Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 OLG 110 Ss 41/18

bei uns veröffentlicht am25.06.2018

Tatbestand

Das AG verurteilte den Angekl. am 21.07.2017 u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 35 Fällen unter Einbeziehung der „mit Urteil des AG V. vom 04.12.2014 […] nach Maßgabe des Berufungsurteils des LG V. vom 10.12.2015 verhängten Strafe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.

Hiergegen legten sowohl der Angekl. als auch die StA Berufung ein.

Das LG stellte das Verfahren nach § 154 II StPO ein, soweit dem Angekl. 4 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zur Last lagen.

Nach entsprechender Berichtigung des Schuldspruchs hat es den Angekl. sodann am 19.12.2017 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Entscheidung des LG V. vom 10.12.2015 in Höhe von 1 Jahr 8 Monaten und von 1 Jahr 2 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt, den „Verfall“ von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 108.214,00 Euro angeordnet und die weitergehenden Berufungen verworfen.

Die verhängten Einzelstrafen belaufen sich auf Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 Euro bis zu Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügte der Angekl. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen insoweit, als die Einziehung eines 106.857,71 Euro übersteigenden Betrag angeordnet wurde.

Daneben hat das OLG gegen den Angekl. auf eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt und die Sache hinsichtlich der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung sowie wegen der Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Revision des Angekl. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet i.S.v. § 349 II StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. ergeben.

a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 II StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, mit dessen Zuhilfenahme es zulässiger Weise im Schätzwege die nicht abgeführten Mindestsozialversicherungsbeiträge errechnet hat. [wird ausgeführt]

b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, mit der geltend gemacht wird, der Angekl. habe im Selbstleseverfahren eingeführte Unterlagen nicht selbst wahrnehmen und nicht separat hierzu Stellung nehmen können, ist unzulässig, weil der Tatsachenvortrag dem mit Beweiskraft (§ 274 StPO) versehenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls widerspricht. Hiernach hatte auch der Angekl. persönlich Gelegenheit, von den im Selbstleseverfahren nach § 249 II StPO in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen Kenntnis zu nehmen.

c) Die Sachrüge zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. auf. Etwaigen Unwägbarkeiten bei der Aufteilung der vorenthaltenen Beiträge auf die einzelnen Kalendermonate hat das Gericht mit sachverständiger Hilfe zugunsten des Angekl. ausreichend Rechnung getragen.

2. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Revision des Angekl. einen Teilerfolg. Während die Festsetzung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, kann die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des LG hätte aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe ohne die Einbeziehung der mit Urteil des LG V. vom 10.12.2015 festgesetzten Einzelstrafen gebildet werden müssen, weil die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nicht vorlagen.

a) Eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 I 1 StGB ist zu bilden, wenn der Angekl. wegen einer Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat, wobei nach § 55 I 2 StGB auf das Datum der letzten tatrichterlichen Entscheidung, also das derjenigen des LG V. vom 10.12.2015, abzustellen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem eine Tat i.S.d. § 55 I 1 StGB begangen wurde, ist indes nicht etwa die Tatvollendung, sondern vielmehr ihre Beendigung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – 3 StR 423/14, 16.02.2016 – 4 StR 476/15 und 08.12.2015 – 3 StR 430/15 [jeweils bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2016 - 3 OLG 8 Ss 18/16 = ZWH 2016, 208 = wistra 2016, 332 = StV 2017, 117 = OLGSt StGB § 263 Nr. 29; Fischer StGB 65. Aufl. § 55 Rn. 7 m.w.N.).

b) Da es sich beim Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, das die Nichtabführung der Beiträge unter Strafe stellt, ist Beendigung zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschluss vom 26.07.2017 – 1 StR 180/17 = wistra 2018, 206, 28.10.2008 – 5 StR 166/08 = BGHSt 53, 24 und 27.09.1991 – 2 StR 315/91 = wistra 1992, 23). Die verfahrensgegenständlichen Taten waren zum Zeitpunkt der Urteilsfällung des LG V. am 10.12.2015 noch nicht beendet, nachdem sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der Angekl., der seine Beitragspflicht bestritten hatte, bislang keine Zahlungen an die zuständige Einzugsstelle entrichtet hat. Ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt das vom Angekl. im Jahre 2016 beantragte Privatinsolvenzverfahren die Beitragsschuld zum Erlöschen gebracht hatte (vgl. Loose wistra 2018, 207), muss an dieser Stelle nicht entschieden werden.

c) Durch die rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten ist der Angekl. auch beschwert, da die dem Urteil des LG V. vom 10.12.2015 zugrundeliegenden Strafen unter Wegfall der Bewährung einbezogen wurden.

