Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2016 - I - 16 U 89/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.04.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 12 O 341/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf den Streit der Parteien über den am 14.05.2010 veröffentlichten Artikel zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch mehrere unter a. veröffentlichte Artikel der – zunächst unter „B.“, dann unter „C.“ und heute wie im Rubrum angegeben firmierenden – Beklagten geltend.
4Der ursprüngliche Kläger ist am … in der Ukraine geboren. Er kämpfte im zweiten Weltkrieg zunächst in der Roten Armee gegen Hitler-Deutschland und geriet sodann in deutsche Kriegsgefangenschaft. Nach dem Krieg wanderte er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, in die Vereinigten Staaten von Amerika aus und erwarb zunächst die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. In den 1970er-Jahren geriet er erstmals in Verdacht, als Kollaborateur der Nazis in Konzentrationslagern an der Massenvernichtung beteiligt gewesen zu sein. Ihm wurde die US-amerikanische Staatsbürgerschaft entzogen und er wurde nach Israel ausgeliefert, wo ihm wegen des Vorwurfs, im Vernichtungslager D. in den Jahren 1942 und 1943 an der Ermordung von rund 850.000 Juden beteiligt gewesen zu sein, der Prozess gemacht wurde. Nach einem Schuldspruch mit einer Verurteilung zum Tode durch die erste Instanz wurde er auf sein Rechtmittel im Jahre 1993 von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Nach der erneut gestatteten Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika erhielt er die US-amerikanische Staatsbürgerschaft zurück. Ab dem Jahre 2000 ermittelten die US-amerikanischen Behörden erneut gegen den Kläger, nunmehr wegen des Verdachts, im Vernichtungslager E. für die Nazis tätig gewesen zu sein. Das Lager E. diente den Nazis – ebenso wie das Lager D. – im Rahmen der von den Nazis so bezeichneten „Endlösung der Judenfrage“ zur Ermordung der europäischen Juden. Die US-amerikanischen Behörden entschieden im Jahre 2004, dass der Kläger bei der Einreise in die Vereinigten Staaten unzutreffende Angaben zu seiner Rolle im Zweiten Weltkrieg gemacht hatte und entzogen ihm erneut die US-amerikanische Staatsbürgerschaft, was der Kläger erfolglos bis in die letzte Instanz anzufechten versuchte. Seitdem war der Kläger staatenlos. Die Staatsanwaltschaft München erwirkte am 10.03.2009 einen Haftbefehl gegen den Kläger. Nach Abstimmungen der US-amerikanischen, der bundesdeutschen und der bayerischen Behörden wurde der Kläger am 12.05.2009 – nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel in den Vereinigten Staaten hiergegen – nach Deutschland abgeschoben. Dort wurde er unmittelbar verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund einer 84-tägigen Hauptverhandlung vom 30.11.2009 bis 12.05.2011 verurteilte das Landgericht München II den Kläger wegen 16-facher Beihilfe zum Mord zu Lasten von insgesamt 28.060 Menschen, vornehmlich aus den Niederlanden stammender Juden, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Gericht stellte unter anderem fest – was der verstorbene Kläger sowohl im Strafverfahren als auch im hiesigen Verfahren bis zuletzt bestritten hat und die Klägerin bestreitet –:
5„Der Angeklagte F. wurde nach seiner Gefangennahme durch die deutsche Wehrmacht im Mai 1942 in dem unter der Aufsicht der SS- und Polizeiverwaltung des sog. Generalgouvernements stehenden Lager G. zum Wachmann ausgebildet und hat vom 27. März 1943 bis Mitte September 1943 in dem in Polen gelegenen Vernichtungslager E. Wachdienste verrichtet. Durch diese Tätigkeit hat er an der von Hitler, Himmler und Göring angeordneten und im Reichssicherheitshauptamt und anderen Dienststellen des Deutschen Reichs im einzelnen geplanten, angeordneten und in ihrer Durchführung überwachten Ermordung von mindestens 28060 Menschen mitgewirkt, die in dieser Zeit mit 16 Transporten ins Lager E. deportiert worden waren. Er hat hierdurch in 16 Fällen rechtswidrige und nicht entschuldigte Beihilfe zum Mord begangen.“
6Das Landgericht München II hob zugleich den Haftbefehl auf. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 12.05.2011 lebte der Kläger in einem Seniorenheim im oberbayerischen H.. Sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision ein. Über diese wurde nicht mehr entschieden, da der Kläger am 17.03.2012 verstarb.
7Die Abschiebung des Klägers nach Deutschland und das gegen ihn geführte Strafverfahren waren Gegenstand erheblichen öffentlichen und medialen Interesses und entsprechender Berichterstattung, unter anderem auch durch die Beklagte unter der Internetadresse a.. Aufgrund mehrerer am 06.05.2009 veröffentlichter Artikel erteilte der Presserat auf die Beschwerde des Herrn J. der Beklagten eine Missbilligung wegen Verstoßes gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung), die er nach § 15 der Beschwerdeordnung veröffentlichte.
8Die Klägerin hat die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers durch die Veröffentlichungen vom 06.05.2009 sowie weitere Veröffentlichungen, die auszugsweise in einem medienkritischen Artikel von K. vom 23.05.2011 zitiert werden, geltend gemacht. Diese Veröffentlichungen selbst legt die Klägerin nicht vor. Weiter hat sie im Hinblick auf die dem Gericht vorgelegten Veröffentlichungen vom 30.11., 02.12., 14.05.2010, 13.04., 05.05. und 23.05.2011 eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers in folgender Hinsicht geltend gemacht:
9In dem Artikel vom 30.11.2009,
10„KZ-SCHERGE F.
11Im Rollstuhl vor den Richter
12Der Mund ist halb geöffnet, als seien seine Gesichtsmuskel erschlafft. Eine graue Mütze auf dem Kopf. So wurde KZ-Scherge F. (89), in eine weiße Decke gehüllt, im Rollstuhl seinen Richtern vorgeführt.
13Der gebürtige Ukrainer muss sich wegen Beihilfe zum Mord an 27 900 Juden verantworten. Im Vernichtungslager E. im besetzten Polen soll F. 1943 als Wachmann geholfen haben, die größtenteils aus den Niederlanden stammenden Nazi-Verfolgten in die Gaskammern zu treiben.
14Verteidiger L. stellte seinen Mandanten als Opfer dar. F. sei „ein Überlebender des Holocaust, nicht aber Täter“, sagte L. in der Begründung eines Befangenheitsantrags gegen Staatsanwaltschaft und Gericht. F. stehe „auf gleicher Stufe“ wie einer der Nebenkläger, sagte der Anwalt.
15L. begründete weiter, dass in früheren Verfahren vor dem Münchner Gericht Vorgesetzte und Ausbilder F.s freigesprochen worden seien. „Man fragt sich, wie es sein kann, dass der Befehlsgeber unschuldig, der Befehlsempfänger aber schuldig ist“, sagte L..
16Da F. bisher zu den Vorwürfen schweigt, wird ein langwieriger Indizienprozess erwartet. Hauptbeweismittel der Ankläger ist ein SS-Dienstausweis mit der Nummer …. Die Verteidigung des Angeklagten zweifelt aber die Echtheit des Dokuments an.
17Die Ärzte haben festgelegt, dass wegen der angeschlagenen Gesundheit von F. pro Verhandlungstag nicht länger als zweimal 90 Minuten verhandelt werden darf. Weil der Angeklagte kaum Deutsch spricht, muss die Verhandlung komplett gedolmetscht werden.
18Unter chaotischen Begleitumständen mit über einer Stunde Verspätung konnte der Prozess vor dem Landgericht München beginnen. Bereits Stunden vor Öffnung des Gerichtsgebäudes hatten sich um 8 Uhr Schlangen der Wartenden gebildet. Es gab strenge Sicherheitsvorkehrungen und Einlasskontrollen.
19Journalisten aus aller Welt protestierten gegen die Bedingungen der Berichterstattung. Im Gericht gibt es lediglich 68 Plätze für Berichterstatter, mehr als 200 Medienvertreter haben sich jedoch akkreditiert. Landgerichtspräsident … betonte, für das Verfahren werde ohnehin der größte Schwurgerichtssaal genutzt.
20Mit Blick auf die Menschenwürde des Angeklagten sowie die Unschuldsvermutung „ist es unzulässig, strafgerichtliche Hauptverhandlungen in möglicherweise größeren Sälen anderer Gebäude wie zum Beispiel Stadthallen abzuhalten“, hieß es von ….
21F. war bereits in den 80er-Jahren in Israel zum Tode verurteilt worden, weil ihn Zeugen als einen als „Iwan der Schreckliche“ berüchtigten Wächter im KZ D. identifiziert haben wollten. Nach mehrjähriger Haft sprach das oberste israelische Gericht F. aber wegen erheblicher Zweifel von diesem Verdacht frei.
22F. konnte nach seiner Freilassung wieder in die USA ausreisen, wo er bis zur Münchner Anklage unbehelligt lebte. Alle seine Rechtsmittel gegen die Auslieferung nach Deutschland blieben am Ende erfolglos.“,
23liege eine Vorverurteilung des Klägers, soweit er dort als „KZ-Scherge“ bezeichnet werde.
24Der Artikel vom 02.12.2009,
25„F. (89)
26Spielt er heute wieder den Kranken?
27Der Kriegsverbrecherprozess gegen NS-Scherge F.: Heute will das Gericht weitere Zeugen vernehmen.
28Spielt der 89-Jährige wieder den Todkranken im Gerichtssaal?
29Schon gestern kauerte F. noch theatralischer als am Vortag auf einer Trage liegend.
30Als der Staatsanwalt seine Anklage verliest, ist im Gerichtssaal nur das Weinen der Holocaust-Überlebenden und Angehörigen zu hören.
31NS-Scherge F. (89) schweigt weiter, die Augen geschlossen. Ohne Regung, ohne Reue.
32Tag zwei im Kriegsverbrecherprozess gegen den mutmaßlichen E.-Wachmann F. vor dem Landgericht München. Es ist eine Anklage des Grauens, die Staatsanwalt M. vorträgt.
33M. ist sicher: „Als bewaffneter Wachmann in dem Vernichtungslager hat der Angeklagte 1943 bereitwillig an der Ermordung von mindestens 27 900 Juden mitgewirkt.
34Seine Beteiligung am Vernichtungsvorgang bestand insbesondere darin, dass er mit einem Gewehr bewaffnet das Entladen aus den Waggons, das Entkleiden und das Hineintreiben der Opfer in die Gaskammern begleitete.“
35Der Staatsanwalt weiter: F. habe geholfen, „aus niedrigen Beweggründen, grausam und heimtückisch Menschen zu töten, weil er selbst deren Tötung aus rasseideologischen Gründen wollte. Er wusste, dass der Zweck des Lagers die Vernichtung der dorthin transportierten Juden war“.
36F. hätte sich äußern können zu den schweren Vorwürfen, doch er schwieg. Stattdessen forderte sein Anwalt die Einstellung des Verfahrens. Unter anderem sei sein Mandant trotz angeblich schwerer Erkrankung zwangsweise aus den USA nach Deutschland gebracht worden. Befremdlich: Der Anwalt sprach sogar von einer „Zwangsdeportation“.
37Dabei geht es F. nach N.-Informationen viel besser, als er im Saal vorspielt. Außerhalb der Verhandlung soll er mit einer Ärztin geflirtet und über seinen kaputten Rollstuhl geschimpft haben. Zudem soll er gestern zwei große Teller Nudeln gegessen und gesagt haben: „Das schmeckt mir.“
38Heute wird der Prozess mit der Zeugenvernehmung fortgesetzt.“,
39sei ein perfider Hetzartikel, in dem der Kläger bereits umfassend vorverurteilt werde. Der Kläger werde (unzulässig) als „NS-Scherge“ bezeichnet, der im Gerichtssaal den Todkranken spiele, sich theatralisch aufführe und mit einer Ärztin geflirtet habe. Trotz der von allen Ärzten festgestellten Verhandlungsfähigkeit von maximal drei Stunden pro Verhandlungstag werde vermittelt, er spiele seine Erkrankungen in theatralischer Weise vor. Es werde dem Leser ein Bild eines bestialischen Tieres in Menschengestalt vermittelt, der in völliger Gefühlskälte, seine Opfer vor Augen, zwei große Teller Nudeln in sich hineinstopfe und dies – im Gegensatz zum Schweigen über seine eigenen grauenhaften Taten – mit entsprechenden „lobenden Rülpsern“ kommentiere.
40Mit dem Artikel vom 14.05.2010,
41„VOR GERICHT SPIELT ER DEN BETTLÄGRIGEN, ALTEN MANN
42F. singt und lacht im Knast
43Von O.
44Er spielt vor Gericht jedes Mal wieder den Schwerkranken. Stöhnt im Krankenbett vor sich hin. Kann angeblich nur drei Stunden am Tag dem Prozess folgen: KZ-Scherge F. (90). Alles billiges Schmierentheater!
45Denn nach N.-Informationen gibt sich der Kriegsverbrecher in der JVA P. ganz anders. F. ist in der Krankenabteilung im Zimmer K0 23 untergebracht. Und dort munter unterwegs.
46„Er läuft ganz normal im Zimmer auf und ab. Geht auch oft alleine aus der Zelle. Als wir die Bilder aus dem Gerichtssaal sahen, wie er sich dort gibt, haben wir nur gelacht“, sagt ein Informant gegenüber N..
47Einmal habe er im Knast sogar vorgemacht, wie er als Soldat marschierte. „Ich jetzt Admiral“, habe F. in gebrochenem Deutsch gesagt und gelacht.
48Überhaupt sei der Kriegsverbrecher, den im Knast alle nur F. rufen, gut gelaunt. Er habe viele Postkarten aus der ganzen Welt bekommen. „Die hängen an der Wand“, so der Zeuge. „Einer russischen Krankenschwester hat er ein russisches Lied geschrieben.“ Und es ihr in der Zelle gleich vorgesungen.
49Oder er habe aus Spaß wie ein Hund gebellt. Und zu einem Mitgefangenen gesagt: „Du bist Hund.“ An seinem 90. Geburtstag verteilte er den Kuchen unter den Häftlingen der JVA P.. Ernst würde der KZ-Scherge immer dann, wenn er über den Prozess spricht. „Alle gegen mich.“
50Auch über den Hauptbelastungsbeweis, den SS-Ausweis aus dem KZ-E. von 1943, habe er gesprochen: „Das mein Foto“, bestätigte er. Und hätte sofort einem Gefangenen gedroht: Wenn er das verrate, würde F. ihm Ärger machen...“,
51werde der Kläger entgegen der Missbilligung des Presserates erneut als Kriegsverbrecher bezeichnet. Darüber hinaus werde der Justiz und dem Publikum durch unwahre, erlogene und erfundene Behauptungen suggeriert, der Kläger sei nicht krank und würde seine Krankheiten nur spielen, es handele sich um billiges Schmierentheater. Die Behauptungen, er laufe im Zimmer in der JVA ganz normal auf und ab, er gehe oft allein aus der Zelle und die Insassen der JVA hätten gelacht, als sie die Bilder aus dem Gerichtssaal sahen, sei ebenso frei erfunden, wie die Behauptung, er habe im Knast vorgemacht, wie ein Soldat marschiert, und behauptet, er sei jetzt Admiral. Auch sei frei erfunden, dass er einer russischen Krankenschwester ein russisches Lied geschrieben habe und dass er aus Spaß wie ein Hund gebellt habe. Auch sei frei erfunden, dass er (gegenüber einem Mithäftling) eingeräumt habe, der SS-Ausweis aus dem KZ E. von 1943 weise sein Foto auf, und dass er diesem Gefangenen gedroht habe, ihm Ärger zu machen, wenn er das verraten würde.
52Im Beitrag vom 13.04.2011,
53„Prozess gegen Nazi-Schergen
54Nebenkläger: F. „Teil der Mordmaschinerie“
55Verteidiger startet neues Ablenkungsmanöver
56München – Er soll für den tausendfachen Mord an Juden verantwortlich sein: Am Mittwoch ging der Prozess gegen den Nazi-Schergen F. (91) weiter, die Nebenkläger hielten ihre Plädoyers.
57Ein Angehöriger der Opfer bezeichnete F. als „Teil der Mordmaschinerie der Nazis“. Der Nebenkläger hatte seine Eltern im Konzentrationslager E. verloren, die Mutter sei hochschwanger vergast worden.
58Die Nebenkläger sind nach Ende der Beweisaufnahme überzeugt, dass F. in E. KZ-Wächter war. Es sei eine „Beleidigung der Opfer“, dass der Angeklagte in dem Prozess durchgehend geschwiegen habe.
59„Aus Respekt vor meinen humanistischen Eltern ersuche ich das Gericht, gegen diesen uralten Mann, der schon neun Jahre im Gefängnis verbracht hat, seine Schuld festzustellen, ihn aber nicht zu bestrafen”, sagte der 90-jährige Niederländer Q.. Einige Angehörige von ermordeten Juden verlangten hingegen die Höchststrafe für F..
60F. ist der Beihilfe zum Mord in 27 900 Fällen angeklagt. Er soll 1943 als Wächter im Konzentrationslager E. an der Ermordung von Juden beteiligt gewesen sein.
61Die Staatsanwaltschaft hatte sechs Jahre Haft für F. gefordert. Das Urteil soll am 12. Mai fallen.
62Der Verteidiger F.s versuchte es erneut mit einem Ablenkungsmanöver. Ein 26 Jahre alter FBI-Bericht soll angeblich belegen, dass F.s Dienstausweis vom sowjetischen Geheimdienst KGB gefälscht worden sei.
63Der Dienstausweis mit der Nummer … ist ein zentrales Beweisstück im Kriegsverbrecher-Prozess.
64Dr. R., Leiter des „Simon Wiesenthal Center“ in Jerusalem, zu N..de: „Mehrere Experten haben in der Vergangenheit festgestellt, dass der Dienstausweis von F. zweifelsfrei echt ist. Es besteht keine Möglichkeit, dass das Gericht in München zu einem anderen Schluss kommt.“,
65werde der Kläger wieder (unzulässig) als Nazi-Scherge bezeichnet.
66Die im Artikel vom 05.05.2011,
67„Reglos lauscht der KZ-Scherge dem Plädoyer seines Anwalts
68So bequem liegt F. vor Gericht
69Von O.
70München – Premiere im Prozess gegen F. (91): Erstmals liegt der mutmaßliche KZ-Scherge ohne seine blaue Kappe im Gerichts-Bett. Wie immer trägt er die schwarze Sonnenbrille und lauscht dem Plädoyer seines Anwalts L., der zwischendurch sogar mit den Tränen kämpft.
71Schon vor Prozessbeginn gestern war klar: Den Termin lässt F. auf keinen Fall platzen. Denn es gab Alaska-Seelachsfilet gebacken mit Remoulade oder pochiert mit Bärlauchsoße und Kartoffeln – das Lieblingsessen des mutmaßlichen KZ-Schergen.
72Und immer wenn es Fisch gibt, ist der Angeklagte putzmunter. Gibt‘s was anderes, neigt F. dazu, Termine wegen angeblicher Wehwehchen platzen zu lassen.
73Nach dem Essen lauschte der Angeklagte gestern den zum Teil sehr emotionalen Ausführungen seines Anwalts. L. ging auf die Gutachter los, die F.s SS-Ausweis im KZ E. untersucht und als „echt“ bewertet haben.
74Das Schriftstück ist das Hauptbeweismittel der Staatsanwaltschaft.
75„Das sind Scheingutachten“, so der Anwalt. „Der Ausweis ist eine KGB-Fälschung.“ Seine Anträge, die eine Fälschung hätten beweisen können, habe das Gericht zurückgewiesen.
76Auch die Nebenkläger-Anwälte wurden scharf kritisiert. „Sie betreiben eine bewusste Geschichtsfälschung.“ Heute plädiert L. weiter.“,
77enthaltene Bildveröffentlichung des Klägers sei eine „Schwerstverletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers“. Dem Artikel war folgendes Bild beigefügt:
78pp.
79Die Bildberichterstattung sei durch den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer geregelt gewesen. Danach hätten vom Kläger keine Aufnahmen gemacht oder veröffentlicht werden dürfen, die ihn im Krankenbett liegend zeigen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Auch habe der Kläger solchen Aufnahmen ausdrücklich widersprochen. Der Artikel sei darüber hinaus von Diffamierungen geprägt. Die Behauptung, schon vor Prozessbeginn am Vortag sei klar gewesen, dass der Kläger den Termin nicht platzen lasse, weil es Fisch gebe, sei eine unwahre Diffamierung, zumal der Kläger den Speiseplan nicht kannte. Darüber hinaus werde der Kläger als Simulant diffamiert und disqualifiziert, der sich ein Krankenbett erschleiche, mit der Justiz Katz und Maus spiele und auf diese Weise sein mörderisches Treiben als KZ-Scherge fortsetze. All dies sei frei erfunden. Der Kläger habe keinen einzigen Termin aus Gründen angeblicher Wehwehchen platzen lassen und zu keinem Zeitpunkt – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – einen Termin wegen der dargebotenen Speisen der Gerichtskantine wahrgenommen.
80Den Artikel vom 23.05.2011,
81„Der verurteilte F. (91)
82Die neue Heimat des KZ-Schergen
83Er lebt jetzt auf Staatskosten in einem Heim in Oberbayern
84Von S.
85H. – Von der JVA P. in die oberbayerische Idylle: KZ-Scherge F. (91) verbringt seine ersten Tage auf freiem Fuß in einem Senioren- und Pflegeheim im Kurort H. (Kreis Rosenheim).
86F. wohnt in einem Zimmer (ca. 18 Quadratmeter groß) im Erdgeschoss des modernen Gebäudes im Landhausstil mit herrlichem Blick auf den Wendelstein. Das private Altenheim mit 51 Plätzen bietet seinen Bewohnern unter anderem einen eigenen Wellnessbereich, ein wöchentliches Senioren-Schwimmen und eine Sonnenterrasse. Krankengymnasten, Fußpflegerinnen und Friseure kommen regelmäßig, um sich um die alten Menschen zu kümmern.
87Der ehemalige KZ-Wachmann wurde vor eineinhalb Wochen zu fünf Jahren Haft wegen Beihilfe zum Mord an 28 060 Juden im Vernichtungslager E. verurteilt. Das Gericht ließ ihn allerdings wegen seines hohen Alters frei, bis über die Revision entschieden ist. Das kann zwei Jahre dauern.
88So lange bleibt der staatenlose F. vorerst in der komfortablen Einrichtung. Je nach Pflegestufe kann der Platz dort zwischen 1767 und 2963 Euro monatlich kosten. Kosten, die der Sozialstaat für den verurteilten Nazi-Verbrecher aufbringen muss!
89Abgeschottet von den anderen Heimbewohnern verbringt der 91-Jährige die Zeit in seinem Zimmer in der Nähe der Pforte. Er kann sich nur auf Englisch mit dem Personal verständigen. Seine kleine Terrasse ist mit Sonnenschirmen verbarrikadiert – aus Angst vor neugierigen Blicken.
90Doch die Staatsanwaltschaft wird ihn trotzdem im Auge behalten.
91Sie hat Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls eingelegt, weil sie befürchtet, dass der Greis doch noch fliehen könnte.“,
92habe die Beklagte trotz der Kenntnis von der Revisionseinlegung des Klägers veröffentlicht, für den deswegen nach wie vor die Unschuldsvermutung gelte. Selbst nach seiner Entlassung (aus der Untersuchungshaft) sehe es die Beklagte als ihre zentrale Aufgabe an, gegen den Kläger weiter zu hetzen, wobei der Artikel die Grenzen der Volksverhetzung streife.
93Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Gesamtberichterstattung und die fortwährende über zwei Jahre andauernde Hetzjagd eine empfindliche Geldentschädigung erfordere. Die Beklagte habe sich sowohl über die Missbilligung des Presserates als auch über die Anordnungen des Schwurgerichtsvorsitzenden sowie die Erklärungen des Klägers zur Nichtgestattung von Fotos im Krankenbett hinweggesetzt. Dem Kläger habe eine Entschädigung in Höhe von wenigstens 5.100 Euro zugestanden, wobei jedoch ein – in das Ermessen des Gerichts gestellter – weit höherer Betrag gerechtfertigt sei. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ein Testament des verstorbenen Klägers vom 01.05.2003 und eine Entscheidung des Probate Court of Cuyahoga County, Ohio (Nachlassgericht Kreis Cuyahoga, Ohio) vom 20.06.2014 behauptet, Alleinerbin des Klägers zu sein. Sie hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Anspruch sei, jedenfalls seit Rechtshängigkeit, vererblich.
94Sie hat beantragt,
95die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festgesetzt, mindestens aber 5.100,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
96Die Beklagte hat beantragt,
97die Klage abzuweisen.
98Sie hat behauptet, dass die Ausführungen zum Verhalten des verstorbenen Klägers im Gefängnis auf die glaubwürdige Aussage eines Informanten des Autors zurückgehen. Sie hat in Zweifel gezogen, dass die Klägerin noch lebe. Im Übrigen hat sie die angegriffenen Veröffentlichungen mit rechtlichen Erwägungen verteidigt und die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei nicht vererblich.
99Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.
