Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Apr. 2015 - L 4 AS 542/14 NZB

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0415.L4AS542.14NZB.0A
bei uns veröffentlicht am15.04.2015

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wenden sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihre Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf höhere Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 abgelehnt hat.

2

Der Beklagte erbringt für die am ... 1987 geborene Klägerin zu 1. und ihre am ... 2012 geborene Tochter (Klägerin zu 2.) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches &8722; Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Bis zum 31. Oktober 2010 bewohnten die Kläger eine Zwei-Raum-Mietwohnung (54,78 qm) zu einer Gesamtmiete von 330,00 EUR (Grundmiete: 208,00 EUR; Betriebskostenvorauszahlungen [kalt]: 62,00 EUR; Heizkosten: 60,00 EUR) in A.

3

Am 21. September 2012 beantragte die Klägerin zu 1. die Genehmigung des Beklagten für einen Umzug in die D.in A. Als Grund nannte sie aktuell zu laute Wohnverhältnisse und eine Geräuschempfindlichkeit mit Durchschlafproblemen der Klägerin zu 2., die einen weiteren Schlafraum erforderten. Dem Antrag war eine Erklärung von Dipl.-Med. P. vom 20. September 2012 beigefügt (Bl. 524 d. VA). Die Klägerin zu 1. hatte bereits am 27. Juli 2012 einen ab 1. November 2012 geltenden Mietvertrag über die ca. 60 qm große 3-Raum-Wohnung in der D.zu einer Gesamtmiete von 428,00 EUR (Grundmiete: 258,35 EUR; Betriebskostenvorauszahlungen [kalt]: 83,65 EUR; Heizkosten: 86,00 EUR) geschlossen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 lehnte der Beklagte eine Zusicherung zur Übernahme der KdU für die neue Wohnung ab und führte zur Begründung aus: Der Umzug sei nicht erforderlich. Die vorherige Wohnung sei 55,00 qm groß und verfüge über zwei Zimmer, was ausreichend sei. Nach den Handlungsempfehlungen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ab dem 1. November 2011 seien die Kosten für die neue Wohnung auch unangemessen. Hiergegen legten die Kläger – nun anwaltlich vertreten – am 19. Oktober 2012 Widerspruch ein und fügte eine weitere ärztliche Empfehlung von Dipl.-Med. P. vom 18. Oktober 2012 bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, da der Mietvertrag bei Antragstellung bereits unterzeichnet worden sei.

4

Auf einen Weiterbewilligungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 für die Monate November 2012 bis April 2013 monatlich 620,64 EUR (Klägerin zu 1.: 564,50 EUR; Klägerin zu 2.: 56,14 EUR). Am 26. November 2012 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein und machten geltend: Die Klägerin zu 2. benötige als sog. Schreikind ein eigenes Schlafzimmer. Im Übrigen seien die neuen Wohnkosten auch angemessen. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2012 und vom 13. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen für den Zeitraum November 2012 bis April 2013 unter Berücksichtigung von KdU in bisheriger Höhe (330,00 EUR).

5

In der öffentlichen Sitzung vom 9. September 2014 hat die Klägerin zu 1. eine Skizze ihrer bis zum 31. Oktober 2012 bewohnten Wohnung angefertigt und erklärt, dass die Wohnung über ein Schlaf- und Wohnzimmer verfüge. Sie habe mit ihrem Kind im Schlafzimmer geschlafen. Im Wohnzimmer habe eine Couch, ein Schrank sowie eine Essecke gestanden. Der Beklagtenvertreter hat erklärt: Nach der ab 1. April 2012 geltenden Handlungsempfehlung beschränkten sich die KdU-Kosten in Aken auf maximal 342,60 EUR.

