Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 07. März 2014 - I-16 U 117/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landesgerichts geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.080,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie 1.761,08 € außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie wurde 1995 mit einem Eigenkapital in Höhe von 38.373.400,00 € gegründet; ihr traten rund 600 Gesellschafter bei. Initiatorin der Klä-gerin ist die G… … W… (im Folgenden: G…), eine 100%ige Gesellschaft des Landes Berlin. Der Beklagte trat der Klägerin mit Erklärung vom 18.08./02.09.1996 bei. Er zeichnete eine Beteiligung in Höhe von 100.000,00 DM.
4Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:
5§ 3 Beitragspflicht und sonstige Pflichten der Gesellschafter
6(1) [...]
7- Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen und Nachschüsse bei fehlender Liquidität zu leisten, jedoch nur stets quotal entsprechend seiner Beteiligung an der Gesellschaft.
8(3)
9Erfüllt ein Gesellschafter seine Pflichten nicht, so kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (§ 14 AVB II).
10§ 4 Beteiligung an der Gesellschaft
11(2)
12Es ist vorgesehen, so viele Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen, dass eine Gesamtbeitragspflicht von DM 73.795.000,-- besteht. Die Gesamtbeitragspflicht entspricht dem für die Finanzierung des Investitionsvorhabens geplanten Eigenkapital (Nominalkapital der Gesellschaft). Zu einer not-wendigen Nachfinanzierung kann das Nominalkapital um bis zu 10% erhöht werden durch Beitragserhöhung der Gesellschafter oder durch Aufnahme weiterer Gesellschafter.
13(5)
14Die Beteiligungsquote kann sich verringern, sofern der Gesellschafter bei einer Beitragserhöhung nach Absatz 2 nicht mitwirkt.
15§ 8 Gesellschafterbeschlüsse
16(8)
17Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Gesellschaftsvertrag kann nur mit mindestens 75% der abgegebenen Stimmen geändert werden.
18§ 14 Ausschluss eines Gesellschafters
19(1)
20Die Gesellschafter können durch Beschluss einen Gesellschafter aus wichtigem Grunde aus der Gesellschaft ausschließen.
21(2)
22Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
23...c) ein Gesellschafter seiner Nachschusspflicht nach § 3 Abs. 1 AVB II nicht nachkommt.
24Die beiden in Berlin gelegenen Fondsgrundstücke befinden sich nicht im Eigentum der Klägerin. Sie ist erbbauberechtigt bis zum 31.12.2095. Der Erbbauzins wurde in kapitalisierter Form vollständig gezahlt. Die Klägerin erhielt vom Land Berlin Förde-rungen im ersten und zweiten Förderweg und zwar bis zum August 2010 bzw. Juni 2015. Eine Anschlussförderung wurde bzw. wird nicht gewährt. Die Einnahmen der Klägerin blieben hinter den zur Zeit ihrer Auflegung prognostizierten Erwartungen zurück. Der Generalmietvertrag für eines der beiden Objekte lief zum August 2010 aus. Seit 2007 wurden die Gesellschafter durch Gesellschafterversammlungen und durch Rundschreiben über finanzielle Probleme und Handlungsoptionen der Gesellschaft informiert. Am 03.06.2009 wurden sie zu einer Gesellschafterversammlung am 23.06.2009 eingeladen. Bei dieser Versammlung wurden die Gesellschafter über den Stand der Verhandlungen mit den Gläubigerbanken informiert. Mit Schreiben vom 16.11.2009 wurden die Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung am 02.12.2009 eingeladen. Ihnen wurden die Tagesordnung sowie der Sachstandsbericht des Geschäftsbesorgers übersandt. Sie erhielten die Fassung der vorgesehenen Beschlüsse unter Darstellung der Handlungsalternativen, der Kalkulationen und der Kalkulationsgrundlagen. Per 02.12.2009 ergaben sich ab 2010 Unterdeckungen der Klägerin in Höhe von rund 1,6 Mio. €. Die noch ausstehende öffentliche Förderung belief sich auf insgesamt 3.705.000,00 €; sie wäre bei einer Liquidation der Klägerin eingestellt worden. Auf der Gesellschafterversammlung am 2.12.2009 wurden die Situation der Gesellschaft, die verschiedenen Handlungsoptionen und deren Implikationen, einschließlich des Sanierungskonzepts im Einzelnen vorgestellt und erörtert. Die Gesellschafter fassten einen Feststellungsbeschluss mit 95,53% der zu berücksichtigenden Stimmen, in dem es heißt, dass die sanierungsbedürftige Gesellschaft sanierungsfähig sei, dass das den Gesellschaftern vorab übersandte Sanierungskonzept tragfähig sei und die Zuführung frischen Kapitals unvermeidlicher Bestandteil einer Sanierung sei. Ferner fassten die Gesellschafter einen Beschluss zur Umsetzung des Sanierungskonzepts, der insbesondere folgende Sanierungsschritte enthielt:
25• Herabsetzung des bestehenden (und vollständig verbrauchten) Nominalkapitals der Klägerin von 38.373.400,00 € auf 38.373,40 € (1 Promille);
26• Kapitalerhöhung des herabgesetzten Kapitals um 36.454.730,00 € auf bis zu 36.493.103,40 €;
27• Aufforderung der Gesellschafter zur - freiwilligen – Übernahme der Kapitalerhöhung entsprechend ihrer quotalen Beteiligung;
28• Ausschluss derjenigen Gesellschafter, die nicht bis zum Einzahlungsstichtag – spätestens bis zum Sanierungsstichtag - sich an der Kapitalerhöhung beteiligt haben.
29Dieser Beschluss wurde mit einer Mehrheit von 90,71% der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Beklagte stimmte nicht zu.
30Bei einer Zerschlagung der Klägerin statt ihrer Sanierung hätte sich das Haftungsrisiko der Gesellschafter auf zwischen 167% bis zu 234% des gezeichneten Eigenkapitals belaufen. Der Sanierungsbeitrag, der mit 95% des Eigenkapitals prognostiziert worden war, belief sich auf 87% des Eigenkapitals. Zum Ende 2010 konnte die Klägerin ein Darlehn der L… Berlin nicht mehr bedienen. Im März 2011 schloss die Klägerin mit der L… Berlin AG und der I… Berlin eine Sanierungsvereinbarung. Es wurde darin eine Haftentlassung für die ausscheidenden Gesellschafter vereinbart.
31Die Sanierung wurde mittlerweile erfolgreich umgesetzt. Die mitwirkungsbereiten Gesellschafter zahlten ihren quotalen Anteil an der Kapitalerhöhung. Der Beklagte zahlte bis zum Sanierungsstichtag, d.h. zum 31.03.2011, nicht. Seine Beteiligungsquote belief sich zu diesem Stichtag auf 0,138083%. Die Klägerin ließ zum Sanierungsstichtag eine Auseinandersetzungsbilanz erstellen. Die Bilanz vom 15.08.2011 schloss mit einem Bilanzfehlbetrag in Höhe von 42.061.540,54 € ab. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft überstiegen somit deren Vermögenswerte um rund 109,6% des Eigenkapitals. Die Auseinandersetzungsbilanz berücksichtigt keine etwaige Anpassung des Erbbauzinses und ebenfalls nicht einen bereits im Mai 2009 anhängigen Prozess der Klägerin gegen die G… AG wegen Baumängeln sowie etwaige Ansprüche wegen einer Altlastenproblematik. Wegen der Baumängel hat die Klägerin zwischenzeitlich eine Vergleichssumme in Höhe von 425.000,00 € erhalten.
32Mit Schreiben vom 26.09.2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrags, den sie auf der Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz und der quotalen Beteiligung des Beklagten errechnete, auf. Sie mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2012, wodurch Kosten in Höhe von 1.761,08 € entstanden.
33Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte mit dem Gesellschafterbeschluss vom 02.12.2009 zum 31.03.2011 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Hierzu hat sie vorgetragen:
34Der Beklagte sei aus gesellschaftsvertraglicher Treuepflicht verpflichtet gewesen, seinem Ausscheiden zuzustimmen. Sie sei sanierungsbedürftig gewesen, da sie – ausweislich der Auseinandersetzungsbilanz – überschuldet gewesen sei. Ihre Zahlungsunfähigkeit sei ohne Sanierung – spätestens zum Ende 2010 – angesichts des Wegfalls der öffentlichen Förderung und des Endes des Generalmietvertrags unvermeidlich gewesen. Ab 2010 hätten die Einnahmen die Ausgaben überstiegen. Sie sei auch sanierungsfähig gewesen, was bereits durch die – unstreitig - erfolgreiche Sanierung belegt werde. Ihre Sanierung sei auch sinnvoll gewesen, insbesondere da sie zum Erhalt der öffentlichen Förderung geführt habe. Der Verbleib der nicht zahlungswilligen Gesellschafter sei den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar gewesen sei, da sie insbesondere andernfalls – bei geglückter Sanierung – einen Gewinnanteil erhalten hätten, der allein durch den Einsatz der zahlenden Gesellschafter möglich geworden sei. Der Beklagte habe sich durch sein Ausscheiden auch nicht schlechter gestanden als im Falle einer Insolvenz. Ein weiteres wirtschaftliches Entgegenkommen der Banken – über die Fortführung der Finanzierung und den Verzicht auf eine Fälligstellung hinaus -- sei nicht erzielbar gewesen. Eine schonendere Sanierung sei nicht möglich gewesen. Die Entscheidung zugunsten des beschlossenen Konzepts sei aufgrund umfangreicher Diskussion erfolgt. Der Beschluss, der das Ausscheiden der nicht mitwirkungsbereiten Gesellschafter vorsehe, sei auch ausreichend bestimmt. Die Umsetzung der Sanierung sei zunächst für den 30.03.2010 vorgesehen gewesen, habe sich jedoch durch notwendige Verhandlungen, insbesondere mit Banken, um ein Jahr verzögert. Die Nichtberücksichtigung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln in der Auseinandersetzungsbilanz sei dem Vorsichtsprinzip geschuldet. Die Altlastenproblematik habe sich zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz als unbegründet herausgestellt. Die Möglichkeit, den Erbbauzins anpassen zu lassen, sei zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht erkennbar gewesen. Die Auseinandersetzungsbilanz sei von den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung am 16.09.2011 einstimmig festgestellt worden.
