Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2018 - 8 UF 35/18
Tenor
I.Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 28.2.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 5.744,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 369,00 € seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012 und dem 1.9.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und der weitergehende Antrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
II.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin nimmt ihren seit dem 19.2.2013 rechtskräftig geschiedenen Ehemann auf Nutzungsvergütung für die frühere Ehewohnung – ein Einfamilienhaus – in Anspruch. Das Hausgrundstück stand im hälftigen Miteigentum der Beteiligten und wurde im April 2018 zwangsversteigert.
4Die Beteiligten trennten sich im Jahr 2011. Im Juni 2011 zog die Antragstellerin aus der früheren Ehewohnung aus. Der Antragsgegner verblieb in der früheren Ehewohnung, die bis Oktober 2012 auch von einem der gemeinsamen Söhne der Beteiligten genutzt wurde. Jedenfalls seit Januar 2013 lebte auch die Lebensgefährtin des Antragsgegners in der früheren Ehewohnung. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.12.2011 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 369 € ab Dezember 2011 und mit Schreiben vom 19.9.2012 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung von 530 € ab Oktober 2012 aufgefordert. Auf den Inhalt der Schreiben (Bl. 18 bis 21 und Bl. 22 bis 26 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
5Erstinstanzlich hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsvergütung in monatlicher Höhe von 369 € nebst Zinsen für die Zeit von Dezember 2011 bis Juni 2012 und in monatlicher Höhe von 530 € nebst Zinsen für die Zeit von Juli bis September 2012 sowie zur Zahlung einer laufenden Nutzungsvergütung in Höhe von 530 € ab Oktober 2012, zahlbar jeweils zum 1. eines Monats, zu verpflichten.
6Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit der angefochtenen Entscheidung zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsvergütung in Höhe von 369 € nebst Zinsen für die Zeit von Januar bis September 2012 und in Höhe von 521,95 € nebst Zinsen für die Zeit von Oktober 2012 bis zum 18.2.2013 – dem der Rechtskraft der Scheidung vorangegangenen Tag – verpflichtet und den Antrag der Antragstellerin im Übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht zu 90 % dem Antragsgegner und zu 10 % der Antragstellerin auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden.
7Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er ist der Meinung, dass er mit Schreiben vom 14.12.2011 nicht eindeutig zur Zahlung einer Nutzungsvergütung aufgefordert worden sei. Zusammen mit der Zahlungsaufforderung sei nämlich der Vorschlag unterbreitet worden, dass er – der Antragsgegner – keine Nutzungsvergütung und die Antragstellerin keinen Kindesunterhalt zahlen solle.
8Zudem vertritt der Antragsgegner – gestützt auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 06.12.2013, Az.: 14 UF 166/13) – die Ansicht, dass für die Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsvergütung zusätzlich zu der Zahlungsaufforderung die Änderung der Nutzungs- und Verwaltungsregelung verlangt werden müsse, was in der Form geschehen könne, dass der in der Wohnung Verbliebene vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt werde. Die sei von ihm zu keinem Zeitpunkt – weder durch das Schreiben vom 14.12.2011 noch durch das Schreiben vom 19.9.2012 – verlangt worden.
9Überdies beanstandet der Antragsgegner die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Bei der Kostenverteilung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass alle Ansprüche für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung abgewiesen worden seien. Eine Begrenzung des Anspruchs auf Ansprüche bis zur Rechtskraft der Scheidung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
10Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Meinung, den Antragsgegner hinreichend deutlich und bestimmt zur Zahlung einer Nutzungsvergütung aufgefordert zu haben. Aus beiden an den Antragsgegner gerichteten Schreiben ergebe sich eindeutig, dass auch eine neue Benutzungsregelung beansprucht werde, auch wenn dies lediglich inzidenter ausgedrückt worden sei. Der Antragsgegner sei zu jedem Zeitpunkt vor die Wahl „Zahlung oder Auszug“ gestellt worden, habe aber zu keinem Zeitpunkt eine Bereitschaft zum Auszug erkennen lassen. An der Angemessenheit der festgesetzten Nutzungsvergütung bestehe in Anbetracht des eingeholten Gutachtens kein Zweifel. Das Amtsgericht habe den Antrag auch zu Recht als überwiegend begründet angesehen, zumal Einigkeit bestanden haben dürfte, dass vorliegend nur die Ansprüche bis zur Rechtskraft der Scheidung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.
