Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2013 - VII ZR 227/12

bei uns veröffentlicht am26.09.2013
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 13 O 127/11, 07.10.2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 118/11, 24.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 227/12 Verkündet am:
26. September 2013
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat der Handelsvertreter ein während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags
bestehendes Wettbewerbsverbot verletzt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung
des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach
§ 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für
Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig
für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung
nach § 287 ZPO dienen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April
1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098).

b) Der Unternehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Nennung von Namen
und Anschriften von Versicherungsnehmern, auch nicht mit der Einschränkung eines
Wirtschaftsprüfervorbehalts, denen verbotswidrig Versicherungsverträge mit
dem Konkurrenzunternehmen vermittelt worden sind.

c) Auskunft kann über solche Versicherungsverträge zu erteilen sein, die von
Außendienstmitarbeitern vermittelt wurden, die der Handelsvertreter bei dem Konkurrenzunternehmen
nicht angeworben, aber betreut hat.
BGH, Urteil vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 im Kostenpunkt und unter Nr. 4 des Tenors teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst : 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von den ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeitern für die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall , Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Nettound des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8/45 und der Beklagte 37/45. Der Beklagte wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt bis zur Revisi- onsrücknahme 4.000 € (Revision der Klägerin: 2.000 €; Revision des Beklagten: 2.000 €) und für die Zeit danach 2.000 €.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Finanzprodukten. Sie schloss mit dem Beklagten im Jahr 2007 einen Handelsvertretervertrag. Am 30. April 2009 trafen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, nach der das Vertragsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden konnte; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 29. April 2010 kündigte der Beklagte, der bei der Klägerin die Karrierestufe eines Teamleiters erreicht hatte, den Vertrag zum 31. Juli 2010. Seit dem 1. September 2010 ist er als Vertriebsleiter für die C. Versicherung tätig. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner nimmt sie den Beklagten unter Berufung auf das ihm wäh- rend der Laufzeit des Handelsvertretervertrags obliegende Wettbewerbsverbot auf Unterlassung und - im Wege der Stufenklage - auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat in erster Instanz unter anderem beantragt, 1. festzustellen, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 zum 31. Juli 2010 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2012 fortbesteht ; … 4. den Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die von ihm entweder selbst und/oder über die ihm als Vertriebsleiter der C. Versicherung zugeordneten Außendienstmitarbeiter in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkurrierend über die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsprodukte aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, insbesondere unter Angabe von Name und Anschrift des Kunden, des konkreten Produktes, der Sparte, des Tarifs, des Antrags- und Vertragsdatums , des Netto- und Bruttobeitrags, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme, wobei die Auskunft auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten , vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
2
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat unter anderem festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht zum 31. Juli 2010 beendet worden ist. Ferner hat es den Beklagten im Wege der Stufenklage verurteilt, in der ersten Stufe der Klägerin Auskunft über die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 für Wett- bewerber vermittelte Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen geschäftsbezogen zu erteilen, und zwar unter Angabe des konkreten Vertrages, der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme.
3
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, wie folgt entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass das am 29. August 2007 begründete Handelsvertreterverhältnis der Parteien in der Fassung des Handelsvertretervertrages vom 10./18. August 2008, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009, bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen und durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 nicht beendet worden ist. … 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 2. September 2011 von ihm selbst und/oder von Außendienstmitarbeitern , die durch den Beklagten als Vertriebsleiter der C. Versicherung geworben wurden und die ihm in dieser Eigenschaft zugeordnet sind, für die C. Versicherung und/oder deren Partnerunternehmen vermittelten Versicherungsverträge aus den Sparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken und Bausparen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Sparte, des Tarifs, des Datums der Antragstellung und Vertragsschlusses, des Netto- und des Bruttobeitrages, der Zahlungsweise sowie der Bewertungssumme. Der weitergehende Auskunftsantrag wird abgewiesen.
4
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit über den Auskunftsanspruch entschieden worden ist. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Umfangs der Auskunftspflicht eines Versicherungsvertreters gegenüber dem Unternehmer bei einem Wettbewerbsverstoß zuzulassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, in eingeschränktem Umfang weiter. Sie erstrebt, den Beklagten zu verurteilen,
a) Auskunft auch über die Geschäfte zu erteilen, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter seiner Organisation vermittelt haben,
b) im Rahmen der Auskunft - mit Ausnahme der Versicherungsverträge aus den Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung - den konkret vermittelten Vertrag unter Nennung des Namens und der Anschrift des Versicherungsnehmers zu erteilen, wobei die Auskunft zu a) und b) auch einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilt werden kann, sofern der Beklagte diesen ermächtigt, das Ergebnis seiner Feststellungen der Klägerin mitzuteilen.
5
Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
6
Der Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts sowie Revision eingelegt. Der Senat hat diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Seine Revision hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit sie Auskunft auch über die Geschäfte begehrt, die die nicht vom Beklagten neu angeworbenen, ihm aber zugeordneten Außendienstmitarbeiter vermittelt haben. Hingegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern verlangt.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2013, 79 veröffentlicht ist, hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt , die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2009 sei wirksam, weshalb das Handelsvertreterverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 29. April 2010 beendet worden sei.
9
Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung erhebe der Beklagte keine konkreten Einwände.
10
Der Klägerin sei insoweit Recht zu geben, als der Beklagte Auskunft auch über die Geschäfte schulde, die von den bereits vom Beklagten angeworbenen Handelsvertretern der C. Versicherung vermittelt worden seien. Hätte der Beklagte sich an den fortbestehenden Vertrag mit der Klägerin gehalten, hätte er die neuen Handelsvertreter für diese werben müssen und die Handelsvertreter hätten für die Klägerin vermittelt. Im Hinblick auf den der Klägerin dadurch entgangenen Gewinn sei der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Anders verhalte es sich mit dem Geschäft, das die übrigen (nicht vom Beklagten neu angeworbenen) Außendienstmitarbeiter "seiner" Organisation vermittelt hätten. Diese Handelsvertreter wären auch ohne Zutun des Beklagten für die C. Versi- cherung tätig geworden, wie der Beklagte mit Recht einwende. Insoweit sei der Auskunftsantrag abzuweisen.
11
Der Auskunftsanspruch, so meint das Berufungsgericht, erstrecke sich nicht auf die Angabe von Namen und Anschriften der Kunden. Diese Angaben seien zur Berechnung des der Klägerin entgangenen Gewinns auf Grundlage des verbotswidrig vermittelten Geschäfts nicht erforderlich. Dazu genügten die in der Urteilsformel genannten abstrakten Daten zu den jeweiligen Verträgen. Die zusätzliche Angabe der Namen und Anschriften der Kunden würde der Klägerin einen Informationsgewinn allenfalls insoweit bringen, als sie dadurch zur Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft in der Lage wäre. Diesem Zweck diene die Auskunft aber nicht. Denn bei Zweifeln darüber, ob die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei, könne die Klägerin vom Beklagten verlangen, die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Andererseits bestehe auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse, dass die Daten der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt würden. Dieses Interesse habe der für die C. Versicherung als Vertriebsleiter tätige Beklagte, soweit möglich, zu wahren. Im Hinblick auf Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen komme hinzu, dass der Beklagte sich durch die Weitergabe nicht anonymisierter Vertragsdaten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen würde, wie sich aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 ergebe.

II.

12
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
13
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Auskunft über solche Geschäfte verneint, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben.
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13 m.w.N. - Meistbegünstigungsvereinbarung ). Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass zumindest der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und dass ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7).
15
Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig ; er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12, NJW 2013, 2111 Rn. 26). Hat der Handelsvertreter verbotswidrig Geschäfte für Konkurrenzunternehmen vermittelt, kann dem Unternehmer zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns ein Anspruch nach § 242 BGB gegen den Handelsvertreter auf Auskunft über die verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelten Geschäfte zustehen, da der verbotswidrig für Konkurrenzunternehmen vermittelte Umsatz als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 133/62, NJW 1964, 817; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 Rn. 32). Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 15).
16
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Anspruch auf Auskunft über die Geschäfte, die die dem Beklagten bei der C. Versicherung zugeordneten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeiter vermittelt haben, nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, es fehle am Kausalzusammenhang mit der Verletzung des Wettbewerbsverbots. Denn es ist möglich, dass die Tätigkeit des Beklagten als Vertriebsleiter bei der C. Versicherung jedenfalls für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern, etwa durch Steigerung dieses Volumens, ursächlich war. Des Weiteren ist ein Gewinnentgang bei der Klägerin in der Weise möglich, dass der Beklagte bei einer Tätigkeit für die Klä- gerin in dem fraglichen Zeitraum als Teamleiter auf eine entsprechende Weise auf das Geschäftsvermittlungsvolumen Einfluss genommen hätte, wovon die Klägerin profitiert hätte. Die genannte Auskunft kann als Grundlage einer Schätzung des der Klägerin insoweit entgangenen Gewinns dienen. Dem Umstand , dass die Tätigkeit des Beklagten bei der C. Versicherung nur für einen Anteil des Geschäftsvermittlungsvolumens bei den vom Beklagten angeleiteten, aber nicht von ihm neu angeworbenen Außendienstmitarbeitern ursächlich war, kann gegebenenfalls im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.
17
c) Der Beklagte war deshalb zu der begehrten Auskunft zu verurteilen. Der Senat kann selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Der Beklagte hat weder in der Revisionsinstanz noch in den Tatsacheninstanzen Gründe vorgebracht, die es rechtfertigen würden, den Auskunftsanspruch im Hinblick auf ein Geheimhaltungsinteresse zu verneinen. Der Beklagte hat nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Einwände erhoben. Unbegründet ist auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der Antrag sei zu unbestimmt. Die gegebene Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bietet eine hinreichende Grundlage für eine etwaige Vollstreckung.
18
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall - und Lebensversicherung vermittelten Versicherungsverträge verneint hat.
19
a) Bei der Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind insbesondere die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 32 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Die Auskunftspflicht richtet sich nach Art und Umfang in Anwendung der Grundsätze von § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Gläubigers unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - I ZR 98/85, NJW-RR 1987, 1521 - Briefentwürfe). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner ein Geheimhaltungsinteresse bezüglich der geforderten Angaben geltend macht und ob dieses Interesse schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 18). Das Informationsinteresse des Gläubigers und ein etwa geltend gemachtes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Schuldners sind gegebenenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1989 - X ZR 26/87, BGHZ 107, 161, 167 - OffenendSpinnmaschine ).
20
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer bezüglich der außerhalb der Sparten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung vermittelten Verträge verneint hat. Eine Abwägung ergibt, dass die Nachteile einer solchen Nennung für den Beklagten deren Vorteile für die Klägerin überwiegen.
21
Zur Vorbereitung des Anspruchs auf Ersatz des der Klägerin entgangenen Gewinns sind die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer nicht unmittelbar erforderlich. Diese Angaben ermöglichen für sich genommen keine Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage vermittelter Verträge. Das von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, die Richtigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft zu überprüfen, rechtfertigt die Erstreckung der Auskunft auf die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer im Streitfall nicht. Grundsätzlich kann sich ein Auskunftsanspruch allerdings auch auf Um- stände erstrecken, die dem Gläubiger eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 - Monumenta Germaniae Historica; vgl. ferner BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Im Streitfall überwiegt indes das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse der Klägerin an der Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer. Zu berücksichtigen ist, dass eine solche Nennung nicht geeignet ist, die Vollständigkeit einer vom Beklagten erteilten Auskunft über vermittelte Verträge verlässlich zu belegen, da aus der Nennung von Namen und Anschriften von Versicherungsnehmern nicht hervorgeht, ob weitere Verträge vermittelt wurden. Zu Gunsten des Beklagten ist als gewichtig zu berücksichtigen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer um Angaben handelt, die wettbewerblich besonders sensibel und die zudem auf natürliche Personen bezogen sind, deren informationelles Selbstbestimmungsrecht durch eine solche Auskunft tangiert würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt , dass auf Seiten des Konkurrenzunternehmens, der C. Versicherung, ein Interesse besteht, dass die Namen und Anschriften der für sie geworbenen Kunden der Klägerin nicht bekannt werden, und dass der Beklagte als Vertriebsleiter dieses Interesse, soweit möglich, zu wahren hat.
22
Entsprechendes gilt für die Namen und Anschriften der für die Partnerunternehmen der C. Versicherung geworbenen Versicherungsnehmer. Es kann dahinstehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten an den Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer unbeschadet ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung weniger oder gar nicht schutzwürdig wäre, wenn die C. Versicherung oder deren Partnerunternehmen an der Verletzung des Wettbewerbsverbots vorsätzlich mitgewirkt hätten. Das Berufungsgericht hat Derartiges nicht festgestellt. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersicht- lich. Die Revision konzediert, dass die Parteien zu einer mittelbaren Täterschaft der C. Versicherung bezüglich der Verletzung des Wettbewerbsverbots in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten haben. Angesichts des begrenzten Werts, den eine Nennung der Namen und Anschriften der betreffenden Versicherungsnehmer für die Schätzung des der Klägerin entgangenen Gewinns hat, ist dem vorstehend erörterten Auskunftsbegehren auch nicht mit der von der Klägerin in ihren Antrag aufgenommenen Einschränkung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts stattzugeben.
23
c) Schließlich rechtfertigt auch das weiter von der Revision angeführte Interesse der Klägerin, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob Mitarbeiter der C. Versicherung, die der Beklagte führt oder geführt hat, Kunden abgeworben haben , denen die Klägerin ursprünglich Versicherungsverträge vermittelt hatte, den Anspruch auf Nennung der Namen und Anschriften der Versicherungsvernehmer nicht. Die Revision macht insoweit geltend, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Folgeprovisionen (Bestandsprovisionen der Versicherer) zustünden, wenn der Beklagte seine bei der Klägerin ehemals über die ihm unterstellten Untervertreter betreuten Kunden auf die C. Versicherung übergeleitet habe. Dabei handelt es sich um eine neue, erstmals in der Revisionsinstanz angeführte Schadensberechnung auf der Grundlage neuen Tatsachenvorbringens. Solches Vorbringen kann, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz desjenigen Schadens geltend gemacht hätte, der durch den Verlust von Folgeprovisionen infolge Abwerbung entstanden ist.
24
d) Soweit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 bezüglich der Nennung von Kundennamen beim Anspruch des Unternehmers auf Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns etwas Abweichendes entnommen werden könnte, hält der Senat, der nunmehr für die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständig ist, daran nicht fest.