35Die Klägerin hat beantragt,
36den Beklagten zu verurteilen, an sie 58.080,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie weitere 1.761.08 € für außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
37hilfsweise,
38Zug um Zug gegen Vorlage einer Erklärung der Klägerin, dass der Beklagte in Höhe des auf ihn entfallenden negativen Auseinandersetzungsfehlbetrags in Höhe von 58.080,01 € von seiner anteiligen persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Klägerin befreit ist sowie Zug um Zug gegen Vorlage einer Erklärung der L… Berlin AG und der I… des Landes Berlin, den Beklagten aus seiner anteiligen persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der L… Berlin AG und der I… des Landes Berlin zu befreien und nicht in Anspruch zu nehmen.
39Der Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert und nicht prozessführungsbefugt. Er hat vorgetragen:
42Der Sanierungsbeschluss sei ihm gegenüber mangels seiner Zustimmung unwirksam und er sei folglich noch Gesellschafter der Klägerin. Er habe angesichts der Regelung in § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags, die auch für die Bewirtschaftungsphase gelte, lediglich eine Verwässerung seiner Anteile hinnehmen müssen. Als Kleinanleger treffe ihn keine gesellschaftsvertragliche Treuepflicht. Der Ausschließungsbeschluss sei auch deshalb unwirksam, weil er gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit verstoße. Es sei eine schonendere Sanierung, insbesondere durch Erhöhung der Einlagen allein der zahlungswilligen Gesellschafter und ohne seinen Ausschluss, möglich gewesen. Das Sanierungskonzept sei unvollständig, fehlerhaft und wirtschaftlich unvorteilhaft: Es lasse – unstreitig - die Reduzierung der laufenden Kosten (z.B. Geschäftsbesorgung, Hausverwaltung) außer Betracht und enthalte – unstreitig - keine Regelung für einen Erwerb des Erbbaugrundstücks. Die Zinsbelastung in Höhe von 5% sei inakzeptabel hoch; hier seien Nachverhandlungen erforderlich gewesen. Es fehle eine generelle Reduzierung des Fremdkapitals auf einen geringen, leichter bedienbaren Valutenstand, insbesondere in Form eines Teilerlasses. Ebenso wie in der Auseinandersetzungsbilanz fehlten im Sanierungskonzept die Liquiditätszuflüsse aufgrund der Anpassung des Erbbauzinses, des Bauprozesses und der Altlastenproblematik, was unstreitig ist. Die der Klägerin gegenüber der G… AG zustehenden Zahlungsansprüche (Baumängelprozess, Altlasten) hätten eine Sanierung der Klägerin in der beschlossenen Form obsolet gemacht. Es sei im Übrigen treuwidrig, wenn der nicht sanierungswillige Gesellschafter durch den drohenden Ausschluss letztlich gezwungen werde, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen. Die von der Klägerin behauptete Überschuldung rechtfertige seinen Ausschluss nicht, weil die Bilanzsituation per 02.12.2009 im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts gegeben gewesen sei. Zudem sei er im Vorfeld der Gesellschafterversammlung nicht ausreichend informiert worden. Bei dem Vergleich zwischen dem Haftungsrisiko im Falle der Liquidation und dem Auseinandersetzungsfehlbetrag sei die quotale Nachhaftung zu berücksichtigen, so dass die von ihm im Falle des Ausscheidens zu tragenden Lasten sich auf 277% beliefen. Er hat ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, soweit die Klägerin diese Positionen nicht bilanziert habe. Ferner hat er die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Abtretung des quotal auf ihn entfallenden Anteils der Forderungen erklärt. Die Klägerin müsse ihn von jeglicher Inanspruchnahme, die aus seiner Beteiligung resultiere, freistellen.
43Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu die Ansicht vertreten, dass die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.10.2009 (II ZR 240/08, „Ausscheiden oder Sanieren“) dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien, da es sich vorliegend nicht um eine OHG, sondern um eine GbR gehandelt habe. Von einem Kaufmann könne erwartet werden, dass er das wirtschaftliche Risiko überblicke, während ein in wirtschaftlichen Dingen häufig unerfahrener Gesellschafter einer GbR eingehender Belehrung bedürfe. Die Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags werde ein beitretender Gesellschafter ohne weitere Belehrung als Risikobegrenzung dahingehend verstehen, dass weitere Forderungen nicht auf ihn zukommen würden. Eine solche Regelung sei in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht ersichtlich. Es gehe auch um eine weit über 10% hinausgehende Beitragserhöhung; die Gesellschafter hätten mehr als nur 60% des ursprünglich aufgewandten Betrags erneut riskieren müssen. Schließlich scheitere die Annahme einer gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht daran, dass der Beklagte bis zum Sanierungsstichtag von Seiten der Klägerin nicht über den Abschluss der Sanierungsvereinbarungen informiert worden sei. Die Treuepflicht setze aber voraus, dass der Gesellschafter über diejenigen Umstände informiert worden sei, aus denen sich seine Pflicht zur Zustimmung ergebe.
44Dieses Urteil greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie behauptet, dass der Beklagte über den Prozess der Sanierung laufend mit Schreiben vom 08.01.2010, 22.01.2010, 01.03.2010, 03.06.2010, 30.06.2010, 03.09.2010, 28.10.2010, 08.11.2010 informiert worden sei. Die Gesellschafter seien vor Umsetzung der Sanierung zum Sanierungsstichtag nochmals auf die Rechtsfolgen einer möglichen Nichtbeteiligung hingewiesen worden. Der Beklagte sei ausreichend informiert gewesen, um an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und ggfs. einen Berater zu konsultieren. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht vor seiner Entscheidung einen Hinweis nach § 139 ZPO hätte erteilen müssen. § 4 Abs. 2 GV enthalte keine Risikobegrenzungsregel, was sich auch aus dem Prospekt ergebe. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze seien nicht an eine prozentuale Höchstgrenze des Sanierungsbeitrags geknüpft. Die Berücksichtigung der Nachhaftung im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters sei mit den Grundsätzen der BGH-Entscheidung nicht vereinbar. Die Frage, ob eine Sanierungsvereinbarung zustande komme, sei für den Nichtzahler hinsichtlich des Vergleichs der ihn treffenden Zahlungspflichten ohne Konsequenz. Eine Sanierung im Wege einer Sanierungsgesellschaft sei den sanierungswilligen Gesellschaftern nicht zumutbar gewesen, weil sie dafür höhere finanzielle und rechtliche Risiken hätten eingehen müssen. Das Verfahren bezüglich der Erbbaurechtsanpassung sei im Dezember 2012 angestrengt worden. Es habe auf sich auf die Erforderlichkeit des Sanierungsbeschlusses oder Auseinandersetzungsbilanz nicht auswirken können.
45Die Klägerin beantragt,
46das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2013, 9 O 222/12, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 58.080,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie weitere 1.761,08 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
47hilfsweise
48den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.05.2013 (Az. 222/12) zu verurteilen, an sie 58.080,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2011 sowie weitere 1.761,08 € für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
49Zug um Zug gegen die Befreiung des Beklagten von seiner anteiligen persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Beklagten aus dem Darlehn der L… Berlin 4… unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des auf ihn entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrags in Höhe von 35.593,37 € an die Klägerin durch Vorlage einer Enthaftungserklärung der L… Berlin mit vorgenanntem Inhalt
50sowie
51Zug um Zug gegen die Befreiung des Beklagten von seiner anteiligen persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Klägerin aus dem Darlehn der I… Berlin (Aufwendungsdarlehn Nr. …, Verwaltungskosten, Beitragsdarlehn Nr. … und Baudarlehn Nr. … und …) unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des auf ihn entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrags in Höhe von 23.487,64 € an die Klägerin durch Vorlage einer Enthaftungserklärung der I… Berlin mit vorgenanntem Inhalt.
