Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 23 U 166/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 28. November 2013 unter Zurückweisung der Berufung in Höhe von 35,17 € und unter Verwerfung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Duisburg vom 7. Juli 2011 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin 19.810,57 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin war ab September 2007 damit beauftragt, für den Beklagten, der zwei Unternehmen unter den Bezeichnungen X und Y betreibt, die Lohn-und Finanzbuchhaltung zu erstellen, Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen sowie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu fertigen. Gegenstand der Berufungsinstanz sind Rechnungen der Klägerin über die Finanzbuchhaltung der Jahre 2006 bis 2010, die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Steuererklärungen für die Jahre 2006-2008. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Buchführung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erst nachträglich ab dem 3.4.2009 erstellen konnte, da erst zu diesem Zeitpunkt die Daten des Beklagten von dem Vorberater übertragen wurden (vergleiche Bl. 101 des Zusatzhefts A III).
4Im Einzelnen macht die Klägerin – nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Honorar für Lohnbuchhaltungstätigkeiten - noch Honorarforderungen aus folgenden Rechnungen geltend.
51. Finanzbuchhaltung Y
6Rechnungsnummer 910 |
Buchführung 2009 (5 Monate) |
7,14 € |
Rechnungsnummer 606 |
Vorschüsse für die Buchführung 2009 (Januar bis Mai) |
595 € |
Rechnungsnummer 425 |
Buchführung Juni 2009 |
138,87 € |
Rechnungsnummer 426 |
Buchführung Juli 2009 |
138,87 € |
Rechnungsnummer 598 |
Buchführung 2008 |
-16,18 € |
Rechnungsnummer 604 |
Vorschüsse für die Buchführung 2008 |
1.428 € |
Rechnungsnummer 597 |
Buchführung 2007 |
108,05 |
Rechnungsnummer 548 |
Vorschüsse für die Buchführung 2007 |
428 € |
Rechnungsnummer 599 |
Buchführung 2006 |
527,88 € |
Rechnungsnummer 252 |
Vorschuss Verdienstbescheinigung |
35,70 € |
2. Finanzbuchhaltung X
8Rechnungsnummer 418 |
Buchführung Juni 2009 |
132,09 € |
Rechnungsnummer 913 |
Buchführung für die Monate Januar bis Mai 2009 |
127,93 € |
Rechnungsnummer 605 |
Vorschüsse für die Buchführung Januar bis Mai 2009 |
446,25 € |
Rechnungsnummer 595 |
Buchführung 2008 |
273,70 € |
Rechnungsnummer 594 |
Vorschüsse für die Buchführung 2008 |
1.071 € |
Rechnungsnummer 596 |
Buchführung 2007 |
523,60 € |
Rechnungsnummer 547 |
Vorschüsse für die Buchführung 2007 |
1.071€ |
Rechnungsnummer 400 |
Buchführung September bis Dezember 2006 |
218,80 € |
3. Abschlussarbeiten und Steuererklärungen Y
10Rechnungsnummer 917 |
Jahresabschluss pp. 2008 |
152,92 € |
||||
Rechnungsnummer 621 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2008 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 437 |
Vorschuss für Steuererklärungen 2008 |
595 € |
||||
Rechnungsnummer 911 |
Jahresabschluss pp. 2006 |
65,57 € |
||||
Rechnungsnummer 616 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2006 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 435 |
Vorschuss für Steuererklärung 2006 |
595 € |
||||
Rechnungsnummer 912 |
Jahresabschluss pp. 2007 |
71,28 € |
||||
Rechnungsnummer 618 |
Vorschuss für Abschlussarbeiten 2007 |
1.190 € |
||||
Rechnungsnummer 436 |
Vorschuss für Steuererklärungen 2007 |
595 € |
4. Abschlussarbeiten und Steuererklärungen X
12Rechnungsnummer 916 Jahresabschluss pp. 2008 -47,06 €
13Rechnungsnummer 620 Vorschuss für Abschluss
14arbeiten 2008 1.190 €
15Rechnungsnummer 434 Vorschuss für Steuerer-
16klärungen 2008 595 €
17Rechnungsnummer 915 Jahresabschluss pp. 2007 -12,20 €
18Rechnungsnummer 619 Vorschuss für Abschluss-
19arbeiten 2007 1.190 €
20Rechnungsnummer 433 Vorschuss für Steuerer-
21klärungen 2007 595 €
22Rechnungsnummer 914 Jahresabschluss pp. 2006 -39,69 €
23Rechnungsnummer 617 Vorschuss für Abschluss-
24arbeiten 2006 1.190 €
25Rechnungsnummer 432 Vorschuss für Steuerer-
26klärungen 2006 595 €
275. Umsatzsteuervoranmeldungen für X
28Rechnungsnummer 611 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis März 2010 324,87 €
29Rechnungsnummer 378 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis Dezember 2009 288,69 €
30Rechnungsnummer 377 Umsatzsteuervoranmeldung Januar bis Dezember 2008 372,
31Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe Buchführungs- und Abschlussarbeiten nicht erbracht. Die in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte hat er bestritten. Ihm lägen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum weder vorläufige monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen noch Jahresabschlüsse vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2011 vor dem Landgericht hat die Klägerin erklärt, sie habe die Herausgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zurückgehalten, weil der Beklagte die Rechnungen nicht bezahlt habe. Nachdem das Landgericht sie mit Hinweisbeschluss vom 23.2.2012 dazu aufgefordert hat, den genauen Umfang der erbrachten Leistungen und die Abrechnungsmodalitäten („Streitwert, Gebührensätze et cetera“) darzulegen und unter Beweis zu stellen (GA 138), hat sie mit Schriftsatz vom 19.3.2012 im Einzelnen aufgelistet, auf welche Tätigkeiten sich die von ihr als Anlage zur Anspruchsbegründung vom 15.11.2010 eingereichten Rechnungen beziehen (GA 145 ff.) und hierzu ein weiteres Anlagenkonvolut (Zusatzheft A III) übergeben, aus dem sich ergebe, dass die in Rechnung gestellten „Arbeiten ausgeführt und dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden“ seien. Hierauf hat der Beklagte erwidert, „wenn überhaupt“ habe er „lediglich sporadisch PDF-Dateien per E-Mail zur Kontrolle und zum Abgleich der Buchungen“ erhalten. Diese Dateien seien aber nicht zur Vorlage bei den Finanzbehörden geeignet und wiesen auch grobe Fehler auf. Die Originalunterlagen habe die Klägerin zurückbehalten. Mit Verfügung vom 17.4.2012 hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, die bloße Auflistung von Rechnungen und Überreichung unkommentierter Anlagen reichten nicht aus, um die Leistungen der Klägerin, den jeweiligen Gegenstandswert und die Gebührenansätze zu erklären. Mit Schriftsatz vom 24.5.2012 hat die Klägerin lediglich die Leistungen für die in der Berufungsinstanz nicht mehr streitgegenständliche Lohnbuchhaltung erläutert (GA 185 ff) und mit Schriftsatz vom 12.6.2012 (GA 195) die vom Beklagten unterzeichneten Vollständigkeitserklärungen für die Jahre 2006-2008 vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte sie mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für diese Jahre beauftragt habe (GA 195).
32Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Rechnungen für die Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit die Klägerin weiterhin Beträge aus Vorschussrechnungen geltend mache, könnten Vorschüsse nicht mehr verlangt werden, da die Leistungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erbracht worden seien und endgültig abgerechnet werden könnten. Soweit die Klägerin Rechnungen vorgelegt habe, bei denen Vorschüsse zwar abgezogen, nach ihrem Vortrag aber nicht geleistet worden seien, seien die Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht erfüllt. Jedenfalls könne die konkrete Höhe der Gebührenforderung der Klägerin aus den vorgelegten Rechnungen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere könne die inhaltliche Richtigkeit des jeweils angegebenen Gegenstandswertes weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin noch dem Anlagenkonvolut A III nachvollzogen werden.
33Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die formellen Anforderungen gemäß § 9 Abs. 2 StBGebV seien erfüllt. Das Landgericht habe fälschlich angenommen, die Gebührensätze ergäben sich aus § 16 StBGebV. Aus den Rechnungen ergebe sich der Gegenstandswert, der entsprechende Gebührentatbestand und der jeweilige Betrag. Sie mache zudem bezüglich der Unterlagen, die der Beklagte überreicht habe, und bezüglich der von ihr erbrachten Arbeitsergebnisse ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Würde sie ihre Arbeitsergebnisse zur Gerichtsakte reichen, würde damit ihr Zurückbehaltungsrecht unterlaufen. Soweit das Landgericht die Buchungsschritte als falsch erachtet habe, hätte „bei genauerer Betrachtung“ auffallen müssen, dass die Ansprüche in der Summe bezogen auf Vorschussrechnung und Schlussrechnung jeweils übereinstimmten.
34Die Klägerin beantragt,
35das Urteil des Landgerichts Duisburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie über den bereits zuerkannten Betrag von 704,19 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuell gültigen Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 weitere 19.528 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.
36Der Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
39II.
40Die Berufung ist unzulässig, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass die Klägerin sich auch gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der vom Landgericht als erfüllt angesehenen Vergütungsforderungen aus den die Lohnbuchhaltung betreffenden Rechnungen 292 in Höhe von 128,52 € , 338 in Höhe von 102,82 €, 535 in Höhe von 51,41 € sowie 536 in Höhe von 102,82 € wendet. Denn in der Berufungsbegründung hat sie sich mit diesem Teil des Urteils nicht befasst, insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, der Beklagte habe die entsprechenden Rechnungsbeträge entgegen der Annahme des Landgerichts nicht an sie überwiesen. Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. In einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet hat die Klägerin die Berufung nur hinsichtlich der vorstehend unter I aufgeführten Rechnungsforderungen, indem sie auf die Zuordnung der Vorschussrechnungen und der Endabrechnungen in dem als Anlage zum Schriftsatz vom 19.03.2012 überreichten Rechnungskonvolut nebst Tätigkeitsnachweisen verwiesen hat und hinsichtlich der Gegenstandswerte auf die Bezifferung in diesen Rechnungen Bezug genommen hat.
41Die sich aus diesen Rechnungen aus § 611 Abs. 1 BGB ergebenden Honoraransprüche sind gemäß § 9 StBGebV a.F. einforderbar. Sie enthalten die hierfür nach § 9 Abs. 2 StBGebV notwendigen Mindestpflichtangaben: die Entgeltbeträge sind aufgeschlüsselt nach den Beträgen der einzelnen Gebühren, die angewandten Gebührentatbestände sind bezeichnet, bei den angesetzten Wertgebühren ist der jeweilige Gegenstandswert angegeben.
42Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich der jeweilige Gebührensatz nicht für alle Rechnungen aus § 16 StBGebV, diese Vorschrift ist nach der in den Rechnungen enthaltenen Tabelle nur für die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen maßgeblich. Für die Bezeichnung der jeweils in Rechnung gestellten Leistungen sind die Gebührentatbestände der hier infrage stehenden § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1a und § 24 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 8 StBGebV einschließlich der Kurzbezeichnung der jeweiligen Tätigkeiten angegeben. Auch der jeweilige Gegenstandswert ergibt sich aus den Rechnungen. § 9 Abs. 2 StBGebV verlangt keine Erläuterung des Gegenstandswerts; im übrigen ergibt sich diese für die hier in Rechnung gestellten Tätigkeiten unmittelbar aus den maßgeblichen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung (§ 33 Abs. 6 StBGebV, § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV und die jeweils angegebene Nummer des § 24 Abs. 1 StBGebV). Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, die Gegenstandswerte seien „vom System eingepflegt“ worden, ist dahin verstehen, dass sie nach den genannten Vorschriften ermittelt worden sind. Das erstinstanzliche pauschale Bestreiten der Gegenstandswerte durch den Beklagten genügt auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht, dass die Klägerin ihm jedenfalls keine Originale der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen überlassen hat. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut Zusatzheft A III ergibt, hat die Klägerin dem Beklagten jedenfalls die betriebswirtschaftlichen Auswertungen überlassen, die sie nur aufgrund der Finanzbuchhaltung erstellen konnte und aus denen sich die Umsätze der beiden Betriebe ergaben (vergleiche z.B. E-Mail des Beklagten vom 8.8.2009 bezüglich der BWA 2007 und 2008). Auch für das Jahr 2009 hat sie dem Beklagten Dateien mit den kurzfristigen Erfolgsrechnungen zukommen lassen (Bl. 48 des Zusatzhefts A III). Das gleiche gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und Berechnungen der Umsatzsteuer. Dass auch die Bilanzen 2006-2008 entsprechend dem Vermerk der Klägerin Bl. 104 des Zusatzhefts A III an den Beklagten übergeben wurden, bestreitet dieser nicht konkret. Dass die entsprechenden Unterlagen dem Beklagten zumindest in Dateiform überlassen wurden, ergibt sich auch aus seinem Schreiben an die Bank Stadt 1 vom 21.10.2009 (Bl. 105, 106 des Zusatzhefts A III). Er hat auch schriftsätzlich erstinstanzlich nicht mehr bestritten, die in dem Anlagenkonvolut A III erwähnten Unterlagen erhalten zu haben, nur eben nicht in einer zur Weiterleitung an das Finanzamt geeigneten Form. Der Beklagte wäre daher, auch wenn ihm die Originale der für das Finanzamt vorgesehenen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen nicht vorlagen, in der Lage gewesen, die in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte nachzuvollziehen und konkret zu bestreiten.