III.

25
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 565, § 516 Abs. 3 ZPO.
Kniffka Eick Kosziol Jurgeleit Kartzke
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.10.2011 - 13 O 127/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.07.2012 - 13 U 118/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2013 - VII ZR 227/12

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Mai 2015 - 2 Sa 403/14

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(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 53/09 Verkündet am:
10. Februar 2010
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen
gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.

b) Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen
preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein
Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken
finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht
, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche
wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt.

c) Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen
vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen
Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Abs. 1
Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig (im Anschluss an
BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten
des § 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93,
NJW 1996, 775 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188;
vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507 [jeweils zur Abtretung
von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4
BRAO]; ferner Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505
[Arzt]).
BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Abrechnungs- und Zahlungsansprüche aus einem Versicherungsvertretervertrag geltend. Sein Klagebegehren richtet sich zwischenzeitlich nur noch gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte).
2
Die Zedentin schloss am 25. April/7. Mai 2002 mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag zur Vermittlung von Versicherungsverträgen (Unfallversicherungen ). Mit Vereinbarung vom 4./7. November 2007 trat die Zedentin sämtliche aus ihrer Vermittlungstätigkeit für die Beklagte herrührende Zah- lungsansprüche sowie alle Auskunfts-, Abrechnungs- und Kontrollrechte an den Kläger ab.
3
Mit seiner Stufenklage hat der Kläger die Vorlage eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004, die Erteilung einer Provisionsabrechnung auf der Grundlage des Buchauszugs und Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Provisions- und Schadensersatzansprüche verlangt. Diesem Begehren ist die Beklagte unter anderem mit dem Einwand entgegen getreten, die Klage scheitere schon an einer am 18. November 2003 erfolgten, vorrangigen Sicherungsabtretung der Ansprüche an sie. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil zur Erteilung eines Buchauszugs und zur Abrechnung über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und noch nicht abgerechneten Provisionen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg; sie ist daher zurückzuweisen.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2009 - 1 U 107/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger könne die Erteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Abrechnung nicht verlangen. Denn die mit Vereinbarung vom 4./7. November 2007 erfolgte Abtretung der Ansprüche aus dem mit der Beklagten begründeten Versicherungsvertretervertrag sei unwirksam. Nach den vorgelegten Unterlagen habe sich das Vertragsverhältnis zwischen Zedentin und Beklagter ausschließlich auf die Vermittlung von Unfallversicherungen bezogen. Die Abtretung hieraus resultierender Zahlungsansprüche sei nach § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam. Damit könnten auch Ansprüche aus § 87c HGB als bloße Hilfsrechte nicht wirksam abgetreten werden. Gehe man davon aus, dass die Hilfsrechte nur zusammen mit der Hauptforderung abgetreten werden könnten, folge dies unmittelbar aus § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Wolle man eine selbständige Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 87c HGB bejahen, ergebe sich die Unwirksamkeit der Abtretung aus § 139 BGB.
7
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Abtretung von Honoraransprüchen oder Schadensersatzansprüchen, die aus einer der Schweigepflicht unterliegenden Tätigkeit resultierten, nichtig. Ausgehend von diesen Maßstäben sei auch die Abtretung der Zedentin möglicherweise gegen die Beklagte zustehender Zahlungsansprüche unwirksam. Einen Zedenten treffe, sofern - wie hier - keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden seien, nach § 402 BGB die Pflicht, dem Zessionar all diejenigen Informationen zukommen zu lassen , die dieser zur erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Forderung benötige. Der Zedentin sei es jedoch nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB untersagt, dem Kläger die erforderlichen Informationen zum (potentiellen) Versicherungsnehmer und zu den vermittelten Vertragsverhältnissen zu erteilen. Denn als selbständige Versicherungsvertreterin der Beklagten sei sie "Angehörige" eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung im Sinne dieser Vorschrift und damit in gleicher Weise wie Ärzte oder Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet.
8
Zu den im Rahmen des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu wahrenden, der Zedentin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnissen gehöre insbesondere die Art und der Umfang einer eingegangenen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung, aber auch bereits der Umstand, dass jemand eine Personenversicherung abgeschlossen habe. Da ein Einverständnis der Versicherungsnehmer zur Weitergabe der benötigten Angaben nicht eingeholt worden sei und auch die Voraussetzungen für ein mutmaßliches Einverständnis nicht vorlägen, sei es der Zedentin nicht möglich, die Pflicht zur Information des Klägers ohne Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu erfüllen.
9
Die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsanträge seien nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung seien nicht erfüllt, da auch den Hilfsanträgen kein Erfolg beschieden sei. Das hilfsweise verfolgte Begehren, den Buchauszug ohne Angaben des Namens und der Anschrift des Versicherungsnehmers zu erteilen, ändere an der Nichtigkeit der Abtretung der Provisionsansprüche nichts. Denn zur Durchsetzung dieser Ansprüche sei die Benennung des Versicherungsnehmers erforderlich. Dem weiteren Hilfsantrag, der darauf gerichtet sei, die Beklagte zu verurteilen, den Buchauszug und die Abrechnung der Zedentin zu erteilen, stehe die Unzulässigkeit der damit verbundenen gewillkürten Prozessstandschaft entgegen. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen setze grundsätzlich voraus, dass das Recht abtretbar sei, zumindest aber zur Ausübung überlassen werden könne. Dies sei vorliegend aber problematisch, da im Falle der Durchsetzung von Provisionsansprüchen der Geheimhaltung unterliegende Einzelheiten zu den Versicherungsverträgen und Versicherungsnehmern vorzutragen seien. Zudem sei weder hinsichtlich der Hilfsrechte nach § 87c HGB noch hinsichtlich der Zahlungsansprüche ein rechtliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder Forderungen zu erkennen.

II.