52Der Beklagte beantragt,
53die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
54Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, die Berufungsbegrün-dung werde den Anforderungen des § 520 ZPO nicht gerecht. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe oder nicht richtig angewendet worden sei. Er ist der Ansicht, dass ein gerichtlicher Hinweis hinsichtlich der Information des Beklagten nicht erforderlich gewesen sei, da bereits erstinstanzlich der Umfang der erfolgten Informationen streitig gewesen sei. Entsprechende Kenntnis habe die Klägerin auch aufgrund der Entscheidung des LG Rottweil, die in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren erörtert worden sei, in einem Parallelverfahren gehabt. Er sei im Vorfeld des Sanierungsbeschlusses nicht ausreichend über das Sanierungskonzept informiert worden, da zu diesem Zeitpunkt die Ergebnisse der Verhandlungen mit den Gläubigerbanken noch nicht festgestanden hätten. Es sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht absehbar gewesen, welche Änderungen sich bis zum Sanierungsstichtag, z.B. hinsichtlich der Zinslast, noch ergeben würden. Die Behauptungen der Klägerin zu den Informationsschreiben, die er nicht erhalten habe, seien verspätet. Er ist der Ansicht, dass es sich bei § 4 Abs. 2 und 5 GV um eine Risikobegrenzung handele, die sich allerdings – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht auf die Investitionsphase beschränke. Der Ausschließungsbeschluss sei unverhältnismäßig: Die Klägerin hätte anstelle des eingeschlagenen Wegs eine Sanierungsgesellschaft mit sanierungswilligen Gesellschaftern gründen sollen, die dann den Gläubigerbanken einen Teil der Forderungen abgekauft und gegen sanierungsunwillige Gesellschafter vorgegangen wäre. In diesem Fall hätten die sanierungswilligen Gesellschafter verbleiben können. Die Klägerin verklage die G… AG vor dem Landgericht Berlin auf Rückzahlung von rund 36 Mio. € Erbbaurechtseinmalentschädigung, was die Klägerin im Schriftsatz vom 03.01.2014 unstreitig stellt. Daher sei sowohl eine schonendere Sanierung möglich gewesen als auch die Auseinandersetzungsbilanz fehlerhaft. Mehrere Gesellschafter der Klägerin hätten bereits im Mai 2011 in Absprache mit der Klägerin klageweise einen Anspruch auf Erbbaurechtszinsanpassung geltend gemacht.
55Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die Klägerin hat dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Haftentlassungschreiben der L… Berlin und der I… Berlin überreicht.
56II.
57A.
58Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Beklagten zulässig. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren, das die Berufungsanträge nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO festlegen, stützen will. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Ihr lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Klägerin das angegriffene Urteil für änderungsbedürftig hält, weil das Landgericht – nach Ansicht der Klägerin – unter Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gesellschafterliche Treuepflicht des Beklagten zur Zustimmung zum Ausschließungsbeschluss verneint und damit zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung eines Auseinandersetzungsfehlbetrags abgelehnt hat.
59B.
60Die Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 58.080,01 € gegen den Beklagten zu.
61I.
62Die Klage ist zulässig, die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Dem stehen die zwischen der Klägerin und der I… Berlin getroffenen Vereinbarungen über eine Sicherheitentauschoption vom 11.03.2011 nicht entgegen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Neben der Ermächtigung, die hier gemäß der jeweiligen Ziff. VI.3 der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der I… Berlin durch die I… erklärt wurde, und Übertragbarkeit der Forderung ist ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin und des Rechtsinhabers an der Prozessführung notwendig; auf Seiten der Beklagten müssen schutzwürdige Belange fehlen. Das erforderliche eigene Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der abgetretenen Forderung folgt daraus, dass ihr auf diesem Weg der angestrebte Sicherheitentausch, insbesondere die Entlassung der ausgeschiedenen Gesellschafter aus ihrer persönlichen quotalen Haftung ermöglicht wird. Entsprechendes gilt für das Interesse der Banken an der Geltendmachung durch die Klägerin. Schutzwürdige Interessen des Beklagten, die einer Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin entgegenstehen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
63II.
64Die Klage ist auch begründet. Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt aus § 739 BGB i.Vm. § 17 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV). Der Beklagte ist wirksam als Gesellschafter der Klägerin ausgeschieden und aus der Auseinandersetzungsbilanz zum maßgeblichen Stichtag ergibt sich unter Berücksichtigung der Quote des Klägers ein Fehlbetrag in Höhe der Klageforderung.
651.
66Die Klägerin ist gemäß den überreichten Vereinbarungen mit der I… vom 11.3.2011 berechtigt und verpflichtet, Zahlungsansprüche gegen ausscheidende Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Ist der Zedent gegenüber dem Abtretungsempfänger berechtigt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, ohne die Abtretung offenlegen zu müssen, so macht er die Forderung als Berechtigter geltend. Die Sicherungsabtretung berührt damit nicht seine Befugnis, das übertragene Recht außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen (BGH Urt. v. 23.3.1999, VI ZR 101/98, NJW 1999, S. 2110 ff., BGH Urt. v. 22.12.1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, S. 1932 ff.).
672.
68Grundlage des Ausscheidens ist der Beschluss vom 02.12.2009. Dieser Beschluss der Gesellschafterversammlung ist formell wirksam gefasst worden. Die Gesellschafter wurden am 16.11.2009 zur Gesellschafterversammlung am 02.12.2009 schriftlich eingeladen unter Beifügung der Tagesordnung sowie der Fassung der vorgesehenen Beschlüsse. Die Einladungsfrist des § 8 Abs. 3 S. 5 GV sowie die in § 8 Abs. 3 S. 2, 3 GV vorgeschriebene Form wurde eingehalten. Mit seinem Einwand, er sei im Vorfeld nicht ausreichend informiert worden, dringt der Beklagte daher nicht durch.
69Nach § 8 Abs. 8 Satz 1 GV genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Beschlussfassung. Für Beschlüsse, durch die der Gesellschaftsvertrag geändert wird, schreibt § 8 abs. 8 Satz 2 GV eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen vor. Der Beschluss, durch den der neue Ausschließungsgrund in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wurde, wurde mit 90,71% der abgegebenen Stimmen gefasst, so dass die nach § 8 Abs. 8 S. 2 GV notwendige Mehrheit erreicht war.
70Darüber hinaus sieht § 8 Abs. 10 GV vor, dass über Beschlüsse innerhalb einer Woche eine Niederschrift anzufertigen ist, deren Inhalt als anerkannt gilt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Niederschrift an die Gesellschafter eine mit Gründen versehene Einwendung erhoben wird. Nach Fristablauf ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Eine entsprechende Beanstandung des Beklagten ist nicht ersichtlich.
713.
72Über die formelle Wirksamkeit hinaus muss der Beschluss, mit dem der neue Ausschließungsgrund in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wurde, auch gegenüber dem Beklagten materiell wirksam sein (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn.15 m.w.N.). Auch dies ist gegeben.
73a)
74Der Beschluss sah unter Ziffer 7.4.1 vor, dass diejenigen Gesellschafter, die bis zum Einzahlungsstichtag – spätestens jedoch bis zum Sanierungsstichtag – nicht einen Anteil in Höhe ihres jeweiligen Gesellschafterbeitrags auf den Erhöhungsbeitrag übernahmen und bewirkten, aus der Gesellschaft ausscheiden, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedurfte. Die neue Regelung legt also das zwangsweise Ausscheiden derjenigen Gesellschafter fest, die sich an der – ebenfalls am 02.12.2009 beschlossenen – freiwilligen Kapitalerhöhung nicht beteiligten.
75b)
76Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich. Die Zustimmung kann dabei sowohl antizipiert durch eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen oder durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (BGH II ZR 240/08, Urteil vom 19.10.2009, Rn. 16, BGH II ZR 122/09, Urteil v. 25.01.2011, Rn. 18). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Versäumung der Beanstandungsfrist ersetzt diese Zustimmung nicht (vgl. BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 16).
77c)
78Trotz Fehlens dieser Zustimmung ist der Beklagte jedoch aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen, sich so behandeln zu lassen, als habe er dem Beschluss zugestimmt. Er verhält sich treuwidrig, weil er zwar an den Sanierungsbemühungen nicht teilnehmen, aber dennoch in der Klägerin verbleiben wollte.
79aa)
80Ein Gesellschafter ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter jedoch etwas Abweichendes ergeben (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 23 m.w.N., BGH II ZR 122/09, Urteil v. 25.01.2011, Rn. 20). Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung des einzelnen Gesellschafters kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 23 m.w.N., BGH II ZR 122/09, Urteil v. 25.01.2011, Rn. 20). Diese Grundsätze hat der BGH in seiner Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ dahingehend präzisiert, dass, wenn die Gesellschafter einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Publikumspersonengesellschaft mit der im Gesellschaftsvertrag für Änderungen des Vertrags vereinbarten Mehrheit beschließen, die Gesellschaft in der Weise zu sanieren, dass das Kapital „herabgesetzt“ und jedem Gesellschafter freigestellt wird, eine neue Beitragspflicht einzugehen („Kapitalerhöhung“), dass ein nicht sanierungswilliger Gesellschafter aber aus der Gesellschaft ausscheiden muss, die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter aus gesellschafterlicher Treuepflicht jedenfalls dann verpflichtet sind, diesem Gesellschafterbeschluss zuzustimmen, wenn sie infolge ihrer mit dem Ausscheiden verbundenen Pflicht, den auf sie entfallenden Auseinandersetzungsfehlbetrag zu leisten, finanziell nicht schlechter stehen, als sie im Falle der sofortigen Liquidation stünden (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, Leitsatz). Die Frage, ob eine gesellschafterliche Treuepflicht besteht, kann dabei stets nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. hierzu Strohn ZInsO 2013, S. 12, 13).
