Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - I-16 U 198/14
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 02.09.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 222/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Kläger begehren im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem DLF 94/17, wegen angeblich fehlerhafter bzw. unzureichender Beratung durch die Beklagte Schadensersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch für zukünftig entstehende materielle Schäden haftet.
4Die Kläger zeichneten unter Beteiligung des für die Beklagte - die seinerzeit noch unter dem Namen „A…“ (A…) firmierte und auf Provisionsbasis anbieterungebunden Kapitalanlagen an Privatanleger vertrieb - tätigen „Finanzberaters“/Vermittlers Manfred S… nach zwei mit diesem geführten Gesprächen mit „Beteiligungsangebot“ vom 28.10.1995 einen Anteil in Höhe von DM 75.000,00 (€ 38.346,89) an der heute firmierend unter Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 – W… F… - KG (im Folgenden: „DLF 94/17“), einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Neben der Einlage war ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 5 % der Einlagesumme zu zahlen. Die Kläger leisteten die Einlage und das Agio in Höhe von DM 3.750,00 (€ 1.917,34), mithin insgesamt DM 78.750,00 (€ 40.264,23). Die Beteiligung wurde treuhänderisch von der AT… … gehalten und verwaltet. Die Kläger erhielten über ihre Beteiligung eine Teilhaberbestätigung in Form eines „Zertifikats“ vom 28.10.1995 mit der Teilhaberregister-Nr. 941710938 (Anlagenkonvolut K 1).
5Der Vertrieb des DLF 94/17 erfolgte in der Emissionsphase mittels eines von der Kapital-Consult GmbH herausgegebenen Prospekts (Anlagenkonvolut K 1), der bis zum Zeichnungsdatum in vier Auflagen erschienen war (1. Auflage, August 1994, Prospekterstellung 12.08.1994; 2. Auflage, Oktober 1994, Prospekterstellung 12.08.1994; 3. Auflage, Januar 1995, Prospekterstellung 05.01.1995; 4. Auflage, Juni 1995, Prospekterstellung 05.01.1995). Der DLF 94/17 investierte - wie auch die Vorgänger-Dreiländerbeteiligungen (DLF) - zum einen in Immobilien in Deutschland und in den USA und zum anderen in ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Bereits ab dem Jahr 1999 blieben die jährlichen Ausschüttungen des DLF 94/17 deutlich hinter den prospektierten 7 % zurück und erreichten 1999 noch 3% und 2001 2,26%, im Übrigen weniger, teilweise deutlich weniger als 1%. Über die negative, deutlich von den Prospektprognosen abweichende Entwicklung des DLF 94/17, einschließlich deren Ursachen, wurden die Anleger seit dem Jahr 1999 fortlaufend unterrichtet.
6Um den Jahreswechsel 2011/2012 - der genaue Eingangszeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - stellten die Kläger mit Schreiben ihrer jetzigen anwaltlichen Vertreter vom 29.12.2011 einen Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung wegen dieser Fonds-Beteiligung bei der von der Landesjustizverwaltung des Bundeslandes Brandenburg anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts Christian D…, einer „Ein-Mann-Kanzlei“ in L… im Spreewald (Brandenburg), die von den anwaltlichen Vertretern der Kläger bereits in der Vergangenheit, mindestens ab dem Jahr 2009, schon häufig bemüht worden war. In dem auf Schadensersatz gerichteten Güteantrag heißt es u.a.:
7„Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligung: (Gesellschaft, Vertrags-Nummer, finanzierende Bank (soweit bereits festgestellt)):
8Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - Walter Fink - KG, 941710938, BHW
9Nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners sind darauf Einlagen in Höhe von insgesamt 38.346,89 € zzgl. 5 % Agio erfolgt.
10(…)
11Die Beteiligung der antragstellenden Partei an der streitgegenständlichen Beteiligungsgesellschaft wurde infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen.
12Die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schaden geltend.
13(…)
14Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen).“
15In dem Schreiben werden verschiedene vermeintliche Aufklärungspflichtverletzungen bzw. Täuschungen durch den für die Beklagte tätigen „Berater“ im Zusammenhang mit dem Abschluss der Beteiligung aufgeführt. Konkrete Zahlen oder Größenordnungen werden weder zum Schaden, noch zu etwaigen aus der Anlage erhaltenen Vorteilen genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Güteantrags wird auf das Anlagenkonvolut K 1a verwiesen.
16Der Güteantrag wurde der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 unter Beifügung der Schlichtungsordnung der Gütestelle D… am 08.11.2012 - ohne Beifügung einer Vollmacht der anwaltlichen Vertreter der Kläger - als Bestandteil einer von insgesamt neun Paketsendungen mit insgesamt ca. 4.500, allesamt DLF- bzw. DHB-Beteiligungen betreffenden Güteanträgen vergleichbaren Inhalts anderer Mandanten der klägerischen Prozessbevollmächtigten - von der Gütestelle D… zugestellt. Als Schlichtungstermin war - zeitgleich mit mehr als 4.500 anderen die Beklagte betreffenden, allesamt von dem Schlichter auf den denselben Tag und dieselbe Uhrzeit terminierten Schlichtungsverfahren - der 18.12.2012 um 15:00 Uhr vorgesehen.
17Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 12.11.2012 und E-Mails vom 04.12.2012 und 11.12.2012 an den Schlichter und bat diesen u.a. um Übersendung einer Vollmacht der klägerischen Prozessbevollmächtigten, um Mitteilung des Grundes für die späte Übersendung der Güteanträge sowie um Verlegung des Gütetermins in das Jahr 2013. Dieser teilte mit Schreiben vom 13.12.2012 u.a. mit, dass Vollmachten im Gütetermin am 18.12.2012, der im Übrigen einer Vorbesprechung für die weitere Vorgehensweise dienen sollte, vorgelegt würden. Als Grund für die späte Übersendung der Güteanträge nannte er den Eingang von mehr als 12.000 Güteanträgen allein am 31.12.2011. Ferner rechtfertigte er die von ihm praktizierte, gesammelte (Paket-)Übersendung von Güteanträgen in Fällen, in denen mehrere hundert oder gar tausend Schlichtungsanträge gegen ein und dieselbe Antragsgegnerin eingegangen seien.
18Der Schlichtungstermin fand - wie angekündigt - am 18.12.2012 statt, wobei für die Kläger Rechtsanwalt B… und für die Beklagte niemand teilnahm, weshalb Rechtsanwalt D... den Schlichtungsversuch für gescheitert und das Schlichtungsverfahren für beendet erklärte. Die Kläger reichten am 13.06.2013 Klage beim Landgericht Wuppertal ein, die der Beklagten am 01.08.2013 zugestellt wurde. In etwa zeitgleich mit dieser Klage wurden im gesamten Bundesgebiet von den Prozessbevollmächtigten der Kläger ca. 1.750 parallele Klagen gegen die Beklagte wegen DLF- bzw. DHB-Beteiligungen anhängig gemacht.
19Die Beklagte hat sich gegen die hiesige Klage insbesondere mit der Einrede der Verjährung verteidigt.
20Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die streitgegenständliche Beteiligung auf Grundlage eines mit dem für die Beklagte tätigen Beraters S… geführten Beratungsgesprächs gezeichnet. Dabei sei die Beratung auf Basis des (aktuellen) Emissionsprospekts für den DLF 94/17 erfolgt, der jedoch zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände nicht geeignet gewesen sei.
21Die Kläger haben sich auf verschiedene Prospektfehler berufen, zu denen sie weitere Ausführungen machen: Die in dem Prospekt enthaltene Prognoseberechnung habe die Entwicklung der Beteiligung zu positiv dargestellt und die Anleger damit über die Werthaltigkeit der Beteiligung getäuscht. Es seien keinerlei Mietausfallwagnisse einkalkuliert und in Abzug gebracht worden, was unvertretbar gewesen sei, nicht zuletzt, weil es sich bei den Investitionsobjekten um Spezialimmobilien gehandelt habe. Die mit einer Vermietung in den USA verbundenen, besonderen Risiken seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiterhin seien nur Kosten für die Instandhaltung - die überdies zu gering veranschlagt worden seien -, nicht jedoch Kosten für die notwendige Modernisierung der Objekte berücksichtigt worden. Ferner sei in unvertretbarer Weise von stetigen Mietsteigerungen ausgegangen worden. Auch der im Emissionsprospekt für das Jahr 2025 prognostizierte Verkaufswert der Immobilien sei unvertretbar überhöht gewesen. Des Weiteren sei in dem Emissionsprospekt nicht hinreichend über die anfallenden, die Rentabilität der Anlage negativ beeinflussenden „Weichkosten“ aufgeklärt worden, die sich auf ca. 17,9 % des vom Anleger aufzubringenden Kapitals belaufen hätten und deren tatsächliche Höhe durch die Darstellung im Prospekt verschleiert worden sei. Aufgrund dieser Mängel sei die im Emissionsprospekt enthaltene, prognostische Darstellung zur Entwicklung einer Beteiligung am DLF 94/17 unzutreffend und habe dem Anleger ein falsches Bild über die aus seinem Investment zu erwartende Rendite vermittelt. Sämtliche vorgenannten Fehler und Mängel des Prospekts seien für einen fachkundigen, mit der Immobilienwirtschaft vertrauten Berater im Rahmen der geschuldeten, mit üblichem kritischen Sachverstand durchzuführenden Prüfung des Emissionsprospekts auch erkennbar gewesen.
22Die von der für die Konzeption des Beteiligungsmodells verantwortlichen Kapital-Consult GmbH, namentlich den Herren Axel J. B… und Siegfried L…, durchgeführten Schulungsveranstaltungen zu den DLF-Beteiligungen, deren Teilnahme für jeden Berater/Vermittler von DLF-Beteiligungen verpflichtend gewesen sei – auch der für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage verantwortliche Berater/Vermittler S… habe an einer solchen teilgenommen -, seien nicht geeignet gewesen, diesen ein zutreffendes Bild über die DLF-Beteiligungen, deren Konzeption und insbesondere die mit diesen einhergehenden Risiken zu vermitteln, was der Beklagten durch den langjährigen Vertrieb der DLF-Beteiligungen auch bekannt gewesen sei. Der Berater/Vermittler S… habe ausschließlich die fehlerhaften bzw. unzureichenden Informationen aus dem Emissionsprospekt sowie aus den Schulungen in dem mit ihnen geführten Beratungsgespräch verwendet. Er habe sie Kläger dabei über die - entgegen der Angaben im Prospekt - tatsächlich geringeren Ertragsaussichten und die daraus resultierende geringere Attraktivität der Anlage sowie die tatsächlichen Risiken nicht aufgeklärt. Wären sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet, so dass die Beklagte ihnen - den Klägern - nunmehr sämtliche durch die Zeichnung der Anlage entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe, wobei die Beklagte nicht nur vertraglich, sondern auch deliktisch gemäß § 826 BGB hafte, da sich ihr Handeln als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger darstelle.
23Die ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche seien - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht verjährt. Der Güteantrag sei von ihren anwaltlichen Vertretern, die sie zuvor ordnungsgemäß bevollmächtigt hätten, in zulässiger Weise für sie gestellt, rechtzeitig vor dem 03.01.2012 bei dem Schlichter Rechtsanwalt D... eingegangen und der Beklagten sodann auch „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekanntgegeben worden. Insbesondere hätten sie bzw. ihre anwaltlichen Vertreter nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten sich auch regelmäßig und überobligatorisch bei dem Schlichter D... nach dem Sachstand der Zustellung bzw. der Bekanntgabe des Güteantrags erkundigt. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Schlichter D... in den wenigen Fällen, in denen die Güteanträge erst zwischen dem 31.12.2011 und dem 02.01.2012 per Fax bei der Schlichtungsstelle eingegangen seien, in den Bekanntgabeschreiben nicht den 31.12.2011, sondern das korrekte Eingangsdatum der Faxübermittlung mitgeteilt.
24Nach Einlegung eines Einspruchs gegen das vom Landgericht am 27.05.2014 erlassene klageabweisende Versäumnisurteil haben die Kläger beantragt,
25das Versäumnisurteil vom 27.05.2014 aufzuheben und sodann festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer 941710938 an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG ihre Ursachen haben.
26Die Beklagte hat beantragt,
27das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
28Sie hat eingewandt, dass die (Feststellungs-)Klage bereits mangels hinreichend bestimmter Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei. Der Klage fehle es auch am notwendigen Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da die Kläger in der Lage seien, den ihnen entstandenen Schaden zu beziffern. Gegebenenfalls hätten sie den Zahlungsantrag mit einem Freistellungsantrag verbinden können.
29Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Ansprüche der Klagepartei seien auf jeden Fall gemäß Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. kenntnisunabhängig, aber auch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. kenntnisabhängig verjährt. Letzteres folge daraus, dass die Anleger aufgrund des drastischen und dauerhaften Rückgangs und teils vollständigen Ausbleibens der prospektierten Ausschüttungen sowie der ständigen Informationen über die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft durch die regelmäßige Übersendung der jährlichen Geschäftsberichte, zusätzlicher Anlegerrundschreiben etc. bereits Anfang der 2000er Jahre, allerspätestens seit den Jahren 2002 bis 2005 positive Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis, von den bereits Anfang der 2000er Jahre eingetretenen und der bis heute nachhaltig andauernden Realisierung der tatsächlich bestehenden Risiken der Beteiligung gehabt hätten.
30Der von den anwaltlichen Vertretern der Kläger bei der Gütestelle D... gestellte Güteantrag sei von vornherein nicht geeignet gewesen, den Lauf der 10-jährigen, kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem € 750,00 übersteigenden Gegenstandswert könne einem Güteantrag von vorneherein keine verjährungshemmende Wirkung zukommen, da § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO den Landesgesetzgeber in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur bei einem Gegenstandswert bis € 750,00 dazu ermächtigt habe, die Klagerhebung von der vorherigen Durchführung eines Güteverfahrens abhängig zu machen. In Fällen, in denen ein Einigungsversuch keine obligatorische Prozessvoraussetzung sei, könne diesem keine verjährungshemmende Wirkung zukommen. Im Übrigen stünde der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags entgegen, dass dieser bei einer gemäß § 3 Nr. 2, § 4 BbgSchlG i.V.m. § 15 SchG örtlich nicht zuständigen Gütestelle eingereicht worden sei. Auch könne ein Güteantrag nur von der Partei persönlich wirksam gestellt werden, eine Vertretung sei unzulässig. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Güteverfahrens werde bestritten, insbesondere eine Unterzeichnung der in Kopie vorgelegten auf den 05.12.2011 datierten Vollmachtsurkunde vor dem 03.01.2012. Jedenfalls sei eine etwaige Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43b BRAO nichtig, weil sie den anwaltlichen Vertretern der Kläger als unmittelbare Folge einer gesetzlich verbotenen, gezielten Mandatswerbung erteilt worden sei.
31Die Auswahl der örtlich nicht zuständigen, nur schwer erreichbaren, weder einen Bezug zum Wohnsitz der Kläger bzw. zu ihrem - der Beklagten - Sitz noch zum Kanzleisitz der anwaltlicher Vertreter der Klagepartei aufweisenden Schlichtungsstelle D... durch die anwaltlichen Vertreter der Kläger stelle sich zudem, wie auch das Güteverfahren als solches, als evident rechtsmissbräuchlich dar, da es den klägerischen Prozessbevollmächtigten allein darum gegangen sei, in den Genuss der Verjährungshemmung sowie eines weiteren Gebührentatbestands zu gelangen und nicht um eine außergerichtliche Streitbeilegung, weshalb dem Schlichtungsverfahren gemäß § 242 BGB keine verjährungshemmende Wirkung zukommen könne. Der Schlichter D... habe insoweit kollusiv mit den anwaltlichen Vertretern der Kläger zusammengewirkt. Die Gütestelle habe dabei die für sie geltenden Verfahrensvorschriften missachtet. So sei - entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgGüteStG - die Schlichtungsordnung nicht jederzeit zugänglich gewesen, die überdies gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoße, da es in Ziff. 5 heiße, dass der Schlichter das Verfahren nach eigenem „Gutdünken“ führe und auch zu getrennten Gesprächen mit einer Partei berechtigt sei, sofern ihm dies notwendig erscheine. Der Schlichter D... habe ferner unter Verstoß gegen § 22 Abs. 4 Satz 3 SchG an dem Gütetermin vom 18.12.2012 festgehalten, ohne zuvor ihr - der Beklagten - berechtigtes Terminsverlegungsgesuch zu bescheiden. Dieser wäre überdies gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SchG verpflichtet gewesen, mit Blick auf ihr insofern entschuldigtes Fernbleiben einen neuen Schlichtungstermin anzuberaumen.
32Der Güteantrag sei ihr auch nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 167 ZPO bekannt gegeben worden, sondern erst mehr als 10 Monate nach dem behaupteten Eingang bei der Gütestelle, wobei die verzögerte Bekanntgabe darauf beruhe, dass die Kläger den erforderlichen Kostenvorschuss nicht zeitnah bei der Gütestelle eingezahlt hätten. Die verzögerte Bekanntgabe und die Setzung eines einheitlichen Gütetermins für ca. 4.500 Güteanträge habe auf einer gezielten Absprache zwischen den Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Schlichter D... als deren „Haus- und Hof-Gütestelle“ beruht. Für ein kollusives Zusammenwirken des Schlichters mit den anwaltlichen Vertretern der Klagepartei spreche dabei auch, dass andere Beteiligungen/Fondsprodukte (IMF-Medienfonds, DCM-Immobilienfonds) betreffende Güteanträge, in denen die Anleger gleichfalls von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden und die zeitlich nur wenige Tage vor dem hiesigen Güteantrag bei der Gütestelle D... eingegangen seien, ihr - der Beklagten - mehr als ein halbes Jahr früher als die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden Güteanträge bekannt gegeben worden seien. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Schlichter D... in kollusiver Absprache mit den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Bekanntgabe dieser Güteanträge bewusst hinausgezögert habe, um diesen den notwendigen zeitlichen Vorlauf für die inhaltliche und logistische Vorbereitung der die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffende bundesweite „Klagewelle“ zu verschaffen. Für den Schlichter D... habe es ansonsten keinen sachlichen Grund gegeben, die Güteanträge - so wie geschehen - vor deren Bekanntgabe nach den jeweils betroffenen Anlageprodukten vorzusortieren.
33Ferner werde bestritten, dass der Güteantrag der Kläger am 31.12.2011 oder an einem anderen Tag vor dem 03.01.2012 bei dem Schlichter D... eingegangen sei, zumal es an jeglichem Vortrag der Klagepartei zur Art und Weise der Übersendung/Übermittlung des Güteantrags fehle. Dem Schreiben des Schlichters D... vom 05.11.2012, in dem er den Eingang des Güteantrags am 31.12.2011 „bestätige“, könne insoweit angesichts von der ihm selbst eingeräumten erheblichen Flut von mehr als 12.000 zum Jahreswechsel 2011/2012 eingegangenen Güteanträge kein Beweiswert hinsichtlich des Zugangszeitpunkts zukommen, auch weil die anwaltlichen Vertreter der Kläger in dem von diesen betriebenen IMF-Parallelverfahren eingeräumt hätten, mit dem Schlichter D... eine „Vereinbarung“ über die Sachbehandlung betreffend die Zustellung der Güteanträge getroffen zu haben, und sie überdies erklärt hätten - dies ist zwischen den Parteien unstreitig -, dass 20 oder 30 Güteanträge erst am 01.01. und 02.01.2012 an die Gütestelle D... gefaxt worden seien. Selbst wenn man eine Hemmungswirkung des Güteantrags der Kläger annähme, würden davon nach Ansicht der Beklagten nur diejenigen Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen erfasst, die auch Gegenstand des Güteantrags gewesen seien.
34Im Übrigen enthielten die Emissionsprospekte zum DLF 94/17 - entgegen der Darstellung der Klägerseite - aber auch keine Fehler, die zu ihrer - der Beklagten - Haftung wegen einer Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung oder einer Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne führen würden. Sie zähle als reine Vertriebsgesellschaft schon nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen. Auch Schulungsfehler lägen nicht vor, zumal deren Auswirkungen für die Zeichnung der konkret in Rede stehenden Beteiligung schon nicht schlüssig aufgezeigt worden seien. Sie habe zudem vor Aufnahme des Vertriebs sämtlicher DLF- und DHB-Fonds in ihrer Produktabteilung den jeweiligen Emissionsprospekt einer eigenen Prüfung mit dem vom Bundesgerichtshof für eine Anlageberatungsgesellschaft geforderten „üblichen, kritischen Sachverstand“ unterzogen und sei aus damaliger Sicht anhand der Prospekte zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt sei, dass diese ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das jeweilige Beteiligungsobjekt, einschließlich der damit verbundenen Chancen und Risiken, vermittelten.
35Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.
36Mit am 02.09.2015 verkündetem Endurteil hat das Landgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht erhalten und zur Begründung ausgeführt, dass es die Feststellungsklage trotz nahezu nicht vorhandener Individualisierung gerade noch für hinreichend bestimmt erachte. Auch der Vortrag der Klagepartei zur Möglichkeit weiterer Schäden sei zwar wenig substantiiert, reiche aber ebenfalls gerade noch aus, um ein Feststellungsinteresse und damit die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen. Doch sei die Klage unbegründet, da etwaige den Klägern gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzansprüche gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB kenntnisunabhängig verjährt seien. Die klägerseits behaupteten Pflichtverletzungen seien - deren Begehung unterstellt - im Zeitpunkt der im Jahr 1995 erfolgten Zeichnung der Anlage begangen worden, so dass die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 01.01.2002 in Lauf gesetzt worden sei und mit Ablauf des 31.12.2011 bzw., da es sich bei diesem Tag um einen Samstag gehandelt habe, mit Ablauf des 02.01.2012 geendet habe, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer Verjährungshemmung durch Verhandlungen oder durch Rechtsverfolgung gekommen wäre. Eine Verjährungshemmung sei insbesondere nicht durch das bei dem Schlichter D... eingeleitete Güteverfahren bewirkt worden. Es könne letztlich dahinstehen, ob der Güteantrag überhaupt rechtzeitig vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle eingegangen sei - der Vortrag der Kläger zum rechtzeitigen Zugang des Güteantrags sei indes bereits nicht hinreichend substantiiert, insbesondere weil kein konkreter Zugangszeitpunkt benannt, sondern lediglich ausgeführt werde, dass der Zugang jedenfalls vor dem 03.01.2013 erfolgt sei -, denn der Güteantrag sei als solches bereits ungeeignet gewesen, eine Verjährungshemmung herbeizuführen, weil er keinen hinreichend bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen erkennen ließe. Es werde zwar deutlich, dass es der Klagepartei um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung gehe, wobei auch die angeblichen Beratungsfehler genannt würden und auch die Höhe der geleisteten Einlage. Allerdings werde nicht mitgeteilt, wann die Kläger die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet hätten, wann und durch wen die Beratung erfolgt sei und in welcher Höhe die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zu haben glauben. Ein derart pauschaler Güteantrag sei nicht geeignet, den Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen. Die Beklagte sei mit diesen Angaben nicht in die Lage versetzt worden, mit einem zumutbaren Aufwand das Bestehen von Ansprüchen gegen sich zu überprüfen. Angesichts der mangelnden Bestimmtheit des Güteantrags hätte dieser auch nicht als Basis für eine Schlichtungsverhandlung dienen können.
37Im Übrigen stehe der Hemmungswirkung aber auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die anwaltlichen Vertreter der Kläger das Schlichtungsverfahren ausschließlich zu dem Zweck eingeleitet hätten, sich die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erschleichen und nicht mit dem Ziel einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung. Dies folge schon aus der bereits erwähnten, mangelnden Bestimmtheit des Güteantrags sowie der Auswahl einer örtlich nicht zuständigen Gütestelle mit einem ihnen genehmen Schlichter im mehrere hundert Kilometer vom Wohnsitz der Kläger und des Geschäftssitzes der Beklagten entfernt gelegenen Bundesland Brandenburg, womit die anwaltlichen Vertreter der Kläger nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes verletzt hätten, sondern zugleich damit haben rechnen können, dass die Beklagte an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen würde. Es komme hinzu, dass gegen die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Auch der Umstand, dass die anwaltlichen Vertreter der Kläger - unstreitig - zeitgleich mehrere hundert Güteanträge bei ein und demselben Schlichter eingereicht hätten, der diese noch dazu alle zeitgleich auf den 18.12.2012 um 15:00 Uhr terminiert habe, ohne dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger dieser Terminierung erkennbar entgegengetreten seien, lasse erkennen, dass ihnen von vornherein nicht an einer gütlichen Streitbeilegung gelegen gewesen sei, sondern die Durchführung des Schlichtungsverfahrens gerade bei diesem Schlichter nur dazu gedient habe, Zeit für die Erstellung der Klageschrift in einem derartigen Massenverfahren zu gewinnen.
38Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 03.09.2014 zugestellte Endurteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 06.10.2014 - Freitag der 03.10.2014 war ein Feiertag - beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie mit am 03.12.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet haben, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage verlängert worden war, und mit der sie ihr ursprünglich auf Feststellung gerichtetes Schadensersatzverlangen nunmehr - zunächst lediglich hilfsweise zu einem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung - in geänderter Form weiterverfolgen und (1.) die Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Übertragung der Ansprüche aus der streitgegenständlichen Beteiligung, (2.) die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für etwaige ihnen - den Klägern - zukünftig noch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung entstehende Schäden, (3.) die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinde, sowie (4.) die Zahlung und Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten begehrt. Zur Begründung führen die Kläger aus:
39Das Landgericht habe zu Unrecht dem bei dem Schlichter D... eingeleiteten Güteverfahren eine verjährungshemmende Wirkung abgesprochen. Sie hätten ausreichend zum rechtzeitigen Eingang des Güteantrags vorgetragen, das Landgericht habe insoweit die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag überspannt. Die Angabe eines exakten Zugangsdatums sei nicht notwendig, die Behauptung eines Zugangs vor dem 03.01.2012 sei vielmehr ausreichend. Einzelheiten hätten in einer Beweisaufnahme geklärt werden können und müssen, da sie insoweit ausreichende und geeignete Beweise angeboten hätten. Das Landgericht habe auch die Anforderungen an die Bestimmtheit sowie die Substantiierung des Güteantrags überspannt. Die Angabe näherer Einzelheiten sei auch insoweit nicht erforderlich. Insbesondere könnten an einen Güteantrag nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags gestellt werden. Im Schlichtungsantrag seien die antragstellende Partei, die Beklagte als Gegner sowie der Rechtsgrund der bestehenden Ansprüche angegeben. Zudem sei eine Mehrzahl von konkreten aufklärungsbedürftigen Tatsachen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung angeführt, über die pflichtwidrig durch einen Mitarbeiter der Beklagten in der Beratungssituation, die unter Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts erfolgt sei, nicht aufgeklärt worden sei. Es sei zudem die verfahrensgegenständliche Anlage unter Angabe ihrer konkreten Beteiligungsnummer genau bezeichnet und die Beteiligungssumme mitgeteilt worden. Die Beteiligungsnummer sei nur einmal vergeben worden, unter dieser sei die gesamte Korrespondenz geführt worden und sie hätte von der Beklagten ohne weiteres ihnen - den Klägern - zugeordnet werden können. Die Mitteilung eines genauen Datums, an dem das Beratungsgespräch stattgefunden habe, sei für die zu beurteilende Rechtsfolge völlig unerheblich und könne daher auch bei einem Güteantrag nicht verlangt werden. Ihre anwaltlichen Vertreter hätten der Beklagten damit insgesamt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für deren Prüfung geliefert, ob sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen wolle oder nicht. Der Güteantrag sei auch inhaltlich geeignet gewesen, um auf seiner Basis in Güteverhandlungen einzutreten. Der Beklagten sei es anhand der ihr mitgeteilten Informationen ohne weiteres möglich gewesen - so sie denn gewollt hätte -, über die Beteiligungsnummer mittels interner Recherchen weitere Details zu dem Beratungsvorgang zu ermitteln, um diese dann gegebenenfalls in die Schlichtungsverhandlung einfließen zu lassen. Die verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags/-verfahrens sei zudem unabhängig von der Mitwirkung der Gegenseite oder den Erfolgsaussichten einer Güteverhandlung, da § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB andernfalls leer laufen würde. Auch § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB seien keine weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Güteantrags zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus § 4 BbgSchlG i.V.m. § 21 Abs. 1 SchG, dass der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens neben dem Namen und dem Vornamen der Parteien sowie deren Anschriften lediglich eine allgemeine Angabe des Streitgegenstands enthalten müsse. Auch die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... enthalte keine weitergehenden Anforderungen an den Inhalt des Schlichtungsantrags. Ein Güteantrag sei kein Pendant zu einem Klageantrag, der anders als dieser auch nicht Grundlage einer vergleichsweisen Regelung sowie einer Vollstreckung sein könne und müsse. Detailfragen könnten im Schlichtungstermin erörtert werden. Dies gelte auch für die Höhe einer etwaigen Zahlung. Insbesondere sei für einen ordnungsgemäßen Güteantrag keine Bezifferung erforderlich, zumal auch unbezifferte Feststellungsklagen verjährungshemmende Wirkung entfalten könnten.
40Das Landgericht habe ihnen bzw. ihren Prozessbevollmächtigten auch zu Unrecht rechtsmissbräuchliches Verhalten unterstellt und daran anknüpfend die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags verneint. Sie seien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens - angesichts positiver Vorerfahrungen ihrer anwaltlichen Vertreter - davon ausgegangen, mit der Beklagten gegebenenfalls eine gütliche Einigung erreichen zu können. Auch die angeblich mangelnde örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle D... stehe der verjährungshemmenden Wirkung ihres Güteantrags nicht entgegen, da diese unabhängig davon eintrete, ob die angerufene Gütestelle im Einzelfall zuständig sei. Wenn ein Güteantrag jedoch auch bei einer örtlich unzuständigen Gütestelle eingereicht werden könne, könne dieser Aspekt - entgegen dem Landgericht - auch nicht zum Anknüpfungspunkt für ein vermeintlich rechtsmissbräuchliches Verhalten herangezogen werden. Auch die räumliche Entfernung der Gütestelle zum Sitz der Beklagten mache die Verjährungshemmung nicht rechtsmissbräuchlich. Überdies sei die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese sei von der Landesjustizverwaltung des Landes Brandenburg geprüft und die Gütestelle anerkannt worden. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass ein Schlichter in seiner Funktion von einem Berufsrichter verschieden sei, da er keinerlei Befugnisse habe, den Streitfall zu entscheiden, so dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wenn der Schlichter im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung berechtigt sei, mit den Parteien auch getrennte Gespräche zu führen. Im Übrigen könne eine etwaige Unwirksamkeit der Schlichtungsordnung nicht zu ihren - der Kläger - Lasten gehen.
41Der für den 18.12.2012 anberaumte Termin habe - wie der Beklagten mit Schreiben des Schlichters vom 12.12.2012 mitgeteilt worden sei - im Übrigen lediglich einer Vorbesprechung dienen sollen. Dabei habe es sich um eine in der Vergangenheit bewährte Vorgehensweise der Gütestelle gehandelt, was gerade für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen in Bezug auf eine schnelle, kostengünstige und einvernehmliche Streitbeilegung spreche, so dass für sie oder ihre anwaltlichen Vertreter kein Anlass bestanden habe, dieser Vorgehensweise entgegenzutreten. Im Übrigen obliege die Art und Weise der Durchführung des Schlichtungsverfahrens dem Schlichter. Sie - die Kläger - und ihre anwaltlichen Vertreter hätten alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht und das Güteverfahren ernsthaft betrieben. Es hätte überdies nicht ihrer Einflusssphäre unterlegen, dass die von ihnen angerufene Gütestelle aufgrund zahlreicher dort eingegangener Güteanträge zur Bekanntgabe ihres Güteantrags erst zehn Monate später imstande gewesen sei. Darüber hinaus stellten die vom Landgericht aufgestellten, zu einer Einschränkung der verjährungshemmenden Wirkung eines Güteantrags führenden Maßstäbe einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 14 GG dar. Derart überzogene gerichtliche Anforderungen für vom Forderungsinhaber eingeleitete, verjährungshemmende Maßnahmen widersprächen zudem dem Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK.
42Die geltend gemachten Ansprüche seien allein durch die Angabe der jeweils nur einmal vergebenen Beteiligungsnummer hinreichend individualisiert. Diese habe es der Beklagten ohne größere Mühen ermöglicht, über ihr EDV-System bzw. Archiv zu ermitteln, welcher Geschäftsvorgang betroffen, wann bzw. in welchem Zeitraum die Beteiligung gezeichnet worden und welcher Finanzberater involviert gewesen sei. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 ausgeführt, dass die Frage, wann den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des Güteantrags genüge getan sei, nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden könne und dies auch durch „andere individualisierende Tatsachen“ als den Namen des Anlegers, die Bezeichnung des Anlageprodukts, der Zeichnungssumme und die Angabe des (ungefähren) Beratungszeitraums erfolgen könne. Dies sei hier durch die individuell vergebene Beteiligungsnummer gewährleistet, zumal die Beklagte selbst eingeräumt habe, dass der Name des Beraters sowie Angaben zum Zeichnungsdatum keine eindeutigen Individualisierungsmerkmale darstellten. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 bestätigt, dass eine hinreichende Individualisierung auch durch die Angabe einer Policennummer möglich sei. Entsprechendes müsse für die hier in Rede stehende Beteiligungsnummer gelten.
43Eine Substantiierung oder schlüssige Darlegung des Anspruchsbegehrens im Güteantrag sei nicht erforderlich. Insoweit seien die Besonderheiten des Güteverfahrens zu berücksichtigen, das nicht allein aufgrund der Angaben des Antragstellers zu einem Vollstreckungstitel führe, sondern nur bei entsprechender Mitwirkung des anderen Teils. Durch die in den streitgegenständlichen Güteanträgen enthaltenen Informationen sei die Gütestelle D... hinreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert worden, zumal sich das Schlichtungsverfahren nicht auf den (einseitigen) Güteantrag beschränke, sondern dieser um die Angaben des Antragsgegners ergänzt werde, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Denn die Aufgabe einer Gütestelle bestehe darin, gemeinsam mit den Parteien unter Moderation des Schlichters eine Lösung des Konflikts zu finden. Ihr komme weder eine Entscheidungsbefugnis zu noch müsse sie den Parteien auf Basis des Güteantrags einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, weshalb für sie aus dem Güteantrag lediglich zu erkennen sein müsse, welcher Lebenssachverhalt ihr zur Schlichtung vorgelegt werde. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Bevor der Antragsgegner sich dazu erklärt habe, ob er der Schlichtung beitrete, sei ein Vergleichs- oder Schlichtungsvorschlag ohnehin nicht möglich.
44Auch die von ihnen - den Klägern - begehrte Rechtsfolge sei in dem Güteantrag hinreichend angegeben, wobei zu berücksichtigen sei, dass weder § 4 Abs. 2, Abs. 3 BbgGüteStG noch die Schlichtungsordnung der Gütestelle D... einen konkreten Antrag oder die Darstellung des Begehrens vorschrieben. Hiernach habe allein die Verpflichtung bestanden, den prozessualen Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert anzugeben. Dem hätten sie genügt. Insbesondere sei keine Bezifferung erforderlich, wie auch der III. Zivilsenat Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom jeweils 18.06.2015 - Az.: III ZR 189/14, III ZR 198/14 und III 227/14 - klargestellt habe. Auch eine bezifferte Darstellung einzelner Schadenspositionen sei nicht notwendig, weil im Güteverfahren keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren bestehe. Sie - die Kläger - hätten in dem Güteantrag angegeben, dass sie Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens (sog. „Zeichnungsschaden“) begehrten. Dies sei ausreichend, zumal im Güteantrag die gezahlte Einlagesumme einschließlich des Agios konkret benannt sei. Darüber hinausgehende Angaben seien für die Geltendmachung des vollständigen Zeichnungsschadens - auch mit Blick auf den vorzunehmenden Vorteilsausgleich - nicht erforderlich. Zumindest sei eine Verjährungshemmung in Bezug auf den Zeichnungsschaden eingetreten.
45Schließlich habe sich der III. Zivilsenat von diesen zu strengen Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag inzwischen wieder distanziert. Nach der Entscheidung vom 10.12.2015 - III ZR 128/14, die sich mit der Frage der Verjährungshemmung durch ein Mahnverfahren befasse, reiche die Angabe der Kennnummer als individualisierendes Merkmal aus. Diese Erwägungen seien auch auf die Frage der Verjährungshemmung durch ein Güteverfahren übertragbar.
46Aus dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ergebe sich kein Anhaltspunkt für die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten „überzogenen“ Individualisierungsanforderungen für einen zur Verjährungshemmung geeigneten Güteantrag, der damit die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung überschreite. Zudem stehe diese Gesetzesauslegung/-interpretation in Widerspruch zur Zielsetzung der Verbraucherkaufrichtlinie 1999/44/EG, die in Erwägungsgrund Nr. 25 auf die Empfehlung der Kommission vom 30.03.1998 (ABl. EG L 115/31) zur Einrichtung außergerichtlicher Streitbeilegungseinrichtungen Bezug nehme, die damit Gegenstand der Richtlinie sei, da sie eine Erschwernis der Verjährungshemmung durch außergerichtliche Schlichtungsanträge bewirke. Damit verstoße sie auch gegen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU vom 21.05.2013 (ABl. EU L 165/63 vom 18.06.2013), die Eingang in das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung, BT-Drucks. vom 09.06.2015, „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ...“ gefunden habe. Die entsprechenden Rechtsfragen seien daher dem EuGH zur Klärung vorzulegen.
47Zur Begründung ihrer mit der Berufung erstmals gestellten Leistungsanträge tragen die Kläger vor, sie hätten Einlage und Agio in Höhe von insgesamt € 40.264,24 erbracht und durch ein am 14.12.1995 mit der BHW Bank AG, Kontonummer 93 … vereinbartes Darlehen finanziert. Dieses hätten sie vollständig zurückgeführt und dabei insgesamt € 68.376,03 aufgewandt. Da sie aus der streitgegenständlichen Beteiligung Ausschüttungen (einschließlich der als Ausschüttung behandelten Erstattung von in den USA zunächst angefellener Quellensteuer) in Höhe von insgesamt € 11.188,59 erhalten haben, lassen sie sich diese hierauf als empfangenen Vorteil anrechnen. Dadurch, dass sie sich an der streitgegenständlichen Anlage beteiligt haben, sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, durch die anderweitige Anlage des von diesem für die Zeichnung des DLF 94/17 aufgewandten Kapitals eine Rendite (Gewinn) zu erwirtschaften. Diese hätte sich - unter Zugrundelegung der Umlaufrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten - auf insgesamt € 31.638,28 belaufen. Hierbei sei indes zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Ausschüttungen auch Vorteile empfangen hätten, die auch bei der Berechnung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigen bzw. insoweit anzurechnen seien und die sich auf insgesamt € 7.827,34 belaufen hätten. Etwaige Steuervorteile seien nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, da diese allein aus Werbungskosten, wie Anschaffungskosten und Abschreibungen auf die Anschaffungskosten, resultierten. Die auf diese Weise erlangten Vorteile seien im Wege der Nachversteuerung auszugleichen.
48Der von den Klägern mit Antrag zu 1 geltend gemachte Schadensersatzbetrag in Höhe von € 80.998,38 setzt sich mithin wie folgt zusammen, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die diesbezüglich von den Klägern vorgelegten Übersichten (Anlagenkonvolut BK 2) Bezug genommen wird:
49Einzahlungen: |
€ 68.376,03 |
abzgl. Ausschüttungen: |
- € 11.188,59 |
zzgl. entgangener Gewinn: |
€ 31.638,28 |
abzgl. anzurechnender Vorteil auf Ausschüttungen: |
- € 7.827,34 |
Summe: |
€ 80.998,38 |
Darüber hinaus sind die Kläger der Auffassung, dass die Beklagte ihnen auch die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, einschließlich ihrer anwaltlichen Vertretung in dem Schlichtungsverfahren, entstandenen Kosten zu ersetzen bzw. sie von diesen freizustellen habe. Diese werden mit dem Antrag zu 4 geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 6 f. der Berufungsbegründung verwiesen. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden (Antrag zu 2) sei insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit von Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung und von Steuerrisiken geboten. Der Antrag zu 3 wird von den Klägern nicht begründet.
51Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass das hiesige Verfahren mit Blick auf die Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.01.2015 - 3 OH 50/14 KapMuG im Klageregister gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG betreffend den streitgegenständlichen Fonds DLF 94/17 auszusetzen sei, zumal ihre Prozessbevollmächtigten - wie unstreitig ist - mit Schriftsatz vom 20.07.2015 beim Kammergericht Berlin - 14 Kap 6/15 - gemäß § 15 KapMuG einen Antrag auf Erweiterung des dortigen Musterverfahrens betreffend den DLF 94/17 zu Fragen der Verjährungshemmung, insbesondere durch Güteanträge, gestellt hätten.
52Schließlich regen die Kläger vorsorglich im Hinblick auf die Fragen zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche durch den Güteantrag sowie zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG die Zulassung der Revision an.
53Nachdem sie den Rechtsstreit im Hinblick auf eine Zahlung des Herrn Walter F… vom 12.01.2016 in Höhe von € 3.223,43 mit am 05.02.2016 eingegangenem Schriftsatz in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben und unter Fallenlassen des ursprünglich lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Hauptantrages beantragen die Kläger nunmehr - entsprechend dem ursprünglichen Hilfsbegehren -,
54auf ihre Berufung das Endurteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.09.2014, Az.: 3 O 222/13, abzuändern und
551. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 80.998,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich einer Zahlung des Herrn Walter F… in Höhe von € 3.223,43 am 12.01.2016, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter F… - KG, Vertragsnummer: 941710938;
562. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG, Vertragsnummer: 941710938 zu ersetzen;
573. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet;
584. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.097,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie - die Kläger - von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.736,46 freizustellen;
59hilfsweise - für den Fall fehlender Zustimmung zur Erledigungserklärung: festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von € 3.223,43 teilweise erledigt hat.
60Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
61die Berufung zurückzuweisen.
62Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter ergänzendem Verweis auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Individualisierung eines zur Verjährungshemmung geeigneten Güte- bzw. Mahnantrags.
63In Erwiderung auf den - teils neuen - Vortrag der Kläger zur vermeintlich hinreichenden Individualisierung durch die Beteiligungsnummer trägt sie ergänzend vor: Die Fondsbeteiligungen seien im (Struktur-) Vertrieb von Handelsvertretern gemäß §§ 84 ff. HGB vermittelt worden, die als selbstständige Unternehmer über eigene Geschäftsräume verfügten. Sog. „Mandantenakten“ seien ausschließlich von den selbstständigen Handelsvertretern geführt worden und befänden sich in deren Geschäftsräumen, wobei jedoch auch in diesen „Mandantenakten“ der konkrete Inhalt einzelner Vermittlungs- oder Beratungsvorgänge nicht dokumentiert sei. Bei ihr - der Beklagten - seien im Regelfall keine Informationen darüber vorhanden oder Daten gespeichert, die Aufschluss über den (ungefähren) Beratungszeitraum, zu Hergang und Inhalt einer etwaigen Beratung und zu den handelnden Personen (Vermittlern/Beratern) geben könnten. Sie habe - entgegen der Behauptung der Kläger - auch nicht von jedem Beteiligungsangebot einen Durchschlag mit eingetragener Beteiligungsnummer erhalten. An ihre „Servicezentrale“ seien zwar von den verschiedenen Handelsvertreterbüros Durchschläge der Beteiligungsangebote übermittelt worden, jedoch sei auf diesen nicht die Beteiligungsnummer vermerkt gewesen. Diese sei vielmehr erst später vergeben worden, und zwar nicht von ihr, sondern von der Kapital-Consult GmbH. Bei ihr seien ausschließlich die für die Provisionierung der Handelsvertreter maßgeblichen Daten EDV-mäßig erfasst worden. Nach Erfassung dieser Daten habe sie den für die Kapital-Consult GmbH bestimmten ersten Durchschlag des Beteiligungsangebots an diese weitergeleitet, die dann die Beteiligungsnummern vergeben habe, nachdem der jeweilige Vermittlungsvorgang für sie und die beteiligten Handelsvertreter bereits vollendet gewesen sei. Bei der Beteiligungsnummer habe es sich um die interne Teilhaberregisternummer der Kapital-Consult GmbH gehandelt, die diese sodann in deren internes EDV-System eingepflegt habe. Eine mit der Beteiligungsnummer versehene Kopie des Beteiligungsangebots sei im Anschluss von der Kapital-Consult GmbH üblicherweise lediglich an das jeweilige Handelsvertreterbüro, in dem der als Abschlussvermittler gemeldete Handelsvertreter seinen Sitz gehabt habe, versandt worden. Lediglich in Ausnahmefällen sei eine mit der Beteiligungsnummer versehene Kopie des Beteiligungsangebots auch an sie versandt worden, z.B. wenn der Kapital-Consult GmbH die Adressdaten des jeweiligen Handelsvertreterbüros nicht zur Verfügung gestanden hätten.
64Es treffe - entgegen der Behauptung der Kläger - im Übrigen auch nicht zu, dass zu jeder Beteiligung die Beteiligungsnummer „nur einmal vergeben“ worden sei. Vielmehr sei z.B. bei Eintritt eines Erbfalls mit mehreren Erben für jeden Erben der Erbengemeinschaft eine neue Beteiligungsnummer vergeben worden (quotale „Verteilung“ der Beteiligung auf die jeweiligen Erben). Entsprechend sei bei Eheleuten, die eine Beteiligung gemeinsam erworben hatten, im Falle ihrer Trennung/Scheidung verfahren worden, auch hier sei die Beteiligung „gesplittet“ worden, was mit der Vergabe neuer Beteiligungsnummern einhergegangen sei. Über derartige Vorgänge sei sie seitens der Kapital-Consult GmbH üblicherweise nicht unterrichtet worden mit der Folge, dass die in den Güteanträgen angegebenen Beteiligungsnummern von ihr keinem bestimmten Abschluss und schon gar keinem konkreten Beratungsvorgang hätten zugeordnet werden können. Losgelöst von diesen Zuordnungsschwierigkeiten sei zu berücksichtigen, dass sie sich um den Jahreswechsel 2011/2012 angesichts des Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist von für vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfällen einer Vielzahl von Güteanträgen gegenübergesehen habe, so dass auch vor diesem Hintergrund die vagen/rudimentären Angaben in dem Güteantrag der Kläger für eine Individualisierung nicht genügt hätten. Letztlich könne dahinstehen, ob sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Güteantrags über ein EDV-System oder Archiv verfügt habe, in dem die Beteiligungsnummer gespeichert gewesen sei, da sie jedenfalls keine Informationen besessen habe, die Aufschluss über den Hergang der Beratung, und sei es auch nur im Groben, des von der Klagepartei angestrebten Verfahrensziels und/oder des ungefähren Beratungszeitraums gegeben hätten. Im Übrigen greife der klägerseits erfolgte Verweis auf die Beteiligungsnummer als ausreichendes Individualisierungsmerkmal auch deswegen nicht durch, weil es auf den konkreten Anspruch - nach Art und Umfang - und nicht auf die Beteiligung als solche ankomme und überdies jedenfalls dem Schlichter D... eine (weitere) Individualisierung anhand der Beteiligungsnummer mangels Zugriffs auf die entsprechenden Daten nicht möglich gewesen sei.
65Des Weiteren tritt die Beklagte den nunmehr verfolgten Leistungsanträgen entgegen. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit und Vollständigkeit der klägerseits behaupteten Schadensberechnung einschließlich der Höhe der empfangenen Ausschüttungen. Die Kläger hätten sich auch die aufgrund von Verlustzuweisungen der Beteiligung empfangenen Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen, da es sich bei den von den Anlegern erzielten Einkünften nicht um solche aus Gewerbebetrieb, sondern um solche aus Vermietung und Verpachtung handele. Bezogen auf den vermeintlich entgangenen Gewinn bestreite sie, dass diese im Falle der Nichtzeichnung der streitgegenständlichen Anlage den dafür aufgewandten Betrag in eine Alternativanlage investiert und dabei die behaupteten Zinsen oder sonstigen Erträge in der behaupteten Höhe erzielt hätten. Es fehle überdies an jeglichem Vortrag der Kläger dazu, für welche konkrete Form der Anlage diese sich ohne das angeblich schädigende Ereignis entschieden hätten. Hinsichtlich des Antrags zu 3 ist die Beklagte der Ansicht, dass dieser - da er in der Berufungsbegründung keine inhaltliche Begründung erfahre - bereits gemäß § 520 Abs. 3 ZPO unzulässig sei. Bezogen auf den Antrag zu 4 meint sie, dass die Kläger bereits deswegen keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hätten, da diese von ihrer Rechtschutzversicherung gezahlt worden seien. Eine den Kläger seitens der Rechtsschutzversicherung erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung dieses Betrags bestreite sie. Der Feststellungsantrag zu 2 sei weiterhin unzulässig.
66Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
67II.
68Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch unbegründet.
69Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). Auch das Vorbringen der Kläger zur Begründung ihrer Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zutreffend verneint und die auf Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage für finanzielle Schäden, die ihre Ursachen im Abschluss der Beteiligung mit der Nr. 941710190 am DLF 94/17 haben, als unbegründet abgewiesen. Aus den gleichen Gründen bleibt die Berufung auch insoweit ohne Erfolg, als die Kläger den Großteil des geltend gemachten Schadens nunmehr in der Form eines bezifferten Leistungsantrages verbunden mit dem (Hilfs-)Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung verfolgen.
70A.
71Die Berufung der Kläger ist zulässig.
72Sie ist gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
73Die Kläger sind durch das angegriffene Urteil beschwert und verlangen mit der Berufung in der gebotenen Weise eine Beseitigung dieser Beschwer, § 511 ZPO. Dem steht die mit der Berufungsbegründung erfolgte Umstellung der Klageanträge von dem erstinstanzlich reinen Feststellungsbegehren auf ein nunmehr weitestgehend auf Leistung gerichtetes Begehren nicht entgegen. Es handelt sich dabei um eine zulässige Antragsänderung, mit der das ursprüngliche Rechtsschutzziel weiterverfolgt wird.
74Bei den mit der Berufungsbegründung erstmals geltend gemachten Anträgen handelt es sich im Verhältnis zu dem reinen Feststellungsantrag aus der Klageschrift um eine zulässige Umstellung des Klagebegehrens im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO, die nicht den für (echte) Klageänderungen im Sinne des § 263 ZPO geltenden Einschränkungen des § 533 ZPO unterliegt, weil § 264 ZPO über § 525 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, Juris, Rn. 25; BGH, Urt. v. 08.12.2005 - VII ZR 138/04, Juris, Rn. 24 ff. m.w.N.). Der schlichte Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsbegehren stellt nach h.M. eine qualitative Antragsänderung (Klageerweiterung) bei gleich bleibendem Klagegrund im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar (BGH, Urt. v. 12.05.1992 - VI ZR 118/91, Juris, Rn. 9; Zöller-Greger, 31. Aufl. 2016, § 264 Rn. 3b). So liegt der Fall auch hier, nachdem die Kläger nunmehr den Großteil der Ansprüche aus dem ursprünglichen Feststellungsbegehren beziffert haben. Derartige Klageanpassungen im Sinne des § 264 ZPO sind ausschließlich an § 531 Abs. 2 ZPO zu messen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, Juris, Rn. 31; OLG München, Urt. v. 15.07.2011 - 10 U 4408/09, Juris, Rn. 22). Dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Begehren (Antrag zu 3) kommt in diesem Zusammenhang lediglich eine unselbstständige Hilfsfunktion in Bezug auf den Antrag zu 1 zu.
75Die Berufung verfolgt auch die Beseitigung einer in dem landgerichtlichen Urteil liegenden Beschwer. Denn mit der zulässigen Erweiterung des Klageantrages wenden sich die Kläger jedenfalls im Ergebnis zugleich auch dagegen, dass das Landgericht dem erstinstanzlich nur dem Grunde nach verfolgten Schadensersatzverlangen insgesamt die Berechtigung abgesprochen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.05.1994 - III ZB 17/94, Juris, Rn. 12; Zöller-Heßler, a.a.O., vor § 511, Rn. 10b).
76Die Berufungsbegründung genügt schließlich den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie beschränkt sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, sondern richtet sich in der notwendigen Weise gegen alle tragenden Erwägungen bzw. alle Streitgegenstände und selbstständigen Begründungselemente bzw. -teile der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das mit dem nunmehr im Klageantrag zu 3 verfolgte Begehren nicht an § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, sondern - wie vorstehend ausgeführt - lediglich an §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO zu messen, so dass es der Zulässigkeit dieses neuen Klageantrages nicht entgegensteht, dass die Kläger ihn nicht ausdrücklich begründen.
77B.
78Die Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
79Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger im Zusammenhang mit der von ihnen seinerzeit gemeinsam gezeichneten Beteiligung an dem DLF 94/17 jedenfalls verjährt und damit gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar sind, weshalb weder das erstinstanzliche Feststellungsbegehren, noch die mit der Berufung nunmehr verfolgten geänderten Anträge, die zulässig sind, Erfolg haben konnten.
801.
81Die Klage ist mit den - nunmehr - verfolgten Anträgen zulässig. Die Zulässigkeit des Übergangs vom Leistungs- zum Feststellungsbegehren ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO. Soweit die Kläger mit den Anträgen zu 2 und 3 Feststellungsanträge verfolgen, sind diese jedenfalls unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrages in der Berufungsinstanz und nach Übergang zum Leistungsbegehren mit dem größten Teil des verfolgten Schadensersatzes gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Etwaige verbleibende Unzulänglichkeiten in der Fassung des Antrages zu 2 können dabei dahin stehen, da die Anträge im Lichte des Sachvorbringens ausgelegt werden können und Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags dabei durch Rückgriff auf die Begründung des Feststellungsantrags in der Klagebegründung (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1983 - VIII ZR 231/81, Juris, Rn. 34; Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rn. 12a f.; § 256 Rn. 3 ff.) oder im sonstigen Sachvortrag (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 289/99, Juris, Rn. 36; BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 440/00, Juris, Rn. 9 m.w.N.) beseitigt werden können (zum Ganzen auch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2012 - I-23 U 132/11, Juris, Rn. 227). Maßgebend ist dabei das Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005 - VIII ZR 5/04, Juris, Rn. 9 f.; BAG, Urt. v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12, Juris, Rn. 15). Auch der Eintritt eines an das benannte Beratungsgespräch und die Zeichnung der Anlagen anknüpfenden, neben den Leistungsanträgen weitergehenden Schadens aufgrund von Abwicklungskosten oder Steuernachteilen ist auf der Grundlage des Klägervortrages möglich bzw. wahrscheinlich.
822.
83Alle mit der Berufung verfolgten Klageanträge zu 1 bis 4 einschließlich des zur Entscheidung stehenden Hilfsantrages auf Feststellung der Erledigung sind unbegründet, da die jeweils vorausgesetzten Schadensersatzansprüche - ihr Entstehen unterstellt - nicht mehr durchsetzbar sind, § 214 Abs. 1 BGB. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten wegen etwaiger Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen sind jedenfalls gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB - kenntnisunabhängig - mit Ablauf des 02.01.2012 (§ 193 BGB) verjährt, worauf sich die Beklagte auch beruft, § 214 Abs. 1 BGB.
84Eine durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages bewirkte und auf den Eingang des Güteantrages bei dem Schlichter zurückwirkende Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB ist für die klagegegenständlichen Ansprüche nicht eingetreten. Dies resultiert zum einen daraus, dass der bei der Gütestelle D... eingereichte Güteantrag der Kläger vom 29.12.2011 mangels hinreichender Individualisierung der geltend gemachten (prozessualen) Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zur Verjährungshemmung geeignet gewesen ist und zum anderen daraus, dass dieser der Beklagten auch nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekannt gegeben worden ist.
85a)
86Der von den anwaltlichen Vertretern der Kläger bei der Gütestelle D... eingereichte Güteantrag vom 29.12.2011 (Anlage K 1a) hat die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht hinreichend individualisiert und damit deren Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Auf die Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Güteantrag überhaupt rechtzeitig vor Ablauf des 02.01.2012 bei der Gütestelle D... eingegangen ist - ein mit einem Eingangsstempel der Gütestelle versehenes Exemplar wird nicht vorgelegt -, kommt es angesichts dessen nicht streitentscheidend an.
87aa)
88Gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. verjähren (sonstige) Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB begann die 10-jährige Frist für alle vor dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften entstandenen, aber noch unverjährten Ansprüche am 01.01.2002 zu laufen. Da bei einer fehlerhaft gezeichneten Kapitalanlage der Schaden bereits mit der unter der Einwirkung des Aufklärungsmangels gezeichneten Beteiligung selbst eintritt und ein etwaiger Schadensersatzanspruch mithin bereits zu diesem Zeitpunkt entsteht (BGH, Urt. v. 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Juris, Rn. 25 m.w.N.), wird gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB angesichts der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewirkten Verkürzung der Verjährungsfristen für bereits entstandene, noch nicht verjährte Ansprüche die kürzere kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB vom 01.01.2002 an berechnet. Die Kläger haben die Beteiligung am DLF 94/17 Ende 1995 gezeichnet, so dass die Verjährungsfrist an sich am 31.12.2011 bzw., weil es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB mit Ablauf des nächsten Werktags, mithin mit Ablauf des 02.01.2012 endete.
89bb)
90Der Lauf dieser Verjährungsfrist ist vorliegend nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB durch die Veranlassung der Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle D... eingereichten Antrags auf außergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 gehemmt worden.
91(1)
92Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, Juris, Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 12.). Das Individualisierungserfordernis ergibt sich bereits daraus, dass die Verjährung nur für einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände gehemmt werden kann und nicht pauschal für alle denkbaren Ansprüche zwischen zwei oder noch mehr Parteien (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - XI ZB12/12, Juris, Rn. 145; OLG München, Beschl. v. 12.11.2007 - 19 U 4170/07, WM 2008, 733; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 204 Rn. 19; Grüneberg, WM 2014, 1109; Duchstein, NJW 2014, 342, 344).
93Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Mahnantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist dabei maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Diese Erwägungen gelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrages.
94Für eine Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags ist insoweit nach der Rechtsprechung des III. und IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, zunächst einmal erforderlich, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 20 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13). Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 21 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13). Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 23 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13).
95Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., vgl. zum Mahnbescheid BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, Juris, Rn. 11 m.w.N.; zum Güteantrag BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 19). Der Regelung des § 204 BGB liegt dabei das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 17). Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt; der Anspruchsgegner muss erkennen können, „worum es geht“ (BGH, abd.).
96Daraus folgt nach den grundlegenden und zwischenzeitlich mehrfach bestätigten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, die im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. Urt. v. 27.03.2015 - I-16 U 56/14, n.V.), dass ein zur Verjährungshemmung geeigneter Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen hat. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, Juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.08.2015 - III ZR 373/14, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. 03.09.2015 - III ZR 347/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 302/14, Juris, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 164/14, Juris, Rn. 3; BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 380/14, Juris, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 358/14, Juris, Rn. 3; BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - III ZR 33/15, Juris, Rn. 4; BGH, Urt. v. 03.12.2015 - III ZR 231/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZR 116/15, Tz. 3, bislang n.v.; ferner BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 18). Dabei bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 17). Maßgebend für die nötige Individualisierung ist hierbei nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird (BGH, Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14, Juris, Rn. 16).
97(2)
98Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29.12.2011 nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
99aaa)
100Dem 8-seitigen Güteantrag der Kläger liegt offenkundig ein von deren Prozessbevollmächtigten gefertigtes, aus Textbausteinen bestehendes, inhaltlich pauschales und für eine Vielzahl nahezu gleich lautender Anträge vorformuliertes Musterschreiben zugrunde, ohne jegliche Individualisierung und ohne jeden Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall, was sich nicht zuletzt (auch) aus der Formulierung im Abschnitt I des Schreibens „Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligung: (Gesellschaft, Vertrags-Nummer, finanzierende Bank (soweit festgestellt))“, hier insbesondere den Klammerzusatz mit den jeweiligen „Platzhaltern“ zur Mehrfachverwendung, ergibt, aber auch durch die weiteren Inhalte belegt wird. Der Abschnitt I des Antrags enthält lediglich allgemeine Ausführungen zu den Dreiländer-Beteiligungen (DLF) und den Dreiländer-Handelsbeteiligungen (DHL) sowie zu deren Konstruktion und Entwicklung. Zwar wird dann auch die konkret betroffene Dreiländerbeteiligung, nämlich der DLF 94/17, nebst der Beteiligungsnummer (941710938) sowie die „nach bisheriger Feststellung“ geleistete Einlage in Höhe von insgesamt € 38.346,89 zzgl. 5 % Agio genannt, „im Zusammenhang mit deren (dem) Abschluss“ die „antragstellende Partei“ Schadenersatzansprüche geltend macht. Es werden jedoch weder der Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage noch der Zeitpunkt oder der Zeitraum eines etwaigen Beratungsgesprächs angegeben, nicht einmal eine grobe zeitliche Einordnung findet statt, beispielsweis zum Jahr, in dem die Beratung stattfand oder die Anlage gezeichnet wurde. Aus verschiedenen Angaben im Antrag lässt sich allenfalls schlussfolgern, dass der Beginn der Emission der streitgegenständlichen Anlage in 1994 lag, ohne dass der Antrag jedoch weitere Anhaltspunkte zur zeitlichen Einordnung enthält. Auch der Name der verantwortlichen Berater/Vermittler, der Ort der Zeichnung oder der Beratungsgespräche oder individuelle Merkmale zur Beratungssituation sind dem Güteantrag nicht zu entnehmen. Auch die im Abschnitt II des Güteantrags erfolgte Beschreibung der vermeintlichen Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen enthält lediglich „Allgemeinplätze“, ein konkreter Bezug zu dem Emissionsprospekt und den dortigen Darstellungen, die angeblich der Beratung zugrunde gelegen haben sollen, oder den vermeintlich unrichtigen Schulungsinhalten und deren Auswirkungen auf die konkreten Beratungsgespräche wird nicht hergestellt. Ein Umreißen des Hergangs der Beratung zumindest im Groben findet nicht statt. Von diesem Erfordernis sind die Kläger auch nicht dadurch entbunden gewesen, dass sie sich auf eine nicht objektgerechte Beratung unter Verwendung falscher bzw. unzureichender Prospektmaterialen/-angaben stützen, weil Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung nicht allein der Prospekt, sondern dessen Verwendung in einer konkrete Beratungssituation ist. Auch der maßgebliche Emissionsprospekt wird nicht benannt, ein Umstand, der überdies deswegen von Bedeutung ist, weil der Emissionsprospekt für den DLF 94/17 nach dem eigenen Vortrag der Kläger bis zur Zeichnung der Beteiligung bereits in vier Auflagen erschienen war. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich in seinem Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12 (Juris, Rn. 146) im Falle des Erwerbs von Aktien und dabei vom Anleger geltend gemachter Prospektmängel neben dem Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien zumindest die Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts als unverzichtbar für eine hinreichende Individualisierung erachtet. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten.
101bbb)
102Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben, weil weder dargelegt wird, welche Schäden der „antragstellenden Partei“ konkret entstanden sind noch welche Rechtsfolge sie - die Kläger - konkret begehren. In dem Güteantrag heißt es insoweit nur, dass der Ersatz der gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schäden geltend gemacht werde (Abschnitt I a.E.) und die Antragsgegnerin ihr - „der antragstellenden Partei“ - alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen habe, d.h. sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und die ggf. vorhandenen sonstigen Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückerstattung) sowie der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung (Abschnitt III). Hiernach ist die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Zwar konnte dem Güteantrag zumindest die Summe des eingebrachten Kapitals (€ 38.346,89) nebst 5 % Agio entnommen werden - wobei diese Angabe jedoch unter dem Vorbehalt weiterer Feststellungen stand -, nicht aber der (wenigstens ungefähre) Umfang des entgangenen Gewinns, etwaiger Kreditkosten und der angeführten, ggf. vorhandenen weiteren Schäden (vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 358/14, Juris, Rn. 4; ferner BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 27; BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 18; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZR 116/15, Tz. 4, bislang n.v.). Ob der Zeichnungsschaden die Höhe der Einlage erreicht, war aus dem Güteantrag nicht ersichtlich. Es bleibt darin offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Auch Angaben zu anzurechnenden Vorteilen wie Ausschüttungen enthält der Güteantrag nicht. Schließlich werden keine Angaben dazu gemacht, ob und ggf. wie die Kläger den Einlagebetrag alternativ angelegt hätten, so dass auch der nur abstrakt angesprochene entgangene Gewinn nicht ansatzweise abgeschätzt werden kann. Auch ob und in welchem Umfang der den Klägern vorschwebende Schadensbetrag Finanzierungskosten enthält oder nicht, ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen. Zwar war hier durch die Nennung der „BHW“ als finanzierende Bank im Grundsatz angedeutet, dass die Kläger die Anlage finanziert haben. In welchem Umfang dies der Fall war - hier zu 100 % - ist dem Güteantrag jedoch nicht zu entnehmen.
103ccc)
104Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Güteantrag auch nicht - zumindest - in Höhe sämtlicher der von ihnen aufgebrachten und im Güteantrag bezifferten Kapitalbeträge (€ 38.364,89 zuzüglich 5 % Agio) eine Verjährungshemmung bewirkt, weil es - wie unter aaa) ausgeführt - jedenfalls an der zumindest ungefähren Angabe des Beratungszeitraums und der zumindest groben Angabe des Beratungshergangs gefehlt hat. Überdies ist dem Güteantrag mangels Angaben zu erhaltenen Ausschüttungen oder eingesetzten Finanzierungsmitteln gerade nicht zu entnehmen, dass der Schaden oder ein Teil desselben (z.B. der Zeichnungsschaden) in der Höhe des Anlagebetrages gesehen oder geltend gemacht wird.
105ddd)
106Auch der Einwand der Kläger, dass der Güteantrag durch die angegebene Beteiligungsnummer hinreichend individualisiert sei, ist nicht durchgreifend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich hierbei ersichtlich nur um die (interne) Nummer aus dem Teilhaberregister der Treuhänderin bzw. der Fondsgesellschaft handelt, während die Beklagte der mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste „Finanzdienstleister“ gewesen ist, so dass ihr allein durch die Mitteilung einer nicht von ihr vergebenen Beteiligungsnummer keine Individualisierung möglich war/ist, zumal sich diese bereits aus dem Güteantrag selbst und nicht erst im Wege der Nachforschung ergeben muss (einschränkend BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 21). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsinstanz behaupten, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Güteantrags über ein EDV-System bzw. Archiv verfügt habe, in dem die Beteiligungsnummer und weitere im Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Daten gespeichert gewesen seien, ist sie mit diesem bestrittenen Vorbringen ohnehin gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zweitinstanzlich präkludiert. Im Übrigen wäre es der Beklagten - bei Vorhandensein eines entsprechenden Archivs - (allein) mit der Angabe der Beteiligungsnummer aber auch nicht möglich, das von der Klagepartei konkret angestrebte Verfahrensziel, insbesondere Art und Umfang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, den ungefähren Beratungszeitraum und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu ermitteln, auch weil die Beratung und Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung - unstreitig - von selbstständigen Beratern/Vermittlern durchgeführt worden ist.
107Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Güte- oder Schlichtungsstelle gerichtet wird, damit diese als neutraler Schlichter und Vermittler im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird, so dass diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 21 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 14 a.E., 19). Informationen, die bei der Gütestelle nicht vorhanden sind, können daher bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist, keine Berücksichtigung finden (BGH, Urt. v. 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 21 m.w.N.; einschränkend BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 21). Dementsprechend kann die Angabe der internen Beteiligungs- oder Teilhaberregisternummer im Güteantrag den oder die geltend gemachten Ansprüche hier nicht hinreichend individualisieren, weil dadurch jedenfalls dem Schlichter D... keinen weitergehenden Informationen zu dem Geschäfts- oder Beratungsvorgang verschafft werden konnten.
108Etwas Anderes folgt bezogen auf den Streitfall auch nicht aus der Judikatur des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Zwar hat dieser in seinem Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 21) in einem obiter dictum ausgeführt, dass es ausreichend sei, dass der im Güteantrag nicht mitgeteilte Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der dortigen Beklagten ohne weiteres aufgrund der ihr mitgeteilten Policennummer habe ermittelt werden können. Doch sind insoweit die Besonderheiten des dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalts zu berücksichtigen, die einer Übertragung dieser (ohnehin nicht streitentscheidenden) Aussage auf den Streitfall entgegenstehen. Zunächst war der Güteantrag in dem vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheidenden Fall durch ein dem Antrag beigefügtes ausführliches Anspruchsschreiben bereits hinreichend konkretisiert (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rn. 19 f.; diese Abgrenzung findet sich auch in BGH, Urt. v. 03.12.2015 - III ZR 231/14, Juris, Rn. 18). Ferner handelte es sich bei der dortigen Beklagten um die Versicherungsgesellschaft, die die Policennummer selbst vergeben hatte, und nicht um das - zwischengeschaltete - Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen. Weiterhin wurde die dortige Beklagte wegen ungenügender Aufklärung über die Besonderheiten des von ihr selbst angebotenen, eigenen Versicherungsprodukts in Anspruch genommen (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 18), während es vorliegend um einen unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängigen Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung geht.
109Entgegen der Auffassung der Kläger hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichshofes seine vorstehend dargestellten Maßstäbe mit dem Urteil vom 10.12.2015 - III ZR 128/14 (Juris, Rn. 10) nicht relativiert. Im Gegenteil bestätigt der Bundesgerichtshof hierin ein weiteres Mal die aufgestellten Grundsätze zur verjährungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids, die sich auf die Frage der verjährungshemmenden Wirkung der Bekanntgabe des Güteverfahrens nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens übertragen lassen. Wie bereits ausgeführt ist beim Mahnantrag maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH a.a.O., Rn. 9). Auch betont der Bundesgerichtshof erneut, dass nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden kann, wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, sondern Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs abhängen (BGH, ebd.). Dass der BGH in dem konkreten Einzelfall dann die Angaben der jeweilige Kennnummer, des Vertragsdatums sowie des jeweils begehrte Schadensbetrags ausreichend lässt, begründet er dabei ausdrücklich damit, dass § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine (nur) knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung verlangt (BGH, ebd.). Selbst wenn man diese Kombination von konkreten Angaben auch beim Güteverfahren für ausreichend erachten wollte - wofür angesichts der Unterschiede zwischen Mahn- und Güteverfahren nichts spricht -, wäre der hier streitgegenständliche Güteantrag mangels Angabe des Schadensbetrages nicht ausreichend. Keinesfalls lässt sich aus der Entscheidung ableiten, nur die Angabe der Kennnummer und des Vertragsdatums ohne Nennung des verlangten Schadensbetrages könne im Güteverfahren ausreichen, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend zu kennzeichnen. Schließlich hat der III. Zivilsenat die vorstehend geschilderten Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nachfolgend erneut bestätigt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZR 116/15, Tz. 3; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZB 88/15, Tz. 16).
110cc)
111Entgegen der Ansicht der Kläger kollidieren die nach der vom Senat in Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB geteilten Rechtsprechung namentlich des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an die Individualisierung von Güteanträgen zu stellenden Anforderungen, damit sie eine verjährungshemmende Wirkung entfalten können, auch nicht mit europarechtlichen Vorgaben. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es den nationalen Gerichten obliegt, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und dabei die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07, Juris, Rn. 30). Dem Senat ist bewusst, dass die nationalen Gerichte daher bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Norm, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen müssen, um der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.1984, 14/83, Juris, Rn. 26; EuGH, Urt. v. 15.01.2014, C-176/12, Juris, Rn. 38 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07, Juris, Rn. 30). Vorliegend fehlt es allerdings schon an entsprechenden europarechtlichen Vorgaben, so dass der von den Klägern gerügte Widerspruch der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten und vom Senat geteilten Anforderungen an die erforderliche Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu europäischen Richtlinieninhalten tatsächlich nicht existiert.
112(1)
113Dies gilt insbesondere für die von Seiten der Kläger angeführte Verbrauchsgüterkaufrichtlinie („Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“), die in Erwägungsgrund Nr. 25 auf die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 30.03.1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.04.1998, Seite 31), Bezug nimmt. Eine Kollision mit klägerseits in diese Richtlinie hineingelesenen, vermeintlichen europarechtlichen Vorgaben, eine Erschwernis der Verjährungshemmung durch außergerichtliche Schlichtungsanträge zu vermeiden, scheidet bezogen auf Güteanträge in Anlageberatungsfällen und damit bezogen auf den Streitfall bereits deswegen aus, weil sich die besagte Richtlinie lediglich zum Verbrauchsgüterkauf verhält. Bei „Verbrauchsgütern“ handelt es sich jedoch gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie um „bewegliche körperliche Gegenstände“. Damit werden die hier zu beurteilenden Fondsbeteiligungen - in Gestalt mittelbarer Kommanditbeteiligungen über eine Treuhandkommanditistin - schon vom Anwendungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht erfasst.
114Es kommt hinzu, dass der (eigentliche) Regelungszweck der Richtlinie, der sich aus den Art. 1 bis Art. 14 (und nicht aus den vorgeschalteten Erwägungsgründen) ergibt, darin bestand/besteht, einheitliche Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher zu schaffen und nicht etwa Vereinheitlichungen im Zusammenhang mit außergerichtlichen Güte- oder Schlichtungsanträgen. Durch den von den Klägern für ihre Ansicht angeführten Erwägungsgrund Nr. 25, bei dem es sich schon nicht um den eigentlichen Richtlinieninhalt handelt, wird im Übrigen den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit eröffnet („können“), Einrichtungen zu schaffen, die eine unparteiische und effiziente Beschwerdebehandlung im nationalen und grenzüberschreitenden Rahmen gewährleisten und die von den Verbrauchern als Vermittler in Anspruch genommen werden können. Irgendwelche von den Mitgliedsstaaten hierbei zu beachtende Vorgaben und/oder Mindeststandards enthält dieser Erwägungsgrund dagegen nicht.
115(2)
116Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene und vom hiesigen Senat geteilte Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 der - noch nicht in Bundesrecht umgesetzten - Richtlinie über alternative Streitbeilegung („Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG“). Diese Richtlinienbestimmung besagt lediglich, dass eine Partei, die sich zur Beilegung einer Streitigkeit an eine Stelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung gewandt hat, nicht durch den Ablauf von Verjährungsfristen während dieses Verfahrens daran gehindert werden darf, anschließend in Bezug auf dieselbe Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dies wird indes durch § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und die durch die Bekanntgabe des Güteantrags bewirkte Hemmung der Verjährung für von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestellen oder bei einem einvernehmlichen Einigungsversuch der Parteien, bei sonstigen Streitbeilegung betreibenden Gütestellen bereits gewährleistet. Insbesondere macht die Richtlinie auch keine Vorgaben dazu, wie dies konkret zu geschehen hat und/oder welche inhaltlichen (Mindest-)Anforderungen an die Bestimmtheit eines Güteantrags zu stellen sind, damit dieser geeignet ist, während eines außergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Lauf der Verjährungsfrist zu hindern. Im Gegenteil: Den Mitgliedsstaaten wird in Satz 4 des Erwägungsgrunds Nr. 45 ausdrücklich freigestellt, wie das Ziel zu verwirklichen ist, dass die Parteien, die an einem außergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahren teilgenommen haben, dadurch nicht gehindert werden, wegen dieser Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Als Beispiel wird in Satz 5 des Erwägungsgrunds Nr. 45 sodann die Möglichkeit genannt, vorzusehen, dass die Verjährungsfristen nicht während des außergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens ablaufen. Weitergehende Vorgaben sind der Richtlinie nicht zu entnehmen.
117Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie über alternative Streitbeilegung erst am 21.05.2013 in Kraft getreten und den Mitgliedsstaaten überdies gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie eine Frist zur Umsetzung der Richtlinieninhalte in nationales Recht bis zum 09.07.2015 zugestanden worden ist, so dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie für die Behandlung von zum Jahreswechsel 2011/2012 gestellten Güteanträgen - so wie hier - von vornherein keine Wirkung entfalten kann (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2015 - 11 U 13/15).
118(3)
119Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. b) des Vertrags über die Europäische Union und Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Dass sich die in Rede stehende Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB im Rahmen der Richtlinien hält, ist zur Überzeugung des Senats offensichtlich. Der Senat hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die der Entscheidung zugrunde zu legende Auslegung des Verjährungsrechts mit den genannten Richtlinien übereinstimmt. Im Übrigen zwingt die bloße Rechtsbehauptung einer Partei nicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH, Urt. v. 15.09.2005 - C-495/03, Juris, Rn. 33 ff.; ferner OLG München, Beschl. v. 30.09.2015 - 18 U 2356/15; zu Vorlageberechtigung und -pflicht vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25.02.2010 - 1 BvR 230/09, Juris, Rn. 17 ff., 21; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 69/09, Juris, Rn. 21 ff.; ferner Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Vorb. v. Art. 92, Rn. 141 ff.; Calliess, NJW 2013, 1905 ff.).
120b)
121Der Güteantrag der Kläger ist - unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 - VI ZR 306/92, Juris, Rn. 22; BGH, Urt. v. 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, Rn. 9 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 526/14, Juris, Rn. 33 f. m.w.N.) im Sinne eines Erschleichens der Hemmungswirkung bzw. eines kollusiven Zusammenwirkens der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit dem Schlichter D... und einer damit einhergehenden bewussten Verzögerung der Bekanntgabe der DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden Güteanträge - der Beklagten auch nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekannt gemacht worden und war auch aus diesem Grunde nicht geeignet, den Lauf der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Denn nur eine „demnächst“ nach Einreichung des Antrags veranlasste Bekanntgabe lässt den Eintritt der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung zurückwirken. Hier sind die nach Behauptung der Kläger zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 03.01.2012 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangenen Güteanträge der Beklagten erst mit Schreiben des Schlichters vom 05.11.2012 bekanntgegeben worden, das ihr am 08.11.2012 zuging. Zwischen dem behaupteten Eingang bei der Gütestelle (vor dem 03.01.2012) und der Veranlassung der Bekanntgabe lagen mithin mindestens 10 Monate und 3 Tage.
122aa)
123Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleich gelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden, so dass bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs „demnächst“ dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie bei § 167 ZPO (BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 14). Daraus folgt, dass auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden darf. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 17). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 07.04.1983 - III ZR 193/81, Juris, Rn. 9 ff.; BGH, Urt. v. 11.07.2003 - V ZR 414/02, Juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle oder auch deren Arbeitsüberlastung verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.04.2004 - IX ZR 117/03, Juris, Rn. 14 - jeweils m.w.N.; zum Ganzen: BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 15, 17).
124Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 18). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 21), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage - trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten - die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGH, Urt. v. 19.10.1977 - IV ZR 149/76, Juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.06.1993 - X ZR 6/93, Juris, Rn. 16 ff.), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08, Juris, Rn. 18 - jeweils m.w.N.). Dagegen besteht für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 20 f.; zum Ganzen: BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 16).
125bb)
126Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die erst 10 Monate nach seiner Einreichung bei der Schlichtungsstelle D... veranlasste Bekanntgabe des streitgegenständlichen Güteantrags gegenüber der Beklagten den klägerischen Prozessbevollmächtigten anzulasten, was sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, so dass diese Veranlassung der Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst“ angesehen werden kann.