10
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Abtretung vom 4./7. November 2007 wegen Verstoßes gegen den Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB nichtig ist (§ 134 BGB) mit der Folge, dass der Kläger nicht Inhaber der geltend gemachten Ansprüche auf Provisionsabrechnung und auf Erteilung eines Buchauszugs (§ 87c HGB) geworden ist. Frei von Rechtsfehlern sind auch die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Geltendmachung der Hilfsrechte aus § 87c HGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für unzulässig erachtet und infolgedessen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.
11
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die ohne Zustimmung des Mandanten oder Patienten erfolgende Abtretung von Vergütungsansprüchen, die für Tätigkeiten gewährt werden, die mit einer nach § 203 StGB strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht verbunden sind, wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel nach § 134 BGB nichtig ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775, unter I 2 [Zahnarzt]; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188, unter 1; vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507, unter II 1 a [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; ferner Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, unter [II] 1 a bb [Arzt]; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Abtretung von Vergütungsansprüchen der in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB aufgeführten Berufsgruppe. Denn auch diese Vorschrift schützt die Individualsphäre des Betroffenen , der beim Abschluss einer Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung regelmäßig Fragen über seinen Gesundheitszustand zu offenbaren hat (vgl. etwa Schünemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rdnr. 70; Hoyer in: SK-StGB, § 203 Rdnr. 46).
12
2. Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Zedentin gehöre zu dem in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB genannten Personenkreis.
13
a) Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird das Offenbaren eines einem Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisses unter Strafe gestellt. Zu den Angehörigen der genannten Versicherungsunternehmen zählen neben deren Inhabern, Organen und Mitgliedern von Organen auch deren Bedienstete jeder Art (vgl. hierzu etwa MünchKommStGB/Cierniak, 2003, § 203 Rdnr. 37; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 203 Rdnr. 18; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 203 Rdnr. 6; Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 203 Rdnr. 41; Rein, VersR 1976, 117, 118 f.). Entgegen der Auffassung der Revision sind unter Bediensteten nicht nur die im Unternehmen als unselbständige Mitarbeiter tätigen Arbeitnehmer zu verstehen. Zwar zog der 1962 eingereichte Entwurf eines § 185 Abs. 1 Nr. 5 StGB als zur Geheimhaltung verpflichtete Bedienstete nur Amtsträger, Angestellte und Arbeiter in Betracht (vgl. Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962 mit Begründung, Bundestagsvorlage, BT-Drs. IV/650, S. 42, 336 f.; Rein, aaO, S. 118). Dieser Entwurf wurde jedoch nicht als Gesetz verabschiedet.
14
b) Vielmehr trat zum 1. Januar 1975 die Bestimmung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Kraft, wobei der Gesetzgeber den Sammelbegriff "Angehöriger" eines privaten Unternehmens der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung verwendet hat. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass der hiervon erfasste Personenkreis nicht auf angestellte Mitarbeiter der genannten Personenversicherungen beschränkt ist, sondern sich nach dem Schutzzweck der Vorschrift auch auf die nicht als Angestellte tätigen selbständigen Versicherungsvertreter (§§ 92, 84 HGB) erstreckt. Der von der damaligen Bundesregierung ursprünglich vorgelegte Entwurf des § 203 Abs. 1 StGB sah noch keine Einbeziehung der privaten Personenversicherungen vor (BT-Drs. 7/550, S. 21, 238). Dies beanstandete der Bundesrat als unerträgliche Verkürzung des Geheimnisschutzes der Privatversicherten gegenüber den durch eine Sozialversicherung abgesicherten Personen, die durch die von der Bundesregierung unterbreitete Fassung des § 203 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (Amtsträger und alle für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) umfassend geschützt seien (BT-Drs. 7/550, S. 472, 473; vgl. ferner Rein, aaO; Ayasse, VersR 1987, 536 f.). Daher verlangte er eine Einbeziehung der Angehörigen privater Personenversicherungen in den Kreis der strafrechtlichen Sanktionen unterworfenen Geheimnisträger. In dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen und von der Bundesregierung (BT-Drs. 7/550, S. 495) sowie dem Sonderausschuss für die Strafrechtsreform (BT-Drs. 7/1261, S. 16) aufgegriffenen Fassung wurde § 203 StGB dann in das Strafgesetzbuch aufgenommen.
15
Angesichts des vom Gesetzgeber angestrebten umfassenden Schutzes der Inhaber einer privaten Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung ist unter einem Angehörigen dieser Versicherungsunternehmen jede Person zu verstehen , die aufgrund ihrer Funktion mit Geheimnissen des Versicherungsnehmers in Berührung kommen kann (vgl. hierzu Cierniak, aaO; Fischer, aaO; Lenckner, aaO). Damit sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens in den Kreis der Geheimnisträger einbezogen, die mit der Anbahnung, Abwicklung oder Verwaltung solcher Versicherungsverträge befasst sind (Schünemann, aaO; Hoyer, aaO; Bosch in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009, § 203 Rdnr. 17). Hierzu ge- hört vor allem ein selbständiger Versicherungsvertreter (so auch die überwiegende Meinung im Schrifttum: Schünemann, aaO; Hoyer, aaO; Cierniak, aaO; Lackner/Kühl, aaO; Lenckner, aaO; NK-Kargl, StGB, 3. Aufl. § 203 Rdnr. 36; Rein, aaO, 118 f.; Ayasse, aaO, 537; Köpke, Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB für private Krankenversicherer, insbesondere bei der innerorganisatorischen Geheimnisweitergabe, 2003, S. 27; aA Evers/Eikelmann, VW 2009, 529 f.). Denn dieser nimmt gegenüber dem (potentiellen) Versicherungsnehmer diejenigen Aufgaben wahr, die ansonsten einem fest angestellten Außendienstmitarbeiter des Versicherungsunternehmens übertragen würden (Aufnahme des Antrags auf Abschluss einer Personenversicherung, Erhebung der hierfür erforderlichen Daten, Betreuung des Versicherungsnehmers etc.). In dieser Eigenschaft erfährt er alle persönlichen Daten des (künftigen) Versicherungsnehmers , die für den Abschluss einer solchen Versicherung von Bedeutung sind oder üblicherweise abgefragt werden. Ein umfassender Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers ist daher nur dann gewährleistet, wenn auch der selbständige Versicherungsvertreter, der von einem Unternehmen der Personenversicherung mit der Gewinnung und/oder Betreuung von Privatversicherten betraut ist, einer Geheimhaltungspflicht unterworfen ist.
16
c) Die Einbeziehung selbständiger Versicherungsvertreter in den Kreis der nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zur Geheimhaltung Verpflichteten steht - anders als die Revision meint - auch nicht in Widerspruch dazu, dass der handelsrechtliche Ausgleichsanspruch des selbständigen Versicherungsvertreters als uneingeschränkt vererblich anerkannt worden ist (vgl. hierzu BGHZ 45, 268, 274). Denn die Erben eines Geheimnisträgers nach § 203 Abs. 1 StGB unterliegen gemäß § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB einer eigenen Geheimhaltungspflicht. Der Erbfall ist damit nicht einer rechtsgeschäftlichen Abtretung gleichzusetzen, für die es an einer entsprechenden Regelung fehlt. Dies verkennt die von Evers/Eikelmann (aaO) vertretene gegenteilige Auffassung.
17
3. Vergeblich rügt die Revision, der selbständige Versicherungsvertreter, der mit der Vermittlung von Personenversicherungen betraut sei, sei im Falle der Abtretung seiner Vergütungsansprüche nicht gehalten, dem Zessionar nach § 402 BGB sensible, der Geheimhaltung unterliegende Daten zu offenbaren.
18
a) Die Revision sieht den inhaltlichen Schutzbereich des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB darauf beschränkt, sensible gesundheitliche Daten des Versicherungsnehmers vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu bewahren. Die genannte Bestimmung stelle letztlich eine "Verlängerung" des ärztlichen Berufsgeheimnisses dar (so auch Schünemann, aaO; Hoyer, aaO). Letzteres mag zwar zutreffen ; dies ändert aber nichts daran, dass sich der Bereich der geschützten Tatsachen nicht auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen beschränkt. Dies gilt schon im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht, die sich nicht nur auf die ärztliche Behandlung als solche, sondern bereits auf die Frage erstreckt, ob ein Betroffener überhaupt einen Arzt aufgesucht hat (vgl. BGHSt 45, 363, 366 zu § 53 StPO).
19
Ähnlich liegen die Dinge bei einer privaten Personenversicherung. Geschützt sind hierbei nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten. Zu der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) und durch § 203 StGB gegen eine Preisgabe und unbefugte Verwendung geschützten persönlichen Daten und Lebenssachverhalten gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 2164, 2165 m.w.N.). Hierzu zählt auch die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat. Da dieser Umstand Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt, unterliegt er der Geheimhaltung nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (vgl. hierzu Schünemann, aaO, Rdnr. 29; Fischer, aaO, Rdnr. 6; Cierniak, aaO, Rdnr. 24; Rein, aaO, S. 120; Frels, VersR 1976, 511, 512; Ayasse, aaO; Hegmanns/Niehaus, NStZ 2008, 57; Köpke, aaO, S. 32; jeweils m.w.N.). Erst recht erstreckt sich die Schweigepflicht auf den Umfang und den Inhalt eines solchen Vertrags (Cierniak, aaO; Rein, aaO; Ayasse, aaO; Köpke, aaO). Soweit die Revision aus dem Umstand, dass Sachversicherungen nicht in den Schutzbereich des § 203 Abs. 1 StGB einbezogen sind, den Schluss ziehen will, dass das Bestehen eines Versicherungsvertrages nicht vom Schutzzweck des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst sein könne (so auch Evers/Eikelmann, aaO), übersieht sie, dass der Gesetzgeber zwar nur private Personenversicherungen in den Schutzbereich der genannten Vorschrift einbezogen hat, diese aber umfassend geschützt wissen will.
20
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zieht die in Frage stehende Abtretung gemäß § 402 BGB die Verpflichtung der Zedentin nach sich, dem Kläger auch der Geheimhaltung unterliegende Daten zu offenbaren, um diesem die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche zu ermöglichen. Um Zahlungsansprüche gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg geltend machen zu können, ist der Kläger darauf angewiesen, sämtliche zur Individualisierung der maßgeblichen Vertragsverhältnisse oder Versicherungsanträge erforderlichen Angaben (vgl. die umfangreiche Auflistung der in der Stufenklage aufgeführten Einzeldaten) von der Zedentin direkt zu erhalten oder über deren an ihn abgetretene Auskunfts- und Abrechnungsansprüche (§ 87c HGB) von der - Dritten gegenüber ebenfalls der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unterliegenden - Beklagten in Erfahrung zu bringen. Daraus folgt, dass sowohl die Abtretung der Zahlungsansprüche als auch die Übertragung der in § 87c HGB vorgesehenen Hilfsrechte nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB unwirksam ist, und zwar unabhängig davon, ob die genannten Hilfsansprüche eigenständig abtretbar sind oder nicht.
21
Eine Verletzung der ihr obliegenden Schweigepflicht ist auf Seiten der Zedentin auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten seit dem 31. März 2004 beendet ist. Denn ein unbefugtes Offenbaren ist auch nach dem Ausscheiden des Funktionsträgers aus seiner Tätigkeit möglich (vgl. etwa Cierniak, aaO, Rdnr. 30; Lackner/Kühl, aaO, Rdnr. 16; NK-Kargl, aaO, Rdnr. 28).
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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei im Hinblick auf keinen der vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigten Hilfsanträge geboten gewesen.
23
a) Allerdings ist die gegen die unterbliebene Berücksichtigung des Hilfsantrags Ziffer 2 gerichtete Revision - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht bereits als unzulässig zu verwerfen. Zwar kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstands beschränken. Die Beschränkung muss dabei nicht im Tenor des angegriffenen Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; jeweils m.w.N.). Sie muss sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lassen (Senatsurteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, unter II, und aaO). Dies ist etwa dann anzunehmen , wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist (BGHZ, aaO, 361 f.; Senatsurteil vom 28. Oktober 2009, aaO). So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht.
24
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob die Abtretung von Ansprüchen aus der Vermittlung von Unfallversicherungsverträgen unwirksam sei, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, hat das Berufungsgericht gesehen, dass sich diese Problematik nicht von der Frage trennen lässt, ob im Hinblick auf die im - insoweit nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 27. Januar 2009 angekündigten Hilfsanträge eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Die Hilfsanträge sind als Reaktion auf einen in der mündlichen Berufungsverhandlung erteilten Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abtretung angebracht worden. Der Hilfsantrag Ziffer 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine mögliche Unwirksamkeit der Abtretung die Frage nach sich zieht, ob die Abtretung in eine gewillkürte Prozessstandschaft umzudeuten ist (vgl. hierzu BGHZ 68, 118, 125; BGH, Urteil vom 16. März 1987 - II ZR 179/86, NJW 1987, 3121, unter II 1 b m.w.N.). Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung - was das Berufungsgericht erkannt hat - keine ausreichende Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erwogen. Ein Wille des Berufungsgerichts , die Zulassung der Revision nur auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu beschränken, ist damit nicht erkennbar.
25
b) Die Revision ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zwar entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis auf die Unwirksamkeit der Abtretung erst in der mündlichen Verhandlung erteilt mit der Folge, dass es dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Reaktion hierauf hätte geben und - da eine sofortige Reaktion nach den Umständen des Falles auch unter Berücksichtigung von § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden konnte - die mündliche Verhandlung nicht ohne Weiteres hätte schließen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, Tz. 4; vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, NJW 2009, 2378, Tz. 4; jeweils m.w.N.). Wenn das Berufungsgericht - wie hier - erstmals in der mündlichen Verhandlung einen völlig neuen Streitpunkt einführt, hätte es entweder die mündliche Verhandlung vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen oder - auf Antrag der Partei - nach § 139 Abs. 5 ZPO, § 296 a ZPO eine Frist bestimmen müssen, innerhalb derer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann. Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und verkennt es dabei, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht ausreichend hat erklären können, verletzt es den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, BauR 2009, 681, Tz. 7 m.w.N.) und ist daher zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verpflichtet, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergibt, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht hat ausreichend erklären können , und nunmehr entscheidungserhebliches Vorbringen nachreicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. September 2006, aaO; vom 25. Mai 2009, aaO, Tz. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erwogen, diese jedoch rechtsfehlerfrei mit der Erwägung abgelehnt, das neue Vorbringen sei nicht entscheidungserheblich.
26
aa) Auch die Revision geht davon aus, dass die mündliche Verhandlung nicht schon im Hinblick auf den angekündigten Hilfsantrag Ziffer 1 (Erteilung eines Buchauszugs und einer Abrechnung gegenüber dem Kläger, jedoch ohne Angabe des Namens des Versicherungsnehmers) wiederzueröffnen gewesen wäre. Dieser Antrag berücksichtigt nicht, dass zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche eine Individualisierung und damit eine Benennung der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Der Kläger verlangt mit dem Hilfsantrag Ziffer 1 also Angaben, die für die Durchsetzung möglicher Zahlungsansprüche nicht ausreichend wären. Er wäre letztlich gehalten, die Zedentin nach § 402 BGB auf die Preisgabe vertraulicher Informationen in Anspruch zu nehmen. Dem steht aber § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB entgegen.
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bb) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht im Hinblick auf den angekündigten Hilfsantrag Ziffer 2 (Erteilung des Buchauszugs und der Abrechnung gegenüber der Zedentin) geboten. Der Kläger hat mit diesem Antrag deutlich gemacht, dass er sein Ziel nunmehr im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen will. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt in aller Regel voraus, dass das geltend gemachte Recht abtretbar ist (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357, unter I 2 b; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, unter II 2 c aa; jeweils m.w.N). Die Unwirksamkeit oder der Ausschluss einer Abtretung stehen einer Verfolgung der unwirksam abgetretenen Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nur dann nicht entgegen, wenn sich dies mit dem Zweck der Verbotsvorschrift in Einklang bringen lässt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Oktober 1997, aaO, unter I 2 b bb; vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707, unter II 3 b; vom 2. Dezember 2003, aaO, unter II 2 c). So liegen die Dinge hier nicht.
28
Eine Geltendmachung der Hilfsrechte aus § 87c HGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in der vom Kläger begehrten Form - Erteilung der Auskünfte und Abrechnungen an die zur Geheimhaltung verpflichtete Zedentin - ist nicht mit dem weit reichenden Schutzzweck des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB vereinbar. Zwar würde von der Beklagten in diesem Fall nur verlangt, die benötigten Informationen einer befugten Person, nämlich der Zedentin, zu erteilen. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Versicherungsnehmer ist in diesen Fällen gleichwohl berührt, denn es besteht die nicht ausräumbare Gefahr, dass der Kläger die Zedentin auf Preisgabe der in ihren Besitz gelangten Infor- mationen in Anspruch nimmt, um eine Erfolg versprechende Durchsetzung der Zahlungsansprüche (3. Stufe) zu gewährleisten. Zwar hat der Kläger im Falle einer Prozessführungsermächtigung nicht die bei einer (wirksamen) Abtretung bestehenden Auskunftsansprüche nach § 402 BGB. Die zur Prozessführung ermächtigende Zedentin kann sich jedoch vertraglichen Auskunftsansprüchen, die sich aus dem der Ermächtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergeben , oder faktischen Zwängen zur Erteilung der für eine sinnvolle Verfolgung von Zahlungsansprüchen benötigten Informationen ausgesetzt sehen. Angesichts dieser nicht auszuschließenden Gefahr einer Weitergabe von der Geheimhaltung unterliegenden Informationen an unbefugte Dritte ist ein Vorgehen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft mit dem Schutzzweck des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht zu vereinbaren.
29
Dahin stehen kann die vom Berufungsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob die Geltendmachung der Hilfsrechte nach § 87c HGB in gewillkürter Prozessstandschaft an einem fehlenden Eigeninteresse des Klägers scheitert. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist hierfür allerdings kein rechtliches Interesse erforderlich; auch ein wirtschaftliches Interesse kann unter Umständen genügen (BGHZ 119, 237, 242; BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, WRP 2008, 1537, Tz. 54; jeweils m.w.N.). Ein Provisionsinteresse bei einer Einzugsermächtigung wird für ausreichend erachtet (BGHZ 102, 293, 297).
Entsprechenden Vortrag hat der Kläger aber erstmals in der Revisionsinstanz (vgl. § 559 ZPO) erbracht. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2008 - 14 O 548/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2009 - 1 U 107/08 -
13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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2. Die genannten Beweisantritte sind für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Hat die Beklagte dem Kläger vor oder bei Abschluss des Vertrages über den Erwerb seiner Geschäftsanteile deren Wertsteigerung verschwiegen , kann er im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten die Differenz zwischen der vereinbarten und der gemäß § 14.2 der Satzung der Beklagten zu berechnenden Vergütung für die Übertragung seiner Geschäftsanteile nachfordern (vgl. auch BGH, Urt. v. 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 m.N.). Darauf zielt die vom Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) bzw. sein erstinstanzlich zuerkanntes Auskunftsbegehren aus § 242 BGB, das - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht den vollen Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagten sowie eines Schadensersatzanspruchs des Klägers dem Grunde nach voraussetzt. Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen dafür der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, MDR 1964, 570 = LM Nr. 19 zu § 242 (Be) BGB). Das gilt hier erst recht: Zwischen den Parteien bestand ein Gesellschaftsverhältnis, aus dem die Treuepflicht der Beklagten resultierte, den Kläger bis zu seinem Ausscheiden über Umstände, die seine mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen berührten , vollständig und zutreffend zu informieren (vgl. Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268; v. 9. September 2002 - II ZR 198/00, ZIP 2003, 73 f.). Ein dagegen verstoßendes Verhalten der Beklagten hat der Kläger unter Beweis gestellt. Die entsprechenden Beweise hätten das Berufungsgericht auch auf der Grundlage seiner rechtsirrtümlichen Auffassung hinsichtlich des hier erforderlichen Beweismaßes erheben müssen. Sein Hinweis auf die im Konzern der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beschlossenen Strukturmaßnahmen ist ohnehin nicht geeignet, die in dem Memorandum der Beklagten vom 27. Januar 2004 dargestellte Werterhöhung der "A-Shares" auf 1,039 Mio. € für das Jahr 2003 zu erklären. Ob die für das Auskunftsbegehren erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Klägers dem Grunde nach besteht, wird der andere Senat des Be- rufungsgerichts, an das die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen ist, ggf. nach Beweisaufnahme zu entscheiden haben.
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3. a) Für den Monat August 2010 kommt ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch der Klägerin in Betracht, dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dienen kann. Ein Verstoß der Beklagten sowohl gegen das vertragliche als auch gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB) kann einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen, der auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichtet sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 14, 18; vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 unter A I 2 b). Die Klägerin hat sich hilfsweise auf die Vorbereitung eines solchen Schadensersatzanspruchs gestützt. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 291/98 Verkündet am:
17. Mai 2001
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Entfernung der Herstellungsnummer II
UWG § 1; BGB § 242 Be; KosmetikVO § 4 Abs. 1