100Mit Urteil vom 15.04.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe. Ein solcher Anspruch sei nicht vererblich, so dass die Klägerin nicht berechtigt sei, diesen geltend zu machen. Für die Vererblichkeit sei das für das Rechtsverhältnis maßgebliche Einzelstatut entscheidend. Gemäß § 40 Abs. 1 EGBGB sei danach deutsches Recht anwendbar. Der zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Anspruch sei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) nicht vererblich. Dies gelte auch für den vorliegend bereits rechtshängigen Anspruch. Entscheidend sei, dass es sich dabei nicht um einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen auf den Schutzauftrag aus Artt. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgehenden Anspruch handele. Ein solcher Anspruch sei untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen sei. Gegen die Vererblichkeit spreche die Genugtuungsfunktion des Anspruches. Genugtuung könne dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Aus der Aufhebung dieser Regelung durch den Gesetzgeber könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr vererblich sein sollte. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Materialien mit dem Geldentschädigungsanspruch als einer anderen Anspruchsgrundlage ausdrücklich nicht befasst. Nach allgemeinen Regeln sei der höchstpersönliche Anspruch damit gem. § 399 BGB nicht vererblich, da dies zu einer Veränderung des Anspruchsinhalts führen würde. Soweit dem Anspruch auch eine Präventivfunktion zukomme, sei diese nicht die entscheidende Grundlage, so dass allein wegen dieser Funktion nicht auf die Vererblichkeit des Anspruchs geschlossen werden könne. Auch der Einwand, dass der Anspruch ein Vermögensgut darstelle, überzeuge nicht, da ein ideeller Anspruch mit einer lediglich monetären Ausprägung dadurch nicht zu einem vermögensrechtlichen Anspruch werde. Dies würde sich anders darstellen, wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge, wie im Falle einer Werbung. Aus den Regelungen der §§ 265, 261, 262 ZPO ergebe sich nichts anderes. Auch überzeuge die Auffassung der Klägerin nicht, dass die Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ältere Menschen aus der Rechtsgemeinschaft ausschließe. Der Geldentschädigungs-anspruch sei lediglich eine rechtliche Möglichkeit, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen. Daneben sehe die Rechtsordnung unter vergleichsweise niedrigeren Voraussetzungen vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von persönlichkeitsrechtsverletzenden Handlungen vor. Das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf effektiven Rechtsschutz gebiete keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes muss eine als rechtsverletzend empfundene Maßnahme umfassend einer richterlichen Prüfung unterstellt werden können. Dies beziehe sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch. Der Gesetzgeber könne Regelungen treffen, die sich einschränkend auswirken, wie eine fehlende gesetzliche Regelung über die Vererblichkeit. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste nicht den Bestand oder den Inhalt einer behaupteten Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen könne, werde grundsätzlich durch die Bestimmungen des einfachen Rechts bestimmt. Dieses habe dem verstorbenen Kläger Rechtsinstitute an die Hand gegeben, die es ihm ermöglichen, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer richterlichen Kontrolle zu unterstellen. Der Hinweis auf § 403 StPO verfange nicht. Dort sei zwar geregelt, dass der Erbe einen aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen könne. Hieraus könne die Klägerin aber nicht ableiten, dass der Geldentschädigungsanspruch vererblich sei. Andere Anspruchsgrundlagen wie §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 189 StGB rechtfertigen einen Geldentschädigungsanspruch nicht unter anderen Voraussetzungen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27.03.2015 rechtfertige keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
101Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.05.2015 Berufung eingelegt, die sie am 03.06.2015 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Indem das Landgericht den Vortrag zum Bestehen des Anspruchs nicht behandelt habe, habe es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Rechtsauffassung des Landgerichts zur fehlenden Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches sei fehlerhaft. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 29.04.2014, VI ZR 246/12 seien weder zutreffend, noch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Bundesgerichtshof behaupte, der Gesetzgeber habe sich mit der Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches nicht befasst, und entscheide unter der Annahme, befugt zu sein, durch Fortbildung des Richterrechts entscheiden zu können. Demgegenüber ergebe sich aber aus dem Soraja-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, dem nach § 31 BVerfGG Gesetzescharakter zukomme, dass der Anspruch auf Geldentschädigung dem Schmerzensgeldanspruch zumindest gleichgestellt sei, wenn nicht wegen seiner direkten Ableitung aus der Verfassung überragende Bedeutung habe und damit genauso unverzichtbar durchsetzbar sein müsse, wie die Würde des Menschen unantastbar sei. Auch wirkten sich der Gesichtspunkt der Genugtuung und der Präventionsgedanke bei der Bemessung der Entschädigung je nach Lage des Falles nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterschiedlich aus und werde die Genugtuung ihrer Funktion als Bemessungsfaktor in der Entscheidung vom 29.04.2014 entkleidet und zum Sinn und Zweck des Anspruches an sich. Der Bundesgerichtshof verschweige dabei völlig die Frage, ob die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gewährung von Geldentschädigung auch unabhängig von der Genugtuungsfunktion gebiete. Wegen des zwingenden Leitgebots der Verfassung, dass die Menschenwürde unantastbar sei, sei die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung ganz offensichtlich die entscheidende dogmatische Grundlage des Anspruchs. Auch seien die Erwägungen des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich offen gelassen, ob die Frage der Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit anders zu entscheiden sei. Das Landgericht habe entgegen der anders lautenden Auffassungen (Wenzel, Soehring, Götting und Ludyga, Beuthin) rechtsfehlerhaft aus der Rechtshängigkeit des Anspruchs keine Konsequenzen gezogen. Dies verstoße gegen Artt. 2, 3, 19 GG. Jedenfalls müsse ab Rechtshängigkeit anders entschieden werden. Aus den Vorschriften der §§ 261 ff. ZPO folge zwingend, dass der geltend gemachte prozessuale Anspruch im Rahmen des entstandenen Prozessrechtsverhältnisses als vererblich anzusehen sei. Mit der Klage werde ein prozessuales Anwartschaftsrecht auf Durchsetzung eines Rechts geltend gemacht, dessen etwaige Unvererblichkeit sich angesichts der Artt. 1, 2, 19 Abs. 4, 20 GG jeder juristischen Vorstellungskraft entziehe. Der Anspruch werde mit der Rechtshängigkeit seiner ideellen Grundlagen entkleidet und es gehe nur noch darum, wer vor Gericht Recht bekomme und sich durchsetzt. Mit Genugtuung habe dies nichts mehr zu tun. Auch habe der Bundesgerichtshof die Vererblichkeit nur für den Regelfall ausgeschlossen. Für die menschenverachtende Berichterstattung der Beklagten unter Verletzung aller presserechtlichen Grundsätze unter bewusster und gewollter Diskriminierung des Klägers einerseits und zur Auflagensteigerung im Rahmen eines schmutzigen Journalismus andererseits müsse hier etwas anderes gelten. Auch ergebe sich die Vererblichkeit ab Rechtshängigkeit zwingend aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Die Vererblichkeit des Anspruches ergebe sich auch aus der Entscheidung des „Gerichtshofes der Europäischen Union“ vom 12.06.2014, C-118/13. Schließlich beurteile sich die Vererblichkeit des Anspruches hier (auch) nach amerikanischem Recht. Auch nach amerikanischem Recht bestehe ein Anspruch, da ein Tatort für die „kriminellen Akte“ der Beklagten angesichts der weltweiten Abrufbarkeit des Internets auch in den USA liege. Es sei daher auch das „entsprechende USA-Recht“ anwendbar, nach dem der Anspruch selbstverständlich vererblich sei. Aus der Entscheidung des „Europäischen Gerichtshofes“ vom 07.11.2013, E.B. u.a. ./. Österreich, Appl. 31913/07 ergebe sich schließlich, dass der EGMR aufgrund der moralischen Dimension der Beschwerde diese trotz des Ablebens des Beschwerdeführers fortgeführt habe. Daraus folge, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs mit Europäischem Recht schlechterdings unvereinbar sei.
102Die Klägerin beantragt,
103die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2015 – 12 O 341/11 – zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festzusetzen, mindestens aber 5.100 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
104Die Beklagte beantragt,
105die Berufung zurückzuweisen.
106Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und weiterer rechtlicher Erwägungen.
107Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
108II.
109Die zulässige Berufung ist unbegründet.
110A.
111Die Berufung der Klägerin ist zulässig und die für die Durchführung des Berufungsverfahrens erforderlichen Prozessvoraussetzungen liegen vor.
1121.
113Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
1142.
115Entgegen der erstinstanzlich von der Beklagten geäußerten Zweifel ist von der Existenz und damit Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Existenz und damit die Prozessfähigkeit einer Partei ist als unverzichtbare Prozessvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses – und damit auch vom Senat – zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 04.05.2004, XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, Rn. 16). Sowohl von der Prozessfähigkeit wie von der Parteifähigkeit ist jedoch im Allgemeinen auszugehen und eine Überprüfung derselben ist nur dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorhanden sind (BGH a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Das allein auf das fortgeschrittene Alter und die von der Klägerin mitgeteilte Krankheit gestützte erstinstanzliche Bestreiten der Beklagten gibt jedoch auch dem Senat keinen Anlass, in Frage zu stellen, dass die Klägerin nach wie vor lebt. Die vom Klägervertreter mitgeteilten Umstände sind vor dem Hintergrund der zugleich glaubhaften Versicherung, etwaige Änderungen anzuzeigen, keine ausreichenden Anhaltspunkte für Zweifel daran, dass die Klägerin noch lebt. Die Klägerin ist heute 91 Jahre alt. Im Januar 2013 ließ sie mitteilen, schwer krank zu sein. Im Februar und April 2013 ließ sie die Befürchtung mitteilen, das Ende des Verfahrens bei weiterer verzögerlicher Bearbeitung nicht mehr zu erleben. Im November 2013 spezifizierte sie ihre Erkrankungen teilweise und ließ mitteilen, an schweren Krankheiten, insbesondere Herzkrankheiten zu leiden. Aus diesen insgesamt unspezifischen Umständen ergeben sich indes noch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin noch lebt. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Organ der Rechtspflege dem Gericht veränderte Umstände, die eine nähere Überprüfung dieser Prozessvoraussetzung erfordern würde, ungefragt offenbaren würde. Dass er dies tun würde, hat er überdies schriftsätzlich bekräftigt. Auch hat die Beklagte die erstinstanzlich geäußerten Zweifel in der Berufungsinstanz nicht wiederholt.
1163.
117Die Klägerin ist prozessführungsbefugt, da sie einen eigenen Anspruch geltend macht, den sie im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben haben will.
1184.
119Ungeachtet der streitigen Vererblichkeit des Klageanspruchs kann die Klägerin den Rechtsstreit hierüber fortführen. Entgegen der irrigen Auffassung von Mäsch stellt sich die Frage der nach § 239 ZPO zulässigen Fortführung des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger dabei nicht (so aber Mäsch, JuS 2014, 1037). Mäsch verkennt, dass bei anwaltlicher Vertretung – diese ist sowohl in dem von ihm diskutierten Verfahren als auch hier schon wegen § 78 Abs. 1 ZPO gegeben – gemäß § 246 Abs. 1 ZPO überhaupt keine Unterbrechung nach § 239 Abs. 1 ZPO eintritt. Auch Aussetzung nach § 246 Abs. 1 ZPO hatte hier weder der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers noch die Beklagte beantragt. Auch ist die von Mäsch zur Lösung des vermeintlichen Problems angeführte Lehre von den doppeltrelevanten Tatsachen entgegen dessen Auffassung auf die reine Rechtsfrage, ob der streitgegenständliche Anspruch vererblich ist oder nicht, nicht anwendbar. Selbst wenn der Anspruch hier aus Rechtsgründen als nicht vererblich anzusehen ist – hierzu nachfolgend – käme auch nach einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens eine Fortsetzung desselben mit dem Erben des Anspruchsstellers jedenfalls im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung in Betracht (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 239 ZPO, Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, § 239 BGB, Rn. 4; MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 239 ZPO, Rn. 5; die insoweit herangezogene Entscheidung BGH, Beschluss vom 12.11.1980, IVb ZB 601/80, Juris Rn. 8 betrifft diese Frage allerdings nicht, da dort einerseits eine Erledigung der Hauptsache nach § 619 ZPO kraft Gesetzes eingetreten war – und nicht erst nach Aufnahme wegen Wegfalls des Streitgegenstandes zu erklären gewesen wäre – und andererseits eine Unterbrechung wegen § 246 Abs. 1 ZPO gerade nicht eingetreten war).
120B.
121Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). Auch das Vorbringen zur Begründung der Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
122I.
123Die Klägerin beruft sich – zu Recht – nicht auf die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers. Zwar wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus geschützt (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203-213, Rn. 9, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“). Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 194, „Mephisto“; BVerfG, Beschluss vom 05.04.2001, 1 BvR 932/94, Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 25.08.2000, 1 BvR 2707/95, Juris Rn. 8); BGH, Urteil vom 08.06.1989, I ZR 135/87, BGHZ 107, 384, 391, Rn. 31, „Emil Nolde“; BGH, Urteil vom 17.05.1984, I ZR 73/82, GRUR 1984, 907, 908, „Frischzellenkosmetik“; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.04.2005, 2 StR 310/04, NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 3/04 R; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1999, 15 U 171/98, Juris Rn. 47 ff.) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung des ideellen Schutzbereichs des postmortalen Persönlichkeitsrechts aber lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche zu (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203-213, Rn. 11, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“; BGH, Urteil vom 05.03.1974, VI ZR 89/73, VersR 1974, 758, 759, „Todesgift“; BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 223 f., 228, „Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161, „Der blaue Engel“; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1998, 15 U 232/97, Juris Rn. 18).
124II.
125Soweit ein dem verstorbenen Kläger zustehender, zu Lebzeiten entstandener Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 Abs. 1 GG überhaupt in Betracht kommt, kann dieser nach seinem Tode jedenfalls nicht mehr von der Klägerin geltend gemacht werden. Wegen der Veröffentlichungen vom 06.05.2009, 30.11., 02.02., 13.04, 05.05., 23.05.2011 und der im Artikel von K. vom 23.05.2011 in Bezug genommenen weiteren Veröffentlichungen stand dem verstorbenen Kläger ein solcher Anspruch schon nicht zu. Ob ein solcher wegen der Veröffentlichung vom 14.05.2010 in Betracht kommt, kann wegen der Unvererblichkeit dieses Anspruches dahin stehen.
1261.
127Das Bestehen eines solchen Anspruchs beurteilt sich vorliegend allein nach deutschem Recht als Recht des Handlungsortes, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 1 Abs. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO), denn Ansprüche aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, einschließlich des Rechtes am eigenen Bild sind deliktsrechtlich zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95, „Caroline von Monaco II“, BGHZ 131, 332, Rn. 15; Palandt/Thorn, 75. Aufl. 2016, EGBGB 40, Rn. 10 m.w.N.; BeckOKBGB/Spickhoff, 38. Ed. 2013, EGBGB Art. 40 Rn. 34; BT-Drs. 14/343 S. 10). Eine anderweitige, vorrangig zu berücksichtigende Rechtswahl gem. Art. 42 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Ob der ebenfalls vorrangige Art. 40 Abs. 2 EGBGB zur Anwendung kommt, kann dahin stehen, denn auch dann käme deutsches Recht zur Anwendung.
128a)
129Bei Mediendelikten bestimmt sich der Handlungsort gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Sitz des Unternehmens als Ort der Verhaltenszentrale (Palandt/Thorn, a.a.O.; MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 74, m.w.N.) bzw. nach dem Erscheinungsort (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95, „Caroline von Monaco II“, BGHZ 131, 332, Rn. 15). Erfolgt die Veröffentlichung mittels des Internets ist im Hinblick auf den Autor bzw. denjenigen, der die Veröffentlichung veranlasst, der Ort als Handlungsort anzusehen, an dem die angegriffenen Informationen ins Netz eingespeist werden (MüKoBGB, a.a.O., Rn. 75; BeckOKBGB/Spickhoff, 38. Ed. 2013, EGBGB Art. 40 Rn. 40, jeweils m.w.N.). Es ist unbestritten, dass die Beklagte die angegriffenen Artikel von ihrem Sitz aus ins Internet eingespeist hat, so dass ungeachtet der unterschiedlichen möglichen Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Handlungsortes deutsches Recht zur Anwendung kommt.
130b)
131Soweit die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erster Instanz vom 27.03.2015 die Auffassung vertreten hat, der „Schmerzensgeldanspruch“ wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts richte sich nicht nur nach deutschem Recht, sondern „auch“ nach amerikanischem Recht, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin kann sich weder auf das Recht eines etwaigen auch im US-Bundesstaat Ohio liegenden Erfolgsortes berufen, noch führt die sogenannte Mosaikbetrachtung zu dem von ihr erstrebten Ergebnis.
132aa)
133Auch wenn die Veröffentlichungen über das Internet weltweit und damit auch in der früheren Heimat des verstorbenen Klägers in Ohio abrufbar sind, kann sich die Klägerin nicht auf das Recht des Staates Ohio berufen. Denn das auf das Recht des Erfolgsortes gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gerichtete Bestimmungsrecht gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB hat sie nicht rechtzeitig ausgeübt. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass in der Bezugnahme auf deutsches Recht in der Klageschrift noch keine unwiderrufliche (konkludente) Ausübung des Bestimmungsrechts zu sehen ist, da dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit einer solchen Rechtsausübung seinerzeit nicht bewusst war (vgl. hierzu MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 38), ist jedenfalls keine rechtzeitige Wahl des Rechtes des Bundesstaates Ohio erfolgt. Denn die Klägerin hat sich nicht vor Ende des schriftlichen Vorverfahrens, sondern erst nach den Verhandlungsterminen vom 12.03.2014 und 25.03.2015 und Schluss der mündlichen Verhandlung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.03.2015 darauf berufen, der Anspruch sei „auch“ nach amerikanischem Recht zu beurteilen.
134bb)
135Schließlich kann sich die Klägerin nicht, was die Formulierung „auch“ andeuten mag, neben dem deutschen Recht im Sinne der sogenannten Mosaikbetrachtung auf das Recht des Staates Ohio berufen. Nach dieser sind bei der Bestimmung des Deliktsstatuts über den Erfolgsort die in mehreren Jurisdiktionen, in denen jeweils ein Erfolgsort liegt, bestehenden (Teil-)Ansprüche in jeder Jurisdiktion gesondert nach der dortigen lex fori geltend zu machen (vgl. MüKoBGB/Junker, 6. Aufl. 2015, EGBGB Art. 40 Rn. 39, 77). Es erscheint zweifelhaft, ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne einer Mosaikbetrachtung überhaupt teilbar ist. Es ist jedenfalls aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin sich hier auf die Geltendmachung eines auf Deutschland entfallenden Teils beschränken möchte. Im hiesigen Verfahren könnte sie nämlich gerade nicht einen etwaigen Anspruch nach dem Recht des Staates Ohio geltend machen. Hierzu müsste sie bei Anwendbarkeit der Mosaikbetrachtung dort Klage erheben.
1362.
137Wegen der Veröffentlichungen vom 06.05.2009, 30.11., 02.02.2010, 13.04, 05.05., 23.05.2011 und der im Artikel von K. vom 23.05.2011 in Bezug genommenen weiteren Veröffentlichungen bestand schon kein Geldentschädigungsanspruch des Klägers, so dass die Klage insoweit schon deswegen ohne Erfolg bleibt.
138Bei schwerwiegenden Verletzungen/Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung – unabhängig von den (einschränkenden) Voraussetzungen des § 253 BGB – ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, Juris, Rn. 9, 11, 14; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/11, Juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; ferner BT-Drucks. 14/7752, S. 25). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht dabei auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/11, Rn. 40; BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, Juris. Rn. 18; jeweils m.w.N.).
139Die streitgegenständlichen Veröffentlichungen unterliegen dabei nur in dem Umfang der Prüfung durch den Senat, wie die Klägerin aus ihnen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ableiten möchte. Da im Zivilprozess aufgrund der Parteiherrschaft nur der Kläger den Streitgegenstand bestimmt, ist es dem Senat verwehrt, die vorgelegten Veröffentlichungen auf etwaige andere als die gerügten Persönlichkeitsrechtsverletzungen hin zu überprüfen (vgl. Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, EINLEITUNG, Rn. 65). So wendet die Klägerin sich beispielsweise nicht unter dem Gesichtspunkt des ebenfalls vom Persönlichkeitsrecht geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dagegen, dass im Artikel vom 23.05.2011 Einzelheiten zu dem nach seiner Haftentlassung nunmehr privaten Aufenthaltsort des Klägers im Seniorenheim mitgeteilt werden.
140a)
141Die beanstandeten Veröffentlichungen greifen – ggf. mit Ausnahme der als Tatsachenbehauptungen zu qualifizierenden Äußerungen aus dem Artikel vom 02.12.2009, der verstorbene Kläger habe mit einer Ärztin geflirtet – in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Klägers, teilweise in dessen Privat-, teilweise in dessen Sozialsphäre ein (zum Schutzbereich vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12; BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007, 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207, m.w.N.; zur Sozialsphäre vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; BGH, Urteil vom 20.01.1981, VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, 35, „Der Aufmacher I“; BGH, Urteil vom 07.12.2004, VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266, 268; BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119, Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05, VersR 2007, 511, Rn. 12; BGH, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10.11.1994, I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407, „Dubioses Geschäftsgebaren“; BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10, Juris Rn. 16; zur Privatsphäre vgl. BVerfGE 101, 361, 382, „Caroline von Monaco II“; BVerfG, NJW 2000, 2193; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195; BGH, Urteil vom 26.01.1965, VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413, „Gretna Green“; BGH, Urteil vom 19.12.1978, VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 122, „Telefongespräch“; BGH, Urteil vom 20.01.1981, VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385, „Der Aufmacher II“; BGH, Urteil vom 10.03.1987, VI ZR 244/85, „BND-Interna“; BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 373/02; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 54 ff.).
142b)
143Die vorstehend genannten Veröffentlichungen stellen überwiegend schon keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Klägers dar.
144Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536, m.w.N.; BGH, Urteil vom 13.01.2015, VI ZR 386/13, Juris Rn. 14). Hier sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des verstorbenen Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.
145aa)
146Es kann nicht festgestellt werden, dass der verstorbene Kläger in den Artikeln vom 06.05.2009 und den im Artikel von K. vom 23.05.2011 benannten weiteren Veröffentlichungen in unzulässiger Weise vorverurteilt wird.
147Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist (BGH, Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12, Juris Rn. 19). Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; BGH, Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353, Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 217/08, Rn. 38; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18). Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20). Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch mag oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, Juris Rn. 20). Durch eine erstinstanzliche Verurteilung verdichtet sich hingegen der Verdachtsgrad so weit, dass dem Informationsinteresse in der Regel der Vorrang gebührt (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25). Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 119, 309, 323).
148Soweit die von der Klägerin angegriffene Überschrift sich auf die Vorwürfe des Strafverfahrens bezieht, kann mangels Vorlage der jeweils gesamten Veröffentlichung die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Überschriften nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit erfordert jeweils eine umfassende Abwägung aller Umstände. Dabei ist der Kontext der jeweils in Rede stehenden Äußerung in der Regel unverzichtbar, um das Verständnis der Äußerung einerseits und die mit der Äußerung verfolgten Interessen andererseits beurteilen zu können. Auch kann ohne Kenntnis des Artikels selbst nicht beurteilt werden, ob die angegriffene Überschrift unter Abwägung aller Umstände für sich genommen eine unzulässige Vorverurteilung des verstorbenen Klägers bewirkt, wie der Presserat dies im Hinblick auf die Veröffentlichungen vom 06.05.2009 angenommen hat. Zwar mag eine in einer Überschrift enthaltene Vorverurteilung oftmals durch eine ausgewogene Darstellung im Artikel selbst nicht mehr aufgefangen werden, wenn aufgrund der Blickfangwirkung der Überschrift allein deren Inhalt beim flüchtigen Leser haften bleibt. Indes kann dies, insbesondere auch die Frage, ob eine solche Blickfangwirkung im konkreten Fall vorliegt, nicht ohne Prüfung des ganzen Artikels abschließend beurteilt werden. Da die Feststellung des Presserates keinerlei präjudizielle Wirkung hat und die angegriffenen Artikel nicht vorliegen, ist es dem Senat nicht möglich, die hierzu notwendigen Feststellungen zu treffen. Gleiches gilt für die Veröffentlichungen, die lediglich in dem medienkritischen Artikel von K. vom 23.05.2011 auszugsweise zitiert werden, ohne dass ihr vollständiger Inhalt dem Senat vorliegt.
149bb)
150Die Veröffentlichung vom 30.11.2009 ist nicht unter dem von der Klägerin beanstandeten Gesichtspunkt der Vorverurteilung rechtswidrig. Trotz des in der „Überschrift“ verwendeten Begriffs „KZ-Scherge“ liegt in der Gesamtschau keine unzulässige Vorverurteilung des verstorbenen Klägers vor. Entgegen der Darstellung der Klägerin wird dieser Begriff schon nicht in der dem Blickfang dienenden, in Großdruck wiedergegebenen eigentlichen Überschrift verwendet, sondern lediglich in der Oberzeile (30.11.2009). Diese hat entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung, wie aus dem vorgelegten Ausdruck ersichtlich ist, keine so ausgeprägte Blickfangwirkung, dass der nachfolgende Fließtext für die Beurteilung der Frage einer Vorverurteilung außer Betracht bleiben kann. Bereits in der unmittelbar der Unterzeile folgenden Bildbeschriftung wird dann darauf hingewiesen, dass der Anwalt des verstorbenen Klägers diesen als Opfer und nicht als Täter ansieht. Im ersten Absatz des Artikels wird der Tatvorwurf als Vorwurf gekennzeichnet. Auch stellt sich die Berichterstattung in der Gesamtschau nicht als unausgewogen dar. Dass es sich bei den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen um ungeheuerliche Vorwürfe handelt, liegt nicht in der Berichterstattung, sondern dem Gegenstand des Strafverfahrens selbst begründet. Auch kommt die Sichtweise des Klägers zu diesen Vorwürfen ausreichend zur Sprache. So heißt es im Artikel vom 30.11.2009, sein Verteidiger sehe ihn als Opfer und nicht als Täter und der Kläger würde zu den Vorwürfen schweigen. Auch weist der Artikel trotz der Verwendung des beanstandeten Begriffs insgesamt (noch) die notwendige Ausgewogenheit auf, ohne den verstorbenen Kläger übermäßig an den Pranger zu stellen. Richtig ist zwar, dass der Begriffe „KZ-Scherge“ eine bewusst abwertende Konnotation des darin zum Ausdruck gebrachten Tatvorwurfs der Beihilfe zu „KZ-Verbrechen“ enthält. Angesichts der insgesamt ausreichenden Darstellung auch der Position des verstorbenen Klägers zu diesen Vorwürfen ist es aber unter dem Gesichtspunkt der freien Meinungsäußerung nicht zu beanstanden, dass der Autor diesen Vorwurf in eine abwertende Sprache einkleidet.