127(1)
128Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben ohne Not eine offenkundig örtlich nicht zuständige, lediglich von einem einzelnen Rechtsanwalt neben seiner Anwaltstätigkeit betriebene Schlichtungsstelle im Bundesland Brandenburg für den Güteantrag ausgewählt - weder die Kläger noch die Beklagte haben in diesem Bundesland ihren Wohn- oder Geschäftssitz - und dort dann mehr oder weniger zeitgleich um den Jahreswechsel 2011/2012 unstreitig mehrere tausend Güteanträge, einschließlich des Antrags der Kläger, zum Zwecke der Verjährungshemmung eingereicht und damit letztlich sehenden Auges die damit einhergehende Überlastung der Gütestelle und eine damit einhergehende verzögerte Bekanntgabe der Güteanträge, einschließlich desjenigen der Kläger, in Kauf genommen. Der Schlichter D... hat in seinem Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage KE 8) in Beantwortung der Anfrage der Beklagten vom 12.11.2012 (Anlage KE 6) mitgeteilt, dass dort allein am 31.12.2011 mehr als 12.000 Anträge eingegangen seien. Nach dem Sinn und Zweck der § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB, § 167 ZPO, die Parteien vor Nachteilen durch von ihnen nicht zu beeinflussende Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle zu bewahren, muss einem Antragsteller oder Zustellungsbetreiber die Berufung auf diese ihn begünstigende Regelung dann verwehrt sein, wenn er - so wie hier - die Überlastung der Gütestelle sehenden Auges zumindest billigend in Kauf nimmt. Ein derartiger Anspruchsteller oder Zustellungsbetreiber ist nicht schutzwürdig (§ 242 BGB). Dies gilt hier umso mehr, als die klägerischen Prozessbevollmächtigten nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten bereits seit dem Jahr 2009 eng mit der Schlichtungsstelle D... zusammenarbeiten, so dass ihnen deren begrenzte Kapazität auch nicht etwa verborgen geblieben sein können. Es handelt sich mithin um Verzögerungen die bei sachgerechter Verfahrensführung von den klägerischen Prozessbevollmächtigten hätten vermieden werden können.
129Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von dem, der der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 22 ff.) zugrunde lag. Zwar ist es im Rahmen sinnvoller Prozessführung grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Vielzahl inhaltlich gleich gelagerter, gegen ein und dieselbe Partei gerichteter Güteanträge bei einer Gütestelle eingereicht werden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleich gelagerte Parallelfälle vor derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 24). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn ein Antragsteller oder Zustellungsbetreiber - so wie hier - ohne Not bei einer örtlich nicht zuständigen Gütestelle mehr oder weniger zeitgleich kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mehrere tausend Güteanträge einreicht, die von dieser - wie von vornherein klar und gegebenenfalls sogar beabsichtigt ist - dem Antragsgegner in angemessener Zeit nicht einmal bekannt gegeben werden können.
130(2)
131Die klägerischen Prozessbevollmächtigten sind auch nicht - was sich die Kläger ebenfalls gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen - der ihnen insofern obliegenden Erkundigungs- und Mitwirkungspflicht nachgekommen, wobei dieses Versäumnis auch für die verzögerte Bekanntgabe mit ursächlich geworden ist. Nachdem eine Bekanntgabe des Güteantrags der Kläger mehrere Monate nach seiner Einreichung für die Prozessbevollmächtigten der Kläger - mangels entsprechender Mitteilung der Gütestelle bzw. ausbleibender (Ein-)Ladung zu einem Gütetermin - auch ersichtlich immer noch nicht erfolgt war, hätte es ihnen - gerade auch vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung - oblegen, durch entsprechende Nachfragen oder Erinnerungen bei der Gütestelle auf das Weiterbetreiben des Verfahrens, d.h. die zeitnahe Bekanntgabe des Güteantrags, hinzuwirken (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08, Juris, Rn. 18 m.w.N.). Zwar behaupten die Kläger, dass sich ihre Prozessbevollmächtigten regelmäßig nach dem Fortgang des Verfahrens bei der Gütestelle erkundigt hätten, allerdings ist ihr diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert, da sie schon nicht mitteilen, wer sich insoweit wann genau an die Gütestelle D... mit diesem konkreten Anliegen - die ausstehende Bekanntgabe u.a. des Güteantrags der Kläger - gewandt hat und wie von dortiger Seite die Reaktion auf diese Sachstandsanfrage(-n) gewesen ist, so dass mangels hinreichenden Sachvortrags der Kläger hierzu und der ihnen als Antragsteller bzw. Zustellungsbetreiber für das Tatbestandsmerkmal „demnächst“ obliegenden Beweislast (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 167 Rn. 14) prozessual von einem entsprechenden Versäumnis der Kläger bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten auszugehen ist.
132Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass dieses Untätigbleiben zu einer Verzögerung der Bekanntgabe geführt hat und entsprechende Einwirkungen und Maßnahmen der klägerischen Prozessbevollmächtigten insoweit den Verfahrensgang verkürzt hätten. Bei der Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, können Versäumnisse dem Antragsteller bzw. Zustellungsbetreiber nur insoweit zugerechnet werden, als sich feststellen lässt, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (BGH, Urt. v. 05.02.2003 - IV ZR 44/02, Juris, Rn. 18 f.; BGH, Urt. v. 27.04.2006 - I ZR 237/03, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 17 a.E.). Dies ist hier der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Schlichter D... - immerhin zugleich Rechtsanwalt und damit ein objektives Organ der Rechtspflege - dem berechtigten Anliegen der klägerischen Prozessbevollmächtigten nach einer sukzessiven, kontinuierlichen Bearbeitung der Güteanträge verschlossen hätte oder ihm dies etwa nicht möglich gewesen wäre, denn nach dem Inhalt seines Schreibens vom 13.12.2012 (Anlage KE 8) beruhte das systematische Sammeln von gegen ein und denselben Antragsgegner gerichteten Güteanträgen und deren en bloc-Versendung an diesen - hier die Beklagte - auf der freien und daher auch anders handhabbaren Entscheidung des Schlichters. Dies wird letztlich auch belegt durch die deutlich zeitnähere Bekanntgabe der die IMF- bzw. DMC-Beteiligungen betreffenden, gleichfalls gegen die hiesige Beklage gerichteten Güteanträge, die ebenfalls in großer Zahl von den klägerischen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle D... eingereicht wurden, und die, obgleich sie ebenfalls um den Jahreswechsel 2011/2012 bei der Schlichtungsstelle und damit mehr oder weniger zeitgleich mit dem hiesigen und den weiteren die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden Güteanträgen bei der Schlichtungsstelle D... eingegangen sind, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bereits im April 2012 bekannt gegeben worden sind.
133c)
134Mangels verjährungshemmender Wirkung des Güteantrags sind etwaige Schadens-ersatzansprüche der Kläger wegen einer der Beklagten zuzurechnenden - unterstellten - Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt, so dass die erst am 13.06.2013 beim Landgericht Wuppertal eingegangene Klage keine Hemmungswirkung mehr entfalten konnte.
1353.
136Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind - unabhängig davon, dass die Beklagte schon nicht zur Gruppe der Prospektverantwortlichen zählt und die Kläger ihre Klage hierauf letztlich auch nicht stützen - gleichfalls verjährt. Diese verjähren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog §§ 44 ff., 46 BörsG a.F. unabhängig von einer eventuellen Kenntnis spätestens nach drei Jahren nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Dies gilt auch für Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben (BGH, Urt. v. 14.01.2002 - II ZR 40/00, Juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 28.02.2008 - III ZR 149/07, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 01.03.2010 - II ZR 213/08, Juris, Rn. 20; BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - XI ZB 12/12, Juris, Rn. 149; OLG München, Urt. 23.05.2007 - 20 U 5471/06, Juris, Rn. 20). Damit trat die Verjährung dieser Ansprüche spätestens im Jahr 1998 ein, da die Kläger die verfahrensgegenständliche Beteiligung im Jahr 1995 gezeichnet hatten.
1374.
138Mögliche Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne aus culpa in contrahendo bzw. nunmehr §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB sind ebenfalls gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 kenntnisunabhängig mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt.
1395.
140Entsprechendes gilt für etwaige deliktische Ansprüche, die Kläger stützen sich insoweit auf § 826 BGB. Denn auch anstelle der kenntnisunabhängigen, von der Begehung der Handlung an gerechneten 30-jährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. ist die kürzere neue Regelverjährung und damit auch § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB getreten (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 - XI ZR 373/08, Juris, Rn. 61; BGH, Urt. v. 08.02.2011 - XI ZR 168/08; Juris, Rn. 49; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Art. 229 § 6 EGBGB, Rn. 6). Ein auf Herausgabe der Bereicherung gerichteter Anspruch gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 852 BGB n.F. wird von den Klägern schon nicht geltend gemacht, es fehlt auch an entsprechendem Sachvortrag hierzu.
141C.
142Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, mit Blick auf die am 16.02.2015 erfolgte und am 27.02.2015 berichtigte Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.01.2015 - 3 OH 50/14 KapMuG im Klageregister zur Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG hinsichtlich der dort genannten, den streitgegenständlichen Fonds DLF 94/17 betreffenden Feststellungsziele, kam nicht in Betracht, weil die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits - auch nach Maßgabe einer abstrakten Beurteilung der Vorgreiflichkeit - nicht von den dortigen, sich allein auf die vermeintliche Unrichtigkeit des Emissionsprospekts beziehenden Feststellungszielen abhängt.
143Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt ein Rechtstreit, der ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (BGH, Beschl. v. 02.12.2014 - XI ZB 17/13, Juris, Rn. 13 f.; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZB 88/15, Tz. 14). Vor diesem Hintergrund schied vorliegend eine Aussetzung aus, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt und Verjährungsfragen nicht Gegenstand der Feststellungsziele sind. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben zwar beim Kammergericht Berlin eine Erweiterung der Feststellungsziele auf Fragen zur Verjährungshemmung beantragt; hierzu fehlt es jedoch bislang an einer die Erweiterung des Musterverfahrens auf diese Feststellungsziele beschließenden, im Klageregister öffentlich bekannt gemachten Entscheidung des Kammergerichts (vgl. § 15 Abs. 2 KapMuG).
144Der Senat war auch nicht verpflichtet, über die Frage der Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG vorab durch gesonderten Beschluss zu befinden; vielmehr kann die Ablehnung der Aussetzung - so wie hier - auch in der zu erlassenden Endentscheidung (Urteil) erfolgen (Kölner-Kommentar/Kruis, KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 59).
145D.
146Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
147E.
148Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
149Da die entscheidungserheblichen Fragen zur erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Güteantrag, damit dessen Bekanntgabe verjährungshemmende Wirkung entfalten kann, mittlerweile höchstrichterlich geklärt sind, besteht kein Anlass für eine Revisionszulassung. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu dieser Frage seit seinen grundlegenden Entscheidungen vom 18.06.2015 - III ZR 189/14 (Juris, Rn. 15 ff.), III ZR 191/14 (Juris, Rn. 16 ff.), III ZR 198/14 (Juris, Rn. 16 ff.) und III ZR 227/14 (Juris, Rn. 16 ff.) - die hiergegen eingereichten Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zu Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2015 - 1 BvR 1816/15, 1 BvR 1817/15, 1 BvR 1818/15, 1 BvR 1819/15, Juris) - zwischenzeitlich mehrfach, namentlich in seinen Entscheidungen vom 20.08.2015 - III ZR 373/14 (Juris, Rn. 15 ff., 21 f.), 03.09.2015 - III ZR 347/14 (Juris, Rn. 15 ff.), 15.10.2015 - III ZR 170/14 (Juris, Rn. 16 ff.), 28.10.2015 - III ZR 33/15 (Juris, Rn. 4) und zuletzt vom 03.12.2015 - III ZR 231/14 (Juris, Rn. 17) und 28.01.2016 - III ZR 116/15 (dort Tz. 3) sowie III ZB 88/15 (dort Tz. 16) bestätigt und weiter konkretisiert. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 12 ff.) angeschlossen.
150Anlass für eine Revisionszulassung besteht auch nicht hinsichtlich der Frage einer Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, weil der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit - so wie hier - ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, seine Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängt und eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in einem solchen Fall unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 02.12.2014 - XI ZB 17/13, Juris, Rn. 13), so dass auch insoweit kein Klärungsbedarf besteht.
151F.
152Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO wird der Streitwert für das Berufungsverfahren aufbis € 65.000,00 und der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens abweichend von der bisherigen Festsetzung durch das Landgericht auf bis € 50.000,00 festgesetzt.
153Der Streitwert der Anträge aus der Berufungsbegründung beläuft sich lediglich auf etwa € 61.022,13. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gegenstandswert des Zahlungsantrags zu 1, soweit dieser keinen entgangenen (Zins-)Gewinn betrifft, in Höhe von € 57.187,44 und dem des Feststellungsantrags zu 2 in Höhe von etwa € 3.834,69, entsprechend dem von den Klägern selbst geschätzten Feststellungsinteresse. Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte entgangene (Zins-)Gewinn bleibt für die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2013 - III ZR 143/12, Juris, Rn. 6 ff.; BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - III ZR 228/14, Juris, Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 164/14, Juris, Rn. 7). Der Antrag zu 3, gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs, ist ebenfalls nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da diesem neben dem Zahlungsantrag zu 1 wirtschaftlich keine selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2008 - I-24 W 46/08, Juris, Rn. 7 ff. m.w.N.). Der Zahlungs- und Freistellungsantrag zu 4 ist gleichfalls nicht streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen, weil mit diesem lediglich eine Nebenforderung geltend gemacht wird.
154Durch die am 05.02.2016 eingegangene Teilerledigungserklärung ist keine einen Gebührensprung auslösende Streitwertänderung eingetreten.
155Ausgehend von dem nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz von den Klägern vorgetragenen Zahlenwerk bestand Anlass, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat schätzt das Feststellungsinteresse auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen auf bis zu € 50.000,00 (€ 49.584,64 = 80% von € 57.187,44 + € 3.834,69).
156D… |
L… |
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - I-16 U 198/14
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - I-16 U 198/14
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2016 - I-16 U 198/14 zitiert oder wird zitiert von 45 Urteil(en).
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.05.2014 wird aufrechterhalten.
Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerpartei macht gegen die aus einer Umfirmierung des AWD entstandene Beklagte Schadensersatzansprüche im Wege einer Feststellungsklage geltend.
3Mit Teilhaberbestätigung vom 28.10.1995 (Anlage K1 zur Klageschrift) beteiligte sich die Klägerpartei an der Dreiländer E - E - KG mit einer Zeichnungssumme in Höhe von umgerechnet 40.264,23 Euro. Die Klägerpartei stützt ihre Feststellungsklage auf diverse Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Anlageberatungsvertrag, wobei die behaupteten Pflichtverletzungen zwischen den Parteien streitig sind.
4Mit Schlichtungsantrag vom 29. Dezember 2011 stellte die Klägerpartei einen Güteantrag bei der durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt E2 in K. Hinsichtlich des genauen Umfanges des Güteantrages wird auf die Anlage K1a (Anlage zum klägerischen Schriftsatz Bl. 351 ff. d.A.) vollumfassend Bezug genommen. Der Güteantrag wurde der Beklagten mit Schreiben des Rechtsanwalts E2 vom 05.11.2012 unter Bestimmung der Schlichtungsverhandlung auf den 18. Dezember 2012 bekannt gegeben. Die Beklagte nahm an dem Schlichtungstermin nicht teil, so dass Herr Rechtsanwalt E2 im Protokoll vom 18.12.2012 das Scheitern des Schlichtungsverfahrens feststellte.
5Die Klägerpartei trägt vor, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage verletzt. Die Klägerpartei bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf behauptete Prospektfehler und zwar im Zusammenhang mit der Prognoserechnung, den Weichkosten und den Angaben in Bezug auf Vorgängerbeteiligungen sowie auf Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und negativer Presseberichterstattung. Ferner trägt die Klägerpartei vor, dass bereits die inhaltliche Ausgestaltung der Schulungen sowie der Schulungsunterlagen nicht geeignet gewesen seien, die Kenntnisse zur konkreten Beratung hinsichtlich des E zu vermitteln. Diese seien unvollständig und irreführend und darüber hinaus in Teilbereichen ausdrücklich falsch gewesen. Die Klägerpartei ist daher der Auffassung, dass die Beklagte ihr sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung zu ersetzen habe.
6Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2014 keinen Antrag gestellt hat, ist auf Antrag der Beklagten unter dem 27.05.2014 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das am 28.05.2014 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 11.06.2014, der bei Gericht ebenfalls per Fax am 11.06.2014 eingegangen ist, hat die Klägerpartei gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und beantragt nunmehr,
7das Versäumnisurteil vom 27.05.2014 aufzuheben und sodann festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer #####/#### an der Dreiländer - KG ihre Ursachen haben.
8Die Beklagte beantragt,
9das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
10Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung.
11Ferner trägt die Beklagte vor, dass die Klage schon unzulässig sei, indem sie nicht den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen würde und der Klägerpartei vor dem Hintergrund der jedenfalls im Wesentlichen bestehenden Bezifferbarkeit des Anspruches das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen würde. Darüber hinaus seien ihr allerdings auch keinerlei Pflichtverletzungen vorzuwerfen. Ferner seien mögliche Ansprüche jedenfalls verjährt, da insbesondere die Einreichung des Güteantrages nicht mehr geeignet gewesen sei, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass der Güteantrag dem Schlichter E2 noch vor dem 03.01.2012 zugestellt worden ist. Auch sei es rechtsmissbräuchlich, sich auf ein solches Güteverfahren zu berufen, das offensichtlich nur deshalb eingeleitet worden sei, um sich die Hemmung der Verjährung zu erschleichen.
12Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend vollumfassend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
15So ist die Klage zwar zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn auch aufgrund der nahezu nicht vorhandenen Individualisierung in äußerst grenzwertiger Art und Weise, gerade noch vor, da jedenfalls der Gegenstand, der Grund des erhobenen Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag vorhanden ist, auch wenn der Beklagten zuzustimmen ist, dass die Angaben zum Gegenstand sowie zum Grund des erhobenen Anspruchs insoweit mehr als dürftig sind, als dass dem klägerischen Vortrag mangels Individualisierung nicht wirklich entnommen werden kann, wann und auf welche Art und Weise konkret zwischen der Klägerpartei und der Beklagten ein Beratungsvertrag überhaupt zustande gekommen sein soll, aufgrund dessen dann die Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage erfolgte. Dem klägerischen Vortrag kann in diesem Zusammenhang hinreichend bestimmt nur der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beteiligungsangebotes am 28.10.1995 entnommen werden. Dieser Zeitpunkt lässt sich auch in Übereinstimmung mit der beigefügten Teilhaberbestätigung sowie dem vorgelegten Beteiligungsangebot bringen. Nachdem im Rahmen der Klageschrift zunächst noch nicht einmal der Berater genannt wurde, wird dieser, wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, jedenfalls in einem späteren Schriftsatz genannt. Die Klage ist ferner auch insoweit zulässig, als die Klägerpartei Feststellung begehrt. Zwar gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten, so ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten. Insoweit kann er sich in zulässiger Weise auf die Feststellungsklage beschränken. Vorliegend trägt die Klägerpartei, wenn auch grenzwertig unsubstantiiert vor, dass möglicherweise noch weitere Schäden zu erwarten sind, so dass die Feststellungsklage keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet.
16Die Klage ist jedoch unbegründet. Insoweit kann bereits dahinstehen, ob der Klägerpartei gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung zustehen. Der Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche steht jedenfalls die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 BGB.
17Unabhängig von der Frage möglicher Anspruchsgrundlagen ist hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten. Die behaupteten Pflichtverletzungen wären durch die Beklagte spätestens im Jahre 1995, und zwar im Zeitpunkt der Zeichnung, begangen worden. Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die regelmäßige Verjährungsfrist am 01.01.2002 und endete ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände mit Ablauf des 31.12.2011. Vor dem 31.12.2011 bzw., da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, vor dem 03.01.2012 ist es auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlung im Sinne von § 203 BGB oder zu einer Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung im Sinne von § 204 BGB gekommen. In Bezug auf mögliche Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB sind schon keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aber auch eine Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 BGB scheidet aus. Nach Aktenlage ist die Klage vom 10. Juni 2013 am 13. Juni 2013 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 01.08.2013 zugestellt worden. Eine Hemmung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet daher offensichtlich aus.
18Die Verjährung ist aber auch nicht durch das vor dem Rechtsanwalt E2 eingeleitete Güteverfahren gehemmt worden. Auf die genauen Umstände im Zusammenhang mit der Einleitung des Güteverfahrens kommt es dabei im Ergebnis nicht an. Insoweit ist zwischen den Parteien zwar bereits insbesondere streitig, ob der auf den 29. Dezember 2011 datierte Güteantrag noch so rechtzeitig bei dem Schlichter E2 eingegangen ist, dass er überhaupt dem Grunde nach geeignet gewesen wäre, eine Hemmung durch spätere Zustellung an die Beklagte herbeizuführen. Die Beklagte bestreitet einen solchen rechtzeitigen Zugang, wohingegen die Klägerpartei lediglich ausführt, dass die Schlichtungsanträge, wovon der hiesige Schlichtungsantrag wohl umfasst sein dürfte, vor dem 03.01.2012 an den Rechtsanwalt E2 zugestellt worden seien. Dabei handelt es sich schon nicht um einen substantiierten Vortrag, der der Beweisaufnahme zugänglich wäre, da von der Klägerpartei erwartet werden kann, den tatsächlichen Zugangszeitpunkt zu nennen. Dieser ist zweifelsfrei ihrer Wahrnehmung zugänglich und müsste daher auch im Rahmen eines substantiierten Vortrages vorgebracht werden. Aus dem als Anlage K1a (Anlage zum klägerischen Schriftsatz Bl. 351 ff. d.A.) vorgelegten Schreiben des Rechtsanwaltes E2 ergeben sich zwar Anhaltspunkte dafür, dass der hier maßgebliche Antrag am 31.12.2011 eingegangen sein könnte, auch wenn die Bezugnahme auf eine Anlage einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen kann und dies ebenso gilt, als schon nur ein unsubstantiierter Vortrag vorliegt. Aus anderen Verfahren ist jedoch - zwischen den Parteien insoweit unstreitig - bekannt, dass jedenfalls nicht sämtliche Güteanträge im Zusammenhang mit diesem Streitkomplex am 31.12.2011 bei dem Schlichter E2 eingegangen sind, wobei die Beklagte behauptet, in allen ihren Anschreiben des Schlichters E2 sei gleichwohl der 31.12.2011 als Zugangsdatum genannt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Schreiben des Rechtsanwalts E2 insoweit keine Aussagekraft zu, da die Klägerpartei das Zugangsdatum trotzdem selber noch nicht einmal konkret benennt, sondern dieses in Kenntnis der dargelegten Unsicherheiten gleichwohl unbestimmt bleibt. Auch wenn die Klägerpartei ihrer Darlegungslast somit nicht ausreichend nachgekommen sein dürfte und der Güteantrag schon alleine wegen des nicht nachgewiesenen rechtszeitigen Zugangs beim Schlichter nicht geeignet gewesen sein dürfte eine Hemmung herbeizuführen, kommt es auf diese Frage aber letztlich ebenfalls nicht an.
19Der auf den 29. Dezember 2011 datierte Güteantrag war nämlich jedenfalls ganz unabhängig von der Frage des rechtzeitigen Zuganges beim Schlichter E2 nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Dies ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten. Der Güteantrag als solcher (siehe dazu Anlage K1a zum klägerischen Schriftsatz Bl. 351 ff. d.A.) war bereits nicht geeignet, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Dies setzt nämlich voraus, dass der Güteantrag den Anspruch, wegen dessen die Verjährung gehemmt werden soll, hinreichend genau bezeichnet. Daran fehlt es vorliegend bereits. Hinreichend genau bezeichnet ist der Anspruch nämlich nur dann, wenn der Güteantrag die von Sinn und Zweck des § 204 geforderte Funktion erfüllt. Dazu muss der Antrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundtun. Dies ist wiederum nicht gegeben, wenn es an einer Darstellung der Streitsache oder des konkreten Begehrens fehlt oder wenn ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung eines behaupteten Anspruchs nur begehrt wird, das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln, und keine konkreten Behauptungen zu irgendwelchen Pflichtverletzungen aufgestellt werden (siehe dazu OLG München, Beschluss vom 12.11.2007 – 19 U 4170/07, WM 2008, 733, 734). Diesen Anforderungen wird der Güteantrag der Klägerpartei nicht gerecht. Diesem lässt sich nur entnehmen, dass es um Schadensersatzansprüche wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung beim Erwerb von Anteilen an der streitgegenständlichen Anlage geht und dass die Klägerpartei ihre Ansprüche auf die Intransparenz der weichen Kosten, falsche Angaben zur Höhe der Vermittlungsprovisionen, die grundsätzliche Aufklärungsverpflichtung über die Provisionshöhe sowie fehlerhafte Prognoserechnungen und falsche Darstellungen der Chancen und Risiken der Beteiligung durch bewusst falsche Schulungen der Berater stützt. Nicht mitgeteilt wird hingegen, wann die Klägerpartei die Anlage gezeichnet hat und in welcher Höhe sie überhaupt einen Anspruch zu haben meint. In diesem Zusammenhang wird lediglich die Höhe der geleisteten Einlage genannt. Ebenso fehlt es an jeglicher dahingehender Angabe, wann die pauschal behauptete Beratung stattgefunden haben soll und wer die Klägerpartei für die Beklagte überhaupt beraten haben soll. Ein solcher pauschaler Güteantrag vermag den Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht zu erfüllen. Die Beklagte war aufgrund dieses Antrages noch nicht einmal mit zumutbarem Aufwand in der Lage zu überprüfen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe gegen sie gerichtete Ansprüche bestehen könnten. In diesem Zusammenhang ist die Beklagte nicht gehalten, ihre eigenen Kundenbeziehungen daraufhin zu untersuchen, ob einmal eine Beratung über den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung stattgefunden hat. Mangels der erforderlichen Bestimmtheit des Güteantrages war dieser auch nicht geeignet, auf dessen Basis eine Mediationsverhandlung zu führen. Es kann nicht erkannt werden, wie aufgrund eines solchen Güteantrages sinnvoll über die geltend gemachten Ansprüche verhandelt werden kann, nachdem darin weder die Höhe der geltend gemachten Forderung noch der Zeitpunkt des Beratungsgespräches angegeben ist.
20Darüber hinaus war der auf den 29. Dezember 2011 datierte Güteantrag aber auch deshalb nicht geeignet eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, weil die Berufung auf eine mögliche verjährungshemmende Wirkung des Antrages rechtsmissbräuchlich ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei eingeleitete Güteverfahren ausschließlich zu dem Zweck eingeleitet wurde, sich die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erschleichen. Das Schlichtungsverfahren war nämlich von vorneherein nicht geeignet, die Grundlage einer vergleichsweisen Einigung zu bilden, was sich insbesondere aus der bereits zuvor dargestellten mangelnden Bestimmtheit ergibt. Dem treten allerdings noch weitere Gesichtspunkte hinzu, die in der Gesamtschau die unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB begründen. So hat der Klägervertreter das Güteverfahren ganz offensichtlich nicht ernsthaft mit dem Ziel einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit dem Rechtsanwalt E2 ein Schlichter ausgesucht wurde, der in K im Bundesland Brandenburg und damit mehrere hundert Kilometer vom Wohnsitz der Klägerpartei in V und dem Geschäftssitz der Beklagten in K ansässig ist. Damit haben die Klägervertreter nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes (§§ 3, 4) i.V.m. § 15 Schiedsstellengesetz missachtet, wonach die Schiedsstelle zuständig ist, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt und damit bewusst einen örtlich unzuständigen Schlichter angerufen, sondern es war auch aufgrund der räumlichen Entfernung nicht damit zu rechnen, dass sich die Beklagte auf das Schlichtungsverfahren mit einer Schlichtungsverhandlung einlassen würde. Dies gilt umso mehr, als zudem noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts E2 bestehen. So begegnet insbesondere Ziffer 5 der Schlichtungsordnung verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es dort heißt: „Der Schlichter führt das Schlichtungsverfahren nach eigenem Gutdünken. Er ist berechtigt, auch getrennt Gespräche mit den Parteien zu führen, wenn ihm das zur Klärung der Angelegenheit notwendig erscheint …“. Gegen die Ernsthaftigkeit des Güteverfahrens in Bezug auf eine schnelle, kostengünstige und einvernehmliche Streitbeilegung spricht zudem der Umstand, dass die Klägervertreter unstreitig zeitgleich eine Vielzahl von Anträgen in einer Größenordnung von mehreren hundert Fällen beim Schlichter E2 eingereicht haben und dieser den Gütetermin in mehreren hundert Fällen unstreitig einheitlich auf den 18. Dezember 2012, 15:00 Uhr, festlegte, ohne dass die Klägervertreter dieser Art der Terminierung erkennbar entgegen traten. Auch in diesem Verhalten der Klägervertreter ist ein Indiz dafür zu sehen, dass es diesen erkennbar nicht auf eine schnelle, kostengünstige und einvernehmliche Streitbeilegung ankam, sondern auf diesem Wege vielmehr alleine eine Hemmung der Verjährung erschlichen werden sollte, um so Zeit für die Erstellung der Klageschrift in einem solchen Massenverfahren zu gewinnen.
21Vor diesem Hintergrund war die Klage abzuweisen und das Versäumnisurteil daher aufrecht zu erhalten.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 3 ZPO.
23Streitwert: bis 35.000,00 Euro.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt, - 2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und - 3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 14. Juni 1990 gestattete die Gemeinde G. G. dem Kläger die Nutzung eines in ihrem Besitz befindlichen Hotelgrundstücks, das im Jahr 1950 in Volkseigentum übergeführt und der Gemeinde im Jahr 1989 von dem damaligen Rechtsträger, dem Amt für nationale Sicherheit, überlassen worden war. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1990 verkaufte die Gemeinde das Grundstück an den Kläger. Zu dessen Eintragung in das Grundbuch kam es in der Folgezeit nicht.
Bis zum Jahr 1994 ließen der Kläger und die von ihm gegründete „S. und K. GmbH“ Renovierungsarbeiten an dem Hotelgrundstück durchführen, die nach Art und Umfang zwischen den Parteien streitig sind.
Seit 1992 verlangte die Beklagte unter Hinweis auf ihren Eigentumserwerb nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags die Herausgabe des Grundstücks. Dem kam der Kläger im Februar 1995 im Hinblick auf ein von der Beklagten erwirktes Räumungsurteil nach.
Wegen der von dem Kläger mit 338.600 DM bezifferten renovierungsbedingten Aufwendungen erließ das Amtsgericht Potsdam am 11. März 1996 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Diese legte hiergegen am 19. März 1996 Einspruch ein. Im Juni 1997 trat die „S. und K. GmbH“ sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
Erstinstanzlich hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen , der Kläger habe am 30. März 1997 sämtliche Forderungen aus der Klage an ihn abgetreten. Gleichwohl hat das Landgericht über die von dem Kläger behaupteten Renovierungsarbeiten, die hierdurch bedingte Wertsteigerung des Grundstücks und – wegen einer von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung – über die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat die Sparkasse Mittleres Erzgebirge eine mit „Abtretungserklärung“ überschriebene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten vom 30. März 1997 mit der Bitte um rechtliche Prüfung zu den Gerichtsakten gereicht. Hiervon sind die Prozeßbeteiligten nicht unterrichtet worden. Ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift vom 5. April 2002 hat das Landgericht „mit Rücksicht auf die Zitatstelle in Thomas/Putzo, § 265 Rdn. 13, die verlesen wurde, auf eine etwaige Notwendigkeit der Umstellung des Klageantrages mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des Klägers an Rechtsanwalt H. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, das Gericht möge über diese Frage entscheiden. Das Landgericht hat sodann den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit der Maßgabe, daß Zahlung an Rechtsanwalt H. zu leisten ist. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Abtretungserklärung vom 30. März 1997 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Forderung, sondern auf die Summe, welche die Beklagte nach einer etwaigen Verurteilung an den Kläger zahlen werde. Hierüber habe bei Abschluß der Vereinbarung Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestanden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei wegen der von dem Landgericht festgestellten Abtretung nicht mehr Inhaber eines eventuellen Verwendungsersatzanspruchs gegen die Beklagte. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten könnten, bestünden nicht. Die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptungen des Klägers zu dem Inhalt der am 30. März 1997 geschlossenen Abtretungsvereinbarung seien nicht zu berücksichtigen. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung an den Abtretungsempfänger sei unzulässig, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs getroffen habe.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet ist (1.). Soweit es die Zulässigkeit des Hilfsantrags verneint hat, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden (2.).
1. Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen eigenen Verwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte geltend. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der §§ 994, 996 BGB erfüllt sind; der
Anspruch scheitert nämlich bereits an der fehlenden Sachlegitimation des Klägers. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß der Kläger den Klageanspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hat (a). An diese Feststellung war das Berufungsgericht nach der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO anwendbaren Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 gebunden, weil keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestanden (b). Auf der Grundlage dieser gemäß § 559 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz verbindlichen Feststellung ist es dem Kläger verwehrt, Leistung an sich selbst zu verlangen (c).
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die von dem Eingangsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen.
aa) Die damit angeordnete Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 100) erstreckt sich auch auf sogenannte Rechtstatsachen. Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Senat , BGHZ 135, 92, 95; Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589, 1590; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 2). Hierher gehört der den Abschluß eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 BGB umschreibende Begriff der Abtretung jedenfalls dann, wenn er, wie hier, von einem Rechtsanwalt verwendet wird (Senat, Urt. v. 2. Februar 1990, V ZR 245/88, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3).
bb) Festgestellt sind nicht nur solche Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, daß sie wahr oder nicht wahr sind. Eine derartige Beschränkung des tatsächlichen Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts wäre nicht sachgerecht, weil das erstinstanzliche Urteil regelmäßig auch auf nicht beweisbedürftigen, insbesondere unstreitigen Tatsachen beruht. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung deshalb auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder – wie die von dem Kläger behauptete Abtretung - unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben (MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 529 Rdn. 5). Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des in § 559 Abs. 2 ZPO verwendeten Begriffs der von dem Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 8; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 20; Zöller/Gummer, aaO, § 559 Rdn. 11; für § 561 Abs. 2 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rdn. 31), die wegen der in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Bezugnahme in dem Berufungsurteil auch die von dem erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen umfassen.
b) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der von dem Landgericht festgestellten Abtretung des Klageanspruchs, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt
erforderlich gemacht hätten, lagen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. aa) Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BT-Drs. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Dies gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt (Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Umdruck S. 6) oder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 5). Einen derartigen Verfahrensfehler stellt es nicht dar, daß das Landgericht den Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 unberücksichtigt gelassen und seine Entscheidung allein auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 1998 behauptete Abtretung gestützt hat. Da die von der Sparkasse Mittleres Erzgebirge zu den Gerichtsakten gereichte Vertragsurkunde erstinstanzlich von keiner der Parteien in Bezug genommen worden war, handelte es sich nicht um Parteivortrag, den das Landgericht seiner Entscheidung hätte zugrunde legen dürfen. Hieraus folgt zugleich, daß die mit der Berufung erhobene Rüge, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf der von den Parteien nicht vorgetragenen Abtretungserklärung, sachlich unzutreffend ist. Sie wird von der Revision auch nicht aufrecht erhalten.
bb) Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, weil ihre Geltendmachung in erster Instanz we-
gen eines von dem Gericht zu vertretenden Umstands (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Schnauder, JuS 2002, 162; Crückeberg, MDR 2003, 10). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 ebensowenig erfüllt wie im Hinblick auf die von ihm im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aufgestellte Behauptung, eine Abtretung der Klageforderung hätten die Beteiligten nicht gewollt.
(1) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes (Grunsky, NJW 2002, 800; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1903) Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten , die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem Eingangsgericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 20; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 17) und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, Umdruck S. 8). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung über den ursprünglichen (Haupt-)Antrag ebenso wie das Landgericht auf die von dem Kläger in erster Instanz behauptete Abtretung der Klageforderung gestützt hat. Neues Vorbringen zu diesem bereits dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Gesichtspunkt war dem Kläger daher verwehrt.
(2) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Eingangsgerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die ihm obliegende Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Zwar konnte der Kläger aus dem Umstand, daß das Landgericht trotz der bereits vorgetragenen Abtretung Beweis zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs erhoben hat, schließen, daß es auf diesen Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen werde. Er hatte daher zunächst keinen konkreten Anlaß, zu der Frage der Abtretung weiter vorzutragen oder sein Vorbringen in dem Sinn richtig zu stellen , daß tatsächlich keine Abtretung vereinbart worden sei. Dies änderte sich jedoch, nachdem das Landgericht auf die Bedeutung der Abtretung für die Fassung des Klageantrags hingewiesen hatte. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung verlesene Kommentarstelle mußte dem anwaltlich vertretenen Kläger bewußt gewesen sein, daß seine auf Zahlung an sich selbst gerichtete Klage wegen der von ihm vorgetragenen Abtretung des Klageanspruchs keinen Erfolg haben konnte, wenn das Landgericht mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Abtretungsempfänger für erforderlich hielt. Selbst wenn der Kläger, wie von der Revision behauptet, davon ausgegangen sein sollte, das Landgericht habe in dieser Frage noch keine abschließende Position eingenommen, hätte er jedenfalls mit der Möglichkeit einer Klageabweisung rechnen müssen. Damit wäre es aus Sicht des Klägers nicht nur geboten gewesen , den Klageantrag – wie in der Berufungsinstanz geschehen – zumindest hilfsweise auf Zahlung an den Abtretungsempfänger umzustellen. Darüber
hinaus hätte auch Anlaß bestanden, im Rahmen des ursprünglichen Klageantrags zu der Frage der Abtretung ergänzend Stellung zu nehmen. Daß dies dem Kläger in erster Instanz, sei es auch nach Einräumung einer von ihm zu beantragenden Schriftsatzfrist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), nicht möglich gewesen wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von sich aus mußte das Landgericht jedenfalls nicht auf einen weiteren Sachvortrag des Klägers hinwirken, da dessen Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hatte und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, sein Vortrag zu der erfolgten Abtretung könne ergänzungs- oder korrekturbedürftig sein.
(3) Hat der Kläger damit diejenigen tatsächlichen Umstände, die nach seiner Auffassung der Annahme einer Abtretung der Klageforderung entgegenstehen , in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl ihm diese Umstände und deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit; das schließt eine Berücksichtigung dieser Umstände in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak /Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 18 f.; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1904). Das Berufungsgericht mußte deshalb der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, er und sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter hätten keine Abtretung der Klageforderung vereinbaren wollen, ebensowenig nachgehen wie der Frage, ob die schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 30. März 1997 nur die von dem Kläger aufgrund eines obsiegenden Urteils erlangten Geldmittel erfaßt.
c) Auf der Grundlage der von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Abtretung hat das Berufungsgericht einen in der Person des Klägers bestehenden Verwendungsersatzanspruch zu Recht verneint. Zwar hat die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung des Klageanspruchs keinen Einfluß auf dessen prozessuale Geltendmachung (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozeßführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiterführen (Prozeßstandschaft ). Aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage muß der Kläger jedoch grundsätzlich Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangen. Weigert er sich, wie hier, so muß die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden. Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, VI ZR 221/80, WM 1982, 1313; Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207; Urt. v. 20. November 1996, XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 83; Zöller/Greger, aaO, § 265 Rdn. 6a; Musielak/Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 265 Rdn. 17; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 13; a.A. die sogenannte Irrelevanztheorie: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 102 IV 2, S. 585; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 28. Aufl., § 87 III 3, S. 354) entsprechen , stellt auch die Revision nicht in Frage.