81bb)
82Zu Unrecht hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass die vorstehenden Grundsätze vorliegend keine Anwendung fänden, weil es sich um eine Publikumsgesellschaft in Gestalt einer GbR und nicht einer OHG – wie in dem vom BGH im Jahr 2009 entschiedenen Fall - handele. Das Landgericht hebt dabei hervor, dass von einem Kaufmann erwartet werden könne, dass er eigenständig ein von ihm eingegangenes wirtschaftliches Risiko überblicke, während ein in wirtschaftlichen Angelegenheiten häufig unerfahrener Gesellschafter bürgerlichen Rechts einer Publikumsgesellschaft eingehender Belehrung bedarf. Für die vom Landgericht angenommene Differenzierung besteht keine Veranlassung. Publikumsgesellschaften sind Personengesellschaften, die zum Zwecke der Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter und persönlich nicht miteinander verbundener Gesellschafter aufgrund eines vorformulierten Gesellschaftsvertrags aufnehmen. Betreibt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe, so kann – z.B. bei einem Immobilienfonds – eine GbR gegründet werden (Bamberger/Roth/Schöne § 705 BGB Rn. 192, Palandt/Sprau § 705 BGB Rn. 47). Die Frage, ob die Publikumspersonengesellschaft also als OHG oder als GbR geführt wird, richtet sich damit maßgeblich danach, ob die Gesellschaft ein Handelsgewerbe ausübt. Demgegenüber ist – entgegen der Annahme des Landgerichts – weder der Beitritt zur OHG Kaufleuten vorbehalten, noch ist Ausfluss dessen, dass eine Publikumspersonengesellschaft eine GbR ist, dass ihr „in wirtschaftlichen Angelegenheiten häufiger unerfahrenere“ Personen beitreten. Schließlich hat auch der BGH in seinem Leitsatz zur Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ allgemein auf Publikumspersonengesellschaften abgestellt. Darüber hinaus betraf die Folgeentscheidung des BGH vom 25.01.2011 (II ZR 122/09), in der der BGH eine gesellschafterliche Treuepflicht im Ergebnis verneinte, einen Immobilienfonds in Form einer GbR, ohne dass der BGH diesem Gesichtspunkt für die Frage der Anwendbarkeit von ihm in der Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ entwickelten Grundsätze eine Bedeutung zugemessen hätte.
83dd)
84Der Beklagte war gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen zur Zustimmung verpflichtet.
85(1)
86Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Beschlusses sanierungsbedürftig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet und zum Ende 2010 zahlungsunfähig gewesen war. Sie hat dazu vorgetragen, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft – ausweislich des Sachstandsberichts zur Sanierung - geschätzt auf 130,5% des Eigenkapitals bzw. ausweislich der später erstellten Auseinandersetzungsbilanz auf 109,6% des Eigenkapitals beliefen. Demgegenüber hat der Beklagte die Überschuldung nur pauschal und damit unzureichend bestritten. Mit den einzelnen von der Klägerin dargestellten Daten, hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Der Hinweis des Beklagten, dass die Bilanzsituation zum Zeitpunkt seines Beitritts bereits so gewesen sei wie am 02.12.2009 ändert an der Überschuldung per 02.12.2009 nichts.
87(2)
88Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin – unter Verweis wiederum auf den Sachstandsbericht zur Sanierung - deckten die Einnahmen die Ausgaben zwar noch in 2009, nicht mehr aber ab 2010. Mit seinem Einwand, die Voraussetzungen für den Ausschließungsbeschluss nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH lägen deshalb nicht vor, weil die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorgelegen hätten, dringt der Beklagte nicht durch. Ihm ist zwar einzuräumen, dass der BGH in der Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ die Zahlungsunfähigkeit, die dort vorlag, als Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit aufführte. Ein Verständnis der Entscheidung dahingehend, dass – erst – die eingetretene Zahlungsunfähigkeit, nicht aber die drohende Zahlungsunfähigkeit die Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft als Voraussetzung einer Sanierung nach den Grundsätzen „Sanieren oder Ausscheiden“ begründet, würde jedoch bedeuten, dass die Gesellschaft mit der Sanierung warten muss, bis Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Ein solches Zuwarten, das die Sanierung erschwert, liegt jedoch weder im Interesse der zahlungswilligen noch der zahlungsunwilligen Gesellschafter angesichts der damit einhergehenden Verschärfung der finanziellen Situation. Für eine Gleichbehandlung der Zahlungsunfähigkeit sowie der drohenden Zahlungsunfähigkeit spricht die vergleichende Überlegung, dass nach § 18 InsO die drohende Zahlungsunfähigkeit ebenso wie die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ein Eröffnungsgrund gemäß § 16 InsO darstellt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung des BGH vom 25.01.2011 (II ZR 122/09) ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Gesellschaft ebenfalls die Zahlungsunfähigkeit drohte, ohne dass der BGH deshalb die Grundsätze aus der Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ für nicht anwendbar erachtet hätte.
89(3)
90Letztlich räumt auch der Beklagte eine Sanierungsbedürftigkeit der Klägerin ein, wenn er vorträgt, dass er ein von ihm nicht für sinnvoll erachtetes Sanierungskonzept nicht habe mittragen wollen.
91(4)
92Die Sanierungsfähigkeit der Klägerin steht zwischen den Parteien außer Streit. Sie wird letztlich durch die unstreitige erfolgreiche Sanierung der Klägerin belegt.
93(5)
94Die Sanierung durch Aufbringen neuen Kapitals war wirtschaftlich sinnvoll. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ zu dieser Frage einen Vergleich der Folgen einer sofortigen Liquidation einerseits und einer Sanierung andererseits herangezogen (BGH BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 26 f.).
95(a)
96Für den Fall der Liquidation betrug die Haftung der Gesellschafter 167% - 234% des ursprünglichen Eigenkapitals. Im Fall des Verkaufs der Immobilien vor Liquidation hätte sich eine Haftung in Höhe von 156% des ursprünglichen Eigenkapitals ergeben. Demgegenüber wurde für den Fall einer Sanierung eine Beteiligung in Höhe von 95% des ursprünglichen Eigenkapitals prognostiziert, die sich letztlich auf 87% belief. Ein Vergleich dieser Haftungs- bzw. Beteiligungsquoten lässt den eingeschlagenen Weg der Sanierung nicht von vorneherein sinnlos erscheinen, insbesondere da die Sanierung zugleich den Erhalt der noch ausstehenden Fördermittel bedeutete. Hinzu kommt, dass eines der beiden Objekte vollständig vermietet war (in dem anderen Objekt stellte sich die Vermietungssituation ausweislich des Sachstandsberichts „schwierig“ dar).
97(b)
98Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass nach der Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ der von den Gesellschaftern aufzubringende Sanierungsbeitrag nicht höher als 60% liegen dürfe, trifft das nicht zu. Die Quote der Gesellschafter in dem vom BGH entschiedenen Fall lag zwar bei 60%, jedoch kann der Entscheidung nicht entnommen werden, dass eine Sanierung bereits deshalb von vorneherein wirtschaftlich sinnlos ist, weil der Sanierungsbeitrag 60% übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, Rn. 27).
99(c)
100Erstinstanzlich hat der Beklagte behauptet, das Sanierungskonzept sei unvollständig, fehlerhaft und wirtschaftlich unvorteilhaft. Es lasse – unstreitig - die Reduzierung der laufenden Kosten (z.B. Geschäftsbesorgung, Hausverwaltung) außer Betracht und sehe – unstreitig - keine Regelung zum Erwerb des Erbbaugrundstücks vor. Die Zinsbelastung von 5% sei inakzeptabel hoch; insoweit seien Nachverhandlungen erforderlich gewesen. Es fehle an einer generellen Reduzierung des Fremdkapitals auf einen geringeren, leicht bedienbaren Valutenstand, insbesondere in Form eines Teilerlasses. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag nicht ausreichend konkret ist. Der Beklagte wiederholt ihn auch in der zweiten Instanz nicht mehr ausdrücklich. Es kann dahinstehen, ob diese Posten in dem Sanierungskonzept fehlten mit der vom Beklagten implizierten Folge, dass eine Sanierung dann zu geringeren Kosten möglich gewesen wäre. Da die Sanierung, so wie sie beschlossen worden ist, aufgrund des nach der Rechtsprechung des BGH anzustellenden Situationsvergleichs bereits „nicht von vorneherein sinnlos“ war, würde der Situationsvergleich erst recht in diesem Sinne ausfallen, wenn die vom Beklagten monierten Posten im Sanierungskonzept eingestellt worden wären. Entsprechendes gilt dann auch für die nach der Ansicht des Beklagten zu Unrecht im Sanierungskonzept nicht berücksichtigten Liquiditätszuflüsse wegen der Baumängel, des Erbbauzinses und der Altlastenproblematik.
101(d)
102Die Teilnahme an der Kapitalerhöhung – nach vorheriger Herabsetzung des Eigenkapitals stützte sich nicht auf § 3 Abs. 1 2. Spiegelstrich GV, sondern war freiwillig. Jeder Gesellschafter konnte sich daher entscheiden, ob er einen Betrag in Höhe von – prognostiziert – 95% des ursprünglichen Eigenkapitals erneut riskieren wollte, verbunden einerseits mit der Chance, dass die Klägerin mittelfristig wieder in die Gewinnzone gelangen könnte, aber andererseits auch mit dem jedem Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag – prognostiziert – ca. 130,5% des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei seien wollte.
1033.
104Die Annahme einer gesellschafterlichen Treuepflicht des Beklagten scheidet nicht aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag aus.
105a)
106Grundlage einer gesellschafterlichen Treuepflicht eines Gesellschafters kann stets nur die auf dem konkreten Gesellschaftsverhältnis beruhende berechtigte Erwartungshaltung der übrigen Gesellschafter sein. Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der gesellschafterlichen Treuepflicht und bestimmt deren Inhalt und Umfang; der einzelne Gesellschafter ist nur insoweit verpflichtet, wie er es im Gesellschaftsvertrag versprochen hat. Erlaubt das einzelne Gesellschaftsverhältnis keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber einzelnen Gesellschaftern, so besteht auch keine Treuepflicht, diese zu erfüllen. Der Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht rechtfertigt es nicht, in eine sachlich nicht unvertretbare gesellschaftsrechtliche Regelung ändernd einzugreifen, nur weil dies für angemessener erachtet wird (BGH II ZR 122/09, Urteil v. 25.01.2011, Rn. 21 m.w.N.). Nach dem Gesellschaftsvertrag konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass eine Teilnahme an einer Kapitalerhöhung in einem Sanierungsfall ausgeschlossen ist.