43Hinsichtlich der für die Weiterleitung an das Finanzamt vorgesehenen Originale hat die Klägerin zu Recht von ihrem Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat, obwohl ihm die Klägerin Teile ihrer im Rahmen der Buchführung und Abschlussarbeiten erbrachten Leistungen zur Verfügung gestellt hat, keine einzige der hierfür ausgestellten Rechnungen bezahlt.
44Die Klägerin kann auch noch die in Rechnung gestellten „Vorschüsse“ für die Finanzbuchhaltung und die Jahresabschlussarbeiten verlangen, obwohl die Leistungen bereits vollständig erbracht worden und abgerechnet worden sind. Jedenfalls mit dem Anlagenkonvolut A III hat sie hinreichend erläutert, dass sie die Vorschüsse als Teil der Endabrechnung für die ausgeführten Leistungen geltend macht und die einzelnen Vorschussrechnungen den Endabrechnungen, von denen die nur in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Vorschüsse aus buchungstechnischen Gründen abgezogen worden waren, eindeutig zugeordnet. Hieraus ist klar erkennbar, dass keine Doppelberechnung erfolgt ist. Da der Beklagte unstreitig keinerlei Vorschüsse für die in Frage stehenden Tätigkeiten gezahlt wird, konnte er nach der entsprechenden Erläuterung der Klägerin auch nicht mehr im Unklaren über die rein buchungstechnisch bedingten Abzüge in den Endabrechnungen sein. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der Vorschussrechnung 252 „Verdienstbescheinigung Frau A 2010“. Insoweit hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz konkret vorgetragen, wann sie eine entsprechende Leistung erbracht hat und wann diese abschließend abgerechnet worden ist. Sie hat insoweit erstinstanzlich im Schriftsatz vom 19.03.2012 selbst geltend gemacht, ihr lägen insoweit „zur Zeit keine Leistungsnachweise vor. Der pauschale Verweis auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin Frau B ersetzt keinen konkreten Sachvortrag, ob und wann der Beklagte einen Auftrag zur Erbringung dieser Leistung erteilt hat, wann sie diesen ausgeführt hat und warum insoweit nur eine Vorschussrechnung vorliegt. Es handelt sich insoweit um einen reinen Ausforschungsbeweis.
45Der Beklagte hat die in den Rechnungen nach § 11 Abs. 1 StBGebV, § 315 BGB von der Klägerin für die Rahmengebühren bestimmten konkreten Sätze nicht beanstandet. Nach § 315 Abs. 1 BGB muss sich die Bestimmung im Rahmen der Billigkeit halten, ansonsten sie gegenüber dem Mandanten nicht verbindlich ist.
46Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater. Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfall grundsätzlich zu benennen (OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013 – I-25 U 5/13, 25 U 5/13z –, juris). Hier hat die Klägerin aber durchweg Satzrahmengebühren in Ansatz gebracht, die (teilweise erheblich, so für die Buchführungsarbeiten) unterhalb des „Mittelwertes“ der jeweiligen Gebührentatbestände liegen. Dass die in Rechnung gestellte Leistung so unterdurchschnittlich schwierig waren, dass nur die Mindestgebühren in Ansatz zu bringen waren, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere von dem Beklagten nicht behauptet, der die konkreten Satzrahmengebühren überhaupt nicht beanstandet hat. Bei einer solchen Sachlage oblag der Klägerin keine weitere Darlegung ihrer Bestimmungsgrundlagen (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O. zur Berechnung der „Mittelgebühr“).
47Eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Herausgabe der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen kommt nicht in Betracht. Zwar hat sich der Beklagte erstinstanzlich zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Später hat er aber erklärt, er habe den Steuerberater gewechselt und deshalb keinerlei Interesse mehr an den Arbeitsergebnissen der Klägerin. Dies hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 auf Nachfrage des Senats nochmals ausdrücklich bestätigt.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
49Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
50Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 19.528,00 Euro.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Jan. 2015 - 23 U 166/13
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(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Die Gebühr beträgt für
- 1.
a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 c) (weggefallen) - 2.
die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 - 3.
a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10 - 4.
die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 - 5.
die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 - 6.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10 - 7.
a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10 - 8.
(weggefallen)
(2) Gegenstandswert ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme; - 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | ||
4. | (weggefallen) | |
5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; | ||
8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
9. | (weggefallen) | |
10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; | ||
11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis18/20 | |
11a. | der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis9/20 | |
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | 1/20 bis6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | ||
20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | ||
21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; | ||
22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
24. | (weggefallen) | |
25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
26. | sonstiger Steuererklärungen | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro. | 1/10 bis6/10 |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
- 1.
(weggefallen) - 2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; - 3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; - 4.
(weggefallen) - 5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
(weggefallen) - 10.
(weggefallen) - 11.
(weggefallen) - 12.
(weggefallen) - 13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; - 14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Die Gebühr beträgt für
- 1.
a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 c) (weggefallen) - 2.
die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 - 3.
a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10 - 4.
die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 - 5.
die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 - 6.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10 - 7.
a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10 - 8.