Auch war der Kläger nicht etwa deshalb zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen befugt, weil ihm der Abtretungsempfänger eine Einziehungsermächtigung erteilt hätte (vgl. BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, aaO). Eine entsprechende Behauptung hat der Kläger in
erster Instanz nicht aufgestellt. Sie läßt sich auch seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz, soweit es überhaupt zu berücksichtigen ist, nicht entnehmen. Wäre die Klageforderung, wie nunmehr von dem Kläger vorgetragen, nicht abgetreten worden, hätte keinerlei Anlaß zu der Erteilung einer Einziehungsermächtigung bestanden.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Verwendungsersatzanspruch seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend macht, sei unzulässig, weil er entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen waren. Eine mit der Berufung vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger stellt nämlich unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie hier, von dem Mißerfolg des auf Leistung an den Kläger selbst gerichteten Hauptantrags abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar.
a) § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3). Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleich bleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 263 Rdn. 1 f.). Wie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen (Eventual -)Klagenhäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, Urt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, WM 1981, 423, 427; Urt. v. 10. Januar 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v. 26. Mai 1986, II ZR 237/85,
NJW-RR 1987, 58; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 263 Rdn. 21; Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 263 Rdn. 4) und der deshalb auch von § 533 ZPO erfaßt wird (MünchKommZPO /Rimmelspacher, aaO, § 533 Rdn. 10; Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 6).
b) Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt (für eine Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO: BGH, Urt. v. 3. Juni 1987, IVb ZR 68/86, FamRZ 1987, 926, 928; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; Musielak /Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Zöller/Greger, aaO, § 264 Rdn. 3b; für eine Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO: Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 42; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO, § 101 I 3), ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung (MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4). Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 264 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4), sondern auch für § 533 ZPO (a.A. Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3, die jedenfalls § 533 Nr. 2 ZPO anwenden wollen), weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist.
c) Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gem. § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozeßökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll (MünchKomm-ZPO/Lüke,
aaO, § 264 Rdn. 1). Kann das Berufungsgericht auf der Grundlage des bereits in erster Instanz angefallenen Prozeßstoffs eine abschließende Entscheidung über den modifizierten Klageantrag treffen, widerspräche es den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, würde man die Parteien, gestützt auf § 533 ZPO, auf einen neuen Rechtsstreit verweisen, in dem das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müßte und das Berufungsgericht erneut mit der Sache befaßt werden könnte. Nach früherem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO) war eine derart unökonomische Verfahrensgestaltung ausgeschlossen , weil § 264 ZPO in der Berufungsinstanz Anwendung fand (BGHZ 85, 140, 143; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 5) und in den von der Vorschrift geregelten Fällen eine Antragsänderung unabhängig von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ermöglichte. Für das reformierte Berufungsverfahren etwas anderes anzunehmen, hätte im Vergleich zu dem früheren Recht eine verstärkte Belastung der Gerichte und eine verzögerte Erledigung der Streitsachen zur Folge. Damit würde das Ziel der Zivilprozeßreform, die Effizienz innerhalb der Ziviljustiz zu steigern (BT-Drs. 14/4722, S. 1), offensichtlich verfehlt.
d) § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren nicht entgegen (§ 525 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
aa) Mit den in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 263 ZPO) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen (BT-Drs. 14/4722, S. 102). Auf das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen kam es jedoch auch bislang nicht an, wenn es sich um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelte (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO). Daß der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Annahme, derartige Modifizierungen des Klageantrags sollten nach neuem Recht nur noch unter den in § 533 Nr. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig sein, ist auch deshalb fernliegend, weil diese Antragsänderungen in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 2), § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte.
bb) Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO gebieten es ebenfalls nicht, Antragsänderungen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in der Berufungsinstanz als Klageänderungen anzusehen.
(1) § 533 Nr. 2 ZPO bringt die geänderte Funktion des Berufungsverfahrens zum Ausdruck, die keine vollständige zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet , sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient (BT-Drs. 14/4722, S. 64, 102). Für diesen Berufungszweck ist es unerheblich, ob das erstinstanzliche Gericht subjektiv fehlerhaft gehandelt und entschieden hat, was nicht der Fall ist, wenn seine Entscheidung gemessen an dem in erster Instanz gestellten Klageantrag - wie hier - zutreffend ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das erstinstanzliche Urteil objektiv fehlerhaft ist, was nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu beurteilen ist (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 7; Rimmelspacher , NJW 2002, 1897). Damit kann sich die Korrekturbedürftigkeit des mit der Berufung angefochtenen Urteils auch aus einer im Berufungsverfahren
erfolgten Modifizierung des Klageantrags ergeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, mit der Umstellung des Klageantrags einer Veränderung der materiellen Rechtslage Rechnung getragen wird, an deren sachgerechter Beurteilung das erstinstanzliche Gericht wegen des in erster Instanz gestellten Klageantrags gehindert war.
(2) Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 533 Nr. 2 ZPO verhindern , daß im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren eingeführt wird (BT-Drs. 14/4722, S. 102). In den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO ist das aber schon deswegen nicht zu befürchten , weil die Vorschrift insoweit voraussetzt, daß der - bereits in erster Instanz dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Sollen zu dessen Ergänzung neue Tatsachen vorgetragen werden, ist dies nur in den durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen zulässig. Damit ist sichergestellt, daß der von dem Berufungsgericht zu beurteilende Prozeßstoff im wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt.
(3) Schließlich soll durch die Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO vermieden werden, daß das Berufungsgericht eine Klageänderung bei Vorliegen der in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zwar zulassen müßte, an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte Klage aber gehindert sein könnte, weil es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu der ursprünglichen Klage festgestellten Tatsachen zugrunde legen darf (BTDrs. 14/4722, S. 102). Diese Gefahr, die den Gesetzgeber zu einer über die frühere Rechtslage hinausgehenden Beschränkung der Zulässigkeit zweitinstanzlicher Klageänderungen bewogen hat, besteht bei einer Antragsänderung
gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht. Vielmehr kann das Berufungsgericht bei der Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf den gesamten in erster Instanz angefallenen Prozeßstoff zurückgreifen.
(a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 (V ZR 257/03) ausgeführt hat, gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozeßstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (Umdruck S. 14). Im Gegensatz zum Revisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbringen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtliche Parteivorbringen ergibt sich auch nicht aus § 314 ZPO, weil dem Urteilstatbestand im Hinblick auf schriftsätzlich angekündigtes Parteivorbringen keine negative Beweiskraft zukommt (Umdruck S. 17 f. m.w.N.). Unabhängig hiervon kann der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils den der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Prozeßstoff auch deshalb nicht begrenzen, weil das Berufungsverfahren nicht nur, wie das Revisionsverfahren, der Rechtsfehlerkontrolle, sondern gemäß § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch der Kontrolle und Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen dient (BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Hannich /Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 1, 7, 12 f.). Dies setzt voraus, daß das Berufungsgericht schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen darf, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet oder übersehen worden ist und das deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (Barth, NJW 2002, 1702, 1703). Die in § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Funktion der Berufung würde eine den berücksichtigungsfähigen Prozeßstoff begrenzende Wirkung des
erstinstanzlichen Urteils also selbst dann ausschließen, wenn man im übrigen mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH, Urt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89, juris) an der negativen Beweiskraft des Urteilstatbestands ohne Einschränkungen festhielte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis ohne Bedeutung, so daß es weder einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG) noch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 RsprEinhG) bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu § 132 GVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG).
(b) Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 35; Ball, ZGS 2002, 146, 149) für die Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, dann bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit die Voraussetzungen eines von dem Kläger an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetretenen Verwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 994, 996 BGB erfüllt sind und in welchem Umfang ein solcher Anspruch gegebenenfalls durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen ist. Durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Fest-
stellungen nachzuholen. Dabei kann es die Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme verwerten, soweit nicht deren Wiederholung nach den von der Rechtsprechung zu §§ 398, 402 ZPO entwickelten Grundsätzen geboten ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, Umdruck S. 10 m.w.N.).
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 14. Juni 1990 gestattete die Gemeinde G. G. dem Kläger die Nutzung eines in ihrem Besitz befindlichen Hotelgrundstücks, das im Jahr 1950 in Volkseigentum übergeführt und der Gemeinde im Jahr 1989 von dem damaligen Rechtsträger, dem Amt für nationale Sicherheit, überlassen worden war. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1990 verkaufte die Gemeinde das Grundstück an den Kläger. Zu dessen Eintragung in das Grundbuch kam es in der Folgezeit nicht.
Bis zum Jahr 1994 ließen der Kläger und die von ihm gegründete „S. und K. GmbH“ Renovierungsarbeiten an dem Hotelgrundstück durchführen, die nach Art und Umfang zwischen den Parteien streitig sind.
Seit 1992 verlangte die Beklagte unter Hinweis auf ihren Eigentumserwerb nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags die Herausgabe des Grundstücks. Dem kam der Kläger im Februar 1995 im Hinblick auf ein von der Beklagten erwirktes Räumungsurteil nach.
Wegen der von dem Kläger mit 338.600 DM bezifferten renovierungsbedingten Aufwendungen erließ das Amtsgericht Potsdam am 11. März 1996 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Diese legte hiergegen am 19. März 1996 Einspruch ein. Im Juni 1997 trat die „S. und K. GmbH“ sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.
Erstinstanzlich hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen , der Kläger habe am 30. März 1997 sämtliche Forderungen aus der Klage an ihn abgetreten. Gleichwohl hat das Landgericht über die von dem Kläger behaupteten Renovierungsarbeiten, die hierdurch bedingte Wertsteigerung des Grundstücks und – wegen einer von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung – über die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat die Sparkasse Mittleres Erzgebirge eine mit „Abtretungserklärung“ überschriebene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten vom 30. März 1997 mit der Bitte um rechtliche Prüfung zu den Gerichtsakten gereicht. Hiervon sind die Prozeßbeteiligten nicht unterrichtet worden. Ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift vom 5. April 2002 hat das Landgericht „mit Rücksicht auf die Zitatstelle in Thomas/Putzo, § 265 Rdn. 13, die verlesen wurde, auf eine etwaige Notwendigkeit der Umstellung des Klageantrages mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des Klägers an Rechtsanwalt H. hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, das Gericht möge über diese Frage entscheiden. Das Landgericht hat sodann den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr aktivlegitimiert sei.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit der Maßgabe, daß Zahlung an Rechtsanwalt H. zu leisten ist. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Abtretungserklärung vom 30. März 1997 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Forderung, sondern auf die Summe, welche die Beklagte nach einer etwaigen Verurteilung an den Kläger zahlen werde. Hierüber habe bei Abschluß der Vereinbarung Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestanden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei wegen der von dem Landgericht festgestellten Abtretung nicht mehr Inhaber eines eventuellen Verwendungsersatzanspruchs gegen die Beklagte. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten könnten, bestünden nicht. Die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptungen des Klägers zu dem Inhalt der am 30. März 1997 geschlossenen Abtretungsvereinbarung seien nicht zu berücksichtigen. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung an den Abtretungsempfänger sei unzulässig, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs getroffen habe.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet ist (1.). Soweit es die Zulässigkeit des Hilfsantrags verneint hat, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden (2.).
1. Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen eigenen Verwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte geltend. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen der §§ 994, 996 BGB erfüllt sind; der
Anspruch scheitert nämlich bereits an der fehlenden Sachlegitimation des Klägers. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß der Kläger den Klageanspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetreten hat (a). An diese Feststellung war das Berufungsgericht nach der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO anwendbaren Vorschrift des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 gebunden, weil keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit bestanden (b). Auf der Grundlage dieser gemäß § 559 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz verbindlichen Feststellung ist es dem Kläger verwehrt, Leistung an sich selbst zu verlangen (c).
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die von dem Eingangsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen.
aa) Die damit angeordnete Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 100) erstreckt sich auch auf sogenannte Rechtstatsachen. Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Senat , BGHZ 135, 92, 95; Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589, 1590; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 2). Hierher gehört der den Abschluß eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 BGB umschreibende Begriff der Abtretung jedenfalls dann, wenn er, wie hier, von einem Rechtsanwalt verwendet wird (Senat, Urt. v. 2. Februar 1990, V ZR 245/88, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3).
bb) Festgestellt sind nicht nur solche Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, daß sie wahr oder nicht wahr sind. Eine derartige Beschränkung des tatsächlichen Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts wäre nicht sachgerecht, weil das erstinstanzliche Urteil regelmäßig auch auf nicht beweisbedürftigen, insbesondere unstreitigen Tatsachen beruht. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung deshalb auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder – wie die von dem Kläger behauptete Abtretung - unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben (MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 529 Rdn. 5). Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis des in § 559 Abs. 2 ZPO verwendeten Begriffs der von dem Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 8; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 20; Zöller/Gummer, aaO, § 559 Rdn. 11; für § 561 Abs. 2 ZPO a.F.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rdn. 31), die wegen der in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Bezugnahme in dem Berufungsurteil auch die von dem erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen umfassen.
b) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der von dem Landgericht festgestellten Abtretung des Klageanspruchs, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt
erforderlich gemacht hätten, lagen entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. aa) Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BT-Drs. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Dies gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt (Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Umdruck S. 6) oder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 5). Einen derartigen Verfahrensfehler stellt es nicht dar, daß das Landgericht den Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 unberücksichtigt gelassen und seine Entscheidung allein auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 1998 behauptete Abtretung gestützt hat. Da die von der Sparkasse Mittleres Erzgebirge zu den Gerichtsakten gereichte Vertragsurkunde erstinstanzlich von keiner der Parteien in Bezug genommen worden war, handelte es sich nicht um Parteivortrag, den das Landgericht seiner Entscheidung hätte zugrunde legen dürfen. Hieraus folgt zugleich, daß die mit der Berufung erhobene Rüge, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf der von den Parteien nicht vorgetragenen Abtretungserklärung, sachlich unzutreffend ist. Sie wird von der Revision auch nicht aufrecht erhalten.
bb) Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, weil ihre Geltendmachung in erster Instanz we-
gen eines von dem Gericht zu vertretenden Umstands (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Schnauder, JuS 2002, 162; Crückeberg, MDR 2003, 10). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 ebensowenig erfüllt wie im Hinblick auf die von ihm im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aufgestellte Behauptung, eine Abtretung der Klageforderung hätten die Beteiligten nicht gewollt.
(1) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes (Grunsky, NJW 2002, 800; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1903) Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten , die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem Eingangsgericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm -ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 20; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 17) und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, Umdruck S. 8). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung über den ursprünglichen (Haupt-)Antrag ebenso wie das Landgericht auf die von dem Kläger in erster Instanz behauptete Abtretung der Klageforderung gestützt hat. Neues Vorbringen zu diesem bereits dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Gesichtspunkt war dem Kläger daher verwehrt.
(2) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Eingangsgerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 23; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die ihm obliegende Hinweispflicht jedoch nicht verletzt. Zwar konnte der Kläger aus dem Umstand, daß das Landgericht trotz der bereits vorgetragenen Abtretung Beweis zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs erhoben hat, schließen, daß es auf diesen Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen werde. Er hatte daher zunächst keinen konkreten Anlaß, zu der Frage der Abtretung weiter vorzutragen oder sein Vorbringen in dem Sinn richtig zu stellen , daß tatsächlich keine Abtretung vereinbart worden sei. Dies änderte sich jedoch, nachdem das Landgericht auf die Bedeutung der Abtretung für die Fassung des Klageantrags hingewiesen hatte. Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung verlesene Kommentarstelle mußte dem anwaltlich vertretenen Kläger bewußt gewesen sein, daß seine auf Zahlung an sich selbst gerichtete Klage wegen der von ihm vorgetragenen Abtretung des Klageanspruchs keinen Erfolg haben konnte, wenn das Landgericht mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Abtretungsempfänger für erforderlich hielt. Selbst wenn der Kläger, wie von der Revision behauptet, davon ausgegangen sein sollte, das Landgericht habe in dieser Frage noch keine abschließende Position eingenommen, hätte er jedenfalls mit der Möglichkeit einer Klageabweisung rechnen müssen. Damit wäre es aus Sicht des Klägers nicht nur geboten gewesen , den Klageantrag – wie in der Berufungsinstanz geschehen – zumindest hilfsweise auf Zahlung an den Abtretungsempfänger umzustellen. Darüber
hinaus hätte auch Anlaß bestanden, im Rahmen des ursprünglichen Klageantrags zu der Frage der Abtretung ergänzend Stellung zu nehmen. Daß dies dem Kläger in erster Instanz, sei es auch nach Einräumung einer von ihm zu beantragenden Schriftsatzfrist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320), nicht möglich gewesen wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von sich aus mußte das Landgericht jedenfalls nicht auf einen weiteren Sachvortrag des Klägers hinwirken, da dessen Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hatte und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, sein Vortrag zu der erfolgten Abtretung könne ergänzungs- oder korrekturbedürftig sein.
(3) Hat der Kläger damit diejenigen tatsächlichen Umstände, die nach seiner Auffassung der Annahme einer Abtretung der Klageforderung entgegenstehen , in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl ihm diese Umstände und deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit; das schließt eine Berücksichtigung dieser Umstände in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak /Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 18 f.; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1904). Das Berufungsgericht mußte deshalb der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, er und sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter hätten keine Abtretung der Klageforderung vereinbaren wollen, ebensowenig nachgehen wie der Frage, ob die schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 30. März 1997 nur die von dem Kläger aufgrund eines obsiegenden Urteils erlangten Geldmittel erfaßt.
c) Auf der Grundlage der von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten Abtretung hat das Berufungsgericht einen in der Person des Klägers bestehenden Verwendungsersatzanspruch zu Recht verneint. Zwar hat die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung des Klageanspruchs keinen Einfluß auf dessen prozessuale Geltendmachung (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozeßführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiterführen (Prozeßstandschaft ). Aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage muß der Kläger jedoch grundsätzlich Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangen. Weigert er sich, wie hier, so muß die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden. Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, VI ZR 221/80, WM 1982, 1313; Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207; Urt. v. 20. November 1996, XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 83; Zöller/Greger, aaO, § 265 Rdn. 6a; Musielak/Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 265 Rdn. 17; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 13; a.A. die sogenannte Irrelevanztheorie: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 102 IV 2, S. 585; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 28. Aufl., § 87 III 3, S. 354) entsprechen , stellt auch die Revision nicht in Frage.
Auch war der Kläger nicht etwa deshalb zur Einziehung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen befugt, weil ihm der Abtretungsempfänger eine Einziehungsermächtigung erteilt hätte (vgl. BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, aaO). Eine entsprechende Behauptung hat der Kläger in
erster Instanz nicht aufgestellt. Sie läßt sich auch seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz, soweit es überhaupt zu berücksichtigen ist, nicht entnehmen. Wäre die Klageforderung, wie nunmehr von dem Kläger vorgetragen, nicht abgetreten worden, hätte keinerlei Anlaß zu der Erteilung einer Einziehungsermächtigung bestanden.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Verwendungsersatzanspruch seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend macht, sei unzulässig, weil er entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen waren. Eine mit der Berufung vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger stellt nämlich unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie hier, von dem Mißerfolg des auf Leistung an den Kläger selbst gerichteten Hauptantrags abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar.
a) § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3). Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleich bleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 263 Rdn. 1 f.). Wie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen (Eventual -)Klagenhäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, Urt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, WM 1981, 423, 427; Urt. v. 10. Januar 1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v. 26. Mai 1986, II ZR 237/85,
NJW-RR 1987, 58; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 263 Rdn. 21; Zöller /Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 263 Rdn. 4) und der deshalb auch von § 533 ZPO erfaßt wird (MünchKommZPO /Rimmelspacher, aaO, § 533 Rdn. 10; Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 6).
b) Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt (für eine Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO: BGH, Urt. v. 3. Juni 1987, IVb ZR 68/86, FamRZ 1987, 926, 928; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; Musielak /Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Zöller/Greger, aaO, § 264 Rdn. 3b; für eine Anwendung von § 264 Nr. 3 ZPO: Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 42; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO, § 101 I 3), ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung (MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4). Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 264 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4), sondern auch für § 533 ZPO (a.A. Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3, die jedenfalls § 533 Nr. 2 ZPO anwenden wollen), weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist.
c) Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gem. § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozeßökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll (MünchKomm-ZPO/Lüke,
aaO, § 264 Rdn. 1). Kann das Berufungsgericht auf der Grundlage des bereits in erster Instanz angefallenen Prozeßstoffs eine abschließende Entscheidung über den modifizierten Klageantrag treffen, widerspräche es den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, würde man die Parteien, gestützt auf § 533 ZPO, auf einen neuen Rechtsstreit verweisen, in dem das erstinstanzliche Verfahren wiederholt werden müßte und das Berufungsgericht erneut mit der Sache befaßt werden könnte. Nach früherem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO) war eine derart unökonomische Verfahrensgestaltung ausgeschlossen , weil § 264 ZPO in der Berufungsinstanz Anwendung fand (BGHZ 85, 140, 143; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 5) und in den von der Vorschrift geregelten Fällen eine Antragsänderung unabhängig von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ermöglichte. Für das reformierte Berufungsverfahren etwas anderes anzunehmen, hätte im Vergleich zu dem früheren Recht eine verstärkte Belastung der Gerichte und eine verzögerte Erledigung der Streitsachen zur Folge. Damit würde das Ziel der Zivilprozeßreform, die Effizienz innerhalb der Ziviljustiz zu steigern (BT-Drs. 14/4722, S. 1), offensichtlich verfehlt.
d) § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren nicht entgegen (§ 525 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
aa) Mit den in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits nach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 263 ZPO) geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klageänderung übernehmen (BT-Drs. 14/4722, S. 102). Auf das Vorliegen dieser Vorausset-
zungen kam es jedoch auch bislang nicht an, wenn es sich um eine Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelte (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 264 ZPO). Daß der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Annahme, derartige Modifizierungen des Klageantrags sollten nach neuem Recht nur noch unter den in § 533 Nr. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig sein, ist auch deshalb fernliegend, weil diese Antragsänderungen in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 2), § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte.
bb) Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO gebieten es ebenfalls nicht, Antragsänderungen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in der Berufungsinstanz als Klageänderungen anzusehen.
(1) § 533 Nr. 2 ZPO bringt die geänderte Funktion des Berufungsverfahrens zum Ausdruck, die keine vollständige zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet , sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient (BT-Drs. 14/4722, S. 64, 102). Für diesen Berufungszweck ist es unerheblich, ob das erstinstanzliche Gericht subjektiv fehlerhaft gehandelt und entschieden hat, was nicht der Fall ist, wenn seine Entscheidung gemessen an dem in erster Instanz gestellten Klageantrag - wie hier - zutreffend ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das erstinstanzliche Urteil objektiv fehlerhaft ist, was nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu beurteilen ist (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 7; Rimmelspacher , NJW 2002, 1897). Damit kann sich die Korrekturbedürftigkeit des mit der Berufung angefochtenen Urteils auch aus einer im Berufungsverfahren
erfolgten Modifizierung des Klageantrags ergeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, mit der Umstellung des Klageantrags einer Veränderung der materiellen Rechtslage Rechnung getragen wird, an deren sachgerechter Beurteilung das erstinstanzliche Gericht wegen des in erster Instanz gestellten Klageantrags gehindert war.
(2) Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 533 Nr. 2 ZPO verhindern , daß im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff in das Berufungsverfahren eingeführt wird (BT-Drs. 14/4722, S. 102). In den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO ist das aber schon deswegen nicht zu befürchten , weil die Vorschrift insoweit voraussetzt, daß der - bereits in erster Instanz dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Sollen zu dessen Ergänzung neue Tatsachen vorgetragen werden, ist dies nur in den durch § 531 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen zulässig. Damit ist sichergestellt, daß der von dem Berufungsgericht zu beurteilende Prozeßstoff im wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt.
(3) Schließlich soll durch die Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO vermieden werden, daß das Berufungsgericht eine Klageänderung bei Vorliegen der in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zwar zulassen müßte, an einer der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte Klage aber gehindert sein könnte, weil es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu der ursprünglichen Klage festgestellten Tatsachen zugrunde legen darf (BTDrs. 14/4722, S. 102). Diese Gefahr, die den Gesetzgeber zu einer über die frühere Rechtslage hinausgehenden Beschränkung der Zulässigkeit zweitinstanzlicher Klageänderungen bewogen hat, besteht bei einer Antragsänderung
gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht. Vielmehr kann das Berufungsgericht bei der Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf den gesamten in erster Instanz angefallenen Prozeßstoff zurückgreifen.
(a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 (V ZR 257/03) ausgeführt hat, gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozeßstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (Umdruck S. 14). Im Gegensatz zum Revisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften über das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbringen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Prozeßstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtliche Parteivorbringen ergibt sich auch nicht aus § 314 ZPO, weil dem Urteilstatbestand im Hinblick auf schriftsätzlich angekündigtes Parteivorbringen keine negative Beweiskraft zukommt (Umdruck S. 17 f. m.w.N.). Unabhängig hiervon kann der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils den der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Prozeßstoff auch deshalb nicht begrenzen, weil das Berufungsverfahren nicht nur, wie das Revisionsverfahren, der Rechtsfehlerkontrolle, sondern gemäß § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch der Kontrolle und Korrektur fehlerhafter Tatsachenfeststellungen dient (BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Hannich /Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 1, 7, 12 f.). Dies setzt voraus, daß das Berufungsgericht schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen darf, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet oder übersehen worden ist und das deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (Barth, NJW 2002, 1702, 1703). Die in § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Funktion der Berufung würde eine den berücksichtigungsfähigen Prozeßstoff begrenzende Wirkung des
erstinstanzlichen Urteils also selbst dann ausschließen, wenn man im übrigen mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH, Urt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89, juris) an der negativen Beweiskraft des Urteilstatbestands ohne Einschränkungen festhielte. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis ohne Bedeutung, so daß es weder einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG) noch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 RsprEinhG) bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu § 132 GVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG).
(b) Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 35; Ball, ZGS 2002, 146, 149) für die Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, dann bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und inwieweit die Voraussetzungen eines von dem Kläger an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetretenen Verwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 994, 996 BGB erfüllt sind und in welchem Umfang ein solcher Anspruch gegebenenfalls durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen ist. Durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Fest-
stellungen nachzuholen. Dabei kann es die Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme verwerten, soweit nicht deren Wiederholung nach den von der Rechtsprechung zu §§ 398, 402 ZPO entwickelten Grundsätzen geboten ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, Umdruck S. 10 m.w.N.).
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte errichtete für die Kläger eine Wohnanlage. Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche geltend. Sie haben ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durchgeführt. Auf der Grundlage der Feststellungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen haben sie Zahlung von 64.282,78 DM verlangt. Weiterhin haben sie beantragt festzustellen , daß die Beklagte verpflichtet ist, der Wohnungseigentümergemeinschaft allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus den im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängeln der Wohnanlage entstanden ist und künftig entsteht (Feststellungsantrag zu 1). Darüber hinaus haben sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte die gleiche Verpflichtung für jene gerügten Baumängel treffe, die mangels der benötigten Auszüge aus der Statik sowie der Bewehrungszeichnungen sowie des Wärmeschutznachweises bzw. der Baubeschreibung betreffend Beweisfrage 11, 16 und 18 des Beweissicherungsgutachtens , deren Herausgabe der Beklagten durch Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1997 im Verfahren 1 OH 11/96 auferlegt worden sei, nicht hätten festgestellt werden können (Feststellungsantrag zu 2). Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist der zu zahlende Betrag auf 53.963,90 DM reduziert worden. Die Berufung gegen das Feststellungsurteil ist mit der Maßgabe erfolglos geblieben , daß die Ersatzpflicht nicht für Schäden, sondern für alle weiteren Nachbesserungskosten festgestellt worden ist. Der Senat hat die Revision der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2 angenommen. Die Beklagte begehrt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist unzulässig. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht begründet sein Urteil zum Feststellungsantrag wie folgt: Der Feststellungsantrag sei gemäû § 256 ZPO zulässig und begründet, soweit er sich auf die Kosten der Nachbesserung beziehe. Soweit der Feststellungsantrag auf Ersatz der Kosten für die Baumängel gemäû Beweisfragen 11, 16, 18 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren gerichtet sei, könne von dem erforderlichen Feststellungsinteresse ausgegangen werden. Der Antrag sei auch begründet, da den Klägern ein Vorschuûanspruch zustehe. Eine Feststellungsklage neben einem Vorschuûanspruch sei zulässig.II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Unternehmers für weitere Nachbesserungskosten kann neben einer Vorschuûklage erhoben werden. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345). Die Angriffe der Revision geben keinen Anlaû, davon abzuweichen. Das Feststellungsinteresse des Bestellers muû sich nicht in der Unterbrechung der Verjährung erschöpfen, sondern kann vor allem darin bestehen, eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen zu erhalten.2. Auch bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, soweit der Klageantrag und seine Begründung teilweise auf Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren Bezug nehmen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Es reichte aus, auf die dem Gericht und den Parteien vorliegenden Unterlagen Bezug zu nehmen, § 137 Abs. 3 ZPO. 3. Der Feststellungsantrag zu 2 ist jedoch unzulässig, weil selbst unter Berücksichtigung der Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht erkennbar ist, welche Mängel er zum Gegenstand hat. Er genügt deshalb nicht den Anforderungen, die an einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 = NJW 1983, 2247, 2250; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 = NJW 2001, 445).
a) Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daû kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. Die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes kann auch im Sachvortrag erfolgen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 aaO).
b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Feststellungsantrag zu 2 nicht. Die Kläger haben nicht dargelegt, welche Mängel Gegenstand des Antrags sind. aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens die Beweisfragen 11, 16 und 18 betreffende Mängel bejaht und festgestellt, daû die Beklagte die weiteren Nachbesserungskosten zu tragen
hat (Feststellungsantrag zu 1). Dem Feststellungsantrag zu 2 liegt die Auffassung der Kläger zugrunde, das Gutachten habe die unter den Beweisfragen 11, 16 und 18 gerügten Mängel nicht vollständig erfaût. Von den nicht erfaûten Mängeln sei wegen einer Beweisvereitelung durch die Beklagte auszugehen. Deshalb könne auch insoweit die Ersatzpflicht festgestellt werden. bb) Es fehlt jegliche konkrete Darlegung, inwieweit das Gutachten und damit auch der Feststellungsantrag zu 1 die gerügten Mängel nicht vollständig erfaût haben. Diese läût sich weder aus der Klageschrift noch aus den weiteren Schriftsätzen und auch nicht aus dem in Bezug genommenen Gutachten oder den anderen Unterlagen aus dem selbständigen Beweisverfahren mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen.
III.
Der Feststellungsantrag zu 2 ist abzuweisen. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung auf die Bedenken hinsichtlich der Präzisierung der Mängel hingewiesen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht mehr.IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Ullmann Thode Kuffer Kniffka BaunerTenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Juni 2012 - 2 Sa 675/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf ERA-Besitzstandszulagen.
- 2
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Die Klägerin ist bei der Beklagten am Standort E beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Metall geschlossenen Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Anwendung, insbesondere der Entgeltrahmentarifvertrag vom 1. November 2005 (im Folgenden ERA-TV), der ERA-Einführungstarifvertrag vom 1. November 2005 (im Folgenden ERA-ETV), der Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 19. Dezember 2003 (im Folgenden TV-ERA-Anpassungsfonds) sowie der Manteltarifvertrag vom 23. Juni 2008 (im Folgenden MTV).
- 3
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Im ERA-ETV ist ua. geregelt:
-
„§ 5 Besitzstandsregelung
1.
Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA-TV darf nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts, bestehend aus tariflichem Grundlohn zuzüglich individueller Leistungszulage bzw. Akkordmehrverdienst oder Prämie oder tariflichem Gehalt zuzüglich individueller Leistungszulage, erfolgen.
2.
Für den Fall, dass das bisherige tarifliche Entgelt zum Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV das neue tarifliche ERA-Entgelt überschreitet, erfolgt die Sicherung des Einkommens durch Ausweisung einer Entgeltdifferenz in dieser Höhe.
…
3.
Eine Entgeltdifferenz gem. Ziff. 2 in Höhe von bis zu 10% des bisherigen tariflichen Entgelts wird als Ausgleichszulage, eine darüber hinausgehende Differenz als Überschreiterzulage zuzüglich zum neuen tariflichen ERA-Entgelt gezahlt.
Die Überschreiterzulage nimmt an Tariferhöhungen teil. Die Ausgleichszulage vermindert sich entsprechend.
Die Ausgleichszulage nimmt nicht an Tariferhöhungen teil. Sie wird reduziert um die erste Erhöhung des Tarifentgelts in voller Höhe. Dies kann frühestens zwölf Monate nach der Mitteilung der Ersteingruppierung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gem. § 3 Ziff. 10 erfolgen. Alle nachfolgenden Erhöhungen der Tarifentgelte werden bis auf 1%-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die verbliebene Ausgleichszulage angerechnet.
4.
Auf die Ausgleichszulage und die Überschreiterzulage werden in voller Höhe angerechnet:
-
individuelle Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Erhöhungen des leistungsabhängigen Entgelts;
-
Erhöhungen der Erschwerniszulagen.
…“
- 4
-
Im TV-ERA-Anpassungsfonds heißt es ua.:
-
„§ 2 Präambel
Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. …
…“
- 5
-
Die Beklagte führte ERA zum 1. April 2007 ein. Die Klägerin wurde neu eingruppiert. Ihr Monatsentgelt setzte sich zunächst ua. aus dem Grundentgelt nach Entgeltgruppe 02/B0 sowie einer Ausgleichszulage und einer Überschreiterzulage nach § 5.3 ERA-ETV zusammen.
- 6
-
Seit Mai 2009 übt die Klägerin eine andere Tätigkeit aus. Sie ist seither in die Vergütungsgruppe 03/B0 eingruppiert. Die Beklagte rechnete die aus der Höhergruppierung resultierende individuelle Entgelterhöhung zunächst auf die Überschreiterzulage an. Diese entfiel damit insgesamt. Einen Teil des Restbetrags rechnete sie auf die Ausgleichszulage an und zahlte diese ab Mai 2009 nur noch in reduzierter Höhe aus.
- 7
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Die Beklagte zog die Erhöhung der tariflichen Entgelte um 2,7 % zum 1. April 2011 auf den 1. Februar 2011 vor. 1,7 % hiervon rechnete sie auf die verbliebene Ausgleichszulage an. Ab 1. Februar 2011 zahlte sie der Klägerin ein Monatsentgelt, das sich ua. aus dem Grundentgelt nach Vergütungsgruppe 03/B0 und der - nochmals - reduzierten Ausgleichszulage zusammensetzte.
- 8
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Mit ihrer am 18. April 2011 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage begehrt die Klägerin ab Februar 2011 die Zahlung von monatlich weiteren 41,60 Euro brutto. Sie ist der Ansicht, die durch die Höhergruppierung bewirkte individuelle Erhöhung ihres Entgelts sei zunächst auf die Ausgleichszulage anzurechnen gewesen. Der Tarifvertrag sehe keine lediglich temporäre Sicherung des Besitzstands vor. Die Reihenfolge „Ausgleichszulage vor Überschreiterzulage“ sei in § 5.4 ERA-ETV mit Bedacht gewählt worden, um die Rangfolge der Anrechnung vorzugeben. Die unterschiedliche Wertigkeit der Zulagen - in Gestalt einer flüchtigen Ausgleichszulage und einer perspektivisch angelegten Überschreiterzulage - sei auch bei der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen zu berücksichtigen. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung könne zudem wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrats nicht aufrechterhalten bleiben.
- 9
-
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen sinngemäß beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 416,00 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, beginnend ab 1. Dezember 2011 an sie für jeden Monat bis spätestens zum jeweiligen Monatsende 41,60 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen, unter der Bedingung, dass der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unverändert bleiben, die in diesem Rahmen erbrachten Arbeitsleistungen vertragsgemäß sind bzw. die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände, wie Annahmeverzug, nicht durch die Klägerin zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen, Erholungsurlaub oder Betriebsrisiko, die trotz Nichtarbeit die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in bisheriger Höhe anordnen, erfüllt sind und der Anspruch nicht durch die gesetzlich vorgesehenen Fälle von Mutterschutz und Elternzeit sowie Pflegezeit entfällt.
- 10
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Einführung von ERA sei mit dem Ziel erfolgt, die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten beim Entgelt, also die Existenz zweier verschiedener Entgeltlinien aufzuheben. Individuelle Entgelterhöhungen seien deshalb vorrangig auf die tarifdynamische Überschreiterzulage anzurechnen. Andernfalls würden zunächst in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppierte Arbeitnehmer, die wegen der im Vergleich zu vorher höheren Vergütung eine Überschreiterzulage erhalten hätten, gegenüber den Arbeitnehmern bevorzugt, die bereits aufgrund der Ersteingruppierung nach ERA oder bei Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden seien. Grundgedanke der ERA-Einführung sei es jedoch gewesen, die Eingruppierung und somit die Entgeltzahlung primär an der übertragenen Aufgabe auszurichten.
- 11
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Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der Maßgabe, der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag sei unzulässig und die Klage im Übrigen unbegründet, zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Februar 2011 bis September 2012 monatlich 41,60 Euro brutto sowie künftig - unter den im Berufungsverfahren genannten Bedingungen, hilfsweise ergänzt um den Ausnahmetatbestand Arbeitskampfrisiko - beginnend ab 1. Oktober 2012 monatlich 41,60 Euro brutto jeweils nebst Zinsen zu zahlen.
Entscheidungsgründe
- 12
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
- 13
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I. Die auf sofortige Leistung für die Monate Februar 2011 bis Mai 2012 gerichteten Zahlungsanträge sind unbegründet.
- 14
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1. Die Anträge sind zulässig. Hinsichtlich der Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 ist die Umstellung des Antrags in der Revision zulässig, weil die Klage insoweit schon in der Berufungsinstanz, was das Landesarbeitsgericht - im Übrigen zu Recht von einer unzulässigen Klage auf künftige Leistung ausgehend - übersehen hat, nicht auf künftige Leistung gerichtet war. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 259 ZPO kommt es - bezogen auf diese Monate - nicht an.
- 15
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a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht ist der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (BGH 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - zu II 1 der Gründe mwN). Am 13. Juni 2012, dem Termin der Berufungsverhandlung, war die Klage für den Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2012 nicht mehr auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Die Vergütungsansprüche der Klägerin, deren Zahlung nach § 16.1 (II) MTV am Schluss des Kalendermonats für den laufenden Monat erfolgt, waren bereits fällig. Das Berufungsgericht hätte über diese bereits fälligen Ansprüche entscheiden können, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurfte (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 40; BGH 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - aaO; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 259 Rn. 4, § 257 Rn. 7).
- 16
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b) § 559 Abs. 1 ZPO steht der Umstellung der Anträge in der Revision nicht entgegen. Die Klägerin trägt damit lediglich der vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingetretenen Fälligkeit der Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 Rechnung. Dem Senat ist auf Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen eine Sachentscheidung möglich.
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2. Ein Anspruch der Klägerin nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV auf weitere Zahlungen iHv. monatlich 41,60 Euro brutto für die Monate Februar 2011 bis Mai 2012 besteht nicht. Die Beklagte hat die individuelle Entgelterhöhung nach § 5.4 ERA-ETV zu Recht vorrangig auf die Überschreiterzulage angerechnet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. Die Erfüllung der sich unter Zugrundelegung dieser Anrechnungsweise ergebenden Vergütungsansprüche der Klägerin durch die Beklagte steht außer Streit.
- 18
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a) Wie zu verfahren ist, wenn die individuelle Entgelterhöhung niedriger ist, als die Summe von Ausgleichs- und Überschreiterzulage, gibt der Wortlaut von § 5.4 ERA-ETV nicht vor. Die Reihenfolge in der die Zulagen genannt sind, beinhaltet keine Festlegung, wie die Anrechnung vorzunehmen ist. § 5.4 ERA-ETV ist - für sich betrachtet - lediglich zu entnehmen, dass individuelle Entgelterhöhungen - im Gegensatz zu tariflichen - nicht nur auf die Ausgleichszulage, sondern in voller Höhe auf beide Zulagen anzurechnen sind.
- 19
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b) Die vorrangige Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die Überschreiterzulage folgt jedoch aus Sinn und Zweck der tariflichen Besitzstandsregelung und der Systematik des Tarifvertrags.