6

Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage auf Gewährung höherer KdU abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe der Beklagte für die Monate November 2012 bis April 2013 die KdU auf 330,00 EUR beschränkt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10, habe die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzuges in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sei zu klären, ob der Auszug notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich sei. Dann sei zu prüfen, ob die Kosten der neu bezogenen Wohnung angemessen seien. Hier sei der Umzug nicht notwendig gewesen. In der vorigen Wohnung hätten den Klägern bereits zwei Zimmer zur Verfügung gestanden. Von daher sei es ihnen möglich und auch zumutbar gewesen, ggf. im Wohnzimmer eine Schlafgelegenheit einzurichten, um der Klägerin zu 2. einen separaten Raum zur Verfügung zu stellen. Zwischen beiden Wohnungen habe auch nur ein geringer Größenunterschied von lediglich knapp 5,00 qm bestanden. Überdies habe die Kammer den Eindruck, dass die von den Klägern vorgetragenen Ein- und Durchschlafprobleme der Klägerin zu 2. vorgeschoben worden seien. Schließlich sei der neue Mietvertrag bereits zwei Wochen nach der Geburt abgeschlossen worden, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die vorgetragenen Probleme eines Schreikindes noch nicht vorhersehbar gewesen seien. Ein Nichtleistungsempfänger hätte sorgsam abgewogen, ob der Umzug in eine nur ca. 5 qm größere Wohnung eine um fast 100,00 EUR höhere Miete rechtfertige. Die Berufung sei nicht zulässig, da Beschwerdegegenstand die Differenz der KdU-Kosten zwischen alter und neuer Wohnung in Höhe von monatlich 98,00 EUR (428,00 EUR./. 330,00 EUR) sei. Zulassungsgründe für die Berufung seien nicht erkennbar.

7

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Oktober 2014 zugestellte Urteil am 13. November 2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Sie trägt vor: Entgegen der Ansicht des SG sei der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR erreicht. Der Differenzbetrag zwischen alter und neuer Miete habe für 24 Monate mittlerweile einen Betrag von 2.352,00 EUR erreicht. Der Berichterstatter hat die Kläger darauf hingewiesen, dass die Beschwerdesumme nach dem Streitgegenstand und Klageantrag auf KdU-Leistungen für sechs Monate zu beschränken sei und die Beschwerdesumme daher nicht erreicht werde. Die Einbeziehung anderer Bewilligungsabschnitte dürfte nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sein.

8

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass gemäß § 86 SGG weitere Bescheide einzubeziehen seien und sich die Mietrückstände auf mittlerweile 4.213,70 EUR erhöht hätten. Im Übrigen sei z.B. das Verfahren S 13 AS 3021/13 für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 ruhend gestellt worden. In allen Streitigkeiten gehe es um die parallele Frage der Angemessenheit der Wohnkosten.

9

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

10

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 zuzulassen.

11

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Er hat geltend gemacht: Der Wert der Beschwerde betrage 588,00 EUR (6 x 98,00 EUR), so dass die Grenze von 750,00 EUR nicht erreicht werde. Nach den Urteilen des BSG vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 16/06 komme eine analoge Anwendung von § 96 SGG nicht in Betracht. Der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung, da das BSG mit Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 107/10 R, geklärt habe, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich sei. Diese Bewertung erfordere eine Einzelfallentscheidung und beinhalte keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz. Abweichende Entscheidungen habe die Klägerin nicht genannt, so dass auch keine Divergenz bestehe. Verfahrensrügen habe sie nicht erhoben.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

15

Die Beschwerde gemäß § 145 SGG gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 ist statthaft.

16

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im Streit stehen die monatlichen Differenzen auf KdU-Leistungen zwischen der alten und der neuen Wohnung in Höhe von monatlich 98,00 EUR, d.h. insgesamt 588,00 EUR. Dieser liegt unterhalb des Grenzwertes in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG sind nicht gegeben. Da auch das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Beschwerde statthaft.

17

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind nur die Bescheide Gegenstand des Rechtsstreits geworden, die den Bewilligungsabschnitt vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 betreffen. Über andere Zeiträume hat das SG nicht entschieden. Zudem hat eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Bewilligung von Leistungen nur für den Bewilligungsabschnitt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Bindungswirkung für künftige Zeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B, juris). Gegenstand eines Klageverfahrens in Streitigkeiten nach dem SGB II bleibt damit immer nur der angefochtene Bescheid für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Weitere Bescheide für nachfolgende Zeiträume werden demzufolge nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2011, L 5 AS 186/11 B ER, juris). Ob weitere Bewilligungsabschnitte mit einer vergleichbaren KdU-Problematik rechtshängig geworden sind, ist unbeachtlich, solange keine Verbindung (§ 113 SGG) erfolgt ist.

18

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine Zulassungsgründe vorliegen.

19

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).