(weggefallen)
(2) Gegenstandswert ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme; - 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; | ||
4. | (weggefallen) | |
5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; | ||
8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; | ||
9. | (weggefallen) | |
10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; | ||
11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis18/20 | |
11a. | der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis9/20 | |
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; | ||
14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | 1/20 bis6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; | ||
15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; | ||
20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; | ||
21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; | ||
22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; | |
24. | (weggefallen) | |
25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; | ||
26. | sonstiger Steuererklärungen | |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro. | 1/10 bis6/10 |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
- 1.
(weggefallen) - 2.
für Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes; - 3.
für die Anfertigung einer Meldung über die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen und an ausländischen Personengesellschaften; - 4.
(weggefallen) - 5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz; - 6.
(weggefallen) - 7.
(weggefallen) - 8.
(weggefallen) - 9.
(weggefallen) - 10.
(weggefallen) - 11.
(weggefallen) - 12.
(weggefallen) - 13.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes; - 14.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne).
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 11.506,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 1.204,34 € seit dem 20.11.2009, von weiteren 8.832,26 € seit dem 03.11.2012 sowie von weiteren 1.469,65 € seit dem 19.07.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
I.
2Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, hat die Beklagte, die eine Fahrschule unterhält, auf Zahlung von insgesamt 13.728,58 € in Anspruch genommen. Der Betrag setzt sich zusammen aus Honorarforderungen der Klägerin für steuerberatende Leistungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 - unter Berücksichtigung von Teilleistungen der Beklagten - in Höhe von noch 11.530,24 €. Darüber hinaus hat sie Erstattung der für die Beklagte verauslagten Umsatzsteuer in Höhe von 1.198,34 € und Rücklastschriften in Höhe von 6 € begehrt.
3Die von der Klägerin berechneten Steuerberaterleistungen umfassen die Lohn- und Finanzbuchhaltung, die Teilnahme an Prüfungen sowie die Ermittlung des Einnahme-/Ausgaben- Überschusses und Finanzierungsberatungen. Hierüber erstellte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechnungen AF 1 - AF9 (Bl. 21 – 36 d.A.), in denen die Leistungen ohne nähere Aufschlüsselung mit einem Nettobetrag zuzüglich einer Auslagenpauschale und anteiliger Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden.
4Auf den in 2007 und 2008 erstellten Rechnungen AF 2, 3, 4, 6 - 9 unterzeichnete die Beklagte jeweils einen vorgedruckten Vermerk, nach dem sie mit dem jeweiligen Rechnungsbetrag einverstanden war.
5Auf dem von der Klägerin erstellten internen Kontoauszug vom 09.09.2008 erklärte die Beklagte, sie sei mit dem dort ausgewiesenen Negativsaldo in Höhe von 12.382,58 €, den bisher berechneten Honoraren und Zinsen einverstanden und werde keinen Widerspruch erheben (Anlage AF 10, Bl. 37 d.A.).
6In erster Instanz hat die Klägerin die Rechnungen AF 1 bis AF 8 ersetzt durch die Vergleichsrechnungen AF 11 bis AF 18 (Bl. 60 – 75 d.A.). In zweiter Instanz hat sie für die Rechnung AF 9 die Vergleichsrechnung A I vorgelegt. Die Vergleichsrechnungen sind auf der Grundlage der Gebührenvorschriften der StBGebVO erstellt. Gegenüber den Ausgangsrechnungen weisen sie zum Teil höhere, zum Teil niedrigere Gebühren aus.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Einverständniserklärungen der Beklagten unter den Rechnungen seien als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Die Beklagte sei daher mit Einwendungen gegen die bestätigten Honorarforderungen ausgeschlossen.
8Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die „pauschal“ abgerechneten Honorarforderungen könnten mangels Einhaltung der Schriftform nicht geltend gemacht werden. Ihre Rechnungsbestätigungen seien nicht als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten, weil durch sie weder ein Streit noch Unsicherheiten über das Bestehen eines Honoraranspruchs hätten beseitigt werden sollen.
9Ferner hat sie die Ordnungsgemäßheit der in Rechnung gestellten Leistungen in Abrede gestellt.
10Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Betrages von 13.498,24 € nebst Zinsen verurteilt.
11Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
12In Höhe eines Betrages von 11.062,98 € ergebe sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem von ihr durch die Saldobestätigung vom 09.09.2008 erklärten deklaratorischen Anerkenntnis. Ausweislich dieser Erklärung sei das objektivierte Interesse der Beklagten erkennbar darauf gerichtet gewesen, Zweifel und Unklarheiten über das Bestehen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu vermeiden. Weitere 1.506,06 € und 923,20 € könne die Klägerin auf Grund der insoweit zu den Ausgangsrechnungen vom 10.02.2009 (AF 1) und 30.07.2009 (AF 5) vorgelegten Vergleichsrechnungen (AF 11 und AF 15) verlangen. Mangels wirksamer Pauschalhonorarvereinbarung könne die Klägerin nur die dort nach den Gebührenvorschriften der StBGebVO berechneten Honorare beanspruchen.
13Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
14Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte im Rahmen der ihr durch den Senat im Beschluss vom 14.05.2013 bewilligten Prozesskostenhilfe (Bl. 124 – 128 d.A.).
15Sie vertritt weiterhin die Ansicht, ihre Erklärungen unter den Rechnungen seien weder als konstitutives noch als deklaratorisches Schulderkenntnis zu verstehen. Unter Bezugnahme auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats ist sie der Auffassung, die in den Vergleichsrechnungen berechneten Gebühren seien, soweit sie die Mittelgebühr überschreiten, unberechtigt.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen,
18als die Beklagte verurteilt worden ist, über den Betrag von
1910.046,60 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz
20aus 8.832,26 € seit dem 03.11.2012 und von weiteren 1.204,34 €
21seit dem 20.11.2009 hinaus weitere 3.461,64 € an die Klägerin
22zu zahlen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, mit ihren Bestätigungserklärungen der Beklagten auf den Rechnungen sowie auf dem Kontoauszug habe die Beklagte die jeweiligen Rechnungsbeträge deklaratorisch anerkannt. Damit habe die Beklagte einen Zahlungsaufschub erlangen wollen. Ihr, der Klägerin, sei daran gelegen gewesen, ihre Honorarforderungen geltend machen zu können, ohne zuvor die mangels Einhaltung der Schriftform hierzu grundsätzlich erforderlichen neuen Rechnungen auf der Grundlage der StBGebVO erstellen zu müssen.