3. Keinen Bestand haben kann auch der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit ein 106.857,71 Euro übersteigender Betrag eingezogen wurde. Das LG hat sich, wovon es selbst ausgeht, bei der Tenorierung zum Nachteil des Angekl. verrechnet, weshalb lediglich der tatsächlich vorenthaltene Betrag eingezogen werden kann, der sich aus den Arbeitnehmer- und Arbeitsgeberanteilen zur Sozialversicherung zusammensetzt.

II.

Während für die Höhe der zu verhängenden Gesamtstrafe nur noch eine bestimmte Strafe in Betracht kommt, bedarf die Frage, ob die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, der erneuten tatrichterlichen Prüfung.

1. Unter Berücksichtigung des revisionsrechtlichen Verschlechterungsverbots nach § 358 II 1 StPO kommt nur noch die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten in Betracht, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 I StPO selbst festgesetzt hat.

a) Da das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen hat, führt das in § 358 II 1 StPO normierte revisionsrechtliche Verbot der Schlechterstellung dazu, dass die neu festzusetzende Gesamtstrafe in dem Rahmen zu halten ist, der sich aus der Differenz zwischen der aufgehobenen und der im früheren Verfahren gebildeten Gesamtstrafe ergibt (BGH, Beschluss vom 20.09.2012 – 3 StR 220/12 = NStZ-RR 2013, 6 und 07.12.1990 – 2 StR 513/90 = NJW 1991, 1763 = NStZ 1991, 182 = StV 1993, 26 = MDR 1991, 359 = JR 1991, 513 = BGHR StPO § 358 II Nachteil 4; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 358 Rn. 29).

b) Da das LG V. am 10.12.2015 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren ausgesprochen hatte, hat dies für das vorliegende Verfahren die Konsequenz, dass die gegen den Angekl. zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe 6 Monate, also die Differenz zwischen 2 Jahren 6 Monaten und 2 Jahren nicht überschreiten darf. Dagegen spricht nicht, dass die nunmehr gebildete Gesamtstrafe entgegen § 54 I 2 StGB niedriger als die Einsatzstrafe ist. Dies ist im Hinblick auf die der Vorschrift des § 358 II 1 StPO zugrundeliegende gesetzgeberische Wertentscheidung hinzunehmen.

2. Die Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bedarf tatrichterlicher Überprüfung. Die Sache wird insoweit an eine andere (kleine) Strafkammer des LG zurückverwiesen […]

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 OLG 110 Ss 41/18

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 OLG 110 Ss 41/18

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 OLG 110 Ss 41/18 zitiert 7 §§.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


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Strafprozeßordnung - StPO | § 274 Beweiskraft des Protokolls


Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 OLG 110 Ss 41/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 220/12 vom 20. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des G

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2014 - 3 StR 423/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 2 3 / 1 4 vom 16. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2017 - 1 StR 180/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 180/17 vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR180.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des B

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Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 4 2 3 / 1 4
vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2014 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe, auch über die Kosten des Rechtsmittels, nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2013 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben keinen Bestand.
3
1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2013, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis 28. Juli 2017 zur Bewährung ausgesetzt ist. Soweit das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, erwarb dieser kurze Zeit vor dem 29. Juli 2013 von einem unbekannten Lieferanten 250 Gramm Marihuana, um dieses teils gewinnbringend zu veräußern, teils selbst zu konsumieren. Bis zur Sicherstellung einer Restmenge von etwa 105 Gramm am 21. August 2013 verkaufte der Angeklagte nach und nach etwa 75 Gramm in Tütchen von jeweils einem Gramm an seinen Abnehmer, zuletzt fünf Tütchen am 20. August 2013. Etwa 60 Gramm konsumierte er in diesem Zeitraum selbst.
4
2. Danach erweist sich die Bildung einer Gesamtstrafe aus der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als rechtsfehlerhaft, denn der Angeklagte hat die insoweit abgeurteilte Tat nicht vor der früheren Verurteilung begangen (§ 55 Abs. 1 StGB). Begangen im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tat mit deren Beendigung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96, NJW 1997, 750; Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 StR 116/09, StraFo 2010, 37). Diese trat vorliegend erst mit der Beschlagnahme der noch in der Verfügungsgewalt des Angeklagten befindlichen, weiterhin teils zur Veräußerung, teils zum Eigenkonsum bestimmten Restmenge am 21. August 2013 ein. Darauf, dass die Tat bereits mit dem Erwerb der Betäubungsmittel im Rechtssinne vollendet war, kommt es nicht an.
5
Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert, denn das Landgericht hat die bemessene Einzelstrafe unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafe geschärft. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.
6
3. Da das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nach alledem keine Zäsurwirkung entfalten kann, wird aus den vom Landgericht für die drei abgeurteilten Taten ausgesprochenen, für sich gesehen rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden sein. Der Senat macht insoweit von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Gericke