20

a) Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992, 11 BAr 47/92, juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d. h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d. h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984, 1 RJ 72/84, juris) Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975, 12 BJ 12/75, juris).

21

Im vorliegenden Fall liegt eine gefestigte Rechtsprechung des BSG zur Frage vor, was im Rahmen der Erforderlichkeit eines Umzuges zu prüfen ist. Dieses Urteil hat das SG beachtet und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden.

22

b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Der Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 144 Abs.2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Das SG müsste daher objektiv von einer solchen höhergerichtlichen Entscheidung abgewichen sein. Eine nur fehlerhafte Rechtsanwendung begründet dagegen keine Divergenz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rdnr. 13 ff.).

23

Die Kläger haben keine eine Entscheidung genannt, von der das SG hätte abweichen können. Gründe für eine Divergenz sind nicht erkennbar.

24

c) Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs.2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, d. h. seine Richtigkeit (vgl. Leitherer a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern auch geltend gemacht wird (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben das erstinstanzliche Verfahren nicht beanstandet.

25

d) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

26

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs.3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, juris). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).

27

Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

28

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

29

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).


Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Apr. 2015 - L 4 AS 542/14 NZB

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 die Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung für die von ihnen bewohnte Wohnung.

2

Die 1975 geborene erwerbsfähige Klägerin zu 1 bewohnte nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten und dessen Auszug mit ihrer 2005 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, zunächst eine 45 qm große Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung ohne Aufzug in F Für diese Wohnung waren monatlich 301 Euro Kaltmiete, 89 Euro Nebenkostenvorauszahlung und 11 Euro für einen Kabelanschluss zu leisten. Für den vorherigen Bewilligungszeitraum bis zum 31.1.2007 hatte der Beklagte den Klägerinnen KdU und Heizung unter Berücksichtigung eines monatlichen Gesamtbedarfs in Höhe von 381,73 Euro (Kaltmiete 301 Euro, Mietnebenkosten - ohne Heizung und Warmwasser - 44,68 Euro, monatliche Heizkosten 34 Euro abzüglich 8,90 Euro Warmwasseraufbereitung und 10,95 Euro Müllgebühr) bewilligt. Nachdem die Klägerin zu 1 dem Beklagten einen Mietvertrag für eine zum 1.11.2006 zu beziehende andere Wohnung in Freiburg mit Gesamtkosten von 605 Euro vorgelegt hatte, erklärte der Beklagte, er werde höhere KdU nicht berücksichtigen, weil ein Umzug nicht erforderlich sei. Die Klägerinnen haben danach von einem Umzug in diese Wohnung Abstand genommen.

3

Am 20.11.2006 mietete die Klägerin zu 1 zum 1.1.2007 eine 54 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung ebenfalls in Freiburg an, die monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 663 Euro verursachte (515 Euro Kaltmiete, 30 Euro Vorauszahlungen auf Heizung und Warmwasser, 68 Euro Vorauszahlungen auf Betriebskosten, 6 Euro Gemeinschaftsantenne und 44 Euro Tiefgaragenplatz).

4

Nachdem die Klägerin zu 1 den Beklagten am 11.1.2007 von dem Umzug unterrichtet hatte, bewilligte dieser auf den Fortzahlungsantrag vom 25.1.2007 mit Bescheid vom 21.2.2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 unter Berücksichtigung von KdU und Heizung in der bisherigen Höhe von 381,73 Euro. In einem weiteren Bescheid vom 13.2.2007 bleiben die Leistungen für Unterkunft und Heizung unverändert. Den Widerspruch der Klägerinnen, den die Klägerin zu 1 mit der Erforderlichkeit eines Umzugs wegen gesundheitlicher Beschwerden begründete, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2007 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

5

In seinem Urteil vom 8.12.2009 hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt, der Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich gewesen. Für das nächste halbe Jahr sei absehbar gewesen, dass die Tochter der Klägerin zu 1 die Treppen in das vierte Obergeschoss würde bewältigen können. Zur Vermeidung von Wirbelsäulenbeschwerden und Handgelenksschmerzen sei der Klägerin zu 1 die Verwendung von Hilfsmitteln beim Tragen ihrer Tochter zumutbar gewesen. Der behandelnde Orthopäde habe den Umzug in eine Wohnung in einem unteren Geschoss zwar unterstützt, hierfür aber keine zwingenden Diagnosen - wie etwa einen akuten Bandscheibenvorfall - angegeben.