151cc)
152Auch der Artikel vom 02.12.2010 ist im Hinblick auf die erhobenen Beanstandungen nicht rechtswidrig.
153Im Hinblick auf den Vorwurf der Vorverurteilung gelten die vorstehenden Ausführungen zum Artikel vom 30.11.2009 entsprechend. Soweit der Kläger in der Unterzeile als „NS-Scherge“ bezeichnet wird, beinhaltet schon die beanstandete Unterzeile selbst den Hinweis, dass der Bericht sich auf ein laufendes Verfahren bezieht. Bereits im dritten Satz des Artikels erfolgt der Hinweis auf die Anklageverlesung, zwei Sätze weiter die Klarstellung, dass der Kläger (zu diesem Zeitpunkt) lediglich „mutmaßlicher E.-Wachmann“ ist. Auch wird darauf hingewiesen, dass der Kläger sich schweigend verteidigt und die Einstellung des Verfahrens beantragt habe.
154Soweit die Klägerin weiter die Aussage bemängelt, der Kläger spiele den Todkranken und ihm gehe es viel besser, als er vorspiele, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin um eine Einschätzung des Autors, mithin um eine Meinungsäußerung. Diese stützt der Autor zum einen auf eigene wertende Beobachtungen („noch theatralischer als am Vortag auf einer Trage liegend“), zum anderen auf die nicht konkret bestrittene und damit als wahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung, der Kläger habe am Vortag zwei große Teller Nudeln gegessen. Soweit die Klägerin pauschal anführt, sämtliche Tatsachenbehauptungen in diesem Artikel seien erfunden, ist dies kein ausreichendes Bestreiten. Die Klägerin wird beispielsweise kaum bestreiten wollen, der Kläger habe sich schweigend verteidigt. Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende Äußerung, der verstorbene Kläger habe mit einer Ärztin geflirtet, ist mangels Relevanz für das Ansehen des Klägers schon nicht vom Schutzbereich erfasst, jedenfalls aber ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes deswegen nicht rechtswidrig.
155Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, der Kläger werde als bestialisches Tier in Menschengestalt dargestellt, der in völliger Gefühlskälte zwei Teller Nudeln in sich hineinstopfe und dies mit „lobenden Rülpsern“ kommentiere, verfehlt sie das Verständnis der in dem Artikel enthaltenen Aussagen. Weder ist dort von „lobenden Rülpsern“, noch von einem bestialischen oder tierischen Verhalten des Klägers die Rede, wenn man einmal davon absieht, dass der Anklagevorwurf in den zutreffenden Worten wiedergegeben wird, der Kläger soll bereitwillig an der Ermordung von mindestens 27.900 Juden mitgewirkt haben. Soweit dem Kläger unterstellt wird, er gebe sich im Gerichtssaal ohne Reue, ist dies eine zulässige, auf eigener wertender Beobachtung des Autors beruhende Meinungsäußerung. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Artikel damit auch insgesamt nicht als „Hetzartikel“ angesehen werden.
156dd)
157Auch zu dem Vorwurf der Vorverurteilung durch den Artikel vom 13.04.2011 gelten die Ausführungen zum Artikel vom 30.11.2010 entsprechend. Zu dem in der Oberzeile enthaltenen Begriff „Nazi-Scherge“ wird bereits im ersten Absatz klargestellt, dass es sich lediglich um den Vorwurf im Rahmen eines noch laufenden Strafprozesses handelt. Schließlich wird berichtet, dass der Kläger das Hauptbeweismittel für eine Fälschung halte und sich hierzu auf einen 26-Jahre alten FBI-Bericht beziehe.
158ee)
159Soweit die Klägerin an dem Artikel vom 05.05.2011 die Aussage angreift, der Kläger sei im Hinblick auf seine Gesundheit ein Simulant, erschleiche sich das Krankenbett im Gerichtssaal und Spiele mit der Justiz Katz und Maus, handelt es sich um eine auf wertender eigener Beobachtung des Klägers im Gerichtssaal beruhende zulässige Meinungsäußerung des Autors zum Prozessverhalten des Klägers. Soweit die Klägerin die angebliche Aussage bemängelt, der Kläger setze auf diese Weise sein mörderisches Treiben als KZ-Scherge fort, ist diese Aussage dem Artikel nicht zu entnehmen.
160Auch die Bildberichterstattung zum Artikel vom 05.05.2011 ist nicht rechtswidrig. Das Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts ist in §§ 22 ff. KUG spezialgesetzlich geregelt. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 18.10.2011, VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; BGH, Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, VersR 2012, 192, Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012, VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403, Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178, Rn. 10; BGH, Urteil und vom 08.04.2014, VI ZR 197/13, VersR 2014, 890, Rn. 8; BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 14, jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, Rn. 57 ff.; EGMR, NJW 2006, 591, Rn. 37 ff., EGMR, NJW 2012, 1053, Rn. 95 ff., und EGMR, NJW 2012, 1058, Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740, Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn., 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
161Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden (BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 17). Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 07.121999, VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 204; BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08, Rn. 17; BVerfGE 35, 202, 230 f.; BVerfGE 119, 309, 321 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, Rn. 11; BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn. 18; Schlüter, AfP 2009, 557, 561 f.; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 26a, 32). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010, VI ZR 243/08, Rn. 18 m.w.N.; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 19; BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357, Rn. 19). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; BGH, Urteil vom 19.06.2007, VI ZR 12/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom 03.07.2007, VI ZR 164/06, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123, Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2015, VI ZR 245/14, Juris Rn. 17; jeweils mwN). Auch ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008, VI ZR 67/08, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 18; BVerfGE 120, 180, 200 f.; BVerfGK 9, 54, 60 f.; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 43 ff.).
162Nach dieser Maßgabe war die Veröffentlichung des Bildes nicht rechtswidrig. Zwar hatte der Kläger dieser nicht zugestimmt, sondern sogar ausdrücklich widersprochen. Jedoch war der Prozess gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord an mehr als 27.900 Juden im Vernichtungslager E. ein zeitgeschichtliches Ereignis von historisch-politischer Bedeutung und erheblichem öffentlichen Interesse, so dass bei der Abwägung seiner Interessen gegen die der Pressefreiheit letzterer im Hinblick auf die Frage der identifizierenden, also nicht anonymisierten Darstellung des Klägers im Grundsatz der Vorrang gebührt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bild den Kläger in einem Krankenbett liegend darstellt. Damit ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers zwar in einer besonders starken Weise betroffen, da ein solches Bild den Betroffenen in einer besonders verletzlichen und grundsätzlich privaten Situation zeigt. Indes überwiegen auch hier unter Berücksichtigung der konkreten Darstellung die Interessen der Presse- und Meinungsfreiheit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf neutrale Weise in dem Krankenbett liegend dargestellt wird und nicht in einer entwürdigenden, weil seine körperliche Hinfälligkeit oder Einzelheiten seiner Erkrankung betonenden Art und Weise. Ferner handelt es sich nicht um eine Abbildung aus dem auch räumlich der Privatsphäre zuzuordnenden Bereich eines häuslichen oder stationären Krankenbettes, sondern um eine Darstellung dessen, was der Saalöffentlichkeit im Rahmen des Gerichtsverfahrens ohnehin zugänglich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst im Vorfeld des Prozesses aktiv mit vergleichbaren, in der konkreten Abbildung sogar seine Menschenwürde deutlich stärker betreffenden Filmaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist, vgl. T. Schließlich streitet für die Beklagte hier auch nicht nur die Presse, sondern auch die Meinungsfreiheit, weil das Bild konkret zur Unterstreichung der in dem zugehörigen Artikel enthaltenen zulässigen Meinungsäußerung dient, dass der Kläger vor Gericht besondere Privilegien genießt und es sich dort in seinem Krankenbett „bequem“ machen kann.
163Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch daraus nichts anderes, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts für die fragliche Verhandlung nach § 176 GVG eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen hatte, nach der – was die Beklagte nicht konkret bestreitet – die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos des Klägers im Krankenbett unzulässig war. Aus der sitzungspolizeilichen Anordnung folgt kein im Verhältnis zwischen Kläger und der Beklagten wirkendes unmittelbares Verbot, auf das sich die Klägerin berufen könnte, sondern nur ein im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigender Umstand (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 15). Zwar war hier die Beklagte, auch wenn sie das Bild von einem Dritten, hier einem „Leserreporter“ erworben hat, selbst unmittelbar durch die sitzungspolizeiliche Anordnung verpflichtet, da der für sie tätige Autor im Gerichtssaal anwesend war (anders im Fall BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 15). Aus dem begrenzten Zweck der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden jedoch nicht die Befugnis, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KUG und der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits (abgestuftes Schutzkonzept) zu regeln (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 27). Die Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG umfasst alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um – letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung – den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, StB 3/98, BGHSt 44, 23 f.; BVerfGE 50, 234, 241 f.; BVerfGE 91, 125, 137; BVerfGE 119, 309, 321 f.; Beater, Medienrecht, 2007, Rn. 1313; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 176 Rn. 1; KK/Diemer, StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 176 GVG Rn. 4, 15; Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 176 GVG Rn. 1, 10). Das Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen müssen vielmehr ihrerseits dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rechnung tragen (vgl. Meyer-Goßner, § 169 GVG Rn. 10, § 176 GVG Rn. 15). Soweit trotz eines gerichtlichen Verbots Aufnahmen hergestellt oder eine angeordnete Anonymisierung nicht beachtet werden, kann den Betroffenen derselbe Schutz gegen die Anfertigung und gegebenenfalls Veröffentlichung der Bilder zustehen, der sich aus den auch außerhalb des Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 13). Soweit die sitzungspolizeiliche Anordnung im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers offenbar in der grundsätzlich berechtigten Annahme erging, die Darstellung des Klägers im Krankenbett stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar, zu dessen Schutz deswegen besondere Vorkehrungen zu treffen waren, berücksichtigte dies den hier in die Abwägung einzustellenden Umstand nicht (ausreichend), dass der Kläger selbst mit derartigen Darstellungen aktiv in die Öffentlichkeit getreten war. Soweit darüber hinaus weitergehende Erwägungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Sitzung eine Rolle gespielt haben mögen – beispielsweise zur Unterbindung von sonst zu befürchtenden Tumulten in der Auseinandersetzung zwischen Verteidigung und Fotojournalisten –, sind diese für die hier zu treffende Abwägung unbeachtlich. Auch die möglicherweise beim Kläger vorhandene berechtigte Erwartung – auf die er sich nicht ausdrücklich beruft –, dass er nicht im Krankenbett liegend abgebildet werde, ist zwar auf Seiten der Interessen des Klägers erschwerend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 31), führt jedoch angesichts der Erörterung der im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Frage, inwieweit der Kläger diese Sonderrolle vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes zu Recht in Anspruch genommen hat, zu keinem Vorrang seines Persönlichkeitsrechts vor der Presse- und Meinungsfreiheit.
164ff)
165Auch der nach der Verurteilung des verstorbenen Klägers am 23.05.2011 veröffentlichte Artikel ist nach den Grundsätzen der Berichterstattung über Strafverfahren nicht zu beanstanden. Wenngleich die Klägerin dies nicht ausdrücklich ausführt, geht der Senat zu ihren Gunsten im Gesamtzusammenhang der Klageschrift davon aus, dass sie die Bezeichnung des verstorbenen Klägers als „Verurteilten“ beanstandet, obgleich dieser gegen das Urteil Revision eingelegt hatte. Es handelt sich bei dem Artikel wenige Tage nach dem erstinstanzlichen Urteil noch um tagesaktuelle Berichterstattung, so dass die identifizierende Berichterstattung weiterhin zulässig war. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei verurteilt worden, gibt dies den Verfahrensstand zutreffend wieder. Darüber hinaus weist der Artikel auch darauf hin, dass noch über eine Revision zu entscheiden sei, was zwei Jahre dauern könne.
166Soweit die Klägerin diesen Artikel als hetzerisch bis zur Grenze der Volksverhetzung brandmarkt, liegt weder ein konkreter, prüfbarer Vorwurf gegen Aussagen dieses Artikels vor, noch ist die von ihr vorgenommenen Wertung auch nur im Ansatz nachzuvollziehen. Volksverhetzung in einer der Begehungsalternativen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, dass die Menschenwürde eines Einzelnen wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch seine ethnische Herkunft bestimmten Gruppe in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Der Kläger wird in dem Artikel schon nicht beschimpft, verächtlich gemacht oder verleumdet. Vielmehr wird zutreffend darauf hingewiesen, dass er wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Juden im Vernichtungslager E. verurteilt wurde und dass er nunmehr wegen des aufgehobenen Untersuchungshaftbefehls auf Staatskosten in einem als komfortabel beschriebenen Seniorenheim lebt. Dass diese Behandlung des verstorbenen Klägers, die ihm zweifelsohne von Gesetzes wegen zustand, von dem Autor des Artikels dennoch kritisiert wird, unterfällt ohne weiteres der Meinungsfreiheit. Auch ist nicht ersichtlich, zu welcher der von dem Tatbestand der Volksverhetzung geschützten Gruppen sich der Kläger im Rahmen dieses Artikels einsortiert sieht oder worin eine Störung des öffentlichen Friedens liegen soll.
167c)
168Soweit mit der Äußerung, er lasse den Gerichtstermin deswegen nicht platzen, weil es in der Gerichtskantine sein Lieblingsessen gebe, im Artikel vom 05.05.2011 angesichts des unstreitigen Umstandes, dass der verstorbene Kläger den Speiseplan zuvor nicht kannte, eine rechtwidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen kann, rechtfertigt diese jedoch keine Geldentschädigung, da es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.
1693.
170Ob eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Artikel vom 14.05.2010 eine Geldentschädigung rechtfertigt, kann wegen der Unvererblichkeit dieses Anspruches dahin stehen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung der klägerischen Behauptung, die in dem Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen, insbesondere die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen, die sich der Autor durch Bezugnahme auf den im Artikel genannten anonymen Informanten zu Eigen macht, seien frei erfunden (zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch erfundene Zitate vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, Rn. 60), was auch die ansonsten zulässigen Meinungsäußerungen in den Aussagen, der Kläger spiele vor Gericht den Schwerkranken, dies sei billiges Schmierentheater, wegen ihres unwahren Tatsachenkerns als unzulässig erscheinen lassen könnte. Der Möglichkeit eines hierauf gestützten Anspruchs steht auch nicht entgegen, dass es unwahrscheinlich erscheinen mag, dass der vom Kläger benannte einzige Zeuge O. als Autor dieser angegriffenen Äußerungen die Behauptung der Klägerin bestätigen wird, er habe diese Äußerungen nur erfunden und dass die Klägerin ihren Beweis schon dann nicht führen kann, wenn der Zeuge O. sich schlicht darauf beruft, der angegebene, anonyme Informant – dessen Namen er ggf. nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht preisgeben muss, nachdem er ihn bislang geheim gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.09.2001, 1 BvR 1398/01, Juris Rn. 10) – habe diese Aussagen glaubhaft bestätigt. Denn eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig. Ob die in diesem Artikel verwendete Bezeichnung des verstorbenen Klägers als „Kriegsverbrecher“ mangels Hinweises auf das noch laufende Verfahren einen schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt, kann ebenfalls dahin stehen.
171II.
172Ein etwaiger Geldentschädigungsanspruch des verstorbenen Klägers wäre jedenfalls nicht auf die Klägerin übergegangen.
1731.
174Die Klägerin ist als Alleinerbin des verstorbenen Klägers im Wege der Universalsukzession die Rechtsnachfolgerin aller vererblichen Rechte, Ansprüche und Verbindlichkeiten des verstorbenen Klägers geworden, § 1922 BGB.
175a)
176Das Erbstatut unterliegt dabei – entgegen der zuletzt übereinstimmenden Auffassung der Parteien und des Landgerichts – deutschem Recht.
177aa)
178Auf das Erbstatut des am 17.03.2012 verstorbenen Klägers findet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) noch keine Anwendung, da diese nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO erst auf die Rechtsnachfolge der am oder nach dem 17.08.2015 verstorbenen Personen anwendbar ist.
179bb)
180Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16.08.2015 gültigen Fassung (fortan: a.F.) unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Aufgrund der Staatenlosigkeit des verstorbenen Klägers ist das nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in Bezug genommene Personalstatut nach den dafür bestehenden Regeln zu bestimmen. Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB kommt hier danach deutsches Recht zur Anwendung, weil der staatenlose verstorbene Kläger im Zeitpunkt seines Todes entweder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, oder aber jedenfalls mangels des Bestehens eines gewöhnlichen Aufenthalts auf seinen (schlichten) Aufenthalt in Deutschland abzustellen ist.
181Der „gewöhnliche Aufenthalt“ bezeichnet den Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt (BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 05.02.1975, IV ZR 105/73, Juris Rn. 10). An die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Aus Gründen besserer internationaler Vergleichbarkeit ist der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" schon in der Vergangenheit in internationalen Abkommen vorzugsweise an die Stelle des Wohnsitzbegriffs getreten, von dem er sich wesentlich nur dadurch unterscheidet, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 05.02.1975, IV ZR 105/73, Juris Rn. 10; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/504 S. 30, 31). Dies erfordert es, grundsätzlich einen Aufenthalt von einer Dauer zu verlangen, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering oder vorübergehend sein darf (vgl. auch Kropholler, Internationales Privatrecht <1990> S. 251; Kegel, Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 299; Palandt/Heldrich, 75. Aufl. 2016, Art. 5 EGBGB, Rn. 10; ferner Nr. 9 der Empfehlung des Europarats vom Jahre 1972, wonach für die Frage, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen sind, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen; wiedergegeben bei Kropholler, a.a.O., S. 250). Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH, Beschluss vom 29.10.1980, IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520; BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 21). Allerdings wird der gewöhnliche Aufenthalt durch eine zeitweilige Abwesenheit, auch von längerer Dauer, normalerweise nicht aufgehoben, sofern die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (BGH, Urteil vom 05.02.1975, IV ZR 103/73, Juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 20; Staudinger/Gamillscheg EGBGB 10./11. Aufl. vor Art. 13 Rn. 108, 109). Ob der gänzlich unfreiwillige Aufenthalt, zum Beispiel in Strafhaft, bei Vorliegen einer ausreichenden Dauer einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, ist umstritten (dafür OLG Düsseldorf MDR 1969, 143; Raape/Sturm § 9 A III 4; dagegen OLG Köln, Beschluss vom 09.11.1995, 10 UF 78/95, Juris Rn. 7; Palandt/Heidrich, 75. Aufl. 2016, EGBGB 5, Rn. 10; den gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls dann bejahend, wenn eine Rückkehr an den Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr möglich ist BayObLG Beschluss vom 09.01.2003, 3Z AR 47/02, Juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 04.07.2006, 33 Wx 60/06, Juris Rn. 16). Eine Person muss nicht stets einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (BGH, Beschluss vom 03.02.1993, XII ZB 93/90, Juris Rn. 23), was bereits zwanglos daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 2 EGBGB für den Fall, dass kein solcher besteht oder festgestellt werden kann, eine alternative Anknüpfung an den schlichten Aufenthalt vorsieht.
182Der Meinungsstreit zum gewöhnlichen Aufenthalt bei Inhaftierung kann dahin stehen, wenngleich hier vieles dafür spricht, einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Deutschland bereits während der Inhaftierung anzunehmen. Dafür spricht schon, dass der Kläger als Staatenloser, der aus den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewiesen worden war, auch unabhängig vom Ausgang des deutschen Strafprozesses keine ernsthafte Perspektive hatte, Deutschland nochmals zu verlassen (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG München a.a.O.). Die Möglichkeit, nach einem erhofften Freispruch im Strafprozess erneut, wie bereits nach seinem Freispruch in Israel, ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich seiner US-Staatsbürgerschaft betreiben zu können, stellte sich angesichts seines hohen Alters lediglich als theoretische Option dar.
183Jedenfalls hat der Kläger mit seiner Haftentlassung und seinem Umzug in das Seniorenheim in H. dort einen dauerhaften Aufenthalt frei von unmittelbarem staatlichen Zwang begründet, der angesichts der altenpflegerischen Betreuung auch nicht ohne eine gewisse soziale Einbindung war. Nachdem der Kläger für den Aufenthalt im Seniorenheim staatliche Leistungen empfing, ist auch davon auszugehen, dass er melderechtlich dort erfasst war. Dass der Kläger aufgrund fehlender Ausreiseoptionen, wegen des nach wie vor in der Revisionsinstanz anhängigen Strafverfahrens und möglicherweise auch wegen „Transportunfähigkeit“ gewissermaßen weiterhin unfreiwillig in Deutschland blieb, steht dem nicht entgegen.
184Äußerstenfalls, wenn man auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in H. nicht anerkennen mag, ist an den schlichten Aufenthalt dort anzuknüpfen, da der Kläger jedenfalls seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Ohio verloren hatte. Zwar mag der Kläger nach wie vor von dem Wunsch getragen gewesen sein, eines Tages dorthin zurück zu kehren. Spätestens nach der erstinstanzlichen Verurteilung war indes die Frage, wann er – falls überhaupt – hierzu jemals wieder die Gelegenheit erhalten wird, gänzlich ungewiss. Nach zu diesem Zeitpunkt bereits zweijähriger Abwesenheit aus Ohio reichte damit die bloße Rückkehrabsicht nicht aus, um von einem fortbestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in Ohio auszugehen.
185cc)
186Es kann dahin stehen, ob statt Art. 5 Abs. 2 EGBGB der grundsätzlich vorrangige Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen zur Anwendung kommt, oder ob das Übereinkommen nach dessen Art. 1 Abs. 2 lit. iii) a) nicht anwendbar ist, weil die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht München II, schwerwiegende Gründe für die Annahme liefert, dass er der Beihilfe zur Ermordung von 28.060 Menschen schuldig ist, wobei die Verurteilung gerade nicht wegen Völkermordes, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfolgte. Denn auch die nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfung an den Wohnsitz, bei fehlendem Wohnsitz den Aufenthalt, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil Wohnsitz im Sinne des Übereinkommens – anders als der Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 BGB – mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts übereinstimmt (vgl. Palandt/Heldrich, 75. Aufl. 2016, Anh zu EGBGB 5, Rn. 2).
187b)
188Nach deutschem Recht ist die Klägerin testamentarische Alleinerbin des verstorbenen Klägers, § 1922 Abs. 1, 1937 BGB. Das in Kopie vorgelegte Testament, dessen Echtheit zwischen den Parteien nicht in Streit steht, ist nach dem gem. Art. 26 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 EGBGB a.F. maßgeblichen Formstatut nach dem Recht des Staates Ohio wirksam errichtet, wie sich (indirekt) aus der Entscheidung des Probate Court vom 20.06.2014 ergibt und was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird.
1892.
190Der etwaige Geldentschädigungsanspruch gegen die Beklagte fällt jedoch mangels Vererblichkeit nicht in die auf die Klägerin übergegangene Erbmasse. Die von § 1922 Abs. 1 BGB vorgesehene Universalsukzession ist von vorneherein auf die vererblichen Vermögensgegenstände beschränkt (vgl. Staudinger/Marotzke, Neubearb. 2008, § 1922 BGB, Rn. 53). Welche Gegenstände Nachlassbestandteil geworden sind, beurteilt sich dabei nicht nach dem allgemeinen Erbstatut, sondern als Vorfrage nach dem jeweiligen Einzelstatut, das die Entstehung oder Übertragung des fraglichen Rechts oder Anspruchs erfasst (BGH, Urteil vom 15.04.1959, V ZR 5/58, NJW 1959, 1317; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2000, 7 U 273/98, Juris Rn. 37, Soergel/Kegel, 12. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rdz. 24; Palandt/Thorn, 75. Aufl. 2016, EuErbVO 23, Rn. 2, lit. e).
191a)
192Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, ist der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts – anders als der Schadensersatzanspruch wegen der vermögensrechtlichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts – grundsätzlich nicht vererblich (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Senat, Urteil vom 21.08.2015, I-16 U 152/14, Juris; so auch Wenzel–Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; Erman/Klass, 14. Aufl. 2014, Anh. § 12 BGB, Rn. 320; Götting/Schertz/Seitz–Müller, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 28; Soehring/Hoene–Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 23; Löffler–Steffen, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG, Rn. 344; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, Kap. 44, Rn. 43b; Herberger/Martinek/Rüßmann–Birkenheier, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2311 BGB, Rn. 10; von Pentz, AfP 2015, 11, 21 f.).
