Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Sept. 2014 - L 4 AS 637/12

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0924.L4AS637.12.0A
bei uns veröffentlicht am24.09.2014

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Kostenerstattung für die Reparatur eines Maschendrahtzaunes als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2

Die am ... 1970 geborene Klägerin zu 1. und ihr am ... 1953 geborener Ehemann U. B. leben gemeinsam mit ihren beiden Kindern, dem am ... 1994 geborenen Kläger zu 2. sowie der am ... 1999 geborenen Klägerin zu 3. in einem Eigenheim in der L. W. Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Kläger Leistungen zur Grundsicherung vom Rechtsvorgänger des Beklagten, der ARGE SGB II Landkreis W. bzw. vom Beklagten. Die Grundstücksgröße beträgt ca. 1100 m², die Gesamtgröße des Hauses ca. 175 m² sowie die Wohnfläche ca. 143 m². Der Ehemann der Klägerin zu 1. erhält seit dem 1. September 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.

3

Der Ehemann der Klägerin zu 1. stellte am 20. April 2010 für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger einen Antrag auf Übernahme von Reparaturkosten für das selbstgenutzte Eigenheim und machte hierzu geltend: Der Abgrenzungszaun zum benachbarten Grundstück, einem Discountmarkt mit Parkplatz, sei auf der gesamten Länge beschädigt und habe seine Schutzfunktion völlig verloren. Aufgrund der mangelnden Abgrenzung beider Grundstücke sei es wiederholt zu Diebstählen ihrem Grundstück gekommen. So seien unter anderem ein Fahrrad, ein Kindertretauto, mehrere Gartengeräte, Spielgeräte sowie Obst und Gemüse gestohlen worden. Strafanzeigen bei der Polizei seien ergebnislos geblieben. Dem Antrag fügte er drei Kostenangebote verschiedener Firmen zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes in Höhe zwischen 3.620,32 EUR bis 4.632,34 EUR bei.

4

In einen Änderungsbescheid vom 27. April 2010 korrigierte der Beklagte die KdU für die Monate Februar 2010 auf 17,64 EUR und für die Monate März bis Juni 2010 auf je 18,89 EUR. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und nahm Bezug auf ein laufendes Klageverfahren gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

5

Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme von Reparaturkosten für den Maschendrahtzaun ab und führte zur Begründung aus: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes decke zahlreiche Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt sowie die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Bei einem unabweisbaren Bedarf könne dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden. Die beantragte Sonderleistung sei nicht als unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzusehen.

6

Hiergegen erhoben die Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, am 27. Mai 2010 Widerspruch und machten geltend: Der Anspruch auf Erstattung von Instandhaltungskosten ergebe sich aus § 22 SGB II. Danach bestehe eine gesetzliche Verpflichtung, Kosten für die Reparaturen am Wohneigentum zu übernehmen. Insoweit werde auf einen Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2005, S 9 AS 855/05 ER sowie auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09, zitiert nach juris, verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Der vorliegende Bedarf werde von den Regelleistungen nicht umfasst, da es sich um Kosten der Unterkunft handele. Auch eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II komme nicht in Betracht, da der Beklagte keine Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage übernehmen solle. Auch eine Übernahme der Reparaturkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide aus. Größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten seien nicht vom Erhaltungsaufwand umfasst. Diese Grenze sei jedoch bei Kosten für den Maschendrahtzaun von ca. 4.000 EUR erheblich überschritten.

7

Hiergegen haben die Kläger am 27. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben, ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen: Die Reparaturkosten seien notwendige Kosten der Unterkunft. Der desolate Grenzzaun müsse erneuert werden, um das Grundstück vor schädlichen Einflüssen Dritter zu sichern.

8

Das SG hat in einem gerichtlichen Hinweis darauf hingewiesen, dass Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung nur dann als KdU gemäß § 22 SGB II vom Beklagten zu übernehmen seien, wenn diese Kosten zum Erhalt der Bewohnbarkeit der selbstgenutzten Immobilie notwendig seien. Dies könne nur für Maßnahmen gelten, die unzumutbare Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Der Leistungsempfänger von SGB II Leistungen müsse dabei ein Absinken der Wohnqualität seiner selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich hinnehmen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11. Januar 2010, L 5 AS 216/09 B ER). Ein maroder Außenzaun führe dagegen nicht zu einer beachtlichen Verringerung der Wohnqualität.

9

Hiergegen haben die Kläger geltend gemacht: Ihnen sei nicht zuzumuten, dass die Wohnqualität auf Null absinke. Der desolate Zaun führe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Sicherheit der Kläger. Das Zusammentreffen mit Personen, die sich rechtswidrig auf dem Grundstück der Kläger bewegen, könnte gefährliche Auseinandersetzungen mit Gefährdungen für Leib und Leben provozieren.

10

Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurück.

11

In der öffentlichen Sitzung des SG vom 1. August 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgeführt: Der Maschendrahtzaun sei im Herbst in Eigenleistung durch den Ehemann der Klägerin zu 1. errichtet worden. Seit dieser Zeit befänden sich die Kläger auch nicht mehr im SGB II-Leistungsbezug.

12

Auf Nachfrage hat der Ehemann der Klägerin zu 1. wörtlich erklärt: "Wir haben den Zaun inzwischen in Eigenregie erstellt. Dafür sind uns Materialkosten in Höhe von ungefähr 1.500,00 EUR entstanden. Ich kann die Kosten für den geschätzten Materialaufwand in Höhe von 1.500,00 EUR für die neue Errichtung des Zauns derzeit nicht mit Rechnungen belegen, da diese momentan nicht vorhanden sind. Das Material für den Zaun habe ich Stück für Stück seit Anhängigkeit der Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erworben."

