie Mitarbeit geschlossen worden und sah vor, dass der Beigeladene zu 1) bei der Durchführung der Bereitschaftsdienste keinen Weisungen der Klägerin unterlag. Der Beigeladene zu 1) konnte vertraglich zudem für andere Auftraggeber tätig werden. Hinsichtlich der zeitlichen Einteilung konnte der Beigeladene zu 1) selbst bestimmen, an welchen Tagen er tätig sein wollte. Es war einvernehmlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) eine Tätigkeit als freier Mitarbeiterin auf der Basis eines Stundenhonorars von 23 EUR, später 30 EUR gewollt.
46 
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis entsprechend der Vereinbarung gelebt worden ist. Der Senat stützt sich insoweit auf die schriftlichen Ausführungen der Beteiligten im Laufe des Verfahrens und die glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Beigeladene zu 1) unterlag danach keinem Weisungsrecht der Klägerin. Hinsichtlich der Arbeitszeit teilte der Beigeladene zu 1) der Klägerin mit, ob und wann er Schichten übernehmen wollte und stellte dann die erbrachte Stundenzahl für die Bereitschaftsdienste in Rechnung. Es bestand keine ständige Dienstbereitschaftspflicht und dem Beigeladenen zu 1) wurden von der Klägerin auch keine festen Arbeitszeiten oder Schichten ohne vorherige Absprache und gegen seinen Willen zugewiesen. Er selbst hat vorgegeben, wann und wie oft er zum Einsatz kommen wollte. Um diese Vorgaben herum hat die Klägerin sodann den Dienstplan aufgestellt. Der Beigeladene zu 1) hat auch noch für drei weitere Auftraggeber freiberuflich ärztliche Dienste übernommen. Dass er hinsichtlich der von ihm zwei bis drei Mal monatlich übernommenen Sonntagsdienste an die grundsätzliche Dauer von Sonntag 8:30 Uhr bis Montag 8:30 Uhr gebunden war, ergibt sich aus der Natur der Sache, da sich der Bereitschaftsdienst in einer Klinik kaum ohne regelmäßige und feststehende Dienstzeiten regeln lässt. Hierdurch wird kein Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeiten begründet. Dieses fehlende Weisungsrecht hinsichtlich der Dienstzeiten ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung von erheblicher Bedeutung, denn fachlich besteht bei ärztlichen Tätigkeiten aus der Natur der Sache eine weitgehend weisungsfreie Tätigkeit, die nur bei der Eingliederung in Hierarchien durchbrochen wird (vgl Powietzka/Bölz, KrV 2012, 137, 139).
47 
Die Ausführung der Tätigkeit in den Betriebsräumen der Klägerin ergibt sich aus der Natur der Sache und ist daher hier, ebenso wie bei Lehrern (dazu Senatsurteile vom 21.10.2014, L 11 R 4761/13 und 24.02.2015, L 11 R 2016/13, juris), kein valides Abgrenzungskriterium.
