Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 28. Jan. 2016 - 1 U 146/15

bei uns veröffentlicht am28.01.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.11.2014, Az. 14 O 545/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 175.468,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, Gebäudeversicherer des Zeugen R., nimmt Regress bei der haftpflichtversicherten Erstbeklagten (fortan: Beklagte) für die ihrem Versicherungsnehmer anlässlich eines Wasserschadens vom 7.5.2009 erbrachten Versicherungsleistungen. Der Zweitbeklagte ist im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.

Der Zeuge R. beauftragte im April 2009 die von der Beklagten geführte Einzelfirma mit der Reparatur eines defekten Wasserrohrs im Bad des Erdgeschosses seines Hauses. Das defekte Rohr wurde lokalisiert und von der Firma der Beklagten repariert. Am 7.5.2009, während der Abwesenheit der Zeugen R., traten aus dem reparierten Rohr, bei dem sich eine Schweissnaht geöffnet hatte, 14 bis 18 cm Wasser ungebremst ins Haus.

Die Klägerin als Gebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung der Beklagten waren vom Schadensfall durch ihre Versicherungsnehmer informiert worden. Mit Schreiben vom 23.06.2009 wandte sich die Klägerin an die Haftpflichtversicherung der Beklagten wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, wir melden uns als Wohngebäudeversicherer des Herrn R. für das Objekt W. in M..“

Ihre Versicherungsnehmerin hatte im hier versicherten Gebäude ein Rohr ausgetauscht und bei der Gelegenheit offenbar schlechte Arbeit geleistet, sodass es daran im Anschluss zu einer Undichtigkeit und einem erheblichen Wasserschaden kam. Wir sind zurzeit damit bemüht, den Schadenumfang festzustellen.

Uns wurde mitgeteilt, dass der Schaden bei Ihnen bereits angezeigt ist. Zunächst möchten wir unsere Ansprüche bei Ihnen anmelden. Wir rechnen mit Aufwendungen in Höhe von ca. 60.000,00 EUR.

Bitte teilen Sie uns vorab mit, ob Sie Ihrer Versicherungsnehmerin Deckung gewähren. Auch wäre interessant, ob Ihrerseits zwischenzeitlich die Prüfung zur Haftung erfolgt ist.

Mit freundlichen Grüßen Sach-Großschaden-Abteilung

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten antwortete mit Schreiben vom 19.08.2009 wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.6.2009 bestätigen wir hiermit unsere Eintrittpflicht.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Haftpflichtversicherer lediglich den Zeitwert der beschädigten Sache übernehmen können.

Mit freundlichen Grüßen Ihre X.

Nach dem Trocknen des Hauses wurden Belastungen mit Pilz- und Schimmelsporen festgestellt. Die erforderlichen Sanierungsarbeiten zogen sich nach Darstellung der Klägerseite bis zum Jahr 2013 hin.

Die Klägerin hat den Schaden in Höhe von 227.345,00 € zum Neuwert reguliert und den Regressanspruch zum Zeitwert mit Schreiben vom 23.04.2013 auf 175.468,00 € (Klagebetrag) beziffert. Diesen Betrag verlangte die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Beklagtenseits wurde die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger, auf die Klägerin nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangener Anspruch gegen die Beklagte aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2 631 BGGB sei nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Fristlauf habe am 31.12.2009 begonnen und am 31.12.2012 geendet. Eine Hemmung gemäß § 203 BGB habe nicht stattgefunden, da sich die Beklagte nicht das Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung 19.08.2009 zurechnen lassen müsse. Im übrigen wären etwaige Verhandlungen eingeschlafen, da es die Klägerin versäumt habe, die Regulierungsverhandlungen in einem angemessenen Zeitraum fortzusetzen. Da der Klägerin bereits 2009 aufgrund des Gutachtens des Instituts Dr. B. und der Einschaltung eines baubiologischen Instituts klargewesen sei, dass es sich um einen umfangreichen und komplexen Schaden handelte, sei eine solche Mitteilung noch im Laufe des Jahres 2009 zumutbar gewesen.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil vom 17.11.2014 (Bl. 217/224) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das am 24.11.2014 zugestellte Endurteil mit am 15.12.2014 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 22.1.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das Endurteil, soweit die Klage gegen die damalige Beklagte zu 1 abgewiesen wurde. Insoweit verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in der Berufung weiter.

Zur Begründung führt die Berufung aus, das Landgericht habe für die Berechnung der Verjährung fehlerhaft § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB angewendet. Die Verjährungsfrist betrage jedoch 5 Jahre gem. § 634 a I Nr. 2 BGB, da es sich bei den Reparaturmassnahmen um Arbeiten an einem Bauwerk handele. Sollte dagegen 634 a I Nr. 1 BGB zur Anwendung kommen, beginne die Verjährung erst mit der Abnahme, an der es fehle. Eine konkludente Abnahme durch Zahlung, die bestritten werde, sei nicht anzunehmen, da keine ausreichende Prüfung und Billigung des Werks erfolgt sei. Zudem sei die Regelung des § 641 As. 1 S. 1 BGB abbedungen durch den Rechnungszusatz „Handwerkerleistungen sind gemäss VOB sofort und ohne Skontoabzug zahlbar“(BB1).

Letztlich könne dies jedoch offenbleiben. Auch bei Beginn der Verjährung sei eine Hemmung durch Verhandlungen vom 23.6.2009 bis 23.4.2013 eingetreten. Aufgrund der Regulierungsvollmacht der Haftpflichtversicherung der Beklagten, 5 Ziff. 7 AHB, müsse die Beklagte die Erklärung der Haftpflichtversicherung gegen sich gelten lassen. Von einem Einschlafenlassen der Verhandlungen sei nicht auszugehen. Die beiden Schreiben der Versicherer seien inhaltlich so zu verstehen, dass die weitere Schadensentwicklung im Sinne einer Verhandlungspause habe abgewartet werden sollen. Daher hätte die Haftpflichtversicherung der Beklagten, um die Hemmung zu beenden, initiativ werden müssen. Es handele sich überdies um einen Großschaden, der zwischen Versicherern abzuwickeln sei. Hierauf seien andere Maßstäbe anzuwenden. Der Klägerin sei keine schuldhafte Säumnis zur Mitteilung des Zeitwertschadens vorzuwerfen, da eine konkrete Bezifferung erstmals mit Schreiben vom 23.4.2013 möglich gewesen sei.

