Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2015 - I-16 U 70/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.04.2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach - Az.: 9 O 12/13 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB für sämtliche Geschäfte zu erteilen, die sie im Zeitraum vom 01. April 2011 bis zum 27. März 2013 mit Kunden in Deutschland abge-schlossen hat, und dabei zumindest die folgenden Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Kunden und Kundennummer;
- Datum und Umfang (Mengen, Artikel, Einzelpreis, Gesamtpreis netto, Rabatte, Nebenkosten, soweit gesondert berechnet) des Auftrags oder bei Erteilung einer Auftragsbestätigung, deren Datum und Umfang;
- Datum und Umfang der Lieferung (Artikel, Menge), Lieferung;
Datum der Rechnung;
- Inhalt der Rechnung bzw. Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen);
- Datum der Kundenzahlung;
- gezahlter Betrag;
- Zahlungsausfälle mit Angabe der jeweiligen Gründe;
- Stornierungen und Retouren mit Angabe der jeweiligen Gründe; Angabe von Gründen für Nichtauslieferungen bzw. Teilausliefe-rungen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, die Zahlung von sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen, Schadensersatz für die vorzeitige Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses durch fristlose Kündigung sowie eine Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB. Die Beklagte entwickelt Systeme und Produkte für die Gebäude- und Haustechnik, beispielsweise Flächenheizsysteme, Wohnungslüftungsanlagen, Fußbodenheizungen und Röhrenkollektoren. Der Kläger war vor dem Beginn der Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zunächst angestellter Vertriebsleiter bei der W… GmbH, die Wärmepumpen herstellte und vertrieb. Sodann war er als angestellter Betriebsleiter für die K… GmbH tätig, die ebenfalls Anlagen für die Gebäude- und Haustechnik herstellte und vertrieb. Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 2010 die K… GmbH auf sich zu verschmelzen. Der Geschäftsführer der K… GmbH, ein ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten, sollte Geschäftsführer der Beklagten werden. Im Rahmen der hierüber geführten Verhandlungen wurde besprochen und mit dem Kläger hierüber auch Einigkeit erzielt, dass dieser nach der Verschmelzung die Vertriebsleitung bei der Beklagten übernehmen sollte. Zu der Verschmelzung kam es indes nicht, da die K… GmbH im Frühjahr 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragen musste. In der Folge beantragte der Kläger ein Existenzgründungsdarlehen, welches ihm auch bewilligt und ausgezahlt wurde. Die Beklagte wollte den Kläger auch weiterhin als Vertriebsleiter einstellen. Der Kläger bestand jedoch darauf, die Vertriebsleitung bei der Beklagten nur als Selbständiger zu übernehmen. Die Parteien schlossen daher einen als „Vertriebsleitung im Sinne eines Handelsvertreters“ überschriebenen Vertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält:
4§ 1Stellung des Handelsvertreters in der Funktion des Vertriebsleiters für den gesamten S… Vertrieb „Heizung, Lüftung, Klima
5- 6
1. Der Handelsvertreter wird zum 01. Juli 2011 als selbständiger Handelsvertreter im Sinne der § 84 ff. HGB mit der Vertreteung des Unternehmers beauftragt.
- 8
2. Der Handelsvertreter übernimmt den im gesamten Tätigkeitsgebiet vorhandenen Kundenstamm. Die Aufgabe besteht in der Leitung des vorhandenen Vertriebs, bestehend aus Festanagestellten und freien Mitarbeitern. Dem Handelsvertreter wird eine Aufstellung übergeben, in dem alle Kunden angegeben sind.
§ 2Tätigkeitsbereich und Pflichten
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1. Die Tätigkeit des Handelsvertreters bezieht sich auf die Leitung und Führung des Vertriebs. Hierzu sollen Mitarbeiter eingestellt und geführt werden. Der Handelsvertreter wird berechtigt, nach Abstimmung mit der Geschäftsleitung und bei Lizenzangelegenheiten mit Herrn Dipl.-Ing. H… S…, rechtsverbindliche Unterschriften für Arbeits- und Lizenzverträge zu leisten. Weiterhin ist der Handelsvertreter berechtigt, im Rahmen des beschlossenen Jahresbudgets für Marketing und PR Maßnahmen Verträge bis zu 10.000 € je Bestellung zu leisten. Eine späte Haftung des Handelsvertreters (z.B. aus gekündigten Arbeitsverträgen) wird ausgeschlossen. Die Mitarbeiter, die im Bereich Vertrieb eingestellt werden, sind allein der Handelsvertretung unterstellt. Alle Gehalts- und Vertragsänderungen müssen von der Handelsvertretung unterzeichnet werden.
- 13
2. Es sollen Maßnahmen zur Steigerung des Erfolges getroffen werden.
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3. Der Handelsvertreter arbeitet selbständig und wir berechtigt, nach Abstimmung mit der Geschäftsleitung und bei Lizenzangelegenheiten mit Herrn Dipl.-Ing. H… S…, für das Unternehmen Arbeitsverträge und Lizenzverträge mit weiteren Herstellern, Auslandsniederlassungen, Handelsvertretungen sowie festen Mitarbeitern ab zu schließen.
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4. Ein Vorbehalt des Unternehmer auf einzelne Kunden oder einzelne Teile seines Lieferungs- und Leistungsprogramms ist im einzelnen zu klären und besteht bei Vertragsschluss nicht.
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5. Der Handelsvertreter hat die Aufgabe, Verkaufsgeschäfte und andere in seinen Tätigkeitsbereich fallende Geschäfte für das Unternehmen zu vermitteln.
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6. Der Handelsvertreter ist im Rahmen seiner Kompetenzen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Unternehmers berechtigt.
[…]
23§4 Provision und Vergütung
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1. Der Handelsvertreter erwirbt einen Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die der Unternehmer während des Bestehens des Vertragsverhältnisses abschließt.
- 27
2. Der Handelsvertreter erhält eine Provision jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.
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3. Es werden 2% auf alle Umsätze des Unternehmens in der BRD vereinbart. Mindestens jedoch monatlich 4.000,00 € netto. Die gezahlte Mindestvergütung können nicht mit anderen Vergütungen verrechnet werden. In den ersten drei Monaten der Vertragslaufzeit wird ein Mindestvergütung gemäß § 4 (3) dieses Vertrages jedoch mit 6000,00 € netto vereinbart. Weiterhin werden auf alle Geschäfte außerhalb der BRD, alle Auslandskunden, alle Lizenznehmer oder OEM-Kunden, also Kunden, die bei Belieferung durch das Unternehmen Produkte desselben unter deren Namen und unter dem Namen des Unternehmens verkaufen und vertreiben, Provisionen fällig, die jeweils einzeln zu vereinbaren sind. Dieses gilt auch für Vereinbarungen die direkt mit einem Gesellschafter des Unternehmens abgeschlossen werde. Bei der Übernahme von Vertriebsleitertätigkeiten für andere Hersteller muss die Mindestvergütung neu verhandelt werden.
- 31
4. Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald der Unternehmer das Geschäft ausführt. Wird das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausgeführt, entsteht er zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer es hätte ausführen sollen. Der Anspruch auf Provision mindert sich anteilig oder entfällt, wenn die nur teilweise Ausführung oder die Nicht-Ausführung vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Der Anspruch auf Provision entfällt, sowie feststeht, dass der Kunde des Unternehmers keine Zahlung leistet. Bereits gezahlte Provision ist dann zurückzuerstatten.
[…]
338. Für das genutzte Büro in E… wird der aktuelle Mietvertrag weitergeführt. Eine Verlegung des Büros an andere Stelle zum Beispiel beim Unternehmer wird ausgeschlossen.
34[…]
35§ 7Vertragsdauer
36- 37
1. Der Handelsvertretervertrag wir mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahre abgeschlossen und verlängert sich im Anschluss auf unbestimmte Zeit.