13

Mit Urteil vom 1. August 2012 hat das SG den auf Kostenerstattung in Höhe von 1.500,00 EUR gerichteten Klageantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel daran, ob die begehrten Aufwendungen überhaupt als KdU zu bewerten seien. Der Begriff der Unterkunft betreffe alle baulichen Anlagen oder Teile, die geeignet seien, Schutz vor Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B4 AS 1/08 R, juris). Ein Zaun wirke sich auf diesen Kernbereich von Wohnbedürfnissen nicht aus. Das Eigenheim der Kläger biete bereits ausreichenden Schutz vor äußeren, auch witterungsbedingten Einflüssen. Das Grundsicherungsrecht diene nur zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums. Selbst wenn die Errichtung eines Außenzauns noch zur Unterkunft gehören würde, bestehe kein Kostenerstattungsanspruch der Kläger. Erfasst würden nur laufende als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstünden. Dies bedeute regelmäßig Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung. Zudem müssten diese Kosten auch angemessen sein. Grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten seien dagegen nicht erstattungsfähig. Zwar müsse bei einer selbst genutzten Immobilie des Empfängers von SGB II-Leistungen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität verhindert werden. Ein Absinken der Wohnqualität bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit habe der Leistungsempfänger jedoch hinzunehmen. Ein defekter Außenzaun stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar. Auch könne gegebenenfalls ein Anspruch der Kläger gegen das Nachbargrundstück aus § 22 Abs. 1 des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestehen. Hiernach wäre der angrenzende Eigentümer des Discounters ggf. verpflichtet, mögliche Beeinträchtigungen durch Dritte auf das Grundstück der Kläger durch eine eigene Einfriedung oder andere Maßnahmen zu verhindern.

14

Die Kläger haben gegen das ihnen am 10. August 2012 zugestellte Urteil am 10. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ausgeführt: Die Errichtung des Maschendrahtzaunes diene im vorliegenden Fall nicht nur der bloßen Verschönerung, sondern dem Schutz des Wohneigentums. Immer wieder sei es durch den unvollkommenen Eigentumsschutz zu Übergriffen Dritter auf das Grundstück der Kläger gekommen. Der Zaun verhindere auch, dass rückwärtsfahrende Fahrzeuge von dem benachbarten Grundstück auf das Grundstück der Kläger fahren.

15

Die Kläger beantragen,

16

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. August 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die Kosten für die Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1.500 EUR zu erstatten.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er hat ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da die Höhe der aufgewandten Materialkosten nicht ersichtlich seien und gegebenenfalls unterhalb von 750,00 EUR gelegen haben. Die Zaunanlage habe auch keine unmittelbare Schutzwirkung, wie dies bei einer Wohnungseingangstür der Fall wäre.

20

Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 hatte der Berichterstatter des 5. Senats die Kläger aufgefordert, die für den Zaun aufgewandten Materialrechnungen zur Akte zu reichen. Darauf haben die Kläger eine Aufstellung für Materialkosten für 75 m Maschendrahtzaun "Baumarkt B. am 31. August 2013" in Höhe von 2.529,91 EUR vorgelegt.

21

Nach Wechsel der Zuständigkeit in den 4. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat der Berichterstatter auf Widersprüche im Sachvortrag der Kläger hingewiesen. In der Sitzung vor dem SG Dessau-Roßlau seien zunächst Materialkosten in Höhe von 1.500 EUR behauptet worden. Nunmehr seien Materialkosten aus einem Baumarkt zum 31. August 2013 in Höhe von 2.529,91 EUR geltend gemacht worden. Diese Differenz sei so nicht nachvollziehbar und könne auch den behaupteten Materialerwerb für die Errichtung des Maschendrahtzaunes im Herbst 2011 nicht nachweisen. Nach dem Vortrag des Ehemannes der Klägerin zu 1. in der Sitzung vor dem SG habe er das Material nach und nach besorgt. Es seien entsprechende Belege aus dem Jahr 2011 zur Akte zu reichen.

22

Am 8. April 2014 haben die Kläger hierzu ergänzend ausgeführt: Offenbar habe der Ehemann der Klägerin zu 1. bei der Darstellung im Gerichtstermin die vollständigen Kosten verkannt. Auch eine fehlerhafte Protokollierung durch das Gericht sei denkbar. Es gebe nur eingeschränkt konkrete Nachweise, da die Materialbeschaffungen Stück für Stück in Baumärkten und bei eBay erfolgt seien. Der Ehemann der Klägerin zu 1. habe zusammen mit Freunden und Bekannten den Zaun errichtet.

23

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 1. August 2012 ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden, aber unbegründet. Denn das SG hat in dem angefochtenen Urteils mit zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften zu Recht entschieden, dass den Klägern kein Kostenerstattungsanspruch für die Instandhaltung eines Maschendrahtzaunes zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 1. August 2012 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), die er sich nach Überprüfung zu Eigen macht.

25

Ergänzend ist anzumerken: Nach § 22 Abs. 2 SGB II können auch unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum als Bedarf für die Unterkunft anerkannt werden. Unabweisbar sind die Aufwendungen dann, wenn sie zeitlich besonders dringlich (Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, Rdnr. 90 zu § 22 SGB II) und zudem absolut unerlässlich sind (BT-Drs. 17/3404, S. 161; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, Rdnr. 131 zu § 22 SGB II). Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, Rdnr. 104 zu § 22 SGB II; auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Mai 2014, L 2 AS 172/ B ER, juris).

26

Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abwehr drohender Übergriffe von Dritten betrifft nicht den Kernbereich der Unterkunft und ist auch für die Nutzung des eigentlichen Wohnraums nicht unerlässlich. Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011, L 13 AS 274/10, juris).

27

Im Übrigen ist der Anspruch auch mangels konkreten Kostennachweises als unbegründet zurückzuweisen. Der allgemeine sozialrechtliche Kostenerstattungsanspruch ist dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) analog zu entnehmen. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung in Fällen unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist dabei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 36/09 R; Urteil vom 30. Oktober 2001, B 3 KR 27/01 R, juris).