107b)
108Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GbR richtet sich grundsätzlich nach den in §§ 133, 157 BGB normierten, für die Auslegung von Rechtsgeschäften geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1995, II ZR 87/94, NJW 1995, 3313 – 3314; Urteil vom 21.01.1957, Az.: II ZR 147/56, WM 1957, 512 – 514; MüKo/Ulmer/Schäfer, BGB, 6. Auflage, § 705 Rdn. 171; Staudinger/Habermeier, § 705 BGB Rdn. 13). Der Gesellschaftsvertrag einer GbR ist grundsätzlich subjektiv auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2005, II ZR 194/03, NJW 2005, 2618 – 2620; Urteil vom 18.05.1998, II ZR 19/97, WM 1998, 1535 – 1537; Urteil vom 28.09.1995, II ZR 87/94, NJW 1995, 3313 – 3314). Allerdings gelten für die Auslegung von Verträgen von Publikumspersonengesellschaften nach allgemeiner Meinung Besonderheiten, da diese Verträge typischerweise von einigen mit den Gesellschaftern nicht oder nur zu kleinen Teilen identischen Personen erstellt werden und zum Beitritt für eine meist große Zahl über den Kapitalmarkt geworbener, untereinander nicht verbundener Anleger offenstehen. Daher richtet sich die Auslegung dieser Verträge nach objektiven, an Wortlaut, Systematik und auch Zielsetzung orientierten Kriterien (BGH II ZR 73/06, Urteil vom 19.03.2007, Rn. 18, BGH II ZR 231/07, Urteil vom 09.02.2009 Rn. 14, MüKo/Ulmer § 705 BGB Rn. 174b, Palandt/Sprau § 705 BGB Rn. 14). Der Prospekt, den die Klägerin erwähnt, kann angesichts der notwendigen objektiven Auslegung nicht herangezogen werden (BGH, Urteil vom 04. Juli 2005 – II ZR 354/03 Rn. 27).
109c)
110Vor diesem Hintergrund enthält der Gesellschaftsvertrag – entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine Regelung, die einer Erwartungshaltung der Gesellschafter, dass jeder Gesellschafter in der Schieflage der Gesellschaft weiteres Risiko auf sich nimmt und sich an einer Kapitalerhöhung beteiligt, entgegensteht. Insbesondere enthält § 4 Abs. 2, 5 GV eine solche Bestimmung nicht. § 4 Abs. 2 legt die Gesamtbeitragspflicht fest (S. 1), die nach Satz 2 dem für die Finanzierung des Investitionsvorhabens geplanten Eigenkapital entspricht. Für eine notwendige Nachfinanzierung kann das Nominalkapital um bis zu 10% durch Beitragserhöhung der Gesellschafter oder durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erhöht werden. Nach Absatz 5 kann sich die Beteiligungsquote verringern, sofern der Gesellschafter bei einer Beitragserhöhung nach Absatz 2 nicht mitwirkt. Die Regelung beschränkt sich mit der Bezugnahme auf das für die Finanzierung des Investitionsvorhabens geplanten Eigenkapitals auf die Investitionsphase. Nur für diese Phase regelt Absatz 5 eine Verwässerung der Beteiligungsquote für den Fall, dass sich ein Gesellschafter nicht beteiligt. Demgegenüber wird die Bewirtschaftungsphase von diesen Regelungen nicht erfasst.
111Für diese Phase sieht vielmehr § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich GV vor, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, Nachschüsse bei fehlender Liquidität quotal entsprechend seiner Beteiligung zu leisten. Nach § 14 Abs. 2 lit. c) GV stellt die Verletzung der Nachschusspflicht einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters dar. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 3 Abs. 1, 2. Spiegelstrich GV deshalb unwirksam ist, weil Umfang und Fälligkeit der darin normierten Nachschusspflicht nicht abschließend festgelegt sind (vgl. dazu MüKo/Schäfer § 707 BGB Rn. 4). Denn jedenfalls bestätigt sie das obige Ergebnis, dass § 4 Abs. 2, 5 GV die Bewirtschaftungsphase nicht erfasst, für die im Vertrag ein anderes Regelungskonzept – wenn auch unwirksam - vorgesehen war.
112Im Ergebnis fehlte es damit an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, wonach die zahlungswilligen Gesellschafter von vorneherein nur erwarten konnten, dass die nicht zahlungswilligen Gesellschafter lediglich eine Verwässerung ihres Anteils in Kauf nehmen mussten, aber mit diesem verringerten Anteil Gesellschafter bleiben konnten.
113d)
114Vor diesem Hintergrund war es den zahlungsbereiten Gesellschaftern nicht zumutbar, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen. Denn andernfalls hätte derjenige Gesellschafter, der sich nicht an der freiwilligen Kapitalerhöhung beteiligte, zwar eine Verringerung seiner quotalen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen hinnehmen müssen. Allerdings hätte er, für den Fall der erfolgreichen Sanierung, mit seinem – verringerten – Anteil an dem Gewinn der Klägerin partizipiert, ohne selbst einen finanziellen Einsatz dafür geleistet zu haben. Diesen Gewinnanteil hätte er jedoch ohne den Einsatz der sanierungswilligen Gesellschafter niemals erlangen können. Ferner wäre er – wiederum ohne eigenen finanziellen Einsatz, sondern aufgrund der Risikobereitschaft der zahlungswilligen Gesellschafter – zusätzlich – jedenfalls teilweise - von Gesellschaftsschulden frei geworden. Eine solche Finanzierung der Schuldenfreiheit unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Gewinnteilnahme ist den finanzierenden Gesellschaftern nicht zumutbar (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 31).
1154. Schützenswerte Belange stehen seiner aus der Gesellschafterbeteiligung folgenden Treuepflicht zur Erteilung der Zustimmung zur Sanierung nicht entgegen.
116a)
117Der Beklagte wird durch sein Ausscheiden nicht schlechter gestellt, als er im Fall der Liquidation gestanden hätte. Im Fall der sofortigen Zerschlagung hätte er zwischen 167% bis zu 234% seines ursprünglichen Beitrags aufbringen müssen. Der Auseinandersetzungsfehlbetrag war demgegenüber mit 130,5% der ursprünglichen Einlage prognostiziert worden und belief sich tatsächlich auf 109,6%. Der Beklagte steht sich somit aufgrund seines Ausscheidens finanziell besser da, als er im Falle der sofortigen Zerschlagung gestanden hätte.
118b)
119Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Rottweil Urteil vom 20.12.2012 3 O 151/12, Rn. 16, zit. nach juris) die Ansicht vertreten, dass eine gesellschafterliche Treuepflicht vorliegend deshalb ausscheide, weil für die nicht zahlungswilligen Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 02.12.2009 nicht vorhersehbar gewesen sei, ob es zu Sanierungsvereinbarungen kommen würde. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte über die Sanierungsvereinbarungen, die erst kurz vor dem Sanierungsstichtag geschlossen worden seien, von der Klägerin informiert worden sei. Es habe deshalb für ihn keine ausreichende Information über die Umstände, aus denen sich ergeben hätte, dass er durch die mit dem Ausscheiden verbundene Pflicht, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, nicht schlechter stünde als im Falle der sofortigen Liquidation. Die Überlegungen des Landgerichts treffen nicht zu.
120Bei der Frage der schützenswerten Belange des zahlungsunwilligen Gesellschafters kommt es auf den Vergleich des Verlustausgleichs im Falle der Liquidation und desjenigen im Falle des Ausscheidens an. Hierfür ist der erfolgreiche Abschluss der Sanierungsvereinbarung ohne Bedeutung. Zum anderen ist Maßstab für die Zustimmungspflicht des zahlungsunwilligen Gesellschafters der Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses, d.h. der 02.12.2009, auf den bezogen der dargestellte Vergleich anzustellen ist. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat schließlich in seiner Entscheidung vom „Sanieren oder Ausscheiden“ (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08) eine entsprechende Information vor dem Sanierungsstichtag nicht gefordert.
121c)
122Mit seinem Einwand, unter Berücksichtigung seiner Nachhaftung gemäß § 160 HGB analog belaufe sich sein Haftungsrisiko im Falle seines Ausscheidens auf 277% und übersteige damit sein maximales Haftungsrisiko im Falle der Liquidation, dringt der Beklagte nicht durch. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der Zumutbarkeit – lediglich – der Verlustausgleich wegen Ausscheidens mit dem bei Liquidation zu vergleichen. Diese Betrachtung, d.h. ohne Berücksichtigung der Nachhaftung, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil andernfalls für den Verlustausgleich bei Liquidation berücksichtigt werden müsste, dass sich die Verlustausgleichspflicht bis zum Ende der Liquidation hingezogen und alle Abwicklungsverluste umfasst hätte (vgl. K. Schmidt JZ 2010, S. 125, 128).