11II.
12Die Beschwerde des Antragsgegners führt nur zu der aus dem Tenor ersichtlichen Korrektur der Entscheidung des Amtsgerichts über den Nebenanspruch der Antragstellerin (Verzinsung) sowie der Kostenentscheidung und ist im Übrigen unbegründet.
131.Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Hauptsacheentscheidung greifen nicht durch.
14a.Nach der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann Nutzungsvergütung für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB) erst verlangt werden, nachdem der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte klar und eindeutig zur Zahlung aufgefordert worden ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Auflage, § 1361 b Rn. 23, Müko/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1361 b Rn. 18, Johannsen/Henrich/Götz, 6. Aufl., § 1361 b Rn. 35, Münch/Schulz, FamR, 2. Aufl., § 1361 b Rn. 57). Einzelne Stimmen in der Literatur halten eine Zahlungsaufforderung nicht für erforderlich (Staudinger/Funke, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1361 Rn. 75 m.w.N.). Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage ist vorliegend nicht erforderlich, weil der Antragsgegner sowohl mit Schreiben vom 14.12.2011 als auch mit Schreiben vom 19.9.2012 hinreichend deutlich zur Zahlung einer Nutzungsvergütung aufgefordert worden ist. Zwar verband die Antragstellerin ihr Zahlungsverlangen vom 14.12.2011 mit dem Vorschlag, dass sie – die Antragstellerin – keinen Kindesunterhalt für A… zahle und im Gegenzug der Antragsgegner keine Nutzungsvergütung. Mit diesem Vorschlag hat die Antragstellerin ihre Zahlungsaufforderung jedoch nicht relativiert. Sie wollte dem Antragsgegner lediglich eine gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit eröffnen, seine Zahlungsverpflichtung im Wege der Verrechnung zu erfüllen und hat den Antragsgegner deshalb ein Angebot zum Abschluss eines Verrechnungsvertrages unterbreitet.
15b.Wenn – wie vorliegend – Nutzungsvergütung für die Zeit der Trennung gemäߧ 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB geltend gemacht wird, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners über die Zahlungsaufforderung hinaus das Verlangen auf Änderung der Verwaltung und Benutzungsregelung nicht erforderlich.
16Zwar muss die Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangt werden, wenn ein im Miteigentum wurzelnder Nutzungsvergütungsanspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB geltend gemacht wird.
17Der Nutzungsvergütungsanspruch aus § 1361 b Abs. 2 BGB geht jedoch in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor (BGH, Beschluss vom 22.02.2017, Az.: XII ZB 137/16, Tz 36, zitiert nach juris).
18Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB werden im Gesetzestext nicht genannt. Eine Übertragung der Anspruchsvoraussetzungen für die im Miteigentum wurzelnden Nutzungsvergütungsansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB auf den Anspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kommt wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur und dem unterschiedlichen Anwendungsbereich beider Ansprüche nicht in Betracht. Dies wäre mit der Rechtsnatur des familienrechtlich geprägten, eigentumsunabhängigen Anspruchs nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht vereinbar. Der Anspruch auf Nutzungsvergütung während der Trennungszeit besteht anders als der im Miteigentum wurzelnde Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der früheren Ehewohnung (BGH a.a.O., Tz. 35). Auch ein aus der früheren Ehewohnung weichender Alleineigentümer kann von seinem in der Ehewohnung verbliebenden Ehegatten Nutzungsvergütung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB verlangen, könnte jedoch von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung nicht verlangen, weil eine solche Regelung bei einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Ehewohnung gar nicht besteht.
19Ein deutliches Zahlungsverlangen ist deshalb für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung während der Trennungszeit ausreichend.
20Der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamm, auf die sich der Antragsgegner beruft, kann nicht gefolgt werden. Der methodische Ansatz des Oberlandesgerichts Hamm, das unter Berufung auf § 745 Abs. 2 BGB auch für die Geltendmachung eines Nutzungsvergütungsanspruchs während der Trennungszeit das Verlangen auf Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für erforderlich hält, ist mit der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar.