[…]
39§ 9Schlussbestimmungen
40[…]
41- 42
2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine gesonderte Vereinbarung aufgehoben werden, die ihrerseits der Schriftform bedarf.
[…]“
44Der Vertragsentwurf stammte von dem Kläger. An diesem Entwurf nahm die Beklagte nach Prüfung eigene Änderungen und Ergänzungen vor, die dann auch Vertragsinhalt wurden.
45Der Kläger übte für die Beklagte sodann die Vertriebsleitertätigkeit vertragsgemäß aus. So stellte er für die Beklagte Vertriebsmitarbeiter ein und leitete sie an. Selbst vermittelte er keine Geschäfte für die Beklagte. Bei Kunden wurde er nur in Ausnahmefällen und nur in Begleitung eines Vertriebsmitarbeiters vorstellig. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger montags in den Geschäftsräumen anwesend zu sein hatte, damit er der Geschäftsleitung der Beklagten für Fragen zur Verfügung stand. Die Beklagte erstellte aufgrund ihrer betriebswirtschaftlichen Auswertungen monatliche Provisionsabrechnungen, die der Kläger zunächst unbeanstandet ließ.
46Im Juli 2012 kam es zwischen den Parteien zum Streit über die erfolgten Provisionsabrechnungen. Der Kläger rügte mit Email vom 19.07.2012 wie folgt, dass nicht alle Kunden bei den Abrechnungen berücksichtigt worden seien:
47„[…] bei der Durchsicht der Provisionsabrechnungen sind mir Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Grundsätzlich habe ich laut Vertrag einen Anspruch auf 2% aller Umsätze. Ein Ausschluss für bestimmte Kunden wurde nie vereinbart. Dieses würd außerdem in Schriftform erfolgen müssen.
48In einem persönlichen Gespräch mit Ihnen und H… S… habe ich Grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, auf I… Umsätze (aufgrund der möglichen Fusion zu verzichten).
49Eine schriftliche Zustimmung und ein Gespräch über eventuell nötigen Ausgleich wurde nie besprochen, und ein schriftliches Angebot liegt bis heute nicht vor. […]“
50Mit Schreiben vom 12.03.2013 bemängelte der Kläger erneut die Provisionsabrechnungen und errechnete zu seinen Gunsten eine Differenz von 90.783,49 EUR. Er forderte die Beklagte auf, den Differenzbetrag innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Die Beklagte antwortete mit zwei Schreiben vom 18.03.2013. In einem Schreiben, welches sie als „Abmahnungen“ bezeichnete, rügte die Beklagte verschiedene Verhaltensweisen des Klägers, die nach ihrer Auffassung nicht vertragsgerecht waren. Mit dem weiteren Schreiben forderte sie den Kläger auf, diverse Leistungen zu erbringen, die nach ihrer Auffassung zum geschuldeten Leistungsumfang gehörten. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2013 die fristlose Kündigung. Der Kläger wies die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 28.03.2013 zurück und forderte die Beklagte auf, diese bis zum 05.04.2013 zurückzunehmen. Die Beklagte wies diese Aufforderung ihrerseits mit Schreiben von 10.04.2013 zurück. Mit Schreiben vom 16.04.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 19.03.2013 die aus seiner Sicht ausstehende Provision nachzuzahlen und die fristlose Kündigung zurückzunehmen. Ferner forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm bis zum 25.03.2013 einen Buchauszug zu erteilen. Die Beklagte wies die Forderungen des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 19.04.2013 zurück und erklärte erneut die fristlose Kündigung. Der Kläger nahm dies zum Anlass, um nunmehr seinerseits mit Anwaltsschreiben vom 22.04.2013 die fristlose Kündigung zu erklären.
51Der Kläger hat die Auffassung vertreten, selbst wenn es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht um einen Handelsvertretervertrag handeln würde, stehe ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 87c HGB zu. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Parteien anstelle einer Provision auf eine Umsatzbeteiligung als Vergütung geeinigt hätten. Die vereinbarte Vergütung stelle vielmehr eine Bezirksprovision dar, die auch zu dem Verlangen eines Buchauszuges berechtige.
52Der Kläger hat auf der ersten Stufe zunächst beantragt,
53die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB für sämtliche Geschäfte zu erteilen, die sie im Zeitraum vom 01. April 2011 bis zu 27. März 2013 in Deutschland mit Kunden abgeschlossen habe, und dabei zumindest die folgenden Angaben zu machen:
54- Name und Anschrift des Kunden und Kundennummer;
55- Datum und Umfang (Mengen, Artikel, Einzelpreis, Gesamtpreis netto, Rabatte, Nebenkosten, soweit gesondert berechnet) des Auftrags oder bei Erteilung einer Auftragsbestätigung, deren Datum und Umfang;
56- Datum und Umfang der Lieferung (Artikel, Menge), Lieferung;
57- Datum der Rechnung;
58- Inhalt der Rechnung bzw. Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen);
59- Datum der Kundenzahlung;
60- gezahlter Betrag;
61- Zahlungsausfälle mit Angabe der jeweiligen Gründe;
62- Stornierungen und Retouren mit Angabe der jeweiligen Gründe; Angabe von Gründen für Nichtauslieferungen bzw. Teilauslieferungen.
63Die Beklagte hat beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe nur darauf bestanden, dass er nicht angestellt werde, um die Rückzahlung des Existenzgründungsdarlehens zu vermeiden. Es sei vereinbart worden, nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten einen Anstellungsvertrag abzuschließen. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, dass er für Geschäfte mit OEM-Kunden und Eigengeschäfte mit Gesellschaftern und mit der I… GmbH, an der der Gesellschafter H… S… zu 50% beteiligt gewesen sei, keine Umsatzbeteiligung erhalten würde. Dies habe der Kläger in einem Gespräch am 19.09.2011 bestätigt. Auch hinsichtlich der Montageleistungen, die sie zu erbringen beabsichtigt habe, habe Einvernehmen bestanden, dass Umsätze nicht verprovisioniert würden. Am 23.07.2012 habe der Kläger bestätigt, dass die Provisionsabrechnungen den Vereinbarungen entsprochen hätten. Er habe weiter erklärt, er habe mit seinem Schreiben lediglich Druck ausüben wollen. Nach Zahlung der unstreitig offenen Beträge sei die Sache nun erledigt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei als ihr Vertriebsleiter kein Handelsvertreter gewesen. § 87c Abs. 2 HGB sei auch nicht analog anwendbar. Außerdem sei § 87c Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht anwendbar, wenn wie im vorliegenden Fall anstelle einer Provision eine Umsatzbeteiligung vereinbart worden sei. Schließlich könne der Kläger aufgrund der bisher erteilten Provisionsabrechnungen und, weil er als Vertriebsleiter Einblick in ihre Buchführung gehabt habe, nicht mehr die Erteilung eines Buchauszuges verlangen.
66Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die von dem Kläger begehrten Auskünfte zu erteilen. Lediglich wegen Geschäften mit OEM-Kunden und Eigengeschäften mit Gesellschaftern der Beklagten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthalte zumindest Elemente eines Handelsvertretervertrages. Er sei auch nicht als Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch wenn das gesetzliche Leitbild von einer kausalen Tätigkeit des Handelsvertreters für den zu verprovisionierenden Umsatz ausgehe, sei § 87 c Abs. 2 HGB auch auf die Umsatzprovision anwendbar. Denn von dem Erfordernis einer kausalen Tätigkeit des Handelsvertreters mache § 87 Abs. 2 HGB bereits für die Bezirksprovision eine Ausnahme, auf die § 87c Abs. 2 HGB nach allgemeiner Meinung anwendbar sei. Ein vergleichbares Bedürfnis nach einem Buchauszug bestehe aber auch bei der Umsatzprovision. Nur anhand des Buchauszuges seien die Angaben des Unternehmers zu den von ihm erzielten Umsätzen nachprüfbar. Die Klageabweisung wegen der Geschäfte mit OEM-Kunden und Gesellschaftern folge aus § 4 Nr. 3 des Vertrages. Soweit die Beklagte darüberhinaus geltend gemacht habe, auch Montageleistungen und Geschäfte mit dem Kunden I… KG seien von der Provisionspflicht ausgenommen worden, sei der entsprechende Vortrag in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz nicht vom Schriftsatznachlass umfasst und daher verspätet. Da der Buchauszug nur für die Zeit bis zum Zugang der fristlosen Kündigung begehrt werde, komme es auch nicht darauf an, ob die fristlose Kündigung wirksam sei.