123d)
124Der Beklagte meint, dass die Annahme einer gesellschafterlichen Treuepflicht der nicht zahlungswilligen Gesellschafter deshalb ausscheide, weil die Sanierung, so wie sie beschlossen worden, nicht die schonendste der Sanierungsmöglichkeiten gewesen sei. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet es zwar, auf die Interessen von Mitgesellschaftern insoweit Rücksicht zu nehmen, dass das schonendeste Mittel unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu wählen ist (BeckOK/Schöne § 705 BGB Rn. 104). Der Beklagte behauptet, es sei eine Sanierung ohne seinen Ausschluss möglich gewesen. In der zweiten Instanz trägt er dazu vor, dass die Möglichkeit bestanden hätte, eine Sanierungsgesellschaft zu gründen. Der sehr pauschale Vortrag des Beklagten ist als neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Er übersieht zudem, dass bei der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs des zahlungsunwilligen Gesellschafters in der Gesellschaft nach der Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ maßgeblich ist, dass die Finanzierung der Schuldenfreiheit unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Gewinnteilnahme den finanzierenden Gläubigern nicht zumutbar ist. Damit kommt es bei der Abwägung nicht darauf an, ob eine Sanierung auch unter der Voraussetzung gelingen konnte, dass nicht alle Gesellschafter neues Kapital beisteuern, da der nicht zu rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil der nicht zahlungsbereiten Gesellschafter nur durch ihr Ausscheiden verhindert werden konnte (BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08 Rn. 31 a.E.). Die Frage der Zumutbarkeit ist nur anhand des eingeschlagenen Sanierungsweges zu beantworten. Bei diesem Verständnis kommt es auf die vom Beklagten als im Sanierungskonzept fehlend beanstandeten Positionen (Baumängel, Altlastenproblematik, Erbbauzins) nicht an.
125e)
126Der Beklagte ist der Auffassung, es sei treuwidrig, wenn der nicht sanierungswillige Gesellschafter durch den drohenden Ausschluss letztlich gezwungen werde, an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen. Mit diesem Einwand verkennt der Beklagte die bereits dargestellte Funktionsweise der beschlossenen Sanierung: Jeder Gesellschafter konnte sich entscheiden, ob er einen Sanierungsbeitrag in Höhe von – prognostiziert – 95% des ursprünglichen Eigenkapitals erneut riskieren wollte, verbunden mit der Chance, dass die Klägerin mittelfristig wieder in die Gewinnzone gelangen könnte, aber auch andererseits mit dem jedem Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag – prognostiziert - ca.130,5% des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei seien wollte. Zwischen diesen Handlungsalternativen konnte jeder Gesellschafter frei wählen. Ein Zwang, sich zu beteiligen, bestand, wie der Fall des Beklagten belegt, nicht.
127f)
128Der Annahme dieser gesellschafterlichen Treuepflicht steht – entgegen der vom Beklagten vertreten Ansicht - auch nicht entgegen, dass es sich bei ihm um Kleinanleger handelt. Zwar hat der Treuepflichtgrundsatz eine umso größere Bedeutung, je enger der persönliche Zusammenschluss ist und je größer das Mitspracherecht des einzelnen Gesellschafters ist (Ulmer GbR und PartGes § 705 BGB Rn. 185). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass auch den Minderheitsgesellschafter in der Publikumspersonengesellschaft Treuepflichten treffen können (BGH, Urteil vom 05. November 1984 – II ZR 111/84 –, juris, BGH Urteil vom 20. März 1995 – II ZR 205/94 für Kleinaktionäre; K. Schmidt GesR § 57 II). Dementsprechend betrafen die Urteile des BGH vom 19.10.2009 (II ZR 240/08) und vom 25.01.2011 (II ZR 122/09) ebenfalls Kleinanleger.
1295.
130Der Ausschließungsbeschluss ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Beschluss einer Publikumsgesellschaft ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, dessen Inhalt bestimmt sein muss. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und durch Auslegung des betreffenden Beschlusses zu festzustellen (BGH II ZR 185/12 Urteil vom 24.07.2012, Rn. 3). Da durch den Ausschließungsbeschluss der Gesellschaftsvertrag geändert wird, gelten auch insofern die oben dargelegten objektiven Maßstäbe. Auf dieser Grundlage konnte dem Ausschließungsbeschluss unter Ziff. 7.4.1 entnommen werden, bis wann der Sanierungsbeitrag übernommen werden musste. In Ziffer 7.4.1 wird insoweit auf die Bestimmungen der Ziff. 7.3.2 verwiesen. Nach Ziff. 7.3.2.4 lit. a) wurde der Geschäftsbesorger ermächtigt, bis zum Einzahlungsstichtag, der in Ziff. 7.3.2.3. auf den 10.03.2010 festgelegt wurde, Zeichnungen entgegenzunehmen. Nach Ziff. 7.3.2.4. lit. b) konnte der Geschäftsbesorger nach dem Einzahlungsstichtag, spätestens bis zum Sanierungsstichtag, in begründeten Ausnahmefällen, wobei der Geschäftsbesorger das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls nach billigem Ermessen beurteilen sollte, Zeichnungen entgegennehmen. Aus der Zusammenschau dieser Regelungen konnte der Gesellschafter also erkennen, dass er bis zum 10.03.2010 zeichnen musste, um in der Gesellschaft zu verbleiben. Nach dem 10.03.2010 konnte er nur in einem begründeten Ausnahmefall mit seinem Verbleib in der Gesellschaft verbleiben. Dies genügt dem Bestimheitserfordernis.
1316.
132Die von der Klägerin vorgelegte Auseinandersetzungsbilanz zum 31.03.2011, die am 15.08.2011 erstellt wurde, weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 42.061.540,54 € auf. Gegen die Richtigkeit der Berechnung bestehen keine Bedenken.
133Die Auseinandersetzungsbilanz dient dazu, durch eine Gegenüberstellung des Aktivvermögens mit den Verbindlichkeiten der Gesellschaft – einschließlich der Gesellschaftereinlagen – festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Überschuss verteilt werden kann oder von den Gesellschaftern Nachschüsse benötigt werden, um die Verbindlichkeiten zu begleichen. Bestehen bei der Aufstellung der Bilanz ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit von Forderungen der Gesellschaft, ist diesem Umstand in angemessener Weise Rechnung zu tragen (BGH II ZR 266/09, Urteil vom 15.11.2011, Rn. 30). Forderungen, die nicht aus Lieferung oder Leistung eines Unternehmens herrühren, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie nach ihrem Grund und ihrer Höhe hinreichend konkretisiert sind (Ellrott/Roscher in Beck’scher Bilanzkommentar § 247 HGB Rn. 120, 124; Baumbach/Hopt/Merkt § 252 HGB, Rn. 10).
134Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die einzelnen vom Beklagten angeführten Forderungen Folgendes:
135a)
136Erstinstanzlich hatte der Beklagte zunächst – unter Verweis auf die Ausführungen im Sicherungskonzept lediglich erhebliche Liquiditätszuflüsse behauptet. Erst mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.04.2013 hat er erstmals behauptet, dass die Klägerin wegen der Baumängel 1,6 Mio. € eingeklagt und im Vergleichswege 425.000,00 € erhalten habe, obwohl sich der Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2013, zu dem ihm diese Schriftsatzfrist gewährt wurde, zu diesem Komplex nicht verhielt. Es kann offenbleiben, ob der Vortrag deshalb erstinstanzlich verspätet war (§ 296a ZPO). Er ist jedenfalls zweitinstanzlich unstreitig. Aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.05.2013 ergibt sich, dass das Hauptsacheverfahren bereits seit 2008 lief und den Bilanzerstellern bekannt war. Es lief zu diesem Zeitpunkt noch und wurde 2012 mit einem Vergleich, aufgrund dessen die Klägerin ca. ein Viertel der eingeklagten Summe erhalten hat, beendet. Angesichts dieses Prozessverlaufs kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung jedenfalls der Höhe nach zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits ausreichend konkretisiert gewesen war. Zu Recht ist deshalb eine Aufnahme in der Bilanz unterblieben.
137b)
138Zu der Altlastproblematik fehlt jede Bezifferung durch den Beklagten, der insoweit wiederum auf die Ausführungen im Sicherungskonzept verwiesen hat. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2013 hat er mit Bezug auf die Altlastenproblematik eine „nicht unerhebliche Schadstoffmenge“ beschrieben, obwohl sich der Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2013, zu dem ihm diese Schriftsatzfrist gewährt wurde, zu diesem Komplex nicht verhielt. Die Klägerin hat hierzu im nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, dass die Altlastenproblematik sich nicht bewahrheitet habe. Ohne weitere Darlegungen dieser Position ist die Forderung bislang nur schlagwortartig umschrieben; es fehlt eine Konkretisierung sowohl zum Grund als auch zur Höhe.
139d)
140Schließlich ist zwischen den Parteien zweitinstanzlich unstreitig, dass die Klägerin gegen die G… AG gerichtlich einen Betrag in Höhe von 36 Mio. € wegen Rückzahlung des Erbbauzinses geltend macht. Wie sich aus dem vom Beklagten mitgeteilten Aktenzeichen ergibt, stammt das Verfahren aus 2012, nach Darstellung der Klägerin stammt die Klage aus Dezember 2012. Es war damit zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht anhängig. Entgegen der Ansicht des Beklagten war eine entsprechende Rückzahlungsforderung auch nicht in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Zwar besteht ein etwaiger Rückzahlungsanspruch unabhängig von seiner gerichtlichen Geltendmachung. Dass sich ein Rückzahlungsanspruch insbesondere der Höhe nach zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits ausreichend konkretisiert hatte, lässt sich auch nicht dem Vortrag des Beklagten entnehmen. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Urteil des KG Berlin, mit dem – in einem anderen Verfahren, dem ein anderer Vertrag zugrunde lag und an dem die hiesigen Parteien auch nicht beteiligt waren – einer – zukünftigen – Anpassung des Erbbauzinses stattgab, vom 23.08.2011 stammt, und damit aus der Zeit vor Bilanzerstellung. Das vorangegangene erstinstanzliche Urteil hatte demgegenüber – ebenso wie das KG in einem weiteren Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt (Urteil vom 02.11.2012) – die Klage abgewiesen.