6

Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen machen die Klägerinnen geltend, das LSG habe den Begriff der Erforderlichkeit nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu eng ausgelegt. Der behandelnde Orthopäde und die Hausärztin der Klägerin zu 1 hätten einen Umzug dringend angeregt. Die bisherige Wohnung sei im Übrigen für die Klägerinnen zu klein gewesen und habe deren Wohnbedarf nicht gedeckt. Die Kosten der neuen Wohnung seien angemessen. Bei einem Haushalt einer Alleinerziehenden mit einem Kind müsse die abstrakt angemessene Wohnfläche um 10 qm auf 74 qm erhöht werden. Den Kosten für einen Stellplatz hätten sich die Klägerinnen nicht entziehen können. Gleiches gelte für den Kabelanschluss. Überdies habe das LSG keine Feststellungen hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren getroffen. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des LSG folge, seien die Aufwendungen für die alte Unterkunft fehlerhaft berechnet worden, nach Abzug der Warmwasseraufbereitungskosten seien bei richtiger Berechnung 402 Euro für KdU und Heizung zu berücksichtigen gewesen.

7

Die Klägerinnen beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 13. Februar 2007 und 21. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 zu verurteilen, Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 in Höhe von 329,35 Euro für die Klägerin zu 1 und 331,84 Euro für die Klägerin zu 2 zu gewähren.

8

Der Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, er hat schriftsätzlich beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die rechtzeitig eingelegten und auch ansonsten zulässigen Revisionen der Klägerinnen (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz) sind im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 SGG). Es konnte nicht abschließend entschieden werden, ob den Klägerinnen für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, denn es fehlt an ausreichenden Feststellungen des LSG.

10

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Das Bundessozialgericht (BSG) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II) getreten sind. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

11

Die Klägerin zu 2 wird als nicht prozessfähige Minderjährige (§ 71 Abs 1 und 2 SGG) durch die Klägerin zu 1 vertreten. Diese übt zwar nicht die alleinige elterliche Sorge aus, sondern ist gemeinsam mit dem Kindsvater sorgeberechtigt (§ 1629 Abs 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Klägerin zu 1 ist jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.11.2011 das Recht zur alleinigen Vertretung der Klägerin zu 2 im vorliegenden Verfahren übertragen worden.

12

2. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob den Klägerinnen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, als sie in den zugrunde liegenden Bescheiden vom 13.2. bzw 21.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2007 für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 bewilligt worden sind. An der Möglichkeit der isolierten Geltendmachung allein der KdU und Heizung (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 6.10.2011 - B 14 AS 66/11 R) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für das laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert.

13

3. Die Klägerinnen erfüllen nach den Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für KdU und Heizung. Es ist dabei auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen, diese sind aber nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R). Dabei ist die allgemeine Angemessenheit gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln(vgl nur SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 12). Demgegenüber können sich bei einem Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einer individuellen Grenze bestimmen, § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706). Danach werden, wenn sich durch einen nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Der Anwendungsbereich der Norm ist nach Systematik und Sinn und Zweck auf Umzüge im örtlichen Vergleichsraum beschränkt (vgl BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr 35). § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II hat die Funktion einer individuellen Angemessenheitsgrenze. Lebt der Hilfebedürftige innerhalb des maßgeblichen Vergleichsraums in einer kostenangemessenen Wohnung, die seine existenziellen Wohnbedürfnisse ausreichend erfüllt, ist die Übernahme weitergehender Kosten nicht geboten. Zur Vermeidung von (allgemeinen) Kostensteigerungen im maßgeblichen Vergleichsraum bleibt sein Anspruch auf die Kosten dieser Wohnung beschränkt, solange nicht Veränderungen in seinen persönlichen Umständen eintreten, die eine Neubestimmung der für ihn angemessenen Wohnkosten innerhalb der allgemeinen Angemessenheitsgrenzen des Satzes 1 gerechtfertigt erscheinen lassen.

14

4. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig (dazu unter a) oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist (dazu unter b). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen (dazu unter c).

15

a) Eine Beschränkung auf die bisherigen KdU und Heizung kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn der Umzug in eine andere Wohnung notwendig in dem Sinne ist, dass die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung nicht (mehr) zu decken vermag. Hierunter fallen vor allem auch gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen.