26Die Klägerin ist der Ansicht, dass weder § 4 StBGebVO zur Anwendung komme, weil keine Gebühren oberhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbart worden seien, noch eine Honorarvereinbarung nach § 14 StBGebVO vorliege, da für die Einzeltätigkeiten kein Gesamtbetrag berechnet worden sei.
27Selbst wenn die Erklärungen der Beklagten nicht als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten seien, schulde die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ die geltend gemachten Honorare. Mit dem Bestreiten ihrer Zahlungsverpflichtung setze sich die Beklagte in Widerspruch zu ihren Bestätigungserklärungen. Das führe zu einer Umkehr der Beweislast, so dass die Beklagte die Unangemessenheit der verlangten Honorare darzulegen habe. Das sei bislang nicht geschehen.
28Zudem sei ihr, der Klägerin, bei der Gebührenbestimmung eine Toleranzbreite von 20 bis 30 % zuzubilligen.
29Der unter dem 31.12.2007 mit 1.469,65 € (AF 9 = Bl. 35 u. 36 d.A.) in Rechnung gestellte Honoraranspruch sei in jedem Fall berechtigt, weil die neue nach den entsprechenden Gebührenvorschriften der StBGebVO erstellte Berechnung vom 26.10.2012 (AF I) ein höheres Honorar (1.830,76 €) ausweise.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Berichterstattervermerks in der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.11.2013(Bl. 177/178 d.A.) Bezug genommen.
31II.
32Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
33Sie führt in der Hauptsache zur Klageabweisung, soweit die Beklagte über den Betrag von 11.506,25 € hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist.
34Der Betrag von 11.506,25 € umfasst die mit der Berufung nicht angegriffenen Erstattungsforderungen der Klägerin in Höhe von 1.198,34 € für die von ihr verauslagten Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Beklagten und 6 € Rücklastschriften und darüber hinaus die Honoraransprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 10.301,91 €. Die weitergehenden Honorarforderungen der Klägerin sind unbegründet.
351.
36Grundlage der in Höhe von 10.301,91 € berechtigten Honorarforderungen der Klägerin sind allein die während des Rechtsstreits vorgelegten Vergleichsrechnungen vom 26.10.2012 AF I (Bl. 163/164 d.A.) und AF 11- AF 18 (Bl. 60 – 75 d.A.).
37Die dort aufgeführten Rechnungsbeträge sind gemäß § 9 StBGebV einforderbar. Sie enthalten sämtlich die hierfür nach § 9 Abs. 2 StBGebV notwendigen Mindestpflichtangaben: die Entgeltbeträge sind aufgeschlüsselt nach den Beträgen der einzelnen Gebühren, die angewandten Gebührentatbestände sind bezeichnet, bei den angesetzten Wertgebühren ist der jeweilige Gegenstandswert angegeben.
38Die auf diese Weise erst während des Rechtsstreits nachgeholte Vervollständigung der ursprünglichen Rechnungen ist zulässig und steht der Einforderbarkeit der auf dieser Grundlage geltend gemachten Honoraransprüche der Klägerin nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1998 – 13 U 231/97, Tz. 9, zitiert nach juris in Anlehnung an BGH, NJW-RR 1995, 758, 759 f.: Anwaltshonorar).
392.
40Auf ihre ursprünglichen Abrechnungen (AF 1 – AF 9)) kann die Klägerin ihre Honoraransprüche nicht stützen, weil sie nicht die in § 9 Abs. 2 StBGebV vorgegebenen Mindestpflichtangaben enthalten. Sie führen lediglich Entgelt-Endbeträge auf ohne Angabe der Gebührentatbestände, der gewählten Gebührenhöhe oder bei den Zeitgebühren der Gegenstandswerte.
41Eine auf diese Weise vereinfachte Berechnung der Steuerberaterleistungen der Klägerin wäre nur auf Grund einer schriftlichen Pauschalvereinbarung nach § 14 StBGebV einforderbar.
423.
43Nach dem Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin C und unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagtenvertreterin im Senatstermin ist davon auszugehen, dass beide Parteien mit einer pauschalen Vergütung der Steuerberaterleistungen der Klägerin einverstanden waren. Der Klägerin ging es darum, die von ihr erbrachten Leistungen in Hinblick auf den jeweils unterschiedlichen Arbeitsaufwand gegenüber der Beklagten pauschal, d.h. vereinfacht ohne genaue Aufschlüsselung der einzelnen Gebühren und Zeitstunden abzurechnen. Damit war die Beklagte grundsätzlich einverstanden.
44Diese Pauschalhonorarvereinbarung greift aber nicht, weil sie nicht die Voraussetzungen einer nach § 14 StBGebV wirksamen Vereinbarung erfüllt. Es fehlt außer der nach § 14 Abs. 1 Satz 3 StBGebV notwendigen konkreten Festlegung der von der Klägerin zu übernehmenden Tätigkeiten und den Zeiträumen für die sie geleistet werden, die in § 14 Abs. 1 Satz 2 StBGebV zwingend vorgeschriebene Schriftform der Vereinbarung.
454.
46Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 9 StBGebVO ist
47auch nicht in Hinblick auf § 4 StBGebVO entbehrlich. Durch eine Vereinbarung nach § 4 StBGebVO können einzelne Berechnungsfaktoren des Honoraranspruchs des Steuerberaters höher bewertet werden, was aber eine Abrechnung nach § 9 StBGebVO nicht entbehrlich macht. Anders wäre es nur, wenn die Parteien in Abweichung von den Regelungen der StBGebVO ein Zeithonorar mit von § 13 StBGebVO differierenden Stundensätzen vereinbart hätten. Hierfür fehlt bereits ansatzweise ein Vortrag der Klägerin.
485.