21In der Entscheidung des OLG Rostock vom 6.9.2016, auf die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.10.2018 hingewiesen hat (Az. 10 UF 206/15), stellt das Oberlandesgericht fest, dass die Antragstellerin im dortigen Verfahren selbst die strengsten formalen Anforderungen erfülle, da sie den Antragsgegner vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt habe. Ob dies für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs auch erforderlich ist, konnte das Oberlandesgericht Rostock offen lassen.
222.
23Nach der mit der Beschwerde nicht angegriffenen Berechnung des Amtsgerichts ist der Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 9 x 369,00 € = 3.321,00 € für die Zeit von Januar bis September 2012 und in Höhe von 4 x 521,95 € + 335,54 € = 2.423,34 € für die Zeit von Oktober 2012 bis zum 18. Februar 2013 verpflichtet. Insgesamt ist ein Betrag in Höhe von 3.321,00 € + 2.423,34 € = 5.744,34 € zu zahlen.
24Nur die für die Zeit bis September 2012 geschuldete Nutzungsvergütung ist antragsgemäß zu verzinsen. Zur Verzinsung der für die Zeit von Oktober bis zum 18.2.2013 geschuldeten Nutzungsvergütung darf der Antragsgegner nicht verpflichtet werden, weil dies nicht beantragt worden ist (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 307 ZPO).
253.Zur Recht beanstandet der Antragsgegner die Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
26Es entspricht der Billigkeit, die erstinstanzlichen Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben (§ 81 Abs. 1 FamFG).
27Die Antragstellerin hat mit ihrem zuletzt gestellten Antrag rückständige Nutzungsvergütung für die Zeit bis September 2012 und einen laufenden Entschädigungsanspruch ab Oktober 2012 geltend gemacht. Eine Beschränkung des Anspruchs auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung, die bei Antragstellung am 7.2.2018 bereits eingetreten war, ist nicht erfolgt.
28Weil die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsvergütung für die Zeit bis zum 18.2.2013 weitgehend durchsetzen konnte, und der geltend gemachte laufende Anspruch auf Nutzungsvergütung für die Zeit ab 19.2.2013 zurückgewiesen worden ist, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt gegeneinander aufzuheben.
294.
30Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.
31Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 2.8.2013 abgeändert.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.155,55 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
3Der Antragstellerin steht weder das vom Amtsgericht zuerkannte Nutzungsentgelt für die Jahre 2008 und 2009 noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages ab dem 1.1.2008 gegen den Antragsgegner zu.
4Für den Anspruch auf Nutzungsentgelt fehlt es an einer vorherigen, hinreichend deutlichen Aufforderung zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB.
5Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des erkennenden Senats vom 17.10.2013.
6Die hiergegen in der Beschwerdeerwiderung vom 25.11.2013 vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
7Insbesondere hält der Senat im Anschluss an die Entscheidungen des OLG Braunschweig (FamRZ 1996, 548, Juris-Rn. 10), des OLG Brandenburg (FamRZ 2001, 1713, Juris-Rn. 13) und des OLG Sachsen-Anhalt (FamRZ 2012, 1941, Juris-Rn. 4) sowie in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Gerhardt/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013, Kap. 8 Rn. 320) daran fest, dass das Verlangen nach einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB, um fortan einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu begründen, dergestalt deutlich sein muss, dass der andere Miteigentümer darin vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt wird.
8Zutreffend ist zwar, dass sich das letztgenannte Erfordernis nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.2.1982 (FamRZ 1982, 355 = NJW 1982, 1753) ergibt. Die Entscheidung steht einem solchen Erfordernis aber andererseits auch nicht entgegen, weil dort lediglich ausgeführt ist, dass eine Klage auf Mietzahlung ein Neuregelungsverlangen i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB darstellenkann (vgl. a. a. O. Juris-Rn. 8), und dass auch rückwirkend für die Zeit vor einer solchen Klage eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, wenn bereits vorgerichtlich ein Neuregelungsverlangen i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden ist (vgl. a. a. O. Juris-Rn. 9). Ob letzteres in dem zugrundegelegenen Sachverhalt der Fall war, hat der BGH aber gerade offengelassen und durch Aufhebung und Zurückverweisung einer erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts anheimgegeben, ohne nähere Voraussetzungen an die notwendige Eindeutigkeit des Verlangens aufzustellen. In einer weiteren Entscheidung vom 11.12.1985 hat der BGH indes zumindest bekräftigt, dass eine bloße Zahlungsaufforderung nicht ausreiche (vgl. FamRZ 1986, 434, Juris-Rn. 20).