- 20
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aa) Mit der Einführung von ERA sollte, wie sich ua. aus § 2 TV-ERA-Anpassungsfonds ergibt, ein einheitliches betriebliches Entgeltniveau erreicht werden. Die Absicht der Tarifvertragsparteien, dieses Ziel zeitnah umzusetzen, ist einer Vielzahl von Bestimmungen des ERA-ETV zu entnehmen, die auf einen Anpassungszeitraum von maximal fünf Jahren abstellen (vgl. zB § 6.5 ERA-ETV und § 6.6 ERA-ETV zur Entgeltanpassung bei Arbeitnehmern, deren bisheriges tarifliches Entgelt das neue tarifliche ERA-Entgelt unterschreitet; § 4.2 (V) Unterabs. 3 Satz 2 ERA-ETV zum Korrekturzeitraum im Zusammenhang mit der Umrechnung von Leistungszulage, Prämie und Akkord aus Anlass der ERA-Einführung; § 7.6 ERA-ETV zur Kompensation betrieblicher Mehrkosten und § 7.7 ERA-ETV zur Weitergabe von betrieblichen Kosteneinsparungen an die Arbeitnehmer).
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bb) Auch in den differenzierten - im Fall individueller Entgelterhöhungen die Besitzstandsregelung einschränkenden - Anrechnungsregelungen in § 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV und § 5.4 ERA-ETV kommt zum Ausdruck, dass die Vergütung aller Arbeitnehmer auf ERA-Niveau angeglichen werden soll. Dieser Zielsetzung eines möglichst zeitnahen Übergangs auf das ERA-Entgeltsystem wird allein mit einer vorrangigen Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die Überschreiterzulage entsprochen. Anhaltspunkte für eine Anrechnung gleichrangig auf beide Zulagen oder im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtvolumen der Besitzstandszulagen, sind demgegenüber dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen.
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(1) Die Besitzstandsregelung in § 5 ERA-ETV sichert das zum Zeitpunkt der Einführung von ERA erzielte Entgelt. Dies ist der Formulierung in § 5.1 ERA-ETV „aus Anlass der erstmaligen Anwendung des ERA-TV darf … für den einzelnen Arbeitnehmer keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts … erfolgen“ zu entnehmen. § 5.2 ERA-ETV stellt ebenfalls ausdrücklich auf das bisherige tarifliche Entgelt zum „Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV“ ab. Der Tarifvertrag schreibt damit eine Untergrenze fest. Überschreitet das bisherige tarifliche Entgelt das neue tarifliche ERA-Entgelt, sichert der Tarifvertrag das bisherige Entgeltniveau, indem die nach § 5.2 ERA-ETV zu ermittelnde Entgeltdifferenz durch Zahlung der nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV zu gewährenden Ausgleichs- und Überschreiterzulage auszugleichen ist.
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(2) Spätere Erhöhungen des ERA-Entgelts sind nach den Bestimmungen des Tarifvertrags anzurechnen. Dabei differenziert der Tarifvertrag durch gesonderte, voneinander unabhängige Anrechnungsbestimmungen zwischen Tariferhöhungen (§ 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV) und individuellen Entgelterhöhungen (§ 5.4 ERA-ETV).
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(a) Die Ausgleichszulage, die iHv. bis zu 10 % des bisherigen Tarifentgelts zu zahlen ist (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 1 ERA-ETV), wird bei Tariferhöhungen, ohne an ihnen selbst teilzunehmen (§ 5.3 Unterabs. 3 Satz 1 ERA-ETV), durch zeitlich und anteilsmäßig gestaffelte Anrechnung reduziert (§ 5.3 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 Satz 2 bis 4 ERA-ETV). Die Überschreiterzulage, die nur Arbeitnehmern gewährt wird, deren bisheriges Entgelt um mehr als 10 % höher war als das neue tarifliche ERA-Entgelt (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 2 ERA-ETV), ist demgegenüber anrechnungsfest und nimmt an Tariferhöhungen teil (§ 5.3 Unterabs. 2 Satz 1 ERA-ETV).
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(b) Mit § 5.4 ERA-ETV hebt der Tarifvertrag bei individuellen Entgelterhöhungen - begrenzt auf deren Volumen - für beide Zulagen den Bestandsschutz auf. Wächst der Arbeitnehmer aus der für seine Vergütung zum Stichtag der Ersteinführung des ERA-TV bestimmenden tariflichen Entgeltsituation durch spätere individuelle Entgelterhöhungen heraus, sind letztere nach § 5.4 ERA-ETV auf die Ausgleichs- und Überschreiterzulage in voller Höhe anzurechnen. Der Tarifvertrag sichert weiterhin das aus der Eingruppierung vor der ERA-Einführung resultierende Entgeltniveau. Er schreibt jedoch, indem er bei Höhergruppierungen eine Anrechnung ohne zeitliche und anteilsmäßige Staffelung in voller Höhe und auch auf die Überschreiterzulage zulässt, den Abstand zum ERA-Entgeltniveau nicht auf Basis späterer ERA-Höhergruppierungen fort. Dies führt zur Angleichung des Entgelts an die nach ERA zu gewährende Vergütung.
- 26
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(c) Gegen eine vorrangige Aufzehrung der Ausgleichszulage durch Anrechnung individueller Entgelterhöhungen spricht die Systematik der Besitzstandsregelung. Nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV ist eine Überschreiterzulage nur dann zu zahlen, wenn die Differenz zwischen bisherigem tariflichen Entgelt und neuem tariflichen ERA-Entgelt nicht durch die zu zahlende Ausgleichszulage abgedeckt ist. Die Überschreiterzulage wird nur nachrangig gewährt. Eine Abweichung von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien in § 5.3 Unterabs. 2 Satz 2 ERA-ETV geregelt, indem Tariferhöhungen ausschließlich auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, nicht aber in § 5.4 ERA-ETV. Bei individuellen Entgelterhöhungen wird die Überschreiterzulage weiterhin nachrangig gewährt. Dem entsprechend ist sie, bei der nach § 5.4 ERA-ETV vorzunehmenden Anrechnung, zunächst abzuschmelzen.
- 27
-
(d) Eine vorrangige Anrechnung auf die Ausgleichszulage stünde zudem in Widerspruch zu der von den Tarifvertragsparteien in § 5.4 ERA-ETV mit den Worten „in voller Höhe“ zum Ausdruck gebrachten Intension einer wirkungsvollen Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf beide Zulagen: Wenn die individuelle Entgelterhöhung niedriger ist als die Summe von Ausgleichs- und Überschreiterzulage, würde als Ergebnis der Anrechnung zunächst das Zulagenvolumen insgesamt entsprechend dem Volumen der individuellen Entgelterhöhung reduziert. Die beabsichtigte Anrechnung „in voller Höhe“ würde jedoch bei nachfolgenden Tariferhöhungen teilweise wieder aufgehoben, weil die zunächst nach § 5.4 ERA-ETV verminderte Überschreiterzulage bei Tariferhöhungen wieder erhöht würde (§ 5.3 Unterabs. 2 ERA-ETV).
- 28
-
cc) Eine Anrechnung zunächst auf die Ausgleichszulage führte darüber hinaus zu einer Besserstellung der höhergruppierten Arbeitnehmer. Ihnen würde aufgrund der tarifdynamischen Ausgestaltung der Überschreiterzulage für einen längeren Zeitraum als bei umgekehrter Anrechnungsreihenfolge eine (höhere) Überschreiterzulage gewährt. Demgegenüber erhielten Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben und deshalb unmittelbar bei Einstellung - nach ERA-Einführung - oder bei ERA-Einführung, ausgehend vom gleichen bisherigen tariflichen Entgelt, in die höhere ERA-Entgeltgruppe einzugruppieren sind bzw. waren keine oder eine geringere Überschreiterzulage. Auch dies widerspräche der Zielsetzung des Tarifvertrags, zeitnah ein einheitliches betriebliches Entgeltniveau zu erreichen. Unerheblich ist, ob die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung der neuen Entgeltstruktur und der Überleitung in den ERA-ETV eine solche Besserstellung von Beschäftigten aufgrund ihrer Befugnis, insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen zu generalisieren, pauschalieren und typisieren (vgl. zur Überleitung vom BAT in den TVöD BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 140, 83), durch abweichende Anrechnungsregelungen hätten vornehmen können.
- 29
-
dd) Letztlich spricht für eine vorrangige Anrechnung auf die Überschreiterzulage auch der allgemeine Rechtsgedanke, der in § 366 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt. Danach ist unter den weiteren in § 366 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen eine Leistung zunächst auf die für den Schuldner lästigere Schuld anzurechnen. Das ist vorliegend die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 5.4 ERA-ETV anrechnungsfeste und zudem an Tariferhöhungen teilnehmende Überschreiterzulage.
- 30
-
3. Die Beklagte ist nicht wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zu den von der Klägerin begehrten Zahlungen verpflichtet.
- 31
-
a) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 42, BAGE 135, 13).
- 32
-
b) Die Beklagte hat durch die vorrangige Anrechnung der individuellen Entgelterhöhung auf die Überschreiterzulage Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht verletzt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG war aufgrund des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen.
- 33
-
aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht ist im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zwingend und abschließend inhaltlich geregelt haben (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 18, BAGE 139, 332).
- 34
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bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 5.4 ERA-ETV eine abschließende Regelung über die Reihenfolge der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV zu gewährenden Besitzstandszulagen getroffen. Danach ist, wie bereits ausgeführt, zunächst eine Anrechnung auf die Überschreiterzulage vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Arbeitgebers sieht der Tarifvertrag nicht vor. Auch enthält § 5.4 ERA-ETV im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Tarifvertrags keine Öffnungsklausel, die eine abweichende betriebliche Regelung zuließe. Die Beklagte hat mit der Anrechnung lediglich die Bestimmungen des Tarifvertrags vollzogen.
- 35
-
II. Die erstmals in der Revision für die Monate Juni bis September 2012 gestellten Zahlungsanträge sind unzulässig. Insoweit liegt eine unzulässige Klageänderung vor.
- 36
-
1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18).
- 37
-
2. Im Streitfall ist eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten.
- 38
-
Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin hat, indem sie bezogen auf diese Monate erstmals in der Revision sofortige statt künftige Leistung beantragt, nicht lediglich bei gleichbleibendem Klagegrund eine qualitative Änderung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO vorgenommen(vgl. Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 264 Rn. 3b mwN für den Fall der Umstellung von sofortiger auf künftige Leistung bei gleichbleibendem Klagegrund). Der Klagegrund und die Höhe eines möglicherweise bestehenden Anspruchs wären vielmehr erstmals festzustellen. Das Landesarbeitsgericht hat für den Zeitraum Juni bis September 2012 - die Klage auf künftige Leistung zu Recht als unzulässig durch Prozessurteil abweisend - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die geänderten Zahlungsanträge können auch nicht auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen der Parteien gestützt werden. Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Vortrag der Parteien ist zu entnehmen, ob die Klägerin in den genannten Monaten (durchgehend) gearbeitet hat oder ob sonstige Tatsachen vorliegen, aus denen sich ein Entgeltanspruch der Klägerin ohne Arbeitsleistung ergeben könnte. Der bisherige Antrag auf künftige Leistung und die in der Revision gestellten Anträge auf sofortige Leistung unterliegen damit unterschiedlichen Prüfprogrammen (zur Zulässigkeit der Antragsänderung auf sofortige Leistung bei Abweisung des Antrags auf künftige Leistung in den Vorinstanzen als unbegründet und unstreitigem Sachverhalt vgl. BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 503/01 - zu II 2 der Gründe). Der Beklagten würde zudem die Möglichkeit entzogen, etwaige Einwendungen und Einreden gegen den Entgeltanspruch vorzubringen (vgl. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 16, BAGE 140, 291; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 63, BAGE 144, 85).
- 39
-
III. Der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag ist unzulässig. Soweit sich der Antrag in den Vorinstanzen auf die Monate Juni bis September 2012 richtete, ist er nicht wirksam zurückgenommen (§ 269 Abs. 1 ZPO).
- 40
-
1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 106, 111). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 13; BGH 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - Rn. 11; zukünftige Vergütungsansprüche als künftige Leistungen iSv. § 259 ZPO ansehend, ohne tragend auf die Frage der Anspruchsentstehung abzustellen BAG 20. August 2002 - 9 AZR 710/00 - zu A I der Gründe, BAGE 102, 225; 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 15; die Zulässigkeit des Antrags bereits wegen der fehlenden Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag verneinend BAG 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - zu I 1 und 2 der Gründe; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 28; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42).
- 41
-
2. Diese Vorrausetzungen sind nicht erfüllt.
- 42
-
a) Die von der Klägerin geltend gemachten künftigen Ansprüche waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch nicht entstanden. Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entstehen erst mit Erbringung der Arbeitsleistung, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann (vgl. BGH 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - Rn. 13; 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 - Rn. 21; 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - Rn. 14; 18. April 2013 - IX ZR 165/12 - Rn. 19). Der Abschluss des Arbeitsvertrags reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, BAGE 141, 144; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 18, BAGE 124, 150; 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1; BGH 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07 - aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - aaO). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
- 43
-
b) Es ist überdies zu berücksichtigen, dass § 259 ZPO die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin voraussetzt. Auch hieran fehlt es vorliegend. Denn allein das Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 29 mwN). Nur weil der Arbeitgeber - wie hier - aufgrund (vertretbarer) Auslegung des Tarifvertrags bisher Zahlungen ablehnte, kann nicht davon ausgegangen werden, er werde sich, trotz einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen, künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen. Weitere Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.
- 44
-
3. Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 ArbGG bedarf es nicht.
- 45
-
a) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Eine Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG besteht nur, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorhergehende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 37 ff., BAGE 135, 163; 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 137, 383).
- 46
-
b) Der Neunte und Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts haben in ihren Entscheidungen vom 20. August 2002 (- 9 AZR 710/00 - BAGE 102, 225) und vom 6. Mai 2009 (- 10 AZR 390/08 -) zukünftige Vergütungsansprüche als künftige Leistungen iSv. § 259 ZPO angesehen, ohne tragend auf die Frage der Anspruchsentstehung abzustellen. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinen Entscheidungen vom 9. April 2008 (- 4 AZR 104/07 -) und vom 28. Januar 2009 (- 4 AZR 904/07 -) die Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung bereits wegen fehlender Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag verneint, ohne einen Rechtssatz zur Frage der Anspruchsentstehung als Zulässigkeitsvoraussetzung aufzustellen.
- 47
-
IV. Der auf künftige Leistung gerichtete Hilfsantrag ist aus den unter III. genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
- 48
-
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Müller-Glöge
Biebl
Weber
Jungbluth
Mattausch
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert
LG Hannover, Entscheidung vom 23.10.2013 - 7 O 26/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2014 - 11 U 274/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge der Klägerin (§ 321a ZPO) ist fristgerecht eingereicht worden, jedoch in der Sache unbegründet.
- 2
- Die Rüge, der Senat habe die Klägerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor seiner Beschlussfassung darauf hinweisen müssen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs genüge , verfängt nicht. Die vorerwähnte Rechtsfrage ist bereits in beiden Vorinstanzen des Näheren behandelt worden. Das Landgericht hat sein klageabweisendes Urteil - neben anderen Gründen - hierauf gestützt (Landgerichtsurteil , S. 5-7). Dementsprechend ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (S. 3-10) auch auf diesen Punkt eingegangen. Das Berufungsgericht hat seinerseits ausgeführt, dass es Zweifel an der hinreichenden Anspruchsindividualisierung im Güteantrag habe (Hinweisbeschluss, S. 2-4; Zurückweisungsbeschluss , S. 4-5), worauf die Klägerin in zweiter Instanz mit ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 (S. 2-12) erwidert hat. Schließlich hat sie diese Frage in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung (Seite 6-9) eingehend erörtert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erklärlich, dass ein - zumal am Bundes- gerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt einen vorherigen Hinweis des erkennenden Senats auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts vermisst. Die Annahme einer "Überraschungsentscheidung" des Senats liegt erkennbar fern.
- 3
- Unbeschadet dessen wären die in der Anhörungsrüge enthaltenen ergänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Bedenken des Senats gegen eine ausreichende Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu entkräften. Vor allem ist das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) unbestimmt und in seiner auch nur ungefähren Größenordnung weder für den Anspruchsgegner noch für die Gütestelle einschätzbar. Eine nur teilweise Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (etwa in Höhe der aufgebrachten Kapitalbeträge) oder seine bloße Feststellung hat die Klägerin - entgegen den Erwägungen der Anhörungsrüge - offensichtlich nicht angestrebt. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert
LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2014 - 7 O 101/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 228/14 -
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; - 3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; - 4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; - 5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Anhörungsrüge der Klägerin (§ 321a ZPO) ist fristgerecht eingereicht worden, jedoch in der Sache unbegründet.
- 2
- Die Rüge, der Senat habe die Klägerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor seiner Beschlussfassung darauf hinweisen müssen, dass der Güteantrag nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs genüge , verfängt nicht. Die vorerwähnte Rechtsfrage ist bereits in beiden Vorinstanzen des Näheren behandelt worden. Das Landgericht hat sein klageabweisendes Urteil - neben anderen Gründen - hierauf gestützt (Landgerichtsurteil , S. 5-7). Dementsprechend ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (S. 3-10) auch auf diesen Punkt eingegangen. Das Berufungsgericht hat seinerseits ausgeführt, dass es Zweifel an der hinreichenden Anspruchsindividualisierung im Güteantrag habe (Hinweisbeschluss, S. 2-4; Zurückweisungsbeschluss , S. 4-5), worauf die Klägerin in zweiter Instanz mit ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 (S. 2-12) erwidert hat. Schließlich hat sie diese Frage in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung (Seite 6-9) eingehend erörtert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erklärlich, dass ein - zumal am Bundes- gerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt einen vorherigen Hinweis des erkennenden Senats auf die mögliche Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts vermisst. Die Annahme einer "Überraschungsentscheidung" des Senats liegt erkennbar fern.
- 3
- Unbeschadet dessen wären die in der Anhörungsrüge enthaltenen ergänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Bedenken des Senats gegen eine ausreichende Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu entkräften. Vor allem ist das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) unbestimmt und in seiner auch nur ungefähren Größenordnung weder für den Anspruchsgegner noch für die Gütestelle einschätzbar. Eine nur teilweise Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (etwa in Höhe der aufgebrachten Kapitalbeträge) oder seine bloße Feststellung hat die Klägerin - entgegen den Erwägungen der Anhörungsrüge - offensichtlich nicht angestrebt. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert
LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2014 - 7 O 101/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 228/14 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 10.000 €.
Gründe:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Am 21. Juni 1999 beteiligte sich der Kläger auf Empfehlung der Beklagten als mittelbarer Kommanditist an der D. Beteiligung KG mit einer Einlage von 110.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
- 3
- Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts C. D. in L. einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung , dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.
- 4
- Nach dem Vorbringen des Klägers ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen , unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.
- 5
- Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 hat der Kläger einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele durch Beschluss vom 29. August 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unzulässig abgewiesen und sie zugleich auch als unbegründet angesehen.
- 6
- In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger seinen Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher eingetretenen Schäden - beziffert.
- 7
- Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2015 - 2 OH 28/14 KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
- 8
- Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststellungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer diesbezüglichen Vollmacht des Klägers an seine Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt , da er den Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 11
- a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.
- 12
- b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil der Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchte, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO S. 2311 Rn. 24 mwN).
- 13
- c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.
- 14
- aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich , dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BTDrucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (vgl. BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO Rn. 32).
- 15
- bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif , weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag des Klägers entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.
- 16
- (1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
- 17
- (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift des Klägers (als "antragstellende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen ("56.242,11 € zzgl. 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemach- ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier nicht unerheblichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.
- 18
- d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlagebera- tung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34).
- 19
- 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits , welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 mwN [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abge- druckt]). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (49.944,97 €) bemessen (§ 3 ZPO).
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.08.2014 - 43 O 912/13 Kap -
OLG München, Entscheidung vom 10.06.2015 - 21 U 3849/14 -
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Tenor
-
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Februar 2007 - 2 AZR 15/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
-
Das Urteil wird aufgehoben.
-
Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
-
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem Fragen der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof).
-
I.
- 2
-
1. Der Beschwerdeführer war seit 4. Januar 1993 bei der Beklagten des ar-beitsgerichtlichen Ausgangsverfahrens, die eine Großbäckerei betrieb, als Produktionshelfer beschäftigt. Im August 2004 beschloss die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die eigene Herstellung von Backwaren zum 1. April 2005 einzustellen. Sie kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2004 zum 31. März 2005. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 zeigte die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Entlassung von 16 ihrer 65 Mitarbeiter gemäß § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bei der Bundes-agentur für Arbeit an. Diese stimmte den von der Beklagten angezeigten Entlassungen mit Bescheid vom 15. Februar 2005 zu.
- 3
-
Der Beschwerdeführer erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Hamburg, die er unter anderem damit begründete, dass die Beklagte gegen §§ 17, 18 KSchG in Verbindung mit Art. 2 f. der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl Nr. L 225/16; im Folgenden: Massenentlassungsrichtlinie) verstoßen habe, indem sie den Konsultations- und Informationspflichten gemäß Art. 2 bis Art. 4 Massenentlassungsrichtlinie nicht vor Zugang des Kündigungsschreibens beim Beschwerdeführer entsprochen habe.
-
§ 17 KSchG lautet auszugsweise:
-
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
-
1. […]
-
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
-
3. […]
-
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. [...]
-
(2) 1Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über […].
-
[…]
-
§ 18 KSchG lautet auszugsweise:
-
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; […].
-
[…]
-
Art. 2 bis Art. 4 Massenentlassungsrichtlinie lauten auszugsweise:
-
Artikel 2
-
(1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Massenentlassungen vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen.
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(2) Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern.
-
[…]
-
Artikel 3
-
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen.
-
[…]
-
Artikel 4
-
(1) Die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam; […].
-
(2) Die Frist des Absatzes 1 muss von der zuständigen Behörde dazu benutzt werden, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
-
[…]
- 4
-
2. Das Bundesarbeitsgericht hatte seit 1973 (vgl. BAG, Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 -, NJW 1974, S. 1263 f.) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass unter "Entlassung" im Sinne der §§ 17, 18 KSchG nicht die Kündigungserklärung, sondern die mit ihr beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen sei (vgl. BAG, Urteile vom 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 -, NZA 2005, S. 766 <767>; vom 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 -, NZA 2001, S. 144 <145>; zuletzt grundlegend BAG, Urteil vom 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 -, NZA 2004, S. 375 <379 ff.>). Die Anzeige einer Massenentlassung musste daher nicht vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 -, NJW 1997, S. 2131 <2132>). Das Bundesarbeitsgericht hatte zudem betont, dass eine möglicherweise gebotene richtlinienkonforme Interpretation des Begriffs "Entlassung" als "Kündigungserklärung" im Hinblick auf die Massenentlassungsrichtlinie, die unter anderem durch die Regelungen der §§ 17 f. KSchG umgesetzt werden soll (vgl. BTDrucks 13/668, S. 9; siehe auch Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 17 KSchG, Rn. 1), nicht zulässig sei (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 -, NZA 2004, S. 375 <381 f.>).
- 5
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3. Mit Urteil vom 27. Januar 2005 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Junk (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, Slg. 2005, I-885) im Rahmen eines vom Arbeitsgericht Berlin beantragten Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der Art. 1 bis Art. 4 Massenentlassungsrichtlinie (vgl. ArbG Berlin, Vorlagebeschluss vom 30. April 2003 - 36 Ca 19726/02 -, juris), dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis sei, das als Entlassung gelte, und dass der Arbeitgeber Massenentlassungen (erst) nach Ende des Konsultationsverfahrens nach Art. 2 Massenentlassungsrichtlinie und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Sinne der Art. 3 und Art. 4 Massenentlassungsrichtlinie vornehmen dürfe (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, Slg. 2005, I-885, Rn. 39 ff.).
- 6
-
4. Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Kündigungsschutzklage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 25. Mai 2005 ab (Az. 13 Ca 375/04).
- 7
-
5. Die dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 25. November 2005 zurück (Az. 6 Sa 82/05).
- 8
-
6. Mit angegriffenem Urteil vom 1. Februar 2007 wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück (Az. 2 AZR 15/06), da die Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG rechtsunwirksam sei. Zwar wäre die beklagte Arbeitgeberin nach dieser Norm verpflichtet gewesen, die Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen, weil unter "Entlassung" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. März 2006 im Verfahren 2 AZR 343/05 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angenommen habe - der Ausspruch der Kündigung zu verstehen sei. Der Unwirksamkeit der Kündigung stehe jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze seien bereits im Urteil vom 23. März 2006 dargelegt worden.
- 9
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Das Bundesarbeitsgericht führte insofern aus, dass Gerichte aufgrund ihrer Bindung an das Rechtsstaatsprinzip bei Änderung ihrer Rechtsprechung, nicht anders als bei Gesetzesänderungen der Gesetzgeber, den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten müssten. Deshalb dürfe eine Rechtsprechungsänderung regelmäßig nicht dazu führen, einer Partei rückwirkend Handlungspflichten aufzuerlegen, die sie nachträglich nicht mehr erfüllen könne. Zwar wirke die Änderung einer auch lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich zurück, soweit dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe; eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung sei aber geboten, wenn die von der Rückwirkung der Rechtsprechung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe vertrauen dürfen und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbare Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine solche Situation sei hier gegeben.
- 10
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Dem Senat sei die Entscheidung über den Vertrauensschutz auch nicht "entzogen". Insbesondere sei er nicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet (unter Zitierung von Schiek, AuR 2006, S. 41 <43 f.>), weil er lediglich seine eigene Rechtsprechung und die Auslegung der nationalen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes an das Gemeinschaftsrecht angepasst habe. Indem er den Begriff der "Entlassung" zukünftig im Sinne der vom Gerichtshof entwickelten Auslegung der Richtlinie verstanden wissen wolle, habe er kein Gemeinschaftsrecht ausgelegt, sondern lediglich das nationale Kündigungsschutzrecht "richtlinienkonform" angewandt. Das sei eine Frage der nationalen Rechtsanwendung.
-
II.
- 11
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 12 GG verletzt.
- 12
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Eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege insbesondere darin, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 1. Februar 2007 die zeitliche Wirkung der Junk-Entscheidung beziehungsweise das unionsrechtliche Gebot der richtlinienkonformen Auslegung derjenigen Rechtsnormen, die die Massenentlassungsrichtlinie umsetzten, unter Berufung auf Vertrauensschutz nach nationalem Recht auf die Zeit nach dem 27. Januar 2005 beschränkt habe, ohne den Gerichtshof der Europäischen Union zuvor mit der Frage nach der Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung der Junk-Entscheidung zu befassen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Entscheidung über die zeitliche Wirkung seiner Entscheidungen jedoch ihm selbst vorbehalten.
- 13
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Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. mit § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsarbeitsgerichts verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Bundesarbeitsgericht hat unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes auf der Grundlage seiner früheren Auslegung der §§ 17 f. KSchG über die Revision des Beschwerdeführers entschieden, ohne sich zuvor gemäß Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu wenden und die Frage klären zu lassen, ob die Gewährung von Vertrauensschutz mit der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV) und die damit einhergehende Beschränkung der Wirkung derJunk-Entscheidung mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
- 15
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1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 75, 223 <233>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; zuletzt ausführlich BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>).
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a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, 283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>).
- 17
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b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird es nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die Zuständigkeit eines Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste; vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen.
- 18
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Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Das Bundesverfassungsgericht überprüft daher nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>).
- 19
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anhand beispielhafter Fallgruppen näher präzisiert.
- 20
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aa) Danach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>).
- 21
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Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <945>; vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <781>; vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 <1269>). Gleiches gilt, wenn es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben.
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bb) Die Frage nach dem Bestehen einer Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV wird auch dann in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise beantwortet, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>).
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cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejaht.
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c) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit. Der rechtsunterworfene Bürger soll nicht durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 45, 142 <167>; 72, 175 <196>; 88, 384 <403>; 105, 48 <57>; 126, 286 <313>).
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Das Vertrauen in den Fortbestand eines Gesetzes kann auch durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtanwendbarkeit berührt werden. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein unionsrechtswidriges Gesetz bestimmt sich insbesondere danach, inwieweit vorhersehbar war, dass der Gerichtshof eine derartige Regelung als unionsrechtswidrig einordnet. Es ist ferner von Belang, dass eine Disposition im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage vorgenommen, das Vertrauen mit anderen Worten betätigt wurde (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 126, 286 <313 f.>).
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aa) Art. 267 AEUV spricht dem Gerichtshof der Europäischen Union die grundsätzlich abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten Handlungen von Stellen der Union zu (vgl. BVerfGE 52, 187 <200>; 73, 339 <368>; 75, 223 <234>). Im Fall von Auslegungsentscheidungen erläutert er allgemein, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die vorgelegte Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten richtigerweise zu verstehen und anzuwenden ist beziehungsweise gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 16; vgl. auch BVerfGE 126, 286 <304>). Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. BVerfGE 126, 286 <314>; vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 16; BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -, NZA 2009, S. 538 <542>). Dies dient den Zielen der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts (vgl. BVerfGE 52, 187 <200>; 75, 223 <234>).
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Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt auch, dass es Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV (vgl. BVerfGE 126, 286 <314>; so auch Ludewig, Die zeitliche Beschränkung der Wirkung von Urteilen des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, S. 64 u. 88; Waldhoff, Rückwirkung von EuGH-Entscheidungen, S. 4 u. 33) - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (vgl. BVerfGE 126, 286 <314>). Eine solche Einschränkung der Wirkung einer Vorabentscheidung aus Gründen des unionsrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. Wissmann, Vertrauensschutz - europäisch und deutsch, Festschrift für Jobst-Hubertus Bauer, S. 1161 <1163 f.>) muss - wegen des Erfordernisses der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts - nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem (ersten) Urteil selbst enthalten sein, durch das über die Auslegungsfrage entschieden wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 17 f. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, Rn. 74/75).
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bb) Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind somit unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt. Die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof ist von ihnen auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der Vorabentscheidung begründet wurden. Vertrauensschutz kann von nationalen Gerichten demnach grundsätzlich nicht dadurch gewährt werden, dass sie die Wirkung einer Vorabentscheidung zeitlich beschränken, indem sie die unionsrechtswidrige nationale Regelung für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden (vgl. BVerfGE 126, 286 <314>).
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d) Richtlinien können im Verhältnis zwischen Privaten mangels horizontaler Wirkung allerdings auch nach einer Auslegungsentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV grundsätzlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen und nicht gegenüber einem Bürger in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Rn. 48; vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò, 14/86, Slg. 1987, 2545, Rn. 19; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 109; stRspr); im Verhältnis zwischen Privaten können sie (in der Regel) nur im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Vorschriften angewandt werden.
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aa) Auch trifft der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung einer Richtlinie grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslegung des nationalen Rechts (vgl. BVerfGE 52, 187 <201> unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Rn. 25; BVerfGK 19, 89 <100>; vgl. auch EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler, C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 103; vom 23. April 2009, Angelidaki, C-378/07 bis 380/07, Slg. 2009, I-3071, Rn. 163). Gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV obliegt es vielmehr den Mitgliedstaaten und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den nationalen Gerichten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu verwirklichen. Dabei sind sie gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 10. April 1984, 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Rn. 40; vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Rn. 41 u. 85). Den nationalen Gerichten obliegt es, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und dabei die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Norm, müssen sie das innerstaatliche Recht daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des EuGH vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, Slg. 2014, I-0000, Rn. 38 m.w.N.).
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bb) Die auch aus dem Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) folgende Verpflichtung der Gerichte, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt der Richtlinie (in der vom Gerichtshof entschiedenen Auslegung) entspricht (vgl. BVerfGE 75, 233 <237>), findet ihre Grenzen in dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten. Das nationale Gericht ist insoweit nur verpflichtet, innerstaatliches Recht "soweit wie möglich" anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen und dabei seine Zuständigkeit nicht zu überschreiten (vgl. EuGH, Urteile vom 10. April 1984, 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 5. Oktober 2004, C-397/01, Pfeiffer, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 ff.; stRspr). Überdies hat der Gerichtshof - auch bezogen auf arbeitsrechtliche Regelungen des Unionsrechts - anerkannt, dass die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, 80/86, Slg. 1987, 3969, Rn. 13; vom 4. Juli 2006, Adeneler, C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 110; vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Rn. 100; vom 23. April 2009, Angelidaki, C-378/07 bis 380/07, Slg. 2009, I-3071, Rn. 199; vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 61; vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, Slg. 2014, I-0000, Rn. 39). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (vgl. BVerfGK 19, 89 <99 f.>; EuGH, Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari, C-131/97, Slg. 1999, I-1103, Rn. 49; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 u. 116; vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 63).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Es hat unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes auf der Grundlage seiner früheren Auslegung der §§ 17 f. KSchG über die Revision des Beschwerdeführers entschieden, ohne sich zuvor gemäß Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu wenden und die Frage klären zu lassen, ob die Gewährung von Vertrauensschutz mit der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV) und die damit einhergehende Beschränkung der Wirkung derJunk-Entscheidung mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
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a) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Ausgangsverfahren zunächst die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Junk-Entscheidung festgestellte Auslegung des Begriffs "Entlassung" gemäß Art. 2 bis Art. 4 Massenentlassungsrichtlinie ohne - auch ohne zeitliche - Einschränkung der Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugrunde gelegt und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entsprechend der Entscheidung vom 23. März 2006 (- 2 AZR 343/05 -, NZA 2006, S. 971 ff.) den Begriff "Entlassung" in § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG als "Kündigungserklärung" ausgelegt. Es hat auch nicht entgegen dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 festgestellt, dass der Begriff der "Entlassung" im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie aus Gründen des unionsrechtlichen Vertrauensschutzes nicht ex-tunc, sondern erst ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt nach der Junk-Entscheidung zu verstehen sei (vgl. Wissmann, Vertrauensschutz - europäisch und deutsch, Festschrift für Jobst-Hubertus Bauer, S. 1161 <1164>), und ist hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der Auslegung des Begriffs "Entlassung" im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie daher nicht von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CILFIT, 283/81, Slg. 1982, 3415, Rn. 13 f.).
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b) Das Bundesarbeitsgericht hat das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch dadurch verletzt, dass es § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG in der angegriffenen Entscheidung aus Gründen des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (noch) nicht richtlinienkonform ausgelegt beziehungsweise angewendet hat, obwohl dies methodisch möglich war. Die Gewährung von Vertrauensschutz in die frühere, nicht richtlinienkonforme Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG beeinträchtigt die Verwirklichung der mit der Massenentlassungsrichtlinie verbundenen Ziele (aa). Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht von einer Vorlage an den Gerichtshof abgesehen (bb) und Art. 267 Abs. 3 AEUV insoweit in einer offensichtlich unhaltbaren und nicht mehr verständlichen Weise ausgelegt beziehungsweise angewendet (cc).
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aa) Das Bundesarbeitsgericht hat aus Art. 20 Abs. 3 GG ein aus seiner Sicht bestehendes Hindernis für eine richtlinienkonforme Auslegung beziehungsweise Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG abgeleitet und damit auf den ersten Blick nicht über die Auslegung von Unionsrecht entschieden, das heißt über eine Frage, für deren Beantwortung gemäß Art. 267 AEUV der Gerichtshof zuständig ist. Durch die Anwendung von Art. 20 Abs. 3 GG hat es jedoch die praktische Wirksamkeit der Massenentlassungsrichtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs beeinträchtigt und der unionsrechtlichen Verpflichtung, das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen, nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Anforderungen an die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie ergeben sich aus dem Unionsrecht. Sie zu bestimmen, ist Sache des Gerichtshofs der Europäischen Union, der grundsätzlich auch über eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen seiner Urteile entscheiden muss (vgl. EuGH, Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Rn. 17 f. unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, Rn. 74/75; vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; vom 16. Juli 2009, Mono Car Sty-ling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 60; vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-365, Rn. 48; vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, Slg. 2014, I-0000, Rn. 38). Mit Blick auf die Massenentlassungsrichtlinie hat er eine derartige (zeitliche) Begrenzung nicht für erforderlich gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, Slg. 2005, I-885).
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bb) Dennoch hat es das Bundesarbeitsgericht vorliegend unterlassen, den Gerichtshof mit der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Frage zu befassen, ob es gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV beziehungsweise Art. 4 Abs. 3 EUV verstößt, wenn die unionsrechtlich gebotene und methodisch mögliche Auslegung von §§ 17 f. KSchG aus Gründen des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes abgelehnt wird, beziehungsweise ob die Gewährung von Vertrauensschutz und die damit (faktisch) einhergehende zeitliche Beschränkung der Wirkung derJunk-Entscheidung ausschließlich ihm vorbehalten ist (vgl. Vorlagefrage 7 des Arbeitsgerichts Nienburg, Gerichtsinformation des EuGH vom 27. Juni 2012 zur Rechtssache - C-311/12 -, juris).
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cc) Das Bundesarbeitsgericht hat hierbei Art. 267 Abs. 3 AEUV in einer offensichtlich unhaltbaren und nicht mehr verständlichen Weise ausgelegt beziehungsweise angewendet und dadurch das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Zwar hat es das Vorliegen einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft und seine Entscheidung auch begründet (1). Es hat sie jedoch in nicht mehr vertretbarer Weise verneint (2).
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(1) Ausweislich der Begründung hat das Bundesarbeitsgericht die Frage der Vorlagepflicht hinsichtlich der Gewährung von Vertrauensschutz in die frühere, nicht richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 f. KSchG zwar durchaus gesehen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Feststellung, dass dem Bundesarbeitsgericht die Entscheidung über den Vertrauensschutz nicht "entzogen" sei und es (diesbezüglich) insbesondere nicht zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet sei, sowie aus dem Hinweis auf die eine Vorlagepflicht bejahende Auffassung von Schiek (AuR 2006, S. 41 <43 f.>), die sich das Bundesarbeitsgericht nicht zu Eigen gemacht hat. Es hat die Vorlagepflicht vielmehr verneint und dies in der Sache damit begründet, dass es nicht Unionsrecht, sondern nationales Recht auslege und sich insoweit allein im Bereich der nationalen Rechtsanwendung befinde. Aus seiner Sicht war somit keine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich, so dass eine Vorlagepflicht nicht in Betracht kam.
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(2) Damit hat es die Frage der Vorlagepflicht in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbarer Weise beantwortet, weil es sich hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig gemacht und seine Vorlagepflicht insoweit grundlegend verkannt hat.
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(a) Die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, es könne eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 f. KSchG unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung unterlassen, verkennt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts grundlegend. Es hat sich insoweit darüber hinweggesetzt, dass die Gewährung von Vertrauensschutz und die damit verbundene Unterlassung der richtlinienkonformen Auslegung einer nationalen Norm zumindest auch eine Frage des Unionsrechts ist. Hinzu kommt, dass der Gerichtshof in der Junk-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, Slg. 2005, I-885) die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl Nr. L 225/16) nicht aus Gründen des unionsrechtlichen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt und eine zeitliche Geltungsbeschränkung damit implizit abgelehnt hat. Durch die Unterlassung der richtlinienkonformen Auslegung der §§ 17 f. KSchG in der angegriffenen Entscheidung verschiebt das Bundesarbeitsgericht die Anwendung der Massenentlassungsrichtlinie in der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach ihrem Inkrafttreten (vgl. BVerfGE 126, 286 <314>).
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(b) Zwar ist ein Rückgriff auf nationales Verfassungsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Anwendung des Unionsrechts in Deutschland nicht generell ausgeschlossen. Dies setzt jedoch voraus, dass der vom Grundgesetz gebotene Mindeststandard an Grundrechtsschutz durch das Unionsrecht verfehlt würde (vgl. BVerfGE 37, 271 <280 ff.>; 73, 339 <371 f., 387>; 89, 155 <174 f.>; 102, 147 <163 f.>). Eine solche Feststellung wäre überdies dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. BVerfGE 123, 267 <354>; 126, 286 <308>). Anhaltspunkte dafür, dass das vom Grundgesetz geforderte Mindestmaß an Grundrechtsschutz unterschritten sein könnte, liegen hier jedoch ersichtlich nicht vor und wurden vom Bundesarbeitsgericht nicht thematisiert. Indem es Bestimmungen des nationalen Verfassungsrechts ins Feld führt, um die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu begrenzen, setzt es sich daher über die etablierte Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Vorrang des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft, 11/70, Slg. 1970, 1125, Rn. 3) hinweg und verkennt auch insoweit seine Vorlagepflicht.