49Schließlich kann die Klägerin ihre Honoraransprüche nicht auf die schriftlichen Bestätigungsvermerke der Beklagten stützen. Diese Erklärungen enthalten weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB noch eine deklaratorische Schuldbestätigung der Beklagten im Umfang der bestätigten Honorarforderungen, durch die ihr Einwendungen gegen die Wirksamkeit und die Höhe der bestätigten Honorarberechnungen abgeschnitten wären.
50a)
51Ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB scheidet aus, weil durch die schriftlichen Bestätigungen schon dem Wortlaut nach kein neuer, von den Rechnungen losgelöster Schuldgrund für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten geschaffen werden sollte (vgl. BGH NJW 2008, 1589-1591, Tz. 15 zitiert nach juris). Der Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beklagten unter den Rechnungen, mit dem „o.g.Honorar bin ich einverstanden“ verdeutlicht, dass weiterhin diese Rechnungen Grundlage der Honorarverpflichtung der Beklagten sein sollten. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung der Parteien war auch nach der Vorstellung der Klägerin nicht beabsichtigt. Für eine solch weitreichende Vereinbarung der Parteien bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
52b)
53Darüber hinaus kommt den Bestätigungsvermerken der Beklagten auch nicht die Wirkung eines schuldbestätigenden Anerkenntnisses zu.
54Ein kausales oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist gegeben, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und dadurch für die Zukunft die Vertragsbeziehungen auf eine verlässliche Basis zu stellen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH NJW 2008, 3425-3426). Er setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus (vgl. BAG, Urteil vom 08.11.1983 – 2 AZR 511/81, Tz. 33).
55Der Wille der Parteien, derart weitgehende Rechtswirkungen herbeizuführen, kann, wenn dieser nicht ausdrücklich erklärt wird, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl.BGH, a.a.O.). Die Interessenlage der Beteiligten und der übereinstimmend gewollte Zweck müssen die mit dem Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Ein solches Anerkenntnis setzt zudem einen bestimmten Anlass voraus, der die Beteiligten unter den konkreten Umständen zur Abgabe und der Annahme eines solchen Schuldanerkenntnisses motiviert. Das ist der Fall, wenn die Parteien zuvor über das Bestehen einer Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte gestritten haben und dieser Streit durch den Schuldbestätigungsvertrag einverständlich ausgeräumt werden soll. Insoweit weist das deklaratorische Anerkenntnis Parallelen zum Vergleich im Sinne des § 779 BGB auf (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2008 – XI ZR 239/07).
56Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt den von der Klägerin veranlassten Bestätigungsvermerken der Beklagten unter den Rechnungen und dem internen Kontoauszug nicht die Wirkung einer Schuldbestätigungsvertrages zu mit der Folge, dass der Beklagten Einwendungen gegen die Höhe der Gebührenforderung und den Umfang der erbrachten Leistungen nicht abgeschnitten sind.
57Anlass für die Bestätigung der Rechnungsbeträge durch die Beklagte waren auf Seiten der Parteien jeweils unterschiedliche Interessensituationen.
58Es ging ihnen nicht darum, etwaige Streitigkeiten über die Höhe der abgerechneten Honorarforderungen in einzelnen Punkten oder insgesamt aus dem Weg zu räumen.
59Sowohl nach dem Vortrag der Parteien als auch nach dem Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Erklärungen der Beklagtenvertreterin im Senatstermin waren die einzelnen Rechnungsbeträge und die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen zwischen den Parteien vor Unterzeichnung der Bestätigungsvermerke durch die Beklagte in keiner Hinsicht streitig. Die der Beklagten in den Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin C jeweils erläuterten Abrechnungen wurden von ihr nie angezweifelt. Dazu bestand aus ihrer Sicht auch keine Veranlassung. Denn ihr war nicht bewusst, dass die in Rechnung gestellten Entgeltbeträge nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV entsprachen und aus diesem Grunde im Zeitpunkt ihrer Bestätigungsvermerke nicht einforderbar waren.
60Anlass, die Rechnungs-/Saldenbeträge zu bestätigen, war für die Beklagte allein ihr Bestreben, einen längerfristigen Zahlungsaufschub zu erreichen, um ihre finanziellen Engpässe zu überbrücken. Weitergehende Zwecke verfolgte sie nicht. Die Klägerin ihrerseits wollte mittels der Bestätigungen die Durchsetzbarkeit ihrer Honoraransprüche für die Zukunft sichern.
61Nach den überzeugenden Ausführungen ihres Parteivertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sah sich die Klägerin angesichts der ständigen Geldschwierigkeiten der Beklagten, die eine Realisierung ihrer Honoraransprüche in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erschienen ließen, veranlasst, gegenüber der Beklagten etwas „Schriftliches“ in der Hand zu haben. Auf diese Weise wollte sie gerichtliche Durchsetzbarkeit ihrer Forderung auch in Hinblick auf einen möglichen Ablauf der Verjährungsfristen rechtlich absichern.
62Dieser für die Klägerin entscheidende Gesichtspunkt stand aber nicht im Blickpunkt der Beklagten. Er spielte bei ihrer Entscheidung, die Honorarforderungen zu bestätigen, keine Rolle.
636.
64Die auf der Grundlage der Vergleichsrechnungen AF I, AF 11 – AR 18 nach § 9 StBGebV einforderbaren Honoraransprüche der Klägerin sind der Höhe nach nur insoweit berechtigt, als die jeweilige Mittelgebühr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die von ihr getroffene Gebührenbestimmung für die Beklagte nicht verbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht.
65Nach § 11 Abs. 1 StBGebV bestimmt der Steuerberater für Rahmengebühren die konkrete Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen. Hierbei hat er alle hierfür maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die in § 11 Abs. 1 StBGebV beispielhaft aufgelisteten. Sein Bestimmungsrecht ist aber nicht grenzenlos. Nach § 315 Abs. 1 BGB muss sich die Bestimmung im Rahmen der Billigkeit halten, ansonsten sie gegenüber dem Mandanten nicht verbindlich ist.
66Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater (vgl. allgemein zu § 315 BGB: BGH, Urteil vom 30.05.2003 – V ZR 216/02, Tz. 15, zitiert nach juris). Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle grundsätzlich zu benennen.
67Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des Senats einzuschränken in den Fällen, in denen der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durch-schnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war. Bei einer solchen Sachlage obliegt dem Steuerberater keine weitere Darlegung seiner Bestimmungs-grundlagen. Er kann die Mittelgebühr ohne näheren Vortrag im Sinne des § 11 Satz 1 StBGebV beanspruchen (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1989 – 25 U 22/88, zitiert nach juris).
68Diese verkürzte Darlegungslast greift aber nicht, soweit der Steuerberater seine Gebühr oberhalb des Mittelsatzes ansetzt. In diesem Fall kann er die höhere Gebühr im Streitfall nur beanspruchen, wenn er die Kriterien für seine Bewertung der Sache als überdurchschnittlich offenlegt und im Zweifel auch beweist.
69Der Umstand, dass die Erklärungen der Beklagten zur Berechtigung der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebühren zumindest als Zeugnis gegen sie selbst zu werden sind und zu einer Beweislastumkehr führen, ändert im Ergebnis nichts. Die Beklagte müsste dann nämlich eine negative Tatsache, nämlich das Fehlen besonderer Erschwernisse, beweisen. Die Klägerin trifft dann zumindest eine sekundäre Darlegungslast, zu dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad.
70Ob die erbrachten Steuerberaterleistungen der Klägerin überdurchschnittlich schwierig waren und daher den Ansatz einer Gebühr oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigen, kann nur die Klägerin konkret darstellen und belegen. Die dafür maßgeblichen Umstände sind ausschließlich ihrem Dienstleistungsbereich zuzuordnen. Das rechtfertigt es, sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast mit der Darlegung der für die Beurteilung der des Schwierigkeitsgrades ihrer Leistungen maßgeblichen Tatsachen zu belegen(vgl. BGHZ 163, 209/214; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rn. 8 b m.w.N.; vgl. Eckert, StBVV, 5. Aufl., § 11 StBVV Anmerkung 6 a.E.).
71Das gilt nach Auffassung des Senats auch für eine leicht oberhalb der Mittelgebühr im Rahmen einer gewissen Toleranzbreite angesiedelte Gebühr. Auch insoweit ist die Gebührenbestimmung in Hinblick auf § 11 StBGebVO zu prüfen.
727.
73Soweit ersichtlich ist diese Frage bislang nur in Zusammenhang mit der Anwaltsvergütung höchstrichterlich entschieden worden, zuletzt durch Urteil des BGH vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020-1021.
74Danach ist dem Anwalt bei der Bestimmung von Rahmengebühren, z.B. der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ein Ermessensspielraum zuzubilligen mit einer Toleranzbreite von 20 %. Eine innerhalb dieser Grenze bestimmte Gebühr ist nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, Tz. 8, zitiert nach juris). In diesem Rahmen soll die Gebührenbestimmung der gerichtlichen Überprüfung entzogen sein.
75Damit ist der VI. Zivilsenat von seiner Entscheidung vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11 abgewichen, in der er sich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats angeschlossen hatte (11.07.2012 – VIII ZR 323/11, zitiert nach juris). Danach kann sich ein Rechtsanwalt, der eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von mehr als 1,3 beansprucht, nur dann auf die Toleranzrechtsprechung berufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr vorliegen (BGH, Tz. 11 m.w.N.).
76Ob die Entscheidung des VI. Zivilsenats auf die Bestimmung einer Rahmengebühr durch den Steuerberater entsprechend anwendbar ist, erscheint fraglich.
77Denn die geänderte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zur Toleranzbreite bezieht sich auf die Verpflichtung eines Dritten zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten des von ihm Geschädigten. Sie knüpft in diesem Zusammenhang an die Besonderheiten der Regelung in Satz 4 des § 11 RVG an, die sich auf die Bestimmung der Gebühr bezieht, die von einem Dritten zu ersetzen ist und die nur dann nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Regelung fehlt in § 11 StBGebV.
78Überdies geht hier es um die Bestimmung der Rahmengebühr gegenüber dem Mandanten, deren Verbindlichkeit von der Billigkeit der getroffenen Bestimmung abhängt. Damit scheint das Bestimmungsrecht des Steuerberaters (Anwalts) im Verhältnis zum Mandanten enger gefasst, es besteht nur im Rahmen der Billigkeit, während die vom BGH bejahte Toleranzbreite durch die Unbilligkeit begrenzt ist.
79Andererseits beschränkt sich die Erstattungspflicht des Dritten in aller Regel auf die Anwaltsgebühren, die der Erstattungsberechtigte seinem Anwalt schuldet. Das gilt im Zweifel auch für zu erstattende Steuerberatergebühren (vgl. FG Berlin, Beschluss vom 06.09.1984 – V 470/83, LS. Ziff. 2, zitiert nach juris).
80Letzthin sieht der Senat sich auf Grund der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 05.02.2013 nicht veranlasst, dem Steuerberater bei der Bestimmung seiner Gebühr nach § 315 Abs. 1 BGB ohne weitere Darlegung seiner Bewertungskriterien eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr in einem Toleranzbereich, von maximal 20 % zuzubilligen. Auch in diesem Toleranzbereich unterliegt die Gebührenbestimmung des Steuerberaters im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB der Überprüfung durch die Gerichte. Andernfalls wäre die auf diese Weise erhöhte Gebührenforderung mangels ausreichender Transparenz für den Mandanten nur eingeschränkt nachprüfbar. Das erscheint dem Senat als nicht hinnehmbar.
818.
82Danach ist die Billigkeit der Überschreitung der jeweiligen Mittelgebühr in den Vergleichsrechnungen von der Klägerin darzulegen.
83Dieser Darlegungslast ist die Klägerin, soweit sie in ihren Rechnungen die Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StBGebV jeweils mit 12/10 und damit oberhalb der Mittelgebühr von 7/10 berechnet hat, nicht nachgekommen.