a) Wer kosmetische Artikel anbietet, bei denen die gemäß § 4 Abs. 1
KosmetikVO anzubringenden Herstellungsnummern entfernt worden sind,
kann sich gegenüber dem vom Hersteller geltend gemachten Anspruch auf
Drittauskunft regelmäßig nicht auf ein das Interesse der Allgemeinheit am
Gesundheitsschutz sowie das Interesse des Herstellers an der Überwachung
seines selektiven Vertriebssystems überwiegendes eigenes Interesse
an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen berufen.

b) Der Anspruch auf Drittauskunft besteht allerdings nicht in allgemeiner Form,
sondern ist - entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Stärkung des
Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie
vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) - auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt.

c) Die Aufwendungen für ein Qualitätssicherungssystem, das den bei Produktmängeln
entstehenden Schaden so gering wie möglich halten soll, müssen
grundsätzlich als allgemeine und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall
getroffene Vorkehrungen zur Schadensminderung vom Hersteller
getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich genommen
hat.

d) Der Schadensersatzanspruch des Herstellers kosmetischer Artikel gegen
denjenigen, der gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringende Warenkennzeichnungen
entfernt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung
in Betracht kommen und sich auf die ihm dadurch bedingt im Rahmen
einer Rückrufaktion entstandenen Mehrkosten erstrecken.
BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - I ZR 291/98 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen aufgehoben, soweit die Klage mit den im Berufungsverfahren gestellten, auf Auskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich der Parfüms Joop ! "Homme" (Après Rasage, 75 ml) und Davidoff "Cool Water" (EdT 40 ml) gerichteten Klageanträgen zu 1 a) und 1 b), mit dem dortigen Klageantrag zu 3, soweit er auf die Klageanträge zu 1 a) und 1 b) rückbezogen ist, und mit den dortigen Klageanträgen zu 5 bis 8 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Lizenznehmerin bekannter Marken, unter denen sie Duftwässer herstellt und in einem selektiven Vertriebssystem durch Parfümerien mit Beratung vertreibt. Sie kennzeichnet ihre Produkte durch Herstellungsnummern und zwar in Form von Barcodes und Codenummern. Die Kennzeichnung ist so ausgestaltet, daß sie einerseits gemäß § 4 KosmetikVO die Ermittlung der Chargen, aus denen das jeweilige Produkt stammt, und andererseits eine Überwachung des Vertriebsweges ermöglicht.
Die Beklagte handelt mit Parfümerieprodukten. Dem Vertriebssystem der Klägerin ist sie nicht angeschlossen. Mit Rechnung und Lieferschein vom 11. März 1996 hat sie an eine Parfümerie in G. Duftwässer der zur Produktpalette der Klägerin gehörenden Marken Joop! "Homme" (Après Rasage , 75 ml) und Davidoff "Cool Water" (Eau de Toilette, 40 ml) verkauft, bei denen der Barcode gänzlich und die letzten Stellen der Herstellungsnummer entfernt waren.
Die Klägerin hat die Beklagte aufgefordert, den Handel mit Produkten der Klägerin, deren Codierung entfernt war, zu unterlassen und Auskunft zu erteilen, von wem sie die betreffenden Produkte bezogen hatte. Die Beklagte hat vorprozessual die begehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Auskunft aber verweigert.
Die Klägerin hat deshalb Klage erhoben. Vor dem Landgericht hat sie beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung über alle ihre Lieferanten von Duftwässern der Marken Lancaster, Monteil, Bogner, Chopard, Davidoff, Jil
Sander, Joop und Nikos, gegebenenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt sowie zur Zahlung des nach der Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Schadensersatzbetrages zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Gegen den geltend gemachten Auskunftsanspruch hat sie insbesondere eingewandt, sie habe die Herstellungsnummern selbst entfernt.
Die Klägerin hat im Hinblick auf diese - von ihr bestrittene - Darstellung hilfsweise beantragt festzustellen, daß die Beklagte den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe, daß sie die von ihr selbst vorgenommene Entfernung der Herstellungsnummern erst mit der Klageerwiderung vom 7. Oktober 1997 mitgeteilt habe.
Das Landgericht hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Beklagte habe Ware ohne Herstellungsnummern erhalten, als beweisfällig angesehen und daher die Klage mit den Hauptanträgen abgewiesen. Dem Hilfsantrag hat es unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs stattgegeben.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerin Berufung und die Beklagte (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt.
Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, 1. der Klägerin

a) Auskunft zu erteilen, von wem sie Produkte der Linien Davidoff , Chopard, Jil Sander, Bogner, Monteil, Lancaster, Nikos und Joop bezogen hat, bei denen die herstellerseitig aufgebrachte Herstellungskennziffer ganz oder teilweise entfernt, beschädigt oder sonst unkenntlich gemacht worden ist,
b) die jeweiligen Einkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine ) in Kopie vorzulegen, 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 11. März 1996 die in Nr. 1 bezeichneten Duftwässer vertrieben hat, deren Herstellungskennziffer entsprechend Nr. 1 beschädigt war, 3. ihre Auskünfte gemäß Nr. 1 a) und 2 erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern, 4. an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft zu Nr. 2 noch zu beziffernden Schadensersatzbetrag zu zahlen, hilfsweise 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 11. März 1996 die in Nr. 1 bezeichneten Duftwässer vertrieben hat, bei denen sie selbst die Herstellungskennziffer entsprechend Nr. 1 beschädigt hat, 6. die Beklagte zu verurteilen, ihre Auskunft gemäß Nr. 5 erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern, 7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft zu Nr. 5 noch zu beziffernden Schadensersatzbetrag zu zahlen, 8. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden ersetzen muß, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 Auskunft darüber erteilt hat, daß sie selbst die Herstellungskennziffern auf den an die Firma "D. " in G. gelieferten Produkten Joop! "Homme", Apres Rasage 75 ml und Davidoff "Cool Water", EdT 40 ml, entfernt hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und mit ihrer Anschlußberufung den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Brandenburg OLG-Rep 1999, 52).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein mit dem Hauptantrag zu 1 a) geltend gemachter Anspruch auf Benennung der Lieferanten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Voraussetzung für einen entsprechenden Auskunftsanspruch sei das Bestehen einer Sonderverbindung, etwa eines Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruchs gemäß § 1 UWG, §§ 823, 1004 BGB. Für einen Beseitigungsanspruch fehle es an einer noch bestehenden Störung. Die Störung durch den Handel der Beklagten mit Produkten der Klägerin, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden sei, sei durch die von der Beklagten ab-
gegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden. Die in dem Handel der Vorlieferanten der Beklagten mit entsprechenden Produkten zu erblickende Störung werde von der Beklagten nicht erzeugt oder unterhalten. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil ihr aus dem Verhalten der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Ihr insoweit allenfalls in Mitleidenschaft gezogenes Vertriebssystem stelle keine eigentumsgleiche Rechtsposition im Sinne des § 823 BGB dar. Den Eintritt eines sonstigen Vermögensschadens habe die Klägerin nicht dargelegt. Ein Drittauskunftsanspruch stehe ihr ebenfalls nicht zu. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten könnte sich mangels einer zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Sonderverbindung allenfalls aus Treu und Glauben ergeben. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an ihren Bezugsquellen werde hier jedoch nicht von höherwertigen Interessen der Allgemeinheit oder der Klägerin überlagert. Dieser stünden daher auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht zu (Hauptanträge zu 2-4 sowie Hilfsanträge zu 5-7).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zum Teil Erfolg.
1. Die Ablehnung des Auskunftsanspruchs gemäß dem im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag zu 1 a) hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 07.03.1997 - 6 U 117/96, WRP 1997, 597; der BGH hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 15.07.1999 - I ZR 88/97 - nicht angenommen).

a) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Be-
rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (vgl. BGHZ 10, 385, 387). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene , sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (vgl. BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif; BGH, Urt. v. 24.03.1994 - I ZR 152/92, GRUR 1994, 635, 636 f. = WRP 1994, 516 - Pulloverbeschriftung; Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 429 = WRP 1995, 493 - Schwarze Liste; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 35). Entsprechend liegt der Streitfall, in dem die Klägerin im Wege der Drittauskunft von der Beklagten die Benennung der Lieferanten der Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden war, verlangt, um gegen diese Unterlassungsansprüche und möglicherweise Auskunftserteilungs - sowie Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

b) Dem danach ursprünglich gegebenen Auskunftsanspruch der Klägerin stand auch nicht das Fehlen einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Parteien entgegen. Eine entsprechende rechtliche Beziehung ergab sich hier nämlich aus dem durch den Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 KosmetikVO nach § 1 UWG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis.
Gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO dürfen kosmetische Artikel gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen angegeben s ind, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen. Das Gebot, die Nummer des Herstellungspostens anzubringen, dient dazu, bei fehlerhaften Produkten Schaden von der Volksgesundheit abzuwenden (BGH,
Urt. v. 21.04.1994 - I ZR 271/91, GRUR 1994, 642, 644 = WRP 1994, 527 - Chargennummer). Die Beklagte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, indem sie Parfüms verkauft hat, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teilweise entfernt waren. Hierin lag, da § 4 Abs. 1 KosmetikVO eine dem Schutz der Volksgesundheit dienende Bestimmung darstellt, zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG (BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH GRUR 1994, 642, 643 - Chargennummer).