28

Den Klägern ist es nicht gelungen, die verauslagten Kosten für die Errichtung eines Maschendrahtzaunes nachvollziehbar darzulegen. Die Aufstellung einer abstrakten Materialaufstellung vom Baumarkt vom 31. August 2013 genügt hierfür nicht, da sie die konkreten Aufwendungen für das Jahr 2011 nicht belegen können. Die bloße Behauptung, Kosten in Höhe von 1.500,00 EUR für die Errichtung des Zaunes gehabt zu haben, ersetzt keinen substantiierten und auch nachvollziehbaren Sachvortrag für die tatsächlich entstandenen Kosten. Auch für eine gegebenenfalls gemäß den Vorschriften der §§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) denkbare richterliche Schätzung fehlt es an greifbaren und belastbaren Anknüpfungstatsachen. Hierfür hätten die Kläger belegen müssen, welche Materialien (Produktnr.; Fabrikat) in welchem Zustand (neuwertig bzw. gebraucht) auf dem Grundstück verbaut worden sind. Hierzu haben die Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise nichts Konkretes vorgetragen.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

30

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Sept. 2014 - L 4 AS 637/12

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Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Dezember 2008 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 verurteilt, der Klägerin die als Darlehen ausgezahlten 916,30 EUR als Zuschuss zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Austausch eines defekten Warmwasserboilers.
Die 1961 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnt eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 55 qm, Baujahr 1985 in A.. Als Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt der Beklagte derzeit u.a. das Hausgeld in Höhe von 126 EUR monatlich, Schuldzinsen in Höhe von 230 EUR monatlich sowie Heizkosten und weitere Nebenkosten.
Am 7. Mai 2008 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 921,74 EUR für den Austausch des defekten Warmwasserboilers in ihrer Wohnung unter Vorlage eines Kostenvoranschlages über 1.016,74 EUR.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf ein Darlehen mit der Begründung ab, dass kein unabweisbarer Bedarf bestehe.
Den Widerspruch der Klägerin, dem ein weiterer Kostenvoranschlag über 916,30 EUR beigefügt war, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008 mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch der Klägerin weder durch § 22 SGB II noch § 23 SGB II begründet werde. Zudem erfahre die Eigentumswohnung durch den Einbau eines nagelneuen Warmwasserboilers eine Aufwertung bzw. Wertverbesserung. Solche Kosten wären in einem Mietverhältnis nicht nach § 22 SGB II gewährt worden, ein Eigentümer könne nicht besser gestellt werden. Auch § 23 SGB II begründe keinen Anspruch auf Erstattung der Einbau- bzw. Reparaturkosten, da es sich nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele. Die gesonderte Erbringung eines einmaligen Bedarfes sei in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.
Bereits am 23. Mai 2008 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) einstweiligen Rechtsschutz, da es ihr nicht möglich sei, den Warmwasserboiler selbst zu bezahlen. Mit Beschluss vom 25. Juli 2008 (S 10 AS 1895/08 ER) verpflichtete das SG den Beklagten, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 916,30 EUR zu gewähren. Mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte der Beklagte das entsprechende Darlehen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008 hat die Klägerin am 15. Juli 2008 Klage zum SG erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2008 hat das SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 916,30 EUR zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Gewährung eines Darlehens ergebe sich aus § 23 Abs. 1 SGB II. Die Aufwendungen für den Austausch des defekten Warmwasserboilers seien von der Regelleistung umfasst. Diese beinhalte einen monatlichen Betragsanteil in Höhe von 24,78 EUR für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten. Ein weiterer monatlicher Betragsanteil in Höhe von 25,93 EUR entfalle auf Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung. Ob der Austausch des Warmwasserboilers unter „ Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ oder unter „Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten“ falle, könne dahinstehen. Der Bedarf sei auch unabweisbar im Sinne des § 23 SGB II. Der Warmwasserboiler stelle die einzige Möglichkeit in der Wohnung der Klägerin dar, warmes Wasser zu erzeugen. Diese Möglichkeit müsse unabhängig von der Jahreszeit dauerhaft gewährleistet sein. Angesichts der notwendigen Austauschkosten könne der Bedarf auch nicht ansatzweise durch Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt werden. Eine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Zuschusses sei dagegen nicht ersichtlich.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 19. Januar 2009 eingelegte Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers als Zuschuss begehrt. Richtige Anspruchsgrundlage für ihr Begehren sei nicht § 23 Abs. 1 SGB II, sondern § 22 SGB II. Der Warmwasserboiler gehöre zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die als Zuschuss zu gewähren seien. Nach der wohl inzwischen gefestigten Rechtsprechung auch des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg sei die Instandhaltungsrücklage, die im Rahmen des sog. Hausgeldes von den Wohnungseigentümern an die Eigentümergemeinschaft zu überweisen sei, als Teil der notwendigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 26. Januar 2007 - L 12 AS 3932/06 -). Auch der Einbau eines neuen Warmwasserboilers gehöre zu Instandhaltungsaufwendungen. Der Warmwasserboiler sei nicht mehr zu reparieren gewesen und habe ersetzt werden müssen. Das Vorgängermodell sei nur wenige Jahre alt gewesen, durch eine plötzlich auftretende Überspannung im Stromleitungsnetz aber völlig zerstört worden. Es sei auch nicht zu einer wesentlichen Wertsteigerung der Wohnung gekommen, diese habe vielmehr den gleichen Wert wie vor dem Überspannungsschaden. Eine Wohnung ohne Warmwasserversorgung hingegen habe einen Wohnwert von Null. Die Anschaffung eines Warmwasserboilers könne keineswegs mit der Anschaffung von Haushaltsgeräten oder Möbeln verglichen werden. Durch den Einbau des Gerätes werde dieses fest mit dem Haus verbunden, somit teile es das rechtliche Schicksal der Eigentumswohnung und werde zum wesentlichem Bestandteil des Grundstücks. Es handele sich daher um eine Gebäudereparatur und nicht um eine Anschaffung von Haushaltsgegenständen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Dezember 2008 insoweit abzuändern, dass 916,30 EUR der Klägerin nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu gewähren sind und den Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig und auch statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers in Höhe von 916,30 EUR als Zuschuss.
18 
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers. Hierüber hat der Beklagte isoliert mit Bescheid vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 entschieden. Es handelt sich insoweit um einen von der Entscheidung über die Regelleistung und die laufenden Kosten der Unterkunft abtrennbaren Verfügungssatz (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
19 
Die Klägerin hat als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere war die Klägerin auch zum Zeitpunkt des Auftretens des hier streitigen Bedarfs - der Warmwasserboiler wurde am 25. September 2008 ausgetauscht - hilfebedürftig. Mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte ihr der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von August 2008 bis Januar 2009. Wegen erzielten Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit erfolgte lediglich eine teilweise Aufhebung der Bewilligung der Regelleistung für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von insgesamt 568 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009). Die grundsätzliche Leistungsberechtigung bestand daher fort.