67Dieses Urteil ist der Beklagten am 09.04.2014 und dem Klägervertreter am 11.04.2014 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.05.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.07.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 08.07.2014, innerhalb der bis zum 10.07.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.05.2014 (Montag), eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.07.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf am selben Tag, innerhalb der bis zum 11.07.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
68Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren, d.h. die Klageabweisung, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
69Die Beklagte beantragt,
70die Klage abzuweisen.
71Der Kläger beantragt,
72die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
73Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit seiner Klage stattgegeben worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit seine Klage abgewiesen worden ist, verfolgt er mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
74Der Kläger beantragt,
75nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
76Die Beklagte beantragt,
77die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
78Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
79Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
80II.
81Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
82A.
83Die Berufungen sind zulässig. Sie sind gemäß §§ 517, 519 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründungen genügen auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Parteien rügen Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, die - als zutreffend unterstellt - entscheidungserheblich wären.
84B.
85Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Klage gerichtet auf Erteilung eines Buchauszuges ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu und zwar auch, soweit es um Geschäfte mit OEM-Kunden und Direktgeschäfte mit Gesellschaftern der Beklagten geht.
86Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB zu. Danach kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt.
871.
88Der Kläger war Handelsvertreter. Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 S.1 HGB).
89a)
90Der Kläger war auch während seiner Vertriebstätigkeit für die Beklagte selbständiger Gewerbetreibender. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Nach dem unstreitig gebliebenen Beklagtenvortrag hatte der Kläger – nur – montags in den Geschäftsräumen der Beklagten anwesend zu sein, um für Fragen und Rücksprachen zur Verfügung zu stehen. Ansonsten war der Kläger in der Gestaltung seiner Tätigkeit unstreitig frei. Abgesehen von Berichtspflichten, die auch den selbständigen Handelsvertreter treffen, und der Anwesenheitspflicht am Montag hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie dem Kläger irgendwelche zeitlichen, örtlichen oder inhaltlichen Vorgaben gemacht hätte, die einer Selbständigkeit entgegenstünden. Auch die Anwesenheitspflicht hat nur der Ermöglichung der Rücksprache gedient. Dass der Kläger in den Geschäftsräumen der Beklagten montags bestimmte Aufgaben zu erledigen gehabt hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger für die Beklagte unter der Bezeichnung „Vertriebsleiter“ tätig geworden ist.
91Der zwischen den Parteien geschlossene Handelsvertretervertrag ist auch nicht als Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 HGB nichtig. Entscheidend dafür, dass ein Scheingeschäft vorliegt, ist die Absicht des Erklärenden, dass die Rechtsfolgen, die mit der Erklärung verbunden sind, im Einvernehmen mit dem Erklärungsempfänger nicht eintreten sollen. Kein nach § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft liegt somit vor, wenn die Beteiligten zwar den Eintritt der Rechtsfolgen wollen, nicht jedoch den regelmäßig damit verbundenen wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Erfolg.Daher fallen fiduziarische Rechtsübertragungen, Strohmanngeschäfte, Stiftungskonstruktionenund Umgehungsgeschäfte nicht unter § 117 Abs. 1 BGB, da die Parteien in diesen Fällen gerade den Eintritt der mit der Erklärung verbundenen Rechtsfolge anstreben müssen, um ihre praktischen Ziele zu erreichen (MüKo-Armbrüster, 6. Aufl., § 117 Rn. 14). So liegt der Fall hier. Allein der Umstand, dass der Kläger auf eine selbständige Tätigkeit bestanden hat, womöglich um ein Existenzgründungsdarlehen nicht zurückzahlen zu müssen, ist unschädlich. Dass Rechtsfolgen aus dem Vertrag nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht hätten eintreten sollen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Auch der Umstand, dass die Parteien bei Vertragsschluss nach dem Beklagtenvortrag beabsichtigt haben, in sechs Monaten einen Arbeitsvertrag zu schließen, ist unschädlich. Zu dem Abschluss eines Arbeitsvertrages ist es nicht gekommen. Dass die Parteien bei Abschluss des „Handelsvertretervertrages“ sich einig gewesen wären, dass nicht dessen Rechtsfolgen, sondern die eines Arbeitsvertrages hätten eintreten sollen, hat die Beklagte jedenfalls nicht dargetan.
92b)
93Die Beklagte war auch ständig damit betraut, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln. Hierfür ist es unschädlich, dass der Kläger nach dem zwischen den Parteien geschlossen Vertrag in erster Linie als Vertriebsleiter Vertriebsmitarbeiter für die Beklagte anstellen und leiten und nicht selbst unmittelbar Geschäfte vermitteln sollte.
94Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte des Unternehmers mit Dritten, d.h. er fördert ihren Abschluss durch Einwirkung auf den Dritten. Es genügt Mitursächlichkeit, falls sie nicht ganz nebensächlich ist (Hopt in Baumbach/Hopt, 36. Aufl., § 84 Rn. 22). Einer persönlichen Tätigkeit des Handelsvertreters bedarf es im Regelfall nicht,an dem Vertragsschluss mit dem Kunden muss er nicht unmittelbar beteiligt sein (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost /Strohn, 3. Aufl. 2014, § 87 Rn. 33 m.w.N.; Hopt a.a.O.). Die Vermittlungstätigkeit seiner Beauftragten, Angestellten oder Untervertreter ist ihm als Mitverursacher zuzurechnen. Auch der nur ein Vertriebssystem aufbauende oder führende Vertriebs- oder Strukturleiter kann im Rechtssinn als Handelsvertreter tätig sein und einen Provisionsanspruch durch Herbeiführung dieser Kundengeschäfte erwerben (BGH Urt. v. 26.09.2013, VII ZR 227/12, Löwisch a.a.O.; Hopt a.a.O.). Auch der Hauptvertreter, dem die Einschaltung von Untervertretern gestattet ist, oder ein Generalvertreter oder Verkaufsleiter, dem nur Einstellung und Betreuung von Untervertretern obliegt, ist Handelsvertreter im Sinne von § 84 HGB (Hopt a.a.O.). Ebenso kann der Unternehmer dem Handelsvertreter die Aufgabe übertragen, gegen das Versprechen einer Provisiondessen angestellte Reisende anzuleiten, zu überwachen und/oder sich in deren Vermittlung von Kundengeschäften einzuschalten (Löwisch a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat als Vertriebsleiter mittelbar den Abschluss von Geschäften gefördert, indem er als selbständiger Gewerbetreibender Vertriebsmitarbeiter für die Beklagte angestellt und geleitet hat.
952.
96Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag im Wege der Umsatzbeteiligung vergütet werden sollte.