9Gegen das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich um ein „stumpfes Schwert“ gehandelt hätte, weil ein Auszugsverlangen rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Letzteres ist nämlich nicht richtig. Wenn der in der gemeinschaftlichen Wohnung befindliche Miteigentümer zur Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts nicht bereit ist, entspricht es nämlich nicht mehr „dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen“, dass er trotzdem weiterhin – kostenlos – in der Wohnung verbleibt, so dass dann als Benutzungsregelung i. S. d. § 745 Abs. 2 BGB eine Räumung der Wohnung verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden kann.
10Des weiteren kann das Erfordernis einer Aufforderung zur Zahlung oder alternativ zum Auszug nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nutzers nicht klar ist“. Durch dieses Erfordernis soll nämlich nicht lediglich „verhindert werden, dass jemand die Wohnung nutzt, der gar nicht in der Lage ist, die Nutzungsentschädigung zu zahlen“. Vielmehr geht es darum, dass dem nutzenden Teilhaber mit hinreichender Eindeutigkeit klargemacht werden soll, dass der andere Teilhaber einen Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich einer Weiternutzung durch ihn ohne zugrundeliegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr länger hinzunehmen bereit ist.
11Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, dass sich die Parteien inzwischen „sehr wohl über einen Auszug des Antragsgegners verständigt“ hätten, nämlich durch gerichtlichen Vergleich vom 8.8.2012, ist das zum einen angesichts des Vergleichswortlauts fraglich, und zum anderen für den vorliegenden Streit auch unerheblich, weil es hier um Nutzungsvergütung für den Zeitraum 2008/2009 geht.
12Schießlich kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Verweigerung eines Nutzungsentgelts vom Ergebnis her unbillig sei, weil der Antragsgegner den wirtschaftlichen Vorteil aus der Wohnungsnutzung gezogen habe. Dass der Antragsgegner hierdurch nicht ungerechtfertigt bereichert worden ist, ist bereits in der oben zitierten Entscheidung des BGH überzeugend begründet worden (vgl. FamRZ 1982, 355, Juris-Rn. 7).
13Der Verneinung der Voraussetzungen des Hilfsantrages ist die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar.
16(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
A.
- 1
- Die Beteiligten streiten über die Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens.
- 2
- Die Beteiligten schlossen 1991 die Ehe, lebten seit April 2009 getrennt und sind seit dem 19. Juli 2011 rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer des gemeinsam bewohnten Familienheims. Nachdem der Antragsgegner aus dem Familienheim ausgezogen war, bewohnte die Antragstellerin das Anwesen mit den beiden bei Trennung 14- und 17-jährigen Kindern noch bis zum 31. Dezember 2012. Der Antragsgegner bestritt die laufenden Hauskosten, zahlte aber keinen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
- 3
- In dem von der Antragstellerin betriebenen Teilungsversteigerungsverfahren über das Hausgrundstück erhielt der Antragsgegner am 6. Dezember 2013 mit einem Gebot von 120.001 € den Zuschlag. Nachdem sich die Eheleute über die Verteilung des verbleibenden Erlöses nicht einigen konnten, hinterlegte das Vollstreckungsgericht die nach Abzug der Kosten verbliebene Teilungsmasse in Höhe von 116.357,04 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts und stellte fest, dass die restliche Teilungsmasse der ehemaligen Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zustehe.
- 4
- Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten Betrags in Höhe der Hälfte, mithin eines Betrags von 58.178,52 €, nebst Hinterlegungszinsen an die Antragstellerin zu erklären. Nachdem der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 keine Anträge gestellt hatte, hat das Amtsgericht ihn mit Versäumnisbeschluss antragsgemäß verpflichtet.