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(c) Dass sich das Bundesarbeitsgericht, obwohl es sich grundsätzlich bewusst war, die Junk-Entscheidung aufgrund ihrer (unionsrechtlichen) Bindungswirkung beachten zu müssen, bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage im Zusammenhang mit der Gewährung von Vertrauensschutz zudem mit keinem Wort näher mit der (unionsrechtlichen) Bindungswirkung von Vorabentscheidungen auseinandergesetzt hat, erscheint ebenfalls nicht mehr verständlich.
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Aufgrund dieser methodischen Mängel ist die Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundesarbeitsgericht nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar. Liegt in Fällen, in denen das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage erkennt, sodann jedoch eine Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union trotz Zweifeln an der richtigen Beantwortung einer unionsrechtlichen Frage nicht in Erwägung zieht (sogenannte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, NVwZ 2014, S. 646 <657>), so kann im vorliegenden Fall, in dem ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlagepflicht verneint, weil es trotz offenkundiger Anhaltspunkte gar nicht erkennt, dass eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist, und die Entscheidung allein an nationalen Maßstäben orientiert trifft, nichts anderes gelten. In beiden Fällen wird Art. 267 Abs. 3 AEUV in einer methodisch eindeutig unzureichenden und auf einer offenkundigen Verkennung seines Regelungsgehalts beruhenden Weise ausgelegt. Diese willkürliche Verneinung der Vorlagepflicht ist daher als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 AEUV verfassungsrechtlich zu beanstanden.
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3. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.090,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 sowie zugunsten des Klägers an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der als Kleinunternehmer tätige Kläger macht gegenüber dem Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am ####2014 auf der A ## in Höhe der Anschlussstelle B ereignet hat und für den der Beklagte als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges dem Kläger unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist.
4Konkret streiten die Parteien noch darum, welchen Restwert sich der Kläger bei der Abrechnung seines Fahrzeugschadens anrechnen lassen muss. In dem vom Kläger nach dem Unfall eingeholten Schadensgutachten der Sachverständigengesellschaft Q und Partner mbH vom 04.02.2014 wurde der Restwert des klägerischen Fahrzeuges von dem Sachverständigen Q auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Restwertangeboten mit 10.750,- € beziffert. Der Kläger übersandte das Schadensgutachten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2014 an den Beklagten, bei dem es am Samstag, den 08.02.2014, einging. Der Beklagte bestätigte daraufhin mit Telefaxschreiben vom 11.02.2014 den Prozessbevollmächtigten des Klägers den Eingang der Schadensunterlagen und teilte mit, dass diese momentan geprüft würden. Am gleichen Tag, also dem 11.02.2014, verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 11.000,- € an einem Herr L aus L2. Als der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.2014 mehrere höhere Restwerteangebote für sein verunfalltes Fahrzeug, darunter ein verbindliches Restwertangebot der Fa. C aus C2 über 20.090,- €, mitteilte und mit weiterem Schreiben vom 14.02.2014 den Unfallschaden unter Zugrundelegung dieses Restwertangebotes abrechnete, unterrichtete der Kläger den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2014 von dem zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeuges und fordert diesen auf, ihm bis zum 06.03.2014 noch restlichen Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen den vom Beklagten der Schadensabrechnung zugrunde gelegten Restwert von 20.090,- € und dem von ihm, dem Kläger, erzielten Verkaufserlös von 11.000,- € zu zahlen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2014 weitere Zahlungen auf den Fahrzeugschaden ablehnte, macht der Kläger den Differenzbetrag von 9.090,- € nebst Verzugszinsen seit dem 01.03.2014 nunmehr mit der vorliegenden Klage geltend. Außerdem begehrt er von dem Beklagten die Begleichung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage.
5In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger gegen das von ihm bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weil er vor dem Verkauf seines Unfallfahrzeuges dem Beklagten keine Gelegenheit mehr zur Unterbreitung von Restwertangeboten geben hat.
6Das Landgericht hat die Klage mit Begründung abgewiesen, dass dem Kläger kein weitergehender Schadensersatzanspruch mehr gegen den Beklagten zustehe, weil er mit dem nur 7 Tage nach dem Unfall vorgenommenen Verkauf seines Fahrzeuges gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könnten ausnahmsweise besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, von für ihn ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Verwertungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre habe der Kläger davon ausgehen können, dass der Beklagte als Versicherungsunternehmen dazu willens und in der Lage sei, ihm ein möglichst hohes Restwertangebot zu übermitteln, das den vom Sachverständigen Q ermittelten Wert übersteigt. Es hätte für den Kläger keine unzumutbare Belastung dargestellt, mit seinem Schreiben vom 07.02.2014 dem Beklagten mitzuteilen, dass er eine zügige Veräußerung des Fahrzeuges beabsichtigt, und diesem damit noch eine Gelegenheit zur schnellstmöglichen Übersendung von Restwertangeboten zu geben. Auch sei das Schreiben des Beklagten vom 13.02.2014 mit den Restwertangeboten dem Kläger noch innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen nach dem Unfall, der dem Beklagten für eine ordentliche Schadensbearbeitung zuzubilligen sei, zugegangen. Die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis werde durch eine solche Vorgehensweise nicht unterlaufen, weil sie weder vom Geschädigten eine besondere Eigeninitiative erfordere, noch für ihn mit einem besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand verbunden sei. Dem Kläger wäre auch die Annahme des Angebotes des Fa. C aus C2 zumutbar gewesen, weil dieses die kostenlose Abholung des Fahrzeuges beinhaltet habe.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der vom Landgericht getroffenen Feststellungen sowie der Urteilbegründung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen.
8Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht ihm zu Unrecht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht angelastet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, über die sich das Landgericht hinweggesetzt habe, sei der Geschädigte nicht dazu verpflichtet, vor dem Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Vorlage von Restwertangeboten zu geben. Nach der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sei der Geschädigte der Herr des Restitutionsverfahrens. Es sei danach allein seine Sache, wie er mit seiner geschädigten Sache verfahre. Seine Verwertungsbefugnis erstrecke sich nicht nur auf das „Ob“, sondern auch den Zeitpunkt einer von ihm beabsichtigten Veräußerung seines Unfallfahrzeuges.
9Der Kläger beantragt,
10das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivil-kammer des Landgerichts Münster abzuändern und den Beklagten zu ver-
11urteilen,
121. an ihn 9.090,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 und
132. zu seinen Gunsten an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014
14zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
161. die Berufung zurückzuweisen,
172. die Revision zuzulassen.
18Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen das angefochtene Urteil des Landgerichts als richtig. Ergänzend vertritt er insbesondere die Ansicht, dass gerade für den Kläger die Annahme des überregionalen Restwertangebots der Fa. C aus C2 zumutbar gewesen wäre, weil er Unternehmer, und sei es auch nur Kleinunternehmer, sei und zudem das beschädigte Fahrzeug tatsächlich auch überregional an einen Käufer aus L2 verkauft habe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens beider Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20II.
21Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
221. Dem Kläger steht wegen des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 03.02.2014 entstandenen Fahrzeugschadens gegen den Beklagten aus § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 9.090,- € zu.
23Dass der Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges gemäß § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG für den dem Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 03.02.2014 entstandenen Schaden in vollem Umfang ersatzpflichtig ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Parteien streiten allein noch über die Höhe des vom Kläger auf Totalschadensbasis abgerechneten, erstattungsfähigen Fahrzeugschadens. Auch bezüglich diesem besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr darüber, dass der Kläger Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Pkw D mit dem amtlichen Kennzeichen ######## gewesen ist und er dieses Fahrzeug am 11.02.2014 zum Preis von 11.000,- € an einen Käufer aus L2 veräußert hat. Ebenso steht zwischen den Parteien, was deren Prozessbevollmächtige im Senatstermin am 11.11.2015 auf Nachfrage des Senats nochmals bestätigt haben, in der Berufungsinstanz außer Streit, dass der Kläger als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass für die Berechnung des Fahrzeugschadens von dem im Schadensgutachten genannten Wiederbeschaffungswert von 28.500,- € brutto auszugehen ist. Soweit der Beklagte in seinem Abrechnungsschreiben vom 14.02.2014 von diesem Betrag einen Abzug in Höhe von 2,5 % für Differenzbesteuerung vorgenommen und den Wiederbeschaffungswert mit 27.804,88 € errechnet hat, wird auch dieses vom Kläger akzeptiert. Streitig ist zwischen den Parteien damit allein noch die Frage, ob der Kläger sich auf den Wiederbeschaffungswert von 27.804,88 € nur den von ihm für das Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufspreis von 11.000,- € anrechnen lassen muss oder ob er sich, wie das Landgericht gemeint hat, wegen Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht einen Restwert in Höhe des ihm vom Beklagten mit Schreiben vom 13.02.2014 nachgewiesenen Restwertangebotes der Fa. C aus C2 über 20.090,- € anrechnen lassen muss.
24Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss sich der Kläger allein den für das Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.000,- € auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen. Denn dem Kläger fällt wegen des von ihm vorgenommenen Verkaufes des Fahrzeuges weder ein Verstoß gegen das bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit (a), noch eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zur Last (b).
25a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt dabei auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff – Rz. 6 bei Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 ff. – Rz. 7 zitiert nach Juris; NJW 2005, 3134 – Rz. 11 zitiert nach Juris). Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat (BGH, NJW 2010, 605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris; BGH, NJW 2009, 1265 f. – Rz. 13 zitiert nach Juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachten besteht (BGH, NJW 1993, 1849 ff. – Rz. 12 zitiert nach Juris). Ist dies der Fall oder entspricht das vom Geschädigten eingeholte Gutachten nicht den vorgenannten Anforderungen, so dass es keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwertes darstellt, dann ist der Schädiger im Prozess nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden können.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend mit dem von ihm vorgenommenen Verkauf des Fahrzeuges für 11.000,- € nicht gegen das von ihm zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Denn der von ihm tatsächlich erzielte Kaufpreis von 11.000,- € liegt sogar geringfügig über dem vom Sachverständigen Q für den regionalen Markt ermittelten Restwert von 10.750,- €, auf dessen Richtigkeit der Kläger vorliegend vertrauen durfte. Der Sachverständige Q hatte ausweislich Seite 6 des Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt bei vier verschiedenen Unternehmen Restwertangebote für das Fahrzeug eingeholt. Das Schadensgutachten genügte damit den Anforderungen, die vom Bundesgerichtshof an eine korrekte Schadensermittlung gestellt werden. Für den Kläger bestand auch sonst kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen. Allein der Umstand, dass der tatsächlich von ihm erzielte Kaufpreis 11.000,- € betrug, reicht dafür nicht aus. Der vom Kläger erzielte Mehrerlös von nur 250,- € ist bereits zu gering, als dass der Kläger allein deswegen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Schadensgutachtens hätte haben müssen. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch – worauf der Beklagte selbst hinweist – den Verkaufserlös durch eine von ihm nicht geschuldete und damit überobligatorische Veräußerung des Fahrzeuges auf dem überregionalen Markt erzielt, so dass sich hieraus Rückschlüsse auf die Richtigkeit des vom Sachverständigen Q für den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert von 10.750,- € ohnehin nicht anstellen lassen.
27Damit ist der Beklagte zugleich mit seinem Einwand ausgeschlossen, dass der Restwert der Fahrzeuges tatsächlich höher als 11.000,- € gewesen sei, nämlich 20.090,- € betragen habe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte mit dem Risiko, dass sich der von ihm realisierte Erlös später als zu niedrig erweist, nur dann belastet, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert (BGH a.a.O. – Rz. 13 und 14 bei Juris; ebenso: BGH Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08 = DAR 2010, 18 f. - Rn.9 bei Juris). Dem Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des von ihm behaupteten Restwertes des Fahrzeuges war deshalb nicht mehr nachzugehen.
28b) Der Kläger muss sich den vom Beklagten bei seiner Schadensabrechnung zugrunde gelegten höheren Restwert von 20.090,- € auch nicht etwa deshalb vom Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges in Abzug bringen lassen, weil er das Fahrzeug nur sieben Tage nach dem Unfall verkauft hat, ohne zuvor dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht gegen die ihm aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.
29Zwar ist es zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden hat, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Aus diesem Grunde könne der Geschädigte gehalten sein, ausnahmsweise von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff – Rz. 9 bei Juris). Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich weiter ausgeführt, dass derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden müssen und nicht dazu führen dürfen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH, a.a.O. – Rz. 9). Einen entsprechenden Ausnahmefall hat der Bundesgerichthof für den Fall bejaht, dass dem Geschädigten – anders als im vorliegenden Fall - noch vor der Veräußerung des Fahrzeuges von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet worden ist, die er ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar gewesen wäre (BGH, a.a.O. – Rz. 10).
30Entgegen dem Landgericht wird man aus der vom Bundesgerichtshof verwendeten Formulierung, dass der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen habe, dagegen keine generelle Verpflichtung des Geschädigten herleiten können, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen. Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird – soweit erkennbar – bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-13 U 80/12 = NJW-RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 – Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. – Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 – Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls. zu erzielenden höheren Verwertungserlös zugegangen war; sowie zuletzt KG Berlin, Urteil vom 06.08.2015 – Rz. 7 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten, auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, zu warten).
31Der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln kann nicht gefolgt werden, zumal sie nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung der Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte, sondern nach Auffassung des Senats auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichthofs steht. Denn bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.1993, VI ZR 181/92, hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem die geschädigte Klägerin ein Schadensgutachten mit korrekter Wertermittlung eingeholt und ihr Fahrzeug bereits einen Tag nach der Mitteilung des Schadensgutachtens an den gegnerischen Haftpflichtversicherer verkauft hatte, entschieden, dass die geschädigte Klägerin nicht dazu verpflichtet gewesen sei, das von ihr eingeholte Gutachten vor der Veräußerung des Fahrzeuges den dortigen Beklagten zur Kenntnis zu bringen. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nach Auffassung des Senats bis heute festgehalten.
32Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus der vom Oberlandesgericht Köln in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 30.11.1999, VI ZR 219/98 (= NJW 2000, 800 ff.), in der dieser ausgeführt hat, dass der Geschädigte, der mühelos einen höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist, sich den höheren, ihm möglichen Erlös im Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen muss. Diesen Ausführungen kann, worauf bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 (= VersR 2006, 1657) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln nicht, und schon gar nicht „denknotwendig“, entnommen werden, dass die vom Bundesgerichthofs genannte Verpflichtung voraussetzt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Gelegenheit geben muss, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen. Gegen ein dahingehendes Verständnis der Ausführungen des Bundesgerichtshofes spricht bereits, dass dieser auch in seiner Entscheidung vom 30.11.1999 zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Fallgestaltungen, in denen sich der Geschädigte unter besonderen Umständen andere sich im darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen hat, die Ausnahme darzustellen haben und in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 S. 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Diese Stellung dürfe dem Geschädigten nicht durch eine zu weite Ausnahmehandhabung genommen werden; insbesondere dürften ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGH, a.a.O. – Rz. 26 zitiert nach Juris). Die vom Oberlandesgericht Köln vertretene Rechtsauffassung würde nach Ansicht des Senats jedoch genau hierauf hinauslaufen, weil sie den Geschädigten generell dazu verpflichten würde, der gegnerischen Haftpflichtversicherung Gelegenheit zur Realisierung der von ihr gewünschten Verwertung des Fahrzeuges auch auf dem überregionalen Markt zu geben. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.11.1999 auch weiter ausgeführt, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht erst vorgeworfen werden kann, wenn mitverschuldensbegründende Umstände, die der Schädiger darzulegen und notfalls zu beweisen hat, „feststehen“. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung habe und deshalb bei sich ihm bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht komme, wenn Umstände feststünden, bei denen ihm ein solches weiteres Zuwarten zuzumuten gewesen wäre (BGH, a.a.O. - Rz. 31 zitiert nach Juris).
33Auch das Vorliegen solcher Umstände ist hier aber weder von dem Beklagten dargetan worden, noch sonst ersichtlich. Denn zum Zeitpunkt des Verkaufes des klägerischen Fahrzeuges am 11.02.2014 hatte der Beklagte weder dem Kläger schon andere, höhere Restwertangebote nachgewiesen, noch dem Kläger zumindest schon angekündigt, ihm solche Restwertangebote noch unterbreiten zu wollen. In seinem Telefax vom 11.02.2014 hatte er dem Kläger allein mitgeteilt, die Schadensunterlagen prüfen zu wollen.
34Abgesehen davon sprechen nach Ansicht des Senats aber auch die späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) dafür, dass der Bundesgerichtshof weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, dass der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, vor der Veräußerung seines Fahrzeuges das von ihm eingeholte Gutachten der gegnerischen Versicherung zur Kenntnis zu bringen. In seiner Entscheidung vom 12.07.2005 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass auch der Geschädigte, der ein ungeeignetes Schadensgutachten eingeholt hat, den Haftpflichtversicherer nicht zuvor über den beabsichtigen Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges informieren muss, weil anderenfalls die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Dies entspreche dem gesetzlichen Bild des Schadensrechts, wonach der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens sei und grundsätzlich selbst bestimmen dürfe, wie er mit der beschädigten Sache verfahre. Allerdings sei der Versicherer in diesem Fall nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Von daher bleibe dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiere und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweise. Wolle er dieses Risiko vermeiden, müsse er sich vor dem Verkauf seines Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen könne (BGH a.a.O. – Rz. 13 und 14 zitiert nach Juris). Diese Ausführungen, welche der BGH in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f. – Rz. 9 zitiert nach Juris) wiederholt hat, beinhalten aber im Umkehrschluss die Aussage, dass der Geschädigte sich nur dann vor dem Verkauf seines Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen muss, wenn er nicht zuvor ein eigenes Schadensgutachten mit einer korrekten Wertermittlung eingeholt hat.
35Vorliegend hatte aber der Kläger, wie bereits ausgeführt, den Verkauf seines Fahrzeugs auf der Grundlage eines Schadensgutachtens mit korrekter Wertermittlung vorgenommen hat, so dass er nicht dazu verpflichtet war, den Beklagten vorab über den von ihm beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges zu informieren. Dass der Kläger Kleinunternehmer ist und sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich überregional an einen Käufer in L2 verkauft hat, vermag entgegen der Ansicht des Beklagten keine hiervon abweichende Beurteilung zur rechtfertigen. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine korrekte Restwertermittlung vom Schadensgutachter drei Restwertangebote auf dem regionalen Markt einzuholen sind (BGH, NJW 2010,605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris und NJW 2009, 1265 f. – Rz. 13 zitiert nach Juris), gilt für alle Geschädigte, also auch für Kaufleute. Jedenfalls bestand vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Kläger kein Anlass zu der Annahme, dass diese Rechtsprechung für ihn als Kaufmann nicht gelten und das von ihm eingeholte Schadensgutachten keine ausreichende Schätzungsgrundlage für den von ihm erlittene Fahrzeugschaden darstellen könnte, so dass auch aus diesem Grunde eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht nicht in Betracht kommt. .
36Dem Kläger fällt schließlich auch nicht etwa deshalb eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last, weil er durch sein eigenes Verhalten bei dem Beklagten die berechtigte Erwartung geweckt hätte, dass er die Verwertung des Fahrzeuges noch zurückstellen werde. Zwar hatte sich der Kläger in seinem anwaltlichen Schreiben vom 07.02.2014 vorbehalten, den Fahrzeugschaden gegebenenfalls doch noch reparieren zu lassen. Damit hat er dem Beklagten aber nicht zu verstehen gegeben, dass er sein Fahrzeug erst veräußern wird, wenn dieser sich damit einverstanden erklärt hat. Gleiches gilt für die vom Kläger im anwaltlichen Schreiben vom 07.02.2014 gesetzte Frist bis zum 28.02.2014. Denn diese Fristsetzung bezog sich allein auf die Zahlung des geforderten Schadensersatzbetrages von 17.062,50 €.
37Nach alledem muss sich der Kläger als Restwert nur den von ihm tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.000,- € auf den Wiederbeschaffungsaufwand von 27.804,88 € anrechnen lassen, so dass sich sein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden auf 16.804,88 € beläuft. Hierauf hat der Beklagte bislang allein einen Betrag in Höhe von 7.714,88 € gezahlt, so dass dem Kläger insoweit noch der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch von 9.090,00 € zusteht.
382. Damit erweist sich zugleich auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € aus § 115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG, 249 BGB als begründet. Durch das vorprozessuale Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zu dessen Lasten nach einem Gegenstandswert von bis zu 10.000,- € eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 725,40 € angefallen. Zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- € gemäß Nr. 7002 VV zum RVG sowie 19 % Mehrwertsteuer belaufen sich die erstattungsfähigen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 887,03 €. Dass der Kläger den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch sicherungshalber an seine Prozessbevollmächtigten abgetreten hat, ist unschädlich, weil der Kläger mit der Klage ausdrücklich die Zahlung des vorgenannten Betrages an seine Prozessbevollmächtigten begehrt und er mit dieser Maßgabe den abgetretenen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für diese geltend machen kann.
393. Der vom Kläger hinsichtlich des restlichen Fahrzeugschadens von 9.090,- € geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286 I, 288 I 2 BGB begründet. Aufgrund der ihm vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2014 gesetzten Zahlungsfrist zum 28.02.2014 befindet sich der Beklagte seit dem 01.03.2014 mit der Erstattung des restlichen Fahrzeugschadens im Verzug. Mit dem genannten Schreiben hatte der Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand von 17.037,50 € geltend gemacht, auf den der Beklagte anschließend ausweislich seines Abrechnungsschreiben vom 14.02.2014 lediglich einen Betrag von 7.714,88 € gezahlt hat. Der verbleibende Differenzbetrag von 9.322,62 € liegt über dem dem Kläger noch zustehenden und mit der Klage allein geltend gemachten Zahlungsanspruch von 9.090,- €. Der vom Kläger in Bezug auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 I 2 BGB begründet.
40III.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42IV.
43Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten hin die Revision zugelassen, weil das Oberlandesgericht Köln auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Entscheidungen des BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) mit seiner Entscheidung vom 16.07.2012 (I-13 U 80/12) an seiner abweichenden Rechtsauffassung, dass der Geschädigte vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zur Unterbreitung von Restwertangeboten geben muss, festgehalten hat und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Tenor
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1. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2008 - 8 AZR 84/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit die Revision im Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) zurückgewiesen wurde. Das Urteil wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. ...
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage und betrifft unter anderem die Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EG.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer war seit 1979 bei der T ... GmbH & Co. KG (bzw. deren Rechtsvorgängern; im Folgenden: T ...), der Beklagten zu 1) des Ausgangsverfahrens, als Prüftechniker beschäftigt. Anfang April 2005 beschloss die T ..., die Gesellschaft zum 31. Dezember 2005 aufzulösen. Darüber wurde der Betriebsrat am 7. April 2005 unterrichtet. Mit einem am 14. April 2005 bei der Agentur für Arbeit eingegangenen Schreiben zeigte die T ... Massenentlassungen gemäß § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) an. Unter dem 21. April 2005 bestätigte der Betriebsrat gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben der T ... in der Massenentlassungsanzeige und erklärte, er schließe sich den angezeigten Entlassungen an; Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan würden aufgenommen. Am 20. Mai 2005 kam es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans. Die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer wurden am 25. Mai 2005 mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt.
- 3
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Der Beschwerdeführer erhob eine Kündigungsschutzklage und behauptete unter anderem, der Betrieb der T ... werde nicht stillgelegt, sondern gehe auf die S ... AG als alleinige Lizenzinhaberin über. Deshalb verklagte er neben der T ... auch die S ... AG als Beklagte zu 2). Außerdem machte er geltend, die Massenentlassungsanzeige und das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG seien nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.
- 4
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2. Durch das angegriffene Urteil vom 21. Mai 2008 wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück.
- 5
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a) Die Kündigung sei nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das Landesarbeitsgericht habe ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Betrieb der T ... nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei.
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b) Die Kündigung sei auch nicht nach § 17 Abs. 1 KSchG in Verbindung mit § 134 BGB rechtsunwirksam.
- 7
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aa) Die T ... habe die Massenentlassung nicht fehlerhaft gegenüber der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 KSchG angezeigt. Sie habe der Massenentlassungsanzeige zwar keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt, sondern stattdessen gegenüber der Agentur für Arbeit im Begleitschreiben angekündigt, die Stellungnahme des Betriebsrats umgehend nachzureichen. Dieser Weg sei aber grundsätzlich nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vom Gesetzgeber eröffnet. Zwar sei nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG eine beigefügte Stellungnahme des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige. Ihr Fehlen führe aber nicht zwingend und dauerhaft zur Unwirksamkeit der Anzeige. Die fehlende Stellungnahme des Betriebsrats könne nachgereicht werden; allerdings werde die Anzeige dann erst mit Vollständigkeit, also mit Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats wirksam. Der Betriebsrat müsse dafür aber mindestens zwei Wochen vor Anzeigeerstattung, also vor Vollständigkeit der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, unterrichtet worden sein (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG). Da die T ... den Betriebsrat am 7. April 2005 informiert habe und die an die Agentur für Arbeit gerichtete Stellungnahme des Betriebsrats unter dem 21. April 2005 erfolgt sei, greife die Rüge der Revision nicht, die Unterrichtung des Betriebsrats zwei Wochen zuvor sei nicht glaubhaft gemacht worden.
- 8
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bb) Auch die Rüge der Revision, die T ... habe die Massenentlassung schon vor Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. EG Nr. L 225 vom 12. August 1998 S. 16 - Massenentlassungsrichtlinie, im Folgenden: MERL) vorgenommen, bleibe ohne Erfolg.
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Allerdings sei die Einigung der Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 111 ff. BetrVG weder im Zeitpunkt der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit noch im Zeitpunkt ihrer Vervollständigung durch die Stellungnahme des Betriebsrats vom 21. April 2005 erzielt gewesen. Jedoch bedeute auch bei richtlinienkonformem Verständnis des § 17 KSchG "Ende des Konsultationsverfahrens" nicht, dass die Beratungen zu Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sein müssten. Weder nach nationalem Recht noch nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 MERL sei Voraussetzung, dass außer der Unterrichtung des Betriebsrats und der Beratung mit dem Betriebsrat auch eine Einigung vor Durchführung der Massenentlassung erzielt worden sein müsse. Sowohl nach der MERL als auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei die Rechtslage klar. In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 -, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18
) habe der Gerichtshof klargestellt, dass der Arbeitgeber Arbeitsverträge nicht kündigen dürfe, bevor er das Konsultationsverfahren im Sinne des Art. 2 MERL und das Anzeigeverfahren (Art. 3 und 4 MERL) "eingeleitet hat". Dabei sei das Konsultationsverfahren nach Art. 2 Abs. 1 MERL zu führen, "um zu einer Einigung zu gelangen". Art. 2 MERL begründe "eine Verpflichtung zu Verhandlungen". Die Kündigung dürfe erst ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber "die Verpflichtungen nach Artikel 2 der Richtlinie erfüllt hat", also die in Rn. 42 und 43 des Urteils näher beschriebenen Konsultationspflichten. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung sei das Konsultationsverfahren beendet und eine Kündigung könne ausgesprochen werden. Eine Pflicht zur Einigung sei auch dem Wortlaut des Art. 2 MERL nicht zu entnehmen. Daher müssten Interessenausgleich und Sozialplan nicht vor Erstattung der Anzeige abgeschlossen worden sein.
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Im Übrigen habe der Betriebsrat mit seiner Stellungnahme gegenüber der Agentur für Arbeit vom 21. April 2005 bestätigt, dass die Angaben in der Anzeige der T ... zuträfen und dass er von der Betriebsschließung und den anstehenden Entlassungen unterrichtet worden sei. Durch die weiter erfolgte Mitteilung, der Betriebsrat schließe sich den angezeigten Entlassungen an, habe er zudem zum Ausdruck gebracht, dass die Konsultationen im Sinne von Art. 2 MERL zwischen ihm und der T... abgeschlossen gewesen seien.
- 11
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3. Nach Zurückweisung einer Anhörungsrüge rügt der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
- 12
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4. Die Bundesregierung, der Senat von Berlin und die gegnerischen Parteien des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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II.
- 13
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Revision gegenüber der Beklagten zu 1) wendet. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
- 14
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1. Das Bundesarbeitsgericht hat das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG abgesehen hat.
- 15
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a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <192 ff.>; stRspr).
- 16
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Das Bundesverfassungsgericht wird durch die grundrechtsgleiche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es beanstandet vielmehr die Auslegung und Anwendung von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; BVerfGK 8, 401 <404>).
- 17
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Hinsichtlich der Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wurde dieser Maßstab vom Bundesverfassungsgericht durch bestimmte beispielhafte Fallgruppen näher präzisiert (vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; BVerfGK 10, 19 <29 f.>).
- 18
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Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG zur Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften wird in verfassungswidriger Weise gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223 <245>; 82, 159 <195>).
- 19
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Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht vor oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; BVerfGK 10, 19 <29>). In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat. Hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 10, 19 <31>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <780 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, juris Rn. 21).
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Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Fallgruppen handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für eine verfassungsrechtlich erhebliche Verletzung der Vorlagepflicht. Dabei kommt es für die Frage nach einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Ausgangspunkt nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Gemeinschaftsrechts - hier etwa der MERL - an, sondern auf die Beachtung oder Verkennung der Voraussetzungen der Vorlagepflicht nach der Vorschrift des Art. 234 Abs. 3 EG, die den gesetzlichen Richter im Streitfall bestimmt. Die Vertretbarkeit des Unterlassens eines Vorabentscheidungsersuchens muss daher im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 234 Abs. 3 EG gesehen werden. Hiernach muss ein Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in dem bei ihm anhängigen Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die betreffende Bestimmung des Gemeinschaftsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung des Gerichtshofs war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 21; Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 33; Urteil vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 -, Rn. 16; stRspr). Davon darf das innerstaatliche Gericht aber nur dann ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die gleiche Gewissheit bestünde. Nur dann darf das Gericht von einer Vorlage absehen und die Frage in eigener Verantwortung lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 16). Denn Art. 234 Abs. 3 EG soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn. 29).
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Bezogen auf diese für die Anwendung des Art. 234 Abs. 3 EG maßgeblichen Grundsätze wird ein letztinstanzliches nationales Gericht, das von einem Vorabentscheidungsersuchen absieht, dem Recht der Prozessparteien auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel nur dann gerecht, wenn es nach Auswertung der entscheidungserheblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eine vertretbare Begründung dafür gibt, dass die maßgebliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits entschieden ist oder dass die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage offenkundig ist. Die gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage wird hingegen nicht zumindest vertretbar beantwortet, wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht. Dann erscheint die fachgerichtliche Rechtsanwendung des Art. 234 Abs. 3 EG nicht mehr verständlich und ist offensichtlich unhaltbar (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGK 10, 19 <29>).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen wegen der im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige zu klärenden Fragen abgesehen hat.
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aa) Das Bundesarbeitsgericht hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheiden dürfen, die T ... habe unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Konsultationsverfahren eine ordnungsgemäße, für die Wirksamkeit der Kündigung unverzichtbare Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit erstattet.
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Der im Ausgangsverfahren zu beurteilende Sachverhalt warf nicht nur die Frage auf, ob die Beratungen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat erst mit dem Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sind, sondern auch die Frage, ob der Arbeitgeber die beabsichtigten Massenentlassungen erst nach dem Ende der Konsultationen mit dem Betriebsrat gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen hat. Der durch die MERL vorgegebene Ablauf der Beteiligung des Betriebsrats im Verfahren der Massenentlassungsanzeige ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht erschöpfend geklärt und kann auch nicht eindeutig unmittelbar aus der MERL hergeleitet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich die Bedingungen für eine Vorlagepflicht aus Art. 234 Abs. 3 EG in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt, weil es im angegriffenen Revisionsurteil nicht dargelegt hat, dass es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass die maßgebliche Frage des Gemeinschaftsrechts bereits durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden ist oder warum die richtige Antwort auf diese Rechtsfrage offenkundig sein soll.
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(1) Die Frage, ob der Arbeitgeber die beabsichtigten Massenentlassungen erst nach dem Ende der Konsultationen mit dem Betriebsrat gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen hat, ist weder nach Wortlaut und Systematik der Art. 2 und 3 MERL noch nach dem Zweck der Konsultationspflicht eindeutig zu beantworten.
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In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften finden sich hierzu nur wenige Anhaltspunkte. Das Urteil vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 -, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18
) besagt nur, dass der Arbeitgeber die Arbeitsverträge erst "nach Ende des Konsultationsverfahrens" und "nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung" kündigen darf. In den dieser Entscheidung vorangegangenen Schlussanträgen vom 30. September 2004 ist Generalanwalt Tizzano allerdings auch auf die zeitliche Abfolge der Konsultationen nach Art. 2 MERL und der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassungen nach Art. 3 MERL eingegangen (Slg. 2005 S. I-637, Rn. 61 f.): Die zweite Phase des Massenentlassungsverfahrens, die in der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde bestehe, könne nur auf die erste Phase, die Konsultation der Arbeitnehmervertreter, folgen, da der Arbeitgeber die Konsultationen in der Anzeige erwähnen müsse. Nur diese Lösung entspreche dem Zweck der zweiten Phase, da in dieser Phase die Behörde nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen habe (Art. 4 Abs. 2 MERL), was hauptsächlich dann notwendig sei, wenn es nicht bereits "zwischen den Parteien" zu einer Einigung gekommen sei. Schon früher hatte Generalanwalt Cosmas die Konsultation der Arbeitnehmervertreter und die Anzeige der geplanten Massenentlassung an die zuständige Behörde als "aufeinanderfolgende Phasen" bezeichnet (Schlussanträge vom 24. September 1998 - C-250/97 -, Slg. 1998 S. I-8737, Rn. 45 f.).
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Dass es sich um eine offene Frage handelt, zeigt zudem die folgende Gegenüberstellung der veröffentlichten Meinungen. Eine zeitliche Reihenfolge von Abschluss des Konsultationsverfahrens und erst anschließender Erstattung der Massenentlassungsanzeige wird teilweise ausdrücklich abgelehnt (vgl. Giesen, SAE 2006, S. 135 <138 f.>; Kerwer, SAE 2009, S. 143 <144 f.>; Weber, ArbuR 2008, S. 365 <370>; Franzen, ZfA 2006, S. 437 <456>; Kiel, in: ErfK, 9. Aufl. 2009, § 17 KSchG Rn. 22). Häufig wird - in Übereinstimmung mit den erwähnten Schlussanträgen der Generalanwälte - eine solche zeitliche Reihenfolge der Verfahrensabschnitte aber befürwortet oder zumindest ohne nähere Begründung vorausgesetzt (vgl. ArbG Berlin, Vorlagebeschluss vom 21. Februar 2006, NZA 2006, S. 739 <743>; Wolter, ArbuR 2005, S. 135 <137 f.>; Klumpp, NZA 2006, S. 703 <706 f.>; Oetker/Schubert, in: Oetker/Preis, EAS, B 8300 Rn. 410, 413
; Nicolai, NZA 2005, S. 206 <208>; Lembke, BB 2007, S. 161 <162>; Lembke/Oberwinter, NJW 2007, S. 721 <724>; Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005, S. 445 <447>; Bauer/Krieger, NZA 2009, S. 174 <175>; Kleinebrink, FA 2005, S. 130 <132>; Volkening, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Arbeitsrecht, § 17 KSchG Rn. 55a; Pfeiffer, in: Fiebig/Gallner/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 3. Aufl. 2007, § 17 KSchG Rn. 42, 62; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 17 Rn. 51; vgl. auch: Weigand, in: KR, 9. Aufl. 2009, § 17 KSchG Rn. 75; Wißmann, RdA 1998, S. 221 <226>).
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(2) Im angegriffenen Revisionsurteil hat das Bundesarbeitsgericht weder gemeinschaftsrechtlich noch nach nationalem Recht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige grundsätzlich erst nach dem Ende der Beratungen mit dem Betriebsrat wirksam erstatten kann. Es hat aber geprüft, ob das Konsultationsverfahren im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige beendet war, und deshalb zu Gunsten der T ... entschieden, weil für das Ende des Konsultationsverfahrens nicht der Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans zu verlangen sei. Folglich muss das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich davon ausgegangen sein, die Beratungen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG müssten schon im Zeitpunkt der Anzeige stattgefunden haben. Anderenfalls hätte für die Feststellung einer insoweit ordnungsgemäßen Anzeige der bloße Hinweis darauf gereicht, dass bei Ausspruch der Kündigung - als dem anderen in diesem Zusammenhang denkbaren Zeitpunkt - die Beratungen mit dem Betriebsrat beendet waren, weil sogar schon Interessenausgleich und Sozialplan vorlagen.
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Dass die Beratungen mit dem Betriebsrat im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG im Zeitpunkt der Anzeige bereits stattgefunden hatten, hat das Bundesarbeitsgericht aus der am 21. April 2005 übermittelten Stellungnahme des Betriebsrats geschlossen. Auf den ersten Blick scheint dabei jedoch das gegenteilige Ergebnis nahe zu liegen, da die Anzeige schon am 14. April 2005 bei der Agentur für Arbeit eingegangen war, also vor der Stellungnahme des Betriebsrats, die aus der Sicht des Bundesarbeitsgerichts die Konsultationen bestätigte. Das Bundesarbeitsgericht nimmt aber an, die Anzeige habe erst am 21. April 2005 wirksam werden können, da die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG Wirksamkeitsvoraussetzung der Massenentlassungsanzeige sei, und sie sei daher erst mit Übermittlung der Stellungnahme des Betriebsrats am 21. April 2005 vollständig bei der Agentur für Arbeit eingegangen. Dementsprechend fielen das Ende des Konsultationsverfahrens, das aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts durch die Übermittlung der Stellungnahme des Betriebsrats belegt war, und die Erstattung der Anzeige, die fiktiv auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Stellungnahme verlegt wurde, zeitlich nicht auseinander.
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Das Bundesarbeitsgericht stützt diese Erwägungen auf einige Kommentare, in denen es heißt, die Stellungnahme des Betriebsrats könne vom Arbeitgeber nachgereicht werden (vgl. Weigand, in: KR, 9. Aufl. 2009, § 17 KSchG Rn. 92; Kiel, in: ErfK, 9. Aufl. 2009, § 17 KSchG Rn. 32; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl. 2007, § 17 Rn. 92; Lembke/Oberwinter, in: Thüsing/Laux/Lembke, KSchG, § 17 Rn. 116 ff.). Diese Stimmen in der Literatur beziehen sich aber zunächst nur auf die Erfüllung der formalen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Allein aus der Zulässigkeit einer nachträglichen Übermittlung der Stellungnahme des Betriebsrats kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Arbeitgeber habe in einem solchen Fall stets auch die materiellen Voraussetzungen der Beteiligung des Betriebsrats im Verfahren der Massenentlassungsanzeige und die sich daraus möglicherweise ergebenden Anforderungen an den zeitlichen Ablauf der Konsultationen mit dem Betriebsrat und der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit beachtet.
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Vielmehr sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Sind die Konsultationen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MERL wirklich beendet und zeigt der Arbeitgeber sodann die beabsichtigten Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit an, müssen hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats im Verfahren der Massenentlassungsanzeige selbst dann keine durchgreifenden Bedenken bestehen, wenn der Arbeitgeber die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats nicht zeitgleich mit der Anzeige bei der Agentur für Arbeit vorlegt, sondern von § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG abweichend später nachreicht. Gibt es aber dafür, dass Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MERL stattgefunden haben und dass sie beendet sind, nach dem vom Gericht ausgewerteten Parteivortrag keinen anderen Anhaltspunkt als die Stellungnahme des Betriebsrats, kommt dieser Stellungnahme über die Erfüllung der formalen Pflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG eine zusätzliche Bedeutung zu.