16

Die Notwendigkeit eines Umzugs in dem genannten Sinne hat das LSG verneint. Der behandelnde Arzt habe keine "zwingenden Diagnosen" wie etwa einen akuten Bandscheibenvorfall mitgeteilt. Er habe lediglich ausgeführt, dass das Tragen von Lasten über fünf Kilogramm vermieden werden sollte, nicht aber, dass dies aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Vielmehr habe er mitgeteilt, dass das Tragen von Lasten oberhalb von fünf Kilogramm nicht gesundheitsschädlich sei. Während das LSG daraus rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen konnte, der Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zwingend erforderlich, hat es die Grenzen freier Beweiswürdigung insoweit überschritten, als es ausgeführt hat, es sei den Senatsmitgliedern als Mutter von drei bzw Vater von zwei Kindern aus eigener Erfahrung bekannt, dass im Zusammenhang mit der Kleinkinderziehung vorübergehende Rückenbeschwerden durchaus als normal anzusehen und damit kurzzeitige Belastungen im Zusammenhang mit dem Begehen des Treppenhauses hinnehmbar seien. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der dargelegten Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung die Prüfung der Notwendigkeit eines Umzugs als ausreichend erachtet, so ist die Prüfung des LSG aber insoweit unvollständig, als es davon ausgegangen ist, lediglich zwingende gesundheitliche Gründe, nicht schon gesundheitliche Beeinträchtigungen und die mit der Wohnlage im vierten Stock allgemein für Familien mit Kindern verbundenen Einschränkungen seien bei der Prüfung der Erforderlichkeit anzuerkennen.

17

b) § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II umfasst aber auch die Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut von Satz 2, der ausdrücklich nicht auf die Notwendigkeit des Umzugs oder auf zwingende Gründe Bezug nimmt. Außerdem ergibt sich daraus, dass gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind, dass der Gesetzgeber sich - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten lässt. Aus dem einzelfallbezogenen Charakter der KdU und Heizung ist zu schließen, dass objektiv bestehende sachliche Gründe - im Rahmen des Angemessenen - zu beachten sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II die Übernahme solcher Kosten einschränkt, die nach allgemeinen Maßstäben im Vergleichsraum als angemessen anzusehen sind. Damit sind Einschränkungen für eine Gruppe von Hilfebedürftigen verbunden, denen weder in den örtlichen Vergleichsraum zuziehende Hilfebedürftige (dazu BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 60/09 R - BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr 35) noch geringverdienende, aber nicht im Leistungsbezug stehende Personen (vgl dazu BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40) unterworfen sind. Bereits ortsansässige im Leistungsbezug stehende Hilfebedürftige sollen insoweit die Vorteile, die sich für Hilfebedürftige insbesondere aus der Bestimmung der Angemessenheit nach der Produkttheorie ergeben, nicht in vollem Umfang ausschöpfen können. Veränderungen im Wohnumfeld sind für sie aus grundsicherungsrechtlicher Sicht nur möglich, soweit sie kostenneutral erfolgen können. Die mit dieser Einschränkung verbundenen Nachteile gebieten es aber, vom Hilfebedürftigen nur maßvolle Beschränkungen in seinen Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern. Dies entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wonach ein Umzug (auch) dann als erforderlich angesehen werden konnte, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (vgl Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 10.2.1987 - 4 B 283/86, FEVS 36, 291 <295>).

18

aa) Das LSG hat den Vortrag der Klägerinnen lediglich unter dem Blickwinkel der zwingenden Notwendigkeit eines Umzugs geprüft, nicht aber, ob vorliegend für den Wohnungswechsel ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorgelegen hat, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen. Es hat in diesem Zusammenhang insbesondere der Situation einer Alleinerziehenden zu wenig Beachtung geschenkt, die dadurch geprägt wird, dass bei der Betreuung des Kindes und im Haushalt nicht von einem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem anderen Erwachsenen ausgegangen werden kann. Zudem dürfte es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, ein Kind im Alter von zwei Jahren könne im Alltag regelmäßig und mehrfach täglich selbstständig vier Stockwerke überwinden.