Zudem bestünden Ansprüche aus § 823 BGB aus unverjährter Zeit, da der Klagepartei die Schäden erst nach und nach bekanntgeworden seien.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 175.468,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte und Berufungsbeklagte weiter zu verurteilen, für Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit an die Klägerin 2.714,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.

Hilfsweise:

Das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aschaffenburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet, durch Zahlung der Rechnung vom 13.4.2009 (BB1) am 21.4.2009 (BB2), sei von einer konkludenten Abnahme auszugehen. Die Undichtigkeit sei beseitigt und der Auftraggeber zufrieden gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Zeugen F. und T. R. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, da etwaige Ansprüche verjährt sind.

Ansprüche aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631 BGB

Ein etwaiger, auf die Klägerin nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangener Anspruch gegen die Beklagte aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 631 BGB ist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2, 195, 199 BGB verjährt.

1. Beginn der Verjährung

Entgegen der Auffassung des Landgerichts richtet sich indessen die Verjährung nicht nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Es handelt sich bei der Reparatur eines Wasserrohrs zwar nicht um Arbeiten an einem Bauwerk, so dass auch § 634 a Nr. 2 BGB nicht einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die lange Verjährung „bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind (VII ZR 182/10); das ist bei einer kleinen Reparaturmassnahme wie hier nicht der Fall. Die Verjährung richtet sich vielmehr nach 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Frist 2 Jahre, Beginn mit Abnahme). Reparaturarbeiten an einem Wasserrohr dienen der Herstellung, Veränderung bzw. Wartung einer Sache. Eines Rückgriffs auf den Auffangtatbestand des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB bedurfte es daher nicht. Gem. § 634 a, 634 Nr. 4, 280 BGB werden von der Verjährungsregelung auch Schadensersatzansprüche einschließlich aller Mangelfolgeschäden umfasst (Palandt § 634 a Rn. 5, 75. Aufl.).

Die Reparatur des Wasserrohrs wurde durch Begleichung der Schlussrechnung vom 13.4.2009 (BB1) konkludent abgenommen. Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk jedenfalls nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf (BGH VII ZR 26/12). Gemessen daran ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme die Reparatur des Wasserrohrs abgenommen worden. Die Beklagte gab informatorisch an, dass die Reparaturrechnung (BB1) beglichen worden sei. Den Bezahlstempel mit Datum 21.04.09 habe ihr firmenintern zuständiger Ehemann aufgebracht. Die Zeugin R. gab an, dass nach der Reparatur die aufgeklopfte Wand noch zur Trocknung offen gewesen sei. Die reparierte Leitung habe sie gesehen, wenn sie im Bad war. Sie habe die Rechnung - wie auch sonst Handwerkerrechnungenzeitnah bezahlt. Wenn sie den Eindruck habe, dass eine Werkleistung mangelhaft ist, zahle sie Handwerkerrechnungen nicht. Ihr Ehemann, der Zeuge R., gab ebenfalls an, dass er davon ausgegangen sei, dass die Reparatur ordnungsgemäss erfolgt wäre. Die Stelle sei unverputzt zum Trocknen offen gewesen und habe eigentlich am Schadenstag wieder verschlossen werden sollen. Hätte der Zeuge eine Undichtigkeit bemerkt, hätte er seine Frau angewiesen, die Rechnung nicht zu begleichen. Beide Zeugenaussagen sind glaubhaft und plausibel. Sie decken sich überdies mit den vorgelegten und insoweit inhaltlich nicht angegriffenen Anlagen. Insbesondere ergibt sich bereits aus dem klägerseits in Auftrag gegebenen und vorgelegten Privatgutachten K./ M. (S. 5, Bl. 42). dass „eine Druckprobe nach der Reparatur erfolgt und keine Undichtigkeiten in diesem Bereich festgestellt worden war. Nachfolgend ist ca. 3 Wochen lang eine Trocknung des Feuchteschadens in diesem Bereich erfolgt“. Der Prüfungszeitraum von wenigen Werktagen ist angesichts des Ausmasses der Reparaturmassnahme ausreichend.

Der Einwand der Berufung, die Regelung des § 641 I 1 BGB über die Wirkung der Abnahme sei abbedungen, verfängt nicht. Zwar sind abweichende Vereinbarungen über die Fälligkeit im Rahmen des § 271 a BGB zulässig (Palandt § 641 Rn. 10, 75. Auflage). Eine solche ergibt sich aber nicht aus dem Rechnungszusatz: „Handwerkerleistungen sind gemäss VOB sofort und ohne Skontoabzug zahlbar“ (BB1). Im Übrigen hat die für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtige Beklagtenpartei (Palandt § 634 a Rn. 27, 75. Auflage) substantiiert zum Ablauf der Auftragserteilung vorgetragen. Ein qualifiziertes Bestreiten der Klagepartei liegt nicht vor. Die pauschale Behauptung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung erfolgte ins Blaue und ist daher unbeachtlich.

Damit begann die zweijährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Zahlung der Rechnung am 21.4.2009 gem. § 187 Abs. 1 BGB am 22.4.2009 zu laufen.

2. Hemmung durch Verhandlungen

Die Verjährung war jedoch in der Zeit vom 23.06.2009 bis 23.06.2010 durch Verhandlungen gehemmt. Der Begriff der Verhandlung im Sinne des § BGB § 203 BGB ist weit auszulegen. Es reicht aus, wenn ein Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, dass der Schuldner sofort und erkennbar Verhandlungen ablehnt. Hemmung ist im Streitfall mit der Schadensanmeldung der Klägerin vom 23.06.2009 (Bl. 16) eingetreten. Zwar stellt die bloße Schadensanmeldung für sich genommen noch keine Aufnahme von Verhandlungen dar; dies ändert sich jedoch - mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Schadensanmeldung - sobald der in Anspruch Genommene nicht sofort und eindeutig jeden Ersatz ablehnt, sondern sich auf eine Erörterung der Berechtigung der Ansprüche in der Sache einlässt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1044 ff.; st.Rspr.). Das ist hier mit dem Schreiben der X. Versicherung AG vom 19.08.2009 (Bl. 18) geschehen, denn dort wurde die Eintrittspflicht bestätigt mit der Einschränkung, dass lediglich der Zeitwert übernommen werden könne. Darauf, dass dieses Schreiben nicht von der Beklagten selbst und womöglich auch nicht von einem gem. § 167 BGB mit Vertretungsmacht ausgestatteten Dritten stammt, kommt es nicht an. Denn gem. § 242 BGB kann sich die Beklagte auf eine fehlende Vertretungsmacht der X. nicht berufen, weil diese hier unstreitig jedenfalls als zur Schadensregulierung befugte Haftpflichtversicherung tätig wurde; in einem solchen Fall kommt es nach Treu und Glauben auf eine rechtsgeschäftlich wirksame Vollmacht nicht an (vgl. BGH VersR 1981, 471 f.).