- 5
- Mit seinem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss hat der Antragsgegner sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil ihm gegen die Antragstellerin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 60.000 € zustehe , er für die Zeit von April 2009 bis Dezember 2013 von der Antragstellerin Ersatz für die Nutzung des ehemaligen Familienheims verlangen könne und die Antragstellerin zum Ersatz der von ihm an verschiedene Versorgungsträger erbrachten Leistungen sowie weiterer, im Rahmen der Ehescheidung angefallener Positionen verpflichtet sei. Hilfsweise hat der Antragsgegner wegen dieser Ansprüche die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 69.348,95 € erklärt.
- 6
- Das Amtsgericht hat den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten. Die Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich dessen zugelassene Rechtsbeschwerde.
B.
- 7
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
- 8
- Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1160 veröffentlichten Entscheidung Folgendes ausgeführt:
- 9
- Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils folge aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NHintG (früher: § 13 Abs. 2 HinterlO).
- 10
- Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolge nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihrer Anteile (§ 752 Satz 1 BGB). Werde der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, bestehe die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Zur Teilung bedürfe es nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des Erlöses, sondern jeder Teilhaber könne von dem anderen die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.
- 11
- Dem Einwilligungsanspruch der Antragstellerin könne der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder anderer gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.
- 12
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfalle zwar nicht wegen der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen. Fraglich sei aber, ob der Antragsgegner sich im Hinblick auf die im Rahmen des § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Konnexität der Rechtsverhältnisse wirksam auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforderung berufen könne. Das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, dürfe grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden. Dies gelte jedenfalls, solange die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben sei.
- 13
- Im hier zu entscheidenden Fall sei somit maßgeblich, ob die Bruchteilsgemeinschaft mit der Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses bei der Hinterlegungsstelle durch den ersteigernden Ehegatten und der Durchführung des ergebnislosen Verteilungstermins oder erst mit der Erlösverteilung aufgehoben sei.
- 14
- Nachdem im Verteilungstermin vom 7. Januar 2014 keine Einigung erzielt worden sei, sei mangels Erlösverteilung die Bruchteilsgemeinschaft mit der Hinterlegung gerade nicht aufgehoben, sondern bleibe einer Einigung vorbehalten. Damit könne sich der Antragsgegner, um eine Blockierung der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nicht zu verhindern, jedenfalls nicht auf ein Zurück- behaltungsrecht wegen der Zugewinnausgleichsforderung berufen, da diese güterrechtliche Forderung keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertige und gemeinschaftsfremd sei.
- 15
- Auch im Fall der Geltendmachung nicht güterrechtlicher Ansprüche im Wege des Zurückbehaltungsrechts gegen den Einwilligungsanspruch sei das nach § 749 Abs. 1 BGB gerechtfertigte Interesse des anderen Gemeinschafters an einer zügigen Abwicklung zu berücksichtigen, der gerade im Fall der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Teilungsversteigerung zur Klärung der Vermögensverhältnisse betreibe. Würde man demgegenüber noch vor der endgültigen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft die Geltendmachung von Zurückbehaltungs - und Aufrechnungsrechten mit jeglichen Forderungen zulassen, so würde sich die Erlösverteilung unter Umständen über Jahre hinziehen. Somit könnten auch nicht güterrechtliche Ansprüche vom Einwilligungsgegner nur insoweit der Forderung entgegenhalten werden, als sie gemeinschaftsoriginär seien und aus der ursprünglichen Grundstücksgemeinschaft stammten.
- 16
- Dies treffe hier nur auf die Nutzungsentschädigungsansprüche des Antragsgegners gegen die Antragstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zu, solange und soweit deren Voraussetzungen vorlägen. In der Trennungszeit gehe die familienrechtliche Bestimmung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis der gemeinschaftsrechtlichen Regelung des § 745 Abs. 2 BGB vor. Dieser Nutzungsentschädigungsanspruch vor Rechtskraft der Ehescheidung wurzele in der ehelichen Gemeinschaft und nicht in der Grundstücksgemeinschaft. Daher könne mit dem Anspruch aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB - genauso wie mit güterrechtlichen Ansprüchen - gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
- 17
- Nach rechtskräftiger Scheidung folge ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB, da § 1568 a BGB keine entsprechende Regelung enthalte. Dieser Anspruch erfordere jedoch eine Aktivierung in Form eines Neuregelungsverlangens im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB. Dazu reiche eine bloße Zahlungsaufforderung des ausgezogenen Ehegatten nicht aus. Vielmehr sei ein deutlich geltend gemachtes Neuregelungs- und Zahlungsverlangen erforderlich, damit der im Familienheim verbliebene Ehegatte sich rechtzeitig auf die entstehende Belastung einstellen könne und er nicht für die Vergangenheit mit Ansprüchen konfrontiert werde, die ihm nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden seien. Hier sei ein deutliches Neuregelungsverlangen nicht erfolgt. Vielmehr habe nach dem Auszug des Antragsgegners im April 2009 keine Kommunikation der Beteiligten über die Nutzungsmodalitäten mehr stattgefunden. Deshalb könne sich der Antragsgegner nicht auf eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von der Rechtskraft der Ehescheidung im Juli 2011 bis zum Auszug der Antragstellerin mit den Kindern im Dezember 2012 berufen.