19

bb) Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen im Revisionsverfahren spricht dagegen auf der Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts nichts dafür, dass sich allein aus der Größe der ursprünglich innegehabten Wohnung eine Erforderlichkeit zum Umzug ergibt. Es handelte sich nach den Feststellungen des LSG um eine Zwei-Zimmer-Wohnung, die eine Trennung in Schlaf- und Wohnbereich ermöglichte und die damit allein im Hinblick auf ihre Größe einen Umzug einer alleinstehenden Erwachsenen und ihrem Kleinkind nicht erforderlich macht. Allein die Unterschreitung der Höchstfläche nach den landesrechtlichen Förderbestimmungen um eine bestimmte Quadratmeterzahl lässt jedenfalls keinen generellen Rückschluss auf die Erforderlichkeit eines Umzugs zu.

20

c) Selbst wenn man aber mit den Klägerinnen davon ausgeht, der Umzug einer Alleinerziehenden mit einem Kleinkind aus einer Wohnung im vierten Stock ohne Aufzug sei bei vorhandenen Wirbelsäulen- und Handgelenksbeschwerden auch aus der Sicht eines Nichthilfeempfängers plausibel, nachvollziehbar und verständlich, setzt die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten voraus, dass sich der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind. Dies entspricht der Rechtsprechung zu § 22 BSHG iVm § 3 Abs 1 Satz 1 Regelsatzverordnung(vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11/93 - BVerwGE 97, 110, 115).

21

Vor diesem Hintergrund erscheint es nach dem bisherigen Sachstand bei dem Ausmaß einer Kostensteigerung um rund 170 % wenig plausibel, dass der Umzug in die neue Wohnung erforderlich war. Es können im Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich zum einen innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf dass der Hilfebedürftige nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist. Zum anderen muss die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des (nicht zwingend erforderlichen) Umzugs in die neue Wohnung stehen; dh der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität lässt auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu. Das Regelungsgefüge von § 22 Abs 1 Satz 1 und 2 und Abs 2 SGB II schließt es bei der vorgegebenen Einzelfallprüfung nicht aus, den Gesichtspunkt der verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen(vgl Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 66; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 97 und 100). Ein entsprechender Vergleich der Kosten wird schließlich auch von Nichthilfebedürftigen bei einer entsprechenden Entscheidung hinsichtlich eines Umzugs angestellt.

22

5. Eine abschließende Entscheidung kann der Senat allerdings deshalb nicht treffen, weil das LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - Feststellungen zur allgemeinen Angemessenheitsgrenze der KdU und Heizung nicht getroffen hat. Die entsprechende Prüfung für den Wohnort der Klägerinnen wird das LSG nachzuholen haben (vgl dazu BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46).

23

Sollte sich als Rechtsfolge eines nicht erforderlichen Umzugs ergeben, dass der Beklagte Leistungen für KdU und Heizung nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen zu erbringen hat (§ 22 Abs 1 Satz 2, 2. Halbs SGB II), so ist dazu der bisherige Bedarf durch das LSG zu ermitteln. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II soll keine rechtswidrige Entscheidung zu den bisherigen KdU und Heizung perpetuieren. So wird etwa zu prüfen sein, ob die Abfallgebühren in einer Summe zu zahlen waren oder - soweit Teilzahlungen festgesetzt waren - in welchem betreffenden Monat sie bedarfserhöhend zu berücksichtigen waren (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Soweit Kosten für den Kabelanschluss und die Kabelnutzung vom Vermieter auf die Klägerinnen umgelegt wurden, ist zu klären, ob sich die Klägerinnen diesen Kosten entziehen konnten (vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 16 ff).