20 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn es handelt sich bei den Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers um Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten besteht zwar grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt, insbesondere nicht von der Regelleistung umfasst ist (vgl. zur Warmwasserbereitung BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Dies ist bei den hier streitigen Kosten indes nicht der Fall. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten ist in der Regelleistung ein Anteil von 25,07 EUR vorgesehen, ein weiterer Anteil in Höhe von 24,90 EUR entfällt auf Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 351 EUR ab dem 1.7.2008, ZfF 2008, 145). Der Austausch des Warmwasserboilers fällt schon nicht unter „Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten“, da es sich insoweit bei Abteilung 05 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) um Innenausstattung und Reparatur von Haushaltsgeräten handelt; der Boiler wird indes nach Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (, vgl. Bundesgerichtshof in BGHZ 40, 272; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB, 2004, § 94 Rdnr. 33). Entgegen der Auffassung des SG ist der Austausch des Boilers auch nicht unter den Posten „Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ zu subsumieren. In Abteilung 04 der EVS sind insoweit enthalten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) in Höhe von 1,56 EUR sowie Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) von 1,23 EUR - der Restbetrag in dieser Abteilung entfällt auf Strom (vgl. Schwabe, a.a.O., S. 147). Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zur Reparatur und Instandhaltung der Wohnung kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - ). Grundsätzlich obliegt es nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter, die Mietsache während der Mietzeit in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu halten, so dass Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen zu seinen Lasten gehen, soweit sie nicht zulässigerweise durch Vertrag dem Mieter auferlegt wurden. Schon dies spricht dafür, dass mit den in der Regelsatzverordnung genannten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen kaum solche Aufwendungen gemeint sein können, wie sie hier durch die Zerstörung des Warmwasserboilers entstanden sind, denn derartige Reparaturen gehen üblicherweise zu Lasten des Vermieters. Erst recht gilt dies angesichts der Beträge, die nach der EVS für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung angesetzt worden sind. Diese lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass auch wie hier nicht regelmäßig anfallende Reparaturen durch eine Rücklagenbildung finanziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. zu Schönheitsreparaturen und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - zu Einzugsrenovierung).
21 
Für die Kosten des Austausches des Warmwasserboilers kann daher auch kein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden, denn dies setzte voraus, dass es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handelt, was hier gerade nicht der Fall ist.
22 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden, als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O.). Bei selbst genutzten Hausgrundstücken gehören zu den Unterkunftskosten, sofern diese angemessen sind, alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7 b AS 34/06 R - ). Insoweit kann an die bisherige sozialhilferechtliche Praxis angeknüpft werden, wie auch der amtlichen Begründung zu § 22 Abs. 1 SGB II zu entnehmen ist, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung „wie in der Sozialhilfe“ berücksichtigt werden und die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 15/1516). Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht der Sozialhilfe waren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Kosten der Unterkunft - bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat. Diese seien im Grundsatz die Lasten, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgeführt seien (vgl. BVerwGE 77, 232). Nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der genannten Verordnung). § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung bestimmt näher, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören. Einigkeit besteht insoweit in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 9 B 136/07 AS-ER: Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens ). Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (periodisch anfallende Instandhaltungskosten, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 10 B 1279/08 AS NZB - ) oder um Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf diese Differenzierung nicht an (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 9 AS 254/06 ER- ). Maßgebend ist vielmehr, ob der Erhaltungsaufwand geeignet und erforderlich ist, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, wobei stets als Grenze die Erneuerung mit Wertsteigerung des Eigentums zu beachten ist. Eine Absenkung des Wohnstandards ist dagegen ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt bleibt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.).
23 
Im konkreten Fall gehört der Warmwasserboiler zur Infrastruktur des Hauses, er wird nach Einbau, wie bereits ausgeführt, wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, Wasser erwärmen bzw. erwärmtes Wasser nutzen zu können. Der Austausch des durch einen Überspannungsschaden zerstörten Warmwasserboilers stellt sich damit als Instandsetzung dar, auch eine Werterhöhung der Wohnung ist hiermit nicht verbunden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass durch den Ersatz des Warmwasserboilers lediglich der zuvor bestehende Zustand wieder hergestellt wurde, eine Modernisierung ist nicht erfolgt. Zum anderen bestätigt dies auch die vorliegende Rechnung der Firma U. K., Elektroinstallationen vom 25. September 2008. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Preis für den Warmwasserboiler selbst bei 562 EUR lag, der restliche Rechnungsbetrag ergibt sich aus Montagekosten und Umsatzsteuer. Eine Werterhöhung der Wohnung selbst kann angesichts dessen nicht ernsthaft erwogen werden.
24 
Schließlich übersteigen die Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers auch nicht die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese ist auch im Rahmen der Einmalzahlungen zu beachten, da insoweit keine Differenzierung zwischen Mietern und Eigentümern gemacht werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - a.a.O.; Senatsurteil vom 24. April 2009 - L 12 AS 4195/08 -). Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Angemessenheit, denn beim bisherigen Leistungsbezug wurden erst ab September/Oktober 2008 die Schuldzinsen in Höhe von 230 EUR übernommen, vorher wurden lediglich Hausgeld und sonstige Nebenkosten gezahlt, so dass jedenfalls die Übernahme der Kosten von 916,30 EUR die vergleichbaren Kosten für eine angemessene Kaltmiete nicht übersteigt, ohne dass im Einzelnen zu entscheiden ist, auf welchen Zeitraum die hier angefallene Reparatur umzurechnen ist (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.). Denn selbst wenn die vom Beklagten angewandte, unzulässige Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nach den Tabellenwerten in § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) entsprechend dem Baujahr ohne Sicherheitszuschlag (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ) zugrunde gelegt würde, ergäbe sich - rückblickend auf den vorangegangenen Leistungsbezug - schon nach vier Monaten eine vollständige Berücksichtigung der Kosten. Insoweit beläuft sich nach der oben dargestellten Berechnung die Angemessenheitsgrenze für die Kaltmiete unter Berücksichtigung der Mietenstufe V für Ammerbuch (2008) bei einem Baujahr vor 1992 für eine Person auf einen Betrag von 285 EUR monatlich. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Reparaturkosten der Höhe nach konkret zur Herstellung eines gebrauchsfähigen Zustands der Wohnung im Hinblick auf den Standard einer Wohnung im unteren Segment erforderlich waren, denn auch in diesem Segment ist eine Versorgung mit Warmwasser üblich.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims zu den Kosten der Unterkunft gehören.