193aa)
194Entgegen der Auffassung der Berufung gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage. Insbesondere folgt aus der mit Aufhebung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 30.06.1990 gültigen Fassung (fortan: a.F.) – entgegen anderslautender Stimmen in der Literatur (Soergel/Beater, 13. Aufl., Anh. IV § 823 BGB, Rn. 25; Cronemeyer, AfP 2012, 10, 11 f.; Kutschera, AfP 2000, 147, 148 f.) –kein gesetzgeberischer Normbefehl, aus dem die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches abzuleiten ist. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. sah vor, dass der deliktische Schmerzensgeldanspruch nicht übertragbar ist und nicht auf den Erben übergeht, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze vom 14.03.1990 (BGBl. I S. 478) wurde diese Vorschrift abgeschafft. Seither ist der Schmerzensgeldanspruch, auch nach seiner systematischen Verschiebung in § 253 Abs. 2 BGB, sowohl abtretbar als auch vererblich (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1994, VI ZR 80/94, Juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65-79, Rn. 34). Zweck der Gesetzesänderung war es, den Schmerzensgeldanspruch frei übertragbar und vererblich zu machen, um der rechtstatsächlichen Erkenntnis entgegen zu wirken, dass es bei schweren körperlichen Verletzungen in der Geltendmachung des Anspruchs zu einem „Wettrennen mit dem Tod“ kam (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/4415, S. 1 und 4; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 11/5423, S. 1 und 4). Bereits im Zeitpunkt dieser Gesetzesänderung war allgemein anerkannt und durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass der – ursprünglich von der Rechtsprechung durchaus unter Bezugnahme auf § 847 Abs. 1 BGB entwickelte – Geldentschädigungsanspruch gerade kein Schmerzensgeldanspruch, sondern ein Entschädigungsanspruch eigener Art ist, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 GG zurückgeht (vgl. erstmals BGH, Urteil vom 19.09.1961, VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363, Rn. 13, „Ginsengwurzel“; BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, Rn. 13, „Soraya“). Nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung sollten aber gerade nur der Schmerzensgeldanspruch nach § 847 Abs. 1 BGB sowie dessen Entsprechungen in einigen Spezialgesetzen geändert werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber dabei den Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung entgegen früherer und späterer gesetzgeberischer Zurückhaltung zu diesem richterrechtlich entwickelten Anspruch in irgendeiner Weise regeln wollte (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 14, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Vielmehr hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ausdrücklich anerkannt, dass es sich bei dem Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gerade nicht um einen Schmerzensgeldanspruch, sondern einen Anspruch eigener Art handelt, der von den §§ 847, 253 BGB unabhängig ist und daher von deren Änderung nicht tangiert wird (vgl. Gesetzentwurf, BR-Drucks. 742/01, S. 58; Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucks. 742/1/01, S. 15 mit einem nicht umgesetzten Vorschlag zur gesetzlichen Regelung des Geldentschädigungsanspruchs).
195bb)
196Damit ist die Frage der Vererblichkeit des Anspruchs nach allgemeinen zivilrechts-dogmatischen Grundsätzen zu bestimmen.
197(1)
198Ein Ausschluss der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ergibt sich noch nicht unmittelbar aus der Erkenntnis, dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65, Rn. 38; BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220, „Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 20.03.1968, I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137, „Mephisto“). Denn der Geldentschädigungsanspruch hat zwar seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f., „Obduktionsfoto“; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302, „Tochter von Caroline von Hannover“; BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15, „Erfundenes Exclusiv-Interview“; jeweils m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, Rn. 13, „Soraya“) und dient gerade den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten ideellen Interessen. Als Geldzahlungsanspruch ist er aber – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht selbst gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2011, IX ZR 180/11, BGHZ 189, 65, Rn. 39 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 9, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
199(2)
200Für die Unvererblichkeit sprechen Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruches. Dieser ist zwar – wie dargelegt – nicht Teil des höchstpersönlichen und damit unveräußerlichen Persönlichkeitsrechts. Der Anspruch hat aber dennoch seiner Natur nach höchstpersönlichen Charakter (entgegen Mäsch, JuS 2014, 1037, 1038 befasst sich der Bundesgerichtshof a.a.O. durchaus auch mit der Natur des Anspruches). Diese aus der engen Verknüpfung des Anspruchs mit dem Rechtsinhaber folgende Natur ergibt sich aus dem Zweck der Geldentschädigung, der darin liegt, die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen (Wenzel–Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 140; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; Erman/Klass, 14. Aufl. 2014, Anh. § 12 BGB, Rn. 320; Soehring/Hoene–Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 23; Löffler–Steffen, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 6 LPG, Rn. 344). Diese ideellen Bestandteile sind selbst nicht vererblich (BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220, „Marlene Dietrich“; BGH, Urteil vom 20.03.1968, I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137, „Mephisto“).
201Die letztlich wertende Einordnung eines Anspruches als höchstpersönlich kann dabei nur eines von mehreren Argumenten sein, dem Anspruch die Vererblichkeit abzusprechen. Denn ob ein Anspruch wegen seines höchstpersönlichen Charakters der Abtretung (§ 399 BGB), dem gesetzlichen Forderungsübergang (§§ 412, 399 BGB) und/oder der Gesamtrechtsnachfolge im Todesfall (§ 1922 BGB) entzogen ist, wird durchaus für unterschiedliche Forderungen differenziert gesehen (vgl. nur Palandt/Gründeberg, 75. Aufl. 2016, § 399 BGB, Rn. 6 und 12, § 394 BGB, Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Unvererblichkeit daher auch nicht aus der Unabtretbarkeit gem. § 399 BGB (zutreffend Beuthin, GRUR 2014, 957, 959). Vielmehr bedingt hier der höchstpersönliche Charakter des Anspruchs die Unabtretbarkeit einerseits und die Unvererblichkeit andererseits.
202Entgegen der Auffassung der Berufung (so auch Beuthin, GRUR 2014, 957, 959) steht der durch die Rechtsfolge gekennzeichnete „Anspruchsinhalt“ als schlichter Geldforderung der Charakterisierung des Anspruchs als höchstpersönlich nicht entgegen. Aufgrund ihres jeweils höchstpersönlichen Charakters hat die Rechtsprechung ungeachtet des durch die Rechtsfolge gekennzeichneten Anspruchsinhalts Ansprüche mit unterschiedlichstem „Anspruchsinhalt“ als höchstpersönlich und deswegen nicht übertragbar (bzw. im Wege der Prozessstandschaft klagbar) gekennzeichnet, beispielsweise den Anspruch aus einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 16.09.1964, V ZR 132/62, NJW 1964, 2296, 2297) oder den aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht abgeleiteten Anspruch auf Erfinderbenennung (BGH, Urteil vom 20.06.1978, X ZR 49/75, Juris Rn. 55, „Motorkettensäge“).
203Bei den Schmerzensgeldansprüchen nach § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und nach § 1300 Abs. 1 BGB in der bis zum 30.06.1998 gültigen Fassung (fortan: a.F.) beruhte deren grundsätzlich fehlende Übertragbarkeit und Vererblichkeit nach § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und § 1300 Abs. 2 BGB a.F. ebenfalls nach gängigem Verständnis darauf, dass sie seinerzeit noch für höchstpersönlich erachtet wurden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.1976, VI ZR 167/75, Juris Rn. 16). Zunächst hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. auch den Geldentschädigungsanspruch für nicht übertragbar gehalten (BGH, Urteil vom 25.02.1969, VI ZR 241/67, Juris Rn. 33, „Detektei“). Anknüpfungspunkt war dabei der – seinerzeit noch übereinstimmend angenommene – ideelle Charakter des Anspruchs.
204Die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches hat der Bundesgerichtshof dabei zunächst dahin stehen lassen (BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“). Er hat schließlich auch nach Aufhebung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. im Rahmen der Diskussion des postmortalen Persönlichkeitsrechts in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zustehe (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 14, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“).
205Dies überzeugt, denn die Aufhebung der §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. ändert die Charakterisierung des Geldentschädigungsanspruches als höchstpersönlich nicht. Aus der Aufhebung des § 1300 Abs. 2 BGB a.F. kann schon deswegen nichts abgeleitet werden, weil diese im Zuge der Abschaffung des in § 1300 Abs. 1 BGB a.F. geregelten Kranzgeldanspruches selbst erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 14, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Dass der Gesetzgeber mit Einführung der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches dessen vormals höchstpersönlichen Charakter bewusst aufgegeben hat (ohne dies freilich in den Gesetzesmaterialien auch begrifflich anzuerkennen, vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/4415, S. 4), ändert – wie bereits dargelegt – mangels Regelungswillens zum Geldentschädigungsanspruch nichts an dessen Charakterisierung. Daher hat der Bundesgerichtshof an dieser Charakterisierung des Anspruchs festgehalten und daraus nunmehr auch seine Unvererblichkeit abgeleitet (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45, Rn. 12, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
206(3)
207Zum anderen und entscheidend folgt die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches aus seiner Funktion (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund (BGH, Beschluss vom 10.01.2006, VI ZB 26/05, Juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 13, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302, „Tochter von Caroline von Hannover“; BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15, „Erfundenes Exclusiv-Interview“; BGH, Urteil vom 05.12.1995, VI ZR 332/94, Juris Rn. 13, „Caroline von Monaco“; BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“). Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden kann, scheidet die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 13, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“, m.w.N.; BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZR 68/73, Juris Rn. 32, „Fiete Schulze“). Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung (a.A. Beuthin, GRUR 2014, 957, 958, der die Genugtuung offenbar bereits darin verwirklicht sieht, dass der Betroffene sich auf dem Sterbebett gewiss sein kann, dass der Verletzter auch nach seinem Tod noch wird zahlen müssen). Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
208Der dem Anspruch ebenfalls innewohnende Gedanke der Prävention führt im Grundsatz zu keiner anderen Beurteilung (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Zwar trifft es zu, dass der Geldentschädigungsanspruch auch – insbesondere im Rahmen der hier nicht vorliegenden Fallgruppe der Zwangskommerzialisierung – der Prävention dient (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 38, „Sächsische Korruptionsaffäre“; BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 14, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“, m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, Rn. 13, „Tochter von Caroline von Hannover“). Der Präventionsgedanke vermag die Gewährung einer Geldentschädigung aber nicht alleine zu tragen (BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, Rn. 14, „Postmortaler Persönlichkeitsschutz“, m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.03.1974, VI ZR 228/72, Juris Rn. 37). Dies wirkt sich nicht nur – wie im Falle postmortaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen – auf die Beurteilung der Frage aus, ob der Geldentschädigungsanspruch auch unabhängig von seiner Genugtuungsfunktion entstehen kann, sondern auch darauf, ob er – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – bei Fortfall dieser Funktion weiterbestehen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“).
209(4)
210Die Auffassung, es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung anders als der Anspruch auf Schmerzensgeld und andere Immaterialgüterrechte nicht vererblich wäre (Cronemeyer, AfP 2012, 10, 11; Kutschera, AfP 2000, 147, 148), geht fehl (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 21, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auch liegt eine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2000, 1 BvR 1127/96, Juris Rn. 7, m.w.N.). Vorliegend scheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, das für die im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unterschiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts einerseits und des Schmerzensgeldanspruchs sowie anderer Immaterialgüterrechte andererseits sachliche Gründe bestehen. Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat – wie dargelegt – ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zum Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006, VI ZB 26/05, Juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302, „Tochter von Caroline von Hannover“; BGH, Urteil vom 26.11.1996, VI ZR 323/95, Juris Rn. 57, „Gynäkologe“ bzw. „Stern-TV“; BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 22, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Ebenso wie dieser sachliche Grund die Unterschiede in der Bemessung von Schmerzensgeld einerseits und Geldentschädigung andererseits trägt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2000, 1 BvR 1127/96, Juris Rn. 7), trägt er auch die unterschiedliche Handhabung der Vererblichkeit.
211Auch die Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28 Abs. 1 UrhG, die sich nicht nur auf dessen vermögensrechtlichen Elemente, sondern auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 28/12, Juris Rn. 25, „Beuys-Aktion“; Dreier/Schulze–Schulze, 4. Aufl., § 28 UrhG, Rn. 2), steht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 23, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“). Zwar folgt hieraus, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht insoweit anders behandelt wird als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Ungleichbehandlung hat ihren sachlichen Grund aber darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so mit den vermögensrechtlichen Elementen des Urheberrechts verflochten ist, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen (vgl. Schulze, a.a.O.), und sich das Urheberpersönlichkeitsrecht gerade hierin vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterscheidet. In der unterschiedlichen Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts als vererbliches und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als grundsätzlich unvererbliches Recht liegt zugleich ein weiterer sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung auch des Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden bei Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts andererseits. Denn die Entschädigungsansprüche sind mit dem Rechtsgut, dessen Verletzung sie entspringen, eng verknüpft (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 23, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“) und teilen daher auch in der Frage der Vererblichkeit dessen Schicksal.
212b)
213Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil der Anspruch vor dem Eintritt des Erbfalles bereits rechtshängig war.
214Diese vom Bundesgerichtshof und vom Senat bislang offen gelassene Frage (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 25, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Senat, Urteil vom 21.08.2015, I-16 U 152/12, Juris Rn. 25) ist umstritten. Teilweise wird vertreten, aus § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ergebe sich, dass jedenfalls der rechtshängige Anspruch vererblich sei (vgl. Soehring/Hoene–Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 23; ohne Begründung ebenso Geiger, jurisPR-FamR 22/2014, Anm. 1). Nach der Gegenauffassung macht die Rechtshängigkeit keinen Unterschied, so dass es bei der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches bleibt (vgl. Spickhoff, LMK 2014, 359158; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833).
215Der Senat sieht im Ergebnis keinen Anlass, die Rechtshängigkeit als besonderes Kriterium anzusehen, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unvererblichkeit des Anspruches erfordert. Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung weder ausdrücklich gesetzlich geregelt, noch besteht insoweit – anders als zum Tatbestand des Anspruches – ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtssatz. Eine Antwort auf die Frage der Vererblichkeit nach Rechtshängigkeit kann damit, als weitere Ausdiffernzierung der allgemeinen Frage, hieraus auch nicht gewonnen werden. Auch insoweit ist die Antwort mithin nach allgemeinen dogmatischen Grundsätzen zu gewinnen.
216Eine Analogie zu § 847 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB a.F. kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahin stehen, ob eine solche Analogie zur Zeit der Geltung dieser Vorschriften möglich gewesen wäre und ob die Beibehaltung eines so gewonnenen Rechtssatzes trotz Abschaffung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. und der entsprechenden Sondervorschriften – beispielsweise als Gewohnheitsrecht – möglich gewesen wäre. Denn vor der Abschaffung dieser Vorschriften war gerade nicht anerkannt, dass auch der Geldentschädigungsanspruch entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB a.F. im Falle der Rechtshängigkeit vererblich sei. Soweit die Rechtsprechung früher § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entsprechend herangezogen hat, so nur zur Begründung der Unübertragbarkeit des Geldentschädigungsanspruches. Weder wurde diese Vorschrift – soweit ersichtlich – zur Frage der Unvererblichkeit selbst, noch zur seinerzeit gesetzlich geregelten Ausnahme von der Unübertragbarkeit und Unvererblickeit nach Rechtshängigkeit herangezogen. Im Gegenteil spricht die Rechtsprechung, mit der die entsprechende Heranziehung zur Unübertragbarkeit des Anspruches begründet wurde, eher dagegen, dass auch die Ausnahme hiervon bei Rechtshängigkeit analog angewendet werden sollte. So ging es in der Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof sich erstmals wegen der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches auf § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bezogen hat (BGH, Urteil vom 25.02.1969, VI ZR 241/67, Juris Rn. 33) um die Frage, ob dieser Anspruch im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden könne. Dies verneinte der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die entsprechend §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. begründete Unübertragbarkeit. Gerade im Falle der Prozessstandschaft hätte es indes nahe gelegen, unter Bezugnahme auf die Rechtshängigkeitsausnahme diese für zulässig zu halten, wenn die Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auch nach Zustellung der Klageschrift (noch) fortbestand. Genau diesen Weg ist der Bundesgerichtshof jedoch nicht gegangen, weil er aus den §§ 847 Abs. 1 Satz 2, 1300 Abs. 2 BGB a.F. nur die Einschätzung abgeleitet hat, dass Ansprüche mit ideellem Charakter grundsätzlich nicht übertragbar sind, er jedoch nicht die konkreten Normen in ihrer Gänze für analog anwendbar erklärte.
217Die analoge Anwendung einer nicht mehr geltenden Norm verbietet sich (was im Übrigen ein Kernargument der Befürworter der uneingeschränkten Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches ist). Auch liegt dem früheren § 847 Abs. 1 Satz 2 a.F. kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zu Grunde, der unabhängig von diesem Bestand haben kann. Vielmehr handelt es sich bei § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. um eine besondere, rechtspolitisch vom Gesetzgeber aus Gründen der Zweckmäßigkeit angeordnete Regelung. So verweisen die Motive (Band II, S. 802) darauf, dass die Vererblichkeit des gemeinrechtlichen Schmerzensgeldes im Zusammenhang mit dem Meinungsstreit darüber, ob dieses als Strafe oder als Entschädigung anzusehen sei, umstritten war. Andere Vorschriften stellten darauf ab, ob der Anspruch bereits anhängig (§ 1490 Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 01.03.1865) oder rechtshängig war (Art. 1010 Dresdner Entwurf zum Obligationenrecht 1866). Nach den Motiven – die den Anspruch im Übrigen nicht wie die spätere Interpretation des § 847 BGB, sondern wie auch der heutige Gesetzgeber – nicht seiner Natur oder seinem Charakter nach für unvererblich hielten, fiel die Entscheidung für das Modell des Dresdner Entwurfes, weil„es etwas Anstößiges hat, den Erben des Verletzten die Verfolgung eines Anspruchs zu gestatten, an dessen Geltendmachung der Verletzte vielleicht nicht dachte, sei es, weil er den betreffenden Schaden gar nicht empfunden hat, sei es, weil er aus persönlichen Rücksichten die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen wünschte“ und weil die Rechtshängigkeit aus Gründen praktischer Zweckmäßigkeit sicherstelle, dass Streit hierüber vermieden werde. Mögen die Motive damit für die vom Bundesgerichtshof und vom Senat abgelehnte Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs an sich noch gewisse Argumente liefern, lässt sich aus ihnen jedoch nichts dafür ableiten, dass bei gegenteiliger Sichtweise eine Ausnahme für den Fall der Rechtshängigkeit geboten ist.
218Der Zulassung der Vererblichkeit bei Rechtshängigkeit stehen damit die bereits dargelegten Erwägungen zu Natur, Zweck und Funktion des Anspruches entgegen. So stellt auch der Bundesgerichtshof – wenngleich die Frage mangels Entscheidungserblichkeit konsequenter Weise offen gelassen wird – darauf ab, dass die Genugtuungsfunktion regelmäßig (erst) mit der Erfüllung des Anspruchs erreicht wird (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 18, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833; a.A. Beuthin, GRUR 2014, 957, 958).
219c)
220Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die in Ausnahme von dem höchstrichterlich anerkannten Grundsatz der Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruches hier ausnahmsweise dessen Vererblichkeit geboten erscheinen lassen.
221So mag man eine Ausnahme dann erwägen, wenn im konkreten Fall der Präventionsgedanke den Geldentschädigungsanspruch beherrscht und der deswegen gebotene Schutz des Persönlichkeitsrechts aufgrund der Umstände des Falles bei einer nur lebzeitig bestehenden Geldentschädigung nicht effektiv möglich wäre (in diese Richtung deutet die Aussage des Bundesgerichtshofes in BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 249/12, BGHZ 201, 45, Rn. 19, „Berichterstattung über trauernden Entertainer“, dass der Präventionsgedanke „vorliegend“ zu keiner anderen Beurteilung führe). Hier steht schon der Präventionsgedanke nicht im Vordergrund, da es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um keinen Fall der Zwangskommerzialisierung des Persönlichkeitsrecht handelt. Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass gerade die Art und Weise der hier angegriffenen Berichterstattung von der Beklagten gezielt zur „Auflagensteigerung“, hier also der Steigerung der „Klickzahlen“, eingesetzt wird. Die mit der Berichterstattung einhergehende Aufmerksamkeit, die mit entsprechenden Kllickzahlen einhergegangen sein mag, ohne dass hierzu Erkenntnisse vorliegen, ist vielmehr dem ohnehin hohen öffentlichen Interesse an dem Strafprozess des Klägers geschuldet und nicht der konkreten Berichterstattung über die etwaige Simulation des Klägers hinsichtlich seines Gesundheitszustandes.
222Es kann dahin stehen, ob eine Ausnahme auch dann anzuerkennen wäre, wenn im Zeitpunkt der Berichterstattung das baldige Ableben des Betroffenen zu erwarten ist und bei einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts anzunehmen ist, dass der Veröffentlichende dies ins Kalkül gezogen hat (vgl. die entsprechenden Erwägungen zu solch kalkulierten Rechtsbrüchen bei Spickhoff, LMK 2014, 35158; Stender-Vorwachs, NJW 2014, 2831, 2833), oder wenn sich der Veröffentlichende dies im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung durch eine „Hinhaltetaktik“ zu Nutze machen möchte (hierzu Mäsch, JuS 2014, 1037, 1039). Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Berichterstattung ein baldiges Versterben des Klägers ins Kalkül gezogen hat und deswegen leichtfertig dessen Persönlichkeitsrecht der von ihr veröffentlichten Berichterstattung geopfert hat. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war mit einem baldigen Versterben des Klägers nicht, jedenfalls nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte, zu rechnen. Gegen ein etwaiges dahingehendes Kalkül der Beklagten spricht ferner, dass es dem Kläger ohne Weiteres offenstand, die von ihm gesehene Persönlichkeitsrechtsverletzung im Wege von Unterlassungsansprüchen auch im einstweiligen Rechtsschutz geltend zu machen. Die in diesen Fragen versierte Beklagte konnte also ohnehin nicht davon ausgehen, mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund des Alters des Klägers „davonzukommen“. Auch ist die Dauer des hiesigen Rechtsstreits gerade nicht auf von der Beklagten verursachte Verzögerungen zurückzuführen, sondern – wenn auch teilweise unverschuldet – in weiten Teilen auf den Kläger bzw. die Klägerin selbst (Dauer vom PKH-Antrag vom 22.06.2011, der erst am 14.07.2011 eingereicht wurde, bis zur Klagezustellung am 17.11.2011, Nichteinzahlung des weiter erforderlichen Gerichtskostenvorschusses nach Versterben des Klägers bis zum 17.05.2013, Terminverlegung vom 29.01.2014 auf den 12.03.2014, Fristverlängerungsgesuch zwecks Durchführung des Probate-Verfahrens in den USA vom 28.05.2014) und in kleinerem Umfang auch auf eine verzögerliche Sachbehandlung durch das Gericht (Dauer des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und hierdurch bedingte Terminsverschiebung). Im Gegenteil zeigt beispielsweise der Terminverlegungsantrag der Beklagten vom 23.01.2014, dass diese gerade nicht bestrebt war, Verzögerungen zu vermeiden.
223d)
224Auch die weiteren Einwendungen der Berufung führen nicht zu einer anderen Einschätzung.
225aa)
226Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt ein materieller Anspruch auch nicht durch Geltendmachung im Prozess in eine „rechtliche Sicherheitsstufe“, ab derer es auf seinen materiell-rechtlichen Untergang (hier aufgrund des Todes des Anspruchsinhabers) nicht mehr ankommt. Auch ist nicht allein auf den – nach Auffassung der Klägerin vererblichen – prozessualen Anspruch abzustellen.
227Soweit die Klägerin von einer „rechtlichen Sicherheitsstufe“ spricht, die ein Anspruch durch Geltendmachung im Prozess erlangt, ist diese Erwägung offenbar von der gesetzlichen Regelung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. inspiriert. Wie bereits aufgezeigt, spiegelte diese Norm aber gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, nach dem die Geltendmachung eines Anspruches im Prozess Auswirkungen auf dessen Bestand hat, sondern war eine gesetzliche Ausnahmeregelung aufgrund von Praktikabilitätserwägungen. Im Gegenteil ist es allgemein anerkannt, dass Ansprüche unabhängig von ihrer prozessualen Geltendmachung aufgrund verschiedener Umstände erlöschen können. So erlischt ein Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB auch dann, wenn die Erfüllung erst im Prozess erfolgt. Für höchstpersönliche Rechte wie das Namensrecht oder an die Person ihres Trägers gebundene Rechte wie den Nießbrauch, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder – vorbehaltlich einer abweichenden satzungsmäßigen Reglung – die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen Verein ist dabei allgemein anerkannt, dass sie mit dem Tode des Anspruchsinhabers erlöschen (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1922 Rn. 36 m.w.N.). Dass dies aufgrund des höchstpersönlichen Charakters auch für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch gelten muss, wurde bereits dargelegt. Hiermit verbundene prozessuale (Kosten-)Nachteile können durch Erledigterklärung abgewendet werden.
228Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es für die Entscheidung auch (nur) auf die Vererblichkeit des materiellen Anspruchs an. Gegenstand des Prozesses ist zwar die durch Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs mit einem bestimmten Antrag geltend gemachte Rechtsfolgenbehauptung eines Klägers und damit der vom materiellen Anspruch zu unterscheidende sogenannte prozessuale Anspruch, über den allein rechtskraftfähig entschieden wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 63). Während dieser prozessuale Anspruch für eine Reihe prozessualer Fragen, wie beispielsweise entgegenstehende Rechtshängigkeit oder materielle Rechtskraft, und materiell-rechtlich dort von Bedeutung ist, wo das materielle Recht an die Geltendmachung eines Anspruch im Prozess anknüpft (z.B. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), betreffen die Fragen, ob ein Anspruch besteht und wem er zusteht, allein denmateriellen Anspruch. Davon unabhängig regelt das Prozessrecht im §§ 239, 246 ZPO welche Auswirkungen der Tod einer Partei auf den Fortgang des Verfahrens hat. Soweit das Prozessrecht in §§ 265, 325 ZPO Regelungen zur Rechtsnachfolge trifft, setzt es selbst die Rechtsnachfolge als Tatbestandmerkmal voraus und trifft Anordnungen für den Fall, dass eine solche vorliegt. Ob sie vorliegt ist dabei materiell-rechtlich zu bestimmen. Soweit § 265 Abs. 1 ZPO vom „geltend gemachten Anspruch“ spricht, ist damit dasmateriell-rechtliche subjektive Recht angesprochen, das den Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 264 Rn. 4 m.w.N.).
229bb)
230Soweit sich die Klägerin auch in der Berufung nach wie vor auf § 403 StPO beruft, ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen.
231cc)
232Auch zwingen die von der Klägerin angeführten Grundrechte und Justizgrundrechte des verstorbenen Klägers nicht zu einer anderen Sichtweise.