84Umstände, die für die jeweiligen Buchführungs- und Belegkontierungsarbeiten ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen, sind von ihr nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Ihr Hinweis auf einen enormen Zeitaufwand für Vorarbeiten bei Erledigung der Buchführung und Belegkontierung, der zu ungefähr 1/3 durch notwendige Nachfragen bei der Beklagten wegen fehlender oder unklarer Belege notwendig gewesen sei, ist zu pauschal, um einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für diese Tätigkeiten nach Art und Umfang annehmen zu können. Die zu den Akten gereichte Aufwands-gesamtansicht (Bl. 165 d.A.) lässt ebenfalls keine genaueren Feststellungen zum Schwierigkeitsgrad dieser erledigten Arbeiten zu. Konkreteres ergab sich auch nicht aus der Anhörung des Parteivertreters der Klägerin im Senatstermin. Welche Kriterien für den Ansatz einer 12/10 Gebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 StBGebV maßgeblich waren, konnte er nicht angeben, da er insoweit über keine weiteren Informationen verfügte. Das geht zu Lasten der insoweit sekundär darlegungspflichtigen Klägerin.
859.
86Das Prozessverhalten der Beklagten verstößt nicht unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium gegen § 242 BGB, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in voller Kenntnis der Umstände die Rechnungsbeträge akzeptiert hat.
87Die Klägerin wird dadurch auch unter Berücksichtigung der Rechnungs-bestätigungen der Beklagten nicht unbillig belastet. Sie hatte die Möglichkeit, in ihrem eigenen Interesse von Anbeginn die von ihr ausgeführten Leistungen nach Art und Umfang ordnungsgemäß zu dokumentieren und auf diese Weise die Voraussetzungen für eine nach § 11 StBGebV verbindliche Bestimmung ihrer Gebühren zu schaffen oder ihre Honoraransprüche durch den Abschluss einer formgerechten Honorarvereinbarung zu sichern. Beides ist nicht geschehen.
8810.
89Nach alledem errechnen sich die nach § 11 Satz 1 StBVV berechtigten Honorarforderungen der Klägerin, auf der Grundlage der Vergleichsrechnungen vom 26.10.2012 wie folgt:
90Vergleichsrechnung AF 11 (Bl. 60/61 d.A.) : 1.506,06 €
91Ausgangsrechnung AF 1 (Bl. 19/20): 1.545,81 €
92In I. Instanz zugesprochen und Gegenstand
93des Berufungsverfahrens: 1.506,06 €
94Kürzung der 12/10 berechneten Gebühr
95nach § 33 Abs. 1 StBGebV
96auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 377,82 €
971.128,24 €
98Vergleichsrechnung AF 12 (Bl. 62/63 d.A.): 1.662,43 €
99Ausgangsrechnung AF 2(Bl. 21/22): 1.662,43 €
100zugesprochen: 1.662,43 €
101./. 720 €
102942,43 €
103Kürzung der Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV
104auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 316,18 €
105./. 720,00 €
106626,25 €
107Vergleichsrechnung AF 13 (Bl. 64/65 d.A.): 1.584,84 €
108(Unter Berücksichtigung der Mittelgebühr)
109Ausgangsrechnung AF 3 (Bl.23/24 d.A.) 1.588,65 €
110Vergleichsrechnung AF 14 (Bl. 66/67 d.A.): 1.328,28 €
111./. 479,98 €
112704,07 €
113Bei Kürzung der Gebühr nach § 33 StBGebV
114auf die Mittelgebühr ergibt sich ein Endbetrag
115von 1.101,58 € ./. 479,98 € = 848,30 €. Es
116verbleibt bei dem Betrag von 704,07 €
117Vergleichsrechnung AF 15 (Bl .68/69 d.A.): 923,20 €
118Ausgangsrechnung AF 5 (Bl. 27/28 d.A.): 1.119,79 €
119Kürzung der Gebühr des
120§ 33 Abs. 1 StBGebV auf die
121Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 226,69 €
122696,51 €
123Vergleichsrechnung AF 16 (Bl.70/71 d.A.): 2.379,46 €
124Ausgangsrechnung AF 6 (Bl. 29/30 d.A.): 2.371,67 €
125Kürzung der Gebühr des
126§ 33 Abs. 1 StBGebV auf die Mittelgebühr:./. 521,16 €
1271.850,51 €
128Vergleichsrechnung AF 17 (Bl. 72/73 d.A.): 1.804,28 €
129Ausgangsrechnung AF 7 (Bl. 31/32 d.A.): 1.719,55 €
130zugesprochen in voller Höhe
131Kürzung der Gebühr des § 33 Abs. 1 StBGebV
132auf die Mittelgebühr inkl. USt.: ./. 226,70 €
1331.577,58 €
134Vergleichsrechnung AF 18 (Bl. 74/75 d.A.): 972,43 €
135Ausgangsrechnung AF 8 (Bl. 33/34 d.A.): 1.068,62 €
136Kürzung der Gebühr des
137§ 33 Abs.1 StBGebV auf die Mittelgebühr
138Inkl. USt.: ./. 321,89 €
139746,73 €
140Vergleichsrechung AF I (Bl.163/164 d.A.): 1.830,76 €
141Ausgangsrechnung AF 9 (Bl. 35/36 d.A.): 1.469,65 €
142Kürzung der Zeitgebühr auf den Mittel-
143satz (65 €/Std.) inkl. USt. : ./. 192,78 €
1441.637,98 € Anzusetzen bleibt der Betrag der Ausgangs-
145rechnung, der auch in II. Instanz nur geltend
146gemacht wird: 1.469,65 €
147Zu dieser Gesamthonorarforderung in Höhe von: 10.301,91 €
148sind hinzuzusetzen die nicht angegriffenen
149Erstattungsforderungen der Klägerin:
150a) Umsatzsteuerzahlungen: 1.198,34 €
151b) Rücklastschriftkosten: 6,00 €
152Gesamtforderung: 11.506,25 €
15311.
154Die zugesprochenen Zinsen sind gerechtfertigt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der nachträglich eingereichten und für die Entscheidung maßgeblichen Vergleichsrechnungen, § 291 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
15512.
156Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 710 Nr. 8, 711 ZPO.
15713.
158Der Senat hat die Revision insgesamt zugelassen, weil die entscheidungser-hebliche Frage, ob dem Steuerberater bei der Bestimmung der Rahmengebühr gegenüber seinem Mandanten nach § 315 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 11 Satz 1 StBGebV bzw. StBVV ein nicht justiziabler Toleranzbereich grundsätzlich zuzubilligen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und daher die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.