3. Einschlafenlassen der Verhandlungen.

Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien wieder eingeschlafen sind. Die aufgrund schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung endet entweder durch einen klar und eindeutig erklärten Abbruch der Verhandlungen seitens des Verpflichteten oder durch „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen seitens des Berechtigten (BGH MDR 2004, 1050HYPERLINK „http://jportal.bybn.de/jportal/portal/t/dg8/page/fpbayernrechtprod.psml?pid=Dokumentanzeige& showdoccase=1& js_peid=Trefferliste& documentnumber=1& numberofresults=2& fromdoctodoc=yes& doc.id=KORE310869800& doc.part=K& doc.price=0.0%20l%20focuspoint“ NJW 1998, 2819 ff.). Klar und eindeutig abgebrochen hat die in der Sache tätige X. Versicherung die Verhandlungen nicht; sondern vielmehr ihre Deckung bestätigt. Ihr Schreiben vom 19.08.2009 blieb aber ohne jede Reaktion. Der nächste Schritt durch die Klagepartei erfolgte erst mit Schreiben vom 23.4.2013 (Bl. 20), also 3 Jahre und 8 Monate später.

Läßt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen (z.B. durch Schweigen auf ein Schreiben des anderen Teils), sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten war. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt jedoch eine Hemmung der Verjährung gemäß § BGB § 203 BGB auch über den 31.12.2009 hinaus in Betracht, weil es bei der Beurteilung des Einschlafens von Verhandlungen und damit der Beendigung der Hemmung darauf ankommt, wann nach Treu und Glauben üblicherweise mit dem nächsten Schritt -hier also einer Reaktion der Klägerin auf das Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagtenzu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl., § 203 Rdnr. 4 m. w. N.). Das ist im Normalfall spätestens nach einem Monat der Fall (vgl. Funke, in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B (3. Aufl.), Vor § 2 Rdnr. 433 m. w. N.). Die Länge dieser Frist beruht im Wesentlichen auf dem Gedanken, dass sich der Empfänger des Schreibens zunächst inhaltlich mit diesem auseinandersetzen und sich sodann auch eine Antwort überlegen muss. Im vorliegenden Fall kommt jedoch die Besonderheit hinzu, dass es vorliegend um die Abwicklung eines Großschadens zwischen 2 Versicherern geht und klar war, dass die Klägerin die Schadenshöhe noch ermitteln musste und dass dies längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Dass der Klagepartei eine konkrete Schadensbezifferung, wie sie behauptet, letztlich nicht vor dem Gutachten K./ M. vom 15.06.2012 möglich war, kann dagegen bei der Frage, wann nach Treu und Glauben üblicherweise mit dem nächsten Schritt zu rechnen wäre, nicht berücksichtigt werden. Die Klagepartei hätte, wenn sich die Schadensbezifferung länger als 1 Jahr hinzog, in einem nächsten Schritt z. B. eine Verhandlungspause zur weiteren Schadensentwicklung oder einen Verjährungseinredeverzicht erwirken können. Es wäre ihr jedenfalls nach Ablauf eines Jahres zumutbar gewesen, initiativ zu werden.

Entgegen dem Berufungsvorbringen war es nicht Sache der Beklagtenpartei, initiativ zu werden. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn die Beteiligten eine Verhandlungspause vereinbart hätten, um die Schadensentwicklung abzuwarten. Dann muss der Schuldner die Initiative ergreifen. (Palandt § 203 Rn. 4, 75. Auflage). Ein solches Abkommen beinhaltet einen befristeten Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung. Es setzt eine Vereinbarung voraus, daß der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll (BGH NJW 93, 1320). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das Schreiben der Klagepartei vom 23.06.2009 enthält eindeutig kein ausdrückliches Angebot zum Abschluß eines Stillhalteabkommens. Aber auch stillschweigend hat sie es nicht angeboten. Eine stillschweigende Vereinbarung eines Stillhalteabkommens kann z.B. in einem Schiedsgutachtenvertrag enthalten sein (BGH NJW 90, 1231, 1232), oder kann ferner beispielsweise aus einer Abrede folgen, eine Schadensentwicklung abzuwarten, um ein aussagekräftiges Stadium der Schadensentwicklung zu erreichen (BGH NJW 86, 1337, 1338). Darum ging es der Klagepartei aber nicht. Es ging ihr in dem Schreiben (K1) lediglich um die Anmeldung ihrer Ansprüche in einer prognostizierten Höhe von 60.000 € und der Bitte um Mitteilung vorab, ob die X. der Erstbeklagten Deckung gewährt und ob schon eine Prüfung zur Haftung erfolgt ist. Darüber hinaus ist ein rechtsverbindlicher Wille der Klagepartei zur Abgabe eines materiellrechtlichen Angebots zum Abschluß einer Vereinbarung eines befristeten Verzichts auf die Geltendmachung der Forderung nicht zu erkennen. Jedenfalls ergibt sich dies nicht aus dem Passus: „Wir sind zurzeit bemüht, den Schadensumfang festzustellen“.

Aber auch die Annahme eines etwaigen Angebots der Klagepartei durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten ist nicht zu erkennen. Weder ausdrücklich noch stillschweigend. Die Haftpflichtversicherung hat lediglich ihre Eintrittspflicht bestätigt und lapidar darauf hingewiesen, dass die Schadenshöhe auf den Zeitwert beschränkt ist. Daraus lässt sich auch nicht stillschweigend die Annahme einer Verhandlungspause entnehmen, zumal das Schreiben weder eine Antwort auf die Frage, ob eine Prüfung zur Haftung erfolgt ist, noch Ausführungen zur Schadensermittlung enthält. Bereits deshalb wäre es Sache der Klägerin gewesen, nachzuhaken.

Folge ist, dass gemäß § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit verlängert ist. Höchstgrenzen für deren Berücksichtigung gibt es nicht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB, 75. Aufl. § 209 Rdnr. 1 m. w. N.). Die zweijährige Verjährungsfrist ist danach am 21.4.2013 abgelaufen. Die Klageerhebung am 30.12.2013 konnte die die Verjährung daher nicht mehr hemmen.

Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB

Auch ein etwaiger auf § 823 I BGB (Weiterfresserschaden) gestützter Anspruch ist verjährt. Bei ein und derselben Verletzungshandlung (hier: mangelhafte Reparaturmaßnahme Wasserrohr) läuft die einheitliche Verjährungsfrist für alle adäquat verursachten zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil)- Schaden eingetreten ist. Mit der Überflutung von Erdgeschoss und Kellergeschoss des Wohnanwesens am 7.5.2009 ist der erste Schaden eingetreten. Die hierdurch entstandenen mikrobakteriellen Belastungen durch die Feuchte und Nutzungsausfälle sind zurechenund voraussehbare Nachteile. Damit beginnt die dreijährige Verjährung gem. § 199 I BGB am 31.12.2009. Gemäß § BGB § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit verlängert ist. Da Verhandlungen vom 23.06.09 (vor Verjährungsbeginn) bis 23.06.2010 stattfanden, ist die Verjährung am 23.6.2013 beendet. Die Klageschrift vom 27.12.2013 konnte die Verjährung daher nicht mehr hemmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung des BGH und der anderen Obergerichte zu den hier maßgeblichen streitentscheidenden Rechtsfragen an. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Verkündet am 28.01.2016

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 28. Jan. 2016 - 1 U 146/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 28. Jan. 2016 - 1 U 146/15

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 28. Jan. 2016 - 1 U 146/15 zitiert 13 §§.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Verfahrens beträgt 175.468,- €.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Wasserschadens, welcher die Klägerin als Gebäudeversicherer des Zeugen R.G. abgewickelt hat und von dem sie behauptet, er sei durch die Beklagten zu 1.) und 2.) verursacht worden.

Der Zeuge R.G. bemerkte im April 2009 einen Wasserschaden an seinem Haus Er rief die Firma … an, was dazu führte, dass sodann der Beklagte zu 2.) kam, den Wasserschaden lokalisierte und reparierte. Der Schaden befand sich im Bad des Erdgeschosses.

Vier Wochen nach diesem Ereignis, am 07.05.2009 hielt sich der Zeuge R. G. mit seiner Familie tagsüber nicht in seinem Wohnhaus auf. Als er zurückkam stellte er fest, dass etwa 14 bis 18 m3 Wasser im Haus waren. Er rief erneut die Firma ... welche feststellte, dass sich eine von dem Beklagten zu 2.) gesetzte Schweißnaht geöffnet hatte und das Wasser über mehrere Stunden ungebremst auslief.

Die Beklagten zu 1.) und 2.) informierten darauf ihre Haftpflichtversicherung, die Firma der Zeuge R.G. informierte die Klägerin als Gebäudeversichererin.

Es stellte sich heraus, dass auch nach dem Trocknen der Immobilie Belastungen mit Pilzsporen und Schimmelpilzsporen festgestellt wurden, so dass umfangreiche und umfängliche Sanierungsarbeiten erforderlich waren. Diese zogen sich nach Darstellung der Klägerin bis zum Jahr 2013 hin.

Im Einzelnen hat die Klägerin vorgetragen, es seien durch den von ihr eingeschalteten Sachverständigen Dipl.-Ing. H. umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden. Sie habe den Neuwert ersetzt, der Zeitwertschaden habe jedoch 140.113,- € betragen. Weitere 6.097,- € seien durch Aufräumkosten entstanden, 6.508,- € durch Schutz- und Bewegungskosten und da der Zeuge R.G. die Räume bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten am 22.07.2011 nicht habe nutzen können, sei hierdurch ein Mietwertschaden von 22.750,- € entstanden, welcher sich zusammensetze aus Mietwertschaden für 15 Monate, Eigenleistungen des Zeugen R.G:, Regiekosten durch Überwachung des Zeugen R.G. und Energiekosten. Zu den Einzelheiten der Schadenszusammensetzung wird Bezug genommen auf die von der Klägerin vorgelegten Schriftsätze und Anlagen.

Die Klägerin hat daher zunächst mit Schriftsatz vom 27.12.2013, bei Gericht eingegangen am 30.12.2013 Klage erhoben gegen die Firma … (nunmehr S.) und U Mit Schriftsatz vom 03.03.2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben sie beantragt, das Passivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass nicht die Firma ., sondern die Beklagten S. und Herr K. als Beklagte bezeichnet werden.

Die Klägerin beantragt daher,

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 175.468,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, für Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit an die Klägerin 2.714,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Klageabweisung.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2.) tragen sie vor, dass dieser nicht Inhaber einer Firma ... gewesen sei, vielmehr habe es sich bei dem Beklagten um einen Familienangehörigen gehandelt, der ausschließlich in der von der Beklagten zu 1.) geführten Firma tätig sei, dass dieser zu keinem Zeitpunkt nach außen als Inhaber der Firma in Erscheinung getreten sei. Darüber hinaus sei der Beklagte zu 2.) niemals von der Klägerin in Anspruch genommen worden, so dass alle Ansprüche auf jeden Fall verjährt seien.

Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1.) hat sich die Beklagte zu 1) auf Verjährung berufen.

Zwar sei es richtig, dass am 23.06.2009 die Klägerin einen Regressanspruch bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) angemeldet habe. Daraufhin sei ihr von der Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 19.08.2009 mitgeteilt worden:

„Sehr geehrte Damen und Herren, Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23.06.2009 bestätigen wir hiermit unsere Eintrittspflicht.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir als Haftpflichtversicherer lediglich den Zeitwert der beschädigten Sache übernehmen können.

Mit freundlichen Grüßen Ihre ...“

Hierdurch sei eine Verjährungshemmung nach § 204 BGB nicht erfolgt, auch eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlung nach § 203 BGB liege nicht vor. Es habe von diesem Zeitpunkt an keinerlei Verhandlungen gegeben. Die Verjährung habe nach § 195, 199 BGB erst am 31.12.2009 begonnen, so dass dieses Schreiben bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist geschrieben worden sei. Darüber hinaus habe es bis zum Jahr 2013 keine Rechnungen, keine Verhandlungen und keine wie auch immer gearteten Kontakte zwischen der Klägerin und entweder der Beklagten zu 1.), dem Beklagten zu 2.) oder der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) gegeben.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte zu 1.) auch den angefallenen Schaden der Höhe nach substantiiert.

Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass durch die Deckungszusage der … die Verjährung gehemmt worden sei, da es sich hierbei zweifellos um eine Eintrittserklärung handele.

Es finde § 15 VVG Anwendung. Die Höhe des Schadens werde unter Beweis gestellt.