141Ferner behauptet der Beklagte in zweiter Instanz, dass es bereits im Mai 2011 eine Klage der Gesellschafter (actio pro socio) wegen der Anpassung des Erbbauzinses gegeben habe. Die Klägerin bestreitet zwar nicht die Klage, jedoch dass sie die Anpassung des Erbauzinses betrifft. Diese Behauptung des Beklagten ist damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, Gründe für den erstmaligen Vortrag in der Berufungsinstanz hat der Beklagte nicht vorgetragen.
142III.
143Die Klageforderung ist nach Maßgabe der Auseinandersetzungsbilanz der Höhe nach berechtigt. Bei Multiplikation der Beteiligungsquote des Beklagten (0,138083 %) mit dem Auseinandersetzungsfehlbetrag (42.061.540,54 €) ergibt sich die Klageforderung.
144IV.
145Die Forderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen. In der Klageerwiderung hat der Beklagte die Aufrechnung mit seinem quotalen Anteil an den Forderungen wegen der „Rückzahlung des Erbbauzinses sowie Schadensersatz“ erklärt. Diese Forderungen hat er zu keinem Zeitpunkt weiter konkretisiert. Er hat sie auch zweitinstanzlich nicht wieder explizit aufgegriffen. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte die Aufrechnung fallengelassen hat. Sieht man das anderes, so ist die Aufrechnung mangels Bestimmtheit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 263/00 –, BGHZ 149, 120-129) unzulässig.
146V.
147Soweit der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, solange die Klägerin die Positionen „Rückzahlung des Erbbauzinses sowie Schadensersatz“ nicht bilanziert, ist auch dies zu unbestimmt. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat er nicht näher konkretisiert und es trotz fehlender Erwähnung im Urteil des Landgerichts zweitinstanzlich nicht wieder explizit aufgegriffen. Auch dieses Zurückbehaltungsrecht dürfte er damit fallengelassen haben. Andernfalls ist es als nicht ausreichend bestimmt zurückzuweisen (vgl. dazu Zöller/Greger § 253 ZPO, Rn. 13c, 18).
148VI.
149Nach § 17 S. 2 GV in der am 02.12.2009 geänderten Fassung steht die Klägerin den ausscheidenden Gesellschaftern dafür ein, dass sie für Schulden der Gesellschaft nicht in Anspruch genommen werden. Die Klägerin hat entsprechende Schreiben der Banken über die Haftentlassung im Termin im Original dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten übergeben. Von daher bedarf es es einer Zug-um-Zug-Verurteilung nicht, da sich auch aus dem Vortrag des Beklagten nicht ergibt, dass weitere Schulden der Gesellschaft bestehen.
150VII.
151Der Anspruch auf Zinsen und auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB). Der Beklagte hat den Auseinandersetzungsfehlbetrag trotz des Schreibens vom 26.09.2011 bis zum 15.11.2011 nicht gezahlt.
152C.
153Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
154Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
155Streitwert des Berufungsverfahrens: 58.080,01 €
156D… S… Dr. S…
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 07. März 2014 - I-16 U 117/13
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 07. März 2014 - I-16 U 117/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden Steuerberaterpraxis zugrunde.
Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen
mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin M.-H.". Dem angedrohten Ausschluß kam die Klägerin zuvor , indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, daß die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Widerklagebegehren weiter. Mit der Anschlußrevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin nach ihrem Ausscheiden geleisteten Zahlungen unterlägen im Hinblick auf die zwischen den Parteien durchzuführende Auseinandersetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen einer Durchsetzungssperre. Die Leistungsklage sei in ein Feststellungsbegehren, die Forderung als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, umzudeuten und in diesem Umfang begründet.
Die Widerklage sei unbegründet, da das Wettbewerbsverbot in § 7 des Sozietätsvertrages vom 27. Dezember 1991 im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam sei.
II. Zur Revision des Beklagten:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der Widerklage halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den - in der Berufungsinstanz unstreitigen - Vortrag der Parteien, ihrem Vertragsverhältnis sei der Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen und nicht der irrtümlich vom Landgericht herangezogene Vertragsentwurf, unberücksichtigt lassen müssen.
Da unstreitiger neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - XI ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292 f. m.w.Nachw.), war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gehalten, seiner Entscheidung den unstreitig das vertragliche Verhältnis der Parteien regelnden Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen.
2. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Frage, ob der Beklagte die Übernahme der Gesellschaft erklärt hat, eine Möglichkeit, die ihm in § 16 Abs. 3 (d) des Sozietätsvertrages für den Fall der Kündigung einer zweigliedrigen Gesellschaft eröffnet ist, nicht unentschieden lassen. Denn nur im Fall der Übernahme kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots aus § 7 des Vertrages in Betracht. Liegt keine Übernahme vor, richtet sich die Auseinandersetzung der Parteien, bezogen auf die ehemals gemeinsamen Mandatsverhältnisse, nach § 21 des Sozietätsvertrages. Diese Regelung enthält kein Wettbewerbsverbot, sondern sieht in § 21 Abs. 3 vor, daß die Mandanten durch Rundschreiben aufzufordern sind mitzuteilen, mit welchem der Gesellschafter sie das Beratungsverhältnis fortzusetzen wünschen.
a) Hat der Beklagte die Übernahme erklärt, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verstoßes der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot in § 7 des Vertrages grundsätzlich in Betracht. § 7 des Vertrages, der ein Wettbewerbsverbot in Form einer Mandantenschutzklausel enthält, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wegen Widersprüchlichkeit zu § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam. § 7 enthält ein wirksames, nämlich ein in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitendes (s. allg. zu diesen Anforderungen Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000,
1337, 1338 f.) vertragliches Wettbewerbsverbot. Deshalb kann ein auf die Verletzung von § 7 des Vertrages gestützter Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Begründung abgelehnt werden.
aa) Zwar ist die Auslegung eines Vertrages grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Gemessen hieran ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da sie gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt.
bb) Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Vertragsbestimmungen selbst auslegen.
§ 7 des Vertrages trägt die Überschrift "Wettbewerbsverbot, Mandantenschutz" und lautet wie folgt:
"1. (a) Den Gesellschaftern ist es untersagt, sich außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbständig, unselbständig oder beratend zu betätigen, auch nicht gelegentlich oder mittelbar. ... (b) Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Es ist beschränkt auf den OFD-Bezirk und die Mandanten, die von der Gesellschaft laufend betreut werden oder in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden beraten wurden. ..."
§ 20 trägt die Überschrift "Abfindung" und lautet in Abs. 2 (d) wie folgt:
"Übernimmt der ausscheidende Gesellschafter Mandate der Gesellschaft - sei es aufgrund einverständlicher Regelung, sei es daß die Mandanten eine Fortsetzung des Mandats mit der Gesellschaft ablehnen und den Ausscheidenden zu beauftragen beabsichtigen - wird der nach Buchstabe c zu ermittelnde Wert der Mandate auf das Abfindungsguthaben angerechnet. ..." Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Regeln, wonach der objektive Sinn der Bestimmungen zu ermitteln ist, nur scheinbar beachtet. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536). Ein sinnvolles Nebeneinander der beiden Regelungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres möglich. Sieht - wie hier - § 20 die Zulässigkeit von Mandatsmitnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor, folgt daraus bei objektiver, beiderseits interessengerechter Auslegung zugleich, daß in diesen Fällen kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 des Vertrages vorliegt. Erfüllt hingegen die Mandantenmitnahme die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Warum eine derart sinnerhaltende Auslegung dem Parteiwillen nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich.
b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Regelung in § 7 keine gemäß § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung. Es
handelt sich dabei nicht um eine Regelung, die dem fristlos Kündigenden vermögensrechtliche Verpflichtungen auferlegt, die im Ergebnis dazu führen, daß er nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht (siehe hierzu BGHZ 126, 226, 230 f.). Mit der Regelung sind auch im Falle der fristlosen Kündigung keine unzumutbaren vermögensrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Der Kündigende wird ausreichend geschützt einerseits durch den Abfindungsanspruch, in dessen Ermittlung der Wert der bei der Gesellschaft verbleibenden Mandate einfließt (§ 20 Abs. 2 (c) des Vertrages), andererseits dadurch, daß er einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen kann, wenn das Verhalten des oder der Mitgesellschafter ursächlich für seine fristlose Kündigung war (Sen.Urt. v. 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 723 Rdn. 52 m.w.Nachw.).
bb) Angesichts der Wirksamkeit der Regelung in § 7 stünde dem auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Schadensersatzanspruch des Beklagten der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegen, wenn er, wie die Klägerin behauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßendes Verhalten veranlaßt ("provoziert" ) hätte. Diese Möglichkeit ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Hilfserwägungen angedeutet hat, nicht ausgeschlossen. Hierzu sind weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.
cc) Sollte nach ergänzender Sachaufklärung eine Übernahme der Gesellschaft durch den Beklagten nicht festgestellt werden können, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 nicht in Betracht, da für diesen Fall in § 21 Abs. 3 des Vertrages eine Sonderregelung ohne Wettbewerbsverbot oder Mandantenschutzklausel zwischen den Parteien getroffen worden ist.
dd) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung seitens der Klägerin zusteht, da der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, sein Schadensersatzbegehren auch auf diesen Gesichtspunkt der vertraglichen Treuepflichtverletzung gestützt hat. Bei dieser Prüfung wird es ebenfalls das vorausgegangene, die Kündigung der Klägerin auslösende Verhalten des Beklagten zu würdigen haben.
