Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Jan. 2010 - L 5 AS 253/09 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0127.L5AS253.09B.0A
published on 27/01/2010 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Jan. 2010 - L 5 AS 253/09 B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Teilablehnung seiner Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe in einem von seinen Mandanten betriebenen Klageverfahren bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

2

Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt in W. tätig. Er ist Prozessbevollmächtigter seiner Mandanten, Eltern mit ihren 20- und 23-jährigen Söhnen, die als Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2006 bewilligte die Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Oktober 2006 Leistungen iHv monatlich insgesamt 935,27 EUR. Dagegen legten die Mandanten Widerspruch ein. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. September 2007 setzte die Beklagte die monatliche Gesamtleistung auf 929,03 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und lehnte eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren ab.

3

Am 9. November 2007 haben die Mandanten durch den Beschwerdeführer beim SG Klage erhoben, mit der sie ausdrücklich die Bewilligung von monatlichen Leistungen iHv 1.011,13 EUR (Antrag zu 1.) sowie Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren (Antrag zu 2.) begehren. Insbesondere beanstanden sie die volle Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) als Einkommen. Zugleich haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des Beschwerdeführers beantragt. Am 6. April 2009 haben sie die Klage um zwei weitere Anträge erweitert.

4

Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das SG den Mandanten PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers "dem Grunde nach gewährt zur Hälfte der Kosten des Rechtsstreits" und den weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Prozessführung gegen die teilweise Leistungsaufhebung habe Aussicht auf Erfolg, jedoch diejenige auf Gewährung weiterer Leistungen durch Nichtanrechnung des BAföG-Bezugs nicht. Daher habe auch der Kostenerstattungsanspruch keine Aussicht auf Erfolg. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen.

5

Gegen den am 26. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 sowohl für seine Mandanten (Az. L 5 AS 249/09 B) als auch im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er vorgetragen, der angegriffene Beschluss verletze ihn unmittelbar in seinen Rechten aus Art. 12 Grundgesetz. Durch ihn werde er zur teilweise kostenlosen Vertretung der Mandanten verpflichtet, denn § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO untersage ihm, seinen Mandanten Gebühren in Rechnung zu stellen.

6

Auf den Hinweis des Senats vom 23. Juli 2009 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, es handle sich nicht um eine Beschwerde nach § 127 ZPO, sondern um eine Beschwerde gegen den Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit und seine Zwangsverpflichtung zur Prozessvertretung. Die Beiordnung zur Hälfte der Gebühren sei gegen seinen Willen erfolgt.

7

Er beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als eine Beiordnung unter der Bedingung "zur Hälfte der Gebühren" erfolgt ist.

9

Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Prozesskostenhilfebeiheft ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

11

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. Juni 2009 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

12

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt.

13

Die PKH dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar. Die §§ 114 ZPO haben neben dem Allgemeinwohl das Interesse des einzelnen Rechtssuchenden im Blick. Deshalb berührt eine gerichtliche Entscheidung über PKH (Bewilligung oder Versagung) grundsätzlich ausschließlich die rechtlichen Interessen des Rechtsuchenden.

14

Regelmäßig sind die rechtlichen Interessen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts nicht berührt. Insbesondere fallen dessen gebührenrechtliche Interessen nicht in den Schutzbereich der richterlichen Prüfungs- und Entscheidungspflichten im PKH-Verfahren (vgl. zum Vorstehenden: Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26. Oktober 1989, Az.: III ZR 147/88, BGHZ 109, 171).

15

Da er selbst keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren (vollständige) Ablehnung (§ 121 Abs. 3 ZPO) grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Er ist nicht beschwerdebefugt, weil er nicht in eigenen Interessen betroffen ist (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Braunschweig, Beschluss vom 10. Oktober 1995, Az.: 2 WF 104/95, unter Verweis auf BGHZ 109, 163; Landesarbeitsgericht [LAG] Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 2002, Az.: 4 Ta 80/02, MDR 2002, S. 1094). Auch eine amtspflichtwidrige Verweigerung der Beiordnung verletzt den Anwalt nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BGH, a.a.O.).

16

Eine Ausnahme davon wurde teilweise in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2005, Az.: 14 WF 35/05, MDR 2005, S. 1130; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2007, Az.: 10 WF 206/07, FamRZ 2008, S. 1356; a.A. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az.: XI ZB 1/06; a.A. nunmehr: OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2009, Az.: 10 WF 204/08) dann gemacht, wenn die Beiordnung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur eingeschränkt, nämlich "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts" erfolgte. Eine stillschweigende Einwilligung in die Beschränkung der Beiordnung könne bei einem auswärtigen Anwalt nicht unterstellt werden.

17

Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Begründung nach Wegfall der in § 18 Bundesrechtsanwaltsordnung normierten Lokalisierung noch trägt. Denn für den hier vorliegenden Fall einer teilweisen PKH-Bewilligung bzw. Teilablehnung und entsprechenden Rechtsanwaltsbeiordnung kann sie nicht herangezogen werden. Denn dadurch würde in allen Fällen einer teilweisen PKH-Versagung, die - nach den obigen Ausführungen - nur den rechtsuchenden Mandanten beschwert, ein zusätzliches Beschwerderecht des Prozessbevollmächtigten eingeführt, das gesetzlich nicht vorgesehen ist.

18

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

20

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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Annotations

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.