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die rechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin auch nicht mit der von der Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen. Diese Erklärung beseitigte lediglich die Gefahr, daß die Beklagte künftig derartige Wettbewerbsverstöße begeht, nicht aber die Gefahr, daß etwaige Lieferanten der Beklagten weiterhin mit Parfüms handelten, bei denen die Herstellungsnummer entfernt war. Der Anspruch auf Drittauskunft dient jedoch nicht der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen des Auskunftspflichtigen selbst, sondern der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen Dritter. Während der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines gegen den Auskunftspflichtigen selbst gerichteten Hauptanspruchs voraussetzt, daß der durch die Verletzungshandlung eingetretene Störungszustand fortdauert, besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Bezugsquelle schon dann, wenn es allein um die Vermeidung künftiger vergleichbarer Beeinträchtigungen geht (vgl. BGHZ 125, 322, 329 f. - Cartier-Armreif). Die Nennung der Bezugsquelle soll es dem Berechtigten ermöglichen , die Quelle zu verschließen, aus der die Rechtsverletzung fließt und jederzeit erneut fließen kann (BGHZ 125, 322, 332 - Cartier-Armreif).

d) Die Revision rügt ferner mit Recht, daß die vom Berufungsgericht bei der Prüfung des Anspruchs auf Drittauskunft vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft ist.
aa) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 125, 322, 331 - Cartier-Armreif).
bb) Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein beachtenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Bezugsquellen. Auf der Grundlage des bisherigen Klagevorbringens nicht zu beanstanden ist auch seine Annahme, höherwertige Interessen der Klägerin lägen nicht vor. Diese hat selbst nicht behauptet, sie benötige die Auskunft über die Lieferanten etwa deshalb, weil sie zur Aufklärung verpflichtet sei, wer die Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden sei, in den Verkehr gebracht habe. Die Klägerin hat zudem ausdrücklich erklärt, ihr komme es im Rahmen des Anspruchs auf Drittauskunft nicht auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen ihres Vertriebssystems an.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben im vorliegenden Fall aber sowohl übergeordnete Interessen der Allgemeinheit als auch eigene Interessen der Klägerin eine maßgebliche Bedeutung und sind deshalb bei der gebotenen Abwägung entsprechend mit zu berücksichtigen. Der Auskunftsanspruch dient hier dem Ziel, Verstöße von Lieferanten solcher Parfüms, bei de-
nen die Herstellungsnummer entfernt worden war, gegen das dem Gesundheitsschutz und damit dem Allgemeininteresse dienende Kennzeichnungsgebot des § 4 Abs. 1 KosmetikVO zu unterbinden. Verstöße gegen dieses Kennzeichnungsgebot sind besonders schwerwiegend, weil sie die menschliche Gesundheit gefährden (vgl. BGH GRUR 1994, 642, 643 f. - Chargennummer). Die Klägerin hat auch ein eigenes Interesse daran, daß ihre Produkte nicht unter Verstoß gegen ein dem Gesundheitsschutz dienendes Kennzeichnungsgebot auf den Markt gelangen. Hinzu tritt das ebenfalls geschützte Interesse, das - auf wirksamen Verträgen beruhende, von der Rechtsordnung nicht mißbilligte - selektive Vertriebssystem zu überwachen. Sind die Nummern, mit deren Hilfe die Klägerin den vertragsuntreuen Vertriebspartner ermitteln kann, entfernt , ist sie auf die Drittauskunft angewiesen, wenn sie den Absatzweg der Ware zurückverfolgen möchte. Gegenüber diesen Interessen muß das Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Lieferanten grundsätzlich zurücktreten. Der für die Volksgesundheit bestehenden Gefahr konnte hier auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, in gleicher Weise durch eine ordnungsrechtliche Anzeige begegnet werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens keineswegs ebenso wirksam zur Aufdeckung der Bezugsquellen der Beklagten führen muß.
dd) Der Senatsentscheidung "Cartier-Armreif" ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im übrigen nicht zu entnehmen, daß ein höherwertiges Interesse des Geschädigten nur im Falle der Verletzung absolut geschützter eigentumsgleicher Rechte besteht. Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, daß das aus Wettbewerbsgründen an sich berechtigte Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle und seines Vertriebswegs hinter dem Interesse des Inhabers einer wettbewerbsrechtlich geschützten Leistungsposition zurückzutreten hat, empfindliche Störungen
dieser Position für die Zukunft zu unterbinden (BGHZ 125, 322, 331 - CartierArmreif ). Daraus folgt aber nicht, daß das Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle allein in diesem Fall zurückstehen muß. Im übrigen spricht nichts dafür, daß bei der Abwägung mit dem Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle zwar das Interesse des Verletzten an der Abwehr eines Eingriffs in eine wettbewerbsrechtlich geschützte Leistungsposition, nicht aber das Interesse der Allgemeinheit an der Abwehr einer Gefahr für die Volksgesundheit sowie das Interesse des Herstellers und/oder des Lizenznehmers an der Unterbindung entsprechender Verstöße von maßgeblicher Bedeutung sein sollten.

e) Der Klägerin ist der Anspruch auf Auskunft über die Lieferanten der Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden war, auch nicht deshalb zu versagen, weil sie die Auskunft nicht nur zur Unterbindung von Verstößen gegen die Kosmetikverordnung, sondern zugleich auch zur Durchsetzung ihres selektiven Vertriebssystems verwenden kann. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, stellt die Verwendung von Herstellungsnummern zur Überwachung der Vertriebswege in einem selektiven Vertriebsbindungssystem eine legitime Kontrollmaßnahme dar, wenn es sich um ein auf rechtswirksamen Verträgen beruhendes, rechtlich nicht mißbilligtes System handelt (BGHZ 142, 192, 198 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer I). Dementsprechend ist das Interesse der Klägerin an einer effektiven Überwachung ihrer Vertriebspartner im Rahmen der Abwägung - oben unter d) cc) - zu berücksichtigen.
Keiner weiteren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob es der Klägerin ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich verwehrt sein könnte, sich auf den Verstoß gegen die Kosmetikverordnung zu berufen, wenn das Nummernsystem dazu diente, ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Ver-
triebssystem durchzusetzen (vgl. BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I, m.w.N.); denn es liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Vertriebssystem der Klägerin von der Rechtsordnung mißbilligt wird. Namentlich ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Vorbringen der Revisionserwiderung, daß dieses Vertriebssystem gegen nationales oder europäisches Kartellrecht verstößt (vgl. BGHZ 142, 192, 198 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer I). Die von der Beklagten in Abrede gestellte theoretische und praktische Lückenlosigkeit ist weder nach nationalem noch nach europäischem Recht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Vertriebssystems (BGHZ 142, 192, 201-203 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 143, 232, 236 ff. - Außenseiteranspruch II).

f) Der mit dem Antrag zu 1 a) geltend gemachte Anspruch setzt des weiteren nicht den Nachweis voraus, daß die Beklagte die Parfüms bereits ohne Herstellungsnummer von ihren Vorlieferanten erhalten hatte. Wie bereits ausgeführt worden ist, besteht ein Auskunftsanspruch, wenn der Gläubiger über den Bestand seines Rechts ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis ist und der Schuldner darüber unschwer Auskunft erteilen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin nicht wissen kann, woher die Parfüms stammen, bei denen die Herstellungsnummer gefehlt hat, und weil die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft erteilen kann. Die Klägerin kann daher Auskunft darüber verlangen, ob die Beklagte von Dritten Ware ohne Herstellungsnummer bezogen oder diese selbst entfernt hatte. Allein auf diese Weise konnte sie etwaige vertragsbrüchige Vertriebshändler ermitteln und dadurch die Quelle für weitere Rechtsverletzungen verschließen (BGHZ 125, 322, 332 - Cartier-Armreif).

g) Der mithin dem Grunde nach gegebene Auskunftserteilungsanspruch ist allerdings seinem Inhalt nach auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt, d.h. die Beklagte hat mitzuteilen, wer ihr die mit Rechnung und Lieferschein vom 11. März 1996 an die Parfümerie in G. v erkauften und ausgelieferten beiden Parfüms geliefert hatte. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflichtet , der Klägerin Auskunft über etwaige andere an sie erfolgte Lieferungen von Parfüms ohne Herstellungsnummer aus deren Produktpalette zu erteilen. Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen reicht schon grundsätzlich nicht aus, um einen Anspruch auf Auskunft auch über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen; denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 7 m.w.N.). Hinzu kommt, daß die Klägerin hier einen Anspruch auf Drittauskunft geltend macht und dieser auch insoweit, als er mittlerweile durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) in bezug auf Sonderschutzrechte gesetzlich geregelt worden ist, ausdrücklich nicht in allgemeiner Form besteht, sondern allein hinsichtlich des Schutzrechts, hinsichtlich dessen eine Verletzung festgestellt worden ist (vgl. § 101a Abs. 1 UrhG: "... dieser Vervielfältigungsstücke ..."; § 140b Abs. 1 PatG und § 24b Abs. 1 GebrMG jeweils: "... des benutzten Erzeugnisses ..."; § 37b SortenschG: "... des Materials, das Gegenstand einer solchen Handlung ist ..."; § 25b Abs. 1 WZG: "... dieser Waren ..." und entsprechend nunmehr § 19 Abs. 1 MarkenG: "... von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen ...").