Gründe

 
16 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) ist zulässig und auch statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers in Höhe von 916,30 EUR als Zuschuss.
18 
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Übernahme der Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers. Hierüber hat der Beklagte isoliert mit Bescheid vom 9. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 entschieden. Es handelt sich insoweit um einen von der Entscheidung über die Regelleistung und die laufenden Kosten der Unterkunft abtrennbaren Verfügungssatz (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
19 
Die Klägerin hat als erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere war die Klägerin auch zum Zeitpunkt des Auftretens des hier streitigen Bedarfs - der Warmwasserboiler wurde am 25. September 2008 ausgetauscht - hilfebedürftig. Mit Bescheid vom 18. August 2008 bewilligte ihr der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von August 2008 bis Januar 2009. Wegen erzielten Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit erfolgte lediglich eine teilweise Aufhebung der Bewilligung der Regelleistung für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von insgesamt 568 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009). Die grundsätzliche Leistungsberechtigung bestand daher fort.
20 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn es handelt sich bei den Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers um Kosten für Unterkunft und Heizung. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten besteht zwar grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt, insbesondere nicht von der Regelleistung umfasst ist (vgl. zur Warmwasserbereitung BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Dies ist bei den hier streitigen Kosten indes nicht der Fall. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten ist in der Regelleistung ein Anteil von 25,07 EUR vorgesehen, ein weiterer Anteil in Höhe von 24,90 EUR entfällt auf Strom, Reparatur und Instandhaltung der Wohnung (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. der Regelleistung im SGB II in Höhe von 351 EUR ab dem 1.7.2008, ZfF 2008, 145). Der Austausch des Warmwasserboilers fällt schon nicht unter „Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten“, da es sich insoweit bei Abteilung 05 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) um Innenausstattung und Reparatur von Haushaltsgeräten handelt; der Boiler wird indes nach Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (, vgl. Bundesgerichtshof in BGHZ 40, 272; Jickeli/Stieper in Staudinger, BGB, 2004, § 94 Rdnr. 33). Entgegen der Auffassung des SG ist der Austausch des Boilers auch nicht unter den Posten „Reparatur und Instandhaltung der Wohnung“ zu subsumieren. In Abteilung 04 der EVS sind insoweit enthalten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Material (Mieter) in Höhe von 1,56 EUR sowie Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen - Handwerker (Mieter) von 1,23 EUR - der Restbetrag in dieser Abteilung entfällt auf Strom (vgl. Schwabe, a.a.O., S. 147). Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zur Reparatur und Instandhaltung der Wohnung kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - ). Grundsätzlich obliegt es nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter, die Mietsache während der Mietzeit in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu halten, so dass Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen zu seinen Lasten gehen, soweit sie nicht zulässigerweise durch Vertrag dem Mieter auferlegt wurden. Schon dies spricht dafür, dass mit den in der Regelsatzverordnung genannten Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen kaum solche Aufwendungen gemeint sein können, wie sie hier durch die Zerstörung des Warmwasserboilers entstanden sind, denn derartige Reparaturen gehen üblicherweise zu Lasten des Vermieters. Erst recht gilt dies angesichts der Beträge, die nach der EVS für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung angesetzt worden sind. Diese lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass auch wie hier nicht regelmäßig anfallende Reparaturen durch eine Rücklagenbildung finanziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, a.a.O. zu Schönheitsreparaturen und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - zu Einzugsrenovierung).
21 
Für die Kosten des Austausches des Warmwasserboilers kann daher auch kein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden, denn dies setzte voraus, dass es sich um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handelt, was hier gerade nicht der Fall ist.
22 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst werden sowohl die laufenden, als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O.). Bei selbst genutzten Hausgrundstücken gehören zu den Unterkunftskosten, sofern diese angemessen sind, alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7 b AS 34/06 R - ). Insoweit kann an die bisherige sozialhilferechtliche Praxis angeknüpft werden, wie auch der amtlichen Begründung zu § 22 Abs. 1 SGB II zu entnehmen ist, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung „wie in der Sozialhilfe“ berücksichtigt werden und die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 15/1516). Nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht der Sozialhilfe waren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Kosten der Unterkunft - bewohnt der Hilfesuchende ein Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat. Diese seien im Grundsatz die Lasten, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgeführt seien (vgl. BVerwGE 77, 232). Nach der ab 1. Januar 2005 geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zählt zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, der Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der genannten Verordnung). § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung bestimmt näher, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören. Einigkeit besteht insoweit in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 - L 2 B 68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 9 B 136/07 AS-ER: Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2007 - L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens ). Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (periodisch anfallende Instandhaltungskosten, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2005 a.a.O; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - L 10 B 1279/08 AS NZB - ) oder um Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt es auf diese Differenzierung nicht an (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 9 AS 254/06 ER- ). Maßgebend ist vielmehr, ob der Erhaltungsaufwand geeignet und erforderlich ist, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, wobei stets als Grenze die Erneuerung mit Wertsteigerung des Eigentums zu beachten ist. Eine Absenkung des Wohnstandards ist dagegen ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt bleibt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.).
23 
Im konkreten Fall gehört der Warmwasserboiler zur Infrastruktur des Hauses, er wird nach Einbau, wie bereits ausgeführt, wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken setzt voraus, Wasser erwärmen bzw. erwärmtes Wasser nutzen zu können. Der Austausch des durch einen Überspannungsschaden zerstörten Warmwasserboilers stellt sich damit als Instandsetzung dar, auch eine Werterhöhung der Wohnung ist hiermit nicht verbunden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass durch den Ersatz des Warmwasserboilers lediglich der zuvor bestehende Zustand wieder hergestellt wurde, eine Modernisierung ist nicht erfolgt. Zum anderen bestätigt dies auch die vorliegende Rechnung der Firma U. K., Elektroinstallationen vom 25. September 2008. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Preis für den Warmwasserboiler selbst bei 562 EUR lag, der restliche Rechnungsbetrag ergibt sich aus Montagekosten und Umsatzsteuer. Eine Werterhöhung der Wohnung selbst kann angesichts dessen nicht ernsthaft erwogen werden.
24 
Schließlich übersteigen die Kosten für den Austausch des Warmwasserboilers auch nicht die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese ist auch im Rahmen der Einmalzahlungen zu beachten, da insoweit keine Differenzierung zwischen Mietern und Eigentümern gemacht werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - a.a.O.; Senatsurteil vom 24. April 2009 - L 12 AS 4195/08 -). Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Angemessenheit, denn beim bisherigen Leistungsbezug wurden erst ab September/Oktober 2008 die Schuldzinsen in Höhe von 230 EUR übernommen, vorher wurden lediglich Hausgeld und sonstige Nebenkosten gezahlt, so dass jedenfalls die Übernahme der Kosten von 916,30 EUR die vergleichbaren Kosten für eine angemessene Kaltmiete nicht übersteigt, ohne dass im Einzelnen zu entscheiden ist, auf welchen Zeitraum die hier angefallene Reparatur umzurechnen ist (vgl. hierzu Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007, a.a.O.). Denn selbst wenn die vom Beklagten angewandte, unzulässige Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nach den Tabellenwerten in § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) entsprechend dem Baujahr ohne Sicherheitszuschlag (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - ) zugrunde gelegt würde, ergäbe sich - rückblickend auf den vorangegangenen Leistungsbezug - schon nach vier Monaten eine vollständige Berücksichtigung der Kosten. Insoweit beläuft sich nach der oben dargestellten Berechnung die Angemessenheitsgrenze für die Kaltmiete unter Berücksichtigung der Mietenstufe V für Ammerbuch (2008) bei einem Baujahr vor 1992 für eine Person auf einen Betrag von 285 EUR monatlich. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Reparaturkosten der Höhe nach konkret zur Herstellung eines gebrauchsfähigen Zustands der Wohnung im Hinblick auf den Standard einer Wohnung im unteren Segment erforderlich waren, denn auch in diesem Segment ist eine Versorgung mit Warmwasser üblich.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims zu den Kosten der Unterkunft gehören.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1329 Euro als Kosten für die Erstausstattung seiner Wohnung.