233(1)
234Wie bereits ausgeführt ist die unterschiedliche Behandlung von Schmerzensgeld einerseits und Geldentschädigung andererseits im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
235(2)
236Auch gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Schutz, als dieser zivilrechtlich nach Maßgabe dieses Urteils besteht. Dem Kläger stand es offen, zu Lebzeiten sein zivilrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes schnell und wirksam durchzusetzen. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass der wegen einer etwaigen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung daneben ggf. gegebene Geldentschädigungsanspruch seine Persönlichkeit selbst überdauert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006, 1 BvR 402/06, Juris Rn. 21 ff.).
237(3)
238Ob eine Verletzung von Artt. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung erfordert, zu Lasten einer kurz vor ihrem Tod stehenden Person begangen wird und diese bei strikter Anwendung der zuvor aufgezeigten Grundsätze absehbar nicht in der Lage wäre, kann dahin stehen. Denn ein solcher Fall liegt hier – wie im Rahmen der aufgezeigten Möglichkeit zu etwaigen Ausnahmen von der strikten Anwendung der Unvererblichkeitsregel aufgezeigt – nicht vor.
239(4)
240Schließlich ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt. Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt ist (verneinend Senat, Urteil vom 21.08.2015, I-16 U 152/14, Juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zur Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abzustellen. Danach kommt es unter Umständen in Betracht, auch bloße privatrechtlich Ansprüche als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes anzusehen, was das Bundesverfassungsgericht für einen Zahlungsanspruch aus einem Vergleich Contergan-Geschädigter mit der Fa. Grünenthal bejaht hat, da diese den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit darstellen und damit der Funktion des Eigentums dienten, die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1976, 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 11 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263, Rn. 120 für einen). Mangels eines vergleichbaren Charakters unterfällt der zwar in Geld lautende, inhaltlich jedoch der Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts dienende Anspruch auf Geldentschädigung wegen seiner gänzlich anderen Funktion nicht der Eigentumsgarantie. Jedenfalls läge aber in der Einordnung dieses Anspruches als unvererblich eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die nähere Ausgestaltung des richterrechtlich geschaffenen und sodann gewohnheitsrechtlich anerkannten Geldentschädigungsanspruches durch die gerichtliche Anwendung allgemeiner Zivilrechtsdogmatik ist dabei selbst dann eine zulässige eine Inhalts- und Schrankenbestimmung durch Gesetz im Sinne der Artt. 14 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GG, wenn man hierin eine richterrechtliche Rechtsfortbildung sehen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, Rn. 45, „Soraya“).
241dd)
242Schließlich ist eine andere Auffassung europarechtlich weder aufgrund des Unionsrechts, noch nach der EMRK geboten. Weder das primäre, noch das sekundäre Unionsrecht enthalten Rechtsnormen zur näheren Ausgestaltung des Geldentschädigungsanspruches bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die in der EMRK geregelten Menschenrechte hat der Senat – wie dargelegt – interpretationsleitend bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt.
243Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 07.11.2013, 31913/07 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-160116) kann die Klägerin nichts anderes ableiten. Der EGMR stellt darin zu der für das Verfahrensrecht vor dem Gerichtshof relevanten Frage, ob ein naher Angehöriger das von einem später verstorbenen Kläger wegen einer Konventionsrechtsverletzung initiierte Verfahren fortsetzen darf, fest, dass dies der Fall ist, weil die die Menschenrechte betreffenden Fälle grundsätzlich eine moralische Dimension in sich bergen und folglich die dem Verstorbenen nahe stehenden Personen ein legitimes Interesse an der Sicherstellung von Gerechtigkeit haben. Diese rein verfahrensrechtlichen Feststellungen des EGMR für das dort geltende Verfahrensrecht beinhalten keine Aussage dazu, dass die Menschenrechte der EMRK es gebieten würden, den Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach nationalem Recht vererblich auszugestalten.
244Auch das von der Klägerin herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.06.2014, C-118/13 führt zu keiner anderen Entscheidung. Der Europäische Gerichtshof hat darin festgestellt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und dass eine solche Abgeltung nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 – C-118/13, Juris). Die Richtlinie 2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (Art. 1 RL), deren Auslegung für die Anwendung des § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB von Bedeutung ist. Vorliegend geht es weder um einen Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenen Jahresurlaub, noch irgendeine andere, vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasste Frage. Auch ist nicht ersichtlich, welche Folgerungen für andere Fragen des nationalen Zivilrechts sich aus der Feststellung des EuGH ergeben sollen, dass sich ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, als unerlässlich darstellt, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicherzustellen, der dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88 zusteht (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, Juris Rn. 24). Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers oder dessen Menschenwürde argumentiert der EuGH dabei gerade nicht. Vielmehr stellt er maßgeblich auf das unionsrechtliche Prinzip der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ab. Dieses Beispiel zeigt im Gegenteil, dass es maßgeblich von den dem jeweils betroffenen Regelungsbereich immanenten gesetzlichen Wertungen abhängt, ob die aus einem höchstpersönlichen Recht oder Anspruch abgeleiteten finanziellen Ansprüche (hier: finanzielle Urlaubsabgeltung als Ausfluss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub) auch dem Rechtsnachfolger (von Todes wegen) zustehen.
245C.
246Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
247Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf den Streit der Parteien über den am 14.05.2010 veröffentlichten Artikel zugelassen, bezüglich dessen die Entscheidung allein auf der vom Senat verneinten Frage beruht, ob der Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Vererbung unterliegt, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
248Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.100 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2016 - I - 16 U 89/15
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2016 - I - 16 U 89/15 zitiert oder wird zitiert von 33 Urteil(en).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
3Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen ehrverletzender Äußerungen und Abbildungen ihres verstorbenen Ehemannes geltend.
4Diesen hatte ihr verstorbener Ehemann (im Folgenden: Kläger) mit Schriftsatz vom 22.06.2011 zur Beantragung von Prozesskostenhilfe gerichtlich geltend gemacht. Dem Kläger ist durch Beschluss vom 25.08.2011 Prozesskostenhilfe für einen Anspruch in Höhe von 5.000,- EUR bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 reichte der Kläger die Klage ein. Während des laufenden Prozesses verstarb der Kläger. Die Klägerin, welche in den V lebt, nahm den Rechtsstreit auf.
5Hintergrund der Klage ist, dass der Kläger als Soldat im 2. Weltkrieg teilgenommen hat. Er war zunächst Staatsbürger der V1 bzw. der T2. Nach dem 2. Weltkrieg ist er in die V ausgewandert und erwarb dort als Displaced Person die V2 Staatsbürgerschaft erworben. Nachdem im Jahr 1976 der Verdacht aufkam, der Kläger habe als Kollaborateur der Nationalsozialisten in Konzentrations- und Vernichtungslagern Dienste verrichtet, entzog die b Einwanderungsbehörde dem Kläger die V2 Staatsbürgerschaft. Er wurde nach J abgeschoben. Dort wurde ihm ein Strafprozess gemacht. Im Anschluss durfte der Kläger wieder in die V einreisen und bekam die V2 Staatsbürgerschaft zurück. Wegen einer Beteiligung an der Ermordung von Dritten im Vernichtungslager T entzogen ihm die V2 Behörden im Jahr 2000 die Staatsbürgerschaft erneut. Der Kläger war staatenlos. Ende Dezember 2008 erklärte sich die C2 bereit, den Kläger aufzunehmen und ihm den Prozess wegen Verbrechen im Lager T in E zu machen. Nach Ankunft in N wurde der Kläger verhaftet. Erstinstanzlich verurteilte ihn das Landgericht N wegen Beihilfe zum Mord an holländischen Juden in rund 28.000 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es hob gleichzeitig den Haftbefehl auf und entließ den Kläger aus der Haft. Der Kläger war zuletzt wohnhaft in einem Senioren- und Pflegeheim in E.
6Die Beklagte veröffentlichte unter C am 06.05.2009 mehrere Beiträge über den Kläger. Sie bezeichnete ihn unter anderem als „NS-Verbrecher“, „KZ-Bestie“ und „Kriegsverbrecher“. Der Presserat erließ am 08.09.2009 einen Beschluss, wonach in der Berichterstattung vom 06.05.2009 eine Verletzung des in Ziffer 13 „Pressekodex“ festgehaltenen Vorverurteilungsverbots liege. Weitere Berichte über den Kläger folgten (unter anderem am 30.11.2009, 02.12.2009 und 14.05.2010), welche unter anderem Abbildungen des Klägers enthielten und sich zu Vorgängen in der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) und zu dem Gesundheitszustand des Klägers verhielten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.06.2011 sowie deren Anlagen und die Gerichtsakte Bezug genommen.
7Die Klägerin trägt vor, der Kläger sei durch die Berichterstattung der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht in einem außerordentlichen Maße verletzt worden. Die Äußerungen der Beklagten, der Kläger laufe in der JVA ganz normal auf und ab, er lache dort, seien frei erfunden. Diese gäben den Gesundheitszustand des Klägers zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend wieder. Sie ist der Auffassung, der Schmerzensgeldanspruch bzw. der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich. Dies richte sich nach V2m Recht. Der Geldentschädigungsanspruch diene vorliegend nicht nur der Genugtuung, sondern auch der Prävention. Zudem diene er der öffentlichen Rehabilitation des Klägers. Beide Zwecke seien auch nach dem Tod des Klägers noch zu erreichen. Entscheidend spreche aber für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs, dass das Grundrecht der Menschenwürde auch von Gerichten durchzusetzen sei. Anderenfalls seien ältere Betroffene unzumutbar benachteiligt. Da es vorliegend um Ehrschutzstraftaten ginge, bestimme auch § 403 StPO die Vererblichkeit eines vermögensrechtlichen Anspruchs.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festzusetzen, mindestens aber 5.100,- EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 an sie zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte trägt vor, der in den Artikeln dargestellte Gesundheitszustand des Klägers beruhe auf Wahrnehmungen des Redakteurs. Von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung könne nicht ausgegangen werden. Die Wortberichterstattung stelle eine zulässige Verdachtsberichterstattung dar. Auch die Bildberichterstattung sei zulässig gewesen. Eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung sei nicht feststellbar. Der Kläger habe sich auch nur – unstreitig – mit der Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs zur Wehr gesetzt. Der Kläger habe keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten genutzt. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Erbin des Geldentschädigungsanspruchs geworden sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Erbenstellung und die Aktivlegitimation. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin noch lebe.
13Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
16I.
17Von der Prozessfähigkeit der Klägerin ist vorliegend auszugehen. Das Bestreiten der Beklagten, die Klägerin lebe noch, ist ein Bestreiten ins Blaue und somit unbeachtlich. Objektive Anhaltspunkte trägt die Beklagte nicht vor, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Grundsätze des § 56 ZPO eingreifen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Prozessfähigkeit vorliegen würden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rz. 4). Allein der Umstand, dass die Klägerin höheren Alters ist und an einer Krankheit leidet, rechtfertigt die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.
18II.
191.
20Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht zu. Es braucht nicht zu entschieden werden, ob ein solcher Anspruch besteht. Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung ist nicht vererblich, so dass die Klägerin nicht berechtigt ist, diesen geltend zu machen.
21a)
22Für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs ist das für das Rechtsverhältnis maßgebende Einzelstatut entscheidend (Dutta, in: MüKoBGB, 6. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rz. 196). Gemäß § 40 Abs. 1 EGBGB ist danach deutsches Recht anwendbar.
23Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) hält die Kammer an ihrer Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 02.04.2014 nicht mehr fest. Der zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Anspruch ist nicht vererblich.
24b)
25Dies gilt auch für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung im Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtshängig gewesen ist, wie im vorliegenden Fall (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz. 1013; a. A. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rz. 140; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 32 Rz. 19, Götting/Schertz/Seitz, Hdb. des Presserechts, § 36 Rz. 24; Ludyga, ZEV 2014, 333; Beuthin, GRUR 2014, 957).
26Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Absatz 2 BGB handelt, sondern um einen Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG undArtikel 2 Abs. 1 GG zurückgeht. „Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde“ (BGH, NJW 2014, 2029, Rz. 40). Mithin ist ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen ist.
27aa)
28Hiervon ausgehend spricht gegen die Vererblichkeit die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, der in der Genugtuung liegt. Eine solche kann dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden (vgl. BGH, GRUR 2014, 702 Rz. 18).
29bb)
30Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. In der außer Kraft getretenen Regelung kam zum Ausdruck, dass ein Schmerzensgeldanspruch auf den Erben übergehe, wenn dieser rechtshängig geworden sei. Aus der Aufhebung dieser Regelung durch den Gesetzgeber kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr vererblich sein soll. Eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Auch aus der Begründung zum Änderungsgesetz ergibt sich kein entsprechender gesetzgeberischer Wille. Ausweislich der Begründung zur Aufhebung von § 847 BGB a. F. wurde an dem Regierungsentwurf, der in das parlamentarische Verfahren gelangte, keine Änderung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 24 – 26). Vielmehr wurde sich die Regierungsauffassung zu Eigen gemacht, dass der Geldentschädigungsanspruch eine andere Anspruchsgrundlage habe, so dass Änderungen am § 847 BGB a. F. ihn auch nicht tangieren könnten. Dementsprechend kann die ursprüngliche Wertung, dass eine Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs gegeben sei, wenn der Anspruch rechtshängig gewesen sei, nicht auf den Geldentschädigungsanspruch nach Artt. 1, 2 GG übertragen werden. Zudem äußerte sich der Gesetzgeber im Übrigen auch nicht zu dem Problem der Übertragbarkeit eines solchen Anspruchs. Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, den Geldentschädigungsanspruch als einen vererblichen Anspruch auszugestalten.
31Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist nach den allgemeinen Regelungen ein höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich, vgl. § 399 BGB. Dies würde zu einer Veränderung des Anspruchsinhalts führen, der maßgeblich eine Genugtuungsfunktion erfüllen soll (BGH, GRUR 2014, 702 – Rz. 18).
32cc)
33Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem Geldentschädigungsanspruch auch eine Präventivfunktion zukommt (vgl. hierzu Ludyga, ZEV 2014, 333, 337). Dies ist nicht die entscheidende gesetzliche Grundlage für den Geldentschädigungsanspruch. Deshalb kann allein wegen dieser Funktion nicht auf die Vererblichkeit des Anspruchs geschlossen werden.
34dd)
35Auch der Einwand der Geldentschädigungsanspruch stelle ein Vermögensgut dar, welches nach dem Tode auf die Erben übergehe (vgl. Beuthin, GRUR 2014, 957), vermag nicht zu überzeugen. Ohne gesetzliche Regelung, wie bei § 27 UrhG, kann der Geldentschädigungsanspruch als ein reiner ideeller Anspruch mit einer lediglich monetären Ausprägung nicht als ein solcher Anspruch angesehen werden, der Teil der Erbmasse wird. Gerade der ideelle Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt keinen vermögensrechtlichen Anspruch dem Grunde nach dar. Anders würde sich dies darstellen, wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge, wie im Falle einer Werbung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
36ee)
37Ferner ergibt sich aus den Regelungen der §§ 265, 261, 262 ZPO keine andere Rechtslage. Diese haben keinen Einfluss darauf, ob der Geldentschädigungsanspruch vererblich ist oder nicht.
38ff)
39Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs führe zu einer Begünstigung von Tätern und schließe ältere Menschen aus der Rechtsgemeinschaft aus, überzeugt dies nicht. Der Geldentschädigungsanspruch ist lediglich eine rechtliche Möglichkeit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen. Dieser Geldentschädigungsanspruch wird nur unter besonderen Voraussetzungen, wie einer schwerwiegenden Rechtsverletzung und keiner anderen Möglichkeit der Wiedergutmachung, gewährt. Daneben – und unter vergleichsweise niedrigeren Voraussetzungen – sieht die Rechtsordnung vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Handlungen vor. Ob ein von einer persönlichkeitsverletzenden Handlung Betroffener seine Rechte geltend macht, und insbesondere wann und wo, obliegt allein ihm. Vorliegend hat der Kläger andere Rechtsinstitute zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts nicht wahrgenommen, sondern sich auf das subsidiäre Rechtsinstitut des Geldentschädigungsanspruchs gestützt.
40gg)
41Das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf effektiven Rechtsschutz gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
42Aus Art. 19 Abs. 4 GG erwächst der Anspruch auf einen qualifizierten Rechtsschutz (vgl. Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 30). Dies bedeutet indes keinen allgemeinen Justizgewährungsanspruch in materieller Hinsicht. Zwar muss im Rahmen eines effektiven Rechtschutzes die als rechtsverletzend empfundene Maßnahme umfassend einer richterlichen Prüfung unterstellt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1991, 2005, 2007). Das bezieht sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch, der eine bestimmte materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Ausgestaltung aufweist. Der Gesetzgeber kann auch Regelungen treffen, die sich für den Rechtsschutzsuchenden einschränkend auswirken (vgl. Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 31), wie eine fehlende gesetzliche Regelung über die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht den Bestand oder den Inhalt einer als verletzend behaupteten Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen kann, wird grundsätzlich durch die Regelungen des einfachen Rechts bestimmt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1878). Der Kläger bzw. die Klägerin waren und sind nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz berührt, da ihnen die Rechtsordnung Rechtsinstitute an die Hand gegeben hat und gibt, die es ihnen ermöglicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer richterlichen Kontrolle zu unterstellen.
43hh)
44Schließlich verfängt auch der Hinweis auf § 403 StPO nicht. Dort ist zwar geregelt, dass der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen kann. Indes kann die Klägerin hieraus nicht ableiten, dass grundsätzlich von der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs auszugehen wäre. Unabhängig davon, dass es sich bei § 403 StPO um eine spezielle Vorschrift der Strafprozessordnung handelt die nicht verallgemeinerungsfähig ist, lägen auch die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor.
452.
46Auf eine andere Anspruchsgrundlage kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese keinen Geldentschädigungsanspruch wegen immaterieller Schäden unter anderen Voraussetzungen rechtfertigen, wie §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StPO. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 189 StPO (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 14 Rz. 139).
473.
48Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2015 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.
49III.
50Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
51Streitwert: 5.100,- EUR
52(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(weggefallen)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(weggefallen)
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen des Verlusts von Kapitalanlagebeträgen auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, eine in New York ansässige Aktienges ellschaft amerikanischen Rechts, veranlaßte im Jahr 1990 die Gründung der D. AG. Aktien Die wurden von den Mitglied ern des Aufsichtsrats und
des Vorstands treuhänderisch für die Beklagte übernommen. Die D. AG legte unter anderem ein DAX-Programm, das den Handel mit Terminkontrakten auf den Deutschen Aktien Index (DAX) zum Inhalt hatte, auf. Für eine Beteiligung an diesem Fonds wurde mit einem Zeichnungsprospekt geworben, der auf der Titelseite als Angebot der D. AG bezeichnet und mit dem Emblem der Beklagten versehen war. In ihm hieß es insbesondere, daß die D. AG, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die Aufgabe der Vermögensverwalterin wahrnehmen werde. Die im Jahr 1870 gegründete Beklagte sei das älteste private Mitglied der New Yorker Börse.
Die Kläger zeichneten zwischen Oktober 1992 und Au gust 1993 Anteile an dem DAX-Programm, die von 35.000 DM bis 120.000 DM reichten.
Im Frühjahr 1993 kam der Verdacht auf, daß ein Ang estellter der B. AG unter Mitwirkung von Mitarbeitern der D. AG unzulässige Insidergeschäfte vorgenommen hatte. Das DAXProgramm war hiervon nicht unmittelbar betroffen. Mit Vertrag vom 22./27. Juli 1993 verkaufte die Beklagte daraufhin die Aktienrechte an der D. AG. Am 28. Juli 1993 bestellte deren Aufsichtsrat der D. AG auf Veranlassung des Käufers einen neuen Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt waren im DAX-Programm Gewinne erzielt worden. In den folgenden Monaten wurden die von den Klägern angelegten Beträge insbesondere dadurch aufgezehrt, daß die D. AG mittels des Abschlusses einer Vielzahl von Verträgen Provisionsschinderei betrieb ("Churning"). Im Frühjahr 1994 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
Die Kläger begehren mit ihren im Februar 2000 getr ennt erhobenen Klagen Schadensersatz in Höhe der von ihnen angelegten Beträge und eines von ihnen gezahlten Agios nebst Zinsen. Sie behaupten, daß die Beklagte das DAX-Programm initiiert sowie den Zeichnungsprospekt gekannt und gebilligt habe. Indem im Zeichnungsprospekt mit ihrem Ansehen und ihrer Branchenerfahrung geworben worden sei, habe sie persönlich das Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen. Sie habe diese daher über den Verkauf der Aktienrechte an der D. AG und die Auswechselung des Vorstands informieren müssen. In diesem Fall hätten sie, die Kläger, ihre Beteiligungen an dem DAX-Programm gekündigt und ihre - zu diesem Zeitpunkt sogar leicht gestiegenen - Einlagen zurückgefordert bzw. von der Beteiligung an dem DAX-Programm abgesehen. Im übrigen sei die im Zeichnungsprospekt enthaltene Aufklärung über die Risiken von Aktientermingeschäften unzureichend.
Die Beklagte bestreitet, für das DAX-Programm und den Zeichnungsprospekt verantwortlich zu sein. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie geltend gemacht, daß sie bereits im Jahr 1998 liquidiert worden sei und als Rechtsperson nicht mehr existiere.
Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolgreich ge wesen und in der Berufungsinstanz zu einem einheitlichen Verfahren verbunden worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wes entlichen wie folgt begründet:
Aus der Verbreitung des DAX-Prospekts durch die D. hät- AG ten sich für die Beklagte den Anlegern gegenüber Pflichten ergeben, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen der Kläger führe. Der DAX-Prospekt sei dazu geeignet und bestimmt gewesen, bei den Anlegern das Vertrauen zu schaffen, die Beklagte garantiere mit ihrem guten Namen, ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer Bonität für die Sicherheit der Einlagen. Hieraus habe sich eine Garantenstellung der Beklagten ergeben, weil die D. AG mit Wissen und Billigung der Beklagten deren good will bei der Werbung für das DAX-Programm in Anspruch genommen habe. Bereits der Gründung der D. AG auf Veranlassung der Beklagten habe der Gedanke zugrunde gelegen, unter Verwendung des eingeführten Namens und des Rufs der Beklagten Investoren für Börsentermingeschäfte zu gewinnen. Die Beklagte habe die maßgebliche Kontrolle über die geschäftlichen Aktivitäten der D. AG gehabt. Die wesentlichen Umstände des DAX-Programms, insbesondere
dessen Prospekt und seine Vertriebsart, seien der Beklagten bekannt gewesen.
Die Beklagte sei kraft ihrer durch die Inanspruchn ahme von Vertrauen begründeten Garantenpflicht gehalten gewesen, vor Übertragung der Anteile an der D. AG die bereits im DAX-Programm engagierten Kläger von dem bevorstehenden Wechsel der Aktionäre zu informieren. Diesen habe ein aus § 242 BGB herzuleitendes Sonderkündigungsrecht zugestanden, von dem sie bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter Gebrauch gemacht hätten. Gegenüber denjenigen Klägern, die sich erst nach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im DAX-Programm engagiert hätten, habe die Beklagte dafür sorgen müssen, daß der bisherige Prospekt nicht länger verwendet und berichtigt würde. Jene hätten bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter der D. AG von einer Beteiligung am DAX-Programm Abstand genommen. Den für die Beklagte handelnden Personen falle zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last. Der Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, weil die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgeblich sei. Lediglich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien in analoger Anwendung von § 20 KAGG der kurzen sechsmonatigen Verjährung unterworfen. Für die hier maßgebliche Haftung aus culpa in contrahendo gelte dies jedoch nicht.
Die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung au fgestellte Behauptung , die Beklagte existiere als Rechtsperson nicht mehr, sondern sei bereits im Jahr 1998 liquidiert worden, nötige nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten, dessen
Zulassung eine Beweisaufnahme notwendig machen und damit eine erhebliche Verfahrensverzögerung bewirken würde, sei verspätet (§ 528 ZPO a.F.).
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, d er Behauptung der Beklagten nachzugehen, sie existiere als Rechtsperson nicht mehr, ist dies im Ergebnis richtig.
a) Unzutreffend ist allerdings die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat.
Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigk eit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozeßvoraussetzungen , deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGHZ 134, 116, 118). Der Beklagte ist zwar nach § 282 Abs. 3 ZPO verpflichtet, Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur Klageerwiderung oder spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Zulässigkeitsrügen des Beklagten, die eine der in § 56 Abs. 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen betreffen und auf die er daher nicht verzichten kann, dürfen aber in erster Instanz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (§ 296 Abs. 3 ZPO) und kön-
nen in den Rechtsmittelinstanzen zu der dort ebenfalls von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Prozeßvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 134, 116, 118) Anlaß geben. Sie sind deshalb auch in der Berufungsinstanz einer Zurückweisung wegen Verspätung nicht zugänglich.
Das Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht auf § 528 ZPO a.F. gestützt, als es die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet ließ.
b) Auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil je doch nicht. Das Berufungsgericht war aus einem anderen Grund berechtigt, das Vorbringen der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet zu lassen.
aa) § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nich t, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozeßvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen "Mangel ... von Amts wegen zu berücksichtigen". Für die Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit hat der Bundesgerichtshof daher ausgesprochen, daß im allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 86, 184, 189). Behauptet eine Partei , sie sei prozeßunfähig, so muß die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung richtig sein könnte (BGHZ 18, 184, 189 f.; BGH, Urteile
vom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67, NJW 1969, 1574 und vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). Anderenfalls braucht das Gericht die Prozeßfähigkeit nicht zu überprüfen.