h) Der Auskunftsanspruch der Klägerin bestünde allerdings dann nicht mehr, wenn die Beklagte die von ihr zu fordernde Auskunft bereits erteilt hätte und damit der Anspruch infolge Erfüllung erloschen wäre (§ 362 Abs. 1 BGB).
aa) Die in der Klageerwiderung vom 7. Oktober 1997 enthaltene Erklärung der Beklagten, sie selbst habe die Herstellungsnummern entfernt, beinhaltete zugleich die Erklärung, sie habe die fraglichen Parfüms von ihren Lieferanten nicht bereits ohne Herstellungsnummer bezogen. Auch in einer negativen Erklärung kann die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu sehen sein (BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 192/56, GRUR 1958, 149, 150 - Bleicherde).
bb) Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs jedoch dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint , unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Zumindest letzteres läßt sich beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausschließen. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Allein der Verdacht, die Beklagte könnte bewußt oder unbewußt ihre Erinnerungsfähigkeit unterdrückt haben, rechtfertigte es andererseits noch nicht, deren Erklärung von vornherein als unglaubhaft und damit als nicht abgegeben anzusehen (BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Allerdings sprechen verschiedene Anhaltspunkte dafür, daß dies hier anders sein könnte.
So widerspricht es möglicherweise der Lebenserfahrung, daß die Parfüms nicht bereits ohne Herstellungsnummer an die Beklagte geliefert worden sind. In der Regel wird bereits der Depositär bei den Parfüms, die er entgegen der mit dem Hersteller getroffenen Vereinbarung an Wiederverkäufer veräußert , die Herstellungsnummer entfernen, um so seinen Vertragsbruch zu ver-
decken. Ebenso wird auch ein Zwischenhändler, der daran interessiert ist, daß seine Bezugsquelle nicht versiegt, darauf achten, daß die Produkte keine Herstellungsnummern mehr aufweisen. Da sich die Beklagte - wenn man ihren Umsatz in Betracht zieht - wohl auf der dritten oder vierten Handelsstufe des Graumarkts befindet, erscheint es eher unwahrscheinlich, daß die Parfüms noch mit Herstellungsnummer an sie geliefert worden sind.
Zudem gibt auch die Einlassung der Beklagten zu der Art und Weise, wie sie die Herstellungsnummern entfernt haben will, Anlaß zu Zweifeln. Die Beklagte hat hierzu mit der Anschlußberufung vorgetragen, die letzten vier Ziffern der zehnstelligen Herstellungsnummer auf der Verpackung mit einem Messer herausgeschnitten und dann vorsichtig abgezogen zu haben. Die Klägerin hat in Erwiderung auf dieses Vorbringen ausgeführt, an dem durch Testkauf erworbenen Parfüm "Cool Water" der Marke Davidoff seien sämtliche zehn Ziffern mit einem Lösungsmittel entfernt worden, ohne daß die Beklagte dieser Darstellung - trotz Einräumung einer Schriftsatzfrist - entgegengetreten ist.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft läßt sich daher auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes - auch unter Berücksichtigung des im Berufungsurteil festgestellten unstreitigen Sachverhalts - nicht abschließend beurteilen. Die Sache ist deshalb zur vom Tatrichter vorzunehmenden Klärung der Frage, ob der Auskunftsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1 a) noch fortbesteht, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand gleichfalls nicht abschließend beurteilt werden kann die Frage, ob der Klägerin der mit dem Klagean-
trag zu 1 b) geltend gemachte Anspruch auf Vorlage der jeweiligen Einkaufsbelege zusteht. Der Auskunftsanspruch kann sich nämlich auf Umstände erstrecken , die der Berechtigte benötigt, um die Verläßlichkeit der Auskunft überprüfen zu können (Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 27 m.w.N.). Dies kann im Einzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1971 - VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5).
3. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über den Umfang der von der Beklagten vorgenommenen Weiterveräußerung von Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt war, mit der Begründung verneint, es fehle an einem Schadensersatzanspruch der Klägerin, auf dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch zielen könnte. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihr aus dem Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Klägerin habe den Eintritt eines ihr von der Beklagten gemäß § 1 UWG zu ersetzenden Vermögensschadens durch den Vertrieb der Produkte ohne Herstellungsnummer in Form eines der Marktverwirrung ähnlichen Schadens dargelegt, weil der Vertrieb solcher Produkte das von der Klägerin geschaffene Qualitätssicherungssystem außer Funktion gesetzt habe, so daß die dafür getätigten Investitionen ins Leere gegangen seien. Sie beruft sich insoweit auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 9. März 1998. Dort hat die Klägerin klargestellt, ihr sei zum einen aufgrund der Entfernung der Herstellungsnummern ein Schaden in Höhe der Kosten entstanden, die sie für das Anbringen der Nummern aufgewandt habe; auf diesen Schaden bezögen sich die Hilfsanträge zu 5-7. Ge-
genstand der Hauptanträge zu 2 und 4 sei hingegen allein der durch den Vertrieb der Produkte ohne Herstellungsnummer entstandene Schaden.
Nach Darstellung der Klägerin dienten die Aufwendungen für das Nummernsystem dem Zweck, den bei Produktmängeln entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Schadensminderung dienende Aufwendungen vor dem Schadensfall sind aber, da sie unabhängig von dem einzelnen Schadensfall entstehen und durch diesen nicht veranlaßt sind, grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen bei schadensmindernden Vorsorgemaßnahmen in Betracht, die letztlich dem Schädiger zugute kommen. Vorkehrungen zur Schadensminderung, die - wie im vorliegenden Fall - allgemein und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall getroffen worden sind, müssen jedoch in der Regel von demjenigen getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich nimmt (vgl. BGHZ 59, 286, 287 f. - Doppelte Tarifgebühr; 75, 230, 237 f.; BGH, Urt. v. 14.1.1992 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043, 1044).
Die Klägerin hat im übrigen auch keinen ihr entstandenen oder noch entstehenden, der Marktverwirrung ähnlichen Schaden dargelegt, aufgrund dessen sie die begehrte Auskunft zu beanspruchen hätte. Ein solcher Schaden könnte allenfalls darin zu erblicken sein, daß die Beklagte durch ihr Verhalten einen Zustand geschaffen hat, der Rechte oder auch das Ansehen der Klägerin beeinträchtigt und dadurch zu einer Vermögenseinbuße geführt hat (vgl. Teplitzky aaO Kap. 34 Rdn. 7). Der Schaden bestünde dabei erst in der entsprechenden Einbuße; denn die Marktverwirrung stellt als solche lediglich einen Störungszustand dar, dem mit Abwehransprüchen zu begegnen ist (BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 234/89, GRUR 1991, 921, 923 = WRP 1991, 708 - Sahnesiphon). Dementsprechend stünde der Klägerin unter dem Gesichts-
punkt der Marktverwirrung nur dann ein Schadensersatzanspruch und - um dessen Bezifferung zu ermöglichen - ein Auskunftsanspruch zu, wenn sich das von ihr angesprochene Risiko realisiert hätte, daß ihr infolge der von der Beklagten vorgenommenen Entfernung der Herstellungsnummern im Rahmen einer Rückrufaktion ansonsten nicht angefallene Kosten entstanden wären. In dieser Hinsicht aber hat die Klägerin nichts vorgetragen.
4. Mit dem Klageantrag zu 2 entfällt auch der auf diesen rückbezogene Klageantrag zu 4 sowie der Klageantrag zu 3, soweit er auf den Klageantrag zu 2 rückbezogen ist.
5. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klage mit dem Antrag zu 1 a) stattzugeben ist, wird es nunmehr über den hierzu mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu entscheiden haben. Dabei wird es folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:

a) Besteht Grund zu der Annahme, daß eine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete nach § 259 Abs. 2 BGB zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig abgegeben hat, als er dazu imstande war. Der Anspruch besteht unter der genannten Voraussetzung auch dann, wenn es - wie hier - um eine Drittauskunft geht. Gerade in diesem Bereich, der im wesentlichen von der Wissensbereitschaft des Auskunftsverpflichteten abhängt und nicht ohne weiteres durch äußere Umstände belegt oder widerlegt werden kann, besteht ein besonderes Bedürfnis, mit dem Mittel der eidesstattlichen
Versicherung einer wahrheitsgemäßen Auskunft Nachdruck zu verleihen (BGHZ 125, 322, 333 - Cartier-Armreif).

b) Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu der Überzeugung gelangen, daß die von der Beklagten mit der Klageerwiderung erteilte Auskunft ungeachtet der in dieser Hinsicht bestehenden Bedenken nicht von vornherein unglaubhaft ist, wird es der Klägerin zumindest bei ansonsten unverändertem Sach- und Streitstand im Hinblick auf diese Bedenken den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu gewähren haben.
6. Das Berufungsgericht wird, sollte es aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß keine Ansprüche der Klägerin gemäß den Klageanträgen zu 1 a), 1 b) und 3 (mehr) bestehen, im weiteren zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin die Klageanträge zu 5 bis 7 nicht allgemein für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Hauptanträge, sondern allein für den Fall hilfsweise gestellt hat, daß sich die von ihr bestrittene Behauptung der Beklagten , die Herstellungsnummer der Parfüms selbst entfernt zu haben, als richtig herausstellen sollte. Diese Bedingung, deren prozessuale Zulässigkeit gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ist, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unter Verstoß gegen § 308 ZPO verkannt hat, jedenfalls bislang nicht erfüllt; denn das Gericht hat, ohne zu der Frage der Entfernung der Herstellungsnummern Feststellungen zu treffen, den Hauptantrag wie auch den Hilfsantrag schon aus Rechtsgründen abgewiesen.
7. Die Ausführungen zu vorstehend 6. gelten mit Blick auf den weiterhin hilfsweise gestellten Klageantrag zu 8 entsprechend; denn dieser ist ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden, daß sich die von der Klägerin bestrittene
Behauptung der Beklagten, sie habe die Herstellungsnummern der Parfüms selbst entfernt, als richtig herausstellen sollte.
Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

13
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 291/98 Verkündet am:
17. Mai 2001
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Entfernung der Herstellungsnummer II
UWG § 1; BGB § 242 Be; KosmetikVO § 4 Abs. 1

a) Wer kosmetische Artikel anbietet, bei denen die gemäß § 4 Abs. 1
KosmetikVO anzubringenden Herstellungsnummern entfernt worden sind,
kann sich gegenüber dem vom Hersteller geltend gemachten Anspruch auf
Drittauskunft regelmäßig nicht auf ein das Interesse der Allgemeinheit am
Gesundheitsschutz sowie das Interesse des Herstellers an der Überwachung
seines selektiven Vertriebssystems überwiegendes eigenes Interesse
an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen berufen.

b) Der Anspruch auf Drittauskunft besteht allerdings nicht in allgemeiner Form,
sondern ist - entsprechend den Regelungen im Gesetz zur Stärkung des
Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie
vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) - auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt.

c) Die Aufwendungen für ein Qualitätssicherungssystem, das den bei Produktmängeln
entstehenden Schaden so gering wie möglich halten soll, müssen
grundsätzlich als allgemeine und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall
getroffene Vorkehrungen zur Schadensminderung vom Hersteller
getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich genommen
hat.

d) Der Schadensersatzanspruch des Herstellers kosmetischer Artikel gegen
denjenigen, der gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO anzubringende Warenkennzeichnungen
entfernt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung
in Betracht kommen und sich auf die ihm dadurch bedingt im Rahmen
einer Rückrufaktion entstandenen Mehrkosten erstrecken.
BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - I ZR 291/98 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen aufgehoben, soweit die Klage mit den im Berufungsverfahren gestellten, auf Auskunftserteilung und Belegvorlage hinsichtlich der Parfüms Joop ! "Homme" (Après Rasage, 75 ml) und Davidoff "Cool Water" (EdT 40 ml) gerichteten Klageanträgen zu 1 a) und 1 b), mit dem dortigen Klageantrag zu 3, soweit er auf die Klageanträge zu 1 a) und 1 b) rückbezogen ist, und mit den dortigen Klageanträgen zu 5 bis 8 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Lizenznehmerin bekannter Marken, unter denen sie Duftwässer herstellt und in einem selektiven Vertriebssystem durch Parfümerien mit Beratung vertreibt. Sie kennzeichnet ihre Produkte durch Herstellungsnummern und zwar in Form von Barcodes und Codenummern. Die Kennzeichnung ist so ausgestaltet, daß sie einerseits gemäß § 4 KosmetikVO die Ermittlung der Chargen, aus denen das jeweilige Produkt stammt, und andererseits eine Überwachung des Vertriebsweges ermöglicht.
Die Beklagte handelt mit Parfümerieprodukten. Dem Vertriebssystem der Klägerin ist sie nicht angeschlossen. Mit Rechnung und Lieferschein vom 11. März 1996 hat sie an eine Parfümerie in G. Duftwässer der zur Produktpalette der Klägerin gehörenden Marken Joop! "Homme" (Après Rasage , 75 ml) und Davidoff "Cool Water" (Eau de Toilette, 40 ml) verkauft, bei denen der Barcode gänzlich und die letzten Stellen der Herstellungsnummer entfernt waren.
Die Klägerin hat die Beklagte aufgefordert, den Handel mit Produkten der Klägerin, deren Codierung entfernt war, zu unterlassen und Auskunft zu erteilen, von wem sie die betreffenden Produkte bezogen hatte. Die Beklagte hat vorprozessual die begehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Auskunft aber verweigert.
Die Klägerin hat deshalb Klage erhoben. Vor dem Landgericht hat sie beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung über alle ihre Lieferanten von Duftwässern der Marken Lancaster, Monteil, Bogner, Chopard, Davidoff, Jil
Sander, Joop und Nikos, gegebenenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt sowie zur Zahlung des nach der Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Schadensersatzbetrages zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Gegen den geltend gemachten Auskunftsanspruch hat sie insbesondere eingewandt, sie habe die Herstellungsnummern selbst entfernt.
Die Klägerin hat im Hinblick auf diese - von ihr bestrittene - Darstellung hilfsweise beantragt festzustellen, daß die Beklagte den der Klägerin dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe, daß sie die von ihr selbst vorgenommene Entfernung der Herstellungsnummern erst mit der Klageerwiderung vom 7. Oktober 1997 mitgeteilt habe.
Das Landgericht hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Beklagte habe Ware ohne Herstellungsnummern erhalten, als beweisfällig angesehen und daher die Klage mit den Hauptanträgen abgewiesen. Dem Hilfsantrag hat es unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs stattgegeben.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerin Berufung und die Beklagte (unselbständige) Anschlußberufung eingelegt.
Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, 1. der Klägerin