Das Gericht hat am 13.10.2014 mündlich verhandelt. Hierbei wurden die Beklagten informatorisch angehört. Des Weiteren wurde der Zeuge R.G. angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 209 f.) wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage war abzuweisen, weil ein etwaiger Anspruch der Klägerin sowohl gegen die Beklagte zu 1.) als auch gegen den Beklagten zu 2.) verjährt ist und sich die Beklagten auf Verjährung berufen haben.

I.

Ein etwaiger, auf die Klägerin nach § 86 I VVG übergegangener Anspruch des Zeugen R.G. gegen die Beklagte zu 1.) aus den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 2, 631 BGB ist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195, 199 BGB verjährt.

1. Zwischen dem Zeugen R.G. und der Beklagten zu 1.) ist ein Werkvertrag über die Reparatur eines Wasserrohrbruchs zustande gekommen. Die gegenseitigen Ansprüche aus diesem Werkvertrag unterliegen nach § 634 a Nr. 3 der regelmäßigen Verjährung.

§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, da es sich nicht um die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache gehandelt hat, sondern um das Auffinden eines Lecks und die Reparatur desselben.

Die Verjährung richtet sich auch nicht nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2, da es sich nicht um Reparaturen an einem Bauwerk handelt, die einer Neuerrichtung gleichzuachten sind (vgl. insoweit Palandt-Sprau, § 634 a Rn. 10).

2. Der Schaden ereignete sich am 07.05.2009. Am gleichen Tag war dem Zeugen R.G. auch klar, dass der Schaden durch die Arbeit der von der Firma der Beklagten zu 1.) an seinem Haus vorgenommenen Arbeiten entstanden war (vgl. insoweit die Aussage des Zeugen R.G. in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014, Bl. 211 f.d.A.). Die Verjährung begann daher am 31.12.2009, 24 Uhr und endete am 31.12.2012, 24 Uhr.

Durch Erhebung der Klage am 30.12.2013 (Bl. 1 d.A.) wurde die Klage deshalb nicht innerhalb unverjährter Zeit eingereicht.

3. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB, welche zur Folge gehabt hätte, dass die Verjährung später als am 31.12.2012 endet, fand nicht statt.

Die Beklagte zu 1.) hat unbestritten vorgetragen, sie habe den Schaden damals ihrer Versicherung gemeldet (über die Firma ...) und habe danach nichts mehr gehört. Sie sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Sie habe erstmals wieder durch die Klageschrift davon gehört, dass der Vorgang noch nicht erledigt sei (Bl. 2 des Protokolls vom 13.10.2014, Seite 210 d.A.). Mit der Beklagten zu 1.) gab es daher keinerlei Verhandlungen.

Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Anmeldung des Schadens bei der ... Versicherung als Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) nach § 15 VVG den Eintritt der Verjährung gehemmt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. § 15 VVG regelt das Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1.) und der … Versicherung. Eine Anmeldung im Sinne des § 15 VVG liegt definitiv dann nicht vor, wenn der Geschädigte einen Anspruch bei der Versicherung erhebt (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 15 Rn. 13). Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1.) ist keine Pflichtversicherung, sondern eine von ihr abgeschlossene Versicherung, um Haftpflichtschäden zu regulieren, § 115 VVG ist daher nicht einschlägig und das Gericht hält eine entsprechende Anwendung des § 15 VVG nicht für gegeben. Hinsichtlich einer Analogie fehlt es an der versehentlichen Regelungslücke, denn § 115 VVG zeigt, dass der Gesetzgeber sich durchaus Gedanken gemacht hat über die Situation des Geschädigten; Schlüsse daraus hat er im Bereich des § 15 VVG über die Regelung des § 115 VVG hinaus jedoch nicht gezogen.

Selbst wenn jedoch unterstellt würde, dass die Erklärung der . . Versicherung vom 19.08.2009 (Anlage K2, Bl. 18 d.A.) und das Anspruchsschreiben der Klägerin an eben jene Versicherung vom 23.06.2009 (Anlage K1 Bl. 16 d.A.) eine Verhandlung im Sinne des § 203 BGB darstellte, die der Beklagten zu 1.) zuzurechnen sei, sind diese eingeschlafen, da sie von der Klägerin nicht fortgeführt wurden. Ein Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls hier Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. BGH IX ZR 158/07, Urteil vom 06.11.2008 mit weiteren Nachweisen). Der Zeuge R.G. hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er bereits am 07.08.2009 ein Gutachten des „Instituts …“ eingeholt hat, aus welchem hervorgeht, dass das Haus sporenverseucht sei. Der Klägervertreter hat angegeben, dass anschließend seitens der Klägerin ein baubiologisches Institut eingeschaltet wurde, und dass dann festgestellt wurde, dass der Estrich komplett entfernt werden musste. Bereits zu diesem Zeitpunkt war daher der Klägerin klar, dass es sich um einen umfangreichen und komplexen Schaden handelt. Es war daher durchaus von ihr zu erwarten und ihr auch zumutbar, hier einmal mitzuteilen, dass der Schaden nicht, wie ursprünglich prognostiziert, bei etwa 60.000,- € liegen würde, sondern dass ein weit größerer Schadensumfang zu erwarten ist. Eine solche Mitteilung wäre noch im Verlauf des Jahres 2009 zu erwarten gewesen, also noch vor dem Beginn der Verjährung am 31.12.2009, 24.00 Uhr. Da dies unterlassen wurde, wurde der Beginn der Verjährung nicht durch das Durchführen von Verhandlungen gehemmt.

Eine andere Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Urteilen. Im zitierten Urteil BGH VI ZR 101/04, Urteil vom 01.03.2005 lag die Situation anders. Dort hat die Versicherung dem Berechtigten mitgeteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen (vgl. Seite 6 des Urteils nach Juris). So liegt es hier jedoch gerade nicht. Im vorliegenden Fall ist eine bedingungslose Einstandserklärung abgegeben worden. Weitere Prüfungen sind nicht angekündigt worden. Es war klar ersichtlich, dass die nächste Handlung von der Klägerin ausgehen musste.

Diese Auffassung wird auch noch durch einen weiteren Gedankengang unterstützt: Wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Erklärung der . Versicherung vom 19.08.2009 um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 handeln würde, wäre es nach den §§ 195, 199 ebenfalls zum 31.12.2012 verjährt (vgl. insoweit Palandt/Sprau, § 780 Rn. 8). Wenn es sich um ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 gehandelt hätte, wäre zu prüfen, ob die Parteien damit auch die Erhebung der Verjährungsabrede ausschließen wollten. Dafür spricht jedoch überhaupt nichts, denn weder bei dem Anforderungsschreiben noch bei den Schreiben der ... Versicherung ist irgendein Hinweis darauf zu sehen, dass die Parteien sich mit einer drohenden Verjährung des Schadens auseinandergesetzt hätten. Es ist auch nicht naheliegend, da wie gesagt, die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht einmal begonnen hat. Falls es sich also um ein konstitutives Schuldanerkenntnis gehandelt haben sollte, unterliegt es der gleichen Verjährung wie das abstrakte Schuldversprechen im Sinne des § 780 (vgl. Palandt a.a.o, § 781 Rn. 2).