Entsprechendes gilt für die Prozeßvoraussetzung de r Parteifähigkeit. Jedenfalls bei einer juristischen Person, von der, wie hier, außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO war, ist im allgemeinen vom Fortbestand dieser Eigenschaft auszugehen und eine Überprüfung nur dann veranlaßt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind. Eine beklagte Partei, die behauptet, sie habe ihre Rechts- und Parteifähigkeit inzwischen verloren, muß daher Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die beklagte Partei, wie hier, erst nach jahrelangem Rechtsstreit und nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mit der Behauptung hervortritt, sie sei bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sie in die Beklagtenrolle geriet, rechtlich nicht mehr existent gewesen. In derartigen Fällen müssen die Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den vorgetragenen Tatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfertigen , in eine - in aller Regel zeitaufwendige - Überprüfung der Parteifähigkeit einzutreten. Das ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Gefahr der mutwilligen Prozeßverschleppung Tür und Tor geöffnet würde.
bb) Das Berufungsgericht war danach nicht verpflic htet, die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten einer Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung bot der Vortrag der Beklagten keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Da die Beklagte bereits seit vielen Jahren in zwei Instanzen am Rechtsstreit teilgenommen hatte und ihr Präsident in beiden Beweisterminen vor dem Berufungsgericht ohne jeden Hinweis auf eine Liquidation aufgetreten war, durfte von ihr erwartet werden, daß sie ihre überraschende Behauptung, schon vor dem Beginn des Rechtsstreits infolge Liquidation die rechtliche Existenz verloren zu haben, durch einen substantiierten Tatsachenvortrag plausibel machte. Dem ist die Beklagte nicht gerecht geworden.
Die Behauptung der Beklagten, sie sei bereits vor Jahren liquidiert worden, reicht für sich allein nicht aus, um eine Überprüfung ihrer Rechts- und Parteifähigkeit zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Beklagten sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. BGHZ 153, 353, 355 ff. m.w.Nachw.) und die Beklagte nichts darüber ausgeführt hat, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Liquidation nach ihrem Gründungsrecht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hat. Solche Darlegungen waren insbesondere auch deshalb unverzichtbar, weil im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts die Parteifähigkeit der Beklagten bereits deshalb zu bejahen gewesen wäre, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, das im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch hätte begründen können und damit der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegenstand (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145 und vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, WM 1991, 765, 766). Es hätte des-
halb eines substantiierten Vortrags zu in diesem Punkt etwa vorhandenen Abweichungen des Gründungsrechts der Beklagten von der deutschen Rechtslage bedurft, um plausibel zu machen, daß die angebliche Liquidation der Beklagten zum Wegfall ihrer passiven Parteifähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit geführt haben könnte.
Außerdem hat die Beklagte auch keine überprüfbaren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, ob und in welcher Weise eine Liquidation stattgefunden hat. Aus den von ihr in Ablichtung und ohne Übersetzung ins Deutsche vorgelegten beiden englischsprachigen Verträgen vom 30. September 1998 ist nur ersichtlich, daß sie damals einen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft D. LLC übertragen hat. Dabei handelt es sich um eine Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten von einer Konzernmutter auf eine Tochtergesellschaft. Eine Liquidation der Konzernmutter liegt darin nicht.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen Sch adensersatzansprüche der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß, die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen (§ 195 BGB a.F.), bejaht.
a) Das Berufungsgericht hat diese Frage allerdings zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. Die Parteien haben sich zur Begründung und zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung berufen. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Parteien sich jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die
Geltung deutschen Rechts verständigt haben (st. Rspr., vgl. BGHZ 98, 263, 274; 103, 84, 86; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916, 917, insoweit in BGHZ 140, 167 ff. nicht veröffentlicht , und vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, WM 2000, 1643, 1645). Davon gehen sie auch in der Revisionsinstanz übereinstimmend aus.
b) Aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet grund sätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er - was vorliegend nicht in Betracht kommt - ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Geschäfts hatte (st. Rspr., BGHZ 56, 81, 83 ff.; 70, 337, 341 ff.; 74, 103, 108; 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, 1432; vgl. nunmehr § 311 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (vgl. BGHZ 83, 222, 227).
Als Vertreter der D. AG oder als Vermittler der Kapitalanlage ist die Beklagte gegenüber den Klägern nicht tätig geworden. Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter setzt in jedem Fall voraus, daß er entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH, Urteile vom
4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022, vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889, 890, vom 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, WM 1986, 583 und vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495). Letzteres ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn er die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, daß er diese von einem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluß des Vertrags abhängt (BGH, Urteile vom 21. Mai 1984 und vom 17. Februar 1986 jeweils aaO).
Daß die Beklagte in dieser Weise unmittelbar oder mittelbar an den Verhandlungen beteiligt war, die zur Zeichnung der Anteile an dem DAX-Programm durch die Kläger geführt haben, ist, wie die Revision zu Recht rügt, weder von den Parteien vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. Das Vertrauen der Kläger, daß die Beklagte mit ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer sich daraus ableitenden Zuverlässigkeit und Sachkunde als Muttergesellschaft hinter der D. AG steht und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die Sicherheit der Einlagen der Kläger garantiert, gründet sich vielmehr ausschließlich auf die Angaben über die Beklagte sowie ihren Einfluß auf die D. AG und das DAX-Programm im Zeichnungsprospekt. Ist ein Initiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung im engeren Sinne: BGHZ 71, 284, 286 ff.; 72, 382, 384 ff.; 77, 172, 175 ff.; 79, 337, 340 ff.; 145, 187, 196; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93,
WM 1995, 344, 345; zu deren Anwendungsbereich: BGHZ 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 218 f.; 123, 106, 109; 145, 121, 125 f.; BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022).
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Verschuldens bei Vertragsschluß gerechtfertigt sind. Dabei kommen, da vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen und Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach Erwerb der Anteile verjähren (BGHZ 83, 222, 223 ff.; BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, WM 2003, 1718, 1719), insbesondere Ansprüche der Kläger aus § 826 BGB in Betracht, etwa weil der Zeichnungsprospekt über die besonderen Risiken von Termingeschäften sowie die Auswirkungen der der D. AG als Vermögensverwalterin zufließenden Provision von 228 DM pro gehandelten DAX-Terminkontrakt für das Verlustrisiko und die Verringerung der Gewinnchancen der Kapitalanleger nicht ausreichend informiert (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - XI ZR 204/91, WM 1992, 770, 771 und vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215).
Sollte die Beklagte ihren bislang ungenügenden Vor trag zu ihrer angeblich fehlenden Parteifähigkeit hinreichend präzisieren, so wird das
Berufungsgericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß. In diesem Fall wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060), gegebenenfalls auch den bisher nur in dem Parallelprozeß 11 U 58/2001 von der dortigen Klägerin gehaltenen Vortrag über nach wie vor vorhandene Vermögenswerte der Beklagten in der Gestalt von Regreßansprüchen gegen ihre Liquidatoren zu berücksichtigen haben. Im Falle der Abweisung der Klage als unzulässig wird das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO zu beachten und darüber hinaus auch § 34 GKG in Erwägung zu ziehen haben.
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres Wassermann
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei". In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten , daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu nehmen. In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen , vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien.Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226). Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen , in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kan n - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel , daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt , daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht , Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen , so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet. Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung , wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere , einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung , die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkan nten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt eine gynäkologische Praxis, in der er unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Am Nachmittag des 24. April 2002 ging der Beklagte vor der Praxis mit einem Sandwich-Plakat auf und ab, auf dem sich vorne die Aufschrift: "Abtreibung tötet ungeborene Kinder" und auf der Rückseite "Du sollst nicht töten. Gilt auch für Ärzte" befand. Außerdem verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten. Ferner sprach der Beklagte Passanten, darunter Frauen, die er für Patientinnen des Klägers hielt, vor dessen Praxis direkt an. Er verwickelte sie in Gespräche überdas Thema Abtreibung, in deren Verlauf er darauf hinwies, daß in der Praxis Abtreibungen vorgenommen würden. Der Kläger hat beantragt, es zu unterlassen, Patientinnen des Klägers sowie Passanten in der Nähe von dessen Arztpraxis, K.-Straße 103 in H. und zwar im Bereich der K.-Straße zwischen den Einmündungen der E.-Straße und der Ke.Straße , anzusprechen und wörtlich oder sinngemäß darauf hinzuweisen, daß der Kläger in seiner Praxis Abtreibungen vornimmt. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Vor Erlaß des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähnlich gelagerten Fall einen Unterlassungsanspruch verneint und die Berufung des klagenden Arztes gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen (OLG Karlsruhe - 6 U 189/02 - NJW 2003, 2029). In jenem Fall hatte der Beklagte auf Flugblättern den Arzt namentlich genannt und den Vorwurf erhoben, er nehme rechtswidrige Abtreibungen vor. Der klagende Arzt hat die zugelassene Revision nicht durchgeführt. Der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision zugelassen. Dieser verfolgt sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung veröffentlicht ist in ArztuR 2003, 163 f., greift der Beklagte erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, indem er Patientinnen und Passanten im Bereich der klägerischen Praxis anspricht und auf die Abtreibungstätigkeit des Klägers hinweist. Der Beklagte sei zwar grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibungen zu kritisieren, doch sei die Verhältnismäßigkeit zwischen seiner Motivation und der Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte nicht gewahrt. Der Beklagte dränge durch sein Verhalten den Kläger bewusst in eine von diesem ungewollte und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit. Dieser werde willkürlich aus einer Vielzahl von Abtreibungsmedizinern ausgewählt und im wesentlichen als Privatperson zum Gegenstand der Personalisierung eines allgemeinen Sachproblems gemacht. Das habe eine unzulässige Prangerwirkung zur Folge. Es komme hinzu, daß der Beklagte sein Ziel durch eine bewusste Irritation des Arzt-Patienten-Verhältnisses und wirtschaftliche Schädigung des Klägers erreichen wolle. Daß sein Verhalten diese Auswirkungen habe und der Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe, liege auf der Hand.II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren des Klägers entsprochen. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Diese ergibt, daß unterden vorliegenden Umständen die Rechte des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG hinter den Anspruch des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurückzutreten haben.
a) Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Verhalten des Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung den Kläger in seiner Sozialsphäre tangiert. Denn das Geschehen fällt in das berufliche Umfeld des Klägers , also in einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat BGHZ 36, 77, 80; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Der Persönlichkeitsschutz der beruflichen Betätigung reicht zwar keineswegs soweit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne. Doch sind im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen unzulässig (vgl. BVerfGE 97, 391, 403 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110 f.). Derartige Auswirkungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Indem der Beklagte Passanten und Frauen, die er für Patientinnen des Klägers hält, in unmittelbarer Nähe von dessen Praxis in Gespräche über das Thema Abtreibung verwickelt, den Kläger namentlich benennt und auf dessen Abtreibungstätigkeit hinweist, um die Patientinnen zu irritieren und von dem Besuch der Praxis abzuhalten, würdigt er die berufliche Tätigkeit des Klägers insgesamt herab, obwohl diese legal ist. Er verletzt dadurch den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht.
bb) Auch wenn grundsätzlich Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden können, daß damit die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird (BVerfGE 93, 266, 289; BVerfGE 97, 391, 398; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110), geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das Recht auf freie Wahl der Form der Meinungsäußerung nicht schrankenlos gewährleistet ist. Damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz und -beschränkung muß insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil, BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.). Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verhalten des Beklagten in unverhältnismäßiger Weise eine Prangerwirkung gegen die Person des Klägers entfaltet (zur Prangerwirkung: BVerfGE 97, 391, 406; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; 2003, 1109, 1110 f. m.w.N.; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - aaO; vom 20. Dezember 1994 - VI ZR 108/94 - unter II. 2 a - juris - sowie Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - VersR 2003, 777, 778). Der Beklagte wählt den Kläger willkürlich aus einer Vielzahl von Abtreibungsmedizinern aus und drängt ihn als Privatperson in eine von ihm ungewollte und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit, obwohl der Kläger das Thema, ob Abtreibungen zulässig sein sollen oder nicht, von sich aus nicht in die Öffentlichkeit gebracht hat. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zutreffend auf den Unterschied der Stellung des Klägers zu der des Beschwerdeführers im Verfahren FCKW-produzierende Unternehmen gegen Greenpeace (BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO) hin, der dadurch gegeben ist, daß der damalige Beschwerdeführer als Vorstandsvorsitzender eines führenden Chemieunterneh-
mens sich öffentlich in die Kontroverse eingeschaltet hatte. Hingegen hat der Kläger in der Öffentlichkeit zum Thema Abtreibung nicht Stellung genommen. Selbst wenn das Leistungsangebot auf seiner Homepage Abtreibungen mit umfassen sollte, wird damit lediglich über das Behandlungsangebot der Praxis informiert. Dies kann nicht schon als öffentlicher Beitrag zur Abtreibungsdiskussion gewertet werden. cc) Auch bei Berücksichtigung des Zwecks, den der Beklagte nach seinem Vorbringen verfolgt, - nämlich die bestehende Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch zu kritisieren und auf ihre Änderung h inzuwirken - stellt sich seine konkrete Aktion nicht als zulässig dar, zumal er den Kläger in einer Art und Weise in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rückt, die dieser so nicht will. Zweifellos wird eine besondere Wirkung dadurch erzielt, daß der Beklagte die Passanten mit dem Problem des Schwangerschaftsabbruchs konfrontiert und dabei auf die nahegelegene Praxis hinweist. Er greift aber dadurch den Kläger in seiner Eigenschaft als Inhaber der Praxis an und beeinträchtigt in unzulässiger Weise dessen legale ärztliche Tätigkeit. (1) Bereits im Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - aaO, dem ein Verfahren zwischen den selben Parteien wie im vorliegenden Fall zugrunde lag, hat der Senat ausgeführt, daß der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägte Begriff der Rechtswidrigkeit im Rahmen der in § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses Handeln des Arztes nicht ausschließt. Auch nach dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zu § 218 a StGB ist bei einer solchen Tätigkeit der Tatbestand eines strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nicht erfüllt. (2) Erfolglos wendet die Revision gegen die Abwägung des Berufungsgerichts ein, daß der Beklagte keine eigennützigen Ziele verfolge, vielmehr sein
Vorgehen dem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden und umstrittenen Frage diene. Zwar spricht für Äu ßerungen im öffentlichen Meinungskampf die Vermutung für deren Zulässigkeit (BVerfGE 66, 116, 139 f., 150; 93, 266, 294 f., 303 f.; BVerfG, NJW 1992, 2013 f.; Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163). Doch hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht für ausschlaggebend gehalten , daß - was auf der Hand liegt - der Beklagte durch sein Vorgehen auf das Personal des Klägers und abtreibungswillige Schwangere einwirkt und dem Kläger dadurch wirtschaftliche Nachteile zufügen will, um ihn von der Fortführung der gesetzlich erlaubten Tätigkeit, die im Hinblick auf Hilfe suchende Schwangere Teil der medizinischen Versorgung ist, abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß der Kläger, soweit er in gesetzlich zulässiger Weise tätig wird, seine ärztliche Fachkompetenz in den Dienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft stellt. Da Repression durch das Strafrecht zur Verhinderung von Abtreibungen in der Vergangenheit wenig vermocht hat, sollten nach der Intention des Gesetzgebers durch die Schaffung der Möglichkeit eines zulässigen Schwangerschaftsabbruchs nach Beratung der Schwangeren die Frauen im Sinne des Lebensschutzes beeinflußt werden (BVerfG NJW 1999, 841, 843; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann, GG, 10. Aufl. Art. 2 Rn. 64). Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in dieser Weise aber nur unter Einbindung der Ärzte und der Ber atungsstellen im Zusammenwirken mit der Frau erreicht werden. Zum einen bedarf es der ärztlichen Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit, zum anderen ist von der Beteiligung des Arztes zugleich ein besserer Schutz für das ungeborene Leben durch eingehende ärztliche Beratung zu erwarten (vgl. dazu BVerfGE 88, 203, 290). Aus diesem Grund genießt auch diese ärztliche Tätigkeit den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 841, 842).
Frauen, die sich nach der entsprechenden Beratung zu einem gesetzlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschlossen haben, muß danach aber ermöglicht werden, medizinische Hilfe durch einen Arzt ihres Vertrauens ohne weiteres Hinzutreten eines Dritten und den damit verbundenen weiteren psychischen Belastungen, unter denen sie in einer solchen Situation regelmäßig stehen werden, in Anspruch zu nehmen. Denn zum Schutzkonzept für das ungeborene Leben gehört nicht nur, daß jede Schwangere in der Nähe des Wohnsitzes eine intensive ärztliche Beratung und gegebenenfalls eine kompetente ärztliche Versorgung erlangen kann (BVerfGE 88, 203, 330; 96, 120, 121). Erforderlich ist vielmehr auch, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin nicht durch das Dazwischentreten außenstehender Dritter belastet wird, so daß sich die Schwangere aufgrund der äußeren Umstände bedrängt fühlt. Nur dann wird es dem Arzt möglich sein, der Schwangeren ärztlichen Rat zu erteilen und unter noch unklaren Umständen einen etwaigen Eingriff auf einen späteren Tag zu verschieben, wodurch sich auch eine erneute Chance für eine Entscheidung der Frau zugunsten des Ungeborenen eröffnen könnte (vgl. BVerfGE 88, aaO, 330; 96, aaO, 130). (3) Durch sein Auftreten will der Beklagte die Patientinnen nach seinen eigenen Angaben davor zurückhalten, den Kläger aufzusuchen. Er versucht durch die bewußte Störung des Verhältnisses Arzt/Patientinnen den Kläger letztlich dazu zu veranlassen, Schwangerschaftsabbrüche zu unterlassen, auch wenn diese legal sind. In Verfolgung dieses Zieles versucht er, den Kläger im Ansehen und in der Wertschätzung bei den angesprochenen Passanten herabzuwürdigen , so daß die erforderliche Vertrauensbasis verloren geht, die jedoch Grundlage für die Erfüllung ärztlicher Aufgaben ist. Dieses Vorgehen muß der Kläger auch unter Berücksichtigung des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung nicht hinnehmen. Auch wenn grundsätzlich eine Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung dadurch bewirkt werden darf, daß die Verant-
wortlichkeit anonymer Einzelner deutlich gemacht wird (vgl. BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO), stellt doch das Vorgehen des Beklagten eine nicht hinzunehmende Behinderung des Klägers bei der Erfüllung legaler beruflicher Aufgaben dar. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bejaht (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann aaO, Rn. 23).
b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf sein Recht auf Glaubens - und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht gewährleistet, daß sich die maßgeblichen Wertauffassungen frei von staatlicher Beeinflussung in einem freien geistigen Prozeß bilden können. Weder Art. 4 Abs. 1 GG noch Art. 4 Abs. 2 GG gewähren jedoch dem einzelnen Bürger ein Recht darauf, daß seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen und ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. BVerfGE 67, 26, 37; Herzog in Maunz-Dürig, GG, Art. 4 Rn. 111 ff.). 2. Hat der Beklagte sein Vorgehen zu unterlassen, weil er den Kläger - wie dargelegt - in unzulässiger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann dahinstehen, ob es zugleich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt (vgl. Palandt/Sprau BGB, 63. Aufl. § 823 Rn. 126, 128 m.w.N.). 3. Schließlich begegnet die Fassung des Unterlassungsanspruchs - entgegen der Auffassung der Revision - keinen rechtlichen Bedenken.
III.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens auf M. sowie einer Wegbeschreibung dorthin. Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Moderatorin. In zwei Büchern und drei Magazinen hat sie Bilder veröffentlicht, die die Außenanlagen ihrer Finca auf M. zeigen, die von ihr als Feriendomizil genutzt wird. Das Anwesen befindet sich abgelegen in hügeliger Landschaft in einem Naturschutzgebiet und ist ohne Wegbeschreibung schwer zu finden. Der Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildaufnahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten gehören oder von diesen bewohnt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von einem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die Luftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbeschreibung der Örtlichkeit und der Gebäude sowie eine Wegbeschreibung mit einer Übersichtskarte von der Insel beigefügt ist. Auf der Karte ist die Lage der fotografierten Grundstücke durch Pfeile markiert. Die Mappe bietet der Beklagte auch über das Internet an. In ihr befinden sich zwei Luftbildaufnahmen von der Finca der Klägerin und den umliegenden Grundstücksbereichen mit namentlicher Zuordnung an die Klägerin. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-M. " kaufte vom Beklagten eine der Aufnahmen und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nennung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Übersichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide M. " und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.Mit der auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Landgericht in vollem Umfang Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung des Namens der Klägerin abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz unterlegen sind.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, kann die Klägerin nicht Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen ihres Anwesens unter Nennung ihres Namens nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar sei ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichungen grundsätzlich gegeben. Die Privatsphäre sei nicht auf den vor Einblicken Dritter von vornherein verschlossenen inneren Teil der Wohnung beschränkt. Sie umfasse alle Grundstücksteile , die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondern auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die Persönlichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichungvon Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich Dritten normalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien. Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen noch nicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der Grundlage einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interessen der Gegenseite zu bestimmen. Diese Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) lasse letztlich den Eingriff rechtmäßig erscheinen. Zwar habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung grundsätzlich nicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da Ziel und Zweck einer solchen Berichterstattung geradezu auf einen Eingriff in die Privatsphäre gerichtet seien. Doch sei die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie selbst in dem Buch "Socke und Konsorten" Fotos von Teilbereichen der Außenanlagen der Finca veröffentlicht habe. Die Klägerin habe die durch das Buch, Interviews und weitere eigene Veröffentlichungen geweckte Neugier der Öffentlichkeit zum Teil befriedigt, indem sie Fotos von sich auf der Terrasse ihres Hauses, am Pool und im Garten veröffentlicht oder die Veröffentlichung - auch noch in jüngster Zeit - gestattet habe. Wer seine Privatsphäre in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache, könne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit abgewandten Privatsphärenschutz berufen. Auch wenn die Klägerin nur Aufnahmen zur Veröffentlichung freigegeben habe, auf denen das Grundstück als solches nicht identifi-
zierbar sei, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr Grundstück nicht konsequent von jeglicher Bildberichterstattung freigehalten habe. Hingegen habe der Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin zu unterlassen. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf Geheimhaltung der Privatadresse überwiege selbst bei absoluten Personen der Zeitgeschichte das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verbreitung der Privatadresse - hier in Form einer Wegbeschreibung - lediglich dem Zweck diene, den Betroffenen und seine räumlich gegenständliche Privatsphäre für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die Möglichkeit des Eindringens Dritter in den privaten Bereich der Klägerin sei bei derartigen Veröffentlichungen nicht von der Hand zu weisen und müsse nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Zeitschrift "TV-M. " in ihrer Beschreibung die Leser sogar aufgefordert, die Grundstücke aufzusuchen, solange die Prominenten noch dort ansässig seien. Das müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Er hafte für die Veröffentlichung auch wenn er die Wegangabe lediglich dem recherchierenden Journalisten von "TV-M. " mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück aufzufinden. Mit der Weitergabe habe er an der Verbreitung und Veröffentlichung mitgewirkt. Die Klägerin müsse diese Rechtsverletzung auch nicht deshalb dulden, weil die Lage des Grundstücks allgemein bekannt sei und sie den Namen ihres Landhauses in ihren Veröffentlichungen publik gemacht habe. Es habe ganz offensichtlich einen anderen Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungen das Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauen Lage nach bekannt gemacht werde.
II.
Diese Überlegung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. A Revision der Klägerin Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens ist nicht gegeben. 1. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Beklagten zutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von der Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinem Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.a) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der Haustür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Danach ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.
b) Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück
bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt. 2. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografien des Anwesens als solchem unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre eingreift.
a) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegeben sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Ob demgegenüber die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich zur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Eigenschaft der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem sich z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öffentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen , der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.
b) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das
Anwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 sowie vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).
c) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt werden , die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt. Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei gewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit
des Anwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. Grundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre. 3. In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz der Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 35, 202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green;) und dieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl. BGHZ 131, 332, 338).
b) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Rahmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil , BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.). Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361, 389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interessenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der Informati-
onswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien entsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattungen über die beliebte Ferieninsel M. auf beträchtliche Beachtung, weil zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistin zieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revision nicht in Frage. Mag auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren sein und insbesondere keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange betreffen, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von vornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenzt werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch unterhaltende Beiträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).
d) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die
Abwägung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfalls das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden sei oder daß die Verbreitung der Information , sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil auf M. , negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich , daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Privatsphäre durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt würde. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht um einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren Randzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE 101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um Lichtbildaufnahmen, die keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von daher einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auffinden des Grundstücks nicht ermöglichen , sondern es hierfür einer Wegbeschreibung bedarf (hierzu unten B.).
e) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurch herabgemindert, daß die Klägerin selbst durch eigene Veröffentli-
chungen einem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf M. bekannt gemacht hat. (1) Was der erkennende Senat insoweit im Parallelverfahren - VI ZR 404/02 - im Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, muß auch für den vorliegenden Fall gelten. Die dortige Klägerin hatte eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch "M. - Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Da die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache kaum noch Neues hinzufügten, führt die Abwägung zwischen den Grundrechten aus den Artt. 1 und 2 und aus Art. 5 GG dazu, letzterem den Vorrang zu geben. (2) Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin selbst den Teil ihrer Privatsphäre, dessen Schutz sie mit der Klage einfordert , durch Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat. Die Informationen, daß sie eine Finca auf M. als Feriendomizil nutzt, läßt sich dem von ihr verfaßten Buch "Socke und Konsorten" zu entnehmen, das auch Fotos von ihrer Person auf der Terrasse des Hauses , am Pool und im Garten enthält. Erfolglos rügt die Revision hierzu, das Berufungsgericht gehe ohne hinreichende tatsächliche Grundlage von entsprechenden Vorveröffentlichungen durch die Klägerin aus. Das Buch befindet sich bei den Akten und hat in der mündlichen Verhandlung zur Augenscheinseinnahme vorgelegen. Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus Art. 5 GG den Vorrang gegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht der Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).
B. Revision des Beklagten Auch die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten bejaht. 1. Durch die Veröffentlichung der Wegbeschreibung wird das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung ihres Anspruches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117). Auch dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute , uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information , auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte durch die Weitergabe der Wegbeschreibung an die Zeitschrift "TV-M. " dazu beigetragen hat, einer breiten Öffentlichkeit die genaue Lage des Grundstücks bekannt und dieses damit für einen unbestimmten Personenkreis wesentlich leichter erreichbar zu machen.
Zwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Ver- öffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer im Einzelfall nicht rechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Daten von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. aus dem Telefonbuch, ersichtlich sind und daher keine "sensiblen" Daten darstellen (Senat , Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - AfP 1996, 185, 186). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung aber schon deshalb nicht erfüllt, weil es eine allgemein zugängliche Sammlung von Wegbeschreibungen nicht gibt und eine Wegbeschreibung weit über eine Adressenangabe, wie sie Telefonbücher enthalten können, hinausgeht. 3. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls oder im Hinblick auf das allgemeine Informationsinteresse hinzunehmen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Veröffentlichung der Wegbeschreibung allein dem Zweck dient, die Klägerin für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Finca setzt die Klägerin aber gerade einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich aus. Die Revision des Beklagten wendet dagegen erfolglos ein, das Anwesen sei bereits durch das Anbringen eines Namensschildes und aufgrund der vermarktenden Mitteilung des Namens "Cassis" in den Büchern der Klägerin für die breite Öffentlichkeit identifizierbar gemacht worden. Von einer Veröffentlichung mit dem der Wegbeschreibung vergleichbaren Informationsgehalt durch die Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Auszügen aus den Büchern der Klägerin bzw. Presseveröffentlichungen von April 2002 die genaue Lage des Anwesens nicht so zu entnehmen, daß es möglich wäre, ohne weitere Recherchen das Grundstück aufzusuchen. 4. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Störer für die Veröffentlichung der Wegbeschreibung verantwortlich sei.
a) Selbst wenn die Redaktion mit der Veröffentlichung eigenmächtig gehandelt haben sollte, wurde durch die Weitergabe der Wegbeschreibung durch den Beklagten deren Veröffentlichung und damit die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin jedenfalls ermöglicht. Aufgrund der Gesamtumstände der Übermittlung an die Redaktion von "TV-M. " zusammen mit den Fotos der Finca zum Zwecke der Veröffentlichung war naheliegend, daß die Wegbeschreibung ebenfalls veröffentlicht werden würde. Es ist daher, so das Berufungsgericht zu Recht, unerheblich, daß der Beklagte - wie er behauptet - die genaue Wegangabe dem recherchierenden Journalisten von TV-M. lediglich zu dem Zweck mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück zu finden. Da der Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die Veröffentlichung trotz bestehender Veröffentlichungsgefahr zu verhindern, war diese und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten.
b) Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800 m.w.N. und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076). Der
Unterlassungsanspruch wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwar grundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten Veröffentlichung sowie gegen die verantwortlichen Redakteure (Senat, BGHZ 39, 124, 129 - Fernsehansagerin; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873). Als (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - aber auch jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht auch nicht entgegen, daß dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873; BGH, Urteil vom 2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - NJW-RR 1991, 1258, 1259).
c) Die Verantwortlichkeit des Beklagten scheitert danach entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil ihm die Veröffentlichung haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend den adäquaten Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Wegbeschreibung und deren Veröffentlichung bejaht. Letztere war nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge naheliegend, nachdem der Beklagte gegen die zu befürchtende Veröffentlichung keine durchgreifenden Vorkehrungen, z.B. in Form einer ausdrücklichen vertraglichen Einzelvereinbarung, getroffen hat. Es ist schon zweifelhaft, ob der allgemeine Hinweis in der Broschüre, auf den sich der Beklagte beruft, daß der Nachdruck auch auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet sei, sich gegen den Kunden richtet, der aufgrund eines
Vertrages das Material vom Beklagten bekommt. Jedenfalls ist er - wie der vorliegende Fall zeigt - völlig ungeeignet, die Veröffentlichung zu verhindern.
III.
Nach alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
1
Der Berichtigungsbeschluss vom 30. September 2014 ist bereits eingearbeitet.Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen und auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Verlegerin der BILD-Zeitung. Die frühere Beklagte zu 2 betreibt das Internet Portal www.bild.de. Die Beklagte zu 3 ist Verlegerin der "B.Z.".
- 2
- Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin, Frau G., eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Bis auf geringfügige Zahlungen leistete der Kläger für diese keinen Unterhalt. Auf Antrag von Frau G. erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Den Vater des Kindes benannte Frau G. der zuständigen Behörde nicht. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und Frau G. wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Frau G. ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Außerdem teilten sie dem Kläger mit, dass sie mit der Veröffentlichung einer Berichterstattung über diesen Sachverhalt zwei Tage warten würden; in der Zwischenzeit könne der Kläger seine Verhältnisse ordnen. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizis- tisch zu nutzen, und die Fragen, ob der Kläger private oder intime Kontakte mit Frau G. hatte und ob er sich an einem Sozialleistungsbetrug beteiligt hatte, öffentlich zu erörtern. Am 20. September 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt "bild.de" unter der Überschrift "Innenminister unter Druck/Sozialbetrug? Minister S. wehrt sich gegen Vorwürfe" einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit Frau G., der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.
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- Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Er macht geltend, dass die E-Mails von seinem Laptop stammten, der ihm gestohlen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt folgender E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Klageantrag zu 13): - E-Mail vom 28. Oktober 1997 des Klägers an Frau G.: "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung". - E-Mail vom 29. November 2002 von Frau G. an den Kläger: "Ich habe totalen Horror was werden soll, ab dem nächsten Jahr, da geht das zu Ende mit dem Betrug mit dem Vorschuss (nicht die Strafrelevanz dessen für mich). Einerseits bin ich froh, andererseits hab ich dann gar nichts mehr, mit dem ich mich mit meinem Gewissen vor E. rausreden kann. Diese Bettelhaltung ist jedenfalls auch ein zusätzlicher absolut unhaltbarer Zustand (die 100 €, ab Oktober nächstes Jahr 150 €, sind Peanuts für Dich, ich brauche das inzwischen wirklich, symbolisch und auch materiell)". - E-Mail vom 25. Juni 2008 von Frau G. an den Kläger: "War gerade bei der Bank, sieht ganz und gar nicht gut aus und ich brauch jetzt zumindest eine Teilsumme, die du mir schuldest. Offen war der Stand Ende 2005, du wolltest mal meine Mails checken, ansonsten legen wir mal was fest gelegentlich. 2006 ist komplett offen, 2007 hast du mir 800 gegeben, 2008 auch offen. Ich glaub nicht, dass ich zu viel verlange, so eher im Gegenteil. Wie wollen wir das zukünftig handeln ? Will nicht mehr betteln müssen". - E-Mail vom 21. April 2004 von Frau G. an den Kläger: "Hallo R., bitte teile mir mit, wann ich den besprochenen Unterhaltbeitrag für E. bekomme. Mit Stand April sind es im Moment 1.850 €, die du schuldest, du Finanzminister".
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- Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 weiter zur Freistellung des Klägers von einer Forderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.376,83 € verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4 in der Hauptsache erledigt ist. Mit dem am 9. September 2010 eingereichten Klageantrag zu 4 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Frage der Vaterschaft des Klägers hinsichtlich des Kindes E., die Frage privater oder intimer Kontakte des Klägers zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, sowie die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit dem Kläger öffentlich zu erörtern.
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- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger zu äußern oder zu verbreiten (Klageantrag zu 12): aa. "Du hast wieder den Geburtstag vergessen ... Du schuldest uns 1.150 Euro ... Es ist ein Bruchteil dessen, was ihr zustehen würde von Dir, bitte verweigere ihr das nicht und bring mich nicht weiterhin in die Situation, betteln zu müssen, bitte". (22. Oktober 2003) "Bitte tue mir das nicht weiterhin an, lass mich nicht soo unglaublich hängen". (24. November 2003); bb. "Ich habe das ganze Jahr 2003 über keinen Pfennig von dir gesehen , Du weißt, dass ich seit geraumer Zeit keinerlei staatlichen Unterhalt mehr für sie bekomme". (25. November 2003); cc. Der Kläger soll darauf geantwortet haben: "Ich bring auch ein paar Euro vorbei" (2. Dezember 2003); dd. "Da ist das Geld von dir fest eingeplant und entspricht dem was ihr von einem an unterster Einkommensstufe befindlichen bzw. arbeitslosen Mann an Mindestunterhalt zustände". (16. Dezember 2003); ee. "Ist jetzt ziemlich genau 8 Jahre her, als Du aus meiner Wohnung gegangen, bist ... Im Juni wären es 2.700 Euro, im Juli 2.900 Euro, steck es einfach in den Briefkasten ..." (19. Mai 2005), wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" geschehen; ff. "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister : 2.100 Euro" (6. März 2005); wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" und/oder wie in "http://www.bz- berlin.de/archiv/um-15-01-uhr-zog-s.-sich-aus-seiner-affaerearticle986907.html" geschehen.
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- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 außerdem zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,32 € verurteilt. Im Übrigen hat es die - unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 150.000 € - gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Beklagte zu 1 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.633,87 € und die Beklagte zu 3 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 € verurteilt. Die weiterge- hende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
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- Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Klageantrag zu 4 durch den Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers am 23. September 2010 erledigt habe. Der Unterlassungsantrag sei ursprünglich begründet gewesen und erst durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Rücktritt des Klägers von seinem Ministeramt unbegründet geworden. Erst der Rücktritt habe ein die Belange des Klägers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Bis zum Rücktritt komme dagegen dem Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beklagten zu 1 an einer Information der Öffentlichkeit zu. Die Berichterstattung stütze sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails. Die in den E-Mails erörterten Angelegenheiten beträfen die Privatsphäre des Klägers. Thematisch gehe es um seine Vaterschaft zu dem Kind E., um Unterhaltsforderungen und darauf erfolgte Zahlungen. Dies sei ein Bereich, zu dem andere nur Zugang hätten, soweit er ihnen gestattet würde. Verstärkt werde der Schutz der Privatsphäre durch den Umstand, dass die E-Mails erkennbar hätten geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Zu berücksichtigen sei weiter die rechtswidrige Informationsbeschaffung. Die E-Mails seien auf der Festplatte des im Oktober 2009 gestohlenen Laptops des Klägers gespeichert gewesen. Die vom Kläger gestellte Strafanzeige spreche dafür, dass der Laptop tatsächlich gestohlen worden sei. Aber auch wenn der Kläger das Gerät verloren habe, ändere sich an der Beurteilung nichts. Denn dann hätten Dritte den Datenträger unterschlagen. Auch wenn der Zugriff auf die Daten über ein "gehacktes" Passwort erfolgt sei, liege ein Vergehen des Ausspähens von Daten vor. Es seien zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin an diesen Straftaten beteiligt gewesen seien oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der Daten eine rechtswidrige Handlung begangen hätten. Die Redakteure der Beklagten zu 1 hätten aber aufgrund der Umstände erkannt, dass der Zugriff auf die Mails durch eine Straftat erfolgt sein müsse. Zwar falle auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziere aber einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. In einer solchen Situation habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tat- sächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies sei in der Regel dann nicht der Fall, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien.
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- Nach diesen Grundsätzen liege ein überwiegendes Publikationsinteresse nicht vor. Allerdings ergebe sich aus den E-Mails, dass Frau G. den Kläger für den Vater ihrer Tochter gehalten und Unterhaltszahlungen gefordert habe. Ersichtlich sei auch, dass Frau G. angenommen habe, durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einen Betrug zu begehen. Auch habe der Kläger spätestens im November 2002 angenommen, Vater des Kindes zu sein. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts stehe aber weder fest, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, noch liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sei. Die Beweistatsachen sprächen nur dafür, dass Frau G. einen Betrug begangen habe. Denn sie habe trotz ihrer sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz ergebenden Verpflichtung den Kläger nicht als Vater benannt. Hinreichende Beweistatsachen, die auf eine Täterschaft oder Teilnahme des Klägers schließen ließen, lägen hingegen nicht vor. Auch wenn an dem Vorgang ein öffentliches Informationsinteresse bestehe, weil der Kläger jedenfalls ab November 2002 die Begehung eines Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand geduldet habe, gebühre dem Schutzinteresse des Klägers der Vorrang. Er habe lediglich einen Rechtsverstoß geduldet, selbst aber keine Rechtsvorschriften verletzt. In besonderem Maße zu berücksichtigen sei auch, dass die E-Mails durch eine Straftat beschafft worden seien und der Eingriff wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses an der privaten Korrespondenz besonders intensiv sei.
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- Mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers sei die Berichterstattung jedoch zulässig geworden. Denn bei dem Rücktritt handle es sich um ein Ereignis, an dem ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Das Informationsinteresse erstrecke sich dabei auch auf die Frage, welche Gründe zu dem Rücktritt geführt hätten und welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden seien. Ohne die Mitteilung der aus den E-Mails zu entnehmenden Informationen bliebe eine Berichterstattung über die Gründe des Rücktritts unvollständig und nicht verständlich.
- 10
- Die Beklagte zu 1 wende sich auch ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung, die Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 13 zu unterlassen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers. Soweit die E-Mails von Frau G. verfasst worden seien, ließen sie Rückschlüsse auf die persönliche Beziehung zum Kläger zu, weshalb auch sein Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Den E-Mails sei ein rechtswidriges Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Aus diesen Gründen wende sich auch die Beklagte zu 3 ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 12. Aufgrund der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 3 weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
B.
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- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageantrag zu 4 hat sich nicht in der Hauptsache erledigt; der den Gegenstand dieses Antrags bildende vorbeugende Unterlassungsantrag war zu keinem Zeitpunkt begründet. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der mit den Anträgen zu 12 und 13 angegriffenen Äußerungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 zu. Aus diesem Grund kann er nicht die Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte verlangen. I. Revision der Beklagten zu 1 1. Ursprünglicher Klageantrag zu 4
- 12
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 4 gerichtete Klage unbegründet. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13; vom 8. März 1990 - I ZR 116/88, NJW 1990, 3147, 3148). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zustand, es zu unterlassen, die Frage seiner Vaterschaft hinsichtlich E., die Frage privater oder intimer Kontakte zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, oder die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit ihm öffentlich zu erörtern.
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- a) Allerdings greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails stützt und die vorbezeichneten Fragen thematisiert, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein.
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- aa) Betroffen sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bekanntgabe des Umstands, dass der Kläger für seine nichteheliche Tochter nur geringfügige Zahlungen erbracht hat, ist geeignet, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.
- 15
- bb) Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. zur Vertraulichkeits- bzw. Geheimsphäre : Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73,120, 121, 124 f.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 509 f.; BVerfGE 54, 148, 153 f. mwN - Eppler-Zitat; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfGE 115, 166, 83 f., 187 ff.; EGMR, EuGRZ 2007, 415 Rn. 41, 43 f.). So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden , ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58; BVerfGE 84, 192, 194; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425, 1427, jeweils mwN). Vielmehr erstreckt sich der Schutzbereich dieses Rechts auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 115, 166, 183 f., 187 ff.). Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121 ff.). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338).
- 16
- Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Vertraulichkeitssphäre gewähren aber einen absoluten Schutz; sie finden ihre Grenze vielmehr in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6 mwN; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124).
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- cc) Die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers ist dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Die bloße Bekanntgabe der wahren Tatsache, dass der Kläger eine intime Beziehung mit Frau G. hatte, aus der ein Kind hervorgegangen ist, tangiert den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des auf eine Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Klageantrags zu 4 zu befürchten gewesen wäre, dass diesbezügliche Einzelheiten preisgegeben werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 66 = AfP 2014, 135; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wortund Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dies ist weder ersichtlich noch dargetan.
- 18
- b) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
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- aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).
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- bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Informationen, deren Veröffentlichung er mit dem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Zwar wird auch die Ver- öffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.). Um der besonderen Schutzwürdigkeit der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Kommunikationsdaten und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen, kommt es in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127 ff.; BVerfGE 66, 116, 138 f.).
- 21
- Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Ab- sicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).
- 22
- cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungsund Medienfreiheit zurückzutreten.
- 23
- (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten zu 1 und 3 die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers nicht beteiligt, auch wenn ihnen die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Es begründet aber einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, oder ob er, wie im Streitfall, aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands , dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127).
- 24
- (2) Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen hat. Er hat seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
- 25
- Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (nachfolgend: Unterhaltsvorschussgesetz) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. dann nicht, wenn sich der Elternteil , bei dem das Kind lebt, weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UhVorschG auf sich überleiten und auf diesem Wege die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 11). Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Dies ergibt sich auch aus dem in § 7 UhVorschG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 22).
- 26
- Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau G. ihren danach bestehenden Mitwirkungspflichten nicht genügt. Sie hat der für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörde den Kläger nicht als Vater von E. benannt, obwohl sie dessen Vaterschaft für gegeben hielt. Ihr war auch bekannt, dass deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht vorlagen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ergibt sich aus der an den Kläger gerichteten E-Mail der Frau G. vom 29. November 2002, dass sie ihre unvollständigen Angaben gegenüber der Behörde als Betrug wertete, deren Strafrelevanz nach Ablauf der maximalen Bezugsdauer von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - anders als die Leistungen - nicht "zuende" gehe.
- 27
- Die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, offenbaren damit, dass der Kläger aus Eigeninteresse die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Ein derartiges Verhalten ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers als Finanz- und Innenminister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Sein Verhalten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht seiner Privatsphäre zuzurechnen, zu der "Andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird". Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kläger selbst ein Strafvorwurf gemacht werden kann. Die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt. 2. Klageantrag zu 13:
- 28
- Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 sei verpflichtet, es zu unterlassen, den Inhalt der vier im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten.
- 29
- a) Durch die Veröffentlichung der vier E-Mails in direkter oder indirekter Rede werden der soziale Geltungsanspruch des Klägers und sein Interesse daran beeinträchtigt, den Inhalt seiner privaten Kommunikation mit Frau G. nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Durch die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers vom 28. Oktober 1997, wonach er als Vater nicht zur Verfügung stehe, ist darüber hinaus sein Interesse betroffen, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1. a) bb)).
- 30
- b) Die darin liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Informationserlangung nicht rechtswidrig. An der Wiedergabe der vier E-Mails, insbesondere der des Klägers vom 28. Oktober 1997, in direkter oder indirekter Rede besteht ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hat. Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BVerfGE 54, 208, 217 f.). Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu.
- 31
- Dies gilt vorliegend in besonderem Maße. Der Kläger stand aufgrund der von ihm im maßgeblichen Zeitraum ausgeübten öffentlichen Ämter in sozialer Verantwortung für das Gemeinwesen. Die Aussage in seiner E-Mail vom 28. Oktober 1997 "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung" dokumentiert mit besonderer Klarheit, wie er mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist. Durch die Wiedergabe dieser E-Mail in direkter oder indirekter Rede wird die zulässige Berichterstattung über das Verhalten des Klägers unterstrichen , ohne dass seine Persönlichkeit durch die Bekanntgabe seiner persönlichen Ausdrucksweise in unzulässiger Weise "preisgegeben" würde.
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- Die wörtlichen Zitate aus den drei E-Mails der Kindesmutter sind ebenfalls vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Das Zitat der E-Mail vom 29. November 2002 beweist, dass der Kläger von der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch die Kindesmutter und dem Umstand wusste, dass diese ihr Verhalten für strafrechtlich relevant hielt. Die E-Mails vom 21. April 2004 und 25. Juni 2008 dokumentieren eindrucksvoll, mit welcher Intensität und Nachhaltigkeit der Kläger an seiner Haltung festgehalten hat. 3. Rechtsanwaltskosten
- 33
- Da die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 unbegründet sind, stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu. II. Revision der Beklagten zu 3 1. Klageantrag zu 12
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- Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 3 sei verpflichtet, es zu unterlassen, die im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Zitate aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten. Die in der publizistischen Verwertung der E-Mails liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht rechtswidrig, da das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. und 2. verwiesen. Das Interesse des Klägers, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt, ist nur durch Wiedergabe seines wörtlichen Zitats vom 2. Dezember 2003 betroffen, wonach er auch ein paar Euro vorbeibringen werde. Im Übrigen handelt es sich um wörtliche Zitate der Kindesmutter. Sämtliche Zitate dienen als eindrucksvoller Beleg für die nachhaltige Weigerung des Klägers , die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind zu übernehmen und die Kosten stattdessen der Allgemeinheit aufzubürden. 2. Rechtsanwaltskosten
- 35
- Da der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3 unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2011 - 27 O 719/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 - 10 U 118/11 -
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
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Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
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Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
- 3
-
"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
- 4
-
Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
- 5
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"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
- 6
-
Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
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Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
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-
Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
- 9
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
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I.
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-
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
-
II.
- 11
-
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 12
-
A) Revisionen der Beklagten:
- 13
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
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-
1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
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Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
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d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
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e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
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B) Revision der Klägerin:
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Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
- 33
-
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
- 34
-
b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
-
Galke Wellner Diederichsen
-
v. Pentz Offenloch
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Musikers Herbert Grönemeyer. Die Beklagte verlegt die Illustrierte "BUNTE". In deren Ausgabe Nr. 20 vom 6. Mai 2004 veröffentlichte sie ohne Einwilligung der Klägerin u.a. zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in legerer Freizeitkleidung in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.
- 2
- Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. Die Aufnahme ist von außerhalb des Cafés gefertigt worden, wie an unscharf im Vordergrund zu sehenden vorbeilaufenden Passanten zu erkennen ist. Von ihrem Lebensgefährten ist nur ein Teil seines Arms zu sehen. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café".
- 3
- Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer Fußgängerzone. Darunter heißt es: "Herbert Grönemeyer "Männer brauchen viel Zärtlichkeit" - das gilt auch für ihn "Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen."
- 4
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1 BGB und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Be- klagte zu. Die Veröffentlichung der Fotos habe die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
- 6
- Zwar sei der Lebensgefährte der Klägerin eine so genannte "absolute Person der Zeitgeschichte", bei der Bildnisse des vertrauten Begleiters verbreitet werden dürften, wenn beide zusammen in der Öffentlichkeit aufträten. Zudem hätten sich beide nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit befunden, so dass nach der Rechtsprechung ein Privatsphärenschutz nicht bestehe.
- 7
- Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) sei ein Unterlassungsanspruch aber zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Grundgesetz nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entstehe. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des EGMR dienten als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten. Daher seien hier Art. 8 (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens) und 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) ebenso wie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als (einfaches) Bundesrecht zu beachten und die Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung kollidierender Grundrechte zu berücksichtigen. Dabei sei allerdings an bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen festzuhalten.
- 8
- Danach könne eine bildliche Darstellung von privaten und alltäglichen Lebensvorgängen nicht nur bei Politikern und Inhabern eines öffentlichen Amtes , sondern auch bei anderen Prominenten zulässig sein. Andererseits sei dem EGMR darin beizupflichten, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt werde, wenn ein Betroffener in alltäglichen Lebenssituationen der Medienöffentlichkeit präsentiert werde. Daher sei es mit der Meinungs- und Pres- sefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang einzuräumen.
- 9
- Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG überwiege das Interesse der Klägerin und ihres Lebensgefährten , unbeobachtet von der Medienöffentlichkeit miteinander Urlaub verbringen zu können. Zwar sei die Klägerin seit Herbst 2003 bei offiziellen Anlässen an der Seite ihres Lebensgefährten aufgetreten. Sie habe sich aber stets gegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt und sei dagegen auch rechtlich vorgegangen.
- 10
- Die Fotos zeigten die Klägerin bei privater Gelegenheit. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass Herr Grönemeyer den Tod seiner Ehefrau in seinem künstlerischen Schaffen und in öffentlichen Äußerungen thematisiert habe. Es trage nicht maßgeblich zur öffentlichen Diskussion bei, immer weiter Fotos zu verbreiten, welche die Klägerin in privaten Alltagssituationen als Begleiterin ihres Lebensgefährten zeigten. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Fotos in Bezug zu Grönemeyers Songtexten und Äußerungen gestellt habe. Hierzu hätte sie auf verfügbare Fotos von offiziellen Anlässen zurückgreifen können.
II.
- 11
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 12
- 1. Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis dem abgestuften Schutzkonzept , das die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl.
- 13
- a) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
- 14
- Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben , sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).
- 15
- b) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entscheidungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06).
- 16
- Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
- 17
- c) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZVI ZR 51/06 - Rn. 14). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
- 18
- Nach diesem Schutzkonzept ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. Senat, Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZVI ZR 51/06 - Rn. 15 f.).
- 19
- Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Nach seiner Entstehungsgeschichte, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Mei- nungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 17; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
- 20
- Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt , innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; EGMR NJW 2006, 591, 592 f.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZVI ZR 51/06 - Rn. 18). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649) hervorgehoben, wenn dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.
- 21
- d) Soweit der EGMR (NJW 2004, 2647, 2649) der Presse dieses Recht nur in bestimmten Grenzen zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwägung , wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
- 22
- Deshalb muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits stattfinden. Die Bedeutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver- ständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
- 23
- Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffassung des erkennenden Senats den Anforderungen des EGMR (NJW 2004, 2647, 2651) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht auch eine Bindungswirkung des § 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Privatsphäre den im Einzelfall geringeren oder höheren Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung bereits gebilligt (BVerfG, NJW 2006, 2835).
- 24
- e) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann - da die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind - bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650). Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZVI ZR 51/06 - Rn. 23; jeweils m.w.N.).
- 25
- 2. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
- 26
- Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin im Urlaub bzw. in der Freizeit in Rom, während sie und ihr Lebenspartner leger gekleidet in einem Café sitzen und durch eine Fußgängerzone spazieren gehen. Sie zeigen die Abgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den Abbildungen nicht zu entnehmen.
- 27
- Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergibt sich auch nicht aus der den Bildern beigefügten Wortberichterstattung. Diese nimmt auf den Krebstod der Ehefrau und des Bruders des Lebensgefährten der Klägerin im Jahre 1998 Bezug und knüpft an dessen danach folgender Isolation und Verarbeitung der Ereignisse mit Hilfe seiner Songtexte an. Selbst wenn man - was nach Lage des Falles offen bleiben kann - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad des Lebensgefährten die Ereignisse im Jahre 1998 und deren nachfolgende Verarbeitung als Vorgang von allgemeinem Interesse und zeitgeschichtliches Ereignis ansehen wollte, zeigen die veröffentlichten Bilder die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht.