97Es wird die Auffassung vertreten, die Rechte aus § 87c HGB stünden dem Handelsvertreter nicht zu, wenn und soweit er Informationen wegen einer anstelle oder neben einer Provision geschuldeten, jedoch vom Erfolg seiner Tätigkeit unabhängigen Vergütung, eines Fixums, einer Pauschalvergütung oder einer erfolgsunabhängigen Umsatzbeteiligung erstrebt (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost /Strohn, 3. Aufl. 2014, § 87c Rn. 11 m.w.N.).Insoweit sei er auf die allgemeinen Kontrollrechte nach dem Vertragsrecht des BGB und nach § 242 BGB angewiesen.Aber auch nach dieser Auffassung darf der Handelsvertreter bei Vereinbarung einer Beteiligung am Umsatz mit den von ihm vermittelten Kunden die Rechte aus § 87c HGB geltend machen (Löwisch a.a.O.). Das Gleiche soll bei der Vereinbarung einer Vergütung mit einem erfolgs- oder leistungsabhängigen Anteil jedenfalls hinsichtlich des variablen Provisionsanteils gelten. Grund für diese Einschränkung sind Sinn und Zweck der Informationsrechte des § 87c HGB. Bei den Rechten aus § 87c HGB handelt es sich um Neben- bzw. Hilfsrechte zu dem Anspruch auf Provisionszahlung gemäß § 87 HGB. Sie setzen daher einen möglichen Anspruch auf Provisionszahlung voraus. Gegenstand dieses Zahlungsanspruchs können alle Provisionen im Sinne von § 87 sein, also auch Bezirksprovisionen.
98Im vorliegenden Fall handelt schuldet die Beklagte als Unternehmerin nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine von jeglichem Vertriebserfolg unabhängige, reine Umsatzbeteiligung. Die nach § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages zu verprovisionierenden Umsätze sind vielmehr sowohl territorial, als auch gegenständlich und subjektiv, d.h. im Hinblick auf den Kundenkreis, eingeschränkt. Der Provisionsanspruch nach § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages ist zunächst territorial insoweit eingeschränkt, als nur innerhalb Deutschlands erzielte Umsätze zu verprovisionieren sind. Insoweit handelt es sich bereits um eine Bezirksprovision – auch wenn der Bezirk mit dem Territorium Deutschlands sehr weit gefasst ist – im Sinne von § 87 Abs. 2 S. 1 HGB, bei der eine Mitwirkung des Handelsvertreters nicht einmal mittelbar erforderlich ist. Gegenständlich sind von dem Provisionsanspruch nach § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages Umsätze mit Montageleistungen ausgeschlossen. Subjektiv sind von dem Provisionsanspruch nach § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages Geschäfte mit Auslandskunden bzw. Umsätze aus Auslandsgeschäften, Geschäfte mit Lizenznehmer oder OEM-Kunden sowie Direktgeschäfte mit Gesellschaftern der Beklagten ausgeschlossen. Die verbleibenden, nach § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages erzielten Umsätze sind zumindest mittelbar auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen, da sie von den Vertriebsmitarbeitern generiert werden, die der Kläger für die Beklagte angestellt und geleitet hat. Es handelt sich somit nicht darum, dass anstatt einer Provision für den Erfolg der Vertriebsbemühungen des Klägers eine von seiner Vertriebstätigkeit völlig losgelöste Tantieme im Sinne einer reinen Umsatzbeteiligung geschuldet wäre. Dies ergibt sich auch aus der eigenen Argumentation der Beklagten. In der Klageerwiderung argumentiert sie, von der Umsatzbeteiligung nach § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages seien u.a. die OEM-Kunden und Direktgeschäfte mit Gesellschaftern ausgeschlossen, weil für diese Kunden keinerlei „Vertriebsaufwand“ erforderlich sei. Selbst nach der Auffassung der Beklagten trägt die Umsatzbeteiligung nach § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages somit einem Vertriebsaufwand Rechnung. Dieser Vertriebsaufwand entstand von vornherein offensichtlich auch dem Kläger als Vertriebsleiter der Beklagten, dessen Vertriebsleitertätigkeit zumindest mittelbar mitursächlich für die von den Vertriebsmitarbeitern der Beklagten generierten Umsätze war.
993.
100Aber auch soweit es um Umsätze aus Geschäften mit OEM-Kunden und Direktgeschäften mit Gesellschaftern der Beklagten sowie mit dem Kunden I… KG geht, bestand ein Provisionsanspruch des Klägers. Dies würde selbst dann gelten, wenn man aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung Geschäfte mit dieser Kundin wie direkt mit einem Gesellschafter der Beklagten abgeschlossene Geschäfte behandeln würde, weil ein Gesellschafter der Beklagten zu 50% an der I… KG beteiligt war. Denn auch für Geschäfte mit OEM-Kunden und Direktgeschäfte mit Gesellschaftern der Beklagten ordnet § 4 Ziff. 3 Sätze 4 und 5 des Vertrages Provisionen ab. Diese Provisionen sind lediglich der Höhe nach noch nicht bestimmt. Dass derartige Geschäfte nicht der Provisionsregelung des § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Vertrages unterliegen sollen, sondern abweichende Provisionen vereinbart werden sollten, leuchtet ein, da der „Vertriebsaufwand“ für diese Geschäfte offenkundig geringer war. Daher war es sinnvoll, für diese Geschäfte abweichende – sinnvollerweise niedrigere – Provisionssätze zu vereinbaren. Zu derartigen Vereinbarungen ist es indes nicht gekommen. Daher sind die von der Beklagten nach § 4 Ziff. 3 Sätze 4 und 5 des Vertrages geschuldeten Provisionen nach § 87b HGB zu berechnen. Es kann dahinstehen, ob sich bei Anwendung von § 87b HGB im Einzelfall überhaupt eine Provision zugunsten des Klägers für Geschäfte mit OEM-Kunden und Direktgeschäfte mit Gesellschaftern der Beklagten ergibt. Dies zu prüfen wird dem Kläger erst dann möglich sein, wenn er für diese grundsätzlich provisionspflichtigen Geschäfte ebenfalls einen Buchauszug gemäß § 87 Abs. 2 HGB erhalten hat.
101Hieran ändert es auch nichts, wenn die Parteien während der Vertragslaufzeit mündlich vereinbart hätten, dass die Geschäfte im Sinne von § 4 Ziff. 3 Sätze 4 und 5 des Vertrages doch nicht verprovisioniert werden sollten. Der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, wären diese mündlichen Abreden unwirksam, weil die Vertragspartner in § 9 Ziff. 3 des Vertrages die Schriftform vereinbart haben. Da die vereinbarte Schriftform zulässigerweise in der Weise gesichert ist, dass auch die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform bedarf, ist eine mündliche Änderung ausgeschlossen, § 125 Satz 2 BGB.
102Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine doppelte Schriftformklausel, die vorsieht, dass die Aufhebung der Schriftform ebenfalls schriftlich erfolgen muss, jedenfalls dann, wenn sie zwischen Kaufleuten durch Individualvertrag vereinbart wurde, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform selbst nicht wahrt (zuletzt BGH Urteil vom 17.09.2009, I ZR 43/07, m.w.N). Allein die Annahme, dass bei einer doppelten Schriftformklausel eine mündliche Änderung nicht zulässig ist, verschafft dem Parteiwillen, Vereinbarungen nur unter Beachtung einer zur Beweissicherung geeigneten Form abzuschließen, ausreichend Beachtung, ist interessengerecht und schafft eine rechtssichere Vertragsgestaltung. Die Schriftformklausel dient wie die gesetzliche Schriftform vorrangig dem Schutz der Vertragspartner vor Übereilung sowie der Klarheit und dem Beweis des Vertragsinhalts. Die Parteien verzichten durch die Vereinbarung der Schriftform bewusst auf die Leichtigkeit formloser Abreden, um andererseits die Vorteile des eigenen Schutzes und der Rechtssicherheit zu erlangen. Die Grundsätze der Privatautonomie bestätigen die Möglichkeit sich freiwillig an ein Schriftformerfordernis ohne die Möglichkeit mündlicher Änderung zu binden, was nicht zuletzt auch in den Regelung des § 125 Satz 2 BGB zum Ausdruck gekommen ist (Senat Urteil vom 25.07.2014, I-16 U 166/13).