2

Der 1950 geborene Kläger lebte in W. und bezog zuletzt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung. Er löste seine dortige Wohnung im Januar 2005 auf und vernichtete dabei das bis dahin genutzte Mobiliar, weil es nach seinen Angaben wegen Schimmelbefalls und altersbedingt nicht mehr zu gebrauchen gewesen sei. Vom 26.1.2005 bis zum 30.9.2005 befand er sich wegen einer Alkoholerkrankung in einer Rehabilitationsmaßnahme. Während dieser Zeit meldete er sich bei der Beklagten als wohnhaft in der Wohnung seiner Mutter in O. (rund 230 km von W. entfernt). Unter anderem für die Zeit vom 1.8.2005 bis zum 31.1.2006 gewährte die Beklagte ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bescheid vom 18.7.2005 und Änderungsbescheide vom 30.8.2005 und vom 28.9.2005 für die Zeit ab 1.10.2005).

3

Am 23.8.2005 teilte der Kläger bei der Beklagten mit, er habe am 16.8.2005 eine eigene Wohnung in O. angemietet, die er zum 1.10.2005 beziehen werde. Er besitze kein eigenes Wohnungsinventar und beantrage daher die Gewährung einer Erstausstattung. Er kaufte am 25.8.2005 und am 30.8.2005 Möbel im Wert von insgesamt 1329 Euro, nachdem ihm seine Mutter hierfür ein entsprechendes Darlehen gewährt hatte. Der Antrag auf Gewährung einer Erstausstattung blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 24.10.2005; Widerspruchsbescheid vom 21.4.2006).

4

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Leipzig hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen W. und die Beklagte sodann mit Urteil vom 26.7.2007 antragsgemäß zur Zahlung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 1329 Euro verurteilt.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 13.10.2008 hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II lägen nicht vor, denn es habe sich lediglich um eine Ersatzanschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen gehandelt. Eine Ersatzbeschaffung liege in Abgrenzung zur Erstausstattung vor, wenn der Bedarf allein auf eine übliche Abnutzung oder andere Umstände, die vom Berechtigten beeinflussbar seien, zurückzuführen sei. Die Möbel in der früheren Wohnung, die vom Kläger entsorgt worden seien, seien nach seinem eigenen Vortrag wegen Abnutzung sowie Schimmelbefalls nicht mehr zu nutzen gewesen. Dass der Schimmelbefall einen nicht vom Kläger zu beeinflussenden Umstand dargestellt habe, sei nicht nachgewiesen und auch nicht mehr nachweisbar, weil er die Gegenstände vernichtet habe und aus der Wohnung ausgezogen sei. Auch liege eher die Annahme nahe, dass ein Umstand, den der Kläger beeinflussen habe können (das Bewohnen der vom Schimmel befallenen Wohnung), zu dem (Ersatz-)Bedarf geführt habe. Er habe ferner nach seinen Angaben wegen der Wertlosigkeit der Möbel von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen seinen ehemaligen Vermieter abgesehen, die ihm die Beklagte angesonnen habe, was ebenfalls lediglich für einen Ersatz der Möbel spreche. Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Senats von einer "Erstausstattung" ausginge, bestehe kein Anspruch des Klägers auf Leistungen für die Wohnungserstausstattung im Hinblick auf die am 25.8.2005 und am 30.8.2005 angeschafften Gegenstände. Soweit Gegenstände vor dem 23.8.2005 angeschafft worden seien, sei die Beklagte schon wegen des Antragserfordernisses nach § 37 Abs 1 und 2 SGB II nicht zur Erbringung der begehrten Leistungen verpflichtet. Der Antrag vom 14.7.2005 auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch Leistungen zur Wohnungserstausstattung mit beantragt werden sollten, denn diese beträfen einen speziellen, mit dem Bezug einer Wohnung verbundenen einmaligen Bedarf.