- 18
- Der Antragsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Hilfsaufrechnung mit güterrechtlichen oder sonstigen Ansprüchen stützen. Da die Gemeinschaft mit dem Zuschlagsbeschluss nicht aufgehoben worden sei, sondern sich am Erlös fortsetze, könnten dem Zustimmungsantrag der Antragstellerin keine gemeinschaftsfremden Ansprüche entgegen gehalten werden. Soweit der Antragsgegner sich auch im Rahmen der Hilfsaufrechnung auf den Nutzungsentschädigungsanspruch berufe, scheitere die Hilfsaufrechnung daran, dass ein solcher Anspruch vor Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gemeinschaftsfremd sei und die Voraussetzungen des Nutzungsentschädigungsanspruchs gemäß § 745 Abs. 2 BGB nicht vorlägen.
II.
- 19
- Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 20
- 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht einen Anspruch der Antragstellerin gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Abgabe der nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils nebst Hinterlegungszinsen bejaht.
- 21
- a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, erfolgt durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 Satz 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Bestand - wie hier - zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück , besteht an der Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 und BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).
- 22
- Wird der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Allerdings bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des herausgegebenen Erlöses. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die hier nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 18 mwN).
- 23
- b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft nicht durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses aufgehoben worden.
- 24
- aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 33 mwN). Der Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstands der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 31 mwN; Staudinger/ Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3). Die Teilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens. Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 30 mwN; vgl. auch Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3; Popp in Depré ZVG § 180 Rn. 32).
- 25
- bb) Können die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über die Teilung des Erlöses erzielen, wird dieser gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG hinterlegt. In diesem Fall setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort (vgl. BGH NJW 1967, 200, 201; Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 22; MünchKommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 753 Rn. 29). Über den hinterlegten Betrag können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB), und die Hinterlegungsstelle darf den Erlös nur an die Teilhaber gemeinschaftlich auskehren (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Bruchteilsgemeinschaft kann aber erst dann ihr Ende finden, wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teilhaber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem Gemeinschaftsgegenstand geschaffen worden ist (vgl. MünchKommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 752 Rn. 5). Ist der Versteigerungserlös hinterlegt, wird dies grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Teilhaber über die Aufteilung des Erlöses erreicht. Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle in einen reellen Anteil an dem hinterlegten Erlös. Weist der Teilhaber die Vereinbarung gegenüber der Hinterlegungsstelle nach, kann der auf ihn entfallende Erlösanteil ohne Mitwirkung des anderen Teilhabers an ihn ausgekehrt werden (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NHintG).
- 26
- Kommt eine Einigung der Gemeinschafter über die Verteilung des Erlöses nicht zu Stande, muss die Teilung in der Weise weiter betrieben werden, dass ein Teilhaber den anderen auf Einwilligung in die Auszahlung gerichtlich in Anspruch nimmt (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 193). Da die Hinterlegungsstelle den auf den Teilhaber entfallenden Anteil am Erlös dann nur nach Vorlage einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung an diesen allein auskehren darf (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 NHintG), ist die Bruchteilsgemeinschaft in diesem Fall erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgehoben.
- 27
- Diese Erwägungen zeigen, dass allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft führt. Soweit der Senat in einem Fall in der Hinterlegung eines Übererlöses eine Teilung in Natur angenommen hat (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356), hält er daran nicht fest.