48 
Bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes unterlag der Beigeladene zu 1) keiner Kontrolle durch die Klägerin im Sinne von Einzelanordnungen. Eine Zusammenarbeit mit anderem ärztlichen Personal der Klägerin erfolgte nur in der Weise, dass eine Übergabe von der vorhergehenden bzw zur nächsten Schicht erfolgte. Dies geschah in der Form von Übergabeprotokollen; der Beigeladene zu 1) konnte freiwillig auch an Teambesprechungen teilnehmen und über etwaige Vorkommnisse während des Bereitschaftsdienstes berichten. In die tägliche routinemäßige Versorgung der Patienten war der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht eingebunden, er war daher auch keinem Chefarzt unterstellt. Mit der „Vereinbarung über freie Mitarbeit“ hat die Klägerin den Beigeladenen zu 1) mit der selbständigen Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes betraut. Mit Pflegekräften der Klägerin arbeitete er lediglich in der Form zusammen, dass die diensthabende Krankenschwester ihn bei Bedarf hinzuzog und er nur im Rahmen des Bereitschaftsdienstes dieser gegenüber dann auch weisungsbefugt war, nicht jedoch hinsichtlich sonstiger organisatorischer oder personeller Belange. Diese Zusammenarbeit führt nicht dazu, dass der Beigeladene zu 1) damit schon in die Betriebsstruktur der Klägerin eingegliedert war, denn es handelt sich um im Klinikalltag übliche und notwendige Vorgehensweisen, in denen sich noch keine Weisungen der Klägerin und keine Eingliederung in deren Arbeitsorganisation widerspiegeln. Inwieweit die Frage der Eingliederung beispielsweise bei operativ tätigen Chirurgen oder Anästhesisten anders beurteilt werden müsste oder auch nicht im Hinblick darauf, dass die Eingliederung möglicherweise nicht Ausdruck der Unselbstständigkeit, sondern Teil der gerade arbeitsteilig im Team zu erbringenden geschuldeten Leistung ist (vgl Möller/Makoski, GesR 2012, 647, 651), bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Der Beigeladene zu 1) musste hier anders als die angestellten Ärzte auch nicht an Dienst- bzw Teambesprechungen oder auf Verlangen der Klägerin an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
49 
Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht ferner nicht, dass der Beigeladene zu 1) nicht Vertragspartei des Patienten ist, denn damit ist noch keine Aussage über den sozialversicherungsrechtlichen Status der für die Klägerin Tätigen als Beschäftigte oder Selbständige getroffen.
50 
Der Beigeladene zu 1) hatte - wenn auch nur in eher geringem Maße - ein für Selbständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko zu tragen. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr 15). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen (BSG, aaO).
51 
Der Beigeladene zu 1) hat - wie es für Honorarärzte typisch ist - im Wesentlichen seine Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt allerdings noch kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris); dies gilt auch im Hinblick darauf, das Anschlussangebote ungewiss sind. Gegen ein Unternehmerrisiko beim einzelnen Einsatz könnte das vereinbarte pauschale Stundenhonorar von 23 bzw 30 EUR sprechen. Doch erhielt der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste und hing damit der Gesamtverdienst vom zeitlichen Umfang seines Einsatzes ab. Davon abgesehen zeichnet sich der Bereitschaftsdienst dadurch aus, dass im Notfall bei plötzlich auftretendem Behandlungsbedarf außerhalb des regulären Klinikbetriebs geholfen wird. Er ist daher von der Bereitschaft und der Erbringung von Einsätzen im Bedarfsfall geprägt und gerade nicht von einzelnen ärztlichen Diensten, wie sie der Gebührenordnung für Ärzte zugrunde liegen. Eine feste Vergütung nach Stunden bietet sich daher für Bereitschafts- und Notärzte an und ist weder ein Argument für noch gegen die Selbstständigkeit in dem Sinne, dass kein Risiko bestehe, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne eine Vergütung dafür zu erhalten (LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015, L 1 KR 105/13, NZS 2015, 630). Der Beigeladene zu 1) hatte, auch angesichts fehlender Kontrollen durch die Klägerin, vor allem aber durch die völlig freie Übernahme von Bereitschaftsdiensten größere Freiräume und damit einen größeren Entscheidungs- und Handlungsspielraum im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit. Er konnte den Einsatz seiner Arbeitskraft selbst steuern; er allein entschied, wann, wo und wie häufig er tätig wurde.
52 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht, dass der Beigeladene zu 1) im Verhinderungsfall nicht selbst für eine Ersatzperson sorgen musste, sondern eine Vertretung, wie bei ausfallenden angestellten Ärzten auch, über die Klägerin organisiert wurde. Auch im Außenverhältnis gegenüber den Patienten trat der Beigeladene zu 1) nicht erkennbar als Selbstständiger auf.