103Bei der Schriftformklausel handelte es sich auch um eine Individualvereinbarung. Es mag sein, dass der Kläger sich einer im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vorformulierten Schriftformklausel bedient hat. Diese war jedoch im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB wie der Rest des Vertrages zwischen den Parteien im Einzelnen ausverhandelt. Der Verwender muss für ein Aushandeln im Sinne dieser Vorschrift den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dabei muss der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Daher reicht für ein „Aushandeln“ ein ausdrückliches Einverständnis des Kunden nach einem Hinweis auf die belastende Klausel nicht aus. Vielmehr muss die Klausel vom Kunden „in seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen“ aufgenommen worden sein (MüKo-Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 35). Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 17.02.2014 vorgetragen, dass die Beklagte den von ihm vorbereiteten Vertragsentwurf nicht nur eingehend geprüft, sondern auch Änderungen und Ergänzungen vorgenommen habe, die allesamt Vertragsinhalt geworden seien und sie somit ihre inhaltlichen Vorstellungen in diesem Vertrag verwirklicht habe. Demnach stand der Kerngehalt der Vertragsklauseln inhaltlich ernsthaft zur Disposition. Die Beklagte hatte eine Gestaltungsmöglichkeit zur Wahrung ihrer Interessen. Sie hatte die reale Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen einschließlich der Schriftformklausel zu beeinflussen und somit auch die Schriftformklausel in ihren rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen. Dieser Klägervortrag ist unstreitig geblieben.
1044.
105Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges scheidet schließlich auch nicht deshalb aus, weil er Provisionsabrechnungen erhielt, mit deren Ordnungsgemäßheit einverstanden gewesen wäre und während der Vertragserfüllung Einblick in die Bücher der Beklagten gehabt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptungen der Beklagten zu angeblichen Einigungen über die Provisionsabrechnungen zutreffen.
106Die Ausübung der dem Handelsvertreter nach dem Gesetz zustehenden einzelnen Rechte des § 87c HGB kann grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sein und das noch durchsetzbare Recht grundsätzlich nicht verwirkt werden.Selbst unverhältnismäßig hohe Kosten für einen Buchauszug machen dessen Erstellung grundsätzlich nicht unzumutbar, weil der Geschäftsherr rechtzeitig Vorsorge für eine einfache und kostengünstige Erfüllung dieser Verpflichtung treffen muss (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost /Strohn, 3. Aufl. 2014, § 87c Rn. 34 m.w.N.).Ausnahmsweise kann in eng begrenzten Sonderfällen § 242 BGB eingreifen,wenn der Unternehmer nachweist, dass der Handelsvertreter aus Schikane handelt und tatsächlich auf Buchauszug und Bucheinsicht zur Wahrung seiner Rechte bei objektiver Wertung nicht angewiesen ist.Das ist nicht bereits der Fall, wenn der Handelsvertreter im Besitz vollständiger Abrechnungen mit Abrechnungsunterlagen ist.Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass der Handelsvertreter zusätzlich zu der ordnungsgemäßen Provisionsabrechnung durch den Unternehmer Anspruch auf Buchauszug und Bucheinsicht hat (Löwisch a.a.O. m.w.N.). Deswegen kann die Durchsetzung des Rechts auf Buchauszug im Klage- und Vollstreckungsweg trotz der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bücher des Unternehmers nicht rechtsmissbräuchlich sein.Ebenso kann auch der bloße Verdacht unredlichen Verhaltens des Handelsvertreters noch nicht zum Rechtsverlust nach § 242 BGB führen.Wenn der Unternehmer allerdings nachweist, dass der Handelsvertreter positiv weiß, dass ihm bereits sämtliche in einem Buchauszug gehörende Angaben zur Verfügung stehen, und bei objektiver Würdigung auch die insoweit erforderliche übersichtliche und geordnete Form gewahrt ist, kann sein Auszugsverlangen ausnahmsweise als Schikane anzusehen und rechtsmissbräuchlich sein.Davon kann jedoch schon im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Unabdingbarkeit der Rechte des § 87c HGB nicht ausgegangen werden, wenn dem Handelsvertreter zu einer Zeit, in welcher sein Provisionsanspruch noch durchsetzbar ist, ein Zugriff auf seine eigenen Unterlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Es ist daher irrelevant, dass der Kläger während seiner Vertriebsleitertätigkeit Einsicht in die Bücher der Beklagten hätte nehmen können. Seit der von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung hat er jedenfalls keine Möglichkeit mehr, die Bücher der Beklagten einzusehen.
107Zwar sind die Rechte aus § 87c HGB bei einer endgültigen und abschließenden Einigung der Vertragspartner über bestimmte Zahlungsansprüche des Handelsvertreters oder spätestens bei deren einvernehmlicher Abrechnung ausgeschlossen.Die in diesen Fällen notwendige, in rechtsverbindlicher Weise durch Willenserklärungen zustande gekommene Einigung muss jedoch zum Inhalt haben, dass dem Handelsvertreter zumindest für bestimmte Zeitabschnitte oder eine bestimmte Art von Kundengeschäften eine, gegebenenfalls auch nur über einen bestimmten Betrag hinausgehende Provision endgültig nicht mehr zusteht und er damit zugleich auch auf möglicherweise bestehende Ansprüche in rechtlich wirksamer und verbindlicher Weise verzichtet.Die Einigung auf die Richtigkeit einzelner Provisionsabrechnungen oder deren „Genehmigung“ durch den Handelsvertreter reichen hierfür nicht (Löwisch a.a.O. Rn. 33). Eine derartige endgültige Einigung über Provisionsrechnungsbeträge hat die Beklagte nicht – jedenfalls nicht nachvollziehbar – vorgetragen. Sie hat lediglich in nachvollziehbarer Form behauptet, dass sich die Parteien darüber mündlich geeinigt hätten, welche Kunden Gegenstand der Provisionsabrechnungen sein sollten.
1085.
109Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der zu erteilende Buchauszug auch nicht inhaltlich zu beschränken. Die aus dem Tenor ersichtlichen Bestandteile des von der Beklagten zu erteilenden Buchauszuges entsprechen dem, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Handelsvertreter zuzubilligen ist, damit er die Berechnung der ihm zustehenden Provision überprüfen kann. Hieran ändert auch die Umsatzabhängigkeit der dem Kläger zustehenden Provision nichts. Die genannten Informationen sind – gerade auch vor dem Hintergrund der Differenzierung zwischen der Bezirksprovision in § 4 Ziffer 3 Satz 1 einerseits und der Provision nach § 4 Ziffer 3 Satz 3 andererseits – erforderlich, damit der Kläger die Berechnung der ihm zustehenden Provision voll überprüfen kann. Es liegen keine Besonderheiten vor, die es rechtfertigen würden, von den üblichen Anforderungen an den Buchauszug abzuweichen und dem Kläger abzuverlangen, den Angaben der Beklagten zu dem provisionspflichtigen Umsatz ungeprüft Glauben zu schenken. Dass dies dem buchauszugspflichtigen Unternehmer einen erheblichen Aufwand verursachen kann, weil er seine Buchführung ggf. nicht diesen Anforderungen entsprechend eingerichtet hat, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen
110C.
111Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Da der Wert der Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt, ist die Nichtzulassungs-beschwerde gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO nicht statthaft. Da die Revision nicht zu-gelassen wird, liegt ein Fall des § 713 ZPO vor (vgl. Zöller-Herget, 30. Aufl., § 713 Rn. 2), so dass Schutzanordnungen nach §§ 708, 709 ZPO zu unterbleiben haben.
112Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen nicht aufwirft und von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht abweicht.
113Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- € festgesetzt.
114D… |
Dr. W… |
Dr. P… |
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2015 - I-16 U 70/14
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 31. März 2015 - I-16 U 70/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- 1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und - 2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder - 2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder - 3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag. Am 30. April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte, der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Teamleiters erreicht hatte, den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C. Versicherung tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm wäh- rend der Laufzeit des Handelsvertretervertrags obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und - im Wege der Stufenklage - auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt, 1. festzustellen, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2012 fortbesteht ; … 4. den Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihm entweder selbst und/oder über die ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkurrierend über die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsprodukte aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, insbesondere unter Angabe von Name und Anschrift des Kunden, des konkreten Produktes, der Sparte, des Tarifs, des Antrags- und Vertragsdatums , des Netto- und Bruttobeitrags, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme, wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten , vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
- 2
- Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter anderem festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner hat es den Beklagten im Wege der Stufenklage verurteilt, in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 für Wett- bewerber vermittelte Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, und zwar unter Angabe des konkreten Vertrages, der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme.