- 28
- c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des Erlöses noch nicht aufgehoben ist. Die Beteiligten haben eine Einigung über die Aufteilung des Versteigerungserlöses bislang nicht erzielt, weshalb die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerade die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vornahme der für die Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erstrebt.
- 29
- 2. Diesem Anspruch kann der Antragsgegner weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihm behaupteten Gegenansprüche entgegenhalten noch kann er mit diesen Forderungen die Aufrechnung erklären.
- 30
- a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings erkannt, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen ausscheidet. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung ihres Anteils am hinterlegten Erlös ergibt sich aus §§ 749 Abs. 1, 753 BGB und richtet sich gegen den Antragsgegner persönlich. Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft. Da sich die von dem Antragsgegner geltend gemachten Gegenansprüche sämtlich gegen die Antragstellerin richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsver- hältnis vorliegend gegeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 21).
- 31
- b) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, ihm stehe ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und auf Ersatz für die Nutzung des Familienwohnheims durch die Antragstellerin während der Trennungszeit zu, scheitert ein Zurückbehaltungsrecht jedoch daran, dass dem Anspruch aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB iVm § 16 Abs. 2 NHintG keine gemeinschaftsfremden Gegenrechte entgegengehalten werden können. Aus dem gleichen Grunde kann der Antragsgegner mit diesen Forderungen auch nicht die Aufrechnung erklären.
- 32
- aa) Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass ein Teilhaber - wie hier - die nach § 16 Abs. 2 NHintG erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt, bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann, der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526, 2527). Das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 687, 688; Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 273 Rn. 16; MünchKommBGB/Krüger 7. Aufl. § 273 Rn. 55; Bamberger/Roth/ Unberath BGB 4. Aufl. § 273 Rn. 34; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Kap. 5 Rn. 94; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 198; Klein/Büte FamVermR 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 140). Auch nach der Rechtsprechung des Senats darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgehoben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 28). Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen oder sonstigen familienrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten.
- 33
- bb) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall dem Anspruch der Antragstellerin den von ihm behaupteten Anspruch auf Zugewinnausgleich als einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung nicht entgegenhalten kann.
- 34
- cc) Gleiches gilt bei dem Anspruch auf Nutzungsersatz für die Zeit des Getrenntlebens, weil es sich hierbei ebenfalls um eine gemeinschaftsfremde Forderung handelt.
- 35
- Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Zweck dieser Regelung ist es, den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall nach Billigkeit zu kompensieren. Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.). Dabei hängt die Frage, ob nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11 f.; vgl. MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17). So ist die Vorschrift auch in Fällen anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 932 f.).
- 36
- Steht die Ehewohnung - wie im vorliegenden Fall - im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1980, 1981; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374; OLG Jena FamRZ 2008, 1934, 1935; OLG Hamm FamRZ 2008, 1639; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 32; MünchKommBGB/Weber-Monecke 7. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1361 b Rn. 20; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 13 zur Nutzungsvergütung bei einem gemeinsamen unentgeltlichen Wohnrecht der Ehegatten). Denn sie ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Zudem ist das für Ansprüche nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwendende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten von Ehegatten über das Nutzungsentgelt für die Ehewohnung während der Trennungszeit (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) geeigneter als das gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für Ansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB anzuwendende Familienstreitverfahren (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 101).
- 37
- Soweit der Antragsgegner einen Nutzungsersatzanspruch gegen die Antragstellerin für die Zeit des Getrenntlebens geltend macht, handelt es sich da- her um einen familienrechtlichen Anspruch, der nicht in dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten wurzelt (a.A. Münch FamRZ 2016, 1164, 1165) und daher ebenfalls dem Anspruch der Antragstellerin weder im Wege eines Zurückbehaltungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten werden kann.
- 38
- c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners und eine Berechtigung zur Aufrechnung auch insoweit verneint, als dieser von der Antragstellerin Ersatz für die alleinige Nutzung der Ehewohnung in der Zeit ab Rechtskraft der Scheidung begehrt.
- 39
- aa) Der Berücksichtigung dieses Anspruchs stünde allerdings nicht der Grundsatz entgegen, dass die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf.