Wenn also ein Anspruch der Klägerin gegen die ... Versicherung aufgrund dieses Schreibens jedenfalls zum 31.12.2012 verjährt ist, weil es nach dem Schreiben der . Versicherung vom 19.08.2009 zwischen der Klägerin und der . Versicherung keinerlei weitere Kontakte/Verhandlungen und Ähnliches gab, kann dies nicht anders gewertet werden, wenn unterstellt wird, dass das Schreiben der … Versicherung zu Lasten der Beklagten zu 1.) wirkt. Es hätte an der Klägerin gelegen, noch im Verlauf des Jahres 2009 ein Einschlafenlassen der Verhandlungen durch die Information der . Versicherung über den prognostizierten Schadensverlauf und dessen Dauer zu verhindern. Da dies nicht geschehen ist, wurde der Verjährungsbeginn nicht hinausgeschoben und die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) sind verjährt.

II.

Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2.) sind ebenfalls verjährt.

Die Klägerin hat Ansprüche gegen den Beklagten zu 2.) erstmals am 30.12.2013 durch Einreichen der Klageschrift erhoben. Nach § 17 Abs. 2 HGB ist die Klage gegen die Firma …mit den Inhabern S. und K. von der Klägerin so gedacht gewesen, dass sie die Beklagten zu 1.) und 2.) unter ihrer Firma verklagen wollte. Beklagte waren der Beklagte zu 1.) und 2.). Die Änderung des Rubrums dahingehend, dass die Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 2.) persönlich verklagt wurden, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin den Einwand der Beklagten, der Beklagte zu 2.) sei nicht Inhaber der Firma nicht widerlegen konnte. Es ändert aber nichts daran, dass sie ihn - fälschlich - bereits am 30.12.2013 verklagt hat. Dieser Zeitpunkt war jedoch nicht mehr geeignet, die Verjährung zu verhindern.

Nach den Angaben des Klägervertreters ist der Beklagte zu 2.) persönlich zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen worden. Selbst wenn das Schreiben der . Versicherung vom 19.08.2009 zu Lasten der Beklagten zu 1.) wirken würde, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es auch zu Lasten des Beklagten zu 2.) wirkte. Es enthält ausdrücklich die Aussage „Unser Versicherungsnehmer: S.“. Über den Beklagten zu 2.) wurden hierin keinerlei Aussagen gemacht.

Das Gericht hat nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen der Firma … (Anlage K9, Bl. 118 d.A.) und den Aussagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass nur die Beklagte zu 1.) Geschäftsinhaberin ist.

Der Beklagte zu 2.) würde jedoch, da er selber die später aufgegangene Schweißnaht gesetzt hat, nach § 823 BGB haften. Dieser Anspruch ist jedoch aus den oben genannten Gründen nach § 195, 199 verjährt. Hemmungstatbestände gegenüber dem Beklagten zu 2.) sind nicht ersichtlich.

III.

Da der Klägerin kein Anspruch in der Hauptsache zusteht, steht ihr auch kein Anspruch aus Verzug auf die Zinsen bzw. Schadensersatz für die Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPo, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPo, der Streitwertbeschluss beruht auf § 3 ZPO.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen die Standsicherheit eines Ganzjahresbades gefährdender Baumängel, die die Klägerin auf mangelhafte Planung und Bauüberwachung der Beklagten zurückführt.

2

Die Klägerin beauftragte den Architekten Sch., an dessen Stelle später die Beklagte getreten ist, mit Verträgen vom 14./15. Juli 1998 mit Architektenleistungen und der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben "Ganzjahres-bad K.". Das Bad wurde im Dezember 2000 in Betrieb genommen.

3

Unter dem 21. November 2001 erstellte die Beklagte eine Schlussrechnung, in der sie für ihre Leistungen einschließlich der Architektenleistungen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI (in der ab dem 1. Januar 1996 gültigen Fassung; im Folgenden: a.F.) ein Honorar von insgesamt 3.199.499,73 DM errechnete und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen eine Restforderung von 65.382,96 DM geltend machte. Auf diese Rechnung erfolgte zunächst nur eine Teilzahlung der Klägerin. Mit Schreiben vom 17. September 2002 machte die Beklagte geltend, inzwischen 62,4 % der Leistungsphase 9 erbracht zu haben, so dass ihr weitere 17.760,68 € zustünden. Dieser Betrag wurde durch die Klägerin beglichen.

4

Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 bat die Klägerin die Beklagte um die Übergabe des gesamten Unterlagenbestandes zur Baumaßnahme. Unter anderem ist dort ausgeführt: "In Anbetracht der Tatsache, dass die Baumaßnahme Ganzjahresbad K. wie durch Sie vermerkt als abgeschlossen gilt, ist nicht zu erkennen, weshalb die Unterlagen noch weiterhin in Ihrem Haus verbleiben sollen. Nach ordentlicher Archivierung in unserem Haus stehen Ihnen die Unterlagen auch weiterhin nach Absprache als Sichtungsmaterial zur Verfügung …". Bis zum 16. November 2004 übergab die Beklagte insgesamt 64 Ordner an die Klägerin.

5

Unter dem 17. Dezember 2004 kündigte die Klägerin eine Restzahlung auf die Schlussrechnung vom 21. November 2001 an, die nachfolgend auch erbracht wurde.

6

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2010, der Beklagten zugestellt am 27. Mai 2010, Klage auf Schadensersatz wegen der Kosten der Mängelbeseitigung erhoben sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte auch zum Ersatz weiterer für die Mängelbeseitigung entstehender Kosten verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

9

Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 635 BGB a.F. für verjährt. Zur Anwendung komme die fünfjährige Verjährungsfrist aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Nach den Gesamtumständen liege in der Übergabe und Entgegennahme der vollständigen Bauunterlagen am 16. November 2004 eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen der Beklagten. Bereits der von der Klägerin geäußerte Wunsch, die Bauunterlagen zu archivieren, zeige, dass sie den Architektenvertrag als beendet betrachtet habe. Das Verhalten der Klägerin vor und nach der Übergabe der Unterlagen habe objektiv den Rückschluss auf ihren Abnahmewillen zugelassen. Damit sei Verjährung am 16. November 2009 eingetreten.