53 
Unbeachtlich ist im Rahmen der Gesamtabwägung, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
54 
Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen klar die Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Dass der Beigeladene zu 1) im Verhinderungsfall nicht selbst und auf eigenes Kostenrisiko für eine Vertretung sorgen musste und im Außenverhältnis keine Offenlegung des Status erfolgte, ist demgegenüber nicht von solchem Gewicht, dass deswegen von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden müsste.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach Maßgabe des § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. In Bezug auf die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind außergerichtliche Kosten nach § 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO nicht zu erstatten.
56 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
57 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Nachdem vorliegend keine konkrete Summe im Streit steht und sich eine solche auch nicht ermitteln lässt, bestimmt sich die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR (st Rspr des Senats; siehe Beschluss vom 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B, juris).

Gründe

32 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
33 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 20.02.2011 bis 30.04.2015 selbständig ausgeübt hat und nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
34 
Formell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
35 
Materiell ist der angefochtene Bescheid allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht eine Beschäftigung und eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen der Statusfeststellung festgestellt.
36 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, S 6).
37 
Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist seitens der Klägerin am 21.11.2011 bei der Beklagten eingegangen. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
38 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch) und nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Pflegeversicherung. Da die Pflegeversicherung akzessorisch zur Krankenversicherung ist, kommt eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung bei hier fehlender Krankenversicherungspflicht nach § 20 Abs 1 SGB XI nicht in Betracht. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so dass auch keine Versicherungspflicht nach § 20 Abs 3 SGB XI besteht. Unabhängig vom Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Feststellung von Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung daher in jedem Fall rechtswidrig.
39 
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
40 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
41 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.
42 
Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
43 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt und daher auch keine Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
44 
Die Tätigkeit als Honorararzt kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Tätigkeit als Facharzt in einem Krankenhaus grundsätzlich selbstständig auf Honorarbasis erbracht werden kann (Hessisches Landesarbeitsgericht 30.11.2015, 16 Sa 583/15, juris mwN; Hanau, MedR 2015, 77, 80 f). Im Krankenhausrecht hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs 1 Satz 1 KHEntgG in der ab 01.01.2013 gültigen Fassung (Gesetz vom 21.07.2012, BGBl I 1613) durch die Klarstellung, dass Krankenhausleistungen auch ärztliche Leistungen nicht festangestellter Ärztinnen und Ärzte sind, in der Rechtsprechung daran geäußerten Zweifeln (BSG 23.03.2011, B 6 KA 11/10 R, BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 69 Nr 8; vgl auch BSG 17.11.2015, B 1 KR 12/15 R, juris zur Rechtslage vor 2007) den Boden entzogen. Abgesehen davon, dass auf die Klägerin als Rehabilitationsklinik weder die BPflV noch das KHEntgG Anwendung finden, spielen vergütungsrechtliche wie auch berufsrechtliche Fragen aber auch keine Rolle bei der Beurteilung, welchen Status der Honorararzt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat (aA LSG Baden-Württemberg 17.04.2013, L 5 R 3755/11, juris).
45 
Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) war über eine freie Mitarbeit geschlossen worden und sah vor, dass der Beigeladene zu 1) bei der Durchführung der Bereitschaftsdienste keinen Weisungen der Klägerin unterlag. Der Beigeladene zu 1) konnte vertraglich zudem für andere Auftraggeber tätig werden. Hinsichtlich der zeitlichen Einteilung konnte der Beigeladene zu 1) selbst bestimmen, an welchen Tagen er tätig sein wollte. Es war einvernehmlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) eine Tätigkeit als freier Mitarbeiterin auf der Basis eines Stundenhonorars von 23 EUR, später 30 EUR gewollt.