- 3
- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, wie folgt entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien in der Fassung des Handelsvertretervertrages vom 10./18. August 2008, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009, bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet worden ist. … 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von Außendienstmitarbeitern , die durch den Beklagten als Vertriebsleiter der C. Versicherung geworben wurden und die ihm in dieser Eigenschaft zugeordnet sind, für die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen.
- 4
- Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit über den Auskunftsanspruch entschieden worden ist. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Auskunftspflicht eines Versicherungsvertreters gegenüber dem Unternehmer bei einem Wettbewerbsverstoß zuzulassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in eingeschränktem Umfang weiter. Sie erstrebt, den Beklagten zu verurteilen,
a) Auskunft auch über die Geschäfte zu erteilen, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter seiner Organisation vermittelt haben,
b) im Rahmen der Auskunft - mit Ausnahme der Versicherungsverträge aus den Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung - den konkret vermittelten Vertrag unter Nennung des Namens und der Anschrift des Versicherungsnehmers zu erteilen, wobei die Auskunft zu a) und b) auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
- 5
- Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
- 6
- Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts sowie Revision eingelegt. Der Senat hat diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Seine Revision hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie Auskunft auch über die Geschäfte begehrt, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen, ihm aber zugeordneten Außendienstmitarbeiter vermittelt haben. Hingegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern verlangt.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2013, 79 veröffentlicht ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt , die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009 sei wirksam, weshalb das Handelsvertreterverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 beendet worden sei.
- 9
- Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung erhebe der Beklagte keine konkreten Einwände.
- 10
- Der Klägerin sei insoweit Recht zu geben, als der Beklagte Auskunft auch über die Geschäfte schulde, die von den bereits vom Beklagten angeworbenen Handelsvertretern der C. Versicherung vermittelt worden seien. Hätte der Beklagte sich an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertreter hätten für die Klägerin vermittelt. Im Hinblick auf den der Klägerin dadurch entgangenen Gewinn sei der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Anders verhalte es sich mit dem Geschäft, das die übrigen (nicht vom Beklagten neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter "seiner" Organisation vermittelt hätten. Diese Handelsvertreter wären auch ohne Zutun des Beklagten für die C. Versi- cherung tätig geworden, wie der Beklagte mit Recht einwende. Insoweit sei der Auskunftsantrag abzuweisen.
- 11
- Der Auskunftsanspruch, so meint das Berufungsgericht, erstrecke sich nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden. Diese Angaben seien zur Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Geschäfts nicht erforderlich. Dazu genügten die in der Urteilsformel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzliche Angabe der Namen und Anschriften der Kunden würde der Klägerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadurch zur Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft in der Lage wäre. Diesem Zweck diene die Auskunft aber nicht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei, könne die Klägerin vom Beklagten verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Andererseits bestehe auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt würden. Dieses Interesse habe der für die C. Versicherung als Vertriebsleiter tätige Beklagte, soweit möglich, zu wahren. Im Hinblick auf Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen komme hinzu, dass der Beklagte sich durch die Weitergabe nicht anonymisierter Vertragsdaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen würde, wie sich aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 ergebe.
II.
- 12
- Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
- 13
- 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft über solche Geschäfte verneint, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben.
- 14
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w.N. - Meistbegünstigungsvereinbarung ). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7).
- 15
- Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig ; er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12, NJW 2013, 2111 Rn. 26). Hat der Handelsvertreter verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 133/62, NJW 1964, 817; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 32). Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 15).
- 16
- b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Anspruch auf Auskunft über die Geschäfte, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, es fehle am Kausalzusammenhang mit der Verletzung des Wettbewerbsverbots. Denn es ist möglich, dass die Tätigkeit des Beklagten als Vertriebsleiter bei der C. Versicherung jedenfalls für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern, etwa durch Steigerung dieses Volumens, ursächlich war. Des Weiteren ist ein Gewinnentgang bei der Klägerin in der Weise möglich, dass der Beklagte bei einer Tätigkeit für die Klä- gerin in dem fraglichen Zeitraum als Teamleiter auf eine entsprechende Weise auf das Geschäftsvermittlungsvolumen Einfluss genommen hätte, wovon die Klägerin profitiert hätte. Die genannte Auskunft kann als Grundlage einer Schätzung des der Klägerin insoweit entgangenen Gewinns dienen. Dem Umstand , dass die Tätigkeit des Beklagten bei der C. Versicherung nur für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern ursächlich war, kann gegebenenfalls im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.
- 17
- c) Der Beklagte war deshalb zu der begehrten Auskunft zu verurteilen. Der Senat kann selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Der Beklagte hat weder in der Revisionsinstanz noch in den Tatsacheninstanzen Gründe vorgebracht, die es rechtfertigen würden, den Auskunftsanspruch im Hinblick auf ein Geheimhaltungsinteresse zu verneinen. Der Beklagte hat nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Einwände erhoben. Unbegründet ist auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der Antrag sei zu unbestimmt. Die gegebene Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bietet eine hinreichende Grundlage für eine etwaige Vollstreckung.
- 18
- 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall - und Lebensversicherung vermittelten Versicherungsverträge verneint hat.
- 19
- a) Bei der Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind insbesondere die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 32 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art und Umfang in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Gläubigers unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - I ZR 98/85, NJW-RR 1987, 1521 - Briefentwürfe). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18). Das Informationsinteresse des Gläubigers und ein etwa geltend gemachtes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Schuldners sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1989 - X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 - OffenendSpinnmaschine ).
- 20
- b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung vermittelten Verträge verneint hat. Eine Abwägung ergibt, dass die Nachteile einer solchen Nennung für den Beklagten deren Vorteile für die Klägerin überwiegen.
- 21
- Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Klägerin entgangenen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar erforderlich. Diese Angaben ermöglichen für sich genommen keine Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Das von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, die Richtigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Streitfall nicht. Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch allerdings auch auf Um- stände erstrecken, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta Germaniae Historica; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Im Streitfall überwiegt indes das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Klägerin an der Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden. Zu Gunsten des Beklagten ist als gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht durch eine solche Auskunft tangiert würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt , dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse besteht, dass die Namen und Anschriften der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt werden, und dass der Beklagte als Vertriebsleiter dieses Interesse, soweit möglich, zu wahren hat.
- 22
- Entsprechendes gilt für die Namen und Anschriften der für die Partnerunternehmen der C. Versicherung geworbenen Versicherungsnehmer. Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten an den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer unbeschadet ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weniger oder gar nicht schutzwürdig wäre, wenn die C. Versicherung oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsätzlich mitgewirkt hätten. Das Berufungsgericht hat Derartiges nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersicht- lich. Die Revision konzediert, dass die Parteien zu einer mittelbaren Täterschaft der C. Versicherung bezüglich der Verletzung des Wettbewerbsverbots in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten haben. Angesichts des begrenzten Werts, den eine Nennung der Namen und Anschriften der betreffenden Versicherungsnehmer für die Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten Auskunftsbegehren auch nicht mit der von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts stattzugeben.