a) Auskunft zu erteilen, von wem sie Produkte der Linien Davidoff , Chopard, Jil Sander, Bogner, Monteil, Lancaster, Nikos und Joop bezogen hat, bei denen die herstellerseitig aufgebrachte Herstellungskennziffer ganz oder teilweise entfernt, beschädigt oder sonst unkenntlich gemacht worden ist,
b) die jeweiligen Einkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine ) in Kopie vorzulegen, 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 11. März 1996 die in Nr. 1 bezeichneten Duftwässer vertrieben hat, deren Herstellungskennziffer entsprechend Nr. 1 beschädigt war, 3. ihre Auskünfte gemäß Nr. 1 a) und 2 erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern, 4. an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft zu Nr. 2 noch zu beziffernden Schadensersatzbetrag zu zahlen, hilfsweise 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 11. März 1996 die in Nr. 1 bezeichneten Duftwässer vertrieben hat, bei denen sie selbst die Herstellungskennziffer entsprechend Nr. 1 beschädigt hat, 6. die Beklagte zu verurteilen, ihre Auskunft gemäß Nr. 5 erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern, 7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen nach Erteilung der Auskunft zu Nr. 5 noch zu beziffernden Schadensersatzbetrag zu zahlen, 8. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden ersetzen muß, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 Auskunft darüber erteilt hat, daß sie selbst die Herstellungskennziffern auf den an die Firma "D. " in G. gelieferten Produkten Joop! "Homme", Apres Rasage 75 ml und Davidoff "Cool Water", EdT 40 ml, entfernt hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und mit ihrer Anschlußberufung den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Brandenburg OLG-Rep 1999, 52).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein mit dem Hauptantrag zu 1 a) geltend gemachter Anspruch auf Benennung der Lieferanten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Voraussetzung für einen entsprechenden Auskunftsanspruch sei das Bestehen einer Sonderverbindung, etwa eines Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruchs gemäß § 1 UWG, §§ 823, 1004 BGB. Für einen Beseitigungsanspruch fehle es an einer noch bestehenden Störung. Die Störung durch den Handel der Beklagten mit Produkten der Klägerin, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden sei, sei durch die von der Beklagten ab-
gegebene Unterlassungserklärung beseitigt worden. Die in dem Handel der Vorlieferanten der Beklagten mit entsprechenden Produkten zu erblickende Störung werde von der Beklagten nicht erzeugt oder unterhalten. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil ihr aus dem Verhalten der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Ihr insoweit allenfalls in Mitleidenschaft gezogenes Vertriebssystem stelle keine eigentumsgleiche Rechtsposition im Sinne des § 823 BGB dar. Den Eintritt eines sonstigen Vermögensschadens habe die Klägerin nicht dargelegt. Ein Drittauskunftsanspruch stehe ihr ebenfalls nicht zu. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten könnte sich mangels einer zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Sonderverbindung allenfalls aus Treu und Glauben ergeben. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an ihren Bezugsquellen werde hier jedoch nicht von höherwertigen Interessen der Allgemeinheit oder der Klägerin überlagert. Dieser stünden daher auch die weiteren mit der Klage geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht zu (Hauptanträge zu 2-4 sowie Hilfsanträge zu 5-7).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zum Teil Erfolg.
1. Die Ablehnung des Auskunftsanspruchs gemäß dem im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag zu 1 a) hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 07.03.1997 - 6 U 117/96, WRP 1997, 597; der BGH hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 15.07.1999 - I ZR 88/97 - nicht angenommen).

a) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Be-
rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (vgl. BGHZ 10, 385, 387). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene , sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (vgl. BGHZ 125, 322, 328 ff. - Cartier-Armreif; BGH, Urt. v. 24.03.1994 - I ZR 152/92, GRUR 1994, 635, 636 f. = WRP 1994, 516 - Pulloverbeschriftung; Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 75/93, GRUR 1995, 427, 429 = WRP 1995, 493 - Schwarze Liste; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 35). Entsprechend liegt der Streitfall, in dem die Klägerin im Wege der Drittauskunft von der Beklagten die Benennung der Lieferanten der Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden war, verlangt, um gegen diese Unterlassungsansprüche und möglicherweise Auskunftserteilungs - sowie Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

b) Dem danach ursprünglich gegebenen Auskunftsanspruch der Klägerin stand auch nicht das Fehlen einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Parteien entgegen. Eine entsprechende rechtliche Beziehung ergab sich hier nämlich aus dem durch den Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 KosmetikVO nach § 1 UWG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis.
Gemäß § 4 Abs. 1 KosmetikVO dürfen kosmetische Artikel gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen angegeben s ind, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen. Das Gebot, die Nummer des Herstellungspostens anzubringen, dient dazu, bei fehlerhaften Produkten Schaden von der Volksgesundheit abzuwenden (BGH,
Urt. v. 21.04.1994 - I ZR 271/91, GRUR 1994, 642, 644 = WRP 1994, 527 - Chargennummer). Die Beklagte hat gegen diese Vorschrift verstoßen, indem sie Parfüms verkauft hat, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teilweise entfernt waren. Hierin lag, da § 4 Abs. 1 KosmetikVO eine dem Schutz der Volksgesundheit dienende Bestimmung darstellt, zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG (BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH GRUR 1994, 642, 643 - Chargennummer).

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die rechtliche Grundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin auch nicht mit der von der Beklagten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen. Diese Erklärung beseitigte lediglich die Gefahr, daß die Beklagte künftig derartige Wettbewerbsverstöße begeht, nicht aber die Gefahr, daß etwaige Lieferanten der Beklagten weiterhin mit Parfüms handelten, bei denen die Herstellungsnummer entfernt war. Der Anspruch auf Drittauskunft dient jedoch nicht der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen des Auskunftspflichtigen selbst, sondern der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen Dritter. Während der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines gegen den Auskunftspflichtigen selbst gerichteten Hauptanspruchs voraussetzt, daß der durch die Verletzungshandlung eingetretene Störungszustand fortdauert, besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Bezugsquelle schon dann, wenn es allein um die Vermeidung künftiger vergleichbarer Beeinträchtigungen geht (vgl. BGHZ 125, 322, 329 f. - Cartier-Armreif). Die Nennung der Bezugsquelle soll es dem Berechtigten ermöglichen , die Quelle zu verschließen, aus der die Rechtsverletzung fließt und jederzeit erneut fließen kann (BGHZ 125, 322, 332 - Cartier-Armreif).

d) Die Revision rügt ferner mit Recht, daß die vom Berufungsgericht bei der Prüfung des Anspruchs auf Drittauskunft vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft ist.
aa) Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 125, 322, 331 - Cartier-Armreif).
bb) Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein beachtenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Bezugsquellen. Auf der Grundlage des bisherigen Klagevorbringens nicht zu beanstanden ist auch seine Annahme, höherwertige Interessen der Klägerin lägen nicht vor. Diese hat selbst nicht behauptet, sie benötige die Auskunft über die Lieferanten etwa deshalb, weil sie zur Aufklärung verpflichtet sei, wer die Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden sei, in den Verkehr gebracht habe. Die Klägerin hat zudem ausdrücklich erklärt, ihr komme es im Rahmen des Anspruchs auf Drittauskunft nicht auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen ihres Vertriebssystems an.
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben im vorliegenden Fall aber sowohl übergeordnete Interessen der Allgemeinheit als auch eigene Interessen der Klägerin eine maßgebliche Bedeutung und sind deshalb bei der gebotenen Abwägung entsprechend mit zu berücksichtigen. Der Auskunftsanspruch dient hier dem Ziel, Verstöße von Lieferanten solcher Parfüms, bei de-
nen die Herstellungsnummer entfernt worden war, gegen das dem Gesundheitsschutz und damit dem Allgemeininteresse dienende Kennzeichnungsgebot des § 4 Abs. 1 KosmetikVO zu unterbinden. Verstöße gegen dieses Kennzeichnungsgebot sind besonders schwerwiegend, weil sie die menschliche Gesundheit gefährden (vgl. BGH GRUR 1994, 642, 643 f. - Chargennummer). Die Klägerin hat auch ein eigenes Interesse daran, daß ihre Produkte nicht unter Verstoß gegen ein dem Gesundheitsschutz dienendes Kennzeichnungsgebot auf den Markt gelangen. Hinzu tritt das ebenfalls geschützte Interesse, das - auf wirksamen Verträgen beruhende, von der Rechtsordnung nicht mißbilligte - selektive Vertriebssystem zu überwachen. Sind die Nummern, mit deren Hilfe die Klägerin den vertragsuntreuen Vertriebspartner ermitteln kann, entfernt , ist sie auf die Drittauskunft angewiesen, wenn sie den Absatzweg der Ware zurückverfolgen möchte. Gegenüber diesen Interessen muß das Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Lieferanten grundsätzlich zurücktreten. Der für die Volksgesundheit bestehenden Gefahr konnte hier auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, in gleicher Weise durch eine ordnungsrechtliche Anzeige begegnet werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens keineswegs ebenso wirksam zur Aufdeckung der Bezugsquellen der Beklagten führen muß.
dd) Der Senatsentscheidung "Cartier-Armreif" ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im übrigen nicht zu entnehmen, daß ein höherwertiges Interesse des Geschädigten nur im Falle der Verletzung absolut geschützter eigentumsgleicher Rechte besteht. Der Senat hat in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, daß das aus Wettbewerbsgründen an sich berechtigte Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle und seines Vertriebswegs hinter dem Interesse des Inhabers einer wettbewerbsrechtlich geschützten Leistungsposition zurückzutreten hat, empfindliche Störungen
dieser Position für die Zukunft zu unterbinden (BGHZ 125, 322, 331 - CartierArmreif ). Daraus folgt aber nicht, daß das Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle allein in diesem Fall zurückstehen muß. Im übrigen spricht nichts dafür, daß bei der Abwägung mit dem Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle zwar das Interesse des Verletzten an der Abwehr eines Eingriffs in eine wettbewerbsrechtlich geschützte Leistungsposition, nicht aber das Interesse der Allgemeinheit an der Abwehr einer Gefahr für die Volksgesundheit sowie das Interesse des Herstellers und/oder des Lizenznehmers an der Unterbindung entsprechender Verstöße von maßgeblicher Bedeutung sein sollten.

e) Der Klägerin ist der Anspruch auf Auskunft über die Lieferanten der Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt worden war, auch nicht deshalb zu versagen, weil sie die Auskunft nicht nur zur Unterbindung von Verstößen gegen die Kosmetikverordnung, sondern zugleich auch zur Durchsetzung ihres selektiven Vertriebssystems verwenden kann. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, stellt die Verwendung von Herstellungsnummern zur Überwachung der Vertriebswege in einem selektiven Vertriebsbindungssystem eine legitime Kontrollmaßnahme dar, wenn es sich um ein auf rechtswirksamen Verträgen beruhendes, rechtlich nicht mißbilligtes System handelt (BGHZ 142, 192, 198 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer I). Dementsprechend ist das Interesse der Klägerin an einer effektiven Überwachung ihrer Vertriebspartner im Rahmen der Abwägung - oben unter d) cc) - zu berücksichtigen.
Keiner weiteren Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang die Frage, ob es der Klägerin ausnahmsweise wettbewerbsrechtlich verwehrt sein könnte, sich auf den Verstoß gegen die Kosmetikverordnung zu berufen, wenn das Nummernsystem dazu diente, ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Ver-
triebssystem durchzusetzen (vgl. BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I, m.w.N.); denn es liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Vertriebssystem der Klägerin von der Rechtsordnung mißbilligt wird. Namentlich ergibt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Vorbringen der Revisionserwiderung, daß dieses Vertriebssystem gegen nationales oder europäisches Kartellrecht verstößt (vgl. BGHZ 142, 192, 198 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer I). Die von der Beklagten in Abrede gestellte theoretische und praktische Lückenlosigkeit ist weder nach nationalem noch nach europäischem Recht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Vertriebssystems (BGHZ 142, 192, 201-203 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 143, 232, 236 ff. - Außenseiteranspruch II).