III. Zur Anschlußrevision der Klägerin:
Die Anschlußrevision ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem Bestehen einer Durchsetzungssperre hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120) - was auch die Anschlußrevision nicht verkennt - davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Durchsetzung einzelner Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, diese vielmehr lediglich unselbständige Posten in der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz darstellen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (siehe zu möglichen Ausnahmen Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 aaO S. 2121 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht vor. Diese will die Durchbrechung der Durchsetzungssperre damit begründen, daß die Auseinandersetzungsbilanz auf den - hier revisionsrechtlich mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - Tag des Ausscheidens der Klägerin, den 31. Juli 2001, zu erstellen sei, die Zah-
lungen von der Klägerin jedoch erst Ende 2001 erbracht worden seien und daher in die Auseinandersetzungsbilanz nicht einzustellen seien.
2. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an, sondern darauf, daß die Klägerin mit der Zahlung eine Steuerschuld der Gesellschaft aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden beglichen hat, für die sie ebenso wie der Beklagte haftet und die daher als aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigende Schuld in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich der Zahlung außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise - wenn z.B. das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht - dazu führen , daß die Klägerin zur Rückzahlung in Form des Verlustausgleichs verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagten im Verhältnis 1/ 3 Beklagter zu 1 und 2/ 3 Beklagter zu 2 zu tragen haben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als Nachschuß oder Sonderzahlung bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet sind.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks D. Straße 60 in B., zu dessen Instandsetzung , Modernisierung, zum Ausbau des Dachgeschosses und zur anschließenden Vermietung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 4 u.a.:
"I. Das Gesellschaftskapital (Bareinlage) wird mit insgesamt 4.006.200,00 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen."
In § 5 (Kapitalverwendung) ist u.a. bestimmt:
"Neben den in § 4 (I) bezeichneten Bareinlagen, die 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geldmittel ausmachen werden, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend dem Verhältnis der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen mit dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei dürfen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 13.354.000,00 DM (ohne Damnen und Bankbearbeitungsgebühren für die Zwischen- und
Endfinanzierung) nicht übersteigen, es sei denn, daß die Gesellschafter mehrheitlich einen höheren Gesamtaufwand beschließen."
Nach § 12 Nr. I b des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung der Jahresabrechnung. Gemäß § 14 Nr. I GV besteht die Jahresabrechnung aus Jahresabschluß und Wirtschaftsplan. Zum Wirtschaftsplan heißt es in § 14 Nr. 3 GV:
"Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gesellschaft für das jeweils folgende Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem werden darin die erforderlichen Nachschußbeiträge der Gesellschafter sowie die Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt."
Am 7. September 1992 erklärten die Beklagten ihren Beitritt zur Klägerin. Sie wurden von dem Vermittler über ihr siebentägiges Widerrufsrecht belehrt. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung war die notarielle Bestätigung der Erklärung vorgesehen, die dann auch am 14. September 1992 erfolgte, ohne daß die notariell beurkundete Beitrittserklärung eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt.
Am 11. Dezember 1992 hoben die Parteien die Beitrittserklärungen vom 14. September 1992 wieder auf und ersetzten sie durch eine gemeinsame notarielle Beitritts- und Vollmachtserklärung.
Die Gesellschafterversammlung der Klägerin faßte in den Jahren 1996 bis 2000 im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan Beschlüsse über Nachschußverpflichtungen und Sonderzahlungen
der Gesellschafter. Den daraus folgenden Zahlungsverpflichtungen kamen die Beklagten überwiegend nicht nach.
Das Landgericht hat die auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse und Sonderzahlungen gerichtete Klage in vollem Umfang, das Berufungsgericht überwiegend zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
Der Beitritt der Beklagten zu der Klägerin sei wirksam. Die Beklagten seien zur Erfüllung der Nachzahlungsansprüche der Klägerin verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachzahlungsverpflichtung begründenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen stehe nicht entgegen, daß sie keine Grundlage im Gesellschaftsvertrag hätten und nicht einstimmig gefaßt seien. Denn nach der gesamten Konzeption der Gesellschaft, wie sie im Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck gekommen sei, habe sich die Beitragspflicht der Gesellschafter nicht auf den bei ihrem Beitritt summenmäßig festgelegten Betrag beschränkt. Die Beklagten hätten sich nach dem Gesellschaftsvertrag vielmehr verpflichtet, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks jeweils Erforderliche nachzuschießen. Die Beschlüsse über die Nachschußverpflichtungen seien entsprechend den Regelungen in §§ 12, 14 Nr. 3 GV gefaßt worden. Den For-
derungen der Klägerin stehe auch weder eine Durchsetzungssperre noch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.
II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Beitritt der Beklagten zur Klägerin für wirksam erachtet. Dagegen wird auch von der Revision nichts erinnert.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagten seien zu Nachschußleistungen und Sonderzahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derartige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserhöhung verbunden Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht.
a) Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, vielmehr erfordert jede Nachschußverpflichtung einen Gesellschafterbeschluß.
aa) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschußpflicht der Gesellschafter über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB ist jedoch dispositiv (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgeleg-
ten Beiträge versprochen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedarf die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses , sondern ist Sache der Geschäftsführer (MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 3).
bb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft handelt, objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, daß Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluß erfordern.
(1) Im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen der Gesellschafter betragsmäßig festgelegt. In § 4 Nr. I GV wird nicht nur das Gesellschaftskapital auf 4.006.200,00 DM festgesetzt, sondern zugleich bestimmt, daß dieser Betrag den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das läßt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag sehe eine über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausgehende, der Höhe nach nicht festgelegte Einlage vor.
(2) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV, daß die Nachschußpflicht einen Gesellschafterbeschluß voraussetzt. Die in § 14 Nr. 3 GV ausdrücklich erwähnten Nachschußbeiträge werden zwar gemäß § 14 Nr. I GV durch den Geschäftsbesorger in den Wirt-
schaftsplan eingesetzt. Verbindlich festgesetzt werden sie aber gemäß § 12 Nr. I b i.V.m. § 14 GV durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses.
b) Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begründet, weil die in §§ 14 Nr. 3 i.V.m. § 12 Nr. I b GV vorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat.
aa) Beitragserhöhungen können nur mit der Zustimmung eines jeden Gesellschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften häufig anzutreffen ist, auch antezipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt (vgl. nur Senat, BGHZ 132, 263, 268). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 94).
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob § 14 GV diesen Eindeutigkeitsanforderungen genügt. Denn die Klausel findet sich verborgen in dem Unterabschnitt über Jahresabrechnungen, obwohl § 4 Nr. I GV scheinbar abschließend die erforderliche Gesellschaftereinlage der Höhe nach festsetzt. Andererseits sind Nachschußverpflichtungen der Gesellschafter aber auch in anderen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages (§ 13 Nr. 2 und § 17 Nr. 6 und Nr. 7) ausdrücklich erwähnt. Eine abschließende Entscheidung ist nicht veranlaßt.
cc) Denn jedenfalls ist der Klausel das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Festsetzung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen. Diese erforderliche Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich angesprochen. Sie läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der in § 5 geregelten Höhe der Gesamtkosten des Bauvorhabens herleiten.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nämlich nicht, daß die Nachschußpflicht auf die Aufbringung dieser Gesamtkosten beschränkt sein sollte. Soweit sich dies aus dem Prospekt über die Gründung der Gesellschaft und deren Durchführung ergibt, kann dieser nicht - wie das Berufungsgericht meint - zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages herangezogen werden. Denn der Gesellschaftsvertrag ist - wie ausgeführt (siehe oben II 2 a, bb) - objektiv auszulegen. Der Prospekt könnte daher nur herangezogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag auf ihn verweisen würde (vgl. dazu Goette, DStR 1996, 879, 880 f.). Weder im Vertrag noch in seinen Anlagen finden sich Hinweise auf den Prospekt.
Die Gesamtkosten des Bauvorhabens bilden aber darüber hinaus auch deshalb keine Obergrenze, weil sie ihrerseits nicht abschließend festgelegt sind, sondern gemäß § 5 durch Mehrheitsbeschluß erhöht werden können. Die Festlegung einer Obergrenze dient u.a. dazu, für den Minderheitsgesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung zu bestimmen, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidu ngen entzogen ist. Sind aber - wie hier - die Gesamtkosten durch Mehrheitsbeschluß abänderbar, gibt es keine absolute, den Minderheitsgesellschafter schützende Eingriffsgrenze.
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO).
Zwar kann bei Fehlen eines antezipierten Einverständnisses im Gesellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, daß § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht.
Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR 1985, 188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung , einer Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233).
Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere reicht dafür die Tatsache nicht aus, daß es sich bei der Klägerin um einen geschlossenen Immobilienfonds nach dem sog. Unterdeckungsmodell handelt, bei dem regelmäßig entstehende Liquiditätslücken der Gesellschaft durch Steuerrückzahlungen der Gesellschafter auszugleichen sind. Zum einen ist diese Fondsstruktur schon nicht dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern nur den Beispielrechnungen des Prospekts zu entnehmen, der - wie ausgeführt - zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht herangezogen werden kann. Zum anderen machen die erforderlichen Nachzahlungen in der Summe mehr als die gesamte ursprüngliche Gesellschaftereinlage der Beklagten aus. Dieser Nach-
zahlungspflicht konnten sich die Gesellschafter zudem nicht durch vorzeitige Kündigung der Gesellschaft entziehen, da ein Kündigungsrecht gemäß § 17 Nr. I GV erstmals zum 31. Dezember 2000 möglich war.
Die aus dem Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung folgende Unbegründetheit der Klage konnte der Senat selbst feststellen und auf die Revision der Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage abweisen.
Goette Kraemer Münke
Gehrlein Caliebe
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) (weggefallen)
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
- 1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. - 2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. - 3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. - 4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. - 5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. - 6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.