- 23
- c) Schließlich rechtfertigt auch das weiter von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Mitarbeiter der C. Versicherung, die der Beklagte führt oder geführt hat, Kunden abgeworben haben , denen die Klägerin ursprünglich Versicherungsverträge vermittelt hatte, den Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsvernehmer nicht. Die Revision macht insoweit geltend, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Folgeprovisionen (Bestandsprovisionen der Versicherer) zustünden, wenn der Beklagte seine bei der Klägerin ehemals über die ihm unterstellten Untervertreter betreuten Kunden auf die C. Versicherung übergeleitet habe. Dabei handelt es sich um eine neue, erstmals in der Revisionsinstanz angeführte Schadensberechnung auf der Grundlage neuen Tatsachenvorbringens. Solches Vorbringen kann, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz desjenigen Schadens geltend gemacht hätte, der durch den Verlust von Folgeprovisionen infolge Abwerbung entstanden ist.
- 24
- d) Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 bezüglich der Nennung von Kundennamen beim Anspruch des Unternehmers auf Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns etwas Abweichendes entnommen werden könnte, hält der Senat, der nunmehr für die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständig ist, daran nicht fest.
III.
Kniffka Eick Kosziol Jurgeleit KartzkeVorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.10.2011 - 13 O 127/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 13 U 118/11 -
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.
(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um das Recht, den im Jahr 1985 von der N. C. Filmproduktions Gesellschaft mbH (nachfolgend: N. C. ) hergestellten Spielfilm „Der Name der Rose“ auf Videokassette und DVD zu vertreiben.
- 2
- Die Klägerin ist von der N. C. mit dem Verleih und der Auswertung der von ihr hergestellten Filme - einschließlich des Films „Der Name der Rose“ - beauftragt. Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KGaA. Die Beklagte zu 2 ist ein Filmverwerter.
- 3
- Die N. C. schloss mit der T. Film GmbH & Co. - der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - unter dem 12. November 1985 einen Lizenzvertrag über die Auswertung des Films „Der Name der Rose“. Darin heißt es: 2. Rechtsübertragung 2.1 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Videokassetten - und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung, Vermietung und Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht bezieht sich auf alle bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (insbesondere auch einschließlich 8-mm-Video). 2.2 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks überträgt der Lizenzgeber in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts darüber hinaus das umfassende Fernsehrecht [...] 3. Lizenzzeit und Lizenzgebiet 3.1 Das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.1 genannten Rechte umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin) und Österreich. 3.2 Das Lizenzgebiet für die Ziffer 2.2 genannten Rechte umfasst darüber hinaus die Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin) [...] 7. Schlussvereinbarungen [...] 7.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
- 4
- Nach Abschluss des Lizenzvertrages wertete die Insolvenzschuldnerin den Film über die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH auf Videokassette (VHS) aus. Nach Herstellung der Deutschen Währungsunion am 1. Juli 1990 und der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 erstreckte sie die Auswertung auf das Gebiet der neuen Bundesländer.
- 5
- Mit einem von der T. Video GmbH gegengezeichneten Schreiben der mit der Klägerin verbundenen C. Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli 1997 wurde vereinbart: Wir sind uns einig, dass eine Vermarktung auf DVD die logische Fortsetzung und sinnvolle Ergänzung zur VHS-Cassette darstellt. Dementsprechend begrüßen und unterstützen wir Ihr Engagement auf diesem Gebiet. Wir erweitern daher hiermit jeweils ohne zusätzliche Garantiezahlung den Rechteumfang unserer bestehenden Verträge über „Die unendliche Geschichte“ und „Die Klapperschlange“ um das Recht zur DVD-Auswertung [...]. Im Hinblick auf „Der Name der Rose“ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film. Im Gegenzug erhalten wir bei der DVD-Veröffentlichung der genannten Titel unentgeltlich je 10 Belegexemplare. Um ab dem zweiten Halbjahr 1999 unseren Filmstock auf DVD veröffentlichen zu können (z.B. im Rahmen der C. FilmEdition ), erhalten wir von Ihnen außerdem unentgeltlich für drei Jahre die Rechte zur DVD-Auswertung von „Der Name der Rose“. Diese 3-Jahres-Frist kann frühestens am 1.7.1999 beginnen; wegen des genauen Beginndatums werden wir Sie rechtzeitig gesondert verständigen. [...]
- 6
- Die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH vertrieb den Film in den Jahren 1998 und 1999 auch auf DVD. Die Insolvenzschuldnerin lizenzierte im Jahr 1999 ihre gesamten Video-Auswertungsrechte an die Beklagte zu 2. Diese bot im Februar 2000 eine Videokassette und im März 2003 eine DVD des Films in ganz Deutschland an. Im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2006 machte die Klägerin von dem im Schreiben vom 1. Juli 1997 genannten Recht Gebrauch, den Film für drei Jahre auf DVD auszuwerten. Der Beklagte zu 1 erneuerte im Jahr 2004 die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2.
- 7
- Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, den Spielfilm „Der Name der Rose“ zum einen auf DVD und zum anderen im Gebiet der neuen Bundesländer auf Videokassette (VHS) anzubieten und/oder zu verbreiten.
- 8
- Das Landgericht hat die Unterlassungsanträge abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanträgen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG als begründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt:
- 10
- Der T. -Film GmbH & Co. sei nach Ziffer 2.1 des Vertrages vom 12. November 1985 nicht das Recht eingeräumt worden, den Spielfilm „Der Name der Rose“ im Gebiet der DDR auf Videokassette und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Das Lizenzgebiet für das in Ziffer 2.1 des Vertrags genannte Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Videokassette umfasse nach Ziffer 3.1 des Vertrags das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (inklusive West-Berlin) und Österreich, nicht aber - wie sich aus Ziffer 3.2 des Vertrags ergebe - das Gebiet der DDR (inklusive Ost-Berlin). Ziffer 2.1 des Vertrags beschränke die Rechtsübertragung zudem ausdrücklich auf alle seinerzeit bekannten Videokassetten- und Videoplattensysteme und erfasse daher nicht das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD. Es liege auch keine schriftliche Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 12. November 1985 vor, mit der nachträglich das Recht übertragen worden sei, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf Videokassette im Beitrittsgebiet oder auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Insbesondere könne die Äußerung im Schreiben vom 1. Juli 1997 „Im Hinblick auf ‚Der Name der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film“ nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung ausgelegt werden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet sei, den Spielfilm auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage.
- 11
- Der Wirksamkeit einer konkludenten Rechtsübertragung stehe das Schriftformerfordernis nach Ziffer 7.3 des Vertrags entgegen. Eine solche „doppelte“ Schriftformklausel könne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und Unternehmern in einem Individualvertrag vereinbart worden sei, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Die Berufung der Klägerin auf die Formbedürftigkeit der Vereinbarung einer nachträglichen Ausweitung des Lizenzgebiets und Erweiterung der Auswertungsrechte sei nicht treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.
- 12
- Die Beklagte zu 2 habe, indem sie im Februar 2000 eine Videokassette und im März 2003 eine DVD des Films in ganz Deutschland angeboten habe, das Recht der Filmherstellerin verletzt, den Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen worden sei, im Beitrittsgebiet auf Videokassette und im Bundesgebiet auf DVD zu verbreiten. Der Beklagte zu 1 habe dadurch, dass er die Lizenzie- http://www.juris.de/jportal/portal/t/10c7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=734&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313912008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/10c7/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/10c7/## - 7 - rung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert habe, die Gefahr von Rechtsverletzungen begründet. Beide Beklagte hafteten daher auf Unterlassung.
- 13
- II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, in den neuen Bundesländern Videokassetten des Films „Der Name der Rose“ anzubieten oder zu verbreiten. Sie kann von ihnen nicht fordern, dass sie es unterlassen, DVDs dieses Films in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu verbreiten.
- 14
- 1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des am 1. September 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war (st. Rspr.; vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!, m.w.N.). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Der Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG und die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG sind unverändert geblieben.