46 
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis entsprechend der Vereinbarung gelebt worden ist. Der Senat stützt sich insoweit auf die schriftlichen Ausführungen der Beteiligten im Laufe des Verfahrens und die glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Beigeladene zu 1) unterlag danach keinem Weisungsrecht der Klägerin. Hinsichtlich der Arbeitszeit teilte der Beigeladene zu 1) der Klägerin mit, ob und wann er Schichten übernehmen wollte und stellte dann die erbrachte Stundenzahl für die Bereitschaftsdienste in Rechnung. Es bestand keine ständige Dienstbereitschaftspflicht und dem Beigeladenen zu 1) wurden von der Klägerin auch keine festen Arbeitszeiten oder Schichten ohne vorherige Absprache und gegen seinen Willen zugewiesen. Er selbst hat vorgegeben, wann und wie oft er zum Einsatz kommen wollte. Um diese Vorgaben herum hat die Klägerin sodann den Dienstplan aufgestellt. Der Beigeladene zu 1) hat auch noch für drei weitere Auftraggeber freiberuflich ärztliche Dienste übernommen. Dass er hinsichtlich der von ihm zwei bis drei Mal monatlich übernommenen Sonntagsdienste an die grundsätzliche Dauer von Sonntag 8:30 Uhr bis Montag 8:30 Uhr gebunden war, ergibt sich aus der Natur der Sache, da sich der Bereitschaftsdienst in einer Klinik kaum ohne regelmäßige und feststehende Dienstzeiten regeln lässt. Hierdurch wird kein Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeiten begründet. Dieses fehlende Weisungsrecht hinsichtlich der Dienstzeiten ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung von erheblicher Bedeutung, denn fachlich besteht bei ärztlichen Tätigkeiten aus der Natur der Sache eine weitgehend weisungsfreie Tätigkeit, die nur bei der Eingliederung in Hierarchien durchbrochen wird (vgl Powietzka/Bölz, KrV 2012, 137, 139).
47 
Die Ausführung der Tätigkeit in den Betriebsräumen der Klägerin ergibt sich aus der Natur der Sache und ist daher hier, ebenso wie bei Lehrern (dazu Senatsurteile vom 21.10.2014, L 11 R 4761/13 und 24.02.2015, L 11 R 2016/13, juris), kein valides Abgrenzungskriterium.
48 
Bei der Durchführung des Bereitschaftsdienstes unterlag der Beigeladene zu 1) keiner Kontrolle durch die Klägerin im Sinne von Einzelanordnungen. Eine Zusammenarbeit mit anderem ärztlichen Personal der Klägerin erfolgte nur in der Weise, dass eine Übergabe von der vorhergehenden bzw zur nächsten Schicht erfolgte. Dies geschah in der Form von Übergabeprotokollen; der Beigeladene zu 1) konnte freiwillig auch an Teambesprechungen teilnehmen und über etwaige Vorkommnisse während des Bereitschaftsdienstes berichten. In die tägliche routinemäßige Versorgung der Patienten war der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht eingebunden, er war daher auch keinem Chefarzt unterstellt. Mit der „Vereinbarung über freie Mitarbeit“ hat die Klägerin den Beigeladenen zu 1) mit der selbständigen Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes betraut. Mit Pflegekräften der Klägerin arbeitete er lediglich in der Form zusammen, dass die diensthabende Krankenschwester ihn bei Bedarf hinzuzog und er nur im Rahmen des Bereitschaftsdienstes dieser gegenüber dann auch weisungsbefugt war, nicht jedoch hinsichtlich sonstiger organisatorischer oder personeller Belange. Diese Zusammenarbeit führt nicht dazu, dass der Beigeladene zu 1) damit schon in die Betriebsstruktur der Klägerin eingegliedert war, denn es handelt sich um im Klinikalltag übliche und notwendige Vorgehensweisen, in denen sich noch keine Weisungen der Klägerin und keine Eingliederung in deren Arbeitsorganisation widerspiegeln. Inwieweit die Frage der Eingliederung beispielsweise bei operativ tätigen Chirurgen oder Anästhesisten anders beurteilt werden müsste oder auch nicht im Hinblick darauf, dass die Eingliederung möglicherweise nicht Ausdruck der Unselbstständigkeit, sondern Teil der gerade arbeitsteilig im Team zu erbringenden geschuldeten Leistung ist (vgl Möller/Makoski, GesR 2012, 647, 651), bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Der Beigeladene zu 1) musste hier anders als die angestellten Ärzte auch nicht an Dienst- bzw Teambesprechungen oder auf Verlangen der Klägerin an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
49 
Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht ferner nicht, dass der Beigeladene zu 1) nicht Vertragspartei des Patienten ist, denn damit ist noch keine Aussage über den sozialversicherungsrechtlichen Status der für die Klägerin Tätigen als Beschäftigte oder Selbständige getroffen.