6

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Er habe seine Wohnung in W. krankheitsbedingt aufgeben müssen; die Trennung vom bisherigen Lebensumfeld und der Wohnung sei zur erfolgreichen Durchführung der Therapie zwingend notwendig gewesen. Eine Einlagerung des de facto wertlosen Mobiliars über mehr als 6 Monate hätte Kosten verursacht, die er nicht habe aufbringen können. Es sei für ihn auch konkret nicht möglich gewesen, den Umzug verbunden mit einer Einlagerung zu organisieren. Das LSG habe insoweit keine weiteren Ermittlungen zu seiner konkreten Situation angestellt. Auch im Hinblick auf den Zustand der Möbel habe das LSG unzureichend ermittelt. Seine Situation sei der nach der Verbüßung einer Haftstrafe oder der Trennung von Ehegatten vergleichbar. Ein gesondertes Antragserfordernis bestehe im Bezug auf die Erstausstattung nicht. Bereits bei Stellung des Antrages auf laufende Leistungen habe die Beklagte seinen Bedarf insoweit erkennen können. Ein längeres Zuwarten auf die Entscheidung der Beklagten wäre nicht zumutbar gewesen. Er hätte sich die Möbel selbst beschaffen dürfen, weil er die Anschaffung nur an den wenigen Tagen hätte durchführen können, an denen er sich besuchsweise in seinem späteren Wohnort aufgehalten habe.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juli 2007 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere habe der Kläger von vornherein den Bezug einer neuen Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten geplant und deshalb Fernseher und Waschmaschine behalten. Er habe die noch vorhandenen Möbel folglich - etwa im Keller des Wohnhauses der Mutter - einlagern müssen. Im Übrigen wäre die Neuanschaffung der Möbel - den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - auch ohne den Umzug notwendig geworden. Für eine Ersatzbeschaffung sehe § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II aber keine Leistungen vor.

10

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Sozialgerichtsgesetz) erklärt.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, § 170 Abs 2 Satz 2 SGG.

12

1. Streitgegenstand ist allein die begehrte Übernahme von Kosten für die vom Kläger bereits gezahlte Erstausstattung seiner Wohnung. Über einen solchen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II kann nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate von dem Träger der Grundsicherung isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen der Grundsicherung entschieden werden. Der Anspruch kann in der Folge auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 9).

13

Das damit zulässigerweise auf Erstattung von Kosten für bereits angeschaffte Einrichtungsgegenstände beschränkte Begehren verfolgt der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ( § 54 Abs 4 SGG ) gegen den Bescheid vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2006. Zwar ist bei Streitigkeiten um die Erstausstattung einer Wohnung regelmäßig die sog Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart. Nach der gesetzlichen Systematik hat der Hilfebedürftige nämlich einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob" und nicht auch auf das "Wie" der Leistungserbringung, denn nach § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II steht es im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (gegebenenfalls pauschalierte) Geldleistung erbringt(vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19). Beschafft sich jedoch der Hilfebedürftige die im Streit stehenden Gegenstände endgültig selbst, wie es hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Fall war, besteht für die gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs iS des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II (also etwa die Überlassung von Möbeln aus eigenen Beständen des Trägers der Grundsicherung oder durch Gutscheine für bestimmte Möbelkaufhäuser) regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Begehren des Hilfebedürftigen richtet sich ausschließlich auf eine Geldleistung, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist.

14

2. Zu Unrecht ist das LSG davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II dem Grunde nach ausscheidet(dazu unter a) und hat ungeprüft gelassen, ob die Beklagte - wie dies in ihrem Vortrag in den Vorinstanzen zum Ausdruck kommt - in ihrer Verwaltungspraxis auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Kreistages zur Erfüllung von Ansprüchen auf Erstausstattung für Wohnungen ausschließlich Geldleistungen zur Verfügung stellt (dazu b). Sollte die Ermessensausübung insoweit durch entsprechendes Verwaltungsinnenrecht bereits gebunden sein, besteht ein Anspruch auf Geldleistung auch für den Kläger. Das LSG wird in diesem Fall weiter zu prüfen haben, ob die von der Beklagten nach ihrem Vortrag regelmäßig gewährte Pauschale die notwendigen Aufwendungen des Klägers abdeckt (dazu c).

15

a) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2006 misst sich in erster Linie an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Beklagte hatte dem Kläger mit dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 18.7.2005 sowie den folgenden Änderungsbescheiden (für die Zeit ab 1.10.2005) vom 30.8.2005 sowie vom 28.9.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.8.2005 bis zum 31.1.2006 bewilligt. Soweit beim Kläger innerhalb dieses Bewilligungsabschnitts mit Anmietung und Bezug einer eigenen Wohnung ein Bedarf für eine Erstausstattung für diese Wohnung iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II entstanden ist, handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Sinne der genannten Vorschriften zugunsten des Klägers. Entgegen der Auffassung des LSG kommt es für die Entstehung des Anspruchs auf Erstausstattung für die Wohnung damit nicht auf eine (gesonderte) Antragstellung an (dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 14 AS 10/09 R - sowie Urteil des Senats vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R), sodass insoweit unerheblich ist, ob der Kläger sich bereits vor seiner Vorsprache bei der Beklagten Möbel beschafft hatte.

16

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist(BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen(BSG aaO mwN). In diesem Sinne war die Wohnung des Klägers, die er zum 1.10.2005 bezogen hat, nicht ausgestattet und insofern bestand ein Bedarf iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt sich, dass der Kläger - sofern überhaupt davon auszugehen ist, dass er bei seiner Mutter eine Unterkunft iS des § 22 Abs 1 SGB II inne hatte und er nicht ausschließlich anderweitig stationär bzw teilstationär untergebracht war - bereits in dieser vorangegangenen Wohnung über mehr als einen Bewilligungsabschnitt hinweg nicht über eigenes Mobiliar verfügte, das dem Standard der herrschenden Lebensgewohnheiten auch unter Berücksichtigung einfachster Verhältnisse entsprach. Damit handelt es sich um einen Bedarf iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und nicht um einen Fall der Ersatzbeschaffung einzelner, bereits unmittelbar vor dem Einzug in eine Wohnung vorhanden gewesener Gegenstände(vgl dazu BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4). Ob in Fällen nur kurzfristiger Wohnungslosigkeit bzw bei kurzfristigem Fehlen einer Ausstattung gleiches gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Hier war infolge der Alkoholerkrankung ein eigener Hausstand jedenfalls für mehr als 6 Monate (wenn nicht sogar zukunftsoffen) aufgegeben worden. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass seine Situation dem in der Gesetzesbegründung (§ 131 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) genannten Fall der Haft entsprach (vgl BT-Drucks 15/1514 S 60 zu § 32).