f) Der mit dem Antrag zu 1 a) geltend gemachte Anspruch setzt des weiteren nicht den Nachweis voraus, daß die Beklagte die Parfüms bereits ohne Herstellungsnummer von ihren Vorlieferanten erhalten hatte. Wie bereits ausgeführt worden ist, besteht ein Auskunftsanspruch, wenn der Gläubiger über den Bestand seines Rechts ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis ist und der Schuldner darüber unschwer Auskunft erteilen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klägerin nicht wissen kann, woher die Parfüms stammen, bei denen die Herstellungsnummer gefehlt hat, und weil die Beklagte hierüber ohne weiteres Auskunft erteilen kann. Die Klägerin kann daher Auskunft darüber verlangen, ob die Beklagte von Dritten Ware ohne Herstellungsnummer bezogen oder diese selbst entfernt hatte. Allein auf diese Weise konnte sie etwaige vertragsbrüchige Vertriebshändler ermitteln und dadurch die Quelle für weitere Rechtsverletzungen verschließen (BGHZ 125, 322, 332 - Cartier-Armreif).

g) Der mithin dem Grunde nach gegebene Auskunftserteilungsanspruch ist allerdings seinem Inhalt nach auf den konkreten Verletzungsfall beschränkt, d.h. die Beklagte hat mitzuteilen, wer ihr die mit Rechnung und Lieferschein vom 11. März 1996 an die Parfümerie in G. v erkauften und ausgelieferten beiden Parfüms geliefert hatte. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflichtet , der Klägerin Auskunft über etwaige andere an sie erfolgte Lieferungen von Parfüms ohne Herstellungsnummer aus deren Produktpalette zu erteilen. Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen reicht schon grundsätzlich nicht aus, um einen Anspruch auf Auskunft auch über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen; denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 7 m.w.N.). Hinzu kommt, daß die Klägerin hier einen Anspruch auf Drittauskunft geltend macht und dieser auch insoweit, als er mittlerweile durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) in bezug auf Sonderschutzrechte gesetzlich geregelt worden ist, ausdrücklich nicht in allgemeiner Form besteht, sondern allein hinsichtlich des Schutzrechts, hinsichtlich dessen eine Verletzung festgestellt worden ist (vgl. § 101a Abs. 1 UrhG: "... dieser Vervielfältigungsstücke ..."; § 140b Abs. 1 PatG und § 24b Abs. 1 GebrMG jeweils: "... des benutzten Erzeugnisses ..."; § 37b SortenschG: "... des Materials, das Gegenstand einer solchen Handlung ist ..."; § 25b Abs. 1 WZG: "... dieser Waren ..." und entsprechend nunmehr § 19 Abs. 1 MarkenG: "... von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen ...").

h) Der Auskunftsanspruch der Klägerin bestünde allerdings dann nicht mehr, wenn die Beklagte die von ihr zu fordernde Auskunft bereits erteilt hätte und damit der Anspruch infolge Erfüllung erloschen wäre (§ 362 Abs. 1 BGB).
aa) Die in der Klageerwiderung vom 7. Oktober 1997 enthaltene Erklärung der Beklagten, sie selbst habe die Herstellungsnummern entfernt, beinhaltete zugleich die Erklärung, sie habe die fraglichen Parfüms von ihren Lieferanten nicht bereits ohne Herstellungsnummer bezogen. Auch in einer negativen Erklärung kann die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu sehen sein (BGH, Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 192/56, GRUR 1958, 149, 150 - Bleicherde).
bb) Eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs jedoch dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint , unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Zumindest letzteres läßt sich beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausschließen. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Allein der Verdacht, die Beklagte könnte bewußt oder unbewußt ihre Erinnerungsfähigkeit unterdrückt haben, rechtfertigte es andererseits noch nicht, deren Erklärung von vornherein als unglaubhaft und damit als nicht abgegeben anzusehen (BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif). Allerdings sprechen verschiedene Anhaltspunkte dafür, daß dies hier anders sein könnte.
So widerspricht es möglicherweise der Lebenserfahrung, daß die Parfüms nicht bereits ohne Herstellungsnummer an die Beklagte geliefert worden sind. In der Regel wird bereits der Depositär bei den Parfüms, die er entgegen der mit dem Hersteller getroffenen Vereinbarung an Wiederverkäufer veräußert , die Herstellungsnummer entfernen, um so seinen Vertragsbruch zu ver-
decken. Ebenso wird auch ein Zwischenhändler, der daran interessiert ist, daß seine Bezugsquelle nicht versiegt, darauf achten, daß die Produkte keine Herstellungsnummern mehr aufweisen. Da sich die Beklagte - wenn man ihren Umsatz in Betracht zieht - wohl auf der dritten oder vierten Handelsstufe des Graumarkts befindet, erscheint es eher unwahrscheinlich, daß die Parfüms noch mit Herstellungsnummer an sie geliefert worden sind.
Zudem gibt auch die Einlassung der Beklagten zu der Art und Weise, wie sie die Herstellungsnummern entfernt haben will, Anlaß zu Zweifeln. Die Beklagte hat hierzu mit der Anschlußberufung vorgetragen, die letzten vier Ziffern der zehnstelligen Herstellungsnummer auf der Verpackung mit einem Messer herausgeschnitten und dann vorsichtig abgezogen zu haben. Die Klägerin hat in Erwiderung auf dieses Vorbringen ausgeführt, an dem durch Testkauf erworbenen Parfüm "Cool Water" der Marke Davidoff seien sämtliche zehn Ziffern mit einem Lösungsmittel entfernt worden, ohne daß die Beklagte dieser Darstellung - trotz Einräumung einer Schriftsatzfrist - entgegengetreten ist.
Die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft läßt sich daher auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes - auch unter Berücksichtigung des im Berufungsurteil festgestellten unstreitigen Sachverhalts - nicht abschließend beurteilen. Die Sache ist deshalb zur vom Tatrichter vorzunehmenden Klärung der Frage, ob der Auskunftsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1 a) noch fortbesteht, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand gleichfalls nicht abschließend beurteilt werden kann die Frage, ob der Klägerin der mit dem Klagean-
trag zu 1 b) geltend gemachte Anspruch auf Vorlage der jeweiligen Einkaufsbelege zusteht. Der Auskunftsanspruch kann sich nämlich auf Umstände erstrecken , die der Berechtigte benötigt, um die Verläßlichkeit der Auskunft überprüfen zu können (Teplitzky aaO Kap. 38 Rdn. 27 m.w.N.). Dies kann im Einzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 31.03.1971 - VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5).
3. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über den Umfang der von der Beklagten vorgenommenen Weiterveräußerung von Parfüms, bei denen die Herstellungsnummer entfernt war, mit der Begründung verneint, es fehle an einem Schadensersatzanspruch der Klägerin, auf dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch zielen könnte. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihr aus dem Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Klägerin habe den Eintritt eines ihr von der Beklagten gemäß § 1 UWG zu ersetzenden Vermögensschadens durch den Vertrieb der Produkte ohne Herstellungsnummer in Form eines der Marktverwirrung ähnlichen Schadens dargelegt, weil der Vertrieb solcher Produkte das von der Klägerin geschaffene Qualitätssicherungssystem außer Funktion gesetzt habe, so daß die dafür getätigten Investitionen ins Leere gegangen seien. Sie beruft sich insoweit auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 9. März 1998. Dort hat die Klägerin klargestellt, ihr sei zum einen aufgrund der Entfernung der Herstellungsnummern ein Schaden in Höhe der Kosten entstanden, die sie für das Anbringen der Nummern aufgewandt habe; auf diesen Schaden bezögen sich die Hilfsanträge zu 5-7. Ge-
genstand der Hauptanträge zu 2 und 4 sei hingegen allein der durch den Vertrieb der Produkte ohne Herstellungsnummer entstandene Schaden.
Nach Darstellung der Klägerin dienten die Aufwendungen für das Nummernsystem dem Zweck, den bei Produktmängeln entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Schadensminderung dienende Aufwendungen vor dem Schadensfall sind aber, da sie unabhängig von dem einzelnen Schadensfall entstehen und durch diesen nicht veranlaßt sind, grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen bei schadensmindernden Vorsorgemaßnahmen in Betracht, die letztlich dem Schädiger zugute kommen. Vorkehrungen zur Schadensminderung, die - wie im vorliegenden Fall - allgemein und ohne Bezug auf einen konkreten Schadensfall getroffen worden sind, müssen jedoch in der Regel von demjenigen getragen werden, der sie in seinem Interesse freiwillig auf sich nimmt (vgl. BGHZ 59, 286, 287 f. - Doppelte Tarifgebühr; 75, 230, 237 f.; BGH, Urt. v. 14.1.1992 - VI ZR 120/91, NJW 1992, 1043, 1044).
Die Klägerin hat im übrigen auch keinen ihr entstandenen oder noch entstehenden, der Marktverwirrung ähnlichen Schaden dargelegt, aufgrund dessen sie die begehrte Auskunft zu beanspruchen hätte. Ein solcher Schaden könnte allenfalls darin zu erblicken sein, daß die Beklagte durch ihr Verhalten einen Zustand geschaffen hat, der Rechte oder auch das Ansehen der Klägerin beeinträchtigt und dadurch zu einer Vermögenseinbuße geführt hat (vgl. Teplitzky aaO Kap. 34 Rdn. 7). Der Schaden bestünde dabei erst in der entsprechenden Einbuße; denn die Marktverwirrung stellt als solche lediglich einen Störungszustand dar, dem mit Abwehransprüchen zu begegnen ist (BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 234/89, GRUR 1991, 921, 923 = WRP 1991, 708 - Sahnesiphon). Dementsprechend stünde der Klägerin unter dem Gesichts-
punkt der Marktverwirrung nur dann ein Schadensersatzanspruch und - um dessen Bezifferung zu ermöglichen - ein Auskunftsanspruch zu, wenn sich das von ihr angesprochene Risiko realisiert hätte, daß ihr infolge der von der Beklagten vorgenommenen Entfernung der Herstellungsnummern im Rahmen einer Rückrufaktion ansonsten nicht angefallene Kosten entstanden wären. In dieser Hinsicht aber hat die Klägerin nichts vorgetragen.
4. Mit dem Klageantrag zu 2 entfällt auch der auf diesen rückbezogene Klageantrag zu 4 sowie der Klageantrag zu 3, soweit er auf den Klageantrag zu 2 rückbezogen ist.
5. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klage mit dem Antrag zu 1 a) stattzugeben ist, wird es nunmehr über den hierzu mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu entscheiden haben. Dabei wird es folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:

a) Besteht Grund zu der Annahme, daß eine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete nach § 259 Abs. 2 BGB zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft nach bestem Wissen so vollständig abgegeben hat, als er dazu imstande war. Der Anspruch besteht unter der genannten Voraussetzung auch dann, wenn es - wie hier - um eine Drittauskunft geht. Gerade in diesem Bereich, der im wesentlichen von der Wissensbereitschaft des Auskunftsverpflichteten abhängt und nicht ohne weiteres durch äußere Umstände belegt oder widerlegt werden kann, besteht ein besonderes Bedürfnis, mit dem Mittel der eidesstattlichen
Versicherung einer wahrheitsgemäßen Auskunft Nachdruck zu verleihen (BGHZ 125, 322, 333 - Cartier-Armreif).

b) Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu der Überzeugung gelangen, daß die von der Beklagten mit der Klageerwiderung erteilte Auskunft ungeachtet der in dieser Hinsicht bestehenden Bedenken nicht von vornherein unglaubhaft ist, wird es der Klägerin zumindest bei ansonsten unverändertem Sach- und Streitstand im Hinblick auf diese Bedenken den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu gewähren haben.
6. Das Berufungsgericht wird, sollte es aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß keine Ansprüche der Klägerin gemäß den Klageanträgen zu 1 a), 1 b) und 3 (mehr) bestehen, im weiteren zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin die Klageanträge zu 5 bis 7 nicht allgemein für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Hauptanträge, sondern allein für den Fall hilfsweise gestellt hat, daß sich die von ihr bestrittene Behauptung der Beklagten , die Herstellungsnummer der Parfüms selbst entfernt zu haben, als richtig herausstellen sollte. Diese Bedingung, deren prozessuale Zulässigkeit gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ist, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unter Verstoß gegen § 308 ZPO verkannt hat, jedenfalls bislang nicht erfüllt; denn das Gericht hat, ohne zu der Frage der Entfernung der Herstellungsnummern Feststellungen zu treffen, den Hauptantrag wie auch den Hilfsantrag schon aus Rechtsgründen abgewiesen.
7. Die Ausführungen zu vorstehend 6. gelten mit Blick auf den weiterhin hilfsweise gestellten Klageantrag zu 8 entsprechend; denn dieser ist ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden, daß sich die von der Klägerin bestrittene
Behauptung der Beklagten, sie habe die Herstellungsnummern der Parfüms selbst entfernt, als richtig herausstellen sollte.
Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

13
Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.