24

Schließlich wird das LSG noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2010 (L 12 AS 388/10) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Übernahme von Stromkosten in Höhe von 179,73 Euro als Leistung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.6.2009 bis 30.11.2009. Im Verwaltungs- und Klageverfahren ist er insoweit erfolglos geblieben. Das SG Köln hat die Beklagte durch Urteil vom 10.2.2010 entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnis verpflichtet, weitere SGB II-Leistungen in Höhe von 12,09 Euro für den Monat Juni 2009 und insgesamt 11,95 Euro für die Monate Juli bis September 2009 sowie 31,95 Euro für die Monate Oktober und November 2009 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Klage hat es abgewiesen. Im Tenor hat das SG die Berufung nicht zugelassen, jedoch eine Rechtsmittelbelehrung über eine zulässige Berufung beigefügt. Die Berufung hiergegen hat das LSG Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 28.5.2010 verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die ausdrücklich vom Kläger eingelegte Berufung sei wegen des Unterschreitens des Beschwerdewertes nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG unzulässig. Der Beschwerdewert betrage im konkreten Fall 179,73 Euro und nicht, wie für eine zulassungsfreie Berufung erforderlich, 750 Euro. Es handele sich bei den geltend gemachten Stromkosten auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. Demnach hätte die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft. Dieses sei nicht geschehen. Eine ausdrückliche Zulassung ergebe sich weder aus der Urteilsformel, noch den Entscheidungsgründen. Die Rechtsmittelbelehrung ersetze die Entscheidung des SG nicht. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er privatschriftlich an das BSG gesandt hat. Zugleich beantragt er die Gewährung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

3

II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

4

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensfehler des LSG darzulegen, insbesondere dass das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozess- anstatt ein Sachurteil erlassen habe. Das LSG ist nach Aktenlage zutreffend davon ausgegangen, dass weder die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 1 oder Satz 2 SGG für eine zulassungsfreie Berufung gegeben sind, noch das SG die Berufung an das LSG zugelassen hat.

6

Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf es der Zulassung der Berufung durch das SG, wenn der Beschwerdewert 750 Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Der Beschwerdewert beträgt 179,73 Euro. Der Kläger verkennt insoweit den Begriff des Beschwerdewertes. Beim Beschwerdewert kommt es nur auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an. Der Beschwerdewert bemisst sich demnach ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird (stRspr des BSG, s nur BSG Beschluss vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.7.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2; BSG Urteil vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R). Sonstige denkbare Folgewirkungen bleiben außer Betracht.

7

Das LSG hat auch den Begriff der wiederkehrenden und laufenden Leistung iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG zutreffend ausgelegt. Der wiederkehrenden und laufenden Leistung sind die Wiederholung, die Gleichhaltigkeit und der Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam (BSG Urteil vom 22.9.1976 - 7 RAr 107/75 - SozR 1500 § 144 Nr 5). Leistungen beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt (BSG Urteil vom 18.3.1982 - 7 RAr 50/80 - SozR 4100 § 118 Nr 10), auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Lediglich ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht aus. § 41 SGB II schafft eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt(vgl zur Nichtanwendbarkeit des § 96 SGG im Bereich des SGB II: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 17)und auf die Dauer um sechs bzw maximal zwölf Monaten begrenzt. Die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate erfolgt ua deswegen, weil es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) die Ausnahme sein soll (BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B). Insofern kann mit der Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit nicht hergestellt werden, denn diese ist, jeweils auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt, also hier auf den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2009.

8

Das LSG folgt zudem der ständigen Rechtsprechung des BSG, nach der die für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung keine Entscheidung über die Zulassung ist, sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die es nicht bindet (BSG Urteil vom 18.3.2004 - B 11 AL 53/03 R; BSG Urteil vom 19.11.1996, SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG Urteil vom 23.7.1998, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; s zur Rechtsmittelbelehrung als alleinige Zulassungsentscheidung BSG Urteil vom 28.3.1957, BSGE 5, 92, 95; BSG Urteil vom 23.7.1998, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; stRspr). Gründe, die auf Umstände hindeuten, warum im vorliegenden Fall dennoch von einer Zulassung der Berufung durch das SG auszugehen war, sind nicht ersichtlich. Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung.

9

Die Möglichkeit der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits - wie zuvor dargelegt - höchstrichterlich geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig. Hinweise für eine Divergenz sind nicht ersichtlich.Selbst wenn der Rechtsstreit jedoch - wie der Kläger vorträgt - Fragen grundsätzlicher Bedeutung bergen sollte oder eine Divergenz - als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung - dargelegt werden könnte, wäre ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage, Zulassungsgründe insoweit ordnungsgemäß darzulegen. Die grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG kann nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erwarten lässt. Hieran fehlt es vorliegend. In einem Revisionsverfahren wäre es dem Revisionsgericht angesichts der Unzulässigkeit der Berufung und damit dem zutreffenden Erlass eines Prozessurteils verwehrt, über die aufgeworfenen Fragen zu entscheiden.

10

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

11

Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbs iVm § 169 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.