50 
Der Beigeladene zu 1) hatte - wenn auch nur in eher geringem Maße - ein für Selbständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko zu tragen. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr 15). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen (BSG, aaO).
51 
Der Beigeladene zu 1) hat - wie es für Honorarärzte typisch ist - im Wesentlichen seine Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt allerdings noch kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris); dies gilt auch im Hinblick darauf, das Anschlussangebote ungewiss sind. Gegen ein Unternehmerrisiko beim einzelnen Einsatz könnte das vereinbarte pauschale Stundenhonorar von 23 bzw 30 EUR sprechen. Doch erhielt der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste und hing damit der Gesamtverdienst vom zeitlichen Umfang seines Einsatzes ab. Davon abgesehen zeichnet sich der Bereitschaftsdienst dadurch aus, dass im Notfall bei plötzlich auftretendem Behandlungsbedarf außerhalb des regulären Klinikbetriebs geholfen wird. Er ist daher von der Bereitschaft und der Erbringung von Einsätzen im Bedarfsfall geprägt und gerade nicht von einzelnen ärztlichen Diensten, wie sie der Gebührenordnung für Ärzte zugrunde liegen. Eine feste Vergütung nach Stunden bietet sich daher für Bereitschafts- und Notärzte an und ist weder ein Argument für noch gegen die Selbstständigkeit in dem Sinne, dass kein Risiko bestehe, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne eine Vergütung dafür zu erhalten (LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015, L 1 KR 105/13, NZS 2015, 630). Der Beigeladene zu 1) hatte, auch angesichts fehlender Kontrollen durch die Klägerin, vor allem aber durch die völlig freie Übernahme von Bereitschaftsdiensten größere Freiräume und damit einen größeren Entscheidungs- und Handlungsspielraum im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit. Er konnte den Einsatz seiner Arbeitskraft selbst steuern; er allein entschied, wann, wo und wie häufig er tätig wurde.
52 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht, dass der Beigeladene zu 1) im Verhinderungsfall nicht selbst für eine Ersatzperson sorgen musste, sondern eine Vertretung, wie bei ausfallenden angestellten Ärzten auch, über die Klägerin organisiert wurde. Auch im Außenverhältnis gegenüber den Patienten trat der Beigeladene zu 1) nicht erkennbar als Selbstständiger auf.
53 
Unbeachtlich ist im Rahmen der Gesamtabwägung, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
54 
Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen klar die Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Dass der Beigeladene zu 1) im Verhinderungsfall nicht selbst und auf eigenes Kostenrisiko für eine Vertretung sorgen musste und im Außenverhältnis keine Offenlegung des Status erfolgte, ist demgegenüber nicht von solchem Gewicht, dass deswegen von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden müsste.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach Maßgabe des § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. In Bezug auf die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind außergerichtliche Kosten nach § 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO nicht zu erstatten.
56 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
57 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Nachdem vorliegend keine konkrete Summe im Streit steht und sich eine solche auch nicht ermitteln lässt, bestimmt sich die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR (st Rspr des Senats; siehe Beschluss vom 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B, juris).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.