- 15
- 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin, die von der Filmherstellerin mit dem Verleih und der Auswertung des Films „Der Name der Rose“ betraut worden ist, berechtigt ist, wegen einer Verletzung der Rechte der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
- 16
- 3. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG verletzt, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu verbreiten, indem sie im Februar 2000 im Beitrittsgebiet Videokassetten des Films „Der Name der Rose“ angeboten und damit Vervielfältigungsstücke des Filmträgers verbreitet hat (§ 17 Abs. 1 UrhG). Sie ist daher nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagte zu 1 hat die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert und damit die Gefahr begründet, dass die Beklagte zu 2 weiterhin Videokassetten dieses Films im Beitrittsgebiet anbietet. Er kann wegen der drohenden Rechtsverletzungen deshalb jedenfalls als Störer vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 ff. = WRP 2009, 1139 - Cybersky, m.w.N.).
- 17
- Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin weder durch den Vertrag vom 12. November 1985 noch durch schlüssiges Verhalten das Recht übertragen (§ 94 Abs. 2 Satz 1 UrhG) oder eingeräumt (§ 94 Abs. 2 Satz 2 UrhG) worden ist, im Beitrittsgebiet (einschließlich Ost-Berlin) Videokassetten anzubieten oder zu verbreiten, auf denen das Filmwerk „Der Name der Rose“ aufgenommen ist. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 die entsprechenden Rechte daher nicht verschaffen, indem er ihr im Jahr 1999 den gesamten Bestand an Video-Auswertungsrechten der Insolvenzschuldnerin lizenzierte.
- 18
- a) Durch den Vertrag vom 12. November 1985 ist der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin nicht das Recht eingeräumt worden, Videokassetten mit dem Film „Der Name der Rose“ im Beitrittsgebiet (einschließlich Ost-Berlin) zu vertreiben.
- 19
- Nach Ziffer 2.1 des Vertrags überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer an der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks zwar - in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts - auch das Videokassetten- und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Das Lizenzgebiet für dieses Recht umfasst nach Ziffer 3.1 des Vertrages neben Österreich aber nur „das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin)“ und damit - da die Rechtseinräumung 1985 erfolgte - lediglich die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin. Der Umstand, dass Ziffer 3.2 des Vertrags das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.2 genannten Fernsehrechte ausdrücklich auf „die Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin)“ ausdehnt, verdeutlicht, dass sich das in Ziffer 2.1 genannte Videokassetten - und Videoplattenrecht nicht auf dieses Gebiet erstreckt. Durch die Wiedervereinigung ist das Lizenzgebiet nach Ziffer 3.1 des Vertrags nicht auf das Beitrittsgebiet erstreckt worden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 f. = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.).
- 20
- b) Der Wirksamkeit einer konkludenten Übertragung des Videokassettenrechts für das Gebiet der neuen Bundesländer steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, das in Ziffer 7.3 des Vertrags vereinbarte Schriftformerfordernis entgegen. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Nach Ziffer 7.3 des Vertrags bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Satz 1); das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden (Satz 2).
- 21
- Eine solche „doppelte“ Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie - wie hier - zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381 f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und BFHE 165, 256).
- 22
- Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, es sei mit Rücksicht auf die „gelebte Vertragspraxis“ rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, dass die Klägerin sich auf die Formbedürftigkeit einer nachträglichen Vereinbarung der Ausweitung des in Ziffer 3.1 des Vertrags bestimmten Lizenzgebiets auf das Beitrittsgebiet berufe, mit Recht nicht als durchgreifend erachtet. Haben Kaufleute in einem Individualvertrag eine „doppelte“ Schriftformklausel vereinbart, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungsoder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist (vgl. BGHZ 66, 378, 382 f.).
- 23
- Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Berufung auf die „doppelte“ Schriftformklausel sei nach diesen Maßstäben unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls nicht als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich anzusehen , ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Streitfall bestehen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin oder die Filmherstellerin die Einhaltung der Schriftform hinsichtlich einer Vereinbarung über die Ausweitung des Lizenzgebiets auf das Beitrittsgebiet bewusst vereitelt haben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Berufung auf die Formabrede sei treuwidrig, weil die Klägerin die Verwertung des Films auf VHS im Beitrittsgebiet über einen Zeitraum von 15 Jahren nicht beanstandet habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin ihr Vorbringen nicht zu widerlegen, sie habe aus dem Anstieg der Verkaufszahlen nach Herstellung der Deutschen Währungsunion am 1. Juli 1990 nicht darauf geschlossen, dass die Rechtsvorgängerin der Insol- venzschuldnerin Videokassetten des Spielfilms „Der Name der Rose“ auch im Beitrittsgebiet habe vertreiben lassen. Den vorgelegten Abrechnungen lässt sich dies nicht entnehmen, da diese nicht zwischen dem Gebiet der alten und der neuen Bundesländer unterscheiden. Es kann daher nicht angenommen werden, die Klägerin habe die Verwertung des Films im Beitrittsgebiet bewusst hingenommen.
- 24
- 4. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG dagegen nicht dadurch verletzt, dass sie im März 2003 DVDs des Films „Der Name der Rose“ im Bundesgebiet angeboten hat. Sie kann daher insoweit nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmer oder Störer kommt demzufolge nicht in Betracht.
- 25
- Es kann offenbleiben, ob Ziffer 2.1 des Vertrags vom 12. November 1985 - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Rechtsübertragung auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Videokassetten- und VideoplattenSysteme beschränkt und daher das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD nicht erfasst, oder ob diese Bestimmung - wie die Revision unter Berufung auf die Senatsentscheidung „Zauberberg“ (BGHZ 163, 109, 114 ff.) geltend macht - auch die seinerzeit unbekannte Nutzungsart „DVD“ umfasst, weil diese technisch und wirtschaftlich an die Stelle der genannten Nutzungsart „Videokassette“ bzw. „Videoplatte“ getreten ist.
- 26
- Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 1. Juli 1997 übertragen worden ist. Da diese Vereinbarung die Schriftform wahrt, kommt es auf die - oben unter II 3 b erörterte - Problematik der „doppelten“ Schriftformklausel nach Ziffer 7.3 des Vertrags in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 mit der Lizenzie- rung der gesamten Video-Auswertungsrechte der Insolvenzschuldnerin im Jahr 1999 daher das Recht verschaffen, den Film „Der Name der Rose“ auf DVD auszuwerten.
- 27
- a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem von der T. Video GmbH gegengezeichneten Schreiben der C. Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli 1997 sei keine schriftliche Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 12. November 1985 zu entnehmen, mit der nachträglich das Recht übertragen worden sei, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Die Äußerung in diesem Schreiben „Im Hinblick auf ‚Der Name der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film“ könne nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung ausgelegt werden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet sei, den Spielfilm auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage.
- 28
- b) Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln , anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, m.w.N.). Solche Fehler liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. Es hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sind (§§ 133, 157 BGB) und bei der Auslegung nicht nur ein einzelner Satz, sondern der gesamte Inhalt der Willenserklärung zu würdigen ist.
- 29
- Ein objektiver Empfänger wird die Vereinbarung vom 1. Juli 1997 bei Berücksichtigung ihres gesamten Inhalts dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin nach dem Willen der Rechtsvorgängerin der Klägerin den Film „Der Name der Rose“ auch auf DVD vermarkten soll und sich das dafür erforderliche Recht zur DVD-Auswertung deshalb auch auf diesen Film erstrecken soll. Die im dritten Absatz der Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren vorgesehene Rückeinräumung des Rechts, den Film „Der Name der Rose“ auf DVD auszuwerten, setzt voraus, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin dieses Recht zuvor eingeräumt hat. Die im zweiten Absatz des Schreibens enthaltene Erklärung „Im Hinblick auf ‚Der Name der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film“ ist vor diesem Hintergrund als rechtsverbindliche Feststellung zu verstehen , dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD grundsätzlich bei der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin liegt. Da die Vereinbarung im Jahr 1997 getroffen wurde, ist zudem davon auszugehen, dass sich das Auswertungsrecht auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken sollte.
- 30
- III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten verboten hat, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf DVD anzubieten und/oder zu verbreiten. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.07.2006 - 7 O 17186/05 -
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2007 - 29 U 4252/06 -
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
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Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
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Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.