17

Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass - entgegen der Auffassung des LSG - Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs eine Rolle spielen können (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 15). Wie das Verhältnis von §§ 19 ff SGB II zu § 34 SGB II zeigt, ist ein bestehender Bedarf immer dann zu erfüllen, wenn dies Voraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein ist. Ob vorliegend das Verhalten des Klägers bei Auszug aus seiner letzten eigenen Wohnung (also die Aufgabe der bisherigen Wohnungsausstattung) den späteren Bedarf auf Ausstattung iS des § 34 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, erscheint ohnehin zweifelhaft. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, welche Handlungsalternativen sich dem Kläger geboten hätten. Unklar ist insbesondere geblieben, welche Kosten (auch für den Träger der Grundsicherung) durch einen Umzug der Möbel und die anschließende Einlagerung entstanden wären und ob vor dem Hintergrund solcher Folgekosten die Aufgabe des Mobiliars wirtschaftlich gesehen nicht geboten war. Schließlich gibt die akute Alkoholerkrankung des Klägers Anlass an einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten zu zweifeln. Dies braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden, weil Ersatzansprüche nach § 34 SGB II nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

18

b) Der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist im Sinne eines unbedingten Rechtsanspruchs zu realisieren, wenn - wie hier - die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Der Beklagten steht allerdings ein Auswahlermessen dergestalt zu, dass sie die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen kann. Dieses Auswahlermessen kann die Beklagte nach der Selbstbeschaffung der Möbel durch den Kläger nicht mehr ausüben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Geldleistung scheitert mithin dann, wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die das Ermessen der Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" einschränken. Gesichtspunkte des Einzelfalls, die eine Ermessensreduktion auf Null nahe liegend erscheinen lassen, sind dabei nach dem jetzigen Stand des Verfahrens nicht erkennbar. Der Bedarf des Klägers hätte (in dem Zeitpunkt, in dem er entstanden ist) grundsätzlich auch anderweitig als durch Geldleistungen gedeckt werden können. Ein Fall der Ermessensreduktion auf Null liegt allerdings auch dann vor, wenn die Beklagte - worauf ihr Vortrag in den Vorinstanzen hindeutet - auf Grundlage eines Beschlusses des Kreistages durch interne Verwaltungsrichtlinien dahin gebunden ist, für die Erstausstattung einer Wohnung stets eine Leistung in Geld (in pauschalierter Höhe) zu erbringen. Bestehen verwaltungsinterne Regelungen, mit denen sich die Beklagte entsprechend bindet, könnte sie nicht ohne Ermessensfehlgebrauch, insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), zu einer Ablehnung der Leistung als Geldleistung gelangen (vgl BSGE 85, 75, 83 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2 RdNr 25). Liegt eine solche Bindung vor, wäre auch dem Kläger gegenüber nur eine Auswahlentscheidung richtig, nämlich die Gewährung der Erstausstattung als Geldleistung.

19

Ob bislang nicht geprüfte Gesichtspunkte des Einzelfalles oder eine entsprechende Bindung der Beklagten durch Verwaltungsinnenrecht im Ergebnis hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung zu einer Ermessensreduktion auf Null führen, wird das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits zu klären haben.

20

c) Bindet sich der Träger der Grundsicherung bei der Auswahl der Leistungen auf die Leistungsart "Geldleistung" und erbringt er diese in Form von Pauschalbeträgen, unterliegt auch die Festsetzung der Höhe der Pauschalen der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Es muss dem Hilfebedürftigen möglich sein, mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung in vollem Umfang zu befriedigen. Die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung. Ggf hat das LSG damit in einem weiteren Schritt zu überprüfen, ob die von der Beklagten in den Vorinstanzen in Bezug genommenen Pauschalbeträge für die Erstausstattung einer Wohnung in Höhe von 700 Euro diesen Anforderungen genügen. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (vgl § 23 Abs 3 Satz 6 SGB II). Die Beklagte wird insofern "nachvollziehbare Erfahrungswerte" über die Kosten von Einrichtungsgegenständen (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) zur Stützung ihrer Pauschalbeträge vorzulegen haben, die vom LSG dahin zu überprüfen sind, ob sie hinreichend empirisch abgesichert sind. Ist dies der Fall, steht dem Kläger lediglich eine Geldleistung in pauschalierter Form zu.

21

3. Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 Abs 3 SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kläger selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 84, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Liegen seine Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gerichtet auf Geld um (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R).

22

Auch wenn die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der §§ 19 ff SGB II im Einzelnen - wie oben dargelegt - nicht "antragsabhängig" sind, sondern die im Einzelfall erforderlichen Leistungen von dem (ersten) Antrag auf laufende Leistungen erfasst sind, setzt ein Kostenerstattungsanspruch in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Grundsatz aber voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht.

23

Die Ablehnung der Leistung "Erstausstattung" durch die Beklagte hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht abgewartet. Ein Anspruch auf Kostenerstattung kommt nach den in Bezug genommen allgemeinen Grundsätzen des Kostenerstattungsrechts deshalb nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Leistung ein unaufschiebbarer Eil- bzw Notfall vorgelegen hat. Das LSG wird den entsprechenden Vortrag des Klägers, ihm sei wegen der zu erwartenden Lieferzeiten für die Möbel ein Zuwarten auf die Entscheidung des Trägers nicht möglich gewesen, zu überprüfen haben. Nach dem derzeitigen Sachstand liegen Anhaltspunkte für einen solchen Eilfall allerdings nicht nahe. Der Einzug in die Wohnung war erst für den 1.10.2005 vorgesehen, sodass von daher die Notwendigkeit, Möbel bereits wenige Tage nach einer entsprechenden Befassung durch die Beklagte zu bestellen, bislang nicht erkennbar geworden ist.

24

Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.