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Für die Frage der Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG ist aber ausschlaggebend, dass die Rechtsanwendung des Bundesarbeitsgerichts einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am Maßstab des Gemeinschaftsrechts bedarf. Das Bundesarbeitsgericht könnte mit der Fiktion, der Arbeitgeber habe die Massenentlassungsanzeige später als tatsächlich geschehen erstattet, der möglicherweise europarechtlich gebotenen Reihenfolge von Konsultationsverfahren und Anzeige der beabsichtigten Massenentlassungen nicht gerecht geworden sein. Sollte die MERL nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik sowie ihrem Regelungszweck fordern, dass die Konsultationen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassungen abgeschlossen sind, könnte dies einer Auslegung und Anwendung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der der Mangel einer vorzeitigen Anzeige unter bestimmten Umständen unbeachtlich ist, wenn die Stellungnahme des Betriebsrats bei der Agentur für Arbeit nachgereicht wird.
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Das Bundesarbeitsgericht setzt sich zu dieser Frage nicht mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen auseinander, sondern hat seine Lösung ausschließlich durch Anwendung nationaler Vorschriften entwickelt, deren so verstandener Regelungsinhalt in der MERL keine unmittelbare Entsprechung findet. Die MERL wird im angegriffenen Revisionsurteil nur unter dem Gesichtspunkt angesprochen, ob das Konsultationsverfahren erst mit dem Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans als beendet angesehen werden kann. Daher bleibt unklar, ob und inwieweit das Bundesarbeitsgericht erkannt hat, es könnte europarechtlich vorgezeichnet sein, dass die Beratungen mit dem Betriebsrat im Zeitpunkt der Anzeige der Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit grundsätzlich - wenn auch nicht durch Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan - beendet sein müssen, so dass eine der Sache nach zu Gunsten des Arbeitgebers angenommene Ausnahme mit den Vorgaben der MERL kollidieren könnte.
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(3) Die Antwort auf diese Rechtsfrage war für die Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens gegenüber der T ... erheblich.
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Das Bundesarbeitsgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargelegt und begründet, eine wegen der Missachtung einer möglicherweise vorgeschriebenen Reihenfolge von Konsultations- und Anzeigeverfahren nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige könne zur Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige sind nach der durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 -, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 18
) vorgegebenen Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch noch nicht abschließend geklärt (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 -, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Urteil vom 13. Juli 2006 - 6 AZR 198/96 -, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22; Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 763/06 -, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95; Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 -, juris; Weigand, in: KR, 9. Aufl. 2009, § 17 KSchG Rn. 101; Lembke/Oberwinter, in: Thüsing/Laux/Lembke, KSchG, § 17 Rn. 135 ff.; Pfeiffer, in: Fiebig/Gallner/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 3. Aufl. 2007, § 17 KSchG Rn. 82). Allerdings werden die gesamten Ausführungen zur Massenentlassungsanzeige im angegriffenen Revisionsurteil mit dem Obersatz eingeleitet, die Kündigung sei nicht nach § 17 Abs. 1 KSchG in Verbindung mit § 134 BGB rechtsunwirksam. Auf der Grundlage der darin zum Ausdruck kommenden eigenen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann deshalb gegen eine Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht eingewandt werden, der mögliche Mangel der Anzeige der T ... hätte auf die Wirksamkeit der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kündigung keinen Einfluss.
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bb) Hingegen erscheint es jedenfalls vertretbar, dass das Bundesarbeitsgericht ohne ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EG entschieden hat, dass die Beratung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans gemäß §§ 111 ff. BetrVG voraussetzt und dass Interessenausgleich und Sozialplan deshalb nicht vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit abgeschlossen sein müssen. Zwar ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch zum notwendigen Inhalt der Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach Art. 2 MERL unvollständig, und auch unter deutschen Arbeitsrechtlern wird nicht einheitlich beurteilt, ob die Beratung von Arbeitgeber und Betriebsrat im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige zu einer Einigung im Sinne eines Interessenausgleichs und Sozialplans geführt haben muss (vgl. nur Wolter, ArbuR 2005, S. 135 <138>; Weber, ArbuR 2008, S. 365 <370 ff.>; Weigand, in: KR, 9. Aufl. 2009, § 17 KSchG Rn. 62; Oetker/Schubert, in: Oetker/Preis, EAS, B 8300 Rn. 413 ff., 436
; Franzen, ZfA 2006, S. 437 <451 ff.>). Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts dafür, dass die europarechtliche Rechtslage insoweit klar ist, begegnet aber im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
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3. Das Revisionsurteil ist teilweise - soweit es den Rechtsstreit gegenüber der T ... als Beklagten zu 1) betrifft - aufzuheben, und die Sache wird insoweit an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie die Erstattung der Kosten, die er für die Beschaffung des Mittels seit Juni 2004 aufgewendet hat.
- 2
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Der 1934 geborene Beschwerdeführer ist gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung (Emphysembronchitis), die das Versorgungsamt mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt hat. Der Hausarzt behandelt die Atemwegserkrankung dauerhaft mit "Gelomyrtol forte". Bis Ende 2003 übernahm die Krankenkasse des Beschwerdeführers die Kosten, dieser musste eine Zuzahlung in Höhe von 5,00 € pro Packung leisten. Seit 2004 fällt das nicht verschreibungspflichtige Medikament aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung heraus. Dem Beschwerdeführer entstehen nach seinem Vortrag dadurch monatliche Kosten von 28,80 €. Der Hausarzt hält eine Weiterbehandlung mit Gelomyrtol forte für sinnvoll und notwendig. Die Krankenkasse lehnte die beantragte Kostenübernahme trotz ärztlicher Verschreibung ab. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Sozialgericht hat die auf Kostenübernahme gerichtete Klage mit Urteil vom 21. April 2005 abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung mit Beschluss vom 31. August 2007 zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hat die Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 6. November 2008 zurückgewiesen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Er macht erstens geltend, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V verstoße bei chronisch kranken Versicherten gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 GG. Dem chronisch Kranken werde ein Sonderopfer abverlangt. Es liege eine unzulässige Gleichbehandlung akut Kranker und chronisch Kranker vor. Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, das Bundessozialgericht habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil es bei seinem Urteil vom 6. November 2008 von einer Richtervorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen habe. Der Beschwerdeführer sieht drittens einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG auch darin, dass Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses eine hinreichende demokratische Legitimation fehle und dessen Richtlinienkompetenz gegen Art. 20 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 GG verstoße.
- 4
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In dem Verfahren haben das Bundessozialgericht, das Bundesministerium für Gesundheit, der Bundesverband der Arzneimittelhersteller e.V. als sachkundiger Dritter nach § 27a BVerfGG sowie die im Ausgangsverfahren beklagte Techniker Krankenkasse zu dem Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat seinerseits zur Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit Stellung genommen.
-
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG bei chronisch kranken Versicherten rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber nicht begründet.
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a) Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm als einem chronisch kranken Versicherten werde durch den gesetzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente eine erhebliche Sonderlast zur Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung auferlegt. Im Vergleich zu nur akut erkrankenden Versicherten erbrächten chronisch kranke Versicherte ein Sonderopfer, da sie außer den Kosten für akute Erkrankungen, die alle Versicherten grundsätzlich gleich träfen, auch noch die finanzielle Last der chronischen Krankheit zu tragen hätten. In seinem Fall mache die so definierte Zusatzlast eine monatliche Belastung von 28,80 € zusätzlich zu den Zuzahlungen nach den §§ 61, 62 SGB V aus. Das Sonderopfer sei durch finanzwirtschaftliche Überlegungen, über den geringen Durchschnittspreis von Arzneimitteln zur Selbstmedikation, über die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V, über Aspekte der Arzneimittelsicherheit und auch über die Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht zu rechtfertigen.
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Chronisch Kranken wird kein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit, hier der gesetzlichen Krankenversicherung, auferlegt. Zwar wird ein chronisch Kranker für nicht verschreibungspflichtige Medikamente mehr aufwenden als ein nicht chronisch Kranker oder Gesunder. Allerdings wendet er diesen Betrag für sich selbst auf. Schon deshalb ist der Begriff des Sonderopfers nicht naheliegend, weil dieser eine fremdnützige Belastung erfasst. Wenn aber eine Person nur ihr selbst nützliche Medikamente kauft, liegt darin kein Sonderopfer für die Gemeinschaft. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es verfassungsrechtlich vorgegeben wäre, dass die gesetzliche Krankenversicherung, in der der Beschwerdeführer pflichtversichert ist, sämtliche Gesundheitskosten ohne Ausnahme tragen müsste. Das ist aber nicht der Fall. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Zumutbare Eigenleistungen können verlangt werden (vgl. BVerfGE 115, 25 <46>).
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b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.; 129, 49 <68>). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.).
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aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 129, 49 <68 f.>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>; 129, 49 <69>).
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Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416> m.w.N.; 129, 49 <69>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 127, 263 <280>; 129, 49 <69>).
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bb) (1) Ungleich behandelt werden Versicherte, die verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen, und Versicherte, die nicht verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen. Während erstere für die verschreibungspflichtigen Medikamente nur Zuzahlungen leisten müssen (§§ 31, 61, 62 SGB V), müssen letztere - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V - die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf eigene Kosten finanzieren (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Verschreibungspflicht knüpft an die Art des Medikaments an, so dass davon auszugehen ist, dass fast alle Versicherten sowohl zur Gruppe derer gehören, die verschreibungspflichtige, als auch zur Gruppe derer, die nicht verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen. Der Gesetzgeber unterliegt insofern keiner strengen Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG.
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(2) Diese Ungleichbehandlung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, die für chronisch Kranke tatsächlich höhere Zuzahlungen nach sich zieht, ist gerechtfertigt. Ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist oder nicht, entscheidet sich in erster Linie nach den Kategorien der Arzneimittelsicherheit. § 48 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz (AMG) - in Verbindung mit § 1 Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln - ArzneimittelverschreibungsVO - dient dem Schutz der Bevölkerung. Die Normen sollen sicherstellen, dass Arzneimittel, die gesundheitliche Risiken in sich bergen, nur über diejenigen Heilpersonen angewendet werden, die ihre Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und sonstige Gefahren genau kennen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind stark wirksame Arzneimittel, von denen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, wenn sie ohne ärztliche Überwachung eingenommen werden (Hauck/Haines-Gerlach, SGB V, § 34 Rn. 12). Von nicht verschreibungspflichtigen, also nicht stark wirksamen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 43 AMG), geht diese Gefährdung nicht aus. Der rechtlich nicht gebundene Preis solcher Arzneimittel übernimmt hier eine Steuerungsfunktion bei der Selbstmedikation. Der Gesetzgeber bedient sich mit der Verschreibungspflicht somit eines Kriteriums, das in einem großen, sich in ständiger Entwicklung befindlichen und von hoch spezialisierten Fachkenntnissen geprägten Markt primär die Funktion hat, Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten, auch mit dem Ziel, die finanzielle Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung zu steuern. Insofern ist das Kriterium nach seiner Genese nicht zielgenau. Es ist aber auch nicht sachwidrig, sondern zur Dämmung der Kosten im Gesundheitswesen erforderlich und auch geeignet.
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(3) Die Differenzierung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig, denn die Belastung mit den Zusatzkosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente steht jedenfalls hier in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Gesetzgeber mit dieser Differenzierung verfolgten Zielen. Da das hier in Rede stehende Medikament ohne ärztliche Verschreibung erhältlich ist und zur Gruppe der Medikamente mit typischerweise geringem Preis gehört, ist es den Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Kosten hierfür selbst zu tragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im konkreten Fall dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Belastung von 28,80 € monatlich unzumutbar wäre. Zudem ist gewährleistet, dass für solche nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, die als Therapiestandard bei schwerwiegender Erkrankung anerkannt sind, die Krankenkasse ausnahmsweise die Kosten übernimmt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das gesetzliche Kriterium der fehlenden Verschreibungspflicht kann damit als sachlicher Anknüpfungspunkt für den grundsätzlichen Ausschluss aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, soweit dem Versicherten damit zumutbare Eigenleistungen aufgebürdet werden.
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Schließlich hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, um die Belastung der chronisch Kranken durch die Kosten für Medikamente in Grenzen zu halten. Insofern werden chronisch Kranke und akut Erkrankte im Bereich der Zuzahlungen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten (§§ 61, 62 SGB V) ungleich behandelt. Das entspricht der allgemeinen Vorgabe des § 2a SGB V, den Bedürfnissen chronisch Kranker besonders Rechnung zu tragen. Bei der Zuzahlungsgrenze profitieren chronisch Kranke bei Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen und bei therapiegerechtem Verhalten, da sie nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur Zuzahlungen bis zur Höhe von 1 % statt 2 % des Bruttoeinkommens leisten müssen.
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cc) Der Gesetzgeber differenziert zudem zwischen schwerwiegenden und anderen Erkrankungen. Bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen das Medikament zum Therapiestandard gehört, können auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
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Auch diese Ungleichbehandlung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist zwar der Auffassung, die Anknüpfung an das Merkmal "schwerwiegende Erkrankung" im Ausnahmetatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei ein singulärer Fremdkörper im System der gesetzlichen Krankenversicherung, der allenfalls als Einstieg in einen Systemwechsel gerechtfertigt werden könnte. Doch müssen die gesetzlichen Krankenkassen von Verfassungs wegen nicht alles leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. BVerfGE 115, 25 <46>). Vielmehr ist die Schwere der Erkrankung im Rahmen eines Krankenversicherungssystems ein naheliegendes Sachkriterium, um innerhalb des Leistungskatalogs zu differenzieren und die Nähe zwischen chronischen Krankheiten und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG spezifisch geschützten Behinderungen (vgl. dazu BVerfGE 96, 288 <301>) zu berücksichtigen. Mit § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist eine Versorgung schwerwiegender Erkrankungen auch chronisch Kranker in gleicher Weise wie für nicht chronisch kranke Menschen gewährleistet. Unangemessene Härten, die sich daraus für chronisch Kranke ergeben würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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dd) Die angegriffenen Differenzierungen im Rahmen des SGB V sind auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil keine (weitere) Härteklausel vorhanden ist. Vorliegend geht es um ein Arzneimittel, dessen Preis über dem vom Gesetzgeber angenommenen Durchschnittspreis nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von 11 € (BTDrucks 15/1525, S. 86) liegt. Dass es im Fall des Beschwerdeführers sozial nicht vertretbar ist, eine sich für ihn ergebende Belastung von 28,80 € monatlich zu tragen, lässt sich aber nicht feststellen, denn zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist nichts, weder zu seinem Einkommen noch zu seinem Vermögen, vorgetragen.
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Aus der gesetzlichen Begrenzung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags in § 242 SGB V auf maximal 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen, im Jahr 2009 also auf höchstens 36,75 € monatlich, ergibt sich entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers nichts anderes. Dort soll die Beitragszahlung der Mitglieder über die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt und damit der Transfereffekt der Beitragsleistung im System der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt werden, hier wird der Versicherte an der Kostentragung von Arzneimitteln über Zuzahlungen beteiligt oder muss deren Kosten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V sogar vollständig selbst tragen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerügt wird.
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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Vorlagepflicht in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2009 - 1 BvR 2163/08). Danach stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 126, 286 <315>).
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Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erst verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09, NJW 2010, S. 1268 <1269>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Fachgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.). Dies entspricht dem Beschluss des Zweiten Senats, der eine vertretbare Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage verlangt (vgl. BVerfGE 126, 286 <317>).
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Das Fachgericht hat dabei Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 10, 19 <31>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99, NJW 2001, S. 1267 <1268>; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05, NVwZ 2007, S. 942 <945>; vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06, NVwZ 2008, S. 780 <781> und vom 25. Februar 2010, a.a.O.).
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Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts lässt erkennen, dass es sich hinsichtlich des europäischen Rechts kundig gemacht und eine Vorlage in Erwägung gezogen, aber begründet abgelehnt hat. Das Bundessozialgericht sieht die Frage, ob § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit der Richtlinie 89/105/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (Transparenz-Richtlinie) vereinbar ist, als geklärt an. Der grundsätzliche gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V unterfalle nicht - wie gerügt - Art. 7 der Transparenz-Richtlinie. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe in der "Pohl-Boskamp"-Entscheidung (Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-317/05 -, EuGHE I 2006, 10611, Rn. 35 ) die von der gesetzlichen Regel abweichende Ausnahmeentscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V unter Art. 6 Nr. 2 der Transparenz-Richtlinie subsumiert, also unter den Begriff der behördlichen Positivliste. Der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V falle nicht unter Art. 7 der Transparenz-Richtlinie zur behördlichen Negativliste, denn die Entscheidung, nicht verschreibungspflichtige Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herauszunehmen, werde nicht von einer Behörde, sondern vom Gesetzgeber selbst getroffen. Die Verschreibungspflicht habe der Gerichtshof in der Doc Morris-Entscheidung (Urteil vom 11. Dezember 2003 - C 322/01 -, EuGHE I 2003, 14887, Rn. 112 ff. ) als Anknüpfungspunkt für Differenzierungen genommen und damit gebilligt.
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Die Argumentation des Bundessozialgerichts entspricht der Systematik der Transparenz-Richtlinie und liegt auf der Linie der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Pohl-Boskamp. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt, weil das Bundessozialgericht in nachvollziehbarer Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts unter konsequenter Beachtung der dazu vorliegenden Rechtsprechung die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vertretbar gehandhabt hat.
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Zur Frage, ob der Beschwerdeführer sich auf die Begründungs-, Bekanntmachungs- und Belehrungsanforderungen des Art. 7 der Transparenz-Richtlinie (Ausschluss bestimmter Arzneimittel oder Arzneimittelkategorien durch behördliche Entscheidung, behördliche Negativlisten) berufen kann, hat das Bundessozialgericht nicht Stellung genommen. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Norm insoweit nicht entscheidungserheblich war. Denn der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel beruht auf einer gesetzlichen, nicht auf einer behördlichen Entscheidung.
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3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, insoweit der Beschwerdeführer mit der Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Rechtsetzung bestreitet. Dazu fehlt es an der Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers. Dieser hat nicht vorgetragen, dass es sich bei seiner Erkrankung um eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V handelt, für die das hier in Rede stehende Medikament als Therapiestandard anerkannt werden müsste. Selbst wenn die Normsetzungsbefugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte - wozu sich das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend geäußert hat -, so wirkte sich dies auf die Position des Beschwerdeführers nicht aus, weil der Ausschluss des nicht verschreibungspflichtigen Medikaments auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht des Gemeinsamen Bundesausschusses beruht.
- 28
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den am 12. Januar 1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war einge-
tragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.
Mit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das Grundstück für 202.120 DM an die Amtsgemeinde G. -R. -N. und ließen es der Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käuferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Das klagende Land (Kläger) behauptet, das Grundstück sei bei Ablauf des 15. März 1990 als Schlag genutzt worden. Mit der am 2. Oktober 2000 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von je 101.060 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu verurteilen. Die Klage ist dem in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 am 1. März 2001 zugestellt worden. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage gegenüber beiden Beklagten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 2 Zahlung verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt. Es meint, die Zustellung der Klage am 1. März 2001 habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die am 2. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift nicht dem-
nächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger habe seiner Obliegenheit nicht genügt, auf die größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Er habe weder bei Einreichung der Klage die förmliche Zustellung an den in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 beantragt, noch die hierfür erforderlichen weiteren Abschriften ohne Gesetzesabkürzungen der Klage beigefügt und auch nicht binnen angemessener Frist nachgefragt, was der Zustellung der Klage entgegenstehe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
Die Vorinstanzen sind ohne Erörterung allerdings zu Recht davon ausgegangen , daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind.
Die auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28. November 2002, III ZR 102/02, NJW 2003, 426 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urt. v. 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist schon deshalb gegeben, weil sich der Beklagte zu 2 ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sache eingelassen hat (Art. 18 Satz 1 EuGVÜ, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO).
III.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der geltend ge- machte Anspruch sei verjährt.
1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wegen des Grundstücks findet deutsches Recht Anwendung. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Ansprüche aus Art. 233 § 11 EGBGB im Sinne des Internationalen Privatrechts als schuldrechtlich (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB) oder im Hinblick auf die mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes kraft Gesetzes eingetretene Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform (Art. 233 § 11 Abs. 1, 2 EGBGB) als sachenrechtlich zu qualifizieren sind. Bei einer Qualifikation als sachenrechtlich folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus dem Grundsatz der Anwendung des Rechts der Belegenheit der Sache (vgl. Art. 43 EGBGB). Die Qualifikation der Ansprüche als schuldrechtlich führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 EGBGB bewirken den Ausgleich der gesetzlichen Zuordnung des Eigentums durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB, soweit die Zuordnung nicht mit den Übertragungsgrundsätzen der Besitzwechselverordnung übereinstimmt. Der Ausgleich unterliegt als gesetzlich begründete Verpflichtung der Rechtsordnung, durch die die Zuordnung erfolgt ist (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 EGBGB).
2. Die Klage ist innerhalb der gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden. Ihre Zustellung an den Beklagten zu 2 am 1. März 2001 ist im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. "demnächst" erfolgt. Die Erhebung der Klage hat die Verjährung da-
her unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), obwohl die Zustellung erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung als "demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht beeinflußt werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 143, 343, 351; 145, 358, 362). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 25, 250, 255 f. ; 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 27. Mai 1974, II ZR 109/72, NJW 1974, 1557, 1558; Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, VersR 1983, 831, 832 = WM 1983, 985, 986; Urt. v. 15. Juni 1987, II ZR 261/86, NJW 1988, 411, 413; Urt. v. 30. September 1998, IV ZR 248/97, VersR 1999, 217 f.).
Einer Partei sind jedoch solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerungen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 6. April 1972, III ZR 210/69, NJW 1972, 1948; Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, BB 1993, 1836; Urt. v. 9. November 1994, VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254 m. w. N.; BGHZ 69, 361, 363; BGHZ 145, aaO m. w. N.). Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage nur dann im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. "demnächst“ zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dazu gehört es auch, daß sie im Sinne einer "möglichsten“ Beschleunigung wirken (BGH, Urt. v. 23. Januar 1967, III ZR 3/66, NJW
1967, 779, 780; BGHZ 69, 361, 363; Urt. v. 1. Dezember 1993, XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 429, 430). Daran fehlt es, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. So verhält es sich schon, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen kann, daß die Zustellung einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt (vgl. BGHZ 69, 361, 364, BGH, Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91, VersR 1992, 433).
a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Meinung des Berufungsgerichts , die Verzögerung der Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2 beruhe auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kläger hat nach der Einreichung der Klage am 2. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich um unverzügliche Zustellung der Klage gebeten, weil Verjährung drohe. Mit Verfügung vom 17. November 2000 hat das Landgericht den Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Klage dem Beklagten zu 2 formlos oder förmlich zugestellt werden solle, ihn auf eine voraussichtliche Dauer eines förmlichen Zustellungsverfahrens von sechs bis acht Monaten hingewiesen und zur Übermittlung zweier weiterer Abschriften der Klage "ohne Abkürzungen, Schreibfehler oder Berichtigungen" und eines weiteren Exemplars der Anlagen zur Klage aufgefordert. Mit am 22. November 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger um förmliche Zustellung gebeten und die verlangten weiteren Abschriften übermittelt. Am 15. Dezember 2000 hat die Rechtspflegerin die Fertigung der Übersetzung der Klageschrift in Auftrag gegeben. Die Vorsitzende der Kammer des Landgerichts hat am 1.2.2001 den Präsidenten des Landgerichts um die Weiterleitung des Zustellungsantrags gebeten. Am 1. März 2001 ist die Zustellung erfolgt. Schon damit
ist die Auffassung kaum zu vereinbaren, die Verzögerung der Zustellung sei dem Kläger anzulasten.
b) Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des Landgerichts weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen (Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 3 HZÜ Rdn. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172, 2173; a.M. OLG Schleswig NJW 1988, 3104, 3105; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 167 Rdn. 16; Brand/Reichhelm, IPRax 2001, 173, 176 f.). Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten Partei hatte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.
aa) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 183 Rdn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rdn. 48).
bb) Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des Vorsitzenden (§ 202 Abs. 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1976 (wiedergegeben bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 900) zu erfolgen, ohne daß es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von den in § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das Gericht oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO – das ist der Präsident
des angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschrif- ten, insbesondere Staatsverträge, zu beachten haben (MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 183 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, aaO).
Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfall nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, HZÜ, wiedergegeben bei Bülow /Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 351), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979 (BGBl. 1979 II S. 779) und für Italien am 24. Januar 1982 (BGBl. 1982 II S. 522) in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der Möglichkeit einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche Zustellung in den Vordergrund (Denkschrift, BT-Drucks. 8/217, S. 43 f.; Geimer, Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts, 1999, S. 181). Deswegen kann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.
cc) Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu stellen noch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, daß eine wirksame Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshilfeersuchen gestellt wird (Schlosser, aaO; Pfennig, aaO). Es obliegt den Justizbehörden , die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen Ausführungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung von Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung weiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anfor-
derungen an eine Partei zu stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen, diese Anforderungen zu erfüllen.
c) Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne den erforderlichen Gerichtskostenvorschuß verglichen werden. Denn aufgrund der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen, daß die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird, während er bei der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf vertrauen darf, daß das Gericht die Zustellung veranlaßt und ihn, falls erforderlich, zur Mitwirkung auffordern wird.
d) Der Umstand, daß der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu 2 eine falsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung geführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zustellung in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellungen in der Europäischen Union, die nach Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., Rdn. 600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, bedurfte es auch keiner Nachfrage des Klägers bei dem Landgericht, ob die Zustellung veranlaßt und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.
IV.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Klage ist zwar nicht schlüssig. Die Parteien haben die Unvollständigkeit des Vortrags des Klägers bisher jedoch nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht ist dem Kläger daher Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben.
1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
Die Beklagten haben das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters als Miterben erworben. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 wurde die gesamthänderische Berechtigung der Beklagten an dem Grundstück beendet. Seither waren die Beklagten Miteigentümer des Grundstücks zu jeweils hälftigem Anteil (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 454). Als Besserberechtigter konnte der Kläger von den Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden Beklagten die Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück verlangen (vgl. Senatsurt. v. 3. Juli 1998, V ZR 188/96, ZOV 1999, 113; u. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212). Entsprechendes gilt für den Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Dem Besserberechtigten steht es frei, statt von den Miteigentümern gemeinschaftlich die Bezahlung des Verkehrswerts des Grundstücks zu verlangen, von jedem Miteigentümer Zahlung des Verkehrswerts seines Anteils an dem Grundstück zu fordern.
Zahlung kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB jedoch nur anstelle der Auflassung verlangt werden. Kann der Anspruch auf Auflassung nicht erfüllt werden, schuldet der Verpflichtete nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB auch nicht die Bezahlung des Verkehrswerts (Senat, BGHZ 140, 223, 238, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778). Daran scheitert
ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Mit der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch wurde der Beklagte zu 2 unvermögend, den Anspruch des Klägers auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu erfüllen. Damit erloschen sowohl der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB als auch der Zahlungsanspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
2. Einem Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB a.F. steht entgegen , daß der Beklagte zu 2 sein Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs nicht zu vertreten hat.
Die Beklagten haben das Grundstück an die Gemeinde verkauft, in der es belegen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben sowohl der Bürgermeister der Käuferin als auch der beurkundende Notar sie dahin belehrt, sie könnten über das Grundstück frei verfügen. Überdies war das Grundstück nach dem Text des Kaufvertrags und den von den Beklagten vorgelegten Fotografien bebaut. Verhält es sich so, war das Grundstück kein Schlag im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Daß die Beklagten im Herbst 1993 nicht erkannt haben, daß sie das Grundstück trotzdem an den Kläger aufzulassen hatten, kann ihnen unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Anspruch auf Auflassung bebauter Grundstücke begründet, die nicht unter Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, ist erst seit dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1996, BGHZ 132, 71 ff., Stand der Rechtsprechung. Bis dahin war diese Meinung , soweit ersichtlich, nur vom LG Chemnitz – ohne nähere Begründung – vertreten worden (LG Chemnitz VIZ 1995, 475). Stellungnahmen der juristischen Literatur fehlten.
3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 275, 281 Abs. 1 BGB a.F.
Das Unvermögen des Beklagten zu 2 zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück führt gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. dazu, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger als stellvertretendes commodum herauszugeben hat, was er wirtschaftlich als Äquivalent wegen des Umstands erhalten hat, der zu seinem Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs geführt hat. Stellvertretendes commodum ist jedoch nur das, was dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist (Senat, BGHZ 119, 34, 39; RGZ 120, 297, 299 f.; Erman /Battes, BGB, 10. Aufl. § 281 Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 281 Rdn. 8; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 281 Rdn. 37). Die Erstattung des anteiligen Kaufpreises schuldet der Beklagte zu 2 dem Kläger daher nur, soweit die von der Käuferin geleistete Zahlung an ihn gelangt ist. Daß es sich so verhält, hat der Kläger nicht behauptet. Der Beklagte zu 2 hat hierzu vielmehr vorgetragen, die Zahlung der Käuferin sei vertragsgemäß auf das Bankkonto seines Bruders erfolgt, zur Auszahlung auch nur eines Teilbetrags an ihn sei es niemals gekommen. War dies zwischen den Beklagten anfänglich
vereinbart, beschränkte sich das von dem Beklagten zu 2 durch den Verkauf des Grundstücks erlangte stellvertretende commodum auf den - erfüllten - Anspruch gegen die Käuferin, Zahlung auf das Konto des Beklagten zu 1 zu leisten.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt :
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Wegen eines im Januar 1997 entdeckten Wasserschadens fordert der Kläger Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung.
Die Beklagte hat eine Schadensregulierung wiederholt abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat sie sich darauf berufen, der Kläger habe Sicherheitsvorschriften mißachtet und den Schaden zu spät gemeldet. Er habe damit seine Obliegenheiten aus §§ 9 Abs. 2 a und b, 15
Abs. 1 a und c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allge- meinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) verletzt. Gleichzeitig hat die Beklagte erstmals auf die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 hat die Beklagte ihre Leistungsablehnung bekräftigt und sich dabei zusätzlich darauf gestützt, der Kläger habe seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 15 Abs. 1 b VGB verletzt. Das Schreiben endet mit folgendem Text : "Sollten Sie der Ansicht sein, daß die von uns ausgesprochene Ablehnung des Versicherungsschutzes zu Unrecht erfolgt ist, so steht Ihnen gemäß § 19 Abs. 4 VGB ein Recht zur Klage zu. Den Wortlaut dieser Bestimmung geben wir wie folgt wieder : 'Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.’ Bei nicht fristgemäßer Klageerhebung verlieren Sie hiernach ohne weiteres endgültig und vorbehaltlos den Anspruch auf Versicherungsschutz für das im Betreff genannte Schadensereignis." Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe :
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, die am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene, jedoch erst am 31. März 1998 der Beklagten zugestellte Klage habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr gewahrt. Diese sei zwar erst mit dem zweiten Leistungsablehnungsschreiben vom 30. Juli 1997 in Lauf gesetzt worden. Denn dieses Schreiben enthalte nicht nur eine erneute Belehrung über die einzuhaltende Frist, sondern stütze sich außerdem auf einen neuen, zusätzlichen Ablehnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Dennoch sei die noch innerhalb der Frist am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene Klage verspätet, weil sie nicht "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft nicht alles Zumutbare für eine größtmögliche Beschleunigung der Klagzustellung veranlaßt.
Die verzögerte Zustellung erst am 31. März 1998 beruhe vorwiegend darauf, daß sie von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gewesen sei, dessen Anforderung das Gericht dem Klägervertreter erst am 2. März 1998 übermittelt habe. Auch wenn ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Prozeßkostenvorschuß selbständig zu errechnen und mit Einreichung der Klage einzuzahlen, sondern die gerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten dürfe, könne er nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht zeitlich unbegrenzt untätig bleiben. Hinnehmbar erscheine allenfalls eine Zeitspanne von drei Wochen, binnen
derer der Kläger auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung warten dürfe. Diese Frist sei hier überschritten. Denn sie sei am 2. Februar 1998 abgelaufen und die gerichtliche Anforderung des Gebührenvorschusses habe den Kläger erst am 2. März 1998 erreicht. Dem Kläger sei vorzuwerfen, daß er und sein Prozeßbevollmächtigter die Zahlungsaufforderung nicht schon ab dem 23. Februar 1998 bei Gericht angemahnt hätten.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG (§ 19 Abs. 4 VGB) leistungsfrei geworden.
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, allein das zweite Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten vom 30. Juli 1997 sei hier maßgeblich dafür, ob der Kläger die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVa ZR 108/81 - VersR 1983, 360; OLG Hamm VersR 1990, 1344, 1345). Denn diese zweite Leistungsablehnung enthält nicht nur eine neuerliche Fristsetzung, sondern stützt sich auch auf einen neuen, weiteren Ablehnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Damit ist jedenfalls die ursprünglich mit dem Schreiben vom 26. Februar 1997 gesetzte Frist wirkungslos geworden (BGH aaO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 1997 die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wirksam in Lauf gesetzt.
Diese Frist beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst zu laufen, nachdem der Versicherer die Leistung unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. An diese Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie in einem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und kann die Frist nicht in Gang setzen (BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter 2 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Denn die von der Beklagten gebrauchte Belehrungsformel erweckt in ihrem letzten Absatz den Anschein, die gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsleistungen könne allein durch Erhebung einer Klage erfolgen. Das ist deshalb irreführend, weil auch der (kostengünstigere) Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung genügen können (vgl. dazu OLG Hamm VersR 2002, 1139, 1140 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 79).
3. Unabhängig davon hat das dem Kläger angelastete Untätigbleiben nicht zu einer Verzögerung des Zustellverfahrens geführt.
a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, darf nicht allein mittels rein zeitlicher Betrachtung beurteilt werden. Die Vorschrift will die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "dem-
nächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. BGHZ 145, 358, 362 f.).
Es sind aber andererseits einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen , die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 ZPO) bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGHZ aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361 unter II 2 b, bb).
b) Hier kann offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter hätten der gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nicht länger als höchstens drei Wochen (vgl. BGHZ 69, 361, 364; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 2 b; OLG Hamm NJW-RR 1992, 480) ab Ablauf der Frist tatenlos entgegensehen dürfen. Denn jedenfalls hat sich die Unterlassung auf den Verfahrensgang nicht konkret ausgewirkt. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (Frage nach der "Kausalität der Unterlassung", vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92 - VersR 1994, 455 unter 2; Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b).
Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt darzulegen, daß der Kläger ab dem 23. Februar 1998 verpflichtet gewesen wäre, die Anforderung des Gebührenvorschusses bei Gericht anzumahnen; es hat aber
nicht geprüft, ob diese Unterlassung "kausal" für eine weitere Verzögerung der Zustellung geworden ist. Das ist zu verneinen, denn auch ohne entsprechende Mahnung des Klägers hat das Landgericht hier am 25. Februar 1998 den Streitwertfestsetzungsbeschluß und die Anforderung des Gerichtsgebührenvorschusses an den Klägervertreter abgesandt. Hätte der Kläger am 23. Februar 1998 eine schriftliche Sachstandsanfrage (dazu, daß er nicht zur telefonischen Intervention verpflichtet war: BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 aaO) an das Gericht gerichtet, wäre bei normalem Postlauf nichts anderes geschehen.
c) Im übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , daß die sonstigen Verzögerungen des Zustellverfahrens dem Kläger nicht angelastet werden könnten.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger, die Kommanditanteile an der "R.-K." Fonds GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG) erworben hatten, begehren von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, ihnen die geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die "R.-C. mbH & Co." KG erwarb ein in N. am B. See gelegenes Grundstück, um darauf eine Rehaklinik für Kinder und Jugendliche mit einer
Kapazität von 150 Betten zu errichten. Sie schloß am 16. Dezember 1993 mit der "D. Schr." GmbH & Co. KG einen entsprechenden Generalunternehmervertrag und vermietete die noch zu errichtende Klinik durch Vertrag vom 29. April 1994 an den A., Landesverband M. (im folgenden: A.). Dieser schloß ebenfalls am 29. April 1994 mit der "Schl. Klinik Betriebsgesellschaft" mbH i.G. (im folgenden Betriebsgesellschaft) einen Untermietvertrag.
Die Beklagten zu 1 bis 4 erwarben durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13. Oktober 1994 zu gleichen Teilen sämtliche Kommanditanteile an der "R.-C." mbH & Co. KG, die später zur R. KG umfirmierte. Gleichzeitig trat die "R.-K.-Schl." Fonds GmbH i.G., an der die Beklagten zu 1 bis 4 jeweils einen Anteil von 12.500,-- DM hielten, als Komplementärin in die R. KG ein. Diese beauftragte die Beklagten zu 6 u.a. damit, einen Verkaufsprospekt zu erstellen. Dieser wurde in zweiter Auflage am 1. März 1995 herausgegeben. Die Kläger beteiligten sich mit einem Kommanditanteil in Höhe von 84.000,-- DM. Grundlage der Beteiligung war neben dem Prospekt vom 1. März 1995 ein mit der Beklagten zu 5 geschlossener Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag, durch den die Beklagte zu 5 die Funktion einer Treuhandkommanditistin übernahm.
Die Realisierung des Bauvorhabens verzögerte sich. Der A. kündigte am 5. August 1996 den Mietvertrag fristlos, weil der als "spätester Beginn" vorgesehene 1. Juli 1996 nicht eingehalten worden war. Die Übergabe der Klinik fand am 17. Dezember 1996 statt; die ersten Patienten wurden im April 1997 aufgenommen. Die Auslastung der Klinik blieb weit hinter den Erwartungen zurück.
Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 16. Juni 1997 gegenüber der R. KG die Anfechtung und gegenüber dem Vertriebsunternehmen den Widerruf der abgegebenen Willenserklärungen. Sie haben beantragt, die Beklagten zu 1 bis 6 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 84.000,-- DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des von ihnen an der R. KG gehaltenen Kommanditanteils in Höhe von 84.000,-- DM. Hilfsweise begehren sie, an sie 84.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 3 bis 6.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 6 ist inzwischen unterbrochen (§ 240 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten zu 3 bis 5 führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGHZ 83, 222, 224 ff.). Dies gilt - wie der Senat inzwischen klargestellt hat - auch für Prospekthaftungsansprüche , die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben (Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369).
2. Die Kläger sind dem Fonds am 3. August 1995 beigetreten. Die Klage ist im April 1998 erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Drei-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen. Die Beklagten haben indes unter Beweisantritt vorgetragen, daû die streiterheblichen Tatsachen den Klägern bereits in der ersten Gesellschafterversammlung der R. KG am 10. Dezember 1996 bekannt geworden seien. Ist die richtig, so wären die Ansprüche seit Mitte 1997 verjährt.
Allerdings haben die Beklagten am 28. Oktober/3. November 1997 Erklärungen abgegeben, wonach sie auf die Einrede der Verjährung verzichten. Diese Erklärungen stehen aber unter dem Vorbehalt, daû die Verjährung nicht schon im Zeitpunkt ihrer Abgabe eingetreten ist. Das wäre der Fall, wenn der Vortrag der Beklagten über die Kenntnis der Kläger zuträfe. Insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen.
3. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daû die Beklagten zu 3 bis 5 als Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren des Fonds, die besonderen Einfluû ausüben und Mitverantwortung tragen, auftraten. Eine Haftung der Beklagten als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluû (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 341 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852) ist deshalb beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht ersichtlich.
II. Die Revision der Beklagten zu 5 muû aus einem weiteren Grund Erfolg haben.
Die Beklagte zu 5 hat als Treuhandkommanditistin zwar noch keine Garantenstellung für die Richtigkeit zugleich aller übrigen, die nicht steuerlichen Gesichtspunkte betreffenden Angaben des Prospekts übernommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu nur BGHZ 84, 141, 144; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) traf sie aber als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihre Treugeber wahrzunehmen hatte, die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein muûten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Zu diesen subjektiven Voraussetzungen sind dem Berufungsurteil, das sich mit dem Hinweis auf die Funktion der Beklagten zu 5 als Treuhandkommanditistin begnügt, keine Feststellungen zu entnehmen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten von dem zugrunde gelegten Sachverhalt her auch keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daû sich die Beklagte zu 5 bei dem Abschluû des Treuhandvertrages und damit auch der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht von der Gesellschaft hat vertreten lassen und deshalb für deren Unterlassen nach § 278 BGB einzustehen hätte.