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 180/17
vom
26. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:260717B1STR180.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 43 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Friedberg vom 21. Februar 2012 und Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten („wegen der Taten 5 – 14 und 49 – 57“) sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren („wegen der Taten 1 – 4,15 – 48 sowie 58 – 91“) verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung der in Portugal erlittenen Auslieferungshaft getroffen.
2
2. Soweit der Beschwerdeführer ein Verfahrenshindernis bezüglich der Tat 49 geltend macht, wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
3
3. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
4
a) Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen hat die Revision des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
5
b) Der Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen hat keinen Bestand.
6
Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg eine Zäsurwirkung zukommt. Es hat aber übersehen, dass Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91, wistra 1992, 23 und vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 166/08, BGHSt 53, 24, 31). Dies ist bei den Taten 49 – 57 nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht der Fall.
7
Die Kammer hätte daher die Fälle 49 – 57 in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe , die für die nach dem 21. Februar 2012 beendeten Taten gebildet worden ist, einbeziehen müssen.
8
Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht in der Gesamtsumme geringere Gesamtstrafen gebildet hätte oder dass sich der Rechtsfehler in dem Fall, dass ihm weitere Taten zur Last gelegt werden sollten und die Gesamtstrafen erneut aufgelöst und weitere Taten in die dann neu zu bildenden Gesamtstrafen einbezogen werden müssten, zu seinem Nachteil auswirken könnte.
9
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Die Feststellungen haben Bestand; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
10
Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) darf die Summe der beiden neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen nicht höher sein als die Summe der früheren Gesamtfreiheitsstrafen.
Raum Bellay Radtke Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 220/12
vom
20. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
20. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Januar 2012 im Strafausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 4. April 2008 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
2
Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Strafausspruchs ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Die Bildung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte die Strafe aus dem Strafbefehl vom 4. April 2008 nicht einbeziehen dürfen.
4
Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte ab Juni 2008 in mehreren Einzelverkäufen Betäubungsmittel, die er einer am 3. Januar 2008 erworbenen und auf einem Nachbargrundstück vergrabenen Gesamtmenge entnahm. Bereits am 4. Januar 2008 war beim Angeklagten ein Gramm Heroin aufgefunden worden, von dem nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es aus dieser Menge stammte. Das hierauf eingeleitete Ermittlungsverfahren war nach § 154a Abs. 1 StPO im Hinblick auf die im Strafbefehl vom 4. April 2008 wegen eines Waffendelikts verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr eingestellt worden. Das Landgericht hat zurecht einen Strafklageverbrauch verneint, weil unabhängig von der Frage, ob die Betäubungsmittelstraftat vom 4. Januar 2008 tateinheitlich mit dem Waffendelikt verwirklicht worden war, die als ein einheitlicher Betäubungsmittelhandel abgeurteilten Betäubungsmittelverkäufe zeitlich erst nach dem Erlass des Strafbefehls am 4. April 2008 getätigt wurden und dieser danach begangene Taten nicht erfassen konnte. Der gerichtlichen Kognitionspflicht kann kein strafbares Verhalten unterfallen, das einem Urteil oder dem Erlass eines Strafbefehls nachfolgt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 526/08, juris). Damit lagen aber auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl vom 4. April 2008 nicht vor.
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Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe ist der Angeklagte beschwert, weil die im Strafbefehl vom 4. April 2008 zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe unter Wegfall der Bewährung einbezogen wurde. Das Urteil muss deshalb im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Auch die vom Landgericht in vorliegender Sache ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten kann in dieser Höhe nicht bestehen bleiben. Wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) darf die Summe der beiden zu Unrecht zusammengezogenen Strafen drei Jahre und vier Monate nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90, juris und 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170). Die Freiheitsstrafe für das hier abgeurteilte Betäubungsmitteldelikt darf daher nicht mehr als zwei Jahre und vier Monate betragen. Diese Strafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst verhängen.
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Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
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Ergänzend bemerkt der Senat: Der Teilfreispruch betrifft nur die dem Angeklagten unter Nr. 2, 3 und 30 der Anklageschrift vorgeworfenen Straftaten. Hinsichtlich der Tatvorwürfe Nr. 8-28 war der Angeklagte hingegen nicht freizusprechen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in dem Fall, dass mehrere Delikte als tatmehrheitlich begangen angeklagt und die Tathandlungen in der Hauptverhandlung auch nachgewiesen werden, der Schuldspruch wegen Vorliegens einer Bewertungseinheit indes nur die einmalige Begehung der Straftat ausspricht, ein Teilfreispruch nicht veranlasst. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90). Damit hat die Staatskasse auch nur die durch die Freisprüche in den Fällen Nr. 2, 3 und 30 der Anklageschrift veranlassten Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.