10

Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin wären aber auch dann verjährt, wenn man erst in der Ankündigung der Schlusszahlung der Klägerin vom 17. Dezember 2004 eine stillschweigende Abnahme sehen wollte. Das der Klage vorangehende Anspruchsschreiben vom 9. Dezember 2009 habe in diesem Fall nicht zu einer Hemmung gemäß § 203 BGB der dann am 17. Dezember 2009 eingetretenen Verjährung geführt.

11

Den Arglisteinwand der Klägerin habe das Landgericht zu Recht nicht durchgreifen lassen. Nach dem Vorbringen der Beklagten seien die von der Klägerin benannten Zeugen M. und G. davon überzeugt, dass gerade keine Planungs- oder Bauüberwachungsfehler für den von der Klägerin behaupteten Zustand des Gebäudes ursächlich seien. Konkrete Anhaltspunkte, woraus die Klägerin auf eine positive Kenntnis der Zeugen von einem Architektenfehler schließe, seien von der Klägerin nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund stelle der Antrag auf Vernehmung der Zeugen G. und M einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

II.

12

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

13

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass auf die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 635 BGB a.F. wegen eines Planungs- oder Überwachungsverschuldens der Beklagten unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich - sofern nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel ausgegangen werden kann - die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. Anwendung findet (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031 Rn. 16 = NZBau 2013, 779; vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, BauR 2013, 596 Rn. 24 = NZBau 2013, 161; vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 Rn. 17 = NZBau 2011, 310). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, wenn die Abnahme erfolgt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 634a Abs. 2 BGB n.F.) oder wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, aaO Rn. 16 und vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 23 = NZBau 2010, 768).

14

2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Klägerin die Architektenleistungen spätestens zum 16. November 2004 durch die Entgegennahme der von ihr zur Archivierung angeforderten Bauunterlagen konkludent abgenommen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

15

a) Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, aaO Rn. 18; vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09, BauR 2010, 795 Rn. 21 = NZBau 2010, 318; vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262 und vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327).

16

b) Ausgehend hiervon ist die Würdigung des Berufungsgerichts, nach den Gesamtumständen liege in der Entgegennahme der Bauunterlagen am 16. November 2004 eine konkludente Abnahme der Architektenleistungen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) Vergeblich macht die Revision geltend, von der Beklagten sei auch die Leistungsphase 9 zu erbringen gewesen und die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass am 16. November 2004 noch Leistungen dazu ausgestanden hätten. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat lediglich eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Honorarschlussrechnung vom 21. November 2001 und auch noch zum Zeitpunkt des Schreibens vom 17. September 2002 nicht alle Leistungen der Leistungsphase 9 erbracht waren. Hieraus folgt aber nicht, dass dies am 16. November 2004, also mehr als zwei Jahre später, immer noch der Fall war. Die Revision zeigt keinen Vortrag auf, der dem Berufungsgericht Anlass zur Prüfung gegeben hätte, die Leistungsphase 9 sei am 16. November 2004 noch nicht beendet gewesen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vortrag der Klägerin befassen müssen, wonach sich die Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Vollendung der Leistungsphase 9 daraus ergebe, dass sie der Klägerin zwar vereinbarungsgemäß zahlreiche Aktenordner mit Bauunterlagen übergeben habe, die Ausführungsplanung darin aber nicht enthalten gewesen sei. Auf dieses Vorbringen musste das Berufungsgericht nicht eingehen. Ausweislich des Übersendungsschreibens vom 19. Oktober 2004, dessen Empfang einschließlich der Ordner die Klägerin am 16. November 2004 quittiert hat, ist die Beklagte davon ausgegangen, der Klägerin sämtliche Unterlagen übergeben zu haben. Dass die Klägerin nicht erst im vorliegenden Prozess, sondern bereits im Zuge der Entgegennahme der Unterlagen oder zeitnah hierzu deren Unvollständigkeit oder sonst noch ausstehende Architektenleistungen angemahnt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Daher dringt die Revision auch mit ihrem Einwand, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag noch im Jahr 2003 damit beschäftigt gewesen sei, Gewährleistungsansprüche abzuarbeiten, nicht durch. Zutreffend hieran ist, dass sich aus dem Inhalt eines von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Aktenvermerks zu einer Besprechung vom 18. Dezember 2003 ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt noch drei dort näher bezeichnete Baumängel nicht abgearbeitet waren. Diese im Dezember 2003 noch ausstehenden Mängelbeseitigungsarbeiten belegen aber nicht, dass auch im November 2004 noch Restleistungen der Beklagten aus der Leistungsphase 9 ausstanden, die einer Abnahme entgegenstanden.

18

Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine konkludente Abnahme annimmt, ohne abschließend aufgeklärt zu haben, ob die Leistungen der Leistungsphase 9 im November 2004 tatsächlich vollständig erbracht waren. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, BauR 2006, 396 Rn. 12 = NZBau 2006, 122; vom 25. Februar 1999 - VII ZR 190/97, BauR 1999, 934, 935 = ZfBR 1999, 202 und vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 114). Hat der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, ist sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 19/12, BauR 2014, 127 Rn. 29 = NZBau 2014, 47; vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 155/04, aaO Rn. 12 und vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, aaO S. 114). Die Vollendung des Werks ist jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankommt, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig gestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2003 - X ZR 245/00, BauR 2004, 337, 339; vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327; vom 25. Januar 1973 - VII ZR 149/72, BauR 1973, 192, 193). So hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschieden, dass eine noch ausstehende Restleistung der Annahme einer konkludenten Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegensteht, wenn der Besteller bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031 Rn. 22 = NZBau 2013, 779). Eine konkludente Abnahme kommt dementsprechend in Betracht, wenn das Werk jedenfalls nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 4. Teil Rn. 19).

19

So liegt es hier. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 2004 kann dahin verstanden werden, dass die Klägerin, den Ausführungen der Beklagten folgend, das Bauvorhaben als abgeschlossen betrachtete und lediglich noch die Übergabe der bei der Beklagten vorhandenen Bauunterlagen zum Zwecke der Archivierung erfolgen sollte. Die Anforderung der Bauunterlagen zur Archivierung lässt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - den Schluss zu, dass die Klägerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausging, die Unterlagen seien noch zur Durchsetzung von weiter zu verfolgenden Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Bauunternehmern erforderlich. War nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien die Architektenleistung bereits Ende Februar 2004 im Wesentlichen - bis auf die Herausgabe der Unterlagen - vollendet, dann ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine konkludente Abnahme zum Zeitpunkt der Entgegennahme der nach den Vorstellungen der Parteien vollständigen Unterlagen annimmt, unabhängig davon, ob diese tatsächlich vollständig waren. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das Bauvorhaben bereits vier Jahre zuvor in Benutzung genommen worden war, die Beklagte schon zwei Jahre zuvor mitgeteilt hatte, sie habe den überwiegenden Teil der Leistungsphase 9 erbracht und die Klägerin keine Umstände vorträgt, die Anlass zu der Annahme geben, es stünden noch gewichtige Restleistungen für diese Leistungsphase aus.