Diese Feststellungen werden nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nachzuholen sein. Sollte das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangen, daû die Beklagte zu 5 in haftungsbegründender Weise gegen ihre Verpflichtung verstoûen hat, könnte sich die Beklagte zu 5 als unmittelbare Vertragspartnerin der Anleger allerdings nicht auf die kurze Verjäh-
rungsfrist berufen, die nur für die auf typisiertem Vertrauen beruhenden Ansprüche aus Prospekthaftung gilt.
III. Die weiteren Rügen der Revision geben zu folgenden Bemerkungen Anlaû:
1. Das Berufungsgericht gelangt in einer für die Revision nicht angreifbaren Weise zu dem Ergebnis, der maûgebende Prospekt enthalte unrichtige Angaben.
a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen , die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluû des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, daû sämtliche Umstände, die für die Entschlieûung der mit dem Pr ospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluû des Vertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106, 109 f.).
b) Das Berufungsgericht geht davon aus, daû durch falsche Angaben der Eindruck eines öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Charakters und damit der Anschein der Seriosität und Absicherung des Vorhabens erzeugt wurde. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
aa) Der Prospekt enthält falsche Angaben zum Betreiber der Anlage. Herausgestellt wurde der A. als langfristiger Mieter des Objekts. Damit verknüpft die Verkehrsanschauung die Erwartung, der kompetente Mieter werde die Klinik selber betreiben. Soweit auf Seite 4 des Prospektes die Möglichkeit einer Untervermietung durch den A. erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen, daû zum Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts ein solcher Untermietvertrag bereits geschlossen worden war. Diese unvollständige und falsche Aussage kann nicht durch einen versteckten Hinweis im Dokumententeil kompensiert werden; der Anlageinteressent braucht in diesem Teil keine wesentlich neuen Angaben zu erwarten.
bb) Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daû der Prospekt in Bezug auf das finanzierende Kreditinstitut falsch ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 138 ZPO rügt, verkennt sie, daû die Tatsache, daû das Prospekt nicht öffentlich-rechtlich, sondern von der Sü. B.bank finanziert wurde, in das Verfahren eingeführt war. Unzulässiger neuer Tatsachenvortrag ist es hingegen, wenn sich die Revision auf das landgerichtliche Urteil in einem Parallelrechtsstreit beruft, aus dem sich ein Grundsatzangebot der S. L.bank ergeben soll. Die Revision legt nicht dar, daû diese angebliche Tatsache im Berufungsverfahren nicht bekannt war.
cc) Der Prospekt war auch fehlerhaft, was die "Einbindung" des Sozialministeriums des Landes M. angeht. Der Tatrichter hat den Begriff "Einbindung" ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, mit diesem sei mehr gemeint als bloûe Information über den Stand der Planung. Der Begriff erweckt den Eindruck , das Projekt werde von Seiten des Landes befürwortet und gefördert. Die
damit verbundene Sicherstellung der kassenärztlichen Zulassung ist für eine solche Spezialklinik wirtschaftlich überlebenswichtig.
2. Die in dem Prospekt enthaltene Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist wegen Verstoûes gegen § 9 ABGB unwirksam. Da der Prospekt die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluû ist, ist es für den Anleger regelmäûig ohne Bedeutung, ob sich die Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an dem Immobilienfonds geändert haben. Der Schaden ist infolge des durch den Prospekt veranlaûten Beitritts zu den Immobilienfonds entstanden. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen und daraus sich ergebende Prospekthaftung ist daher für den Schutz des Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluû für leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospekts, die potentiellen Anleger verläûlich, umfassend und wahrheitsgemäû zu informieren (Seibel/Graf von Westphalen, BB 1998, 169, 173).
3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist kausal für die Anlageentscheidung der Anleger. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Lebenserfahrung, daû ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Daû gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1297, 1298 m.w.N.).
4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Schaden betrage 84.000,-- DM, ist richtig, zumindest aber hinnehmbar.
a) Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (BGHZ 109, 380, 392 m.w.N.). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei dem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (BGHZ 136, 52, 54 m.w.N.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99).
b) Steuervorteile sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Schadensersatzleistung für den Kläger ebenfalls zu versteuern ist. Da eine KG Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäû § 15 EStG erzielt, gilt gleiches auch für die Kommanditisten, so daû alle Einnahmen der Anleger aus ihrer Kommanditeinlage der Steuer unterfallen (vgl. auch BGHZ 74, 103, 114 ff.).
IV. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Münke
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (BGHZ 203, 1) hat der Senat über die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und weiterer Beteiligter auf Musterklägerseite sowie über die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Juli 2012 entschieden. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist bislang nicht ergangen. Der Senat hat den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtskosten auf 30.000.000 € festgesetzt. Den Gegenstandswert für die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen B1 bis B1181 hat er in Höhe der Summe der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festgesetzt. Diese Summe beläuft sich - abweichend von dem im Beschluss vom 21. Oktober 2014 errechneten Betrag - auf 9.242.949,23 € (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12 zur Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 33 Abs. 1 RVG).
- 2
- Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat gegen den Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 12, 14, 16, 17, 19 bis 27, 29, 31 bis 52, 54 bis 63, 65 bis 71, 73 bis 89, 91, 92, 94 bis 107, 109 bis 125, 127 bis 134 und 136 gemäß KV Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG in der maßgeblichen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG) zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerden im Mai und Juni 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG aF) Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ihrer Ausgangsverfahren angesetzt, die Gegenstand der Kostenrechnungen vom 22., 23., 24. und 27. Juli 2015 sind. Gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer zu 13, der seine Rechtsbeschwerde vor Eingang der Begründung zurückgenommen hat, ist gemäß KV Nr. 1822 Anlage 1 zum GKG aF nur eine ermäßigte 1,0 Gebühr aus seinem persönlichen Streitwert abgerechnet worden.
- 3
- Die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 haben keine Kostenrechnungen erhalten, weil sie in den Ausgangsverfahren einen Anspruch als Gesamtgläubiger mit einem der anderen Rechtsbeschwerdeführer einklagen. In der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" der ausschließlich an den jeweils anderen rechtsbeschwerdeführenden Gesamtgläubiger gerichteten Kostenanforderung ist lediglich vermerkt, dass sie als Gesamtschuldner mithaften. Den auf Seiten des Musterklägers Beigetretenen B1 bis B1181 wurden bislang ebenfalls keine Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Rechnung gestellt.
- 4
- Der Musterkläger, die Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite und die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Musterklägers Beigetretene haben Erinnerungen gegen die Kostenansätze eingelegt. Sie sind der Ansicht, die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG aF, nach der der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen Gerichtsgebühren nur nach dem Wert der jeweiligen Ausgangsverfahren schuldeten, sei nur als Obergrenze zu verstehen. Als Kontrollrechnung sei der Grad der Beteiligung am wirtschaftlichen Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) zu ermitteln. Sei der prozentuale Anteil an den sich aus diesem Gesamtinteresse errechnenden Gerichtskosten geringer als der sich nach § 51a Abs. 2 GKG aF ergebende Betrag, so sei dieser geringere Betrag anzusetzen.
- 5
- Der Kostenbeamte hat den Erinnerungen nicht abgeholfen.
II.
- 6
- Über die Erinnerungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF entscheidet beim Bundesgerichtshof der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene Senat (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584, vom 30. Mai 2007 - XI ZR 229/06, juris Rn. 1, vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 und vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 4). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2013, die für Gerichtskostenerinnerungen beim Bundesgerichtshof die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 Rn. 6 f.), findet in zeitlicher Hinsicht noch keine Anwendung.
III.
- 7
- Die Erinnerungen haben - bis auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 - keinen Erfolg.
- 8
- 1. Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die Erinnerungen der auf Musterklägerseite Beigetretenen B1 bis B1181 sind bereits unzulässig. Sie sind durch die angegriffenen Kostenansätze nicht beschwert.
- 9
- a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG aF kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen.
- 10
- Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der Kostenrechnung und hat die Berechnung der Gerichtskosten sowie die Feststellung der Kostenschuldner zum Gegenstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KostVfg). Haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner, bestimmt der Kostenbeamte unter Beachtung der Grundsätze des § 8 KostVfg, wer zunächst in Anspruch genommen werden soll (§ 7 Abs. 2 KostVfg).
- 11
- Die Befugnis, sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren , steht dabei nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (OLG Schleswig, JurBüro 1981, 403; OLG Düsseldorf, RPfleger 1985, 255 mit zustimmender Anm. E. Schneider in KostRsp. Nr. 32 § 5 GKG; LG Essen, RPfleger 1974, 81; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. April 2009 - 2 O 183/08, juris Rn. 9; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn. 30; ebenso zu § 14 KostO aF Korintenberg /Lappe, KostO, 18. Aufl., § 14 Rn. 46). Dies entspricht der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 4 GKG aF (BGH, Beschluss vom 30. April 1955 - VI ZR 19/54, RPfleger 1956, 12), in der noch von der Erinnerung des "Zahlungspflichtigen" gegen den Ansatz von Gebühren die Rede war. Mit der später erfolgten sprachlichen Anpassung der Vorschrift (Erinnerung des "Kostenschuldners" ) wurde ersichtlich keine inhaltliche Änderung bezweckt, schon gar keine Erweiterung des Kreises der Anfechtungsberechtigten (vgl. BT-Drucks. 2/2545, S. 155; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, § 66 GKG Rn. 30). Die Gegenansicht, nach der jeder, der als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten herangezogen werden kann, erinnerungsbefugt ist, auch wenn er selbst in der Kostenrechnung nicht genannt ist (OLG Nürnberg, JurBüro 1963, 550, 551; OLG München, JurBüro 1982, 884; OLG München, MDR 1990, 62 f.; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 66 GKG Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 66 GKG Rn. 6; NK-GK/Volpert, § 66 Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 66 Rn. 19; zu § 14 KostO aF BayObLG, JurBüro 1975, 492, 493), lässt außer Acht, dass der Erinnerungsführer mit diesem Rechtsbehelf zulässigerweise nur die Beseitigung einer durch den konkret angegriffenen Kostenansatz geschaffenen Beschwer erstreben kann. Dem Gesamtschuldner, der mit dem Kostenansatz nicht als erstattungspflichtiger Kostenschuldner ausgewählt wurde, fehlt es an einer solchen Beschwer.
- 12
- b) Danach sind die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3, 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 sowie die dem Rechtsbeschwerdeverfahren des Musterklägers Beigetretenen B1 bis B1181 nicht erinnerungsbefugt. Sie haben bislang keine Kostenanforderungen erhalten. Auch wenn sie als Gesamtschuldner neben den in Anspruch Genommenen ebenfalls Gerichtskosten schulden (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 51a Abs. 2 GKG aF), werden sie durch die angegriffenen Kostenansätze nicht belastet. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 8, 15, 18, 28, 30, 53, 64, 72, 90, 93, 108, 126 und 135 in der "Erläuterung des Rechnungsbetrages" als mithaftende Gesamtschuldner aufgeführt werden. Dem nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KostVfg in die für die Sachakte bestimmte Urschrift der Kostenrechnung aufzunehmenden Mithaftvermerk kommt lediglich die Funktion einer verwaltungsinternen Notiz zu (E. Schneider in KostRsp. Nr. 32 § 5 GKG). Die Aufnahme dieser Information in die Kostenanforderung gegenüber dem ausgewählten Kostenschuldner (§ 25 Abs. 2 Satz 1 KostVfg) dient der Erläuterung seiner Inanspruchnahme. Dieser Zusatz entfaltet bereits deshalb keine belastende Regelungswirkung gegenüber dem als Mithaftenden benannten Gesamtschuldner, weil sich die Kostenanforderung nicht an ihn richtet (vgl. zu § 14 KostO aF Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 14 Rn. 46).
- 13
- 2. Die zulässigen Erinnerungen des Musterklägers und der übrigen Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite sind - bis auf die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 (dazu unter 3.) - unbegründet. Die Kostenansätze auf Grundlage des Wertes der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche treffen zu.
- 14
- a) Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Recht erhoben. Danach sind gemäß Nr. 1821 der Anlage 1 zum GKG aF 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Streitwert von 30.000.000 €, mithin 457.280 €, angefallen. Die Gerichtsgebühren sind fällig (§6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF). Der Musterkläger und die übrigen Rechtsbeschwerdeführer auf Musterklägerseite sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GKG aF als Antragsteller des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kostenschuldner.
- 15
- b) Zu Recht wurden die Gerichtsgebühren nach dem Wert der in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche berechnet.
- 16
- aa) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen schulden gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 3 GKG) im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt (persönlicher Streitwert). Die Regelung bewirkt eine Haftungsbeschränkung, so dass die Rechtsbeschwerdeführer und Beigetretenen auf Musterklägerseite auf Grundlage der Antragstellerhaftung (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GKG aF) nicht auf die gesamten Gerichtsgebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen werden können , die aus der Summe der in sämtlichen nach § 7 KapMuG aF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, anfallen (§ 51a Abs. 1 GKG aF; jetzt § 51a Abs. 2 GKG). Zu ihrem Schutz wird die Inanspruchnahme auf die aus dem persönlichen Streitwert anfallenden Gerichtsgebühren begrenzt, weil ihr wirtschaftliches Interesse nicht höher sein kann als der im Hauptsacheprozess verfolgte Anspruch (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Die durch § 51a Abs. 2 GKG aF geschaffene Obergrenze bewirkt also, dass der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen für die aus dem Wert des § 51a Abs. 1 GKG aF (hier: 30.000.000 €) errechneten Gerichtsgebühren (hier: 457.280 €) jeweils maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 7, vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8 und vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6). Dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass vor Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Grundlage der Antragstellerhaftung nur ein Teil der Gerichtsgebühren von der Musterklägerseite gedeckt werden kann (BT-Drucks. 15/5091, S. 35; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 9).
- 17
- bb) Für die Inanspruchnahme als Antragsteller des Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Grund, die durch § 51a Abs. 2 GKG aF bestimmte Obergrenze zu unterschreiten.
- 18
- Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 GKG aF ist es, für die am Musterverfahren auf Seiten des Musterklägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers im Ausgangsverfahren wesentlich niedriger ist, als der Gesamtstreitwert im Sinne von § 51a Abs.1 GKG aF. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus dem jeweiligen persönlichen Streitwert ist ihnen die Kostentragung indes zumutbar (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, WM 2013, 23 Rn. 8; zu einem entsprechenden Ansatz bei fehlender Kostengrundentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8).
- 19
- Ohne Erfolg reklamiert die Erinnerung, der Kostenansatz sei auf den Betrag zu begrenzen, der sich aus dem Grad der Beteiligung am Gesamtinteresse aller am Rechtsbeschwerdeverfahren auf Musterklägerseite Beteiligten (hier: 9.242.949,23 €) bezogen auf die aus dieser Summe errechneten Gerichtskosten ergibt. Für eine solche Berechnung ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den von der Erinnerung angeführten Beschlüssen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 und 5. Mai 2015 (II ZB 29/12, juris) irgendwelche Anhaltspunkte. Der Verweis auf die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, WM 2014, 1946) in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 27. November 2014, nach der dem dortigen Musterkläger und den auf seiner Seite Beigeladenen gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG aF die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten nach ihrer prozentualen Beteiligung am Gesamtinteresse des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt wurden, ist ohne Aussagekraft. Anders als die Regelung zur Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) stellt die Antragstellerhaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF gerade nicht auf den Grad der Beteiligung am Rechtsbeschwerdeverfahren ab. Vorliegend fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, die für die vorrangige Inanspruchnahme als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG aF) zu einem Kostenansatz führen kann, der unterhalb der Obergrenze des § 51a Abs. 2 GKG aF liegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 5 ff. einerseits und Rn. 8 andererseits). Zudem verkennt die Erinnerung bei ihrer Vergleichsberechnung, dass für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - anders als für die nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF (jetzt § 26 Abs. 1 KapMuG) zu bildenden Kostenquoten - gemäß § 51a Abs. 1 GKG aF (jetzt § 51a Abs. 2 GKG) stets der volle Streitwert aller ausgesetzten Verfahren (hier: 30.000.000 €) maßgeblich ist.
- 20
- Anders als die Erinnerung meint, ist der auf Grundlage der Antragstellerhaftung gemäß § 51a Abs. 2 GKG aF errechnete Kostenansatz auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten daraufhin zu überprüfen, ob sich im Falle einer zu Lasten der Musterklägerseite ausfallenden Kostengrundentscheidung nach § 19 Abs. 1 KapMuG aF als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG aF) ein geringerer Betrag errechnen würde. Selbst wenn der Antragsteller - anders als hier - auf einen Teil der Gerichtskosten auch als Entscheidungsschuldner haften würde, würde die Haftung als Antragsteller nicht entfallen oder auf diesen Betrag begrenzt, sondern nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 GKG aF subsidiär fortbestehen. Solange - wie hier - noch keine gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist, kann sich der Antragsteller gegen seine Inanspruchnahme ohnehin nicht auf die Vorrangregelung des § 31 Abs. 2 GKG berufen (Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 31 GKG Rn. 16). Die dort geregelte Haftungsverteilung zwischen Erst- und Zweitschuldnern betrifft nur die Geltendmachung noch ausstehender Kosten zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein anderer Entscheidungsschuldner bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 97/78, JurBüro 1982, 50 mwN zur Vorgängerregelung in § 58 Abs. 2 GKG).
- 21
- 3. Die Erinnerungen der Rechtsbeschwerdeführer zu 38, 39, 40, 98, 100, 101 und 102 sind jedoch begründet und führen zur Aufhebung der Kostenansätze, weil zu ihren Lasten falsche Werte der von ihnen in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche zu Grunde gelegt worden sind.
- 22
- a) Die Rechtsbeschwerdeführer zu 38 (H. R. ) und 39 (K. R. ) haben unter dem 22. Juli 2015 jeweils eine Kostenanforderung über 5,0 Gebühren aus einem Wert von 7.151,14 €, mithin 830 €, erhalten (Kassenzeichen 780015129616 und 780015129624). Sie verfolgen im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 7.151,14 € als Gesamtgläubiger, so dass nur einmal 5,0 Gebühren aus diesem Wert abgerechnet werden dürfen, wobei beide als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag haften (§ 31 Abs. 1 Satz 1 GKG aF). Dabei obliegt die Entscheidung, welcher Gesamtschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen wird, dem Kostenbeamten (§ 7 Abs. 2 KostVfg). Auf die Erinnerung sind daher beide Kostenansätze aufzuheben, um dem Kostenbeamten eine dahingehende Entscheidung zu ermöglichen.
- 23
- b) Dem Rechtsbeschwerdeführer zu 40 (Dr. J. ) wurden mit Rechnung vom 22. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 38.964,43 €, mithin 1.990 €, in Rechnung gestellt (Kassenzeichen 780015129632). Der von ihm im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch beläuft sich jedoch nur auf 19.922,20 €, so dass ihm nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.
- 24
- c) Der Rechtsbeschwerdeführer zu 98 (F. Ru. ) hat unter dem 23. Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gerichtsgebühren aus dem Wert von 3.391,39 €, mithin 525 €, erhalten (Kassenzeichen 780015130328). Er verfolgt in seinem Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 1.905 €, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert abzurechnen sind.
- 25
- d) Gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer zu 100 (S. Ki. ) wurden unter dem 23. Juli 2015 Gerichtskosten in Höhe von 5,0 Gebühren aus 8.130,90 €, mithin 905 €, abgerechnet (Kassenzeichen 780015130344). Er klagt im Ausgangsverfahren jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 3.357 € ein, so dass nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Ansatz gebracht werden dürfen.
- 26
- e) Die Rechtsbeschwerdeführerin zu 101 (R. D. ) hat unter dem 23. Juli 2015 eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 3.212,81 €, also 485 €, erhalten (Kassenzeichen 780015130351) und der Rechtsbeschwerdeführer zu 102 (E. D. ) unter dem gleichen Datum eine Kostenrechnung über 5,0 Gebühren aus 2.560 €, mithin 445 € (Kassenzeichen 780015130369). Tatsächlich klagen beide zusammen als Gesamtgläubiger nur einen Anspruch in Höhe von 1.512 €ein, so dass ihnen gegenüber gesamtschuldnerisch nur 5,0 Gebühren aus diesem Wert in Rechnung gestellt werden dürfen.
- 27
- 4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG aF).
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3-7 OH 1/06 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2012 - 23 Kap 1/06 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem US-amerikanischen Brokerunternehmen mit Sitz in C. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Aktienoptionsgeschäften.
- 2
- Die der zuständigen US-Börsenaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Exekution- und Clearingdienste für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler Handelsaufträge einreichen, die von der Beklagten abgewickelt werden.
- 3
- Einer dieser Vermittler war die G. GmbH (im Folgenden: G.) mit Sitz in K. , die bis zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit über eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbständige Finanzdienstleisterin verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und G. lag ein Rahmenvertrag vom 18. März 1998 zugrunde. Danach hatte G. der Beklagten Kunden zur Eröffnung von Aktienkonten zu vermitteln. Die Beklagte sollte die einzelnen Kundenkonten für jede Transaktion unter anderem mit einer HalfTurn -Kommission von 45 US-Dollar belasten, von denen G. 35 US-Dollar zurückzuvergüten waren.
- 4
- G. warb den Kläger für über die Beklagte abzuschließende Optionsgeschäfte und übersandte ihm deren Vertragsunterlagen sowie die Informationsbroschüre "Putting the investor first". Der Kläger und G. schlossen einen Geschäftsbesorgungsvertrag und am 13./17. Januar 2000 einen formularmäßigen Schiedsvertrag, der unter Nr. 3 folgende Klausel enthält: "Einbeziehung von Mitarbeitern Diese Schiedsvereinbarung gilt auch für sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die der Kunde gegen Erfüllungsgehilfen (Geschäftsführer , Angestellte bzw. Mitarbeiter) und Organe des Vermittlers und sonstige auf dessen Seite eingeschaltete Dritte im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages geltend macht, falls der betroffene Angestellte , Mitarbeiter oder Dritte der Entscheidung durch das Schiedsgericht zustimmt."
- 5
- Ferner schloss der Kläger mit der Beklagten ein "Cash and Margin Agreement", das in Nr. 20 die Geltung des Rechts des Staates N. vorsieht und in Nr. 29 ebenfalls eine Schiedsvereinbarung enthält.
- 6
- G. eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der Beklagten ein Einzelkonto für den Kläger. Dieser überwies von seinem in Deutschland geführten Konto der Beklagten am 19. Januar und 21. Februar 2000 insgesamt 28.070,84 US-Dollar und erhielt nach Durchführung seiner von G. vermittelten Aufträge am 2. Juni 2000 5.504,59 US-Dollar zurück. Den Differenzbetrag von umgerechnet 22.350,50 € nebst Zinsen sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.216,84 € macht er mit der Klage geltend.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus § 32 ZPO. Da das Vermögen des Klägers an seinem Wohnort in D. geschädigt worden sei, liege der Erfolgsort in Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit sei gemäß § 513 Abs. 2 ZPO der Prüfung des Berufungsgerichts entzogen.
- 11
- Die Einrede des Schiedsvertrages stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Beklagte könne sich nicht auf Nr. 3 der Schiedsabrede zwischen dem Kläger und G. berufen. Sie gehöre nicht zu dem in dieser Klausel genann- ten Personenkreis. Sie sei weder ein Erfüllungsgehilfe noch ein Organ von G. und könne auch nicht als auf deren Seite eingeschalteter Dritter angesehen werden. Hierunter fielen nur Personen, die im Pflichtenkreis der G. tätig würden und deren Aufgaben erfüllten. G. habe keinen Anlass gehabt, die von ihrer eigenen vertraglichen Beziehung unabhängigen, vertraglich gesondert geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern und der Beklagten der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen. Zudem gingen etwaige Unklarheiten zu Lasten des Verwenders und der Beklagten.
- 12
- Die in Nr. 29 des Cash and Margin Agreements zwischen den Parteien enthaltene Schiedsabrede umfasse die Klageforderung nicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen einer Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch G. Die Schiedsabrede betreffe hingegen Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf eine Transaktion oder die Auslegung, Erfüllung oder Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.
- 13
- Die Klageforderung sei bis auf einen Teil der Zinsen gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB begründet. Auf diesen Anspruch finde deutsches Recht Anwendung , weil der Vermögensschaden des Klägers in Deutschland eingetreten sei (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dem stehe Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht entgegen. Nach Nr. 20 des Cash and Margin Agreements finde zwar das Recht des Staates N. auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Eine wesentlich engere Verbindung zu diesem Recht werde dadurch für den vorliegenden Sachverhalt aber nicht begründet, weil nicht die vertraglichen Beziehungen der Parteien, sondern die Beteiligung der Beklagten an einer von G. in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung im Vordergrund stünden.
- 14
- G. habe den Kläger im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt , indem sie ihn veranlasst habe, Geld in Optionsgeschäften anzulegen, obwohl er über diese Geschäfte und die damit verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt war. Die Broschüre "Putting the investor first" und die weiteren Informationsunterlagen enthielten keine ausreichende Aufklärung.
- 15
- Die Beklagte habe zu dieser unerlaubten Handlung vorsätzlich Beihilfe geleistet. Sie habe die Haupttat gefördert, indem sie G. den Zugang zur Börse verschafft, die Konten der Anleger geführt und die Gewinne abgerechnet habe. Dabei habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Kläger nicht ausreichend aufgeklärt war und einen Schaden erlitt. Sie habe aufgrund des Rahmenvertrages gewusst, dass der Kläger hohe Aufschläge auf die Optionsprämie zu entrichten gehabt habe. Demnach habe sie als Fachunternehmen auch gewusst, dass er bei Durchführung der Geschäfte, insbesondere im Falle mehrerer Geschäfte, praktisch chancenlos gewesen sei. Obwohl damit auf der Hand gelegen habe, dass der Kläger von G. nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, habe sie die Geschäfte durchgeführt, ohne sich über G. und deren Art der Aufklärung zu informieren oder Vorsorge gegen einen Missbrauch zu treffen. Dass G. über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügt habe, entlaste die Beklagte nicht.
- 16
- Eine tatsächliche Vermutung spreche dafür, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Aufklärung vom Abschluss der Optionsgeschäfte abgesehen hätte. Er könne deshalb Ersatz des für die Geschäfte aufgewandten Geldbetrages verlangen.
- 17
- Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 199 Abs. 1 BGB nF mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies sei nicht vor der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Jahre 2005 der Fall gewesen. Dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit gegen G. die Umstände, die eine Haftung der Beklagten begründeten, insbesondere die Rahmenvereinbarung vom 18. März 1998, bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt gewesen seien.
II.
- 18
- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 19
- 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
- 20
- a) Es hat entgegen der Auffassung der Revision die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff., vom 9. Juli 2009 - X ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9, vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 und vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928 Rn. 8, jeweils mwN) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage rechtsfehlerfrei bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des Klägers ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben, weil der Haupttäter, dem die Beklagte Beilhilfe geleistet haben soll, in Deutschland gehandelt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17).
- 21
- b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte könne sich nicht auf die zwischen dem Kläger und G. getroffene Schiedsabrede berufen, weil sie nicht zu dem in Nr. 3 der Abrede genannten Personenkreis gehöre.
- 22
- aa) Ob die Beklagte von der genannten Formularklausel erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 28). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
- 23
- bb) Die Auslegung von Nr. 3 der Schiedsabrede nach diesen Grundsätzen ergibt, dass die Beklagte nicht in die Schiedsabrede zwischen dem Kläger und G. einbezogen war. Sie gehörte, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht zu den Erfüllungsgehilfen oder Organen der G. Sie ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein sonstiger auf Seiten der G. eingeschalteter Dritter, gegen den ein Anspruch im Zusammenhang bzw. aus Anlass des Vertrages zwischen dem Kläger und G. geltend gemacht wird. Die Beklagte ist nicht auf Seiten der G. eingeschaltet worden. G. hatte der Beklagten vielmehr aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 Kunden zu vermitteln, mit denen die Beklagte selbständige Verträge schloss, durch die sie eigene vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Kunden (Einrichtung und Führung eines Kontos, Durchführung der Optionsgeschäfte, Abrechnung der Gebühren) einging. Bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hatte sie die Interessen ihrer Kunden zu wahren und stand nicht auf Seiten der G.
- 24
- Der Kläger nimmt die Beklagte auch nicht im Zusammenhang bzw. aus Anlass seines Vertrages mit G. in Anspruch. Er macht vielmehr geltend, die Beklagte habe sich vorsätzlich an seiner sittenwidrigen Schädigung durch G. beteiligt. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines hierauf gestützten Anspruches stehen im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten und der G., ihrer Geschäftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrag vom 18. März 1998, nicht aber mit dem Vertrag zwischen dem Kläger und G.
- 25
- Im Übrigen ist kein Interesse der Parteien und der G. ersichtlich, die in C. ansässige Beklagte in die Schiedsabrede vom 13./17. Januar 2000 einzubeziehen, die in Nr. 9 die Geltung der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit vorsieht. Die Beklagte selbst hatte mit dem Kläger in dem Cash and Margin Agreement eine Schiedsabrede getrof- fen, nach der der Federal Arbitration Act und die Gesetzes des Staates N. anzuwenden waren.
- 26
- Die vorstehende Auslegung nimmt der Klausel, soweit sie Ansprüche gegen Dritte betrifft, nicht jeden Anwendungsbereich. Als Dritte kommen z.B. Verrichtungsgehilfen der G. im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB und Untervermittler in Betracht. Selbst wenn der Klausel nicht eindeutig zu entnehmen wäre, dass die Beklagte nicht als Dritte anzusehen ist, gingen etwaige Zweifel, wie bereits das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gemäß § 305c Abs. 2 BGB (früher: § 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders und der Beklagten.
- 27
- c) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die in Nr. 29 des Cash and Margin Agreements enthaltene Schiedsklausel entgegen. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts , diese Klausel erfasse nicht die mit der Klage geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche, rechtlicher Überprüfung standhält. Jedenfalls hat die Beklagte eine auf diese Klausel gestützte Schiedseinrede nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
- 28
- Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt , dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 30 mwN). Erforderlich ist aber, dass die Beklagte bei der Erhebung der Schiedseinrede die Schiedsvereinbarung, auf die sie die Einrede stützen will, konkret bezeichnet. Nur dann kann das staatliche Gericht, entsprechend dem Regelungszweck des § 1032 Abs. 1 ZPO, vor der Befassung mit der Begründetheit der Klage prüfen, ob die Schiedsvereinba- rung seiner Zuständigkeit entgegensteht oder ob sie nichtig, unwirksam oder undurchführbar im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist.
- 29
- Gemessen hieran hat die Beklagte die auf Nr. 29 des Cash and Margin Agreements gestützte Schiedseinrede nicht rechtzeitig erhoben. Sie hat zwar in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. Januar 2007 die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich aber ausschließlich auf Nr. 3 des Schiedsvertrages zwischen dem Kläger und G. berufen. Erst nach dem 9. Januar 2007, als der Kläger aus der Schiedsklausel des Cash and Margin Agreements Einwände gegen die auf den Schiedsvertrag zwischen dem Kläger und G. gestützte Schiedseinrede herzuleiten versuchte, hat die Beklagte die Unzulässigkeit der Klage auch im Hinblick auf die Schiedsklausel des Cash and Margin Agreements geltend gemacht. Dies war verspätet. Im Revisionsverfahren hat sich die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht mehr auf die Schiedsklausel des Cash and Margin Agreements berufen.
- 30
- 2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als begründet angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 31
- a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f.). Die Beklagte hat entscheidende Teilnahmehandlungen in Deutschland vorgenommen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), indem sie hier ihr Vertragsformular über G. dem Kläger hat vorlegen und von ihm unterschreiben lassen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine Vorbereitungshandlung , sondern um einen unverzichtbaren Tatbeitrag, ohne den der Kläger seine Anlagebeträge nicht aus Deutschland auf das bei der Beklagten eröffnete Konto überwiesen hätte. Darüber hinaus ist in Fällen der vorliegenden Art auch nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, weil die den Sachverhalt wesentlich prägende Handlung in Deutschland stattgefunden hat (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f., vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, BKR 2010, 421 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38).
- 32
- Die in Nr. 20 des Cash and Margin Agreements getroffene Rechtswahl führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 42 Satz 1 EGBGB schließt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung eine Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, aus, ohne selbst ein Recht für anwendbar zu erklären. Das anzuwendende Recht ergibt sich aus Art. 38 bis 41 EGBGB, die, wie dargelegt, entgegen der Auffassung der Revision zur Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts führen.
- 33
- b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, G. habe den Kläger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen Aktienoptionsgeschäfte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
- 34
- aa) Ein Vermittler haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu bereichern (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40).
- 35
- bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von G. verlangten Gebühren brachten das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte noch weiter abnehmen. Die an die einzelnen Kontrakte anknüpfende Half-Turn-Provision von 45 US-Dollar, die zu einer Round-Turn-Provision von 90 US-Dollar führte, machte damit selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließ den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen. Der Kläger war nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht in der nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Weise darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Geschäfte im Ergebnis chancenlos waren.
- 36
- Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. Sie beschränken sich auf die Behauptung, die Annahme, dass die Geschäfte des Klägers zwangsläufig zu erheblichen Verlusten führen mussten, sei falsch. Davon ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es festgestellt , dass höhere Aufschläge auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung des Anlegers verschlechterten, weil ein höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, und dass diese Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergeb- nis praktisch chancenlos machten. Dass diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind, zeigt die Revision nicht auf.
- 37
- c) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der von G. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bejaht hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
- 38
- aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung i.S. von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten , die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 34 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 44, jeweils mwN).
- 39
- Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 45, jeweils mwN).
- 40
- bb) Nach diesen Grundsätzen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der Beklagten bejaht hat, einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 41
- (1) Die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Beklagte aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 G. den Zugang zur US-amerikanischen Börse eröffnet, das Transaktionskonto des Klägers geführt und Provisionen an G. abgeführt.
- 42
- In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach dieser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 f. und vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41 Rn. 11 ff., jeweils mwN). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, wistra 1999, 459, 460; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 48 mwN).
- 43
- (2) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmervorsatz der Beklagten im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind frei von Rechtsfehlern.
- 44
- Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 50, jeweils mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand.
- 45
- (a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind unter anderem dann erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet , positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger insgesamt chancenlos machen (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51).
- 46
- (b) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten sind erfüllt. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte bereits vor dem ersten Geschäft, das sie im Jahr 2000 für den Kläger durchführte, aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 positive Kenntnis von den Gebühren, die der Kläger G. zu entrichten hatte. Als erfahrenes Brokerunternehmen wusste die Beklagte, dass aufgrund dieser Gebühren die Optionsgeschäfte des Klägers , insgesamt betrachtet, praktisch chancenlos waren. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung der Beklagten erfüllt. Auf die Voraussetzungen, unter denen die subjektiven Voraussetzungen auch ohne die positive Kenntnis eines Brokers von den Gebühren angenommen werden können, kommt es daher nicht an (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51).
- 47
- Dass G. eine Erlaubnis der Finanzaufsicht besaß, steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dem Gehilfenvorsatz der Beklagten nicht entgegen. Eine solche Erlaubnis lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit des Verhaltens eines gewerblichen Terminoptionsvermittlers gegenüber seinen Kunden schließen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54 mwN).
- 48
- d) Auch die Verjährung der Klageforderung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, rechtsfehlerfrei verneint.
- 49
- aa) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers war zu diesem Zeitpunkt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht verjährt. Er unterlag ursprünglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF, die nach Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages im Jahre 2000 am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war. Daher traten an die Stelle des § 852 Abs. 1 Alt. 1 BGB aF gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 nF (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW 2010, 681 Rn. 9). Für die Berechnung der Verjährungsfrist , zu der auch der Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört (Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 23), ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB das neue Verjährungsrecht maßgeblich, weil in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis ein zusätzlicher, über die Regelungen des § 852 BGB aF hinausgehender, verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW 2010, 681 Rn. 10). Auch an die Stelle der kenntnisunabhängigen 30-jährigen Verjährungsfrist von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB aF) ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB die kürzere neue Regelverjährung getreten.
- 50
- bb) Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB nF war, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, bei Klageerhebung im August 2006 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach §§ 195, 199 BGB nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
- 51
- (1) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 15 sowie Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 32 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27, jeweils mwN). Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Senatsurteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 34 mwN).
- 52
- (2) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger vor dem im Streitfall gemäß § 199 Abs. 1 BGB relevanten Stichtag des 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Beklagten am sittenwidrigen Geschäftsmodell der G. noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Geht es, wie vorliegend, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.
- 53
- Dies war vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Kläger vor diesem Zeitpunkt die Umstände, aus denen sich die Teilnehmerhaftung der Beklagten ergibt , nicht; diese Unkenntnis beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Das Berufungsgericht hat den Teilnehmervorsatz der Beklagten, anders als die Revision meint, entscheidend damit begründet, dass sie aufgrund des Rahmenvertrages vom 18. März 1998 die Gebühren kannte, die der Kläger G. zu entrichten hatte. Folgerichtig hat es die Klageforderung nicht als verjährt angesehen, weil dem Kläger vor dem 1. Januar 2003 weder der Rahmenvertrag vom 18. März 1998 noch die positive Kenntnis der Beklagten von den Gebühren, die er an G.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 31.07.2007 - 5 O 283/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2008 - I-9 U 157/07 -
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.
(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.
(3) Der Vorlagebeschluss enthält:
- 1.
die Feststellungsziele und - 2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.
(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.
(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, - 2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, - 3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder - 4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
- 1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter, - 2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, - 3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts, - 4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts, - 5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags, - 6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und - 7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 10.000 €.
Gründe:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Am 21. Juni 1999 beteiligte sich der Kläger auf Empfehlung der Beklagten als mittelbarer Kommanditist an der D. Beteiligung KG mit einer Einlage von 110.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
- 3
- Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts C. D. in L. einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung , dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.
- 4
- Nach dem Vorbringen des Klägers ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen , unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.
- 5
- Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 hat der Kläger einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele durch Beschluss vom 29. August 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unzulässig abgewiesen und sie zugleich auch als unbegründet angesehen.
- 6
- In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger seinen Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher eingetretenen Schäden - beziffert.
- 7
- Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2015 - 2 OH 28/14 KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
- 8
- Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststellungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer diesbezüglichen Vollmacht des Klägers an seine Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt , da er den Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 11
- a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.
- 12
- b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil der Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchte, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO S. 2311 Rn. 24 mwN).
- 13
- c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.
- 14
- aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich , dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BTDrucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (vgl. BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO Rn. 32).
- 15
- bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif , weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag des Klägers entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.
- 16
- (1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
- 17
- (2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift des Klägers (als "antragstellende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen ("56.242,11 € zzgl. 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemach- ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier nicht unerheblichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.
- 18
- d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlagebera- tung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34).
- 19
- 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits , welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 mwN [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abge- druckt]). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (49.944,97 €) bemessen (§ 3 ZPO).
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.08.2014 - 43 O 912/13 Kap -
OLG München, Entscheidung vom 10.06.2015 - 21 U 3849/14 -
(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt, - 2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und - 3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 17.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 26. Oktober 2000 gezeichneten Beteiligung über 30.000 DM an der I. GmbH & Co. KG geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2014 wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 2
- Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
- 3
- Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 über 24.458,03 € ist lediglich mit 16.105,70 € zu bemessen. Der in den Antrag eingerechnete entgangene Ge- winn (durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten, vgl. Klageschrift S. 24 f in Verbindung mit Anlagen K 15, 16) in Hö- he von 8.352,33 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155 und vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 4 f).
- 4
- Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 2 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 3.894,30 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags mit 500 € angegeben (Klageschrift S. 49).
- 5
- Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) und zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN).
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 92 O 2121/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.06.2014 - 4 U 182/13 -
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.