- 40
- Denn nach der Rechtskraft der Scheidung bestimmt sich ein möglicher Vergütungsanspruch des Ehegatten, der aus der im Eigentum beider Ehegatten stehenden Immobilie ausgezogen ist, nach § 745 Abs. 2 BGB, weil § 1568 a BGB keine Regelung für einen Anspruch auf Nutzungsvergütung enthält (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1681, 1682; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1568 a Rn. 24 vgl. auch Senatsurteil BGHZ 186, 372 = FamRZ 2010, 1630 Rn. 15 mwN). Anders als beim Nutzungsersatzanspruch während der Trennungszeit nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich hierbei nicht um einen besonderen familienrechtlichen Anspruch. Ihm liegt vielmehr die Erwägung zugrunde, dass nach § 745 Abs. 2 BGB jeder Bruchteilsgemeinschafter eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen kann, wenn tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen. Eine solche kann auch darin be- stehen, dass derjenige, der in der Immobilie verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932 mwN). Daher wurzelt dieser Anspruch im Recht der Bruchteilsgemeinschaft und könnte deshalb grundsätzlich dem Aufhebungsverlangen der Antragstellerin nach §§ 749, 753 BGB entgegengehalten werden.
- 41
- bb) Dem weichenden Ehegatten steht eine Nutzungsvergütung nach § 745 Abs. 2 BGB jedoch nur ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit auch verlangt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Der in dem Familienheim verbliebene Ehegatte soll sich durch das rechtzeitige und deutliche Verlangen nach einer Vergütung auf die damit verbundene wirtschaftliche Belastung einstellen und die Entscheidung treffen können, ob er das Familienheim gegen Zahlung einer Vergütung weiter alleine nutzen will (vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 105).
- 42
- Im vorliegenden Fall fehlt es nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung an einem hinreichend deutlichen Verlangen des Antragsgegners auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass zwischen den Beteiligten nach dem Auszug des Antragsgegners aus dem Familienheim im April 2009 keine Kommunikation mehr stattgefunden hat. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen. Auch dem vom Antragsgegner eingeleiteten Mahnverfahren lässt sich kein hinreichend deutliches Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung entnehmen.
- 43
- Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, aus dem Sachvortrag der Beteiligten ergebe sich gerade nicht, dass nach Rechtskraft der Scheidung kein Verlangen nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung erhoben worden sei, verkennt sie die maßgebliche Verteilung der Darlegungslast. Das deutliche Verlangen des weichenden Ehegatten nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie ist Voraussetzung für einen Nutzungsersatzanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner wäre daher nach den allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung der Darlegungslast verpflichtet gewesen, zu dieser anspruchsbegründenden Voraussetzung schlüssig vorzutragen. Dass er einen solchen Vortrag gehalten hat, behauptet die Rechtsbeschwerde nicht.
- 44
- d) Schließlich steht dem Antragsgegner auch im Hinblick auf die weiteren von ihm geltend gemachten Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
- 45
- Soweit der Antragsgegner von der Antragstellerin Erstattung der von ihm nach seinem Auszug gezahlten Nebenkosten verlangt, handelt es sich um Positionen , die während der Trennungszeit im Rahmen der Bemessung der Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB berücksichtigt werden können und nach Rechtskraft der Scheidung gemäß § 745 Abs. 2 BGB einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Immobilie bedurft hätten, für die es bereits an einem entsprechenden Verlangen fehlt. Der Antragsgegner kann daher auf diese Ansprüche aus den gleichen Gründen wie auf die entsprechenden Nutzungsersatzansprüche selbst ein Zurückbehaltungsrecht nicht stützen.
- 46
- Die übrigen vom Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche beziehen sich auf eine weitere Immobilie, die im Miteigentum der Ehegatten stand, auf Zahlungen für einen Sparvertrag und eine Lebensversicherung sowie auf Nutzungsersatz für ein Kraftfahrzeug. Diese Ansprüche sind sämtlich gemein- schaftsfremd und können daher dem Anspruch der Antragstellerin aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB ebenfalls weder im Wege eines Zurückbehaltungsrechts noch durch Aufrechnung entgegengehalten werden.
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 26.08.2015 - 16 F 1545/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2016 - 18 UF 156/15 -
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.