- 28
- Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entscheidende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 28). Im letzten Fall besteht kein berücksichtigungswertes Informationsinte- resse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung regelmäßig liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets gegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt hatte und auch ihr Lebensgefährte Bilder aus seiner Privatsphäre nicht öffentlich verbreiten ließ. Dass dieser Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Songtexte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.
LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 27 O 73/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 -
Tenor
-
Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
- 2
-
Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
- 3
-
"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
- 4
-
Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
- 5
-
"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
- 6
-
Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
-
Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
- 8
-
Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
- 9
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
-
I.
- 10
-
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
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II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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A) Revisionen der Beklagten:
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
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1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
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Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
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d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
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e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
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B) Revision der Klägerin:
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Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
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b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
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Galke Wellner Diederichsen
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v. Pentz Offenloch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Musikers Herbert Grönemeyer. Die Beklagte verlegt die Illustrierte "BUNTE". In deren Ausgabe Nr. 20 vom 6. Mai 2004 veröffentlichte sie ohne Einwilligung der Klägerin u.a. zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in legerer Freizeitkleidung in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.
- 2
- Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. Die Aufnahme ist von außerhalb des Cafés gefertigt worden, wie an unscharf im Vordergrund zu sehenden vorbeilaufenden Passanten zu erkennen ist. Von ihrem Lebensgefährten ist nur ein Teil seines Arms zu sehen. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café".
- 3
- Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer Fußgängerzone. Darunter heißt es: "Herbert Grönemeyer "Männer brauchen viel Zärtlichkeit" - das gilt auch für ihn "Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen."
- 4
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1 BGB und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Be- klagte zu. Die Veröffentlichung der Fotos habe die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
- 6
- Zwar sei der Lebensgefährte der Klägerin eine so genannte "absolute Person der Zeitgeschichte", bei der Bildnisse des vertrauten Begleiters verbreitet werden dürften, wenn beide zusammen in der Öffentlichkeit aufträten. Zudem hätten sich beide nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit befunden, so dass nach der Rechtsprechung ein Privatsphärenschutz nicht bestehe.
- 7
- Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) sei ein Unterlassungsanspruch aber zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Grundgesetz nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entstehe. Der Text der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des EGMR dienten als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten. Daher seien hier Art. 8 (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens) und 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) ebenso wie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als (einfaches) Bundesrecht zu beachten und die Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung kollidierender Grundrechte zu berücksichtigen. Dabei sei allerdings an bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen festzuhalten.
- 8
- Danach könne eine bildliche Darstellung von privaten und alltäglichen Lebensvorgängen nicht nur bei Politikern und Inhabern eines öffentlichen Amtes , sondern auch bei anderen Prominenten zulässig sein. Andererseits sei dem EGMR darin beizupflichten, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt werde, wenn ein Betroffener in alltäglichen Lebenssituationen der Medienöffentlichkeit präsentiert werde. Daher sei es mit der Meinungs- und Pres- sefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang einzuräumen.
- 9
- Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG überwiege das Interesse der Klägerin und ihres Lebensgefährten , unbeobachtet von der Medienöffentlichkeit miteinander Urlaub verbringen zu können. Zwar sei die Klägerin seit Herbst 2003 bei offiziellen Anlässen an der Seite ihres Lebensgefährten aufgetreten. Sie habe sich aber stets gegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt und sei dagegen auch rechtlich vorgegangen.
- 10
- Die Fotos zeigten die Klägerin bei privater Gelegenheit. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass Herr Grönemeyer den Tod seiner Ehefrau in seinem künstlerischen Schaffen und in öffentlichen Äußerungen thematisiert habe. Es trage nicht maßgeblich zur öffentlichen Diskussion bei, immer weiter Fotos zu verbreiten, welche die Klägerin in privaten Alltagssituationen als Begleiterin ihres Lebensgefährten zeigten. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Fotos in Bezug zu Grönemeyers Songtexten und Äußerungen gestellt habe. Hierzu hätte sie auf verfügbare Fotos von offiziellen Anlässen zurückgreifen können.
II.
- 11
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 12
- 1. Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis dem abgestuften Schutzkonzept , das die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl.
- 13
- a) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
- 14
- Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben , sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).
- 15
- b) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entscheidungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR 51/06).
- 16
- Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
- 17
- c) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZVI ZR 51/06 - Rn. 14). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
- 18
- Nach diesem Schutzkonzept ist auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. Senat, Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZVI ZR 51/06 - Rn. 15 f.).
- 19
- Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Nach seiner Entstehungsgeschichte, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Mei- nungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 17; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
- 20
- Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt , innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; EGMR NJW 2006, 591, 592 f.). Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZVI ZR 51/06 - Rn. 18). Die Bedeutung der Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649) hervorgehoben, wenn dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.
- 21
- d) Soweit der EGMR (NJW 2004, 2647, 2649) der Presse dieses Recht nur in bestimmten Grenzen zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwägung , wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
- 22
- Deshalb muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits stattfinden. Die Bedeutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver- ständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
- 23
- Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffassung des erkennenden Senats den Anforderungen des EGMR (NJW 2004, 2647, 2651) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht auch eine Bindungswirkung des § 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Privatsphäre den im Einzelfall geringeren oder höheren Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung bereits gebilligt (BVerfG, NJW 2006, 2835).
- 24
- e) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann - da die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind - bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650). Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZVI ZR 51/06 - Rn. 23; jeweils m.w.N.).
- 25
- 2. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
- 26
- Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin im Urlaub bzw. in der Freizeit in Rom, während sie und ihr Lebenspartner leger gekleidet in einem Café sitzen und durch eine Fußgängerzone spazieren gehen. Sie zeigen die Abgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis sind den Abbildungen nicht zu entnehmen.
- 27
- Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergibt sich auch nicht aus der den Bildern beigefügten Wortberichterstattung. Diese nimmt auf den Krebstod der Ehefrau und des Bruders des Lebensgefährten der Klägerin im Jahre 1998 Bezug und knüpft an dessen danach folgender Isolation und Verarbeitung der Ereignisse mit Hilfe seiner Songtexte an. Selbst wenn man - was nach Lage des Falles offen bleiben kann - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad des Lebensgefährten die Ereignisse im Jahre 1998 und deren nachfolgende Verarbeitung als Vorgang von allgemeinem Interesse und zeitgeschichtliches Ereignis ansehen wollte, zeigen die veröffentlichten Bilder die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht.
- 28
- Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entscheidende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 28). Im letzten Fall besteht kein berücksichtigungswertes Informationsinte- resse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung regelmäßig liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stets gegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt hatte und auch ihr Lebensgefährte Bilder aus seiner Privatsphäre nicht öffentlich verbreiten ließ. Dass dieser Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Songtexte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.
LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 27 O 73/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist ein international bekannter Berufsfußballspieler. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Frau im Spiegel". In der Ausgabe Nr. 30/2005 vom 21. Juli 2005 wurde eine Fotografie veröffentlicht, die den Kläger bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin V. K. auf der Promenade von St. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt.
- 2
- Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Aufnahme erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be- rufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte sei und ob das Bild einen Artikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis illustriere. Jedenfalls verletze die Veröffentlichung rechtswidrig ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG, nämlich seine schutzwürdige Privatsphäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das Berufungsgericht nach § 31 BVerfGG binde, wäre die Veröffentlichung nur zulässig, wenn die Aufnahme an einem Ort zustande gekommen wäre, an dem sich der Einzelne unter vielen Menschen befunden habe und infolgedessen die Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes nicht erfüllt wären. Davon sei jedoch im Streitfall nicht auszugehen. Das Interesse, das bei den Lesern der von der Beklagten verlegten Zeitschrift an Bildinformationen über das Leben des Klägers bis hin zu seiner Urlaubsgestaltung bestehe, sei reines Unterhaltungsinteresse und müsse hinter dem wirksamen Schutz des Privatlebens des Klägers zurücktreten. Gerade die Personen , die besonders häufig für eine Berichterstattung in den Medien fotografiert würden, hätten ein besonderes Interesse daran, im Urlaub von derartigen Belästigungen verschont zu bleiben. Die Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (künftig: EGMR) in der Entscheidung vom 24. Juni 2004 aufgestellten Kriterien führe ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mit der Ver- öffentlichung des Fotos rechtswidrig in das durch die §§ 22, 23 Abs. 2 KUG geschützte Recht des Klägers am eigenen Bild eingegriffen werde.
II.
- 4
- Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
- 5
- 1. Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger mit seiner Begleiterin unter vielen Personen an einer jedermann zugänglichen Örtlichkeit fotografiert worden ist. Soweit das Berufungsgericht hierauf abgestellt hat, hat der erkennende Senat den vom EGMR geäußerten Bedenken gegen das im Senatsurteil BGHZ 131, 332 ff. aufgestellte Kriterium erkennbarer örtlicher Abgeschiedenheit (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004 - von Hannover gegen Deutschland - NJW 2004, 2647 ff.) in mehreren Urteilen Rechnung getragen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. = NJW 2007, 1981 f. und - VI ZR 51/06 - NJW 2007, 1977 ff.). Der Kläger kann jedoch auch nach den dort entwickelten Kriterien der Beklagten die Veröffentlichung der beanstandeten Fotografie untersagen.
- 6
- 2. a) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1978 ff. sowie BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - BGHZ 169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben , nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept Senat, Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - aaO, 698 und - VI ZR 51/06 - aaO, 1978).
- 7
- b) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung , sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1978; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837). Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.
- 8
- c) Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt , innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; EGMR NJW 2006, 591, 592 f., Rn. 38 ff.). Auch in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., Rn. 58, 60, 63) wird die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben, wenn dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht. Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur in "bestimmten Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649, Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
- 9
- d) Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interes- se des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 30; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N. und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert (vgl. BVerfG 34, 269, 283; 101, 361, 392; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f. m.w.N.). Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob dies auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad gilt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Frage unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu bejahen. Auch bei den bisher sog. Personen der Zeitgeschichte kann nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind. Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Ansicht des erkennenden Se- nats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR, NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht - anders als das Berufungsgericht meint - auch die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die eingangs zitierte Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 131, 332 ff.) insoweit bestätigt, als dort der Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2006, 2835) eine diesen Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung im Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 2005 (- VI ZR 286/04 - aaO) gebilligt.
- 10
- e) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223, Urteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO jeweils m.w.N. und vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - aaO und - VI ZR 51/06 - aaO, 1980).
- 11
- 2. Im Streitfall führen diese Grundsätze zu folgender Abwägung:
- 12
- Das beanstandete Bild ist Teil eines Berichts über "Leute aktuell", in dem jeweils unter Beifügung von Fotografien über die Anwesenheit sog. Prominenter zur Urlaubszeit in St. Tropez berichtet wurde. Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein berücksichtigungswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss die in einer Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung regelmäßig liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen (§ 22 KUG).
- 13
- Vorliegend betrifft die Wortberichterstattung über den Aufenthalt des Klägers und seiner Begleiterin in St. Tropez selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keinen Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.) und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Ebenso verhält es sich mit der beanstandeten Abbildung. Die Aufnahme zeigt den Kläger und seine Begleiterin unstreitig im Urlaub, der grundsätzlich auch bei "Prominenten" zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Handelt es sich demzufolge bei der Veröffentlichung nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, muss die abgebildete Person - mithin der Kläger - die in der Bildveröffentlichung ohne seine Einwilligung liegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen.
- 14
- 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 324 O 684/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 9/06 -
Tenor
-
Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca zeigt.
- 2
-
Die Print-Ausgabe der Zeitung "BILD", deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. in El Arenal ("Am Ballermann"). Darin heißt es u.a.:
- 3
-
"Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat."
- 4
-
Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vordergrund A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text:
- 5
-
"Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall".
- 6
-
Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen.
- 7
-
Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal www.bild.de veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird.
- 8
-
Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print-Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentlichung des Fotos im Internet-Portal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf Unterlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print-Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Internet die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hinsichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gegenüber der Beklagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr Begehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklagten erstreben mit ihren Revisionen die Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print-Ausgabe der Zeitung "BILD" vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identifizierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. Davon könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesondere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identifizierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunternehmen ohne Weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Publikums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aufgrund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden, sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in analoger Anwendung unterfielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne Weiteres die Veröffentlichung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege insoweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentlichung der Print-Ausgabe. Bei dem in der Print-Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der Beklagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte Text sich nicht erheblich von dem der Print-Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem anderen Ergebnis führen als bei der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hinsichtlich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Beklagte zu 1. Diese sei unstreitig nicht Betreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Klägerin meine - aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeitsrechtsverletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass weder die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklagten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bildveröffentlichungen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei.
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II.
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Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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A) Revisionen der Beklagten:
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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht.
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1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26, vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
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a) Nach den von den Revisionen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
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b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens.
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aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identifizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26).
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cc) Soweit die Revisionen meinen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie der Leser den Bericht interpretiere, sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang zum zugehörigen Text ignoriert, aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung allein auf den Fußballer A. beziehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strandliege sonnt.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und diesen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Foto als solches hatte mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildnisses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rechtfertigt. Dies hat es mit Recht verneint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A.
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ee) Der Revisionen der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist. Wollte man dies anders sehen, würde dies zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpersonen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28), vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären, als Personen, die ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bildaufnahme geworden sind.
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c) Entgegen der Auffassung der Revisionen der Beklagten hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als "Beiwerk" neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bezog sich die Abbildung indes - wovon die Revisionen der Beklagten selbst ausgehen - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildete lediglich den Hintergrund des Fotos.
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Die Erwägungen der Revisionen der Beklagten zu der Frage, ob eine Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wiedergabe einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zwar unabhängig von einem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revisionen der Beklagten gehen jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichterstattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolgten Überfall gewesen sei.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revisionen kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Denn dem von den Revisionen der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von Abbildungen anderer "zufällig" anwesender Personen wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.
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d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei angenommen, dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung" zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulationen in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: "Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat." Denn die Revisionen der Beklagten zeigen keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Folgetag stamme und dies für den Leser ersichtlich gewesen sei.
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e) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken für möglich und den Beklagten zumutbar erachtet. Die Revisionen berufen sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhinderung einer atmosphärischen Illustration. Eine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des Berichts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustrieren, nichts geändert. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Zusammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichten Bildern die Gesichter anderer dort mit dem Fußballprofi abgebildeter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr eine entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
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B) Revision der Klägerin:
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Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugänglich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos zu begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff.) betrifft eine andere Fallgestaltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinhabers bei der Verwahrung von Zugangsdaten).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68, VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, 846; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, aaO).
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b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treffen angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beanstandete Veröffentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab, dass die Klägerin käuflich sei.
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Galke Wellner Diederichsen
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v. Pentz Offenloch
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder - 2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der - a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, - b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder - c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
(weggefallen)
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(weggefallen)
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei". In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten , daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu nehmen. In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen , vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien.Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226). Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen , in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kan n - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel , daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt , daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht , Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen , so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet. Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung , wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere , einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung , die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkan nten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
(weggefallen)
(weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei". In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten , daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu nehmen. In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen , vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien.Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226). Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen , in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kan n - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel , daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt , daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht , Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen , so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet. Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung , wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere , einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung , die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkan nten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei". In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten , daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu nehmen. In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen , vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien.Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226). Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen , in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kan n - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel , daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt , daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht , Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen , so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet. Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung , wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere , einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung , die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkan nten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei". In der Zeit vom 28. Juli 1999 bis zum 10. Juli 2000 veröffentlichte sie in diesen Zeitschriften neun Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern, Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst August von Hannover, mit Bildern der im Sommer 1999 geborenen Klägerin illustriert wurden. Unter anderem handelte es sich dabei um einen im August 1999 veröffentlichten Artikel, der unter der Schlagzeile "Caroline. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück" auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes Fotos enthielt, die heimlich aus großer Ent-fernung auf einem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren. Im Juli 2000 veröffentlichte die Beklagte auf der gesamten Titelseite unter der Schlagzeile "Caroline & Ernst August Scheidung?" ein Foto, welches die Klägerin nach dem Schwimmen mit Schwimmflügeln in ein Handtuch gewickelt auf dem Arm ihrer Mutter zeigte. Auf den Innenseiten folgten sechs weitere Fotos der Klägerin, die sie gleichfalls beim Baden mit ihren Eltern zeigten. Die Beklagte gab nach jeweils zeitnaher Abmahnung - teilweise unter dem Druck entsprechender einstweiliger Verfügungen - jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab. Unter anderem wegen zwei der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen, darunter den im August 1999 veröffentlichten Fotos, wurde sie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst hat u.a. wegen der Veröffentlichung dieser Fotos gegenüber zwei anderen Verlagen Geldentschädigungen erstritten. Das Landgericht hat der auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 DM gerichteten Klage in Höhe von 150.000 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der durch die Veröffentlichungen erfolgten wiederholten Eingriffe in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eine Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1BGB, Art. 1 und Art. 2 GG zu. In Bezug auf sämtliche beanstandeten Fotos könne sich die Beklagte nicht auf die Abbildungsfreiheit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, wobei im Ergebnis dahinstehen könne, ob die Klägerin als relative Person der Zeitgeschichte im Sinne der Vorschrift zu behandeln sei, nur weil ihre Mutter eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Selbst dann wäre im Rahmen der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu beachten , daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin Vorrang genieße, zumal bei Minderjährigen wegen der sich erst entfaltenden Persönlichkeit und der Schutzbedürftigkeit ihres Entwicklungsprozesses regelmäßig ein strengerer Maßstab an die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anzulegen sei. Sowohl die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Fotos im August 1999 als auch die im Juli 2000 beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Klägerin so schwerwiegend, daß eine Geldentschädigung erforderlich sei. Die weiteren Veröffentlichungen zeigten zwar heimlich, jedoch an öffentlich zugänglichen Orten entstandene Fotos, die für sich genommen keine Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertigten, aber doch zeigten, mit welcher Hartnäckigkeit die Beklagte unerlaubt Fotos der Klägerin veröffentliche. Bei der Höhe der Geldentschädigung könne deren Genugtuungsfunktion auch bei einem Kleinkind nicht völlig außer Acht bleiben, weil die Veröffentlichungen geeignet gewesen seien, die Eltern-Kind-Beziehung zu stören und dabei unmittelbar auf die Lebensbedingungen der Klägerin negativen Einfluß zu nehmen. In erster Linie aber rechtfertige sich die Höhe der Entschädigung aufgrund ihrer spezialpräventiven Wirkung. Wegen der gesteigerten Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes bei einem Minderjährigen müsse in derartigen Fällen eine Geldentschädigung für den Schädiger fühlbar sein und der Berichter-
stattung den wirtschaftlichen Vorteil nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin ihrerseits bereits eine Geldentschädigung erstritten habe. In jenem Verfahren sei es um das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegangen , vorliegend gehe es aber um das Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst. Daß die Beklagte nunmehr nur noch solche Fotos veröffentlichen wolle, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeigten, stehe angesichts ihrer bisherigen Hartnäckigkeit der zugesprochenen Geldentschädigung nicht entgegen. Deren Herabsetzung sei auch nicht wegen der von der Klägerin bereits gegen andere Verlage erstrittenen Entschädigungen geboten, weil diese Veröffentlichungen eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellten. Für die Höhe der Geldentschädigung sei auch die Wirtschaftsmacht der hinter der Beklagten stehenden Gruppe von Bedeutung. Diese gebe 500 Printmedien in verschiedenen europäischen Ländern heraus, darunter über 4 Millionen Exemplare einer Tageszeitung und verfüge über Umsatzrenditen in zweistelliger Prozenthöhe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision macht geltend, der Zubilligung einer Geldentschädigung an die Klägerin stehe das Grundrecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegen, nicht wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft zu werden. Es sei ein Strafklageverbrauch eingetreten, weil sechs der neun Bildveröffentlichungen bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien.Entgegen dem Ansatz der Revision handelt es sich bei der Zubilligung einer Geldentschädigung jedoch nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 103 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof sehen den Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts vielmehr als ein Recht an, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 – aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Auch unter Berücksichtigung kritischer Stimmen in der Literatur, die teilweise geltend machen, daß der Präventionszweck als Mittel der Verhaltenssteuerung ein pönales Element darstelle, und die deshalb die Frage aufwerfen, ob es sich nicht um eine Norm mit Strafcharakter handele (vgl. Deutsch, Anm. zum Urteil des Senats vom 5. Dezember 1995, LM § 823 (Ah) Nr. 122; Gounalakis, AfP 1998, 10, 14 ff.; Funkel, Schutz der Persönlichkeit durch Ersatz immaterieller Schäden in Geld, 2001, S. 164 ff.; Hoppe, Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht, 2001, S. 123 ff., 133 ff.; Seitz, NJW 1996, 2848), hält der erkennende Senat an dem grundlegenden Ansatz fest, daß die Zubilligung einer Geldentschädigung ihre Wurzel im Verfassungsrecht
und Zivilrecht findet und keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. dazu auch Steffen, NJW 1997, 10; Körner, NJW 2000, 241 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die zivilgerichtliche Verurteilung zu einem immateriellen Schadensersatz bei einer Persönlichkeitsverletzung - mögen ihr auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 293 – Soraya = NJW 1973, 1221, 1226). Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung im Zivilrecht in Fällen der vorliegenden Art den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten. Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen , in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kan n - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO). Deshalb unterliegt es keinem Zweifel , daß die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind. Der Präventionsgedanke stellt lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken kann. Soweit im Schrifttum für den "Strafcharakter" einer solchen Entschädigung auf eine Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines USSchadensersatzurteils (BGHZ 118, 312, 344 ff.) verwiesen wird, betraf jenes Urteil einen ganz anders gelagerten Sachverhalt, der keine Parallele zum Streitfall aufweist.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht, jedenfalls nicht so schwerwiegend beeinträchtigt , daß dies eine Geldentschädigung rechtfertige.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotos der Klägerin deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. Löffler/Steffen, Presserecht , Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69 m.w.N.). Eine solche Einwilligung liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision nicht angreift, nicht vor.
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Daß die Klägerin selbst nicht zu einem Kreis von Personen gehört, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann es auch auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte werden könnte, daß sie auf Fotos zusammen mit ihrer Mutter abgebildet wird. Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in
der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes vor den Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über sie oder an Abbildungen von ihnen ausgehen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Berichterstattung in Medien empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen , so daß der Bereich, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muß. Dieser Schutz verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG, NJW 2000, 2191; NJW 2000, 2191 f. und NJW 2003, 3262 f.). Nach diesen Grundsätzen genießt im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben, also bei rein privaten Tätigkeiten. Sie tragen in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft bei, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen könnte, sondern dienen nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen, wobei sich das Interesse an der Kläge-
rin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als sogenannte Prominente ableitet. Auch wenn die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes eines Kindes vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist, steht dem nicht entgegen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch ein Kleinkind war. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kann nämlich nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt, sondern auch dann, wenn andere Gründe den Schutz der Persönlichkeitsentwicklung erfordern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3262 f.). Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin schon dadurch beeinträchtigt werden, daß wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist. Wenn sich die Eltern im Zusammenleben mit dem Kind nicht unbefangen verhalten können, weil sie befürchten müssen, daß auch gegen ihren Willen Fotos veröffentlicht werden, die den privaten Bereich betreffen, kann sich dies nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes auswirken. Insoweit reicht bereits die Gefährdung aus, ohne daß es, wie die Revision meint, der Darlegung bedarf, daß tatsächlich bereits eine Störung des Eltern-KindVerhältnisses eingetreten sei.
c) Die Angriffe der Revision bleiben auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung in Zweifel zieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung , wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591). Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere , einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht nämlich darin, daß dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung bejaht. Ebenso wie in dem dem vorstehend zitierten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall läßt die Vorgehensweise der Beklagten eine besondere Hartnäckigkeit erkennen, indem sie die wiederholten Bildveröffentlichungen vorgenommen hat, obwohl sie nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern jeweils zeitnah abgemahnt worden ist, sie jeweils Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat und gegen sie mehrfach einstweilige Verfügungen erlassen worden sind.
d) Unter diesen Umständen ist auch die Höhe der zugebilligten Geldentschädigung , die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, nicht unverhältnismäßig. In Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines
Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, ist die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen. In solchen Fällen muß von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden, der hier angesichts der nachhaltigen Störung des Privatlebens ein hohes Gewicht zukommt. Zudem darf die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 16 und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340). Im Hinblick darauf ist die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht in Anbetracht der besonderen Hartnäckigkeit der Beklagten und der vom Berufungsgericht festgestellten Wirtschaftsmacht der hinter ihr stehenden Gruppe nicht zu beanstanden. Selbst wenn für diese keine rechtliche Verpflichtung besteht, etwaige Verluste wegen der Verurteilung zu einer Geldentschädigung zu ersetzen, dürfen die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzerngruppe hinter einem Presseorgan bei der Beurteilung, wie der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden kann, nicht außer Betracht bleiben. Im übrigen läßt der Beklagtenvortrag nicht erkennen, inwieweit die hier zuerkannte Geldentschädigung die Pressefreiheit gefährden könnte. Auch die weiteren Rügen der Revision stehen der zuerkan nten Entschädigung nicht entgegen. Wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen, stellen sowohl die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin als auch die Veröffentlichungen durch andere Verlage eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter betrifft das Rechtsgut einer anderen Person, deren Persönlichkeitsschutz
ebenso wie der der Klägerin zu gewährleisten ist. Könnte sich ein später in Anspruch genommener Schädiger darauf berufen, daß bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden ist, bliebe eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen. Den Vortrag der Beklagten, sie wolle nunmehr nur noch solche Fotos der Klägerin veröffentlichen, die diese in Begleitung ihrer Eltern bei offiziellen Anlässen zeige, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat jedoch gemeint, die Beklagte könne nur durch eine fühlbare Entschädigung in ihrem Verhalten beeinflußt werden. Diese tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(weggefallen)
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.