20

bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin keine Prüfungsfrist hinsichtlich der Unterlagen zugebilligt. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Unterlagen von der Klägerin zur Archivierung und nicht zur Überprüfung der Architektenleistungen angefordert worden sind. Zur Überprüfung der Architektenleistungen hatte der Klägerin bereits ein Zeitraum von vier Jahren nach Ingebrauchnahme des Bauwerks zur Verfügung gestanden, ohne dass sie dazu die Planungsunterlagen angefordert hätte. Waren die Unterlagen nur zur Archivierung angefordert, bedurfte es nicht der Einräumung einer Prüfungsfrist.

21

cc) Unbegründet ist danach auch die Rüge, das Berufungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es ohne entsprechenden Hinweis bereits in der Entgegennahme der Unterlagen eine konkludente Abnahme gesehen habe und damit von einem noch früheren Abnahmezeitpunkt als das Landgericht ausgegangen sei. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen. Denn ein eventueller Verfahrensverstoß wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hätte, wie die Revision vorträgt, nach erfolgtem Hinweis lediglich ihre in der Revision erhobenen Einwände vorgebracht. Diese Einwände hätten - wie dargelegt - eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt.

22

c) Hat die Klägerin die Architektenleistungen der Beklagten am 16. November 2004 konkludent abgenommen, dann ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. für etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 635 BGB a.F. wegen eines Planungs- oder Überwachungsverschuldens der Beklagten am 16. November 2009 abgelaufen war. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung ist bis zu diesem Zeitpunkt weder nach § 203 Satz 1 BGB noch nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten.

23

3. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch der von der Klägerin erhobene Arglisteinwand greife nicht durch. Die diesbezügliche Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, welche zur Aufhebung des Berufungsurteils führt.

24

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung erheblicher, hinreichend substantiiert vorgetragener Beweisanträge verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, BeckRS 2013, 08457 Rn. 9; vom 8. November 2012 - VII ZR 199/11, bei juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 14).

25

b) Daran gemessen liegt eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch die unterbliebene Vernehmung der Zeugen G. und M. vor. Der Beklagten waren unter anderem die Leistungen der Objektüberwachung und der Objektbetreuung übertragen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass zahlreiche der von ihr gerügten Baumängel, deretwegen sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, visuell erkennbar waren. Sie hat behauptet, dass den für das Bauvorhaben eingesetzten Trägern das erforderliche Ü-Zeichen gefehlt habe, die Lamellenstärke der einzelnen Elemente 4,2 cm (anstatt 3,3 cm) betragen habe, die Brettschichtträger durch verschiedene Klimazonen durchgehend verbaut worden seien, die Wandanschlüsse nicht luftdicht abgeschlossen gewesen seien und die aus dem Gebäude austretenden Trägerbalken keinen konstruktiven Holzschutz gegen Bewitterung durch die aus der Badehalle austretende feuchte Warmluft aufgewiesen hätten. Hieraus hat die Klägerin den Schluss gezogen, dass der örtliche Bauleiter diese Mängel erkannt habe. Wenn diese Behauptung zutrifft, dann kann hieraus eine Verletzung der Objektüberwachungs- und Objektbetreuungspflichten der Beklagten folgen, die sie der Klägerin bei der Abnahme der Architektenleistungen arglistig verschwiegen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476). Denn die Kenntnis des von ihr eingesetzten örtlichen Bauleiters wird der Beklagten nach § 278 BGB zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 69).

26

Als örtlichen Bauleiter hat die Klägerin den Zeugen G. angesehen. Den Zeugen M. als von der Beklagten angegebenen verantwortlichen Projektleiter hat sie ergänzend benannt, weil ihr die interne Aufgabenverteilung der Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Ausgehend hiervon musste das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin, den Zeugen G. und M. seien die gerügten Baumängel bekannt gewesen, nachgehen. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt nicht vor, denn die unter Beweis gestellte Behauptung ist nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden (vgl. BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 15). Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Vernehmung der Zeugen könne unterbleiben, weil diese nach dem Vortrag der Beklagten davon überzeugt seien, sich in jeder Hinsicht korrekt verhalten zu haben, beruht auf einer unzulässigen und gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden vorweggenommenen Beweiswürdigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, BeckRS 2013, 08457 Rn. 13; vom 12. März 2013 - VIII ZR 179/12, BeckRS 2013, 06022 Rn. 12; vom 17. August 2011 - XII ZR 153/09, BeckRS 2011, 22517 Rn. 11 sowie BVerfG, WM 2012, 492 Rn. 15 ff.).

27

c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nach dem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts bei Vernehmung der Zeugen zu Gunsten der Klägerin ausgefallen wäre. Wenn der Klägerin der Nachweis der Kenntnis des Bauleiters von den Mängeln gelingt, kann der Eintritt der Verjährung durch die im Jahr 2010 erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 638 Abs. 1, § 195 BGB a.F., § 634a Abs. 3 Satz 1, § 195, § 199 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB rechtzeitig gehemmt worden sein.

III.

28

1. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

29

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

30

Sollte die Beklagte einen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben, wird das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien noch unter dem Blickwinkel zu prüfen haben, ob der Beklagten die Einrede der Verjährung mit Rücksicht auf die Grundsätze der Sekundärhaftung bei Architektenverträgen versagt ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2011 - VII ZR 4/10, BauR 2011, 1840 Rn. 10 = NZBau 2001, 691; vom 23. Juli 2009 - VII ZR 134/08, BauR 2009, 1607 Rn. 11 ff. = NZBau 2009, 789; vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 133/04, BauR 2007, 423 Rn. 9, 10 = NZBau 2007, 108). Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht das dahingehende Vorbringen der Parteien nicht gewürdigt hat. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies und gegebenenfalls fehlende Feststellungen hierzu nachzuholen.

Kniffka                    Safari Chabestari                          Eick

              Kartzke                                  Graßnack

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.